206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2018
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2018
Vom 16. Februar 2018
Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanz-
reformgesetzes wird für das Jahr 2018 in den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 4,3 Prozentpunkte er-
höht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehr-
aufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum
1. Februar 2019 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum
1. Mai, 1. August und 1. November 2018 sind Abschlagszahlungen für das
vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Viertel-
jahres zu leisten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die
Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und am
31. Dezember 2018 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Februar 2018
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2018 207
Verordnung
zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Sozialhilfedatenabgleichsverordnung – SozhiDAV)
Vom 20. Februar 2018
Auf Grund des § 120 des Zwölften Buches Sozial- §3
gesetzbuch – Sozialhilfe –, der zuletzt durch Artikel 2 Übermittlung der
Nummer 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I Anfragedatensätze an die Vermittlungsstelle
S. 3214) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales: (1) Die Datenübermittlung von den Trägern der Sozial-
hilfe an die Datenstelle der Rentenversicherung als Ver-
mittlungsstelle erfolgt
§1
1. für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2
Anwendungsbereich zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats,
Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Kos- der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, und
ten der Datenabgleiche, die nach § 118 Absatz 1, 1a 2. für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 spätestens
und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch- fünf Werktage nach dem Tag, der auf den Tag der
geführt werden. Leistungsgewährung folgt. Das Ausscheiden aus
dem Leistungsbezug ist der Vermittlungsstelle un-
§2 verzüglich anzuzeigen.
Auswahl der (2) Die Träger der Sozialhilfe übermitteln die Anfrage-
Abgleichsfälle und des Abgleichszeitraums datensätze mit den in § 118 Absatz 1 Satz 2 des Zwölf-
ten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten der ein-
(1) In den Datenabgleich nach § 118 Absatz 1 Satz 1
bezogenen Abgleichsfälle an die Vermittlungsstelle. Zu-
Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 2 des Zwölften Buches
sätzlich sind der Geburtsname, soweit er vom Familien-
Sozialgesetzbuch beziehen die Träger der Sozialhilfe
namen abweicht, und die Dauer des Sozialleistungsbe-
alle Personen ein, die innerhalb des Abgleichszeitraums
zugs anzugeben. Außerdem müssen die Anfragedaten-
Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
sätze ein Erkennungszeichen bezogen auf den Empfän-
bezogen haben. Abgleichszeitraum ist das dem Daten-
ger der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozial-
abgleich vorangehende Kalendervierteljahr. Der Abgleich
gesetzbuch und Angaben enthalten, die eine eindeutige
wird viermal jährlich jeweils für das vorangegangene
Zuordnung zu dem Träger der Sozialhilfe ermöglichen.
Kalendervierteljahr durchgeführt. Im Fall des § 118 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zwölften Buches Sozial-
§4
gesetzbuch findet der Datenabgleich nur statt, soweit
zuvor kein Datenabgleich nach § 118 Absatz 1a des Verfahren bei der Vermittlungsstelle;
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stattgefunden hat. Weiterleitung der Anfragedatensätze
(2) In den Datenabgleich nach § 118 Absatz 1 Satz 1 (1) Die Vermittlungsstelle ergänzt die Anfragedaten-
Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wer- sätze für den Datenabgleich um die Versicherungs-
den einbezogen nummer. Sie übermittelt die Anfragedatensätze für den
Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 den folgenden
1. im dritten Kalendervierteljahr eines Jahres alle Per- Auskunftsstellen:
sonen, die innerhalb des dem Datenabgleich voran-
gegangenen Jahres Leistungen nach dem Zwölften 1. Bundesagentur für Arbeit,
Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, 2. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See als Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-
2. in den anderen Kalendervierteljahren eines Jahres
rung,
alle nach Absatz 1 einbezogenen Personen, die im
vorangegangenen Kalendervierteljahr erstmals oder 3. Deutsche Post AG für die übrigen Träger der Renten-
erneut Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozial- versicherung und für die Träger der Unfallversiche-
gesetzbuch erhalten haben. rung,
Abgleichszeitraum für den Datenabgleich im ersten und 4. Bundeszentralamt für Steuern und
zweiten Kalendervierteljahr ist das vorvergangene Kalen- 5. Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.
derjahr. Abgleichszeitraum für den Datenabgleich im
(2) Die Übermittlung erfolgt bis zum Ende des Mo-
dritten und vierten Kalendervierteljahr ist das vergan-
nats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Kann die
gene Kalenderjahr.
Versicherungsnummer nach Absatz 1 Satz 1 nicht er-
(3) Der Datenabgleich nach § 118 Absatz 1a des mittelt werden, so erfolgt die Übermittlung nur, wenn
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet sich nach ein Datenabgleich ohne Versicherungsnummer möglich
dem dort beschriebenen Verfahren. Ein erneuter Bezug ist. Abweichend von Absatz 1 wird dem Bundeszentral-
der Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist amt für Steuern ein um die Daten Versicherungsnum-
wie ein erstmaliger Bezug anzuzeigen. mer, Nationalität und Geschlecht verminderter Anfrage-
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datensatz der einzubeziehenden Leistungsempfänger Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlun-
übermittelt. gen der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeits-
(3) Auskunftsstelle hinsichtlich der geringfügigen Be- förderung.
schäftigungen und der Feststellung der Zeiten einer ver- (2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
sicherungspflichtigen Beschäftigung sowie des Namens Bahn-See gleicht die Anfragedatensätze, die ihr von
und der Anschrift des Arbeitgebers ist die Datenstelle der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind, mit den
der Rentenversicherung selbst. Zudem führt sie den bei ihr gespeicherten Daten ab. Der Abgleich erfolgt im
Datenabgleich nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Abgleichszeitraum zur Feststellung der Dauer des Be-
Sozialgesetzbuch durch. zugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistun-
(4) Die Vermittlungsstelle leitet die Anfragedaten- gen und von Einmalzahlungen der knappschaftlichen
sätze für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 unver- Rentenversicherung und, soweit möglich, der Unfall-
züglich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen versicherung.
weiter. (3) Die Deutsche Post AG gleicht die Anfragedaten-
sätze, die ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt wor-
§5 den sind, mit den bei ihr gespeicherten Daten ab. Der
Anforderungen an die Datenübermittlung Abgleich erfolgt im Abgleichszeitraum zur Feststellung
der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von
(1) Das für die Datenübermittlung verwendete Über- laufenden Leistungen sowie von Einmalzahlungen der
mittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müs- allgemeinen Rentenversicherung und, soweit möglich,
sen dem Stand der Technik entsprechend den Daten- der Unfallversicherung.
schutz und die Datensicherheit gewährleisten, insbe-
sondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die (4) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die
Zurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizität von Anfragedatensätze, die ihm von der Vermittlungsstelle
Absender und Empfänger der Daten. übermittelt worden sind, mit den bei ihm gespeicherten
Daten ab zur Feststellung
(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungs-
gemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, so 1. von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag
kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise ab- erteilt worden ist,
gelehnt werden. Der Absender ist über die festgestell- 2. von Zinszahlungen, die ihm von den zuständigen
ten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
nach § 9 zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen päischen Union mitgeteilt worden sind.
Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des (5) Die Datenstelle der Rentenversicherung gleicht
Zeitraumes des § 3 Absatz 1 erneut übermitteln. die Anfragedatensätze, die ihr von den Trägern der
(3) Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Sozialhilfe übermittelt worden sind, mit den bei ihr ge-
Rentenversicherung in ihrer Funktion als Auskunfts- speicherten Daten ab
stelle haben den Eingang der ihnen von der Vermitt- 1. zur Prüfung nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches
lungsstelle zu übermittelnden Anfragedatensätze zu Sozialgesetzbuch, ob und für welche Zeiträume im
überwachen und die eingegangenen Anfragedatensätze Abgleichszeitraum weitere Leistungen nach dem
auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sie haben der Ver- Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen wurden,
mittlungsstelle den Eingang der Anfragedatensätze und
das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit unverzüg- 2. zur Feststellung der Versicherungsnummer nach
lich mitzuteilen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
1. für die Vermittlungsstelle hinsichtlich der Antwort- 3. zur Prüfung des Bestehens einer versicherungspflich-
datensätze, die ihr von den Auskunftsstellen und der tigen oder einer geringfügigen Beschäftigung nach
Datenstelle der Rentenversicherung in ihrer Funktion § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozial-
als Auskunftsstelle nach § 7 Absatz 1 übermittelt gesetzbuch unter Angabe des jeweiligen Arbeitgebers
worden sind, und des Beschäftigungszeitraums.
2. für die Träger der Sozialhilfe hinsichtlich der Ant- (6) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
wortdatensätze, die ihnen von der Vermittlungsstelle gleicht die Anfragedatensätze nach § 2 Absatz 1, die
nach § 7 Absatz 2 übermittelt worden sind. ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind,
mit den bei ihr gespeicherten Daten ab. Der Abgleich
(4) Die Auskunftsstellen, die Datenstelle der Renten- erfolgt zur Feststellung, ob und in welcher Höhe Alters-
versicherung in ihrer Funktion als Auskunftsstelle und vorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommen-
die Vermittlungsstelle haben die ihnen übermittelten steuergesetzes nach § 10a oder Abschnitt XI des Ein-
Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu kommensteuergesetzes steuerlich gefördert wurde.
löschen. Die Daten nach § 2 Absatz 3 sind nach der An-
zeige der Beendigung des Leistungsbezugs zu löschen. (7) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
speichert die Anfragedatensätze nach § 2 Absatz 3,
§6 die ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt worden
sind. Wird das Ende des Bezugs von Leistungen nach
Automatisierter dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches
Datenabgleich bei den Auskunftsstellen Sozialgesetzbuch angezeigt, so sind alle Daten zu die-
(1) Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die Anfrage- ser Person, die der Zentralen Zulagenstelle für Alters-
datensätze, die ihr von der Vermittlungsstelle übermit- vermögen von den Trägern der Sozialhilfe übermittelt
telt worden sind, mit den bei ihr gespeicherten Daten worden sind, unverzüglich zu löschen. Liegt zum Zeit-
ab. Der Abgleich erfolgt im Abgleichszeitraum zur Fest- punkt des Bezugs von Leistungen nach dem Dritten
stellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2018 209
buch eine schädliche Verwendung von steuerlich ge- §9
fördertem Altersvermögen vor, so hat die Zentrale Zu- Verfahrensgrundsätze
lagenstelle für Altersvermögen dies dem anfragenden
Träger der Sozialhilfe über die Vermittlungsstelle anzu- (1) Die Vermittlungsstelle legt die technischen Ein-
zeigen. zelheiten des Datenabgleichsverfahrens, insbesondere
den Aufbau, die Übermittlung sowie die Prüfung und
§7 Berichtigung der Datensätze, in Verfahrensgrundsätzen
fest.
Rückübermittlung der Antwortdatensätze
(2) Die Vermittlungsstelle soll die Auskunftsstellen
(1) Die Auskunftsstellen übermitteln der Vermittlungs- und die obersten Landessozialbehörden an der Erarbei-
stelle die Antwortdatensätze zu den Anfragedatensätzen tung der Verfahrensgrundsätze mit dem Ziel beteiligen,
zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 bis zum einvernehmliche Festlegungen zu erreichen.
15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum
folgt. Die Daten zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 § 10
werden spätestens fünf Werktage nach Kenntnis über
Kosten der Vermittlungsstelle
eine schädliche Verwendung an die Vermittlungsstelle
übermittelt. (1) Die Träger der Sozialhilfe haben der Vermittlungs-
stelle zu gleichen Teilen die notwendigen Kosten für die
(2) Die Vermittlungsstelle stellt den Trägern der Sozial-
Durchführung und Vermittlung des Datenabgleichs zu
hilfe die Antwortdatensätze der Auskunftsstellen zum
erstatten.
Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 bis zum Ende
des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum (2) Für das Jahr 2019 wird für die Erstattung ein Be-
folgt, zur Verfügung. Die Antwortdatensätze der Zentra- trag in Höhe von 1 100 Euro je Träger der Sozialhilfe
len Zulagenstelle für Altersvermögen zum Datenabgleich festgesetzt. Im Jahr 2020 sind Kosten in Höhe von
nach § 2 Absatz 3 werden unverzüglich nach Eingang 850 Euro je Träger der Sozialhilfe zu erstatten. Die fest-
zur Verfügung gestellt. gesetzten Kosten erhöhen sich für jedes weitere Kalen-
derjahr pauschal um 3 Prozent und werden auf volle
§8 Euro aufgerundet.
Weiterverwendung der Antwortdatensätze (3) Die Vermittlungsstelle teilt den Trägern der Sozial-
hilfe den zu erstattenden Betrag des Folgejahres bis
(1) Die von der Vermittlungsstelle den Trägern der
zum 31. Dezember des laufenden Jahres mit.
Sozialhilfe zur Verfügung gestellten Antwortdatensätze
dürfen in das Fachverfahren übernommen werden. Sie (4) Der Betrag wird zum 1. April des jeweiligen Jahres
sind durch die Träger der Sozialhilfe zu überprüfen. fällig.
(2) Führt die Überprüfung nicht zu abweichenden § 11
Feststellungen, sind die Antwortdatensätze unverzüg-
lich zu löschen. Führt die Überprüfung zu abweichen- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
den Feststellungen, so dürfen die Antwortdatensätze Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
zur Weiterverwendung im Fachverfahren gespeichert Gleichzeitig tritt die Sozialhilfedatenabgleichsverord-
werden, um eine mögliche rechtswidrige Inanspruch- nung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 103), die zuletzt
nahme von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozial- durch Artikel 22 Absatz 9 des Gesetzes vom 11. Novem-
gesetzbuch zu überprüfen und überzahlte Beträge zu- ber 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, außer
rückzufordern. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Februar 2018
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
der Bundesministerin für Arbeit und Soziales beauftragt
Katarina Barley
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2018
Vierte Verordnung
zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
Vom 20. Februar 2018
Es verordnen auf Grund 3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
– des § 12 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 a) Nach dem Wort „Meer“ werden die Wörter „und
und 2 Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fas- in die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten
sung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I Wasserflächen“ eingefügt.
S. 1489) das Bundesministerium für Verkehr und digi- b) Folgender Satz wird angefügt:
tale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen sowie „Dies gilt nicht für Binnenschiffe, die auf den in
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasser-
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4c in Verbindung flächen oder auf den Wasserflächen der Zone 1
mit Satz 2, des § 6 Absatz 1 sowie der §§ 9c, 15 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsunter-
Absatz 1 Nummer 2 und 5 und Absatz 4 des Seeauf- suchungsordnung verkehren.“
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 6 4. Nach § 22 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
Absatz 1 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni „Abschnitt 4a
2017 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, das Bun- Ergänzende Bestimmungen
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: zur Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
und zum Übereinkommen von Hongkong
Artikel 1
Änderung der § 23
See-Umweltverhaltensverordnung Besichtigungen und Überprüfungen
Die See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. Au- (1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
gust 2014 (BGBl. I S. 1371), die durch Artikel 4 der Ver- Post-Logistik Telekommunikation führt die Besichti-
ordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert gungen und Überprüfungen gemäß der Verordnung
worden ist, wird wie folgt geändert: (EU) Nr. 1257/2013 und gemäß dem Übereinkom-
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: men von Hongkong durch oder ermächtigt aner-
a) In Nummer 3 wird die Angabe „(BGBl. 2013 II kannte Organisationen, diese Besichtigungen und
S. 42, 44)“ durch die Angabe „(BGBl. 2013 II S. 42, Überprüfungen durchzuführen.
44; 2017 II S. 1239)“ ersetzt. (2) Ermächtigt die Berufsgenossenschaft Ver-
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge- kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
fügt: anerkannte Organisationen, Besichtigungen und
Überprüfungen gemäß Absatz 1 durchzuführen, so
„3a. Übereinkommen von Hongkong: das Inter- stellt sie sicher, dass diese auch auf Ersuchen der
nationale Übereinkommen von Hongkong zuständigen Behörde eines Hafenstaats, der Ver-
von 2009 über das sichere und umwelt- tragspartei des Übereinkommens von Hongkong ist,
gerechte Recycling von Schiffen in seiner je- oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
weils innerstaatlich geltenden Fassung,“. durchgeführt werden. In jedem Fall stellt sie sicher,
c) Nummer 4 Buchstabe d wird durch die folgende dass Besichtigungen und Überprüfungen unter
Nummer 4 Buchstabe d und e ersetzt: Berücksichtigung der anwendbaren Richtlinien der
„d) im Sinne des Abschnitts 4a ein Schiff nach Internationalen Seeschifffahrts-Organisation erfolgen.
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (3) Erneuerungsbesichtigungen sind alle fünf Jahre
(EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parla- durchzuführen.
ments und des Rates vom 20. November 2013
über das Recycling von Schiffen und zur Än- § 24
derung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Inventarbescheinigung
und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 und Recyclingfähigkeitsbescheinigung
vom 10.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung, (1) Inventarbescheinigungen und Recyclingfähig-
keitsbescheinigungen werden von der Berufsgenos-
e) im Sinne des § 3 ein Schiff nach den Buch- senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-
staben a bis d,“. munikation ausgestellt. In den Fällen des Artikels 9
2. In § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
Absatz 5 und 6, § 18 Absatz 4 sowie § 19 Absatz 1 bestätigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
Satz 1 werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für schaft Post-Logistik Telekommunikation oder eine
Transport und Verkehrswirtschaft“ jeweils durch die von ihr ermächtigte anerkannte Organisation beste-
Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft hende Inventarbescheinigungen und Recyclingfä-
Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt. higkeitsbescheinigungen mit einem entsprechenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2018 211
Sichtvermerk. Die Inventarbescheinigung wird für Berichte an die Europäische Kommission und die In-
einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt. ternationale Seeschifffahrts-Organisation weiter.
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation kann die Geltungs- § 27
dauer der Inventarbescheinigungen und Recycling- Aufgaben der Berufsgenossenschaft
fähigkeitsbescheinigungen nach Maßgabe des Arti- Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
kels 9 Absatz 7 und 8 sowie des Artikels 10 Absatz 5 (1) Für die deutsche Flaggenstaatsverwaltung ist
der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 verlängern. die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-
Logistik Telekommunikation die zuständige Verwal-
§ 25 tung,
Hafenstaatkontrolle 1. an die der Schiffseigner die Mitteilung nach Arti-
(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft kel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rah- Nr. 1257/2013 zu richten hat,
men der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des 2. der der Betreiber der Abwrackeinrichtung den
Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 12 der Schiffsrecyclingplan nach Artikel 13 Absatz 2
Schiffssicherheitsverordnung auch, ob eine der fol- Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
genden Bescheinigungen an Bord mitgeführt wird: zu übermitteln hat und
1. eine gültige Inventarbescheinigung nach Artikel 9 3. an die der Betreiber der Abwrackeinrichtung die
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 oder Meldung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b
2. eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Arti- der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu richten hat.
kel 12 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) (2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Nr. 1257/2013, sofern es sich um ein Schiff han- Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem
delt, das die Flagge eines Drittstaates führt. Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
jährlich ein Verzeichnis, das Folgendes enthält:
(2) Sofern im Rahmen der Hafenstaatkontrolle
eine gültige Recyclingfähigkeitsbescheinigung vor- 1. eine Liste der anerkannten Organisationen, die
gelegt werden kann, steht diese der Inventarbe- dazu ermächtigt sind, Besichtigungen und Über-
scheinigung gleich. prüfungen nach § 23 Absatz 1 durchzuführen,
einschließlich der genauen Verantwortlichkeiten
§ 26 und Bedingungen, die mit der übertragenen Be-
fugnis verbunden sind,
Aufgaben des
Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie 2. eine Liste der Schiffe, für die eine Recyclingfähig-
keitsbescheinigung ausgestellt worden ist, ein-
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- schließlich des Namens des Recyclingunterneh-
graphie ist Kontaktstelle für sämtliche Anfragen im mens und des Standorts der Abwrackeinrichtung
Zusammenhang mit in diesem Abschnitt geregelten entsprechend der Eintragung im Zeugnis, und
Angelegenheiten. Sie benennt mindestens eine Kon-
taktperson, die dafür zuständig ist, natürliche oder 3. Informationen über Verstöße gegen die Vorschrif-
juristische Personen, die um Auskunft ersuchen, zu ten der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des
informieren und zu beraten. Übereinkommens von Hongkong und Informatio-
nen über die entsprechend ergriffenen Maßnah-
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- men.
graphie ist außerdem zuständig für die bilaterale und
Die Übermittlung des Verzeichnisses erfolgt jeweils
multilaterale Zusammenarbeit nach Maßgabe des Ar-
zum 31. März des Jahres für das Vorjahr.
tikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
und für den Austausch von Informationen nach Maß- (3) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
gabe des Artikels 7 des Übereinkommens von Hong- Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem
kong. Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie alle
drei Jahre, jeweils bis zum 31. März des nach dem
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
Berichtzeitraums liegenden Jahres, die Informa-
graphie teilt jeden Wechsel der Kontaktpersonen und
tionen, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a
jede Änderung der Kontaktinformationen unverzüg-
und b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erforder-
lich dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
lich sind.“
Infrastruktur mit. Das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur informiert die Europäische 5. Die bisherigen §§ 23 bis 25 werden die §§ 28 bis 30.
Kommission und die Internationale Seeschifffahrts- 6. Der neue § 28 wird wie folgt geändert:
Organisation unverzüglich über einen Wechsel der
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Kontaktpersonen und Änderungen der Kontaktinfor-
mationen. aa) In Nummer 21 und 25 wird jeweils das Wort
„nicht“ durch die Wörter „nicht, nicht richtig
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- oder nicht vollständig“ ersetzt.
graphie erstellt die Berichte nach Maßgabe des Arti-
kels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bb) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a
und des Artikels 12 des Übereinkommens von Hong- eingefügt:
kong für das Bundesministerium für Verkehr und „21a. als Schiffsführer oder sonst für den
digitale Infrastruktur. Das Bundesministerium für Ver- Schiffsbetrieb Verantwortlicher entge-
kehr und digitale Infrastruktur leitet die jeweiligen gen Anlage V Regel 10 Absatz 3 Unter-
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2018
absatz 3 ein Mülltagebuch nicht, nicht 3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
richtig oder nicht mindestens zwei Jahre ändert:
aufbewahrt,“. a) In dem dem Abschnitt I vorangestellten Text wer-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: den die Wörter „Berufsgenossenschaft für Trans-
port und Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter
Die Angabe „(BGBl. 2013 II S. 42, 44)“ wird durch „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-
die Angabe „(BGBl. 2013 II S. 42, 44; 2017 II Logistik Telekommunikation“ ersetzt.
S. 1239)“ ersetzt.
b) Der Überschrift zu Abschnitt II werden die Wörter
7. Der neue § 30 wird wie folgt gefasst: „und auf dem Gebiet des Schiffsrecyclings nach
„§ 30 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des Inter-
nationalen Übereinkommens von Hongkong von
Übergangsvorschrift zur 2009 über das sichere und umweltgerechte Re-
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 cycling von Schiffen (Übereinkommen von Hong-
(1) Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. kong)“ angefügt.
1257/2013, die sich auf die Zulassung des Re- c) Dem Abschnitt II Buchstabe F werden die folgen-
cyclings von Schiffen in den in der europäischen den Nummern angefügt:
Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen beziehen,
Lfd. Gebühr
sind in Verbindung mit den Vorschriften des Ab- Nr.
Gebührentatbestand in Euro
schnitts 4a anzuwenden.
„2605 Erteilung der Inventarbescheini-
(2) Absatz 1 ist ab dem Tag, der sich gemäß gung nach Erstbesichtigung 745
Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ergibt, nicht mehr 2606 Erteilung der Inventarbescheini-
gung nach Erneuerungsbesich-
anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr
tigung 515
und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1
im Bundesgesetzblatt bekannt.“ 2607 Verlängerung der Geltungsdauer
der Inventarbescheinigung 115
Artikel 2 2608 Erteilung der Recyclingfähig-
Änderung der keitsbescheinigung 515
BG Verkehr-Gebührenverordnung 2609 Verlängerung der Geltungsdauer
der Recyclingfähigkeitsbeschei-
Die BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli
nigung 115
2013 (BGBl. I S. 2713), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) 2610 Genehmigungen und Prüfungen
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nach der Verordnung (EU)
Nr. 1257/2013 und/oder nach
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: dem Übereinkommen von
„Gebührenverordnung Hongkong nach
der Berufsgenossenschaft Zeitauf-
wand“.
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
(BG Verkehr-Gebührenverordnung – BGVGebV)“.
Artikel 3
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Berufsgenossen-
schaft für Transport und Verkehrswirtschaft“ durch Inkrafttreten
die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 20. Februar 2018
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
d e s B u n d e s m i n i s t e r s f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r b e a u f t r a g t
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2018 213
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken*
Vom 21. Februar 2018
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- 3. im Falle der Behandlung mit einem Arzneimittel
schaft verordnet auf Grund mit antibakterieller Wirkung eine klinische Unter-
suchung vom Tierarzt durchgeführt wird.“
– des § 56a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 2 Satz 3, Nummer 3, auch in 3. § 12a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, Nummer 4 Buch- a) In Satz 2 werden die Wörter „in der Verordnung
stabe a, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990
Buchstabe a und b, Nummer 5 Buchstabe a und b zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für
in Verbindung mit Satz 3 des Arzneimittelgesetzes in die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarz-
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem- neimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen
ber 2005 (BGBl. I S. 3394), von denen § 56a Absatz 3 Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1)“ durch die
Satz 1 zuletzt durch Artikel 52 Nummer 18 der Ver- Wörter „in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. De-
§ 56a Absatz 3 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Num- zember 2009 über pharmakologisch wirksame
mer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Geset- Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rück-
zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813) geändert standshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen
worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundes- Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293
ministerium für Gesundheit und vom 11.11.2010, S. 72)“ ersetzt.
– des § 54 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 b) In Satz 4 werden die Wörter „die in Anhang II der
Nummer 1, 2 und 12 des Arzneimittelgesetzes in der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind“
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember durch die Wörter „die in der Tabelle 1 des An-
2005 (BGBl. I S. 3394), von denen § 54 Absatz 1 zu- hangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in der
letzt durch Artikel 52 Nummer 15 der Verordnung jeweils geltenden Fassung als Stoffe aufgeführt
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 54 Ab- sind, für die eine Festlegung von Höchstmengen
satz 2 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 50 nicht erforderlich ist“ ersetzt.
Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1990) geändert worden sind, im Einvernehmen mit 4. Nach § 12a werden folgende §§ 12b, 12c und 12d
dem Bundesministerium für Gesundheit und dem eingefügt:
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: „§ 12b
Umwidmungsverbot
Artikel 1
Abweichend von § 56a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Änderung der Verordnung bis 4 des Arzneimittelgesetzes dürfen Arzneimittel,
über tierärztliche Hausapotheken
die Cephalosporine der dritten oder vierten Genera-
Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in tion oder Fluorchinolone enthalten, bei Tieren der
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 Tierarten Rind, Schwein, Pute, Huhn, Hund oder
(BGBl. I S. 1760) wird wie folgt geändert: Katze nur dann abgegeben, verschrieben oder ange-
wendet werden, wenn sie für die jeweilige Tierart zu-
1. In § 1a Satz 1 werden nach den Wörtern „einer tier- gelassen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit im Einzelfall
ärztlichen Hausapotheke“ die Wörter „und bei der die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere
Anwendung von Arzneimitteln“ eingefügt. ernstlich gefährdet ist.
2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 12c
„(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1
schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln Antibiogrammpflicht
der veterinärmedizinischen Wissenschaft (1) Der Tierarzt hat im Rahmen der Behandlung
1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem von Tiergruppen der Tierarten Rind, Schwein, Huhn
Umfang vom Tierarzt untersucht worden sind, oder Pute, die in einer Stallabteilung oder in einem
umfriedeten Bereich im Freien gehalten werden, mit
2. die Anwendung der Arzneimittel und der Behand- einem Arzneimittel mit antibakterieller Wirkung die
lungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden und Empfindlichkeit der die Erkrankung verursachenden
bakteriellen Erreger gegen antibakteriell wirksame
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Stoffe nach Maßgabe des Satzes 2 und nach Maß-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- gabe des § 12d zu untersuchen oder untersuchen zu
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 lassen (Antibiogramm). Das Antibiogramm ist zu er-
vom 17.9.2015, S. 1). stellen
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1. bei Wechsel des Arzneimittels mit antibakterieller 3. die isolierten bakteriellen Erreger auf ihre Emp-
Wirkung im Verlauf einer Behandlung, findlichkeit gegen antibakteriell wirksame Stoffe
2. bei einer Behandlung mit einem Arzneimittel mit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
antibakterieller Wirkung, Die Proben nach Satz 1 Nummer 1 müssen für die
a) die häufiger als einmal in bestimmten Alters- Isolierung der die Erkrankung verursachenden bakte-
oder Produktionsabschnitten stattfindet, oder riellen Erreger zur anschließenden Erstellung eines
Antibiogramms geeignet sein. Bei der Beprobung
b) die die Dauer von sieben Tagen übersteigt, es einer Tiergruppe ist bei der Auswahl der Tiere darauf
sei denn, bei der Erteilung der Zulassung zu achten, dass sie repräsentativ für das klinische
wurde ein längerer Zeitraum für die Dauer der Bild der Erkrankung der zu behandelnden Tiergruppe
Anwendung festgelegt, oder die in diesem sind.“
Falle den längeren festgelegten Zeitraum über-
5. § 13 wird wie folgt gefasst:
steigt,
„§ 13
3. bei kombinierter Verabreichung von Arzneimitteln
mit antibakteriellen Wirkstoffen bei einer Indika- Nachweise
tion, ausgenommen zugelassene Fertigarzneimit- (1) Der Tierarzt hat über den Erwerb, die Prüfung,
tel, die eine Kombination von antibakteriellen sofern sie über eine Sinnenprüfung hinausgeht, und
Wirkstoffen enthalten, den Verbleib der Arzneimittel in der tierärztlichen
4. bei Abweichung von den Vorgaben der Zulas- Hausapotheke, ferner über die Verschreibung von
sungsbedingungen von Arzneimitteln mit antibak- Fütterungsarzneimitteln sowie über die Herstellung
teriellen Wirkstoffen nach § 56a Absatz 2 Satz 1 von Arzneimitteln Nachweise zu führen. Satz 1 gilt
Nummer 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes oder nicht für die Herstellung von Arzneimitteln, sofern
diese ausschließlich aus dem Umfüllen, Abpacken
5. bei der Behandlung mit Arzneimitteln, die Cepha-
oder Kennzeichnen von Arzneimitteln in unveränder-
losporine der dritten oder vierten Generation oder
ter Form besteht.
Fluorchinolone enthalten.
(2) Bei jeder Anwendung von Arzneimitteln bei
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 5 ist ein
Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln die-
Antibiogramm auch im Rahmen der Behandlung
nen, und bei jeder Abgabe von Arzneimitteln, die
einzelner Tiere der Tierarten Rind, Schwein, Pferd,
zur Anwendung bei solchen Tieren bestimmt sind,
Hund oder Katze, ausgenommen herrenlose Katzen,
ist vom Tierarzt ein Nachweis zu führen, der mindes-
zu erstellen, es sei denn, in den Fällen des Satzes 2
tens folgende Angaben in übersichtlicher Weise ent-
Nummer 5 liegen bereits im Rahmen tierärztlicher
hält:
Bestandsbetreuung für die zu behandelnden Einzel-
tiere aussagekräftige, repräsentative Kenntnisse zur 1. Anwendungs- oder Abgabedatum, bei der Anwen-
Resistenzlage vor, die die Notwendigkeit des Ein- dung oder Abgabe von Arzneimitteln, die anti-
satzes von Arzneimitteln, die diese Wirkstoffgruppen bakteriell wirksame Stoffe enthalten, auch das
enthalten, rechtfertigen. Untersuchungsdatum,
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Antibiogramm 2. fortlaufende Belegnummer des Tierarztes im je-
nicht zu erstellen, wenn nach dem Stand der veteri- weiligen Jahr,
närmedizinischen Wissenschaft 3. Name des behandelnden Tierarztes und Praxis-
1. die Probenahme mit der Gefahr einer zusätzlichen anschrift,
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des 4. Name und Anschrift des Tierhalters,
zu behandelnden Tieres verbunden wäre, 5. Anzahl, Art, es sei denn, es erfolgt eine Angabe
2. der Erreger nicht mittels zellfreier künstlicher nach Satz 3 Nummer 1, Identität und bei ver-
Medien kultiviert werden kann, oder schreibungspflichtigen Arzneimitteln, die nicht aus-
3. für die Bestimmung der Empfindlichkeit des Er- schließlich zur lokalen Anwendung vorgesehen
regers keine geeignete Methode verfügbar ist. sind, das geschätzte Gewicht der Tiere,
6. Arzneimittelbezeichnung,
§ 12d 7. angewendete oder abgegebene Menge des Arz-
Verfahren zu neimittels und
Probenahme, Isolierung bakterieller 8. Wartezeit.
Erreger und Bestimmung der Empfindlichkeit
Im Falle der Abgabe von Arzneimitteln bei Tieren, die
Zur Erstellung eines Antibiogramms nach § 12c der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, muss der
Absatz 1 hat der Tierarzt nach national oder interna- Nachweis zusätzlich folgende Angaben enthalten:
tional anerkannten Verfahren, soweit diese verfügbar
1. Diagnose,
sind,
2. Chargenbezeichnung,
1. Proben von den zu behandelnden Tieren zu ent-
nehmen oder unter seiner Aufsicht entnehmen zu 3. Dosierung des Arzneimittels pro Tier und Tag so-
lassen, wie Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung und
2. aus den Proben die die Erkrankung verursachen- 4. soweit erforderlich, weitere Behandlungsanwei-
den bakteriellen Erreger unter Berücksichtigung sungen an den Tierhalter.
des Krankheitsbildes zu isolieren oder isolieren Im Falle der Behandlung von Tieren, für die nach
zu lassen und § 58a Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes Mit-
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teilungen über deren Haltung zu machen sind, mit 1. Datum der Probenahme,
Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe ent- 2. Name und Anschrift des Tierhalters, Identität der
halten, muss der Nachweis zusätzlich folgende An- beprobten Tiere und Probenmatrix,
gaben enthalten:
3. Bezeichnung des verwendeten Tests,
1. die Nutzungsart (Mastkälber bis zu einem Alter
von acht Monaten, Mastrinder ab einem Alter 4. Datum von Untersuchungsbeginn und -ende,
von acht Monaten, Ferkel bis einschließlich 5. Befund: quantitatives Ergebnis und qualitative
30 Kilogramm, Mastschweine über 30 Kilogramm, Bewertung der Empfindlichkeitstestung.
Mastputen oder Masthühner),
(5) Als Nachweise im Sinne von Absatz 1 Satz 1
2. die für die Berechnung der Therapiehäufigkeit nach gelten:
§ 58c Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes notwen-
dige Anzahl der Behandlungstage gemäß § 58b 1. für den Erwerb die geordnete Zusammenstellung
Absatz 1 Nummer 3, gegebenenfalls ergänzt um der Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleit-
die Anzahl der Tage, in denen das betroffene Arz- scheine, aus denen sich Lieferant, Art und Menge
neimittel seinen therapeutischen Wirkstoffspiegel und, soweit vorhanden, die Chargenbezeichnung
gemäß § 58b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes der Arzneimittel ergeben müssen,
behält und 2. für die Herstellung die Aufzeichnungen in einem
3. die dem Betrieb gemäß der Vieh-Verkehrs-Verord- Herstellungsbuch oder auf Karteikarten, aus denen
nung erteilte Registriernummer. das Datum der Herstellung, die Art und Menge
der hergestellten Arzneimittel und die zugrunde
Der Tierarzt hat dem Tierhalter den Nachweis unver-
liegenden Herstellungsvorschriften hervorgehen,
züglich auszuhändigen oder im Falle des Absatzes 7
Satz 2 unverzüglich zu übermitteln. Satz 1 gilt nicht, 3. für die Prüfung die Aufzeichnungen in einem Prü-
sofern nach der Anwendung des Arzneimittels durch fungsbuch oder auf Karteikarten oder Prüfungs-
den Tierarzt die Dokumentation nach § 2 Satz 1 der berichte, wenn die Prüfung nicht in der tierärzt-
Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweis- lichen Hausapotheke durchgeführt worden ist;
verordnung unverzüglich vorgenommen wird und die Aufzeichnungen müssen Angaben über Liefe-
der Tierarzt die entsprechende Eintragung durch rant, Art und Menge der untersuchten Arznei-
seine Unterschrift und die Angabe seiner Praxis be- mittel, über das Datum des Erwerbs oder der
stätigt. Im Falle der elektronischen Nachweisführung Herstellung sowie über Ort, Art und Datum der
ist die Authentizität der tierärztlichen Bestätigung Untersuchung enthalten.
nach Satz 5 sicherzustellen. Als Nachweis im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 bis 3
(3) Bei der Anwendung von Arzneimitteln bei gelten:
Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln 1. für die Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren,
dienen, und bei der Abgabe von Arzneimitteln, die die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die
zur Anwendung bei diesen Tieren bestimmt sind, Angaben nach Absatz 2 Satz 1,
ist vom Tierarzt ein Nachweis zu führen, der mindes-
tens folgende Angaben in übersichtlicher Weise ent- 2. für die Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwen-
hält: dung bei Tieren im Sinne der Nummer 1 bestimmt
sind, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 und 2,
1. Anwendungs- oder Abgabedatum, bei der An-
wendung oder Abgabe von Arzneimitteln, die 3. im Falle der Behandlung von Tieren, für die gemäß
antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, auch § 58a des Arzneimittelgesetzes Mitteilungen über
das Untersuchungsdatum, deren Haltung zu machen sind, mit Arzneimitteln,
die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, die
2. Name und Anschrift des Tierhalters,
Angaben nach Absatz 2 Satz 1 bis 3.
3. Anzahl, Art und Identität der Tiere,
Als Nachweis im Sinne des Absatzes 3 gelten für die
4. Arzneimittelbezeichnung und Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren,
5. angewendete oder abgegebene Menge des Arz- die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
neimittels. Aufzeichnungen im Tagebuch der Praxis oder in der
(4) Im Falle der Anwendung, Verschreibung oder Patientenkartei über die Angaben nach Absatz 3,
Abgabe von Arzneimitteln, die antibakteriell wirk- wobei diese Eintragungen gegenüber anderen Ein-
same Stoffe enthalten, ist vom Tierarzt ein Nachweis tragungen besonders hervortreten müssen. Als Nach-
zu führen, der zusätzlich die Diagnose enthält. Im weis für die Verschreibung von Fütterungsarznei-
Falle des § 12b Satz 2 ist vom Tierarzt ein Nachweis mitteln gilt die beim Tierarzt verbliebene Durchschrift
zu führen, der die Gründe enthält, warum die not- der Verschreibung. Als Nachweis für den sonstigen
wendige arzneiliche Versorgung der Tiere ernstlich Verbleib gelten Aufzeichnungen in einem besonde-
gefährdet gewesen ist. Im Falle des § 12c Absatz 2 ren Arzneimitteltagebuch oder auf Unterlagen nach
ist vom Tierarzt ein Nachweis zu führen, der die Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Satz 2. Als Nachweise
Gründe enthält, warum ein Antibiogramm nicht er- im Sinne von Absatz 4 gelten Aufzeichnungen im
stellt worden ist. Im Falle der Probenahme, Isolie- Tagebuch der Praxis oder in der Patientenkartei.
rung von bakteriellen Erregern und Untersuchung (6) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
ihrer Empfindlichkeit gegenüber Stoffen mit anti- der Tierarzt für Arzneimittel, die bei Tieren, die der
bakterieller Wirkung nach § 12d Satz 1 ist vom Tier- Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewendet
arzt ein Nachweis zu führen, der folgende Angaben oder abgegeben werden, weitergehende Nachweise
enthalten muss: zu führen hat. Satz 1 gilt in den folgenden Fällen:
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2018
1. Der zuständigen Behörde sind Tatsachen be- mittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken
kannt, die darauf schließen lassen, dass Vor- freigegeben sind.“
schriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, ein- 6. In § 13a wird folgender Absatz 3 eingefügt:
schließlich Verschreibung oder Anwendung von
Arzneimitteln, nicht beachtet worden sind, oder „(3) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb
der Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zube-
2. die vorgelegten Unterlagen nach Absatz 5 erlau- reitungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres
ben nicht den Nachweis über den ordnungsge- Verabreichungsweges oder ihrer Indikation apothe-
mäßen Bezug und den Verbleib der Arzneimittel. kenpflichtig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter
Die Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich geord- nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung
net die Menge des Bezuges unter Angabe des oder von Tieren oder Tierbeständen verschrieben wer-
der Lieferanten und die Menge der Abgabe erkennen den.“
lassen. 7. In § 15 werden die Nummern 8 und 9 durch folgende
(7) Die Nachweise sind vom Tierarzt in übersicht- Nummern ersetzt:
licher und allgemein verständlicher Form zu führen, „8. entgegen § 12b Satz 1 Arzneimittel abgibt, ver-
mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Erstel- schreibt oder anwendet,
lung aufzubewahren und der zuständigen Behörde 9. entgegen § 12c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch als elek- dung mit Satz 3, oder § 12d Satz 1 Nummer 3
tronisches Dokument geführt und aufbewahrt wer- die Empfindlichkeit der Erreger nicht, nicht
den. Bei der Aufbewahrung der Nachweise als elek- richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
tronisches Dokument muss sichergestellt sein, dass oder nicht rechtzeitig untersucht oder nicht,
die Daten während der Aufbewahrungszeit jederzeit nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
lesbar gemacht werden können und unveränderlich Weise oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
sind. Im Falle der Übermittlung des Nachweises
nach Absatz 2 Satz 1 an den Tierhalter in elektroni- 10. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1,
scher Form ist die Authentizität der Daten sicherzu- auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, Absatz 3
stellen. Die Nachweise sind der Behörde zeitlich und oder 4 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder
im Falle des Absatzes 5 Satz 2 und 4 auf Verlangen nicht vollständig führt,
nach Tierhaltern geordnet vorzulegen. Nach Ablauf 11. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 4 einen Nachweis
der in Satz 1 genannten Frist sind die Daten nach nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus-
§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 13 Absatz 3 händigt oder nicht, nicht richtig oder nicht
Nummer 2 zu löschen, wenn sie für die Zweckerfül- rechtzeitig übermittelt oder
lung nicht mehr erforderlich sind. 12. entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 oder § 13a Ab-
(8) Mindestens einmal jährlich hat der Tierarzt im satz 2 Satz 3 einen Nachweis oder ein Doppel
Rahmen einer Prüfung die Ein- und Ausgänge gegen nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbe-
die vorhandenen Bestände verschreibungspflichti- wahrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig
ger Arzneimittel in der tierärztlichen Hausapotheke oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzu-
stellen. Das Datum und das Ergebnis der Prüfung Artikel 2
sind zu dokumentieren. Inkrafttreten
(9) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Absatz 3 und Absatz 6 Satz 1 gelten nicht für Arznei- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Februar 2018
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2018 217
Anordnung
zur Aufhebung von dienstrechtlichen Anordnungen
im Bereich der Deutschen Postbank AG
Vom 5. Februar 2018
Der Vorstand der Deutschen Postbank AG ordnet an:
Artikel 1
Die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Bereich
der Deutschen Bundespost POSTBANK vom 14. Juni 1993 (BGBl. I S. 1054)
wird aufgehoben.
Artikel 2
Die Anordnung zur Übertragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde im
Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Post-
bank AG vom 7. April 1995 (BGBl. I S. 741) wird aufgehoben.
Artikel 3
Die Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich
der Deutschen Postbank AG vom 10. August 1995 (BGBl. I S. 1106) wird auf-
gehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 5. Februar 2018
Deutsche Postbank AG
Der Vorstand
Laucks