190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015
Vom 5. Februar 2018
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes 2. endgültige Ausgleichszuweisungen:
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) ver-
an Berlin 3 621 856 618,15 Euro
ordnet das Bundesministerium der Finanzen:
an Brandenburg 497 805 893,72 Euro
§1
an Bremen 626 734 787,04 Euro
Feststellung der Länderanteile
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2015 an Mecklenburg-Vorpommern 476 339 096,51 Euro
Für das Ausgleichsjahr 2015 werden als Länder- an Niedersachsen 419 718 957,04 Euro
anteile an der Umsatzsteuer festgestellt: an Nordrhein-Westfalen 1 025 014 547,50 Euro
für Baden-Württemberg 10 880 078 107,45 Euro an Rheinland-Pfalz 350 625 517,44 Euro
für Bayern 12 865 757 672,72 Euro an das Saarland 152 710 373,19 Euro
für Berlin 3 654 244 965,03 Euro an Sachsen 1 029 740 798,52 Euro
für Brandenburg 3 804 150 188,88 Euro an Sachsen-Anhalt 600 770 084,09 Euro
für Bremen 804 726 618,61 Euro an Schleswig-Holstein 249 383 566,03 Euro
für Hamburg 1 787 007 729,50 Euro an Thüringen 585 136 499,95 Euro.
für Hessen 6 174 407 786,53 Euro
§3
für Mecklenburg-Vorpommern 2 811 858 599,44 Euro
Abschlusszahlungen für 2015
für Niedersachsen 9 940 763 277,72 Euro Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den
für Nordrhein-Westfalen 18 657 936 284,52 Euro vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten
Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vor-
für Rheinland-Pfalz 4 613 022 030,26 Euro läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Aus-
gleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2
für das Saarland 1 409 945 749,76 Euro
werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit
für Sachsen 7 082 961 923,93 Euro dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
für Sachsen-Anhalt 4 012 523 793,83 Euro 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
für Schleswig-Holstein 3 183 473 194,13 Euro von Baden-Württemberg 9 905 071,19 Euro
für Thüringen 3 854 188 590,16 Euro. von Bayern 17 953 190,13 Euro
von Hamburg 2 955 300,81 Euro
§2 von Hessen 9 466 325,99 Euro,
Abrechnung des Finanzausgleichs
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2015
Für das Ausgleichsjahr 2015 wird der Finanzaus- an Berlin 9 055 579,39 Euro
gleich unter den Ländern wie folgt festgestellt: an Brandenburg 3 179 079,31 Euro
1. endgültige Ausgleichsbeiträge: an Bremen 737 247,26 Euro
von Baden-Württemberg 2 323 645 802,52 Euro an Mecklenburg-Vorpommern 3 911 178,94 Euro
von Bayern 5 467 601 474,18 Euro an Niedersachsen 2 164 669,50 Euro
von Hamburg 114 774 295,62 Euro an Nordrhein-Westfalen 5 584 723,37 Euro
von Hessen 1 729 815 166,86 Euro, an Rheinland-Pfalz 1 959 871,51 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018 191
an das Saarland 1 219 939,31 Euro §4
an Sachsen 1 323 711,53 Euro Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der
an Sachsen-Anhalt 4 390 172,78 Euro Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verord-
an Schleswig-Holstein 2 103 910,32 Euro nung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes
im Ausgleichsjahr 2015 vom 27. März 2015 (BGBl. I
an Thüringen 4 649 804,91 Euro. S. 365) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Februar 2018
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018
Zweite Verordnung
zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
Vom 7. Februar 2018
Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin- 13. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs:
dung mit Absatz 2 des Gesetzes über Meldungen über Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I Teil XXI
Marktordnungswaren in der Fassung der Bekannt- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
machung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260), Europäischen Parlaments und des Rates
von denen § 15 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 402 der vom 17. Dezember 2013 über eine gemein-
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) same Marktorganisation für landwirtschaft-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
für Ernährung und Landwirtschaft: Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)
Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)
Artikel 1 Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130
Änderung der
vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017,
Marktordnungswaren-Meldeverordnung
S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Ver-
Die Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom ordnung (EU) 2016/1226 (ABl. L 202 vom
24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die durch Artikel 1 28.7.2016, S. 5) geändert worden ist, in
der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I der jeweils geltenden Fassung; Rohalkohol
S. 2634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: mit einem Alkoholgehalt von unter 96 Volu-
menprozent, der nach einer Rektifikation
1. § 1 wird wie folgt geändert:
als neutraler Ethylalkohol landwirtschaft-
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Spelz und“ lichen Ursprungs vermarktet wird, gilt eben-
durch die Wörter „Emmer und Einkorn,“ ersetzt. falls als Ethylalkohol landwirtschaftlichen
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: Ursprungs im Sinne dieser Verordnung,“.
„5. Zucker: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III f) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14 und
Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buch- wie folgt gefasst:
stabe a der Durchführungsverordnung (EU) „14. Molkereien: Unternehmen, die im Durch-
2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 schnitt eines Jahres täglich mindestens
mit Durchführungsbestimmungen zu den Ver- 3 000 Liter Milch verarbeiten oder nach
ordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) einer Bearbeitung zur weiteren Be- und
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments Verarbeitung an andere Unternehmen ab-
und des Rates in Bezug auf die Übermittlung geben; als Molkereien im Sinne dieser Ver-
von Informationen und Dokumenten an die ordnung gelten auch Unternehmen, die Er-
Kommission und zur Änderung und Aufhe- zeugnisse im Sinne von Nummer 17 und
bung mehrerer Verordnungen der Kommis- Nummer 18 Buchstabe a bis d herstellen,“.
sion (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113) in der
g) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden die
jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des
Nummern 15 und 16.
in Buchstabe b genannten Weißzuckers,“.
h) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17 und
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
wie folgt gefasst:
gefügt:
„17. Konsummilch: Milch im Sinne des An-
„5a. Isoglucose: Erzeugnisse im Sinne des An-
hangs VII Teil IV Ziffer III Unterabsatz 1
hangs III Nummer 2 Buchstabe C Unterab-
Buchstabe b bis d der Verordnung (EU)
satz 4 Satz 1 der Durchführungsverordnung
Nr. 1308/2013,“.
(EU) 2017/1185 in der jeweils geltenden
Fassung,“. i) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 18.
d) Die bisherige Nummer 5a wird Nummer 5b. j) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 19 und
wie folgt geändert:
e) Nach Nummer 11 werden die folgenden Num-
mern 12 und 13 eingefügt: aa) In Buchstabe a werden nach der Angabe
„nach § 2“ die Wörter „Absatz 2 bis 9“ einge-
„12. Bioethanol aus Zucker: Ethylalkohol, der
fügt.
aus einem der Erzeugnisse im Sinne des
Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unter- bb) In Buchstabe b werden die Angabe 㤤 4
absatz 4 Buchstabe a der Durchführungs- und 5“ durch die Angabe „§§ 4, 5 und 5a“
verordnung (EU) 2017/1185 gewonnen und der Punkt am Ende durch ein Komma
wurde, ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018 193
cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt: i) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden ange-
fügt:
„c) der Meldepflichten nach § 3 die Monate
Oktober bis einschließlich September „(9) Die Meldungen der Hersteller von Ethyl-
des darauffolgenden Jahres.“ alkohol aus Getreide sind
2. § 2 wird wie folgt geändert: 1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000
bis unter 10 000 Hektoliter Ethylalkohol jähr-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „8“ durch die An- lich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buch-
gabe „10“ ersetzt. stabe a,
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An- 2. ab einer jährlichen Herstellung von 10 000
gabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“ Hektoliter Ethylalkohol monatlich nach Maß-
eingefügt. gabe des § 7 Nummer 2
c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An- abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben zu
gabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“ machen:
eingefügt. 1. für jede Getreideart gesondert, jeweils in
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Tonnen, die Angaben nach Absatz 2 Satz 2
Nummer 1,
„(4) Die Meldungen der Hersteller von Stärke
2. für Ethylalkohol jeweils in Hektoliter reiner
sind
Alkohol:
1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000 a) die hergestellte Menge, aufgeschlüsselt
bis unter 5 000 Tonnen Stärke jährlich nach nach den verwendeten Getreidearten,
Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
b) die abgegebene Menge nach Verwen-
2. ab einer jährlichen Herstellung von 5 000 Ton- dungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
nen Stärke monatlich nach Maßgabe des § 7
(10) Reismühlen mit einer jährlichen Verarbei-
Nummer 2
tungsmenge von mehr als 1 000 Tonnen haben
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben unbeschadet des Absatzes 2 nach Maßgabe des
jeweils in Tonnen zu machen: § 7 Nummer 1 Buchstabe b die Reisbestände
nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 1 Unter-
1. für Rohstoffe zur Stärkeherstellung jeweils
absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverord-
gesondert nach Stärketräger:
nung (EU) 2017/1185 zu melden.“
a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums 3. § 3 wird wie folgt geändert:
sowie eine Bestandskorrektur,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) der Zugang nach Lieferantengruppen, je-
„(1) Die Unternehmen nach Absatz 2, 4, 6
weils untergliedert nach Inland und Aus-
oder 7 melden:
land,
a) die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-
c) der Abgang nach Verwendungszwecken stabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b
einschließlich der Ausfuhr, bis d, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 nach
2. für stärke- und kohlenhydrathaltige Erzeug- Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3,
nisse gesondert nach dem jeweiligen Erzeug- b) die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-
nis sowie für Nebenerzeugnisse der Stärke- stabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 4,
herstellung: Absatz 2a und Absatz 5 bis 7 nach Maßgabe
a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums des § 6 Absatz 3.
sowie eine Bestandskorrektur, Die Unternehmen nach Absatz 3 Satz 1 melden
nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
b) die Herstellung nach Verwendungszwecken
satz 3.“
sowie der sonstige Zugang aus dem Inland
und Ausland, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) der Abgang nach Verwendungszwecken aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
einschließlich der Ausfuhr.“ fasst:
„a) nach Maßgabe von Anhang III Nummer 2
e) In Absatz 5 wird im einleitenden Satzteil nach
Buchstabe D Unterabsatz 1 Buchstabe a
der Angabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buch-
der Durchführungsverordnung (EU)
stabe a“ eingefügt.
2017/1185 den Bestand am Ende des
f) In Absatz 6 wird im einleitenden Satzteil nach Meldezeitraums sowie eine Bestands-
der Angabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buch- korrektur, jeweils in Tonnen Weißzucker-
stabe a“ eingefügt. wert, getrennt nach Beständen und
Bestandskorrekturen
g) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-
gabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“ aa) im Inland und
eingefügt. bb) in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
h) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 wird päischen Union,“.
jeweils nach der Angabe „§ 7 Nummer 1“ die bb) In Nummer 3 Buchstabe e wird der Punkt am
Angabe „Buchstabe a“ eingefügt. Ende durch ein Komma ersetzt.
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: d) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-
„4. für Weißzucker ab Fabrik nach Maßgabe gabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“
von Anhang II Nummer 1 Unterabsatz 1 eingefügt.
Buchstabe a der Durchführungsverord- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
nung (EU) 2017/1185 den durchschnitt- a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie
lichen Verkaufspreis je Tonne sowie die folgt gefasst:
verkaufte Menge in Tonnen Weißzucker-
wert.“ „a) die Anlieferung von landwirtschaftlichen Be-
trieben, untergliedert nach Tierarten, jeweils
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- unter gesonderter Angabe der Anlieferung der
fügt: Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschrif-
„(2a) Für den jeweils laufenden Monat haben ten über die ökologische Produktion nach
die Unternehmen nach Absatz 2 nach Maßgabe Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
des § 7 Nummer 3 den voraussichtlichen Ver- erzeugt wurde; die Anlieferung von landwirt-
kaufspreis je Tonne für Weißzucker ab Fabrik schaftlichen Betrieben aus dem Ausland ist
nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 Unter- zusätzlich nach Herkunftsland zu unterglie-
absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverord- dern, die Anlieferung von landwirtschaftlichen
nung (EU) 2017/1185 sowie die voraussichtlich Betrieben aus dem Inland nach Ländern,“.
verkaufte Menge in Tonnen Weißzuckerwert zu b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die An-
melden.“ gabe „Nummer 15“ durch die Angabe „Num-
d) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt: mer 17“ und die Angabe „Nummer 16“ durch
„(5) Die Unternehmen nach Absatz 2 haben die Angabe „Nummer 18“ ersetzt.
jährlich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr 6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe c „§ 5a
den von ihnen gezahlten Durchschnittspreis für
Meldepflichten der Alkoholwirtschaft
Zuckerrüben sowie die entsprechenden Gesamt-
mengen nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 (1) Die in den folgenden Absätzen 2 und 3 auf-
Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungs- geführten Unternehmen haben jeweils die dort ge-
verordnung (EU) 2017/1185 zu melden. nannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3
und des § 7 Nummer 1 Buchstabe a jährlich zu mel-
(6) Die Hersteller von Bioethanol aus Zucker
den, soweit die Angaben nicht bereits nach § 2 Ab-
mit einer jährlichen Herstellung von mehr als
satz 9 Satz 1 zu melden sind.
1 000 Hektoliter haben jährlich für das vorange-
gangene Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7 (2) Hersteller von Ethylalkohol landwirtschaftli-
Nummer 1 Buchstabe d die erzeugte Menge an chen Ursprungs mit einer jährlichen Herstellung
Bioethanol aus Zucker nach Maßgabe des An- von mehr als 1 000 Hektolitern haben eine Meldung
hangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 11 Unter-
Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) absatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsver-
2017/1185 zu melden. ordnung (EU) 2017/1185 abzugeben.
(7) Die Meldungen der Hersteller von Isoglu- (3) Einführer von Ethylalkohol landwirtschaftli-
cose mit einer jährlichen Herstellung von mehr chen Ursprungs mit einer jährlich gehandelten
als 1 000 Tonnen Isoglucose sind mit folgenden Menge von mehr als 1 000 Hektolitern haben eine
Angaben abzugeben: Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 11
Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsver-
1. monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
ordnung (EU) 2017/1185 abzugeben.“
die Mengen an Isoglucose nach Maßgabe
des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe C Un- 7. § 6 wird wie folgt geändert:
terabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungs- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
verordnung (EU) 2017/1185,
„Soweit auf diese Vorschrift Bezug genommen
2. jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 wird, haben Unternehmen mit mehreren Betrie-
Buchstabe d der Bestand an Isoglucose nach ben für jeden Betrieb gesondert zu melden.“
Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buch-
b) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2
stabe D Unterabsatz 1 Buchstabe b der
bis 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 bis 10“
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.“
und die Wörter „oder § 5 Abs. 1 oder 2“ durch
4. § 4 wird wie folgt geändert: die Wörter „, § 5 Absatz 1 oder 2 oder § 5a
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2 oder 3“ ersetzt.
Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils nach der 8. § 7 wird wie folgt gefasst:
Angabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buch- „§ 7
stabe a“ eingefügt.
Zeitpunkt der Meldungen
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-
gabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“ Bei der zuständigen Stelle haben einzugehen:
eingefügt. 1. die abzugebenden Jahres- und Halbjahresmel-
c) In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil nach dungen
der Angabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buch- a) nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3
stabe a“ eingefügt. Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018 195
Absatz 5, Absatz 6, Absatz 7 Satz 1 Num- zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
mer 1, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Ab- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
satz 9 Satz 1 Nummer 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gelten-
Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buch- den Fassung“ ersetzt.
stabe a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4
10. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „und § 5 Absatz 1
und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 2
oder 2“ durch die Wörter „, § 5 Absatz 1 oder 2 und
Satz 3 und § 5a Absatz 1 spätestens am
§ 5a Absatz 1“ ersetzt.
30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichts-
zeitraums, 11. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
b) nach § 2 Absatz 10 spätestens am 30. No- oder § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1 oder
vember eines Jahres für den vorangegange- § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2“ durch die Wör-
nen Berichtszeitpunkt, ter „§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder Absatz 2a, § 4
Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder
c) nach § 3 Absatz 5 spätestens am 31. Mai § 5a Absatz 1“ ersetzt.
eines Jahres für das vorangegangene Wirt-
schaftsjahr, 12. § 11 wird wie folgt gefasst:
d) nach § 3 Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 2 „§ 11
spätestens am 30. Oktober für das vorange-
gangene Wirtschaftsjahr, Übergangsregelung
2. die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Abweichend von den Vorschriften dieser Verord-
Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, nung
Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, Absatz 8 Satz 1 1. gelten die Bestimmungen der Marktordnungs-
Nummer 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, § 3 waren-Meldeverordnung in der bis zum Ablauf
Absatz 2 bis 4, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des 15. Februar 2018 geltenden Fassung für Mel-
Buchstabe b, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch- dungen nach § 2 Absatz 4 für vor dem 1. Juli 2018
stabe b, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 endende Meldezeiträume weiter und
Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 und Absatz 2 Satz 2 abzugebenden monat- 2. sind die monatlichen Meldungen nach § 2 Ab-
lichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach satz 9 Satz 1 Nummer 2 erstmals für den Mel-
Ablauf des Berichtsmonats, dezeitraum Juli 2018 abzugeben; mit der ersten
Monatsmeldung haben die Meldepflichtigen zu-
3. die nach § 3 Absatz 2a abzugebenden monat-
sätzlich eine zusammenfassende Meldung für
lichen Meldungen spätestens am 20. Tag des
das erste Halbjahr 2018 abzugeben.“
laufenden Monats.“
9. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 und
Artikel 2
der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes“
durch die Wörter „Artikel 24, 25 und 32 der Verord- Inkrafttreten
nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und (2) Artikel 1 Nummer 9 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
Bonn, den 7. Februar 2018
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung1
Vom 7. Februar 2018
Auf Grund des § 18 Absatz 6 Satz 1 des Seefischereigesetzes, der zuletzt
durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft:
Artikel 1
Änderung der
Seefischerei-Bußgeldverordnung
Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2017 (BGBl. I S. 3770)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 34 wird aufgehoben.
2. Die bisherigen §§ 35 bis 41 werden die §§ 34 bis 40.
3. Nach dem neuen § 40 wird folgender § 41 eingefügt:
„§ 41
Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1970
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1970
des Rates vom 27. Oktober 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten
für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018
und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 281 vom 31.10.2017,
S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder 2 mehr als eine dort genannte Anzahl
Exemplare Dorsch behält oder
2. entgegen Unterabsatz 1 der Fußnote (x) zu der Tabelle „Dorsch Unions-
gewässer der Unterdivisionen 25-32 (COD/3DX32)“ oder Unterabsatz 1 der
Fußnote (x) zu der Tabelle „Dorsch Unterdivisionen 22-24 (COD/3BC+24)“
des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/1970 Fischerei betreibt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. Februar 2018
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1
Diese Verordnung dient der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates vom 27. Okto-
ber 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestands-
gruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 281 vom
31.10.2017, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018 197
Verordnung
für eine Übergangsregelung zur Eröffnung
des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden
im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen
Vom 8. Februar 2018
Auf Grund des § 134 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208)
neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-
Bußgeld-Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3806)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Übergangsregelung für den
elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen ist die Ein-
reichung elektronischer Dokumente bei den Familienkassen als Bußgeldbehörden
abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Ver-
bindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2020 möglich.
(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet in der am 31. De-
zember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt am
1. Januar 2020 außer Kraft.
Berlin, den 8. Februar 2018
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018
Verordnung
zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Vom 9. Februar 2018
Auf Grund des § 79 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Andere Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 2 (2) In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr
des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) neu als drei Personen tätig sind, sind ein Abdruck des
gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung: Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Ver-
ordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszu-
Artikel 1 legen, auszuhändigen oder in einem elektronischen
Änderung der Informationssystem jederzeit zugänglich zu machen.
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom §3
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Ar- Besoldung bei
tikel 9 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen
S. 2362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäf-
1. Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst: tigungsverbote wird die Zahlung der Dienst- und An-
„Abschnitt 1 wärterbezüge, mit Ausnahme des Verbots der Mehr-
Mutterschutz arbeit, nicht berührt (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13
Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutz-
§1 gesetzes). Dies gilt auch für das Dienstversäumnis
wegen ärztlicher Untersuchungen bei Schwanger-
Allgemeines schaft und Mutterschaft sowie während des Stillens
Für den Mutterschutz von Personen in einem (§ 7 des Mutterschutzgesetzes).
Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundes- (2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung einer
unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif- Elternzeit nach § 16 Absatz 3 Satz 3 des Bundes-
tungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5. elterngeld- und Elternzeitgesetzes richtet sich die
Höhe der Dienst- und Anwärterbezüge nach dem
§2 Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit oder wäh-
Anwendung des Mutterschutzgesetzes rend der Elternzeit, wobei die höheren Bezüge maß-
(1) Die folgenden Vorschriften des Mutterschutz- geblich sind.
gesetzes sind entsprechend anzuwenden: (3) Bemessungsgrundlage für die Zahlung von
1. zu Begriffsbestimmungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Erschwerniszulagen nach der Erschwerniszulagen-
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Mutterschutz- verordnung sowie für die Vergütung nach der Voll-
gesetzes), streckungsvergütungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I
2. zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9, 10 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung ist der Durch-
Absatz 1 und 2, §§ 11, 12, 13 Absatz 1 Nummer 1 schnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten
des Mutterschutzgesetzes), drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
3. zum Arbeitsplatzwechsel (§ 13 Absatz 1 Num- Schwangerschaft eingetreten ist.
mer 2 des Mutterschutzgesetzes),
4. zur Dokumentation und Information durch den §4
Arbeitgeber (§ 14 des Mutterschutzgesetzes), Entlassung während der Schwangerschaft,
5. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 bis 6, 10 Ab- nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung
satz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des (1) Während der Schwangerschaft, bis zum Ab-
Mutterschutzgesetzes), lauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach
6. zu Mitteilungen und Nachweisen über die der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum
Schwangerschaft und das Stillen (§ 15 des Mut- Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindes-
terschutzgesetzes), tens bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Ent-
7. zur Freistellung für Untersuchungen und zum bindung, darf die Entlassung von Beamtinnen auf
Stillen (§ 7 des Mutterschutzgesetzes), Probe und von Beamtinnen auf Widerruf gegen ihren
Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder
8. zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die
des Arbeitgebers (§ 27 Absatz 1 bis 5 des Mutter- Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschafts-
schutzgesetzes) sowie woche oder die Entbindung bekannt ist. Eine ohne
9. zum behördlichen Genehmigungsverfahren für diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist
eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr (§ 28 zurückzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen
des Mutterschutzgesetzes). nach ihrer Zustellung der oder dem Dienstvorge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018 199
setzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach tungen nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungs-
der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Ent- gesetzes die Versicherungspflichtgrenze in der ge-
bindung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser setzlichen Krankenversicherung überschreiten oder
Frist ist unbeachtlich, wenn dies auf einem von der überschreiten würden.“
Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die 2. § 6 wird wie folgt gefasst:
Mitteilung über die Schwangerschaft, die Fehlgeburt
oder die Entbindung unverzüglich nachgeholt wird. „§ 6
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Vorbe- Anwendung des
reitungsmaßnahmen des Dienstherrn, die er im Hin- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
blick auf eine Entlassung einer Beamtin trifft. Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf
(2) Die oberste Dienstbehörde kann in besonde- Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge ent-
ren Fällen, die nicht mit dem Zustand der Beamtin in sprechend des § 15 Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 16
der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach und 27 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und
der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach Elternzeitgesetzes.“
der Entbindung in Zusammenhang stehen, aus- 3. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „30 Stunden
nahmsweise die Entlassung für zulässig erklären. wöchentlich“ durch die Wörter „30 Wochenstunden
(3) Die §§ 31, 32, 34 Absatz 4, § 35 Satz 1, letz- im Durchschnitt eines Monats“ ersetzt.
terer vorbehaltlich der Fälle des § 24 Absatz 3, sowie 4. § 8 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
die §§ 36 und 37 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeam-
„(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienst-
tengesetzes bleiben unberührt.
behörde die Entlassung ausnahmsweise für zulässig
erklären.
§5
(3) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.“
Zuschuss bei
Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit 5. § 11 wird wie folgt geändert:
Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 13 Euro a) Absatz 1 wird aufgehoben.
für jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und
eines Beschäftigungsverbots nach der Entbindung Artikel 2
– einschließlich des Entbindungstages –, der in eine Inkrafttreten
Elternzeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während
der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. Der Zuschuss (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
ist auf 210 Euro begrenzt, wenn die Dienst- oder zes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den (2) § 4 Absatz 2 und 3 sowie § 8 Absatz 2 und 3
Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Leis- treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. Februar 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018
Verordnung
zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung*
Vom 9. Februar 2018
Auf Grund des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3
Nummer 3 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 1 mindestens folgende Angaben enthält:
Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 1. die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörde
S. 2208) eingefügt worden ist, verordnet die Bundes- oder des Gerichts;
regierung:
2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens
oder die Vorgangsnummer;
Artikel 1
3. die Bezeichnung der beschuldigten Personen
Änderung der
oder der Verfahrensbeteiligten; bei Verfahren ge-
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
gen Unbekannt enthält der Datensatz anstelle der
Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom Bezeichnung der beschuldigten Personen die Be-
24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) wird wie folgt zeichnung „Unbekannt“ sowie, sofern bekannt,
geändert: die Bezeichnung der geschädigten Personen;
1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 4. die Angabe der den beschuldigten Personen zur
„Sie gilt ferner nach Maßgabe des Kapitels 4 für die Last gelegten Straftat oder des Verfahrensgegen-
Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafver- standes;
folgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und 5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines densel-
des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung ben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfah-
sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente.“ rens und die Bezeichnung der die Akten führen-
2. Nach § 9 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt: den Stelle.
„Kapitel 4 § 11
Elektronischer Rechtsverkehr Sonstige
mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten verfahrensbezogene elektronische Dokumente
(1) Sonstige verfahrensbezogene elektronische
§ 10
Dokumente, die an Strafverfolgungsbehörden oder
Schriftlich abzufassende, Strafgerichte übermittelt werden, sollen den Anfor-
zu unterschreibende oder derungen des § 2 entsprechen. Entsprechen sie die-
zu unterzeichnende Dokumente sen Anforderungen nicht und sind sie zur Bearbei-
Die Kapitel 2 und 3 gelten im Bereich des elektro- tung durch die Behörde oder das Gericht aufgrund
nischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehör- der dortigen technischen Ausstattung oder der dort
den und Strafgerichten für schriftlich abzufassende, einzuhaltenden Sicherheitsstandards nicht geeignet,
zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Doku- so liegt ein wirksamer Eingang nicht vor. In der Mit-
mente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozess- teilung nach § 32a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozess-
ordnung elektronisch eingereicht werden, mit der ordnung ist auf die in § 2 geregelten technischen
Rahmenbedingungen hinzuweisen.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen (2) Die Übermittlung kann auch auf anderen als
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- den in § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 genannten Übermittlungswegen erfolgen, wenn ein
vom 17.9.2015, S.1). solcher Übermittlungsweg für die Entgegennahme
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018 201
verfahrensbezogener elektronischer Dokumente ge- Artikel 2
nerell und ausdrücklich eröffnet ist.“ Inkrafttreten
3. Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 5. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
4. Der bisherige § 10 wird § 12. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Februar 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Berichtigung
der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung
Vom 5. Februar 2018
Die Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung vom 4. Dezember
2017 (BGBl. I S. 3834) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist jeweils das Wort „Arbeitsprobe“ durch das
Wort „Arbeitsaufgabe“ zu ersetzen.
Berlin, den 5. Februar 2018
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Friedhelm Holterhoff
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018
Berichtigung
der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
Vom 9. Februar 2018
Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabschei-
der vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379) ist wie folgt zu berichtigen:
1. § 4 Absatz 1 ist wie folgt zu berichtigen:
a) Satz 4 ist zu streichen.
b) Nach dem neuen Satz 4 ist folgender Satz einzufügen:
„Der Betreiber hat unverzüglich nach der Inbetriebnahme oder der Wieder-
inbetriebnahme die Art der Bestimmung des Referenzwertes nach den
Sätzen 1 bis 3 festzulegen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren.“
2. § 9 Absatz 1 Nummer 1 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In den Buchstaben a und b ist jeweils das Wort „pneumophilia“ durch das
Wort „pneumophila“ zu ersetzen.
b) In Buchstabe c ist das Wort „non-pneumophilia“ durch das Wort „non-
pneumophila“ zu ersetzen.
Bonn, den 9. Februar 2018
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hans-Joachim Hummel
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
23. 1. 2018 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hundertneun-
undfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Saarbrücken) BAnz AT 02.02.2018 V1 1. 3. 2018
FNA: 96-1-2-159