222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
Verordnung
über die Leistungsbezüge und Zulagen an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit
(HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung – HdBALBV)
Vom 5. März 2018
Auf Grund des § 33 Absatz 4 Satz 1 und des § 35 (5) Unbefristet gewährte Berufungsleistungsbezüge
des Bundesbesoldungsgesetzes, die durch Artikel 1 und unbefristet gewährte Bleibeleistungsbezüge neh-
Nummer 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 men an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung
(BGBl. I S. 2163) geändert worden sind, verordnet das nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einver- mit dem Prozentsatz teil, um den sich das Grundgehalt
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern: der Besoldungsgruppe verändert, der die Professorin
oder der Professor angehört.
§1
§3
Anwendungsbereich
Besondere Leistungsbezüge
(1) Diese Verordnung gilt für Professorinnen und
Professoren der Hochschule der Bundesagentur für Ar- (1) Für Leistungen in den Bereichen Forschung, Leh-
beit (Hochschule), die ein Amt der Besoldungsgruppen re, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die über
W 2 oder W 3 innehaben. den durchschnittlich zu erwartenden Leistungen liegen
und die in der Regel über eine längere Zeit erbracht
(2) Die Verordnung regelt
worden sind, können Leistungsbezüge gewährt werden
1. die Gewährung von Leistungsbezügen einschließlich (besondere Leistungsbezüge).
a) der Teilnahme von Leistungsbezügen an den re- (2) Bei der Gewährung berücksichtigt werden aus-
gelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach schließlich individuell zurechenbare Leistungen. Dies
§ 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und gilt auch für gemeinschaftliche Leistungen.
b) der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen (3) Nebentätigkeiten werden nur berücksichtigt,
sowie wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung
2. die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen. der Hochschule und unentgeltlich ausgeübt werden.
(4) Kriterien für die Gewährung besonderer Leis-
§2 tungsbezüge sind
Berufungsleistungsbezüge 1. in der Forschung insbesondere
und Bleibeleistungsbezüge a) Veröffentlichungen von wissenschaftlichen Publi-
(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhand- kationen,
lungen können Leistungsbezüge gewährt werden, so- b) Erfolge beim Einwerben von Drittmitteln, soweit
weit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder hierfür nicht eine Forschungs- und Lehrzulage
einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Beru- nach § 5 gewährt wird, sowie
fungsleistungsbezüge) oder die Abwanderung einer
Professorin oder eines Professors abzuwenden (Bleibe- c) Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung wissenschaft-
leistungsbezüge). licher Arbeitsgruppen,
2. in der Lehre insbesondere eine überdurchschnitt-
(2) Kriterien für die Gewährung von Berufungsleis-
liche Wahrnehmung von Lehraufgaben und von Auf-
tungsbezügen und von Bleibeleistungsbezügen sind
gaben, die mit der Lehre zusammenhängen,
insbesondere
3. in der Weiterbildung insbesondere besondere Initia-
1. die Qualifikation der Professorin oder des Profes-
tiven bei der Entwicklung neuer Weiterbildungs-
sors,
angebote und Lehrtätigkeiten in der Weiterbildung,
2. ihre oder seine bisherigen Leistungen in Forschung die über die Lehrverpflichtung hinaus erbracht wer-
und Lehre, den, und
3. ihre oder seine Erfahrungen in Verwaltung, Wirt- 4. bei der Nachwuchsförderung insbesondere die Be-
schaft und Wissenschaft sowie treuung von weitergehenden wissenschaftlichen
4. die Bewerbungs- und Arbeitsmarktlage in dem je- Qualifikationen und die Entwicklung und Durchfüh-
weiligen Fach. rung von Nachwuchsförderprogrammen.
(3) Bleibeleistungsbezüge werden nur gewährt, (5) Besondere Leistungsbezüge werden in der Regel
wenn die Professorin oder der Professor ein Einstel- entweder als Einmalzahlung oder als befristete monat-
lungsangebot einer Stelle außerhalb der Bundesagen- liche Zahlung gewährt.
tur für Arbeit nachweist. (6) Unbefristet sollen die besonderen Leistungsbe-
(4) Bleibeleistungsbezüge können wiederholt ge- züge erst gewährt werden, wenn
währt werden. Seit der letzten Gewährung sollen min- 1. sie zuvor insgesamt mehr als vier Jahre befristet ge-
destens drei Jahre vergangen sein. währt worden sind und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 223
2. zu erwarten ist, dass dauerhaft besondere Leistun- 1. wiederholt gewährt worden sind und
gen erbracht werden.
2. insgesamt mindestens zehn Jahre lang bezogen
Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge kön- worden sind.
nen widerrufen werden, wenn die Leistung der Profes-
(2) Nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Leistungsbe-
sorin oder des Professors nicht mehr über den durch-
züge sind nur insoweit ruhegehaltfähig, als sie die
schnittlich zu erwartenden Leistungen liegt.
Obergrenze nach § 33 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz
(7) Für die Anpassung unbefristet gewährter beson- des Bundesbesoldungsgesetzes nicht überschreiten.
derer Leistungsbezüge gilt § 2 Absatz 5 entsprechend.
(3) Treffen nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Leistungs-
§4 bezüge mit unbefristet gewährten Berufungsleistungs-
bezügen, Bleibeleistungsbezügen oder besonderen
Funktionsleistungsbezüge Leistungsbezügen zusammen, so sind die Leistungsbe-
(1) Funktionsleistungsbezüge können für die Zeit ge- züge nur insoweit ruhegehaltfähig, als sie insgesamt die
währt werden, in der die Professorin oder der Professor Obergrenze nach § 33 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz
Funktionen oder besondere Aufgaben der Hochschul- des Bundesbesoldungsgesetzes nicht überschreiten.
selbstverwaltung oder der Hochschulleitung wahrnimmt.
(2) Bei der Bemessung der Funktionsleistungsbe- §7
züge ist die Verantwortung oder Belastung, die mit Konkurrenz von
der Funktion oder Aufgabe verbunden ist, zu berück- Leistungsbezügen und Forschungs-
sichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Be- und Lehrzulagen; zuständige Stelle für
soldung ist zu beachten. die Gewährung von Leistungsbezügen;
ergänzende Regelungen der Hochschule
§5
(1) Besondere Leistungsbezüge und Funktionsleis-
Forschungs- und Lehrzulage
tungsbezüge können nebeneinander gewährt werden.
(1) Einer Professorin oder einem Professor kann eine Sie können auch neben Berufungsleistungsbezügen,
Forschungs- und Lehrzulage gewährt werden, wenn Bleibeleistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehr-
1. sie oder er Mittel privater Dritter für Forschungs- oder zulagen gewährt werden. Eine gleichzeitige Gewährung
Lehrvorhaben an der Hochschule einwirbt und diese mehrerer besonderer Leistungsbezüge und Funktions-
Forschungs- oder Lehrvorhaben selbst durchführt, leistungsbezüge ist möglich. Dieselbe Leistung darf
2. der Geber der privaten Mittel ausdrücklich Mittel für nicht mehrfach honoriert werden.
die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage (2) Über die Gewährung von Berufungsleistungsbe-
bestimmt hat und zügen und von Bleibeleistungsbezügen entscheidet die
3. neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und Zentrale der Bundesagentur für Arbeit. Die Rektorin
Lehrvorhabens auch die Forschungs- und Lehrzu- oder der Rektor der Hochschule kann eine Empfehlung
lage durch die Mittel privater Dritter gedeckt ist. für eine Gewährung abgeben. Über die Gewährung von
besonderen Leistungsbezügen, von Funktionsleis-
(2) Die Forschungs- und Lehrzulage kann als Ein-
tungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen
malzahlung oder als laufende monatliche Zahlung,
entscheidet die Rektorin oder der Rektor der Hoch-
längstens für die Dauer des Forschungs- oder Lehrvor-
schule.
habens, gewährt werden.
(3) Die Forschungs- und Lehrzulage darf in einem (3) Das Nähere zu den Voraussetzungen und dem
Kalenderjahr das Grundgehalt der Professorin oder Verfahren der Gewährung von Leistungsbezügen sowie
des Professors für dieses Kalenderjahr nicht über- von Forschungs- und Lehrzulagen regelt die Hoch-
schreiten. schule in einer Ordnung. Die Ordnung bedarf der Zu-
stimmung des Vorstandes der Bundesagentur für Ar-
§6 beit. Sie ist an der Hochschule durch Aushang bekannt
zu machen.
Ruhegehaltfähigkeit
befristet gewährter Leistungsbezüge
§8
(1) Befristet gewährte Berufungsleistungsbezüge,
Inkrafttreten
befristet gewährte Bleibeleistungsbezüge und befristet
gewährte besondere Leistungsbezüge sind ruhegehalt- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
fähig, wenn sie in Kraft.
Berlin, den 5. März 2018
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
der Bundesministerin für Arbeit und Soziales beauftragt
Katarina Barley
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
Verordnung
zur Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
Vom 5. März 2018
Auf Grund des § 87 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit § 3 der Ausschreibungs-
gebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), von denen
§ 87 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 1 Nummer 36
des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
verordnet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
Ausschreibungsgebührenverordnung
Die Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015
(BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August
2017 (BGBl. I S. 3167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach § 32 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes“ die Wörter „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen
Ausschreibungen“ eingefügt.
2. In Nummer 3 werden nach den Wörtern „nach § 32 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes“ die Wörter „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen
Ausschreibungen“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. März 2018
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Jochen Homann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 225
Erste Verordnung
zur Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
Vom 6. März 2018
Auf Grund des § 7 Absatz 2 und 3 des Versiche- treffend die Aufnahme und Ausübung der Versiche-
rungsvertragsgesetzes, von denen Absatz 2 zuletzt rungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solva-
durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 20. Juli bilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) sind, die
2017 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, verordnet Prämie, die Abschluss- und Vertriebskosten und die
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- Verwaltungskosten (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) sowie
schutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium die sonstigen Kosten (§ 2 Absatz 1 Nummer 2) je-
der Finanzen: weils in Euro gesondert auszuweisen; die Informa-
tion ist unter der Überschrift „Prämie; Kosten“ als
Artikel 1 letzte Information zu geben.
Änderung der (3) Diese Regelung gilt nicht für Versicherungs-
VVG-Informationspflichtenverordnung anlageprodukte im Sinne der Verordnung (EU)
Die VVG-Informationspflichtenverordnung vom 18. De- Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und
zember 2007 (BGBl. I S. 3004), die zuletzt durch Artikel 2 des Rates vom 26. November 2014 über Basisin-
Absatz 50 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I formationsblätter für verpackte Anlageprodukte für
S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte
(PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
13.12.2014, S. 50), die durch die Verordnung (EU)
„§ 4 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35) geän-
Produktinformationsblatt dert worden ist.“
(1) Ist der Versicherungsnehmer ein Verbraucher, 2. § 7 wird wie folgt gefasst:
so hat der Versicherer ihm ein Produktinformations-
„§ 7
blatt zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Produktinformationsblatt ist nach der Übergangsvorschrift
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 der Kom- Für Versicherungsprodukte, die weder Versiche-
mission vom 11. August 2017 zur Festlegung eines rungsanlageprodukt im Sinne der Verordnung (EU)
Standardformats für das Informationsblatt zu Ver- Nr. 1286/2014 noch Versicherungsprodukt im Sinne
sicherungsprodukten (ABl. L 209 vom 12.8.2017, des Anhangs I der Richtlinie 2009/138/EG sind, kann
S. 19) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erstellen; der Versicherer bis einschließlich 31. Dezember
unter den Überschriften, die nach Artikel 4 Absatz 1 2018 das Produktinformationsblatt nach § 4 in seiner
in Verbindung mit dem Anhang oder nach Absatz 4 bis 13. März 2018 geltenden Fassung gestalten.“
der Durchführungsverordnung zu verwenden sind,
sind die entsprechenden Informationen zu geben. Artikel 2
Zusätzlich sind bei Versicherungsprodukten, die
Inkrafttreten
kein Versicherungsprodukt im Sinne des Anhangs I
der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parla- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ments und des Rates vom 25. November 2009 be- in Kraft.
Berlin, den 6. März 2018
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
Verordnung
zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
Vom 7. März 2018
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet
– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4, 5 Buchstabe d, Nummer 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10
Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a, b und c, Nummer 12, 13, 14, 15, 16, 17 Buchstabe a, Nummer 18, 21,
23, 25, 28 und 29 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) sowie
– auf Grund des § 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes, der durch Artikel 207 Nummer 2 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGB. I S. 2785) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2 bis 14l“.
b) Nach der den § 2a betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:
„Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen 2b“.
c) Die den § 3a betreffende Zeile wird durch die folgenden Zeilen ersetzt:
„Weitere behördliche Anordnungen 3a
Amtliche Untersuchungen 3b“.
d) Die den § 11c betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„Seuchenausbruch in benachbartem Staat 11c“.
e) Die den Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buchstabe B Nummer 7 betreffenden Zeilen werden
wie folgt gefasst:
„7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen
Schweinepest bei Wildschweinen 14a bis 14l
a. bei Schweinepest 14a bis 14c
Gefährdeter Bezirk 14a
Notimpfung bei Wildschweinen 14b
Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest 14c
b. bei Afrikanischer Schweinepest 14d bis 14j
Gefährdetes Gebiet und Pufferzone 14d
Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest 14e
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine 14f
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für frisches Schweinefleisch und
Schweinefleischerzeugnisse 14g
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen 14h
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Wildschweine, Wildschweinefleisch
und Wildschweinefleischerzeugnisse 14i
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für tierische Nebenprodukte 14j
c. bei Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest 14k und 14l
Tilgungsplan 14k
Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Staat 14l“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 227
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 2b „§ 3a
Reinigung und Weitere behördliche Anordnungen
Desinfektion von Transportfahrzeugen Die zuständige Behörde kann für ein von ihr be-
(1) Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Trans- stimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der
port von Schweinen, mit denen ein Betrieb an- Einschleppung oder zur Erkennung der Schweine-
gefahren wurde, der sich in einem in Teil I, II pest oder der Afrikanischen Schweinepest erforder-
oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlus- lich ist, anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
ses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 1. geeignete Maßnahmen zur verstärkten Bejagung
2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur
von Wildschweinen durchzuführen haben,
Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in
bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung 2. jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach nä-
des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. herer Anweisung der zuständigen Behörde zu
L 295 vom 11.10.2014, S. 63), der zuletzt durch kennzeichnen und für jedes erlegte Wildschwein
den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2267 (ABl. einen von ihr vorgegebenen Begleitschein aus-
L 324 vom 8.12.2017, S. 57) geändert worden ist, in zustellen haben,
der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebiet 3. von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich
gelegen ist, und mit denen ein Betrieb im Inland Proben nach näherer Anweisung der zustän-
angefahren wird, sind nach Maßgabe des Satzes 2 digen Behörde zur virologischen und serolo-
zu reinigen und zu desinfizieren. Die Reinigung und gischen Untersuchung auf Schweinepest oder
Desinfektion hat nach Maßgabe des Anhangs II Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu
Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG des Rates kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkör-
vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen per, dem Aufbruch und dem von der zustän-
Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen digen Behörde vorgegebenen Begleitschein der
Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben,
92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit
4. dafür Sorge zu tragen haben, dass das Aufbre-
und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192
chen der Wildschweine und die Sammlung des
vom 20.7.2002, S. 27), die zuletzt durch die Richt-
Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt und der
linie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40)
Aufbruch unschädlich beseitigt wird,
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung zu erfolgen. 5. jedes verendet aufgefundene Wildschwein der
zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe
(2) Die Reinigung und Desinfektion ist unver-
des Fundortes anzuzeigen, nach näherer Anwei-
züglich nach Verlassen des Betriebs, der in einem
sung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen
in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungs-
und
beschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet
gelegen ist, durchzuführen. Falls der Betrieb, der a) Proben zur virologischen und serologischen
in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durch- Untersuchung auf Schweinepest oder Afrika-
führungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten nische Schweinepest zu entnehmen und die
Gebiet gelegen ist, sich in einem anderen Mit- Proben mit einem von der zuständigen Be-
gliedstaat befindet, hat der Transportunternehmer hörde vorgegebenen Begleitschein einer von
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder die Aus- ihr bestimmten Stelle zuzuleiten haben oder
rüstung gereinigt und desinfiziert ist, bevor das b) zu einer von der zuständigen Behörde be-
Fahrzeug oder die Ausrüstung in das Inland ge- stimmten Wildsammel- oder Annahmestelle
langt. Soweit eine Reinigung und Desinfektion zu zu verbringen haben, soweit eine nachteilige
dem in Satz 1 oder 2 vorgesehenen Zeitpunkt nicht Beeinflussung der dort vorhandenen Lebens-
möglich ist, ist sie in engem zeitlichen und räum- mittel ausgeschlossen werden kann.
lichen Zusammenhang
Die zuständige Behörde kann ferner die Nutzung
1. im Falle des Satzes 1 mit dem Verlassen des von Wildkammern in Betrieben einschränken oder
dort genannten Betriebs, oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseu-
2. im Falle des Satzes 2 mit Erreichen des Inlandes chenbekämpfung erforderlich ist.“
und jeweils spätestens bevor ein Betrieb erreicht 4. Der bisherige § 3a wird § 3b.
wird, durchzuführen. 5. § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt ge-
(3) Der Transportunternehmer hat Nachweis da- fasst:
rüber zu führen, dass die Reinigung und Desinfek- „Transportmittel sind vor dem Verlassen des Be-
tion nach dieser Vorschrift durchgeführt worden ist. triebs nach näherer Anweisung der zuständigen
Der Nachweis ist sechs Monate aufzubewahren. Behörde
Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem
die letzte Eintragung gemacht worden ist. a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Transport des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maß-
von tierischen Nebenprodukten entsprechend. nahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der
(5) § 22 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom
sowie das Recht über tierische Nebenprodukte 1.12.2001, S. 5; L 168 vom 27.6.2002, S. 58),
bleiben unberührt.“ die zuletzt durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl.
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder der
ist, in der jeweils geltenden Fassung, Afrikanischen Schweinepest“ gestrichen.
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richt- „(3) Die zuständige Behörde bringt an den
linie 2002/60/EG Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk
zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforder- und an geeigneten Stellen Schilder mit der deut-
lich, zu entwesen.“ lichen und haltbaren Aufschrift „Schweinepest
bei Wildschweinen – Gefährdeter Bezirk“ gut
6. In § 11 Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „Aufnah-
sichtbar an.“
mestelle“ durch das Wort „Annahmestelle“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Nummer 4 werden jeweils die Wörter
7. § 11b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe d wird
„oder Afrikanische Schweinepest“ gestrichen.
wie folgt gefasst:
e) Absatz 5 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„d) das frische Schweinefleisch und die Schweine-
fleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der „5. Erlegte oder verendet aufgefundene Wild-
Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. De- schweine oder deren Teile sowie Gegen-
zember 2002 zur Festlegung von tierseuchen- stände, mit denen Wildschweine in Berüh-
rechtlichen Vorschriften für das Herstellen, rung gekommen sein können, dürfen in einen
die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr Betrieb nicht verbracht werden.“
von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. f) Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
L 18 vom 23.1.2003, S. 11), die zuletzt durch
aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden
den Durchführungsbeschluss 2013/417/EU
die Wörter „oder Afrikanische Schweine-
(ABl. L 206 vom 2.8.2013, S. 13; L 298 vom
pest“ gestrichen.
8.11.2013, S. 50) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung gewonnen, beför- bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
dert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt aaa) In Doppelbuchstabe aa werden die
werden und die Fahrzeuge und die beim Trans- Wörter „oder Afrikanische Schweine-
port benutzten Ausrüstungsgegenstände un- pest“ gestrichen.
verzüglich nach dem Transport von dem Trans-
portunternehmer nach näherer Anweisung der bbb) In Doppelbuchstabe bb werden das
zuständigen Behörde und im Falle der Schwei- Wort „Rate“ durch das Wort „Präva-
nepest nach Maßgabe des Anhangs II lenz“ ersetzt und die Wörter „oder
Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle Afrikanische Schweinepest“ gestrichen.
der Afrikanischen Schweinepest nach Maß- ccc) In Doppelbuchstabe cc Dreifachbuch-
gabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie stabe ccc werden nach dem Wort „Ver-
2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden.“ sandort“ die Wörter „und der für den
Bestimmungsbetrieb“ eingefügt.
8. § 11c wird wie folgt geändert:
cc) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Ver-
a) In der Überschrift wird das Wort „Mitgliedstaat“
sandort“ die Wörter „und der für die
durch das Wort „Staat“ ersetzt.
Schlachtstätte“ eingefügt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaats der
g) In Absatz 9 werden jeweils die Wörter „oder die
Ausbruch der Schweinepest“ durch die Wörter
Afrikanische Schweinepest“ und die Wörter
„Staates der Ausbruch der Schweinepest oder
„oder der Afrikanischen Schweinepest“ gestri-
der Afrikanischen Schweinepest“ ersetzt.
chen.
9. § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-
h) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
stabe bb wird wie folgt gefasst:
„(10) Die zuständige Behörde kann im gefähr-
„bb) mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der
deten Bezirk oder in Teilen des gefährdeten Be-
Richtlinie 2002/99/EG zu kennzeichnen und in
zirks die Ausübung der Jagd ganz oder teilweise
einem von der zuständigen Behörde bestimm-
untersagen, soweit dies aus Gründen der Tier-
ten Betrieb zu behandeln und zu diesem Be-
seuchenbekämpfung erforderlich ist.“
trieb in verplombten Transportmitteln zu be-
fördern; die Fahrzeuge und die beim Transport 12. § 14c wird wie folgt geändert:
benutzten Ausrüstungsgegenstände sind un- a) In der Überschrift werden die Wörter „oder der
verzüglich nach dem Transport von dem Afrikanischen Schweinepest“ gestrichen.
Transportunternehmer nach näherer Anwei-
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
sung der zuständigen Behörde und im Falle
der Schweinepest nach Maßgabe des An- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
hangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG „oder der Afrikanischen Schweinepest“ ge-
zu reinigen und zu desinfizieren,“. strichen.
10. Vor § 14a wird folgende Überschrift eingefügt: bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
„a. bei Schweinepest“. aaa) In Buchstabe b werden die Wörter
„oder Afrikanische Schweinepest“ ge-
11. § 14a wird wie folgt geändert: strichen und die Wörter „Wildsammel-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Afrikani- oder Annahmestelle“ durch das Wort
sche Schweinepest“ gestrichen. „Stelle“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 229
bbb) Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird liche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
wie folgt gefasst: Ist bereits
„bb) nach näherer Anweisung der zu- 1. ein gefährdetes Gebiet in Teil II des Anhangs des
ständigen Behörde zu kennzeich- Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU oder
nen, Proben zur virologischen und 2. eine Pufferzone in Teil I des Anhangs des Durch-
serologischen Untersuchung auf führungsbeschlusses 2014/709/EU
Schweinepest zu entnehmen und
die Proben mit einem von der aufgeführt, das oder die im Inland liegt, legt die zu-
zuständigen Behörde vorgegebe- ständige Behörde ihrer Gebietsfestlegung nach
nen Begleitschein einer von der Satz 1 die im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU
zuständigen Behörde bestimmten aufgeführten Gebiete zu Grunde. Die zuständige
Stelle zur Untersuchung auf Behörde ändert ihre Gebietsfestlegungen unter
Schweinepest zuzuleiten.“ Zugrundelegung des Durchführungsbeschlusses
2014/709/EU, soweit im Falle der Festlegung
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Material
der Kategorie 1 oder 2“ durch die Wörter 1. eines gefährdeten Gebietes nach Satz 1 Num-
„Material der Kategorie 1“ ersetzt. mer 1 in Teil II des Anhangs des Durchführungs-
beschlusses 2014/709/EU,
dd) In Nummer 3 werden die Wörter „oder Afrika-
nische Schweinepest“ gestrichen und die 2. einer Pufferzone nach Satz 1 Nummer 2 in Teil I
Wörter „Material der Kategorie 1 oder 2“ des Anhangs des Durchführungsbeschlusses
durch die Wörter „Material der Kategorie 1“ 2014/709/EU
ersetzt. eine abweichende Gebietsfestlegung getroffen
ee) In Nummer 4 werden die Wörter „Material worden ist. Die Festlegung des gefährdeten Gebie-
der Kategorie 1 oder 2“ durch die Wörter tes und der Pufferzone sowie deren Änderung oder
„Material der Kategorie 1“ ersetzt. Aufhebung werden von der zuständigen Behörde
öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Bundesanzeiger veröffentlicht.
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter (3) Die zuständige Behörde bringt an den Haupt-
„oder der Afrikanischen Schweinepest“ ge- zufahrtswegen
strichen.
1. zu dem gefährdeten Gebiet und an geeigneten
bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren
Wörter „oder Afrikanische Schweinepest“ Aufschrift „Afrikanische Schweinepest bei Wild-
gestrichen und jeweils die Wörter „der zu- schweinen – Gefährdetes Gebiet“,
ständigen Untersuchungseinrichtung“ durch
2. zu der Pufferzone und an geeigneten Stellen
die Wörter „einer von der zuständigen Be-
Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-
hörde bestimmten Stelle“ ersetzt.
schrift „Afrikanische Schweinepest bei Wild-
d) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Afrika- schweinen – Pufferzone“
nischer Schweinepest“ gestrichen.
gut sichtbar an.
13. Nach § 14c wird folgende Überschrift eingefügt:
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefähr-
„b. bei Afrikanischer Schweinepest“. deten Gebietes haben Tierhalter im gefährdeten
14. Nach der Überschrift „b. bei Afrikanischer Schwei- Gebiet
nepest“ werden die folgenden §§ 14d bis 14j einge- 1. der zuständigen Behörde unverzüglich
fügt:
a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter
„§ 14d Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Stand-
Gefährdetes Gebiet und Pufferzone orts,
(1) Im Falle des Verdachts auf Afrikanische b) verendete oder erkrankte, insbesondere fie-
Schweinepest bei einem Wildschwein ordnet die berhaft erkrankte Schweine
zuständige Behörde die virologische Untersuchung anzuzeigen,
der erlegten oder verendeten Wildschweine an und 2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit
führt epidemiologische Nachforschungen durch. Wildschweinen in Berührung kommen können,
(2) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schwei- 3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den
nepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen
so legt die zuständige Behörde Standorten einzurichten,
1. ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als 4. verendete und erkrankte Schweine, bei denen
gefährdetes Gebiet und der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest
2. ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Puffer- nicht ausgeschlossen werden kann, nach nähe-
zone rer Anweisung der zuständigen Behörde virolo-
fest. Bei der Festlegung der in Satz 1 genannten gisch auf Afrikanische Schweinepest untersu-
Gebiete berücksichtigt sie, vorbehaltlich der Sätze 3 chen zu lassen,
und 4, die mögliche Weiterverbreitung des Erre- 5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit
gers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegun- denen Schweine in Berührung kommen können,
gen innerhalb der Wildschweinepopulation, natür- für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsge- zu kennzeichnen und einen von ihr vorgege-
lände nur unter Aufsicht verlassen. benen Begleitschein auszustellen;
(5) Außerdem gilt für das gefährdete Gebiet Fol- b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich
gendes: Proben nach näherer Anweisung der zustän-
digen Behörde zur virologischen Untersu-
1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder We-
chung auf Afrikanische Schweinepest zu ent-
gen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen,
nehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit
dürfen Schweine nicht getrieben werden.
dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Be-
2. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gleitschein der durch die zuständige Behörde
gekommen sind, haben Reinigungs- und Des- bestimmten Stelle zuzuführen;
infektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung
c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesell-
der zuständigen Behörde durchzuführen.
schaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und
3. Nach näherer Anweisung der zuständigen Be- die Sammlung des Aufbruchs zentral an ei-
hörde sind nem Ort erfolgt;
a) Hunde und d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein
b) Gegenstände, die bei der Jagd verwendet aa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes
werden, der zuständigen Behörde anzuzeigen und
soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von bb) nach näherer Anweisung der zuständigen
Wildschweinen in Berührung gekommen sind, Behörde zu kennzeichnen, Proben zur
im Falle des Buchstaben a durch ihren Halter virologischen Untersuchung auf Afrika-
und im Falle des Buchstaben b durch den Jagd- nische Schweinepest zu entnehmen und
ausübungsberechtigten zu reinigen und zu des- die Proben mit einem von der zustän-
infizieren. digen Behörde vorgegebenen Begleit-
schein einer von der zuständigen Be-
4. Erlegte oder verendet aufgefundene Wild-
hörde bestimmten Stelle zur Unter-
schweine oder deren Teile sowie Gegenstände,
suchung auf Afrikanische Schweinepest
mit denen Wildschweine in Berührung gekom-
zuzuleiten.
men sein können, dürfen nicht in einen Betrieb
verbracht werden. 2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Auf-
bruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes
5. Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet
verendet aufgefundene Wildschwein in einem
gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung
Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1
an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmate-
nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-
rial für Schweine verwendet werden. Satz 1 gilt
ordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu be-
nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als
seitigen ist.
sechs Monate vor der Festlegung des gefährde-
ten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Ver- 3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Afrika-
wendung mindestens für sechs Monate vor nische Schweinepest auf Grund eines virolo-
Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder gischen Untersuchungsergebnisses amtlich fest-
für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehand- gestellt, so ordnet die zuständige Behörde die
lung bei mindestens 70° C unterzogen wurde. unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in
einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Ka-
(6) § 14a Absatz 8, 9 und 10 gilt für das gefähr-
tegorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a
dete Gebiet entsprechend.
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet
(7) Zur Vermeidung der Verschleppung der Afri- die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper
kanischen Schweinepest kann die zuständige Be- an, wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein
hörde anordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet können.
oder in Teilen dieses Gebietes nicht frei umher- Die zuständige Behörde kann anordnen, dass er-
laufen dürfen. legte Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stel-
(8) Die zuständige Behörde kann für die Puffer- len aufgebrochen werden dürfen. Die zuständige
zone Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 so- Behörde kann ferner anordnen, dass
wie nach § 14a Absatz 8, 9 und 10 anordnen, so- 1. verendet aufgefundene Wildschweine abwei-
weit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung chend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Dop-
erforderlich ist. pelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimmten
Wildsammel- oder Annahmestelle verbracht
§ 14e werden, soweit eine nachteilige Beeinflussung
Maßregeln zur Erkennung der dort vorhandenen Lebensmittel ausge-
der Afrikanischen Schweinepest schlossen werden kann,
(1) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweine- 2. von jedem verendet aufgefundenen Wildschwein
pest bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Gebiet nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
Folgendes: hörde Proben zur serologischen Untersuchung
auf Afrikanische Schweinepest entnommen, ge-
1. Jagdausübungsberechtigte haben kennzeichnet und die Proben mit einem von der
a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach zuständigen Behörde vorgegebenen Begleit-
näherer Anweisung der zuständigen Behörde schein einer von ihr bestimmten Stelle zur Unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 231
suchung auf Afrikanische Schweinepest zuge- nerhalb von 30 Tagen vor dem Verbringen keine
leitet werden. Schweine aus einem gefährdeten Gebiet in den
(2) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweine- Betrieb eingestellt worden sind, und
pest bei Wildschweinen kann die zuständige Be- 2. die Schweine
hörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, a) innerhalb von 15 Tagen vor dem Verbringen
dass Jagdausübungsberechtigte virologisch auf das Virus der Afrikanischen
1. erlegte Wildschweine nach näherer Anweisung Schweinepest und am Tag des Verbringens
der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Pro- klinisch nach Kapitel IV Teil A des Anhangs
ben zur virologischen und serologischen Unter- der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrika-
suchung auf Afrikanische Schweinepest zu ent- nische Schweinepest jeweils mit negativem
nehmen und die Proben mit einem von der zu- Ergebnis untersucht worden sind, oder
ständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein b) aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine
einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersu- von der zuständigen Behörde mindestens
chung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten zweimal jährlich im Abstand von mindestens
haben, vier Monaten klinisch nach Kapitel IV Teil A
2. verendet aufgefundene Wildschweine unter An- des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG
gabe des Fundorts der zuständigen Behörde an- auf Afrikanische Schweinepest und, wenn die
zuzeigen haben und nach näherer Anweisung Schweine älter als 60 Tage sind, virologisch
der zuständigen Behörde Proben zur virologi- auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest
schen Untersuchung auf Afrikanische Schweine- jeweils mit negativem Ergebnis untersucht
pest zu entnehmen, zu kennzeichnen und die worden sind.
Proben mit einem von der zuständigen Behörde (3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnah-
vorgegebenen Begleitschein einer von ihr be- men von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen
stimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrika- von Schweinen unmittelbar zur Schlachtung geneh-
nische Schweinepest zuzuleiten haben oder zu migen, wenn
einer von der zuständigen Behörde bestimmten
Wildsammel- und Annahmestelle zu verbringen 1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während
haben, soweit eine nachteilige Beeinflussung eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor
der dort vorhandenen Lebensmittel ausge- dem Verbringen in dem Betrieb gehalten und
schlossen werden kann. die über vier Monate alten Schweine des Be-
standes nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der
(3) Absatz 1 gilt für die Pufferzone entspre- Entscheidung 2003/422/EG untersucht worden
chend. sind,
§ 14f 2. die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 er-
füllt sind und
Maßregeln bei
Afrikanischer Schweinepest für Schweine 3. sichergestellt ist, dass
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schwei- a) die Schweine ohne Zwischenhalt zu einer
nepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, von der zuständigen Behörde bestimmten
dürfen Schweine Schlachtstätte verbracht werden und
1. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Ge- b) der Versand mindestens 24 Stunden vor dem
biet gelegen ist, in das sonstige Inland nicht ver- Verbringen der für den Versandort und der für
bracht werden, die Schlachtstätte zuständigen Behörde an-
gezeigt wird.
2. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Ge-
biet oder in einer Pufferzone gelegen ist, inner- (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
gemeinschaftlich nicht verbracht oder ausge- von Absatz 1 Nummer 2 genehmigen
führt werden, 1. für das innergemeinschaftliche Verbringen von
3. aus einem Betrieb, der außerhalb eines gefähr- Schweinen aus einem Betrieb, der in einem ge-
deten Gebietes oder einer Pufferzone gelegen fährdeten Gebiet gelegen ist, in einen Betrieb,
ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder der in einem in Teil II oder Teil III des Anhangs
ausgeführt werden, wenn in den Betrieb inner- des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU
halb von 30 Tagen vor dem innergemeinschaft- bezeichneten Gebiet eines anderen Mitglied-
lichen Verbringen oder der Ausfuhr Haus- staates gelegen ist, wenn
schweine aus einem gefährdeten Gebiet oder a) die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind,
einer Pufferzone eingestellt worden sind, b) die jeweils zuständige Behörde des Bestim-
4. in einen Betrieb, der in einem gefährdeten Ge- mungsmitgliedstaates und, wenn die Schwei-
biet gelegen ist, nicht verbracht werden. ne durch weitere Mitgliedstaaten befördert
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen werden, die zuständigen Behörden dieser
von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Mitgliedstaaten dem innergemeinschaftlichen
Schweinen genehmigen, wenn Verbringen zugestimmt haben und
1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während c) sichergestellt ist, dass
eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor aa) die Beförderung von einem nach § 13 Ab-
dem Verbringen in dem Betrieb gehalten und in- satz 1 der Viehverkehrsverordnung zuge-
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
lassenen Transportunternehmen durch- Schweinen in einen Betrieb in einem gefährdeten
geführt wird, Gebiet genehmigen, soweit Belange der Tierseu-
bb) das Transportmittel während der gesam- chenbekämpfung nicht entgegenstehen.
ten Beförderung mit einer von der zustän- (6) Falls Schweine nach
digen Behörde unmittelbar nach dem Be- 1. Absatz 4 Nummer 1 innergemeinschaftlich ver-
laden angebrachten Plombe versehen ist, bracht werden sollen, ist die Gesundheitsbe-
cc) die Beförderung ohne Zwischenhalt auf scheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in
einer von der zuständigen Behörde fest- Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung
gelegten Route durchgeführt wird, mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnen-
dd) die für den Bestimmungsort zuständige markt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um
Behörde die für den Versandbetrieb zu- folgenden Satz zu ergänzen:
ständige Behörde unverzüglich nach An- „Schweine entsprechend Artikel 3 des Durch-
kunft der Schweine über deren Ankunft führungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommis-
unterrichtet und sion.“,
ee) nach dem Entladen der Schweine die 2. Absatz 4 Nummer 2 innergemeinschaftlich ver-
Transportmittel, Gerätschaften und alle bracht oder ausgeführt werden sollen, ist die
sonstigen Gegenstände, mit denen die be- Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1
förderten Schweine in Berührung gekom- Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils
men sind, nach Maßgabe des Anhangs II in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2
Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG am der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Bestimmungsort gereinigt und desinfiziert jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:
werden, „Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des
2. für das innergemeinschaftliche Verbringen oder Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der
die Ausfuhr von Schweinen aus einem Betrieb, Kommission.“
der in einer Pufferzone gelegen ist, wenn (7) Die zuständige Behörde unterrichtet das
a) die Schweine Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an
die Europäische Kommission und die anderen Mit-
aa) seit ihrer Geburt oder während eines Zeit-
gliedstaaten über
raums von mindestens 30 Tagen vor dem
innergemeinschaftlichen Verbringen oder 1. die nach Absatz 4 Nummer 1 erteilten Geneh-
der Ausfuhr in dem Betrieb gehalten und migungen und
innerhalb von 30 Tagen vor dem inner- 2. die der Erteilung dieser Genehmigungen zu
gemeinschaftlichen Verbringen oder der Grunde liegenden Untersuchungen nach Ab-
Ausfuhr keine Schweine aus einem ge- satz 2 Nummer 2 sowie deren Ergebnisse.
fährdeten Gebiet in den Betrieb einge-
stellt worden sind und § 14g
bb) jeweils mit negativem Ergebnis Maßregeln bei
aaa) innerhalb von 15 Tagen vor dem Afrikanischer Schweinepest für frisches
innergemeinschaftlichen Verbringen Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse
oder der Ausfuhr virologisch auf (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schwei-
das Virus der Afrikanischen Schwei- nepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt,
nepest und dürfen
bbb) am Tag des innergemeinschaftlichen 1. frisches Schweinefleisch und
Verbringens oder der Ausfuhr klinisch
2. Schweinefleischerzeugnisse,
nach Kapitel IV Teil A des Anhangs
der Entscheidung 2003/422/EG auf die von Schweinen gewonnen worden sind, die in
Afrikanische Schweinepest einem Betrieb gehalten worden sind, der in einem
gefährdeten Gebiet gelegen ist, innergemeinschaft-
untersucht worden sind oder lich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
b) die Schweine aus einem Betrieb stammen, (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
dessen Schweine von der zuständigen Be- von Absatz 1 für das innergemeinschaftliche Ver-
hörde mindestens zweimal jährlich im Ab- bringen oder die Ausfuhr von frischem Schweine-
stand von mindestens vier Monaten fleisch oder Schweinefleischerzeugnissen geneh-
aa) klinisch nach Kapitel IV Teil A des An- migen, wenn
hangs der Entscheidung 2003/422/EG 1. das frische Schweinefleisch oder die Schweine-
auf Afrikanische Schweinepest und, fleischerzeugnisse
bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage sind, a) von Schweinen gewonnen worden ist oder
virologisch auf das Virus der Afrika- sind, die die Anforderungen erfüllen, die nach
nischen Schweinepest § 14f Absatz 2 oder 3 für eine Genehmigung
jeweils mit negativem Ergebnis untersucht für das Verbringen von Schweinen vorge-
worden sind. schrieben sind, und
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen b) in einer oder in einem von der zuständigen
von Absatz 1 Nummer 4 für das Verbringen von Behörde nach lebensmittelrechtlichen Vor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 233
schriften und zum Zweck des innergemein- Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit An-
schaftlichen Verbringens und der Ausfuhr hang II Abschnitt I der Verordnung (EG)
nach Artikel 12 des Durchführungsbeschlus- Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments
ses 2014/709/EU zugelassenen Schlacht- und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifi-
stätte, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb schen Hygienevorschriften für Lebensmittel tie-
verarbeitet worden ist oder sind oder rischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004,
2. das frische Schweinefleisch oder die Schweine- S. 55; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom
fleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der 11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verord-
Richtlinie 2002/99/EG gewonnen, befördert, ge- nung (EU) 2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017,
lagert, gekennzeichnet und behandelt worden ist S. 10) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
oder sind. den Fassung
(3) Falls das frische Schweinefleisch oder die zu verwechseln sein.
Schweinefleischerzeugnisse nach Absatz 2 Num-
mer 2 innergemeinschaftlich verbracht werden soll § 14h
oder sollen, ist es oder sind sie Maßregeln bei Afrikanischer
1. von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schwei-
Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-
nepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt,
schnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseu-
dürfen
chenschutzverordnung zu begleiten und
2. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung 1. Sperma,
nach dem Anhang der Verordnung (EG) 2. Eizellen und Embryonen,
Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März
2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbe- die von Schweinen gewonnen worden sind, die in
scheinigungen und Kontrollberichte für den in- einem Betrieb gehalten werden, der in einem ge-
nergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und fährdeten Gebiet, oder im Falle der Nummer 2 auch
Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 in einer Pufferzone, gelegen ist, innergemeinschaft-
vom 31.3.2004, S. 44) in der jeweils geltenden lich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
Fassung zu begleiten, deren Nummer II jeweils (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
um folgenden Satz ergänzt wird: genehmigen
„Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungs- 1. von Absatz 1 Nummer 1 für das innergemein-
beschluss 2014/709/EU der Kommission vom schaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von
9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Sperma, wenn das Sperma in einer Besamungs-
Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen station gewonnen worden ist, die
Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten.“
a) nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseu-
(4) Frisches Schweinefleisch und Schweine- chenschutzverordnung zugelassen ist, und
fleischerzeugnisse, das oder die von Schweinen
gewonnen worden ist oder sind, die aus einem Be- b) außerhalb eines gefährdeten Gebietes gele-
trieb stammen, der in einem gefährdeten Gebiet ge- gen ist;
legen ist, und das oder die innergemeinschaftlich 2. von Absatz 1 Nummer 2 für das innergemein-
verbracht oder ausgeführt werden soll oder sollen, schaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Ei-
ist oder sind, wenn die Anforderungen des Absat- zellen oder Embryonen, wenn die Eizellen und
zes 2 nicht erfüllt worden sind, mit einem Kennzei- Embryonen von Sauen gewonnen worden sind,
chen zu versehen, das eindeutig auf die Herkunft die in einem Betrieb gehalten werden,
des Schweinefleisches oder der Schweinefleisch-
erzeugnisse hinweist. Das Kennzeichen darf nicht a) in dem alle Schweine des Betriebs die An-
oval und mit forderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4
Nummer 2 für eine Genehmigung des inner-
1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für fri- gemeinschaftlichen Verbringens oder der
sches Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Ausfuhr von Schweinen vorgeschrieben sind,
Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I und
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates b) die Embryonen mit Sperma erzeugt worden
vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrens- sind, das die Anforderungen erfüllt, die nach
vorschriften für die amtliche Überwachung von Nummer 1 für eine Genehmigung des inner-
zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeug- gemeinschaftlichen Verbringens oder der
nissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom Ausfuhr von Sperma vorgeschrieben sind.
30.4.2004, S. 206; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; (3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnah-
L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch men von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das
die Verordnung (EU) 2015/2285 (ABl. L 323 vom innergemeinschaftliche Verbringen von Sperma in
9.12.2015, S. 2) geändert worden ist, in der je- einen Betrieb, der in einem in Teil II oder Teil III be-
weils geltenden Fassung oder zeichneten Gebiet des Anhangs des Durchfüh-
2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen rungsbeschlusses 2014/709/EU eines anderen Mit-
stammende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 gliedstaates gelegen ist, wenn
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
1. das Sperma gekennzeichnet und behandelt worden ist
a) in einer Besamungsstation gewonnen worden oder sind,
ist, die nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt- b) von einer Gesundheitsbescheinigung nach
Tierseuchenschutzverordnung zugelassen ist, § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
und Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit An-
lage 3 Abschnitt II Nummer 1 der Binnen-
b) von Ebern stammt, die die Anforderungen er-
markt-Tierseuchenschutzverordnung beglei-
füllen, die nach § 14f Absatz 2 für das inner-
tet wird oder werden und
gemeinschaftliche Verbringen von Schweinen
vorgeschrieben sind, c) von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung
nach dem Anhang der Verordnung (EG)
und
Nr. 599/2004 begleitet wird oder werden, de-
2. die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ren Nummer II jeweils um folgenden Satz er-
dem Verbringen zugestimmt hat. gänzt wird:
(4) Falls Sperma nach Absatz 3 innergemein- „Erzeugnisse entsprechen dem Durchfüh-
schaftlich verbracht werden soll, ist die Gesund- rungsbeschluss 2014/709/EU der Kommis-
heitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch sion.“
in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung oder
mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 4 der Binnen-
markt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um 2. aus der Pufferzone in das sonstige Inland ge-
folgenden Satz zu ergänzen: nehmigen, wenn das frische Wildschweine-
fleisch und die Wildschweinefleischerzeugnisse
„Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchfüh- von Wildschweinen gewonnen worden ist oder
rungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission sind, die unmittelbar nach dem Erlegen jeweils
vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus
Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen der Afrikanischen Schweinepest untersucht wor-
Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und den sind.
zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses
2014/178/EU.“ (3) Frisches Wildschweinefleisch oder Wild-
schweinefleischerzeugnisse, das oder die die An-
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet das forderungen des Absatzes 2 nicht erfüllen, ist oder
Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an sind mit einem Kennzeichen zu versehen, das ein-
die Europäische Kommission und die anderen Mit- deutig auf die Herkunft des frischen Wildschweine-
gliedstaaten über die nach Absatz 3 erteilten fleisches oder der Wildschweinefleischerzeugnisse
Genehmigungen. hinweist. Das Kennzeichen darf nicht oval und mit
1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für fri-
§ 14i
sches Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2
Maßregeln bei Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I
Afrikanischer Schweinepest für Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Wildschweine, Wildschweinefleisch oder
und Wildschweinefleischerzeugnisse 2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schwei- stammende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5
nepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II
dürfen Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
1. Wildschweine aus einem gefährdeten Gebiet zu verwechseln sein.
oder einer Pufferzone und
§ 14j
2. frisches Wildschweinefleisch und Wildschweine-
fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen ge- Maßregeln bei Afrikanischer
wonnen worden sind, die in einem gefährdeten Schweinepest für tierische Nebenprodukte
Gebiet oder einer Pufferzone erlegt worden sind, (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schwei-
in andere Gebiete des Inlands oder innergemein- nepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt,
schaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden. dürfen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
aus tierischen Nebenprodukten, die
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
von Absatz 1 Nummer 2 für das Verbringen von 1. von Schweinen stammen, die in einem Betrieb,
frischem Wildschweinefleisch und Wildschweine- der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, ge-
fleischerzeugnissen halten worden sind, oder
1. aus dem gefährdeten Gebiet oder der Puffer- 2. von Wildschweinen stammen, die in einem ge-
zone in das sonstige Inland, einen anderen Mit- fährdeten Gebiet oder in einer Pufferzone erlegt
gliedstaat oder ein Drittland genehmigen, wenn worden sind,
das frische Wildschweinefleisch oder die Wild- innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausge-
schweinefleischerzeugnisse führt werden.
a) nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
Anhang III Buchstabe a oder d der Richtlinie von Absatz 1 für das Verbringen oder die Ausfuhr
2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, von tierischen Nebenprodukten oder Folgeproduk-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 235
ten aus tierischen Nebenprodukten genehmigen, kämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entspre-
wenn chend den §§ 14d bis 14j anordnen.“
1. die tierischen Nebenprodukte oder Folgepro- 18. § 23 wird wie folgt geändert:
dukte aus tierischen Nebenprodukten mit Verar- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
beitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 des Anhangs IV
Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der „Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder
Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durch- Afrikanische Schweinepest in einem Flugzeug
führung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde eine Reinigung,
des Europäischen Parlaments und des Rates eine Desinfektion und, soweit erforderlich, eine
mit Hygienevorschriften für nicht für den Entwesung des Frachtraums sowie der benutz-
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Ne- ten Behältnisse und Gerätschaften abweichend
benprodukte sowie zur Durchführung der Richt- von Satz 2 Nummer 3 anordnen.“
linie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
gemäß der genannten Richtlinie von Veterinär-
„Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
kontrollen an der Grenze befreiter Proben und
Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; L 1 vom c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
6.1.2015, S. 8; L 214 vom 13.8.2015, S. 29), die mer 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1262 mer 3 oder Satz 3“ ersetzt.
(ABl. L 182 vom 13.7.2017, S. 34) geändert wor- 19. § 24 wird wie folgt geändert:
den ist, in der jeweils geltenden Fassung behan-
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „im
delt worden sind, und
Falle der Nummer 1 Buchstabe a“ durch die
2. die tierischen Nebenprodukte oder Folgepro- Wörter „im Falle der Nummer 1“ ersetzt.
dukte jeweils von einem Handelspapier nach
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU)
Nr. 142/2011 begleitet werden. „(5) Die zuständige Behörde hebt, vorbehalt-
Das Recht der Beseitigung tierischer Nebenpro- lich des Satzes 2,
dukte bleibt unberührt.“ 1. im Falle der Schweinepest die Festlegung des
15. Nach § 14j wird folgende Überschrift eingefügt: gefährdeten Bezirkes,
„c. bei Schweinepest und 2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die
Afrikanischer Schweinepest“. Festlegung des gefährdeten Gebietes und der
Pufferzone
16. Der bisherige § 14d wird § 14k und wie folgt geän-
dert: frühestens sechs Monate nach dem letzten
Nachweis der Schweinepest oder der Afrika-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. nischen Schweinepest bei einem Wildschwein
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: auf. Sind in einem nach Artikel 16 Absatz 1 der
„(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Richtlinie 2001/89/EG oder nach Artikel 16 Ab-
Bundesministerium zum Zwecke der Unterrich- satz 1 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten
tung der Europäischen Kommission jeweils Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefähr-
halbjährlich deten Bezirk, das gefährdete Gebiet oder die
Pufferzone vorgesehen, hebt die zuständige Be-
1. für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis
hörde den gefährdeten Bezirk, das gefährdete
zum 20. Juli des betreffenden Jahres und
Gebiet oder die Pufferzone mit der Maßgabe auf,
2. für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens dass
bis zum 20. Januar des darauffolgenden Jah-
1. § 14c in dem Gebiet, das im Falle der Schwei-
res
nepest als gefährdeter Bezirk oder
die Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem
2. § 14e in dem Gebiet, das im Falle der Afrika-
von der Europäischen Kommission genehmigten
nischen Schweinepest als gefährdetes Gebiet
Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest
oder Pufferzone
bei Wildschweinen nach Artikel 16 Absatz 3
Buchstabe a und h der Richtlinie 2002/60/EG festgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten
vorgesehen sind.“ Nachweis der Schweinepest oder der Afrika-
nischen Schweinepest anzuwenden ist. Die zu-
17. Der bisherige § 14e wird § 14l und wie folgt geän-
ständige Behörde kann, auch nach der Aufhe-
dert:
bung der Festlegung des gefährdeten Bezirkes,
a) In der Überschrift wird das Wort „Mitgliedstaat“ des gefährdeten Gebietes oder der Pufferzone,
durch das Wort „Staat“ ersetzt. den in Satz 2 genannten Zeitraum in Abhängig-
b) Das Wort „Mitgliedstaats“ wird durch das Wort keit von der Seuchensituation um bis zu sechs
„Staates“ und die Angabe „§§ 14a bis 14d“ wird Monate verlängern.“
durch die Angabe „§§ 14a bis 14j“ ersetzt. 20. § 25 wird wie folgt geändert:
c) Folgender Satz wird angefügt: a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 14a
„Sie kann, wenn die Afrikanische Schweinepest Absatz 6 oder Absatz 7“ die Wörter „, § 14f Ab-
innerhalb einer Entfernung von 100 Kilometern satz 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5, § 14g
von der deutschen Grenze festgestellt wird und Absatz 2, § 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i
soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbe- Absatz 2, § 14j Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: i) In Nummer 37 werden nach den Wörtern „§ 14a
aa) Nach der Angabe „§ 3,“ werden die Wörter Absatz 4 Nummer 6“ die Wörter „oder § 14d Ab-
„§ 3a Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder satz 4 Nummer 6“ eingefügt.
Nummer 5,“ eingefügt. j) Nach Nummer 37 wird folgende Nummer 37a
bb) Die Wörter „§ 14a Absatz 1 oder Absatz 4 eingefügt:
Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4 oder Ab- „37a. entgegen § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 1
satz 8“ werden durch die Wörter „§ 14a Ab- Gras, Heu oder Stroh verwendet,“.
satz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Num-
mer 4, § 14a Absatz 8 oder Absatz 10, je- 21. § 26 wird wie folgt gefasst:
weils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6“ „§ 26
ersetzt.
Wirksamwerden von Bekanntmachungen
cc) Die Angabe „§ 14e“ wird durch die Wörter
„§ 14d Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Ab- Nach dieser Verordnung vorgesehene Bekannt-
satz 5 Nummer 2, Absatz 7 oder Absatz 8, machungen werden mit Beginn des Tages, der auf
§ 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch- ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt,
stabe a, Buchstabe b oder Buchstabe d wirksam, wenn in der Bekanntmachung kein späte-
Doppelbuchstabe bb oder Nummer 3, Satz 2 rer Zeitpunkt bestimmt ist.“
oder Satz 3 oder Absatz 2“ ersetzt.
c) In Nummer 5 werden die Wörter „oder § 14a Ab- Artikel 2
satz 4 Nummer 2“ durch die Wörter „, § 14a Ab- Änderung der
satz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4 Num- Verordnung über die Jagdzeiten
mer 2“ ersetzt.
§ 1 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April
d) In Nummer 23 werden die Wörter „oder § 14c 1977 (BGBl. I S. 531), die zuletzt durch Artikel 1 der
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppel- Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487) geän-
buchstabe bb“ durch die Wörter „, § 14c Ab- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppel-
buchstabe aa, § 14d Absatz 4 Nummer 1 oder 1. Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.
§ 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d 2. In Absatz 2 werden die Wörter „beim Schwarzwild
Doppelbuchstabe aa“ ersetzt. auf Frischlinge und Überläufer, auf“ durch die Wörter
e) In Nummer 28 werden die Wörter „oder entge- „auf Schwarzwild,“ ersetzt.
gen § 14a Absatz 5 Nummer 1“ durch die Wörter
„, entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 oder Artikel 3
§ 14d Absatz 5 Nummer 1“ ersetzt. Bekanntmachungserlaubnis
f) In Nummer 33 werden nach den Wörtern „§ 14a
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder Nummer 7“ die
schaft kann den Wortlaut der Schweinepest-Verord-
Wörter „, § 14d Absatz 5 Nummer 4, § 14f Ab-
nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
satz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1, § 14i
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
Absatz 1, § 14j Absatz 1“ eingefügt.
chen.
g) In Nummer 35 werden nach den Wörtern „§ 14a
Absatz 4 Nummer 3“ die Wörter „oder § 14d Ab- Artikel 4
satz 4 Nummer 3“ eingefügt.
Inkrafttreten
h) In Nummer 36 werden nach den Wörtern „§ 14a
Absatz 4 Nummer 5“ die Wörter „oder § 14d Ab- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
satz 4 Nummer 5“ eingefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. März 2018
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 237
Verordnung
zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen
Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen
und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen*
Vom 7. März 2018
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- Bundesanzeiger eine Liste der Fundstellen der
struktur verordnet neuen Bekanntmachungen der Muster von
– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 3a, Zeugnissen und sonstigen Bescheinigungen
5 und 6, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2 und nach Abschnitt A Nummer 1 bis 3 der Anlage 2.“
mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, und des § 9 Absatz 1 3. Die §§ 5 bis 6 werden wie folgt gefasst:
Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit Satz 2
und 3 und mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, diese je- „§ 5
weils auch in Verbindung mit § 9c des Seeaufgaben- Internationaler
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom schiffsbezogener Sicherheitsstandard
17. Juli 2016 (BGBl. I S. 1489),
– auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgaben- (1) Soweit internationale Regelungen, die in den
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Abschnitten A und C der Anlage zum Schiffssicher-
17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) in Verbindung mit heitsgesetz aufgeführt sind, auf ein Schiff, das die
§ 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom Bundesflagge führt, anzuwenden sind, sind für die-
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen ses Schiff die jeweils einschlägigen Vorschriften
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dieser Regelungen und die in Abschnitt C der An-
lage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.
– auf Grund des § 9e Absatz 2 Satz 7 des Seeaufga-
bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung (2) Soweit Vorschriften in Rechtsakten der Euro-
vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) im Einvernehmen päischen Gemeinschaften oder Europäischen
mit dem Bundesministerium des Innern: Union, die im Abschnitt D der Anlage zum Schiffs-
sicherheitsgesetz aufgeführt sind, auf ein Schiff,
Artikel 1 das die Bundesflagge führt, anzuwenden sind, sind
für dieses Schiff die jeweils einschlägigen Vor-
Änderung der
schriften dieser Regelungen und die in Abschnitt A
Schiffssicherheitsverordnung
der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September
1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Arti- (3) Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheits-
kel 177 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I gesetzes sind für ein Schiff, das die Bundesflagge
S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: führt, die in Abschnitt B der Anlage 1 enthaltenen
Vorschriften einzuhalten.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Selbst- (4) Ein Schiff, das einer bestimmten Schiffskate-
kontrolle“ die Wörter „Verantwortlichkeit und“ gorie angehört, muss, wenn es in einer anderen
eingefügt. Schiffskategorie eingesetzt werden soll, den Anfor-
derungen der neuen Schiffskategorie für Schiffe
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. genügen, die zum Zeitpunkt der Änderung der
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Schiffskategorie auf Kiel gelegt werden.
„(2) Verantwortlicher im Sinne dieser Verord- (5) Beim Betrieb eines Schiffes, das eine auslän-
nung ist derjenige, der nach Absatz 1 ein Schiff dische Flagge führt, sind in den in Abschnitt D der
zur Seefahrt einsetzt, soweit nach den Vorschrif- Anlage 1 aufgeführten Fällen die dort genannten
ten dieser Verordnung nichts anderes bestimmt besonderen Anforderungen einzuhalten.
ist. § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes ist anzu-
wenden.“
§ 5a
2. § 3 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Internationaler schiffsbezogener
„4. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Sicherheitsstandard in besonderen Fällen
Infrastruktur veröffentlicht im Januar jeden
Jahres im Verkehrsblatt und anschließend im (1) Soweit für ein Schiff, das § 5 Absatz 1 unter-
liegt, Ausnahmen gewährt werden, weil es sich im
* Artikel 1 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Verlauf seiner Reise nicht weiter als 20 Seemeilen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- vom nächstgelegenen Land entfernt, müssen min-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 destens die Anforderungen eingehalten werden, die
vom 17.9.2015, S. 1). das Schiff nach § 6 erfüllen müsste.
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
(2) Ein Fahrgastschiff, das Absatz 1 unterliegt, vom 4. November 1993 über ein harmonisiertes
muss mindestens die Anforderungen einhalten, die System der Besichtigung und Zeugniserteilung
ein Schiff in der Inlandfahrt erfüllen muss. (VkBl. 1998 S. 829) festgelegten Verfahren und
Leitlinien.“
§6 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Schiffsbezogener „(3) Die zuständigen Behörden erteilen auf
Sicherheitsstandard in übrigen Fällen Antrag
(1) Soweit für ein Schiff, das die Bundesflagge 1. für ein Schiff, auf das § 5 Absatz 1 bis 4 an-
führt, nicht die in § 5 Absatz 1 und 2 bezeichneten zuwenden ist, die erforderlichen Zeugnisse
Anforderungen einzuhalten sind, sind die Anforde- und Bescheinigungen,
rungen nach Anlage 1a einzuhalten. Maßgeblich ist
2. für ein Schiff im Sinne des § 6 Absatz 1 die in
1. für ein Fahrgastschiff Anlage 1a Teil 1 in Verbin-
der Anlage 1a bezeichneten Zeugnisse und
dung mit Teil 7,
Bescheinigungen,
2. für ein Binnenschiff im Verkehr durch die Kaiser-
wenn durch Besichtigung die Übereinstimmung
balje Anlage 1a Teil 2,
mit den anwendbaren Vorschriften dieser Ver-
3. für ein Traditionsschiff Anlage 1a Teil 3, ordnung oder der internationalen Regelungen
4. für ein Sportboot Anlage 1a Teil 4, im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes fest-
gestellt ist. Sind für ein Schiff Schiffssicherheits-
5. für ein Fischereifahrzeug Anlage 1a Teil 5, zeugnisse für verschiedene Nutzungen erteilt
6. für ein Frachtschiff Anlage 1a Teil 6 in Verbin- worden, hat der Schiffsführer zu Beginn einer
dung mit Teil 7, Reise jede Änderung des Nutzungszwecks im
soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften Schiffstagebuch einzutragen.“
etwas anderes bestimmt ist. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(2) Für ein Schiff, das einer bestimmten Schiffs- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Soweit in den
kategorie angehört, müssen, wenn es in einer Richtlinien nach § 6 nicht anders bestimmt,
anderen Schiffskategorie eingesetzt werden soll, hat der Verantwortliche unter Antragstellung
die Anforderungen für Schiffe eingehalten werden, und auf eigene Kosten sicherzustellen“
die zum Zeitpunkt der Änderung der Schiffskate- durch die Wörter „Der Verantwortliche hat
gorie auf Kiel gelegt worden sind, soweit nicht in unter Antragstellung und auf eigene Kosten
den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes be- sicherzustellen“ ersetzt.
stimmt ist.“
bb) Die Sätze 2 und 4 bis 7 werden aufgehoben.
4. § 6a wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Anforderungen
a) Das Absatzzeichen „(1)“ wird gestrichen und Ab- der Richtlinien nach § 6“ durch die Wörter „An-
satz 2 wird aufgehoben. forderungen des Teils 2 der Anlage 1a“ ersetzt.
b) Im verbleibenden Wortlaut wird in Satz 1 nach e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-
dem Wort „sind“ die Wörter „nach Maßgabe fügt:
der Anlage 1a Teil 8“ eingefügt.
„(9) Der Eigentümer eines Schiffes hat ungül-
5. § 7 wird wie folgt geändert: tige oder verlorene und nach Neuausstellung
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter wiedergefundene Schiffszeugnisse und -be-
„der Richtlinien nach § 6“ durch die Wörter „der scheinigungen unverzüglich nachweislich zu ver-
Anlage 1a“ ersetzt. nichten, soweit die ausstellende Behörde nicht
etwas anderes anordnet. Der Eigentümer des
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Schiffes kann abweichend von Satz 1 ein sol-
„(2) Für Binnenschiffe mit einer technischen ches Zeugnis auch der ausstellenden Behörde
Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 zurückgeben.“
nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungs-
7. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter
ordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)
„oder bei der Vorführung nicht die schriftliche Erklä-
in der jeweils geltenden Fassung treten im Ver-
rung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 abgegeben worden ist
kehr auf diesen Wasserstraßen hinsichtlich der
oder die Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6
Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung, Ver-
nicht vorliegt“, gestrichen.
messung, den Freibord und die Besetzung der
Fahrzeuge, die Eignung des Unternehmers so- 8. In § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden
wie die Befähigung der Besatzungsmitglieder die Wörter „sofern in den Richtlinien nach § 6 nichts
einschließlich des Schiffsführers die auf der anderes bestimmt ist“ durch die Wörter „soweit in
Grundlage des Binnenschifffahrtsaufgabengeset- Anlage 1a nichts anderes bestimmt ist“ ersetzt.
zes erlassenen Rechtsvorschriften an die Stelle 9. § 14 Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt geändert:
dieser Verordnung.“
a) Die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 7“ wird durch die
6. § 9 wird wie folgt geändert: Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 9 Abs. 4
„(1) Die Besichtigung und Zeugniserteilung Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 4 Satz 2“
folgt den in der IMO-Entschließung A.746(18) ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 239
10. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Übergangsregelung
§ 7 Absatz 2 ist erst ab dem 1. April 2019 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist § 7
Absatz 2 in der am 13. März 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A.II wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1.3 und 1.4 werden durch die folgende Nummer 1.3 ersetzt:
„1.3 Unbeschadet der Nummern 1.1 und 1.2 müssen neue Fahrgastschiffe in der Wattfahrt die Bestim-
mungen des Anhangs 1 zu dieser Anlage erfüllen.“
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „des Artikels 2 Buchstabe o“ durch die Angabe „des Artikels 2 Buch-
stabe p“ ersetzt.
b) Folgender Anhang wird angefügt:
„Anhang
zu Anlage 1
1. A n w e n d u n g s b e r e i c h
(1) Dieser Anhang gilt für neue Fahrgastschiffe in der Wattfahrt unabhängig von der Länge und von der
Bruttoraumzahl.
(2) Für Fahrgastschiffe nach Absatz 1 gelten die Vorschriften der Richtlinie 2009/45/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahr-
gastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2016/844 (ABl.
L 141 vom 28.5.2016, S. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in
diesem Anhang etwas Abweichendes vorgesehen ist.
2. B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n
(1) Im Sinne dieses Anhangs ist
1. Neues Fahrgastschiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Juli 1998 gelegt worden ist oder
das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck
„entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand, der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes
oder Fahrzeuges erkennen lässt und in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindes-
tens 50 t oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem,
welcher Wert kleiner ist;
2. Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen
deutschen Hafen;
3. Wattfahrt: die Inlandfahrt auf den Watten der Nordsee, auf denen hoher Seegang ausgeschlossen ist;
sie umfasst folgende Gebiete:
1. die Ems bis Borkum,
2. das Wattenmeer zwischen dem ostfriesischen Festland von Knock bis Schillighörn und den ost-
friesischen Inseln,
3. die Jade bis zur Verbindungslinie Minsener Oog – Langwarden,
4. die Meldorfer Bucht und das Gebiet zwischen Büsum, Blauortsand, Tertiussand, Trischen und dem
Hohen Ufer von Dieksand,
5. das Wattenmeer von St. Peter Ording nach Friedrichskoog mit der Verbindungslinie Leuchtfeuer
St. Peter Ording und dem Blauortsand als seewärtige Begrenzung,
6. das Wattenmeer zwischen der Westküste Schleswig-Holsteins von Westerhever Sand bis zum Hin-
denburgdamm und den vorgelagerten Inseln,
7. das Wattenmeer zwischen dem Festland von Hindenburgdamm bis zur deutschen Grenze;
4. Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober.
(2) Ferner sind die in der Richtlinie 2009/45/EG festgelegten Begriffsbestimmungen anzuwenden.
3. B e s i c h t i g u n g u n d Z e u g n i s e r t e i l u n g
(1) Fahrgastschiffe in der Wattfahrt werden nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinie 2009/45/EG
besichtigt.
(2) Fahrgastschiffe in der Wattfahrt erhalten Zeugnisse nach Maßgabe der Richtlinie 2009/45/EG unter
Darstellung des besonderen Sicherheitsstandards im Anhang des Zeugnisses einschließlich des begrenz-
ten Fahrtbereichs.
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
4. S i c h e r h e i t s s t a n d a r d
(1) Dieser Anhang definiert einen besonderen Sicherheitsstandard, dessen Regelungen aufeinander
abgestimmt sind. Daher kann der besondere Sicherheitsstandard nur gewährt werden, wenn die Regeln
des Anhangs vollständig angewendet werden.
(2) Der Aufbau des Anhangs folgt in der Nummerierung dem Anhang I der Richtlinie des Rates
2009/45/EG.
Zu Anhang I Sicherheitsanforderungen
Zu Kapitel II-1 Bauart der Schiffe
Zu Teil B Stabilität unbeschädigter Schiffe, Unterteilung und Leckstabilität
Zu 1 Bestimmung der Stabilität des unbeschädigten Schiffes
Für Fahrgastschiffe ab einer Länge von 15 m gilt:
Es müssen in allen in Frage kommenden Beladungszuständen nach Maßgabe des
Buchstaben c folgenden Stabilitätskriterien nach gebührender Korrektur des Einflusses
freier Oberflächen in Bezug auf Flüssigkeiten in Tanks gemäß den Annahmen des Ab-
satzes 3.3 der Entschließung A.749(18) in der geänderten Fassung oder gleichwertigen
Annahmen entsprechen.
1. Statische Kriterien
a) Die Fläche unter der Hebelarmkurve bis 15° darf nicht kleiner sein als 0,070 mrad,
wenn der maximale Hebelarm bei 15° liegt, und die Fläche darf nicht kleiner sein
als 0,055 mrad bis 30°, wenn der maximale Hebelarm bei 30° oder einem größeren
Winkel liegt. Liegt der maximale Hebelarm zwischen 15° und 30°, so ist die gefor-
derte Fläche Aφmax in mrad bis zum Winkel bei dem der maximale Hebelarm auf-
tritt nach folgender Formel durch lineare Interpolation zu ermitteln:
Aφmax = 0,055 + 0,001 (30° φmax1)
b) Die Fläche unter der Hebelarmkurve zwischen den Winkeln 30° und 40° oder zwi-
schen 30° und φf2 darf nicht kleiner sein als 0,030 mrad.
c) Bei einem Winkel von 30° muss der Hebelarm mindestens 0,20 m groß sein.
d) Der maximale Hebelarm darf nicht bei einem Winkel auftreten, der kleiner als 15° ist.
e) Der anfängliche Wert der Stabilität (G’M) unter Berücksichtigung der freien Flüssig-
keitsoberflächen darf nicht kleiner sein als 0,15 m.
f) Unter Einfluss des maximalen Fahrgastmomentes darf das Schiff nicht mehr als
10° krängen. Das maximale Fahrgastmoment muss nicht notwendigerweise mit
der maximalen Anzahl an Fahrgästen auftreten.
Die Verteilung der auf einer Seite zusammendrängenden Fahrgäste ist mit 4 Per-
sonen/m2 anzunehmen.
Das Gewicht eines Fahrgastes ist mit 0,075 t anzunehmen und das Handgepäck
pro Fahrgast ist mit 0,005 t anzusetzen.
g) Bei der Fahrt im Drehkreis und unter Einwirkung des unter Buchstabe f berech-
neten Fahrgastmomentes darf das Schiff nicht mehr als 12° krängen. Das Zentri-
fugalmoment im Drehkreis ist nach folgender Formel zu berechnen:
MDR = 0,02 (V02/LWL) * D * (KG‘ – T/2)
mit MDR krängendes Zentrifugalmoment im Drehkreis [tm]
V0 Dienstgeschwindigkeit [m/s]
D Deplacement [t]
KG‘ Höhenschwerpunkt über Basis unter Berücksichtigung der freien
Flüssigkeitsoberflächen [m]
LWL Länge in der Wasserlinie [m]
T Tiefgang auf halber Schiffslänge [m]
2. Windkriterium
a) Unter einem seitlichen Winddruck von 0,08 t/m2 darf der Neigungswinkel des
Schiffes nicht überschritten werden, bei dem der Restfreibord bis zum Schotten-
deck auf der eintauchenden Seite kleiner als 10 % des vorhandenen Freibords in
der aufrechten Lage wird. Dieser Winkel darf nicht größer als 12° werden.
1
φmax ist der Winkel bei dem die Hebelarmkurve das Maximum erreicht.
2
φf ist der Winkel bei dem die erste ungeschützte Öffnung zu Wasser kommt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 241
b) Der statische Neigungswinkel infolge seitlichen Winddruckes ergibt sich aus dem
Schnittpunkt der Kurve des aufrichtenden mit der Kurve des krängenden Hebel-
armes. Das krängende Moment aufgrund von Seitenwind ist nach der folgenden
Formel zu berechnen:
hKW = 0,08 * A/D * (lw + T/2) * cos (φ)
mit hKW krängender Hebelarm infolge seitlichen Winddruckes bei einem Nei-
gungswinkel φ [m]
A Überwasserlateralfläche [m2]
D Deplacement [t]
lw Abstand des Schwerpunktes der Fläche A von der Basis [m]
T Tiefgang auf halber Schiffslänge [m]
φ jeweiliger Neigungswinkel [°]
c) Für Schiffe über 12 m Breite ist nachzuweisen, dass bei dynamischer Einwirkung
des Winddruckes rechteckige Fenster oder andere ungeschützte Öffnungen nicht
eintauchen.
3. Die folgenden Beladungszustände sind in Bezug auf Stabilität zu berechnen:
a) Schiff in Ballastfahrt ohne Passagiere mit vollen Vorräten (Abfahrt)
b) Schiff in Ballastfahrt ohne Passagiere mit 10 % der Vorräte (Ankunft)
c) Schiff mit der maximalen Anzahl an Passagieren und vollen Vorräten (Abfahrt)
d) Schiff mit der maximalen Anzahl an Passagieren und 10 % der Vorräte (Ankunft)
Die Hebelarmkurven sind mit freiem Trimm und freier Tiefertauchung zu berechnen.
Das Gewicht eines Fahrgastes ist mit 0,075 t anzunehmen, und das Handgepäck pro
Fahrgast ist mit 0,005 t anzusetzen. Bei Schiffen im Fährverkehr ist außerdem pro
Person mit 0,020 t Gepäck zu rechnen.
Zu 2 Wasserdichte Unterteilung
Zu 3 Flutbare Länge
Zu 4 Zulässige Länge der Abteilungen
Zu 5 Flutbarkeit
Wird die Regel 8.4.5 (verringerte Schadensausdehnung) angewendet, kann für den be-
treffenden Bereich des Schiffes der nächsthöhere Abteilungsfaktor für die Berechnung
der Schottenkurve angewendet werden. Grundlage ist der nach Regel 6 erforderliche
Abteilungsfaktor.
Zu 7 Sondervorschriften für die Unterteilung von Schiffen
Wird die Regel 8.4.5 (verringerte Schadensausdehnung) angewendet, kann für den be-
treffenden Bereich des Schiffes der nächsthöhere Abteilungsfaktor für die Berechnung
der Schottenkurve angewendet werden. Grundlage ist der nach Regel 6 erforderliche
Abteilungsfaktor.
Zu 7.3: Eine Berechnung der Schottenkurve unter Inanspruchnahme von Nischen ist nicht zu-
lässig.
Zu 8 Stabilität beschädigter Schiffe
Zu 8.2.3.3: Bei Anwendung der Regel 8.4.5 (verringerte Schadensausdehnung) ist der Winddruck
nach folgender Formel zu ermitteln:
GZ (Meter) = (Krängungsmoment/Verdrängung) + 0,10
Der aufrichtende Hebelarm darf bei Anwendung der Regel 8.4.5 nicht weniger als 0,15 m
betragen.
Zusätzlich gelten folgende Regeln:
Zu 8.4.5: Die Ausdehnung des Schadens kann für einen Teilbereich der Schiffslänge oder über die
ganze Schiffslänge abweichend von den Absätzen .4.2 und .4.3 bei Anordnung eines
Doppelbodens in den genannten Teilbereichen oder über die gesamte Schiffslänge mit
einer Mindesthöhe von 0,60 m, getrennt nach Boden und Seiten, wie folgt angenommen
werden:
1. In den Schiffsseiten
a) Querausdehnung (gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie von Mall-
kante Außenhaut rechtwinklig zur Mittellinie): eine Entfernung von 1,00 m;
b) Senkrechte Ausdehnung: von der Grundlinie aufwärts unbegrenzt.
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
2. Im Schiffsboden
a) Querausdehnung (gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie von Mall-
kante Außenhaut rechtwinklig zur Mittellinie): eine Entfernung von einem Fünftel
der Breite des Schiffes, mindestens aber 3,00 m;
b) Senkrechte Ausdehnung: von der Grundlinie aufwärts bis 0,60 m Höhe.
Zu 8.4.6: Für den Fall, dass die Ausdehnung des Schadens nach Regel 8.4.5 bemessen wird, gilt
für den Bereich des Schiffes, in dem Regel 8.4.5 angewendet wird, mindestens der
Zwei-Abteilungsstatus. Die unter Kapitel II-1 Teil A Absatz 1.8 definierte Tauchgrenze
muss mindestens 100 mm unterhalb Oberkante Schottendeck an der Seite des Schiffes
verlaufen.
Zu 8.4.7: Gesellschaftsräume unter dem Schottendeck, welche den Anforderungen der Regel 8.4.5
entsprechen, müssen mindestens zwei Fluchtwege haben, von denen mindestens einer
nicht durch wasserdichte Türen führt. Die Fluchtwege müssen an gegenüberliegenden
Enden des Raumes angeordnet sein. Die maximale Entfernung zu einem der Fluchtwege
darf 8 m nicht überschreiten. Eine wasserdichte Tür, welche einen der Fluchtwege bildet,
muss mindestens 0,90 m breit sein. Die Breite der Treppen muss den Anforderungen von
Regel II-2/B/6.1.5b genügen, wobei die geforderte Gesamtbreite gleichmäßig auf die im
Raum vorhandenen Treppen aufzuteilen ist.
Zu 8.4.8: Für den Fall, dass die Ausdehnung des Schadens nach Regel 8.4.5 bemessen wird, darf
die Anzahl der Fahrgäste, die in Salons im Bereich der Anwendung der verringerten
Schadensausdehnung unter dem Schottendeck befördert werden, nicht mehr als
500 Personen betragen.
Zu 10 Doppelböden
Zusätzlich gelten folgende Regeln:
Zu 10.9: Fahrgastschiffe mit weniger als 50 m Länge und einem Unterteilungsfaktor von 1,0 sind
von dem Einbau eines Doppelbodens befreit, wenn die Berechnung der Endschwimm-
lage in jedem Leckfall mindestens eine Tauchgrenze von 114 mm (1,5 x 76 mm) nach-
weist. Fahrgastschiffe mit einem Unterteilungsfaktor von höchstens 0,5 sind von dem
Einbau eines Doppelbodens befreit.
Zu 10.10: Fahrgastschiffe mit einer Länge von 50 m oder mehr müssen mit einem Doppelboden
versehen sein, wenn der Abteilungsfaktor größer als 0,5 ist. Der Doppelboden muss sich
bei Schiffen mit achtern angeordnetem Maschinenraum mindestens vom Maschinenraum-
frontschott bis an das Vorpiekschott erstrecken oder möglichst nahe herangeführt werden.
Zu 10.11: Wird die Regel 8.4.5 vollständig oder teilweise angewendet, ist für diese Bereiche ein
Doppelboden vorzusehen.
Zu 13 Öffnungen in wasserdichten Schotten
Zu 13.5.4: Zusätzlich gilt folgende Regel:
Bei Anwendung der Regel 8.4.5 gilt: Die Anordnung der wasserdichten Türen und ihrer
Steuerungen muss derart sein, dass der Betrieb der wasserdichten Türen außerhalb des
beschädigten Bereichs des Schiffes nicht beeinträchtigt wird, wenn das Schiff eine Be-
schädigung innerhalb des Leckbereichs von 1,00 m von Mallkante Außenhaut erleidet,
wobei dieser Abstand in Höhe der obersten Schottenladelinie rechtwinklig zu Mittel-
schiffsebene gemessen wird.
Zu 13.7.1.2.2: Zusätzlich gilt folgende Regel:
Bei Anwendung der Regel 8.4.5 gilt: Die Tür muss sich oberhalb des Doppelbodens und
außerhalb des Leckbereichs von 1,00 m befinden.
Zu 13.9.3: Zusätzlich gelten folgende Regeln:
Sind zwei benachbarte wasserdichte Abteilungen durch eine wasserdichte Tür in einem
wasserdichten Schott begehbar und dient diese wasserdichte Tür als Sekundär-Flucht-
weg aus einem Salon oder sonstigen für Fahrgäste vorgesehenen Räumen, so wird das
Offenbleiben als unbedingt notwendig angesehen. Eine solche wasserdichte Tür muss in
den Stabilitätsunterlagen des Schiffes deutlich angegeben sein und muss jederzeit ge-
schlossen werden können. Die Abteilungslängen dürfen für die Abteilungen, die an diese
wasserdichte Tür angrenzen, die maximalen flutbaren Längen nach den Regeln 2 bis 5
unter Verwendung eines kleineren als in Regel 6 erforderlichen Abteilungsfaktors nicht
überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 243
Zu 17-1 Wasserdichtigkeit von Ro-Ro-Deck (Schottendeck) bis zu den unten liegenden
Räumen
Zu 17-1.1.1: Zusätzlich gilt folgende Regel:
Absatz .1.1 findet auf Ro-Ro-Fahrgastschiffe keine Anwendung, wenn die Höhe des
Ro-Ro-Decks oberhalb der Wasserlinie mit den Niedergängen in das Schiff nicht niedriger
als 3,00 m ist.
Zu Teil C Maschinenanlagen
Zu 3 Lenzpumpenanlagen
Zu 3.2.9: Zusätzlich gilt folgende Regel:
Bei Anwendung der Regel B/8.4.5 gilt: Wenn das Rohr in irgendeinem Teil des Schiffes
näher als 1,00 m, gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie rechtwinklig zur Mit-
telschiffebene, an der Schiffsseite oder in einem Rohrtunnel verlegt ist, muss es in der
Abteilung, in der sich der Lenzsauger befindet, mit einem Rückschlagventil versehen sein.
Zu 3.2.10: Zusätzlich gilt folgende Regel:
Bei Anwendung der Regel B/8.4.5 gilt: Außerdem darf die Beschädigung einer Pumpe
oder ihres Anschlussrohrs zur Hauptlenzleitung, wenn sich beide in geringerem Abstand
als 1,00 m von der Außenhaut befinden, das Lenzsystem nicht außer Betrieb setzen.
Zu Teil D Elektrische Anlagen
Zu 3 Notstromquelle
Zu 3.1: Zusätzlich gilt folgende Regel:
Die Unterbringung der unabhängigen Notstromquelle mit einer Notschalttafel ist unter-
halb des Schottendecks möglich, wenn eine zweite redundante Notstromtafel vorhan-
den ist. Beide Notschalttafeln sind in getrennten Abteilungen hinsichtlich Brandschutz
und Leckstabilität unterzubringen.
Zu Kapitel II-2 Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung
Zu Teil B Brandschutzmaßnahmen
Zu 6 Fluchtwege
Gesellschaftsräume unter dem Schottendeck, welche den Anforderungen der
Regel II-1/B/8.4.5 entsprechen, müssen mindestens zwei Fluchtwege haben, von denen
mindestens einer nicht durch wasserdichte Türen führt. Die Fluchtwege müssen an ge-
genüberliegenden Enden des Raumes angeordnet sein. Die maximale Entfernung zu
einem der Fluchtwege darf 8 m nicht überschreiten. Eine wasserdichte Tür, welche einen
der Fluchtwege bildet, muss mindestens 0,90 m breit sein. Die Breite der Treppe muss
den Anforderungen von Regel 6.1.5.a genügen, wobei die geforderte Gesamtbreite
gleichmäßig auf die im Raum vorhandenen Treppen aufzuteilen ist.
Zu 6.1.1: Zusätzlich gilt folgende Regel:
Werden für die Beurteilung von Treppen, Leitern, Flure und Türen Annahmen für die
Unwirksamkeit durch Beschädigung bei Kollision getroffen, so wird die Schadensaus-
dehnung mit 1,00 m (gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie von Mallkante
Außenhaut rechtwinklig zur Mittellinie) angenommen, sofern sich der betrachtete Punkt
mindestens 0,60 m über Basis befindet.
Zu 6.1.5: Diese Regel gilt ohne 6.1.5a für Schiffe ab einer Länge von 24 m mit folgendem Zusatz:
Abhängig von der Anordnung der Einbootungsstationen, der Anzahl der Decks, der An-
ordnung der Feuerzonen, der Lage und Anzahl der Fluchtwege sowie dem Evakuierungs-
konzept auf Basis der MSC-Rundschreiben 1166 (Richtlinien für eine vereinfachte Evaku-
ierungsanalyse für Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiffe) und 1238 (Richtlinien für Eva-
kuierungsanalysen für neue und vorhandene Fahrgastschiffe) (VkBl. 2011 S. 711) kann auf
einen entsprechend den Absätzen 6.1.1 und 6.1.2 geforderten Treppenschacht verzichtet
werden.
Zu 6.1.5.6
und 6.1.5.6.a: Zusätzlich gilt folgende Regel:
Die Treppenvorflächen auf jeder Decksebene müssen eine Grundfläche von mindestens
2 m2 haben und müssen, wenn sie für mehr als 80 Personen vorgesehen sind, für jeweils
weitere 40 Personen 1 m2 größer sein, brauchen jedoch insgesamt nicht größer als 10 m2
zu sein, mit Ausnahme derjenigen Treppenvorflächen, bei denen ein unmittelbarer Zu-
gang von Gesellschaftsräumen zum Treppenschacht besteht.
Zu 6-1 Fluchtwege auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen
Zu 6-1.3: Die Evakuierungsuntersuchung ist in Anlehnung an die vorläufigen Richtlinien für Evaku-
ierungsanalysen für Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiffe (MSC Circ. 1001), in der je-
weils geltenden Fassung, mit einer Evakuierungszeit von maximal 30 min durchzuführen.“
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
12. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:
„Anlage 1a
(zu den §§ 6 und 6a)
Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen
Inhaltsübersicht
Teil 1 Sicherheitsanforderungen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von
Fahrgastschiffen
Teil 2 Sicherheitsanforderungen für Binnenschiffe, die in dem Bereich nach § 9
Absatz 5 verkehren
Teil 3 Sicherheitsanforderungen an den Bau und die Ausrüstung von Traditions-
schiffen
Teil 4 Sicherheitsanforderungen an Sportboote
Teil 5 Sicherheitsanforderungen an Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 24 m
Teil 6 Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe
Teil 7 Anforderungen an den Freibord
Teil 8 Sicherheitsanforderungen an Schiffsdampfkessel
Teil 1
Sicherheitsanforderungen für den Bau,
die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen
1 Anwendungsbereich
1.1 Dieser Teil gilt für Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt, die die Bundesflagge führen und die nicht der
Richtlinie 2009/45/EG unterliegen, einschließlich der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge. Dies sind
insbesondere
a) vorhandene Schiffe der Klassen A bis D im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG mit einer Länge von
weniger als 24 m,
b) Schiffe, auf die wegen des verwendeten Werkstoffes die Richtlinie 2009/45/EG keine Anwendung
findet,
c) vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebaute historische Fahrgast-
schiffe im Original oder als Einzelnachbildung, soweit sie nicht den Anforderungen für Traditions-
schiffe nach Teil 3 unterliegen.
1.2 Soweit nicht die Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 2009/45/EG anzuwenden sind, gilt dieser
Teil ferner für
a) vorhandene Schiffe der Klassen C und D nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie
2009/45/EG,
b) neue Schiffe im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG mit einer Länge von weniger als 24 m.
1.3 Dieser Teil gilt nicht für
a) Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
b) Binnenschiffe, mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach An-
hang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der
jeweils geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen;
c) Sportboote, sofern sie
aa) nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen und
bb) zu gewerblichen Zwecken mehr als zwölf Fahrgäste befördern.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Teils ist
2.1 Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung von mehr
als 12 Fahrgästen zugelassen ist;
2.2 Neues Fahrgastschiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Juli 1998 gelegt worden ist oder
das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck
„entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand, der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes
oder Fahrzeuges erkennen lässt und in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von
mindestens 50 t oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je
nachdem, welcher Wert kleiner ist;
2.3 Vorhandenes Fahrgastschiff: ein Schiff, das kein neues Schiff ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 245
2.4 Fahrgast: jede Person mit Ausnahme
a) des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner
Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt, beschäftigt oder sonst tätig sind,
und
b) von Kindern unter einem Jahr;
2.5 Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen
deutschen Hafen;
2.6 Richtlinie 2009/45/EG: Richtlinie 2009/45/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften
und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung;
2.7 Schiffssicherheitsgesetz: Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in der
jeweils geltenden Fassung;
2.8 SOLAS-Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See mit Protokollen von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II S. 141; 1980 II S. 525; 1983 II
S. 784; 1994 II S. 2458, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung;
2.9 Freibord-Übereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Pro-
tokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164; 1994 II S. 2457, Anlageband) in der jeweils
geltenden Fassung;
2.10 Code über Intaktstabilität: Entschließung MSC.267(85) über den Internationalen Code über Intakt-
stabilität von 2008 (VkBl. 2009, S. 724) in der jeweils geltenden Fassung;
2.11 Bäderboot: ein Fahrgastschiff, das vor dem 1. Januar 2000 als Bäderboot zugelassen war, das mehr
als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste zugelassen ist
und im Bäderverkehr eingesetzt wird;
2.12 Sportanglerfahrzeug: ein Fahrgastschiff, das vor dem 1. Januar 2000 als Sportanglerfahrzeug zu-
gelassen war, das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als
50 Fahrgäste zugelassen ist und auf dem Angelsport gegen Entgelt ausgeübt wird;
2.13 Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober;
2.14 Wattfahrt: die Inlandfahrt auf den Watten der Nordsee, auf denen hoher Seegang ausgeschlossen ist;
sie umfasst folgende Gebiete:
a) die Ems bis Borkum,
b) das Wattenmeer zwischen dem ostfriesischen Festland von Knock bis Schillighörn und den ost-
friesischen Inseln,
c) die Jade bis zur Verbindungslinie Minsener Oog–Langwarden,
d) die Meldorfer Bucht und das Gebiet zwischen Büsum, Blauortsand, Tertiussand, Trischen und dem
Hohen Ufer von Dieksand,
e) das Wattenmeer von St. Peter-Ording nach Friedrichskoog mit der Verbindungslinie Leuchtfeuer
St. Peter-Ording und dem Blauortsand als seewärtige Begrenzung,
f) das Wattenmeer zwischen der Westküste Schleswig-Holsteins von Westerhever Sand bis zum Hin-
denburgdamm und den vorgelagerten Inseln,
g) das Wattenmeer zwischen dem Festland vom Hindenburgdamm bis zur dänischen Grenze;
2.15 Berufsgenossenschaft: die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft Post-Logistik Telekommunikation.
3 Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen
3.1 Die Richtlinie 2009/45/EG gilt für Fahrgastschiffe nach Regel 1.1 dieses Teils entsprechend, soweit
nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
3.2 Vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften müssen vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D
mit Ausnahme von Sportanglerfahrzeugen und Bäderbooten in allem, was nicht unter die besonderen
Anforderungen für die Klassen C und D nach der Richtlinie 2009/45/EG fällt, die Anforderungen der
Kapitel II-1 und II-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen erfüllen. Soweit darin ausdrücklich Re-
gelungen für den Umbau vorhandener Schiffe vorgesehen sind, müssen abweichend von Satz 1 min-
destens die Anforderungen der Kapitel II-1und II-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der in
der nach Maßgabe der 6. SOLAS-Änderungsverordnung vom 20. September 1994 (BGBl. II S. 2458)
geänderten Fassung eingehalten werden.
3.3 Dem Verantwortlichen im Sinne des § 2 Absatz 2 ist bei der Anwendung der in Betracht kommenden
Bestimmungen dieses Teils freigestellt, im Rahmen seiner Verpflichtungen nach § 3 des Schiffssicher-
heitsgesetzes nachzuweisen, dass er den sicheren Betrieb des Schiffes hinsichtlich der dem Flaggen-
staat überlassenen Anforderungen auch abweichend von diesem Teil in gleichwertiger Weise sicher-
stellt.
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
4 Besichtigung und Zeugniserteilung
4.1 Die Berufsgenossenschaft erteilt ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe, wenn eine Besichtigung
die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils ergeben hat. Das Zeugnis muss
an Bord der Schiffe mitgeführt werden.
4.2 Für die zu erteilenden Schiffssicherheitszeugnisse gelten folgende Anforderungen:
a) das Fahrgastschiff muss nach Maßgabe des Artikels 12 der Richtlinie 2009/45/EG besichtigt
werden;
b) das Zeugnis trägt die Bezeichnung „Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe“;
c) das Zeugnis muss den Anforderungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2009/45/EG entsprechen;
d) im Falle eines Bäderbootes wird das Zeugnis nur für die Sommermonate ausgestellt;
e) im Falle eines Bäderbootes oder eines Sportanglerfahrzeuges kann das Zeugnis nicht erneuert
werden, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Zeugnisses mehr als ein Jahr vergangen
ist.
5 Fahrterlaubnis in besonderen Fällen
5.1 Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im Einzelfall für ein Schiff, für das ein Schiffssicherheits-
zeugnis für einen anderen Zweck als die Fahrgastschifffahrt ausgestellt ist, für eine Reise oder mehrere
Reisen aus besonderem Anlass eine Fahrterlaubnis als Fahrgastschiff erteilen, soweit sichergestellt ist,
dass die Sicherheit der Fahrgäste jederzeit gewährleistet ist. Es obliegt dem Antragsteller nachzuwei-
sen, dass der sichere Betrieb des Schiffes auch abweichend von den Anforderungen dieses Teils in
anderer Weise sichergestellt wird und das Sicherheitsniveau dieses Teils insgesamt nicht gesenkt wird.
5.2 In der Fahrterlaubnis sind unter Angabe des Zeitpunktes und der Dauer jeder einzelnen Reise mindes-
tens die erforderliche zusätzliche Ausrüstung, insbesondere mit Rettungsmitteln, und die höchstzuläs-
sige Anzahl der Fahrgäste vorzuschreiben. Ferner kann die Fahrterlaubnis mit den für die Gewährleis-
tung eines sicheren Schiffsbetriebes erforderlichen Nebenbestimmungen, im Falle von Auflagen auch
nachträglich, verbunden werden.
6 Fahrtbeschränkungen
6.1 Bäderboote dürfen nur während der Sommermonate fahren. Die Fahrt darf nicht länger als 2 Stunden
dauern und der Abstand von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht mehr als 4 Seemeilen
betragen. Die Berufsgenossenschaft kann für einzelne Schiffe in sinngemäßer Anwendung der Richt-
linie 2009/45/EG andere Abstände von der Küstenlinie festlegen.
6.2 Sportanglerfahrzeuge dürfen einen Abstand von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hoch-
wasser nicht überschreiten.
6.3 Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang
fahren.
6.4 Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge dürfen die Fahrt nicht antreten
a) bei Sturm (8 Beaufort oder mehr) oder Sturmwarnung,
b) bei auflandigem Starkwind (6 und 7 Beaufort) oder
c) bei Nebel mit einer Sichtweite
aa) von weniger als 500 m oder
bb) zwischen 500 und 1 000 m, wenn kein auf der Grundlage der Richtlinie 2014/90/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur
Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in der jeweils
geltenden Fassung, zugelassenes und einwandfrei arbeitendes Radargerät vorhanden oder
außer dem Schiffsführer keine weitere fachkundige Person zur Bedienung des Radargerätes
an Bord ist.
Bei ablandigem Starkwind darf der Bereich der windgeschützten Küste nicht verlassen werden. Bä-
derboote und Sportanglerfahrzeuge, die sich außerhalb der windgeschützten Küste aufhalten, müssen
bei aufkommendem Starkwind oder bei Sturm- oder Starkwindwarnungen unverzüglich Landschutz
aufsuchen, bei aufkommendem Sturm muss unverzüglich der nächste Hafen angelaufen werden.
6.5 Maßgeblich für die Entscheidung des Schiffsführers eines Bäderbootes oder eines Sportanglerfahr-
zeuges, eine geplante Fahrt zu unterlassen oder eine schon begonnene Fahrt entsprechend den Vor-
schriften dieses Teils zu ändern, sind die von einem amtlichen Wetterdienst herausgegebenen Stark-
wind- und Sturmwarnungen.
7 Zulässige Fahrgastzahl
7.1 Die Berufsgenossenschaft setzt die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste fest, dabei sind insbeson-
dere die nachgewiesenen Stabilitätswerte, Flucht- und Rettungswege und die Decksflächen der see-
fest eingedeckten Räume auf und unter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgästen geeignet sind,
zu berücksichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 247
7.2 Bei Fahrzeugen in der Wattfahrt müssen für die Sommermonate auch die zur Unterbringung von Fahr-
gästen geeigneten freien Decksflächen berücksichtigt werden.
8 Freibord
8.1 Für alle Fahrgastschiffe ist ein wirksamer wetterdichter Verschlusszustand Voraussetzung für die Er-
teilung des Freibordes.
8.2 Für vorhandene Fahrgastschiffe gilt Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/45/EG entspre-
chend, soweit nicht nachfolgend geringere Anforderungen geregelt sind.
8.3 Für vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D und neue Fahrgastschiffe der Klassen C und D
unter 24 m Länge gilt:
8.3.1 Mindestfreibord
Die Mindestbughöhe kann um höchstens 50 % vermindert werden, wenn die Anforderungen der In-
takt- und Leckstabilität eingehalten werden.
8.3.2 Lüfter
Die Süllhöhe von Lüftern kann im Bereich 1 auf 760 mm und im Bereich 2 auf 450 mm reduziert
werden. Auf wetterdichte Verschlüsse für Lüfter kann verzichtet werden, wenn die nachfolgenden
Anforderungen erfüllt werden und sich diese Lüfter nicht in einem Frontschott oder an der Seite von
Aufbauten befinden. Die Mindest-Süllhöhen für Lüfter ohne Verschluss-Einrichtungen wie Maschinen-
raumzu- und Ablüfter sowie Zu- und Ablüfter für Notdieselräume können auf 2500 mm im Bereich 1
und 900 mm im Bereich 2 reduziert werden.
8.3.3 Türen
Die Süllhöhe von Türen, die zu Räumen mit zu schützenden Öffnungen in den Schiffskörper führen,
kann im Bereich 1 auf 380 mm und im Bereich 2 auf 100 mm reduziert werden.
8.3.4 Fenster
Im Bereich des ersten Aufbaudecks können anstelle von Bullaugen im Sinne der Regel 23 Absatz 2 der
Anlage 1 zum Freibord-Übereinkommen Fenster nach Maßgabe der Regel 23 Absatz 3 der Anlage 1
zum Freibord-Übereinkommen zugelassen werden, wenn für jedes dieser Fenster jeweils eine See-
schlagblende mit Befestigungsmaterial in der direkten Umgebung der Fenster vorgesehen ist. Sofern
die Fenster aus Sicherheitsverbundglas bestehen, dessen Festigkeitswert der umgebenden Schiffs-
struktur entspricht, kann auf Seeschlagblenden verzichtet werden. Fahrzeuge, deren Aufbauten oder
Deckshäuser in die Pantokarenen eingerechnet sind, müssen auch in diesem Bereich wirksam wetter-
dicht verschlossen sein.
8.3.5 Virtuelle Schottendecks und versenkte Salons
Fahrzeuge mit virtuellem Schottendeck und versenktem Salon dürfen ausschließlich in der Wattfahrt
eingesetzt werden.
8.3.6 Wasserpforten
Der Wasserpfortenquerschnitt nach Regel 24 der Anlage 1 zum Freibord-Übereinkommen kann um
höchstens 50 % vermindert werden.
8.4 Für Sportanglerfahrzeuge und Bäderboote kann die Berufsgenossenschaft weitergehende Ausnahmen
zulassen.
9 Unterteilung und Stabilität
9.1 Vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D und alle Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger
als 24 m müssen vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften hinsichtlich der Stabilität des unbe-
schädigten Schiffes die Anforderungen des Codes über die Intaktstabilität erfüllen.
9.2 Vorhandene genehmigte Stabilitätsunterlagen bleiben weiter gültig, soweit sich an den Voraussetzun-
gen für ihre Genehmigung nichts geändert hat.
9.2.1 Wird eine Änderung des Leerschiffsgewichtes, des Längenschwerpunktes, oder des Höhenschwer-
punktes festgestellt, müssen weiterhin mindestens die bis dahin für dieses Schiff geltenden Intakt- und
Leckstabilitätskriterien eingehalten werden.
9.2.2 Werden Reparaturen, Änderungen oder Umbauten größerer Art vorgenommen, ist Artikel 6 Absatz 2
Buchstabe e der Richtlinie 2009/45/EG anzuwenden. Als solche gilt im Zusammenhang mit der Unter-
teilung und Stabilität jegliche Veränderung in der Bauart, die das Ausmaß der Unterteilung des Schiffes
berührt oder die Hydrostatik des Schiffes beeinflusst.
9.3 Für vorhandene Fahrgastschiffe in der Wattfahrt gilt:
9.3.1 Bei flachgehenden, breiten Schiffen kann die Berufsgenossenschaft abweichend von Kapitel 2
Regel 2.2.3 des Codes über die Intaktstabilität eine Verminderung des Neigungswinkels, bei dem
der größte aufrichtende Hebelarm auftritt, zulassen.
9.3.2 Die Nachrüstung eines Doppelbodens ist nicht erforderlich.
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
9.4 Für Fahrgastschiffe der Klassen C und D, die unter herabgesetzten Einsatz- und Wetterbedingungen
fahren, kann die Berufsgenossenschaft beim Nachweis des Wetterkriteriums reduzierte Windlasten
zulassen. Das Wetterkriterium muss nicht erfüllt werden, wenn
9.4.1 der Umfang der Hebelarmkurve mindestens 60° beträgt oder
9.4.2 der Stabilitätsumfang zwischen 50 und 60° liegt und der bei 30° Neigung erforderliche aufrichtende
Hebelarm so vergrößert ist, dass für je 1° Stabilitätsumfang unter 60° zusätzlich 0,01 m zu dem er-
forderlichen Mindesthebelarm vorhanden ist.
9.5 Für vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klassen C und D gelten die Bestimmungen der Regel 8 des
Kapitels II-1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der durch Entschließung MSC.12(56) geän-
derten Fassung nicht. Regel 8-2 des Kapitels II-1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der
durch Konferenzdokument vom 29. November 1995 (BGBl. 1995 II S. 934) eingefügten Fassung ist
nicht anzuwenden.
9.6 Bei Fahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann ein bis zum Freiborddeck oder bis zu einer ober-
halb der Tiefladelinie gelegenen wasserdichten Plattform reichendes Hinterpiekschott (Stopfbuchsen-
schott) das hintere Maschinenraumschott ersetzen.
9.7 Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind der Berufsgenossenschaft die Stabilitätsunterlagen
zur Prüfung vorzulegen. Hierzu gehören die Hebelarmkurven der statischen Stabilität für die wichtigs-
ten Betriebszustände sowie die Auswertungsunterlagen des Krängungsversuches. Ein Nachweis der
Schwimmfähigkeit im Leckfall ist nicht erforderlich.
10 Maschinen und elektrische Anlagen
10.1 Verbindung zwischen Kommandobrücke und Maschinenraum
Für die Übermittlung von Maschinenkommandos von der Brücke zu der Stelle im Maschinenraum, von
der aus die Drehzahl und die Schubrichtung der Propeller gesteuert werden, muss mindestens ein
Telegraph oder eine Kommunikationsanlage vorhanden sein. Die Kommunikationsanlage kann aus
einem gespeisten Telefon oder einem Drahtlos-Telefon mit fest montierter Ladestation bestehen.
10.2 Ruderanlage
Fahrgastschiffe müssen mit einer Hauptruderanlage und einer Hilfsruderanlage ausgerüstet sein, wobei
die Hilfsruderanlage unabhängig vom Ruderschaftdurchmesser einen handhydraulischen Antrieb haben
kann.
10.3 Hauptstromquellen
Auf jedem Fahrgastschiff müssen zur Aufrechterhaltung der elektrischen Energieversorgung des
Antriebes und der notwendigen Hilfseinrichtungen mindestens zwei Hauptgeneratoren vorhanden
sein, wobei einer der Generatoren auch ein Wellengenerator oder eine am Antriebsmotor angehängte
Lichtmaschine sein kann.
10.4 Notstromquellen
Sofern die Notstromquelle eine Akkumulatorenbatterie ist, muss ein Betrieb aller Notverbraucher ein-
schließlich der Notbeleuchtung von mindestens 6 Stunden sichergestellt sein.
11 Brandschutz
Für vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D, die ausschließlich Tagesfahrten durchführen,
kann die Nachrüstung einer Feuerlöschanlage für Unterkunfts- und Wirtschaftsräume, Treppen-
schächte und Gänge in erleichterter Form durch eine nicht selbsttätig auslösende Anlage oder mobile
Brandbekämpfungseinheiten, die strategisch günstig in Brandabschnitten platziert werden und aktiv
durch die Besatzungen zum Einsatz kommen können, vorgenommen werden. Feuerlöschanlagen sind
so auszulegen, dass eine gleichwertige Sicherheit gegenüber dem festen Einbau einer Sprinkleranlage
erfüllt wird.
12 Zeugnismuster
Die Muster des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe und der Fahrterlaubnis in besonderen Fällen
werden nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 249
Teil 2
Sicherheitsanforderungen für Binnenschiffe,
die in dem Bereich nach § 9 Absatz 5 verkehren
1. Binnenschiffe, die keine Fahrgäste und sonstige nicht zur Besatzung zählende Personen an Bord
haben – ausgenommen Öl-, Gas- und Chemikalientankschiffe – dürfen das Gebiet seewärts der Gren-
zen der Binnenwasserstraßen Jade und Weser bis zur Verbindungslinie Schillighörn über das Haus der
Vogelschutzwarte der Insel Alte Mellum zum Kirchturm Cappel nur mit einer gültigen Fahrtauglichkeits-
bescheinigung nach § 6 oder § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO), jeweils mit
einem zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis für Zone 2-See oder Zone 1, befahren.
2. Sie müssen dabei zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:
2.1 Die Fahrten dürfen nur im Sommerhalbjahr und nur während des Zeitraumes in dem die Fahrrinne
ausgetonnt ist, in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, bei guter Sicht (mindestens
1 000 m), ruhiger Wetterlage (höchstens Windstärke 5 Beaufort), ruhiger See (höchstens Seegang 3)
und keiner Gewitterneigung unter Beachtung der Wettervorhersagen des Deutschen Wetterdienstes
durchgeführt werden.
2.2 Die Fahrtdauer zwischen Häfen darf in der Regel 10 Stunden nicht überschreiten.
2.3 Das Fahrzeug ist mit einem zugelassenen aufblasbaren Rettungsfloß mit einer Kapazität für alle an
Bord befindlichen Personen auszurüsten, für alle an Bord befindlichen Personen sind zugelassene
Rettungswesten vorzusehen, die für die Küstenfahrt vorgeschriebenen, zugelassenen Schiffsnotsig-
nale sind mitzuführen. Die Zulassung muss jeweils entsprechend der Richtlinie 2014/90/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der
Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in der jeweils geltenden Fassung
erfolgt sein.
2.4 Auf Binnenschiffen mit einer Länge bis 45 m muss zusätzlich ein vom Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie zugelassener und regulierter Kompass an Bord sein.
2.5 Die letzte Bodenbesichtigung darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.
2.6 Binnenschiffe dürfen Containerladung nur dann in dem bezeichneten Gebiet transportieren, wenn sie
Anhang II Kapitel 22 der BinSchUO erfüllen; unbeschadet dessen dürfen dabei nur gesicherte Con-
tainer transportiert werden.
2.7 Die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen ist durch eine zusätzliche Bescheinigung, die von der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ausgestellt wird, nachzuweisen.
2.8 Binnenschiffe können das bezeichnete Seegebiet mit Besatzungen nach den Bestimmungen der
BinSchUO befahren, wenn der Schiffsführer das nach § 29 der Seeleute-Befähigungsverordnung für
das Schiff erforderliche nautische Patent zum Kapitän besitzt.
2.9 Das Muster der Bescheinigung für Binnenschiffe nach § 9 Absatz 5 dieser Verordnung wird nach § 3
Absatz 3 Nummer 4 dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
Teil 3
Sicherheitsanforderungen an den
Bau und die Ausrüstung von Traditionsschiffen
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 Dieser Teil gilt für Traditionsschiffe bis zu einer Länge von 55 m.
1.2 Für Traditionsschiffe von mehr als 55 m Länge gilt
a) Teil 1, wenn sie mehr als zwölf Fahrgäste befördern,
b) Teil 6, wenn sie nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördern, und
c) jeweils Teil 7.
1.3 Dieser Teil gilt nicht für
a) Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils
geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen,
b) Sportboote im Sinne der See-Sportbootverordnung,
c) Fahrgastschiffe, für die die Richtlinie 2009/45/EG gilt.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Im Sinne dieses Teils ist
2.1.1 Traditionsschiff: Ein historisches Wasserfahrzeug, an dessen Präsentation in Fahrt ein öffentliches
Interesse besteht;
2.1.2 Historisches Wasserfahrzeug: Ein hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebautes Schiff, das
aufgrund seiner Bauart, seiner Konstruktion, seines ehemaligen Nutzungszwecks und seiner Selten-
heit erhaltenswert ist und das im Wesentlichen dem Originalzustand zum Zeitpunkt seines Baus oder
zu einem späteren für das Schiff während seiner wirtschaftlichen Nutzungsperiode historisch bedeut-
samen Bauzustand entspricht;
2.1.2.1 als historisches Wasserfahrzeug kann auch ein Schiff anerkannt werden, das die Anforderungen der
Regel 2.1.2 nur deshalb nicht erfüllt, weil die Kombination von Rumpfform, Antrieb und Aufbauten
nicht originalgetreu ist, aber dessen Gesamterscheinung einem Vorläufertyp entspricht, den es in die-
ser Bauweise nachweislich in der Vergangenheit gegeben hat (Rückbau);
2.1.2.2 einem historischen Wasserfahrzeug kann im Einzelfall ein Schiff gleichgestellt werden, als
a) Einzelnachbildung eines dokumentierten, individuellen historischen Vorbildes (Nachbau), oder
b) Segelschiff von wenigstens 24 m Länge, das sich durch Größe, Takelage, komplexen Schiffsbetrieb
sowie seine Besatzungsstärke in besonderer Weise für eine fundierte Ausbildung in traditioneller
Seemannschaft eignet (Segelschulungsschiff);
2.1.3 Neubau: Ein Nachbau eines historischen Wasserfahrzeugs, dessen Kiel am oder nach dem 14. März
2018 gelegt wurde;
2.1.4 Vorhandenes Traditionsschiff: Ein Traditionsschiff, für das am 30. September 2012 oder am 14. März
2018 ein Sicherheitszeugnis nach der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe erteilt war;
2.1.5 Länge: Die Vermessungslänge nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 8 des Londoner Schiffsver-
messungsübereinkommens oder für Traditionsschiffe mit weniger als 24 m Vermessungslänge die
Rumpflänge LH nach DIN EN ISO 8666, Ausgabe Dezember 2016;
2.1.6 Betreiber: Der Eigentümer des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, die vom Eigen-
tümer des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat;
2.1.7 Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft Post-Logistik Telekommunikation;
2.1.8 Anerkannte Organisation: Eine nach der Richtlinie 2009/15/EG anerkannte Klassifikationsgesell-
schaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG
begründet worden ist;
2.1.9 Anerkannter Schiffbaustandard: die Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation;
2.1.10 Stand der medizinischen Erkenntnisse: Der nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes im
Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger jeweils zuletzt bekannt gemachte Stand der medizinischen An-
forderungen in der Seeschifffahrt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 251
2.1.11 IMO: Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;
2.1.12 Küstennahe Seegewässer: die Gewässer im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 Sportseeschifferschein-
verordnung.
2.2 Soweit dieser Teil auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeutet
2.2.1 Schiffssicherheitsgesetz: Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung;
2.2.2 Sportseeschifferscheinverordnung: Sportseeschifferscheinverordnung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2061), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 132 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.2.3 SOLAS-Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC.269(85) vom
4. Dezember 2008 und MSC.282(86) vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 507, 518) geändert
worden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz
des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Ent-
schließung MSC.283(86) vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 523) geändert worden ist, in der
jeweils innerstaatlich geltenden Fassung;
2.2.4 MARPOL-Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4,
24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen
MEPC.200(62) und MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II S. 1194, 1195, 1206), in der jeweils
innerstaatlich geltenden Fassung;
2.2.5 Londoner Schiffsvermessungsübereinkommen: Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen
von 1969 vom 23. Juni 1969 (BGBl. 1975 II S. 67);
2.2.6 Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2450), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.2.7 Richtlinie 2009/15/EG: Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungs-
organisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47)
in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
2.2.8 Richtlinie 2009/45/EG: Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai
2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung), (ABl. L 163 vom
25.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission vom 27. Mai 2016
(ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.2.9 Internationaler Rettungsmittel-(LSA-)Code: Der vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO mit Ent-
schließung MSC.48(66) angenommene Internationale Rettungsmittel-(LSA-)Code, angenommen am
4. Juni 1996 (BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998) in der jeweils geltenden Fassung;
2.2.10 Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code): Der vom Schiffssicherheitsaus-
schuss der IMO mit Entschließung MSC.98(73) angenommene Internationale Code für Brandsicher-
heitssysteme, angenommen am 5. Dezember 2000 (VkBl. 2002 S. 449, Anlageband B 8128) in der
jeweils geltenden Fassung;
2.2.11 Code über Intaktstabilität: Die Entschließung MSC.267(85) über den Internationalen Code über Intakt-
stabilität von 2008 (VkBl. 2009 S. 724) in der jeweils geltenden Fassung;
2.2.12 SPS-Code: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen:
a) für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind:
Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschließung A.534(13)), angenommen am 17. No-
vember 1983 (VkBl. 1993 S. 671), geändert durch MSC/Rundschreiben 739 vom 28. Juni 1996
(VkBl. 1996 S. 636) in der jeweils geltenden Fassung;
b) für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen wor-
den sind: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschließung MSC.266(84)), angenommen
am 13. Mai 2008 (VkBl. 2009 S. 84), zuletzt geändert durch Rundschreiben (MSC.183(79),
VkBl. 2009 S. 272) in der jeweils geltenden Fassung;
2.2.13 Maritime-Medizin-Verordnung: Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahr-
teischiffen vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) in der jeweils geltenden Fassung;
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
2.2.14 Betriebssicherheitsverordnung: Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49)
in der jeweils geltenden Fassung;
2.2.15 Schiffsausrüstungsverordnung: Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 1913), die zuletzt durch Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 23. Januar 2015 (BGBl. I S. 78) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.2.16 See-Umweltverhaltensverordnung: Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschiff-
fahrt vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) in der jeweils geltenden Fassung;
2.2.17 Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe: Richtlinie nach § 6 Absatz 1 der Schiffssicherheitsverord-
nung über Sicherheitsanforderungen an Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen, die nicht interna-
tionalen Schiffssicherheitsregelungen einschließlich der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März
1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe unterliegen (Sicherheitsrichtlinie für
Traditionsschiffe) vom 3. Februar 2000 (VkBl. 2000 Dokument Nr. B 8135), zuletzt geändert am 12. März
2003 (VkBl. 2003 S. 205) in der bis zum 14. März 2018 geltenden Fassung.
2.3 DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, auf die in diesem Teil verwiesen wird, sind bei der
Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München
archivmäßig gesichert und hinterlegt.
3. Bau und Ausrüstung
3.1 Ein Traditionsschiff muss den technischen Anforderungen der Kapitel 1 bis 6 entsprechen.
3.2 Kann im Einzelfall eine der Anforderungen nach Regel 3.1 nicht erfüllt werden, kann die Berufsgenos-
senschaft gleichwertige Einrichtungen, Hilfsmittel und Maßnahmen festlegen.
3.3 Bei denkmalgeschützten Schiffen und historischen Wasserfahrzeugen im Sinne der Regel 2.1.2 kann
die Berufsgenossenschaft Ausnahmen von den technischen Anforderungen nach den Kapiteln 1 bis 6
zulassen.
3.4 Soweit die Kapitel 1 bis 6 keine besonderen Anforderungen an Bauausführungen, Anordnungen, Ein-
richtungen, Anlagen, Ausrüstung, Werkstoffe, deren Einbau und den Betrieb enthalten, sind die
allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
3.5 Die nach Kapitel 1 bis 6 vorgeschriebene Ausrüstung muss nach der Schiffsausrüstungsverordnung
zugelassen sein, wenn nicht in den nachfolgenden Regeln etwas anderes bestimmt ist. Ausrüstung,
die nicht der Schiffsausrüstungsverordnung unterliegt, muss durch die Berufsgenossenschaft, das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zugelassen sein oder den Anforderungen einer
anerkannten Organisation genügen.
3.6 Vorgeschriebene Ausrüstung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der
Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, rechtmäßig hergestellt
oder in Verkehr gebracht wurde, ist als gleichwertig anerkannt.
4. Meeresumweltschutz
Die Bestimmungen des MARPOL-Übereinkommens und der See-Umweltverhaltensverordnung sind
für Traditionsschiffe unmittelbar anzuwenden und im Zweifel vorrangig gegenüber den ergänzenden
Bestimmungen des Kapitels 8.
5. Betriebsvorschriften
5.1 Der Betrieb eines Traditionsschiffes muss ideellen Zwecken, insbesondere der Vermittlung historischer
Schiffsbetriebstechnik und traditioneller Seemannschaft dienen.
5.2 Eine erwerbswirtschaftliche Nutzung ist nicht zulässig. Entgelte dürfen nur erhoben werden, wenn sie
ausschließlich für den Erhalt und Betrieb des Traditionsschiffes verwendet werden. Als Entgelt gelten
auch mittelbare wirtschaftliche Vorteile, die durch den Betrieb des Traditionsschiffes erzielt werden.
Anschaffungskosten für das Traditionsschiff dürfen nicht aus Einnahmen durch den Schiffsbetrieb
erwirtschaftet werden. Ausgenommen sind als gemeinnützig anerkannte Körperschaften unter den
Voraussetzungen, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung durch den Schiffsbetrieb den wesent-
lichen Zweck, die maritimen Traditionen zu erhalten, selbst verfolgt, und dass das Traditionsschiff in
uneingeschränktem Eigentum der Körperschaft steht.
5.3 Erträge dürfen nicht als Gewinn ausgeschüttet, im materiellen Interesse des Betreibers verwendet oder
auf andere Weise dem ideellen Zweck entzogen werden.
5.4 Die Beförderung von Ladung mit einem Traditionsschiff zu Anschauungszwecken ist zulässig, sofern
die Ladung gesichert ist sowie die Stabilität des Traditionsschiffes und die Sicherheit der an Bord
befindlichen Personen gewährleistet sind.
5.5 Für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs gilt Kapitel 7.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 253
6. Ve r f a h re n
6.1 Die Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe, wenn
a) das Schiff ein historisches Wasserfahrzeug ist,
b) an seiner Präsentation in Fahrt ein öffentliches Interesse besteht,
c) zu erwarten ist, dass der Betrieb nach dem nach Nummer 6.3 Buchstabe b vorzulegenden Nut-
zungskonzept und nach dem nach Nummer 6.3 Buchstabe c vorzulegenden Prüfbericht die in
Regel 5 genannten Anforderungen erfüllt, und
d) die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung erge-
ben hat.
6.2 Wird ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe für einen Rückbau, einen Nachbau oder ein Segel-
schulungsschiff beantragt, gilt Regel 6.1 mit der Maßgabe, dass die Berufsgenossenschaft nach
pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.
6.3 Dem Antrag sind beizufügen:
a) Angaben zur Schiffsgeschichte mit beweiskräftigen Belegen für die Authentizität und Identität des
Schiffes, z. B. in Form von Fotografien, Zeichnungen oder sonstigen relevanten Materialien;
b) ein Nutzungskonzept, aus dem sich ergibt, in welcher Weise das Schiff zur Vermittlung historischer
Schiffsbetriebstechnik und traditioneller Seemannschaft eingesetzt wird;
c) ein Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters aus dem hervorgeht, dass die vorge-
sehene Mittelverwendung den Anforderungen der Regel 5 entspricht. Grundlage der Prüfung sind
die letzten drei Wirtschaftsjahre vor der Antragstellung. Bei Erstanträgen ist das erwartete Ergebnis
zum Ende der ersten drei Geschäftsjahre maßgeblich;
d) ein Gutachten eines Sachverständigen zum Nachweis der Voraussetzungen für die Anerkennung
als historisches Wasserfahrzeug, wenn die nach Buchstabe a vorgelegten Unterlagen unzureichend
sind oder ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe für einen Rückbau oder einen Nachbau be-
antragt wird.
Bei Erneuerungsanträgen sind die Unterlagen nach Buchstabe a und d, die bereits vorgelegen haben,
nicht erneut vorzulegen. Die Historizität des Traditionsschiffes ist nur erneut zu prüfen, soweit
a) neue Erkenntnisse zur Beurteilung der Historizität vorliegen oder
b) sich die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse geändert haben.
7. Sachverständige
7.1 Sachverständige sind:
a) natürliche Personen oder Bedienstete öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die nach den Bestim-
mungen dieses Teils durch die Berufsgenossenschaft anerkannt sind,
b) Bedienstete der Berufsgenossenschaft, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sach-
verständige erfüllt sind, und
c) Bedienstete der Denkmalschutzbehörden der Länder, sofern die Voraussetzungen für die Anerken-
nung als Sachverständige erfüllt sind.
7.2 Als Sachverständiger kann anerkannt werden, wer persönlich und fachlich geeignet ist und die Gewähr
bietet, dass er seine Tätigkeit als Gutachter unabhängig und frei von Weisungen ausübt.
7.3 Ein Bewerber um die Anerkennung als Sachverständiger
a) muss
aa) über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Geschichtswissenschaften, vorzugsweise mit
dem Schwerpunkt Technikgeschichte, und Forschungserfahrung in der deutschen und euro-
päischen Schifffahrtsgeschichte verfügen, oder
bb) in gleichwertiger Weise vertiefte, in qualifizierten Lehrgängen oder auf andere Weise erworbene
Spezialkenntnisse und Erfahrungen nachweisen
und
b) muss über die für die Aufgabenwahrnehmung notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse
verfügen.
7.4 Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auf-
lagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Sie kann insbesondere widerrufen werden,
wenn der Sachverständige die Anforderungen nach Regel 7.3 nicht mehr erfüllt oder wiederholt Män-
gel bei der Prüftätigkeit festgestellt wurden.
7.5 Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstel-
lende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn sie keine Unabhängig-
keit gewährleisten kann.
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
8. Besichtigung
8.1 Traditionsschiffe unterliegen den nachstehend bezeichneten Besichtigungen durch Besichtiger der
Berufsgenossenschaft:
a) einer erstmaligen Besichtigung vor der Indienststellung des Schiffes als Traditionsschiff;
b) einer Zwischenbesichtigung zwischen dem zweiten und dritten Jahr vor dem Ablaufdatum des
Sicherheitszeugnisses, wenn das Zeugnis für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ausgestellt
ist;
c) einer Erneuerungsbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor dem Ablaufdatum des Sicherheits-
zeugnisses.
8.2 Der Antragsteller kann mit der Besichtigung nach Regel 8.1 ganz oder teilweise auch eine anerkannte
Organisation beauftragen. Die Besichtigung darf bei Antragsstellung nicht länger als drei Monate
zurückliegen.
8.3 Die Berufsgenossenschaft kann unbeschadet des Verfahrens nach Regel 8.2 weitere Nachweise zur
Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung verlangen und eigene Feststellungen treffen oder
Besichtigungen durchführen.
8.4 Im Rahmen der erstmaligen Besichtigung und bei jeder Erneuerungsbesichtigung ist eine Überprüfung
der Außenhaut und der Schiffsverbände auf dem Trockenen durchzuführen.
8.5 Die Takelage ist bei allen Besichtigungen nach Regel 8.1 auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktion
zu prüfen. Der Teil des hölzernen, durch das Deck geführten Mastes, der sich unter Deck befindet, ist
bei jeder Erneuerungsbesichtigung zu prüfen. Dazu muss der Mast herausgezogen werden. Bei
Masten, die zum Zeitpunkt der Erneuerungsbesichtigung nicht älter als zweieinhalb Jahre sind, kann
die Berufsgenossenschaft auf das Herausziehen des Mastes verzichten.
8.6 Zur Berücksichtigung besonderer Umstände kann die Berufsgenossenschaft kürzere Fristen und
weitere Zwischenprüfungen festlegen.
8.7 Nach einer Besichtigung dürfen an den baulichen Anordnungen, der Maschinenanlage, den Ausrüs-
tungsgegenständen und den sonstigen Gegenständen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat,
ohne Genehmigung der Berufsgenossenschaft keine Änderungen vorgenommen werden.
9. Geltungsdauer und Gültigkeit des Sicherheitszeugnisses
9.1 Das Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt.
Die Laufzeit beginnt am letzten Tag der erstmaligen Besichtigung oder der Erneuerungsbesichtigung.
9.2 Über die Erteilung eines Zeugnisses nach Regel 9.1 kann vorläufig entschieden werden, wenn
a) zur Feststellung der Voraussetzungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist,
b) nach Regel 8 fällige Besichtigungen abgeschlossen sind,
c) nach dem Ergebnis dieser Besichtigung die Voraussetzungen für die Erteilung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit vorliegen und
d) der Antragsteller die Umstände, die einer abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu
vertreten hat.
Die Gültigkeit eines Sicherheitszeugnisses nach Satz 1 darf sechs Monate nicht überschreiten.
9.3 Das Sicherheitszeugnis wird ungültig, wenn
a) die vorgeschriebenen Besichtigungen nicht innerhalb der in Regel 8.1, 8.4 und 8.6 festgelegten
Zeitabschnitte abgeschlossen werden, oder
b) nach einer Besichtigung Veränderungen am Traditionsschiff, der Ausrüstung oder sonstigen Ein-
richtungen vorgenommen werden, die Gegenstand der Besichtigung waren.
9.4 Das Sicherheitszeugnis ruht, wenn das Traditionsschiff von einem Unfall betroffen ist oder ein Fehler
entdeckt wird, der die Sicherheit des Traditionsschiffes oder die Leistungsfähigkeit oder Vollständig-
keit seiner Rettungsmittel oder sonstigen Ausrüstungen beeinträchtigt. Die Berufsgenossenschaft ent-
scheidet auf Antrag über das Wiederaufleben des Sicherheitszeugnisses.
10. Ve r a n t w o r t l i c h k e i t u n d Ve r h a l t e n s p f l i c h t e n
10.1 Der Betreiber ist für die Einhaltung der Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung verantwortlich.
Dies gilt auch dann, wenn eine andere Organisation oder Person bestimmte Aufgaben und Pflichten im
Auftrag des Betreibers erfüllt. § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
10.2 Wird das Traditionsschiff von einem Unfall betroffen oder wird ein Fehler entdeckt, der die Sicherheit
des Traditionsschiffes oder die Leistungsfähigkeit oder Vollständigkeit seiner Rettungsmittel oder
sonstigen Ausrüstung beeinträchtigt, so hat der Schiffsführer oder Betreiber des Traditionsschiffes
unverzüglich die Berufsgenossenschaft zu unterrichten und die Untersuchungen zu veranlassen, um
festzustellen, ob eine Besichtigung erforderlich ist. Das Sicherheitszeugnis ruht, bis die Berufsgenos-
senschaft in Kenntnis gesetzt wurde und alle von der Berufsgenossenschaft angeordneten Maßnahmen
zur Wiederherstellung eines sicheren Zustandes getroffen wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 255
11. Wartung und Instandhaltung
11.1 Der Zustand des Traditionsschiffes und seiner Ausrüstung muss so erhalten werden, dass er den
Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, damit sichergestellt wird, dass das Traditionsschiff in
jeder Hinsicht stets ohne Gefahr für sich oder die an Bord befindlichen Personen in See gehen kann.
11.2 Die Erprobung und Wartung der nachfolgenden Anlagen und Ausrüstungsgegenstände ist in geeigneter
Form aufzuzeichnen und zu belegen:
a) Die Ruderanlage ist in regelmäßigen Abständen auf ihren Zustand hin zu kontrollieren. Die Notsteuer-
vorrichtung ist regelmäßig zu erproben.
b) Im Falle eines Segelschiffes ist der Zustand der Takelage, insbesondere Masten, Spieren, stehen-
des und laufendes Gut regelmäßig zu überprüfen.
c) Seeventile, Schraubenwellendurchführungen und Lenzeinrichtungen müssen regelmäßig überprüft
werden.
d) Haupt- und Hilfsmaschinen sind nach Herstellerangaben zu warten und zu überholen.
11.3 Dampfkesselanlagen sind regelmäßig durch einen nach Teil 8 anerkannten Sachverständigen zu über-
prüfen. Der Sachverständige hat eine von ihm unterzeichnete Bescheinigung auszustellen und dem
Betreiber zu übergeben, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. Der Betreiber hat der Berufs-
genossenschaft hiervon eine Kopie zu übermitteln.
11.4 Flüssiggasanlagen und Gasmelder müssen
a) vor der ersten Inbetriebnahme,
b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
c) in regelmäßigen Intervallen von zwei Jahren
durch einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen geprüft werden. Regel 11.3
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
11.5 Aufblasbare Rettungsflöße müssen in Abständen von höchstens zwölf Monaten gewartet werden. Die
Berufsgenossenschaft kann das Wartungsintervall auf 17 Monate verlängern, wenn das Traditions-
schiff nicht ganzjährig betrieben wird und der Antragsteller nachweist, dass die Rettungsflöße in der
übrigen Zeit frostfrei und trocken an Land gelagert werden.
11.6 Die medizinische Ausstattung nach Kapitel 9 ist unter Mitwirkung einer öffentlichen Apotheke regel-
mäßig zu kontrollieren und zu ergänzen. Eine Kontrolle muss mindestens alle zwölf Monate erfolgen.
Über die Durchführung sind stets aktuelle Nachweise zu führen und mindestens fünf Jahre ab dem Tag
der Ausstellung an Bord aufzubewahren.
12. Schiffsbesetzung
12.1 Der Betreiber hat das Traditionsschiff nach Maßgabe des § 11 der Sportseeschifferscheinverordnung
zu besetzen. Er hat unbeschadet seiner Verpflichtung nach Satz 1 dafür zu sorgen, dass
a) das Traditionsschiff entsprechend dem nach Regel 12.3 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis
besetzt ist,
b) Anordnungen der Berufsgenossenschaft zur Einhaltung der Schiffsbesetzungsvorschriften befolgt
werden und
c) das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird.
12.2 Segelschulungsschiffe müssen nach Maßgabe des Kapitels 11 zusätzlich über ausreichend qualifi-
zierte Besatzung verfügen, um eine fundierte Ausbildung in traditioneller Seemannschaft sicherzustellen.
12.3 Die Berufsgenossenschaft erteilt ein Schiffsbesatzungszeugnis, wenn die Voraussetzungen der Re-
geln 12.1 Satz 1 und 12.2 erfüllt sind. Das Schiffsbesatzungszeugnis wird für die Dauer von fünf Jahren
erteilt.
12.4 Der Betreiber ist verpflichtet, Änderungen der für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses maß-
geblichen Voraussetzungen der Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen und ein den geänder-
ten Voraussetzungen entsprechendes Schiffsbesatzungszeugnis zu beantragen.
12.5 Als Besatzungsmitglied, das nach dem Schiffsbesatzungszeugnis zur sicheren Mindestbesatzung
gehört, darf nur eingesetzt werden, wer für die von ihm zu verrichtende Tätigkeit auf See gesundheit-
lich tauglich ist. Gesundheitlich tauglich ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für die Tätigkeit an
Bord von Schiffen geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Schiffs-
sicherheit gestellten besonderen Anforderungen seines Dienstzweiges genügt. Abschnitt 2 und die
Anlagen 1 und 2 der Maritime-Medizin-Verordnung gelten entsprechend.
12.6 Nach Maßgabe des Kapitels 9 müssen Besatzungsmitglieder durch die Teilnahme an Lehrgängen nach
Kapitel 9 Regel 2.3 und 2.4 nachweisen, dass sie über Kenntnisse und praktische Fähigkeiten ver-
fügen, die eine angemessene medizinische Behandlung und Versorgung an Bord gewährleisten.
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
13. Übergangsregelungen
13.1 Zeugnisse, Bescheinigungen und Prüflisten, die bis zum 14. März 2018 ausgestellt worden sind,
bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam. Bis dahin sind die Anforderungen der Sicherheitsricht-
linie für Traditionsschiffe weiterhin einzuhalten.
13.2 Die Voraussetzungen der Regel 5.1 und der Regel 6.1 Buchstabe a und b gelten für vorhandene
Traditionsschiffe als erfüllt. Der Bestandsschutz beschränkt sich auf die bisher zugelassenen Nutzun-
gen. Er erlischt durch eine Nutzungsänderung oder in Fällen, in denen die Abmessungen des Tradi-
tionsschiffes wesentlich geändert wurden oder wesentliche Änderungen am äußeren Erscheinungsbild
des Traditionsschiffes vorgenommen worden sind.
13.3 Traditionsschiffe, die nach dem 14. März 2018 erstmalig einen Erneuerungsantrag stellen, müssen die
Anforderungen der Kapitel 2 bis 11 hinsichtlich
a) der Ausrüstung und des Betriebssicherheitssystems innerhalb eines Jahres und
b) hinsichtlich der baulichen Anforderungen bis zur nächsten Zwischenbesichtigung
erfüllen.
13.4 Die Anforderungen nach Kapitel 3 Regel 13.1 sind spätestens fünf Jahre nach dem 14. März 2018 zu
erfüllen, soweit sie die Ausrüstung mit Pressluftatmern betreffen.
13.5 Die Anforderungen nach Regel 12.5 und 12.6 sind spätestens fünf Jahre nach dem 14. März 2018 zu
erfüllen.
Kapitel 2
Bauweise der Traditionsschiffe –
Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen
Abschnitt 1
Bauweise und Unterteilung
1. Allgemeines
Traditionsschiffe müssen in ihrer Bauart und Festigkeit, sowie der Konstruktion der Maschinen und
elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungs-
zustand befinden, dass sie den Beanspruchungen genügen, die der beabsichtigte Verwendungszweck
erfordert.
2. Freibord
Traditionsschiffe erhalten eine Freibordmarke nach Festsetzung des Mindestfreibords. Die Freibord-
marke besteht aus dem Deckstrich und einem waagerechten Strich für den Freibord mit folgenden
Maßen:
Diese Freibordmarke ist mittschiffs an beiden Schiffsseiten anzubringen. Der Freibord ist anhand der
Stabilitätsunterlagen zu bestimmen. Er darf jedoch nicht weniger als 5 v. H. der Schiffsbreite, und nicht
weniger als 0,20 m betragen. Der Freibord wird in das Sicherheitszeugnis eingetragen.
3. Ve r s c h l u s s z u s t a n d
Der Rumpf einschließlich Deck und Aufbau sowie alle anderen Teile müssen eine wasserdichte Einheit
bilden. Alle Öffnungen innerhalb dieser Einheit müssen sofort verschließbar sein. Schwert- und Kiel-
kästen dürfen nicht nach innen hin offen sein.
4. Süllhöhen
Hauptniedergänge in Cockpits müssen, wenn sie unter die Hauptdecksebene reichen, bis zur Haupt-
decksebene abgedichtet werden können. Deckshäuser und sonstige Einstiege oder Niedergänge so-
wie Luken auf der Hauptdecksebene müssen eine ausreichende Süllhöhe haben; dabei können auch
Steckschotte zum Einsatz kommen.
5. Rumpfdurchbrüche
Rumpfdurchbrüche unterhalb der Wasserlinie sind mit Seeverschlüssen oder Ventilen zu versehen.
Dies gilt nicht für aus technischen oder nautischen Gründen erforderliche Durchbrüche, insbesondere
für Loggewellen, Fahrtmessanlagen und Echolote; in diesen Fällen sind Vorrichtungen zum Schließen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 257
dieser Öffnungen vorzuhalten. Decksspeigatte müssen, wenn sie unter die Hauptdecksebene führen,
mit Rückschlagventilen und sanitäre Ausgüsse darüber hinaus mit Absperrmöglichkeiten ausgestattet
sein.
6. Wasserpforten
Sofern das Traditionsschiff über ein geschlossenes Schanzkleid verfügt, sind Wasserpforten vorzusehen.
Die Berechnung erfolgt nach den Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens.
7. Reling oder Schanzkleid
Die Reling oder das Schanzkleid müssen mindestens eine Höhe von 100 cm haben. Eine Reling muss
mit mindestens zwei Durchzügen oder Längsträgern ausgestattet sein.
8. Wasserdichte Unterteilung
8.1 Traditionsschiffe müssen durch Schotten unterteilt werden, die bis zum Freiborddeck ausgeführt sein
müssen.
8.2 Es soll mindestens ein Kollisionsschott zwischen 0,05 und 0,10 der Traditionsschiffslänge (Kapitel 1
Regel 2.1.5) gerechnet ab dem vorderen Lot vorhanden sein.
8.3 Für Traditionsschiffe ab einer Länge von 25 m ist außerdem ein Achterpiekschott erforderlich, welches
sich in ausreichendem Abstand vor dem Ruderkoker befindet.
8.4 Neubauten müssen zusätzlich mit einem vorderen und achteren Maschinenraumschott ausgestattet
sein. Bei Traditionsschiffen mit hinten liegender Maschine kann das Achterpiekschott das hintere
Maschinenraumschott ersetzen.
8.5 Traditionsschiffe, die außerhalb küstennaher Seegewässer fahren, müssen durch wasserdichte Schot-
ten so unterteilt sein, dass beim Volllaufen einer Abteilung das Freiborddeck nicht unter Wasser
kommt.
8.6 Die Regel 8.3 gilt nicht für Traditionsschiffe, die ohne Schotten konstruiert worden sind, sofern keine
wesentlichen Umbauten an ihnen vorgenommen wurden.
9. Schiffsverbände
9.1 Schiffsverbände müssen in Ausführung und Dimensionierung anerkanntem Schiffbaustandard unter
Berücksichtigung der Historie entsprechen. Bei Reparaturen und Neubauten muss das verwendete
Material dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen.
9.2 Dopplungen der Außenhaut sind nur nach dem anerkannten Schiffbaustandard zulässig.
10. Anker und Schleppleine
Traditionsschiffe sind mit zwei Bugankern auszurüsten, wovon ein Anker als Reserveanker vorgesehen
werden kann.
10.1 Für Traditionsschiffe bis 24 m ist das Mindestgewicht der Anker sowie Länge und Durchmesser der
Ketten nach der folgenden Tabelle zu bestimmen:
Länge (m) Stockloser Anker Steg-Ankerketten
von bis Gewicht pro Anker (kg) Gesamtlänge (m) Durchmesser d1 (mm)
0 < 15 50 114 13
≥ 15 < 20 75 136 14
≥ 20 < 24 100 165 16
d1 = Kettendurchmesser in Gütegrad K 1 (Normalgüte)
10.2 Für Traditionsschiffe ab 24 m ist das Gewicht der Anker sowie Länge und Durchmesser der Ketten
nach der folgenden Tabelle anhand der Ausrüstungsleitzahl Z zu bestimmen, die wie folgt berechnet
wird:
Z = D2/3 + 2hB + ARigg + 0,1A
D = Deplacement (t) bei Seewasser
h = Höhe von der Wasserlinie bis zum obersten Deckshaus (Unterkante)
B = Breite des Schiffes gemessen über die Außenspanten
ARigg = Windangriffsfläche des Riggs (m2)
= durchschnittlicher Durchmesser x Länge der Masten + Durchmesser x totale Länge des ste-
henden Guts (gilt nur für Segelschiffe)
A = Lateralfläche (seitliche Windangriffsfläche) des Traditionsschiffes über der Wasserlinie (m2)
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Ausrüstungsleitzahl Z Stockloser Anker Steg-Ankerketten
Gewicht pro Gesamtlänge Durchmesser (mm)
von bis
Anker (kg) (m) d1 d2
0 50 100 165 12 –
50 70 120 192,5 12,5 –
70 90 180 220 14 12,5
90 110 240 220 16 14
110 130 300 247,5 17,5 16
130 150 360 247,5 19 17,5
150 175 420 275 20,5 17,5
175 205 480 275 22 19
205 240 570 302,5 24 20,5
240 280 660 302,5 26 22
280 320 780 330 28 24
320 360 900 357,5 30 26
360 400 1 020 357,5 32 28
400 450 1 140 385 34 30
d1 = Kettendurchmesser in Gütegrad K 1 (Normalgüte)
d2 = Kettendurchmesser in Gütegrad K 2 (höherfeste Güte)
10.3 Bei folgenden Ankern kann das nach der Tabelle ermittelte Ankergewicht reduziert werden:
Ankerbezeichnung Reduzierung
Stockanker 10 %
Patent – Anker 25 %
Pflug (CQR) – Anker 25 %
Die in den Regeln 10.1 und 10.2 genannten Steg-Ankerketten können durch andere, hinsichtlich
Masse und Mindestbruchkraft gleichwertige Ketten ersetzt werden. Traditionsschiffe bis 15 m können
statt einer Kette eine Ankerleine mit der gleichen Bruchfestigkeit verwenden. Sie muss dann jedoch
das 1,5-fache der angegebenen Kettenlänge betragen und einen ausreichenden Kettenvorlauf be-
sitzen.
10.4 Traditionsschiffe sind mit einer Schleppleine auszurüsten.
11. Ruderanlage
Traditionsschiffe, die mit einer kraftbetriebenen Hauptruderanlage ausgerüstet sind, müssen über eine
Hilfsruderanlage verfügen. Die Hilfsruderanlage muss stark genug und in der Lage sein, das Traditions-
schiff bei einer für die Steuerfähigkeit ausreichenden Geschwindigkeit steuern zu können; sie muss im
Notfall schnell in Betrieb gesetzt werden können. Bei Rudern mit Kraftantrieb muss die Ruderlage am
Hauptruderstand angezeigt werden. Bei Traditionsschiffen mit einer mechanischen Hauptruderanlage
müssen eine Notpinne und die zu ihrer Bedienung erforderlichen Steuertaljen vorgehalten werden.
12. Ta k e l a g e
Das verwendete Material und die Materialstärken der Takelage (Masten, Spieren, stehendes und lau-
fendes Gut) müssen anerkanntem Schiffbaustandard entsprechen. Wird die Takelage zu Umschlag-
zwecken genutzt, ist die maximal zulässige Tragfähigkeit zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Abschnitt 2
Stabilität
13. Stabilitätshandbuch
Traditionsschiffe müssen ein Stabilitätshandbuch nach dem Code über Intaktstabilität haben.
13.1 Das Stabilitätshandbuch muss mindestens enthalten:
a) eine allgemeine Beschreibung des Traditionsschiffes,
b) eine Anleitung für den Gebrauch des Stabilitätshandbuchs,
c) Generalpläne, die Angaben über wasserdichte Abteilungen, Verschlüsse, Lüftungsöffnungen, Ein-
strömwinkel, den festen Ballast und das Freibord enthalten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 259
d) bei Segelschiffen zusätzlich einen Segelplan,
e) hydrostatische Kurven oder Tabellen und Pantokarenen, die für freien Trimm berechnet sind, für die
unter normalen Betriebsbedingungen zu erwartenden Bereiche von Verdrängung und Trimm,
f) einen Tankplan und eine Tabelle, in der alle Tanks verzeichnet sind, mit Volumen, Inhalt, Schwer-
punkt und dem Moment freier Oberflächen,
g) eine Auswertung des durchgeführten Krängungsversuchs mit Ermittlung des Leerschiffsgewichts
und den Gewichtsschwerpunkten (VCG, LCG, TCG),
h) Stabilitätsberechnungen für mindestens folgende Betriebszustände:
aa) Schiff leer, betriebsklar,
bb) Reiseanfang, Schiff voll ausgerüstet und besetzt, Tankfüllung 98 %,
cc) Reiseende, Schiff wie oben, Tankfüllung 10 %,
dd) weitere Ladefälle, sofern diese deutlich von den oben genannten abweichen,
i) bei Segelschiffen zusätzlich:
aa) Fahren unter Standardbesegelung,
bb) Fahren unter Sturmbesegelung,
cc) Fahren vor Topp und Takel,
j) Anweisungen für den Kapitän.
13.2 Die vollständigen Stabilitätsunterlagen müssen durch eine anerkannte Organisation geprüft und mit
einem Prüfvermerk versehen werden.
14. Stabilitätskriterien
Bei der Beurteilung der Stabilität sind die Kriterien des Codes über Intaktstabilität einzuhalten, soweit
nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
14.1 Für maschinengetriebene Traditionsschiffe gilt:
a) Die metazentrische Anfangshöhe muss mindestens 0,35 m betragen.
b) Der Neigungswinkel durch das Personenmoment darf 10° nicht überschreiten. Das Personen-
moment ist durch zusammengedrängte Personen auf einer Schiffsseite (4 Personen je 80 kg/m²)
für die an Bord befindlichen Personen zu berechnen.
c) Der Neigungswinkel im Drehkreis und unter Einwirkung des Personenmomentes darf 12° nicht
überschreiten.
d) Der statische Neigungswinkel durch Winddruck darf 12° nicht überschreiten.
14.2 Für Segelschiffe gilt zusätzlich:
a) Die metazentrische Anfangshöhe muss mindestens 0,60 m betragen.
b) Der aufrichtende Hebelarm muss im Maximum der Hebelarmkurve mindestens 0,30 m betragen.
c) Der statische Neigungswinkel unter Segeln darf 20° nicht überschreiten. Falls bei einem geringeren
Winkel Seite Deck zu Wasser geht, darf dieser Winkel nicht überschritten werden. Ein Plan der
Segelführung ist vorzulegen, der in Abhängigkeit von der Windstärke beschreibt, wie die Einhaltung
dieses Kriteriums gesichert werden kann.
d) Bei gestrichenen Segeln muss ein seitlicher Winddruck entsprechend 12 Beaufort ertragen werden
können.
e) Verschließbare Öffnungen, durch die der Schiffskörper geflutet werden kann, dürfen nicht bei einem
Krängungswinkel zu Wasser gehen, der kleiner ist als 35°.
f) Die Flächen B und C der Hebelarmkurve müssen bei der zu berechnenden Kurve der krängenden
Hebelarme infolge seitlichen Winddrucks immer größer oder gleich der 1,4-fachen Fläche von A
und B sein:
hKW = Kurve der krängenden Hebelarme infolge
Abschnitt 3 - Maschinenanl
hKW = Kurve der krängenden Hebelarme infolge seitlichen Winddrucks
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
Abschnitt 3
Maschinenanlagen
15. Haupt- und Hilfsmaschinen
Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf Verbrennungskraftanlagen.
15.1 Kühlwassersystem
Wassergekühlte Hauptantriebsmotoren sollen, wenn bauartbedingt zulässig, mit zwei Kühlwasserpum-
pen versehen sein, die zweite Pumpe kann auch eine kraftbetriebene Reservepumpe sein, die über eine
Schlauchverbindung angeschlossen wird. Bei Kielrohrkühlung sind im Frischwasserkühlsystem Ab-
sperrschieber an der Innenseite der Bordwand vorzusehen.
15.2 Schmierölsystem
Hauptantriebsmotoren sollen mit umschaltbaren Schmieröl-Doppelfiltern ausgerüstet sein. Bei Motoren,
deren Schmierölversorgung aus der Motorölwanne erfolgt, können auch Einfachfilter vorgesehen wer-
den. Sie müssen dann mit einem dem Filter nachgeschalteten Druckalarm ausgerüstet sein. Für Hilfs-
motoren genügen Einfachfilter mit nachgeschaltetem Druckalarm.
15.3 Brennstoffsystem
15.3.1 Freistehende Brennstoffstanks müssen aus Stahlblech bestehen, sicher befestigt und in Leckölwannen
aufgestellt sein, die durch Rohrleitungen mit Lecköltanks verbunden sein müssen.
15.3.2 Zur Brennstoffübernahme müssen fest verlegte Füllrohre vorhanden sein, die vom freien Deck von
oben durch die Tankdecke bis zum Boden des Brennstofftanks führen. Für Brennstofftanks, die druck-
los befüllt werden, kann auf Füllrohre bis zum Boden des Brennstofftanks verzichtet werden.
15.3.3 Austrittsleitungen müssen unmittelbar an den Brennstofftanks mit Schnellschlussventilen versehen
sein, die von einer außerhalb des jeweiligen Raumes liegenden sicheren Stelle geschlossen werden
können. Diese Stelle ist auffällig zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Tanks, die direkt am Motor an-
gebaut sind.
15.3.4 Brennstofftanks müssen mit Luftrohren ausgestattet sein, die auf dem freien Deck enden, gegen
Eindringen von Wasser oder Schmutz geschützt sind und insgesamt einen freien Mindestquerschnitt
vom 1,25-fachen des freien Füllrohr-Querschnitts haben. Bei kleinen Tanks bis 50 l Inhalt reicht eine
Luftausgleichsöffnung, die gegen Eindringen von Wasser oder Schmutz geschützt ist. Bei ausschließ-
lich drucklos zu befüllenden Tanks reicht eine Luftausgleichsöffnung. Der Luftausgleich muss auch bei
Krängung möglich sein.
15.3.5 Vorrichtungen zum Entwässern und vollständigen Entleeren von Brennstofftanks müssen mit selbst-
schließenden Absperrvorrichtungen versehen sein.
15.3.6 Brennstofftanks müssen mit einer geeigneten Peileinrichtung versehen sein. Peilgläser müssen gegen
Beschädigungen geschützt sowie am unteren und oberen Ende mittels Selbstschlusseinrichtungen
absperrbar sein. Das Material der Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest
bleiben.
15.3.7 Brennstoffleitungen müssen aus Stahlrohren bestehen. Schlauchleitungen dürfen nur in begrenztem
Umfang verwendet werden (bis 500 mm Länge) und müssen flammenbeständig und baumustergeprüft
sein.
15.3.8 Brennstoffvorfilter sind als umschaltbare Doppelfilter mit Wasserabscheider auszuführen. Sind bauartbe-
dingt Einfachfilter nachgeschaltet, muss deren Filterfeinheit gröber sein als die der umschaltbaren
Vorfilter. Für nicht betriebsgewichtige Hilfsmaschinen genügen Einfachfilter. Filter dürfen nicht über
Schwungrädern oder in der Nähe von Abgasleitungen angebracht sein.
15.4 Anlasssystem und Startvorrichtung
15.4.1 Sind an Bord Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren vorhanden und werden diese elektrisch gestartet,
so muss die Kapazität der Starterbatterie ausreichend sein, um bei 20 °C mindestens sechs aufeinan-
derfolgende Starts des Hauptantriebsmotors zu gewährleisten. Traditionsschiffe müssen mindestens
über eine Starterbatterie und eine Verbraucherbatterie verfügen. Die Schaltung soll möglichst so
erfolgen, dass auch die Verbraucherbatterie zum Starten des Motors benutzt werden kann, umgekehrt
jedoch die Starterbatterie nicht an den Verbraucherstromkreislauf angeschlossen werden kann.
15.4.2 Erfolgt der Anlassvorgang mit Druckluft, so sind zwei Anlassluftbehälter und zwei Anlassluftkompres-
soren vorzusehen. Davon kann einer ein handbedienbarer Kompressor sein.
15.5 Abgasleitungen
Bei einer nassen Abgasleitung muss sichergestellt sein, dass kein Seewasser in die Antriebsmotoren
gelangen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 261
15.6 Seilzüge/Bowdenzüge
Seilzüge zur Betätigung von Hauptmotor, Wendegetriebe und Verstellpropeller sind so auszuführen,
dass die Umlenkungen über Rollen von 80 mm Durchmesser erfolgen und die Seilaugen mit drei Seil-
klemmen zu sichern sind. Bowdenzüge sind als Gleit- und Kugelzüge auszuführen.
15.7 Überwachungseinrichtungen
Am Steuerstand müssen mindestens für Schmieröl und Kühlwasser Kontrollanzeigen sowie dazuge-
hörige optische und akustische Alarme installiert sein oder wahrgenommen werden können. Auch der
optische und akustische Signalgeber des Bilgenalarms muss am Steuerstand oder im Ruderhaus
installiert sein oder wahrgenommen werden können.
16. Maschinenbauliche Einrichtungen
16.1 Lenzsystem und Bilgenalarme
16.1.1 Traditionsschiffe müssen mit zwei Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine Lenzpumpe muss kraftbetrieben
und kann an den Hauptantriebsmotor angehängt sein. Die zweite Lenzpumpe muss von der Haupt-
antriebsanlage unabhängig und kann eine Handlenzpumpe sein.
16.1.2 Auf Traditionsschiffen unter 15 m Länge ist eine Handlenzpumpe mit einem Fördervolumen von min-
destens 5 m3/h ausreichend.
16.1.3 Die kraftbetriebenen Lenzpumpen und die Handlenzpumpen müssen aus allen Abteilungen des Tradi-
tionsschiffes – mit Ausnahme der Vorpiek – lenzen können.
16.1.4 Transportable motorbetriebene Lenzpumpen können die festeingebauten kraftbetriebenen Lenzpum-
pen und Handlenzpumpen nicht ersetzen.
16.1.5 Kraftbetriebene Lenzpumpen müssen folgendes Fördervolumen haben:
Länge des Schiffes Mindest-Fördervolumen einer kraftbetriebenen Lenzpumpe
> 15 m 8 m3/h
> 20 m 12 m3/h
> 40 m 15 m3/h
16.1.6 In kombinierten Lenz-/Seewassersystemen sind nachstehende Armaturen (z. B. Rückschlagventile,
Unterlaufhähne) einzubauen:
a) auf der Druckseite der Pumpe ein Rückschlagventil oder die Austrittsleitung im Bogen hochgeführt
und der Austritt ausreichend hoch über der Wasserlinie endend,
b) auf der Saugseite der Pumpe zwei Rückschlagventile oder ein Unterlaufhahn und ein Rückschlag-
ventil oder ein L-Hahn (kein T-Hahn) und ein Rückschlagventil.
16.1.7 Bei einem vom Seewassersystem getrennten Lenzsystem reicht auf der Saugseite ein Rückschlag-
ventil aus; auf der Druckseite der Pumpen sind die Armaturen wie bei einem kombinierten Lenz-/See-
wassersystem auszuführen.
16.1.8 In Lenz- und Seewassersystemen müssen fest verlegte Leitungen nach anerkanntem Schiffbaustan-
dard verwendet werden.
16.1.9 Niveau-Bilgenalarme müssen in allen wasserdichten Abteilungen des Traditionsschiffes mit Ausnahme
der Vorpiek vorhanden sein.
16.2 Belüftung von Maschinenräumen
16.2.1 Maschinenräume müssen ausreichend be- und entlüftet werden können.
16.2.2 Lüfteröffnungen von Maschinenräumen sind mit von außen verschließbaren Brandklappen oder See-
schlagblenden zu versehen.
17. Wellenanlage, Ruderanlage, Propeller und Seeventile
Wellenanlage, Ruderanlage, Propeller und Seeventile müssen anerkanntem Schiffbaustandard ent-
sprechen.
18. Überwachungsbedürftige Anlagen
18.1 Für überwachungsbedürftige Anlagen gilt Abschnitt 3 sowie § 19 Absatz 2 und 5 der Betriebssicher-
heitsverordnung entsprechend.
18.2 Dampfkesselanlagen
Dampfkesselanlagen, die nicht den Bestimmungen des Teils 8 unterliegen, müssen grundsätzlich so
gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit des Schiffsbetriebs gewährleistet ist.
18.3 Druckbehälter
18.3.1 Druckbehälter, die nicht der Richtlinie 2014/29/EU unterliegen, müssen so angeordnet und ausgeführt
sein, dass sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen
genügen.
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
18.3.2 Absperrbare Druckbehälter müssen mit einem absperrbaren Manometer mit einem Messbereich bis
zum Prüfdruck sowie einer roten Marke für den zulässigen Betriebsdruck ausgerüstet sein.
18.3.3 Druckbehälter müssen mit einer nicht absperrbaren Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die ein
Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks um mehr als 10 % verhindert.
18.3.4 Druckbehälter müssen so ausgeführt sein, dass sie gefahrlos drucklos gemacht und entleert werden
können. Kann Kondenswasser entstehen, muss der Behälter mit einer Entwässerungsmöglichkeit
versehen sein.
18.4 Flüssiggasanlagen
Flüssiggasanlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Überein-
stimmung mit diesen Regeln ist durch einen anerkannten Sachverständigen (nach Kapitel 1 Regel 11.7)
zu bescheinigen. In geschlossenen Räumen dürfen Flüssiggasanlagen nur betrieben werden, wenn sie
mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid
sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.
18.5 Öfen und Herde
Öfen und Herde müssen sicher befestigt und von Bauteilen so weit entfernt sein, dass keine Brand-
gefahr besteht. Fußböden und brennbare Bauteile in der Nähe müssen gegen Wärmeeinwirkung
geschützt sein. Unter ölgefeuerten Öfen und Herden sind öldichte Wannen anzuordnen. Rauchrohre
müssen mit Steigung auf kürzestem Weg ins Freie führen und so verlegt sein, dass der erforderliche
Zug vorhanden ist. Begrenzungsklappen müssen so gebaut sein, dass mindestens ein Viertel des
Abzugsquerschnitts frei bleibt. Räume, in denen ölbefeuerte, kohlebefeuerte oder gasbetriebene Öfen
und Herde aufgestellt sind, müssen nicht absperrbare Lüftungsöffnungen haben, die eine ausrei-
chende Luftzufuhr gewährleisten.
Abschnitt 4
Elektrische Anlagen
19. Allgemeines
Elektrische Anlagen dürfen nur als Niederspannungsanlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entsprechen, ausgeführt werden.
20. Elektrische Betriebsmittel
Kabel müssen schwer entflammbar, selbst verlöschend und widerstandsfähig gegen Wasser und Öl
sein. Einzelkabel und -leitungen gelten als schwer entflammbar, wenn sie die Prüfanforderungen
hinsichtlich der Flammausbreitung nach DIN EN 60332-1-1, Ausgabe Juni 2005, erfüllen. Kabel- und
Leitungsbündel gelten als bündelbrandsicher, wenn sie als Einzelkabel schwer entflammbar sind und, im
Bündel verlegt, die Prüfanforderungen hinsichtlich der Flammausbreitung nach DIN EN 60332-1-3, Aus-
gabe Juni 2005, Kategorie A/F, erfüllen. Sofern die vorhandene Installation den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entspricht, müssen schwer entflammbare Kabel erst bei Neuinstallation verwendet
werden.
21. Betriebsbedingungen
Elektrische Einrichtungen müssen so gekapselt oder eingebaut sein, dass sie nicht durch Wasser,
Feuchtigkeit, Brennstoff und Öle aller Art beschädigt werden können. Sie müssen geeignet sein für eine
Umgebungstemperatur von bis zu 45 °C und einer Schlagseite bis zu 30°.
22. Systeme von Niederspannungsanlagen
Folgende Verteilungssysteme sind zugelassen:
22.1 Für Gleichstrom und 1-Phasen-Wechselstrom:
a) 2-Leiter, von denen der eine geerdet ist (L1/N/PE);
b) 1-Leiter und Schiffskörperrückleitung, nur für örtlich begrenzte Anlagen (wie Startanlagen eines
Verbrennungsmotors (L1/PEN);
c) 2-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/PE).
22.2 Für Drehstrom (3-Phasen-Wechselstrom):
a) 4-Leiter mit geerdetem Sternpunkt ohne Schiffskörperrückleitung (L1/L2/L3/N/PE) = (TN-S-Netz)
oder (TT-Netz);
b) 3-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/L3/PE) = (IT-Netz);
c) 3-Leiter mit geerdetem Sternpunkt und Schiffskörperrückleitung, jedoch nicht für Endstromkreise
(L1/L2/L3/PEN).
22.3 Die Berufsgenossenschaft kann die Verwendung anderer Verteilungssysteme zulassen.
23. Kabel und Leitungen
Kabel und Leitungen dürfen nicht höher belastet und gesichert werden als nach der Leiterzahl und dem
Leitungsquerschnitt zulässig. Der Schiffsrumpf darf nicht als Leiter benutzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 263
24. Installation
24.1 Kabelführungen innerhalb von Raumisolierungen sind nur zulässig, wenn sie den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen. Kabel sind vor Wärmeeinwirkung und mechanischer Beschädigung zu schützen.
24.2 Bei Kabelbögen sind die zulässigen Biegeradien zu berücksichtigen.
24.3 Kabelbündel sollen nicht mehr als 6 Kabel in flacher Anordnung oder Gruppen von je drei Kabeln ent-
halten.
24.4 Die Kabelbahnen oder Kabelwege sollen aus korrosionsgeschützten, metallischen Werkstoffen herge-
stellt sein. Kabel und Leitungen müssen mit korrosionsgeschützten, schwer entflammbaren Schellen
oder Bandagen befestigt werden. Ausgenommen sind Kabel, die in Rohren oder Kabelkanälen verlegt
sind. Werden Kabel hängend mit Kunststoffschellen oder -bändern befestigt, so müssen in Maschinen-
räumen und in Fluchtwegen Metallbefestigungen in Abständen von nicht mehr als 1 m vorgenommen
werden. Kabelführende metallische Rohre und Kabelkanäle müssen geerdet sein. Nichtmetallische Ka-
belrohre und -kanäle müssen schwer entflammbar sein.
24.5 Schott- und Decksdurchführungen müssen wasserdicht sein und der entsprechenden Brandklasse ent-
sprechen.
24.6 Steckdosen und sonstige elektrische Betriebsmittel unter zu öffnenden Bullaugen und Fenstern sind
nicht zugelassen.
25. Schalttafeln und -schränke
Schalttafeln und -schränke müssen so beschaffen sein, dass sie das Auswechseln von Sicherungen
und das Bedienen von Rückstelleinrichtungen von außen zulassen. Die Gehäuse müssen aus Metall
oder einem schwer entflammbaren Werkstoff bestehen.
26. Sicherungen und Schalter
Zum Abschalten der Bordnetzbatterien ist ein Hauptschalter vorzusehen. Jeder Generator ist gegen
Kurzschluss und Überlast zu schützen. Alle Stromkreise müssen an der Hauptschalttafel spannungslos
gemacht werden können. Betriebswichtige Verbraucher sind grundsätzlich einzeln abzusichern und
einzeln zu schalten. Positionslaternen oder sonstige Navigationslichter müssen mindestens als ge-
trennte Gruppe abgesichert und schaltbar sein. Verbraucher mit einem Nennstrom über 16 A müssen
über einen getrennten Stromkreis eingespeist und abgesichert werden.
27. Mindestschutzarten
Die Mindestschutzarten der elektrischen Geräte müssen der nachstehenden Tabelle entsprechen:
Aufstellungsort Mindestschutzart
Motoren-, Betriebs- und Kontrollräume IP 23
Unter Deck, Wohnräume, Kajüten IP 20
Kombüsen, sanitäre Räume IP 44
Geschlossener Steuerstand IP 23
Freies Deck, offene Steuerstände IP 55
Geräte, die überflutet werden können IP 56
Lüfterschächte zum offenen Deck IP 44
Akkuräume, -schränke, -kästen IP 44
28. Akkumulatoren
Akkumulatoren sind in gut be- und entlüfteten Kästen, Schränken oder Räumen aufzustellen, die der
Wartung gut zugänglich sind. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Verrutschen und ein Auslaufen
des Elektrolyts bis 40° Neigung verhindert wird. Bei Akkumulatoren mit einer Ladeleistung über 2 kW
sind die Behälter oder Räume zum freien Deck hin zu be- und entlüften.
29. M o t o r- u n d Ve r b r a u c h e r b a t t e r i e
Entsprechend der notwendigen Kapazitäten müssen mindestens eine Motor- und eine Verbraucher-
batterie vorhanden sein.
30. Ersatzstromquelle
Traditionsschiffe müssen mit einer Ersatzstromquelle ausgerüstet sein, die sich außerhalb des Maschinen-
raums befinden muss. Diese Ersatzstromquelle muss mindestens sechs Stunden lang den Betrieb der
vorgeschriebenen Funkanlage sicherstellen können.
31. Hilfsbatterien
Traditionsschiffe außerhalb küstennaher Seegewässer müssen zusätzlich mit mindestens einer Hilfs-
batterie oder einer Ersatzstromquelle ausgestattet sein, die mindestens sechs Stunden lang die Navi-
gationslichter und die Notbeleuchtung in Unterkünften und Maschinenraum mit Strom versorgt.
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
32. Prinzipschaltplan
Für jedes Traditionsschiff muss bei der Berufsgenossenschaft ein Prinzipschaltplan der elektrischen
Anlagen eingereicht werden, der die grundsätzlichen Schaltungen der Energieerzeugung, -speicherung
und -verteilung zeigt, mit Leistungsangaben für Generatoren, Akkumulatoren, Verbraucher einschließlich
deren Absicherung.
Kapitel 3
Brandschutz
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Die nachfolgenden Vorschriften verwenden die gleichen Begriffe, wie sie im SOLAS-Übereinkommen
aufgeführt sind, jedoch mit folgenden Ausnahmen:
a) Räume, welche die Hauptantriebsanlage enthalten, sind als „Hauptmaschinenräume“ bezeichnet.
b) Alle anderen Räume, die maschinelle Anlagen enthalten, sind als „Hilfsmaschinenräume“ bezeichnet.
1.2 Sind Maschinenräume und Kesselräume nicht vollständig voneinander getrennt, so sind sie als
zusammenhängender Maschinen- und Kesselraum anzusehen.
2. Bauausführung
2.1 Allgemeines
2.1.1 Bei der Anwendung der folgenden Regelungen sind die Erhaltung des historischen Charakters des
Traditionsschiffes sowie die Bauart und besondere betriebliche Einrichtungen zu berücksichtigen.
2.1.2 Bei Neubauten gilt anstelle der Vorschriften dieses Kapitels das Kapitel 6 des SPS-Codes entspre-
chend.
2.1.3 Regel 2.1.2 gilt nicht für Traditionsschiffe, die aus Holz gebaut sind.
2.2 Treppen
Treppen sollen unabhängig vom verwendeten Werkstoff eine Stahlunterkonstruktion besitzen. Treppen
im Unterkunfts- und Wirtschaftsbereich, die durch mehrere Decks führen (Treppenhäuser), müssen
eingeschachtet sein und in allen Decks mit selbst schließenden Türen versehen sein. Die Einschach-
tung soll aus Stahl bestehen; besteht sie aus Holz, muss sie soweit wie möglich von außen mit nicht
brennbarem Material isoliert sein.
2.3 Türen
2.3.1 Türen, die zu Treppenhäusern führen oder die zu Treppen führende Gänge abschließen oder die sich in
Gangschotten in mit nicht brennbaren Schotten unterteilten Unterkunfts- und Wirtschaftsbereichen
befinden, müssen mindestens aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen.
2.3.2 Türen zu Maschinenräumen müssen hinsichtlich Werkstoff und Dicke dem Schott entsprechen, in das
sie eingebaut sind; sie müssen selbstschließend und ausreichend gasdicht sein.
2.3.3 Selbstschließende Türen dürfen nicht mit Feststellhaken versehen sein. Es können jedoch Feststell-
einrichtungen mit einer betriebssicheren Fernauslösevorrichtung verwendet werden.
2.4 Reparaturen, Änderungen und Umbauten
2.4.1 Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten sind die brennbaren Flächen aller Schotte, Verkleidun-
gen, Treppen, Unterkonstruktionen durch zugelassene Werkstoffe oder durch andere gleichwertige
Maßnahmen nicht brennbar oder schwer entflammbar zu machen.
2.4.2 Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten dürfen nur schwer entflammbare und zugelassene
Anstrichmittel und Beschichtungsmaterialien für freiliegende Innenflächen von Unterkunfts- und Wirt-
schaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen verwendet werden. Dies gilt nicht für beweg-
liches Inventar. Es dürfen nur schwer entflammbare und zugelassene unterste Decksbeläge in den
Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen eingebaut werden, wenn sich unter die-
sen Räumen andere begehbare Räume, Maschinen- oder Hilfsmaschinenräume befinden.
2.4.3 Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten dürfen nur zugelassene nicht brennbare Isolierungen
verwendet werden. Schwer entflammbare Isolierungen können zugelassen werden, wenn der Isolier-
stoff mit nicht brennbaren Werkstoffen abgedeckt ist. Die Oberfläche der Isolierung in Maschinenräu-
men muss undurchlässig für Öl und Öldämpfe sein.
2.4.4 Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten dürfen nur zugelassene schwer entflammbare Furniere,
Beschichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe auf Schotten, Verkleidungen und Decken in Unter-
kunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen aufgebracht werden. Sie dürfen nicht dicker
als 1,5 mm sein. Dies gilt nicht für bewegliches Inventar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 265
2.4.5 Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten müssen hinter Decken, Täfelungen oder Verkleidungen
befindliche Hohlräume durch gut dichtende, nicht brennbare Luftzugssperren unterteilt sein, deren Ab-
stand 14 m nicht überschreiten darf. In senkrechter Richtung müssen diese Hohlräume einschließlich
derjenigen hinter den Wandverkleidungen der Treppen, Schächte usw. in Höhe jeden Decks ge-
schlossen sein.
2.4.6 Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten müssen Schächte, insbesondere für elektrische Kabel,
so gebaut werden, dass ein Brand nicht von einem Deck oder einer Abteilung auf außerhalb von
diesen liegende Räume übergreifen kann.
2.5 Heizkörper
2.5.1 Über Öfen, Herden oder in deren unmittelbarer Nähe dürfen keine Haken oder andere Einrichtungen
zum Aufhängen von Kleidungsstücken oder Ablegen von Gegenständen angebracht sein.
2.5.2 Die Nutzung von tragbaren Heizsystemen während der Fahrt ist nicht zulässig.
2.6 Inventar
2.6.1 Papierkörbe müssen aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen und so gebaut sein, dass bei einer
Brandentstehung eine Sauerstoffzufuhr in ausreichender Weise verhindert wird.
2.6.2 Schränke und andere Behälter für brennbare Reinigungsmittel, Betriebsmittel und Arbeitskleidung
müssen nicht brennbar oder mit Stahlblech ausgeschlagen sein.
2.6.3 Sind Vorhänge, Gardinen und sonstige Textilien vorhanden, müssen sie mindestens aus schwer ent-
flammbarem Werkstoff bestehen.
2.7 Kochstellen
Der Bereich um und über Kochstellen muss gegen Flammen- und Wärmeeinwirkungen geschützt sein.
3. Maschinenräume
3.1 Allgemeines
Maschinenräume müssen von allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie der Brücke getrennt
sein. In Haupt- und Hilfsmaschinenräumen sind Decks und Decken, Quer- und Längsschotte, wenn sie
aus brennbaren Werkstoffen bestehen, so zu isolieren und zu schützen, dass im Brandfall mindestens
die Schutzwirkung eines schaumschichtbildenden Anstrichs erreicht wird. Bei Neubauten, Reparatu-
ren und Umbauten sind im Bereich des Maschinenraumes zugelassene Werkstoffe zu verwenden, die
nicht brennbar oder mindestens schwer entflammbar sind. Bei Verbrennungskraftmaschinen kann an-
stelle dieser Schutzmaßnahmen eine Einkapselung der Maschine, bestehend aus nicht brennbaren,
isolierten oder isolierend wirkenden Platten vorgesehen sein.
3.2 Feuerlöschanlagen
In Hauptmaschinenräumen, in denen sich Verbrennungskraftmaschinen befinden, muss eine fest ein-
gebaute geeignete Feuerlöschanlage vorhanden sein. Eine fest eingebaute Feuerlöschanlage kann
eines der folgenden Systeme sein:
a) ein fest eingebautes Gas- oder Schaum-Feuerlöschsystem, das den Vorschriften des Internationa-
len Codes für Brandsicherheitssysteme entspricht;
b) eine Aerosol-Anlage.
Bei kleinen, unzugänglichen Maschinenräumen oder eingekapselten Verbrennungsmotoren muss ein
Feuerlöschdurchlass in der Zugangstür oder ein oder mehrere Feuerlöschdurchlässe in der Umschot-
tung mit daneben angeordneten tragbaren Feuerlöschern vorhanden sein. Die Anzahl der Feuerlöscher
richtet sich nach der effektiven Gesamtleistung (Regel 3.3.1).
3.3 Feuerlöscher
3.3.1 In Maschinenräumen müssen mindestens folgende tragbare Schaum- oder Pulverlöscher vorhanden
sein:
Effektive Gesamtleistung Anzahl Feuerlöscher
unter 100 kW 1
von 100 kW bis unter 500 kW 2
von 500 kW bis 1 000 kW 3
und je angefangene weitere 1 000 kW 1 zusätzlicher Feuerlöscher
Die Feuerlöscher sind so anzuordnen, dass man von jedem Punkt des Raumes auf einem Weg von
nicht mehr als 10 m einen Feuerlöscher erreichen kann.
3.3.2 In Maschinenräumen, in denen sich Dampfturbinen oder Dampfmaschinen befinden, müssen mindes-
tens zwei Feuerlöscher vorhanden sein, von denen mindestens einer ein Pulverlöscher mit 12 kg Inhalt
sein muss.
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
3.3.3 In jedem Raum mit kohle- oder ölgefeuerten Kesseln oder Ölaufbereitungsanlagen muss mindestens
ein fahrbarer Pulver- oder Schaumlöscher mit 50 l Inhalt vorhanden sein. Dieser Feuerlöscher muss mit
einem Schlauch auf einer Trommel versehen sein, mit dem jeder Teil des Raums erreicht werden kann.
Bei Heizkesseln mit weniger als 100 kW Leistung genügt ein Pulverlöscher mit 12 kg Inhalt. In der
Nähe des Kesselbedienungsstands müssen mindestens zwei tragbare Schaum- oder Pulverlöscher
vorhanden sein. An jedem Kesselbedienungsstand muss ein Behälter mit Sand oder einem anderen
geeigneten Trockenstoff vorgehalten werden. Stattdessen kann auch ein zusätzlicher tragbarer Feu-
erlöscher vorgesehen sein.
3.3.4 Sind in Maschinenräumen Hilfskessel von untergeordneter Bedeutung oder Heizungskessel aufge-
stellt, so muss mindestens ein zusätzlicher tragbarer Feuerlöscher vorhanden sein.
3.4 Öffnungen in Maschinenräumen
3.4.1 Alle Öffnungen in Maschinenräumen und alle Öffnungen in Schornsteinen müssen mit geeigneten
Verschlusseinrichtungen versehen sein.
3.4.2 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die sich außerhalb der betreffenden Räume, für die sie
vorgesehen sind, befinden und die Folgendes ermöglichen:
a) Das Öffnen und Schließen von Oberlichtern, das Schließen von Öffnungen in Schornsteinen und
das Schließen von Lüfterbrandklappen,
b) das Schließen von Türen,
c) das Abstellen von Lüftern, Druck- und Saugzuggebläsen, Brennstoff-Förderpumpen und -tanks,
Brennstoff-Betriebspumpen, Schmieröl-Betriebspumpen, Ölseparatoren, Ölfeuerungen und ande-
ren, ähnlichen Pumpen.
3.4.3 Glasscheiben in Oberlichtern müssen wenigstens aus Drahtglas bestehen. Oberlichter für Maschinen-
räume dürfen entweder keine Glasscheiben enthalten oder müssen zusätzlich Stahlblenden haben.
3.4.4 In den Begrenzungen von Maschinenräumen dürfen keine Fenster eingebaut sein. Dies gilt nicht für
Sichtfenster in Kontrollräumen, die innerhalb des Maschinenraumes angeordnet sind.
3.5 Abgas- und Dampfsysteme
Bauteile von Abgas- und Dampfsystemen müssen vollständig isoliert sein; die Isolierung muss nicht
brennbar sein. Im Bereich des Motors muss die Isolierung vollständig mit einer Stahlblechverkleidung
versehen sein.
4. Vo r k e h r u n g e n f ü r B re n n s t o ff e , S c h m i e r ö l e u n d s o n s t i g e e n t z ü n d b a re
Flüssigkeiten
4.1 Feste Brennstoffe
Kohlebunker müssen Zugänge oder andere Öffnungen haben, über die die Wasserstrahlen aus der
Wasser-Feuerlöschanlage in die Bunker eingeleitet werden können.
4.2 Flüssige Brennstoffe
4.2.1 Flammpunkt
Es darf kein flüssiger Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 43 °C verwendet werden. Benzin für den
Betrieb von Außenbordmotoren darf nur in einem besonderen Raum, kleinem Store oder Verschlag auf
dem freien Deck gelagert werden, die möglichst weit von den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen,
den Kontrollstationen und Maschinenräumen entfernt und gut belüftet sind.
4.2.2 Brennstoffsystem
4.2.2.1 Alle Teile des Brennstoffsystems müssen so angeordnet und zugänglich sein, dass eine Sichtkontrolle
auf Brennstoffleckagen leicht erfolgen kann.
4.2.2.2 Unter Stellen, bei denen betriebsmäßig mit Austreten von Brennstoff zu rechnen ist, insbesondere
unter Brennstofffiltern, sind Leckwannen anzuordnen.
4.2.2.3 Durch geeignete Maßnahmen, wie Leitbleche, ist sicherzustellen, dass über- oder auslaufender Brenn-
stoff nicht auf erhitzte Flächen gelangen kann.
4.2.2.4 Im Brennstoffsystem oder den Brennstofftanks darf kein Überdruck entstehen. Etwaige Überdruck-
ventile und Luft- oder Überlaufleitungen dürfen Brennstoff nur an einem sicheren Ort austreten lassen.
4.2.3 Flüssiger Brennstoff darf nicht in Vorpiektanks gelagert werden.
4.3 Schmieröle
Bei der Lagerung, Verteilung und Verwendung von Öl, das in Schmiersystemen verwendet wird, sind
die Regelungen für flüssigen Brennstoff entsprechend anzuwenden. Durchflussschaugläser in
Schmiersystemen müssen eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben.
4.4 Sonstige entzündbare Flüssigkeiten
Bei sonstigen entzündbaren Ölen und Flüssigkeiten sind in Abhängigkeit von ihrem Gefährdungspo-
tential die Regeln für flüssige Brennstoffe anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 267
5. Fluchtwege
5.1 Begriffsbestimmungen
Fluchtwege können sein:
a) Treppen,
b) Leitern (nicht brennbarer Werkstoff),
c) Türen zu freien Decks,
d) Türen zu anderen Räumen, von denen aus das freie Deck sicher erreicht werden kann,
e) Schächte mit Steigeisen,
f) kleine Luken, Notausstiege oder schnell zu öffnende Fenster von Räumen, in denen sich normaler-
weise nur wenige Personen aufhalten.
Aufzüge gelten nicht als Fluchtwege.
5.2 Beschaffenheit
5.2.1 Die lichte Weite der Schachtausgänge, kleinen Luken und Notausstiege soll möglichst 600 x 600 mm,
sie muss jedoch mindestens 400 x 400 mm betragen.
5.2.2 Die Durchstiegsöffnungen von zu öffnenden Fenstern müssen mindestens folgende Abmessungen
haben:
Runde Fenster – 385 mm Durchmesser,
rechteckige Fenster – 0,16 m2 Fläche,
wobei keine der Kantenlängen 350 mm unterschreiten darf.1 Nur mit einem Schlüssel zu öffnende
Fenster gelten als Festfenster.
5.2.3 Türen, Luken, Klappen und sonstige Verschlüsse von Fluchtwegen müssen von beiden Seiten zu
öffnen sein.
5.3 Unterkunfts- und Wirtschaftsräume
In allen Decks, in denen sich Unterkunfts- und Wirtschaftsräume befinden, müssen mindestens zwei
so weit wie möglich voneinander entfernt liegende Fluchtwege aus allen größeren Räumen oder
Raumgruppen vorhanden sein. Tote Gänge dürfen nicht länger sein als 7 m. Auf einen der Fluchtwege
kann verzichtet werden, wenn die Beschaffenheit und Lage eines Raumes und die Anzahl der darin
normalerweise befindlichen Personen dies gestattet.
5.4 Kontroll- und Funkstationen
5.4.1 Kontrollstationen (z. B. Brücke), ausgenommen kleine Räume, müssen ebenfalls zwei Fluchtwege
haben, die möglichst weit auseinander liegen.
5.4.2 Hat eine Funkstation keinen unmittelbaren Zugang zum freien Deck, so muss sie zwei Ausgänge
haben, von denen einer ein zu öffnendes Schiffsfenster sein kann.
5.5 Hauptmaschinenräume
5.5.1 Hauptmaschinenräume müssen wenigstens zwei soweit wie möglich voneinander entfernt liegende
Fluchtwege haben. Sind diese Fluchtwege Leitern oder Leitergruppen, so muss wenigstens eine mit
einem stählernen Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden aus oder über eine kurze Treppe
durch eine selbst schließende stählerne Tür zugänglich sein.
5.5.2 Anstelle einer eingeschachteten Leiter kann auch ein Schacht mit Steigeisen vorgesehen sein, der am
unteren Ende ebenfalls eine stählerne selbst schließende Tür hat. Die Fluchtwege müssen bis zu einer
Stelle außerhalb des Maschinenraumes führen, von der aus das freie Deck sicher erreicht werden
kann.
5.5.3 Bei kleinen Hauptmaschinenräumen und Hilfsmaschinenräumen kann unter Berücksichtigung der
Beschaffenheit und Lage auf einen Fluchtweg verzichtet werden.
5.6 Kennzeichnung
Die Fluchtwege sind, soweit erforderlich, zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung soll, soweit nötig, die
Fluchtrichtung angeben. Dies gilt auch für Fluchtwege wie Fenster, kleine Luken, Notausstiege und
Schächte.
6. Lüftungssysteme
6.1 Werkstoffe
Alle Teile der Lüftungssysteme müssen aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen. Sind Lüftungska-
näle aus brennbaren Werkstoffen gebaut, so müssen sie beiderseitig von Schottendurchführungen
1
Es wird auf folgende DIN ISO-Normen verwiesen:
DIN ISO 1751, Ausgabe Dezember 2015: Schiffbau und Meerestechnik; Runde Schiffsfenster.
DIN ISO 3903, Ausgabe Dezember 2015: Schiffbau und Meerestechnik; Rechteckige Schiffsfenster.
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unterhalb von Deckdurchführungen und in brandgefährdeten Bereichen ausreichend isoliert sein. Bei
Neubauten, Reparaturen oder Umbauten müssen nicht brennbare Werkstoffe verwendet werden.
6.2 Hauptbrandabschnitte
Sind größere Traditionsschiffe in Hauptbrandabschnitte unterteilt, so müssen Lüftungskanäle, die
durch Decks oder durch Schotte führen, die senkrechte Hauptbrandabschnitte abschließen, im Be-
reich der Decks oder Schotte mit Brandklappen ausgerüstet sein. Die Brandklappen können entfallen,
sofern der Kanal nur auf einer Schottseite Lüftungsöffnungen aufweist und auf der anderen Seite dem
Schott entsprechend isoliert ist. Brandklappen müssen von jeder Seite bedient werden können und
anzeigen, ob sie geschlossen oder geöffnet sind. Die Bedienungseinrichtungen der Brandklappen
müssen auffällig gekennzeichnet sein.
6.3 Schott- und Decksdurchführungen
Führen die Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 m2 durch Schotte oder
Decks und sind sie im Bereich der Durchbruchstelle nicht aus Stahl oder nur aus dünnem Blech, so
müssen sie mit einem Stahlstutzen versehen oder mit einer Stahlblechmanschette umkleidet sein. Der
Stutzen bzw. die Manschette muss mindestens 3 mm dick und mindestens 900 mm lang sein; bei
Schotten muss die Länge des Stutzens bzw. der Manschette nach Möglichkeit in 450 mm auf jeder
Seite des Schottes aufgeteilt sein. Bei isolierten Schotten oder Decks muss der Stutzen bzw. die
Manschette ebenfalls eine Brandschutzisolierung erhalten, die der Isolierung des Schottes oder des
Decks entspricht.
6.4 Abzüge von Küchenherden
Die Abzüge der Küchenherde müssen aus Stahl gebaut sein, Vorrichtungen zum Abstellen des Ablüf-
ters von der Küche aus haben, mit einem leicht herausnehmbaren Fettfilter ausgerüstet sein und eine
Brandklappe haben, die am unteren Ende des Kanals angebracht ist.
6.5 Abzüge und Lüftungskanäle in bestimmten Räumen
6.5.1 Abzüge, die durch Unterkunftsräume oder Räume, die brennbare Werkstoffe enthalten, geführt sind,
müssen mit einer Isolierung versehen sein.
6.5.2 Lüftungssysteme für Maschinenräume müssen von den Systemen für andere Räume betrieblich un-
abhängig und räumlich getrennt sein.
6.5.3 Lüftungskanäle für Hauptmaschinenräume oder Küchen dürfen nicht durch Unterkunftsräume, Wirt-
schaftsräume oder Kontrollstationen führen, sofern sie nicht aus Stahl bestehen, mit selbsttätigen
Brandklappen an den Hauptmaschinenräumen und Küchen von den anderen Räumen trennenden
Schotten ausgerüstet und auf einer Länge von mindestens 2 m auf jeder Seite der Schotte mit einer
Isolierung versehen sind.
6.5.4 Lüftungskanäle für Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen dürfen nicht durch
Hauptmaschinenräume oder Küchen führen, sofern sie nicht Regel 6.5.3 entsprechen.
6.6 Verschluss- und Abschaltvorrichtungen
6.6.1 Die Hauptein- und -austrittsöffnungen aller Lüftungssysteme müssen von außerhalb der belüfteten
Räume geschlossen werden können. Die Verschlussvorrichtungen müssen aus Stahl bestehen; Be-
dienungselemente müssen leicht zugänglich sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein
und angeben, ob der Verschluss geöffnet oder geschlossen ist.
6.6.2 Lüfter mit Kraftantrieb müssen auch von einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb der belüfteten
Räume aus abgestellt werden können.
7. Räume mit besonderen Gefahren
7.1 Backskisten, Stores oder Verschläge für die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen- oder Sauerstoffflaschen dürfen nur auf dem freien
Deck angeordnet und mit einer ausreichenden Lüftung im oberen und unteren Bereich versehen sein.
7.2 Räume, in denen leicht entzündbare Stoffe, entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter
60 °C, Anstrichmittel, Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur oberhalb des
obersten durchlaufenden Decks angeordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang vom freien Deck
aus haben. Die Schotte und Decks angrenzender Räume müssen gasdicht gebaut sein. Die Räume
müssen beleuchtet und mit einer ausreichenden Lüftung versehen sein, die von anderen Lüftungs-
systemen getrennt ist. Die Lüftung ist im Decken- und Bodenbereich vorzusehen. Die Ein- und Aus-
trittsöffnungen der Lüfter sind in sicheren Bereichen anzuordnen und mit einem Schutz aus engma-
schiger Drahtgaze auszustatten. Die elektrische Installation muss explosionsgeschützt sein.
8. Ehemalige Laderäume
8.1 Ehemalige Laderäume sind entsprechend ihrer jeweiligen Nutzung zu behandeln.
8.2 Laderäume, die nicht mehr als solche genutzt werden, jedoch für Ausstellungen, als Gesellschafts-
räume oder andere ähnliche Zwecke verwendet werden, sind wie Unterkunftsräume zu behandeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 269
9. Wa s s e r- F e u e r l ö s c h a n l a g e
9.1 Feuerlöschpumpen
9.1.1 Es muss wenigstens eine maschinell angetriebene, vom Hauptantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe
vorhanden sein.
9.1.2 Ist die Feuerlöschpumpe im Hauptmaschinenraum fest eingebaut, so muss eine weitere maschinell
angetriebene Pumpe zur Lieferung von Löschwasser außerhalb dieses Raumes vorhanden sein („Not-
feuerlöschpumpe“). Der Antrieb dieser Pumpe muss vom Hauptmaschinenraum unabhängig sein. Eine
geeignete Tragkraftspritze kann hierfür verwendet werden.
9.1.3 Sanitär-, Ballast-, Lenz- oder allgemeine Betriebspumpen können als Feuerlöschpumpe verwendet
werden. Pumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförderung dienen, gelten nicht als Feuerlösch-
pumpen und dürfen keine Verbindung zum Feuerlöschsystem haben.
9.1.4 Feuerlöschpumpen sind auf der Druckseite mit einem absperrbaren Rückschlagventil zu versehen.
9.2 Volumendurchfluss
9.2.1 Die Feuerlöschpumpe muss wenigstens einen Volumendurchfluss (Q) haben von
3,8 · dH2 3
Q= [m /h]
1 000
dH = theoretischer Lenzleitungsdurchmesser in mm
dH = 1,68 · 冪莦莦莥莥莥
(B + H) · L + 25 [mm]
L = Länge zwischen den Loten in m
B = Breite auf Spanten in m
H = Seitenhöhe bis Hauptdeck in m
Der gesamte Volumendurchfluss braucht nicht größer als 60 m3/h zu sein, muss jedoch mindestens
10 m3/h betragen. Werden Feuerlöschpumpen mit unterschiedlichem Volumendurchfluss eingebaut,
darf keine Pumpe weniger als 80 % des erforderlichen Gesamtvolumendurchflusses, geteilt durch die
Anzahl der Pumpen, liefern.
9.2.2 Eine fest eingebaute Feuerlöschleitung muss einen inneren Durchmesser von wenigstens 80 % des
theoretischen Lenzleitungsdurchmessers dH (siehe Regel 9.2.1) haben.
9.2.3 Wenn die kleinste Feuerlöschpumpe die nach Regel 9.2.1 ermittelte Wassermenge abgibt, muss bei
Anschluss von zwei Strahlrohren an zwei beliebigen benachbarten Anschlussstutzen ein Mindestdruck
von 0,27 N/mm2 (ca. 2,7 bar) am Anschlussstutzen gehalten werden.
9.3 Anschlussstutzen und Feuerlöschschläuche
9.3.1 Anzahl und Verteilung der Anschlussstutzen muss derart sein, dass jede normalerweise zugängliche
Stelle des Traditionsschiffes mit einem Wasserstrahl unter Verwendung nur einer Schlauchlänge und
mit einem zweiten Wasserstrahl unter Verwendung von zwei gekuppelten Schlauchlängen erreicht
werden kann.
9.3.2 Anschlussstutzen sind mit einem Absperrventil und genormten Kupplungen (z. B. Storzkupplungen) zu
versehen. Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen für Feuerlöschleitungen und Anschlussstutzen nicht
verwendet werden. Für jeden Anschlussstutzen ist ein Feuerlöschschlauch mit Strahlrohr und Kupp-
lungsschlüssel mitzuführen; ein Reserveschlauch ist zusätzlich vorzuhalten.
9.3.3 Die Feuerlöschschläuche dürfen eine Länge von 15 m und in Maschinenräumen von 10 m nicht über-
schreiten. Jeder Feuerlöschschlauch ist mit einem Strahlrohr und einem Kupplungsschlüssel (ausge-
nommen Schlauchhaspel) zu versehen und sichtbar in der Nähe der Anschlussstutzen aufzubewahren.
Werden die Schläuche in Kästen oder Schränken aufbewahrt, so dürfen die Türen dazu nicht ab-
schließbar und müssen auffällig gekennzeichnet sein.
9.3.4 Als Strahlrohre sind Mehrzweckstrahlrohre mit Voll-, Sprühstrahl, Mannschutzbrause und Absperrung
und einem Mundstück von 9 mm Durchmesser zu verwenden. Es dürfen nur genormte Kupplungen
(z. B. Storzkupplungen) für Schläuche und Strahlrohre verwendet werden.
9.3.5 In Hauptmaschinenräumen muss mindestens ein Anschlussstutzen vorgesehen sein. In kleinen Ma-
schinenräumen kann dieser Anschlussstutzen entfallen.
9.3.6 Innerhalb des Unterkunfts- und Wirtschaftsbereichs sind die Feuerlöschschläuche mit den zugehöri-
gen Strahlrohren an die vorgesehenen Anschlussstutzen ständig anzuschließen.
9.3.7 Traditionsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr müssen wenigstens einen internationalen
Landanschluss, mit dem Löschwasser von außerhalb in das Löschsystem des Traditionsschiffes ge-
speist werden kann, mitführen. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, damit dieser Anschluss auf
jeder Seite des Traditionsschiffes verwendet werden kann.
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
10. Feuermeldeanlage und Generalalarmanlage
10.1 Feuermeldeanlage
10.1.1 Traditionsschiffe müssen mit einem fest eingebauten Feuermelde- und Anzeigesystem zugelassenen
Typs ausgestattet sein, das dem Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (FSS Code) ent-
spricht. Bei Traditionsschiffen bis 15 m Länge genügen Rauchmelder nach DIN 14676, Ausgabe Sep-
tember 2012. Stellt im Einzelfall der Einbau einer zugelassenen Brandmeldeanlage eine bezogen auf
die Räumlichkeiten und die Besonderheiten der Stromversorgung unzumutbare Härte dar, kann die
Berufsgenossenschaft auch alternative Brandmeldeanlagen zulassen, die für den Betrieb auf See ge-
eignet sind.
10.1.2 Außer in Räumen mit beschränkter Höhe und wo ihre Verwendung besonders zweckmäßig ist, sind
Anzeigesysteme, bei denen nur Wärmemelder verwendet werden, nicht gestattet. Die Anzahl der ver-
wendeten Melder ist von der Raumgröße sowie der Anordnung brandgefährdeter Anlagenteile abhängig.
10.1.3 Die Feuermeldeanlage muss Unterkunfts-, Wirtschafts-, Kontroll- und Maschinenräume umfassen. In
Räumen mit keinem oder nur geringem Brandrisiko, wie Leer- oder Sanitärräumen sind Feuermelder
nicht erforderlich. Das Wirksamwerden eines selbsttätigen oder eines handbetätigten Feuermelders
muss in der Kontrolltafel und den Anzeigegeräten ein optisches und akustisches Feueralarmsignal
auslösen. Die Kontrolltafel muss sich auf der Kommandobrücke oder an anderer zentraler Stelle und
im Hauptmaschinenraum befinden, soweit er ständig besetzt ist.
10.1.4 Sind Alarmsignale innerhalb von 2 min nicht beachtet worden, so muss selbsttätig ein akustischer
Alarm in allen Unterkunftsräumen für die Besatzung, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Ma-
schinenräumen ausgelöst werden. Dieses Alarmsystem braucht nicht Teil des Feueranzeigesystems zu
sein.
10.2 Generalalarmanlage
Auf Traditionsschiffen ab einer Länge von 30 m und auf Traditionsschiffen mit ständig besetztem
Maschinenraum muss eine Generalalarmanlage installiert sein.
11. Feuerlöscher
11.1 Zugelassene Löschmittel
Die Feuerlöscher müssen für die möglichen Brandklassen A, B oder C geeignet sein. Wasserlöscher
dürfen nicht verwendet werden. Pulverlöscher und Kohlendioxydlöscher müssen mindestens je 6 kg
Inhalt, und Schaumlöscher mindestens 12 l Inhalt haben.
11.2 Reservefüllungen
Benutzte oder teilweise entleerte Feuerlöscher müssen unverzüglich nachgefüllt werden. Traditions-
schiffe außerhalb der Fahrt in den küstennahen Seegewässern müssen folgende Ersatzfüllungen und
Ersatztreibmittel mitführen:
a) 50 % für die ersten 30 Feuerlöscher,
b) 25 % für die verbleibenden Feuerlöscher,
jedoch nicht mehr als 30 Reservefüllungen. Eine Anweisung für das Nachfüllen sowie eine erforderli-
che Spannvorrichtung und Werkzeuge müssen sich an Bord befinden. Zum Nachfüllen dürfen nur für
den jeweiligen Feuerlöscher zugelassene Ersatzfüllungen verwendet werden. Für Feuerlöscher, die an
Bord nicht nachgefüllt werden können, ist eine den Ersatzfüllungen entsprechende Anzahl von Reser-
velöschern mitzuführen.
11.3 Aufstellung und Kennzeichnung
Feuerlöscher sollen an gut sichtbaren und schnell erreichbaren Stellen, die auffallend und dauerhaft
gekennzeichnet sind, einsatzbereit untergebracht und so angeordnet sein, dass sie durch Witterungs-
einflüsse, Vibrationen oder andere äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt
werden. Mindestens ein für einen bestimmten Raum vorgesehener Feuerlöscher muss in der Nähe des
Zugangs zu diesem Raum angeordnet sein. Tragbare Feuerlöscher müssen plombiert sein.
11.4 Prüfung
Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre von einem Beauftragten des Herstellers oder einem von
der Verwaltung anerkannten Sachverständigen zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Bescheinigung,
aus der das Datum der Prüfung oder eine Prüfplakette, auf der das Jahr und der Monat der Prüfung
ersichtlich ist, am Feuerlöscher anzubringen.
11.5 Anzahl
Art und Anzahl der Feuerlöscher sind entsprechend nachfolgender Tabelle vorzusehen:
Räume Feuerlöscher Art Anzahl
Maschinen-, Kessel- und Heizräume s. Regel 3.3 s. Regel 3.3
Unterkunfts- und Wirtschaftsbereich ABC-Pulver
Schaum min. 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 271
Räume Feuerlöscher Art Anzahl
Küche ABC-Pulver
Öl- u. Fettbrandlöscher 1
Pantry mit Kocheinrichtungen ABC-Pulver
Öl- u. Fettbrandlöscher 1
Raum mit Ölheizöfen ABC-Pulver
Schaum 1
BC-Pulver
Kontrollstation für elektrische Geräte ABC-Pulver
Kohlendioxid 1
Kontrollstation für elektronische Geräte Kohlendioxid 1
Raum für entzündbare Stoffe und Flüssigkeiten sowie Farben ABC-Pulver
Kohlendioxid 1
Raum, Store oder Verschlag für Acetylen und Sauerstoff ABC-Pulver
Kohlendioxid 1
Raum mit Abfallverbrennungsanlage ABC-Pulver 1
12. B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n f ü r Tr a d i t i o n s s c h i f f e , d i e a u s H o l z g e b a u t s i n d
12.1 Neubauten müssen zusätzlich zu der nach Regel 3.2 vorgeschriebenen Feuerlöschanlage mindestens
über eine weitere fest installierte Feuerlöschanlage im Unterkunfts- und Wirtschaftsbereich verfügen.
12.2 Für Traditionsschiffe, die unter die Regel 12.1 fallen und ausschließlich Tagesfahrten durchführen, kann
die Ausrüstung mit einer nicht selbsttätig auslösenden Anlage oder mobilen Brandbekämpfungsein-
heiten, die strategisch günstig in Brandabschnitten platziert werden und aktiv durch die Besatzungen
zum Einsatz kommen können, zugelassen werden.
12.3 Auf Traditionsschiffen, die aus Holz gebaut sind, muss im Unterkunfts- und Wirtschaftsbereich eine
ausreichende Anzahl tragbarer Schaumlöscher vorhanden sein, die so anzuordnen sind, dass man von
jedem Punkt des Bereiches auf einem Weg von nicht mehr als 10 m einen Feuerlöscher erreicht und
dass in jedem solchen Bereich mindestens zwei derartige Feuerlöscher vorhanden sind.
13. Brandschutzausrüstung
13.1 Traditionsschiffe, die für den Einsatz außerhalb küstennaher Seegewässer bestimmt sind, müssen zwei
Brandschutzausrüstungen nach Regel 13.2 mitführen. Für jede Brandschutzausrüstung muss eine
Person an Bord sein, die eine qualifizierte Ausbildung für das Tragen von Pressluftatmern absolviert
hat. Alle übrigen Traditionsschiffe ab einer Länge von 30 m müssen zwei Brandschutzausrüstungen
nach Regel 13.2 mitführen, die anstatt mit Pressluftatmern mit Fluchtrettern ausgestattet sind. Die
Aufbewahrungsorte sind so zu wählen, dass sie im Brandfall möglichst lange erreichbar sind.
13.2 Eine Brandschutzausrüstung besteht aus:
a) einem Hitzeschutzponcho,
b) einer Feuerwehrschutzanzugshose (flammenhemmend),
c) Stiefeln und Handschuhen aus einem elektrisch nicht leitenden Werkstoff,
d) einem festen Helm,
e) einer elektrischen Sicherheitslampe,
f) einer Axt mit hochspannungsisoliertem Griff,
g) einem Brecheisen,
h) einem Pressluftatmer, bei dem das Volumen der in den Druckflaschen enthaltenen Luft mindestens
1 200 l beträgt, und
i) einer feuerfesten Rettungsleine.
13.3 Die Ausrüstungen sind leicht zugänglich und einsatzbereit aufzubewahren. Die Stellen für die Auf-
bewahrung der Brandschutzausrüstungen sind dauerhaft und gut sichtbar zu kennzeichnen.
14. S i c h e r h e i t s p l ä n e u n d Ve r s c h l u s s p l ä n e
14.1 Auf Traditionsschiffen sind zur Unterrichtung der verantwortlichen Personen an Bord ständig Sicher-
heitspläne entsprechend DIN ISO 17631, Ausgabe September 2007, offen auszuhängen.
14.2 Als Ergänzung zu dem Sicherheitsplan für den Brandschutz ist ein Verschlussplan aufzustellen, in dem
die Verschlusselemente des Sicherheitsplans für den Brandschutz zusammengefasst sind. Ein Ver-
schlussplan kann auch wie eine Checkliste aufgestellt sein.
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
14.3 Die Pläne müssen am zentralen Sammelplatz und auf der Brücke verfügbar sein für:
a) Wohnbereiche mit angrenzenden Räumen,
b) Maschinenbereich mit angrenzenden Räumen und
c) sonstige Räume.
15. Sicherheitsrolle
15.1 Eine Sicherheitsrolle ist an mehreren Stellen des Traditionsschiffes, insbesondere in den Räumen der
Besatzung und auf der Brücke, deutlich sichtbar aufzuhängen.
15.2 Die Sicherheitsrolle muss für jede verantwortliche Person an Bord verständliche Anweisungen enthal-
ten, die bei drohendem Untergang des Traditionsschiffes und im Brandfall zu befolgen sind. Sie muss
mindestens Informationen enthalten über
a) die Art der Alarmierung im Notfall,
b) die Sammelplätze,
c) die im Notfall zu treffenden unerlässlichen Maßnahmen und
d) das Anlegen der Rettungswesten.
15.3 Ausgewählte Personen sind möglichst entsprechend ihrer Eignung einzuteilen als
a) Einsatzleiter,
b) Brandabwehrgruppe,
c) Verschluss/Rettungsgruppe.
Die Anzahl der Gruppen hängt von der Traditionsschiffsgröße und der an Bord befindlichen geeigneten
Personen ab. Die Personen der Verschlussgruppe können nach Herstellung des Verschlusszustands
des Traditionsschiffes als Rettungsgruppe eingesetzt werden.
15.4 Die Zuweisung der Funktionen nach der Sicherheitsrolle und die Unterrichtung aller Personen sind in
geeigneter Weise zu dokumentieren, insbesondere im Logbuch oder Tagebuch.
15.5 Die in der Sicherheitsrolle benannten Personen sollen ihrem vorgesehenen Einsatz entsprechend vom
Schiffsführer oder einer von ihm benannten Person unterwiesen werden. Bei einer Übung müssen die
benannten Personen nachweisen, dass sie die nach der Sicherheitsrolle ihnen übertragenen Aufgaben
und Pflichten erfüllen können und mit den Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen sowie der
Brandschutzausrüstung vertraut sind. Diese Übungen müssen regelmäßig durchgeführt und dokumen-
tiert werden.
Kapitel 4
Rettungsmittel
1. Allgemeines
Abweichend vom Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Code können auch solche Rettungsmittel mit-
geführt werden, die einer der nachfolgenden Normen entsprechen: DIN EN ISO 12402-2, Ausgabe
Dezember 2006; DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006; DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe
Dezember 2006; DIN EN ISO 12402-5, Ausgabe Dezember 2006; DIN EN ISO 12402-6, Ausgabe
Dezember 2006.
2. Rettungsflöße
2.1 Traditionsschiffe müssen aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen aller an
Bord befindlichen Personen mitführen.
2.2 Können Rettungsflöße nicht schnell zum Aussetzen von der einen Seite des Traditionsschiffes zur
anderen befördert werden, so sind zusätzliche Rettungsflöße mitzuführen, so dass das vorhandene
Gesamtfassungsvermögen ausreicht, um 200 v. H. aller an Bord befindlichen Personen aufzunehmen.
2.3 Die Rettungsflöße sind so zu lagern, dass sie frei aufschwimmen können. Zurrungen sind mit Wasser-
druckauslösern zu versehen.
3. Bergung, Bereitschaftsboot
3.1 Traditionsschiffe müssen mit einer geeigneten Bergeeinrichtung (z. B. Bergebrook, Bergesegel oder
Ähnliches) und einer geeigneten Außenbordleiter ausgerüstet sein.
3.2 Traditionsschiffe müssen über ein ausreichend motorisiertes Bereitschaftsboot verfügen, das schnell
und einfach zu Wasser gelassen werden kann. Starre Boote müssen mit Auftriebskörpern versehen
sein, so dass sie in vollgeschlagenem Zustand nicht sinken und auf ebenem Kiel schwimmen.
Schlauchboote müssen in mehrere Kammern unterteilt sein, die unabhängig voneinander aufzublasen
sind. Bei Verwendung von Außenbordmotoren müssen separate Tanks gezurrt werden. Bei Traditions-
schiffen, die außerhalb küstennaher Seegewässer verkehren, muss das Bereitschaftsboot den Aus-
rüstungsvorschriften in Regel 5.1.2 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes entsprechen. Es
muss in der Lage sein, mindestens drei Personen sowie eine Person liegend bei einer Geschwindigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 273
von mindestens 5 Knoten zu transportieren. Die Kraftstoffversorgung muss ausreichend sein, das Boot
für mindestens drei Stunden unter den vorgenannten Bedingungen zu betreiben. Es muss ferner in der
Lage sein, alle an Bord vorgesehenen Rettungsflöße auf Position zu halten.
3.3 Die Berufsgenossenschaft kann von der Pflicht zum Mitführen eines Bereitschaftsbootes befreien,
wenn das Traditionsschiff aufgrund seiner baulichen Beschaffenheit und seiner Manövriereigenschaften
geeignet ist, eine Person direkt aus dem Wasser zu bergen und die Rettung von der Brücke beobachtet
werden kann.
3.4 Für das Bereitschaftsboot muss eine feste Aussetzvorrichtung vorhanden sein. Die Verwaltung kann
von diesem Erfordernis befreien, wenn das Bereitschaftsboot von zwei Personen mit einfacher Hand-
habung zu Wasser gebracht werden kann.
4. Rettungsringe, Rettungsbojen
4.1 Es muss folgende Mindestanzahl an Rettungsringen vorhanden sein:
Länge des Schiffes Zahl der Rettungsringe
≤ 15 m 2
> 15 m < 40 m 4
≥ 40 m 6
4.2 Eine Hälfte aller vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit einem selbstzündenden Licht ausgestattet
sein. Die andere Hälfte der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit einer 30 m langen schwimm-
fähigen Leine ausgestattet sein.
4.3 Rettungsringe sind so zu verteilen, dass sie auf beiden Seiten des Traditionsschiffes und soweit mög-
lich auf allen offenen Decks entlang der Seite des Traditionsschiffes ohne weiteres verfügbar sind.
Mindestens ein Rettungsring soll sich in der Nähe des Hecks befinden.
4.4 Rettungsringe sind so aufzubewahren, dass sie schnell losgeworfen werden können.
4.5 Traditionsschiffe sind mit einer Rettungsboje in der Nähe des Rudergängers klar für den sofortigen
Gebrauch auszustatten; ausgerüstet mit Trillerpfeife, selbstzündendem Licht, Treibanker und einer
Stange mit Flagge. Auf Traditionsschiffen mit einer mittschiffs angeordneten Brücke können Rettungs-
bojen in der Brückennock angeordnet werden. Auf Segelschulungsschiffen sind zwei Rettungsbojen
vorzusehen.
5. R e t t u n g s w e s t e n , A r b e i t s s i c h e r h e i t s w e s t e n , Ü b e r l e b e n s - u n d We t t e r-
schutzanzüge, Wärmehilfsmittel
5.1 Für jede an Bord befindliche Person ist eine ohnmachtsichere Rettungsweste vorzusehen. Sofern
Kinder mitfahren, muss für jedes Kind eine Kinderrettungsweste vorhanden sein.
5.2 Für mindestens 5 % aller an Bord befindlichen Personen sind zusätzlich Reserverettungswesten mit-
zuführen.
5.3 Die Rettungswesten müssen an Bord so verteilt sein, dass sie ohne weiteres zugänglich sind; ihr
Aufbewahrungsort muss deutlich gekennzeichnet sein.
5.4 In den Wintermonaten (Oktober bis April) ist für jede Person ein Wärmeschutzhilfsmittel nach Ab-
schnitt 2.5 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes mitzuführen. Für Traditionsschiffe, die für
die Fahrt außerhalb küstennaher Seegewässer zugelassen sind, gilt Satz 1 auch außerhalb der Win-
termonate. Segelschulungsschiffe müssen mindestens zehn Überlebensanzüge nach Abschnitt 2.3
des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes für Ausbildungszwecke an Bord mitführen.
5.5 Für die Besatzung des Bereitschaftsbootes sind Überlebens- oder Wetterschutzanzüge nach Ab-
schnitt 2.3 oder 2.4 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes an Bord mitzuführen.
5.6 Für jedes Mitglied der Wache an Deck und für jede Person, die nicht zur Deckswache gehört und
die Tätigkeiten ausübt, bei denen ein über Bord fallen nicht auszuschließen ist, ist eine aufblasbare
Arbeitssicherheitsweste vorzusehen.
5.7 Für jede Person, die zur Besatzung eines Bereitschaftsbootes gehört, und deren Überlebensanzug
nicht den Anforderungen der Ziffer 2.3.1.5 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes entspricht,
ist eine aufblasbare Arbeitssicherheitsweste vorzuhalten.
5.8 Für alle Personen, die im Mast, Rigg und im Vorgeschirr arbeiten, sind Sicherheitsgurte vorzusehen.
6. Notsignale
6.1 Traditionsschiffe müssen folgende Notsignale mitführen:
a) 12 Fallschirm-Leuchtraketen,
b) 4 rote Handfackeln,
c) 2 orange Rauchsignale,
d) 1 Rettungssignaltafel.
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
6.2 Traditionsschiffe, die außerhalb küstennaher Seegewässer fahren, müssen zusätzlich 12 Fallschirm-
Leuchtraketen mitführen.
6.3 Die Notsignale müssen in wasserdichten Behältern verstaut sein. Der Aufbewahrungsort muss ent-
sprechend gekennzeichnet sein.
Kapitel 5
Funkausrüstung
1. Für die Ausrüstung mit funktechnischen Rettungsmitteln und -vorrichtungen, den Funkverkehr sowie
die Funkausrüstung sind die für Frachtschiffe geltenden Anforderungen der Kapitel III und IV der An-
lage zum SOLAS-Übereinkommen einzuhalten.
2. Vorhandene Ausrüstung mit funktechnischen Rettungsmitteln und -vorrichtungen sowie Funkausrüs-
tung darf weiter verwendet werden, auch wenn sie der Schiffsausrüstungsverordnung nicht entspricht.
Kapitel 6
Navigationsausrüstung
1. Allgemeines
1.1 Die allgemeinen Anforderungen des Kapitels V des SOLAS-Übereinkommens gelten unmittelbar mit
Ausnahme der Regeln 15 und 17 bis 26.
1.2 Vorhandene Ausrüstung darf weiter verwendet werden, auch wenn sie der Schiffsausrüstungsverord-
nung nicht entspricht.
2. Navigationsausrüstung
2.1 Traditionsschiffe müssen folgende Ausrüstung mitführen:
a) einen ordnungsgemäß kompensierten Magnetkompass, dessen Deviationstabelle nicht älter als
zwei Jahre ist,
b) eine Peilvorrichtung für terrestrische Ortsbestimmung,
c) amtliche Seekarten und nautische Veröffentlichungen für das zu befahrende Seegebiet,
d) einen GPS-Empfänger,
e) eine Echolotanlage,
f) ein Handlot,
g) ein Tagsignalscheinwerfer,
h) mehrere wasserdichte Taschenlampen,
i) Signalflaggen und Signalhandbuch,
j) ein Fernglas, das für den gehörigen Ausguck geeignet ist,
k) ein Barometer oder einen Barograph,
l) einen Radarreflektor für Traditionsschiffe, die aus Holz gebaut sind und deren Länge nicht mehr als
24 m beträgt.
2.2 Traditionsschiffe, die mehr als zwölf Personen befördern, müssen mit einem automatischen Schiffs-
identifizierungssystem (AIS) der Klasse A ausgerüstet sein.
2.3 Das Nautische Jahrbuch und die IMO-Standard-Redewendungen müssen nicht mitgeführt werden.
Kapitel 7
Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
1. Betriebssicherheitssystem
Auf einem Traditionsschiff muss ein dokumentiertes System für die Organisation von Sicherheitsmaß-
nahmen (Betriebssicherheitssystem) vorhanden sein. Das System ist auf Grundlage des von der Berufs-
genossenschaft herausgegebenen Leitfadens für die Umsetzung von Betriebssicherheitssystemen an
Bord von Traditionsschiffen (VkBl. 2016 S. 533) zu erstellen.
2. Prüfung
2.1 Das Betriebssicherheitssystem ist bei der Berufsgenossenschaft zur Prüfung einzureichen.
2.2 Die Überprüfung der Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs erfolgt während der
Erst-, Zwischen- und Erneuerungsbesichtigungen zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe.
2.3 Die erfolgreich durchgeführte Überprüfung der Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffs-
betriebs wird mit dem Eintrag im Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe bestätigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 275
3. Zeugnisse
Der Betreiber kann bei der Verwaltung ein Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften
(DOC) sowie ein Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) beantragen. Die
hierfür notwendigen Überprüfungen werden durch Auditoren der Verwaltung durchgeführt.
Kapitel 8
Meeresumweltschutz
1. Abwassersammeltank
1.1 Kapazität von Sammeltanks für Abwasser
1.1.1 Das Volumen von Abwassersammeltanks muss der Kapazität zwischen zwei Abgabeterminen, min-
destens aber der von zwei Tagen entsprechen.
1.1.2 Das Volumen der Sammeltanks für Abwasser berechnet sich nach folgender Formel:
Vs = Vpt · P · X
Vs = Volumen des Sammeltanks
Vpt = 20 l pro Person und Tag
P = Anzahl der Personen an Bord
X = Angabe nach x Tagen (x = 1, 2, 3)
1.1.3 Bei Verwendung von Vakuum-WC-Anlagen kann der Wert Vpt 8 l pro Person und Tag zugrunde gelegt
werden.
1.2 Ausführung der Sammeltanks für Abwasser
Sammeltanks müssen aus Werkstoffen gebaut oder mit Werkstoffen verkleidet sein, die korrosions-
beständig gegen Abwasser sind. Der Sammeltank muss mit ausreichend großen Öffnungen für die Ent-
leerung, Reinigung und Wartung sowie Einrichtungen zum Spülen ausgerüstet sein. Es ist eine geeignete
Pumpe zur Abgabe des Abwassers an Auffanganlagen an Land und eine Abgabeleitung vorzusehen.
Die Abgabekupplung sollte in einer Nische angeordnet sein. Anstelle des Abflussanschlusses nach
Anlage IV Regel 11 des MARPOL-Übereinkommens kann sie mit einem anderen geeigneten Anschluss
ausgestattet sein.
2. Einbau von Abwasserbehandlungs- und Abwasseraufbereitungsanlagen
Sofern Abwasserbehandlungs- und Abwasseraufbereitungsanlagen an Bord eingebaut sind, müssen
sie über eine Typenzulassung verfügen. Nach dem Einbau hat eine Besichtigung durch die Berufs-
genossenschaft oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft zu erfolgen. Auf Antrag werden ent-
sprechende MARPOL-Zeugnisse ausgestellt.
Kapitel 9
Medizinische Versorgung
1. Medizinische Ausstattung
1.1 Traditionsschiffe sind mit einer angemessenen medizinischen Ausstattung auszurüsten, die die Anfor-
derungen des Schiffstyps, des Fahrtgebietes sowie die Art, die Dauer, das Ziel der Reise und die
Anzahl der Personen an Bord berücksichtigt. Der Umfang und die Aufbewahrung der medizinischen
Ausstattung richten sich nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse.
1.2 Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen des Stan-
des der medizinischen Erkenntnisse bewilligen, soweit dies mit dem Stand der medizinischen Erkennt-
nisse vereinbar ist und die medizinische Behandlung und Versorgung der Personen an Bord nicht
gefährdet wird.
2. Ve r a n t w o r t l i c h e P e r s o n e n
2.1 Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass auf jeder Reise mindestens eine für die Durchführung der
medizinischen Betreuung verantwortliche Person an Bord ist.
2.2 Für Traditionsschiffe mit mehr als 80 Personen an Bord müssen mindestens zwei für die medizinische
Betreuung verantwortliche Personen an Bord sein.
2.3 Die für die medizinische Betreuung verantwortlichen Personen müssen mindestens über die Kennt-
nisse und praktischen Fähigkeiten verfügen, die Gegenstand des medizinischen Wiederholungslehr-
gangs nach § 16 Absatz 2 der Maritime-Medizin-Verordnung sind (kleiner Lehrgang).
2.4 Auf Traditionsschiffen, die außerhalb küstennaher Seegewässer fahren, muss wenigstens eine der für die
medizinische Betreuung verantwortlichen Personen den Lehrgang nach § 16 Absatz 1 der Maritime-
Medizin-Verordnung (großer Lehrgang), absolviert haben.
2.5 Die Kenntnisse und Fähigkeiten müssen in regelmäßigen Abständen, zumindest alle fünf Jahre, auf-
gefrischt werden.
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
2.6 Eine Approbation als Arzt ersetzt die Teilnahme am Lehrgang nach Regel 2.3 und 2.4. Eine Ausbildung
als Rettungssanitäter, Rettungsassistent oder Notfallsanitäter ersetzt die Teilnahme am Lehrgang nach
Regel 2.3.
Kapitel 10
Registrierung der an Bord befindlichen Personen
1. Alle Personen an Bord eines Traditionsschiffes sind vor dem Auslaufen aus einem Hafen zu zählen.
2. Bei Traditionsschiffen, die eine Fahrt von mehr als 20 Seemeilen ab ihrem Ausgangspunkt unternehmen,
sind zur leichteren Suche und Rettung sowie zur effizienten Organisation der weiteren Abwicklung nach
einem Unfall folgende Angaben zu registrieren:
a) Familienname,
b) Vornamen oder deren Anfangsbuchstaben,
c) Geschlecht,
d) Altersgruppe (Erwachsener, Kind, Kleinkind), der die Person angehört, oder Alter oder Geburtsjahr,
e) Einzelheiten zu Personen, die im Notfall besondere Betreuung oder Hilfe benötigen (auf Wunsch).
3. Diese Angaben sind vor der Abfahrt zu erheben und an eine geeignete Stelle an Land zu übermitteln,
die für die Aufbewahrung und in einem Notfall oder zur Abwicklung nach einem Unfall für die Weiterlei-
tung dieser Angaben verantwortlich ist. Die Daten dürfen nur zu den in Regel 4 genannten Zwecken
verwendet werden.
4. Der Eigentümer oder der Betreiber eines Traditionsschiffes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anga-
ben in einem Notfall oder für die Abwicklung nach einem Unfall der Deutschen Gesellschaft zur Ret-
tung Schiffbrüchiger oder in anderen SAR Bereichen den dort zuständigen Such- und Rettungsdiens-
ten verfügbar gemacht werden.
5. Sämtliche erhobenen und gespeicherten Daten sind zu löschen, sobald die jeweilige Fahrt beendet ist.
Kapitel 11
Zusätzliche Anforderungen an Segelschulungsschiffe
1. Eignung als Segelschulungsschiff
Die Betreiber eines Segelschulungsschiffes müssen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung
in schriftlicher Form nachweisen, dass sich die Art ihres Schiffes, sein Betrieb und seine Besatzung in
besonderer Weise dazu eignet, eine fundierte Ausbildung in traditioneller Seemannschaft durchzuführen
und nautisch-technische Grundkenntnisse zu vermitteln.
2. Tr a i n i n g s h a n d b u c h
Mit Antragstellung ist ein Trainingshandbuch bei der Berufsgenossenschaft zur Genehmigung einzu-
reichen. Das Handbuch muss mindestens zu folgenden Bereichen Angaben enthalten:
a) Anzahl und Funktion der Personen, die die Ausbildung an Bord sicherstellen,
b) die Anforderungen an die Qualifikation dieser Personen,
c) Sicherheitseinweisung der Auszubildenden oder Trainees vor der Abfahrt,
d) Trainingsinhalt in den Bereichen Navigation, Seemannschaft, Technik und Sicherheit.
3. Sicherheitsausbildung
Mindestens eine Person an Bord, die mit der Ausbildung der Trainees im Bereich Sicherheit befasst ist,
muss über entsprechende Nachweise einer Ausbildung nach STCW 95 Regel A-VI/1, A-VI/2, A-VI/3
und A-VI/4-1 verfügen. Es ist zulässig, dass mehrere Personen über einzelne Nachweise verfügen,
sofern alle hier aufgeführten Ausbildungen nachgewiesen werden.
Kapitel 12
Muster der Zeugnisse
Die Muster eines Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe, eines vorläufigen Sicherheitszeugnisses für Tra-
ditionsschiffe und eines Schiffsbesatzungszeugnisses für Traditionsschiffe werden nach § 3 Absatz 3
Nummer 4 dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 277
Teil 4
Sicherheitsanforderungen an Sportboote
(Ohne Inhalt)
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
Teil 5
Sicherheitsanforderungen an
Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 24 m
1. Anwendungsbereich
1.1 Dieser Teil gilt für Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 24 m, die die Bundesflagge führen.
1.2 Dieser Teil konkretisiert die Anforderungen an die Schiffssicherheit von Fischereifahrzeugen unter 24 m
Länge im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes und dient als Grundlage für
Schiffssicherheitszeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 3 Nummer 2 dieser Verordnung.
2. Begriffsbestimmungen
1. Es werden die Begriffsbestimmungen der Anlage des Torremolinos-Protokolls von 1993 zum Inter-
nationalen Übereinkommen von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen
(BGBl. 2003 II S. 1330, 1331), in der Fassung des Übereinkommens von Kapstadt von 2012 zur
Durchführung des Torremolinos-Protokolls von 1993 zum Internationalen Übereinkommen von
Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen (BGBl. 2016 II S. 175, 176)
angewendet, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
2. Im Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck:
2.1 Fischereifahrzeug: Ein Fahrzeug, das für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres
oder für deren anderweitige Gewinnung und Verarbeitung verwendet wird.
2.2 Gedecktes Fischereifahrzeug: Ein Fischereifahrzeug mit einem durchgehenden wasserdichten Wetter-
deck, das bei allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt.
2.3 Offenes oder teilgedecktes Fischereifahrzeug: Ein Fischereifahrzeug, das kein gedecktes Fischerei-
fahrzeug ist und bei dem überkommendes Wasser in die Bilge gelangen kann.
2.4 Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft Post-Logistik Telekommunikation.
3. Grundsatz
3.1 Soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, gelten für Fahrzeuge nach
Regel 1 unabhängig vom Kiellegungsdatum die Bestimmungen des Kapstadt-Übereinkommens, mit
Ausnahme des Kapitels I Regeln 3(4), 4(2), 12, 13, 14 und Kapitel IX Regel 3(3) der Anlage.
3.2 Die vorgeschriebene Ausrüstung in den Bereichen Brandschutz, Rettungsmittel, Funk und Navigation
muss nach der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Schiffsausrüstungs-
richtlinie) (ABI. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sein, wenn
nicht in den nachfolgenden Regeln etwas anderes bestimmt ist. Ausrüstung, die nicht der Richtlinie
2014/90/EU unterliegt, muss durch die Berufsgenossenschaft oder eine nach der Verordnung (EG)
Nr. 391/2009 anerkannte Organisation, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2
der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über
gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47),
in der jeweils geltenden Fassung begründet worden ist, zugelassen sein.
3.3 Vorgeschriebene Ausrüstung, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der
Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, rechtmäßig hergestellt
oder in Verkehr gebracht wurde, wird als gleichwertig anerkannt.
3.4 Auf Fischereifahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl unter 150 finden die Regeln V/15, 17, 20 bis 26 der
Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1998 II S. 2579; 2001 II S. 58) keine Anwendung. Regel 18 ist nicht
anwendbar auf Fahrzeuge mit einer Länge kleiner als 15 m.
4. Besichtigung und Zeugniserteilung
4.1 Fischereifahrzeuge müssen den Anforderungen dieses Teils entsprechen. Wenn die Besichtigung die
Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils ergeben hat, erteilt die Berufsgenos-
senschaft ein Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge mit den erforderlichen Nebenbestimmungen
für die Dauer von höchstens fünf Jahren, gerechnet von dem letzten Tag der Besichtigung.
4.2 Eine Zwischenbesichtigung ist zwischen dem zweiten und dem dritten Jahresdatum durchzuführen,
wenn das Zeugnis für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ausgestellt ist.
4.3 Die Funkausrüstung nach Regel 10 unterliegt einer jährlichen Besichtigung.
5. Fahrtbeschränkungen
Das Fischereifahrzeug muss eine für den beantragten Fahrtbereich ausreichende bauliche Beschaf-
fenheit aufweisen und ordnungsgemäß ausgerüstet sein. Abhängig von der nachgewiesenen bauli-
chen Beschaffenheit kann die Berufsgenossenschaft den Fahrtbereich beschränken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 279
6. Freibord, Unterteilung und Stabilität
6.1 Der Schiffstyp, der Werkstoff und die Festigkeit des Schiffskörpers müssen den Anforderungen des
vorgesehenen Einsatzes und Fahrtgebietes genügen und den allgemein anerkannten Regeln der
Schiffbautechnik entsprechen. Türen, Mannlöcher, Lüftungskanäle oder andere Öffnungen im Kolli-
sionsschott unterhalb des Arbeitsdecks bedürfen der Genehmigung durch die Berufsgenossenschaft.
6.2 Lade-, Fischraum-, Ausrüstungs- und Einsteigluken auf dem Wetterdeck müssen eine Süllhöhe von
mindestens 0,80 m haben. Bei Luken bis zu einem freien Querschnitt von 1,00 m x 1,00 m ist eine
Süllhöhe von 0,60 m ausreichend. Bei Ausrüstungsluken außerhalb des Verkehrsbereiches kann die
Berufsgenossenschaft Abweichungen von dieser Süllhöhe genehmigen. Die Unterkanten der Luken-
sülle müssen abgerundet sein. Der Einbau von Glattdeckluken bedarf der Genehmigung der Berufs-
genossenschaft.
6.3 Türen, die unmittelbar vom Wetterdeck in den Haupt- oder Hilfsmaschinenraum führen, sind unzulässig.
6.4 Abweichend von Kapitel III Regel 2 in Verbindung mit Regel 1 und 7 des Torremolinos-Übereinkom-
mens können für gedeckte Fischereifahrzeuge folgende Stabilitätskriterien angewendet werden:
Aufrichtender Hebelarm bei 30° Neigung ≥ 0,20 m
Anfangsstabilität, korrigiert für freie Oberflächen (GM') ≥ 0,35 m
Fläche unter der Hebelarmkurve bis 30° Neigung ≥ 0,055 m x Radiant
Fläche unter der Hebelarmkurve bis 40° Neigung ≥ 0,090 m x Radiant
Fläche unter der Hebelarmkurve zwischen 30 und 40° Neigung ≥ 0,030 m x Radiant
Stabilitätsumfang ≥ 60°
Die Hebelarmkurven sind mit einem um den Einfluss freier Oberflächen erhöhten Gewichtsschwer-
punkt über dem Kiel (KG') zu berechnen und darzustellen. Bei Fischereifahrzeugen mit vollständigem
Aufbau kann die Anfangsstabilität GM' kleiner sein als 0,35 m. Sie darf jedoch 0,15 m nicht unter-
schreiten. Als wichtige Betriebszustände gelten:
1. Auslaufen zu den Fanggründen mit vollständiger Ausrüstung an Brennstoff, Vorräten, Eis, Fang-
geräten usw.;
2. Verlassen der Fanggründe mit voller Fangladung und 50 v. H. an Vorräten, Brennstoff usw.;
3. Ankunft im Zielhafen mit voller Fangladung und 10 v. H. an Vorräten, Brennstoff usw. und
4. Ankunft im Zielhafen mit 20 v. H. der vollständigen Fangladung und 10 v. H. an Vorräten, Brennstoff
usw. (Fehlreise);
5. ungünstigere Betriebszustände, falls diese auftreten.
Dabei sollen folgende Faktoren berücksichtigt werden:
1. Berücksichtigung des Gewichts der nassen Fischnetze, Taljen usw.;
2. Berücksichtigung des etwa zu erwartenden Eisansatzes;
3. homogene Verteilung des Fanges im Fischraum, sofern dies praktisch durchführbar ist;
4. Fang an Deck unter den oben genannten Betriebszuständen;
5. Wasserballast, falls Tanks hierfür vorgesehen sind;
6. Berücksichtigung des Einflusses freier Oberflächen von Flüssigkeiten und ggf. von Fisch.
6.5 Für gedeckte Fischereifahrzeuge mit herkömmlicher deutscher Kutter-Rumpfform unter 18 m Länge
genügt ein vereinfachter Stabilitätsnachweis. Hierfür ist ein kombinierter Krängungs- und Rollzeit-
versuch im Beisein eines Besichtigers der Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Organisation
durchzuführen. Ergeben sich aus der Auswertung des kombinierten Versuchs unzureichende oder nur
knappe Stabilitätswerte, kann die Berufsgenossenschaft einen vollständigen Stabilitätsnachweis mit
Hebelarmkurven verlangen.
6.6 Für Fischereifahrzeuge, die mit doppeltem Fanggeschirr fischen, ist ein aufrichtender Hebelarm bei 30°
Neigung von mindestens 0,25 m nachzuweisen, falls keine automatisch wirkenden Einrichtungen zum
schnellen Lösen des verhakten Fanggeschirrs vorhanden sind.
6.7 Bei offenen oder teilgedeckten Fischereifahrzeugen beträgt der Mindest-Freibord 6 v. H. der Länge
über alles oder 40 v. H. der Seitenhöhe, gemessen von der Oberkante der Sponung bis zur Oberkante
des Dollbord an seiner niedrigsten Stelle über der Wasserlinie. Liegt die Oberkante einer Bünn oder die
Unterkante einer anderen Öffnung im Schiffskörper, durch die Wasser in das Fahrzeug eindringen
kann, tiefer über der Wasserlinie als die tiefste Stelle des Dollbords, ist die Seitenhöhe bis zur Ober-
kante des Sülls der Bünn oder bis zur Unterkante der tiefsten Öffnung zu messen.
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
6.8 Die erforderlichen Mindestabmessungen für offene und teilgedeckte Fischereifahrzeuge betragen:
Länge über alles 3,60 m
Breite 1,60 m
Seitenhöhe 0,60 m
7. Maschinen und elektrische Anlagen
7.1 Eine fest installierte Verständigungseinrichtung zwischen Maschinenraum und Ruderhaus wird nicht
gefordert.
7.2 Eingebaute Hauptantriebsmotoren müssen Dieselmotoren sein. Benzinmotoren sind nur als Außen-
bordmotoren zulässig.
7.3.1 Das Bilgesystem von gedeckten Fischereifahrzeugen ist so auszuführen, dass jede Sektion des
Schiffes mit einem leicht zu reinigendem Lenzfilter ausgestattet ist.
7.3.2 Das Bilgesystem von ungedeckten Fischereifahrzeugen ist mit einer Handlenzpumpe auszurüsten.
7.3.3 Alle gedeckten Fahrzeuge sind mit einer Handlenzpumpe, sowie Fahrzeuge mit fest eingebautem
Motor mit einer maschinell angetriebenen Pumpe auszurüsten. Das Lenzsystem ist so auszuführen,
dass kein Seewasser in die Hauptbilge gelangen kann.
7.3.4 Fahrzeuge mit einer Länge unter 6 m müssen mit einer Handlenzpumpe mit einer Kapazität von min-
destens 70 l/min ausgerüstet sein. Fahrzeuge mit einer Länge von über 6 m mit einer Handlenzpumpe
mit einer Kapazität von 70 l/min sowie einer maschinell angetriebenen Pumpe von 70 l/min.
7.4 Bei Fischereifahrzeugen mit 18 m Länge genügt ein am Hauptmotor angehängter Generator als Haupt-
stromquelle.
7.5 Die Vorrichtungen zum Betätigen von Absperreinrichtungen in Hauptseekühlwassereintrittsleitungen
müssen oberhalb der Flurplatten angeordnet sein.
8. Brandschutz
8.1 Ein von der Berufsgenossenschaft genehmigter Brandschutz- und Sicherheitsplan muss in einem
wasserdichten Behälter an Bord mitgeführt werden. Bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge von
weniger als 12 m kann die Berufsgenossenschaft auf der Grundlage einer Risikobewertung auf diesen
Plan verzichten.
8.2 Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann die Berufsgenossenschaft auf einen zweiten Fluchtweg
verzichten. Bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge von mehr als 12 m, deren Maschinenraum nur
über eine Leiter zu erreichen ist, ist, sofern möglich, eine Mannschutzbrause am Fuß der Leiter vor-
zusehen.
8.3 Bei Fischereifahrzeugen von weniger als 12 m Länge mit zwei oder weniger Personen an Bord kann die
Berufsgenossenschaft auf die Brandschutzausrüstungen verzichten. Bei gedeckten oder teilgedeckten
Fischereifahrzeugen von weniger als 12 m Länge mit mehr als zwei Personen an Bord kann die Berufs-
genossenschaft auf der Grundlage einer Risikobewertung die Anzahl der Brandschutzausrüstungen
verringern.
8.4 Bei offenen und teilgedeckten Fischereifahrzeugen kann die Berufsgenossenschaft auf der Grundlage
einer Risikobewertung nur einen zugelassenen Feuerlöscher von mindestens 6 kg Pulver oder 9 l
Schaum zum Löschen eines Maschinenbrandes fordern.
8.5 Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Maschinenraum ist eine Feuerlöschanlage erforderlich. Bei Ma-
schinenräumen von weniger als 4 m3 genügt ein zugelassener 5-kg-CO2-Feuerlöscher, der außerhalb
des Maschinenraumes dauerhaft angebracht ist und von dem eine feste Löschmittelleitung zum Ma-
schinenraum führt.
8.6 Auf Fischereifahrzeugen von mehr als 18 m Länge ist mindestens eine von der Hauptmaschine unab-
hängige Feuerlöschpumpe vorzusehen, die es erlaubt, einen Wasserstrahl mit einem Mindestdruck
von 0,25 N/mm2 und einem Volumendurchfluss von
Q = (0,15 冪莦莦莥莥
L (B + D) + 2,25) m3/h
an jede Stelle des Fahrzeuges abzugeben.
8.7 Auf Feuermelde- und Feueranzeigesysteme bei Fischereifahrzeugen unter 18 m Länge kann die
Berufsgenossenschaft auf der Grundlage einer Risikobewertung verzichten.
9. Rettungsmittel
9.1 Ausrüstungen mit Rettungsflößen
9.1.1 Fischereifahrzeuge von bis zu 24 m Länge müssen mindestens ein Rettungsfloß mit einem Gesamt-
aufnahmevermögen für alle an Bord befindlichen Personen mitführen.
9.1.2 Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von bis zu 12 m können aufblasbare Rettungsflöße des Typs I,
die nicht nach der Richtlinie 2014/90/EU (Schiffsausrüstungsrichtlinie) zertifiziert sind, mit einem
Gesamtfassungsvermögen für alle an Bord befindlichen Personen als gleichwertiger Ersatz akzeptiert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 281
werden. Diese Flöße müssen mindestens ein Gesamtaufnahmevermögen für vier Personen haben und
sind jährlich durch eine zugelassene Wartungsstation nach dem Handbuch des Herstellers zu warten.
9.1.3 Die Aufstellung der Rettungsflöße darf die Sicht von der Brücke über den gesamten Horizont nicht
behindern.
9.1.4 Fischereifahrzeuge, die unter sehr eingeschränkten Seegangsverhältnissen eingesetzt werden, können
von der Ausrüstungspflicht mit Rettungsflößen befreit werden.
9.2 Die Anzahl der Rettungsringe darf abhängig von der Anzahl der Personen an Bord auf der Grundlage
einer Risikobewertung verringert werden.
9.3 Für jede an Bord befindliche Person muss zusätzlich zur vorgeschriebenen Rettungsweste eine
Arbeitssicherheitsweste mitgeführt werden.
9.4 Für offene und teilgedeckte Fischereifahrzeuge darf die Berufsgenossenschaft eine abweichende
Sicherheitsausrüstung festlegen.
9.5 Auf die Mitführung eines Leinenwurfgerätes darf verzichtet werden.
10. Funkausrüstung
10.1.1 Alle Fischereifahrzeuge müssen folgende funktechnische Rettungsmittel führen:
a) UKW-Handsprechfunkgerät für die Verwendung im mobilen Seefunkdienst,
b) Satelliten-Seenotfunkbake (EPIRB) mit integriertem GPS-Empfänger.
Für offene und teilgedeckte Fischereifahrzeuge kann die Berufsgenossenschaft eine von Satz 1 ab-
weichende Ausrüstung genehmigen.
10.1.2 Fischereifahrzeuge ab einer Länge von 15 m müssen zusätzlich einen Radartransponder als funktech-
nisches Rettungsmittel mitführen.
10.2.1 Fischereifahrzeuge müssen ab einer Länge von 15 m mit einer GMDSS-UKW-Seefunkanlage nach der
Richtlinie 2014/90/EU (Schiffsausrüstungsrichtlinie) ausgerüstet sein.
10.2.2 Fahrzeuge mit einer Länge zwischen 8 und 15 m müssen mindestens mit einer nach den Bestimmun-
gen der Richtlinie 99/5/EG (RTTE-Richtlinie) in Verkehr gebrachten GMDSS-UKW-Seefunkanlage mit
DSC-D ausgerüstet sein, die so ausgelegt ist, dass unter den in einem Notfall herrschenden Bedin-
gungen alle betrieblichen Anforderungen des GMDSS erfüllt sind.
10.2.3 Bei Überschreitung des Bedeckungsbereiches von UKW-Küstenfunkstellen muss auf Fischereifahr-
zeugen eine GMDSS-Grenzwellenseefunkanlage mit DSC oder eine GMDSS-Satellitenfunkanlage mit-
geführt werden.
11. Das Muster eines Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge wird nach § 3 Absatz 3 Nummer 4
dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
Teil 6
Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
1. Anwendungsbereich
1.1 Dieser Teil gilt für:
1. Frachtschiffe in der Inlandfahrt, unabhängig von der Bruttoraumzahl;
2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt, soweit das SOLAS-Übereinkommen keine Anwendung findet.
1.2 Dieser Teil gilt nicht für
1. Schiffe der Bundesmarine und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
2. Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils
geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen;
3. Fischereifahrzeuge;
4. Sportboote im Sinne der See-Sportbootverordnung;
5. Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig für Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden;
6. Traditionsschiffe, die Teil 3 unterliegen;
7. Arbeitsboote bis zu einer Länge von 8 m.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Im Sinne dieses Teils ist
1. Frachtschiff: ein Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
2. Kleinfahrzeug: ein Frachtschiff bis zu einer Bruttoraumzahl von 100;
3. Sonderfahrzeug: ein Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl über 100 für einen besonderen Ein-
satzzweck, unterteilt in
a) Schlepper: ein Frachtschiff, das zum Ziehen und Schieben von Wasserfahrzeugen, schwim-
menden Arbeitsgeräten und anderen schwimmenden Objekten gebaut und bestimmt ist;
b) Behördenfahrzeug: ein Frachtschiff, das zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt ist und nicht
Handelszwecken dient, insbesondere ein Dienstschiff im Sinne des § 3 Buchstabe c des Flag-
genrechtsgesetzes;
c) Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb: ein Frachtschiff, das gebaut ist, um von anderen
Fahrzeugen gezogen oder geschoben zu werden, insbesondere Schuten oder Pontons;
d) Schwimmendes Arbeitsgerät: ein Frachtschiff, das so gebaut ist, dass es nur ein bestimmtes
Arbeitsgerät aufnehmen kann und keine anderweitige Lademöglichkeit aufweist, insbesondere
Bagger, Schwimmkrane, Rammen, Hebefahrzeuge, Bohr- und Hubinseln und Produktionsplatt-
formen;
e) Errichterschiff: ein Frachtschiff, das zum Transport und zur Errichtung von Bauwerken auf See
gebaut und bestimmt ist;
4. Spezialschiff: ein Frachtschiff mit mechanischem Antrieb, das aufgrund seiner Funktion mehr als
zwölf Personen Spezialpersonal im Sinne des SPS-Codes befördert;
5. Offshore-Versorger: ein Frachtschiff, das hauptsächlich für die Beförderung von Vorräten, Mate-
rial und Ausrüstung zu meerestechnischen Einrichtungen (Offshore-Anlagen) eingesetzt wird und
das so entworfen ist, dass sich der Aufbau mit den Unterkünften und der Brücke im vorderen
Bereich des Schiffes und ein dem Wetter ausgesetztes Ladedeck für die Handhabung oder
Behandlung von Ladung auf See im hinteren Teil befinden;
6. Offshore-Servicefahrzeug: ein Frachtschiff oder ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das dazu
eingesetzt wird, Offshore-Servicepersonal zu befördern, das nicht an Bord arbeitet, wobei die Zahl
der Personen an Bord einschließlich der Besatzung nicht mehr als 60 und die Zahl der Fahrgäste,
die nicht Offshore-Servicepersonal sind, nicht mehr als zwölf betragen darf;
7. Offshore-Servicepersonal: Personen, die bei Errichtung, Betrieb und Wartung von Offshore-
Windparks und anderer Offshore-Bauwerke tätig sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 283
8. Sicherheitsschulung: eine Schulung in Bezug auf Sicherheitsverfahren, die Bedienung der per-
sönlichen Schutzausrüstung und der Schutzausrüstung eines Schiffes auf der Grundlage der Ent-
schließung A.891(21) (VkBl. 2000 S. 129) der IMO-Vollversammlung;
9. Seediensttauglichkeit: die medizinische Tauglichkeit für den Decksdienst nach Maßgabe der Ver-
ordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen vom 14. August 2014
(BGBl. I S. 1383) in der jeweils geltenden Fassung;
10. Hochgeschwindigkeitsfahrzeug: ein Fahrzeug, das eine Höchstgeschwindigkeit in m pro Se-
kunde (m/s) erreicht, die gleich oder größer ist als:
3,7 ∇0,1667
hierbei ist:
∇ = Volumen der Verdrängung entsprechend der Konstruktionswasserlinie (m3) mit Ausnahme von
Fahrzeugen, deren Rumpf im Nicht-Verdrängerzustand durch aerodynamische Kräfte, die durch
den Bodeneffekt erzeugt werden, vollständig über der Wasseroberfläche gehalten werden;
11. Bewegliche Offshore-Bohrplattform (MODU): ein Fahrzeug, das für Bohrtätigkeiten zur Erfor-
schung oder zum Abbau von Bodenschätzen unterhalb des Meeresbodens, wie z. B. flüssige oder
gasförmige Kohlenwasserstoffe, Schwefel oder Salz geeignet ist;
12. Arbeitsboot: ein offenes oder teilgedecktes Fahrzeug zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Ar-
beitseinsatz und ähnlichen Einsatzzwecken in begrenztem Umfang und auf kurzen Strecken in
Küstennähe oder als Beiboot zum Einsatz in Sichtweite des Mutterschiffs;
13. Küstennähe: eine Entfernung von nicht mehr als 5 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der
Küstenlinie;
14. Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem
anderen deutschen Hafen;
15. Auslandfahrt: die Fahrt von einem deutschen Hafen zu einem Hafen außerhalb Deutschlands oder
umgekehrt;
16. Neues Schiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2015 gelegt wurde oder das
sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck
„entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand,
a) der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder Fahrzeugs erkennen lässt, und
b) in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t oder von 1 % des
geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;
17. Vorhandenes Schiff: ein Schiff, das kein neues Schiff ist;
18. SOLAS-Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des mensch-
lichen Lebens auf See mit Protokollen von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II S. 141; 1980 II S. 525;
1983 II S. 784; 1994 II S. 2458, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung;
19. Freibord-Übereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und
Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164; 1994 II S. 2457, Anlageband) in
der jeweils geltenden Fassung;
20. SPS-Code: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen
a) für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind:
Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschl. A.534(13)), angenommen am 17. Novem-
ber 1983 (VkBl. 1993 S. 671), in der jeweils geltenden Fassung;
b) für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen
worden sind: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschl. MSC.266(84)), angenom-
men am 13. Mai 2008 (VkBl. 2009 S. 84), in der jeweils geltenden Fassung;
21. MODU-Code: Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen
a) für Plattformen, deren Kiellegung vor dem 1. Januar 2012 erfolgt ist und die sich am 1. Januar
2012 nicht in einem entsprechenden Bauzustand befinden: Code für den Bau und die Ausrüs-
tung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 89, Entschl. A.649(16), BAnz. 1997
Nr. 121a) angenommen am 19. Oktober 1989, in der jeweils geltenden Fassung;
b) für Plattformen, deren Kiellegung am oder nach dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu
diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden: Code für den Bau und die
Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 2009, Entschl. A.1023(26)),
angenommen am 2. Dezember 2009 (VkBl. 2011 S. 747, Sonderdruck B 8150), in der jeweils
geltenden Fassung;
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
22. HSC-Code: Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
a) für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind: Internationaler Code für Hoch-
geschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-Code 1994, Entschl. MSC.36(63)), angenommen am 20. Mai
1994 (BAnz. Nr. 21a vom 31. Januar 1996), in der jeweils geltenden Fassung;
b) für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind: Internationaler Code für
die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000, Entschl. MSC.97(73)),
angenommen am 5. Dezember 2000 (VkBl. 2002 S. 449), in der jeweils geltenden Fassung;
23. Code über Intaktstabilität: Die Entschließung MSC.267(85) über den Internationalen Code über
Intaktstabilität von 2008 (VkBl. 2009 S. 724) in der jeweils geltenden Fassung;
24. OSV-Richtlinie: Richtlinie von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern
(MSC.235(82)), angenommen am 1. Dezember 2006 (VkBl. 2010 S. 451), in der jeweils geltenden
Fassung;
25. Richtlinie 2009/15/EG: Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besich-
tigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom
28.5.2009, S. 47) in der jeweils geltenden Fassung;
26. Verordnung (EG) Nr. 391/2009: Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs-
und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11) in der jeweils geltenden
Fassung;
27. Richtlinie 2014/90/EU: Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates
(Schiffsausrüstungsrichtlinie) (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in der jeweils geltenden Fassung;
28. Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Ver-
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation;
29. Anerkannte Organisation: Eine nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannte Klassifikati-
onsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie
2009/15/EG begründet worden ist;
30. RO-Code: Code für anerkannte Organisationen im Sinne des SOLAS-Übereinkommens Kapitel XI-1,
Regel 1 (MSC.349(92) und MEPC.237(65)), angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2014 S. 942), in
der jeweils geltenden Fassung;
2.2 Im Übrigen werden die im SOLAS-Übereinkommen festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet.
2.3 DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, auf die in diesem Teil verwiesen wird, sind bei der Beuth-
Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen.
3. Sicherheitsanforderungen
3.1 Neue und vorhandene Frachtschiffe müssen den Anforderungen des Kapitels 2 dieses Teils entspre-
chen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
3.2 Für neue und vorhandene Kleinfahrzeuge gelten die Anforderungen des Kapitels 2 nur, wenn nicht in
Kapitel III etwas Abweichendes geregelt ist.
3.3 Für neue und vorhandene Sonderfahrzeuge sind ergänzend die Vorschriften des Kapitels 4 anzuwen-
den.
3.4 Für neue und vorhandene Arbeitsboote gelten die Vorschriften des Kapitels 5.
3.5 Für Errichterschiffe kann die Berufsgenossenschaft ergänzend die Vorschriften des SPS-Codes und
des MODU-Codes heranziehen, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Anforderungen dieser
Schiffe Rechnung zu tragen. Die Berufsgenossenschaft bestimmt im Einzelfall, welche Bestimmungen
angewendet werden.
3.6 Für Spezialschiffe und für Offshore-Servicefahrzeuge, die keine Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind,
kann die Berufsgenossenschaft anstelle der Bestimmungen dieses Teils die Vorschriften des SPS-
Codes heranziehen, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Anforderungen dieser Schiffe
Rechnung zu tragen. Die Berufsgenossenschaft bestimmt im Einzelfall, welche Bestimmungen ange-
wendet werden.
3.7 Für Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, gelten die
Anforderungen des Kapitels 6.
3.8 Für Offshore-Versorger sind die Bestimmungen der OSV-Richtlinie anzuwenden. Soweit nach der OSV-
Richtlinie die Anforderungen der Berufsgenossenschaft einzuhalten sind, gelten die Vorschriften des
Kapitels 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 285
3.9 Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die Anforderungen des HSC-Codes, soweit nicht Regel
3.7 Anwendung findet.
3.10 Für bewegliche Offshore-Bohrplattformen gelten die Anforderungen des MODU-Codes.
4. Besichtigung und Zeugniserteilung
4.1 Frachtschiffe sind nach Kapitel I Regel 8 bis 10 des SOLAS-Übereinkommens zu besichtigen. Für
die Besichtigung von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen gilt Regel 1.5 des HSC-Codes. Bewegliche
Offshore-Bohrplattformen unterliegen den Besichtigungen nach Regel 1.6 des MODU-Codes.
4.2 Arbeitsboote, mit Ausnahme von Beibooten, unterliegen
a) einer erstmaligen Besichtigung vor Indienststellung,
b) einer Zwischenbesichtigung zwischen dem zweiten und dritten Jahr vor dem Ablaufdatum des
Sicherheitszeugnisses, wenn das Zeugnis für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ausgestellt
ist, und
c) einer Erneuerungsbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor dem Ablaufdatum der Gültigkeit des
Sicherheitszeugnisses.
4.3 Beiboote und deren Aussetzvorrichtungen sind nach Kapitel III Regel 20 des SOLAS-Übereinkommens
zu prüfen.
4.4 Nach einer Besichtigung dürfen an der Konstruktion, den Einrichtungen, der Maschinenanlage, der
Ausrüstung und den sonstigen Gegenständen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Ge-
nehmigung der Berufsgenossenschaft keine Änderungen vorgenommen werden.
4.5 Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils ergeben
hat, erteilt die Berufsgenossenschaft ein Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis und ein Funk-
Sicherheitszeugnis. Kapitel I Regel 12, 14 und 16 des SOLAS-Übereinkommens gelten entsprechend.
4.6 Für Spezialschiffe und für Offshore-Servicefahrzeuge nach Regel 3.6 erteilt die Berufsgenossenschaft
anstelle des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein Sicherheitszeugnis für
Spezialschiffe nach dem Muster der Anlage zum SPS-Code.
4.7 Für Offshore-Versorger erteilt die Berufsgenossenschaft zusätzlich zu dem Bau- und Ausrüstungs-
Sicherheitszeugnis nach Regel 4.5 eine Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster des An-
hangs 2 der OSV-Richtlinie.
4.8 Für Offshore-Servicefahrzeuge nach Regel 3.7 erteilt die Berufsgenossenschaft anstelle des Bau- und
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein nationales Sicherheitszeugnis für Hoch-
geschwindigkeitsfahrzeuge und eine Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen.
4.9 Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge erteilt die Berufsgenossenschaft anstelle des Bau- und Ausrüs-
tungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahr-
zeuge nach Regel 1.8 des HSC-Codes und eine Genehmigung zum Betrieb von Hochgeschwindig-
keitsfahrzeugen nach Regel 1.9 des HSC-Codes.
4.10 Für bewegliche Offshore-Bohrplattformen erteilt die Berufsgenossenschaft anstelle des Bau- und Aus-
rüstungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein Sicherheitszeugnis für bewegliche Offshore-Bohr-
plattformen nach Regel 1.6 des MODU-Codes.
4.11 Beiboote erhalten kein Sicherheitszeugnis.
4.12 Besichtigungs- und Zeugnispflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
5. Nebenbestimmungen
5.1 Abhängig von der nachgewiesenen baulichen Beschaffenheit und der vorhandenen Ausrüstung kann
die Berufsgenossenschaft den Fahrtbereich einschränken oder Auflagen erteilen, soweit dies zur Wah-
rung der Sicherheit des Schiffes erforderlich ist.
5.2 Zeugnisse und Bescheinigungen, die bis zum 30. September 2015 auf Grundlage der Schiffssicher-
heitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), zu-
letzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) erteilt worden sind, bleiben
bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.
5.3 Für vorhandene Schiffe kann die Berufsgenossenschaft abweichend von Regel 3 Bestandsschutz
gewähren, soweit diese Schiffe den bisher für sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln
entsprechen. Ein auf dieser Grundlage erteiltes Sicherheitszeugnis kann mit Nebenbestimmungen ver-
bunden werden, wenn der Zweck dieses Teils es erforderlich macht.
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
Kapitel 2
Frachtschiffe
1. Grundsätze
1.1 Die Kapitel II-1, II-2, III, IV, V, VI, VII und XI-1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und Ab-
schnitt C. I (SOLAS) der Anlage 1 zu dieser Verordnung gelten für Frachtschiffe nach diesem Teil
entsprechend, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
1.2 Können die Anforderungen einer der nach Regel 1.1 anzuwendenden Vorschriften des SOLAS-Über-
einkommens oder dieses Teils im Einzelfall nicht erfüllt werden, kann die Berufsgenossenschaft unter
Berücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffstyp und Schiffsgröße gleichwertige Einrichtungen, Hilfs-
mittel und Maßnahmen festlegen.
1.3 Auf Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 finden die Regeln V/15, 20 bis 26 der Anlage
zum SOLAS-Übereinkommen keine Anwendung.
1.4 Bau und Instandhaltung des Schiffskörpers, der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie der elektrischen
und automatischen Anlagen müssen dem Standard entsprechen, den die Klassifikationsregeln einer
anerkannten Organisation für den jeweiligen Schiffstyp vorschreiben, wenn nicht in den nachfolgen-
den Regeln etwas anderes bestimmt ist.
1.5 Die vorgeschriebene Ausrüstung in den Bereichen Brandschutz, Rettungsmittel, Funk und Navigation
muss nach der Richtlinie 2014/90/EU zugelassen sein, wenn nicht in den nachfolgenden Regeln
etwas anderes bestimmt ist. Vorgeschriebene Ausrüstung sowie freiwillige und zusätzliche Ausrüs-
tung nach SOLAS Kapitel V Regel 18.7, die nicht Artikel 3 der Richtlinie 2014/90/EU unterliegt, muss
durch die Berufsgenossenschaft, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) oder
eine anerkannte Organisation zugelassen sein1.
1.6 Vorgeschriebene Ausrüstung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der
Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, rechtmäßig hergestellt
oder in Verkehr gebracht wurde, wird als gleichwertig anerkannt.
2. Maschinen und elektrische Anlagen
Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag die Speisung der elektrischen oder elektrohydraulischen
Hauptruderanlage durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis genehmigen, wenn
nach Kapitel II-1 Regel 29 des SOLAS-Übereinkommens eine Hilfsruderanlage ohne Kraftantrieb
ausreichend ist.
3. Brandschutz
3.1 Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, mit Ausnahme von Tankschiffen, darf
die nach Regel II-2/10 SOLAS vorgeschriebene Feuerlöschpumpe an die Hauptantriebsmaschine
angehängt werden, wenn die Wellenleitung leicht von der Hauptantriebsmaschine getrennt werden
kann. Die Leistung dieser Pumpe und des dazugehörigen Leitungssystems muss so bemessen sein,
dass mindestens ein kräftiger Wasserstrahl an jede Stelle des Schiffes gegeben werden kann.
3.2 Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 müssen so viele Feuerlöschan-
schlussstutzen vorhanden und so verteilt sein, dass mit einem von einer einzigen Schlauchlänge ge-
speisten Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes erreicht werden kann. In Maschinenräumen ist kein
Anschlussstutzen und kein internationaler Landanschluss nach SOLAS Regel II-2/10.2.1.7 erforder-
lich.
3.3 Jedes Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 muss mindestens je drei Feuer-
löschschläuche, Mehrzweck-Strahlrohre und Kupplungsschlüssel mitführen. Die einzelne Schlauch-
länge darf 15 m, in Maschinenräumen 10 m nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupp-
lungen sind nur genormte 52-mm-Storz-Anschlüsse zu verwenden.
3.4 Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 müssen im Unterkunftsbereich min-
destens drei tragbare 6-kg-Feuerlöscher für die Brandklassen ABC vorhanden sein.
3.5 In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaumlösch-Einheiten nach Regel II-2/5.3.2.1 und 5.3.2.2
nicht erforderlich. Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 ist in Räumen mit
Verbrennungskraftmaschinen ein Schaumfeuerlöscher von mindestens 45 l Inhalt oder ein anderes
gleichwertiges Gerät nur bei einer Gesamtleistung von 746 kW oder mehr erforderlich; eine fest
eingebaute Feuerlöschanlage ist nicht erforderlich.
3.6 Auf allen Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 250, aber weniger als 500, müssen
zwei Brandschutzausrüstungen mitgeführt werden. Es müssen Reserve-Druckluftflaschen mit einer
Gesamtluftmenge von mindestens 3 200 l mitgeführt werden.
3.7 Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 250 ist ein Rauchmeldesystem für Gän-
ge, Treppen und Fluchtwege, das Regel II-2/7.2.1 SOLAS entspricht, nicht erforderlich.
1
Die Zulassung erfolgt nach den im Seeaufgabengesetz zugewiesenen Zuständigkeiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 287
3.8 Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Regel II-2/7 SOLAS zu entsprechen; sie müssen jedoch
aus Stahl gebaut und gefährdete Bereiche müssen gegen Wärmeeinwirkung geschützt sein.
3.9 In Räumen, Verschlägen und Schränken für entzündbare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist eine
fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung nicht erforderlich, wenn an den Zugängen ein tragbarer Feuer-
löscher (6 kg, Brandklasse ABC) angeordnet ist.
3.10 Die Flüssiggasanlage für Haushaltszwecke muss den Technischen Regeln der DVGW entsprechen.
4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln
4.1 Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 müssen folgende Rettungsmittel mitführen:
a) auf jeder Schiffsseite ein oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungsflöße nach Absatz 4.2
des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes für alle Personen an Bord in einer Aufstellung,
dass sie frei aufschwimmen können,
b) zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1 des Internationalen Ret-
tungsmittel-(LSA-)Codes unter einer Aussetzvorrichtung. Erfüllt das Bereitschaftsboot auch die
Anforderungen an Rettungsboote nach Absatz 4.4 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)
Codes und ist das Fassungsvermögen ausreichend für alle Personen an Bord, können Rettungs-
flöße auf der Seite, auf der das Boot aufgestellt ist, entfallen; sofern die verbleibenden, vorge-
schriebenen Rettungsflöße nicht schnell von der anderen Schiffsseite herüberbefördert werden
können, müssen auch auf dieser Seite automatisch aufblasbare Rettungsflöße für alle Personen
an Bord vorhanden sein.
4.2 Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 müssen Tankschiffe folgende Rettungsmittel mitführen:
a) an jeder Seite ein Motorrettungsboot nach Absatz 4.9 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)
Codes unter Aussetzvorrichtungen, deren Fassungsvermögen auf jeder Seite für alle an Bord
befindlichen Personen ausreicht. Erfüllt eines dieser Rettungsboote auch die Anforderungen an
ein Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes, kann auf
das separate Bereitschaftsboot nach Absatz 1 Nummer 2 verzichtet werden,
b) ein oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen
zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen,
c) sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungsflöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes
auf die andere Seite befördert werden können, zusätzliche Rettungsflöße, damit das auf jeder
Seite vorhandene Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen
ausreicht.
4.3 Frachtschiffe im Sinne der Regeln 4.1 und 4.2 können anstelle der dort vorgeschriebenen Ausrüstung
folgende Rettungsmittel mitführen:
a) ein vollständig geschlossenes Rettungsboot nach Absatz 4.6 des Internationalen Rettungsmittel-
(LSA-)Codes mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Per-
sonen, das
aa) so aufgestellt ist, dass es bemannt im freien Fall über das Heck ausgesetzt werden kann,
bb) bei Tankschiffen auch die Anforderungen nach Absatz 4.9 des Internationalen Rettungsmittel-
(LSA-)Codes erfüllt,
cc) unter einer Aussetzvorrichtung zum kontrollierten Zuwasserlassen und Wiedereinsetzen in die
Einbootungsposition versehen ist,
b) zusätzlich ein oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungs-
vermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen,
c) sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungsflöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes
auf die andere Seite befördert werden können, müssen zusätzliche automatisch aufblasbare Ret-
tungsflöße vorhanden sein, damit das auf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungsvermögen zur
Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen ausreicht,
d) zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1 des Internationalen Ret-
tungsmittel-(LSA-)Codes unter einer Aussetzvorrichtung.
4.4 Bei Schiffen im Sinne der Regeln 4.1 bis 4.3 müssen für jede Person an Bord eine Rettungsweste mit
Leuchte, bei Schiffen von 50 m Länge oder mehr müssen außerdem sechs Rettungsringe, bei
weniger als 50 m Länge mindestens vier Rettungsringe vorhanden sein; zwei Rettungsringe sind
mit selbstzündenden Lichtern, zwei weitere mit je einer 30 m langen, schwimmfähigen Rettungsleine
zu versehen.
4.5 Wenn sich das Deck, von dem aus die im Wasser befindlichen Rettungsflöße bei leichtestem Be-
triebszustand auf See bestiegen werden können, mehr als 4,50 m über der Wasseroberfläche
befindet, sind anstelle der in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Rettungsflöße bemannt aus-
setzbare Rettungsflöße mit Aussetzvorrichtungen vorzusehen, die aber so aufzustellen sind, dass sie
frei aufschwimmen und abgeworfen werden können.
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
4.6 Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und mehr, jedoch weniger als 500 in der Wattfahrt,
müssen mit einem oder mehreren automatisch aufblasbaren Rettungsflößen mit einem Gesamtfas-
sungsvermögen für alle Personen an Bord und einem Bereitschaftsboot unter Aussetzvorrichtung
oder einem von der ehemaligen See-Berufsgenossenschaft zugelassenen motorisierten Boot aus-
gerüstet sein. Außerdem müssen mindestens vier Rettungsringe und für jede Person an Bord eine
Rettungsweste mit Leuchte vorhanden sein; zwei Rettungsringe sind mit selbstzündenden Lichtern,
die beiden anderen mit je einer 30 m langen, schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.
4.7 Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 250 in der Wattfahrt müssen mit einem Bereit-
schaftsboot unter Aussetzvorrichtung ausgerüstet sein, das Platz für die Regelbesatzung bietet. Vor-
handene motorisierte Boote mit einer Zulassung der ehemaligen See-Berufsgenossenschaft können
weiter verwendet werden. Sollen weitere Personen befördert werden, ist zusätzlicher automatisch
aufblasbarer Rettungsfloßraum mitzuführen. Außerdem müssen mindestens zwei Rettungsringe, ei-
ner davon mit selbstzündendem Licht, der andere mit einer 30 m langen, schwimmfähigen Rettungs-
leine, sowie für jede Person an Bord eine Rettungsweste mit Leuchte vorhanden sein.
4.8 Ein Leinenwurfgerät braucht nicht mitgeführt zu werden.
5. Unterteilung und Stabilität
5.1 Vorhandene genehmigte Stabilitätsunterlagen bleiben weiter gültig, soweit sich an den Voraussetzun-
gen für deren Genehmigung nichts geändert hat.
5.2 Wird eine Änderung des Leerschiffsgewichtes, des Längenschwerpunktes oder des Höhenschwer-
punktes festgestellt, müssen weiterhin mindestens die bis dahin für dieses Schiff geltenden Intakt-
und Leckstabilitätskriterien eingehalten werden.
5.3 Werden Umbauten vorgenommen, die die Hydrostatik des Schiffes beeinflussen, sind neue Stabili-
tätsunterlagen auf der Basis neuer Leerschiffsdaten und der neuen Hydrostatik zu erstellen. Es sind
die zum Zeitpunkt des Umbaus gültigen Intakt- und Leckstabilitätskriterien einzuhalten.
5.4 Werden für ein Schiff neue Stabilitätsunterlagen nach dem Code über die Intaktstabilität erstellt, darf
der Krängungsversuch zur Ermittlung der Leerschiffsdaten nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
6. Beförderung von Ladung
6.1 Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag Schiffe, die nach diesem Teil dem Kapitel VI Regel 5.6 des
SOLAS-Übereinkommens unterliegen, von der Ausrüstung mit einem Ladungssicherungshandbuch
befreien.
6.2 Getreide darf als Schüttladung nur befördert werden, wenn eine Genehmigung nach Kapitel VI Re-
gel 9 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen vorliegt und die Beladung den Getreideladeplänen
entspricht oder die Beladung nach Abschnitt A 9 Regel 9.1.1 bis 9.1.5 des Internationalen Codes für
die sichere Beförderung von Schüttgetreide (IMO Resolution MSC.23(59); VkBl. 1993 S. 835) erfolgt,
wobei Regel 9.1.1 nicht für Schiffe gilt, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt wurde.
6.3 Die Genehmigung zur Beförderung von Getreide wird von der Berufsgenossenschaft erteilt, die auch
für die Genehmigung der Nachweise nach Kapitel VI der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und
insbesondere die Erteilung der Erlaubnis nach Abschnitt A 9 des Internationalen Codes für die si-
chere Beförderung von Schüttgetreide zuständig ist.
6.4 Die Unterlagen nach Nr. A 3.4 des Internationalen Codes für die sichere Beförderung von Schütt-
getreide müssen an Bord mitgeführt werden und sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im
Ladehafen vorzulegen.
Kapitel 3
Kleinfahrzeuge
1. Bauart und schiffbauliche Einrichtungen
1.1 Das Kleinfahrzeug muss eine Schiffslänge [L] von mindestens 8 m haben und darf höchstens eine
Bruttoraumzahl von 100 aufweisen. Für Fahrzeuge mit einer Freibordlänge von weniger als 24 m ist
die Schiffslänge [L] als Rumpflänge entsprechend der Längendefinition nach DIN EN-ISO 8666, Aus-
gabe April 2003, zu bestimmen. Die Freibordlänge ist nach dem Internationalen Freibord-Überein-
kommen zu bestimmen. Die Rumpf- oder Freibordlänge [L] ist zur Bemessung von Bauteilen heran-
zuziehen und/oder wird für die Ausstellung von Zeugnissen, sofern erforderlich, verwendet.
1.2 Die Festigkeit des Schiffskörpers sowie der Schiffsverbände müssen dem vorhandenen Tiefgang und
beantragten Fahrtbereich sowie den Anforderungen einer anerkannten Organisation entsprechen. Es
muss ein Kollisionsschott vorhanden sein, das wasserdicht bis zum Hauptdeck (Schottendeck) aus-
geführt ist. Dieses Schott muss in einem Abstand von mindestens 5 % der Schiffslänge und, sofern
die Berufsgenossenschaft nichts anderes zulässt, von höchstens 8 % der Schiffslänge vom vorderen
Lot angeordnet sein. Das Kollisionsschott darf höchstens durch eine Rohrleitung zum Lenzen und
Fluten der Vorpiek durchbrochen werden und das Absperrventil muss von einer Stelle oberhalb des
Hauptdecks (Schottendecks) bedient werden können. Im Kollisionsschott dürfen keine Türen, Mann-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 289
löcher, Zugangsöffnungen, Lüftungsschächte oder sonstige Öffnungen angeordnet sein. Soweit
durchführbar und mit der Bauart und dem ordnungsgemäßen Betrieb des Schiffes vereinbar, sind
weitere Schotte (z. B. Stopfbuchsenschott, vorderes und hinteres Maschinenraumbegrenzungs-
schott) und ein Doppelboden vorzusehen.
1.3 Der Verschlusszustand des Fahrzeuges muss dem beantragten Fahrtbereich entsprechen. Das Klein-
fahrzeug muss vollkommen gedeckt sein.
2. Brandschutz
Abweichend von Kapitel 2 Regel 3 gelten nachfolgende Regeln:
2.1 Wenn bei Unterkunftsräumen, die unter Deck liegen und die keinen direkten Zugang vom freien Deck
haben, die Gefahr besteht, dass bei einem Brand der Fluchtweg durch die benachbarten Räume
abgeschnitten wird, so muss ein Notausstieg vorgesehen werden. Die lichte Weite des Notausstiegs
muss mindestens 400 mm x 400 mm betragen. Sie sollte jedoch möglichst 600 mm x 600 mm
aufweisen.
2.2 Lüfter mit Kraftantrieb müssen von außen abgeschaltet werden können.
2.3 Öffnungen der Lüftungseinrichtungen für Unterkunfts- und Maschinenräume müssen von außen ver-
schließbar sein.
2.4 Jeder Raum ist mit einem 6-kg-Feuerlöscher mit einem Löschmittel für die Brandklassen ABC aus-
zurüsten. Bei mehreren miteinander verbundenen Räumen genügt ein Feuerlöscher. Im Ruderhaus, in
der Plicht oder außen am Eingang zum Unterkunftsbereich ist ein weiterer 6-kg-Feuerlöscher der
Brandklassen ABC vorzusehen. Für die Kochstelle ist ein festeingebauter 6-kg-Feuerlöscher der
Brandklassen BC vorzusehen, der von außerhalb des Aufstellungsraumes auszulösen ist.
2.5 Die Kochnische oder die Küche ist mit nicht brennbaren Platten zu verkleiden.
2.6 Decksdurchführungen von Rauchrohren sind feuersicher auszuführen. Rauchhauben sind vorzu-
sehen.
2.7 Es muss eine absperrbare Belüftung mit einem Mindestquerschnitt der Rauchrohre von 150 cm2 für
die Kombüse und die Wohnräume vorhanden sein.
2.8 Ölheizungen sind mit geeigneten Ölreglern auszurüsten, die längsschiffs einzubauen sind. Unterhalb
von Ölbrenner u. ä. müssen Ölauffangwannen vorhanden sein. Für Öl-Heizungsanlagen, für Maschi-
nenraumlüfter und für Brennstoff-Förderpumpen sind E-Notstoppeinrichtungen vorzusehen.
2.9 Wandungen der Maschinenräume müssen mit nicht brennbarem Material isoliert sein, dessen Ober-
fläche schwer entflammbar und gegen Ölnebel dicht ist. Stahlwandungen brauchen nur an angren-
zenden Räumen isoliert zu sein, wobei die Mindestdicke des Isoliermaterials bei Stahlwandungen
30 mm und bei anderen Wandungen 50 mm bei jeweils einer Mindestrohdichte von 150 kg/m3,
betragen muss. Maschinenraumoberlichter müssen mit Drahtglas versehen und von außen ver-
schließbar sein. Die Maschinenraumtür muss hinreichend gasdicht und mit einem Selbstschließer aus-
gerüstet sein. Brennstoff- und Lenzleitungen einschließlich der Filter und Armaturen müssen aus
Stahl gefertigt sein.
2.10 Brennstofftanks aus Aluminium sind bei Aufstellung im Maschinenraum nicht zulässig. Wenn der
Brennstofftank außerhalb des Maschinenraumes und somit außerhalb des Aufstellungsbereiches
von Verbrennungsmotoren aufgestellt ist, kann Aluminium unter der Voraussetzung akzeptiert wer-
den, dass die Tankwand nicht unmittelbar an den Maschinenraum oder an den Maschinenraumfront-
schott angrenzt. An den Brennstofftanks müssen von außerhalb des Maschinenraumes bedienbare
und zugelassene Fernabsperreinrichtungen (Schnellschlussventile), vorhanden sein. Brennstofftanks
müssen mit einem Füllstandsanzeiger ausgestattet sein.
2.11 Flexible Schlauchverbindungen im Brennstoff- und Seewassersystem dürfen nicht länger als 500 mm
sein.
2.12 Abgasleitungen sind aus Stahl zu fertigen, zu isolieren und mit Stahlblech abzudecken.
2.13 Der Maschinenraum muss mit einer fest eingebauten Feuerlöschanlage (z. B. CO2, Pulver, FM 200)
ausgestattet sein, die von Hand von außerhalb des Maschinenraumes ausgelöst werden kann. Bei
Pulverlöschanlagen beträgt die erforderliche Pulvermenge 0,5 bis 1 kg pro m3 leeren Raumes. Die
Verteilung des Löschmittels muss durch Rohrleitungen und Pulverdüsen erfolgen, die insbesondere
über den Antriebsaggregaten anzuordnen sind.
2.14 Alle Isoliermaterialien müssen nicht brennbar, alle Oberflächenmaterialien schwer entflammbar sein.
2.15 Alle Abfallbehälter müssen aus nicht brennbarem Werkstoff hergestellt sein und dürfen keine Öffnun-
gen in Seitenwänden oder Böden haben. Papierkörbe müssen so gebaut sein, dass das Herausschla-
gen von Flammen verhindert wird.
2.16 Gardinen und Vorhänge müssen schwer entflammbar sein.
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
2.17 Die einzelne Schlauchlänge von Feuerlöschschläuchen darf 20 m, in Maschinenräumen 15 m nicht
überschreiten.
2.18 Eine Brandschutzausrüstung muss nicht mitgeführt werden.
3. Rettungsmittel
Abweichend von Kapitel 2 Regel 4 gelten nachfolgende Regeln:
3.1 Es müssen aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an
Bord befindlichen Personen mitgeführt werden. Die Flöße dürfen in geprüften Flachcontainern ver-
packt sein, wenn die Aufstellung runder Container aus örtlichen Gründen nicht möglich ist und die
Berufsgenossenschaft im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Die Flöße müssen an Bord so ge-
lagert werden, dass sie frei aufschwimmen können. Zurrungen müssen mit Wasserdruckauslösern
versehen sein.
3.2 Für jede Person muss eine Rettungsweste an Bord sein, außerdem für jedes Mitglied der Wache eine
nach einer EU-Norm zugelassene aufblasbare Arbeitssicherheitsweste.
3.3 Für jedes Besatzungsmitglied muss ein Eintauch- oder Wetterschutzanzug an Bord sein.
3.4 Beim gewerblichen Einsatz in der Offshore-Industrie muss ein Eintauch- oder Wetterschutzanzug für
jede Person, die zusätzlich zur Besatzung an Bord ist, vorgesehen werden.
3.5 Rettungsringe müssen nach folgenden Anforderungen an Bord mitgeführt werden:
a) Schiffslänge bis 15 m: zwei Rettungsringe, davon einer mit selbstzündendem Nachtlicht, einer mit
30 m langer schwimmfähiger Leine. Bei Ausbildungsfahrzeugen muss einer der Rettungsringe mit
Treibanker, Flagge, Doppeltonpfeife und Farbbeutel versehen sein.
b) Schiffslänge über 15 m: vier Rettungsringe, davon einer mit selbstzündendem Licht, einer mit
30 m langer schwimmfähiger Leine. Bei Ausbildungsfahrzeugen muss einer der Rettungsringe
mit Treibanker, Flagge, Doppeltonpfeife und Farbbeutel versehen sein.
Rettungsringe in Hufeisenform können verwendet werden.
3.6 Eine Leiter mit festen Holmen und festen Sprossen, die beim Einsatz heruntergeklappt von Deck bis
mindestens 50 cm unter die Wasseroberfläche reicht und an Deck sicher zu befestigen ist, muss
vorhanden sein.
4. Sonstige Ausrüstung
4.1 Die Ausrüstung mit einem NAVTEX-Empfänger ist nur erforderlich, wenn der UKW-Bedeckungsbe-
reich deutscher Küstenfunkstellen verlassen wird.
4.2 Die Anbringung der Positionslaternen, der Schallsignalanlagen sowie die Aufstellung der Funkaus-
rüstung, Kompasse und nautischen Geräte und Instrumente müssen vom Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie (BSH) geprüft und genehmigt sein. Es sind mitzuführen:
1 Ankerausrüstung nach Bauvorschrift einer Klasse,
1 Schleppleine von mindestens der fünffachen Schiffslänge,
1 Sturmfock (nur Segelfahrzeug),
1 Schneideapparat für stehendes Gut (nur Segelfahrzeug),
1 Rettungssignaltafel,
2 Eimer,
1 Sicherheitsgurt für jede an Bord befindliche Person,
1 Notruder oder eine Reservepinne.
5. Fahrtbereich
Der Fahrtbereich wird entsprechend dem vorgesehenen Einsatz, soweit dies wegen der Besonder-
heiten des Fahrzeuges erforderlich ist, mit einer Wetterklausel und örtlich begrenzt, erteilt. Bei Fahr-
ten darf ein Abstand von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nur dann
überschritten werden, wenn durch eine anerkannte Organisation nachgewiesen wird, dass die Festig-
keit des Schiffskörpers für eine entsprechend große Entfernung vom Land ausreicht. Für jeden Fahr-
gast muss ein Sitzplatz in seefest eingedeckten Räumen vorhanden sein.
6. Ausnahmen und Befreiungen
Die Berufsgenossenschaft kann Ausnahmen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit des Fahr-
zeugs auf andere Weise gewährleistet ist. Insbesondere kann für ein Kleinfahrzeug, für das aufgrund
seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllbar
sind, im Einzelfall bestimmt werden, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die an Bord
befindlichen Personen und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 291
7. Ergänzende Anforderungen
Für Fahrzeuge, die nicht den Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation entsprechen, gilt:
7.1 Bauart und Bauweise
Ohne Inhalt.
7.2 Maschinenbauliche Einrichtungen
7.2.1 Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren
7.2.1.1 Hauptantriebsmotoren müssen Dieselmotoren sein. Benzinmotoren sind nur als Außenbordmotoren
zulässig.
7.2.1.2 Hauptantriebsmotoren müssen mit einem Typenschild ausgerüstet sein. Auf dem Typenschild der
Hauptantriebsmotoren sind nachstehende Angaben vorzusehen: Nennleistung als Dauerleistung
und zugehörige Nenndrehzahl, Motornummer, Baujahr, Typenbezeichnung des Motors, Hersteller.
7.2.1.3 Die Hauptantriebsmotoren sind auf stählernen Motorpratzen zu lagern. Dieses gilt sowohl für die
starre wie auch für die elastische Lagerung. Überlaminierte Fundamente im Bereich der Motorpratzen
sind nicht zulässig.
7.2.1.4 Hauptantriebsmotoren müssen mit Einrichtungen versehen sein, die eine selbsttätige Abstellung des
Hauptantriebsmotors bei Ausfall der Schmierölversorgung sicherstellen (Schmierölmangelsicherung).
Die Einstellung der Druckgeber der Schmierölmangelsicherung muss nachstehender Tabelle entspre-
chen:
Einstellung der Druckgeber Schaltdruck des Druckgebers zeitliche Verzögerung
Alarm 0,8 oder 0,9 bar keine bzw. 2 s
Selbsttätige Abstellung 0,6 bar keine bzw. 2 s
Im Steuerhaus kann eine Abstellmöglichkeit der Schmierölmangelsicherung vorgesehen werden. Die
Abstellung muss durch eine Warnleuchte im Steuerhaus optisch angezeigt sein.
7.2.1.5 Das Schmierölsystem der Hauptantriebsmotoren muss so ausgeführt sein, dass auch bei ungüns-
tigsten Seegangsbedingungen die Ansaugöffnung der Saugleitung der Schmierölpumpe in das
Schmieröl der Ölwanne eintaucht.
7.2.1.6 Für wassergekühlte Hauptantriebsmotoren müssen zwei Pumpen im Seekühlwassersystem vorhan-
den sein. Die zweite Pumpe kann auch eine kraftbetriebene Lenz- oder Deckwaschpumpe sein. Für
wassergekühlte Hauptantriebsmotoren mit einer Leistung von 75 kW und mehr müssen zwei Pumpen
im Frischkühlwassersystem vorhanden sein; es genügt eine Pumpe, wenn eine Notkühlung über eine
Schlauchverbindung leicht hergestellt werden kann und eine Reservepumpe zur Verfügung steht. Bei
einer Leistung bis 75 kW genügt eine Pumpe, wenn eine Notkühlung über eine Schlauchverbindung
leicht hergestellt werden kann. Bei Kielrohrkühlung sind im Frischkühlwassersystem Absperrschieber
an der Innenseite der Bordwand vorzusehen.
7.2.1.7 Werden auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 50 und mehr die Dieselmotoren elektrisch gestar-
tet, so sind für Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren getrennte Starterbatterien vorzusehen, die so
zu schalten sind, dass jeweils der eine Motor auch mit der Batterie des anderen Motors gestartet
werden kann. Starterbatterien für Dieselmotoren dürfen nicht als Batterien für das Bordnetz verwen-
det werden. Mit Rücksicht auf die mechanische und thermische Beanspruchung des Starters muss
dabei die Kapazität der für eine bestimmte Startergröße verwendeten Batterie begrenzt werden. Bei
Schiffen mit einer Bruttoraumzahl bis 50 in der Watt- und Küstenfahrt genügt eine Starterbatterie für
Haupt- und Hilfsmotor. Eine weitere Batterie, die für die Versorgung des Bordnetzes vorgesehen ist,
muss auch so geschaltet werden können, dass der Hauptantriebsmotor auch mithilfe dieser Batterie
gestartet werden kann. Der Betrieb mit nur einer Batterie – sowohl zum Starten des Hauptmotors als
auch zur Versorgung des Bordnetzes – ist nur dann zulässig, wenn eine Überwachungseinrichtung
den Lade- und Kapazitätszustand der Batterie anzeigt.
7.2.1.8 Erfolgt der Anlassvorgang mit Druckluft, so sind für Hauptantriebsmotoren mit einer Leistung von
75 kW und mehr zwei Anlassluftbehälter und zwei Anlassluftkompressoren vorzusehen. Einer der
Kompressoren kann an den Hauptmotor angehängt sein. Bei Wendegetriebeanlagen oder Verstell-
propelleranlagen reicht ein Anlassluftbehälter.
7.2.1.9 Anlasseinrichtungen von nicht umsteuerbaren Hauptantriebsmotoren müssen so ausgeführt sein,
dass sechs Anlassvorgänge nacheinander möglich sind.
7.2.1.10 Hauptantriebsmotoren müssen mit umschaltbaren Schmieröl-Doppelfiltern ausgerüstet sein. Bei
Hauptantriebsmotoren bis zu einer Nennleistung von 150 kW, deren Schmierölversorgung aus der
Motorölwanne erfolgt, können Einfachfilter vorgesehen werden, sofern sie mit einem dem Filter nach-
geschalteten Druckalarm ausgerüstet sind und einen Filterwechsel während des Betriebes ermög-
lichen. Zu diesem Zweck ist eine Umgehung mit handbetätigten Absperrarmaturen vorzusehen.
7.2.1.11 Abgasleitungen von Dieselmotoren müssen vollständig asbestfrei isoliert sein. Die Isolierung der
Abgasleitung im Bereich des Dieselmotors muss vollständig mit einer Stahlblechverkleidung verse-
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
hen sein. Bei Dieselmotoren mit einer Nassabgasleitung ist an der höchsten Stelle der Abgasleitung
eine Entlüftung oder eine gleichwertige Einrichtung vorzusehen, die sicherstellt, dass kein Seewasser
in die Antriebsmotoren gelangt.
7.2.1.12 Die Belüftung des Maschinenraumes muss durch Maschinenraumlüfter erfolgen, wobei die erforder-
liche Zufuhr an Verbrennungsluft der Dieselmotoren und Heizungsanlagen sowie die Luft für die
Wärmeabfuhr der vorstehenden Aggregate zu berücksichtigen ist. Die Mindest-Volumenströme sind
für jeden wassergekühlten Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotor nach der nachstehenden Tabelle
einzeln zu ermitteln und zu addieren; Luft für Heizungsanlagen muss nicht zusätzlich ermittelt wer-
den.
Leistung eines Leistung eines
Hauptantriebs/ Volumenstrom Querschnitt Hauptantriebs/ Volumenstrom Querschnitt
Hilfsdiesel- an Luft der Zuluftleitung* Hilfsdiesel- an Luft der Zuluftleitung
motors motors
kW m3/h m2 kW m3/h m2
10 270 0,02 200 4 800 0,33
20 540 0,04 250 5 800 0,40
30 800 0,06 300 6 600 0,46
40 1 080 0,08 350 7 400 0,52
50 1 350 0,10 400 8 100 0,57
100 2 700 0,20 450 8 900 0,62
150 3 800 0,26 500 9 600 0,67
* Bei der Berechnung des Querschnitts ist eine Ansauggeschwindigkeit von 4 m/s zugrunde gelegt.
7.2.1.13 Werden Maschinenleistungen von mehr als 500 kW eingebaut, so ist die Maschinenraumlüftung nach
DIN ISO 8861:1998-10 auszulegen. Können freie Ansaugquerschnitte nicht ausgeführt werden, müs-
sen Drucklüfter mit den Volumenströmen nach der Tabelle der DIN ISO 8861:1998-10 vorgesehen
werden. Bei dem Einsatz von Drucklüftern können die freien Ansaugquerschnitte um 40 % gegen-
über den Tabellenwerten vermindert werden.
7.2.1.14 Ausreichende Zu- und Abluftbedingungen müssen jederzeit sichergestellt sein. Die Öffnung der Zu-
luftleitung und die Fortluftöffnung sind so anzuordnen, dass eine gute Durchspülung des Raumes
sichergestellt ist. Luftkurzschlüsse sind zu vermeiden. Es sind Fortluftöffnungen mit ausreichendem
Querschnitt vorzusehen. Austrittsöffnungen von Lüfterkanälen in Maschinenräumen dürfen nicht so
angeordnet sein, dass in die Kanäle eingedrungenes Seewasser auf elektrische Einrichtungen trifft.
Bei luftgekühlten Hauptantriebsmotoren ist die Kühlluft direkt ins Freie abzuführen, oder es ist die
errechnete Kühlluft den vorgenannten Werten zuzurechnen.
7.2.1.15 Zu- und Fortluftöffnungen des Maschinenraumes sind mit Brandklappen, die vom freien Deck zu
betätigen sein müssen, verschließbar herzurichten. Sie sind möglichst hoch anzuordnen. Einrichtun-
gen zur Herstellung des Verschlusszustandes, insbesondere Brandklappen, und Türen müssen so
angeschlagen sein, dass man die Verschlüsse bzw. Arretierungen betätigen kann, ohne in den Be-
reich der zu verschließenden Querschnitte treten oder hineingreifen zu müssen. Verschlüsse und
Arretierungen müssen ohne Werkzeug leicht und schnell lösbar sein. Die Halterung von Verschluss-
deckeln auf Stiftschrauben ist unzulässig. Scharniere und Ausrüstung von Brandklappen müssen
hinsichtlich Werkstoffpaarung und Lagerspiel seewasserbeständig, wartungsfrei und zugänglich sein.
7.2.2 Lenzeinrichtungen
7.2.2.1 Kleinfahrzeuge müssen mit zwei kraftbetriebenen Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine der kraftbe-
triebenen Lenzpumpen kann an den Hauptantriebsmotor angehängt sein.
7.2.2.2 Kleinfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 10 und mehr in der Watt- und Küstenfahrt müssen mit
zwei Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine Lenzpumpe muss kraftbetrieben und kann an den Haupt-
antriebsmotor angehängt sein. Die zweite Lenzpumpe muss von der Hauptantriebsanlage unabhän-
gig und kann eine fest eingebaute Handlenzpumpe sein.
7.2.2.3 Kleinfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl unter 10 müssen nur mit einer Handlenzpumpe mit einem
Fördervolumen von mindestens 5 m3/h ausgerüstet sein.
7.2.2.4 Handlenzpumpen können im Maschinenraum oder an Deck aufgestellt sein. Die kraftbetriebenen
Lenzpumpen und die Handlenzpumpen müssen aus allen Abteilungen des Schiffes – mit Ausnahme
der Vorpiek – lenzen können. Die an den Hauptmotor angehängten Lenzpumpen müssen auskuppel-
bar sein.
7.2.2.5 Transportable elektrische Tauchpumpen und transportable Lenzpumpen mit Benzinmotor können die
fest eingebauten kraftbetriebenen Lenzpumpen und Handlenzpumpen nicht ersetzen.
7.2.2.6 Das Mindest-Fördervolumen der kraftbetriebenen Lenzpumpen soll bei Schiffen mit einer Brutto-
raumzahl von mehr als 50 12 m3/h und bei mehr als 10 8 m3/h sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 293
7.2.2.7 In kombinierten Lenz-/Seewassersystemen sind als Sicherheit gegen das Eindringen von Seewasser
Armaturen, insbesondere Rückschlagventile oder Unterlaufhähne,
a) auf der Druckseite der Pumpe:
ein Rückschlagventil oder
die Austrittsleitung im Bogen hochgeführt und der Austritt ausreichend hoch über der Wasserlinie
endend
b) auf der Saugseite der Pumpe:
zwei Rückschlagventile oder
ein Unterlaufhahn und ein Rückschlagventil oder
ein L-Hahn (kein T-Hahn) und ein Rückschlagventil
vorzusehen.
7.2.2.8 Bei einem vom Seewassersystem getrennten Lenzsystem reicht auf der Saugseite ein Rückschlag-
ventil aus; auf der Druckseite der Pumpen sind die Armaturen wie bei einem kombinierten Lenz- und
Seewassersystem auszuführen. Schläuche in Lenz- und Seewassersystemen dürfen nur in begrenz-
tem Umfange eingebaut sein. Die Schläuche müssen flammbeständig, von einer anerkannten Orga-
nisation baumustergeprüft und als solche gekennzeichnet sein. Die Schlauchverbindungen dürfen
eine Länge von 500 mm nicht überschreiten.
7.2.2.9 Schiffe mit kraftbetriebenen Lenzpumpen sind mit einem Ölabscheidetopf (Lenzeinrichtung zur Öl-
Wasser-Trennung), oder einer zugelassenen Ölfilteranlage (15-ppm-Anlage) auszurüsten. Zum Ab-
pumpen des Restöles in der Bilge ist bei Einsatz eines Ölabscheidetopfes eine Handlenzpumpe
vorzusehen.
7.2.2.10 Die Handräder zum Betätigen der Ventile in den Seekühlwasser-Eintrittsleitungen sind oberhalb der
Flurplatten anzuordnen oder die Seeventile sind mit einer Fernbetätigung vom freien Deck aus zu
versehen.
7.2.2.11 Es ist ein Bilgen-Niveaualarm in geschlossenen Maschinenräumen vorzusehen, der so verzögert sein
muss, dass Schwankungen des Wasserstandes, die durch Schiffsbewegungen hervorgerufen wer-
den, nicht zur Auslösung führen. Der elektrische Signalgeber (Hupe) ist außen auf dem oder am
Steuerhaus anzubringen. Wenn ein Ausschalter des akustischen Signals vorgesehen wird, so muss
bei ausgeschaltetem Signalgeber eine Warnlampe im Steuerhaus aufleuchten.
7.2.3 Brennstoffsystem
7.2.3.1 Brennstofftanks müssen aus Stahlblech bestehen. Zur Brennstoffübernahme müssen fest verlegte
Füllrohre oder flammenbeständige Schläuche vorhanden sein, die vom freien Deck zum Brennstoff-
tank führen. Die Füllstutzen für die Brennstofftanks sind so anzuordnen, dass eine Ölverschmutzung
bei der Bebunkerung durch besondere Schutzvorkehrungen, insbesondere durch anlaminierte Leck-
wannen, ausgeschlossen ist.
7.2.3.2 Fernbetätigungen von Absperrventilen in Entnahmeleitungen von Brennstofftanks (Brennstoff-Fern-
abstellungen) müssen von außerhalb des Maschinenraumes erfolgen. Seilzüge für Brennstoff-Fern-
abstellungen müssen im Verkehrsbereich, insbesondere Treppen, durch Rohre oder Schutzbleche zur
Vermeidung von Fehlauslösungen geschützt sein.
7.2.3.3 Luftrohre von Brennstofftanks müssen auf dem freien Deck enden, gegen Eindringen von Seewasser
geschützt sein und insgesamt einen freien Mindestquerschnitt vom 1,25-fachen des freien Füllrohr-
Querschnitts haben.
7.2.3.4 Brennstoffanzeiger an Tanks aus Glas, Plexiglas oder ähnlichem Material dürfen nicht verwendet
werden. Hiervon sind Brennstofftanks bis 50 l Inhalt und Brennstofftanks in teilgedeckten Fahrzeugen
ausgenommen. In diesem Falle müssen die Brennstoffstandanzeiger mit selbstschließenden Ventilen
versehen sein. Die Schlauchverbindungen dürfen jeweils eine Länge von 500 mm nicht überschrei-
ten.
7.2.3.5 Brennstoffleitungen müssen aus Stahlrohren in genormter Ausführung hergestellt sein. Schläuche
dürfen nur in begrenztem Umfang im Brennstoffsystem eingebaut sein. Sie müssen flammenbestän-
dig, von einer anerkannten Organisation baumustergeprüft und als solche gekennzeichnet sein.
7.2.3.6 An Verbrennungsmotoren müssen freiliegende Hochdruck-Brennstoffförderleitungen zwischen den
Einspritzpumpen zu den Einspritzventilen durch ein Mantelrohrsystem geschützt sein. Austretender
Leckagenbrennstoff ist in einem Sammler alarmüberwacht aufzufangen.
7.2.3.7 Bauteile in Brennstoffsystemen, insbesondere Gehäuse von Brennstofffiltern und Vorpumpenkolben,
dürfen nicht aus Glas, Plexiglas oder ähnlichem Material bestehen.
7.2.3.8 Brennstofffilter sind als umschaltbare Doppelfilter auszuführen. Sie dürfen nicht über Schwungrädern
von Haupt- und Hilfsdieselmotoren, die nur mit Schutzblechen abgedeckt sind, angeordnet sein.
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
7.2.4 Steuerung der Antriebsanlage
7.2.4.1 Seilzüge zur Betätigung von Hauptmotor, Wende-, Untersetzungsgetriebe und Verstellpropelleran-
lage sind so auszuführen, dass die Umlenkungen über Rollen von 80 mm Durchmesser erfolgen und
die Seilaugen der Seilzüge mit drei Seilklemmen gesichert sind. Die Seilzüge müssen im Verkehrs-
bereich, insbesondere Treppen, durch Rohre oder Schutzbleche zur Vermeidung von Fehlbedienun-
gen geschützt sein.
7.2.4.2 Bowdenzüge zur Betätigung von Hauptmotoren, Wende-, Untersetzungsgetrieben und Verstellpro-
pelleranlagen sind als Gleit- und Kugelzüge auszuführen. Beim Einbau sind die Hinweise des Herstel-
lers zu beachten; insbesondere sind die nachstehenden Punkte beim Einbau zu berücksichtigen:
a) es dürfen keine Querkräfte (quer zur Druck- bzw. Zugrichtung) an den Enden der Bowdenzüge
auftreten; daher werden z. B. die Auslenkungswinkel eingeschränkt,
b) die Biegeradien sind mit ihrem Mindestmaß einzuhalten,
c) die Rohrschellen der Hersteller müssen verwendet werden und in Abständen gemäß Einbauan-
weisung vorgesehen werden,
d) bei Einsatz von Rohrverbindern sind ggf. Montagedorne zu verwenden,
e) einwandfreie Halterung im Bereich der Kugelgelenke.
7.2.4.3 Überwachungseinrichtungen am Steuerstand müssen mindestens für Schmieröl, Kühlwasser, Tem-
peratur in der Abgassammelleitung des Hauptmotors für Motoren mit 250 kW und mehr, Anlassluft
und Steuerluft vorhanden sein. Ferner muss ein Umdrehungs- und Drehrichtungsanzeiger für die
Propellerwelle, bei Verstellpropelleranlagen zusätzlich eine Ist-Anzeige-Vorrichtung für die Flügelstel-
lung, und ein Amperemeter für die Überwachung der Ladeeinrichtung der Batterien eingebaut sein.
Es sind Alarme für zu niedrigen Schmieröldruck und zu hohe Kühlwassertemperatur vorzusehen.
7.2.5 Propellerwellen und Getriebe
7.2.5.1 Die Berechnung von Propellerwellen2 erfolgt nach der Formel
d≥C 3冪莥莥莥莥莥
P / nw
d [mm] erforderlicher Durchmesser der Propellerwelle
P [kW] Leistung des Hauptantriebsmotors
nw [U/min] Wellendrehzahl (nw = nm/i)
nm [U/min] Motordrehzahl
i Getriebeuntersetzung (z. B. i = 4 : 1, entspricht i = 4)
C-Werte Aus nachstehender Tabelle:
C
Vergütungsstähle C 35 132
DIN EN 10083-1:2006-10 C 45 126
DIN EN 10083-2:2006-10
Nicht rostende Stähle X10CrNiTi 18 9 131
DIN EN 10083-1:2014 X10CrNiNb 18 9 131
X35CrMo 17 117
X22CrNi 17V 116
Ist der Werkstoff im Einzelnen nicht bekannt, ist
für Vergütungsstähle C = 132
für nicht rostende Stähle C = 131
anzusetzen.
7.2.5.2 Bei Propellerwellen von elastisch gelagerten Hauptantriebsmotoren mit mehr als 40 kW ist eine
zweifache Lagerung der Welle vorzusehen. Zwischen Motor/Getriebe und der Antriebswelle ist eine
ausreichend bemessene biegeelastische Kupplung einzubauen.
7.2.5.3 Für die Auslegung und den Einbau der Getriebe sind folgende Grundsätze zu beachten:
a) Es ist die nicht überlastbare Motorleistung, z. B. Leistung B, DIN 6271 oder ISO 3046/1 zugrunde
zu legen.
2
Propellerwellen, die von Hand oder automatisch mit Fett geschmiert werden. Der Wirkungsgrad des Hauptgetriebes wird mit 0,97 angesetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 295
b) Die Nennleistung des Getriebes ist ca. 25 % größer auszulegen als die Nennleistung des Antriebs-
motors.
c) Beim Einbau des Getriebes ist auf den erforderlichen Freigang des Schalthebels für die störungs-
freie Funktion der Schaltkupplung zu achten.
d) Bei Getrieben mit integriertem Drucklager ist die Aufnahme des Propellerschubes bei der maschi-
nenbaulichen Fundamentierung besonders zu berücksichtigen.
7.3 Elektrische Einrichtungen
7.3.1 Die elektrischen Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Schiffselektrotechnik
und -elektronik entsprechen. Sie sind so zu bemessen und auszuführen, dass sie unter den zu er-
wartenden Schräglagen, Temperaturen, Erschütterungen, Frequenz- und Spannungsabweichungen
einwandfrei arbeiten. Alle elektrischen Einrichtungen müssen so gekapselt oder so eingebaut sein,
dass sie nicht durch Wasser, Feuchtigkeit, Brennstoff und Öle aller Art beschädigt werden können.
7.3.2 Kleinfahrzeuge müssen mit zwei Generatoren ausgerüstet sein, von denen einer am Hauptantriebs-
motor angehängt sein kann (Wellengenerator). Einer der beiden Generatoren muss von einem Hilfs-
dieselmotor angetrieben werden. Die Leistung des angehängten Generators muss das 1,25-fache der
Leistung des Bordnetzes betragen. Bei Kleinfahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl bis 50 in der Watt-
und Küstenfahrt genügt ein am Hauptmotor angehängter Generator.
7.3.3 Schalttafeln und elektrische Betriebsmittel, insbesondere Steckdosen und Stecker, müssen den an-
erkannten Regeln der Technik entsprechen.
7.3.4 Können die Freiräume auf kleinen Schiffen nicht eingehalten werden, so sind Schalttafeln und Schalt-
geräte an gut zugänglichen Stellen anzubringen. Für gelegentliches Handhaben in Schalttafeln an
einigen Bau- und Bedienelementen durch Druck- oder Drehknöpfe oder Kipphebel, insbesondere
Sicherungen, Lampen, sind Schutzräume innerhalb der Schalttafel vorzusehen, um die Berührung
von unter Spannung stehenden aktiven Teilen zu vermeiden. Auf Schiffen, die ohne maschinentech-
nische Schiffsoffiziere gefahren werden können, sollten nur Schalttafeln eingebaut werden, die das
Auswechseln von Sicherungen, das Bedienen von Rückstelleinrichtungen von außen zulassen.
7.3.5 Isolierte Leitungen und Kabel sowie deren Verlegung müssen den Klassifikationsregeln einer aner-
kannten Organisation entsprechen. Kabel und Leitungen sollen möglichst so verlegt werden, dass sie
zugänglich und auswechselbar sind. Kabelführungen innerhalb von Raumisolierungen sind unzuläs-
sig. Schott- und Deckdurchführungen müssen wasserdicht und feuerfest entsprechend den Anfor-
derungen an diese Schotte und Decks ausgeführt sein.
7.3.6 Bei vertikalen Anordnungen und Schutzrohren und bei Leitungen mit kleinen Querschnitten sind Zug-
entlastungen vorzusehen oder durch Befestigung der Kabel sicherzustellen, dass die Zugbelastun-
gen in zulässigen Grenzen bleiben.
7.3.7 Anschlussklemmen von Leitungen dürfen nur bestimmungsgemäß belegt werden. Im Regelfall dürfen
nur zwei Adern pro Klemme angeschlossen werden.
7.3.8 Die Mindestschutzarten der elektrischen Geräte gemäß DIN EN 60529, VDE 0470-1:2014-09 müssen
der nachstehenden Tabelle entsprechen:
a) Motorenräume, Betriebsräume IP 13
b) Unter Deck, Wohnräume, Kajüten IP 20
c) Geschlossener Steuerstand IP 23
d) Freies Deck, offene Steuerstände IP 55
e) Geräte, die überflutet werden können IP 56
f) Lüfterschächte IP 44
g) Akkuräume, -schränke, -kästen IP 44
7.3.9 Für alle elektrischen Systeme mit einer Spannung von 50 V und höher ist eine Schutzerdung vorzu-
sehen. Berührbare, leitfähige Teile von Betriebsmitteln, die nicht aktive Teile sind, jedoch im Fehlerfall
unter gefährlicher Berührungsspannung stehen können, sind mit dem Schiffskörper leitend zu verbin-
den.
7.3.10 Bei hölzernen Fahrzeugen und Schiffen, die aus elektrisch nicht leitendem Material gefertigt sind,
sind im Fahrzeuginneren zugängliche Bolzen für die Erdung vorzusehen, die mit einem nicht einlami-
nierten Metallkiel oder einer Kupferplatte oder einem gleichwertigen Metall von mindestens 0,2 m2
Größe verbunden sind. Erdleiter von elektrischen Verbrauchern, welche nicht schutzisoliert sind, sind
an einer Erdungsplatte am Unterwasserschiff anzuschließen, sofern der Schiffsrumpf aus GFK oder
Holz ist.
7.3.11 Die Zinkanoden am Unterwasserschiff sind so anzuordnen, dass diese nicht in Höhe der Propeller-
spitzen am Schiffsrumpf liegen.
7.3.12 Für den Landanschluss sind Anschlusskästen vorzusehen. Die Leitungen sind fest mit der Haupt-
schalttafel zu verbinden. Der schiffsseitige Anschluss ist über eine Steckverbindung herzustellen.
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
7.3.13 Akkumulatoren sind in gut be- und entlüfteten Kästen, Schränken oder Räumen aufzustellen, die der
Wartung gut zugänglich sind.
Kapitel 4
Sonderfahrzeuge
1. Bauart und Bauweise
1.1 Kapitel 2 Regel 1 Absatz 4 gilt nicht für Sonderfahrzeuge, die am 30. September 2015 über ein gültiges
Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis verfügt haben.
1.2 Fahrzeuge nach Absatz 1 müssen in ihrer Bauart und Festigkeit, sowie der Konstruktion der Maschinen
und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungs-
zustand befinden, dass sie den Beanspruchungen genügen, die der beabsichtigte Verwendungszweck
erfordert. Bei Umbauten, die die Festigkeit des Schiffes beeinträchtigen können, ist die genügende
Festigkeit des Schiffskörpers durch einen rechnerischen Nachweis zu belegen.
2. Schlepper
Für Schlepper, die auch als Hafenassistenzschlepper eingesetzt werden, gilt:
2.1 Fahrstände auf der Brücke müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass ein voller Überblick in jeder
Manövriersituation durch den Schiffsführer gewährleistet ist. Die Sicht nach achtern von den Bedien-
ständen für Hauptantriebsanlagen und Winden von der Brücke muss gewährleistet sein.
2.2 Die Brücke ist mit einem Tagsicht-Radargerät und einem zusätzlichen Monitor mit Tagsichteigenschaf-
ten auszurüsten, wobei der Monitor so anzuordnen ist, dass auch bei Rückwärtsfahrten das Radarbild
in Fahrtrichtung zu beobachten ist.
2.3 Die in Augenhöhe vorhandenen Front-, Seiten- und Rückfenster des Ruderhauses müssen wegen der
Blendfreiheit nach unten eingezogen sein.
2.4 Es müssen durch Elektromotoren angetriebene Scheibenwischer für alle in Augenhöhe vorhandenen
Ruderhausfenster vorgesehen sein – mit Ausnahme von Fenstern in Türen und verschiebbaren Fens-
tern an den Seiten.
2.5 Seehafen-Assistenzschlepper müssen mit zwei Hauptantriebsanlagen ausgerüstet sein, die einschließ-
lich der Propelleranlage voneinander unabhängig sind. Bei Ausfall einer der beiden Hauptantriebs-
anlagen muss die zweite ohne Einschränkung manövrierfähig bleiben. Sie sollen mit einem im vorderen
Schiffsdrittel angeordneten Antrieb, insbesondere Voith-Schneider- oder Schottel-Antrieb, ausgerüstet
sein.
2.6 Auf der Brücke müssen alle wichtigen Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen für die Haupt-
antriebsanlagen, der dazugehörigen Aggregate sowie der sonstigen betriebswichtigen Anlagen instal-
liert sein.
2.7 Für die Schleppwinden sind Fahrstände auf der Brücke und für Storewinden auf der Brücke und an
Deck vorzusehen. Die Fahrstände sind mit Bedienungs- und Überwachungselementen auszurüsten.
2.8 Es müssen zwei unabhängig voneinander wirkende Vorrichtungen vorhanden sein, die das Slippen des
Schlepphakens oder die Entriegelung der Schleppwinde ermöglichen. Eine dieser Vorrichtungen muss
auch bei Betriebsstörungen funktionsfähig bleiben. Es sind Einrichtungen vorzusehen, um Schlepp-
haken und Winde von der Brücke und von Deck schnell auszulösen. Sind die Schlepper mit einem
hydraulischen Schlepphaken ausgerüstet, genügt ein Auslösesystem. Auslöseelemente für den
Schlepphaken müssen auf der Brücke und an Deck angeordnet sein.
2.9 Eine Einstiegspforte ist auf jeder Seite in der Verschanzung vorzusehen, damit bei „Mensch-über-
Bord“ Hilfe geleistet werden kann.
3. Behördenfahrzeuge
Für Behördenfahrzeuge kann die Berufsgenossenschaft Ausnahmen von den nach diesem Teil einzu-
haltenden Anforderungen zulassen, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben geboten ist.
4. Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb
4.1 Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb mit einer ständigen Besatzung sind hinsichtlich der Vorschrif-
ten für Intakt- und Leckstabilität, Rettungsmittel wie Fahrzeuge mit Eigenantrieb zu behandeln.
4.2 Die GMDSS-Funkausrüstung kann durch ein Handfunksprechgerät mit DSC-Funktion3 ersetzt werden.
3
Das Gerät muss den Vorgaben der europäischen Richtlinien über die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen (z. B.
Richtlinie 1999/5/EG und 2014/53/EU) entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 297
5. Schwimmende Arbeitsgeräte
Bei schwimmenden Arbeitsgeräten bestimmt die Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung von
Größe und Verwendungszweck, welche weiteren Anforderungen in Bezug auf Bauausführung, Aus-
rüstung und Betrieb zu erfüllen sind.
Kapitel 5
Arbeitsboote
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für selbstständig von Land in Sichtweite der Küste eingesetzte Arbeitsboote über 8 m Länge gelten
die Anforderungen des Kapitels 3 entsprechend, soweit nicht nachfolgend etwas Abweichendes ge-
regelt ist.
1.2 Die Schwimmfähigkeit des mit Wasser gefüllten Bootes muss durch Auftriebskörper sichergestellt
sein. Der Restauftrieb [kN] des vollgeschlagenen unbemannten Bootes muss mindestens 0,3 x LB x
BB x HB betragen. Dabei ist
LB Länge des Bootes in m;
BB Breite des Bootes in m;
HB Seitenhöhe des Bootes in m.
1.3 Eine GMDSS-Funkausrüstung ist nicht erforderlich, sofern ein Handfunksprechgerät mit DSC-Funk-
tion4 vorhanden ist.
1.4 Die Berufsgenossenschaft kann für ein Arbeitsboot, für das aufgrund seiner geringen Größe oder
besonderen Bauart die Anforderungen der Anlage 2 nicht erfüllbar sind, im Einzelfall bestimmen, wel-
che Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die an Bord befindlichen Personen und andere Ver-
kehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
1.5 Arbeitsboote, die nur als Beiboot in Sichtweite des Mutterschiffs zum Einsatz kommen, müssen min-
destens die Anforderungen des Kapitels V des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes für nor-
male oder schnelle Bereitschaftsboote erfüllen.
2. E r g ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n
Für Fahrzeuge, die nicht den Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation entsprechen, gilt:
2.1 Bauart und Bauweise
2.1.1 Arbeitsboote müssen in ihrer Bauart und Festigkeit sowie der Konstruktion der Maschinen und elek-
trischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand
befinden, dass sie den Beanspruchungen genügen, die der beabsichtigte Verwendungszweck erfor-
dert.
2.1.2 Aufblasbare Boote und starre aufblasbare Boote müssen mindestens der Norm DIN EN ISO 6185
Teil 4:2011-10 entsprechen.
2.1.3 Teilgedeckte Arbeitsboote müssen mit einem Kollisionsschott ausgerüstet sein. Bei Fahrzeugen mit
einer Rumpflänge über 15 m muss das Kollisionsschott in einem Abstand von mindestens 0,035 x LH,
höchstens jedoch 0,05 x LH hinter dem Vorsteven angebracht sein. Das Kollisionsschott ist bis zum
freiliegenden Deck hoch zu führen und darf nicht mit Öffnungen versehen sein.
2.1.4 Bei teilgedeckten Fahrzeugen müssen der Rumpf einschließlich Deck und Aufbau sowie alle anderen
Teile eine wasserdichte Einheit bilden. Hauptniedergänge in Cockpits müssen, wenn sie unter die
Hauptdecksebene reichen, bis zur Hauptdecksebene abgedichtet werden können. Deckshäuser und
sonstige Einstiege oder Niedergänge sowie Luken auf der Hauptdecksebene müssen eine Süllhöhe
von mindestens 300 mm haben. Direkte Zugänge vom Deck zum Maschinenraum müssen eine Süll-
höhe von mindestens 460 mm haben.
2.1.5 Cockpits, Plichten und alle anderen Bereiche, die nicht wasserdicht verschlossen werden können,
müssen selbstlenzend oder mit anderen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Eindringen von Was-
ser in das Bootsinnere verhindern. Sofern das Fahrzeug über ein geschlossenes Schanzkleid verfügt,
sind Wasserpforten vorzusehen. Die Berechnung erfolgt nach den Vorschriften des Internationalen
Freibord-Übereinkommens.
2.1.6 Die Höhe der Schanzkleider oder Schutzgeländer muss mindestens 1 m über Deck betragen. Eine
Reling muss mit mindestens zwei Durchzügen oder Längsträgern ausgestattet sein. Wird durch diese
Höhe der normale Betrieb des Arbeitsbootes behindert, kann eine geringere Höhe zugelassen werden,
sofern die Berufsgenossenschaft einen ausreichenden Schutz für gegeben hält. Die Genehmigung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
2.1.7 Die Intaktstabilität muss den Anforderungen der DIN EN ISO 12217-1:2002 genügen.
4
Das Gerät muss den Vorgaben der europäischen Richtlinien über die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen (z. B.
Richtlinie 1999/5/EG und 2014/53/EU) entsprechen.
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
2.1.8 Der Mindestfreibord, gemessen von der Oberkante des Kiels bis zur Oberkante des Dollbords an
seiner niedrigsten Stelle über der Wasserlinie, beträgt 6 % der Länge über alles oder 40 % der Seiten-
höhe, je nachdem, welcher Wert größer ist, jedoch nicht mehr als 800 mm. Liegt die Unterkante einer
Öffnung im Schiffskörper, durch die Wasser in das Fahrzeug eindringen kann, tiefer über der Wasser-
linie als die tiefste Stelle des Dollbords, ist die Seitenhöhe bis zur Unterkante der tiefsten Öffnung zu
messen.
2.2 Maschinenbauliche Einrichtungen
2.2.1 Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren
2.2.1.1 Wassergekühlte Hauptantriebsmotoren sollen mit zwei Kühlwasserpumpen versehen sein, die zweite
Pumpe kann auch eine kraftbetriebene Reservepumpe sein, die über eine Schlauchverbindung ange-
schlossen wird. Bei Kiehlrohrkühlung sind im Frischwasserkühlsystem Absperrschieber an der Innen-
seite der Bordwand vorzusehen. Luftgekühlte Motoren sind zulässig.
2.2.1.2 Für das Schmierölsystem genügt ein Einfachfilter. Eine Schmierölmangelsicherung für Hauptantriebs-
motoren ist nicht erforderlich.
2.2.1.3 Werden die Hauptantriebsmotoren elektrisch gestartet, so muss die Kapazität der Starterbatterie
ausreichend sein, um mindestens sechs aufeinanderfolgende Starts des Hauptantriebsmotors zu ge-
währleisten. Jedes Fahrzeug muss mindestens über eine Starterbatterie und eine Verbraucherbatterie
verfügen. Die Schaltung hat so zu erfolgen, dass auch die Verbraucherbatterie zum Starten des Motors
benutzt, umgekehrt jedoch die Starterbatterie nicht an den Verbraucherstromkreislauf angeschlossen
werden kann.
2.2.1.4 Es muss für ausreichend Be- und Entlüftung des Maschinenraums gesorgt werden. Lüfteröffnungen
von Maschinenräumen sind mit von außen verschließbaren Brandklappen zu versehen.
2.2.1.5 Im Maschinenraum muss ein Niveau-Bilgenalarm vorhanden sein.
2.2.1.6 Alle Teile des Brennstoffsystems müssen so angeordnet und zugänglich sein, dass eine Sichtkontrolle
auf Brennstoffleckagen leicht erfolgen kann. Auf ein Mantelrohrsystem für frei liegende Hochdruck-
Brennstoffleitungen zwischen Einspritzpumpen und -ventilen kann verzichtet werden. Brennstofffilter
können als Einfachfilter ausgeführt sein.
2.2.1.7 Am Steuerstand müssen Kontrollanzeigen nach Vorgabe des Motorenherstellers, mindestens jedoch
Anzeigen für Motordrehzahl, Schmieröldruck und -temperatur, Kühlwasser einschließlich der dazuge-
hörigen optischen und akustischen Alarme, sowie der optische und akustische Signalgeber des
Bilgenalarms installiert sein.
2.2.2 Lenzeinrichtungen
2.2.2.1 Alle Fahrzeuge müssen mit zwei Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine Lenzpumpe muss kraftbetrieben
und kann an den Hauptantriebsmotor angehängt sein. Die zweite Lenzpumpe muss von der Haupt-
antriebsanlage unabhängig und kann eine Handlenzpumpe sein.
2.2.2.2 Bei einem vom Seewassersystem getrennten Lenzsystem reicht auf der Saugseite ein Rückschlag-
ventil aus. Auf der Druckseite der Pumpen sind die Armaturen wie bei einem kombinierten Lenz-/See-
wassersystem auszuführen.
2.3 Elektrische Einrichtungen
2.3.1 Für die elektrische Energieversorgung genügt ein Wellengenerator.
2.3.2 Akkumulatoren sind in gut be- und entlüfteten Kästen, Schränken oder Räumen aufzustellen, die der
Wartung gut zugänglich sind. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Verrutschen und ein Auslaufen
des Elektrolyts bis 40° Neigung verhindert werden. Bei Akkumulatoren mit einer Ladeleistung über
2 kW sind die Behälter oder Räume zum freien Deck hin zu be- und entlüften.
2.3.3 Ein Anschlusskasten für den Landanschluss ist nicht erforderlich.
Kapitel 6
Offshore-Servicefahrzeuge
1. Offshore-Servicefahrzeuge müssen so gebaut und instand gehalten werden, dass sie hinsichtlich des
Schiffskörpers, der Maschinen, der Hebezeuge sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Über-
wachungseinrichtungen den Vorschriften einer anerkannten Organisation entsprechen.
2. Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, müssen
den Anforderungen des Kapitels X des SOLAS-Übereinkommens und des HSC-Codes 2000 entsprechen,
soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
3. Offshore-Servicepersonal muss eine Sicherheitsschulung absolviert haben und nach seearbeitsrechtlichen
Vorschriften seediensttauglich sein.
4. Die Intaktstabilität muss den Intaktstabilitätsanforderungen des HSC-Codes 2000 in seiner jeweils gelten-
den Fassung für Frachtschiffe entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 299
5. Die Unterteilung und Leckstabilität von Offshore-Servicefahrzeugen muss den Anforderungen des HSC-
Codes 2000 für Frachtschiffe entsprechen. Regel 2.6.9 des HSC-Codes 2000 bezüglich der Ausdehnung
von Bodenschäden in durch Aufschlitzen verwundbaren Bereichen finden für Offshore-Servicefahrzeuge
mit einer Länge L von weniger als 45 m keine Anwendung. Für Fahrzeuge mit einer Länge bis 45 m gelten
Regel 2.6.7 und 2.6.10 des HSC-Codes 2000 bezüglich der Lage der Verletzung an jeder beliebigen Stelle
des Fahrzeugs nur im Bereich ein Drittel der Länge vom vorderen Lot. In den übrigen Bereichen der Länge
dieser Fahrzeuge ist nur 1 Abteilungsstatus erforderlich.
6. Für die Nutzung von Hebezeugen auf See sind die Anforderungen der anerkannten Organisation einzu-
halten, deren Überwachung das Schiff nach Regel 1 unterliegt. Soweit nicht die Anforderungen der an-
erkannten Organisation etwas anderes regeln, gilt: Die Hebelarmkurven des Schiffes sind auf dem Wellen-
berg zu berechnen. Die Wellenlänge ist gleich der Schiffslänge anzunehmen und die Wellenhöhe ist mit
L/20 anzusetzen. Die Differenz zwischen den Kurven der aufrichtenden und der krängenden Hebelarme
durch die Last am Haken und bei seitlichem Winddruck von 300 N/m2 muss mindestens 0,05 m betragen.
Krängendes Moment durch Last am Haken: Mk = P * y * cos (φ)
wobei:
P: = Last am Haken und
y: = Abstand des Aufhängepunktes der Last aus MS.
7. Die Abschnitte C und D des Kapitels 7 des HSC-Codes 2000 finden keine Anwendung. Es gilt Kapitel II-2
Regel 17 des SOLAS-Übereinkommens.
8. Für die Ausrüstung mit Rettungsmitteln gilt:
a) Regel 8.3.5.1 des HSC-Codes 2000 findet keine Anwendung.
b) Die Regeln 8.7.6 und 8.7.8 des HSC-Codes 2000 finden keine Anwendung.
c) Für die Instandhaltung der Läufer gilt Kapitel III Regel 20.4 des SOLAS-Übereinkommens.
d) Für alle Personen an Bord müssen Eintauchanzüge vorhanden sein.
e) Offene, beidseitig verwendbare Rettungsflöße nach Anlage 11 des HSC-Codes 2000 dürfen nicht einge-
setzt werden.
9. Die vorgeschriebene Ausrüstung in den Bereichen Brandschutz, Rettungsmittel, Funk und Navigation muss
nach der Richtlinie 2014/90/EU (Schiffsausrüstungsrichtlinie) zugelassen sein, wenn nicht in den nachfol-
genden Regeln etwas anderes bestimmt ist. Die vorgeschriebene Ausrüstung sowie freiwillige und zusätzli-
che Ausrüstung nach SOLAS Kapitel V Regel 18.7, die nicht der Anlage I der Richtlinie 2014/90/EU unterliegt,
muss durch die Berufsgenossenschaft, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) oder eine
anerkannte Organisation zugelassen sein.5
10. Der Bereich, der beim Übersteigen von Offshore-Servicepersonal zum und vom Offshore-Bauwerk gegen
dessen Bauteile gedrückt wird, muss so beschaffen und geschützt sein, dass die auftretenden Belas-
tungen ertragen und Kontaktschäden vermieden werden. Es sind die Anforderungen der anerkannten
Organisation einzuhalten, deren Überwachung das Schiff nach Regel 1 unterliegt.
Kapitel 7
Zeugnismuster
Die Muster folgender Zeugnisse und Bescheinigungen werden nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 dieser Verordnung
im Verkehrsblatt bekannt gemacht:
1. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis,
2. Funk-Sicherheitszeugnis,
3. Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe,
4. Übereinstimmungsbescheinigung nach OSV-Richtlinie,
5. Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge,
6. Sicherheitszeugnis für bewegliche Offshore-Bohrplattformen.
5
Die Zulassung erfolgt nach den im Seeaufgabengesetz zugewiesenen Zuständigkeiten.
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
Teil 7
Anforderungen an den Freibord
1. Anwendungsbereich
1.1 Dieser Teil gilt für:
1. Frachtschiffe und Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt unabhängig von der Länge;
2. Frachtschiffe und Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt, soweit das Freibord-Übereinkommen keine
Anwendung findet.
1.2 Dieser Teil gilt nicht für:
1. Schiffe der Bundesmarine und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
2. Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils
geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen;
3. Sportboote im Sinne der See-Sportbootverordnung;
4. Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig für Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden;
5. Traditionsschiffe, die Teil 3 unterliegen;
6. Arbeitsboote bis zu einer Länge von 8 m;
7. Fischereifahrzeuge.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Im Sinne dieses Teils ist
1. Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung
von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist;
2. Frachtschiff: ein Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
3. Hochgeschwindigkeitsfahrzeug: ein Fahrzeug, das eine Höchstgeschwindigkeit in m/s erreicht,
die gleich oder größer ist als
3,7∇0,1667
hierbei ist:
∇ = Volumen der Verdrängung entsprechend der Konstruktionswasserlinie (m3)
mit Ausnahme von Fahrzeugen, deren Rumpf im Nicht-Verdrängerzustand durch aerodynamische
Kräfte, die durch den Bodeneffekt erzeugt werden, vollständig über der Wasseroberfläche gehalten
werden;
4. Schwimmbagger: ein bemanntes Schiff mit Eigenantrieb, das zum Laden von Baggergut auf See
geeignet und mit Bodenklappen ausgestattet oder aufklappbar ist;
5. Kleinfahrzeug: ein Frachtschiff bis zu einer Bruttoraumzahl von 100;
6. Arbeitsboot: ein offenes oder teilgedecktes Fahrzeug zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Ar-
beitseinsatz und ähnlichen Einsatzzwecken in begrenztem Umfang und auf kurzen Strecken in
Küstennähe oder als Beiboot in Sichtweite des Mutterschiffs;
7. Neues Schiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2015 gelegt wurde oder das
sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand. Der Ausdruck
„entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand,
a) der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder Fahrzeugs erkennen lässt und
b) in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t oder von 1 % des
geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner
ist;
8. Vorhandenes Schiff: ein Schiff, das kein neues Schiff ist;
9. Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem
anderen deutschen Hafen;
10. Auslandfahrt: die Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu einem Hafen außerhalb
Deutschlands oder umgekehrt;
11. Küstennähe: eine Entfernung von nicht mehr als 5 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der
Küstenlinie;
12. Freibord-Übereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und
Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164; 1994 II S. 2457, Anlageband) in
der jeweils geltenden Fassung;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 301
13. Schwimmbaggerrichtlinie: Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur für die Erteilung verminderter Freiborde für Schwimmbagger DR-68 (VkBl. 2013 S. 1198) in der
jeweils geltenden Fassung;
14. Richtlinie 2009/45/EG: Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163
vom 25.6.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
15. HSC-Code: Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
a) für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind: Internationaler Code für Hoch-
geschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-Code 1994, Entschl. MSC.36(63)), angenommen am 20. Mai
1994 (BAnz. Nr. 21a vom 31. Januar 1996);
b) für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind: Internationaler Code für
die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000, Entschl. MSC.97(73)),
angenommen am 5. Dezember 2000 (VkBl. 2002 S. 449);
16. See-Sportbootverordnung: Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wasser-
motorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See-Sport-
bootverordnung) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) in der jeweils geltenden Fassung;
17. Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Ver-
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation;
18. Anerkannte Organisation: Eine nach der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüber-
prüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden
(ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, aner-
kannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2
der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist.
2.2 Im Übrigen werden die im Freibord-Übereinkommen festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet.
3. Anforderungen an den Freibord
3.1 Artikel 10 und die Anlagen I und II des Freibord-Übereinkommens gelten für Frachtschiffe und Fahr-
gastschiffe nach Regel 1.1 dieses Teils entsprechend, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften
etwas anderes bestimmt ist.
3.2 Für Schiffe mit einer Freibordlänge von weniger als 24 m gelten für Süllhöhen von Verschlüssen, die zu
Räumen unterhalb des Wetterdecks (Freiborddecks) führen und für die Ausführung von Geländern, Fens-
tern, sülllosen Montageöffnungen und Glattdeckluken die Anforderungen des Anhangs zu diesem Teil.
3.3 Für Schiffe mit einer Freibordlänge von weniger als 18 m wird der Freibord auf Grundlage der Stabilitäts-
anforderungen ermittelt. Kapitel III der Anlage I des Freibord-Übereinkommens ist nicht anzuwenden.
3.4 Für Frachtschiffe in der Inlandfahrt kann die Mindestbughöhe um höchstens 50 % reduziert werden.
3.5 Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten abweichend von Regel 3.1 bis 3.3 die Anforderungen des
HSC-Codes.
4. Besondere Regeln für Fahrgastschiffe
Für Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt gehen die Regelungen der Richtlinie 2009/45/EG und des Teils 1
entgegenstehenden Bestimmungen dieses Teils vor.
5. Mindestfreibord und Freibordmarke
5.1 Für alle Schiffe ist ein wirksamer wetterdichter Verschlusszustand Voraussetzung für die Erteilung des
Freibordes. Der Verschlusszustand und die Übereinstimmung mit den Regeln dieses Teils sind in
einem Verschlussplan zu dokumentieren.
5.2 Die Berufsgenossenschaft erteilt einen Mindestfreibord. Für Fahrzeuge, die ein Freibordzeugnis erhal-
ten, erteilt die Berufsgenossenschaft eine Freibordmarke. Die Freibordmarke entspricht der Form im
Nationalen Freibordzeugnis nach dem Muster entsprechend Regel 9 dieses Teils. Sie ist auf der halben
Freibordlänge am Fahrzeug anzubringen.
5.3 Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag für Schwimmbagger und andere Frachtschiffe, die Bagger-
gut befördern, einen Baggerfreibord unter den Voraussetzungen der Schwimmbaggerrichtlinie erteilen.
6. Befreiungen und gleichwertiger Ersatz
6.1 Die Berufsgenossenschaft kann ein Schiff, das neuartige Merkmale aufweist, von Bestimmungen die-
ses Teils befreien, deren Anwendung die Erprobung und Entwicklung dieser Neuerungen und ihren
Einbau auf Schiffen ernstlich behindern könnte. Diese Schiffe müssen jedoch den Sicherheitsvorschrif-
ten entsprechen, die nach Ansicht der Berufsgenossenschaft im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst
des Schiffes angemessen sind und die Gesamtsicherheit des Schiffes gewährleisten.
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
6.2 Erachtet die Berufsgenossenschaft in Anbetracht der geringen Gefahr und der besonderen Bedingun-
gen der Reise die Anwendung bestimmter Vorschriften dieses Teils für unzweckmäßig oder unnötig, so
kann sie einzelne Schiffe, die sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 3 Seemeilen vom nächst-
gelegenen Land entfernen, von der Befolgung dieser Vorschriften befreien.
6.3 Die Berufsgenossenschaft kann gestatten, dass auf einem Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe,
Vorrichtungen oder Geräte eingebaut werden oder dass eine andere Vorkehrung getroffen wird, als in
diesem Teil vorgeschrieben, wenn sie durch Erprobungen oder auf andere Weise davon überzeugt ist,
dass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder die betreffende Vor-
kehrung mindestens ebenso wirksam sind, wie die in diesem Teil vorgeschriebenen.
7. Bestehende Rechte
7.1 Für vorhandene Schiffe kann die Berufsgenossenschaft abweichend von Regel 3 Bestandsschutz
gewähren, soweit diese Schiffe den bisher für sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln
entsprechen. Ein auf dieser Grundlage erteiltes Freibordzeugnis kann mit Nebenbestimmungen ver-
bunden werden, wenn der Zweck dieses Teils es erforderlich macht.
8. Besichtigung und Zeugniserteilung
8.1 Frachtschiffe und Fahrgastschiffe sind nach Artikel 14 des Freibord-Übereinkommens zu besichtigen.
8.2 Der Antragsteller kann mit der Besichtigung nach Regel 8.1 auch eine anerkannte Organisation beauf-
tragen.
8.3 Nach einer Besichtigung dürfen an der Bauausführung, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung,
den Werkstoffen oder den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Geneh-
migung der Berufsgenossenschaft keine Änderungen vorgenommen werden.
8.4 Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils ergeben
hat, erteilt die Berufsgenossenschaft ein Nationales Freibordzeugnis nach dem Muster der Regel 9.
Artikel 16 und 19 des Freibord-Übereinkommens gelten entsprechend.
8.5 Für Fahrzeuge mit einer Freibordlänge unter 18 m und für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die am
oder nach dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind, wird kein Freibordzeugnis erteilt. Der Freibord ist
in das Sicherheitszeugnis einzutragen.
8.6 Besichtigungs- und Zeugnispflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
8.7 Zeugnisse und Bescheinigungen, die bis zum 30. September 2015 auf Grundlage der Schiffssicher-
heitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), zu-
letzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) erteilt worden sind, bleiben
bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.
9. Zeugnismuster
Das Muster des Nationalen Freibordzeugnisses wird nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 dieser Verordnung
im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
Anhang: Freibordanforderungen und Ausführungen von Verschlüssen bezogen auf die Schiffslänge „L“
Schiffslänge: Schiffslänge: Schiffslänge:
L < 12 m 12 m ≤ L < 18 m 18 m ≤ L < 24 m
Schiffsöffnung
Süllhöhen von wetterdichten Öffnungen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks führen.
Bereich 1a Bereich 1a Bereich 2b Bereich 1a Bereich 2b
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Türen (Reg.c 12, 17, 18) 300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mm
Luken (Reg.c 15) 300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mm
Notausstiege 300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mm
Luft- und Peilrohre (Reg.c 20) 760 mm 760 mm 450 mm 760 mm 450 mm
verschließbare Lüfter (Reg.c 17, 18) 760 mm 800 mm 550 mm 850 mm 650 mm
Lüfter die während des Betriebes nicht ver- 900 mm 2 100 mm 1 100 mm 3 300 mm 1 700 mm
schlossen werden dürfen (Maschinenraumlüfter,
Reg.c 19(3))
Geländer (Reg.c 24, 25, 26, 27) Die Mindesthöhe der Geländer muss 1 000 mm betragen. Es müssen Geländer müssen gemäß Freibordkonvention
mindestens 3 Durchzüge vorhanden sein. ausgeführt sein (z. B. DIN 81 702).
Mindestfreibord Der Freibord muss mindestens 5 % der Schiffsbreite betragen, jedoch Der Freibord ist gemäß der internationalen
nicht weniger als 200 mm, sofern sich aus der Einhaltung der Stabili- Freibordkonvention (ICLL 1966/88) in der je-
tätskriterien kein größerer Wert ergibt. weils geltenden Fassung zu ermitteln.
Mindestbughöhe (Reg.c 39) Die Mindestbughöhe ist gemäß den Anforde-
rungen der internationalen Freibordkonvention
(ICLL 1966/88) zu ermitteln. Im Bereich der na-
tionalen Fahrt kann die erforderliche Bughöhe
um maximal 50 % reduziert werden.
Fenster (Reg.c 23) Die Fenster müssen in metallischen Rahmen gefasst sein und die Fenstergläser müssen aus Sicherheitsglas bestehen
(z. B. DIN ISO 3903, 21005). Fenster mit Gummi-Klemmprofilen sind nicht zulässig.
Bullaugen (Reg.c 23) Unterhalb des Freiborddecks dürfen lediglich Bullaugen mit einem Für die Anordnungen und Ausführungen (z. B.
maximalen Durchmesser von 250 mm angeordnet sein. Die Bullaugen DIN ISO 1751) der Bullaugen sind die Vor-
müssen mit fest angebrachten Seeschlagblenden ausgerüstet sein. schriften der internationalen Freibordkonven-
Der Abstand zur Wasserlinie darf in keinem Betriebszustand 300 mm tion (ICLL 1966/88) in der jeweils geltenden
unterschreiten. Fassung zu beachten.
Sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken Sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken müssen wasserdicht verschlossen werden können (z. B. engstehend
verschraubt, Bolzenabstand ca. 10 x Bolzendurchmesser). Die Luken und Montageöffnungen müssen die gleiche
Festigkeit aufweisen wie die umgebende Schiffsstruktur. Die Wasserdichtigkeit der geschlossenen Luken muss nach-
gewiesen werden. Für den geöffneten Zustand ist eine Absturzsicherung vorzusehen (z. B. DIN 81 705). Die Luken sind
auf See stets geschlossen zu halten und entsprechend zu beschriften. 303
Schiffslänge: Schiffslänge: Schiffslänge: 304
L < 12 m 12 m ≤ L < 18 m 18 m ≤ L < 24 m
Schiffsöffnung
Süllhöhen von wetterdichten Öffnungen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks führen.
Bereich 1a Bereich 1a Bereich 2b Bereich 1a Bereich 2b
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
Mannlöcher Mannlöcher müssen wasserdicht verschlossen werden können (z. B. DIN 83 402/DIN 83 412, oder es muss der Nachweis
eines gleichwertigen Sicherheitsstandes durch den Hersteller mit entsprechenden Zertifikaten vorliegen).
a
Bereich 1: Auf dem Wetterdeck (Freiborddeck) und auf dem 1. Aufbaudeck bis zu einem Abstand von 25 % der Schiffslänge vom vorderen Lot.
b
Bereich 2: Auf dem 1. Aufbaudeck (mindestens 1 800 mm über Bereich 1) und auf dem 2. Aufbaudeck bis zu einem Abstand von 25 % der Schiffslänge vom vorderen Lot.
c
Reg.: Entsprechende Regel des Internationalen Freibord-Übereinkommens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 305
Teil 8
Sicherheitsanforderungen an Schiffsdampfkessel
Kapitel 1
Konstruktion und Fertigung von Schiffsdampfkesselanlagen
1. Allgemeines
Schiffsdampfkesselanlagen mit Dampferzeugern oder Heißwassererzeugern sind, einschließlich der
zugehörigen Peripherie, gemäß den Vorschriften einer durch Deutschland anerkannten Klassifikati-
onsgesellschaft zu entwerfen, zu konstruieren, herzustellen und zu prüfen. Bezüglich der Ausrüstung
der Schiffsdampfkesselanlagen gelten die Kapitel dieses Teils ergänzend zu den Vorschriften einer
durch Deutschland anerkannten Klassifikationsgesellschaft.
2. Erstdruckprüfung von Großwasserraumkesseln
Großwasserraumkessel sind bei der Erstdruckprüfung, abweichend von den Vorschriften einer durch
Deutschland anerkannten Klassifikationsgesellschaft, einem so hohen Prüfdruck zu unterziehen,
dass die zulässigen Spannungen für den inneren Überdruck und der zulässige äußere Überdruck
für Zylinderschalen und Rohre bei keinem Bauteil überschritten und die zulässige Spannung bei
innerem Überdruck oder der zulässige äußere Überdruck bei mindestens einem Bauteil näherungs-
weise erreicht wird. Die zulässigen Spannungen sind mit der Mindeststreckgrenze bei 20 °C und den
folgenden Sicherheitsbeiwerten für den Prüfdruck zu berechnen:
a) Walz- und Schmiedestähle 1,05
b) Stahlguss 1,33
c) Gusseisen mit Kugelgraphit 2,2
d) Gusseisen mit Lamellengraphit 5,0 (nur bei Bauteilen ohne Ausschnitte)
Bei der Berechnung gegen elastisches Einbeulen ist unabhängig vom Werkstoff ein Sicherheitsbei-
wert beim Prüfzustand von 2,2 einzusetzen. Der Sicherheitsbeiwert gegen elastisches Einbeulen
beim Prüfzustand darf auf 1,8 abgemindert werden, wenn die Verformung während der stufenweisen
Erhöhung des Prüfdruckes beobachtet wird und die jeweils gemessene Unrundheit den Wert 3 %
nicht überschreitet. Der rechnerische Nachweis ist unter Verwendung der ausgeführten Wandstärke
im Rahmen der Vorprüfung zu erbringen. Es ist sicherzustellen, dass bei dem erhöhten Prüfdruck
keine unzulässigen Undichtheiten auftreten.
Kapitel 2
Ausrüstung für Anlagen mit Dampferzeugern
1. Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen mit Dampferzeugern. Dieses
sind solche Anlagen, in denen Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck zum
Zwecke der Verwendung des Wasserdampfes außerhalb dieser Anlagen erzeugt wird. Für die Aus-
rüstung von Anlagen mit Heißwassererzeugern gilt Kapitel 3 – Ausrüstung für Anlagen mit Heißwas-
sererzeugern. Bei Entnahme von Heißwasser aus Dampferzeugern gilt Kapitel 3 zusätzlich. Für die
Aufstellung gilt Kapitel 4 – Aufstellung von Schiffsdampfkesselanlagen.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Durchlauf-Dampferzeuger ohne oder mit Abscheidebehälter sind Wasserrohr-Dampferzeuger, bei de-
nen der Durchlauf des Wassers von der Speisepumpe bewirkt und das Wasser bei einmaligem
Durchlauf ganz oder größtenteils verdampft wird.
2.2 Umlauf-Dampferzeuger sind Wasserrohr-Dampferzeuger, in denen das zu verdampfende Wasser auf-
grund des Dichteunterschiedes zwischen Wasser und Wasser-Dampfgemisch (Naturumlauf) oder
durch Pumpen (Zwangumlauf) umgewälzt wird.
2.3 Großwasserraum-Dampferzeuger sind Flammrohr-, Rauchrohr- oder Flammrohr-Rauchrohr-Dampfer-
zeuger, bei denen flammen- oder rauchgasführende Rohre durch einen ganz oder teilweise mit
dem zu verdampfenden Wasser gefüllten Raum geführt sind.
2.4 Abhitze-Dampferzeuger sind Dampferzeuger, in denen überschüssige Wärme ausgenutzt wird, die
nicht zum Zwecke der Beheizung des Dampferzeugers erzeugt worden ist.
2.5 Überhitzer sind Bauteile, in denen Dampf über die zu dem jeweiligen Druck gehörende Sattdampf-
temperatur erhitzt wird. Zwischenüberhitzer sind Überhitzer, in denen teilweise entspannter Dampf
erneut überhitzt wird.
2.6 Zulässiger Betriebsüberdruck ist der höchste Dampfüberdruck, mit dem der Dampferzeuger nach der
Genehmigung betrieben werden darf. Dieser Druck ist im Dampfraum des Dampferzeugers gegebe-
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
nenfalls vor Eintritt des Dampfes in den Überhitzer, bei Durchlauf-Dampferzeugern am Austritt aus
dem Dampferzeuger, zu messen.
2.7 Wandungen von Dampferzeugern1 sind die Wandungen der Dampf- und der Wasserräume, die zwi-
schen den Absperreinrichtungen des Dampferzeugers in den Eintritts-, Austritts- und Ablassleitungen
liegen. Die Gehäuse von Absperreinrichtungen und Umwälzpumpen gehören zu den Wandungen2.
2.8 Eine zulässige Dampferzeugung ist der höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Dampfmassenstrom, mit
dem der Dampferzeuger nach der Genehmigung bei vorgesehenem Dampfzustand betrieben werden
darf.
2.9 Regler sind Einrichtungen, die den Angleich der zu regelnden Größe (z. B. Wasserstand, Druck,
Temperatur) an einen vorgegebenen Sollwert bewirken.
2.10 Begrenzer sind Einrichtungen, die bei Über- oder Unterschreiten eines festgesetzten Grenzwertes die
Beheizung des Dampferzeugers abschalten und verriegeln.
2.11 Für Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderliche Dampferzeuger gewährleisten mittelbar
oder unmittelbar Vortrieb und Manövrierfähigkeit des Schiffes. Für Fahrtüchtigkeit und Sicherheit
nicht erforderliche Dampferzeuger dienen z. B. der Beheizung von Ladung, dem Betrieb von Küchen
und Wäschereien oder der Beheizung und Klimatisierung von Wohnräumen.
2.12 Der höchste Feuerzug (HF) ist der Punkt auf der wasserberührten Seite der Heizfläche, der der Flam-
menstrahlung ausgesetzt ist oder der durch Gase, deren Temperatur bei höchster Dauerleistung
400 °C übersteigt, beheizt wird. Der höchste Feuerzug von Wasserrohrkesseln mit oberer Dampf-
trommel ist die Oberkante der höchstgelegenen Fallrohre. Die Bestimmungen über den höchsten
Feuerzug finden keine Anwendung auf Steigrohre von Wasserrohrkesseln bis 102 mm äußeren
Durchmesser, Durchlaufkessel, Überhitzer sowie Feuerzüge und abgasbeheizte Kesselteile, in denen
eine Rauch- bzw. Abgastemperatur von 400 °C bei höchster Dauerleistung nicht überschritten wird.
3. Speisepumpen3
3.1 Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern, die für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes
erforderlich sind, müssen mindestens zwei Speisepumpen haben.
3.2 In Schiffsdampfkesselanlagen, die nicht für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforder-
lich sind, genügt eine Speisepumpe.
3.3 Die Förderleistung einer Speisepumpe muss dem 1,25-fachen der zulässigen Dampferzeugung aller
angeschlossenen Dampferzeuger der Anlage entsprechen. Für Dampfkesselanlagen mit ölgefeuerten
und abgasbeheizten Dampferzeugern oder kombinierten ölgefeuerten/abgasbeheizten Dampferzeu-
gern genügt als Förderleistung einer Speisepumpe das 1,0-fache der zulässigen Dampferzeugung
aller Dampferzeuger der Anlage. Bei Durchlauf-Dampferzeugern genügt das 1,0-fache der zulässigen
Dampferzeugung als Förderleistung einer Speisepumpe. Wird Kesselwasser in größeren Mengen als
5 % der zulässigen Dampferzeugung dauernd abgeschieden, so ist die Förderleistung der Speise-
pumpe um den 5 % übersteigenden Betrag zu erhöhen.
3.4 Die Speisepumpe muss imstande sein, sowohl die unter Abschnitt 3.3 geforderten Speisewasser-
mengen beim zulässigen Betriebsüberdruck als auch die der zulässigen Dampferzeugung (siehe
Abschnitt 2.8) entsprechende Speisewassermenge beim 1,1-fachen des zulässigen Betriebsüberdru-
ckes in den Dampferzeuger zu fördern. Ist nachgewiesen, dass die Sicherheitseinrichtungen gegen
Drucküberschreitung (siehe Abschnitt 13) in der Lage sind, den erzeugten Dampf bei einer geringeren
Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdruckes als 10 % abzuführen, so kann mit einem ent-
sprechend niedrigeren Faktor als 1,1 gerechnet werden.
3.5 Sind nach Abschnitt 3.1 mindestens zwei Speisepumpen erforderlich, so gilt folgendes:
3.5.1 Bei Ausfall der Speisepumpe mit der größten Förderleistung müssen die verbleibenden Speisepum-
pen den Forderungen der Abschnitte 3.3 und 3.4 genügen.
3.5.2 Es müssen zwei voneinander unabhängige Energiequellen zur Verfügung stehen. Die Speisepumpen
sind so an die Energiequellen anzuschließen, dass bei Ausfall einer Energiequelle die noch betriebs-
bereiten Speisepumpen den Forderungen der Abschnitte 3.3 und 3.4 genügen. Bei elektrischem
Antrieb genügt eine auf die Sammelschienen umschaltbare Zuleitung je Antriebsvorrichtung der
Speisepumpen. Dampfbetrieb aller Speisepumpen aus nur einem Dampfnetz ist zulässig.
3.6 Bei Dampferzeugern, die Dampf in ein geschlossenes Heizungs- und/oder Kühlsystem liefern und
denen das Kondensat mit Pumpen wieder zugeführt wird, werden die Kondensatpumpen, sofern sie
den Anforderungen an Speiseeinrichtungen entsprechen, den Speiseeinrichtungen zugerechnet.
1
Dazu gehören auch die Wandungen nicht absperrbarer Vorverdampfer.
2
Umwälzpumpen, die saug- und druckseitig vom Dampfkessel und/oder Überhitzer absperrbar sind und die nicht betriebsmäßig, d. h. nicht zur
Aufrechterhaltung des normalen Kesselbetriebes benötigt werden, sind nicht als Kesselteil (Kesselwandung), sondern als Teil der Dampfkessel-
anlage anzusehen.
3
Hierunter werden auch Dampfstrahlpumpen (Injektoren) verstanden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 307
3.7 Sind bei einer Speisepumpe die Saugseite und die Druckseite einschließlich der Absperrung für einen
unterschiedlichen Druck ausgelegt oder befinden sich auf der Druckseite keine zwei Absperrarma-
turen mit Zwischenentlüftung, so muss zwischen der saugseitigen und druckseitigen Absperrung der
Speisepumpe ein Manometer und ein Entlastungsventil mit einer Nennweite ≥ DN 25 angeschlossen
sein. Beim Schließvorgang der saugseitigen Absperrarmatur muss der Druckverlauf innerhalb des
Pumpenraumes für das Bedienungspersonal am Bedienungsort der saugseitigen Absperrarmatur
eindeutig erkennbar sein. Ferner ist an der Stelle der saugseitigen Absperrarmaturen ein Schild,
das auf mögliche Gefahren hinweist, anzubringen und eine Betriebsanweisung auszulegen, die die
Bedienung des Saugschiebers eindeutig regelt.
3.8 Speisepumpen sind zu kennzeichnen mit:
3.8.1 Name und Firmensitz des Herstellers,
3.8.2 Förderstrom in kg/h oder in t/h,
3.8.3 zulässige Speisewassertemperatur in °C,
3.8.4 zugehörige Druckerhöhung in bar,
3.8.5 zulässiger Pumpenüberdruck in bar.
4. Umwälzpumpen
4.1 Zwangumlauf-Dampferzeuger, die für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderlich
sind, müssen mit mindestens zwei Umwälzpumpen ausgerüstet sein. Für mehrere Zwangumlauf-
Dampferzeuger einer Dampfkesselanlage genügt eine gemeinsame Reserveumwälzpumpe, wenn
sie auf jeden Dampferzeuger geschaltet werden kann.
4.2 Für Zwangumlauf-Dampferzeuger, die nicht für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erfor-
derlich sind, genügt eine Umwälzpumpe.
4.3 Bei Ausfall einer Umwälzpumpe und bei Unterschreitung der erforderlichen Mindestdurchflussmenge
im Umwälzsystem muss eine Alarmierung erfolgen.
4.4 Für die Energiequellen und die Kennzeichnung der Umwälzpumpen gelten die Regeln 3.5.2 und 3.8
entsprechend.
4.5 Die Gehäuse der Umwälzpumpen sind aus zähen Werkstoffen zu fertigen. Die Verwendung von Grau-
guss ist nicht zulässig.
5. Speiseeinrichtungen
5.1 In jeder zum Dampferzeuger führenden Speiseleitung müssen eine Sicherung gegen ein Rückströ-
men und eine Absperreinrichtung eingebaut sein. Werden Absperreinrichtung und Sicherung gegen
Rückströmen nicht in unmittelbarer Verbindung eingebaut, so muss für das dazwischenliegende
Rohrleitungsstück die Möglichkeit einer Druckentlastung gegeben sein. Durchlauf-Dampferzeuger,
bei denen bei Ausfall der Speisung die Beheizung selbsttätig abgeschaltet wird, benötigen keine
Absperreinrichtung und keine Sicherung gegen Rückströmen, wenn die Speisepumpe auf nur einen
Dampferzeuger wirkt.
5.2 Die Speiseleitung muss an den Dampferzeuger so angeschlossen werden, dass dieser sich bei un-
dichter Rückströmsicherung nicht tiefer als 50 mm über den höchsten Feuerzug (HF) entleeren kann.
Diese Forderung ist nicht anzuwenden auf Dampferzeuger nach Abschnitt 7.5.
5.3 Speisepumpen müssen von gemeinschaftlichen Saug- oder Druckleitungen absperrbar sein.
6. A bs p e rr- u n d E n t l e e ru n g s ei n ri c h t u n g en
6.1 Jeder Dampferzeuger muss Einrichtungen haben, durch die er von allen angeschlossenen Leitungen
abgesperrt werden kann. Die Einrichtungen sollen möglichst nahe am Dampferzeuger angebracht
sein. Bei Dampfkesselanlagen, bei denen jeweils nur ein Dampferzeuger mit nur einer Turbine durch
eine Rohrleitung verbunden ist (Blockschaltung), kann auf die Absperreinrichtung unmittelbar am
Dampferzeuger verzichtet werden. Es genügen die zur Turbine gehörenden Absperreinrichtungen4.
Absperrschieber oder Gruppen von hintereinander geschalteten Absperrschiebern, in deren Gehäuse
bzw. zwischen denen sich im geschlossenen Zustand Kondensat ansammeln kann, müssen gegen
Überschreiten des zulässigen Druckes abgesichert sein.
6.2 Wenn mehrere Dampferzeuger mit unterschiedlichen, zulässigen Betriebsüberdrücken ihren Dampf in
gemeinschaftliche Leitungen abgeben, muss sichergestellt sein, dass in keinem der Dampferzeuger
sein zulässiger Betriebsüberdruck überschritten werden kann.
6.3 Dampferzeuger, bei Wasserrohr-Dampferzeugern mindestens Trommeln und Sammler, müssen mit
Einrichtungen versehen sein, durch die sie entleert werden können. Die Entleerungseinrichtungen
und deren Stutzen müssen gegen die Einwirkungen der Heizgase geschützt sein. Selbstschließende
Abschlämmeinrichtungen müssen in der geschlossenen Stellung verriegelbar sein, sofern nicht eine
4
In diesem Falle gilt die Rohrleitung als Teil des Dampferzeugers. Wasserdruckprüfungen müssen durchgeführt werden können.
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
weitere Absperreinrichtung in die Leitung eingebaut ist. Entleerungsleitungen müssen gefahrlos aus-
münden.
6.4 Bleiben bei einer Dampfkesselanlage mit mehreren durch gemeinsame Leitungen verbundenen
Dampferzeugern beim Befahren der Dampferzeuger die Absperreinrichtungen in den Dampf-, Speise-
und Entleerungsleitungen mit diesen Leitungen unlösbar verbunden, so müssen zur Sicherung je-
weils zwei in der geschlossenen Stellung verriegelbare und gegen unzulässige Betätigung absicher-
bare Absperreinrichtungen mit einer dazwischenliegenden Entlüftungseinrichtung eingebaut sein.
7. Niedrigster Wasserstand
7.1 Für jeden Dampferzeuger muss ein niedrigster Wasserstand festgelegt sein, der durch eine an der
Kesselwandung angebrachte Strichmarke und die Buchstaben LW (Low Water) kenntlich gemacht
ist.
7.2 Der niedrigste Wasserstand (LW) muss mindestens 150 mm über dem höchsten Feuerzug des
Dampferzeugers festgesetzt sein.
7.3 Die vorgeschriebenen Mindestabstände für die Höhenlage des niedrigsten Wasserstandes müssen
auch dann noch gewahrt sein, wenn sich der Schiffskörper um 4° nach jeder Seite neigt.
7.4 Bei Wasserrohr-Dampferzeugern muss der niedrigste Wasserstand (LW) mindestens 150 mm über
den höchsten Anschlüssen der Fallrohre (Oberkanten) an den Kesseltrommeln festgesetzt sein.
7.5 Der Abschnitt 7.2 ist nicht anzuwenden bei:
7.5.1 Wasserrohr-Dampferzeugern mit Naturumlauf, deren beheizte Teile nur aus Rohren bis 102 mm äu-
ßerem Durchmesser und den sie verbindenden Sammlern bestehen, wobei in den beheizten Samm-
lern eine gleichmäßige Verteilung des Kesselwassers auf parallel geschaltete beheizte Rohre erfolgen
muss,
7.5.2 beheizten Rohren von Zwangumlauf-Dampferzeugern, soweit die Rohre keinen größeren äußeren
Durchmesser als 102 mm besitzen,
7.5.3 beheizten Rohren von Vorverdampfern und Überhitzern,
7.5.4 solchen Feuerzügen, in denen die Rauchgastemperatur 400 °C nicht übersteigt,
7.5.5 Durchlauf-Dampferzeuger.
8. Wasserstand- und Strömungsanzeigeeinrichtungen
8.1 Jeder Dampferzeuger mit eigenem Dampfraum ist mit zwei Wasserstandanzeigern auszurüsten, an
denen der Wasserstand unmittelbar erkennbar ist. Die zusätzliche Anordnung von Fernwasserstand-
anzeigen oder indirekt anzeigenden Geräten ist zulässig. Die Lage des Wasserstands muss vom
Bedienstand des Dampferzeugers aus erkennbar sein. Die Wasserstandanzeiger sind so anzuordnen,
dass der Wasserstand auch bei den im Schiffsbetrieb vorkommenden Bewegungen und Schräglagen
erkennbar bleibt.
8.2 Die Verbindungsrohre zwischen Dampferzeuger und Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen müssen
mindestens 20 mm lichte Weite haben. Werden Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen über gemein-
same Verbindungsleitungen angeschlossen oder sind die wasserseitigen Verbindungsrohre länger als
1 000 mm, so müssen die wasserseitigen Verbindungsrohre mindestens 40 mm lichte Weite haben.
Die dampfseitigen Verbindungsrohre müssen so ausgeführt sein, dass sich kein Kondensat ansam-
meln kann. Wasserseitige Verbindungsrohre dürfen kein Gefälle zur Wasserstand-Anzeigeeinrichtung
haben.
8.3 Wasserstand- und Strömungsanzeigeeinrichtungen müssen vom Dampferzeuger absperrbar und
ausblasbar sein. Bei Verwendung von Hähnen muss die Durchgangsrichtung zu erkennen sein.
8.4 Die untere Grenze des Anzeigebereiches eines direkt anzeigenden Wasserstandanzeigers muss min-
destens 30 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) und mindestens 30 mm unter dem niedrigsten
Wasserstand (LW) festgelegt sein. Dabei darf der niedrigste Wasserstand nicht über der Mitte des
Anzeigebereiches liegen.
8.5 An jedem Wasserstandanzeiger muss der niedrigste Wasserstand (LW) entsprechend der Höhe der
Strichmarke nach Abschnitt 7.1 mit den Buchstaben LW dauerhaft und deutlich gekennzeichnet sein.
8.6 Zylindrische Wasserstandgläser sind nicht zulässig.
8.7 Die Ausblaseleitungen an Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen müssen unfallsicher ausmünden. Der
Ausblasvorgang muss eindeutig erkennbar sein.
8.8 Durchlauf-Dampferzeuger müssen anstelle der Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen mit mindestens
zwei voneinander unabhängigen Warnanlagen versehen sein, die auf beginnenden Wassermangel
aufmerksam machen. Die Warnanlagen müssen getrennte Geber haben. Anstelle einer Warnanlage
ist eine selbsttätig wirkende Einrichtung zur Unterbrechung der Beheizung zulässig. Die Bauart der
Einrichtungen muss die Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit bei allen Betriebszuständen ermögli-
chen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 309
9. D r u c k - u n d Te m p e r a t u r a n z e i g e g e r ä t e
9.1 Jeder Dampferzeuger muss mindestens ein Manometer mit unmittelbarer Verbindung zum Dampf-
raum haben. Die Verbindungsleitung muss mindestens 8 mm lichte Weite haben, zum Ausblasen
eingerichtet sein und ist so zu verlegen, dass das Manometer gegen Eindringen von Kondensat
geschützt ist. Das Manometer muss gegen Hitze geschützt angebracht sein.
9.2 Zusätzlich ist an mindestens einer weiteren geeigneten Stelle eine Druckanzeige vorzusehen, deren
Geber unabhängig von dem unter Abschnitt 9.1 genannten Manometer ist.
9.3 Der Dampfdruck muss vom Bedienstand des Dampferzeugers aus gut ablesbar und in bar angezeigt
werden. Der Anzeigebereich des Manometers muss 50 % über dem zulässigen Betriebsüberdruck
liegen.
9.4 Der zulässige Betriebsüberdruck ist am Manometer und am Anzeigegerät durch eine unveränderli-
che, gut sichtbare rote Strichmarke zu kennzeichnen.
9.5 An die Manometerverbindungsleitung zum Dampfraum muss ein Prüfmanometer anschließbar sein.
9.6 Hinter Überhitzern müssen Temperaturanzeigegeräte eingebaut sein. Sie müssen auch hinter den
einzelnen Überhitzerstufen und vor und hinter Kühlern vorhanden sein, wenn dies für die Beurteilung
des Zeitstandverhaltens der verwendeten Werkstoffe notwendig ist.
10. Anforderungen an Begrenzungseinrichtungen
10.1 Begrenzer müssen die Anforderungen der DIN EN 12952-11 bzw. DIN EN 12953-9 erfüllen. Die Eig-
nung für den Schiffseinsatz ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen einer anerkannten Klassi-
fikationsgesellschaft nachzuweisen. Die Bauart der Begrenzer muss eine Funktionsprüfung jederzeit
ermöglichen. Alarme und Begrenzer müssen voneinander und von den Regeleinrichtungen unabhän-
gig arbeitende Geräte sein. Sicherheitsstromkreise und ggf. diesen zugeordnete Hilfsstromkreise
müssen der DIN EN 50156-1 entsprechen.
11. R e g e l u n g d e r Wa s s e r z u f u h r u n d S i c h e r h e i t s e i n r i c h t u n g g e g e n Wa s s e r-
mangel
11.1 Dampferzeuger mit einem nach Abschnitt 7. festgesetzten niedrigsten Wasserstand müssen mit zwei
Wasserstandbegrenzern ausgerüstet sein, die bei Unterschreitung des niedrigsten Wasserstandes
die Beheizung abschalten und verriegeln.
11.2 Die Verbindungsleitungen außenliegender Wasserstandregler und Wasserstandbegrenzer müssen
Abschnitt 8.2 entsprechen. Die Absperreinrichtungen in den Verbindungsleitungen von Begrenzern
dürfen nur in der geöffneten Stellung einen Betrieb der Beheizung ermöglichen (Verblockung). Die
Bauart der Einrichtungen muss ihre Funktionsprüfung bei allen Betriebszuständen ermöglichen. Bei
Verwendung von Schwimmerwasserstandbegrenzern müssen das Speisewasser und das Kessel-
wasser den Anforderungen des Kapitels 6 für einen zulässigen Betriebsüberdruck ≥ 68 bar entspre-
chen.
11.3 Zwangsumlauf-Dampferzeuger müssen neben den Wasserstandbegrenzern nach Abschnitt 11.1 zu-
sätzlich mit Geräten zur Strömungsüberwachung (Strömungsbegrenzer oder Temperaturbegrenzer)
ausgerüstet sein, die bei unzulässiger Verminderung der Strömung die Beheizung abschalten und
verriegeln.
11.4 Bei Durchlauf-Dampferzeugern müssen Speisewasser und Brennstoffzufuhr selbsttätig und im Ver-
bund geregelt werden. Als Wassermangelsicherung sind anstelle der Wasserstandbegrenzer zwei
andere Sicherheitseinrichtungen vorzusehen, die eine unzulässige Erwärmung der Kesselwandungen
verhindern, insbesondere durch z. B. Temperaturbegrenzer.
11.5 Es ist eine selbsttätig wirkende Einrichtung vorzusehen, die bei Überschreiten eines vom Kesselher-
steller anzugebenden und im Sichtbereich der Wasserstandanzeige liegenden höchsten Wasserstan-
des die weitere Einspeisung unterbricht. Die genannte Einrichtung braucht kein zusätzliches Gerät zu
sein. Gleichzeitig muss die Beheizung abgeschaltet werden, wenn durch die unterbrochene Speisung
Nachschaltheizflächen gefährdet sind.
12. R e g e l u n g d e r Te m p e r a t u r u n d S i c h e r h e i t s e i n r i c h t u n g g e g e n Te m p e r a -
turüberschreitung
12.1 Die Heißdampftemperatur muss selbsttätig geregelt werden, es sei denn, die Berechnungstempera-
tur der Kesselwandung liegt höher als die maximal erreichbare Temperatur.
12.2 Wenn ein Regler nach Abschnitt 12.1 erforderlich ist, muss zusätzlich ein Begrenzer vorhanden sein,
der die Beheizung bei Überschreiten der zulässigen Temperatur abschaltet und verriegelt (Tempera-
turbegrenzer). Anstelle des Begrenzers genügt ein schreibendes Temperaturmessgerät, wenn alle
heißdampfführenden Kesselteile mit Langzeitfestigkeitswerten berechnet worden sind.
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
13. Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung
13.1 Sicherheitsventile
13.1.1 Jeder Dampfkessel muss mit mindestens zwei Sicherheitsventilen gegen Drucküberschreitung aus-
gerüstet sein.
13.1.2 Sicherheitsventile müssen so bemessen und eingestellt sein, dass der Massenstrom, der der zuläs-
sigen Dampferzeugung entspricht, abgeführt werden kann, ohne dass dabei der zulässige Betriebs-
überdruck um mehr als 10 % überschritten wird. Bei mehreren Sicherheitsventilen muss der Gesamt-
querschnitt aller Sicherheitsventile dieser Anforderung entsprechen. Mindestens ein Sicherheitsventil
muss bei Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes ansprechen.
13.1.3 Die Sicherheitsventile müssen hinsichtlich Beschaffenheit und Einbau für den Schiffseinsatz geeignet
sein. Die Eignung ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen einer anerkannten Klassifikations-
gesellschaft nachzuweisen. Sicherheitseinrichtungen mit gewichtsbelasteten Sicherheitsventilen sind
nicht zulässig.
13.1.4 Bei Durchlauf-Dampferzeugern sind die Sicherheitsventile am Kesselende anzubringen.
13.1.5 Bei allen nicht unter Abschnitt 13.1.4 fallenden Dampferzeugern sind die Sicherheitsventile am Satt-
dampfteil anzubringen.
13.1.6 Abweichend von Abschnitt 13.1.5 ist bei unabsperrbaren Überhitzern Folgendes zu beachten:
13.1.6.1 Sicherheitsventile für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge müssen am Überhitzeraus-
tritt angebracht sein, sofern nicht eine Überschreitung der zulässigen Wandtemperatur des Überhit-
zers durch eine andere Einrichtung verhindert wird.
13.1.6.2 Sicherheitsventile für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge müssen am Sattdampfteil
angebracht sein. Darauf kann verzichtet werden, wenn die Leistung der am Überhitzeraustritt ange-
brachten Sicherheitsventile der gesamten abzuführenden Dampfmenge entspricht und die Steuer-
einrichtung mindestens einen Impuls vom Sattdampfteil erhält.
13.1.7 Absperrbare Überhitzer müssen mit einem eigenen Sicherheitsventil am Überhitzeraustritt ausgerüs-
tet sein. Das Sicherheitsventil ist für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge auszulegen.
Sofern eine Überschreitung der zulässigen Wandtemperatur durch eine geeignete Einrichtung ver-
hindert wird, genügt ein Sicherheitsventil, das Druckaufbau und Volumenänderung des Dampfes bei
abgesperrtem Überhitzer zuverlässig abführen kann. Die Anforderung von Abschnitt 13.1.5 bleibt
hiervon unberührt.
13.2 Druckregler und Druckbegrenzer gegen Drucküberschreitung
13.2.1 Der Dampfdruck jedes ölgefeuerten Dampferzeugers muss selbsttätig durch Beeinflussung der Wär-
mezufuhr geregelt werden.
13.2.2 Zusätzlich ist bei ölgefeuerten Dampferzeugern ein Druckbegrenzer vorzusehen, der beim Anspre-
chen die Ölfeuerung abschaltet und verriegelt.
13.2.3 Für Abhitzedampferzeuger siehe unter Abschnitt 17.1.
14. Überwachung des Speisewassers
14.1 Sofern die Möglichkeit eines den Dampferzeuger gefährdenden Einbruchs von Öl oder Fett in den
Dampf- und Wasserkreislauf besteht, ist eine selbsttätige kontinuierliche Überwachung des Speise-
wassers erforderlich. Bei einem Zweikreissystem kann die Überwachungseinrichtung auf Öl- bzw.
Fetteinbruch entfallen. Die Speisewasserüberwachung kann ersetzt werden durch die Überwachung
ölverdächtigen Kondensats. Beim Ansprechen des Ölüberwachungsgerätes hat eine Alarmierung zu
erfolgen. Die Speisung des Dampfkessels mit ölhaltigem Kondensat ist selbsttätig zu unterbinden.
14.2 Sofern die Möglichkeit eines den Dampferzeuger gefährdenden Einbruchs von sonstigen Fremdstof-
fen wie Säuren, Laugen, Seewasser usw. in den Dampf- und Wasserkreislauf besteht, ist eine selbst-
tätige kontinuierliche Überwachung des Speisewassers erforderlich. Die Überwachungseinrichtung
muss bei Fremdstoffeinbruch eine Alarmierung auslösen. Bei einem Zweikreissystem kann die Über-
wachungseinrichtung auf Fremdstoffeinbruch entfallen.
15. Kennzeichnung
15.1 An jedem Dampferzeuger müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:
15.1.1 Name und Firmensitz des Herstellers,
15.1.2 zulässiger Betriebsüberdruck in bar,
15.1.3 zulässige Dampferzeugung in t/h bzw. kg/h,
15.1.4 Herstellnummer und Herstelljahr5,
15.1.5 die zulässige Heißdampftemperatur in °C, soweit der Dampferzeuger mit einem nicht absperrbaren
Überhitzer versehen ist.
5
Das Jahr, in dem die erste Wasserdruckprüfung durchgeführt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 311
15.2 Das Schild muss dauerhaft am größten Kesselteil oder Kesselgerüst so befestigt sein, dass es auch
nach der Ummantelung sichtbar bleibt.
15.3 Für vorgeschriebene Stempelungen müssen im Bereich des Schildes die erforderlichen Flächen vor-
handen sein.
16. Reinigungs- und Besichtigungsöffnungen
16.1 Dampferzeuger sind mit Öffnungen zu versehen, durch die der Innenraum gereinigt und besichtigt
werden kann. Kesselkörper mit einem lichten Durchmesser von mehr als 1 200 mm und solche von
mehr als 800 mm Durchmesser und 2 000 mm Länge sind so einzurichten, dass sie befahren werden
können. Einbauten müssen so gestaltet sein, dass sie die Besichtigung der Kesselwandungen nicht
verhindern; sie müssen ausgebaut werden können. Die Feuerzüge müssen für die Besichtigung und
Reinigung ausreichend zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.
16.2 Für die Größe der Öffnungen an wasser- oder dampfführenden Räumen von Dampfkesseln gilt Fol-
gendes:
16.2.1 Mannlöcher sollen 320 x 420 mm weit oder 420 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder
Ringhöhe darf 300 mm, bei konischer Ausführung 350 mm, nicht übersteigen. Die Öffnungen von
Mannlöchern dürfen aus konstruktiven Gründen bis auf 300 x 400 mm lichte Weite oder 400 mm
lichten Durchmesser ermäßigt werden. Für die Stutzen- oder Ringhöhe dürfen in diesen Fällen
Höchstmaße von 150 mm, bei konischer Ausführung 175 mm, nicht überschritten werden.
16.2.2 Kopflöcher müssen mindestens 220 x 320 mm weit oder 320 mm im lichten Durchmesser sein. Die
Stutzen- oder Ringhöhe darf 100 mm, bei konischer Ausführung 120 mm, nicht übersteigen.
16.2.3 Handlöcher müssen 100 x 150 mm weit oder 120 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder
Ringhöhe darf 65 mm, bei konischer Ausführung 95 mm, nicht übersteigen.
16.3 Für die Größe der Öffnungen an nicht wasser- oder nicht dampfführenden Räumen von Dampfkessel-
anlagen, die befahren werden müssen, gilt Folgendes:
16.3.1 Einsteigöffnungen für das Befahren unter Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzaus-
rüstung müssen mindestens einen lichten Durchmesser von 600 mm haben. Die Mindestabmessung
der Einsteigöffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf einen lichten Durchmesser von 500 mm
ermäßigt werden. Für die Stutzen- und Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 250 mm
nicht überschritten werden.
16.3.2 Befahröffnungen für das Befahren ohne Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzaus-
rüstung müssen mindestens eine lichte Weite von 320 x 420 mm haben. Die Mindestabmessung der
Befahröffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf 300 x 400 mm lichte Weite ermäßigt werden.
Für die Stutzen- und Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 150 mm, bei konischer
Ausführung 175 mm, nicht überschritten werden.
16.4 Verschlussdeckel und Bügel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Sofern nicht Metalldich-
tungen verwendet werden, müssen die Verschlussdeckel so ausgeführt sein, dass die Dichtung nicht
herausgedrückt werden kann. Bei Einsatz von Weichstoffdichtungen sowie kombinierten Weichstoff-
Metall-Dichtungen muss das Verschlusssystem, bestehend aus Verschlussteilen und Dichtung, für
den Verwendungszweck geeignet sein. Geprüfte Dichtungen dürfen auch in betriebsbewährte Ver-
schlussteile eingesetzt werden.
16.5 Für Packungen und Dichtungen dürfen nur für den Verwendungszweck zugelassene Materialien ver-
wendet werden.
17. Sonderbestimmungen
17.1 Abhitzedampferzeuger
17.1.1 Für Dampferzeuger, die mit Abhitze beheizt werden, deren Temperatur nicht höher als 400 °C ist,
gelten nicht die Abschnitte 5.2, 7 und 11.
17.1.2 Der Dampfdruck jedes abgasbeheizten Dampferzeugers muss selbsttätig geregelt werden.
17.1.3 Für den Abhitzedampferzeuger ist ein Druckschalter vorzusehen, der rechtzeitig vor Erreichen des
zulässigen Betriebsüberdruckes einen Alarm auslöst.
17.1.4 Für Dampferzeuger, die mit Abhitze beheizt werden, deren Temperatur höher als 400 °C ist, und die
über einen niedrigsten Wasserstand verfügen, sind zwei Wasserstandsschalter vorzusehen, die bei
Unterschreiten des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes einen Alarm auslösen und zum Redu-
zieren der Leistung der Maschine, die den Abhitzedampferzeuger beheizt, auffordern. Bei Zwangs-
durchlaufkesseln, die mit Abhitze beheizt werden, deren Temperatur höher als 400 °C ist, sind zwei
Strömungsschalter vorzusehen, die bei einer Verminderung der Strömung unter das zulässige Maß
einen Alarm auslösen und zum Reduzieren der Leistung der Maschine, die den Abhitzedampferzeu-
ger beheizt, auffordern.
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
17.2 Dampferzeuger, bei denen der Wasserinhalt bis zum niedrigsten Wasserstand (LW) 150 l, der zuläs-
sige Betriebsüberdruck 10 bar und das Produkt aus Wasserinhalt in l und zulässigem Betriebs-
überdruck in bar die Zahl 500 nicht überschreiten.
17.2.1 Eine zweite Speisepumpe (Abschnitt 3.1) ist nicht erforderlich. Mehrere dieser Dampferzeuger kön-
nen mit einer gemeinsamen Speisepumpe betrieben werden.
17.2.2 Die zweite Wasserstand-Anzeigeeinrichtung (Abschnitt 8.1) bzw. die zweite Warneinrichtung bei
Durchlauf-Dampferzeugern (Abschnitt 8.8) ist nicht erforderlich.
Kapitel 3
Ausrüstung für Anlagen mit Heißwassererzeugern
1. Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern. Die-
ses sind solche Anlagen, in denen Heißwasser von einer höheren Temperatur als der dem atmosphä-
rischen Druck entsprechenden Siedetemperatur zum Zwecke der Verwendung des Heißwassers au-
ßerhalb dieser Anlagen erzeugt wird. Für die Ausrüstung von Dampferzeugern gilt Kapitel 2 – Ausrüs-
tung für Anlagen mit Dampferzeugern. Bei Entnahme von Dampf aus Heißwassererzeugern gilt Kapi-
tel 2 zusätzlich. Für die Aufstellung gilt das Kapitel 4 – Aufstellung von Schiffsdampfkesselanlagen.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern werden im Folgenden Heißwassererzeugungsanlagen
genannt.
2.2 Die Heißwassererzeugungsanlage umfasst Heißwassererzeuger, Druckausdehnungsgefäße, Druckhal-
teeinrichtungen, Hauptverteiler und -sammler, Vorwärmer (auch wenn sie nicht im Rauchgasstrom
liegen), Mischeinrichtungen, Umwälzpumpen, einschließlich der diese Anlageteile verbindenden Rohr-
leitungen, und den an diesen und zwischen diesen Teilen angeordneten Armaturen. Alle vorstehend
aufgeführten Teile gehören zur Heißwassererzeugungsanlage, auch wenn sie außerhalb des Kessel-
aufstellungsraumes liegen.
2.3 Zwangslauf-Heißwassererzeuger sind Heißwassererzeuger, bei denen der Wasserumlauf im Erhitzer
bei Stillstand der Umwälzpumpen nicht ausreicht, um ein erhebliches Überschreiten der zulässigen
Betriebstemperatur zu verhindern.
2.4 Ausdehnungstrommeln, Druckausdehnungsgefäße und Auffangbehälter sind Behälter, welche die
temperaturbedingten Volumenänderungen des Wassers aufnehmen.
2.4.1 Ausdehnungstrommeln sind Bestandteil des Heißwassererzeugers und daher von diesem nicht ab-
sperrbar.
2.4.2 Druckausdehnungsgefäße sind vom Heißwassererzeuger absperrbar. In ihrem Innern herrscht während
des Betriebes ein Druck, der mindestens dem der Heißwassertemperatur zugeordneten Sättigungs-
druck entspricht.
2.4.3 Auffangbehälter sind vom Heißwassererzeuger absperrbar. Sie können drucklos oder mit geringerem
Druck als dem der Heißwassertemperatur zugeordneten Sättigungsdruck betrieben werden. Liegt der
Betriebsüberdruck über 1 bar und ist das Druckliterprodukt größer als 2 000 bar l, sind sie wie Druck-
ausdehnungsgefäße zu behandeln.
2.5 Druckhalteeinrichtung ist der Teil der Heißwassererzeugungsanlage, mit dem der erforderliche Druck
erzeugt wird. Bei der Eigendruckhaltung entsteht der Druck im Dampf- und Wasserraum des Heiß-
wassererzeugers oder Ausdehnungsgefäßes. Er entspricht dem der Vorlauftemperatur zugeordneten
Sättigungsdruck. Bei der Fremddruckhaltung wird der erforderliche Druck unabhängig von der Tem-
peratur des Heißwassers erzeugt.
2.6 Zulässiger Betriebsüberdruck ist der höchste Druck, mit dem der Heißwassererzeuger betrieben wer-
den darf. Der zulässige Betriebsüberdruck wird am höchsten Punkt des Heißwassererzeugers gemes-
sen. Bei Ermittlung des Produktes aus Wasserinhalt und zulässigem Betriebsüberdruck kann statt des
zulässigen Betriebsüberdruckes der der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechende Sättigungsdruck
eingesetzt werden.
2.7 Zulässige Vorlauftemperatur ist die höchste Temperatur, mit der der Heißwassererzeuger betrieben
werden darf. Die zulässige Vorlauftemperatur wird am Vorlaufabgang des Heißwassererzeugers ge-
messen.
2.8 Wandungen von Heißwassererzeugern sind die Wandungen der Dampf- und Wasserräume, die zwi-
schen den Absperreinrichtungen des Heißwassererzeugers in den Eintritts-, Austritts-, Druckhalte-,
Überström- und Ablassleitungen liegen. Die Gehäuse der Absperreinrichtungen gehören zu den Wan-
dungen.
2.9 Zulässige Wärmeleistung ist die höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Wärmeleistung, mit der der Heiß-
wassererzeuger nach der Genehmigung oder der Bauartzulassung betrieben werden darf.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 313
2.10 Für Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderliche Heißwassererzeugungsanlagen gewähr-
leisten mittelbar oder unmittelbar Vortrieb und Manövrierfähigkeit des Schiffes. Für Fahrtüchtigkeit und
Sicherheit nicht erforderliche Heißwassererzeuger dienen z. B. der Beheizung von Ladung, dem Be-
trieb von Küchen und Wäschereien oder der Beheizung und Klimatisierung von Wohnräumen.
2.11 Regler sind Einrichtungen, die den Angleich der zu regelnden Größe, insbesondere Temperatur, Druck,
Wasserstand, an einen vorgegebenen Sollwert bewirken.
2.12 Begrenzer sind Einrichtungen, die bei Über- oder Unterschreiten eines festgesetzten Grenzwertes die
Beheizung des Heißwassererzeugers und ggf. die Umwälzpumpen abschalten und verriegeln.
2.13 Der höchste Feuerzug (HF) ist der Punkt auf der wasserberührten Seite der Heizfläche, die der Flam-
menstrahlung ausgesetzt ist oder die durch Gase, deren Temperatur bei höchster Dauerleistung 400 °C
übersteigt, beheizt wird. Der höchste Feuerzug von Wasserrohrkesseln mit oberer Dampftrommel ist
die Oberkante der höchstgelegenen Fallrohre. Die Bestimmungen über den höchsten Feuerzug finden
keine Anwendung auf Steigrohre von Wasserrohrkesseln bis 102 mm äußeren Durchmesser, Zwangs-
durchlauf-Heißwassererzeuger, Überhitzer sowie Feuerzüge und abgasbeheizte Kesselteile, in denen
eine Rauch- bzw. Abgastemperatur von 400 °C bei höchster Dauerleistung nicht überschritten wird.
3. Allgemeine Anforderungen
3.1 Das erhitzte Wasser ist in einem geschlossenen Kreislauf zu verwenden. Falls eine Dampfentnahme
vorgesehen ist, sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen im Einzelfall mit dem Sachverständigen
zu vereinbaren. Auch im Falle einer Dampfentnahme muss die Druckhaltung bei jedem Betriebszu-
stand gewährleistet sein.
3.2 Werden mehrere Heißwassererzeuger mit unterschiedlichen zulässigen Betriebsüberdrücken und/oder
zulässigen Vorlauftemperaturen in einer gemeinsamen Anlage zusammengeschaltet, so muss durch
geeignete Maßnahmen sichergestellt sein, dass alle Heißwassererzeuger mit dem geringsten zulässi-
gen Druck oder der geringsten zulässigen Temperatur betrieben werden.
3.3 Wasserrohrkessel mit hochliegender Ausdehnungstrommel dürfen nicht mit Naturumlauf über Sicher-
heitsvor- und Sicherheitsrücklaufleitungen verwendet werden, es sei denn, Rückströmen von Rück-
laufwasser über die Sicherheitsrücklaufleitung in die Ausdehnungstrommel ist ausgeschlossen. Das
Rückströmen darf weder durch Querschnittsverengungen noch durch mechanische Hilfsmittel, wie
Sicherungen gegen Rückströmen, verhindert werden.
3.4 Werden Wärmeverbraucher höher als der betrieblich im Heißwassererzeuger einzuhaltende Wasser-
stand angeordnet, müssen durch geeignete Maßnahmen während des Betriebes Verdampfung und im
Störfall gefährliche Zustände, die Rückwirkungen auf die Sicherheit der Dampfkesselanlage haben
können, in diesem Netzteil verhindert werden, insbesondere durch Vorlauftemperaturregelung.
3.5 Es muss nachgewiesen sein, dass der Dampfdruck in der Ausdehnungstrommel dazu ausreicht, ge-
fährliche Dampfbildung in der Heißwassererzeugungsanlage und im Netz zu vermeiden.
3.6 Schwerkraft-Heißwassererzeugungsanlagen sind für die Installation an Bord von Seeschiffen nicht
zulässig.
4. Druckhalteeinrichtungen und Ausdehnungsraum
4.1 Druckhalteeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine sicherheitstechnisch bedenkliche
Dampfentwicklung in der Heißwassererzeugungsanlage vermieden wird.
4.2 Jede Heißwassererzeugungsanlage muss einen ausreichenden Ausdehnungsraum haben, um die tem-
peraturbedingten Änderungen im Wasservolumen der Heißwassererzeugungsanlage und der Wärme-
verbraucheranlage aufnehmen zu können. Sofern nicht die Ausdehnungstrommel im Heißwasserer-
zeuger als Ausdehnungsraum dient, muss ein besonderes Druckausdehnungsgefäß oder ein beson-
derer Auffangbehälter verwendet werden. Sie müssen einschließlich ihrer Anschlussleitungen gegen
Einfrieren geschützt sein.
4.3 Sind bei Eigendruckhaltung Wärmeverbraucher so hoch angeordnet oder so beschaffen6, dass durch
ihren Betrieb gefährliche Rückwirkungen auf die Heißwassererzeugungsanlage nicht ausgeschlossen
werden können, so sind die erforderlichen Maßnahmen, z. B. Ergänzung der Betriebsvorschriften, mit
dem Sachverständigen zu vereinbaren.
4.4 Auffangbehälter – auch offene – sind für den auftretenden Betriebsüberdruck, mindestens jedoch für
einen Überdruck von 2 bar, zu bemessen.
5. Speiseeinrichtungen, Speiseleitungen und Sicherungen gegen rück-
strömendes Speisewasser
5.1 Jede Heißwassererzeugungsanlage muss mit mindestens einer Speiseeinrichtung ausgerüstet sein.
5.2 Auf die Speiseeinrichtung kann verzichtet werden, wenn die Druckhaltepumpe den Anforderungen des
Abschnitts 5.4 entspricht.
6
Entsprechende Angaben sind vom Antragsteller zu machen.
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
5.3 Handpumpen sind als Speiseeinrichtung im Fall 5.4 zulässig, wenn der zulässige Betriebsüberdruck
des Heißwassererzeugers 10 bar nicht übersteigt und die Wärmeleistung nicht mehr als 500 kW be-
trägt.
5.4 Der Förderstrom der Speiseeinrichtung in kg/h muss mindestens das 0,2-fache der der Wärmeleistung
entsprechenden Dampferzeugung betragen.
5.5 Die Speiseeinrichtungen müssen imstande sein, die geforderte Speisewassermenge beim 1,1-fachen
des zulässigen Betriebsüberdruckes in den Heißwassererzeuger zu fördern.
5.6 In jeder zum Heißwassererzeuger führenden Speiseleitung müssen eine Sicherung gegen Rückströ-
men und eine Absperreinrichtung eingebaut sein. Werden Absperreinrichtung und Sicherung gegen
Rückströmen nicht in unmittelbarer Verbindung eingebaut, so muss für das dazwischen liegende Rohr-
leitungsstück die Möglichkeit einer Druckentlastung gegeben sein.
5.7 Die Speiseleitung muss an den Heißwassererzeuger, ausgenommen bei Zwangsdurchlauf-Heißwas-
sererzeugern, so angeschlossen werden, dass dieser sich bei undichter Rückströmsicherung nicht
tiefer als 50 mm über den höchsten Feuerzug (HF) entleeren kann.
5.8 Speiseeinrichtungen müssen von gemeinschaftlichen Saug- oder Druckleitungen absperrbar sein.
5.9 Sind bei einer Speisepumpe die Saugseite und die Druckseite einschließlich der Absperrung für einen
unterschiedlichen Druck ausgelegt oder befinden sich auf der Druckseite keine zwei Absperrarmaturen
mit Zwischenentlüftung, so muss zwischen der saugseitigen und druckseitigen Absperrung der Spei-
sepumpe ein Manometer angeschlossen sein. Beim Schließvorgang der saugseitigen Absperrarmatur
muss der Druckverlauf innerhalb des Pumpenraumes für das Bedienungspersonal am Bedienungsort
der saugseitigen Absperrarmatur eindeutig erkennbar sein. Es muss zusätzlich zu dem Manometer ein
Entlastungsventil mit einer Nennweite ≥ DN 25 angeschlossen sein.
6. Umwälzpumpen
6.1 Heißwassererzeugungsanlagen müssen mit mindestens zwei Umwälzpumpen ausgerüstet sein. Für
mehrere Heißwassererzeuger einer Heißwassererzeugungsanlage genügt eine gemeinsame Reser-
veumwälzpumpe, wenn sie auf jeden Heißwassererzeuger geschaltet werden kann.
6.2 Für nicht schiffsbetriebswichtige Heißwassererzeuger genügt eine Umwälzpumpe, wenn
a) bei Ausfall der Energiequelle für die Umwälzpumpe auch die Beheizung ausfällt und keine gefähr-
lichen Betriebszustände eintreten können oder
b) der Heißwassererzeuger nur mit Gasen beheizt wird, deren Temperatur 400 °C nicht übersteigt,
oder
c) wenn die Brenner bei Verminderung der Strömung unter das vorgesehene Maß durch eine zuver-
lässige Einrichtung selbsttätig abgestellt werden, oder
d) mehrere Heißwassererzeuger einer Heißwassererzeugungsanlage eine oder mehrere gemeinsame
Reserveumwälzpumpen haben. In diesem Falle muss jedoch bei Ausfall der für den Normalbetrieb
vorgesehenen Antriebsquelle gewährleistet sein, dass durch eine zweite Antriebsquelle eine für die
Kühlung der Heißwassererzeuger ausreichende Anzahl von Umwälzpumpen in Betrieb gehalten
werden kann.
6.3 Bei Ausfall einer Umwälzpumpe und bei Unterschreiten der erforderlichen Mindestdurchflussmenge
muss eine Alarmierung erfolgen.
6.4 Umwälzpumpen, die nicht absperrbar oder die für den Betrieb erforderlich sind, sind Teil des Heiß-
wassererzeugers. Die Gehäuse der Umwälzpumpen sind aus zähen Werkstoffen zu fertigen. Die Ver-
wendung von Grauguss ist nicht zulässig.
7. A bs p e rr- u n d E n t l e e ru n g s ei n ri c h t u n g en
7.1 Jeder Heißwassererzeuger muss Einrichtungen haben, durch die er von allen angeschlossenen Lei-
tungen abgesperrt werden kann. Die Einrichtungen sollen möglichst nahe am Heißwassererzeuger
angebracht sein.
7.2 Heißwassererzeuger, bei Wasserrohr-Heißwassererzeugern mindestens Trommeln und Sammler, müs-
sen mit Einrichtungen versehen sein, durch die sie entleert werden können. Sofern Wasserrohr-Heiß-
wassererzeuger über einen unteren Sammler entleert werden können, genügt eine Einrichtung an die-
sem Sammler. Die Entleerungseinrichtungen und deren Stutzen müssen gegen die Einwirkung der
Heizgase geschützt sein. Selbstschließende Abschlämmeinrichtungen müssen in der geschlossenen
Stellung verriegelbar sein, sofern nicht eine weitere Absperreinrichtung in die Leitung eingebaut ist.
Entleerungsleitungen müssen gefahrlos ausmünden. Die Entleerungsleitungen, ggf. die Sammellei-
tung, müssen für jeden Heißwassererzeuger getrennt bis zum Entspannungsraum geführt werden.
7.3 Automatische Einrichtungen, durch die der Wasserstand unter LW abgesenkt werden könnte, dürfen
nicht verwendet werden.
7.4 Bleiben bei einer Heißwassererzeugungsanlage mit mehreren durch gemeinsame Leitungen verbun-
denen Heißwassererzeugern beim Befahren der Heißwassererzeuger die Absperreinrichtungen in den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 315
Heißwasser- und Speiseleitungen mit diesen Leitungen unlösbar verbunden, so müssen zur Sicherung
jeweils zwei in der geschlossenen Stellung verriegelbare und gegen unzulässige Betätigung absicher-
bare Absperreinrichtungen mit einer dazwischen liegenden Entlüftungseinrichtung eingebaut sein.
7.5 Die Ausblaseleitungen von Wasserstandanzeigeeinrichtungen, Wasserstandreglern, Wasserstandbe-
grenzern und Füllprobiereinrichtungen müssen unfallsicher ausmünden. Der Ausblasevorgang muss
eindeutig erkennbar sein.
8. N i e d r i g s t e r Wa s s e r s t a n d u n d E i n f ü h r u n g d e r Vo r- u n d R ü c k l a u f l e i t u n g
8.1 Für jede Heißwassererzeugungsanlage, ausgenommen Anlagen mit Membranausdehnungsgefäß,
muss ein niedrigster Wasserstand festgelegt sein, der am Heißwassererzeuger, Ausdehnungsgefäß
oder Auffangbehälter durch eine an der Wandung angebrachte Strichmarke mit den Buchstaben LW
(Low Water) kenntlich gemacht wird.
8.2 Der niedrigste Wasserstand (LW) muss bei Heißwassererzeugern mindestens 150 mm über dem
höchsten Feuerzug (HF) festgesetzt sein.
8.3 Die vorgeschriebenen Mindestabstände für die Höhenlage der Wasserstandmarke müssen auch dann
noch gewahrt sein, wenn sich der Schiffskörper um 4° nach jeder Seite neigt.
8.4 Der niedrigste Wasserstand (LW) in Druckausdehnungsgefäßen und Auffangbehältern muss mindes-
tens 50 mm über der Mündung des Entnahmerohres, gemessen über dem höchsten Punkt, von dem
aus eine Entnahme stattfinden kann, liegen.
8.5 Vorlaufleitungen im Inneren von Heißwassererzeugern, die mit einem Dampfraum betrieben werden,
sind so einzurichten, dass sie mindestens 50 mm über dem höchsten Feuerzug und mindestens 50 mm
unter dem niedrigsten Wasserstand ausmünden. Bei waagerecht in den Heißwassererzeugern geführ-
ten Heißwasserleitungen sind die genannten Abstände vom höchsten und tiefsten Punkt der Einström-
öffnung aus zu messen.
8.6 Bei Heißwassererzeugern, die ohne Dampfraum betrieben werden, muss die Vorlaufleitung von der
höchsten Stelle des Heißwassererzeugers abgehen.
8.7 In die zum Heißwassererzeuger führende Heißwasserrücklaufleitung ist eine Rückströmsicherung, ins-
besondere ein Rückschlagventil oder eine Rückschlagklappe, einzubauen. Hiervon kann abgesehen
werden, wenn die Rücklaufleitung mindestens 50 mm über dem höchsten Feuerzug mündet.
8.8 Bei Feuerzügen, in denen die Rauchgastemperatur bei größter Wärmeleistung 400 °C nicht übersteigt,
entfallen die Festlegungen der Abschnitte 8.2, 8.5 und 8.7 bezüglich des Abstandes zwischen dem
höchsten Feuerzug und dem niedrigsten Wasserstand.
9. Wasserstandanzeigeeinrichtungen und Strömungsbegrenzer
9.1 Jeder Heißwassererzeuger mit eigenem Dampfraum ist mit zwei Wasserstandanzeigern auszurüsten,
an denen der Wasserstand unmittelbar erkennbar ist. Die zusätzliche Anordnung von Fernwasser-
standanzeigen oder indirekt anzeigenden Geräten ist zulässig. Die Lage des Wasserstands muss
vom Bedienstand des Dampferzeugers aus erkennbar sein. Die Wasserstandanzeiger sind so anzu-
ordnen, dass der Wasserstand auch bei den im Schiffsbetrieb vorkommenden Bewegungen und
Schräglagen erkennbar bleibt.
9.2 Jeder Heißwassererzeuger, der nicht mit einem Dampfraum betrieben wird, muss an oder in unmittel-
barer Nähe seiner höchsten Stelle mit einer Füllprobiereinrichtung ausgerüstet sein. Zusätzlich muss
eine Wasserstandanzeigeeinrichtung vorhanden sein. Bezüglich der Erkennbarkeit gilt Abschnitt 9.1.
9.3 Jedes Druckausdehnungsgefäß und jeder Auffangbehälter muss mit mindestens einer Wasserstand-
anzeigeeinrichtung versehen sein. Das Unterschreiten des im Betrieb einzuhaltenden Wasserstandes
muss durch eine Alarmierung angezeigt werden.
9.4 Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen vom Heißwassererzeuger absperrbar und ausblasbar sein.
Bei Verwendung von Hähnen muss die Durchgangsrichtung zu erkennen sein.
9.5 Die untere Grenze des Anzeigebereiches einer Wasserstandanzeigeeinrichtung muss mindestens
30 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) und mindestens 30 mm unter dem niedrigsten Wasserstand
(LW) festgelegt sein. Dabei darf der niedrigste Wasserstand nicht über der Mitte des Anzeigebereiches
liegen.
9.6 An jeder Wasserstandanzeigeeinrichtung muss der niedrigste Wasserstand (LW) entsprechend der
Höhe der Strichmarke nach Abschnitt 8.1 mit den Buchstaben LW dauerhaft und deutlich gekenn-
zeichnet sein.
9.7 Zylindrische Wasserstandgläser sind nicht zulässig.
9.8 An Zwangsdurchlauf-Heißwassererzeugern muss anstelle der Wasserstandanzeigeeinrichtungen ein
Strömungsbegrenzer vorhanden sein. Zusätzlich ist eine Füllprobiereinrichtung an der höchsten Stelle
des Heißwassererzeugers vorzusehen.
9.9 Die Verbindungsrohre zwischen Heißwassererzeuger und Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen
mindestens 20 mm lichte Weite haben. Werden Wasserstandanzeigeeinrichtungen über gemeinsame
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
Verbindungsleitungen angeschlossen oder sind die wasserseitigen Verbindungsrohre länger als
750 mm, so müssen die wasserseitigen Verbindungsrohre mindestens 40 mm lichte Weite haben.
Dampfführende Verbindungsrohre müssen so ausgeführt sein, dass sich kein Kondensat ansammeln
kann. Wasserseitige Verbindungsrohre dürfen kein Gefälle zu Wasserstandanzeigeeinrichtungen
haben. Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen entweder am Heißwassererzeuger oder am Vorlauf
angeordnet sein.
10. D r u c k - u n d Te m p e r a t u r a n z e i g e g e r ä t e
10.1 Jeder Heißwassererzeuger muss mindestens ein Manometer mit unmittelbarer Verbindung zum
Dampf- oder Wasserraum haben. Die Verbindungsleitung muss mindestens 8 mm lichte Weite haben,
zum Ausblasen eingerichtet sein und ist so zu verlegen, dass das Manometer gegen das Eindringen
von Wasser geschützt ist.
10.2 Zusätzlich ist an mindestens einer weiteren geeigneten Stelle eine Druckanzeige vorzusehen, deren
Geber unabhängig von dem unter 10.1 genannten Manometer ist.
10.3 Das Manometer muss den Überdruck in bar anzeigen. Der Anzeigebereich muss den Prüfdruck mit
erfassen. Der zulässige Betriebsüberdruck ist am Manometer und am Anzeigegerät durch eine unver-
änderliche, gut sichtbare rote Strichmarke zu kennzeichnen. Das Manometer muss gegen Hitze ge-
schützt angebracht sein. Der Dampfdruck muss vom Bedienstand des Heißwassererzeugers aus gut
ablesbar sein.
10.4 An der Manometerverbindungsleitung muss ein Prüfmanometer anschließbar sein.
10.5 In die Vor- und in die Rücklaufleitung eines jeden Heißwassererzeugers ist je eine Temperaturanzeige-
einrichtung so einzubauen, dass sie die tatsächliche Aus- und Eintrittstemperatur erfasst. Außerdem
ist in jede von einem Druckausdehnungsgefäß abgehende Vorlaufleitung oder in eine ggf. vorhandene
Sammelvorlaufleitung je eine weitere Temperaturanzeigeeinrichtung einzubauen. Die zulässige Tem-
peratur ist auf den Anzeigegeräten zu kennzeichnen. Falls dem Vorlaufwasser Rücklaufwasser beige-
mischt wird, ist nach der Mischstelle eine Temperaturanzeigeeinrichtung vorzusehen. In die zu einem
Druckausdehnungsgefäß führende Sicherheitsleitung ist ein Thermometer einzubauen, wenn die Tem-
peratur im Druckausdehnungsgefäß einen festgelegten Wert, der niedriger ist als der Wert der zuläs-
sigen Vorlauftemperatur, nicht übersteigen darf. Sofern der heißwassererzeugende Teil mit der Aus-
dehnungstrommel über eine oder mehrere Leitungen so verbunden ist, dass ein ausreichender Was-
serumlauf nicht stattfinden kann, muss die zulässige Vorlauftemperatur im heißwassererzeugenden
Teil nahe seiner höchsten Stelle gemessen werden.
11. Anforderungen an Begrenzungseinrichtungen
Begrenzer müssen die Anforderungen der DIN EN 12952-11 oder DIN EN 12953-9 erfüllen. Die Eig-
nung für den Schiffseinsatz ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen einer anerkannten Klassifi-
kationsgesellschaft nachzuweisen. Die Bauart der Begrenzer muss eine Funktionsprüfung jederzeit
ermöglichen. Alarme und Begrenzer müssen voneinander und von den Regeleinrichtungen unabhän-
gig arbeitende Geräte sein. Sicherheitsstromkreise und ggf. diesen zugeordnete Hilfsstromkreise
müssen der DIN EN 50156-1 entsprechen.
12. R e g e l u n g d e r Wa s s e r z u f u h r u n d S i c h e r h e i t s e i n r i c h t u n g g e g e n Wa s s e r-
mangel und zu hohen Wasserstand
12.1 Wenn wegen der Änderung des Wasservolumens der Anlage ein zeitweises Ablassen oder Einspeisen
von Wasser notwendig ist, muss der Wasserstand durch einen zuverlässigen Regler geregelt werden
(Wasserstandregler).
12.2 Wenn wegen der Änderung des Wasservolumens der Anlage ein zeitweises Ablassen oder Einspeisen
von Wasser notwendig ist, muss bei Über- oder Unterschreiten des betrieblich einzuhaltenden Was-
serstandbereiches eine Alarmierung erfolgen.
12.3 Die Verbindungsleitungen außenliegender Wasserstandregler und Wasserstandbegrenzer müssen dem
Abschnitt 9.9 entsprechen. Absperreinrichtungen in den Verbindungsleitungen von Begrenzern dürfen
nur in der geöffneten Stellung einen Betrieb der Beheizung ermöglichen (Verblockung). Die Bauart der
Einrichtungen muss ihre Funktionsprüfungen bei allen Betriebszuständen ermöglichen. Ein gemein-
samer Anschluss mit Wasserstandanzeigeeinrichtungen ist zulässig, wenn die Verbindung den Anfor-
derungen für den gemeinsamen Anschluss von zwei Wasserstandanzeigeeinrichtungen entspricht.
Das Unterbrechen (Verblocken) der Beheizung durch das Betätigen der Absperrvorrichtungen in den
Verbindungsleitungen darf durch ein Zeitglied um längstens 5 min verzögert werden. Bei Zwangs-
durchlauf-Heißwassererzeugern sind die Wasserstandbegrenzer durch die Einrichtungen nach Ab-
schnitt 9.8 zu ersetzen.
12.4 Bei Heißwassererzeugern mit Dampfraum ohne Ausdehnungstrommel müssen zwei zuverlässige
Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die spätestens bei Unterschreiten des festgelegten niedrigs-
ten Wasserstandes die Beheizung und die Umwälzpumpen abschalten und verriegeln (Wasserstand-
begrenzer).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 317
12.5 Bei Heißwassererzeugern mit Dampfraum in der Ausdehnungstrommel müssen zwei zuverlässige
Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die spätestens bei Unterschreiten des festgelegten niedrigs-
ten Wasserstandes die Beheizung und die Umwälzpumpen abschalten und verriegeln (Wasserstand-
begrenzer). Ist nur eine Verbindungsleitung zur Ausdehnungstrommel vorhanden, so ist eine weitere
zuverlässige Sicherheitseinrichtung so anzuordnen, dass sie spätestens beim Absinken des Wasser-
standes auf 100 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) anspricht.
12.6 Bei Heißwassererzeugern ohne Dampfraum mit Druckausdehnungsgefäß (Eigendruckhaltung) müssen
am Druckausdehnungsgefäß zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die spätes-
tens bei Unterschreiten des festgelegten niedrigsten Wasserstandes die Beheizung und die Umwälz-
pumpen abschalten und verriegeln (Wasserstandbegrenzer).
12.7 Bei Heißwassererzeugern mit Fremddruckhaltung ist an den Heißwassererzeugern, den Ausdehnungs-
gefäßen und an drucklos oder mit Überdruck betriebenen Auffangbehältern, aus denen die Druckhal-
teeinrichtungen das notwendige Wasser zum Nachspeisen bzw. zur Druckhaltung entnehmen, jeweils
eine zuverlässige Sicherheitseinrichtung vorzusehen, die bei Unterschreiten eines festgelegten nied-
rigsten Wasserstandes die Beheizung und die Umwälzpumpen abschaltet und verriegelt (Wasser-
standbegrenzer). Bei Membran-Ausdehnungsgefäßen kann auf den Einbau eines Wasserstandbegren-
zers und der nach Abschnitt 9.1 geforderten Wasserstandanzeigeeinrichtung verzichtet werden, wenn
ein Mindestdruckbegrenzer am Membran-Ausdehnungsgefäß oder ein Mindestdruckbegrenzer nach
Abschnitt 14.3.1 so eingestellt werden kann, dass dieser bei Unterschreiten des niedrigsten Wasser-
standes im Membran-Ausdehnungsgefäß anspricht. Außerdem muss eine Prüfmöglichkeit vorhanden
sein, mit der die bestimmungsgemäße Gasfüllung im Membran-Ausdehnungsgefäß überprüft werden
kann.
12.8 Bei Heißwassererzeugern mit Naturumlauf, bei denen – bei Abstellen oder Ausfall der Umwälzpumpe
und voller Beheizung – durch Sicherheitstemperaturbegrenzer und durch Wasserstandbegrenzer die
Beheizung nicht so rechtzeitig abgeschaltet wird, dass ein unzulässiges Ausdampfen verhindert wer-
den kann, ist ein Wasserstandbegrenzer durch einen Strömungsbegrenzer zu ersetzen.
12.9 Bei Zwangslauf-Heißwassererzeugern muss ein Wasserstandbegrenzer durch eine zuverlässige Sicher-
heitseinrichtung ersetzt werden, die die Beheizung bei Verringerung der Wasserströmung unter einen
festzulegenden Mindestwert abschaltet und verriegelt.
12.10 Bei Überschreiten eines anlagenbezogenen festzulegenden höchsten Wasserstandes muss bei Anla-
gen mit selbsttätiger Wasserstandregelung die Beheizung abgeschaltet und verriegelt, außerdem auch
die Speisung abgeschaltet werden. Diese Einrichtung braucht kein zusätzliches Gerät zu sein.
13. R e g e l u n g d e r Te m p e r a t u r u n d S i c h e r h e i t s e i n r i c h t u n g e n g e g e n Te m p e -
raturüberschreitung
13.1 Die Vorlauftemperatur muss an jedem Heißwassererzeuger selbsttätig durch Beeinflussung der Behei-
zung geregelt werden. Bei Anlagen, bei denen die Vorlauftemperatur gleich der dem Betriebsdruck
zugeordneten Sattdampftemperatur des Heißwassererzeugers ist, kann statt der Temperatur der
Dampfdruck selbsttätig geregelt werden. Kann der Temperaturregler durch einen Druckregler ersetzt
werden, so können die beiden Temperaturbegrenzer durch einen Druckbegrenzer ersetzt werden.
13.2 Jeder Heißwassererzeuger muss mit mindestens einer Sicherheitseinrichtung gegen Temperaturüber-
schreitung ausgerüstet sein.
13.3 Der Einbauort der Fühler für die Sicherheitseinrichtungen gegen Temperaturüberschreitungen ist so zu
wählen, dass die höchste Temperatur im Wärmeerzeuger bei allen Betriebsverhältnissen, auch bei
Ausfall der Umwälzpumpen, sicher erfasst wird.
13.4 Es ist sicherzustellen, dass die Temperatur des jedem Heißwassererzeuger zugeführten Rücklaufwas-
sers einen jeweils anlagebezogenen festzulegenden zulässigen Wert nicht unterschreitet.
13.5 Sofern das Beimischen von Rücklaufwasser niedriger Temperatur zum Vorlaufwasser zu gefährlichen
Betriebszuständen führen kann, sind die dafür erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, z. B. Ergänzung
der Betriebsvorschriften, mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.
14. S i c h e r h e i t s e i n r i c h t u n g e n g e g e n D r u c k ü b e r- u n d D r u c k u n t e r s c h re i t u n g
14.1 Sicherheitsventile7
14.1.1 Jeder Heißwassererzeuger muss mit mindestens zwei Sicherheitsventilen gegen Drucküberschreitung
ausgerüstet sein.
14.1.2 Die Sicherheitsventile müssen hinsichtlich Beschaffenheit und Einbau für den Schiffseinsatz geeignet
sein. Die Eignung ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen einer anerkannten Klassifikations-
gesellschaft nachzuweisen. Sicherheitseinrichtungen mit gewichtsbelasteten Sicherheitsventilen sind
nicht zulässig.
7
Hinsichtlich der Zu- und Abführungsleitungen ist die DIN EN 12952, Teil 3 oder die DIN EN 12953, Teil 10 zu beachten.
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
14.1.3 Die Sicherheitsventile sind am höchsten Punkt bzw. in seiner unmittelbaren Nähe oder in unmittelbarer
Nähe des Heißwassererzeugers an der Vorlaufleitung anzubringen.
14.1.4 Bei Zwangsdurchlauf-Heißwassererzeugern sind die Sicherheitsventile in unmittelbarer Nähe des An-
schlusses der Vorlaufleitung an den Wärmeerzeuger anzuordnen.
14.1.5 Bei der Bemessung der Sicherheitsventile ist auch bei betriebsmäßig unter Wasserdruck stehenden
Ventilen Dampfausströmung bei dem Sattdampfzustand anzunehmen, der der Einstellung des Sicher-
heitsventils entspricht. Die Sicherheitsventile müssen so bemessen sein, dass der der zulässigen
Wärmeleistung entsprechende Dampfstrom abgeführt werden kann, ohne dass dabei der zulässige
Betriebsüberdruck des Heißwassererzeugers um mehr als 10 % überschritten wird.
14.1.6 Jedes hochliegende Druckausdehnungsgefäß, das mit Dampfraum betrieben wird, muss zusätzlich mit
einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein, das so eingestellt ist, dass es früher als die Sicherheitsven-
tile des Heißwassererzeugers abbläst. Für seine Größenbemessung genügt es, die Leistung des größ-
ten aller angeschlossenen Heißwassererzeuger einzusetzen, wenn das Druckausdehnungsgefäß für
den Druck gebaut ist, der in ihm bei der zulässigen Vorlauftemperatur entstehen kann. Bei der
Größenbemessung sind ggf. Zusatzheizungen und Fremddampfzufuhr zu berücksichtigen.
14.1.7 Jeder geschlossene Auffangbehälter muss mit mindestens einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein.
Die Sicherheitseinrichtung muss so bemessen sein, dass der zulässige Betriebsüberdruck bei keinem
Betriebszustand überschritten wird. Bei der Größenbemessung sind alle Mengen, die in den Behälter
einströmen, und ggf. vorhandene Zusatzheizungen und Fremddampfzufuhr zu berücksichtigen.
14.2 Druckbegrenzer gegen Drucküberschreitung
14.2.1 Bei Anlagen mit Eigendruckhaltung muss unabhängig von Abschnitt 14.1 ein Druckbegrenzer vorhan-
den sein, der rechtzeitig vor Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes die Beheizung ab-
schaltet und verriegelt.
14.2.2 Bei Anlagen mit Fremddruckhaltung müssen an jedem Heißwassererzeuger zwei Sicherheitseinrich-
tungen vorhanden sein, die bei Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes die Beheizung ab-
schalten und verriegeln (Druckbegrenzer). Es genügt an jedem Heißwassererzeuger ein Druckbegren-
zer, wenn die Anlage, insbesondere beim Vorlaufverteiler, mit einem weiteren Druckbegrenzer ausge-
rüstet ist. Es ist anlagenbezogen festzulegen, ob hierbei außer der Beheizung auch die Umwälzpum-
pen abzuschalten sind.
14.3 Druckbegrenzer gegen Druckunterschreitung in Anlagen mit Fremddruckhaltung
14.3.1 Es müssen zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die bei Unterschreiten eines
anlagebezogenen festzulegenden Mindestüberdruckes die Beheizung und die Umwälzpumpen (Netz-
umwälzpumpen, Beimischpumpen, Rücklaufanhebepumpen usw.) abschalten und verriegeln (Min-
destdruckbegrenzer).
14.3.2 Bei Verwendung von Überströmventilen muss beim Ansprechen eines der Mindestdruckbegrenzer
nach Abschnitt 14.3.1 durch eine zusätzliche Einrichtung die Überströmleitung selbsttätig geschlos-
sen werden.
15. Überwachung des Kreislaufwassers
15.1 Sofern die Möglichkeit eines den Heißwassererzeuger gefährdenden Einbruchs von Fremdstoffen in
den Wasserkreislauf, insbesondere Öl, Fett, Laugen, Seewasser besteht, ist eine selbsttätige Über-
wachung der Beschaffenheit des Rücklaufwassers erforderlich. Die Beheizung und die Umwälzpum-
pen müssen in diesen Fällen spätestens dann abgeschaltet und verriegelt werden, wenn die zulässi-
gen Grenzwerte überschritten werden.
16. Kennzeichnung
16.1 An jedem Heißwassererzeuger müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:
16.1.1 Name und Firmensitz des Herstellers,
16.1.2 zulässiger Betriebsüberdruck in bar,
16.1.3 zulässige Vorlauftemperatur in °C,
16.1.4 zulässige Wärmeleistung in kW oder MW,
16.1.5 Herstellnummer und Herstelljahr8.
16.2 An jedem Ausdehnungsgefäß müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:
16.2.1 Name und Firmensitz des Herstellers,
16.2.2 zulässiger Betriebsüberdruck in bar,
16.2.3 zulässige Vorlauftemperatur in °C,
16.2.4 Volumen in m3 oder l,
8
Das Jahr, in dem die erste Wasserdruckprüfung durchgeführt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 319
16.2.5 Herstellnummer und Herstelljahr.
16.3 Die Schilder müssen dauerhaft so befestigt sein, dass sie auch nach der Ummantelung sichtbar blei-
ben.
16.4 Für vorgeschriebene Stempelungen müssen im Bereich des Schildes die erforderlichen Flächen vor-
handen sein.
17. Reinigungs- und Besichtigungsöffnungen
17.1 Heißwassererzeuger sind mit Öffnungen zu versehen, durch die der Innenraum gereinigt und besichtigt
werden kann. Kesselkörper mit einem lichten Durchmesser von mehr als 1 200 mm und solche von
mehr als 800 mm Durchmesser und 2 000 mm Länge sind so einzurichten, dass sie befahren werden
können. Einbauten müssen so gestaltet werden, dass sie die Besichtigung der Kesselwandungen nicht
verhindern; sie müssen ausgebaut werden können. Die Feuerzüge müssen zur Besichtigung und Rei-
nigung ausreichend zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.
17.2 Für die Größe der Öffnungen an wasser- oder dampfführenden Räumen von Heißwassererzeugern gilt
Folgendes:
17.2.1 Mannlöcher sollen 320 x 420 mm weit oder 420 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder
Ringhöhe darf 300 mm, bei konischer Ausführung 350 mm nicht übersteigen. Die Öffnungen von
Mannlöchern dürfen aus konstruktiven Gründen bis auf 300 x 400 mm lichte Weite oder 400 mm
lichten Durchmesser ermäßigt werden. Für die Stutzen- oder Ringhöhe dürfen in diesen Fällen Höchst-
maße von 150 mm, bei konischer Ausführung 175 mm nicht überschritten werden.
17.2.2 Kopflöcher müssen mindestens 220 x 320 mm weit oder 320 mm im lichten Durchmesser sein. Die
Stutzen- oder Ringhöhe darf 100 mm, bei konischer Ausführung 120 mm nicht übersteigen.
17.2.3 Handlöcher müssen 100 x 150 mm weit oder 120 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder
Ringhöhe darf 65 mm, bei konischer Ausführung 95 mm nicht übersteigen.
17.3 Für die Größe der Öffnungen an nicht wasser- oder nicht dampfführenden Räumen von Heißwasser-
erzeugungsanlagen, die befahren werden müssen, gilt Folgendes:
17.3.1 Einsteigöffnungen für das Befahren unter Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzaus-
rüstung müssen mindestens einen lichten Durchmesser von 600 mm haben. Die Mindestabmessung
der Einsteigöffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf einen lichten Durchmesser von 500 mm
ermäßigt werden. Für die Stutzart- oder Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 250 mm
nicht überschritten werden.
17.3.2 Befahröffnungen für das Befahren ohne Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüs-
tung müssen mindestens eine lichte Weite von 320 x 420 mm haben. Die Mindestabmessung der
Befahröffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf 300 x 400 mm lichte Weite ermäßigt werden.
Für die Stutzen- oder Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 150 mm, bei konischer
Ausführung 175 mm, nicht überschritten werden.
17.4 Verschlussdeckel und Bügel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Sofern nicht Metalldich-
tungen verwendet sind, müssen die Verschlussdeckel so ausgeführt sein, dass die Dichtung nicht
herausgedrückt werden kann. Bei Einsatz von Weichstoffdichtungen sowie kombinierten Weichstoff-
Metall-Dichtungen muss das Verschlusssystem, bestehend aus Verschlussteilen und Dichtung, für den
Verwendungszweck geeignet sein. Geprüfte Dichtungen dürfen auch in betriebsbewährte Verschluss-
teile eingesetzt werden.
17.5 Für Packungen und Dichtungen dürfen nur für den Verwendungszweck zugelassene Materialien ver-
wendet werden.
18. Parallelbetrieb
18.1 Parallelbetrieb von höchstens zwei Heißwassererzeugern mit Dampfraum ohne Ausdehnungstrommel
ist zulässig, wenn in beiden parallel betriebenen Heißwassererzeugern stets zugeordnete Druck- und
Temperaturverhältnisse herrschen. Unzulässige Abweichungen, insbesondere durch Ausfall einer
Beheizung, müssen zum Ausschalten und Verriegeln beider Beheizungen führen. Einzelheiten sind
mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.
18.2 Parallelbetrieb von Heißwassererzeugern mit Dampfraum in der Ausdehnungstrommel ist nicht zulässig.
18.3 Parallelbetrieb von Heißwassererzeugern ohne Dampfraum mit eigenen Druckausdehnungsgefäßen
(Eigendruckhaltung) ist nicht zulässig. Bei Parallelbetrieb auf ein gemeinsames Druckausdehnungs-
gefäß muss sichergestellt sein, dass bei einer Regel- oder Störabschaltung oder bei Nichterreichen der
vorgesehenen Vorlauftemperatur eines einzelnen Heißwassererzeugers ein unzulässiges Absinken des
Dampfdruckes im Druckausdehnungsgefäß nicht eintritt. Bei Temperaturabweichungen, die eine Ge-
fährdung des Heißwassererzeugers oder der Heißwassererzeugungsanlage zur Folge haben, müssen
die Beheizung und die Wasserzufuhr dieses Heißwassererzeugers selbsttätig abgesperrt und verriegelt
werden.
18.4 Heißwassererzeuger mit Fremddruckhaltung dürfen parallel betrieben werden.
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
18.5 Zweikreiskessel ohne Verbindung der Primärteile dürfen parallel betrieben werden. Dabei gelten für
den Parallelbetrieb der Heißwasserseite die Festlegungen für die jeweiligen Schaltungen sinngemäß.
19. Sonderbestimmungen
19.1 Erfolgt der Anschluss einer Ausdehnungstrommel so, dass ein ausreichender natürlicher Wasserum-
lauf gegeben ist, der es ermöglicht, die Druck- und Temperaturabsicherung allein am Dampfraum der
Ausdehnungstrommel vorzunehmen, dann können die erforderlichen Ausrüstungsteile an der Ausdeh-
nungstrommel angebracht werden.
19.2 Bei Heißwassererzeugung in Zweikreiskesseln gelten für den Dampferzeuger (Primärteil), soweit zu-
treffend, die Festlegungen in Kapitel 2. Für den Heißwasserteil sind die Anforderungen dieses Kapitels
zu beachten. Bei Parallelbetrieb von Zweikreiskesseln im Primärteil sind die Anforderungen im Einzel-
fall mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.
19.3 Gusseisen mit Lamellengraphit darf nicht verwendet werden für Absperr-, Rückschlag- und Misch-
einrichtungen in heißwasserführenden Leitungen über NW 50 und für Sicherheitsventile, die am Was-
serraum von Heißwassererzeugern angebracht werden.
19.4 Die Gehäuse von Druckhaltepumpen und Umwälzpumpen dürfen bis zu einem zulässigen Betriebs-
überdruck des Heißwassererzeugers von 10 bar oder bis zu einer zulässigen Vorlauftemperatur von
183 °C und bis zu einem größten Anschlussdurchmesser von 200 mm am Saugstutzen aus Gusseisen
mit einer Mindestgüte GG 20 hergestellt sein. Außerhalb dieser Grenzen sind ausreichend zähe Werk-
stoffe zu verwenden.
19.5 Bei Druckausdehnungsgefäßen und Auffangbehältern kann als Berechnungstemperatur die tatsächlich
auftretende Betriebstemperatur eingesetzt werden. In Zweifelsfällen, die insbesondere bei tiefliegen-
den, mit Gaspolster belasteten Druckausdehnungsgefäßen auftreten können, muss nachgewiesen
werden, dass die für das Gefäß zulässige Temperatur nicht überschritten werden kann.
19.6 Heißwassererzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung
19.6.1 Abweichend von Abschnitt 5.7 muss das Speisewasser so eingeführt werden, dass sich der Heiß-
wassererzeuger bei undichter Rückströmsicherung über die Speiseleitung nicht tiefer als bis zum
Scheitel des Tauchheizkörpers entleeren kann.
19.6.2 Sofern die zulässige Wärmeleistung nicht mehr als 100 kW beträgt, dürfen abweichend von Ab-
schnitt 8.5 die Vorlaufleitungen mindestens 30 mm über dem Scheitel der Tauchheizkörper und min-
destens 30 mm unter dem niedrigsten Wasserstand ausmünden.
19.6.3 Abweichend von Abschnitt 8.7 genügt es, wenn die Rücklaufleitungen mindestens 30 mm über dem
Scheitel der Tauchheizkörper einmünden.
19.6.4 Abweichend von Abschnitt 8.2 braucht der Abstand zwischen dem festgesetzten niedrigsten Wasser-
stand (LW) und dem höchsten Punkt der Tauchheizkörper nur 60 mm zu betragen.
19.6.5 Abweichend von Abschnitt 9.5 muss die Höhenlage des Wasserstandglases so gewählt sein, dass der
höchste Punkt der Tauchheizkörper mindestens 15 mm unterhalb der unteren Anzeigegrenze des
Wasserstandglases liegt.
Kapitel 4
Aufstellung von Schiffsdampfkesselanlagen
1. Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die Aufstellung von Schiffsdampfkesselanlagen, bestehend aus Dampferzeuger
und Heißwassererzeuger.
2. Allgemeine Anforderungen
2.1 Anforderungen an die Aufstellung
2.1.1 Dampfkesselanlagen müssen so aufgestellt sein, dass sie in allen Teilen sachgemäß und unfallsicher
bedient, gewartet, instand gesetzt und überwacht werden können und in demselben Raum tätige
Personen nicht mehr als unvermeidbar gefährdet werden.
2.1.2 Dampf- und Heißwassererzeuger müssen unter Berücksichtigung der durch die Bewegungen des
Schiffes im Seegang auftretenden zusätzlichen Belastungen sicher aufgestellt und befestigt werden.
Die Fundamente müssen von allen Seiten zugänglich gemacht werden können. Die durch Lagerungs-
und Befestigungselemente eingeleiteten Kräfte dürfen in den Kesselwandungen keine unzulässigen
Spannungen hervorrufen. Die Wärmedehnung der Dampf- und Heißwassererzeuger darf durch Lage-
rungs- und Befestigungselemente sowie durch die angeschlossenen Rohrleitungen nicht unzulässig
behindert werden.
2.1.3 Armaturen der Dampf- und Heißwassererzeuger und der Dampfkesselanlage mit den an ihnen ange-
brachten Sicherheits- oder Entspannungseinrichtungen müssen so eingebaut werden, dass diese ge-
fahrlos abblasen bzw. gefahrlos betätigt werden können. Aus Sicherheitseinrichtungen gegen Druck-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 321
überschreitung, Abschäum-, Abschlämm-, Entleerungs- und sonstigen Einrichtungen betriebsmäßig
ausströmende Medien sind gefahrlos abzuführen.
2.2 Freiräume für Bedienung und Wartung
2.2.1 Bereiche, die zur Bedienung und Wartung der Dampfkesselanlage begangen werden müssen, müssen
eine freie Höhe von mindestens 2 m und eine freie Breite von mindestens 1 m haben. Die freie Breite
kann durch einzelne Kesselarmaturen bis auf 0,8 m eingeengt werden.
2.2.2 In den übrigen Bereichen genügt eine Durchgangsbreite von 0,6 m.
2.2.3 Bei zylindrischen Kesselkörpern, die senkrecht angeordnet sind, kann die Durchgangsbreite an einer
Seite auf 0,3 m verringert werden.
2.2.4 Die lichte Höhe über dem Kessel muss mindestens 0,75 m betragen.
2.2.5 Sämtliche Reinigungs- und Besichtigungsöffnungen müssen leicht zugänglich sein.
Kapitel 5
Ölfeuerungsanlagen für Schiffsdampfkessel
1. Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Ölfeuerungsanlagen an Schiffsdampfkesseln.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Ölfeuerungsanlage
Unter Ölfeuerungsanlage sind die gesamten Einrichtungen für die Verfeuerung flüssiger Brennstoffe
zu verstehen, einschließlich der Einrichtungen zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung der flüssi-
gen Brennstoffe, der Verbrennungsluftversorgung, der Rauchgasabführung und aller zugehörigen
Regel-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen.
2.2 Ölbrenner
2.2.1 Automatische Brenner
Dies sind Brenner, die mit selbsttätig wirkenden Zünd-, Flammenüberwachungs- und Steuereinrich-
tungen ausgerüstet sind. Das Zünden, die Flammenüberwachung sowie das Ein- und Ausschalten
des Brenners erfolgen ohne Einwirkung durch das Bedienungspersonal. Die Feuerungswärmeleis-
tung der Brenner kann während des Betriebes selbsttätig geregelt oder von Hand gesteuert werden.
2.2.2 Teilautomatische Brenner
Dies sind Brenner, die sich von automatischen Brennern dadurch unterscheiden, dass die Inbetrieb-
nahme der Brenner von Hand durch das Bedienungspersonal eingeleitet wird und dass nach einer
betrieblichen Brennerabschaltung keine automatische Wiederinbetriebnahme erfolgt.
2.3 Brenner als Baueinheit
Brenner, die für sich als Einzelbrenner funktionsfähig sind und alle für den Betrieb erforderlichen
Einrichtungen wie Ölzerstäubungs-, Luftmisch- und Regelteil, einschließlich Öldruckpumpe bei Öl-
druckzerstäubern, Verbrennungsluftgebläse sowie Feuerungsautomat, Flammenwächter, Zündein-
richtung und die erforderlichen Armaturen für Regelung und Sicherheitsabsperrung des Brenners
umfassen.
2.4 Brennerentleerung
Abhängig von Bauart und Anordnung kann es erforderlich sein, Ölbrennerlanzen selbsttätig zu ent-
leeren. Dies kann z. B. erfolgen
2.4.1 durch Ausblasen des Brennstoffrestes hinter den Sicherheitsabsperreinrichtungen in den Feuerraum,
z. B. durch Dampf oder Pressluft
2.4.2 oder Absaugen des Brennstoffrestes hinter den Sicherheitsabsperreinrichtungen mit Hilfe einer
Rücksaugeinrichtung.
2.5 Sicherheitsabsperreinrichtung
Einrichtung zur selbsttätigen Absperrung des Brennstoffstromes.
2.6 Schnellschlussvorrichtung
Sicherheitsabsperreinrichtung, die innerhalb einer Sekunde schließt.
2.7 Sicherheitszeit
Die Sicherheitszeit beginnt beim Start des Brenners mit dem Eintritt des Brennstoffs in den Feuer-
raum und während des Betriebes mit dem Erlöschen der Flamme. Die Sicherheitszeit endet mit der
Einleitung des Schließvorgangs der Schnellschlussvorrichtung.
2.8 Feuerungswärmeleistung
Die Feuerungswärmeleistung ist die Wärmeleistung, die im Dampfkessel vom zugeführten Brenn-
stoffmassenstrom freigesetzt wird.
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
2.9 Maximale Feuerungswärmeleistung
Die maximale Feuerungswärmeleistung ist die größte Feuerungswärmeleistung einschließlich der
benötigten Regelreserve, mit der der Dampfkessel sicher betrieben werden kann.
2.10 Maximale Feuerungswärmeleistung des Brenners
Maximale Feuerungswärmeleistung, mit der der Brenner betrieben werden darf.
2.11 Startleistung
Feuerungswärmeleistung des Hauptbrenners beim Anfahren.
2.12 Flammenwächter
Einrichtungen, die dem Steuergerät das Vorhandensein oder das Ausbleiben bzw. Abreißen der
Flamme melden. Sie bestehen im allgemeinen aus Fühler (ggf. mit Verstärker) und Schaltgerät.
3. Ölfeuerungsanlagen
3.1 Allgemeines
3.1.1 Die Ölfeuerungen müssen mit automatischen oder teilautomatischen Brennern ausgestattet sein. Die
Feuerungswärmeleistung muss selbsttätig geregelt werden und ist so zu begrenzen, dass die maxi-
male Feuerungswärmeleistung nicht überschritten wird.
3.1.2 Die Feuerungen müssen für die jeweiligen Schiffsdampfkessel geeignet sein. Als geeignet gelten:
3.1.2.1 Brenner, die den Anforderungen dieses Teils entsprechen und einer Prüfung nach Abschnitt 4 unter-
zogen worden sind;
3.1.2.2 Brenner, die als Einzelbrenner je Feuerraum eingesetzt sind und entweder der EN 267 oder einer
gleichwertigen Norm entsprechen, baumustergeprüft und zugelassen sind. Die Baumusterprüfung
muss die sicherheitstechnischen Auswirkungen emissionsmindernder Maßnahmen berücksichtigen.
Die Brenner müssen die Anforderungen der Abschnitte 3.6.6 und 5 erfüllen;
3.1.2.3 Feuerungen mit mehreren Brennern an einem Feuerraum, die nach den Anforderungen dieses Teils
erstellt und insbesondere auf Erfüllung der Forderungen nach den Abschnitten 3.6 und 3.7 durch den
Sachverständigen geprüft worden sind.
3.1.3 An Brennern, die betriebsmäßig oder ohne Zuhilfenahme von Werkzeug ausgewechselt, ausgefahren
oder ausgeschwenkt werden können, ist eine Verriegelung anzuordnen, die beim Auswechseln, Aus-
fahren oder Ausschwenken das Absperren der Ölzufuhr und des Zerstäubermediums sicherstellt.
3.2 Steuer- und Überwachungsgeräte, Flammenwächter
3.2.1 Die Eignung der sicherheitstechnisch erforderlichen Steuerungs- und Überwachungsgeräte muss
nachgewiesen sein. Der Nachweis erfolgt bei Feuerungsautomaten durch Typprüfung nach den ein-
schlägigen Normen, bei Geräten der Flammenüberwachung durch Typprüfung nach den einschlägi-
gen Normen oder durch Einzelprüfung.
3.2.2 Für Feuerungen für Schiffsdampfkessel ist der Nachweis über die Zuverlässigkeit unter Berücksich-
tigung der besonderen Betriebsverhältnisse zu erbringen. Die schiffsspezifischen Anforderungen sind
zu berücksichtigen.
3.2.3 Einzelbauteile von Steuerungen, die sicherheitstechnische Funktionen ausüben, müssen den Anfor-
derungen nach DIN EN 50156 entsprechen.
3.3 Sicherheitszeiten
3.3.1 Es muss sichergestellt sein, dass die Sicherheitszeit für die Hauptflamme durch Einwirkung der
Zündeinrichtung nicht verlängert wird.
3.3.2 Die Geräte für die Flammenüberwachung müssen für alle Brennerbauarten beim Anlauf bzw. beim
Erlöschen der Flamme in Betrieb die in nachfolgender Tafel genannten Sicherheitszeiten einhalten.
Zulässige Sicherheitszeiten
größte Sicherheitszeit [s]
Öldurchsatz [kg/h]
beim Anlauf im Betrieb
bis 30 10 10
über 30 5 1
3.3.3 Beim Zünden ist die Startleistung des Hauptbrenners so zu begrenzen, dass innerhalb der Sicher-
heitszeit beim Anlauf keine unzulässig hohen Druckstöße im Feuerraum auftreten können. Dies kann
z. B. durch Begrenzen der beim Zünden eingebrachten Energiemenge erreicht werden.
3.4 Flammenüberwachung
3.4.1 An einem Dampfkessel muss jeder Brenner mit einem Gerät zur Flammenüberwachung (Flammen-
wächter) ausgerüstet sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 323
3.4.2 Flammenwächter müssen sich während des Betriebes selbst überwachen. Die Selbstüberwachung
muss nachgewiesen sein. Der Nachweis der selbstüberwachenden Ausführung gilt durch die Typ-
prüfung nach DIN EN 50156 als erbracht. Bei Feuerungen mit nur einem Brenner kann auch durch
besondere Maßnahmen für eine erhöhte Betriebssicherheit gesorgt sein (z. B. periodische Prüfung,
doppelte Flammenwächter mit Valenzüberwachung, Prüfung in einem Zeitraum < 24 h gegen Vortäu-
schen einer Flamme beim Brennerstart). Die Flammenwächter müssen so angeordnet und ausgeführt
sein, dass eine Überprüfung jederzeit leicht möglich ist. Sie müssen ohne Eingriff in die elektrische
Steuerung auf ihre Wirksamkeit geprüft werden können. In der Betriebsanweisung ist anzugeben, auf
welche Weise die Prüfung durchgeführt werden kann.
3.5 Ein- und Abschaltfolge
Bei der Inbetriebnahme der Feuerung und bei ihrer Außerbetriebnahme muss für die erforderlichen
sicherheitstechnischen Funktionen die richtige Reihenfolge eingehalten werden. Bei Brennern, die nach
einer Abschaltung ausgeblasen werden, muss die sichere Zündung des ausgeblasenen Brennstoff-
restes sichergestellt sein. Nach einer Störabschaltung der Gesamtfeuerungsanlage ist das Ausblasen
nach Durchlüftung der Feuerzüge in jedem Fall mit Unterstützung der Zündeinrichtung vorzunehmen.
3.6 Sicherheitsabsperreinrichtungen
3.6.1 Die Brennstoffzuleitung muss unmittelbar vor jedem Brenner (ggf. vor dem Düsenaustritt) oder jeder
Brennergruppe mit zwei hintereinander geschalteten Sicherheitsabsperreinrichtungen ausgerüstet
sein. Eine der Sicherheitsabsperreinrichtungen muss eine Schnellschlussvorrichtung sein. Zum
Schließen der Sicherheitsabsperreinrichtungen muss eine ausreichende, ständig verfügbare Hilfs-
energie vorhanden sein. Sicherheitsabsperreinrichtungen müssen zuverlässig die Brennstoffzufuhr
zum Brenner absperren. Die Zuverlässigkeit der Sicherheitsabsperreinrichtungen ist nachzuweisen.
Der Nachweis ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung nach EN 264 zu erbringen. Die Eignung der
Sicherheitsabsperreinrichtungen für den Schiffseinsatz ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen
einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachzuweisen. Eine Überprüfung der Dichtheit jeder
einzelnen Sicherheitsabsperreinrichtung muss im eingebauten Zustand möglich sein.
3.6.2 In die Brennstoffzuleitungen sind Vorrichtungen einzubauen, durch die Verunreinigungen im Brenn-
stoff beseitigt werden, welche die Funktion der Sicherheitsabsperreinrichtungen beeinträchtigen kön-
nen. Die Maschenweite der Schmutzfänger sollte 0,5 mm nicht überschreiten.
3.6.3 Im Rücklauf der Brenner, sofern vorhanden, sind zwei hintereinander geschaltete Sicherheitsabsperr-
einrichtungen vorzusehen. Eine der Sicherheitsabsperreinrichtungen muss eine Schnellschlussvor-
richtung sein. Kann der Überdruck in der Rücklaufleitung bei abgeschaltetem Brenner 1 bar nicht
überschreiten, so genügt eine Sicherheitsabsperreinrichtung als Schnellschlussvorrichtung in der
Rücklaufleitung. Sicherheitsabsperreinrichtungen im Rücklauf sind nicht erforderlich, wenn bei abge-
schaltetem Brenner die Rücklaufleitung drucklos ist und kein Brennstoff zurückfließen kann.
3.6.4 Die Sicherheitsabsperreinrichtungen im Vor- und Rücklauf sind so zu verriegeln, dass bei geöffnetem
Vorlauf der Rücklauf nicht geschlossen ist. Dies kann z. B. erreicht werden
3.6.4.1 durch eine mechanische Verbindung von in Vor- und Rücklauf angeordneten Sicherheitsabsperrein-
richtungen über eine gemeinsame Betätigung,
3.6.4.2 oder durch elektrische oder pneumatische Verriegelung der Sicherheitsabsperreinrichtungen im Vor-
und Rücklauf.
3.6.5 Bei Brennern mit Düsenabsperrventil kann das Düsenabsperrventil je eine der Sicherheitsabsperrein-
richtungen im Vorlauf sowie im Rücklauf ersetzen, wenn das Düsenabsperrventil als Sicherheits-
absperreinrichtung nach Abschnitt 3.6.1 ausgeführt ist. Bei einem Brenner mit Düsenabsperrventil
müssen während der Durchlüftungszeit die Sicherheitsabsperreinrichtungen im Vor- und Rücklauf
geschlossen sein. Nach erfolgter Durchlüftung und Rückstellen der Regeleinrichtung in die Start-
stellung genügt für die Dauer der nachfolgenden Brennstoffumspülung von maximal 45 s das Düsen-
absperrventil als ausreichende Absperreinrichtung, um die Brennstoffumspülung im Düsenkopf zu
ermöglichen. Hierbei müssen der Zündluftstrom sichergestellt und die Zündeinrichtung in Betrieb
sein. Es muss sichergestellt sein, dass das Düsenabsperrventil durch den Rücklaufdruck nicht ge-
öffnet werden kann. Brenner mit Düsenabsperrventil dürfen nur verwendet werden, wenn an einem
Feuerraum nur ein Brenner eingesetzt wird, es sei denn, es ist sichergestellt, dass die Brenner nur im
Parallelbetrieb betrieben werden können.
3.6.6 Die Sicherheitsabsperreinrichtungen sind so anzusteuern, dass sie die Brennstoffzufuhr zum Feuer-
raum beim Anfahren nicht freigeben und während des Betriebes unterbrechen:
3.6.6.1 beim Unterschreiten des erforderlichen Zerstäubungsmitteldruckes (bei Dampf- und Druckluftzer-
stäubern), beim Unterschreiten des zum Zerstäuben erforderlichen Brennstoffdruckes bei Druckzer-
stäubern, beim Überschreiten des maximalen Brennstoffrücklaufdruckes bei Rücklaufzerstäubern,
bei ungenügender Drehzahl des Zerstäuberbechers bei Rotationszerstäubern. Bei nicht lösbarer
Kupplung des Zerstäuberbechers mit dem Gebläse genügt die Überwachung des Luftdruckes des
Gebläses;
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
3.6.6.2 beim Ausfall der Steuerenergie;
3.6.6.3 beim Ausfall der Verbrennungsluft;
3.6.6.4 bei nicht hinreichend freiem Abgasweg oder beim Ausfall des Saugzuggebläses;
3.6.6.5 beim Überschreiten des zulässigen Verhältnisses der Rauchgasrezirkulationsmenge/Brennerleistung;
3.6.6.6 beim Ansprechen des Flammenwächters infolge Nichtentstehens oder Erlöschens der Flamme;
3.6.6.7 beim Ausschwenken oder Ausfahren von Brennern (auch Brennerlanzen), die ohne Zuhilfenahme von
Werkzeugen ausgeschwenkt oder ausgefahren werden können;
3.6.6.8 beim Ansprechen von Begrenzern (z. B. für Wasserstand, Temperatur und Druck);
3.6.6.9 bei Not-Aus Betätigung. Darüber hinaus darf die Brennstoffzufuhr beim Anfahren erst freigegeben
werden, wenn
3.6.6.10 die Zündeinrichtung wirksam ist;
3.6.6.11 die erforderliche Mindest-Vorwärmung gegeben ist.
Die Brenner dürfen, sobald die Ursachen nach den Abschnitten 3.6.6.1 bis 3.6.6.5 sowie 3.6.6.10 und
3.6.6.11 nicht mehr vorhanden sind, selbsttätig unter Einhaltung des Anlaufprogrammes wieder an-
laufen, wenn dies für die Anlage zulässig ist. Bei Ursachen nach den Abschnitten 3.6.6.6 bis 3.6.6.9
darf ein Wiederanlaufen nur nach Entriegelung von Hand möglich sein. Treten bei Anlagen mit meh-
reren Brennern die unter den Abschnitten 3.6.6.1, 3.6.6.2, 3.6.6.3, 3.6.6.5 und 3.6.6.6 aufgeführten
Ursachen nur an einem Brenner bzw. einer Brennergruppe auf, so genügt es, wenn die Brennstoff-
zufuhr zum jeweiligen Brenner bzw. zur Brennergruppe beim Anfahren nicht freigegeben und während
des Betriebes unterbrochen wird. Dies gilt auch für Abschnitt 3.6.6.7, wenn gefährliches Austreten
von Flammen und Rauchgasen nicht zu befürchten ist.
3.7 Ausrüstung in der Luftzufuhr
3.7.1 Brennstoffmenge und Verbrennungsluftstrom müssen in zwangsläufiger, gegenseitiger Abhängigkeit
verhältnisgleich gesteuert oder geregelt sein.
3.7.2 Absperrvorrichtungen in der Luftleitung zum Brenner müssen gegen unbeabsichtigtes Verstellen ge-
sichert sein.
3.7.3 Mehrere Brenner mit gemeinsamen Gebläsen müssen mit je einem Messgerät für Druck oder Menge
in der Luftzuleitung ausgerüstet sein.
3.7.4 Bei Dampfkesseln mit mehreren Brennern, denen die Verbrennungsluft durch ein gemeinsames Re-
gelorgan zugeführt wird, muss jeder Brenner mit einer Absperrvorrichtung (z. B. Klappe) ausgerüstet
sein. Diese Absperrvorrichtung muss bei Ausfall der Brennstoffzufuhr zum Brenner die Luftzufuhr, bis
auf eine Mindestöffnung, selbsttätig absperren, damit auch bei Ausfall und Abschaltung eines Bren-
ners oder einer Brennergruppe die ausreichende Luftversorgung für die noch in Betrieb befindlichen
Brenner gesichert ist. Die Stellung der Absperrvorrichtung muss erkennbar sein.
3.8 Durchlüftung der Rauchgaszüge
3.8.1 Der Feuerraum und die Rauchgaswege müssen konstruktiv so gestaltet sein, dass eine wirksame
Durchlüftung sichergestellt ist.
3.8.2 Vor jeder Inbetriebnahme der Feuerung müssen die Rauchgaszüge des Schiffsdampfkessels ausrei-
chend durchlüftet werden. Die Betriebsanleitung des Kesselherstellers ist zu beachten.
3.9 Zündung
3.9.1 Jeder überwachte Brenner ist mit einer Zündeinrichtung auszurüsten. Als Zündeinrichtungen sind
zulässig:
3.9.1.1 elektrische und
3.9.1.2 öl-elektrische Einrichtungen.
3.9.2 Der Zündvorgang des ersten Brenners ist nach beendeter Durchlüftung innerhalb von 10 min ein-
zuleiten. Die Zündeinrichtung muss den Brenner innerhalb der Sicherheitszeit zünden.
3.9.3 Die Zündeinrichtung muss entweder in die Überwachung der Hauptflamme einbezogen oder unab-
hängig von der Hauptflamme überwacht werden.
3.9.4 Bei öl-elektrischen Zündeinrichtungen mit einer Leistung ≤ 50 kW ist eine Überwachung der Zünd-
flamme nicht erforderlich, wenn die Zeit zwischen der Brennstoffzufuhr zum Zündbrenner und der
Zündung des Brenners nicht mehr als 5 s beträgt. Außerdem muss sichergestellt sein, dass beim
Nichtzünden des Brenners die Brennstoffzufuhr zum Brenner und die Brennstoffzufuhr zum Zünd-
brenner innerhalb der Sicherheitszeit des Brenners abgesperrt werden.
3.10 Elektrische Ausrüstung der Feuerungsanlage
3.10.1 Die elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen ist unter Beachtung der DIN EN 50156 auszuführen.
3.10.2 Die Unterbrechung einer Leitung muss eine Schaltung zur sicheren Seite hin bewirken. Dies gilt
sinngemäß auch für nicht elektrisch betriebene Sicherheitseinrichtungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 325
3.11 Sonstige Ausrüstung der Feuerungsanlage
3.11.1 An geeigneten Stellen des Schiffsdampfkessels oder des Brenners müssen Schauöffnungen ange-
bracht sein, durch welche die Zünd- und die Hauptflamme beobachtet werden können.
4. B re n n e r- E i n z e l p r ü f u n g
Die Brenner-Einzelprüfung wird wie folgt durchgeführt:
4.1 Feststellen der geforderten Ausrüstungsteile.
4.2 Funktionsprüfung aller sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile.
4.3 Prüfen der Brennersteuerung nach DIN EN 50156. Diese Prüfung entfällt für Teile, die bereits nach
EN 230 geprüft und zugelassen sind.
4.4 Feststellen der größten und kleinsten Leistung des Brenners.
4.5 Feststellen der Stabilität der Flamme beim Start des Brenners, bei größter und kleinster Leistung des
Brenners und bei Änderung der Leistung unter Berücksichtigung des zugehörigen Feuerraumdru-
ckes. Hierbei dürfen keine unzulässigen Druckschwankungen auftreten.
4.6 Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Durchlüftung der Rauchgaszüge und der Sicherheitszeiten.
4.7 Nachweis der verbrennungstechnischen Kennwerte wie CO2-, eventuell O2-, CO-Volumengehalt,
Rußzahl und Ölderivate bei kleinster, mittlerer und größter Leistung.
5. Ausrüstung für Ölfeuerungsanlagen an Schiffsdampfkesseln
5.1 Handbedienbare Not-Absperreinrichtung der Brennstoffzufuhr
Unmittelbar vor jedem Brenner, mindestens vor jeder Brennergruppe, muss eine handbedienbare
Not-Absperreinrichtung angeordnet sein. Als handbedienbare Not-Absperreinrichtung gilt z. B.:
5.1.1 ein Absperrhahn,
5.1.2 ein Absperrventil, sofern mit höchstens zwei Drehungen des Handrades der Öffnungsquerschnitt
vollkommen geschlossen wird oder
5.1.3 eine Sicherheitsabsperreinrichtung nach Abschnitt 3.6.1, wenn diese zusätzlich von Hand vor Ort
bedienbar ist.
5.2 Brennstoff-Vorwärmung
5.2.1 Temperaturkontrolle der Vorwärmung
5.2.2 Bei vorzuwärmendem Brennstoff muss die Brennstofftemperatur selbsttätig geregelt werden (Tem-
peraturregler). Eine selbsttätige Regelung ist nicht erforderlich bei Wärmequellen, die eine unzuläs-
sige Erwärmung des Brennstoffes ausschließen. Hinter jeder Vorwärmung ist eine Temperaturanzeige
erforderlich.
5.2.3 Zusätzlich zu der Regeleinrichtung muss eine Warneinrichtung vorhanden sein, die bei einem Über-
oder Unterschreiten der zulässigen Brennstofftemperatur einen Alarm (Dauersignal) auslöst. Auf eine
Warneinrichtung für das Überschreiten der zulässigen Brennstofftemperatur kann verzichtet werden,
wenn vom Heizmedium her eine unzulässige Erwärmung des Brennstoffes ausgeschlossen ist.
5.3 Notbetrieb
Ein Notbetrieb, bei dem Funktionen von sicherheitstechnischen Einrichtungen überbrückt werden
können, ist nur unter folgenden Bedingungen statthaft:
5.3.1 Die Umstellung auf den Notbetrieb darf nur unter Verwendung eines Schlüsselschalters möglich sein.
5.3.2 Für die Zeitdauer des Notbetriebes müssen die außer Betrieb befindlichen sicherheitstechnischen
Funktionen durch ständige unmittelbare fachkundige Beaufsichtigung ersetzt werden.
5.3.3 Bei Anlagen mit nur einem Brenner je Feuerraum müssen folgende sicherheitstechnischen Funktio-
nen erhalten bleiben:
a) die Flammenüberwachung,
b) der erforderliche Begrenzer des Wasser- und des Dampfsystems durch Wasserstandbegrenzer,
c) die Offenhaltung des Rauchgasweges.
Davon abweichende Bedingungen sind im Einzelfall mit dem Sachverständigen festzulegen.
5.3.4 An Anlagen mit mehreren überwachten Brennern in einem Feuerraum sind keine über Abschnitt 5.3.1
und 5.3.2 hinausgehenden Maßnahmen erforderlich, solange noch andere überwachte Brenner in
Betrieb sind und stabile Verbrennungsverhältnisse vorhanden sind.
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
Anhang
zu Kapitel 5
Erläuterungen
1. Anforderungen nach Abschnitt 3.6.6.3 beim Ausfall der Verbrennungsluft
Die Anforderungen beim Ausfall der Verbrennungsluft gelten als erfüllt, wenn das Verbrennungsluft-
gebläse wie folgt überwacht wird:
Abfrage des Leistungsschalters und eines der nachfolgenden Kriterien:
1.1 Drehzahl des Verbrennungsluftgebläses,
1.2 Druck hinter dem Gebläse,
1.3 Differenzdruck am Gebläse,
1.4 Verbrennungsluftstrom, z. B. über ein Windfahnenrelais,
1.5 Leistungsaufnahme des Gebläsemotors bei direktem Antrieb.
Auf eine Abfrage des Leistungsschalters kann verzichtet werden, wenn eines der Kriterien nach Ab-
schnitt 1.1 bis 1.5 fehlersicher nach DIN EN 50156 oder wenn zwei unterschiedliche Kriterien nach
Abschnitt 1.1 bis 1.5 verarbeitet werden.
2. Anforderungen nach Abschnitt 3.6.6.4 bei nicht hinreichend freiem Abgasweg oder beim Ausfall
des Saugzuggebläses
Die Anforderungen für den Rauchgasweg sind erfüllt, wenn die Überwachung der Klappenstellung
fehlersicher nach DIN EN 50156 ausgeführt ist oder beim Anfahren der Brenner die Stellung der Klap-
pen abgefragt wird und eine fehlersichere Feuerraumdrucküberwachung nach DIN EN 50156 ausge-
führt ist. Die Überwachung des Ausfalls des Saugzuggebläses ist gewährleistet, wenn der Leistungs-
schalter und eines der nachfolgenden Kriterien abgefragt werden:
2.1 Drehzahl des Saugzuggebläses,
2.2 Druck vor dem Gebläse,
2.3 Differenzdruck am Gebläse,
2.4 Feuerraumdruck,
2.5 Leistungsaufnahme des Gebläsemotors bei direktem Antrieb.
Auf eine Abfrage des Leistungsschalters kann verzichtet werden, wenn eines der Kriterien nach Ab-
schnitt 2.1 bis 2.5 fehlersicher nach DIN EN 50156 oder wenn zwei unterschiedliche Kriterien nach
Abschnitt 2.1 bis 2.5 verarbeitet werden.
Kapitel 6
Anforderungen an die Qualität von Speise- und Kesselwasser
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Anforderungen gelten für die Beschaffenheit des Speise- und Kesselwassers von
Schiffsdampfkesseln und für das Kreislauf- und Ergänzungswasser von Heißwassererzeugern.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Salzfreies Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit
< 0,2 μS/cm, gemessen hinter starksaurem Probenahme-Kationenaustauscher9, und einer Kiesel-
säurekonzentration < 0,02 mg/l.
2.2 Salzarmes Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit
< 50 μS/cm, gemessen ohne starksauren Probenahme-Kationenaustauscher.
2.3 Salzhaltiges Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit
≥ 50 μS/cm, gemessen ohne starksauren Probenahme-Kationenaustauscher.
2.4 Konditionierung im Sinne dieser Anforderungen ist die Verbesserung bestimmter Qualitätsmerkmale
des Speisewassers und Kesselwassers durch Anwendung von Konditionierungsmitteln10, nach deren
Art zwischen drei Fahrweisen unterschieden wird.
2.4.1 Konditionierung mit Alkalisierungsmitteln (alkalische Fahrweise) ist der Betrieb mit Speisewasser und
Kesselwasser, deren pH-Wert durch Alkalisierungsmittel angehoben ist.
2.4.2 Konditionierung mit Oxidationsmitteln (neutrale Fahrweise) ist der Betrieb mit neutralem salzfreiem
Speisewasser, dem als Oxidationsmittel Sauerstoff oder Wasserstoffperoxid zugegeben wird.
9
Diese Begriffsbestimmung setzt voraus, dass keine freien Basen, z. B. Natriumhydroxid, als Verunreinigung vorhanden sind.
10
Falls Hydrazin zur Anwendung gelangt, sind die berufsgenossenschaftlichen Merkblätter „Hydrazin“ (ZH 1/127) und „Grundsätze für die Aner-
kennung von geschlossenen Umfüll- und Dosieranlagen für wässrige Lösungen von Hydrazin“ (ZH 1/109) zu beachten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 327
2.4.3 Konditionierung mit Alkalisierungs- und Oxidationsmitteln (kombinierte Fahrweise) ist der Betrieb mit
salzfreiem Speisewasser, dessen pH-Wert mit Ammoniak angehoben und dem zusätzlich Sauerstoff
zudosiert wird.
2.5 Kreislaufwasser ist Wasser, das in einer Heißwasseranlage zwischen dem Heißwassererzeuger und
den Wärmeverbrauchern umgewälzt wird.
2.5.1 Salzarmes Kreislaufwasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer direkt gemesse-
nen Leitfähigkeit ≤ 100 μS/cm.
2.5.2 Salzhaltiges Kreislaufwasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer direkt gemesse-
nen Leitfähigkeit > 100 μS/cm.
2.6 Füll- und Ergänzungswasser ist das für die Erstbefüllung oder zum Ersatz von Verlusten zugeführte
Wasser.
3. Anforderungen an die Wasserqualität von Dampferzeugern
3.1 Anforderungen an Speise- und Kesselwasser müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um Dampf-
erzeuger schadensfrei und sicher betreiben zu können. Diese Anforderungen werden in der Regel von
den Einflussfaktoren Bauart, Betriebsüberdruck und Betriebsbedingungen des Dampferzeugers
bestimmt. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sind in den Tafeln 1 bis 5b die Anforderungen an
das Speise- und Kesselwasser festgelegt. Dabei wird unterschieden, ob für die Speisung des Dampf-
erzeugers salzfreies, salzarmes oder salzhaltiges Speisewasser verwendet wird. Salzfreies Speise-
wasser ist erforderlich für den Betrieb von Durchlauf-Dampferzeugern und von Einspritzkühlern zur
Dampftemperaturregelung (Tafel 1). Abweichungen sind zulässig bei Durchlauf-Dampferzeugern für die
Erzeugung und Verwendung von Dampf mit hohem Wasseranteil, der Salzanreicherung oder -abschei-
dung weitgehend ausschließt, wie z. B. bei Dampfflutanlagen. Für Umlauf-Dampferzeuger mit > 68 bar
zulässigem Betriebsüberdruck sollte die Anwendung salzfreien Speisewassers ebenfalls die Regel sein
(Tafel 2 und 3). Salzarmes oder salzhaltiges Speisewasser kann bei Großwasserraum-Dampferzeugern
sowie bei Umlauf-Dampferzeugern bis 87 bar zulässigen Betriebsüberdruck verwendet werden (Tafel
4, 5a und 5b). In allen Fällen gilt, dass Speise- und Kesselwasser klar, farblos und frei von suspen-
dierten Stoffen sein sollen. Zur Verhinderung von Korrosion ist eine Konditionierung des Speise- und
Kesselwassers notwendig. Sie kann bei Durchlauf-, Umlauf- und Großwasserraum-Dampferzeugern
mit Alkalisierungsmitteln (alkalische Fahrweise), bei Durchlauf-Dampferzeugern alternativ auch mit Oxi-
dationsmitteln (neutrale Fahrweise) oder mit Ammoniak und Sauerstoff (kombinierte Fahrweise) erfolgen.
Die Anforderungen an Speise- und Kesselwasser gelten für den Dauerbetrieb mit den in den Tafeln 1, 2
und 4 angegebenen Grenzwerten für kurzzeitig zulässige Abweichungen bei Anfahrvorgängen.
3.2 Anforderungen an das Speisewasser für Einspritzkühler zur Dampftemperaturregelung
Das Einspritzwasser zur Dampftemperaturregelung soll die gleichen Reinheitsanforderungen wie das
Speisewasser für Durchlaufkessel (Tafel 1) erfüllen. Wo Einspritzwasser dieser Qualität nicht verfügbar
ist, beispielsweise in Anlagen, die nicht mit salzfreiem Zusatzspeisewasser betrieben werden, muss
Dampfkondensat verwendet werden. Unter diesen Voraussetzungen nicht vermeidbare Salzablagerun-
gen im Überhitzer sind durch Spülen zu entfernen.
4. Anforderungen an die Wasserqualität von Heißwassererzeugern
4.1 Anforderungen an das Kreislaufwasser
Das Kreislaufwasser muss bestimmte Anforderungen erfüllen, um Heißwassererzeuger sicher betrei-
ben zu können. Diese Anforderungen werden beeinflusst durch Bauart des Heißwassererzeugers, die
Qualität des Füll- und Ergänzungswassers und die Betriebsbedingungen. Das Kreislaufwasser soll von
Erdalkalien freigehalten werden (Richtwert < 0,02 mmol/l) und klar sowie frei von suspendierten Stoffen
sein. Heißwassersysteme werden mit salzarmem oder salzhaltigem Kreislaufwasser betrieben. Lang-
jährige Betriebserfahrungen haben gezeigt, dass die Betriebsweise mit salzarmem Wasser Vorteile
bietet, da mögliche Probleme durch sauerstoffbedingte Korrosion verringert werden. Daher kann bei
Betrieb mit salzarmem Kreislaufwasser die Konditionierung vereinfacht und auf den Einsatz von Sauer-
stoffbindemitteln verzichtet werden. Für das Kreislaufwasser gelten die in der Tafel 6 genannten Richt-
werte.
4.2 Anforderungen an das Füll- und Ergänzungswasser
Die Füll- und Ergänzungswasser sollen so aufbereitet sein, dass sie frei von Erdalkalien (Härte) sind.
Dies ist ggf. durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
5. Überwachung der Wasserqualität
Die Einhaltung der in diesem Teil gestellten Anforderungen ist nach innerbetrieblicher Anweisung zu
überwachen. Dies geschieht entweder kontinuierlich und registrierend oder diskontinuierlich (siehe
Spalte „Überwachung“ in den Tafeln 1 bis 6). Diskontinuierliche Messungen sind in regelmäßigen Zeit-
abständen gemäß Betriebsanweisung durchzuführen.
Die Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten.
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
Tafel 1 Anforderungen an salzfreies1 Speisewasser für Durchlauf-Dampferzeuger
Grenzwert
für kurzzeitig
Einheit Richtwert Überwachung Bemerkungen
zulässige
Abweichungen
Konditionierung mit Bei den Leitfähig-
flüchtigen Alkalisie- keitsgrenzwerten für
rungsmitteln kurzzeitig zulässige
Abweichungen wird
Leitfähigkeit bei 25 °C μS/cm < 0,2 < 5,0 kontinuierlich, vorausgesetzt, dass
hinter starksaurem registrierend die Leitfähigkeitser-
Kationenaustauscher höhung durch Koh-
pH-Wert bei 25 °C – > 9,0 > 6,5 registrierend, lensäure verursacht
ggf. über Hilfs- wird.
größen Nach kurzer Be-
Sauerstoff (O2) mg/l < 0,10 < 0,30 diskontinuierlich triebszeit muss eine
fallende Tendenz der
Konditionierung mit Leitfähigkeitswerte
Oxidationsmitteln eintreten.
Leitfähigkeit bei 25 °C μS/cm < 0,25 < 1,0 kontinuierlich,
ohne starksauren registrierend
Kationenaustauscher
Leitfähigkeit bei 25 °C μS/cm < 0,2 < 1,0 kontinuierlich,
hinter starksaurem registrierend
Kationenaustauscher
pH-Wert bei 25 °C – 7,0 bis 8,0 > 6,5 durch Messung
beider Leitfähig-
keiten erfüllt
Sauerstoff (O2) mg/l 0,05 bis 0,25 > 0,05 bis kontinuierlich,
< 0,50 registrierend
Konditionierung mit
Ammoniak und Sau-
erstoff
Leitfähigkeit bei 25 °C μS/cm < 0,2 < 1,0 kontinuierlich,
hinter starksaurem registrierend
Kationenaustauscher
pH-Wert bei 25 °C – 8,0 bis 9,0 > 6,5 über direkt
gemessene
Leitfähigkeit
Sauerstoff (O2) mg/l 0,03 bis 0,15 > 0,03 bis kontinuierlich,
< 0,5 registrierend
1
Begriffsbestimmungen für salzfreies, salzarmes und salzhaltiges Speisewasser siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3.
Tafel 2 Anforderungen an salzfreies1 Speisewasser für Umlauf- und Großwasserraum-Dampferzeuger
Grenzwert
für kurzzeitig
Einheit Richtwert Überwachung Bemerkungen
zulässige
Abweichungen
Leitfähigkeit bei 25 °C μS/cm < 0,2 < 5,0 kontinuierlich, siehe Bemerkungen
hinter starksaurem registrierend in Tafel 1
Kationenaustauscher (nicht erforder-
lich bei Groß-
wasserraum-
kesseln)
pH-Wert bei 25 °C – > 9,0 > 6,5 registrierend, Bis zur Abzweigung
ggf. über Hilfs- für das Einspritzwas-
größen ser für Dampfkühler
nur flüchtige Alkali-
Sauerstoff (O2) mg/l < 0,10 < 0,30 diskontinuierlich sierungsmittel
1
Begriffsbestimmungen für salzfreies, salzarmes und salzhaltiges Speisewasser siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 329
Tafel 3 Anforderungen an das Kesselwasser von Umlauf- und Großwasserraum-Dampferzeugern bei salz-
freiem1 Speisewasser
Einheit Richtwert Überwachung Bemerkungen
≤ 68 bar:
Leitfähigkeit bei 25 °C ohne μS/cm < 50 kontinuierlich
starksaure Probenahme-
Kationenaustauscher
Leitfähigkeit bei 25 °C hinter μS/cm < 150 diskontinuierlich
starksaurem Probenahme-
Kationenaustauscher Bei kombinierter Anwendung
fester und flüchtiger Alkalisie-
pH-Wert bei 25 °C – 9,5 bis 10,5 diskontinuierlich, rungsmittel*, **
ggf. über Hilfs-
größen
> 68 bar:
Leitfähigkeit bei 25 °C hinter μS/cm < 50 kontinuierlich
starksaurem Probenahme-
Kationenaustauscher
pH-Wert bis 25 °C
> 68 bis 136 bar – 9,8 bis 10,2 diskontinuierlich,
> 136 bar – 9,3 bis 9,7 ggf. über Hilfs-
größen
* Alternativ ist die Anwendung ausschließlich flüchtiger Alkalisie- ** Bei Großwasserraum-Dampferzeugern wird von Natrium- oder
rungsmittel möglich, wenn die Speisewasserrichtwerte nach Tafel 2 Kaliumhydroxid als festem Alkalisierungsmittel abgeraten und statt
sowie eine Kesselwasserleitfähigkeit < 3 μS/cm hinter dem Katio- dessen Trinatriumphosphat empfohlen.
nenaustauscher eingehalten wird.
1
Begriffsbestimmungen für salzfreies, salzarmes und salzhaltiges Speisewasser siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3.
Tafel 4 Anforderungen an salzarmes und salzhaltiges1 Speisewasser für Umlauf- und Großwasserraum-
Dampferzeuger
Zulässiger Grenzwert
Betriebs- für kurzzeitig
Einheit Richtwert Überwachung Bemerkungen
überdruck zulässige
in bar Abweichungen
pH-Wert – > 9,0 > 8,0 diskontinuierlich,
bei 25 °C ggf. über Hilfs-
größen
Summe ≤ 68 mmol/l < 0,010 < 0,050 diskontinuierlich
Erdalkalien > 68 bis ≤ 87 mmol/l < 0,005 < 0,010 diskontinuierlich
(Ca2+ + Mg2+)
Sauerstoff (O2) mg/l < 0,02 anfahrbedingte diskontinuierlich, Durch thermische
Über- ggf. über Hilfs- Entgasung, ggf.
schreitungen parameter durch Sauer-
zulässig stoffbindemittel
sicherzustellen
1
Begriffsbestimmungen für salzfreies, salzarmes und salzhaltiges Speisewasser siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3.
Tafel 5a Anforderungen an das Kesselwasser für Großraum-Dampferzeuger bei salzarmem und bei salzhal-
tigem1 Speisewasser
Richtwert
Zulässiger
Betriebs- Leitfähigkeit bei pH-Wert bei 25 °C
Überwachung Bemerkungen
überdruck 25 °C
in bar salzarmes Speise- salzhaltiges Speise-
in μS/cm wasser wasser
≤ 22 < 8 000 10,5 bis 11,5 10,5 bis 12,0 diskontinuierlich,
> 22 < 4 000 10,0 bis 11,0* 10,0 bis 11,8 ggf. über Hilfs-
größen
* Bei salzarmem Speisewasser ist eine Phosphatkonzentration von 7,5 bis 15 mg/l PO4, in der Regel durch Trinariumphosphat, einzustellen.
Wenn der Mindest-pH-Wert dadurch nicht erreicht wird, soll zusätzlich Natronlauge dosiert werden.
1
Begriffsbestimmungen für salzfreies, salzarmes und salzhaltiges Speisewasser siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3.
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
Tafel 5b Anforderungen an das Kesselwasser für Umlauf-Dampferzeuger bei salzarmem und bei salz-
haltigem1 Speisewasser
Zulässiger Richtwert
Betriebsüberdruck Leitfähigkeit bei 25 °C Überwachung
in bar pH-Wert bei 25 °C
in μS/cm
≤ 22 < 8 000 10,5 bis 12,0 diskontinuierlich,
≤ 44 < 4 000 10,0 bis 11,8 ggf. über Hilfsgrößen
> 22
> 44 ≤ 68 < 2 000 10,0 bis 11,0
> 68 ≤ 87* < 300 9,5 bis 10,5
* Nur salzarmes Speisewasser zugelassen.
1
Begriffsbestimmungen für salzfreies, salzarmes und salzhaltiges Speisewasser siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3.
Tafel 6 Anforderungen an das Kreislaufwasser2
Einheit salzarm salzhaltig
el. Leitfähigkeit bei 25 °C μS/cm ≤ 30 > 30 – 100 > 100 – 1 500
pH-Wert bei 25 °C3 – 9,0 – 10,04 9,0 – 10,55 9,0 – 10,5
Sauerstoff (O2)5 mg/l < 0,1 < 0,05 < 0,02
2
Gemessen am Eintritt des Heißwassererzeugers.
3
Sollen die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden, darf ein pH-Wert von 9,5 nicht überschritten werden. Die Verträg-
lichkeit der Pumpen- und Armaturenwerkstoffe mit dem Kreislaufwasser ist zu beachten.
4
Zur Einstellung des pH-Wertes ist bei Großwasserraumkesseln in erster Linie Trinatriumphosphat zu verwenden und Natronlauge nur dann
einzusetzen, wenn der angestrebte pH-Wert mit Trinatriumphosphat nicht zu erreichen ist.
5
Im Dauerbetrieb stellen sich normalerweise deutlich niedrigere Werte ein.
Anhang
zu Kapitel 6
Erläuterungen
1. Allgemeines
Der in Dampfkesselanlagen überwiegend verwendete Werkstoff ist Stahl. Er wird von Wasser und
Dampf angegriffen. Unter geeigneten Bedingungen führt der Angriff jedoch zu einer mit dem Stahl-
untergrund verwachsenen Schutzschicht, die den weiteren Zutritt des Wassers oder Dampfes zur
Stahloberfläche behindert und damit eine Selbsthemmung des Korrosionsvorganges bewirkt. Magne-
tit- bzw. Hämatitschutzschichten sowie vergleichbare Schutzschichten auf anderen metallischen
Werkstoffen sind unerlässlich zur Vermeidung von Korrosion. Korrosionsprodukte verschlechtern die
Beschaffenheit von Speise- oder Kesselwasser, weil sie Ablagerungen bilden.
Ablagerungen können als Folge der Kristallisation gelöster Stoffe aus übersättigter Lösung oder durch
Abscheidung suspendierter Stoffe entstehen.
Unter Ablagerungen bestimmter Morphologie können im Wasser gelöste Elektrolyte in Abhängigkeit
von der thermischen Belastung so weit aufkonzentriert werden, dass eine korrosive Schädigung des
Rohrwerkstoffes erfolgt.
Suspendierte Feststoffe sowie emulgierte oder gelöste organische Substanzen fördern, vor allem im
alkalischen Bereich, die Schaumneigung von Kesselwasser und tragen zur Verunreinigung des Satt-
dampfes bei, die ihrerseits Ablagerungen bzw. Versalzungen in Überhitzern nach sich zieht.
Organische Substanzen stellen Stoffgemische dar, die bezüglich ihrer Zusammensetzung und ihres
Verhaltens unter den Betriebsbedingungen eines Dampfkessels nicht überschaubar sind. Sofern sie im
Kessel zu sauren Zersetzungsprodukten aufgespalten werden, ist bei ungenügender Alkalisierung des
Kesselwassers Korrosion im Dampferzeuger zu erwarten. Öl kann allein oder gemeinsam mit suspen-
dierten Stoffen – z. B. Korrosionsprodukten, ungelösten Erdalkaliverbindungen – Abscheidungen bil-
den, die Schäden am Dampferzeuger begünstigen.
Mit dem Dampf sind gasförmige Stoffe flüchtig. Außerdem sind im Wasser gelöste Stoffe zu einem
gewissen Betrag in Dampf löslich. Die Löslichkeit ist druck- und temperaturabhängig. Im Sattdampf
gelöste Stoffe können ebenfalls in Abhängigkeit von Druck und Temperatur im Überhitzer ausgeschie-
den werden und Ablagerungen bilden sowie in Gegenwart von Feuchtigkeit Korrosion verursachen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 331
Bei Umlauf- und Großwasserraumkesseln verbleiben, vom dampflöslichen Anteil abgesehen, alle mit
dem Speisewasser eingebrachten Stoffe im Kessel und reichern sich dort an. Zwischen Speisewasser-
und Kesselwasserqualität besteht demnach eine direkte Beziehung. Die Stoffanreicherung im Kessel-
wasser (Eindickung) führt insbesondere beim Betrieb mit salzhaltigem Speisewasser zu hohen Kon-
zentrationen, die jedoch über die Absalzung beeinflussbar sind. Die Inhaltsstoffe des Kesselwassers
haben – unter gleichzeitiger Betrachtung des Überhitzers – Einfluss auf Korrosionsvorgänge und auf
die Bildung von Ablagerungen. Da die Löslichkeit bestimmter Salze (Sulfate, Phosphate) mit steigen-
der Temperatur abnimmt und damit Ausscheidungen aus übersättigter Lösung begünstigt werden,
muss die Anreicherung von Salzen im Kesselwasser druckstufenabhängig in Grenzen gehalten wer-
den.
Für die Entfernung gelösten Sauerstoffes ist die thermische Druckentgasung des Speisewassers die
Regel.
2. Behandlung von Speise- und Kesselwasser
Zur Verbesserung der Speise- und Kesselwasserqualität ist eine chemische Konditionierung erforder-
lich. Hierbei müssen Bedingungen eingehalten werden, unter denen Korrosion bereits in denjenigen
Systemen weitgehend unterbunden wird, die dem Dampferzeuger vorgeschaltet sind. Die Konditionie-
rung muss unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise demnach so erfolgen, z. B. durch Chemika-
liendosierung vor Niederdruckvorwärmern, dass der Gehalt an Korrosionsprodukten im Speisewasser
vor Kesseleintritt so gering wie möglich ist.
Bei allen in Frage kommenden Fahrweisen ist die Einhaltung des in den Tafeln angegebenen
pH-Bereiches im Speise- bzw. Kesselwasser notwendig. Die obere Begrenzung des pH-Wertes kann
zusätzlich durch Anlagenteile bestimmt werden, die außerhalb des Gültigkeitsbereiches dieses Kapi-
tels liegen und die aus anderen metallischen Werkstoffen als Stahl, z. B. aus Kupfer- oder Alumini-
umwerkstoffen, gefertigt sind.
2.1 Konditionierung mit Alkalisierungsmitteln (alkalische Fahrweise)
2.1.1 Betrieb mit salzfreiem Speisewasser
Der pH-Wert im Speisewasser soll > 9 sein. Er darf bei Durchlaufkesseln nur mit flüchtigen Alkalisie-
rungsmitteln, z. B. mit Ammoniak, eingestellt werden, die gleichzeitig eine Alkalisierung des Konden-
sates bewirken.
Im Speisewasser von Umlaufkesseln ist ebenfalls ein pH-Wert > 9 einzustellen; der pH-Wert des Kes-
selwassers soll druckstufenabhängig bei 10,0 ± 0,2 bzw. 9,5 ± 0,2 liegen. Diese Bedingung ist durch
Einstellung des pH-Wertes > 9 mit flüchtigen Alkalisierungsmitteln im Speisewasser jedoch nicht er-
reichbar, sondern sie kann nur durch zusätzliche Dosierung fester Alkalisierungsmittel – z. B. Natrium-
hydroxid, Trinatriumphosphat – in das Speisewasser hinter der Abnahme des Einspritzwassers für
Dampfkühler oder in das Kesselwasser erfüllt werden. Die kombinierte Anwendung flüchtiger und
fester Alkalisierungsmittel ist das empfohlene Konditionierungsverfahren für Speise- und Kesselwas-
ser von Umlauf- und Großwasserraumkesseln. Wegen unvermeidbarer Anreicherungsvorgänge bei
Großwasserraumkesseln kann bei Dosierung von Natrium- oder Kaliumhydroxid infolge hoher lokaler
Laugekonzentration Spannungsrisskorrosion auftreten. Deshalb wird als festes Alkalisierungsmittel für
Großwasserraumkessel Trinatriumphosphat empfohlen. Die pH-Wert-Grenzen können allein durch ent-
sprechende Dosierung gehalten werden, ohne dass die Absalzrate beeinflusst wird. Die Anwendung
fester Alkalisierungsmittel erlaubt erhöhte Leitfähigkeit des Kesselwassers. Bei Erhaltung extrem nied-
riger Kesselwasser-Leitfähigkeiten ist die Konditionierung ausschließlich mit flüchtigen Alkalisierungs-
mitteln möglich, obwohl die angegebenen pH-Werte im Kesselwasser dann nicht erreicht werden.
2.1.2 Betrieb mit salzhaltigem Speisewasser
Der für das Speisewasser erforderliche pH-Wert > 9 muss, wenn er nicht bereits vom Zusatzwasser her
vorgegeben ist, durch Dosierung von Alkalisierungsmitteln eingestellt werden. Im Allgemeinen sind
hierzu feste Alkalisierungsmittel notwendig; sofern der Verwendungszweck des Dampfes es zulässt,
werden im Hinblick auf eine Alkalisierung im Kondensatbereich zusätzlich flüchtige Alkalisierungsmit-
tel, z. B. Ammoniak, empfohlen.
Im Kesselwasser ist eine Mindestalkalität entsprechend einem pH-Wert 9,5 einzuhalten, die über die
Speisewasser-Alkalität beeinflussbar ist. Andererseits darf zwecks Verhütung von Laugeanreicherung
und Schutzschichtzerstörung sowie Unterdrückung des Kesselwasserschäumens ein maximaler
pH-Wert nicht überschritten werden. Die zulässige Höchstgrenze ist umso niedriger anzusetzen, je
höher der Betriebsüberdruck ist. Bewirkt das durch Zersetzung von Hydrogencarbonaten aus enthär-
tetem oder teilentsalztem Zusatzwasser entstehende Natriumhydroxid eine unzulässig hohe Kessel-
wasseralkalität, so ist die Einhaltung bzw. das Unterschreiten der oberen pH-Wert-Begrenzung durch
Absetzen von Kesselwasser sicherzustellen.
Durch lokal unvermeidbare Anreicherungsvorgänge in Großwasserraum-Dampferzeugern kann bei
Verwendung salzarmen Speisewassers durch eine zu hohe Konzentration an Natriumhydroxid im Kes-
selwasser, bevorzugt im Einwalzbereich von Rauchrohren, alkaliinduzierte Spannungsrisskorrosion
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
auftreten. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist die genannte Mindestkonzentration an Phosphat im
Kesselwasser einzuhalten und der zulässige pH-Bereich eingeschränkt.
2.2 Konditionierung mit Oxidationsmitteln (neutrale Fahrweise)
Die Konditionierung mit Sauerstoff oder Wasserstoffperoxid ist bei Durchlaufkesseln in Verbindung mit
dem für diese Kesselbauart erforderlichen salzfreien Speisewasser anwendbar. Die Dosierung von
Oxidationsmitteln ermöglicht unter diesen Voraussetzungen den Verzicht auf eine Alkalisierung des
Speisewassers.
Der pH-Wert des Speisewassers soll > 6,5 sein. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Leitfähigkeit des
Speisewassers vor und hinter Probenahme-Kationenaustauscher gleich ist und derjenigen von salz-
freiem Speisewasser entspricht. Die Dosierung des Oxidationsmittels muss so erfolgen, dass bei Sau-
erstoffkonzentrationen zwischen 0,050 und 0,25 mg/l die Korrosionsproduktkonzentration im Speise-
wasser vor Kesseleintritt das Minimum erreicht.
2.3 Konditionierung mit Alkalisierungs- und Oxidationsmitteln (kombinierte Fahrweise)
Die kombinierte Dosierung von Ammoniak und Sauerstoff als Konditionierungsmittel ist bei Durchlauf-
kesseln in Verbindung mit dem für diese Kesselbauart erforderlichen salzfreien Speisewasser anwend-
bar. Bei gleichwertigem Korrosionsschutz für Stahl wie bei alternativen Fahrweisen bietet die kombi-
nierte Konditionierung verbesserten Korrosionsschutz für Kupferwerkstoffe in Anlagenteilen außerhalb
des Dampferzeugers.
Die Einstellung des pH-Wertes zwischen 8,0 und 9,0 im Speisewasser mit Ammoniak gewährleistet
noch keinen hinreichenden Korrosionsschutz für Stahl. Deshalb wird die Sauerstoffkonzentration zwi-
schen 0,03 und 0,15 mg/l so bemessen, dass die Korrosionsproduktkonzentration im Speisewasser
vor Kesseleintritt das Minimum erreicht.
Kapitel 7
Ausrüstung von Ölschlammverbrennungsanlagen an Dampfkesselanlagen
1. Allgemeines
Dieses Kapitel beschreibt die zusätzlichen Anforderungen an Ölschlammverbrennungsanlagen, die
über die für Schiffsdampfkessel genannten Anforderungen der Kapitel 2 bis 6 hinaus gelten. Als Öl-
schlammverbrennungsanlagen an Schiffsdampfkesseln im Sinne dieses Kapitels gelten Anlagen, die
zur Verbrennung von Ölschlamm dienen, der an Bord eines Seeschiffes anfällt. Sie gelten nicht für die
Verbrennung von Klärschlamm und hausmüllartigen Abfällen. Nicht zur Verbrennung gelangen dürfen
Brennstoffe oder deren Gemische, die einen Flammpunkt unter 60 °C aufweisen.
2. Begriffsbestimmung
2.1 Ölschlamm
2.1.1 Ölschlamm gemäß dieses Kapitels sind Abfälle mineralischer Öle, wie sie an Bord von Seeschiffen aus
dem Schiffsbetrieb anfallen. Sie bestehen im Wesentlichen aus:
2.1.1.1 Ölschlamm aus Brennstoff- und Schmierölseparatoren,
2.1.1.2 Motorenablassöl (Altöl),
2.1.1.3 Lecköl,
2.1.1.4 Restöl aus Bilgenwasserentölern.
2.1.2 Der an Bord anfallende unaufbereitete Ölschlamm beträgt erfahrungsgemäß 1,5 bis 2,5 % der ver-
brauchten Brennstoffmenge.
2.2 Ölschlammverbrennungsanlagen
2.2.1 Unter Ölschlammverbrennungsanlagen sind Ölfeuerungsanlagen zu verstehen, die auch zur Verbren-
nung von Ölschlamm geeignet sind.
2.2.2 Die Ölschlammverbrennungsanlage besteht aus:
2.2.2.1 Ölschlammtank,
2.2.2.2 Ölschlammaufbereitungsanlage,
2.2.2.3 Ölbrenner,
2.2.2.4 Dampfkessel.
3. Ölschlammtanks
3.1 Für die Lagerung sind ausreichend groß bemessene Ölschlammtanks vorzusehen*. Bei der Bestim-
mung der Tankgröße sind insbesondere zu berücksichtigen:
* Auslegung gemäß den Anforderungen „Meeresumwelt-Schutzmaßnahmen der BG Verkehr“. Zu beziehen bei der Dienststelle Schiffssicher-
heit, Brandstwiete 1, 20457 Hamburg.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 333
3.1.1 Maschinenleistung,
3.1.2 Verbrennungsmöglichkeiten,
3.1.3 Gesamtinhalt aller Brennstofftanks.
3.2 Ölschlammtanks müssen geeignete Einrichtungen zur Entwässerung haben.
4. Ölschlammaufbereitungsanlagen
4.1 Allgemeines
Der Ölschlamm muss so aufbereitet werden, dass er brennbar und pumpfähig wird. Hierzu müssen
mindestens folgende Einrichtungen vorhanden sein:
4.1.1 Ölschlammaufbereitungstank (Tank zum Mischen von Ölrückständen mit Brennstoff),
4.1.2 Ölschlammvorwärmeinrichtung,
4.1.3 Homogenisiereinrichtung,
4.1.4 Wassergehaltsmesseinrichtung,
4.1.5 Ölschlammfilter.
4.2 Ölschlammaufbereitungstank
4.2.1 Der Aufbereitungstank muss zusätzlich zu dem Ölschlammtank vorhanden sein.
4.2.2 Es sind geeignete Entwässerungseinrichtungen zur Erlangung von brennfähigem Ölschlamm vorzuse-
hen.
4.2.3 Zur eventuellen Verbesserung der Brennfähigkeit und des Heizwertes ist ein Brennstoffanschluss vor-
zusehen.
4.3 Ölschlammvorwärmung
Für die Ölschlammvorwärmung gilt Kapitel 5 Abschnitt 5.2 sinngemäß.
4.4 Homogenisiereinrichtung
4.4.1 Die Homogenisiereinrichtung muss sicherstellen, dass der gesamte Inhalt des Ölschlammaufberei-
tungstanks zu einem homogenen und brennfähigen Gemisch aufbereitet wird.
4.4.2 Diese Einrichtung darf erst nach ausreichender Entwässerung des Ölschlamms in Betrieb gesetzt
werden.
4.5 Wassergehaltsmesseinrichtung
Eine Einrichtung zur kontinuierlichen Anzeige und Überwachung des Wassergehaltes im Ölschlamm ist
vorzusehen.
4.6 Ölschlammfilter
In der Brennerversorgungsleitung ist ein Doppelfilter mit Differenzdruckanzeige vorzusehen.
5. Ölbrenner
5.1 Der Ölbrenner muss in Aufbau und Ausrüstung den Anforderungen des Kapitels 5 entsprechen.
5.2 Der Ölbrenner muss geeignet sein, Ölschlamm sicher zu verbrennen. Hierzu ist der Ölbrenner einer
Einzelprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen.
5.3 Der Ölbrenner sollte für folgende Mindestdurchsätze ausgelegt sein:
Leistung des Hauptantriebsmotors (kW) Mindestdurchsatz (l/h)
> 3 000 – 6 000 100
> 6 000 – 10 000 150
> 10 000 200
6. Dampfkessel
6.1 Kesselauslegung
Der Dampfkessel muss für die Verbrennung von Ölschlamm geeignet sein. Hierfür sind insbesondere
folgende Punkte zu beachten:
6.1.1 Der Feuerraum muss in Volumen und Länge ausreichend bemessen sein, um einwandfreien Ausbrand
sicherzustellen.
6.1.2 Die dem Feuerraum nachgeschalteten Rauchgaszüge müssen unter Berücksichtigung des erhöhten
Feststoffanteiles im Rauchgas so ausgeführt sein, dass unzulässig hohe Asche-Ablagerungen vermie-
den werden.
6.1.3 An den Rauchgaszügen muss eine ausreichende Anzahl von Reinigungs- und Inspektionsöffnungen
vorhanden sein.
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
6.1.4 Für die Heizflächenreinigung sind wirkungsvolle Einrichtungen vorzusehen. Die Ausbringung der Ab-
lagerungen muss einfach zu handhaben sein.
6.2 Ausrüstung
6.2.1 An einer geeigneten Stelle des Dampfkessels muss eine Schauöffnung zur Beobachtung der Flamme
vorhanden sein.
6.2.2 Am Rauchgasabzug müssen eine Einrichtung zur Rauchgasbeobachtung sowie eine Temperaturan-
zeige vorhanden sein.
7. Zusätzliche Anforderungen
Über die in Kapitel 5 genannten Punkte hinaus gelten folgende Anforderungen:
7.1 Die selbsttätigen Sicherheitsabsperreinrichtungen sind so anzusteuern, dass sie die Ölschlammzufuhr
zum Feuerraum beim Anfahren nicht freigeben und während des Betriebes unterbrechen:
7.1.1 bei Überschreiten und Unterschreiten des zulässigen Wassergehaltes im Ölschlamm,
7.1.2 bei Unterschreiten eines Mindestdruckes hinter dem Ölschlammfilter,
7.1.3 bei Überschreiten einer anlagenbezogenen maximalen Rauchgastemperatur am Kesselende,
7.1.4 bei Überschreiten eines anlagenbezogenen maximalen Feuerraumdruckes. Eine Abschaltverzögerung
von maximal 5 s ist zulässig.
Eine Wiederinbetriebnahme der Ölschlammverbrennung darf nur nach Eingreifen von Hand möglich
sein.
Bei Ursachen nach den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 muss die gesamte Ölzufuhr zum Feuerraum
unterbrochen und gegen selbsttätiges Wiederanlaufen verriegelt werden.
7.2 Die Zuverlässigkeit der Einrichtungen gemäß der Abschnitte 7.1.1 bis 7.1.4 ist dem Sachverständigen
nachzuweisen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 335
Artikel 2 ordnung nicht entgegenstehen, richten sich die
Änderung der Sicherheitsanforderungen für gewerbsmäßig genutzte
See-Sportbootverordnung Sportboote bis zum Inkrafttreten des Anhangs 4
der Anlage 1a zur Schiffssicherheitsverordnung vom
Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 18. September 1998 in ihrer jeweils geltenden Fas-
(BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord- sung nach der Richtlinie über Sicherheitsvorschrif-
nung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert wor- ten für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken ge-
den ist, wird wie folgt geändert: nutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der Schiffssicher-
1. § 5 wird wie folgt geändert: heitsverordnung 1997 (Richtlinie für Ausbildungs-
fahrzeuge) vom 25. August 1997 (VkBl. S. 572).“
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Artikel 3
Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden.“
Änderung der
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird der abschlie-
BG Verkehr-Gebührenverordnung
ßende Punkt gestrichen und werden die Wörter
„und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis Der Anlage der BG Verkehr-Gebührenverordnung
nach § 14 verfügt.“ angefügt. vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die zuletzt durch
2. § 14 wird wie folgt gefasst: Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I
„§ 14 S. 210) geändert worden ist, wird folgende Num-
mer 5002 angefügt:
Sicherheitszeugnis
Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt Gebühr
Lfd. Nr. Gebührentatbestand
in Euro
werden, wenn es ein Sicherheitszeugnis oder eine
Prüfbescheinigung der Berufsgenossenschaft Ver- „5002 Zulassung eines Sachverständigen für
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Traditionsschiffe 1 000“.
nach § 9 Absatz 3 der Schiffssicherheitsverordnung
vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März Artikel 4
2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, besitzt
Inkrafttreten
und den übrigen Anforderungen der Schiffssicher-
heitsverordnung entspricht. Soweit die internatio- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nalen Regelungen und die Schiffssicherheitsver- in Kraft.
Berlin, den 7. März 2018
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
d e s B u n d e s m i n i s t e r s f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r b e a u f t r a g t
Christian Schmidt