2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018
(2) Im Falle einer Genehmigung nach (2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest
1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterrichtet die für den ein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-
Betrieb zuständige Behörde die für die Schlacht- Tierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zustän-
stätte zuständige Behörde über das Verbringen der dige Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet
Schweine; letztere bestätigt der für den Betrieb zu- die zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen er-
ständigen Behörde die Ankunft der Schweine; gänzenden Maßnahmen nach den §§ 8, 24 Absatz 3,
den §§ 25 und 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 26
2. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die zustän- Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes an.
dige Behörde unverzüglich das Bundesministerium
zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische 4. Schutzmaßregeln
Kommission. für den Kontaktbetrieb
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 12
§ 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit
(1) Führt die epidemiologische Nachforschung nach
§ 11a Absatz 3 Satz 2, genehmigen, wenn die Besa-
§ 4 Absatz 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Schwei-
mung vom Tierhalter mit Samen durchgeführt wird, der
nepest oder die Afrikanische Schweinepest aus einem
1. sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere
Sperrbezirks im Betrieb befunden hat oder Betriebe weiterverschleppt worden sein kann, oder be-
2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittel- stehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schweinepest
bar von einer Besamungsstation geliefert worden ist. oder die Afrikanische Schweinepest durch Wild-
schweine in einen Betrieb eingeschleppt worden ist,
Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur
so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe
erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb
(Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung für die
eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines
Dauer von mindestens 40 Tagen an.
Sperrbezirks liegt, wenn
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell-
1. alle Eber der Besamungsstation
ten Kontaktbetriebe gilt § 4 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
a) im Falle der Schweinepest im Rahmen einer ein-
(3) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet die
maligen serologischen und virologischen Unter- zuständige Behörde
suchung oder, im Falle der Afrikanischen Schwei-
nepest im Rahmen einer einmaligen virologischen 1. eine serologische und virologische Untersuchung
Untersuchung und der Schweine der Kontaktbetriebe,
b) im Rahmen einer täglichen klinischen Untersu- 2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der
chung, die eine rektale Messung der Körpertem- Schweine der Kontaktbetriebe unter Berücksichti-
peratur einschließt, gung der Kriterien des Anhangs V der Richtlinie
2001/89/EG oder
mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afri-
kanische Schweinepest untersucht worden sind und 3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleischer-
zeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von
2. sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungs- Schweinen, das oder die zwischen der mutmaßli-
station im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen chen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und
virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische der Anordnung der behördlichen Beobachtung nach
Schweinepest untersucht werden. Absatz 1 gewonnen worden ist oder sind,
an.
§ 11c
Seuchenausbruch 5. Notimpfung bei Hausschweinen
in benachbartem Staat
§ 13
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,
Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
vorbehaltlich der Zustimmung durch die Europäische
Schweinepest innerhalb einer Entfernung von zehn Ki-
Kommission, für ein bestimmtes Gebiet die Notimpfung
lometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt
gegen Schweinepest anordnen, wenn die Schweine-
und der für das angrenzende Gebiet im Inland zustän-
pest amtlich festgestellt worden ist und auf Grund des
digen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ord-
Ergebnisses der epidemiologischen Untersuchung und
net diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11
unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs VI
und 11a an. § 11b gilt entsprechend.
der Richtlinie 2001/89/EG eine Ausbreitung der
Schweinepest zu befürchten ist. Zu diesem Zweck er-
§ 11d stellt die zuständige oberste Landesbehörde einen
Weitergehende Schutzmaßregeln Impfplan, der insbesondere Angaben über die Seuchen-
(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zu- situation, über das Impfgebiet, die Zahl der Schweine
ständige Behörde die Durchführung von Schweineaus- haltenden Betriebe im Impfgebiet, die voraussichtliche
stellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen Zahl, die Nutzungsart und die Kennzeichnung der zu
ähnlicher Art, den Handel mit Schweinen ohne vorhe- impfenden Schweine, die Dauer der Impfmaßnahmen,
rige Bestellung, das Aufsuchen durch Besteller unter den zu verwendenden Impfstoff und die nach der Imp-
Mitführen von Schweinen, das Umherziehen mit fung vorgesehenen Untersuchungen und sonstigen
Schweinen sowie das gewerbsmäßige Kastrieren von Überwachungsmaßnahmen enthält.
Schweinen durch Personen, die nicht Tierärzte sind, (2) Im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1
verbieten. gilt für das Impfgebiet Folgendes:
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1. Für die Dauer der Anordnung muss der Tierhalter bei hinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im
der Impfung die erforderliche Hilfe leisten und Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Kon-
Schweine, die gegen die Schweinepest geimpft wor- taktbetrieben anordnen, wenn dies aus Gründen der
den sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch Seuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren
Ohrmarken mit den Buchstaben „I.SP“ als geimpft Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann anstelle
der Kennzeichnung durch Ohrmarken bei Mast- 7. Schutzmaßregeln
schweinen, die aus dem Betrieb nur zur Schlachtung beim Auftreten der Schweinepest
abgegeben werden, eine Körpertätowierung in der oder der Afrikanischen Schweinepest
Schulterblattregion oder Ohrtätowierung genehmi- bei Wildschweinen
gen oder anordnen.
a. bei Schweinepest
2. Während des Impfzeitraums und für die Dauer von
mindestens sechs Monaten, gerechnet von dem von § 14a
der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Tag
der Beendigung der Impfung an, Gefährdeter Bezirk
a) dürfen geimpfte Schweine außer zur sofortigen (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest bei
Schlachtung in einer von der zuständigen Be- einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die
hörde bezeichneten, innerhalb oder in der Nähe serologische und virologische Untersuchung der erleg-
des Impfgebiets gelegenen Schlachtstätte oder ten oder verendeten Wildschweine an und führt epide-
zur sofortigen Tötung und unter amtlicher Auf- miologische Nachforschungen durch.
sicht erfolgenden unschädlichen Beseitigung (2) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei einem
nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden, Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige
b) ist frisches Fleisch, das von geimpften Schwei- Behörde das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle
nen erschlachtet worden ist, unschädlich zu be- als gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie
seitigen oder, sofern es für den menschlichen Ge- die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wild-
nuss bestimmt ist, schweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der
Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie
aa) nur zum Zwecke des innerstaatlichen Handels
Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines ge-
abzugeben und
fährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhe-
bb) mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der bung werden von der zuständigen Behörde öffentlich
Richtlinie 2002/99/EG zu kennzeichnen und in bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger
einem von der zuständigen Behörde be- veröffentlicht.
stimmten Betrieb zu behandeln und zu diesem
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-
Betrieb in verplombten Transportmitteln zu be-
fahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeig-
fördern; die Fahrzeuge und die beim Transport
neten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren
benutzten Ausrüstungsgegenstände sind un-
Aufschrift „Schweinepest bei Wildschweinen – Gefähr-
verzüglich nach dem Transport von dem
deter Bezirk“ gut sichtbar an.
Transportunternehmer nach näherer Anwei-
sung der zuständigen Behörde und im Falle (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde-
der Schweinepest nach Maßgabe des An- ten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk
hangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG 1. der zuständigen Behörde unverzüglich
zu reinigen und zu desinfizieren,
a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter An-
c) dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus dem Ur-
gabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
sprungsbetrieb nur
b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-
aa) direkt oder über einen von der zuständigen
haft erkrankte Schweine
Behörde benannten Betrieb in eine Schlacht-
stätte zur sofortigen Schlachtung oder anzuzeigen,
bb) in einen anderen Betrieb nach serologischer 2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit
Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Wildschweinen in Berührung kommen können,
Antikörper gegen Schweinepest
3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-
verbracht werden, und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte
d) dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen den einzurichten,
geimpften Schweinen nicht entnommen werden, 4. verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft er-
e) sind Sperma, Eizellen und Embryonen, die wäh- krankte Schweine, bei denen der Verdacht auf
rend eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Imp- Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann,
fung entnommen wurden, unter amtlicher Auf- nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
sicht unschädlich zu beseitigen. serologisch oder virologisch auf Schweinepest un-
tersuchen zu lassen,
6. Tötung im Sperrbezirk, 5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit de-
im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet nen Schweine in Berührung kommen können, für
§ 14 Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
Die zuständige Behörde kann über § 4 Absatz 1 6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände
Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nur unter Aufsicht verlassen.
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(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Folgen- nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
des: und bb ergibt,
1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, bbb) die Schweine unmittelbar und nicht zu-
ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen sammen mit anderen Schweinen zu
Schweine nicht getrieben werden. dem Bestimmungsbetrieb befördert
2. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Be- werden und
trieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden. ccc) der Versand mindestens vier Arbeits-
3. Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen tage vorher der für den Versandort und
dürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen der für den Bestimmungsbetrieb zustän-
Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht digen Behörde unter Angabe des Be-
werden. stimmungsbetriebs angezeigt wird,
4. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung ge- oder
kommen sind, haben Reinigungs- und Desinfek- c) für das Verbringen von Schweinen aus einem
tionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zu- Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zu-
ständigen Behörde durchzuführen. ständigen Behörde benannte Schlachtstätte im
5. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des
oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung
Wildschweine in Berührung gekommen sein können, verbracht werden und sichergestellt ist, dass der
dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden. Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der
für den Versandort und der für die Schlachtstätte
6. Frisches Wildschweinefleisch oder ein Fleischerzeug- zuständigen Behörde unter Angabe der Schlacht-
nis aus frischem Wildschweinefleisch, das Wild- stätte angezeigt wird;
schweinefleisch von im gefährdeten Bezirk erlegten
Tieren enthält, darf aus dem gefährdeten Bezirk 2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von
nicht verbracht werden. frischem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeug-
nissen aus frischem Wildschweinefleisch aus dem
7. Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Bezirk gefährdeten Bezirk in das sonstige Inland, soweit
nicht verbracht werden. die Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge- worden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf
nehmigen klassische Schweinepest untersucht worden sind.
1. von Absatz 5 Nummer 2 (7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen
a) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be- von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk
trieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, so-
weit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-
aa) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit gegenstehen.
die Schweine aus einem Betrieb stammen, in
dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden (8) Die zuständige Behörde kann für den gefährde-
vor dem Versand klinisch mit negativem Er- ten Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer
gebnis auf Schweinepest untersucht worden Erkenntnisse
sind, oder 1. Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung
bb) unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlacht- oder Tötung von Wildschweinen einschließlich der
stätte innerhalb des gefährdeten Bezirks, Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur
Mitwirkung und
b) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-
trieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb au- 2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die
ßerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit mit Wildschweinen in Berührung kommen können,
aa) die Schweine aus einem Betrieb stammen, in anordnen.
dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden (9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass
vor dem Versand klinisch mit negativem Er- die Schweinepest durch Wildschweine verbreitet wird
gebnis auf Schweinepest untersucht worden und ist eine Einschleppung der Schweinepest in ein
sind, bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, kann die
bb) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbrin- zuständige Behörde geeignete jagdliche Maßnahmen
gen bei den zu verbringenden Schweinen zur verstärkten Bejagung auch in diesem Gebiet anord-
eine virologische Stichprobenuntersuchung nen.
durchgeführt worden ist, um mit einer Wahr- (10) Die zuständige Behörde kann im gefährdeten
scheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Bezirk oder in Teilen des gefährdeten Bezirks die Aus-
angenommenen Prävalenz von 5 vom Hun- übung der Jagd ganz oder teilweise untersagen, soweit
dert bei den zu verbringenden Schweinen dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erfor-
Schweinepest festzustellen, und derlich ist.
cc) sichergestellt ist, dass
§ 14b
aaa) die Schweine von einer amtstierärzt-
lichen Bescheinigung nach dem Muster Notimpfung bei Wildschweinen
der Anlage begleitet werden, aus der Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbe-
sich die Kennzeichnung der Tiere sowie haltlich der Zustimmung durch die Europäische Kom-
das Vorliegen der Voraussetzungen mission, für den gefährdeten Bezirk oder für ein be-
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stimmtes Gebiet innerhalb des gefährdeten Bezirks die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die
Durchführung von Notimpfungen gegen Schweinepest unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an,
bei Wildschweinen anordnen, wenn dies aus Gründen wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können.
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Zu diesem
4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologi-
Zweck erstellt die zuständige oberste Landesbehörde
scher Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann
einen Notimpfplan, der insbesondere Angaben enthält
die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung
über die Seuchensituation, das Impfgebiet, die voraus-
des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für
sichtliche Zahl der zu impfenden Wildschweine, das
Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1
Impfverfahren einschließlich Maßnahmen zur Impfung
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an-
von Jungtieren, die Dauer der Impfmaßnahmen, die
ordnen.
Wirksamkeit des zu verwendenden Impfstoffs, Maß-
nahmen zur Vermeidung einer Ausbreitung des Impf- Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte
virus, zur Reduzierung der Jungtiere und zur Über- Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufge-
prüfung der Ergebnisse durch die zuständige Behörde. brochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann
Im Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 ist ferner anordnen, dass verendet aufgefundene Wild-
der Jagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung bei der schweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buch-
Auslegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung stabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimm-
verpflichtet. ten Stelle verbracht werden.
(2) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild-
§ 14c schweinen kann die zuständige Behörde für ein von
Maßregeln zur ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdaus-
Erkennung der Schweinepest übungsberechtigte
(1) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild- 1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und
schweinen gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes: einer von der zuständigen Behörde bestimmten
1. Jagdausübungsberechtigte haben Stelle zur virologischen und serologischen Unter-
suchung auf Schweinepest zuleiten und
a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach
näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu 2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe
kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen des Fundorts der zuständigen Behörde anzeigen
Begleitschein auszustellen; und einer von der zuständigen Behörde bestimmten
b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Stelle zur virologischen und serologischen Unter-
Proben nach näherer Anweisung der zuständigen suchung auf Schweinepest zuleiten.
Behörde zur virologischen und serologischen Un- (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, so-
tersuchung auf Schweinepest zu entnehmen, zu fern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b
kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkör- durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate
per, dem Aufbruch und dem Begleitschein der nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei
durch die zuständige Behörde festgelegten Stelle Wildschweinen Ausnahmen von den Kennzeichnungs-
zuzuführen; und Untersuchungspflichten nach Absatz 1 Nummer 1
c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag- Buchstabe a, b und d genehmigen, soweit Belange der
den das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
b. bei Afrikanischer Schweinepest
d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein
aa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der § 14d
zuständigen Behörde anzuzeigen und
Kerngebiet,
bb) nach näherer Anweisung der zuständigen
gefährdetes Gebiet und Pufferzone
Behörde zu kennzeichnen, Proben zur virolo-
gischen und serologischen Untersuchung auf (1) Im Falle des Verdachts auf Afrikanische Schwei-
Schweinepest zu entnehmen und die Proben nepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige
mit einem von der zuständigen Behörde vor- Behörde die virologische Untersuchung der erlegten
gegebenen Begleitschein einer von der zu- oder verendeten Wildschweine an und führt epidemio-
ständigen Behörde bestimmten Stelle zur logische Nachforschungen durch.
Untersuchung auf Schweinepest zuzuleiten. (2) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Auf- bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die
bruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes ver- zuständige Behörde
endet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbei-
1. ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als ge-
tungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Arti-
fährdetes Gebiet und
kel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist. 2. ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Pufferzone
3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest fest. Bei der Festlegung der in Satz 1 genannten Ge-
auf Grund eines virologischen Untersuchungsergeb- biete berücksichtigt sie, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4,
nisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wild-
Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkör- schweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der
pers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie
Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Überwachungsmöglichkeiten. Ist bereits
2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018
1. ein gefährdetes Gebiet in Teil II des Anhangs des (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde-
Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU oder ten Gebietes haben Tierhalter im gefährdeten Gebiet
2. eine Pufferzone in Teil I des Anhangs des Durchfüh- 1. der zuständigen Behörde unverzüglich
rungsbeschlusses 2014/709/EU
a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter An-
aufgeführt, das oder die im Inland liegt, legt die zustän- gabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
dige Behörde ihrer Gebietsfestlegung nach Satz 1 die
im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU aufgeführten b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-
Gebiete zu Grunde. Die zuständige Behörde ändert ihre haft erkrankte Schweine
Gebietsfestlegungen unter Zugrundelegung des Durch- anzuzeigen,
führungsbeschlusses 2014/709/EU, soweit im Falle der
2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit
Festlegung
Wildschweinen in Berührung kommen können,
1. eines gefährdeten Gebietes nach Satz 1 Nummer 1 in
Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-
2014/709/EU, und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Stand-
orten einzurichten,
2. einer Pufferzone nach Satz 1 Nummer 2 in Teil I des
Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU 4. verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft
erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf
eine abweichende Gebietsfestlegung getroffen worden Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen
ist. Die Festlegung des gefährdeten Gebietes und der werden kann, nach näherer Anweisung der zustän-
Pufferzone sowie deren Änderung oder Aufhebung digen Behörde serologisch oder virologisch auf Afri-
werden von der zuständigen Behörde öffentlich be- kanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
kannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger
veröffentlicht. 5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit
denen Schweine in Berührung kommen können, für
(2a) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweine- Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
pest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, kann
die zuständige Behörde einen Teil des gefährdeten 6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände
Gebietes als Kerngebiet festlegen, soweit dies zur Tier- nur unter Aufsicht verlassen.
seuchenbekämpfung erforderlich ist. Bei der Festle- (5) Außerdem gilt für das gefährdete Gebiet Folgen-
gung des Kerngebietes berücksichtigt sie die mögliche des:
Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepo-
pulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweine- 1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,
population, natürliche Grenzen sowie Überwachungs- ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen
möglichkeiten. Absatz 2 Satz 5 gilt für das Kerngebiet Schweine nicht getrieben werden.
entsprechend mit der Maßgabe, dass eine nachricht- 2. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung ge-
liche Veröffentlichung im Bundesanzeiger unterbleiben kommen sind, haben Reinigungs- und Desinfek-
kann. tionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zu-
(2b) Die zuständige Behörde kann für das Kern- ständigen Behörde durchzuführen.
gebiet über die Maßregeln für das gefährdete Gebiet 3. Nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
hinaus, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbe- sind
kämpfung unerlässlich ist,
a) Hunde und
1. den Fahrzeugverkehr in das und aus dem Kernge-
biet oder im Kerngebiet und den Personenverkehr b) Gegenstände, die bei der Jagd verwendet wer-
im Kerngebiet beschränken oder verbieten, den,
2. Maßnahmen zur Absperrung des Kerngebiets oder soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wild-
eines Teils des Kerngebiets ergreifen, insbesondere schweinen in Berührung gekommen sind, im Falle
durch Errichten einer Umzäunung. des Buchstaben a durch ihren Halter und im Falle
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu- des Buchstaben b durch den Jagdausübungsbe-
fahrtswegen rechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.
1. zu dem gefährdeten Gebiet und an geeigneten Stel- 4. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine
len Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf- oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen
schrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschwei- Wildschweine in Berührung gekommen sein können,
nen – Gefährdetes Gebiet“, dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden.
2. zu der Pufferzone und an geeigneten Stellen Schil- 5. Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet ge-
der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afri- wonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an
kanische Schweinepest bei Wildschweinen – Puffer- oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für
zone“ und Schweine verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für
Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate
3. zu dem Kerngebiet und an geeigneten Stellen Schil- vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes ge-
der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afri- wonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens
kanische Schweinepest bei Wildschweinen – Kern- für sechs Monate vor Wildschweinen sicher ge-
gebiet“, soweit ein Kerngebiet nach Absatz 2a schützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten
festgelegt worden ist, einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unter-
gut sichtbar an. zogen wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 2607
(5a) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag-
Gebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämp- den das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung
fung erforderlich ist, des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
1. die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirt- d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein
schaftlicher Flächen für längstens sechs Monate aa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der
beschränken oder verbieten, zuständigen Behörde anzuzeigen und
2. anordnen, dass auf landwirtschaftlich genutzten Flä- bb) nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
chen oder Brachflächen Jagdschneisen anzulegen hörde zu kennzeichnen, Proben zur virologi-
sind. schen Untersuchung auf Afrikanische Schwei-
nepest zu entnehmen und die Proben mit
Eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann erneut einem von der zuständigen Behörde vorge-
getroffen werden. gebenen Begleitschein einer von der zustän-
(5b) Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämp- digen Behörde bestimmten Stelle zur Unter-
fung im gefährdeten Gebiet erforderlich ist, kann die zu- suchung auf Afrikanische Schweinepest zu-
ständige Behörde den Jagdausübungsberechtigten zur zuleiten.
Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichten. 2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Auf-
Ist eine unverzügliche und wirksame Suche durch den bruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes
Jagdausübungsberechtigten nicht sichergestellt, hat verendet aufgefundene Wildschwein in einem Ver-
dieser eine solche Suche durch andere Personen zu arbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach
dulden und bei einer solchen Suche mitzuwirken. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(6) § 14a Absatz 8, 9 und 10 gilt für das gefährdete (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.
Gebiet entsprechend. Ist eine unverzügliche und wirk- 3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Afrikanische
same verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungs- Schweinepest auf Grund eines serologischen oder
berechtigten nach den der zuständigen Behörde vorlie- virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich
genden Erkenntnissen nicht hinreichend sichergestellt, festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die
obwohl eine Anordnung nach Satz 1 in Verbindung mit unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem
§ 14a Absatz 8 Nummer 1 getroffen worden ist, kann Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1
die Behörde im gefährdeten Gebiet die Bejagung durch nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-
andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten nung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die unschäd-
vornehmen lassen. In diesem Fall ist der Jagdaus- liche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn diese
übungsberechtigte verpflichtet, die Bejagung durch durch Kontakt kontaminiert sein können.
diese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte
zu leisten. Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufge-
(7) Zur Vermeidung der Verschleppung der Afrikani- brochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann
schen Schweinepest kann die zuständige Behörde ferner anordnen, dass
anordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet oder in 1. verendet aufgefundene Wildschweine abweichend
Teilen dieses Gebietes nicht frei umherlaufen dürfen. von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch-
stabe bb zu einer von ihr bestimmten Stelle ver-
(8) Die zuständige Behörde kann für die Pufferzone
bracht werden,
Maßnahmen nach den Absätzen 4, 5 und 5b sowie
nach § 14a Absatz 8, 9 und 10 anordnen, soweit dies 2. von jedem verendet aufgefundenen Wildschwein
aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
Proben zur serologischen Untersuchung auf Afrika-
§ 14e nische Schweinepest entnommen, gekennzeichnet
und die Proben mit einem von der zuständigen Be-
Maßregeln zur Erkennung hörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr be-
der Afrikanischen Schweinepest stimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische
(1) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest Schweinepest zugeleitet werden,
bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Gebiet Folgen- 3. erlegte Wildschweine in einem von ihr bestimmten
des: Gebiet in einem Verarbeitungsbetrieb für Material
der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a
1. Jagdausübungsberechtigte haben der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu
a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach nä- beseitigen sind, soweit dies aus Gründen der Tier-
herer Anweisung der zuständigen Behörde zu seuchenbekämpfung erforderlich ist.
kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen (2) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest
Begleitschein auszustellen; bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für
b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagd-
Proben nach näherer Anweisung der zuständigen ausübungsberechtigte
Behörde zur serologischen und virologischen 1. erlegte Wildschweine nach näherer Anweisung der
Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur
entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schwei-
dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleit- nepest zu entnehmen und die Proben mit einem von
schein der durch die zuständige Behörde be- der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleit-
stimmten Stelle zuzuführen; schein einer von ihr bestimmten Stelle zur Unter-
2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018
suchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten kanische Schweinepest jeweils mit negativem Er-
haben, gebnis untersucht worden sind, oder
2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe b) aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine
des Fundorts der zuständigen Behörde anzuzeigen von der zuständigen Behörde mindestens zwei-
haben und nach näherer Anweisung der zuständigen mal jährlich im Abstand von mindestens vier Mo-
Behörde Proben zur virologischen Untersuchung auf naten
Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kenn- aa) klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs
zeichnen und die Proben mit einem von der zustän- der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikani-
digen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer sche Schweinepest und,
von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afri-
kanische Schweinepest zuzuleiten haben oder zu ei- bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage sind,
ner von der zuständigen Behörde bestimmten Wild- virologisch auf das Virus der Afrikanischen
sammel- und Annahmestelle zu verbringen haben, Schweinepest
soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vor- jeweils mit negativem Ergebnis untersucht wor-
handenen Lebensmittel ausgeschlossen werden den sind.
kann, (3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
3. verendet aufgefundene Wildschweine nach näherer von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schwei-
Anweisung der zuständigen Behörde zu einer von ihr nen unmittelbar zur Schlachtung genehmigen, wenn
bestimmten Stelle zu verbringen haben. 1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines
(3) Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 gilt für Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Ver-
die Pufferzone entsprechend. bringen in dem Betrieb gehalten und die über vier Mo-
nate alten Schweine des Bestandes nach Kapitel IV
§ 14f Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG
untersucht worden sind,
Maßregeln bei
Afrikanischer Schweinepest für Schweine 2. die Schweine
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest a) innerhalb von zehn Tagen vor dem Verbringen
bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen virologisch im Rahmen einer Stichprobenuntersu-
Schweine chung auf das Virus der Afrikanischen Schweine-
pest untersucht worden sind, um mit einer Wahr-
1. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet
scheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer
gelegen ist, in das sonstige Inland nicht verbracht
angenommenen Prävalenzschwelle von fünf vom
werden,
Hundert befallene Bestände zu erkennen und am
2. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet Tag des Verbringens klinisch nach Kapitel IV Teil D
oder in einer Pufferzone gelegen ist, innergemein- des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit
schaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden, negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweine-
3. aus einem Betrieb, der außerhalb eines gefährdeten pest untersucht worden sind, oder
Gebietes oder einer Pufferzone gelegen ist, inner- b) aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine
gemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt von der zuständigen Behörde mindestens zwei-
werden, wenn in den Betrieb innerhalb von 30 Tagen mal jährlich im Abstand von mindestens vier Mo-
vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der naten
Ausfuhr Hausschweine aus einem gefährdeten Gebiet
aa) klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs
oder einer Pufferzone eingestellt worden sind,
der Entscheidung 2003/422/EG mit negati-
4. in einen Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet vem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest
gelegen ist, nicht verbracht werden, untersucht worden sind und,
5. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage sind,
gelegen ist, in eine Schlachtstätte, die in einem ge- virologisch im Rahmen einer Stichproben-
fährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden. untersuchung auf das Virus der Afrikanischen
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Schweinepest untersucht worden sind, um
Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom
genehmigen, wenn Hundert und einer angenommenen Präva-
lenzschwelle von zehn vom Hundert befallene
1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines Bestände zu erkennen, und
Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Ver-
bringen in dem Betrieb gehalten und innerhalb von 3. sichergestellt ist, dass
30 Tagen vor dem Verbringen keine Schweine aus a) die Schweine ohne Zwischenhalt zu einer von der
einem gefährdeten Gebiet in den Betrieb eingestellt zuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätte
worden sind, und verbracht werden und
2. die Schweine b) der Versand mindestens 24 Stunden vor dem
a) innerhalb von zehn Tagen vor dem Verbringen vi- Verbringen der für den Versandort und der für
rologisch auf das Virus der Afrikanischen Schwei- die Schlachtstätte zuständigen Behörde ange-
nepest und innerhalb von 24 Stunden vor dem zeigt wird.
Verbringen klinisch nach Kapitel IV Teil D des (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afri- Absatz 1 Nummer 2 genehmigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 2609
1. für das innergemeinschaftliche Verbringen von b) die Schweine aus einem Betrieb stammen, des-
Schweinen aus einem Betrieb, der in einem gefähr- sen Schweine von der zuständigen Behörde min-
deten Gebiet gelegen ist, in einen Betrieb, der in destens zweimal jährlich im Abstand von mindes-
einem in Teil II oder Teil III des Anhangs des Durch- tens vier Monaten
führungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist, aa) klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs
wenn der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikani-
sche Schweinepest und,
a) die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind,
bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage sind,
b) die jeweils zuständige Behörde des Bestim-
virologisch auf das Virus der Afrikanischen
mungsmitgliedstaates und, wenn die Schweine
Schweinepest
durch weitere Mitgliedstaaten befördert werden,
die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten jeweils mit negativem Ergebnis untersucht wor-
dem innergemeinschaftlichen Verbringen zuge- den sind.
stimmt haben und
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
c) sichergestellt ist, dass
Absatz 1 Nummer 4 genehmigen
aa) die Beförderung von einem nach § 13 Ab-
satz 1 der Viehverkehrsverordnung zugelas- 1. für das Verbringen von Schweinen aus einem
senen Transportunternehmen durchgeführt Betrieb im gefährdeten Gebiet in einen Betrieb im
wird, gefährdeten Gebiet, soweit die Schweine aus einem
Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb
bb) das Transportmittel während der gesamten von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit
Beförderung mit einer von der zuständigen negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest
Behörde unmittelbar nach dem Beladen an- untersucht worden sind,
gebrachten Plombe versehen ist,
cc) die Beförderung ohne Zwischenhalt auf einer 2. für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-
von der zuständigen Behörde festgelegten trieb außerhalb des gefährdeten Gebietes in einen
Route durchgeführt wird, Betrieb im gefährdeten Gebiet, soweit Belange der
Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
dd) die für den Bestimmungsort zuständige Be-
hörde die für den Versandbetrieb zuständige Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von
Behörde unverzüglich nach Ankunft der Absatz 1 Nummer 5 genehmigen, wenn die Anforderun-
Schweine über deren Ankunft unterrichtet gen nach Absatz 3 erfüllt sind.
und
(6) Falls Schweine nach
ee) nach dem Entladen der Schweine die Trans-
portmittel, Gerätschaften und alle sonstigen 1. Absatz 4 Nummer 1 innergemeinschaftlich verbracht
Gegenstände, mit denen die beförderten werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung
Schweine in Berührung gekommen sind, nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-
der Richtlinie 2002/60/EG am Bestimmungs- schnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchen-
ort gereinigt und desinfiziert werden, schutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu
ergänzen:
2. für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die
Ausfuhr von Schweinen aus einem Betrieb, der in „Schweine entsprechend Artikel 3 des Durchfüh-
einer Pufferzone gelegen ist, wenn rungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.“,
a) die Schweine 2. Absatz 4 Nummer 2 innergemeinschaftlich verbracht
aa) seit ihrer Geburt oder während eines Zeit- oder ausgeführt werden sollen, ist die Gesundheits-
raums von mindestens 30 Tagen vor dem bescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in
innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit
Ausfuhr in dem Betrieb gehalten und inner- Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-
halb von 30 Tagen vor dem innergemein- Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden
schaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr Satz zu ergänzen:
keine Schweine aus einem gefährdeten Ge-
„Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des
biet in den Betrieb eingestellt worden sind und
Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kom-
bb) jeweils mit negativem Ergebnis mission.“
aaa) innerhalb von 15 Tagen vor dem inner-
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-
gemeinschaftlichen Verbringen oder der
ministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Euro-
Ausfuhr virologisch auf das Virus der
päische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
Afrikanischen Schweinepest und
über
bbb) am Tag des innergemeinschaftlichen
Verbringens oder der Ausfuhr klinisch 1. die nach Absatz 4 Nummer 1 erteilten Genehmigun-
nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der gen und
Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikani- 2. die der Erteilung dieser Genehmigungen zu Grunde
sche Schweinepest liegenden Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2
untersucht worden sind oder sowie deren Ergebnisse.
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018
§ 14g oder die innergemeinschaftlich verbracht oder ausge-
Maßregeln bei führt werden soll oder sollen, ist oder sind, wenn die
Afrikanischer Schweinepest für frisches Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt worden
Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse sind, mit einem Kennzeichen zu versehen, das eindeu-
tig auf die Herkunft des Schweinefleisches oder der
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest Schweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kennzeichen
bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen darf nicht oval und mit
1. frisches Schweinefleisch und 1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches
2. Schweinefleischerzeugnisse, Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in
Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der
die von Schweinen gewonnen worden sind, die in ei-
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
nem Betrieb gehalten worden sind, der in einem gefähr-
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
deten Gebiet gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht
besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche
verbracht oder ausgeführt werden.
Überwachung von zum menschlichen Verzehr be-
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.
Absatz 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 46 vom 21.2.2008,
oder die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch oder S. 51; L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch
Schweinefleischerzeugnissen genehmigen, wenn die Verordnung (EU) 2015/2285 (ABl. L 323 vom
1. das frische Schweinefleisch oder die Schweine- 9.12.2015, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils
fleischerzeugnisse geltenden Fassung oder
a) von Schweinen gewonnen worden ist oder sind, 2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stam-
die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Ab- mende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1
satz 2 oder 3 für eine Genehmigung für das Ver- Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I
bringen von Schweinen vorgeschrieben sind, und, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
b) soweit es sich um frisches Schweinefleisch han-
spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel
delt, in einer oder in einem von der zuständigen
tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004,
Behörde nach lebensmittelrechtlichen Vorschrif-
S. 55; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom
ten zum Zweck des innergemeinschaftlichen
11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung
Handels und der Ausfuhr nach Artikel 12 des
(EU) 2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10)
Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuge-
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
lassenen Schlachtstätte, Zerlegungs- oder Ver-
sung
arbeitungsbetrieb verarbeitet worden ist oder
zu verwechseln sein.
2. das frische Schweinefleisch oder die Schweine-
fleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richt-
§ 14h
linie 2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, ge-
kennzeichnet und behandelt worden ist oder sind. Maßregeln bei
Afrikanischer Schweinepest
(3) Falls das frische Schweinefleisch oder die
für Sperma, Eizellen und Embryonen
Schweinefleischerzeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2
innergemeinschaftlich verbracht werden soll oder sol- (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
len, ist es oder sind sie bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
1. von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Ab- 1. Sperma,
satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 2. Eizellen und Embryonen,
Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab- die von Schweinen gewonnen worden sind, die in ei-
schnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchen- nem Betrieb gehalten werden, der in einem gefährdeten
schutzverordnung zu begleiten und Gebiet, oder im Falle der Nummer 2 auch in einer Puf-
2. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach ferzone, gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht ver-
dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der bracht oder ausgeführt werden.
Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung ein- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge-
heitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollbe- nehmigen
richte für den innergemeinschaftlichen Handel mit
Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. 1. von Absatz 1 Nummer 1 für das innergemeinschaft-
L 94 vom 31.3.2004, S. 44) in der jeweils geltenden liche Verbringen oder die Ausfuhr von Sperma, wenn
Fassung zu begleiten, deren Nummer II jeweils um das Sperma in einer Besamungsstation gewonnen
folgenden Satz ergänzt wird: worden ist, die
„Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbe- a) nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseu-
schluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Okto- chenschutzverordnung zugelassen ist, und
ber 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur b) außerhalb eines gefährdeten Gebietes gelegen
Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in be- ist;
stimmten Mitgliedstaaten.“ 2. von Absatz 1 Nummer 2 für das innergemeinschaft-
(4) Frisches Schweinefleisch und Schweinefleisch- liche Verbringen oder die Ausfuhr von Eizellen oder
erzeugnisse, das oder die von Schweinen gewonnen Embryonen, wenn die Eizellen und Embryonen von
worden ist oder sind, die aus einem Betrieb stammen, Sauen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb
der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, und das gehalten werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 2611
a) in dem alle Schweine des Betriebs die Anforde- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
rungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4 Num- Absatz 1 Nummer 2 für das Verbringen von frischem
mer 2 für eine Genehmigung des innergemein- Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeug-
schaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von nissen
Schweinen vorgeschrieben sind, und 1. aus dem gefährdeten Gebiet oder der Pufferzone in
b) die Embryonen mit Sperma erzeugt worden sind, das sonstige Inland, einen anderen Mitgliedstaat
das die Anforderungen erfüllt, die nach Nummer 1 oder ein Drittland genehmigen, wenn das frische
für eine Genehmigung des innergemeinschaft- Wildschweinefleisch oder die Wildschweinefleisch-
lichen Verbringens oder der Ausfuhr von Sperma erzeugnisse
vorgeschrieben sind. a) nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen Buchstabe a oder d der Richtlinie 2002/99/EG
von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das innerge- gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet
meinschaftliche Verbringen von Sperma in einen Be- und behandelt worden ist oder sind,
trieb, der in einem in Teil II oder Teil III bezeichneten b) von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8
Gebiet des Anhangs des Durchführungsbeschlusses Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4
2014/709/EU eines anderen Mitgliedstaates gelegen Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-
ist, wenn schnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseu-
1. das Sperma chenschutzverordnung begleitet wird oder wer-
a) in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, den und
die nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseu- c) von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach
chenschutzverordnung zugelassen ist, und dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004
b) von Ebern stammt, die die Anforderungen erfül- begleitet wird oder werden, deren Nummer II
len, die nach § 14f Absatz 2 für das innergemein- jeweils um folgenden Satz ergänzt wird:
schaftliche Verbringen von Schweinen vorge- „Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungs-
schrieben sind, beschluss 2014/709/EU der Kommission.“
und oder
2. die für den Bestimmungsort zuständige Behörde 2. aus der Pufferzone in das sonstige Inland genehmi-
dem Verbringen zugestimmt hat. gen, wenn das frische Wildschweinefleisch und die
(4) Falls Sperma nach Absatz 3 innergemeinschaft- Wildschweinefleischerzeugnisse von Wildschweinen
lich verbracht werden soll, ist die Gesundheitsbeschei- gewonnen worden ist oder sind, die unmittelbar
nigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung nach dem Erlegen jeweils virologisch mit negativem
mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab- Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweine-
schnitt II Nummer 4 der Binnenmarkt-Tierseuchen- pest untersucht worden sind.
schutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergän- (3) Frisches Wildschweinefleisch oder Wildschwei-
zen: nefleischerzeugnisse, das oder die die Anforderungen
„Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchfüh- des Absatzes 2 nicht erfüllen, ist oder sind mit einem
rungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom Kennzeichen zu versehen, das eindeutig auf die Her-
9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnah- kunft des frischen Wildschweinefleisches oder der
men zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest Wildschweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kenn-
in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des zeichen darf nicht oval und mit
Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU.“ 1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes- Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in
ministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Euro- Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der
päische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder
über die nach Absatz 3 erteilten Genehmigungen. 2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stam-
mende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1
§ 14i Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I
Maßregeln bei der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Afrikanischer Schweinepest zu verwechseln sein.
für Wildschweine, Wildschweinefleisch
und Wildschweinefleischerzeugnisse § 14j
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest Maßregeln bei
bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen Afrikanischer Schweinepest
1. Wildschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder für tierische Nebenprodukte
einer Pufferzone und (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
2. frisches Wildschweinefleisch und Wildschweine- bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewon- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte aus tieri-
nen worden sind, die in einem gefährdeten Gebiet schen Nebenprodukten, die
oder einer Pufferzone erlegt worden sind, 1. von Schweinen stammen, die in einem Betrieb, der
in andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaft- in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, gehalten
lich nicht verbracht oder ausgeführt werden. worden sind, oder
2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018
2. von Wildschweinen stammen, die in einem gefähr- § 14l
deten Gebiet oder in einer Pufferzone erlegt worden Seuchenausbruch bei
sind, Wildschweinen in einem benachbarten Staat
innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der
werden. Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Schweinepest bei Wildschweinen innerhalb einer Ent-
Absatz 1 für das Verbringen oder die Ausfuhr von tie- fernung von zehn Kilometern von der deutschen
rischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten aus Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet
tierischen Nebenprodukten genehmigen, wenn im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis
gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre-
1. die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte chend den §§ 14a bis 14j an. Sie kann, wenn die Afri-
aus tierischen Nebenprodukten mit Verarbeitungs- kanische Schweinepest innerhalb einer Entfernung von
methoden 1 bis 5 oder 7 des Anhangs IV Kapitel III 100 Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt
der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission wird und soweit dies aus Gründen der Tierseuchen-
vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verord- bekämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend
nung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla- den §§ 14d bis 14j anordnen.
ments und des Rates mit Hygienevorschriften für
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri- §§ 15 bis 22
sche Nebenprodukte sowie zur Durchführung der (weggefallen)
Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimm-
ter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinär-
Abschnitt 3
kontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
(ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; L 1 vom 6.1.2015, Schutzmaßregeln in
S. 8; L 214 vom 13.8.2015, S. 29), die zuletzt durch Schlachtstätten und auf dem Transport
die Verordnung (EU) 2017/1262 (ABl. L 182 vom
13.7.2017, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils § 23
geltenden Fassung behandelt worden sind, und (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder
2. die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte Afrikanische Schweinepest in einer Schlachtstätte oder
jeweils von einem Handelspapier nach Anhang VIII in einem Transportmittel ordnet die zuständige Behörde
Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 beglei- eine klinische, virologische und serologische Unter-
tet werden. suchung der seuchenverdächtigen Schweine sowie
epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie
Das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
bleibt unberührt. 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung
der in der Schlachtstätte oder dem Transportmittel
befindlichen Schweine,
c. bei Schweinepest
und Afrikanischer Schweinepest 2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der
Schlachtstätte geschlachteten Schweine,
§ 14k 3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,
Entwesung der Schlachtstätte sowie des Transport-
Tilgungsplan
mittels nach näherer Anweisung der zuständigen
(1) Die zuständige Behörde legt dem Bundesminis- Behörde und
terium a) nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buch-
1. im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen stabe a der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der
Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3 Schweinepest,
der Richtlinie 2001/89/EG, b) nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- 2002/60/EG im Falle der Afrikanischen Schweine-
schweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 pest
Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG anordnen. Im Falle des Verdachts auf Schweinepest
oder Afrikanische Schweinepest in einem Flugzeug
in der jeweils geltenden Fassung vor.
kann die zuständige Behörde eine Reinigung, eine Des-
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundes- infektion und, soweit erforderlich, eine Entwesung des
ministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Euro- Frachtraums sowie der benutzten Behältnisse und Ge-
päischen Kommission jeweils halbjährlich rätschaften abweichend von Satz 2 Nummer 3 anord-
nen.
1. für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum
20. Juli des betreffenden Jahres und (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlacht-
stätte oder in einem Transportmittel befinden, der Aus-
2. für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum bruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
20. Januar des darauffolgenden Jahres Schweinepest amtlich festgestellt, so ordnet die zu-
die Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem von der ständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen
Europäischen Kommission genehmigten Plan zur Til- Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
gung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschwei- (3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-
nen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und h der nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Satz 3 in
Richtlinie 2002/60/EG vorgesehen sind. Verbindung mit Absatz 2 dürfen erneut Schweine in die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 2613
Schlachtstätte oder in das Transportmittel verbracht nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben
werden. klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
Rohstoffe bereits geschlachteter Schweine, die anste- Schweinepest untersucht worden sind.
ckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der (2a) Die zuständige Behörde hebt in einem Impf-
Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seu- gebiet angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn alle
chenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu Schweine in Betrieben, in denen Schweine geimpft
beseitigen oder beseitigen zu lassen. worden sind,
1. entweder geschlachtet und das Fleisch mit dem
Abschnitt 4 Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie
Aufhebung der Schutzmaßregeln, 2002/99/EG gekennzeichnet und in einem von der
Wiederbelegung von Betrieben zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt
worden ist oder
§ 24 2. getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete 3. in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schluss-
Schutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest bei Haus- desinfektion nach näherer Anweisung der zuständi-
schweinen oder die Afrikanische Schweinepest erloschen gen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II
ist, wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Haus- Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG
schweinen beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf durchgeführt worden ist.
Schweinepest bei Hausschweinen oder Afrikanische
Schweinepest sich als unbegründet erwiesen hat. (3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschwei-
nen gilt als beseitigt, wenn
(2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als er-
loschen, wenn 1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder
getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet
bei den übrigen Schweinen des Betriebs innerhalb
und unschädlich beseitigt worden sind oder
von 40 Tagen nach der Beseitigung der seuchen-
b) im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der be- verdächtigen Schweine keine Anzeichen festgestellt
troffenen gesonderten Betriebsabteilungen ver- wurden, die auf Schweinepest hinweisen, oder
endet oder getötet und unschädlich beseitigt
2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Un-
worden sind und bei den Schweinen der nicht be-
tersuchung ausgeräumt werden konnte.
troffenen gesonderten Betriebsabteilungen inner-
halb von 40 Tagen nach der Tötung und un- (4) Die Afrikanische Schweinepest bei Hausschwei-
schädlichen Beseitigung der Schweine aus der nen gilt als erloschen, wenn
betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine
1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet
weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind
und unschädlich beseitigt worden sind oder
oder
b) im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der be-
c) im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken
troffenen gesonderten Betriebsabteilungen ver-
Schweine verendet oder getötet und unschädlich
endet oder getötet und unschädlich beseitigt
beseitigt worden sind und bei den übrigen
worden sind und bei den Schweinen der nicht be-
Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb
troffenen gesonderten Betriebsabteilungen inner-
von 40 Tagen nach der Tötung und unschäd-
halb von 45 Tagen nach der Tötung und un-
lichen Beseitigung der Schweine in der betroffe-
schädlichen Beseitigung der Schweine aus der
nen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen
betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine
festgestellt worden sind,
weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind
2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach oder
Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a
der Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreinigung und c) im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken
eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An- Schweine verendet oder getötet und unschädlich
hangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie beseitigt worden sind und bei den übrigen
2001/89/EG und eine Schadnagerbekämpfung nach Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb
näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch- von 45 Tagen nach der Tötung und unschäd-
geführt und von ihr abgenommen worden sind und lichen Beseitigung der Schweine in der betroffe-
nen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen
3. im Falle der Nummer 1, ausgenommen bei Anord- festgestellt worden sind,
nung einer Notimpfung nach § 13 Absatz 1 Satz 1,
im Rahmen von Untersuchungen 2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach
Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a
a) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Ab- der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreinigung und
nahme der Grobreinigung und Vordesinfektion eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An-
nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben hangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie
klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis 2002/60/EG, eine Schadnagerbekämpfung und, so-
auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht weit erforderlich, eine Entwesung nach Maßgabe
worden sind, des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch-
Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion geführt und von ihr abgenommen worden sind, und
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018
3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von § 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn
Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2 die Schweinepest nach § 24 Absatz 2 als erloschen gilt.
a) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Ab- (2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der
nahme der Grobreinigung und Vordesinfektion Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben
1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis
auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest 2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen
untersucht worden sind, im Zusammenhang mit der Schweinepest unterlie-
gen,
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach
Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion 3. frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch und
nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben stichprobenweise serologisch auf Schweinepest un-
klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit tersucht werden,
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrika- 4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
nische Schweinepest untersucht worden sind. nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vor-
Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 liegen.
Nummer 3 (3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines Be-
1. im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und triebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu-
2. im Beobachtungsgebiet auf mindestens 20 Tage stellen, dass
verkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich angeordne- 1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt
ten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikani- werden, die
sche Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das
werden kann. Schweinepestvirus untersucht worden sind oder
(5) Die zuständige Behörde hebt, vorbehaltlich des die aus Betrieben stammen, die keinen Beschrän-
Satzes 2, kungen im Zusammenhang mit der Schweinepest
unterliegen,
1. im Falle der Schweinepest die Festlegung des ge-
fährdeten Bezirkes, b) über den gesamten Betrieb verteilt werden,
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die Festle- c) frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung klinisch
gung des gefährdeten Gebietes, der Pufferzone und, und stichprobenweise serologisch auf Schweine-
im Falle der Festlegung eines Kerngebietes, des pest untersucht werden,
Kerngebietes d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung
der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine- vorliegen und
pest bei einem Wildschwein auf. Sind in einem nach 2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-
Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG oder nach befunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.
Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG geneh-
migten Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefähr- (4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Afri-
deten Bezirk, das gefährdete Gebiet, die Pufferzone kanischen Schweinepest auf Anordnung der zuständi-
oder das Kerngebiet vorgesehen, hebt die zuständige gen Behörde die Schweine getötet und unschädlich be-
Behörde den gefährdeten Bezirk, das gefährdete Ge- seitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2
biet, die Pufferzone oder das Kerngebiet mit der Maß- und der Absätze 5 und 6 mit Schweinen erst wieder-
gabe auf, dass belegt werden, wenn die Afrikanische Schweinepest
nach § 24 Absatz 4 als erloschen gilt. Betriebe, in de-
1. § 14c in dem Gebiet, das im Falle der Schweinepest
nen die Afrikanische Schweinepest durch Zecken der
als gefährdeter Bezirk oder Art Ornithodorus erraticus verursacht worden ist, dür-
2. § 14e in dem Gebiet, das im Falle der Afrikanischen fen frühestens sechs Jahre nach dem Zeitpunkt, ab
Schweinepest als gefährdetes Gebiet, Pufferzone dem die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Absatz 4
oder Kerngebiet als erloschen gilt, wiederbelegt werden, es sei denn,
festgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten Nach- die Zecken konnten vor Ablauf der sechs Jahre voll-
weis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei- ständig getilgt werden.
nepest anzuwenden ist. Die zuständige Behörde kann, (5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der
auch nach der Aufhebung der Festlegung des gefähr- Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
deten Bezirkes, des gefährdeten Gebietes, der Puffer-
1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
zone oder des Kerngebietes, den in Satz 2 genannten
Zeitraum in Abhängigkeit von der Seuchensituation um 2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen
bis zu sechs Monate verlängern. im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweine-
pest unterliegen,
§ 24a 3. frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichpro-
Wiederbelegung benweise serologisch und virologisch auf Afrikani-
(1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der sche Schweinepest untersucht werden,
Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde 4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
die Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vor-
sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des liegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 2615
(6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines Be- § 14j Absatz 2 Satz 1 oder § 24a Absatz 7 verbun-
triebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu- denen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
stellen, dass 2a. entgegen § 2a Küchen- oder Speiseabfälle verfüt-
1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt tert,
werden, die 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 3a
a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5,
Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d, § 12
worden sind oder die aus Betrieben stammen, die Absatz 1 oder Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder
keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buch-
der Afrikanischen Schweinepest unterliegen, stabe b Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz,
§ 14, § 14a Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Ab-
b) über den gesamten Betrieb verteilt werden,
satz 5 Nummer 4, § 14a Absatz 8 oder Absatz 10,
c) frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung stich- jeweils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6
probenweise serologisch und virologisch auf Afri- Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Num-
kanische Schweinepest untersucht werden, mer 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe d Doppel-
d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der buchstabe bb, Nummer 3 oder Nummer 4, § 14c
nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14d
vorliegen und Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4, Ab-
satz 5 Nummer 2, Absatz 5a Satz 1, Absatz 5b
2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-
Satz 1, Absatz 7 oder 8, § 14e Absatz 1 Satz 1
befunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.
Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buch-
(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von stabe d Doppelbuchstabe bb oder Nummer 3,
Absatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in denen Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 23 Absatz 1
die Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach Ab- oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhan-
schluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24 Ab- delt,
satz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 er- 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1
folgt. Satz 1, 2 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung
mit § 4 Absatz 5 Satz 2, zuwiderhandelt,
§ 24b
5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in
Wiederbelegung von Betrieben im Impfgebiet Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-
(1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist, satz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 2,
dürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn § 14a Absatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4
1. alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden Nummer 2 ein Schwein nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig absondert,
ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich be-
seitigt worden sind und 6. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in
Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-
2. seit Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesin-
satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
fektion nach Maßgabe der Anlage II Nummer 2
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG mindestens
zehn Tage vergangen sind. 7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in
Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-
(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach
satz 2, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbe-
Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und
wahrt,
serologische Untersuchung der Schweine frühestens
40 Tage nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet 8. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1
sie an, dass bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Nummer 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
Untersuchung nach Satz 1 Schweine nicht aus dem Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein verbringt,
Betrieb verbracht werden dürfen. 9. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in
Verbindung mit § 12 Absatz 2, eine Matte oder
Abschnitt 5 eine sonstige Bodenauflage nicht oder nicht
rechtzeitig auslegt, nicht oder nicht rechtzeitig
Ordnungswidrigkeiten
tränkt oder nicht oder nicht rechtzeitig feucht hält,
§ 25 10. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-
stabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbin-
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num- dung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Num-
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han- mer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutz-
1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen kleidung betreten wird oder die Schutzkleidung
Heilversuch vornimmt, oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfi-
2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, ziert oder beseitigt wird,
§ 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 11. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-
Nummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 Satz 1, stabe c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
§ 14a Absatz 6 oder Absatz 7, § 14f Absatz 2, Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4 Ab-
Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5, § 14g Absatz 2, satz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d, auch in
§ 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i Absatz 2, Verbindung mit § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt,
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018
dass ein Schwein, ein dort genanntes Erzeugnis, genanntes Tier, Fleisch oder ein Teil eines dort
ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht genannten Tieres verbringt,
verbracht wird,
27. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Ver-
12. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2
bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein dort ge-
Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbin-
nanntes Tier besamt,
dung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Num-
mer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, 28. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch in
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan- Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen
delt, § 14a Absatz 5 Nummer 1 oder § 14d Absatz 5
13. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, Nummer 1 ein dort genanntes Tier treibt oder
auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 6 transportiert,
Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a
Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb 29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Ver-
betritt, bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstel-
lung, einen Markt oder eine Veranstaltung durch-
14. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 führt oder mit einem dort genannten Tier handelt,
Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2,
§ 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Fahr- 30. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 4
zeug fährt, Nummer 8, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3
15. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 2, zuwiderhandelt,
Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder 31. ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 3 Satz 1
§ 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage ein dort genanntes Tier verbringt,
zuwiderhandelt,
32. einer mit einer Genehmigung nach § 11b Absatz 1
16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 3
Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Ab- Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11c
satz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt, Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwi-
17. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 derhandelt,
Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2
oder § 12 Absatz 2, dort genanntes Fleisch, ein 33. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a
dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort ge- oder Buchstabe c, § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5,
nannten Gegenstand oder Abfall verbringt, 6 oder Nummer 7, § 14d Absatz 5 Nummer 4,
§ 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1,
18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 § 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1 oder § 23 Absatz 3
zuwiderhandelt, ein dort genanntes Tier, ein Teil eines Tieres,
19. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis oder
Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt, einen dort genannten Gegenstand verbringt,
20. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einen 34. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d
Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig Sperma, eine Eizelle oder einen Embryo entnimmt,
einsperrt,
21. ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in 35. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 oder § 14d
Verbindung mit § 12 Absatz 2, ein Haustier ver- Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit
bringt, nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
22. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 3, 36. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 oder § 14d
auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, verbunde- Absatz 4 Nummer 5 Futter, Einstreu oder einen
nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, sonstigen Gegenstand nicht, nicht richtig oder
23. entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Ver- nicht rechtzeitig aufbewahrt,
bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen
§ 14a Absatz 4 Nummer 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 37. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 oder § 14d
Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein
§ 14d Absatz 4 Nummer 1 oder § 14e Absatz 1 Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht ver-
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch- lässt,
stabe aa eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
37a. entgegen § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 Gras,
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
Heu oder Stroh verwendet,
24. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1, auch in Ver-
bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein 38. entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff
verbringt, eines geschlachteten Schweines nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig besei-
25. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Haus-
tigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
schlachtung vornimmt,
nicht rechtzeitig untersuchen lässt oder
26. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Num-
mer 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 39. entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder
Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort § 24b Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 2617
Abschnitt 6 einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 sein kön-
nen, spätestens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen.
Schlussvorschriften
(2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Ver-
dachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete, gefährdete
§ 25a
Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben bestehen,
Weitergehende Maßnahmen bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt.
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel- Auf Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete und gefähr-
lung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweine- dete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003
pest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein für solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.
weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Auf Verdachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem
Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tier- 25. Juli 2003 für Kontrollzonen geltenden Vorschriften
gesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1
Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke
der Europäischen Gemeinschaften oder der Europä- geltenden Vorschriften anzuwenden.
ischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
§ 26
Wirksamwerden von Bekanntmachungen
§ 25b
Nach dieser Verordnung vorgesehene Bekanntma-
Übergangsbestimmungen
chungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre
(1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam,
§ 8 Absatz 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die wenn in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt
Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage bestimmt ist.
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018
Anlage
(zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)
Tiergesundheitsbescheinigung
für den inländischen Versand von Schweinen
aus gefährdeten Bezirken im Sinne der Schweinepest-Verordnung
Ausstellende Behörde: ..........................................................................................
Versandort und -land: ...........................................................................................
I. Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(in Worten)
II. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................................................................
Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(vollständige Anschrift des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
III. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliches Alter
Geschlecht Rasse
Kennzeichen (Monate)
V. Bescheinigung:
Die zuständige Behörde bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 14a
Absatz 6 Nummer 1 der Schweinepest-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)1
...............................................................
(Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde)
...............................................................
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1
Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 2619
Verordnung
zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
Vom 17. Dezember 2018
Auf Grund des § 330 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 des gungsverhältnis besteht, zu den Posten
Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 14 Ab- „Forderungen an Kreditinstitute“ (Aktivpos-
satz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) ten 2), „Forderungen an Kunden“ (Aktivpos-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium ten 3), „Forderungen an Institute im Sinne
der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteauf-
mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Be- sichtsgesetzes“ (Aktivposten 4) und „Schuld-
nehmen mit der Deutschen Bundesbank: verschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere“ (Aktivposten 5);
Artikel 1 3. die verbrieften und unverbrieften Verbindlich-
Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung keiten gegenüber verbundenen Unternehmen
vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zuletzt zu den Posten „Verbindlichkeiten gegenüber
durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli Kreditinstituten“ (Passivposten 1), „Verbind-
2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie lichkeiten gegenüber Kunden“ (Passivpos-
folgt geändert: ten 2), „Verbindlichkeiten gegenüber Institu-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 wie ten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungs-
folgt gefasst: diensteaufsichtsgesetzes“ (Passivposten 3)
und „Nachrangige Verbindlichkeiten“ (Passiv-
„§ 3 Getrennte Rechnungslegung und Unterposten“. posten 8);
2. § 1 wird wie folgt gefasst: 4. die verbrieften und unverbrieften Verbindlich-
„§ 1 keiten gegenüber Unternehmen, mit denen
ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den
Anwendungsbereich
Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-
Diese Verordnung ist auf Institute im Sinne des instituten“ (Passivposten 1), „Verbindlichkei-
§ 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset- ten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2),
zes anzuwenden.“ „Verbindlichkeiten gegenüber Instituten im
3. In § 2 wird die Angabe „2a“ durch die Angabe „3“ Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiens-
ersetzt. teaufsichtsgesetzes“ (Passivposten 3) und
„Nachrangige Verbindlichkeiten“ (Passivpos-
4. § 3 wird wie folgt geändert: ten 8).
a) Der Überschrift werden nach dem Wort „Rech-
Die Angaben nach Satz 1 können statt in der
nungslegung“ die Wörter „und Unterposten“ an-
Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der betrof-
gefügt.
fenen Posten gemacht werden.“
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in
Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die Wörter 5. In § 7 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
„§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteauf- „Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen
sichtsgesetzes“ sowie die Angabe „§ 1a“ durch an Kunden“ (Aktivposten 3) und der „Verbindlich-
die Angabe „§ 1 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. keiten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2) ge-
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: sondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzu-
gliedern:“
„(2) Als Unterposten sind im Formblatt 1 je-
weils gesondert auszuweisen: 6. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2a“ durch die An-
gabe „3“ ersetzt.
1. die verbrieften und unverbrieften Forderun-
gen an verbundene Unternehmen zu den 7. § 9 wird wie folgt geändert:
Posten „Forderungen an Kreditinstitute“
a) In Satz 2 wird die Angabe „13“ durch die An-
(Aktivposten 2), „Forderungen an Kunden“
gabe „12“ ersetzt.
(Aktivposten 3), „Forderungen an Institute im
Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiens- b) Folgender Satz wird angefügt:
teaufsichtsgesetzes“ (Aktivposten 4) und „Als Guthaben bei Zentralnotenbanken dürfen
„Schuldverschreibungen und andere festver- nur täglich fällige Guthaben einschließlich der
zinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten 5); täglich fälligen Fremdwährungsguthaben bei
2. die verbrieften und unverbrieften Forderun- Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer
gen an Unternehmen, mit denen ein Beteili- des Instituts ausgewiesen werden.“
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018
8. In § 10 Satz 4 wird die Angabe „13“ durch die An- a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird die An-
gabe „17“ ersetzt. gabe „13“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
9. In § 11 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3“ durch b) In Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 1
die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt. wird jeweils die Angabe „2a“ durch die An-
gabe „3“ ersetzt.
10. In § 14 Satz 1 wird die Angabe „2a“ durch die An-
gabe „3“ ersetzt. 15. Dem § 33 wird folgender Absatz 9 angefügt:
11. In § 19 Satz 1 wird die Angabe „2a“ durch die An- „(9) Diese Verordnung in der Fassung des
gabe „3“ ersetzt. Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Zah-
lungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom
12. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An- 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2619) ist erstmals
gabe „2a“ durch die Angabe „3“ ersetzt. auf den Jahresabschluss und Konzernabschluss für
13. § 28 wird wie folgt geändert: das nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden.“
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 wird
jeweils die Angabe „2a“ durch die Angabe „3“ 16. Die Anlage 1 (Formblatt 1) erhält die aus dem An-
ersetzt. hang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
b) Folgender Absatz 4 angefügt:
Artikel 2
„(4) § 3 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
14. § 29 wird wie folgt geändert: in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2018
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 2621
Anhang zu Artikel 1 Nummer 16
Anlage 1
(zu § 2)
Formblatt 1
Jahresbilanz zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aktivseite Passivseite
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1. Barreserve ...... 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-
a) aus Zahlungsdiensten und der instituten ......
Ausgabe von E-Geld ...... a) aus Zahlungsdiensten und der
darunter: Ausgabe von E-Geld ......
Guthaben bei Zentralnotenbanken . . . . . . aa) täglich fällig ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...... bb) mit vereinbarter Laufzeit oder
Kündigungsfrist ......
darunter:
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
Guthaben bei Zentralnotenbanken . . . . . .
aa) täglich fällig ......
2. Forderungen an Kreditinstitute ......
bb) mit vereinbarter Laufzeit oder
a) aus Zahlungsdiensten und der Kündigungsfrist ......
Ausgabe von E-Geld ......
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden ......
davon:
a) aus Zahlungsdiensten und aus der
auf Treuhandkonten . . . . . . Euro
Ausgabe von E-Geld ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
davon:
aa) täglich fällig ......
zur Ausführung von Zahlungsvor-
bb) andere Forderungen ...... gängen ......
3. Forderungen an Kunden ...... darunter:
a) aus Zahlungsdiensten und der auf Zahlungskonten . . . . . . Euro
Ausgabe von E-Geld ......
davon:
davon:
aus der Ausgabe von E-Geld ......
aa) aus Provisionen . . . . . . Euro
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
bb) aus Krediten . . . . . . Euro
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...... 3. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten
im Sinne des § 1 Absatz 3 des
4. Forderungen an Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ......
§ 1 Absatz 3 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes ...... a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ......
a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ...... b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...... 4. Sonstige Verbindlichkeiten ......
5. Schuldverschreibungen und andere a) aus Zahlungsdiensten und der
festverzinsliche Wertpapiere ...... Ausgabe von E-Geld ......
a) Geldmarktpapiere ...... b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
aa) aus Zahlungsdiensten und 5. Rechnungsabgrenzungsposten ......
der Ausgabe von E-Geld ...... a) aus Zahlungsdiensten und der
bb) aus sonstigen Tätigkeiten ...... Ausgabe von E-Geld ......
b) Anleihen und Schuldverschreibun- b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
gen ...... 6. Rückstellungen ......
aa) aus Zahlungsdiensten und
a) Rückstellungen für Pensionen und
der Ausgabe von E-Geld ......
ähnliche Verpflichtungen ......
bb) aus sonstigen Tätigkeiten ......
aa) aus Zahlungsdiensten und
6. Aktien und andere nicht festverzins- der Ausgabe von E-Geld ......
liche Wertpapiere ......
bb) aus sonstigen Tätigkeiten ......
a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ...... b) Steuerrückstellungen ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...... aa) aus Zahlungsdiensten und
der Ausgabe von E-Geld ......
7. Beteiligungen ......
bb) aus sonstigen Tätigkeiten ......
a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ...... c) andere Rückstellungen ......
darunter: aa) aus Zahlungsdiensten und
der Ausgabe von E-Geld ......
aa) an Kreditinstituten ......
bb) an Finanzdienstleistungs- bb) aus sonstigen Tätigkeiten ......
instituten ...... 7. Passive latente Steuern ......
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018
Aktivseite Passivseite
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
cc) an Instituten im Sinne des § 1 8. Nachrangige Verbindlichkeiten ......
Absatz 3 des Zahlungsdiens-
a) aus Zahlungsdiensten und der
teaufsichtsgesetzes ......
Ausgabe von E-Geld ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
darunter:
9. Genussrechtskapital ......
aa) an Kreditinstituten ......
darunter:
bb) an Finanzdienstleistungs-
instituten ...... vor Ablauf von zwei Jahren fällig ......
cc) an Instituten im Sinne des § 1 10. Fonds für allgemeine Bankrisiken ......
Absatz 3 des Zahlungsdiens- 11. Eigenkapital ......
teaufsichtsgesetzes ......
a) Eingefordertes Kapital
8. Anteile an verbundenen Unternehmen ......
Gezeichnetes Kapital ......
a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ...... abzüglich nicht eingeforderter
darunter: ausstehender Einlagen ...... ......
aa) an Kreditinstituten ...... b) Kapitalrücklage ......
bb) an Finanzdienstleistungs- c) Gewinnrücklagen ......
instituten ...... aa) gesetzliche Rücklage ......
cc) an Instituten im Sinne des § 1 bb) Rücklage für Anteile an einem
Absatz 3 des Zahlungsdiens- herrschenden oder mehrheit-
teaufsichtsgesetzes ...... lich beteiligten Unternehmen . . . . . .
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...... cc) satzungsmäßige Rücklagen ......
darunter:
dd) andere Gewinnrücklagen ......
aa) an Kreditinstituten ......
d) Bilanzgewinn/Bilanzverlust ......
bb) an Finanzdienstleistungs-
instituten ......
cc) an Instituten im Sinne des § 1
Absatz 3 des Zahlungsdiens-
teaufsichtsgesetzes ......
9. Immaterielle Anlagewerte ......
a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ......
aa) selbst geschaffene gewerb-
liche Schutzrechte und ähn-
liche Rechte und Werte ......
bb) entgeltlich erworbene
Konzessionen, gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte sowie
Lizenzen an solchen Rechten
und Werten ......
cc) Geschäfts- oder Firmenwert ......
dd) geleistete Anzahlungen ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
aa) selbst geschaffene gewerb-
liche Schutzrechte und ähn-
liche Rechte und Werte ......
bb) entgeltlich erworbene
Konzessionen, gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte sowie
Lizenzen an solchen Rechten
und Werten ......
cc) Geschäfts- oder Firmenwert ......
dd) geleistete Anzahlungen ......
10. Sachanlagen ......
a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
11. Eingefordertes, noch nicht eingezahl-
tes Kapital ......
12. Sonstige Vermögensgegenstände ......
a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 2623
Aktivseite Passivseite
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
13. Rechnungsabgrenzungsposten ......
a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
14. Aktive latente Steuern ......
15. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der
Vermögensverrechnung ......
16. Nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag ......
Summe der Aktiva ...... Summe der Passiva ......
1. Unwiderrufliche Kreditzusagen ......
a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
2. Eventualverbindlichkeiten ......
a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 85,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 18,55 € (17,50 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
30. 10. 2018 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1633 der Kommission zur Geneh-
migung des Inverkehrbringens von raffiniertem Shrimps-Peptid-Konzen-
trat als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (1) L 272/29 31. 10. 2018
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
30. 10. 2018 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1634 der Kommission zur erneuten
Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des
Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindest-
wassertiefe für Bootswaden für den Fang von Glasgrundeln (Aphia mi-
nuta) in bestimmten Hoheitsgewässern Italiens L 272/35 31. 10. 2018
– Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex
für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenz-
kodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016) L 272/69 31. 10. 2018
11. 10. 2018 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission zur Ände-
rung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über
die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif L 273/1 31. 10. 2018
13. 7. 2018 Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des
Rates durch technische Regulierungsstandards für die Verfahren und
Merkmale der Aufsichtsfunktion (1) L 274/1 5. 11. 2018
(1) Text von Bedeutung für den EWR.