2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018
Gesetz
zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an
die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Vom 18. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
sen:
„(1) Für Kreditinstitute, die keine
Artikel 1 1. CRR-Institute,
Änderung des 2. Kreditinstitute, die ausschließlich über eine
Kreditwesengesetzes Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Ver-
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- ordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tä-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), tigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juli oder nach den Abschnitten A und B des An-
2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie hangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aus-
folgt geändert: zuüben,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 3. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
a) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst: sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 8a, 9
„§ 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/ bis 9c und 9f die Vorgaben der Verordnung (EU)
2013, (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) 2017/ Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung
2402 für Kredit- und Finanzdienstleis- (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments
tungsinstitute“. und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für
b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: Verbriefungen und zur Schaffung eines spezi-
„§ 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und fischen Rahmens für einfache, transparente und
Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf- standardisierte Verbriefung und zur Änderung
sichtsorgans“. der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG,
2011/61/EU und der Verordnungen (EG)
c) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
„§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die Vorgaben der
Anbietern von Nebendienstleistungen, Fi- auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
nanzholding-Gesellschaften, gemischten und des Kapitels 2 der Verordnung (EU)
Finanzholding-Gesellschaften und ande- 2017/2402 erlassenen Rechtsakte, die Bestim-
ren Unternehmen“. mungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der
d) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des Kapi-
eingefügt: tels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 verwei-
sen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU)
„§ 48 Maßnahmen bei Verstößen gegen die
Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen
Verordnung (EU) 2017/2402“.
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1
e) Die Angabe zu § 60c wird wie folgt gefasst: so, als seien diese Kreditinstitute CRR-Kredit-
„§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und institute.“
Sanktionen wegen Verstößen gegen die c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Ver-
ordnung (EU) 2015/2365, die Verord- „(2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die
nung (EU) 2016/1011 oder die Verord- keine CRR-Institute sind, gelten vorbehaltlich
nung (EU) 2017/2402“. des § 2 Absatz 7 bis 9 die Vorgaben der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013, des Kapitels 2 der Ver-
2. § 1 wird wie folgt geändert: ordnung (EU) 2017/2402 und der auf Grundlage
a) In Absatz 27 wird die Angabe „259 Absatz 3“ der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Ka-
durch die Angabe „265 Absatz 2“ ersetzt. pitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlasse-
b) In Absatz 35 wird die Angabe „61,“ durch die nen Rechtsakte die Bestimmungen dieses Ge-
Angabe „61 bis 63, 66,“ ersetzt. setzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 oder des Kapitels 2 der Verord-
3. § 1a wird wie folgt geändert: nung (EU) 2017/2402 verweisen, sowie die in
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(EG) Nr. 1060/2009“ durch die Wörter „, (EG) erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Ab-
Nr. 1060/2009 und (EU) 2017/2402“ ersetzt. satz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien
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diese Finanzdienstleistungsinstitute CRR-Wert- Verordnung benannten ersten Anlaufstelle von
papierfirmen.“ einem Verstoß gegen die Anforderungen des Ar-
4. § 2 wird wie folgt geändert: tikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung erfährt.“
a) In Absatz 7a werden vor den Wörtern „nicht an- 7. Dem § 8 wird folgender Absatz 10 angefügt:
zuwenden“ die Wörter „und Kapitel 2 der Ver- „(10) Hat die Bundesanstalt hinreichende An-
ordnung (EU) 2017/2402“ eingefügt. haltspunkte für einen Verstoß gegen die Artikel 6
b) In Absatz 9a Satz 1 werden vor den Wörtern bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, so unter-
„nicht anzuwenden“ die Wörter „und Kapitel 2 richtet sie die gemäß dieser Verordnung zuständi-
der Verordnung (EU) 2017/2402“ eingefügt. gen Stellen. Im Falle einer unrichtigen oder irrefüh-
renden Meldung im Sinne des Artikels 27 Absatz 1
5. Nach § 6 Absatz 1d wird folgender Absatz 1e ein- dieser Verordnung unterrichtet die Bundesanstalt
gefügt: unverzüglich die zuständige Behörde der insoweit
„(1e) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung be-
für nannten ersten Anlaufstelle. Wird die Bundesanstalt
als zuständige Stelle über einen möglichen Verstoß
1. Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber und
gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU)
Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des
2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung
Artikels 29 Absatz 4 der Verordnung (EU)
des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 dieser Ver-
2017/2402,
ordnung.“
2. Originatoren, Sponsoren und Verbriefungs-
8. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
zweckgesellschaften nach Artikel 29 Absatz 5
ändert:
der Verordnung (EU) 2017/2402 und
a) In Buchstabe d werden die Wörter „nach den
3. Dritte im Sinne des Artikels 28 der Verordnung
Artikeln 404 bis 409 der Verordnung (EU)
(EU) 2017/2402
Nr. 575/2013,“ gestrichen.
und setzt ihnen gegenüber in Fällen der Nummer 1
b) In Buchstabe i wird der Punkt am Ende durch
die Einhaltung der Anforderungen nach den Arti-
das Wort „und“ ersetzt.
keln 6 bis 9, in Fällen der Nummer 2 die Einhaltung
der Anforderungen nach den Artikeln 18 bis 27 und c) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
in Fällen der Nummer 3 die Einhaltung der Anfor- „j) nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Ab-
derungen nach Artikel 28 der Verordnung (EU) satz 1 und 4 sowie nach Artikel 43 Absatz 5
2017/2402 und der auf Grundlage der Verordnung und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402.“
(EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte nach den
9. § 36 wird wie folgt geändert:
Vorschriften dieses Gesetzes durch, soweit nicht
§ 295 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungs- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
aufsichtsgesetzes oder § 5 Absatz 11 des Kapital- „§ 36
anlagegesetzbuchs anzuwenden sind.“
Maßnahmen gegen
6. § 7b wird wie folgt geändert: Geschäftsleiter und Mitglieder
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“.
aa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
durch ein Komma ersetzt. „(2) Die Bundesanstalt kann die Abberufung
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch eines Geschäftsleiters auch verlangen und die-
ein Komma ersetzt. sem Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner
Tätigkeit bei Instituten oder Unternehmen in der
cc) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden an- Rechtsform einer juristischen Person unter-
gefügt: sagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig
„8. jede Erlaubnis zur Wiederverbriefung ge- gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, der
mäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung
(EU) 2017/2402, (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU)
9. Maßnahmen und Bußgeldentscheidun- Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr.
gen der Bundesanstalt, die auf einem 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
Verstoß gegen die Artikel 19 bis 22 oder der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung
die Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) (EU) 2016/1011, des Gesetzes über Bauspar-
2017/2402 beruhen.“ kassen, des Depotgesetzes, des Geldwäsche-
gesetzes, des Kapitalanlagegesetzbuchs, des
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: Pfandbriefgesetzes, des Zahlungsdiensteauf-
„(6) Die Bundesanstalt meldet der Euro- sichtsgesetzes oder des Wertpapierhandels-
päischen Bankenaufsichtsbehörde, der Euro- gesetzes, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe- oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU)
hörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde 2017/2402, gegen die zur Durchführung dieser
für das Versicherungswesen und die betriebliche Gesetze erlassenen Verordnungen, die zur
Altersversorgung unter Beachtung des Verfah- Durchführung der Richtlinie 2013/36/EU und
rens nach Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen
(EU) 2017/2402, wenn sie als zuständige Be- Rechtsakte, die zur Durchführung der Verord-
hörde einer gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser nung (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU)
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018
Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der
600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, Artikel 23 bis 26 dieser Verordnung erfüllen.
der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (3) Verletzt ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der
(EU) 2016/1011 oder der Verordnung (EU) Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassener Dritter
2017/2402 erlassenen Rechtsakte oder gegen seine Pflicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Ver-
Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat ordnung, kann die Bundesanstalt ihm vorüberge-
und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt hend untersagen, gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser
dieses Verhalten fortsetzt.“ Verordnung zu bewerten, ob Verbriefungen die in
10. § 36a wird wie folgt geändert: den Artikeln 19 bis 26 dieser Verordnung festgeleg-
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort ten Kriterien erfüllen.“
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbe- 13. § 56 wird wie folgt geändert:
hörde“ ersetzt. a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: aa) In Nummer 12 wird die Angabe „Artikel 246“
„(3) In den Fällen des § 48 Absatz 1 kann die durch die Angabe „Artikel 248“ ersetzt.
Aufsichtsbehörde einer für den Verstoß verant- bb) Die Nummern 13 und 20 werden aufgeho-
wortlichen natürlichen Person, die zum Zeit- ben.
punkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter eines
Instituts war, vorübergehend bis zu einem Zeit- b) Nach Absatz 5a werden die folgenden Ab-
raum von zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als sätze 5b bis 5d eingefügt:
Geschäftsleiter bei einem Originator, Sponsor, „(5b) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
einer Verbriefungszweckgesellschaft oder einem dungsbereich dieses Gesetzes entgegen Arti-
Institut untersagen.“ kel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)
11. § 44 wird wie folgt geändert: 2017/2402 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festle-
a) In der Überschrift werden die Wörter „von in die gung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefun-
Aufsicht auf zusammengefasster Basis einbezo- gen und zur Schaffung eines spezifischen Rah-
genen Unternehmen“ durch die Wörter „anderen mens für einfache, transparente und standardi-
Unternehmen“ ersetzt. sierte Verbriefung und zur Änderung der Richt-
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge- linien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU
fügt: und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und
„(1b) Originatoren und ursprüngliche Kredit- (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017,
geber, soweit sie keine Institute sind, sowie Ver- S. 35) Vermögenswerte auswählt.
briefungszweckgesellschaften und gemäß Arti- (5c) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
kel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 dungsbereich dieses Gesetzes gegen die Ver-
zugelassene Dritte haben der Bundesanstalt ordnung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vor-
Auskünfte entsprechend den Absätzen 1 und 6 sätzlich oder fahrlässig
zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in Ab- 1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort
satz 1 genannten Prüfungsbefugnisse entspre- genannten Anteil nicht hält,
chend zu.“
2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1
12. Nach § 47 wird folgender § 48 eingefügt: bis 4 oder 5 eine Information nicht, nicht rich-
„§ 48 tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
Maßnahmen bei Verstößen benen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 gung stellt,
(1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprüng- 3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein
licher Kreditgeber oder eine Verbriefungszweck- anderes Kriterium oder Verfahren anwendet,
gesellschaft gegen die Anforderungen der Artikel 6, 4. entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte
7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder Absatz 4 der Bezeichnung verwendet,
Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbe- 5. entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische
hörde anordnen, dass die den Verstoß begründen- Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
den Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Bun-
Wiederholung verhindert wird. desanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung dig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder
im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 6. entgegen Artikel 28 Absatz 2 eine Meldung
2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft nicht rechtzeitig macht.
gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26
dieser Verordnung verstoßen oder macht ein Origi- (5d) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
nator oder Sponsor eine irreführende Meldung nach dungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder
Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die fahrlässig
Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass 1. nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames
Originator und Sponsor gemäß Artikel 27 Absatz 1 System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der
dieser Verordnung melden, dass ihre Verbriefungen Verordnung (EU) 2017/2402 verfügt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2629
2. eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) c) Die Angabe zu § 356 wird wie folgt gefasst:
2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft, „§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1
ohne eine dort genannte Prüfung vorgenom- Satz 1 Nummer 5 bis 8“.
men zu haben, oder
2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unter-
absatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU) a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende durch
2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht.“ ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das
c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach der Angabe
Wort „und“ ersetzt.
„4h“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und werden nach der Angabe „24 bis 29“ die c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
Wörter „und der Absätze 5b bis 5d“ eingefügt. „8. die Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 9,
d) Absatz 6a wird wie folgt geändert: 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 und nach Arti-
kel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU)
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
2017/2402 des Europäischen Parlaments
„Absätze 4f und 4g“ durch die Wörter „Ab-
und des Rates vom 12. Dezember 2017
sätze 4f, 4g, 5b bis 5d“ ersetzt.
zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Absat- für Verbriefungen und zur Schaffung eines
zes 4h“ durch die Wörter „der Absätze 4h, spezifischen Rahmens für einfache, transpa-
5b bis 5d“ ersetzt. rente und standardisierte Verbriefungen und
e) In Absatz 6c wird nach der Angabe „11 bis 15“ zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG,
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Ver-
werden nach der Angabe „4f bis 4h“ die Wörter ordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU)
„und in den Fällen der Absätze 5b bis 5d“ einge- Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017,
fügt. S. 35).“
3. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14. § 60c wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
a) In der Überschrift wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
Komma ersetzt und werden die Wörter „oder die
Verordnung (EU) 2017/2402“ angefügt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „4. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 29
Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/
„(6) Bei bestandskräftigen Maßnahmen und 2402 für die in den Geltungsbereich der Ver-
unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidun- ordnung (EU) 2017/2402 einbezogenen Un-
gen, die wegen eines Verstoßes gegen die Arti- ternehmen.“
kel 6, 7, 9 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2017/2402 erlassen wurden, gelten die Absätze 1 4. § 303 wird wie folgt geändert:
bis 3 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Wortlaut nach den
dass die Bekanntmachung auch die verhängten Wörtern „oder Artikel 29 der Verordnung (EU)
Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen um- 2016/1011,“ wie folgt gefasst:
fasst und in der Verhältnismäßigkeitsprüfung „gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Ab-
nach Absatz 3 geprüft wird, ob die Bekanntma- satz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402,
chung den beteiligten Personen einen unverhält- gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes er-
nismäßigen Schaden zufügen würde.“ lassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchfüh-
rung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Arti-
Artikel 2 kels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnungen (EU)
Änderung des 2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402 oder
Versicherungsaufsichtsgesetzes der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechts-
akte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbe-
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 hörde verstößt.“
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert b) In Absatz 2 Nummer 2 wird der Wortlaut nach den
worden ist, wird wie folgt geändert: Wörtern „oder Artikel 29 der Verordnung (EU)
2016/1011,“ wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Ab-
a) Nach der Angabe zu § 308b wird folgende An- satz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402,
gabe eingefügt: gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes er-
„§ 308c Maßnahmen bei Verstößen gegen die lassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchfüh-
Verordnung (EU) 2017/2402“. rung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Arti-
kels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnungen (EU)
b) Die Angabe zu § 319a wird wie folgt gefasst:
2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402 oder
„§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechts-
Sanktionen wegen Verstößen gegen die akte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbe-
Verordnung (EU) 2015/2365, die Verord- hörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung
nung (EU) 2016/1011 oder die Verord- durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fort-
nung (EU) 2017/2402“. setzt,“.
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018
5. In § 303a wird nach der Angabe „des § 304 Absatz 3 fache, transparente und standardisierte Ver-
Nummer 3“ die Angabe „oder des § 308 c Absatz 1“ briefung und zur Änderung der Richtlinien
eingefügt. 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der
6. Nach § 308b wird folgender § 308c eingefügt: Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)
„§ 308c Vermögenswerte auswählt.
Maßnahmen bei Verstößen
(4i) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
gegen die Verordnung (EU) 2017/2402
dungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verord-
(1) Verstößt ein nach diesem Gesetz beaufsich- nung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vorsätz-
tigtes Unternehmen als Originator oder ursprüng- lich oder fahrlässig
licher Kreditgeber gegen die Anforderungen der Ar-
tikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der 1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort
Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbe- genannten Anteil nicht hält,
hörde anordnen, dass die den Verstoß begründen- 2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis 4
den Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft oder 5 eine Information nicht, nicht richtig,
eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
Wiederholung verhindert wird. nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung stellt,
im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein
2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, Spon- anderes Kriterium oder Verfahren anwendet,
sor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen
eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 der 4. entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte
Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen oder macht Bezeichnung verwendet oder
ein Originator eine irreführende Meldung nach Arti- 5. entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische
kel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Auf- Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nicht,
sichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass ein nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
beaufsichtigtes Unternehmen als Originator gemäß zeitig unterrichtet oder die Aufsichtsbehörde
Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung meldet, dass nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
seine Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 rechtzeitig benachrichtigt.
bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 dieser Verordnung
(4j) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
erfüllen.“
dungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder
7. § 319a wird wie folgt geändert: fahrlässig
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1. nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames
„§ 319a System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Ver-
Bekanntmachung ordnung (EU) 2017/2402 verfügt,
von Maßnahmen und Sanktionen 2. eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU)
wegen Verstößen gegen 2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft,
die Verordnung (EU) 2015/2365, ohne eine dort genannte Prüfung vorgenom-
die Verordnung (EU) 2016/1011 men zu haben, oder
oder die Verordnung (EU) 2017/2402“.
3. eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unter-
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: absatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU)
„(6) Bei bestandskräftigen Maßnahmen und 2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht.“
unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidun- b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „in den Fäl-
gen, die wegen eines Verstoßes gegen die Arti- len des Absatzes 4e“ durch die Wörter „in den
kel 6, 7, 9 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Fällen der Absätze 4e, 4h, 4i und 4j“ ersetzt.
2017/2402 erlassen wurden, gelten die Absätze 1
bis 3 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass c) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
die Bekanntmachung auch die verhängten Maß- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
nahmen und Bußgeldentscheidungen umfasst Wörter „in den Fällen des Absatzes 4e“ durch
und in der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Ab- die Wörter „in den Fällen der Absätze 4e, 4h,
satz 3 geprüft wird, ob die Bekanntmachung den 4i und 4j“ ersetzt.
beteiligten Personen einen unverhältnismäßigen
Schaden zufügen würde.“ bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des
Absatzes 4e Nummer 1 und 2“ die Wörter
8. § 332 wird wie folgt geändert: „und der Absätze 4h, 4i und 4j“ eingefügt.
a) Nach Absatz 4g werden die folgenden Absätze
d) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „4d und 4f“
4h bis 4j eingefügt:
durch die Angabe „4d, 4f, 4h, 4i und 4j“ ersetzt.
„(4h) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
dungsbereich dieses Gesetzes entgegen Artikel 6
Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Absatz 3
des Europäischen Parlaments und des Rates vom Nummer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4e, 4f und 4g“
12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allge- durch die Wörter „in Absatz 3 Nummer 3,
meinen Rahmens für Verbriefungen und zur 3a, 3b, 3c und den Absätzen 4d, 4e, 4f, 4g,
Schaffung eines spezifischen Rahmens für ein- 4h, 4i und 4j“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2631
bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach den Ab- Aufsichtsbehörden und an den Betreiber
satz 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4e, 4f des Bundesanzeigers“.
und 4g“ durch die Wörter „nach Absatz 3
2. In § 1 Absatz 19 Nummer 36 werden nach dem
Nummer 3, 3a, 3b, 3c und den Absätzen 4d,
Wort „Verbriefungszweckgesellschaften“ die Wör-
4e, 4f, 4g, 4h, 4i und 4j“ ersetzt.
ter „im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7“ einge-
9. § 356 wird wie folgt geändert: fügt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 3. Dem § 5 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„§ 356
„(12) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
Übergangsvorschrift zu im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und c
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8“. sowie der Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU)
b) Folgender Satz wird angefügt: 2017/2402, soweit diese Verordnung Rechte und
Pflichten enthält, die die Verwaltungsgesellschaften
„§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ist erstmals auf
und Investmentvermögen im Sinne dieses Geset-
die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für
zes betreffen. Die Bundesanstalt ist befugt, alle
das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforder-
31. Dezember 2018 beginnt.“
lich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung
(EU) 2017/2402 und die auf ihrer Grundlage erlas-
Artikel 3
senen delegierten Rechtsakte und technischen
Änderung des Durchführungs- und Regulierungsstandards der
Kapitalanlagegesetzbuchs Europäischen Kommission eingehalten werden.
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 Insbesondere kann sie die in den Artikeln 30, 32
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset- und 33 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten
zes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert wor- Befugnisse ausüben.“
den ist, wird wie folgt geändert: 4. Dem § 9 wird folgender Absatz 13 angefügt:
1. In § 1 Absatz 19 Nummer 6 Satz 1 werden die Wör-
„(13) Hat die Bundesanstalt hinreichende An-
ter „über ein oder mehrere Tochterunternehmen
haltspunkte für einen Verstoß gegen die Artikel 6
oder über ein gleichartiges Verhältnis“ gestrichen.
bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, so unter-
2. In § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör- richtet sie die gemäß dieser Verordnung zuständi-
ter „des Artikels 23 oder des Artikels 33“ durch die gen Stellen entsprechend. Handelt es sich dabei
Wörter „des Artikels 22 Absatz 2“ ersetzt. um eine unrichtige oder irreführende Meldung im
3. In § 110 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „4 bis 9“ Sinne des Artikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung,
durch die Angabe „4 bis 8“ ersetzt. unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zu-
4. § 163 Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben. ständige Behörde der insoweit gemäß Artikel 27
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 benann-
5. In § 267 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „4 bis 11“ ten ersten Anlaufstelle. Wird die Bundesanstalt als
durch die Angabe „4 bis 10“ ersetzt. zuständige Stelle über einen möglichen Verstoß
6. In § 339 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU)
„, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,“ gestri- 2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung
chen. des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 dieser Ver-
7. § 340 Absatz 2 wird wie folgt geändert: ordnung.“
a) In Nummer 36 wird die Angabe „Satz 9“ durch 5. § 12 wird wie folgt geändert:
die Angabe „Satz 8“ ersetzt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 37 wird die Angabe „Satz 10“ durch „§ 12
die Angabe „Satz 9“ ersetzt.
Meldungen der Bundesanstalt
8. In § 345 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „7 bis 11“
an die Europäische Kommission,
durch die Angabe „7 bis 10“ ersetzt.
an die europäischen Aufsichtsbehörden
9. In § 351 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „7 bis 11“ und an den Betreiber des Bundesanzeigers“.
durch die Angabe „7 bis 10“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
10. In § 355 Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „6 und 10“
durch die Angabe „6 und 9“ ersetzt. aa) In Nummer 19 werden nach den Wörtern
„soweit sie auf die Richtlinie 2009/65/EG“
Artikel 4 die Wörter „oder die Verordnung (EU)
2017/2402“ eingefügt und wird der Punkt
Weitere Änderung des
am Ende durch ein Komma ersetzt.
Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 bb) Die folgenden Nummern 20 und 21 werden
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Ge- angefügt:
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „20. jede Erlaubnis zur Wiederverbriefung
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verord-
folgt gefasst: nung (EU) 2017/2402,
„§ 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Euro- 21. alle verhängten verwaltungsrechtlichen
päische Kommission, an die europäischen Sanktionen sowie gegebenenfalls dies-
2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018
bezügliche Rechtsbehelfsverfahren und 10. § 340 wird wie folgt geändert:
deren Ausgang, sofern sie auf die Ver- a) Nach Absatz 6c werden die folgenden Absätze
ordnung (EU) 2017/2402 gestützt wer- 6d, 6e und 6f eingefügt:
den.“
„(6d) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge- dungsbereich dieses Gesetzes entgegen Arti-
fügt: kel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)
„(7a) Die Bundesanstalt meldet der Euro- 2017/2402 des Europäischen Parlaments und
päischen Bankenaufsichtsbehörde, der Euro- des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festle-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe- gung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefun-
hörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde gen und zur Schaffung eines spezifischen Rah-
für das Versicherungswesen und die betriebliche mens für einfache, transparente und standardi-
Altersversorgung unter Beachtung des Verfah- sierte Verbriefung und zur Änderung der Richt-
rens nach Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung linien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU
(EU) 2017/2402, wenn sie als zuständige Be- und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und
hörde der gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017,
Verordnung benannten ersten Anlaufstelle von S. 35) Vermögenswerte auswählt.
einem Verstoß gegen die Anforderungen des Ar- (6e) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
tikels 27 Absatz 1 erfährt.“ dungsbereich dieses Gesetzes gegen die Ver-
6. § 29 wird wie folgt geändert: ordnung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vor-
sätzlich oder fahrlässig
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort
aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
genannten Anteil nicht hält,
durch das Wort „und“ ersetzt.
2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1
bb) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende
bis 4 oder 5 eine Information nicht, nicht rich-
durch die Wörter „nach den Artikeln 38
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
bis 45 der Delegierten Verordnung (EU)
benen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
Nr. 231/2013.“ ersetzt.
gung stellt,
cc) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein
dd) Der Satzteil nach der bisherigen Nummer 7 anderes Kriterium oder Verfahren anwendet,
wird gestrichen.
4. entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte
b) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge- Bezeichnung verwendet oder
fügt:
5. entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische
„(5b) Die Kriterien für die Anforderungen, die Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
ein Originator, ein Sponsor oder ein ursprüng- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
licher Kreditgeber erfüllen muss, damit eine nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Bun-
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Namen von desanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
durch sie verwaltete Investmentvermögen in dig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.
Verbriefungen investieren darf, bestimmen sich
(6f) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
nach der Verordnung (EU) 2017/2402. Für
dungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften gilt Ar-
fahrlässig
tikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU)
2017/2402 entsprechend. Sind Kapitalverwal- 1. nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames
tungsgesellschaften eine Verbriefung eingegan- System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der
gen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) Verordnung (EU) 2017/2402 verfügt,
2017/2402 nicht mehr erfüllt, so handeln sie im 2. eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU)
besten Interesse der Anleger in den einschlägi- 2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft,
gen Investmentvermögen und ergreifen gegebe- ohne eine dort genannte Prüfung vorgenom-
nenfalls Korrekturmaßnahmen.“ men zu haben, oder
7. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden vor den Wörtern 3. eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unter-
„erfüllt hat.“ die Wörter „und nach den Artikeln 6 absatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU)
bis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht.“
2017/2402“ eingefügt.
b) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-
8. In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern gabe „des Absatzes 6c Nummer 1“ die Angabe
„der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ die Wörter „sowie der Absätze 6d bis 6f“ eingefügt.
„und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43
Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402“ 11. § 341a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eingefügt. a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
9. In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „1. wegen Verstößen gegen Gebote und Ver-
„der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ die Wörter bote im Zusammenhang mit OGAW, die in
„und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 § 340 Absatz 7 Nummer 1 in Bezug genom-
Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402“ men werden, sowie wegen Verstößen gegen
eingefügt. Gebote und Verbote nach den Artikeln 6,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2633
7, 9 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) b) In Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 259 Ab-
2017/2402 muss die Bundesanstalt und“. satz 3“ durch die Wörter „des Artikels 265 Ab-
b) Folgender Satz wird angefügt: satz 2“ ersetzt.
„Betreffen die bestandskräftigen Maßnahmen Artikel 7
oder unanfechtbar gewordenen Bußgeldent-
Änderung der
scheidungen nach Satz 1 Nummer 1 Verstöße
Prüfungsberichtsverordnung
gegen die Verordnung (EU) 2017/2402, so ist zu-
sätzlich die verhängte Maßnahme oder Bußgeld- Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015
entscheidung zu nennen.“ (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 16. Januar 2018 (BGBl. I S. 134) geändert
Artikel 5 worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Wertpapierhandelsgesetzes a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
Nach § 64 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsge- „§ 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep- und das Verbriefungsgeschäft“.
tember 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geän-
„§ 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anle-
dert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
ger in Bezug auf Verbriefungspositionen“.
„Näheres zur Geeignetheit von Verbriefungen und den
2. § 31 wird wie folgt geändert:
im Zusammenhang mit der Beurteilung der Geeignet-
heit geltenden Pflichten regelt Artikel 3 der Verordnung a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des „§ 31
Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines Berichterstattung über das
allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaf- Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft“.
fung eines spezifischen Rahmens für einfache, transpa-
rente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU „Dabei ist auch zu beurteilen, ob die Artikel 387
und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie
Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“ die Artikel 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4
und Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung
Artikel 6 (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Fest-
Änderung der
legung eines allgemeinen Rahmens für Verbrie-
Solvabilitätsverordnung
fungen und zur Schaffung eines spezifischen
Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 Rahmens für einfache, transparente und standar-
(BGBl. I S. 4168), die durch Artikel 1 der Verordnung disierte Verbriefung und zur Änderung der Richt-
vom 12. September 2016 (BGBl. I S. 2146) geändert linien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU
worden ist, wird wie folgt geändert: und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und
1. § 13 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert: (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017,
S. 35) eingehalten werden.“
a) Der Wortlaut vor Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst: 3. § 37 wird wie folgt gefasst:
„Verbriefungspositionen nach Artikel 2 Num- „§ 37
mer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Sorgfaltspflichten
Europäischen Parlaments und des Rates vom für institutionelle Anleger
12. Dezember 2017 zur Festlegung eines all- in Bezug auf Verbriefungspositionen
gemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur (1) Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen für
Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfa- Verbriefungspositionen erfüllt sind, sind auch die
che, transparente und standardisierte Verbriefung von einem Institut implementierten schriftlich fixier-
und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, ten Verfahren darzustellen, die das Institut zur Erfül-
2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen lung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402
(EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. genannten Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Ver-
L 347 vom 28.12.2017, S. 35), für die das Institut“. briefungspositionen verwendet, die von ihm im Han-
b) In Buchstabe a werden die Wörter „den aufsicht- delsbuch und im Anlagebuch gehalten werden.
lichen Formel-Ansatz nach Artikel 262“ durch die (2) Sofern ein Institut unterschiedliche schriftlich
Wörter „SEC-IRBA nach Artikel 259“ ersetzt. fixierte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
c) In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 259 nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 für im
Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „Artikel 265“ Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Verbrie-
ersetzt. fungspositionen verwendet oder nach Artikel 14 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Pflichten nach Ka-
2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: pitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konso-
a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach Arti- lidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen hat,
kel 259 Absatz 3“ durch die Wörter „nach Arti- ist hierauf im Rahmen der Darstellung der schriftlich
kel 265 Absatz 2“ ersetzt. fixierten Verfahren einzugehen.“
2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018
Artikel 8 4. Im Satzteil nach der bisherigen Nummer 7 werden
Änderung der Kapitalanlage- die Wörter „und den Artikeln 50 bis 56“ gestrichen.
Verhaltens- und -Organisationsverordnung
§ 5 Absatz 1 der Kapitalanlage-Verhaltens- und Artikel 9
-Organisationsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I
Inkrafttreten
S. 2460) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das (1) Artikel 1 Nummer 13, Artikel 2 Nummer 8, die Ar-
Wort „und“ ersetzt. tikel 3 und 4 Nummer 10 treten am Tag nach der Ver-
2. In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende gestri- kündung in Kraft.
chen. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2019
3. Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2635
Gesetz
zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
Vom 18. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Mit der Erklärung können auch neue Vornamen be-
stimmt werden. Die Erklärungen müssen öffentlich
Artikel 1 beglaubigt werden; sie können auch von den Stan-
Änderung des desbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
Personenstandsgesetzes (2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Ver-
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- treter die Erklärung abgeben. Im Übrigen kann ein
zes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert Kind die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf
worden ist, wird wie folgt geändert: hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertre-
ters. Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn
§ 45a folgende Angabe eingefügt: die Änderung der Angabe zum Geschlecht oder der
„§ 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vor- Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht; das
namensführung bei Personen mit Varianten Verfahren vor dem Familiengericht ist eine Kind-
der Geschlechtsentwicklung“. schaftssache nach Buch 2 Abschnitt 3 des Gesetzes
2. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
„(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch
dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so (3) Durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche ist nachzuweisen, dass eine Variante der Ge-
Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Gebur- schlechtsentwicklung vorliegt. Dies gilt nicht für
tenregister eingetragen werden.“ Personen, die über keine ärztliche Bescheinigung
einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen
3. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:
und bei denen das Vorliegen der Variante der Ge-
„§ 45b schlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht
Erklärung zur mehr oder nur durch eine unzumutbare Unter-
Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei suchung nachgewiesen werden kann, sofern sie dies
Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung an Eides statt versichern.
(1) Personen mit Varianten der Geschlechtsent- (4) Für die Entgegennahme der Erklärung ist das
wicklung können gegenüber dem Standesamt erklä- Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für
ren, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem die betroffene Person führt. Ist die Geburt nicht in
deutschen Personenstandseintrag durch eine an- einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so
dere in § 22 Absatz 3 vorgesehene Bezeichnung ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister
ersetzt oder gestrichen werden soll. Liegt kein deut- oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.
scher Personenstandseintrag vor, können sie ge- Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das
genüber dem Standesamt erklären, welche der in Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbe-
§ 22 Absatz 3 vorgesehenen Bezeichnungen für sie reich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt
maßgeblich ist, oder auf die Angabe einer Ge- hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt
schlechtsbezeichnung verzichten, wenn sie sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das
Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I
1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind,
in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3
2. als Staatenlose oder heimatlose Ausländer ihren und 4 entgegengenommenen Erklärungen.“
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
3. als Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge Artikel 2
ihren Wohnsitz im Inland haben oder Änderung des
4. als Ausländer, deren Heimatrecht keine vergleich- Gesetzes über das
bare Regelung kennt, Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
a) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
In § 168a Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren
b) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besit- in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
zen und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
aufhalten oder (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des
c) eine Blaue Karte EU besitzen. Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) ge-
2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018
ändert worden ist, werden nach dem Wort „angezeigt,“ und der Personenstandsverordnung in der vom 22. De-
die Wörter „oder fehlt in den Fällen des § 45b Absatz 2 zember 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
Satz 3 des Personenstandsgesetzes die Zustimmung blatt bekannt machen.
des gesetzlichen Vertreters“ eingefügt.
Artikel 4
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
mat kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2637
Gesetz
zur ergänzenden Regelung
der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten
und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben
zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen
Vom 18. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Wirtschaftszweig,
4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-
Artikel 1 register,
Änderung des 5. Legal Entity Identifier,
Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes 6. die erfassten Daten der Formblätter zur Bilanz
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. No- und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Nach-
vember 2010 (BGBl. I S. 1480) wird wie folgt geändert: weisungen zu den formgebundenen Erläuterun-
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gen der Gliederung der in bestimmten Aufwands-
posten der Gewinn- und Verlustrechnung ausge-
„(1) Die Finanzbehörden und die Bundesagentur wiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten
für Arbeit übermitteln dem Statistischen Bundesamt sowie Anzahl der Beschäftigten und der Erträge
und den statistischen Ämtern der Länder für die in aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für
Absatz 2 bestimmten Zwecke monatlich die bei ihnen die Kapitalanlagen, bei Pensionsfonds einschließ-
vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 lich Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
die Deutsche Bundesbank übermitteln dem Statisti- Die in § 309 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsauf-
schen Bundesamt für die in Absatz 2 bestimmten sichtsgesetzes genannten Personen sind insoweit
Zwecke jährlich die bei ihnen vorhandenen Daten von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. Das Statis-
nach Maßgabe der §§ 3a und 3b und der nach § 5 tische Bundesamt übermittelt die Daten an die sta-
erlassenen Rechtsverordnung. Die in den Sätzen 1 tistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zu-
und 2 genannten Stellen informieren das Statistische ständigkeitsbereich. Im Übrigen gilt für die nach die-
Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder ser Vorschrift erhaltenen Informationen die Ver-
so früh wie möglich über anstehende Änderungen schwiegenheitspflicht gemäß § 309 Absatz 1 Satz 1
der zu übermittelnden Daten, soweit diese Änderun- des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die bei dem
gen die Verwendung der Daten nach Absatz 2 beein- Statistischen Bundesamt und den statistischen Äm-
trächtigen könnten.“ tern der Länder beschäftigten Personen entspre-
chend.
2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b einge-
fügt:
§ 3b
„§ 3a
Daten der Deutschen Bundesbank
Daten der Bundesanstalt
Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statis-
für Finanzdienstleistungsaufsicht
tischen Bundesamt folgende Daten hinsichtlich der
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- zu den Wirtschaftsklassen 64.19-Kreditinstitute und
sicht übermittelt dem Statistischen Bundesamt fol- 64.92-Spezialkreditinstitute gehörenden Institute
gende Daten der unter Bundesaufsicht stehenden nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006
Unternehmen der Wirtschaftsgruppen 65.1-Versiche- in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der
rungen, 65.2-Rückversicherungen und 65.3-Pen- Deutschen Bundesbank vorliegen:
sionskassen und Pensionsfonds nach Anhang I der
1. Name, Anschrift,
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 2. Rechtsform,
zur Aufstellung der statistischen Systematik der 3. Wirtschaftszweig,
Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates 4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-
sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte register,
Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, 5. Legal Entity Identifier,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der 6. die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung so-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor- wie die erfassten Daten des Personalbestands.
liegen:
Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
1. Name und Anschrift, genannten Personen sind insoweit von ihrer Ver-
2. Rechtsform, schwiegenheitspflicht befreit. Das Statistische Bun-
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018
desamt übermittelt die Daten an die statistischen und des Rates über die Übermittlung von unter die Ge-
Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeits- heimhaltungspflicht fallenden Informationen an das
bereich. Im Übrigen gilt für die nach dieser Vorschrift Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der
erhaltenen Informationen die Verschwiegenheits- Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemein-
pflicht gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesen- schaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG,
gesetzes für die bei dem Statistischen Bundesamt Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses
und den statistischen Ämtern der Länder beschäftig- für das Statistische Programm der Europäischen Ge-
ten Personen entsprechend.“ meinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164) in der
3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt: jeweiligen Fassung und an Mitglieder des Europäischen
Systems der Zentralbanken übermitteln, soweit dies
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch erforderlich ist, um die Qualität der Behandlung von
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- multinationalen Unternehmensgruppen in den Volks-
rates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzu- wirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den Außen-
legen, die nach den §§ 3a und 3b zu übermitteln wirtschaftsstatistiken der Mitgliedstaaten der Euro-
sind, sofern dies für die in § 1 Absatz 2 festgelegten päischen Union vor dem Hintergrund der methodischen
Zwecke erforderlich ist.“ Vorgaben des Europäischen Systems Volkswirtschaft-
licher Gesamtrechnungen und des Internationalen
Artikel 2 Währungsfonds zu prüfen und zu verbessern. Die Ein-
Gesetz zelangaben umfassen für den genannten Zweck sowohl
zur Regelung von Übermittlungen allgemeine Informationen über multinationale Unter-
von Einzelangaben zur Prüfung und nehmensgruppen und Unternehmen in den Mitglied-
staaten als auch verfügbare quantitative wirtschaftssta-
Verbesserung der Qualität der Behandlung
tistische Angaben aus den Unternehmensstatistiken
von multinationalen Unternehmensgruppen einschließlich der Außenhandels- und Zahlungsbilanz-
in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen statistiken. Zu den Angaben nach Satz 2 zählen insbe-
(Qualität-VGR-Gesetz – QVG) sondere Angaben zu Umsatz, Produktionswert, Wert-
schöpfung und Zahl der beschäftigten Personen.
§1
Übermittlungsbefugnis Artikel 3
Das Statistische Bundesamt darf Einzelangaben an Inkrafttreten, Außerkrafttreten
statistische Stellen im Sinne von Artikel 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Regelung in
und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Absatz 2 am 1. Juli 2019 in Kraft.
Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in
Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments Kraft und mit Ablauf des Jahres 2021 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2639
Gesetz
zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung
des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Vom 18. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: schluss des Vertrags bekannt war, dass der andere
Ehegatte nicht eingewilligt hatte.“
Artikel 1 7. § 1416 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird
Bürgerlichen Gesetzbuches
durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des der Ehegatten während der Gütergemeinschaft er-
Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert wirbt.“
worden ist, wird wie folgt geändert:
8. § 1421 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu
Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 2 Kapitel 3 Un- „Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den
terkapitel 2 wie folgt gefasst: sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen,
welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet
„Unterkapitel 2 oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet
Verwaltung des wird.“
Gesamtguts durch einen Ehegatten“. 9. Die Überschrift zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Unter-
2. § 1309 Absatz 3 wird aufgehoben. titel 2 Kapitel 3 Unterkapitel 2 wird wie folgt ge-
3. § 1355 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: fasst:
„(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch „Unterkapitel 2
Erklärung gegenüber dem Standesamt den Ge- Verwaltung des
burtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über Gesamtguts durch einen Ehegatten“.
die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
10. § 1436 wird wie folgt gefasst:
eines Ehegatten bestimmen.“
4. § 1362 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1436
„Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird Verwalter unter Betreuung
vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehe- Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Auf-
gatten befindlichen beweglichen Sachen dem gabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat
Schuldner gehören.“ der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten
5. § 1363 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Ge-
samtguts ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der
„Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht
andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.“
deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch
für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Ehe- 11. § 1459 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
schließung erwirbt.“ „(1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, so-
6. § 1366 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: weit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes
ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen
„Hat er gewusst, dass der vertragsschließende
(Gesamtgutsverbindlichkeiten).“
Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen,
wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, 12. In § 2279 Absatz 2 werden die Wörter „(auch im
der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)“ gestri-
in diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm beim Ab- chen.
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018
Artikel 2 2. im Ausland begründete Lebenspartnerschaften,
soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.“
Änderung des
Einführungsgesetzes 2. § 20a wird wie folgt gefasst:
zum Bürgerlichen Gesetzbuche „§ 20a
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu- Umwandlung einer
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep- Lebenspartnerschaft in eine Ehe
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember (1) Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe um-
2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie gewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem
folgt geändert: Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger
Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen
1. Artikel 17b Absatz 4 wird durch die folgenden Ab- zu wollen. Für die Umwandlung gelten die Vorschrif-
sätze 4 und 5 ersetzt: ten über die Eheschließung und die Eheaufhebung
entsprechend. Die Lebenspartnerschaft wird nach
„(4) Gehören die Ehegatten demselben Ge-
der Umwandlung als Ehe fortgeführt.
schlecht an oder gehört zumindest ein Ehegatte
weder dem weiblichen noch dem männlichen Ge- (2) Bei der Umwandlung einer Lebenspartner-
schlecht an, so gelten die Absätze 1 bis 3 mit der schaft in eine Ehe kann ein Ehename nicht mehr
Maßgabe entsprechend, dass sich das auf die Ehe- bestimmt werden, wenn die Lebenspartner zuvor
scheidung und auf die Trennung ohne Auflösung bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3
des Ehebandes anzuwendende Recht nach der Ver- bestimmt hatten.
ordnung (EU) Nr. 1259/2010 richtet. (3) Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der
(5) Für die in Absatz 4 genannten Ehen gelten Ar- Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe
tikel 13 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 1 bis 3, Artikel 19 als Ehevertrag weiter.
Absatz 1 Satz 3, Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 und Ab- (4) Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in
satz 3 Satz 1 sowie Artikel 46e entsprechend. Die eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10
Ehegatten können für die allgemeinen Ehewirkungen Absatz 4 errichtetes gemeinschaftliches Testament.
eine Rechtswahl gemäß Artikel 14 treffen.“
(5) Nach der Umwandlung der Lebenspartner-
2. Dem Artikel 229 wird folgender § 48 angefügt: schaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der
Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspart-
„§ 48 nerschaft maßgebend.
Überleitungsvorschrift (6) Nach der Umwandlung der Lebenspartner-
zum Gesetz zur Umsetzung schaft in eine Ehe gilt für den Versorgungsausgleich
des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf der erste Tag des Monats, in dem die Lebenspart-
Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts nerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehe-
Auf gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene zeit.“
Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Oktober 3. § 21 wird wie folgt gefasst:
2017 im Ausland nach den Sachvorschriften des Re-
„§ 21
gister führenden Staates wirksam geschlossen oder
begründet worden sind, findet Artikel 17b Absatz 4 Anwendung eherechtlicher
in seiner bis einschließlich 30. September 2017 gel- Regelungen auf Lebenspartnerschaften
tenden Fassung keine Anwendung.“ Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach
dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten ent-
Artikel 3 sprechend für Lebenspartner und Lebenspartner-
schaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.“
Änderung des
Lebenspartnerschaftsgesetzes 4. § 23 wird wie folgt geändert:
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar a) In Satz 1 wird die Angabe „1,“ gestrichen.
2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- b) Satz 2 wird aufgehoben.
satz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 4
1. § 1 wird wie folgt gefasst: Änderung des
„§ 1 Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
Lebenspartnerschaft
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
Nach dem 30. September 2017 können Lebens- zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2635) geändert
partnerschaften zwischen zwei Personen gleichen worden ist, wird wie folgt geändert:
Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Gesetz gilt für
a) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
1. vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik
Deutschland begründete Lebenspartnerschaften „Kapitel 4
und Lebenspartnerschaft“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2641
b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebens-
„§ 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsre- partnerschaftsurkunden (§ 58),“.
gisters“. 13. § 57 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
c) Die Angabe zu § 39a wird gestrichen. „In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „und der Begrün- sind anzugeben
dung von Lebenspartnerschaften“ gestrichen.
1. die Auflösung der Ehe,
3. Die Überschrift des Kapitels 4 wird wie folgt ge-
fasst: 2. das Nichtbestehen der Ehe,
„Kapitel 4 3. die Nichtigerklärung der Ehe,
Lebenspartnerschaft“. 4. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststel-
lung der Todeszeit eines Ehegatten,
4. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 5. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in
eine Ehe.“
Fortführung des
Lebenspartnerschaftsregisters 14. § 58 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Für die Fortführung des Lebenspartnerschafts- „In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“
registers gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im sind anzugeben
Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in 1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft,
eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen.
Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird 2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,
das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.“ 3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststel-
5. Dem § 17a wird folgender Absatz 3 angefügt: lung der Todeszeit eines Lebenspartners,
„(3) Im Eheregister ist zusätzlich der Tag der Be- 4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in
gründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden eine Ehe.“
und sind Hinweise darüber aufzunehmen.“
15. § 73 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
6. § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„10. die Anmeldung der Eheschließung, die Ehe-
„4. die Vornamen und die Familiennamen der El- schließung und die Umwandlung der Lebens-
tern, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch eines partnerschaft in eine Ehe sowie die Erteilung
Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Bescheinigung hierüber,“.
einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft
des öffentlichen Rechts ist.“
Artikel 5
7. In § 31 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
Änderung der
„Familienname“ die Wörter „sowie das Geschlecht“
Personenstandsverordnung
eingefügt.
8. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Lebenspart- Die Personenstandsverordnung vom 22. November
nerschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 des 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis ein- satz 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I
schließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung“ S. 2257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51a ge-
9. Dem § 39 wird folgender Absatz 4 angefügt: strichen.
„(4) Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt 2. § 51a wird aufgehoben.
werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer 3. § 54 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird; die
Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.“ „2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach
den §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 des
10. § 39a wird aufgehoben.
Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlas-
11. § 47 wird wie folgt geändert: sungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder der im Be-
sitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Ab-
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
satz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1
ein Komma ersetzt.
Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgeset-
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: zes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis für
„5. in allen Personenstandsregistern die Ele- Lebenspartner nach § 9 Absatz 2 in Verbindung
mentbezeichnungen und Leittextanga- mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes be-
ben.“ sitzt oder der eine Aufenthaltserlaubnis für
gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Ab-
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Regis- satz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des
trierungsdaten“ ein Komma und werden die Aufenthaltsgesetzes oder eine Niederlassungs-
Wörter „Elementbezeichnungen und Leittext- erlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten
angaben“ eingefügt. nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3
12. § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.“
2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1206 wird folgende Nummer 1220 eingefügt:
„1220 Geschlecht X X .“
b) Nach Nummer 1306 wird folgende Nummer 1320 eingefügt:
„1320 Geschlecht X X .“
c) Nach Nummer 4306 wird folgende Nummer 4320 eingefügt:
„4320 Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder X X
Lebenspartners .“
d) In der Zeile 4450 Tag der Eheschließung wird die Angabe „4450“ durch die Angabe „4440“ ersetzt.
5. Die Anlagen 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Geburtenregister
Standesamt, Nummer
Registernummer
Anlass der Beurkundung
Tag, Uhrzeit der Geburt
Ort der Geburt
Kind
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Religion
1. (Mutter)
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Religion
2. (Vater)
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Religion
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
Hinweise
Registernummer
Zu 1. und 2.
Ort, Tag der Eheschließung
Eheeintrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2643
Zu 1.
Ort, Tag der Geburt
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
Zu 2.
Ort, Tag der Geburt
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
Kind
Staatsangehörigkeit
Recht Namensführung
Folgebeurkundung
Geburtenregister
Standesamt, Nummer
Registernummer1
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten2
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
Hinweise
Registernummer
Hinweisdaten
1
Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
2
Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018
Anlage 5
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Sterberegister
Standesamt, Nummer
Registernummer
Anlass der Beurkundung
Tag, Uhrzeit des Todes
Ort des Todes
Verstorbene Person
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Ort, Tag der Geburt
Letzter Wohnsitz
Religion
Familienstand
(Ehemann, Ehefrau, Ehepartner, Lebenspartner, Lebenspartnerin)
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
Hinweise
Registernummer
Verstorbene Person
Geburtseintrag
Ort, Tag der Eheschließung1
Eheeintrag1
Führungsort Heiratseintrag
Folgebeurkundung
Sterberegister
Standesamt, Nummer
Registernummer2
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten3
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
Hinweise
Registernummer
Hinweisdaten
1
Bei Begründung einer Lebenspartnerschaft ist der Leittext an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.
2
Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
3
Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2645
Artikel 6 d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Nummer 1 Buch-
Änderung des stabe e werden die Wörter „Jungen und Mäd-
MAD-Gesetzes chen“ durch die Wörter „Geburten nach Ge-
schlecht“ ersetzt.
In § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des MAD-Gesetzes
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Nummer 1 Buch-
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das
stabe d werden nach den Wörtern „Tag der Ge-
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017
burt“ die Wörter „und Geschlecht“ eingefügt.
(BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, werden die
Wörter „, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsge- f) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „Absät-
setzes,“ gestrichen. zen 2 bis 5“ werden durch die Wörter „Absätzen 2
bis 4“ ersetzt.
Artikel 7 g) Absatz 7 wird Absatz 6.
Änderung des 3. § 3 wird wie folgt gefasst:
Verwaltungsverfahrensgesetzes „§ 3
In § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Verwaltungs- Statistik
verfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntma- der rechtskräftigen
chung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt Beschlüsse in Ehesachen
durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli und Statistik der rechtskräftigen
2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden Aufhebungen von Lebenspartnerschaften
die Wörter „auch im Sinne des Lebenspartnerschafts-
Die für Ehesachen sowie für Lebenspartner-
gesetzes,“ gestrichen.
schaftssachen zuständigen Gerichte erster Instanz
übermitteln den statistischen Ämtern der Länder
Artikel 8
nach Rechtskraft des Beschlusses mindestens mo-
Änderung des natlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
Suchdienstedatenschutzgesetzes 1. bei gerichtlichen Entscheidungen über Ehesachen
In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Such- a) Angabe darüber, ob der Antrag nur von einem
dienstedatenschutzgesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I der Ehegatten, von beiden gemeinsam oder
S. 690), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai von einer Verwaltungsbehörde gestellt worden
2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, werden die ist, Geschlecht des Antragstellers oder der An-
Wörter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset- tragstellerin, Erklärung und Geschlecht des
zes,“ gestrichen. Antragsgegners oder der Antragsgegnerin, In-
halt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft
Artikel 9 der Entscheidung,
Änderung des b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und
Bevölkerungsstatistikgesetzes Geschlecht der Ehegatten, Tag der Eheschlie-
Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 ßung oder im Falle einer Umwandlung einer
(BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset- Lebenspartnerschaft in eine Ehe Tag der Be-
zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert gründung der Lebenspartnerschaft, Zahl der
worden ist, wird wie folgt geändert: lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen
Kinder,
1. § 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der
a) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Ehe- der für den Gerichtsstand maßgebliche ge-
schließungen“ die Wörter „und Umwandlungen wöhnliche Aufenthalt liegt,
von Lebenspartnerschaften in Ehen“ eingefügt.
2. bei gerichtlichen Entscheidungen über Lebens-
b) Buchstabe b wird aufgehoben. partnerschaftssachen
c) Die Buchstaben c und d werden die Buchstaben b a) Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechts-
und c. kraft der Entscheidung,
2. § 2 wird wie folgt geändert: b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, Begrün- Geschlecht der Lebenspartner oder Lebens-
dungen von Lebenspartnerschaften“ durch die partnerinnen, Tag der Begründung der Le-
Wörter „und Umwandlungen von Lebenspartner- benspartnerschaft, Zahl der lebenden gemein-
schaften in Ehen“ ersetzt. schaftlichen minderjährigen Kinder,
c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der für den Gerichtsstand maßgebliche ge-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach wöhnliche Aufenthalt liegt.
dem Wort „Eheschließungen“ die Wörter „und
Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit
Umwandlungen von Lebenspartnerschaften
die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen
in Ehen“ eingefügt.
sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein
bb) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüs-
Wort „Staatsangehörigkeit,“ das Wort „Ge- selungsverfahren zu verwenden.“
schlecht,“ eingefügt. 4. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden nach
c) Absatz 3 wird aufgehoben. dem Wort „handelte“ die Wörter „und ob der Fami-
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018
lienstand im Melderegister vorher als nicht bekannt Artikel 13
erfasst war“ eingefügt. Änderung des
5. § 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: Gesetzes über das
„Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sowie nach § 3 Verfahren in Familiensachen und in den
Satz 1 Nummer 1 zu gleichgeschlechtlichen Paaren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sind für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 zu In § 269 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das
liefern. Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sind bis Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
einschließlich 22. Januar 2019 zu liefern, die Anga- ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember
ben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis einschließlich 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2
22. März 2019.“ des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2635)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 1
Artikel 10 Abs. 4 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ die
Änderung des Wörter „in der bis einschließlich 21. Dezember 2018
Beurkundungsgesetzes geltenden Fassung“ eingefügt.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a des Beurkundungs-
gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das Artikel 14
zuletzt durch Artikel 11 Absatz 14 des Gesetzes vom Änderung des
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird Strafgesetzbuches
wie folgt gefasst:
In § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Straf-
„2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners oder frü- gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
heren Lebenspartners,“. vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017
Artikel 11 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden die Wör-
Änderung der ter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“
Zivilprozessordnung gestrichen.
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; Artikel 15
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 Änderung der
des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) ge- Abgabenordnung
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 15 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in
1. In § 383 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
„oder derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu be- Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
gründen“ gestrichen. (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, werden die Wör-
2. § 739 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“
„(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehe- gestrichen.
gatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vermutet, dass der Schuldner Eigentümer bewegli- Artikel 16
cher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Änderung des
Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstre- Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
ckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber
und Besitzer.“ In § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Zehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren
Artikel 12 und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
Änderung der zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 10. Juli 2018
Strafprozessordnung (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, werden die Wör-
In § 52 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung ter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 gestrichen.
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) ge- Artikel 17
ändert worden ist, werden die Wörter „oder die Person,
mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen Inkrafttreten
ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen“ gestri- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
chen. Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2647
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018
Gesetz
zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache
(Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG)
Vom 18. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „Hat der Vermieter eine Auskunft nach Absatz 1a
Satz 1 erteilt, so muss die Rüge sich auf diese
Artikel 1 Auskunft beziehen.“
Änderung des c) In Absatz 4 werden die Wörter „nach den Absät-
Bürgerlichen Gesetzbuchs zen 2 und 3“ durch die Wörter „nach den Absät-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der zen 1a bis 3“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 4. In § 558 Absatz 5 werden die Wörter „des § 559a
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Abs. 1 mit 11 vom Hundert“ durch die Wörter „des
Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) ge- § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent“ ersetzt.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
5. § 559 wird wie folgt geändert:
1. In § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird nach der
Angabe „§ 559“ die Angabe „oder § 559c“ eingefügt. a) In Absatz 1 werden die Wörter „um 11 Prozent“
durch die Wörter „um 8 Prozent“ ersetzt.
2. In § 556e Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 559
Absatz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 559 Absatz 1 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
bis 3a“ ersetzt. fügt:
3. § 556g wird wie folgt geändert: „(3a) Bei Erhöhungen der jährlichen Miete
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: nach Absatz 1 darf sich die monatliche Miete
innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen
„(1a) Soweit die Zulässigkeit der Miete auf nach § 558 oder § 560 abgesehen, nicht um mehr
§ 556e oder § 556f beruht, ist der Vermieter ver- als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.
pflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Ver- Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhö-
tragserklärung über Folgendes unaufgefordert hung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohn-
Auskunft zu erteilen: fläche, so darf sie sich abweichend von Satz 1
1. im Fall des § 556e Absatz 1 darüber, wie hoch nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohn-
die Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vor- fläche erhöhen.“
mietverhältnisses war,
6. Nach § 559b werden die folgenden §§ 559c
2. im Fall des § 556e Absatz 2 darüber, dass in und 559d eingefügt:
den letzten drei Jahren vor Beginn des Miet-
„§ 559c
verhältnisses Modernisierungsmaßnahmen
durchgeführt wurden, Vereinfachtes Verfahren
3. im Fall des § 556f Satz 1 darüber, dass die (1) Übersteigen die für die Modernisierungsmaß-
Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals nahme geltend gemachten Kosten für die Wohnung
genutzt und vermietet wurde, vor Abzug der Pauschale nach Satz 2 10 000 Euro
4. im Fall des § 556f Satz 2 darüber, dass es sich nicht, so kann der Vermieter die Mieterhöhung nach
um die erste Vermietung nach umfassender einem vereinfachten Verfahren berechnen. Als Kos-
Modernisierung handelt. ten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich
gewesen wären (§ 559 Absatz 2), werden pauschal
Soweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt
30 Prozent der nach Satz 1 geltend gemachten Kos-
hat, kann er sich nicht auf eine nach § 556e oder
ten abgezogen. § 559 Absatz 4 und § 559a Absatz 2
§ 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter
Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung.
die Auskunft nicht erteilt und hat er diese in der
vorgeschriebenen Form nachgeholt, kann er sich (2) Hat der Vermieter die Miete in den letzten fünf
erst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft Jahren bereits nach Absatz 1 oder nach § 559 er-
auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete höht, so mindern sich die Kosten, die nach Absatz 1
berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht in Satz 1 für die weitere Modernisierungsmaßnahme
der vorgeschriebenen Form erteilt, so kann er geltend gemacht werden können, um die Kosten,
sich auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige die in diesen früheren Verfahren für Modernisierungs-
Miete erst dann berufen, wenn er die Auskunft in maßnahmen geltend gemacht wurden.
der vorgeschriebenen Form nachgeholt hat.“ (3) § 559b gilt für das vereinfachte Verfahren ent-
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: sprechend. Der Vermieter muss in der Mieterhö-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2649
hungserklärung angeben, dass er die Mieterhöhung § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a
nach dem vereinfachten Verfahren berechnet hat. Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entspre-
(4) Hat der Vermieter eine Mieterhöhung im ver- chend anzuwenden. Solche Verträge können zusätz-
einfachten Verfahren geltend gemacht, so kann er lich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten
innerhalb von fünf Jahren nach Zugang der Miet- Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen
erhöhungserklärung beim Mieter keine Mieterhöhun- werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf
gen nach § 559 geltend machen. Dies gilt nicht, der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertra-
gene öffentliche Aufgaben nutzen will.“
1. soweit der Vermieter in diesem Zeitraum Moder-
nisierungsmaßnahmen auf Grund einer gesetz- Artikel 2
lichen Verpflichtung durchzuführen hat und er
diese Verpflichtung bei Geltendmachung der Änderung des
Einführungsgesetzes
Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren nicht
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
kannte oder kennen musste,
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
2. sofern eine Modernisierungsmaßnahme auf
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
Grund eines Beschlusses von Wohnungseigentü-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I
mern durchgeführt wird, der frühestens zwei
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Jahre nach Zugang der Mieterhöhungserklärung
18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden
beim Mieter gefasst wurde.
ist, wird folgender § 49 angefügt:
(5) Für die Modernisierungsankündigung, die zu
einer Mieterhöhung nach dem vereinfachten Verfah- „§ 49
ren führen soll, gilt § 555c mit den Maßgaben, dass
Übergangsvorschriften zum
1. der Vermieter in der Modernisierungsankündigung Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18. Dezember 2018
angeben muss, dass er von dem vereinfachten (1) Auf ein bis einschließlich 31. Dezember 2018 ent-
Verfahren Gebrauch macht, standenes Mietverhältnis sind die §§ 555c und 559 des
2. es der Angabe der voraussichtlichen künftigen Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis dahin geltenden
Betriebskosten nach § 555c Absatz 1 Satz 2 Fassung weiter anzuwenden, wenn dem Mieter bei Mo-
Nummer 3 nicht bedarf. dernisierungsmaßnahmen die Mitteilung nach § 555c
Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis ein-
§ 559d schließlich 31. Dezember 2018 zugegangen ist. Hat der
Pflichtverletzungen bei Ankündigung Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht oder
oder Durchführung einer baulichen Veränderung nicht ordnungsgemäß nach § 555c Absatz 1 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs angekündigt, so gilt
Es wird vermutet, dass der Vermieter seine Pflich- Satz 1 mit der Maßgabe, dass es an Stelle des Zugangs
ten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, wenn der Mitteilung nach § 555c Absatz 1 Satz 1 des Bürger-
1. mit der baulichen Veränderung nicht innerhalb von lichen Gesetzbuchs auf den Zugang der Mieterhöhungs-
zwölf Monaten nach deren angekündigtem Beginn erklärung nach § 559b Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen
oder, wenn Angaben hierzu nicht erfolgt sind, nach Gesetzbuchs ankommt. § 559c des Bürgerlichen Ge-
Zugang der Ankündigung der baulichen Verände- setzbuchs ist nur anzuwenden, wenn der Vermieter
rung begonnen wird, die Modernisierungsmaßnahme nach dem 31. Dezem-
2. in der Ankündigung nach § 555c Absatz 1 ein Be- ber 2018 angekündigt hat. § 559d des Bürgerlichen Ge-
trag für die zu erwartende Mieterhöhung angege- setzbuchs ist nur anzuwenden auf ein Verhalten nach
ben wird, durch den die monatliche Miete min- dem 31. Dezember 2018.
destens verdoppelt würde, (2) Auf ein bis einschließlich 31. Dezember 2018 ent-
standenes Mietverhältnis ist § 556g Absatz 1a des
3. die bauliche Veränderung in einer Weise durch-
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. § 556g
geführt wird, die geeignet ist, zu erheblichen, ob-
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in der bis
jektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters
einschließlich 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
zu führen, oder
weiter auf Mietverhältnisse anzuwenden, die bis zu
4. die Arbeiten nach Beginn der baulichen Verände- diesem Zeitpunkt im Anwendungsbereich der §§ 556d
rung mehr als zwölf Monate ruhen. bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen
Diese Vermutung gilt nicht, wenn der Vermieter dar- worden sind.
legt, dass für das Verhalten im Einzelfall ein nach- (3) Auf ein bis einschließlich 31. Dezember 2018 ent-
vollziehbarer objektiver Grund vorliegt.“ standenes Mietverhältnis ist § 578 Absatz 3 des Bür-
7. Dem § 578 wird folgender Absatz 3 angefügt: gerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden.“
„(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räu-
Artikel 3
men durch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Änderung des
Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf § 6 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fas-
zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absät- sung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I
zen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die S. 1313), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 29 des Ge-
§§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 setzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert
bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, worden ist, wird wie folgt gefasst:
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018
„§ 6 net ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Be-
lastungen des Mieters zu führen.
Durchführung einer baulichen
Veränderung in missbräuchlicher Weise (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.“
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Absicht, ei-
nen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung Artikel 4
oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhält-
nisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in ei- Inkrafttreten
ner Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeig- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2651
Gesetz
zur Stärkung der Chancen
für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung
(Qualifizierungschancengesetz)
Vom 18. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- dungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbil-
sen: dungsziel vorbereitet.“
4. In § 26 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird das Wort
Artikel 1 „Versicherungsverhältnis“ durch das Wort „Versi-
Änderung des cherungspflichtverhältnis“ ersetzt.
Dritten Buches Sozialgesetzbuch 5. § 29 wird wie folgt geändert:
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Berufsbe-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, ratung“ die Wörter „, einschließlich einer Weiter-
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des bildungsberatung,“ und nach dem Wort „Ar-
Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2583) ge- beitsmarktberatung“ die Wörter „, einschließlich
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: einer Qualifizierungsberatung,“ eingefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
a) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Agentur für Arbeit hat Auszubilden-
„§ 82 Förderung beschäftigter Arbeitnehmerin-
den, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
nen und Arbeitnehmer“.
Beratung auch zur Festigung des Ausbildungs-
b) Folgende Angabe wird angefügt: oder Arbeitsverhältnisses nach Beginn einer
„§ 447 Gesetz zur Stärkung der Chancen für Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer
Qualifizierung und für mehr Schutz in Arbeit anzubieten.“
der Arbeitslosenversicherung“. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 9a Satz 2 wird wie folgt geändert: 6. In § 30 Nummer 3 werden nach den Wörtern „be-
ruflichen Bildung“ die Wörter „sowie zur Verbesse-
a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ am Ende
rung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und
durch ein Komma ersetzt.
zur Entwicklung individueller beruflicher Perspek-
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- tiven“ eingefügt.
fügt: 7. § 31 wird wie folgt gefasst:
„2. Feststellungen zu diesen Personen, die ent- „§ 31
sprechend § 37 Absatz 1 bei einer Berufs-
beratung nach § 31 Satz 2 getroffen werden, Grundsätze der Berufsberatung
sowie“. Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung,
berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das
Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende
Wort „über“ wird gestrichen.
Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
3. Nach § 22 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- Die Durchführung einer Potenzialanalyse entspre-
gefügt: chend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden.“
„(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht 8. In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht „Arbeitsstellen“ die Wörter „sowie bei Qualifizie-
auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbil- rungsbedarfen ihrer Beschäftigten“ eingefügt.
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018
9. § 38 wird wie folgt geändert: Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Arbeit-
fügt: nehmerinnen und Arbeitnehmer einem Betrieb mit
weniger als 250 Beschäftigten angehören und
„(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 mit der
nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufs- Teilnahme beginnen, das 45. Lebensjahr vollendet
beratung durchzuführen.“ haben oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Ab-
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab- satz 2 des Neunten Buches sind. Ausgeschlossen
sätze 3 bis 5. von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnah-
10. § 81 wird wie folgt geändert: men, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf
Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- verpflichtet ist.
fügt:
(2) Nach Absatz 1 soll nur gefördert werden,
„(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Um-
Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerin- fang an den Lehrgangskosten beteiligt. Angemes-
nen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den sen ist die Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die
Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer angehört,
individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert
wird und sie nach Lage und Entwicklung des Ar- 1. mindestens zehn und weniger als 250 Beschäf-
beitsmarktes zweckmäßig ist.“ tigte hat und der Arbeitgeber mindestens 50 Pro-
zent,
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz
werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder die 2. 250 Beschäftigte und weniger als 2 500 Be-
Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt schäftigte hat und der Arbeitgeber mindestens
wird“ eingefügt. 75 Prozent,
c) Absatz 5 wird aufgehoben. 3. 2 500 Beschäftigte oder mehr hat und der Ar-
beitgeber mindestens 85 Prozent, bei Vorliegen
11. § 82 wird wie folgt gefasst:
einer Betriebsvereinbarung über die berufliche
„§ 82 Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der be-
Förderung beschäftigter triebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens 80 Prozent
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können der Lehrgangskosten trägt. Abweichend von Satz 1
abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung soll in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten
im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers ab-
durch volle oder teilweise Übernahme der Weiter- gesehen werden. Bei Betrieben mit weniger als
bildungskosten gefördert werden, wenn 250 Beschäftigten kann von einer Kostenbeteili-
1. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermit- gung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn
telt werden, die über ausschließlich arbeitsplatz- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
bezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen 1. bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr
hinausgehen, vollendet hat oder
2. der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach 2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften Neunten Buches ist.
eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei
(3) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeit-
Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens
nehmerinnen und Arbeitnehmern können Arbeitge-
vier Jahre zurückliegt,
ber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert
3. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines
letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt
einer nach dieser Vorschrift geförderten beruf- wird. Die Zuschüsse können für Arbeitnehmerinnen
lichen Weiterbildung teilgenommen hat, und Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen
4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes oder für eine Weiterbildungsförderung wegen eines feh-
von einem zugelassenen Träger im Betrieb, lenden Berufsabschlusses nach § 81 Absatz 2
dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr erfüllt sind, bis zur Höhe des Betrags erbracht
als 160 Stunden dauert und werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für
weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung
5. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme
errechnet. Dieses umfasst auch den darauf entfal-
für die Förderung zugelassen sind.
lenden pauschalen Arbeitgeberanteil am Gesamt-
Die Förderung soll darauf gerichtet sein, Arbeitneh- sozialversicherungsbeitrag. Im Übrigen können bei
merinnen und Arbeitnehmern, die berufliche Tätig- Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Zu-
keiten ausüben, die durch Technologien ersetzt schüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
werden können oder in sonstiger Weise vom Struk- in Betrieben mit
turwandel betroffen sind, eine Anpassung und
Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu 1. weniger als zehn Beschäftigten in Höhe von bis
ermöglichen, um den genannten Herausforderun- zu 75 Prozent,
gen besser begegnen zu können. Gleiches gilt für 2. mindestens zehn und weniger als 250 Beschäf-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine tigten in Höhe von bis zu 50 Prozent,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2653
3. 250 Beschäftigten oder mehr in Höhe von bis zu 2. § 143 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
25 Prozent
„(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und be-
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach ginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen
den Sätzen 2 und 3 erbracht werden. Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits-
losengeld.“
(4) § 81 Absatz 4 findet Anwendung. Der Bil-
dungsgutschein kann in Förderhöhe und Förder- 3. In § 147 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
umfang beschränkt werden. Bei der Feststellung Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „30 Monate“
der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte ersetzt.
mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, von nicht 4. § 447 wird wie folgt gefasst:
mehr als 20 Stunden mit 0,50 und von nicht mehr
„§ 447
als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(5) Bei der Ausübung des Ermessens hat die Gesetz zur Stärkung
Agentur für Arbeit die unterschiedlichen Betriebs- der Chancen für Qualifizierung und
größen angemessen zu berücksichtigen.“ für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung
12. § 131a Absatz 1 wird aufgehoben. (1) Für Personen, die nach dem 31. Dezember
2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis
13. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe gestanden haben, finden die §§ 142, 143 und 147 in
„31. Juli 2021“ durch die Angabe „31. Dezem- der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
ber 2022“ ersetzt. Anwendung.
14. In § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die An- (2) Abweichend von § 422 ist § 153 Absatz 1
gabe „21“ durch die Angabe „20“ ersetzt. Satz 2 Nummer 1 in der ab dem 1. Januar 2019
geltenden Fassung anzuwenden auf Ansprüche
15. In § 341 Absatz 2 wird die Angabe „3,0“ durch die
auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
Angabe „2,6“ ersetzt.
(§ 144) und für die Berechnung von Ansprüchen
16. In § 366a Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „aus“ auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose (§ 70).
gestrichen.
(3) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-
17. In § 377 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „und 2“ schen Bundestag in jeder Legislaturperiode, begin-
gestrichen. nend mit dem Jahr 2020, über die Förderung der
beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven
18. Folgender § 447 wird angefügt: Arbeitsförderung und die entsprechenden Ausga-
„§ 447 ben.“
Gesetz zur Stärkung
Artikel 3
der Chancen für Qualifizierung und
für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Abweichend von § 422 ist § 153 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
Fassung anzuwenden auf Ansprüche auf Arbeitslo- rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
sengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 144) und machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
für die Berechnung von Ansprüchen auf Berufsaus- zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember
bildungsbeihilfe für Arbeitslose (§ 70).“ 2018 (BGBl. I S. 2583) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Artikel 2
1. Dem § 14 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
Weitere Änderung des gefügt:
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
„Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den für die
rung –, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge- Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bun-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: desagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berück-
sichtigung finden. Hierbei arbeiten die Träger der
1. In § 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die
Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4 ge-
Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „30 Monate“
nannten Dienststellen eng zusammen.“
ersetzt.
2. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
1a. § 142 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „zehn“ durch die „Tatsachen, über die die Agentur für Arbeit nach
Angabe „14“ ersetzt. § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrich-
tet wird, müssen von ihr nicht erneut festgestellt
b) In Nummer 2 wird das Wort „die“ durch die Wör- werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür
ter „das 1,5fache der“ und das Wort „maßgeb- vor, dass sich eingliederungsrelevante Veränderun-
liche“ durch das Wort „maßgeblichen“ ersetzt. gen ergeben haben.“
2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018
3. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: a) In Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „dem“
„Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberech- das Wort „versicherten“ eingefügt.
tigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbil- b) In Satz 2 wird nach dem Wort „dem“ das Wort
dung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhält- „versicherten“ eingefügt.
nisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 4. § 11 wird wie folgt geändert:
Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten
Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maß- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfort- aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
bildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbil- Wort „und“ ersetzt.
dungsziel vorbereitet.“ bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ei-
nen Punkt ersetzt.
Artikel 4
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
Änderung des
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
In § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozial- Wort „und“ ersetzt.
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ei-
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I nen Punkt ersetzt.
S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2384) geändert worden 5. § 12 wird wie folgt geändert:
ist, werden die Wörter „zwei Monate oder 50 Arbeits-
tage“ durch die Wörter „drei Monate oder 70 Arbeitstage“ a) In Absatz 1 werden die Wörter „Voraussetzun-
ersetzt. gen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen“ durch
die Wörter „Voraussetzung des § 11 Absatz 1
Artikel 4a Nummer 2 vorliegt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Vorausset-
Änderung des Gesetzes
zung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt und“ ge-
über die Alterssicherung der Landwirte
strichen.
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
6. § 13 wird wie folgt geändert:
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Komma durch
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: das Wort „und“ ersetzt.
a) Die Angabe zum Sechsten Untertitel des Ersten bbb) In Nummer 3 wird das Wort „und“
Titels des Ersten Unterabschnitts des Zweiten durch einen Punkt ersetzt.
Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie folgt ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.
gefasst:
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
„Sechster Untertitel (weggefallen)“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 7 wird das Komma durch das
„§ 21 (weggefallen)“. Wort „und“ ersetzt.
c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: bb) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.
„§ 22 (weggefallen)“. c) In Absatz 3 werden die Wörter „mit Ausnahme
d) Nach der Angabe zu § 27a wird folgende An- der Unternehmensabgabe“ und die Wörter „und
gabe eingefügt: nicht Landwirt sind“ gestrichen.
„§ 27b Vorzeitige Altersrente und Hinzuver- 7. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
dienst“. a) Nummer 1 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: „und“ ersetzt.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ am
Ende durch ein Komma ersetzt. 8. In § 15 Satz 1 wird nach dem Wort „Waisenrente“
das Komma und werden die Wörter „wenn sie nicht
bb) In Buchstabe b wird das Komma durch das
Landwirte sind“ gestrichen.
Wort „oder“ ersetzt.
9. Der Sechste Untertitel des Ersten Titels des Ersten
cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zwei-
„c) bereits eine vorzeitige Rente wegen Al- ten Kapitels wird aufgehoben.
ters oder eine Rente wegen Erwerbs- 10. § 23 wird wie folgt geändert:
minderung beziehen, und“.
a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „bleiben
b) Nummer 2 wird aufgehoben. die mit Beiträgen als Landwirt belegten Kalen-
3. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert: dermonate unberücksichtigt, wenn ein Anspruch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2655
auf Rente an Landwirte oder deren Hinterblie- Rente mit Ausnahme der Abgabe des landwirt-
bene nur deshalb nicht besteht, weil das Unter- schaftlichen Unternehmens erfüllt sind, frühestens
nehmen nicht nach § 21 abgegeben wurde; ab dem 1. September 2018.“
Zurechnungszeiten werden“ durch die Wörter 19. Dem § 106 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„werden Zurechnungszeiten“ ersetzt.
„(8) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch
b) Absatz 7 wird aufgehoben. auf eine vorzeitige Altersrente, ist § 27b nicht anzu-
11. In § 27a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nicht wenden.“
berücksichtigt wird“ durch die Wörter „nur berück- 20. § 125 wird wie folgt geändert:
sichtigt wird, wenn der Rentenbezieher Landwirt
ist“ ersetzt. a) In Absatz 1 wird die Angabe „und § 30 Abs. 2“
gestrichen.
12. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„§ 27b
Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst Artikel 4b
(1) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Errei- Änderung des
chen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusam- Gesetzes zur Förderung der Einstellung
men, findet § 27a mit der Maßgabe Anwendung, der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
dass an die Stelle der dort genannten Hinzuver- Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-
dienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Ab- wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
satz 2 treten. (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 441 der Ver-
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe
450 Euro monatlich, 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden nach den
Wörtern „Gesetzes über die Alterssicherung der
2. bei einer vorzeitigen Altersrente
Landwirte“ die Wörter „in der bis zum 8. August 2018
a) in Höhe von zwei Dritteln das 0,39fache, geltenden Fassung“ eingefügt.
b) in Höhe der Hälfte das 0,57fache, 2. In § 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Gesetzes
c) in Höhe von einem Drittel das 0,75fache über die Alterssicherung der Landwirte“ die Wörter
„in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung“
der monatlichen Bezugsgröße.“ eingefügt.
13. § 30 wird wie folgt geändert: 3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Buchstabe b werden nach den Wörtern „Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte“ die Wörter
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. „in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung“
bb) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1, 3 eingefügt.
bis 6“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 4c
14. In § 38 Absatz 4 werden nach den Wörtern „Tod Änderung des Zweiten Gesetzes
des Landwirts gestellt“ die Wörter „oder Witwen- über die Krankenversicherung der Landwirte
rente oder Witwerrente bezogen“ eingefügt. § 38 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
15. § 44 Absatz 3 wird aufgehoben. kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 13 des
16. In § 88 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nicht Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) ge-
Landwirt ist und“ gestrichen. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
17. Dem § 90 wird folgender Absatz 8 angefügt: 1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„(8) Bei Renten wegen Erwerbsminderung ver- „Der Solidarzuschlag beträgt im Jahr 2019 76 Mil-
längert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Ein- lionen Euro, im Jahr 2020 71 Millionen Euro, im Jahr
tritt der Erwerbsminderung gemäß § 13 Absatz 1 2021 65 Millionen Euro und im Jahr 2022 59 Millio-
Satz 1 Nummer 2 auch um Zeiten bis zum 8. Au- nen Euro.“
gust 2018, in denen die Voraussetzungen nach § 13
2. In Satz 3 werden die Wörter „ab dem Jahr 2008“
Absatz 2 Nummer 8 und 9 in der bis zum 8. Au-
durch die Wörter „ab dem Jahr 2023“ ersetzt.
gust 2018 geltenden Fassung erfüllt waren.“
3. In Satz 4 werden nach dem Wort „macht“ die Wörter
18. Nach § 94 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
„ab dem Jahr 2022“ eingefügt.
gefügt:
„(2a) Wird bis zum 31. März 2019 erstmals ein Artikel 4d
Antrag auf Rente gestellt und waren am 1. Ja-
nuar 2019 alle Voraussetzungen für den Rentenan- Änderung des
spruch mit Ausnahme der Abgabe des landwirt- Bürgerlichen Gesetzbuches
schaftlichen Unternehmens erfüllt, wird die Rente § 622 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen buches in der Fassung der Bekanntmachung vom
Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738),
2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De- nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch
zember 2018 (BGBl. I S. 2648) geändert worden ist, die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags anwendbar“
wird aufgehoben. eingefügt.
Artikel 4e Artikel 4g
Änderung des Änderung des
Betriebsverfassungsgesetzes Heimarbeitsgesetzes
§ 117 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas- § 29 Absatz 4 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes in
sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
(BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge- mer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Novem-
worden ist, wird wie folgt geändert: ber 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Artikel 5
Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwen- Folgeänderung
den, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach In § 39 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs- und
Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.“ -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes vom
„Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist
28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden
§ 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.“
ist, wird die Angabe „§ 38 Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 38 Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 4f
Änderung des Artikel 6
Tarifvertragsgesetzes Inkrafttreten
In § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes in (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 bis 4 am 1. Januar 2019 in Kraft.
(BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
zes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1130) geändert worden
ist, werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „(Mehr- (3) Artikel 4a Nummer 1 bis 9, 10 Buchstabe a,
heitstarifvertrag); wurden beim Zustandekommen des Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und
Mehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitneh- Buchstabe b, Nummer 14 bis 20 sowie die Artikel 4b
mergruppen, die auch von dem nach dem ersten Halb- und 4c treten mit Wirkung vom 9. August 2018 in Kraft.
satz nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden, (4) Artikel 4e tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2657
Erste Verordnung
zur Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung
Vom 16. Dezember 2018
Auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 3, des § 35 2. die Entgegennahme von Meldungen nach Arti-
Nummer 1, des § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, des kel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283,
§ 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 65 Satz 1 die Übermittlung von Einwänden nach Artikel 15
Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 und die
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom Durchführung von Konsultationen mit der Euro-
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundes- päischen Kommission, den anderen Mitgliedstaa-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft: ten der Europäischen Union und der Europäi-
schen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach
Artikel 1 Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2017/2468 der Kommission vom 20. Dezem-
Änderung der ber 2017 zur Festlegung administrativer und wis-
Neuartige Lebensmittel-Verordnung senschaftlicher Anforderungen an traditionelle
Die Neuartige Lebensmittel-Verordnung vom 27. Sep- Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verord-
tember 2017 (BGBl. I S. 3520) wird wie folgt geändert: nung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parla-
ments und des Rates über neuartige Lebensmittel
1. § 1 wird wie folgt gefasst: (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 55).“
„§ 1
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
Aufgaben und Befugnisse
„§ 1a
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit ist zuständige Stelle für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
1. die in Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung (1) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a
(EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
und des Rates vom 25. November 2015 über wird bestraft, wer entgegen Artikel 6 Absatz 2 der
neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verord- Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Par-
nung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 25. November 2015
laments und des Rates und zur Aufhebung der über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Ver-
Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen ordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Par-
Parlaments und des Rates und der Verordnung laments und des Rates und zur Aufhebung der Ver-
(EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 ordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parla-
vom 11.12.2015, S. 1) und der Durchführungsver- ments und des Rates und der Verordnung (EG)
ordnung (EU) 2018/456 der Kommission vom Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom
19. März 2018 über die Verfahrensschritte bei 11.12.2015, S. 1) in Verbindung mit dem Anhang
der Konsultation zur Bestimmung des Status als der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der
neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung
(EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß
und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen
L 77 vom 20.3.2018, S. 6) genannten Aufgaben Parlaments und des Rates über neuartige Lebens-
und Befugnisse im Rahmen des Konsultations- mittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72) ein neuar-
verfahrens zur Bestimmung des Status als neuar- tiges Lebensmittel in Verkehr bringt oder in oder auf
tiges Lebensmittel und einem Lebensmittel verwendet.
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Num- an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
mer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu- machen.
ches ordnungswidrig.“
Artikel 3
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
schaft kann den Wortlaut der Neuartige Lebensmittel- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 2018
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2659
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
und zur Anpassung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Vom 17. Dezember 2018
Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des EG-Ver-
braucherschutzdurchsetzungsgesetzes, von dem Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1
Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. I S. 2) und
Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b
des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die
Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutz-
gesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusam-
menarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert
worden ist, wird für die als Nummer 22 in den Anhang der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 aufgenommene Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen un-
gerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund
der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des
Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60I
vom 2.3.2018, S. 1; L 66 vom 8.3.2018, S. 1) auf das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz übertragen.
Artikel 2
Änderung des
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
In § 2 Nummer 1 Buchstabe a des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsge-
setzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 4
Absatz 48 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
ist, wird die Angabe „20 und 21“ durch die Angabe „20, 21 und 22“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Dezember 2018 in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2018
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018
Verordnung
über die Zulässigkeit der Anwendung
von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen
(Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung – BrKrFrühErkV)1
Vom 17. Dezember 2018
Auf Grund des § 84 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- krebs bei Frauen jede Person, die Röntgenaufnahmen
satz 5 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 befundet,
(BGBl. I S. 1966) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des 1. die Voraussetzungen nach § 145 Absatz 1 Nummer 1
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August der Strahlenschutzverordnung erfüllt und
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bun- 2. pro Jahr Röntgenaufnahmen von mindestens 5 000
desministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Frauen befundet und dokumentiert.
Sicherheit: (2) Abweichend von Absatz 1 ist es im ersten Jahr
der Tätigkeit der Früherkennung von Brustkrebs bei
§1 Frauen ausreichend, dass Röntgenaufnahmen von
3 000 Frauen befundet werden.
Zulässigkeit von Untersuchungen
zur Früherkennung von Brustkrebs
§3
(1) Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Medizinphysik-Experte;
Brustkrebs sind zulässig bei Frauen, Aufgaben des Medizinphysik-Experten
1. die das 50., aber noch nicht das 70. Lebensjahr voll- (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
endet haben und sorgen, dass bei Untersuchungen mit Röntgenstrah-
2. bei denen die letzte Röntgenuntersuchung der Brust lung im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs ein
Medizinphysik-Experte zur Mitarbeit hinzugezogen
a) im Rahmen der Früherkennung mindestens 22 Mo-
wird.
nate zurückliegt und
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
b) außerhalb der Früherkennung mindestens zwölf
sorgen, dass der Medizinphysik-Experte im Rahmen
Monate zurückliegt.
seiner Hinzuziehung die Verantwortung für die Dosi-
(2) Darüber hinaus sind Röntgenuntersuchungen zur metrie von Frauen übernimmt, an denen Röntgenstrah-
Früherkennung von Brustkrebs nur zulässig, wenn die lung im Rahmen der Früherkennung angewendet wird,
Einhaltung aller Anforderungen nach den §§ 2 bis 8 und bei der Wahrnehmung der Optimierung des Strah-
gewährleistet ist. lenschutzes und insbesondere bei den folgenden Auf-
(3) Die Anforderungen an die Zulässigkeit nach Ab- gaben mitwirkt:
satz 2 gelten als erfüllt, wenn die Früherkennung nach 1. Qualitätssicherung bei der Planung und Durchfüh-
einem Programm zur Früherkennung von Brustkrebs rung von Anwendungen von Röntgenstrahlung am
gemäß den §§ 25a und 92 des Fünften Buches Sozial- Menschen einschließlich der physikalisch-techni-
gesetzbuch in Verbindung mit der Richtlinie des schen Qualitätssicherung,
Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früher- 2. Auswahl der einzusetzenden Ausrüstungen, Geräte
kennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherken- und Vorrichtungen,
nungs-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Juni 2009
(BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), die zuletzt am 3. Überwachung der Exposition von Frauen, an denen
20. Juli 2017 geändert worden ist (BAnz AT 07.11.2017 Röntgenstrahlung angewendet wird,
B3), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. 4. Überwachung der Einhaltung der diagnostischen
Referenzwerte.
(4) Die rechtfertigende Indikation für die Anwendung
von Röntgenstrahlung in einem Programm nach Ab- (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat außerdem
satz 3 gilt als gestellt, wenn die Einschlusskriterien dafür zu sorgen, dass der Medizinphysik-Experte
nach Absatz 1 erfüllt sind. 1. die Ergebnisse der täglichen und monatlichen Kon-
stanzprüfungen überprüft und
§2 2. die jährliche Konstanzprüfung gemäß § 6 Ab-
Anforderungen an das Personal satz 2 durchführt.
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
§4
sorgen, dass im Rahmen der Früherkennung von Brust-
Aufklärung der zu untersuchenden Frau
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 55 Absatz 2 Buch- Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-
stabe f und h der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. De-
zember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für gen, dass die zu untersuchende Frau vor der Früher-
den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisie- kennungsuntersuchung
render Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom,
90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Eura- 1. schriftliche Informationen erhält, durch die sie über
tom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). Ziele, Vorgehensweise, Vor- und Nachteile der Rönt-
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genuntersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
informiert wird und sorgen, dass die Konstanzprüfungen nach § 116 der
2. über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Strahlenschutzverordnung arbeitstäglich vor Betriebs-
mündlichen Beratungs- und Aufklärungsgesprächs beginn, monatlich und jährlich durchgeführt werden.
mit einem Arzt, der die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz besitzt, informiert wird. §7
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, Befundung der Röntgenuntersuchung
dass auf Wunsch ein Gespräch nach Satz 1 Nummer 2 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
ermöglicht wird. sorgen, dass
1. die Röntgenaufnahmen durch
§5
a) zwei Personen gemäß § 2 Absatz 1 oder
Anforderungen an die
Durchführung der Röntgenuntersuchung b) eine Person gemäß § 2 Absatz 2 und eine Person
gemäß § 2 Absatz 1
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass vor Erstellung der Röntgenaufnahmen unabhängig voneinander befundet werden und
1. die Einschlusskriterien nach § 1 Absatz 1 im Rahmen 2. bei der Befundung die Voraufnahmen, die bei der
der rechtfertigenden Indikation nach § 83 Absatz 3 vorangegangenen Untersuchung zur Früherkennung
des Strahlenschutzgesetzes überprüft werden, von Brustkrebs erstellt worden sind, einbezogen
2. eine schriftliche Anamnese der zu untersuchenden werden.
Frau erfolgt und Im Falle einer Befundung nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
3. die Voraufnahmen, die bei der vorangegangenen stabe b müssen die Röntgenaufnahmen zusätzlich
Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs durch eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 unab-
erstellt worden sind, in der Regel vorliegen. hängig befundet werden.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu (2) Wenn eine Röntgenaufnahme von mindestens
sorgen, dass bei der Röntgenuntersuchung zur Früh- einer Person nach Absatz 1 als auffällig mit Abklä-
erkennung von Brustkrebs von jeder Brust jeweils eine rungsbedarf befundet worden ist, hat der Strahlen-
Röntgenaufnahme in den folgenden Projektionsebenen schutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass
erstellt wird: 1. die Röntgenaufnahmen mindestens von den jeweils
1. cranio-caudal und befundenden Personen nach Absatz 1 gemeinsam
abschließend beurteilt werden und
2. medio-lateral-oblique.
2. weitere Untersuchungen zur Abklärung des Befun-
§6 des unter seiner Verantwortung durchgeführt wer-
den können.
Anforderungen an die Ausrüstung
Im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
ist zusätzlich mindestens eine weitere Person gemäß
sorgen, dass für Röntgenuntersuchungen zur Früh-
§ 2 Absatz 1 zur abschließenden Beurteilung hinzuzu-
erkennung von Brustkrebs
ziehen.
1. ausschließlich Röntgeneinrichtungen mit integrier-
tem digitalem Röntgenbildempfänger eingesetzt §8
werden,
Qualitätssicherung
2. die Röntgeneinrichtung im Regelfall für die Darstel-
lung der Brust in der jeweiligen Projektionsebene mit (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat ein umfas-
einer einzigen Aufnahme geeignet ist, sendes Qualitätssicherungssystem einzurichten und
zu betreiben. Das Qualitätssicherungssystem muss
3. die Röntgeneinrichtung die Parameter zur Ermittlung organisatorische, medizinische und technische Aspekte
der bei der Röntgenaufnahme erhaltenen Exposition berücksichtigen, insbesondere
der untersuchten Frau anzeigt,
1. die Art und Durchführung der Untersuchungen,
4. die Röntgeneinrichtung in Ergänzung zu § 114 Ab-
satz 1 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung 2. die diagnostische Bildqualität,
über eine Funktion verfügt, die alle physikalisch- 3. die physikalisch-technischen Parameter bei der Er-
technischen Parameter, die für die Bilderzeugung stellung der Röntgenaufnahmen,
und die Bildqualität maßgeblich sind,
4. die technische Qualität,
a) elektronisch aufzeichnet und
5. die Befundung der Röntgenaufnahmen und
b) für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar
6. die Abklärungsdiagnostik.
macht,
5. die Befundqualität und Betrachtungsqualität an allen (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
bei der Früherkennungsuntersuchung verwendeten sorgen, dass für eine bundesweite Prozess- und Ergeb-
Vorrichtungen zur Befundung und Qualitätssicherung nisevaluation der Früherkennung von Brustkrebs bei
vergleichbar sind. Frauen anonymisierte Daten insbesondere über fol-
gende Punkte zur Verfügung gestellt werden:
Diese Anforderungen gelten auch für Röntgeneinrich-
tungen, die für die Abklärung des Befundes einer Früh- 1. die Anzahl der untersuchten Frauen,
erkennungsuntersuchung eingesetzt werden. 2. die Brustkrebsentdeckungsrate,
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3. die Stadienverteilung der entdeckten Mammakarzi- §9
nome,
Übergangsvorschriften
4. den positiven Vorhersagewert der Röntgenaufnah-
men zur Früherkennung, Die Anforderung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
5. den Anteil der in der Abklärungsdiagnostik unter- und 4 gilt erst ab dem 1. Januar 2021. Dies gilt auch für
suchten Frauen und Röntgeneinrichtungen, die für die Abklärungsdiagnostik
eingesetzt werden.
6. die mittlere Parenchymdosis.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Durchführung und die Ergebnisse der § 10
Qualitätssicherung der Untersuchungen zur Früherken- Inkrafttreten
nung von Brustkrebs bei Frauen durch eine standar-
disierte elektronische Dokumentation aufgezeichnet Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2018 in
werden. Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 2018
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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Verordnung
über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung
nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kalenderjahre 2019 bis 2022
(Beitragssatzverordnung 2019 – BeiSaV 2019)
Vom 18. Dezember 2018
Auf Grund des § 352 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
beitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 211 Buchstabe a des Ge-
setzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, verordnet
die Bundesregierung:
§1
Beitragssatz
Abweichend von § 341 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der
Fassung des Artikels 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2651) werden die Beiträge zur Arbeitsförderung nach einem Bei-
tragssatz von 2,5 Prozent erhoben.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2022
außer Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung
Vom 17. Dezember 2018
In der Bekanntmachung der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung vom
15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen:
Dem § 15 Absatz 4 ist folgender Satz anzufügen:
„Im Falle der Freilandhaltung hat der Tierhalter eine Reinigung und Desinfektion
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.“
Bonn, den 17. Dezember 2018
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Prof. Dr. B ä t z a