2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018
Zweites Gesetz
zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
Vom 29. November 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: g) Wohnorte der letzten fünf Jahre bestehend
aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Land
Artikel 1 und Staat,
Änderung der h) Art des Ausweisdokuments mit ausstellender
Gewerbeordnung Behörde, ausstellendem Staat, Datum der
Ausstellung, Ausweisnummer, Ablaufdatum,
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
soweit vorhanden maschinenlesbarem Namen
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
sowie Inhalt der maschinenlesbaren Zone,
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird wie i) sofern der Gewerbetreibende eine juristische
folgt geändert: Person ist:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: aa) Rechtsform, Registerart, soweit vorhan-
den im Register eingetragener Name
a) Die Angabe zu § 11b wird durch folgende Anga-
nebst Registernummer, Registergericht
ben zu den §§ 11b und 11c ersetzt:
oder ausländische Registernummer und
„§ 11b Bewacherregister Registerbehörde,
§ 11c Übermittlung personenbezogener Daten bb) Betriebliche Anschrift des Sitzes der juris-
innerhalb der Europäischen Union und tischen Person,
des Europäischen Wirtschaftsraums bei cc) Telefonnummer und E-Mail-Adresse der
reglementierten Berufen“. juristischen Person,
b) Die Angabe zu § 159 wird wie folgt gefasst: 2. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des
„§ 159 Übergangsregelung zu § 34a“. Gewerbebetriebes:
2. § 11b wird wie folgt gefasst: a) Geschäftsbezeichnung,
„§ 11b b) Rechtsform, Registerart, soweit vorhanden im
Bewacherregister Register eingetragener Name nebst Register-
nummer, Registergericht oder ausländische
(1) Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- Registernummer und Registerbehörde,
kontrolle (Registerbehörde) wird ein Bewacherregis-
ter eingerichtet und geführt, in dem zum Zweck der c) Betriebliche Anschrift von Hauptniederlas-
Unterstützung der für den Vollzug des § 34a zustän- sung und sonstigen Betriebsstätten,
digen Behörden Daten zu Gewerbetreibenden nach d) Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
§ 34a Absatz 1 Satz 1, Wachpersonen nach § 34a 3. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit von
Absatz 1a Satz 1 und mit der Leitung des Betriebes Wachpersonen nach § 34a Absatz 1a Satz 1:
oder einer Zweigniederlassung beauftragten Perso-
nen elektronisch auswertbar zu erfassen sind. a) Familienname, Geburtsname, Vornamen,
b) Geschlecht,
(2) Die Registerbehörde darf folgende Daten ver-
arbeiten: c) Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland,
1. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des d) Staatsangehörigkeiten,
Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 Satz 1, e) Meldeanschrift bestehend aus Straße, Haus-
bei juristischen Personen der nach Gesetz, Sat- nummer, Postleitzahl, Ort, Zusatz, Land, Staat
zung oder Gesellschaftsvertrag jeweils allein oder und Regionalschlüssel,
mit anderen zur Vertretung berufenen Personen,
f) Wohnorte der letzten fünf Jahre bestehend
sowie der mit der Leitung des Betriebes oder ei-
aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Land
ner Zweigniederlassung beauftragten Personen:
und Staat,
a) Familienname, Geburtsname, Vornamen,
g) Art des Ausweisdokuments mit ausstellender
b) Geschlecht, Behörde, ausstellendem Staat, Datum der
c) Geburtsdatum, Geburtsort, Staat, Ausstellung, Ausweisnummer, Ablaufdatum,
soweit vorhanden maschinenlesbarem Namen
d) Staatsangehörigkeiten, sowie Inhalt der maschinenlesbaren Zone,
e) Telefonnummer, E-Mail-Adresse, 4. den Umfang und das Erlöschen der Erlaubnis
f) Meldeanschrift bestehend aus Straße, Haus- nach § 34a Absatz 1 Satz 1 einschließlich des
nummer, Postleitzahl, Ort, Zusatz, Land, Staat Datums der Erlaubniserteilung und des Erlö-
und Regionalschlüssel, schens, der Angabe der Kontaktdaten der zu-
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ständigen Erlaubnisbehörde sowie den Stand 12. Daten aus der Schnittstelle des Bewacherregis-
des Erlaubnisverfahrens, ters zum Bundesamt für Verfassungsschutz
nach § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4:
5. die Anzeige eines Gewerbetreibenden nach
§ 13a über die vorübergehende Erbringung von a) meldendes Landesamt für Verfassungsschutz,
Bewachungstätigkeiten in Deutschland nebst b) Datum der Meldung sowie
den Daten nach den Nummern 1 bis 3, soweit
c) Angabe, ob Erkenntnisse vorliegen,
diese Daten mit der Anzeige zu übermitteln sind,
13. Daten zur Identifikation und Erreichbarkeit der
6. die Angabe der Tätigkeit der Wachperson nach für den Vollzug des § 34a zuständigen Behör-
§ 34a Absatz 1a Satz 2 und 5, den:
7. Untersagung der Beschäftigung nach § 34a Ab- a) Name,
satz 4,
b) Anschrift,
8. Daten zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach c) Kurzbezeichnung,
§ 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, auch in Ver-
bindung mit § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 1: d) Land,
a) Datum, Art und Ergebnis der Überprüfung, e) Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
f) Regionalschlüssel.
b) Stand des Überprüfungsprozesses der Zuver-
lässigkeit, (3) Die Registerbehörde darf Statusangaben zum
Ablauf der Verfahren sowie die für den Vollzug des
c) Datum der Bestands- oder Rechtskraft der § 34a notwendigen Verknüpfungen aus den Daten
Entscheidung, nach Absatz 2 und die durch das Register vergebe-
9. die in Nummer 1 genannten Daten des Gewer- nen Identifikationsnummern für die Datenobjekte
betreibenden, der eine Wachperson zur Über- speichern. Die Identifikationsnummern enthalten
prüfung der Zuverlässigkeit anmeldet, keine personenbezogenen Angaben und werden
den Datensätzen zugeordnet.
10. Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnach-
weisen der Industrie- und Handelskammern: (4) Die Industrie- und Handelskammern stellen
Daten nach Absatz 2 Nummer 10 in Bezug auf Qua-
a) Art der erworbenen Qualifikation, lifikationsnachweise, die nach dem 1. Januar 2009
b) bei Unterrichtungsnachweisen der Unterrich- ausgestellt wurden, über die in § 32 Absatz 2 Satz 1
tungszeitraum, bei Sachkundenachweisen des Umweltauditgesetzes bezeichnete gemeinsame
das Datum der Sachkundeprüfung, Stelle elektronisch zum Abruf für die Registerbe-
hörde bereit. Die Industrie- und Handelskammern
c) Ausstellungsdatum des Qualifikationsnach-
dürfen Daten nach Absatz 2 Nummer 10 in Bezug
weises, Angabe der Identifikationsnummer der
auf Qualifikationsnachweise, die vor dem 1. Januar
ausstellenden Industrie- und Handelskammer,
2009 ausgestellt wurden, elektronisch zum Abruf be-
auf dem Qualifikationsnachweis angegebener
reitstellen. Bei Abfragen durch das Bewacherregis-
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und
ter, die sich auf Qualifikationsnachweise vor dem
Geburtsort,
1. Januar 2009 beziehen, müssen die Daten nach-
d) soweit vorhanden ein Validierungscode der erfasst werden. Dabei üben die zuständigen obers-
Industrie- und Handelskammer, ten Landesbehörden die Aufsicht über die Industrie-
und Handelskammern aus.
e) Datum und Inhalt der Rückmeldung aus der
elektronischen Abfrage über die Schnittstelle (5) Zum Zweck der Anmeldung von Wachperso-
zu der in § 32 des Umweltauditgesetzes be- nen und der mit der Leitung des Betriebes oder einer
zeichneten gemeinsamen Stelle, Zweigniederlassung beauftragten Personen hat der
Gewerbetreibende die Vorder- und Rückseite des
11. Daten zu Qualifikationsnachweisen von Gewer-
Ausweisdokuments der anzumeldenden Person in
betreibenden, bei juristischen Personen der
gut lesbarer Fassung vollständig optisch digital
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
erfasst im Onlineportal des Registers hochzuladen.
jeweils allein oder mit anderen zur Vertretung
Zu diesem Zweck darf der Gewerbetreibende eine
berufenen Personen, der mit der Leitung des Be-
Kopie des Ausweisdokuments anfertigen. Der Ge-
triebes oder einer Zweigniederlassung beauf-
werbetreibende ist verpflichtet, die Kopie, auch in
tragten Personen sowie Wachpersonen, die
digitaler Form, unverzüglich nach dem Hochladen
dem Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis
in das Register zu vernichten. Die in das Register
gleichgestellt wurden:
hochgeladene optisch digital erfasste Kopie wird
a) Art der erworbenen Qualifikation, nach Prüfung durch die für den Vollzug des § 34a
zuständigen Behörden, spätestens nach Bestands-
b) Unterrichtungszeitraum,
oder Rechtskraft der Entscheidung über die Zuver-
c) Ausstellungsdatum des Qualifikationsnach- lässigkeit, von der Registerbehörde gelöscht.
weises, Angabe der Kontaktdaten der aus-
(6) Die für den Vollzug des § 34a zuständigen Be-
stellenden Stelle, auf dem Qualifikationsnach-
hörden sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2
weis angegebener Familienname, Vornamen,
der Registerbehörde im Anschluss an ein in Absatz 7
Geburtsdatum und Geburtsort,
bezeichnetes die Speicherung begründendes Ereig-
d) Bescheinigungen des Gewerbetreibenden nis unverzüglich die nach Absatz 2 zu speichernden
nach § 17 der Bewachungsverordnung, oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintra-
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gung im Register führenden Daten zu übermitteln. gonnener Prüfung, sechs Monate nach Rück-
Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende der an nahme des Antrags auf Erlaubnis,
seinem Betriebssitz für den Vollzug des § 34a zu- 2. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 2 betref-
ständigen Behörde Änderungen der Daten nach Ab- fend eine versagte oder zurückgenommene oder
satz 2 Nummer 1, 2, 10 und 11, ausgenommen die widerrufene Erlaubnis durch Überschreibung der
Daten zu den mit der Leitung des Betriebes oder Daten bei erneuter Beantragung und Erteilung
einer Zweigniederlassung beauftragten Personen, der Erlaubnis, spätestens nach fünf Jahren; bei
unverzüglich, spätestens 14 Tage nach dem Erlan- Erlöschen der Erlaubnis durch Verzicht oder Tod
gen der Kenntnis der Änderungen, mitzuteilen. Än- oder Untergang der juristischen Person, sechs
derungen betreffend Daten zu Wachpersonen nach Monate nach Erlöschen der Erlaubnis; bei Ver-
Absatz 2 Nummer 3, 6, 10 und 11 sowie zu den mit zicht während eines Rücknahmeverfahrens oder
der Leitung des Betriebes oder einer Zweignieder- Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit,
lassung beauftragten Personen nach Absatz 2 Num- wenn der Verzicht durch eine spätere Entschei-
mer 1, 10 und 11 hat der Gewerbetreibende unver- dung gegenstandslos wird,
züglich, spätestens 14 Tage nach dem Erlangen der
Kenntnis der Änderungen, über das Bewacherregis- 3. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 3 durch
ter mitzuteilen. Zu diesem Zweck ist der Gewerbe- Überschreiben der Daten bei einer zeitlich nach-
treibende berechtigt, Änderungen betreffend Daten folgenden Feststellung der Zuverlässigkeit,
nach den Sätzen 2 und 3 zu erheben und 4. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 4 bei An-
1. im Falle des Satzes 2 an die für den Vollzug des meldungen betreffend Wachpersonen oder mit
§ 34a zuständige Behörde und der Leitung des Betriebes oder einer Zweignie-
derlassung beauftragten Personen die Wohnorte
2. im Falle des Satzes 3 an die Registerbehörde
der letzten fünf Jahre nach der Entscheidung
zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln. über die Zuverlässigkeit der Wachpersonen oder
Der Gewerbetreibende hat Wachpersonen und mit der mit der Leitung des Betriebes oder einer
der Leitung eines Betriebes oder einer Zweignieder- Zweigniederlassung beauftragten Personen,
lassung beauftragte Personen sechs Wochen nach 5. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 4 bei Ab-
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses über meldungen betreffend Wachpersonen und mit der
das Bewacherregister bei der für den Vollzug des Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlas-
§ 34a zuständigen Behörde abzumelden. sung beauftragten Personen ein Jahr nach Ab-
(7) Im Bewacherregister sind die Daten aus den meldung des letzten für die natürliche Person
folgenden Anlässen zu speichern: gemeldeten Beschäftigungsverhältnisses im Re-
gister,
1. Beantragen oder Erteilen einer Erlaubnis nach
§ 34a Absatz 1 Satz 1, 6. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 5 bei Mel-
dung von Änderungen betreffend Daten nach Ab-
2. Versagen oder Erlöschen einer Erlaubnis nach satz 2 Nummer 1, 2, 3, 6, 10 und 11 durch Über-
§ 34a Absatz 1 Satz 1, schreiben der bisherigen Einträge im Register,
3. Untersagen der Beschäftigung nach § 34a Ab-
7. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 6 bei Un-
satz 4,
zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, gesetz-
4. Anmelden und Abmelden von Wachpersonen und licher Vertreter bei juristischen Personen, von
mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig- mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig-
niederlassung beauftragter Personen, niederlassung beauftragten Personen sowie
5. Melden von Datenänderungen durch den Gewer- Wachpersonen, durch Überschreiben der Daten
betreibenden gegenüber der für den Vollzug des nach Absatz 2 Nummer 7 bei späterer Feststel-
§ 34a zuständigen Behörde nach Absatz 6 Satz 2 lung der Zuverlässigkeit im Rahmen eines neuen
oder dem Bewacherregister nach Absatz 6 Erlaubnis- oder Anmeldeverfahrens, spätestens
Satz 3, nach fünf Jahren, und
6. Überprüfen der Zuverlässigkeit im Rahmen der 8. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 7 bei Un-
Regelüberprüfung nach spätestens fünf Jahren zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, der ge-
von Gewerbetreibenden und gesetzlichen Vertre- setzlichen Vertreter juristischer Personen, von
tern juristischer Personen nach § 34a Absatz 1 mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig-
Satz 10 sowie Wachpersonen nach § 34a Ab- niederlassung beauftragten Personen sowie
satz 1a Satz 7 und mit der Leitung des Betriebes Wachpersonen, durch Überschreiben der Daten
oder einer Zweigniederlassung beauftragter Per- nach Absatz 2 Nummer 7 bei späterer Feststel-
sonen, lung der Zuverlässigkeit im Rahmen eines neuen
Erlaubnis- oder Anmeldeverfahrens, spätestens
7. Überprüfen aufgrund eines Nachberichts durch nach fünf Jahren.
die zuständigen Verfassungsschutzbehörden und
Polizeibehörden nach § 34a Absatz 1b Satz 1. (9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
(8) Die Registerbehörde löscht auf Veranlassung terium des Inneren, für Bau und Heimat und dem
der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
die im Bewacherregister gespeicherten Daten: schutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 1 bei ein- mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
getragener Beantragung der Erlaubnis und be- zu regeln:
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1. zu den Datensätzen, die nach Absatz 2 gespei- ddd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
chert werden, sowie zur Datenverarbeitung, „4. über die Schnittstelle des Bewa-
2. zur Einrichtung und Führung des Registers, cherregisters zum Bundesamt für
3. zum Verfahren der Datenübermittlung an die Re- Verfassungsschutz nach § 11b eine
gisterbehörde, insbesondere durch die für den Stellungnahme der für den Sitz der
Vollzug des § 34a zuständigen Behörden und zuständigen Behörde zuständigen
durch die Gewerbetreibenden, sowie der Daten- Landesbehörde für Verfassungs-
übermittlung durch die Registerbehörde, insbe- schutz zu Erkenntnissen, die für die
sondere an die für den Vollzug des § 34a zustän- Beurteilung der Zuverlässigkeit von
digen Behörden, Bedeutung sein können.“
4. zur Verwendung elektronischer Schnittstellen des dd) Die Sätze 6 bis 8 werden durch folgende
Registers, der Schnittstelle zum Verfassungs- Sätze ersetzt:
schutz, zum Deutschen Industrie- und Handels- „Die zuständige Behörde darf die übermittel-
kammertag e. V. und zu Fachverfahren der für ten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfül-
den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, lung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwa-
5. zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs chung der Gewerbetreibenden erforderlich
aus dem Register, ist. Übermittlungsregelungen nach anderen
6. zum Datenschutz und der Datensicherheit nebst Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicher-
Protokollierungspflicht der Registerbehörde.“ heitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April
1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Arti-
3. Der bisherige § 11b wird § 11c. kel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
4. § 34a wird wie folgt geändert: S. 2732) geändert worden ist, bleibt unbe-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: rührt. Haben sich der Antragsteller oder eine
der mit der Leitung des Betriebes oder einer
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
Zweigniederlassung beauftragten Personen
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort während der letzten drei Jahre vor der Über-
„Antragsteller“ die Wörter „oder eine prüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland
der mit der Leitung des Betriebes oder oder einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
einer Zweigniederlassung beauftragten päischen Union oder einem anderen Ver-
Personen“ eingefügt. tragsstaat des Abkommens über den Euro-
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: päischen Wirtschaftsraum aufgehalten und
kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder
„3. der Antragsteller oder eine mit der
nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt
Leitung des Betriebes oder einer
werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1
Zweigniederlassung beauftragte Per-
zu versagen. Die zuständige Behörde hat
son nicht durch eine vor der Indus-
den Gewerbetreibenden und die mit der Lei-
trie- und Handelskammer erfolgreich
tung des Betriebes oder einer Zweignieder-
abgelegte Prüfung nachweist, dass
lassung beauftragten Personen in regelmäßi-
er die für die Ausübung des Bewa-
gen Abständen, spätestens jedoch nach Ab-
chungsgewerbes notwendige Sach-
lauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit
kunde über die rechtlichen und
zu überprüfen.“
fachlichen Grundlagen besitzt; für
juristische Personen gilt dies für die b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
gesetzlichen Vertreter, soweit sie aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Personen“ das
mit der Durchführung von Bewa- Wort „(Wachpersonen)“ eingefügt.
chungsaufgaben direkt befasst sind
oder keine mit der Leitung des Be- bb) In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil nach
triebes oder einer Zweigniederlas- dem Wort „ist“ die Wörter „zusätzlich zu den
sung beauftragte Person einen Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1“ ein-
Sachkundenachweis hat, oder“. gefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Antragstel- cc) Die Sätze 3 bis 6 werden durch folgende
ler“ die Wörter „oder eine der mit der Leitung Sätze ersetzt:
des Betriebes oder einer Zweigniederlassung „Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer
beauftragten Person“ eingefügt. Wachperson und einer mit der Leitung des
cc) Satz 5 wird wie folgt geändert: Betriebes oder einer Zweigniederlassung be-
aaa) Die Wörter „Zur Überprüfung der Zuver- auftragten Person hat die am Hauptwohnsitz
lässigkeit holt die Behörde mindestens der natürlichen Person für den Vollzug nach
ein“ werden durch die Wörter „Zur Über- Landesrecht zuständige Behörde mindestens
prüfung der Zuverlässigkeit hat die Be- eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Ab-
hörde mindestens einzuholen“ ersetzt. satz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregister-
gesetzes sowie eine Stellungnahme der für
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ den Wohnort zuständigen Behörde der Lan-
durch ein Komma ersetzt. despolizei, einer zentralen Polizeidienststelle
ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende oder dem jeweils zuständigen Landeskrimi-
durch das Wort „und“ ersetzt. nalamt einzuholen, ob und welche tatsäch-
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lichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Be- aa) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende
denken gegen die Zuverlässigkeit begründen Nummer 1 eingefügt:
können, soweit Zwecke der Strafverfolgung „1. die für die Entscheidung über eine Erlaub-
oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der nis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen
tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen vom Antragsteller bei der Antragsstellung
stehen. Bei Wachpersonen und mit der anzugebenden Daten und beizufügenden
Leitung des Betriebes oder einer Zweignie- Unterlagen bestimmen,“.
derlassung beauftragten Personen ohne ei-
nen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die Nummern 2 bis 4.
für den Vollzug zuständige Behörde am Be- cc) Die neue Nummer 4 wird wie folgt geändert:
triebssitz des Gewerbetreibenden, welcher
aaa) In Buchstabe b wird das Wort „Gewerbe-
die natürliche Person als erster anmeldet, zu
behörden“ durch die Wörter „für den
überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist
Vollzug des § 34a zuständigen Behör-
entsprechend anzuwenden bei Wachperso-
den“ ersetzt.
nen, die eine der folgenden Aufgaben wahr-
nehmen sollen: bbb) Buchstabe d wird aufgehoben.
1. Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 dd) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende
und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder Nummer 5 eingefügt:
2. Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum „5. zum Schutz der Allgemeinheit und der
bei Objekten, von denen im Fall eines kri- Auftraggeber Vorschriften erlassen über
minellen Eingriffs eine besondere Gefahr die Unterrichtung der für den Vollzug des
für die Allgemeinheit ausgehen kann. § 34a zuständigen Behörden durch Ge-
richte und Staatsanwaltschaften über
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit
rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbe-
einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10
treibende und ihre Wachpersonen“.
ist entsprechend anzuwenden.“
ee) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 6.
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt: ff) In der neuen Nummer 6 wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
„(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde
für Verfassungsschutz im Nachhinein Informa- gg) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-
tionen bekannt, die für die Beurteilung der Zuver- gefügt:
lässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a „7. Einzelheiten der regelmäßigen Überprü-
Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen fung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1
von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zu- Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a
ständigen Behörde nach den für die Informations- Satz 7, festlegen,
übermittlung geltenden Regelungen der Verfas-
sungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem 8. Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit
Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Na- für den Vollzug regeln, insbesondere die
me, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Zuständigkeit für die Überprüfung der Zu-
Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort verlässigkeit und erforderlichen Qualifika-
und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Dop- tion.“
pel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der be- e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
troffenen Person sowie die Aktenfundstelle verar-
„(3) Nach Einholung der unbeschränkten Aus-
beiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer
künfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bun-
Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien
deszentralregistergesetzes zur Überprüfung der
nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungs-
Zuverlässigkeit können die zuständigen Behör-
schutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung
den das Ergebnis der Überprüfung einschließlich
der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezo-
der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erfor-
genen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5
derlichen Daten an den Gewerbetreibenden über-
Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spä-
mitteln.“
testens nach fünf Jahren von der Verfassungs-
schutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfas- f) In Absatz 4 werden nach dem Wort „ist,“ die Wör-
sungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, ter „oder einer mit der Leitung des Betriebes oder
Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der einer Zweigniederlassung beauftragten Person“
Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis eingefügt.
erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung g) Absatz 6 wird aufgehoben.
der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezo-
genen Daten der in Absatz 1 genannten Personen 5. In § 146 Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende
spätestens sechs Monate nach Kenntniserlan- Nummer 1a eingefügt:
gung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entspre- „1a. entgegen § 11b Absatz 6 Satz 2 oder 3 eine
chend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Poli- nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
zeibehörden.“ rechtzeitig macht,“.
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 6. § 159 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018 2671
„§ 159 Artikel 2
Übergangsregelung zu § 34a Änderung des Gesetzes zur
(1) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 ist § 34a Ab- Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
satz 1 bis 5 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Es werden aufgehoben:
Fassung anzuwenden.
(2) Gewerbetreibende sind verpflichtet, bis zum 1. in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes zur
Ablauf des 30. Juni 2019 die in § 11b Absatz 2 Num- Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom
mer 1, 10 und 11 aufgeführten Daten zu den mit der 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) § 34a Absatz 1
Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlas- Satz 9 der Gewerbeordnung und der Artikel 3 Ab-
sung beauftragten Personen und zu den in § 11b satz 1 des Gesetzes zur Änderung bewachungs-
Absatz 2 Nummer 3, 10 und 11 aufgeführten Daten rechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016
zu Wachpersonen der für den Vollzug des § 34a zu- (BGBl. I S. 2456),
ständigen Behörde über das Bewacherregister mit- 2. der Artikel 2 und der Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes
zuteilen. zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456).
Wachpersonen, die ab dem 1. Juni 2019 mit Aufga-
ben nach § 34a Absatz 1a Satz 5 beauftragt sind Artikel 3
oder werden sollen, fragt die zuständige Behörde
Inkrafttreten
bis zum Ablauf des 30. September 2019 eine Stel-
lungnahme nach § 34a Absatz 1a Satz 5 in Verbin- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
dung mit Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ab.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. November 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016
über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen
der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)1
Vom 19. Dezember 2018
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 234e Ergänzende Vorschriften zur Ausgliede-
rates das folgende Gesetz beschlossen: rung
Artikel 1 Abschnitt 3
Änderung des Besonderheiten
Versicherungsaufsichtsgesetzes in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 § 234f Allgemeines
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
§ 234g Solvabilitätskapitalanforderung, Min-
zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert
destkapitalanforderung und Eigenmittel
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 234h Ergänzende allgemeine Anlagegrund-
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 4
sätze
wie folgt geändert:
§ 234i Anlagepolitik
a) Die Angaben zu Kapitel 1 werden durch die fol-
genden Angaben ersetzt: § 234j Besondere Vorschriften zum Siche-
„Kapitel 1 rungsvermögen
Pensionskassen Abschnitt 4
Abschnitt 1 Informationspflichten
gegenüber Versorgungsanwärtern
Abgrenzung zu und Versorgungsempfängern
anderen Lebensversicherungsunternehmen
§ 234k Anforderungen an zu erteilende Infor-
§ 232 Pensionskassen mationen
§ 233 Regulierte Pensionskassen § 234l Allgemeine Informationen zu einem Al-
§ 234 Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, tersversorgungssystem
die nicht die Geschäftsorganisation be- § 234m Information der Versorgungsanwärter
treffen bei Beginn des Versorgungsverhältnis-
ses
Abschnitt 2
§ 234n Information vor dem Beitritt zu einem
Besonderheiten Altersversorgungssystem
der Geschäftsorganisation
§ 234o Information der Versorgungsanwärter
§ 234a Ergänzende allgemeine Vorschriften
während der Anwartschaftsphase
§ 234b Besondere Vorschriften zu Schlüssel-
§ 234p Information der Versorgungsempfänger
funktionen
§ 234c Risikomanagement Abschnitt 5
§ 234d Eigene Risikobeurteilung Verordnungsermächtigungen
1
Die Artikel 1 und 3 bis 5 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der § 235 Verordnungsermächtigungen zur Finanz-
Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des aufsicht
Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beauf-
sichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung § 235a Verordnungsermächtigung zu den Infor-
(EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37). mationspflichten“.
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b) Die Angaben zu Kapitel 3 werden durch die fol- a) um die versicherungstechnischen Rück-
genden Angaben ersetzt: stellungen zu bedecken,
„Kapitel 3 b) um die Mindestkapitalanforderung und
Grenzüberschreitende die Solvabilitätskapitalanforderung einzu-
Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der halten;“.
betrieblichen Altersversorgung und grenz- b) Folgender Satz wird angefügt:
überschreitende Übertragung von Beständen „Muss das Unternehmen eine Solvabilitätsüber-
§ 241 Grenzüberschreitende Geschäftstätig- sicht nach Kapitel 2 Abschnitt 2 nicht erstellen,
keit ist die Einschätzung nach Satz 1 Nummer 4
§ 242 Grenzüberschreitende Geschäftstätig- Buchstabe a ausschließlich für die versiche-
keit von Pensionskassen und Pensions- rungstechnischen Rückstellungen nach dem
fonds Handelsgesetzbuch abzugeben.“
§ 243 Grenzüberschreitende Geschäftstätig- 5. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
keit von Einrichtungen, deren Her- a) In Satz 1 werden die Wörter „aufstellen; deren
kunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Umsetzung ist sicherzustellen“ durch die Wörter
Vertragsstaat ist „aufstellen, die der vorherigen Zustimmung
§ 243a Übertragung von Beständen auf eine durch den Vorstand unterliegen und deren Um-
Pensionskasse oder einen Pensions- setzung sicherzustellen ist“ ersetzt.
fonds b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
§ 243b Übertragung von Beständen auf eine „Sie sind mindestens einmal jährlich zu überprü-
Einrichtung, deren Herkunftsstaat ein fen. Bei wesentlichen Änderungen der Bereiche
anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist oder Systeme, auf die sie sich beziehen, sind sie
§ 244 (weggefallen)“. entsprechend anzupassen.“
2. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „die §§ 193, 213 6. § 24 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
bis 217, 220, 235“ durch die Wörter „die §§ 193, 7. § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
213 bis 217, 220 sowie 234j Absatz 1 und 3, die
„(1) Versicherungsunternehmen müssen über
§§ 234g und 235“ ersetzt.
ein wirksames internes Kontrollsystem verfügen,
3. § 7 wird wie folgt geändert: das mindestens Verwaltungs- und Rechnungs-
a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: legungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen
und eine angemessene unternehmensinterne Be-
„9. Funktion: eine interne Kapazität innerhalb der
richterstattung auf allen Unternehmensebenen um-
Geschäftsorganisation zur Übernahme prak-
fasst. Darüber hinaus muss das interne Kontroll-
tischer Aufgaben; Schlüsselfunktionen sind
system über eine Funktion zur Überwachung der
dabei:
Einhaltung der Anforderungen (Compliance-Funk-
a) unabhängige Risikocontrollingfunktion, tion) verfügen.“
b) Compliance-Funktion, 8. § 31 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden
c) interne Revisionsfunktion, Sätze ersetzt:
d) versicherungsmathematische Funktion.“ „Sie trägt zur wirksamen Umsetzung des Risiko-
managementsystems bei. Dies gilt insbesondere
b) Folgende Nummer 37 wird angefügt:
im Hinblick auf die Entwicklung interner Modelle.
„37. Herkunftsstaat: der Mitglied- oder Vertrags- Außerdem trägt die versicherungsmathematische
staat, in dem Funktion zur Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung
a) ein Versicherungsunternehmen, auf das bei.“
die Richtlinie 2009/138/EG Anwendung 9. In § 61 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „(Herkunfts-
findet, seinen Sitz hat, staat)“ gestrichen.
b) eine Einrichtung der betrieblichen Alters- 10. Dem § 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:
versorgung zugelassen oder in ein natio-
nales Register eingetragen ist gemäß „(4) Für Einrichtungen der betrieblichen Alters-
Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) versorgung im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der
2016/2341 des Europäischen Parla- Richtlinie (EU) 2016/2341, die ihren Sitz in einem
ments und des Rates vom 14. Dezem- Drittstaat haben, gelten die Vorschriften dieses
ber 2016 über die Tätigkeiten und die Be- Unterabschnitts entsprechend.“
aufsichtigung von Einrichtungen der be- 11. § 124 wird wie folgt geändert:
trieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neu- a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, fasst:
S. 37).“
„1. Versicherungsunternehmen dürfen aus-
4. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert: schließlich in Vermögenswerte und Instru-
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: mente investieren, deren Risiken sie
„4. eine Schätzung der jeweiligen finanziellen a) hinreichend identifizieren, bewerten, über-
Mittel, die voraussichtlich zur Verfügung wachen, steuern, kontrollieren und in ihre
stehen, Berichterstattung einbeziehen können,
2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018
b) bei der Beurteilung ihres Solvabilitätsbe- lich-rechtlichen Versicherungsunternehmen die
darfs gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1 dem eingezahlten Grundkapital bei Aktiengesell-
hinreichend berücksichtigen können;“. schaften entsprechenden Posten,
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Absatzes 2“ 2. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen,
gestrichen. 3. der sich nach Abzug der auszuschüttenden
12. § 134 Absatz 6 wird wie folgt geändert: Dividenden ergebende Gewinnvortrag,
a) In Satz 1 werden die Wörter „Im Fall des Absat- 4. Kapital, das gegen Gewährung von Genuss-
zes 4 Satz 1 haben“ durch die Wörter „Hat die rechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Ab-
Aufsichtsbehörde die Frist nach Absatz 3 Satz 1 sätze 2 und 5,
um mehr als drei Monate verlängert, haben“ er- 5. Kapital, das auf Grund der Eingehung nachran-
setzt. giger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maß-
b) In Satz 3 werden die Wörter „Die nach Absatz 4 gabe der Absätze 3 und 5,
Satz 1 gewährte Verlängerung“ durch die Wörter 6. Kapital, das in Form von Wertpapieren mit un-
„Die Verlängerung der Frist“ ersetzt. bestimmter Laufzeit aufgenommen worden ist,
13. § 141 Absatz 5 wird wie folgt geändert: nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,
a) In Nummer 2 werden die Wörter „, sofern es sich 7. bei Lebensversicherungsunternehmen und bei
nicht um einen kleineren Verein im Sinne des Krankenversicherungsunternehmen, die die Kran-
§ 210 handelt,“ gestrichen. kenversicherung nach Art der Lebensversiche-
b) Folgender Satz wird angefügt: rung betreiben, die Rückstellung für Beitrags-
rückerstattung, sofern sie zur Deckung von Ver-
„Für den Verantwortlichen Aktuar entfallen die lusten verwendet werden darf und soweit sie
Pflichten nach Satz 1 Nummer 2, wenn das nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt,
Lebensversicherungsunternehmen ein kleinerer sowie
Verein im Sinne des § 210 ist.“
8. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichts-
14. § 144 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: behörde sowie unter Einhaltung der Höchst-
„(1) Soweit Lebensversicherungsunternehmen grenze nach Absatz 6
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des
erbringen, gelten für die Information der Versor- Grundkapitals, des Gründungsstocks oder
gungsanwärter und Versorgungsempfänger die der bei öffentlich-rechtlichen Versicherungs-
§§ 234k bis 234p und 235a entsprechend.“ unternehmen dem Grundkapital bei Aktienge-
15. In § 145 Absatz 4 und § 156 Absatz 2 Satz 2 wird sellschaften entsprechenden Posten, wenn
jeweils die Angabe „§ 141 Absatz 5“ durch die der eingezahlte Teil 25 Prozent des Grund-
Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1“ ersetzt. kapitals, des Gründungsstocks oder der
16. § 211 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunter-
nehmen dem Grundkapital bei Aktiengesell-
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende ge- schaften entsprechenden Posten erreicht,
strichen.
b) bei Versicherungsunternehmen, die
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 6 an- aa) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
gefügt: oder nach dem Grundsatz der Gegen-
seitigkeit arbeitende öffentlich-rechtliche
„6. die keine Pensions- oder Sterbekassen Versicherungsunternehmen sind und
sind.“
bb) weder die Kranken- noch die Lebensver-
17. § 212 wird wie folgt geändert: sicherung betreiben,
a) Absatz 2 Nummer 6 wird aufgehoben. die Hälfte der Differenz zwischen den nach
b) Absatz 3 Nummer 2 wird aufgehoben. der Satzung in einem Geschäftsjahr zulässi-
18. § 213 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er- gen Nachschüssen und den tatsächlich ge-
setzt: forderten Nachschüssen,
„Kleine Versicherungsunternehmen müssen stets c) die stillen Nettoreserven, die sich aus der
über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabili- Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese
tätskapitalanforderung verfügen. Die Solvabilitäts- Reserven nicht Ausnahmecharakter haben,
kapitalanforderung ist nach der Rechtsverordnung und
zu § 217 Satz 1 Nummer 1 zu berechnen.“ d) bei Lebensversicherungsunternehmen nach
19. § 214 wird wie folgt gefasst: Maßgabe der auf Grund des § 217 Satz 1 er-
lassenen Vorschriften der Wert der in den
„§ 214 Beitrag eingerechneten Abschlusskosten, so-
Eigenmittel weit sie bei der Deckungsrückstellung nicht
(1) In die Ermittlung der Eigenmittel gehen ein berücksichtigt worden sind.
1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grund- Die Eigenmittel ergeben sich als Summe der Be-
kapital abzüglich des Betrags der eigenen Ak- träge nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 abzüglich
tien, bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitig- 1. des um die auszuschüttende Dividende erhöh-
keit der eingezahlte Gründungsstock, bei öffent- ten Verlustvortrags,
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2. der in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen b) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Werte, insbesondere eines aktivierten Ge- vorzeitig zurückgezahlt werden kann,
schäfts- oder Firmenwerts nach § 246 Absatz 1 3. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs
Satz 4 des Handelsgesetzbuchs, und gegen Forderungen des Versicherungsunterneh-
3. der in Absatz 7 angegebenen Beteiligungen und mens ausgeschlossen ist und für die Verbind-
Forderungen. lichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch
das Versicherungsunternehmen oder durch Dritte
(2) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-
gestellt werden und
mer 4 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn
4. eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen
1. es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und
voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde erklärt
das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist,
hat, keine Einwände gegen die Änderung zu
im Fall eines Verlusts die Zinszahlungen aufzu-
haben.
schieben,
Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit
2. vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des
haben Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbe-
Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des
hörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Lauf-
Versicherungsunternehmens erst nach Befriedi-
zeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus
gung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurück-
dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung
gezahlt wird,
erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den
3. es dem Versicherungsunternehmen mindestens dann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsich-
für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung ge- tigt das Versicherungsunternehmen bei einer Ver-
stellt wird und nach den getroffenen Vereinba- einbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzei-
rungen tige Rückzahlung des Kapitals, hat es die Auf-
a) allenfalls im Fall der Liquidation und unter sichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem
keinen Umständen auf Verlangen des Gläubi- gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu
gers vorzeitig zurückgezahlt werden muss bitten. Ein Versicherungsunternehmen darf in Wert-
sowie papieren verbriefte eigene nachrangige Verbind-
lichkeiten nicht erwerben. Abweichend von Satz 1
b) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Nummer 3 darf ein Versicherungsunternehmen
vorzeitig zurückgezahlt werden kann und nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbind-
4. eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen lichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den
voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde erklärt Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochter-
hat, keine Einwände gegen die Änderung zu unternehmen des Versicherungsunternehmens ein-
haben. gegangen ist.
Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit (4) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-
haben Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbe- mer 6 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn
hörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Lauf- 1. die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläu-
zeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus biger den Forderungen des Inhabers des Wert-
dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung papiers vorgehen,
erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den
dann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsich- 2. es unter keinen Umständen auf Verlangen des
tigt das Versicherungsunternehmen bei einer Ver- Gläubigers zurückgezahlt werden muss,
einbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vor- 3. es nur mit Zustimmung der Aufsicht zurückge-
zeitige Rückzahlung des Kapitals, hat es die Auf- zahlt werden kann,
sichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem 4. der Emissionsvertrag dem Versicherungsunter-
gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu nehmen jederzeit erlaubt, Zinszahlungen aufzu-
bitten. Ein Versicherungsunternehmen darf in Wert- schieben, und
papieren verbriefte eigene Genussrechte nicht er-
werben. 5. nach den Ausgabebedingungen neben dem ein-
gezahlten Kapital auch nicht gezahlte Zinsen an
(3) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num- einem Verlust teilnehmen, ohne das Versiche-
mer 5 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn rungsunternehmen in der Fortsetzung seiner
1. vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des Tätigkeit einzuschränken.
Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Beabsichtigt das Versicherungsunternehmen die
Versicherungsunternehmens erst nach Befriedi- Rückzahlung des Kapitals, hat es die Aufsichts-
gung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurück- behörde mindestens sechs Monate vor dem ge-
erstattet wird, wählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu
2. es dem Versicherungsunternehmen mindestens bitten.
für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung ge- (5) Kapital, das eingezahlt ist
stellt wird und nach den getroffenen Vereinba-
rungen 1. gegen Gewährung von Genussrechten nach Ab-
satz 2,
a) allenfalls im Rahmen der Liquidation und un-
ter keinen Umständen auf Verlangen des 2. auf Grund der Eingehung von nachrangigen Ver-
Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden bindlichkeiten nach Absatz 3 oder
muss sowie 3. in Form von Wertpapieren nach Absatz 4,
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kann den Eigenmitteln nur in den Grenzen des 20. § 219 wird wie folgt geändert:
Satzes 2 zugerechnet werden. Die Zurechnung ist a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 141 Absatz 5
möglich, soweit Nummer 2 und 4“ durch die Wörter „§ 141 Ab-
1. der Gesamtbetrag dieses Kapitals nach Auf- satz 5 Satz 1 Nummer 2 und 4“ ersetzt.
nahme 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Pro- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
überschreitet sowie
„1. § 9 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maß-
2. der Teilbetrag des Kapitals, für das feste Lauf- gabe, dass zusätzlich einzureichen sind
zeiten vereinbart sind und das den Eigenmitteln
a) die allgemeinen Versicherungsbedin-
zugerechnet wird, nach Aufnahme 25 Prozent
gungen sowie
der Eigenmittel und 25 Prozent der Solvabilitäts-
kapitalanforderung nicht überschreitet. b) die fachlichen Geschäftsunterlagen,
insbesondere die Tarife und die Grund-
(6) Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 sätze für die Berechnung der Prämien
Buchstabe a und b können den Eigenmitteln nur und der versicherungstechnischen
zugerechnet werden bis zu einer Höchstgrenze Rückstellungen nach dem Handels-
von 50 Prozent des Betrags, der sich als Minimum gesetzbuch einschließlich der verwen-
der Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforde- deten Rechnungsgrundlagen, mathe-
rung ergibt. matischen Formeln, kalkulatorischen
(7) In den Abzugsposten nach Absatz 1 Satz 2 Herleitungen und statistischen Nach-
Nummer 3 gehen ein: weise,“.
1. Beteiligungen des Versicherungsunternehmens bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 141 Ab-
im Sinne des § 7 Nummer 4 an satz 5 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 141
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
a) Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 141 Ab-
Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 10 des
satz 5 Nummer 2 erster Halbsatz“ durch die
Kreditwesengesetzes,
Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2“
b) Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des ersetzt und die Wörter „; diese Maßgabe gilt
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des nicht, sofern es sich um einen kleineren
Kreditwesengesetzes, Verein nach § 210 handelt“ gestrichen.
c) Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 21. Dem § 232 wird folgende Überschrift vorangestellt:
des Kreditwesengesetzes, „Abschnitt 1
d) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Abgrenzung zu
Mitglied- oder Vertragsstaat, anderen Lebensversicherungsunternehmen“.
e) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, 22. § 232 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Pensionskassen dürfen nur Erstversiche-
f) Versicherungs-Holdinggesellschaften sowie
rungsgeschäft betreiben. Ihnen kann die Erlaubnis
g) Pensionsfonds und ausschließlich in den Versicherungssparten nach
Anlage 1 Nummer 19, 21 und 24 erteilt werden.“
2. Forderungen aus Genussrechten im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 und Forderungen 23. § 233 wird wie folgt gefasst:
aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne „§ 233
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 gegenüber
Regulierte Pensionskassen
den in Nummer 1 Buchstabe a bis g genannten
Unternehmen, an denen das Versicherungs- (1) Pensionskassen können mit Genehmigung
unternehmen eine Beteiligung hält oder mit der Bundesanstalt reguliert werden (regulierte
dem zusammen es Mitglied einer horizontalen Pensionskassen). Den Antrag, reguliert zu werden,
Unternehmensgruppe ist. können stellen
Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versi- 1. Pensionskassen in der Rechtsform des Versi-
cherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugs- cherungsvereins auf Gegenseitigkeit, wenn
positionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn a) die Satzung vorsieht, dass Versicherungs-
das Versicherungsunternehmen Anteile an den in ansprüche gekürzt werden dürfen,
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis g genannten b) nach der Satzung mindestens 50 Prozent
Unternehmen vorübergehend besitzt, um das be- der Mitglieder der obersten Vertretung Ver-
treffende Unternehmen zwecks Sanierung und sicherte oder ihre Vertreter sein sollen oder,
Rettung finanziell zu stützen. wenn nur das Rückdeckungsgeschäft be-
(8) Auf Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 trieben wird, nach der Satzung ein solches
Nummer 4 und 5, das vor dem 13. Januar 2019 Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt
eingezahlt worden ist, können die Absätze 2 und 3 wird,
in der bis zum 12. Januar 2019 geltenden Fassung c) ausschließlich die unter § 17 des Betriebs-
weiter angewendet werden. Satz 1 gilt letztmalig in rentengesetzes fallenden Personen, die Ge-
dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember schäftsleiter oder die Inhaber der Träger-
2027 beginnt.“ unternehmen versichert werden sowie solche
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Personen, die der Pensionskasse durch 24. § 234 wird wie folgt geändert:
Gesetz zugewiesen werden oder die nach Be- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
endigung des Arbeitsverhältnisses das Versi-
cherungsverhältnis mit der Pensionskasse „§ 234
fortführen, und Besonderheiten der Geschäftstätigkeit,
d) keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten die nicht die Geschäftsorganisation betreffen“.
für die Vermittlung von Versicherungsverträ- b) Absatz 1 wird aufgehoben.
gen erhoben und keine Vergütung für die Ver- c) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
mittlung oder den Abschluss von Versiche-
rungsverträgen gewährt werden und aa) In Satz 1 werden die Wörter „gelten § 124
dieses Gesetzes und“ durch das Wort „gilt“
2. Pensionskassen, bei denen die Bundesanstalt ersetzt.
festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen
des § 156a Absatz 3 Satz 1 des Versicherungs- bb) Die Sätze 2 bis 6 werden durch folgenden
aufsichtsgesetzes in der Fassung vom 15. De- Satz ersetzt:
zember 2004 erfüllen. „§ 1 Absatz 2 Satz 4, § 35 Absatz 2, § 37
Die Bundesanstalt genehmigt den Antrag, wenn die Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a,
Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 oder 2 die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und
erfüllt sind. § 144 gelten nicht.“
(2) Separate Abrechnungsverbände nach § 2 d) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden
Absatz 1, Pensionskassen unter Landesaufsicht Absätze 2 bis 6 ersetzt:
und Pensionskassen, die auf Grund eines allge- „(2) Die allgemeinen Versicherungsbedingun-
meinverbindlichen Tarifvertrags errichtete gemein- gen gehören zum Geschäftsplan als Bestandteil
same Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 nach § 9 Absatz 2 Nummer 2. Das Genehmi-
des Tarifvertragsgesetzes sind, gelten immer als gungserfordernis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt
regulierte Pensionskassen. für sie nicht. Änderungen und die Einführung
(3) Für regulierte Pensionskassen gelten nicht neuer allgemeiner Versicherungsbedingungen
§ 140 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4, § 145 Absatz 2 werden erst drei Monate nach Vorlage bei der
und 3 sowie § 234 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Ab- Aufsichtsbehörde wirksam, falls die Aufsichts-
satz 6. Entsprechend anzuwenden sind § 210 Ab- behörde nicht vorher die Unbedenklichkeit fest-
satz 3 Satz 1, § 219 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 stellt.
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2. Soweit (3) Von § 138 können Pensionskassen mit
Versicherungsverhältnisse vor der Regulierung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichen.
Pensionskassen abgeschlossen worden sind und In § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 treten
ihnen kein von der Aufsichtsbehörde genehmigter die Grundsätze der auf Grund des § 235 Absatz 1
Geschäftsplan zugrunde liegt, gehören die fach- Nummer 4 bis 7 erlassenen Rechtsverordnung
lichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 an die Stelle der Grundsätze der auf Grund des
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b abweichend von § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.
Satz 2 nicht zum Geschäftsplan. Entgegen Satz 1 Der Treuhänder nach § 142 muss auch über
wird in diesem Fall auf die allgemeinen Versiche- ausreichende Kenntnisse im Bereich der betrieb-
rungsbedingungen § 234 Absatz 2 Satz 2 und 3 lichen Altersversorgung verfügen. Ist die Pensi-
weiterhin angewendet. onskasse ein kleinerer Verein, hat der Verant-
(4) Auf regulierte Pensionskassen, die mit Ge- wortliche Aktuar zu bestätigen, dass die Voraus-
nehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe setzungen der nach § 235 Absatz 1 Satz 1 Num-
des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungs- mer 8 oder 9 erlassenen Rechtsverordnung er-
vertragsgesetzes von § 153 des Versicherungs- füllt sind.
vertragsgesetzes abweichende Bestimmungen ge- (4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistun-
troffen haben, findet § 139 Absatz 3 und 4 keine gen von der Wertentwicklung eines nach Maß-
Anwendung. Regulierte Pensionskassen, die nicht gabe des Geschäftsplans gebildeten Invest-
nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des mentvermögens ab, ist für dieses Investment-
Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Ver- vermögen entsprechend den §§ 67, 101, 120,
sicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestim- 135, 148 und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs
mungen getroffen haben, können mit Genehmigung oder entsprechend § 44 des Investmentgesetzes
der Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung
den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ge- gesondert Rechnung zu legen; § 101 Absatz 2
mäß § 139 Absatz 4 nach einem abweichenden des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 44 Ab-
Verfahren berechnen. satz 2 des Investmentgesetzes in der bis zum
(5) Erfüllt eine regulierte Pensionskasse nicht 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist nicht anzu-
mehr die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2, wenden.
stellt die Bundesanstalt durch Bescheid fest, dass (5) Abweichend von § 210 Absatz 1 Satz 1
es sich nicht mehr um eine regulierte Pensions- ist § 184 auch dann anzuwenden, wenn die
kasse handelt. Auf Versicherungsverhältnisse, die Pensionskasse ein kleinerer Verein ist. Dabei
vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt in Kraft hat die Satzung zu bestimmen, dass der Vor-
getreten sind, ist § 234 Absatz 6 entsprechend an- stand vom Aufsichtsrat oder vom obersten
zuwenden.“ Organ zu bestellen ist.
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018
(6) Auf Versicherungsverhältnisse, die vor mit dem Trägerunternehmen verhindert oder
dem 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind, ist mit ihnen verfährt.
§ 336 entsprechend anzuwenden, soweit ihnen Die Pensionskasse übermittelt der Aufsichtsbe-
ein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Ge- hörde unverzüglich eine Stellungnahme nach Satz 1
schäftsplan zugrunde liegt. § 142 gilt in diesen Nummer 2, wenn die verantwortliche Person für
Fällen nicht.“ eine Schlüsselfunktion eine ähnliche Aufgabe im
25. Nach § 234 werden die folgenden Abschnitte 2 bis 4 Trägerunternehmen ausübt oder übernehmen soll.
eingefügt:
(4) Die für eine Schlüsselfunktion verantwort-
„Abschnitt 2 liche Person hat dem Vorstand alle wesentlichen
Besonderheiten Feststellungen und Empfehlungen aus ihrem Ver-
der Geschäftsorganisation antwortungsbereich mitzuteilen. Der Vorstand ent-
scheidet, welche Maßnahmen zu treffen sind. Die
§ 234a verantwortliche Person für die Schlüsselfunktion
ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde zu melden,
Ergänzende allgemeine Vorschriften
dass der Vorstand nicht rechtzeitig geeignete Maß-
(1) Die Geschäftsorganisation einer Pensions- nahmen getroffen hat, wenn die Pensionskasse
kasse muss über § 23 Absatz 1 hinaus auch der
Größenordnung ihrer Tätigkeiten angemessen sein. 1. dem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, wesent-
Die Geschäftsorganisation ist darauf abzustimmen, liche gesetzliche Anforderungen nicht zu erfül-
ob und auf welche Weise ökologische, soziale und len, und dies
die Unternehmensführung betreffende Faktoren in a) dem Vorstand mitgeteilt wurde sowie
Bezug auf die Vermögenswerte bei Anlageentschei- b) wesentliche Auswirkungen auf die Interessen
dungen berücksichtigt werden. von Versorgungsanwärtern und Versorgungs-
(2) Für Pensionskassen gilt § 23 Absatz 1a bis 1c empfängern haben könnte, oder
nicht.
2. in einem der Verantwortung der Schlüsselfunk-
(3) Die internen Leitlinien nach § 23 Absatz 3 tion unterfallenden Bereich in erheblicher Weise
haben auch Vorgaben zu einer bestehenden ver- gegen geltende Rechts- oder Verwaltungsvor-
sicherungsmathematischen Funktion zu machen. schriften verstößt und dem Vorstand dies mitge-
Abweichend von § 23 Absatz 3 Satz 3 genügt es, teilt wurde.
wenn Pensionskassen die Leitlinien mindestens alle
Die Pflicht zur Meldung besteht nicht, wenn die ver-
drei Jahre überprüfen.
antwortliche Person für die Schlüsselfunktion sich
(4) Besonderheiten im Hinblick auf eine Beset- selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1
zung des Aufsichtsrats durch Vertreter der Arbeit- bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-
geber und der Arbeitnehmer der Trägerunterneh- hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
men sind zu berücksichtigen. oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
(5) Die Vergütungssysteme im Sinne des § 25 nungswidrigkeiten aussetzen würde. Wegen einer
müssen der Größe und der internen Organisation Meldung nach Satz 3 darf die verantwortliche Per-
der Pensionskasse sowie der Größenordnung, der son für die Schlüsselfunktion weder nach arbeits-
Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Ge- rechtlichen noch nach strafrechtlichen Vorschriften
schäftstätigkeiten angemessen sein. verantwortlich gemacht werden. Sie darf nicht zum
(6) § 28 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Ersatz von Schäden herangezogen werden, es sei
denn, die Meldung ist vorsätzlich oder grob fahrläs-
(7) Für das interne Kontrollsystem gilt § 29 Ab- sig unwahr abgegeben worden. Ihre Berechtigung
satz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 nicht. zur Abgabe von Meldungen nach Satz 3 darf ver-
traglich nicht eingeschränkt werden. Entgegen-
§ 234b stehende Vereinbarungen sind unwirksam.
Besondere (5) Die versicherungsmathematische Funktion
Vorschriften zu Schlüsselfunktionen hat die Berechnung der versicherungstechnischen
(1) Pensionskassen ermöglichen der verantwort- Rückstellungen auch zu überwachen. Abweichend
lichen Person für eine Schlüsselfunktion, ihre Auf- von § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 hat sie
gaben effektiv, objektiv, sachgemäß und unabhän-
1. die Angemessenheit der für die Berechnung der
gig ausüben zu können.
versicherungstechnischen Rückstellungen ver-
(2) Die für die interne Revisionsfunktion verant- wendeten Methoden und Basismodelle sowie
wortliche Person darf keine andere Schlüsselfunk- der zu diesem Zweck zugrunde gelegten Annah-
tion innerhalb der Pensionskasse ausüben. men zu beurteilen,
(3) Die verantwortliche Person für eine Schlüs- 2. die bei der Berechnung der versicherungstech-
selfunktion darf im Trägerunternehmen nur dann nischen Rückstellungen zugrunde gelegten An-
eine ähnliche Aufgabe ausüben, wenn nahmen mit den Erfahrungswerten zu verglei-
1. dies der Größenordnung, der Art, dem Umfang chen.
und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensi- Außerdem trägt die versicherungsmathematische
onskasse angemessen ist und Funktion zur eigenen Risikobeurteilung nach § 234d
2. die Pensionskasse gegenüber der Aufsichts- bei. § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 sowie Absatz 2
behörde darlegt, wie sie Interessenkonflikte Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018 2679
(6) Die versicherungsmathematische Funktion eingetreten ist. Ist im Fall des Satzes 3 Nummer 2
kann entfallen, wenn die Pensionskasse nur ein Altersversorgungssystem betroffen, kann
1. keine biometrischen Risiken selbst abdeckt und die eigene Risikobeurteilung auf dieses Altersver-
sorgungssystem beschränkt werden. Die Pensions-
2. weder Anlageergebnisse noch eine bestimmte kassen informieren die Aufsichtsbehörde innerhalb
Höhe der Leistungen garantiert. von 14 Tagen nach Abschluss jeder durchgeführten
(7) Personen oder Stellen, an die eine Schlüssel- eigenen Risikobeurteilung über das Ergebnis.
funktion ausgegliedert wird, müssen die Anforde- (2) Im Rahmen der eigenen Risikobeurteilung hat
rungen des § 24 Absatz 1 entsprechend erfüllen. die Pensionskasse
§ 234c 1. darzustellen, wie die eigene Risikobeurteilung in
die Leitungs- und Entscheidungsprozesse der
Risikomanagement Pensionskasse einbezogen wird;
(1) Das Risikomanagementsystem einer Pensi- 2. die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems
onskasse muss über § 26 Absatz 5 hinaus auch zu beurteilen;
ökologische und soziale Risiken sowie die Unter-
nehmensführung betreffende Risiken abdecken, 3. darzustellen, wie sie Interessenkonflikte mit dem
soweit diese Risiken mit dem Anlageportfolio und Trägerunternehmen verhindert oder mit ihnen
dessen Verwaltung in Verbindung stehen. Die vom verfährt, wenn die verantwortliche Person für
Risikomanagementsystem erfassten Risiken wer- eine Schlüsselfunktion zugleich eine ähnliche
den auf eine Weise behandelt, die der Größe und Aufgabe im Trägerunternehmen ausübt;
der internen Organisation der Pensionskasse sowie 4. den gesamten Finanzierungsbedarf zu beurteilen
der Größenordnung, der Art, dem Umfang und und gegebenenfalls Maßnahmen zur Deckung
der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten ange- des Finanzierungsbedarfs zu beschreiben;
messen ist.
5. die Risiken zu beurteilen, die für die Versor-
(2) Das Risikomanagementsystem hat außer- gungsanwärter und Versorgungsempfänger in
dem die Risiken, die die Versorgungsanwärter und Bezug auf die Auszahlung ihrer Altersversor-
Versorgungsempfänger gemäß den Bedingungen gungsleistungen bestehen, sowie die Wirk-
eines Altersversorgungssystems tragen, aus der samkeit von Gegenmaßnahmen einzuschätzen,
Sicht der Versorgungsanwärter und Versorgungs- wobei in die Betrachtung einzubeziehen sind
empfänger zu berücksichtigen. die gegebenenfalls bestehenden
(3) Pensionskassen haben die Berichterstattung a) Indexierungsmechanismen,
nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2, die gegenüber
dem Vorstand erfolgt, innerhalb eines Monats nach b) Mechanismen zur Minderung der Anwart-
Vorlage beim Vorstand der Aufsichtsbehörde einzu- schaften und Ansprüche auf Versorgungs-
reichen. Diese Pflicht entfällt für die Berichterstat- leistungen, wobei auch anzugeben ist, unter
tung, die dem Vorstand vorgelegt wird im Zeitraum welchen Voraussetzungen und in welchem
von sechs Monaten vor und nach dem Abschluss Umfang die Anwartschaften und Ansprüche
einer eigenen Risikobeurteilung nach § 234d, die gemindert werden können und wer die Min-
für das gesamte Risikoprofil durchgeführt wird. derung vornimmt;
Die Aufsichtsbehörde kann Pensionskassen von 6. eine qualitative Beurteilung der Mechanismen
der Pflicht nach Satz 1 auch ganz oder teilweise vorzunehmen, die zum Schutz der Anwartschaf-
befreien, wenn dies mit den Aufsichtszielen verein- ten und Ansprüche auf Versorgungsleistungen
bar ist. bestehen, einschließlich der zugunsten der Pen-
(4) § 26 Absatz 3, 4, 6, 7 sowie 8 Satz 2 und 3 ist sionskasse oder zugunsten der Versorgungsan-
nicht anzuwenden. wärter und Versorgungsempfänger gegebenen-
falls bestehenden
(5) Zum Risikomanagementsystem der Pensi-
onskasse gehört die eigene Risikobeurteilung nach a) Garantien, bindenden Verpflichtungen oder
§ 234d. § 27 ist nicht anzuwenden. finanziellen Unterstützung jeglicher anderer
Art durch das Trägerunternehmen,
§ 234d b) Versicherungs- oder Rückversicherungsver-
Eigene Risikobeurteilung einbarungen mit einem Unternehmen, das
unter die Richtlinie 2009/138/EG fällt, oder
(1) Zum Risikomanagementsystem einer Pensi-
onskasse gehört eine eigene Risikobeurteilung, die c) Abdeckung durch ein Altersversorgungs-
zu dokumentieren ist. Die eigene Risikobeurteilung sicherungssystem;
ist mindestens alle drei Jahre für das gesamte 7. die operationellen Risiken qualitativ zu beurtei-
Risikoprofil durchzuführen, auf Verlangen der Auf- len;
sichtsbehörde auch häufiger. Die Pensionskasse
hat unverzüglich eine eigene Risikobeurteilung vor- 8. die neu hinzugekommenen und die voraussicht-
zunehmen, wenn eine wesentliche Änderung lich hinzukommenden Risiken zu beurteilen, die
dadurch bedingt sind, dass die Pensionskasse
1. in ihrem Risikoprofil oder ökologische, soziale und die Unternehmens-
2. im Risikoprofil der von ihr betriebenen Altersver- führung betreffende Faktoren bei ihren Anlage-
sorgungssysteme entscheidungen berücksichtigt.
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018
In die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 8 sind unter (4) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis
anderem einzubeziehen Risiken im Zusammenhang widerrufen, wenn es der Pensionskasse nicht ge-
mit dem Klimawandel, der Verwendung von Res- lingt, innerhalb von drei Monaten nach Feststellung
sourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforde-
und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine rung den genehmigten Finanzierungsplan zu er-
geänderte Regulierung bedingten Wertminderung füllen. Die Aufsichtsbehörde hat die Erlaubnis zu
von Vermögenswerten. widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass der
vorgelegte Finanzierungsplan offensichtlich unzu-
(3) Für die Durchführung der Risikobeurteilung
reichend ist, oder wenn es der Pensionskasse nicht
nach Absatz 2 hat die Pensionskasse Methoden
gelingt, innerhalb von neun Monaten nach Fest-
zu verwenden, anhand deren sie diejenigen Risiken
stellung der Nichtbedeckung der Mindestkapital-
erkennen und beurteilen kann, die
anforderung den genehmigten Finanzierungsplan
1. sie kurz- oder langfristig betreffen oder betreffen zu erfüllen.
könnten und
2. sich auf die Fähigkeit der Pensionskasse aus- § 234g
wirken könnten, die Verpflichtungen zu erfüllen.
Solvabilitätskapitalanforderung,
Die Methoden müssen der Größenordnung, der Art,
Mindestkapitalanforderung und Eigenmittel
dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten
der Pensionskasse angemessen sein und auch die (1) Pensionskassen müssen stets über Eigen-
in Absatz 2 Satz 2 genannten Risiken erfassen. Sie mittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapital-
sind in der eigenen Risikobeurteilung darzustellen. anforderung verfügen.
(4) Die eigene Risikobeurteilung fließt in die
(2) Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch
strategischen Entscheidungen der Pensionskasse
die Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 1
ein.
bestimmt. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanfor-
derung gilt als Mindestkapitalanforderung.
§ 234e
Ergänzende (3) Zur Ermittlung der Eigenmittel ist § 214 mit
Vorschriften zur Ausgliederung Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buch-
stabe b anzuwenden. In § 214 Absatz 1 Satz 1 Num-
(1) Werden Tätigkeiten ausgegliedert, müssen mer 8 Buchstabe d treten dabei die nach § 235
Pensionskassen einen geeigneten Dienstleister Absatz 1 erlassenen Vorschriften an die Stelle der
auswählen und kontinuierlich überwachen, dass nach § 217 Satz 1 erlassenen Vorschriften.
der Dienstleister die ausgegliederten Tätigkeiten
ordnungsgemäß durchführt. (4) Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde
(2) Pensionskassen haben mit dem Dienstleister jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapital-
eine schriftliche, rechtlich bindende Vereinbarung anforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel
über eine Ausgliederung zu schließen, die die nachzuweisen.
Rechte und Pflichten der Beteiligten festlegt.
(3) § 32 Absatz 3 und § 47 Nummer 8 und 9 sind § 234h
auch auf die Ausgliederung sonstiger Tätigkeiten, Ergänzende allgemeine Anlagegrundsätze
die diesem Gesetz unterliegen, anzuwenden.
(1) Pensionskassen haben die Vermögenswerte
Abschnitt 3 zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Ver-
Besonderheiten sorgungsanwärter und Versorgungsempfänger ins-
in Bezug auf die finanzielle Ausstattung gesamt anzulegen. Im Fall eines Interessenkonflikts
sorgt die Pensionskasse oder die Stelle, die ihr
Vermögen verwaltet, dafür, dass die Anlage aus-
§ 234f
schließlich im Interesse der Versorgungsanwärter
Allgemeines und Versorgungsempfänger erfolgt.
(1) Für Pensionskassen gelten nicht die §§ 74 (2) Bei Anlagen in derivative Finanzinstrumente
bis 88 und 133, 134 Absatz 4 und 5, die §§ 301 ist eine übermäßige Risikokonzentration in Bezug
und 304 Absatz 1 Nummer 2 sowie die §§ 341 auf eine einzelne Gegenpartei und in Bezug auf an-
bis 352. dere Derivatgeschäfte zu vermeiden.
(2) An die Stelle der §§ 89 bis 123 tritt § 234g
Absatz 1 bis 3. Soweit in den auf Pensionskassen (3) Bei ihren Anlageentscheidungen können
anwendbaren Vorschriften auf Basiseigenmittel Pensionskassen im Rahmen des Grundsatzes der
oder anrechnungsfähige Eigenmittel Bezug genom- unternehmerischen Vorsicht den möglichen lang-
men wird, treten an deren Stelle die Eigenmittel fristigen Auswirkungen auf ökologische, soziale
nach § 234g Absatz 3. und die Unternehmensführung betreffende Belange
Rechnung tragen.
(3) Abweichend von § 134 Absatz 3 Satz 2 kann
die Aufsichtsbehörde die Frist nach § 134 Absatz 3 (4) § 124 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b
Satz 1 um einen angemessenen Zeitraum verlän- und Nummer 4 sowie Absatz 2 Satz 1 ist nicht an-
gern. zuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018 2681
§ 234i 5. regelmäßig aktualisiert werden.
Anlagepolitik (2) Die Informationen dürfen nicht irreführend
Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde sein.
eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlage- (3) Die vorgeschriebenen Informationen werden
politik vorzulegen kostenlos zur Verfügung gestellt.
1. spätestens vier Monate nach Ende eines Ge- (4) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht
schäftsjahres und anzuwenden auf Altersversorgungssysteme, die
2. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung von der Pensionskasse grenzüberschreitend im
der Anlagepolitik. Sinne des § 241 betrieben werden.
In der Erklärung ist zumindest einzugehen auf das
§ 234l
Verfahren der Risikobewertung und der Risiko-
steuerung, auf die Strategie sowie auf die Frage, Allgemeine Informationen
wie die Anlagepolitik ökologischen, sozialen und zu einem Altersversorgungssystem
die Unternehmensführung betreffenden Belangen (1) Für jedes betriebene Altersversorgungssys-
Rechnung trägt. Pensionskassen müssen die Erklä- tem stellt die Pensionskasse den Versorgungsan-
rung öffentlich zugänglich machen. Spätestens wärtern und Versorgungsempfängern allgemeine
nach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen. Informationen über das Altersversorgungssystem
zur Verfügung.
§ 234j
(2) Die Pensionskasse teilt den Versorgungs-
Besondere anwärtern und Versorgungsempfängern innerhalb
Vorschriften zum Sicherungsvermögen einer angemessenen Frist alle für sie maßgeblichen
(1) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt Informationen zu geänderten Bestimmungen des
werden in Altersversorgungssystems mit.
1. den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz 1 (3) Werden die Methoden und Annahmen zur
Nummer 1 bis 7 genannt sind, und Berechnung der versicherungstechnischen Rück-
2. sonstigen Anlagen, die nach der Rechtsverord- stellungen wesentlich geändert, stellt die Pensions-
nung zu § 235 Absatz 1 Nummer 10 zugelassen kasse eine Erläuterung zu den damit verbundenen
sind. Auswirkungen auf die Versorgungsanwärter und
Versorgungsempfänger innerhalb einer angemes-
Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur senen Frist zur Verfügung.
angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde
bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Ein- § 234m
zelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.
Information der Versorgungsanwärter
(2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
nicht anzuwenden.
(1) Die Pensionskasse stellt dem Versorgungs-
(3) Pensionskassen haben über ihre gesamten
anwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen
folgende Informationen zur Verfügung:
und Bestände, zu berichten. Die Pflichten nach
§ 126 Absatz 2 bleiben unberührt. 1. Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz der Pen-
sionskasse,
Abschnitt 4 2. die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarif-
Informationspflichten bestimmungen, soweit sie für das Versorgungs-
gegenüber Versorgungsanwärtern verhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den
und Versorgungsempfängern Vertrag anwendbaren Rechts,
3. Angaben zur Laufzeit des Versorgungsverhält-
§ 234k nisses,
Anforderungen 4. allgemeine Angaben über die für das Versor-
an zu erteilende Informationen gungsverhältnis geltenden Steuerregeln,
(1) Die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen 5. die mit dem Altersversorgungssystem verbunde-
Informationen über ein Altersversorgungssystem nen finanziellen, versicherungstechnischen und
müssen sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung
1. in deutscher Sprache gefasst sein; der Risiken,
2. klar, prägnant und verständlich formuliert sein, 6. allgemeine Angaben darüber, inwieweit die Leis-
wobei fachsprachliche Begriffe oder Wendungen tungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht in
nicht verwendet werden, wenn der Sachverhalt der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche-
auch in Allgemeinsprache dargestellt werden rung unterliegen.
kann; (2) Wurde der Versorgungsanwärter automatisch
3. schlüssig sein, wobei Begriffe und Bezeich- in das Altersversorgungssystem aufgenommen, er-
nungen einheitlich verwendet und beibehalten hält er außerdem folgende Informationen:
werden; 1. die ihm zustehenden Wahlmöglichkeiten ein-
4. in lesefreundlicher Form aufgemacht werden; schließlich der Anlageoptionen,
2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018
2. die wesentlichen Merkmale des Altersversor- henden Leistungen und über etwaige Wahlrechte,
gungssystems einschließlich der Art der Leistun- in welcher Form die Leistungen bezogen werden
gen, können.
3. Angaben dazu, ob und inwieweit die Anlage- (2) Die Pensionskasse informiert die Versor-
politik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Kli- gungsempfänger über eine Kürzung der ihnen zu-
ma, Soziales und Unternehmensführung Rech- stehenden Leistungen
nung trägt, 1. unverzüglich nach der endgültigen Entscheidung
4. Angaben dazu, wo weitere Informationen erhält- über die Kürzung und
lich sind. 2. drei Monate vor dem Stichtag, an dem die Kür-
zung wirksam wird.
§ 234n
(3) Tragen die Versorgungsempfänger in der
Information vor dem Beitritt Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko,
zu einem Altersversorgungssystem werden sie von der Pensionskasse regelmäßig an-
Die Pensionskasse stellt sicher, dass Versor- gemessen informiert.“
gungsanwärtern, die nicht automatisch in das Al- 26. Nach § 234p wird folgende Überschrift eingefügt:
tersversorgungssystem aufgenommen werden, die
in § 234m Absatz 2 bezeichneten Informationen zur „Abschnitt 5
Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Alters- Verordnungsermächtigungen“.
versorgungssystem beitreten. 27. § 235 wird wie folgt geändert:
§ 234o a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Information der Versorgungsanwärter „§ 235
während der Anwartschaftsphase Verordnungsermächtigungen
(1) Pensionskassen stellen dem Versorgungs- zur Finanzaufsicht“.
anwärter mindestens alle zwölf Monate die für ihn b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wesentlichen Informationen über den Stand seines aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Versorgungsverhältnisses zur Verfügung. Die Infor-
mationen werden in knapper, präziser Form zu- aaa) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 124
sammengestellt und die Überschrift „Renteninfor- Absatz 1“ durch die Wörter „§ 124 Ab-
mation“ vorangestellt. satz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buch-
stabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 sowie
(2) Die Renteninformation muss den Besonder- § 234h Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
heiten der gesetzlichen Altersversorgungssysteme
und dem Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht Rech- bbb) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 216
nung tragen. Absatz 1“ durch die Angabe „§ 234g
Absatz 4“ ersetzt.
(3) Die Pensionskasse hat in die Renteninforma-
tion eine Projektion der Altersversorgungsleistun- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
gen bis zum voraussichtlichen Renteneintrittsalter 28. Nach § 235 wird folgender § 235a eingefügt:
aufzunehmen. Sie muss in deutlicher Form darauf „§ 235a
hinweisen, dass
Verordnungsermächtigung
1. die Angaben in der Projektion nicht garantiert zu den Informationspflichten
sind und die endgültige Höhe der Altersversor-
gungsleistungen von der Projektion abweichen Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
kann sowie mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales für Pensionskassen,
2. der Versorgungsanwärter aus der Projektion die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden
keine Ansprüche gegen die Pensionskasse ab- der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung
leiten kann. Vorschriften zu erlassen
(4) Enthält die Renteninformation wesentliche 1. über Inhalt, Aufbau und Gestaltung der Informa-
Änderungen gegenüber den Informationen der vor- tionen nach § 234l Absatz 1,
herigen Renteninformation, werden diese deutlich
kenntlich gemacht. 2. über Inhalt, Aufbau und Gestaltung der Renten-
information nach § 234o Absatz 1 bis 3,
(5) Darüber, in welcher Form die Altersversor-
gungsleistungen bezogen werden können, infor- 3. über Inhalt und Frequenz der Unterrichtung nach
miert die Pensionskasse den Versorgungsanwärter § 234p Absatz 1 und 3,
rechtzeitig vor Erreichen des Termins, ab dem 4. darüber, welche Informationen über § 234m Ab-
voraussichtlich Altersversorgungsleistungen bezo- satz 1 oder 2 hinaus bei Beginn des Versor-
gen werden. Sie hat die Informationen auch auf gungsverhältnisses zu erteilen sind,
Anfrage des Versorgungsanwärters mitzuteilen. 5. darüber, welche Informationen dem Versor-
gungsanwärter im Fall des § 234n zusätzlich
§ 234p vor dem Beitritt zum Altersversorgungssystem
Information der Versorgungsempfänger zu erteilen sind,
(1) Die Pensionskasse unterrichtet den Versor- 6. darüber, welche weiteren Informationen die Pen-
gungsempfänger regelmäßig über die ihm zuste- sionskasse dem Versorgungsanwärter oder dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018 2683
Versorgungsempfänger auf Anfrage zu erteilen § 238
hat,
Finanzielle Ausstattung
7. darüber, wie Informationen dem Versorgungs-
(1) Für Pensionsfonds treten die Absätze 2 bis 5
anwärter oder dem Versorgungsempfänger zur
an die Stelle des § 234g. In § 234f Absatz 2 Satz 2
Verfügung zu stellen sind, und
tritt Absatz 4 an die Stelle von § 234g Absatz 3.
8. über die Festlegung der Annahmen, die den
(2) Pensionsfonds müssen stets über Eigen-
Projektionen nach § 234o Absatz 3 zugrunde
mittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapital-
zu legen sind.
anforderung verfügen, die sich nach dem gesamten
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht Geschäftsumfang bemisst.
der Zustimmung des Bundesrates.“
(3) Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch
29. § 236 wird wie folgt geändert: die Rechtsverordnung zu § 240 Satz 1 Nummer 9
bestimmt. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanfor-
a) Absatz 2a wird Absatz 3.
derung gilt als Mindestkapitalanforderung.
b) Absatz 2b wird Absatz 6 und in Satz 1 werden
(4) Für die Ermittlung der Eigenmittel ist die auf
die Wörter „des Absatzes 2a“ durch die Wörter
Grund des § 240 Satz 1 Nummer 9 erlassene
„des Absatzes 3“ ersetzt.
Rechtsverordnung maßgebend.
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4
(5) Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde
und 5.
jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalan-
30. Die §§ 237 und 238 werden wie folgt gefasst: forderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nach-
„§ 237 zuweisen.“
31. § 239 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Anzuwendende Vorschriften
„(2) Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde
(1) Für Pensionsfonds gelten die auf Lebensver-
eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlage-
sicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind,
politik vorzulegen
anwendbaren Vorschriften entsprechend, soweit
dieser Teil keine abweichenden Regelungen ent- 1. spätestens vier Monate nach Ende eines Ge-
hält. Dabei treten schäftsjahres und
1. die Pensionspläne an die Stelle der allgemeinen 2. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung
Versicherungsbedingungen, der Anlagepolitik.
2. die Belange der Versorgungsanwärter und Ver- Die Erklärung muss Angaben enthalten über das
sorgungsempfänger an die Stelle der Belange Verfahren zur Risikobewertung und zur Risiko-
der Versicherten, steuerung sowie zur Strategie in Bezug auf den
jeweiligen Pensionsplan, insbesondere die Auftei-
3. die Versorgungsverhältnisse an die Stelle der
lung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer
Versicherungsverhältnisse.
der Altersversorgungsleistungen. Außerdem ist auf
Pensionspläne sind die im Rahmen des Geschäfts- die Frage einzugehen, wie die Anlagepolitik ökolo-
plans ausgestalteten Bedingungen zur planmäßi- gischen, sozialen und die Unternehmensführung
gen Leistungserbringung im Versorgungsfall. betreffenden Belangen Rechnung trägt. Pensions-
(2) Nicht anwendbar sind § 8 Absatz 2, § 10 Ab- fonds müssen die Erklärung öffentlich zugänglich
satz 4, § 13 Absatz 2, § 125 Absatz 5 und 6, § 139 machen. Spätestens nach drei Jahren ist die Erklä-
Absatz 3 und 4, die §§ 210, 232 und 233, 234 rung zu überprüfen.“
Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 5 und 6, 32. § 240 Satz 1 wird wie folgt geändert:
die §§ 234i und 234j Absatz 1, die §§ 235 und 312
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 141 Absatz 5
Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2
Nummer 2“ durch die Wörter „§ 141 Absatz 5
und § 313.
Satz 1 Nummer 2“ und die Wörter „§ 141 Ab-
(3) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf satz 5 Nummer 4, jeweils in Verbindung mit
nur Aktiengesellschaften einschließlich der Euro- § 237“ durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1
päischen Gesellschaft und Pensionsfondsvereinen Nummer 4, jeweils in Verbindung mit § 237 Ab-
auf Gegenseitigkeit erteilt werden. Auf Pensions- satz 1“ ersetzt.
fondsvereine sind die Vorschriften über Versiche-
b) In Nummer 7 werden die Wörter „in Verbindung
rungsvereine auf Gegenseitigkeit entsprechend
mit § 237“ durch die Wörter „in Verbindung mit
anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 237 Absatz 1“ ersetzt.
(4) In § 140 Absatz 2 tritt die auf Grund des
c) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „ergän-
§ 240 Satz 1 Nummer 7 erlassene Rechtsverord-
zend zu § 124 Absatz 1“ die Wörter „Satz 1 und 2
nung an die Stelle der auf Grund des § 145 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8
erlassenen Rechtsverordnung. In § 141 Absatz 5
sowie § 234h Absatz 1 bis 3“ eingefügt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 treten die Grundsätze der
auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 bis 12 d) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 238 anzu-
erlassenen Rechtsverordnung an die Stelle der sehen ist und in welchem Umfang die Eigen-
Grundsätze der auf Grund des § 88 Absatz 3 er- mittel auf die Solvabilitätskapitalanforderung an-
lassenen Rechtsverordnung. gerechnet werden dürfen“ durch die Wörter
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018
„§ 238 Absatz 2 anzusehen ist“ ersetzt und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind.
Wörter „dabei sind die Artikel 17 bis 17d der Sind die Anforderungen erfüllt, übermittelt sie die
Richtlinie 2003/41/EG zu beachten;“ gestrichen. Angaben nach Absatz 1 Satz 2 den zuständigen
33. Kapitel 3 wird wie folgt gefasst: Behörden des Tätigkeitsstaats und teilt der Pensi-
onskasse oder dem Pensionsfonds mit, dass diese
„Kapitel 3 Behörden informiert wurden. Andernfalls untersagt
Grenzüberschreitende sie der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds die
Geschäftstätigkeit von Einrichtungen Aufnahme der grenzüberschreitenden Geschäfts-
der betrieblichen Altersversorgung und tätigkeit.
grenzüberschreitende Übertragung von Beständen (3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 übermittelt die
Aufsichtsbehörde der Pensionskasse oder dem
§ 241 Pensionsfonds die von den zuständigen Behörden
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit des Tätigkeitsstaats erteilten Informationen über
(1) Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit ei- 1. die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen
ner Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung Vorschriften im Bereich der betrieblichen Alters-
liegt vor, wenn sie ein Altersversorgungssystem be- versorgung, die bei der Durchführung des für
treibt, bei dem der Tätigkeitsstaat ein anderer Mit- das Trägerunternehmen betriebenen Altersver-
glied- oder Vertragsstaat als der Herkunftsstaat der sorgungssystems einzuhalten sind, sowie
Einrichtung ist. Tätigkeitsstaat ist der Mitglied- oder
2. die Vorschriften des Tätigkeitsstaats, die nach
Vertragsstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche
Titel IV der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassen
Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersver-
worden sind.
sorgung auf die Beziehung zwischen dem Träger-
unternehmen und seinen Versorgungsanwärtern Pensionskassen und Pensionsfonds sind berech-
und Versorgungsempfängern angewendet werden. tigt, die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
(2) Auf Pensionskassen und Pensionsfonds sind im Einklang mit den in Satz 1 Nummer 1 und 2 ge-
die §§ 57 bis 60 nicht anwendbar. Für Einrichtun- nannten Vorschriften aufzunehmen, sobald ihnen
gen der betrieblichen Altersversorgung, deren Her- die Mitteilung der Aufsichtsbehörde nach Satz 1
kunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat vorliegt, spätestens aber sechs Wochen, nachdem
ist, sind die §§ 61 bis 66 nicht anwendbar. sie die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten
haben.
§ 242 (4) Wird die Aufsichtsbehörde von den zuständi-
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit gen Behörden des Tätigkeitsstaats über wesent-
von Pensionskassen und Pensionsfonds liche Änderungen der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
und 2 genannten Vorschriften benachrichtigt, hat
(1) Pensionskassen und Pensionsfonds haben sie diese Informationen an die Pensionskasse oder
ihre Absicht, für ein Trägerunternehmen die betrieb- an den Pensionsfonds weiterzuleiten.
liche Altersversorgung im Wege der grenzüber-
schreitenden Geschäftstätigkeit durchzuführen, (5) Die Aufsichtsbehörde trifft in Abstimmung mit
der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dabei haben sie den zuständigen Behörden des Tätigkeitsstaats
anzugeben die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass die Pensionskasse oder der Pensionsfonds
1. den Tätigkeitsstaat,
die von den zuständigen Behörden des Tätigkeits-
2. Name und Standort der Hauptverwaltung des staats festgestellten Verstöße gegen die in Absatz 3
Trägerunternehmens und Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften
3. die Hauptmerkmale des Altersversorgungssys- unterbindet. Die Aufsichtsbehörde kann die grenz-
tems, das für das Trägerunternehmen betrieben überschreitende Geschäftstätigkeit untersagen oder
werden soll. einschränken, wenn die Pensionskasse oder der
Pensionsfonds die Anforderungen nach Absatz 3
Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die beabsichtigte Satz 1 Nummer 1 nicht einhält.
Geschäftstätigkeit rechtlich zulässig ist und ob
die Verwaltungsstruktur, die Finanzlage sowie die (6) Bei Pensionskassen und Pensionsfonds, die
Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung der Ge- der Landesaufsicht unterliegen, informiert die zu-
schäftsleiter der beabsichtigten grenzüberschrei- ständige Landesaufsichtsbehörde die Bundesan-
tenden Geschäftstätigkeit angemessen sind. Sie stalt über eine Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 und 2.
kann verlangen, dass für das zu betreibende Alters- Die Bundesanstalt unterstützt die Landesaufsichts-
versorgungssystem ein gesondertes Sicherungs- behörde auf Anforderung bei der Durchführung des
vermögen einzurichten ist. Auf die grenzüberschrei- Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3 und bei der
tende Geschäftstätigkeit einer Pensionskasse ist Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 5.
§ 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden. (7) Die Aufsichtsbehörde informiert die Euro-
Im Fall eines Pensionsfonds sind § 236 Absatz 1 päische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sowie Absatz 2 wesen und die betriebliche Altersversorgung darü-
und § 239 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden. ber, in welchen Mitglied- und Vertragsstaaten die
(2) Sobald die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Pensionskasse oder der Pensionsfonds grenzüber-
und 2 vollständig vorliegt, entscheidet die Auf- schreitend tätig ist. Sie teilt ihr Änderungen dieser
sichtsbehörde innerhalb von drei Monaten, ob die Angaben laufend mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018 2685
§ 243 (7) Auf Antrag der Aufsichtsbehörde des Her-
kunftsstaats kann die Bundesanstalt die freie Ver-
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
fügung über Vermögenswerte untersagen, die sich
von Einrichtungen, deren Herkunftsstaat
im Besitz eines Verwahrers oder einer Verwahrstelle
ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist
mit Standort im Inland befinden.
(1) Die Absätze 2 bis 6 sind anzuwenden auf
Altersversorgungssysteme, § 243a
1. die von einer Einrichtung, deren Herkunftsstaat Übertragung von Beständen
ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist und auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds
eine Zulassung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1
(1) Jeder Vertrag, durch den der Bestand an Ver-
der Richtlinie (EU) 2016/2341 hat, im Rahmen
sorgungsverhältnissen eines Altersversorgungs-
einer grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit
systems, das eine Einrichtung der betrieblichen
für das Trägerunternehmen betrieben werden
Altersversorgung mit einem anderen Herkunftsstaat
und
als Deutschland betreibt, ganz oder teilweise auf
2. bei denen der Tätigkeitsstaat Deutschland ist. eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds
(2) Hat die Bundesanstalt von den zuständigen übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung
Behörden des Herkunftsstaats der Einrichtung die der Aufsichtsbehörde. Der Antrag auf Genehmi-
in Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie (EU) gung wird von der Pensionskasse oder dem Pensi-
2016/2341 genannten Angaben erhalten, informiert onsfonds gestellt. Die Aufsichtsbehörde leitet den
sie innerhalb von sechs Wochen diese Behörden Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde im
über Herkunftsstaat der Einrichtung weiter.
1. die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen (2) Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 muss
Vorschriften im Bereich der betrieblichen Alters- sicherstellen, dass die Kosten der Übertragung
versorgung, die einzuhalten sind, wenn in weder von den bisherigen Versorgungsanwärtern
Deutschland Altersversorgungssysteme für ein und Versorgungsempfängern der Pensionskasse
Trägerunternehmen durchgeführt werden, sowie oder des Pensionsfonds noch von den verbleiben-
den Versorgungsanwärtern und Versorgungsemp-
2. die Vorschriften, die nach Titel IV der Richtlinie fängern der Einrichtung getragen werden.
(EU) 2016/2341 erlassen worden sind.
(3) Die Übertragung bedarf der Zustimmung
Die Einrichtung ist berechtigt, die grenzüberschrei-
1. der Mehrheit der betroffenen Versorgungsan-
tende Geschäftstätigkeit im Einklang mit den in
wärter und der Mehrheit der betroffenen Versor-
Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften
gungsempfänger des Altersversorgungssystems
aufzunehmen, sobald sie von den zuständigen Be-
oder der Mehrheit ihrer Vertreter, wobei die je-
hörden des Herkunftsstaats die von der Bundes-
weilige Mehrheit nach den maßgebenden natio-
anstalt übermittelten Informationen erhalten hat,
nalen Regelungen ermittelt wird, und
spätestens aber nach Ablauf der in Satz 1 genann-
ten Frist. 2. des Trägerunternehmens der Einrichtung, sofern
dessen Zustimmung erforderlich ist.
(3) Die Bundesanstalt stellt fest, welchem Durch-
führungsweg im Sinne des § 1b Absatz 2 bis 4 des (4) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 muss ent-
Betriebsrentengesetzes die Einrichtung zuzuordnen halten
ist, und übermittelt die Feststellung an die Einrich- 1. die schriftliche Vereinbarung zwischen der Ein-
tung und den Pensions-Sicherungs-Verein Versi- richtung und der Pensionskasse oder dem
cherungsverein auf Gegenseitigkeit. Pensionsfonds, in der die Bedingungen für die
(4) Die Bundesanstalt benachrichtigt die zustän- Übertragung festgelegt sind;
digen Behörden des Herkunftsstaats über wesent- 2. eine Beschreibung der Hauptmerkmale des
liche Änderungen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Altersversorgungssystems des zu übertragen-
und 2 genannten Vorschriften. den Bestandes;
(5) Die Bundesanstalt überwacht laufend, ob die 3. eine Beschreibung der zu übertragenden Ver-
Einrichtung die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bindlichkeiten oder versicherungstechnischen
genannten Vorschriften einhält. Bei Verstößen ge- Rückstellungen und der anderen Rechte und
gen diese Vorschriften unterrichtet sie unverzüglich Pflichten sowie die zugehörigen Vermögens-
die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats. werte oder die flüssigen Mittel, die ihnen ent-
Verstößt die Einrichtung weiterhin gegen die Vor- sprechen;
schriften, kann die Bundesanstalt nach Unterrich-
4. für die Einrichtung und die Pensionskasse oder
tung der zuständigen Behörden des Herkunfts-
den Pensionsfonds jeweils Angaben zum
staats selbst geeignete Maßnahmen ergreifen, um
die Verstöße zu beenden oder zu ahnden. Kommt a) Namen,
eine andere Lösung nicht in Betracht, kann sie der b) Ort der Hauptverwaltung,
Einrichtung untersagen, weiter im Inland für das
Trägerunternehmen tätig zu sein. c) Herkunftsstaat;
(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 Satz 1 ist 5. den Namen und den Hauptstandort der betroffe-
§ 305 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 nen Trägerunternehmen der Einrichtung;
und 2 sowie Absatz 5 entsprechend anwendbar. 6. den Nachweis der Zustimmung nach Absatz 3;
2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018
7. die Angabe der Mitglied- und Vertragsstaaten, (9) Pensionskassen und Pensionsfonds können
deren sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften das übernommene Altersversorgungssystem be-
im Bereich der betrieblichen Altersversorgung treiben,
für das Altersversorgungssystem des zu über- 1. sobald sie die Genehmigung nach Absatz 1
tragenden Bestands maßgeblich sind. Satz 1 erhalten haben, es sei denn, die Übertra-
(5) Hat die Aufsichtsbehörde den Antrag nach gung hat eine grenzüberschreitende Geschäfts-
Absatz 1 Satz 2 erhalten, prüft sie, ob tätigkeit zur Folge,
1. die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Informa- 2. sobald sie die Genehmigung nach Absatz 1
tionen enthalten sind, Satz 1 und die in Absatz 8 Satz 2 genannten
Informationen von der Aufsichtsbehörde erhal-
2. der beantragten Übertragung angemessen sind ten haben, spätestens aber sieben Wochen
a) die Verwaltungsstruktur und die Finanzlage nach Erhalt der Genehmigung.
der Pensionskasse oder des Pensionsfonds,
§ 243b
b) die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung
der Geschäftsleiter der Pensionskasse oder Übertragung von Beständen
des Pensionsfonds, auf eine Einrichtung, deren Herkunftsstaat
ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist
3. die langfristigen Interessen der Versorgungsan- (1) Jeder Vertrag, durch den der Bestand an Ver-
wärter und Versorgungsempfänger sorgungsverhältnissen eines von einer Pensions-
a) der Pensionskasse oder des Pensionsfonds, kasse oder einem Pensionsfonds betriebenen
Altersversorgungssystems ganz oder teilweise auf
b) des zu übertragenden Bestands
eine Einrichtung, deren Herkunftsstaat ein anderer
während und nach der Übertragung angemes- Mitglied- oder Vertragsstaat ist, übertragen werden
sen geschützt sind, soll, bedarf der Genehmigung der zuständigen
Behörde im Herkunftsstaat der Einrichtung. Der
4. in dem Fall, dass die Übertragung eine grenz-
Antrag auf Genehmigung wird von der Einrichtung
überschreitende Geschäftstätigkeit der Pensi-
gestellt.
onskasse oder des Pensionsfonds zur Folge
hat, die versicherungstechnischen Rückstellun- (2) Die Pensionskasse oder der Pensionsfonds
gen der Pensionskasse oder des Pensionsfonds stellt sicher, dass die Versorgungsanwärter und
im Übertragungszeitpunkt vollständig kapitalge- Versorgungsempfänger, die bei der Pensionskasse
deckt sind, und oder beim Pensionsfonds verbleiben, nicht an den
Kosten der Übertragung beteiligt werden.
5. die zu übertragenden Vermögenswerte ausrei-
chend und angemessen sind, um die Verbind- (3) Die Übertragung bedarf der Zustimmung
lichkeiten, die versicherungstechnischen Rück- 1. einer Mehrheit von
stellungen und die sonstigen zu übertragenden a) jeweils drei Vierteln der betroffenen Versor-
Verpflichtungen und Ansprüche nach den für gungsanwärter und der betroffenen Versor-
Pensionskassen und Pensionsfonds geltenden gungsempfänger des Altersversorgungssys-
Bestimmungen zu decken. tems oder
Die Prüfung nach Satz 1 erfolgt auch mit Blick da- b) drei Vierteln der Mitglieder der Interessenver-
rauf, ob die Belange der Versorgungsanwärter und tretung der Versorgungsanwärter und Versor-
Versorgungsempfänger gewahrt sind. gungsempfänger, wenn eine Interessenver-
(6) Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Grund tretung nach der Satzung der Pensionskasse
der Prüfung nach Absatz 5 innerhalb von drei Mo- oder des Pensionsfonds vorgesehen ist, und
naten über einen Antrag nach Absatz 1 Satz 2. Sie 2. des Trägerunternehmens der Pensionskasse
unterrichtet die zuständige Behörde im Herkunfts- oder des Pensionsfonds, sofern dessen Interes-
staat der Einrichtung über die getroffene Entschei- sen berührt sind.
dung innerhalb von zwei Wochen. Eine Genehmi- Die Pensionskasse oder der Pensionsfonds hat
gung ist ausgeschlossen, wenn diese Behörde der den betroffenen Versorgungsanwärtern und den
Übertragung nicht zugestimmt hat. betroffenen Versorgungsempfängern oder den Mit-
(7) Wird der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 geneh- gliedern der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ge-
migt, findet § 13 Absatz 5 sowie 7 Satz 1 und 2 nannten Interessenvertretung Informationen zu den
Anwendung. Bedingungen der Übertragung rechtzeitig zugäng-
lich zu machen, bevor die Einrichtung den Antrag
(8) Hat die Übertragung eine grenzüberschrei- nach Absatz 1 Satz 2 stellt.
tende Geschäftstätigkeit der Pensionskasse oder
des Pensionsfonds zur Folge, ist § 242 Absatz 1 (4) Hat die Aufsichtsbehörde von der zuständi-
bis 3 nicht anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde gen Behörde im Herkunftsstaat der Einrichtung
übermittelt die Informationen über die in § 242 Ab- den Antrag nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, prüft sie,
satz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschrif- ob
ten, die sie aus Anlass der Übertragung von der 1. die langfristigen Interessen der Versorgungsan-
zuständigen Behörde im Herkunftsstaat der Ein- wärter und Versorgungsempfänger, die bei der
richtung erhalten hat, innerhalb von einer Woche Pensionskasse oder beim Pensionsfonds ver-
der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds. bleiben, angemessen geschützt sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018 2687
2. die individuellen Ansprüche der Versorgungs- Die Aufsichtsbehörde legt die Mindesthäufigkeit
anwärter und Versorgungsempfänger des zu und den Anwendungsbereich dieser Überprü-
übertragenden Bestands und des verbleibenden fungen, Beurteilungen und Bewertungen unter
Bestands der Pensionskasse oder des Pensi- Berücksichtigung von Art, Umfang und Kom-
onsfonds nach der Übertragung mindestens so plexität der Tätigkeiten des betreffenden Versi-
hoch sind wie vorher; cherungsunternehmens fest. Bei Pensionskas-
3. die zu übertragenden Vermögenswerte ausrei- sen berücksichtigt sie auch die Größenordnung
chend und angemessen sind, um die Verbind- der Tätigkeiten.“
lichkeiten, die versicherungstechnischen Rück- 36. § 296 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
stellungen und die sonstigen Verpflichtungen „(1) Auf Versicherungsunternehmen, die keine
und Ansprüche nach den inländischen Bestim- Pensionskassen sind, wendet die Aufsichtsbehörde
mungen zu decken. die Vorschriften dieses Gesetzes in einer Art und
Die Prüfung nach Satz 1 erfolgt auch mit Blick da- Weise an, die der Art, dem Umfang und der Kom-
rauf, ob die Belange der Versorgungsanwärter und plexität der Risiken angemessen ist, die mit der Tä-
Versorgungsempfänger gewahrt sind. Die Auf- tigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens
sichtsbehörde hat innerhalb von acht Wochen der einhergehen. Auf Pensionskassen wendet die Auf-
zuständigen Behörde im Herkunftsstaat der Ein- sichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes in
richtung mitzuteilen, ob sie auf Grund der Prüfung einer Art und Weise an, die der Größenordnung, der
nach Satz 1 der Übertragung zustimmt oder nicht. Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätig-
keiten der jeweiligen Pensionskasse angemessen
(5) Hat die Übertragung eine grenzüberschrei-
ist.“
tende Geschäftstätigkeit der Einrichtung zur Folge,
informiert die Aufsichtsbehörde die zuständige Be- 37. In § 331 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden
hörde im Herkunftsstaat der Einrichtung über die in die Wörter „§ 141 Absatz 5 Nummer 2“ durch die
§ 243 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
Vorschriften. Sie hat die Informationen innerhalb 38. § 332 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
von vier Wochen zu übermitteln, nachdem sie von
der zuständigen Behörde über die Genehmigung a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 212 Absatz 3
nach Absatz 1 Satz 1 unterrichtet worden ist. Nummer 4, § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
§ 243 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.“ erster Halbsatz, § 237 Absatz 3 Nummer 3 erster
Halbsatz oder § 242 Absatz 8“ durch die Wörter
34. Dem § 245 wird folgender Absatz 5 angefügt: „§ 212 Absatz 3 Nummer 4 oder § 237 Absatz 1
„(5) Die Vorschriften dieses Teils finden keine Satz 1“ ersetzt.
Anwendung, wenn eine Gruppe von Unternehmen, b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
die der Versicherungsaufsicht unterliegen, aus-
schließlich durch die Einbeziehung von kleinen Ver- „9. entgegen
sicherungsunternehmen, Sterbekassen, Pensions- a) § 215 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
kassen oder Pensionsfonds entsteht.“ mit einer Rechtsverordnung nach § 217
35. § 294 wird wie folgt geändert: Satz 1 Nummer 6, oder
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: b) § 234j Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach
„Die rechtliche Aufsicht erstreckt sich auch auf § 235 Absatz 1 Nummer 10,
die Einhaltung der im Bereich der betrieblichen
Altersversorgung von Pensionskassen zu be- ein Sicherungsvermögen anlegt,“.
achtenden arbeits- und sozialrechtlichen Vor- c) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
schriften.“ das Wort „oder“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: d) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„(5) Die Aufsichtsbehörde prüft und beurteilt „11. einer Rechtsverordnung nach § 240 Satz 1
regelmäßig die Strategien, Prozesse und Melde- Nummer 8 erster Halbsatz oder einer voll-
verfahren, die ein Versicherungsunternehmen ziehbaren Anordnung auf Grund einer
festgelegt hat, um die gemäß der Richtlinie solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
2009/138/EG oder gemäß der Richtlinie (EU) soweit die Rechtsverordnung für einen be-
2016/2341 erlassenen Rechts- und Verwal- stimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
tungsvorschriften einzuhalten (aufsichtliches vorschrift verweist.“
Überprüfungsverfahren). Das aufsichtliche Über-
prüfungsverfahren umfasst die Bewertung Artikel 2
1. der qualitativen Anforderungen hinsichtlich Weitere Änderungen des
der Geschäftsorganisation, Versicherungsaufsichtsgesetzes
2. der Risiken, denen das Unternehmen ausge- Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
setzt ist oder sein könnte, und (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
3. der Fähigkeit des Unternehmens, diese Risi- setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ken unter Berücksichtigung des jeweiligen 1. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des
Geschäftsumfelds zu beurteilen und ihnen Gebiets seines Geschäftsbetriebs und“ durch die
standzuhalten. Wörter „seines Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018
außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten sowie des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über
die“ ersetzt. die Offenlegung“ gestrichen.
2. Dem § 178 wird folgender Absatz 5 angefügt: c) Folgender Satz wird angefügt:
„(5) Die Satzung kann zulassen, dass nach Er- „Auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
richtung des Vereins ein weiterer Gründungsstock Unternehmen ist darüber hinaus § 341l in Ver-
gebildet wird, der den Zweck hat, die langfristige bindung mit den Vorschriften des Vierten Unter-
Risikotragfähigkeit des Vereins zu gewährleisten. abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
Einzahlungen in den weiteren Gründungsstock und Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Offen-
seine Tilgung bedürfen der Zustimmung der Auf- legung nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt
sichtsbehörde. Absatz 4 findet keine Anwendung.“ sich bei diesen Unternehmen um Pensions-
3. § 234f wird wie folgt geändert: kassen.“
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange- 3. § 64 wird wie folgt geändert:
fügt: a) Absatz 6 wird aufgehoben.
„Sie kann auf Antrag der Pensionskasse die Frist b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
nach § 134 Absatz 2 um einen Monat verlängern.
„(8) § 61 in der Fassung des Gesetzes zur
Die Aufsichtsbehörde kann die Frist nach § 135
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des
Absatz 2 Satz 1 um höchstens zwei Monate und
Europäischen Parlaments und des Rates vom
die Frist nach § 135 Absatz 2 Satz 2 auf höchs-
14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die
tens zwölf Monate verlängern.“
Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieb-
b) In Absatz 4 werden die Wörter „von neun Mona- lichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
ten“ durch die Wörter „von zwölf Monaten“ er- vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) ist erst-
setzt. mals auf den Jahresabschluss sowie den Kon-
4. Dem § 236 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: zernabschluss für das nach dem 31. Dezember
2018 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“
„Pensionsfonds dürfen auch Sterbegeldzahlungen
an Hinterbliebene erbringen, wobei das Sterbegeld
Artikel 4
begrenzt ist auf die Höhe der gewöhnlichen Bestat-
tungskosten.“ Änderung der
Versicherungs-Vergütungsverordnung
Artikel 3 § 3 der Versicherungs-Vergütungsverordnung vom
Änderung der 18. April 2016 (BGBl. I S. 763), die durch Artikel 2 der
Versicherungsunternehmens- Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) geän-
Rechnungslegungsverordnung dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
verordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), a) Satz 2 wird aufgehoben.
die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 14 des Gesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird b) Die neuen Sätze 2 bis 4 werden durch die folgen-
wie folgt geändert: den Sätze ersetzt:
1. § 25 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Vergütungssysteme sind zumindest einmal
jährlich auf ihre Angemessenheit zu überprüfen
„(4) Für die Berechnung der Rückstellung im und gegebenenfalls anzupassen. Die Geschäfts-
Lebensversicherungsgeschäft und dem nach Art leiter und Geschäftsleiterinnen sind für die ange-
der Lebensversicherung betriebenen Schaden- und messene Ausgestaltung der Vergütungssysteme
Unfallversicherungsgeschäft gelten im Übrigen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verantwort-
1. § 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsauf- lich. Für die angemessene Ausgestaltung der
sichtsgesetzes, Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Ge-
2. § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b in Ver- schäftsleiterinnen ist der Aufsichtsrat verantwort-
bindung mit § 233 Absatz 3 Satz 2 und § 234 lich. Ist für die angemessene Ausgestaltung der
Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichts- Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Ge-
gesetzes, schäftsleiterinnen öffentlich-rechtlicher Pensions-
kassen, die der Landesaufsicht unterliegen, im
3. § 336, auch in Verbindung mit § 234 Absatz 6 Landesrecht eine verantwortliche Stelle festge-
Satz 1 und § 233 Absatz 5 Satz 2 des Versiche- legt, tritt diese an die Stelle des Aufsichtsrats.“
rungsaufsichtsgesetzes, sowie
2. Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
4. die auf Grund von § 88 Absatz 3, § 217 Satz 1 und 1b eingefügt:
Nummer 7 bis 10 und § 235 Absatz 1 Nummer 4
bis 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlas- „(1a) Versicherungsunternehmen, die keine Pen-
senen Vorschriften.“ sionskassen sind, müssen die Vergütungssysteme
so ausgestalten, dass
2. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. sie auf die Erreichung der in den Strategien des
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. Unternehmens niedergelegten Ziele ausgerichtet
b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter sind; im Fall von Strategieänderungen ist die Aus-
„, § 341l in Verbindung mit den Vorschriften des gestaltung der Vergütungssysteme zu überprüfen
Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts und erforderlichenfalls anzupassen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018 2689
2. sie negative Anreize vermeiden, insbesondere (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32),
Interessenkonflikte und das Eingehen unverhält- die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2402
nismäßig hoher Risiken, und sie nicht der Über- (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) geändert wor-
wachungsfunktion der Kontrolleinheiten zuwider- den ist;
laufen; 2. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parla-
3. bei Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen der ments und des Rates vom 25. November 2009
variable Teil eine Vergütung für den aus der Tätig- betreffend die Aufnahme und Ausübung der Ver-
keit sich ergebenden nachhaltigen Erfolg des sicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
Unternehmens darstellt; die variable Vergütung (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1),
darf insbesondere nicht maßgeblich von der Ge- die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843
samtbeitragseinnahme, vom Neugeschäft oder (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert wor-
von der Vermittlung einzelner Versicherungsver- den ist;
träge abhängig sein; 3. Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parla-
4. sie die wesentlichen Risiken und deren Zeit- ments und des Rates vom 8. Juni 2011 über
horizont angemessen berücksichtigen; die Verwalter alternativer Investmentfonds und
zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und
5. bezüglich einzelner Organisationseinheiten auch
2009/65/EG und der Verordnungen (EG)
der gesamte Erfolg des Unternehmens angemes-
Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl.
sen berücksichtigt wird; dies schließt jedoch die
L 174 vom 1.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die
Zahlung von Provisionen im Bereich des ange-
Verordnung (EU) 2017/2402 (ABl. L 347 vom
stellten Außendienstes nicht aus, und
28.12.2017, S. 35) geändert worden ist;
6. eine qualitativ und quantitativ angemessene Per-
4. Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parla-
sonalausstattung der Kontrolleinheiten ermög-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
licht wird.
den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
(1b) Pensionskassen und Pensionsfonds müssen und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und
für Personen, die das Unternehmen tatsächlich lei- Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie
ten oder für eine Schlüsselfunktion verantwortlich 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien
sind, und für andere Gruppen von Personen, deren 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom
Tätigkeiten das Risikoprofil des Unternehmens 27.6.2013, S. 338), die zuletzt durch die Richtlinie
wesentlich beeinflussen, die Vergütungssysteme so (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43)
ausgestalten, dass geändert worden ist;
1. sie im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risiko- 5. Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-
profil, den Zielen und mit dem langfristigen Inte- ments und des Rates vom 15. Mai 2014 über
resse, der finanziellen Stabilität und der Leistung Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung
der Pensionskasse oder des Pensionsfonds ins- der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl.
gesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt L 173 vom 12.6.2014, S. 349), die zuletzt durch
werden; die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 (ABl.
2. sie zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten L 276 vom 26.10.2017, S. 32) geändert worden
Management beitragen; ist.
Sofern die Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
3. sie mit den langfristigen Interessen der Versor-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
gungsanwärter und Versorgungsempfänger der
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
von ihnen betriebenen Altersversorgungssysteme
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
im Einklang stehen;
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
4. sie Maßnahmen zur Vermeidung von Interessen- 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
konflikten umfassen; L 119 vom 4.5.2016, S. 1) nicht etwas anderes vor-
5. sie mit einem soliden und wirksamen Risiko- sieht, veröffentlichen Pensionskassen und Pensi-
management vereinbar sind und nicht zur Über- onsfonds in regelmäßigen Abständen Informationen
nahme von Risiken, die unvereinbar sind mit dem zu ihrer Vergütungspolitik.“
Risikoprofil und Vorschriften der Pensionskasse 3. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Auf-
oder des Pensionsfonds, ermutigen; sichtsrat“ die Wörter „oder die verantwortliche Stelle
6. sie und ihre Überwachung klaren, transparenten nach Absatz 1 Satz 5“ eingefügt.
und effizienten Regeln unterliegen.
Artikel 5
Die Vergütungssysteme gelten für die Pensionskas-
sen und Pensionsfonds sowie für die Dienstleister Änderung der
und Subdienstleister im Sinne des § 32 des Versi- Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
cherungsaufsichtsgesetzes, die nicht in den Anwen- Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April
dungsbereich der folgenden Richtlinien fallen: 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 2 der
1. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parla- Verordnung vom 10. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1653)
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koor- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif- 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Teil 1
ten betreffend bestimmte Organismen für ge- Kapitel 7 die Angabe „Absatz 2a“ durch die Angabe
meinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) „Absatz 3“ ersetzt.
2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018
2. § 2 wird wie folgt geändert: 9. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichts-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 141 Ab- behörde sowie unter Einhaltung der Höchst-
satz 5 Nummer 4 in Verbindung mit § 212 grenze nach Absatz 6
Absatz 1 und mit § 237 Absatz 1 Satz 1“ durch a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des
die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 in Grundkapitals oder des Gründungsstocks,
Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. wenn der eingezahlte Teil 25 Prozent des
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 212 Ab- Grundkapitals oder des Gründungsstocks
satz 1 und“ gestrichen. erreicht, und
3. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „§ 141 Ab- b) die stillen Nettoreserven, die sich aus der
satz 5 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese
Satz 1 Nummer 2“ ersetzt. Reserven nicht Ausnahmecharakter haben.
4. In § 15 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 212 Die Eigenmittel im Sinne von § 238 Absatz 2 des
Absatz 1 und“ gestrichen. Versicherungsaufsichtsgesetzes ergeben sich als
Summe der Beträge nach Satz 1 Nummer 1 bis 8
5. In § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden abzüglich
jeweils die Wörter „§ 124 Absatz 1“ durch die
Wörter „§ 124 Absatz 1 in Verbindung mit § 234h“ 1. des um die auszuschüttende Dividende erhöh-
ersetzt. ten Verlustvortrags,
6. § 17 wird wie folgt geändert: 2. der in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen
Werte, insbesondere eines aktivierten Ge-
a) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter schäfts- oder Firmenwerts nach § 246 Absatz 1
„Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG des Euro- Satz 4 des Handelsgesetzbuchs.
päischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni
2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichti- (2) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-
gung von Einrichtungen der betrieblichen Alters- mer 5 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn
versorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10), 1. es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und
die zuletzt durch die Richtlinie 2013/14/EU (ABl. der Pensionsfonds verpflichtet ist, im Fall eines
L 145 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist“ Verlusts die Zinszahlungen aufzuschieben,
durch die Wörter „Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2. vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des
2016/2341“ ersetzt. Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des
b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht
„Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG“ durch die nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,
Wörter „Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/2341“ 3. es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer
ersetzt. von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und
7. In § 24 Absatz 3 wird die Angabe „§ 236 Absatz 2a“ nach den getroffenen Vereinbarungen
durch die Angabe „§ 236 Absatz 3“ ersetzt. a) allenfalls im Fall der Liquidation und unter
8. § 27 wird wie folgt gefasst: keinen Umständen auf Verlangen des Gläubi-
„§ 27 gers vorzeitig zurückgezahlt werden muss
sowie
Eigenmittel
b) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
(1) In die Ermittlung der Eigenmittel gehen ein vorzeitig zurückgezahlt werden kann und
1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grund- 4. eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen
kapital abzüglich des Betrags der eigenen Ak- voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde erklärt
tien, hat, keine Einwände gegen die Änderung zu
2. bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit haben.
der eingezahlte Gründungsstock, Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit ha-
3. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen, ben Pensionsfonds der Aufsichtsbehörde spätes-
4. der sich nach Abzug der auszuschüttenden tens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan
Dividenden ergebende Gewinnvortrag, zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervor-
geht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder
5. Kapital, das gegen Gewährung von Genuss- bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforder-
rechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Ab- lichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt der Pensi-
sätze 2 und 5, onsfonds bei einer Vereinbarung mit oder ohne
6. Kapital, das auf Grund der Eingehung nachran- feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des
giger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maß- Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens
gabe der Absätze 3 und 5, sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungs-
7. Kapital, das in Form von Wertpapieren mit unbe- termin um Zustimmung zu bitten. Ein Pensions-
stimmter Laufzeit aufgenommen worden ist, fonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene Ge-
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5, nussrechte nicht erwerben.
8. die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, so- (3) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-
fern sie zur Deckung von Verlusten verwendet mer 6 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn
werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte 1. vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des
Überschussanteile entfällt, und Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018 2691
Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht 3. in Form von Wertpapieren nach Absatz 4,
nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,
kann den Eigenmitteln nur in den Grenzen des
2. es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer Satzes 2 zugerechnet werden. Die Zurechnung ist
von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und möglich, soweit
nach den getroffenen Vereinbarungen
1. der Gesamtbetrag dieses Kapitals nach Auf-
a) allenfalls im Rahmen der Liquidation und nahme 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Pro-
unter keinen Umständen auf Verlangen des zent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht
Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden überschreitet sowie
muss sowie
2. der Teilbetrag des Kapitals, für das feste Lauf-
b) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zeiten vereinbart sind und das den Eigenmitteln
vorzeitig zurückgezahlt werden kann, zugerechnet wird, nach Aufnahme 25 Prozent
3. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs der Eigenmittel und 25 Prozent der Solvabilitäts-
gegen Forderungen des Pensionsfonds ausge- kapitalanforderung nicht überschreitet.
schlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine (6) Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 9
vertraglichen Sicherheiten durch den Pensions- Buchstabe a können den Eigenmitteln nur zuge-
fonds oder durch Dritte gestellt werden und rechnet werden bis zu einer Höchstgrenze von
4. eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen 50 Prozent des Betrags, der sich als Minimum der
an die Bedingung geknüpft wird, dass die Auf- Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforderung
sichtsbehörde erklärt hat, keine Einwände gegen ergibt.“
die Änderung zu haben. 9. Vor § 29 wird in der Überschrift des Kapitels 7 die
Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit ha- Angabe „Absatz 2a“ durch die Angabe „Absatz 3“
ben Pensionsfonds der Aufsichtsbehörde spätes- ersetzt.
tens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan 10. Dem § 43 wird folgender Absatz 6 angefügt:
zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervor-
geht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder „(6) Auf Kapital im Sinne des § 27 Absatz 1
bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforder- Satz 1 Nummer 5 und 6, das bis zum 13. Januar
lichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt der Pensi- 2019 eingezahlt worden ist, kann § 27 Absatz 2
onsfonds bei einer Vereinbarung mit oder ohne und 3 in der bis zum 12. Januar 2019 geltenden
feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des Fassung weiter angewendet werden. Satz 1 gilt
Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens letztmalig in dem Geschäftsjahr, das nach dem
sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungs- 31. Dezember 2027 beginnt.“
termin um Zustimmung zu bitten. Ein Pensions- 11. In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1 Unternummer 7
fonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene nach- werden die Wörter „und § 212 Absatz 1“ gestrichen.
rangige Verbindlichkeiten nicht erwerben.
(4) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num- Artikel 6
mer 7 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn
Folgeänderungen
1. die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläu-
biger den Forderungen des Inhabers des Wert- (1) § 2 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs-
papiers vorgehen, gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367),
das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. De-
2. es unter keinen Umständen auf Verlangen des zember 2018 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist,
Gläubigers zurückgezahlt werden muss, wird wie folgt geändert:
3. es nur mit Zustimmung der Aufsicht zurückge- 1. Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
zahlt werden kann,
a) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 236
4. der Emissionsvertrag dem Pensionsfonds jeder- Absatz 3“ durch die Angabe „§ 236 Absatz 4“ er-
zeit erlaubt, Zinszahlungen aufzuschieben, und setzt.
5. nach den Ausgabebedingungen neben dem ein- b) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§ 110a
gezahlten Kapital auch nicht gezahlte Zinsen an Absatz 1“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 1“ er-
einem Verlust teilnehmen, ohne den Pensions- setzt.
fonds in der Fortsetzung seiner Tätigkeit einzu-
schränken. 2. In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „§ 236
Absatz 3“ durch die Angabe „§ 236 Absatz 4“ er-
Beabsichtigt der Pensionsfonds die Rückzahlung setzt.
des Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindes-
tens sechs Monate vor dem gewählten Rückzah- (2) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
lungstermin um Zustimmung zu bitten. der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
(5) Kapital, das eingezahlt ist zes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert
1. gegen Gewährung von Genussrechten nach Ab- worden ist, wird wie folgt geändert:
satz 2,
1. In § 4c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 234
2. auf Grund der Eingehung von nachrangigen Ver- Absatz 3 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 219 Ab-
bindlichkeiten nach Absatz 3 oder satz 3 Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.
2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018
2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 Buch- 7. In Nummer 6.9.3 werden in der Spalte „Gebührentat-
stabe a werden die Wörter „89, 213, auch in Verbin- bestand“ die Wörter „§ 234 Absatz 1 in Verbindung
dung mit den §§ 234 und 238“ durch die Wörter „89, mit § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“ durch die
213, 234g oder 238“ ersetzt. Wörter „§ 234 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
(3) Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 8. In Nummer 6.9.4 werden in der Spalte „Gebührentat-
1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des bestand“ die Wörter „§ 237 Absatz 3 Nummer 3 in
Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geän- Verbindung mit Absatz 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1“
dert worden ist, wird wie folgt geändert: durch die Wörter „§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 234 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
9. In Nummer 6.11 werden in der Spalte „Gebührentat-
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 234
bestand“ die Wörter „§ 237 Absatz 1 Satz 1 in Ver-
Absatz 3 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 219
bindung mit § 212 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 237
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
b) In Absatz 3a werden die Wörter „§ 237 Absatz 3 (5) § 1a der Verordnung zur Übertragung von Befug-
Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „§ 237 Ab- nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
satz 1 Satz 3“ ersetzt. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 235 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 235 durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2018
Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt. (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
3. In § 14 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 werden die
Wörter „§ 214 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe 1. In Nummer 1 werden die Wörter „in Verbindung mit
„§ 214 Absatz 6“ ersetzt. § 212 Absatz 1“ gestrichen und die Wörter „§ 235
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, 10, 12 und 13 in
(4) Die Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
Verbindung mit Satz 2“ durch die Wörter „§ 235 Ab-
der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und
satz 1 Nummer 1 bis 8, 10, 12 und 13“ ersetzt.
die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I 2. In Nummer 3 werden die Wörter „des § 236 Ab-
S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- satz 2b Satz 1“ durch die Wörter „des § 236 Absatz 6
nung vom 15. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3960) geän- Satz 1“ ersetzt.
dert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. In Nummer 5 werden die Wörter „§ 235 Absatz 1
1. In Nummer 6.2 wird in der Spalte „Gebührentatbe- Satz 1 Nummer 9 und 11 in Verbindung mit Satz 2
stand“ die Angabe „§ 236 Absatz 4“ durch die An- und Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 235 Ab-
gabe „§ 236 Absatz 5“ ersetzt. satz 1 Nummer 9 und 11 in Verbindung mit Absatz 2
Satz 3“ ersetzt.
2. In den Nummern 6.3.1, 6.3.3, 6.3.4, 6.3.5 und 6.3.6
werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ jeweils (6) In § 2 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung über die
die Wörter „§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensver-
Verbindung mit § 212 Absatz 1“ durch die Wörter sicherer vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 828) werden
„§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt. die Wörter „§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 in
Verbindung mit § 214 Absatz 2 bis 6“ durch die Wörter
3. In Nummer 6.4.1 werden in der Spalte „Gebührentat- „§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 in Verbindung
bestand“ die Wörter „§ 237 Absatz 1 Satz 1 in Ver- mit Absatz 2 bis 8“ ersetzt.
bindung mit § 212 Absatz 1,“ durch die Wörter
„§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt. (7) In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Anlageverordnung vom
18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die durch Artikel 24
4. In den Nummern 6.4.3, 6.7, 6.8.1, 6.8.2 und 6.8.3 Absatz 39 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ jeweils S. 1693) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 124
die Wörter „§ 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch
§ 212 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 237 Absatz 1 die Wörter „§ 124 Absatz 1 in Verbindung mit § 234h
Satz 1 und 2“ ersetzt. des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
5. In Nummer 6.9.1 werden in der Spalte „Gebührentat- (8) Die Aktuarverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I
bestand“ die Wörter „§ 233 Absatz 1 Satz 4 in Ver- S. 776) wird wie folgt geändert:
bindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1“ durch die
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Wörter „§ 233 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit
§ 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b“ und die a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden
Wörter „§ 233 Absatz 3 und 4“ durch die Wörter jeweils die Wörter „§ 141 Absatz 5 Nummer 2“
„§ 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Num-
§ 233 Absatz 5 Satz 2,“ ersetzt. mer 2“ ersetzt.
6. In Nummer 6.9.2 werden in der Spalte „Gebührentat- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bestand“ die Wörter „§ 233 Absatz 1 Satz 4 in Ver- aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 141 Absatz 5
bindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1“ durch die Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3
Wörter „§ 234 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung Satz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 141
mit § 233 Absatz 3 Satz 1“ und die Wörter „§ 233 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung
Absatz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 234 Absatz 6 mit § 234 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt, und im
Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Wortlaut nach dem Doppelpunkt werden die
Satz 2,“ ersetzt. Wörter „§ 336 in Verbindung mit § 233 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018 2693
satz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 336 in den Altbestand im Sinne des § 336 in Verbindung
Verbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1, auch mit § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit
in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2,“ § 233 Absatz 5 Satz 2,“ ersetzt.
ersetzt.
(9) In § 22 Absatz 6 Satz 2 der Krankenversiche-
bb) In Satz 2 werden im Wortlaut nach dem Dop- rungsaufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I
pelpunkt die Wörter „§ 336 in Verbindung mit S. 780), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
§ 233 Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) geändert worden ist,
„§ 336 in Verbindung mit § 234 Absatz 6 werden die Wörter „§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 bis 3 und 7 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 214
Satz 2,“ ersetzt. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 Buchstabe a“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 141 Ab- ersetzt.
satz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Ab- (10) Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April
satz 3 Satz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 141 2016 (BGBl. I S. 795), die durch Artikel 4 der Verord-
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit nung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) geändert wor-
§ 234 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt, und im Wort- den ist, wird wie folgt geändert:
laut nach dem Doppelpunkt werden die Wörter
„§ 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7“ durch 1. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „§ 214 Absatz 1
die Wörter „§ 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7“ er- Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b“ durch die
setzt. Wörter „§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buch-
stabe a und b“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 141 Absatz 5
Nummer 2“ durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 2. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „§ 214 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2“ ersetzt. Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a“ durch die Wörter
„§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a“
e) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden
ersetzt.
jeweils die Wörter „§ 141 Absatz 5 Nummer 2“
durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Num- (11) In § 4 der Verordnung über die Anforderungen
mer 2“ ersetzt. an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-
2. § 5 wird wie folgt geändert: Verbraucherdarlehen befassten internen und externen
Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensi-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 141 Ab- onsfonds vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2765)
satz 5 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 141 Ab- werden die Wörter „§ 212 Absatz 1 und“ gestrichen.
satz 5 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „für den Artikel 7
Altbestand im Sinne des § 233 Absatz 3 Satz 2
Inkrafttreten
in Verbindung mit § 336 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes und für den Altbestand im Sinne Artikel 1 Nummer 28 tritt am Tag nach der Verkün-
des § 233 Absatz 4 in Verbindung mit § 233 Ab- dung in Kraft, Artikel 2 am 1. Februar 2019. Im Übrigen
satz 3 Satz 2 und mit § 336“ durch die Wörter „für tritt dieses Gesetz am 13. Januar 2019 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018
Viertes Gesetz
zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
Vom 19. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. als übernehmende oder neue Gesellschaften Per-
sonenhandelsgesellschaften im Sinne des § 3 Ab-
Artikel 1 satz 1 Nummer 1 mit in der Regel nicht mehr als
500 Arbeitnehmern.“
Änderung des
Umwandlungsgesetzes 5. § 122c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 a) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Satzung“
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Ar- die Wörter „oder den Gesellschaftsvertrag“ ein-
tikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) gefügt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zum Komma ersetzt.
Zehnten Abschnitt des Zweiten Teils des Zweiten c) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
Buchs die Wörter „von Kapitalgesellschaften“ ge-
„13. im Fall der Verschmelzung auf eine Perso-
strichen und wird die Angabe „122l“ durch die An-
nenhandelsgesellschaft gemäß § 122b Ab-
gabe „122m“ ersetzt.
satz 1 Nummer 2
2. In der Überschrift des Zehnten Abschnitts des Zwei-
a) für jeden Anteilsinhaber eines übertragen-
ten Teils des Zweiten Buchs werden die Wörter „von
den Rechtsträgers die Bestimmung, ob
Kapitalgesellschaften“ gestrichen.
ihm in der übernehmenden oder der neuen
3. Dem § 122a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Personenhandelsgesellschaft die Stellung
„Auf die Beteiligung einer Personenhandelsgesell- eines persönlich haftenden Gesellschaf-
schaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) an einer grenzüber- ters oder eines Kommanditisten gewährt
schreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften wird,
des Ersten Teils und des Ersten Unterabschnitts b) der festgesetzte Betrag der Einlage jedes
des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils entspre- Gesellschafters.“
chend anzuwenden, soweit sich aus diesem Ab- 6. In § 122e Satz 3 wird nach dem Wort „anzuwenden“
schnitt nichts anderes ergibt.“ ein Komma und werden die Wörter „es sei denn, an
4. § 122b Absatz 1 wird wie folgt gefasst: der Verschmelzung ist als übernehmende oder neue
„(1) An einer grenzüberschreitenden Verschmel- Gesellschaft eine Personenhandelsgesellschaft ge-
zung können beteiligt sein mäß § 122b Absatz 1 Nummer 2 beteiligt“ eingefügt.
1. als übertragende, übernehmende oder neue 7. In § 122f Satz 1 wird die Angabe „§ 48 ist“ durch die
Gesellschaften Kapitalgesellschaften im Sinne Wörter „die §§ 44 und 48 sind“ ersetzt.
des Artikels 119 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 8. Nach § 122l wird folgender § 122m eingefügt:
2017/1132 des Europäischen Parlaments und „§ 122m
des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte
Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 Austritt des
vom 30.6.2017, S. 46), die nach dem Recht eines Vereinigten Königreichs Großbritannien
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines und Nordirland aus der Europäischen Union
anderen Vertragsstaats des Abkommens über Unterliegt die übernehmende oder die neue Ge-
den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet sellschaft dem deutschen Recht, gilt als grenzüber-
worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre schreitende Verschmelzung im Sinne dieses Ab-
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in schnitts auch eine solche, an der eine übertragende
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Gesellschaft beteiligt ist, die dem Recht des Ver-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, (Vereinigtes Königreich) unterliegt, sofern der Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018 2695
schmelzungsplan nach § 122c Absatz 4 vor dem Jahre nach diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen
Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Unterlagen zur Registereintragung angemeldet wird.“
Europäischen Union oder vor dem Ablauf eines
Übergangszeitraums, innerhalb dessen das Ver- Artikel 2
einigte Königreich in der Bundesrepublik Deutsch-
Inkrafttreten
land weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen
Union gilt, notariell beurkundet worden ist, und die Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018
Gesetz
zur Weiterentwicklung der Qualität
und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
Vom 19. Dezember 2018
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- dertagesbetreuung nach den Entwicklungsbedarfen der
rates das folgende Gesetz beschlossen: Länder werden bundesweit gleichwertige qualitative
Standards angestrebt.
Artikel 1
§2
Gesetz
zur Weiterentwicklung der Maßnahmen
Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in zur Weiterentwicklung
der Qualität und zur Verbesserung
Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
(KiTa-Qualitäts- und
-Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in
der Kindertagesbetreuung werden auf folgenden Hand-
§1 lungsfeldern ergriffen:
Weiterentwicklung der 1. ein bedarfsgerechtes Bildungs-, Erziehungs- und
Qualität und Verbesserung Betreuungsangebot in der Kindertagesbetreuung
der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung schaffen, welches insbesondere die Ermöglichung
einer inklusiven Förderung aller Kinder sowie die
(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Qualität frühkind- bedarfsgerechte Ausweitung der Öffnungszeiten
licher Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kinder- umfasst,
tagesbetreuung bundesweit weiterzuentwickeln und
die Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu verbes- 2. einen guten Fachkraft-Kind-Schlüssel in Tagesein-
sern. Hierdurch soll ein Beitrag zur Herstellung gleich- richtungen sicherstellen,
wertiger Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von 3. zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fach-
Kindern im Bundesgebiet und zur besseren Vereinbar- kräfte in der Kindertagesbetreuung beitragen,
keit von Familie und Beruf geleistet werden.
4. die Leitungen der Tageseinrichtungen stärken,
(2) Kindertagesbetreuung im Sinne dieses Gesetzes
5. die Gestaltung der in der Kindertagesbetreuung
umfasst die Förderung von Kindern in Tageseinrichtun-
genutzten Räumlichkeiten verbessern,
gen und in der Kindertagespflege im Sinne des § 22
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Achten Buches Sozialge- 6. Maßnahmen und ganzheitliche Bildung in den Be-
setzbuch bis zum Schuleintritt. Maßnahmen nach § 2 reichen kindliche Entwicklung, Gesundheit, Ernäh-
dieses Gesetzes sind Maßnahmen, die frühestens ab rung und Bewegung fördern,
dem 1. Januar 2019 begonnen werden und 7. die sprachliche Bildung fördern,
1. Maßnahmen im Sinne von § 22 Absatz 4 des Achten 8. die Kindertagespflege (§ 22 Absatz 1 Satz 2 des
Buches Sozialgesetzbuch sind oder Achten Buches Sozialgesetzbuch) stärken,
2. Maßnahmen sind, die über die in § 90 Absatz 3 und 4 9. die Steuerung des Systems der Kindertagesbetreu-
des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem ung im Sinne eines miteinander abgestimmten, ko-
1. August 2019 geltenden Fassung hinausgehen. härenten und zielorientierten Zusammenwirkens
(3) Durch die Weiterentwicklung der Qualität früh- des Landes sowie der Träger der öffentlichen und
kindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kin- freien Jugendhilfe verbessern oder
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10. inhaltliche Herausforderungen in der Kindertages- §4
betreuung bewältigen, insbesondere die Umset- Verträge zwischen Bund und Ländern
zung geeigneter Verfahren zur Beteiligung von Kin-
dern sowie zur Sicherstellung des Schutzes der Jedes Land schließt mit der Bundesrepublik
Kinder vor sexualisierter Gewalt, Misshandlung Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
und Vernachlässigung, die Integration von Kindern für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, einen Vertrag
mit besonderen Bedarfen, die Zusammenarbeit mit über die Weiterentwicklung der Qualität in der Kinder-
Eltern und Familien, die Nutzung der Potentiale des tagesbetreuung, der als Grundlage für das Monitoring
Sozialraums und den Abbau geschlechterspezifi- und die Evaluation nach § 6 dient. Dieser Vertrag ent-
scher Stereotype. hält:
1. das Handlungskonzept des Landes gemäß § 3 Ab-
Förderfähig sind zusätzlich auch Maßnahmen zur Ent-
satz 4,
lastung der Eltern bei den Gebühren, die über die in
§ 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetz- 2. das Finanzierungskonzept des Landes gemäß § 3
buch in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung Absatz 4,
geregelten Maßnahmen hinausgehen, um die Teilhabe 3. die Verpflichtung des Landes, dem Bundesministe-
an Kinderbetreuungsangeboten zu verbessern. Maß- rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
nahmen gemäß § 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 sind von jeweils bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
vorrangiger Bedeutung. Abschluss des Haushaltsjahres einen Bericht zu
übermitteln, in dem das Land den Fortschritt bei
§3 der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesse-
rung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
Handlungskonzepte und
gemäß seinem nach § 3 Absatz 4 aufgestellten
Finanzierungskonzepte der Länder
Handlungs- und Finanzierungskonzept darlegt (Fort-
(1) Die Länder analysieren anhand möglichst ver- schrittsbericht),
gleichbarer Kriterien und Verfahren ihre jeweilige Aus- 4. die Verpflichtung des Landes, geeignete Maßnah-
gangslage in Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 und men zur Qualitätsentwicklung zu treffen, insbeson-
Maßnahmen nach § 2 Satz 2. dere Qualitätsmanagementsysteme zu unterstützen,
(2) Auf der Grundlage der Analyse nach Absatz 1 5. die Verpflichtung des jeweiligen Landes, an dem
ermitteln die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich länderspezifischen sowie länderübergreifenden qua-
jeweils lifizierten Monitoring gemäß § 6 Absatz 1 und 2
1. die Handlungsfelder nach § 2 Satz 1, die Maßnah- teilzunehmen, dem Bundesministerium für Familie,
men nach § 2 Satz 2 und konkreten Handlungsziele, Senioren, Frauen und Jugend die für die bundes-
die sie zur Weiterentwicklung der Qualität und zur weite Beobachtung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erfor-
Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbe- derlichen Daten jährlich bis zum 15. Juli zu über-
treuung zusätzlich als erforderlich ansehen sowie mitteln und die Teilnahme am Monitoring insbeson-
dere für eine prozessorientierte Weiterentwicklung
2. Kriterien, anhand derer eine Weiterentwicklung der der Qualität der Kindertagesbetreuung zu nutzen,
Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kin-
dertagesbetreuung fachlich und finanziell nachvoll- 6. das Nähere zu der Unterstützung durch die Ge-
zogen werden kann. schäftsstelle gemäß § 5.
(3) Bei der Analyse der Ausgangslage nach Absatz 1 §5
sowie bei der Ermittlung der Handlungsfelder, Maßnah-
Geschäftsstelle des Bundes
men und Handlungsziele nach Absatz 2 sollen insbe-
sondere die örtlichen Träger der öffentlichen Jugend- Der Bund richtet eine Geschäftsstelle beim Bundes-
hilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Landes- ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
ebene, die freien Träger, Sozialpartner sowie Vertre- ein, die
terinnen und Vertreter der Elternschaft in geeigneter 1. die Länder unterstützt
Weise beteiligt und wissenschaftliche Standards be-
a) bei der Analyse der Ausgangslage nach § 3 Ab-
rücksichtigt werden.
satz 1, insbesondere im Hinblick auf möglichst
(4) Auf der Grundlage der Analyse der Ausgangs- vergleichbare Kriterien und Verfahren,
situation nach Absatz 1 und der Ermittlungen nach b) bei der Aufstellung von Handlungskonzepten
Absatz 2 stellen die Länder Handlungs- und Finanzie- nach § 3 Absatz 4, einschließlich der hierfür erfor-
rungskonzepte auf, in denen sie anhand der nach Ab- derlichen Ermittlungen der Handlungsfelder und
satz 2 Nummer 2 ermittelten Kriterien darstellen, Handlungsziele nach § 3 Absatz 2,
1. welche Fortschritte sie bei der Weiterentwicklung c) bei der Erstellung der Fortschrittsberichte nach
der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der § 4 Satz 2 Nummer 3, insbesondere als geeigne-
Kindertagesbetreuung erzielen wollen, um ihre tes Instrument des Monitorings nach § 6 sowie
Handlungsziele zu erreichen,
d) bei der Durchführung öffentlichkeitswirksamer
2. mit welchen fachlichen und finanziellen Maßnahmen Maßnahmen,
sie die in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fortschritte
2. den länderübergreifenden Austausch über eine pro-
erzielen wollen und
zessorientierte Weiterentwicklung der Qualität und
3. in welcher zeitlichen Abfolge sie diese Fortschritte Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbe-
erzielen wollen. treuung koordiniert, sowie
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3. das Monitoring und die Evaluation nach § 6 beglei- Staffelung können insbesondere das Einkommen
tet. der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten
Kinder in der Familie und die tägliche Betreu-
§6 ungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Wer-
den die Kostenbeiträge nach dem Einkommen
Monitoring und Evaluation
berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, außer Betracht. Darüber hinaus können weitere
Frauen und Jugend führt jährlich, erstmals im Jahr 2020 Kriterien berücksichtigt werden.
und letztmals im Jahr 2023, ein länderspezifisches so-
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der
wie länderübergreifendes qualifiziertes Monitoring
Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf An-
durch. Das Monitoring ist nach den zehn Handlungs-
trag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffent-
feldern gemäß § 2 Satz 1 und Maßnahmen gemäß § 2
lichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belas-
Satz 2 aufzuschlüsseln.
tung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind
Frauen und Jugend veröffentlicht jährlich einen Monito- Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder
ringbericht. Dieser Monitoringbericht umfasst Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
1. einen allgemeinen Teil zur bundesweiten Beobach- terhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen
tung der quantitativen und qualitativen Entwicklung nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften
des Angebotes früher Bildung, Erziehung und Be- Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des
treuung für Kinder bis zum Schuleintritt in Tagesein- Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder
richtungen und in der Kindertagespflege und wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag ge-
mäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
2. die von den Ländern gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
übermittelten Fortschrittsberichte. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die
(3) Die Bundesregierung evaluiert die Wirksamkeit Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung
dieses Gesetzes und berichtet erstmals zwei Jahre nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch
nach dem Inkrafttreten dem Deutschen Bundestag über Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 gilt
die Ergebnisse der Evaluation. In den Evaluationsbe- entsprechend.“
richt fließen die Ergebnisse des Monitorings nach den
Absätzen 1 und 2 ein. Artikel 3
Änderung des
Artikel 2
Finanzausgleichsgesetzes
Änderung des
Nach § 1 Satz 20 des Finanzausgleichsgesetzes vom
Achten Buches Sozialgesetzbuch 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird der folgende
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt Satz eingefügt:
durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Ok-
„Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem
tober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird
KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom
wie folgt geändert:
19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Än-
1. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt: derung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die
„(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018
nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Ge- (BGBl. I S. 2696) verringert sich der in Satz 5 genannte
währleistung der Qualität der Förderung von Kindern Betrag für das Jahr 2019 um 493 Millionen Euro.“
in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Artikel 4
Landesrecht.“
Weitere Änderung des
2. § 90 wird wie folgt geändert: Finanzausgleichsgesetzes
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. In § 1 des Finanzausgleichsgesetzes, das zuletzt
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange- durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist,
fügt: wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
„Für die Feststellung der zumutbaren Belastung „(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus
gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsge-
Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Lan- setz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und
desrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Ein- aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetz-
kommensberechnung bleiben das Baukindergeld buch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom
des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich
dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.“ die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im
Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro; die in
„(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen
Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018 2699
und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Mil- (3) Artikel 3 tritt in Kraft, sobald in allen Ländern
lionen Euro.“ Verträge nach Artikel 1 § 4 abgeschlossen wurden.
Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des
Artikel 5 Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Inkrafttreten
(4) Artikel 4 tritt in Kraft, sobald in allen Ländern Ver-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 träge nach Artikel 1 § 4 abgeschlossen wurden, nicht
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. jedoch vor dem 1. Januar 2020. Der Bundesminister
(2) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. August 2019 in der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun-
Kraft. desgesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018
Erste Verordnung
zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
Vom 19. Dezember 2018
Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 2 zeuges oder der Fahrzeugkombination im Sinne
und des § 5 Satz 2 und 3 des Bundesfernstraßenmaut- des § 1 Absatz 6 des Bundesfernstraßenmaut-
gesetzes, von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 gesetzes umfasst und
Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c und § 5
2. die im Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der
Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom
Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeu-
5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert und § 5
ges oder der Fahrzeugkombination überein-
Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
stimmt,
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi- mit dem oder der die mautpflichtige Straßenbenut-
tale Infrastruktur: zung durchgeführt werden soll. Im Falle einer Abwei-
chung hat der Mautschuldner die gespeicherten
Artikel 1 Angaben zur Gewichtsklasse und der Anzahl der
Änderung der Achsen zu korrigieren.“
Lkw-Maut-Verordnung 3. § 7 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Lkw-Maut-Verordnung vom 25. Juni 2018 „Im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises
(BGBl. I S. 1156) wird wie folgt geändert: der Emissionsklasse eines Fahrzeuges ist hinsicht-
1. § 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: lich des Mautteilsatzes für die verursachten Luft-
„4. die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen verschmutzungskosten § 5 Satz 4 des Bundesfern-
des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,“. straßenmautgesetzes anzuwenden.“
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„(3) Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät
ordnungsgemäß zu bedienen. Insbesondere hat er Inkrafttreten
vor jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung zu Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Im
überprüfen, ob Falle einer Verkündung nach dem 31. Dezember 2018
1. die im Fahrzeuggerät gespeicherte Gewichts- tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in
klasse das zulässige Gesamtgewicht des Fahr- Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2018
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018 2701
Achtzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
Vom 19. Dezember 2018
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- cc) In Nummer I.11/1 werden nach der Angabe
struktur verordnet auf Grund „(VkBl. 2014 S. 942, Sonderband C 8012)“
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep- die folgenden Wörter eingefügt:
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch „Zu Regel 2:
Artikel 555 der Verordnung vom 31. August 2015
Internationaler Code für ein erweitertes Pro-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
gramm von Untersuchungen während der
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 7, auch Besichtigungen von Massengutschiffen und
in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011)
Nummer 1, sowie mit § 9c des Seeaufgabengesetzes (Entschließung A.1049(27))
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni Angenommen am 30. November 2011
2016 (BGBl. I S. 1489): (VkBl. 2017 S. 938)
Artikel 1 – Änderung von 2014 (MSC.371(93))
Angenommen am 22. Mai 2014
Änderung der (VkBl. 2017 S. 940)
Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep- – Änderung von 2014 (MSC.381(94))
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 1 Angenommen am 21. November 2014
der Verordnung vom 2. Juli 2017 (BGBl. I S. 2268) (VkBl. 2018 S. 26)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: – Änderung von 2016 (MSC.405(96))
1. Abschnitt A wird wie folgt geändert: Angenommen am 19. Mai 2016
(VkBl. 2018 S. 110)
a) Unterabschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer I.3 werden die folgenden Wörter – Änderung 2016 (MSC.412(97))
gestrichen: Angenommen am 25. November 2016
(VkBl. 2017 S. 145)“.
„Empfehlungen über die Prüfung von Ret-
tungsmitteln (MSC.81(70)) b) Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:
Angenommen am 11. Dezember 1998
(VkBl. 1999 S. 434, Anlagenband B 8123) aa) Der Nummer II.0.26 wird folgende Num-
mer II.0.27 angefügt:
– Änderung von 2005 (MSC.200(80))
Angenommen am 13. Mai 2005 „II.0.27 Änderungen vom April 2014
(VkBl. 2007 S. 311) (MEPC.246(66), MEPC.247(66),
– Änderung von 2006 (MSC.226(82)) MEPC.248(66) und MEPC.251(66),
Angenommen am 8. Dezember 2006 korrigiert durch MEPC 66/21/Corr.1)
(VkBl. 2009 S. 428) Angenommen am 4. April 2014
(BGBl. 2018 II S. 737)“.
– Änderung von 2008 (MSC.274(85))
Angenommen am 4. Dezember 2008 bb) In Nummer II.4 werden unter der Überschrift
(VkBl. 2009 S. 432) „Zu Regel 13:“ nach der Angabe „(VkBl. 2010
S. 290)“ die folgenden Wörter eingefügt:
– Änderung von 2010 (MSC.295(87))
Angenommen am 21. Mai 2010 „ – geändert durch Entschließung
(VkBl. 2011 S. 949) MEPC.272(69)
– Änderung von 2011 (MSC.321(89)) Angenommen am 22. April 2016
Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2018 S. 189)“.
(VkBl. 2011 S. 881) c) In Unterabschnitt VI werden die Wörter „zuletzt
– Änderung von 2011 (MSC.323(89)) geändert durch die Zehnte Verordnung über
Angenommen am 20. Mai 2011 Änderungen der Anlage des Internationalen Über-
(VkBl. 2011 S. 883) einkommens von 1978 über Normen für die Aus-
– Änderung von 2014 (MSC.378(93)) bildung, die Erteilung von Befähigungszeugnis-
Angenommen am 22. Mai 2014 sen und den Wachdienst von Seeleuten vom
(VkBl. 2015 S. 186)“. 30. März 2017 (BGBl. 2017 II S. 331)“ durch die
Wörter „zuletzt geändert durch die Elfte Verord-
bb) In Nummer I.6 werden der Aufzählung unter nung über Änderungen der Anlage des Internatio-
der Überschrift „Zu Regel 1-2:“ die folgenden nalen Übereinkommens von 1978 über Normen
Wörter angefügt: für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-
„ – Änderung von 2017 (MSC.426(98)) gungszeugnissen und den Wachdienst von See-
Angenommen am 15. Juni 2017 leuten vom 14. November 2018 (BGBl. 2018 II
(VkBl. 2017 S. 1096)“. S. 514)“ ersetzt.
2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018
d) In Unterabschnitt VI.1 werden die Wörter „zuletzt die Organisation eines sicheren Schiffs-
geändert durch die Zehnte Verordnung über betriebs (ISM-Code) durch Unternehmen
Änderungen der Anlage des Internationalen Über- (MSC-MEPC.7/Rundschreiben 8 vom
einkommens von 1978 über Normen für die Aus- 28. Juni 2013) (VkBl. 2013 S. 1093)“.
bildung, die Erteilung von Befähigungszeugnis-
b) Nummer II.5 wird wie folgt geändert:
sen und den Wachdienst von Seeleuten vom
30. März 2017 (BGBl. 2017 II S. 331)“ durch die aa) Die Wörter unter der Überschrift „Zu Regel 5
Wörter „zuletzt geändert durch die Elfte Verord- Absatz 4:“ werden durch die folgenden Wör-
nung über Änderungen der Anlage des Internatio- ter ersetzt:
nalen Übereinkommens von 1978 über Normen
„Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im
für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-
Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert
gungszeugnissen und den Wachdienst von See-
(EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen
leuten vom 14. November 2018 (BGBl. 2018 II
darüber (MEPC.254(67))
S. 514)“ ersetzt.
Angenommen am 17. Oktober 2014
e) Folgender Unterabschnitt IX wird angefügt: (VkBl. 2018 S. 507)
„IX. Internationales Übereinkommen von 2004 zur – Änderung von 2015 (MEPC.261(68))
Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser Angenommen am 15. Mai 2015
und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser- (VkBl. 2018 S. 520)“.
Übereinkommen) vom 13. Februar 2004
(BGBl. 2013 II S. 42, 44; 2017 II S. 1239)“. bb) Unter der Überschrift „Zu Regel 21 Absatz 5:“
2. Abschnitt C wird wie folgt geändert: werden nach der Angabe „(VkBl. 2015 S. 248)“
die folgenden Wörter eingefügt:
a) Unterabschnitt I wird wie folgt geändert:
„ – Änderung vom Oktober 2014
aa) In Nummer I.1.3 wird nach der Angabe „von
(MEPC.255(67))
2008“ die Angabe „(IS-Code 2008)“ eingefügt.
Angenommen am 17. Oktober 2014
bb) Nummer I.3.1 wird wie folgt gefasst: (VkBl. 2018 S. 198)
„I.3.1 Zu Regel III/4: – Änderung vom Mai 2015 (MEPC.262(68))
Empfehlungen über die Prüfung von Angenommen am 15. Mai 2015
Rettungsmitteln (MSC.81(70)) (VkBl. 2018 S. 199)“.
Angenommen am 11. Dezember 1998
c) Folgender Unterabschnitt V wird angefügt:
(VkBl. 1999 S. 434, Anlagenband B 8123)
– Änderung von 2005 (MSC.200(80)) „V. Zum Ballastwasser-Übereinkommen:
Angenommen am 13. Mai 2005 V.1 Zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c:
(VkBl. 2007 S. 311)
Richtlinien für die Entnahme von Proben aus
– Änderung von 2006 (MSC.226(82)) dem Ballastwasser (G2) (MEPC.173(58))
Angenommen am 8. Dezember 2006 Angenommen am 10. Oktober 2008
(VkBl. 2009 S. 428) (VkBl. 2011 S. 477)
– Änderung von 2008 (MSC.274(85))
V.2 Zur Anlage:
Angenommen am 4. Dezember 2008
(VkBl. 2009 S. 432) Zu Regel A-5:
– Änderung von 2010 (MSC.295(87)) Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung –
Angenommen am 21. Mai 2010 Gleichwertige Einhaltung (G3) (MEPC.123(53))
(VkBl. 2011 S. 949) Angenommen am 22. Juli 2005
(VkBl. 2011 S. 136)
– Änderung von 2011 (MSC.321(89))
Angenommen am 20. Mai 2011 Zu Regel B-1:
(VkBl. 2011 S. 881) Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung
– Änderung von 2011 (MSC.323(89)) und die Erstellung von Ballastwasser-Be-
Angenommen am 20. Mai 2011 handlungsplänen (G4) (MEPC.127(53))
(VkBl. 2011 S. 883) Angenommen am 22. Juli 2005
(VkBl. 2010 S. 180)
– Änderung von 2014 (MSC.378(93))
Angenommen am 22. Mai 2014 Zu Regel B-4.2:
(VkBl. 2015 S. 186) Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch
(G6) (MEPC.124(53))
– Änderung von 2017 (MSC.427(98))
Angenommen am 22. Juli 2005
Angenommen am 15. Juni 2017
(VkBl. 2011 S. 486)
(VkBl. 2018 S. 113)“.
cc) Die bisherigen Nummern I.3.1 und I.3.2 wer- Zu Regel C-1.3.1:
den die Nummern I.3.2 und I.3.3. Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zu-
sammenhang mit der Behandlung von Bal-
dd) In Nummer I.6 wird Buchstabe a wie folgt ge- lastwasser einschließlich Notfallsituationen
fasst: (G13) (MEPC.161(56))
„a) Geänderte Richtlinien für die betriebliche Angenommen am 13. Juli 2007
Umsetzung des Internationalen Codes für (VkBl. 2011 S. 271)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018 2703
3. Abschnitt D wird wie folgt geändert: f) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „14. Artikel 4 bis 13 Absatz 1 und Artikel 13 Ab-
„1. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 satz 3 bis 5 in Verbindung mit den Anhängen I
und 2 (Anhang I Kapitel 1 der nachfolgenden bis V sowie Artikel 1 bis 3 Absatz 1 und Ar-
Richtlinie): tikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 1999/35/EG
des Rates vom 29. April 1999 über ein Sys-
Artikel 7 Buchstabe b, Artikel 8 Absatz 1, Ar-
tem verbindlicher Überprüfungen im Hinblick
tikel 22, 23 und Artikel 36 in Verbindung mit
auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahr-
Anhang I Kapitel 1, den Anhängen II und III
gastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwin-
sowie mit Artikel 2 und 4 der Richtlinie (EU)
digkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl.
2016/1629 des Europäischen Parlaments
L 138 vom 1.6.1999, S. 1), zuletzt geändert
und des Rates vom 14. September 2016 zur
durch Artikel 24 der Richtlinie 2009/18/EG
Festlegung technischer Vorschriften für Bin-
(ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114)“.
nenschiffe, zur Änderung der Richtlinie
2009/100/EG und zur Aufhebung der Richt- 4. Abschnitt E wird wie folgt geändert:
linie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, a) Der Nummer 2 Buchstabe b werden die folgen-
S. 118), die zuletzt durch die Delegierte Richt- den Wörter angefügt:
linie (EU) 2018/970 (ABl. L 174 vom
10.7.2018, S. 15) geändert worden ist“. „ – Änderungen von 2016 (MSC.407(96))
Angenommen am 19. Mai 2016
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: (VkBl. 2016 S. 675)
„3. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1
– Änderungen von 2017 (MSC.435(98))
und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1
Angenommen am 9. Juni 2017
genannten Richtlinie):
(VkBl. 2018 S. 193)“.
Artikel 2, 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
hang I Gruppe A und Anhang II sowie mit Ar- b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
tikel 1 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates aa) Dem Buchstaben a werden die folgenden
vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Wörter angefügt:
Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpa-
„ – Änderung von 2004 (MSC.183(79))
tente für den Binnenschiffsgüter- und -perso-
(VkBl. 2009 S. 272)“.
nenverkehr (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29),
die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU bb) In Buchstabe b werden die folgenden Wörter
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert gestrichen:
worden ist“. „ – Änderung von 2004 (MSC.183(79))
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: (VkBl. 2009 S. 272)“.
„5. Bezogen auf die Inbetriebnahme von Sport- c) Nummer 27 wird aufgehoben.
booten und Wassermotorrädern:
d) Der Nummer 29 werden die folgenden Wörter an-
Artikel 4, Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 2 gefügt:
und 16 und den Anhängen II und III der Richt-
linie 2013/53/EU des Europäischen Parla- „ – Änderung von 2015 (MEPC.260(68))
ments und des Rates vom 20. November 2013 Angenommen am 15. Mai 2015
über Sportboote und Wassermotorräder und (VkBl. 2018 S. 236)“.
zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. e) Nummer 31 wird wie folgt gefasst:
L 354 vom 28.12.2013, S. 90), die zuletzt durch
„31. Empfehlung zur Ausbildung und Zertifizie-
die Berichtigung der Richtlinie 2013/53/EU
rung von Personal auf beweglichen Offshore-
(ABl. L 297 vom 13.11.2015, S. 9) geändert
Plattformen (MOUs)
worden ist“.
(Entschließung A.1079(28))
d) Der amtliche Hinweis zu Nummer 10 wird aufge- Angenommen am 4. Dezember 2013
hoben. (VkBl. 2017 S. 1140)“.
e) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: f) Die folgenden Nummern 39 bis 42 werden ange-
„11. Artikel 3, 5 bis 7 und 11 in Verbindung mit fügt:
den Anhängen I bis V sowie mit den Arti- „39. Vorläufige Empfehlungen für den Transport
keln 1 und 2 der Richtlinie 97/70/EG des verflüssigten Wasserstoffs als Massengut
Rates vom 11. Dezember 1997 über eine Entschließung MSC.420(97)
harmonisierte Sicherheitsregelung für Fi- Angenommen am 25. November 2016
schereifahrzeuge von 24 Meter Länge und (VkBl. 2017 S. 911)
mehr (ABl. L 34 vom 9.2.1998, S. 1)*, zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) 40. Zu Regel A-2 der Anlage des Ballastwasser-
Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, Übereinkommens:
S. 109)“. Richtlinien für Entwurfs- und Bauvorschrif-
ten für den Ballastwasser-Austausch (G11)
* Artikel 3 der Richtlinie verweist zusätzlich auf das Protokoll vom (MEPC.149(55))
2. April 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von
Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1997 Angenommen am 13. Oktober 2006
(„Torremolinos-Protokoll“) (VkBl. 1999 S. 142, Anlagenband B 8319). (VkBl. 2011 S. 268)
2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018
41. Zu Regel D-1 der Anlage des Ballastwasser- graphie oder über die IMO Publications
Übereinkommens: Section bezogen werden)“ und „(zu be-
Richtlinien für Entwurfs- und Bauvorschrif- ziehen über das Bundesamt für See-
ten für den Ballastwasser-Austausch (G11) schifffahrt und Hydrographie)“ gestri-
(MEPC.149(55)) chen.
Angenommen am 13. Oktober 2006 cc) Unterabschnitt C.II wird wie folgt geändert:
(VkBl. 2011 S. 268)
aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
42. Zu Regel D-5.2 der Anlage des Ballastwas-
bbb) In Nummer 2 wird die Nummernbezeich-
ser-Übereinkommens:
nung „2.“ gestrichen und werden die
Richtlinien von 2012 für Entwurf und Bau zur Wörter „Übereinkommens von 1966“
Erleichterung der Sedimentkontrolle auf durch die Wörter „Internationalen Frei-
Schiffen (G12) (MEPC.209(63)) bordübereinkommens von 1966 (BGBl.
Angenommen am 2. März 2012 1969 II S. 249; 1977 II S. 164; 1994 II
(VkBl. 2013 S. 25)“. S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl.
Teil II Nr. 44 vom 27. September 1994,
Artikel 2 S. 2)“ ersetzt.
Änderung der 3. Anlage 1a wird wie folgt geändert:
Schiffssicherheitsverordnung
a) Teil 3 wird wie folgt geändert:
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September
1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 aa) Kapitel 1 wird wie folgt geändert:
§ 14 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I aaa) In Nummer 7.4 Satz 2 wird die Angabe
S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Regel 7.3“ durch die Angabe „Regel
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 7.2“ ersetzt.
a) In Nummer 2 wird das Wort „schriftlichen“ gestri- bbb) In Nummer 13.5 werden die Wörter „Re-
chen. gel 12.5 und 12.6“ durch die Wörter
b) In Nummer 4 werden die Wörter „und anschlie- „Regel 12.5, 12.6 und Kapitel 11 Re-
ßend im Bundesanzeiger“ gestrichen. gel 3“ ersetzt.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: bb) In Kapitel 9 wird in den Nummern 2.3 und 2.4
jeweils die Angabe „§ 16“ durch die Angabe
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
„§ 15“ ersetzt.
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) Teil 5 Nummer 6.5 wird aufgehoben.
„Zu den Rechtsakten der Europäischen Union
in ihrer jeweils geltenden Fassung“. c) Teil 6 Kapitel 2 wird wie folgt geändert:
bb) Unterabschnitt A.II wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1.3 wird nach den Wörtern aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die
„Bestimmungen des Anhangs“ die An- Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ durch die
gabe „1“ gestrichen. Wörter „Regel 4.1 Buchstabe a“ ersetzt.
bbb) Nummer 1.5 wird aufgehoben. bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „Num-
b) Abschnitt C wird wie folgt geändert: mer 2“ durch die Angabe „Buchstabe b“
ersetzt.
aa) In Unterabschnitt C.I.3 werden die Nummern
1, 1.1, 1.2 und 1.3 aufgehoben. bb) In Nummer 4.3 Buchstabe c wird die Angabe
„Nummer 2“ durch die Angabe „Buchstabe b“
bb) Unterabschnitt C.I.4 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aaa) In Nummer 1.2 werden nach den Wör-
tern „soweit ihre Anwendung in dieser Artikel 3
Verordnung“ das Komma und die Wör-
Inkrafttreten
ter „einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 die-
ser Verordnung“ gestrichen. (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „(IMO- zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Verkaufsnummer IMO-962E; das Manual (2) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-
kann über die Vertriebsstellen des Bun- stabe aa Dreifachbuchstabe bbb tritt mit Wirkung vom
desamtes für Seeschifffahrt und Hydro- 14. März 2018 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2018
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018 2705
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 19. Dezember 2018
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 4a Num-
mer 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1
zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, Absatz 4 Nummer 7 durch Artikel 2 Num-
mer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ii des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt, Absatz 4a Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch
Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert und Absatz 4a Nummer 2 zuletzt durch Artikel 2
Absatz 175 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur:
Artikel 1
In § 2 Satz 1 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September
1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. De-
zember 2017 (BGBl. I S. 3941) geändert worden ist, werden die Wörter „1. Ja-
nuar 2018 127,87 Euro“ durch die Wörter „1. Januar 2019 124,34 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2018
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 2018
– 2 BvL 2/17 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 23 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November
2010 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 793) in der Fassung des
Artikels 5 Nummer 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 18. Dezem-
ber 2012 (Gesetzblatt Seite 677) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgeset-
zes in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 19. Dezember 2018
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Bekanntmachung
nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes
sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
Vom 19. Dezember 2018
Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) und nach § 55 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007) wird hiermit bekannt gemacht, dass
die Bundesregierung die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des
Stromsteuergesetzes und die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung am 19. Dezember 2018
getroffen hat und dass die Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuerge-
setzes und nach § 55 des Energiesteuergesetzes damit für das Antragsjahr
2019 gewährt werden können.
Berlin, den 19. Dezember 2018
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Rißmann
2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 2018
– 2 BvL 2/17 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 23 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November
2010 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 793) in der Fassung des
Artikels 5 Nummer 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 18. Dezem-
ber 2012 (Gesetzblatt Seite 677) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgeset-
zes in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 19. Dezember 2018
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Bekanntmachung
nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes
sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
Vom 19. Dezember 2018
Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) und nach § 55 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007) wird hiermit bekannt gemacht, dass
die Bundesregierung die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des
Stromsteuergesetzes und die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung am 19. Dezember 2018
getroffen hat und dass die Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuerge-
setzes und nach § 55 des Energiesteuergesetzes damit für das Antragsjahr
2019 gewährt werden können.
Berlin, den 19. Dezember 2018
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Rißmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018 2707
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 – PKHB 2019)
Vom 19. Dezember 2018
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung, der zuletzt
durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) und
Artikel 145 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die ab dem 1. Januar 2019 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 223 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 491 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
a) Erwachsene 392 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
372 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
345 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 282 Euro.
Berlin, den 19. Dezember 2018
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
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Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Abschlusshinweis für Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II
Der Jahrgang 2018 des Bundesgesetzblatts Teil I umfasst die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 49 und endet mit der Seite 2712.
Anlagebände zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden 2018 nicht ausgegeben.
Der Jahrgang 2018 des Bundesgesetzblatts Teil II umfasst die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 25 und endet mit der Seite 804.
Als Anlagebände* zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
– zur Ausgabe Nr. 17 vom 26. September 2018
Anlage zur Änderung der Regelungen Nr. 35, 36, 42, 52, 65, 76 und 88 zu dem
Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme harmonisierter tech-
nischer Regelungen der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungs-
gegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet
werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von
Genehmigungen, die gemäß diesen Vorschriften erteilt wurden (BGBl. 2018 II
S. 394),
– zur Ausgabe Nr. 19 vom 5. November 2018
Anlage zur 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl.
2018 II S. 443),
– zur Ausgabe Nr. 21 vom 14. November 2018
Anlage zur 21. RID-Änderungsverordnung vom 5. November 2018 (BGBl.
2018 II S. 494),
– zur Ausgabe Nr. 25 vom 28. Dezember 2018
Anlage zur 7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. November 2018 (BGBl.
2018 II S. 736).
* Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen
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