2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
Gesetz
zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften*
Vom 11. Dezember 2018
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
rates das folgende Gesetz beschlossen: 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Inhaltsübersicht
1. Dem § 6b Absatz 2a werden die folgenden Sätze
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes angefügt:
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes „Unterbleibt der Nachweis einer in Satz 1 genannten
Artikel 4 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Anschaffung oder Herstellung durch den Steuer-
Artikel 5 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes pflichtigen, sind für die Dauer des durch die Raten-
Artikel 6 Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes zahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in
Artikel 7 Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes entsprechender Anwendung des § 234 der Abga-
Artikel 8 Änderung des Gewerbesteuergesetzes benordnung zu erheben. Unterschreiten die An-
Artikel 9 Änderung des Umsatzsteuergesetzes schaffungs- oder Herstellungskosten der ange-
Artikel 10 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes schafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter den
Artikel 11 Änderung des Zerlegungsgesetzes Gewinn im Sinne des Absatzes 2, gilt Satz 4 mit
Artikel 12 Änderung der Abgabenordnung der Maßgabe, dass die Zinsen nur auf den Unter-
Artikel 13 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben- schiedsbetrag erhoben werden. Bei der Zinsberech-
ordnung nung ist davon auszugehen, dass der Unterschieds-
Artikel 14 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes betrag anteilig auf alle Jahresraten entfällt.“
Artikel 15 Änderung des Investmentsteuergesetzes
2. § 22a Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 16 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetzes
a) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“
Artikel 17 Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
zierungsgesetzes
durch die Wörter „§ 93c Absatz 1 Nummer 1 der
Artikel 18 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
Abgabenordnung“ ersetzt.
steuergesetzes
b) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
Artikel 19 Inkraftsetzung der Steuerbefreiung für Sanierungs-
erträge Wörter „§ 93c Absatz 4 der Abgabenordnung“ er-
Artikel 20 Inkrafttreten setzt.
3. Dem § 52 Absatz 14 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 1
Änderung des „§ 6b Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des
Einkommensteuergesetzes Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338)
ist erstmals auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2017
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.“
* Artikel 9 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 1 der 4. In § 82 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b werden die
Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Än-
derung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG
Wörter „nach Maßgabe des § 1a Absatz 4 und § 1b
in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbrin- Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Betriebsrenten-
gung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen gesetzes“ durch die Wörter „nach Maßgabe des
(ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) sowie der Umsetzung von Artikel 1 § 1a Absatz 4, des § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
der Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 zur Än-
derung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von und des § 22 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des
Gutscheinen (ABl. L 177 vom 1.7.2016, S. 9). Betriebsrentengesetzes“ ersetzt.
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5. In § 92a Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „auf 2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Grund der Regelung nach § 1 Satz 1 Nummer 4
a) Nummer 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes“ durch die Wörter „auf Grund des „Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ er- für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inlän-
setzt. dischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulas-
sung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung
6. In § 93 Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende
einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der
durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter
privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb
„wie auch in den Fällen einer Übertragung nach § 3
ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz
Nummer 55c Satz 2 Buchstabe a.“ angefügt.
oder überwiegend aus mechanischen oder elek-
trochemischen Energiespeichern oder aus emis-
Artikel 2 sionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist
werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern auf-
Weitere Änderung des
ladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listen-
Einkommensteuergesetzes
preis dieser Kraftfahrzeuge
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- 1. soweit Nummer 2 keine Anwendung findet und
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um
3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge- die darin enthaltenen Kosten des Batterie-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: systems im Zeitpunkt der Erstzulassung des
1. § 3 wird wie folgt geändert: Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis
zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraft-
a) In Nummer 26 Satz 1 und Nummer 26a Satz 1 fahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde
werden jeweils die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert
der Europäischen Union oder in einem Staat be- sich für in den Folgejahren angeschaffte
legen ist, auf den das Abkommen über den Euro- Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilo-
päischen Wirtschaftsraum Anwendung findet“ wattstunde der Batteriekapazität; die Minde-
durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der rung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens
Europäischen Union, in einem Staat, auf den 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich
das Abkommen über den Europäischen Wirt- für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahr-
schaftsraum Anwendung findet, oder in der zeuge um jährlich 500 Euro, oder
Schweiz belegen ist“ ersetzt.
2. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018
b) Nummer 36 wird wie folgt geändert: und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte an-
zusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelek-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sozial-
trofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraus-
gesetzbuch“ die Wörter „, mindestens aber
setzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2
bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach
des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.
§ 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch“ eingefügt. Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2
mit den auf die Privatfahrten entfallenden Auf-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: wendungen angesetzt werden, wenn die für das
„Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürf- Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwen-
tige vergleichbare Leistungen aus privaten dungen durch Belege und das Verhältnis der
Versicherungsverträgen nach den Vorgaben privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ord-
des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wer-
nach den Beihilfevorschriften für häusliche den; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen
Pflege erhält;“. mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren,
die ganz oder überwiegend aus mechanischen
c) In Nummer 56 Satz 1 werden die Wörter „in Form oder elektrochemischen Energiespeichern oder
einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorge- gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von
verträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist“ extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
durch die Wörter „entsprechend § 82 Absatz 2
Satz 2 vorgesehen ist“ ersetzt. 1. soweit Nummer 2 keine Anwendung findet und
bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die
d) In Nummer 63 Satz 1 werden die Wörter „in Form der Berechnung der Entnahme zugrunde zu
einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Ab- legenden insgesamt entstandenen Aufwen-
satz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgever- dungen um Aufwendungen für das Batterie-
träge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 system zu mindern; dabei ist bei zum Betriebs-
(BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 vermögen des Steuerpflichtigen gehörenden
des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- Berechnung der Absetzungen für Abnutzung
sung) vorgesehen ist“ durch die Wörter „entspre- zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage
chend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist“ er- um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe fest-
setzt. gelegten Aufwendungen zu mindern, wenn
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darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
sind, oder
„§ 3c Absatz 4 ist auch in den Fällen anzuwen-
2. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 den, in denen dem Steuerpflichtigen die Steuer-
und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung befreiung des § 3a auf Grund eines Antrags nach
der insgesamt entstandenen Aufwendungen Absatz 4a Satz 3 gewährt wird.“
die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug
oder vergleichbare Aufwendungen nur zur d) Absatz 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Hälfte zu berücksichtigen; bei extern auflad-
„§ 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c in
baren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahr-
der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
zeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2
11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals
Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgeset-
bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem
zes erfüllen.“
31. Dezember 2017 in ein Betriebsvermögen ein-
b) In Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c werden nach gelegt werden.“
der Angabe „§ 20 Absatz 2“ die Wörter „oder im
Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuer- e) Nach Absatz 18 Satz 3 wird folgender Satz einge-
gesetzes“ eingefügt. fügt:
3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird nach den „§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung
Wörtern „Einnahmen stehen;“ folgender Satzteil ein- des Artikels 2 des Gesetzes vom 11. Dezember
gefügt: 2018 (BGBl. I S. 2338) ist in allen offenen Fällen
anzuwenden.“
„ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu be- f) Absatz 40 wird wie folgt geändert:
rücksichtigen, soweit
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in der am 31. De-
a) sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammen- zember 2004 geltenden Fassung pauschal
hang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen besteuert wurde“ durch die Wörter „in einer
Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung
über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten pauschal besteuert wurde“ ersetzt.
Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit ste-
hen, bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) diese Einnahmen nach einem Abkommen zur 6. § 82 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland
steuerfrei sind und a) In Satz 1 Buchstabe b wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt und der Satzteil nach
c) der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Buchstabe b gestrichen.
Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen
im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
zulässt;“.
„Satz 1 gilt nur, wenn
4. § 45 wird wie folgt geändert:
1. a) vereinbart ist, dass die zugesagten Alters-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Erstattung von versorgungsleistungen als monatliche Leis-
Kapitalertragsteuer an“ durch die Wörter „Erstat- tungen in Form einer lebenslangen Leib-
tung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer rente oder als Ratenzahlungen im Rahmen
für“ ersetzt. eines Auszahlungsplans mit einer anschlie-
ßenden Teilkapitalverrentung ab spätestens
b) In Satz 2 werden vor dem abschließenden Punkt
dem 85. Lebensjahr ausgezahlt werden und
die Wörter „; beim Erwerber sind drei Fünftel der
die Leistungen während der gesamten Aus-
Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen oder zu er-
zahlungsphase gleich bleiben oder steigen;
statten“ eingefügt.
dabei können bis zu zwölf Monatsleistun-
5. § 52 wird wie folgt geändert: gen in einer Auszahlung zusammengefasst
und bis zu 30 Prozent des zu Beginn der
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Auszahlungsphase zur Verfügung stehen-
aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: den Kapitals außerhalb der monatlichen
Leistungen ausgezahlt werden, und
„§ 3 Nummer 26 und 26a in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 11. Dezember b) ein vereinbartes Kapitalwahlrecht nicht oder
2018 (BGBl. I S. 2338) ist in allen offenen Fäl- nicht außerhalb des letzten Jahres vor dem
len anzuwenden.“ vertraglich vorgesehenen Beginn der Alters-
versorgungsleistung ausgeübt wurde, oder
bb) Die bisherigen Sätze 12 und 13 werden auf-
gehoben. 2. bei einer reinen Beitragszusage nach § 1 Ab-
satz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes
b) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder
„Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 3a auch in die Direktversicherung eine lebenslange Zah-
den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden lung als Altersversorgungsleistung zu erbrin-
vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden.“ gen hat.“
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7. § 85 Absatz 2 wird wie folgt geändert: heit und Zertifizierung den Anforderungen
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bei Eltern“ durch die der §§ 20 und 20b des Fünften Buches
Wörter „Bei Eltern verschiedenen Geschlechts“ Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie
ersetzt. 500 Euro im Kalenderjahr nicht überstei-
gen;“.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Bei Eltern, die mit-
c) Folgende Nummer 37 wird eingefügt:
einander“ durch die Wörter „Bei Eltern gleichen
Geschlechts, die miteinander verheiratet sind „37. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar-
oder“ sowie jeweils das Wort „Lebenspartner“ beitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vor-
durch das Wort „Elternteil“ ersetzt. teile für die Überlassung eines betrieblichen
Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne
8. In § 93 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne
des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist;“.
des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsor-
geverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Absatz 1 2. Dem § 6 Absatz 1 Nummer 4 wird folgender Satz
Satz 1 Nummer 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge- angefügt:
Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember „Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads,
2004 geltenden Fassung vorgesehen wird“ durch die das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist,
Wörter „entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorge- bleibt außer Ansatz.“
sehen ist“ ersetzt.
3. Dem § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird folgender
9. In § 100 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „in Satz angefügt:
Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1
„Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgever-
mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht;
träge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist“ durch
§ 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.“
die Wörter „entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vor-
gesehen ist“ ersetzt. 4. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter
Artikel 3 „zwei gesonderte Merkmale“ durch die Wörter
Weitere Änderung des „ein gesondertes Merkmal und ab dem 1. Januar
Einkommensteuergesetzes 2019 zwei gesonderte Merkmale“ ersetzt.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundes-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, zentralamt“ durch die Wörter „Bundeszentralamt
3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge- für Steuern“ ersetzt.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 5. § 34d wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
a) Folgende Nummer 15 wird eingefügt: „b) Anteilen an Kapitalgesellschaften,
„15. Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich aa) wenn die Gesellschaft Geschäftsleitung
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu oder Sitz in einem ausländischen Staat
den Aufwendungen des Arbeitnehmers für hat oder
Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im bb) deren Anteilswert zu irgendeinem Zeit-
Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen punkt während der 365 Tage vor der
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Veräußerung unmittelbar oder mittelbar
nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu mehr als 50 Prozent auf in einem aus-
sowie für Fahrten im öffentlichen Personen- ländischen Staat belegenen unbeweg-
nahverkehr gezahlt werden. Das Gleiche gilt lichen Vermögen beruhte und die Anteile
für die unentgeltliche oder verbilligte Nut- dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt
zung öffentlicher Verkehrsmittel im Linien- zuzurechnen waren; für die Ermittlung
verkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwi- dieser Quote sind die aktiven Wirt-
schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte schaftsgüter des Betriebsvermögens mit
und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a den Buchwerten, die zu diesem Zeit-
Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen punkt anzusetzen gewesen wären, zu-
Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer grunde zu legen;“.
auf Grund seines Dienstverhältnisses zu-
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
sätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-
lohn in Anspruch nehmen kann. Die nach „7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen (§ 21), soweit das unbewegliche Vermögen
mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 oder die Sachinbegriffe in einem ausländi-
Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag;“. schen Staat belegen oder die Rechte zur
Nutzung in einem ausländischen Staat über-
b) Nummer 34 wird wie folgt gefasst: lassen worden sind. Bei unbeweglichem Ver-
„34. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar- mögen, das zum Anlagevermögen eines Be-
beitslohn erbrachte Leistungen des Arbeit- triebs gehört, gelten als Einkünfte im Sinne
gebers zur Verhinderung und Verminderung dieser Nummer auch Wertveränderungen
von Krankheitsrisiken und zur Förderung von Wirtschaftsgütern, die mit diesem Ver-
der Gesundheit in Betrieben, die hinsicht- mögen in wirtschaftlichem Zusammenhang
lich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtet- stehen;“.
2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
6. § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt sundheitsmaßnahmen erstmals maßgeblich für
gefasst: Sachbezüge, die nach dem 31. Dezember 2019
„3. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung gewährt werden. § 3 Nummer 37 in der Fassung
nach Absatz 7 Satz 2 für den Gläubiger vorge- des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember
legt wird; soweit die Kapitalerträge einen Betrag 2018 (BGBl. I S. 2338) ist letztmals für den Ver-
von 20 000 Euro übersteigen, ist bei Gläubigern anlagungszeitraum 2021 anzuwenden, sowie
nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 abweichend beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile,
vom ersten Halbsatz ein Steuerabzug in Höhe die in einem vor dem 1. Januar 2022 endenden
von drei Fünfteln vorzunehmen, wenn der Gläu- Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge
biger bei Zufluss der Kapitalerträge nicht seit vor dem 1. Januar 2022 zugewendet werden.“
mindestens einem Jahr ununterbrochen wirt- b) Nach Absatz 12 Satz 1 wird folgender Satz ein-
schaftlicher Eigentümer der Aktien oder Ge- gefügt:
nussscheine ist oder“.
„§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 ist bis zum
7. Nach § 44b Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein- 31. Dezember 2021 anzuwenden.“
gefügt:
c) Nach Absatz 34a wird folgender Absatz 34b ein-
„(2) Ist bei Gläubigern nach § 44a Absatz 7 gefügt:
Satz 1 Nummer 1 gemäß § 44a Absatz 10 Satz 1
„(34b) § 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppel-
Nummer 3 Kapitalertragsteuer einbehalten und ab-
buchstabe bb in der Fassung des Artikels 3 des
geführt worden, wird auf Antrag durch das Finanz-
Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I
amt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung
S. 2338) ist erstmals auf Gewinne aus der Ver-
oder der Sitz des Gläubigers befindet, die Kapital-
äußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen
ertragsteuer erstattet, wenn der Gläubiger die
die Veräußerung nach dem 31. Dezember 2018
Voraussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 erfüllt.“
erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem
8. § 49 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: 31. Dezember 2018 eingetretene Wertverände-
a) Buchstabe e wird wie folgt geändert: rungen zugrunde liegen. § 34d Nummer 7 in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
aa) In Doppelbuchstabe aa wird das Wort „oder“ 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals
am Ende durch ein Komma ersetzt. auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach
bb) In Doppelbuchstabe bb wird das Komma am dem 31. Dezember 2018 eintreten.“
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und d) Dem Wortlaut des Absatzes 45a werden die fol-
folgender Doppelbuchstabe cc angefügt: genden Sätze vorangestellt:
„cc) deren Anteilswert zu irgendeinem Zeit- „§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppel-
punkt während der 365 Tage vor der buchstabe cc in der Fassung des Artikels 3 des
Veräußerung unmittelbar oder mittelbar Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I
zu mehr als 50 Prozent auf inländi- S. 2338) ist erstmals auf Gewinne aus der Ver-
schem unbeweglichem Vermögen be- äußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen
ruhte und die Anteile dem Veräußerer die Veräußerung nach dem 31. Dezember 2018
zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen wa- erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem
ren; für die Ermittlung dieser Quote sind 31. Dezember 2018 eingetretene Wertverände-
die aktiven Wirtschaftsgüter des Be- rungen zugrunde liegen. § 49 Absatz 1 Num-
triebsvermögens mit den Buchwerten, mer 2 Buchstabe f in der Fassung des Artikels 3
die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen ge- des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I
wesen wären, zugrunde zu legen,“. S. 2338) ist erstmals auf Wertveränderungen an-
b) In Buchstabe f Satz 3 wird die Angabe „, oder“ zuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018
durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz eintreten.“
angefügt: e) Dem Absatz 51 wird folgender Satz angefügt:
„Zu den Einkünften aus der Veräußerung von in- „§ 89 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Arti-
ländischem unbeweglichem Vermögen im Sinne kels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
dieses Buchstabens gehören auch Wertverän- (BGBl. I S. 2338) ist erstmals für die Übermitt-
derungen von Wirtschaftsgütern, die mit diesem lung von Daten ab dem 1. Januar 2020 anzu-
Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang wenden.“
stehen, oder“.
10. Dem § 72 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
9. § 52 wird wie folgt geändert:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Körper-
a) Nach Absatz 4 Satz 5 werden die folgenden schaften, Anstalten oder Stiftungen des öffent-
Sätze eingefügt: lichen Rechts nach dem 31. Dezember 2018 errich-
„Für die Anwendung des § 3 Nummer 34 in der tet wurden; das Bundeszentralamt für Steuern kann
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen,
11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist das Zer- wenn das Kindergeld durch eine Landesfamilien-
tifizierungserfordernis nach § 20 Absatz 2 Satz 2 kasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 8
in Verbindung mit § 20 Absatz 5 des Fünften bis 10 des Finanzverwaltungsgesetzes festgesetzt
Buches Sozialgesetzbuch für bereits vor dem und ausgezahlt wird und kein Verzicht nach Satz 3
1. Januar 2019 begonnene unzertifizierte Ge- vorliegt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2343
11. § 89 Absatz 2 wird wie folgt geändert: barer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungser-
werb), sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb
a) In Satz 1 Buchstabe d werden die Wörter „die
nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr ab-
für“ durch die Wörter „die Identifikationsnummer
ziehbar. Als ein Erwerber im Sinne des Satzes 1 gilt
des Kindes sowie die weiteren für“ ersetzt.
auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichte-
b) Folgender Satz wird angefügt: ten Interessen. Eine Kapitalerhöhung steht der Über-
tragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie
„§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.“
zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am
Kapital der Körperschaft führt. Ein schädlicher Betei-
Artikel 4 ligungserwerb liegt nicht vor, wenn
Änderung der 1. an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar betei-
§ 5 Absatz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverord- ligt ist und der Erwerber eine natürliche oder
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Ok- juristische Person oder eine Personenhandelsge-
tober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 10 sellschaft ist,
des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) 2. an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräu-
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ßerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar
„(1) Der Arbeitgeber hat bei der Durchführung einer beteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche
kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über oder juristische Person oder eine Personenhan-
eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung im delsgesellschaft ist oder
Fall des § 52 Absatz 40 des Einkommensteuergesetzes 3. an dem übertragenden und an dem übernehmen-
aufzuzeichnen, dass vor dem 1. Januar 2018 mindes- den Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristi-
tens ein Beitrag nach § 40b Absatz 1 und 2 des Ein- sche Person oder dieselbe Personenhandelsge-
kommensteuergesetzes in einer vor dem 1. Januar sellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder
2005 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde.“ unmittelbar beteiligt ist.
Ein nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust kann
Artikel 5
abweichend von Satz 1 abgezogen werden, soweit
Änderung des er die gesamten zum Zeitpunkt des schädlichen Be-
Körperschaftsteuergesetzes teiligungserwerbs vorhandenen im Inland steuer-
pflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens
§ 8b Absatz 10 Satz 11 des Körperschaftsteuer-
der Körperschaft nicht übersteigt. Stille Reserven im
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Sinne des Satzes 5 sind der Unterschiedsbetrag
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch
zwischen dem in der steuerlichen Gewinnermittlung
Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
ausgewiesenen Eigenkapital und dem auf dieses Ei-
S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
genkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert der
„Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 10 gilt auch der Anteile an der Körperschaft, soweit diese im Inland
Anteil im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investment- steuerpflichtig sind. Ist das Eigenkapital der Körper-
steuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), schaft negativ, sind stille Reserven im Sinne des
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni Satzes 5 der Unterschiedsbetrag zwischen dem in
2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen
jeweils geltenden Fassung, soweit daraus Einnahmen Eigenkapital und dem diesem Anteil entsprechenden
erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden ist.“ gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Körper-
schaft. Bei der Ermittlung der stillen Reserven ist
Artikel 6 nur das Betriebsvermögen zu berücksichtigen, das
Weitere Änderung des der Körperschaft ohne steuerrechtliche Rückwir-
Körperschaftsteuergesetzes kung, insbesondere ohne Anwendung des § 2 Ab-
satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes, zuzurech-
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der nen ist.“
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
3. In § 8d Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8c
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes
Absatz 1 Satz 6 bis 9“ durch die Wörter „§ 8c Ab-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
satz 1 Satz 5 bis 8“ ersetzt.
1. In § 8a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 8c
4. Nach § 14 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
Absatz 1 Satz 7 nur zu berücksichtigen sind, soweit
fügt:
sie die nach § 8c Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter
„§ 8c Absatz 1 Satz 6 nur zu berücksichtigen sind, „(2) Der ganze Gewinn gilt auch dann als abge-
soweit sie die nach § 8c Absatz 1 Satz 5“ ersetzt. führt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn über
den mindestens zugesicherten Betrag im Sinne des
2. § 8c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinaus-
„(1) Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar gehende Ausgleichszahlungen vereinbart und ge-
oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeich- leistet werden. Dies gilt nur, wenn die Ausgleichs-
neten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Betei- zahlungen insgesamt den dem Anteil am gezeichne-
ligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körper- ten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirt-
schaft an einen Erwerber oder diesem nahe ste- schaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinn-
hende Personen übertragen oder liegt ein vergleich- abführungsvertrag hätte geleistet werden können.
2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
Der über den Mindestbetrag nach § 304 Absatz 2 b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Betrag
„(6) § 8c Absatz 1 Satz 1 bis 3 in der Fassung
muss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
des Artikels 6 des Gesetzes vom 11. Dezember
wirtschaftlich begründet sein.“
2018 (BGBl. I S. 2338) findet erstmals für den Ver-
5. § 15 wird wie folgt geändert: anlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertra-
gungen nach dem 31. Dezember 2007 Anwen-
a) Nach Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a dung. § 8c Absatz 1 Satz 4 bis 8 in der Fassung
eingefügt: des Artikels 6 des Gesetzes vom 11. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf schädliche
„2a. § 20 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2
Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember
bis 4, die §§ 21, 30 Absatz 2, die §§ 42
2009 anzuwenden. § 8c Absatz 1a in der Fassung
und 43 Absatz 3, § 44 sowie § 49 Absatz 1
des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember
des Investmentsteuergesetzes sind bei der
2009 (BGBl. I S. 3950) findet erstmals für den Ver-
Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind
anlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertra-
in dem dem Organträger zugerechneten
gungen nach dem 31. Dezember 2007 Anwen-
Einkommen Erträge im Sinne des § 16 oder
dung. Erfüllt ein nach dem 31. Dezember 2007
§ 34 des Investmentsteuergesetzes oder mit
erfolgter Beteiligungserwerb die Voraussetzun-
solchen Erträgen zusammenhängende Be-
gen des § 8c Absatz 1a, bleibt er bei der Anwen-
triebsvermögensminderungen, Betriebsaus-
dung des § 8c Absatz 1 Satz 1 unberücksichtigt.“
gaben oder Veräußerungskosten im Sinne
des § 21 oder des § 44 des Investmentsteu- c) Nach Absatz 6a werden die folgenden Absätze 6b
ergesetzes enthalten, sind die §§ 20, 21, 30 und 6c eingefügt:
Absatz 2, die §§ 42, 43 Absatz 3, § 44 sowie
„(6b) § 14 Absatz 2 in der Fassung des Arti-
§ 49 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes
kels 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
bei der Ermittlung des Einkommens des
(BGBl. I S. 2338) ist auch für Veranlagungszeit-
Organträgers anzuwenden. Für Zwecke des
räume vor 2017 anzuwenden. Ist im Einzelfall eine
Satzes 2 gilt der Organträger als Anleger im
vor dem 1. August 2018 bestehende Organschaft
Sinne des § 2 Absatz 10 des Investment-
unter Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen
steuergesetzes. Die bloße Begründung oder
nach anderen Grundsätzen als denen des § 14
Beendigung einer Organschaft nach § 14
Absatz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Ge-
Absatz 1 Satz 1 führt nicht zu einer Veräuße-
setzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338)
rung nach § 22 Absatz 1 des Investment-
anerkannt worden, so sind diese Grundsätze in-
steuergesetzes. Die Sätze 1 bis 4 gelten
soweit letztmals für den Veranlagungszeitraum
nicht, soweit die Organgesellschaft die Vo-
2021 maßgebend. Wird ein Gewinnabführungs-
raussetzungen des § 20 Absatz 1 Satz 4
vertrag im Sinne des Satzes 2 vorzeitig nach
oder des § 30 Absatz 3 des Investment-
dem 1. August 2018 durch Kündigung beendet,
steuergesetzes erfüllt. Für die Anwendung
gilt die Kündigung als durch einen wichtigen
der Beteiligungsgrenze im Sinne des § 30
Grund im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Num-
Absatz 2 Nummer 2 des Investmentsteuer-
mer 3 Satz 2 gerechtfertigt. Wird ein Gewinnab-
gesetzes werden Beteiligungen der Organ-
führungsvertrag im Sinne des Satzes 2 an die An-
gesellschaft und Beteiligungen des Organ-
forderungen des § 14 Absatz 2 in der Fassung
trägers getrennt betrachtet.“
des Artikels 6 des Gesetzes vom 11. Dezember
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: 2018 (BGBl. I S. 2338) angepasst, gilt diese An-
passung für die Anwendung des § 14 Absatz 1
„Bei Anwendung des Satzes 2 finden § 16 Ab- Satz 1 Nummer 3 nicht als Neuabschluss.
satz 4 sowie § 43 Absatz 1 Satz 3 des Invest-
mentsteuergesetzes beim Organträger Anwen- (6c) § 15 in der Fassung des Artikels 6 des
dung. Für Zwecke des Satzes 3 gilt der Organ- Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I
träger als Anleger im Sinne des § 2 Absatz 10 S. 2338) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
des Investmentsteuergesetzes.“ raum 2018 anzuwenden.“
6. § 34 wird wie folgt geändert: Artikel 7
a) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge- Weitere Änderung des
fügt: Körperschaftsteuergesetzes
„(3b) § 8 Absatz 8 Satz 6, § 8 Absatz 9 Satz 9, Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
§ 8c Absatz 2, § 8d Absatz 1 Satz 9, § 15 Satz 1 Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
Nummer 1 Satz 2 und 3 und § 15 Satz 1 Num- S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes
mer 1a in der Fassung des Artikels 3 des Geset- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) sind auch
1. § 21 wird wie folgt gefasst:
für Veranlagungszeiträume vor 2017 anzuwen-
den, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag nach „§ 21
§ 52 Absatz 4a Satz 3 des Einkommensteuer-
Beitragsrückerstattungen
gesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Ge-
setzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) (1) Aufwendungen für Beitragsrückerstattungen
stellt.“ und Direktgutschriften, die für das selbst abge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2345
schlossene Geschäft gewährt werden, sind abzieh- 1. erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019;
bar
2. auf bis zum 30. Juni 2019 zu stellenden, unwider-
1. in dem nach Art der Lebensversicherung betrie- ruflichen Antrag bereits für den Veranlagungszeit-
benen Geschäft bis zu einem Höchstbetrag, der raum 2018. Der Antrag nach Satz 1 kann nur ge-
sich auf Grundlage des nach handelsrechtlichen stellt werden, wenn es im Veranlagungszeitraum
Vorschriften ermittelten Jahresergebnisses für 2018 sonst zu einer Auflösung der Rückstellung
das selbst abgeschlossene Geschäft ohne Be- für Beitragsrückerstattung nach § 21 Absatz 2
rücksichtigung eines Gewinnabführungsvertrages Satz 2 in der zum 31. Dezember 2017 geltenden
ermittelt. Diese Grundlage erhöht sich um die für Fassung kommen würde.“
Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften
aufgewendeten Beträge, soweit die Beträge das Artikel 8
Jahresergebnis gemindert haben. Sie mindert Änderung des
sich um den Nettoertrag des Eigenkapitals am Gewerbesteuergesetzes
Beginn des Wirtschaftsjahrs. Als Eigenkapital gilt
das nach den Vorschriften der auf Grund des § 39 Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
Verordnungen über die Berichterstattung von das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni
Versicherungsunternehmen zu ermittelnde Eigen- 2017 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird wie
kapital zuzüglich 10 Prozent des ungebundenen folgt geändert:
Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. 1. § 3 wird wie folgt geändert:
Als Nettoertrag gilt 70 Prozent der Differenz zwi-
schen Erträgen und Aufwendungen aus Kapital- a) In Nummer 20 Buchstabe c wird die Angabe
anlagen, die anteilig auf das Eigenkapital entfal- „§ 61“ durch die Angabe „§ 61a“ ersetzt.
len. Dabei sind die Kapitalanlagen auszusondern, b) In Nummer 24 werden die Wörter „Kapitalbeteili-
bei denen das Anlagerisiko nicht vom Versiche- gungsgesellschaft für die mittelständische Wirt-
rungsunternehmen getragen wird. Als Höchst- schaft Bayerns mbH“ durch die Wörter „BTG Be-
betrag mindestens abziehbar sind die Aufwen- teiligungsgesellschaft Hamburg mbH“ ersetzt.
dungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften
zu gewähren sind. Die Sätze 1 bis 7 sind für 2. § 36 wird wie folgt geändert:
Pensionsfonds entsprechend anzuwenden, a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
2. in den übrigen Versicherungsgeschäften auf
Grund des versicherungstechnischen Überschus- „§ 3 Nummer 20 Buchstabe c in der Fassung des
ses bis zur Höhe des Überschusses, der sich Artikels 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
aus den Beitragseinnahmen nach Abzug aller (BGBl. I S. 2338) ist erstmals für den Erhebungs-
anteiligen abziehbaren und nichtabziehbaren Be- zeitraum 2017 anzuwenden. § 3 Nummer 24 in
triebsausgaben einschließlich der Versicherungs- der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom
leistungen, Rückstellungen und Rechnungsab- 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals
grenzungsposten ergibt. Der Berechnung des für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden.“
Überschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr b) Dem Absatz 2c wird folgender Satz angefügt:
entfallenden Beitragseinnahmen und Betriebs-
ausgaben des einzelnen Versicherungszweiges „Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 7b auch in
aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden
eigene Rechnung zugrunde zu legen. vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden.“
Der nach Satz 1 Nummer 1 für den Abzug maßgeb- Artikel 9
liche Betrag ist in dem Verhältnis abziehbar, wie die
für die Beitragsrückerstattung maßgeblichen Über- Änderung des
schüsse am Kapitalanlageergebnis im Geltungs- Umsatzsteuergesetzes
bereich dieses Gesetzes dem Grunde nach steuer- Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
pflichtig und nicht steuerbefreit sind. Ist maßgeb- kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
licher Betrag der sich nach Satz 1 Nummer 1 Satz 7 das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 35 des Gesetzes
ergebende Betrag, ist Satz 2 nur für Aufwendungen vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden
aus dem Kapitalanlageergebnis anzuwenden. ist, wird wie folgt geändert:
(2) § 6 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommen- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
steuergesetzes ist nicht anzuwenden.“ a) Nach der Angabe zu § 22e wird folgende Angabe
eingefügt:
2. § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird aufge-
hoben. „§ 22f Besondere Pflichten für Betreiber eines
elektronischen Marktplatzes“.
3. Dem § 34 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: b) Nach der Angabe zu § 25d wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 21 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist anzu- „§ 25e Haftung beim Handel auf einem elektroni-
wenden: schen Marktplatz“.
2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
2. § 3 wird wie folgt geändert: eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sit-
zes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte
a) Absatz 9 Satz 3 wird aufgehoben.
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
b) Die folgenden Absätze 13 bis 15 werden ange- nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag
fügt: der Entgelte der in Satz 2 bezeichneten sonstigen
Leistungen an in Satz 1 bezeichnete Empfänger
„(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehr-
mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz
zweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem
in anderen Mitgliedstaaten insgesamt 10 000 Euro
1. die Verpflichtung besteht, es als vollständige im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschrit-
oder teilweise Gegenleistung für eine Liefe- ten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht über-
rung oder sonstige Leistung anzunehmen und schreitet. Der leistende Unternehmer kann dem
Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung
2. der Liefergegenstand oder die sonstige Leis- des Satzes 3 verzichtet. Die Erklärung bindet den
tung oder die Identität des leistenden Unter- Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.“
nehmers entweder auf dem Instrument selbst
oder in damit zusammenhängenden Unter- 4. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lagen, einschließlich der Bedingungen für die
Nutzung dieses Instruments, angegeben sind. a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass „Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleis-
berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des tung bildet, die der leistende Unternehmer vom
Satzes 1. Leistungsempfänger oder von einem anderen als
dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält
(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar
bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängen-
Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und den Subventionen, jedoch abzüglich der für diese
die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.“
Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins fest-
stehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt b) Satz 3 wird aufgehoben.
ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im
eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gut- c) Folgender Satz wird angefügt:
scheins als die Lieferung des Gegenstands oder „Liegen bei der Entgegennahme eines Mehr-
die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die zweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben
sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unter- über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen
nehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen ei- Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Ent-
nes anderen Unternehmers, gilt diese Übertra- gelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach
gung als Lieferung des Gegenstands oder Erbrin- dem in den damit zusammenhängenden Unterla-
gung der sonstigen Leistung, auf die sich der gen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich
Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten
dessen Namen die Übertragung des Gutscheins Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistun-
erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeich- gen entfällt.“
nete Leistung von einem anderen Unternehmer
erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen 5. Dem § 14 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unter-
nehmer so behandelt, als habe er die im Gut- „Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitglied-
schein bezeichnete Leistung an den Aussteller staat an einem der besonderen Besteuerungsver-
erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tat- fahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richt-
sächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für linie 2006/112/EG des Rates vom 28. November
die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gül-
bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz. tigen Fassung teil, so gelten für die in den besonde-
ren Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze
(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rech-
bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gut- nungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates,
schein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.“
Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche
Erbringung der sonstigen Leistung, für die der 6. § 18 wird wie folgt geändert:
leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gut- a) Absatz 4c Satz 1 wird wie folgt gefasst:
schein als vollständige oder teilweise Gegenleis-
tung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach „Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger
§ 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Unternehmer, der als Steuerschuldner Umsätze
Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet er-
der Umsatzsteuer unterliegt.“ bringt, kann abweichend von den Absätzen 1
bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Ab-
3. Dem § 3a Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-
satz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich
gefügt:
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende übertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes
Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2347
für Steuern übermitteln, in der er die Steuer für mer, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 ent-
die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen sprechend. Zusätzlich ist das Geburtsdatum aufzu-
hat.“ zeichnen.
b) Absatz 4d wird wie folgt gefasst: (3) Der Betreiber hat die Unterlagen nach den Ab-
sätzen 1 und 2 auf Anforderung des Finanzamts
„(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet an-
elektronisch zu übermitteln. Stellt die Finanzbehörde
sässige Unternehmer, die im Inland im Besteue-
ein Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Absatz 1a
rungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuer-
Satz 1 der Abgabenordnung), findet § 93 Absatz 1a
schuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen
Satz 2 der Abgabenordnung keine Anwendung.
und diese Umsätze in einem anderen Mitglied-
staat erklären sowie die darauf entfallende Steuer (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
entrichten, gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
nicht.“ des Bundesrates Vorschriften zur Ausgestaltung des
Datenabrufverfahrens nach Absatz 1 Satz 6, zur
7. Nach § 22e wird folgender § 22f eingefügt:
Verarbeitung und Weiterverarbeitung der in diesem
„§ 22f Verfahren erhobenen Daten sowie zum Datenüber-
mittlungsverfahren nach Absatz 3 zu erlassen.“
Besondere Pflichten für
Betreiber eines elektronischen Marktplatzes 8. Nach § 25d wird folgender § 25e eingefügt:
(1) Der Betreiber eines elektronischen Markt- „§ 25e
platzes im Sinne des § 25e Absatz 5 und 6 hat für
Haftung beim Handel
Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von
auf einem elektronischen Marktplatz
ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet
worden sind und bei denen die Beförderung oder (1) Der Betreiber eines elektronischen Marktplat-
Versendung im Inland beginnt oder endet, Folgen- zes (Betreiber) haftet für die nicht entrichtete Steuer
des aufzuzeichnen: aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem
von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich be-
1. den vollständigen Namen und die vollständige
gründet worden ist.
Anschrift des liefernden Unternehmers,
(2) Der Betreiber haftet nicht nach Absatz 1, wenn
2. die dem liefernden Unternehmer von dem nach
er eine Bescheinigung nach § 22f Absatz 1 Satz 2
§ 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanz-
oder eine elektronische Bestätigung nach § 22f Ab-
amt erteilte Steuernummer und soweit vorhanden
satz 1 Satz 6 vorlegt. Dies gilt nicht, wenn er Kennt-
die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern er-
nis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordent-
teilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
lichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der
3. das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflich-
Bescheinigung nach Satz 2, tungen nicht oder nicht im vollen Umfang nach-
kommt.
4. den Ort des Beginns der Beförderung oder Ver-
sendung sowie den Bestimmungsort und (3) Der Betreiber haftet des Weiteren nicht nach
Absatz 1, wenn die Registrierung auf dem elektroni-
5. den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.
schen Marktplatz des Betreibers nicht als Unterneh-
Der Nachweis über die Angaben nach Satz 1 Num- mer erfolgt ist und der Betreiber die Anforderungen
mer 1 bis 3 ist vom Betreiber durch eine im Zeitpunkt nach § 22f Absatz 2 erfüllt. Dies gilt nicht, wenn
der Lieferung des Unternehmers gültige, auf längs- nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze
tens drei Jahre befristete Bescheinigung über die davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis
steuerliche Erfassung des für den liefernden Unter- davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordent-
nehmer zuständigen Finanzamts zu führen. Die lichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die
Bescheinigung wird auf Antrag des liefernden Unter- Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht
nehmers vom zuständigen Finanzamt erteilt. Unter- werden.
nehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
(4) Kommt der liefernde Unternehmer seinen
halt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem
steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in wesent-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
lichem Umfang nach, ist das für den liefernden
in einem Staat, auf den das Abkommen über den
Unternehmer zuständige Finanzamt berechtigt, dies
Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, haben
dem Betreiber mitzuteilen, wenn andere Maßnah-
spätestens mit der Antragstellung nach Satz 3 einen
men keinen unmittelbaren Erfolg versprechen. Nach
Empfangsbevollmächtigten im Inland (§ 123 der
Zugang der Mitteilung haftet der Betreiber in den
Abgabenordnung) zu benennen. § 123 Satz 4 der
Fällen des Absatzes 2 für die Steuer auf Umsätze
Abgabenordnung gilt nicht. Die für den liefernden
im Sinne des Absatzes 1, soweit das dem Umsatz
Unternehmer örtlich zuständige Finanzbehörde spei-
zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Zu-
chert die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
gang der Mitteilung abgeschlossen worden ist. Eine
stellt diese zum Datenabruf bereit. Der Antragsteller
Inanspruchnahme des Betreibers nach Satz 2 er-
ist über die Verarbeitung der in Satz 1 Nummer 1
folgt nicht, wenn der Betreiber innerhalb einer vom
bis 3 genannten Daten durch die Finanzhörde nach
Finanzamt im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1
Satz 6 zu informieren.
gesetzten Frist nachweist, dass der liefernde Unter-
(2) Erfolgt die Registrierung auf dem elektroni- nehmer über seinen elektronischen Marktplatz keine
schen Marktplatz des Betreibers nicht als Unterneh- Waren mehr anbieten kann. Die Sätze 1 bis 3 sind
2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
in den Fällen des Absatzes 3 entsprechend anzu- durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. August 2017
wenden. (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
(5) Ein elektronischer Marktplatz im Sinne dieser
Vorschrift ist eine Website oder jedes andere Instru- „34. die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basis-
ment, mit dessen Hilfe Informationen über das Inter- rentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-
net zur Verfügung gestellt werden, die es einem Zertifizierungsgesetz und die Durchführung von
Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, er- Bußgeldverfahren nach § 13 des Altersvorsorge-
möglicht, Umsätze auszuführen. verträge-Zertifizierungsgesetzes;“.
(6) Betreiber im Sinne dieser Vorschrift ist, wer
einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Artikel 11
Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze Änderung des
auszuführen. Zerlegungsgesetzes
(7) Örtlich zuständig für den Erlass des Haftungs- In § 2 Absatz 4 des Zerlegungsgesetzes vom 6. Au-
bescheides ist das Finanzamt, das für die Besteue- gust 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 17
rung des liefernden Unternehmers zuständig ist. des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 15 Abs. 1
(8) Hat der liefernde Unternehmer keinen Wohn-
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ge-
„§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommen-
schäftsleitung im Inland, einem anderen Mitglied-
steuergesetzes“ ersetzt.
staat der Europäischen Union oder in einem Staat,
auf den das Abkommen über den europäischen
Artikel 12
Wirtschaftsraum anzuwenden ist, ist § 219 der Ab-
gabenordnung nicht anzuwenden.“ Änderung der
Abgabenordnung
9. Dem § 27 werden die folgenden Absätze 23 bis 25
angefügt: Dem § 67a der Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
„(23) § 3 Absatz 13 bis 15 sowie § 10 Absatz 1
S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des
Satz 6 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert
vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) sind erst-
worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
mals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2018 ausgestellt werden. „(4) Organisatorische Leistungen eines Sportdach-
verbandes zur Durchführung von sportlichen Veranstal-
(24) § 3a Absatz 5 Satz 3 bis 5 und § 14 Absatz 7 tungen sind ein Zweckbetrieb, wenn an der sportlichen
Satz 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes Veranstaltung überwiegend Sportler teilnehmen, die
vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) sind auf keine Lizenzsportler sind. Alle sportlichen Veranstaltun-
Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember gen einer Saison einer Liga gelten als eine sportliche
2018 ausgeführt werden. § 18 Absatz 4c Satz 1 und Veranstaltung im Sinne des Satzes 1. Absatz 1 Satz 2
Absatz 4d in der Fassung des Artikels 9 des Geset- gilt entsprechend.“
zes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist auf
Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem
Artikel 13
31. Dezember 2018 enden.
Änderung des
(25) Das Bundesministerium der Finanzen teilt Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
den Beginn des Datenabrufverfahrens nach § 22f
Absatz 1 Satz 6 durch ein im Bundessteuerblatt zu Dem Artikel 97 § 9 des Einführungsgesetzes zur
veröffentlichendes Schreiben mit. Gleiches gilt für Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
die Festlegung des Kalenderjahres, ab dem Daten S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 3
nach § 22f Absatz 3 auf Anforderung zu übermitteln des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) ge-
sind. Bis zur Einführung des Datenabrufverfahrens ändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
nach § 22f Absatz 1 Satz 6 ist die Bescheinigung „(5) Wurde eine Lebenspartnerschaft bis zum 31. De-
dem liefernden Unternehmer in Papierform zu er- zember 2019 gemäß § 20a des Lebenspartnerschafts-
teilen. § 25e Absatz 1 bis Absatz 4 in der Fassung gesetzes in eine Ehe umgewandelt, sind § 175 Absatz 1
des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 233a Absatz 2a
(BGBl. I S. 2338) ist für die in § 22f Absatz 1 Satz 4 in der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, so-
der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung genann- weit die Ehegatten bis zum 31. Dezember 2020 den
ten Unternehmer ab 1. März 2019 und für andere als Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbe-
die in § 22f Absatz 1 Satz 4 in der am 1. Januar 2019 scheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine
geltenden Fassung genannten Unternehmer ab Ehe anknüpfender und bislang nicht berücksichtigter
1. Oktober 2019 anzuwenden.“ Rechtsfolgen beantragt haben.“
Artikel 10 Artikel 14
Änderung des Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes Grunderwerbsteuergesetzes
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 34 des Finanzverwal- Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt 1804), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2349
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird zur Einführung der Wirtschafts-Identifikations-
wie folgt geändert: nummer gemäß § 139c der Abgabenordnung ist
die Register- und die für die Besteuerung nach
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
dem Einkommen vergebene Steuernummer der
„(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als abhängig Gesellschaft anzugeben;
1. natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zu- 2. die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsan-
sammengeschlossen einem Unternehmen so teile;
eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des
Unternehmers in Bezug auf die Anteile zu folgen 3. bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine Be-
verpflichtet sind; teiligungsübersicht.“
2. juristische Personen, die nach dem Gesamtbild 4. Dem § 23 wird folgender Absatz 16 angefügt:
der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirt- „(16) § 1 Absatz 4 und § 18 Absatz 2 Satz 2 in
schaftlich und organisatorisch in ein Unterneh- der am 15. Dezember 2018 geltenden Fassung sind
men eingegliedert sind.“ auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem
2. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einer 14. Dezember 2018 verwirklicht werden. Der Zeit-
bergrechtlichen Gewerkschaft,“ gestrichen. punkt der erstmaligen Anwendung des § 20 in der
am 15. Dezember 2018 geltenden Fassung wird
3. § 20 wird wie folgt gefasst:
durch die Rechtsverordnung im Sinne des § 22a
„§ 20 Satz 1 bestimmt.“
Inhalt der Anzeigen
Artikel 15
(1) Die Anzeigen müssen enthalten:
Änderung des
1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum sowie
Investmentsteuergesetzes
die Identifikationsnummer gemäß § 139b der Ab-
gabenordnung oder die Wirtschafts-Identifika- Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016
tionsnummer gemäß § 139c der Abgabenord- (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
nung des Veräußerers und des Erwerbers, den setzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert
Namen desjenigen, der nach der vertraglichen worden ist, wird wie folgt geändert:
Vereinbarung die Grunderwerbsteuer trägt, sowie
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Name und Anschrift dessen gesetzlichen Ver-
treters und gegebenenfalls die Angabe, ob und a) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
um welche begünstigte Person im Sinne des
„(6) Aktienfonds sind Investmentfonds, die ge-
§ 3 Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber
mäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als
handelt; bei nicht natürlichen Personen sind bis
50 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbe-
zur Einführung der Wirtschafts-Identifikations-
teiligungen anlegen (Aktienfonds-Kapitalbeteili-
nummer gemäß § 139c der Abgabenordnung die
gungsquote). Ein Dach-Investmentfonds ist auch
Register- und die für die Besteuerung nach dem
dann ein Aktienfonds, wenn der Dach-Invest-
Einkommen vergebene Steuernummer des Ver-
mentfonds nach seinen Anlagebedingungen ver-
äußerers und des Erwerbers anzugeben;
pflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu
2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grund- investieren, dass fortlaufend die Aktienfonds-
buch, Kataster, Straße und Hausnummer, den Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird und die
Anteil des Veräußerers und des Erwerbers am Anlagebedingungen vorsehen, dass der Dach-
Grundstück und bei Wohnungs- und Teileigen- Investmentfonds für die Einhaltung der Aktien-
tum die genaue Bezeichnung des Wohnungs- fonds-Kapitalbeteiligungsquote auf die bewer-
und Teileigentums sowie den Miteigentumsanteil; tungstäglich von den Ziel-Investmentfonds ver-
3. die Größe des Grundstücks und bei bebauten öffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungs-
Grundstücken die Art der Bebauung; quoten abstellt. Satz 2 ist nur auf Ziel-Invest-
mentfonds anzuwenden, die mindestens einmal
4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vor- pro Woche eine Bewertung vornehmen. In dem
gangs, den Tag der Beurkundung und die Urkun- Zeitpunkt, in dem der Investmentfonds wesent-
dennummer, bei einem Vorgang, der einer Ge- lich gegen die Anlagebedingungen verstößt und
nehmigung bedarf, auch die Bezeichnung des- dabei die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote
jenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist, unterschreitet, endet die Eigenschaft als Aktien-
bei einem Vorgang unter einer Bedingung auch fonds.
die Bezeichnung der Bedingung;
(7) Mischfonds sind Investmentfonds, die ge-
5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung mäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindes-
(§ 9); tens 25 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapital-
6. den Namen und die Anschrift der Urkundsperson. beteiligungen anlegen (Mischfonds-Kapitalbeteili-
gungsquote). Ein Dach-Investmentfonds ist auch
(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Ge-
dann ein Mischfonds, wenn der Dach-Invest-
sellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:
mentfonds nach seinen Anlagebedingungen ver-
1. die Firma, den Ort der Geschäftsführung sowie pflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu
die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesell- investieren, dass fortlaufend die Mischfonds-
schaft gemäß § 139c der Abgabenordnung; bis Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird und die
2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
Anlagebedingungen vorsehen, dass der Dach- 4. Dem § 51 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Investmentfonds für deren Einhaltung auf die
„Eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als An-
bewertungstäglich von den Ziel-Investmentfonds
trag auf Änderung.“
veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungs-
quoten abstellt. Satz 2 ist nur auf Ziel-Invest- 5. § 56 wird wie folgt geändert:
mentfonds anzuwenden, die mindestens einmal
pro Woche eine Bewertung vornehmen. Absatz 6 a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.“ „Abweichend von Satz 1 sind die Vorschriften
b) Absatz 8 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze dieses Gesetzes in der durch Artikel 15 des Ge-
ersetzt: setzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338)
geänderten Fassung anzuwenden auf Invest-
„Sieht ein Aktienfonds in seinen Anlagebedingun- menterträge, die nach dem 10. August 2018 zu-
gen einen höheren Prozentsatz als 51 Prozent fließen oder als zugeflossen gelten sowie auf Be-
seines Aktivvermögens für die fortlaufende Min- wertungen nach § 6 des Einkommensteuergeset-
destanlage in Kapitalbeteiligungen vor, gilt ab- zes, die nach diesem Zeitpunkt vorzunehmen
weichend von Satz 1 Nummer 3 der Investment- sind.“
anteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes
als Kapitalbeteiligung. Sieht ein Mischfonds in b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
seinen Anlagebedingungen einen höheren Pro- fügt:
zentsatz als 25 Prozent seines Aktivvermögens „(1a) Für Investmentfonds, die vor dem 1. Ja-
für die fortlaufende Mindestanlage in Kapitalbe- nuar 2019 aufgelegt wurden, gelten Anlagebedin-
teiligungen vor, gilt abweichend von Satz 1 Num- gungen, die die Voraussetzungen des § 2 Ab-
mer 4 der Investmentanteil im Umfang dieses satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
höheren Prozentsatzes als Kapitalbeteiligung. vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) erfüllen,
Im Übrigen gelten Investmentanteile nicht als als Anlagebedingungen, die die Voraussetzungen
Kapitalbeteiligungen.“ des § 2 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 15
des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I
c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
S. 2338) erfüllen. Satz 1 ist entsprechend anzu-
„(9) Immobilienfonds sind Investmentfonds, wenden auf Investmentfonds, die vor dem 1. Ja-
die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend nuar 2019 aufgelegt wurden und die Vorausset-
mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in zungen des § 2 Absatz 7 oder 9 erfüllen.“
Immobilien anlegen. Investmentanteile an Immo-
c) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
bilienfonds gelten in Höhe von 51 Prozent des
fügt:
Wertes des Investmentanteils als Immobilien.
Sieht ein Immobilienfonds in seinen Anlagebe- „Der nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte Wert
dingungen einen höheren Prozentsatz als 51 Pro- der Alt-Anteile gilt als Anschaffungskosten im
zent seines Aktivvermögens für die fortlaufende Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 des
Mindestanlage in Immobilien vor, gilt der Invest- Einkommensteuergesetzes. Soweit der nach den
mentanteil im Umfang dieses höheren Prozent- Sätzen 2 und 3 ermittelte Wert der Alt-Anteile
satzes als Immobilie. Absatz 6 Satz 4 ist entspre- höher ist als der Buchwert der Alt-Anteile am
chend anzuwenden.“ 31. Dezember 2017, sind Wertminderungen im
Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des
d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-
Einkommensteuergesetzes erst zum Zeitpunkt
fügt:
der tatsächlichen Veräußerung der Alt-Anteile zu
„(9a) Die Höhe des Aktivvermögens bestimmt berücksichtigen. Wertaufholungen im Sinne des
sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 in Verbindung
des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von mit Nummer 1 Satz 4 des Einkommensteuerge-
Verbindlichkeiten des Investmentfonds. Anstelle setzes sind erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen
des Aktivvermögens darf in den Anlagebedingun- Veräußerung der Alt-Anteile zu berücksichtigen,
gen auf den Wert des Investmentfonds abgestellt soweit auf die vorherigen Wertminderungen
werden. Bei der Ermittlung des Umfangs des in Satz 5 angewendet wurde und soweit der Buch-
Kapitalbeteiligungen angelegten Vermögens sind wert der Alt-Anteile zum 31. Dezember 2017
in den Fällen des Satzes 2 die Kredite entspre- überschritten wird. Der Buchwert der Alt-Anteile
chend dem Anteil der Kapitalbeteiligungen am zum 31. Dezember 2017 ist ohne Berücksichti-
Wert aller Vermögensgegenstände abzuziehen. gung der fiktiven Veräußerung nach Satz 1 zu er-
Satz 3 gilt entsprechend für die Ermittlung des mitteln.“
Umfangs des in Immobilien angelegten Vermö-
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
gens.“
„(5) Der Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 ist ge-
2. In § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden
sondert festzustellen, wenn die Alt-Anteile zum
jeweils die Wörter „mindestens 51 Prozent des
Betriebsvermögen des Anlegers gehören. Für
Wertes“ durch die Wörter „mehr als 50 Prozent des
die Zwecke des Satzes 1 gilt eine Mitunterneh-
Aktivvermögens“ ersetzt.
merschaft als Anleger. Bei einer Gesamthand,
3. In § 26 Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „min- die keine Mitunternehmerschaft ist, gelten für
destens 51 Prozent ihres Wertes“ durch die Wörter die Zwecke des Satzes 1 deren Beteiligte als An-
„mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens“ ersetzt. leger. Der Anleger hat eine Erklärung zur geson-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2351
derten Feststellung des Gewinns nach Absatz 3 trags nach § 6 Absatz 1 der Preisangabenverord-
Satz 1 frühestens nach dem 31. Dezember 2019 nung, und des Gesamtdarlehensbetrags“ ersetzt.
und spätestens bis zum 31. Dezember 2022 nach
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Da-
tenfernübertragung zu übermitteln. Der Anleger „Erfüllt der Anbieter seine Verpflichtungen nach
hat in der Feststellungserklärung den Gewinn Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nach Absatz 3 Satz 1 selbst zu ermitteln. Die nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
Feststellungserklärung steht einer gesonderten rechtzeitig, kann der Vertragspartner innerhalb
Feststellung unter dem Vorbehalt der Nach- von zwei Jahren nach der Abgabe der Vertrags-
prüfung gleich; eine berichtigte Feststellungs- erklärung vom Vertrag zurücktreten.“
erklärung gilt als Antrag auf Änderung. Die für
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Steueranmeldungen geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung gelten entsprechend. Auf An- aa) In Satz 1 werden die Wörter „vier Muster-Pro-
trag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung duktinformationsblätter“ durch die Wörter „für
unbilliger Härten auf eine elektronische Übermitt- unterstellte Vertragslaufzeiten von 12, 20, 30
lung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung und 40 Jahren, soweit es die vertraglich vor-
zur gesonderten Feststellung nach amtlich vor- gesehene Mindestlaufzeit zulässt, jeweils ein
geschriebenem Vordruck abzugeben und vom Muster-Produktinformationsblatt“ ersetzt.
Anleger eigenhändig zu unterschreiben. Zustän-
dig für die gesonderte Feststellung des Gewinns bb) In Satz 2 werden die Wörter „Diese haben in
nach Absatz 3 Satz 1 ist das Finanzamt, das für Form und Inhalt“ durch die Wörter „Dieses
die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkom- Muster-Produktinformationsblatt hat nach
men zuständig ist. In den Fällen des § 180 Ab- Art, Inhalt, Umfang und Darstellung“ ersetzt.
satz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
ist für die gesonderte Feststellung des Gewinns setzt:
nach Absatz 3 Satz 1 das Finanzamt zuständig,
das für die gesonderte Feststellung nach § 18 der „Entspricht ein Muster-Produktinformations-
Abgabenordnung zuständig ist. Für Alt-Anteile, blatt nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben,
die vor dem 1. Januar 2023 und vor der Abgabe muss es geändert werden. Ein Muster-Pro-
der Feststellungserklärung veräußert wurden, ist duktinformationsblatt ist erst mit der öffent-
keine Erklärung abzugeben und keine Feststel- lichen Zugänglichmachung auf der Internet-
lung vorzunehmen. § 180 Absatz 3 Satz 1 Num- seite des Anbieters erstellt oder geändert.
mer 2 sowie Satz 2 und 3 der Abgabenordnung Die öffentliche Zugänglichmachung ist der
ist entsprechend anzuwenden.“ Zertifizierungsstelle formlos anzuzeigen.“
3. In § 7a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
e) Absatz 6 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
„den Vertragspartner jährlich“ die Wörter „bis zum
Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres“
Artikel 16 eingefügt.
Änderung des 4. § 7b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom „Folgendes“ durch die Wörter „folgende Punkte“
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch ersetzt.
Artikel 14 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I
S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die in der Auszahlungsphase anfallenden Kos-
1. Nach § 2a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
ten; Kosten nach § 2a Satz 1, die im Rahmen
„Von Satz 1 bleiben unberührt dieser Information nicht ausgewiesen sind
oder auf die nicht hingewiesen wurde, sind
1. gesetzliche Schadenersatzansprüche, vom Vertragspartner nicht geschuldet.“
2. bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darle- 5. § 7c wird wie folgt geändert:
hens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne
des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
und die Gebühren nach § 6 Absatz 4 der Preis- „Ein Anbieter hat dem Vertragspartner eine Ände-
angabenverordnung sowie rung der Kosten, die im individuellen Produkt-
3. Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzu- informationsblatt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 aus-
behalten und abzuführen hat.“ gewiesen sind, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7
anzuzeigen; nicht angezeigte Kosten nach § 2a
2. § 7 wird wie folgt geändert: Satz 1 sind vom Vertragspartner nicht geschul-
det. Die Anzeige einer Kostenänderung hat mit
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 werden die Wörter
einer Frist von vier Monaten zum Ende eines
„die Angabe des Nettodarlehensbetrags, der Ge-
Kalendervierteljahres, bevor die Kostenänderung
samtkosten und des Gesamtdarlehensbetrags“
wirksam werden soll, zu erfolgen.“
durch die Wörter „die Angabe des Nettodarle-
hensbetrags, der Gesamtkosten, ausgedrückt b) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „er“ durch die
als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbe- Wörter „der Anbieter“ und werden die Wörter „mit
2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
einer Frist von mindestens vier Monaten zum Produktinformationsblatt nicht ausgewiesen sind
Ende eines Kalendervierteljahres vor der Ände- oder auf die nicht hingewiesen wurde, sind vom
rung der Kosten auszustellen“ durch die Wörter Vertragspartner nicht geschuldet;“.
„zur Verfügung zu stellen“ ersetzt.
c) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Der Artikel 18
Berechnung des Preis-Leistungs-Verhältnisses“ Änderung des
durch die Wörter „Den Berechnungen für die Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
und 13“ ersetzt. der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
d) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „die in der 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 6 des
Auszahlungsphase anfallenden Kosten“ durch die Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert
Wörter „dem Vertragspartner Kostenänderungen“ worden ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt. 1. In § 19a Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe
e) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben. „§ 13a Absatz 10“ die Wörter „und des § 28a Ab-
satz 1“ eingefügt.
6. In § 7f werden die Wörter „die richtige, vollstän-
dige und rechtzeitige Erstellung von Produktinfor- 2. § 28 wird wie folgt geändert:
mationsblättern nach § 7 prüfen“ durch die Wörter a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Anwen-
„prüfen, ob der Anbieter eines Altersvorsorgever- dung des Satzes 3“ durch die Wörter „Anwen-
trags oder eines Basisrentenvertrags seine Pflichten dung des Satzes 5“ ersetzt.
nach § 7 erfüllt hat“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
7. § 13 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder „Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung
fahrlässig sind anzuwenden; bei Erwerben von Todes
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, § 7a Absatz 1 oder wegen erfolgt diese Stundung zinslos.“
§ 7b Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung bb) Folgender Satz wird angefügt:
mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Satz 1, eine
„§ 222 der Abgabenordnung bleibt unbe-
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
rührt.“
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig gibt, 3. § 28a wird wie folgt geändert:
2. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Satz 1, aa) In Nummer 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende
ein Muster-Produktinformationsblatt nicht, nicht durch ein Semikolon ersetzt.
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
bb) Die folgenden Nummern 4 bis 6 werden an-
benen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder
gefügt:
3. entgegen § 7c Satz 1 erster Halbsatz, auch in „4. die den Erwerb oder Teile des Erwerbs
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach oder das in Nummer 3 oder Absatz 2
§ 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht Nummer 2 bezeichnete Vermögen oder
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise Teile dieses Vermögens betreffenden
oder nicht rechtzeitig erstattet. Feststellungsbescheide im Sinne des
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 151 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungs-
Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu gesetzes oder des § 13b Absatz 10 Satz 1
zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit geändert werden oder erstmals ergehen
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet und die festgestellten Werte von den
werden.“ dem Erlass zugrunde gelegten Werten ab-
weichen. Gleiches gilt im Fall der Aufhe-
Artikel 17 bung eines Feststellungsbescheids. Der
Erwerber kann erneut einen Antrag nach
Weitere Änderung des
Absatz 1 stellen;
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
5. die dem Erlass zugrunde liegende Steuer-
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 des Altersvorsorge- festsetzung geändert wird und dabei von
verträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 den dem Erlass zugrunde gelegten Wer-
(BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 16 ten abgewichen wird. Der Erwerber kann
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt erneut einen Antrag nach Absatz 1 stellen;
gefasst:
6. der Erlass gemäß Absatz 1 Satz 2 oder 3
„9. eine Aufstellung der Kosten nach § 2a Satz 1 Num- ganz oder teilweise nicht mehr in An-
mer 1 Buchstabe a bis f sowie § 2a Satz 1 Nummer 2 spruch genommen werden kann. Der
Buchstabe a bis c, getrennt für jeden Gliederungs- Erwerber kann erneut einen Antrag nach
punkt; soweit die Angaben zu § 2a Satz 1 Nummer 1 Absatz 1 stellen.“
Buchstabe f noch nicht feststehen, muss ein Hin-
weis hierauf erfolgen. Auf Kosten nach § 2a Satz 2, b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
die vertragstypisch sind, muss hingewiesen wer- aa) Die Wörter „Nummer 2 und 3“ werden durch
den. Kosten nach § 2a Satz 1, die im individuellen die Wörter „Nummer 2, 3 und 6“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2353
bb) Folgender Satz wird angefügt: schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit
„In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Num- Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
mer 4 und 5 endet die Zahlungsverjährungs- S. 2074) treten am Tag nach der Verkündung des Ge-
frist nicht vor dem Ablauf des zweiten Jahres setzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusam-
nach Bekanntgabe des Feststellungsbe- menhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017
scheids oder des Steuerbescheids.“ (BGBl. I S. 2074) in Kraft. Artikel 6 Absatz 2 des Geset-
zes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammen-
4. Dem § 37 wird folgender Absatz 16 angefügt: hang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017
„(16) Die §§ 19a und 28 in der Fassung des Arti- (BGBl. I S. 2074) wird aufgehoben.
kels 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2338) finden auf Erwerbe Anwendung,
für die die Steuer nach dem 14. Dezember 2018 ent- Artikel 20
steht. § 28a in der Fassung des Artikels 18 des Ge-
Inkrafttreten
setzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338)
findet auf Erwerbe Anwendung, für die ein Erlass (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
erstmals nach dem 14. Dezember 2018 ausgespro- bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
chen wurde.“
(2) Die Artikel 1 und 5 treten mit Wirkung vom 1. Ja-
Artikel 19 nuar 2018 in Kraft.
Inkraftsetzung der
(3) Die Artikel 3, 7, 9 und 17 treten am 1. Januar
Steuerbefreiung für Sanierungserträge
2019 in Kraft.
Die Artikel 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 4
Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen (4) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
Gesetz
zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
Vom 11. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: eine Bezeichnung berechtigt geführt wird. Ist die
Bezeichnung in der Firma oder als Zusatz zur Firma
Artikel 1 oder im Namen oder als Zusatz zum Namen eines
Änderung des Vereines verwendet, teilt die Akkreditierungsstelle
Akkreditierungsstellengesetzes dem zuständigen Registergericht ihre Entscheidung
mit.
Das Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- (2) Ein Tätigwerden im Sinne des Absatzes 1
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2540) geändert Satz 1 wird nicht durch die Erklärung ausgeschlos-
worden ist, wird wie folgt geändert: sen, dass die Tätigkeit keine Akkreditierung im Sinne
des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG)
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
Nr. 765/2008 sei.
„Sicherheitstechnik“ die Wörter „und Sicherheit in
der Informationstechnik“ eingefügt. (3) Die Akkreditierungsstelle kann die erforder-
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: lichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, die
zur Feststellung eines Verdachts eines Verstoßes
„§ 1a oder zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes
Schutz der oder zur Verhütung eines künftigen Verstoßes gegen
Alleinstellung der Akkreditierungsstelle ein Verbot des Absatzes 1 erforderlich sind. Dazu
(1) Es ist verboten, kann die Akkreditierungsstelle insbesondere
1. unberechtigt eine Akkreditierung im Sinne des 1. Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ganz
Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) oder teilweise untersagen oder
Nr. 765/2008 durchzuführen oder 2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder
2. durch Bestätigung der Kompetenz von Konfor- Nummer 2 Buchstabe a die Verwendung der
mitätsbewertungsstellen oder in sonstiger Weise Bezeichnung „Akkreditierung“ oder einer dieser
den Anschein zu erwecken, Akkreditierungen im Bezeichnung entsprechenden Bezeichnung in
Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung einer anderen Amtssprache der Europäischen
(EG) Nr. 765/2008 durchzuführen, insbesondere Union, jeweils auch in einer abweichenden
dadurch, dass Schreibweise, untersagen.
a) die Erfüllung von Anforderungen bestätigt wird, Besteht der durch Tatsachen hinreichend begrün-
die Anforderungen aus harmonisierten Normen dete Verdacht eines Verstoßes gegen ein Verbot
im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verord- des Absatzes 1 Satz 1 und liegt Gefahr im Verzug
nung (EG) Nr. 765/2008 inhaltlich ganz oder vor, kann die Akkreditierungsstelle Maßnahmen
teilweise entsprechen, wenn im Übrigen eine nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 auch vorläufig
unberechtigte Akkreditierung im Sinne der anordnen. Ist im Falle des Satzes 2 Nummer 2, auch
Nummer 1 durchgeführt wird oder in Verbindung mit Satz 3, die Bezeichnung in der
b) eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne Firma oder als Zusatz zur Firma oder im Namen oder
des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) als Zusatz zum Namen eines Vereines verwendet,
Nr. 765/2008 die Bezeichnung „Akkreditierung“ unterrichtet die Akkreditierungsstelle das zuständige
oder eine dieser Bezeichnung entsprechende Registergericht.
Bezeichnung in einer anderen Amtssprache (4) Die in Rechtsvorschriften geregelte Zustän-
der Europäischen Union, jeweils auch in einer digkeit anderer Behörden, wegen Tätigkeiten im
abweichenden Schreibweise, unberechtigt für Sinne des Absatzes 1 Maßnahmen zu erlassen, wird
von ihr ausgeführte Konformitätsbewertungen nicht berührt. § 1 Absatz 2 ist entsprechend an-
im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Ver- zuwenden.“
ordnung (EG) Nr. 765/2008 verwendet.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
In Zweifelsfällen entscheidet die Akkreditierungsstelle,
ob im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2355
„§ 3 „§ 32
Befugnisse Regelung
gegenüber Konformitätsbewertungsstellen“. der Sachkundeprüfung,
Aufgabenauswahlausschüsse
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
(1) Soweit Prüfungsverfahren nicht vollständig
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: durch Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt
„(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle darf geregelt sind, kann in ihnen bestimmt werden, dass
keine Konformitätsbewertung im Sinne des die Industrie- und Handelskammern, wenn diese für
Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG) die Durchführung von Prüfungen zuständig sind,
Nr. 765/2008 ohne Akkreditierung durchführen, durch Satzung Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
wenn durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist, regeln. Regelungen sind insbesondere erforderlich
dass die Konformitätsbewertungsstelle für diese über
Konformitätsbewertung akkreditiert sein muss. 1. die genaue Zusammensetzung eines Prüfungs-
§ 1a Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 ist ent- ausschusses, insbesondere hinsichtlich der An-
sprechend anzuwenden.“ zahl und der Qualifikation seiner Mitglieder,
4. § 7 wird wie folgt gefasst: 2. die Berufung der Mitglieder des Prüfungsaus-
„§ 7 schusses und deren Abberufung,
Vorschuss auf Gebühren 3. das Verfahren des Prüfungsausschusses, insbe-
sondere über die Beschlussfassung und den
Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des Ausschluss von der Mitwirkung,
Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungs-
4. die Dauer der Prüfung,
stelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringen-
den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung 5. die Zulassung zum praktischen Teil der Prüfung,
verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich 6. den Gegenstand und die Dauer der spezifischen
entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss Sachkundeprüfung nach § 13c Absatz 2 Satz 1,
gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird.“
7. den Nachteilsausgleich für Menschen mit Be-
5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: hinderung,
„§ 13a 8. die Bewertung der Prüfungsleistungen,
Verkündung von Rechtsverordnungen 9. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvor-
schriften,
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und 10. die Wiederholungsprüfung sowie
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver- 11. die Niederschrift über die Prüfung.
kündet werden.“ (2) Soweit in Rechtsverordnungen nach diesem
Abschnitt für die Auswahl von Prüfungsfragen für
Artikel 2 Sachkundeprüfungen die Bildung von Aufgabenaus-
Änderung der wahlausschüssen vorgesehen ist, obliegt die Errich-
Gewerbeordnung tung der Aufgabenauswahlausschüsse nach Maß-
gabe des Satzes 2 den Industrie- und Handelskam-
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- mern, die sich dabei der in § 32 Absatz 2 des Um-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die weltauditgesetzes bezeichneten Stelle (gemeinsame
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober Stelle) bedienen. In den Rechtsverordnungen sind
2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, wird wie Einzelheiten zur Errichtung der Aufgabenauswahl-
folgt geändert: ausschüsse, insbesondere hinsichtlich der Zusam-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie mensetzung, zu bestimmen.“
folgt gefasst: 5. § 34c wird wie folgt geändert:
„§ 32 Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgaben- a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
auswahlausschüsse“.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Jahren“ durch das
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 6a Absatz 1 werden Wort „Kalenderjahren“ ersetzt.
jeweils die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
und 3“ durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt. „Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt
am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem
3. § 11a wird wie folgt geändert:
1. eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Num-
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe mer 1 oder 4 erteilt wurde oder
„§ 34d Absatz 1“ die Wörter „oder Absatz 2“
2. eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit
eingefügt.
durch eine unmittelbar bei dem Gewerbe-
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter treibenden beschäftigte Person aufge-
„§ 34d Absatz 7, auch in Verbindung mit § 34e nommen wurde.“
Absatz 2“ durch die Angabe „§ 34d Absatz 10“
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 1
ersetzt.
bis 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und 3“
4. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt: ersetzt.
2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
6. § 34d Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 7. die Pflicht, sich die erforderlichen Informatio-
„Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Ab- nen über die jeweilige Finanzanlage ein-
satz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 schließlich des für diese bestimmten Ziel-
und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Bera- marktes im Sinne des § 63 Absatz 4 in Ver-
tung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in ei- bindung mit § 80 Absatz 12 des Wertpapier-
nem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach handelsgesetzes zu beschaffen und diese bei
Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Ab- der Anlageberatung und Anlagevermittlung zu
satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden.“ berücksichtigen.“
8. Nach § 144 Absatz 2 Nummer 7b wird folgende
7. § 34g Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 7c eingefügt:
a) In Nummer 3 wird das Wort „Gewerbetreiben“
„7c. entgegen § 34d Absatz 9 Satz 2 in Verbindung
durch das Wort „Gewerbetreibenden“ ersetzt.
mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Ab-
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sich
Komma ersetzt. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
c) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange- rechtzeitig weiterbildet,“.
fügt:
Artikel 3
„6. die Struktur der Vergütung der in dem Gewer-
bebetrieb beschäftigten Personen sowie die Inkrafttreten
Verpflichtung, Interessenkonflikte zu vermei- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
den und bestehende offenzulegen, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2357
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
(Markenrechtsmodernisierungsgesetz – MaMoG)*
Vom 11. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „§ 37 Prüfung auf absolute Schutzhinder-
sen: nisse; Bemerkungen Dritter“.
bb) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt
Artikel 1 gefasst:
Änderung des
Markengesetzes „Abschnitt 3
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I Verzicht;
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren“.
Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: cc) Die Angaben zu den §§ 52 bis 55 werden
wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu Teil 2 § 14 wird folgende „§ 52 Wirkungen des Verfalls und der
Angabe eingefügt: Nichtigkeit
„§ 14a Waren unter zollamtlicher Überwa-
chung“. § 53 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
vor dem Deutschen Patent- und
b) Teil 3 wird wie folgt geändert: Markenamt
aa) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
§ 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtig-
* (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1) keitsverfahren
2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
§ 55 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
„Teil 6
vor den ordentlichen Gerichten“. Schutz von Marken
dd) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt nach dem Madrider Marken-
gefasst: abkommen und nach dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen; Unionsmarken“.
„Abschnitt 4
f) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:
Allgemeine Vorschriften
für das Verfahren vor dem „§ 107 Entsprechende Anwendung der Vor-
Deutschen Patent- und Markenamt“. schriften dieses Gesetzes; Sprache“.
ee) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst: g) Die Angaben zu den §§ 114 bis 116 werden
wie folgt gefasst:
„§ 56 Zuständigkeiten im Deutschen Pa-
tent- und Markenamt“. „§ 114 Widerspruch gegen eine international
registrierte Marke
ff) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:
§ 115 Schutzentziehung
„§ 64a Kostenregelungen im Verfahren
vor dem Deutschen Patent- und § 116 Widerspruch aufgrund einer inter-
Markenamt“. national registrierten Marke und Antrag
auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund
gg) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende einer international registrierten Marke“.
Angabe eingefügt: h) Nach der Angabe zu § 125 wird die Angabe zu
„§ 65a Verwaltungszusammenarbeit“. Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
hh) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt
gefasst: Unionsmarken“.
„Abschnitt 5 i) Die Angabe zu § 125a wird wie folgt gefasst:
Verfahren vor „§ 125a (weggefallen)“.
dem Bundespatentgericht“. j) Die Angaben zu den §§ 125d und 125e werden
ii) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: wie folgt gefasst:
„§ 68 Beteiligung des Präsidenten oder „§ 125d Umwandlung von Unionsmarken
der Präsidentin des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts“. § 125e Unionsmarkenstreitsachen; Unions-
markengerichte“.
c) Teil 4 wird wie folgt geändert:
k) Die Angabe zu § 125g wird wie folgt gefasst:
aa) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
„§ 125g Örtliche Zuständigkeit der Unions-
„§ 102 Kollektivmarkensatzung“. markengerichte“.
bb) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst: l) Die bisherige Angabe zu Teil 6 wird die Angabe
zu Teil 7.
„§ 104 Änderung der Kollektivmarkensat-
zung“. m) Die bisherige Angabe zu Teil 7 wird die Angabe
zu Teil 8.
d) Nach der Angabe zu § 106 werden die folgen- n) Die bisherige Angabe zu Teil 8 wird die Angabe
den Angaben eingefügt: zu Teil 9.
„Teil 5 o) Die Angabe zu § 143a wird wie folgt gefasst:
Gewährleistungsmarken
„§ 143a Strafbare Verletzung der Unions-
§ 106a Gewährleistungsmarken marke“.
§ 106b Inhaberschaft und ernsthafte Benut- p) Die bisherige Angabe zu Teil 9 wird die Angabe
zung zu Teil 10.
q) Folgende Angabe wird angefügt:
§ 106c Klagebefugnis; Schadensersatz
„§ 159 Schutzdauer und Verlängerung“.
§ 106d Gewährleistungsmarkensatzung
2. § 3 wird wie folgt geändert:
§ 106e Prüfung der Anmeldung
a) In Absatz 1 wird das Wort „Hörzeichen“ durch
§ 106f Änderung der Gewährleistungsmar- das Wort „Klänge“ ersetzt.
kensatzung b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 106g Verfall „(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich
sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen
§ 106h Nichtigkeit wegen absoluter Schutz- oder anderen charakteristischen Merkmalen
hindernisse“. bestehen,
e) Die Angabe zu dem bisherigen Teil 5 wird wie 1. die durch die Art der Ware selbst bedingt
folgt gefasst: sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2359
2. die zur Erreichung einer technischen Wir- sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um
kung erforderlich sind oder eine im Inland bekannte Marke handelt und
3. die der Ware einen wesentlichen Wert ver- die Benutzung der eingetragenen Marke die
leihen.“ Unterscheidungskraft oder die Wertschät-
zung der bekannten Marke ohne rechtferti-
3. In § 4 Nummer 1 wird das Wort „Patentamt“ durch genden Grund in unlauterer Weise ausnut-
die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ zen oder beeinträchtigen würde.“
ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
4. § 8 wird wie folgt geändert:
„(3) Waren und Dienstleistungen werden
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nicht schon deswegen als ähnlich angesehen,
„(1) Von der Eintragung sind als Marke weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der
schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausge- Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkom-
schlossen, die nicht geeignet sind, in dem Re- mens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die
gister so dargestellt zu werden, dass die zu- internationale Klassifikation von Waren und
ständigen Behörden und das Publikum den Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassi-
bestimmen können.“ fikationssystem (Nizza-Klassifikation) erschei-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nen. Waren und Dienstleistungen werden nicht
schon deswegen als unähnlich angesehen, weil
aa) Nach Nummer 8 werden die folgenden sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassi-
Nummern 9 bis 12 eingefügt: fikation erscheinen.“
„9. die nach deutschem Recht, nach 6. In § 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma
Rechtsvorschriften der Europäischen und die Wörter „es sei denn, es liegt ein Rechtfer-
Union oder nach internationalen Über- tigungsgrund für die Handlungsweise des Agen-
einkünften, denen die Europäische ten oder des Vertreters vor.“ ersetzt.
Union oder die Bundesrepublik
Deutschland angehört, und die Ur- 7. § 14 wird wie folgt geändert:
sprungsbezeichnungen und geogra- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fische Angaben schützen, von der Ein-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
tragung ausgeschlossen sind,
dem Wort „Verkehr“ die Wörter „in Bezug
10. die nach Rechtsvorschriften der Euro- auf Waren oder Dienstleistungen“ einge-
päischen Union oder von internationa- fügt.
len Übereinkünften, denen die Euro-
bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-
päische Union angehört, und die dem
fasst:
Schutz von traditionellen Bezeichnun-
gen für Weine dienen, von der Eintra- „2. ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zei-
gung ausgeschlossen sind, chen mit einer Marke identisch oder ihr
11. die nach Rechtsvorschriften der Euro- ähnlich ist und für Waren oder Dienst-
päischen Union oder nach internatio- leistungen benutzt wird, die mit denjeni-
nalen Übereinkünften, denen die Euro- gen identisch oder ihnen ähnlich sind,
päische Union angehört, und die dem die von der Marke erfasst werden, und
Schutz von traditionellen Spezialitäten für das Publikum die Gefahr einer Ver-
dienen, von der Eintragung ausge- wechslung besteht, die die Gefahr ein-
schlossen sind, schließt, dass das Zeichen mit der
Marke gedanklich in Verbindung ge-
12. die aus einer im Einklang mit deut- bracht wird, oder
schem Recht, mit den Rechtsvorschrif-
ten der Europäischen Union oder mit 3. ein mit der Marke identisches Zeichen
internationalen Übereinkünften, denen oder ein ähnliches Zeichen für Waren
die Europäische Union oder die Bun- oder Dienstleistungen zu benutzen,
desrepublik Deutschland angehört, zu wenn es sich bei der Marke um eine im
Sortenschutzrechten eingetragenen Inland bekannte Marke handelt und die
früheren Sortenbezeichnung bestehen Benutzung des Zeichens die Unter-
oder diese in ihren wesentlichen Ele- scheidungskraft oder die Wertschät-
menten wiedergeben und die sich auf zung der bekannten Marke ohne recht-
Pflanzensorten derselben Art oder eng fertigenden Grund in unlauterer Weise
verwandter Arten beziehen,“. ausnutzt oder beeinträchtigt.“
bb) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
die Nummern 13 und 14. „Waren und Dienstleistungen werden nicht
5. § 9 wird wie folgt geändert: schon deswegen als ähnlich angesehen,
weil sie in derselben Klasse gemäß dem in
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: der Nizza-Klassifikation festgelegten Klas-
„3. wenn sie mit einer angemeldeten oder ein- sifikationssystem erscheinen. Waren und
getragenen Marke mit älterem Zeitrang Dienstleistungen werden nicht schon des-
identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es wegen als unähnlich angesehen, weil sie in
2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
verschiedenen Klassen der Nizza-Klassi- 10. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
fikation erscheinen.“ a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ter „Löschung der Eintragung“ durch die Wör-
ter „Erklärung der Nichtigkeit“ ersetzt.
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt: b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2
Nr. 3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1
„5. das Zeichen als Handelsnamen oder Nummer 3“ ersetzt.
geschäftliche Bezeichnung oder als Teil
eines Handelsnamens oder einer ge- c) In Nummer 2 werden vor dem Wort „gelöscht“
schäftlichen Bezeichnung zu benut- die Wörter „für verfallen oder für nichtig erklärt
zen,“. und“ eingefügt und wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6
und der Punkt am Ende wird durch ein d) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Komma ersetzt. „3. weil an dem für den Zeitrang der Eintragung
der jüngeren Marke maßgeblichen Tag noch
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
keine Verwechslungsgefahr im Sinne des
„7. das Zeichen in der vergleichenden Wer- § 9 Absatz 1 Nummer 2, des § 14 Absatz 2
bung in einer der Richtlinie 2006/114/EG Satz 1 Nummer 2 oder des § 15 Absatz 2
des Europäischen Parlaments und des bestand.“
Rates vom 12. Dezember 2006 über 11. § 23 wird wie folgt gefasst:
irreführende und vergleichende Wer-
bung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) „§ 23
zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.“ Benutzung von Namen und
8. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer
„§ 14a
geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten
Waren unter nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Fol-
zollamtlicher Überwachung gendes zu benutzen:
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer ge- 1. den Namen oder die Anschrift des Dritten,
schäftlichen Bezeichnung ist berechtigt, Dritten wenn dieser eine natürliche Person ist,
zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren 2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Be-
in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zeichnung identisches Zeichen oder ähnliches
zu verbringen, ohne die Waren dort in den zoll- Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft
rechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein
Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Dritt- ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale
staaten stammen und ohne Zustimmung eine oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleis-
Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung auf- tungen, wie insbesondere deren Art, Beschaf-
weisen, die mit der für derartige Waren eingetra- fenheit, Bestimmung, Wert, geografische Her-
genen Marke oder geschäftlichen Bezeichnung kunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer
identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten Erbringung, oder
nicht von dieser Marke oder dieser geschäftlichen
Bezeichnung zu unterscheiden ist. 3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung
zu Zwecken der Identifizierung oder zum Ver-
(2) Die Berechtigung des Inhabers der Marke weis auf Waren oder Dienstleistungen als die
oder der geschäftlichen Bezeichnung nach Ab- des Inhabers der Marke, insbesondere wenn
satz 1 erlischt, wenn während eines Verfahrens, die Benutzung der Marke als Hinweis auf die
das der Feststellung dient, ob eine eingetragene Bestimmung einer Ware insbesondere als Zu-
Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung ver- behör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung
letzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) erforderlich ist.
Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn
des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung
die Benutzung durch den Dritten den anständigen
der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbe-
Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel ent-
hörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
spricht.“
Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom
29.6.2013, S. 15) eingeleitet wurde, der zollrecht- 12. § 25 wird wie folgt gefasst:
liche Anmelder oder der Besitzer der Waren nach- „§ 25
weist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke
Ausschluss von
oder der geschäftlichen Bezeichnung nicht be-
Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
rechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im
endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.“ (1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann
gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18
9. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke in-
„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen- nerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendma-
dung, wenn Rechtfertigungsgründe für die Hand- chung des Anspruchs für die Waren oder Dienst-
lungsweise des Agenten oder des Vertreters vor- leistungen, auf die er sich zur Begründung seines
liegen.“ Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt wor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2361
den ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindes- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamts“ durch
Marke möglich war. die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 kenamts“ ersetzt.
und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetra- bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
genen Marke im Wege der Klage geltend ge- die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
macht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklag- kenamt“ ersetzt.
ten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der
16. In § 29 Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die
die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur
ersetzt.
Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26
benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe 17. § 30 wird wie folgt geändert:
für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeit- a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
punkt der Klageerhebung seit mindestens fünf
„Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer
Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke
ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verlet-
möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren
zung einer Marke erheben, wenn der Inhaber
der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so
der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht
hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzu-
selbst innerhalb einer angemessenen Frist
weisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf
Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben
Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhand-
hat.“
lung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass
berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorla- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
gen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren „(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt
oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder
Benutzung nachgewiesen worden ist.“ des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in
13. § 26 wird wie folgt geändert: das Register ein, wenn ihm die Zustimmung
des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Ent-
„(3) Als Benutzung einer eingetragenen sprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag
Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in des Inhabers der Marke oder des Lizenzneh-
der benutzten Form auch auf den Namen des mers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inha-
Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung bers der Marke bedarf des Nachweises der Zu-
der Marke in einer Form, die von der Eintragung stimmung des bei der Eintragung benannten
abweicht, soweit die Abweichung den kenn- Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfol-
zeichnenden Charakter der Marke nicht verän- gers.“
dert.“ 18. § 32 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
„(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Wider- kenamt“ ersetzt.
spruch mehr gegen die Marke möglich ist, er- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
forderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo-
die Eintragung Widerspruch erhoben worden rangestellt:
ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchs-
frist der Zeitpunkt, ab dem die das Wider- „1. einen Antrag auf Eintragung,“.
spruchsverfahren beendende Entscheidung bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3
zurückgenommen wurde.“ und wie folgt gefasst:
14. § 27 wird wie folgt geändert: „3. eine Darstellung der Marke, die nicht
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: dem Schutzhindernis nach § 8 Absatz 1
unterfällt, und“.
„Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäft-
liche Verpflichtung zur Übertragung eines Ge- dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
schäftsbetriebs oder eines Teils eines Ge- 19. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
schäftsbetriebs.“ „(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an
b) In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch dem der Anmelder die Anmeldung mit den Anga-
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken- ben nach § 32 Absatz 2 beim Deutschen Patent-
amt“ ersetzt. und Markenamt eingereicht hat. Der Eingang der
Anmeldeunterlagen bei einem Patentinformations-
15. § 28 wird wie folgt geändert:
zentrum, das durch Bekanntmachung des Bun-
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort desministeriums der Justiz und für Verbraucher-
„Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Pa- schutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme
tent- und Markenamt“ und das Wort „Patent- von Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt als
gericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“ Eingang beim Deutschen Patent- und Marken-
ersetzt. amt.“
2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
20. § 34 wird wie folgt geändert: 24. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken- „Innerhalb dieser Frist kann auch von Perso-
amt“ ersetzt. nen, die berechtigt sind, Rechte aus einer ge-
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ schützten Ursprungsbezeichnung oder einer
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar- geschützten geografischen Angabe mit älterem
kenamt“ ersetzt. Zeitrang geltend zu machen, gegen die Eintra-
gung der Marke Widerspruch erhoben werden.“
21. In § 35 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Marken- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
amt“ ersetzt. aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch
22. § 36 wird wie folgt geändert: ein Komma ersetzt.
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 bb) Der Nummer 4 wird das Wort „oder“ ange-
das Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deut- fügt.
sche Patent- und Markenamt“ ersetzt. cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: eingefügt:
„(2) Werden nach Absatz 1 Nummer 1 fest- „5. wegen einer Ursprungsbezeichnung
gestellte Mängel der Anmeldung nicht inner- oder geografischen Angabe mit älterem
halb einer vom Deutschen Patent- und Marken- Zeitrang in Verbindung mit § 13“.
amt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die An- c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
meldung als zurückgenommen. Werden die fügt:
festgestellten Mängel fristgerecht beseitigt, so „(3) Ein Widerspruch kann auf der Grund-
wird als Anmeldetag der Tag zuerkannt, an lage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer
dem die Mängel beseitigt worden sind.“ Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ demselben Inhaber gehören.
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar- (4) Den am Widerspruchsverfahren beteilig-
kenamt“ ersetzt. ten Parteien wird auf beiderseitigen Antrag eine
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Frist von mindestens zwei Monaten einge-
räumt, um eine gütliche Einigung zu ermög-
„(4) Werden sonstige Mängel innerhalb einer
lichen.“
vom Deutschen Patent- und Markenamt be-
stimmten Frist nicht beseitigt, so weist das 25. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Deutsche Patent- und Markenamt die Anmel- „(1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer ein-
dung zurück.“ getragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben
e) In Absatz 5 wird das Wort „Patentamt“ durch worden, so hat er, wenn der Gegner die Einrede
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ der Nichtbenutzung erhebt, nachzuweisen, dass
ersetzt. die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor
dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, ge-
23. § 37 wird wie folgt geändert: gen die der Widerspruch sich richtet, gemäß § 26
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt
seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch
„§ 37
mehr gegen sie möglich war. Der Nachweis kann
Prüfung auf absolute auch durch eine eidesstattliche Versicherung er-
Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter“. bracht werden. Bei der Entscheidung werden nur
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 10“ durch die Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, für die
Angabe „Nummer 14“ ersetzt. die Benutzung nachgewiesen worden ist.“
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: 26. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eine in
diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Löschung
„(6) Natürliche oder juristische Personen so- der Eintragung“ durch die Wörter „eine in diesem
wie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Zeitpunkt anhängige Klage auf Erklärung des Ver-
Dienstleistungsunternehmer, Händler und Ver- falls oder der Nichtigkeit oder ein in diesem Zeit-
braucher können vor der Eintragung der Marke punkt gestellter Antrag auf Erklärung des Verfalls
beim Deutschen Patent- und Markenamt oder der Nichtigkeit“ ersetzt.
schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen
sie erläutern, aus welchen Gründen die Marke 27. § 47 wird wie folgt gefasst:
von Amts wegen nicht eingetragen werden „§ 47
sollte. Die Personen und Verbände können Schutzdauer und Verlängerung
beim Deutschen Patent- und Markenamt auch
schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen (1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke
sie erläutern, aus welchen Gründen die Anmel- beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Absatz 1) und
dung einer Kollektiv- oder Gewährleistungs- endet zehn Jahre danach.
marke zurückzuweisen ist. Die Personen und (2) Die Eintragung der Marke wird auf Antrag
Verbände sind an dem Verfahren beim Deut- des Markeninhabers oder einer durch Gesetz oder
schen Patent- und Markenamt nicht beteiligt.“ Vertrag hierzu ermächtigten Person um jeweils
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2363
zehn Jahre verlängert, sofern die Verlängerungs- „Antrag auf Löschung“ durch die Wörter
gebühr entrichtet worden ist. „der Antrag auf Erklärung des Verfalls“ er-
(3) Die Verlängerung der Schutzdauer kann setzt.
auch dadurch bewirkt werden, dass die Verlänge- dd) In Satz 4 wird jeweils das Wort „Löschung“
rungsgebühr und eine Klassengebühr für jede zu durch die Wörter „Erklärung des Verfalls“
verlängernde Klasse ab der vierten Klasse der und das Wort „Patentamt“ durch die Wörter
Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
gezahlt wird. Der Erhalt der Zahlung gilt als Antrag setzt.
des Markeninhabers oder einer ermächtigten Per- b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Num-
son nach Absatz 2. mer 1 die Wörter „wegen Verfalls gelöscht“
(4) Beziehen sich die Gebühren nur auf einen durch die Wörter „für verfallen erklärt und ge-
Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die löscht“ ersetzt.
Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer c) In Absatz 3 wird das Wort „gelöscht“ durch die
nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlän- Wörter „für verfallen erklärt und gelöscht“ er-
gert. Werden lediglich die erforderlichen Klassen- setzt.
gebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer,
soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die 30. § 50 wird wie folgt geändert:
Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren a) In Absatz 1 werden die Wörter „wegen Nichtig-
ausreichen. Besteht eine Leitklasse, so wird sie keit gelöscht“ durch die Wörter „für nichtig er-
vorrangig berücksichtigt. Im Übrigen werden die klärt und gelöscht“ ersetzt.
Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
berücksichtigt.
„(2) Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8
(5) Das Deutsche Patent- und Markenamt un-
Absatz 2 Nummer 1 bis 13 eingetragen wor-
terrichtet den Markeninhaber mindestens sechs
den, so kann die Eintragung nur für nichtig er-
Monate im Voraus über den Ablauf der Schutz-
klärt und gelöscht werden, wenn das Schutz-
dauer. Das Deutsche Patent- und Markenamt haf-
hindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung
tet nicht für eine unterbliebene Unterrichtung.
über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
(6) Der Antrag auf Verlängerung soll innerhalb besteht. § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 fin-
eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf det im Nichtigkeitsverfahren keine Anwendung,
der Schutzdauer eingereicht werden. Der Antrag wenn die Marke sich bis zu dem Antrag auf Er-
kann noch innerhalb einer Nachfrist von sechs klärung der Nichtigkeit infolge ihrer Benutzung
Monaten nach Ablauf der Schutzdauer eingereicht für die Waren und Dienstleistungen, für die sie
werden. eingetragen worden ist, in den beteiligten Ver-
(7) Die Verlängerung der Schutzdauer wird am kehrskreisen durchgesetzt hat. Ist die Marke
Tag nach dem Ablauf der vorausgehenden entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3
Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen worden, so kann die Eintragung
eingetragen und veröffentlicht. nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag
auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit
(8) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so dem Tag der Eintragung gestellt wird.“
wird die Eintragung der Marke mit Wirkung zum
Ablauf der Schutzdauer gelöscht.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
28. Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3 wird wie aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
folgt gefasst: den Wörtern „von Amts wegen“ die Wörter
„für nichtig erklärt und“ eingefügt und wird
„Abschnitt 3 die Angabe „Nr. 4 bis 10“ durch die Wörter
Verzicht; „Nummer 4 bis 14“ ersetzt.
Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren“. bb) In Nummer 1 wird das Wort „Löschungs-
29. § 49 wird wie folgt geändert: verfahren“ durch das Wort „Nichtigkeits-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: verfahren“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 4 bis 9“
durch die Wörter „Nummer 4 bis 13“ und
„Die Eintragung einer Marke wird auf An- das Wort „Löschung“ durch die Wörter „Er-
trag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn klärung der Nichtigkeit“ ersetzt.
die Marke nach dem Tag, ab dem kein
Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „nur für
innerhalb eines ununterbrochenen Zeit- diese Waren oder Dienstleistungen“ die Wörter
raums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 „für nichtig erklärt und“ eingefügt.
benutzt worden ist.“ 31. § 51 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Löschungsan- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
trags“ durch die Wörter „Antrags auf Erklä- „(1) Die Eintragung einer Marke wird auf
rung des Verfalls“ ersetzt. Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53
cc) In Satz 3 wird das Wort „Löschungsan- für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein
trags“ durch die Wörter „Antrags auf Erklä- Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeit-
rung des Verfalls“ und werden die Wörter rang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung
2364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere trag auf Löschung“ durch die Wörter „An-
Rechte desselben Inhabers gestützt werden.“ trag auf Erklärung des Verfalls oder der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nichtigkeit“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „gelöscht“ 33. Die §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst:
die Wörter „für nichtig erklärt und“ einge- „§ 53
fügt.
Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
bb) In Satz 3 werden vor dem Wort „gelöscht“ vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
die Wörter „für nichtig erklärt und“ einge-
fügt und werden die Wörter „Antrags auf (1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49)
Löschung“ durch die Wörter „Antrags auf und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhin-
Erklärung der Nichtigkeit“ ersetzt. dernisse (§ 50) und älterer Rechte (§ 51) ist schrift-
lich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu
c) In Absatz 3 werden vor dem Wort „gelöscht“ stellen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen
die Wörter „für nichtig erklärt und“ eingefügt und Beweismittel sind anzugeben. Für die Sicher-
und wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3“ durch heitsleistung gilt § 81 Absatz 6 des Patentgeset-
die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ zes entsprechend. Der Antrag ist unzulässig, so-
ersetzt. weit über denselben Streitgegenstand zwischen
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss
„(4) Die Eintragung kann aufgrund der Ein- oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde.
tragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht Dies gilt auch, wenn über denselben Streitgegen-
für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn stand zwischen den Parteien eine Klage nach § 55
die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang rechtshängig ist. § 325 Absatz 1 der Zivilprozess-
am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit ordnung gilt entsprechend. Werden zwischen
jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen denselben Beteiligten mehrere Anträge nach
hätte für verfallen oder nichtig erklärt und ge- Satz 1 gestellt, so können diese verbunden und
löscht werden können: kann über diese in einem Verfahren durch Be-
schluss entschieden werden.
1. Verfall nach § 49 oder
(2) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls und
2. absolute Schutzhindernisse nach § 50.
der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhinder-
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach nisse kann von jeder natürlichen oder juristischen
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeich- Person gestellt werden sowie von jedem Interes-
nungskraft der älteren Marke am Anmelde- senverband von Herstellern, Erzeugern, Dienst-
oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustel- leistungsunternehmern, Händlern oder Verbrau-
len.“ chern, der am Verfahren beteiligt sein kann.
e) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „nur für (3) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit we-
diese Waren oder Dienstleistungen“ die Wörter gen des Bestehens älterer Rechte kann von dem
„für nichtig erklärt und“ eingefügt. Inhaber der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte
32. § 52 wird wie folgt geändert: und Personen, die berechtigt sind, Rechte aus ei-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ner geschützten geografischen Angabe oder ge-
schützten Ursprungsbezeichnung geltend zu ma-
„§ 52 chen, gestellt werden.
Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit“.
(4) Wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: oder der Nichtigkeit gestellt oder ein Nichtigkeits-
„(1) Die Wirkungen einer eingetragenen verfahren von Amts wegen eingeleitet, so stellt
Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke das Deutsche Patent- und Markenamt dem Inha-
für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der ber der eingetragenen Marke eine Mitteilung hie-
Stellung des Antrags (§ 53) oder der Erhebung rüber zu und fordert ihn auf, sich innerhalb von
der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls an zwei Monaten nach der Zustellung zu dem Antrag
als nicht eingetreten. In der Entscheidung kann oder dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren
auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt, zu erklären.
zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, (5) Widerspricht der Inhaber der Löschung auf-
festgesetzt werden. grund Verfalls oder Nichtigkeit nicht innerhalb der
(2) Die Wirkungen einer eingetragenen in Absatz 4 genannten Frist, so wird die Nichtig-
Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke keit oder der Verfall erklärt und die Eintragung ge-
für nichtig erklärt worden ist, von Anfang an als löscht. Wird dem Antrag auf Nichtigkeit fristgemäß
nicht eingetreten.“ widersprochen, so teilt das Deutsche Patent- und
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch
mit. Wird dem Antrag auf Verfall fristgemäß wider-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach sprochen, so stellt das Deutsche Patent- und
den Wörtern „Löschung der Eintragung“ Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch
die Wörter „aufgrund Verfalls oder Nichtig- zu. Das Verfallsverfahren wird nur fortgesetzt,
keit“ eingefügt. wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung
bb) In den Nummern 1 und 2 in dem Satzteil des Widerspruchs die Gebühr zur Weiterverfol-
vor Satz 2 werden jeweils die Wörter „An- gung des Verfallsverfahrens nach dem Patentkos-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2365
tengesetz gezahlt wird. Anderenfalls gilt das Ver- erhält der Beitretende die Stellung eines Be-
fallsverfahren als abgeschlossen. schwerdebeteiligten.“
(6) Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit 34. § 55 wird wie folgt geändert:
wegen älterer Rechte vom Inhaber einer eingetra-
a) In der Überschrift wird das Wort „Löschungs-
genen Marke mit älterem Zeitrang erhoben wor-
verfahren“ durch die Wörter „Verfalls- und
den, so hat er auf Einrede des Antragsgegners
Nichtigkeitsverfahren“ ersetzt.
nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letz-
ten fünf Jahre vor Antragstellung gemäß § 26 be- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
nutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit
„(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls
mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr
(§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens
gegen sie möglich war. Wurde Widerspruch erho-
älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber
ben, werden die fünf Jahre ab dem Zeitpunkt ge-
der Marke Eingetragenen oder seinen Rechts-
rechnet, ab dem die das Widerspruchsverfahren
nachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig,
beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat
wenn über denselben Streitgegenstand zwi-
oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.
schen den Parteien
Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbe-
nutzung nach Stellung des Antrags, so hat der An- 1. bereits gemäß § 53 entschieden wurde,
tragsteller auf Einrede des Antragsgegners nach-
2. ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Pa-
zuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten
tent- und Markenamt gestellt wurde.
fünf Jahre vor der Entscheidung gemäß § 26 be-
nutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeit- § 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt
rang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke entsprechend.“
mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Jahren eingetragen, so hat der Antragsteller auf
Einrede des Antragsgegners ferner nachzuweisen, aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Löschung
dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeit- wegen“ durch die Wörter „Erklärung des“
rang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 für ersetzt.
verfallen hätte erklärt werden können. Bei der Ent- bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das
scheidung werden nur die Waren oder Dienstleis- Wort „Löschung“ durch die Wörter „Erklä-
tungen berücksichtigt, für die die Benutzung rung der Nichtigkeit“ ersetzt.
nachgewiesen worden ist. Der Nachweis kann
auch durch eine eidesstattliche Versicherung er- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bracht werden. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(7) Ist das durch die Eintragung der Marke be- „Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit
gründete Recht auf einen anderen übertragen vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit
worden oder übergegangen, so ist die Entschei- älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er
dung in der Sache auch gegen den Rechtsnach- auf Einrede des Beklagten nachzuweisen,
folger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis dass die Marke innerhalb der letzten fünf
des Rechtsnachfolgers, in das Verfahren einzutre- Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26
ten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilpro- benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeit-
zessordnung entsprechend. punkt seit mindestens fünf Jahren kein Wi-
derspruch mehr gegen sie möglich war.“
§ 54
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Beitritt zum Verfalls-
und Nichtigkeitsverfahren „War die Marke mit älterem Zeitrang am
Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren
(1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nich- Marke bereits seit mindestens fünf Jahren
tigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede
auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit des Beklagten ferner nachzuweisen, dass
noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen die Eintragung der Marke mit älterem Zeit-
wurde und er glaubhaft machen kann, dass rang an diesem Tag nicht nach § 49 Ab-
satz 1 hätte für nichtig erklärt und gelöscht
1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung der-
werden können.“
selben eingetragenen Marke anhängig ist oder
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verlet-
zung derselben eingetragenen Marke zu unter- „(5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent-
lassen. und Markenamt den Tag der Erhebung der
Klage mit. Das Deutsche Patent- und Marken-
Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab
amt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage
Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1
im Register. Das Gericht übermittelt dem Deut-
oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung
schen Patent- und Markenamt eine Ausferti-
nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden.
gung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche
(2) Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des
bis 3 entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Be- Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in
schwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, das Register ein.“
2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
35. Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 4 wird wie 41. In § 62 Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
folgt gefasst: die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
„Abschnitt 4 setzt.
Allgemeine Vorschriften für das Verfahren 42. § 63 wird wie folgt geändert:
vor dem Deutschen Patent- und Markenamt“. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
36. § 56 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
das Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deut- amt“ und das Wort „Patentamts“ durch die
schen Patent- und Markenamt“ ersetzt. Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: amts“ ersetzt.
aa) In Satz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch bb) In Satz 2 wird das Wort „Löschung“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Mar- die Wörter „Erklärung des Verfalls oder der
kenamts“ ersetzt. Nichtigkeit“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Patentgericht“ b) In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch
durch das Wort „Bundespatentgericht“ er- die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
setzt. und werden die Wörter „oder das Löschungs-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: verfahren“ durch ein Komma und die Wörter
„Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren“ ersetzt.
aa) In Satz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Mar- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
kenamts“ ersetzt. aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
bb) In Satz 3 wird das Wort „Löschung“ durch die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
die Wörter „Erklärung des Verfalls oder der amt“ ersetzt.
Nichtigkeit“ und die Angabe „§ 54“ durch
bb) In Satz 5 wird das Wort „Patentgerichts“
die Angabe „§ 53“ ersetzt.
durch das Wort „Bundespatentgerichts“ er-
37. In § 57 Absatz 1 werden nach dem Wort „Beam- setzt.
ten“ die Wörter „und Beamtinnen“ eingefügt.
43. § 64 wird wie folgt geändert:
38. In § 58 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Pa-
tentamt“ durch die Wörter „Deutsche Patent- und a) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
Markenamt“ ersetzt. die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
39. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar- „(4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mit-
kenamt“ ersetzt. glied des Deutschen Patent- und Markenamts
b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch durch Beschluss.“
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken- 44. § 64a wird wie folgt gefasst:
amts“ ersetzt.
„§ 64a
40. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Kostenregelungen im Verfahren vor
dem Deutschen Patent- und Markenamt
„(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt
kann jederzeit die Beteiligten laden und anhö- Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
ren, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte Markenamt gilt für die Kosten das Patentkosten-
eidlich oder uneidlich vernehmen, Augenschein gesetz.“
nehmen, die Beweiskraft einer vorgelegten Ur- 45. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
kunde würdigen sowie andere zur Aufklärung
der Sache erforderlichen Ermittlungen anstel- a) In Nummer 4 werden die Wörter „und Lö-
len. Die Vorschriften des Buches 2 der Zivilpro- schungsverfahren“ durch ein Komma und die
zessordnung zu diesen Beweismitteln sind ent- Wörter „Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren“ er-
sprechend anzuwenden.“ setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Kollek-
aa) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch tivmarken“ die Wörter „und Gewährleistungs-
die Wörter „Deutsche Patent- und Marken- marken“ eingefügt.
amt“ ersetzt. c) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Marken“
bb) Folgender Satz wird angefügt: die Wörter „sowie über Widerspruchs- und
Nichtigkeitsverfahren“ eingefügt.
„Im Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren fin-
det eine Anhörung statt, wenn ein Beteilig- d) In Nummer 7 wird das Wort „Patentamt“ durch
ter dies beantragt oder das Deutsche Pa- die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
tent- und Markenamt dies für sachdienlich amt“ und das Wort „Gemeinschaftsmarken“
erachtet.“ durch das Wort „Unionsmarken“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2367
e) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein- 50. § 68 wird wie folgt gefasst:
gefügt: „§ 68
„8. Bestimmungen über die in das Register auf- Beteiligung des
zunehmenden Angaben über Lizenzen zu Präsidenten oder der Präsidentin
treffen,“. des Deutschen Patent- und Markenamts
f) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9. (1) Der Präsident oder die Präsidentin des
g) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und Deutschen Patent- und Markenamts kann, wenn
er oder sie dies zur Wahrung des öffentlichen In-
das Wort „Patentamts“ wird durch die Wörter
teresses als angemessen erachtet, im Beschwer-
„Deutschen Patent- und Markenamts“ ersetzt.
deverfahren dem Bundespatentgericht gegenüber
h) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11. schriftliche Erklärungen abgeben, an den Termi-
i) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und nen teilnehmen und in ihnen Ausführungen ma-
nach dem Wort „Beamte“ werden die Wörter chen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten
„und Beamtinnen“ und nach den Wörtern „Lö- oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und
schung von Marken“ die Wörter „aufgrund Ver- Markenamts sind den Beteiligten von dem Bun-
zichts, Verfalls oder Nichtigkeit“ eingefügt und despatentgericht mitzuteilen.
wird die Angabe „§§ 53 und 54“ durch die An- (2) Das Bundespatentgericht kann, wenn es
gabe „§ 53“ ersetzt. dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsi-
j) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und
denten oder der Präsidentin des Deutschen Pa-
nach dem Wort „Beamte“ werden die Wörter
tent- und Markenamts anheimgeben, dem Be-
„und Beamtinnen“ eingefügt.
schwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang
k) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14. der Beitrittserklärung erlangt der Präsident oder
die Präsidentin des Deutschen Patent- und Mar-
46. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
kenamts die Stellung eines oder einer Beteiligten.“
„§ 65a 51. In § 69 Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort
Verwaltungszusammenarbeit „Patentgericht“ durch das Wort „Bundespatent-
gericht“ ersetzt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt arbeitet
in den Tätigkeitsbereichen, die für den nationalen, 52. § 70 wird wie folgt geändert:
internationalen und den Markenschutz in der a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Europäischen Union von Belang sind, effektiv mit aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
anderen nationalen Markenämtern, der Weltorga- Wort „Patentgericht“ durch das Wort „Bun-
nisation für geistiges Eigentum und dem Amt der despatentgericht“ ersetzt.
Europäischen Union für geistiges Eigentum zu-
sammen und fördert die Angleichung von Vorge- bb) In Nummer 1 wird das Wort „Patentamt“
hensweisen und Instrumenten im Zusammenhang durch die Wörter „Deutsche Patent- und
mit der Prüfung, Eintragung, Verwaltung und Lö- Markenamt“ ersetzt.
schung von Marken.“ cc) In Nummer 2 wird das Wort „Patentamt“
47. Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 5 wird wie durch die Wörter „Deutschen Patent- und
folgt gefasst: Markenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Patentamt“ durch
„Abschnitt 5
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
Verfahren vor ersetzt.
dem Bundespatentgericht“. 53. § 71 wird wie folgt geändert:
48. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patent-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“
ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentgericht“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „Bundespatentgericht“ er-
setzt. „(2) Dem Präsidenten oder der Präsidentin
des Deutschen Patent- und Markenamts kön-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
nen Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder
die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
sie nach seinem oder ihrem Beitritt in dem Ver-
kenamt“ ersetzt. fahren Anträge gestellt hat.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch c) In Absatz 3 wird das Wort „Patentgericht“
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken- durch das Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.
amt“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „Löschung“ durch
c) In Absatz 5 Satz 4 bis 6 wird jeweils das Wort die Wörter „Erklärung des Verfalls oder der
„Patentgericht“ durch das Wort „Bundespa- Nichtigkeit“ ersetzt.
tentgericht“ ersetzt.
54. In § 72 Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
49. In § 67 Absatz 1 wird das Wort „Patentgerichts“ die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
durch das Wort „Bundespatentgerichts“ ersetzt. ersetzt.
2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
55. § 73 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentgerichts“
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patent- durch das Wort „Bundespatentgerichts“ er-
gericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“ setzt.
ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patent-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Vor- gericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“
sitzende oder ein von ihm zu bestimmendes ersetzt.
Mitglied des Senats“ durch die Wörter „Der 61. In § 83 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patent-
oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder ihr gerichts“ durch das Wort „Bundespatentgerichts“
zu bestimmendes Mitglied des Senats“ und ersetzt.
wird das Wort „Patentgerichts“ durch das Wort
„Bundespatentgerichts“ ersetzt. 62. In § 87 Absatz 2 werden die Wörter „Präsident des
Patentamts“ durch die Wörter „Präsident oder die
56. In § 74 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 3 Präsidentin des Deutschen Patent- und Marken-
sowie § 78 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort amts“ ersetzt.
„Patentgericht“ durch das Wort „Bundespatent-
gericht“ ersetzt. 63. In § 89 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Patentgericht“ durch das Wort „Bundes-
57. § 76 wird wie folgt gefasst: patentgericht“ ersetzt.
„§ 76 64. § 90 wird wie folgt geändert:
Gang der Verhandlung
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Löschung“
(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet durch die Wörter „Erklärung des Verfalls oder
die mündliche Verhandlung. der Nichtigkeit“ ersetzt.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der oder die b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Vorsitzende oder der Berichterstatter oder die Be-
richterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten „(3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin
vor. des Deutschen Patent- und Markenamts kön-
nen Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, sie die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in
um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. dem Verfahren Anträge gestellt hat.“
(4) Der oder die Vorsitzende hat die Sache mit 65. In § 91 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher durch die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
Hinsicht zu erörtern. amt“ und das Wort „Patentgericht“ durch das
(5) Der oder die Vorsitzende hat jedem Mitglied Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.
des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu 66. In § 91a Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“
stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entschei- durch die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
det der Senat. amt“ ersetzt.
(6) Nach Erörterung der Sache erklärt der oder 67. In § 92 werden die Wörter „Patentamt, dem Pa-
die Vorsitzende die mündliche Verhandlung für tentgericht“ durch die Wörter „Deutschen Patent-
geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung und Markenamt, dem Bundespatentgericht“ er-
beschließen.“ setzt.
58. § 79 wird wie folgt geändert:
68. In § 93 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentgerichts“ und das Wort „Patentgericht“ durch das Wort
durch das Wort „Bundespatentgerichts“ er- „Bundespatentgericht“ ersetzt.
setzt. 69. In § 94 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und
bb) In Satz 4 wird das Wort „Patentgericht“ in Nummer 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patent-
durch das Wort „Bundespatentgericht“ er- amt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und
setzt. Markenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentgerichts“ 70. § 95 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Bundespatentgerichts“ er- a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
setzt. die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
59. In § 80 Absatz 1 und 4 Satz 1, § 81 Absatz 1 amt“ ersetzt.
Satz 1, Absatz 2 Satz 2 in dem Satzteil vor Num- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Patent-
mer 1, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 sowie amt setzt das Patentgericht auf Ersuchen des
§ 81a Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patent- Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen Pa-
gericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“ tent- und Markenamt setzt das Bundespatent-
ersetzt. gericht auf Ersuchen des Deutschen Patent-
60. § 82 wird wie folgt geändert: und Markenamts“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Patent-
„Patentgericht“ durch das Wort „Bundes- gerichts“ durch das Wort „Bundespatent-
patentgericht“ ersetzt. gerichts“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2369
71. § 95a wird wie folgt geändert: jeweils das Wort „Markensatzung“ durch das
a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch Wort „Kollektivmarkensatzung“ ersetzt.
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
amt“ ersetzt. fügt:
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentge- „(4) Die Kollektivmarkensatzung wird im Re-
richts“ durch das Wort „Bundespatentgerichts“ gister eingetragen.“
ersetzt. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das
c) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Patent- Wort „Markensatzung“ wird durch das Wort
amt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und „Kollektivmarkensatzung“ ersetzt.
Markenamt“ ersetzt. 79. § 103 wird wie folgt gefasst:
72. § 96 wird wie folgt geändert: „§ 103
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“ Prüfung der Anmeldung
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar- (1) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird
kenamt“ und jeweils das Wort „Patentgericht“ außer nach § 37 auch dann zurückgewiesen,
durch das Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt. wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ oder 102 entspricht oder wenn die Kollektivmar-
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar- kensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder
kenamt“ ersetzt. die guten Sitten verstößt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „Patentamt“ durch (2) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken- außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr be-
amt“ und das Wort „Patentgericht“ durch das steht, dass das Publikum über den Charakter oder
Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt. die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbe-
sondere wenn diese Marke den Eindruck erwe-
73. In § 96a wird das Wort „Patentgericht“ durch das
cken kann, als wäre sie etwas anderes als eine
Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.
Kollektivmarke.
74. Dem § 97 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(3) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird
„Eine Kollektivmarke muss bei der Anmeldung als nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder die
solche bezeichnet werden.“ Kollektivmarkensatzung so ändert, dass die Zu-
75. § 98 wird wie folgt gefasst: rückweisungsgründe der Absätze 1 und 2 nicht
mehr bestehen.“
„§ 98
80. § 104 wird wie folgt geändert:
Inhaberschaft
a) In der Überschrift wird das Wort „Markensat-
Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen zung“ durch das Wort „Kollektivmarkensat-
Kollektivmarken können nur Verbände von Her- zung“ ersetzt.
stellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern
b) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
oder Händlern sein, einschließlich der Dachver-
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
bände und Spitzenverbände, deren Mitglieder
amt“ und das Wort „Markensatzung“ durch
selbst Verbände sind, die die Fähigkeit haben, im
das Wort „Kollektivmarkensatzung“ ersetzt.
eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten
zu sein, Verträge zu schließen oder andere c) In Absatz 2 wird das Wort „Markensatzung“
Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht durch das Wort „Kollektivmarkensatzung“ er-
zu klagen und verklagt zu werden. Diesen Verbän- setzt.
den sind die juristischen Personen des öffent- d) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
lichen Rechts gleichgestellt.“ fügt:
76. § 100 wird wie folgt geändert: „(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: die Änderung der Kollektivmarkensatzung erst
ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Ände-
„Insbesondere kann eine solche Marke einem rung im Register eingetragen ist.
Dritten, der zur Benutzung einer geografischen
Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegenge- (4) Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß
halten werden.“ § 37 Absatz 6 Satz 2 können auch in Bezug
auf geänderte Kollektivmarkensatzungen ein-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gereicht werden.“
„(2) Die ernsthafte Benutzung einer Kollek- 81. § 105 wird wie folgt geändert:
tivmarke durch mindestens eine hierzu befugte
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Person oder durch den Inhaber der Kollektiv-
marke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.“ aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „wegen Verfalls“ durch die Wörter
77. In § 101 Absatz 1 wird das Wort „Markensatzung“
„für verfallen erklärt und“ ersetzt.
durch das Wort „Kollektivmarkensatzung“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Marken-
78. § 102 wird wie folgt geändert: satzung“ durch das Wort „Kollektivmarken-
a) In der Überschrift und den Absätzen 1 und 2 in satzung“ ersetzt und wird das Wort „oder“
dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 wird gestrichen.
2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 § 106b
eingefügt: Inhaberschaft
„3. wenn die Art, in der die Marke von be- und ernsthafte Benutzung
rechtigten Personen benutzt worden ist,
(1) Inhaber von angemeldeten oder eingetrage-
bewirkt hat, dass die Gefahr besteht,
nen Gewährleistungsmarken kann jede natürliche
dass das Publikum im Sinne von § 103
oder juristische Person einschließlich Einrichtun-
Absatz 2 irregeführt wird, oder“.
gen, Behörden und juristischer Personen des öf-
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 fentlichen Rechts sein, sofern sie keine Tätigkeit
und das Wort „Markensatzung“ wird jeweils ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienst-
durch das Wort „Kollektivmarkensatzung“ leistungen, für die eine Gewährleistung besteht,
ersetzt. umfasst.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: (2) Die ernsthafte Benutzung einer Gewährleis-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Löschung“ durch tungsmarke durch mindestens eine hierzu befugte
die Wörter „Erklärung des Verfalls“ und das Person gilt als Benutzung im Sinne des § 26.
Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deut-
schen Patent- und Markenamt“ ersetzt. § 106c
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 54“ durch die Klagebefugnis; Schadensersatz
Angabe „§ 53“ ersetzt.
(1) Soweit in der Gewährleistungsmarkensat-
82. § 106 wird wie folgt gefasst: zung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur
„§ 106 Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigte
Nichtigkeit wegen Person Klage wegen Verletzung der Gewährleis-
absoluter Schutzhindernisse tungsmarke nur erheben, wenn der Inhaber der
Gewährleistungsmarke dem zustimmt.
(1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird
außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgrün- (2) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke
den auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, kann auch Ersatz des Schadens verlangen, der
wenn sie entgegen § 103 eingetragen worden ist. den zur Benutzung der Gewährleistungsmarke be-
Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Kollektivmarken- rechtigten Personen aus der unbefugten Benut-
satzung, so wird die Eintragung nicht für nichtig zung der Gewährleistungsmarke oder eines ähn-
erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Kollek- lichen Zeichens entstanden ist.
tivmarke die Kollektivmarkensatzung so ändert,
dass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht. § 106d
(2) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit Gewährleistungsmarkensatzung
nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und (1) Der Anmeldung der Gewährleistungsmarke
Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich muss eine Gewährleistungsmarkensatzung beige-
nach § 53.“ fügt sein.
83. Nach § 106 wird folgender Teil 5 eingefügt:
(2) Die Gewährleistungsmarkensatzung muss
„Teil 5 mindestens enthalten:
Gewährleistungsmarken 1. Name des Inhabers der Gewährleistungsmarke,
§ 106a 2. eine Erklärung des Inhabers der Gewährleis-
tungsmarke, selbst keine Tätigkeit auszuüben,
Gewährleistungsmarken die die Lieferung von Waren oder Dienstleistun-
(1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke ge- gen, für die eine Gewährleistung übernommen
währleistet für die Waren und Dienstleistungen, für wird, umfasst,
die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder
3. eine Darstellung der Gewährleistungsmarke,
mehrerer der folgenden Eigenschaften:
1. das Material, 4. die Angabe der Waren und Dienstleistungen,
für die eine Gewährleistung bestehen soll,
2. die Art und Weise der Herstellung der Waren
oder der Erbringung der Dienstleistungen, 5. Angaben darüber, welche Eigenschaften der
Waren oder Dienstleistungen von der Gewähr-
3. die Qualität, die Genauigkeit oder andere Ei- leistung umfasst werden,
genschaften mit Ausnahme der geografischen
Herkunft. 6. die Bedingungen für die Benutzung der Ge-
währleistungsmarke, insbesondere die Bedin-
Die Marke muss geeignet sein, Waren und Dienst-
gungen für Sanktionen,
leistungen, für die die Gewährleistung besteht,
von solchen Waren und Dienstleistungen zu unter- 7. Angaben über die zur Benutzung der Gewähr-
scheiden, für die keine derartige Gewährleistung leistungsmarke befugten Personen,
besteht. Eine Gewährleistungsmarke muss bei 8. Angaben über die Art und Weise, in der der In-
der Anmeldung als solche bezeichnet werden. haber der Gewährleistungsmarke die von der
(2) Auf Gewährleistungsmarken sind die Vor- Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu
schriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in prüfen und die Benutzung der Marke zu über-
diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist. wachen hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2371
9. Angaben über die Rechte und Pflichten der Be- kensatzung widersprechenden Weise benutzt
teiligten im Fall von Verletzungen der Gewähr- wird,
leistungsmarke. 3. wenn die Gewährleistungsmarke von berech-
(3) Die Gewährleistungsmarkensatzung wird im tigten Personen so benutzt worden ist, dass
Register eingetragen. die Gefahr besteht, dass das Publikum nach
§ 106e Absatz 2 irregeführt wird, oder
(4) Die Einsichtnahme in die Gewährleistungs-
markensatzung steht jeder Person frei. 4. wenn eine Änderung der Gewährleistungsmar-
kensatzung entgegen § 106f Absatz 2 gemäß
§ 106e § 106d Absatz 3 in das Register eingetragen
worden ist, es sei denn, dass der Inhaber der
Prüfung der Anmeldung
Gewährleistungsmarke die Gewährleistungs-
(1) Die Anmeldung einer Gewährleistungs- markensatzung erneut so ändert, dass der Ver-
marke wird außer nach § 37 auch zurückgewie- fallsgrund nicht mehr besteht.
sen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der (2) Als eine missbräuchliche Benutzung im
§§ 106a, 106b Absatz 1 oder § 106d entspricht Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist es insbeson-
oder wenn die Gewährleistungsmarkensatzung dere anzusehen, wenn die Benutzung der Ge-
gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sit- währleistungsmarke durch andere als die zur Be-
ten verstößt. nutzung befugten Personen geeignet ist, das Pu-
(2) Die Anmeldung einer Gewährleistungs- blikum zu täuschen.
marke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die (3) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach
Gefahr besteht, dass das Publikum über den Cha- Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Marken-
rakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt amt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach
wird, insbesondere wenn diese Marke den Ein- § 53.
druck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes
als eine Gewährleistungsmarke.
§ 106h
(3) Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen,
Nichtigkeit wegen
wenn der Anmelder die Gewährleistungsmarken-
absoluter Schutzhindernisse
satzung so ändert, dass die Zurückweisungs-
gründe der Absätze 1 und 2 nicht mehr bestehen. (1) Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke
wird außer aus den in § 50 genannten Nichtig-
§ 106f keitsgründen auf Antrag auch für nichtig erklärt
und gelöscht, wenn sie entgegen § 106e nicht zu-
Änderung der rückgewiesen und eingetragen worden ist. Betrifft
Gewährleistungsmarkensatzung der Nichtigkeitsgrund die Gewährleistungsmar-
(1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke hat kensatzung, so wird die Eintragung nicht für nich-
dem Deutschen Patent- und Markenamt jede Än- tig erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Ge-
derung der Gewährleistungsmarkensatzung mit- währleistungsmarke die Gewährleistungsmarken-
zuteilen. satzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund
nicht mehr besteht.
(2) Im Fall einer Änderung der Gewährleis-
tungsmarkensatzung sind die §§ 106d und 106e (2) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
entsprechend anzuwenden. nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und
Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich
(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird die
nach § 53.“
Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung
erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Ände- 84. Der bisherige Teil 5 wird Teil 6 und die Überschrift
rung ins Register eingetragen worden ist. wird wie folgt gefasst:
(4) Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß „Teil 6
§ 37 Absatz 6 Satz 2 können auch in Bezug auf Schutz von
geänderte Gewährleistungsmarkensatzungen ein- Marken nach dem Madrider
gereicht werden. Markenabkommen und nach dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen; Unionsmarken“.
§ 106g
85. § 107 wird wie folgt gefasst:
Verfall
„§ 107
(1) Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke
Entsprechende Anwendung
wird außer aus den in § 49 genannten Verfalls-
der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache
gründen auf Antrag auch in den folgenden Fällen
für verfallen erklärt und gelöscht: (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf
internationale Registrierungen von Marken nach
1. wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 des
die Erfordernisse des § 106b nicht mehr erfüllt, Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die
2. wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke internationale Registrierung von Marken
keine geeigneten Maßnahmen trifft, um zu ver- (BGBl. 1970 II S. 293, 418) (Madrider Markenab-
hindern, dass die Gewährleistungsmarke miss- kommen), die durch Vermittlung des Deutschen
bräuchlich in einer der Gewährleistungsmar- Patent- und Markenamts vorgenommen werden
2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bun- einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage
desrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend tritt.“
anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im 90. In § 117 werden die Wörter „Tages der Eintragung
Madrider Markenabkommen nichts anderes be- der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag
stimmt ist. tritt“ durch die Wörter „Zeitpunkts, ab dem kein
(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilun- Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war,
gen im Verfahren der internationalen Registrierung einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage
und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistun- tritt“ ersetzt.
gen sind nach Wahl des Antragstellers entweder 91. In § 118 werden die Wörter „Das Patentamt“
in französischer oder in englischer Sprache einzu- durch die Wörter „Das Deutsche Patent- und Mar-
reichen.“ kenamt“ und die Wörter „vom Patentamt“ durch
86. In § 108 Absatz 1, § 111 Absatz 1 und § 112 Ab- die Wörter „vom Deutschen Patent- und Marken-
satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“ durch amt“ ersetzt.
die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ 92. In § 119 Absatz 1 wird das Wort „Patentamts“
ersetzt. durch die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
87. Die Überschrift des § 114 wird wie folgt gefasst: amts“ ersetzt.
„§ 114 93. In § 120 Absatz 1 Satz 1, § 123 Absatz 1 Satz 1
und § 125 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patent-
Widerspruch gegen
amt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und
eine international registrierte Marke“.
Markenamt“ ersetzt.
88. § 115 wird wie folgt gefasst:
94. Die Überschrift des Teils 6 Abschnitt 3 wird wie
„§ 115 folgt gefasst:
Schutzentziehung „Abschnitt 3
(1) An die Stelle des Antrags auf Erklärung des Unionsmarken“.
Verfalls einer Marke (§ 49) oder der Nichtigkeit we-
95. § 125a wird aufgehoben.
gen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder älte-
rer Rechte (§ 51) tritt für international registrierte 96. § 125b wird wie folgt gefasst:
Marken der Antrag auf Schutzentziehung. „§ 125b
(2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach Anwendung der
§ 49 Absatz 1 wegen mangelnder Benutzung ge- Vorschriften dieses Gesetzes
stellt, so tritt an die Stelle des Tages, ab dem kein
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Mar-
Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist,
ken, die nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
1. der Tag, an dem das Schutzerstreckungsver- des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unions-
fahren abgeschlossen wurde, oder marke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1), die durch
2. der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Ab- die Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom
satz 2 des Madrider Markenabkommens abge- 24.12.2015, S. 21; L 71 vom 16.3.2016, S. 322;
laufen ist, sofern bis zu diesem Zeitpunkt dem L 110 vom 26.4.2016, S. 4) geändert worden ist
Internationalen Büro der Weltorganisation für (Unionsmarkenverordnung), angemeldet oder ein-
geistiges Eigentum weder eine Mitteilung über getragen worden sind, in den Fällen der Num-
die Schutzbewilligung noch eine Mitteilung mern 1 und 2 unmittelbar und in den Fällen der
über die vorläufige Schutzverweigerung zuge- Nummern 3 bis 6 entsprechend wie folgt anzu-
gangen ist.“ wenden:
89. § 116 wird wie folgt gefasst: 1. für die Anwendung des § 9 (relative Schutz-
hindernisse) sind angemeldete oder eingetra-
„§ 116 gene Unionsmarken mit älterem Zeitrang den
Widerspruch aufgrund nach diesem Gesetz angemeldeten oder einge-
einer international registrierten Marke tragenen Marken mit älterem Zeitrang gleich-
und Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass an die
aufgrund einer international registrierten Marke Stelle der Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Ab-
(1) Wird aufgrund einer international registrier- satz 1 Nummer 3 die Bekanntheit in der Union
ten Marke Widerspruch gegen die Eintragung ei- gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Uni-
ner Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der onsmarkenverordnung tritt;
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 2. dem Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke
Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen stehen neben den Ansprüchen nach den Arti-
die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 keln 9 bis 11 der Unionsmarkenverordnung die
bezeichneten Tage tritt. Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Absatz 7
(2) Wird aufgrund einer international registrier- und 8), Vernichtung und Rückruf (§ 18), Aus-
ten Marke ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung (§ 19a),
einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt, so Sicherung von Schadensersatzansprüchen
ist § 53 Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, (§ 19b) und Urteilsbekanntmachung (§ 19c) zu;
dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein 3. werden Ansprüche aus einer eingetragenen
Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, Unionsmarke gegen die Benutzung einer nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2373
diesem Gesetz eingetragenen Marke mit jünge- 98. § 125d wird wie folgt geändert:
rem Zeitrang geltend gemacht, so ist § 21 Ab- a) In der Überschrift wird das Wort „Gemein-
satz 1 entsprechend anzuwenden; schaftsmarken“ durch das Wort „Unionsmar-
4. wird ein Widerspruch gegen die Eintragung ei- ken“ ersetzt.
ner Marke (§ 42) auf eine eingetragene Unions- b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
marke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist § 43 „(1) Ist dem Deutschen Patent- und Marken-
Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzu- amt ein Antrag auf Umwandlung einer ange-
wenden, dass an die Stelle der Benutzung der meldeten oder eingetragenen Unionsmarke
Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die Be- nach Artikel 139 Absatz 3 der Unionsmarken-
nutzung der Unionsmarke mit älterem Zeitrang verordnung übermittelt worden, so sind die Ge-
nach Artikel 18 der Unionsmarkenverordnung bühr und die Klassengebühren nach dem Pa-
tritt; tentkostengesetz für das Umwandlungsverfah-
5. wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder ren mit Zugang des Umwandlungsantrages
der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke (§ 53 beim Deutschen Patent- und Markenamt fällig.
Absatz 1) auf eine eingetragene Unionsmarke (2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine
mit älterem Zeitrang gestützt, so ist Marke, die noch nicht als Unionsmarke einge-
tragen war, so wird der Umwandlungsantrag
a) § 51 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzu- wie die Anmeldung einer Marke zur Eintragung
wenden; in das Register des Deutschen Patent- und
b) § 53 Absatz 6 mit der Maßgabe entspre- Markenamts behandelt mit der Maßgabe, dass
chend anzuwenden, dass an die Stelle der an die Stelle des Anmeldetages nach § 33 Ab-
Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang satz 1 der Anmeldetag der Unionsmarke nach
gemäß § 26 die Benutzung der Unionsmarke Artikel 32 der Unionsmarkenverordnung oder
nach Artikel 18 der Unionsmarkenverord- der Tag einer für die Unionsmarke in Anspruch
nung tritt; genommenen Priorität tritt. War für die Anmel-
dung der Unionsmarke der Zeitrang einer im
6. Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr Register des Deutschen Patent- und Marken-
und Ausfuhr können von Inhabern eingetrage- amts eingetragenen Marke nach Artikel 39 der
ner Unionsmarken in gleicher Weise gestellt Unionsmarkenverordnung in Anspruch genom-
werden wie von Inhabern von nach diesem Ge- men worden, so tritt dieser Zeitrang an die
setz eingetragenen Marken; die §§ 146 bis 149 Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Tages.“
sind entsprechend anzuwenden.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
97. § 125c wird wie folgt geändert: schaftsmarke“ durch das Wort „Unionsmarke“
und das Wort „Patentamt“ durch die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
„(1) Ist für eine angemeldete oder eingetra- 99. § 125e wird wie folgt geändert:
gene Unionsmarke der Zeitrang einer im Regis- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ter des Deutschen Patent- und Markenamts
eingetragenen Marke nach Artikel 39 oder Arti- „§ 125e
kel 40 der Unionsmarkenverordnung in An- Unionsmarkenstreitsachen;
spruch genommen worden und ist die im Re- Unionsmarkengerichte“.
gister des Deutschen Patent- und Markenamts b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
eingetragene Marke wegen Nichtverlängerung
„(1) Für alle Klagen, für die nach der Unions-
der Schutzdauer nach § 47 Absatz 6 oder we-
markenverordnung die Unionsmarkengerichte
gen Verzichts nach § 48 Absatz 1 gelöscht
im Sinne des Artikels 123 Absatz 1 der Unions-
worden, so kann auf Antrag nachträglich die
markenverordnung zuständig sind (Unions-
Ungültigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder
markenstreitsachen), sind als Unionsmarken-
wegen Nichtigkeit festgestellt werden. In die-
gerichte im ersten Rechtszug die Landgerichte
sem Fall entfaltet der Zeitrang keine Wirkung.“
ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließ-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: lich zuständig.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Löschung we- c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Gemein-
gen Verfalls oder wegen Nichtigkeit“ durch schaftsmarkengericht“ durch das Wort „Uni-
die Wörter „Erklärung des Verfalls oder der onsmarkengericht“ ersetzt.
Nichtigkeit“ ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
schaftsmarkenstreitsachen“ durch das Wort
bb) In Satz 2 wird das Wort „Löschung“ durch „Unionsmarkenstreitsachen“ und das Wort
die Wörter „Erklärung des Verfalls“ ersetzt. „Gemeinschaftsmarkengerichte“ durch das
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Verfahren zur Wort „Unionsmarkengerichte“ ersetzt.
Löschung“ durch die Wörter „Verfalls- und e) In Absatz 4 wird das Wort „Gemeinschafts-
Nichtigkeitsverfahren“ und die Wörter „Lö- markengerichten“ durch das Wort „Unions-
schung der Eintragung“ durch die Wörter „Er- markengerichten“ und das Wort „Gemein-
klärung des Verfalls oder der Nichtigkeit“ er- schaftsmarkengericht“ durch das Wort „Uni-
setzt. onsmarkengericht“ ersetzt.
2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
f) In Absatz 5 werden das Wort „Gemeinschafts- 107. Der bisherige Teil 8 wird Teil 9.
markengerichten“ durch das Wort „Unionsmar- 108. In § 143 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils
kengerichten“ und die Angabe „§ 140 Absatz 3“ nach der Angabe „§ 14 Abs. 2“ die Angabe
durch die Angabe „§ 140 Absatz 4“ ersetzt. „Satz 1“ eingefügt.
100. In § 125f wird jeweils das Wort „Gemeinschafts- 109. § 143a wird wie folgt geändert:
markengerichte“ durch das Wort „Unionsmarken-
gerichte“ ersetzt. a) In der Überschrift wird das Wort „Gemein-
schaftsmarke“ durch das Wort „Unionsmarke“
101. § 125g wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Gemein-
b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
schaftsmarkengerichte“ durch das Wort „Uni-
den die Wörter „Gemeinschaftsmarke nach Ar-
onsmarkengerichte“ ersetzt.
tikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG)
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009
„Sind nach Artikel 125 der Unionsmarkenver- über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fas-
ordnung deutsche Unionsmarkengerichte inter- sung) (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1)“ durch
national zuständig, so gelten für die örtliche die Wörter „Unionsmarke nach Artikel 9 Ab-
Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften satz 1 der Unionsmarkenverordnung“ ersetzt.
entsprechend, die anzuwenden wären, wenn 110. Der bisherige Teil 9 wird Teil 10.
es sich um eine beim Deutschen Patent- und
111. § 157 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Markenamt eingereichte Anmeldung einer
Marke oder um eine im Register des Deutschen „Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar
Patent- und Markenamts eingetragene Marke 1995 eine Klage nach § 55 auf Löschung der Ein-
handelte.“ tragung einer Marke erhoben worden ist oder
nach dem 1. Mai 2020 ein Antrag nach § 53 auf
102. § 125h wird wie folgt geändert:
Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit einer
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Marke gestellt wird, die vor dem 1. Januar 1995
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das eingetragen worden ist.“
Wort „Gemeinschaftsmarke“ durch das 112. § 158 wird durch die folgenden §§ 158 und 159
Wort „Unionsmarke“ und werden die Wör- ersetzt:
ter „Harmonisierungsamt für den Binnen-
markt (Marken, Muster und Modelle)“ durch „§ 158
die Wörter „Amt der Europäischen Union Übergangsvorschriften
für geistiges Eigentum“ ersetzt. (1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
bb) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Ge- Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
meinschaftsmarke“ durch das Wort „Uni- entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis
onsmarke“ ersetzt. zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vor-
cc) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird das schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Wort „Gemeinschaftsmarken“ durch das Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 gelten-
Wort „Unionsmarken“ ersetzt. den Fassung gleichgestellt ist.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gemein- (2) Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober 2009
schaftsmarken“ durch das Wort „Unionsmar- eingereicht worden, ist für den gegen die Eintra-
ken“ ersetzt. gung erhobenen Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2
in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung
103. § 125i wird wie folgt geändert: anzuwenden.
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: (3) Ist die Anmeldung zwischen dem 1. Oktober
„Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht wor-
nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unions- den, ist für den gegen die Eintragung erhobenen
markenverordnung ist das Bundespatentge- Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2 in der bis zum
richt zuständig.“ 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
b) In Satz 2 wird das Wort „Patentgerichts“ durch (4) Ist der Widerspruch vor dem 14. Januar
das Wort „Bundespatentgerichts“ ersetzt. 2019 erhoben worden, findet § 42 Absatz 3 und 4
104. Der bisherige Teil 6 wird Teil 7. keine Anwendung.
105. Der bisherige Teil 7 wird Teil 8. (5) Ist in einem Verfahren über einen Wider-
spruch, der vor dem 14. Januar 2019 erhoben
106. § 140 wird wie folgt geändert:
worden ist, die Benutzung der Marke, wegen der
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- Widerspruch erhoben worden ist, bestritten wor-
fügt: den oder wird die Benutzung in einem solchen
„(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz be- Widerspruchsverfahren bestritten, so sind die
zeichneten Ansprüche auf Unterlassung kön- §§ 26 und 43 Absatz 1 in ihrer bis dahin geltenden
nen einstweilige Verfügungen auch ohne die Fassung weiter anzuwenden.
Darlegung und Glaubhaftmachung der in den (6) Ist der Antrag auf Löschung einer eingetra-
§§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung be- genen Marke wegen Verfalls gemäß § 49 vor dem
zeichneten Voraussetzungen erlassen werden.“ 14. Januar 2019 gestellt oder die Löschungsklage
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. wegen Verfalls oder aufgrund älterer Rechte ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2375
mäß § 51 vor diesem Zeitpunkt erhoben worden, c) Die Angaben zu den §§ 10 und 10a werden
so sind § 49 Absatz 1, § 51 Absatz 4 Nummer 1, durch folgende Angabe ersetzt:
§ 55 Absatz 3 und § 26 in ihrer bis dahin geltenden
„§ 10 Farbmarken“.
Fassung weiter anzuwenden.
(7) § 8 Absatz 2 Nummer 9 bis 12 gilt nicht für d) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
Marken, die vor dem 14. Januar 2019 beim Deut- „§ 11 Klangmarken“.
schen Patent- und Markenamt angemeldet wor-
den sind. e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
(8) § 50 Absatz 2 Satz 1 gilt nur für Anträge „§ 12 Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mus-
gemäß § 50 Absatz 1, die nach dem 14. Januar termarken, Bewegungsmarken, Multime-
2019 erhoben worden sind. Ist der Antrag gemäß diamarken, Hologrammmarken“.
§ 50 Absatz 1 vor dem 14. Januar 2019 gestellt f) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
worden, so ist § 50 Absatz 2 in seiner bisher gel- eingefügt:
tenden Fassung anzuwenden.
„§ 12a Sonstige Markenformen“.
(9) Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor
dem 1. Oktober 2009 eingelegt worden sind, gel- g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
ten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Oktober
2009 geltenden Fassung. Für mehrseitige Verfah- „§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Darstel-
lungen mit nichtlateinischen Schriftzei-
ren, bei denen von einem Beteiligten Erinnerung
chen“.
und von einem anderen Beteiligten Beschwerde
eingelegt worden ist, ist für die Anwendbarkeit h) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
der genannten Vorschriften der Tag der Einlegung
„§ 19 Klassifizierung“.
der Beschwerde maßgebend.
(10) § 102 Absatz 4 gilt nicht für Kollektivmar- i) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
ken, die vor dem 14. Januar 2019 eingetragen „§ 22 (weggefallen)“.
worden sind.
j) Die Angaben zu den §§ 41 und 42 werden wie
folgt gefasst:
§ 159
Schutzdauer und Verlängerung „§ 41 Verfall
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die § 42 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhin-
Schutzdauer und ihre Verlängerung (§ 47) sind dernisse und älterer Rechte“.
auf vor dem 14. Januar 2019 eingetragene Marken k) Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden
mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Be- Angaben eingefügt:
rechnung der Frist, nach der die Schutzdauer en-
det, § 47 Absatz 1 in seiner bis dahin geltenden „Abschnitt 6
Fassung weiter anzuwenden ist. Lizenz
(2) Für eingetragene Marken, deren Schutz- § 42a Eintragung einer Lizenz
dauer gemäß § 47 Absatz 1 spätestens zwölf Mo-
nate nach dem 31. Januar 2019 endet, sind die § 42b Änderung oder Löschung einer Lizenz
§§ 3, 5 und 7 des Patentkostengesetzes vom § 42c Erklärung der Lizenzierungs- oder Veräu-
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt ßerungsbereitschaft“.
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. April 2016
(BGBl. I S. 558) geändert worden ist, in ihrer bis 2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Wieder-
dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ gabe“ durch das Wort „Darstellung“ und die An-
gabe „§ 6a Absatz 2“ durch die Angabe „§ 6b Ab-
Artikel 2 satz 2“ ersetzt.
Änderung der 3. § 4 wird wie folgt gefasst:
Markenverordnung „§ 4
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I Anmeldung von
S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken
vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, (1) Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Ge-
wird wie folgt geändert: währleistungsmarke beantragt wird, muss eine ent-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: sprechende Erklärung bei der Anmeldung abgege-
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: ben werden.
(2) Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmar-
„§ 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewähr-
kensatzungen in Papier sind ungebunden einzurei-
leistungsmarken“.
chen.
b) Die Angabe zu § 6a wird durch die folgenden (3) Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken-
Angaben ersetzt: oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils
„§ 6a Markendarstellung eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Sat-
§ 6b Markenbeschreibung“.
zungsänderungen nach Eintragung.“
2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
4. § 6 wird wie folgt gefasst: stimmbar wird. Dies gilt insbesondere für die Mar-
„§ 6 kenformen nach § 12 und für sonstige Markenfor-
men nach § 12a.
Angaben zur Markenform
(3) Die Markenbeschreibung muss den Gegen-
In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke
stand des Schutzes der Marke in objektiver Weise
als
konkretisieren.
1. Wortmarke (§ 7),
(4) Die Markenbeschreibung darf bis zu 150
2. Bildmarke (§ 8), Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten
3. dreidimensionale Marke (§ 9), Blatt im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) ein-
4. Farbmarke (§ 10), zureichen. Sie muss aus einem fortlaufenden Text
bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen
5. Klangmarke (§ 11), Gestaltungselemente enthalten.“
6. Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermar- 6. § 8 wird wie folgt geändert:
ke, Bewegungsmarke, Multimediamarke, Holo-
grammmarke (§ 12) oder a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
7. sonstige Marke (§ 12a) „(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die
Marke als Wort-Bild-Marke oder reine Bildmarke
in das Register eingetragen werden soll.“
eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung
5. § 6a wird durch die folgenden §§ 6a und 6b ersetzt: eine grafische Darstellung der Marke beizufü-
„§ 6a gen. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetra-
Markendarstellung gen werden, so ist die grafische Darstellung in
Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in
(1) Die Marke bedarf einer Darstellung, die den Farbe eingetragen werden, so ist die grafische
Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengeset- Darstellung in Farbe einzureichen und die Far-
zes genügt. Die Darstellung kann in Papierform ben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.“
oder auf einem Datenträger eingereicht werden.
Der Datenträger muss vom Deutschen Patent- und b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Wiedergabe“
Markenamt auslesbar sein. Die beim Deutschen durch das Wort „Darstellung“ und das Wort
Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen „dargestellt“ durch das Wort „wiedergegeben“
und Formatierungen werden auf der Internetseite ersetzt.
www.dpma.de bekannt gegeben. Ist nach Maß- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gabe dieser Verordnung die Einreichung mehrerer
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
Ansichten möglich, müssen alle Ansichten in einer
„Wiedergabe“ durch das Wort „Darstellung“
einzigen Datei enthalten sein. Ist der Datenträger
ersetzt.
nicht lesbar, gilt die Darstellung als nicht einge-
reicht. bb) In Satz 3 wird das Wort „Wiedergabe“ durch
(2) Bei sonstigen Marken, die sich nicht ander- das Wort „Darstellung“ und das Wort „Mar-
weitig darstellen lassen, ist eine Darstellung durch kenwiedergabe“ durch das Wort „Marken-
Text als alleiniges Darstellungsmittel möglich, wenn darstellung“ ersetzt.
der Text den Gegenstand des Schutzes der Marke d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wiedergabe“
nach § 8 Absatz 1 des Markengesetzes klar und durch das Wort „Darstellung“ ersetzt.
eindeutig bestimmbar macht. Der Text darf bis zu
e) In Absatz 5 werden die Wörter „auf jeder Wieder-
150 Wörter umfassen, muss fortlaufend sein und
gabe“ gestrichen.
darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungs-
elemente enthalten. f) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden
Absatz 6 ersetzt:
(3) Ist die Darstellung einer Markenform durch
verschiedene Mittel möglich, entscheidet der An- „(6) § 6a bleibt unberührt.“
melder über die Art der Darstellung. Wird die glei- 7. § 9 wird wie folgt gefasst:
che Darstellung der Marke auf Papier und auf einem
Datenträger eingereicht, ist die Darstellung auf ei- „§ 9
nem Datenträger für den Schutzgegenstand maß- Dreidimensionale Marken
geblich. Für die Bestimmung des Anmeldetages
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
ist in den Fällen des Satzes 2 das zuerst einge-
als dreidimensionale Marke eingetragen werden
reichte Darstellungsmittel maßgeblich.
soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der
Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8
§ 6b
Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Soll die
Markenbeschreibung Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so
(1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im ist die Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen.
Sinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist
Erläuterung der Markendarstellung eine Markenbe- die Darstellung in Farbe einzureichen und die Far-
schreibung eingereicht werden. ben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Eine Markenbeschreibung muss mit der Mar- (2) Wird der Anmeldung eine grafische Darstel-
kenanmeldung eingereicht werden, wenn der Ge- lung beigefügt, kann die Darstellung bis zu sechs
genstand des Schutzes der Marke erst dadurch be- verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2377
Blatt Papier in dem Format des § 8 Absatz 3 oder Der Anmeldung ist eine Darstellung der Marke bei-
Absatz 4 einzureichen. zufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1
(3) Wird die grafische Darstellung mittels einer des Markengesetzes genügt. Unter den Vorausset-
Strichzeichnung dargestellt, so muss diese in nicht zungen des § 6a Absatz 2 kann die Darstellung
verwischbaren und scharf begrenzten Linien aus- auch durch Text erfolgen.
geführt sein. Sie kann Schraffuren und Schattierun- (2) Für die Form der Darstellung gelten im Übri-
gen zur Darstellung plastischer Einzelheiten enthal- gen die §§ 8 bis 11 entsprechend.“
ten.
10. § 13 wird wie folgt gefasst:
(4) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen
„§ 13
§ 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.“
8. Die §§ 10 und 10a werden durch folgenden § 10 Muster und Modelle
ersetzt: Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Mo-
„§ 10 delle der mit der Marke versehenen Gegenstände
oder der Marke selbst beigefügt werden.“
Farbmarken
11. § 15 wird wie folgt geändert:
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
als Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der a) In der Überschrift wird das Wort „Wiedergaben“
Anmeldung einer einfarbigen abstrakten Farbmarke durch das Wort „Darstellungen“ ersetzt.
ein Farbmuster beizufügen. Die Farbe ist mit der b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Wiedergabe“
Nummer eines international anerkannten Farbklas- durch das Wort „Darstellung“ ersetzt.
sifikationssystems zu bezeichnen.
12. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:
(2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden
abstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätz- „§ 19
lich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die syste- Klassifizierung
matische Anordnung enthalten, in der die betreffen-
Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistun-
den Farben in festgelegter und beständiger Weise
gen richtet sich nach der vom Deutschen Patent-
verbunden sind.
und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt ge-
(3) Für die Form der Darstellung des Farbmus- machten jeweils gültigen Fassung der Klassenein-
ters gilt § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.“ teilung und der alphabetischen Listen der Waren
9. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: und Dienstleistungen gemäß dem in der Genfer
Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom
„§ 11
15. Juni 1957 von Nizza über die internationale
Klangmarken Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II
als Klangmarke eingetragen werden soll, so ist der S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem
Anmeldung eine Darstellung auf einem Datenträger (Nizza-Klassifikation).
oder eine grafische Darstellung der Klangmarke
beizufügen. § 20
(2) Die grafische Darstellung hat in einer üb- Verzeichnis der
lichen Notenschrift zu erfolgen. Waren und Dienstleistungen
(3) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen (1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu
§ 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend. bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzel-
nen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der
§ 12 Klasseneinteilung nach § 19 möglich ist.
Positionsmarken, Kennfadenmarken, (2) Die Waren und Dienstleistungen, für die Mar-
Mustermarken, Bewegungsmarken, kenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so
Multimediamarken, Hologrammmarken klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständi-
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke gen Behörden und das Publikum allein auf dieser
als Positionsmarke, Kennfadenmarke, Muster- Grundlage den beantragten Schutzumfang bestim-
marke, Bewegungsmarke, Multimediamarke oder men können.
als Hologrammmarke eingetragen werden soll, so (3) Für die Angaben nach Absatz 2 können die in
ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke bei- den Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation
zufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 enthaltenen Oberbegriffe oder andere allgemeine
des Markengesetzes genügt. Begriffe verwendet werden, sofern sie klar und ein-
(2) Für die Form der Darstellung gelten die §§ 8 deutig sind.
bis 11 entsprechend. (4) Die Waren und Dienstleistungen sind nach
Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klassen-
§ 12a einteilung anzugeben.
Sonstige Markenformen (5) Die Verwendung allgemeiner Begriffe schließt
(1) Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig
unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann von der wörtlichen Bedeutung des Begriffs erfasst
die Marke als sonstige Marke eingetragen werden. sind.
2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
(6) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleis- Abschluss des Verfalls- oder Nichtig-
tungen ist bei der schriftlichen Anmeldung in keitsverfahrens,
Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand d) im Fall einer Klage auf Erklärung des
von eineinhalb Zeilen abzufassen.“ Verfalls oder der Nichtigkeit einer einge-
13. § 22 wird aufgehoben. tragenen Marke das Ergebnis des Ver-
14. § 25 wird wie folgt geändert: fahrens mit dem Datum der Rechtskraft,
a) In Nummer 3 wird das Wort „Wiedergabe“ durch e) bei vollständiger Verfalls- oder Nichtig-
das Wort „Darstellung“ ersetzt. keitserklärung und Löschung der Marke
eine entsprechende Angabe unter Be-
b) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
zeichnung des Verfalls- oder Nichtig-
„9. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um keitsgrundes,
eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke
f) bei teilweiser Verfalls- oder Nichtigkeits-
handelt,
erklärung und Löschung der Marke eine
10. bei einer Marke, deren Zeitrang nach Arti- entsprechende Angabe unter Bezeich-
kel 34 oder Artikel 35 der Verordnung (EG) nung des Verfalls- oder Nichtigkeits-
Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar grundes und der Waren und Dienstleis-
2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom tungen, auf die sich die Löschung be-
24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung zieht,
(EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015,
S. 21) geändert worden ist, für eine ange- 25. wenn ein Nichtigkeitsverfahren von Amts
meldete oder eingetragene Unionsmarke in wegen eingeleitet wird,
Anspruch genommen wurde, die Angabe a) bei vollständiger Nichtigkeitserklärung
des entsprechenden Aktenzeichens und im und Löschung der Marke eine entspre-
Fall der Löschung der Marke die Bezeich- chende Angabe unter Bezeichnung des
nung des Verfalls- oder Nichtigkeitsgrun- Nichtigkeitsgrundes,
des,“. b) bei teilweiser Nichtigkeitserklärung und
c) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a Löschung der Marke eine entsprechende
eingefügt: Angabe unter Bezeichnung des Nichtig-
„20a. der Beginn und das Ende der Benutzungs- keitsgrundes und die Waren und Dienst-
schonfrist nach den §§ 26 und 43 Absatz 1 leistungen, auf die sich die Löschung
des Markengesetzes,“. bezieht,“.
d) Nummer 22 wird wie folgt gefasst: f) Nach Nummer 34 werden die folgenden Num-
mern 34a bis 34c eingefügt:
„22. wenn Widerspruch erhoben worden ist,
„34a. Angaben über Lizenzen, einschließlich
a) eine entsprechende Angabe,
den Namen, die Rechtsform sowie die An-
b) Angaben zum Widerspruchszeichen, auf schrift des Wohnsitzes oder Sitzes des
das der Widerspruch gestützt wird, Lizenznehmers,
c) der Status des Widerspruchs, 34b. Erklärungen über die Lizenz- oder Veräu-
d) der Tag des Abschlusses des Wider- ßerungsbereitschaft,
spruchsverfahrens, 34c. Angaben über Markensatzungen von Kol-
e) bei vollständiger Löschung der Marke lektiv- oder Gewährleistungsmarken,“.
eine entsprechende Angabe, 15. § 26 wird wie folgt gefasst:
f) bei teilweiser Löschung der Marke die „§ 26
Waren und Dienstleistungen, auf die sich
die Löschung bezieht,“. Urkunde, Bescheinigungen
e) Die Nummern 24 und 25 werden wie folgt ge- Der Inhaber einer Marke erhält neben der Ur-
fasst: kunde über die Eintragung der Marke in das Regis-
ter nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Beschei-
„24. wenn ein Dritter Antrag auf Erklärung des
nigung über die in das Register eingetragenen An-
Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetra-
gaben. Nicht grafische Markendarstellungen und
genen Marke gestellt oder Klage auf Erklä-
Markensatzungen werden dabei durch einen Ver-
rung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer
weis auf das Markenregister ersetzt.“
eingetragenen Marke erhoben hat,
16. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) im Fall eines Antrags auf Erklärung des
Verfalls oder der Nichtigkeit nach den „(3) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst
§§ 49 bis 51 des Markengesetzes eine alle in das Register eingetragenen Angaben mit
entsprechende Angabe, Ausnahme der in § 25 Nummer 20a, 22 Buchstabe b
b) im Fall einer Klage auf Erklärung des und c, Nummer 24 Buchstabe b und d, Nummer 31
Verfalls oder der Nichtigkeit einer einge- und 34a bis 34c bezeichneten Angaben.“
tragenen Marke der Tag der Erhebung, 17. § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) im Fall eines Antrags auf Erklärung des „(1) Für jede Marke, geschäftliche Bezeichnung,
Verfalls oder der Nichtigkeit nach den geschützte Ursprungsbezeichnung oder geogra-
§§ 49 bis 51 des Markengesetzes der fische Angabe, wegen der gegen die Eintragung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2379
einer Marke Widerspruch erhoben wird (Wider- (2) Zusätzlich zu den Angaben nach § 41 Ab-
spruchskennzeichen), ist ein gesonderter Wider- satz 2 sind folgende Angaben zu machen:
spruch erforderlich. Gehören alle Widerspruchs- 1. bei einem Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer
kennzeichen demselben Inhaber, so liegt nur ein Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes:
Widerspruch vor.“ Angaben, die es erlauben, die Identität des älte-
18. § 30 wird wie folgt geändert: ren Rechts festzustellen, und
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wiedergabe“ 2. bei einem Antrag nach § 53 Absatz 3 des Mar-
durch das Wort „Darstellung“ ersetzt. kengesetzes: Angaben, die es erlauben, den In-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: haber des älteren Rechts festzustellen.
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Bei weder angemeldeten noch eingetragenen älte-
ren Rechten sind zumindest die Art, die Wiederga-
„2. die Registriernummer der eingetragenen be, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie
Widerspruchsmarke oder das Aktenzei- der Inhaber anzugeben.
chen der angemeldeten Widerspruchs-
marke oder die Dossier-Nummer der ge- (3) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer
schützten Ursprungsbezeichnung oder Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes
der geografischen Angabe,“. sind des Weiteren die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Wiedergabe“
durch das Wort „Darstellung“ ersetzt. (4) Sofern nicht bereits zur Identitätsfeststellung
des älteren Rechts nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
19. § 31 wird wie folgt gefasst: oder zur Feststellung des Inhabers nach Absatz 2
„§ 31 Satz 1 Nummer 2 erforderlich, sind bei sämtlichen
Anträgen anzugeben:
Gemeinsame Entscheidung
über mehrere Widersprüche 1. die Registernummer einer eingetragenen älteren
Marke, das Aktenzeichen einer angemeldeten
Über mehrere Widersprüche kann gemeinsam
älteren Marke oder die Dossier-Nummer der ge-
entschieden werden.“
schützten Ursprungsbezeichnung oder geogra-
20. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter „Verfahren zur fischen Angabe,
Löschung der Widerspruchsmarke“ durch die Wör-
2. Angaben, die belegen, dass der Antragsteller,
ter „Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren“ ersetzt.
der nicht nach § 53 Absatz 3 des Markengeset-
21. Die §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst: zes Inhaber des älteren Rechts ist, berechtigt ist,
„§ 41 dieses im Nichtigkeitsverfahren geltend zu ma-
chen,
Verfall
3. die Wiedergabe und die Bezeichnung der Form
(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls einer des älteren Rechts,
Marke nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes soll
unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und 4. falls es sich bei dem älteren Recht um eine in-
Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt ternational registrierte Marke handelt, deren Re-
werden. gisternummer sowie bei international registrier-
ten älteren Marken, die vor dem 3. Oktober 1990
(2) In dem Antrag sind anzugeben: mit Wirkung sowohl für die Bundesrepublik
1. die Registernummer der Marke, deren Erklärung Deutschland als auch für die Deutsche Demo-
des Verfalls beantragt wird, kratische Republik registriert worden sind, die
2. der Name und die Anschrift des Antragstellers, Erklärung, auf welche dieser Registrierungen
der Antrag gestützt wird,
3. falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat,
der Name und die Anschrift des Vertreters, 5. der Name und die Anschrift des Inhabers des
älteren Rechts.“
4. falls die Erklärung des Verfalls nur für einen Teil
der Waren und Dienstleistungen beantragt wird, 22. Nach § 42 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
für die die Marke eingetragen ist, entweder die „Abschnitt 6
Waren und Dienstleistungen, für die die Erklä- Lizenz
rung der Nichtigkeit beantragt wird, oder die
Waren und Dienstleistungen, für die die Erklä- § 42a
rung der Nichtigkeit nicht beantragt wird, und
Eintragung einer Lizenz
5. der Verfallsgrund nach § 49 des Markengeset-
zes. (1) Der Antrag auf Eintragung der Erteilung einer
Lizenz nach § 30 Absatz 6 Satz 1 des Markenge-
§ 42 setzes soll unter Verwendung des vom Deutschen
Patent- und Markenamt bereitgestellten Formblatts
Nichtigkeit wegen absoluter gestellt werden.
Schutzhindernisse und älterer Rechte
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
(1) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen abso-
luter Schutzhindernisse und älterer Rechte nach 1. die Registernummer der Marke, bei der die Li-
§ 53 Absatz 1 des Markengesetzes gilt § 41 dieser zenz erfasst werden soll,
Verordnung entsprechend. 2. der Name des Markeninhabers,
2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
3. Angaben zum Lizenznehmer entsprechend § 5, Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register
4. Angaben, ob es sich um eine ausschließliche erfolgt ist.
oder einfache Lizenz handelt, (3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind
5. Angaben, ob es sich um eine Unterlizenz des im jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate
Register eingetragenen Lizenznehmers handelt, vor dem Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Ab-
satz 1 des Markengesetzes fällig. Wird eine Marke
6. Angaben zu einer zeitlichen, räumlichen oder ge- erst nach Beendigung der ersten oder einer folgen-
genständlichen Beschränkung; falls die Lizenz den Schutzfrist eingetragen, so ist die Verlänge-
auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen rungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in
beschränkt wurde, die Waren und Dienstleistun- dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.“
gen, für die die Lizenz gewährt wurde.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
(3) Die nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes
erforderliche Zustimmung des Markeninhabers a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Harmoni-
oder des Lizenznehmers bedarf der Schriftform. sierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Mus-
ter und Modelle) nach § 125a des Markengeset-
§ 42b zes,“ durch die Wörter „Amt der Europäischen
Union für geistiges Eigentum nach“ ersetzt.
Änderung oder
Löschung einer Lizenz b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Der Antrag auf Änderung oder Löschung einer „(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutz-
nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes eingetra- zertifikate und Patentanmeldungen und die Auf-
genen Lizenz muss die Registernummer der Marke rechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster
und die Bezeichnung der Lizenz, die geändert oder und eingetragene Designs dürfen frühestens ein
gelöscht werden soll, enthalten. Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt
werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die
§ 42c Verlängerungsgebühren für Marken dürfen frü-
Erklärung der Lizenzierungs- hestens sechs Monate vor Eintritt der Fälligkeit
oder Veräußerungsbereitschaft vorausgezahlt werden.“
(1) Der Anmelder oder der im Register eingetra- 3. § 7 wird wie folgt gefasst:
gene Markeninhaber kann gegenüber dem Deut- „§ 7
schen Patent- und Markenamt seine unverbindliche
Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen oder zur Zahlungsfristen für Jahres-,
Veräußerung des Markenrechts schriftlich erklären. Aufrechterhaltungs- und Schutzrechts-
Die Erklärung wird in das Register eingetragen. verlängerungsgebühren, Verspätungszuschlag
(2) Die Erklärung der Bereitschaft zur Vergabe (1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifi-
von Lizenzen ist unzulässig, solange im Register kate und Patentanmeldungen und die Aufrechterhal-
ein Vermerk über die Einräumung einer ausschließ- tungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetra-
lichen Lizenz eingetragen ist oder dem Deutschen gene Designs sind bis zum Ablauf des zweiten Mo-
Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung nats nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr in-
eines solchen Vermerks vorliegt. nerhalb dieser Frist nicht gezahlt, so kann sie mit
(3) Erklärungen nach Absatz 1 können jederzeit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf
gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt wer-
schriftlich zurückgenommen werden.“ den.
(2) Für eingetragene Designs ist bei Aufschiebung
Artikel 3 der Bildbekanntmachung die Erstreckungsgebühr
Änderung des innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21 Absatz 1
Patentkostengesetzes Satz 1 des Designgesetzes) zu zahlen.
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind
(BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge- innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach
setzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert wor- Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb
den ist, wird wie folgt geändert: dieser Frist gezahlt, so kann die Gebühr mit dem
Verspätungszuschlag noch innerhalb einer Nachfrist
1. § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer
und 3 ersetzt: gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes gezahlt
„(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzerti- werden.“
fikate und Patentanmeldungen und die Aufrechter-
4. § 13 wird wie folgt geändert:
haltungsgebühren für Gebrauchsmuster und einge-
tragene Designs sind jeweils für die folgende a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der
„(3) Bei Widersprüchen nach § 42 des Marken-
durch seine Benennung dem Monat entspricht, in
gesetzes findet Absatz 1 Nummer 2 und 3 keine
den der Anmeldetag fällt. Wird ein Gebrauchsmuster
Anwendung.“
oder ein Design erst nach Beendigung der ersten
oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist b) Die bisherigen Abätze 3 und 4 werden die Ab-
die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des sätze 4 und 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2381
5. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in
Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der
jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist.
(2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350, 333 400,
333 450, 346 100 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.“
bb) Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„III. Marken; geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
1. Eintragungsverfahren
Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
– für eine Marke (§ 32 MarkenG)
331 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
331 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
331 200 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) 900
Klassengebühr ab der vierten Klasse pro Klasse
331 300 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
331 400 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) 150
331 500 Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG)
331 600 – Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250
331 610 – für jedes weitere Widerspruchszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
331 700 Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
331 800 Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG) 300
2. Verlängerung der Schutzdauer
Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
332 100 – für eine Marke (§ 47 Abs. 2 und 3 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
332 101 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
332 200 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) 1 800
332 201 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse
332 300 – für eine Marke, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§ 47 Abs. 2 und 3,
§§ 97, 106a MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
332 301 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
3. Sonstige Anträge
333 000 Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
333 050 Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
333 100 Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
333 200 Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46 und 27 Abs. 4 MarkenG) 300
Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§ 53 MarkenG)
333 300 – Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) und älterer
Rechte (§ 51 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400
333 350 – wird der Antrag nach § 51 MarkenG auf mehr als ein älteres Recht gestützt,
erhöht sich die Gebühr nach Nummer 333 300 für jedes weitere geltend
gemachte Recht um jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
333 400 – Verfall (§ 49 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
333 450 – Weiterverfolgung des Verfallsantrags nach Widerspruch des Markeninha-
bers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Recht zur Benutzung der Marke
333 500 – Eintragung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 1 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
333 600 – Änderung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 2 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
333 700 – Löschung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 3 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
4. International registrierte Marken
334 100 Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3 des Ma-
drider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nach dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkom-
men (§§ 108 und 120 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
334 300 Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter
Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) oder nach Arti-
kel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1
MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll
zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
(§ 125 Abs. 1 MarkenG)
334 500 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
334 600 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . 900
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
334 700 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
334 800 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . 150
5. Unionsmarken
Umwandlungsverfahren (§ 125d Abs. 1 MarkenG)
335 200 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
335 300 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . 900
Klassengebühr bei Umwandlung ab der zweiten Klasse pro Klasse
335 400 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
335 500 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . 150
6. Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
336 100 Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900
336 150 Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
336 200 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
336 250 Antrag auf Änderung der Spezifikation (§ 132 Abs. 1 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . 200
336 300 Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 2 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120“.
b) Teil B Abschnitt I Nummer 401 100 wird wie folgt gefasst:
Gebühren-
betrag/
Nr. Gebührentatbestand Gebührensatz
nach § 2 Abs. 2
i.V.m. § 2 Abs. 1
„401 100 1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über
den Einspruch,
2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmuster-
abteilung über den Löschungsantrag,
3. gemäß § 66 MarkenG in Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren,
4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die
Entscheidung der Topografieabteilung,
5. gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsaus-
schusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG,
6. gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabtei-
lung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit . . . . . . . . 500 EUR“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2383
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wort-
laut des Markengesetzes und der Markenverordnung in der vom 14. Januar
2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 14. Januar 2019
in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 8 tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Nummer 33
tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
Gesetz
zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit
Vom 11. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „§ 8
Zeitlich nicht
Artikel 1 begrenzte Verringerung der Arbeitszeit“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
Änderung des ginn“ die Wörter „in Textform“ eingefügt.
Teilzeit- und Befristungsgesetzes
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezem- „§ 9
ber 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 23 Verlängerung der Arbeitszeit
des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach
1. § 7 wird wie folgt geändert: einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Aus- Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei
schreibung“ das Wort „; Erörterung“ eingefügt. denn, dass
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: 1. es sich dabei nicht um einen entsprechenden
freien Arbeitsplatz handelt oder
„(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer 2. der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht min-
dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer destens gleich geeignet ist wie ein anderer vom
oder Lage oder von Dauer und Lage seiner ver- Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
traglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. Dies 3. Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter
gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitneh-
mervertretung zur Unterstützung oder Vermitt- 4. dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
lung hinzuziehen.“ Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn
der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung ge-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach troffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetz-
dem Wort „Veränderung“ werden die Wörter „von ten Arbeitsplatz neu zu besetzen.“
Dauer oder Lage oder“ eingefügt.
4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 „§ 9a
werden nach dem Wort „Arbeitnehmervertretung“ Zeitlich begrenzte
die Wörter „über angezeigte Arbeitszeitwünsche Verringerung der Arbeitszeit
nach Absatz 2 sowie“ eingefügt.
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis
2. § 8 wird wie folgt geändert: länger als sechs Monate bestanden hat, kann ver-
langen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeits-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: zeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2385
verringert wird. Der begehrte Zeitraum muss min- (7) Bei der Anzahl der Arbeitnehmer nach Ab-
destens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre satz 1 Satz 3 und Absatz 2 sind Personen in Berufs-
betragen. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen An- bildung nicht zu berücksichtigen.“
spruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der 5. § 12 wird wie folgt geändert:
Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr
als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „zehn“ durch die
Angabe „20“ ersetzt.
(2) Der Arbeitgeber kann das Verlangen des
Arbeitnehmers nach Verringerung der Arbeitszeit ab- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
lehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen; „(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen
§ 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Ein Arbeitgeber, der Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindest-
in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 arbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur
Arbeitnehmer beschäftigt, kann das Verlangen eines bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit
Arbeitnehmers auch ablehnen, wenn zum Zeitpunkt zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchent-
des begehrten Beginns der verringerten Arbeitszeit lichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine
bei einer Arbeitnehmerzahl von in der Regel Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber
1. mehr als 45 bis 60 bereits mindestens vier, nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeits-
zeit weniger abrufen.“
2. mehr als 60 bis 75 bereits mindestens fünf,
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. mehr als 75 bis 90 bereits mindestens sechs,
d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden eingefügt:
4. mehr als 90 bis 105 bereits mindestens sieben,
„(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im
5. mehr als 105 bis 120 bereits mindestens acht, Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige
6. mehr als 120 bis 135 bereits mindestens neun, Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Ent-
geltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche
7. mehr als 135 bis 150 bereits mindestens zehn, Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn
8. mehr als 150 bis 165 bereits mindestens elf, der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat
das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfä-
9. mehr als 165 bis 180 bereits mindestens zwölf, higkeit keine drei Monate bestanden, ist der Be-
10. mehr als 180 bis 195 bereits mindestens 13, rechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die
durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren
11. mehr als 195 bis 200 bereits mindestens 14
Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzar-
andere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit nach Absatz 1 beit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeits-
verringert haben. ausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben
(3) Im Übrigen gilt für den Umfang der Verringe- außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere
rung der Arbeitszeit und für die gewünschte Vertei- Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzah-
lung der Arbeitszeit § 8 Absatz 2 bis 5. Für den be- lung im Krankheitsfall finden Anwendung.
gehrten Zeitraum der Verringerung der Arbeitszeit (5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an
sind § 8 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzah-
sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend anzu- lungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.“
wenden. e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und in Satz 1
(4) Während der Dauer der zeitlich begrenzten wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ er-
Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer setzt.
keine weitere Verringerung und keine Verlängerung 6. § 22 wird wie folgt gefasst:
seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen;
§ 9 findet keine Anwendung. „§ 22
(5) Ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich be- Abweichende Vereinbarungen
grenzten Verringerung der Arbeitszeit nach Absatz 1 (1) Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12
zu seiner ursprünglichen vertraglich vereinbarten Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3
Arbeitszeit zurückgekehrt ist, kann eine erneute Ver- und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes
ringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen
frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprüng- werden.
lichen Arbeitszeit verlangen. Für einen erneuten An-
(2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen
trag auf Verringerung der Arbeitszeit nach berechtig-
Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4
ter Ablehnung auf Grund entgegenstehender be-
Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2,
trieblicher Gründe nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 8 Ab-
des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4,
satz 6 entsprechend. Nach berechtigter Ablehnung
§ 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 3, so
auf Grund der Zumutbarkeitsregelung nach Absatz 2
gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht
Satz 2 kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ab-
tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
lauf von einem Jahr nach der Ablehnung erneut eine
außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die An-
Verringerung der Arbeitszeit verlangen.
wendung der für den öffentlichen Dienst geltenden
(6) Durch Tarifvertrag kann der Rahmen für den tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen
Zeitraum der Arbeitszeitverringerung abweichend vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des
von Absatz 1 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeit- Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne
nehmers festgelegt werden. des Haushaltsrechts decken.“
2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
Artikel 2 Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016)
Änderung des geändert worden ist, wird im ersten Halbsatz nach der
Vierten Buches Sozialgesetzbuch Angabe „§ 8“ die Angabe „oder § 9a“ eingefügt.
In § 7c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Vierten Artikel 3
Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung – in der Fassung der Be- Inkrafttreten
kanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2387
Gesetz
zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)
Vom 11. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „(5) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen regelt das Nähere zu den Ermittlungs-
Artikel 1 pflichten der Krankenkassen nach Absatz 4
Änderung des Satz 4 und § 191 Nummer 4. Die Regelungen
Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung des Bundesministeriums für Ge-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche sundheit.“
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt 5. § 191 wird wie folgt geändert:
durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Novem- a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
ber 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird Komma ersetzt.
wie folgt geändert: b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
0. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: das Wort „oder“ ersetzt.
„Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig „4. mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens
wird.“ sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn
1. Nach § 16 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b dieses Zeitraums, in dem für die Mitglied-
eingefügt: schaft keine Beiträge geleistet wurden, das
Mitglied und familienversicherte Angehörige
„(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in
keine Leistungen in Anspruch genommen
Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im
haben und die Krankenkasse trotz Aus-
Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich
schöpfung der ihr zur Verfügung stehenden
darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebe-
Ermittlungsmöglichkeiten weder einen
dürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den
Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufent-
zuständigen Sozialleistungsträger beantragen
halt des Mitglieds im Geltungsbereich des
können.“
Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.“
2. In § 171b Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“
5a. In § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden vor
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
dem Punkt am Ende die Wörter „sowie Leistun-
3. § 171e Absatz 2a wird wie folgt geändert: gen, die der Versicherte nach dem Ende des Ar-
a) In Satz 2 wird die Angabe „10 Prozent“ durch beitsverhältnisses als alleiniger Versicherungs-
die Angabe „20 Prozent“ ersetzt. nehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzier-
ten Beiträgen erworben hat“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
6. Dem § 240 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
„Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das De-
angefügt:
ckungskapital für Altersrückstellungen nach
§ 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsver- „Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf
ordnung.“ Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf
Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise
4. § 188 wird wie folgt geändert: unter Zugrundelegung der monatlichen Beitrags-
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: bemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachge-
wiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträu-
„Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse me, für die der Krankenkasse hinreichende
trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitrags-
stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder pflichtigen Einnahmen des Mitglieds die nach Ab-
den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Auf- satz 4 Satz 1 oder Satz 2 jeweils anzuwendende
enthalt des Mitglieds im Geltungsbereich Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht über-
des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.“ schreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu
bb) Im neuen Satz 5 wird das Wort „ständigen“ festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3
durch das Wort „gewöhnlichen“ ersetzt. oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur
cc) In den neuen Sätzen 6 bis 8 wird die An- im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.“
gabe „Satz 4“ jeweils durch die Angabe 7. Dem § 242 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 5“ ersetzt. „Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: nicht anheben, solange deren nicht für die laufen-
2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
den Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich „Sie darf einen Betrag von 50 Prozent der durch-
der Rücklage nach § 261 ausweislich der zuletzt schnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben
vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergeb- des Gesundheitsfonds nicht überschreiten. Über-
nisse den nach § 260 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 schreitet die Höhe der Liquiditätsreserve diesen
maßgeblichen Betrag überschreiten.“ Betrag auf Grundlage der Prognose des Schätzer-
kreises nach § 220 Absatz 2 für das jeweilige Fol-
8. § 260 wird wie folgt geändert:
gejahr abzüglich der gesetzlich vorgesehenen
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für die Fol-
ersetzt: gejahre, sind die überschüssigen Mittel jährlich bis
„Die nicht für die laufenden Ausgaben benötig- zu einer Höhe entsprechend eines Finanzvolu-
ten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach mens von 0,1 Beitragssatzpunkten der beitrags-
§ 261 dürfen im Durchschnitt des Haushalts- pflichtigen Einnahmen in die Einnahmen des Ge-
jahres monatlich das Einfache des nach dem sundheitsfonds zu überführen.“
Haushaltsplan der Krankenkasse auf einen Mo-
nat entfallenden Betrages der Ausgaben für die Artikel 2
in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke nicht Weitere Änderung des
übersteigen. Auf Antrag einer Krankenkasse, Fünften Buches Sozialgesetzbuch
die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
über weniger als 50 000 Mitglieder verfügt, Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
Obergrenze zulassen, die den Betrag nach durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
Satz 1 übersteigt, soweit dies erforderlich ist.“ wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- 1. § 9 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(2a) Die den Betrag nach Absatz 2 Satz 1 aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
oder Satz 2 übersteigenden Mittel sind inner- ein Komma ersetzt.
halb der drei folgenden Haushaltsjahre schritt-
weise mindestens in Höhe eines Drittels des bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
Überschreitungsbetrages pro Jahr durch Absen- „8. Personen, die ab dem 31. Dezember
kung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags- 2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf
satzes zu vermindern. Die zuständige Auf- Zeit aus dem Dienst ausgeschieden
sichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 auf sind.“
Antrag der Krankenkasse um bis zu zwei Haus- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
haltsjahre verlängern, wenn die übersteigenden
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Komma
Mittel voraussichtlich nicht innerhalb der Frist
gestrichen.
nach Satz 1 durch einen Verzicht auf die Erhe-
bung eines Zusatzbeitrags abgebaut werden bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
können.“ ein Komma ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange- cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
fügt: „6. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 8 nach dem Ausscheiden aus dem
„(4) Übersteigen die nicht für die laufenden
Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit.“
Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich
der Rücklage nach § 261 nach Ablauf der Frist 2. § 10 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
nach Absatz 2a den nach Absatz 2 Satz 1 oder 2a. Dem § 188 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Satz 2 vorgegebenen Betrag, hat die Kranken-
„Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Num-
kasse den übersteigenden Betrag an den Ge-
mer 8 genannten Versicherungsberechtigten be-
sundheitsfonds abzuführen.
ginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus
(5) Die Absätze 2a und 4 sind ab dem 1. Ja- dem Dienst.“
nuar 2020 und nur dann anzuwenden, wenn 2b. § 224 wird wie folgt geändert:
der Risikostrukturausgleich gemäß § 268 Ab-
satz 5 bis zum 31. Dezember 2019 gesetzlich a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
fortentwickelt wurde.“ „§ 224
9. In § 261 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und Beitragsfreiheit bei Krankengeld,
darf höchstens das Einfache“ gestrichen. Mutterschaftsgeld oder Elterngeld“.
10. Dem § 268 wird folgender Absatz 5 angefügt: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Betreu-
„(5) Der Risikostrukturausgleich ist unter Be-
ungsgeld“ gestrichen.
rücksichtigung der Gutachten des Wissenschaft-
lichen Beirats zur Weiterentwicklung des Risiko- bb) Folgender Satz wird angefügt:
strukturausgleichs bis zum 31. Dezember 2019 „Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld
gesetzlich fortzuentwickeln.“ oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4
11. § 271 Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Satz 1 nicht.“
Sätze ersetzt: 3. § 240 Absatz 4 Satz 2 bis 6 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2389
3a. In § 247 Satz 2 werden nach dem Wort „Beitrags- dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit
satzes“ die Wörter „und abweichend von § 242 Ab- diesem Zeitpunkt die Krankenkasse keinen Kontakt
satz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitglied-
Zusatzbeitragssatzes“ eingefügt. schaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mit-
4. § 248 Satz 2 wird wie folgt gefasst: glied und familienversicherte Angehörige keine
Leistungen in Anspruch genommen haben.
„Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungs-
pflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus (3) Für das Verfahren nach Absatz 4 und die
Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Prüfung nach Absatz 5 melden die Krankenkassen
Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitrags- dem Bundesversicherungsamt und den mit der
satzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 Prüfung nach § 274 befassten Stellen versicherten-
die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags- bezogen und je Berichtsjahr
satzes.“ 1. die Versichertentage der Mitgliedschaften und
5. § 249 wird wie folgt geändert: der davon abgeleiteten Familienversicherungen,
die nach Absatz 2 aufgehoben wurden, und
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 2. die Versichertentage der Mitgliedschaften und
oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind, der davon abgeleiteten Familienversicherungen,
und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem die seit der letzten Datenmeldung nach § 30 Ab-
Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils satz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der Risikostruk-
zur Hälfte.“ tur-Ausgleichsverordnung des betreffenden Be-
richtsjahres aufgehoben wurden und die die Kri-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Bei- terien des Absatzes 2 erfüllen.
tragssatz“ die Wörter „zuzüglich des kassen-
individuellen Zusatzbeitragssatzes“ eingefügt. Für die Prüfung nach Absatz 5 melden die Kran-
kenkassen den mit der Prüfung nach § 274 befass-
6. § 249a wird wie folgt geändert:
ten Stellen außerdem die Mitgliedschaften und die
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: davon abgeleiteten Familienversicherungen je Be-
„Versicherungspflichtige, die eine Rente nach richtsjahr, die die Kriterien des Absatzes 2 insoweit
§ 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger erfüllen, als die Mitglieder keine Beiträge geleistet
der Rentenversicherung tragen die nach der und die Mitglieder und ihre familienversicherten An-
Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur gehörigen keine Leistungen in Anspruch genom-
Hälfte.“ men haben. Die Datenmeldungen haben bis zum
15. Juni 2019 zu erfolgen. § 268 Absatz 3 Satz 3,
b) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem allge-
4, 7 und 9 gilt für die nach den Sätzen 1 und 2 zu
meinen Beitragssatz“ gestrichen.
meldenden Daten entsprechend. Die Herstellung
7. § 257 wird wie folgt geändert: des Versichertenbezugs ist zulässig, sofern dies
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge- für die Prüfung nach Absatz 5 erforderlich ist. Das
fügt: Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach
„Satz 1 gilt für freiwillig in der gesetzlichen Kran- Satz 1 für das Verfahren nach Absatz 4 bestimmt
kenversicherung versicherte Beschäftigte, deren das Bundesversicherungsamt nach Anhörung des
Mitgliedschaft auf der Versicherungsberech- Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Das
tigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 be- Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach
ruht, entsprechend.“ den Sätzen 1 und 2 für die Prüfung nach Absatz 5
regelt das Bundesversicherungsamt nach Anhö-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: rung der mit der Prüfung nach § 274 befassten
aa) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 241“ Stellen und des Spitzenverbandes Bund der Kran-
die Wörter „zuzüglich der Hälfte des durch- kenkassen.
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach
(4) Für Ausgleichsjahre, für die der korrigierte
§ 242a“ eingefügt. Jahresausgleich bereits durchgeführt oder die Da-
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die tenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter
Angabe „Satz 3“ ersetzt. Halbsatz der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
8. Folgender § 323 wird angefügt: durch die Krankenkassen bereits abgegeben wur-
de, ermittelt das Bundesversicherungsamt einen
„§ 323
Bereinigungsbetrag und macht diesen durch Be-
Bestandsbereinigung scheid geltend. § 39 Absatz 3a Satz 3 bis 6 der
bei der freiwilligen Versicherung Risikostruktur-Ausgleichsverordnung gilt entspre-
(1) Die Krankenkassen haben ihren Mitglieder- chend. Die Einnahmen nach diesem Absatz fließen
bestand für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten
zum 1. Januar 2019 nach Maßgabe der folgenden Jahresausgleich zu dem Wert nach § 41 Absatz 2
Absätze zu überprüfen und ihn bis zum 15. Juni Satz 1 Nummer 1 der Risikostruktur-Ausgleichsver-
2019 zu bereinigen. ordnung hinzugerechnet. Klagen bei Streitigkeiten
(2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden nach diesem Absatz haben keine aufschiebende
aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende Wirkung.
der Familienversicherung als freiwillige Mitglied- (5) Die mit der Prüfung nach § 274 befassten
schaften fortgesetzt wurden, sowie davon abgelei- Stellen überprüfen nach Abschluss der Bestands-
tete Familienversicherungen sind mit Wirkung ab bereinigung in einer Sonderprüfung, ob die Vorga-
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
ben nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten wor- 2. Folgender Satz wird angefügt:
den sind, und teilen dem Bundesversicherungsamt „Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Deckungska-
und der Krankenkasse das Ergebnis ihrer Prüfung pital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozial-
mit. Das Bundesversicherungsamt ermittelt auf versicherungs-Rechnungsverordnung.“
Grundlage dieser Mitteilung einen Korrekturbetrag,
der mit einem Aufschlag in Höhe von 25 Prozent zu Artikel 5
versehen ist, und macht diesen durch Bescheid
geltend. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Änderung des
Die Prüfung ist spätestens bis zum 31. Dezember Elften Buches Sozialgesetzbuch
2020 durchzuführen. Die Krankenkassen sind ver- Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
pflichtet, die Daten nach § 30 Absatz 2 Satz 6 der versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Be- 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6
richtsjahr 2013 bis zum 31. Dezember 2020 aufzu- Absatz 4 des Gesetzes vom 28. November 2018
bewahren.“ (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
9. Folgender § 324 wird angefügt:
1. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 1
„§ 324
Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2
Übergangsregelung für und 3“ ersetzt.
ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
2. In § 33 Absatz 3 werden nach den Wörtern „sozialen
Für Personen, die als Soldatinnen und Soldaten Pflegeversicherung“ die Wörter „oder von Familien-
auf Zeit seit dem 15. März 2012, aber vor dem versicherung nach § 25“ eingefügt.
31. Dezember 2018 aus dem Dienst ausgeschieden
sind und am 1. Januar 2019 das 55. Lebensjahr Artikel 6
vollendet haben, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
Änderung des
entsprechend. Der Beitritt ist der Krankenkasse bis
Gesetzes zur Errichtung
zum Ablauf des 31. März 2019 schriftlich anzuzei-
der Sozialversicherung für
gen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag ihres
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Beitritts zur Krankenkasse.“
§ 7 Absatz 1a des Gesetzes zur Errichtung der Sozial-
Artikel 3 versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch
Änderung des
Artikel 7a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
1. In Satz 2 wird die Angabe „10 Prozent“ durch die
setzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Be-
Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
kanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes 2. Folgender Satz wird angefügt:
vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert „Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Deckungska-
worden ist, wird wie folgt geändert: pital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozial-
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: versicherungs-Rechnungsverordnung.“
a) Nach den Wörtern „Beitragssatzes der gesetz-
Artikel 7
lichen Krankenversicherung“ werden die Wörter
„zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbei- Änderung des
tragssatzes nach § 242 des Fünften Buches“ ein- Zweiten Gesetzes über
gefügt. die Krankenversicherung der Landwirte
b) Folgender Satz wird angefügt: Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
„§ 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entspre-
2557), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 6 des Geset-
chend anzuwenden.“
zes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert wor-
2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken- den ist, wird wie folgt geändert:
versicherung“ die Wörter „zuzüglich des durch- 0. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des
Fünften Buches“ eingefügt. „Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass
der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig
Artikel 4 wird.“
Änderung des 1. Dem § 8 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
Siebten Buches Sozialgesetzbuch „Ist das Mitglied mit einem Betrag in Höhe von Bei-
§ 172c Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetz- tragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die
buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Krankenkasse das Mitglied schriftlich darauf hinzu-
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das weisen, dass es im Falle der Hilfebedürftigkeit die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 Übernahme der Beiträge durch den zuständigen So-
(BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt zialleistungsträger beantragen kann.“
geändert: 2. Dem § 22 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
1. In Satz 2 wird die Angabe „10 Prozent“ durch die „Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse trotz Aus-
Angabe „20 Prozent“ ersetzt. schöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermitt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2391
lungsmöglichkeiten weder den Wohnsitz noch den Artikel 9
gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungs- Änderung des
bereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.“ Künstlersozialversicherungsgesetzes
3. § 39 wird wie folgt geändert: Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 153 des
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
„Für die Bemessung der Beiträge aus Versor- worden ist, wird wie folgt geändert:
gungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Num- 1. § 10 wird wie folgt geändert:
mer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt
abweichend von Satz 2 die Hälfte des allgemei- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
nen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenver- „Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenver-
sicherung zuzüglich der Hälfte des durchschnitt- sicherung“ die Wörter „zuzüglich des kassen-
lichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des individuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242
Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“ des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ einge-
fügt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „ge-
„Abweichend von Satz 1 gilt für die Bemessung setzlichen Krankenversicherung“ die Wörter „zu-
der Beiträge aus ausländischen Renten nach züglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags-
§ 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches So- satzes nach § 242a des Fünften Buches Sozial-
zialgesetzbuch die Hälfte des allgemeinen Bei- gesetzbuch“ eingefügt.
tragssatzes der gesetzlichen Krankenversiche- 2. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „zu-
rung zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen züglich des“ das Wort „hälftigen“ eingefügt.
Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch.“ Artikel 10
4. § 48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Änderung des
Soldatengesetzes
„Versicherungspflichtige, die eine Rente im Sinne
von § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches So- Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
zialgesetzbuch beziehen, und die Träger der Ren- chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
tenversicherung tragen die nach der Rente zu be- durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I
messenden Beiträge jeweils zur Hälfte.“ S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 99
5. Folgender § 66 wird angefügt:
folgende Angabe eingefügt:
„§ 66
„§ 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes
Bestandsbereinigung zur Beitragsentlastung der Versicherten in der
bei der freiwilligen Versicherung gesetzlichen Krankenversicherung“.
(1) Die Krankenkasse hat ihren Mitgliederbestand
für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 1. Ja- 2. § 31 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
nuar 2019 nach Maßgabe des Absatzes 2 zu über-
prüfen. „(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die
Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzu-
(2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden wenden auf
aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende
der Familienversicherung als freiwillige Mitglied- 1. Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf
schaften fortgesetzt wurden, sowie davon abgelei- Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder
tete Familienversicherungen sind mit Wirkung ab Elternzeit in Anspruch nehmen, und
dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit
diesem Zeitpunkt die Krankenkasse keinen Kontakt 2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-
zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitglied- empfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge
schaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mit- nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldaten-
glied und familienversicherte Angehörige keine Leis- versorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43
tungen in Anspruch genommen haben.“ des Soldatenversorgungsgesetzes.“
3. Folgender § 100 wird angefügt:
Artikel 8
Änderung des „§ 100
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Übergangsvorschrift
In § 35a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Al- aus Anlass des Gesetzes
terssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I zur Beitragsentlastung der Versicherten
S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung
vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Krankenversiche- Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Ver-
rung“ die Wörter „zuzüglich des durchschnittlichen Zu- sorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän-
satzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches ger ist § 31 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fas-
Sozialgesetzbuch“ eingefügt. sung weiter anzuwenden.“
2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
Artikel 11 setzbuch familienversichert wären. Der Anspruch
Änderung des ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen
Soldatenversorgungsgesetzes Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Ab-
satz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der buch und § 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I Sozialgesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamten-
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes rechtlichen Vorschriften besteht. Die Höhe des Zu-
vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert schusses entspricht der Hälfte des Beitragssatzes
worden ist, wird wie folgt geändert: nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatz-
beitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches
a) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgenden
Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitrags-
Angaben ersetzt:
satzes nach § 55 des Elften Buches Sozialgesetz-
„b) Beitragszuschüsse zur Kranken- buch unter Zugrundelegung der Übergangsgebühr-
und Pflegeversicherung § 11b nisse als beitragspflichtige Einnahme. Sind die
Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegever-
c) Übergangsbeihilfe § 12“. sicherung niedriger als die Beiträge, die auf der
b) Folgende Angabe wird angefügt: Grundlage der Übergangsgebührnisse als Beitrag
zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur so-
„18. Übergangsregelungen aus Anlass zialen Pflegeversicherung zu entrichten wären, wird
des Gesetzes zur Beitragsentlas- als Zuschuss höchstens die Hälfte des Betrages
tung der Versicherten in der ge- gezahlt, den die Empfängerin oder der Empfänger
setzlichen Krankenversicherung § 106“. von Übergangsgebührnissen für seine private
2. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt: Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen
„§ 11b Zeitraum, für den nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Über-
Beitragszuschüsse gangsgebührnisse nicht zustehen. Bei der Bemes-
zur Kranken- und Pflegeversicherung sung des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das
Versorgungskrankengeld als beitragspflichtige Ein-
(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung und
nahme zugrunde zu legen.“
in der sozialen Pflegeversicherung versicherte
Empfängerinnen oder Empfänger von Übergangs- 2a. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gebührnissen erhalten während des regelmäßigen „Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am
Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Bei- Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Über-
tragszuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- gangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt.“
und Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte der auf
3. Nach § 105 wird folgende Gliederungseinheit 18
Grundlage der Übergangsgebührnisse zu entrich-
angefügt:
tenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
rung und zur sozialen Pflegeversicherung, wenn sie „18. Übergangsregelung aus Anlass
des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Ver-
1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Bu-
sicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
ches Sozialgesetzbuch pflichtversichert oder
2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche- § 106
rung versichert
Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen
sind. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Empfängerinnen und Empfänger von Übergangs-
Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeit- gebührnissen ist das Soldatenversorgungsgesetz
gebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzu-
Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 wenden.“
des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
(2) Bei einem privaten Krankenversicherungsun- Artikel 11a
ternehmen versicherte Empfängerinnen oder Emp- Änderung des
fänger von Übergangsgebührnissen erhalten wäh- Eignungsübungsgesetzes
rend des regelmäßigen Bezugs der Übergangsge- Das Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetz-
bührnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur blatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten
Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie Ver- bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
tragsleistungen beanspruchen können, die der Art satz 77 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
nach den Leistungen des Fünften Buches Sozial- S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gesetzbuch und des Elften Buches Sozialgesetz-
buch entsprechen. Der Anspruch erstreckt sich 1. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
auch auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbei- „(3) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungs-
träge für Angehörige, die bei Versicherung der übung zahlt der Bund den zuständigen Trägern der
Empfängerin oder des Empfängers von Über- Krankenversicherung den Beitrag zur gesetzlichen
gangsgebührnissen in der gesetzlichen Kranken- Krankenversicherung. Für die Bemessung des Bei-
versicherung nach § 10 des Fünften Buches So- trags wird 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße
zialgesetzbuch sowie in der sozialen Pflegever- nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu-
sicherung nach § 25 des Elften Buches Sozialge- grunde gelegt und gilt der allgemeine Beitragssatz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2393
nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch S. 1232) geändert worden ist, wird das Wort „Über-
zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssat- gangsgebührnisse,“ gestrichen.
zes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch.“ Artikel 12a
2. § 8a Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 Änderung der
und 3 ersetzt: Beitragsverfahrensverordnung
„(2) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungs- In § 2 Absatz 2 Satz 2 der Beitragsverfahrensverord-
übung wird bei der Bemessung des Beitrags zur so- nung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt
zialen Pflegeversicherung die monatliche Bezugs- durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2018
größe nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetz- (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, werden die Wör-
buch zugrunde gelegt. ter „des halben um den vom Arbeitnehmer allein zu tra-
(3) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungs- genden Beitragsanteil reduzierten Beitragssatzes in“
übung trägt der Bund die Hälfte des Beitrags zur gestrichen und werden nach dem Wort „Krankenversi-
sozialen Pflegeversicherung oder zahlt einen ent- cherung“ die Wörter „zuzüglich des kassenindividuellen
sprechenden Beitragszuschuss zur privaten Pflege- Zusatzbeitragssatzes“ eingefügt.
Pflichtversicherung, höchstens jedoch die Hälfte des
Betrages, den der Eignungsübende für seine private Artikel 13
Pflege-Pflichtversicherung zu zahlen hat.“ Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. § 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 1a
„Beitragsbemessungsgrundlage ist die monatliche bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozial-
(1a) Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 18. Ok-
gesetzbuch.“
tober 2018 in Kraft.
Artikel 12 (2) Die Artikel 2, 3, 5, 7 Nummer 3, 4 und 5 sowie die
Artikel 8, 9, 10, 11, 12 und 12a treten am 1. Januar
Änderung der
2019 in Kraft.
Bundesbeihilfeverordnung
In § 2 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung (3) Artikel 2 Nummer 9 tritt am 1. April 2019 außer
vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Kraft.
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2018 (BGBl. I (4) Artikel 11a tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
Gesetz
zur Stärkung des Pflegepersonals
(Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG)
Vom 11. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: neue Pflegepersonalkostenvergütung zu entwi-
ckeln. Hierfür haben sie insbesondere bis zum
Artikel 1 31. Januar 2019 eine eindeutige, bundeseinheit-
Änderung des liche Definition der auszugliedernden Pflegeper-
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sonalkosten zu vereinbaren und dabei auch Re-
gelungen für die Zuordnung von Kosten von Pfle-
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung gepersonal festzulegen, das überwiegend in der
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I unmittelbaren Patientenversorgung auf betten-
S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom führenden Stationen tätig ist. Die Krankenhäuser
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird haben die Vorgaben zur Ausgliederung und zur
wie folgt geändert: bundeseinheitlichen Definition nach den Sätzen 1
1. § 17a wird wie folgt geändert: und 2 für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leis-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 anzu-
wenden. Die Vertragsparteien nach Absatz 2
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kosten der Satz 1 haben die Bewertungsrelationen für das
in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten DRG-Vergütungssystem erstmals für das Jahr
und der Ausbildungsvergütungen“ durch die 2020 um die Summe der Bewertungsrelationen
Wörter „Die Kosten der in § 2 Nummer 1a der nach Satz 1 auszugliedernden Pflegeperso-
genannten mit den Krankenhäusern notwen- nalkosten und die Zusatzentgelte um die pflege-
digerweise verbundenen Ausbildungsstätten, relevanten Kosten zu vermindern sowie auf dieser
die Ausbildungsvergütungen für die in § 2 Grundlage die Fallpauschalenvereinbarung bis
Nummer 1a genannten Berufe“ ersetzt. zum 30. September 2019 abzuschließen. Sie
bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflege-
personalkosten bis zum 30. September 2019 in
„Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Aus-
einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewer-
bildungsvergütung sind Personen, die in der
tungsrelationen je voll oder teilstationärem Bele-
Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege aus-
gungstag auszuweisen und den Katalog jährlich
gebildet werden, im zweiten und dritten Jahr
weiterzuentwickeln. Der Katalog ist erstmals für
ihrer Ausbildung im Verhältnis 9,5 zu 1 auf
das Jahr 2020 von den Vertragsparteien nach
die Stelle einer in diesen Berufen voll ausge-
§ 18 Absatz 2 für die Abzahlung des Pflegebud-
bildeten Person anzurechnen. Personen, die
gets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes
in der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden,
anzuwenden. Für die Ausgliederung der Pflege-
sind nach dem ersten Jahr ihrer Ausbildung
personalkosten und die Entwicklung einer neuen
im Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer in
Pflegepersonalkostenvergütung nach Satz 1 so-
den Berufen der Krankenpflege oder der Kin-
wie für die Vereinbarung einer bundeseinheit-
derkrankenpflege voll ausgebildeten Person
lichen Definition nach Satz 2 gelten die Regelun-
anzurechnen.“
gen nach Absatz 2 Satz 4 bis 7 zur Einbindung
b) In Absatz 3 Satz 3 werden vor dem Punkt am der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberu-
Ende die Wörter „und wird in seiner Entwicklung fe, zur Beschlussfassung sowie zu den Teilnahme
nicht durch den Veränderungswert nach § 9 Ab- und Zugangsrechten des Bundesministeriums für
satz 1b Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes Gesundheit entsprechend. Für die Ausweisung
begrenzt“ eingefügt. der auszugliedernden Pflegepersonalkosten in
2. § 17b wird wie folgt geändert: einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewer-
tungsrelationen und die Weiterentwicklung des
a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende
Katalogs nach Satz 5 gelten die Veröffentlichungs-
ein Komma und werden die Wörter „soweit Ab-
pflichten nach Absatz 2 Satz 8 entsprechend. Die
satz 4 keine abweichenden Regelungen enthält“
Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 berichten
eingefügt.
dem Bundesministerium für Gesundheit über die
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Auswirkungen, die die Einführung des Pflegebud-
„(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 gets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes
haben auf der Grundlage eines Konzepts des In- auf die Entwicklung der Pflegepersonalstellen
stituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die und -kosten in den Jahren 2020 bis 2024 hat.
Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patien- Sie haben hierzu zum 31. August 2021 einen Zwi-
tenversorgung auf bettenführenden Stationen aus schenbericht und zum 31. August 2025 einen ab-
dem Vergütungssystem auszugliedern und eine schließenden Bericht vorzulegen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2395
c) In Absatz 5 Satz 1 wird im Satzteil vor der Auf- Land den ihm nach Satz 1 jährlich zustehenden An-
zählung die Angabe „bis 3“ durch die Angabe teil nicht ausschöpft, kann der verbleibende Anteil
„bis 4“ ersetzt. noch bis zum 31. Dezember 2022 beantragt wer-
den. Fördermittel, die von einem Land bis zum
Artikel 2 31. Dezember 2022 durch vollständig und vorbe-
Weitere Änderung des haltlos eingereichte Anträge nicht vollständig bean-
Krankenhausfinanzierungsgesetzes tragt worden sind, verbleiben beim Gesundheits-
fonds; der auf die Beteiligung der privaten Kranken-
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung versicherungen entfallende Anteil ist an diese zu-
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I rückzuzahlen. Mit den verbleibenden 5 Prozent
S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge- des Betrags nach Satz 1 können jährlich Vorhaben
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: gefördert werden, die sich auf mehrere Länder er-
0. In § 10 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die strecken und für die die beteiligten Länder einen
Wörter „§ 17b Absatz 3 Satz 6 und 7“ durch die gemeinsamen Antrag stellen (länderübergreifende
Wörter „§ 17b Absatz 3 Satz 4 bis 6“ ersetzt. Vorhaben). Innerhalb eines Jahres nicht ausge-
1. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: schöpfte Teile des Betrags nach Satz 4 können
von den Ländern noch bis zum 31. Dezember 2022
„§ 12a gemeinsam beantragt werden. Soweit die Mittel
Fortführung nach Satz 4 bis zum 31. Dezember 2022 durch voll-
der Förderung zur Verbesserung ständig und vorbehaltlos gestellte Anträge nicht
der Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019 vollständig beantragt worden sind, verbleiben sie
(1) Zur Fortführung der Förderung von Vorhaben beim Gesundheitsfonds; der auf die Beteiligung
der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der der privaten Krankenversicherungen entfallende
Krankenhausversorgung werden dem beim Bun- Anteil ist an diese zurückzuzahlen.
desversicherungsamt errichteten Strukturfonds in (3) Voraussetzung für eine Zuteilung von Förder-
den Jahren 2019 bis 2022 weitere Mittel in Höhe mitteln nach Absatz 2 ist, dass
von bis zu 500 Millionen Euro jährlich aus der Liqui-
1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am
ditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt. Im
1. Januar 2019 noch nicht begonnen hat,
Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Kran-
kenversicherungen an der Förderung nach Satz 1 2. das antragstellende Land, gegebenenfalls ge-
erhöht sich das Fördervolumen um den entspre- meinsam mit dem Träger der zu fördernden Ein-
chenden Betrag. § 12 Absatz 1 Satz 3 und 6 gilt richtung, mindestens 50 Prozent der förderungs-
entsprechend. Über die Förderung der in § 12 Ab- fähigen Kosten des Vorhabens (Ko-Finanzie-
satz 1 Satz 3 genannten Zwecke hinaus können rung) trägt, wobei das Land mindestens die
auch die folgenden Vorhaben gefördert werden: Hälfte dieser Ko-Finanzierung aus eigenen
1. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Haushaltsmitteln aufbringen muss,
Bildung von Zentren zur Behandlung von selte- 3. das antragstellende Land sich verpflichtet,
nen, komplexen oder schwerwiegenden Erkran- a) in den Jahren 2019 bis 2022 jährlich Haus-
kungen an Hochschulkliniken, soweit Hoch- haltsmittel für die Investitionsförderung der
schulkliniken und nicht universitäre Krankenhäu- Krankenhäuser mindestens in der Höhe be-
ser an diesen Vorhaben gemeinsam beteiligt sind, reitzustellen, die dem Durchschnitt der in
2. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur den Haushaltsplänen der Jahre 2015 bis 2017
Bildung von Krankenhausverbünden, Vorhaben hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel ent-
zur Bildung integrierter Notfallstrukturen und spricht, und
telemedizinischer Netzwerkstrukturen,
b) die in Buchstabe a genannten Mittel um die
3. Vorhaben zur Verbesserung der informations- vom Land getragenen Mittel nach Nummer 2
technischen Sicherheit der Krankenhäuser und zu erhöhen und
4. Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbil- 4. die in Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt sind.
dungskapazitäten in den mit den Krankenhäu-
sern notwendigerweise verbundenen Ausbildungs- Beträge, mit denen sich die Länder am Volumen
stätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g. des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfä-
higen Kosten nach § 6 Absatz 1 des Kommunalin-
Vorhaben nach Satz 4 Nummer 2 zur Bildung von vestitionsförderungsgesetzes beteiligen, dürfen
telemedizinischen Netzwerkstrukturen können auch nicht auf die vom Land zu tragenden Kosten nach
insoweit gefördert werden, als Hochschulkliniken Satz 1 Nummer 2 und auf die in den Jahren 2019
an diesen Vorhaben beteiligt sind. bis 2022 bereitzustellenden Haushaltsmittel nach
(2) Von dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a angerechnet wer-
Betrag, abzüglich der jährlichen notwendigen Auf- den. Mittel aus dem Strukturfonds dürfen nicht ge-
wendungen des Bundesversicherungsamts für die währt werden, soweit der Krankenhausträger ge-
Verwaltung der Mittel und die Durchführung der genüber dem antragstellenden Land auf Grund der
Förderung sowie der jährlichen Aufwendungen zu fördernden Maßnahme zur Rückzahlung von
nach § 14, kann jedes Land in den Jahren 2019 Mitteln für die Investitionsförderung verpflichtet ist.
bis 2022 jährlich bis zu 95 Prozent des Anteils be- Für Mittel der Investitionsförderung, auf deren
antragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel Rückzahlung das Land verzichtet hat, gilt Satz 2
mit Stand vom 1. Oktober 2018 ergibt. Soweit ein entsprechend. Das Bundesversicherungsamt prüft
2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
die Anträge und weist die Mittel zu, bis der in Ab- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
satz 2 Satz 1 genannte Anteil des Landes ausge- aa) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
schöpft ist. Nicht zweckentsprechend verwendete
oder überzahlte Mittel sind unverzüglich an das bb) Folgender Satz wird angefügt:
Bundesversicherungsamt zurückzuzahlen, wenn eine „Widerspruch und Klage gegen die Ver-
Verrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von pflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation
Fördermitteln nicht möglich ist. Die für die Verwal- haben keine aufschiebende Wirkung.“
tung der Mittel und die Durchführung der Förderung d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
notwendigen Aufwendungen des Bundesversiche-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
rungsamts werden aus dem in Absatz 1 Satz 1
und 2 genannten Betrag gedeckt. Dies gilt auch aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
für die Aufwendungen des Bundesversicherungs- „Vergütungssystem“ die Wörter „ein-
amts, die nach dem 31. Dezember 2020 für die schließlich Vorschriften über die Pflege-
Durchführung der Förderung nach § 12 entstehen. personalkostenvergütung nach Ab-
Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für länder- satz 4“ eingefügt.
übergreifende Vorhaben. bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und
(4) In der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 seine“ durch die Wörter „einschließlich
kann auch das Nähere geregelt werden der Pflegepersonalkostenvergütung
nach Absatz 4 und die“ ersetzt.
1. zu den Kriterien der Förderung nach Absatz 1
und zum Verfahren der Vergabe der Fördermittel, bb) In Satz 6 werden die Wörter „Absatz 3
Satz 6“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 4“
2. zum Nachweis der Förderungsvoraussetzungen ersetzt.
nach Absatz 3 Satz 1 und
4. Dem § 17c Absatz 5 werden die folgenden Sätze
3. zum Nachweis zweckentsprechender Verwen- angefügt:
dung der Fördermittel und zur Rückzahlung
überzahlter oder nicht zweckentsprechend ver- „Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der
wendeter Fördermittel.“ Verband der privaten Krankenversicherung haben
eine Vereinbarung zu treffen, die das Nähere zur
2. § 14 Satz 1 bis 4 wird durch die folgenden Sätze Übermittlung der Daten entsprechend § 301 Ab-
ersetzt: satz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
„Das Bundesversicherungsamt gibt in Abstimmung regelt. Die Übermittlung der Daten nach Satz 3
mit dem Bundesministerium für Gesundheit und setzt jeweils die schriftliche Einwilligung der Versi-
dem Bundesministerium der Finanzen eine beglei- cherten hierzu voraus. Die Einwilligung kann jeder-
tende Auswertung des durch die Förderung nach zeit widerrufen werden.“
den §§ 12 und 12a bewirkten Strukturwandels in 4a. In § 17d Absatz 1 Satz 7 zweiter Halbsatz werden
Auftrag. Die hierfür erforderlichen nicht personen- die Wörter „§ 17b Absatz 3 Satz 6 und 7“ durch die
bezogenen Daten werden ihm von den antragstel- Wörter „§ 17b Absatz 3 Satz 4 bis 6“ ersetzt.
lenden Ländern auf Anforderung zur Weiterleitung
5. In § 18 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „den
an die mit der Auswertung beauftragte Stelle zur
§§ 17b und 17d“ durch die Wörter „§ 17b, sofern
Verfügung gestellt. Zwischenberichte über die Aus-
nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bun-
wertung sind dem Bundesministerium für Gesund-
despflegesatzverordnung eine krankenhausindivi-
heit und dem Bundesministerium der Finanzen jähr-
duelle Vereinbarung vorsehen,“ ersetzt.
lich, für die Förderung nach § 12a erstmals zum
31. Dezember 2020, vorzulegen. Die bis zum 6. In § 28 Absatz 4 Nummer 4 werden die Wörter „Zu-
31. Dezember 2020 entstehenden Aufwendungen und Abschläge und sonstigen Entgelte“ durch die
für die Auswertung der Förderung nach § 12 wer- Wörter „Zu- und Abschläge, sonstigen Entgelte und
den aus dem Betrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und der tagesbezogenen Pflegeentgelte“ ersetzt.
2 gedeckt. Die nach diesem Zeitpunkt entstehen-
den Aufwendungen für die Auswertung nach § 12 Artikel 3
und die Aufwendungen für die Auswertung nach Weitere Änderung des
§ 12a werden aus dem Betrag nach § 12a Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Satz 1 und 2 gedeckt.“
In § 17a Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzie-
3. § 17b wird wie folgt geändert: rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch
„Verordnungsermächtigung“ angefügt. Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „ausgebildet werden,“ die Wörter
b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende „nach dem ersten Jahr ihrer Ausbildung“ eingefügt.
ein Semikolon und werden die Wörter „insbe-
sondere wirken sie mit den Abrechnungsbestim- Artikel 4
mungen darauf hin, dass die Voraussetzungen,
unter denen bei Wiederaufnahme von Patientin- Änderung der
nen und Patienten eine Zusammenfassung der Bundespflegesatzverordnung
Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
in eine Fallpauschale vorzunehmen sind, dem ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 6b
Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend Rechnung des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)
tragen“ eingefügt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2397
1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „40“ durch c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder der
die Angabe „55“ ersetzt. von ihm mit der Auswertung nach § 14 des Kran-
2. § 11 wird wie folgt geändert: kenhausfinanzierungsgesetzes beauftragten Stel-
le“ gestrichen.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„In der Vereinbarung ist zu regeln, dass Mittel, die
nicht zweckentsprechend für die Finanzierung „(4) Das Bundesversicherungsamt übermittelt
der Tariferhöhungen von Pflegepersonal verwen- die ihm von den zuständigen obersten Landesbe-
det wurden, zurückzuzahlen sind.“ hörden nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie die von
den Ländern nach Absatz 3 Satz 1 übermittelten
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Unterlagen an die von ihm mit der Auswertung
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
ein Komma ersetzt. zes beauftragte Stelle.“
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 3. Nach § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:
„3. erstmals für das Jahr 2018 den Nachweis, „Teil 2
dass die zusätzlichen Mittel für Tariferhö-
hungen von Pflegepersonal zweckent- Förderung nach § 12a
sprechend für die Finanzierung des Pfle- des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“.
gepersonals verwendet wurden.“ 4. § 11 wird durch die folgenden §§ 11 bis 18 ersetzt:
3. In § 18 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ist für die „§ 11
Jahre 2017 bis 2019“ durch die Wörter „sind für die
Jahre 2017 und 2018“ ersetzt, werden nach den Förderungsfähige Vorhaben
Wörtern „dass die“ die Wörter „nach Satz 1“ einge- (1) Ein Vorhaben wird nach § 12a Absatz 1 in Ver-
fügt und wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon bindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Kran-
und werden die Wörter „für das Jahr 2019 sind eine kenhausfinanzierungsgesetzes gefördert, wenn
Rückzahlung von Mitteln und eine Absenkung des 1. ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären
Gesamtbetrags nicht vorzunehmen, wenn das Kran- Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses
kenhaus nachweist, dass die nach Satz 1 vereinbar- dauerhaft geschlossen werden, insbesondere
ten Mittel vollständig für die Finanzierung von Per- wenn ein Standort, eine unselbständige Betriebs-
sonal zur Erreichung der Vorgaben der Psychiatrie- stätte oder eine Fachrichtung eines Krankenhau-
Personalverordnung verwendet wurden“ eingefügt. ses geschlossen wird,
Artikel 5 2. akutstationäre Versorgungskapazitäten, insbeson-
dere Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser, in
Änderung der
wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise standort-
Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
übergreifend konzentriert werden, insbesondere
Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom sofern
17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350) wird wie folgt ge-
a) Versorgungseinrichtungen betroffen sind, die
ändert:
von einem nicht universitären Krankenhaus
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt: an eine Einrichtung eines Hochschulklinikums
„Teil 1 verlegt werden, und für die
Förderung nach § 12 aa) der Gemeinsame Bundesausschuss Min-
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“. destmengen festgelegt hat oder
2. § 8 wird wie folgt geändert: bb) in den Krankenhausplänen der Länder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Mindestfallzahlen vorgesehen sind,
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzäh- b) es sich um Versorgungseinrichtungen zur Be-
lung die Wörter „oder der von diesem nach handlung seltener Erkrankungen handelt, die
§ 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von einem nicht universitären Krankenhaus
mit der Auswertung beauftragten Stelle“ ge- an eine Einrichtung eines Hochschulklinikums
strichen. verlegt werden, oder
bb) In Satz 3 werden die Wörter „oder die von ihm c) die beteiligten Krankenhäuser eine dauerhafte
mit der Auswertung nach § 14 des Kranken- Zusammenarbeit im Rahmen eines Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes beauftragte Stel- hausverbunds, etwa durch gemeinsame Ab-
le“ gestrichen. stimmung des Versorgungsangebots, verein-
bart haben,
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Ab- 3. ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären
schluss eines Vorhabens übersenden die Länder Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses,
dem Bundesversicherungsamt sowie den Lan- insbesondere ein Standort, eine unselbständige
desverbänden der Krankenkassen und den Er- Betriebsstätte oder eine Fachrichtung, mindes-
satzkassen den Nachweis über die zweckent- tens aber eine Abteilung eines Krankenhauses,
sprechende Verwendung der Fördermittel; das umgewandelt werden in
Bundesversicherungsamt kann die Frist in be- a) eine bedarfsnotwendige andere Fachrichtung
gründeten Ausnahmefällen einmalig verlängern.“ oder
2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
b) eine nicht akutstationäre Versorgungseinrich- kenhausplanerisch festgesetzten Betten des
tung, insbesondere in eine Einrichtung der Krankenhauses mit
ambulanten, der sektorenübergreifenden oder a) 4 500 Euro je Bett bei einer Verminderung um
der palliativen Versorgung, in eine stationäre 11 bis 30 Betten,
Pflegeeinrichtung oder in eine Einrichtung der
stationären Rehabilitation; bei Umwandlung b) 6 000 Euro je Bett bei einer Verminderung um
eines gesamten Krankenhauses in eine Ein- 31 bis 60 Betten,
richtung der sektorenübergreifenden Versor- c) 8 500 Euro je Bett bei einer Verminderung um
gung muss mindestens die Hälfte der stationä- 61 bis 90 Betten,
ren Versorgungskapazitäten des Krankenhau- d) 12 000 Euro je Bett bei einer Verminderung um
ses von der Umwandlung betroffen sein, mehr als 90 Betten,
4. die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder höchstens jedoch jeweils in Höhe der tatsächlich
Entwicklung informationstechnischer oder kom- entstehenden Kosten, bei vollständiger Schlie-
munikationstechnischer Anlagen, Systeme oder ßung eines Krankenhauses oder eines Kranken-
Verfahren oder bauliche Maßnahmen erforderlich hausstandorts die Kosten der Schließung,
sind, um
2. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, 3
a) die Informationstechnik der Krankenhäuser, und 5 die Kosten für die Schließung eines Kran-
die die Voraussetzungen des Anhangs 5 Teil 3 kenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses
der BSI-Kritisverordnung erfüllen, an die Vor- sowie die Kosten für die erforderlichen Baumaß-
gaben von § 8a des BSI-Gesetzes anzupassen nahmen,
oder 3. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, die
b) telemedizinische Netzwerkstrukturen insbeson- die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c
dere zwischen Krankenhäusern der Schwer- genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt
punkt- und Maximalversorgung einschließlich Nummer 1 entsprechend; ist eine vollständige
der Hochschulkliniken einerseits und Kranken- Schließung eines Krankenhauses oder eines
häusern der Grund- und Regelversorgung an- Krankenhausstandorts Bestandteil des Vorha-
dererseits zu schaffen; im Rahmen der geför- bens, auch die Kosten für die erforderlichen Bau-
derten telemedizinischen Netzwerkstrukturen maßnahmen,
sind Dienste der Telematikinfrastruktur im Ge- 4. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 die
sundheitswesen nach § 291a des Fünften Kosten für die Beschaffung, Errichtung, Erweite-
Buches Sozialgesetzbuch zu nutzen, sobald rung oder Entwicklung informations- oder kom-
diese zur Verfügung stehen, munikationstechnischer Anlagen sowie die Kos-
5. es die Bildung eines integrierten Notfallzentrums ten für die erforderlichen baulichen Maßnahmen;
zum Gegenstand hat oder für bauliche Maßnahmen dürfen nur 10 Prozent
der beantragten Fördermittel verwendet werden,
6. Ausbildungskapazitäten in mit den Krankenhäu-
sern notwendigerweise verbundenen Ausbil- 5. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 6 die
dungsstätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen und
bis g des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ge- die Kosten für die erstmalige Ausstattung der
schaffen oder erweitert werden. Ausbildungsstätten.
(2) § 2 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maß-
(2) Als Beginn der Umsetzung eines zu fördern-
gabe, dass auch die Kosten für die Aufrechterhal-
den Vorhabens gilt der Abschluss eines der Ausfüh-
tung des Gebäude- und Anlagenbetriebs nach Still-
rung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder
legung akutstationärer Versorgungskapazitäten
Werkvertrags. Im Fall von Baumaßnahmen gelten
nicht förderungsfähig sind, soweit es sich nicht um
Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als
unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Ver-
Beginn des Vorhabens. Einzelne Vorhaben, die selb-
trägen handelt.
ständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2019
begonnenen Vorhabens darstellen, können gefördert (3) § 2 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2019 begon-
nen werden und die Voraussetzungen des Absat- § 13
zes 1 erfüllen. Verwaltungsaufgaben
(3) Nicht gefördert werden können Vorhaben des Bundesversicherungsamts
nach Absatz 1 Nummer 1, wenn ein zeitlicher und (1) Das Bundesversicherungsamt veröffentlicht
örtlicher Zusammenhang mit dem Aufbau von Be- auf seiner Internetseite die nach § 12a Absatz 2
handlungsplätzen oder der Neuaufnahme entspre- Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf
chender Fachrichtungen an anderen Krankenhäu- die einzelnen Länder entfallenden Anteile, die sich
sern besteht. aus dem Königsteiner Schlüssel nach dem Stand
vom 1. Oktober 2018 abzüglich des Betrags nach
§ 12 Absatz 2 ergeben, sowie den Betrag, der für die
Förderung länderübergreifender Vorhaben zur Ver-
Förderungsfähige Kosten
fügung steht.
(1) Gefördert werden können
(2) Das Bundesversicherungsamt schätzt bis zum
1. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 die Ende des ersten Quartals des Jahres 2019 die ihm
Kosten für eine Verminderung der Zahl der kran- bis zum 31. Dezember 2024 voraussichtlich entste-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2399
henden Aufwendungen nach § 12a Absatz 3 Satz 7 Schließung nicht zur Rückzahlung von Mitteln
und 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie für die Investitionsfinanzierung verpflichtet ist,
nach § 14 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungs- 3. bei allen Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2
gesetzes und passt diese Schätzung jährlich an die die Bestätigung,
tatsächlich entstandenen Ausgaben an.
a) dass die Konzentration von akutstationären
(3) Das Bundesversicherungsamt veröffentlicht Versorgungskapazitäten wettbewerbsrecht-
auf seiner Internetseite jährlich bis zum 30. März lich zulässig ist,
eines Jahres folgende Kennzahlen zum Stand
b) der betroffene Krankenhausträger gegenüber
31. Dezember des Vorjahres, erstmals zum Stand
dem antragstellenden Land auf Grund des
31. Dezember 2019, ohne Bezug zu den geförderten
Vorhabens nicht zur Rückzahlung von Mitteln
Vorhaben:
für die Investitionsfinanzierung verpflichtet ist,
1. Zahl der gestellten Anträge insgesamt und diffe-
4. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2
renziert nach Ländern und länderübergreifenden
Buchstabe a zusätzlich die Bestätigung, dass
Vorhaben sowie Gegenstand der gestellten An-
für die betroffenen akutstationären Versorgungs-
träge, differenziert nach Ländern und länderüber-
kapazitäten Mindestmengen oder Mindestfall-
greifenden Vorhaben,
zahlen bestehen,
2. die Höhe der beantragten Fördermittel insgesamt
5. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2
und differenziert nach Ländern und länderüber-
Buchstabe b zusätzlich die Bestätigung, dass
greifenden Vorhaben sowie
es sich bei den betroffenen akutstationären Ver-
3. die Höhe der bewilligten Fördermittel insgesamt sorgungskapazitäten um Versorgungseinrich-
und differenziert nach Ländern und länderüber- tungen zur Behandlung seltener Erkrankungen
greifenden Vorhaben. handelt,
(4) Das Bundesversicherungsamt kann zum 6. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2
Zweck einer einheitlichen und wirtschaftlichen Buchstabe c zusätzlich die Bestätigung, dass
Durchführung des Förderverfahrens nähere Bestim- die beteiligten Krankenhäuser eine dauerhafte
mungen zur Durchführung des Förderverfahrens Zusammenarbeit im Rahmen eines Kranken-
treffen und verlangen, dass die Unterlagen nach hausverbunds vereinbart haben,
den §§ 14 und 17 in einem einheitlichen Format oder 7. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 3
in einer maschinell auswertbaren Form übermittelt Buchstabe b die Erklärung, dass die mit der Um-
werden. wandlung beabsichtigte Nachfolgenutzung in
Übereinstimmung mit den maßgeblichen recht-
§ 14 lichen Vorgaben steht,
Antragstellung 8. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4
(1) Die Länder können bis zum 31. Dezember Buchstabe a die Bestätigung, dass die vorgese-
2022 Anträge an das Bundesversicherungsamt auf henen Maßnahmen erforderlich sind, um die In-
Auszahlung von Fördermitteln nach § 12a des Kran- formationstechnik des Krankenhauses an die Vor-
kenhausfinanzierungsgesetzes aus dem Struktur- gaben von § 8a des BSI-Gesetzes anzupassen,
fonds stellen. Wird ein fristgemäß gestellter Antrag 9. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4
nach Fristablauf bestandskräftig abgelehnt oder zu- Buchstabe b die Bestätigung, dass die vorhan-
rückgenommen oder werden Fördermittel nach § 16 denen Dienste der Telematikinfrastruktur im
zurückgezahlt, kann das antragstellende Land, Gesundheitswesen nach § 291a des Fünften Bu-
soweit sein Anteil nach § 13 Absatz 1 noch nicht ches Sozialgesetzbuch genutzt werden, sobald
ausgeschöpft ist, oder können die gemeinsam an- diese zur Verfügung stehen,
tragstellenden Länder, soweit der Betrag nach § 13
10. die Berechnung des Barwerts nach § 12 Absatz 3
Absatz 1, der für die Förderung länderübergreifender
in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 ein-
Vorhaben zur Verfügung steht, noch nicht ausge-
schließlich einer Erläuterung der zu Grunde ge-
schöpft ist, auch nach dem 31. Dezember 2022 För-
legten versicherungsmathematischen Annahmen,
dermittel beantragen.
wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Auf-
(2) Dem Antrag sind die in § 4 Absatz 2 Satz 1 nahme eines Darlehens des Krankenhausträgers
Nummer 1, 2 und 7 genannten Unterlagen sowie finanziert werden soll,
darüber hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
11. bei länderübergreifenden Vorhaben zusätzlich
1. die Erklärung zur Verpflichtung, die Vorausset- die Erklärung,
zungen des § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
a) in welchem Umfang die beteiligten Länder je-
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einzu-
weils die Kosten des Vorhabens nach § 12a
halten,
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhaus-
2. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 die finanzierungsgesetzes tragen,
Bestätigung, dass b) in welchem Verhältnis die Fördermittel an die
a) die stillgelegte Versorgungsfunktion durch beteiligten Länder auszuzahlen sind,
Krankenhäuser in erreichbarer Nähe sicher- c) in welchem Umfang die beteiligten Länder
gestellt ist, den ihnen zustehenden Anteil nach § 12a Ab-
b) der betroffene Krankenhausträger gegenüber satz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs-
dem antragstellenden Land auf Grund der gesetzes in Anspruch nehmen und
2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
d) in welchem Umfang die beteiligten Länder je- gesetzes, insbesondere die Verpflichtungen nach
weils zurückzuzahlende Beträge aufbringen § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kranken-
würden. hausfinanzierungsgesetzes eingehalten worden
sind und
§ 15 5. aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des für die
Auszahlungsbescheide Krankenhäuser und die Länder jeweils entstehen-
des Bundesversicherungsamts den Erfüllungsaufwands.
(1) Für die Auszahlungsbescheide des Bundes- (2) Im Übrigen gilt § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 so-
versicherungsamts gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. wie Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Die Bescheide sind mit einem Rückforde-
rungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die § 18
Voraussetzungen für eine Auszahlung der Fördermit- Beteiligung der privaten Krankenversicherung
tel von Anfang an nicht bestanden haben oder nach-
Im Fall einer Beteiligung der privaten Krankenver-
träglich entfallen sind, der Finanzierungsanteil des
sicherung an der Förderung nach § 12a Absatz 1
Strukturfonds höher als 50 Prozent liegt, das Land
Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind
nicht mindestens die Hälfte der Ko-Finanzierung
diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. Das Nä-
nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Kranken-
here über die Zahlung, Rückzahlung und Abrech-
hausfinanzierungsgesetzes aus eigenen Haushalts-
nung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bun-
mitteln aufbringt, Beträge nicht zweckentsprechend
desversicherungsamt mit dem Verband der privaten
verwendet worden sind, die Nachweise nach § 17
Krankenversicherungen.“
nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder
die Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzie-
Artikel 6
rungsgesetzes ergibt, dass die Verpflichtungen nach
§ 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhaus- Änderung des
finanzierungsgesetzes nicht eingehalten worden sind. Infektionsschutzgesetzes
(3) § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
§ 16 zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
Rückforderung, Verzinsung
und Bewirtschaftung von Fördermitteln 1. Dem § 16 wird folgender § 15a vorangestellt:
(1) Das Bundesversicherungsamt macht Rückfor- „§ 15a
derungsansprüche gegenüber den Ländern durch Durchführung
Bescheid geltend, soweit einer der in § 15 Absatz 2 der infektionshygienischen
genannten Sachverhalte eingetreten ist. Bei länder- und hygienischen Überwachung
übergreifenden Vorhaben sind Rückforderungsan-
(1) Bei der Durchführung der folgenden infektions-
sprüche nur gegenüber dem beteiligten Land gel-
hygienischen oder hygienischen Überwachungen
tend zu machen, bei dem der die Rückforderung be-
unterliegen Personen, die über Tatsachen Auskunft
gründende Sachverhalt eingetreten ist. Im Übrigen
geben können, die für die jeweilige Überwachung
gilt § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3
von Bedeutung sind, den in Absatz 2 genannten
entsprechend.
Pflichten und haben die mit der jeweiligen Überwa-
(2) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt chung beauftragten Personen die in Absatz 3 ge-
§ 9 entsprechend. nannten Befugnisse:
1. infektionshygienische Überwachung durch das
§ 17
Gesundheitsamt nach § 23 Absatz 6 und 6a,
Auswertung der Wirkungen der Förderung
2. infektionshygienische Überwachung durch das
(1) Für die Auswertung der Wirkungen der Förde- Gesundheitsamt nach § 36 Absatz 1 und 2,
rung übermitteln die zuständigen obersten Landes-
behörden dem Bundesversicherungsamt sowie den 3. hygienische Überwachung durch das Gesund-
Landesverbänden der Krankenkassen und den Er- heitsamt nach § 37 Absatz 3 und
satzkassen zum 1. April eines Jahres, erstmals zum 4. infektionshygienische Überwachung durch die
1. April 2020, für die Vorhaben, für die das Bundes- zuständige Behörde nach § 41 Absatz 1 Satz 2.
versicherungsamt Fördermittel bewilligt hat, (2) Personen, die über Tatsachen Auskunft geben
1. den Stand der Umsetzung und den voraussicht- können, die für die Überwachung von Bedeutung
lichen Abschluss des Vorhabens, sind, sind verpflichtet, den mit der Überwachung be-
2. Zwischenergebnisse über die Prüfung der zweck- auftragten Personen auf Verlangen die erforder-
entsprechenden Verwendung der Mittel oder die lichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb
begründete Erklärung, dass eine entsprechende und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kon-
Zwischenprüfung nicht erfolgt, trolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem
tatsächlichen Stand entsprechende technische
3. Angaben über die Höhe der ausgezahlten Mittel, Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Aus-
4. aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich er- kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
gibt, dass die Bestimmungen des § 12a Absatz 3 wortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1
Satz 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungs- der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2401
der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat „(6a) Die infektionshygienische Überwachung
oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; von ambulanten Pflegediensten, die ambulante
Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen
(3) Die mit der Überwachung beauftragten Perso- oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen
nen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringen, erstreckt sich auch auf Orte, an denen
erforderlich ist, befugt, die Intensivpflege erbracht wird. Die ambulanten
Pflegedienste haben dem Gesundheitsamt auf
1. Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäfts- dessen Anforderung die Namen und Kontakt-
räume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Ein- daten der von ihnen versorgten Personen und der
richtungen sowie Verkehrsmittel zu Betriebs- und vertretungsberechtigten Personen mitzuteilen.“
Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen,
d) Absatz 7 wird aufgehoben.
2. sonstige Grundstücke sowie Wohnräume tags-
über an Werktagen zu betreten und zu besichti- 3. § 36 wird wie folgt geändert:
gen, a) Dem Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter
3. in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht „nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende“ voran-
zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen gestellt.
oder Auszüge anzufertigen, b) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. sonstige Gegenstände zu untersuchen oder c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Lun-
5. Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu ent- ge“ die Wörter „oder auf andere von der obersten
nehmen. Landesgesundheitsbehörde oder der von ihr be-
stimmten Stelle zugelassene Befunde“ eingefügt.
Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet,
den Beauftragten der zuständigen Behörde oder des d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
Gesundheitsamtes die Grundstücke, Räume, Anla- „(6) Die Landesregierungen werden ermäch-
gen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sons- tigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass
tigen Gegenstände zugänglich zu machen. Das Personen, die nach dem 31. Dezember 2018 in
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti- die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind
kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit und die auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Le-
eingeschränkt. benssituation wahrscheinlich einem erhöhten In-
(4) Weitergehende Pflichten und Befugnisse, ins- fektionsrisiko für bestimmte schwerwiegende
besondere unter den Voraussetzungen der §§ 16 übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren,
oder 17 oder nach den Vorschriften des 5. Ab- nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber
schnitts, bleiben unberührt.“ vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhalts-
2. § 23 wird wie folgt geändert: punkte für das Vorliegen solcher schwerwiegen-
der übertragbarer Krankheiten vorhanden sind,
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer
aa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende Gefährdung durch schwerwiegende übertragbare
durch ein Komma ersetzt. Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt
bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch entsprechend. Personen, die kein auf Grund der
ein Komma ersetzt. Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeug-
nis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche
cc) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden Untersuchung auf Ausschluss schwerwiegender
angefügt: übertragbarer Krankheiten im Sinne des Satzes 1
„10. Einrichtungen des öffentlichen Gesund- zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.
heitsdienstes, in denen medizinische Un- In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zu be-
tersuchungen, Präventionsmaßnahmen stimmen:
oder ambulante Behandlungen durchge-
1. das jeweils zugrunde liegende erhöhte Infek-
führt werden, und
tionsrisiko im Hinblick auf bestimmte schwer-
11. ambulante Pflegedienste, die ambulante wiegende übertragbare Krankheiten,
Intensivpflege in Einrichtungen, Wohn-
2. die jeweils betroffenen Personengruppen unter
gruppen oder sonstigen gemeinschaft-
Berücksichtigung ihrer Herkunft oder ihrer Le-
lichen Wohnformen erbringen.“
benssituation,
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach
aa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung
durch ein Komma ersetzt. nach Satz 2 sowie
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch 4. die Frist, innerhalb der das ärztliche Zeugnis
das Wort „und“ ersetzt. nach der Einreise in die Bundesrepublik
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt: Deutschland vorzulegen ist.
„8. ambulante Pflegedienste, die ambulante Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzel-
Intensivpflege in Einrichtungen, Wohn- heiten nach Satz 3 Nummer 1 Empfehlungen ab-
gruppen oder sonstigen gemeinschaftli- geben. Die Landesregierungen können die Er-
chen Wohnformen erbringen.“ mächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- auf andere Stellen übertragen.“
fügt: e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt: Artikel 7
„(8) Die mit der polizeilichen Kontrolle des Änderung des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Behörden oder die nach § 71 Absatz 1 Satz 1 Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
unterrichten unverzüglich die zuständigen Behör- 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
den über die Einreise der in der Rechtsverord- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
nung nach Absatz 6 Satz 1 oder in der Rechts- (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt
verordnung nach Absatz 7 Satz 1 genannten geändert:
Personen. Hierzu werden Familienname, Geburts- 0. Dem § 11 Absatz 3 werden die folgenden Sätze
name, Vornamen, Schreibweise der Namen nach angefügt:
deutschem Recht, Geburtsdatum, Geschlecht
und Staatsangehörigkeiten sowie die Anschrift „Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit
im Bundesgebiet übermittelt. Zu diesem Zweck einer Begleitperson aus medizinischen Gründen
können die mit der polizeilichen Kontrolle des notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Ein-
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten richtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbrin-
Behörden die gemäß Satz 2 zu übermittelnden gung der Begleitperson auch außerhalb des Kran-
Daten bei den in der Rechtsverordnung nach Ab- kenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilita-
satz 6 Satz 1 oder in der Rechtsverordnung nach tionseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse be-
Absatz 7 Satz 1 genannten Personen erheben.“ stimmt nach den medizinischen Erfordernissen
des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemä-
folgt gefasst: ßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dür-
fen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme
„(9) Durch die Absätze 4 bis 7 wird das Grund-
der Begleitperson in die stationäre Einrichtung
recht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2
nach Satz 1 anfallenden Kosten.“
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) einge-
schränkt.“ 1. § 20 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
4. § 37 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausgaben der Krankenkassen für die
5. § 41 Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben. Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vor-
6. § 69 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: schrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen ab
dem Jahr 2019 insgesamt für jeden ihrer Versi-
„11. Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 36 cherten einen Betrag in Höhe von 7,52 Euro
Absatz 5 bis 7.“ umfassen.“
7. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert: b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
a) Die Nummern 3 bis 5 werden wie folgt gefasst: „Von diesem Betrag wenden die Krankenkas-
sen für jeden ihrer Versicherten mindestens
„3. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 2,15 Euro für Leistungen nach § 20a und min-
Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 destens 3,15 Euro für Leistungen nach § 20b
Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer auf. Von dem Betrag für Leistungen nach
Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, § 20b wenden die Krankenkassen für Leistun-
oder entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3, auch in gen nach § 20b, die in Einrichtungen nach
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 107 Absatz 1 und in Einrichtungen nach
§ 32 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches erbracht
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, werden, für jeden ihrer Versicherten mindestens
1 Euro auf.“
4. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2
Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 c) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „1 und 2“
Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt.
Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, 2. In § 20a Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „Satz 3“
eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll- durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. § 20b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
5. entgegen § 15a Absatz 3 Satz 2, § 16 Absatz 2 a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Unternehmen“
Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ein Komma und werden die Wörter „insbeson-
Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach dere Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und
§ 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 51 Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des
Satz 2 ein Grundstück, einen Raum, eine An- Elften Buches,“ eingefügt.
lage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Unterneh-
einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich
mensorganisationen“ die Wörter „und die für
macht,“.
die Wahrnehmung der Interessen der Einrich-
b) In Nummer 19 wird die Angabe „oder 3“ durch die tungen nach § 107 Absatz 1 oder der Einrich-
Wörter „oder Satz 3, Absatz 6 Satz 2 erster Halb- tungen nach § 71 Absatz 1 oder 2 des Elften
satz oder Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz“ er- Buches auf Landesebene maßgeblichen Ver-
setzt. bände“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2403
c) In Satz 4 werden nach Wort „Unternehmensor- werden, koordiniert die Krankenkasse mit
ganisationen“ die Wörter „und der für die Wahr- der Pflegekasse der Pflegebedürftigen de-
nehmung der Interessen der Einrichtungen nach ren Versorgung auf Wunsch der pflegenden
§ 107 Absatz 1oder der Einrichtungen nach § 71 Angehörigen und mit Einwilligung der Pfle-
Absatz 1 oder 2 des Elften Buches auf Landes- gebedürftigen.“
ebene maßgeblichen Verbände“ eingefügt. bb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe
4. § 20d Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Berichts- cc) In den bisherigen Sätzen 7 und 8 wird je-
pflichten“ die Wörter „erstmals zum 31. Dezem- weils die Angabe „Satz 6“ durch die An-
ber 2015“ gestrichen. gabe „Satz 8“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 7. Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Träger nach Absatz 1 vereinbaren auch „Für Krankenfahrten zur ambulanten Behand-
gemeinsame Ziele zur Erhaltung und zur Förde- lung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt,
rung der Gesundheit und der Beschäftigungs- wenn eine der folgenden Voraussetzungen vor-
fähigkeit der Beschäftigten in Einrichtungen liegt:
nach § 107 Absatz 1 und Einrichtungen nach 1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merk-
§ 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches.“ zeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
5. § 37 wird wie folgt geändert: 2. eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in
fügt: den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte
„(2a) Zur pauschalen Abgeltung der Vergü- Beeinträchtigung der Mobilität, oder
tungszuschläge der Pflegekassen nach § 8 Ab- 3. bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in
satz 6 des Elften Buches leisten die Kranken- die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches
kassen jährlich 640 Millionen Euro an den Aus- in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-
gleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung. sung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Einstufung in den Pflegegrad 3.“
erhebt hierzu von den Krankenkassen eine Um- 8. § 87 wird wie folgt geändert:
lage gemäß dem Anteil der Versicherten der
Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versi- a) Absatz 2a Satz 17 bis 20 wird wie folgt gefasst:
cherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum „Mit Wirkung zum 1. April 2019 ist durch den
Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pfle- Bewertungsausschuss eine Regelung im ein-
geversicherung bestimmt der Spitzenverband heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
Bund der Krankenkassen.“ Leistungen zu treffen, nach der Videosprech-
b) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2b. stunden in einem weiten Umfang ermöglicht
werden. Die im Hinblick auf Videosprechstun-
6. § 40 wird wie folgt geändert: den bisher enthaltene Vorgabe von Krankheits-
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze bildern im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ersetzt: ärztliche Leistungen entfällt. Bei der Anpassung
„Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, sind die Besonderheiten in der Versorgung von
so erbringt die Krankenkasse erforderliche sta- Pflegebedürftigen durch Zuschläge und die Be-
tionäre Rehabilitation mit Unterkunft und Ver- sonderheiten in der psychotherapeutischen
pflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neun- Versorgung zu berücksichtigen. Die Anpassung
ten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrich- erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung
tung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. nach § 291g.“
Für pflegende Angehörige erbringt die Kranken- b) Nach Absatz 2j wird folgender Absatz 2k einge-
kasse stationäre Rehabilitation unabhängig da- fügt:
von, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. „(2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab
Die Krankenkasse kann für pflegende Angehö- für zahnärztliche Leistungen sind Videosprech-
rige diese stationäre Rehabilitation mit Unter- stundenleistungen vorzusehen für die Untersu-
kunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 chung und Behandlung von den in Absatz 2i
Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten genannten Versicherten und von Versicherten,
Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen
ein Vertrag nach § 111a besteht.“ eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: werden. Die Videosprechstundenleistungen
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze nach Satz 1 können auch Fallkonferenzen mit
eingefügt: dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben.
§ 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die An-
„Bei einer stationären Rehabilitation haben passung erfolgt auf Grundlage der Vereinba-
pflegende Angehörige auch Anspruch auf rung nach § 291g.“
die Versorgung der Pflegebedürftigen,
wenn diese in derselben Einrichtung aufge- 8a. Dem § 109 wird folgender Absatz 5 angefügt:
nommen werden. Sollen die Pflegebedürfti- „(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergü-
gen in einer anderen als in der Einrichtung tung erbrachter Leistungen und Ansprüche der
der pflegenden Angehörigen aufgenommen Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten
2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf Versorgung von Versicherten in stationären
des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Pflegeeinrichtungen. Über die Ergebnisse be-
Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen richten sie der Bundesregierung im Abstand
auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, von drei Jahren, erstmals bis zum 30. Juni 2019.“
die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 10. § 132a wird wie folgt geändert:
gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf
Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem a) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 werden nach dem
1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hem- Wort „Arbeitsentgelte“ die Wörter „sowie erst-
mung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und mals bis zum 30. Juni 2019 Grundsätze für die
die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften Vergütung von längeren Wegezeiten, insbeson-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“ dere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge
unter Einbezug der ambulanten Pflege nach
9. § 119b wird wie folgt geändert:
dem Elften Buch“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 4 Satz 6 werden die folgenden
aa) In Satz 1 wird das Wort „sollen“ durch das Sätze eingefügt:
Wort „haben“ ersetzt und wird nach dem
Wort „Leistungserbringern“ das Wort „zu“ „Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe
eingefügt. tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie
entsprechender Vergütungen nach kirchlichen
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1“
Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als
die Wörter „innerhalb von drei Monaten“
unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt
eingefügt.
§ 71 nicht. Der Leistungserbringer ist verpflich-
cc) Folgender Satz wird angefügt: tet, die entsprechende Bezahlung der Beschäf-
„Stationäre Pflegeeinrichtungen benennen tigten nach Satz 6 jederzeit einzuhalten und
eine verantwortliche Pflegefachkraft für die sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzu-
Zusammenarbeit mit den vertragsärztlichen weisen.“
Leistungserbringern im Rahmen der Ver- 10a. § 132d wird wie folgt geändert:
träge nach Satz 1.“
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
sätze 2a und 2b eingefügt: „(1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen vereinbart mit den maßgeblichen Spit-
„(2a) Die Vertragsparteien nach Absatz 2
zenorganisationen der Hospizarbeit und Pallia-
haben erstmals bis zum 30. Juni 2019 im Be-
tivversorgung auf Bundesebene unter Berück-
nehmen mit den Vereinigungen der Träger der
sichtigung der Richtlinien nach § 37b Absatz 3
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene verbind-
erstmals bis zum 30. September 2019 einen
liche Anforderungen für die Informations- und
einheitlichen Rahmenvertrag über die Durch-
Kommunikationstechnik zum elektronischen
führung der Leistungen nach § 37b. Den beson-
Datenaustausch im Rahmen der Zusammen-
deren Belangen von Kindern ist durch einen ge-
arbeit zwischen den stationären Pflegeeinrich-
sonderten Rahmenvertrag Rechnung zu tragen.
tungen und geeigneten vertragsärztlichen Leis-
In den Rahmenverträgen sind die sächlichen
tungserbringern nach Absatz 1 Satz 1 zu
und personellen Anforderungen an die Leis-
vereinbaren. In der Vereinbarung können auf
tungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssi-
Verlangen der für die Interessensvertretung
cherung und die wesentlichen Elemente der
maßgeblichen Verbände auf Bundesebene
Vergütung festzulegen. Der Deutschen Kran-
auch technische Anforderungen an den elektro-
kenhausgesellschaft, der Vereinigung der Pfle-
nischen Datenaustausch mit ambulanten Pfle-
geeinrichtungen auf Bundesebene sowie der
geeinrichtungen, Krankenhäusern, Apotheken
Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gele-
sowie mit Heil- und Hilfsmittelerbringern berück-
genheit zur Stellungnahme zu geben. Die Rah-
sichtigt werden. Sobald die Dienste der Tele-
menverträge sind in geeigneter Form öffentlich
matikinfrastruktur nach § 291a für den Bereich
bekannt zu machen. Personen oder Einrichtun-
der Altenpflege zur Verfügung stehen, sollen sie
gen, die die in den Rahmenverträgen festgeleg-
in der Vereinbarung berücksichtigt werden.
ten Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch
(2b) Telemedizinische Dienste, insbesondere auf Abschluss eines zur Versorgung berech-
Videosprechstunden sollen im Rahmen der tigenden Vertrages mit den Krankenkassen ein-
Zusammenarbeit zwischen den stationären zeln oder gemeinsam nach Maßgabe des Rah-
Pflegeeinrichtungen und geeigneten vertrags- menvertrages nach Satz 1 oder Satz 2 und
ärztlichen Leistungserbringern nach Absatz 1 unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrund-
Satz 1 Verwendung finden.“ satzes. In dem Vertrag nach Satz 6 werden die
c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an- Einzelheiten der Versorgung festgelegt. Dabei
gefügt: sind die regionalen Besonderheiten angemes-
„Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung sen zu berücksichtigen.
und der Spitzenverband Bund der Krankenkas- (2) Im Fall der Nichteinigung wird der Inhalt
sen evaluieren auf Grundlage einer von ihnen zu der Verträge nach Absatz 1 durch eine von den
treffenden Vereinbarung die mit den Koopera- jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende
tionsverträgen nach Absatz 1 verbundenen unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen
Auswirkungen auf die vertragszahnärztliche sich die Vertragspartner nicht auf eine Schieds-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2405
person, so wird diese im Fall der Rahmenver- wicklung der in der Pflegepersonalunter-
träge nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 vom grenzen-Verordnung festgelegten pflege-
Bundesversicherungsamt und im Fall der Ver- sensitiven Bereiche in Krankenhäusern so-
träge nach Absatz 1 Satz 6 von der für die ver- wie der zugehörigen Pflegepersonalunter-
tragschließenden Krankenkassen zuständigen grenzen. Darüber hinaus
Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des 1. vereinbaren sie im Benehmen mit dem
Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner Verband der Privaten Krankenversiche-
zu gleichen Teilen. Widerspruch und Klage ge- rung bis zum 31. August 2019 mit Wir-
gen die Bestimmung der Schiedsperson haben kung zum 1. Januar 2020 Pflegeperso-
keine aufschiebende Wirkung.“ naluntergrenzen mit Wirkung für alle ge-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Empfeh- mäß § 108 zugelassenen Krankenhäuser
lungen nach Absatz 2“ durch die Wörter „Rah- für die pflegesensitiven Bereiche der
menverträgen nach Absatz 1“ ersetzt. Neurologie und Herzchirurgie,
10b. Dem § 136c werden die folgenden Absätze 5 und 6 2. legen sie im Benehmen mit dem Verband
angefügt: der Privaten Krankenversicherung bis
„(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss be- zum 1. Januar eines Jahres, erstmals
schließt bis zum 31. Dezember 2019 Vorgaben bis zum 1. Januar 2020, weitere pflege-
zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben sensitive Bereiche in Krankenhäusern
von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 fest, für die sie Pflegepersonaluntergren-
Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgeset- zen mit Wirkung für alle gemäß § 108 zu-
zes. Die besonderen Aufgaben können sich insbe- gelassenen Krankenhäuser bis zum
sondere ergeben aus 31. August des jeweils selben Jahres
mit Wirkung für das Folgejahr, erstmals
a) einer überörtlichen und krankenhausübergrei- bis zum 31. August 2020 mit Wirkung
fenden Aufgabenwahrnehmung, zum 1. Januar 2021, im Benehmen mit
b) der Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltun- dem Verband der Privaten Krankenversi-
gen eines Krankenhauses, insbesondere in Zen- cherung vereinbaren.
tren für seltene Erkrankungen, oder Für jeden pflegesensitiven Bereich im Kran-
c) der Notwendigkeit der Konzentration der Ver- kenhaus sind die Pflegepersonaluntergren-
sorgung an einzelnen Standorten wegen außer- zen nach den Sätzen 1 und 2 differenziert
gewöhnlicher technischer und personeller Vor- nach Schweregradgruppen nach dem je-
aussetzungen. weiligen Pflegeaufwand, der sich nach
dem vom Institut für das Entgeltsystem im
Zu gewährleisten ist, dass es sich nicht um Aufga-
ben handelt, die bereits durch Entgelte nach dem Krankenhaus entwickelten Katalog zur Risi-
Krankenhausentgeltgesetz oder nach den Rege- koadjustierung für Pflegeaufwand be-
lungen dieses Buches finanziert werden. § 17b stimmt, festzulegen. Das Institut für das
Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungs- Entgeltsystem im Krankenhaus hat den Ka-
gesetzes bleibt unberührt. Soweit dies für die Er- talog zur Risikoadjustierung für Pflegeauf-
füllung der besonderen Aufgaben erforderlich ist, wand zum Zweck der Weiterentwicklung
sind zu erfüllende Qualitätsanforderungen festzu- und Differenzierung der Pflegepersonalun-
legen, insbesondere Vorgaben zur Art und Anzahl tergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in
von Fachabteilungen, zu einzuhaltenden Mindest- Krankenhäusern jährlich zu aktualisieren.“
fallzahlen oder zur Zusammenarbeit mit anderen bb) Im neuen Satz 10 wird das Wort „Vergü-
Einrichtungen. Den betroffenen medizinischen tungsabschlägen“ durch die Wörter „Sank-
Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellung- tionen nach Absatz 5“ ersetzt.
nahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei cc) Im neuen Satz 13 werden die Wörter „Ver-
der Beschlussfassung zu berücksichtigen. gütungsabschläge nach Satz 7“ durch die
(6) Für Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 5 Wörter „Sanktionen nach Satz 10“ und wird
gilt § 94 entsprechend.“ die Angabe „30. Juni 2018“ durch die An-
11. § 137i wird wie folgt geändert: gabe „31. Januar 2019“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er- aa) In Satz 1 werden die Wörter „den in den
setzt: Sätzen 4 bis 6 vorgesehenen Verfahrens-
schritten“ durch die Wörter „dem in Satz 4
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- vorgesehenen Verfahrensschritt“ ersetzt.
sen und die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft überprüfen bis zum 31. August 2019 bb) Die Sätze 4 und 6 werden aufgehoben.
im Benehmen mit dem Verband der Priva- cc) Im bisherigen Satz 5 wird das Wort „Sie“
ten Krankenversicherung die in § 6 der Pfle- durch die Wörter „Die Vertragsparteien
gepersonaluntergrenzen-Verordnung fest- nach Absatz 1 Satz 1“ ersetzt, werden die
gelegten Pflegepersonaluntergrenzen und Wörter „oder die Erreichung der konkreten
vereinbaren im Benehmen mit dem Verband Zeitziele des Zeitplans“ gestrichen und wird
der Privaten Krankenversicherung mit Wir- nach dem Wort „gefährdet“ das Wort „sind“
kung zum 1. Januar 2020 eine Weiterent- durch das Wort „ist“ ersetzt.
2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsge-
aa) Satz 1 wird aufgehoben. setzes zu finanzieren, der entsprechend zu er-
höhen ist. Das Institut bereitet diese Daten in
bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst: einer Form auf, die eine stations- und schicht-
„Das Bundesministerium für Gesundheit bezogene sowie eine nach dem Pflegeaufwand
kann auf Kosten der Vertragsparteien nach gemäß Absatz 1 Satz 3 entsprechend differen-
Absatz 1 Satz 1 Datenerhebungen oder zierte Festlegung der Pflegepersonaluntergren-
Auswertungen in Auftrag geben oder Sach- zen ermöglicht, und stellt sie für die Festlegung
verständigengutachten einholen.“ von pflegesensitiven Bereichen und zugehöri-
cc) Der neue Satz 3 wird durch die folgenden gen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne des
Sätze ersetzt: Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben nach
Absatz 1 zur Verfügung.“
„Wird das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus beauftragt, sind die notwendi- e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gen Aufwendungen des Instituts aus dem aa) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die
Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Num- Wörter „Personalgruppen und“ gestrichen.
mer 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset- bb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch
zes zu finanzieren. Für die Aufgaben, die die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
dem Institut für das Entgeltsystem im Kran-
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
kenhaus nach der Pflegepersonalunter-
grenzen-Verordnung und nach dieser Vor- „Die Krankenhäuser teilen zusätzlich den
schrift übertragen sind, gilt das Institut für jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des
das Entgeltsystem im Krankenhaus als von Krankenhausentgeltgesetzes und dem In-
den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 stitut für das Entgeltsystem im Kranken-
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsge- haus einmal je Quartal die Anzahl der
setzes beauftragt. Die notwendigen Auf- Schichten mit, in denen die Pflegepersonal-
wendungen des Instituts für die Erfüllung untergrenzen nach § 6 der Pflegepersonal-
dieser Aufgaben sind aus dem Zuschlag untergrenzen-Verordnung oder nach den
nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Vorgaben einer Vereinbarung der Vertrags-
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu parteien nach Absatz 1 nicht eingehalten
finanzieren, der entsprechend zu erhöhen worden sind. Die Mitteilung muss spätes-
ist. Für die Aufwendungen des Instituts tens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach
nach § 137a gilt § 137a Absatz 4 Satz 3 Beginn des folgenden Quartals, aufge-
entsprechend.“ schlüsselt nach Monaten und nach der Art
der Schicht, erfolgen. Das Institut für das
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt
fügt:
den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1
„(3a) Das Institut für das Entgeltsystem im und den jeweils zuständigen Landesbehör-
Krankenhaus erarbeitet spätestens bis zum den einmal je Quartal eine Zusammenstel-
31. Januar 2019 ein Konzept zur Abfrage und lung der Angaben nach Satz 6.“
Übermittlung von Daten, die für die Festlegung
f) Nach Absatz 4 werden die folgenden Ab-
von pflegesensitiven Bereichen und zugehöri-
sätze 4a bis 4c eingefügt:
gen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne des
Absatzes 1 als Datengrundlage erforderlich „(4a) Das Institut für das Entgeltsystem im
sind. Soweit für die Herstellung der Daten- Krankenhaus veröffentlicht bis zum 15. Februar
grundlage nicht Daten aller Krankenhäuser er- eines Jahres, erstmals zum 15. Februar 2019,
forderlich sind, legt das Institut für das Entgelt- auf seiner Internetseite für jedes Krankenhaus
system im Krankenhaus in dem Konzept nach unter Nennung des Namens und des Institu-
Satz 1 auch die Auswahl der Krankenhäuser tionskennzeichens des jeweiligen Kranken-
und die von ihnen zu übermittelnden Daten fest. hauses und soweit möglich für jeden Standort
Die für die Festlegung der Pflegepersonalunter- eines Krankenhauses gesondert
grenzen erforderlichen Daten, die von den 1. die Angaben der Krankenhäuser über die
Krankenhäusern nicht bereits nach § 21 des pflegesensitiven Bereiche in den Kranken-
Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt wer- häusern, die diese auf Grund der in § 5 Ab-
den, sind erstmals spätestens bis zum 31. Mai satz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-
2019 an das Institut für das Entgeltsystem im Verordnung oder in einer Vereinbarung der
Krankenhaus auf maschinenlesbaren Datenträ- Vertragsparteien nach Absatz 1 übermittelt
gern zu übermitteln. Die Vertragsparteien nach haben,
§ 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinan- 2. die jeweils geltenden Pflegepersonalunter-
zierungsgesetzes vereinbaren Pauschalen, mit grenzen und
denen der Aufwand, der bei den ausgewählten
Krankenhäusern bei der Übermittlung der Daten 3. den auf der Grundlage des Katalogs zur Ri-
nach Satz 2 entsteht, abgegolten wird. Die Pau- sikoadjustierung für Pflegeaufwand ermittel-
schalen sollen in Abhängigkeit von Anzahl und ten Pflegeaufwand in den pflegesensitiven
Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt Bereichen in den Krankenhäusern.
werden. Die Pauschalen nach Satz 4 sind aus Der Standort eines Krankenhauses bestimmt
dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 sich nach § 2 der zwischen dem Spitzenver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2407
band Bund der Krankenkassen und der Deut- pflegerischen Versorgungsqualität ermittelt das
schen Krankenhausgesellschaft nach § 2a Ab- Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes jährlich, erstmals zum 31. Mai 2020, für jedes nach
getroffenen Vereinbarung über die Definition § 108 zugelassene Krankenhaus einen Pflegeper-
von Standorten der Krankenhäuser und ihrer sonalquotienten, der das Verhältnis der Anzahl der
Ambulanzen vom 29. August 2017, die auf der Vollzeitkräfte in der unmittelbaren Patientenversor-
Internetseite der Deutschen Krankenhausge- gung auf bettenführenden Stationen zu dem Pfle-
sellschaft veröffentlicht ist. geaufwand eines Krankenhauses beschreibt. Der
(4b) Für Krankenhäuser, die ihre nach § 5 Pflegepersonalquotient ist für jeden Standort eines
Absatz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergren- Krankenhauses zu ermitteln. Der Standort eines
zen-Verordnung oder in einer Vereinbarung der Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwi-
Vertragsparteien nach Absatz 1 festgelegten schen dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder sen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
nicht rechtzeitig erfüllen, ist durch die Vertrags- gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzie-
parteien nach § 11 des Krankenhausentgeltge- rungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die
setzes ein Vergütungsabschlag zu vereinbaren. Definition von Standorten der Krankenhäuser und
ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die auf
(4c) Widerspruch und Klage gegen die Er- der Internetseite der Deutschen Krankenhausge-
mittlung der pflegesensitiven Bereiche in den sellschaft veröffentlicht ist. Für die Zahl der in
Krankenhäusern und gegen die für die pflege- Satz 1 genannten Vollzeitkräfte sind die dem Insti-
sensitiven Bereiche in den Krankenhäusern tut nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des
festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen ha- Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten
ben keine aufschiebende Wirkung.“ zu Grunde zu legen, mit Ausnahme der den Min-
g) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: destvorgaben zu Personalausstattung nach § 136a
Absatz 2 Satz 2 unterfallenden Vollzeitkräfte in der
„(5) Hält ein Krankenhaus die nach Absatz 1
unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenfüh-
oder in der Pflegepersonaluntergrenzen-Ver-
renden Stationen. Für die Ermittlung des Pflege-
ordnung festgelegten verbindlichen Pflegeper-
aufwands erstellt das Institut bis zum 31. Mai 2020
sonaluntergrenzen nicht ein, ohne dass ein
einen Katalog zur Risikoadjustierung des Pflege-
nach Absatz 1 Satz 9 oder in der Pflegeperso-
aufwands, mit dem für die Entgelte nach § 17b Ab-
naluntergrenzen-Verordnung bestimmter Aus-
satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ta-
nahmetatbestand vorliegt oder die Vorausset-
gesbezogen die durchschnittlichen pflegerischen
zungen einer nach Absatz 1 Satz 9 oder in der
Leistungen abbildbar sind. Das Institut aktualisiert
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung be-
den Katalog jährlich und veröffentlicht ihn auf sei-
stimmten Übergangsregelung erfüllt sind, ha-
ner Internetseite. Für die Ermittlung des Pflegeauf-
ben die Vertragsparteien nach § 11 des Kran-
wands ermittelt das Institut auf der Grundlage die-
kenhausentgeltgesetzes ab dem 1. April 2019
ses Katalogs aus den ihm nach § 21 Absatz 2 des
entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1
Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten
Satz 10 Sanktionen in Form von Vergütungsab-
für jeden Standort eines Krankenhauses die
schlägen oder einer Verringerung der Fallzahl
Summe seiner Bewertungsrelationen. Das Institut
zu vereinbaren. Verringerungen der Fallzahl
übermittelt eine vergleichende Zusammenstellung
sind mindestens in dem Umfang zu vereinba-
der Pflegepersonalquotienten der einzelnen Kran-
ren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung
kenhäuser nach Satz 1 an das Bundesministerium
der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze aus-
für Gesundheit sowie an die Vertragsparteien nach
zugleichen. Vergütungsabschläge sind in einer
§ 9 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Ver-
Höhe zu vereinbaren, die in einem angemesse-
tragsparteien nach § 9 des Krankenhausentgelt-
nen Verhältnis zum Grad der Nichteinhaltung
gesetzes leiten die Zusammenstellung an die
der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze steht.
betroffenen Vertragsparteien nach § 11 des Kran-
Die in Satz 1 genannten Sanktionen können
kenhausentgeltgesetzes und an die jeweils zu-
durch die Vereinbarung von Maßnahmen er-
ständigen Landesbehörden weiter.
gänzt werden, die das Krankenhaus zur Gewin-
nung zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
hat. In begründeten Ausnahmefällen können die ermächtigt, auf der Grundlage der durch das Insti-
Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhaus- tut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach
entgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits ver- Absatz 1 ermittelten Pflegepersonalquotienten der
einbarte Sanktionen ausgesetzt werden.“ Krankenhäuser durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates eine Untergrenze für
h) In Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ab-
das erforderliche Verhältnis zwischen Pflegeperso-
satz 1 Satz 1“ ein Komma und werden die Wör-
nal und Pflegeaufwand festzulegen, bei der wider-
ter „nur für das Jahr 2019,“ eingefügt.
legbar vermutet wird, dass eine nicht patienten-
12. Nach § 137i wird folgender § 137j eingefügt: gefährdende pflegerische Versorgung noch ge-
„§ 137j währleistet ist. Für den Fall, dass der Pflegeperso-
nalquotient eines Krankenhauses die in der
Pflegepersonalquotienten, Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegte Unter-
Verordnungsermächtigung grenze unterschreitet, vereinbaren der Spitzenver-
(1) Zur Verbesserung der Pflegepersonalaus- band Bund der Krankenkassen und die Deutsche
stattung der Krankenhäuser und Sicherung der Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem
2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
Verband der Privaten Krankenversicherung mit „Der auf die landwirtschaftliche Krankenkasse
Wirkung für die Vertragspartner nach § 11 des nach Satz 1 Nummer 2 entfallende Anteil an
Krankenhausentgeltgesetzes die Höhe und nähere den Mitteln für den Strukturfonds nach den
Ausgestaltung der Sanktionen nach Absatz 2a. §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungs-
Kommt eine Vereinbarung über die Sanktionen gesetzes wird nach Vorliegen der Geschäfts-
nach Satz 2 bis zum 30. Juni 2019 nicht zustande, und Rechnungsergebnisse des Gesundheits-
trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des fonds für das abgelaufene Kalenderjahr festge-
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag ei- setzt und mit der landwirtschaftlichen Kranken-
ner Vertragspartei nach Satz 2 innerhalb von sechs kasse abgerechnet. Solange der Anteil noch
Wochen die ausstehenden Entscheidungen. Die nicht feststeht, kann das Bundesversicherungs-
Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Nähere amt einen vorläufigen Betrag festsetzen. Das
1. zur Festlegung der Untergrenze, die durch den Nähere zur Festsetzung des Betrags und zur
Pflegepersonalquotienten eines Krankenhauses Abrechnung mit der landwirtschaftlichen Kran-
nicht unterschritten werden darf und kenkasse bestimmt das Bundesversicherungs-
amt.“
2. zur Veröffentlichung der Pflegepersonalquo-
tienten der Krankenhäuser. 14. § 271 Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
Das Bundesministerium für Gesundheit prüft spä- „Zur Finanzierung der Fördermittel nach den §§ 12
testens nach Ablauf von drei Jahren die Notwen- und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
digkeit einer Anpassung der Untergrenze. In der werden dem Strukturfonds aus der Liquiditäts-
Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt reserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016
werden, dass die nach Satz 2 von den Vertrags- Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro
partnern nach § 11 des Krankenhausentgeltgeset- und in den Jahren 2019 bis 2022 Finanzmittel in
zes vereinbarten Sanktionen vorübergehend aus- Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich, je-
gesetzt werden. weils abzüglich des anteiligen Betrags der land-
wirtschaftlichen Krankenkassen gemäß § 221
(2a) Unterschreitet der Pflegepersonalquotient Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 und 6 zu-
eines Krankenhauses die in der Rechtsverordnung geführt, soweit die Fördermittel von den Ländern
nach Absatz 2 Satz 1 festgelegte Untergrenze, nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhaus-
haben die Vertragsparteien nach § 11 des Kran- finanzierungsgesetzes abgerufen werden.“
kenhausentgeltgesetzes entsprechend der Verein-
barung nach Absatz 2 Satz 2 erstmals für das 15. In § 275b Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-
Budgetjahr 2020 Sanktionen in Form von Vergü- tern „Die Landesverbände der Krankenkassen“ die
tungsabschlägen oder einer Verringerung der Fall- Wörter „und die Ersatzkassen gemeinsam und ein-
zahl zu vereinbaren. Verringerungen der Fallzahl heitlich“ eingefügt.
sind mindestens in dem Umfang zu vereinbaren, 15a. § 291 Absatz 2b wird wie folgt geändert:
der erforderlich ist, um die Unterschreitung des
Pflegepersonalquotienten auszugleichen. Vergü- a) In Satz 14 wird die Angabe „1. Juli 2018“ durch
tungsabschläge sind in einer Höhe zu vereinbaren, die Angabe „1. Januar 2019“ ersetzt.
die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
der Unterschreitung steht. Die in Satz 1 genannten
Sanktionen können durch die Vereinbarung von „Von der Kürzung nach Satz 14 ist bis zum
Maßnahmen ergänzt werden, die das Krankenhaus 30. Juni 2019 abzusehen, wenn der an der ver-
zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals zu tragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt
ergreifen hat. In begründeten Ausnahmefällen kön- oder Zahnarzt oder die an der vertragsärztli-
nen die Vertragsparteien nach § 11 des Kranken- chen Versorgung teilnehmende Einrichtung ge-
hausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits genüber der jeweils zuständigen Kassenärzt-
vereinbarte Sanktionen vorübergehend ausgesetzt lichen Vereinigung nachweist, bereits vor dem
werden. 1. April 2019 die Anschaffung der für die Prü-
fung nach Satz 3 erforderlichen Ausstattung
(3) Für die Aufgaben nach Absatz 1 gilt das In- vertraglich vereinbart zu haben. Die zur Teil-
stitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus als nahme an der vertragsärztlichen Versorgung er-
von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 mächtigten Ärzte, die in einem Krankenhaus
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes tätig sind, ermächtigte Krankenhäuser und die
beauftragt. Die notwendigen Aufwendungen des nach § 75 Absatz 1b Satz 3 auf Grund einer
Instituts für die Erfüllung dieser Aufgaben sind Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärzt-
aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 lichen Vereinigung in den Notdienst einbezoge-
Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset- nen zugelassenen Krankenhäuser sind von der
zes zu finanzieren, der erforderlichenfalls entspre- Kürzung nach Satz 14 bis zum 31. Dezember
chend zu erhöhen ist.“ 2019 ausgenommen.“
13. § 221 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 16. Dem § 291g wird folgender Absatz 5 angefügt:
a) In Satz 1 Nummer 2 wird das Semikolon und „(5) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-
werden die Wörter „solange der Anteil noch gung und der Spitzenverband Bund der Kranken-
nicht feststeht, ist er vorläufig auf 1 Million Euro kassen vereinbaren die Anforderungen an die
für das Haushaltsjahr festzulegen“ gestrichen. technischen Verfahren zu Videosprechstunden ge-
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: mäß § 87 Absatz 2k. Die Absätze 1 und 2 gelten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2409
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verein- Artikel 8
barung bis zum 30. September 2019 zu treffen ist.“
Änderung des
16a. Dem § 295 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Krankenhausentgeltgesetzes
„Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumen- Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
tation und Information kann bei Auslegungsfragen (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8c
zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 2 und den des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615)
Prozedurenschlüsseln nach Satz 4 Klarstellungen geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergan-
genheit vornehmen, soweit diese nicht zu erwei- 1. § 8 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
terten Anforderungen an die Verschlüsselung er- a) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden
brachter Leistungen führen.“ Sätze ersetzt:
17. § 301 wird wie folgt geändert: „Die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus
a0) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ist von den Vertragsparteien nach § 11 zu ermit-
teln, indem der Anteil der Personalkosten des
„Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-
Krankenhauses für das Pflegepersonal an den
mentation und Information kann bei Ausle-
Personalkosten für das Pflegepersonal aller Kran-
gungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach
kenhäuser im Anwendungsbereich dieses Geset-
Satz 1 und den Prozedurenschlüsseln nach
zes errechnet wird und dieser krankenhausindivi-
Satz 2 Klarstellungen und Änderungen mit
duelle Anteil auf die jährlich bundesweit zur Ver-
Wirkung auch für die Vergangenheit vorneh-
fügung stehende Fördersumme von 500 Millionen
men, soweit diese nicht zu erweiterten Anfor-
Euro bezogen wird. Grundlage für die Personal-
derungen an die Verschlüsselung erbrachter
kosten für das Pflegepersonal aller Krankenhäu-
Leistungen führen.“
ser nach Satz 3 sind jeweils die vom Statistischen
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Bundesamt in der Fachserie 12 Reihe 6.1 ausge-
fügt: wiesenen Vollzeitstellen in der Pflege mit und
„(2a) Die Krankenkassen haben den nach ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem
§ 108 zugelassenen Krankenhäusern einen be- Krankenhaus. Von diesen Vollzeitstellen sind die
stehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften ausgewiesenen Vollzeitstellen in Einrichtungen
Buches eines Patienten oder einer Patientin der Psychiatrie und der Psychosomatik sowie in
unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das Krankenhäusern ohne Versorgungsvertrag abzu-
Krankenhaus anzeigt, dass es den Patienten ziehen. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelte
oder die Patientin zur Behandlung aufgenom- Zahl der Vollzeitstellen ist zu multiplizieren mit
men hat. Während des Krankenhausaufenthal- den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen
tes eines Patienten oder einer Patientin haben bundesdurchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft
die Krankenkassen dem Krankenhaus Ände- jeweils für das Jahr, das zwei Jahre vor dem Jahr
rungen eines bestehenden Pflegegrades des liegt, in dem der Pflegezuschlag für das Folgejahr
Patienten oder der Patientin sowie beantragte zu vereinbaren ist. Grundlage für die Personal-
Einstufungen in einen Pflegegrad durch einen kosten für Pflegepersonal des einzelnen Kranken-
Patienten oder eine Patientin zu übermitteln. hauses sind die Vollzeitstellen in der Pflege mit
Die Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit
hat im Wege elektronischer Datenübertragung dem Krankenhaus, die für dasselbe Jahr vom
zu erfolgen.“ Krankenhaus an das Statistische Landesamt
übermittelt wurden und die Eingang in die Statis-
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Daten- tik gefunden haben. Von diesen Vollzeitstellen
trägern“ die Wörter „sowie das Nähere zum sind die ausgewiesenen Vollzeitstellen in seinen
Verfahren und zu den Zeitabständen der Über- Fachabteilungen der Psychiatrie und der Psycho-
mittlung im Wege elektronischer Datenübertra- somatik abzuziehen. Die nach den Sätzen 7 und 8
gungen nach Absatz 2a“ eingefügt. ermittelte Zahl der Vollzeitstellen ist zu multi-
18. In § 324 Satz 2 wird die Angabe „31. März 2019“ plizieren mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3
durch die Angabe „31. März 2020“ ersetzt. ausgewiesenen durchschnittlichen Kosten pro
19. § 324 wird aufgehoben. Pflegekraft im jeweiligen Land.“
20. Folgender § 325 wird angefügt: b) Der neue Satz 10 wird aufgehoben.
„§ 325 c) Folgender Satz wird angefügt:
Übergangsregelung „Der Pflegezuschlag ist bei Patientinnen oder Pa-
zur Neuregelung der tienten abzurechnen, die vor dem 1. Januar 2020
Verjährungsfrist für die Ansprüche zur vollstationären Behandlung in das Kranken-
von Krankenhäusern und Krankenkassen haus aufgenommen werden.“
Die Geltendmachung von Ansprüchen der Kran- 2. § 10 wird wie folgt geändert:
kenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Ver-
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
gütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor
dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum aa) In Nummer 6 werden nach der Angabe „3c“
9. November 2018 nicht gerichtlich geltend ge- die Wörter „sowie Zuschläge für die Teil-
macht wurden.“ nahme an der Notfallversorgung“ eingefügt.
2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
bb) In Nummer 7 werden die Wörter „Abschläge ee) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:
für die Nichtteilnahme an der Notfallversor- „Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag
gung und die“ gestrichen. finanzierten Neueinstellungen oder Aufsto-
b) In Absatz 8 Satz 7 werden im zweiten Halbsatz ckungen vorhandener Teilzeitstellen in der
die Wörter „Zuschlägen für die Teilnahme an der unmittelbaren Patientenversorgung auf bet-
Notfallversorgung und“ gestrichen. tenführenden Stationen nicht umgesetzt
werden, ist der darauf entfallende Anteil der
Artikel 9 Finanzierung zurückzuzahlen; wird die jahres-
Weitere Änderung des durchschnittliche Stellenbesetzung in dem
Krankenhausentgeltgesetzes nach Satz 1 geförderten Pflegebereich ge-
mindert, ist der zusätzliche Betrag entspre-
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
chend dem darauf entfallenden Anteil der
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8
Finanzierung zu mindern.“
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: ff) Nach dem neuen Satz 8 wird folgender Satz
eingefügt:
1. Nach § 3 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt: „Für die Prüfung einer notwendigen Rück-
zahlung oder Minderung hat der Kranken-
„3a. ein Pflegebudget nach § 6a,“.
hausträger den anderen Vertragsparteien fol-
2. § 4 wird wie folgt geändert: gende Bestätigungen des Jahresabschluss-
a) Absatz 2a wird aufgehoben. prüfers vorzulegen:
b) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2a und wie 1. einmalig eine Bestätigung über die zum
folgt geändert: 31. Dezember 2018 festgestellte jahres-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erstmals für durchschnittliche Stellenbesetzung in der
das Jahr 2017, der Fixkostendegressions- Pflege insgesamt und in dem nach Satz 1
abschlag nach § 10 Absatz 13 anzuwenden“ geförderten Pflegebereich, jeweils diffe-
durch die Wörter „ein jeweils für drei Jahre renziert in Voll- und Teilzeitkräfte und um-
zu erhebender Vergütungsabschlag von gerechnet in Vollzeitkräfte,
35 Prozent (Fixkostendegressionsabschlag) 2. eine Bestätigung über die im jeweiligen
anzuwenden“ ersetzt. Förderjahr in der Pflege insgesamt und
bb) Satz 2 wird aufgehoben. in dem nach Satz 1 geförderten Pflege-
bereich zum 31. Dezember festgestellte
cc) In den bisherigen Sätzen 3 und 4 werden die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung,
Wörter „oder Satz 2“ jeweils gestrichen. jeweils differenziert in Voll- und Teilzeit-
dd) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben. kräfte und umgerechnet in Vollzeitkräfte,
ee) Im bisherigen Satz 8 werden die Wörter „da- und
rüber hinaus“ gestrichen. 3. eine Bestätigung über die zweckentspre-
ff) Der bisherige Satz 9 wird aufgehoben. chende Verwendung der Mittel.“
c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. gg) Satz 12 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert: „Die Mittel, die vom Krankenhaus für Neu-
einstellungen oder Aufstockungen vorhan-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „2016 bis 2018
dener Teilzeitstellen insgesamt vereinbart
zu 90 Prozent finanziell gefördert“ durch die
wurden, werden bei der Vereinbarung des
Wörter „ab dem Jahr 2019 vollständig finan-
Pflegebudgets nach § 6a für das Jahr 2020
ziert“ ersetzt.
berücksichtigt.“
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgen-
e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
den Sätze ersetzt:
fügt:
„Dazu vereinbaren die Vertragsparteien nach
§ 11 jährlich einen zusätzlichen Betrag. „(8a) Mit dem Ziel, Neueinstellungen oder
Wurde für Kalenderjahre ab dem Jahr 2016 Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen von
bereits ein Betrag vereinbart, wird dieser um ausgebildetem Pflegepersonal zusätzlich zu för-
einen für das Folgejahr neu vereinbarten Be- dern, werden für die Jahre 2019 bis 2024 geeig-
trag kumulativ erhöht, soweit zusätzliche nete Maßnahmen zur Verbesserung der Verein-
Neueinstellungen oder Aufstockungen vor- barkeit von Pflege, Familie und Beruf zu 50 Pro-
handener Teilzeitstellen vereinbart werden.“ zent finanziell gefördert. Zu diesem Zweck ver-
einbaren die Vertragsparteien nach § 11 auf Ver-
cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „zum langen des Krankenhauses einen zusätzlichen
Bestand der entsprechend umgerechneten Betrag, der im Jahr 2019 0,1 Prozent und in
Vollkräfte am 1. Januar 2015“ durch die den Jahren 2020 bis 2024 jährlich 0,12 Prozent
Wörter „zu dem zum 31. Dezember 2018 des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 nicht
festgestellten jahresdurchschnittlichen Be- überschreiten darf. Wurde für ein Kalenderjahr
stand umgerechneter Vollzeitkräfte“ ersetzt. ein Betrag nicht vereinbart, so kann für das Fol-
dd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 2 gejahr ein zusätzlicher Betrag bis zur Summe
bis 5“ durch die Wörter „Sätzen 2 bis 4“ er- der für beide Jahre geltenden Beträge vereinbart
setzt. werden. Voraussetzung für diese Förderung ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2411
dass das Krankenhaus nachweist, dass es auf- zung durch den Veränderungswert nach § 9
grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Absatz 1b Satz 1.“
Arbeitnehmervertretung Maßnahmen zur Ver- bb) Folgender Satz wird angefügt:
besserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie
und Beruf ergreift. Der dem Krankenhaus nach „Die Erlössumme ist insoweit zu vermindern,
den Sätzen 2 bis 4 insgesamt zustehende als sie Pflegepersonalkosten umfasst, die
Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abge- über das Pflegebudget nach § 6a finanziert
rechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen nach werden.“
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und auf die Zu- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
satzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 „(4) Auf Verlangen der besonderen Einrich-
sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 tung werden Leistungen für ausländische Pa-
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert und tientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer
gesondert in der Rechnung des Krankenhauses Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik
ausgewiesen; für die Ermittlung der Höhe des Deutschland einreisen, sowie Leistungen für
Zuschlags, für die Konfliktlösung durch die Empfängerinnen und Empfänger von Gesund-
Schiedsstelle nach § 13 und für die Vorgaben heitsleistungen nach dem Asylbewerberleis-
zur Rückzahlung von nicht in Anspruch genom- tungsgesetz nicht im Rahmen der Erlössumme
menen Mitteln oder die Minderung von nur zeit- vergütet.“
weise in Anspruch genommenen Mitteln gilt Ab-
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
satz 8 Satz 6 bis 8 entsprechend. Der Kranken-
hausträger hat den anderen Vertragsparteien „§ 6a
eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers Vereinbarung eines Pflegebudgets
vorzulegen, aus der hervorgeht, inwieweit die
(1) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren
zusätzlichen Mittel zweckentsprechend für die
zur Finanzierung der Pflegepersonalkosten nach
geförderten Maßnahmen nach Satz 1 verwendet
§ 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsge-
wurden. Der Spitzenverband Bund der Kranken-
setzes, die dem einzelnen Krankenhaus entstehen,
kassen berichtet dem Bundesministerium für
ein Pflegebudget. Das Pflegebudget umfasst nicht
Gesundheit jährlich bis zum 30. Juni, erstmals
im Jahr 2020, über die Art und die Anzahl der 1. die Entgelte, die im Erlösbudget nach § 4 oder in
geförderten Maßnahmen nach Satz 1 sowie über der Erlössumme nach § 6 Absatz 3 berücksich-
den Umfang von Neueinstellungen und Aufsto- tigt werden,
ckungen vorhandener Teilzeitstellen, zu denen 2. die Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1
es aufgrund der geförderten Maßnahmen Nummer 4,
kommt. Die Vorgaben nach Absatz 8 Satz 11 3. die Entgelte nach § 6 Absatz 2 und
zur Übermittlung von Informationen für die Be-
richterstattung des Spitzenverbandes Bund der 4. die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blu-
Krankenkassen sowie nach § 5 Absatz 4 Satz 5 tern.
zum vollständigen Ausgleich von entstehenden Das Pflegebudget ist zweckgebunden für die Fi-
Mehr- oder Mindererlösen gelten entsprechend.“ nanzierung der Pflegepersonalkosten nach Satz 1
f) Absatz 9 wird wie folgt geändert: zu verwenden. Nicht zweckentsprechend verwen-
dete Mittel sind zurückzuzahlen.
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzäh-
lung nach dem Wort „Infektionsprävention“ (2) Ausgangsgrundlage für die Ermittlung des
die Wörter „(Bundesgesundheitsblatt 2009 Pflegebudgets ist die Summe der im Vorjahr für
S. 951 und Bundesgesundheitsblatt 2016 das jeweilige Krankenhaus entstandenen Pflege-
S. 1183)“ eingefügt. personalkosten. Bei der Ermittlung sind weiterhin
die für das Vereinbarungsjahr zu erwartenden Ver-
bb) In Satz 6 werden die Wörter „Satz 4 und 7“ änderungen gegenüber dem Vorjahr zu berücksich-
durch die Wörter „Satz 3 und 6“ ersetzt. tigen, insbesondere bei der Zahl und der beruf-
cc) Folgender Satz wird angefügt: lichen Qualifikation der Pflegevollkräfte sowie bei
der Kostenentwicklung. Weichen die tatsächlichen
„Der Betrag nach Satz 4 darf keine Pflege-
Pflegepersonalkosten von den vereinbarten Pflege-
personalkosten enthalten, die über das
personalkosten ab, sind die Mehr- oder Minderkos-
Pflegebudget finanziert werden.“
ten bei der Vereinbarung der Pflegebudgets für das
3. § 6 wird wie folgt geändert: auf das Vereinbarungsjahr folgende Jahr zu berück-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: sichtigen, indem das Pflegebudget für das Verein-
barungsjahr berichtigt wird und Ausgleichszahlun-
aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst: gen für das Vereinbarungsjahr geleistet werden.
„Wird eine Erhöhungsrate für Tariferhöhun- Das Pflegebudget ist in seiner Entwicklung nicht
gen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbart, durch den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b
so ist die von den Vertragsparteien verein- Satz 1 begrenzt. Die Wirtschaftlichkeit der dem ein-
barte Erlössumme um 40 Prozent dieser Er- zelnen Krankenhaus entstehenden Pflegepersonal-
höhungsrate zu erhöhen, erstmals für das kosten wird nicht geprüft; die Bezahlung von Ge-
Jahr 2018, wobei der Erhöhungsbetrag über hältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter
das Budget des nächstmöglichen Pflege- Vergütungen gilt als wirtschaftlich, für eine darüber
satzzeitraums abzuwickeln ist; für diese Er- hinausgehende Vergütung bedarf es eines sach-
höhung der Erlössumme gilt keine Begren- lichen Grundes. Sofern das Krankenhaus ab dem
2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
Jahr 2020 Maßnahmen ergreift oder bereits ergrif- barten Mittel nach § 4 Absatz 8 und die Mittel nach
fene Maßnahmen fortsetzt, die zu einer Entlastung § 4 Absatz 9 in dem Pflegebudget für das Jahr 2020
von Pflegepersonal in der unmittelbaren Patienten- auf. Die Mittel nach § 4 Absatz 9 gehen nur dann in
versorgung auf bettenführenden Stationen führen, dem Pflegebudget für das Jahr 2020 auf, soweit
ist von den Vertragsparteien nach § 11 zu verein- diese den Pflegepersonalkosten nach Absatz 1
baren, inwieweit hierdurch ohne eine Beeinträchti- Satz 1 zuzuordnen sind und es sich um laufende
gung der Patientensicherheit Pflegepersonalkosten Kosten handelt. Ist die für das Jahr 2020 zu verein-
eingespart werden. Die Höhe der eingesparten barende Summe aus dem Gesamtbetrag nach § 4
Pflegepersonalkosten ist im Pflegebudget in einer Absatz 3 Satz 1 und dem zu vereinbarenden Pfle-
Höhe von bis zu 3 Prozent des Pflegebudgets er- gebudget um mehr als 2 Prozent und für das Jahr
höhend zu berücksichtigen. Die Pflegepersonalkos- 2021 um mehr als 4 Prozent niedriger als der je-
ten einsparende Wirkung von Maßnahmen nach weils vereinbarte Vorjahreswert, ist für diese Jahre
Satz 6 ist vom Krankenhaus zu begründen und die das Pflegebudget so zu erhöhen, dass damit die
Durchführung der Maßnahmen ist nachzuweisen. Minderung der Summe aus Gesamtbetrag und Pfle-
(3) Der Krankenhausträger hat vor der Vereinba- gebudget für das Jahr 2020 auf 2 Prozent und für
rung des jeweiligen Pflegebudgets den anderen das Jahr 2021 auf 4 Prozent begrenzt wird. Diese
Vertragspartnern die jahresdurchschnittliche Stel- Erhöhung des Pflegebudgets unterliegt nicht der
lenbesetzung in Pflegevollkräften, gegliedert nach Pflicht zur Rückzahlung für nicht zweckentspre-
Berufsbezeichnungen, sowie die Pflegepersonal- chend verwendete Mittel nach der Vereinbarung
kosten nachzuweisen. Dazu hat der Krankenhaus- nach § 9 Absatz 1 Nummer 8. Satz 3 findet keine
träger jeweils die entsprechenden Ist-Daten des Anwendung bei einer Minderung der Summe aus
abgelaufenen Jahres, die Ist-Daten des laufenden Gesamtbetrag und Pflegebudget auf Grund von
Jahres sowie die Forderungsdaten für den Verein- Leistungsrückgängen.“
barungszeitraum vorzulegen. Nach Ablauf des Ver- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
einbarungsjahres hat der Krankenhausträger den
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird folgende
anderen Vertragsparteien nach § 11 und dem Insti-
Nummer 6a eingefügt:
tut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die
Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach § 17b „6a. tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzah-
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zudem lung des Pflegebudgets nach § 6a,“.
jährlich jeweils bis zum 30. April eine Bestätigung b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
des Jahresabschlussprüfers über die jahresdurch- „Nr. 3, 5 und 6“ durch die Wörter „Nummer 3, 5,
schnittliche Stellenbesetzung der Pflegevollkräfte, 6 und 6a“ ersetzt und wird die Angabe „§ 6“
gegliedert nach Berufsbezeichnungen, sowie über durch die Wörter „den §§ 6 und 6a“ ersetzt.
die Pflegepersonalkosten und über die zweckent-
sprechende Mittelverwendung vorzulegen. Die Vor- 6. § 8 wird wie folgt geändert:
gaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Num- a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
mer 8 sind zu beachten.
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
(4) Die Abzahlung des Pflegebudgets erfolgt ein Komma ersetzt.
über einen krankenhausindividuellen Pflegeentgelt-
wert. Der krankenhausindividuelle Pflegeentgelt- bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
wert wird berechnet, indem das für das Vereinba- „5. tagesbezogene Pflegeentgelte nach § 6a
rungsjahr vereinbarte Pflegebudget dividiert wird je voll- oder teilstationären Belegungstag.“
durch die nach dem Pflegeerlöskatalog nach b) Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes ermittelte voraussichtliche Summe c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
der Bewertungsrelationen für das Vereinbarungs- „In anderen als den vertraglich oder gesetzlich
jahr. Der für das jeweilige Jahr geltende kranken- bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenfüh-
hausindividuelle Pflegeentgeltwert ist der Abrech- rung insbesondere aus Gründen des Wirtschaft-
nung der mit Bewertungsrelationen bewerteten ta- lichkeitsgebots nicht zulässig.“
gesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6a für voll- und teilstationäre Bele- 7. § 9 wird wie folgt geändert:
gungstage zugrunde zu legen. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(5) Weicht die Summe der auf das Vereinba- aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
rungsjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses eingefügt:
aus den tagesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7
„2a. einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a von dem vereinbarten
Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinan-
Pflegebudget ab, so werden Mehr- oder Minderer-
zierungsgesetzes einschließlich der
löse vollständig ausgeglichen. § 4 Absatz 3 Satz 7
Bewertungsrelationen für die tagesbezo-
und 9 ist entsprechend anzuwenden. Der ermittelte
gene Abzahlung des vereinbarten Pfle-
Ausgleichsbetrag ist über das Pflegebudget für den
gebudgets nach § 6a,“.
nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum abzuwi-
ckeln. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „1 und 2“
(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gehen bei durch die Angabe „1, 2 und 2a“ ersetzt.
der Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr cc) Nummer 7 wird durch die folgenden Num-
2020 die Summe der krankenhausindividuell verein- mern 7 bis 9 ersetzt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2413
„7. die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen 3. den ärztlichen Personalbereich
nach § 10 Absatz 5 Satz 4 sowie bis jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinba-
zum 31. März 2019 die Einzelheiten für rung, die in dem jeweiligen Bereich für die
einen Nachweis, dass die zusätzlichen meisten Beschäftigten maßgeblich ist;
Mittel für Tariferhöhungen von Pflege- maßgeblich dabei sind für den Bereich nach
personal zweckentsprechend für dessen Nummer 1 die durchschnittlichen Auswir-
Finanzierung verwendet werden, und ein kungen der tarifvertraglich vereinbarten li-
Verfahren, das gewährleistet, dass Kran- nearen und strukturellen Steigerungen so-
kenhäuser Mittel zurückzuzahlen haben, wie Einmalzahlungen und für die Bereiche
die sie nicht zweckentsprechend ver- nach den Nummern 2 und 3 jeweils die
wendet haben, durchschnittlichen Auswirkungen der tarif-
8. bis zum 31. Juli 2019 die näheren Einzel- vertraglich vereinbarten linearen Steigerun-
heiten zur Verhandlung des Pflegebud- gen und Einmalzahlungen.“
gets nach § 6a, insbesondere zu den
cc) In Satz 5 werden die Wörter „ein Drittel“
vorzulegenden Unterlagen und zu dem
durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.
Verfahren der Rückzahlungsabwicklung
von nicht zweckentsprechend verwen- dd) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
deten Mitteln, „Sofern der Basisfallwert bereits vereinbart
9. bis zum 28. Februar 2019 die Benennung oder festgesetzt ist, ist die anteilige Erhö-
von Prozedurenschlüsseln nach § 301 hungsrate nach Satz 5 bei der Vereinbarung
Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches So- des Basisfallwerts für das Folgejahr erhö-
zialgesetzbuch, die zu streichen sind, da hend zu berücksichtigen. Neben der Be-
sie nach Einführung des Pflegebudgets richtigung des Basisfallwerts des Vorjahres
nach § 6a für das Vergütungssystem nach ist ein einmaliger Ausgleich infolge der ver-
§ 17b des Krankenhausfinanzierungs- späteten Anwendung der anteiligen Erhö-
gesetzes nicht mehr benötigt werden.“ hungsrate vorzunehmen.“
b) Absatz 1a Nummer 6 wird wie folgt gefasst: b1) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
„6. jährlich zum 30. Juni, erstmals bis zum aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-
30. Juni 2019, eine Liste der Krankenhäuser, stellt:
welche die Vorgaben des Gemeinsamen „Zur pauschalen Überführung der Mittel des
Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Pflegezuschlags, die nicht für die pflegeri-
Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz- sche Versorgung von Patientinnen oder Pa-
buch erfüllen.“ tienten verwendet werden, ist für die Ver-
8. § 10 wird wie folgt geändert: handlung des Basisfallwerts 2020 eine Er-
a0) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: höhung von 0,3 Prozent auf den vereinbar-
ten oder festgesetzten Basisfallwert 2019
„Eine Veränderung der Summe der effektiven ohne Ausgleiche einzurechnen.“
Bewertungsrelationen, die aus § 17b Absatz 4
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Ver- bb) Im bisherigen Satz 1 erster Halbsatz wird
bindung mit § 6a entsteht, ist im Erlösvolumen vor dem Semikolon ein Komma und werden
entsprechend verändernd zu berücksichtigen, die Wörter „gemindert um die geschätzte
so dass hieraus keine Veränderung des zu ver- Summe der Beträge, die nach § 6a Absatz 6
einbarenden Landesbasisfallwerts entsteht.“ im Pflegebudget aufgeht“ eingefügt.
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: c) Absatz 13 wird aufgehoben.
„Satz 2 findet im Zusammenhang mit der Ein- 9. § 11 wird wie folgt geändert:
führung und Weiterentwicklung des Pflegebud- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gets nach § 6a keine Anwendung.“
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 6“ durch
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: die Angabe „§§ 3 bis 6a“ ersetzt und wird die
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 6
Angabe „2018“ ersetzt. Absatz 3, das Pflegebudget nach § 6a“ er-
setzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bezogen auf die Personalkosten werden
für den Pflegedienst 100 Prozent sowie für „In der Vereinbarung ist zu regeln, dass Mit-
den übrigen nichtärztlichen Personalbereich tel, die nicht zweckentsprechend für die Fi-
und für den ärztlichen Personalbereich nanzierung der Tariferhöhungen von Pflege-
jeweils 50 Prozent des Unterschieds zwi- personal verwendet werden, zurückzuzahlen
schen dem Veränderungswert und der sind.“
Tarifrate berücksichtigt. Maßstab für die Er- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
mittlung der Tarifrate ist für
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
1. den Bereich des Pflegepersonals, Wörter „und erstmals für das Jahr 2018 den
2. den übrigen nichtärztlichen Personalbe- Nachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 7“ ein-
reich und gefügt.
2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die ches Sozialgesetzbuch sowie
Angabe „Satz 3“ ersetzt. ab dem Datenjahr 2019 jeweils
10. In § 12 Satz 1 wird nach dem Wort „Erlösbudgets“ gegliedert nach dem Kennzei-
ein Komma und werden die Wörter „des Pflegebud- chen des Standorts nach § 293
gets“ eingefügt. Absatz 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch;“.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 Buchstabe e wird nach den
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Fix-
Wörtern „behandelnden Fachabteilungen“
kostendegressionsabschlags nach § 10 Ab-
ein Komma und werden die Wörter „und
satz 13,“ gestrichen und wird nach der Angabe
der dazugehörigen Zeiträume, Zeiträume
„§ 6“ ein Komma und werden die Wörter „des
der Intensivbehandlung“ eingefügt.
Pflegebudgets nach § 6a“ eingefügt.
a1) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 4 werden die Wörter „und des Fixkos-
tendegressionsabschlags nach § 10 Absatz 13“ „Die Vereinbarung nach Satz 1 wird ab dem
gestrichen. 1. Januar 2019 von der Datenstelle nach Ab-
12. In § 15 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a satz 1 den gesetzlichen Erfordernissen ent-
eingefügt: sprechend angepasst.“
„(2a) Können die tagesbezogenen Pflegeent- b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „in den
gelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a auf- Jahren 2013 bis 2021“ gestrichen.
grund einer fehlenden Vereinbarung für das Jahr
2020 noch nicht bewertet werden, sind für jeden Artikel 10
vollstationären Belegungstag 130 Euro und für Weitere Änderung des
jeden teilstationären Belegungstag 65 Euro abzu- Krankenhausentgeltgesetzes
rechnen. Absatz 3 gilt entsprechend.“
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
13. § 21 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 9
a0) In Absatz 1 werden die Wörter „eine von den dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des geändert:
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu benen-
1. In § 4 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1
nende“ durch die Wörter „die vom Institut für
Krankenpflegegesetz“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte“
satz 1 des Krankenpflegegesetzes oder nach § 1
ersetzt.
Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder § 58 Ab-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: satz 1 des Pflegeberufegesetzes“ eingefügt.
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 1a. § 5 wird wie folgt geändert:
aaa0) In Buchstabe a werden nach dem a) Absatz 2 Satz 8 wird aufgehoben.
Wort „Betten“ die Wörter „und In-
tensivbetten“ eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
aaa) In Buchstabe d werden nach dem
Wort „Bewertungsrelationen“ die „(2a) Ein Krankenhaus, das in die Liste nach
Wörtern „des Fallpauschalen-Kata- § 9 Absatz 1a Nummer 6 aufgenommen wurde,
logs und des Pflegeerlöskatalogs“ hat für das der Auflistung folgende Jahr An-
eingefügt und werden nach den spruch auf eine zusätzliche Finanzierung in Höhe
Wörtern „nach § 5 Absatz 4“ die von 400 000 Euro jährlich. Die Berechnung ge-
Wörter „sowie der Zahlungen zum genüber den Patientinnen oder Patienten oder
Ausgleich der Abweichungen zwi- den Kostenträgern erfolgt, indem der jährliche
schen den tatsächlichen und den Betrag nach Satz 1 durch die voraussichtliche
vereinbarten Pflegepersonalkosten Summe der voll- und teilstationären Fälle des
nach § 6a Absatz 2“ eingefügt. Krankenhauses geteilt wird. Der Betrag nach
Satz 2 ist erstmals bei Patientinnen oder Patien-
bbb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
ten abzurechnen, die ab dem 1. Januar 2020 zur
„e) die Anzahl des in der unmittel- Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen
baren Patientenversorgung auf wurden. Ist ein Krankenhaus nicht mehr in die
bettenführenden Stationen be- Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 aufgenom-
schäftigten Pflegepersonals, auf- men, so ist der Betrag nach Satz 2 letztmalig bei
geteilt nach Berufsbezeichnun- Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die
gen, jeweils umgerechnet auf vor dem 1. Januar des auf die letztmalige Auflis-
Vollkräfte, insgesamt und geglie- tung folgenden Jahres zur Behandlung in das
dert nach den pflegesensitiven Krankenhaus aufgenommen wurden.“
Bereichen gemäß § 3 der Pfle-
gepersonaluntergrenzen-Verord- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
nung vom 5. Oktober 2018 „(3) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinba-
(BGBl. I S. 1632) und gemäß ren die Zuschläge für besondere Aufgaben von
den Vorgaben einer Vereinba- Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2
rung der Vertragsparteien nach Satz 2 Nummer 4 auf der Grundlage der Vor-
§ 137i Absatz 1 des Fünften Bu- gaben des Gemeinsamen Bundesausschusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2415
nach § 136c Absatz 5 des Fünften Buches So- a) Nach der Angabe zu § 114a werden die folgen-
zialgesetzbuch.“ den Angaben zu den §§ 114b und 114c einge-
fügt:
2. § 6 wird wie folgt geändert:
„§ 114b Erhebung und Übermittlung von indi-
a) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 wird nach dem katorenbezogenen Daten zur verglei-
Wort „Behandlungskosten“ ein Komma und wer- chenden Messung und Darstellung
den die Wörter „die um die vom Pflegebudget von Ergebnisqualität in vollstationären
nach § 6a erfassten Kosten zu mindern sind,“ Pflegeeinrichtungen
eingefügt. § 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüf-
b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „um 40 rhythmus in vollstationären Einrichtun-
Prozent dieser Erhöhungsrate zu erhöhen, erst- gen bei guter Qualität und zur Veran-
lassung unangemeldeter Prüfungen;
mals für das Jahr 2018“ durch die Wörter „um
Berichtspflicht“.
die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte an-
teilige Erhöhungsrate nach § 10 Absatz 5 Satz 5 b) Die Angabe zu § 133 wird wie folgt gefasst:
zu erhöhen, erstmals für das Jahr 2020“ ersetzt. „§ 133 Rechtsform und Vertretung in gericht-
lichen Verfahren“.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
c) Nach der Angabe zu § 145 wird folgende An-
a) In Absatz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe gabe zu § 146 eingefügt:
„Satz 4“ ein Komma und werden die Wörter
„§ 146 Übergangs- und Überleitungsregelung
„eine anteilige Erhöhungsrate unter Berücksich- zur Beratung nach § 37 Absatz 3“.
tigung, dass Kostensteigerungen für das Pflege-
personal in der unmittelbaren Patientenversor- 2. Dem § 1 wird folgender Absatz 7 angefügt:
gung auf bettenführenden Stationen über das „(7) Ein Lebenspartner einer eingetragenen
Pflegebudget zu finanzieren sind,“ eingefügt. Lebenspartnerschaft gilt im Sinne dieses Buches
als Familienangehöriger des anderen Lebenspart-
b) Absatz 1a Nummer 2 wird aufgehoben.
ners, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes be-
4. § 10 wird wie folgt geändert: stimmt ist.“
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 3. Dem § 8 werden die folgenden Absätze 5 bis 10
angefügt:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch die „(5) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der
Angabe „2020“ ersetzt. Pflegeversicherung ist die Finanzierung der ge-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Pflege- mäß § 113 Absatz 1b Satz 1 beauftragten, fach-
dienst“ die Wörter „ohne Pflegepersonal in lich unabhängigen Institution sicherzustellen. Die
der unmittelbaren Patientenversorgung auf Vertragsparteien nach § 113 und das Bundesver-
bettenführenden Stationen“ eingefügt. sicherungsamt vereinbaren das Nähere über das
Verfahren zur Auszahlung der aus dem Aus-
cc) In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort gleichsfonds zu finanzierenden Mittel. Die jewei-
„Pflegepersonals“ die Wörter „ohne Pflege- lige Auszahlung bedarf der Genehmigung durch
personal in der unmittelbaren Patientenver- das Bundesministerium für Gesundheit.
sorgung auf bettenführenden Stationen“ ein-
(6) Abweichend von § 84 Absatz 4 Satz 1 er-
gefügt.
halten vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf An-
dd) In Satz 5 wird die Angabe „40 Prozent dieser trag einen Vergütungszuschlag zur Unterstützung
Erhöhungsrate (anteilige Erhöhungsrate)“ der Leistungserbringung insbesondere im Bereich
durch die Wörter „die nach § 9 Absatz 1 der medizinischen Behandlungspflege. Voraus-
Nummer 7 vereinbarte anteilige Erhöhungs- setzung für die Gewährung des Vergütungszu-
rate“ ersetzt. schlags ist, dass die Pflegeeinrichtung über neu
eingestelltes oder über Stellenaufstockung erwei-
b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort tertes Pflegepersonal verfügt, das über das Per-
„Krankenhäuser“ die Wörter „ohne die Kosten- sonal hinausgeht, das die Pflegeeinrichtung nach
entwicklung des Pflegepersonals in der unmittel- der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5
baren Patientenversorgung auf bettenführenden Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat. Das zusätzli-
Stationen“ eingefügt. che Pflegepersonal muss zur Erbringung aller
vollstationären Pflegeleistungen vorgesehen sein
Artikel 11 und es muss sich bei dem Personal um Pflege-
fachkräfte handeln. Nur für den Fall, dass die voll-
Änderung des stationäre Pflegeeinrichtung nachweist, dass es
Elften Buches Sozialgesetzbuch ihr in einem Zeitraum von über vier Monaten nicht
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- gelungen ist, geeignete Pflegefachkräfte einzu-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai stellen, kann sie ausnahmsweise auch für die Be-
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 schäftigung von zusätzlichen Pflegehilfskräften,
des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) die sich in der Ausbildung zur Pflegefachkraft be-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: finden, einen Vergütungszuschlag erhalten. Das
Bundesversicherungsamt verwaltet die zur Finan-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: zierung des Vergütungszuschlags von den Kran-
2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
kenkassen nach § 37 Absatz 2a des Fünften Bu- Pflege, Familie und Beruf. Gefördert werden bis
ches und von den privaten Versicherungsunter- zu 50 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung
nehmen nach Absatz 9 Satz 2 zu leistenden Be- für eine Maßnahme verausgabten Mittel. Pro Pfle-
träge im Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. geeinrichtung ist höchstens ein jährlicher Förder-
Der Anspruch auf einen Vergütungszuschlag ist zuschuss von 7 500 Euro möglich. Die Landesver-
unter entsprechender Anwendung des § 84 Ab- bände der Pflegekassen stellen die sachgerechte
satz 2 Satz 5 und 6 begrenzt auf die tatsächlichen Verteilung der Mittel sicher. Der in Satz 1 ge-
Aufwendungen für zusätzlich nannte Betrag soll unter Berücksichtigung der
1. eine halbe Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit Zahl der Pflegeeinrichtungen auf die Länder
bis zu 40 Plätzen, aufgeteilt werden. Antrag und Nachweis sollen
einfach ausgestaltet sein. Pflegeeinrichtungen
2. eine Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis können in einem Antrag die Förderung von zeitlich
zu 80 Plätzen, und sachlich unterschiedlichen Maßnahmen be-
3. anderthalb Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit antragen. Soweit eine Pflegeeinrichtung den
81 bis zu 120 Plätzen und Förderhöchstbetrag nach Satz 4 innerhalb eines
Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen hat
4. zwei Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit mehr
und die für das Land, in dem die Pflegeeinrich-
als 120 Plätzen.
tung ihren Sitz hat, in diesem Kalenderjahr bereit-
Der Vergütungszuschlag ist von den Pflegekas- gestellte Gesamtfördersumme noch nicht aus-
sen monatlich zu zahlen und wird zum 15. eines geschöpft ist, erhöht sich der mögliche Förder-
jeden Monats fällig. Der Spitzenverband Bund der höchstbetrag für diese Pflegeeinrichtung im nach-
Pflegekassen legt im Benehmen mit den Bundes- folgenden Kalenderjahr um den aus dem Vorjahr
vereinigungen der Träger stationärer Pflegeein- durch die Pflegeeinrichtung nicht in Anspruch ge-
richtungen das Nähere für die Antragstellung nommenen Betrag. Der Spitzenverband Bund der
und den Nachweis nach Satz 4 sowie das Zah- Pflegekassen erlässt im Einvernehmen mit dem
lungsverfahren für seine Mitglieder fest. Die Fest- Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
legungen bedürfen der Zustimmung des Bundes- nach Anhörung der Verbände der Leistungser-
ministeriums für Gesundheit im Benehmen mit bringer auf Bundesebene bis zum 31. März 2019
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen,
Frauen und Jugend im Rahmen seiner Zuständig- Ziele, Inhalte und Durchführung der Förderung
keit. Bis zum Vorliegen der Bestimmung nach sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Förder-
Satz 8 stellen die Landesverbände der Pflegekas- mittel durch eine Pflegekasse. Die Richtlinien be-
sen die sachgerechte Verfahrensbearbeitung si- dürfen der Genehmigung des Bundesministe-
cher; es genügt die Antragstellung an eine als riums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als
Partei der Pflegesatzvereinbarung beteiligte Pfle- erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines
gekasse. Die über den Vergütungszuschlag finan- Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für
zierten zusätzlichen Stellen und die der Berech- Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet
nung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte werden. Das Bundesministerium für Gesundheit
Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten kann im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Spit-
sind von den Pflegeeinrichtungen unter entspre- zenverband Bund der Pflegekassen zusätzliche
chender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 Informationen und ergänzende Stellungnahmen
und 4 und Absatz 7 nachzuweisen. Die Auszah- anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf der
lung des gesamten Zuschlags hat einheitlich über Frist nach Satz 12 unterbrochen. Beanstandun-
eine Pflegekasse an die vollstationäre Pflegeein- gen des Bundesministeriums für Gesundheit sind
richtung vor Ort zu erfolgen. Änderungen der den innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
Anträgen zugrunde liegenden Sachverhalte sind Die Genehmigung kann vom Bundesministerium
von den vollstationären Pflegeeinrichtungen un- für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden.
verzüglich anzuzeigen. Der Spitzenverband Bund (8) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der
der Pflegekassen berichtet dem Bundesministe- Pflegeversicherung wird in den Jahren 2019
rium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezem- bis 2021 ein einmaliger Zuschuss für jede ambu-
ber 2019 und danach jährlich über die Zahl der lante und stationäre Pflegeeinrichtung bereit-
durch diesen Zuschlag finanzierten Pflegekräfte, gestellt, um digitale Anwendungen, die insbe-
den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwick- sondere das interne Qualitätsmanagement, die
lung. Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusam-
(7) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der menarbeit zwischen Ärzten und stationären Pfle-
Pflegeversicherung werden in den Jahren 2019 geeinrichtungen sowie die Aus-, Fort- und Weiter-
bis 2024 jährlich bis zu 100 Millionen Euro bereit- bildung in der Altenpflege betreffen, zur Entlas-
gestellt, um Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen tung der Pflegekräfte zu fördern. Förderungsfähig
zu fördern, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit sind Anschaffungen von digitaler oder techni-
von Pflege, Familie und Beruf für ihre in der Pflege scher Ausrüstung sowie damit verbundene Schu-
tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ver- lungen. Gefördert werden bis zu 40 Prozent der
bessern. Förderfähig sind individuelle und ge- durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel.
meinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger
besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften aus- Zuschuss in Höhe von 12 000 Euro möglich. Der
gerichtet sind, sowie Schulungen und Weiterbil- Spitzenverband Bund der Pflegekassen be-
dungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von schließt im Einvernehmen mit dem Verband der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2417
privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhö- 5. In § 33 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wird
rung der Verbände der Leistungserbringer auf der Antrag später als einen Monat nach Eintritt
Bundesebene bis zum 31. März 2019 Richtlinien der Pflegebedürftigkeit gestellt,“ durch die Wörter
über das Nähere der Voraussetzungen und zu „Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in
dem Verfahren der Gewährung des Zuschusses, dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, son-
der durch eine Pflegekasse ausgezahlt wird. Die dern später gestellt,“ ersetzt.
Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bun- 6. § 37 wird wie folgt geändert:
desministeriums für Gesundheit. Die Genehmi-
gung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht in- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundes- aa) In Satz 1 werden im Satzteil nach der Auf-
ministerium für Gesundheit vorgelegt worden zählung nach den Wörtern „Häuslichkeit
sind, beanstandet werden. Das Bundesministe- durch“ und nach den Wörtern „sofern dies
rium für Gesundheit kann im Rahmen der Richt- durch“ die Wörter „eine zugelassene Pfle-
linienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pfle- geeinrichtung“ jeweils durch die Wörter
gekassen zusätzliche Informationen und ergän- „einen zugelassenen Pflegedienst“ ersetzt.
zende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren
Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 7 unter- bb) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
brochen. Beanstandungen des Bundesministeri-
ums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm „Die Höhe der Vergütung für die Beratung
gesetzten Frist zu beheben. Die Genehmigung durch einen zugelassenen Pflegedienst
kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit oder durch eine von der Pflegekasse be-
Auflagen verbunden werden. auftragte Pflegefachkraft vereinbaren die
Pflegekassen oder deren Arbeitsgemein-
(9) Die privaten Versicherungsunternehmen,
schaften in entsprechender Anwendung
die die private Pflege-Pflichtversicherung durch-
des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger
führen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Pro-
des zugelassenen Pflegedienstes oder mit
zent an den Kosten, die sich gemäß den Absät-
der von der Pflegekasse beauftragten Pfle-
zen 5, 7 und 8 jeweils ergeben. Die privaten Ver-
gefachkraft unter Berücksichtigung der
sicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergü-
Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich
tung kann nach Pflegegraden gestaffelt
an der Finanzierung der Vergütungszuschläge
werden. Über die Höhe der Vergütung an-
nach Absatz 6 mit jährlich 44 Millionen Euro. Der
erkannter Beratungsstellen und von Bera-
jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten
tungspersonen der kommunalen Gebiets-
Versicherungsunternehmen entfällt, kann von
körperschaften entscheiden ab dem Jahr
dem Verband der privaten Krankenversicherung
2020 die Landesverbände der Pflegekas-
e. V. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt
sen unter Zugrundelegung der im jeweili-
zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversi-
gen Land nach Satz 5 und 6 vereinbarten
cherung nach § 65 geleistet werden. Einmalig
Vergütungssätze jeweils für die Dauer ei-
können die privaten Versicherungsunternehmen,
nes Jahres. Die Landesverbände haben die
die die private Pflege-Pflichtversicherung durch-
jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe
führen, für bestehende Vertragsverhältnisse die
in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“
Prämie für die private Pflege-Pflichtversicherung
anpassen, um die Verpflichtungen zu berücksich- cc) Im bisherigen Satz 6 wird das Semikolon
tigen, die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergeben. und werden die Wörter „die Vergütung für
§ 155 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset- die Beratung entspricht der für die Pflege-
zes ist anzuwenden. Dem Versicherungsnehmer grade 2 und 3 nach Satz 5“ gestrichen.
ist die Neufestsetzung der Prämie unter Hinweis dd) In dem bisherigen Satz 7 werden die Wör-
auf die hierfür maßgeblichen Gründe in Textform ter „Sätze 4 bis 6“ durch die Wörter
mitzuteilen. § 203 Absatz 5 des Versicherungsver- „Sätze 4 bis 9“ ersetzt.
tragsgesetzes und § 205 Absatz 4 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes gelten entsprechend. b) Nach Absatz 4 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen, der Verband der privaten Krankenversiche- „Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwil-
rung e. V. und das Bundesversicherungsamt re- ligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der
geln das Nähere über das Verfahren zur Bereit- Beratungsperson eine weitergehende Bera-
stellung der notwendigen Finanzmittel zur Finan- tung angezeigt, übermittelt die jeweilige Bera-
zierung der Maßnahmen nach den Absätzen 6 tungsstelle diese Einschätzung über die Erfor-
bis 8 aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversi- derlichkeit einer weitergehenden Beratung der
cherung sowie zur Feststellung und Erhebung zuständigen Pflegekasse oder dem zuständi-
der Beträge der privaten Versicherungsunterneh- gen privaten Versicherungsunternehmen. Diese
men, die die private Pflege-Pflichtversicherung haben eine weitergehende Beratung nach § 7a
durchführen, nach Absatz 9 Satz 1 und 2 durch anzubieten.“
Vereinbarung.“ c) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-
4. In § 30 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie gefügt:
die in § 37 Abs. 3 festgelegten Vergütungen“ ge- „Die Empfehlungen enthalten Ausführungen
strichen. wenigstens
2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
1. zu Beratungsstandards, men werden; wird die Leistung in einem Kalen-
2. zur erforderlichen Qualifikation der Bera- derjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht
tungspersonen sowie verbrauchte Betrag in das folgende Kalender-
halbjahr übertragen werden.“
3. zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maß-
nahmen im Einzelfall.“ b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- „Für Zwecke der statistischen Erfassung bei
fügt: den Pflegekassen und den privaten Versiche-
rungsunternehmen muss auf den Belegen ein-
„(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
deutig und deutlich erkennbar angegeben sein,
kassen beschließt mit dem Verband der priva-
im Zusammenhang mit welcher der in Absatz 1
ten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Ja-
Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Leistungen
nuar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewer-
die Aufwendungen jeweils entstanden sind.“
tung und standardisierten Dokumentation der
Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbe- 11. § 45d wird wie folgt geändert:
such durch die Pflegekasse oder das private a) In Satz 1 werden die Wörter „Je Versichertem
Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden 0,10 Euro je Kalenderjahr“ durch die
werden erst wirksam, wenn das Bundesminis- Wörter „Je Kalenderjahr werden 0,15 Euro je
terium für Gesundheit sie genehmigt. Die Ge- Versicherten“ ersetzt und wird vor dem Punkt
nehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien am Ende ein Semikolon und werden die Wörter
nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem „um eine gerechte Verteilung dieser Fördermit-
sie dem Bundesministerium für Gesundheit tel auf die Länder zu gewährleisten, werden die
vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Fördermittel der Pflegeversicherung nach dem
Beanstandungen des Bundesministeriums für Königsteiner Schlüssel aufgeteilt“ eingefügt.
Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetz-
ten Frist zu beheben.“ b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
7. In § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die „Der Zuschuss aus den Mitteln der sozialen
Wörter „hauswirtschaftliche Unterstützung zu leis- und privaten Pflegeversicherung nach Satz 1
ten“ durch die Wörter „die Wohngruppenmitglieder ergänzt eine Förderung durch das jeweilige
bei der Haushaltsführung zu unterstützen“ er- Land oder die jeweilige kommunale Gebiets-
setzt. körperschaft und wird jeweils in Höhe von
75 Prozent des Zuschusses gewährt, der für
8. Dem § 44 Absatz 5 werden die folgenden Sätze
die einzelne Fördermaßnahme insgesamt ge-
angefügt:
leistet wird. Davon abweichend können von
„Für die Mitteilungen nach Satz 2 haben die den nach Satz 1 auf die Länder aufgeteilten
Pflegekassen und privaten Versicherungsunter- Mitteln Fördermittel in Höhe von insgesamt je
nehmen spätestens zum 1. Januar 2020 ein elek- Kalenderjahr bis zu 0,01 Euro je Versicherten
tronisches Verfahren vorzusehen, bei dem die als Gründungszuschüsse für neue Selbsthilfe-
Mitteilungen an die Beihilfefestsetzungsstellen gruppen, -organisationen und -kontaktstellen
oder die Dienstherren automatisch erfolgen. Die verwendet werden, ohne dass es für die För-
Pflegekassen und privaten Versicherungsunter- derung einer Mitfinanzierung durch das Land
nehmen haben technisch sicherzustellen, dass oder durch eine kommunale Gebietskörper-
die Meldungen nach Absatz 3 an die Träger der schaft bedarf. Die Gründungszuschüsse sind
gesetzlichen Rentenversicherung erst erfolgen, von den Selbsthilfegruppen, -organisationen
wenn die erforderliche Mitteilung an die Beihilfe- und -kontaktstellen unmittelbar beim Spitzen-
festsetzungsstelle oder den Dienstherrn erfolgt verband Bund der Pflegekassen zu beantra-
ist. Für Beiträge, die von den Beihilfestellen und gen; das Nähere zur Durchführung der Förde-
Dienstherren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits- rung und zum Verfahren wird in den Empfeh-
tages gezahlt worden sind, weil die Pflegekassen lungen nach § 45c Absatz 7 festgelegt. Im Üb-
und privaten Versicherungsunternehmen die Mit- rigen werden für die Förderung der Selbsthilfe
teilungen nach Satz 2 nicht, nicht unverzüglich, die Vorgaben des § 45c und das dortige Ver-
nicht vollständig oder fehlerhaft durchgeführt fahren, einschließlich § 45c Absatz 2 Satz 3
haben, ist von den Pflegekassen und privaten Ver- und 4 und Absatz 6 Satz 2, entsprechend an-
sicherungsunternehmen ein Säumniszuschlag ent- gewendet. § 45c Absatz 6 Satz 3 bis 9 findet
sprechend § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Bu- mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
ches zu zahlen; dies gilt nicht, wenn im Einzelfall dass von den in das Folgejahr übertragenen
kein Verschulden der Pflegekassen und privaten Mitteln nach Satz 1, die am Ende des Folge-
Versicherungsunternehmen vorliegt.“ jahres nicht in Anspruch genommen worden
9. In § 45a Absatz 1 Satz 5 werden nach den Wör- sind, Fördermittel in Höhe von 0,01 Euro je
tern „zur stundenweisen Entlastung pflegender Versicherten in dem auf das Folgejahr folgen-
Angehöriger“ die Wörter „oder vergleichbar nahe- den Jahr von einer Übertragung auf die Länder
stehender Pflegepersonen“ eingefügt. ausgenommen sind. Die nach Satz 6 von der
10. § 45b wird wie folgt geändert: Übertragung ausgenommenen Mittel werden
zur Förderung von bundesweiten Tätigkeiten
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: von Selbsthilfegruppen, -organisationen und
„Die Leistung nach Satz 1 kann innerhalb des -kontaktstellen verwendet. Die Förderung der
jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genom- bundesweiten Selbsthilfetätigkeiten erfolgt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2419
durch den Spitzenverband Bund der Pflege- den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundes-
kassen, ohne dass es einer Mitfinanzierung ebene zu beschließen; die Länder, die Bundesar-
durch das Land oder durch eine kommunale beitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
Gebietskörperschaft bedarf. Die Förderung sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeein-
der bundesweiten Selbsthilfetätigkeiten ist richtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen.
von den Selbsthilfegruppen, -organisationen Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2
und -kontaktstellen unmittelbar beim Spitzen- entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bun-
verband Bund der Pflegekassen zu beantra- desministerium für Gesundheit die Genehmigung
gen. Die Bewilligung der Fördermittel aus den im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
gemäß den Sätzen 6 und 7 zur Verfügung ste- Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung
henden Mitteln durch den Spitzenverband als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb
Bund der Pflegekassen darf jeweils für einen von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundes-
Zeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen. ministerium für Gesundheit vorgelegt worden
Nach erneuter Antragstellung kann eine Förde- sind, beanstandet werden.“
rung erneut bewilligt werden. Die Einzelheiten
15. Dem § 75 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
zu den Voraussetzungen, Zielen, Inhalten und
der Durchführung der Förderung sowie zu dem „Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2
Verfahren zur Vergabe der Fördermittel nach Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten,
Satz 7 werden in den Empfehlungen nach dass das Personal bei demselben Einrichtungs-
§ 45c Absatz 7 festgelegt.“ träger in verschiedenen Versorgungsbereichen
c) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem Wort flexibel eingesetzt werden kann.“
„Selbsthilfegruppen“ die Wörter „im Sinne die- 16. In § 78 Absatz 4 werden die Wörter „und die Fest-
ser Vorschrift“ eingefügt und werden nach den beträge nach Absatz 3“ gestrichen.
Wörtern „oder als Angehörige“ die Wörter
„oder vergleichbar Nahestehende“ eingefügt. 17. Nach § 89 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
12. Nach § 46 Absatz 2 Satz 6 wird folgender Satz
eingefügt: „Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die
„Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflegeversi- Grundsätze für die Vergütung von längeren We-
cherungsbeiträge erfolgt durch die Krankenkasse, gezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen,
bei der die Pflegekasse errichtet ist.“ die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a
Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches
13. In § 55 Absatz 3a Nummer 2 werden nach dem
vorzusehen sind, zu berücksichtigen.“
Wort „Eheschließung“ die Wörter „oder der Be-
gründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft 18. § 106a wird wie folgt geändert:
gemäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
eingefügt.
14. § 56 wird wie folgt geändert: „Zugelassene Pflegedienste, anerkannte Bera-
tungsstellen, beauftragte Pflegefachkräfte
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Lebens- sowie Beratungspersonen der kommunalen
partner“ gestrichen. Gebietskörperschaften, die Beratungseinsätze
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: nach § 37 Absatz 3 durchführen, sind mit Ein-
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehe- willigung des Versicherten berechtigt und ver-
gatten“ die Wörter „oder hinterbliebenen pflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben der
Lebenspartner“ und nach dem Wort „ge- Pflegekassen, der privaten Versicherungsun-
schlossen“ die Wörter „oder die eingetra- ternehmen sowie der Beihilfefestsetzungsstel-
gene Lebenspartnerschaft vor Vollendung len erforderlichen Angaben zur Qualität der
des 65. Lebensjahres des Verstorbenen ge- Pflegesituation und zur Notwendigkeit einer
mäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes Verbesserung der zuständigen Pflegekasse,
begründet“ eingefügt. dem zuständigen privaten Versicherungsunter-
nehmen und der zuständigen Beihilfefestset-
bb) In den Nummern 1 und 4 werden nach dem
zungsstelle zu übermitteln.“
Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder
hinterbliebenen Lebenspartner“ eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt:
14a. Dem § 71 wird folgender Absatz 5 angefügt: „Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwil-
„(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsan- ligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der
wendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Beratungsperson eine weitergehende Bera-
Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli tung angezeigt, übermittelt die jeweilige Bera-
2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann tungsstelle diese Einschätzung über die Erfor-
die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab derlichkeit einer weitergehenden Beratung der
dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genann- zuständigen Pflegekasse oder dem zuständi-
ten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei gen privaten Versicherungsunternehmen.“
der Prüfung dieser Merkmale mindestens heran-
19. In § 111 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
zuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im
„§ 45c“ die Wörter „und der Mittel nach § 8 Ab-
Benehmen mit dem Verband der privaten Kran-
satz 9 Satz 1 und 2“ eingefügt.
kenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemein-
schaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und 20. § 113b wird wie folgt geändert:
2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern werden entsprechend den Qualitätsdarstellungs-
„Absätzen 4 und 8“ die Wörter „sowie nach § 8 vereinbarungen nach § 115 Absatz 1a mit Aus-
Absatz 5 Satz 2“ eingefügt. nahme der zwischen dem 1. Oktober 2019 und
b) In Absatz 3 Satz 8 werden nach den Wörtern dem 30. Juni 2020 erstmals erhobenen und über-
„Absätze 4 und 8,“ die Wörter „des § 8 Ab- mittelten Daten veröffentlicht.
satz 5 Satz 2,“ eingefügt. (3) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der
c) In Absatz 9 Satz 1 wird vor dem Punkt am Pflegeversicherung wird im Jahr 2019 ein einma-
Ende ein Komma und werden die Wörter „aus- liger Förderbetrag in Höhe von 1 000 Euro für jede
genommen sind die zur Wahrnehmung der zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung be-
Aufgabe nach § 8 Absatz 5 Satz 2 getroffenen reitgestellt, um die für die Erhebung von indikato-
Entscheidungen“ eingefügt. renbezogenen Daten zur vergleichenden Mes-
20a. Nach § 114 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden sung und Darstellung von Ergebnisqualität not-
Sätze eingefügt: wendigen Schulungen in den Einrichtungen zu
unterstützen. Die Modalitäten der Auszahlung der
„Abweichend von Satz 1 ist im Zeitraum vom
Fördermittel durch eine Pflegekasse werden von
1. November 2019 bis zum 31. Dezember 2020
den Landesverbänden der Pflegekassen festge-
in allen zugelassenen vollstationären Pflegeein-
legt. Die privaten Versicherungsunternehmen, die
richtungen nur mindestens einmal eine Prüfung
die private Pflege-Pflichtversicherung durchfüh-
durchzuführen. Die Richtlinien nach § 114c zur
ren, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent
Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität
an den Kosten. Der jeweilige Finanzierungsanteil,
sind zu beachten. Die Landesverbände der Pfle-
der auf die privaten Versicherungsunternehmen
gekassen erteilen die Prüfaufträge für zugelas-
entfällt, kann von dem Verband der privaten Kran-
sene vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf der
kenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundes-
Grundlage der von der Datenauswertungsstelle
versicherungsamt zugunsten des Ausgleichs-
nach § 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Ergeb-
fonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet
nisse.“
werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
20b. § 114a Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die fol- sen, der Verband der privaten Krankenversiche-
genden Sätze ersetzt: rung e. V. und das Bundesversicherungsamt re-
„Die Prüfungen sind grundsätzlich am Tag zuvor geln das Nähere über das Verfahren zur Bereit-
anzukündigen; Anlassprüfungen sollen unange- stellung der notwendigen Finanzmittel aus dem
meldet erfolgen. Die Prüfungen in zugelassenen Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung sowie
vollstationären Pflegeeinrichtungen sollen unan- zur Feststellung und Erhebung der Beträge der pri-
gekündigt erfolgen, wenn die Einrichtung ihrer vaten Versicherungsunternehmen, die die private
Verpflichtung nach § 114b Absatz 1 gar nicht Pflege-Pflichtversicherung durchführen, durch Ver-
nachkommt, die Datenübermittlung unvollständig einbarung.
war oder von der Datenauswertungsstelle nach
§ 113 Absatz 1b mangelnde Plausibilität der über- § 114c
mittelten Daten festgestellt wurde.“
Richtlinien zur
20c. Nach § 114a werden die folgenden §§ 114b und
Verlängerung des Prüfrhythmus in
114c eingefügt:
vollstationären Einrichtungen bei
„§ 114b guter Qualität und zur Veranlassung
Erhebung und Übermittlung von unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht
indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden
Messung und Darstellung von Ergebnis- (1) Abweichend von § 114 Absatz 2 kann eine
qualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen Prüfung in einer zugelassenen vollstationären
Pflegeeinrichtung ab dem 1. Januar 2021 regel-
(1) Die zugelassenen vollstationären Pflegeein- mäßig im Abstand von höchstens zwei Jahren
richtungen sind verpflichtet, ab dem 1. Oktober stattfinden, wenn durch die jeweilige Einrichtung
2019 bis zum 30. Juni 2020 einmal und ab dem ein hohes Qualitätsniveau sichergestellt ist. Der
1. Juli 2020 halbjährlich zu einem bestimmten Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter
Stichtag indikatorenbezogene Daten zur verglei- Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spit-
chenden Messung und Darstellung von Ergebnis- zenverbandes Bund der Krankenkassen und des
qualität im vollstationären Bereich zu erheben und Prüfdienstes des Verbandes der privaten Kran-
an die Datenauswertungsstelle nach § 113 Ab- kenversicherung e. V. bis zum 30. September
satz 1b zu übermitteln. Die indikatorenbezogenen 2019 in Richtlinien Kriterien zur Feststellung eines
Daten sind auf der Grundlage einer strukturierten hohen Qualitätsniveaus sowie Kriterien für die
Datenerhebung im Rahmen des internen Quali- Veranlassung unangemeldeter Prüfungen nach
tätsmanagements zu erfassen. Wenn die Daten- § 114a Absatz 1 Satz 3 fest. Bei der Erstellung
auswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b bis zum der Richtlinien sind die Empfehlungen heranzuzie-
15. September 2019 nicht eingerichtet ist, haben hen, die in dem Abschlussbericht des wissen-
die Landesverbände der Pflegekassen die Erfül- schaftlichen Verfahrens zur Entwicklung der In-
lung der Aufgaben nach § 113 Absatz 1b sicher- strumente und Verfahren für Qualitätsprüfungen
zustellen. nach den §§ 114 bis 114b und die Qualitätsdar-
(2) Die von den Einrichtungen gemäß Absatz 1 stellung nach § 115 Absatz 1a in der stationären
Satz 1 übermittelten indikatorenbezogenen Daten Pflege „Darstellung der Konzeption für das neue
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2421
Prüfverfahren und die Qualitätsdarstellung“ in der systematik für die Ergebnisse der Qualitätsprü-
vom Qualitätsausschuss Pflege am 17. September fungen.“
2018 abgenommenen Fassung zum indikatoren- 20d. In § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
gestützten Verfahren dargelegt wurden. Die Fest- Wörter „den §§ 18b, 114a Absatz 7“ durch die
stellung, ob ein hohes Qualitätsniveau durch eine Wörter „§§ 18b, 114a Absatz 7, § 114c Absatz 1“
Einrichtung sichergestellt ist, soll von den Lan- ersetzt.
desverbänden der Pflegekassen auf der Grund-
lage der durch die Datenauswertungsstelle nach 20e. In § 123 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „6
§ 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Daten und erster Halbsatz, Satz 7“ durch die Wörter „9, 10
der Ergebnisse der nach § 114 durchgeführten erster Halbsatz“ ersetzt.
Qualitätsprüfungen erfolgen. Die auf Bundesebene 21. § 133 wird wie folgt gefasst:
maßgeblichen Organisationen für die Wahrneh- „§ 133
mung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebe-
dürftiger und behinderter Menschen wirken nach Rechtsform und
Maßgabe von § 118 an der Erstellung und Ände- Vertretung in gerichtlichen Verfahren
rung der Richtlinien mit. Der Spitzenverband Bund Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es
der Pflegekassen hat die Vereinigungen der Trä- kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftli-
ger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die chen Verkehr handeln, klagen und verklagt wer-
Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den den. Die Vertretung des Sondervermögens in ge-
Verband der privaten Krankenversicherung e. V., richtlichen Verfahren erfolgt ab dem 1. Januar
die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen 2020 durch das Bundesversicherungsamt. Die
Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spit- Entscheidung über die Einleitung eines gerichtli-
zenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. Ih- chen Verfahrens trifft das Bundesversicherungs-
nen ist unter Übermittlung der hierfür erforderli- amt im Einvernehmen mit dem in dem in § 134
chen Informationen innerhalb einer angemesse- Absatz 2 Satz 3 genannten Anlageausschuss ver-
nen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur tretenen Bundesministerium für Gesundheit. Dem
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen Bundesversicherungsamt bezüglich der Vertre-
sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die Kri- tung des Sondervermögens in gerichtlichen Ver-
terien nach Satz 2 sind auf der Basis der empiri- fahren entstehende Kosten werden aus Mitteln
schen Erkenntnisse der Datenauswertungsstelle des Pflegevorsorgefonds getragen. Der allge-
nach § 113 Absatz 1b zur Messung und Bewer- meine Gerichtsstand des Sondervermögens ist
tung der Qualität der Pflege in den Einrichtungen Bonn. Die Vertretung des Sondervermögens in
sowie des allgemein anerkannten Standes der gerichtlichen Verfahren einschließlich der Ent-
medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse regelmä- scheidung über die Einleitung gerichtlicher Ver-
ßig, erstmals nach zwei Jahren, zu überprüfen. fahren erfolgt bis zum Ablauf des 31. Dezember
2019 durch das Bundesministerium für Gesund-
(2) Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn heit. Für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019
das Bundesministerium für Gesundheit sie geneh- anhängig gewordene gerichtliche Verfahren ver-
migt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die bleibt die Vertretung bis zum Abschluss der Ver-
Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nach- fahren beim Bundesministerium für Gesundheit.“
dem sie dem Bundesministerium für Gesundheit
vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Be- 22. Folgender § 146 wird angefügt:
anstandungen des Bundesministeriums für Ge- „§ 146
sundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Übergangs- und Überleitungsregelung
Frist zu beheben. zur Beratung nach § 37 Absatz 3
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (1) Für die jeweilige beratende Stelle gelten die
berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit Vergütungssätze nach § 37 Absatz 3 Satz 5 und 6
zum 30. September 2020, zum 31. März 2021 und in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
danach jährlich über die Erfahrungen der Pflege- so lange, bis die Vergütung für Beratungseinsätze
kassen mit erstmals für die jeweilige beratende Stelle verein-
bart oder durch die Landesverbände der Pflege-
1. der Erhebung und Übermittlung von indikato- kassen festgelegt wird.
renbezogenen Daten zur vergleichenden Mes-
sung und Darstellung von Ergebnisqualität in (2) Zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen
vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 114b im Sinne des § 71 Absatz 2, die Beratungsein-
Absatz 1 und sätze nach § 37 Absatz 3 in der bis zum 31. De-
zember 2018 geltenden Fassung durchgeführt
2. Qualitätsprüfungen, die ab dem 1. November haben, gelten ab dem 1. Januar 2019 als nach
2019 nach § 114 in vollstationären Pflegeein- § 37 Absatz 7 anerkannte Beratungsstellen.“
richtungen durchgeführt werden.
Artikel 12
Für die Berichterstattung zum 31. März 2021 be-
auftragt der Spitzenverband Bund der Pflegekas- Weitere Änderung des
sen eine unabhängige wissenschaftliche Einrich- Elften Buches Sozialgesetzbuch
tung oder einen unabhängigen Sachverständigen Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
mit der Evaluation der in den Qualitätsdarstel- Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
lungsvereinbarungen festgelegten Bewertungs- wie folgt geändert:
2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
1. § 28 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: Artikel 13
„9. Pauschalleistung für die Pflege von Menschen Änderung des Zweiten Gesetzes
mit Behinderungen (§ 43a),“. über die Krankenversicherung der Landwirte
2. § 71 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: In § 8 Absatz 2c des Zweiten Gesetzes über die
„(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Ab- Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
satzes 2 sind 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7
1. stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)
zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen geändert worden ist, werden die Wörter „Aufwendung
Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur von mindestens 2 Euro“ durch das Wort „Aufwendun-
Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, gen“ und wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“
die schulische Ausbildung oder die Erziehung ersetzt.
kranker Menschen oder von Menschen mit Be-
hinderungen im Vordergrund des Zweckes der Artikel 13a
Einrichtung stehen, Änderung des
2. Krankenhäuser sowie GKV-Versichertenentlastungsgesetzes
3. Räumlichkeiten, Artikel 13 Absatz 3 des GKV-Versichertenentlas-
a) in denen der Zweck des Wohnens von Men- tungsgesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)
schen mit Behinderungen und der Erbringung wird aufgehoben.
von Leistungen der Eingliederungshilfe für
diese im Vordergrund steht, Artikel 14
b) auf deren Überlassung das Wohn- und Betreu- Inkrafttreten
ungsvertragsgesetz Anwendung findet und
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
c) in denen der Umfang der Gesamtversorgung
bis 5 am 1. Januar 2019 in Kraft.
der dort wohnenden Menschen mit Behinde-
rungen durch Leistungserbringer regelmäßig (2) Die Artikel 1 und 8 treten mit Wirkung vom 2. Au-
einen Umfang erreicht, der weitgehend der gust 2018 in Kraft.
Versorgung in einer vollstationären Einrichtung
(3) Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe a und Num-
entspricht; bei einer Versorgung der Menschen
mer 21 und Artikel 13a treten am Tag nach der Verkün-
mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten
dung in Kraft.
im Sinne der Buchstaben a und b als auch in
Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine (4) Artikel 3 tritt am 2. Januar 2019 in Kraft.
Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Um-
(5) Die Artikel 10 und 12 treten am 1. Januar 2020 in
fang der Versorgung durch Leistungserbringer
Kraft.
weitgehend der Versorgung in einer vollstatio-
nären Einrichtung entspricht.“ (6) Artikel 7 Nummer 19 tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2423
Verordnung
über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz
(UrhGBefStV)*
Vom 8. Dezember 2018
Auf Grund des § 45c Absatz 5 des Urheberrechts- 2. mit welchen anderen befugten Stellen sie Vervielfäl-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes tigungsstücke in einem barrierefreien Format aus-
vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2014) eingefügt tauscht.
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Jus-
(2) Sofern es erforderlich ist, erteilt die befugte Stelle
tiz und für Verbraucherschutz:
die Auskunft in einem barrierefreien Format.
§1
§3
Sorgfalts- und Informationspflichten
Aufsicht über befugte Stellen
Eine befugte Stelle im Sinne des § 45c Absatz 3 des
Urheberrechtsgesetzes, die die in § 45c Absatz 1 und 2 (1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und
des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen vor- Markenamt. Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass
nehmen will, legt Verfahren fest, die sicherstellen, dass befugte Stellen den Pflichten nachkommen, die ihnen
sie nach den §§ 1 und 2 obliegen.
1. Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien For- (2) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen
mat nur an Menschen mit einer Seh- oder Lese- Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die be-
behinderung im Sinne des § 45b Absatz 2 des Ur- fugten Stellen die Pflichten nach den §§ 1 und 2 erfül-
heberrechtsgesetzes oder andere befugte Stellen len. Sie kann insbesondere von den befugten Stellen
verbreitet oder ihnen übermittelt oder zugänglich jederzeit Auskunft sowie die Vorlage von Unterlagen
macht; verlangen.
2. geeignete Schritte unternimmt, um der unzulässigen (3) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbe-
Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wieder- hörde gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz und
gabe oder öffentlichen Zugänglichmachung von Ver- das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
vielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format
entgegenzuwirken; (4) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und
Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
3. Werke oder andere Schutzgegenstände und deren
Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format
sorgfältig behandelt und Aufzeichnungen hierüber §4
führt; Anzeige bei der Aufsichtsbehörde
4. Informationen darüber, wie sie ihren Pflichten nach (1) Eine befugte Stelle teilt unverzüglich nach Beginn
den Nummern 1 bis 3 nachkommt, soweit zweckmä- der in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes
ßig auf ihrer Internetseite oder in sonstiger Weise genannten Nutzungen der Aufsichtsbehörde in Text-
veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält. form den Zeitpunkt des Beginns der Nutzungen und
ihre Kontaktdaten mit.
§2
(2) Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste mit allen
Auskunftspflichten
angezeigten befugten Stellen und veröffentlicht diese
(1) Eine befugte Stelle hat Menschen mit einer Seh- barrierefrei auf ihrer Internetseite.
oder Lesebehinderung, Rechtsinhabern sowie befugten
Stellen auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, §5
1. von welchen Werken sie Vervielfältigungsstücke in
Inkrafttreten
einem barrierefreien Format besitzt und um welche
Formate es sich dabei handelt; Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Berlin, den 8. Dezember 2018
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über
bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger
Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 242 vom
20.9.2017, S. 6).
2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
Zweite Verordnung
zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Vom 11. Dezember 2018
Auf Grund des § 40 Absatz 1 des AZR-Gesetzes, der 5. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 19 nach Maßgabe des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Artikels 13 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I Person“ ersetzt.
S. 130) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig- 6. § 7 wird wie folgt geändert:
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der
2018 (BGBl. I S. 374) geändert worden ist, verordnet Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: Person“ und wird das Wort „er“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
Artikel 1 b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Änderung der Person“ ersetzt.
AZRG-Durchführungsverordnung
c) In Absatz 5 werden die Wörter „den Betroffenen“
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 3 der setzt.
Verordnung vom 1. August 2017 (BGBl. I S. 3066) ge-
d) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 werden
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
jeweils die Wörter „des Betroffenen“ durch die
1. In § 1 Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“ Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt. e) In Absatz 8 Satz 4 werden jeweils die Wörter
2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betrof-
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen fene Person“ ersetzt.
Person“ ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert:
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verwendungs-
zweck“ durch das Wort „Verarbeitungszweck“
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„Über eine Zusammenführung von Datensätzen b) In Absatz 4 wird nach Nummer 2 die folgende
werden die aktenführenden Behörden unterrich- Nummer 3 eingefügt:
tet.“
„3. Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: Bundesverfassungsschutzgesetzes,“.
„Soweit anlässlich der Zusammenführung eine c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Berichtigung übermittelter Daten vorgenommen Nummern 4 und 5.
wird, werden auch diejenigen Stellen unterrich- d) In Absatz 5 wird das Wort „Verwendungszweck“
tet, die diese Daten übermittelt haben (§ 38 Ab- durch das Wort „Verarbeitungszweck“ ersetzt.
satz 1 Satz 2 AZRG).“
8. In § 9 Absatz 4 wird das Wort „Verwendungs-
4. § 5 wird wie folgt geändert: zweck“ durch das Wort „Verarbeitungszweck“ er-
setzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen 9. § 13 wird wie folgt geändert:
Person“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betrof-
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen fenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt. Person“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2425
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“ cc) In Satz 3 werden die Wörter „den Sperrver-
durch die Wörter „die betroffene Person“ er- merk“ durch die Wörter „die Einschränkung
setzt. der Verarbeitung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der 15. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Daten-
Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene bestand wie folgt geändert:
Person“ ersetzt. a) In Nummer 3a Spalte A wird Buchstabe a wie
10. In der Überschrift zu Abschnitt 4 werden die Wörter folgt gefasst:
„den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene „a) begleitende minderjährige Kinder und Jugend-
Person“ ersetzt. liche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspart-
11. § 15 wird wie folgt geändert: ner
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: – Familienname
– Vornamen“.
„Die betroffene Person kann nach Artikel 15 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen b) In Nummer 4 Spalte A wird Buchstabe f wie folgt
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 gefasst:
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar- „f) Angaben zum Ausweisdokument
beitung personenbezogener Daten, zum freien
– Dokumentenart
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ● Reisepass
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom ● Passersatzpapier
22.11.2016, S. 72) jederzeit einen Antrag auf
● sonstiges Reisedokument
Auskunftserteilung stellen.“
– Seriennummer
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der
Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene – gültig bis
Person“ und die Wörter „den Bundesbeauftrag- – ausstellender Staat
ten für den Datenschutz“ durch die Wörter „die
– aufbewahrende Stelle
Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftrag-
ten für den Datenschutz und die Informations- – geprüft
freiheit“ ersetzt. ● durch
12. In der Überschrift zu Abschnitt 5 wird das Wort ● am
„Sperrung“ durch die Wörter „Einschränkung der
– Ergebnis der Prüfung
Verarbeitung“ ersetzt.
● Vordruck entspricht Vergleichsmaterial,
13. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Manipulation nicht festgestellt
Bundesbeauftragten für den Datenschutz“ durch
die Wörter „die Bundesbeauftragte oder den ● ge-/verfälscht
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die ● nicht abschließend bewertbar
Informationsfreiheit“ ersetzt. – Zuordnung zu
14. § 17 wird wie folgt geändert: ● Grundpersonalien
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ● Aliaspersonalie Name“.
„§ 17 c) In Nummer 6 Spalte C werden nach den Wörtern
Einschränkung der Verarbeitung“. „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
Spalte A Buchstabe a“ ein Komma und die An-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gabe „c, d, e und g“ eingefügt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 37 d) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 des AZR-Gesetzes“ gestrichen.
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene“ „§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbin-
durch die Wörter „Die betroffene Person“ er- dung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Ab-
setzt. satz 2 Nummer 1“.
cc) In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort bb) In Spalte A werden die folgenden Buch-
„sie“ ersetzt. staben o und p eingefügt:
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „o) Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betrof- oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG
fenen“ durch die Wörter „der betroffenen festgestellt am
Person“ und wird das Wort „gesperrt“ durch für den Zielstaat/die Zielstaaten
die Wörter „in der Verarbeitung einge-
schränkt“ ersetzt. p) Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5
oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betrof-
fenen“ durch die Wörter „der betroffenen widerrufen/zurückgenommen am“.
Person“ und wird das Wort „seinen“ jeweils cc) Die bisherigen Buchstaben o bis w werden
durch das Wort „ihren“ ersetzt. die Buchstaben q bis y.
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
dd) In den Spalten A und B werden nach dem Buchstaben y die folgenden Buchstabe z und ai angefügt:
„ z) räumliche Beschränkung nach
aa) § 56 Absatz 1 oder (7)
Absatz 2 AsylG
Bezirk der Ausländerbe-
hörde
kraft Gesetzes entstanden
am
geändert am
erlischt am
bb) § 59b Absatz 1 AsylG (7)
Bezirk der Ausländerbe-
hörde
erteilt am
befristet bis
ai) Wohnsitzauflage nach
aa) § 60 Absatz 1 AsylG (7)
Ort
erteilt am
befristet bis
bb) § 60 Absatz 2 Satz 1 (7)
Nummer 1 und 2 AsylG
Ort
erteilt am
befristet bis
cc) § 60 Absatz 2 Satz 1 (7)
Nummer 3 AsylG
Bezirk der Ausländerbe-
hörde
erteilt am
befristet bis “.
ee) In Spalte B wird jeweils neben den Buchstaben o und p aus Spalte A die Angabe „(3)“ eingefügt.
ff) In Spalte C werden die ersten zwei Anstriche wie folgt gefasst:
„ – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis z
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche
Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, z, ai“.
e) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A Buchstabe n bis p werden jeweils nach den Wörtern „ausgestellt am“ die Wörter „gültig bis“
eingefügt.
bb) In Spalte B wird zu Buchstabe n Doppelbuchstabe aa und bb aus Spalte A jeweils die Angabe „*“
gestrichen.
cc) In den Spalten A, B und C werden nach Buchstabe p die folgenden Buchstaben q bis w angefügt:
„ q) Räumliche Beschränkung nach – Ausländerbehör-
§ 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG (7) den und mit der
Land Durchführung
ausländerrecht-
Ort licher Vorschrif-
erteilt am ten betraute öf-
fentliche Stellen
befristet bis
zu Spalte A
geändert am Buchstabe q
bis w
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2427
r) Wohnsitzauflage nach
§ 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG (7)
Land
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
s) Wohnsitzregelung nach
§ 12a Absatz 1 Satz 1 AufenthG (7)
Land
kraft Gesetzes entstanden am
erlischt am
§ 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (7)
Ort oder Landkreis
erteilt am
befristet bis
geändert am
§ 12a Absatz 3 AufenthG (7)
Ort oder Landkreis
erteilt am
befristet bis
geändert am
§ 12a Absatz 4 Satz 1 AufenthG (7)
Ort, an dem der Wohnsitz nicht
genommen werden darf
erteilt am
befristet bis
geändert am
t) Wohnsitzverpflichtung nach
§ 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG (7)
(auch in Verbindung mit § 23
Absatz 3 und § 23 Absatz 4
Satz 2 AufenthG)
Ort
kraft Gesetzes entstanden am
erlischt
u) Wohnsitzverpflichtung nach
§ 46 Absatz 1 AufenthG (7)
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
v) Räumliche Beschränkung nach
§ 61 Absatz 1 Satz 1 AufenthG (7)
Land
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
kraft Gesetzes entstanden am
erlischt am
§ 61 Absatz 1a Satz 1 AufenthG (7)
Bezirk
kraft Gesetzes entstanden am
erlischt am
§ 61 Absatz 1c Satz 1 AufenthG (7)
Land oder Bezirk
erteilt am
befristet bis
geändert am
§ 61 Absatz 1c Satz 2 AufenthG (7)
Bezirk
erteilt am
befristet bis
geändert am
w) Wohnsitzauflage nach
§ 61 Absatz 1d Satz 1 AufenthG (7)
Ort
kraft Gesetzes entstanden am
erlischt am “.
f) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe hh werden vor dem Dreifachbuchstaben aaa die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“
durch das Wort „AufenthG“ ersetzt und wird der folgende Dreifachbuchstabe ddd angefügt:
„ddd) § 18a Absatz 1a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung
nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am“.
bbb) Nach Doppelbuchstabe ss wird folgender Doppelbuchstabe tt eingefügt:
„tt) § 20 Absatz 7 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Abschluss der Forschungstätigkeit)
erteilt am
befristet bis“.
ccc) Die bisherigen Doppelbuchstaben tt bis yy werden die Doppelbuchstaben uu bis zz.
ddd) In Spalte B wird neben Doppelbuchstabe zz aus Spalte A die Angabe „(2)*“ eingefügt.
bb) Spalte A Buchstabe d wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Doppelbuchstabe ee werden die folgenden Doppelbuchstaben ff bis pp eingefügt:
„
ff) § 30 AufenthG (2)*
(Ehegattennachzug)
ohne § 30 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe c
dritte und vierte Alterna-
tive und Nummer 3 Buch-
stabe g erste Alternative
AufenthG
erteilt am
befristet bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2429
gg) § 30 Absatz 1 Satz 1 (2)*
Nummer 3 Buchstabe c
dritte Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu
Asylberechtigtem)
erteilt am
befristet bis
hh) § 30 Absatz 1 Satz 1 (2)*
Nummer 3 Buchstabe c
vierte Alternative
AufenthG
(Ehegattennachzug zu
anerkanntem Flüchtling)
erteilt am
befristet bis
ii) § 30 Absatz 1 Satz 1 (2)*
Nummer 3 Buchstabe g
erste Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu
einem Inhaber einer
Blauen Karte EU)
erteilt am
befristet bis
jj) § 32 Absatz 1 Nummer 1 (2)*
AufenthG
(Kindesnachzug zu einem
Inhaber einer Aufenthalts-
erlaubnis nach § 7 Ab-
satz 1 Satz 3 oder Kapi-
tel 2 Abschnitt 3 oder 4
AufenthG)
erteilt am
befristet bis
kk) § 32 Absatz 1 Nummer 2 (2)*
AufenthG
(Kindesnachzug zu Asyl-
berechtigtem oder aner-
kanntem Flüchtling)
erteilt am
befristet bis
ll) § 32 Absatz 1 Nummer 3 (2)*
AufenthG
(Kindesnachzug zu einem
Inhaber einer Aufenthalts-
erlaubnis nach den
§§ 28, 30, 31, 36 oder 36a
AufenthG)
erteilt am
befristet bis
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
mm) § 32 Absatz 1 Nummer 4 (2)*
AufenthG
(Kindesnachzug zu einem
Inhaber einer Aufenthalts-
erlaubnis nach sonstigen
Vorschriften des
AufenthG)
erteilt am
befristet bis
nn) § 32 Absatz 1 Nummer 5 (2)*
erste Alternative AufenthG
(Kindesnachzug zu einem
Inhaber einer Blauen Karte
EU)
erteilt am
befristet bis
oo) § 32 Absatz 1 Nummer 6 (2)*
AufenthG
(Kindesnachzug zu einem
Inhaber einer Niederlas-
sungserlaubnis)
erteilt am
befristet bis
pp) § 32 Absatz 1 Nummer 7 (2)*
AufenthG
(Kindesnachzug zu einem
Inhaber einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EU)
erteilt am
befristet bis
“.
bbb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ff bis ii werden aufgehoben und die bisherigen Doppelbuchsta-
ben jj bis nn werden die Doppelbuchstaben qq bis uu.
ccc) In den Spalten A und B werden nach Buchstabe d Doppelbuchstabe ww die folgenden Doppel-
buchstaben xx bis zz angefügt:
„
xx) § 36a Absatz 1 Satz 1 (2)*
erste Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu
subsidiär Schutzberech-
tigten)
erteilt am
befristet bis
yy) § 36a Absatz 1 Satz 1 (2)*
zweite Alternative
AufenthG
(Kindesnachzug zu sub-
sidiär Schutzberechtigten)
erteilt am
befristet bis
zz) § 36a Absatz 1 Satz 2 (2)*
AufenthG
(Elternnachzug zu min-
derjährigen subsidiär
Schutzberechtigten)
erteilt am
befristet bis
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2431
g) Nummer 11 Spalte A wird wie folgt geändert: „b) Ausreisepflicht
aa) Die Buchstaben l bis n werden wie folgt ge- vollziehbar seit“.
fasst: cc) In Spalte A werden die bisherigen Buchsta-
„l) § 26 Absatz 3 ben b bis i die Buchstaben c bis j.
Satz 1 AufenthG dd) In Spalte B wird nach Buchstabe a aus
(Asyl/GFK nach 5 Jahren) Spalte A die Angabe „(3)“ eingefügt.
erteilt am
ee) Spalte C wird wie folgt gefasst:
m) § 26 Absatz 3
Satz 3 AufenthG „ – Ausländerbehörden und mit der Durch-
(Asyl/GFK nach 3 Jahren) führung ausländerrechtlicher Vorschriften
erteilt am betraute öffentliche Stellen zu Spalte A
Buchstabe a bis i
n) § 26 Absatz 3
Satz 5 in Verbindung mit § 35 AufenthG – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(Kinder mit Einreise vor Vollendung des zu Spalte A Buchstabe c und d
18. Lebensjahres) – Zuspeicherung durch die Registerbe-
erteilt am“. hörde zu Spalte A Buchstabe j“.
bb) Nach Buchstabe n wird folgender Buch- ff) In Spalte D werden die Wörter „Statistisches
stabe o eingefügt: Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h“
„o) § 26 Absatz 3 durch die Wörter „Statistisches Bundesamt
Satz 6 in Verbindung mit Satz 1 AufenthG zu Spalte A Buchstabe a bis i“ ersetzt.
(Resettlement nach 5 Jahren) j) Nummer 14a wird wie folgt geändert:
erteilt am“. aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
cc) Nach Buchstabe o wird folgender Buch- aaa) Vor Buchstabe a wird folgender Buch-
stabe p eingefügt: stabe a eingefügt:
„p) § 26 Absatz 3 „a) nach § 11 Absatz 1 und 2 AufenthG
Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG wegen Ausweisung, Zurückschie-
(Resettlement nach 3 Jahren) bung oder Abschiebung
erteilt am“.
angeordnet am
dd) Die bisherigen Buchstaben o bis v werden
die Buchstaben q bis x. Wirkung befristet bis
ee) Der neue Buchstabe q wird wie folgt gefasst: Für die Dauer von … Jahren/... Mo-
naten ab Ausweisung/Zurückschie-
„q) § 26 Absatz 4 AufenthG bung/Abschiebung“.
(aus humanitären Gründen nach 5 Jahren)
erteilt am“. bbb) Die bisherigen Buchstaben a bis c wer-
den die Buchstaben b bis d.
ff) In Spalte B wird jeweils neben den Buchsta-
ben o und p aus Spalte A die Angabe „(2)*“ ccc) Nach Buchstabe d wird folgender
eingefügt. Buchstabe e eingefügt:
h) Nummer 13 wird wie folgt geändert: „e) nach § 11 Absatz 9 AufenthG
wegen Einreise- und Aufenthalts-
aa) In Spalte A wird nach Buchstabe f folgender verbot
Buchstabe g eingefügt:
– Frist des Einreise- und Aufent-
„g) bedingte Ausweisungsverfügung haltsverbots durch Wiederein-
gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 AufenthG reise gehemmt am
erlassen am – Für die Dauer von“.
Wirkung noch nicht eingetreten ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-
unanfechtbar seit“. stabe f.
bb) In Spalte A werden die Buchstaben g bis s bb) In Spalte B wird neben Buchstabe d aus
die Buchstaben h bis t. Spalte A die Angabe „(2)“ eingefügt.
cc) In Spalte B wird neben Buchstabe g aus cc) Spalte C wird wie folgt gefasst:
Spalte A die Angabe „(3)“ eingefügt. „ – Ausländerbehörden und mit der Durch-
i) Nummer 14 wird wie folgt geändert: führung ausländerrechtlicher Vorschriften
aa) Spalte A Buchstabe a wird wie folgt gefasst: betraute öffentliche Stellen zu Spalte A
Buchstabe a bis d
„a) Frist zur freiwilligen Ausreise
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
gesetzt am zu Spalte A Buchstabe c bis e
zugestellt am – Zuspeicherung durch die Registerbe-
Frist bis“. hörde zu Spalte A Buchstabe f“.
bb) In Spalte A wird nach Buchstabe a folgender dd) In Spalte D werden die Wörter „Statistisches
Buchstabe b eingefügt: Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis c“
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018
durch die Wörter „Statistisches Bundesamt f) Bescheinigung über die Aussetzung der
zu Spalte A Buchstabe a bis e“ ersetzt. Abschiebung (Duldung) nach § 60a Ab-
k) Nummer 17 wird wie folgt geändert: satz 2 Satz 13 AufenthG
aa) In Spalte A Buchstabe b werden in Doppel- erteilt am
buchstabe cc die Wörter „zu einem Dul- befristet bis
dungsinhaber nach Doppelbuchstabe aa
oder bb“ gestrichen. widerrufen am“.
bb) In Spalte A Buchstabe b werden nach dem ff) In Spalte A werden die bisherigen Buchsta-
Doppelbuchstaben cc die folgenden Dop- ben e bis g die Buchstaben g bis i.
pelbuchstaben dd bis kk eingefügt: gg) In Spalte B wird nach den Buchstaben d
„dd) weil konkrete Maßnahmen zur Aufent- und e aus Spalte A jeweils die Angabe „(2)“
haltsbeendigung bevorstehen eingefügt.
ee) wegen eines Asylfolgeantrags hh) Spalte C wird wie folgt gefasst:
ff) als unbegleiteter Minderjähriger gemäß „ – Ausländerbehörden und mit der Durch-
§ 58 Absatz 1a AufenthG führung ausländerrechtlicher Vorschrif-
gg) bei fehlendem, aber erforderlichem Ein- ten betraute öffentliche Stellen zu Spalte
vernehmen der Staatsanwaltschaft A Buchstabe a bis f, h und i
oder der Zeugenschutzdienststelle – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute
nach § 72 Absatz 4 AufenthG Behörde zu Spalte A Buchstabe g und i“.
hh) bei fehlendem Absehen von einer Voll-
ii) In Spalte D werden die Wörter „ohne Angabe
streckung nach § 456a StPO
der einzelnen, in Spalte A Buchstabe b Dop-
ii) bei stattgegebenem Eilantrag gemäß pelbuchstabe aa bis dd genannten Dul-
§ 123 VwGO dungsgründe“ sowie die Wörter „mit Angabe
jj) bei Anordnung der aufschiebenden der einzelnen, in Spalte A Buchstabe b Dop-
Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO pelbuchstabe aa bis dd genannten Dul-
kk) bei Vorliegen von Abschiebungshinder- dungsgründe – Statistisches Bundesamt zu
nissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie Spalte A Buchstabe a bis d“ gestrichen.
7 AufenthG“. l) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
cc) In Spalte A Buchstabe b wird der bisherige aa) In Spalte A werden jeweils nach den Wörtern
Doppelbuchstabe dd der Doppelbuch- „erlassen am“ die Wörter „gültig bis“ ange-
stabe ll. fügt.
dd) In Spalte A Buchstabe b werden nach den bb) In Spalte C werden nach den Wörtern „Aus-
Wörtern „widerrufen am“ und vor dem Buch- länderbehörden und mit der Durchführung
staben c die Wörter „erloschen am“ einge- ausländerrechtlicher Vorschriften betraute
fügt. öffentliche Stellen“ die folgenden Wörter
ee) In Spalte A werden nach Buchstabe d die „– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute
folgenden Buchstaben e und f eingefügt: Behörde“ angefügt.
„e) Bescheinigung über die Aussetzung der
Abschiebung (Duldung) nach § 60a Ab- Artikel 2
satz 2 Satz 4 AufenthG Inkrafttreten
erteilt am
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
befristet bis zes 2 neun Monate nach der Verkündung in Kraft.
widerrufen am (2) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c und e bis k
erloschen am treten fünf Monate nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Dezember 2018
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer