2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019
Verordnung
zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
Vom 4. Januar 2019
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- menbedingungen einer ordnungsgemäßen Durch-
schaft verordnet auf Grund führung der Klassifizierung obliegt dem Schlacht-
– des § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, der §§ 15, betrieb; sie wird durch die Beauftragung eines zu-
16, 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 36 Absatz 4 gelassenen Klassifizierungsunternehmens mit der
Satz 2 sowie § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Durchführung der Klassifizierung nicht berührt.“
des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I
S. 3747) im Einvernehmen mit dem Bundesministe- „(3) Abweichungen bei der Einstufung in Han-
rium der Finanzen und dem Bundesministerium für delsklassen, die mehr als eine Untergruppe be-
Wirtschaft und Energie, tragen, bleiben im Fall einer Kontrolle bean-
standungsfrei, wenn sie den in Anlage 1 Ab-
– des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2
schnitt 2 Teil 1 Buchstabe A Nummer 1.1 Satz 1
Nummer 1 und 2 des Handelsklassengesetzes in
und 2 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverord-
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Novem-
nung genannten Toleranzen entsprechen. Ab-
ber 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Absatz 1
weichungen bei der Einstufung in Kategorien
zuletzt durch Artikel 410 Nummer 1 Buchstabe a der
bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei,
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
wenn sie bei höchstens 10 Prozent der Schlacht-
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
körper vorliegen, sofern die Geschlechtsbestim-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
mung korrekt ist.“
– des § 3 Absatz 4 des Fleischgesetzes, der zuletzt
durch Artikel 400 Nummer 1 der Verordnung vom c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
ist,
– des § 9 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Ab- „§ 3
satz 3 Nummer 5 Buchstabe b des Fleischgesetzes Kennzeichnung
vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714), von denen § 9
Absatz 2 Nummer 1 durch Artikel 410 Nummer 2 (1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelaufdruck
S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit oder durch von der Landesbehörde anerkannte,
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: ohne Beschädigung nicht entfernbare Etiketten nach
Artikel 8 Absatz 1, 2a, 3a sowie 4 und 5 der Dele-
Artikel 1 gierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission
vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung
Änderung der (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung und des Rates in Bezug auf die Handelsklassen-
Die Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung schemata der Union für Schlachtkörper von Rindern,
vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196), die Schweinen und Schafen und zur Meldung der Markt-
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni preise für bestimmte Kategorien von Schlachtkör-
2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie pern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017,
folgt geändert: S. 74) in folgender Reihenfolge zu kennzeichnen:
1. § 2 wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe der Kategoriebezeichnung,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. Buchstabe der Fleischigkeitsklasse und Zeichen
„(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Num- der Untergruppe und
mer 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durch-
schnittlich mehr als 150 Rinder schlachten, sind 3. Ziffer der Fettklasse und Zeichen der Unter-
verpflichtet, alle Rinderschlachtkörper möglichst gruppe.
bald nach der Schlachtung und vor Beginn des
Satz 1 gilt nicht für nach Bestimmungen des Le-
Kühlprozesses, spätestens aber eine Stunde
bensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbe-
nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 Ab-
triebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper
satz 1 bezeichneten Kategorien und Handels-
selbst entbeinen.
klassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die
durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten
auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des Kennzeichnungselementen ist der Schlachtkörper
vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten mit dem Schlachtdatum und dem Schlachtgewicht
Menge ermittelt. Die Verantwortung für die Rah- zu kennzeichnen.“
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3. § 4 wird wie folgt gefasst: oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Be-
sichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen
„§ 4
vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu er-
Ordnungswidrigkeiten teilen.“
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3
Artikel 2
Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisations-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Änderung der
Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Rinder-
Die Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverord-
schlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Au-
rechtzeitig einstufen lässt oder
gust 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1
2. entgegen § 2 Absatz 3 eine Handelsklasse oder der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793) ge-
Kategorie verwendet. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 „(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Num-
der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung mer 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durch-
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europä- schnittlich mehr als 500 Schweine schlachten
ischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die oder schlachten lassen, sind verpflichtet, alle
Handelsklassenschemata der Union für Schlacht- Schweineschlachtkörper möglichst bald nach der
körper von Rindern, Schweinen und Schafen und Schlachtung und vor Beginn des Kühlprozesses,
zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kate- spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen
gorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren des Tieres in die in § 1 bezeichneten Handels-
(ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) verstößt, indem er klassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die
vorsätzlich oder fahrlässig durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird
1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Fett-, Muskel- oder auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des
sonstiges Gewebe von einem Rinderschlacht- vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten
körper entfernt oder Anzahl Schweine ermittelt. Die Verantwortung für
die Rahmenbedingungen einer ordnungsgemä-
2. entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit ßen Durchführung der Klassifizierung obliegt
Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Buch- dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftra-
stabe a oder Satz 2, Absatz 4 oder 5, jeweils in gung eines zugelassenen Klassifizierungsunter-
Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1, einen Rinder- nehmens mit der Durchführung der Klassifizie-
schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht vollstän- rung nicht berührt.“
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig kennzeichnet.“ b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Abweichungen bei der Einstufung in Han-
4. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:
delsklassen bleiben im Fall einer Kontrolle bean-
„§ 6 standungsfrei, wenn sie den in Anlage 1 Ab-
schnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Nummer 1.2 Satz 1
Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
und 2 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverord-
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung nung genannten Toleranzen entsprechen. Die ge-
der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften nannten Toleranzen dürfen planmäßig weder zum
erforderlich ist, können die Beauftragten der zustän- Vorteil des Schlachtbetriebs noch des Lieferanten
digen Stellen bei Betrieben, die Rinder schlachten der Schlachtkörper ausgenutzt werden.“
und Rindfleisch im Sinne des § 1 zum Verkauf vor- c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
rätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen sätze 4 bis 7.
oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Gel-
d) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden nach den
tungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser
Wörtern „Der Muskelfleischanteil ist“ die Wörter
Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit
„durch den Klassifizierer bei Durchführung der
1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein- Klassifizierung“ eingefügt.
richtungen und Transportmittel betreten und dort 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Besichtigungen vornehmen,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
„(1) Der Klassifizierer hat dafür zu sorgen, dass
3. Auskunft verlangen. für jeden einzelnen Schlachtkörper unverzüglich
nach der Ermittlung des Muskelfleischanteils ein
(2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klas- Protokoll nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich ange-
sifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Be- fertigt wird.“
treten der Geschäftsräume und Grundstücke, Ver-
kaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, „Der Betreiber eines Klassifizierungsunterneh-
das zu besichtigende Rindfleisch selbst oder durch mens hat das Protokoll ab dem Zeitpunkt der Er-
andere so darzulegen, dass die Besichtigung ord- stellung mindestens sechs Monate lang geordnet
nungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst aufzubewahren.“
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019
3. § 4 wird wie folgt gefasst: Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe von einem
„§ 4 Schweineschlachtkörper entfernt.“
Kennzeichnung 5. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:
(1) Klassifizierte Schweineschlachtkörper sind „§ 6
vom Klassifizierer bei der Einstufung deutlich lesbar
Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
durch Stempelaufdruck oder durch von der Landes-
behörde anerkannte, ohne Beschädigung nicht ent- (1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung
fernbare Etiketten nach Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften
Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 erforderlich ist, können die Beauftragten der zustän-
und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 digen Stellen bei Betrieben, die Schweine schlach-
der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung ten und Schweinefleisch im Sinne des § 1 zum Ver-
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europä- kauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, ver-
ischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die kaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in
Handelsklassenschemata der Union für Schlacht- den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich
körper von Rindern, Schweinen und Schafen und dieser Verordnung verbringen, während der Ge-
zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kate- schäftszeit
gorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren 1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-
(ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) zu kennzeichnen. richtungen und Transportmittel betreten und dort
(2) Die Pflicht zur Kennzeichnung der Schlacht- Besichtigungen vornehmen,
körper gemäß Absatz 1 entfällt, wenn die Voraus-
2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
setzungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a
oder Buchstabe b der Delegierten Verordnung 3. Auskunft verlangen.
(EU) 2017/1182 erfüllt sind.“
(2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klas-
4. § 5 wird wie folgt gefasst: sifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Be-
„§ 5 treten der Geschäftsräume und Grundstücke, Ver-
kaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die
Ordnungswidrigkeiten
dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 das zu besichtigende Schweinefleisch selbst oder
Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisations- durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Schweine- oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Be-
schlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht sichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen
rechtzeitig einstufen lässt, vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu er-
teilen.“
2. entgegen § 2 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass das
Fleisch entsprechend den dort genannten Anfor- 6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
derungen klassifiziert ist,
a) Die Definition des Bestandteils „F“ der Formel
3. entgegen § 2 Absatz 6 eine andere als eine dort zur Ermittlung des Muskelfleischanteils des
bezeichnete Handelsklasse verwendet, Schlachtkörpers wird wie folgt gefasst:
4. entgegen § 2 Absatz 7 Satz 1 einen Muskel- „F = Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in
fleischanteil nicht, nicht richtig oder nicht recht- mm, gemessen als kürzeste horizontale
zeitig ermittelt, Verbindung des vorderen (cranialen) En-
5. entgegen § 3 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein des des M. glutaeus medius zur oberen
Protokoll angefertigt wird, (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.“
6. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 ein Protokoll nicht b) Nach der Skizze wird folgender Satz angefügt:
oder nicht mindestens sechs Monate geordnet
aufbewahrt oder „Bei einer Kontrolle der Ermittlung des Muskel-
fleischanteils gilt eine Toleranz von ±2 mm für
7. entgegen § 4 Absatz 1 einen Schweineschlacht- das Speckmaß und von ±3 mm für das Fleisch-
körper nicht, nicht richtig, nicht in der vorge- maß.“
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-
zeichnet.
Artikel 3
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Ab-
satz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes Änderung der
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Verordnung über gesetzliche
Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung Handelsklassen für Schaffleisch
(EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993), die
des Europäischen Parlaments und des Rates in zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni
Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union 2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie
für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und folgt geändert:
Schafen und zur Meldung der Marktpreise für
1. § 1 wird wie folgt geändert:
bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und
lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) a) Die Überschrift von § 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019 5
„§ 1 2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
Gesetzliche Handelsklassen, 3. Auskunft verlangen.
Einstufung in Kategorien und Kennzeichnung“.
(2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klas-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: sifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Be-
„(1) Schaffleisch darf zum Verkauf vorrätig ge- treten der Geschäftsräume und Grundstücke, Ver-
halten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft kaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die
oder sonst in den Verkehr gebracht werden in dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten,
einer gesetzlichen Kategorie und Handelsklasse das zu besichtigende Schaffleisch selbst oder durch
1. im Sinne des Artikels 10 Unterabsatz 2 und andere so darzulegen, dass die Besichtigung ord-
des Anhangs IV Teil C der Verordnung (EU) nungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Be-
und des Rates vom 17. Dezember 2013 über sichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen
eine gemeinsame Marktorganisation für land- vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu er-
wirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhe- teilen.“
bung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,
(EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Artikel 4
Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
Änderung der
S. 671) und
1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
2. im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 1. Halbsatz
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom
der Kommission vom 20. April 2017 zur Er- 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch
gänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I
des Europäischen Parlaments und des Rates S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
in Bezug auf die Handelsklassenschemata 1. § 2 wird wie folgt geändert:
der Union für Schlachtkörper von Rindern,
Schweinen und Schafen und zur Meldung der a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Marktpreise für bestimmte Kategorien von aa) Die Wörter „, des Sackfettes,“ werden durch
Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. das Wort „und“ ersetzt.
L 171 vom 4.7.2017, S. 74).
bb) Die Wörter „des Oberschalenkranzfettes so-
Bei Verwendung von Handelsklassen ist das
wie der Halsvene und des daran anhaftenden
Schaffleisch nach Anhang IV Teil C der Verord-
Fettgewebes,“ werden gestrichen.
nung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit den
Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
2017/1182 zu klassifizieren, zu wiegen und zu „Spitzbeine“ die Wörter „sowie bei Sauen, die
kennzeichnen. Die Verantwortung für die ord- mindestens einmal geferkelt haben, ohne die
nungsgemäße Durchführung der Klassifizierung Gesäugeleiste“ eingefügt.
obliegt dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die
Beauftragung eines Klassifizierungsunterneh- c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
mens mit der Durchführung der Klassifizierung „Bei Schlachtkörpern von mindestens 8 Monate
nicht berührt. Die Verwendung anderer als der alten Rindern ist eine Genehmigung oder Anord-
in Satz 1 genannten Handelsklassen ist nicht zu- nung nach Satz 2 nur für die Schlachtkörperteile
lässig.“ zulässig, die im Anhang der Durchführungsver-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ordnung (EU) 2017/1184 der Kommission vom
20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen
„(3) Die Bestimmung der Kategorie von Schaf-
zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro-
schlachtkörpern kann durch Bedienstete des
päischen Parlaments und des Rates in Bezug
Schlachtbetriebs vorgenommen werden, wenn
auf die Handelsklassenschemata der Union für
keine Einstufung in Handelsklassen erfolgt.“
Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: Schafen und auf die Meldung der Marktpreise
„§ 2a für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern
und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017,
Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
S. 103) enthalten sind.“
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung
der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften 2. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
erforderlich ist, können die Beauftragten der zustän- „(1) Von der Meldepflicht nach § 4 Absatz 1 sind
digen Stellen bei Betrieben, die Schafe schlachten Betriebe ausgenommen, die pro Woche durch-
und Schaffleisch im Sinne des § 1 zum Verkauf vor- schnittlich höchstens 500 Schweine oder höchstens
rätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen 150 Rinder oder höchstens 75 Schafe schlachten.“
oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Gel-
tungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser 3. In § 6 Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit eingefügt:
1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein- „Wird bei Schafen der Kaufpreis auf das Lebend-
richtungen und Transportmittel betreten und dort gewicht bezogen, gelten die Sätze 1 und 2 entspre-
Besichtigungen vornehmen, chend.“
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019
4. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt: 2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
„§ 13 „Geflügelfleisch“ die Wörter „sowie Zubereitungen
aus Geflügelfleisch“ eingefügt.
Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesamtprei-
der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften
ses“ die Wörter „und nicht für die Zulassungs-
über Kennzeichnung, Verwiegung und Schnittfüh-
nummer des Schlacht- und Zerlegungsbetriebs“
rung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen
eingefügt.
oder Schafen erforderlich ist, können die Beauftrag-
ten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Rinder, b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Schweine oder Schafe schlachten oder schlachten „Der Verbraucher ist auf die Nachfragemöglich-
lassen, oder die Rind-, Schweine- oder Schaffleisch keit in Bezug auf den Gesamtpreis und Zulas-
zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, sungsnummer des Schlacht- und Zerlegungs-
liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen betriebs in geeigneter Form hinzuweisen.“
oder in den Geltungsbereich oder aus dem Gel-
4. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
tungsbereich dieser Verordnung verbringen, wäh-
rend der Geschäftszeit „(4) Zum Zwecke der Durchführung der Kontrol-
len in Bezug auf die Kennzeichnung von Geflügel-
1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-
fleisch und den Fremdwassergehalt von Geflügel-
richtungen und Transportmittel betreten und dort
fleisch verarbeitet die zuständige Behörde die Daten
Besichtigungen vornehmen,
gemäß Abschnitt III der Anlage des Marktorganisa-
2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen, tionsgesetzes.“
3. Auskunft verlangen. 5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
(2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klas- „§ 8a
sifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Be- Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
treten der Geschäftsräume und Grundstücke, Ver-
kaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die (1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung
dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften
das zu besichtigende Rind-, Schweine- oder Schaf- erforderlich ist, können die Beauftragten der zustän-
fleisch selbst oder durch andere so darzulegen, dass digen Stellen bei Betrieben, die Geflügelfleisch zum
die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern,
werden kann, selbst oder durch andere die erfor- verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder
derliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungs-
geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu bereich dieser Verordnung verbringen, während der
lassen und Auskünfte zu erteilen.“ Geschäftszeit
1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-
Artikel 5 richtungen und Transportmittel betreten und dort
Besichtigungen vornehmen,
Änderung der
2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung 2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 3. Auskunft verlangen.
12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeug-
durch Artikel 143 des Gesetzes vom 29. März 2017 nisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen
ändert: zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehal-
1. § 16 wird aufgehoben. ten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-
bracht werden.
2. In Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Num-
mer III.1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen. (2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflich-
tet, das Betreten der Geschäftsräume und Grund-
3. In Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Num- stücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel
mer III.4.2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu
„drei“ ersetzt. gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst
oder durch andere so darzulegen, dass die Besich-
Artikel 6 tigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
Änderung der selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei
Verordnung über der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Un-
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch terlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte
zu erteilen.“
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflü-
gelfleisch vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 624), die durch 6. § 9 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird Absatz 1 und die Wörter „§ 7 Ab-
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes
„(ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)“ die Wörter „in handelt, wer“ werden durch die Wörter „§ 36 Ab-
der“ gestrichen. satz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorgani-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019 7
sationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fen oder sonst in den Verkehr bringen oder in
leichtfertig“ ersetzt. den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: dieser Verordnung verbringen, während der Ge-
schäftszeit
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Ab-
satz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgeset- 1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-
zes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) richtungen und Transportmittel betreten und dort
Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 Besichtigungen vornehmen,
mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung 2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
(EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der 3. Auskunft verlangen.
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl.
L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeug-
die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 nisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf
vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, ver- Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehal-
ten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-
1. entgegen Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1
bracht werden.
Satz 2 erster Halbsatz eine Leber oder einen
Muskelmagen nicht richtig anbietet, (2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflich-
tet, das Betreten der Geschäftsräume und Grund-
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Erzeugnis ver-
stücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel
marktet,
sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu
3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst
Absatz 5 zuwiderhandelt, oder durch andere so darzulegen, dass die Besich-
4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 einen Be- tigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
griff verwendet, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei
der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Un-
5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbin-
terlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte
dung mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine An-
zu erteilen.“
gabe nicht richtig aufführt,
6. ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Artikel 8
Satz 1 einen Begriff verwendet,
Änderung der
7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
Satz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig Buch führt oder Die Bruteier-Kennzeichnungsverordnung vom 4. April
1973 (BGBl. I S. 273), die zuletzt durch Artikel 21 der
8. entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20 Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720)
Absatz 1 ein dort genanntes Hähnchen oder geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Geflügelstück vermarktet.“
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 7 „§ 3
Änderung der Überwachung durch
Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in (1) Der Bundesanstalt wird übertragen die Über-
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar wachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europä-
1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 145 des ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert und dieser Verordnung bei Einfuhr von Bruteiern und
worden ist, wird wie folgt geändert: Küken
1. In § 1 werden die Wörter „erlassen sind“ gestrichen. 1. aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser
2. § 3 wird aufgehoben. Verordnung, solange die Erzeugnisse Nicht-
Unionsware sind,
3. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in
„(4) Zum Zwecke der Kontrolle gemäß Absatz 1
Drittländer.
verarbeitet die Bundesanstalt für Ernährung und
Landwirtschaft die in Abschnitt III der Anlage des (2) Zum Zwecke der Durchführung der Überwa-
Marktorganisationsgesetzes genannten Angaben chung der Einfuhr von Bruteiern und Küken verarbei-
und übermittelt diese an die zuständigen Behörden tet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
der Länder.“ rung die Daten gemäß Abschnitt III der Anlage des
Marktorganisationsgesetzes.“
4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a 2. § 4 wird wie folgt gefasst:
Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten „§ 4
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung Ordnungswidrigkeiten
der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3
erforderlich ist, können die Beauftragten der zustän- Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisations-
digen Stellen bei Betrieben, die Eier zum Verkauf gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkau- entgegen § 1 Bruteier oder Küken zum Verkauf vor-
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019
rätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder in 1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-
den Verkehr bringt. richtungen und Transportmittel betreten und dort
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Besichtigungen vornehmen,
Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, 2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der
Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungs- 3. Auskunft verlangen.
bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflich-
des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für tet, das Betreten der Geschäftsräume und Grund-
Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 stücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel
vom 28.6.2008, S. 5), die zuletzt durch die Verord- sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu
nung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, gestatten, die zu besichtigenden Bruteier oder
S. 74) geändert worden ist, verstößt, indem er vor- Küken selbst oder durch andere so darzulegen, dass
sätzlich oder fahrlässig die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen
1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung werden kann, selbst oder durch andere die erfor-
mit Satz 2 oder 3 Küken einführt, derliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die
geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu
2. entgegen Artikel 7 Satz 1 ein dort genanntes Ei
lassen und Auskünfte zu erteilen.“
dem menschlichen Verzehr zuführt oder
3. entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Angabe nicht, Artikel 9
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig übermittelt. Bekanntmachungserlaubnis
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs- schaft kann den Wortlaut der Rinderschlachtkörper-
widrigkeiten ist die Bundesanstalt für Ernährung Handelsklassenverordnung, der Schweineschlacht-
und Landwirtschaft, soweit sie nach § 3 für die körper-Handelsklassenverordnung, der Verordnung
Überwachung zuständig ist.“ über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch,
3. § 5 wird wie folgt gefasst: der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung, der
2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung, der Ver-
„§ 5
ordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch,
Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier und
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung in der jeweils
der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
erforderlich ist, können die Beauftragten der zustän- sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
digen Stellen bei Brütereien und Betrieben, die Brut-
eier zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, Artikel 10
liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen
Inkrafttreten
oder in den Geltungsbereich oder aus dem Gel-
tungsbereich dieser Verordnung verbringen, wäh- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
rend der Geschäftszeit in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Januar 2019
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019 9
Verordnung
nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes
Vom 8. Januar 2019
Auf Grund des § 119 Absatz 4 Satz 4 des See- Sozialeinrichtung bei der Berufsgenossenschaft zu be-
arbeitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des antragen.
Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2012)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium (2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
für Arbeit und Soziales:
(3) Im Antrag sind die für die Gewährung erforder-
lichen Angaben zu machen. Auf Verlangen der Berufs-
§1
genossenschaft sind die Angaben nach Satz 1 durch
Inhalt, Begriffsbestimmung geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(1) Diese Verordnung regelt ergänzend das Verfah-
ren zur Gewährung des Gesamtbetrages nach § 119 (4) Der Antrag ist bis einschließlich 30. April des je-
Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes. weiligen Haushaltsjahres zu stellen. Haushaltsjahr ist
das Kalenderjahr. Bei nicht fristgerechter Antragstel-
(2) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verord- lung besteht für das jeweilige Haushaltsjahr kein Leis-
nung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft tungsanspruch.
Post-Logistik Telekommunikation.
(3) Sozialeinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist §4
eine Sozialeinrichtung für Seeleute in inländischen Häfen
nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes. Gewährung
§2 (1) Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch
Leistungsberechtigte Sozialeinrichtung Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in
§ 3 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist bis spätestens
(1) Leistungsberechtigt sind Sozialeinrichtungen in 31. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres.
inländischen Häfen nach § 119 Absatz 4 des See-
arbeitsgesetzes. (2) Die Berufsgenossenschaft setzt die Höhe des
(2) Der Leistungsanspruch entfällt ganz oder teil- Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers
weise, soweit der bewilligte Gesamtbetrag für die dem nach den Vorgaben des § 119 Absatz 4 Satz 1 und 2
Leistungsberechtigten zugeordneten Auslandsmissionen des Seearbeitsgesetzes fest. Die Höhe des anteiligen
oder inländischen Abteilungen für die Auslandsmissio- Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers er-
nen ausgegeben wird. Auf Verlangen der Berufsgenos- gibt sich nach § 119 Absatz 4 Satz 1 und 2 des See-
senschaft hat die Sozialeinrichtung zu bestätigen, dass arbeitsgesetzes, indem der Gesamtbetrag durch die
der bewilligte Gesamtbetrag nicht für die dem Leis- Anzahl der leistungsberechtigten Antragsteller dividiert
tungsberechtigten zugeordneten Auslandsmissionen wird. Die Höhe des Anspruchs ist auf die zweite Nach-
oder inländischen Abteilungen für die Auslandsmissio- kommastelle abzurunden.
nen ausgegeben wird.
§5
§3
Inkrafttreten
Antragstellung, Ausschlussfrist
(1) Die Gewährung des Anspruchs nach § 119 Ab- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
satz 4 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes ist durch die 2019 in Kraft.
Berlin, den 8. Januar 2019
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 14. Januar 2019
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 11, 13a, 14 ganisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25
und 15 des Aufenthaltsgesetzes, dessen Nummer 13a und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuch-
6. In der Überschrift zu § 61f wird das Wort „Dateien“
stabe bb des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I
durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
S. 610) geändert und Nummer 15 durch Artikel 1 Num-
mer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes 7. In § 61f Absatz 2 erster Halbsatz wird das Wort
vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) eingefügt worden „Dateien“ durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-
8. § 61g wird wie folgt geändert:
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März a) In Absatz 2 wird das Wort „Dateien“ jeweils
2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
des Innern, für Bau und Heimat:
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „auslesen
und“ gestrichen.
Artikel 1
9. In der Überschrift zu § 62 wird das Wort „Dateien-
Änderung der
führungspflicht“ durch das Wort „Dateisystemfüh-
Aufenthaltsverordnung
rungspflicht“ ersetzt.
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBI. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- 10. In § 62 wird das Wort „Dateien“ durch das Wort
nung vom 1. August 2017 (BGBI. I S. 3066) geändert „Dateisysteme“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert: 11. In § 63 Absatz 2 werden die Wörter „der Datei“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.
a) Die Angabe zu § 61f wird wie folgt gefasst: 12. In § 64 Absatz 1 werden die Wörter „der Datei“ je-
„§ 61f Automatischer Abruf aus Dateisystemen weils durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.
und automatische Speicherung im öffent- 13. In der Überschrift zu § 66 wird das Wort „Datei“
lichen Bereich“. durch das Wort „Dateisystem“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: 14. In § 66 werden die Wörter „eine Datei“ durch die
„§ 62 Dateisystemführungspflicht der Auslän- Wörter „ein Dateisystem“ ersetzt.
derbehörden“.
15. In § 67 Absatz 2 werden die Wörter „der Datei“ je-
c) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: weils durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.
„§ 66 Dateisystem über Passersatzpapiere“.
16. In § 69 Absatz 1 werden die Wörter „eine Datei“
2. In § 4 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach durch die Wörter „ein Dateisystem“ ersetzt.
dem Stand der Technik“ durch die Wörter „mittels
geeigneter technischer und organisatorischer Maß- 17. In § 76a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die
nahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung verantwortliche Stelle“ durch die Wörter „den Ver-
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und antwortlichen“ ersetzt.
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür- 18. § 80 wird wie folgt gefasst:
licher Personen bei der Verarbeitung personenbe-
zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur „§ 80
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Übergangsregelung
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; für die Verwendung von Mustern
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. (1) Europäische Reisedokumente für die Rück-
kehr dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2019
3. In § 60 Absatz 3 werden die Wörter „und genutzt“ auch nach dem Muster ausgestellt werden, das in
gestrichen. dem bis zum 22. Januar 2019 geltenden Recht vor-
4. In § 61b Absatz 6 wird das Wort „Dateien“ jeweils gesehen war.
durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt. (2) Die Klebeetiketten „Visum“ sowie „Verlänge-
5. In § 61c Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „zur rung des Visums im Inland“ dürfen bis einschließ-
Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher- lich 21. Dezember 2019 auch nach den Mustern
heit dem Stand der Technik entsprechend“ durch ausgestellt werden, die in dem bis zum 22. Januar
die Wörter „mittels geeigneter technischer und or- 2019 geltenden Recht vorgesehen waren.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019 11
19. In Anlage D2a wird das Muster für das Klebeetikett „Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz“ durch das folgende Muster ersetzt:
„
“.
20. In Anlage D3 wird das Muster für das Klebeetikett „Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz“
durch das folgende Muster ersetzt:
„
“.
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019
21. In Anlage D10 wird die Abbildung durch die folgende Abbildung ersetzt:
„
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019 13
22. In Anlage D12 wird das Muster für das Klebeetikett „Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des
Asylgesetzes)“ durch das folgende Muster ersetzt:
„
“.
23. In Anlage D13a wird das Muster für das Klebeetikett „Visum (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Aufenthalts-
gesetz)“ durch das folgende Muster ersetzt:
„
“.
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019
24. In Anlage D 13b wird das Muster für das Klebeetikett „Verlängerung des Visums im Inland“ durch das folgende
Muster ersetzt:
„
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Januar 2019
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019 15
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Vom 9. Januar 2019
Die Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2424) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d muss wie folgt lauten:
„d) In Absatz 5 wird das Wort „Verwendungszwecks“ durch das Wort „Ver-
arbeitungszwecks“ ersetzt.“
2. Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc muss wie folgt
lauten:
„cc) In Satz 3 werden die Wörter „er ihm“ durch die Wörter „sie ihr“ ersetzt.“
3. Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb Dreifachbuch-
stabe ccc muss wie folgt lauten:
„ccc) In den Spalten A und B werden nach Buchstabe d Doppelbuchstabe uu
die folgenden Doppelbuchstaben vv bis xx angefügt:
„ vv) § 36a Absatz 1 Satz 1 erste (2)*
Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu sub-
sidiär Schutzberechtigten)
erteilt am
befristet bis
ww) § 36a Absatz 1 Satz 1 (2)*
zweite Alternative AufenthG
(Kindesnachzug zu sub-
sidiär Schutzberechtigten)
erteilt am
befristet bis
xx) § 36a Absatz 1 Satz 2 (2)*
AufenthG
(Elternnachzug zu minder-
jährigen subsidiär Schutz-
berechtigten)
erteilt am
befristet bis “.“
Berlin, den 9. Januar 2019
Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat
Im Auftrag
Kutzschbach