466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019
Gesetz
zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung*
Vom 18. April 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 11 Abfindung in Geld
sen: § 12 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 13 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
Artikel 1 § 14 Missbrauchsverbot
Gesetz
Abschnitt 3
zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
(GeschGehG) Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
§ 15 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermäch-
Inhaltsübersicht tigung
Abschnitt 1 § 16 Geheimhaltung
Allgemeines § 17 Ordnungsmittel
§ 18 Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens
§ 1 Anwendungsbereich
§ 19 Weitere gerichtliche Beschränkungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 20 Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
§ 3 Erlaubte Handlungen
§ 21 Bekanntmachung des Urteils
§ 4 Handlungsverbote
§ 22 Streitwertbegünstigung
§ 5 Ausnahmen
Abschnitt 2 Abschnitt 4
Ansprüche bei Rechtsverletzungen Strafvorschriften
§ 6 Beseitigung und Unterlassung
§ 23 Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
§ 7 Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rück-
nahme vom Markt
§ 8 Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadenser- Abschnitt 1
satz bei Verletzung der Auskunftspflicht
Allgemeines
§ 9 Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
§ 10 Haftung des Rechtsverletzers
§1
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Anwendungsbereich
2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Ge- (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz von Geschäfts-
schäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Er-
werb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom geheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und
15.6.2016, S. 1). Offenlegung.
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(2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhal- b) sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden,
tung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Ge- Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden
schäftsgeheimnissen gehen vor. befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschrän-
(3) Es bleiben unberührt: kung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses
unterliegt;
1. der berufs- und strafrechtliche Schutz von Ge-
schäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung 3. ein Ausüben von Informations- und Anhörungsrech-
von § 203 des Strafgesetzbuches erfasst wird, ten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbe-
stimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung.
2. die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäuße-
rung und der Informationsfreiheit nach der Charta (2) Ein Geschäftsgeheimnis darf erlangt, genutzt
der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, auf-
vom 7.6.2016, S. 389), einschließlich der Achtung grund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft ge-
der Freiheit und der Pluralität der Medien, stattet ist.
3. die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht, Kol-
§4
lektivverträge nach den bestehenden europäischen
und nationalen Vorschriften abzuschließen, Handlungsverbote
4. die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (1) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt wer-
und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen. den durch
1. unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder
§2 unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenstän-
Begriffsbestimmungen den, Materialien, Stoffen oder elektronischen Datei-
Im Sinne dieses Gesetzes ist en, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des
Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Ge-
1. Geschäftsgeheimnis schäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das
eine Information Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, oder
a) die weder insgesamt noch in der genauen Anord- 2. jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen
nung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und
den Personen in den Kreisen, die üblicherweise Glauben unter Berücksichtigung der anständigen
mit dieser Art von Informationen umgehen, allge- Marktgepflogenheit entspricht.
mein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist (2) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder
und daher von wirtschaftlichem Wert ist und offenlegen, wer
b) die Gegenstand von den Umständen nach ange-
1. das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Hand-
messenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ih-
lung nach Absatz 1
ren rechtmäßigen Inhaber ist und
a) Nummer 1 oder
c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheim-
haltung besteht; b) Nummer 2
2. Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses erlangt hat,
jede natürliche oder juristische Person, die die recht- 2. gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nut-
mäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat; zung des Geschäftsgeheimnisses verstößt oder
3. Rechtsverletzer 3. gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsge-
jede natürliche oder juristische Person, die entgegen heimnis nicht offenzulegen.
§ 4 ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, (3) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangen, nut-
nutzt oder offenlegt; Rechtsverletzer ist nicht, wer zen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis über
sich auf eine Ausnahme nach § 5 berufen kann; eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der
4. rechtsverletzendes Produkt Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wis-
sen müsste, dass diese das Geschäftsgeheimnis ent-
ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funk-
gegen Absatz 2 genutzt oder offengelegt hat. Das gilt
tionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in
insbesondere, wenn die Nutzung in der Herstellung,
erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlang-
dem Anbieten, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr,
ten, genutzten oder offengelegten Geschäftsge-
der Ausfuhr oder der Lagerung für diese Zwecke von
heimnis beruht.
rechtsverletzenden Produkten besteht.
§3
§5
Erlaubte Handlungen
Ausnahmen
(1) Ein Geschäftsgeheimnis darf insbesondere er-
langt werden durch Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung
eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Ver-
1. eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung; bote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten
2. ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Interesses erfolgt, insbesondere
Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder 1. zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäuße-
der rung und der Informationsfreiheit, einschließlich der
a) öffentlich verfügbar gemacht wurde oder Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;
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2. zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder (2) Erteilt der Rechtsverletzer vorsätzlich oder grob
eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder
wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung ge- unvollständig, ist er dem Inhaber des Geschäftsge-
eignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu heimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Scha-
schützen; dens verpflichtet.
3. im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer
gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies §9
erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung Anspruchsausschluss
ihre Aufgaben erfüllen kann. bei Unverhältnismäßigkeit
Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind
Abschnitt 2 ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unver-
Ansprüche bei Rechtsverletzungen hältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbeson-
dere
§6 1. des Wertes oder eines anderen spezifischen Merk-
Beseitigung und Unterlassung mals des Geschäftsgeheimnisses,
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den 2. der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen,
Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung 3. des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung,
und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnis-
in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung ses,
besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erst-
malig droht. 4. der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offen-
legung des Geschäftsgeheimnisses,
§7 5. der berechtigten Interessen des Inhabers des Ge-
Vernichtung; Herausgabe; schäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers so-
Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt wie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprü-
che für beide haben könnte,
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den
Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf 6. der berechtigten Interessen Dritter oder
1. Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder 7. des öffentlichen Interesses.
Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Doku-
mente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elek- § 10
tronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis Haftung des Rechtsverletzers
enthalten oder verkörpern,
(1) Ein Rechtsverletzer, der vorsätzlich oder fahrläs-
2. Rückruf des rechtsverletzenden Produkts, sig handelt, ist dem Inhaber des Geschäftsgeheimnis-
3. dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Pro- ses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
dukte aus den Vertriebswegen, verpflichtet. § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bleibt unberührt.
4. Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder
(2) Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann
5. Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom
auch der Gewinn, den der Rechtsverletzer durch die
Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses
Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt wer-
hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
den. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der
Grundlage des Betrages bestimmt werden, den der
§8
Rechtsverletzer als angemessene Vergütung hätte ent-
Auskunft über richten müssen, wenn er die Zustimmung zur Erlan-
rechtsverletzende Produkte; Schadens- gung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsge-
ersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht heimnisses eingeholt hätte.
(1) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann (3) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann
vom Rechtsverletzer Auskunft über Folgendes verlan- auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensscha-
gen: den ist, von dem Rechtsverletzer eine Entschädigung in
1. Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und Geld verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
anderer Vorbesitzer der rechtsverletzenden Pro-
dukte sowie der gewerblichen Abnehmer und Ver- § 11
kaufsstellen, für die sie bestimmt waren, Abfindung in Geld
2. die Menge der hergestellten, bestellten, ausgeliefer- (1) Ein Rechtsverletzer, der weder vorsätzlich noch
ten oder erhaltenen rechtsverletzenden Produkte fahrlässig gehandelt hat, kann zur Abwendung der An-
sowie über die Kaufpreise, sprüche nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des Ge-
3. diejenigen im Besitz oder Eigentum des Rechtsver- schäftsgeheimnisses in Geld abfinden, wenn dem
letzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Mate- Rechtsverletzer durch die Erfüllung der Ansprüche ein
rialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde
Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern, und und wenn die Abfindung in Geld als angemessen er-
4. die Person, von der sie das Geschäftsgeheimnis scheint.
erlangt haben und der gegenüber sie es offenbart (2) Die Höhe der Abfindung in Geld bemisst sich
haben. nach der Vergütung, die im Falle einer vertraglichen
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Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. gung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizver-
Sie darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Ver- waltungen übertragen. Die Länder können außerdem
gütung im Sinne von Satz 1 für die Länge des Zeit- durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes
raums entspricht, in dem dem Inhaber des Geschäfts- obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teil-
geheimnisses ein Unterlassungsanspruch zusteht. weise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes
übertragen.
§ 12
Haftung des § 16
Inhabers eines Unternehmens Geheimhaltung
Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftrag- (1) Bei Klagen, durch die Ansprüche nach diesem
ter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Ge- Gesetz geltend gemacht werden (Geschäftsgeheimnis-
schäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 streitsachen) kann das Gericht der Hauptsache auf
auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Für den Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen
Anspruch nach § 8 Absatz 2 gilt dies nur, wenn der ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig ein-
Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahr- stufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein kön-
lässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvoll- nen.
ständig erteilt hat. (2) Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen,
Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen
§ 13 Personen, die an Geschäftsgeheimnisstreitsachen be-
Herausgabeanspruch teiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines sol-
nach Eintritt der Verjährung chen Verfahrens haben, müssen als geheimhaltungs-
Hat der Rechtsverletzer ein Geschäftsgeheimnis vor- bedürftig eingestufte Informationen vertraulich behan-
sätzlich oder fahrlässig erlangt, offengelegt oder ge- deln und dürfen diese außerhalb eines gerichtlichen
nutzt und durch diese Verletzung eines Geschäfts- Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn,
geheimnisses auf Kosten des Inhabers des Geschäfts- dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis
geheimnisses etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt erlangt haben.
der Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach (3) Wenn das Gericht eine Entscheidung nach Ab-
§ 10 zur Herausgabe nach den Vorschriften des Bür- satz 1 trifft, darf Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht
gerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer haben, nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt wer-
ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser den, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden
Anspruch verjährt sechs Jahre nach seiner Entstehung. Ausführungen unkenntlich gemacht wurden.
§ 14 § 17
Missbrauchsverbot Ordnungsmittel
Die Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einer
Gesetz ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung Partei bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtun-
der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Bei miss- gen nach § 16 Absatz 2 ein Ordnungsgeld bis zu
bräuchlicher Geltendmachung kann der Anspruchsgeg- 100 000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
ner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforder- festsetzen und sofort vollstrecken. Bei der Festsetzung
lichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Er- von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, dass dieses
satzansprüche bleiben unberührt. nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in wel-
chem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt. Die Be-
Abschnitt 3 schwerde gegen ein nach Satz 1 verhängtes Ordnungs-
Verfahren in mittel entfaltet aufschiebende Wirkung.
Geschäftsgeheimnisstreitsachen
§ 18
§ 15 Geheimhaltung nach
Sachliche und örtliche Abschluss des Verfahrens
Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung Die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 bestehen
(1) Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort.
die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das
werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsge-
Streitwert ausschließlich zuständig. heimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint hat
(2) Für Klagen nach Absatz 1 ist das Gericht aus- oder sobald die streitgegenständlichen Informationen
schließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Beklagte solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne
im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nur das Weiteres zugänglich werden.
Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung be-
gangen worden ist. § 19
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Weitere gerichtliche Beschränkungen
Rechtsverordnung einem Landgericht die Klagen nach (1) Zusätzlich zu § 16 Absatz 1 beschränkt das Ge-
Absatz 1 der Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuwei- richt der Hauptsache zur Wahrung von Geschäftsge-
sen. Die Landesregierungen können diese Ermächti- heimnissen auf Antrag einer Partei den Zugang ganz
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oder teilweise auf eine bestimmte Anzahl von zuverläs- satz 2 und § 18 und Folgen der Zuwiderhandlung nach
sigen Personen § 17 hinzuweisen. Beabsichtigt das Gericht die Zurück-
1. zu von den Parteien oder Dritten eingereichten oder weisung des Antrags, hat es die den Antrag stellende
vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheim- Partei darauf und auf die Gründe hierfür hinzuweisen
nisse enthalten können, oder und ihr binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben. Die Einstufung als
2. zur mündlichen Verhandlung, bei der Geschäftsge- geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Absatz 1 und die
heimnisse offengelegt werden könnten, und zu der Anordnung der Beschränkung nach § 19 Absatz 1 kön-
Aufzeichnung oder dem Protokoll der mündlichen nen nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Haupt-
Verhandlung. sache angefochten werden. Im Übrigen findet die so-
Dies gilt nur, soweit nach Abwägung aller Umstände fortige Beschwerde statt.
das Geheimhaltungsinteresse das Recht der Beteiligten (6) Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Ab-
auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres schnitts ist
Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Ver-
fahren übersteigt. Es ist jeweils mindestens einer natür- 1. das Gericht des ersten Rechtszuges oder
lichen Person jeder Partei und ihren Prozessvertretern 2. das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der
oder sonstigen Vertretern Zugang zu gewähren. Im Berufungsinstanz anhängig ist.
Übrigen bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen,
welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erfor- § 21
derlich sind. Bekanntmachung des Urteils
(2) Wenn das Gericht Beschränkungen nach Ab- (1) Der obsiegenden Partei einer Geschäftsgeheim-
satz 1 Satz 1 trifft, nisstreitsache kann auf Antrag in der Urteilsformel die
1. kann die Öffentlichkeit auf Antrag von der münd- Befugnis zugesprochen werden, das Urteil oder Infor-
lichen Verhandlung ausgeschlossen werden und mationen über das Urteil auf Kosten der unterliegenden
2. gilt § 16 Absatz 3 für nicht zugelassene Personen. Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn die obsie-
gende Partei hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.
(3) Die §§ 16 bis 19 Absatz 1 und 2 gelten entspre- Form und Umfang der öffentlichen Bekanntmachung
chend im Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn werden unter Berücksichtigung der berechtigten Inte-
das Gericht der Hauptsache Informationen nach § 16 ressen der im Urteil genannten Personen in der Urteils-
Absatz 1 als geheimhaltungsbedürftig eingestuft oder formel bestimmt.
zusätzliche Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 ge-
troffen hat. (2) Bei den Entscheidungen über die öffentliche Be-
kanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 ist insbesondere
§ 20 zu berücksichtigen:
Verfahren bei 1. der Wert des Geschäftsgeheimnisses,
Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19 2. das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erlangung,
(1) Das Gericht der Hauptsache kann eine Beschrän- Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnis-
kung nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 ab Anhän- ses,
gigkeit des Rechtsstreits anordnen. 3. die Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offen-
(2) Die andere Partei ist spätestens nach Anordnung legung des Geschäftsgeheimnisses und
der Maßnahme vom Gericht zu hören. Das Gericht kann 4. die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtswidrigen
die Maßnahmen nach Anhörung der Parteien aufheben Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnis-
oder abändern. ses durch den Rechtsverletzer.
(3) Die den Antrag nach § 16 Absatz 1 oder § 19 (3) Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt ge-
Absatz 1 stellende Partei muss glaubhaft machen, dass macht werden, es sei denn, das Gericht bestimmt et-
es sich bei der streitgegenständlichen Information um was anderes.
ein Geschäftsgeheimnis handelt.
(4) Werden mit dem Antrag oder nach einer Anord- § 22
nung nach § 16 Absatz 1 oder einer Anordnung nach Streitwertbegünstigung
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Schriftstücke und (1) Macht bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen eine
sonstige Unterlagen eingereicht oder vorgelegt, muss Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozess-
die den Antrag stellende Partei diejenigen Ausführun- kosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche
gen kennzeichnen, die nach ihrem Vorbringen Ge- Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht
schäftsgeheimnisse enthalten. Im Fall des § 19 Absatz 1 auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung die-
Satz 1 Nummer 1 muss sie zusätzlich eine Fassung ohne ser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach
Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen vorlegen, die ein- dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streit-
gesehen werden kann. Wird keine solche um die Ge- werts bemisst.
schäftsgeheimnisse reduzierte Fassung vorgelegt, kann
das Gericht von der Zustimmung zur Einsichtnahme (2) Die Anordnung nach Absatz 1 bewirkt auch, dass
ausgehen, es sei denn, ihm sind besondere Umstände 1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsan-
bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. walts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts
(5) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch zu entrichten hat,
Beschluss. Gibt es dem Antrag statt, hat es die Betei- 2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des
ligten auf die Wirkung der Anordnung nach § 16 Ab- Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 471
übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Ge- (5) Der Versuch ist strafbar.
richtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsan- (6) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1
walts nur nach diesem Teil des Streitwerts zu erstat- Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person
ten hat und sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entge-
3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Ge- gennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Ge-
bühren von dem Gegner nach dem für diesen gel- schäftsgeheimnisses beschränken.
tenden Streitwert beitreiben kann, soweit die außer- (7) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt ent-
gerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von sprechend. Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches
ihm übernommen werden. gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist vor der Verhandlung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus
zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig, Eigennutz handelt.
wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert
(8) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,
durch das Gericht heraufgesetzt wird. Der Antrag kann dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonde-
vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift ren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
erklärt werden. Vor der Entscheidung über den Antrag
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
ist der Gegner zu hören.
Abschnitt 4
Artikel 2
Strafvorschriften Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 23 In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gerichtsver-
Verletzung von Geschäftsgeheimnissen fassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I
Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eige-
S. 1151) geändert worden ist, werden nach den Wör-
nen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu-
tern „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ ein
gunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber
Komma und die Wörter „dem Gesetz zum Schutz von
eines Unternehmens Schaden zuzufügen,
Geschäftsgeheimnissen“ eingefügt.
1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsge-
heimnis erlangt, Artikel 3
2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein
Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder
Änderung der
Strafprozessordnung
3. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem
Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsge- Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
heimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungs- kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
verhältnisses anvertraut worden oder zugänglich 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
geworden ist, während der Geltungsdauer des Be- 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden
schäftigungsverhältnisses offenlegt. ist, wird wie folgt geändert:
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Förderung des 1. In § 374 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „den
eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu- §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren
gunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber Wettbewerb“ durch die Wörter „§ 16 des Gesetzes
eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Ge- gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des
schäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“
eine fremde Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 oder ersetzt.
Nummer 3 erlangt hat. 2. In § 395 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „und
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlaute-
Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eige- ren Wettbewerb“ durch ein Komma und die Wörter
nen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz „§ 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 ein bewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von
Geschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt.
Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift
technischer Art ist, nutzt oder offenlegt. Artikel 4
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Änderung des
Geldstrafe wird bestraft, wer Gerichtskostengesetzes
1. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 § 51 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung
gewerbsmäßig handelt, der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Num- S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
mer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird
weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland ge- wie folgt geändert:
nutzt werden soll, oder 1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Gesetz ge-
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des gen den unlauteren Wettbewerb“ die Wörter „und
Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsge-
nutzt. heimnissen“ eingefügt.
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019
2. In Absatz 5 werden nach dem Wort „Designgeset- 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 4
zes“ ein Komma und die Wörter „§ 22 des Gesetzes des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233)
zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ eingefügt. geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 5 Artikel 6
Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb Inkrafttreten
Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. April 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 473
Gesetz
zur Durchführung von Verordnungen der
Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 18. April 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435
rates das folgende Gesetz beschlossen: der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, durchgeführt.
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) §2
2016/426 des Europäischen Parlaments und des Richtwert für
Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung
gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richt-
Stichproben bei der Marktüberwachung
linie 2009/142/EG (Gasgerätedurchführungsgesetz – Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren an-
GasgeräteDG) hand angemessener Stichproben auf geeignete Art und
Artikel 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Weise und in angemessenem Umfang, ob die Geräte
2016/425 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutz-
und Ausrüstungen die Anforderungen der Verordnung
ausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/426 erfüllen. Diese Stichproben bilden eine
89/686/EWG des Rates (PSA-Durchführungsgesetz – Teilmenge des Richtwerts nach § 26 Absatz 1 Satz 3
PSA-DG) des Produktsicherheitsgesetzes.
Artikel 3 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetz- §3
buch zum Jahr 2020
Artikel 5 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Unterrichtung bei
Artikel 6 Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetz-
Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung
buch zum Jahr 2020 Unterrichtungen nach Artikel 37 Absatz 2 und 4
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 bei Nicht-
konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung richtet
Artikel 1 die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die
Gesetz Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an
die Europäische Kommission und an die übrigen Mit-
zur Durchführung
gliedstaaten der Europäischen Union.
der Verordnung (EU) 2016/426
des Europäischen Parlaments und §4
des Rates vom 9. März 2016 über Geräte
Nichtkonformität eines
zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
Geräts oder einer Ausrüstung in einem
und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(Gasgerätedurchführungsgesetz – GasgeräteDG)
(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde Informa-
§1 tionen nach Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Ver-
ordnung (EU) 2016/426 darüber, dass in einem anderen
Notifizierung von Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der
Konformitätsbewertungsstellen Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung
Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungs- eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 37 Absatz 4
stellen entsprechend Kapitel IV der Verordnung (EU) Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 getrof-
2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates fen worden ist, und hält die Marktüberwachungs-
vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gas- behörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so trifft
förmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richt- sie ihrerseits alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen.
linie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) Sie unterrichtet unverzüglich über die Bundesanstalt
werden von der Befugnis erteilenden Behörde nach für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische
§ 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Produkt- Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
sicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I päischen Union
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019
1. über die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie erklärung nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1
selbst getroffen hat, sowie und 2 der Verordnung (EU) 2016/426 sowie
2. über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen 3. die EU-Konformitätserklärungen nach Artikel 15 Ab-
hinsichtlich der Nichtkonformität des Geräts oder satz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung
der Ausrüstung. (EU) 2016/426.
(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von (2) Die Händler müssen nach Artikel 10 Absatz 2
dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ge- Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/426
troffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt überprüfen, ob die Gebrauchsanleitung und die Sicher-
hält, unterrichtet sie über die Bundesanstalt für Arbeits- heitsinformationen, die dem Gerät beigefügt sind, oder
schutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommis- die Abschrift der EU-Konformitätserklärung, die der
sion und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ausrüstung beigefügt ist, in deutscher Sprache abge-
Union darüber und gibt ihre Einwände an. Die Unter- fasst sind.
richtung muss innerhalb der in Artikel 37 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2016/426 genannten Frist von drei §8
Monaten erfolgen. Bußgeldvorschriften
(3) Erachtet die Europäische Kommission den Ein- (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
wand der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 nung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments
für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungs- und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Ver-
behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und brennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung
über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016,
medizin die Europäische Kommission über die getrof- S. 99) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
fenen Maßnahmen zu unterrichten.
1. entgegen Artikel 7 Absatz 3, auch in Verbindung
mit Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
§5
Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 9 Ab-
Unterrichtung bei Risiken trotz satz 8 die technischen Unterlagen nach Anhang III
Konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung Nummer 1.3.1 Buchstabe c, eine EU-Konformitäts-
Die Unterrichtung über die Feststellung, dass kon- erklärung oder eine Abschrift der EU-Konformitäts-
forme Geräte oder Ausrüstungen ein Risiko für die erklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre
Gesundheit von Personen, für Haus- oder Nutztiere aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn
oder für Güter darstellen, sowie die Unterrichtung über Jahre bereithält,
die getroffenen Korrekturmaßnahmen nach Artikel 39 2. entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/426 richtet die gewährleistet, dass ein Gerät oder eine Ausrüs-
Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die tung eine dort genannte Nummer oder ein anderes
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Kennzeichen und eine dort genannte Aufschrift
an die Europäische Kommission und an die übrigen trägt,
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 3. entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 nicht
gewährleistet, dass eine dort genannte Information
§6 auf der Verpackung oder in einem dort genannten
Kostenerhebung Dokument angegeben ist,
Hat die Kontrolle ergeben, dass ein Gerät oder eine 4. entgegen Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1
Ausrüstung die Anforderungen der Verordnung (EU) in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder Unterabsatz 2
2016/426 nicht erfüllt, erheben die Marktüberwa- Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder ent-
chungsbehörden die Kosten für die Besichtigungen gegen Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 oder
und Prüfungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Angabe
Produktsicherheitsgesetzes von denjenigen Personen, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
die das Gerät oder die Ausrüstung herstellen oder der vorgeschriebenen Weise beim Inverkehrbringen
zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen, macht,
lagern oder ausstellen. 5. entgegen Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses
§7 Gesetzes oder Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 in
Sprache der Gebrauchsanleitungen, Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 dieses Ge-
der Sicherheitsinformationen setzes nicht gewährleistet oder nicht sicherstellt,
und der EU-Konformitätserklärungen dass dem Gerät die Gebrauchsanleitung und eine
dort genannte Sicherheitsinformation in deutscher
(1) Bei Geräten und Ausrüstungen sind folgende Sprache beigefügt sind,
Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen:
6. entgegen Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 2 in Ver-
1. die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinfor- bindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Geset-
mationen sowie die Abschrift der EU-Konformitäts- zes oder Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 in Verbin-
erklärung nach Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1 dung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes
Satz 1 und Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) nicht gewährleistet oder nicht sicherstellt, dass
2016/426, der Ausrüstung eine dort genannte Abschrift der
2. die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinfor- EU-Konformitätserklärung in deutscher Sprache
mationen sowie die Abschrift der EU-Konformitäts- beigefügt ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 475
7. entgegen Artikel 7 Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 9 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatz 7 Satz 1 eine dort genannte Korrektur- Absatzes 1 Nummer 7, 12, 14, 18 und 19 mit einer
maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen
ergreift, Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro ge-
ahndet werden.
8. entgegen Artikel 7 Absatz 8 Satz 2 eine dort ge-
nannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht recht-
§9
zeitig unterrichtet,
Strafvorschriften
9. entgegen Artikel 7 Absatz 9 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
mit Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 9 Absatz 9 strafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 1 Nummer 7,
Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 eine Infor- 12, 14, 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung
mation oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätz-
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise liche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
10. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 Artikel 2
oder Unterabsatz 2 Satz 1 nicht gewährleistet oder
nicht dafür sorgt, dass ein Konformitätsbewertungs- Gesetz
verfahren durchgeführt wird, zur Durchführung
der Verordnung (EU) 2016/425
11. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2
nicht gewährleistet, dass der Hersteller die techni-
des Europäischen Parlaments
schen Unterlagen nach Anhang III Nummer 1.3.1 und des Rates vom 9. März 2016 über
Buchstabe c erstellt hat, dass ein Gerät mit der persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur
CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 versehen ist, Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates
dass dem Gerät eine Gebrauchsanleitung und eine (PSA-Durchführungsgesetz – PSA-DG)
dort genannte Sicherheitsinformation beigefügt
sind oder dass der Hersteller eine dort genannte §1
Anforderung erfüllt,
Notifizierung von
12. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1 Konformitätsbewertungsstellen
ein Gerät oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt, Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungs-
13. entgegen Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 10 Ab- stellen entsprechend Kapitel V der Verordnung (EU)
satz 3 nicht gewährleistet oder nicht dafür sorgt, 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates
dass eine Lagerungs- oder Transportbedingung vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüs-
die Übereinstimmung des Geräts oder der Ausrüs- tungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG
tung mit einer dort genannten wesentlichen Anfor- des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) werden von
derung nicht beeinträchtigt, der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1
Satz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes
14. entgegen Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I
sorgt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom
ergriffen wird, 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
15. entgegen Artikel 12 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur durchgeführt.
nicht oder nicht rechtzeitig nennt,
§2
16. entgegen Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 30
Richtwert für
Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
Stichproben bei der Marktüberwachung
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditie- Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren an-
rung und Marktüberwachung im Zusammenhang hand angemessener Stichproben auf geeignete Art und
mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe- Weise und in angemessenem Umfang, ob die persön-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates lichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Ver-
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeich- ordnung (EU) 2016/425 erfüllen. Diese Stichproben
nung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 26 Ab-
Gerät oder einer Ausrüstung anbringt, satz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes.
17. entgegen Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- §3
satz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2
Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht Unterrichtung bei
richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, Nichtkonformität einer PSA
Unterrichtungen nach Artikel 38 Absatz 2 und 4
18. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 37 Ab-
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 bei Nicht-
satz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 2
konformität einer persönlichen Schutzausrüstung rich-
zuwiderhandelt oder
tet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über
19. entgegen Artikel 39 Absatz 2 nicht gewährleistet, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
dass sich eine Korrekturmaßnahme auf sämtliche an die Europäische Kommission und an die übrigen
betroffene Geräte oder Ausrüstungen erstreckt. Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019
§4 §7
Nichtkonformität einer PSA in einem Sprache der Anleitungen, der Informationen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und der EU-Konformitätserklärungen
(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde Informa- (1) Bei PSA sind folgende Unterlagen in deutscher
tionen nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Ver- Sprache abzufassen:
ordnung (EU) 2016/425 darüber, dass in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der 1. die Anleitung und die Informationen nach Artikel 8
Nichtkonformität einer persönlichen Schutzausrüstung Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/425,
eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 2. die Anleitung und die Informationen nach Artikel 10
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 getrof- Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 sowie
fen worden ist, und hält die Marktüberwachungs-
behörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so trifft 3. die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 15 Ab-
sie ihrerseits alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen. satz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/425.
Sie unterrichtet unverzüglich über die Bundesanstalt (2) Die Händler müssen nach Artikel 11 Absatz 2
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 über-
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Euro- prüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die
päischen Union der PSA beigefügt sind, in deutscher Sprache abge-
1. über die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie fasst sind.
selbst getroffen hat, sowie
2. über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen §8
hinsichtlich der Nichtkonformität der PSA. Bußgeldvorschriften
(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ge- nung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments
troffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche
hält, unterrichtet sie über die Bundesanstalt für Arbeits- Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richt-
schutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommis- linie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016,
sion und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen S. 51) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Union darüber und gibt ihre Einwände an. Die Unter-
richtung muss innerhalb der in Artikel 38 Absatz 7 der 1. entgegen Artikel 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit
Verordnung (EU) 2016/425 genannten Frist von drei Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Monaten erfolgen. Buchstabe a, oder entgegen Artikel 10 Absatz 8
eine technische Unterlage, eine EU-Konformitäts-
(3) Erachtet die Europäische Kommission den Ein-
erklärung oder ein Exemplar der EU-Konformitäts-
wand der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2
erklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre
für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungs-
aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn
behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und
Jahre bereithält,
über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin die Europäische Kommission über die getrof- 2. entgegen Artikel 8 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass
fenen Maßnahmen zu unterrichten. eine PSA eine dort genannte Nummer oder ein an-
deres Kennzeichen trägt oder dass eine Information
§5 angegeben ist,
Unterrichtung bei Risiken 3. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung
trotz Konformität einer PSA mit Satz 2 oder 3 oder entgegen Artikel 10 Absatz 3
Die Unterrichtung über die Feststellung, dass kon- Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht rich-
forme PSA ein Risiko für die Gesundheit von Personen, tig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-
für Haus- oder Nutztiere oder für Güter darstellen, so- benen Weise beim Inverkehrbringen macht,
wie die Unterrichtung über die getroffenen Korrektur- 4. entgegen Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung
maßnahmen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder
(EU) 2016/425 richtet die Marktüberwachungsbehörde entgegen Artikel 10 Absatz 4 in Verbindung mit § 7
unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewähr-
und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission leistet, dass einer PSA die Anleitung und eine dort
und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen genannte Information in deutscher Sprache beige-
Union. fügt sind,
§6 5. entgegen Artikel 8 Absatz 8 eine EU-Konformitäts-
erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Kostenerhebung nicht beim Inverkehrbringen beifügt,
Hat die Kontrolle ergeben, dass eine PSA die Anfor-
6. entgegen Artikel 8 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 10
derungen der Verordnung (EU) 2016/425 nicht erfüllt,
Absatz 7 Satz 1 eine dort genannte Korrektur-
erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten
maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
für die Besichtigungen und Prüfungen nach § 28 Ab-
ergreift,
satz 1 Satz 2 und 3 des Produktsicherheitsgesetzes
von denjenigen Personen, die die PSA herstellen oder 7. entgegen Artikel 8 Absatz 9 Satz 2 eine dort ge-
zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen, nannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht recht-
lagern oder ausstellen. zeitig unterrichtet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 477
8. entgegen Artikel 8 Absatz 10 Satz 1, auch in Ver- § 10
bindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
Übergangsvorschrift
mit Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 10 Ab-
satz 9 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 5 Satz 1 eine PSA, die die Anforderungen der Verordnung über die
Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen auf dem Markt in der Fassung der Bekanntmachung
Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
9. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1
S. 2178) geändert worden ist, erfüllen und vor dem
nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewer-
21. April 2019 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf
tungsverfahren durchgeführt wird,
dem Markt bereitgestellt werden.
10. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2
nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine dort
Artikel 3
genannte technische Unterlage erstellt hat, dass
eine PSA mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 Änderung des
versehen ist oder dass der Hersteller eine dort ge- Neunten Buches Sozialgesetzbuch
nannte Anforderung erfüllt,
In § 124 Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches
11. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von
eine PSA in Verkehr bringt, Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember
12. entgegen Artikel 10 Absatz 5 oder Artikel 11 Ab- 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6
satz 3 nicht gewährleistet, dass eine Lagerungs- Absatz 3 des Gesetzes vom 28. November 2018
oder Transportbedingung die Übereinstimmung der (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird nach der
PSA mit einer dort genannten wesentlichen Anfor- Angabe „184g,“ die Angabe „184i, 184j, 201a Ab-
derung nicht beeinträchtigt, satz 3, §§“ eingefügt.
13. entgegen Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür
sorgt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme Artikel 4
ergriffen wird, Weitere Änderung des
14. entgegen Artikel 13 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur Neunten Buches Sozialgesetzbuch
nicht oder nicht rechtzeitig nennt, zum Jahr 2020
15. entgegen Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 30
§ 128 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-
Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
buch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditie-
rung und Marktüberwachung im Zusammenhang 1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe- „Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Trä-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates ger der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeich- Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
nung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer Auskünfte zu erteilen.“
PSA anbringt,
2. Nach dem bisherigen Satz 2 werden die folgenden
16. entgegen Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- Sätze eingefügt:
satz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2
Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht „Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt
richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heim-
aufsicht zuständigen Behörden die Daten über den
17. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 38 Ab-
Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfun-
satz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 41 Absatz 2
gen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prü-
zuwiderhandelt oder
fung durch den Empfänger erforderlich sind. Perso-
18. entgegen Artikel 40 Absatz 2 nicht gewährleistet, nenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung
dass sich eine Korrekturmaßnahme auf sämtliche zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen
betroffene PSA erstreckt. personenbezogene Daten in nicht anonymisierter
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Be-
Absatzes 1 Nummer 6, 11, 13, 17 und 18 mit einer hörden übermittelt werden, soweit sie zu deren
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Aufgabenerfüllung erforderlich sind.“
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro ge-
ahndet werden. Artikel 5
§9 Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Strafvorschriften
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
strafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 1 Nummer 6,
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
11, 13, 17 oder 18 bezeichnete vorsätzliche Handlung
vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden
beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätz-
ist, wird wie folgt geändert:
liche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. 1. Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019
„(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch „Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem
die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, Träger der Sozialhilfe auf Verlangen die für die
soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen
Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt und Auskünfte zu erteilen.“
versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollsta- b) Nach dem bisherigen Satz 2 werden die folgen-
tionären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden den Sätze eingefügt:
oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf
einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches.“ „Der Träger der Sozialhilfe ist berechtigt und auf
Anforderung verpflichtet, den für die Heimauf-
2. In § 75 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe sicht zuständigen Behörden die Daten über den
„184g,“ die Angabe „184i, 184j, 201a Absatz 3, §§“ Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prü-
eingefügt. fungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der
Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind.
Artikel 6 Personenbezogene Daten sind vor der Daten-
übermittlung zu anonymisieren. Abweichend von
Weitere Änderung des
Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht
zum Jahr 2020 zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.“
durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: Artikel 7
1. In § 75 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„184g,“ die Angabe „184i, 184j, 201a Absatz 3, §§“ (1) Die Artikel 1 bis 3 und 5 Nummer 2 treten am Tag
eingefügt. nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer
2. § 76a wird wie folgt geändert: Kraft
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: 1. die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom
26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133), die zuletzt durch
„(2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass Artikel 18 des Gesetzes vom 8. November 2011
eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihre vertrag- (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und
lichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt,
findet § 78 entsprechende Anwendung, soweit 2. die Verordnung über die Bereitstellung von persön-
nicht eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungs- lichen Schutzausrüstungen auf dem Markt in der
prüfung nach § 79 des Elften Buches erfolgt oder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar
soweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung 1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch Artikel 16
nach § 114 des Elften Buches durch die Landes- des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
verbände der Pflegekassen erteilt worden ist.“ S. 2178) geändert worden ist.
(2) Artikel 5 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
nuar 2019 in Kraft.
3. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (3) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2020 in
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. April 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 479
Verordnung
zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Vom 5. April 2019
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a 826, 828, 829), in der jeweils geltenden Fassung
und 1b in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 erster Halb- oder
satz des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. De-
2. anzuwendende Vorschriften der Verordnung
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439),
(EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parla-
der zuletzt in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 1b durch ments und des Rates vom 23. Oktober 2007
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im
des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) und in
Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007,
Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz zuletzt durch Buch- S. 14) in der jeweils geltenden Fassung
stabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 28. Mai
2015 (BGBl. I S. 824) geändert worden ist, verordnet inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- enthalten.
struktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium (2) Auf Beförderungen im Schienenpersonen-
der Justiz und für Verbraucherschutz und im Benehmen nahverkehr sind Artikel 8 Absatz 2, Artikel 18 Ab-
mit dem Bundesministerium für Ernährung und Land- satz 2 Buchstabe a, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28
wirtschaft: und 29 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1371/2007 nicht anzuwenden.
Artikel 1
(3) Auf Beförderungen im Schienenpersonen-
Änderung der nahverkehr, die hauptsächlich aus Gründen histori-
Eisenbahn-Verkehrsordnung schen Interesses oder zu touristischen Zwecken
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der betrieben werden, sind die Vorschriften der Verord-
Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782), nung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Arti-
die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Feb- kels 2 Absatz 5 nicht anzuwenden.“
ruar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie 4. § 3 wird aufgehoben.
folgt geändert:
5. § 5 wird § 2 und wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bestimmungen der
2. Die Überschrift vor § 1 wird gestrichen.
Abschnitte II bis IV“ durch die Wörter „nachfol-
3. § 1 wird wie folgt gefasst: genden Bestimmungen“ ersetzt.
„§ 1 b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 1“
Anwendungsbereich durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1“ er-
setzt.
(1) Auf die Beförderung von Personen und Rei-
segepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die c) Folgende Sätze werden angefügt:
Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, so- „Erheblich ermäßigte Beförderungsentgelte sind
weit nicht solche, die im Tarif ausdrücklich so benannt sind
1. das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den und eine Ersparnis gegenüber dem gewöhn-
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der lichen Fahrpreis von mehr als 50 Prozent gewäh-
Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni ren. Mehrtages-Zeitkarten, insbesondere Wo-
1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2149), zuletzt chen-, Monats- und Jahreskarten, gelten nicht
geändert durch die Beschlüsse vom 29. und als ermäßigte Beförderungsentgelte im Sinne
30. September 2015 (BGBl. 2017 II S. 820, 822, von Satz 3.“
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019
6. § 7 wird § 3 und wie folgt geändert: nicht gelöst werden konnte, weil ein Fahrkarten-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: schalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden,
nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war.“
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 nach dem Wort „Entgelte“ die Wörter 8. Die Überschrift nach § 7 und die §§ 8, 10, 11, 12
„und Bedingungen“ eingefügt. und 13 werden aufgehoben.
bb) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort 9. § 9 wird § 6 und wie folgt gefasst:
„Reiseveranstaltern“ die Wörter „und Flug- „§ 6
gesellschaften“ eingefügt.
Fahrausweise
cc) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Vergleich-
baren Großkunden“ das Wort „und“ gestri- (1) Der Reisende ist verpflichtet, Fahrausweise
chen und ein Komma eingefügt und werden und sonstige Karten (zum Beispiel Zuschlags-,
nach den Wörtern „vergleichbaren Reisever- Übergangs-, Umwegkarten) entsprechend der Be-
anstaltern“ die Wörter „und vergleichbare förderungsstrecke zu entwerten und sich sofort von
Fluggesellschaften“ eingefügt. der Entwertung zu überzeugen, sofern der Tarif eine
Entwertung vor Betreten des Bahnsteigs oder bei
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Betreten des Zuges vorschreibt.
c) Absatz 3 wird Absatz 2. (2) Der Tarif kann bestimmen, dass Bahnsteige
7. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 und 5 einge- nur mit gültigem Fahrausweis oder Bahnsteigkarte
fügt: betreten werden dürfen.
„§ 4 (3) Sind Fahrpreise von Fahrausweisen unrichtig
Ausschluss von der Beförderung erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nach-
zuzahlen oder zu erstatten. Der Anspruch auf Nach-
(1) In Ergänzung zu Anhang I Artikel 9 Absatz 2
zahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht bin-
der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 können nicht
nen eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer
schulpflichtige Kinder vor Vollendung des sechsten
des Fahrausweises geltend gemacht wird.“
Lebensjahres von der Beförderung ausgeschlossen
werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke 10. § 14 wird § 7.
von einer Aufsichtsperson begleitet werden. 11. Die §§ 15 und 16 werden aufgehoben.
(2) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit 12. § 17 wird § 8 und nach Absatz 2 wird folgender
und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit Absatz 2a eingefügt:
der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen
des Eisenbahnpersonals nicht folgen, können von „(2a) Reisende, die wegen Ausfalls oder Un-
der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie ha- pünktlichkeit des Zuges gemäß Absatz 1 mit einem
ben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis anderen Zug fahren wollen, können von der Beför-
oder Gepäckfracht. derung mit einem bestimmten anderen Zug ausge-
schlossen werden, wenn ansonsten eine erhebliche
§5 Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist.“
Erhöhtes Beförderungsentgelt 13. § 18 wird § 9 und Absatz 3 wird aufgehoben.
(1) Der Reisende ist zur Zahlung eines erhöhten 14. § 19, die Überschrift nach § 19, die §§ 25, 26, 27
Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er und 29, die Überschrift nach § 29 und § 35 werden
aufgehoben.
a) bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen
Fahrausweis versehen ist oder 15. § 36 wird § 10 und Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
b) sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, 16. Die Überschrift nach § 36 wird aufgehoben.
ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise 17. § 37 wird § 11.
nicht vorzeigen kann, oder nicht aushändigt.
(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt nach Ab- Artikel 2
satz 1 beträgt das Doppelte des gewöhnlichen
Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Änderung der
Strecke, mindestens jedoch 60 Euro. Das erhöhte Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Beförderungsentgelt kann für die ganze vom Zug Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai
zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2
der Reisende nicht glaubhaft macht, dass er eine der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) ge-
kürzere Strecke durchfahren hat. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt 1. Dem § 63 wird folgender Absatz 5 angefügt:
sich im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b auf 7 Euro,
„(5) Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die
wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem
Reisenden nur mit Zustimmung des Zugpersonals
Feststellungstag bei dem befördernden Eisenbahn-
aussteigen. Sie müssen dessen Weisungen für das
unternehmen nachweist, dass er im Zeitpunkt der
weitere Verhalten Folge leisten.“
Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises
war. 2. § 64b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist nicht zu a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“ ge-
zahlen, wenn vor Antritt der Fahrt ein Fahrausweis strichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 481
b) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch Weisungen des Zugpersonals für das weitere
das Wort „oder“ ersetzt. Verhalten nicht Folge leistet.“
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-
fügt: Artikel 3
„5. bei einem außerplanmäßigen Halt ohne Zu- Inkrafttreten
stimmung des Zugpersonals aussteigt oder Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. April 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 8. April 2019
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2
Absatz 103 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu Nummer 10 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„10. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
10.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
10.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178
10.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU)
2016/2251“.
c) Nach der Angabe zu Nummer 13 wird folgende Angabe eingefügt:
„14. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1011“.
2. In Nummer 1.1.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ vor dem Wort „KWG“ die Wörter „oder Absatz 5“
eingefügt und in der Spalte „Gebühr in Euro“ wird die Angabe „7 350“ durch die Angabe „5 885“ ersetzt.
3. In Nummer 1.1.5.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „Absatz 2 Satz 5 oder Satz 6“ durch
die Wörter „Absatz 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3“ ersetzt.
4. In Nummer 1.1.13 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ nach der Angabe „§ 53 KWG;“ die Wörter „§ 32
Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KWG;“ eingefügt.
5. In Nummer 1.1.13.1.2.1 wird in der Spalte „Gebührentatbestand“ nach der Angabe „1c,“ die Angabe „1d,“
eingefügt und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „4 545“ durch die Angabe „5 045“ ersetzt.
6. In Nummer 1.1.13.1.2.2 wird in der Spalte „Gebührentatbestand“ nach der Angabe „1c,“ die Angabe „1d,“
eingefügt und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „10 160“ durch die Angabe „10 725“ ersetzt.
7. Nach Nummer 1.1.13.1.2.2 wird folgende Nummer 1.1.13.1.3 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.13.1.3 Eigengeschäft 5 045“.
Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigen-
geschäftes nach § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 KWG
8. Nach Nummer 1.4.1 wird folgende Nummer 1.4.2 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.4.2 Verzicht auf die Einbeziehung einzelner Institute, Finanzinstitute oder 590“.
Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind
oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung
(Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
9. Die bisherige Nummer 1.4.2 wird die Nummer 1.4.3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 483
10. Die bisherigen Nummern 1.4.2.1 und 1.4.2.2 werden die Nummern 1.4.3.1 und 1.4.3.2.
11. Die bisherigen Nummern 1.4.3 bis 1.4.8 werden die Nummern 1.4.4 bis 1.4.9.
12. Nach Nummer 5.2.2 wird folgende Nummer 5.3 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„5.3 Befreiung nach § 91 WpHG 5 885“.
13. Die bisherigen Nummern 5.3 bis 5.5 werden die Nummern 5.4 bis 5.6.
14. Die bisherigen Nummern 5.5.1 und 5.5.2 werden die Nummern 5.6.1 und 5.6.2.
15. Die bisherige Nummer 5.6 wird die Nummer 5.7.
16. Die bisherigen Nummern 8 bis 8.3.2 werden durch folgende Nummer 8 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„8. (weggefallen)“.
17. Nach Nummer 9.2.4 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„10. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU)
2016/2251“.
18. Die bisherige Nummer 10. wird die Nummer 10.1 und wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„10.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) Nr. 648/20121“.
19. Die bisherige Nummer 10.1 wird die Nummer 10.1.1.
20. Die bisherigen Nummern 10.1.1 und 10.1.2 werden die Nummern 10.1.1.1 und 10.1.1.2.
21. Die bisherige Nummer 10.2 wird die Nummer 10.1.2.
22. Die bisherigen Nummern 10.2.1 und 10.2.2 werden die Nummern 10.1.2.1 und 10.1.2.2 und in der Spalte
„Gebühr in Euro“ wird jeweils die Angabe „100 bis 300“ durch die Angabe „1 035“ ersetzt.
23. Die bisherige Nummer 10.3 wird die Nummer 10.1.3.
24. Die bisherige Nummer 10.3.1 wird die Nummer 10.1.3.1 und in der Spalte „Gebühr in Euro“ wird die Angabe
„100 bis 500“ durch die Angabe „3 050“ ersetzt.
25. Die bisherige Nummer 10.3.2 wird die Nummer 10.1.3.2 und in der Spalte „Gebühr in Euro“ wird die Angabe
„100 bis 500“ durch die Angabe „2 065“ ersetzt.
26. Die bisherige Nummer 10.3.3 wird die Nummer 10.1.3.3 und in der Spalte „Gebühr in Euro“ wird die Angabe
„100 bis 500“ durch die Angabe „3 050“ ersetzt.
27. Die bisherige Nummer 10.3.4 wird durch die Nummer 10.1.3.4 und in der Spalte „Gebühr in Euro“ wird die
Angabe „100 bis 500“ durch die Angabe „2 065“ ersetzt.
28. Die bisherige Nummer 10.3.5 wird die Nummer 10.1.3.5 und in der Spalte „Gebühr in Euro“ wird die Angabe
„100 bis 500“ durch die Angabe „3 050“ ersetzt.
29. Nach der neuen Nummer 10.1.3.5 werden die folgenden Nummern 10.2 bis 10.3.2 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„10.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/22052, der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/5923 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/11784
1
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/979
(ABl. L 148 vom 10.6.2017, S. 1) geändert worden ist.
2
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13), die durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15) geändert worden ist.
3
Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5; L 183 vom 8.7.2016,
S. 72), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15) geändert worden ist.
4
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3; L 196 vom 21.7.2016,
S. 56), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15) geändert worden ist.
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
10.2.1 Bestätigung nach dem jeweiligen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 1 035
Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1178
10.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/22515
10.3.1 Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in 3 050
Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
bei einer finanziellen Gegenpartei
10.3.2 Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in 2 065“.
Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
bei einer nichtfinanziellen Gegenpartei
30. Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 14 bis 14.5 angefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„14. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) 2016/10116
14.1 Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators 11 070
(Artikel 32 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/1011)
14.2 Übernahme von Referenzwerten, die in einem Drittstaat bereitge- 7 355
stellt werden
(Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011)
14.3 Zulassung eines Administrators, der mindestens einen kritischen 11 070
Referenzwert bereitstellt
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buch-
stabe a in Verbindung mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/1011)
14.4 Zulassung eines Administrators 7 355
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buch-
stabe a der Verordnung (EU) 2016/1011)
14.5 Registrierung eines Administrators 5 165“.
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buch-
stabe b oder c der Verordnung (EU) 2016/1011)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. April 2019
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
5
Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu
Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9; L 40
vom 17.2.2017, S. 79), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/323 (ABl. L 49 vom 25.2.2017, S. 1) geändert worden ist.
6
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanz-
kontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien
2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 485
Verordnung
zur Zuweisung der Funktion eines nationalen
Referenzlaboratoriums für Schadorganismen der Pflanzen
(Pflanzenschadorganismenreferenzlaborzuweisungsverordnung – PflSchadORZV)1
Vom 10. April 2019
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom
6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), der zuletzt durch Artikel 375 Nummer 3
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§1
Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, nimmt
die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums gemäß Artikel 100 Absatz 1
bis 5 der Verordnung (EU) 2017/625 mit den in Artikel 101 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben
für die in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/631 in der jeweils
geltenden Fassung beschriebenen Bereiche wahr.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. April 2019
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über
amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des
Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflan-
zengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG)
Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU)
2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen
(EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG,
2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen
(EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richt-
linien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG
des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)
(ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1);
2. Delegierte Verordnung (EU) 2018/631 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Einrichtung
von Referenzlaboratorien der Europäischen Union für Pflanzenschädlinge (ABl. L 105 vom
25.4.2018, S. 1).
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019
Zweite Verordnung
zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
Vom 15. April 2019
Auf Grund des § 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des 5. In § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „§ 17“
Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesen-
Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom gesetzes“ ersetzt.
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden 6. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17“
ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 5 der Ver- durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes“
ordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass ersetzt.
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 7. In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 17“
(BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes“
der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) und die Angabe „§ 18 Absatz 2“ durch die Wörter
geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für „§ 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes“ er-
Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit setzt.
der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der 8. In § 16 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1, Absatz 2
Spitzenverbände der Institute: und 5 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17“
jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesen-
Artikel 1 gesetzes“ ersetzt.
Änderung der 9. § 17 wird aufgehoben.
Institutsvergütungsverordnung 10. § 18 wird wie folgt geändert:
Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezem- a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17“ durch die
ber 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1 Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes“ er-
der Verordnung vom 25. Juli 2017 (BGBl. I S. 3042) setzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 17
Einstufung als bedeutendes Institut“ durch die An- 11. § 27 wird wie folgt geändert:
gabe „§ 17 (aufgehoben)“ ersetzt. a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 17“ durch
2. In § 1 Absatz 2 und 3 wird die Angabe „§ 17“ die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes“
jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesen- und die Angabe „§ 18 Absatz 2“ durch die Wör-
gesetzes“ ersetzt. ter „§ 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes“
ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird die
Angabe „§ 17“ jeweils durch die Wörter „§ 25n b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 17“ durch
des Kreditwesengesetzes“ und die Angabe „§ 18 die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes“ er-
Absatz 2“ jeweils durch die Wörter „§ 25a Absatz 5b setzt.
des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
Artikel 2
4. In § 5 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 wird die
Angabe „§ 17“ jeweils durch die Wörter „§ 25n des Inkrafttreten
Kreditwesengesetzes“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 26. April 2019 in Kraft.
Bonn, den 15. April 2019
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
F. Hufeld
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 487
Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 18. April 2019
Auf Grund der §§ 27 und 42 Absatz 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von
denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1
und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und
§ 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b
durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, ver-
ordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292,
393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile
die Wörter „ab 1. Januar 2019 ein höherer Betrag als 670 Euro monatlich“ eingefügt.
2. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile
die Wörter „ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich“ eingefügt.
3. In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „590 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird nach der
Angabe „620 Euro“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019
von 670 Euro“ eingefügt.
4. In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird
nach den Wörtern „620 Euro monatlich“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter
„ab 1. Januar 2019 ein höherer Betrag als 670 Euro monatlich“ eingefügt.
5. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird
nach den Wörtern „620 Euro monatlich“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden in einer neuen
Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich,“ eingefügt.
b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird
nach den Wörtern „620 Euro monatlich“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter
„ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich“ eingefügt.
6. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.9.2016
bis
31.12.2018
Euro“.
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.1.2019
Euro
1 144
1 144
576
435
320
288
576
858
576“.
7. Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 31 899 39 337 52 588 68 798“.
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 21 266 26 225 35 059 45 865“.
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 12 756 15 732 21 036 27 516“.
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 6 384 7 872 10 512 13 764“.
Artikel 2
Änderung der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I
S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe „590 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird nach der
Angabe „620 Euro“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019
von 670 Euro“ eingefügt.
2. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „610 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird nach
der Angabe „640 Euro“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019
von mindestens 690 Euro“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 489
3. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.9.2016
bis
31.12.2018
Euro“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.1.2019
Euro
580
722
861
1 005
1 146
1 430“.
4. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.9.2016
bis
31.12.2018
Euro“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.1.2019
Euro
1 336“.
5. Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 26 628 27 708 28 728 29 808 30 840 31 896“.
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 27 816 30 120 32 436 34 752 37 044 39 336“.
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 33 564 36 504 39 456 42 372 45 312 48 264“.
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45. 50.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 43 584 47 028 50 388 53 808 57 216 60 648 64 044“.
Artikel 3
Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I
S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.9.2016
bis
31.12.2018
Euro“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.1.2019
Euro
2 562“.
2. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.9.2016
bis
31.12.2018
Euro“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.1.2019
Euro
753“.
3. Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die seit dem 1. September 2016 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Januar 2019 um 7,3 Prozent
erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 562 Euro nicht überschritten werden darf.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 491
4. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.9.2016
bis
31.12.2018
Euro“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.1.2019
Euro
2 562“.
5. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.9.2016
bis
31.12.2018
Euro“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.1.2019
Euro
1 297
1 633
135“.
6. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. September 2016“ durch die Wörter „bis 31. Dezember 2018“ ersetzt,
wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Januar 2019 1 181 Euro.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. September 2016“ durch die Wörter „bis 31. Dezember 2018“ ersetzt,
wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Januar 2019 135 Euro.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. September 2016“ durch die Wörter „bis 31. Dezember 2018“ ersetzt,
wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Januar 2019 424 Euro.“
c) In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. September 2016“ durch die Wörter „bis 31. Dezember 2018“ ersetzt,
wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Januar 2019 556 Euro.“
7. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.1.2019
Euro
811“.
b) Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.1.2019
Euro
623“.
c) Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.1.2019
Euro
311“.
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019
8. Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 28 739 30 846 31 899“.
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 32 424 37 034 39 337“.
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 39 438 45 311 48 252“.
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 50 410 57 226 60 636 64 044“.
9. Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 28 739 30 846 31 899“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 12 933 20 050 23 286“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 8 628 13 368 15 528“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 493
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 719 1 114 1 294“.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 32 424 37 034 39 337“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 14 591 24 072 28 716“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 9 732 16 044 19 140“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 811 1 337 1 595“.
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 39 438 45 311 48 252“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 17 747 29 452 35 224“.
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 11 832 19 632 23 484“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 986 1 636 1 957“.
d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 50 410 57 226 60 636 64 044“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 17 795 31 474 41 839 46 112“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 11 868 20 988 27 888 30 744“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016“ durch die Angabe „bis 31.12.2018“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.1.2019 989 1 749 2 324 2 562“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 495
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. April 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019
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ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrags
über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle
für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der
ehemaligen deutschen Wehrmacht sowie der Artikel 2 und 3 des Gesetzes
zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die
Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten
Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv
Vom 12. April 2019
Gemäß § 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Übergang der Aufga-
ben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehö-
rigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht vom 4. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2257) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag über den
Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung
der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehr-
macht nach seinem Artikel 5 am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist.
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zum Erlass und zur Änderung bun-
desrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deut-
schen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Ge-
fallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv vom
4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257) wird hiermit bekannt gemacht, dass die
Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes am 1. Januar 2019 in Kraft getreten sind.
Berlin, den 12. April 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l