402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2019
Gesetz
für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
(Brexit-Übergangsgesetz – BrexitÜG)
Vom 27. März 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
§1
Übergangsregelung
Während des Übergangszeitraums gemäß dem Vierten Teil des Abkommens
über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
(ABl. C 66 I vom 19.2.2019, S. 1) gilt im Bundesrecht vorbehaltlich der in § 2
genannten Ausnahmen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordir-
land als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomge-
meinschaft.
§2
Ausnahmen
§ 1 ist nicht anzuwenden auf Bestimmungen des Bundesrechts, welche die
Ausnahmen umsetzen oder durchführen, die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7
des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atom-
gemeinschaft genannt werden.
§3
Einbürgerung britischer
und deutscher Staatsangehöriger
(1) Bei britischen Staatsangehörigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums
einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, wird von einem
sonst nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlichen Ausscheiden aus
der britischen Staatsangehörigkeit abgesehen, sofern alle weiteren
Einbürgerungsvoraussetzungen vor Ablauf des Übergangszeitraums erfüllt
waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.
(2) Deutsche, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf
Einbürgerung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gestellt
haben, verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Absatz 1
Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, auch wenn der Erwerb der britischen
Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt.
§4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den
Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt.
(2) Das Auswärtige Amt gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetz-
blatt bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2019 403
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 27. März 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2019
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 104b, 104c, 104d, 125c, 143e)
Vom 28. März 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesge-
setzblatt III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 104b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder
bereitgestellt.“
b) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Die Mittel“ durch das Wort „Sie“
ersetzt.
2. Artikel 104c wird wie folgt gefasst:
„Artikel 104c
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame
Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete
Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung
der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Ar-
tikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. Zur
Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bun-
desregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.“
3. Nach Artikel 104c wird folgender Artikel 104d eingefügt:
„Artikel 104d
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame
Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich
des sozialen Wohnungsbaus gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5
sowie Absatz 3 gilt entsprechend.“
4. Artikel 125c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „ab dem 1. Januar 2025“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 ist erstmals auf nach dem 31. Dezem-
ber 2019 in Kraft getretene Regelungen anzuwenden.“
5. Dem Artikel 143e wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates kann geregelt
werden, dass ein Land auf Antrag die Aufgabe der Planfeststellung und Plan-
genehmigung für den Bau und für die Änderung von Bundesautobahnen und
von sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, die der Bund nach Artikel 90
Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 in Bundesverwaltung übernommen hat,
im Auftrage des Bundes übernimmt und unter welchen Voraussetzungen
eine Rückübertragung erfolgen kann.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2019 405
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 28. März 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2019
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst
für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
Vom 18. März 2019
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird
des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Num- festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf
mer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persön-
6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in lichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst
Verbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 und Anlage 2 geeignet und befähigt sind.
Nummer 30 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen (2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teil-
§ 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verord- nehmenden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslauf-
nung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert, bahnverordnung beschränkt, so werden schwer-
§ 10a durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom behinderte Menschen und diesen gleichgestellte be-
18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt und Anlage 2 hinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen
durch Artikel 1 Nummer 14 der Verordnung vom auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs-
20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Be-
ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung: schränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn
sie die in der Ausschreibung genannten Voraus-
Artikel 1 setzungen erfüllen.
Änderung der (3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen
Verordnung über den wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Elektronisch
Vorbereitungsdienst für den gehobenen eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätes-
feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr tens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig ge-
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für löscht. Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungs-
den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der unterlagen sowie Ausdrucke elektronisch einge-
Bundeswehr vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3273) reichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens
wird wie folgt geändert: nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Originaldoku-
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den mente werden auf Wunsch zurückgesandt.
§§ 7 bis 15 durch die folgenden Angaben ersetzt:
§8
„§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Aus-
wahlverfahren Anforderungen im
Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente
§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren; Aus-
wahlinstrumente (1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwie-
weit die Bewerberinnen und Bewerber die folgenden
§ 9 Nachteilsausgleich
Anforderungen erfüllen:
§ 10 Auswahlkommission
1. die Anforderungen an ihre Eignung und Befähi-
§ 11 Ergänzende Festlegungen gung (Eignungsmerkmale) in den folgenden Kom-
§ 12 Bestandteile des Auswahlverfahrens und petenzbereichen:
Zweck der Bestandteile a) Selbstkompetenz,
§ 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens b) Methodenkompetenz,
§ 14 Zulassung zum mündlichen Teil des Aus- c) Fachkompetenz,
wahlverfahrens
d) Sozialkompetenz sowie
§ 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
e) Führungs- und Managementkompetenz sowie
§ 15a Bewertung der Eignungsmerkmale
2. die Anforderungen an die körperliche Leistungs-
§ 15b Praktischer Teil des Auswahlverfahrens fähigkeit und Belastbarkeit sowie an die indivi-
§ 15c Gesamtergebnis und Rangfolge duelle Trainierbarkeit.
§ 15d Einstellung in den Vorbereitungsdienst“. (2) Im Auswahlverfahren für den Vorbereitungs-
2. Die §§ 7 bis 15 werden durch die folgenden §§ 7 dienst nach § 3 Nummer 2 ist im Rahmen der
bis 15d ersetzt: Feststellung der Fachkompetenz Eignung für einen
ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaft-
„§ 7 lichen Studiengang festzustellen.
Auswahlverfahren und (3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Aus-
Zulassung zum Auswahlverfahren wahlinstrumenten. Der Einsatz der Auswahlinstru-
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungs- mente kann durch Informationstechnologie unter-
dienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der stützt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2019 407
§9 7. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik so-
Nachteilsausgleich wie
(1) Für schwerbehinderte Bewerberinnen und Be- 8. die Mindestergebnisse für das Bestehen des
werber und für diesen gleichgestellte behinderte praktischen Teils des Auswahlverfahrens und für
Bewerberinnen und Bewerber sind die im Ge- das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem,
schäftsbereich des Bundesministeriums der Ver- für welche Eignungsmerkmale oder für welche
teidigung geltenden Regelungen zum Nachteilsaus- Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergeb-
gleich für schwerbehinderte Menschen und diesen nisse verlangt werden.
gleichgestellte behinderte Menschen entsprechend (2) Jedes Eignungsmerkmal soll mindestens durch
anzuwenden. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.
führen, dass die Anforderungen herabgesetzt wer- (3) Die ergänzenden Festlegungen werden im
den. Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
(2) Über einen Nachteilsausgleich entscheidet die
Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt. § 12
Bestandteile des
§ 10 Auswahlverfahrens und Zweck der Bestandteile
Auswahlkommission (1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem
(1) Für das Auswahlverfahren richtet die Einstel- schriftlichen, einem mündlichen und einem prak-
lungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Be- tischen Teil.
darf können mehrere Auswahlkommissionen einge- (2) Der schriftliche und der mündliche Teil dienen
richtet werden. In diesem Fall stellt die Einstellungs- der Feststellung der Eignungsmerkmale.
behörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen
(3) Der praktische Teil dient der Feststellung der
dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe an-
Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit
legen.
und Belastbarkeit sowie der individuellen Trainier-
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer barkeit.
oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind § 13
hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre be- Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
stellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstel-
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens
lungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von
dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstru-
Ersatzmitgliedern.
mente eingesetzt werden:
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind
1. Leistungstest,
bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht
weisungsgebunden. 2. biographischer Fragebogen,
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim- 3. Persönlichkeitstest,
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4. Simulationsaufgaben und
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder
5. Aufsatz.
des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Aus-
dauert in der Regel einen Arbeitstag.
wahlverfahren und an den anschließenden Beratun-
gen der Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist
§ 14
nicht stimmberechtigt.
Zulassung zum
§ 11 mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
Ergänzende Festlegungen (1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
wird zugelassen, wer bei Eignungsmerkmalen, die
(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest: ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden,
1. die Eignungsmerkmale und ihre Definition, das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.
2. die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den (2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewer-
Kompetenzbereichen, ber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und
3. die Anforderungen an die körperliche Leistungs- Bewerber werden zum mündlichen Teil des Aus-
fähigkeit und Belastbarkeit sowie an die indivi- wahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schrift-
duelle Trainierbarkeit, lichen Teil teilgenommen haben.
4. die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren § 15
eingesetzt werden,
Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
5. die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den
Eignungsmerkmalen oder zu den Anforderungen (1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belast- dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstru-
barkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit, mente eingesetzt werden:
6. die Einzelheiten der Besetzung der Auswahl- 1. halbstrukturiertes Interview,
kommission, 2. Gruppenaufgaben,
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2019
3. Gruppendiskussion, (3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer die
Mindestergebnisse für einzelne Eignungsmerkmale,
4. Präsentation und
die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungs-
5. Referat. merkmalen, das Mindestergebnis für das Bestehen
(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens des praktischen Teils und das Mindestergebnis für
dauert in der Regel eineinhalb Arbeitstage. das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht hat.
(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens (4) Die Auswahlkommission legt anhand der er-
darf der Personalrat teilnehmen. Sofern schwer- mittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Be-
behinderte Bewerberinnen und Bewerber oder werberinnen und Bewerber fest, die das Auswahl-
gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Be- verfahren bestanden haben. Sind mehrere Auswahl-
werber teilnehmen, darf auch die Schwerbehinder- kommissionen eingerichtet worden, so wird eine
tenvertretung teilnehmen. Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber fest-
gelegt, die das Auswahlverfahren bestanden haben.
§ 15a Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber
und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberin-
Bewertung der Eignungsmerkmale nen und Bewerber werden bei gleichem Gesamter-
(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes gebnis in der Rangfolge vor den anderen Bewerbe-
Eignungsmerkmal die mit den verschiedenen Aus- rinnen und Bewerbern geführt. Nur bei ansonsten
wahlinstrumenten erfassten Leistungen und fasst gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern
die Leistungen zu einem Gesamtergebnis für das ist das Ergebnis des praktischen Teils maßgeblich
Eignungsmerkmal zusammen. für die Festlegung der Rangfolge.
(2) Bei der Bewertung von Leistungen im schrift-
§ 15d
lichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die
Auswahlkommission durch Informationstechnologie Einstellung in den Vorbereitungsdienst
und durch dafür ausgebildete Beschäftigte unter-
(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen
stützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen dür-
feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
fen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Aus-
kann eingestellt werden, wer
wertung gestützt werden.
1. bei einem Vorbereitungsdienst
§ 15b a) nach § 3 Nummer 1 einen Bachelorabschluss
Praktischer Teil des Auswahlverfahrens oder einen gleichwertigen Abschluss in einer
ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissen-
(1) Im praktischen Teil des Auswahlverfahrens
schaftlichen Studienrichtung besitzt oder
werden Auswahlinstrumente eingesetzt, die speziell
auf den feuerwehrtechnischen Dienst ausgerichtet b) nach § 3 Nummer 2
sind. aa) über eine Hochschulzugangsberechtigung
(2) Der praktische Teil des Auswahlverfahrens verfügt, die am Sitz der kooperierenden
dauert in der Regel einen halben Arbeitstag. Hochschuleinrichtung zum Studium be-
rechtigt, und
(3) Bei der Bewertung von Leistungen kann sich
die Auswahlkommission durch Informationstechno- bb) ein Vorpraktikum nachweist, falls die Stu-
logie und durch dafür ausgebildete Beschäftigte un- dien- und Prüfungsordnung der kooperie-
terstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen renden Hochschuleinrichtung ein Vorprak-
dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte tikum verlangt,
Auswertung gestützt werden.
2. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen
hat und
§ 15c
3. nach amtsärztlichem Gutachten oder nach dem
Gesamtergebnis und Rangfolge
Ergebnis einer Einstellungsuntersuchung die ge-
(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die das sundheitlichen Anforderungen des gehobenen
Mindestergebnis für das Bestehen des praktischen feuerwehrtechnischen Dienstes in der Bundes-
Teils des Auswahlverfahrens erreicht haben und am wehr erfüllt.
schriftlichen und mündlichen Teil des Auswahlver-
In den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst nach
fahrens teilgenommen haben, ermittelt die Auswahl-
§ 3 Nummer 2 durchgeführt wird und für die Bewer-
kommission das Gesamtergebnis aus dem schrift-
berin oder den Bewerber von der kooperierenden
lichen und mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
Hochschuleinrichtung eine Zugangsprüfung vorge-
gemäß der von der Einstellungsbehörde festgeleg-
sehen ist, muss das Einvernehmen der Einstellungs-
ten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.
behörde mit der kooperierenden Hochschuleinrich-
(2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Ge- tung über die Zulassung zum Studium vorliegen.
wichtungssystematik keine unterschiedliche Gewich-
(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens
tung der Gesamtergebnisse für die einzelnen Eig-
trägt die Bundeswehrverwaltung. Sie kann die Ein-
nungsmerkmale festgelegt hat, gehen die Gesamt-
stellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.
ergebnisse für die einzelnen Eignungsmerkmale mit
gleichem Gewicht in das Gesamtergebnis des Aus- (3) Auch bei schwerbehinderten Bewerberinnen
wahlverfahrens ein. und Bewerbern und gleichgestellten behinderten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2019 409
Bewerberinnen und Bewerbern muss die Tauglich- (5) Wer nicht eingestellt wird, erhält eine schrift-
keit für den Feuerwehrdienst amtsärztlich festge- liche Ablehnung. Für die Bewerbungsunterlagen gilt
stellt werden und sie müssen die Mindestergebnisse § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.“
im praktischen Teil des Auswahlverfahrens erreichen. 3. § 35 Absatz 5 Satz 5 wird aufgehoben.
Darüber hinaus wird von ihnen nur ein Mindestmaß
an körperlicher Eignung verlangt.
Artikel 2
(4) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die
Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Inkrafttreten
Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommis- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sion festgelegt hat. in Kraft.
Bonn, den 18. März 2019
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2019
Verordnung
zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) 2016/679
Vom 28. März 2019
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2249) geändert worden
sowie Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai ist, wird wie folgt geändert:
2013 (BGBl. I S. 1084) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 1. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August genutzt“ gestrichen.
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) sowie unter Berück- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
sichtigung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom a) In Nummer 2 werden die Wörter „die dem jewei-
20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) verordnet das ligen Stand der Technik entsprechenden Maß-
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: nahmen“ durch die Wörter „geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen nach den Arti-
Artikel 1 keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
Änderung der des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
zuletzt durch Artikel 11 Absatz 5 des Gesetzes vom
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
wird wie folgt geändert:
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
1. In § 2 Absatz 5 werden nach dem Wort „Maßnah-
men“ die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 b) In Nummer 4 werden die Wörter „oder genutzt“
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen gestrichen und der Punkt am Ende durch ein
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Komma ersetzt.
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr „5. Übermittlungen personenbezogener Daten an
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten- Drittländer oder an internationale Organisatio-
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, nen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom (EU) 2016/679 stehen.“
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“
eingefügt. Artikel 3
2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „, die dem jewei-
Aufhebung der
ligen Stand der Technik entsprechen“, durch die Melderegisterauskunftsverordnung
Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verord-
nung (EU) 2016/679“ ersetzt. Die Melderegisterauskunftsverordnung vom 15. Juli
2015 (BGBl. I S. 1274) wird aufgehoben.
Artikel 2
Artikel 4
Änderung der
Portalverordnung Inkrafttreten
Die Portalverordnung vom 15. Oktober 2015 (BGBl. I Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
S. 1774), die durch Artikel 5 der Verordnung vom in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. März 2019
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2019 411
Berichtigung
der Verordnung zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
Vom 1. April 2019
Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über
Versicherungsvertrieb vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483) ist wie folgt
zu berichtigen:
In § 9 Absatz 2 sind die Wörter „§ 34d Absatz 7 Nummer 1 der Gewerbe-
ordnung“ durch die Wörter „§ 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbe-
ordnung“ zu ersetzen.
Berlin, den 1. April 2019
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Boris Petschulat
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
27. 2. 2019 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsver-
ordnung BAnz AT 06.03.2019 V1 7. 3. 2019
FNA: 7400-4-1
27. 2. 2019 Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertneun-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Berlin/Schönefeld) BAnz AT 13.03.2019 V1 14. 3. 2019
FNA: 96-1-2-209