2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
Vom 7. Dezember 2018
Auf Grund des § 46 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des c) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Kos-
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für ten der Personalverwaltung nach § 8“ die Wörter
Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung „, Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a“ einge-
vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das fügt.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einver- 5. Nach § 15 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
„Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4
können ausnahmsweise die jahresdurchschnitt-
Artikel 1
lichen Personalnebenkosten der Träger für den Ab-
Änderung der rechnungsmonat anerkannt werden.“
Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
6. In § 16 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2018“
Die Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom durch die Angabe „31. Dezember 2019“ ersetzt.
2. August 2011 (BGBl. I S. 1714), die zuletzt durch Ar-
7. In § 17 wird die Angabe „2,2 Prozent“ durch die An-
tikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2294) gabe „2 Prozent“ ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„§ 17a
a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe zu
§ 8a eingefügt: Bestimmung der
Kosten für Nachwuchskräfte
„§ 8a Kosten der Nachwuchskräfte“.
(1) Für Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a
b) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe wird ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach
zu § 17a eingefügt: § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die
„§ 17a Bestimmung der Kosten für Nachwuchs- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zu-
kräfte“. satzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7
geminderten Personalkosten anerkannt.
2. § 8 Satz 2 wird aufgehoben.
(2) Übersteigen die bei einem Träger tatsächlich
3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: anfallenden Personal- und Personalnebenkosten der
„§ 8a Nachwuchskräfte während ihrer Einsatzzeit in der
Kosten der Nachwuchskräfte Grundsicherung für Arbeitsuchende den nach Ab-
satz 1 ermittelten Betrag, können diese mit Be-
Kosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen schluss der Trägerversammlung für die Zukunft an-
für Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder erkannt werden. Dieser Träger hat die Kosten nach
ihres Studiums im Bereich der Grundsicherung für Satz 1 mindestens einmal jährlich nachzuweisen.“
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialge-
setzbuch eingesetzt werden.“ Artikel 2
4. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Bekanntmachungserlaubnis
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Sparsamkeit“ das Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
Wort „grundsätzlich“ eingefügt. den Wortlaut der Verwaltungskostenfeststellungsver-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ordnung in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
„Staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen
oder Vergünstigungen, die die finanzielle Belas- Artikel 3
tung beim Träger verringern, sind bei der Bestim-
mung der Gesamtverwaltungskosten ausgabe- Inkrafttreten
mindernd zu berücksichtigen.“ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Dezember 2018
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2275
Vierte Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Vom 7. Dezember 2018
Auf Grund des § 22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundes-
gebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit:
Artikel 1
Änderung der
Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3977) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“ die Wörter „vom 20. Oktober
2015 (BGBl. I S. 1739)“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Januar 2018“ durch die Angabe „1. Januar 2019“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4.
3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG 161,30
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
und Geräteart
2 Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in 45,00
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung
3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG 130,40
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät bis 6 520,50
4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 270,50
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 43,40
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Num-
mer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder
für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 43,20
Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garan-
tiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Ga-
rantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit 188,40
§ 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)
8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 260,50
je Benennung
9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 106,80
je Änderungsmitteilung
10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 53,40
je Beendigungsmitteilung
Weitere Leistungen im Zusammenhang
mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)
11 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder 16,80
Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen bis 671,10
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG
12 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnach- 357,60
folge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang
13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Wi- 336,20
derrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräte-
art und ein Kalenderjahr
14 weggefallen
15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab- 140,00
satz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit 2 289,60
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-
satz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
17 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 16 nach Änderung eines 466,60
(nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von
Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent- 140,80
sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung mit
§ 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2277
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
19 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des 17,20
§ 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen bis 137,20
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 37
Absatz 3 ElektroG
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
20 Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 14,60
21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 14,50
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- 37,20
nung mitgeteilter Mengen bis 3 717,10
je Mengenmitteilung
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 2018
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Verordnung
zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung1
Vom 10. Dezember 2018
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf (2) Im Antrag auf Erlaubnis nach § 10 Absatz 1
Grund Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist
anzugeben, für welche der in § 1 Absatz 1 Satz 2
– des § 10 Absatz 8 Satz 1, 3 und 4, des § 11 Absatz 6
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten
Satz 1, 3 und 4 sowie des § 34 Absatz 7 Satz 1, 3
Zahlungsdienste die Erlaubnis beantragt wird. Im
und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom
Erlaubnisantrag nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)
§ 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteauf-
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach sichtsgesetzes ist anzugeben, ob und welche Tä-
Anhörung der Spitzenverbände der Institute und des tigkeiten im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 oder
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik des § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdienste-
und auf Grund aufsichtsgesetzes erbracht werden sollen.
– des § 14 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie des § 28 Ab- (3) Die Beschreibung des Geschäftsmodells ge-
satz 4 Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichts- mäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder gemäß
gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes muss insbesondere die
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Art der beabsichtigten Zahlungsdienste und die be-
Anhörung der Spitzenverbände der Institute: absichtigte Ausgabe von E-Geld sowie sonstige
Tätigkeiten im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2
Artikel 1 und des § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdienste-
Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober 2009 aufsichtsgesetzes enthalten und jeweils deren Ab-
(BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 34 wicklung erläutern. Beizufügen sind Muster der vor-
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge- gesehenen Kundenverträge und der allgemeinen
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Geschäftsbedingungen.
1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ (4) Für die Budgetplanung gemäß § 10 Absatz 2
durch das Wort „Institut“ ersetzt. Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes sind Planbilanzen und Plangewinn- und
2. § 2 wird wie folgt gefasst: -verlustrechnungen nach den für Institute geltenden
„§ 2 Rechnungslegungsvorschriften und die Berech-
nung der Eigenmittelanforderungen mit dem vorge-
Unterlagen nach sehenen Meldebogen nach allen anzuwendenden
§ 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 Methoden der Zahlungsinstituts-Eigenmittelverord-
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nung für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach
(Anträge auf Erlaubnis) Aufnahme des Geschäftsbetriebes vorzulegen. Die
(1) Erlaubnisanträge einschließlich der nach § 10 Annahmen für die geschäftliche Entwicklung sind
Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Zahlungsdienste- zu begründen.
aufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben und (5) Zum Nachweis gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1
Nachweise sind der Bundesanstalt in zweifacher Nummer 3 oder gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2
Ausfertigung einzureichen. Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
1
Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und
2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169
vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) und in Artikel 1 Nummer 2 und Nummer 15, dort § 16, der weiteren
Umsetzung der Vorgaben der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA/GL/2017/09 vom 8.11.2017 zu den Informationen, die für
die Zulassung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie für die Eintragung von Kontoinformationsdienstleistern gemäß Artikel 5 Absatz 5
der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu übermitteln sind (https://www.eba.europa.eu/documents/10180/2015792/Guidelines+on+Authorisations+
of+Payment+Institutions+%28EBA-GL-2017-09%29_DE.pdf/13adb068-7e69-40c5-a8b7-69a7d374e536).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2279
über das erforderliche Anfangskapital bei Gründung (10) In der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2
eines Unternehmens ist eine Bestätigung eines Satz 1 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichts-
CRR-Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat gesetzes sind die Regelungen zur Geschäftsfort-
der Europäischen Union oder einem anderen Ver- führung im Krisenfall, unter Nennung der maßgeb-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen lichen Abläufe, der Notfallpläne und des Verfahrens
Wirtschaftsraum darüber vorzulegen, dass das zur regelmäßigen Überprüfung der Angemessenheit
Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten und Wirksamkeit solcher Pläne, aufzunehmen. Fer-
Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäfts- ner hat die Beschreibung nach Satz 1 eine Analyse
leiter steht. Bei bestehenden Unternehmen wird der über die Auswirkungen des Krisenfalls auf die Ge-
Nachweis erbracht durch die schriftliche Bestäti- schäftstätigkeit zu beinhalten.
gung eines Prüfers, der im Falle der Erlaubnisertei- (11) In der Beschreibung der Grundsätze und
lung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Insti- Definitionen für die Erfassung statistischer Daten
tuts berechtigt wäre, über das Vorhandensein von über Leistungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und
Eigenmitteln, die nach den für Institute geltenden Betrugsfälle gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9
Grundsätzen ermittelt worden sind. Als Nachweis des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Art
für die Absicherung für den Haftungsfall für Zah- und der Umfang der erfassten Daten sowie die
lungsauslöse- und Kontoinformationsdienste nach Datenerfassung einschließlich Verfahren, Zweck
den §§ 16 und 36 des Zahlungsdiensteaufsichtsge- und Häufigkeit anzugeben.
setzes sind die Berechnung der Mindestdeckungs-
summe und ein Versicherungsvertrag oder ein Doku- (12) In der Beschreibung der Sicherheitsstrate-
ment zum Nachweis einer gleichwertigen Garantie gie gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 des
einzureichen. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind eine detail-
lierte Risikobewertung der nach dem Zahlungs-
(6) In der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2 diensteaufsichtsgesetz erlaubnispflichtigen Ge-
Satz 1 Nummer 4 oder gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 schäfte und eine Beschreibung von Sicherheits-
Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes kontroll- und Risikominderungsmaßnahmen zur Ge-
ist anzugeben, mit welchen CRR-Kreditinstituten währleistung eines angemessenen Schutzes der
oder Versicherungsunternehmen zur Erfüllung der Zahlungsdienstenutzer vor den festgestellten Risi-
Sicherungsanforderungen nach den §§ 17 und 18 ken, einschließlich Betrug und illegaler Verwendung
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Vereinba- sensibler und personenbezogener Daten anzu-
rungen geschlossen werden sollen. Entwürfe der geben.
Verträge sind beizufügen.
(13) Der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2
(7) In der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichts-
Satz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichts- gesetzes sind die Arbeitsanweisungen für die
gesetzes ist anzugeben, dass die Unternehmens- Mitarbeiter und Agenten sowie E-Geld-Agenten
steuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren und Zentralen Kontaktpersonen beizufügen. Die
verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und Angaben nach Satz 1 müssen insbesondere eine
ausreichend sind. Beschreibung der Handhabung operationeller und
sicherheitsrelevanter Risiken enthalten.
(8) In der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2
Satz 1 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichts- (14) Die Darstellung des organisatorischen Auf-
gesetzes sind die vorhandenen Verfahren für die baus gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 oder
Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Zah-
bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen lungsdiensteaufsichtsgesetzes muss insbesondere
Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mecha- auch die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter ent-
nismus für die Meldung von Vorfällen unter Berück- halten. Beizufügen sind insbesondere
sichtigung der Meldepflichten nach § 54 des Zah- 1. die Geschäftsordnungen der Organe der Gesell-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes, im Einzelnen anzu- schaft,
geben. Die Angaben nach Satz 1 umfassen auch
2. Muster der Agenturverträge,
die organisatorischen Maßnahmen und Verfahren
zur Betrugsprävention, die Berichtswege in Be- 3. eine Beschreibung der beabsichtigten Vorkeh-
trugsfällen und die verwendeten Überwachungs- rungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Zah-
instrumente für Sicherheitsrisiken sowie vorhan- lungsdiensteaufsichtsgesetzes und
dene Folgemaßnahmen und Verfahren zu deren 4. Entwürfe der Auslagerungsverträge gemäß § 26
Verhinderung. Absatz 1 Satz 6 des Zahlungsdiensteaufsichts-
(9) In der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2 gesetzes.
Satz 1 Nummer 7 des Zahlungsdiensteaufsichts- (15) Für die Angaben und den Nachweis gemäß
gesetzes sind die vorhandenen Verfahren für die § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 des Zahlungs-
Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie diensteaufsichtsgesetzes sind mindestens die in
für die Beschränkung des Zugangs zu sensiblen § 8 Nummer 1 bis 5 und in den §§ 9 bis 11, 13
Zahlungsdaten gemäß § 1 Absatz 26 des Zahlungs- und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten
diensteaufsichtsgesetzes im Einzelnen zu benen- Erklärungen und Unterlagen beizufügen und auf
nen. Die Angaben nach Satz 1 umfassen auch die Verlangen der Bundesanstalt weitere Auskünfte zu
Verfahren zur Autorisierung des Zugangs zu sensi- erteilen. Lebensläufe sind eigenhändig zu unter-
blen Zahlungsdaten sowie diesbezügliche Informa- zeichnen. Die §§ 4, 5 und 16 der Inhaberkontroll-
tionsübermittlungswege. verordnung sind entsprechend anzuwenden.
2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
(16) Für den Nachweis der Zuverlässigkeit und durch das Wort „Unternehmen“, die Wörter
angemessener theoretischer und praktischer „bei Treuhandverhältnissen“ durch die Wör-
Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von ter „über Treuhandverhältnisse“ und das
Zahlungsdiensten der in § 10 Absatz 2 Satz 1 Wort „Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“
Nummer 14 oder in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 durch das Wort „Kreditwesengesetzes“ er-
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten setzt.
Personen gilt § 10 entsprechend.
dd) In den Sätzen 4 und 7 wird die Angabe „§ 11“
(17) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag jeweils durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.
nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes ist in beglaubigter d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Kopie beizufügen. aa) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
(18) Die Vorgaben der Absätze 4, 7 bis 13, 15 durch das Wort „Institut“ ersetzt und die
und 17 sind nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Zah- Wörter „§ 8 Nummer 1 bis 6 und §§ 9 bis 11
lungsdiensteaufsichtsgesetzes entsprechend anzu- und 14“ werden durch die Wörter „§ 8
wenden auf Erlaubnisanträge nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 14“ er-
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.“ setzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Institut“ ersetzt.
„§ 3 5. § 5 wird wie folgt geändert:
Mitteilungen nach a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 4
„§ 5
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(Änderung der tatsächlichen Anzeigen nach
oder rechtlichen Verhältnisse)“. § 14 Absatz 1 Satz 2
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(Verringerung oder Aufgabe
„(1) Den Mitteilungen nach § 10 Absatz 5 und einer bedeutenden Beteiligung)“.
§ 11 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes sind im Falle der Änderung von gemäß b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird die
§ 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 des Zahlungs- Angabe „§ 11“ jeweils durch die Angabe „§ 14“
diensteaufsichtsgesetzes eingereichten Unter- ersetzt.
lagen die geänderten Unterlagen beizufügen.“
6. In der Überschrift des § 6 wird die Angabe „§ 17“
4. § 4 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 7. § 7 wird wie folgt geändert:
„§ 4 a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 19“ durch
Anzeigen nach die Angabe „§ 25“ ersetzt.
§ 14 Absatz 1 Satz 2
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 19“
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
jeweils durch die Angabe „§ 25“ und das Wort
(Erwerb oder Erhöhung
„Zahlungsinstitut“ jeweils durch das Wort „Insti-
einer bedeutenden Beteiligung)“.
tut“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 19“ durch die
„(1) Auf die Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Angabe „§ 25“ und das Wort „Zahlungsinstitut“
Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes durch das Wort „Institut“ ersetzt.
sind § 2 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 3 bis 5
und 7 bis 16 der Inhaberkontrollverordnung mit 8. § 8 wird wie folgt geändert:
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
der dort genannten Zielunternehmen das Institut
tritt.“ „§ 8
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Anzeigen nach
aa) In Satz 1 Nummer 1 und 2 werden die Wörter § 26 Absatz 2 und
„§ 11 Absatz 1 Satz 2“ jeweils durch die § 28 Absatz 1 Nummer 10
Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(Auslagerung)“.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Verord-
nung“ die Wörter „sowie ein Schaubild der b) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20“ jeweils durch
beabsichtigten Beteiligungsstruktur unter die Angabe „§ 26“, die Angabe „§ 29“ durch die
Angabe der jeweils gehaltenen Kapital- und Angabe „§ 28“ und die Angabe „Satz 8“ durch
Stimmrechtsanteile in Prozent“ eingefügt. die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Tochterunter- c) In Satz 3 wird die Angabe „§ 29“ durch die An-
nehmen oder ein gleichartiges Verhältnis“ gabe „§ 28“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2281
9. § 9 wird wie folgt geändert: (4) Zu den Einzelheiten einer Anzeige nach
§ 38 Absatz 6 Satz 2 des Zahlungsdienste-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
aufsichtsgesetzes über die Aufnahme der Tätig-
„§ 9 keit in dem Aufnahmemitgliedstaat beizufügen-
den Angaben und Unterlagen wird auf Artikel 3
Anzeigen nach
Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VI
§ 38 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 4
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 ver-
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
wiesen.“
(Errichten einer Zweigniederlassung,
grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, 10. § 10 wird wie folgt geändert:
Inanspruchnahme von Agenten)“. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 10
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25“ durch die Anzeigen nach
Angabe „§ 38“ und die Angabe „§ 19“ durch § 28 Absatz 1 Nummer 1
die Angabe „§ 25“ ersetzt. des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: (Bestellung eines Geschäftsleiters)“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Den Anzeigen nach Satz 1 an die Bundes-
anstalt ist eine Übersetzung in eine von aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
dem Aufnahmestaat anerkannte Sprache aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die
beizufügen, sofern der Aufnahmestaat keine Angabe „§ 29“ jeweils durch die An-
deutschsprachige Fassung akzeptiert.“ gabe „§ 28“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 25“ durch die bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
Angabe „§ 38“ und die Angabe „§ 19“ durch „unternehmerischen“ die Wörter „oder
die Angabe „§ 25“ ersetzt. sonstigen beruflichen“ eingefügt.
c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: ccc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt
„(2) Zu den Einzelheiten der einer Anzeige gefasst:
nach § 38 Absatz 1 des Zahlungsdienste- „4. eine Aufsichtsbehörde eine gewer-
aufsichtsgesetzes beizufügenden Angaben und berechtliche Zuverlässigkeits- oder
Unterlagen wird im Falle Eignungsprüfung oder ein aufsicht-
1. der Errichtung einer Zweigniederlassung auf liches Verfahren zum Erlass von
die Aufzählung in Artikel 6 Absatz 1 in Verbin- Maßnahmen eingeleitet hat oder ein
dung mit Anhang II der Delegierten Verord- solches Verfahren bereits mit einer
nung (EU) 2017/2055 der Kommission vom Sanktion abgeschlossen worden
23. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie ist;
(EU) 2015/2366 des Europäischen Parla- 5. durch eine öffentliche Stelle eine
ments und des Rates durch technische Regu- auf sie oder auf ein von ihr gelei-
lierungsstandards für die Zusammenarbeit tetes Unternehmen oder Gewerbe
und den Informationsaustausch zwischen lautende Zulassung, Mitgliedschaft
zuständigen Behörden im Zusammenhang oder Registereintragung versagt,
mit der Ausübung des Niederlassungsrechts aufgehoben, zurückgenommen, wi-
oder des Rechts auf freien Dienstleistungs- derrufen oder gelöscht wurde oder
verkehr durch Zahlungsinstitute (ABl. L 294 in sonstiger Weise die Ausübung
vom 11.11.2017, S. 1), eines Berufes, der Betrieb eines
Gewerbes oder die Vertretung oder
2. der Heranziehung von Agenten auf die Auf-
Führung der Geschäfte untersagt
zählung in Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung
wurde oder ein entsprechendes
mit Anhang III der Delegierten Verordnung
Verfahren geführt wird.“
(EU) 2017/2055, sowie
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3. des Vertriebs oder Rücktauschs von E-Geld
über E-Geld-Agenten auf Artikel 3 Absatz 3 „Amtlich beglaubigte Kopien der Urteile, Be-
in Verbindung mit Anhang IV der Delegierten schlüsse, anderer Sanktionen oder sonstiger
Verordnung (EU) 2017/2055 Dokumente über den Abschluss des Verfah-
rens sind beizufügen.“
verwiesen.
cc) In Satz 4 werden nach den Wörtern „entfernt
(3) Zu den Einzelheiten der einer Anzeige oder getilgt wurde“ die Wörter „oder die
nach § 38 Absatz 2 des Zahlungsdienste- gemäß § 53 des Bundeszentralregister-
aufsichtsgesetzes über die Absicht, im Wege gesetzes nicht angegeben werden müssen“
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver- eingefügt.
kehrs tätig zu werden, beizufügenden Angaben
und Unterlagen wird auf die Aufzählung in dd) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V eingefügt:
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 ver- „Die nach den §§ 153 und 153a der Straf-
wiesen. prozessordnung eingestellten Verfahren sind
2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
anzugeben. Eintragungen, die gemäß § 153 b) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 wird die
der Gewerbeordnung aus dem Gewerbe- Angabe „§ 29“ jeweils durch die Angabe „§ 28“
zentralregister zu tilgen sind, können uner- ersetzt.
wähnt bleiben.“
c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Tochter-
ee) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben. unternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis“
durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 29“ durch
die Angabe „§ 28“ ersetzt. 13. § 12 wird wie folgt geändert:
d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 29“ durch
bis 5 eingefügt: die Angabe „§ 28“ ersetzt.
„(3) Die in der Absichtsanzeige nach § 28 Ab- b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird die Angabe
satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichts- „§ 29“ jeweils durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.
gesetzes genannten Personen haben bei der
Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Tochter-
bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder unternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis“
§ 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzu- durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
reichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeit-
punkt der Erstattung der Anzeige nach § 28 Ab- 14. § 13 wird wie folgt geändert:
satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichts-
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 29“ durch
gesetzes nicht älter als drei Monate sein. Maß-
die Angabe „§ 28“ ersetzt.
geblich ist das Datum der Ausstellung des Füh-
rungszeugnisses. § 5c Absatz 3 bis 5 der Anzei- b) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstituten“
genverordnung finden entsprechende Anwen- durch das Wort „Instituten“ und die Angabe
dung. „§ 29“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.
(4) Die in der Absichtsanzeige nach § 28 Ab- 15. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 bis 16 ein-
satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichts- gefügt:
gesetzes genannten Personen haben bei der
Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbe- „§ 14
zentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung
einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person Anzeigen nach § 28 Absatz 2
keinen Wohnsitz in Deutschland hat oder gehabt des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
hat oder keine berufliche Tätigkeit in Deutsch- (Änderung der Sicherung der Geldbeträge und
land ausübt oder ausgeübt hat. Absatz 3 Satz 2 der Absicherung für den Haftungsfall)
und 3 finden entsprechende Anwendung.
Den Anzeigen nach § 28 Absatz 2 des Zahlungs-
(5) Der Anzeige sind der Anstellungsvertrag diensteaufsichtsgesetzes ist eine Beschreibung der
sowie das geplante Anfangsdatum und die ge- wesentlichen Änderungen bei der Sicherung der
plante Dauer des Mandats, eine Beschreibung Geldbeträge bzw. der Absicherung für den Haf-
der wesentlichen Pflichten und Verantwortlich- tungsfall einschließlich der Entwürfe der künftig
keiten und sonstige für die Beurteilung der geltenden Verträge beizufügen sowie das beab-
Zuverlässigkeit relevante Informationen beizu- sichtigte Datum des Inkrafttretens der Änderung.
fügen.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. § 15
11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: Anzeigen nach § 28 Absatz 3
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
„§ 10a (Nebentätigkeiten und Beteiligungen)
Anzeigen nach (1) Den Anzeigen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1
§ 28 Absatz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Anga-
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ben über das Unternehmen, für das die Tätigkeit
(Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie ausgeübt wird, über den Beginn und die Beendi-
Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung) gung der Tätigkeit, über die Art der Tätigkeit, und
über die zeitliche Beanspruchung für die Tätigkeit
Den Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 des
beizufügen. Für die Angaben ist das Formular ge-
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist eine Erklä-
mäß Anlage 5 dieser Verordnung zu verwenden.
rung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und
den Grund des Ausscheidens des Geschäftsleiters (2) Den Anzeigen nach § 28 Absatz 3 Nummer 2
bzw. der Entziehung der Befugnis zur Einzelvertre- des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind An-
tung beizufügen.“ gaben über die Übernahme, die Veränderung der
12. § 11 wird wie folgt geändert: Höhe, die Aufgabe einer Beteiligung, über das
Unternehmen an dem die Beteiligung besteht, und
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 29“ durch über die Beteiligungsquote beizufügen. Für die
die Angabe „§ 28“ und das Wort „Zahlungsinsti- Angaben ist das Formular gemäß Anlage 6 dieser
tut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt. Verordnung zu verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2283
§ 16 Verordnung und auf Mitteilungen der Änderung
Unterlagen nach der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
§ 34 Absatz 1 Satz 2 bis 7 nach § 34 Absatz 5 des Zahlungsdiensteaufsichts-
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gesetzes findet § 3 dieser Verordnung entspre-
(Anträge auf Registrierung) chende Anwendung.“
und Mitteilungen nach § 34 Absatz 5 16. Der bisherige § 14 wird § 17.
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(Änderung der tatsächlichen oder 17. Die Anlagen 1 bis 8 erhalten die aus dem Anhang
rechtlichen Verhältnisse) zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Auf Registrierungsanträge nach § 34 Absatz 1
Artikel 2
Satz 2 bis 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
findet § 2 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Satz 3, Absatz 7 bis 10, 12, 14, 16 und 17 dieser in Kraft.
Berlin, den 10. Dezember 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Anhang (zu Artikel 1 Nummer 17)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2285
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 2 Satz 1)
Formular – Erwerb-Erhöhung FRISTSACHE
1)
Adressatenfeld
Eingangsdatum:
Ident-Nr. Institut
Ident-Nr. Anzeigepflichtiger
Wird von der Behörde ausgefüllt
Hiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die
Absicht des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
Absicht der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung
an dem folgenden
Zahlungsinstitut
E-Geld-Institut
an:
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Seite 1
2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Anschrift der Hauptniederlassung
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Der Anzeigepflichtige hat nach dem Erwerb oder der Erhöhung Kontrolle über das
Institut:
Ja. Nein.
Seite 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2287
1. Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
1.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.
Familienname
Geburtsname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Geburtsort, Geburtsland
Staatsangehörigkeit
Anschrift (Hauptwohnsitz)
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Staat
Angaben zur Firma, sofern vorhanden
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
2)
Sitz mit Postleitzahl
Sitzstaat
3)
Wirtschaftszweig
Ordnungsmerkmale
4)
Registereintragung
1.2 Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
2)
Sitz mit Postleitzahl
Sitzstaat
Anschrift der Hauptniederlassung
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Staat
3)
Wirtschaftszweig
Ordnungsmerkmale
4)
Registereintragung
Seite 3
2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
2. Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der
Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder
Geschäftsleitung im Inland ist:
(Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an
den Anzeigepflichtigen gerichtete Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe
zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tag nach der
Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.)
2.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Anschrift
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
2.2 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Ordnungsmerkmale
4)
Registereintragung
3. Die geplanten Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder
teilweise noch einem anderen als dem Mutterunternehmen zugerechnet
werden:
Nein. Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine
5)
Anlage mit der Nr. _ _ beizufügen, in der unter
Berücksichtigung des § 4 InhKontrollV diejenigen, denen
die Anteile zugerechnet werden würden, anzugeben sind.
Der Grund der Zurechnung der Anteile ist ebenfalls
anzugeben.
Seite 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2289
4. Weitere Angaben zum Anzeigepflichtigen
4.1 Der Anzeigepflichtige steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt oder der
zuständigen Landesaufsichtsbehörde:
Nein, weiter mit 4.2
Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 5.1
Der Anzeigepflichtige ist: Zahlungsinstitut
Kreditinstitut Finanzdienstleistungsinstitut
E-Geld-Institut Kapitalverwaltungsgesellschaft
Investmentvermögen in Versicherungs-Zweckgesellschaft
Gesellschaftsform
Erstversicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen
Versicherungs-Holdinggesellschaft Pensionsfonds
Finanzholding-Gesellschaft gemischte Finanzholding-
Gesellschaft
sonstiges beaufsichtigtes
Unternehmen
4.2 Der Anzeigepflichtige ist ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes
Unternehmen der Finanzbranche:
Nein, weiter mit 4.3
Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 4.3
Der Anzeigepflichtige ist:
CRR-Kreditinstitut Wertpapierhandelsunternehmen
Erstversicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen
OGAW-Verwaltungsgesellschaft AIF-Verwaltungsgesellschaft
sonstiges beaufsichtigtes
Unternehmen
Die zuständige Aufsichtsbehörde hat folgende Bezeichnung:
Die Aufsichtsbehörde führt den Anzeigepflichtigen unter folgender
Identitätsnummer:
4.3 Der Anzeigepflichtige hat Kontrolle über ein im Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassenes CRR-Kreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erst- oder
Seite 5
2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW- oder AIF-
Verwaltungsgesellschaft:
Nein, weiter mit 5.1
Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr.
5)
__ beizufügen, in der die kontrollierten Unternehmen aufzuführen
sind.
Neben den Angaben nach § 4 Abs. 2 InhKontrollV sind der Unter-
nehmenstyp (CRR-Kreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erst-
oder Rückversicherungsunternehmen oder OGAW- oder AIF-
Verwaltungsgesellschaft), die Bezeichnung der zuständigen
Aufsichtsbehörde jedes kontrollierten Unternehmens und die
Identitätsnummer, unter der das Unternehmen bei der
Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben.
Seite 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2291
5. Angaben zur geplanten bedeutenden Beteiligung
5.1 Auf die Geschäftsleitung des Instituts könnte, obwohl weniger als 20% oder keine
Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen, ein maßgeblicher Einfluss
ausgeübt werden:
Nein. Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine
5)
Anlage mit der Nr. _ _ beizufügen, in der die Gründe
dafür anzugeben sind.
6), 7)
5.2 Darstellung der geplanten Beteiligungshöhe am Institut
wird durch die Firma8), Rechtsform und Sitz Kapitalanteil9),10) Kapital des Stimm- Verhältnis
Behörde ausgefüllt (lt. Registereintragung) mit PLZ2) und Unter- rechts- zum
Ident-Nr. des Sitzstaat; Ordnungsmerkmale nehmens11) anteil Institut
Beteiligungs- Registereintragung4), Wirtschaftszweig3); in Tsd. in Prozent 13)
Tsd. Euro
unternehmens Ident-Nr. (falls bekannt), bei natürlichen Prozent Euro 10),12)
Personen neben Firma (falls vorhanden)
vollständiger Name8) und Geburtsdatum
6. Beizufügende Anlagen
6.1 Alle erforderlichen Anlagen liegen als fortlaufend nummerierte Anlage diesem
Hauptformular bei:
Ja. Nein. Wenn „nein“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine
5)
Anlage mit der Nr. _ _ beizufügen, in der die betreffenden
Anlagen aufzuzählen sind und die Gründe dafür anzugeben
sind.
6.2 Auf die Einreichung von Anlagen kann der Anzeigepflichtige entsprechend § 4 Abs. 3
ZAGAnzV bzw. § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i. V. m. § 16 Abs. 1 und 2 InhKontrollV
verzichten und reicht diese deshalb nicht ein:
Nein. Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine
5)
Anlage mit der Nr. _ _ beizufügen, in der die betreffenden
Anlagen aufzuzählen sind und jeweils anzugeben ist, welche
Verzichtsregel in Anspruch genommen werden kann.
Seite 7
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
6.3 Liste der Anlagen
Kurzbezeichnung der Anlage Anzahl Anlage liegt bei
Aufzählung der nicht eingereichten Anlagen mit Angabe nicht erforderlich
der Gründe nach Nummer 6.1 dieses Formulars ja
wird nachgereicht
Aufzählung der nicht eingereichten, verzichtbaren nicht erforderlich
Anlagen mit Angabe der Verzichtsregel nach Nummer ja
6.2 dieses Formulars
wird nachgereicht
Erklärung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ZAG i.V.m. § 2c nicht erforderlich
Abs. 1 Satz 2 KWG, von welcher Person oder welchem ja
Unternehmen die Kapital- oder Stimmrechtsanteile
übernommen werden wird nachgereicht
Kopie der Bevollmächtigung des nicht erforderlich
Empfangsbevollmächtigten im Inland nach § 4 Abs. 1 ja
ZAGAnzV i.V.m. § 3 Satz 2 InhKontrollV
wird nachgereicht
Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach § 4 nicht erforderlich
Abs. 2 Satz 2 ZAGAnzV ja
wird nachgereicht
Schaubild über komplexe Beteiligungsstrukturen nach nicht erforderlich
§ 4 Abs. 2 Satz 2 ZAGAnzV ja
wird nachgereicht
Nachweis über die Identität oder Existenz des nicht erforderlich
Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 8 ja
Nr. 1 InhKontrollV
wird nachgereicht
Amtlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des nicht erforderlich
aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer ja
gleichwertigen Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
wird nachgereicht
i.V.m. § 8 Nr. 2 InhKontrollV
Liste der persönlich haftenden Gesellschafter, nicht erforderlich
Vertretungsberechtigten und der weiteren Personen ja
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i. V. m. § 8 Nr. 3 InhKontrollV
wird nachgereicht
Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des nicht erforderlich
Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 8 ja
Nr. 4 InhKontrollV
wird nachgereicht
Liste mit den wirtschaftlich Begünstigten des nicht erforderlich
Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 8 ja
Nr. 5 InhKontrollV
wird nachgereicht
Erklärung über Untersuchungen anderer Behörden nicht erforderlich
außerhalb der Finanzbranche im Zusammenhang mit ja
dem beabsichtigten Erwerb nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
wird nachgereicht
i.V.m. § 8 Nr. 6 InhKontrollV
Erklärung zum beabsichtigten Austausch von nicht erforderlich
Geschäftsleitern des Instituts nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV ja
i.V.m. § 8 Nr. 7 InhKontrollV
wird nachgereicht
Formulare „Erklärungen und Unterlagen zur nicht erforderlich
Zuverlässigkeit“ nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 9 ja
InhKontrollV
wird nachgereicht
Weitere Unterlagen und Erklärungen zu den Formularen nicht erforderlich
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 9 InhKontrollV ja
entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 3 Satz 3
Seite 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2293
und 4 InhKontrollV wird nachgereicht
Lebensläufe nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 10 nicht erforderlich
InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Arbeitszeugnisse über unselbstständige Tätigkeiten nach nicht erforderlich
§ 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 4 ja
InhKontrollV
wird nachgereicht
Darstellung der Konzernstruktur nach § 4 Abs. 1 nicht erforderlich
ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe a InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns nach nicht erforderlich
§ 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe b ja
InhKontrollV
wird nachgereicht
Aufstellung der Konzernunternehmen der Finanzbranche nicht erforderlich
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe c ja
InhKontrollV
wird nachgereicht
Angaben zur Führung von Geschäften nach § 4 Abs. 1 nicht erforderlich
ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe d ja
Doppelbuchstabe aa InhKontrollV
wird nachgereicht
Angaben zu weiteren Unternehmen nach § 4 Abs. 1 nicht erforderlich
ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe d ja
Doppelbuchstabe bb InhKontrollV
wird nachgereicht
Liste sonstiger Anteilseigner etc. nach § 4 Abs. 1 nicht erforderlich
ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe e InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Liste nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 2 nicht erforderlich
InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Liste über Anteilseigner etc. am Anzeigepflichtigen nach nicht erforderlich
§ 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 3 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Darstellung der finanziellen und sonstigen Interessen nicht erforderlich
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 12 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit
den Jahresabschlüssen und Lageberichten der nicht erforderlich
letzten drei Geschäftsjahre nach § 4 Abs. 1 ja
ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1
InhKontrollV wird nachgereicht
den Berichten über die nicht erforderlich
Jahresabschlussprüfungen der letzten drei ja
Geschäftsjahre nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 InhKontrollV wird nachgereicht
den Kapitalflussrechnungen und nicht erforderlich
Segmentberichterstattungen der letzten drei ja
Geschäftsjahre nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 InhKontrollV wird nachgereicht
einer Aufzählung und Beschreibung der nicht erforderlich
Einkommensquellen des Anzeigepflichtigen ja
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 3
Seite 9
2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Nr. 1 InhKontrollV wird nachgereicht
Nachweisen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. nicht erforderlich
§ 13 Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
einer Vermögensaufstellung nach § 4 Abs. 1 nicht erforderlich
ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 2 ja
InhKontrollV
wird nachgereicht
Nachweisen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. nicht erforderlich
§ 13 Abs. 3 Nr. 2 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
den Jahresabschlüssen und Lageberichten der nicht erforderlich
letzten drei Geschäftsjahre der vom ja
Anzeigepflichtigen kontrollierten Unternehmen
und der Unternehmen, deren Geschäfte der wird nachgereicht
Anzeigepflichtige führt, nach § 4 Abs. 1
ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 3
InhKontrollV
den Berichten über die nicht erforderlich
Jahresabschlussprüfungen der letzten drei ja
Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen
kontrollierten Unternehmen und der wird nachgereicht
Unternehmen, deren Geschäfte der
Anzeigepflichtige führt, nach § 4 Abs. 1
ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 4
InhKontrollV
den Konzernabschlüssen der letzten drei nicht erforderlich
Geschäftsjahre nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV ja
i.V.m. § 13 Abs. 4 Nr. 1 InhKontrollV
wird nachgereicht
den Berichten über die Konzernabschlüsse der nicht erforderlich
letzten drei Geschäftsjahre nach § 4 Abs. 1 ja
ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 4 Nr. 2
InhKontrollV wird nachgereicht
den Ratings über die Bonität des nicht erforderlich
Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV ja
i.V.m. § 13 Abs. 6 Satz 1 InhKontrollV
wird nachgereicht
den Ratings über die Bonität des Konzerns nicht erforderlich
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 6 ja
Satz 2 InhKontrollV
wird nachgereicht
den Ratings über die Bonität der einzelnen nicht erforderlich
Konzernunternehmen nach § 4 Abs. 1 ja
ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 6 Satz 2
InhKontrollV wird nachgereicht
Darstellung der für den Erwerb erforderlichen Eigen- und nicht erforderlich
Fremdmittel nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 14 ja
Halbsatz 1 InhKontrollV
wird nachgereicht
Vereinbarungen und Verträge im Zusammenhang mit nicht erforderlich
dem Erwerb nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 14 ja
Halbsatz 2 InhKontrollV
wird nachgereicht
Geschäftsplan bzw. Darstellung strategischer Ziele und nicht erforderlich
Pläne nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 15 InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Seite 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2295
Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars ja
wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 4.3 dieses Formulars ja
wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 5.1 dieses Formulars ja
wird nachgereicht
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
7. Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:
Familienname
Vorname
Telefonnummer
(mit Vorwahl)
E-Mail-Adresse
8. Unterschrift(en)
8.1 Mit der nachfolgenden Unterschrift/Mit den nachfolgenden Unterschriften wird
bestätigt, dass
N der Anzeigepflichtige den Hinweis in Nummer 2 zur Kenntnis genommen hat und
N der Unterzeichnende, sofern er nicht der Anzeigepflichtige ist, bzw. die
Unterzeichnenden entsprechend dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis
berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben.
8.2 Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:
Nein, bitte weiter mit 8.3
Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die
Anzeige einreichen.
Ort, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen
Seite 11
2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
8.3 Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend
ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen
14)
abzugeben:
Familienname
Sämtliche
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2297
Familienname
Sämtliche
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 13
2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Fußnoten
1) Es ist eine Ausfertigung an die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für das
Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutsche Bundesbank zu adressieren.
Die entsprechende Adresse ist in das Adressatenfeld einzutragen.
2) Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
3) Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die
Bankenstatistik“ einzutragen.
4) Nur anzugeben, sofern eine Eintragung vorliegt.
5) Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige
ist einzutragen.
6) Nummer 5.2 ist nicht auszufüllen
- bei komplexen Beteiligungsstrukturen,
- bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und
- wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten
Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder
Stimmrechtsanteils herleiten lässt.
Stattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der ZAG-
Anzeigenverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.
7) Für beabsichtigte mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die
vollständige beabsichtigte Beteiligungskette mit den jeweiligen beabsichtigten
unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen.
Die Kette beginnt mit der beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligung des
Anzeigepflichtigen und endet mit dem Institut.
8) Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich
dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu
dem unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1
angezeigten Institut muss lediglich die Firma eingetragen werden.
9) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei
Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf
das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.
Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht
auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.)
anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Sofern
es sich bei dem Institut um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt,
sind Prozentangaben in Bezug auf den Gründungsstock einzutragen.
10) Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Unternehmens der
Beteiligungskette an dem hier genannten Institut (keine durchgerechneten Quoten).
11) Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital
in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des
Meldestichtages umzurechnen.
12) Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer
Stelle nach dem Komma.
13) Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder
Stimmrechtsanteile Vermittelnde nach dem beabsichtigten Erwerb oder der
beabsichtigten Erhöhung ein Mutterunternehmen des Instituts, ist „Mutter"
einzutragen. Ist der die zukünftigen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde
ein Schwesterunternehmen des Instituts, ist „Schwester" einzutragen.Ansonsten ist
das Feld nicht auszufüllen.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2299
14) Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder
mehreren anderen Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen berechtigt, hat
diese bzw. haben diese weiteren Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen
auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu ergänzen; ggf. ist dem Formular ein
gesondertes Blatt anzufügen, auf dem die Seitenzahlnummerierung des Formulars
fortzusetzen ist.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 4 Satz 3 und § 12 Absatz 3 Satz 2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2301
2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)
Formular – Aufgabe-Verringerung
1)
Adressatenfeld
Eingangsdatum:
Ident-Nr. Institut
Ident-Nr. Anzeigepflichtiger
Wird von der Behörde ausgefüllt
Hiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die
Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung
Absicht der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung
an dem folgenden
Zahlungsinstitut
E-Geld-Institut
an:
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Seite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2303
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift der Hauptniederlassung
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Der Anzeigepflichtige hat nach der Verringerung Kontrolle über das Institut:
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
Ja. Nein.
Seite 2
2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
1. Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
1.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.
Familienname
Geburtsname
Sämtliche Vornamen
Staatsangehörigkeit Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Anschrift (Hauptwohnsitz) Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Staat
Angaben zur Firma, sofern vorhanden Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
2)
Sitz mit Postleitzahl
Sitzstaat
3)
Wirtschaftszweig Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Ordnungsmerkmale
4)
Registereintragung Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
1.2 Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
2)
Sitz mit Postleitzahl
Sitzstaat
Anschrift der Hauptniederlassung Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Staat
3)
Wirtschaftszweig Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Ordnungsmerkmale
4)
Registereintragung Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
(Hinweis: Bei der Anzeige der Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung sind
die Nummern 2 bis 4 nicht auszufüllen.)
Seite 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2305
2. Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der
Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder
Geschäftsleitung im Inland ist:
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
Der mit der letzten Absichtsanzeige angegebene Empfangsbevollmächtigte ist
weiterhin Empfangsbevollmächtigter des Anzeigepflichtigen, und dessen
Personalien, insbesondere dessen Anschrift, haben sich seitdem nicht verändert:
Ja, weiter mit 3.
Nein, weiter mit 2.1 bzw. 2.2
(Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten
an den Anzeigepflichtigen gerichtete Schriftstücke am siebenten Tag
nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes
Dokument am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen,
§ 15 Satz 2 VwVfG.)
2.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Anschrift
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
2.2 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Ordnungsmerkmale
4)
Registereintragung
Seite 4
2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
3. Die geplanten Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise
noch einem anderen als dem Mutterunternehmen zugerechnet werden:
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
Nein, weiter mit 4.
Ja, nachfolgende Auswahl treffen.
Die Personalien desjenigen, dem Anteile zugerechnet werden würden, haben
sich im Vergleich zur letzten Absichtsanzeige verändert oder es wären Anteile
einem bisher nicht Angezeigten zuzurechnen:
Nein, weiter mit 4.
Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit
5)
der Nr. _ _ beizufügen, in der unter Berücksichtigung des § 4
InhKontrollV diejenigen, denen Anteile zugerechnet werden würden,
anzugeben sind. Der Grund der Zurechnung der Anteile ist ebenfalls
anzugeben.
4. Angaben zur geplanten bedeutenden Beteiligung
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
4.1 Auf die Geschäftsleitung des Instituts könnte, obwohl weniger als 20% oder keine
Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen, ein maßgeblicher Einfluss
ausgeübt werden.
Nein, weiter mit 4.2
Ja, nachfolgende Auswahl treffen.
Die Gründe haben sich im Vergleich zur letzten Absichtsanzeige verändert
oder es besteht nunmehr die Möglichkeit, einen maßgeblichen Einfluss
auszuüben:
Nein, weiter mit 4.2
Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage
5)
mit der Nr. _ _ beizufügen, in der die Gründe dafür anzugeben
sind.
6), 7)
4.2 Darstellung der geplanten Beteiligungshöhe am Institut
wird durch die Firma8), Rechtsform und Sitz Kapitalanteil9),10) Kapital des Stimm- Verhältnis
Behörde ausgefüllt (lt. Registereintragung) mit PLZ2) und Unter- rechts- zum
Ident-Nr. des Sitzstaat; Ordnungsmerkmale nehmens11) anteil Institut
Beteiligungs- Registereintragung4), Wirtschaftszweig3); in Tsd. in Prozent 13)
Tsd. Euro
unternehmens Ident-Nr. (falls bekannt), bei natürlichen Prozent Euro 10),12)
Personen neben Firma (falls vorhanden)
vollständiger Name8) und Geburtsdatum
Seite 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2307
5. Liste der Anlagen
Kurzbezeichnung der Anlage Anlage liegt bei
Erklärung nach § 5 Abs. 2 ZAGAnzV ja
wird nachgereicht
Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach nicht erforderlich
§ 5 Abs. 1 Satz 2 ZAGAnzV oder nach Fußnote 6 dieses Formulars ja
wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 4.1 dieses Formulars nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
6. Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:
Familienname
Vorname
Telefonnummer
(mit Vorwahl)
E-Mail-Adresse
Seite 6
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
7. Unterschrift(en)
7.1. Mit der nachfolgenden Unterschrift/Mit den nachfolgenden Unterschriften wird
bestätigt, dass
der Anzeigepflichtige den Hinweis in Nummer 2 zur Kenntnis genommen hat und
der Unterzeichnende, sofern er nicht der Anzeigepflichtige ist, bzw. die
Unterzeichnenden entsprechend dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis
berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben.
7.2. Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:
Nein, bitte weiter mit 7.3.
Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die
Anzeige einreichen.
Ort, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen
7.3. Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend
ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen
14)
abzugeben:
Familienname
Sämtliche
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2309
Familienname
Sämtliche
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 8
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Fußnoten
1) Es ist eine Ausfertigung an die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für das
Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zu adressieren.
Die entsprechende Adresse ist in das Adressatenfeld einzutragen.
2) Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
3) Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die
Bankenstatistik“ einzutragen.
4) Nur anzugeben, sofern eine Eintragung vorliegt.
5) Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige
ist einzutragen.
6) Nummer 4.2 ist nicht auszufüllen
- bei komplexen Beteiligungsstrukturen,
- bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und
- wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten
Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder
Stimmrechtsanteils herleiten lässt.
Stattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der ZAG-
Anzeigenverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.
7) Für beabsichtigte mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die
vollständige beabsichtigte Beteiligungskette mit den jeweiligen beabsichtigten
unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen.
Die Kette beginnt mit der beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligung des
Anzeigepflichtigen und endet mit dem Institut.
8) Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich
dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu
dem unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1
angezeigten Institut muss lediglich die Firma eingetragen werden.
9) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei
Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf
das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.
Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht
auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.)
anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Sofern
es sich bei dem Institut um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt,
sind Prozentangaben in Bezug auf den Gründungsstock zu machen.
10) Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Unternehmens der
Beteiligungskette an dem hier genannten Institut (keine durchgerechneten Quoten).
11) Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital
in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des
Meldestichtages umzurechnen.
12) Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer
Stelle nach dem Komma.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2311
13) Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig noch gehaltenen Kapital- oder
Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Mutterunternehmen des Instituts, ist „Mutter"
einzutragen. Ist der die zukünftig noch gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile
Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des Instituts, ist „Schwester" einzutragen.
14) Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder
mehreren anderen Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen berechtigt, hat
diese bzw. haben diese weiteren Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen
auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu ergänzen; ggf. ist ein gesondertes Blatt dem
Formular anzufügen, auf dem die Seitenzahlnummerierung des Formulars
fortzusetzen ist.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Anlage 4
(zu § 10 Absatz 1 Satz 1)
Formular – Angaben zur Zuverlässigkeit
1)
Angaben zur Zuverlässigkeit
Familienname
Geburtsname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Geburtsort
Staatsangehörigkeit(en)
Anschrift (Hauptwohnsitz)
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Staat
Seite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2313
1. Angaben nach § 10 Abs. 1 ZAGAnzV
1.1 Gegen mich wird ein Strafverfahren (umfasst Ermittlungsverfahren,
Zwischenverfahren, Hauptverfahren) geführt oder wurde zu einem früheren
Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt
und mit einer Verurteilung oder Einstellung gemäß §§ 153 und 153a StPO
abgeschlossen:
Nein.
Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu
2)
erläutern.
1. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
2. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
1.2 Gegen mich wird im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen
beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder vergleichbares
Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt oder wurde ein solches
Verfahren gegen mich mit einer Verurteilung oder sonstigen Sanktion
abgeschlossen:
Nein.
Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu
2)
erläutern.
1. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
2. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
1.3 Gegen mich oder ein von mir geleitetes Unternehmen wird ein Insolvenzverfahren,
ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die
Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares Verfahren geführt oder wurde ein
solches Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt geführt:
Nein.
Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu
2)
erläutern.
1. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
Seite 2
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
2. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
1.4 Gegen mich hat eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits-
oder Eignungsprüfung oder eine aufsichtliche Maßnahme eingeleitet oder ein
solches Verfahren mit einer Sanktion abgeschlossen:
Nein.
Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu
2)
erläutern.
1. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
2. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
1.5 Mir wurde durch eine öffentliche Stelle eine auf mich oder auf ein von mir
geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende Zulassung (Erlaubnis,
Genehmigung, Konzession, Bewilligung), Mitgliedschaft oder Registereintragung,
versagt, aufgehoben, zurückgenommen, widerrufen oder gelöscht oder ich wurde
in sonstiger Weise von der Ausübung eines Berufes, vom Betrieb eines Gewerbes
oder der Vertretung und Führung dessen Geschäfte untersagt oder es wurde
gegen mich ein entsprechendes Verfahren geführt:
Nein.
Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu
2)
erläutern.
1. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
2. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
Falls die vorstehende Erklärung nicht uneingeschränkt abgegeben werden kann,
sondern ein Sachverhalt gemäß den Nummern 1.1 bis 1.5 positiv einschlägig ist,
sind Angaben zum entsprechenden Verfahren zu machen und ggf. auf einem
gesonderten Blatt auszuführen. Kopien der Urteile, Beschlüsse, Bescheide oder
sonstiger Dokumente über die Verfahren sind beizufügen.
In der Erklärung können anhängig gewesene Strafverfahren unberücksichtigt
bleiben
– die mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden oder
Seite 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2315
– die wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurden oder
– die mit einem Freispruch beendet worden sind oder
– bei denen eine ergangene Eintragung im BZR entfernt oder getilgt wurde oder
– die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.
Eintragungen, die gemäß § 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen
sind, können unerwähnt bleiben.
Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen
anzugeben.
Vergleichbare Sachverhalte nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls
anzugeben.
2. Angaben nach § 10 Abs. 5 ZAGAnzV
2.1 geplanter Beginn des Mandats zum: ____________
2.2 Dauer des Mandats: _______________________
3)
2.3 Beschreibung der wesentlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten der Position :
2.4 Ich wurde aufgrund einer Kündigung oder Abberufung einer Vertrauensstellung,
eines Treuhandverhältnisses oder einer ähnlichen Situation durch damalige
Arbeitsgeber gekündigt oder zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in einer
derartigen Position aufgefordert.
Nein.
Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind zu den Vorkommnissen weitere
Informationen einzureichen:
2.5 Betreffend meine Person wurde bereits eine Beurteilung der Zuverlässigkeit als
Erwerber oder als eine Person, die die Geschäfte eines Instituts leitet, von einer
anderen zuständigen Behörde durchgeführt.
Nein.
Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren
die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Beurteilung und das Ergebnis
der Prüfung anzugeben.
1. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
2. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
Seite 4
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
2.6 Betreffend meine Person ist bereits eine vergleichbare Prüfung zu Nummer 2.5
durch eine andere, nicht dem Finanzsektor angehörige Behörde durchgeführt
worden.
Nein.
Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind Angaben zur Behörde zu machen und
Nachweise über das Ergebnis der Prüfung einzureichen.
1. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
2. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
Ort Datum
Eigenhändige Unterschrift der erklärenden Person
Seite 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2317
Fußnoten
1) Für jede Person, die nach § 10 Absatz 1 ZAGAnzV oder nach § 2 Absatz 16 in
Verbindung mit § 10 Absatz 1 ZAGAnzV eine entsprechende Erklärung abgeben
muss, ist ein gesondertes Formular zu verwenden.
2) Bei der Erläuterung sollte die Behörde mit Sitz, das Aktenzeichen, der
Gegenstand des Verfahrens und der Verfahrensstand unter Angabe der
Anhängigkeit angegeben werden. Die Anzahl der Zeilen ist bei Bedarf beliebig
erweiterbar.
3) Angaben zur Beschreibung der wesentlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten
der Position können auch auf einem gesonderten Blatt eingereicht werden.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Anlage 5
(zu § 10 Absatz 2 Satz 3)
Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Instituts
verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung
von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die
Führung der Zahlungsdienstgeschäfte oder dem E-Geld-Geschäft des Instituts verantwortlichen Personen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2319
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Anlage 6
(zu § 10 Absatz 2 Satz 5)
Beteiligungen von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Instituts
verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung
von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die
Führung der Zahlungsdienstgeschäfte oder dem E-Geld-Geschäft des Instituts verantwortlichen Personen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2321
2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2323
Anlage 7
(zu § 11 Absatz 1 und 2)
Passivische Beteiligungsanzeige
2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2325
2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Anlage 8
(zu § 12 Absatz 1 und 2)
Aktivische Beteiligungsanzeige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2327
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2329
Verordnung
zur Änderung der Agentennachweisverordnung1
Vom 10. Dezember 2018
Auf Grund des § 25 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Zah- Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie
lungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments
(BGBl. I S. 2446) verordnet das Bundesministerium und des Rates vom 25. November 2015 über
der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundes- Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Ände-
bank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute: rung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG
und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)
Artikel 1 Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie
Die Agentennachweisverordnung vom 15. Oktober 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35;
2009 (BGBl. I S. 3641) wird wie folgt geändert: L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom
23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10)
1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 19“ durch die vor, sind diese ebenfalls einzuholen.“
Angabe „§ 25“ ersetzt.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort durch das Wort „Institut“ und das Wort „Zah-
„Zahlungsinstitut“ durch das Wort „Institut“ lungsinstituts“ jeweils durch das Wort „Instituts“
und die Angabe „§ 19“ durch die Angabe ersetzt.
„§ 25“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinsti-
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 915 der tut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt.
Zivilprozessordnung und dem Schuldnerver-
zeichnis nach § 26 Absatz 2 der Insolvenz- 4. In § 3 wird der Wortlaut nach den Wörtern „Euro-
ordnung“ durch die Angabe „§ 882b der Zivil- päischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „beauf-
prozessordnung“ ersetzt. sichtigtes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des
b) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ durch Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder im Sinne
das Wort „Institut“ ersetzt. des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes ist.“
ersetzt.
c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 19“ durch die An-
gabe „§ 25“ ersetzt.
d) Satz 5 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„Sieht das Recht des Staates, in dem der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Agent ansässig ist, weitere Nachweise gemäß in Kraft.
Berlin, den 10. Dezember 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
1
Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und
2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169
vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10).
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Verordnung
zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung1
Vom 10. Dezember 2018
Auf Grund Institut nach Satz 1 verfügt über angemessene
– des § 15 Absatz 3 Satz 1 und 3, auch in Verbindung Eigenmittel, wenn es jederzeit Eigenmittel in einer
mit § 15 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdienste- Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser Ver-
aufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) ordnung anzuwendenden Berechnungsmethode ent-
spricht.
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Be-
nehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhö- (2) Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteauf-
rung der Spitzenverbände der Institute und sichtsgesetzes, das Zahlungsauslöse- oder Konto-
informationsdienste erbringt, hat ungeachtet des
auf Grund
Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3
– des § 16 Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie des § 36 Ab- des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit eine
satz 4 Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichts- erforderliche Absicherung für den Haftungsfall nach
gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. Ein Institut
verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach nach Satz 1 verfügt über eine erforderliche Ab-
Anhörung der Spitzenverbände der Institute und der sicherung für den Haftungsfall, wenn es diese je-
Versicherungsunternehmen: derzeit in einer Höhe vorhält, die den Vorgaben der
nach dieser Verordnung anzuwendenden Kriterien
Artikel 1 entspricht.
Die ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung vom 15. Ok- (3) Ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungs-
tober 2009 (BGBl. I S. 3643), die zuletzt durch Artikel 8 diensteaufsichtsgesetzes, das nur Zahlungsaus-
der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) lösedienste erbringt, hat jederzeit den Betrag des
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 Buchstabe b
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes weiterhin als
angemessene Eigenmittel vorzuhalten.“
„Verordnung
über die angemessene 4. In der Überschrift des Abschnittes 2 wird das Wort
Eigenmittelausstattung und die „Eigenkapitalberechnung“ durch das Wort „Eigen-
erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von mittelberechnung“ ersetzt.
Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz 5. § 2 wird wie folgt geändert:
(ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung – ZIEV)“.
a) In der Überschrift wird das Wort „Eigenkapital-
2. Die Überschrift des Abschnittes 1 wird wie folgt anforderungen“ durch das Wort „Eigenmittel-
gefasst: anforderungen“ ersetzt.
„Abschnitt 1 b) In Absatz 1 wird das Wort „Eigenkapitalanforde-
Angemessenheit und Erforderlichkeit“. rungen“ durch das Wort „Eigenmittelanforderun-
3. § 1 wird wie folgt gefasst: gen“ ersetzt.
„§ 1 c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Angemessenheit der Eigenmittel aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2
und Erforderlichkeit der Absicherung Nummer 6“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 6“ ersetzt.
(1) Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes, das nicht ausschließlich Zahlungs- bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
auslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt, cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und
hat ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals es werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 Num-
nach § 12 Nummer 3 des Zahlungsdiensteauf- mer 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1
sichtsgesetzes jederzeit angemessene Eigenmittel Satz 2 Nummer 1 bis 5“ ersetzt.
nach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. Ein
6. § 3 wird wie folgt geändert:
1
Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrecht- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungs- aa) In Satz 1 wird das Wort „Eigenkapitalunter-
dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG,
2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
legung“ durch das Wort „Eigenmittelunter-
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom legung“ ersetzt.
23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018,
S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) und insbesondere in ihrer Num- bb) In Satz 3 werden die Wörter „Eigenkapital-
mer 14 der Umsetzung der Vorgaben der Leitlinien der Europäischen anforderung des Satzes 1“ durch die Wörter
Bankenaufsichtsbehörde EBA/GL/2017/08 vom 12. September 2017 „Eigenmittelanforderung nach Satz 1“ er-
zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der
Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen
setzt.
Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Eigenkapital-
(https://www.eba.europa.eu/documents/10180/1956339/Guidelines+on
+PII+under+PSD2+%28EBA-GL-2017-08%29_DE.pdf/2fb50fe9-7bbc- anforderung“ durch das Wort „Eigenmittelanfor-
47d9-940b-06b8dc712481). derung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2331
7. In § 4 wird das Wort „Eigenkapitalunterlegung“ in § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des
durch das Wort „Eigenmittelunterlegung“ ersetzt. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genann-
8. § 5 wird wie folgt geändert: ten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und
ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus
a) In Absatz 1 wird das Wort „Eigenkapitalunter- nicht bekannt, gestattet die Bundesanstalt
legung“ durch das Wort „Eigenmittelunterlegung“ die Berechnung der Eigenmittelanforderun-
ersetzt. gen unter Zugrundelegung eines repräsenta-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: tiven Anteils, der typischerweise für die Aus-
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: gabe von E-Geld verwendet wird.“
„Aufwendungen für die Auslagerung von bb) In Satz 3 wird das Wort „Eigenkapitalanfor-
Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht derungen“ durch das Wort „Eigenmittel-
werden, dürfen den maßgeblichen Indikator anforderungen“ ersetzt.
dann mindern, wenn die Aufwendungen von 14. Nach dem neuen § 9 wird folgender Abschnitt 4
einem Unternehmen getragen werden, das eingefügt:
nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
oder entsprechenden ausländischen Vor- „Abschnitt 4
schriften, die zur Umsetzung der Richtlinie Kriterien für die erforderliche
(EU) 2015/2366 des Europäischen Parla- Absicherung für den Haftungsfall bei
ments und des Rates vom 25. November Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt,
zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG,
§ 10
2009/110/EG und 2013/36/EU und der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Auf- Kriterien bei Zahlungsauslösediensten
hebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. (1) Ein Institut, das Zahlungsauslösedienste er-
L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom bringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall
28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, nach § 16 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichts-
S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) erlassen gesetzes in einer Höhe vorhalten, die
worden sind, beaufsichtigt wird.“
1. das Risikoprofil, insbesondere der Wert der ein-
bb) In Satz 6 wird das Wort „Eigenkapitalanfor-
gegangenen Erstattungsbegehren und die An-
derung“ jeweils durch das Wort „Eigenmittel-
zahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge,
anforderung“ ersetzt.
9. § 6 wird wie folgt geändert: 2. die Art der Tätigkeit, insbesondere das Nach-
gehen anderer Geschäftstätigkeiten, die Auswir-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 4 kungen auf die Zahlungsauslösedienste haben,
Satz 3“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 Satz 3“ und
ersetzt.
3. der Umfang der Tätigkeit, insbesondere der Ge-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch die An-
samtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge,
gabe „§ 10“ ersetzt.
10. In der Überschrift des Abschnittes 3 wird das Wort des Instituts erforderlich macht.
„Eigenkapitalberechnung“ durch das Wort „Eigen- (2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer
mittelberechnung“ ersetzt. Befugnisse nach § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbin-
11. Der bisherige § 6a wird § 7 und wie folgt gefasst: dung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes einem Institut aufgeben, die Höhe
„§ 7
der erforderlichen Absicherung für den Haftungsfall
Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach den Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestim-
E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand men, wenn die vom Institut angesetzte Höhe den
an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens ge- Risiken der Geschäfte nicht angemessen Rechnung
nauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 trägt.
genannten Erfordernisse ist.“
12. Der bisherige § 6b wird § 8 und die Angabe „§ 1 § 11
Absatz 2“ wird durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Kriterien bei Kontoinformationsdiensten
Satz 2 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
(1) Ein Institut, das Kontoinformationsdienste er-
13. Der bisherige § 6c wird § 9 und wie folgt geändert: bringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Eigenkapital nach § 36 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichts-
muss“ durch die Wörter „Die Eigenmittel müs- gesetzes in einer Höhe vorhalten, die
sen“ und wird die Angabe „§ 1a Absatz 4“ durch
1. das Risikoprofil, insbesondere der Wert der ein-
die Angabe „§ 1 Absatz 14“ ersetzt.
gegangenen Erstattungsbegehren und die An-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: wurde,
„Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste 2. die Art der Tätigkeit, insbesondere das Nach-
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zah- gehen anderer Geschäftstätigkeiten, die Auswir-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit kungen auf die Kontoinformationsdienste haben,
der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der und
2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
3. der Umfang der Tätigkeit, insbesondere die Ge- Formular nach der Anlage zu dieser Verordnung
samtzahl der Kunden, die Kontoinformations- bis zum 20. Geschäftstag des auf den Melde-
dienste nutzen, stichtag folgenden Kalendermonats einzureichen;
des Instituts erforderlich macht. auf Antrag kann die Bundesanstalt die Frist ver-
längern.“
(2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer
Befugnisse nach § 36 Absatz 3 in Verbindung mit 17. Der bisherige § 8 wird § 13 und wie folgt geändert:
§ 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset- a) In der Überschrift wird das Wort „Eigenkapital-
zes einem Institut aufgeben, die Höhe der erforder- anforderungen“ durch das Wort „Eigenmittel-
lichen Absicherung für den Haftungsfall nach den anforderungen“ ersetzt.
Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestimmen, wenn
die vom Institut angesetzte Höhe den Risiken der b) In Satz 1 wird das Wort „Eigenkapitalanforderun-
Geschäfte nicht angemessen Rechnung trägt.“ gen“ durch das Wort „Eigenmittelanforderungen“
ersetzt.
15. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
c) In Satz 2 wird das Wort „Eigenkapitalanforde-
16. Der bisherige § 7 wird § 12 und wie folgt geändert:
rung“ durch das Wort „Eigenmittelanforderung“
a) In der Überschrift wird das Wort „Eigenkapital- ersetzt.
ausstattung“ durch das Wort „Eigenmittelaus-
stattung“ ersetzt. 18. Der bisherige § 9 wird § 14.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 19. Die Anlage (Meldebogen zur Berechnung der Eigen-
mittelanforderungen nach § 15 ZAG) erhält die aus
„(1) Ein Institut, das nicht ausschließlich
dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche
Kontoinformationsdienste erbringt, hat die für
Fassung.
die Überprüfung der angemessenen Eigenmittel-
ausstattung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Zah-
Artikel 2
lungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen An-
gaben jeweils nach dem Stand zum Meldestich- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
tag am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem in Kraft.
Berlin, den 10. Dezember 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2333
Anhang zu Artikel 1 Nummer 19
Anlage
(zu § 12 Absatz 1)
ZEM
Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG
Institutsnummer: Prüfziffer:
Name: Ort:
Meldestichtag: Sachbearbeiter/-in:
Telefon:
1. Berechnung der Eigenmittel
Betrag1
(in Euro) Kommentare
ID Bezeichnung
01 02
0010 1 Eigenmittel 1.1 + 1.2 + 1.4 + 1.5
0020 1.1 Kernkapital gem. Art. 25 CRR2 1.1.1 + 1.1.2
0030 1.1.1 Hartes Kernkapital gem. Art. 26 CRR3 1.1.1.1 + 1.1.1.2 + 1.1.1.3 +
1.1.1.4 + 1.1.1.5 + 1.1.1.6 +
1.1.1.7 + 1.1.1.8 + 1.1.1.9 +
1.1.1.10 + 1.1.1.11
0040 1.1.1.1 (+) eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem.
Art. 28 CRR
0050 nachrichtlich: Kredite an Gesellschafter
0060 1.1.1.2 (–) Entnahmen der Gesellschafter
0070 1.1.1.3 (+/–) einbehaltene Gewinne gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1
Buchstabe c CRR
0080 1.1.1.4 (+) sonstige Rücklagen gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 1.1.1.4.1 + 1.1.1.4.2
Buchstabe e CRR
0090 1.1.1.4.1 darunter: Kapitalrücklagen
0100 1.1.1.4.2 darunter: Gewinnrücklagen
0110 1.1.1.5 (+) Fonds für allgemeine Bankrisiken gem. Art. 26
Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f CRR i. V. m. § 340g HGB
0120 1.1.1.6 (–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36
Abs. 1 Buchstabe a CRR
0130 1.1.1.7 (–) immaterielle Vermögenswerte (inklusive bilanzierte
Geschäfts- oder Firmenwerte) gem. Art. 36 Abs. 1
Buchstabe b i. V. m. Art. 37 CRR
0140 1.1.1.8 (–) in der Bilanz ausgewiesene Vermögenswerte aus
Pensionsfonds mit Leistungszusage gem. Art. 36
Abs. 1 Buchstabe e CRR i. V. m. Art. 41 Abs. 1
Buchstabe b CRR
0150 1.1.1.9 (–) eigene Instrumente des harten Kernkapitals gem.
Art. 36 Abs. 1 Buchstabe f CRR
0160 1.1.1.10 (–) der maßgebliche Betrag der direkten, indirekten 1.1.1.10.1 + 1.1.1.10.2
und synthetischen Positionen in Instrumenten des
harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanz-
branche
2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Betrag1
(in Euro) Kommentare
ID Bezeichnung
01 02
0170 1.1.1.10.1 darunter: an denen das Institut keine wesentliche Be-
teiligung hält (gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe h CRR)
0180 1.1.1.10.2 darunter: an denen das Institut eine wesentliche Be-
teiligung hält (gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe i CRR)
0190 1.1.1.11 (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des
harten Kernkapitals gem. Art. 26 oder Art. 36 CRR
0200 1.1.2 Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 i. V. m. Art. 52 CRR 1.1.2.1 + 1.1.2.2 + 1.1.2.3
0210 1.1.2.1 (+) eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem.
Art. 52 CRR
0220 1.1.2.2 (–) eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
gem. Art. 56 Buchstabe a CRR
0230 1.1.2.3 (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des
zusätzlichen Kernkapitals gem. Art. 51 oder Art. 56
CRR
0240 1.2 Ergänzungskapital gem. Art. 71 i. V. m. Art. 62 CRR4 1.2.1 + 1.2.2
0250 1.2.1 (+) eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem.
Art. 63 CRR
0260 1.2.2 (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des
Ergänzungskapitals gem. Art. 62 oder Art. 66 CRR
0270 1.3 Zwischenergebnis: Eigenmittel brutto 1.1 + 1.2
0280 1.4 (–) Abzugsposten für Beteiligungen gem. § 15 Abs. 1
Satz 3 ZAG
0290 1.5 Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 4 ZAG
Hinweis: Die dargestellte Tabelle deckt nicht sämtliche Positionen zur Berechnung der Eigenmittel ab; hierzu wird ausdrücklich auf
§ 15 ZAG in Verbindung mit § 1 Abs. 29 ZAG verwiesen. Abweichend von der Ermittlung der anrechenbaren Eigenmittel besteht
das Anfangskapital nach § 1 Abs. 30 ZAG nur aus den Positionen des harten Kernkapitals gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a
bis e CRR.
1
Jeder Betrag, der die Eigenmittel erhöht, hat ein positives Vorzeichen. Jeder Betrag, der die Eigenmittel reduziert, hat ein negatives Vorzeichen.
2
CRR bezeichnet in dieser Anlage die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-
sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
S. 1).
3
Bei der Berechnung der Eigenmittel müssen mindestens 75 Prozent des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Artikel 50 CRR
berücksichtigt werden.
4
Bei der Berechnung der Eigenmittel darf das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des harten Kernkapitals betragen.
2. Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Zahlungsinstitute5
0300 Skalierungsfaktor gemäß § 2 Abs. 2 ZIEV
Betrag1
(in Euro) Kommentare
ID Bezeichnung
01 02
0310 2 Eigenmittelanforderungen für Zahlungsinstitute insgesamt Endergebnis der
gerechneten Methode6
0320 2.1 Eigenmittelanforderungen nach Methode A Eigenmittelanforderungen
nach § 3 ZIEV (2.1.1 +
2.1.2 + 2.1.3) * 0,1
0330 2.1.1 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
0340 2.1.2 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle
Anlagewerte und Sachanlagen
0350 2.1.3 Sonstige betriebliche Aufwendungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2335
Betrag1
(in Euro) Kommentare
ID Bezeichnung
01 02
0360 2.2 Eigenmittelanforderungen nach Methode B Eigenmittelanforderungen
nach § 4 ZIEV (2.2.1.1 +
2.2.1.2 + 2.2.1.3 + 2.2.1.4 +
2.2.1.5) * Zeile 0300
0370 2.2.1 Zahlungsvolumen
0380 2.2.1.1 Tranche bis 5 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 1 ZIEV
0390 2.2.1.2 Tranche von über 5 Mio. bis 10 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 2 ZIEV
0400 2.2.1.3 Tranche von über 10 Mio. bis 100 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 3 ZIEV
0410 2.2.1.4 Tranche von über 100 Mio. bis 250 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 4 ZIEV
0420 2.2.1.5 Tranche über 250 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 5 ZIEV
0430 2.3 Eigenmittelanforderungen nach Methode C Eigenmittelanforderungen
nach § 5 ZIEV (2.3.5.1 +
2.3.5.2 + 2.3.5.3 + 2.3.5.4 +
2.3.5.5) * Zeile 0300;
mindestens 0,8 * Betrag in
Zeile 540
0440 2.3.1 Zinserträge
0450 2.3.2 (–) Zinsaufwand
0460 2.3.3 Einnahmen aus Provisionen und Entgelten
0470 2.3.4 Sonstige betriebliche Erträge
0480 2.3.5 Maßgeblicher Indikator 2.3.1 + 2.3.2 + 2.3.3 + 2.3.4
0490 2.3.5.1 Tranche bis 2,5 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3
Nr. 1 ZIEV
0500 2.3.5.2 Tranche von über 2,5 Mio. bis 5 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3
Nr. 2 ZIEV
0510 2.3.5.3 Tranche von über 5 Mio. bis 25 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3
Nr. 3 ZIEV
0520 2.3.5.4 Tranche von über 25 Mio. bis 50 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3
Nr. 4 ZIEV
0530 2.3.5.5 Tranche über 50 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3
Nr. 5 ZIEV
0540 2.3.6 Eigenmittelanforderungen nach Methode C unter Ver-
wendung des Durchschnittswerts des maßgeblichen
Indikators für vorausgegangene drei Geschäftsjahre
5
Bei Zahlungsinstituten ist die in § 2 Abs. 1 ZIEV vorgegebene Methode B anzuwenden, sofern nicht nach § 6 ZIEV eine andere Methode festgelegt
worden ist. Die Anforderungen sind für die jeweils angewendete Methode vollständig zu melden. Die Ziffern 2 bis 5 sind von Unternehmen, die
ausschließlich Zahlungsauslösedienste erbringen, nicht anzugeben.
6
Das jeweilige Endergebnis für die gerechnete Methode (Zeile 0320, 0360 oder 0430) ist in diese Zeile zu übertragen.
3. Berechnung der Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute
0550 3 Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute insgesamt Eigenmittelanforderungen
nach § 7 ZIEV
= 3.1 + 3.2
0560 3.1 Eigenmittelanforderungen nach Methode D Eigenmittelanforderungen
nach § 9 ZIEV
= 3.1.2
0570 3.1.1 Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf i. S. d. § 1 Abs. 14
ZAG
0580 3.1.2 Gewichtung des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs = 3.1.1 * 0,02
0590 3.2 Eigenmittelanforderungen für erbrachte Zahlungsdienste Gemäß § 8 ZIEV
= Zelle 310
2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 85,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 11,05 € (10,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
4. Überschuss/Defizit oder Eigenmittel
0600 Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 0010 – 0310 nur bei
und Abs. 2 Satz 3 ZAG Zahlungsinstituten
0610 Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 0010 – 0550 nur bei
und Abs. 2 Satz 3 ZAG E-Geld-Instituten
0620 Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 0600 mit Korrekturposten
und Abs. 2 Satz 3 ZAG gewichtet
0630 Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 0610 mit Korrekturposten
und Abs. 2 Satz 3 ZAG gewichtet
5. Eigenmittelunterlegung nach der CRR7
0640 Eigenmittelunterlegung erfolgt nach CRR 8
7
Nur auszufüllen von Instituten, die eine Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) haben.
8
„1“ eintragen, wenn die Eigenmittelanforderungen nach ZIEV kleiner oder gleich den Eigenmittelanforderungen nach der CRR;
„2“ eintragen, wenn die Eigenmittelanforderungen nach ZIEV größer den Eigenmittelanforderungen nach der CRR.