498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019
Erstes Gesetz
zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Vom 24. April 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die
sen: keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung
von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeich-
Artikel 1 nungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Ge-
fahr einer nachteiligen Beeinflussung von Le-
Änderung des
bensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Num-
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
mer 3 außer Betracht.“
§ 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu- 2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni
2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert „Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde lie-
worden ist, wird wie folgt geändert: gende Mangel beseitigt worden ist, ist in der In-
formation der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf
1. Absatz 1a wird wie folgt geändert:
hinzuweisen.“
a) Nach den Wörtern „Die zuständige Behörde infor-
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Diese
miert die Öffentlichkeit“ wird das Wort „unverzüg-
Bekanntmachung soll“ durch die Wörter „Die
lich“ eingefügt und werden die Wörter „mindes-
Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sol-
tens zweier unabhängiger Untersuchungen von
len“ ersetzt.
Stellen“ durch die Wörter „von mindestens zwei
Untersuchungen durch eine Stelle“ ersetzt. 3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- „(4a) Die Information nach Absatz 1a ist ein-
fügt: schließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4
sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfer-
„2. ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich nen.“
dieses Gesetzes nicht zugelassener oder
verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Artikel 2
Futtermittel vorhanden ist oder“.
Inkrafttreten
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
d) Folgender Satz wird angefügt: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. April 2019
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Daniel Günther
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019 499
Verordnung
über die Meisterprüfung zum
anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin
(Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung – RevierjagdMeisterPrV)
Vom 9. April 2019
Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Ab- Abschnitt 4
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 Prüfungsteil
zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe b der Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- § 12 Anforderungen und Handlungsfelder
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für § 13 Struktur der Prüfung
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit § 14 Praktischer Teil
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung § 15 Schriftlicher Teil
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes- § 16 Fallstudie
instituts für Berufsbildung:
Abschnitt 5
Inhaltsübersicht
Befreiung von Prüfungsleistungen,
Abschnitt 1 Bewertungen in den Prüfungen,
Bestehens- und Zeugnisregelungen
Allgemeines
§ 17 Befreiung von Prüfungsleistungen
§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungs- § 18 Bewertungen in den Prüfungen
abschlusses
§ 19 Bestehen der Meisterprüfung; Zeugnis
§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 3 Gliederung der Meisterprüfung Abschnitt 6
Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung
Abschnitt 2
§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung
Prüfungsteil § 21 Wiederholung der Meisterprüfung
Jagdbetrieb, Jagd- und
Wildtiermanagement und Dienstleistungen Abschnitt 7
§ 4 Anforderungen und Prüfungsinhalte Schlussvorschriften
§ 5 Struktur der Prüfung § 22 Übergangsvorschriften
§ 6 Arbeitsprojekt § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Schriftliche Prüfung
Abschnitt 1
Abschnitt 3 Allgemeines
Prüfungsteil
Betriebs- und Unternehmensführung §1
§ 8 Anforderungen und Prüfungsinhalte Ziel der Meisterprüfung
§ 9 Struktur der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 10 Arbeitsprojekt (1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-
§ 11 Schriftliche Prüfung abschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin
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soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Er- g) Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen
weiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachge- und
wiesen werden.
h) Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen
(2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3 Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschut-
und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen zes in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeits-
durchgeführt. sicherheit befassten Stellen;
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungs- 2. Bereich Betriebswirtschaft:
fähigkeit soll der Revierjagdmeister oder die Revier-
jagdmeisterin in der Lage sein, die in den nachfolgen- a) Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnah-
den drei Bereichen Jagd, Betriebswirtschaft sowie Per- men für
sonal und Qualifizierung genannten Aufgaben (Absatz 4 aa) den Jagdbetrieb und die Reviergestaltung,
Nummer 1 bis 3) in unterschiedlich strukturierten Unter-
bb) die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressour-
nehmen der Wildbewirtschaftung, der Land- und Forst-
cen,
wirtschaft und in der Jagdverwaltung sowie in Behör-
den und in Einrichtungen des Naturschutzes, in der cc) die Lebensraumgestaltung und Landschafts-
Lebensraumgestaltung und in der Landschaftspflege pflege sowie
wahrzunehmen. Der Revierjagdmeister oder die Revier- dd) das Vermarkten von Produkten und Dienst-
jagdmeisterin soll dabei diese Unternehmen, Behörden leistungen,
und Einrichtungen oder Teile von ihnen eigenverant-
wortlich führen und Leitungsaufgaben ausüben können jeweils unter Beachtung der Betriebsverhältnisse
sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rah- und der Anforderungen des Marktes,
menbedingungen reagieren können. b) Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe
(4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit und der Betriebsorganisation nach wirtschaft-
gehören die folgenden drei Bereiche mit den jeweils lichen Gesichtspunkten unter Beachtung recht-
genannten Aufgaben: licher Erfordernisse sowie der Prinzipien der
1. Bereich Jagd: Nachhaltigkeit,
a) Planen, Kalkulieren und Organisieren c) kaufmännische Disposition beim Beschaffen von
Betriebsmitteln und Dienstleistungen, beim Ar-
aa) der Bewirtschaftung von Wildbeständen und beits-, Material- und Maschineneinsatz sowie
-besätzen, bei der Vermarktung von Produkten und Dienst-
bb) des Jagdbetriebes, leistungen,
cc) der Reviergestaltung, d) ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des
dd) der nachhaltigen Nutzung natürlicher Res- Gesamtbetriebes,
sourcen, e) Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitio-
ee) der Lebensraumgestaltung, nen,
ff) der Landschaftspflege, f) Zusammenarbeiten mit Verbänden, Behörden und
gg) des Personal- und des Technikeinsatzes, Institutionen sowie mit Marktteilnehmern und an-
deren Betrieben,
hh) der Öffentlichkeitsarbeit,
g) Nutzen der Möglichkeiten von Information, Bera-
ii) der Wildtier- und Naturpädagogik,
tung und Förderung und
jj) der Qualitätssicherung,
h) Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und
kk) des Angebots von Dienstleistungen und zur Datensicherheit;
ll) von Maßnahmen für die Vermarktung von
3. Bereich Personal und Qualifizierung:
Produkten und Dienstleistungen,
a) Prüfen der betrieblichen und der persönlichen
jeweils unter Beachtung der Betriebsverhältnisse
und der Anforderungen des Marktes, Ausbildungsvoraussetzungen,
b) Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Quali- b) Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, metho-
täts- und Quantitätsvorgaben, dischen und zeitlichen Aspekten entsprechend
den Vorgaben der Ausbildungsordnung,
c) Nutzen der Möglichkeiten der Digitalisierung,
c) Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,
d) Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und
zur Datensicherheit, d) Durchführen der Ausbildung unter Anwendung
e) Entscheiden über Art, Umfang, Zielsetzung und geeigneter Methoden bei der Vermittlung von
Zeitpunkt betrieblicher Maßnahmen und Abläufe, Ausbildungsinhalten,
f) Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der e) Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem
Maßnahmen und Arbeiten unter Beachtung von Handeln,
Nachhaltigkeitsaspekten sowie der Belange der f) Vorbereiten auf Prüfungen,
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Natur-,
g) Informieren und Beraten über Fortbildungsmög-
Tier-, Arten-, Umwelt- und Verbraucherschutzes,
lichkeiten,
der Anforderungen des Marktes und der Anforde-
rungen des Gesundheitsschutzes, der Unfallver- h) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und
hütung und der Qualitätssicherung, Mitarbeiterinnen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019 501
i) Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und 2. Wildbestände zu hegen,
Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungs- 3. natürliche Ressourcen nachhaltig zu gewinnen und
fähigkeit, Qualifikation und Eignung, zu nutzen,
j) Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und
4. Lebensräume zu gestalten,
Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,
5. Dienstleistungen anzubieten,
k) kooperatives Führen sowie Fördern und Motivie-
ren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, 6. Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und
l) Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von 7. Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft sowie
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und des Natur-, Tier- und Artenschutzes anzuwenden
m) Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und und dabei den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen,
zur Datensicherheit. Geräten, Waffen, Optik, Munition und Betriebseinrich-
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- tungen sowie von Betriebs- und Arbeitsstoffen zu pla-
erkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister oder nen, zu organisieren, durchzuführen, zu kontrollieren
Revierjagdmeisterin. und zu beurteilen.
(2) Bei der Prüfung soll der Prüfling auch zeigen,
§2 dass er die entsprechenden Maßnahmen unter Beach-
Voraussetzungen tung von Wirtschaftlichkeit, der Anforderungen des
für die Zulassung zur Prüfung Marktes, der Land- und Forstwirtschaft, berufsbezoge-
ner Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tier- und
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer Folgen-
Artenschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes, der
des nachweist:
Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit, des Verbraucher-
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im an- und Gesundheitsschutzes sowie der Qualitätssiche-
erkannten Ausbildungsberuf Revierjäger oder Revier- rung als Führungskraft durchführen kann.
jägerin und eine auf die Berufsausbildung folgende,
mindestens zweijährige Berufspraxis, (3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem 1. Planen, Organisieren und Beurteilen des Jagdbe-
anderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil- triebes, des Jagd- und Wildtiermanagements und
dungsberuf und eine auf die Berufsausbildung fol- der Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung der
gende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder Betriebs- und Marktverhältnisse,
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis. 2. Entscheiden über Art und Zeitpunkt von Maßnah-
men und Arbeiten im Jagdbetrieb, im Jagd- und
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich Wildtiermanagement und bei Dienstleistungen, je-
des Berufsjagdwesens nachgewiesen werden. weils unter Berücksichtigung vor- und nachgela-
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 gerter Arbeiten und Prozesse,
genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zu-
3. Durchführen, Kontrollieren und Bewerten von Maß-
zulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf
nahmen und Arbeiten im Jagdbetrieb, im Jagd- und
andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Hand-
Wildtiermanagement und bei Dienstleistungen, je-
lungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung
weils unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspek-
zur Prüfung rechtfertigt.
ten, der Betriebs- und Marktverhältnisse, der Be-
lange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und
§3
der Unfallverhütung,
Gliederung der Meisterprüfung
4. Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen,
Die Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungs-
teile: 5. Entwickeln von Qualitäts- und Nachhaltigkeitsstan-
dards,
1. Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und
Dienstleistungen, 6. Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssiche-
rung,
2. Betriebs- und Unternehmensführung sowie
7. Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von be-
3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. trieblichen Abläufen,
Abschnitt 2 8. Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
Prüfungsteil 9. Berücksichtigen der für den Tätigkeitsbereich rele-
Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtier- vanten rechtlichen Bestimmungen sowie
management und Dienstleistungen 10. Sicherstellen der erforderlichen Dokumentationen
und Aufzeichnungen.
§4
Anforderungen und Prüfungsinhalte §5
(1) Im Prüfungsteil Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtier- Struktur der Prüfung
management und Dienstleistungen soll der Prüfling
Die Prüfung besteht aus
nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Jagdreviere und deren Wildbestände nachhaltig zu 1. einem Arbeitsprojekt nach § 6 sowie
bewirtschaften, 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 7.
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§6 3. Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebs-
Arbeitsprojekt ergebnissen,
(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes soll 4. Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere unter
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, aus- Beachtung von Investition und Finanzierung sowie
gehend von konkreten betrieblichen Situationen die der Einflüsse von Liquidität, Rentabilität und Stabili-
komplexen Zusammenhänge des Jagdbetriebes, des tät,
Jagd- und Wildtiermanagements und der Dienstleistun- 5. Bewerten von Betriebs- und Arbeitsorganisation,
gen zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvor-
schläge für betriebliche Probleme zu erstellen und um- 6. Beobachten und Bewerten von Märkten,
zusetzen. 7. Beurteilen und Anwenden von Maßnahmen der Ver-
(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf marktung, der Kommunikation und der Öffentlich-
den laufenden Betrieb eines Jagdbetriebes, eines jagd- keitsarbeit,
lichen Dienstleisters oder eines vergleichbaren Unter- 8. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften sowie
nehmens beziehen und für dessen weitere Entwicklung
von Bedeutung sein. Bei der Wahl der Aufgabe für das 9. Anwenden der Grundsätze betriebswirtschaftlicher
Projekt sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt Buchführung und der steuerlichen Buchführung unter
werden. Beachtung von Steuerarten und -verfahren.
(3) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ge-
§9
plante Arbeitsprojekt in dem gewählten Unternehmen
nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstim- Struktur der Prüfung
mung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für
Die Prüfung besteht aus
ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu
stellen. 1. einem Arbeitsprojekt nach § 10 sowie
(4) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 11.
planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergeb-
nisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu § 10
erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den
Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie Arbeitsprojekt
auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 4 Ab- (1) Im Arbeitsprojekt soll der Prüfling eine komplexe
satz 3. betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem Jagdbetrieb
(5) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht oder in einem Betrieb mit jagdlichen Dienstleistungen
dem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur bearbeiten. Das Projekt soll für die weitere Entwicklung
Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als des Gesamtbetriebes oder eines wesentlichen Teils des
120 Minuten dauern. Betriebes von Bedeutung sein. Bei der Wahl der Auf-
gabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt
§7 werden.
Schriftliche Prüfung (2) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ge-
plante Arbeitsprojekt in dem gewählten Betrieb nicht
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung
Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis- mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein
bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach Arbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen.
§ 4 Absatz 3.
(3) Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaft-
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung
lichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen; diese
beträgt 180 Minuten.
sind nicht Gegenstand der Bewertung.
Abschnitt 3 (4) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu
planen, die Bearbeitung des Projekts sowie die Ergeb-
Prüfungsteil
nisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu
Betriebs- und Unternehmensführung
erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Ver-
lauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die
§8 hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 8 Absatz 2.
Anforderungen und Prüfungsinhalte
(5) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht
(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmens- dem Prüfling ein Zeitraum von sechs Monaten zur
führung soll der Prüfling nachweisen, dass er wirt- Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als
schaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge 60 Minuten dauern.
im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie
Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. § 11
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: Schriftliche Prüfung
1. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
und der Strukturen von Jagdbetrieben, Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis-
2. Kontrollieren und Bewerten von Prozessen, Produk- bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach
ten und Dienstleistungen, § 8 Absatz 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019 503
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung 1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen
beträgt 180 Minuten. betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich
insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Ge-
Abschnitt 4 schäftsprozessen orientiert,
Prüfungsteil 2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
Berufsausbildung mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
und Mitarbeiterführung der Berufsbildung berücksichtigen,
3. den Kooperationsbedarf ermitteln und sich inhaltlich
§ 12
sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern,
Anforderungen und Handlungsfelder insbesondere mit der Berufsschule, abstimmen,
(1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiter- 4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubil-
führung soll der Prüfling nachweisen, dass er Zusam- denden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschie-
menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung denartigkeit, anwenden,
erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen führen kann sowie dass er über 5. den Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und die
entsprechende fachliche, methodische und didaktische Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle
Fähigkeiten verfügt. veranlassen sowie
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist 6. die Möglichkeit prüfen, ob Teile der Berufsausbil-
in folgenden Handlungsfeldern zu führen: dung im Ausland durchgeführt werden können.
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil- (5) Das Handlungsfeld „Ausbildung durchführen“
dung planen, nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst folgende Kompe-
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen, tenzen:
3. Ausbildung durchführen, 1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende
4. Ausbildung abschließen, Lernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und
empfangen,
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter und Mitarbeite-
rinnen auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese 2. die Probezeit organisieren, gestalten und bewerten,
übertragen sowie 3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
6. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, führen, berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen
fördern und motivieren sowie deren berufliche Wei- betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln
terbildung unterstützen. und gestalten,
(3) Das Handlungsfeld „Ausbildungsvoraussetzun- 4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppenge-
gen prüfen und Ausbildung planen“ nach Absatz 2 recht auswählen und situationsspezifisch einsetzen,
Nummer 1 umfasst folgende Kompetenzen:
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indivi-
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung duelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung
darstellen und begründen, unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil- Hilfen einsetzen und die Möglichkeit zur Verlänge-
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, rung der Ausbildungszeit prüfen,
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedin-
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote,
gungen durchführen und Entscheidungen treffen,
insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine machen und die Möglichkeit der Verkürzung der
Schnittstellen darstellen, Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und zur Abschlussprüfung prüfen,
die Auswahl begründen, 7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
5. die Eignung des Betriebes für die ausgewählten zubildenden fördern, Probleme und Konflikte recht-
Ausbildungsberufe prüfen sowie prüfen, ob und in- zeitig erkennen und gegebenenfalls auf Lösungen
wieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außer- hinwirken,
halb der Ausbildungsstätte, insbesondere durch
8. Leistungen feststellen und bewerten, Leistungs-
Ausbildung im Verbund sowie durch überbetrieb-
beurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse aus-
liche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt
werten, Beurteilungsgespräche führen und Rück-
werden müssen,
schlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf ziehen
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufs- sowie
ausbildung vorbereitenden Maßnahmen einschätzen
sowie 9. interkulturelle Kompetenzen fördern.
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden (6) Das Handlungsfeld „Ausbildung abschließen“ nach
unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifi- Absatz 2 Nummer 4 umfasst folgende Kompetenzen:
kationen im Betrieb abstimmen. 1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Be-
(4) Das Handlungsfeld „Ausbildung vorbereiten und rücksichtigung der Prüfungstermine vorbereiten und
Auszubildende einstellen“ nach Absatz 2 Nummer 2 die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss
umfasst folgende Kompetenzen: führen,
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2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen (2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung be-
bei der zuständigen Stelle sorgen und die zustän- inhaltet
dige Stelle auf Besonderheiten hinweisen, die für
1. einen praktischen Teil nach § 14 und
die Durchführung der Prüfung relevant sind,
2. einen schriftlichen Teil nach § 15.
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf
der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitwirken (3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung be-
sowie steht aus einer Fallstudie nach § 16.
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege
und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten infor- § 14
mieren und beraten. Praktischer Teil
(7) Das Handlungsfeld „Personalbedarf ermitteln, Mit- (1) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung
arbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstellen und einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch.
Aufgaben auf diese übertragen“ nach Absatz 2 Num-
mer 5 umfasst folgende Kompetenzen: (2) Die Ausbildungssituation ist vom Prüfling in Ab-
stimmung mit dem Prüfungsausschuss zu wählen. Sie
1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und Sozial- ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen.
rechts im Betrieb umsetzen, Wahl, Gestaltung und Durchführung der Ausbildungs-
2. Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicher- situation sind im Fachgespräch zu erläutern.
heit beachten,
(3) Für die schriftliche Planung der Ausbildungs-
3. Konzepte der Personalplanung anwenden, situation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Ver-
fügung. Für die praktische Durchführung der Ausbil-
4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstel-
dungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das
len und einarbeiten,
Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
5. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen und § 15
Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung
übertragen, Schriftlicher Teil
6. zur Krankheitsprävention anleiten und Maßnahmen (1) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene
der Krankheitsprävention organisieren sowie Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Die Aufgaben sol-
len sich auf die in § 12 Absatz 3 bis 6 beschriebenen
7. die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchfüh- Kompetenzen beziehen.
ren.
(2) Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil be-
(8) Das Handlungsfeld „Mitarbeiter und Mitarbeite- trägt 150 Minuten.
rinnen anleiten, führen, fördern und motivieren sowie
deren berufliche Weiterbildung unterstützen“ nach Ab-
§ 16
satz 2 Nummer 6 umfasst folgende Kompetenzen:
Fallstudie
1. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, Leistun-
gen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuzie- (1) In der Fallstudie soll der Prüfling eine Situation
hung von Leistungsbeurteilungen Dritter feststellen der Mitarbeiterführung bearbeiten. Die Situation wird
und bewerten, vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich
auf die in § 12 Absatz 7 und 8 beschriebenen Kompe-
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche führen und
tenzen beziehen.
Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen motivieren und för- (2) Der Prüfling soll die vorgegebene Situation ana-
dern, lysieren, Handlungsoptionen entwickeln, diese schrift-
lich darlegen und in einem Fachgespräch erläutern.
4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und bei
der Weiterbildung unterstützen, (3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen
120 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte erkennen, nicht länger als 30 Minuten dauern.
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anwenden,
Teamarbeit organisieren und unterstützen sowie Abschnitt 5
7. Führungsstile kennen und das eigene Führungs- Befreiung von Prüfungsleistungen,
verhalten kritisch beurteilen. Bewertungen in den Prüfungen,
Bestehens- und Zeugnisregelungen
§ 13
§ 17
Struktur der Prüfung
Befreiung von Prüfungsleistungen
(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbei-
terführung gliedert sich in folgende Abschnitte: Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach
§ 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10
1. Berufsausbildung und
und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des
2. Mitarbeiterführung. Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019 505
§ 18
Bewertungen in den Prüfungen
(1) Die drei Prüfungsteile nach § 3 sind gesondert zu bewerten.
(2) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen“ ist
eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 6) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 7) nach
folgender Formel zu bilden:
(Note des Arbeitsprojektes x 2) + Note der schriftlichen Prüfung .
Note des Prüfungsteils =
3
(3) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note aus der Bewertung
des Arbeitsprojektes (§ 10) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 11) nach folgender Formel zu bilden:
(Note des Arbeitsprojektes x 2) + Note der schriftlichen Prüfung .
Note des Prüfungsteils =
3
(4) Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist zunächst eine Note für die Bewertung des
Abschnitts „Berufsausbildung“ aus der Bewertung des praktischen Teils (§ 14) und der Bewertung des schriftlichen
Teils (§ 15) nach folgender Formel zu bilden:
(Note des praktischen Teils x 2) + Note des schriftlichen Teils .
Note des Abschnitts Berufsausbildung =
3
Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ eine Note aus der
Bewertung der Leistung im Abschnitt „Berufsausbildung“ nach Satz 1 und der Bewertung der Fallstudie (§ 16) nach
folgender Formel zu bilden:
(Note des Abschnitts Berufsausbildung x 60) + (Note der Fallstudie x 40) .
Note des Prüfungsteils =
100
(5) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie wird als arithmetisches Mittel aus den
Noten für die einzelnen Prüfungsteile errechnet. Im Fall der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach
§ 17 entfällt diese Verpflichtung.
§ 19 Abschnitt 6
Bestehen der Meisterprüfung; Zeugnis Ergänzungs- und
Wiederholungsprüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in
jedem Prüfungsteil (§ 3) mindestens die Note „ausrei- § 20
chend“ erzielt hat.
Mündliche Ergänzungsprüfung
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn (1) Wurden eine oder zwei der Prüfungen nach den
§§ 7, 11 und 15 schlechter als mit „ausreichend“ be-
1. eine der Leistungen in den Prüfungen nach den §§ 6 wertet, ist auf Antrag des Prüflings eine dieser Prüfun-
und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 mit gen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn
„ungenügend“ bewertet worden ist oder dies den Ausschlag für das Bestehen der Prüfung ins-
2. mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistun- gesamt geben kann.
gen mit „mangelhaft“ bewertet worden ist. (2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht län-
ger als 30 Minuten dauern.
(3) Ist die Meisterprüfung bestanden, stellt die zu-
ständige Stelle darüber ein Zeugnis aus. (3) Für die Ermittlung des Ergebnisses der ergänzten
Prüfung ist die bisherige Note der Prüfung und die Note
(4) Im Fall des Bestehens stellt die zuständige Stelle der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1
für jeden Prüfling ein weiteres Zeugnis aus, in dem min- zu gewichten.
destens anzugeben sind:
§ 21
1. die Ergebnisse der Leistungen aus den einzelnen
Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 Wiederholung der Meisterprüfung
sowie den §§ 14 bis 16, die Ergebnisse der Prü- (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden wurde,
fungsteile nach § 18 Absatz 2 bis 4 sowie die Ge- kann zweimal wiederholt werden.
samtnote nach § 18 Absatz 5 und
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf
2. Befreiungen nach § 17, wobei jede Befreiung mit Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen
Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs- nach § 3 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 6
gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung an- und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 zu
zugeben ist. befreien, wenn
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019
1. die entsprechenden Leistungen in einer vorangegan- (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab-
genen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ be- lauf des 29. April 2019 geltenden Vorschriften nicht be-
wertet worden sind und standen haben und die sich innerhalb von zwei Jahren
2. der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerech- ab dem 30. April 2019 zu einer Wiederholungsprüfung
net vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den
nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungs- bis zum Ablauf des 29. April 2019 geltenden Vorschrif-
prüfung anmeldet. ten ablegen.
Abschnitt 7 § 23
Schlussvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 22 Diese Verordnung tritt am 30. April 2019 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforderun-
Übergangsvorschriften gen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Re-
(1) Die bis zum Ablauf des 29. April 2019 begonne- vierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBl. 1983 I S. 3),
nen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gel- die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 21. Mai
tenden Vorschriften zu Ende geführt werden. 2014 (BGBl. I S. 548) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 9. April 2019
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019 507
Erste Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung
Vom 18. April 2019
Auf Grund des § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln er-
Pflanzenschutzgesetzes, der durch Artikel 375 Num- folgt anhand der Merkmale nach der Zwölften Be-
mer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I kanntmachung über Merkmale für Pflanzenschutz-
S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundes- geräte des Julius Kühn-Institutes vom 23. November
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft: 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13).“
Artikel 1 2. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni „Bei der Prüfung sind die in Anlage 4 genannten An-
2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) wird wie folgt geändert: forderungen anhand der vom Julius Kühn-Institut
1. § 1 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: bekannt gemachten Merkmale für Pflanzenschutz-
geräte vom 23. November 2018 (BAnz AT
„Die Prüfung auf Einhaltung der besonderen Anfor- 19.12.2018 B13) zu prüfen.“
derungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutz-
gesetzes hinsichtlich der Verminderung der Abdrift 3. § 8 wird aufgehoben.
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019
4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
Muster eines Antragsformulars nach § 1
Antrag
Antragsteller:
Sachbearbeiter/in: Ort: Datum:
Telefon:
1. Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 PflSchG des nachstehend genannten Pflanzenschutz-
gerätes
☐ Dokumentenprüfung
☐ Sichtprüfung
2. Prüfung auf JKI-Anerkennung
☐ Erneute Anerkennung
☐ Übertragung der Anerkennung
3. Prüfung auf Eintragung in die beschreibende Liste nach § 52 PflSchG
☐ hinsichtlich Abdriftminderung
☐ hinsichtlich Einsparung von Pflanzenschutzmitteln
4. Ich willige ein, dass die Tatsache, dass sich das unten näher bezeichnete Gerät in der Prüfung befindet,
öffentlich gemacht werden kann.
Hersteller des Gerätes:
Bezeichnung des Gerätes:
Ausführung:
Geräteart:
Gerätebauart:
Vorgesehener Verwendungsbereich:
Beigefügte Unterlagen:
☐ Gebrauchsanleitung (1-fach)
☐ Beschreibung des Gerätetyps
☐ Bildliche Darstellung des Gesamtgerätes
☐ erforderlichenfalls Bestätigung über die unfallschutztechnisch einwandfreie Ausführung des Gerätes
☐ erforderlichenfalls Bestätigung über die Einhaltung der Straßenverkehrszulassungsordnung
☐ erforderlichenfalls Liste der in das Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ einzutragenden Ausführungen
Der Antragsteller ist über die Geräte verfügungsberechtigt. Er übernimmt mit der Bereitstellung der Geräte im Rahmen der
gesetzlichen Haftpflicht die Haftung für all die Schäden, die sich aus der Prüfung und dem An- und Abtransport der Geräte
ergeben und die nicht von dem JKI oder deren Beauftragten durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
Die Prüfungsgrundlagen werden zur Kenntnis genommen. Der Antragsteller willigt ein, dass Dokumente, auch Prüfberichte, auf
elektronischem Wege zwischen ihm und dem JKI ausgetauscht werden können. Ihm ist ferner bekannt, dass die Vertraulichkeit
während der Prüfung im Prüflabor sowie während der praktischen Einsatzprüfung nicht immer gewährleistet werden kann,
wenn Dritte anwesend sein sollten.
Firmenstempel Unterschrift(en)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019 509
5. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Beizgerä-
te“ die Wörter „mit einer Chargengröße größer als
a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Bei-
Komma ersetzt. zung“ eingefügt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt. b) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Granulat-
c) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden ange- streugeräte“ die Wörter „schleppergetragene
fügt: oder aufgebaute“ eingefügt.
„7. tragbare Granulatstreugeräte oder
Artikel 2
8. Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner als
5 kg.“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
6. Anlage 5 wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. April 2019
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner