2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018
Gesetz
zur steuerlichen Entlastung der Familien
sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
(Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG)
Vom 29. November 2018
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. von 265 327 Euro an:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
0,45 · x – 16 740,68.
Inhaltsübersicht Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel
Artikel 4 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 des 14 254 Euro übersteigenden Teils des auf einen
Artikel 5 Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
1995 Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen
Artikel 6 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
Artikel 7 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
Artikel 8 Inkrafttreten nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
Artikel 1 „9 000 Euro“ durch die Angabe „9 168 Euro“ ersetzt.
Änderung des 4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe
Einkommensteuergesetzes „10 440 Euro“ durch die Angabe „10 635 Euro“, die
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- Angabe „27 475 Euro“ durch die Angabe
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, „27 980 Euro“ und die Angabe „208 426 Euro“ durch
3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom die Angabe „212 261 Euro“ ersetzt.
17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist,
5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die
wird wie folgt geändert:
Angabe „11 400 Euro“ durch die Angabe
1. § 32 wird wie folgt geändert: „11 600 Euro“ und die Angabe „21 650 Euro“ durch
a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer- die Angabe „22 050 Euro“ ersetzt.
den die Wörter „Richtlinie des Bundesministe- 6. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe
riums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und „4 788 Euro“ durch die Angabe „4 980 Euro“ und
Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 die Angabe „2 394 Euro“ durch die Angabe
S. 1297)“ durch die Wörter „Förderleitlinie des „2 490 Euro“ ersetzt.
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016“ 7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und die Wörter „vom 20. Dezember 2010 (GMBl a) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum
S. 1778)“ durch die Wörter „vom 25. Mai 2018 2018“ durch die Angabe „Veranlagungszeitraum
(GMBl S. 545)“ ersetzt. 2019“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 394 Euro“ b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
durch die Angabe „2 490 Euro“ ersetzt. „31. Dezember 2017“ durch die Angabe „31. De-
2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: zember 2018“ ersetzt.
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt Artikel 2
im Veranlagungszeitraum 2019 vorbehaltlich der Weitere Änderung des
§§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro Einkommensteuergesetzes
für zu versteuernde Einkommen
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
1. bis 9 168 Euro (Grundfreibetrag): kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
0; 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
2. von 9 169 Euro bis 14 254 Euro: ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(980,14 · y + 1 400) · y; 1. Dem § 52 Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:
3. von 14 255 Euro bis 55 960 Euro: „§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des
(216,16 · z + 2 397) · z + 965,58; Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210)
ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die
4. von 55 961 Euro bis 265 326 Euro: Zeiträume betreffen, die nach dem 30. Juni 2019
0,42 · x – 8 780,9; beginnen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018 2211
2. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste 2019“ durch die Angabe „Veranlagungszeitraum
und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 2020“ ersetzt.
210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
jeweils 235 Euro.“ „31. Dezember 2018“ durch die Angabe „31. De-
zember 2019“ ersetzt.
Artikel 3
Weitere Änderung des Artikel 4
Einkommensteuergesetzes Änderung des
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge- der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: S. 4130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 490 Euro“ vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert
durch die Angabe „2 586 Euro“ ersetzt. worden ist, wird wie folgt geändert:
2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 788 Euro“
durch die Angabe „4 980 Euro“ und die Angabe
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich „2 394 Euro“ durch die Angabe „2 490 Euro“ ersetzt.
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt
ab dem Veranlagungszeitraum 2020 vorbehaltlich 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 19 angefügt:
der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in „(19) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2019
Euro für zu versteuernde Einkommen geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden
1. bis 9 408 Euro (Grundfreibetrag): Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
31. Dezember 2018 endenden Lohnzahlungszeit-
0; raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
2. von 9 409 Euro bis 14 532 Euro: nach dem 31. Dezember 2018 zufließen.“
(972,87 · y + 1 400) · y;
Artikel 5
3. von 14 533 Euro bis 57 051 Euro:
Weitere Änderung des
(212,02 · z + 2 397) · z + 972,79; Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
4. von 57 052 Euro bis 270 500 Euro: Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
0,42 · x – 8 963,74; der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes
5. von 270 501 Euro an:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0,45 · x – 17 078,74.
1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 980 Euro“
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den durch die Angabe „5 172 Euro“ und die Angabe
Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen „2 490 Euro“ durch die Angabe „2 586 Euro“ ersetzt.
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 20 angefügt:
des 14 532 Euro übersteigenden Teils des auf einen „(20) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2020
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden
Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom- 31. Dezember 2019 endenden Lohnzahlungszeit-
men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“ nach dem 31. Dezember 2019 zufließen.“
3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„9 168 Euro“ durch die Angabe „9 408 Euro“ ersetzt. Artikel 6
4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe Änderung des
„10 635 Euro“ durch die Angabe „10 898 Euro“, die Bundeskindergeldgesetzes
Angabe „27 980 Euro“ durch die Angabe In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des
„28 526 Euro“ und die Angabe „212 261 Euro“ durch Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Be-
die Angabe „216 400 Euro“ ersetzt. kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
Angabe „11 600 Euro“ durch die Angabe 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist,
„11 900 Euro“ und die Angabe „22 050 Euro“ durch werden die Wörter „Richtlinie des Bundesministeriums
die Angabe „22 600 Euro“ ersetzt. für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297)“ durch die
6. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe Wörter „Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirt-
„4 980 Euro“ durch die Angabe „5 172 Euro“ und schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom
die Angabe „2 490 Euro“ durch die Angabe 1. Januar 2016“ und die Wörter „vom 20. Dezember
„2 586 Euro“ ersetzt. 2010 (GMBl S. 1778)“ durch die Wörter „vom 25. Mai
7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2018 (GMBl S. 545)“ ersetzt.
2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018
Artikel 7 2. In Absatz 2 wird die Angabe „194 Euro“ durch die
Weitere Änderung des Angabe „204 Euro“ ersetzt.
Bundeskindergeldgesetzes
§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung Artikel 8
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
Inkrafttreten
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: und 3 am 1. Januar 2019 in Kraft.
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste (2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Juli 2019 in Kraft.
und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder
210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind (3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2020 in
jeweils 235 Euro.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. November 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018 2213
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2019
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019)
Vom 29. November 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §4
sen: Übernahme von Gewährleistungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
§1 gie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesminis-
teriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder
Feststellung des
sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerb-
Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens
lichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe bis zu
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für einem Gesamtbetrag von 2 800 000 000 Euro zu Lasten
das Jahr 2019, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungs- (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die
gesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschafts-
durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 plangesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien
(BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnah- und sonstigen Gewährleistungen angerechnet, soweit
men und Ausgaben auf das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genom-
men werden kann oder in Anspruch genommen worden
775 900 000 Euro ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz er-
langt hat.
festgestellt. (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu-
§2 rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
Ermächtigung zur Kreditaufnahme sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wie-
gelegt wird.
deraufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1
festgestellten Betrages aufzunehmen. (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan-
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
§3 mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
anzurechnen.
Zulässige
Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan §5
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge ei- Vom
nes unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis- Verwendungszweck ausgenommene Beträge
ses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlag-
Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirt- ten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind
schaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall ei- von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungs-
nen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder gesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenom-
wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. men.
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018
§6 §7
Befristung
Inkrafttreten
Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des
ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2020 außer Kraft. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. November 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018 2215
Anlage
(zu § 1)
Wirtschaftsplan
nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2017
Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2019 2018 2017
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
892 01-691 Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und
-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unterneh-
men sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 300 42 700 19 780
Die veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten
Darlehen und KfW-Beteiligungsfinanzierung außerhalb der zu gründenden
KfW-Beteiligungstochter eingesetzt.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323 700 T€
davon fällig:
Jahr 2020 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 800 T€
Jahr 2021 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 400 T€
Jahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 100 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162 400 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01, 531 01
und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und
682 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgen-
den Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und 682 01.
683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2018 sowie sonstigen Verpflich-
tungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . 205 900 228 400 200 422
Zahlungsverpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 792 800 T€
davon fällig:
Jahr 2020 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 500 T€
Jahr 2021 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 600 T€
Jahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 700 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01, 531 01
und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und
682 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgen-
den Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 682 01.
682 01-691 Förderkosten für die Finanzierung von Projekten mit deutschen und euro-
päischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und
mittlere Unternehmen in Deutschland durch die KfW-Beteiligungstochter . . . 8 900 10 000 –
Verpflichtungsermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 800 T€
davon fällig:
Jahr 2020 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 600 T€
Jahr 2021 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 000 T€
Jahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 300 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 900 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01, 531 01
und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und
683 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgen-
den Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 683 01.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018 2217
Investitionsfinanzierung Zu Tit. 682 01
Der Titelansatz umfasst Mittel für
– die KfW-Beteiligungstochter. Die 100%-Tochtergesellschaft der
Erläuterungen KfW wurde in 2018 gegründet.
– die „ERP-Venture Capital-Fondsinvestments“ der KfW.
6 Die Mittel sollen der Unterstützung von Unternehmensgründungen
und der Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen
dienen. Die Tochtergesellschaft ist auf Eigenkapital spezialisiert,
Zu Tit. 892 01 insbesondere auf Investments in Venture Capital Fonds und Venture
Debt Fonds. Zunächst erfolgt dies insbesondere im Rahmen des
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Unterstützung von Unterneh- Programms „ERP-VC-Fondsinvestment“, welches bis 2018 dem
mensgründungen und -übernahmen, der Leistungssteigerung mittel- Titel 892 01 zugeordnet war. Das Programm „ERP-VC-Fondsinvest-
ständischer privater Unternehmen sowie der Förderung von Exporten
ment“ ist mit dem operativen Start der KfW-Beteiligungstochter bei
der gewerblichen Wirtschaft dienen. Des Weiteren können Förderbei-
träge zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen geleistet werden. dieser angesiedelt.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Gründungs-/Refinanzie-
Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungszwe-
rungs-/Mandatar-/Projekt-/Verwaltungskosten geleistet werden. Von
cke mit einem Volumen von rd. 7 320 Mio. Euro zinsbegünstigt wer-
den: dem veranschlagten Baransatz in Höhe von 8,9 Mio. Euro entfallen
6,76 Mio. Euro auf laufende Verwaltungskosten der KfW-Beteiligungs-
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . . . 450 Mio. Euro tochter für die „ERP-Venture Capital-Fondsinvestments“, einschließ-
lich der nicht direkt dem Programm zurechenbaren Kosten der
b) Existenzgründungen und Wachstums- KfW-Beteiligungstochter, die vom Programm der „ERP-VC-Fonds-
finanzierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 810 Mio. Euro investments“ anteilig zu tragen sind (sog. „Overhead“).
c) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs- Nicht umfasst wird die Bedienung von Kapitalabrufen der High-Tech
gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Mio. Euro Gründerfonds I, II und III sowie die Dotierung des Fonds „coparion“
gegenüber dem Bund bzw. ERP-Sondervermögen als Gesellschafter,
d) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 Mio. Euro die weiterhin dem Titel 682 02 zugeordnet sind.
e) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 Mio. Euro.
Wenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen ange-
passt, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen
zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden.
Bei der Planung des Neugeschäfts wurde sichergestellt, dass das
ERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauer-
haft tragen kann. Dabei wurde das für das Jahr 2019 geplante Förder-
volumen auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt.
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung,
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden
soll, können Finanzierungshilfen mit Zinsverbilligung und Beteiligungs-
finanzierungen für folgende Zwecke gewährt werden:
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
struktur“.
b) Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen und Wachstums-
finanzierungen mittelständischer Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft und der Freien Berufe, einschließlich des ERP-Start-
fonds.
c) Refinanzierung für private Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die
mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem
Kapital erleichtern.
d) Langfristige Förderung marktnaher Forschung und Entwicklung
neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer
Markteinführung.
e) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang
mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. Euro
für neue Förderansätze gewährt werden.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Ver-
waltungskosten geleistet werden.
Zu Tit. 683 01
Der Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge
der Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen
(Altgeschäft) und aus sonstigen Verpflichtungen im Zuge der Neuord-
nung der ERP-Wirtschaftsförderung sowie die Kosten aus Zusagen
nach der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung bis einschließlich
31. Dezember 2018.
Die Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen
sich auf 792,8 Mio. Euro, davon fällig:
Jahr 2020 bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171,5 Mio. Euro
Jahr 2021 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137,6 Mio. Euro
Jahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109,7 Mio. Euro
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374,0 Mio. Euro.
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2019 2018 2017
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
682 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur
Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen in
Deutschland.
Mehrausgaben können bis zur Höhe der Einnahmen aus Kap. 3 Tit. 129 01
geleistet werden. In diesem Zusammenhang können mit Zustimmung des
BMF Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre eingegangen werden . . . . . 500 000 500 000 206 751
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 831 200 T€
davon fällig:
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 831 200 T€
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 129 01 geleistet
werden.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wissenschaftler
sowie langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/
jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach
Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 700 2 700 2 657
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 600 3 600 2 800
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 100 T€
davon fällig:
Jahr 2020 bis zu ............................................. 1 500 T€
Jahr 2021 bis zu ............................................. 1 300 T€
Jahr 2022 bis zu ............................................. 1 300 T€
Jahr 2023 bis zu ............................................. 1 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 683 01
und 682 01 geleistet werden.
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 775 400 787 400 432 410
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 300 6 300 5 457
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 769 100 781 100 426 953
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 775 400 787 400 432 410
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018 2219
Investitionsfinanzierung Zu Tit. 681 03
Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere transat-
Erläuterungen lantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell geför-
dert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie (BMWi) grundsätzlich im Einvernehmen mit dem
6 Interministeriellen Ausschuss (IMA).
Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
tigung in Höhe von insgesamt 5,1 Mio. Euro veranschlagt, fällig in den
Zu Tit. 682 02 Jahren 2020 bis 2023, um auch mehrjährige Projekte fördern zu kön-
nen.
Der Ansatz umfasst insbesondere:
Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
– die Dotierung der ERP/EIF-Programme mit dem Ziel, mittelständi- kosten geleistet werden.
schen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital so-
wohl in der Früh- und Wachstumsphase (Venture Capital) als auch Zu Tit. 870 01
in der Expansionsphase (Private Equity, Mezzaninkapital) zu er-
leichtern; Der Betrag ist für Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürg-
schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.
– die Bedienung von Kapitalabrufen des High-Tech Gründerfonds I Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
und II sowie des 2017 aufgesetzten Nachfolgefonds High-Tech aus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Gründerfonds III;
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember
– die Bedienung von Kapitalabrufen des 2016 zusammen mit der KfW 2017 rund 2 000 Mio. Euro.
aufgelegten coparion-Fonds.
Weitere Maßnahmen sind der Mikromezzaninfonds zusammen mit
dem Europäischen Sozialfonds (ESF), Beteiligungen an Frühphasen-
und mittelstandsorientierten Beteiligungsgesellschaften.
In dem Titel sind Doppelveranschlagungen als Ansatz im Haushalts-
jahr 2019 beziehungsweise als Verpflichtungsermächtigung mit Aus-
zahlung in den Jahren 2020 ff. erforderlich, da es die Entscheidungs-
freiheit der Verwalter der refinanzierten Fonds ist, ob sie Zusagen mit
Auszahlungen im Haushaltsjahr 2019 oder in Folgejahren tätigen.
Die ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschich-
tung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projektträger-/
Verwaltungskosten geleistet werden.
Die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre
belaufen sich auf rund 1 831 Mio. Euro.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. Euro
für neue Förderansätze gewährt werden.
Zu Tit. 681 02
Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 2,080 Mio. Euro auf Sti-
pendienprogramme, und zwar
– 1,040 Mio. Euro auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und
südosteuropäischen Ländern ein Studienaufenthalt in Deutschland
ermöglicht wird,
– 0,830 Mio. Euro auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem
jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Möglich-
keit gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule
in den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
– 0,210 Mio. Euro zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholar-
ship Program.
Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch Ausgaben für
die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mit-
tel-, Ost- und Südosteuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher
Hochschullehrer an Universitäten dieser Länder sowie Ausgaben für
Evaluierung und Stipendiatenauswahl der genannten Stipendienpro-
gramme finanziert werden.
Bis zu 0,620 Mio. Euro des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/
jüdisch-amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerika-
nischen Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich
an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen
Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern zu
machen. Dieses Projekt ist langfristig angelegt.
Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.
Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
kosten geleistet werden.
Verpflichtungsermächtigungen werden erst im ERP-Wirtschaftsplan
2020 wieder benötigt.
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018
Kapitel 2
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2019 2018 2017
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Sonstige Ausgaben
427 09-011 Kosten für befristete Arbeitskräfte, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch
für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamt-
lich Tätige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 200 49
531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten
des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 250 93
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 682 01
und 683 01 geleistet werden.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 575 01.
575 01-680 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 500 0
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 682 01
und 683 01 geleistet werden.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 531 01.
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 50 2
595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019 . . . . . . . . . . – – 0
697 01-389 Ausgleich von Liquiditätszuflüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 0 0
Summe Sonstige Ausgaben 500 1 000 144
Abschluss
Sonstige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 1 000 144
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
Gesamtsumme Sonstige Ausgaben 500 1 000 144
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018 2221
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 427 09
Veranschlagt werden Kosten für die zeitweilige Überlassung von Per-
sonal zur Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der Verwaltung des
ERP-Sondervermögens gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 ERP-Verwal-
tungsgesetz. Hierbei geht es insbesondere um Aufgaben, die sich aus
der Beteiligung des ERP-Sondervermögens an der Kreditanstalt für
Wiederaufbau ergeben und besondere finanzwirtschaftliche Kenntnisse
voraussetzen.
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der
Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu gehören
Publikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des ERP-Sonder-
vermögens auch im Internet informiert wird.
Ferner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sonder-
vermögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen
werden.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen
sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops,
Tagungen u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen
können.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau gemäß ERP-Wirtschaftsplan 2017 aufgenommenen Mittel vorge-
sehen.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus
der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebüh-
ren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen
Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in
Anspruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung
der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen über-
tragen worden ist). Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs-
und ähnliche Kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 595 01
Der Titel ist für die Rückzahlung von Mitteln vorgesehen, die bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden.
Zu Tit. 697 01
Mit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung
der Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERP-Wirt-
schaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche, die
sich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich, sondern im Vermögens-
bereich des ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen
von ausgereichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermö-
genssubstanz dienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Aus-
gaben durch einen Korrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des
Haushaltsausgleichs im ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung.
Aus dem Titel können auch Zahlungen im Rahmen der Förderabrech-
nung der ERP-Wirtschaftsförderung des Vorjahres geleistet werden.
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018
Kapitel 3
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2019 2018 2017
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 19 602
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
162 01-691 Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359 274 593 578 492 403
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176 453 181 247 352 390
129 01-873 Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 506 0 0
Haushaltsvermerk:
Einnahmen dürfen für Ausgaben in Kapitel 1 verwendet werden. Mehreinnahmen
dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei Titel 682 02.
231 01-699 Zinszuschüsse und Erstattungen aus dem Bundeshaushalt zur Leistungs-
steigerung mittelständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 167 60 330 60 530
a) ERP-Innovationsfinanzierung: 38 847 T€
b) Sonderfonds Energieeffizienz: 8 320 T€
c) ERP-Startfonds: 9 000 T€
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben bzw. zur
Tilgung der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Bundeshaus-
halt für den Bundesanteil der ERP-Innovationsfinanzierung, für das ERP-Umwelt- und
Energieeffizienzprogramm (Sonderfonds Energieeffizienz/Investitionsdarlehen), des
ERP-Startfonds bei folgenden Titeln: 892 01, 683 01 und 682 02.
272 01-861 Zuschüsse und Erstattungen des Europäischen Sozialfonds (ESF) . . . . . . . . . . 12 500 – –
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben bzw. zur
Tilgung der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Europäischen
Sozialfonds für den ESF-Anteil des Mikromezzaninfonds bei folgendem Titel: 682 02
325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Gesamteinnahmen 775 900 835 155 924 925
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 775 900 835 155 924 925
Gesamteinnahmen 775 900 835 155 924 925
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018 2223
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99
Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vorge-
sehen.
Zu Tit. 162 01
Erwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens:
a) Vergütung ERP-Förderrücklagen I-IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 955 T€
b) Vergütung der KfW-Gewinnrücklagen I-IV . . . . . . . . . . . . . . 93 319 T€
c) Verzinsung Nachrangdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 T€
d) Erträge aus Darlehen an Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 25 000 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359 274 T€
Diese Erträge stehen für Fördermaßnahmen im Rahmen des ERP-Wirt-
schaftsplans zur Verfügung. Die nicht für Förderung in einem Jahr einge-
setzten Erträge dienen als Haftkapital für unerwartete Verluste aus der
risikotragenden Förderung und zusammen mit dem erwarteten Zuwachs
der nicht für die Förderung nutzbaren Vermögensbestandteile des ERP-
Sondervermögens in der KfW dem Substanzerhalt.
Um einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu
gewährleisten, haben BMWi und BMF eine Ausgleichsvereinbarung
abgeschlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Ge-
genwertaufkommen des ERP-Sondervermögens jährlich ausgeglichen
werden. Die zum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im
Zusammenhang mit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERP-Son-
dervermögens ermittelt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht.
Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Senator der Finanzen Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 053 T€
Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 400 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176 453 T€
Zu Tit. 129 01
Es wird auf die Erläuterungen zu Titel 697 01 verwiesen.
Zu Tit. 231 01
Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus den Titeln 892 01 (Finan-
zierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und
-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unter-
nehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft) und 683 01
(Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2018 sowie sonstige Ver-
pflichtungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung) des
ERP-Wirtschaftsplans im Rahmen der ERP-Innovationsfinanzierung ge-
währten Zinszuschüssen und den im Rahmen des Energie-Effizienzpro-
gramms sowie des ERP-Startfonds gewährten Zinsverbilligungen. Die
vom Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden Be-
träge werden bei diesem Titel vereinnahmt. Neuzusagen ab 2012 werden
aus dem Bundeshaushalt nur noch in der ERP-Innovationsfinanzierung
bezuschusst; im Übrigen handelt es sich um die Ausfinanzierung von
Altzusagen.
Zu Tit. 272 01
Aus dem ERP-Sondervermögen können Maßnahmen finanziert werden,
bei denen ein Teil nachschüssig über ESF-Mittel finanziert wird. Auf-
grund von EU-Vorgaben erfolgt die Weiterleitung der ESF-Mittel an das
ERP-Sondervermögen über den Bundeshaushalt.
2013 wurde vom ERP-Sondervermögen gemeinsam mit dem ESF der
Mikromezzaninfonds aufgelegt, der zunächst vollständig aus dem Titel
682 02 (Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen
Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere
Unternehmen in Deutschland) des ERP-Wirtschaftsplans finanziert wird.
Die über den Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstatten-
den Beträge des ESF werden bei diesem Titel vereinnahmt.
Zu Tit. 325 02
Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite
beschafft werden.
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben sonstige Zinskosten Zuweisungen Investitionen
Ka-
Bezeichnung Ausgaben und
pitel
Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitions- und
Exportfinanzierung 775 900 775 400 500 6 300 769 100
2 Sonstige Ausgaben/
Einnahmen 500
775 900 775 900 500 6 300 769 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018 2225
Anlage 1
Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.2017
Ausgaben- eingegangene
Titel sowie Zweckbestimmung soll Verpflichtungen
2019 fällig ab 2019 2019 2020 2021 2022 2023 ff.
(stichwortartig)
b) VE 2018
c) VE 2019
in Mio. €
1 2 3 4 5 6 7 8
892 01 Mittelständische Unterneh-
men, Exportfinanzierung . . . 54,3 a) – – – – – –
b) – – – – – –
c) 323,700 – 58,800 55,400 47,100 162,400
683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . . 205,9 a) 728,900 161,400 130,300 101,900 80,800 254,500
b) 281,800 42,500 41,900 36,400 29,600 131,400
c) 792,800 – 171,500 137,600 109,700 374,000
682 01 Förderkosten für die zu
gründende Beteiligungs-
tochter der KfW . . . . . . . . . . . 8,9 a) – – – – – –
b) 105,000 5,000 5,000 5,000 5,000 85,000
c) 54,800 – 6,600 7,000 7,300 33,900
681 02 Gewährung von Stipendien
und Förderung von
Informationsreisen . . . . . . . . . 2,7 a) 2,080 1,040 1,040 – – –
b) 4,980 1,660 1,660 1,660 – –
c) – – – – – –
681 03 Förderung von Maßnahmen
im Rahmen des Deutschen
Programms für transatlan-
tische Begegnung . . . . . . . . . 3,6 a) 2,263 1,561 0,552 0,150 – –
b) 5,100 1,500 1,300 1,300 1,000 –
c) 5,100 – 1,500 1,300 1,300 1,000
Summe 275,4 a) 733,243 164,001 131,892 102,050 80,800 254,500
b) 396,880 50,660 49,860 44,360 35,600 216,400
c) 1 176,400 – 238,400 201,300 165,400 571,300
682 02 Kooperationsprojekte . . . . . . 500,0 a) 2 069,620 2017 ff. : 2 069,620
b) 2 083,600 2018 ff. : 2 083,600
c) 1 831,200 2019 ff. : 1 831,200
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018
Anlage 2
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
Aktivseite
2017 2016
EUR EUR
A. Barreserve und Anlagen
1. Guthaben bei Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . 632 710 427,51 476 181 969,73
2. Termingelder bei Kreditinstituten . . . . . . . . . . 0,00 0,00
3. Anlage bei Fondsgesellschaften . . . . . . . . . . 1 006 259 329,00 1 006 259 329,00
4. Anlage bei Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . 817 690 818,16 866 761 135,41
5. Gesonderter Finanzierungsblock
„Mikromezzaninfonds Deutschland“ . . . . . . 58 003 786,95 63 430 670,40
6. Gesonderter Finanzierungsblock
„Mikromezzaninfonds Deutschland II“ . . . . 40 400 261,08 21 179 132,04
7. KfW Nachrangdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 2 555 064 622,70 200 000 000,00
B. Darlehensforderungen 526 248 940,86 496 953 667,96
C. Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00
D. Sonstige Forderungen 166,96 0,00
E. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . 1 082 876 331,12 1 082 876 331,12
2. KfW-Rücklage aus Mitteln des
ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 190 752 106,00 1 190 752 106,00
3. Kapitalrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 000,00 1 000 000 000,00
4. Gesonderte Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . 614 280 731,32 614 280 731,32
5. Sonstige Gewinnrücklagen . . . . . . . . . . . . . . . 2 719 237 060,84 2 436 207 010,46
6. ERP-Gewinnrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 758 597 198,86 711 419 422,01
7. ERP-Gewinnrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 595 619,41 28 538 571,20
8. ERP-Gewinnrücklage III . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497 307 037,51 425 331 152,71
9. ERP-Gewinnrücklage IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334 432 453,30 220 028 372,33
10. ERP-Förderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 650 000 000,00 4 650 000 000,00
11. ERP-Förderrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 000 000,00 250 000 000,00
12. ERP-Förderrücklage III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 000,00 1 000 000 000,00
13. ERP-Förderrücklage IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 250 000 000,00 1 250 000 000,00
14. Gesetzliche Rücklage der KfW . . . . . . . . . . . 615 270 642,68 615 270 642,68
15. Sondergewinnrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
16. High-Tech Gründerfonds I . . . . . . . . . . . . . . . . 58 589 415,82 59 870 533,22
17. High-Tech Gründerfonds II . . . . . . . . . . . . . . . . 73 331 791,55 55 916 072,88
18. High-Tech Gründerfonds III . . . . . . . . . . . . . . . 4 226 371,70 0,00
19. Coparion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 210 240,03 3 174 170,06
20. Earlybird Health-Tech . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 816 025,66 0,00
21. eCAPITAL IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 300 869,39 0,00
22. Brockhaus Private Equity . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 790 284,08 0,00
23. Obermark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 381 813,27 16 185 995 992,54 0,00
Summe der Aktiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 267 309 723,06 18 724 431 020,53
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018 2227
nach dem Stand vom 31. Dezember 2017
Passivseite
2017 2016
EUR EUR
A. Rückstellungen
1. Rückstellung Vermögensabsicherung . . . . . 0,00 0,00
2. Rückstellung Förderlasten . . . . . . . . . . . . . . . . 692 479 421,47 745 570 095,44
3. Rückstellung High-Tech Gründerfonds . . . . 41 800 000,00 30 600 000,00
4. Rückstellung Nachrangdarlehen . . . . . . . . . . 100 000 000,00 0,00
5. Rückstellung MMF I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
6. Rückstellung MMF II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 334 597,08 836 614 018,55 0,00
B. Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten aus ERP-Förderlast . . . . . . . . . . 5 377 222,37 98 524 427,38
Verbindlichkeiten gegenüber dem
gesonderten Finanzierungsblock
Mikromezzaninfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 003 786,95 63 430 670,40
Verbindlichkeiten gegenüber dem
gesonderten Finanzierungsblock
Mikromezzaninfonds II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 400 261,08 21 179 132,04
Sonstige Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 49,04
Verwahrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 103 781 270,40 0,00
C. Vermögen des ERP-Sondervermögens
Vermögensbestand 01.01. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 765 126 646,23 16 931 206 566,77
Gewinn/Verlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561 787 787,88 833 920 079,46
Vermögensbestand 31.12. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 326 914 434,11 17 765 126 646,23
Summe Passiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 267 309 723,06 18 724 431 020,53
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018
Anlage 3
Bericht der KfW
gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
Im Jahr 2017 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen
ein Finanzierungsvolumen von rd. 6,5 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im
genannten Zeitraum auf 220,3 Mio. EUR.
Die ERP-Förderrücklagen I, II, III und IV sowie das ERP-Nachrangdarlehen werden im
Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt, das Eigenkapital dient zudem der
risikoseitigen Unterlegung der ERP-Förderkredite.
Das seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte
Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2017 vertragsgemäß vergütet.
Die Vergütung berücksichtigt die Änderungen zur Vergütung der ERP-Förderrücklage I
aus dem am 26.04.2017 abgeschlossenen „Anpassungsvertrag ERP-Förderrücklage“.
Die in diesem Vertrag vereinbarte Teilnahme der ERP-Förderrücklage I an der Verteilung
des Jahresergebnisses der KfW ist rückwirkend für das Jahr 2016 anzuwenden. Die
nachfolgende Berichterstattung setzt daher auf die Darstellung der Vergütung der
ERP-Förder- und Gewinnrücklagen im Bericht für das Jahr 2016 auf, die die Neurege-
lung bereits berücksichtigte. Das eingebrachte Kapital wurde für das Jahr 2017 wie folgt
vergütet:
• Verzinsung des ERP-Nachrangdarlehens gemäß § 6 des Durchführungsvertrages mit
einem Zinssatz von 1,82 %. Hieraus ergab sich im Jahr 2017 bis zur Rückzahlung
des ERP-Nachrangdarlehens am 29.09.2017 ein Zinsbetrag in Höhe von
2,7 Mio. EUR.
• Vergütung der ERP-Förderrücklage I gemäß § 2 des „Anpassungsvertrags ERP-För-
derrücklage“ und der ERP-Förderrücklagen II, III und IV gemäß § 2 der jeweiligen
Einbringungsverträge durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung
des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnis-
ses der KfW.
• Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten anteiligen Jahresergeb-
nisse werden separaten Gewinnrücklagen zugeführt (ERP-Gewinnrücklagen I und II),
die für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden können. Darüber hinaus
hat das ERP-Sondervermögen mit Wirkung zum 01.01.2015 und zum 01.01.2016 die
ERP-Gewinnrücklage IV durch Erlass der Rückzahlung des ERP-Nachrangdarlehens
in Höhe von jeweils 100 Mio. EUR dotiert. Im Berichtsjahr wurde rückwirkend zum
01.01.2017 eine Dotierung der ERP-Gewinnrücklage IV aus der ERP-Gewinnrück-
lage I in Höhe von 100 Mio. EUR vereinbart. Die ERP-Gewinnrücklage IV dient der
Abdeckung von Förderlasten aus dem Programm „ERP-Venture Capital-Fondsin-
vestments“. Die Rücklage nimmt ebenfalls an der Verteilung des nach den Vorabdo-
tierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW teil.
Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen sich
für das Geschäftsjahr 2017 auf 390,9 Mio. EUR und verteilten sich wie folgt auf die ERP-
Rücklagen:
• 224,1 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage I
• 12,1 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage II
• 48,2 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage III
• 60,3 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage IV
• 29,5 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I
• 1,4 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage II
• 15,4 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage IV.
Die gesamten zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2017 zur Verfügung stehenden Er-
träge aus dem in die KfW eingebrachten Kapital beliefen sich im Jahr 2017 somit auf
390,9 Mio. EUR. Diese ERP-Mittel wurden wie folgt eingesetzt:
1. Abdeckung der Förderlasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung 2017 in Höhe von
220,3 Mio. EUR:
• Lasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung (ohne ERP-Startfonds 2011 und ERP-
Venture Capital-Fondsinvestments) in Höhe von 214,9 Mio. EUR.
• Förderlasten aus dem ERP-Startfonds 2011 in Höhe von 4,4 Mio. EUR.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018 2229
• Förderlasten aus den ERP-Venture Capital-Fondsinvestments in Höhe von 1,0 Mio.
EUR.
2. Die danach verbleibenden Mittel in Höhe von 170,6 Mio. EUR wurden gemäß der
vertraglichen Regelungen den jeweiligen ERP-Gewinnrücklagen zugeführt:
• Zuführung zur ERP-Gewinnrücklage I in Höhe von 147,2 Mio. EUR. Der Saldo
der ERP-Gewinnrücklage I beläuft sich zum 31.12.2017 unter Berücksichtigung
der Dotierung in die ERP-Gewinnrücklage IV in Höhe von 100 Mio. EUR auf
758,6 Mio. EUR.
• Zuführung zur ERP-Gewinnrücklage II in Höhe von 9,1 Mio. EUR. Der Saldo der
ERP-Gewinnrücklage II beläuft sich zum 31.12.2017 auf 37,6 Mio. EUR.
• Zuführung zur ERP-Gewinnrücklage IV in Höhe von 14,4 Mio. EUR. Der Saldo
der ERP-Gewinnrücklage IV beläuft sich unter Berücksichtigung der Dotierung
aus der ERP-Gewinnrücklage I in Höhe von 100 Mio. EUR zum 31.12.2017 auf
334,4 Mio. EUR.
Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-Förde-
rung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der
Berichterstattung zum 31.12.2017 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer
geprüft und bestätigt.
2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018
Viertes Gesetz
zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes*
Vom 29. November 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- verfahren des Unternehmens mit beträchtlicher
sen: Marktmacht Anwendung, die auf die Genehmi-
gung eines beantragten höheren Entgelts gerich-
Artikel 1 tet sind.“
Änderung des 2. In § 116 werden nach der Angabe „Verordnung (EU)
Telekommunikationsgesetzes 2015/2120“ die Wörter „und nach Artikel 7 Absatz 1
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302“ einge-
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 12 fügt.
des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) 3. Dem § 126 wird folgender Absatz 7 angefügt:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(7) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein
1. § 35 wird wie folgt geändert: Anbieter seine Verpflichtungen nach der Verordnung
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- (EU) 2018/302 nicht erfüllt, gelten die Absätze 1, 2
fügt: und 5 entsprechend.“
„(5a) Werden Entgelte nach dem 31. Juli 2018 4. § 149 wird wie folgt geändert:
erstmalig genehmigt, findet Absatz 5 Satz 3 keine
Anwendung, wenn der Vertragspartner gemäß a) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c einge-
Absatz 5 Satz 1 Zugangsleistungen nachfragt fügt:
und dieses Unternehmen im letzten Geschäfts- „(1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
jahr vor der Klageerhebung, für das ein Jahres- Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen
abschluss vorliegt, einen Jahresumsatz von mehr Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018
als 100 Millionen Euro erzielt hat. Umsätze ver- über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geo-
bundener Unternehmen im Sinne des § 3 Num- blocking und andere Formen der Diskriminierung
mer 29 sind zu berücksichtigen, wenn die ver- aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohn-
bundenen Unternehmen ebenfalls Umsätze auf sitzes oder des Ortes der Niederlassung des
Telekommunikationsmärkten erzielen.“ Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Än-
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: derung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und
(EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG
„In den Fällen des § 35 Absatz 5a Satz 1 finden (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1) verstößt, indem er
die Sätze 1 bis 9 auf sämtliche Rechtsbehelfs- vorsätzlich oder fahrlässig
* Artikel 1 Nummer 2, 3 und 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Zugang zur
der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Online-Benutzeroberfläche sperrt oder be-
Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfer-
tigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund
schränkt,
der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Nieder- 2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 einen Kunden
lassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der zu einer dort genannten Version der Online-
Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1). Benutzeroberfläche weiterleitet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018 2231
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 unterschiedliche die Wörter „41 bis 43 und des Absatzes 1c“ er-
allgemeine Geschäftsbedingungen anwendet setzt.
oder
4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 unterschiedliche
Artikel 2
Bedingungen für einen Zahlungsvorgang an-
wendet.“ Inkrafttreten
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ter „und 41 bis 43“ durch ein Komma und Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. November 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018
Gesetz
zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes
und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 29. November 2018
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
rates das folgende Gesetz beschlossen: „1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Num-
mer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme
Artikel 1 nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zu-
gelassen wird oder“.
Änderung des
6. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116“
Beamtenstatusgesetzes
durch die Wörter „Artikels 116 Absatz 1“ ersetzt.
Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I 7. § 26 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
„In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer ander-
8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird
weitig verwendbar ist.“
wie folgt geändert:
8. § 34 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie
„Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Diens-
folgt gefasst:
tes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht
„§ 35 Folgepflicht“. werden, die ihr Beruf erfordern.“
9. § 35 wird wie folgt geändert:
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: „§ 35
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Folgepflicht“.
Angabe „Artikels 116“ durch die Wörter b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
„Artikels 116 Absatz 1“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
bb) In Buchstabe c werden vor dem Wort „(2) Beamtinnen und Beamte haben bei orga-
„Deutschland“ die Wörter „die Bundesrepu- nisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn
blik“ eingefügt. Folge zu leisten.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116“ durch 10. Dem § 36 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
die Wörter „Artikels 116 Absatz 1“ ersetzt. „Die Anordnung ist durch die anordnende oder den
anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestä-
3. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gemein- tigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt. unverzüglich nach Ausführung der Anordnung ver-
4. In § 13 werden die Wörter „des nachfolgenden Ab- langt.“
schnitts“ durch die Wörter „dieses Abschnitts“ er- 11. In § 47 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Bun-
setzt. desrepublik“ das Wort „Deutschland“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018 2233
Artikel 2 § 52 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand
versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in
Änderung des
dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2
Bundesbeamtengesetzes
des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.“
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset- Artikel 4
zes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert
Änderung des
worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesbesoldungsgesetzes
1. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116“ durch Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
die Wörter „Artikels 116 Absatz 1“ ersetzt. Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
2. In § 7 Absatz 3, § 18 Absatz 4, § 79 Absatz 2 Satz 2, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. No-
§ 80 Absatz 6 Satz 1, § 81 Absatz 3 Satz 1, § 82 vember 2018 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,
Absatz 3, § 83 Absatz 4, § 93 Absatz 5, § 120 Ab- wird wie folgt geändert:
satz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 121, § 127 Absatz 2 1. In § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
und § 145 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „1. Januar 2019“ durch die Angabe „1. Januar 2024“
„Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. ersetzt.
3. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort 2. In Anlage I Vorbemerkung Nummer 8c Absatz 1 wird
„Gutachter“ die Wörter „nach Satz 2“ eingefügt. die Angabe „31. Dezember 2018“ durch die Angabe
„31. Dezember 2023“ ersetzt.
4. § 60 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht Artikel 5
zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit
Änderung der
zu führen.“
Trennungsgeldverordnung
5. § 63 Absatz 3 wird wie folgt geändert: In § 10 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung
a) Die Angabe „bis 5“ wird durch die Angabe „und 4“ der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I
ersetzt. S. 1533), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
b) Folgender Satz wird angefügt: ist, wird die Angabe „31. Dezember 2018“ durch die
„Die Anordnung ist durch die anordnende oder Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu be-
stätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies Artikel 6
unverzüglich nach Ausführung der Anordnung Änderung des
verlangt.“ Wehrsoldgesetzes
In § 8h Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes in der Fas-
Artikel 3 sung der Bekanntmachung vom 13. August 2008
Änderung des (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
Beamtenversorgungsgesetzes zes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „31. Dezember 2018“ durch
§ 107d des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fas-
die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
sung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
Artikel 7
zes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst: Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
„§ 107d § 104 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. September 2009
Befristete Ausnahme
(BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Ge-
für Verwendungseinkommen
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
Für Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungsein- worden ist, wird wie folgt gefasst:
kommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittel-
bar oder mittelbar „§ 104
1. im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreu- Für Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungs-
ung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren einkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die un-
Angehörigen oder mittelbar oder mittelbar
2. der Durchführung von migrationsspezifischen Sicher- 1. im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreu-
heitsaufgaben im Ausland dient, ung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren
Angehörigen oder
beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1
erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Pro- 2. der Durchführung von migrationsspezifischen Sicher-
zent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End- heitsaufgaben im Ausland dient,
stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhege- beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1
halt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Pro-
Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. Satz 1 gilt zent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhe-
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018
gehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Artikel 8
Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. Satz 1 gilt Inkrafttreten
für Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht (2) Die Artikel 3 bis 7 treten am 1. Januar 2019 in
haben.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. November 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018 2235
Gesetz
zu dem Vertrag vom 6. Juli 2018
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Zentralrat der Juden in Deutschland
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –
zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Zentralrat der Juden in Deutschland
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –,
zuletzt geändert durch den Vertrag vom 30. November 2011
Vom 29. November 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem in Berlin am 6. Juli 2018 unterzeichneten Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland
– Körperschaft des öffentlichen Rechts – zur Änderung des Vertrages vom
27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat
der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts – (BGBl. I
S. 1597), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 30. November 2011 (BGBl. I
S. 1222), wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 29. November 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
und
dem Zentralrat der Juden in Deutschland
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –,
vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten,
zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003,
in der Fassung des Änderungsvertrages vom 30. November 2011
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und
dem Zentralrat der Juden in Deutschland
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –
Artikel 1
Leistungsanpassung
Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vom 27. Ja-
nuar 2003 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 30. November 2011
(BGBl. I S. 1222), wird wie folgt gefasst:
„(1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an
den Zentralrat der Juden in Deutschland jährlich einen Betrag von 13 000 000 Euro, be-
ginnend – unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrages – mit dem Haushaltsjahr 2018.“
Artikel 2
Zustimmung des
Deutschen Bundestages, Inkrafttreten
(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundes-
gesetz.
(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt
wird, in Kraft.
Berlin, den 6. Juli 2018
Für die Bundesrepublik Deutschland Für den Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R.
Horst Seehofer Dr. J o s e f S c h u s t e r
Bundesminister Präsident
des Innern, für Bau und Heimat
Abraham Lehrer
Vizepräsident
Mark Dainow
Vizepräsident
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018 2237
Gesetz
zur Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
Vom 29. November 2018
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- trag auf Planfeststellung zurückgenommen wur-
rates das folgende Gesetz beschlossen: de. Der Betroffene ist durch den Träger der Stra-
ßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wieder-
Artikel 1 herstellung des früheren Zustands nicht möglich
Änderung des oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ver-
Bundesfernstraßengesetzes bunden oder ein Schaden eingetreten ist, der
durch die Wiederherstellung des früheren Zu-
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der standes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), gegen die vorläufige Anordnung haben keine
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. Au- aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet
gust 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein
wie folgt geändert: Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e
1. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe ge-
„Die Aufsicht hierüber obliegt der nach Landesrecht gen die vorläufige Anordnung entsprechend an-
für Schutzwaldungen zuständigen Behörde.“ zuwenden.“
2. § 17 wird wie folgt geändert: 3. § 17a Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung
im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-
„§ 17
rensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des
Erfordernis der Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Planfeststellung und vorläufige Anordnung“. verzichten.“
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. 4. § 17b Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „1. Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
„(2) Ist das Planfeststellungsverfahren einge- des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein
leitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die
Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vor- Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltver-
läufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende träglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plan-
zur Änderung festgesetzt werden, genehmigung erteilt werden. § 17a Nummer 1
1. soweit es sich um reversible Maßnahmen Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das
handelt, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.“
2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentli-
ches Interesse besteht, 5. § 17e wird wie folgt geändert:
3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die
Trägers des Vorhabens gerechnet werden Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“
kann und ersetzt.
4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwal- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
tungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigen- „(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von
den Interessen gewahrt werden. zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begrün-
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen dung seiner Klage dienenden Tatsachen und Be-
zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang weismittel anzugeben. Erklärungen und Beweis-
der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzule- mittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorge-
gen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie bracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der
den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich be- Kläger die Verspätung genügend entschuldigt.
kannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfest- Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen
stellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vor- des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt
bereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich
zum Bau oder zur Änderung durch die Planfest- ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des
stellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann
Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Trä- durch den Vorsitzenden oder den Berichterstat-
ger des Vorhabens an, den früheren Zustand ter auf Antrag verlängert werden, wenn der Klä-
wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der An- ger in dem Verfahren, in dem die angefochtene
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018
Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit „Im Sinne dieser Anlage bedeuten
der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechts- 1. A: Autobahn
behelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“
2. B: Bundesstraße
6. Nach § 17f wird folgender § 17g eingefügt:
3. L: Landesstraße
„§ 17g
4. E: Europastraße
Veröffentlichung im Internet
5. OU: Ortsumgehung“.
Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Ver-
b) In der Tabelle werden nach der laufenden Num-
waltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Geset-
mer 45 die folgenden laufenden Nummern 46
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu-
und 47 eingefügt:
gänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vor-
habens zur Bürgerinformation über das Internet zu- Lfd. Nr. Bezeichnung
gänglich zu machen. § 23 des Gesetzes über die „46 B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung
Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend.
Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Ge- 47 E 47 Feste Fehmarnbeltquerung
nehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten (Puttgarden – Grenze der deutschen
Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hin- Ausschließlichen Wirtschaftszone)“.
zuweisen.“
c) Die bisherige Nummer 46 wird Nummer 48.
7. Nach § 17g wird folgender § 17h eingefügt:
„§ 17h Artikel 2
Projektmanager Änderung des
Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit Allgemeinen Eisenbahngesetzes
der Vorbereitung und Durchführung von Verfah- Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
rensschritten, insbesondere 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter letzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli
Bestimmung von Verfahrensabschnitten und 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden
Zwischenterminen, ist, wird wie folgt geändert:
2. der Fristenkontrolle, 1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachver- „§ 17a
ständigengutachten, Projektmanager
4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts, Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der
5. der ersten Auswertung der eingereichten Stel- Vorbereitung und Durchführung von Verfahrens-
lungnahmen, schritten, insbesondere
6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte- 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Be-
rungstermins und stimmung von Verfahrensabschnitten und Zwi-
schenterminen,
7. der Leitung eines Erörterungstermins
2. der Fristenkontrolle,
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhaben-
trägers beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwal- 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachver-
tungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Ent- ständigengutachten,
scheidung über den Planfeststellungsantrag ver- 4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
bleibt bei der zuständigen Behörde.“ 5. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-
8. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17“ lungnahmen,
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt. 6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte-
9. In § 19a werden nach der Zahl „9“ ein Komma und rungstermins und
die Angabe „17 Absatz 2“ eingefügt. 7. der Leitung eines Erörterungstermins
10. § 22 wird wie folgt geändert: auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhaben-
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: trägers und auf dessen Kosten beauftragen. § 73
„Im Fall des Artikels 90 Absatz 4 oder des Arti- Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt
kels 143e Absatz 2 des Grundgesetzes treten an unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststel-
die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbau- lungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.“
behörden der Länder die vom Bundesministe- 2. § 18 wird wie folgt geändert:
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur be- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
stimmten Bundesbehörden oder die Gesell-
schaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk- „§ 18
turgesellschaftserrichtungsgesetzes.“ Erfordernis der
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 90 Ab- Planfeststellung und vorläufige Anordnung“.
satz 2 des Grundgesetzes“ durch die Wörter b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
„Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes“ ersetzt. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
11. Die Anlage wird wie folgt geändert: „(2) Ist das Planfeststellungsverfahren einge-
a) Satz 1 der Vorbemerkung wird wie folgt gefasst: leitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018 2239
Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläu- a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 18 Satz 1“ durch
fige Anordnung erlassen, in der vorbereitende die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
zur Änderung festgesetzt werden,
„(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von
1. soweit es sich um reversible Maßnahmen han- zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begrün-
delt, dung seiner Klage dienenden Tatsachen und Be-
2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffent- weismittel anzugeben. Erklärungen und Beweis-
liches Interesse besteht, mittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorge-
bracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der
3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Kläger die Verspätung genügend entschuldigt.
Trägers des Vorhabens gerechnet werden Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
kann und Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht,
4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungs- wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den
verfahrensgesetzes zu berücksichtigenden In- Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers
teressen gewahrt werden. zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch
den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen
Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in
zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang
dem Verfahren, in dem die angefochtene Ent-
der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen.
scheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der
Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den
Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbe-
Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt
helfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“
zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung.
§ 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden 6. Nach § 18e werden die folgenden §§ 18f und 18g
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder eingefügt:
zur Änderung durch die Planfeststellung für unzu- „§ 18f
lässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungs- Veröffentlichung im Internet
behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens
an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Ver-
Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststel- waltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Geset-
lung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugäng-
durch den Vorhabenträger zu entschädigen, so- lich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens
weit die Wiederherstellung des früheren Zustands zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich
nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltver-
Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetre- träglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich
ten ist, der durch die Wiederherstellung des frü- ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsver-
heren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechts- fahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist
behelfe gegen die vorläufige Anordnung haben bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.
keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren
findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anord- § 18g
nung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, Prognostizierte Verkehrsentwicklung
ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechts- Ist dem gemäß § 73 Absatz 1 des Verwaltungs-
behelfe gegen die vorläufige Anordnung entspre- verfahrensgesetzes einzureichenden Plan eine Be-
chend anzuwenden.“ rechnung des Beurteilungspegels für vom Schienen-
3. § 18a Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: weg ausgehenden Verkehrslärm gemäß § 4 der Ver-
kehrslärmschutzverordnung beizufügen, hat die Be-
„Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im
rechnung auf die zum Zeitpunkt der Einreichung
Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-
prognostizierte Verkehrsentwicklung abzustellen.
rensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Ge-
Das Planfeststellungsverfahren ist mit der bei Einrei-
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ver-
chung des Plans prognostizierten Verkehrsentwick-
zichten.“
lung zu Ende zu führen, wenn die Auslegung des
4. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt: Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist und
„§ 18b sich der Beurteilungspegel aufgrund von zwischen-
zeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung we-
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung der um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens
Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der
des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Nacht erhöht. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Ab-
Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Um- satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4, den §§ 4
weltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglich- und 5 und der Anlage 2 der Verkehrslärmschutzver-
keitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Plan- ordnung dürfen nicht erstmalig überschritten wer-
feststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung er- den.“
teilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entspre- 7. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 18“ durch
chend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Um- die Angabe „§ 18 Absatz 1“ ersetzt.
weltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 8. In § 22a Satz 1 werden nach dem Wort „Vorhaben-
Absatz 3 Anwendung.“ träger“ die Wörter „nach § 18 Absatz 2 oder“ einge-
5. § 18e wird wie folgt geändert: fügt.
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018
9. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 18e Absatz 1)
Schienenwege mit erstinstanzlicher
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Vorbemerkung:
Im Sinne der Anlage bedeuten
1. ABS: Ausbaustrecke,
2. NBS: Neubaustrecke.
Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege
beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.
Lfd. Nr. Bezeichnung
1 ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock – Stralsund
2 ABS Leipzig – Dresden
3 ABS Angermünde – Grenze D/PL (– Stettin)
4 ABS/NBS Hamburg – Lübeck – Puttgarden – Grenze AWZ D/DK (– Kopenhagen)
5 ABS/NBS Hamburg – Hannover, ABS Langwedel – Uelzen, Rotenburg – Verden – Minden/Wunstorf,
Bremerhaven – Bremen – Langwedel
6 ABS Hannover – Berlin
7 ABS Oldenburg – Wilhelmshaven
8 ABS Uelzen – Stendal – Magdeburg – Halle
9 ABS Paderborn – Halle (Kurve Mönchehof – Ihringshausen)
10 ABS/NBS Hannover – Bielefeld
11 ABS Berlin – Pasewalk – Stralsund
12 ABS Berlin – Rostock (– Skandinavien)
13 ABS Berlin – Dresden
14 ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL
15 ABS/NBS Hanau – Würzburg/Fulda – Erfurt
16 Korridor Mittelrhein: Zielnetz I (umfasst unter anderem NBS/ABS Mannheim – Karlsruhe, NBS Frank-
furt – Mannheim, ABS Köln/Hagen – Siegen – Hanau)
17 Rhein-Ruhr-Express: Köln – Düsseldorf – Dortmund/Münster
18 ABS/NBS Karlsruhe – Grenze D/CH – Basel
19 ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg
20 ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, Kehl – Appenweier
21 ABS/NBS (Amsterdam –) Grenze D/NL – Emmerich – Oberhausen
22 ABS/NBS München – Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze D/A (– Kufstein)
23 ABS Grenze D/NL – Bad Bentheim – Löhne
24 ABS Grenze D/NL – Kaldenkirchen – Viersen – Rheydt – Odenkirchen
25 ABS Berlin – Frankfurt/Oder – Grenze D/PL
26 ABS Cottbus – Forst (Lausitz) – Grenze D/PL (– Zary)
27 ABS Cottbus – Görlitz
28 NBS Dresden – Grenze D/CZ (– Prag)
29 ABS Hof – Marktredwitz – Regensburg – Obertraubling
30 ABS München – Lindau – Grenze D/A
31 ABS München – Mühldorf – Freilassing
32 ABS/NBS Nürnberg – Erfurt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018 2241
Lfd. Nr. Bezeichnung
33 ABS Nürnberg – Marktredwitz – Hof/Grenze D/CZ (– Prag)
34 ABS Nürnberg – Schwandorf/München – Regensburg – Furth im Wald – Grenze D/CZ
35 ABS Burgsinn – Gemünden – Würzburg – Nürnberg
36 ABS Ulm – Friedrichshafen – Lindau (Südbahn)
37 ABS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH
38 ABS Köln – Aachen
39 ABS Nürnberg – Passau
40 ABS Lübeck – Schwerin/Büchen – Lüneburg
41 Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Köln, Mannheim, München) und Knoten (Hannover)
“.
Artikel 3 2. wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den
alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern,
Änderung des
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes 3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des
Trägers des Vorhabens gerechnet werden
Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz kann und
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das
4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungs-
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017
verfahrensgesetzes und nach § 14b Nummer 1
(BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt
zu berücksichtigenden Interessen gewahrt
geändert:
werden.“
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) In Satz 2 wird das Wort „Bauarbeiten“ durch das
„(2) Für die Durchführung von Planfeststellungs- Wort „Maßnahmen“ ersetzt.
verfahren im Bereich der Eisenbahnen des Bundes c) Satz 5 wird gestrichen.
ist das Eisenbahn-Bundesamt Planfeststellungs-
d) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Teilmaßnahmen“
und Anhörungsbehörde.“
durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt: e) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„(3) Für vor dem 6. Dezember 2020 eingereichte „Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststel-
Pläne wird das Anhörungsverfahren von den Län- lung zurückgenommen wurde.“
dern fortgeführt.“ f) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung
Artikel 4
haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorver-
Änderung des fahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige An-
Bundeswasserstraßengesetzes ordnung ein Vorhaben im Sinne des § 14e Ab-
satz 1, ist § 14e Absatz 1 und 5 in Bezug auf
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung
Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; entsprechend anzuwenden.“
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8
des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I 3. § 14a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung
im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsver-
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4
In Satz 1 wird nach den Wörtern „wächst dem Bund“ des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
das Wort „lastenfrei“ eingefügt. prüfung verzichten.“
2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 4. § 14b wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet,
kann die Generaldirektion Wasserstraßen und „(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1
Schifffahrt nach Anhörung der zuständigen Lan- Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
desbehörde und der anliegenden Gemeinden und kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz
Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-
erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an
Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau fest- Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine
gesetzt werden, Plangenehmigung erteilt werden. § 14a Nummer 1
gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz
1. soweit es sich um reversible Maßnahmen han- über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Aus-
delt, nahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.“
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018
5. § 14e Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 9. Der Tabelle in Anlage 2 wird die folgende Nummer 7
„(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn angefügt:
Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung sei- Lfd. Nr. Bezeichnung
ner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel
„7 Elbe-Seitenkanal“.
anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst
nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind
nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung ge- Artikel 5
nügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist
auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Änderung des
Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung Das Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz vom
des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141) wird wie folgt
durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter geändert:
auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in a) § 5 wird wie folgt geändert:
dem Verfahren, in dem die angefochtene Entschei-
dung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung aa) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist bb) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
nicht anzuwenden.“ „(4) Soweit für die Erfüllung der übertrage-
6. Nach § 14e wird folgender § 14f eingefügt: nen haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich,
„§ 14f kann das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur der Gesellschaft
Projektmanager
1. die Befugnis übertragen, Anordnungen zur
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- Annahme oder Leistung von Zahlungen nach
fahrt kann einen Dritten mit der Vorbereitung und § 70 der Bundeshaushaltsordnung zu ertei-
Durchführung von Verfahrensschritten, insbeson- len, die von den Bundeskassen ausgeführt
dere werden, und
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Be- 2. zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die
stimmung von Verfahrensabschnitten und Zwi- Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als der
schenterminen, für Zahlungen zuständigen Stelle übertragen.
2. der Fristenkontrolle, Die notwendigen Bestimmungen der Bundes-
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachver- haushaltsordnung und die dazu erlassenen Aus-
ständigengutachten, führungsbestimmungen sind entsprechend an-
zuwenden. Das Nähere wird im Einvernehmen
4. der ersten Auswertung der eingereichten Stel- mit dem Bundesministerium der Finanzen be-
lungnahmen, stimmt.“
5. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte- b) § 6 wird wie folgt geändert:
rungstermins und
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
6. der Leitung eines Erörterungstermins,
„Satz 1 umfasst auch die Befugnisse, die für das
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhaben- Finanzmanagement für die Bundesstraßen erfor-
trägers und auf dessen Kosten beauftragen. Die Ent- derlich sind.“
scheidung über den Planfeststellungsantrag ver-
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Davon“
bleibt bei der zuständigen Behörde.“
durch die Wörter „Von den Sätzen 1 und 2“ er-
7. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt: setzt.
„§ 17
Artikel 6
Veröffentlichung im Internet
Änderung des
Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Ver-
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
waltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugäng- Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der
lich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006
zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich (BGBl. I S. 49), das zuletzt durch Artikel 20 des Geset-
zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltver- zes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert
träglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich worden ist, wird wie folgt geändert:
ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsver- a) Die Überschrift von § 2 wird wie folgt gefasst:
fahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist „§ 2
bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.“
Mautgebührenerhebung
8. In § 50 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör- durch Private; Verordnungsermächtigung“.
tern „ergangenen Rechtsverordnung“ ein Komma
und die Wörter „einer auf Grund einer solchen b) Der bisherige § 5 Absatz 2 wird Absatz 3, und Satz 1
Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anord- wird wie folgt gefasst:
nung oder einer vollziehbaren Auflage einer auf „Der Private kann im Falle des Absatzes 1 jederzeit
Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen bei der Landesregierung und im Falle des Absatzes 2
Genehmigung“ eingefügt. jederzeit beim Bundesministerium für Verkehr und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018 2243
digitale Infrastruktur beantragen, die Bestimmung dern Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbei-
der Höhe der Mautgebühr durch Rechtsverordnung tung und Bauaufsicht für Bundesautobahnen ent-
nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu än- stehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die
dern.“ 6 vom Hundert der Baukosten für Bundesautobah-
nen bis zum 31. Dezember 2020 beträgt.
Artikel 7
(2) Der Bund gilt den Ländern Zweckausgaben,
Änderung des die bei der Entwurfsbearbeitung für Bundesautobah-
Gesetzes über die vermögensrechtlichen nen bis zum 31. Dezember 2020 entstehen, durch
Verhältnisse der Bundesautobahnen Zahlung von Pauschalen in den Jahren 2021 bis
und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs 2023 ab. Die Höhe dieser Pauschalen beträgt im
Das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhält- Jahr 2021 5 vom Hundert, im Jahr 2022 3 vom Hun-
nisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundes- dert und im Jahr 2023 1 vom Hundert der Baukosten
straßen des Fernverkehrs in der im Bundesgesetzblatt für Bundesautobahnen im Jahr 2020.“
Teil III, Gliederungsnummer 911-1-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Artikel 8
Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geän-
Änderung des
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen
a) § 6 wird wie folgt geändert: Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020
aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
„(3) Der Bund trägt die Zweckausgaben aus Das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen
der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur
Bundesstraßen, soweit die Verwaltung nicht Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. Au-
dem Bund zusteht, und die Zweckausgaben im gust 2017 (BGBl. I S. 3122) wird wie folgt geändert:
Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirt- 1. Artikel 18 wird aufgehoben.
schaftung des bundeseigenen Vermögens für
die Bundesstraßen in seiner Baulast, soweit die 2. Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
Verwaltung nicht dem Bund zusteht. Er gilt den Buchstabe c wird aufgehoben.
Ländern Zweckausgaben, die bei der Entwurfs-
bearbeitung und Bauaufsicht entstehen, durch Artikel 9
die Zahlung einer Pauschale ab, die 5 vom Hun- Inkrafttreten
dert der Baukosten beträgt.“
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bb) Absatz 4 wird aufgehoben.
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
b) Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2021 in
„§ 10a Kraft.
Übergangsbestimmungen
(3) Artikel 3 Nummer 1 tritt am 6. Dezember 2020 in
(1) Der Bund trägt bis zum 31. Dezember 2020 Kraft.
die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der
(4) Die Artikel 6 und 8 Nummer 2 treten am 1. Januar
Straßenbaulast für die Bundesautobahnen und die
2020 in Kraft.
Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhal-
tung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Ver- (5) Die Artikel 7 und 8 Nummer 1 treten mit Wirkung
mögens für die Bundesautobahnen. Er gilt den Län- vom 1. Januar 2018 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. November 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018
Verordnung
zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2019
nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes
(Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2019 – LuftVStAbsenkV 2019)
Vom 27. November 2018
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt
durch Artikel 237 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie:
§1
Steuersätze 2019
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgas-
emissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2019 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast
für Flüge mit einem Zielort
1. in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: 7,38 Euro,
2. in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: 23,05 Euro,
3. in anderen Ländern: 41,49 Euro.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Berlin, den 27. November 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018 2245
Dritte Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung
über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
Vom 30. November 2018
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a in Verbindung
mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2
Satzteil vor Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Änderung der
Zweiten Verordnung
über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
§ 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften vom 28. Februar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 13. Juni 2013 (BGBl. I S. 1609) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. von Feldgeschworenen im Rahmen ihrer Tätigkeit oder“.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. auf den An- oder Abfahrten zu Einsätzen nach den Nummern 1 bis 4“.
d) Folgender Satzteil wird angefügt:
„verwendet werden.“
2. Absatz 1a Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Eine Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 13 Absatz 1 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung ist nicht erforderlich.“
3. In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Nummer 5 in den Fällen von Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 2 oder 3“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. November 2018
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018
Bekanntmachung
der geänderten Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages
Vom 18. Oktober 2018
Der Präsident des Deutschen Bundestages hat im Einvernehmen mit dem
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beschlossen,
die Hausordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3483), zuletzt geändert durch Be-
kanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 1290), wie folgt zu ändern:
Dem § 4 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Anbringen von Aushängen, insbesondere Plakaten, Postern, Schildern und
Aufklebern an Türen, Wänden oder Fenstern in den allgemein zugänglichen Ge-
bäuden des Deutschen Bundestages sowie an Fenstern und Fassaden dieser
Gebäude, die von außen sichtbar sind, ist ausnahmslos nicht gestattet. Das
Recht der im Deutschen Bundestag gebildeten Fraktionen zur Öffentlichkeits-
arbeit bleibt davon unberührt, soweit eine Anbringung unmittelbar an der Bau-
substanz, beispielsweise an Türen, Wänden oder Fenstern, unterbleibt.“
Berlin, den 18. Oktober 2018
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Schäuble