378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019
Bekanntmachung
der Neufassung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
Vom 19. März 2019
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2274) wird nachstehend der Wortlaut der Verwaltungskostenfeststellungs-
verordnung in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung bekannt ge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Verordnung vom 2. August 2011
(BGBl. I S. 1714),
2. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
28. November 2014 (BGBl. I S. 1886),
3. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2294),
4. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Berlin, den 19. März 2019
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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Verordnung
zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
(Verwaltungskostenfeststellungsverordnung – VKFV)
Inhaltsübersicht (4) Sonstige Aufwendungen sind die Kosten für die
§ 1 Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen Dritter (§ 11) sowie für die zentral verwalte-
§ 2 Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung ten Verfahren der Informationstechnik (§ 12).
§ 3 Eingliederungsleistungen
§ 4 Vollzeitäquivalent §3
§ 5 Personalkosten Eingliederungsleistungen
§ 6 Personalnebenkosten Eingliederungsleistungen sind Leistungen an erwerbs-
§ 7 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte fähige Leistungsberechtigte nach den §§ 16 bis 17 des
§ 8 Kosten der Personalverwaltung Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kosten der Ein-
§ 8a Kosten der Nachwuchskräfte gliederungsleistungen gehören nicht zu den Gesamt-
§ 9 Sachkosten verwaltungskosten.
§ 10 Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
§ 11 Leistungen Dritter §4
§ 12 Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik
Vollzeitäquivalent
§ 13 Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungs-
kosten (1) Das Vollzeitäquivalent bildet den Umfang der
§ 14 Bestimmung der Personalkosten Tätigkeit einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten
§ 15 Bestimmung der Personalnebenkosten in der gemeinsamen Einrichtung innerhalb eines Haus-
§ 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte haltsjahres, ohne Berücksichtigung der im Wege der
§ 17 Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung Amtshilfe oder Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigten,
§ 17a Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte ab. Für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten,
§ 18 Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der einer
und Arbeitnehmerüberlassung oder eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten ent-
§ 19 Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter spricht und der im gesamten Haushaltsjahr ausschließ-
§ 20 Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Ver- lich in der gemeinsamen Einrichtung tätig ist, hat das
fahren der Informationstechnik Vollzeitäquivalent einen Wert von eins.
§ 21 Monitoring
(2) Bei anteiliger Beschäftigung errechnet sich das
§ 22 Außerkrafttreten Vollzeitäquivalent je Beschäftigtem aus dem Anteil
1. der ermäßigten wöchentlichen Arbeitszeit der oder
§1
des Beschäftigten an der regelmäßigen wöchent-
Kosten der lichen Arbeitszeit einer oder eines vergleichbaren
Grundsicherung für Arbeitsuchende Vollzeitbeschäftigten,
Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach 2. der vertraglich vereinbarten oder vom Dienstherrn
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind der in Geld festgesetzten Beschäftigungsmonate am Haushalts-
ausgedrückte Güter- und Dienstleistungsverzehr für die jahr und
Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für 3. der Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in
Arbeitsuchende. Der Kostenbegriff umfasst die durch der gemeinsamen Einrichtung an der gesamten regel-
reale Zahlungsvorgänge entstehenden Kosten sowie mäßigen Arbeitszeit der Beschäftigten oder des Be-
Aufwendungen für Investitionen und Versorgungszu- schäftigten im Haushaltsjahr.
schläge für Beamtinnen und Beamte. Das Vollzeitäquivalent ist auf die vierte Nachkomma-
stelle zu runden.
§2
Gesamtverwaltungskosten §5
der gemeinsamen Einrichtung Personalkosten
(1) Gesamtverwaltungskosten sind die personellen, (1) Personalkosten sind die Aufwendungen für Be-
sächlichen sowie sonstigen Aufwendungen der ge- züge der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitneh-
meinsamen Einrichtung zur Durchführung der Aufgaben merinnen und Arbeitnehmer, denen Tätigkeiten in den
nach § 6 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz- gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind.
buch einschließlich der Aufwendungen für die Errichtung (2) Bezüge sind alle nach besoldungsrechtlichen
und Beendigung der gemeinsamen Einrichtung. und tarifvertraglichen sowie vergleichbaren außertarif-
lichen Regelungen laufend gezahlten Besoldungen und
(2) Personelle Aufwendungen sind die Personalkosten
Entgelte an Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitneh-
(§ 5), die Personalnebenkosten (§ 6), die Versorgungs-
merinnen und Arbeitnehmer. Dazu gehören insbeson-
aufwendungen für Beamtinnen und Beamte (§ 7) sowie
dere:
die Kosten der Personalverwaltung (§ 8).
1. das Grundgehalt,
(3) Sächliche Aufwendungen sind die Sachkosten
(§ 9) sowie die Kosten der Amtshilfe und Arbeitnehmer- 2. der Familienzuschlag,
überlassung (§ 10). 3. die Zulagen und Sonderzahlungen,
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4. die Vergütungen, 3. die Geräte sowie Ausstattungs- und Ausrüstungs-
5. die vermögenswirksamen Leistungen, gegenstände,
6. die leistungsorientierte Bezahlung sowie 4. die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen
Anlagen,
7. die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und
5. die Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und
Zusatzversorgung.
Räume,
§6 6. die Dienstreisen und die Beschaffung und Haltung
von Kraftfahrzeugen sowie
Personalnebenkosten
7. die Dienst- und Schutzkleidung.
Personalnebenkosten sind die über die Personal-
kosten hinausgehenden Aufwendungen für aktive Be- (4) Sonstige Sachgemeinkosten sind die Kapitalkos-
amtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen ten für die Büroausstattung und deren Unterhaltung,
und Arbeitnehmer, insbesondere für Aufwendungen für Investitionen für den Ersatz und die
Neuanschaffung von beweglichen Sachen sowie Auf-
1. die Beihilfen und Beihilfeumlagen, wendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung.
2. die Fürsorgeleistungen,
3. die Unterstützungen, § 10
4. die Beiträge zu Unfallkassen, Amtshilfe und
Arbeitnehmerüberlassung
5. das Trennungsgeld,
Kosten der Amtshilfe sind die Aufwendungen für
6. die Fahrkostenzuschüsse sowie Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung Amts-
7. die Umzugskostenvergütungen. hilfe gemäß § 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
leistet. Kosten der Arbeitnehmerüberlassung sind die
§7 Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen
Einrichtung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungs-
Versorgungsaufwendungen
gesetzes eingesetzt wird.
für Beamtinnen und Beamte
Versorgungsaufwendungen sind die durch das § 11
Dienstverhältnis bedingten kalkulatorischen Kosten für
Leistungen Dritter
künftige Versorgungsleistungen und Beihilfen für die
Beamtinnen und Beamten, denen im Haushaltsjahr Leistungen Dritter sind
Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zuge- 1. die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen
wiesen sind. Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder
§8
2. die Erbringung von Dienstleistungen für die gemein-
Kosten der Personalverwaltung same Einrichtung durch die Träger oder sonstige
Kosten der Personalverwaltung sind die Aufwendun- Auftragnehmer.
gen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeit-
geber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemein- § 12
samen Einrichtung. Zentral verwaltete
Verfahren der Informationstechnik
§ 8a Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Infor-
Kosten der Nachwuchskräfte mationstechnik sind die Aufwendungen der Bundes-
Kosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen für agentur für Arbeit für die Betreuung und Unterhaltung
Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres sowie Organisation des Betriebes der zentral verwalte-
Studiums im Bereich der Grundsicherung für Arbeit- ten laufenden Verfahren der Informationstechnik für die
suchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gemeinsamen Einrichtungen nach § 50 Absatz 3 des
eingesetzt werden. Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 13
§9
Grundsätze zur
Sachkosten
Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten
(1) Sachkosten sind Raumkosten, laufende Sach-
(1) Die Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten
kosten und sonstige Sachgemeinkosten.
nach § 2 erfolgt unter Berücksichtigung der Grundsätze
(2) Raumkosten sind Aufwendungen für Baumaß- der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich
nahmen, Mieten und Pachten. auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.
(3) Laufende Sachkosten sind insbesondere Aufwen- Staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen oder
dungen für Vergünstigungen, die die finanzielle Belastung beim
Träger verringern, sind bei der Bestimmung der Ge-
1. den Büro- und Geschäftsbedarf sowie Verbrauchs- samtverwaltungskosten ausgabemindernd zu berück-
mittel, sichtigen. Versorgungsaufwendungen nach § 7, Kosten
2. die dezentrale Informationstechnik und Kommunika- der Personalverwaltung nach § 8, Kosten der Nach-
tion, wuchskräfte nach § 8a und Kosten der zentral verwal-
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teten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 wer- § 17a
den auf der Grundlage von Pauschalen bestimmt. Bestimmung
(2) Zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten der Kosten für Nachwuchskräfte
prüft die gemeinsame Einrichtung die geltend gemach- (1) Für Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a wird
ten Aufwendungen. Diese sollen durch prüffähige Unter- ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach § 14 vom
lagen bis zum 20. des auf den abgerechneten Monat jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeber-
folgenden Monats nachgewiesen werden. anteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung
nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten
§ 14 Personalkosten anerkannt.
(2) Übersteigen die bei einem Träger tatsächlich an-
Bestimmung der Personalkosten fallenden Personal- und Personalnebenkosten der
(1) Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher Nachwuchskräfte während ihrer Einsatzzeit in der
Höhe anerkannt. Die Personalkosten sind aufgegliedert Grundsicherung für Arbeitsuchende den nach Absatz 1
nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen nachzuwei- ermittelten Betrag, können diese mit Beschluss der
sen. Umlagebestandteile sind entsprechend ihrem je- Trägerversammlung für die Zukunft anerkannt werden.
weiligen Anteil für jede Beschäftigte und jeden Be- Dieser Träger hat die Kosten nach Satz 1 mindestens
schäftigten zu berücksichtigen. einmal jährlich nachzuweisen.
(2) Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne § 18
des Altersteilzeitgesetzes leisten, werden als Personal- Bestimmung
kosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der der Sachkosten und der Kosten
regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
In den Fällen, in denen eine Altersteilzeitarbeit im Rah-
men eines Blockmodells nach § 2 Absatz 2 oder 3 des Sächliche Aufwendungen nach den §§ 9 und 10 wer-
Altersteilzeitgesetzes geleistet wird, können aus der den in tatsächlicher Höhe anerkannt.
Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähi-
gen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendun- § 19
gen während der Aktivphase Rückstellungen für die Bestimmung
Freistellungsphase gebildet werden. Personalkosten der Kosten für Leistungen Dritter
während der Freistellungsphase werden nicht anerkannt. Aufwendungen nach § 11 werden in tatsächlicher
Höhe anerkannt, soweit auch der gemeinsamen Ein-
§ 15 richtung Verwaltungskosten entstanden wären, wenn
sie die dem Dritten übertragenen Aufgaben selbst
Bestimmung der Personalnebenkosten wahrgenommen hätte.
Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsäch-
licher Höhe anerkannt. Für Personalnebenkosten nach § 20
§ 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jah- Bestimmung
resdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger der Kosten für die zentral
für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. § 14 Ab- verwalteten Verfahren der Informationstechnik
satz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Für die Kosten der zentral verwalteten Verfahren der
Informationstechnik nach § 12 wird für jeden Mitarbei-
§ 16 ter in der gemeinsamen Einrichtung monatlich ein Kos-
tensatz von 220 Euro anerkannt. Dieser Kostensatz
Versorgungsaufwendungen wird ab 2013 jährlich nach Maßgabe der Kalkulation
für Beamtinnen und Beamte durch die Bundesagentur für Arbeit ermittelt. Dabei
Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zu- werden jeweils die Ist-Ausgaben des Vorjahres bei der
schlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Kalkulation für das Folgejahr berücksichtigt. Der Kos-
Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. tensatz ist durch das Bundesministerium für Arbeit und
Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis Soziales nach vorhergehender Beteiligung der Länder
31. Dezember 2019 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent. zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffent-
lichen.
§ 17 § 21
Bestimmung Monitoring
der Kosten für die Personalverwaltung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt
Für Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein anlassbezogen unter Beteiligung der Länder einen Be-
Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom je- richt zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung
weiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeber- vor.
anteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung
nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Per- § 22
sonalkosten anerkannt. (Außerkrafttreten)
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019
Vierte Verordnung
zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 22. März 2019
Es verordnen Artikel 1
– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Änderung der
d, f, k, m, s und t, des § 6a Absatz 2, 3 und 8, des Fahrzeug-Zulassungsverordnung
§ 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 10, des
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
§ 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 47 Num-
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der
mer 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes, § 6a Ab-
Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090) geän-
satz 2, 3 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes in Ver-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-
tengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert.
bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, von a) Die Angaben zu Abschnitt 2a werden wie folgt
denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d, f, k, gefasst:
m, s und t, § 6a Absatz 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1
und 2 und § 47 Nummer 1, 3 und 4 des Straßenver- „Abschnitt 2a
kehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Internetbasierte Zulassung
und 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Geset-
§ 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungs-
zes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a
verfahren
Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch Arti-
kel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 6a Absatz 8 des Unterabschnitt 1
Straßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1 Gemeinsame Regelungen
Nummer 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 für internetbasierte Zulassungsverfahren
(BGBl. I S. 2722) geändert worden sind und § 6g Ab-
§ 15b Portal
satz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 10 des Straßen-
verkehrsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 5 des § 15c Antrag
Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) § 15d Sicherheitscodes
eingefügt worden ist, das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur, § 15e Nachweis der Hauptuntersuchungen und
Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Stra-
– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 5c in Verbin- ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
dung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes,
die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 15f Bekanntgabe, Wirksamkeit und Vorbehalt
Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c des Gesetzes der Nachprüfung
vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert
worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Unterabschnitt 2
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August Internetbasierte Außerbetriebsetzung
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), das Bundes- § 15g Antrag auf Außerbetriebsetzung
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur § 15h Außerbetriebsetzung
und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit gemeinsam, Unterabschnitt 3
– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 und 9 in Ver- Internetbasierte Erstzulassung,
bindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, Wiederzulassung und Änderung
die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a bei Halter- und Wohnsitzwechsel
Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b des Gesetzes
vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert § 15i Gemeinsame Regelungen für die Zulas-
worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des sung und Änderungen
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August § 15j Internetbasierte Erstzulassung
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), das Bundes- § 15k Internetbasierte Wiederzulassung
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur § 15l Internetbasierte Änderung bei Halter-
und das Bundesministerium des Innern, für Bau und oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbe-
Heimat gemeinsam: triebnahme“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 383
b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe netbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Do-
eingefügt: kument nur unbeschädigt gültig““ durch die
„§ 45a Zentrale Datenbank der Übereinstim- Wörter „Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicher-
mungsbescheinigungen“. heitscodes im internetbasierten Zulassungsver-
fahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt
c) Die Angabe zu Anlage 8b wird wie folgt gefasst: gültig.““ ersetzt.
„Anlage 8b Verifizierung und Verarbeitung der b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Daten für internetbasierte Zulas-
sungsverfahren“. aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Der Vorlage der Übereinstimmungsbeschei-
a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „erstmaliger nigung steht es gleich, wenn ihre Daten von
Zulassung“ das Wort „(Erstzulassung)“ einge- der Zulassungsbehörde unter Angabe der
fügt. Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer
in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: abgerufen worden sind.“
„Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung
zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde „Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11
unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnum- Absatz 3 entsprechend.“
mer aus cc) In dem neuen Satz 5 werden nach dem
a) der Zentralen Datenbank der Übereinstim- Wort „Übereinstimmungsbescheinigung“ ein
mungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bun- Komma und die Wörter „wenn diese vorge-
desamtes oder, legt wurde,“ eingefügt.
b) soweit sie in der in Buchstabe a bezeichneten 5. § 13 wird wie folgt geändert:
Datenbank nicht vorliegen, aus der Daten-
bank der Übereinstimmungsbescheinigungen a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
eines anderen Mitgliedstaats der Europä- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Be-
ischen Union richtigung“ durch das Wort „Änderung“ er-
abgerufen worden sind.“ setzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 9 wird das Wort „Verkehrsver-
bote“ durch das Wort „Verkehrsbeschrän-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
kungen“ ersetzt.
„(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird
nach den Vorgaben der Anlage 5 ausgefertigt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Sie ist mit einer sichtbaren Markierung mit der aa) In Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das
Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungs- Wort „Berichtigung“ durch das Wort „Ände-
verfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt rung“ ersetzt.
gültig.“ zu versehen. Die sichtbare Markierung
bb) In Satz 5 wird das Wort „berichtigt“ durch
trägt zudem eine Druckstücknummer, die für
das Wort „ändert“ ersetzt.
jede Zulassungsbescheinigung Teil I nur einmal
vergeben sein darf. Die sichtbare Markierung c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
muss ferner die darunterliegende Markierung
„(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Hal-
mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“
ters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentü-
und einen Sicherheitscode so verdecken, dass
mer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde
die darunterliegende Markierung und der Sicher-
zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister
heitscode nur durch Freilegung unumkehrbar
mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn
sichtbar gemacht werden können.“
der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 be-
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: reits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss
„Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulas- das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vor-
sungsbehörde namen und vollständige Anschrift des Erwerbers
sowie dessen Bestätigung, dass die Zulas-
1. die Daten der Übereinstimmungsbescheini-
sungsbescheinigung übergeben wurde, enthal-
gung im automatisierten Abrufverfahren aus
ten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halter-
einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Daten-
wechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zu-
bank oder
ständigen Zulassungsbehörde die neuen Halter-
2. Typdaten, soweit keine Daten nach Nummer 1 daten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
vorliegen, Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die
zur Verfügung, damit die Zulassungsbehörde die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen
Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell aus- und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage
füllen kann.“ des Versicherungsnachweises nach § 23 die
Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheini-
4. § 12 wird wie folgt geändert: gung Teil I zu beantragen und die Zulassungs-
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Hinweis bescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen
„Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes in inter- (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher
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ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbe- 7. Abschnitt 2a wird wie folgt gefasst:
hörde zugeteilt war, hat der Erwerber unver-
„Abschnitt 2a
züglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines
neuen Kennzeichens zu beantragen oder mit- Internetbasierte Zulassung
zuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weiter-
geführt werden soll. Kommt der bisherige Halter § 15a
oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach
Zulässigkeit
Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht
internetbasierter Zulassungsverfahren
unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb
gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Da- (1) Die Zulassung von Fahrzeugen, einschließ-
ten des neuen Halters oder Eigentümers als lich der Vornahme von Zulassungsänderungen
nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde und der Kennzeichenzuteilung für zulassungsfreie
die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt Fahrzeuge, sowie ihre Außerbetriebsetzung kann
mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei nach Maßgabe dieses Abschnittes internetbasiert
ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Auf- durchgeführt werden (internetbasierte Zulassungs-
gebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die verfahren).
Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulas-
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulas-
sung dem bisherigen Halter oder Eigentümer
sungsbehörden haben bei internetbasierten Zulas-
mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulas-
sungsverfahren, insbesondere bei der Erstellung,
sungsbehörde auch eine Anordnung nach Ab-
Speicherung und Übermittlung der Druckstück-
satz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung
nummern und Sicherheitscodes von Stempelpla-
nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.“
ketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I so-
6. § 14 wird wie folgt geändert: wie des Sicherheitscodes der Zulassungsbeschei-
nigung Teil II, dem jeweiligen Stand der Technik
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: entsprechende und nach den Artikeln 24, 25 und 32
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
die Wörter „oder der Verfügungsberechtigte Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
dies bei der Zulassungsbehörde“ durch die zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-
Wörter „dies bei der örtlich zuständigen Zu- tung personenbezogener Daten, zum freien Daten-
lassungsbehörde nach § 46 Absatz 2“ er- verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
setzt. (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
Fassung erforderliche technische und organisatori-
„Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforder-
sche Maßnahmen zur Sicherstellung des Daten-
lichen Unterlagen vor, gilt er als von dem
schutzes und der Datensicherheit zu treffen, die
Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebset-
insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrt-
zung des Fahrzeugs zu beantragen.“
heit der Daten gewährleisten. Dies gilt auch bei
cc) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 1 der Nutzung öffentlich zugänglicher Netze, insbe-
bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 4“ er- sondere hinsichtlich der Anwendung sicherer
setzt. Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren.
Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der Erstellung,
dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“ Speicherung und Übermittlung der Druckstück-
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt und wer- nummern und Sicherheitscodes von Stempelpla-
den nach den Wörtern „§ 13 Absatz 3 Satz 1 ketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I
Nummer 2“ die Wörter „oder Absatz 4 sowie des Sicherheitscodes der Zulassungsbe-
Satz 4“ eingefügt. scheinigung Teil II für hiermit von den in Satz 1
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: genannten Behörden beauftragte Einrichtungen
entsprechend.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Soll ein nach
(3) Soweit für internetbasierte Verfahren auf in-
Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetz-
formationstechnische Systembestandteile zurück-
tes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelas-
gegriffen wird, die einen Zugang zu den beim
sen“ durch die Wörter „Soll ein nach Ab-
Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermög-
satz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes
lichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festge-
Fahrzeug auf denselben Halter oder einen
legten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich
neuen Halter wieder zum Verkehr zugelas-
im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards
sen (Wiederzulassung)“ ersetzt.
a) für die Datenübermittlung und
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
b) für die Mindestsicherheitsanforderungen an die
„Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der beteiligten informationstechnischen Systeme
Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer
Wiederzulassung auf denselben Halter nicht einzuhalten. Protokolldaten sind durch geeignete
erforderlich.“ Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung
sowie gegen sonstigen Missbrauch zu schützen
cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ und nach sechs Monaten automatisiert zu löschen.
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. Ergibt sich in dieser Frist der Bedarf für eine längere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 385
Speicherung zum Zwecke der Datenschutzkontrolle Fall des Satzes 2 die Standards für die Datenüber-
oder Datensicherheit, hat die Löschung unverzüg- mittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a
lich nach Fortfall dieses Bedarfs zu erfolgen. nicht beachtet, ist durch die Zulassungsbehörde si-
(4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik cherzustellen, dass diese Verfahren im Zusammen-
eingehalten ist, wenn die im Bundesanzeiger be- hang mit der elektronischen Antragstellung nach
kannt gemachten Technischen Richtlinien des Bun- Absatz 1 Satz 1 verwendet werden können.
desamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
eingehalten werden. § 15c
Antrag
Unterabschnitt 1
(1) Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere
Gemeinsame Regelungen
Identifizierung des Halters
für internetbasierte Zulassungsverfahren
a) anhand eines elektronischen Identitätsnachwei-
§ 15b ses nach § 18 des Personalausweisgesetzes
oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgeset-
Portal
zes oder
(1) Ein nach dieser Verordnung erforderlicher
Antrag ist, wenn er elektronisch gestellt wird, über b) anhand sonstiger geeigneter technischer Verfah-
das von der Zulassungsbehörde hierfür eingerich- ren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifi-
tete informationstechnische System (Portal) zu stel- zierung
len. Stellt der Halter einen solchen internetbasierten voraus. Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von Ver-
Antrag, werden die in das Portal der Zulassungs- fahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem vom
behörde eingegebenen und von diesem Portal er- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
stellten Daten nik festgestellten und im Bundesanzeiger bekannt
1. in die manuelle Bearbeitung und Entscheidung gegebenen Verfahren genügt. Die für den Antrag
der Zulassungsbehörde übertragen, ohne dass erforderlichen Angaben sind, soweit elektronisch
die Zulassungsbehörde dabei an das Ergebnis auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten
der maschinellen Vorprüfung im Portal gebun- Verfahren zu übernehmen.
den ist, oder (2) Die vom Halter eingegebenen Daten werden
2. nach maschineller Prüfung im Portal zusammen durch das Portal der Zulassungsbehörde maschi-
mit der vollständig durch eine automatische nell verifiziert und verarbeitet. Dabei werden die
Einrichtung des Portals der Zulassungsbehörde eingegebenen Daten mit den im Zentralen Fahr-
erlassenen Entscheidung (automatisierte Ent- zeugregister gespeicherten Daten abgeglichen und
scheidung) nach deren Abruf oder spätestens durch ein automatisiertes Programm im Portal der
nach Ende von deren Bereitstellungsdauer an Zulassungsbehörde auf das Vorliegen der Voraus-
die internen informationstechnischen Verfahren setzungen geprüft. Führt die Verifizierung und Ver-
der Zulassungsbehörde übermittelt. arbeitung zu einem Ergebnis, das einer antragsge-
Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt mäßen Entscheidung entgegenstünde, ist dies im
elektronisch über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt internetbasierten Dialog dem Halter anzuzeigen.
eingerichtetes Verfahren. Die im Portal der Zulas- Der Halter kann in diesem Fall
sungsbehörde zu dem jeweiligen Dialog gespei- 1. die Angaben bis zu dreimal korrigieren, worauf
cherten Daten sind nach ihrer Übermittlung nach jeweils eine erneute Verifizierung und Verarbei-
Satz 1 unverzüglich oder nach einem Abbruch des tung erfolgt,
Vorgangs spätestens nach 30 Minuten zu löschen.
2. den internetbasierten Dialog zur internetbasier-
(2) Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen ten Antragstellung abbrechen oder
1. die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 so-
3. mit den unveränderten Angaben den Antrag
wie
elektronisch stellen.
2. die Datenübermittlung
(3) Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig
a) zur Verifizierung der elektronischen Versiche- sind, sind die Gebühren durch den Halter vor der
rungsbestätigung, Antragstellung zu entrichten. Die Entrichtung der
b) für die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung, Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen.
c) für die Infrastrukturabgabenrückstandsprü-
fung und § 15d
d) zur Verifizierung der Bankverbindung. Sicherheitscodes
Verfahren, die mit der beantragten Amtshandlung in (1) Für die Bearbeitung von Anträgen in internet-
Zusammenhang stehen, ohne hierfür Vorausset- basierten Zulassungsverfahren werden, soweit er-
zung zu sein, sind nicht an die Standards für die forderlich,
Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1
1. die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach
Buchstabe a, jedoch an die Standards für die Min-
§ 10 Absatz 3 Satz 3,
destsicherheitsanforderungen an die beteiligten in-
formationstechnischen Systeme nach § 15a Ab- 2. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheini-
satz 3 Satz 1 Buchstabe b gebunden. Werden im gung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4,
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3. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheini- 3. die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, soweit
gung Teil II nach § 12 Absatz 2 Satz 3 sie Sicherheitsprüfungen durchführt, oder
erfasst und nach § 15c Absatz 2 verifiziert. 4. jede andere Stelle, der die berechtigte Person
(2) Um den Sicherheitscode der Stempelplaket- angehört,
ten als Nachweis der Entstempelung sichtbar zu sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer
machen, darf der Halter die den Sicherheitscode unterschiedslos jedermann angeboten wird; die
verdeckende Schicht der Stempelplaketten auf Öffentlichkeit ist vom Anbieter in geeigneter Weise
den Kennzeichenschildern entfernen. Um den Si- darüber zu unterrichten.
cherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I
(3) Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffern-
als Nachweis des Besitzes der Zulassungsbeschei-
verfahren generierte Zeichenfolge. Für die Generie-
nigung Teil I sichtbar zu machen, darf der Halter die
rung dieser Prüfziffer werden folgende Daten aus
Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetba-
der jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicher-
sierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument
heitsprüfung verwendet:
nur unbeschädigt gültig.“ entfernen, wodurch der
Schriftzug „Dokument nicht mehr gültig“ in der Zu- 1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
lassungsbescheinigung Teil I sichtbar wird. Um den 2. Monat und Jahr der Erstzulassung,
Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung
Teil II als Nachweis des Besitzes der Zulassungs- 3. das Datum der Hauptuntersuchung oder der
bescheinigung Teil II sichtbar zu machen, darf der Sicherheitsprüfung,
Halter die Markierung „Nur zur Nutzung des Sicher- 4. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die
heitscodes im internetbasierten Zulassungsverfah- nächste Hauptuntersuchung oder die nächste
ren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ Sicherheitsprüfung,
entfernen, wodurch der Schriftzug „Dokument nicht
5. die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfpla-
mehr gültig“ in der Zulassungsbescheinigung Teil II
kette nach einer Hauptuntersuchung oder der
sichtbar wird.
Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,
(3) Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempel-
6. die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstel-
plakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt als
le, der amtlich anerkannten Überwachungsorga-
ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des § 10
nisation oder der mit der Datenübermittlung
Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 12.
beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der an-
erkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.
§ 15e
Nachweis der Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen
Hauptuntersuchungen und zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maßgabe
Sicherheitsprüfungen nach § 29 der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Stan-
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dards zu erfolgen.
(1) Der Nachweis der Frist für die nächste (4) Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des
Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheits- Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind folgende Daten
prüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas- in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:
sungs-Ordnung erfolgt für die internetbasierte Zu- 1. die Prüfziffer,
lassung oder deren Änderung
2. das Datum der Hauptuntersuchung oder der Si-
1. durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die cherheitsprüfung,
nächste Hauptuntersuchung oder die nächste
Sicherheitsprüfung aus dem Zentralen Fahr- 3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die
zeugregister oder nächste Hauptuntersuchung oder die nächste
Sicherheitsprüfung,
2. durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts
über die letzte Hauptuntersuchung oder des 4. die Technische Prüfstelle, die amtlich aner-
Protokolls der letzten Sicherheitsprüfung. kannte Überwachungsorganisation oder die mit
der Datenübermittlung beauftragte Gemein-
Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüfmar- schaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahr-
ken gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 der Straßenver- zeugwerkstätten.
kehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Zuteilung durch
die Zulassungsbehörde erfolgt durch Versand zu- Die Verifizierung hat durch das Portal der Zulas-
sammen mit Stempelplaketten nach § 15i Absatz 4 sungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8a zu er-
Nummer 1. folgen.
(2) Die für die Durchführung von Hauptuntersu- (5) Nach erfolgter Zulassung übermittelt die Zu-
chungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der lassungsbehörde folgende Daten zur Speicherung
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtig- im Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt-
ten Personen können für die Zwecke internetba- Bundesamt:
sierter Zulassungsverfahren Prüfziffern generieren 1. der Nachweis der Hauptuntersuchung oder der
und auf ihren Untersuchungsberichten oder Prüf- Sicherheitsprüfung mittels Prüfziffer nach Ab-
protokollen aufbringen, wenn satz 1 Satz 1 Nummer 2,
1. die jeweilige Technische Prüfstelle, 2. das Datum der Hauptuntersuchung oder der
2. die amtlich anerkannte Überwachungsorganisa- Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Num-
tion, mer 2,
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3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die 2. die Arbeitsweise der automatischen Einrichtung
nächste Hauptuntersuchung oder die nächste einsehbar gemacht werden kann und überprüf-
Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Num- bar ist.
mer 3, (4) Ist die Bekanntgabe einer automatisierten
4. die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstel- Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-
le, der amtlich anerkannten Überwachungsorga- stabe a erfolgt, werden die Daten aus dem Portal
nisation oder der mit der Datenübermittlung be- der Zulassungsbehörde zusätzlich zu § 15b Ab-
auftragten Gemeinschaftseinrichtung der aner- satz 1 Satz 2 Nummer 2 über das vom Kraftfahrt-
kannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach Absatz 4 Bundesamt eingerichtete Verfahren auch unmittel-
Satz 1 Nummer 4. bar an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung
(6) Erfolgt die nach § 29a der Straßenverkehrs- im Zentralen Fahrzeugregister übermittelt.
Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Übermittlung
für die nach Absatz 4 nachgewiesene Hauptunter- Unterabschnitt 2
suchung oder Sicherheitsprüfung nicht rechtzeitig, Internetbasierte Außerbetriebsetzung
unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die Zulas-
sungsbehörde. § 15g
§ 15f Antrag auf Außerbetriebsetzung
Bekanntgabe, Wirksamkeit (1) Der Halter eines zugelassenen Fahrzeugs
und Vorbehalt der Nachprüfung oder eines zulassungsfreien Fahrzeugs, dem ein
Kennzeichen zugeteilt ist, kann die Außerbetrieb-
(1) Die Zulassungsbehörde gibt die das internet- setzung einschließlich der Kennzeichenreservie-
basierte Zulassungsverfahren abschließende Ent- rung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit
scheidung bekannt § 15 Absatz 1 bis 5, nach dem Verfahren des Unter-
1. im Fall der manuellen Bearbeitung und Entschei- abschnitts 1 beantragen (internetbasierte Außerbe-
dung der Zulassungsbehörde nach § 15b Ab- triebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzei-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 durch Übersendung chenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3
eines schriftlichen Bescheides, Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I
2. im Fall der automatisierten Entscheidung nach die Anforderungen des § 11 Absatz 1 erfüllen.
§ 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung
a) durch die Bereitstellung der Entscheidung in Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 14 Ab-
Form eines schreibgeschützten elektroni- satz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die Erfassung und
schen Dokuments in einem üblichen Format Verifizierung
im Portal der Zulassungsbehörde zum Abruf 1. des Kennzeichens,
durch den Halter für die Dauer von 30 Minu-
ten unmittelbar nach Abschluss des maschi- 2. der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach
nellen Prüfungsvorgangs, § 15d Absatz 1 Nummer 1 und
b) falls der Abruf nach Buchstabe a nicht erfolgt 3. des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheini-
ist, durch Übersendung des Ausdrucks des gung Teil I nach § 15d Absatz 1 Nummer 2.
elektronischen Dokuments an den Halter. Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a gilt
(2) Die Zulassung oder ihre Änderung ist wirk- Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich
sam der Sicherheitscode der Stempelplakette des ge-
meinsamen Kennzeichenteils erfasst werden muss,
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt.
Nummer 2 Buchstabe b am dritten Tag, der
dem Tag folgt, am dem die Zulassungsbehörde (3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises
den Bescheid oder den Ausdruck abgesandt nach § 15 Absatz 1 oder 2, wenn ein solcher aus-
hat, gestellt wurde, wird ersetzt durch die Erfassung
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a 1. des Datums der Ausstellung des Verwertungs-
am Tag des Abrufes. nachweises und
(3) Eine automatisierte Entscheidung nach § 15b 2. der Betriebsnummer des inländischen Demonta-
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 steht einen Monat be- gebetriebes oder im Fall des § 15 Absatz 2 des
ginnend mit dem Tag, an dem die Zulassung oder Staates, in dem die Verwertungsanlage ihren
ihre Änderung nach Absatz 2 wirksam wird, unter Sitz hat.
dem Vorbehalt der Nachprüfung, Aufhebung und (4) Beantragt ein Dritter die Außerbetriebsetzung
Neuentscheidung durch die Zulassungsbehörde. des Fahrzeugs, gilt er als vom Halter hierzu bevoll-
Die Zulassungsbehörde hat zu gewährleisten, dass mächtigt, wenn die Sicherheitscodes der Stempel-
1. durch Stichproben eine hinreichende Anzahl plaketten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in
automatisierter Entscheidungen zur manuellen Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, und der Sicher-
Nachprüfung ausgewählt wird und, falls die Ent- heitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach
scheidungen automatisiert ausgewählt werden, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erfasst werden. Im Fall
in regelmäßig festgesetzten Zeitabständen Ent- des Satzes 1 gilt § 15c Absatz 1 mit der Maßgabe,
scheidungen auch manuell ausgewählt werden dass die sichere Identifizierung des Dritten erfolgen
und muss und die Halterdaten einzugeben sind.
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§ 15h 3. das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 2 von den
Vorschriften über das Zulassungsverfahren aus-
Außerbetriebsetzung
genommen ist,
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Außerbe-
triebsetzung nach maschineller Prüfung durch das 4. das Kennzeichen als allgemeines Kennzeichen
Portal der Zulassungsbehörde vor, wird das Fahr- nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4
zeug in einer automatisierten Entscheidung nach Abschnitt 2 zugeteilt werden soll,
§ 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außer Betrieb 5. der Halter den Besitz der Zulassungsbescheini-
gesetzt. Abweichend von § 15f Absatz 1 Nummer 2 gung Teil I durch Erfassung ihres Sicherheits-
Buchstabe b erfolgt die Bekanntgabe der automa- codes nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 und den
tisierten Entscheidung, falls diese nicht aus dem Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II
Portal der Zulassungsbehörde abgerufen wird, durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach
durch § 15d Absatz 1 Nummer 3 nachweisen kann und
1. Versendung einer De-Mail-Nachricht im Sinne 6. keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Sinne
des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Verwal- des § 13 Absatz 1 im Vergleich zu den bisher
tungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter in erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Ver-
seinem elektronischen Antrag ein auf seinen gleich zu den Daten der Übereinstimmungsbe-
Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt, scheinigung erfolgt sind.
2. sonstige sichere Verfahren im Sinne des § 3a (2) Bei der Antragstellung nach Absatz 1 hat der
Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsver- Halter zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1
fahrensgesetzes, wenn der Halter einen solchen die folgenden Daten in das Portal der Zulassungs-
elektronischen Kommunikationsweg eröffnet, behörde einzugeben:
oder
1. das bisherige Kennzeichen, die Fahrzeug-Identi-
3. durch Übersendung des Ausdrucks des elektro- fizierungsnummer, den Sicherheitscode der
nischen Dokuments Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15d Ab-
und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von satz 1 Nummer 2 und den Sicherheitscode der
§ 15f Absatz 2 Nummer 1 am Tag der Absendung Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 15d Ab-
des Ausdrucks wirksam. Scheitert die maschinelle satz 1 Nummer 3,
Prüfung der Voraussetzungen für die Außerbetrieb- 2. die Nummer der elektronischen Versicherungs-
setzung, erfolgt die Entscheidung nach § 15b Ab- bestätigung,
satz 1 Satz 2 Nummer 1 und ist im Fall einer an-
tragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebset- 3. die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-
zung abweichend von § 15f Absatz 2 Nummer 1 Mandats für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
am Tag der Absendung des schriftlichen Beschei- und, wenn vorhanden, ein Merkmal zur beab-
des wirksam. sichtigten Beantragung einer Kraftfahrzeugsteu-
ervergünstigung,
(2) Der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in
der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Aus- 4. die im Sinne des § 9 Absatz 3 des Infrastruktur-
händigung der entstempelten Kennzeichenschilder abgabengesetzes erforderlichen Daten zur elek-
nach § 14 Absatz 1 Satz 4 werden durch die Ver- tronischen Erteilung des SEPA-Lastschrift-Man-
arbeitung der freigelegten Sicherheitscodes nach dats für den Einzug der Infrastrukturabgabe,
§ 15d Absatz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt.
5. den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für
(3) Ist der Antrag durch eine bevollmächtigte die nächste Hauptuntersuchung und, falls zu-
Person gestellt worden, teilt die Zulassungsbe- treffend, der Frist für die nächste Sicherheitsprü-
hörde dem bisherigen Halter persönlich das Datum fung sowie, wenn der Nachweis nicht nach § 15e
der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung durch Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 elektronisch vorliegt,
Übersendung eines schriftlichen Hinweises mit. die weiteren Angaben nach § 15e Absatz 4
Satz 1.
Unterabschnitt 3 (3) Die eingegebenen Daten werden durch das
Internetbasierte Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der
Erstzulassung, Wiederzulassung und Anlage 8b maschinell verifiziert und verarbeitet.
Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel Die Entscheidung erfolgt nach § 15b Absatz 1
Satz 2 Nummer 1. Nach Wirksamkeit der Zulas-
§ 15i sungsentscheidung werden
Gemeinsame Regelungen 1. die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 5 von
für die Zulassung und Änderungen der Zulassungsbehörde an die für die Ausübung
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustän-
(1) Der Halter kann die Zulassung oder deren dige Behörde in einem einheitlichen Datensatz
Änderung elektronisch beantragen, wenn nach § 36 Absatz 1 und 3 zusammen mit den
1. er eine natürliche Person ist, Zulassungsdaten übermittelt,
2. er nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversiche- 2. die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 6 von
rungsgesetzes von der Versicherungspflicht be- der Zulassungsbehörde an die Infrastrukturab-
freit ist, gabebehörde übermittelt.
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(4) Für die internetbasierte Zulassung oder deren (3) § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gilt
Änderung gelten § 3 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 3 mit den folgenden Maßgaben:
Satz 1 und § 14 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden
1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II
Maßgaben:
nach § 6 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfas-
1. Die Vorlage der Kennzeichenschilder nach § 10 sung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes
Absatz 3 Satz 1 und ihre Abstempelung nach § 3 nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.
Absatz 1 Satz 3 werden durch das Aufbringen
2. Die Vorlage der Übereinstimmungsbescheini-
der Stempelplaketten auf den Plakettenträgern
gung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird durch die
nach § 10 Absatz 3 Satz 6 und deren Übersen-
Verifizierung der Angaben mittels der zentralen
dung mit Vorgaben über die zulässigen Abmes-
Datei der für die Prüfung der Zulassungsfähig-
sungen und die Schriftart der Kennzeichenschil-
keit erforderlichen fahrzeugbezogenen Daten
der sowie Hinweisen über die Verwendung die-
des Kraftfahrt-Bundesamtes ersetzt.
ser Unterlagen an den Halter ersetzt.
(4) Zusätzlich zum Ergebnis der automatisierten
2. Die Zulassung des Fahrzeugs erfolgt unter Zu-
Vorprüfung prüft die Zulassungsbehörde das Vor-
teilung des Kennzeichens durch Übersendung
liegen von Hindernissen für die Erstzulassung auf
eines schriftlichen Bescheides nach § 15f Ab-
Grund technischer Vorschriften.
satz 1 Nummer 1.
3. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zu- § 15k
lassungsbescheinigung Teil II sind dem Halter zu
übersenden. Internetbasierte Wiederzulassung
(5) Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zu- (1) Der Halter kann die Zulassung eines Fahr-
lassungsbehörde übersandten Plakettenträger un- zeugs, das nach § 14 Absatz 2 wieder zugelassen
verzüglich an der dafür vorgegebenen Stelle auf ei- werden soll, nach dem Verfahren des Unterab-
nem vorgegebenen Kennzeichenschild fest anzu- schnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe
bringen. Ein Plakettenträger darf nur auf einem der folgenden Absätze beantragen (internetbasierte
Kennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteil- Wiederzulassung).
ten Kennzeichen angebracht werden. Ein internet- (2) Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt des Zulas-
basiert zugelassenes Fahrzeug darf auf öffentlichen sungsantrages nicht länger als sieben Jahre außer
Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die Betrieb gesetzt gewesen sein.
dafür übersandten Plakettenträger auf den Kenn-
zeichenschildern mit dem zugeteilten Kennzeichen (3) Für die Wiederzulassung gilt § 14 Absatz 2
fest angebracht worden sind. Der Halter darf die Satz 1 mit den folgenden Maßgaben:
Inbetriebnahme eines internetbasiert zugelassenen
1. Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung ver-
Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn die
wendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach
Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen. Wird ein
§ 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung
internetbasiert zugelassenes Fahrzeug entgegen
und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach
Satz 3 oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 in Be-
§ 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.
trieb gesetzt, kann die Zulassungsbehörde die
Kennzeichenschilder einziehen. Die Einziehung ist 2. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II
unabhängig von der Vorwerfbarkeit oder der Verfol- nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird, vorbehaltlich
gung als Ordnungswidrigkeit. des Absatzes 4, durch die Erfassung und Verifi-
zierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Ab-
§ 15j satz 1 Nummer 3 ersetzt.
Internetbasierte Erstzulassung (4) Bei einer Wiederzulassung auf denselben
Halter sind nicht erforderlich
(1) Der Halter kann die Zulassung eines Fahr-
zeugs, das noch nicht zugelassen war (Erstzulas- 1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbe-
sung), nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 scheinigung Teil II abweichend von § 15i Ab-
in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgen- satz 1 Nummer 5 und
den Absätze beantragen. 2. die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung
(2) Nicht erforderlich sind Teil II abweichend von § 15i Absatz 4 Satz 1
Nummer 3.
1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbe-
scheinigung Teil I abweichend von § 15i Absatz 1 (5) Es ist anzugeben, dass für das Fahrzeug kein
Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 Num- Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist. Diese
mer 1, Angabe wird durch das Portal der Zulassungsbe-
hörde im Verfahren nach § 15i Absatz 3 Satz 1 in
2. die Eingabe des Kennzeichens abweichend von Verbindung mit Anlage 8b Nummer 2 maschinell
§ 15i Absatz 2 Nummer 1 und verifiziert und verarbeitet.
3. die Eingabe des Monats und des Jahres des Ab- (6) Zusätzlich zum Ergebnis der automatisierten
laufs der Frist für die nächste Hauptuntersu- Vorprüfung prüft die Zulassungsbehörde das Vor-
chung und für die nächste Sicherheitsprüfung liegen von Hindernissen für die Wiederzulassung
abweichend von § 15i Absatz 2 Nummer 5. auf Grund technischer Vorschriften.
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019
§ 15l erlaubte Weiterführung des bisherigen Kennzei-
chens und der Stempelplaketten nach § 13 Ab-
Internetbasierte
satz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 4 Satz 4
Änderung bei Halter- oder
ersetzt.
Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme
4. Bis zum Empfang der nach § 15i Absatz 4 Satz 1
(1) Der Halter kann die Änderung der Zulassung
Nummer 3 zu übersendenden Zulassungsbe-
bei
scheinigung Teil I, längstens jedoch für die
1. einem Wechsel des Wohnsitzes oder des Sitzes Dauer von zehn Tagen nach dem Abruf der auto-
des Halters im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 matisierten Zulassungsentscheidung nach § 15f
Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, genügt das
Satz 1 oder Mitführen und die Aushändigung der Zulas-
sungsentscheidung in unmittelbar lesbarer Form
2. einem Wechsel des Halters im Sinne des § 13
den Anforderungen des § 11 Absatz 6 für eine
Absatz 4 Satz 3
Inbetriebnahme des Fahrzeugs.
nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Ver-
bindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden (5) Im Fall des Wechsels des Halters teilt die Zu-
Absätze beantragen (internetbasierte Änderung bei lassungsbehörde dem bisherigen Halter das Datum
Halter- oder Wohnsitzwechsel). der Wirksamkeit der Änderung der Zulassung auf
den neuen Halter durch Übersendung eines schrift-
(2) § 13 Absatz 1 gilt mit den folgenden Maßga- lichen Hinweises mit.“
ben:
8. In § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 werden die
1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter
nach § 13 Absatz 1 wird durch die Erfassung „§ 14 Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.
und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach
§ 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt. 9. § 30 Absatz 1 Nummer 29 wird wie folgt geändert:
2. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II a) Dem Wortlaut werden die Wörter „bei erstmali-
nach § 13 Absatz 1 wird, vorbehaltlich des Ab- ger Zulassung eines Fahrzeugs, wobei eine Zu-
satzes 3 Satz 2, durch die Erfassung und Veri- lassung außerhalb der Europäischen Union vor
fizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Ab- weniger als drei Monaten nicht zu berücksichti-
satz 1 Nummer 3 ersetzt. gen ist,“ vorangestellt.
(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz b) In Buchstabe g wird das Wort „und“ durch ein
innerhalb des bisherigen Zulassungsbezirks oder in Komma ersetzt.
einen anderen Zulassungsbezirk, sind die Angaben c) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch
nach §15i Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht erforder- das Wort „und“ ersetzt.
lich. Soll in den Fällen des Satzes 1 das bisherige
Kennzeichen weitergeführt werden, sind auch nicht d) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
erforderlich „i) Fahrzeugfamilie.“
1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbe- 10. In § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden
scheinigung Teil II abweichend von § 15i Ab- die Wörter „bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein
satz 1 Nummer 5 und Hinweis auf dessen Zuteilung“ durch die Wörter
2. die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung „bei Wechselkennzeichen oder Kennzeichen für
Teil II abweichend von § 15i Absatz 4 Satz 1 elektrisch betriebene Fahrzeuge zusätzlich ein Hin-
Nummer 3. weis auf deren Zuteilung“ ersetzt.
(4) Soll das bisherige Kennzeichen weitergeführt 11. In § 39 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1
werden, gelten die folgenden Maßgaben: die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,
Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3“ durch die Wör-
1. Liegen nach maschineller Prüfung durch das ter „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a,
Portal der Zulassungsbehörde alle Vorausset- Absatz 2a Nummer 1, Absatz 2h und 3“ ersetzt.
zungen für die Änderung der Zulassung vor, er-
folgt die antragsgemäße Entscheidung abwei- 12. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
chend von § 15i Absatz 3 Satz 2 automatisiert „§ 45a
nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. In der
Entscheidung sind sämtliche Angaben aus der Zentrale Datenbank
Zulassungsbescheinigung Teil I wiederzugeben. der Übereinstimmungsbescheinigungen
2. Scheitert die maschinelle Prüfung der Zulas- (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt eine Zentrale
sungsvoraussetzungen, erfolgt die Entschei- Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen
dung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1. für solche Fahrzeuge, für die durch den Hersteller
oder auf seine Veranlassung eine Zulassungsbe-
3. Die Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach
scheinigung Teil II ausgefüllt worden ist oder aus-
§ 15i Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Ab-
gefüllt werden soll. Diese Datenbank wird für fol-
satz 4 Nummer 2 und das Aufbringen der Stem-
gende Zwecke geführt:
pelplaketten auf den Plakettenträger sowie de-
ren Übersendung nach § 15i Absatz 4 Nummer 1 1. für den Nachweis im Zulassungsverfahren, dass
wird durch die in der Zulassungsentscheidung das Fahrzeug einem genehmigten Typ ent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 391
spricht, und für die maschinelle Weiterverarbei- stimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, für die
tung der Angaben über das Fahrzeug, insbeson- eine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht besteht, an
dere die maschinelle Ausfüllung der Zulassungs- das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung in der
bescheinigung, Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbe-
scheinigungen übermitteln.
2. für die Prüfung von Fahrzeugeigenschaften, die
nach dem oder auf Grund des Rechts der Euro- (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt bestimmt die
päischen Union einzuhalten sind, technischen Standards für die Datenübermittlung
unter Berücksichtigung von Festlegungen für den
3. für die unionsrechtlich vorgeschriebene Überwa- internationalen Datenaustausch und veröffentlicht
chung und Meldung der fahrzeugspezifischen diese im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im
CO2-Emissionen, Verkehrsblatt.
4. für die Bestimmung der fahrzeugbezogenen (7) Das Kraftfahrt-Bundesamt schließt durch ge-
Energieeffizienzklasse nach der Pkw-Energiever- eignete technische und organisatorische Maßnah-
brauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai men aus, dass die Zentrale Datenbank der Überein-
2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Arti- stimmungsbescheinigungen mit dem Zentralen
kel 330 der Verordnung vom 31. August 2015 Fahrzeugregister verknüpft werden kann; das Glei-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der che gilt für die Zulassungsbehörden in Ansehung
jeweils geltenden Fassung, ihrer örtlichen Fahrzeugregister. Die Daten werden
zehn Jahre nach ihrer Übermittlung in diese Daten-
5. für statistische Aufbereitungen nach Maßgabe bank gelöscht.
des Absatzes 3 und
(8) Die Zulassungsbehörden sind befugt, unter
6. für die Durchführung von Abgastests und ande- Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer
ren Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwa- die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufga-
chung. ben für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Zwecke automatisiert abzurufen und sie in den
(2) Die Zentrale Datenbank der Übereinstim- Fahrzeugregistern zu speichern und zu verwen-
mungsbescheinigungen enthält die von den Her- den.“
stellern von Fahrzeugen nach Absatz 4 und 5 über-
mittelten Daten mit Bezug auf die Fahrzeug-Identi- 13. § 48 wird wie folgt geändert:
fizierungsnummern. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist
befugt, diese Daten für die Führung der Datenbank a) In Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2, 14 und
und für die Zwecke nach Absatz 1 zu erheben, zu 14a wird jeweils die Angabe „15e Absatz 6“
speichern und zu verwenden. durch die Angabe „15i Absatz 5“ ersetzt.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten b) In Nummer 12 werden nach den Wörtern „§ 13
nach Absatz 2 nach statistischen Gesichtspunkten Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder Ab-
auswerten, um Gruppierungen der Fahrzeugtypen satz 4 Satz 1“ die Wörter „erster Halbsatz, Satz 3
zu bestimmen, die für Zwecke der amtlichen Statis- oder 4“ eingefügt.
tik oder für wirtschaftliche Zwecke Dritter verwen-
14. § 50 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
det werden können. Die Vorschriften des Bundes-
statistikgesetzes finden Anwendung. a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
(4) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber
einer EG-Typgenehmigung sind, oder deren bevoll- b) Die folgenden Nummern 13 bis 15 werden ange-
mächtigte Vertreter müssen dem Kraftfahrt-Bun- fügt:
desamt unter Angabe der Fahrzeug-Identifizie-
rungsnummer die nach Maßgabe der jeweils gel- „13. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem
tenden Vorschriften der Europäischen Union in die Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. Sep-
Übereinstimmungsbescheinigungen einzutragen- tember 2017 geltenden Fassung dieser
den Daten jeder ausgestellten Übereinstimmungs- Verordnung entsprechen und bis zum
bescheinigung unverzüglich übermitteln, 19. Mai 2018 ausgefertigt worden sind,
1. wenn sie für diese Fahrzeuge eine Zulassungs- 14. Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurz-
bescheinigung Teil II ausfüllen oder zeitkennzeichen, die dem Muster in An-
lage 10 in der bis zum 30. September 2017
2. sobald auf ihre Veranlassung hin eine Zulas- geltenden Fassung dieser Verordnung ent-
sungsbescheinigung Teil II für diese Fahrzeuge sprechen und bis zum 19. Mai 2018 aus-
ausgestellt werden soll. gefertigt worden sind,
(5) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber 15. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem
einer EG-Typgenehmigung sind, oder deren bevoll- Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. Sep-
mächtigte Vertreter können die nach Maßgabe der tember 2019 geltenden Fassung dieser
jeweils geltenden Vorschriften der Europäischen Verordnung entsprechen und bis zum
Union in die Übereinstimmungsbescheinigungen 30. September 2020 ausgefertigt worden
einzutragenden Daten jeder ausgestellten Überein- sind.“
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019
15. Anlage 4a Abschnitt A Nummer 1 Satz 2 wird wie
folgt geändert:
a) Buchstabe e wird aufgehoben.
b) Die Buchstaben f und g werden die Buchstaben e und f.
16. In Anlage 5 wird die Vorbemerkung Nummer 4 wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Die Markierungen mit dem verdeckten Sicherheitscode nach § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sind im linken
Drittel der Rückseite und dort in der unteren Hälfte rechts, oberhalb der Behördenbezeichnung und
Unterschrift, anzubringen.“
b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Schematische Abbildungen:
Die Markierungen müssen gemäß nachfolgender Abbildung nach vorgegebenen Maßen und farblicher
Darstellung gestaltet sein:
aa) Format:
aaa) Breite 30 mm, Höhe 20 mm, Eckradien 1 mm oder
bbb) Breite 35 mm, Höhe 25 mm, Eckradien 1 mm.
bb) Farbe:
Mittiges Beschriftungsfeld silbergrau mit 4 mm umlaufendem, farbigem Rand (Verkehrsgrün,
RAL 6024).
cc) Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches, unsichtbares Kennzeichen in der Nähe der Druckstück-
nummer angebracht werden. Die sichtbare Markierung soll als fälschungserschwerende Sicher-
heitsabdeckung gewährleisten, dass die auf ihr angebrachte Druckstücknummer und der 2D-Code
beim Freilegen oder einer Manipulation unwiderruflich zerstört werden. Durch das Entfernen der
sichtbaren Abdeckung ist
aaa) ein irreversibles 2-farbiges Farbmuster (Schraffur Verkehrsblau RAL 5017/Verkehrsweiß
RAL 9016, 45 Grad nach rechts geneigt, Strichstärke 1 mm) oder
bbb) ein irreversibles 1-farbiges Farbmuster (Verkehrsgrün, RAL 6024)
freigelegt und die Manipulation oder gewollte Öffnung erkennbar.
Abbildung zur sichtbaren Markierung:
Nur für internetbasierte
Zulassungsverfahren freilegen.
Dokument nur
unbeschädigt gültig.
J0000001
Abbildung zur darunterliegenden Markierung mit Sicherheitscode nach Sichtbarmachung:
Dokument nicht
mehr gültig
1g34z67
“.
17. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In den Vorbemerkungen wird Nummer 3 wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Rechts daneben wird folgender Hinweis vorgedruckt: „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im
internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.““
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 393
bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
„cc) Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerkmal mit sichtbaren und unsichtbaren
Elementen angebracht werden. Die fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung muss so be-
schaffen sein, dass sie beim Freilegen oder bei einer Manipulation unwiderruflich zerstört wird. Bei
Entfernung der sichtbaren Markierung wird
aaa) ein irreversibles einfarbiges Farbmuster, 45 Grad Winkelung, Strichstärke 2 mm (Verkehrs-
grün, RAL 6024) oder
bbb) ein irreversibles zweifarbiges Farbmuster, 45 Grad Winkelung, Strichstärke 2 mm (Schraffur
Verkehrsblau, RAL 5017/Verkehrsweiß, RAL 9016)
freigelegt und die Freilegung oder Manipulation erkennbar.
Abbildung der sichtbaren Markierung:*
2 D-Code der Druckstücknummer der Markierung
Druckstücknummer der Markierung
Abbildung der freigelegten Markierung mit Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II:*
Abbildung der manipulierten Markierung:*
* Die Markierung wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil II um 90 Grad gedreht angebracht.“
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019
b) Die Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit sichtbarer Markierung wird wie folgt gefasst:
„Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit sichtbarer Markierung
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 395
18. In Abschnitt 2 der Anlage 8 wird die Abbildung der „Seite 2 von 2“ des Musters durch die folgende Abbildung
ersetzt:
„
Passer für EDV Seite 2 von 2 Verwertungsnachweis (VN)
Verwertungsnachweis Auszufüllen vom Demontagebetrieb
Datum lfd. Nr.
1)
Betriebsnummer Kfz-Kennzeichen
Blatt 1:
Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt. Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!
4 Angaben zum Demontagebetrieb Auszufüllen vom Demontagebetrieb
4.1 Name
4.2 Straße Hausnr.
4.3 Land 2) PLZ Ort
4.4 Telefon Fax
4.5 Anerkannt durch Sachverständigen: Name
4.6 Straße Hausnr.
2)
4.7 Land PLZ Ort
Wenn handschriftlich ausgefüllt wird, neben
4.8 Telefon Fax
4.9 Datum der letztmaligen Bescheinigung Ablaufdatum der Bescheinigung
4.10 Für den Demontagebetrieb zuständige Genehmigungsbehörde
Ziffern bitte nur Großbuchstaben verwenden!
4.11 Straße Hausnr.
4.12 PLZ Ort
4.13 Zeigt der Demontagebetrieb der Zulassungsbehörde an, dass das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird?
ja nein
Erfolgt die Anzeige durch den Demontagebetrieb, verpflichtet sich der Unterzeichner, dies innerhalb einer Woche durchzuführen und den
Verwertungsnachweis danach unverzüglich dem Fahrzeughalter/-eigentümer zu übersenden.
Ort, Datum Stempel, Unterschrift
5 Angaben zum Verbleib des Fahrzeugs Auszufüllen vom Letzthalter
Ich bestätige, das Kraftfahrzeug dem o. a. Betrieb nach § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV überlassen zu haben.
Ort, Datum Stempel, Unterschrift
BARCODEFELD 75 x 15 mm
6.1 Der Nachweis wurde vorgelegt vom/von:
Fahrzeughalter Fahrzeugeigentümer Annahme-/Rücknahmestelle Demontagebetrieb
6.2 Die Angaben zum Fahrzeug und Fahrzeughalter/-eigentümer treffen zu/treffen nicht zu.
Ort, Datum Stempel, Unterschrift
1)
von der zuständigen Behörde erteilte Nummer gemäß § 28 der Nachweisverordnung
2)
Unterscheidungszeichen im internationalen Kfz-Verkehr, z.B. NL, F, B, A
“.
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019
19. Anlage 8a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift, im Satz vor Nummer 1, in Nummer 1 im Satzteil vor Buchstabe a, in Nummer 2 und in
Nummer 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 15c“ durch die Angabe „§ 15e“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden im Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort „Portal“ die Wörter „der Zulassungsbe-
hörde“ eingefügt.
20. Anlage 8b wird wie folgt gefasst:
„Anlage 8b
(zu § 15i Absatz 3)
Verifizierung und Verarbeitung
der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren
1. Für den internetbasierten Antrag auf Erstzulassung wird die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde veri-
fiziert und werden die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und der Sicherheitscode der Zulassungsbe-
scheinigung Teil II nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 mit den Daten des Datenbanksystems des Zentralen
Fahrzeugregisters abgeglichen. Die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1
wird anhand der Angaben in der zentralen Datei der für die Prüfung der Zulassungsfähigkeit erforderlichen
fahrzeugbezogenen Daten geprüft und das Ergebnis an das Portal der Zulassungsbehörde übermittelt.
2. Für den internetbasierten Antrag auf Wiederzulassung oder Änderung der Zulassung bei Wechsel des
Wohnsitzes oder des Sitzes des Halters oder bei Wechsel des Halters werden das bisherige Kennzeichen,
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15d
Absatz 1 Nummer 2 und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 15d Absatz 1
Nummer 3 mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen. Die Zuständigkeit der
Zulassungsbehörde wird verifiziert, und die in den §§ 30 und 32 genannten Daten werden aus dem Zen-
tralen Fahrzeugregister an das Portal der Zulassungsbehörde übermittelt. Die nach § 15c Absatz 1 und
§ 15i Absatz 2 in das Portal der Zulassungsbehörde eingegebenen Daten werden mit den nach Satz 2
übermittelten Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister abgeglichen.
3. Die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung wird mit der von der Gemeinschaftseinrichtung
der Versicherer betriebenen Datenbank abgeglichen, und von dort werden die Daten nach § 23 Absatz 2 an
das Portal der Zulassungsbehörde übermittelt.
4. Die Daten für die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer werden in
einem Verfahren der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde ve-
rifiziert.
5. Das Portal der Zulassungsbehörde erzeugt den für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erforderlichen Da-
tensatz. Dem Halter wird durch das Portal der Zulassungsbehörde die Möglichkeit gegeben, eine Bestä-
tigung über die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zu erstellen und diese zu speichern oder auszu-
drucken.
6. Die Daten für die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zum Einzug der Infrastrukturabgabe können in
einem Verfahren der Infrastrukturabgabebehörde verifiziert werden.
7. Das Portal der Zulassungsbehörde erzeugt den für den Einzug der Infrastrukturabgabe erforderlichen Da-
tensatz. Dem Halter wird durch das Portal der Zulassungsbehörde die Möglichkeit gegeben, eine Bestä-
tigung über die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zu erstellen und diese zu speichern oder auszu-
drucken.
8. Für den Nachweis des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheits-
prüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gilt § 15e.
9. Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und 2 wird vom Portal der Zulassungsbehörde eine
automatisierte Abfrage bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Be-
hörde über Kraftfahrzeugsteuerrückstände im Sinne des § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
durchgeführt.
10. Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und 2 wird vom Portal der Zulassungsbehörde eine
automatisierte Abfrage bei der Infrastrukturabgabebehörde über Infrastrukturabgabenrückstände im Sinne
des § 9 Absatz 5 des Infrastrukturabgabengesetzes durchgeführt.
11. Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und 2 kann vom Portal der Zulassungsbehörde eine
automatisierte Abfrage bei der Datenbank, die die nach Landesrecht zuständige Behörde über Rückstände
aus Gebühren oder Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen führt, durchgeführt werden,
soweit dies landesrechtlich im Einklang mit § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes vorgesehen ist.
Die verifizierten und erstellten Daten werden den Antragsdaten im Portal der Zulassungsbehörde hinzugefügt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 397
Artikel 2
Weitere Änderung der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
§ 45a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 4 und 5 übermittelten Daten“ durch die Wörter „nach
Absatz 4, 4a und 5 übermittelten Daten“ ersetzt.
2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber einer EG-Typgenehmigung sind, oder deren bevollmächtigte
Vertreter prüfen für jedes Fahrzeug, für das sie eine Übereinstimmungsbescheinigung ausstellen, deren Daten
nach Absatz 4 zu übermitteln sind, ob aufgrund von anderen als in den Schlüsselnummern abgebildeten tech-
nischen Gegebenheiten ein rechtliches Verbot für die erstmalige Zulassung dieses Fahrzeugs bestehen wird.
Diese Prüfung nehmen sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsvorschrift vor, die eine technische
Regelung enthält, die zu einem Verbot der erstmaligen Zulassung führen kann. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat
dem Kraftfahrt-Bundesamt die unter ein solches Verbot fallenden Fahrzeuge spätestens 30 Werktage vor dem
Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und des letz-
ten zulässigen Erstzulassungsdatums mitzuteilen. Stellt der Verpflichtete nach Satz 1 einen Antrag auf Geneh-
migung einer auslaufenden Serie, kann er die Mitteilung nach Satz 3 auch erst gemeinsam mit diesem Antrag
vornehmen, spätestens jedoch 15 Tage vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots. In diesem Fall
bezieht sich die Mitteilung auf alle Fahrzeug-Identifizierungsnummern für Fahrzeuge, für die die auslaufende
Serie beantragt und genehmigt wird. Darüber hinaus meldet der Verpflichtete nach Satz 1 die ihm bekannten
Fahrzeug-Identifizierungsnummern für Fahrzeuge, die ebenfalls unter das Verbot der erstmaligen Zulassung
fallen können. Die Mitteilungen nach den Sätzen 2 bis 6 sind mit einer Erklärung zu versehen, dass dem
Verpflichteten keine weiteren Fahrzeuge bekannt sind, die unter das Verbot der erstmaligen Zulassung fallen
können.“
Artikel 3
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549; 2018 I S. 53) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die laufende Nummer 180 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Fahrzeug-Zulassungs-
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand verordnung
Fahrverbot
(FZV)
in Monaten
„180 Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tatsäch- § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, 15 €“.
lichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Absatz 3 Satz 1,
Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung Absatz 4 Satz 1 erster
oder Erwerb verstoßen Halbsatz, Satz 3 oder 4
§ 48 Nummer 12
2. In den laufenden Nummern 180b bis 180e wird in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ jeweils
die Angabe „15e Absatz 6“ durch die Angabe „15i Absatz 5“ ersetzt.
3. In der laufenden Nummer 182 werden in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ die Wörter „§ 16
Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Gebühren-Nummer 221 wird in der Spalte „Gegenstand“ wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühren nach den Nummern 221.1, 221.1.1, 221.2, 221.2.1, 221.10 und 221.10.1 erhöhen sich im
Falle der Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren der Zulassungsbehörde abweichenden
Erkennungsnummer (Wunschkennzeichen) um 10,20 Euro.“
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019
2. In Gebühren-Nummer 221.1 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „Zulassung“ die Wörter „oder
Wiederzulassung – jeweils außer in den Fällen der Nummern 221.1.1, 221.6 und 221.7 –“ eingefügt.
3. Nach Gebühren-Nummer 221.1 wird folgende Gebühren-Nummer 221.1.1 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„221.1.1 Internetbasierte Zulassung, internetbasierte Wiederzulassung außer im Fall der 27,90“.
Nummer 221.7
Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um
0,30 Euro.
4. Der Gebühren-Nummer 221.2 werden in der Spalte „Gegenstand“ ein Komma und die Wörter „außer im Fall
der Nummer 221.2.1“ angefügt.
5. Nach Gebühren-Nummer 221.2 wird folgende Gebühren-Nummer 221.2.1 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„221.2.1 Internetbasierte Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk und 28,20“.
Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –
6. In Gebühren-Nummer 221.6 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „und ohne Änderung des Kenn-
zeichens“ durch die Wörter „mit nach § 14 Absatz 1 Satz 4 FZV reserviertem Kennzeichen“ ersetzt.
7. In Gebühren-Nummer 221.7 wird die Spalte „Gegenstand“ wie folgt gefasst:
„Internetbasierte Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne
Halterwechsel und mit nach § 14 Absatz 1 Satz 4 reserviertem Kennzeichen –
Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro.“
8. In Gebühren-Nummer 221.8 wird die Spalte „Gegenstand“ wie folgt gefasst:
„Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – Hal-
terwechsel –, außer im Fall der Nummer 221.8.1“.
9. Nach Gebühren-Nummer 221.8 wird folgende Gebühren-Nummer 221.8.1 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„221.8.1 Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei 17,00“.
Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – Halterwechsel –
10. Die Gebühren-Nummer 221.9 wird durch die folgenden Gebühren-Nummern 221.9, 221.9.1, 221.10 und
221.10.1 ersetzt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„221.9 Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des 16,70
bisherigen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –, außer im Fall der
Nummer 221.9.1
221.9.1 Internetbasierte Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei 17,00
Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –
221.10 Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines 27,00
neuen Kennzeichens – Halterwechsel –, außer im Fall der Nummer 221.10.1
221.10.1 Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und 27,90“.
Zuteilung eines neuen Kennzeichens – Halterwechsel –
Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um
0,30 Euro.
11. In den Gebühren-Nummern 222 und 223 werden in der Spalte „Gegenstand“ jeweils die Wörter „§ 12 Absatz 3
Satz 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.
12. In der Gebühren-Nummer 227 werden in der Spalte „Gegenstand“ in Satz 2 die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 3“
durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.
13. Nach Gebühren-Nummer 225 wird folgende Gebühren-Nummer 225.1 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„225.1 Internetbasierte Änderung der Anschrift des Halters innerhalb desselben 11,40“.
Zulassungsbezirks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 399
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober
2019 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 9 bis 11, 15, 17 und 18 tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. September 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. März 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019
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ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
Vom 25. März 2019
Artikel 1 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgeset-
zes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 78 Absatz 4 ist die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 1 Nummer 10“ zu
ersetzen.
2. In § 79 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter „Abschnitts 1 Unterabschnitt 2“
durch die Wörter „Abschnitts 2 Unterabschnitt 2“ zu ersetzen.
Berlin, den 25. März 2019
Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat
Im Auftrag
Dr. S c h o l l e n d o r f