2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
Vom 6. Dezember 2018
Auf Grund des § 19c Absatz 2 sowie des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a des Luftverkehrsgesetzes, von denen
§ 32 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur:
Artikel 1
Die Anlage 5 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 16 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Tabelle über die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger auf dem Flughafen Düsseldorf
(DUS) wird wie folgt gefasst:
Zahl Zahl
„Dienst gemäß Anlage 1 Selbstabfertiger Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 2 3
4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und
Flugzeug)
4.1 in Bezug auf Fracht ohne Zolllagerbetrieb 2 3
4.2 in Bezug auf Post Postabfertigung Postabfertigung
entfällt entfällt
5.1 Lotsen 2 2
5.2 Unterstützen beim Parken unbegrenzt unbegrenzt
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger unbegrenzt 6
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck 2 3
Beförderung Besatzung unbegrenzt unbegrenzt
5.5 Anlassen/Triebwerke 2 3
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 3
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 2 4
7 Betankungsdienste
7.1 Be- und Enttanken 2 4
7.2 Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten unbegrenzt unbegrenzt“.
2. Die Tabelle über die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger auf dem Flughafen Berlin-
Schönefeld (SXF) wird wie folgt gefasst:
Zahl Zahl
„Dienst gemäß Anlage 1 Selbstabfertiger Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 3 3
4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und 3 3
Flugzeug)
5.1 Lotsen 3 3
5.2 Unterstützen beim Parken 3 3
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger 3 3
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck 3 3
Beförderung Besatzung unbegrenzt unbegrenzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2443
Zahl Zahl
„Dienst gemäß Anlage 1 Selbstabfertiger Drittabfertiger
5.5 Anlassen/Triebwerke 3 3
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen (mit Ausnahme sogenannter 3 3
Werftschlepps)
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken unbegrenzt unbegrenzt
7 Betankungsdienste unbegrenzt unbegrenzt“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2018
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Verordnung
zur Änderung der DPMA-Verordnung und
der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt*
Vom 10. Dezember 2018
Auf Grund 2. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „vom 1. November
2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fas-
– des § 28 und des § 125a Absatz 3 Nummer 1 des sung“ gestrichen.
Patentgesetzes, die zuletzt durch Artikel 204 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- 3. § 16 wird wie folgt gefasst:
ändert worden sind, „§ 16
– des § 21 Absatz 1 und des § 29 des Gebrauchsmus- Kennnummern für Anmelder,
tergesetzes, von denen § 21 Absatz 1 zuletzt durch Vertreter und Angestelltenvollmachten
Artikel 14 des Gesetzes vom 24. November 2011 Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldun-
(BGBl. I S. 2302) und § 29 zuletzt durch Artikel 205 gen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten
S. 1474) geändert worden ist, Angestelltenvollmachten Kennnummern zu. Die
– des § 65 Absatz 1 Nummer 1 und des § 95a Absatz 3 Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent-
Nummer 1 des Markengesetzes, die zuletzt durch und Markenamt herausgegebenen Formularen an-
Artikel 206 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Au- gegeben werden, sofern dies vorgesehen ist.“
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, 4. § 28 wird wie folgt geändert:
– des § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3
22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 5 Nr. 1 und 2 der Halbleiter-
schutzverordnung“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
– des § 25 Absatz 3 Nummer 1 und des § 26 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, 6 Nummer 1 und 2 der
Nummer 1 des Designgesetzes, von denen § 25 Ab- Halbleiterschutzverordnung“ ersetzt.
satz 3 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 10 des
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert
worden ist, „(4) Für die in Absatz 3 genannten Anträge und
Erklärungen sollen die vom Deutschen Patent-
verordnet das Bundesministerium der Justiz und für und Markenamt herausgegebenen Formulare ver-
Verbraucherschutz: wendet werden. Wird ein Antrag auf Eintragung
eines Rechtsübergangs allein von den Rechts-
Artikel 1 nachfolgern gestellt und liegt dem Deutschen
Patent- und Markenamt keine Erklärung nach
Änderung der DPMA-Verordnung Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a vor, so räumt
Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I das Deutsche Patent- und Markenamt dem ein-
S. 514), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom getragenen Inhaber vor der Eintragung des
4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird Rechtsübergangs eine angemessene Frist zur
wie folgt geändert: Stellungnahme ein.“
1. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „DIN A4“ Artikel 2
durch die Angabe „21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)“
ersetzt. Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen beim Deutschen Patent- und Markenamt
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- Die §§ 1 und 2 der Verordnung über den elektro-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 nischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und
vom 17.9.2015, S. 1). Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2445
die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 32 des Gesetzes b) Anträge auf internationale Registrierung nach Ar-
vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden tikel 3 des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Ma-
ist, werden wie folgt gefasst: drider Abkommen über die internationale Regis-
trierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016,
„§ 1 1017), unbeschadet abweichender Bestimmun-
Signaturgebundene gen der Gemeinsamen Ausführungsordnung
elektronische Kommunikation zum Madrider Abkommen über die internationale
Registrierung von Marken und zum Protokoll zu
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können diesem Abkommen (BGBl. 2003 II S. 828),
elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signa-
turgebunden eingereicht werden: 2. in Designverfahren für
1. in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Ge- a) Anmeldungen,
setz über internationale Patentübereinkommen,
b) Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nich-
2. in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz,
tigkeit.
3. in Verfahren nach dem Markengesetz,
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
4. in Verfahren nach dem Designgesetz.
braucherschutz bestimmt entsprechend dem techni-
(2) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben schen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen, bei
unberührt. denen elektronische Dokumente signaturfrei einge-
reicht werden können. Das Deutsche Patent- und Mar-
§2 kenamt gibt diese Verfahrenshandlungen über die Inter-
Signaturfreie netseite www.dpma.de bekannt.
elektronische Kommunikation
(3) § 1 Absatz 2 ist anzuwenden.“
(1) In folgenden Verfahren können elektronische Do-
kumente beim Deutschen Patent- und Markenamt auch
Artikel 3
signaturfrei eingereicht werden:
1. in Markenverfahren für Inkrafttreten
a) Anmeldungen, Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
Berlin, den 10. Dezember 2018
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Verordnung
zur Änderung der Patentverordnung
und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
Vom 12. Dezember 2018
Auf Grund 3. § 4 wird wie folgt gefasst:
– des § 27 Absatz 5 und des § 34 Absatz 6 des Patent- „§ 4
gesetzes, die zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung Anmeldung zur Erteilung eines Patents
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den sind, (1) Für die schriftliche Anmeldung zur Erteilung
eines Patents ist für die nachfolgend genannten
– des § 4 Absatz 4 und des § 10 Absatz 2 des Ge- Angaben das vom Deutschen Patent- und Marken-
brauchsmustergesetzes, die zuletzt durch Artikel 205 amt herausgegebene Formblatt zu verwenden, so-
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I fern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
S. 1474) geändert worden sind,
(2) Die Anmeldung muss enthalten:
– des § 65 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 11 des Marken-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 206 Nummer 1 der 1. folgende Angaben zum Anmelder:
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) a) wenn der Anmelder eine natürliche Person ist:
geändert worden ist, Vornamen und Namen oder, falls die Eintra-
– des § 3 Absatz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, der gung unter der Firma des Anmelders erfolgen
zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung vom 31. Au- soll, die Firma, wie sie im Handelsregister ein-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, getragen ist, sowie die Anschrift des Wohn-
oder Firmensitzes mit Angabe von Straße,
– des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Designgesetzes in Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2014 (BGBl. I S. 122), b) wenn der Anmelder eine juristische Person
oder eine Personengesellschaft ist:
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Ver-
ordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 2 des aa) Name oder Firma, Rechtsform sowie An-
Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert schrift mit Angabe von Straße, Hausnum-
worden ist, und des Artikels II § 2 Absatz 2 des Geset- mer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die
zes über internationale Patentübereinkommen, der zu- Bezeichnung der Rechtsform kann auf
letzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 31. August übliche Weise abgekürzt werden; wenn
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbin- die juristische Person oder Personenge-
dung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der sellschaft in einem Register eingetragen
Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist, müssen die Angaben dem Register-
über internationale Patentübereinkommen vom 27. No- eintrag entsprechen;
vember 1978 (BGBl. 1978 II S. 1377) verordnet das bb) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Deutsche Patent- und Markenamt: zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe
von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und
Artikel 1 Ort mindestens eines vertretungsberech-
Änderung der tigten Gesellschafters;
Patentverordnung 2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfin-
Die Patentverordnung vom 1. September 2003 dung;
(BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord- 3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Ertei-
nung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geän- lung eines Patents beantragt wird;
dert worden ist, wird wie folgt geändert: 4. gegebenenfalls die Angabe eines Vertreters;
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: 5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Ver-
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: treter.
„§ 4 Anmeldung zur Erteilung eines Patents“. (3) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder
b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der An-
„§ 14 Fremdsprachige Dokumente“. schrift nach Absatz 2 Nummer 1 außer dem Ort
auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum
2. § 3 wird wie folgt geändert: Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12 der DPMA- (4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt
Verordnung“ durch die Wörter „die Verordnung dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll
über den elektronischen Rechtsverkehr beim diese in der Anmeldung genannt werden. In der An-
Deutschen Patent- und Markenamt“ ersetzt. meldung können zusätzlich eine von der Anschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2447
des Anmelders abweichende Postanschrift, eine 10. § 14 wird wie folgt gefasst:
Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefax- „§ 14
nummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
Fremdsprachige Dokumente
(5) Wird die Anmeldung von mehreren Personen
oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten (1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachi-
Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle gen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt
anmeldenden Personen oder Personengesellschaf- oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öf-
ten. fentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
(6) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich (2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachi-
der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und gen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer An-
die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. Hat das meldungen (§ 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind
Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und
eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemei- Markenamtes nachzureichen. Das Deutsche Pa-
nen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich an- tent- und Markenamt setzt für die Nachreichung
gegeben werden. eine angemessene Frist.
(7) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmel- (3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Do-
denden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der kumenten, die
Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf 1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen
beim Deutschen Patent- und Markenamt für die und
Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten 2. in englischer, französischer, italienischer oder
ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnum- spanischer Sprache eingereicht wurden,
mer hinzuweisen.
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent-
(8) Die Angaben zum geographischen Her- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Pa-
kunftsort biologischen Materials nach § 34a Ab- tent- und Markenamt setzt für die Nachreichung
satz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind auf einem eine angemessene Frist.
gesonderten Blatt anzugeben.“
(4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu
4. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen
5. § 6 wird wie folgt geändert: Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Num-
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. mer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die
deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Format Eingang der Dokumente nachzureichen.
A4 nach DIN 476“ durch die Wörter „Format
21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)“ ersetzt. (5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2
bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das
c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des
„Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird
Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremd-
der Zusammenfassung sind jeweils auf einem sprachige Dokument als nicht eingegangen.“
gesonderten Blatt anzugeben.“ 11. In § 16 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(Format
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des An- A4 nach DIN 476)“ durch die Wörter „im Format
trags,“ gestrichen. 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)“ ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Antrag, die“ 12. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „Die“ ersetzt. „§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 3, 5 und 6
6. § 7 wird wie folgt geändert: sowie § 14 Absatz 1, 3 bis 5 sind entsprechend
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: anzuwenden.“
„(1) Der Anmelder muss bei schriftlicher Be- 13. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
nennung des Erfinders das vom Deutschen Pa- a) Die Überschrift „A. Schriftliche Einreichung“ wird
tent- und Markenamt herausgegebene Formblatt gestrichen.
verwenden.“ b) Die Überschrift „B. Einreichung in elektronischer
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Form“ wird gestrichen.
„1. die Vornamen, den Namen und die Anschrift c) In Nummer 9 wird in der Spalte Beschreibung
mit Angabe von Straße, Hausnummer, Post- jeweils die Angabe „DIN A4“ durch die Angabe
leitzahl und Ort des Erfinders; § 4 Absatz 3 „21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)“ ersetzt.
gilt entsprechend;“.
7. § 9 Absatz 10 wird aufgehoben. Artikel 2
8. § 10 wird wie folgt geändert: Änderung der
Verordnung über die Übersetzungen
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Antrag“ durch der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen
die Wörter „in der Anmeldung nach § 4 Absatz 2
Nummer 2“ ersetzt. In § 4 Satz 3 der Verordnung über die Übersetzungen
der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen vom
b) Absatz 4 wird aufgehoben. 18. Dezember 1978 (BGBl. 1978 II S. 1469), die zuletzt
9. § 13 Absatz 4 wird aufgehoben. durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2011
2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
(BGBl. 2011 II S. 738) geändert worden ist, werden 3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Eintra-
nach der Angabe „§ 6 Absatz 1“ die Wörter „Satz 1, gung eines Gebrauchsmusters beantragt wird;
Absatz“ durch ein Komma ersetzt. 4. gegebenenfalls die Angabe eines Vertreters;
Artikel 3 5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertre-
ter;
Änderung der
Gebrauchsmusterverordnung 6. falls die Anmeldung eine Teilung (§ 4 Absatz 6
des Gebrauchsmustergesetzes) oder eine Aus-
Die Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 scheidung aus einer Gebrauchsmusteranmel-
(BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord- dung betrifft, die Angabe des Aktenzeichens und
nung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geän- des Anmeldetags der Stammanmeldung;
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
7. falls der Anmelder für dieselbe Erfindung mit Wir-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: kung für die Bundesrepublik Deutschland bereits
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: früher ein Patent beantragt hat und dessen An-
„§ 3 Gebrauchsmusteranmeldung“. meldetag in Anspruch nehmen will, eine entspre-
chende Erklärung (§ 5 Absatz 1 des Gebrauchs-
b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: mustergesetzes).
„§ 9 Fremdsprachige Dokumente“. (3) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz
2. § 2 wird wie folgt geändert: im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die nach Absatz 2 Nummer 1 außer dem Ort auch der
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur
Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12 der DPMA-Ver- seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechts-
ordnung“ durch die Wörter „die Verordnung über ordnung er unterliegt, sind freiwillig.
den elektronischen Rechtsverkehr beim Deut-
(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt
schen Patent- und Markenamt“ ersetzt.
dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll
3. § 3 wird wie folgt gefasst: diese in der Anmeldung genannt werden. In der An-
„§ 3 meldung können zusätzlich eine von der Anschrift
des Anmelders abweichende Postanschrift, eine
Gebrauchsmusteranmeldung
Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefax-
(1) Für die schriftliche Gebrauchsmusteranmel- nummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
dung ist für die nachfolgend genannten Angaben
(5) Wird die Anmeldung von mehreren Personen
das vom Deutschen Patent- und Markenamt heraus-
oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten
gegebene Formblatt zu verwenden, sofern diese
Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle
Verordnung nichts anderes bestimmt.
anmeldenden Personen oder Personengesellschaf-
(2) Die Anmeldung muss enthalten: ten.
1. folgende Angaben zum Anmelder: (6) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich
a) wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und
Vornamen und Namen oder, falls die Eintra- die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. Hat das
gung unter der Firma des Anmelders erfolgen Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter
soll, die Firma, wie sie im Handelsregister ein- eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemei-
getragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- nen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich an-
oder Firmensitzes mit Angabe von Straße, gegeben werden.
Hausnummer, Postleitzahl und Ort, (7) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmelden-
b) wenn der Anmelder eine juristische Person den Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nach-
oder eine Personengesellschaft ist: weis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim
Deutschen Patent- und Markenamt für die Unter-
aa) Name oder Firma, Rechtsform sowie An- zeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist un-
schrift mit Angabe von Straße, Hausnum- ter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hin-
mer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die zuweisen.“
Bezeichnung der Rechtsform kann auf
übliche Weise abgekürzt werden; wenn die 4. § 4 Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
juristische Person oder Personengesell- „Als Blattgröße ist nur das Format 21 x 29,7 Zenti-
schaft in einem Register eingetragen ist, meter (DIN A4) zu verwenden.“
müssen die Angaben dem Registereintrag 5. § 9 wird wie folgt gefasst:
entsprechen;
„§ 9
bb) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe Fremdsprachige Dokumente
von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und (1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachi-
Ort mindestens eines vertretungsberech- gen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt
tigten Gesellschafters; oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öf-
2. eine kurze und genaue technische Bezeichnung fentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
des Gegenstands des Gebrauchsmusters, jedoch (2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachi-
keine Marken- oder Fantasiebezeichnung; gen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2449
meldungen (§ 6 Absatz 2 des Gebrauchsmusterge- cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
setzes in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Patent- „11. formelle Weiterbearbeitung rechtskräfti-
gesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen ger Beschlüsse und Urteile des Bundes-
Patent- und Markenamtes nachzureichen. Das Deut- patentgerichts und des Bundesgerichts-
sche Patent- und Markenamt setzt für die Nachrei- hofs, insbesondere Weitergabe der vom
chung eine angemessene Frist. Bundespatentgericht oder vom Bundes-
(3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Do- gerichtshof festgelegten Publikationsun-
kumenten, die terlagen;“.
1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen dd) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch
und ein Semikolon ersetzt.
2. in englischer, französischer, italienischer oder ee) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
spanischer Sprache eingereicht wurden, „15. Bearbeitung von Anfechtungen der Zu-
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- rücknahme einer Anmeldung sowie Be-
und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche arbeitung von Anfechtungen der Erklä-
Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung rung des Verzichts auf das Patent.“
eine angemessene Frist. b) In Absatz 3 werden die Wörter „und 4 bis 8“
(4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den durch ein Komma und die Wörter „4 bis 8 und 15“
Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Spra- ersetzt.
chen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche
Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Dokumente nachzureichen. aa) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-
stabe e eingefügt:
(5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2
bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das „e) Feststellung, dass die Anmeldung zurück-
fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des genommen wurde,“.
Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine bb) Die bisherigen Buchstaben e bis i werden die
Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Buchstaben f bis j.
Dokument als nicht eingegangen.“
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
Artikel 4
c) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden ange-
Änderung der
fügt:
Markenverordnung
„8. Feststellung, dass das Gebrauchsmuster we-
In § 2 Absatz 1 Satz 3 der Markenverordnung vom
gen Verzichts des Gebrauchsmusterinhabers
11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 2
oder wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der
des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357)
Aufrechterhaltungsgebühr mit dem Verspä-
geändert worden ist, werden die Wörter „vom 1. No-
tungszuschlag erloschen ist;
vember 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden
Fassung“ gestrichen. 9. Bearbeitung von Anfechtungen der Zurück-
nahme einer Anmeldung sowie Bearbeitung
Artikel 5 von Anfechtungen der Erklärung des Ver-
zichts auf das Gebrauchsmuster.“
Änderung der
Wahrnehmungsverordnung 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Marke“ das
1994 (BGBl. I S. 3812), die zuletzt durch Artikel 208 Komma und die Wörter „einschließlich der Fest-
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) stellung des Verzichts auf die abgetrennte Eintra-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gung“ gestrichen.
1. § 1 wird wie folgt geändert: b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-
fügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„6. Feststellung des Verzichts einschließlich des
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Teilverzichts auf eine eingetragene Marke;“.
aaa) In Buchstabe g wird das Semikolon am c) Die bisherigen Nummern 6 bis 13 werden die
Ende durch ein Komma ersetzt. Nummern 7 bis 14.
bbb) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
„h) Feststellung, dass die Anmeldung Artikel 6
zurückgenommen wurde;“. Änderung der
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: Halbleiterschutzverordnung
„6. Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklä- Die Halbleiterschutzverordnung vom 11. Mai 2004
rungen sowie von deren Rücknahme oder (BGBl. I S. 894), die durch Artikel 5 der Verordnung
deren Anfechtung mit Ausnahme der Fest- vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) geändert
setzung oder Änderung der angemesse- worden ist, wird wie folgt geändert:
nen Vergütung;“. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: aa) Das Wort „Anmeldernummer“ wird durch das
„§ 3 Anmeldung der Topographie“. Wort „Kennnummer“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 6 Fremdsprachige Dokumente“. „In der Anmeldung können zusätzlich eine
von der Anschrift des Anmelders abwei-
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
chende Postanschrift, eine Postfachanschrift
„(1) Die Anmeldung der Topografie ist beim Deut- sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und
schen Patent- und Markenamt schriftlich einzurei- E-Mail-Adressen angegeben werden.“
chen.“ e) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
3. § 3 wird wie folgt geändert: und 5 ersetzt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „(4) Wird die Anmeldung von mehreren Perso-
„§ 3 nen oder Personengesellschaften eingereicht, so
gelten Absatz 1 Nummer 5 und die Absätze 2
Anmeldung der Topografie“. und 3 für alle anmeldenden Personen oder Per-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sonengesellschaften.
aa) Im Satzteil vor der Nummer 1 werden die (5) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsicht-
Wörter „Der Eintragungsantrag“ durch die lich der Angaben zum Vertreter Absatz 1 Num-
Wörter „Die Anmeldung“ ersetzt. mer 5 und die Absätze 2 und 3 Satz 2 entspre-
bb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt ge- chend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt
fasst: dem Vertreter eine Kennnummer oder die Num-
mer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll
„5. folgende Angaben zum Anmelder: diese zusätzlich angegeben werden.“
a) wenn der Anmelder eine natürliche f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
Person ist: Vornamen und Namen sätze 6 und 7.
oder, falls die Eintragung unter der
Firma des Anmelders erfolgen soll, die 4. § 6 wird wie folgt gefasst:
Firma, wie sie im Handelsregister ein- „§ 6
getragen ist, sowie die Anschrift des Fremdsprachige Dokumente
Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe
von Straße, Hausnummer, Postleitzahl (1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachi-
und Ort, gen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt
oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öf-
b) wenn der Anmelder eine juristische fentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
Person oder eine Personengesell-
schaft ist: (2) Deutsche Übersetzungen von Dokumenten, die
aa) Name oder Firma, Rechtsform so- 1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen
wie Anschrift mit Angabe von Stra- und
ße, Hausnummer, Postleitzahl und 2. in englischer, französischer, italienischer oder
Ort des Sitzes; die Bezeichnung spanischer Sprache eingereicht wurden,
der Rechtsform kann auf übliche sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent-
Weise abgekürzt werden; wenn die und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Pa-
juristische Person oder Personen- tent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine
gesellschaft in einem Register ein- angemessene Frist.
getragen ist, müssen die Angaben
dem Registereintrag entsprechen; (3) Werden Dokumente, die nicht zu den Unter-
lagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen
bb) bei einer Gesellschaft bürgerlichen eingereicht als in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufge-
Rechts zusätzlich Name und An- führt, so sind Übersetzungen in die deutsche Spra-
schrift mit Angabe von Straße, che innerhalb eines Monats nach Eingang der Doku-
Hausnummer, Postleitzahl und Ort mente nachzureichen.
mindestens eines vertretungsbe-
rechtigten Gesellschafters; (4) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2
und 3 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das
6. gegebenenfalls die Angabe eines Vertre- fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des
ters;“. Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige
„(2) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Dokument als nicht eingegangen.“
Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der
Anschrift nach Absatz 1 Nummer 5 außer dem Artikel 7
Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben Änderung der
zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in Designverordnung
dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I
oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind S. 18), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
freiwillig.“ 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist,
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2451
1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze b) bei einer Gesellschaft bürgerli-
ersetzt: chen Rechts zusätzlich Name
„Für die elektronische Einreichung ist die Verord- und Anschrift mit Angabe von
nung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Straße, Hausnummer, Postleitzahl
Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. und Ort mindestens eines vertre-
§ 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt.“ tungsberechtigten Gesellschaf-
ters.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: „Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder
Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „(Stra- der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ort auch
ße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)“ der Staat anzugeben.“
durch die Wörter „mit Angabe von Stra-
ße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort“ b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Telefaxnum-
ersetzt. mern“ das Komma und die Wörter „E-Mail-Adres-
sen und sonstige Kontaktdaten“ durch die Wörter
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„und E-Mail-Adressen“ ersetzt.
„2. wenn der Anmelder eine juristische
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Person oder eine Personengesell-
schaft ist: „(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hin-
a) Name oder Firma, Rechtsform sichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1
sowie Anschrift mit Angabe von und 2 entsprechend.“
Straße, Hausnummer, Postleitzahl 3. In § 15 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 6
und Ort des Sitzes; die Bezeich- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c)“ durch die
nung der Rechtsform kann auf üb- Wörter „(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
liche Weise abgekürzt werden; stabe b)“ ersetzt.
wenn die juristische Person oder
Personengesellschaft in einem Artikel 8
Register eingetragen ist, müssen
die Angaben dem Registereintrag Inkrafttreten
entsprechen; Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
München, den 12. Dezember 2018
Die Präsidentin
des Deutschen Patent- und Markenamts
Cornelia Rudloff-Schäffer
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Erste Verordnung
zur Änderung der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung
Vom 12. Dezember 2018
Auf Grund des § 130 des Elften Buches Sozialge- 5. § 12 wird wie folgt geändert:
setzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 49 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) eingefügt wor- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
den ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund- „(3) Die erforderlichen Daten können unter den
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Ver-
Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
Soziales: ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
Artikel 1 personenbezogener Daten, zum freien Datenver-
Die Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2994) wird wie folgt (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
geändert: 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
1. In der Bezeichnung wird das Wort „Dreizehnten“ L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-
durch das Wort „Vierzehnten“ ersetzt. den Fassung durch einen Auftragsverarbeiter
des Versicherungsunternehmens an die zentrale
2. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Dreizehnten“ jeweils Stelle übertragen werden.“
durch das Wort „Vierzehnten“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 1 wird das Wort „Dreizehnten“ durch b) In Absatz 4 wird das Wort „Auftragnehmer“ durch
das Wort „Vierzehnten“ und das Wort „Auftragneh- das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
mern“ durch das Wort „Auftragsverarbeitern“ ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert:
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Auftrag-
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Dreizehnten“ nehmer“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“
durch das Wort „Vierzehnten“ ersetzt und werden ersetzt.
nach dem Wort „hat“ die Wörter „vorbehaltlich
des Absatzes 3“ eingefügt. b) In Absatz 2 wird das Wort „Auftragnehmers“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt
und wird das Wort „Auftragnehmer“ jeweils durch
„(3) Die zentrale Stelle kann unter Vorbehalt das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit für einzelne oder alle Datensätze die c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Auftragneh-
Verwendung eines anderen Zeichensatzes und mer“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ er-
die dafür erforderliche Codierung bestimmen. setzt.
Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird
in Abstimmung mit der zentralen Stelle mindes- Artikel 2
tens sechs Monate vorher vom Bundesminis-
terium für Gesundheit im Bundesanzeiger be- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
kannt gegeben.“ in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 2018
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2453
Verordnung
zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung1
Vom 13. Dezember 2018
Aufgrund des § 29 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Ende des Berichtszeitraums und die Anzahl der
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 ausgegebenen E-Geld-Instrumente;
(BGBl. I S. 2446) verordnet das Bundesministerium 2. des Erbringens von
der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
bank und nach Anhörung der Spitzenverbände der In- a) Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2
stitute: Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes das Zahlungsvolumen, die Anzahl
Artikel 1 der Zahlungsvorgänge und die Anzahl der aus-
gegebenen Zahlungsinstrumente,
Die ZAG-Monatsausweisverordnung vom 15. Okto-
b) Zahlungsauslösediensten nach § 1 Absatz 1
ber 2009 (BGBl. I S. 3591), die durch Artikel 3 der Ver-
Satz 2 Nummer 7 des Zahlungsdiensteauf-
ordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209)
sichtsgesetzes der Wert der eingegangenen
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Erstattungsbegehren, die Anzahl der ausge-
1. § 1 wird wie folgt geändert: lösten Zahlungsvorgänge und der Gesamtwert
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: der ausgelösten Zahlungsvorgänge,
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Zahlungsinstituten“ c) Kontoinformationsdiensten nach § 1 Absatz 1
durch die Angabe „Instituten im Sinne des Satz 2 Nummer 8 des Zahlungsdiensteauf-
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt. sichtsgesetzes der Wert der eingegangenen
Erstattungsbegehren, die Anzahl der Zah-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: lungskonten, auf die zugegriffen wurde, und
„Abweichend von Satz 1 sind von Zahlungs- die Gesamtzahl der Kunden, die Kontoinfor-
instituten, die als Zahlungsdienst nur den mationsdienste nutzen.
Kontoinformationsdienst nach § 1 Absatz 1 (2) Die weiteren Angaben nach Absatz 1 Num-
Satz 2 Nummer 8 des Zahlungsdiensteauf- mer 2 Buchstabe a erstrecken sich zusätzlich auf
sichtsgesetzes anbieten, lediglich die weite- die Anzahl und den Gesamtbetrag der Rückbelas-
ren Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 tungen. Sie sind ferner, soweit sie das Finanztrans-
Buchstabe c einzureichen.“ fergeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des
b) In Absatz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituten“ Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes betreffen, bezo-
durch das Wort „Instituten im Sinne des Zah- gen auf den Zahlungsempfänger in die verschiede-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt. nen Zahlungsrichtungen zu untergliedern.“
2. § 3 wird wie folgt gefasst: 3. § 5 wird wie folgt geändert:
„§ 3 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Weitere Angaben aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Monatsausweise und die weiteren Anga-
(1) Die weiteren Angaben sind im Falle
ben nach § 3 sind von den Instituten mit den
1. der Ausgabe von E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 2 folgenden Formularen einzureichen:
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der durch-
1. Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1
schnittliche E-Geld-Umlauf im Sinne des § 1 Ab-
ZAG
satz 14 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes am
– Vermögensstatus –:
1
Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrecht- STZAG (Anlage 1),
lichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungs- 2. Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1
dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG,
2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
ZAG
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom – Gewinn- und Verlustrechnung –:
23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018,
S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10). GVZAG (Anlage 2),
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
3. weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV b) In Absatz 2 wird die Angabe „15. Geschäftstag“
– Weitere Angaben –: durch die Angabe „20. Geschäftstag“ ersetzt.
WAZAG (Anlage 3).“ 4. Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die aus dem Anhang zu
bb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitute“ dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
durch das Wort „Institute“ und das Wort
„Finanzinformationenverordnung“ durch die Artikel 2
Wörter „Finanz- und Risikotragfähigkeitsver-
ordnung“ und die Angabe „(ZVZAG)“ durch Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
die Angabe „(WAZAG)“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2455
Anhang (zu Artikel 1 Nummer 4)
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)
STZAG
Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG
– Vermögensstatus –
Stand Ende
Institutsnummer Prüfziffer Name Ort
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro1)
Aktiva Passiva
0100 Barreserve 1800 Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten
0110 aus Zahlungsdiensten und
1810 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld 0110
aus der Ausgabe von E-Geld 1810
darunter:
davon:
0111 Guthaben bei Zentral-
1811 täglich fällig 1811
notenbanken 0111
1812 mit vereinbarter
0120 aus sonstigen Tätigkeiten 0120
Laufzeit oder
darunter: Kündigungsfrist 1812
0121 Guthaben bei Zentral- 1820 aus sonstigen Tätigkeiten 1820
notenbanken 0121 davon:
Summe: (0110 + 0120) 0100 1821 täglich fällig 1821
0200 Forderungen an Kreditinstitute 1822 mit vereinbarter
Laufzeit oder
0210 aus Zahlungsdiensten und
Kündigungsfrist 1822
aus der Ausgabe von E-Geld 0210
Summe: (1810 + 1820) 1800
darunter:
1900 Verbindlichkeiten gegenüber
0211 auf Treuhandkonten 0211 Kunden
0220 aus sonstigen Tätigkeiten 1910 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld 1910
0221 täglich fällig 0221
davon:
0222 andere Forderungen 0222
1911 Verbindlichkeiten
Summe: (0221 + 0222) 0220 zur Ausführung von
Zahlungsvorgängen 1911
Summe: (0210 + 0220) 0200
darunter:
0300 Forderungen an Kunden
1912 auf Zahlungskonten 1912
0310 aus Zahlungsdiensten und
davon:
aus der Ausgabe von E-Geld 0310
1913 aus der Ausgabe von
darunter:
E-Geld 1913
0311 aus Provisionen 0311 1920 aus sonstigen Tätigkeiten 1920
0312 aus Krediten 0312 Summe: (1910 + 1920) 1900
darunter: 2000 Verbindlichkeiten gegenüber
Instituten im Sinne des § 1
0313 aus Kreditkarten-
Absatz 3 ZAG
geschäften 0313
2010 aus Zahlungsdiensten und
0320 aus sonstigen Tätigkeiten 0320
aus der Ausgabe von E-Geld 2010
Summe: (0310 + 0320) 0300 2020 aus sonstigen Tätigkeiten 2020
0400 Forderungen an Institute im Sinne Summe: (2010 + 2020) 2000
des § 1 Absatz 3 ZAG 2100 Sonstige Verbindlichkeiten
0410 aus Zahlungsdiensten und 2110 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld 0410 aus der Ausgabe von E-Geld 2110
0420 aus sonstigen Tätigkeiten 0420 2120 aus sonstigen Tätigkeiten 2120
Summe: (0410 + 0420) 0400 Summe: (2110 + 2120) 2100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2457
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro1)
Aktiva Passiva
0500 Schuldverschreibungen und 2200 Rechnungsabgrenzungsposten
andere festverzinsliche
Wertpapiere 2210 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld 2210
0510 Geldmarktpapiere
2220 aus sonstigen Tätigkeiten 2220
0511 aus Zahlungsdiensten
und aus der Ausgabe Summe: (2210 + 2220) 2200
von E-Geld 0511
0512 aus sonstigen 2300 Rückstellungen
Tätigkeiten 0512
2310 aus Zahlungsdiensten und
Summe: (0511 + 0512) 0510 aus der Ausgabe von E-Geld 2310
0520 Anleihen und Schuld- 2320 aus sonstigen Tätigkeiten 2320
verschreibungen
Summe: (2310 + 2320) 2300
0521 aus Zahlungsdiensten
und aus der Ausgabe 2400 Passive latente Steuern 2400
von E-Geld 0521
0522 aus sonstigen 2500 Nachrangige Verbindlichkeiten
Tätigkeiten 0522
2510 aus Zahlungsdiensten und
Summe: (0521 + 0522) 0520 aus der Ausgabe von E-Geld 2510
Summe: (0510 + 0520) 0500 2520 aus sonstigen Tätigkeiten 2520
0600 Aktien und andere nicht fest- Summe: (2510 + 2520) 2500
verzinsliche Wertpapiere
0610 aus Zahlungsdiensten und 2600 Genussrechtskapital 2600
aus der Ausgabe von E-Geld 0610
darunter:
0620 aus sonstigen Tätigkeiten 0620
Summe: (0610 + 0620) 0600 2610 vor Ablauf von zwei Jahren
fällig 2610
0700 Beteiligungen
2700 Fonds für allgemeine Bankrisiken 2700
0710 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld 0710 2800 Eigenkapital
darunter: 2810 gezeichnetes Kapital 2810
0711 an Kreditinstituten 0711
darunter:
0712 an Finanzdienst-
leistungsinstituten 0712 2811 stille Einlagen 2811
0713 an Instituten im Sinne
2812 Abzugsposten:
des § 1 Absatz 3 ZAG 0713
Ausstehende Einlagen
0720 aus sonstigen Tätigkeiten 0720
auf das gezeichnete
darunter: Kapital 2812 ./.
0721 an Kreditinstituten 0721 2820 Gewinnrücklagen 2820
0722 an Finanzdienst-
2830 Gewinnvortrag/Verlust-
leistungsinstituten 0722
vortrag2) 2830
0723 an Instituten im Sinne 2840 Bilanzgewinn/Bilanzverlust2) 2840
des § 1 Absatz 3 ZAG 0723
Summe: (0710 + 0720) 0700 Summe: (2810 + 2820 +(./.)
2830 +(./.) 2840) 2800
0800 Anteile an verbundenen Unter-
2900 Summe der Passiva (1800 + 1900 +
nehmen
2000 + 2100 + 2200 + 2300 + 2400 +
0810 aus Zahlungsdiensten und 2500 + 2600 + 2700 + 2800) 2900
aus der Ausgabe von E-Geld 0810
darunter:
3000 Unwiderrufliche Kreditzusagen
0811 an Kreditinstituten 0811 3010 aus Zahlungsdiensten und
0812 an Finanzdienst- aus der Ausgabe von E-Geld 3010
leistungsinstituten 0812 3020 aus sonstigen Tätigkeiten 3020
0813 an Instituten im Sinne
Summe: (3010 + 3020) 3000
des § 1 Absatz 3 ZAG 0813
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro1)
Aktiva Passiva
0820 aus sonstigen Tätigkeiten 0820 3100 Eventualverbindlichkeiten
darunter: 3110 aus Zahlungsdiensten und
0821 an Kreditinstituten 0821 aus der Ausgabe von E-Geld 3110
0822 an Finanzdienst- 3120 aus sonstigen Tätigkeiten 3120
leistungsinstituten 0822 Summe: (3110 + 3120) 3100
0823 an Instituten im Sinne Kontrollsumme:
des § 1 Absatz 3 ZAG 0823 (1700 + 2900 + 3000 + 3100) 9010
Summe: (0810 + 0820) 0800
1
0900 Immaterielle Anlagewerte ) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
Rundungsregel (5/4).
0910 aus Zahlungsdiensten und Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen
aus der Ausgabe von E-Geld 0910 (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem je-
weils von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bun-
0920 aus sonstigen Tätigkeiten 0920 desbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
Summe: (0910 + 0920) 0900 umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein
ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus fest-
1000 Sachanlagen stellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.
1010 aus Zahlungsdiensten und Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungs-
aus der Ausgabe von E-Geld 1010 position behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung ver-
wendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die
1020 aus sonstigen Tätigkeiten 1020 Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt
Summe: (1010 + 1020) 1000 ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Wäh-
rung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird.
1200 Sonstige Vermögensgegenstände 2
) Vorzeichen angeben.
1210 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld 1210
1220 aus sonstigen Tätigkeiten 1220
Summe: (1210 + 1220) 1200
1300 Rechnungsabgrenzungsposten
1310 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld 1310
1320 aus sonstigen Tätigkeiten 1320
Summe: (1310 + 1320) 1300
1400 Aktive latente Steuern 1400
1500 Aktiver Unterschiedsbetrag aus
der Vermögensverrechnung 1500
1600 Nicht durch Eigenkapital gedeck-
ter Fehlbetrag 1600
1700 Summe der Aktiva (0100 + 0200 +
0300 + 0400 + 0500 + 0600 + 0700 +
0800 + 0900 + 1000 + 1100 + 1200 +
1300 + 1400 + 1500 + 1600) 1700
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2459
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)
GVZAG
Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG
– Gewinn- und Verlustrechnung –
Stand Ende
Institutsnummer Prüfziffer Name Ort
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro1)
Übersicht Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechung
0100 Zinserträge 1000 Sonstige betriebliche Auf-
0110 aus Zahlungsdiensten und wendungen
aus der Ausgabe von E-Geld 1010 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld 1010
0111 aus Kredit- und Geld-
marktgeschäften 0111 1020 aus sonstigen Tätigkeiten 1020
0112 aus festverzinslichen Summe: (1010 + 1020) 1000
Wertpapieren und 1100 Abschreibungen und Wertberich-
Schuldbuch- tigungen auf Forderungen und
forderungen 0112 bestimmte Wertpapiere sowie
Summe: (0111 + 0112) 0110 Zuführungen zu Rückstellungen
im Kreditgeschäft
0120 aus sonstigen Tätigkeiten
1110 aus Zahlungsdiensten und
0121 aus Kredit- und Geld- aus der Ausgabe von E-Geld 1110
marktgeschäften 0121 1120 aus sonstigen Tätigkeiten 1120
0122 aus festverzinslichen
Summe: (1110 + 1120) 1100
Wertpapieren und
Schuldbuch- 1200 Erträge aus Zuschreibungen zu
forderungen 0122 Forderungen und bestimmten
Wertpapieren sowie aus der Auf-
Summe: (0121 + 0122) 0120
lösung von Rückstellungen im
Summe: (0110 + 0120) 0100 Kreditgeschäft
0200 Zinsaufwendungen 1210 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld 1210
0210 aus Zahlungsdiensten und
1220 aus sonstigen Tätigkeiten 1220
aus der Ausgabe von E-Geld 0210
0220 aus sonstigen Tätigkeiten 0220 Summe: (1210 + 1220) 1200
1300 Abschreibungen und Wertberich-
Summe: (0210 + 0220) 0200
tigungen auf Beteiligungen, An-
0300 Laufende Erträge teile an verbundenen Unterneh-
men und wie Anlagevermögen
0310 aus Zahlungsdiensten und
behandelte Wertpapiere
aus der Ausgabe von E-Geld
1310 aus Zahlungsdiensten und
0311 aus Aktien und anderen
aus der Ausgabe von E-Geld 1310
nicht festverzinslichen
Wertpapieren 0311 1320 aus sonstigen Tätigkeiten 1320
0312 aus Beteiligungen 0312 Summe: (1310 + 1320) 1300
0313 aus Anteilen an ver- 1400 Erträge aus Zuschreibungen zu
bundenen Unter- Beteiligungen, Anteilen an ver-
bundenen Unternehmen und wie
nehmen 0313
Anlagevermögen behandelten
Summe: (0311 + 0312 + 0313) 0310 Wertpapieren
0320 aus sonstigen Tätigkeiten 1410 aus Zahlungsdiensten und
0321 aus Aktien und anderen aus der Ausgabe von E-Geld 1410
nicht festverzinslichen 1420 aus sonstigen Tätigkeiten 1420
Wertpapieren 0321 Summe: (1410 + 1420) 1400
0322 aus Beteiligungen 0322 1500 Aufwendungen aus Verlustüber-
0323 aus Anteilen an ver- nahme
bundenen Unter- 1510 aus Zahlungsdiensten und
nehmen 0323 aus der Ausgabe von E-Geld 1510
Summe: (0321 + 0322 + 0323) 0320 1520 aus sonstigen Tätigkeiten 1520
Summe: (0310 + 0320) 0300 Summe: (1510 + 1520) 1500
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro1)
Übersicht Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechung
0400 Erträge aus Gewinngemeinschaf- 1600 Ergebnis der normalen Ge-
ten, Gewinnabführungs- oder schäftstätigkeit2)
Teilgewinnabführungsverträgen 1610 aus Zahlungsdiensten und
0410 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 1610
aus der Ausgabe von E-Geld 0410
1620 aus sonstigen Tätigkeiten 1620
0420 aus sonstigen Tätigkeiten 0420
Summe: (1610 + 1620) 1600
Summe: (0410 + 0420) 0400
1700 Außerordentliches Ergebnis2)
0500 Provisionserträge
1710 aus Zahlungsdiensten und
0510 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld
aus der Ausgabe von E-Geld 0510
1711 Außerordentliche
0520 aus sonstigen Tätigkeiten 0520
Erträge 1711
Summe: (0510 + 0520) 0500 1712 Außerordentliche Auf-
0600 Provisionsaufwendungen wendungen 1712
0610 aus Zahlungsdiensten und Summe: (1711 + 1712) 1710
aus der Ausgabe von E-Geld 0610 1720 aus sonstigen Tätigkeiten
0620 aus sonstigen Tätigkeiten 0620
1721 Außerordentliche
Summe: (0610 + 0620) 0600 Erträge 1721
0700 Sonstige betriebliche Erträge 1722 Außerordentliche Auf-
0710 aus Zahlungsdiensten und wendungen 1722
aus der Ausgabe von E-Geld 0710 Summe: (1721 + 1722) 1720
0720 aus sonstigen Tätigkeiten 0720 Summe: (1710 + 1720) 1700
Summe: (0710 + 0720) 0700 1800 Steuern vom Einkommen und vom
0800 Allgemeine Verwaltungsauf- Ertrag
wendungen 1810 aus Zahlungsdiensten und
0810 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 1810
aus der Ausgabe von E-Geld 1820 aus sonstigen Tätigkeiten 1820
0811 Personalaufwand 0811
Summe: (1810 + 1820) 1800
darunter:
1900 Sonstige Steuern, soweit nicht
0812 Löhne und Gehälter 0812 unter Position 1000 ausgewiesen
0813 Soziale Abgaben und 1910 aus Zahlungsdiensten und
Aufwendungen für aus der Ausgabe von E-Geld 1910
Altersvorsorgung und
1920 aus sonstigen Tätigkeiten 1920
für Unterstützung 0813
darunter: Summe: (1910 + 1920) 1900
0814 für Altersvorsorgung 0814 2000 Erträge aus Verlustübernahme
0815 andere Verwaltungs- 2010 aus Zahlungsdiensten und
aufwendungen 0815 aus der Ausgabe von E-Geld 2010
Summe: (0811 + 0815) 0810 2020 aus sonstigen Tätigkeiten 2020
0820 aus sonstigen Tätigkeiten Summe: (2010 + 2020) 2000
0821 Personalaufwand 0821 2100 Auf Grund einer Gewinngemein-
darunter: schaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungs-
0822 Löhne und Gehälter 0822 vertrags abgeführte Gewinne
0823 Soziale Abgaben und 2110 aus Zahlungsdiensten und
Aufwendungen für aus der Ausgabe von E-Geld 2110
Altersvorsorgung und
2120 aus sonstigen Tätigkeiten 2120
für Unterstützung 0823
darunter: Summe: (2110 + 2120) 2100
0824 für Altersvorsorgung 0824 2200 Periodengewinn/Periodenverlust2)
0825 andere Verwaltungs- 2210 aus Zahlungsdiensten und
aufwendungen 0825 aus der Ausgabe von E-Geld 2210
Summe: (0821 + 0825) 0820 2220 aus sonstigen Tätigkeiten 2220
Summe: (0810 + 0820) 0800 Summe: (2210 + 2220) 2200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2461
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro1)
Übersicht Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechung
0900 Abschreibungen und Wertberich- Kontrollsumme:
tigungen auf immaterielle Anla- (9010 + 1000 + 1100 + 1200 + 1300 +
gewerte und Sachanlagen 1400 + 1500 + 1600 + 1700 + 1800 +
0910 aus Zahlungsdiensten und 1900 + 2000 + 2100 + 2200) 9020
aus der Ausgabe von E-Geld 0910
1
0920 aus sonstigen Tätigkeiten 0920 ) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
Rundungsregel (5/4).
Summe: (0910 + 0920) 0900 Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen
Kontrollsumme: (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem je-
(0100 + 0200 + 0300 + 0400 + 0500 + 0600 weils von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bun-
desbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
+ 0700 + 0800 + 0900) 9010 umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein
ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus fest-
stellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.
Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungs-
position behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung ver-
wendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die
Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt
ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Wäh-
rung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird.
2
) Vorzeichen angeben.
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)
WAZAG
Weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV
– Zahlungsvolumen –
Stand Ende
Institutsnummer Prüfziffer Name Ort
Zahlungsvolumen1)
0100 Zahlungsvolumen als Betrag
(Beträge lauten auf volle Euro2)) 0100
davon:
0110 Einzahlungsgeschäft 0110
0120 Auszahlungsgeschäft 0120
0130 aus Zahlungsgeschäft
ohne/mit Kreditgewährung
darunter:
0131 aus Lastschrift-
geschäft 0131
0132 aus Zahlungskarten-
geschäft 0132
0133 aus Überweisungs-
geschäft 0133
Summe: (0131 + 0132 +
0133) 0130
0140 aus Akquisitionsgeschäft 0140
0150 aus Finanztransfergeschäft
darunter:
0151 nach Deutschland
eingehende Transfers 0151
0152 von Deutschland
ausgehende Transfers 0152
0153 innerhalb Deutsch-
lands abgewickelte
Transfers 0153
0154 außerhalb Deutsch-
lands abgewickelte
Transfers 0154
Summe: (0151 + 0152 +
0153 + 0154) 0150
0200 Anzahl der Zahlungsvorgänge 0200
davon:
0210 Einzahlungsgeschäft 0210
0220 Auszahlungsgeschäft 0220
0230 aus Zahlungsgeschäft
ohne/mit Kreditgewährung
darunter:
0231 aus Lastschrift-
geschäft 0231
0232 aus Zahlungskarten-
geschäft 0232
0233 aus Überweisungs-
geschäft 0233
Summe: (0231 + 0232 +
0233) 0230
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2463
Zahlungsvolumen1)
0240 aus Akquisitionsgeschäft 0240
0250 aus Finanztransfergeschäft
darunter:
0251 nach Deutschland
eingehende Transfers 0251
0252 von Deutschland
ausgehende Transfers 0252
0253 innerhalb Deutsch-
lands abgewickelte
Transfers 0253
0254 außerhalb Deutsch-
lands abgewickelte
Transfers 0254
Summe: (0251 + 0252 +
0253 + 0254) 0250
0300 Anzahl der ausgegebenen
Zahlungsinstrumente 0300
0400 Rückbelastungen bei der
Erbringung von Zahlungsdiensten
0410 Anzahl der Rückbelastungen 0410
0420 Gesamtbetrag der Rück-
belastungen 0420
0500 Angaben zum E-Geld-Geschäft
0510 Höhe des durchschnittlichen
E-Geld-Umlaufs 0510
0520 Anzahl der ausgegebenen
E-Geld-Instrumente 0520
0600 Zahlungsauslösedienste
0610 Wert der eingegangenen
Erstattungsbegehren 0610
0620 Anzahl der ausgelösten
Zahlungsvorgänge 0620
0630 Gesamtwert der ausgelösten
Zahlungsvorgänge 0630
0700 Kontoinformationsdienste
0710 Wert der eingegangenen
Erstattungsbegehren 0710
0720 Anzahl der Zahlungskonten,
auf die zugegriffen wurde 0720
0730 Gesamtzahl der Kunden, die
Kontoinformationsdienste
nutzen 0730
1
) Es sind jeweils die Beträge bzw. Stückzahlen der einzelnen Berichts-
monate als Summen zu melden.
2
) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwäh-
rungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweils
von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundes-
bank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein
ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus fest-
stellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.
Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwäh-
rungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbu-
chung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Mel-
dungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge
direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des
Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt
wird.
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Anlage 4
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
ESTZAG
Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG
– Vermögensstatus –
Stand Ende
Institutsnummer Prüfziffer Name Ort
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro1)
Aktiva Passiva
Barreserve Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-
0110 aus Zahlungsdiensten und instituten
aus der Ausgabe von E-Geld 0110 1810 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld 1810
Forderungen an Kreditinstitute
davon:
0210 aus Zahlungsdiensten und
1811 täglich fällig 1811
aus der Ausgabe von E-Geld 0210
darunter: 1812 mit vereinbarter
Laufzeit oder
0211 auf Treuhandkonten 0211 Kündigungsfrist 1812
aus sonstigen Tätigkeiten aus sonstigen Tätigkeiten
0221 täglich fällig 0221 davon:
0222 andere Forderungen 0222 1821 täglich fällig 1821
Forderungen an Kunden 1822 mit vereinbarter
Laufzeit oder
0310 aus Zahlungsdiensten und
Kündigungsfrist 1822
aus der Ausgabe von E-Geld 0310
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
darunter:
1910 aus Zahlungsdiensten und
0311 aus Provisionen 0311 aus der Ausgabe von E-Geld 1910
0312 aus Krediten 0312 davon:
darunter: 1911 Verbindlichkeiten
zur Ausführung von
0313 aus Kreditkarten-
Zahlungsvorgängen 1911
geschäften 0313
darunter:
Forderungen an Instituten im Sinne des
§ 1 Absatz 3 ZAG 1912 auf Zahlungskonten 1912
0410 aus Zahlungsdiensten und darunter:
aus der Ausgabe von E-Geld 0410 1913 aus der Ausgabe von
0420 aus sonstigen Tätigkeiten 0420 E-Geld 1913
Summe: (0410 + 0420) 0400 Verbindlichkeiten gegenüber Zahlungs-
instituten
Schuldverschreibungen und andere
2010 aus Zahlungsdiensten und
festverzinsliche Wertpapiere
aus der Ausgabe von E-Geld 2010
Geldmarktpapiere
2020 aus sonstigen Tätigkeiten 2020
0511 aus Zahlungsdiensten Summe: (2010 + 2020) 2000
und aus der Ausgabe
Sonstige Verbindlichkeiten
von E-Geld 0511
Anleihen und Schuld- 2110 aus Zahlungsdiensten und
verschreibungen aus der Ausgabe von E-Geld 2110
0521 aus Zahlungsdiensten Rechnungsabgrenzungsposten
und aus der Ausgabe 2210 aus Zahlungsdiensten und
von E-Geld 0521 aus der Ausgabe von E-Geld 2210
Aktien und andere nicht festverzinsliche Rückstellungen
Wertpapiere 2310 aus Zahlungsdiensten und
0610 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 2310
aus der Ausgabe von E-Geld 0610 Passive latente Steuern 2400
Beteiligungen Nachrangige Verbindlichkeiten
0710 aus Zahlungsdiensten und 2510 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld 0710 aus der Ausgabe von E-Geld 2510
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2465
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro1)
Aktiva Passiva
darunter: Unwiderrufliche Kreditzusagen
0711 an Kreditinstituten 0711 3010 aus Zahlungsdiensten und
0712 an Finanzdienst- aus der Ausgabe von E-Geld 3010
leistungsinstituten 0712 Eventualverbindlichkeiten
0713 an Instituten im Sinne 3110 aus Zahlungsdiensten und
des § 1 Absatz 3 ZAG 0713 aus der Ausgabe von E-Geld 3110
aus sonstigen Tätigkeiten Kontrollsumme:
darunter: (0110 + 0210 + 0221 + 0222 + 0310 +
0400 + 0511 + 0521 + 0610 + 0710 +
0723 an Instituten im Sinne 0723 + 0810 + 0823 + 0910 + 1010 +
des § 1 Absatz 3 ZAG 0723 1210 + 1310 + 1400 + 1600 + 1810 +
Anteile an verbundenen Unternehmen 1821 + 1822 + 1910 + 2000 + 2110 +
0810 aus Zahlungsdiensten und 0810 2210 + 2310 + 2400 + 2510 + 3010 +
aus der Ausgabe von E-Geld 3110) 9010
darunter:
0811 an Kreditinstituten 0811 1
) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
0812 an Finanzdienst- Rundungsregel (5/4).
leistungsinstituten 0812 Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositio-
nen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu
0813 an Instituten im Sinne dem jeweils von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von
des § 1 Absatz 3 ZAG 0813 der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenz-
kurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen,
aus sonstigen Tätigkeiten
für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittel-
darunter: kurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zu-
grunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil
0823 an Instituten im Sinne
der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei
des § 1 Absatz 3 ZAG 0823 der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden.
Immaterielle Anlagewerte In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwäh-
rungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die
0910 aus Zahlungsdiensten und Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die
aus der Ausgabe von E-Geld 0910 Meldung erstellt wird.
Sachanlagen
1010 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld 1010
Sonstige Vermögensgegenstände
1210 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld 1210
Rechnungsabgrenzungsposten
1310 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld 1310
Aktive latente Steuern 1400
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der
Vermögensverrechnung 1600
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Anlage 5
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
EGVZAG
Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG
– Gewinn- und Verlustrechnung –
Stand Ende
Institutsnummer Prüfziffer Name Ort
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro1)
Übersicht Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechung
Zinserträge Sonstige betriebliche Aufwendungen
0110 aus Zahlungsdiensten und 1010 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld aus der Ausgabe von E-Geld 1010
0111 aus Kredit- und Abschreibungen und Wertberichtigun-
Geldmarktgeschäften 0111 gen auf Forderungen und bestimmte
Wertpapiere sowie Zuführungen zu
0112 aus festverzinslichen
Rückstellungen im Kreditgeschäft
Wertpapieren und
Schuldbuch- 1110 aus Zahlungsdiensten und
forderungen 0112 aus der Ausgabe von E-Geld 1110
Summe: (0111 + 0112) 0110 Erträge aus Zuschreibungen zu Forde-
rungen und bestimmten Wertpapieren
Zinsaufwendungen
sowie aus der Auflösung von Rückstel-
0210 aus Zahlungsdiensten und lungen im Kreditgeschäft
aus der Ausgabe von E-Geld 0210
1210 aus Zahlungsdiensten und
Laufende Erträge aus der Ausgabe von E-Geld 1210
0310 aus Zahlungsdiensten und Abschreibungen und Wertberichtigun-
aus der Ausgabe von E-Geld gen auf Beteiligungen, Anteile an ver-
0311 aus Aktien und bundenen Unternehmen und wie Anla-
anderen nicht fest- gevermögen behandelte Wertpapiere
verzinslichen Wert- 1310 aus Zahlungsdiensten und
papieren 0311 aus der Ausgabe von E-Geld 1310
0312 aus Beteiligungen 0312 Erträge aus Zuschreibungen zu Betei-
0313 aus Anteilen an ligungen, Anteilen an verbundenen Un-
verbundenen ternehmen und wie Anlagevermögen
Unternehmen 0313 behandelten Wertpapieren
Summe: (0311 + 0312 + 0313) 0310 1410 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld 1410
Erträge aus Gewinngemeinschaften,
Aufwendungen aus Verlustübernahme
Gewinnabführungs- oder Teilgewinn-
abführungsverträgen 1510 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld 1510
0410 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld 0410 Ergebnis der normalen Geschäfts-
tätigkeit2)
Provisionserträge
1610 aus Zahlungsdiensten und
0510 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld 1610
aus der Ausgabe von E-Geld 0510
1620 aus sonstigen Tätigkeiten 1620
Provisionsaufwendungen
Außerordentliches Ergebnis2)
0610 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld 0610 1710 aus Zahlungsdiensten und
aus der Ausgabe von E-Geld
Sonstige betriebliche Erträge
1711 Außerordentliche
0710 aus Zahlungsdiensten und Erträge 1711
aus der Ausgabe von E-Geld 0710
1712 Außerordentliche
Allgemeine Verwaltungsaufwendungen Aufwendungen 1712
0810 aus Zahlungsdiensten und Summe: (1711 + 1712) 1710
aus der Ausgabe von E-Geld
Steuern vom Einkommen und vom
0811 Personalaufwand 0811 Ertrag
darunter: 1810 aus Zahlungsdiensten und
0812 Löhne und Gehälter 0812 aus der Ausgabe von E-Geld 1810
0813 Soziale Abgaben und Sonstige Steuern, soweit nicht unter
Aufwendungen für Position 1010 ausgewiesen
Altersvorsorgung und 1910 aus Zahlungsdiensten und
für Unterstützung 0813 aus der Ausgabe von E-Geld 1910
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2467
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro1)
Übersicht Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechung
darunter: Erträge aus Verlustübernahme
0814 für Altersvorsorgung 0814 2010 aus Zahlungsdiensten und
0815 andere Verwaltungs- aus der Ausgabe von E-Geld 2010
aufwendungen 0815 Auf Grund einer Gewinngemeinschaft,
Summe: (0811 + 0815) 0810 eines Gewinnabführungs- oder eines
Teilgewinnabführungsvertrags abge-
aus sonstigen Tätigkeiten führte Gewinne
Personalaufwand 2110 aus Zahlungsdiensten und
darunter: aus der Ausgabe von E-Geld 2110
Soziale Abgaben und Auf- Periodengewinn/Periodenverlust2)
wendungen für Altersvorsor- 2210 aus Zahlungsdiensten und
gung und für Unterstützung aus der Ausgabe von E-Geld 2210
darunter: Kontrollsumme:
0824 für Altersvorsorgung 0824 (9010 + 1010 + 1110 + 1210 + 1310 +
Abschreibungen und Wertberichtigun- 1410 + 1510 + 1610 + 1620 + 1710 +
gen auf immaterielle Anlagewerte und 1810 + 1910 + 2010 + 2110 + 2210) 9020
Sachanlagen
1
0910 aus Zahlungsdiensten und ) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
Rundungsregel (5/4).
aus der Ausgabe von E-Geld 0910
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositio-
Kontrollsumme: nen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu
(0110 + 0210 + 0310 + 0410 + 0510 + dem jeweils von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von
0610 + 0710 + 0810 + 0824 + 0910) 9010 der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenz-
kurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen,
für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittel-
kurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zu-
grunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil
der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei
der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden.
In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwäh-
rungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die
Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die
Meldung erstellt wird.
2
) Vorzeichen angeben.
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Verordnung
zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung1
Vom 13. Dezember 2018
Auf Grund des § 24 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 des § 12 Eigenmittel
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2446) verordnet das Bundesministerium § 13 Solvabilitätskennzahl“.
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis- f) Nach der Angabe zu § 13 werden die folgenden
terium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Angaben eingefügt:
Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzen-
verbände der Institute: „Unterabschnitt 2a
Absicherung für den Haftungsfall bei
Artikel 1 Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung § 13a Absicherung für den Haftungsfall bei
vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt Zahlungsauslösediensten
durch Artikel 22 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juni § 13b Absicherung für den Haftungsfall bei
2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie Kontoinformationsdiensten“.
folgt geändert:
g) Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 3, Un-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
terabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
„Unterabschnitt 4
über die Prüfung der Jahresabschlüsse
der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute Bargeldloser Zahlungsverkehr;
sowie die darüber zu erstellenden Berichte Vorkehrungen zur Verhinderung von
(Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“.
ZahlPrüfbV)“. h) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 16 Darstellung und Beurteilung der getroffe-
a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: nen Vorkehrungen zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-
„§ 7 Berichtsturnus; Unterzeichnung“. rung“.
b) Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 2 wird i) Die Angaben zu Abschnitt 4 werden durch die
wie folgt gefasst: folgenden Angaben ersetzt:
„Abschnitt 2 „Abschnitt 4
Angaben zum Institut“. Besondere Angaben zu
Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
§ 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste
„§ 10 Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorga- und das E-Geld-Geschäft“.
nisation“.
j) Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 5, Un-
d) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe terabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
zu § 10a eingefügt:
„Unterabschnitt 1
„§ 10a IT-Systeme“. Lage des Instituts
e) Die Angaben zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 (einschließlich geschäftliche
werden durch die folgenden Angaben ersetzt: Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)“.
„Unterabschnitt 2 k) Nach der Angabe zu § 25 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
Eigenmittel und Solvenzanforderungen
„Anlage 1 Datenübersicht für Institute, die Berei-
§ 11 Ermittlung der Eigenmittel che auf ein anderes Unternehmen
ausgelagert haben
1
Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrecht- Anlage 2 Erfassungsbogen für die Darstellung
lichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen und Beurteilung der getroffenen Vor-
Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungs-
dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG,
kehrungen zur Verhinderung von Geld-
2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wäsche und Terrorismusfinanzierung
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom
23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, Anlage 3 Datenübersicht für Zahlungs- und
S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10). E-Geld-Institute“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2469
3. § 1 wird wie folgt gefasst: ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu neh-
men, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil über
„§ 1
1. die wirtschaftliche Lage,
Anwendungsbereich
2. die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsorga-
(1) Diese Verordnung regelt nisation, insbesondere die Einrichtung eines
1. Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Insti- angemessenen und wirksamen Risikomanage-
tute nach § 24 Absatz 1 des Zahlungsdienste- ments, sowie
aufsichtsgesetzes sowie 3. die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen
2. den Inhalt der Prüfungsberichte. Vorgaben, insbesondere die Einhaltung der
Sicherungsanforderungen für die Entgegen-
(2) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Insti- nahme von Geldbeträgen und der Anforderun-
tute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiens- gen an die Absicherung für den Haftungsfall
teaufsichtsgesetzes. Auf Institute, die auch Kredit-
institute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwe- gewonnen werden kann.“
sengesetzes sind, ist diese Verordnung nur insoweit c) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts“
anzuwenden, als sie Anforderungen enthält, die durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
über die Prüfungsberichtsverordnung hinausgehen; d) Absatz 2 wird aufgehoben.
über das Ergebnis der Prüfung ist ein einheitlicher
Prüfungsbericht zu erstellen.“ 8. § 7 wird wie folgt geändert:
4. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „Zahlungsinstituts“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „Instituts“ ersetzt. „§ 7
5. § 3 wird wie folgt geändert: Berichtsturnus; Unterzeichnung“.
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
gefügt: c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu be- „(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von
gründen.“ Ort und Datum zu unterzeichnen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 9. Die Überschrift von Abschnitt 2 wird wie folgt ge-
fasst:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch die
Angabe „§ 19“ ersetzt. „Abschnitt 2
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angaben zum Institut“.
Angabe „§ 19“ und werden die Wörter „auf 10. § 8 wird wie folgt geändert:
Veränderungen“ durch die Wörter „auf we- a) In Absatz 1 wird das Wort „Anschlussprüfer“
sentliche Veränderungen“ ersetzt. durch das Wort „Abschlussprüfer“ und werden
c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt: die Wörter „zum Betreiben von Zahlungsdiens-
ten“ durch die Wörter „zum Erbringen von Zah-
„(4) Hat nach § 24 Absatz 4 Satz 2 des Zah- lungsdiensten beziehungsweise der Registrie-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes die Bundesan- rung zum Erbringen von Kontoinformations-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes- diensten oder der Erlaubnis zum Betreiben des
anstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen E-Geld-Geschäfts“ ersetzt.
über den Inhalt der Jahresabschlussprüfung ge-
troffen, so hat der Abschlussprüfer hierauf im b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
Prüfungsauftrag hinzuweisen. „Zahlungsinstituts“ durch das Wort „Insti-
(5) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die tuts“ ersetzt.
bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel be- bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Zah-
seitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseiti- lungsdienste“ das Wort „des E-Geld-Ge-
gung eingeleitet worden sind.“ schäfts“ eingefügt.
6. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt: cc) In Nummer 6, zweiter Halbsatz werden die
Wörter „für Finanzdienstleistungsaufsicht“
„Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht
gestrichen.
haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung
nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu be- dd) In Nummer 7 wird das Wort „Zahlungsinsti-
ziehen.“ tuts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert: ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
eingefügt:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
„7a. wesentliche Änderungen in den IT-Sys-
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: temen; die entsprechenden IT-Projekte
„In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung sind im Prüfungsbericht darzustellen,“.
ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem ff) In Nummer 8 wird das Wort „Zahlungsinsti-
Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 tuts“ durch das Wort „Instituts“ und das
Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt Wort „Finanzkonglomerateunternehmens“
2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
durch die Wörter „Unternehmens eines Fi- sichtsorgan ermöglichen, seine Aufgaben ord-
nanzkonglomerats“ ersetzt. nungsgemäß wahrzunehmen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 12. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
aa) Die Angabe „§ 20“ wird durch die Angabe „§ 10a
„§ 26“ ersetzt. IT-Systeme
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
(1) Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Be-
„Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen, urteilung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3
ob die Einstufung von Auslagerungen als insbesondere darauf einzugehen, ob die organisato-
wesentlich oder unwesentlich unter Ge- rischen, personellen und technischen Vorkehrungen
sichtspunkten des Risikos, der Art, des Um- zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit,
fangs und der Komplexität nachvollziehbar Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich rele-
ist. Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten vanten Daten angemessen sind und wirksam umge-
und Prozesse sind nachvollziehbar zu spezi- setzt werden. Dabei ist insbesondere gesondert ein-
fizieren und abzugrenzen. Das in Anlage 1 zugehen auf
vorgesehene Formblatt ist zu verwenden.“
1. das IT-Sicherheitsmanagement, welches jeden-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: falls auch den Umgang mit sensiblen Zahlungs-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 19“ durch die daten im Sinne des § 1 Absatz 26 des Zahlungs-
Angabe „§ 1 Absatz 9“ ersetzt und nach dem diensteaufsichtsgesetzes beinhaltet,
Wort „Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ 2. die technischen und betrieblichen Verfahren bei
werden die Wörter „und von E-Geld-Agenten einem Notfall, einschließlich der Regelungen zur
im Sinne des § 1 Absatz 10 des Zahlungs- Geschäftsfortführung im Krisenfall, sowie
diensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt.
3. die Beherrschung schwerer Betriebs- oder Si-
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort cherheitsvorfälle einschließlich des Umgangs
„Zahlungsinstitut“ durch das Wort „Institut“ mit sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden.
ersetzt.
(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt,
11. § 10 wird wie folgt gefasst: so erstrecken sich die vorgenannten Berichte auch
„§ 10 auf diese IT-Ressourcen einschließlich deren Ein-
bindung in das Institut.“
Ordnungsmäßigkeit
der Geschäftsorganisation 13. Die Überschrift des Abschnitts 2, Unterabschnitt 2
wird wie folgt gefasst:
(1) Der Abschlussprüfer hat die Ordnungsmä-
ßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des „Unterabschnitt 2
§ 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Zahlungs- Eigenmittel und Solvenzanforderungen“.
diensteaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung
14. § 11 wird wie folgt geändert:
der Komplexität und des Umfangs der von dem
Institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken und „§ 11
Marktpreisrisiken, einschließlich der Zinsände-
rungsrisiken, sowie auf Liquiditäts- und operatio- Ermittlung der Eigenmittel“.
nelle Risiken sowie auf damit verbundene Risiko- b) In Absatz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Zahlungs-
konzentrationen gesondert einzugehen. institut“ durch das Wort „Institut“ und werden
(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die die Wörter „des haftenden Eigenkapitals“ durch
Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, die Kon- die Wörter „der angemessenen Eigenmittel“ er-
trollmechanismen und die Verfahren, die gewähr- setzt.
leisten, dass das Institut seine Verpflichtungen c) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Eigenkapital
erfüllt, angemessen sind. Dabei ist insbesondere ist“ durch die Wörter „Die Eigenmittel sind“ er-
darauf gesondert einzugehen, ob setzt.
1. das Risikomanagement, einschließlich der inter- d) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2a
nen Kontrollsysteme, angemessen und wirksam Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengeset-
ist, zes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden
2. eine Verlustdatenbank geführt und gepflegt wird Fassung“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Num-
sowie eine vollständige Dokumentation der Ge- mer 17 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
schäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwa- 15. § 12 wird wie folgt geändert:
chung durch die Bundesanstalt für ihren Zustän-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
digkeitsbereich gewährleistet, vorhanden ist,
3. das Notfallkonzept für die IT-Systeme angemes- „§ 12
sen ist, und Eigenmittel“.
4. die interne Revision angemessen ist. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Der Abschlussprüfer hat ferner zu beurteilen, aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Eigenka-
ob die Strukturen des Instituts es seinen Ge- pitals des Zahlungsinstituts nach § 12 Ab-
schäftsleitern sowie seinem Verwaltungs- oder Auf- satz 1 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteauf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2471
sichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 Ab- „Unterabschnitt 2a
satz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 2a und 2b Absicherung für den Haftungsfall bei
des Kreditwesengesetzes in der bis zum Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
31. Dezember 2013 geltenden Fassung“
durch die Wörter „der Eigenmittel des Insti- § 13a
tuts nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 1
Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichts- Absicherung für den
gesetzes in Verbindung mit den Bestimmun- Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten
gen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverord- (1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei
nung“ ersetzt. Zahlungsauslösediensten nach § 16 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zahlungsin-
Wirksamkeit zu beurteilen.
stituten, Instituten,“ durch die Wörter „In-
stituten, Kredit- oder Finanzdienstleistungs- (2) Es soll insbesondere näher erläutert werden,
instituten,“ und das Wort „Eigenkapital- ob
bestandteile“ durch das Wort „Eigenmittel- 1. das Institut eine Berufshaftpflichtversicherung
bestandteile“ ersetzt. oder eine andere gleichwertige Garantie aufrecht
c) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden erhält,
Absätze 2 bis 4 ersetzt: 2. sich die Berufshaftpflichtversicherung oder eine
andere gleichwertige Garantie auf die Gebiete, in
„(2) Darzustellen ist die Einhaltung der Vorga-
denen das Institut Zahlungsauslösedienste er-
ben für Eigenmittel nach § 15 Absatz 1, 2, 4
bringt, erstreckt, und
und 5 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Be- 3. die Berufshaftpflichtversicherung oder eine an-
stimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelver- dere gleichwertige Garantie die sich für das In-
ordnung. Insbesondere ist näher zu erläutern, stitut aus den Zahlungsauslösediensten erge-
ob die Vorgaben bende Haftung nach den Vorschriften des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs abdeckt.
1. über die Berechnung der Eigenmittelanforde-
rungen anhand der anzuwendenden Metho- (3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus
den, sowie auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für
den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten in
2. für die Ansätze der einzelnen Eigenmittelbe- einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil,
standteile die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit
eingehalten wurden. nach Maßgabe der Kriterien des § 16 Absatz 1
und 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in
(3) Besonderheiten bei der Entwicklung der Verbindung mit § 10 der ZAG-Instituts-Eigenmittel-
Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestand- verordnung erforderlich machen.
teile während des Berichtszeitraums sind näher
(4) Besonderheiten bei der Entwicklung der Ab-
zu erläutern. Es soll insbesondere auf
sicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslö-
1. die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Ei- sediensten während des Berichtszeitraums sind
genmittelbestandteile einschließlich der Ver- näher darzustellen.
fügbarkeit für die Deckung von Risiken sowie
2. den konkreten Bestand der einzelnen Eigen- § 13b
mittelbestandteile einschließlich etwaiger Absicherung für den
Entnahmen der Gesellschafter des Instituts Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten
eingegangen werden. (1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei
Kontoinformationsdiensten nach § 36 des Zah-
(4) Bei den Erläuterungen der Eigenmittel sind lungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und
insbesondere befristete oder von Seiten des Ka- ihre Wirksamkeit zu beurteilen.
pitalgebers kündbare Eigenmittelbestandteile
nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss be- (2) Es soll insbesondere näher erläutert werden,
ziehungsweise nach ihrer frühestmöglichen ob die sich für das Institut aus den Kontoinforma-
Kündbarkeit in Jahresbändern darzustellen; tionsdiensten ergebende Haftung gegenüber dem
Gleiches gilt für Instrumente des Ergänzungska- kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem
pitals anhand deren Fälligkeit.“ Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten
oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoin-
16. § 13 wird wie folgt geändert: formationen und deren nicht autorisierte oder be-
a) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ durch trügerische Nutzung abgedeckt ist. § 13a Absatz 2
das Wort „Institut“ und das Wort „Zahlungsinsti- Nummer 1 und 2 finden entsprechende Anwen-
tuts-Eigenkapitalverordnung“ durch das Wort dung.
„ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung“ ersetzt. (3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus
auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für
b) In Satz 3 wird das Wort „Eigenkapitalquote“
den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten in
durch das Wort „Eigenmittelquote“ ersetzt.
einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil,
17. Nach § 13 wird folgender Unterabschnitt 2a einge- die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit
fügt: nach Maßgabe der Kriterien des § 36 Absatz 1
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in (3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmens-
Verbindung mit § 11 der ZAG-Instituts-Eigenmittel- gruppen hat der Abschlussprüfer zudem die Vor-
verordnung erforderlich machen. kehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes da-
hingehend zu beurteilen, ob
(4) § 13a Absatz 4 findet entsprechende Anwen-
dung.“ 1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geld-
wäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzu-
18. Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 3, Unter-
führen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnah-
abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
men nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäsche-
„Unterabschnitt 4 gesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre
Bargeldloser Zahlungsverkehr; wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3
Vorkehrungen zur Verhinderung von des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“. 2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäsche-
19. § 15 wird wie folgt geändert: gesetzes sichergestellt ist, dass die im betref-
fenden Drittstaat ansässigen gruppenangehöri-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prü- gen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen er-
fung“ die Wörter „der Vorkehrungen der Institute greifen, um dem Risiko der Geldwäsche und
zur Verhinderung von Geldwäsche und der Ter- der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begeg-
rorismusfinanzierung“ eingefügt. nen, und die Bundesanstalt über die insoweit
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: getroffenen Maßnahmen informiert wurde.
„(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geld- (4) Der Abschlussprüfer hat bei der Beurteilung
wäschegesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzuge-
Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset- hen, ob die Risikoanalyse, die das Institut im Rah-
zes, der §§ 24c, 25i und 25m des Kreditwesen- men des Risikomanagements zur Verhinderung von
gesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 1 Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung ge-
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie mäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der
der Verordnung (EU) 2015/847 des Europä- tatsächlichen Risikosituation des Instituts ent-
ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai spricht.
2015 über die Übermittlung von Angaben bei (5) In Bezug auf die Pflichten eines Instituts im
Geldtransfers und zur Aufhebung der Verord- Zusammenhang
nung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom
5.6.2015, S. 1) ist bei Zahlungsinstituten, deren 1. mit dem automatisierten Abruf von Kontoinfor-
Zahlungsvolumen als Betrag den Gesamtwert mationen nach § 24c des Kreditwesengesetzes
von 36 Millionen Euro im vorausgegangenen Ge- hat der Abschlussprüfer bei der Beurteilung
schäftsjahr nicht überschreitet, nur in zweijähri- nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen,
gem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen ob die vom Institut zur Erfüllung dieser Pflichten
Geschäftsjahr des Erbringens von Zahlungs- eingesetzten Verfahren die zutreffende Erfas-
diensten, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage sung der jeweils aufgenommenen Identifizie-
des Zahlungsinstituts erfordert ein kürzeres rungsdaten mit richtiger Zuordnung zum ent-
Prüfintervall.“ sprechenden Konto im Abrufsystem gewährleis-
ten, und
20. § 16 wird wie folgt gefasst:
2. mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach
„§ 16 § 25i des Kreditwesengesetzes in Bezug auf
Darstellung und Beurteilung der E-Geld hat der Abschlussprüfer die Beurteilung
getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung nach Absatz 2 für jedes E-Geld-Produkt getrennt
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzunehmen.
(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht (6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem ver-
die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflich- pflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz
tete Institut im Berichtszeitraum zur Verhinderung oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz Anord-
von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung nungen getroffen, die im Zusammenhang stehen
getroffen hat. Die Ausführungen des Abschlussprü- mit den Pflichten des Instituts zur Verhinderung
fers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbo- von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung,
gen nach Anlage 2 relevanten und einschlägigen so hat der Abschlussprüfer darüber im Rahmen sei-
Pflichten im Hinblick auf das Geschäftsmodell er- ner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. Zudem
strecken. hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob das ver-
pflichtete Institut diese Anordnungen ordnungsge-
(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen
mäß befolgt hat.
hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu be-
urteilen: (7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkeh-
rungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von
1. deren Angemessenheit und
Terrorismusfinanzierung nach Absatz 1 und der Be-
2. deren Wirksamkeit, soweit diese gemäß Artikel 7 urteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2
Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11 bis 6 hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse sämt-
Absatz 1 und 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 licher Prüfungen der internen Revision zu berück-
der Verordnung (EU) 2015/847 gegeben sein sichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung
muss. durchgeführt worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2473
(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des grundeliegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick
Instituts hat der Abschlussprüfer zudem anhand auf die Geschäftstätigkeiten des Instituts nicht re-
der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des levant sind, hat der Abschlussprüfer dies mit der
Instituts die folgenden Angaben in die Anlage 2 auf- Feststellung F 5 zu vermerken. Der Erfassungsbo-
zunehmen: gen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig
1. sämtliche vom Institut angebotene Hochrisiko- auszufüllen.
produkte, (10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 15
2. die Anzahl aller Kunden des Instituts, den pro- Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze
zentualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko unberührt.“
und den prozentualen Anteil der Hochrisikokun-
21. § 16a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
den sowie die Anzahl der politisch exponierten
Personen unter den Kunden, a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch
3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts das Wort „sowie“ ersetzt.
im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäsche- b) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
gesetzes: einen Punkt ersetzt und das Wort „sowie“ gestri-
a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen chen.
des Instituts mit Instituten und Instituten im
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
Sinne des Kreditwesengesetzes, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in 22. § 16b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts- a) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ durch
raum ansässig sind, sowie das Wort „Institut“ ersetzt.
b) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen b) In Satz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „Ein-
des Instituts mit Instituten und Instituten im haltung der“ das Wort „technischen“ eingefügt.
Sinne des Kreditwesengesetzes, die in einem 23. § 16d wird wie folgt geändert:
Drittstaat ansässig sind, und von diesen Kor-
respondenzbeziehungen die Anzahl der Kor- a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das
respondenzbeziehungen, die das Institut mit Wort „Zahlungsinstituten“ durch das Wort „Insti-
Instituten hat, die in einem Hochrisikostaat im tuten“ und das Wort „Zahlungsinstitut“ durch
Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buch- das Wort „Institut“ ersetzt.
stabe b des Geldwäschegesetzes ansässig
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
sind,
„Zahlungsinstitut“ durch das Wort „Institut“ er-
4. zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen setzt.
und den sonstigen nachgeordneten Unterneh-
men des Instituts: 24. Die Überschrift von Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
fasst:
a) deren Anzahl im Inland,
b) deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten „Abschnitt 4
der Europäischen Union und Vertragsstaaten Besondere Angaben zu
des Abkommens über den Europäischen Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft“.
Wirtschaftsraum,
25. § 17 wird wie folgt geändert:
c) deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen
Zweigstellen, Zweigniederlassungen und a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
sonstigen nachgeordneten Unternehmen die
Anzahl der Zweigstellen, Zweigniederlassun- „§ 17
gen und sonstigen nachgeordneten Unter- Berichterstattung über
nehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft“.
des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b
des Geldwäschegesetzes ansässig sind, b) In Absatz 1 wird das Wort „Institute“ durch das
Wort „Zahlungsdienstleister“ ersetzt und nach
sowie dem Wort „Zahlungsdienste“ werden die Wörter
5. die Anzahl der Agenten und E-Geld-Agenten, die „und das E-Geld-Geschäft“ eingefügt.
für das Institut im Inland tätig sind, und die An-
zahl der Agenten und E-Geld-Agenten, die für c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
das Institut in den anderen Mitgliedstaaten der aa) Nach der Angabe „Kundengelder“ wird die
Europäischen Union und Vertragsstaaten des Angabe „nach Maßgabe der §§ 17 und 18
Abkommens über den Europäischen Wirt- des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ein-
schaftsraum tätig sind. gefügt.
(9) Der Abschlussprüfer hat die wesentlichen Er- bb) Folgender Satz wird angefügt:
gebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfas-
sungsbogen nach Anlage 2 dieser Verordnung ein- „Dabei ist insbesondere auf die Art und Aus-
zutragen und dort zu bewerten. Für die Bewertung gestaltung der Sicherung der Kundengelder
ist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klas- nach den Methoden 1 oder 2 näher einzu-
sifizierung zu verwenden. Sofern die jeweiligen zu- gehen.“
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
26. Die Überschrift von Abschnitt 5, Unterabschnitt 1 „Anlage 3
wird wie folgt gefasst: (zu § 23)
„Unterabschnitt 1 Datenübersicht
für Zahlungs- und E-Geld-Institute“.
Lage des Instituts
(einschließlich geschäftliche b) In Position (2) (Daten zur Vermögenslage) wer-
Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)“. den die Nummern 6 und 7 wie folgt gefasst:
27. In § 20 Absatz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts“ „6. Nicht realisierte Re- 005
durch das Wort „Instituts“ ersetzt. serven in Grundstü-
cken, grundstücks-
28. In § 21 Absatz 1 wird das Wort „Zahlungsinstituts“ gleichen Rechten
durch das Wort „Instituts“ ersetzt. und Gebäuden (so-
weit sie als Eigenmit-
29. In § 23 werden die Wörter „das Formblatt aus der tel nach Artikel 484
Anlage“ durch die Wörter „die auf das jeweilige In- Absatz 5 Verordnung
stitut anwendbaren Formblätter aus den Anlagen 1 (EU) Nr. 575/2013
bis 3“ ersetzt. (CRR) i. V. m. § 10
Absatz 2b Nummer 6
30. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt: KWG i. d. F. bis
31.12.2013 berück-
„(4) Diese Verordnung in der Fassung des Arti- sichtigt werden)
kels 1 der Verordnung zur Änderung der Zahlungs-
instituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 13. De- 7. Beteiligungen an ei- 402
zember 2018 (BGBl. I S. 2468) ist erstmals auf die nem in Artikel 4 Ab-
Prüfung für nach dem 31. Dezember 2017 begin- satz 1 Nummer 27
nende Geschäftsjahre anzuwenden.“ Buchstabe c bis h
CRR genannten Un-
31. Nach § 25 werden die Anlagen 1 und 2 aus dem ternehmen der Fi-
Anhang zu dieser Verordnung eingefügt. nanzbranche
“.
32. Die bisherige Anlage wird neue Anlage 3 und wie
Artikel 2
folgt geändert:
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: in Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2475
Anhang (zu Artikel 1 Nummer 31)
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 3)
Datenübersicht für Institute,
die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
Institutsnummer:
Name des Instituts:
Status
Auslagerungs- Ausgelagerte Bemerkungen
Laufende unternehmen (geplant zum/ Datum der
Aktivitäten und insbesondere zu
Nummer durchgeführt am/ Auslagerung
Inklusive Adresse Prozesse Weiterverlagerungen
beendet am)
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Anlage 2
(zu § 16 Absatz 9)
Erfassungsbogen für die
Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen
zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risiko-
analyse (§ 16 Abs. 8 ZahlPrüfbV):
1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):
2. Anzahl der Kunden:
I. Anteil der Kunden mit geringem Risiko , %
II. Anteil der Hochrisikokunden , %
III. Anzahl von politisch exponierten Personen
(Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)
3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit
Unternehmen mit Sitz in:
I. EU/EWR-Staaten
II. Drittstaaten davon in
Hochrisikostaaten
4. Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/
nachgeordneten Unternehmen:
I. im Inland
II. im EU-/EWR-Ausland
III. in Drittstaaten davon in
Hochrisikostaaten
5. Anzahl der für das Institut tätigen
Agenten, E-Geld-Agenten:
I. im Inland
II. im EU-/EWR-Ausland
B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung F 0 – keine Mängel
Feststellung F 1 – geringfügige Mängel
Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel
Feststellung F 3 – gewichtige Mängel
Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel
Feststellung F 5 – nicht anwendbar
Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
ventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2477
Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
ventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der
Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.
Nr. Vorschrift Prüfungspflichten Feststellung Fundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Interne Sicherungsmaßnahmen
1. § 5 Abs. 1 und 2 GwG Erstellung, Dokumentation, Über-
prüfung, ggf. Aktualisierung einer
Risikoanalyse in Bezug auf Geld-
wäsche und auf Terrorismusfinan-
zierung
2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwG Durchführung von internen Siche-
rungsmaßnahmen in Bezug auf
Geldwäsche und auf Terrorismus-
finanzierung
3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug
auf den Geldwäschebeauftragten
(Bestellung, Mitteilung, Ausstat-
tung, Kontrollen)
4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG Durchführung von Zuverlässig-
keitsprüfungen
5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG Durchführung von Schulungen
und Unterrichtung von Mitarbei-
ter/-innen
6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG Durchführung von Prüfungen
durch die Innenrevision in Bezug
auf Maßnahmen zur Verhinde-
rung von Geldwäsche und von
Terrorismusfinanzierung
7. § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG Schaffung und Betreiben eines
EDV-Monitoring-Systems
8. § 6 Abs. 7 GwG Vertragliche Auslagerung von
internen Sicherungsmaßnahmen
II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 Durchführung von Risikobewer-
GwG, § 15 Abs. 2 GwG tungen von Geschäftsbeziehun-
gen und Transaktionen
10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 Identifizierung des Vertragspart-
bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwG ners und der für diesen auftreten-
den Personen
(einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG Abklärung und ggf. Identifizierung
(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), der wirtschaftlich Berechtigten
§ 10 Abs. 9 GwG (einschl. Nichtdurchführungs-/Be-
endigungsverpflichtung)
12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Einholung von Informationen zum
Abs. 9 GwG Zweck/zur Art der Geschäftsver-
bindung
(einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Nr. Vorschrift Prüfungspflichten Feststellung Fundstelle
13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abklärung der politisch exponierte
Abs. 9 GwG Person-Eigenschaft (einschl.
Nichtdurchführungs-/Beendi-
gungsverpflichtung)
14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG Laufende Überwachung der Ge-
schäftsbeziehungen (sofern nicht
durch § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG
abgedeckt)
15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG Durchführung von Aktualisierun-
gen
16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG Durchführung von vereinfachten
Sorgfaltspflichten (Dokumen-
tation, Angemessenheit der Maß-
nahmen)
17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 Durchführung von verstärkten
i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG, Sorgfaltspflichten (Dokumen-
§ 10 Abs. 4 GwG tation, Angemessenheit der Maß-
nahmen), insbesondere der Sorg-
faltspflichten bei der Annahme von
Bargeld bei der Erbringung von
Zahlungsdiensten
18. § 17 Abs. 1 bis 7 GwG Ausführung von Sorgfaltspflichten
durch Dritte und vertragliche Aus-
lagerung
19. § 27 Abs. 2 ZAG i. V. m. § 25i KWG Erfüllung der Sorgfaltspflichten in
Bezug auf E-Geld
III. Sonstige Pflichten
20. § 6 Abs. 6 GwG Organisation und Erfüllung der
Auskunftsverpflichtung
21. § 8 GwG Durchführung von Aufzeichnungen
und Aufbewahrung
22. § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG Durchführung von gruppenweiten
Pflichten
23. § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 Durchführung des Verdachtsmel-
GwG deverfahrens (einschließlich Be-
achtung des Verbots der Informa-
tionsweitergabe)
24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Befolgung von Anordnungen
Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG,
§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39
Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 GwG, § 25i Abs. 4 KWG
B. (nicht belegt)
25. (nicht belegt)
bis
33.
C. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
34. Verordnung (EU) 2015/847 Pflichten aufgrund der Verordnung
(EU) 2015/847
35. § 27 Abs. 4 Satz 2 ZAG Befolgung von Anordnungen in
Bezug auf Pflichten aufgrund der
Verordnung (EU) 2015/847
D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
36. § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG Pflichten des Instituts im Zusam-
i. V. m. § 24c KWG menhang mit dem automatisierten
Abruf von Kontoinformationen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2479
Fünfundfünfzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(55. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 13. Dezember 2018
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, vom 17.9.1996, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie
c, f, u und x und Nummer 7 sowie Absatz 3 des (EU) 2015/719 (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1) geändert
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- worden ist, einen Container oder Wechselaufbau von
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von 45 Fuß Länge im Rahmen eines intermodalen Beförde-
denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt rungsvorgangs befördern. Der vordere Überhangradius
durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuch- des Sattelanhängers darf in diesem Fall 2,04 m nicht
stabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I überschreiten.
S. 1802) und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x
durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch- (2) Abweichend von § 34 Absatz 5 Nummer 1 Buch-
stabe cc des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I stabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d der
S. 1221) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zuläs-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach sige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs un-
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: ter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten das
für das jeweilige Kraftfahrzeug in § 34 Absatz 5 Num-
§1 mer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b
und d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ge-
Ausnahmen von Vorschriften
nannte höchstzulässige Gesamtgewicht jeweils um
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
bis zu 1,00 t übersteigen, wenn es sich um ein Kraft-
(1) Abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 2 der fahrzeug mit alternativem Antrieb im Sinne der Artikel 1
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf die höchst- und 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/53/EG handelt und
zulässige Länge bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzug- wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb
maschine mit Sattelanhänger) 16,65 m nicht über- begründet ist.
schreiten, wenn diese gemäß der Artikel 2 und 10c
der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996
§2
zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen
für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen Inkrafttreten
und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemein-
schaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Ge- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
wichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 in Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2018
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung
und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Vom 14. Dezember 2018
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- durch die zuständige Landesbehörde bestätigt
schaft verordnet auf Grund wird. Das Formular wird dem Antragsteller von der
– des § 7c Absatz 2, des § 15 Nummer 1 und 2, des Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in
§ 16 Absatz 2 Satz 1, des § 21 Absatz 1 Nummer 1 elektronischer Form bereitgestellt.“
und des § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weinge- 3. Nach § 15 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gefügt:
18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 7c Ab- „(3a) Vor der nach Anhang VIII Teil I Abschnitt A
satz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in
16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) eingefügt, § 15 Num- Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witte-
mer 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 22 und § 21 rungsverhältnissen zulässigen Entscheidung über
Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 15 des die Erhöhung der Grenzwerte für die Erhöhung
Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2592), des natürlichen Alkoholgehalts (erhöhte Anreiche-
§ 16 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num- rung) um bis zu 0,5 Volumenprozentpunkte über-
mer 11, § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis Nummer 3 sendet die für die betroffene Region oder im Falle
durch Nummer 21 und § 26 Absatz 3 Nummer 2 zu- mehrerer Länder die für den größeren Teil der be-
letzt durch Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober troffenen Region zuständige Landesstelle der Bun-
2014 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist, desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einen
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbin- Antrag auf erhöhte Anreicherung mit den nach An-
dung mit Absatz 4 Satz 1, des § 15 in Verbindung mit lage 1 erforderlichen Grundsätzen. Die Bundesan-
§ 6 Absatz 4 Satz 1 und § 16 des Marktorganisa- stalt für Landwirtschaft und Ernährung unterrichtet
tionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung die Europäische Kommission nach Abstimmung mit
vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) im Einver- dem Bundesministerium für Ernährung und Land-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und wirtschaft vor einer positiven Entscheidung über
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: den Antrag auf erhöhte Anreicherung. Spätestens
eine Woche nach der Unterrichtung nach Satz 2
Artikel 1 wird die getroffene Entscheidung im Bundesanzei-
ger veröffentlicht.“
Änderung der
Weinverordnung 4. In § 21 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „teil-
weise Entalkoholisierung“ durch die Wörter „Kor-
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-
rektur des Alkoholgehalts von Wein“ ersetzt.
chung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt
durch Artikel 16 der Verordnung vom 5. Juli 2017 5. In § 30 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
(BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt „gekennzeichnet sein“ die Wörter „und den Namen
geändert: der geografischen Einheit, aus der der Wein
stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden
a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu sind, erkennen lassen“ gestrichen.
§ 4 die folgende Angabe eingefügt:
6. In § 32a Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 23
„§ 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder Absatz 1“ die Angabe „Nummer 1 Buchstabe a
im Landweingebiet“. oder b“ gestrichen.
b) In der Angabe zu § 32c werden nach dem Wort 7. § 32b wird aufgehoben.
„Classic“ die Wörter „und Selection“ gestrichen.
8. § 32c wird wie folgt geändert:
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Clas-
„§ 4a sic“ die Wörter „und Selection“ gestrichen.
Nachweis der Lage im b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Anbaugebiet oder im Landweingebiet aa) Der einleitende Satzteil vor der Aufzählung
(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes) wird wie folgt gefasst:
Sofern ein Antrag nach § 7c Absatz 1 des Wein- „Die in § 32a genannte Bezeichnung darf fer-
gesetzes auf Neuanpflanzung in einem Gebiet ge- ner nur verwendet werden, wenn“.
stellt wird, das für die Erzeugung von Weinen mit
einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder ge- bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Stelle“
schützten geografischen Angabe in Betracht die Wörter „bis zum 1. Mai im Fall der Be-
kommt und die für das betroffene Gebiet zustän- zeichnung „Selection“ und“ und nach dem
dige Landesregierung eine Rechtsverordnung nach Wort „September“ die Wörter „im Fall der
§ 7 Absatz 3 Satz 1 erlassen hat, ist dem Antrag ein Bezeichnung „Classic““ gestrichen.
Formular beizufügen, auf dem die Lage in dem be- cc) In Nummer 3 wird das Komma durch einen
treffenden Anbaugebiet oder im Landweingebiet Punkt ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2481
dd) Nummer 4 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 werden die Wörter „Bezeichnungen
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Classic“ die „Classic“ oder „Selection“ dürfen“ durch die
Wörter „und der Angabe „Selection““ gestrichen. Wörter „Bezeichnung „Classic“ darf“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird aufgehoben.
9. § 32d wird wie folgt geändert: e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Classic“ die
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „dür- Wörter „oder „Selection““ gestrichen.
fen die Bezeichnungen „Classic“ und „Selection““
durch die Wörter „darf die Bezeichnung „Classic““ 10. § 53 Absatz 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „12. entgegen § 32a eine dort genannte Bezeich-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. nung verwendet,“.
11. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Grundsätze zur Anerkennung von Witterungsverhältnissen
als für den Weinanbau außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse
(zu § 15 Absatz 3a Weinverordnung)
Den Weinanbau betreffend werden Witterungsverhältnisse als außergewöhnlich ungünstig angesehen, wenn
entweder die unter Nummer 1 oder Nummer 2 dargestellten Bedingungen anhand der Berechnungen des
Deutschen Wetterdienstes (DWD) erfüllt sind:
1. Niederschlag, Temperatur, Sonnenscheindauer/Globalstrahlung
– Für die Monate Mai bis September werden die Niederschlags-, Temperatur- und Sonnenschein-/Global-
strahlungswerte erfasst.
– Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, Temperatur und Sonnenscheindauer/Globalstrahlung
vom langjährigen Mittel der Monate Mai bis September werden mit den langjährigen Standardabweichun-
gen dieser Monate normiert.
– Die normierten Monatswerte werden folgend gewichtet:
o 0,50: Mai, Juni
o 0,75: Juli
o 1,00: August, September.
– Die normierten, gewichteten Werte der Monate, die überdurchschnittliche Niederschläge, unterdurch-
schnittliche Temperaturen und unterdurchschnittliche Sonnenscheindauer/Globalstrahlung hatten, erhalten
ein negatives Vorzeichen.
– Für jedes der drei Elemente werden die normierten, gewichteten Werte über die Monate Mai bis Septem-
ber zu einer Gesamtsumme aufaddiert.
– Bei einer mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingun-
gen im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von –4
unterschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen.
2. Niederschläge, relative Feuchte, Benetzungsstunden, die in der Reifephase zu Fäulnis an den Trauben
führen können
– Für die Monate August und September werden die Niederschläge, die relative Feuchte und die Benet-
zungsstunden erfasst.
– Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, relativer Feuchte und von Benetzungsstunden vom
langjährigen Mittel der Monate August und September werden mit den jeweiligen langjährigen Standard-
abweichungen dieser Monate normiert.
– Die normierten Werte der Monate August und September, die überdurchschnittliche Niederschläge,
relative Feuchte und überdurchschnittliche Benetzungsstunden hatten, erhalten ein negatives Vorzeichen.
– Für jedes der drei Elemente (überdurchschnittliche Niederschläge, relative Feuchte und überdurchschnitt-
liche Benetzungsstunden) werden die normierten Werte für die Monate August und September zu einer
Gesamtsumme aufaddiert.
– Bei der mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingungen
im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von –3 unter-
schritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen.
Als außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse werden ebenfalls anerkannt, Witterungsverhältnisse,
die eine Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes um 0,5 Volumenprozent im Weinbau erforderlich machen
und durch das Verfahren nach Nummer 1 und Nummer 2 nicht erfasst werden, insbesondere Extremwetter-
ereignisse wie Hagel, Dürre/extreme Trockenheit und Frostereignisse.
Das massenweise witterungsbedingte Auftreten von Schadinsekten, wie z. B. der Kirschessigfliege, wird einer
außergewöhnlich ungünstigen Witterung gleichgestellt.“
12. In der Klammer der Überschrift zu Anlage 7 wird nach der Angabe „§ 13 Absatz 1“ die Angabe „Nummer 2“
gestrichen.
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Artikel 2 haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die
Änderung der Obst-Gemüse- Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnum-
Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung mer der Erzeugerorganisation mitzuteilen.“
Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchfüh- 2. § 16 wird wie folgt gefasst:
rungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I „§ 16
S. 1561), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 6. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1651) geändert worden Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen
ist, wird wie folgt geändert: Rechnungen können auch auf den Namen eines
1. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: oder mehrerer der angeschlossenen Erzeuger der je-
„(3) Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben weiligen Erzeugerorganisation ausgestellt sein.“
die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle
jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschrif- Artikel 3
ten aller ihrer Mitglieder, die im jeweils vorangegan-
Inkrafttreten
genen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von
Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. Zu diesem Zweck in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 2018
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2483
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb*
Vom 17. Dezember 2018
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie § 4 Prüfung, Verfahren
verordnet auf Grund § 5 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
§ 6 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
– des § 11a Absatz 5 der Gewerbeordnung in der Fas-
im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
§ 7 Weiterbildung
(BGBl. I S. 202), der zuletzt durch Artikel 10 Num-
mer 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I
Abschnitt 2
S. 396) geändert worden ist,
– des § 34e in Verbindung mit § 32 der Gewerbeord- Vermittlerregister
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom § 8 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 34e § 9 Mitteilungspflichten
durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Juli § 10 Zugang
2017 (BGBl. I S. 2789) neu gefasst und § 32 durch
Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. Dezember Abschnitt 3
2018 (BGBl. I S. 2354) eingefügt worden sind, im Ein-
Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen und dem Bundesministerium der Justiz und für § 11 Geltungsbereich der Versicherung
Verbraucherschutz und unter Wahrung der Rechte § 12 Umfang der Versicherung
des Bundestages, § 13 Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versiche-
rungsunternehmens
– des § 34g in Verbindung mit § 32 der Gewerbeord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Abschnitt 4
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 34g
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom Anforderungen an die
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert und § 32 Geschäftsorganisation, Informationspflichten
durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. De- § 14 Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Vergütung,
zember 2018 (BGBl. I S. 2354) eingefügt worden Vermeidung von Interessenkonflikten
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium § 15 Information des Versicherungsnehmers
der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz § 16 Einzelheiten der Mitteilung
und für Verbraucherschutz sowie § 17 Behandlung von Beschwerden
– des § 34j Absatz 1 in Verbindung mit § 32 der Gewer-
beordnung in der Fassung der Bekanntmachung Abschnitt 5
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen Ergänzende Vorschriften für die
§ 34j Absatz 1 durch Artikel 10 Nummer 7 des Ge- Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
setzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) und § 32
durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. De- § 18 Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten
zember 2018 (BGBl. I S. 2354) eingefügt worden sind: § 19 Vergütung
Artikel 1 Abschnitt 6
Verordnung Zahlungssicherung des Gewerbetreibenden
zugunsten des Versicherungsnehmers
über die Versicherungsvermittlung und -beratung
(Versicherungsvermittlungsverordnung – § 20 Sicherheitsleistung, Versicherung
§ 21 Nachweis
VersVermV)
§ 22 Aufzeichnungspflicht des Gewerbetreibenden
Inhaltsübersicht § 23 Prüfungen
§ 24 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten
Abschnitt 1
§ 25 Rückversicherungen
Erlaubnisverfahren, Sachkundenachweis, Weiterbildung
§ 1 Zusätzliche Angaben bei der Antragstellung Abschnitt 7
§ 2 Sachkundeprüfung
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung
§ 3 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
* (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19). § 27 Übergangsregelung
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Abschnitt 1 (2) Die Sachkundeprüfung umfasst zu den in Ab-
satz 1 Nummer 1 genannten Grundlagen insbesondere
Erlaubnisverfahren,
den zielgruppenspezifischen Bedarf, die Angebots-
Sachkundenachweis, Weiterbildung
formen, den Leistungsumfang, den Versicherungsfall
sowie die rechtlichen Grundlagen und marktüblichen
§1
allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die inhalt-
Zusätzliche Angaben bei der Antragstellung lichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung be-
(1) Mit einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis stimmen sich nach der Anlage 1.
nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung hat (3) Personen, die seit dem 31. August 2000 selb-
der Antragsteller der zuständigen Industrie- und Han- ständig oder unselbständig ununterbrochen als Versi-
delskammer zum Zwecke der späteren Überwachung cherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig
des Erlaubnisinhabers zusätzlich folgende Angaben zu sind, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Personen,
übermitteln: die vor dem 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 34d
1. die natürlichen oder juristischen Personen, die eine Absatz 1 oder nach § 34e Absatz 1 der Gewerbeord-
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über nung in der zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt
10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital geltenden Fassung beantragt haben, bedürfen auch
des Antragstellers halten, sowie die jeweilige Höhe im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen
der Beteiligung, Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsver-
mittler oder Versicherungsberater keiner Sachkunde-
2. die natürlichen oder juristischen Personen mit engen prüfung.
Verbindungen im Sinne des § 7 Nummer 7 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes zum Antragsteller, die §3
zu Interessenkonflikten führen können,
Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
3. die Tatsachen, die ausschließen, dass die Beteili-
gungen im Sinne der Nummer 1 und die engen Ver- (1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie-
bindungen im Sinne der Nummer 2 die Überwa- und Handelskammer abgelegt werden.
chung durch die zuständige Industrie- und Handels- (2) Für die Abnahme der Prüfung errichten die Indus-
kammer beeinträchtigen. trie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie
(2) Änderungen der Angaben nach Absatz 1, die berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglie-
nach Erteilung der Erlaubnis eintreten, hat der Antrag- der müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit
steller der zuständigen Industrie- und Handelskammer der aktuellen Praxis der Versicherungsvermittlung oder
unverzüglich mitzuteilen. -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die
Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
§2 (3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können
Sachkundeprüfung im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Re-
gelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34d Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der
Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind Sachkundeprüfung, insbesondere über einen gemein-
die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf fol- samen Prüfungsausschuss, schließen.
genden Gebieten und deren praktische Anwendung:
1. fachliche Grundlagen: §4
a) rechtliche Grundlagen für die Versicherungsver- Prüfung, Verfahren
mittlung und -beratung,
(1) Die Sachkundeprüfung besteht aus einem
b) sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingun- schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Teilnahme
gen, insbesondere gesetzliche Rentenversiche- am praktischen Teil der Prüfung setzt das Bestehen
rung, private Vorsorge durch Lebens-, Renten- des schriftlichen Teils voraus.
und Berufsunfähigkeitsversicherung, Grundzüge
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in
der betrieblichen Altersversorgung, staatliche
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete. Sie
Förderung und steuerliche Behandlung der priva-
sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem
ten Vorsorge und der durch Entgeltumwandlung
ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. Der
finanzierten betrieblichen Altersversorgung,
schriftliche Teil der Prüfung kann mit Hilfe unterschied-
c) Unfallversicherung, Krankenversicherung und licher Medien durchgeführt werden.
Pflegeversicherung,
(3) Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den
d) verbundene Hausratversicherung und verbun- schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe
dene Gebäudeversicherung, des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter
e) Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlaus-
und Rechtsschutzversicherung; schuss. Der Aufgabenauswahlausschuss ist mit acht
Mitgliedern und acht stellvertretenden Mitgliedern zu
2. Kundenberatung: besetzen. Die Berufung der Mitglieder und der Stellver-
a) Bedarfsermittlung, treter erfolgt nach Anhörung von Vertretern der Versi-
cherungsunternehmen, der Versicherungsmakler, der
b) Lösungsmöglichkeiten,
Versicherungsberater, der Versicherungsvertreter und
c) Produktdarstellung und Information. der Außendienstführungskräfte. Es werden berufen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2485
1. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den 5. Personen, die dafür vorgesehen sind, in einen Prü-
Reihen der Versicherungsunternehmen oder der Ver- fungsausschuss berufen zu werden.
treter ihrer Interessen,
Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung
2. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungser-
Reihen der Versicherungsmakler oder der Versiche- gebnis einbezogen werden.
rungsberater oder der Vertreter ihrer Interessen,
(7) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungs-
3. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den ausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu
Reihen der Versicherungsvertreter oder der Vertreter bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der
ihrer Interessen, schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung
4. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der jeweils mit „bestanden“ bewertet worden sind. Der
Außendienstführungskräfte oder der Vertreter ihrer schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der
Interessen sowie Prüfling
5. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der 1. in vier der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Be-
Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter reiche jeweils mindestens 50 Prozent und
ihrer Interessen. 2. in dem verbliebenen Bereich mindestens 30 Prozent
Die Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertre-
der erreichbaren Punkte erzielt. Der praktische Teil der
ter müssen in der Lage sein, sachverständige Entschei-
Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens
dungen zur Aufgabenauswahl zu treffen. Die Prüfungs-
50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
aufgaben werden auch nach der Prüfung nicht veröf-
fentlicht, sondern stehen den Prüflingen nur während (8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unver-
der Prüfung zur Verfügung. züglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn
der Prüfling die Prüfung bestanden hat. Wurde die Prü-
(4) Im praktischen Teil der Prüfung wird jeweils ein
fung nicht erfolgreich bestanden, erhält der Prüfling
Prüfling geprüft. Dieser Prüfungsteil umfasst die Kun-
darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit
denberatung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und wird als
einer Wiederholung der Prüfung hinzuweisen ist.
Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durch-
geführt. Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er über (9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln
die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe
entwickeln und anzubieten. Dabei kann der Prüfling des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung durch
wählen zwischen den Sachgebieten Satzung.
1. Vorsorge mit den Teilsachgebieten Lebensversiche-
rung, private Rentenversicherung, Unfallversiche- §5
rung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversi- Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
cherung und Pflegeversicherung oder
(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vor-
2. Sach- und Vermögensversicherung mit den Teil- läufer sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:
sachgebieten Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtver-
sicherung, Hausratversicherung, Gebäudeversiche- 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
rung und Rechtsschutzversicherung. a) als Versicherungskaufmann oder Versicherungs-
Die Prüfung ist auf der Grundlage einer Fallvorgabe kauffrau,
durchzuführen, die eine Kundenberatungssituation ent- b) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen
weder als Versicherungsvermittler oder als Versiche- oder als Kauffrau für Versicherungen und Finan-
rungsberater vorsieht. zen,
(5) Der praktische Teil der Prüfung entfällt, wenn der c) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und
Prüfling Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Ver-
1. eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1, § 34h sicherungen und Finanzen oder
Absatz 1 Satz 1 oder § 34i Absatz 1 Satz 1 der
d) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder
Gewerbeordnung hat, oder
als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung;
2. einen Sachkundenachweis erlangt hat nach
2. ein Abschlusszeugnis
a) § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung,
a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der
b) § 34h Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanz-
Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder dienstleistung mit einem Hochschulabschluss
c) § 34i Absatz 2 Nummer 4. oder einem gleichwertigem Abschluss,
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können jedoch b) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistun-
folgende Personen anwesend sein: gen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanz-
1. Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- dienstleistungen mit einer abgeschlossenen Aus-
tungsaufsicht, bildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann
oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,
c) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistun-
3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern, gen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanz-
4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prü- dienstleistungen mit einer abgeschlossenen all-
fungen zu kontrollieren, oder gemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
d) als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanz- dung durchführen, gewährleistet wird. Die Anforderun-
fachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbil- gen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme be-
denden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, stimmen sich nach der Anlage 3. Der Erwerb einer der
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufs- in § 5 aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiter-
erfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung bildung.
oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird; (2) Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetrei-
3. ein Abschlusszeugnis als benden nach § 34d Absatz 9 Satz 2 der Gewerbeord-
nung sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2
a) Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank-
Nachweise und Unterlagen zu sammeln über Weiter-
oder Sparkassenkauffrau,
bildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Wei-
b) Investmentfondskaufmann oder Investmentfonds- terbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen
kauffrau oder haben. Aus den Nachweisen und Unterlagen müssen
c) Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen mindestens ersichtlich sein
oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienst- 1. Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder
leistungen, des jeweiligen Beschäftigten,
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufs- 2. Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiter-
erfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung bildungsmaßnahme,
oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
3. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und
(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathemati- Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters.
schen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswis-
senschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf
Berufsakademie wird als Sachkundenachweis aner- einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den
kannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungs-
dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versiche- frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem
rungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nach- die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
gewiesen wird. (3) Die zuständige Industrie- und Handelskammer
kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegen-
§6 über eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt nach
Anerkennung von dem Muster der Anlage 4 über die Erfüllung der Weiter-
ausländischen Befähigungsnachweisen bildungspflicht im vorangegangenen Kalenderjahr
im Rahmen der Niederlassungsfreiheit durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten
Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch
Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeord- erfolgen.
nung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde
liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderun- Abschnitt 2
gen der §§ 2 und 4 und gleichen die Kenntnisse, Fähig-
keiten und Kompetenzen, die die antragstellende Per- Vermittlerregister
son im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige
einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworben §8
hat, diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist Angaben zur
die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit Speicherung im Vermittlerregister
von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden,
Im Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeord-
diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung
nung werden folgende Angaben zu den Eintragungs-
(spezifische Sachkundeprüfung) abhängig.
pflichtigen gespeichert:
§7 1. der Name und der Vorname sowie die Firma der
Personenhandelsgesellschaften, in denen der Ein-
Weiterbildung
tragungspflichtige als geschäftsführender Gesell-
(1) Durch die Weiterbildung erbringen die nach § 34d schafter tätig ist,
Absatz 9 Satz 2 der Gewerbeordnung zur Weiterbildung
2. das Geburtsdatum,
Verpflichteten den Nachweis, dass sie ihre berufliche
Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern. 3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige tätig wird
Die Weiterbildung muss dabei mindestens den Anfor- a) als Versicherungsmakler
derungen der ausgeübten Tätigkeiten des zur Weiter-
bildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrecht- aa) mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Ge-
erhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen werbeordnung,
Kompetenz gewährleisten. Die Weiterbildung kann in bb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach
Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als pro-
Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer duktakzessorischer Versicherungsmakler,
anderen geeigneten Form durchgeführt werden. Bei b) als Versicherungsvertreter
Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine
nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter aa) mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Ge-
der Weiterbildung erforderlich. Der Anbieter muss si- werbeordnung,
cherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach
Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewer-
ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbil- beordnung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2487
cc) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 10
§ 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als pro-
Zugang
duktakzessorischer Versicherungsvertreter
Die Angaben nach § 8 Satz 1 Nummer 2 und 8 dürfen
oder nicht automatisiert abgerufen werden. Die Registerbe-
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach hörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7
§ 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung, der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft
erteilen.
4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen
Registerbehörde, Abschnitt 3
5. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Anforderungen an die
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Berufshaftpflichtversicherung
Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beab-
sichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer § 11
Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und
die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung, Geltungsbereich der Versicherung
6. die betriebliche Anschrift, Die Berufshaftpflichtversicherung nach § 34d Ab-
satz 5 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss
7. die Registrierungsnummer nach § 9 Absatz 3, für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
8. bei einem Versicherungsvermittler, der nach § 34d
den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.
Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung
keiner Erlaubnis bedarf, das oder die haftungsüber-
nehmenden Versicherungsunternehmen, § 12
9. der Name und der Vorname der vom Eintragungs- Umfang der Versicherung
pflichtigen beschäftigten Personen, die für die Ver- (1) Die Versicherung nach § 34d Absatz 5 Satz 1
mittlung oder Beratung in leitender Position verant- Nummer 3 der Gewerbeordnung muss bei einem im
wortlich sind, Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versiche-
rungsunternehmen abgeschlossen werden.
10. die Geburtsdaten der nach Nummer 9 eingetrage-
nen Personen. (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt
1 276 000 Euro für jeden Versicherungsfall und
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so 1 919 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jah-
werden auch der Name und der Vorname der natür- res. Für die Anpassung dieser Mindestversicherungs-
lichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die summen ist der technische Regulierungsstandard ge-
Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Ver- mäß Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/97
mittlertätigkeiten zuständig sind. des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufas-
§9 sung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom
17.8.2016, S. 114) in der jeweils geltenden Fassung
Mitteilungspflichten
anzuwenden.
(1) Der Eintragungspflichtige hat der Registerbe- (3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die
hörde die nach § 8 einzutragenden Angaben mitzutei- sich aus der gewerblichen Tätigkeit nach § 34d Ab-
len. Änderungen der Angaben nach § 8 hat der Eintra- satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeord-
gungspflichtige der Registerbehörde unverzüglich mit- nung ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögens-
zuteilen. schäden gewähren. Der Versicherungsvertrag muss
(2) Bei Versicherungsvermittlern, die nach § 34d Ab- sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken,
satz 7 Nummer 1 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder
bedürfen, erfolgt die Übermittlung der einzutragenden § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat,
Angaben abweichend von Absatz 1 ausschließlich nach soweit Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen
§ 48 Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset- nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaft-
zes. pflichtversicherung verpflichtet sind. Ist der Gewerbe-
treibende in einer oder mehreren Personenhandels-
(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungs- gesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter
pflichtigen und im Falle des Absatzes 2 zusätzlich tätig, so muss für die jeweilige Personenhandelsgesell-
dem oder den mitteilenden Versicherungsunternehmen schaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen
eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungs- werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätig-
nummer, unter der der Eintragungspflichtige im Regis- keit des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.
ter geführt wird.
(4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-
(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintra- schutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren,
gungspflichtigen und im Falle des § 48 Absatz 5 des die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen
Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich das Versi- Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge
cherungsunternehmen unverzüglich über eine Daten- haben könnte. Dabei kann vereinbart werden, dass
löschung nach § 11a Absatz 3 Satz 2 der Gewerbeord- sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines ein-
nung. heitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.
2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
(5) Von der Versicherung kann die Haftung für Er- rungsnehmers besser entsprechendes Versicherungs-
satzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung produkt anbieten könnte.
ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind
nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und § 15
dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zu- Information des Versicherungsnehmers
widerlaufen.
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungs-
§ 13 nehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Anga-
ben nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 mitzuteilen:
Versicherungsbestätigung,
Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens 1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Fir-
men der Personenhandelsgesellschaften, in denen
(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Ver- der Eintragungspflichtige als geschäftsführender
sicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versi- Gesellschafter tätig ist,
cherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der An-
2. seine betriebliche Anschrift,
tragstellung bei der Industrie- und Handelskammer, die
für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 oder 2 3. ob er
der Gewerbeordnung oder für die Erlaubnisbefreiung a) als Versicherungsmakler
nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung zuständig
aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der
ist, nicht älter als drei Monate sein.
Gewerbeordnung,
(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet,
bb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach
der für die Erlaubniserteilung oder der für die Erlaubnis-
§ 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als pro-
befreiung zuständigen Industrie- und Handelskammer
duktakzessorischer Versicherungsmakler,
unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
b) als Versicherungsvertreter
1. die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbe-
sondere infolge einer wirksamen Kündigung, aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der
Gewerbeordnung,
2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus
einem Gruppenversicherungsvertrag sowie bb) nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der
Gewerbeordnung als gebundener Versiche-
3. jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den rungsvertreter,
vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhält-
nis zu Dritten beeinträchtigen kann. cc) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach
§ 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als pro-
Die zuständige Industrie- und Handelskammer hat dem duktakzessorischer Versicherungsvertreter
Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs
der Anzeige mitzuteilen. oder
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach
des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung
Erlaubniserteilung oder die für die Erlaubnisbefreiung bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das
zuständige Industrie- und Handelskammer. Vermittlerregister nach § 34d Absatz 10 der Gewer-
beordnung eingetragen ist und wie sich diese Ein-
Abschnitt 4 tragung überprüfen lässt,
Anforderungen an die 4. ob er eine Beratung anbietet,
Geschäftsorganisation, 5. die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit
Informationspflichten der Vermittlung erhält,
6. ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist
§ 14
oder als Provision oder sonstige Vergütung in der
Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Versicherungsprämie enthalten ist,
Vergütung, Vermeidung von Interessenkonflikten
7. ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält,
(1) Der Gewerbetreibende muss über alle sachge- 8. ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in
rechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt den Nummern 6 und 7 genannten Vergütungen be-
und dem Produktfreigabeverfahren einschließlich des steht,
bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts ver-
fügen. Satz 1 gilt nicht für Versicherungsverträge über 9. Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse
Großrisiken nach § 210 Absatz 2 des Versicherungsver- der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Ab-
tragsgesetzes. satz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungs-
nummer, unter der er im Register eingetragen ist,
(2) Der Gewerbetreibende darf seine Beschäftigten
nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit 10. die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen
ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Versiche- von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten
rungsnehmer zu handeln, kollidiert. Der Gewerbetrei- oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens
bende darf keine Vorkehrungen durch die Vergütung, besitzt,
Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die 11. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunter-
Anreize für ihn selbst oder seine Beschäftigten ge- nehmen eines Versicherungsunternehmens, die
schaffen werden könnten, einem Versicherungsnehmer eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von
ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am
obwohl er ein anderes, den Bedürfnissen des Versiche- Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2489
12. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Strei- § 17
tigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder
Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern Behandlung von Beschwerden
angerufen werden kann.
(1) Der Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach
(2) Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung muss über
auch seine Beschäftigten die ihm über seine Person Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung verfügen, die von
obliegenden Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfül- ihm oder von der für die Leitung des Gewerbebetriebs
len. verantwortlichen Person bestimmt wurden. Der Gewer-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tätigkeiten betreibende oder die für die Leitung des Gewerbebe-
in Bezug auf Rückversicherungen und Versicherungs- triebs verantwortliche Person ist verpflichtet, die Leit-
verträge über Großrisiken nach § 210 Absatz 2 des Ver- linien umzusetzen und ihre Einhaltung zu überwachen.
sicherungsvertragsgesetzes. Die Leitlinien sind den mit der Beschwerdebearbei-
tung befassten Beschäftigten des Gewerbetreibenden
§ 16 schriftlich zugänglich zu machen.
Einzelheiten der Mitteilung (2) Der Gewerbetreibende hat
(1) Die Mitteilung nach § 15 Absatz 1 hat wie folgt zu
1. eine Beschwerdemanagementfunktion einzurichten,
erfolgen:
die Beschwerden untersucht und dabei mögliche
1. auf Papier, Interessenkonflikte feststellt und vermeidet, soweit
2. in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer der Umfang des Gewerbebetriebs dies erfordert,
verständlicher Weise,
2. eine Beschwerde zu registrieren, der zuständigen
3. in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Industrie- und Handelskammer jederzeit Einsicht in
Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung ein- dieses Register zu gestatten und die Daten zur Be-
gegangen wird, oder in jeder anderen von den Par- schwerdebearbeitung fortlaufend zu untersuchen
teien vereinbarten Sprache, und und zu bewerten,
4. unentgeltlich.
3. den Eingang einer Beschwerde zu bestätigen und
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 darf die den Beschwerdeführer über das Verfahren zur Be-
Mitteilung dem Versicherungsnehmer auch über eines schwerdebearbeitung zu unterrichten,
der folgenden Medien erteilt werden:
4. eine Beschwerde an die zuständige Stelle weiterzu-
1. über einen anderen dauerhaften Datenträger als
leiten und den Beschwerdeführer darüber zu unter-
Papier, wenn die Nutzung des dauerhaften Daten-
richten, sofern die Beschwerde einen Gegenstand
trägers im Rahmen des getätigten Geschäfts ange-
betrifft, für den der Gewerbetreibende nicht zustän-
messen ist und der Versicherungsnehmer die Wahl
dig ist,
zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder
auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich 5. Angaben über das Verfahren zur Beschwerde-
für diesen Datenträger entschieden hat, oder bearbeitung einschließlich der Angabe, wie eine
2. über eine Website, Beschwerde einzureichen ist, in geeigneter Weise
zu veröffentlichen und
a) wenn der Zugang für den Versicherungsnehmer
personalisiert wird oder 6. eine Beschwerde umfassend zu prüfen und dem
b) wenn: Beschwerdeführer unverzüglich in verständlicher
Sprache zu antworten.
aa) die Erteilung dieser Auskünfte über eine Web-
site im Rahmen des getätigten Geschäfts an- Ist im Falle des Satzes 1 Nummer 6 eine unverzügliche
gemessen ist, Antwort nicht möglich, unterrichtet der Gewerbetrei-
bb) der Versicherungsnehmer der Auskunftsertei- bende den Beschwerdeführer über die Gründe für die
lung über eine Website zugestimmt hat, Verzögerung und darüber, wann die Prüfung voraus-
cc) dem Versicherungsnehmer die Adresse der sichtlich abgeschlossen sein wird. Unterrichtungen
Website und die dortige Fundstelle der Aus- nach den Sätzen 1 und 2 sind auf Wunsch des Be-
künfte elektronisch mitgeteilt wurden und schwerdeführers schriftlich zu erteilen.
dd) es gewährleistet ist, dass diese Auskünfte auf (3) Sofern der Gewerbetreibende der Beschwerde
der Website so lange verfügbar bleiben, wie nicht oder nicht vollständig nachkommen kann, hat er
sie für den Versicherungsnehmer vernünfti- dem Beschwerdeführer die Gründe dafür zu erläutern
gerweise abrufbar sein müssen. und ihn auf Möglichkeiten hinzuweisen, wie er sein An-
(3) Der Mitteilungsweg nach Absatz 2 ist insbeson- liegen weiterverfolgen kann.
dere angemessen, wenn der Versicherungsnehmer eine (4) Wenn der Versicherungsnehmer zur außerge-
E-Mail-Adresse für die Zwecke dieses Geschäfts mit- richtlichen Beilegung einer Streitigkeit zwischen ihm
teilt. und dem Gewerbetreibenden die Schlichtungsstelle
(4) Handelt es sich um einen telefonischen Kontakt, nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Versiche-
ist die Mitteilung dem Versicherungsnehmer nach Ab- rungsvertragsgesetzes anruft, ist der Gewerbetreibende
satz 1 oder Absatz 2 unmittelbar nach dem ersten Ge- verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzuneh-
schäftskontakt zu erteilen. men.
2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Abschnitt 5 der Gewerbetreibende seitens des Versicherungsneh-
Ergänzende Vorschriften mers zur Entgegennahme von Leistungen des Versi-
für die Vermittlung von cherungsunternehmens nach § 64 des Versicherungs-
Versicherungsanlageprodukten vertragsgesetzes bevollmächtigt ist.
(3) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
§ 18 bindung mit Absatz 2 Satz 1, kann durch die Stellung
Vermeidung und einer Bürgschaft oder einer anderen vergleichbaren
Offenlegung von Interessenkonflikten Verpflichtung geleistet werden. Als Bürge können nur
Gewerbetreibende, die Versicherungsanlageprodukte Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im
im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richt- Inland, Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäfts-
linie (EU) 2016/97 vermitteln oder dazu beraten, müs- betrieb befugt sind, sowie Versicherungsunternehmen
sen angemessene Maßnahmen treffen, um Interessen- bestellt werden, die zum Betrieb der Kautionsversiche-
konflikte zu erkennen und zu vermeiden, die zwischen rung im Inland befugt sind. Die Bürgschaft darf nicht
ihnen, den bei der Vermittlung oder Beratung mitwir- vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Absatz 6 er-
kenden oder in leitender Position verantwortlichen gibt.
Personen oder anderen Personen, die mit ihnen unmit-
(4) Versicherungen sind im Sinne des Absatzes 1
telbar oder mittelbar durch Kontrolle verbunden sind,
Satz 1 geeignet, wenn
und den Versicherungsnehmern oder zwischen den
Versicherungsnehmern auftreten können. § 48a Ab- 1. das Versicherungsunternehmen zum Betrieb der
satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist Vertrauensschadenversicherung im Inland befugt ist
entsprechend anzuwenden. und
§ 19 2. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Ver-
sicherungsunternehmens dem Schutzzweck des Ab-
Vergütung
satzes 1 Satz 1 nicht zuwiderlaufen, insbesondere
Gewerbetreibende, die im Zusammenhang mit der den Versicherungsnehmer aus dem Versicherungs-
Vermittlung eines Versicherungsanlageprodukts eine vertrag auch in den Fällen der Insolvenz des Gewer-
Zuwendung an Dritte zahlen oder eine Zuwendung betreibenden unmittelbar berechtigen.
von einem Dritten erhalten, der nicht Versicherungs-
nehmer oder eine Person ist, die im Auftrag des Ver- (5) Sicherheiten und Versicherungen können neben-
sicherungsnehmers tätig wird, müssen dafür Sorge einander geleistet und abgeschlossen werden. Sie kön-
tragen, dass die Zuwendung sich nicht nachteilig auf nen für jedes einzelne Vermittlungsgeschäft oder für
die Qualität der Vermittlung auswirkt. Die Zuwendung mehrere gemeinsam geleistet oder abgeschlossen
darf nicht die Verpflichtung des Gewerbetreibenden be- werden. Insgesamt hat die Mindestsicherungssumme
einträchtigen, im besten Interesse des Versicherungs- 4 Prozent der jährlichen vom Gewerbetreibenden ent-
nehmers ehrlich, redlich und professionell im Sinne gegengenommenen Prämieneinnahmen zu entspre-
des § 1a Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertrags- chen, mindestens jedoch 19 200 Euro. Für die Anpas-
gesetzes zu handeln. sung der Mindestsicherungssumme ist der technische
Regulierungsstandard nach Artikel 10 Absatz 7 der
Abschnitt 6 Richtlinie (EU) 2016/97 anzuwenden.
Zahlungssicherung des (6) Der Gewerbetreibende hat die Sicherheiten und
Gewerbetreibenden zugunsten Versicherungen aufrechtzuerhalten, bis er die Vermö-
des Versicherungsnehmers genswerte an das Versicherungsunternehmen weiter-
geleitet hat.
§ 20
Sicherheitsleistung, Versicherung (7) Hat im Zeitpunkt einer Zahlungsannahme der
Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung in einem
(1) Der Gewerbetreibende darf für das Versiche- anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
rungsunternehmen bestimmte Zahlungen, die der Ver- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
sicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermitt- den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der
lung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags Gewerbetreibende seiner Verpflichtung nach Absatz 1
an ihn leistet, nur annehmen, wenn der Gewerbetrei- auch dann, wenn der nach Artikel 10 Absatz 6 der
bende zuvor eine Sicherheit geleistet oder eine geeig- Richtlinie (EU) 2016/97 notwendige Schutz des Versi-
nete Versicherung abgeschlossen hat, die den Versi- cherungsnehmers durch die Vorschriften des anderen
cherungsnehmer dagegen schützt, dass der Gewer- Staates sichergestellt ist.
betreibende die Zahlung nicht an das Versicherungs-
unternehmen weiterleiten kann. Dies gilt nicht, soweit
der Gewerbetreibende seitens des Versicherungsunter- § 21
nehmens zur Entgegennahme von Zahlungen des Ver-
sicherungsnehmers bevollmächtigt ist. Nachweis
(2) Wenn der Gewerbetreibende Leistungen des Ver- Soweit der Gewerbetreibende nach § 20 Absatz 1
sicherungsunternehmens annimmt, die dieses auf Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Sicherheiten zu leisten
Grund eines Versicherungsvertrags an den Versiche- oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese
rungsnehmer zu erbringen hat, gilt Absatz 1 Satz 1 ent- dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzu-
sprechend. Diese Verpflichtung besteht nicht, soweit weisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2491
§ 22 zuständigen Behörde bestimmt. Der Prüfungsbericht
hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche
Aufzeichnungspflicht des Gewerbetreibenden Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden
(1) Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe des sind. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort
Satzes 2 und des Absatzes 2 die Pflicht, Aufzeichnun- und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische
gen zu machen sowie die dort genannten Belege über- Namenswiedergabe genügt.
sichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unver- (2) Für Versicherungsberater kann die für die Ertei-
züglich und in deutscher Sprache anzufertigen. lung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 der Gewerbe-
(2) Aus den Aufzeichnungen und Belegen des Ge- ordnung zuständige Industrie- und Handelskammer
werbetreibenden müssen folgende Angaben ersichtlich darüber hinaus aus besonderem Anlass anordnen,
sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen: dass der Versicherungsberater sich auf Einhaltung des
sich aus § 34d Absatz 2 Satz 4 der Gewerbeordnung
1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die ergebenden Verbots überprüfen lässt. Absatz 1 Satz 2
Anschrift des Versicherungsnehmers, bis 4 gilt entsprechend.
2. ob und inwieweit der Gewerbetreibende zur Ent- (3) Geeignete Prüfer sind
gegennahme von Zahlungen oder sonstigen Leis-
tungen ermächtigt ist, 1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt-
schaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
3. Art und Höhe der Vermögenswerte des Versiche-
rungsnehmers, die der Gewerbetreibende zur Wei- 2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder sat-
terleitung an ein Versicherungsunternehmen erhal- zungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außer-
ten hat, ordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
4. Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetreibenden a) mindestens einer ihrer gesetzlichen Vertreter
für die Vermögenswerte zu leistenden Sicherheit und Wirtschaftsprüfer ist,
abzuschließenden Versicherung, Name oder Firma
b) sie die Voraussetzungen zur Zusammensetzung
und Anschrift des Bürgen und der Versicherung,
des Vorstandes nach § 63b Absatz 5 des Genos-
5. die Verwendung der Vermögenswerte des Versiche- senschaftsgesetzes erfüllen oder
rungsnehmers.
c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger
Mit den Aufzeichnungen sind als Beleg Kopien der Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer
Bürgschaftsurkunde und des Versicherungsscheins in oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprü-
den Unterlagen zu sammeln. fungsgesellschaft bedienen.
(3) Der Versicherungsberater hat darüber hinaus (4) Geeignete Prüfer sind auch andere Personen, die
unverzüglich Aufzeichnungen über Art und Höhe der öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die
Einnahmen, die er für seine Tätigkeit erhalten hat, den auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage
Namen und Vornamen oder die Firma sowie die An- sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen
schrift des Leistenden anzufertigen und die Aufzeich- Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie Zusammen-
nungen und Belege übersichtlich zu sammeln. schlüsse dieser Personen.
(4) Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen
Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die § 24
zugleich den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ge- Rechte und Pflichten
recht werden, kann der Aufzeichnungspflichtige auf der an der Prüfung Beteiligten
diese Buchführung verweisen.
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer Einsicht
(5) Die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 genannten in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu ge-
Aufzeichnungen und Belege sind fünf Jahre auf einem statten. Er hat dem Prüfer alle Aufklärungen und Nach-
dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Ge- weise auf Verlangen zu geben, die der Prüfer für eine
schäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist sorgfältige Prüfung benötigt.
beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der
letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweili- (2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unpartei-
gen Auftrag angefallen ist. lichen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheim-
§ 23 nisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat.
Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflich-
Prüfungen ten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Meh-
(1) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Ab- rere Personen haften als Gesamtschuldner.
satz 1 oder Absatz 2 der Gewerbeordnung zuständige
Industrie- und Handelskammer kann aus besonderem
Anlass anordnen, dass der Gewerbetreibende sich im § 25
Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen Rückversicherungen
geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den
§§ 20 und 22 ergebenden Pflichten auf seine Kosten Die §§ 20 bis 24 gelten nicht für die Vermittlung von
überprüfen lässt. Der Prüfer wird von der nach Satz 1 und die Beratung über Rückversicherungen.
2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Abschnitt 7 6. entgegen § 21 einen Nachweis nicht, nicht rich-
Ordnungswidrigkeiten, tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt
Übergangsregelung oder
7. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 eine
§ 26 Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
Ordnungswidrigkeiten nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 rechtzeitig fertigt.
Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2
lich oder fahrlässig Nummer 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
1. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 oder § 22 Absatz 5 lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-
Satz 1 einen Nachweis, eine Unterlage, eine Auf- lung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
zeichnung oder einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2
oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, Nummer 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 lung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder
Satz 1 zuwiderhandelt, Marktgewerbes begeht.
3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 15 Absatz 1
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, § 27
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig macht, Übergangsregelung
4. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 eine Zahlung an- Ein vor dem 1. Januar 2009 erworbener Abschluss
nimmt, als Versicherungsfachmann oder Versicherungsfach-
5. entgegen § 20 Absatz 6 eine Sicherheit oder eine frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versiche-
Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht für die rungswirtschaft e. V. steht der erfolgreich abgelegten
vorgeschriebene Dauer aufrechterhält, Sachkundeprüfung nach § 2 gleich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2493
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2 Satz 2)
Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
1. Kundenberatung
1.1 Serviceerwartungen des Kunden
1.2 Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte
1.3 Kundengespräch unter Beachtung ethischer Grundsätze
1.3.1 Kundensituation und Kundenbedarf
1.3.2 Kundengerechte Lösungen
1.3.3 Gesprächsführung und Systematik
1.4 Kundenbetreuung
2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Vertragsrecht
2.1.1 Geschäftsfähigkeit
2.1.2 Zustandekommen von allgemeinen Verträgen
2.1.3 Grundlagen des Versicherungsvertrags
2.1.4 Beginn und Ende des Versicherungsvertrags
2.2 Besondere Rechtsvorschriften für den Versicherungsvertrag
2.2.1 Versicherungsschein
2.2.2 Beitragszahlung
2.2.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
2.2.4 Vorvertragliche Anzeigepflicht
2.2.5 Gefahrerhöhung
2.2.6 Pflichten im Schadenfall
2.2.7 Eigentumswechsel in der Schadenversicherung
2.3 Vermittler- und Beraterrecht
2.3.1 Allgemeine Rechtsstellung
2.3.2 Grundlagen für die Tätigkeit
2.3.3 Besondere Rechtsstellung
2.3.4 Umgang mit Interessenkonflikten
2.3.5 Berufsvereinigungen/Berufsverbände
2.3.6 Arbeitnehmervertretungen
2.4 Wettbewerbsrecht
2.4.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
2.4.2 Unzulässige Werbung
2.5 Verbraucherschutz
2.5.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes
2.5.2 Schlichtungsstellen und Behandlung von Beschwerden
2.5.3 Datenschutz
2.6 Versicherungsaufsicht: Zuständigkeiten
2.7 Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
2.8 Geldwäschegesetz
3. Vorsorge
3.1 Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
3.1.1 Einführung
3.1.2 Versicherungspflicht
3.1.3 Rentenrechtliche Zeiten
3.1.4 Renten
3.1.5 Rentenberechnung
2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
3.1.6 Versorgungslücke
3.1.7 Steuerliche Behandlung der GRV
3.2 Private Vorsorge durch Lebens-/Rentenversicherungen, Versicherungsanlageprodukte und Versicherungen
zur Arbeitskraftabsicherung
3.2.1 Grundlagen: Angebotsformen; Leistungsumfang; Beitrag; Antragsaufnahme; Versicherungsfall; Besonder-
heiten
3.2.2 Staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge: Basisversorgung; Kapitalge-
deckte Zusatzversorgung (§§ 10a, 79 ff. des Einkommensteuergesetzes), Versicherungsanlageprodukte;
Weitere Versicherungsprodukte
3.3 Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung und Pensionskasse durch Entgeltum-
wandlung)
3.3.1 Grundlagen: Definition; Berechtigter Personenkreis; Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung; Gleichbe-
handlung; Unverfallbarkeit; Vorzeitiges Ausscheiden; Vorzeitige Altersleistung; Insolvenz des Arbeitgebers
3.3.2 Grundzüge der Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse
3.3.3 Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
3.3.4 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
3.4 Gesetzliche und private Unfallversicherung
3.4.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen
3.4.2 Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
3.4.3 Leistungsumfang der privaten Unfallversicherung: Unfallbegriff und Geltungsbereich; Leistungsarten; Aus-
schlüsse; Besonderheiten
3.4.4 Versicherungssummen; Anpassung; Besonderheiten
3.4.5 Tarifaufbau und -anwendung
3.4.6 Antragsaufnahme: Versicherbare Personen; Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
3.4.7 Versicherungsfall
3.4.8 Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
3.5 Gesetzliche und private Krankenversicherung/soziale und private Pflegeversicherung
3.5.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen
3.5.2 Gesetzliche Krankenversicherung
3.5.3 Private Krankenversicherung: Bedarfsermittlung; Leistungsumfang; Beitragsermittlung; Beginn und Ende
des Versicherungsschutzes; Antragsaufnahme; Annahmerichtlinien; Versicherungsfall
3.5.4 Soziale und private Pflegeversicherung; Private Pflegezusatzversicherung
3.5.5 Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
4. Sach-/Vermögensversicherung
4.1 Haftpflichtversicherung
4.1.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen; Haftungsgrundsätze
4.1.2 Leistungsumfang: Haftung/Deckung; Aufgaben; Versichertes Risiko; Zielgruppen; Versicherte Personen;
Ausschlüsse
4.1.3 Versicherungssumme
4.1.4 Tarifaufbau und -anwendung
4.1.5 Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalte der Anträge; Annahmerichtlinien
4.1.6 Versicherungsfall
4.1.7 Besonderheiten
4.1.8 Steuerliche Behandlung der Beiträge
4.2 Kraftfahrtversicherung
4.2.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen; Haftungsgrundsätze
4.2.2 Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung: Aufgaben; Haftung/Deckung; Direktanspruch; Versiche-
rungssummen in der Haftpflichtversicherung; Versicherte Personen; Ausschlüsse; Umweltschadenversi-
cherung
4.2.3 Leistungsumfang der Fahrzeugversicherung: Kundennutzen; Versicherte Gefahren und Schäden; Versi-
cherte Sachen; Ersatzleistung; Ausschlüsse
4.2.4 Leistungsumfang der Fahrerunfallversicherung: Versicherte Gefahren und Schäden; Versicherte Personen;
Ausschlüsse
4.2.5 Leistungsumfang des Autoschutzbriefes: Versicherte Gefahren; Versicherte Personen; Ausschlüsse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2495
4.2.6 Beitragsermittlung: Tarifierungsmerkmale; Tarifaufbau und -anwendung; Besonderheiten in der Kraftfahrt-
versicherung
4.2.7 Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.2.8 Beginn des Versicherungsschutzes
4.2.9 Obliegenheiten
4.2.10 Versicherungsfall: Pflichten des Versicherungsnehmers; Schadenregulierung; Rückstufung
4.2.11 Besonderheiten
4.3 Hausratversicherung
4.3.1 Einführung; Bedarf
4.3.2 Leistungsumfang: Versicherte Sachen; Entschädigungsgrenzen; Versicherte Gefahren; Klauseln; Versi-
cherte Schäden; Versicherte Kosten; Versicherungsort; Außenversicherung
4.3.3 Versicherungswert/Versicherungssumme
4.3.4 Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung
4.3.5 Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.3.6 Versicherungsfall
4.3.7 Besonderheiten
4.3.8 Haushaltglasversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung
4.4 Gebäudeversicherung
4.4.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen
4.4.2 Leistungsumfang: Versicherte Sachen; Versicherte Gefahren und Schäden; Klauseln; Versicherte Kosten;
Versicherter Mietausfall
4.4.3 Versicherungsformen
4.4.4 Entschädigungsleistung für Sachen
4.4.5 Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung
4.4.6 Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.4.7 Versicherungsfall
4.4.8 Feuer-Rohbauversicherung
4.4.9 Besonderheiten
4.5 Rechtsschutzversicherung
4.5.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen
4.5.2 Leistungsumfang: Leistungsarten; Versicherte Personen; Geltungsbereich; Ausschlüsse
4.5.3 Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung
4.5.4 Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.5.5 Versicherungsfall
4.5.6 Besonderheiten
2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 8)
Bescheinigung
über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung
„Geprüfter Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK“
und „Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK“
nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung
.......................................................................................................................
(Name und Vorname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor der Industrie- und Handelskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Gewerbes als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater
nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt.
Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sach-
gebiete:
1. Kundenberatung (Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten, Produktdarstellung und Information),
2. versicherungsfachliche Grundlagen,
3. sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen sowie Grundzüge der staatlich und betrieblich geförderten
Altersversorgung,
4. rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung.
(Stempel/Siegel)
............................................ ............................................
(Ort und Datum) (Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2497
Anlage 3
(zu § 7 Absatz 1)
Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme
1. Planung
1.1 Die Weiterbildungsmaßnahme ist mit zeitlichem Vorlauf zu ihrer Durch-
führung konzipiert.
1.2 Die Weiterbildungsmaßnahme ist in nachvollziehbarer Form für die Teil-
nehmer beschrieben.
1.3 Der Weiterbildungsmaßnahme liegt eine Ablaufplanung zugrunde, auf die
sich die Durchführung stützt.
2. Systematische Organisation
2.1 Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiterbildungsmaßnahme eine Infor-
mation bzw. eine Einladung in Textform.
2.2 Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der Weiter-
bildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die erwerbbaren Kompeten-
zen sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in Zeitstunden ent-
nehmen können.
2.3 Die Anwesenheit jedes Teilnehmers wird vom Durchführenden der Wei-
terbildungsmaßnahme verbindlich dokumentiert und nachvollziehbar ar-
chiviert. Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstgesteuerten Lernen,
dem Blended Learning und dem e-Learning. Bei Weiterbildungsmaßnah-
men im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch
den Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen.
3. Anforderungen an die Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme
3.1 Diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführen, verfügen über
die erforderliche Fachkompetenz auf dem Gebiet, das Gegenstand der
Weiterbildungsmaßnahme ist.
3.2 Systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderungen
sicher.
2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Anlage 4
(zu § 7 Absatz 3)
Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung
nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO i. V. m. § 7 Absatz 1 VersVermV
für das Jahr … .
Name, Vorname, ggf. Unternehmensbezeichnung des Gewerbetreibenden
Bei juristischen Personen: Name, Vorname des gesetzlichen Vertreters
Registrierungsnummer
Straße, Hausnummer
PLZ Ort
Telefon* Fax* E-Mail*
Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme, Datum, Inhalt, Umfang (Stunden), in Anspruch genommener Weiter-
bildungsanbieter
* (Angaben sind freiwillig)
Ich bestätige, dass die nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO bestehende Verpflichtung zur Weiterbildung eingehalten
worden ist.
Ort, Datum, Unterschrift des Gewerbetreibenden
...........................................................
...........................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2499
Artikel 2 aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Änderung der „Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den
Finanzanlagenvermittlungsverordnung schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbe-
2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 3 der ordnung eingerichteter bundesweit einheitlich
Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) geän- tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Auf-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: gabenauswahlausschuss wird mit sieben Mit-
gliedern und sieben stellvertretenden Mitglie-
1. § 3 wird wie folgt geändert:
dern besetzt.“
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „erfolgt jeweils“
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: durch die Wörter „der Mitglieder und der
„Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den Stellvertreter erfolgt“ ersetzt.
schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbe-
ordnung eingerichteter bundesweit einheitlich aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 34d Ab-
tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Auf- satz 1, § 34e Absatz 1,“ durch die Wörter
gabenauswahlausschuss ist mit sieben Mit- „§ 34d Absatz 1 oder 2,“ ersetzt.
gliedern und sieben stellvertretenden Mitglie- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
dern zu besetzen.“
aaa) Die Wörter „§ 34d Absatz 2 Nummer 4“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „erfolgt jeweils“
werden durch die Wörter „§ 34d Absatz 5
durch die Wörter „der Mitglieder und der
Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
Stellvertreter erfolgt“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „§ 19 Absatz 1 der Ver-
b) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
sicherungsvermittlungsverordnung vom
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 34d Ab- 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die
satz 1 oder § 34e Absatz 1“ durch die Wörter zuletzt durch Artikel 276 der Verordnung
„§ 34d Absatz 1 oder 2“ ersetzt. vom 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 34d Ab- geändert worden ist,“ werden durch die
satz 2 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 34d Wörter „§ 27 der Versicherungsvermitt-
Absatz 5 Satz 1 Nummer 4“ und wird die An- lungsverordnung vom 17. Dezember
gabe „§ 19 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 27“ 2018 (BGBl. I S. 2483)“ ersetzt.
ersetzt. c) In Absatz 9 werden nach den Wörtern „Industrie-
c) In Absatz 9 werden nach den Wörtern „Industrie- und Handelskammern“ die Wörter „nach Maß-
und Handelskammer“ die Wörter „nach Maßgabe gabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeord-
des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung“ nung“ eingefügt.
eingefügt.
2. In § 15 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
2. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „§ 34e Absatz 1“ „unterzeichnen“ die Wörter „, wobei die elektroni-
durch die Angabe „2“ und die Angabe „§ 11“ durch sche Namenswiedergabe genügt“ eingefügt.
die Angabe „§ 15“ ersetzt.
Artikel 4
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderung der
Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versicherungsvermitt-
28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) wird wie folgt geändert: lungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733,
1967), die zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom
1. § 3 wird wie folgt geändert: 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Dezember 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Zweite Verordnung
zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
Vom 17. Dezember 2018
Auf Grund des § 87 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
Die Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „den Nummern 1 bis 3“ durch die Wörter „Nummer 1 oder Nummer 2“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4
der Anlage entsprechend anzuwenden.“
2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„§ 3
Ablehnung von Anträgen
Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen
Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. Für den Fall, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit der
fristrelevanten Unterlagen oder Angaben abgelehnt wird, beträgt die Gebühr 50 Prozent der vorgesehenen Ge-
bühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung
von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden.
§4
Anwendungsbestimmung
(1) Gebühren nach dieser Verordnung und ihrer Anlage werden erhoben, wenn ein Antrag auf Begrenzung der
EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem 1. Oktober 2018 gestellt worden ist.
(2) Für die Erhebung von Gebühren ist diese Verordnung in der am 19. Dezember 2018 geltenden Fassung
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zu erhebende Gebühr insgesamt den Betrag von 100 000 Euro nicht
überschreitet, wenn
1. der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage vor dem 2. Oktober 2018 beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle gestellt worden ist und
2. entweder
a) bislang aufgrund dieses Antrags kein Gebührenbescheid bekannt gegeben wurde oder
b) der aufgrund dieses Antrags bekannt gegebene Gebührenbescheid bis zum 20. Dezember 2018 noch
nicht unanfechtbar geworden ist.“
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)
Gebührenverzeichnis
Gebührentatbestand Gebührensatz
1 Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unter-
nehmensteile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2017
1.1 Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unter- 1 640 Euro
nehmensteil mit einer Abnahmestelle
1.2 je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG zusätzlich
2017 begrenzten Abnahmestellen 340 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2501
Gebührentatbestand Gebührensatz
1.3 je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbe- zusätzlich
scheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Num- 340 Euro
mer 3 EEG 2017 enthält
1.4 je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 zusätzlich
EEG 2017 ergeht 170 Euro
1.5 je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach zusätzlich
§ 64 Absatz 5a EEG 2017 ergeht 820 Euro
1.6 je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlos- zusätzlich
sene Geschäftsjahr hinausgeht 340 Euro
1.7 je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Num- zusätzlich
mer 45 und § 67 EEG 2017 geprüft wurde 1 230 Euro
1.8 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Un- zusätzlich
ternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2017 stellt 820 Euro
1.9 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes zusätzlich
Unternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2017 stellt 510 Euro
2 Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103
EEG 2017
2.1 Grundgebühr je antragstellende Schienenbahn 1 160 Euro
2.2 je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromver- zusätzlich
brauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2017 510 Euro
2.3 je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 zusätzlich
Absatz 5 EEG 2017 510 Euro
3 Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge
3.1 für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unter- zusätzlich zu den Num-
nehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer be- mern 1.1 bis 1.9
antragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 und § 103 Absatz 4 EEG 2017 70 Euro je GWh, je an-
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene tragstellendem Unterneh-
und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde men höchstens jedoch
100 000 Euro
3.2 für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 stellt zusätzlich zu den Num-
je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mern 1.1 bis 1.9
selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte 60 Euro je GWh, je an-
Gigawattstunde des Unternehmens tragstellendem Unterneh-
men höchstens jedoch
100 000 Euro
3.3 für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Ab- zusätzlich zu den Num-
nahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Ge- mern 2.1 bis 2.3
schäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle 70 Euro je GWh, je an-
selbst verbrauchte Gigawattstunde tragstellende Schienen-
bahn höchstens jedoch
100 000 Euro
4 Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden
4.1 Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung 170 Euro
nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens
oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird
4.2 Übertragung eines Begrenzungsbescheides gemäß § 67 Absatz 3 Satz 1 1 230 Euro
EEG 2017
“.
2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2503
Verordnung
über die pauschalierten Nettoentgelte
für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019
Vom 17. Dezember 2018
Auf Grund des § 109 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –, der durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Pauschalierte Nettoentgelte
Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019
ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.
§2
Berücksichtigung des Faktorverfahrens
Wird das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f des Einkommensteuergeset-
zes angewendet, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurzarbeiter-
geld nur maschinell errechnet werden. Für diese maschinelle Berechnung ist der
als Anlage 2 beigefügte Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung des
Kurzarbeitergeldes zu verwenden.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-
ordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das
Jahr 2018 vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3989) außer Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2018
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Anlage 1
(zu § 1)
Pauschaliertes Nettoentgelt
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
20,– 1 16,00 16,00 16,00 16,00 13,75
20,– 2 20,00 20,00 20,00 20,00 17,75
40,– 1 32,00 32,00 32,00 32,00 27,50
40,– 2 40,00 40,00 40,00 40,00 35,50
60,– 1 48,00 48,00 48,00 48,00 41,25
60,– 2 60,00 60,00 60,00 60,00 53,25
80,– 1 64,00 64,00 64,00 64,00 55,00
80,– 2 80,00 80,00 80,00 80,00 71,00
100,– 1 80,00 80,00 80,00 80,00 68,75
100,– 2 100,00 100,00 100,00 100,00 88,75
120,– 1 96,00 96,00 96,00 94,50 82,42
120,– 2 120,00 120,00 120,00 118,50 106,42
140,– 1 112,00 112,00 112,00 108,25 96,17
140,– 2 140,00 140,00 140,00 136,25 124,17
160,– 1 128,00 128,00 128,00 122,00 109,92
160,– 2 160,00 160,00 160,00 154,00 141,92
180,– 1 144,00 144,00 144,00 135,75 123,67
180,– 2 180,00 180,00 180,00 171,75 159,67
200,– 1 160,00 160,00 160,00 149,50 137,42
200,– 2 200,00 200,00 200,00 189,50 177,42
220,– 1 176,00 176,00 176,00 163,17 151,09
220,– 2 220,00 220,00 220,00 207,17 195,09
240,– 1 192,00 192,00 192,00 176,92 164,84
240,– 2 240,00 240,00 240,00 224,92 212,84
260,– 1 208,00 208,00 208,00 190,67 178,59
260,– 2 260,00 260,00 260,00 242,67 230,59
280,– 1 224,00 224,00 224,00 204,42 192,34
280,– 2 280,00 280,00 280,00 260,42 248,34
300,– 1 240,00 240,00 240,00 218,17 206,09
300,– 2 300,00 300,00 300,00 278,17 266,09
320,– 1 256,00 256,00 256,00 231,92 219,84
320,– 2 320,00 320,00 320,00 295,92 283,84
340,– 1 272,00 272,00 272,00 245,59 233,50
360,– 1 288,00 288,00 288,00 259,34 247,25
380,– 1 304,00 304,00 304,00 273,09 261,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2505
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
400,– 1 320,00 320,00 320,00 286,84 274,75
420,– 1 336,00 336,00 336,00 300,59 288,50
440,– 1 352,00 352,00 352,00 314,25 302,17
460,– 1 368,00 368,00 368,00 328,00 315,92
480,– 1 384,00 384,00 384,00 341,75 329,67
500,– 1 400,00 400,00 400,00 355,50 343,42
520,– 1 416,00 416,00 416,00 369,25 357,09
540,– 1 432,00 432,00 432,00 382,92 370,84
560,– 1 448,00 448,00 448,00 396,67 384,59
580,– 1 464,00 464,00 464,00 410,42 398,34
600,– 1 480,00 480,00 480,00 424,17 412,09
620,– 1 496,00 496,00 496,00 437,92 425,84
640,– 1 512,00 512,00 512,00 451,59 439,50
660,– 1 528,00 528,00 528,00 465,34 453,25
680,– 1 544,00 544,00 544,00 479,09 467,00
700,– 1 560,00 560,00 560,00 492,84 480,75
720,– 1 576,00 576,00 576,00 506,59 494,40
740,– 1 592,00 592,00 592,00 520,25 507,61
760,– 1 608,00 608,00 608,00 534,00 520,91
780,– 1 624,00 624,00 624,00 547,75 534,21
800,– 1 640,00 640,00 640,00 561,50 547,51
820,– 1 656,00 656,00 656,00 575,25 560,81
840,– 1 672,00 672,00 672,00 588,60 574,11
860,– 1 688,00 688,00 688,00 601,81 587,31
880,– 1 704,00 704,00 704,00 615,11 600,61
900,– 1 720,00 720,00 720,00 628,41 613,91
920,– 1 736,00 736,00 736,00 641,71 627,21
940,– 1 752,00 752,00 752,00 654,91 640,40
960,– 1 768,00 768,00 768,00 668,21 653,70
980,– 1 784,00 784,00 784,00 681,51 667,00
1 000,– 1 800,00 800,00 800,00 694,81 680,53
1 020,– 1 816,00 816,00 816,00 708,11 694,15
1 040,– 1 832,00 832,00 832,00 721,41 707,69
1 060,– 1 847,00 848,00 848,00 734,60 721,32
1 080,– 1 860,67 864,00 864,00 747,90 734,95
1 100,– 1 874,25 880,00 880,00 761,32 747,43
1 120,– 1 887,84 896,00 896,00 774,94 756,31
2506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 140,– 1 901,34 912,00 912,00 788,57 765,10
1 160,– 1 914,75 928,00 928,00 802,11 773,97
1 180,– 1 928,09 944,00 944,00 815,74 782,77
1 200,– 1 941,42 960,00 960,00 829,36 791,65
1 220,– 1 954,67 976,00 976,00 838,69 800,44
1 240,– 1 967,84 992,00 992,00 847,56 809,32
1 260,– 1 981,00 1 006,59 1 008,00 856,35 818,10
1 280,– 1 994,00 1 020,25 1 024,00 865,14 826,90
1 300,– 1 1 007,00 1 033,84 1 040,00 874,02 835,78
1 320,– 1 1 019,92 1 047,34 1 056,00 882,82 844,57
1 340,– 1 1 032,34 1 060,50 1 072,00 890,54 852,30
1 360,– 1 1 044,67 1 073,50 1 088,00 898,37 860,04
1 380,– 1 1 056,92 1 086,42 1 104,00 906,11 867,86
1 400,– 1 1 069,09 1 099,25 1 120,00 913,85 875,60
1 420,– 1 1 081,17 1 112,09 1 136,00 921,67 883,33
1 440,– 1 1 093,17 1 124,75 1 152,00 929,40 891,16
1 460,– 1 1 105,09 1 137,34 1 168,00 937,14 898,90
1 480,– 1 1 116,92 1 149,92 1 184,00 944,96 906,72
1 500,– 1 1 128,67 1 162,34 1 200,00 952,70 914,46
1 520,– 1 1 140,34 1 174,75 1 216,00 960,43 922,19
1 540,– 1 1 151,92 1 187,00 1 232,00 968,25 930,01
1 560,– 1 1 162,71 1 199,17 1 248,00 975,99 937,75
1 580,– 1 1 173,40 1 211,34 1 264,00 983,73 945,49
1 600,– 1 1 184,00 1 223,42 1 280,00 991,56 953,31
1 620,– 1 1 194,60 1 235,34 1 296,00 999,29 961,04
1 640,– 1 1 205,11 1 247,17 1 312,00 1 007,03 968,78
1 660,– 1 1 215,61 1 259,00 1 328,00 1 014,76 976,52
1 680,– 1 1 226,11 1 270,75 1 344,00 1 022,59 984,25
1 700,– 1 1 237,28 1 282,34 1 360,00 1 030,32 992,07
1 720,– 1 1 248,44 1 293,71 1 376,00 1 038,06 999,81
1 740,– 1 1 259,60 1 304,31 1 392,00 1 045,88 1 007,64
1 760,– 1 1 270,69 1 315,00 1 408,00 1 053,62 1 015,38
1 780,– 1 1 282,11 1 326,01 1 424,00 1 061,97 1 023,73
1 800,– 1 1 293,72 1 337,10 1 440,00 1 070,59 1 032,34
1 820,– 1 1 305,23 1 348,11 1 456,00 1 079,11 1 041,39
1 840,– 1 1 316,75 1 359,20 1 472,00 1 087,72 1 051,42
1 860,– 1 1 328,17 1 370,21 1 488,00 1 096,25 1 061,26
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2507
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 880,– 1 1 339,69 1 381,89 1 504,00 1 104,87 1 071,11
1 900,– 1 1 351,20 1 393,50 1 520,00 1 113,40 1 081,12
1 920,– 1 1 362,64 1 405,10 1 536,00 1 122,28 1 090,97
1 940,– 1 1 374,07 1 416,62 1 552,00 1 132,11 1 100,82
1 960,– 1 1 385,49 1 428,22 1 568,00 1 141,96 1 110,66
1 980,– 1 1 396,84 1 439,73 1 584,00 1 151,98 1 120,51
2 000,– 1 1 408,26 1 451,34 1 599,50 1 161,83 1 130,18
2 020,– 1 1 419,61 1 462,86 1 613,17 1 171,85 1 140,03
2 040,– 1 1 431,03 1 474,38 1 626,84 1 181,70 1 149,70
2 060,– 1 1 442,37 1 485,80 1 640,50 1 191,55 1 159,37
2 080,– 1 1 453,71 1 497,31 1 654,17 1 201,22 1 169,04
2 100,– 1 1 464,96 1 508,75 1 667,50 1 211,06 1 178,71
2 120,– 1 1 476,30 1 520,18 1 680,67 1 220,91 1 188,38
2 140,– 1 1 487,55 1 531,60 1 693,84 1 230,58 1 197,69
2 160,– 1 1 498,81 1 543,03 1 706,84 1 240,25 1 207,36
2 180,– 1 1 510,06 1 554,46 1 720,00 1 249,92 1 216,68
2 200,– 1 1 521,31 1 565,80 1 733,00 1 259,59 1 226,35
2 220,– 1 1 532,56 1 577,14 1 746,00 1 269,26 1 235,68
2 240,– 1 1 543,73 1 588,57 1 758,84 1 278,75 1 245,17
2 260,– 1 1 554,90 1 599,82 1 771,84 1 288,07 1 254,49
2 280,– 1 1 566,15 1 611,16 1 784,67 1 297,74 1 263,80
2 300,– 1 1 577,23 1 622,51 1 797,50 1 307,23 1 273,12
2 320,– 1 1 588,39 1 633,76 1 810,17 1 316,73 1 282,44
2 340,– 1 1 599,55 1 645,01 1 823,00 1 326,22 1 291,75
2 360,– 1 1 610,63 1 656,35 1 835,67 1 335,36 1 300,90
2 380,– 1 1 621,71 1 667,52 1 848,34 1 344,85 1 310,04
2 400,– 1 1 632,78 1 678,77 1 861,00 1 354,18 1 319,36
2 420,– 1 1 643,86 1 690,02 1 873,50 1 363,32 1 328,50
2 440,– 1 1 654,94 1 701,18 1 886,00 1 372,64 1 337,47
2 460,– 1 1 665,93 1 712,35 1 898,67 1 381,78 1 346,61
2 480,– 1 1 677,00 1 723,51 1 911,00 1 391,09 1 355,58
2 500,– 1 1 687,99 1 734,67 1 923,50 1 400,07 1 364,55
2 520,– 1 1 698,98 1 745,84 1 935,84 1 409,38 1 373,51
2 540,– 1 1 709,97 1 756,91 1 948,17 1 418,35 1 382,48
2 560,– 1 1 720,87 1 768,08 1 960,50 1 427,50 1 391,45
2 580,– 1 1 731,86 1 779,15 1 972,67 1 436,46 1 400,41
2 600,– 1 1 742,76 1 790,24 1 985,00 1 445,60 1 409,02
2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 620,– 1 1 753,66 1 801,23 1 997,17 1 454,56 1 417,82
2 640,– 1 1 764,56 1 812,30 2 009,17 1 463,54 1 426,78
2 660,– 1 1 775,47 1 823,29 2 021,34 1 472,32 1 435,40
2 680,– 1 1 786,36 1 834,36 2 033,34 1 481,30 1 444,19
2 700,– 1 1 797,18 1 845,35 2 045,34 1 490,26 1 452,81
2 720,– 1 1 807,99 1 856,34 2 057,34 1 498,87 1 461,60
2 740,– 1 1 818,80 1 867,24 2 069,34 1 507,67 1 470,22
2 760,– 1 1 829,62 1 878,23 2 081,17 1 516,45 1 478,83
2 780,– 1 1 840,43 1 889,14 2 093,00 1 525,07 1 487,35
2 800,– 1 1 851,15 1 900,13 2 105,17 1 534,04 1 495,88
2 820,– 1 1 861,96 1 910,94 2 117,34 1 542,66 1 504,41
2 840,– 1 1 872,69 1 921,84 2 129,34 1 551,27 1 513,03
2 860,– 1 1 883,41 1 932,73 2 141,50 1 559,89 1 521,55
2 880,– 1 1 894,14 1 943,64 2 153,67 1 568,32 1 530,16
2 900,– 1 1 904,78 1 954,45 2 165,67 1 576,94 1 538,69
2 920,– 1 1 915,50 1 965,27 2 177,67 1 585,55 1 547,31
2 940,– 1 1 926,14 1 976,08 2 189,61 1 594,08 1 555,84
2 960,– 1 1 936,77 1 986,89 2 200,81 1 602,60 1 564,36
2 980,– 1 1 947,41 1 997,61 2 212,01 1 611,22 1 572,89
3 000,– 1 1 958,05 2 008,43 2 223,00 1 619,75 1 581,50
3 020,– 1 1 968,68 2 019,16 2 234,20 1 628,28 1 590,03
3 040,– 1 1 979,24 2 029,88 2 245,40 1 636,89 1 598,65
3 060,– 1 1 989,79 2 040,61 2 256,41 1 645,41 1 607,17
3 080,– 1 2 000,43 2 051,33 2 267,61 1 654,03 1 615,70
3 100,– 1 2 010,89 2 061,96 2 278,61 1 662,56 1 624,32
3 120,– 1 2 021,43 2 072,69 2 289,81 1 671,09 1 632,85
3 140,– 1 2 031,98 2 083,33 2 300,80 1 679,70 1 641,37
3 160,– 1 2 042,44 2 093,97 2 311,81 1 688,22 1 649,98
3 180,– 1 2 052,90 2 104,60 2 323,01 1 696,76 1 658,51
3 200,– 1 2 063,36 2 115,24 2 334,01 1 705,37 1 667,13
3 220,– 1 2 073,82 2 125,78 2 345,00 1 713,90 1 675,66
3 240,– 1 2 084,29 2 136,34 2 356,04 1 722,52 1 684,18
3 260,– 1 2 094,66 2 146,97 2 367,82 1 731,04 1 692,79
3 280,– 1 2 105,12 2 157,53 2 379,42 1 739,57 1 701,32
3 300,– 1 2 115,50 2 168,07 2 391,02 1 748,18 1 709,94
3 320,– 1 2 125,87 2 178,53 2 402,64 1 756,71 1 718,47
3 340,– 1 2 136,24 2 189,08 2 414,24 1 765,33 1 727,08
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2509
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
3 360,– 1 2 146,53 2 199,54 2 425,84 1 773,85 1 735,60
3 380,– 1 2 156,90 2 210,00 2 437,45 1 782,38 1 744,13
3 400,– 1 2 167,18 2 220,46 2 448,87 1 790,99 1 752,66
3 420,– 1 2 177,48 2 230,92 2 460,48 1 799,52 1 761,28
3 440,– 1 2 187,76 2 241,30 2 472,08 1 808,04 1 769,80
3 460,– 1 2 198,04 2 251,76 2 483,68 1 816,66 1 778,41
3 480,– 1 2 208,24 2 262,14 2 495,11 1 825,19 1 786,95
3 500,– 1 2 218,53 2 272,50 2 506,71 1 833,80 1 795,48
3 520,– 1 2 228,73 2 282,88 2 518,33 1 842,33 1 804,09
3 540,– 1 2 238,93 2 293,26 2 529,75 1 850,85 1 812,61
3 560,– 1 2 249,12 2 303,54 2 541,36 1 859,39 1 821,14
3 580,– 1 2 259,32 2 313,82 2 552,78 1 868,00 1 829,76
3 600,– 1 2 269,42 2 324,11 2 564,39 1 876,53 1 838,29
3 620,– 1 2 279,54 2 334,48 2 575,81 1 885,15 1 846,90
3 640,– 1 2 289,65 2 344,68 2 587,24 1 893,67 1 855,42
3 660,– 1 2 299,85 2 354,97 2 598,84 1 902,28 1 863,95
3 680,– 1 2 309,87 2 365,17 2 610,28 1 910,81 1 872,57
3 700,– 1 2 319,98 2 375,45 2 621,71 1 919,34 1 881,10
3 720,– 1 2 330,00 2 385,65 2 633,13 1 927,86 1 889,62
3 740,– 1 2 340,11 2 395,85 2 644,56 1 936,48 1 898,23
3 760,– 1 2 350,13 2 406,04 2 655,99 1 945,01 1 906,76
3 780,– 1 2 360,15 2 416,16 2 667,41 1 953,62 1 915,38
3 800,– 1 2 370,08 2 426,35 2 678,85 1 962,15 1 923,91
3 820,– 1 2 380,11 2 436,46 2 690,28 1 970,77 1 932,43
3 840,– 1 2 390,04 2 446,57 2 701,70 1 979,29 1 941,04
3 860,– 1 2 400,06 2 456,68 2 713,13 1 987,82 1 949,58
3 880,– 1 2 409,99 2 466,70 2 724,56 1 996,35 1 958,11
3 900,– 1 2 419,93 2 476,81 2 735,98 2 004,96 1 966,72
3 920,– 1 2 429,78 2 486,83 2 747,24 2 013,48 1 975,24
3 940,– 1 2 439,71 2 496,94 2 758,67 2 022,10 1 983,86
3 960,– 1 2 449,55 2 506,96 2 769,92 2 030,63 1 992,39
3 980,– 1 2 459,40 2 516,98 2 781,35 2 039,16 2 000,92
4 000,– 1 2 469,25 2 526,91 2 792,77 2 047,78 2 009,53
4 020,– 1 2 479,09 2 536,94 2 804,03 2 056,30 2 018,05
4 040,– 1 2 488,94 2 546,88 2 815,28 2 064,83 2 026,58
4 060,– 1 2 498,69 2 556,81 2 826,71 2 073,44 2 035,20
4 080,– 1 2 508,54 2 566,74 2 837,96 2 081,97 2 043,73
2510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 100,– 1 2 518,29 2 576,68 2 849,22 2 090,59 2 052,34
4 120,– 1 2 528,06 2 586,52 2 860,65 2 099,11 2 060,86
4 140,– 1 2 537,81 2 596,45 2 871,90 2 107,64 2 069,39
4 160,– 1 2 547,48 2 606,30 2 883,15 2 116,25 2 077,92
4 180,– 1 2 557,24 2 616,15 2 894,41 2 124,78 2 086,54
4 200,– 1 2 566,91 2 625,99 2 905,66 2 133,30 2 095,06
4 220,– 1 2 576,58 2 635,84 2 917,08 2 141,92 2 103,67
4 240,– 1 2 586,25 2 645,59 2 928,16 2 150,45 2 112,21
4 260,– 1 2 595,92 2 655,44 2 939,42 2 159,06 2 120,82
4 280,– 1 2 605,50 2 665,20 2 950,67 2 167,59 2 129,35
4 300,– 1 2 615,09 2 674,96 2 961,92 2 176,11 2 137,87
4 320,– 1 2 624,66 2 684,72 2 973,17 2 184,73 2 146,40
4 340,– 1 2 634,33 2 694,47 2 984,43 2 193,26 2 155,02
4 360,– 1 2 643,84 2 704,14 2 995,50 2 201,79 2 163,55
4 380,– 1 2 653,41 2 713,90 3 006,75 2 210,41 2 172,16
4 400,– 1 2 662,91 2 723,48 3 018,00 2 218,93 2 180,68
4 420,– 1 2 672,49 2 733,24 3 029,08 2 227,54 2 189,21
4 440,– 1 2 681,99 2 742,82 3 040,33 2 236,07 2 197,83
4 460,– 1 2 691,48 2 752,49 3 051,58 2 244,60 2 206,36
4 480,– 1 2 700,97 2 762,08 3 062,67 2 253,22 2 214,88
4 500,– 1 2 710,38 2 771,75 3 073,74 2 261,74 2 223,49
4 520,– 1 2 719,88 2 781,33 3 084,99 2 270,27 2 232,02
4 540,– 1 2 729,19 2 790,82 3 096,06 2 278,80 2 240,46
4 560,– 1 2 737,90 2 799,70 3 106,62 2 286,53 2 248,28
4 580,– 1 2 746,60 2 808,49 3 117,17 2 294,27 2 256,02
4 600,– 1 2 755,30 2 817,37 3 127,89 2 302,09 2 263,76
4 620,– 1 2 763,91 2 826,16 3 138,44 2 309,83 2 271,59
4 640,– 1 2 772,53 2 834,95 3 148,99 2 317,56 2 279,31
4 660,– 1 2 781,14 2 843,75 3 159,54 2 325,38 2 287,05
4 680,– 1 2 789,76 2 852,53 3 170,08 2 333,12 2 294,88
4 700,– 1 2 798,37 2 861,24 3 180,64 2 340,86 2 302,62
4 720,– 1 2 806,90 2 869,94 3 191,19 2 348,68 2 310,44
4 740,– 1 2 815,43 2 878,64 3 201,73 2 356,41 2 318,17
4 760,– 1 2 823,95 2 887,35 3 212,29 2 364,15 2 325,91
4 780,– 1 2 832,48 2 896,05 3 222,65 2 371,98 2 333,73
4 800,– 1 2 840,92 2 904,66 3 233,21 2 379,72 2 341,47
4 820,– 1 2 849,45 2 913,28 3 243,76 2 387,44 2 349,20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2511
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 840,– 1 2 857,80 2 921,89 3 254,13 2 395,18 2 356,94
4 860,– 1 2 866,24 2 930,42 3 264,68 2 403,01 2 364,68
4 880,– 1 2 874,68 2 939,04 3 275,06 2 410,75 2 372,50
4 900,– 1 2 883,03 2 947,56 3 285,60 2 418,48 2 380,23
4 920,– 1 2 891,39 2 956,09 3 295,98 2 426,30 2 387,97
4 940,– 1 2 899,74 2 964,62 3 306,34 2 434,04 2 395,80
4 960,– 1 2 908,09 2 973,14 3 316,90 2 441,78 2 403,53
4 980,– 1 2 916,44 2 981,59 3 327,27 2 449,60 2 411,36
5 000,– 1 2 924,70 2 990,02 3 337,64 2 457,33 2 419,09
5 020,– 1 2 932,96 2 998,46 3 348,02 2 465,07 2 426,83
5 040,– 1 2 941,23 3 006,90 3 358,39 2 472,89 2 434,65
5 060,– 1 2 949,49 3 015,25 3 368,76 2 480,63 2 442,39
5 080,– 1 2 957,67 3 023,69 3 379,14 2 488,36 2 450,12
5 100,– 1 2 965,92 3 032,04 3 389,51 2 496,19 2 457,94
5 120,– 1 2 974,11 3 040,39 3 399,88 2 503,93 2 465,68
5 140,– 1 2 982,28 3 048,66 3 410,26 2 511,66 2 473,42
5 160,– 1 2 990,37 3 057,01 3 420,46 2 519,49 2 481,24
5 180,– 1 2 998,54 3 065,27 3 430,82 2 527,22 2 488,97
5 200,– 1 3 006,63 3 073,53 3 441,20 2 534,96 2 496,71
5 220,– 1 3 014,71 3 081,80 3 451,40 2 542,78 2 504,54
5 240,– 1 3 022,80 3 090,06 3 461,78 2 550,52 2 512,28
5 260,– 1 3 030,80 3 098,24 3 471,97 2 558,25 2 520,00
5 280,– 1 3 038,81 3 106,41 3 482,34 2 566,07 2 527,83
5 300,– 1 3 046,89 3 114,58 3 492,54 2 573,81 2 535,57
5 320,– 1 3 054,89 3 122,77 3 502,73 2 581,55 2 543,31
5 340,– 1 3 062,81 3 130,85 3 513,11 2 589,37 2 551,13
5 360,– 1 3 070,80 3 139,03 3 523,31 2 597,10 2 558,86
5 380,– 1 3 078,72 3 147,11 3 533,51 2 604,84 2 566,60
5 400,– 1 3 086,63 3 155,12 3 543,70 2 612,58 2 574,34
5 420,– 1 3 094,45 3 163,20 3 553,90 2 620,41 2 582,16
5 440,– 1 3 102,36 3 171,29 3 564,10 2 628,13 2 589,89
5 460,– 1 3 110,18 3 179,28 3 574,30 2 635,87 2 597,63
5 480,– 1 3 118,10 3 187,29 3 584,49 2 643,70 2 605,45
5 500,– 1 3 125,92 3 195,29 3 594,51 2 651,44 2 613,19
5 520,– 1 3 133,65 3 203,20 3 604,71 2 659,17 2 620,92
5 540,– 1 3 141,48 3 211,20 3 614,91 2 666,99 2 628,75
5 560,– 1 3 149,22 3 219,11 3 625,10 2 674,73 2 636,49
2512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
5 580,– 1 3 157,04 3 227,02 3 635,13 2 682,47 2 644,22
5 600,– 1 3 164,78 3 234,84 3 645,33 2 690,29 2 652,05
5 620,– 1 3 172,51 3 242,76 3 655,35 2 698,02 2 659,78
5 640,– 1 3 180,33 3 250,58 3 665,55 2 705,76 2 667,52
5 660,– 1 3 188,07 3 258,41 3 675,56 2 713,58 2 675,34
5 680,– 1 3 195,81 3 266,23 3 685,59 2 721,32 2 683,08
5 700,– 1 3 203,63 3 274,05 3 695,79 2 729,05 2 690,81
5 720,– 1 3 211,36 3 281,78 3 705,81 2 736,88 2 698,63
5 740,– 1 3 219,10 3 289,61 3 715,83 2 744,62 2 706,37
5 760,– 1 3 226,93 3 297,35 3 725,86 2 752,35 2 714,11
5 780,– 1 3 234,66 3 305,09 3 735,87 2 760,18 2 721,93
5 800,– 1 3 242,39 3 312,91 3 745,89 2 767,91 2 729,66
5 820,– 1 3 250,22 3 320,64 3 755,92 2 775,65 2 737,40
5 840,– 1 3 257,96 3 328,38 3 765,94 2 783,47 2 745,23
5 860,– 1 3 265,70 3 336,20 3 775,96 2 791,21 2 752,97
5 880,– 1 3 273,52 3 343,94 3 785,99 2 799,03 2 760,69
5 900,– 1 3 281,25 3 351,76 3 795,82 2 806,76 2 768,52
5 920,– 1 3 288,99 3 359,41 3 805,85 2 814,50 2 776,26
5 940,– 1 3 296,73 3 367,23 3 815,87 2 822,24 2 784,00
5 960,– 1 3 304,55 3 374,97 3 825,72 2 829,97 2 791,73
5 980,– 1 3 312,28 3 382,70 3 835,74 2 837,79 2 799,55
6 000,– 1 3 320,02 3 390,52 3 845,59 2 845,53 2 807,29
6 020,– 1 3 327,84 3 398,26 3 855,61 2 853,27 2 815,03
6 040,– 1 3 335,58 3 406,00 3 865,46 2 861,10 2 822,85
6 060,– 1 3 343,31 3 413,83 3 875,29 2 868,82 2 830,58
6 080,– 1 3 351,13 3 421,56 3 885,14 2 876,56 2 838,32
6 100,– 1 3 358,87 3 429,30 3 895,16 2 884,39 2 846,14
6 120,– 1 3 366,61 3 437,12 3 905,01 2 892,13 2 853,88
6 140,– 1 3 374,44 3 444,86 3 914,86 2 899,95 2 861,61
6 160,– 1 3 382,17 3 452,68 3 924,70 2 907,68 2 869,44
6 180,– 1 3 389,91 3 460,41 3 934,55 2 915,42 2 877,18
6 200,– 1 3 397,73 3 468,15 3 944,40 2 923,24 2 884,91
6 220,– 1 3 405,47 3 475,97 3 954,24 2 930,98 2 892,74
6 240,– 1 3 413,29 3 483,71 3 964,09 2 938,71 2 900,47
6 260,– 1 3 421,02 3 491,44 3 973,94 2 946,53 2 908,21
6 280,– 1 3 428,76 3 499,27 3 983,61 2 954,27 2 916,03
6 300,– 1 3 436,58 3 507,01 3 993,44 2 962,01 2 923,77
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2513
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
6 320,– 1 3 444,32 3 514,74 4 003,11 2 969,84 2 931,50
6 340,– 1 3 452,05 3 522,57 4 012,96 2 977,57 2 939,32
6 360,– 1 3 459,88 3 530,30 4 022,63 2 985,31 2 947,06
6 380,– 1 3 467,62 3 538,04 4 032,48 2 993,13 2 954,80
6 400,– 1 3 475,35 3 545,86 4 042,15 3 000,87 2 962,62
6 420,– 1 3 483,18 3 553,60 4 051,99 3 008,60 2 970,35
6 440,– 1 3 490,91 3 561,33 4 061,66 3 016,42 2 978,09
6 460,– 1 3 498,65 3 569,07 4 071,33 3 024,16 2 985,83
6 480,– 1 3 506,39 3 576,89 4 081,00 3 031,90 2 993,66
6 500,– 1 3 514,21 3 584,63 4 090,67 3 039,63 3 001,38
6 520,– 1 3 521,94 3 592,36 4 100,52 3 047,45 3 009,12
6 540,– 1 3 529,68 3 600,18 4 110,01 3 055,19 3 016,95
6 560,– 1 3 537,50 3 607,92 4 119,68 3 062,93 3 024,69
6 580,– 1 3 545,24 3 615,66 4 129,35 3 070,75 3 032,42
6 600,– 1 3 552,97 3 623,49 4 139,02 3 078,48 3 040,24
6 620,– 1 3 560,79 3 631,21 4 148,69 3 086,22 3 047,98
6 640,– 1 3 568,53 3 638,95 4 158,36 3 094,05 3 055,72
6 660,– 1 3 576,27 3 646,78 4 167,86 3 101,79 3 063,54
6 680,– 1 3 584,10 3 654,52 4 177,53 3 109,51 3 071,27
6 700,– 1 3 591,82 3 662,25 4 187,20 3 117,34 3 079,01
und mehr
2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Anlage 2
(zu § 2)
Programmablaufplan
zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III
(gültig ab dem 1. Januar 2019)
Alle Beträge
START
in Cent !
J
0
BENT = 0 ENDE
NETENT
N
BBGR = monatliche
Beitragsbemessungsgrenze
1) BENT = monatliches Brutto-
arbeitsentgelt
BENT + 1 000
GLOHN = gerundetes monatliches
GLOHN Bruttoarbeitsentgelt
NETENT = pauschaliertes Nettoentgelt
pro Monat
1)
(GLOHN / 2 000) ohne
Rest x 2 000
GLOHN
J BBGR
GLOHN > BBGR
GLOHN
N
2
1) = Runden auf den nächsten durch 20 teilbaren Eurobetrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2515
ABZ = Abzüge vom Bruttoarbeitsentgelt
2
LOST = Unterprogramm zur Errechnung der
Lohnsteuer und des Solidaritätszu-
schlages ab dem 1. Januar 2019.
Ist ein Faktor nach dem steuerlichen
1) Faktorverfahren (§ 39f Einkommen-
LOST (STKL = 6) steuergesetz) als Lohnsteuerabzugs-
J
LSTKL = VI merkmal gebildet, ist dieser bei der
ABZ Errechnung der Lohnsteuer und des
Solidaritätszuschlages zu berück-
sichtigen.
(Achtung: ohne Berücksichtigung von
N
Kinderfreibeträgen und sonstigen
individuellen Freibeträgen bzw.
individuellen Merkmalen)
1)
LSTKL = Lohnsteuerklasse der Arbeitnehmerin/
J LOST (STKL = 5)
des Arbeitnehmers
LSTKL = V
ABZ
SOLZU = vom Unterprogramm LOST
errechneter Solidaritätszuschlag
pro Monat
N
STKL = Lohnsteuerklasse für die
1) Lohnsteuerberechnung
J LOST (STKL = 3)
LSTKL = III
ABZ
N
1)
J LOST (STKL = 2)
LSTKL = II
ABZ
N
1)
LOST (STKL = 1)
ABZ
1) = An LOST zu übergebende Eingangsparameter:
KRV = 0 (es gilt die Beitragsbemessungsgrenze West)
ABZ + SOLZU PKV = 0 (gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen/
Arbeitnehmer)
ABZ PVS = 0 (keine Berücksichtigung der Besonderheiten in Sachsen)
PVZ = 0 (kein Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung)
KVZ = 0,9 (durchschnittl. Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung)
3
2516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
AZUBI = Merkmal für Status
3 Beschäftigte/r im Rahmen
betrieblicher Ausbildung
GLOHN
SOLL = gerundetes monatliches
Soll-Bruttoarbeitsentgelt
(bei Istberechnung maßgeblich
für die Prüfung, ob die Arbeit-
nehmerin oder der Arbeitnehmer
zu den 2Geringverdienern“ zählt,
die keine SV-Beiträge zu tragen
N haben)
J
Soll-
Azubi ? GVDGR = monatliche Gering-
berechnung ?
verdienergrenze
SozP = Sozialversicherungspauschale
J N
J J
GLOHN GLOHNSOLL
<= GVDGR <= GVDGR
N N
1)
(SozP x GLOHN / 100)
+ ABZ
ABZ
1) Bruchteile von Centbeträgen
kaufmännisch runden
4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2517
4 NETENT = pauschaliertes Nettoentgelt
pro Monat
GLOHN - ABZ
NETENT
ENDE
Hinweis für die Berechnung des Leistungsbetrages
Die Berechnung nach dem vorstehenden Programmablaufplan ist für das monatliche Soll-
entgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall) und für das monatliche Istentgelt (tat-
sächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt) durchzuführen. Aus der Nettoentgeltdifferenz
(= Differenz aus pauschaliertem Nettoentgelt-Soll und pauschaliertem Nettoentgelt-Ist) ist
der Leistungsbetrag (Kurzarbeitergeld) zu ermitteln. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuer-
gesetzes haben, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Ehegattin, Ehegatte,
Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 4
und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, erhalten als
Kurzarbeitergeld 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, die übrigen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (Bruchteile von Centbeträgen
kaufmännisch gerundet).
2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018
Parameterangaben gültig ab dem 1. Januar 2019
West = 670 000 Cent
BBGR =
Ost = 615 000 Cent
GVDGR = 32 500 Cent
SozP = 20,0 %
Aus der Überlassung des Programmablaufplanes können Ansprüche,
insbesondere Haftungsansprüche, nicht hergeleitet werden.