158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018
Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)
Vom 16. Januar 2018
Auf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwal- § 17 Hauptzollamt Hamburg-Jonas
tungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buch- § 18 Hauptzollamt Hamburg-Stadt
stabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I § 19 Hauptzollamt Hannover
S. 2178) geändert worden ist, und des § 387 Absatz 2 § 20 Hauptzollamt Heilbronn
Satz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Hauptzollamt Itzehoe
§ 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der § 22 Hauptzollamt Karlsruhe
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 § 23 Hauptzollamt Kiel
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundes- § 24 Hauptzollamt Koblenz
ministerium der Finanzen: § 25 Hauptzollamt Köln
§ 26 Hauptzollamt Krefeld
Inhaltsübersicht § 27 Hauptzollamt Landshut
§ 28 Hauptzollamt Lörrach
Abschnitt 1
§ 29 Hauptzollamt Magdeburg
Allgemeine Vorschriften § 30 Hauptzollamt München
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 31 Hauptzollamt Münster
§ 32 Hauptzollamt Nürnberg
Abschnitt 2 § 33 Hauptzollamt Oldenburg
Zuständigkeitsübertragungen § 34 Hauptzollamt Osnabrück
§ 35 Hauptzollamt Potsdam
§ 2 Hauptzollamt Aachen
§ 36 Hauptzollamt Regensburg
§ 3 Hauptzollamt Augsburg
§ 37 Hauptzollamt Rosenheim
§ 4 Hauptzollamt Berlin
§ 38 Hauptzollamt Saarbrücken
§ 5 Hauptzollamt Bielefeld
§ 39 Hauptzollamt Schweinfurt
§ 6 Hauptzollamt Braunschweig
§ 40 Hauptzollamt Singen
§ 7 Hauptzollamt Bremen
§ 41 Hauptzollamt Stralsund
§ 8 Hauptzollamt Darmstadt
§ 42 Hauptzollamt Stuttgart
§ 9 Hauptzollamt Dresden
§ 43 Hauptzollamt Ulm
§ 10 Hauptzollamt Duisburg
§ 11 Hauptzollamt Düsseldorf
§ 12 Hauptzollamt Erfurt Abschnitt 3
§ 13 Hauptzollamt Frankfurt am Main
§ 14 Hauptzollamt Frankfurt (Oder) Schlussbestimmungen
§ 15 Hauptzollamt Gießen
§ 16 Hauptzollamt Hamburg-Hafen § 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018 159
Abschnitt 1 (12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n ten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbe-
reich Vollstreckung umfassen
§1 1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufgaben
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden oblie-
(1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ- gen, sowie
ten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung
2. die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die
und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen
die Zuständigkeit für das gerichtliche und das außerge- Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwer-
richtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. tung beweglicher Sachen.
(2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen Abschnitt 2
umfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung von
Prüfungen noch für die sich aus den Feststellungen er- Zuständigkeitsübertragungen
gebenden Maßnahmen.
§2
(3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf
dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung Hauptzollamt Aachen
des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren Dem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständigkei-
oder Marktordnungswaren über die Grenzen der Euro- ten übertragen für
päischen Union.
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
(4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfun- sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
gen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
Grund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des bung in Suchverfahren,
Rechts der Europäischen Union.
a) der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duis-
(5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen burg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster,
auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Ver-
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
kehrsteuern.
Hauptzollamt Aachen als erstes mit dem Such-
(6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche verfahren befasst ist,
Prüfungen der Einhaltung
2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
1. des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem Köln sowie
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anord-
3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
nungen sowie
amts Köln, mit Ausnahme des Oberbergischen Krei-
2. von Rechtsakten des Rates oder der Kommission ses, des Rheinisch-Bergischen Kreises und der
der Europäischen Union im Bereich des Außenwirt- Kreisfreien Stadt Leverkusen.
schaftsrechts.
(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prü- §3
fungen der Einhaltung Hauptzollamt Augsburg
1. unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1 Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständig-
Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsicht- keiten übertragen für
lich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen so-
1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
wie
zeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim und des
2. dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes Hauptzollamts Landshut für den Landkreis Pfaffen-
erlassenen Rechtsverordnungen. hofen an der Ilm,
(8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prü- 2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-
fungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamt- wachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut,
lichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungs- München und Rosenheim sowie
rechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.
3. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbstkosten Landshut, München und Rosenheim.
nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfungen
der wirtschaftlichen Lage. §4
(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ- Hauptzollamt Berlin
ten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkon-
trolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkei-
den Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufga- ten übertragen für
ben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der 1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Ener-
Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. giesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Ener-
(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ- giesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzoll-
ten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Buß- ämter Frankfurt (Oder) und Potsdam,
geldsachen umfassen weder die Ermittlung von Straf- 2. die Überwachung der Kontingente und Bezugsmen-
taten noch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs- gen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen
widrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,
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3. die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Haupt- 2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum
zollämter bundesweit, des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise
4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au- Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und des
ßenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, Hauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde Stuhr,
einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bundes-
Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam, autobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die Lan-
desgrenze der Freien Hansestadt Bremen,
5. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
Potsdam sowie 3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des
Hauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Unter-
6. die Verwertung beweglicher Sachen des Hauptzoll- weser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen in
amts Potsdam. Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Wesermün-
dung in der Nordsee,
§5
4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Hauptzollamt Bielefeld Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
Dem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die
für den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- Landkreise Cuxhaven und Stade, für die Stadt
amts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken, über- Bremervörde, die Gemeinde Gnarrenburg sowie die
tragen. Samtgemeinden Geestequelle, Selsingen, Sittensen,
Tarmstedt und Zeven des Landkreises Rotenburg
§6 (Wümme),
Hauptzollamt Braunschweig 5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-
Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zu- wachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braun-
ständigkeiten übertragen für schweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und
Osnabrück,
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen 6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts
des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahl- Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg
stelle des Hauptzollamts Hannover die Überwachung (Wümme) und Stade sowie
des Zahlungseingangs obliegt, 7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
2. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- Oldenburg und Osnabrück.
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- §8
bung in Suchverfahren, Hauptzollamt Darmstadt
a) der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magde- Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zuständig-
burg, Oldenburg und Osnabrück, keiten übertragen für
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das 1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des
Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit dem Hauptzollamts Frankfurt am Main,
Suchverfahren befasst ist, 2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main
Landkreis Gifhorn, für die Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der
4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda,
Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln- 3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-
Pyrmont und Holzminden, wachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt
5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die am Main und Gießen sowie
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- 4. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt
maßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.
Landkreis Holzminden,
6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll- §9
amts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont Hauptzollamt Dresden
und Holzminden, Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständig-
7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter keiten übertragen für
Hannover und Magdeburg sowie 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
8. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
amts Hannover. von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
bung in Suchverfahren,
§7 a) des Hauptzollamts Erfurt,
Hauptzollamt Bremen b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
Dem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständigkei- Hauptzollamt Dresden als erstes mit dem Such-
ten übertragen für verfahren befasst ist,
1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des 2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
Hauptzollamts Oldenburg, Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
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Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt- § 13
zollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main, Gie-
ßen, Heilbronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach, Saar- Hauptzollamt Frankfurt am Main
brücken, Singen, Stuttgart und Ulm,
Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die Zu-
3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- ständigkeiten übertragen für
zeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Land-
kreise Meißen und Mittelsachsen sowie 1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Ener-
giesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Ener-
4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
giesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzoll-
Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfun-
ämter Darmstadt und Gießen,
gen des Hauptzollamts Erfurt.
2. die Bewilligung von Versandvereinfachungen im
§ 10 Luftverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e
Hauptzollamt Duisburg der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständig-
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom
keiten übertragen für
10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90;
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun- L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die durch die Verord-
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen nung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016,
des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des Fassung in Verbindung mit Artikel 199 der Delegier-
Zahlungseingangs obliegt, ten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung
zeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
Wesel, und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung
von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl.
3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des
L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016,
Hauptzollamts Düsseldorf,
S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom
4. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll- 13.4.2017, S. 164), die durch die Delegierte Verord-
amts Krefeld für die Städte Kamp-Lintfort, Moers, nung (EU) 2016/341 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1)
Neukirchen-Vluyn und Rheinberg sowie die Ge- geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
meinde Alpen des Kreises Wesel sowie sung und Artikel 46 in Verbindung mit Artikel 24 Ab-
5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der
amts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung
Neuss, und des Hauptzollamts Münster für den Kreis der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen
Borken. Parlaments und des Rates hinsichtlich der Über-
gangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften
§ 11 des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die ent-
sprechenden elektronischen Systeme noch nicht be-
Hauptzollamt Düsseldorf triebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten
Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zustän- Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom
digkeiten übertragen für 15.3.2016, S. 1; L 101 vom 16.4.2016, S. 33; L 101
1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 59 des vom 13.4.2017, S. 177) in der jeweils geltenden Fas-
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der sung aller Hauptzollämter bundesweit sowie
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt- 3. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
zollämter Duisburg und Krefeld, Gießen.
2. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
§ 14
Aachen, Duisburg, Köln und Krefeld,
3. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen, Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und
Münster sowie Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zu-
ständigkeiten übertragen für
4. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
amts Köln für den Oberbergischen Kreis, den Rhei- 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
nisch-Bergischen Kreis und die Kreisfreie Stadt Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
Leverkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
Rhein-Kreis Neuss. zollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig,
Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hanno-
§ 12 ver, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg,
Hauptzollamt Erfurt Osnabrück und Potsdam sowie
Dem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für 2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Über- zeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam und
wachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dresden des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Land-
übertragen. kreise Mittelsachsen und Meißen.
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018
§ 15 2. die Auszahlung und die Buchung der Produktions-
Hauptzollamt Gießen erstattungen für die Verwendung von Zucker aller
Hauptzollämter bundesweit,
Dem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständigkeiten
übertragen für 3. die Einnahme und die Buchung der Abgaben im
Milchsektor sowie die Erfassung und Auswertung
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- der Abrechnungsdaten aller Hauptzollämter bundes-
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme weit auf der Grundlage folgender unionsrechtlicher
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- Vorgaben:
bung in Suchverfahren,
a) dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG)
a) der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004
Main, Koblenz und Saarbrücken, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung
Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Suchver- einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 94 vom
fahren befasst ist, 31.3.2004, S. 22), die zuletzt durch die Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2015/517 (ABl. L 82 vom
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
27.3.2015, S. 73) geändert worden ist, in der je-
zeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main
weils geltenden Fassung in Verbindung mit
und des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-Tau-
nus-Kreis, b) Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
3. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaft-
maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main
liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verord-
für die Stadtteile der Stadt Frankfurt am Main west-
nungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
lich der Flüsse Main und Nidda,
Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der vom 20.12.2013, S. 671; L 130 vom 19.5.2016,
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch
Darmstadt und Frankfurt am Main, die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1226 (ABl.
5. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll- L 202 vom 28.7.2016, S. 5) geändert worden ist,
ämter Darmstadt und Frankfurt am Main, in der jeweils geltenden Fassung sowie
6. die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem 4. die Erhebung von Ausfuhrabgaben aller Hauptzoll-
Luftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luft- ämter bundesweit; davon unberührt bleibt die Zu-
verkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundes- ständigkeit für die Entgegennahme der Anmeldung
weit, wenn und des Antrags auf Abfertigung, für die die Ausfuhr-
zollstelle zuständig ist.
a) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des
Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuer- § 18
lichen Beauftragten benannt haben oder
Hauptzollamt Hamburg-Stadt
b) eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem
steuerlichen Beauftragten erfolglos war sowie Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden die Zu-
ständigkeiten übertragen für
7. die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherhei-
ten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen 1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-
der Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrs- gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen
gesellschaften aller Hauptzollämter bundesweit. der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Itzehoe
für das Zollamt Hamburg-Flughafen für vor dem
§ 16 1. Mai 2016 registrierte Vorgänge, sofern der Zoll-
zahlstelle des Hauptzollamts Hamburg-Stadt die
Hauptzollamt Hamburg-Hafen Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
Dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden die Zu- 2. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
ständigkeiten übertragen für Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Bremen,
1. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern Hamburg-Hafen und Oldenburg,
zum Warentransport unter Zollverschluss des Haupt- 3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
zollamts Hamburg-Stadt sowie und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-
2. die Aufgaben eines Sachgebiets Kontrollen der zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
Hauptzollämter Hamburg-Stadt und Itzehoe für das sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des Geländes Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
des Flughafens Hamburg und der Luftwerft. Hauptzollamt Hamburg-Stadt bewilligten laufenden
Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundes-
§ 17 weit,
Hauptzollamt Hamburg-Jonas 4. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamt-
bürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheits-
Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden die Zu- leistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung
ständigkeiten übertragen für (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der An-
1. die Einnahme und die Buchung der Zuckerabgaben lage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames
aller Hauptzollämter bundesweit, Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018 163
das zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2016 (ABl. 1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zah-
L 142 vom 31.5.2016, S. 25) geändert worden ist, in lungsaufschubs der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld,
der jeweils geltenden Fassung des Hauptzollamts Braunschweig, Dresden, Frankfurt (Oder), Magde-
Hamburg-Hafen, burg, Osnabrück und Potsdam,
5. die Überwachung der allgemein zugelassenen 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
Steuerbürgen des Hauptzollamts Hamburg-Hafen, und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-
oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die
6. die Verwaltung von Sicherheiten, mit Ausnahme der
Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-
Barsicherheiten, des Hauptzollamts Hamburg-Hafen,
rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-
7. die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur amt Hannover bewilligten laufenden Zahlungsauf-
Überführung von Waren in den zollrechtlich freien schub aller Hauptzollämter bundesweit,
Verkehr im Sinne des Artikels 166 der Verordnung
3. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Ener-
(EU) Nr. 952/2013, einschließlich der sich daraus
giesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Ener-
ergebenden Einfuhrabgabenbescheide, des Haupt-
giesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzoll-
zollamts Hamburg-Hafen,
ämter Braunschweig, Magdeburg und Osnabrück,
8. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des
4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104
zeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den
der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der
Landkreis Rotenburg (Wümme),
Hauptzollämter Bremen, Hamburg-Hafen, Itzehoe,
Kiel, Oldenburg und Stralsund, 5. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des
Hauptzollamts Braunschweig für die Stadt Gifhorn,
9. die im Stadtgebiet Hamburg ansässigen konsulari-
die Gemeinde Sassenburg und die Samtgemeinden
schen Vertretungen als überwachende Zollstelle;
Boldecker Land, Brome, Isenbüttel, Meinersen und
die Übertragung gilt nicht für Waren, die Bezugs-
Papenteich des Landkreises Gifhorn,
mengen unterliegen, und für das Führen der Kon-
tingents-Überwachungsblätter für Konsulargut des 6. die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen
Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzoll- aller Hauptzollämter bundesweit sowie
amts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, 7. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
10. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
zeugsteuer der Hauptzollämter Hamburg-Hafen Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg
und Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, und Osnabrück.
11. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die
§ 20
Außenprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen,
einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und Hauptzollamt Heilbronn
die Sonderprüfungen des Hauptzollamts Hamburg- Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständig-
Hafen, keiten übertragen für
12. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfun- sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
gen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund, von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
13. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll- bung in Suchverfahren,
amts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itze- a) der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen,
hoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme Stuttgart und Ulm,
des Geländes des Flughafens Hamburg und der
Luftwerft, b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Such-
14. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts verfahren befasst ist,
Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe
für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des 2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
Geländes des Flughafens Hamburg und der Luft- zeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den
werft, Landkreis Ludwigsburg,
15. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- 3. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des
amts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itze- Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-
hoe für das Stadtgebiet Hamburg sowie Kreis,
16. die Vollstreckung von Geldforderungen, einschließ- 4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
lich der Erzwingung von Sicherheiten, des Haupt- Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
zollamts Hamburg-Jonas, sofern diese durch Ver- maßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,
waltungsakte des Hauptzollamts Hamburg-Jonas 5. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-
erhoben werden. nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
maßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,
§ 19
6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe,
Hauptzollamt Hannover Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,
Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständig- 7. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-
keiten übertragen für ämter Stuttgart und Ulm sowie
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018
8. den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzoll- 4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
ämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den Kreis
auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Rendsburg-Eckernförde,
Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkohol- 5. das Konsultationsverfahren und den weiteren
haltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuer- Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwal-
verfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts tung und den Verwaltungen der übrigen Mitglied-
Stuttgart zum Soll gestellt wurde. staaten der Europäischen Union im Zusammen-
hang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften
§ 21 auf Zulassung eines Linienverkehrs oder auf Bewil-
Hauptzollamt Itzehoe ligung vereinfachter gemeinschaftlicher Versand-
Dem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständigkei- verfahren im Seeverkehr aller Hauptzollämter bun-
ten übertragen für desweit,
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- 6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- Stadtgebiets Hamburg,
bung in Suchverfahren, 7. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des
a) der Hauptzollämter Hamburg-Hafen, Hamburg- Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der
Stadt, Kiel und Stralsund, Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit
Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis ein-
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das schließlich zur Bundesautobahn 7,
Hauptzollamt Itzehoe als erstes mit dem Suchver-
fahren befasst ist, 8. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die
Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen,
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der
zeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise
Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Sege-
berg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg 9. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
für die Stadt Wilhelmshaven und die Landkreise Am- Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
merland, Cuxhaven, Friesland, Stade, Wesermarsch Hamburg-Hafen und Hamburg-Stadt sowie
und des Hauptzollamts Bremen für den Landkreis 10. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
Cuxhaven sowie amts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger Stadt-
3. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Kiel. gebiets.
§ 22 § 24
Hauptzollamt Karlsruhe Hauptzollamt Koblenz
Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständig- Dem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständig-
keiten übertragen für keiten übertragen für
1. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord- 1. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-
nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs- wachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Saarbrü-
maßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Singen cken sowie
sowie 2. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter amts Saarbrücken.
Lörrach und Singen.
§ 25
§ 23 Hauptzollamt Köln
Hauptzollamt Kiel
Dem Hauptzollamt Köln werden die Zuständigkeiten
Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten übertragen für
übertragen für
1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Ener-
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun- giesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Ener-
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen giesteuer-Durchführungsverordnung des Hauptzoll-
des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zollzahlstelle amts Aachen sowie
des Hauptzollamts Kiel die Überwachung des Zah-
2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
lungseingangs obliegt,
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
2. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden maßnahmen, des Hauptzollamts Aachen.
Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Itzehoe und
Stralsund, § 26
3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung Hauptzollamt Krefeld
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-
zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen Dem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkei-
sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden ten übertragen für
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom 1. die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen,
Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungs- einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des
aufschub aller Hauptzollämter bundesweit, Hauptzollamts Duisburg,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018 165
2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwa- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die
chungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-
und Düsseldorf, rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-
3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über- amt München bewilligten laufenden Zahlungsauf-
wachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, schub aller Hauptzollämter bundesweit,
Duisburg, Düsseldorf und Köln sowie 3. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamt-
4. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter bürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheits-
Duisburg und Düsseldorf. leistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung
(EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der
§ 27 Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsa-
mes Versandverfahren der Hauptzollämter Augs-
Hauptzollamt Landshut
burg, Landshut und Rosenheim,
Dem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständig-
keiten übertragen für 4. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Ener-
giesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Ener-
1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des giesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzoll-
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der ämter Augsburg, Landshut und Rosenheim sowie
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
zollämter Augsburg, München und Rosenheim, 5. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Augsburg, Landshut und Rosenheim.
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
maßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie
§ 31
3. den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme
des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts Augs- Hauptzollamt Münster
burg und des Hauptzollamts München für die Städte Dem Hauptzollamt Münster werden die Zuständig-
Garching bei München und Unterschleißheim sowie keiten übertragen für
die Gemeinden Aschheim, Ismaning, Kirchheim bei
1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
München, Oberschleißheim und Unterföhring des
Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Aachen,
Landkreises München und das Gebiet des Flughafens
Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main,
München.
Gießen, Köln und Krefeld,
§ 28 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-
Hauptzollamt Lörrach
oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die
Dem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständigkei- Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-
ten übertragen für rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-
1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Ener- amt Münster bewilligten laufenden Zahlungsauf-
giesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Ener- schub aller Hauptzollämter bundesweit,
giesteuer-Durchführungsverordnung des Hauptzoll- 3. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Ener-
amts Singen, giesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Ener-
2. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der giesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzoll-
Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zoll- ämter Bielefeld und Dortmund,
stellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und
4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgege-
zeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düssel-
ben haben, sowie
dorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der
3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Biele-
amts Karlsruhe und Singen. feld für den Kreis Warendorf,
5. die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und
§ 29
die Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nach-
Hauptzollamt Magdeburg prüfungsersuchen von Präferenznachweisen und
Dem Hauptzollamt Magdeburg wird die Zuständig- Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnis-
keit für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter sen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen
Braunschweig, Bremen, Hannover, Oldenburg und außerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die
Osnabrück übertragen. Zollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzoll-
ämter bundesweit,
§ 30 6. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Hauptzollamt München Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
Dem Hauptzollamt München werden die Zuständig- maßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund,
keiten übertragen für 7. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-
1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Augsburg, maßnahmen, der Hauptzollämter Bielefeld und Dort-
Landshut und Rosenheim, mund sowie
2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung 8. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- Bielefeld und Dortmund.
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018
§ 32 Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und Sieden-
Hauptzollamt Nürnberg burg des Landkreises Diepholz sowie
Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständig- 4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-
keiten übertragen für ämter Bremen und Oldenburg.
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun- § 35
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen
des Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahl- Hauptzollamt Potsdam
stelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwa- Dem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständig-
chung des Zahlungseingangs obliegt, keiten übertragen für
2. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zah- 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
lungsaufschubs der Hauptzollämter Erfurt, Regens- sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
burg und Schweinfurt, von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung bung in Suchverfahren,
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- a) der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-
Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde- zollamt Potsdam als erstes mit dem Suchverfah-
rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll- ren befasst ist,
amt Nürnberg bewilligten laufenden Zahlungsauf-
schub aller Hauptzollämter bundesweit, 2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegen-
heiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der
4. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Ener- Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin und
giesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Ener- Frankfurt (Oder),
giesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzoll-
ämter Regensburg und Schweinfurt, 3. die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfun-
gen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,
5. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
zeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den
Landkreis Forchheim, 4. den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme
des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts
6. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über- Frankfurt (Oder) sowie
wachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Regens-
burg und Schweinfurt sowie 5. die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im
Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem
7. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg, Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter
Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und bundesweit.
Schweinfurt.
§ 36
§ 33
Hauptzollamt Regensburg
Hauptzollamt Oldenburg
Dem Hauptzollamt Regensburg werden die Zustän-
Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit digkeiten übertragen für
für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahl- Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
stelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
des Zahlungseingangs obliegt. zollämter Nürnberg und Schweinfurt,
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
§ 34 zeugsteuer des Hauptzollamts Landshut, mit Aus-
Hauptzollamt Osnabrück nahme des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm
und des Hauptzollamts München für das Gebiet
Dem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zustän- des Flughafens München,
digkeiten übertragen für
3. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Nürnberg und Schweinfurt sowie
Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Olden-
4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-
burg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,
ämter Nürnberg und Schweinfurt.
2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- § 37
maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit
Ausnahme der Landkreise Cuxhaven und Stade, Hauptzollamt Rosenheim
der Stadt Bremervörde, der Gemeinde Gnarrenburg Dem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zustän-
sowie der Samtgemeinden Geestequelle, Selsingen, digkeiten übertragen für
Sittensen, Tarmstedt und Zeven des Landkreises 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
Rotenburg (Wümme), sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
3. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
Hannover für den Landkreis Nienburg und für die bung in Suchverfahren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018 167
a) der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und 3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der
München, Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm
Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben ha-
Suchverfahren befasst ist, ben.
2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegen-
§ 41
heiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der
Europäischen Union des Hauptzollamts München, Hauptzollamt Stralsund
3. Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrzoll- Dem Hauptzollamt Stralsund werden die Zuständig-
stelle des Hauptzollamts Landshut für den Landkreis keiten für die Entlastung von der Energiesteuer nach
Rottal-Inn, § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit
4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der
Hauptzollamts München sowie Hauptzollämter Hamburg-Hafen, Hamburg-Stadt, Itze-
hoe und Kiel übertragen.
5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
amts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck
und München sowie die Stadt München, einschließ- § 42
lich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Hauptzollamt Stuttgart
Augsburg, Landshut und München, sofern nicht die
in § 27 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden Dem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständig-
betroffen sind. keiten übertragen für
1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zah-
§ 38 lungsaufschubs der Hauptzollämter Darmstadt, Heil-
Hauptzollamt Saarbrücken bronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken,
Singen und Ulm,
Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zustän-
digkeiten übertragen für 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-
1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die
Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Ko-
Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-
blenz sowie
rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-
2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter amt Stuttgart bewilligten laufenden Zahlungsauf-
Darmstadt und Koblenz. schub aller Hauptzollämter bundesweit,
§ 39 3. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Ener-
giesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Ener-
Hauptzollamt Schweinfurt giesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzoll-
Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden die Zustän- ämter Heilbronn und Ulm,
digkeiten übertragen für
4. die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- Annahme von Anzeigen über die Verwendung von
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme Brenngeräten zu anderen Zwecken als der Alkohol-
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- gewinnung, soweit diese Anzeige auf der Abfin-
bung in Suchverfahren, dungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter bun-
a) der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg, desweit,
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt- 5. die Festsetzung und die Erhebung der Alkoholsteuer
zollamt Schweinfurt als erstes mit dem Suchver- auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter bundes-
fahren befasst ist, sowie weit,
2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter 6. die Erteilung von Erlaubnissen zur Gewinnung, Lage-
Nürnberg und Regensburg. rung und Beförderung von Alkohol in einer Abfin-
dungsbrennerei unter Steueraussetzung aller Haupt-
§ 40 zollämter bundesweit,
Hauptzollamt Singen 7. die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung an
Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständigkei- die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen-
ten übertragen für schaften aller Hauptzollämter bundesweit,
1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- 8. die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Haupt-
zeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach, zollämter bundesweit, sofern eine rückständige Ab-
gabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein,
2. die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmeldern
Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko-
mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei
holhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch-
den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und Ulm
steuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt-
Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben
zollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie
haben und die sich aus den Zollprüfungen erge-
bende Festsetzung und Erhebung von Einfuhrabga- 9. die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuer-
ben, sowie bürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm.
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018
§ 43 3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum
für den Bodensee und im grenznahen Raum zur
Hauptzollamt Ulm Schweiz des Hauptzollamts Augsburg,
Dem Hauptzollamt Ulm werden die Zuständigkeiten 4. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der
übertragen für Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen
der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollan-
1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
meldungen im eigenen Namen abgegeben haben,
zeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des
sowie
Hauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Land-
kreises Ludwigsburg, 5. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Heilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts
2. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Augsburg für den Bodensee und den grenznahen
Hauptzollamts Augsburg Raum zur Schweiz.
a) für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der
Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller, Abschnitt 3
Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie Schlussbestimmungen
b) für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim § 44
sowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim,
Burtenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Hal- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
denwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Kammeltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Retten- 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptzollamts-
bach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach des zuständigkeitsverordnung vom 22. November 2016
Landkreises Günzburg, (BGBl. I S. 2642) außer Kraft.
Berlin, den 16. Januar 2018
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018 169
Verordnung
zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote
(Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung – UERV)1, 2
Vom 22. Januar 2018
Es verordnen auf Grund § 13 Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung
§ 14 Sicherheitsleistung
– des § 37d Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 13 und
Satz 2 und Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutz-
Abschnitt 2
gesetzes, von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3
Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I Durchführung, Überwachung
S. 1839), Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 3 § 15 Mitteilung und Veröffentlichung des Anrechnungszeitraums
Nummer 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I § 16 Überwachung, Berichterstattung
S. 2771) und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 7 des § 17 Abweichungen von der Projektdokumentation
Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) § 18 Überwachungsbericht, Überwachungszeitraum
geändert worden sind, die Bundesregierung nach
Anhörung der beteiligten Kreise sowie Abschnitt 3
– des § 37e Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Num- UER-Nachweise, UER-Register
mer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Unterabschnitt 1
durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli
UER-Nachweise
2016 (BGBl. I S. 1839) neu gefasst worden ist, das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau § 19 Ausstellung von UER-Nachweisen
und Reaktorsicherheit: § 20 Inhalt von UER-Nachweisen
§ 21 UER-Nachweise für Kyoto-Projekttätigkeiten
Inhaltsübersicht § 22 Stückelung und Verbindung von UER-Nachweisen
§ 23 Übertragung von UER-Nachweisen
Teil 1
§ 24 Unrichtige UER-Nachweise
Allgemeine Bestimmungen
§ 25 Freigabe der Sicherheitsleistung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Unterabschnitt 2
UER-Register, Konten
Teil 2
§ 26 Zugang zum UER-Register, Kontoeröffnung
Anrechnung und Ermittlung
§ 27 Nutzungsbedingungen
von Upstream-Emissionsminderungen
§ 28 Entwertungskonto
§ 3 Anrechenbarkeit von Upstream-Emissionsminderungen
§ 29 Ausbuchungskonto
§ 4 Nachweis durch den Verpflichteten
§ 30 Kontobevollmächtigte
§ 5 Anrechnungszeitraum
§ 31 Kontosperrung
§ 6 Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung
Abschnitt 4
Teil 3
Validierungs- und Verifizierungsstellen
Projekttätigkeiten, Nachweise
Unterabschnitt 1
Abschnitt 1
Registrierung
Antragsstellung,
Zustimmung, Sicherheitsleistung § 32 Antrag auf Registrierung
§ 7 Antrag auf Zustimmung § 33 Vornahme der Registrierung
§ 8 Projektdokumentation § 34 Inhalt der Registrierung
§ 9 Überwachungsplan § 35 Erlöschen der Registrierung
§ 10 Erteilung der Zustimmung § 36 Widerruf und Rücknahme der Registrierung
§ 11 Versagung der Zustimmung
Unterabschnitt 2
§ 12 Inhalt der Zustimmung
Aufgaben
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/652 § 37 Allgemeine Anforderungen an Validierungs- und Verifizie-
des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsver- rungsstellen
fahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG § 38 Spezifische Aufgaben der Validierungsstellen
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von
Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26).
§ 39 Spezifische Aufgaben der Verifizierungsstellen
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen § 40 Validierungsbericht
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- § 41 Verifizierungsbericht
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der § 42 Verifizierungszeitraum
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1). § 43 Veröffentlichung des Verifizierungsberichtes
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018
Abschnitt 5 Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berech-
Kontrollen und Anordnungen nungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß
der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments
§ 44 Kontrollen
und des Rates über die Qualität von Otto- und Diesel-
§ 45 Anordnungen
kraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26) genann-
ten Kraftstoffe hergestellt werden.
Teil 4
DIN-Normen, behördliches Verfahren, (3) Upstream-Emissionsminderung ist die Differenz
Datenübermittlung, Berichtspflichten zwischen den Referenzfallemissionen und den
§ 46 Zugänglichkeit der DIN-Normen Upstream-Emissionen, die durch eine Projekttätigkeit
§ 47 Behördliches Verfahren tatsächlich entstehen.
§ 48 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 49 Aufbewahrung von Unterlagen, Umgang mit Informationen (4) Referenzfallemissionen sind die hypothetische
§ 50 Datenübermittlung Menge der Upstream-Emissionen, die ohne die Projekt-
§ 51 Bericht tätigkeit entstanden wäre.
Teil 5 (5) Raffinerierohstoffe, aus denen Otto-, Diesel- und
Flüssiggaskraftstoff hergestellt wird, sind konventionel-
Schlussbestimmungen
les Rohöl, Naturbitumen und Ölschiefer im Sinne der
§ 52 Inkrafttreten Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen
zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. De-
Anlage 1 Gebührenverzeichnis
zember 2017 (BGBl. I S. 3892).
Te i l 1 (6) Projekttätigkeit ist die Entwicklung und Durchfüh-
Allgemeine Bestimmungen rung eines Projektes zur Minderung von Upstream-
Emissionen.
§1
(7) Kyoto-Projekttätigkeit ist eine Projekttätigkeit
Anwendungsbereich nach § 2 Nummer 12 des Projekt-Mechanismen-Geset-
(1) Diese Verordnung regelt die Anrechnung von zes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das
Upstream-Emissionsminderungen zur Erfüllung der ge- zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 29. März
setzlichen Verpflichtung zur Minderung von Treibhaus- 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.
gasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissions- (8) Projektträger ist eine natürliche oder juristische
schutzgesetzes. Person, die die Entscheidungsgewalt über eine Projekt-
tätigkeit oder eine Kyoto-Projekttätigkeit innehat; Pro-
(2) Die Verordnung ist nicht anwendbar auf jektträger können auch mehrere Personen gemein-
1. Emissionsminderungen durch Projekttätigkeiten, die schaftlich sein.
zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Verringerung
der Emissionen einer Anlage führen, die dem (9) Projektgrenze ist die Projektgrenze nach Ziffer 52
Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG des des Abschnitts G der Anlage „Modalitäten und Verfah-
Europäischen Parlaments und des Rates vom ren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Ent-
13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit wicklung“ des in dem Anhang zum Projekt-Mechanis-
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemein- men-Gesetz abgedruckten Beschlusses 17/CP.7, Mo-
schaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG dalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für um-
des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zu- weltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12
letzt durch Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2015/1814 des Protokolls von Kyoto.
(ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1) geändert worden ist,
unterliegt, oder (10) Gastgeberstaat ist der Staat, auf dessen Staats-
gebiet oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone
2. den Anteil an Emissionsminderungen durch Projekt-
die Projekttätigkeit durchgeführt werden soll.
tätigkeiten im Inland, der durch öffentliche För-
dermittel finanziert wird; dies gilt nicht, wenn die
(11) Verpflichtete sind die im Sinne des § 37a Ab-
öffentlichen Fördermittel der Absicherung von Inves-
satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Ver-
titionen dienen.
pflichteten.
§2 (12) Verpflichtungsjahr ist der in § 37a Absatz 1
Begriffsbestimmungen Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ge-
nannte Zeitraum.
(1) Treibhausgase im Sinne dieser Verordnung sind
Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickoxid (N2O) und Methan
(13) Biokraftstoffquotenstelle ist die zuständige
(CH4).
Stelle nach § 8 der Verordnung zur Durchführung der
(2) Upstream-Emissionen sind sämtliche Treibhaus- Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar
gasemissionen, die entstehen, bevor der Raffinerieroh- 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
stoff in die Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangt, ordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geän-
in der die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/652 des dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018 171
Te i l 2 „17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mecha-
nismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne
Anrechnung und Ermittlung von
des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto“, und zwar
Upstream-Emissionsminderungen entsprechend
§3 1. den Berechnungsverfahren, die die Exekutivrat nach
Nummer 5 Buchstabe d des Abschnitts C dieser
Anrechenbarkeit von Anlage genehmigt hat,
Upstream-Emissionsminderungen
2. den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des
(1) Ab dem Verpflichtungsjahr 2020 können Abschnitts G dieser Anlage und
Upstream-Emissionsminderungen, die in einem Ver-
pflichtungsjahr erreicht worden sind, zur Erfüllung der 3. den Maßgaben, die nach Anhang C Buchstabe a
gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treib- Nummer v dieser Anlage verabschiedet worden sind.
hausgasemissionen angerechnet werden.
Te i l 3
(2) Die Anrechenbarkeit ist begrenzt auf 1,2 Prozent
bezogen auf den Referenzwert nach § 37a Absatz 4 Projekttätigkeiten, Nachweise
Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Ver-
bindung mit der Verordnung zur Festlegung weiterer Abschnitt 1
Bestimmungen zur Treibhausgasminderung von Kraft-
Antragsstellung,
stoffen sowie der Verordnung zur Anrechnung von
strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten bio- Zustimmung, Sicherheitsleistung
genen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai
2017 (BGBl. I S. 1195). §7
Antrag auf Zustimmung
§4 (1) Vor Beginn einer Projekttätigkeit stellt der Pro-
Nachweis jektträger einen Antrag auf Erteilung der Zustimmung
durch den Verpflichteten zu der Projekttätigkeit beim Umweltbundesamt. Der
Zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderun- Antrag wird schriftlich oder in elektronischer Form ge-
gen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur stellt.
Minderung der Treibhausgasemissionen muss der Ver- (2) Der Antrag auf Zustimmung enthält folgende An-
pflichtete gaben und Unterlagen:
1. der Biokraftstoffquotenstelle im Rahmen der Mittei- 1. den Namen und die Anschrift des Projektträgers,
lung nach § 37c des Bundes-Immissionsschutzge- 2. die Erklärung, dass
setzes UER-Nachweise für die im Verpflichtungsjahr
erreichten Upstream-Emissionsminderungen vorle- a) die Projekttätigkeit weder unmittelbar noch mit-
gen und telbar zu einer Minderung von Treibhausgasemis-
sionen aus einer Anlage führt, die der Richtlinie
2. diese UER-Nachweise bis zum 15. April des auf das 2003/87/EG unterliegt, und
Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres auf das
Entwertungskonto des UER-Registers übertragen. b) für Upstream-Emissionsminderungen durch die
Projekttätigkeit in keinem anderen Mitgliedstaat
§5 ein Antrag mit dem Ziel der Anrechnung zur Er-
füllung von Verpflichtungen gestellt worden ist,
Anrechnungszeitraum die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie
(1) Anrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des
für in einer Projekttätigkeit erreichte Upstream-Emissi- Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität
onsminderungen, die zur Erfüllung der gesetzlichen von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Ände-
Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissio- rung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl.
nen angerechnet werden, UER-Nachweise ausgestellt L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch
werden sollen. die Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom
(2) Der Anrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. Er ist 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist, dienen,
nicht auf das Kalenderjahr beschränkt. 3. eine Erklärung, in der sich der Projektträger ver-
pflichtet, dass mit der Projekttätigkeit nicht zugleich
§6 Strom erzeugt wird, für den
Ermittlung der a) Zahlungen nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-
Upstream-Emissionsminderung Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
(1) Upstream-Emissionsminderungen werden nach S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
den Grundsätzen und Normen der DIN EN ISO 14064, vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert wor-
Ausgabe Mai 2012, DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli den ist, oder
2013, und ISO 14066, Ausgabe April 2011, ermittelt. b) Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 so-
(2) Die Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissi- wie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
onsminderungen erfolgt nach der Anlage „Modalitäten vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das
und Verfahren für einen Mechanismus für umwelt- zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli
verträgliche Entwicklung“ des im Anhang zum Projekt- 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist,
Mechanismen-Gesetzes abgedruckten Beschlusses in Anspruch genommen werden sollen,
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018
4. eine Erklärung, in der sich der Projektträger ver- 6. die jährlichen Referenzfallemissionen und die
pflichtet, voraussichtlichen jährlichen Emissionen nach der
a) die Kontrollen und Anordnungen nach dieser Ver- Umsetzung der Projekttätigkeit, jeweils bezogen auf
ordnung zu dulden und dabei mitzuwirken, ins- den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilo-
besondere gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule,
aa) auf Verlangen Räume zu bezeichnen und zu 7. bei Projekttätigkeiten in Zusammenhang mit der
öffnen, Erdölförderung je Ölquelle
bb) Geschäftsunterlagen vorzulegen, a) das Gas-Öl-Verhältnis im Durchschnitt der ver-
cc) Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Ko- gangenen fünf Kalenderjahre,
pien der Geschäftsunterlagen auf eigene b) den Lagerstättendruck,
Kosten anzufertigen und
c) die Tiefe,
dd) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
d) die Rohölproduktionsrate,
b) für Upstream-Emissionsminderungen, die durch
die Projekttätigkeit vor, während oder nach Ablauf 8. alle relevanten Quellen, Senken und Reservoire für
des Anrechnungszeitraums erreicht worden sind, Treibhausgasemissionen, die in Zusammenhang
unbeschadet des § 29 Absatz 2 in keinem ande- mit dieser Projekttätigkeit stehen,
ren Mitgliedstaat einen Antrag auf Anrechnung 9. Unterlagen der Umweltbehörde des Gastgeber-
zur Erfüllung von Verpflichtungen zu stellen, staates über die Beurteilung der Umweltauswirkun-
die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie gen der Projekttätigkeit einschließlich grenzüber-
98/70/EG dienen, und schreitender Auswirkungen, soweit solche Unterla-
c) dem Umweltbundesamt vor Beginn des Anrech- gen nach dem im Gastgeberstaat geltenden Recht
nungszeitraums die von ihm beauftragte Verifizie- angefertigt wurden und dem Projektträger zugäng-
rungsstelle zu benennen, lich sind,
5. die Projektdokumentation, 10. die Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprü-
6. den Namen und die Anschrift der vom Projektträger fung, falls eine solche Prüfung im Gastgeberstaat
beauftragten Validierungsstelle und durchgeführt worden ist, und sämtliche Verweise
auf die Belegunterlagen,
7. den Validierungsbericht.
11. die Angabe des Anteils an Emissionsminderungen
(3) Ist der Antrag unvollständig, so teilt das Umwelt-
durch Projekttätigkeiten im Inland, die durch öffent-
bundesamt dem Projektträger innerhalb von vier Wo-
liche Fördermittel finanziert wurden, und des Um-
chen nach Eingang des Antrags mit, welche Unterlagen
fangs, in dem die öffentlichen Fördermittel der Ab-
und Angaben fehlen.
sicherung von Investitionen dienten, und
§8 12. wenn eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem
Projektdokumentation Recht des Gastgeberstaates verpflichtend vorge-
sehen oder vom Projektträger nach der DIN EN ISO
Die Projektdokumentation enthält folgende Angaben 14064, Ausgabe Mai 2012, durchgeführt wurde,
und Unterlagen:
a) eine Beschreibung des Beteiligungsverfahrens,
1. das angewendete Berechnungsverfahren nach § 6,
2. eine Beschreibung b) eine Zusammenfassung der eingegangenen
Stellungnahmen,
a) der Projekttätigkeit,
c) ein Bericht darüber, wie die eingegangenen Stel-
b) des Projektziels, lungnahmen berücksichtigt worden sind, und
c) der Projektgrenze, einschließlich einer Begrün-
13. den Überwachungsplan.
dung für die Wahl der Projektgrenze,
d) der Art und Weise, wie die durch die Projekttä- §9
tigkeit erreichten Upstream-Emissionsminderun-
gen nach § 6 ermittelt werden, Überwachungsplan
e) dessen, was getan wurde, um die Referenzfall- Der Überwachungsplan enthält folgende Angaben
emissionen konservativ zu bestimmen, und Unterlagen:
f) sonstiger Umweltauswirkungen der Projekttätig- 1. alle gemäß dem angewendeten Berechnungsverfah-
keit, ren zu überwachenden Parameter und erforderlichen
3. das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissi- Informationen,
onsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht 2. Vorgaben zur Erfassung und Archivierung aller Da-
werden sollen, ten, die zur Abschätzung oder Messung sämtlicher
4. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte Treibhausgasemissionen benötigt werden, die wäh-
jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilo- rend des Überwachungszeitraums innerhalb der
gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent, Projektgrenze entstehen,
5. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächs- 3. Vorgaben zur Erfassung und Archivierung aller Da-
ten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in ten, die zur Bestimmung der Referenzfallemissionen
Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimal- während des Überwachungszeitraums innerhalb der
stelle, Projektgrenze benötigt werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018 173
4. die Feststellung möglicher Quellen von erhöhten führung der Projekttätigkeit, insbesondere für die Erfül-
Treibhausgasemissionen außerhalb der Projekt- lung der Pflichten nach dieser Verordnung, bietet.
grenze, die nach vernünftigem Ermessen der Pro-
jekttätigkeit zuzurechnen sind, sowie Vorgaben zur § 12
Erfassung und Archivierung von Daten über diese Inhalt der Zustimmung
Treibhausgasemissionen,
Die Zustimmung enthält folgende Angaben:
5. die betrieblichen Strukturen, die zur Umsetzung des
Überwachungsplans einzuführen sind, 1. die Projektnummer,
6. Verfahren zur Qualitätssicherung und Qualitätskon- 2. das Datum der Ausstellung,
trolle der Überwachung und 3. den Namen und die Anschrift des Projektträgers,
7. die Dokumentation aller Berechnungsschritte. 4. den Namen und die Anschrift der Validierungsstelle,
5. die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 7,
§ 10
6. die Höhe der Sicherheitsleistung und
Erteilung der Zustimmung
7. eine Nummer, mit der das Berechnungsverfahren
(1) Mit der Erteilung der Zustimmung erklärt das Um- eindeutig identifiziert wird.
weltbundesamt, dass für Upstream-Emissionsminde-
rungen vorbehaltlich ihrer Verifizierung UER-Nachweise § 13
ausgestellt werden können.
Veröffentlichung
(2) Das Umweltbundesamt erteilt innerhalb von zwei nach Erteilung der Zustimmung
Monaten nach Eingang des Antrags nach § 7 die Zu-
(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüg-
stimmung, sofern
lich auf seiner Internetseite
1. der Antrag die Anforderungen der §§ 7 bis 9 erfüllt, 1. das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbe-
2. die Ermittlung der Upstream-Emissionsminderungen scheids und
entsprechend den Anforderungen nach § 6 erfolgt, 2. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte
3. die vom Projektträger beauftragte Validierungsstelle jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilo-
zum Zeitpunkt der Validierung nach § 33 registriert gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent.
war, (2) Wenn der Projektträger zustimmt, veröffentlicht
4. die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachtei- das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite
ligen Auswirkungen auf die Umwelt oder das Klima 1. den Namen und die Anschrift des Projektträgers
hat und und
5. für die Projekttätigkeit nicht schon zu einem früheren 2. die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren ein-
Zeitpunkt eine Zustimmung nach dieser Verordnung deutig identifiziert wird.
erteilt worden ist.
(3) Für Kyoto-Projekttätigkeiten kann das Umwelt- § 14
bundesamt auf Antrag des Projektträgers Ausnahmen Sicherheitsleistung
von den Anforderungen nach Absatz 2 gewähren, so-
(1) Die Sicherheitsleistung dient dazu, die Erfüllung
fern auf andere Weise nachgewiesen wurde, dass die
der Verpflichtung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 sicher-
Anforderungen erfüllt sind.
zustellen. Die Höhe der Sicherheitsleistung legt das
(4) Das Umweltbundesamt kann den Projektträger Umweltbundesamt im Rahmen der Zustimmung fest.
zum Nachweis, dass die Anforderung von Absatz 2 Dabei berücksichtigt es insbesondere die Art der Pro-
Nummer 4 erfüllt ist, auffordern, Unterlagen vorzulegen, jekttätigkeit, die geschätzte Höhe der Upstream-Emis-
die jenen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach sionsminderungen und den zu erwartenden Marktwert
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der UER-Nachweise.
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
(2) Die Sicherheitsleistung ist in Form einer selbst-
2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des
schuldnerischen Bankbürgschaft eines Kreditinstituts
Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) ge-
mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Ver-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
entsprechen, sofern es insbesondere auf Grund der in
Wirtschaftsraum zu erbringen.
der validierten Projektdokumentation beschriebenen
Projekttätigkeit und der dort dargestellten Umweltaus-
wirkungen zu der Einschätzung gelangt, dass nach Abschnitt 2
Umfang, Standort und Folgen der Projekttätigkeit er- Durchführung, Überwachung
hebliche nachteilige Umweltauswirkungen wahrschein-
lich sind. § 15
Mitteilung und
§ 11
Veröffentlichung des Anrechnungszeitraums
Versagung der Zustimmung (1) Wurde einer Projekttätigkeit die Zustimmung er-
Die Zustimmung ist zu versagen, wenn Tatsachen die teilt, so teilt der Projektträger dem Umweltbundesamt
Annahme rechtfertigen, dass der Projektträger nicht die den Beginn des Anrechnungszeitraums für diese Pro-
notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Durch- jekttätigkeit mit.
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018
(2) Der Anrechnungszeitraum beginnt frühestens am § 18
Tag nach der Mitteilung an das Umweltbundesamt.
Überwachungsbericht,
(3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht den Beginn
Überwachungszeitraum
des Anrechnungszeitraums unverzüglich auf seiner
Internetseite. (1) Der Überwachungsbericht muss auf einen Zeit-
raum bezogen sein, der sowohl innerhalb des Anrech-
§ 16 nungszeitraums als auch innerhalb eines Verpflich-
Überwachung, Berichterstattung tungsjahres liegt (Überwachungszeitraum).
(1) Der Projektträger ist verpflichtet, (2) Der Überwachungsbericht enthält folgende An-
1. die tatsächlichen Treibhausgasemissionen durch die gaben und Unterlagen:
Projekttätigkeit entsprechend dem Überwachungs-
plan zu überwachen und 1. die Projektnummer,
2. Berichte über die nach den Vorgaben des Überwa- 2. den Namen und die Anschrift des Projektträgers,
chungsplans ermittelten Daten (Überwachungsbe-
richte) zu erstellen und den Verifizierungsstellen zu 3. das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissi-
übermitteln. onsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht
Für die Überwachung der Upstream-Emissionsminde- wurden,
rungen und der Referenzfallemissionen sowie für die
4. eine zusammenfassende Darstellung der Projekt-
Berichterstattung gelten die Vorgaben der Berech-
tätigkeit mit
nungsverfahren nach § 6 sowie der DIN EN ISO 14064,
Ausgabe Mai 2012, entsprechend. a) einer kurzen Beschreibung der Maßnahmen zur
(2) Die Ergebnisse der Überwachung und die Be- Upstream-Emissionsminderung,
richterstattung müssen verlässlich und belastbar sein.
Für die Verlässlichkeit und Belastbarkeit gelten die An- b) einer Beschreibung der installierten Technologie
forderungen und Geräte, relevanter Zeitpunkte für die Pro-
jekttätigkeit einschließlich Informationen zur Er-
1. der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission
richtung und Inbetriebnahme sowie zu den Be-
vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhaus-
triebszeiträumen,
gasemissionsberichten und Tonnenkilometerberich-
ten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß 5. den Überwachungszeitraum,
der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, 6. die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen,
S. 1), entsprechend und die im Überwachungszeitraum erreicht wurden, in
2. der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent sowie ihre
vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und Ermittlung,
die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen
7. bei Projekttätigkeiten in Zusammenhang mit der
gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen
Erdölförderung je Ölquelle das Gas-Öl-Verhältnis
Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012,
S. 30; L 347 vom 15.12.2012, S. 43) entsprechend. im Überwachungszeitraum,
8. Angaben zur Umsetzung der Projekttätigkeit im
§ 17 Überwachungszeitraum,
Abweichungen
von der Projektdokumentation 9. die feststehenden verwendeten Werte der Parame-
ter, die in der Projektdokumentation vorgegeben
(1) Ergibt sich bei der Projekttätigkeit oder beim
sind, jeweils mit
Überwachungssystem eine Abweichung von den der
Zustimmung zugrunde liegenden Unterlagen, so hat a) der Maßeinheit,
der Projektträger dies dem Umweltbundesamt und der
Verifizierungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Hierbei b) der Quelle und
sind alle für die Beurteilung der Abweichungen erforder-
lichen Unterlagen vorzulegen. c) einer Beschreibung des Wertes,
(2) Die Verifizierungsstelle prüft anhand der Unterla- 10. die zu überwachenden Werte der Parameter, die in
gen und soweit erforderlich vor Ort, welchen Einfluss der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils
die Abweichungen auf die Höhe der Upstream-Emissi- mit
onsminderungen haben können, und teilt das Ergebnis
der Prüfung dem Umweltbundesamt mit. a) der Maßeinheit,
(3) Das Umweltbundesamt entscheidet innerhalb
von zwei Monaten nach der Mitteilung des Ergebnisses b) der Quelle,
der Prüfung der Verifizierungsstelle, ob die Vorausset- c) der Aufzeichnungsfrequenz,
zungen für die Erteilung der Zustimmung weiterhin vor-
liegen. Das Umweltbundesamt widerruft die Zustim- d) einer Beschreibung des Wertes und
mung zur Projekttätigkeit ganz oder teilweise, soweit
die Voraussetzungen für die Zustimmung nicht mehr e) einer Beschreibung der Verfahren zur Qualitäts-
vorliegen. kontrolle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018 175
Abschnitt 3 2. die Projektnummer,
UER-Nachweise, UER-Register 3. den Namen und die Anschrift des ausstellenden
Projektträgers und des aktuellen Inhabers des
Unterabschnitt 1 UER-Nachweises,
UER-Nachweise 4. das Datum der Ausstellung,
5. das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissi-
§ 19 onsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht
Ausstellung von UER-Nachweisen worden sind,
(1) UER-Nachweise werden im UER-Register des 6. die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen in
Umweltbundesamtes ausgestellt. Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
(2) Der Projektträger kann für eine Projekttätigkeit 7. bei Projekttätigkeiten in Zusammenhang mit der
zur Minderung von Upstream-Emissionen UER-Nach- Erdölförderung je Ölquelle das Gas-Öl-Verhältnis
weise bis zu der im Verifizierungsbericht angegebenen im Verifizierungszeitraum,
Höhe ausstellen, wenn 8. das Verpflichtungsjahr, in dem die Upstream-Emis-
1. für die Projekttätigkeit eine Zustimmung erteilt wor- sionsminderungen anrechenbar sind,
den ist, 9. den Zeitraum, in dem die Upstream-Emissionsmin-
2. der Verifizierungszeitraum innerhalb des Anrech- derungen erbracht wurden, und
nungszeitraums der Projekttätigkeit liegt, 10. eine Erklärung des Projektträgers, dass die
3. die vom Projektträger beauftragte Verifizierungs- Upstream-Emissionsminderungen durch die Pro-
stelle zum Zeitpunkt der Verifizierung nach § 33 jekttätigkeit unbeschadet des § 29 Absatz 2 nicht
registriert war, als Upstream-Emissionsminderungen in einem
4. der Verifizierungsbericht dem Umweltbundesamt anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gel-
vorgelegt wurde und den Anforderungen des § 41 tend gemacht wurden.
entspricht,
§ 21
5. die Verifizierungsstelle für Upstream-Emissionsmin-
derungen, die ab dem Jahr 2021 erfolgt sind, gegen- UER-Nachweise
über dem Umweltbundesamt bestätigt hat, dass für Kyoto-Projekttätigkeiten
diese Upstream-Emissionsminderungen nicht (1) Für Upstream-Emissionsminderungen durch
gleichzeitig auf die vom Gastgeberstaat oder von Kyoto-Projekttätigkeiten können im Verpflichtungsjahr
Drittstaaten übernommenen national festgelegten 2020 zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Num-
Beiträge nach dem Übereinkommen vom 12. Dezem- mer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes in UER-
ber 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) angerechnet Nachweise umgewandelt werden.
werden,
(2) Voraussetzung für die Umwandlung ist, dass
6. der Projektträger erklärt, dass mit der Projekttätig-
keit nicht zugleich Strom erzeugt wurde, für den 1. für die Kyoto-Projekttätigkeit eine Zustimmung nach
dieser Verordnung erteilt wurde,
a) Zahlungen nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes oder 2. ein Nachweis erbracht wurde, dass die Upstream-
Emissionsminderungen im Verpflichtungsjahr 2020
b) Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 so- erbracht wurden,
wie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
3. die zertifizierten Emissionsreduktionen für diese
in Anspruch genommen worden sind, Upstream-Emissionsminderungen erzeugt und an-
7. Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekt- schließend auf einem Konto im Kyoto-Register
tätigkeit nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat Deutschlands gelöscht worden sind, um UER-Nach-
zur Erfüllung von Verpflichtungen, die der Umset- weise auszustellen, und
zung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG dienen,
4. die Upstream-Emissionsminderungen durch die
angerechnet worden sind und
Kyoto-Projekttätigkeit nicht durch eine Maßnahme
8. der Projektträger die festgelegte Sicherheitsleistung nach Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG
erbracht hat. von der Anrechnung auf den europäischen Emis-
(3) Das Umweltbundesamt stellt vorbehaltlich der sionshandel ausgeschlossen sind.
Kontrollen nach § 44 Absatz 2 innerhalb von vier Wo-
chen nach Eingang des Verifizierungsberichts, der Be- § 22
stätigung nach Absatz 2 Nummer 5, der Erklärung nach Stückelung und
Absatz 2 Nummer 6 und der Erbringung der Sicher- Verbindung von UER-Nachweisen
heitsleistung technisch sicher, dass der Projektträger
(1) UER-Nachweise können im UER-Register gestü-
die UER-Nachweise ausstellen kann.
ckelt werden. Dies gilt auch für UER-Nachweise, die
bereits aus einer Stückelung hervorgegangen sind.
§ 20
Inhalt von UER-Nachweisen (2) Das Umweltbundesamt kann im UER-Register
eine Verbindung von UER-Nachweisen ermöglichen,
Ein UER-Nachweis muss folgende Angaben enthal- die auf dasselbe Verpflichtungsjahr bezogen sind. Es
ten: stellt hierbei eine eindeutige Rückverfolgbarkeit zu
1. eine eindeutige Nachweisnummer, den ursprünglichen UER-Nachweisen sicher.
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018
§ 23 (2) Sicherheitsleistungen, die nicht nach Absatz 1
Übertragung von UER-Nachweisen freigegeben werden können, werden durch das Um-
weltbundesamt zugunsten der Staatskasse verein-
(1) UER-Nachweise können im UER-Register auf nahmt.
andere Kontoinhaber übertragen werden. Die Über-
tragung muss von einem Kontobevollmächtigten veran-
lasst werden. Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass Unterabschnitt 2
die Übertragung eines UER-Nachweises von einem U E R - R e g i s t e r, K o n t e n
weiteren Kontobevollmächtigten bestätigt werden muss.
(2) Die Übertragung erfolgt spätestens zum nächs- § 26
ten Werktag nach der Veranlassung. Sie kann durch
einen Kontobevollmächtigten abgebrochen werden, Zugang zum
solange sie noch nicht abgeschlossen ist. UER-Register, Kontoeröffnung
(3) Das Umweltbundesamt stellt im Rahmen des Be- (1) Projektträger und Verpflichtete erhalten auf An-
triebs des UER-Registers sicher, dass Inhaber von trag beim Umweltbundesamt ein Konto für den Zugang
UER-Nachweisen festlegen können, dass bestimmte zum UER-Register. Projektträger erhalten Zugang zum
UER-Nachweise dieser Inhaber und deren Kontaktinfor- UER-Register ab dem Zeitpunkt, an dem die Zustim-
mationen für andere Kontoinhaber im UER-Register mung zu einer Projekttätigkeit erteilt wird, bis 18 Mo-
sichtbar sind. nate nach Ablauf des Anrechnungszeitraums der
Projekttätigkeit. Bei mehreren Projekttätigkeiten erhält
§ 24 der Projektträger den Zugang für den Zeitraum, in
dem er für mindestens eine Projekttätigkeit einen
Unrichtige UER-Nachweise
Anspruch auf einen Zugang nach Satz 2 hat.
(1) Das Umweltbundesamt stellt gegenüber dem
Projektträger fest, in welchem Umfang die Angaben (2) Ist der Kontoinhaber eine juristische Person, so
zur Höhe der Upstream-Emissionsminderung unrichtig enthält der Antrag folgende Angaben:
sind, wenn 1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens
1. die im UER-Nachweis enthaltene Angabe zur Höhe oder der Institution,
der Upstream-Emissionsminderung nicht mit der tat-
2. eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse, unter
sächlich erreichten Höhe übereinstimmt oder
denen der Kontoinhaber erreichbar ist,
2. entgegen der Erklärung des Projektträgers die
Upstream-Emissionsminderung bereits in einem an- 3. von jedem Geschäftsführer den Namen und die An-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend schrift, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Ge-
gemacht worden ist. burtsland und die Nationalität,
(2) Das Umweltbundesamt 4. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und
1. berichtigt die Angabe zur Höhe der Upstream-Emis- 5. die Handelsregisternummer.
sionsminderung im UER-Nachweis, sofern sich der
UER-Nachweis im UER-Register noch auf dem Ist der Kontoinhaber eine natürliche Person, gilt Satz 1
Konto des Projektträgers befindet, oder entsprechend. Das Umweltbundesamt soll im Fall von
Satz 1 die Vorlage der Führungszeugnisse (§§ 30, 31
2. löscht in entsprechendem Umfang gültige UER- des Bundeszentralregistergesetzes) der Geschäftsfüh-
Nachweise, die sich auf dem Konto des Projekt- rer und im Fall von Satz 2 die Vorlage des Führungs-
trägers befinden, sofern sich der UER-Nachweis im zeugnisses des Kontoinhabers verlangen.
UER-Register nicht mehr auf dem Konto des Pro-
jektträgers befindet. (3) Die Eröffnung eines Kontos kann vom Umwelt-
bundesamt abgelehnt werden aus den in Artikel 22
(3) Sind im Fall von Absatz 2 Nummer 2 nicht in aus-
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kom-
reichendem Umfang gültige UER-Nachweise auf dem
mission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unions-
Konto des Projektträgers vorhanden, verpflichtet das
registers gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Euro-
Umweltbundesamt den Projektträger, innerhalb einer
päischen Parlaments und des Rates und den Entschei-
angemessenen Frist UER-Nachweise in entsprechen-
dungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des
dem Umfang auf sein Konto zur anschließenden
Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur
Löschung zu übertragen. Erst wenn der Projektträger
Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und
dieser Verpflichtung nachgekommen ist, können von
(EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom
seinem Konto wieder UER-Nachweise zur Erfüllung
3.5.2013, S. 1) genannten Gründen.
der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treib-
hausgasemissionen angerechnet oder auf andere Kon- (4) Der Kontoinhaber bestätigt gegenüber dem Um-
toinhaber übertragen werden. weltbundesamt bis zum 31. Dezember jeden Jahres,
dass die Angaben zu seinem Konto vollständig, aktuell
§ 25 und richtig sind.
Freigabe der Sicherheitsleistung (5) Der Kontoinhaber teilt dem Umweltbundesamt
(1) Die Sicherheitsleistung wird vom Umweltbundes- innerhalb von zehn Arbeitstagen Änderungen der Anga-
amt nach Abschluss der Kontrolle nach § 44 Absatz 2 ben zu seinem Konto mit. Der Kontoinhaber legt auf
freigegeben. Bei einer festgestellten Unrichtigkeit wird Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von
die Sicherheitsleistung nach der Löschung der UER- vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungs-
Nachweise freigegeben. mitteilung vor.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018 177
§ 27 ten muss seinen ständigen Wohnsitz in der Bundes-
Nutzungsbedingungen republik Deutschland haben.
(1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingun- (2) Nur Kontobevollmächtigte sind berechtigt,
gen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen. 1. UER-Nachweise auszustellen,
(2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführun- 2. UER-Nachweise zu stückeln oder zu verbinden,
gen
3. Übertragungen zu veranlassen, zu bestätigen und
1. zur Kontoeröffnung, abzubrechen und
2. zur Kontoführung für Nutzer,
4. UER-Nachweise und Kontaktinformationen der von
3. zu Kontobevollmächtigten, ihnen vertretenen Kontoinhaber für andere Konto-
4. zur Authentifizierung, inhaber sichtbar zu machen.
5. zu Transaktionen, (3) Hat ein Kontobevollmächtigter aus technischen
oder sonstigen Gründen keinen Zugang zum UER-Re-
6. zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung
gister, so kann das Umweltbundesamt auf seine Veran-
von Änderungen,
lassung Handlungen nach Absatz 2 im UER-Register
7. zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht, ausführen, sofern er zu diesen Handlungen zum Zeit-
8. zur Richtigkeit von Anweisungen, punkt der Veranlassung befugt ist.
9. zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch (4) Bei der Benennung eines Kontobevollmächtigten
Nutzer, übermittelt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt
10. zu technischen Störungen und folgende Angaben:
11. zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs. 1. den Namen und die Anschrift,
(3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedin- 2. die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, das Ge-
gungen im Bundesanzeiger bekannt. burtsdatum, den Geburtsort, das Geburtsland und
die Nationalität,
(4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen
einzuhalten. 3. den Namen und die Anschrift des Unternehmens
oder der Institution, für die der Kontobevollmäch-
§ 28 tigte tätig ist,
Entwertungskonto 4. die Funktion des Kontobevollmächtigten innerhalb
(1) Das Umweltbundesamt richtet im UER-Register des Unternehmens oder der Institution,
ein Entwertungskonto ein. Kontoinhaber übertragen 5. die Art des Ausweisdokuments des Kontobevoll-
alle zur Anrechnung vorgesehenen UER-Nachweise mächtigten,
auf das Entwertungskonto. Die UER-Nachweise wer-
6. die Nummer des Ausweisdokuments und
den dauerhaft auf dem Entwertungskonto gespeichert.
(2) Die Biokraftstoffquotenstelle erhält Zugriff auf 7. die Gültigkeitsdauer des Ausweisdokuments.
das Entwertungskonto zur Prüfung der UER-Nachwei- (5) Änderungen der Angaben zu einem Kontobevoll-
se, die ihr zur Anrechnung vorgelegt werden. mächtigten teilt der Kontoinhaber dem Umweltbundes-
amt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit. Der Konto-
§ 29 inhaber legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes
Ausbuchungskonto innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in
der Änderungsmitteilung vor.
(1) Das Umweltbundesamt erstellt auf Antrag der zu-
ständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der (6) Auf die Benennung und Zulassung von Kontobe-
Europäischen Union im UER-Register ein Ausbu- vollmächtigten ist Artikel 24 Absatz 4 und 5 der Verord-
chungskonto. Es stellt sicher, dass die zuständige Be- nung (EU) Nr. 389/2013 entsprechend anzuwenden.
hörde des anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union die UER-Nachweise auf dem Ausbuchungskonto § 31
einsehen und kennzeichnen kann. Kontosperrung
(2) Kontoinhaber, die UER-Nachweise in einem an- (1) Das Umweltbundesamt kann den Zugang eines
deren Mitgliedstaat einsetzen wollen, übertragen diese Kontobevollmächtigten zum UER-Register sperren,
UER-Nachweise auf das entsprechende Ausbuchungs- wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
konto der Behörde dieses Mitgliedstaats. Die UER- Kontobevollmächtigte
Nachweise werden dauerhaft auf dem Ausbuchungs-
konto gespeichert. 1. versucht hat, Zugang zu Konten oder Vorgängen zu
erhalten, für die er nicht zugangsberechtigt ist,
§ 30 2. wiederholt versucht hat, sich mit falschen Zugangs-
Kontobevollmächtigte daten Zugang zu einem Konto oder zu einem Vor-
gang zu verschaffen,
(1) Der Kontoinhaber benennt mindestens einen
Kontobevollmächtigten, der in seinem Auftrag Transak- 3. versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die
tionen im UER-Register durchführt. Kontobevollmäch- Integrität oder die Vertraulichkeit des UER-Registers
tigte sind natürliche Personen im Alter von mindestens oder der darin gespeicherten Daten zu kompromit-
18 Jahren. Mindestens einer der Kontobevollmächtig- tieren.
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018
Die Sperrung des Zugangs wird unverzüglich aufgeho- 2. die Regionen und Staaten, in denen sie beabsich-
ben, wenn sich die Annahmen, die zur Sperrung des tigen, Tätigkeiten nach dieser Verordnung wahrzu-
Zugangs geführt haben, als unbegründet erweisen. nehmen,
(2) Das Umweltbundesamt kann den Zugang zu 3. eine Erklärung, in der sich die Validierungs- oder
einem Konto für alle Kontobevollmächtigten sperren, Verifizierungsstelle verpflichtet, die Vorgaben dieser
wenn Verordnung einzuhalten, und
1. der Kontoinhaber ohne gesetzlichen Nachfolger ver- 4. eine Kopie der Akkreditierungsurkunde sowie gege-
storben ist oder keine Rechtspersönlichkeit mehr benenfalls weitere geeignete Unterlagen zum Nach-
hat, weis, dass die Anforderung an die Akkreditierung
2. der Kontoinhaber fällige Gebühren nach dieser Ver- nach Absatz 1 erfüllt ist.
ordnung nicht oder nicht vollständig bezahlt hat, (3) Änderungen der Angaben und Unterlagen sind
3. der Kontoinhaber gegen die Nutzungsbedingungen dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.
für die Kontoeröffnung und Kontoführung verstoßen
hat, § 33
4. der Kontoinhaber Änderungen der Nutzungsbedin- Vornahme der Registrierung
gungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung
(1) Das Umweltbundesamt nimmt die Registrierung
nicht zugestimmt hat,
vor, wenn der Antrag vollständig ist und der Nachweis
5. der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben erbracht wurde, dass die Validierungs- oder Verifizie-
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitge- rungsstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen
teilt hat, Union gemäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013,
6. der Kontoinhaber im Zusammenhang mit der Ände- für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai
rung von Kontoangaben oder mit neuen Kontoanga- 2012, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2012,
ben trotz Anforderung des Umweltbundesamtes akkreditiert ist.
Belege nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht hat, (2) Die Registrierung kann befristet werden, insbe-
7. gegen den Kontoinhaber oder, bei einer juristischen sondere in den Fällen, in denen die Akkreditierung be-
Person, gegen einen der Geschäftsführer des Kon- fristet ist.
toinhabers wegen folgender Straftaten ermittelt wird (3) Die Registrierung kann beschränkt werden auf
oder wegen folgender Straftaten in den vorangegan-
genen fünf Jahren ein rechtskräftiges Urteil ergan- 1. bestimmte Berechnungsverfahren und
gen ist: 2. einzelne Regionen oder Staaten.
a) Betrug und Untreue nach den §§ 263 bis 265, (4) Die Registrierung kann Auflagen enthalten, wenn
265b und 266 des Strafgesetzbuchs oder dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkei-
b) Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach ten nach dieser Verordnung erforderlich ist. Eine Regis-
den §§ 261 und 89c des Strafgesetzbuchs. trierung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen
werden.
Die Sperrung des Zugangs wird unverzüglich aufgeho-
ben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr be- (5) Das Umweltbundesamt gibt die Registrierung im
steht oder wenn der Kontoinhaber im Fall von Satz 1 Bundesanzeiger bekannt, einschließlich der Auflagen,
Nummer 3 nachweislich hinreichende Vorkehrungen Befristungen und Beschränkungen. Wird eine Registrie-
getroffen hat, damit sich die Ursache für die Sperrung rung nachträglich mit Auflagen versehen, gibt das
nicht wiederholt. Umweltbundesamt dies gesondert im Bundesanzeiger
bekannt.
Abschnitt 4
§ 34
Validierungs- und Verifizierungsstellen
Inhalt der Registrierung
Unterabschnitt 1 Die Registrierung einer Validierungs- oder Verifizie-
Registrierung rungsstelle muss folgende Angaben enthalten:
1. eine Registriernummer,
§ 32
2. das Datum der Registrierung,
Antrag auf Registrierung
3. erteilte zeitliche Befristungen und Beschränkungen
(1) Validierungs- und Verifizierungsstellen, die in und
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß
DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche 4. erteilte Auflagen.
der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2012, und der
DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2012, akkreditiert sind, § 35
werden auf Antrag beim Umweltbundesamt für Tätig- Erlöschen der Registrierung
keiten nach dieser Verordnung registriert. Der Antrag
wird schriftlich oder in elektronischer Form gestellt. (1) Die Registrierung einer Validierungs- oder Verifi-
zierungsstelle erlischt, wenn die Validierungs- oder
(2) Der Antrag auf Registrierung enthält folgende An- Verifizierungsstelle ihre Tätigkeit nicht innerhalb eines
gaben und Unterlagen: Jahres nach der Registrierung aufgenommen oder seit
1. die Bezeichnung und die Anschrift der Validierungs- Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr
oder Verifizierungsstelle, ausgeübt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018 179
(2) Die Validierungs- oder Verifizierungsstelle teilt (2) Die Validierung erfolgt anhand der Projektdoku-
dem Umweltbundesamt die Aufnahme ihrer Tätigkeit mentation und weiterer Unterlagen sowie vor Ort.
sowie die Einstellung der Ausübung ihrer Tätigkeit un- Upstream-Emissionsminderungen werden nach den
verzüglich mit. Grundsätzen und Normen der mit DIN EN ISO 14064,
Ausgabe Mai 2012, DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli
(3) Das Umweltbundesamt gibt das Erlöschen der
2013, und ISO 14066, Ausgabe April 2011, validiert.
Registrierung und den Grund für das Erlöschen im Bun-
desanzeiger bekannt.
§ 39
§ 36 Spezifische Aufgaben
der Verifizierungsstellen
Widerruf und
Rücknahme der Registrierung (1) Die Verifizierungsstelle prüft, ob
(1) Das Umweltbundesamt kann die Registrierung 1. für die Projekttätigkeit im Verifizierungszeitraum die
einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle widerrufen, Voraussetzungen für die Zustimmung vorgelegen
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine haben,
ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nicht 2. die Projekttätigkeit entsprechend der Projektdoku-
mehr gegeben ist. mentation oder, bei Abweichungen, im Einklang mit
(2) Die Registrierung soll insbesondere widerrufen der Entscheidung nach § 17 Absatz 3 durchgeführt
werden, wenn worden ist,
1. eine Voraussetzung für die Erteilung der Registrie- 3. der Überwachungsbericht den Anforderungen nach
rung nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder § 18 genügt und
2. die Validierungs- oder Verifizierungsstelle ihre Pflich- 4. der Projektträger die Upstream-Emissionsminderun-
ten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht gen im Verifizierungszeitraum zutreffend ermittelt hat.
rechtzeitig erfüllt. (2) Die Verifizierung nach Absatz 1 erfolgt anhand
Die Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn des Überwachungsberichts und aller weiteren relevan-
eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht ten Daten sowie vor Ort. Die Vorgaben der Verordnung
sichergestellt ist. (EU) Nr. 600/2012 sind für die Tätigkeiten nach Absatz 1
entsprechend anzuwenden. Für die Verifizierung der
(3) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset- Upstream-Emissionsminderungen und der Referenz-
zes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwal- fallemissionen gilt DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai
tungsakten bleiben unberührt. 2012, entsprechend.
(3) Die Ergebnisse der Verifizierung müssen verläss-
Unterabschnitt 2
lich und belastbar sein. Für die Verlässlichkeit und
Aufgaben Belastbarkeit gelten die Anforderungen der Verord-
nung (EU) Nr. 600/2012 und der Verordnung (EU)
§ 37 Nr. 601/2012 entsprechend.
Allgemeine Anforderungen (4) Die Verifizierungsstelle legt dem Umweltbundes-
an Validierungs- und Verifizierungsstellen amt und dem Projektträger den Verifizierungsbericht
einschließlich des dem Verifizierungsbericht zugrunde-
(1) Validierungs- und Verifizierungsstellen sind ver- liegenden Überwachungsberichts vor. Sie bestätigt zu-
pflichtet, dem schriftlich, dass die Projekttätigkeit innerhalb des
1. die Angaben des Projektträgers auf Richtigkeit und Verifizierungszeitraums zu der verifizierten Upstream-
Vollständigkeit zu überprüfen, Emissionsminderung geführt hat.
2. Prüfberichte (den Validierungsbericht und den Verifi-
zierungsbericht) anzufertigen und § 40
3. im Validierungsbericht und im Verifizierungsbericht Validierungsbericht
richtige und vollständige Angaben zu machen. Der Validierungsbericht enthält folgende Angaben
und Unterlagen:
(2) Betragen die geschätzten Upstream-Emissions-
minderungen der Projekttätigkeit mehr als 60 Kilotonnen 1. eine zusammenfassende Darstellung des Validie-
Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Jahr, so müssen die rungsprozesses,
Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungs- 2. den Namen und die Anschrift des Projektträgers,
stelle von zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen
werden. 3. den Zeitraum, in dem die Validierung durchgeführt
worden ist,
§ 38 4. eine Beschreibung der Projekttätigkeit,
Spezifische Aufgaben 5. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächs-
der Validierungsstellen ten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in
(1) Die Validierungsstelle prüft, ob die Projekttätig- Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimal-
keit eines Projektträgers die Voraussetzungen für die stelle,
Zustimmung erfüllt, (Validierung) und erstellt den Vali- 6. eine Darstellung der Nachfragen der Validierungs-
dierungsbericht. stelle beim Projektträger und dessen Antworten,
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018
7. soweit eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach 9. eine Liste mit den im Rahmen der Verifizierung
dem Recht des Gastgeberstaates oder der DIN EN durchgeführten Vor-Ort-Untersuchungen, befragten
ISO 14064, Ausgabe Mai 2012, durchgeführt wur- Personen und überprüften Dokumenten,
de, eine Liste der Änderungen der geplanten Pro- 10. die Namen und Kontaktdaten der Mitglieder des
jekttätigkeit, die aufgrund der Stellungnahmen der Verifizierungsteams, jeweils unter Angabe ihrer Auf-
Beteiligung der Öffentlichkeit vorgenommen wor- gaben im Rahmen der Verifizierung,
den sind,
11. Zertifikate der Mitglieder des Verifizierungsteams,
8. das Verfahren, das zur Validierung der geplanten
12. die Ergebnisse der Überprüfungen,
Projekttätigkeit angewendet worden ist, und die Er-
gebnisse der Validierung, 13. die Feststellung, dass
9. die Feststellung, dass für die geplante Projekttätig- a) die Projekttätigkeit entsprechend der Projektdo-
keit ein zugelassenes Berechnungsverfahren ge- kumentation oder bei Abweichungen im Ein-
wählt worden ist und dass dieses Berechnungsver- klang mit der Entscheidung nach § 17 Absatz 3
fahren entsprechend § 6 angewendet worden ist, durchgeführt worden ist,
10. die Projektgrenze der Projekttätigkeit, b) die Überwachungsaktivitäten mit dem Überwa-
chungsplan übereinstimmen,
11. das Verfahren zur Ermittlung der Referenzfallemis-
c) der Überwachungsbericht den Vorgaben des
sionen und der Höhe der zu erwartenden Upstream-
§ 18 entspricht,
Emissionsminderungen sowie die Ergebnisse der
Berechnungen, d) die Kalibrierungsfrequenz der jeweiligen Mess-
instrumente mit Auswirkungen auf die ermittelten
12. Angaben zur sachgerechten Ausgestaltung des Upstream-Emissionsminderungen den Vorgaben
Überwachungsplans, der Berechnungsverfahren und des Überwa-
13. die Darstellung der Umweltauswirkungen, chungsplans oder bei Abweichungen der Ent-
scheidung nach § 17 Absatz 3 entspricht,
14. eine Liste mit den im Rahmen der Validierung
durchgeführten Vor-Ort-Untersuchungen, befragten 14. eine Bewertung der Daten und Berechnung der
Personen und überprüften Dokumenten, durch die Projekttätigkeit erreichten Upstream-
Emissionsminderungen,
15. die unterzeichnete Bestätigung der Validierungs-
stelle, dass die Projekttätigkeit alle Anforderungen 15. eine Liste der im Überwachungsplan spezifizierten
dieser Verordnung einhält, mit Angabe der Höhe der Parameter mit Angaben dazu, wie die im Überwa-
zu erwartenden Upstream-Emissionsminderungen, chungsbericht dargestellten Werte von der Verifizie-
rungsstelle verifiziert worden sind,
16. die Namen und Kontaktdaten der Mitglieder des
16. eine Darstellung der Nachfragen der Verifizierungs-
Validierungsteams, jeweils unter Angabe ihrer Auf-
stelle beim Projektträger und dessen Antworten so-
gaben im Rahmen der Validierung,
wie die Bewertung dieser Antworten und
17. Zertifikate der Mitglieder des Validierungsteams,
17. Informationen zur Qualitätskontrolle innerhalb des
18. Informationen zur Qualitätskontrolle innerhalb des Verifizierungsteams und des Verifizierungsprozes-
Validierungsteams und des Validierungsprozesses. ses.
§ 41 § 42
Verifizierungsbericht Verifizierungszeitraum
Der Verifizierungsbericht enthält folgende Angaben Der Verifizierungszeitraum ist der Zeitraum, den der
und Unterlagen: Verifizierungsbericht umfasst. Er hat den gesamten
Überwachungszeitraum zu umfassen, auf den sich der
1. die Projektnummer, Überwachungsbericht bezieht.
2. den Namen und die Anschrift des Projektträgers,
§ 43
3. den Verifizierungszeitraum,
Veröffentlichung
4. den Zeitraum, in dem die Verifizierung durchgeführt des Verifizierungsberichtes
worden ist,
Das Umweltbundesamt veröffentlicht den Verifizie-
5. die Angabe, ob für die Projekttätigkeit im Verifizie- rungsbericht unverzüglich auf seiner Internetseite.
rungszeitraum die Voraussetzungen für die Zustim-
mung vorgelegen haben, Abschnitt 5
6. die Höhe der Upstream-Emissionsminderung in Ki- Kontrollen und Anordnungen
logramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent, die im Veri-
fizierungszeitraum erreicht worden ist, § 44
7. bei Projekttätigkeiten in Zusammenhang mit der Kontrollen
Erdölförderung je Ölquelle das Gas-Öl-Verhältnis
(1) Das Umweltbundesamt kann bis zur Vorlage der
im Verifizierungszeitraum,
Verifizierungsberichte das Fortbestehen der Vorausset-
8. eine zusammenfassende Darstellung des Verifizie- zungen für die Zustimmung anhand der ihm vorgeleg-
rungsprozesses, des Umfangs und der Ergebnisse ten Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort jederzeit
der Verifizierung, überprüfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018 181
(2) Das Umweltbundesamt überprüft innerhalb eines keiten, kann das Umweltbundesamt auf Antrag des
Jahres nach Ablauf des Anrechnungszeitraums anhand Projektträgers, der Validierungsstelle oder der Verifizie-
der ihm vorgelegten Unterlagen und soweit erforderlich rungsstelle gewähren.
vor Ort die Verifizierungsberichte auf ihre Richtigkeit
und Vollständigkeit. § 48
(3) Das Umweltbundesamt ist befugt, soweit es zur Erhebung von
Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 Gebühren und Auslagen
erforderlich ist, bei Projektträgern
(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlun-
1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grund- gen nach dieser Verordnung Gebühren nach dem Ge-
stücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume bührenverzeichnis in Anlage 1.
sowie Transportmittel zu betreten,
(2) § 10 Absatz 2 bis 5 des Bundesgebührengeset-
2. Besichtigungen vorzunehmen, zes ist anzuwenden.
3. alle die Projekttätigkeit betreffenden Geschäftsun-
terlagen einzusehen, zu prüfen, auszudrucken, zu § 49
kopieren und Abschriften anzufertigen und
Aufbewahrung von
4. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Unterlagen, Umgang mit Informationen
(1) Projektträger müssen alle Unterlagen und Daten
§ 45
der Überwachung, auf deren Basis ein Verifizierungsbe-
Anordnungen richt erstellt wurde, für einen Zeitraum von fünf Jahren
(1) Das Umweltbundesamt kann gegenüber den aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der
Validierungs- und Verifizierungsstellen sowie den Pro- Vorlage des Verifizierungsberichts beim Umweltbun-
jektträgern die erforderlichen Anordnungen treffen, um desamt.
Mängel zu beseitigen, die im Rahmen der Kontrollen (2) Validierungs- und Verifizierungsstellen müssen
nach § 44 festgestellt worden sind. Insbesondere kann die Unterlagen zur Validierung und Verifizierung der
das Umweltbundesamt anordnen, dass eine Mitarbeite- von ihnen geprüften Projekttätigkeiten für einen Zeit-
rin oder ein Mitarbeiter einer Validierungs- oder Verifi- raum von fünf Jahren aufbewahren. Die Aufbewah-
zierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fach- rungsfrist beginnt mit der Vorlage des Validierungs-
kunde oder Zuverlässigkeit keine Tätigkeiten nach die- und Verifizierungsberichts beim Umweltbundesamt.
ser Verordnung durchführen darf.
(3) Soweit Validierungsstellen und Verifizierungsstel-
(2) Ordnet das Umweltbundesamt die Vorlage eines len Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,
geänderten Validierungs- oder Verifizierungsberichts gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2
oder die erneute Überprüfung der Projekttätigkeit in Be- Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
zug auf die betroffenen Upstream-Emissionsminderun- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober
gen an, so kann es zusätzlich festlegen, dass bis zur 2014 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fas-
Vorlage des geänderten Validierungs- oder Verifizie- sung.
rungsberichts oder bis zum Abschluss der erneuten
Überprüfung vom Projektträger UER-Nachweise nicht (4) Das Umweltbundesamt bewahrt folgende Anga-
oder nur in begrenztem Umfang ausgestellt oder über- ben und Unterlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren
tragen werden können. auf:
(3) Werden in Berichten einer Validierungs- oder Ve- 1. die Anträge auf Zustimmung,
rifizierungsstelle wiederholt Unrichtigkeiten festgestellt, 2. die Verifizierungsberichte,
so stellt das Umweltbundesamt bei der Behörde, die
die Validierungs- oder Verifizierungsstelle akkreditiert 3. die Anträge zur Kontoeröffnung,
hat, ein Gesuch um Überprüfung der Akkreditierung. 4. die Angaben zur Benennung eines Kontobevoll-
mächtigten und
Te i l 4 5. die UER-Nachweise einschließlich der Transaktions-
DIN-Normen, daten.
b e h ö rd l i c h e s Ve r f a h r e n , Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage der An-
Datenübermittlung, Berichtspflichten gaben und Unterlagen beim Umweltbundesamt.
(5) Sollte ein Rechtsmittelverfahren anhängig sein,
§ 46
verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu des-
Zugänglichkeit der DIN-Normen sen Abschluss.
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen
wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen § 50
und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig Datenübermittlung
gesichert hinterlegt.
(1) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung
§ 47 oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesre-
gierung erforderlich ist, dürfen das Umweltbundesamt
Behördliches Verfahren und die Biokraftstoffquotenstelle UER-Nachweise, Be-
Ausnahmen von § 23 Absatz 1 des Verwaltungsver- richte über die durchgeführten Kontrollen sowie Infor-
fahrensgesetzes, insbesondere bei Kyoto-Projekttätig- mationen über die Höhe der zur Erfüllung der Verpflich-
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018
tung zur Treibhausgasminderung angerechneten (2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Num-
Upstream-Emissionsminderungen übermitteln, und mer 2 und 3 erfolgt in Abstimmung mit dem Bundes-
zwar an ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
1. folgende Bundesbehörden: sicherheit.
a) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, § 51
Bau und Reaktorsicherheit,
Bericht
b) das Bundesministerium der Finanzen und die ihm
Das Umweltbundesamt evaluiert diese Verordnung
nachgeordneten Behörden,
regelmäßig und legt der Bundesregierung ab dem Jahr
c) die Biokraftstoffquotenstelle, 2021 jährlich zum 31. Juli einen Erfahrungsbericht vor.
d) das Umweltbundesamt,
2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Euro- Te i l 5
päischen Union sowie von Drittstaaten und die von Schlussbestimmungen
ihnen jeweils mit der Nachweisführung beauftragten
Stellen, § 52
3. Organe der Europäischen Union und Inkrafttreten
4. die in den nicht-legislativen Leitlinien3 der Euro- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
päischen Kommission genannte zentrale Datenbank. in Kraft.
Berlin, den 22. Januar 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
3
Die nicht-legislativen Leitlinien können unter dem folgenden Link abgerufen werden:
https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/guidance_note_on_uer_en.pdf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018 183
Anlage 1
(zu § 48)
Gebührenverzeichnis
Gebührenrahmen
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
1 UER-Registerkonto
1.1 Eröffnung eines Kontos für den Zugang zum 170
UER-Register
1.2 Änderung des Projektträgers 100
1.3 Bearbeitung von Umfirmierungen 55
1.4 Änderung von Kontobevollmächtigten 65
2 Erteilung der Zustimmung 900 bis 2 000
3 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen 160
4 Überprüfung des Verifizierungsberichts für Projekttätig- 250 bis 1 900
keiten
5 Kontrollen nach § 44 250 bis 1 600
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 25. Januar 2018
Auf Grund
– des § 33 Absatz 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 3 Nummer 34 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-
ändert worden ist,
– des § 38 Absatz 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 3 Nummer 39 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-
ändert worden ist,
– des § 39 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 3 Nummer 40 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-
ändert worden ist, und
– des § 24 Absatz 4 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 6 Num-
mer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geän-
dert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 11. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des § 32 Absatz 6 Satz 1,“ die
Wörter „des § 33 Absatz 5 Satz 1, des § 38 Absatz 5 Satz 1, des § 39 Ab-
satz 2 Satz 1,“ eingefügt.
2. In Nummer 5 werden die Wörter „§ 24 Absatz 4 Satz 1 und 3, dieser auch in
Verbindung mit § 2 Absatz 10 Satz 4 und 7, § 2c Absatz 1 Satz 2 sowie § 25e
Satz 3,“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4, dieser auch in
Verbindung mit § 2 Absatz 10 Satz 4 und 6, mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3,
mit § 25e Satz 3 sowie mit § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3,“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. Januar 2018
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier