2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Verordnung
zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts1
Vom 29. November 2018
Auf Grund 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt, § 11 Absatz 1 Num-
mer 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a
– des § 6 Absatz 3, des § 7 Absatz 3, des § 24 Satz 1
des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)
Nummer 4 und 6, jeweils auch in Verbindung mit
und § 11 Absatz 1 Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1
Satz 2, Nummer 1, 2, 3, 8, 9, 10 und 11, des § 30,
Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des
des § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils auch in Ver-
Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636), § 11 Ab-
bindung mit Satz 3, des § 38 Absatz 2, des § 49, des
satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b
§ 61 Absatz 2 Satz 2, des § 62 Absatz 6, des § 68
des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694), § 12
Absatz 1, des § 72 Absatz 2 Satz 2, des § 73, des
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4
§ 74 Absatz 3 und 4, des § 76 Absatz 1 Satz 1, Satz 2
Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I
Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17,
S. 636), § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zuletzt durch
jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, des § 79 Ab-
Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a des Gesetzes vom
satz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 12,
22. April 2002 (BGBl. I S. 1351), § 12 Absatz 1 Satz 1
13, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, Satz 2
Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b
Nummer 7, 9, 10 und 11, des § 81 Satz 1, Satz 2
des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351),
Nummer 1, 2, 4, 5, 7, 10, jeweils auch in Verbindung
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 durch Artikel 1
mit Satz 4, Satz 2 Nummer 3 und 6, Satz 3, des § 82
Nummer 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. April
Absatz 1, des § 85 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3,
2002 (BGBl. I S. 1351), § 12 Absatz 1 Satz 1 Num-
jeweils in Verbindung mit Satz 2, des § 86 Satz 1,
mer 11 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe h
Satz 2 Nummer 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12, 13, 14, 16,
des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636),
17, 18, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, Satz 2
§ 12b Absatz 9 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Nummer 1, 7, 8, 9, Satz 3 und 4, des § 87 Satz 1 in
17. März 2009 (BGBl. I S. 556), § 13 Absatz 3 durch
Verbindung mit Satz 2, des § 88 Absatz 6, des § 89
Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. April
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des § 90 Ab-
2002 (BGBl. I S. 1351) und § 54 Absatz 1 Satz 1 zu-
satz 1, des § 91 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 3,
letzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
des § 121 Absatz 2, des § 123 Absatz 2, des § 132
12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden
Satz 1 und Satz 2 Nummer 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, des
ist, verordnet die Bundesregierung,
§ 135 Absatz 1 Satz 3, des § 136 Absatz 2, des
§ 139 Absatz 4 Nummer 2, des § 143 Absatz 1 Satz 3, – des § 41 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes
des § 145 Absatz 5, des § 149 Absatz 6, des § 159 vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) verordnet
Absatz 5, des § 169 Absatz 4 Nummer 2, 3 und 4, die Bundesregierung,
des § 170 Absatz 10, des § 171, des § 172 Absatz 4,
des § 173, des § 174, des § 180 Absatz 1 Satz 2 – des § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5, des § 7a Ab-
und 3, des § 183 Absatz 4 und des § 185 Absatz 2 satz 2, des § 10 Satz 1, jeweils in Verbindung mit
des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 § 54 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 des Atom-
(BGBl. I S. 1966) verordnet die Bundesregierung, gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 7 Ab-
– des § 10 Satz 2, des § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 6 satz 4 Satz 3 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 3 des
und Absatz 2, des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7, Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und
8, 9, 10, 11 und 13 und Satz 2, des § 12b Absatz 9, § 54 Absatz 1 Satz 3 zuletzt durch Artikel 151 Num-
des § 13 Absatz 3, jeweils in Verbindung mit § 54 mer 6 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Atomge- 2001 (BGBl. I S. 2785; 2002 I S. 2972) geändert
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2
15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 10 Satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. April gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018
1
Die Artikel 1 bis 3, 5 bis 14 und 16 bis 20 dieser Verordnung dienen (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium
der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. De-
zember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisieren-
der Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, – des § 94 Absatz 1 und 4 und des § 117 Absatz 1
90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/ Satz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 4, jeweils in Ver-
Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). Die Artikel 1 und 18 dieser bindung mit § 97 Absatz 4 Satz 1 des Strahlen-
Verordnung dienen auch der Umsetzung des Artikels 8d der Richtlinie
2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemein-
schutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)
schaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
(ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18), in der durch die Richtlinie des Rates keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
2014/87/Euratom vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der
2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare
Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42) Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374)
geänderten Fassung. verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2035
schutz und nukleare Sicherheit nach Anhörung der Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
beteiligten Kreise, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat,
– des § 175 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes vom
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in Verbindung mit § 1 – des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 und des § 12 Absatz 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or- der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005
ganisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März (BGBl. I S. 3394), von denen § 7 Absatz 2 Satz 1
2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministe- zuletzt durch Artikel 52 Nummer 2 Buchstabe a der
rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher- Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
heit, und § 12 Absatz 1 einleitender Satz zuletzt durch
Artikel 52 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung
– des § 5 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisie- vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
render Strahlung bei der Anwendung am Menschen den ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2443) verordnet die Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
Bundesregierung, 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I
– des § 68 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 in Verbindung S. 374) verordnet das Bundesministerium für Ge-
mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie mit § 66 Satz 1 sundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe d und rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
Nummer 8 des Bundesberggesetzes vom 13. August heit und im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
1980 (BGBl. I S. 1310), von denen § 68 Absatz 2 ein- rium für Wirtschaft und Energie,
leitender Satz zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3
Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 – des § 7 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit
(BGBl. I S. 1474), § 68 Absatz 2 Nummer 1 zuletzt Satz 1 und 2, und des § 12 Absatz 2 in Verbindung
durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Au- mit Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes in
gust 1992 (BGBl. I S. 1564), § 68 Absatz 2 Nummer 3 der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem-
zuletzt durch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe a Dop- ber 2005 (BGBl. I S. 3394), von denen § 7 Absatz 2
pelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember zuletzt durch Artikel 52 Nummer 2 der Verordnung
2006 (BGBl. I S. 2833), § 68 Absatz 3 Nummer 1 vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 12 Absatz 1
durch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe b Doppel- einleitender Satz zuletzt durch Artikel 52 Nummer 3
buchstabe aa des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 2833) und § 68 Absatz 3 Nummer 2 zuletzt (BGBl. I S. 1474), § 12 Absatz 2 zuletzt durch Arti-
durch Artikel 303 Nummer 3 Buchstabe b Doppel- kel 52 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung vom
buchstabe aa der Verordnung vom 31. August 2015 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie in ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan- digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der
S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundes- Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374)
kanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verord- verordnet das Bundesministerium für Ernährung und
net das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
gie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für nisterium für Gesundheit, dem Bundesministerium
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale In- und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
frastruktur, Energie,
– des § 8 Absatz 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August
– des § 37 Absatz 5 Nummer 3, Absatz 7 und 8 Satz 1, 1993 (BGBl. I S. 1402), der zuletzt durch Artikel 48
jeweils in Verbindung mit Absatz 11 des Medizinpro- der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
duktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), von denen ministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem
Absatz 5 einleitender Satz zuletzt durch Artikel 145 Bundesministerium für Bildung und Forschung,
Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), Absatz 7 zuletzt durch – des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gefahrgutbe-
Artikel 11 Nummer 10 Buchstabe c des Gesetzes förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192), Absatz 8 chung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), des-
Satz 1 zuletzt durch Artikel 145 Nummer 4 Buch- sen einleitender Satz zuletzt durch Artikel 487 der
stabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
(BGBl. I S. 2407) und Absatz 11 zuletzt durch Arti- geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-
kel 278 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August rium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan- Inhaltsübersicht
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundes- Artikel 1 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung
ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung –
kanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verord- StrlSchV)
net das Bundesministerium für Gesundheit im Ein- Artikel 2 Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- Notfallschutzmaßnahmen (Notfall-Dosiswerte-Ver-
schaft und Energie und dem Bundesministerium für ordnung – NDWV)
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Artikel 3 Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur § 7 Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen
Entsorgung radioaktiver Abfälle (Atomrechtliche Ent- zur Erzeugung ionisierender Strahlung
sorgungsverordnung – AtEV) § 8 Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern
Artikel 4 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen § 9 Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instand-
nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am setzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
Menschen (NiSV) § 10 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge
Artikel 5 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit § 11 Freigrenzen
ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
Artikel 6 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Abschnitt 2
für technische Assistenten in der Medizin
Artikel 7 Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanver- Grenzüberschreitende
ordnung Verbringung radioaktiver Stoffe
Artikel 8 Änderung der DIMDI-Verordnung § 12 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbrin-
Artikel 9 Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung gung
Artikel 10 Änderung der Mess- und Eichverordnung § 13 Anmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung
Artikel 11 Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung § 14 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüber-
Artikel 12 Änderung der Offshore-Bergverordnung schreitende Verbringung
Artikel 13 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge- § 15 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für
Verordnung die grenzüberschreitende Verbringung
Artikel 14 Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Artikel 15 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüber- Abschnitt 3
prüfungs-Verordnung Bauartzulassung
Artikel 16 Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungs- § 16 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer
verordnung Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält
Artikel 17 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz § 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer
Artikel 18 Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftrag- Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
ten- und Meldeverordnung § 18 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
Artikel 19 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen- Röntgenstrahlern
bahn und Binnenschifffahrt § 19 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Basisschutzgeräten
§ 20 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
Artikel 1 Hochschutzgeräten
§ 21 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
Verordnung Vollschutzgeräten
zum Schutz vor der schädlichen § 22 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
Wirkung ionisierender Strahlung Schulröntgeneinrichtungen
(Strahlenschutzverordnung – § 23 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
Störstrahlern
StrlSchV)
§ 24 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
§ 25 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vor-
Inhaltsübersicht
richtung
Teil 1 § 26 Bekanntmachung
Begriffsbestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen Abschnitt 4
Rückstände
Teil 2
§ 27 Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rück-
Strahlenschutz bei ständen
geplanten Expositionssituationen § 28 Ermittlung der von Rückständen verursachten Exposi-
tionen
Kapitel 1
§ 29 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach
§ 2 Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
§ 3 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeits- § 30 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus
arten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt
§ 4 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeits-
arten nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes Kapitel 3
Freigabe
Kapitel 2
§ 31 Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium
Vorabkontrolle bei § 32 Antrag auf Freigabe
radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
§ 33 Erteilung der Freigabe
Abschnitt 1 § 34 Vermischungsverbot
Ausnahmen von § 35 Uneingeschränkte Freigabe
der Genehmigungs- § 36 Spezifische Freigabe
und Anzeigebedürftigkeit § 37 Freigabe im Einzelfall
einer Tätigkeit; Ausnahmen § 38 Freigabe von Amts wegen
von Genehmigungsvoraussetzungen § 39 Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseiti-
§ 5 Genehmigungsfreier Umgang gung
§ 6 Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen § 40 Abfallrechtlicher Verwertungs- und Beseitigungsweg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2037
§ 41 Festlegung des Verfahrens Abschnitt 3
§ 42 Pflichten des Inhabers einer Freigabe Ärztliche Überwachung
beruflich exponierter Personen
Kapitel 4
§ 77 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
Betriebliche
§ 78 Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgaben-
Organisation des Strahlenschutzes wahrnehmung
§ 43 Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten § 79 Ärztliche Bescheinigung
§ 44 Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzver- § 80 Behördliche Entscheidung
antwortliche § 81 Besondere ärztliche Überwachung
§ 45 Strahlenschutzanweisung
§ 46 Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strah- Abschnitt 4
lenschutzverordnung
Besondere Regelungen zum
Kapitel 5 Strahlenschutz in Schulen und bei
Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
Fachkunde und Kenntnisse
§ 47 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz § 82 Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbil-
dungsverhältnissen
§ 48 Aktualisierung der Fachkunde
§ 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der An-
wendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde Abschnitt 5
§ 50 Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde Sicherheit von Strahlenquellen
oder der erforderlichen Kenntnisse
§ 51 Anerkennung von Kursen Unterabschnitt 1
Hochradioaktive Strahlenquellen
Kapitel 6
§ 83 Werte für hochradioaktive Strahlenquellen
Anforderungen im § 84 Register über hochradioaktive Strahlenquellen
Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
Physikalische Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen
Strahlenschutzkontrolle;
§ 85 Buchführung und Mitteilung
Strahlenschutzbereiche
§ 86 Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe
§ 52 Einrichten von Strahlenschutzbereichen
§ 87 Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe
§ 53 Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strah-
lenschutzbereichen § 88 Wartung und Prüfung
§ 54 Vorbereitung der Brandbekämpfung § 89 Dichtheitsprüfung
§ 55 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen § 90 Strahlungsmessgeräte
§ 56 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzberei- § 91 Kennzeichnungspflicht
chen § 92 Besondere Kennzeichnungspflichten
§ 57 Kontamination und Dekontamination § 93 Entfernen von Kennzeichnungen
§ 58 Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutz- § 94 Abgabe radioaktiver Stoffe
bereichen § 95 Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen
§ 59 Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten § 96 Überlassen von Störstrahlern
mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen § 97 Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen
§ 60 Röntgenräume § 98 Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen
§ 61 Bestrahlungsräume
§ 62 Räume für den Betrieb von Störstrahlern Abschnitt 6
§ 63 Unterweisung
Schutz der
§ 64 Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende
Bevölkerung und der Umwelt
Personen
§ 65 Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis § 99 Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
§ 66 Messung der Personendosis § 100 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu
§ 67 Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals erwartenden Exposition
§ 68 Beschäftigung mit Strahlenpass § 101 Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung er-
haltenen Exposition
§ 69 Schutz von schwangeren und stillenden Personen
§ 102 Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe
§ 70 Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen;
Beschäftigungsverbote § 103 Emissions- und Immissionsüberwachung
§ 104 Begrenzung der Exposition durch Störfälle
Abschnitt 2
Abschnitt 7
Besondere Vorschriften zum
Schutz beruflich exponierter Personen Vorkommnisse
§ 71 Kategorien beruflich exponierter Personen § 105 Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erken-
§ 72 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten nen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vor-
§ 73 Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten kommnisses bei der Anwendung am Menschen
§ 74 Besonders zugelassene Expositionen § 106 Vorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle
§ 75 Sonstige Schutzvorkehrungen § 107 Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall
§ 76 Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden § 108 Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses
Personals § 109 Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
§ 110 Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden Abschnitt 10
§ 111 Aufgaben der zentralen Stelle Anwendung ionisierender
§ 112 Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach ande- Strahlung oder radioaktiver
ren Rechtsvorschriften Stoffe am Tier in der Tierheilkunde
§ 113 Ausnahme § 144 Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung
Abschnitt 8 Abschnitt 11
Berechtigte Personen
Anwendung ionisierender Strahlung
oder radioaktiver Stoffe am Menschen § 145 Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen
§ 146 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde
Unterabschnitt 1 § 147 Berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am
Menschen oder der Tierheilkunde
Technische Anforderungen
§ 114 Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Kapitel 7
Menschen Informationspflichten des Herstellers
§ 115 Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung
§ 148 Informationspflichten des Herstellers von Geräten
§ 116 Konstanzprüfung
§ 117 Aufzeichnungen Kapitel 8
§ 118 Bestandsverzeichnis
Aufsichtsprogramm
§ 149 Aufsichtsprogramm
Unterabschnitt 2
Anforderungen im Teil 3
Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen Strahlenschutz bei
Notfallexpositionssituationen
§ 119 Rechtfertigende Indikation
§ 120 Schutz von besonderen Personengruppen § 150 Dosimetrie bei Einsatzkräften
§ 121 Maßnahmen bei der Anwendung § 151 Besondere ärztliche Überwachung von Einsatzkräften
§ 122 Beschränkung der Exposition § 152 Hilfeleistung und Beratung von Behörden, Hilfsorganisa-
tionen und Einsatzkräften bei einem Notfall
§ 123 Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer
Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie
Teil 4
§ 124 Informationspflichten
§ 125 Diagnostische Referenzwerte; Bevölkerungsdosis Strahlenschutz bei
bestehenden Expositionssituationen
§ 126 Risikoanalyse vor Strahlenbehandlungen
§ 127 Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Auf- Kapitel 1
zeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und Schutz vor Radon
sonstigen Untersuchungsdaten
§ 128 Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur Abschnitt 1
Qualitätssicherung Gemeinsame Vorschriften für
§ 129 Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze
an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
§ 153 Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des
§ 130 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und Strahlenschutzgesetzes
zahnärztliche Stellen
§ 154 Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in
§ 131 Medizinphysik-Experte Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlen-
§ 132 Aufgaben des Medizinphysik-Experten schutzgesetzes
Abschnitt 9 Abschnitt 2
Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
Besondere Anforderungen
bei der Anwendung radioaktiver § 155 Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; aner-
Stoffe oder ionisierender Strahlung kannte Stelle
zum Zweck der medizinischen Forschung § 156 Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition
§ 157 Ermittlung der Exposition und der Körperdosis
§ 133 Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befra-
§ 158 Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes
gung
§ 134 Einwilligungen der in das Forschungsvorhaben einge-
schlossenen Person Kapitel 2
§ 135 Aufklärung und Befragung Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
§ 136 Anwendung an nicht Einwilligungsfähigen und an Min- § 159 Ermittlung der spezifischen Aktivität
derjährigen
§ 137 Weitere Anwendungsverbote und Anwendungsbeschrän- Kapitel 3
kungen
Radioaktive Altlasten
§ 138 Besondere Schutzpflichten
§ 160 Ermittlung der Exposition der Bevölkerung
§ 139 Qualitätssicherung
§ 161 Prüfwerte bei radioaktiven Altlasten und bei der Still-
§ 140 Aufbewahrungspflichten; weitere Regelungen zu Auf-
legung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebs-
zeichnungen stätten des Uranerzbergbaus
§ 141 Mitteilungspflichten § 162 Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Still-
§ 142 Abschlussbericht legung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebs-
§ 143 Behördliche Schutzanordnung stätten des Uranerzbergbaus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2039
§ 163 Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaß- § 193 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu
nahmen erwartenden und erhaltenen Exposition (§§ 99, 100, 101,
§ 164 Inhalt von Sanierungsplänen Anlage 11)
§ 165 Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten § 194 Begrenzung der Exposition durch Störfälle (§ 104)
§ 195 Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen (§ 114)
Kapitel 4 § 196 Ärztliche und zahnärztliche Stellen (§ 128)
Sonstige bestehende Expositionssituationen § 197 Dosis- und Messgrößen (§ 171, Anlage 18)
§ 198 Strahlenpass (§ 174)
§ 166 Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden
Expositionssituationen § 199 Ermächtigte Ärzte (§ 175)
§ 200 Behördlich bestimmte Sachverständige (§ 181)
Teil 5
Anlage 1 Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten
Expositionssituations-
Anlage 2 Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfer-
übergreifende Vorschriften
tigung von Tätigkeitsarten
Kapitel 1 Anlage 3 Genehmigungsfreie Tätigkeiten
Abhandenkommen, Fund Anlage 4 Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freiga-
und Erlangung; kontaminiertes Metall bearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen,
Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radio-
§ 167 Abhandenkommen nuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte
§ 168 Fund und Erlangung Tochternuklide
§ 169 Kontaminiertes Metall Anlage 5 Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Be-
§ 170 Information des zuständigen Bundesministeriums seitigungswege für die Bestimmung der Überwa-
chungsbedürftigkeit von Rückständen
Kapitel 2 Anlage 6 Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei
Rückständen
Dosis- und Messgrößen
Anlage 7 Voraussetzungen für die Entlassung aus der Über-
§ 171 Dosis- und Messgrößen wachung bei gemeinsamer Deponierung von über-
wachungsbedürftigen Rückständen mit anderen
Kapitel 3 Rückständen und Abfällen
Anlage 8 Festlegungen zur Freigabe
Gemeinsame Vorschriften
für die berufliche Exposition Anlage 9 Liste der Daten über hochradioaktive Strahlenquellen
(HRQ), die im Register über hochradioaktive Strah-
§ 172 Messstellen lenquellen (HRQ-Register) erfasst werden
§ 173 Strahlenschutzregister Anlage 10 Strahlenzeichen
§ 174 Strahlenpass Anlage 11 Annahmen bei der Berechnung der Exposition
§ 175 Ermächtigte Ärzte Anlage 12 Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immis-
§ 176 Duldungspflichten sionsüberwachung
Anlage 13 Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf
Kapitel 4 einen Notfall
Bestimmung von Sachverständigen Anlage 14 Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses
bei medizinischer Exposition und bei Exposition der
§ 177 Bestimmung von Sachverständigen untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen
§ 178 Erweiterung der Bestimmung Anwendung
§ 179 Überprüfung der Zuverlässigkeit Anlage 15 Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses
§ 180 Unabhängigkeit in einer geplanten Expositionssituation
§ 181 Fachliche Qualifikation Anlage 16 Kriterien zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes
§ 182 Prüfmaßstab des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos
§ 183 Pflichten des behördlich bestimmten Sachverständigen Anlage 17 Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende Werte
nach § 135 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutz-
gesetzes
Teil 6
Anlage 18 Dosis- und Messgrößen
Schlussbestimmungen Anlage 19 Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen
Kapitel 1 fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätig-
keit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach
Ordnungswidrigkeiten § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
§ 184 Ordnungswidrigkeiten
Teil 1
Kapitel 2
Übergangsvorschriften
Begriffsbestimmungen
§ 185 Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)
§1
§ 186 Rückstände (§ 29)
§ 187 Freigabe (§§ 31 bis 42) Begriffsbestimmungen
§ 188 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes (§§ 44 (1) Ableitung: Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe
und 45)
gebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf
§ 189 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlen-
schutz (§§ 47, 49 und 51) hierfür vorgesehenen Wegen.
§ 190 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit Strahlen- (2) Äquivalentdosis: Produkt aus der Energiedosis
schutzbereichen (§§ 52 bis 62) im ICRU-Weichteilgewebe und dem Qualitätsfaktor Q
§ 191 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten (§ 72) der ICRU nach Anlage 18 Teil D, der die Einflüsse der
§ 192 Register über hochradioaktive Strahlenquellen (§ 84) Strahlungsart und der Strahlungsenergie berücksich-
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
tigt. Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten und (12) Ortsdosis: Äquivalentdosis, gemessen mit den
Strahlungsenergien ist die gesamte Äquivalentdosis in Anlage 18 Teil A angegebenen Messgrößen an einem
die Summe ihrer ermittelten Einzelbeiträge. bestimmten Ort.
(3) Betriebsgelände: Grundstück, auf dem sich kern- (13) Ortsdosisleistung: in einem bestimmten Zeit-
technische Anlagen, Anlagen zur Erzeugung ionisieren- intervall erzeugte Ortsdosis, geteilt durch die Länge
der Strahlung und Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 des Zeitintervalls.
Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes oder Ein- (14) Personendosis: Äquivalentdosis, gemessen mit
richtungen befinden und zu dem der Strahlenschutz- den in Anlage 18 Teil A angegebenen Messgrößen an
verantwortliche den Zugang oder auf dem der Strahlen- einer für die Exposition repräsentativen Stelle der
schutzverantwortliche die Aufenthaltsdauer von Per- Körperoberfläche.
sonen beschränken kann.
(15) Prüfende Person: natürliche Person, die in einer
(4) Diagnostische Referenzwerte: Sachverständigenorganisation eigenständig Sachver-
1. Dosiswerte bei Anwendung ionisierender Strahlung ständigentätigkeiten durchführt.
am Menschen oder (16) Sachverständiger:
2. empfohlene Aktivitätswerte bei Anwendung radio- 1. natürliche Person, die eigenständig Sachverständi-
aktiver Stoffe am Menschen, gentätigkeiten durchführt (Einzelsachverständiger)
für typische Untersuchungen, bezogen auf Standard- oder
phantome oder auf Patientengruppen, für einzelne 2. juristische Person oder nicht rechtsfähige Personen-
Gerätekategorien. vereinigung, die Sachverständigentätigkeiten durch-
(5) Dosisrichtwert: eine effektive Dosis oder Organ- führt (Sachverständigenorganisation).
Äquivalentdosis, die bei der Planung und der Optimie- (17) Spezifische Aktivität: Verhältnis der Aktivität ei-
rung von Schutzmaßnahmen für Personen in geplanten nes Radionuklids zur Masse des Materials, in dem das
Expositionssituationen als oberer Wert für die in Be- Radionuklid verteilt ist. Bei festen radioaktiven Stoffen
tracht zu ziehende Exposition dient. ist die Bezugsmasse für die Bestimmung der spezifi-
(6) Energiedosis: Energie, die durch ionisierende schen Aktivität die Masse des Körpers oder Gegen-
Strahlung in Materie, einem Organ oder Gewebe depo- standes, mit dem die Radioaktivität bei vorgesehener
niert worden ist, geteilt durch die Masse der bestrahlten Anwendung untrennbar verbunden ist. Bei gasförmigen
Materie, des bestrahlten Organs oder Gewebes. radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse die Masse
des Gases oder des Gasgemisches.
(7) Im Sinne des Forschungsvorhabens gesunde
Person: Person, an der zum Zweck der medizinischen (18) Störfall: Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der
Forschung ein radioaktiver Stoff oder ionisierende Betrieb der kerntechnischen Anlage, der Anlage zur
Strahlung angewendet wird oder werden soll und bei Erzeugung ionisierender Strahlung oder die Tätigkeit
der weder die Krankheit, deren Erforschung Gegen- aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt
stand des Forschungsvorhabens ist, noch ein entspre- werden kann und für den die kerntechnische Anlage
chender Krankheitsverdacht vorliegt. oder die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich
(8) Intervention: Einsatz von Röntgenbildgebungs- Schutzvorkehrungen vorzusehen sind.
techniken, um zu medizinischen Zwecken die Einbrin-
gung von Geräten und Substanzen in den Körper und (19) Tierbegleitperson: einwilligungsfähige Person,
ihre Steuerung zu ermöglichen. die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die außerhalb
ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig ein Tier begleitet
(9) Maximale Betriebsbedingungen: Kombination oder betreut.
der technischen Einstellparameter, die unter normalen
Betriebsbedingungen bei Röntgenstrahlern nach § 18 (20) Überwachung, ärztliche: ärztliche Untersu-
Absatz 1 Nummer 1, Röntgeneinrichtungen nach den chung, gesundheitliche Beurteilung und Beratung einer
§§ 19 bis 22 und Störstrahlern nach § 23 zur höchsten beruflich exponierten Person durch einen ermächtigten
Ortsdosisleistung und bei Röntgenstrahlern nach § 18 Arzt.
Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 zur höchsten mitt- (21) Verbringung:
leren Ortsdosisleistung führen; hierzu gehören die
Spannung für die Beschleunigung von Elektronen, der 1. Einfuhr in den Geltungsbereich dieser Verordnung
Röntgenröhrenstrom und gegebenenfalls weitere Para- aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Euro-
meter wie Einschaltzeit oder Elektrodenabstand. päischen Union ist,
(10) Oberflächenkontamination: Verunreinigung ei- 2. Ausfuhr aus dem Geltungsbereich dieser Verord-
ner Oberfläche mit radioaktiven Stoffen, die die nicht nung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der
festhaftende, die festhaftende und die über die Ober- Europäischen Union ist, oder
fläche eingedrungene Aktivität umfasst. Die Einheit der 3. grenzüberschreitender Warenverkehr aus einem
Messgröße der Oberflächenkontamination ist die flä- Mitgliedstaat der Europäischen Union in den
chenbezogene Aktivität in Becquerel pro Quadratzenti- Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einen
meter. Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem
Geltungsbereich dieser Verordnung.
(11) Oberflächenkontamination, nicht festhaftende:
Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven Stof- (22) Vorkommnis: Ereignis in einer geplanten Expo-
fen, bei denen eine Weiterverbreitung der radioaktiven sitionssituation, das zu einer unbeabsichtigten Expo-
Stoffe nicht ausgeschlossen werden kann. sition geführt hat, geführt haben könnte oder führen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2041
könnte. Kein Vorkommnis liegt vor, wenn das Ereignis §4
für den Strahlenschutz nicht relevant ist. Verfahren zur Prüfung der
(23) Zur medizinischen Forschung Berechtigter: der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
Inhaber der Genehmigung nach § 31 des Strahlen- nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes
schutzgesetzes oder derjenige, nach dessen Anzeige (1) Die für die Erteilung einer Genehmigung nach
nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes § 40 oder § 42 des Strahlenschutzgesetzes oder einer
mit der angezeigten Anwendung begonnen werden Bauartzulassung nach § 45 des Strahlenschutzge-
darf. setzes zuständige Behörde hat dem Bundesamt für
Strahlenschutz zusammen mit dem gemäß § 41 Ab-
Teil 2 satz 5 Satz 1, § 43 Absatz 2 Satz 1 oder § 46 Absatz 3
Strahlenschutz bei Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes weiterzuleitenden
geplanten Expositionssituationen Antrag Folgendes vorzulegen:
1. die Darlegung, warum die beabsichtigte Verwen-
Kapitel 1 dung, die beabsichtigte Lagerung oder der beab-
sichtigte Betrieb eine neue Tätigkeitsart darstellt,
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten und
§2 2. die Unterlagen, die zur Prüfung der Rechtfertigung
der Tätigkeitsart erforderlich sind, insbesondere die
Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten
in Anlage 2 aufgeführten Unterlagen.
Tätigkeiten, die den in Anlage 1 genannten nicht ge-
Das Bundesamt für Strahlenschutz kann für die Prüfung
rechtfertigten Tätigkeitsarten zuzuordnen sind, dürfen
erforderliche Unterlagen nachfordern; die Frist nach
nicht ausgeübt werden.
§ 38 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes bleibt
davon unberührt.
§3
(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz informiert das
Verfahren zur Prüfung der
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
kleare Sicherheit, die für die Erteilung der Genehmi-
nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes
gung nach § 40 oder § 42 des Strahlenschutzgesetzes
(1) Die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutz- oder der Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Num-
gesetzes zu übermittelnden Unterlagen umfassen ne- mer 1 oder 3 bis 6 des Strahlenschutzgesetzes zustän-
ben den jeweiligen Genehmigungs- oder Anzeigeunter- dige Behörde sowie die für den Strahlenschutz zustän-
lagen die Unterlagen nach Anlage 2 Teil A sowie eine digen obersten Landesbehörden über den Beginn einer
Darlegung der Zweifel der für das Genehmigungs- oder Prüfung.
Anzeigeverfahren zuständigen Behörde.
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz bewertet bei
(2) Leitet eine für den Strahlenschutz zuständige der Prüfung der Rechtfertigung der Tätigkeitsart ins-
oberste Landesbehörde die ihr übermittelten Unter- besondere, ob
lagen an das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
1. die Leistungsfähigkeit und Eignung des Konsum-
schutz und nukleare Sicherheit weiter, so hat sie zu
guts, der Vorrichtung, der Anlage, der Röntgen-
den Zweifeln der für das Genehmigungs- oder Anzeige-
einrichtung oder des Störstrahlers die beabsichtigte
verfahren zuständigen Behörde schriftlich Stellung zu
Verwendung, die beabsichtigte Lagerung oder den
nehmen und die Stellungnahme zusammen mit den
beabsichtigten Betrieb rechtfertigt,
Unterlagen unverzüglich zu übermitteln.
2. die Auslegung geeignet ist, um sicherzustellen, dass
(3) Die Frist zur Prüfung nach § 7 Absatz 2 Satz 1
Expositionen bei normaler Verwendung sowie die
des Strahlenschutzgesetzes beginnt mit der Fest-
Wahrscheinlichkeit einer falschen Verwendung oder
stellung der Vollständigkeit der Unterlagen durch das
unfallbedingter Expositionen und deren Folgen so
Bundesamt für Strahlenschutz. Das Bundesamt für
gering wie möglich sind.
Strahlenschutz informiert das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und die (4) Das Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlicht
für das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren zustän- seine Stellungnahme zur Rechtfertigung der Tätigkeits-
dige Behörde oder, im Falle des Absatzes 2, die art unverzüglich nach ihrer Fertigstellung im Bundes-
oberste Landesbehörde über den Beginn der Prüfung. anzeiger.
(4) Das Bundesamt für Strahlenschutz kann auch (5) Das Bundesamt für Strahlenschutz übermittelt
nach Feststellung der Vollständigkeit für die Prüfung die Stellungnahme unverzüglich
erforderliche Unterlagen nachfordern. 1. dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
(5) Das Bundesamt für Strahlenschutz legt den Be- und nukleare Sicherheit,
richt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung dem 2. der für das ausgesetzte Genehmigungs- oder Zulas-
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und sungsverfahren zuständigen Behörde und
nukleare Sicherheit vor und veröffentlicht den Bericht
im Bundesanzeiger. Das Bundesministerium für Um- 3. im Falle eines Antrags nach § 40 oder § 42 des
welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit informiert Strahlenschutzgesetzes den zuständigen Kontakt-
die für das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren stellen der anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 76
zuständige Behörde oder, im Falle des Absatzes 2, Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/59 Euratom.
die oberste Landesbehörde über das Ergebnis der Prü- Die für die Erteilung einer Genehmigung nach § 40 oder
fung. § 42 des Strahlenschutzgesetzes oder einer Bauart-
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
zulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6 2. Kernbrennstoffe
des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden
a) auf Grund von § 28 des Strahlenschutzgesetzes
übermitteln dem Bundesamt für Strahlenschutz Infor-
ohne Genehmigung oder
mationen über erteilte Genehmigungen für Konsum-
güter sowie über Bauartzulassungen. Das Bundesamt b) auf Grund einer Genehmigung nach § 27 Absatz 1
für Strahlenschutz veröffentlicht eine Liste mit den des Strahlenschutzgesetzes
wesentlichen Angaben über den Gegenstand dieser
Genehmigungen oder Bauartzulassungen. befördern darf.
(2) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der
Kapitel 2 staatlichen Verwahrung nach § 5 Absatz 6 des Atom-
gesetzes oder aus der genehmigten Aufbewahrung
Vorabkontrolle nach § 6 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Num-
bei radioaktiven Stoffen mer 3 des Strahlenschutzgesetzes ist auch zulässig,
oder ionisierender Strahlung wenn der Empfänger zum Besitz der Kernbrennstoffe
nach Absatz 1 berechtigt ist oder wenn diese Kern-
Abschnitt 1 brennstoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert werden
sollen.
Ausnahmen von
der Genehmigungs-
§7
und Anzeigebedürftigkeit
einer Tätigkeit; Ausnahmen Genehmigungs- und
von Genehmigungsvoraussetzungen anzeigefreier Betrieb von Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§5 Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah-
Genehmigungsfreier Umgang lung der in Anlage 3 Teil C genannten Art betreibt, be-
darf weder einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1
(1) Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes, noch hat er
des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil A eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 des Strahlenschutz-
und B genannten Fällen nicht erforderlich. Bei der Prü- gesetzes zu erstatten.
fung der Voraussetzungen nach Anlage 3 Teil B Num-
mer 1 oder 2 bleiben die mit den Tätigkeiten nach An- §8
lage 3 Teil A oder Teil B Nummer 3 bis 9 verbundenen
radioaktiven Stoffe außer Betracht. Genehmigungsfreier
Betrieb von Störstrahlern
(2) Bei einem nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 oder
Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes genehmigten Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5
Umgang ist ein darüber hinausgehender genehmi- des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil D
gungsfreier Umgang nach Absatz 1 für die radioaktiven genannten Fällen nicht erforderlich.
Stoffe, die in der Genehmigung aufgeführt sind, auch
unterhalb der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 §9
Spalte 2 und 3 nicht zulässig. Dies gilt nicht, wenn in
einem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbe- Anzeigefreie Prüfung,
trieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der Tätigkeit Erprobung, Wartung und Instandsetzung
des Genehmigungsinhabers, mit radioaktiven Stoffen in von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
mehreren, räumlich voneinander getrennten Gebäuden, Eine Anzeige nach § 22 Absatz 1 des Strahlen-
Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen umgegan- schutzgesetzes haben folgende Personen nicht zu er-
gen wird und ausreichend sichergestellt ist, dass die statten:
radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden, Ge-
bäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht 1. derjenige, der geschäftsmäßig Störstrahler nach An-
zusammenwirken können. lage 3 Teil D Nummer 3 prüft, erprobt, wartet oder
instand setzt,
§6 2. derjenige, der, ohne Röntgenstrahlung einzuschal-
Genehmigungsfreier ten, Tätigkeiten nach § 22 Absatz 1 des Strahlen-
Besitz von Kernbrennstoffen schutzgesetzes an Anwendungsgeräten, Zusatz-
geräten und Zubehör, der erforderlichen Software
(1) Die Vorschriften des § 5 Absatz 2 bis 4 des sowie an Vorrichtungen zur medizinischen Befun-
Atomgesetzes sind auf denjenigen nicht anzuwenden, dung durchführt, die keine Strahlenschutzmaß-
der nahmen erfordern.
1. mit Kernbrennstoffen
a) nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 § 10
Teil B Nummer 1 oder 2 ohne Genehmigung oder Befreiung von
b) auf Grund einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 der Pflicht zur Deckungsvorsorge
Nummer 3 oder Absatz 2 des Strahlenschutz-
(1) Keiner Deckungsvorsorge nach § 13 Absatz 2
gesetzes
des Strahlenschutzgesetzes für die Erteilung einer Um-
umgehen darf oder gangsgenehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2043
Strahlenschutzgesetzes sowie nach § 6 Absatz 2 Num- Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung
mer 3 und § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Atomgesetzes verbringt, wenn
bedarf es, wenn
1. deren Aktivität jeweils das Zehnfache des Wertes
1. die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe, mit de- für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4
nen in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen Tabelle 1 Spalte 4 beträgt oder überschreitet,
Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort 2. sie ebenso wie ihre Schutzbehälter oder Aufbewah-
der Tätigkeit des Antragstellers, umgegangen wird, rungsbehältnisse keine Kennzeichnung nach § 92
das 106fache der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 92 Absatz 1 Satz 2
Spalte 2 und bei angereichertem Uran die Masse an aufweisen oder
Uran-235 den Wert von 350 Gramm nicht über-
schreitet und 3. ihnen keine Dokumentation nach § 94 Absatz 3 bei-
gefügt ist.
2. ausreichend sichergestellt ist, dass die sonstigen
radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden, (2) Einer Genehmigung bedarf, wer folgende radio-
Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht aktive Stoffe nicht nur vorübergehend zur eigenen Nut-
zusammenwirken können. zung im Rahmen eines genehmigten Umgangs aus
dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat
(2) Keiner Deckungsvorsorge nach § 13 Absatz 2 verbringt, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
des Strahlenschutzgesetzes für die Erteilung einer Um- Union ist:
gangsgenehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des
1. hochradioaktive Strahlenquellen,
Strahlenschutzgesetzes bedarf es ferner, wenn in dem
einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei a) deren Aktivität jeweils das Zehnfache des Wertes
Nichtgewerbetreibenden am Ort der Tätigkeit des für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4
Antragstellers, mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Tabelle 1 Spalte 4 beträgt oder überschreitet,
mehreren räumlich voneinander getrennten Gebäuden, b) die ebenso wie ihre Schutzbehälter oder Aufbe-
Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen umgegan- wahrungsbehältnisse keine Kennzeichnung nach
gen wird und wenn § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 92 Ab-
1. die Aktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe in den satz 1 Satz 2 aufweisen oder
einzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder c) denen keine Dokumentation nach § 94 Absatz 3
Einrichtungen das 106fache der Freigrenzen der An- beigefügt ist,
lage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet und
oder
2. ausreichend sichergestellt ist, dass die sonstigen
2. sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des
radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden,
Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach
Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht
§ 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes, deren
zusammenwirken können.
Aktivität je Versandstück das 108fache der Freigren-
(3) Bei der Anwendung des Absatzes 1 oder 2 darf zen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt oder
der Anteil an offenen radioaktiven Stoffen das 105fache überschreitet.
der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor-
überschreiten. derlich, soweit eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für hochradio- des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Ab-
aktive Strahlenquellen. satz 1 des Atomgesetzes auf eine Verbringung nach
Absatz 1 erstreckt. Eine Genehmigung nach Absatz 2
ist nicht erforderlich, soweit eine Genehmigung nach
§ 11
§ 3 Absatz 1 des Atomgesetzes vorliegt, die sich
Freigrenzen gemäß § 10a Absatz 1 des Atomgesetzes auf eine
Verbringung nach Absatz 2 erstreckt.
Die Radionuklide, für die Freigrenzen bestehen, und
die nach dem Strahlenschutzgesetz maßgeblichen
§ 13
Freigrenzen ergeben sich aus Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 1 bis 3. Anmeldebedürftige
grenzüberschreitende Verbringung
Abschnitt 2 (1) Wer sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1
des Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach
Grenzüberschreitende § 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes
Verbringung radioaktiver Stoffe
1. aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser
§ 12 Verordnung verbringt oder
Genehmigungsbedürftige 2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in ei-
grenzüberschreitende Verbringung nen Staat verbringt, der nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist,
(1) Einer Genehmigung bedarf, wer hochradioaktive
Strahlenquellen nicht nur vorübergehend zur eigenen und keiner Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder 2
Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs aus bedarf, hat die Verbringung der nach § 188 Absatz 1
einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Be-
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
hörde elektronisch anzumelden. Bei der Zollabfertigung § 15
ist der Nachweis der Anmeldung nach Satz 1 der nach Voraussetzungen für
§ 188 Absatz 2 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes für die Erteilung der Genehmigung
die Überwachung zuständigen Behörde oder der von für die grenzüberschreitende Verbringung
ihr benannten Stelle vorzulegen. Für die Anmeldung
ist der Ausdruck des elektronisch erzeugten Formulars (1) Die Genehmigung für eine grenzüberschreitende
zu verwenden, das die nach § 188 Absatz 1 Satz 2 des Verbringung nach § 12 Absatz 1 ist zu erteilen, wenn
Strahlenschutzgesetzes zuständige Behörde bestimmt 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
hat. ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,
seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen
(2) Wer Kernbrennstoffe nach § 3 Absatz 1 des
Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-
Strahlenschutzgesetzes in Form von
gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-
1. bis zu 1 Kilogramm Uran, das auf 10 Prozent oder schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsfüh-
mehr, jedoch weniger als 20 Prozent an Uran-235 rung Berechtigten ergeben, und
angereichert ist, oder 2. der Antragsteller Vorsorge getroffen hat, dass die
radioaktiven Stoffe nach der Verbringung erstmals
2. weniger als 10 Kilogramm Uran, das auf weniger als
nur an Personen abgegeben werden, die die für
10 Prozent an Uran-235 angereichert ist,
den Umgang erforderliche Genehmigung besitzen.
aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Euro- Für hochradioaktive Strahlenquellen darf die Genehmi-
päischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Ver- gung nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn gewährleis-
ordnung verbringt, hat die Verbringung abweichend tet ist, dass
von § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes nach Absatz 1 an-
zumelden. 1. sie und ihr Schutzbehälter oder Aufbewahrungsbe-
hältnis eine Kennzeichnung nach § 92 Ab-
(3) Bei einer nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 an- satz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 92 Absatz 1 Satz 2
meldebedürftigen Verbringung in den Geltungsbereich aufweisen und
dieser Verordnung hat der Verbringer Vorsorge zu tref- 2. die schriftlichen Unterlagen nach § 94 Absatz 3 bei-
fen, dass die zu verbringenden radioaktiven Stoffe nach gefügt sind.
der Verbringung erstmals nur an Personen abgegeben
werden, die eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 (2) Die Genehmigung für eine grenzüberschreitende
Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Verbringung nach § 12 Absatz 2 ist zu erteilen, wenn
Absatz 2, des Strahlenschutzgesetzes oder § 6 Ab- 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,
§ 9 Absatz 1 des Atomgesetzes besitzen. seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen
Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-
§ 14 gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-
schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsfüh-
Ausnahmen; andere Vorschriften rung Berechtigten ergeben, und
über die grenzüberschreitende Verbringung
2. gewährleistet ist, dass die zu verbringenden radio-
(1) Keiner Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des aktiven Stoffe nicht in einer Weise verwendet wer-
Atomgesetzes oder § 12 dieser Verordnung bedarf den, die die innere oder äußere Sicherheit der Bun-
und keine Anmeldung nach § 13 dieser Verordnung desrepublik Deutschland oder die Erfüllung ihrer in-
hat vorzunehmen, wer ternationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet der
Kernenergie und des Strahlenschutzes gefährden.
1. einen der in Anlage 3 Teil E genannten Stoffe oder
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
eine dort genannte Vorrichtung verbringt,
2. sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Abschnitt 3
Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach
§ 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes zollamtlich Bauartzulassung
überwacht durch den Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung verbringt, § 16
Technische Anforderungen an
3. Stoffe im Sinne der Nummer 2 zur eigenen Nutzung
die Bauartzulassung einer Vorrichtung,
im Rahmen eines genehmigten Umgangs vorüber-
die sonstige radioaktive Stoffe enthält
gehend grenzüberschreitend verbringt, sofern es
sich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen han- (1) Die Bauart einer Vorrichtung, die sonstige radio-
delt, oder aktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
setzes enthält, darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des
4. nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes Konsum- Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden,
güter verbringt. wenn sichergestellt ist, dass
(2) Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung gelten nicht 1. sie nur sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1
für die Verbringung durch die Bundeswehr. des Strahlenschutzgesetzes enthält, die
(3) Andere Vorschriften über die Verbringung bleiben a) umschlossen sind und
unberührt. b) berührungssicher abgedeckt sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2045
2. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von b) bei Nennspannungen über 200 Kilovolt 10 Milli-
der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung 1 Mikro- sievert durch Stunde und nach Herunterregeln
sievert durch Stunde bei normalen Betriebsbedin- auf eine Röntgenspannung von 200 Kilovolt
gungen nicht überschreitet, 2,5 Millisievert durch Stunde.
3. die Vorrichtung so ausgelegt ist, dass ein sicherer (2) Die Bauart eines Röntgenstrahlers, der zur An-
Einschluss der radioaktiven Stoffe bei bestim- wendung von Röntgenstrahlung am Tier bestimmt ist,
mungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist und außer darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 des Strahlenschutz-
der Qualitätskontrolle durch den Hersteller nach gesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sicher-
§ 24 Nummer 2 und einer gegebenenfalls durchzu- gestellt ist, dass die über einen je nach Anwendung
führenden Dichtheitsprüfung nach § 25 Absatz 4 geeigneten Zeitraum gemittelte Ortsdosisleistung bei
keine weiteren Dichtheitsprüfungen an den radio- geschlossenem Strahlenaustrittsfenster und bei den
aktiven Stoffen, die in der Vorrichtung enthalten vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maxima-
sind, erforderlich sind, und len Betriebsbedingungen
4. die Aktivität der in der Vorrichtung enthaltenen ra- 1. in 1 Meter Abstand vom Brennfleck 1 Millisievert
dioaktiven Stoffe das Zehnfache der Freigrenzen durch Stunde nicht überschreitet und
der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet. 2. in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Ober-
(2) Die für die Zulassung der Bauart zuständige fläche des Röntgenstrahlers, ausgenommen dem
Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Bereich der Oberfläche, in dem sich das Strahlen-
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, austrittsfenster befindet, 100 Mikrosievert durch
Nummer 3 oder 4 zulassen, sofern die durch die Vor- Stunde nicht überschreitet, sofern der Röntgen-
richtung verursachte, zu erwartende jährliche, effektive strahler für eine Anwendung aus der Hand geeignet
Dosis für eine Einzelperson der Bevölkerung im Bereich ist.
von höchstens 10 Mikrosievert liegt.
§ 19
§ 17
Technische Anforderungen an
Technische Anforderungen die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten
an die Bauartzulassung einer
Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur
Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am
Die Bauart einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Tier bestimmt ist, darf als Basisschutzgerät nach § 45
Strahlung, die nicht zur Anwendung am Menschen be- Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes nur
stimmt ist, darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass
Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden,
1. das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder
wenn sichergestellt ist, dass die Ortsdosisleistung im
dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden
Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche
oder zu untersuchenden Gegenstand so umschließt,
der Vorrichtung 1 Mikrosievert durch Stunde bei nor-
dass ausschließlich Öffnungen zum Ein- und Aus-
malen Betriebsbedingungen nicht überschreitet.
bringen des Gegenstandes vorhanden sind,
§ 18 2. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von
der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses
Technische Anforderungen an
und im Abstand von 0,1 Meter vor den Öffnungen
die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern
10 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller
(1) Die Bauart eines Röntgenstrahlers, der weder zur oder Verbringer angegebenen maximalen Betriebs-
Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am bedingungen nicht überschreitet und
Tier bestimmt ist und, bei dem der Untersuchungs-
3. die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei
gegenstand nicht vom Schutzgehäuse mit umschlos-
vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrie-
sen wird, darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 des Strah-
ben werden kann; dies gilt nicht für
lenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn
sichergestellt ist, dass a) Öffnungen im Schutzgehäuse gemäß Nummer 1,
wenn das Ein- und Ausbringen des zu behandeln-
1. im Falle eines Röntgenstrahlers für Röntgenfein-
den oder zu untersuchenden Gegenstandes aus-
strukturuntersuchungen die Ortsdosisleistung bei
schließlich mittels Probenwechsler oder Förder-
geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern und den
einrichtung geschieht und die Abmessungen der
vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maxi-
Öffnungen diesem Zweck angepasst sind, oder
malen Betriebsbedingungen in 1 Meter Abstand vom
Brennfleck 3 Mikrosievert durch Stunde nicht über- b) Untersuchungsverfahren, die einen kontinuier-
schreitet, oder lichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern,
wenn die Ortsdosisleistung im Innern des geöff-
2. im Falle eines Röntgenstrahlers, der nicht unter
neten Schutzgehäuses 10 Mikrosievert durch
Nummer 1 fällt, die über einen je nach Anwendung
Stunde nicht überschreitet.
geeigneten Zeitraum gemittelte Ortsdosisleistung
bei geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern und
den vom Hersteller oder Verbringer angegebenen § 20
maximalen Betriebsbedingungen in 1 Meter Abstand Technische Anforderungen an
vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet: die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten
a) bei Nennspannungen bis 200 Kilovolt 2,5 Millisie- Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur
vert durch Stunde, Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am
2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Tier bestimmt ist, darf als Hochschutzgerät nach § 45 § 22
Absatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes nur Technische Anforderungen an die
dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass Bauartzulassung von Schulröntgeneinrichtungen
1. das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur
dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am
oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig Tier bestimmt ist, darf als Schulröntgeneinrichtung
umschließt, nach § 45 Absatz 1 Nummer 6 des Strahlenschutz-
2. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von gesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sicher-
der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses – gestellt ist, dass
ausgenommen Innenräume nach Nummer 3 Buch- 1. die Voraussetzungen des § 21 erfüllt sind und
stabe a – bei den vom Hersteller oder Verbringer an-
gegebenen maximalen Betriebsbedingungen 10 Mi- 2. die vom Hersteller oder Verbringer angegebenen
krosievert durch Stunde nicht überschreitet, maximalen Betriebsbedingungen nicht überschritten
werden können.
3. die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei
vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrie- § 23
ben werden kann; dies gilt nicht für
Technische Anforderungen
a) Schutzgehäuse, in die ausschließlich hineinge- an die Bauartzulassung von Störstrahlern
fasst werden kann, wenn die Ortsdosisleistung
im erreichbaren Teil des Innenraumes bei den Die Bauart eines Störstrahlers darf nach § 45 Ab-
vom Hersteller oder Verbringer angegebenen ma- satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur dann
ximalen Betriebsbedingungen 250 Mikrosievert zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass
durch Stunde nicht überschreitet, oder 1. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von
b) Untersuchungsverfahren, die einen kontinuier- der berührbaren Oberfläche des Störstrahlers 1 Mi-
lichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, krosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder
wenn die Ortsdosisleistung im Innern des geöff- Verbringer angegebenen maximalen Betriebsbedin-
neten Schutzgehäuses 10 Mikrosievert durch gungen nicht überschreitet und
Stunde nicht überschreitet. 2. der Störstrahler auf Grund technischer Maßnahmen
nur dann betrieben werden kann, wenn die dem
§ 21 Strahlenschutz dienenden Sicherheitseinrichtungen
vorhanden und wirksam sind.
Technische Anforderungen
an die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten
§ 24
Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur
Pflichten des
Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am
Inhabers einer Bauartzulassung
Tier bestimmt ist, darf als Vollschutzgerät nach § 45
Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes nur Der Inhaber einer Bauartzulassung hat
dann zugelassen werden, 1. ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben,
1. wenn sichergestellt ist, dass 2. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelasse-
a) das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder nen Vorrichtung eine Qualitätskontrolle durchzu-
dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden führen, um sicherzustellen, dass die gefertigte bau-
oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig artzugelassene Vorrichtung den für den Strahlen-
umschließt, schutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulas-
sung entspricht,
b) die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter
von der berührbaren Oberfläche des Schutz- 3. die Qualitätskontrolle nach Nummer 2 durch eine
gehäuses 3 Mikrosievert durch Stunde bei den von der für die Zulassung der Bauart zuständigen
vom Hersteller oder Verbringer angegebenen ma- Behörde zu benennende sachverständige Person
ximalen Betriebsbedingungen nicht überschrei- überwachen zu lassen,
tet, und 4. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelasse-
2. wenn durch zwei voneinander unabhängige Sicher- nen Vorrichtung
heitseinrichtungen sichergestellt ist, dass a) das Bauartzeichen und weitere von der für die
a) die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur Zulassung der Bauart zuständigen Behörde zu
bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse bestimmende Angaben anzubringen und,
betrieben werden kann oder b) im Falle einer bauartzugelassenen Vorrichtung
b) bei Untersuchungsverfahren, die einen kontinu- nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste oder zweite
ierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, Alternative des Strahlenschutzgesetzes diese
das Schutzgehäuse während des Betriebes des entsprechend § 91 Absatz 1 zu kennzeichnen und
Röntgenstrahlers nur bei geschlossenem Strah- c) im Falle einer bauartzugelassenen Vorrichtung
lenaustrittsfenster geöffnet werden kann und nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative
hierbei im Inneren des Schutzgehäuses die Orts- des Strahlenschutzgesetzes die Vorrichtung zu-
dosisleistung 3 Mikrosievert durch Stunde nicht sätzlich so zu kennzeichnen, dass die enthalte-
überschreitet. nen Radionuklide und deren Aktivität zum Zeit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2047
punkt der Herstellung ersichtlich sind, soweit dies Bauart zuständige Behörde kann im Zulassungsschein
nach Größe und Beschaffenheit der Vorrichtung von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen zur
möglich ist, Dichtheitsprüfung treffen.
5. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung (5) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrich-
zusammen mit der Vorrichtung folgende Unterlagen tung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative
auszuhändigen: des Strahlenschutzgesetzes hat die Vorrichtung nach
a) einen Abdruck des Zulassungsscheins, Beendigung der Nutzung, sofern er diese nicht an einen
Dritten zur weiteren Nutzung abgibt, unverzüglich dem
b) einen Nachweis über das Ergebnis der Qualitäts- Inhaber der Bauartzulassung zurückzugeben. Ist dies
kontrolle nach Nummer 2 unter Angabe des nicht möglich, so hat er sie an eine Landessammelstelle
Datums der Durchführung, oder an eine von der zuständigen Behörde bestimmte
c) eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache, in Stelle abzugeben.
der auf die dem Strahlenschutz dienenden Maß-
nahmen hingewiesen wird, und § 26
6. sicherzustellen, dass eine bauartzugelassene Vor- Bekanntmachung
richtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alter-
Die für die Zulassung der Bauart zuständige Behörde
native des Strahlenschutzgesetzes nach Beendi-
hat den wesentlichen Inhalt der Bauartzulassung, ihre
gung der Nutzung wieder von ihm zurückgenommen
Änderungen, ihre Rücknahme, ihren Widerruf, die Ver-
werden kann.
längerung der Zulassungsfrist und die Erklärung, dass
eine bauartzugelassene Vorrichtung nicht weiter be-
§ 25
trieben werden darf, im Bundesanzeiger bekannt zu
Pflichten des Inhabers machen.
einer bauartzugelassenen Vorrichtung
(1) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrich- Abschnitt 4
tung hat folgende Unterlagen bei der Vorrichtung be-
Rückstände
reitzuhalten:
1. einen Abdruck des Zulassungsscheins, § 27
2. die Betriebsanleitung und Bestimmung der
3. im Falle einer Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Num- Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
mer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes Für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit
die Befunde der Dichtheitsprüfung nach Ab- von Rückständen nach § 61 Absatz 2 Satz 1 des Strah-
satz 4 Satz 1. lenschutzgesetzes gelten die in Anlage 5 festgelegten
Bei einer Abgabe der bauartzugelassenen Vorrichtung Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseiti-
gilt § 24 Nummer 5 entsprechend. gungswege.
(2) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen
keine Änderungen vorgenommen werden, die für den § 28
Strahlenschutz wesentliche Merkmale betreffen. Ermittlung der von
(3) Wer eine bauartzugelassene Vorrichtung betreibt Rückständen verursachten Expositionen
oder verwendet, hat in den Fällen einer Bauartzulas- Die von Rückständen verursachten Expositionen
sung nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 des Strahlen- sind nach den in Anlage 6 festgelegten Grundsätzen
schutzgesetzes unverzüglich den Betrieb einzustellen zu ermitteln.
oder in den Fällen einer Bauartzulassung nach § 45
Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes die § 29
Vorrichtung unverzüglich stillzulegen und Schutzmaß-
Entlassung
nahmen zur Vermeidung von Strahlenschäden zu tref-
überwachungsbedürftiger Rückstände
fen, wenn
aus der Überwachung zur Verwertung oder
1. die Rücknahme oder der Widerruf der Bauartzu- Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
lassung oder die Erklärung, dass eine bauartzuge-
(1) Bei einer beabsichtigten Verwertung oder Besei-
lassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden
tigung der überwachungsbedürftigen Rückstände nach
darf, bekannt gemacht wurde oder
dem Kreislaufwirtschaftsgesetz legt der Antragsteller
2. die bauartzugelassene Vorrichtung nicht mehr den der für die Entlassung aus der Überwachung zuständi-
im Zulassungsschein angegebenen Merkmalen ent- gen Behörde die folgenden Unterlagen vor:
spricht.
1. eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib
(4) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrich- des künftigen Abfalls,
tung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative
des Strahlenschutzgesetzes hat die Vorrichtung alle 2. eine Annahmeerklärung des Verwerters oder Be-
zehn Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Nummer 4 seitigers und
des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverstän- 3. einen Nachweis, dass eine Kopie der Annahmeerklä-
digen auf Unversehrtheit und Dichtheit prüfen zu las- rung des Verwerters oder Beseitigers der für die
sen. Stichtag für die Prüfung nach Satz 1 ist der im Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nach dem
Nachweis nach § 24 Nummer 5 Buchstabe b vermerkte Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Behörde zu-
Tag der Qualitätskontrolle. Die für die Zulassung der geleitet worden ist.
2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
(2) Die für die Verwertungs- oder Beseitigungsan- (2) Die für die Entlassung aus der Überwachung
lage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständige zuständige Behörde prüft bei der Entscheidung über
Behörde kann von der für die Entlassung aus der Über- die Entlassung der überwachungsbedürftigen Rück-
wachung zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von stände zur Verwertung in einem Bauprodukt, dass das
30 Kalendertagen nach Zugang der Kopie der An- Dosiskriterium nach § 62 Absatz 3 Satz 1 des Strahlen-
nahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers ver- schutzgesetzes nicht überschritten wird.
langen, dass Einvernehmen hinsichtlich der Anforde-
(3) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsge-
rungen an den Verwertungs- oder Beseitigungsweg
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
hergestellt wird. Absatz 3 bleibt unberührt.
Verordnungen bleiben unberührt.
(3) Die für die Entlassung aus der Überwachung
zuständige Behörde stellt bei einer beabsichtigten Kapitel 3
Verwertung oder Beseitigung des künftigen Abfalls zur
Freigabe
Gewährleistung des Dosiskriteriums nach § 62 Absatz 3
Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes innerhalb einer Frist
von 30 Kalendertagen nach Zugang des Nachweises § 31
nach Absatz 1 Nummer 3 das Einvernehmen mit der Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium
für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen
Behörde her, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich (1) Nur nach einer Freigabe dürfen als nicht radioak-
der künftige Abfall verwertet oder beseitigt werden soll. tive Stoffe verwendet, verwertet, beseitigt, innegehal-
Das Einvernehmen kann nicht erteilt werden, wenn das ten oder an einen Dritten weitergegeben werden:
Dosiskriterium nicht eingehalten werden kann. Das Ein- 1. radioaktive Stoffe, die aus Tätigkeiten nach § 4 Ab-
vernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb von satz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Ab-
30 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens versagt satz 39 Nummer 1 oder 2, oder aus Tätigkeiten nach
wird. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 des Strahlen-
schutzgesetzes stammen, und
(4) Die zuständige Behörde kann bei der Entschei-
dung über die Entlassung von Rückständen aus der 2. bewegliche Gegenstände, Gebäude, Räume, Raum-
Überwachung zur gemeinsamen Deponierung mit an- teile und Bauteile, Bodenflächen, Anlagen oder
deren Rückständen und Abfällen unter den in Anlage 7 Anlagenteile (Gegenstände), die mit radioaktiven
genannten Voraussetzungen davon ausgehen, dass für Stoffen, die aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1
die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 39 Num-
eine effektive Dosis im Bereich von 1 Millisievert im mer 1 oder 2, oder aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1
Kalenderjahr auch ohne weitere Maßnahmen nicht Satz 1 Nummer 3 bis 7 des Strahlenschutzgesetzes
überschritten wird. stammen, kontaminiert sind oder durch die genann-
ten Tätigkeiten aktiviert wurden.
(5) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsge- Einer Freigabe bedürfen insbesondere Stoffe und
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Gegenstände, die aus Kontrollbereichen stammen, in
Verordnungen zur Führung von Nachweisen über die denen
ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen bleiben un-
berührt. 1. mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird
oder wurde,
§ 30 2. offene radioaktive Stoffe vorhanden sind oder
waren, oder
Entlassung
3. die Möglichkeit einer Aktivierung bestand.
überwachungsbedürftiger Rückstände aus
der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt (2) Dosiskriterium für die Freigabe ist, dass für Ein-
zelpersonen der Bevölkerung durch die freizugebenden
(1) Bei einer beabsichtigten Verwertung der überwa- Stoffe und Gegenstände nur eine effektive Dosis im
chungsbedürftigen Rückstände als Bauprodukt legt der Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten
Antragsteller der für die Entlassung aus der Überwa- kann.
chung zuständigen Behörde die folgenden Unterlagen
vor: (3) Eine Freigabe ersetzt keine Genehmigung nach
§ 7 Absatz 3 des Atomgesetzes.
1. eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib (4) § 58 Absatz 2 und die §§ 99 bis 102 bleiben
der Rückstände, unberührt.
2. eine Annahmeerklärung des Herstellers des (5) Die zuständige Behörde soll Ausnahmen von
Bauproduktes, das die Rückstände enthalten soll, Absatz 1 Satz 2 erteilen, wenn durch geeignete beweis-
und sichernde Messungen nachgewiesen wird, dass keine
Kontamination oder Aktivierung vorliegt. Satz 1 gilt
3. eine Bestätigung des Herstellers des Bauproduktes, nicht für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
das die Rückstände enthalten soll, dass die voraus- des Strahlenschutzgesetzes. Die Vorgehensweise zum
sichtliche Exposition durch von dem Bauprodukt Nachweis, dass keine Kontamination oder Aktivierung
ausgehende Gammastrahlung den Referenzwert vorliegt, ist in einer betrieblichen Unterlage zu beschrei-
nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht über- ben und durch Angaben zu Art und Umfang der Tätig-
schreitet. keit darzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2049
§ 32 § 34
Antrag auf Freigabe Vermischungsverbot
(1) Eine Freigabe kann beantragt werden vom In- Derjenige, der einen Antrag auf Freigabe stellen
haber kann, und der Strahlenschutzverantwortliche, der In-
haber der Freigabe ist, dürfen die Anforderungen, von
1. einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des denen die Erteilung der Freigabe abhängt, und die
Atomgesetzes, Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebeschei-
2. eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Ge- des nicht zielgerichtet durch Vermischen oder Verdün-
nehmigung nach § 9b des Atomgesetzes oder nen herbeiführen, veranlassen oder ermöglichen.
3. einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 § 35
bis 3 des Strahlenschutzgesetzes.
Uneingeschränkte Freigabe
(2) Eine uneingeschränkte Freigabe bedarf keiner
Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass
Festlegungen zur künftigen Verwendung, Verwertung,
das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten wird,
Beseitigung, des Innehabens der freizugebenden Stoffe
wenn der Antragsteller nachweist, dass für eine unein-
und Gegenstände oder deren Weitergabe an Dritte.
geschränkte Freigabe
(3) Bei einer spezifischen Freigabe ist die künftige
1. die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3
Verwendung, Verwertung, Beseitigung, das Innehaben
eingehalten werden,
der freizugebenden Stoffe und Gegenstände oder de-
ren Weitergabe an Dritte eingeschränkt 2. die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
und Teil B eingehalten werden und
1. auf Grund der materiellen Eigenschaften der freizu-
gebenden Stoffe und Gegenstände oder 3. in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhan-
den ist, an der eine Messung der Kontamination
2. durch Anforderungen an die künftige Verwendung, möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination
Verwertung, Beseitigung, das Innehaben der frei- nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten wer-
zugebenden Stoffe und Gegenstände oder deren den.
Weitergabe an Dritte.
(4) Eine Freigabe im Einzelfall ist nur dann eine un- § 36
eingeschränkte Freigabe, wenn bei der Nachweis- Spezifische Freigabe
führung zur Einhaltung des Dosiskriteriums für die (1) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen,
Freigabe alle möglichen künftigen Nutzungen, Verwen- dass das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten
dungen, Verwertungen, Beseitigungen, Innehaben der wird, wenn der Antragsteller nachweist, dass für eine
freizugebenden Stoffe und Gegenstände oder deren spezifische Freigabe
Weitergabe an Dritte beachtet wurden. Abweichend
von Satz 1 kommt für eine wässrige Lösung eine unein- 1. von Bauschutt bei einer zu erwartenden Masse von
geschränkte Freigabe im Einzelfall in Betracht, wenn mehr als 1 000 Megagramm im Kalenderjahr
zusätzlich zum Dosiskriterium der Freigabe die radio- a) die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
logischen Parameter für Tritium und Radon-222 der Spalte 6 eingehalten werden und
Anlage 3a der Trinkwasserverordnung in der Fassung
b) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I
und Teil F eingehalten werden,
S. 459) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten
werden. 2. von Bodenflächen
a) die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
§ 33 Spalte 7 eingehalten werden und
Erteilung der Freigabe b) Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
und Teil E eingehalten werden,
(1) Die zuständige Behörde erteilt die Freigabe,
wenn das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten 3. von festen Stoffen zur Beseitigung auf Deponien
wird. a) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
und Teil C eingehalten werden,
(2) Die Freigabe wird schriftlich in einem Freigabe-
bescheid erteilt. b) in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche
vorhanden ist, an der eine Messung der Kontami-
(3) Die zuständige Behörde kann die Freigabe unter
nation möglich ist, die Werte der Oberflächen-
der aufschiebenden Bedingung erteilen, dass sie den
kontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5
von dem Strahlenschutzverantwortlichen, der Inhaber
eingehalten werden und
der Freigabe ist, erbrachten Nachweis der Übereinstim-
mung mit dem Inhalt des Freigabebescheides bestätigt. c) bei einer zu erwartenden Masse
(4) § 17 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Atomgesetzes aa) von bis zu 100 Megagramm im Kalenderjahr
über inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befris- die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
tung ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Spalte 8 eingehalten werden oder
anzuwenden. Die Freigabe kann darüber hinaus mit bb) von mehr als 100 Megagramm bis zu
einer Bedingung, einem Vorbehalt des Widerrufs oder 1 000 Megagramm im Kalenderjahr die Frei-
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Ände- gabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10
rung oder Ergänzung einer Auflage erteilt werden. eingehalten werden,
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
4. von Stoffen zur Beseitigung in einer Verbrennungs- 1. die für eine spezifische Freigabe erforderlichen An-
anlage forderungen und Festlegungen im Einzelfall nicht
a) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 vorliegen,
und Teil C eingehalten werden und 2. für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte fest-
gelegt sind,
b) in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vor-
handen ist, an der eine Messung der Kontami- 3. es sich um andere als die in Anlage 8 Teil B genann-
nation möglich ist, die Werte der Oberflächen- ten flüssigen Stoffe handelt oder
kontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 4. der zuständigen Behörde Anhaltpunkte dafür vorlie-
eingehalten werden und gen, dass am Standort der Entsorgungsanlage bei
c) bei einer zu erwartenden Masse Heranziehung der Freigabewerte nach Anlage 4 Ta-
belle 1 Spalte 8, 9, 10, 11 oder 14 das Dosiskriterium
aa) von bis zu 100 Megagramm im Kalenderjahr
für die Freigabe nicht eingehalten ist.
die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 9 eingehalten werden oder Satz 1 gilt auch, soweit die Freigabe zum Einsatz in
einem Grubenbau nach § 1 Absatz 1 der Versatzverord-
bb) von mehr als 100 Megagramm bis zu nung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt
1 000 Megagramm im Kalenderjahr die Frei- durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 24. Februar
gabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 11 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der jeweils
eingehalten werden, geltenden Fassung erfolgt.
5. von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen (2) Bei der Nachweisführung sind die Festlegungen
zur Wieder- und Weiterverwendung nach Anlage 8 Teil A Nummer 2 zu berücksichtigen.
a) die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 12 eingehalten werden und § 38
b) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 Freigabe von Amts wegen
und Teil D eingehalten werden, Ist kein Genehmigungsinhaber vorhanden, so kann
6. von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen.
zum Abriss
§ 39
a) die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 13 eingehalten werden und Einvernehmen bei der
spezifischen Freigabe zur Beseitigung
b) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
und Teil D eingehalten werden, (1) Die zuständige Behörde stellt bei einer beabsich-
tigten Freigabe zur Beseitigung von Massen von mehr
7. von Metallschrott zum Recycling als 10 Megagramm im Kalenderjahr das Einvernehmen
a) die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 mit der für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen
Spalte 14 eingehalten werden, obersten Landesbehörde her, in deren Zuständigkeits-
b) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 bereich die freizugebenden Massen beseitigt werden
und Teil G eingehalten werden und sollen.
c) in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vor- (2) Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht
handen ist, an der eine Messung der Kontamina- innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Er-
tion möglich ist, die Werte der Oberflächenkon- suchens der für die beabsichtigte Freigabe zuständigen
tamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 ein- Behörde versagt wird. Ist auf Grund einer Abschätzung
gehalten werden. nicht auszuschließen, dass mit der beabsichtigten Frei-
gabe das Dosiskriterium für die Freigabe am Standort
(2) Bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung der Entsorgungsanlage nicht eingehalten wird, so ver-
und bei einer spezifischen Freigabe von Metallschrott sagt die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige
zum Recycling dürfen der zuständigen Behörde darü- oberste Landesbehörde, in deren Zuständigkeits-
ber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bereich die freizugebenden Massen beseitigt werden
das Dosiskriterium für die Freigabe am Standort der sollen, das Einvernehmen.
Entsorgungsanlage nicht eingehalten wird.
(3) Bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung § 40
und bei einer spezifischen Freigabe von Metallschrott Abfallrechtlicher
zum Recycling kann die zuständige Behörde auf den Verwertungs- und Beseitigungsweg
Nachweis darüber verzichten, dass die Werte der Ober-
(1) Bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung,
flächenkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5
bei einer spezifischen Freigabe von Metallschrott zum
eingehalten werden, wenn auszuschließen ist, dass
Recycling und bei einer spezifischen Freigabe im Ein-
Personen durch die freizugebenden Stoffe kontaminiert
zelfall dürfen bei der für die Freigabe zuständigen
werden können.
Behörde keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zu-
lässigkeit des vorgesehenen Verwertungs- oder Be-
§ 37
seitigungsweges und seine Einhaltung bestehen.
Freigabe im Einzelfall (2) Der Antragsteller hat der für die Freigabe zustän-
(1) Der Antragsteller kann den Nachweis, dass das digen Behörde vor Erteilung der Freigabe eine Erklä-
Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten ist, auch im rung über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine
Einzelfall führen. Dies gilt, soweit Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2051
oder Beseitigungsanlage oder eine anderweitige Ver- Dritte weitergegeben werden soll, zuvor die Überein-
einbarung zwischen dem Antragsteller und dem Betrei- stimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides fest-
ber der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorzu- zustellen.
legen. Der Antragsteller hat der für die Verwertungs- (2) Messungen der spezifischen Aktivität (Freimes-
oder Beseitigungsanlage nach dem Kreislaufwirt- sungen), die zur Feststellung der Übereinstimmung
schaftsgesetz zuständigen Behörde gleichzeitig eine mit dem Inhalt des Freigabebescheides erforderlich
Kopie der Annahmeerklärung oder der Vereinbarung sind, und ihre Ergebnisse sind von dem Strahlen-
zuzuleiten und dies der für die Freigabe zuständigen schutzverantwortlichen, der Inhaber der Freigabe ist,
Behörde nachzuweisen. zu dokumentieren.
(3) Die für die Verwertungs- und Beseitigungsanlage (3) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber
nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständige Be- der Freigabe ist, hat die zuständige Behörde unverzüg-
hörde kann von der für die Freigabe zuständigen Be- lich zu informieren, wenn eine der Anforderungen, von
hörde innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach
denen die Erteilung der Freigabe abhängt, nicht mehr
Zugang der Kopie verlangen, dass Einvernehmen hin- erfüllt ist.
sichtlich der Anforderungen an den Verwertungs- oder
Beseitigungsweg hergestellt wird.
Kapitel 4
(4) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlas- Betriebliche
senen Verordnungen über die ordnungsgemäße Ent- Organisation des Strahlenschutzes
sorgung von Abfällen bleiben unberührt.
§ 43
§ 41 Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
Festlegung des Verfahrens (1) Der Strahlenschutzbeauftragte hat für die Einhal-
(1) Die zuständige Behörde kann in einer Genehmi- tung der dem Strahlenschutzverantwortlichen durch
gung nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes, in diese Verordnung zugewiesenen Pflichten zu sorgen,
einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Genehmi- soweit ihm die entsprechenden Aufgaben und Befug-
gung nach § 9b des Atomgesetzes, in einer Genehmi- nisse nach § 70 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes
gung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Strahlen- übertragen wurden. § 70 Absatz 1 Satz 2 des Strahlen-
schutzgesetzes oder in einem gesonderten Bescheid schutzgesetzes bleibt unberührt.
das Verfahren festlegen (2) Die Pflichten der folgenden Vorschriften dürfen
1. zur Erfüllung der Anforderungen und Festlegungen dem Strahlenschutzbeauftragten nicht übertragen
zum Nachweis für werden: § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 3 und 4, § 54, § 79 Absatz 5, § 98 Satz 1 Num-
a) eine uneingeschränkte Freigabe,
mer 4, auch in Verbindung mit Satz 2, § 99 Absatz 3,
b) eine spezifische Freigabe oder § 104 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4,
c) eine Freigabe im Einzelfall und § 106 Absatz 2 und 4, § 117 Absatz 1 und 2 und § 138
Absatz 1.
2. zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem In-
halt des Freigabebescheides.
§ 44
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjeni-
Pflichten bei Nutzung
gen, der eine Freigabe beantragen kann, feststellen, ob
durch weitere Strahlenschutzverantwortliche
bestimmte Anforderungen, von denen die Erteilung der
Freigabe abhängig ist, bereits erfüllt sind. (1) Ein Strahlenschutzverantwortlicher, der Inhaber
einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4
(3) Die Feststellung der Erfüllung bestimmter Anfor-
oder 5 des Strahlenschutzgesetzes ist oder der eine
derungen kann aufgenommen werden
Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 1
1. in einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes erstattet hat, hat
Atomgesetzes, dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde unver-
2. in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Ge- züglich unterrichtet wird, sobald eine weitere Person
nehmigung nach § 9b des Atomgesetzes, die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die
radioaktiven Stoffe, die Röntgeneinrichtung oder den
3. in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Störstrahler eigenverantwortlich nutzt. Die Pflicht der
bis 3 des Strahlenschutzgesetzes oder weiteren Person, als Strahlenschutzverantwortlicher
4. in einem gesonderten Bescheid. eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 3,
4 oder 5 des Strahlenschutzgesetzes zu beantragen
Die Feststellung ist dem Freigabeverfahren zugrunde
oder eine Anzeige nach §§ 17 oder 19 Absatz 1 des
zu legen.
Strahlenschutzgesetzes zu erstatten, bleibt unberührt.
§ 42 (2) Der Strahlenschutzverantwortliche und die wei-
tere Person haben ihre Pflichten sowie die Pflichten
Pflichten des Inhabers einer Freigabe ihrer jeweiligen Strahlenschutzbeauftragten, Medizin-
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber physik-Experten und sonst unter ihrer Verantwortung
der Freigabe ist, hat für jede Masse oder Teilmasse, tätigen Personen vertraglich eindeutig gegeneinander
die auf Grund der Freigabe als nicht radioaktiver Stoff abzugrenzen. Der Vertrag ist der zuständigen Behörde
verwendet, verwertet, beseitigt, innegehabt oder an auf Verlangen vorzulegen.
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
§ 45 § 46
Strahlenschutzanweisung Bereithalten
des Strahlenschutzgesetzes
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu und der Strahlenschutzverordnung
sorgen, dass eine Strahlenschutzanweisung erlassen
wird. Die Strahlenschutzanweisung kann Bestandteil Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sonstiger erforderlicher Betriebsanweisungen insbe- sorgen, dass das Strahlenschutzgesetz und diese
sondere nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, ge- Verordnung in Betrieben oder selbständigen Zweigbe-
fahrgut- oder gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sein. trieben, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der
Tätigkeit, zur Einsicht ständig verfügbar gehalten wird,
(2) In der Strahlenschutzanweisung sind die in dem wenn regelmäßig mindestens eine Person beschäftigt
Betrieb zu beachtenden Schutzmaßnahmen aufzu- oder unter der Aufsicht eines anderen tätig ist.
führen. Zu diesen Maßnahmen können insbesondere
gehören Kapitel 5
1. die Aufstellung eines Plans für die Organisation des Fachkunde und Kenntnisse
Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Bestim-
mung, dass ein oder mehrere Strahlenschutzbe- § 47
auftragte oder Personen mit der erforderlichen Fach-
kunde im Strahlenschutz bei der Tätigkeit ständig Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
anwesend oder sofort erreichbar sein müssen, (1) Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im
Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle geprüft
2. die Regelung des für den Strahlenschutz wesent-
und bescheinigt. Dazu sind der zuständigen Stelle in
lichen Betriebsablaufs,
der Regel folgende Unterlagen vorzulegen:
3. die für die Ermittlung der Körperdosis vorgesehenen 1. Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungs-
Messungen und Maßnahmen entsprechend den gebiet geeignete Ausbildung,
Expositionsbedingungen,
2. Nachweise über die praktische Erfahrung und
4. die Regelungen zur Festlegung von Dosisricht-
werten für die Exposition der Beschäftigten und 3. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an aner-
anderer Personen, kannten Kursen.
Die Kursteilnahme darf insgesamt nicht länger als fünf
5. die Führung eines Betriebsbuchs, in das die für den
Jahre zurückliegen.
Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge ein-
zutragen sind, (2) Der Nachweis der praktischen Erfahrung erfolgt
durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung derjeni-
6. Regelungen zur Vermeidung, Untersuchung und gen Person, in deren Verantwortungsbereich oder unter
Meldung von Vorkommnissen, deren Aufsicht die praktische Erfahrung erworben wur-
7. die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von de. Der Nachweis soll insbesondere folgende Angaben
Bestrahlungsvorrichtungen, Anlagen zur Erzeugung enthalten:
ionisierender Strahlung, Röntgeneinrichtungen, 1. Angaben zur Person,
Störstrahlern, Ausrüstung und Geräten, die für den
2. eine Auflistung der Tätigkeiten mit Angabe der Be-
Strahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung
schäftigungszeiten in dem jeweiligen Anwendungs-
von Aufzeichnungen über die Funktionsprüfungen
gebiet und
und über die Wartungen,
3. den Namen der Einrichtung, in der die Tätigkeiten
8. die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen erbracht wurden.
oder sonstige Einwirkungen Dritter, gegen das Ab-
handenkommen von radioaktiven Stoffen oder ge- Dauer, Art und Umfang der zu erwerbenden prakti-
gen das unerlaubte Inbetriebsetzen einer Bestrah- schen Erfahrung sind abhängig von der Ausbildung
lungsvorrichtung, einer Anlage zur Erzeugung ioni- und dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Die praktische
sierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder Erfahrung darf nur an einer Einrichtung erworben wer-
eines Störstrahlers, unter Einhaltung der Regelungen den, die auf Grund ihrer technischen und personellen
zur Behandlung von Verschlusssachen, und Ausstattung in der Lage ist, die erforderlichen prakti-
schen Fähigkeiten zu vermitteln.
9. die Aufstellung eines Planes für regelmäßige Alarm-
übungen sowie für den Einsatz bei Notfällen und (3) In den Kursen zum Erwerb der erforderlichen
Störfällen, erforderlichenfalls mit Regelungen für Fachkunde im Strahlenschutz ist das für das jeweilige
Anwendungsgebiet erforderliche Wissen zu vermitteln.
den Brandschutz und die vorbereitenden Maßnah-
men für Notfälle und Störfälle. Neben den rechtlichen Grundlagen soll in Abhängigkeit
von dem jeweiligen Anwendungsgebiet insbesondere
(3) Die Strahlenschutzanweisung ist bei wesent- Folgendes vermittelt werden:
lichen Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. 1. naturwissenschaftliche und technische Grundlagen,
(4) Beim anzeigebedürftigen Betrieb von Röntgen- 2. angewandter Strahlenschutz und
einrichtungen und beim Betrieb von Störstrahlern und
bei einer Anzeige nach §§ 56 oder 59 des Strahlen- 3. allgemeine und anwendungsspezifische Strahlen-
schutzgesetzes ist der Erlass einer Strahlenschutzan- schutzmaßnahmen.
weisung nur erforderlich, wenn die zuständige Behörde Die Kurse sollen praktische Übungen im Strahlenschutz
den Strahlenschutzverantwortlichen dazu verpflichtet. beinhalten. Von einer erfolgreichen Teilnahme an einem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2053
anerkannten Kurs kann ausgegangen werden, wenn die 1. Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Absatz 1 Num-
Abschlussprüfung über die Inhalte des Kurses erfolg- mer 2,
reich absolviert wurde.
2. Ärzte, die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des
(4) Die zuständige Stelle kann eine im Ausland er- Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen
worbene Qualifikation im Strahlenschutz vollständig Durchführung der Teleradiologie anwesend sind,
oder teilweise als erforderliche Fachkunde im Strahlen-
schutz anerkennen, wenn diese mit der für das jewei- 3. Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen
lige Anwendungsgebiet erforderlichen Fachkunde im sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145
Strahlenschutz vergleichbar ist. Zur Feststellung der Absatz 2 Nummer 5,
Vergleichbarkeit sind der zuständigen Stelle im Ausland
erworbene Ausbildungsnachweise und Nachweise über 4. Tierärzte nach § 146 Absatz 1 Nummer 2,
einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähi-
5. Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5.
gungsnachweise vorzulegen, sofern diese zur Feststel-
lung der Vergleichbarkeit erforderlich sind. (2) § 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die
(5) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz zuständige Behörde kann auf Antrag eines Kursveran-
wird mit Bestehen der Abschlussprüfung einer staat- stalters zulassen, dass der Nachweis über den erfolg-
lichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung reichen Abschluss eines anerkannten Kurses die
erworben, wenn die zuständige Behörde zuvor fest- Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen
gestellt hat, dass in dieser Ausbildung die für das je- Kenntnisse ersetzt.
weilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im
(3) Für die Aktualisierung der erforderlichen Kennt-
Strahlenschutz vermittelt wird. Die nach der jeweiligen
nisse im Strahlenschutz gilt § 48 entsprechend.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder Approba-
tionsordnung für das Prüfungswesen zuständige Stelle
erteilt die Bescheinigung über die erforderliche Fach- § 50
kunde im Strahlenschutz.
Widerruf der
(6) Für Medizinisch-technische Radiologieassisten- Anerkennung der erforderlichen
ten gilt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse
mit der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des
MTA-Gesetzes für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach (1) Die zuständige Stelle kann die Anerkennung der
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes als er- erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen
bracht. Kenntnisse im Strahlenschutz widerrufen oder deren
Fortgeltung mit Auflagen versehen, wenn der Nachweis
über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollstän-
§ 48
dig vorgelegt wird oder eine Überprüfung nach Absatz 2
Aktualisierung der Fachkunde ergibt, dass die erforderliche Fachkunde oder die erfor-
derlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nicht oder nicht
(1) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz im erforderlichen Umfang vorhanden sind.
muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgrei-
che Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle an- (2) Bestehen begründete Zweifel an der erforder-
erkannten Kurs oder anderen von der zuständigen lichen Fachkunde oder an den erforderlichen Kenntnis-
Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnah- sen im Strahlenschutz, kann die zuständige Behörde
men aktualisiert werden. Der Nachweis der Aktualisie- eine Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse
rung der erforderlichen Fachkunde ist der zuständigen veranlassen.
Stelle auf Anforderung vorzulegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die erforderliche § 51
Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auf andere
Anerkennung von Kursen
geeignete Weise aktualisiert werden. Die Aktualisierung
muss geeignet sein, einen Wissensstand zu gewähr- Kurse nach § 47 Absatz 3, § 48 Absatz 1 Satz 1, § 49
leisten, der der Wissensvermittlung in einem Kurs oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 und
einer Fortbildungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 ent- § 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1
spricht. Die Aktualisierung ist der zuständigen Stelle sind von der für die Kursstätte zuständigen Stelle an-
nachzuweisen. Diese entscheidet über die Anerken- zuerkennen, wenn
nung der Aktualisierung.
1. die Kursinhalte geeignet sind, die für das jeweilige
§ 49 Anwendungsgebiet notwendigen Fertigkeiten und
das notwendige Wissen im Strahlenschutz entspre-
Erforderliche Kenntnisse chend § 47 Absatz 3 zu vermitteln,
im Strahlenschutz bei der Anwendung am
Menschen und am Tier in der Tierheilkunde 2. die Qualifikation des Lehrpersonals, die verwende-
ten Lehrmaterialien und die Ausstattung der Kurs-
(1) Folgende Personen haben die erforderlichen stätte eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung
Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach § 74 gewährleisten und
Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu er-
werben: 3. eine Erfolgskontrolle stattfindet.
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Kapitel 6 (3) Bereiche, in denen nur Röntgeneinrichtungen
oder Störstrahler betrieben werden, gelten nur während
Anforderungen
der Einschaltzeit als Strahlenschutzbereiche. Beim Be-
im Zusammenhang mit trieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-
der Ausübung von Tätigkeiten lung oder Bestrahlungsvorrichtungen kann die zustän-
dige Behörde zulassen, dass Bereiche nur während der
Abschnitt 1 Einschaltzeit dieser Anlagen oder Vorrichtungen als
Physikalische Kontrollbereiche oder Sperrbereiche gelten, wenn da-
durch Einzelne oder die Allgemeinheit nicht gefährdet
Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche
werden.
§ 52
§ 53
Einrichten von Strahlenschutzbereichen
Abgrenzung, Kennzeichnung und
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu Sicherung von Strahlenschutzbereichen
sorgen, dass bei den nachfolgenden Tätigkeiten Strah-
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
lenschutzbereiche nach Absatz 2 Satz 1 eingerichtet
werden, wenn die Exposition von Personen einen der sorgen, dass Kontrollbereiche nach § 52 Ab-
Grenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung nach satz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegrenzt und zusätzlich
zur Kennzeichnung nach § 91 Absatz 1 deutlich sicht-
§ 80 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes über-
schreiten kann: bar und dauerhaft mit dem Zusatz „Kontrollbereich“ ge-
kennzeichnet werden. Die zuständige Behörde kann
1. Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach § 12 Ab- Ausnahmen von Satz 1 gestatten, wenn dadurch Ein-
satz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedürfen, zelne oder die Allgemeinheit nicht gefährdet werden.
2. Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach §§ 6, 7, 9 (2) Im Falle von Kontrollbereichen, in denen aus-
oder 9b des Atomgesetzes oder eines Planfeststel- schließlich Röntgeneinrichtungen oder genehmigungs-
lungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes be- bedürftige Störstrahler betrieben werden, hat der Strah-
dürfen, oder lenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass diese
3. Tätigkeiten, die anzeigepflichtig nach §§ 17 oder 19 Bereiche während der Einschaltzeit und der Betriebs-
des Strahlenschutzgesetzes sind. bereitschaft mindestens mit den Worten „Kein Zutritt –
Strahlenschutzbereiche sind bei diesen Tätigkeiten Röntgen“ gekennzeichnet werden. Die dauerhafte
auch einzurichten, wenn zu erwarten ist, dass die nicht Kennzeichnung nach § 91 Absatz 1 und Absatz 1 Satz 1
festhaftende, flächenspezifische Aktivität von Oberflä- ist entbehrlich.
chen in einem Bereich die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
Spalte 5 überschreitet. sorgen, dass Sperrbereiche nach § 52 Absatz 2
(2) Strahlenschutzbereiche sind einzurichten als Satz 1 Nummer 3 abgegrenzt und zusätzlich zur Kenn-
zeichnung nach § 91 Absatz 1 deutlich sichtbar und
1. Überwachungsbereich, wenn in betrieblichen Berei- dauerhaft mindestens mit dem Zusatz „Sperrbereich –
chen, die nicht zum Kontrollbereich gehören, Perso- Kein Zutritt“ gekennzeichnet werden. Er hat dafür zu
nen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr sorgen, dass die Sperrbereiche so abgesichert werden,
als 1 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis dass Personen, auch mit einzelnen Körperteilen, nicht
von mehr als 50 Millisievert für die Hände, die Unter- unkontrolliert hineingelangen können. Die zuständige
arme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Haut- Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 ge-
dosis von mehr als 50 Millisievert erhalten können, statten, wenn dadurch Einzelne oder die Allgemeinheit
2. Kontrollbereich, wenn Personen im Kalenderjahr nicht gefährdet werden.
eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder (4) Sperrbereiche, die innerhalb eines Teiles eines
eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 15 Millisie- Röntgen- oder Bestrahlungsraumes eingerichtet sind,
vert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die müssen abweichend von Absatz 3 nicht gesondert
Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder gekennzeichnet oder abgegrenzt werden, wenn sich
eine lokale Hautdosis von mehr als 150 Millisievert während der Einschaltzeit der Röntgeneinrichtung, der
erhalten können, und Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der
3. Sperrbereich, wenn in einem Bereich die Ortsdosis- Bestrahlungsvorrichtung nur Personen, an denen ioni-
leistung höher als 3 Millisievert durch Stunde sein sierende Strahlung angewendet wird, oder Betreuungs-
kann; ein Sperrbereich ist Teil des Kontrollbereichs. oder Begleitpersonen in dem Röntgen- oder Bestrah-
Maßgebend bei der Festlegung der Grenze von Kon- lungsraum aufhalten können.
trollbereich oder Überwachungsbereich ist eine Aufent- (5) Beim ortsveränderlichen Umgang mit radioakti-
haltszeit von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im ven Stoffen und beim ortsveränderlichen Betrieb von
Kalenderjahr, soweit keine anderen begründeten Anga- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Rönt-
ben über die Aufenthaltszeit vorliegen. Die zuständige geneinrichtungen, Störstrahlern oder Bestrahlungsvor-
Behörde kann bestimmen, dass weitere Bereiche als richtungen hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür
Strahlenschutzbereiche zu behandeln sind, wenn dies zu sorgen, dass ein einzurichtender Kontrollbereich so
zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit erforder- abgegrenzt und gekennzeichnet wird, dass unbeteiligte
lich ist. Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung beim Personen diesen nicht unbeabsichtigt betreten können.
Betrieb von Röntgeneinrichtungen zum Zwecke der Kann ausgeschlossen werden, dass unbeteiligte Per-
Untersuchung von Menschen und der Untersuchung sonen den Kontrollbereich unbeabsichtigt betreten
von Tieren in der Tierheilkunde. können, ist die Abgrenzung nicht erforderlich. Eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2055
zusätzliche Abgrenzung oder Kennzeichnung von c) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur
Sperrbereichen innerhalb des Kontrollbereichs ist nicht Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich
erforderlich. ist,
3. zu einem Sperrbereich nur erlaubt wird, wenn
§ 54
a) sie zur Durchführung der in diesem Bereich vor-
Vorbereitung der Brandbekämpfung
gesehenen Betriebsvorgänge oder aus zwingen-
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu den Gründen tätig werden müssen und sie unter
sorgen, dass zur Vorbereitung der Brandbekämpfung der Kontrolle eines Strahlenschutzbeauftragten
mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden die oder einer von ihm beauftragten Person, die die
erforderlichen Maßnahmen geplant werden. Es ist ins- erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-
besondere festzulegen, an welchen Orten die Feuer- sitzt, stehen oder
wehr oder, in untertägigen Betrieben, die Grubenwehr
b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung
im Einsatzfall
ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe
1. ohne besonderen Schutz vor den Gefahren radio- an ihnen selbst oder als Betreuungs- oder Be-
aktiver Stoffe tätig werden kann (Gefahrengruppe I), gleitperson erforderlich ist und eine zur Ausübung
2. nur unter Verwendung einer Sonderausrüstung tätig des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berech-
werden kann (Gefahrengruppe II) und tigte Person, die die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz besitzt, schriftlich zugestimmt
3. nur mit einer Sonderausrüstung und unter Hinzuzie- hat.
hung einer Person mit der erforderlichen Fachkunde,
um die beim Einsatz in diesem Bereich entstehende Die zuständige Behörde kann gestatten, dass auch an-
Gefährdung durch ionisierende Strahlung sowie die deren Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
notwendigen Schutzmaßnahmen beurteilen zu kön- erlaubt werden kann, wenn ein angemessener Schutz
nen, tätig werden kann (Gefahrengruppe III). dieser Personen gewährleistet ist. Betretungsrechte auf
Grund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unbe-
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, rührt.
dass die betroffenen Bereiche jeweils am Zugang
deutlich sichtbar und dauerhaft mit dem Zeichen „Ge- (2) Einer schwangeren Person darf der Zutritt
fahrengruppe I“, „Gefahrengruppe II“ oder „Gefahren-
1. zu einem Sperrbereich abweichend zu Ab-
gruppe III“ gekennzeichnet werden.
satz 1 Satz 1 Nummer 3 nur erlaubt werden, wenn
(2) Absatz 1 gilt nicht beim ausschließlichen Betrieb ihr Aufenthalt in diesem Bereich für ihre eigene Un-
von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern. tersuchung oder Behandlung erforderlich ist,
2. zu einem Kontrollbereich abweichend zu Ab-
§ 55 satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nur er-
Zutritt zu Strahlenschutzbereichen laubt werden, wenn der Strahlenschutzbeauftragte
oder, wenn er die erforderliche Fachkunde im Strah-
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
lenschutz besitzt, der Strahlenschutzverantwortliche
sorgen, dass Personen der Zutritt
1. zu einem Überwachungsbereich nur erlaubt wird, a) ihr den Zutritt gestattet und
wenn b) durch geeignete Überwachungsmaßnahmen si-
a) sie in diesem Bereich eine dem Betrieb dienende cherstellt, dass der besondere Dosisgrenzwert
Aufgabe wahrnehmen, nach § 78 Absatz 4 Satz 2 des Strahlenschutz-
gesetzes eingehalten und dies dokumentiert wird,
b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung
ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe 3. zu einem Kontrollbereich abweichend von Absatz 1
an ihnen selbst oder als Betreuungs-, Begleit- Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b als Betreuungs- oder
oder Tierbegleitperson erforderlich ist, Begleitperson nur erlaubt werden, wenn zwingende
Gründe dies erfordern.
c) sie Auszubildende oder Studierende sind und der
Aufenthalt in diesem Bereich zur Erreichung ihres Die Zutrittserlaubnis für schwangere Personen zu
Ausbildungszieles erforderlich ist oder Kontrollbereichen nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 ist zu
dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind ab dem
d) sie Besucher sind,
Zutritt fünf Jahre aufzubewahren.
2. zu einem Kontrollbereich nur erlaubt wird, wenn
(3) Einer stillenden Person darf der Zutritt zu Kon-
a) sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der trollbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stof-
in diesem Bereich vorgesehenen Betriebsvor- fen umgegangen wird, abweichend von Absatz 1 Satz 1
gänge tätig werden müssen, Nummer 2 Buchstabe b nicht als Tierbegleitperson
b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung erlaubt werden.
ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe
an ihnen selbst oder als Betreuungs-, Begleit- § 56
oder Tierbegleitperson erforderlich ist und eine
Messtechnische
zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder
Überwachung in Strahlenschutzbereichen
tierärztlichen Berufs berechtigte Person, die die
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be- (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sitzt, zugestimmt hat oder sorgen, dass in Strahlenschutzbereichen in dem für
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
die Ermittlung der Exposition erforderlichen Umfang (4) Können die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2
jeweils einzeln oder in Kombination Folgendes ge- genannten Werte der Oberflächenkontamination dauer-
messen wird: haft nicht eingehalten werden, so hat der Strahlen-
1. die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung, schutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die in
solchen Arbeitsbereichen beschäftigten Personen
2. die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder durch besondere Maßnahmen geschützt werden.
3. die Kontamination des Arbeitsplatzes.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder
sorgen, dass Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs-
unverzüglich aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnun- oder Begleitpersonen in einem Strahlenschutzbereich
gen sind mindestens fünf Jahre nach der letzten durch- aufhalten.
geführten Messung oder nach Beendigung der Tätig-
keit aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen. Der Strahlenschutzverantwort- § 58
liche hat dafür zu sorgen, dass bei Beendigung der
Verlassen von und
Tätigkeit die Aufzeichnungen bei einer von der
Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen
zuständigen Behörde vorgegebenen Stelle hinterlegt
werden. (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Personen beim Verlassen eines Kontroll-
sorgen, dass die Anzeige der Geräte zur Überwachung bereichs, in dem offene radioaktive Stoffe vorhanden
der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung in Sperrbereichen sind, daraufhin geprüft werden, ob sie kontaminiert
auch außerhalb dieser Bereiche erkennbar ist. sind. Wird hierbei eine Kontamination festgestellt, so
hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen,
§ 57 dass unverzüglich Maßnahmen getroffen werden, die
geeignet sind, weitere Expositionen und eine Weiter-
Kontamination und Dekontamination
verbreitung radioaktiver Stoffe zu verhindern. Wenn in
(1) Bei Strahlenschutzbereichen, in denen offene ra- einem Überwachungsbereich offene radioaktive Stoffe
dioaktive Stoffe vorhanden sind, hat der Strahlen- vorhanden sein können, kann die zuständige Behörde
schutzverantwortliche, soweit es zum Schutz der sich festlegen, dass eine Prüfung auch beim Verlassen des
darin aufhaltenden Personen oder der dort befindlichen Überwachungsbereichs durchzuführen ist. Wird nach
Sachgüter erforderlich ist, dafür zu sorgen, dass fest- Satz 2 oder 3 eine Kontamination festgestellt, gelten
gestellt wird, ob Kontaminationen durch diese Stoffe die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Mitteilungs-
vorliegen. pflichten nach § 167 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes entsprechend.
sorgen, dass unverzüglich Maßnahmen zur Verhinde-
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
rung der Weiterverbreitung radioaktiver Stoffe oder
sorgen, dass bewegliche Gegenstände, insbesondere
ihrer Aufnahme in den Körper getroffen werden, wenn
Werkzeuge, Messgeräte, Messvorrichtungen, sonstige
1. festgestellt wird, dass die nicht festhaftende Ober- Apparate, Anlagenteile oder Kleidungsstücke, die zum
flächenkontamination auf Verkehrsflächen, an Ar- Zweck der Handhabung, zum Zweck der Nutzung oder
beitsplätzen oder an der Kleidung in Kontrollbe- zum Zweck einer sonstigen Verwendung mit dem Ziel
reichen das Hundertfache der Werte der Anlage 4 einer Wiederverwendung oder Reparatur außerhalb
Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet, eines Strahlenschutzbereichs aus einem Kontroll-
2. festgestellt wird, dass die nicht festhaftende Ober- bereich herausgebracht werden, daraufhin geprüft
flächenkontamination auf Verkehrsflächen, an Ar- werden, ob sie aktiviert oder kontaminiert sind. Der
beitsplätzen oder an der Kleidung in Überwachungs- Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
bereichen das Zehnfache der Werte der Anlage 4 dass Gegenstände nicht aus dem Kontrollbereich
Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet, oder herausgebracht werden, wenn
3. außerhalb eines Strahlenschutzbereichs auf dem 1. im Falle ihrer Aktivierung die Werte der Anlage 4
Betriebsgelände die Oberflächenkontamination von Tabelle 1 Spalte 3 überschritten sind oder
Bodenflächen, Gebäuden und beweglichen Gegen-
ständen, insbesondere Kleidung, die Werte der 2. im Falle ihrer Kontamination die Werte der Anlage 4
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet. Tabelle 1 Spalte 3 oder Spalte 5 überschritten sind.
Satz 1 gilt nicht für die Gegenstände, die als gefährliche Wenn in einem Überwachungsbereich eine Kontamina-
Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes tion oder eine Aktivierung nicht ausgeschlossen ist,
befördert oder nach § 94 abgegeben werden. kann die zuständige Behörde festlegen, dass die
(3) Werden die Werte der Oberflächenkontamination Sätze 1 und 2 auch auf Überwachungsbereiche anzu-
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 überschritten, hat der wenden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die
Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass Gegenstände, die als gefährliche Güter nach § 2 des
die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen un- Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördert oder nach
verzüglich aufgezeichnet werden. Der Strahlenschutz- § 94 abgegeben werden. Die Prüfung nach den Sät-
verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass diese Auf- zen 1 und 2 ist nicht erforderlich für Kontrollbereiche,
zeichnungen mindestens zehn Jahre aufbewahrt und in denen es keine offenen radioaktiven Stoffe gibt und
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt in denen keine Aktivierung erfolgen kann. § 31 findet
werden. keine Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2057
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, 2. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung so-
die sich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder wie
radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs- 3. Bestrahlungsvorrichtungen,
oder Begleitpersonen in einem Strahlenschutzbereich
aufhalten. a) die hochradioaktive Strahlenquellen enthalten
oder
§ 59 b) bei denen die Gesamtaktivität der radioaktiven
Einrichten von Stoffe den Wert von Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4
Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten überschreitet.
mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen (2) Bestrahlungsräume müssen
Bei einer nach § 56 oder § 59 des Strahlenschutz- 1. allseitig umschlossen sein,
gesetzes angezeigten Tätigkeit kann die zuständige
2. so bemessen sein, dass die erforderlichen Verrich-
Behörde auf Grund der Expositionsbedingungen an-
tungen ohne Behinderung vorgenommen werden
ordnen, dass Strahlenschutzbereiche entsprechend
können,
§ 52 einzurichten sind. In diesem Fall gelten § 53 und
die §§ 55 bis 58 nur, soweit die zuständige Behörde die 3. über eine geeignete Ausstattung zur Überwachung
dort genannten Maßnahmen entsprechend anordnet. der Person verfügen, an der ionisierende Strahlung
angewendet wird, und
§ 60 4. so bemessen sein, dass sich bei Anlagen zur Erzeu-
Röntgenräume gung ionisierender Strahlung und bei Bestrahlungs-
vorrichtungen nach Absatz 1 Nummer 3
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Röntgeneinrichtung nur in einem a) die Bedienungsvorrichtungen, die die Strahlung
Röntgenraum betrieben wird. freigeben, in einem Nebenraum außerhalb des
Kontrollbereichs befinden, und
(2) Röntgenräume müssen allseitig umschlossen
und in der Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 b) in dem Bestrahlungsraum mindestens ein Not-
des Strahlenschutzgesetzes, in der Bescheinigung schalter befindet, mit dem die Anlage abgeschal-
nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Strahlen- tet, der Strahlerkopf der Bestrahlungsvorrichtung
schutzgesetzes oder in der Entscheidung nach § 19 geschlossen oder der radioaktive Stoff in die
Absatz 3 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes als Rönt- Abschirmung eingefahren werden kann.
genraum bezeichnet sein.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu § 62
sorgen, dass im Kontrollbereich von Röntgeneinrich- Räume
tungen, die in einem Röntgenraum betrieben werden, für den Betrieb von Störstrahlern
Arbeitsplätze, Verkehrswege oder Umkleidekabinen Die zuständige Behörde kann für genehmigungsbe-
nur liegen, wenn sichergestellt ist, dass sich dort
dürftige Störstrahler zum Schutz Einzelner oder der
während der Einschaltzeit keine Personen aufhalten. Allgemeinheit festlegen, dass sie nur in allseitig um-
Dies gilt nicht für Arbeitsplätze, die aus Gründen einer schlossenen Räumen betrieben werden dürfen.
ordnungsgemäßen Anwendung der Röntgenstrahlen
nicht außerhalb des Kontrollbereichs liegen können.
§ 63
(4) Absatz 1 gilt nicht
Unterweisung
1. für Röntgeneinrichtungen, die nach § 61 in einem
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
Bestrahlungsraum zu betreiben sind,
sorgen, dass folgende Personen unterwiesen werden:
2. für Röntgeneinrichtungen, bei denen die Genehmi-
1. Personen, die im Rahmen einer anzeige- oder ge-
gung einen Betrieb außerhalb eines Röntgenraums
nehmigungsbedürftigen Tätigkeit tätig werden,
und eines Bestrahlungsraums zulässt,
3. für Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräte sowie Schul- 2. Personen, denen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Num-
röntgeneinrichtungen und mer 2 Buchstabe a oder c der Zutritt zu einem
Kontrollbereich erlaubt wird.
4. in den Ausnahmefällen nach § 19 Absatz 2 Num-
mer 5 des Strahlenschutzgesetzes, in denen der Die Unterweisung ist erstmals vor Aufnahme der Be-
Zustand der zu untersuchenden Person oder des tätigung oder vor dem erstmaligen Zutritt zu einem
zu untersuchenden Tieres oder dessen Größe im Kontrollbereich durchzuführen. Danach ist die Unter-
Einzelfall zwingend den Betrieb außerhalb eines weisung mindestens einmal im Jahr zu wiederholen.
Röntgenraums erfordert. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die bei der
Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlung tätig sind.
§ 61
(2) Die Unterweisung hat insbesondere Informatio-
Bestrahlungsräume
nen zu umfassen über
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass folgende Geräte bei der Anwendung am 1. die Arbeitsmethoden,
Menschen und der Anwendung am Tier in der Tierheil- 2. die möglichen Gefahren,
kunde nur in Bestrahlungsräumen betrieben werden: 3. die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaß-
1. Röntgeneinrichtungen zur Behandlung, nahmen,
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
4. die für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit dem zugestimmt hat. Der Strahlenschutzverantwort-
wesentlichen Inhalte des Strahlenschutzrechts, der liche hat darauf hinzuwirken, dass die Ermittlungser-
Genehmigung oder Anzeige, der Strahlenschutzan- gebnisse spätestens sechs Monate nach einem Aufent-
weisung und halt im Strahlenschutzbereich vorliegen.
5. die zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenz- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die bei
werten und der Beachtung der Strahlenschutzgrund- der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht mit dem Aufent-
sätze erfolgende Verarbeitung und Nutzung per- halt in einem Strahlenschutzbereich verbunden ist, eine
sonenbezogener Daten. effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert, eine höhere
Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augen-
Diese Unterweisung kann Bestandteil sonstiger erfor-
linse oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Milli-
derlicher Unterweisungen insbesondere nach arbeits-
sievert im Kalenderjahr erhalten können. Für das einge-
schutz-, immissionsschutz-, gefahrgut- oder gefahr-
setzte fliegende Personal gilt Absatz 1 entsprechend,
stoffrechtlichen Vorschriften sein.
wenn die effektive Dosis durch kosmische Strahlung
(3) Die Unterweisung muss in einer für die Unterwie- 1 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann.
senen verständlichen Form und Sprache erfolgen. Die
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
Unterweisung hat mündlich zu erfolgen. Die zuständige
sorgen, dass jeder unter seiner Aufsicht stehenden be-
Behörde kann zulassen, dass die Unterweisung durch
ruflich exponierten Person auf deren Verlangen die im
Nutzung von E-Learning-Angeboten oder von audio-
Beschäftigungsverhältnis erhaltene berufliche Exposi-
visuellen Medien erfolgt, wenn dabei eine Erfolgs-
tion schriftlich mitgeteilt wird, sofern nicht ein Strahlen-
kontrolle durchgeführt wird und die Möglichkeit für
pass geführt wird. Beim anzeigebedürftigen Betrieb
Nachfragen gewährleistet ist.
eines Luftfahrzeugs hat der Strahlenschutzverantwort-
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu liche außerdem dafür zu sorgen, dass die erhaltene
sorgen, dass andere Personen als die in Absatz 1 ge- berufliche Exposition den als fliegendes Personal ein-
nannten, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestat- gesetzten Personen einmal im Kalenderjahr sowie nach
tet wird, vorher über die möglichen Gefahren und ihre ihrem letztmaligen Einsatz schriftlich mitgeteilt wird.
Vermeidung unterwiesen werden. Dies gilt nicht für (4) Ist nicht auszuschließen, dass eine Person, die
Personen, an denen ionisierende Strahlung angewen- sich in einem Bereich aufhält oder aufgehalten hat, in
det wird oder radioaktive Stoffe angewendet werden. dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, radioaktive Stoffe in-
(5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu korporiert hat, kann die zuständige Behörde anordnen,
sorgen, dass im Rahmen der Unterweisungen darauf dass durch geeignete Messungen festgestellt wird, ob
hingewiesen wird, dass eine Schwangerschaft im Hin- die Person radioaktive Stoffe inkorporiert hat.
blick auf die Risiken einer Exposition für das ungebo- (5) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die sich
rene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist und dass zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioak-
beim Vorhandensein von offenen radioaktiven Stoffen tiver Stoffe an ihnen selbst in einem Strahlenschutz-
eine Kontamination zu einer inneren Exposition eines bereich aufhalten.
ungeborenen oder gestillten Kindes führen kann.
(6) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu § 65
sorgen, dass der Inhalt und der Zeitpunkt der Unter- Vorgehen bei
weisungen unverzüglich aufgezeichnet werden. Die der Ermittlung der Körperdosis
Aufzeichnung ist von der unterwiesenen Person zu un-
terzeichnen. Der Strahlenschutzverantwortliche hat (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen in den Fällen sorgen, dass zur Ermittlung der Körperdosis die Per-
des Absatzes 1 fünf Jahre und in den Fällen des Absat- sonendosis nach § 66 gemessen wird. Die zuständige
zes 4 ein Jahr lang nach der Unterweisung aufbewahrt Behörde kann auf Grund der Expositionsbedingungen
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt bestimmen, dass zur Ermittlung der Körperdosis zu-
werden. sätzlich oder, abweichend von Satz 1, allein
1. die Ortsdosis, die Ortsdosisleistung, die Konzentra-
§ 64 tion radioaktiver Stoffe in der Luft oder die Kontami-
nation des Arbeitsplatzes gemessen wird,
Pflicht zur Ermittlung der
Körperdosis; zu überwachende Personen 2. die Körperaktivität oder die Aktivität der Ausschei-
dungen gemessen wird oder
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass an Personen, die sich in einem Strahlen- 3. weitere Eigenschaften des Strahlungsfeldes oder
schutzbereich aufhalten, die Körperdosis nach Maß- der Quelle der ionisierenden Strahlung festgestellt
gabe des § 65 Absatz 1 ermittelt wird. Ist für den Auf- werden.
enthalt in einem Überwachungsbereich für alle oder für (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
einzelne Personen zu erwarten, dass im Kalenderjahr sorgen, dass bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften
eine effektive Dosis von 1 Millisievert, eine höhere Messung
Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augen- 1. die zuständige Behörde informiert wird und
linse und eine lokale Hautdosis von 50 Millisievert nicht
erreicht werden, so kann für diese Personen auf die 2. die Dosis abgeschätzt wird.
Ermittlung der Körperdosis verzichtet werden. Satz 2 Die zuständige Behörde legt eine Ersatzdosis fest und
gilt nicht, wenn die zuständige Behörde die Ermittlung veranlasst, dass die Ersatzdosis an das Strahlen-
verlangt. Für den Aufenthalt im Kontrollbereich gilt schutzregister nach § 170 des Strahlenschutzgesetzes
Satz 2 entsprechend, wenn die zuständige Behörde übermittelt wird. Die zuständige Behörde kann im Ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2059
zelfall von der Festlegung einer Ersatzdosis absehen, (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
wenn die festzusetzende Dosis 0 Millisievert beträgt sorgen, dass
und sie diesen Wert an das Strahlenschutzregister nach 1. die Dosimeter nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
§ 170 des Strahlenschutzgesetzes übermittelt. Die Satz 3 der Messstelle jeweils nach Ablauf eines
Übermittlung nach Satz 2 oder 3 kann über eine nach Monats unverzüglich eingereicht werden oder
§ 169 des Strahlenschutzgesetzes bestimmte Mess-
stelle erfolgen. 2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 die Messwerte
der Messstelle zur Prüfung und Feststellung bereit-
(3) Besteht auf Grund der Ermittlung der Körperdo- gestellt werden.
sis der Verdacht, dass einer der Dosisgrenzwerte des
Die zuständige Behörde kann gestatten, dass Dosi-
§ 78 des Strahlenschutzgesetzes überschritten wurde,
meter in Zeitabständen bis zu drei Monaten bei der
hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen,
Messstelle einzureichen sind, wenn die Expositionsbe-
dass die Körperdosis unter Berücksichtigung der Expo-
dingungen dem nicht entgegenstehen.
sitionsbedingungen ermittelt wird. Er hat dafür zu sor-
gen, dass die ermittelte Körperdosis unverzüglich der (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
betroffenen Person mitgeteilt und zusammen mit den sorgen, dass die Qualität der Messungen nach Ab-
Angaben zu den Expositionsbedingungen an die zu- satz 1 Nummer 2 durch regelmäßige interne Prüfungen
ständige Behörde übermittelt wird. Die zuständige sichergestellt wird. Er hat dafür zu sorgen, dass die Er-
Behörde veranlasst, dass die ermittelte Körperdosis gebnisse der Prüfungen der zuständigen Behörde auf
und die Angaben über die Expositionsbedingungen an Verlangen mitgeteilt werden.
das Strahlenschutzregister nach § 170 des Strahlen- (5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
schutzgesetzes übermittelt werden. Dies kann über sorgen, dass einer zu überwachenden Person auf ihr
eine nach § 169 des Strahlenschutzgesetzes be- Verlangen ein Dosimeter zur Verfügung gestellt wird,
stimmte Messstelle erfolgen. mit dem die Personendosis gemessen und jederzeit
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu festgestellt werden kann.
sorgen, dass die Messung der Körperaktivität oder der
Aktivität der Ausscheidungen sowie die auf Grund dieser § 67
Messung durchzuführende Ermittlung der Körperdosis Ermittlung der
durch eine nach § 169 des Strahlenschutzgesetzes be- Körperdosis des fliegenden Personals
stimmte Messstelle durchgeführt wird. (1) Abweichend von § 65 hat der Strahlenschutzver-
antwortliche beim anzeigebedürftigen Betrieb eines
§ 66 Luftfahrzeugs dafür zu sorgen, dass zur Ermittlung der
Messung der Personendosis Körperdosis des eingesetzten fliegenden Personals ein
von der zuständigen Behörde anerkanntes Rechenpro-
(1) Die Messung der Personendosis nach § 65 Ab- gramm oder ein geeignetes Messgerät verwendet wird.
satz 1 Satz 1 hat zu erfolgen mit Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann ein an-
1. einem Dosimeter, das bei einer nach § 169 des deres von ihr anerkanntes Rechenprogramm oder ein
Strahlenschutzgesetzes bestimmten Messstelle an- anderes geeignetes Messgerät als das nach § 50 Ab-
zufordern ist, oder satz 3 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes be-
nannte Programm oder Messgerät verwendet werden.
2. einem Dosimeter, das unter der Verantwortung des
(2) Im Falle der Ermittlung mithilfe eines Messgerätes
Strahlenschutzverantwortlichen ausgewertet wird
gilt § 65 Absatz 2, 3 und § 66 Absatz 4 entsprechend.
und dessen Verwendung nach Zustimmung einer
nach § 169 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
Messstelle von der zuständigen Behörde gestattet sorgen, dass die Ermittlungsergebnisse spätestens
wurde. sechs Monate nach dem Einsatz vorliegen und unver-
züglich dem Luftfahrt-Bundesamt nach § 168 Absatz 2
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu des Strahlenschutzgesetzes vorgelegt werden.
sorgen, dass das Dosimeter an einer für die Exposition
als repräsentativ geltenden Stelle der Körperoberflä- § 68
che, in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes, ge-
tragen wird. Der Messwert des Dosimeters ist als Maß Beschäftigung mit Strahlenpass
für die effektive Dosis zu werten, sofern die Körperdo- (1) Wer auf Grund einer Genehmigung nach § 25
sis für einzelne Körperteile, Organe oder Gewebe nicht Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, auf Grund einer
genauer ermittelt worden ist. Ist vorauszusehen, dass Anzeige nach § 26 Absatz 1 oder § 59 Absatz 2
im Kalenderjahr die Organ-Äquivalentdosis für die Hän- des Strahlenschutzgesetzes Strahlenschutzverantwort-
de, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder die licher ist, hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner
lokale Hautdosis größer als 150 Millisievert oder die Aufsicht stehenden Personen in fremden Strahlen-
Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse größer als schutzbereichen nur beschäftigt werden, wenn jede
15 Millisievert sein kann, hat der Strahlenschutzverant- einzelne beruflich exponierte Person im Besitz eines
wortliche dafür zu sorgen, dass die Personendosis vollständig geführten und bei der zuständigen Behörde
durch weitere Dosimeter auch an einzelnen Körper- registrierten Strahlenpasses ist. Satz 1 gilt nicht für
teilen festgestellt wird. Die zuständige Behörde kann Strahlenschutzbereiche, in denen auf die Ermittlung
auf Grund der Expositionsbedingungen anordnen, dass der Körperdosis verzichtet werden kann. Wenn ein
die Personendosis nach einem anderen geeigneten Strahlenschutzverantwortlicher nach Satz 1 selbst in
oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren fremden Strahlenschutzbereichen tätig wird, gelten die
gemessen wird. Sätze 1 und 2 entsprechend.
2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die bei denn, dies ist bei Patienten oder Betreuungs- und
der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht mit dem Aufent- Begleitpersonen auf Grund der Aufenthaltsdauer nicht
halt in einem Strahlenschutzbereich verbunden ist, eine zumutbar.
effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert, eine höhere
(2) Die zuständige Behörde kann für Auszubildende
Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augen-
und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren
linse oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Milli-
Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen, wenn dies
sievert im Kalenderjahr erhalten können.
für die Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist
(3) Der für die Einrichtung eines Strahlenschutz- und eine ständige Aufsicht und Anleitung durch eine
bereichs verantwortliche Strahlenschutzverantwortliche Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlen-
hat dafür zu sorgen, dass beruflich exponierte Perso- schutz besitzt, gewährleistet wird.
nen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 im Strahlenschutzbe-
reich nur beschäftigt werden, wenn diese den Strahlen- Abschnitt 2
pass vorlegen und ein Dosimeter nach § 66 Absatz 1
tragen. Satz 1 gilt nicht für Strahlenschutzbereiche, in Besondere Vorschriften
denen auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet zum Schutz beruflich exponierter Personen
werden kann.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von § 71
der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach Ab- Kategorien beruflich exponierter Personen
satz 1 und von der Pflicht zur Vorlage nach Absatz 3
befreien, wenn die beruflich strahlenexponierte Person (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
in nicht mehr als einer fremden Anlage oder Einrichtung sorgen, dass beruflich exponierte Personen zur Kon-
beschäftigt wird. trolle und ärztlichen Überwachung vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit einer der folgenden Kategorien zugeordnet
werden:
§ 69
Schutz von 1. Beruflich exponierte Personen der Kategorie A:
schwangeren und stillenden Personen Personen, die einer beruflichen Exposition aus
Tätigkeiten ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu
Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber einer effektiven Dosis von mehr als 6 Millisievert,
informiert wird, dass eine Person, die einer beruflichen einer höheren Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisie-
Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist oder vert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die
stillt, hat er dafür zu sorgen, dass Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder
1. die berufliche Exposition der schwangeren Person einer lokalen Hautdosis von mehr als 150 Millisievert
arbeitswöchentlich ermittelt wird und führen kann;
2. die Arbeitsbedingungen der schwangeren oder stil- 2. Beruflich exponierte Personen der Kategorie B: Per-
lenden Personen so gestaltet werden, dass eine sonen, die nicht in die Kategorie A eingestuft sind
innere berufliche Exposition ausgeschlossen ist. und die einer beruflichen Exposition aus Tätigkeiten
ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effek-
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, tiven Dosis von mehr als 1 Millisievert, einer höheren
dass die ermittelte Exposition der schwangeren Person Organ-Äquivalentdosis als 50 Millisievert für die
unverzüglich mitgeteilt wird. Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder
einer lokalen Hautdosis von mehr als 50 Millisievert
§ 70 führen kann.
Schutz beim Umgang mit offenen (2) Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahr-
radioaktiven Stoffen; Beschäftigungsverbote zeugs hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die von ihm als fliegendes Personal einge-
sorgen, dass Personen beim Umgang mit offenen ra- setzten beruflich exponierten Personen vor Aufnahme
dioaktiven Stoffen, deren Aktivität und spezifische Ak- ihrer Tätigkeit den Kategorien zugeordnet werden:
tivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 1. Beruflich exponierte Personen der Kategorie A:
und 3 überschreitet, Personen, deren Einsatz als fliegendes Personal zu
1. die erforderliche Schutzkleidung tragen und die er- einer effektiven Dosis durch kosmische Strahlung
forderliche Schutzausrüstung verwenden und von mehr als 6 Millisievert im Kalenderjahr führen
kann;
2. ein Verhalten, durch das sie radioaktive Stoffe auf-
nehmen können, insbesondere Essen, Trinken, Rau- 2. Beruflich exponierte Personen der Kategorie B:
chen und die Verwendung von Gesundheitspflege- Personen, die nicht in die Kategorie A eingestuft
mitteln und kosmetischen Mitteln, untersagt wird. sind und deren Einsatz als fliegendes Personal zu
einer effektiven Dosis durch kosmische Strahlung
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen
dass Personen unter 18 Jahren nicht mit offenen radio-
kann.
aktiven Stoffen, deren Aktivität und spezifische Aktivität
die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und 3 (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
überschreitet, umgehen, wenn der Umgang genehmi- sorgen, dass die Zuordnung angepasst wird, wenn ab-
gungsbedürftig ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entspre- zusehen ist, dass eine Person, die in die Kategorie B
chend beim Aufenthalt in Bereichen, in denen mit den eingestuft wurde, die Werte für eine Einstufung in Ka-
in Satz 1 genannten Stoffen umgegangen wird, es sei tegorie A erreicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2061
§ 72 zulassen. Für diese besonders zugelassene Exposition
Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten beträgt für eine Person im Berufsleben
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat innerhalb 1. der Grenzwert der effektiven Dosis 100 Millisievert,
von sechs Monaten nach Aufnahme einer Tätigkeit da- 2. der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis für die
für zu sorgen, dass geprüft wird, ob die Festlegung von Augenlinse 100 Millisievert,
Dosisrichtwerten für beruflich exponierte Personen ein 3. der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis für die
geeignetes Instrument zur Optimierung des Strahlen- Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel jeweils
schutzes ist. Für beruflich exponierte Personen, die im 1 Sievert,
Rahmen einer genehmigungsbedürftigen oder anzeige-
bedürftigen Beschäftigung nach §§ 25 oder 26 des 4. der Grenzwert der lokalen Hautdosis 1 Sievert.
Strahlenschutzgesetzes Tätigkeiten ausüben, hat der Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
Strahlenschutzverantwortliche gemeinsam mit dem dass die Grenzwerte nach Satz 2 eingehalten werden.
Strahlenschutzverantwortlichen der fremden Anlage (2) Einer besonders zugelassenen Exposition dürfen
oder Einrichtung oder der fremden Röntgeneinrichtung nur Freiwillige ausgesetzt werden, die beruflich expo-
oder des fremden Störstrahlers für diese Prüfung zu nierte Personen der Kategorie A sind. Ausgenommen
sorgen. von solchen Expositionen sind Auszubildende und Stu-
(2) Werden Dosisrichtwerte festgelegt, sind diese für dierende sowie schwangere Personen und, wenn die
die effektive Dosis oder für eine Organ-Äquivalentdosis Möglichkeit einer Inkorporation radioaktiver Stoffe oder
von einzelnen Personen festzulegen und auf einen Zeit- Kontamination nicht ausgeschlossen werden kann, stil-
raum zu beziehen. lende Personen.
(3) Eine Festlegung von Dosisrichtwerten soll insbe- (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sondere dann in die Planung des betrieblichen Strah- sorgen, dass eine besonders zugelassene Exposition
lenschutzes aufgenommen werden, wenn die ausgeüb- im Voraus auf ihre Rechtfertigung geprüft wird. Er hat
ten Tätigkeiten mit Expositionen verbunden sind, die dafür zu sorgen, dass Personen, die einer besonders
eine Einstufung der beruflich exponierten Personen in zugelassenen Exposition ausgesetzt werden, über die
die Kategorie A erforderlich machen, und nicht bereits mit den Arbeitsvorgängen und der Exposition verbun-
durch andere Maßnahmen der Strahlenschutzplanung denen Risiken und über die während der Arbeitsvor-
die Optimierung des Strahlenschutzes gewährleistet gänge zu ergreifenden Schutzmaßnahmen unterrichtet
ist. werden. Der Betriebsrat oder der Personalrat, die Fach-
kräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und der er-
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
mächtigte Arzt sind zu beteiligen.
sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfung sowie die
Festlegung von Dosisrichtwerten aufgezeichnet und (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wer- sorgen, dass die durch eine besonders zugelassene
den. Die Aufzeichnungen sind aufzubewahren, und Exposition verursachte Körperdosis unter Berücksichti-
zwar mindestens für die Dauer von fünf Jahren nach gung der Expositionsbedingungen ermittelt wird. Die
Beendigung der Tätigkeit oder einer erneuten Prüfung ermittelte Körperdosis ist in den Aufzeichnungen nach
und Festlegung von Dosisrichtwerten. § 167 des Strahlenschutzgesetzes und in den Aufzeich-
nungen des ermächtigten Arztes getrennt von den üb-
§ 73 rigen Ergebnissen der Messungen und Ermittlungen der
Körperdosis einzutragen. Die besonders zugelassene
Dosisbegrenzung bei
Exposition ist bei der Summe der in allen Kalender-
Überschreitung von Grenzwerten
jahren ermittelten effektiven Dosen nach § 77 des
Wurde unter Verstoß gegen § 78 des Strahlenschutz- Strahlenschutzgesetzes zu berücksichtigen.
gesetzes ein Grenzwert im Kalenderjahr überschritten, (5) Wurden bei einer besonders zugelassenen Expo-
so ist eine Weiterbeschäftigung als beruflich exponierte sition die Grenzwerte nach § 78 Absatz 1, 2 oder 4
Person nur zulässig, wenn der Strahlenschutzverant- Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes überschritten, so
wortliche dafür sorgt, dass die Expositionen in den fol- ist diese Überschreitung allein kein Grund, die Person
genden vier Kalenderjahren unter Berücksichtigung der ohne ihr Einverständnis von ihrer bisherigen Beschäfti-
erfolgten Grenzwertüberschreitung so begrenzt wer- gung auszuschließen.
den, dass die Summe der Dosen das Fünffache des
jeweiligen Grenzwertes nicht überschreitet. Ist die
§ 75
Überschreitung eines Grenzwertes so hoch, dass bei
Anwendung von Satz 1 die bisherige Beschäftigung Sonstige Schutzvorkehrungen
nicht fortgesetzt werden kann, kann die zuständige Be- (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
hörde im Benehmen mit einem ermächtigten Arzt Aus- sorgen, dass der Schutz beruflich exponierter Personen
nahmen zulassen. vor äußerer und innerer Exposition vorrangig durch
bauliche und technische Vorrichtungen oder durch ge-
§ 74 eignete Arbeitsverfahren sichergestellt wird.
Besonders zugelassene Expositionen (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
(1) Unter außergewöhnlichen, im Einzelfall zu beur- sorgen, dass offene radioaktive Stoffe an Arbeitsplät-
teilenden Umständen kann die zuständige Behörde zur zen nur solange und in solchen Aktivitäten vorhanden
Durchführung notwendiger spezifischer Arbeitsvor- sind, wie das Arbeitsverfahren es erfordert.
gänge berufliche Expositionen abweichend von § 78 (3) Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahr-
Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes zeugs hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu
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sorgen, dass der Pflicht zur Dosisreduzierung insbe- (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
sondere bei der Aufstellung von Arbeitsplänen Rech- Personen unter 18 Jahren, die eine berufliche Exposi-
nung getragen wird. Absatz 1 findet keine Anwendung. tion erhalten, aber nicht als beruflich exponierte Person
der Kategorie A oder B eingestuft sind, sich von einem
§ 76 nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigten Arzt unter-
suchen lassen, wenn die Arbeitsbedingungen oder der
Besondere Regelungen Gesundheitszustand der Person dies erfordern.
zum Schutz des raumfahrenden Personals
Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Raumfahr- § 78
zeugs ist abweichend von den §§ 64 und 65 die Kör-
Ärztliche Überwachung
perdosis, die das raumfahrende Personal während des
nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung
Einsatzes durch kosmische Strahlung erhält, durch ein
für die besonderen Expositionsbedingungen geeigne- (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
tes Verfahren zu ermitteln. § 64 Absatz 3 Satz 1 gilt sorgen, dass die ärztliche Überwachung nach Beendi-
entsprechend. Die §§ 45, 46, 63, 71, 72 oder 69 gelten gung der Aufgabenwahrnehmung als beruflich expo-
nur, soweit die zuständige Behörde die dort genannten nierte Person mit Einwilligung der betroffenen Person
Maßnahmen zum Schutz des eingesetzten raumfahren- so lange fortgesetzt wird, wie es ein nach § 175 Ab-
den Personals entsprechend anordnet. § 81 findet satz 1 Satz 1 ermächtigter Arzt zum Schutz der Person
keine Anwendung. für erforderlich erachtet (nachgehende Untersuchung).
(2) Die Verpflichtung zum Angebot nachgehender
Abschnitt 3 Untersuchungen besteht nicht mehr, wenn nach Been-
Ärztliche Überwachung digung des Beschäftigungsverhältnisses die nachge-
hende Untersuchung mit Einwilligung der betroffenen
beruflich exponierter Personen
Person auf Veranlassung des zuständigen gesetzlichen
Unfallversicherungsträgers durchgeführt wird. Voraus-
§ 77 setzung hierfür ist, dass dem Unfallversicherungsträger
Ärztliche Überwachung die erforderlichen Unterlagen in Kopie überlassen wer-
beruflich exponierter Personen den; auf diese Voraussetzung ist die betroffene Person
vor Abgabe der Einwilligung schriftlich hinzuweisen.
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine beruflich exponierte Person der Ka-
§ 79
tegorie A nur dann Aufgaben wahrnimmt, für die die
Einstufung in diese Kategorie erforderlich ist, wenn sie Ärztliche Bescheinigung
innerhalb eines Jahres vor der erstmaligen Aufgaben-
(1) Zur Erteilung der ärztlichen Bescheinigung nach
wahrnehmung von einem nach § 175 Absatz 1 Satz 1
§ 77 Absatz 1, 2 oder 3 hat der nach § 175 Absatz 1 Satz 1
ermächtigten Arzt untersucht worden ist und dem
ermächtigte Arzt folgende Unterlagen anzufordern:
Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt
ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Auf- 1. die Gesundheitsakten, die zuvor bei der ärztlichen
gabenwahrnehmung keine gesundheitlichen Bedenken Überwachung durch andere nach § 175 Absatz 1
entgegenstehen. Satz 1 ermächtigte Ärzte angelegt wurden, soweit
diese Akten für die Beurteilung erforderlich sind,
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die beruflich exponierte Person der Kate- 2. die bisher erteilten ärztlichen Bescheinigungen,
gorie A Aufgaben nach Absatz 1 nur fortsetzt, wenn sie 3. die behördlichen Entscheidungen nach § 80 und
innerhalb eines Jahres nach der letzten Untersuchung
erneut von einem nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermäch- 4. die Gutachten, die den behördlichen Entscheidun-
tigten Arzt untersucht wurde und dem Strahlenschutz- gen zugrunde liegen.
verantwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Die angeforderten Unterlagen sind dem anfordernden
Bescheinigung vorliegt, nach der der weiteren Aufga- ermächtigten Arzt unverzüglich zu übergeben.
benwahrnehmung keine gesundheitlichen Bedenken
entgegenstehen. Statt einer erneuten Untersuchung (2) In der ärztlichen Bescheinigung ist die Tauglich-
kann eine Beurteilung ohne Untersuchung erfolgen, keit der beruflich exponierten Person für die Wahrneh-
wenn in den vergangenen zwölf Monaten eine Unter- mung der jeweiligen Aufgabe in den Stufen „tauglich“,
suchung durchgeführt wurde. „bedingt tauglich“ und „nicht tauglich“ anzugeben. Im
Falle einer bedingten Tauglichkeit sind die mit der Ein-
(3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag des stufung verbundenen tätigkeitsbezogenen Beschrän-
ermächtigten Arztes, der die Untersuchung nach Ab- kungen für die beruflich exponierte Person darzulegen.
satz 1 oder 2 durchgeführt hat, die Frist zur erneuten
(3) Der nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigte Arzt
Untersuchung abkürzen, wenn die Arbeitsbedingungen
kann die Erteilung der ärztlichen Bescheinigung davon
oder der Gesundheitszustand der beruflich exponierten
abhängig machen, dass ihm zuvor folgende Informa-
Person dies erfordern.
tionen schriftlich mitgeteilt werden:
(4) Die zuständige Behörde kann für eine beruflich
1. die Art der Aufgaben der beruflich exponierten
exponierte Person der Kategorie B Maßnahmen der
Person und die mit diesen Aufgaben verbundenen
ärztlichen Überwachung in entsprechender Anwendung
Arbeitsbedingungen,
der Absätze 1 bis 3 anordnen, wenn die Arbeitsbedin-
gungen oder der Gesundheitszustand der beruflich ex- 2. jeder Wechsel der Art der Aufgaben und der mit
ponierten Person dies erfordern. diesen verbundenen Arbeitsbedingungen,
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3. die Inhalte der Aufzeichnungen nach § 167 Absatz 1 treffend, so kann er oder sie eine Entscheidung der
des Strahlenschutzgesetzes und zuständigen Behörde beantragen. § 80 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 gilt entsprechend.
4. der Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung, so-
weit sie nicht von ihm ausgestellt wurde. (4) Für die Fortsetzung der ärztlichen Überwachung
nach der Beendigung der Aufgabenwahrnehmung gilt
Die beruflich exponierte Person kann vom Strahlen- § 78 entsprechend.
schutzverantwortlichen eine Kopie der Mitteilungen
verlangen.
Abschnitt 4
(4) Der nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigte Arzt
hat die ärztliche Bescheinigung unverzüglich dem
Besondere Regelungen
Strahlenschutzverantwortlichen, der beruflich exponier- zum Strahlenschutz in Schulen
ten Person und, wenn gesundheitliche Bedenken be- und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
stehen, auch der zuständigen Behörde zu übersenden.
Die Übersendung an die beruflich exponierte Person § 82
kann durch Eintragung des Inhalts der Bescheinigung Strahlenschutz in Schulen
in den Strahlenpass ersetzt werden. und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
(5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu (1) Röntgeneinrichtungen dürfen im Zusammenhang
sorgen, dass die ärztliche Bescheinigung während der mit dem Unterricht in allgemeinbildenden Schulen nur
Dauer der Aufgabenwahrnehmung als beruflich expo- betrieben werden, wenn sie Schulröntgeneinrichtungen
nierte Person aufbewahrt und der zuständigen Behörde sind.
auf Verlangen vorgelegt wird. (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Schüler und Auszubildende bei folgenden
§ 80 Tätigkeiten in Schulen nur unter Aufsicht einer Lehrkraft
Behördliche Entscheidung unmittelbar mitwirken:
(1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die 1. beim Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung oder
beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt eines Vollschutzgerätes,
in der ärztlichen Bescheinigung getroffene Beurteilung 2. beim Betrieb einer anderen Röntgeneinrichtung oder
für unzutreffend, so kann er oder sie eine Entscheidung eines genehmigungsbedürftigen Störstrahlers und
der zuständigen Behörde beantragen. Die Entschei- 3. beim genehmigungsbedürftigen Umgang mit radio-
dung der zuständigen Behörde ersetzt die ärztliche aktiven Stoffen.
Bescheinigung.
Bei Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 und 3 hat der
(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entschei- Strahlenschutzverantwortliche zudem dafür zu sorgen,
dung das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen dass die Lehrkraft nach Satz 1 die erforderliche Fach-
einholen. Die Kosten des Gutachtens sind vom Strah- kunde im Strahlenschutz besitzt.
lenschutzverantwortlichen zu tragen.
(3) Der für ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis Ver-
antwortliche hat dafür zu sorgen, dass durch geeignete
§ 81 Schutzmaßnahmen eine innere Exposition durch Stoffe,
Besondere ärztliche Überwachung bei denen der Umgang nach Anlage 3 Teil B Nummer 8
genehmigungsfrei ist, ausgeschlossen wird.
(1) Ist nicht auszuschließen, dass eine Person durch
eine Exposition nach § 74 oder auf Grund anderer au-
ßergewöhnlicher Umstände Expositionen erhalten hat, Abschnitt 5
die im Kalenderjahr die effektive Dosis von 20 Millisie- Sicherheit von Strahlenquellen
vert, die Organ-Äquivalentdosis von 20 Millisievert für
die Augenlinse oder von 500 Millisievert für die Hände, Unterabschnitt 1
die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder die lokale
Hochradioaktive Strahlenquellen
Hautdosis von 500 Millisievert überschreiten, so hat der
Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass
§ 83
die Person unverzüglich von einem nach § 175 Absatz 1
Satz 1 ermächtigten Arzt untersucht wird und von die- Werte für
sem eine Bescheinigung darüber ausgestellt wird, ob hochradioaktive Strahlenquellen
der Aufgabenwahrnehmung weiterhin keine gesund- Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein um-
heitlichen Bedenken entgegenstehen. schlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive
(2) Ist nach dem Ergebnis der besonderen ärztlichen Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzu-
Überwachung zu befürchten, dass die Gesundheit der wenden.
Person gefährdet wird, wenn sie erneut eine Aufgabe
als beruflich exponierte Person wahrnimmt oder fort- § 84
setzt, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass Register über
sie diese Aufgabe nicht oder nur unter Beschränkungen hochradioaktive Strahlenquellen
ausüben darf. § 80 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
(3) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die trolle übermittelt dem Register über hochradioaktive
beruflich exponierte Person das Ergebnis der besonde- Strahlenquellen unverzüglich in gesicherter elektroni-
ren ärztlichen Überwachung nach Absatz 1 für unzu- scher Form die Angaben nach Anlage 9 über erteilte
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Genehmigungen nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes 2. über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und
oder § 12 Absatz 1 für die grenzüberschreitende Ver- den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen
bringung einer hochradioaktiven Strahlenquelle aus Buch geführt wird; Art und Aktivität der Stoffe sind
einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen dabei zu verzeichnen, und
Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung. 3. der zuständigen Behörde der Bestand an radioak-
Es informiert die zuständige Behörde unverzüglich über tiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als
die Mitteilung nach Satz 1. 100 Tagen am Ende eines Kalenderjahres bis zum
(2) Die zuständige Behörde kann von ihr angefor- 31. Januar des folgenden Jahres mitgeteilt wird.
derte Aufzeichnungen des Strahlenschutzverantwort- Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
lichen über hochradioaktive Strahlenquellen an das dass der Mitteilung über den Erwerb umschlossener
Register über hochradioaktive Strahlenquellen über- radioaktiver Stoffe die Bescheinigung nach § 94 Absatz 2
mitteln. beigefügt wird. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die nach
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz erteilt dem § 5 Absatz 1 keiner Genehmigung bedürfen.
nach § 85 Absatz 4 Satz 1 oder § 167 Absatz 2 zur
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz
Mitteilung verpflichteten Strahlenschutzverantwort-
oder teilweise von der Pflicht zur Buchführung und
lichen oder den von ihm ermächtigten Personen auf
Mitteilung nach Absatz 1 befreien, wenn durch Art und
Antrag eine persönliche Zugangsberechtigung zum Re-
Aktivität der radioaktiven Stoffe keine Gefährdung von
gister über hochradioaktive Strahlenquellen zur Einsicht
Mensch und Umwelt eintreten kann. Besteht eine Be-
in die sie betreffenden gespeicherten Daten. Dem
freiung von der Pflicht zur Mitteilung nach Absatz 1
Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm er-
Satz 1 Nummer 1, kann die zuständige Behörde im
mächtigten Personen ist Zugriff zu ermöglichen auf
Einzelfall festlegen, dass der am Ende eines Kalender-
1. die persönlichen Nutzerdaten zum Zweck der Aktua- jahres vorhandene Bestand an radioaktiven Stoffen mit
lisierung, Halbwertszeiten unter 100 Tagen bis zum 31. Januar
2. die eigenen Meldungen zu hochradioaktiven Strah- des folgenden Jahres der zuständigen Behörde mitge-
lenquellen zur Korrektur nach Aufforderung der zu- teilt wird.
ständigen Behörde und (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
3. die Daten zu eigenen registrierten hochradioaktiven sorgen, dass die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1
Strahlenquellen. Nummer 2
(4) Das Bundesamt für Strahlenschutz fasst die 1. nach Abschluss der Gewinnung oder Erzeugung
übermittelten Daten im Register über hochradioaktive oder ab dem Zeitpunkt des Erwerbs, der Abgabe
Strahlenquellen zusammen. Es unterrichtet unverzüg- oder des sonstigen Verbleibs 30 Jahre aufbewahrt
lich und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei die-
ser hinterlegt werden oder
1. das für die kerntechnische Sicherheit und den Strah-
lenschutz zuständige Bundesministerium und das 2. unverzüglich einer von der zuständigen Behörde
Bundeskriminalamt über den Eingang einer dem Re- bestimmten Stelle übergeben werden, wenn die
gister über hochradioaktive Strahlenquellen nach Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach
§ 167 Absatz 2 oder § 168 Absatz 2 übermittelten Nummer 1 beendet wird.
Mitteilung über Fund, Erlangung, Verlust, wider- (4) Bei hochradioaktiven Strahlenquellen hat der
rechtliche Entwendung oder Wiederauffinden einer Strahlenschutzverantwortliche zusätzlich zu der Pflicht
hochradioaktiven Strahlenquelle, nach Absatz 1 Satz 1 dafür zu sorgen, dass dem Re-
2. die zuständige Behörde, wenn übermittelte Daten gister über hochradioaktive Strahlenquellen beim Bun-
nicht vollständig sind oder eine hochradioaktive desamt für Strahlenschutz in gesicherter elektronischer
Strahlenquelle gefunden wurde. Form Folgendes mitgeteilt wird:
(5) Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das 1. bei Erwerb und Abgabe hochradioaktiver Strahlen-
Datenformat und legt die technischen Rahmenbedin- quellen unverzüglich die Angaben entsprechend An-
gungen der Datenübermittlung im Einvernehmen mit lage 9 sowie Änderungen der erfassten Angaben
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech- und
nik fest. 2. innerhalb eines Monats das Datum der Dichtheits-
prüfung nach § 89 Absatz 2.
Unterabschnitt 2
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
Sicherheit und dass die zuständige Behörde unverzüglich über die
Sicherung von Strahlenquellen Mitteilung unterrichtet wird.
§ 85 (5) Die zuständige Behörde prüft innerhalb eines
Monats die nach Absatz 4 Satz 1 übermittelten Daten
Buchführung und Mitteilung auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der erteil-
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu ten Genehmigung nach § 9 des Atomgesetzes oder
sorgen, dass beim Umgang mit radioaktiven Stoffen § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes.
1. der zuständigen Behörde Gewinnung, Erzeugung, Bei positiver Feststellung kennzeichnet sie die Daten
Erwerb, Abgabe und der sonstige Verbleib von ra- als geprüft und richtig.
dioaktiven Stoffen innerhalb eines Monats mitgeteilt (6) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
werden; Art und Aktivität der Stoffe sind dabei an- sorgen, dass die Messprotokolle zum Nachweis der
zugeben, Kontaminationsfreiheit oder Nichtaktivierung, die nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2065
§ 31 Absatz 5 erhoben werden, fünf Jahre aufbewahrt missbräuchliche Verwendung und den Zugriff durch
werden. Sie sind unverzüglich an eine von der zustän- unbefugte Personen gesichert werden und
digen Behörde bestimmte Stelle zu übergeben, wenn 2. radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenze der
die Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist been- Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und deren spezifische
det wird. Aktivität die Freigrenze der Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 3 um das Hundertfache überschreitet, zu-
§ 86 sätzlich in geschützten Räumen oder Schutzbehäl-
Buchführung tern gelagert werden, solange sie nicht bearbeitet,
und Mitteilung bei der Freigabe verarbeitet oder sonst verwendet werden.
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
der Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu sor- sorgen, dass Kernbrennstoffe so gelagert werden, dass
gen, dass über die Stoffe, für die die Übereinstimmung während der Lagerung kein kritischer Zustand entste-
mit dem Inhalt des Freigabebescheides festgestellt hen kann.
wurde, (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
1. Buch geführt wird; dabei sind die folgenden Anga- sorgen, dass radioaktive Stoffe, die Sicherheitsmaß-
ben zu machen: nahmen auf Grund internationaler Verpflichtungen unter-
a) die getroffenen Festlegungen nach den Anla- liegen, so gelagert werden, dass die Durchführung der
gen 4 und 8, insbesondere die spezifische Aktivi- Sicherheitsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird.
tät, die Radionuklide, die Mittelungsmasse und
die Mittelungsfläche, § 88
b) die Masse der Stoffe, Wartung und Prüfung
c) das Verfahren der Freimessung und (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass
d) der Zeitpunkt der Feststellung und
1. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
2. der zuständigen Behörde mindestens jährlich fol- Bestrahlungsvorrichtungen und Geräte für die
gende Angaben mitgeteilt werden: Gammaradiographie
a) die Masse der Stoffe, a) mindestens einmal jährlich gewartet werden und
b) die jeweilige Art der Freigabe nach § 35, § 36 oder b) zwischen den Wartungen durch einen nach § 172
§ 37 Absatz 1 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutz-
c) bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung gesetzes bestimmten Sachverständigen auf si-
sowie einer spezifischen Freigabe von Metall- cherheitstechnische Funktion, Sicherheit und
schrott zum Recycling der tatsächliche Verbleib. Strahlenschutz geprüft werden und
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber 2. der Prüfbericht nach Nummer 1 Buchstabe b der
der Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.
sorgen, dass die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 gilt nicht für die in § 17 Absatz 1 des Strahlen-
1. ab dem Zeitpunkt der nach § 42 Absatz 1 getroffe- schutzgesetzes und § 7 genannten Anlagen.
nen Feststellung 30 Jahre aufbewahrt und auf (2) Die zuständige Behörde kann die Frist für die
Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser hin- Prüfung durch einen Sachverständigen nach Ab-
terlegt werden oder satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis auf drei Jahre
2. unverzüglich einer von der zuständigen Behörde verlängern bei
bestimmten Stelle übergeben werden, wenn die 1. Bestrahlungsvorrichtungen für die Anwendung ioni-
Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach sierender Strahlung am Menschen, bei denen die
Nummer 1 beendet wird. enthaltene Aktivität das Tausendfache des Wertes
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4 Ta-
oder teilweise von der Pflicht zur Buchführung und belle 1 Spalte 4 unterschreitet,
Mitteilung nach Absatz 1 befreien, wenn 2. Bestrahlungsvorrichtungen, die zur Blut- oder Pro-
1. die Halbwertszeit der Radionuklide sieben Tage duktbestrahlung verwendet werden und bei denen
nicht überschreitet und die enthaltene Aktivität das Tausendfache des Wer-
2. durch Art und Aktivität der radioaktiven Stoffe keine tes für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4
Gefährdung von Mensch und Umwelt eintreten Tabelle 1 Spalte 4 unterschreitet, und
kann. 3. Geräten für die Gammaradiographie.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von
§ 87 der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
Sicherung und befreien, wenn
Lagerung radioaktiver Stoffe 1. die Prüfung durch einen Sachverständigen auf Grund
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu des erforderlichen geringen Prüfaufwands und der
sorgen, dass erforderlichen geringen Prüftiefe oder des geringen
1. radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenze der Gefahrenpotenzials der Anlage, der Vorrichtung oder
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und deren spezifische des Gerätes unverhältnismäßig wäre und
Aktivität die Freigrenze der Anlage 4 Tabelle 1 2. regelmäßig auf andere geeignete Weise die sicher-
Spalte 3 überschreitet, gegen Abhandenkommen, heitstechnische Funktion, die Sicherheit und der
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Strahlenschutz der Anlage, der Vorrichtung oder des schutzgesetzes bestimmten Sachverständigen auf
Gerätes geprüft wird; die Prüfberichte sind der Dichtheit geprüft wird und
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 2. der Prüfbericht der zuständigen Behörde auf Verlan-
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu gen vorgelegt wird.
sorgen, dass (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
1. Röntgeneinrichtungen mindestens alle fünf Jahre sorgen, dass festgestellte Undichtheiten und Mängel
durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an der Unversehrtheit der zuständigen Behörde unver-
des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachver- züglich mitgeteilt werden.
ständigen insbesondere auf sicherheitstechnische
Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft § 90
werden und Strahlungsmessgeräte
2. der Prüfbericht der zuständigen Behörde auf Verlan- (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
gen vorgelegt wird. sorgen, dass zur Messung der Personendosis, der
Ortsdosis, der Ortsdosisleistung, der Oberflächenkon-
(5) Die zuständige Behörde kann zum Schutz Einzel-
tamination und der Aktivität von Luft und Wasser geeig-
ner oder der Allgemeinheit anordnen, dass Störstrahler,
nete Strahlungsmessgeräte verwendet werden.
deren Betrieb genehmigungsbedürftig ist, und nach
§ 17 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes an- (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
zeigebedürftige Anlagen zur Erzeugung ionisierender sorgen, dass Messgeräte für Photonenstrahlung der in
Strahlung durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 § 1 Absatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverord-
Nummer 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes be- nung bezeichneten Art für nachfolgende Zwecke nur
stimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische verwendet werden, wenn sie dem Mess- und Eich-
Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz zu prüfen sind gesetz entsprechen:
und die Prüfung in bestimmten Zeitabständen zu wie- 1. für die physikalische Strahlenschutzkontrolle mittels
derholen ist. Der Strahlenschutzverantwortliche hat Messung
dafür zu sorgen, dass der Prüfbericht der zuständigen
a) der Personendosis nach § 65 Absatz 1 Satz 1,
Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.
§ 66 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 5 oder
§ 89 b) der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach § 65
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
Dichtheitsprüfung
2. für Messungen zur Abgrenzung von Strahlenschutz-
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu bereichen oder zur Festlegung von Aufenthaltszeiten
sorgen, dass die Unversehrtheit und Dichtheit der Um- von Personen in Strahlenschutzbereichen,
hüllung bei umschlossenen radioaktiven Stoffen, deren 3. bei Röntgeneinrichtungen für Messungen zum
Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 Nachweis des Vorliegens
überschreitet, in geeigneter Weise geprüft werden und
die Prüfung in bestimmten Zeitabständen wiederholt a) der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13
wird. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Strahlen-
und in welchen Zeitabständen die Prüfung durch einen schutzgesetzes oder
nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strahlen- b) der Anzeigevoraussetzungen nach § 19 Absatz 3
schutzgesetzes bestimmten Sachverständigen durch- Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzge-
zuführen ist. Der Strahlenschutzverantwortliche hat setzes oder
dafür zu sorgen, dass der Prüfbericht der zuständigen 4. für Messungen im Rahmen der Qualitätssicherung
Behörde auf Verlangen vorgelegt wird. Satz 1 findet vor Inbetriebnahme nach § 115 bei Röntgeneinrich-
keine Anwendung auf umschlossene radioaktive Stoffe, tungen zur Untersuchung von Menschen.
die als radioaktive Abfälle abgeliefert wurden. Die zu-
ständige Behörde kann im Einzelfall ganz oder teilweise Sind für bestimmte Messzwecke keine dem Mess- und
von der Pflicht nach Satz 1 befreien, wenn dadurch Eichgesetz entsprechenden Messgeräte für Photonen-
keine Gefährdung von Mensch und Umwelt eintreten strahlung nach Satz 1 erhältlich, kann die zuständige
kann. Behörde im Einzelfall die Verwendung anderer Strah-
lungsmessgeräte gestatten, wenn diese für den Mess-
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu zweck geeignet sind.
sorgen, dass bei hochradioaktiven Strahlenquellen die
Dichtheitsprüfung mindestens einmal jährlich erfolgt, (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sofern die zuständige Behörde nicht einen anderen sorgen, dass Strahlungsmessgeräte, die dazu be-
Zeitraum bestimmt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre- stimmt sind, fortlaufend zu messen, um bei Notfällen,
chend. Störfällen oder sonstigen bedeutsamen Vorkommnis-
sen vor Gefahren für Mensch und Umwelt zu warnen,
(3) Ist die Umhüllung umschlossener radioaktiver nur verwendet werden, wenn ihr Versagen durch ein
Stoffe oder die Vorrichtung, die die radioaktiven Stoffe deutlich wahrnehmbares Signal angezeigt wird, sofern
enthält, mechanisch beschädigt oder korrodiert oder nicht zwei oder mehrere voneinander unabhängige
war sie einem Brand ausgesetzt, hat der Strahlen- Messvorrichtungen dem gleichen Messzweck dienen.
schutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber
1. die Umhüllung des umschlossenen radioaktiven der Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu
Stoffes vor dessen Weiterverwendung durch einen sorgen, dass bei einer Freimessung nach § 42 Absatz 2
nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strahlen- geeignete Strahlungsmessgeräte verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2067
(5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass sorgen, dass Schutzbehälter und Aufbewahrungsbe-
hältnisse, die gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind,
1. die Strahlungsmessgeräte nach den Absätzen 1
nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen ver-
bis 4
wendet werden.
a) den Anforderungen des Messzwecks genügen,
b) in ausreichender Zahl vorhanden sind und § 92
c) regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft Besondere Kennzeichnungspflichten
und gewartet werden, (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
2. Zeitpunkt und Ergebnis der Funktionsprüfung und sorgen, dass
Wartung aufgezeichnet werden, 1. eine hochradioaktive Strahlenquelle, soweit tech-
3. die Aufzeichnungen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt nisch möglich, und ihre Schutzbehälter oder Aufbe-
der Funktionsprüfung oder Wartung aufbewahrt wahrungsbehältnisse bei der Herstellung zusätzlich
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorge- zur Kennzeichnung mit dem Strahlenzeichen nach
legt oder bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle Anlage 10 sichtbar und dauerhaft mit einer unver-
hinterlegt werden. wechselbaren Identifizierungsnummer gekennzeich-
net werden und
Im Falle der Freimessung nach § 42 Absatz 2 hat der
Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber der Frei- 2. die aufgebrachte Identifizierungsnummer dem Bun-
gabe nach § 33 Absatz 1 ist, für die Erfüllung der Pflich- desamt für Strahlenschutz innerhalb Monatsfrist
ten nach Satz 1 zu sorgen. mitgeteilt wird.
Ist die zusätzliche Kennzeichnung der hochradioaktiven
§ 91 Strahlenquelle technisch nicht möglich oder werden
wiederverwendbare Schutzbehälter oder Aufbewah-
Kennzeichnungspflicht
rungsbehältnisse verwendet, so sind diese neben der
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu Kennzeichnung mit dem Strahlenzeichen zusätzlich
sorgen, dass folgende Gegenstände, Anlagen und mit der Angabe „hochradioaktive Strahlenquelle“ zu
Bereiche mit Strahlenzeichen nach Anlage 10 gekenn- versehen.
zeichnet werden:
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
1. Räume, Geräte, Vorrichtungen, Schutzbehälter, Auf- sorgen, dass alle Vorratsbehälter, die offene radioaktive
bewahrungsbehältnisse und Umhüllungen für radio- Stoffe enthalten, deren Aktivität das 104fache der
aktive Stoffe, mit denen nur auf Grund einer Geneh- Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet,
migung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 so gekennzeichnet werden, dass folgende Einzelheiten
Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder feststellbar sind:
Absatz 5, § 9 Absatz 1 oder § 9b Absatz 1a Satz 1
1. Radionuklid,
des Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbe-
schlusses nach § 9b Absatz 1 Satz 1 des Atom- 2. chemische Verbindung,
gesetzes oder einer Genehmigung nach § 12 Ab- 3. Tag der Abfüllung,
satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes um-
gegangen werden darf, 4. Aktivität am Tag der Abfüllung oder an einem da-
neben besonders zu bezeichnenden Stichtag,
2. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
5. Strahlenschutzverantwortlicher zum Zeitpunkt der
3. Kontrollbereiche und Sperrbereiche, Abfüllung und
4. Bereiche, in denen die Kontamination die in § 57 6. Name desjenigen, der die radioaktiven Stoffe abge-
Absatz 2 Satz 1 genannten Werte überschreitet. füllt hat.
Die Strahlenzeichen sind in ausreichender Anzahl deut- Kennnummern, Zeichen und sonstige Abkürzungen
lich sichtbar und dauerhaft anzubringen. Die Kenn- dürfen dabei nur verwendet werden, wenn diese allge-
zeichnung muss mit Ausnahme von Kontrollbereichen mein bekannt oder ohne weiteres aus der Buchführung
und Sperrbereichen die Worte „Vorsicht – Strahlung“, nach § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu entnehmen
„Radioaktiv“, „Kernbrennstoffe“ oder „Kontamination“ sind.
enthalten, soweit dies nach Größe und Beschaffenheit
des zu kennzeichnenden Gegenstandes möglich ist. (3) Für Vorrichtungen, die umschlossene radioaktive
Stoffe oder festhaftend in offener Form enthalten, deren
(2) Die Kennzeichnung ist nicht erforderlich bei Be- Aktivität die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4
hältnissen oder Geräten, die innerhalb eines Kontroll- überschreitet, gilt Absatz 2 entsprechend.
bereichs in dafür vorgesehenen Bereichen verwendet
werden, solange
§ 93
1. die Person, die mit dieser Verwendung betraut ist, in
Entfernen von Kennzeichnungen
diesen Bereichen anwesend ist oder
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
2. diese Bereiche gegen unbeabsichtigten Zutritt ge-
sorgen, dass Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 von
sichert sind.
Gegenständen entfernt werden, die gemäß § 58 Ab-
Satz 1 gilt nicht für Behältnisse und Geräte, die hoch- satz 2 Satz 1 aus Strahlenschutzbereichen herausge-
radioaktive Strahlenquellen enthalten. bracht worden sind.
2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber abgegeben werden, durch Personen befördert werden,
der Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu die nach § 4 des Atomgesetzes oder nach den §§ 27
sorgen, dass nach einer Freigabe nach § 31 Ab- oder 28 des Strahlenschutzgesetzes zur Beförderung
satz 1 Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 entfernt berechtigt sind. Der Strahlenschutzverantwortliche hat
werden. ferner dafür zu sorgen, dass die radioaktiven Stoffe bei
der Übergabe unter Beachtung der für den jeweiligen
§ 94 Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften verpackt
sind. Fehlen solche Rechtsvorschriften, sind die radio-
Abgabe radioaktiver Stoffe aktiven Stoffe gemäß den Anforderungen zu verpacken,
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu die sich nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-
sorgen, dass Stoffe, mit denen nur auf Grund einer Ge- nik für den beabsichtigten Verkehrsträger ergeben. Zur
nehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Weiterbeförderung dürfen die Stoffe nicht abgegeben
Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Ab- werden, wenn die Verpackung offensichtlich beschä-
satz 5, § 9 Absatz 1 oder § 9b Absatz 1a Satz 1 des digt oder undicht ist.
Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbeschlusses (6) Wer radioaktive Stoffe befördert, hat dafür zu
nach § 9b Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes oder ei- sorgen, dass diese Stoffe nur an den Empfänger oder
ner Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 an eine von diesem zum Empfang berechtigte Person
des Strahlenschutzgesetzes umgegangen werden darf, übergeben werden. Bis zu der Übergabe hat er für den
nur an Personen abgegeben werden, die die erforder- erforderlichen Schutz gegen Abhandenkommen, Stör-
liche Genehmigung besitzen. maßnahmen oder sonstige Einwirkung Dritter zu
(2) Bei der Abgabe umschlossener radioaktiver sorgen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
Stoffe zur weiteren Verwendung hat der Strahlen- Ausnahmen von Satz 1 zulassen, sofern der erforder-
schutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass dem liche Schutz gegen Abhandenkommen, Störmaßnah-
Erwerber nach Satz 2 bescheinigt wird, dass die Um- men oder sonstige Einwirkungen Dritter sichergestellt
hüllung dicht und kontaminationsfrei ist. Die Bescheini- ist.
gung muss die die Prüfung ausführende Stelle sowie
Datum, Art und Ergebnis der Prüfung enthalten. § 95
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu Rücknahme
sorgen, dass hochradioaktive Strahlenquellen nur ab- hochradioaktiver Strahlenquellen
gegeben werden, wenn ihnen eine Dokumentation des Wer hochradioaktive Strahlenquellen hergestellt oder
Herstellers beigefügt ist, die Folgendes enthält: aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Ver-
1. die Identifizierungsnummer,
ordnung eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat der
2. Angaben über die Art und die Aktivität der Strahlen- Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser
quelle und Verordnung verbracht hat, hat diese zurückzunehmen
3. Fotografien oder technische Zeichnungen oder sicherzustellen, dass sie von Dritten zurückge-
nommen werden können.
a) des Typs der Strahlenquelle,
b) eines typischen Schutzbehälters oder Aufbewah- § 96
rungsbehältnisses und Überlassen von Störstrahlern
c) eines geeigneten Transportbehälters. (1) Der Hersteller und der Einführer dürfen einem
anderen einen Störstrahler zum genehmigungsfreien
Liegt eine Dokumentation des Herstellers nach Satz 1
Betrieb nur überlassen, wenn dieser den in Anlage 3
nicht vor, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür
Teil D Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen
zu sorgen, dass hochradioaktive Strahlenquellen nur
entsprechend beschaffen ist.
abgegeben werden, wenn ihnen die Bescheinigung
eines Sachverständigen, die die Angaben nach Satz 1 (2) Der Hersteller und der Einführer dürfen einem
Nummer 1 und 2 enthält, sowie eigene Fotografien oder anderen einen Störstrahler, dessen Betrieb genehmi-
technische Zeichnungen, die Satz 1 Nummer 3 ent- gungsbedürftig ist, nur überlassen, wenn der Stör-
sprechen, beigefügt werden. strahler einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die
Genehmigungsbedürftigkeit enthält.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass hochradioaktive Strahlenquellen, mit de- (3) Die zuständige Behörde kann zum Schutz Einzel-
nen nicht mehr umgegangen wird oder umgegangen ner oder der Allgemeinheit anordnen, dass der Her-
werden soll, nach Beendigung des Gebrauchs steller oder Einführer die für den Strahlenschutz
wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers, der geneh-
1. an den Hersteller, den Verbringer oder einen ande- migungsfrei betrieben werden darf und der nicht
ren Genehmigungsinhaber abgegeben werden oder bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den Stör-
2. als radioaktiver Abfall abgeliefert oder zwischenge- strahler einem anderen überlässt.
lagert werden.
§ 97
(5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass radioaktive Stoffe, die zur Beförderung Aufbewahrung und
oder Weiterbeförderung auf öffentlichen oder der Öf- Bereithalten von Unterlagen
fentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen unbeschadet (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
des § 4 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung sorgen, dass bei genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2069
nach § 12 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes eine schen oder der Anwendung am Tier in der Tierheil-
Ausfertigung des Genehmigungsbescheides dauerhaft kunde sowie im Zusammenhang mit dem Betrieb von
aufbewahrt wird. Störstrahlern.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat auch dafür
zu sorgen, dass die Betriebsanleitung bereitgehalten Abschnitt 6
wird bei
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
1. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
2. Röntgeneinrichtungen, § 99
3. Störstrahlern und
Begrenzung der
4. Vorrichtungen oder Geräten, die umschlossene ra- Ableitung radioaktiver Stoffe
dioaktive Stoffe enthalten.
(1) Für die Planung, die Errichtung, den Betrieb, die
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat außerdem Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau
dafür zu sorgen, dass Folgendes bereitgehalten wird: von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Erzeu- § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil
gung ionisierender Strahlung der letzte Prüfbericht des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisieren-
nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, der Strahlung und Einrichtungen betragen die Grenz-
2. bei anzeigebedürftigen Anlagen zur Erzeugung ioni- werte der effektiven Dosis der durch Ableitungen radio-
sierender Strahlung der letzte Prüfbericht nach § 88 aktiver Stoffe mit Luft oder Wasser aus diesen Anlagen
Absatz 5, oder Einrichtungen jeweils bedingten Exposition für
Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert im Ka-
3. bei Bestrahlungsvorrichtungen und Geräten für die lenderjahr.
Gammaradiographie jeweils der letzte Prüfbericht
nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b (2) Sind für die Einhaltung des Dosisgrenzwerts
und § 89 Absatz 1, nach § 80 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes meh-
rere Tätigkeiten zu betrachten, so hat die zuständige
4. bei genehmigungsbedürftigen Röntgeneinrichtun-
Behörde darauf hinzuwirken, dass auch die Dosis-
gen der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 4 Num-
grenzwerte des Absatzes 1 durch die Gesamtheit der
mer 1,
Ableitungen radioaktiver Stoffe aus diesen Tätigkeiten
5. bei anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen mit Luft oder mit Wasser eingehalten werden.
a) die Bescheinigung eines behördlich bestimmten (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat für die
Sachverständigen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Einhaltung der Grenzwerte des Absatzes 1 zu sorgen.
Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes,
b) der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
und sorgen, dass radioaktive Stoffe nicht unkontrolliert in
die Umwelt abgeleitet werden.
c) die Bescheinigungen über Sachverständigenprü-
fungen nach wesentlichen Änderungen des Be-
§ 100
triebes der Röntgeneinrichtung und
6. bei genehmigungsbedürftigen Störstrahlern der Ermittlung der
letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 5. für Einzelpersonen der
Bevölkerung zu erwartenden Exposition
§ 98 (1) Im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeige-
Einweisung in verfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1
Tätigkeiten mit Strahlungsquellen und Nummer 3 bis Nummer 8 des Strahlenschutzgeset-
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor- zes sowie für in der Überwachung verbleibende Rück-
gen, dass bei der Anwendung am Menschen oder der stände nach § 63 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
Anwendung am Tier in der Tierheilkunde hat der Strahlenschutzverantwortliche die zu erwar-
tende Exposition für eine repräsentative Person unter
1. die beim Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisie- Berücksichtigung der in Anlage 11 Teil A bis C oder,
render Strahlung, einer Bestrahlungsvorrichtung im Falle von in der Überwachung verbleibenden Rück-
oder einer Röntgeneinrichtung beschäftigten Perso- ständen, der in Anlage 6 genannten Expositionspfade,
nen anhand einer deutschsprachigen Betriebsanlei- Lebensgewohnheiten der repräsentativen Person und
tung durch eine entsprechend qualifizierte Person in der dort genannten übrigen Annahmen zu ermitteln.
die sachgerechte Handhabung eingewiesen werden, Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass
2. die Einweisung bei der ersten Inbetriebnahme durch die Grenzwerte des § 80 des Strahlenschutzgesetzes
eine entsprechend qualifizierte Person des Herstel- und des § 99 dieser Verordnung eingehalten sind, wenn
lers oder Lieferanten vorgenommen wird, dies unter Zugrundelegung der Allgemeinen Verwal-
3. über die Einweisung unverzüglich Aufzeichnungen tungsvorschriften nach Absatz 3 Satz 1 nachgewiesen
angefertigt werden und wird.
4. die Aufzeichnungen für die Dauer des Betriebes auf- (2) Die Ermittlung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich
bewahrt werden. 1. bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des
Satz 1 ist auch anzuwenden bei der Anwendung von Strahlenschutzgesetzes, die einer Anzeige nach
Röntgenstrahlung außerhalb der Anwendung am Men- § 17 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedürfen,
2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
2. bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des weitere zu treffende Annahmen und über anzuwen-
Strahlenschutzgesetzes, dende Berechnungsverfahren für die Ermittlung der
a) die im Zusammenhang mit der Anwendung am von einer repräsentativen Person erhaltenen Exposi-
Menschen oder der Anwendung am Tier in der tion.
Tierheilkunde ausgeübt werden oder (2) Die Ermittlung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich
b) die einer Anzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 bei
des Strahlenschutzgesetzes bedürfen, oder 1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung
c) die nicht von den Buchstaben a oder b erfasst am Menschen zu nichtmedizinischen Zwecken in
werden, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, Bezug auf die Exposition derjenigen Person, an der
dass die in § 99 Absatz 1 genannten Grenzwerte die ionisierende Strahlung oder der radioaktive Stoff
oder die Grenzwerte des § 80 Absatz 1 und 2 des angewandt wird,
Strahlenschutzgesetzes auf Grund von Tätigkeiten 2. Tätigkeiten, im Zusammenhang mit der Anwendung
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzge- am Tier in der Tierheilkunde, auch nach Entlassung
setzes an diesem Standort oder anderen nach des Tieres, in Bezug auf die Exposition der Tier-
§ 99 Absatz 2 einzubeziehenden Standorten begleitperson,
überschritten werden können, oder 3. Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Strah-
3. wenn die zuständige Behörde nach § 102 Absatz 2 lenschutzgesetzes, die einer Anzeige nach § 17 Ab-
Satz 1 von der Festlegung von Aktivitätsmengen und satz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedürfen,
Aktivitätskonzentrationen absieht. 4. Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 des
(3) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Strahlenschutzgesetzes in den Fällen, in denen die
Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften über effektive Dosis 0,1 Millisievert im Kalenderjahr nicht
zugrunde zu legende Annahmen und Berechnungsver- überschreitet.
fahren für die Ermittlung der zu erwartenden Exposition
(3) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte
einer repräsentativen Person. Die Kriterien für die nach
für eine Überschreitung der Grenzwerte nach § 80 des
§ 80 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes und § 99
Strahlenschutzgesetzes vor, so sind in die Ermittlung
Absatz 2 dieser Verordnung erforderliche Berücksichti-
der Körperdosen nach § 80 Absatz 1 und 2 des Strah-
gung anderer Tätigkeiten werden ebenfalls in die Allge-
lenschutzgesetzes alle weiteren Tätigkeiten einzubezie-
meinen Verwaltungsvorschriften aufgenommen.
hen, die auch im Zulassungsverfahren einbezogen
(4) Die zuständige Behörde kann zur Ermittlung der wurden.
zu erwartenden Exposition bei anderen Behörden fol-
(4) Zur Ermittlung der von einer repräsentativen Per-
gende Angaben zu anderen, bereits genehmigten oder
son erhaltenen Exposition kann die zuständige Be-
angezeigten Tätigkeiten sowie zu Tätigkeiten in ande-
hörde anordnen, dass der Strahlenschutzverantwort-
ren laufenden Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren
liche zu Tätigkeiten nach Absatz 1 folgende Daten min-
anfordern:
destens jährlich zu ermitteln und mitzuteilen hat:
1. tatsächliche oder erwartete Ableitungen mit der
1. falls radioaktive Stoffe abgeleitet werden, die zur
Fortluft oder mit dem Abwasser,
Beschreibung der meteorologischen und hydrolo-
2. Daten zu meteorologischen und hydrologischen gischen Ausbreitungsverhältnisse erforderlichen
Ausbreitungsverhältnissen, Daten, ergänzend zu den Angaben nach § 103
3. tatsächliche oder erwartete Körperdosen durch Absatz 1,
Direktstrahlung. 2. Daten, die für eine Ermittlung der durch Direktstrah-
lung erzeugten Exposition der repräsentativen Per-
§ 101 son geeignet sind.
Ermittlung der von Einzelpersonen (5) Die zuständige Behörde hat die von ihr ermittel-
der Bevölkerung erhaltenen Exposition ten Expositionen der repräsentativen Personen zu
(1) Die zuständige Behörde hat jährlich die von einer dokumentieren. Sie sind allen Interessenträgern auf
repräsentativen Person im vorhergehenden Kalender- Anfrage zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls für die
jahr erhaltenen Körperdosen nach § 80 Absatz 1 und 2 Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die
des Strahlenschutzgesetzes unter Berücksichtigung ermittelten Expositionen jährlich zu veröffentlichen.
der in Anlage 11 Teil A bis C oder, im Falle von in der (6) Zuständig für die Ermittlung nach Absatz 1 Satz 1
Überwachung verbleibenden Rückständen, der in An- Nummer 1 ist das Bundesamt für Strahlenschutz, so-
lage 6 genannten Expositionspfade, Lebensgewohn- weit die dort genannten Tätigkeiten auf dem Betriebs-
heiten der repräsentativen Person und der dort genann- gelände von Anlagen oder Einrichtungen nach §§ 6, 7, 9
ten übrigen Annahmen für folgende genehmigte oder oder § 9b des Atomgesetzes ausgeübt werden.
angezeigte Tätigkeiten zu ermitteln:
1. Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 § 102
des Strahlenschutzgesetzes, Zulässige
2. Beseitigung oder Verwertung von in der Überwa- Ableitungen radioaktiver Stoffe
chung verbleibenden Rückständen nach § 63 Ab- (1) Für den Betrieb, die Stilllegung, den sicheren Ein-
satz 1 des Strahlenschutzgesetzes. schluss und den Abbau von kerntechnischen Anlagen,
Die Ermittlung der Exposition hat realitätsnah zu erfol- Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halb-
gen. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des satz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur
Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften über Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2071
legt die zuständige Behörde die zulässigen Ableitungen Strahlung und Einrichtungen die Aktivität von Proben
radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser durch Begren- aus der Umgebung sowie Ortsdosen zur Überwachung
zung der Aktivitätskonzentrationen oder Aktivitätsmen- der Exposition durch Direktstrahlung nach einem fest-
gen fest. Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte zulegenden Plan durch Messung bestimmt werden und
des § 99 Absatz 1 gilt als erbracht, wenn diese Begren- dass die Messergebnisse aufzuzeichnen, der zuständi-
zungen nicht überschritten werden. gen Behörde auf Verlangen vorzulegen und der Öffent-
lichkeit zugänglich zu machen sind. Die zuständige
(2) Bei Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1,
Behörde kann die Stelle bestimmen, die die Messungen
die keiner Genehmigung nach §§ 6, 7, 9 oder 9b des
vorzunehmen hat.
Atomgesetzes und keines Planfeststellungsbeschlus-
ses nach § 9b des Atomgesetzes bedürfen, kann die (3) Zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen
zuständige Behörde von der Festlegung von Aktivitäts- Qualitätsstandards bei der Emissions- und Immissions-
mengen und Aktivitätskonzentrationen absehen und überwachung führen die in Anlage 12 genannten
den Nachweis nach § 100 Absatz 1 zur Einhaltung der Verwaltungsbehörden des Bundes als Leitstellen Ver-
in § 99 Absatz 1 genannten Grenzwerte als erbracht gleichsmessungen und Vergleichsanalysen durch. Die
ansehen, wenn die nach Anlage 11 Teil D zulässigen Leitstellen haben ferner die Aufgabe, Probenahme-,
Aktivitätskonzentrationen für Ableitungen radioaktiver Analyse- und Messverfahren zu entwickeln und fest-
Stoffe mit Luft oder Wasser aus Strahlenschutzberei- zulegen sowie die Daten der Emissions- und Immissi-
chen der betreffenden Anlagen oder Einrichtungen im onsüberwachung zusammenzufassen, aufzubereiten
Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden. Werden und zu dokumentieren. Die Physikalisch-Technische
die Werte der Anlage 11 Teil D eingehalten, so ist Bundesanstalt stellt Radioaktivitätsstandards für Ver-
davon auszugehen, dass die effektive Dosis durch Ab- gleichsmessungen und Referenzmessfelder zur Mes-
leitungen radioaktiver Stoffe aus dieser Tätigkeit mit sung der Gamma-Ortsdosisleistung der Umgebungs-
Luft oder Wasser den Bereich von 10 Mikrosievert im strahlung bereit.
Kalenderjahr jeweils nicht überschreitet. Soweit die (4) Zur Überprüfung der Emissionsmessungen nach
zuständige Behörde nichts anderes festlegt, sind die Absatz 1 führt das Bundesamt für Strahlenschutz Kon-
zulässigen Aktivitätskonzentrationen an der Grenze trollmessungen durch und teilt die Messergebnisse der
eines Strahlenschutzbereichs einzuhalten. Satz 1 findet zuständigen Behörde mit. Der Strahlenschutzverant-
keine Anwendung, wenn der zuständigen Behörde wortliche und die von ihm beauftragten Messstellen
Anhaltspunkte vorliegen, dass die in § 99 Absatz 1 haben die Kontrollmessungen zu dulden. Der Strahlen-
genannten Grenzwerte oder die Grenzwerte des § 80 schutzverantwortliche hat zur Sicherung der Qualität
Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes an einem seiner Emissionsmessungen an Vergleichsmessungen
Standort durch Ableitungen oder Direktstrahlung aus in und Vergleichsanalysen des Bundesamtes für Strahlen-
Absatz 1 genannten Anlagen oder Einrichtungen an schutz teilzunehmen. Die Qualität der Kontrollmessun-
diesem Standort oder anderen nach § 99 Absatz 2 gen ist ebenfalls durch Teilnahme an diesen Ringver-
einzubeziehenden Standorten überschritten werden suchen zu sichern.
können.
§ 104
§ 103 Begrenzung der Exposition durch Störfälle
Emissions- und Immissionsüberwachung (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Planung baulicher oder sonstiger
sorgen, dass Ableitungen aus kerntechnischen Anla- technischer Schutzmaßnahmen gegen Störfälle in oder
gen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster an einem Kernkraftwerk, das der Erzeugung von Elek-
Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen trizität dient, bis zur Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des
zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtun- Atomgesetzes unbeschadet der Forderungen des § 8
gen des Strahlenschutzgesetzes in der Umgebung der
Anlage durch Freisetzung radioaktiver Stoffe in die
1. überwacht werden und Umgebung höchstens folgende Körperdosen zugrunde
2. der zuständigen Behörde mindestens jährlich mit- gelegt werden:
geteilt werden; die Ableitungen sind nach Art und 1. eine effektive Dosis von 50 Millisievert,
Aktivität zu spezifizieren.
2. eine Organ-Äquivalentdosis der Schilddrüse von
Die zuständige Behörde kann von der Mitteilungspflicht 150 Millisievert,
ganz oder teilweise befreien, wenn sie auf andere
3. eine Organ-Äquivalentdosis der Haut, der Hände,
Weise hinreichend abschätzen kann, dass die Grenz-
der Unterarme, der Füße und Knöchel von jeweils
werte des § 99 Absatz 1 unter Berücksichtigung von
500 Millisievert,
§ 99 Absatz 2 durch die Ableitungen nicht überschritten
werden. Satz 2 gilt nicht für Anlagen zur Spaltung von 4. eine Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse, der
Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Keimdrüsen, der Gebärmutter und des Knochen-
Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahl- marks (rot) von jeweils 50 Millisievert,
ter Kernbrennstoffe. 5. eine Organ-Äquivalentdosis der Knochenoberfläche
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei von 300 Millisievert und
dem Betrieb, der Stilllegung, dem sicheren Einschluss 6. eine Organ-Äquivalentdosis des Dickdarms, der
und dem Abbau von kerntechnischen Anlagen, Anlagen Lunge, des Magens, der Blase, der Brust, der Leber,
im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des der Speiseröhre, der anderen Organe oder Gewebe
Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender gemäß Anlage 18 Teil C Nummer 2 Fußnote 1,
2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
soweit nicht unter Nummer 4 genannt, von jeweils bäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht
150 Millisievert. zusammenwirken können.
Maßgebend für eine ausreichende Vorsorge gegen (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Güter, die als
Störfälle nach Satz 1 ist der Stand von Wissenschaft gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungs-
und Technik. Die Genehmigungsbehörde kann diese gesetzes befördert werden.
Vorsorge insbesondere dann als getroffen ansehen, (6) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des
wenn der Antragsteller bei der Auslegung des Kern- Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften, in
kraftwerks die Störfälle zugrunde gelegt hat, die nach denen Schutzziele zur Störfallvorsorge nach den Absät-
den veröffentlichten Sicherheitsanforderungen an Kern- zen 3 und 4 festgelegt werden. Zu berücksichtigen sind
kraftwerke und den Interpretationen zu den Sicher- dabei die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadensaus-
heitsanforderungen an Kernkraftwerke die Auslegung maßes und bei Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 Num-
eines Kernkraftwerks bestimmen müssen. mer 3 des Strahlenschutzgesetzes das Vielfache der
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die Aufbewah- Freigrenzen für offene und umschlossene radioaktive
rung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6 des Atomge- Stoffe.
setzes an den jeweiligen Standorten der nach § 7 des
Atomgesetzes genehmigten Kernkraftwerke sowie für Abschnitt 7
Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endla- Vorkommnisse
gerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Absatz 3 Satz 1
erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes.
§ 105
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu Vorbereitende Maßnahmen
sorgen, dass bei der Planung von anderen als in Ab- zur Vermeidung, zum Erkennen und
satz 1 Satz 1 genannten Anlagen nach § 7 Absatz 1 des zur Eindämmung der Auswirkungen eines
Atomgesetzes sowie bei der Planung der Stilllegung, Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen
des sicheren Einschlusses der endgültig stillgelegten
Anlagen und des Abbaus der Anlagen oder von Anla- (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
genteilen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes sorgen, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe
bauliche oder technische Schutzmaßnahmen unter Be- oder ionisierender Strahlung am Menschen in systema-
rücksichtigung des potenziellen Schadensausmaßes tischer Weise geeignete Maßnahmen getroffen werden,
getroffen werden, um die Exposition bei Störfällen um
durch die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umge- 1. ein Vorkommnis zu vermeiden,
bung zu begrenzen. Die Genehmigungsbehörde legt Art 2. ein Vorkommnis zu erkennen und
und Umfang der Schutzmaßnahmen unter Berücksich-
tigung des Einzelfalls, insbesondere des Gefährdungs- 3. im Falle eines Vorkommnisses die nachteiligen Aus-
potenzials der Anlage und der Wahrscheinlichkeit des wirkungen so gering wie möglich zu halten.
Eintritts eines Störfalls, fest. (2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist dem mit der
Tätigkeit verbundenen Risiko Rechnung zu tragen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für
1. die übrigen Tätigkeiten nach § 6 Absatz 1 und § 9 § 106
Absatz 1 des Atomgesetzes,
Vorbereitende
2. Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen im Rahmen von Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle
Tätigkeiten nach § 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 des (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
Atomgesetzes, sorgen, dass den für den Katastrophenschutz und den
3. Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden die
Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit § 12 Ab- notwendigen Informationen und die erforderliche Bera-
satz 4 des Strahlenschutzgesetzes, bei denen mit tung für deren Planungen zur Abwehr von Gefahren
mehr als dem 107fachen der Freigrenzen der An- durch ionisierende Strahlung und zur Begrenzung oder
lage 4 Tabelle 1 Spalte 2 als offener radioaktiver Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen eines Not-
Stoff oder mit mehr als dem 1010fachen der Frei- falls oder Störfalls gegeben werden. Darüber hinaus hat
grenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 als um- der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen,
schlossener radioaktiver Stoff umgegangen wird, dass den nach § 115 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des
es sei denn, Strahlenschutzgesetzes verantwortlichen Behörden
und Organisationen die notwendigen Informationen
a) der Umgang mit den radioaktiven Stoffen in ei-
und die erforderliche Beratung gegeben werden, die
nem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweig-
diese für die im Rahmen der Notfallvorsorge vorgese-
betrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der
hene Unterrichtung, Aus- und Fortbildung von Perso-
Tätigkeit des Antragstellers, erfolgt in mehreren
nen benötigen, die als Einsatzkräfte oder als nach
räumlich voneinander getrennten Gebäuden, Ge-
§ 113 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Strahlenschutz-
bäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen,
gesetzes verantwortliche Personen für Einsätze bei
b) die Aktivität der radioaktiven Stoffe in den einzel- Notfällen im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Strah-
nen Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder Ein- lenschutzverantwortlichen vorgesehen sind.
richtungen überschreitet die genannten Vielfa-
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat des Wei-
chen der Freigrenzen nicht und
teren dafür zu sorgen, dass das zur Eindämmung und
c) es ist ausreichend sichergestellt, dass die radio- Beseitigung der durch Notfälle oder Störfälle auf dem
aktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden, Ge- Betriebsgelände entstandenen Gefahren erforderliche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2073
geschulte Personal und die erforderlichen Hilfsmittel § 107
vorgehalten werden. Er hat deren Einsatzfähigkeit der Maßnahmen
zuständigen Behörde nachzuweisen. Dies kann auch bei einem Notfall oder Störfall
dadurch geschehen, dass ein Anspruch auf Einsatz
einer für die Erfüllung dieser Aufgaben geeigneten In- Über § 72 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes
stitution nachgewiesen wird. hinaus hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu
sorgen, dass bei einem Notfall oder Störfall unverzüg-
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden lich alle notwendigen Maßnahmen zur Verringerung der
Folgen des Notfalls oder Störfalls getroffen werden.
1. auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren
Aktivitäten die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1
§ 108
Spalte 2 um nicht mehr überschreiten als das
Meldung eines
a) 107fache, wenn es sich um offene radioaktive bedeutsamen Vorkommnisses
Stoffe handelt,
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
b) 1010fache, wenn es sich um umschlossene radio- sorgen, dass der Eintritt eines Notfalls, Störfalls oder
aktive Stoffe handelt, und eines sonstigen bedeutsamen Vorkommnisses der
zuständigen Behörde unverzüglich gemäß Absatz 2
2. auf den Betrieb von Röntgeneinrichtungen, Stör- gemeldet wird. Ein sonstiges Vorkommnis ist insbeson-
strahlern sowie Anlagen zur Erzeugung ionisierender dere dann bedeutsam, wenn ein in den Anlagen 14
Strahlung, falls deren Errichtung keiner Geneh- oder 15 genanntes Kriterium erfüllt ist.
migung nach § 10 des Strahlenschutzgesetzes be-
(2) Die Meldung hat alle verfügbaren Angaben zu
darf.
enthalten, die für die Bewertung des bedeutsamen Vor-
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in dem einzelnen kommnisses erforderlich sind. Soweit möglich, sind die
Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtge- Ursachen und Auswirkungen sowie die Maßnahmen zur
werbetreibenden am Ort der Tätigkeit des Antragstel- Behebung der Auswirkungen und zur Vermeidung der-
lers, mit radioaktiven Stoffen in mehreren räumlich von- artiger Vorkommnisse anzugeben.
einander getrennten Anlagen oder Einrichtungen umge- (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
gangen wird, die Aktivität der radioaktiven Stoffe in den sorgen, dass ergänzende Angaben, die zur vollständi-
einzelnen Anlagen oder Einrichtungen die Werte des gen Bewertung erforderlich sind, nach Abschluss der
Satzes 1 nicht überschreitet und ausreichend sicherge- Untersuchung nach § 109 Absatz 1 unverzüglich der
stellt ist, dass die radioaktiven Stoffe aus den einzelnen zuständigen Behörde vorgelegt werden. Er hat dafür
Anlagen oder Einrichtungen nicht zusammenwirken zu sorgen, dass der zuständigen Behörde spätestens
können. sechs Monate nach Eintritt des bedeutsamen Vor-
(4) Soweit die für den Katastrophenschutz oder die kommnisses eine vollständige und zusammenfassende
für die öffentliche Sicherheit zuständige Behörde einen Meldung einschließlich der Darlegung der Maßnahmen
externen Notfallplan nach § 101 Absatz 1 des Strahlen- zur Behebung der Auswirkungen und zur Vermeidung
schutzgesetzes für den Fall eines Notfalls aufgestellt derartiger Vorkommnisse vorgelegt wird. Die zustän-
hat, hat der Strahlenschutzverantwortliche des Weite- dige Behörde kann einer späteren Vorlage zustimmen.
ren dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung, die bei ei- (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
nem Notfall betroffen sein könnte, in geeigneter Weise sorgen, dass der Eintritt eines Notfalls, Störfalls oder,
und unaufgefordert mindestens alle fünf Jahre über die falls erforderlich, eines sonstigen bedeutsamen Vor-
Sicherheitsmaßnahmen, geplante Maßnahmen zur kommnisses unverzüglich nach Kenntnis auch der für
Warnung und zum Schutz der Bevölkerung sowie Emp- den Katastrophenschutz und der für die öffentliche
fehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen in- Sicherheit zuständigen Behörde gemeldet wird. Der
formiert wird. Der Strahlenschutzverantwortliche hat Strahlenschutzverantwortliche hat des Weiteren dafür
dafür zu sorgen, dass diese Informationen jedermann zu sorgen, dass der Eintritt eines bedeutsamen Vor-
zugänglich gemacht werden und jederzeit im Internet kommnisses, das zu einem überregionalen oder regio-
abrufbar sind. Die Informationen ergänzen die Informa- nalen Notfall führen kann oder geführt hat, unverzüglich
tionen der zuständigen Stellen des Bundes und der nach Kenntnis auch dem radiologischen Lagezentrum
Länder nach § 105 des Strahlenschutzgesetzes und des Bundes nach § 106 des Strahlenschutzgesetzes
müssen sich auf die in Anlage 13 aufgeführten Angaben gemeldet wird.
erstrecken. Der Strahlenschutzverantwortliche hat da-
für zu sorgen, dass seine Informationen bei wesentli- § 109
chen Änderungen, die Auswirkungen auf die Sicherheit Untersuchung,
oder den Schutz der Bevölkerung haben, auf den neu- Aufzeichnung und Aufbewahrung
esten Stand gebracht werden. Soweit die Informatio-
nen zum Schutz der Öffentlichkeit bestimmt sind, hat (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
der Strahlenschutzverantwortliche sie mit den für den sorgen, dass die Ursachen und Auswirkungen eines
Katastrophenschutz und den für die öffentliche Sicher- Vorkommnisses unverzüglich in systematischer Weise
heit zuständigen Behörden abzustimmen. Der Strahlen- untersucht werden.
schutzverantwortliche hat die Art und Weise, in der die (2) Unbeschadet des § 90 Absatz 2 Satz 1 des
Informationen zu geben, zu wiederholen und auf den Strahlenschutzgesetzes hat der Strahlenschutzverant-
neuesten Stand zu bringen sind, mit den für den Kata- wortliche dafür zu sorgen, dass das Eintreten eines
strophenschutz und den für die öffentliche Sicherheit Vorkommnisses, die Ergebnisse der Untersuchung
zuständigen Behörden abzustimmen. nach Absatz 1 sowie die zur Behebung der Auswirkun-
2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
gen und zur Vermeidung eines Vorkommnisses getrof- 4. informiert das Bundesministerium für Umwelt, Na-
fenen Maßnahmen unverzüglich aufgezeichnet werden. turschutz und nukleare Sicherheit unverzüglich über
(3) Unbeschadet des § 90 Absatz 2 Satz 3 des ihr vorliegende Informationen und ihre Auswertung
Strahlenschutzgesetzes hat der Strahlenschutzverant- zu einem bedeutsamen Vorkommnis,
wortliche dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen 5. macht dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
nach Absatz 2 vor dem Zugriff Unbefugter geschützt schutz und nukleare Sicherheit sowie den zuständi-
werden. gen Behörden die in dem System nach Nummer 1
(4) Unbeschadet des § 90 Absatz 2 Satz 2, 4 und 5 enthaltenen Informationen zugänglich, soweit dies
des Strahlenschutzgesetzes hat der Strahlenschutzver- für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist,
antwortliche dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen 6. führt eine regelmäßige systematische wissenschaft-
nach Absatz 2 30 Jahre lang aufbewahrt und der zu- liche Aufarbeitung der durchgeführten Auswertun-
ständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. gen durch und veröffentlicht die Ergebnisse ein-
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Eintritt des schließlich der daraus abgeleiteten Empfehlungen
Vorkommnisses. für den Strahlenschutz und
7. tauscht Informationen mit den für die Meldeverfah-
§ 110
ren nach Medizinprodukterecht und Arzneimittel-
Aufgaben der recht zuständigen Stellen sowie mit weiteren im Be-
zuständigen Aufsichtsbehörden reich der Sicherheit von Arzneimitteln und Medizin-
(1) Im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Auf- produkten tätigen Stellen aus und berücksichtigt de-
sicht erfasst, prüft und bewertet die zuständige Be- ren Erkenntnisse bei ihrer Auswertung und wissen-
hörde Meldungen nach § 108. schaftlichen Aufarbeitung.
(2) Die zuständige Behörde (2) Zentrale Stelle ist das Bundesamt für Strahlen-
1. informiert unverzüglich das Bundesministerium für schutz.
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über
ein bedeutsames Vorkommnis und § 112
2. übermittelt bei einem bedeutsamen Vorkommnis bei Meldung und Erfassung von
medizinischer Exposition und bei Exposition der Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften
untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen (1) Die Vorschriften zur Meldung und Erfassung von
Anwendung unverzüglich die Informationen über Vorkommnissen nach Arzneimittelrecht und Medizin-
das bedeutsame Vorkommnis in pseudonymisierter produkterecht bleiben unberührt.
Form an die zentrale Stelle nach § 111.
(2) Die §§ 108 bis 110 finden im Anwendungsbereich
Im Falle der Zuständigkeit einer Landesbehörde erfolgt der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Mel-
die Information nach Satz 1 Nummer 1 durch die zu- deverordnung keine Anwendung.
ständige oberste Landesbehörde.
(3) Betrifft ein bedeutsames Vorkommnis bei medizi- § 113
nischer Exposition eine Anwendung radioaktiver Stoffe
Ausnahme
oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizini-
schen Forschung, so informiert die zuständige Behörde Dieser Abschnitt findet keine Anwendung beim an-
unverzüglich die für die Genehmigung oder Anzeige der zeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahrzeugs oder ei-
Anwendung zuständige Behörde über den Sachverhalt. nes Raumfahrzeugs.
Sie übermittelt hierbei auch die Information über den
Strahlenschutzverantwortlichen und die Genehmigung Abschnitt 8
nach § 31 Absatz 1 oder die Anzeige nach § 32 Absatz 1
des Strahlenschutzgesetzes. Anwendung ionisierender Strahlung
oder radioaktiver Stoffe am Menschen
§ 111
Unterabschnitt 1
Aufgaben der zentralen Stelle
(1) Die zentrale Stelle Technische Anforderungen
1. richtet ein elektronisches System zur Erfassung,
§ 114
Verarbeitung und Auswertung von Informationen
über bedeutsame Vorkommnisse bei medizinischer Anforderungen an die
Exposition und bei Exposition der untersuchten Per- Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen
son bei einer nichtmedizinischen Anwendung ein (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
und betreibt dieses, sorgen, dass eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung
2. bestimmt Verfahren, Form und Inhalt der Übermitt- am Menschen nur verwendet wird, wenn sie
lung von Informationen nach § 110 Absatz 2 Satz 1 1. über eine Funktion verfügt, die die Parameter zur
Nummer 2, Ermittlung der bei der Anwendung erhaltenen Expo-
3. erfasst und verarbeitet Informationen über ein be- sition der untersuchten oder behandelten Person
deutsames Vorkommnis und wertet diese insbeson- anzeigt, oder, falls dies nach dem Stand der Technik
dere im Hinblick auf die Übertragbarkeit und Be- nicht möglich ist, mit der die erhaltene Exposition
deutsamkeit der Erkenntnisse auf andere Anwen- der untersuchten oder behandelten Person auf an-
dungen und andere Anwender aus, dere Weise ermittelt werden kann,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2075
2. über eine Funktion verfügt, die die Parameter, die (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend nach
zur Ermittlung der Exposition der untersuchten oder jeder Änderung einer Anlage zur Erzeugung ionisieren-
behandelten Person erforderlich sind, elektronisch der Strahlung, Bestrahlungsvorrichtung, einer Röntgen-
aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektro- einrichtung, einer sonstigen Vorrichtung oder eines
nisch nutzbar macht, Gerätes nach Absatz 1, welche die für die Anwendung
erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Num-
3. im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung über
mer 5 des Strahlenschutzgesetzes beeinflussen kann.
eine Funktion zur elektronischen Bildverstärkung
In diesem Fall kann sich die Prüfung auf die Änderung
und zur automatischen Dosisleistungsregelung oder
und deren Auswirkungen beschränken. Ist die Abnah-
über eine andere, mindestens gleichwertige Funk-
meprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten nicht
tion verfügt,
mehr möglich, so hat der Strahlenschutzverantwort-
4. im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung bei In- liche dafür zu sorgen, dass eine gleichwertige Prüfung
terventionen neben der Vorrichtung oder Funktion durch eine Person mit der erforderlichen Fachkunde im
nach Nummer 1 über eine Funktion verfügt, die der Strahlenschutz durchgeführt wird.
Person nach § 145 durchgängig während der An-
wendung die Parameter zur Ermittlung der Exposi- § 116
tion der untersuchten Person anzeigt.
Konstanzprüfung
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Anlage zur Erzeugung ionisierender
sorgen, dass für Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlung oder eine Bestrahlungsvorrichtung, die je-
Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, Röntgeneinrich-
weils eine Photonen- oder Teilchenenergie von mindes-
tungen oder sonstige Vorrichtungen oder Geräte nach
tens 1 Megaelektronenvolt bereitstellt, zur Behandlung
§ 115 Absatz 1 nach der Inbetriebnahme regelmäßig
von Personen nur verwendet wird, wenn sie die Über-
und in den erforderlichen Zeitabständen geprüft wird,
prüfung der Parameter zur Bestimmung der Dosisver-
ob die für die Anwendung erforderliche Qualität im
teilung ermöglicht.
Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlen-
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu schutzgesetzes weiterhin erreicht wird (Konstanzprü-
sorgen, dass eine Anlage zur Erzeugung ionisierender fung). Hierzu ist insbesondere zu prüfen, ob die
Strahlung zur Untersuchung von Personen nur verwen- Bezugswerte, die nach § 115 Absatz 2 in der letzten
det wird, wenn sie über eine Funktion verfügt, die der Abnahmeprüfung erhoben wurden, eingehalten wer-
Person nach § 145 die Parameter zur Ermittlung der den.
Exposition der untersuchten Person anzeigt, oder, falls
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, mit
sorgen, dass bei der Konstanzprüfung die Prüfmittel
der die erhaltene Exposition der untersuchten Person
verwendet werden, die bei der Abnahmeprüfung für
auf andere Weise unmittelbar ermittelt werden kann.
die Bestimmung der Bezugswerte nach § 115 Absatz 2
verwendet wurden. Die zuständige Behörde kann im
§ 115 Einzelfall der Verwendung anderer Prüfmittel zustim-
Qualitätssicherung vor men, wenn die Verwendung der bei der Abnahme-
Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung prüfung verwendeten Prüfmittel zu einer unverhältnis-
mäßigen Beeinträchtigung des angezeigten oder ge-
(1) Bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah- nehmigten Betriebs führen würde.
lung, Bestrahlungsvorrichtungen, Röntgeneinrichtun-
gen und sonstigen Vorrichtungen und Geräten, die bei (3) In Fällen des § 115 Absatz 3 ist zudem zu prüfen,
der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender ob auch das Gesamtsystem die für die Anwendung
Strahlung am Menschen verwendet werden, hat der erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Num-
Strahlenschutzverantwortliche vor der Inbetriebnahme mer 5 des Strahlenschutzgesetzes weiterhin erreicht.
sicherzustellen, dass die für die Anwendung erforder- (4) Wird die erforderliche Qualität im Sinne des § 14
liche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes nicht
des Strahlenschutzgesetzes erreicht wird und zu die- mehr erreicht, so hat der Strahlenschutzverantwortliche
sem Zweck unter seiner Einbindung eine Abnahmeprü- dafür zu sorgen, dass die Ursache unverzüglich ermit-
fung durch den jeweiligen Hersteller oder Lieferanten telt und beseitigt wird.
der einzelnen Komponenten durchgeführt wird.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu § 117
sorgen, dass als Teil der Abnahmeprüfung die Bezugs- Aufzeichnungen
werte für die Konstanzprüfung nach § 116 bestimmt
werden. (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Inhalt, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfun-
(3) Ist die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah- gen nach den §§ 115 und 116 Absatz 1 und 3 unver-
lung, die Bestrahlungsvorrichtung, die Röntgeneinrich- züglich aufgezeichnet werden.
tung oder eine sonstige Vorrichtung oder ein Gerät Teil
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
eines Gesamtsystems für die Anwendung am Men-
sorgen, dass die Aufzeichnungen aufbewahrt werden,
schen, so hat der Strahlenschutzverantwortliche auch
für das Gesamtsystem durch eine Prüfung sicherzustel- 1. bei Prüfungen nach § 115 für die Dauer des Betrie-
len, dass die für die Anwendung erforderliche Qualität bes, mindestens jedoch drei Jahre nach dem Ab-
im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlen- schluss der nächsten vollständigen Abnahmeprü-
schutzgesetzes erreicht wird. fung,
2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
2. bei Prüfungen nach § 116 zehn Jahre nach Ab- Stoffe gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für stil-
schluss der Prüfung. lende Personen.
Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den (2) Der anwendende Arzt oder Zahnarzt hat bei
Aufbewahrungsfristen festlegen. Personen, bei denen trotz bestehender oder nicht aus-
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Auf- zuschließender Schwangerschaft die Anwendung ioni-
zeichnungen der zuständigen Behörde und der ärzt- sierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe geboten
lichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen vorzu- ist, alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der Exposition
legen. dieser Person und insbesondere des ungeborenen
Kindes auszuschöpfen. Bei der Anwendung offener ra-
§ 118 dioaktiver Stoffe gilt Satz 1 entsprechend für stillende
Personen.
Bestandsverzeichnis
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor- sorgen, dass bei der Anwendung ionisierender Strah-
gen, dass ein aktuelles Bestandsverzeichnis über die lung oder radioaktiver Stoffe an Personen unter 18 Jah-
bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren- ren geeignete Verfahren sowie Ausrüstungen, Geräte
der Strahlung am Menschen eingesetzten Ausrüstun- und Vorrichtungen verfügbar sind und eingesetzt wer-
gen, Geräte und Vorrichtungen geführt und der zustän- den, um der besonderen Strahlenempfindlichkeit dieser
digen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird; das Personen Rechnung zu tragen.
Bestandsverzeichnis nach § 13 der Verordnung über
das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizin- § 121
produkten kann herangezogen werden.
Maßnahmen bei der Anwendung
Unterabschnitt 2 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
Anforderungen sorgen, dass für Untersuchungen und Behandlungen
im Zusammenhang mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen
mit der Anwendung am Menschen schriftliche Arbeitsanweisungen erstellt werden. Diese
sind für die Personen, die bei diesen Anwendungen
§ 119 tätig sind, zur jederzeitigen Einsicht bereitzuhalten und
auf Anforderung der zuständigen Behörde und der ärzt-
Rechtfertigende Indikation lichen oder zahnärztlichen Stelle vorzulegen.
(1) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
oder Zahnarzt hat neben der Einhaltung der Anforde- sorgen, dass ein Arzt nach § 145 Absatz 1 Nummer 1
rungen nach § 83 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes und ein Medizinphysik-Experte für Personen, deren Be-
zu prüfen, ob es sich bei der vorgesehenen Anwendung handlung mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven
ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe um ein Stoffen individuell festzulegen ist, einen auf diese
anerkanntes Verfahren nach den Erfordernissen der Person bezogenen Bestrahlungsplan schriftlich fest-
medizinischen Wissenschaften oder um einen Heilver- legen. In den Bestrahlungsplan sind alle Behandlungs-
such handelt, dessen Durchführung durch den Arzt bedingungen aufzunehmen, insbesondere die nach den
oder Zahnarzt besonders zu begründen ist. Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft indivi-
(2) Eine rechtfertigende Indikation ist auch dann zu duell festzulegende Dosis im Zielvolumen oder die
stellen, wenn eine Anforderung eines überweisenden Aktivität des eingesetzten radioaktiven Stoffes.
Arztes oder Zahnarztes vorliegt. (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
(3) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt sorgen, dass bei Behandlungen, denen ein individueller
oder Zahnarzt hat vor der Anwendung, erforderlichen- Bestrahlungsplan zugrunde liegt, die Einhaltung aller im
falls in Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt Bestrahlungsplan festgelegten Bedingungen überprüft
oder Zahnarzt, die verfügbaren Informationen über wird. Die Überprüfung erfolgt vor Beginn
bisherige medizinische Erkenntnisse heranzuziehen, 1. der ersten Bestrahlung oder nach Änderung des
um jede unnötige Exposition zu vermeiden. Zu diesem Bestrahlungsplans durch einen Arzt nach § 145 Ab-
Zweck ist die zu untersuchende oder zu behandelnde satz 1 Nummer 1 und einen Medizinphysik-Exper-
Person über frühere Anwendungen ionisierender ten,
Strahlung oder radioaktiver Stoffe, die für die vorge-
sehene Anwendung von Bedeutung sein können, zu 2. jeder weiteren Bestrahlung durch einen Arzt nach
befragen. § 145 Absatz 1 Nummer 1 oder eine Person nach
§ 145 Absatz 2 Nummer 2 oder 3.
§ 120 (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
Schutz von sorgen, dass über jede Behandlung ein Protokoll er-
besonderen Personengruppen stellt wird.
(1) Der anwendende Arzt oder Zahnarzt hat vor einer § 122
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver
Stoffe gebärfähige Personen, erforderlichenfalls in Zu- Beschränkung der Exposition
sammenarbeit mit einem überweisenden Arzt, zu befra- (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
gen, ob eine Schwangerschaft besteht oder bestehen sorgen, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die
könnte. Bei bestehender oder nicht auszuschließender Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen zu
Schwangerschaft ist die Dringlichkeit der Anwendung beschränken. Er hat dafür zu sorgen, dass innerhalb
zu prüfen. Bei der Anwendung offener radioaktiver von sechs Monaten nach Aufnahme einer Tätigkeit
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geprüft wird, ob die Festlegung von Dosisrichtwerten (4) Beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Tele-
für die Exposition von Betreuungs- und Begleitperso- radiologie hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür
nen ein geeignetes Instrument zur Optimierung des zu sorgen, dass bei der an dem Teleradiologiesystem
Strahlenschutzes ist. Der Strahlenschutzverantwort- jeweils beteiligten anderen Einrichtung Kopien der Auf-
liche hat auch dafür zu sorgen, dass ein Leitfaden für zeichnungen über die Qualitätssicherung vor Inbetrieb-
den Strahlenschutz von Betreuungs- und Begleitper- nahme nach § 115 und über die Konstanzprüfungen
sonen erstellt wird. nach § 116 sowie über die Sachverständigenprüfungen
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 aller zum System ge-
sorgen, dass für jede Art der Untersuchung und hörenden Röntgeneinrichtungen zur Einsicht verfügbar
Behandlung die Expositionen der Personen, an denen sind. Die Pflicht kann auch durch das Bereithalten der
ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe ange- Aufzeichnungen in elektronischer Form erfüllt werden.
wendet werden, regelmäßig ausgewertet und bewertet
wird. § 124
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu Informationspflichten
sorgen, dass die diagnostischen Referenzwerte nach (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
§ 125 Absatz 1 Satz 1 bei Untersuchungen von Per- sorgen, dass eine Person, an der ionisierende Strah-
sonen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender lung oder radioaktive Stoffe angewendet werden, vor
Strahlung zugrunde gelegt werden. der Anwendung über das Risiko der Strahlenanwen-
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu dung informiert wird.
sorgen, dass eine Person, die mit radioaktiven Stoffen (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
behandelt wurde, erst dann aus dem Strahlenschutz- sorgen, dass Betreuungs- oder Begleitpersonen vor
bereich entlassen wird, wenn davon ausgegangen wer- dem Betreten des Kontrollbereichs
den kann, dass hierdurch für Angehörige und Dritte
eine effektive Dosis von nicht mehr als 1 Millisievert 1. über mögliche Gefahren der Exposition aufgeklärt
auftreten kann. Ist im Einzelfall eine Entlassung aus me- werden und
dizinischen Gründen vor diesem Zeitpunkt erforderlich, 2. geeignete schriftliche Hinweise angeboten und auf
so hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu Wunsch ausgehändigt bekommen.
sorgen, dass dies schriftlich begründet und der zustän-
digen Behörde mitgeteilt wird. (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass nach der Anwendung radioaktiver Stoffe
der Person, an der die Stoffe angewendet wurden, so-
§ 123
wie der Betreuungs- oder Begleitperson geeignete
Anforderungen im schriftliche Hinweise ausgehändigt werden, um die
Zusammenhang mit dem Betrieb von der Person ausgehende Exposition oder die Kon-
einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie tamination der Angehörigen, Dritter oder der Umwelt zu
(1) Der Teleradiologe hat bei der Durchführung der vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Dies
Untersuchung gilt nicht, wenn eine solche Exposition oder Kontami-
nation ausgeschlossen werden kann oder die Person
1. nach eingehender Beratung mit dem Arzt, der nach
weiter stationär aufgenommen wird.
§ 14 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgeset-
zes am Ort der technischen Durchführung anwesend (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
zu sein hat, die rechtfertigende Indikation zu stellen, sorgen, dass eine Person nach einer Behandlung mit
2. die Untersuchungsergebnisse zu befunden und ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen, die
eine Überprüfung des langfristigen Erfolgs der Strah-
3. mithilfe elektronischer Datenübertragung und Tele- lenbehandlung erfordert, über geeignete Zeitabstände
kommunikation insbesondere zur rechtfertigenden für die Überprüfung informiert wird.
Indikation und Befundung unmittelbar in Verbindung
zu stehen mit der Person, die nach § 14 Absatz 2
§ 125
Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes die techni-
sche Durchführung der Untersuchung vorzunehmen Diagnostische
hat, und mit dem Arzt, der nach § 14 Absatz 2 Referenzwerte; Bevölkerungsdosis
Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der (1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt, er-
technischen Durchführung anwesend zu sein hat. stellt und veröffentlicht diagnostische Referenzwerte
(2) Der Arzt, der nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des für Untersuchungen mit ionisierender Strahlung und
Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durch- radioaktiven Stoffen. Das Bundesamt für Strahlen-
führung anwesend zu sein hat, hat bei der Durch- schutz kann für die Ermittlung die Daten heranziehen,
führung der Untersuchung in der Teleradiologie ins- die der zuständigen Behörde nach § 130 Absatz 3
besondere die zur Feststellung der rechtfertigenden Satz 1 Nummer 2 von den ärztlichen und zahnärztlichen
Indikation erforderlichen Angaben zu ermitteln und an Stellen übermittelt werden. Zu diesem Zweck übermit-
den Teleradiologen weiterzuleiten. telt die zuständige Behörde dem Bundesamt für Strah-
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu lenschutz einmal pro Jahr die von den ärztlichen und
sorgen, dass die technische Durchführung bei der zahnärztlichen Stellen erfassten Daten zur Exposition.
Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen (2) Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft spätes-
in der Teleradiologie durch nach § 145 Absatz 2 tens drei Jahre nach der letzten Veröffentlichung, ob
Nummer 2 oder 3 berechtigte Personen vorgenommen die diagnostischen Referenzwerte aktualisiert werden
wird. müssen und aktualisiert sie gegebenenfalls.
2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt min- chungsdaten auf elektronischen Datenträgern sicher-
destens alle zwei Jahre die medizinische Exposition der gestellt ist, dass
Bevölkerung und ausgewählter Bevölkerungsgruppen. 1. alle erhobenen Daten, die zur Befundung genutzt
wurden oder die nach den Erfordernissen der medi-
§ 126 zinischen Wissenschaft zur Befundung, zur Verlaufs-
Risikoanalyse vor Strahlenbehandlungen beurteilung oder zur Vermeidung weiterer Expositio-
nen erforderlich sind, aufbewahrt werden und
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass vor dem erstmaligen Einsatz oder einer 2. Daten, die den Prozess der Erzeugung und Verarbei-
wesentlichen Änderung eines Behandlungsverfahrens tung der Röntgenbilder, digitalen Bilddaten und
mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung sonstigen Untersuchungsdaten beschreiben, aufbe-
eine Analyse zur Identifikation und Bewertung der wahrt werden, sofern sie dazu dienen, den Inhalt der
Gefahr unbeabsichtigter Expositionen der behandelten in Nummer 1 genannten Daten nachzuvollziehen.
Person durchgeführt wird. Daten können komprimiert werden, wenn sichergestellt
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu ist, dass die diagnostische Aussagekraft erhalten
sorgen, dass die Ergebnisse der Analyse bleibt.
1. aufgezeichnet werden, (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei der
Weitergabe oder Übermittlung von Daten nach § 85 Ab-
2. zehn Jahre lang aufbewahrt werden und satz 3 des Strahlenschutzgesetzes dafür zu sorgen,
3. der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt dass die Daten mit den Ursprungsdaten übereinstim-
werden. men und für den Adressaten lesbar sind. Die Röntgen-
bilder, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersu-
§ 127 chungsdaten müssen zur Befundung geeignet sein.
Aufbewahrung, § 128
Weitergabe und Übermittlung von
Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bestimmung von ärztlichen und
Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu (1) Zur Sicherung der Qualität bei der Anwendung
sorgen, dass die Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 1 ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am
Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes, Röntgenbilder, di- Menschen bestimmt die zuständige Behörde für ihren
gitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten so Zuständigkeitsbereich ärztliche und zahnärztliche Stel-
aufbewahrt werden, dass während der Dauer der Auf- len.
bewahrungsfrist nach § 85 Absatz 2 des Strahlen- (2) Eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle darf nur
schutzgesetzes sichergestellt ist, dass bestimmt werden, wenn
1. sie jederzeit innerhalb angemessener Zeit verfügbar 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
sind und bei elektronischer Aufbewahrung unmittel- ken gegen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
bar lesbar gemacht werden können und erforderliche Unabhängigkeit ergeben,
2. keine Informationsänderungen oder -verluste eintre- 2. die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche
ten können. personelle, technische und organisatorische Aus-
stattung zur Verfügung steht,
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Aufbewahrung der Aufzeichnun- 3. die für die Stelle tätigen Personen über die erforder-
gen nach § 85 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzge- liche Qualifikation und Erfahrung zur Wahrnehmung
setzes sowie bei der Aufbewahrung von Personenda- der Aufgaben der ärztlichen oder zahnärztlichen
ten, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Stelle verfügen,
Untersuchungsdaten auf elektronischen Datenträgern 4. die Arbeitsweise der ärztlichen oder zahnärztlichen
durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass Stelle und die Art und Weise der Durchführung der
1. der Urheber, der Entstehungsort und der Entste- Prüfungen nach § 130 Absatz 1 und 2 die ordnungs-
hungszeitpunkt eindeutig erkennbar sind, gemäße Wahrnehmung der Aufgaben einschließlich
der Beachtung der Erfordernisse der medizinischen
2. nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen als Wissenschaft erwarten lassen und
solche erkennbar sind und mit Angaben zu Urheber
und Zeitpunkt der nachträglichen Änderungen oder 5. angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung
Ergänzungen aufbewahrt werden und ihrer Prüfungen zur Verfügung stehen.
3. während der Dauer der Aufbewahrung die Verknüp- § 129
fung der Personendaten mit dem erhobenen Befund,
den Daten, die den Bilderzeugungs- und Bildverar- Mitteilung der
beitungsprozess beschreiben, den Bilddaten und Aufnahme und Beendigung einer
den sonstigen Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 1 Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes jederzeit herge- (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
stellt werden kann. sorgen, dass
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu 1. die Aufnahme einer Tätigkeit im Zusammenhang mit
sorgen, dass bei der Aufbewahrung von Röntgen- der Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-
bildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersu- aktiver Stoffe am Menschen, die einer Genehmigung
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nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 (2) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen schla-
des Strahlenschutzgesetzes oder einer Anzeige gen dem Strahlenschutzverantwortlichen Möglichkei-
nach § 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ten zur Optimierung der Anwendung ionisierender
bedarf, unverzüglich einer von der zuständigen Be- Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen vor
hörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen und prüfen, ob und wieweit die Vorschläge umgesetzt
Stelle mitgeteilt wird und werden.
2. ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde (3) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen haben
übersandt wird. der zuständigen Behörde Folgendes mitzuteilen:
Bei einer wesentlichen Änderung einer Tätigkeit gilt 1. die Ergebnisse der Prüfungen,
Satz 1 entsprechend. 2. eine Zusammenstellung der bei den Prüfungen er-
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu fassten Daten zur Exposition,
sorgen, dass 3. eine ständige, ungerechtfertigte Überschreitung der
bei der Untersuchung zugrunde zu legenden diag-
1. die Beendigung einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1
nostischen Referenzwerte und
Nummer 1 unverzüglich einer von der zuständigen
Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen 4. eine Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge.
Stelle mitgeteilt wird und Personenbezogene Daten der untersuchten oder be-
2. ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde handelten Personen dürfen nicht übermittelt werden.
übersandt wird. (4) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen dürfen
die Ergebnisse der Prüfungen, einschließlich des Na-
§ 130 mens und der Anschrift des Strahlenschutzverantwort-
lichen, der Stelle übermitteln, die für die Qualitätsprü-
Maßnahmen zur Qualitätssicherung
fung nach dem Neunten Abschnitt des Vierten Kapitels
durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist.
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche unterliegt der Personenbezogene Daten der untersuchten oder be-
von der ärztlichen und zahnärztlichen Stelle durchzu- handelten Personen dürfen nicht übermittelt werden.
führenden Prüfung zur Qualitätssicherung. Die ärzt- (5) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen unterlie-
lichen und zahnärztlichen Stellen prüfen im Rahmen gen im Hinblick auf personenbezogene Daten der un-
der Qualitätssicherung insbesondere, ob tersuchten oder behandelten Personen der ärztlichen
1. die jeweilige Anwendung ionisierender Strahlung Schweigepflicht.
oder radioaktiver Stoffe am Menschen gerechtfertigt (6) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
ist und bei der Anwendung die Erfordernisse der sorgen, dass der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle
medizinischen Wissenschaft beachtet werden, auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung gestellt
2. die eingesetzten Anlagen zur Erzeugung ionisieren- werden, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
der Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, sonstige benötigt. Die ärztliche oder zahnärztliche Stelle darf
Geräte oder Ausrüstungen sowie die im Zusammen- die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten nur zu den in
hang damit angewendeten Verfahren den nach dem den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken verarbeiten.
Stand von Wissenschaft und Technik jeweils not-
wendigen Qualitätsstandards entsprechen, um de- § 131
ren Exposition so gering wie möglich zu halten, Medizinphysik-Experte
3. die eingesetzten Röntgeneinrichtungen und die im (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
Zusammenhang damit angewendeten Verfahren sorgen, dass bei einer Behandlung mit radioaktiven
den nach dem Stand der Technik jeweils notwendi- Stoffen oder ionisierender Strahlung, der ein individuel-
gen Qualitätsstandards entsprechen, um deren Ex- ler Bestrahlungsplan zugrunde liegt, ein Medizinphysik-
position so gering wie möglich zu halten, Experte zur engen Mitarbeit bei der Festlegung des Be-
strahlungsplans und der Durchführung der Behandlung
4. die diagnostischen Referenzwerte nicht ungerecht-
hinzugezogen wird.
fertigt überschritten werden,
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
5. ein Verfahren vorliegt, mit dem Vorkommnisse bei
sorgen, dass ein Medizinphysik-Experte zur Mitarbeit
der Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-
hinzugezogen wird bei
aktiver Stoffe am Menschen in systematischer
Weise erkannt und bearbeitet werden, und 1. standardisierten Behandlungen mit radioaktiven
Stoffen oder ionisierender Strahlung,
6. schriftliche Arbeitsanweisungen gemäß § 121 Ab-
satz 1 Satz 1 erstellt wurden. 2. Untersuchungen mit offenen radioaktiven Stoffen,
Sofern bei dem Strahlenschutzverantwortlichen radio- 3. Untersuchungen mit ionisierender Strahlung, die mit
aktive Stoffe oder ionisierende Strahlung zum Zweck einem Computertomographen oder mit Geräten zur
der medizinischen Forschung angewendet werden, dreidimensionalen Bildgebung von Objekten mit
prüfen die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen, ob niedrigem Röntgenkontrast durchgeführt werden
das Forschungsvorhaben unter Beachtung der Erfor- mit Ausnahme der Tomosynthese, und
dernisse der medizinischen Wissenschaft im Hinblick 4. Interventionen, bei denen die Röntgeneinrichtungen
auf den Strahlenschutz ordnungsgemäß durchgeführt zur Durchleuchtung eingesetzt werden und die mit
worden ist. einer erheblichen Exposition verbunden sind.
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Der Umfang, in dem der Medizinphysik-Experte hinzu- § 134
zuziehen ist, richtet sich nach der Art und Anzahl der Einwilligungen der in das
Untersuchungen oder Behandlungen sowie der Anzahl
Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person
der eingesetzten Geräte.
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die schriftliche Einwilligung der in das
sorgen, dass bei allen weiteren Anwendungen mit Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person darü-
radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung ein ber eingeholt wird, dass sie mit Folgendem einverstan-
Medizinphysik-Experte zur Beratung hinzugezogen den ist:
wird, soweit dies zur Optimierung des Strahlenschutzes
oder zur Gewährleistung der erforderlichen Qualität 1. der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren-
geboten ist. der Strahlung an ihrer Person und
2. den Untersuchungen, die vor, während und nach der
§ 132 Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
Strahlung an ihrer Person zur Kontrolle und zur
Aufgaben des Medizinphysik-Experten Erhaltung ihrer Gesundheit erforderlich sind.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor- Die Einwilligung nach Satz 1 kann von der in das For-
gen, dass ein Medizinphysik-Experte, wenn er nach schungsvorhaben eingeschlossenen Person jederzeit
§ 131 hinzuzuziehen ist, die Verantwortung für die widerrufen werden.
Dosimetrie von Personen, an denen radioaktive Stoffe (2) Des Weiteren hat der Strahlenschutzverantwort-
oder ionisierende Strahlung angewendet werden, über- liche dafür zu sorgen, dass die Einwilligung der in das
nimmt und insbesondere bei der Wahrnehmung der Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person in Fol-
Optimierung des Strahlenschutzes und folgender Auf- gendes eingeholt und nachgewiesen wird:
gaben mitwirkt:
1. die Mitteilung ihrer Teilnahme an dem Forschungs-
1. Qualitätssicherung bei der Planung und Durchfüh- vorhaben an die zuständige Behörde und
rung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder 2. die Übermittlung der Angaben über ihre durch die
ionisierender Strahlung am Menschen einschließlich Anwendung erhaltenen Expositionen an die zustän-
der physikalisch-technischen Qualitätssicherung, dige Behörde.
2. Auswahl der einzusetzenden Ausrüstungen, Geräte (3) Die Einwilligungen nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-
und Vorrichtungen, satz 2 sind persönlich zu erklären und nur wirksam,
wenn die in das Forschungsvorhaben eingeschlossene
3. Überwachung der Exposition von Personen, an de-
Person volljährig und in der Lage ist, Art, Bedeutung,
nen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung
Tragweite und Risiken der Anwendung der radioaktiven
angewendet werden,
Stoffe oder der ionisierenden Strahlung für sich zu er-
4. Überwachung der Einhaltung der diagnostischen kennen und ihren Willen hiernach auszurichten.
Referenzwerte, (4) Ist die Person nicht in der Lage, die Einwilligung
5. Untersuchung von Vorkommnissen, nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich zu erklären, so kann
diese auf andere geeignete Weise in Anwesenheit eines
6. Durchführung der Risikoanalyse für Behandlungen unparteiischen Zeugen erklärt und aufgezeichnet wer-
und den. Der Zeuge muss bei der Aufklärung nach § 135 Ab-
satz 2 anwesend gewesen sein und die Aufzeichnung
7. Unterweisung und Einweisung der bei der Anwen- der auf andere geeignete Weise erklärten Einwilligung
dung tätigen Personen. unterzeichnen.
(5) Der Widerruf der Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1
Abschnitt 9 oder Absatz 2 hat keine Auswirkungen auf eine Verar-
beitung von Daten, die auf der Grundlage der jeweiligen
Besondere
Einwilligung vor ihrem Widerruf durchgeführt wurde,
Anforderungen bei oder auf die weitere Verarbeitung solcher Daten, die
der Anwendung radioaktiver auf der Grundlage der jeweiligen Einwilligung bereits
Stoffe oder ionisierender Strahlung vor ihrem Widerruf erhoben wurden, soweit
zum Zweck der medizinischen Forschung 1. die Verwirklichung der Forschungszwecke ansons-
ten unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt
§ 133 würde,
Grundsatz der 2. die Verarbeitung der Daten erforderlich ist, um si-
Einwilligung nach Aufklärung und Befragung cherzustellen, dass schutzwürdige Interessen der in
das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor- nicht beeinträchtigt werden oder
gen, dass die Anwendung radioaktiver Stoffe oder
3. die Verarbeitung der Daten für die Nachvollziehbar-
ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der
keit der Exposition der in das Forschungsvorhaben
medizinischen Forschung nur mit Einwilligung nach
eingeschlossenen Person erforderlich ist um
Aufklärung und Befragung nach Maßgabe der
§§ 134, 135 und des § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, a) der Pflicht zur Erstellung des Abschlussberichts
Absatz 2 und 3 erfolgt. zu genügen oder
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b) strahlenschutzrechtliche Aufsicht und Qualitätssi- wurde und er entsprechend § 135 Absatz 2 Satz 1
cherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen bis 3 aufgeklärt und befragt worden ist, und
zu ermöglichen.
5. die Erklärung der Person oder deren in sonstiger
Weise zum Ausdruck gebrachte Wille, nicht an dem
§ 135 Forschungsvorhaben teilnehmen zu wollen, beach-
Aufklärung und Befragung tet wird.
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu Satz 1 Nummer 3 und 5 gilt nicht für ein Forschungs-
sorgen, dass der in das Forschungsvorhaben einge- vorhaben, für das eine Genehmigung nach dem Arznei-
schlossenen Person vor der Erklärung der Einwilligun- mittelrecht oder dem Medizinprodukterecht erforderlich
gen nach § 134 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 eine für ist.
die Person verständliche schriftliche Information zu der (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
Anwendung ausgehändigt wird, in der Art, Bedeutung, sorgen, dass neben dem gesetzlichen Vertreter oder
Tragweite und Risiken der Anwendung der radioaktiven dem Bevollmächtigten die Person, die in das For-
Stoffe oder der ionisierenden Strahlung dargelegt wer- schungsvorhaben eingeschlossen werden soll, in ange-
den und die in das Forschungsvorhaben eingeschlos- messener Weise aufgeklärt wird. Ist die minderjährige
sene Person über die Bedingungen und die Dauer der Person in der Lage, Art, Bedeutung, Tragweite und
Anwendungen und über die Möglichkeit des Widerrufs Risiken der Anwendung für sich zu erkennen und ihren
der Einwilligung nach § 134 Absatz 1 Satz 1 unterrich- Willen hiernach auszurichten, sind zusätzlich deren per-
tet wird. sönliche Einwilligungen nach § 134 Absatz 1 Satz 1 und
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu Absatz 2 erforderlich.
sorgen, dass die in das Forschungsvorhaben einge- (3) Für die Einwilligungen des gesetzlichen Vertre-
schlossene Person vor Erklärung der Einwilligungen ters oder des Bevollmächtigten nach Absatz 1 Satz 1
nach § 134 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 durch den Nummer 4 sowie für die Einwilligungen des Minderjäh-
die Anwendungen leitenden Arzt oder Zahnarzt oder rigen nach Absatz 2 Satz 2 gelten § 134 Absatz 1
einen von diesem beauftragten Arzt oder Zahnarzt auf- Satz 2, Absatz 4 und 5 und § 135 Absatz 2 Satz 4 ent-
geklärt und befragt wird, ob an ihr bereits radioaktive sprechend.
Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet worden
sind. Bei genehmigungsbedürftigen Anwendungen
§ 137
muss der beauftragte Arzt oder Zahnarzt die erforder-
liche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Die Auf- Weitere Anwendungsverbote
klärung muss die in Absatz 1 genannten Aspekte um- und Anwendungsbeschränkungen
fassen. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass über die Aufklärung und die Befragung
sorgen, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende
Aufzeichnungen angefertigt werden.
Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
an einer schwangeren Person oder an einer Person,
§ 136 die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung in
Anwendung an nicht einer Anstalt untergebracht ist, nicht angewendet wer-
Einwilligungsfähigen und an Minderjährigen den. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass radioaktive Stoffe zum Zweck der medizi-
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu nischen Forschung an einer stillenden Person nicht an-
sorgen, dass an einer Person, die nicht in der Lage ist, gewendet werden.
Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken der Anwendung
der radioaktiven Stoffe oder der ionisierenden Strah- (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
lung für sich zu erkennen und ihren Willen hiernach sorgen, dass die durch das Forschungsvorhaben be-
auszurichten, sowie an einer minderjährigen Person ra- dingte effektive Dosis für eine im Sinne des For-
dioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung nur ange- schungsvorhabens gesunde Person den Grenzwert
wendet werden, wenn von 20 Millisievert nicht überschreitet.
1. das Forschungsziel anders nicht erreicht werden (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
kann, sorgen, dass von der Anwendung eine im Sinne des
Forschungsvorhabens gesunde Person ausgeschlos-
2. die Anwendung an einer Person erfolgt, bei der in
sen wird, bei der in den vergangenen zehn Jahren eine
Bezug auf das Forschungsvorhaben eine Krankheit
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
oder ein entsprechender Krankheitsverdacht vor-
Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
liegt,
oder zur Behandlung stattgefunden hat, wenn durch
3. im Rahmen des Forschungsvorhabens das Ziel ver- die erneute Anwendung zum Zweck der medizinischen
folgt wird, diese Krankheit zu erkennen, das Leben Forschung eine effektive Dosis von mehr als 10 Millisie-
der Person zu retten, ihre Gesundheit wiederherzu- vert zu erwarten ist.
stellen, ihr Leiden zu lindern oder Verfahren zu ihrer
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
Untersuchung oder Behandlung im Zusammenhang
sorgen, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende
mit dieser Krankheit zu verbessern,
Strahlung an einer im Sinne des Forschungsvorhabens
4. der gesetzliche Vertreter oder der Bevollmächtigte gesunden Person, die das 50. Lebensjahr nicht vollen-
die Einwilligungen nach § 134 Absatz 1 Satz 1 und det hat, nur dann zum Zweck der medizinischen For-
Absatz 2 erklärt hat, nachdem ihm die schriftliche schung angewendet werden, wenn dies zur Erreichung
Information nach § 135 Absatz 1 ausgehändigt des Forschungszieles besonders notwendig ist.
2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
§ 138 tischen Referenzwerte für das Forschungsvorhaben
Besondere Schutzpflichten nicht angemessen ist.
(1) Bei einer nach § 32 Absatz 1 des Strahlenschutz- § 139
gesetzes angezeigten Anwendung hat der Strahlen-
Qualitätssicherung
schutzverantwortliche vor der ersten Anwendung einen
die Anwendungen leitenden Arzt oder Zahnarzt zu be- (1) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte
nennen, der die erforderliche Fachkunde im Strahlen- und der die Anwendungen leitende Arzt oder Zahnarzt
schutz und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der haben dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung radio-
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender aktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck
Strahlung am Menschen besitzt. der medizinischen Forschung der Gesundheit, der Si-
cherheit sowie den Rechten und den Interessen der in
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Personen
sorgen, dass während der Anwendung radioaktiver
Vorrang eingeräumt wird, insbesondere vor dem wis-
Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der me-
senschaftlichen und gesellschaftlichen Interesse an
dizinischen Forschung die ständige Erreichbarkeit des
dem Forschungsvorhaben.
die Anwendungen leitenden Arztes oder Zahnarztes im
Sinne des § 31 Absatz 4 Nummer 6 des Strahlen- (2) Im Falle einer Multi-Center-Studie hat der zur
schutzgesetzes oder des Absatzes 1 (die Anwendun- medizinischen Forschung Berechtigte den Genehmi-
gen leitender Arzt oder Zahnarzt) oder die ständige Er- gungsbescheid oder die wesentlichen Inhalte der An-
reichbarkeit eines Vertreters mit gleicher Qualifikation zeige, die Festlegungen zu Zielsetzung, Organisation,
gewährleistet ist. Methodik und Ablauf des Forschungsvorhabens sowie
weitere für die Durchführung der Anwendungen erfor-
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
derliche Informationen und Anleitungen in Bezug auf
sorgen, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende
das Forschungsvorhaben den jeweiligen Strahlen-
Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen
schutzverantwortlichen zu übermitteln.
Forschung nur von dem die Anwendungen leitenden
oder einem von diesem beauftragten Arzt oder Zahn- (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlen- sorgen, dass der Genehmigungsbescheid oder die we-
schutz angewendet werden. § 145 Absatz 2 bleibt un- sentlichen Inhalte der Anzeige, die Festlegungen zu
berührt. Zielsetzung, Organisation, Methodik und Ablauf des
Forschungsvorhabens sowie weitere für die Durchfüh-
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu rung der Anwendungen erforderliche Informationen und
sorgen, dass die in das Forschungsvorhaben einge- Anleitungen in Bezug auf das Forschungsvorhaben fol-
schlossene Person vor Beginn der Anwendung radio- genden Personen übermittelt werden:
aktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung ärztlich oder
zahnärztlich untersucht wird. Er hat dafür zu sorgen, 1. dem die Anwendungen leitenden Arzt oder Zahnarzt,
dass die Befunde unverzüglich aufgezeichnet werden. 2. dem von dem die Anwendungen leitenden Arzt oder
(5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu Zahnarzt mit der Aufklärung oder Anwendung beauf-
sorgen, dass vor der Anwendung radioaktiver Stoffe tragten Arzt oder Zahnarzt und
oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizini- 3. soweit es die Art der Anwendung erfordert, dem Me-
schen Forschung dizinphysik-Experten.
1. die Aktivität der anzuwendenden radioaktiven Stoffe (4) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte hat
bestimmt wird, dafür zu sorgen, dass die Anwendungen radioaktiver
Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen so
2. bei genehmigungsbedürftigen Anwendungen die
konzipiert sind, dass zuverlässige und belastbare Er-
Exposition für jede in das Forschungsvorhaben ein-
gebnisse zur Erreichung der Forschungszwecke ge-
geschlossene Person durch geeignete Verfahren
wonnen werden können. Der zur medizinischen For-
individuell abgeschätzt wird und
schung Berechtigte hat die Ergebnisse so aufzubewah-
3. bei anzeigebedürftigen Anwendungen die Exposition ren, dass eine vollständige Berichterstattung und Über-
für die in das Forschungsvorhaben eingeschlosse- prüfung möglich ist und der zuständigen Behörde und
nen Personen durch geeignete Verfahren abge- der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen
schätzt wird. Einblick zu gewähren.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, (5) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte
dass die Exposition für jede in das Forschungsvor- und der die Anwendungen leitende Arzt oder Zahnarzt
haben eingeschlossene Person durch geeignete Ver- haben die Durchführung der Anwendungen am Men-
fahren überwacht und im Hinblick auf die Abschätzung schen zum Zweck der medizinischen Forschung fort-
bewertet wird. Der Strahlenschutzverantwortliche hat laufend zu überwachen. Die Überwachung muss insbe-
dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Abschätzung sondere geeignet sein,
sowie Art und Ergebnis der Überwachungsmaßnahmen 1. unter Erfassung von erwarteten und unerwarteten
unverzüglich aufgezeichnet werden. Strahlenwirkungen zu erkennen, dass strahlenbe-
(6) § 122 Absatz 3 gilt für Anwendungen zur Unter- dingte Risiken oder der mit dem Forschungsvorha-
suchung zum Zweck der medizinischen Forschung ent- ben verbundene Nutzen, gegebenenfalls unter Be-
sprechend. Bei genehmigungsbedürftigen Anwendun- rücksichtigung des medizinischen Nutzens für die
gen zur Untersuchung zum Zweck der medizinischen in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Per-
Forschung kann die Genehmigungsbehörde Abwei- sonen, von den Angaben abweichen, die Grundlage
chendes festlegen, sofern die Anwendung der diagnos- für die Genehmigung oder Anzeige waren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2083
2. die Einhaltung der Festlegungen zu Zielsetzung, nenfalls unter Berücksichtigung des medizinischen
Organisation, Methodik und Ablauf des Forschungs- Nutzens für die in das Forschungsvorhaben einge-
vorhabens und die Gewinnung der Ergebnisse si- schlossenen Personen, oder über strahlenbedingte
cherzustellen und Risiken.
3. im Falle einer Multi-Center-Studie die Einhaltung der (4) Wer eine Anwendung radioaktiver Stoffe oder
genehmigten oder angezeigten Anzahl der in das ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der
Forschungsvorhaben einzuschließenden Personen medizinischen Forschung nach § 32 des Strahlen-
sicherzustellen. schutzgesetzes angezeigt hat, hat eine Änderung in
(6) Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für ein For- Bezug auf den Nachweis der erforderlichen Deckungs-
schungsvorhaben, für das eine Genehmigung nach vorsorge nach § 32 Absatz 3 des Strahlenschutzgeset-
dem Arzneimittelrecht oder dem Medizinprodukterecht zes in Verbindung mit § 35 des Strahlenschutzgesetzes
besteht. der Anzeigebehörde unverzüglich mitzuteilen und einen
vorhandenen aktuellen Nachweis beizufügen.
§ 140
§ 142
Aufbewahrungspflichten;
weitere Regelungen zu Aufzeichnungen Abschlussbericht
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu (1) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte hat
sorgen, dass der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde spätestens
zwölf Monate nach Beendigung des Forschungsvorha-
1. die Einwilligungen nach § 134 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
bens einen Abschlussbericht vorzulegen, aus dem ins-
satz 2 auch in Verbindung mit § 136 Absatz 1
besondere die für jede in das Forschungsvorhaben ein-
Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 2, 30 Jahre lang
geschlossene Person ermittelte Exposition hervorgeht.
nach ihrer Erklärung aufbewahrt werden,
(2) Im Falle einer Multi-Center-Studie
2. die Aufzeichnungen nach § 135 Absatz 2 Satz 4,
auch in Verbindung mit § 136 Absatz 3, und nach 1. haben die jeweiligen Strahlenschutzverantwortlichen
§ 138 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 30 Jahre dem zur medizinischen Forschung Berechtigten
lang nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung unverzüglich nach Beendigung der Anwendungen
aufbewahrt werden und unter ihrer Verantwortung die zur Erstellung des Ab-
schlussberichts nach Absatz 1 erforderlichen Anga-
3. die Einwilligungen nach Nummer 1 und die Aufzeich-
ben bereitzustellen,
nungen nach Nummer 2 der zuständigen Aufsichts-
behörde auf Verlangen vorgelegt werden. 2. muss der Abschlussbericht für jede beteiligte Ein-
richtung die Anzahl der Personen, an denen im Gel-
(2) Für die Aufzeichnungen nach § 135 Absatz 2 Satz 4,
tungsbereich dieser Verordnung radioaktive Stoffe
auch in Verbindung mit § 136 Absatz 3, und § 138 Ab-
oder ionisierende Strahlung angewendet wurden,
satz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 gelten § 85 Absatz 1
nennen und einrichtungsspezifische Angaben in
Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
einer Weise aufführen, dass diese den einzelnen
und 3, Satz 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes und
Einrichtungen zugeordnet werden können,
§ 127 entsprechend.
3. muss der Abschlussbericht auch die Gesamtanzahl
§ 141 der Personen, an denen im Geltungsbereich dieser
Verordnung radioaktive Stoffe oder ionisierende
Mitteilungspflichten
Strahlung angewendet wurden, enthalten und
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
4. unterrichtet die für den zur medizinischen Forschung
sorgen, dass der zuständigen Aufsichtsbehörde die
Berechtigten zuständige Aufsichtsbehörde die für
Beendigung der Anwendung radioaktiver Stoffe oder
den Strahlenschutzverantwortlichen zuständige Auf-
ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen
sichtsbehörde, sofern sich aus dem Abschlussbe-
Forschung unverzüglich mitgeteilt wird.
richt eine erhebliche Abweichung von der Genehmi-
(2) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte hat gung oder Anzeige oder ein Verstoß gegen strahlen-
dafür zu sorgen, dass der Genehmigungs- oder Anzei- schutzrechtliche Vorschriften ergibt.
gebehörde unverzüglich Folgendes mitgeteilt wird:
(3) Die für den zur medizinischen Forschung Berech-
1. bei einer Multi-Center-Studie das Ausscheiden eines tigten zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die Ge-
Strahlenschutzverantwortlichen und nehmigungs- oder Anzeigebehörde, sofern sich aus
2. die Beendigung des Forschungsvorhabens. dem Abschlussbericht eine erhebliche Abweichung
von der Genehmigung oder Anzeige ergibt.
(3) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte hat
dafür zu sorgen, dass der Genehmigungs- oder Anzei- (4) In den Fällen des Absatzes 1 und des Absat-
gebehörde unverzüglich Folgendes mitgeteilt wird: zes 2 Nummer 1 sind personenbezogene Daten der in
das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Personen
1. den Abbruch oder die Unterbrechung der Anwen-
zu pseudonymisieren.
dungen zum Schutz der in das Forschungsvorhaben
eingeschlossenen Personen vor Strahlenwirkungen
oder wegen einer Änderung des Nutzen-Risiko-Ver- § 143
hältnisses und Behördliche Schutzanordnung
2. bei genehmigten Anwendungen das Vorliegen we- (1) Ist zu besorgen, dass eine in das Forschungs-
sentlicher neuer Erkenntnisse über den mit dem vorhaben eingeschlossene Person auf Grund einer
Forschungsvorhaben verbundenen Nutzen, gegebe- Überschreitung der genehmigten oder angezeigten
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Dosiswerte für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder oder denen die vorübergehende Ausübung des ärzt-
ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen lichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die
Forschung an der Gesundheit geschädigt wird, oder ist
1. entweder die für die Anwendung erforderliche Fach-
auf Grund einer Überschreitung der genehmigten oder
kunde im Strahlenschutz besitzen oder
angezeigten Dosiswerte eine Gesundheitsschädigung
eingetreten, so ordnet die zuständige Behörde an, dass 2. auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für die
die Person durch einen nach § 175 Absatz 1 Satz 1 er- Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender
mächtigten Arzt untersucht wird. Ist eine Gesundheits- Strahlung erforderlichen Kenntnisse im Strahlen-
schädigung ohne Überschreitung der Dosiswerte zu schutz verfügen und unter ständiger Aufsicht und
besorgen oder eingetreten, so kann die zuständige Verantwortung einer der unter Nummer 1 genannten
Behörde die Untersuchung durch einen nach § 175 Ab- Personen tätig sind.
satz 1 Satz 1 ermächtigten Arzt anordnen. § 78 Absatz 1
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
gilt entsprechend.
sorgen, dass die technische Durchführung bei der An-
(2) Hat die zuständige Behörde nach Absatz 1 wendung ionisierender Strahlung und radioaktiver
Satz 1 oder 2 die Untersuchung einer Person angeord- Stoffe am Menschen ausschließlich durch folgende
net, darf eine weitere Anwendung radioaktiver Stoffe Personen vorgenommen wird:
oder ionisierender Strahlung an dieser Person im Rah- 1. Personen, die nach Absatz 1 ionisierende Strahlung
men des Forschungsvorhabens nur mit Zustimmung und radioaktive Stoffe am Menschen anwenden dür-
der zuständigen Behörde erfolgen. fen,
Abschnitt 10 2. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
Nummer 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993
Anwendung ionisierender Strahlung oder (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 21 des
radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geän-
dert worden ist,
§ 144 3. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich an-
Anforderungen im erkannten oder staatlich überwachten erfolgreich
Zusammenhang mit der Anwendung abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische
Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im
sorgen, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe Strahlenschutz besitzen,
oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheil-
kunde eine Tierbegleitperson nur anwesend ist, wenn 4. Personen, die sich in einer die erforderlichen Vo-
dies wegen der Umstände des Einzelfalls erforderlich raussetzungen zur technischen Durchführung ver-
ist. Andere Personen als Tierbegleitpersonen dürfen mittelnden beruflichen Ausbildung befinden, wenn
das Tier nicht begleiten. Eine schwangere Person darf sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer
nicht als Tierbegleitperson handeln. Person nach Absatz 1 Nummer 1 Arbeiten ausfüh-
ren, die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung über-
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu tragen sind, und sie die erforderlichen Kenntnisse
sorgen, dass bei der Planung des betrieblichen Strah- im Strahlenschutz besitzen,
lenschutzes zum Schutz der Tierbegleitperson ein Do-
5. Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen
sisrichtwert von höchstens 100 Mikrosievert je Anwen-
sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie unter
dung festgelegt wird. Der Dosisrichtwert ist für die ef-
ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person
fektive Dosis der Tierbegleitperson festzulegen.
nach Absatz 1 Nummer 1 tätig sind und die erforder-
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu lichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen,
sorgen, dass ein Tier, an dem radioaktive Stoffe ange-
6. Medizinphysik-Experten, wenn sie unter ständiger
wendet wurden, aus dem Strahlenschutzbereich erst
Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Ab-
entlassen wird, wenn für die Tierbegleitperson nur eine
satz 1 Nummer 1 tätig sind.
effektive Dosis im Bereich von 100 Mikrosievert zu er-
warten ist.
§ 146
(4) Tierschutzrechtliche Vorschriften bleiben unbe-
rührt. Berechtigte
Personen in der Tierheilkunde
Abschnitt 11 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass ionisierende Strahlung und radioaktive
Berechtigte Personen Stoffe in der Tierheilkunde nur angewendet werden von
1. Personen, die als Tierärzte, Ärzte oder Zahnärzte ap-
§ 145
probiert sind oder denen die vorübergehende Aus-
Berechtigte Personen übung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs er-
bei der Anwendung am Menschen laubt ist und die die für die Anwendung erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass ionisierende Strahlung und radioaktive 2. Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen, ärzt-
Stoffe am Menschen nur angewendet werden von Per- lichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind
sonen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind und die nicht die erforderliche Fachkunde im Strah-
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lenschutz besitzen, wenn sie auf ihrem speziellen ordnungsgemäßen Nutzung, Prüfung, Wartung und
Arbeitsgebiet über die für die Anwendung erforder- Instandsetzung sowie
lichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und
2. den Nachweis, dass es die Auslegung des Gerätes
unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer
ermöglicht, die Exposition auf ein Maß zu beschrän-
der unter Nummer 1 genannten Personen tätig sind.
ken, das nach dem Stand der Technik so niedrig wie
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu vernünftigerweise erreichbar ist.
sorgen, dass die technische Durchführung bei der
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Störstrahler, deren
Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver
Betrieb keiner Genehmigung bedarf, und auch nicht
Stoffe in der Tierheilkunde ausschließlich durch fol-
für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die
gende Personen vorgenommen wird:
genehmigungs- und anzeigefrei betrieben werden
1. Personen, die nach Absatz 1 ionisierende Strahlung dürfen.
und radioaktive Stoffe in der Tierheilkunde anwen-
den dürfen, (2) Sind die in § 91 Satz 1 des Strahlenschutzgeset-
zes genannten Geräte zum Einsatz bei der Anwendung
2. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 am Menschen bestimmt, müssen zusätzlich geeignete
Nummer 2 des MTA-Gesetzes, Informationen einschließlich verfügbarer Ergebnisse
3. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich an- der klinischen Bewertung beigefügt werden, die eine
erkannten oder staatlich überwachten erfolgreich Bewertung der Risiken für untersuchte oder behandelte
abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Personen ermöglichen.
Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und (3) Die Unterlagen müssen in deutscher oder in einer
Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im anderen für den Anwender des Gerätes leicht verständ-
Strahlenschutz besitzen, lichen Sprache abgefasst sein.
4. Medizinphysik-Experten,
5. Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse im Kapitel 8
Strahlenschutz verfügen, wenn sie unter ständiger Aufsichtsprogramm
Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Ab-
satz 1 Nummer 1 tätig sind.
§ 149
§ 147 Aufsichtsprogramm
Berechtigte Personen außerhalb der (1) In dem Aufsichtsprogramm nach § 180 Absatz 1
Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes legt die zuständige
Behörde die Durchführung und die Modalitäten auf-
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-
sichtlicher Prüfungen fest, insbesondere von Vor-Ort-
gen, dass in anderen Fällen als zur Anwendung am
Prüfungen.
Menschen oder zur Anwendung am Tier in der Tierheil-
kunde nur solche Personen Röntgenstrahlung anwen- (2) In welchen zeitlichen Abständen regelmäßige
den, die Vor-Ort-Prüfungen erfolgen, richtet sich nach Art und
Ausmaß des mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen
1. die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-
Risikos. Bei der Beurteilung der Art und des Ausmaßes
sitzen oder
des Risikos sind die Kriterien nach Anlage 16 zugrunde
2. auf ihrem Arbeitsgebiet über die für den Anwen- zu legen. Regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen erfolgen in
dungsfall erforderlichen Kenntnisse im Strahlen- der Regel in zeitlichen Abständen von einem Jahr bis
schutz verfügen. zu sechs Jahren. Für Tätigkeiten mit geringem Risiko
Satz 1 gilt nicht für den Betrieb eines Vollschutzgerätes kann in dem Aufsichtsprogramm von der Durchführung
nach § 45 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutz- regelmäßiger Vor-Ort-Prüfungen abgesehen und eine
gesetzes. andere Vorgehensweise zur Auswahl des Zeitpunkts
einer Vor-Ort-Prüfung festgelegt werden.
Kapitel 7 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6
Informations- des Strahlenschutzgesetzes.
pflichten des Herstellers
Teil 3
§ 148
Informationspflichten
Strahlenschutz bei
des Herstellers von Geräten Notfallexpositionssituationen
(1) Der Hersteller eines der in § 91 Satz 1 des Strah-
§ 150
lenschutzgesetzes genannten Geräte hat dafür zu sor-
gen, dass dem Gerät bei der Übergabe an den Strah- Dosimetrie bei Einsatzkräften
lenschutzverantwortlichen Unterlagen beigefügt sind,
(1) Der nach § 115 Absatz 2 des Strahlenschutzge-
die Folgendes enthalten:
setzes für den Schutz der Einsatzkräfte im Notfallein-
1. geeignete Informationen zu den möglichen radio- satz Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die
logischen Gefahren im Zusammenhang mit dem Exposition ermittelt oder abgeschätzt wird, der eine
Betrieb oder der Verwendung des Gerätes und zur Einsatzkraft bei Einsätzen in einer Notfallexpositions-
2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
situation oder bei Einsätzen zur Bekämpfung einer an- oder Knöchel überschreiten, gilt § 81 für den Verant-
deren Gefahrenlage ausgesetzt ist. Die Ermittlung oder wortlichen nach § 115 Absatz 2 des Strahlenschutz-
Abschätzung soll erfolgen gesetzes entsprechend.
1. durch eine Messung der Personendosis der Einsatz-
§ 152
kraft oder
Hilfeleistung und Beratung
2. wenn eine Messung nach Nummer 1 nicht möglich von Behörden, Hilfsorganisationen
ist, durch eine Übernahme der Ergebnisse der Mes- und Einsatzkräften bei einem Notfall
sung der Personendosis einer anderen Person mit
vergleichbaren Expositionsbedingungen oder (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat zur Erfül-
lung der Pflichten nach § 72 Absatz 3 des Strahlen-
3. ersatzweise durch eine Abschätzung der Körperdo- schutzgesetzes und nach § 107 dieser Verordnung
sis insbesondere auf Grundlage von Messungen der dafür zu sorgen, dass bei einem Notfall den zuständi-
Ortsdosis, der Ortsdosisleistung, der Konzentration gen und den bei der Notfallreaktion mitwirkenden Be-
radioaktiver Stoffe in der Luft oder der Kontamina- hörden und Organisationen Hilfe bei Entscheidungen,
tion der Umgebung oder anderer physikalischer Schutzmaßnahmen und anderen Maßnahmen nach
Parameter jeweils in Verbindung mit der Aufenthalts- § 97 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes ge-
zeit. leistet wird.
(2) Falls eine relevante Inkorporation radioaktiver (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat gemäß
Stoffe zu befürchten ist, soll zur Abschätzung der Kör- Absatz 1 insbesondere dafür zu sorgen, dass bei einem
perdosis zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 2 genann- nach § 108 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Notfall,
ten Methoden eine Messung der Körperaktivität oder Störfall oder sonstigen bedeutsamen Vorkommnis oder
der Aktivität der Ausscheidungen oder anderer biologi- bei einem nach § 6 Absatz 1 und 2 der Atomrechtlichen
scher Parameter durch eine nach § 169 des Strahlen- Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung melde-
schutzgesetzes bestimmte Messstelle erfolgen. pflichtigen Ereignis nach Eintritt eines Notfalls nach der
Meldung nach § 108 Absatz 4 oder der Anzeige nach
(3) Die zuständige Behörde kann eine andere oder § 6 Absatz 3 der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftrag-
ergänzende Weise der Ermittlung oder Abschätzung ten- und Meldeverordnung folgenden Behörden unver-
der Körperdosis festlegen, wenn dies im Hinblick auf
züglich eine vorläufige erste Bewertung des Notfalls
fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Messungen und seiner Auswirkungen übermittelt wird:
oder im Hinblick auf Unsicherheiten der Ergebnisse
nach den Absätzen 1 oder 2 angemessen ist. 1. der Behörde, der das besondere Vorkommnis nach
§ 108 Absatz 1 und 2 oder das meldepflichtige
(4) Die Regelungen zur Messung der Personendosis Ereignis nach § 6 Absatz 1 und 2 der Atomrecht-
in § 66 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gelten entspre- lichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverord-
chend. Die Dosimeter dürfen zwölf Monate vorgehalten nung zu melden ist,
werden, wenn zusätzlich ein Referenzdosimeter zur
Berücksichtigung des Abzugs der natürlichen Expo- 2. der Katastrophenschutzbehörde,
sition verwendet wird. Nach der Verwendung eines 3. der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Be-
Dosimeters in einer Notfallexpositionssituation oder hörde und
einer anderen Gefahrenlage ist das Dosimeter zusam- 4. bei einem überregionalen oder regionalen Notfall
men mit dem Referenzdosimeter innerhalb eines dem radiologischen Lagezentrum des Bundes nach
Monats bei der Messstelle einzureichen. § 106 des Strahlenschutzgesetzes.
(5) Wenn die ermittelte oder abgeschätzte effektive Der Strahlenschutzverantwortliche hat des Weiteren
Dosis ein Millisievert oder die ermittelte Organ-Äquiva- dafür zu sorgen, dass neue oder veränderte relevante
lentdosis für die Augenlinse 15 Millisievert oder die Daten oder Abschätzungen unverzüglich nach Kenntnis
lokale Hautdosis 50 Millisievert überschreitet, hat der den in Satz 1 genannten Behörden übermittelt werden.
nach § 115 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes für
den Schutz der Einsatzkräfte im Notfalleinsatz Verant- (3) Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall
wortliche dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen,
Ermittlung oder Abschätzung der Körperdosis nach dass die vorläufige erste Bewertung nach Absatz 2
§ 170 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes an das Satz 1 und deren Aktualisierungen nach Absatz 2 Satz 2
Strahlenschutzregister übermittelt werden. soweit wie möglich auch diejenigen Daten zur Anlage
oder Strahlungsquelle, zum radiologischen Inventar
und zu Freisetzungen sowie Freisetzungsabschätzun-
§ 151 gen und ‑prognosen umfassen, die nach den §§ 107
Besondere ärztliche und 108 des Strahlenschutzgesetzes für die Bewertung
Überwachung von Einsatzkräften der radiologischen Lage relevant sind. Bei den in
§ 106 Absatz 3 genannten Tätigkeiten ist der Strahlen-
Ist nicht auszuschließen, dass eine Person durch schutzverantwortliche nicht zur Übermittlung von Frei-
eine Exposition nach § 114 des Strahlenschutzgeset- setzungsabschätzungen und -prognosen verpflichtet.
zes oder auf Grund einer anderen Gefahrenlage nach
§ 116 des Strahlenschutzgesetzes Expositionen erhal- (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat gemäß
ten hat, die im Kalenderjahr die effektive Dosis von Absatz 1 des Weiteren insbesondere dafür zu sorgen,
20 Millisievert oder die Organ-Äquivalentdosis von dass
20 Millisievert für die Augenlinse oder von 500 Millisie- 1. den für den Katastrophenschutz und den für die
vert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden sowie
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den bei der Notfallreaktion mitwirkenden Behörden Strahlenschutzgesetzes erforderlichen Daten nach Ab-
und Organisationen jede Information und Beratung satz 1. Hierzu führt sie die erforderlichen Messungen
gegeben wird, die notwendig ist und Probenahmen durch oder zieht vorhandene Daten
a) zur Abwendung von Gefahren für Mensch oder heran.
Umwelt oder
§ 154
b) zur Eindämmung oder Beseitigung von nachteili-
gen Auswirkungen, und Maßnahmen zum Schutz vor
2. den nach § 115 Absatz 2 Nummer 2 des Strahlen- Radon für Neubauten in Gebieten nach
schutzgesetzes für den Schutz der Einsatzkräfte ver- § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
antwortlichen Behörden und Organisationen, den In den Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des
am Notfalleinsatz beteiligten Behörden und Organi- Strahlenschutzgesetzes gilt die Pflicht nach § 123 Ab-
sationen sowie der Einsatzleitung am Einsatzort jede satz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes, geeignete
Information und Beratung gegeben wird, die für die Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus
Unterrichtung der Einsatzkräfte nach § 114 Absatz 2 dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu er-
Satz 2 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes notwen- schweren, als erfüllt, wenn neben den Maßnahmen
dig ist. nach § 123 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Strahlen-
schutzgesetzes mindestens eine der folgenden Maß-
Teil 4 nahmen durchgeführt wird:
Strahlenschutz bei 1. Verringerung der Radon-222-Aktivitätskonzentration
bestehenden Expositionssituationen unter dem Gebäude,
2. gezielte Beeinflussung der Luftdruckdifferenz zwi-
Kapitel 1 schen Gebäudeinnerem und Bodenluft an der
Schutz vor Radon Außenseite von Wänden und Böden mit Erdkontakt,
sofern der diffusive Radoneintritt auf Grund des
Abschnitt 1 Standorts oder der Konstruktion begrenzt ist,
Gemeinsame Vorschriften 3. Begrenzung der Rissbildung in Wänden und Böden
mit Erdkontakt und Auswahl diffusionshemmender
für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze
Betonsorten mit der erforderlichen Dicke der Bau-
teile,
§ 153
Festlegung von Gebieten nach 4. Absaugung von Radon an Randfugen oder unter
§ 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes Abdichtungen,
(1) Die zuständige Behörde hat die Festlegung der 5. Einsatz diffusionshemmender, konvektionsdicht ver-
Gebiete nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlen- arbeiteter Materialien oder Konstruktionen.
schutzgesetzes auf Grundlage einer wissenschaftlich
basierten Methode vorzunehmen, die unter Zugrunde- Abschnitt 2
legung geeigneter Daten Vorhersagen hinsichtlich der
Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
Überschreitung des Referenzwertes nach § 124 oder
§ 126 des Strahlenschutzgesetzes in der Luft von Auf-
enthaltsräumen oder Arbeitsplätzen ermöglicht. Geeig- § 155
nete Daten sind insbesondere geologische Daten, Messung der
Messdaten der Radon-222-Aktivitätskonzentration in Radon-222-Aktivitätskonzentration;
der Bodenluft, Messdaten der Bodenpermeabilität, anerkannte Stelle
Messdaten zur Radon-222-Aktivitätskonzentration in
(1) Die Messungen der Radon-222-Aktivitätskon-
Aufenthaltsräumen oder an Arbeitsplätzen sowie Fern-
zentration nach § 127 Absatz 1 und § 128 Absatz 2
erkundungsdaten.
des Strahlenschutzgesetzes sind nach den allgemein
(2) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, anerkannten Regeln der Technik über eine Gesamt-
dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivi- dauer von zwölf Monaten durchzuführen. Die Messorte
tätskonzentration den Referenzwert nach § 124 oder sind so auszuwählen, dass sie repräsentativ für die
§ 126 des Strahlenschutzgesetzes in einer beträcht- Radon-222-Aktivitätskonzentration an dem Arbeits-
lichen Anzahl von Gebäuden in der Luft von Aufent- platz sind. Abweichend hiervon kann eine Überschrei-
haltsräumen oder Arbeitsplätzen eines Gebiets über- tung des Referenzwertes im Falle der Messung nach
schreitet, wenn auf Grund einer Vorhersage nach § 127 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes auch auf
Absatz 1 auf mindestens 75 Prozent des jeweils aus- der Grundlage einer kürzeren Messzeit festgestellt wer-
zuweisenden Gebiets der Referenzwert in mindestens den, wenn auf Grund einer Abschätzung der über das
zehn Prozent der Anzahl der Gebäude überschritten Jahr gemittelten Radon-222-Aktivitätskonzentration
wird. davon auszugehen ist, dass der Referenzwert über-
(3) Die Festlegung der Gebiete erfolgt innerhalb der schritten wird.
in dem Land bestehenden Verwaltungsgrenzen. (2) Die Durchführung der Messung ist aufzuzeich-
(4) Die zuständige Behörde erhebt die zur Fest- nen; die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Auf-
legung der Gebiete nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des zeichnungen nach § 127 Absatz 3 und § 128 Absatz 2
Strahlenschutzgesetzes und die zur Überprüfung der Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes der zuständigen
Gebietsfestlegung nach § 121 Absatz 1 Satz 3 des Behörde auf Verlangen vorzulegen.
2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
(3) Die für die Ermittlung der Radon-222-Aktivitäts- Die zuständige Behörde kann gestatten, dass die
konzentration notwendigen Messgeräte sind bei einer Messgeräte in Zeitabständen bis zu sechs Monaten
vom Bundesamt für Strahlenschutz für die Messung der Messstelle einzureichen sind, wenn die Exposi-
der Radon-222-Aktivitätskonzentration anerkannten tionsbedingungen dem nicht entgegenstehen.
Stelle anzufordern und nach deren Vorgaben einzuset- (4) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
zen. Die Auswertung der Messgeräte hat durch die an- setzes Verpflichtete hat darauf hinzuwirken, dass die
erkannte Stelle zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn das Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis spätestens
Messergebnis unter der Verantwortung des Verantwort- neun Monate nach erfolgter Exposition der an einem
lichen nach § 127 Absatz 1 des Strahlenschutzgeset- anmeldungsbedürftigen Arbeitsplatz beschäftigten Ar-
zes ausgewertet werden kann. beitskraft vorliegen.
(4) Das Bundesamt für Strahlenschutz erkennt eine (5) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskon- setzes Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass bei einer
zentration an, wenn die Stelle unterbliebenen oder fehlerhaften Messung
1. geeignete Messgeräte bereitstellen kann, 1. die zuständige Behörde informiert wird und
2. über geeignete Ausrüstung und Verfahren zur Aus- 2. die Dosis abgeschätzt wird.
wertung der Messgeräte verfügt,
Die zuständige Behörde legt eine Ersatzdosis fest und
3. über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung veranlasst, dass die Ersatzdosis an das Strahlen-
verfügt und schutzregister nach § 170 des Strahlenschutzgesetzes
4. die Teilnahme an Maßnahmen zur Qualitätssiche- übermittelt wird. Die zuständige Behörde kann im Ein-
rung durch das Bundesamt für Strahlenschutz si- zelfall von der Festlegung einer Ersatzdosis absehen,
cherstellt. wenn die festzusetzende Dosis 0 Millisievert beträgt
und sie diesen Wert an das Strahlenschutzregister nach
Das Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlicht eine
§ 170 des Strahlenschutzgesetzes übermittelt. Die
Liste der anerkannten Stellen.
Übermittlung nach Satz 2 oder 3 kann über eine nach
§ 169 des Strahlenschutzgesetzes bestimmte Mess-
§ 156
stelle erfolgen.
Arbeitsplatzbezogene
Abschätzung der Exposition § 158
Die zuständige Behörde kann Vorgaben für die Weitere Anforderungen
Durchführung der Abschätzung nach § 130 Absatz 1 des beruflichen Strahlenschutzes
des Strahlenschutzgesetzes machen, um die erforder-
(1) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
liche Qualität der Abschätzung sicherzustellen.
setzes Verpflichtete, der als Dritter nach § 130 Absatz 1
Satz 1 zweiter Halbsatz des Strahlenschutzgesetzes
§ 157 zur Abschätzung verpflichtet war, hat dafür zu sorgen,
Ermittlung der dass er selbst und die unter seiner Aufsicht stehenden
Exposition und der Körperdosis Personen in fremden Betriebsstätten eine berufliche
(1) Die Ermittlung der Körperdosis nach § 131 Ab- Betätigung an anmeldebedürftigen Arbeitsplätzen nur
satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes ist von ausüben, wenn jede Person im Besitz eines vollständig
einer nach § 169 Absatz 1 Nummer 4 des Strahlen- geführten, bei der zuständigen Behörde registrierten
schutzgesetzes bestimmten Messstelle durchzuführen. Strahlenpasses ist. Die zuständige Behörde kann im
Einzelfall von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpas-
(2) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutz- ses nach Satz 1 befreien, wenn die Person in nicht
gesetzes Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass die mehr als einer fremden Betriebsstätte eine berufliche
Exposition mit einem Messgerät gemessen wird, Betätigung an anmeldepflichtigen Arbeitsplätzen aus-
1. das bei der Messstelle nach Absatz 1 anzufordern ist übt.
und das durch diese Messstelle ausgewertet wird (2) Wurde unter Verstoß gegen § 78 Absatz 1 oder 3
oder Satz 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes ein Grenz-
2. das zur Ermittlung von Messwerten unter seiner Ver- wert im Kalenderjahr überschritten, so ist eine Weiter-
antwortung genutzt wird, wenn dessen Verwendung beschäftigung der Person nur zulässig, wenn der nach
nach Zustimmung der Messstelle nach Absatz 1 von § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes Verpflich-
der zuständigen Behörde gestattet wurde. tete dafür sorgt, dass die Expositionen in den folgen-
den vier Kalenderjahren unter Berücksichtigung der
(3) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutz- erfolgten Grenzwertüberschreitung so begrenzt wer-
gesetzes Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass die den, dass die Summe der Dosen das Fünffache des
Expositionsbedingungen aufgezeichnet werden. Er hat Grenzwertes nicht überschreitet. Ist die Überschreitung
dafür zu sorgen, dass der Messstelle zur Ermittlung der des Grenzwertes so hoch, dass bei Anwendung von
Körperdosis nach Ablauf von drei Monaten Satz 1 die bisherige Beschäftigung nicht fortgesetzt
1. die Messgeräte nach Absatz 2 Nummer 1 zusammen werden kann, kann die zuständige Behörde im Beneh-
mit den Aufzeichnungen nach Satz 1 zur Verfügung men mit einem nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtig-
gestellt werden oder ten Arzt Ausnahmen zulassen.
2. im Falle des Absatzes 2 Nummer 2, die Messwerte (3) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutz-
zusammen mit den Aufzeichnungen nach Satz 1 be- gesetzes Verpflichtete darf Personen, die eine unter
reitgestellt werden. § 130 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes fallende
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2089
Betätigung ausüben, eine Beschäftigung oder Weiter- (2) Es ist sowohl die gegenwärtige Exposition zu
beschäftigung nur erlauben, wenn sie innerhalb des ermitteln als auch die zu erwartende zukünftige Expo-
jeweiligen Kalenderjahres von einem nach § 175 Absatz 1 sition abzuschätzen. Expositionen sind für Zeiträume
Satz 1 ermächtigten Arzt untersucht worden sind und abzuschätzen,
dem nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
1. in denen voraussichtlich nicht vernachlässigbare
Verpflichteten eine von dem ermächtigten Arzt ausge-
Expositionen auftreten werden und
stellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäfti-
gung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenste- 2. die das zu erwartende Maximum der Exposition
hen. Dies gilt entsprechend für Personen, die in eigener einschließen.
Verantwortung in eigener oder in einer anderen Be- Ist die Abschätzung der Exposition für den sich aus
triebsstätte Arbeiten ausüben. § 77 Absatz 3 und die Satz 2 ergebenden Zeitraum nicht mit hinreichender
§§ 79 und 80 gelten entsprechend. Die entsprechend Zuverlässigkeit möglich, so ist eine Abschätzung für
§ 79 Absatz 1 Satz 1 angeforderten Unterlagen sind den Zeitraum ausreichend, für den hinreichend zuver-
dem ermächtigten Arzt unverzüglich zu übergeben. lässige Aussagen getroffen werden können. Eine
Der ermächtigte Arzt hat die ärztliche Bescheinigung Abschätzung ist höchstens für einen Zeitraum von
dem Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 des Strahlen- 1 000 Jahren durchzuführen.
schutzgesetzes, der exponierten Person und, soweit
gesundheitliche Bedenken bestehen, auch der zustän- (3) Für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die
digen Behörde unverzüglich zu übersenden. Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bun-
desanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001
(4) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern, Teil I und II zu verwenden. Für Arbeitskräfte sind die
kann die zuständige Behörde bei unter § 130 Absatz 3 Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bun-
des Strahlenschutzgesetzes fallenden Betätigungen desanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001
gegenüber dem nach § 131 Absatz 1 des Strahlen- Teil I und III zu verwenden.
schutzgesetzes Verpflichteten Maßnahmen entspre-
chend den §§ 45, 46, 52, 53, 55, 56, 63, des § 75 (4) Bei der Nutzung, Stilllegung, Sanierung und Fol-
Absatz 1 und des § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genutzung bergbaulicher Anlagen und Einrichtungen,
anordnen. insbesondere der Betriebsanlagen und Betriebsstätten
des Uranerzbergbaus, sowie anderer Grundstücke, die
durch bergbauliche Hinterlassenschaften kontaminiert
Kapitel 2 sind, kann die zuständige Behörde davon ausgehen,
dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind,
Schutz vor
wenn der Ermittlung der Exposition die Berechnungs-
Radioaktivität in Bauprodukten grundlagen zur Ermittlung der Exposition infolge
bergbaubedingter Umweltradioaktivität (Berechnungs-
§ 159 grundlagen – Bergbau) zugrunde gelegt worden sind.
Ermittlung der spezifischen Aktivität
§ 161
Der Verpflichtete nach § 135 Absatz 1 des Strahlen- Prüfwerte bei radioaktiven
schutzgesetzes hat zum Nachweis, dass der Referenz- Altlasten und bei der Stilllegung
wert nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht und Sanierung der Betriebsanlagen
überschritten wird, und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
1. den Aktivitätsindex nach Anlage 17 zu berechnen (1) Bei der Bestimmung radioaktiver Altlasten nach
und § 136 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes gilt für
2. dafür zu sorgen, dass der Aktivitätsindex die in anthropogen überprägte natürliche Radionuklide der
Anlage 17 genannten Werte nicht überschreitet. Zerfallsreihen von Uran-238 und Thorium-232 jeweils
ein Prüfwert von 0,2 Becquerel je Gramm Trocken-
masse.
Kapitel 3
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt jeweils ein Prüfwert
Radioaktive Altlasten von 1 Becquerel je Gramm Trockenmasse, wenn
Folgendes ausgeschlossen werden kann:
§ 160 1. die Nutzung oder Kontamination des Grundwassers,
Ermittlung der 2. eine dauerhafte Nutzung der Altlastenfläche für
Exposition der Bevölkerung Wohnzwecke oder andere mit einem dauerhaften
Aufenthalt von Menschen verbundene Zwecke und
(1) Bei der Ermittlung der Exposition von Einzelper-
sonen der Bevölkerung sind realistische Expositions- 3. der Verzehr von auf der Altlastenfläche landwirt-
pfade und Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit schaftlich oder gärtnerisch erzeugten Produkten.
dabei die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A Satz 1 gilt nicht für bergbauliche Altlasten.
Berücksichtigung finden, sind die Annahmen der An-
(3) Der Bestimmung sind repräsentative Werte der
lage 11 Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7 und Tabelle 2
größten spezifischen Aktivitäten zugrunde zu legen.
zugrunde zu legen. Dabei sind unbeschadet des § 136
Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes Art und Konzen- (4) Werden die in Absatz 1 oder 2 Satz 1 genannten
trationen der Radionuklide und die Möglichkeit ihrer Prüfwerte nicht überschritten, kann die zuständige Be-
Ausbreitung in der Umwelt zu berücksichtigen. hörde davon ausgehen, dass keine radioaktive Altlast
2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
vorliegt. Bei künstlichen Radionukliden ist das Vorlie- 4. die zusätzliche Exposition für Arbeitskräfte und die
gen einer radioaktiven Altlast im Einzelfall zu prüfen. Bevölkerung durch die Maßnahmen,
(5) Eine Genehmigung nach § 149 Absatz 1 des 5. die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen so-
Strahlenschutzgesetzes für die Stilllegung und Sanie- wie für die Nachsorge,
rung von Betriebsanlagen und Betriebsstätten des
Uranerzbergbaus ist nicht erforderlich, wenn die Prüf- 6. die Veränderungen der Altlast, der geschaffenen
werte nach Absatz 1 nicht überschritten werden. Barrieren und der Ausbreitungsbedingungen, die
die Wirksamkeit der Maßnahmen beeinträchtigen,
sowie jeweils deren Konsequenzen für die Exposi-
§ 162
tion und die Kosten; in Betracht zu ziehen sind
Emissions- und Immissions- hydrologische, geochemische und geomechanische
überwachung bei der Stilllegung Prozesse innerhalb der Altlast sowie externe geo-
und Sanierung der Betriebsanlagen logische, klimatische und biologische Einflüsse,
und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
7. die Stabilität der Maßnahmen gegenüber unzurei-
(1) Bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebs- chender oder unterbleibender Nachsorge und sich
anlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus hat hieraus ergebende Konsequenzen für die Exposition
der Genehmigungsinhaber dafür zu sorgen, dass die und die Kosten,
von den Betriebsanlagen und Betriebsstätten ausge-
henden Emissionen und Immissionen 8. die langfristigen negativen Auswirkungen der Maß-
nahmen auf die Umwelt und
1. überwacht werden und
9. die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Belange
2. der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich
der Betroffenen.
mitgeteilt werden.
Der Genehmigungsinhaber hat insbesondere ein Mess- § 164
programm zur Immissionsüberwachung aufzustellen.
Inhalt von Sanierungsplänen
(2) Die zuständige Behörde bestimmt Messstellen
für die Emissions- und Immissionsüberwachung. Diese (1) Im Sanierungsplan sind die vorgesehenen Maß-
haben folgende Aufgaben: nahmen nach § 143 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des
1. Kontrolle der vom Genehmigungsinhaber durchzu- Strahlenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch voll-
führenden Emissionsüberwachung, ständig darzustellen. Es ist darzulegen, dass diese
Maßnahmen geeignet sind, dass der Referenzwert
2. Durchführung eines Messprogramms zur Immissi- nach § 136 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
onsüberwachung, das der Ergänzung und Kontrolle dauerhaft unterschritten wird oder, wenn eine dauer-
des vom Genehmigungsinhaber aufzustellenden hafte Unterschreitung nicht möglich ist, die vorgesehe-
Messprogramms dient. nen Maßnahmen geeignet sind, unter Berücksichtigung
(3) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, der Optimierungsgrundsätze nach § 163 die Exposition
dass die nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 erforder- dauerhaft so gering wie möglich zu halten. Darzustellen
lichen Maßnahmen zur Emissions- und Immissions- sind insbesondere auch die voraussichtlichen Kosten
überwachung getroffen sind, wenn der Emissions- sowie die Genehmigungs-, Anzeige- und Anmeldeerfor-
und Immissionsüberwachung die Richtlinie zur Emis- dernisse, auch wenn ein verbindlicher Sanierungsplan
sions- und Immissionsüberwachung bei bergbaulichen nach § 143 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzge-
Tätigkeiten (REI-Bergbau) zugrunde gelegt worden ist. setzes die Genehmigungs-, Anzeige- und Anmelde-
erfordernisse nicht einschließen kann.
(4) § 103 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Über die in § 143 Absatz 1 Satz 2 des Strahlen-
§ 163 schutzgesetzes aufgeführten Angaben hinaus soll ein
Sanierungsplan insbesondere Angaben enthalten zu
Grundsätze für die
Optimierung von Sanierungsmaßnahmen 1. den Standortverhältnissen und Eigenschaften der
Altlast,
(1) Bei der Optimierung von Art, Umfang und Dauer
der Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnah- 2. der äußeren Abgrenzung des Sanierungsplans so-
men nach § 139 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutz- wie dem Einwirkungsbereich, der durch die Altlast
gesetzes sind die Vor- und Nachteile der verschiede- bereits betroffen ist oder der durch die vorgesehe-
nen Maßnahmen abzuwägen. nen Maßnahmen zu prognostizieren ist,
(2) Bei der Abwägung sind insbesondere zu berück- 3. der technischen Ausgestaltung von Sanierungs-
sichtigen: maßnahmen, Art und Umfang sonstiger Maßnah-
1. die Eigenschaften der Altlast und des Standorts ein- men zur Verhinderung oder Verminderung der
schließlich der Nutzungs- und Expositionsverhält- Exposition, den Elementen und dem Ablauf der
nisse, Sanierung,
2. die derzeitige Exposition durch die Altlast und die 4. fachspezifischen Berechnungen zu den einzelnen
Prognose über die zukünftige Entwicklung der Expo- Maßnahmenkomponenten,
sition, 5. den Eigenkontrollmaßnahmen zur Überprüfung der
3. die durch die Maßnahmen zu erreichende Verminde- sachgerechten Ausführung und Wirksamkeit der
rung der Exposition, vorgesehenen Maßnahmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2091
6. den zu behandelnden Mengen und den Transport-, Kapitel 4
Verwertungs- und Entsorgungswegen,
Sonstige bestehende
7. den getroffenen behördlichen Entscheidungen und Expositionssituationen
den geschlossenen öffentlich-rechtlichen Ver-
trägen, die sich auf die Erfüllung der Pflicht zur Sa- § 166
nierung der radioaktiven Altlast auswirken,
Schutz der Arbeitskräfte
8. den für eine Verbindlichkeitserklärung nach § 143 bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes durch (1) Zum Schutz von Arbeitskräften bei anmeldungs-
die zuständige Behörde geforderten Angaben und bedürftigen sonstigen bestehenden Expositionssitua-
Unterlagen, tionen gelten die folgenden Vorschriften entsprechend:
9. dem Zeitplan für die Sanierung und Nachsorge der 1. für den nach § 153 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
Altlast, setzes Verantwortlichen: §§ 63, 64 Absatz 1
bis 3, § 65 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4,
10. der Verantwortlichkeit für die Nachsorge und den § 66 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 bis 5,
Kriterien für die Beendigung der Nachsorge, §§ 68, 69, 70 Absatz 1, §§ 71, 73 Satz 1, § 75 Ab-
satz 1, § 77 Absatz 1 und 2, §§ 78, 81 Absatz 1 und
11. den Kriterien für den Nachweis des Sanierungs-
§ 90 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3
erfolgs sowie
und 5 Satz 1,
12. den Gesichtspunkten, die bei der Optimierung nach 2. für die zuständige Behörde: § 64 Absatz 4, § 65 Ab-
§ 139 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes satz 1 Satz 2, § 66 Absatz 2 Satz 4, § 70 Absatz 2,
in die Abwägung eingeflossen sind. § 73 Satz 2, § 77 Absatz 3 bis 5 und § 81 Absatz 2
und
§ 165 3. §§ 79, 80 und 81 Absatz 3.
Schutz der (2) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern,
Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten kann die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeits-
kräfte
(1) Zum Schutz von Arbeitskräften im Zusammen-
hang mit der Durchführung von Maßnahmen nach 1. geeignete Maßnahmen nach den §§ 45, 46, 52,
§ 145 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes gelten die 53 und 55 bis 58, nach § 75 Absatz 2, nach
folgenden Vorschriften entsprechend: § 91, nach § 92 Absatz 2 und 3 und nach § 93 Ab-
satz 1 anordnen und
1. für den nach § 145 Absatz 2 des Strahlenschutzge- 2. anordnen, dass ein Strahlenpass geführt wird.
setzes zur Anmeldung Verpflichteten: §§ 63, 64 Ab-
satz 1 bis 3, § 65 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, (3) Der nach § 153 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
§ 66 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 bis 5, setzes Verantwortliche hat bei der Erfüllung seiner
§§ 68, 69, 70 Absatz 1, §§ 71, 73 Satz 1, § 75 Ab- Pflichten Personen zur Beratung hinzuzuziehen, die
satz 1, § 77 Absatz 1 und 2, §§ 78, 81 Absatz 1 und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besit-
§ 90 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 zen. Dies gilt nicht, wenn der Verantwortliche selbst
und 5 Satz 1, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.
2. für die zuständige Behörde: § 64 Absatz 4, § 65 Ab- Teil 5
satz 1 Satz 2, § 66 Absatz 2 Satz 4, § 70 Absatz 2,
§ 73 Satz 2, § 77 Absatz 3 bis 5 und § 81 Absatz 2 Expositionssituations-
und übergreifende Vorschriften
3. §§ 79, 80 und 81 Absatz 3. Kapitel 1
(2) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern, Abhandenkommen, Fund und
kann die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeits- Erlangung; kontaminiertes Metall
kräfte
1. geeignete Maßnahmen nach den §§ 45, 46, 52, 53 § 167
und 55 bis 58, nach § 75 Absatz 2, nach § 91, Abhandenkommen
nach § 92 Absatz 2 und 3 und nach § 93 Absatz 1 (1) Der bisherige Inhaber der tatsächlichen Gewalt
anordnen und über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlen-
2. anordnen, dass ein Strahlenpass geführt wird. schutzgesetzes hat der atom- oder strahlenschutz-
rechtlichen Aufsichtsbehörde oder der nach Landes-
(3) Der nach § 145 Absatz 2 des Strahlenschutzge- recht zuständigen Polizeibehörde das Abhandenkom-
setzes zur Anmeldung Verpflichtete hat bei der Durch- men dieses Stoffes unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt
führung von Maßnahmen nach § 145 Absatz 1 des entsprechend bei Abhandenkommen einer bauartzuge-
Strahlenschutzgesetzes Personen zur Beratung hinzu- lassenen Vorrichtung, die einen radioaktiven Stoff ent-
zuziehen, die die erforderliche Fachkunde im Strahlen- hält, oder eines Konsumguts, dem ein radioaktiver Stoff
schutz besitzen. Dies gilt nicht, wenn der zur Anmel- zugesetzt ist, sofern die Aktivität und spezifische Akti-
dung Verpflichtete selbst die erforderliche Fachkunde vität des enthaltenen oder zugesetzten radioaktiven
im Strahlenschutz besitzt. Stoffes die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und 3
2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
überschreitet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Fällen des Absatzes 1 den Stoff oder in den Fällen
Wiederauffinden des radioaktiven Stoffes oder der in des Absatzes 3 das Wasser nach unverzüglicher Mittei-
Satz 2 genannten Gegenstände. Die in Satz 1 genann- lung bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde
ten Behörden unterrichten sich jeweils wechselseitig oder auf deren Anordnung lagert oder aus zwingenden
unverzüglich über die von ihnen entgegengenommene Gründen zum Schutz von Leben und Gesundheit be-
Mitteilung. fördert oder handhabt.
(2) Zusätzlich zu der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1
hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, § 169
dass das Abhandenkommen einer hochradioaktiven Kontaminiertes Metall
Strahlenquelle unverzüglich dem Register über hochra- (1) Wer darüber Kenntnis erlangt oder wer vermutet,
dioaktive Strahlenquellen beim Bundesamt für Strah- dass eine herrenlose Strahlenquelle eingeschmolzen
lenschutz in gesicherter elektronischer Form entspre- oder auf sonstige Weise metallurgisch bearbeitet wur-
chend Anlage 9 Nummer 11 mitgeteilt wird und dass de, hat dies der atom- oder strahlenschutzrechtlichen
die zuständige Behörde über diese Mitteilung unver- Aufsichtsbehörde oder der für die öffentliche Sicherheit
züglich informiert wird. Satz 1 gilt auch bei Wiederauf- zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
finden einer hochradioaktiven Strahlenquelle.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können sich
§ 168 nach pflichtgemäßem Ermessen gegenseitig unverzüg-
lich über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung
Fund und Erlangung unterrichten.
(1) Wer (3) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über tat-
1. einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlen- sächlich oder möglicherweise kontaminiertes Metall
schutzgesetzes findet oder darf dieses nur nach den Vorgaben der zuständigen
2. ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über ei- Behörde verwenden, in Verkehr bringen oder entsor-
nen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutz- gen.
gesetzes erlangt oder
§ 170
3. die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff
nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes erlangt hat, Information des
ohne zu wissen, dass dieser Stoff radioaktiv ist, zuständigen Bundesministeriums
hat dies der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Auf- Die atom- oder strahlenschutzrechtliche Aufsichts-
sichtsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen behörde informiert unverzüglich das Bundesministe-
Polizeibehörde unverzüglich mitzuteilen, sobald er von rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
der Radioaktivität dieses Stoffes Kenntnis erlangt. Satz 1 über eine nach § 167 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 168
gilt entsprechend für denjenigen, der vermutet, einen Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und
radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes § 169 Absatz 1 Satz 1 erhaltene Mitteilung. Im Falle der
gefunden oder die tatsächliche Gewalt über einen ra- Zuständigkeit einer Landesbehörde erfolgt die Informa-
dioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes tion durch die zuständige oberste Landesbehörde.
erlangt zu haben. Die in Satz 1 genannten Behörden
unterrichten sich jeweils wechselseitig unverzüglich Kapitel 2
über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung. Dosis- und Messgrößen
(2) Die zuständige Behörde teilt den Fund oder die
Erlangung einer hochradioaktiven Strahlenquelle dem § 171
Register über hochradioaktive Strahlenquellen beim
Dosis- und Messgrößen
Bundesamt für Strahlenschutz in gesicherter elektroni-
scher Form entsprechend Anlage 9 Nummer 11 unver- Die für die Messungen und Ermittlungen von Ex-
züglich, spätestens an dem auf die Kenntnisnahme positionen maßgeblichen Messgrößen, Dosisgrößen,
folgenden zweiten Werktag, mit. Wichtungsfaktoren, Dosiskoeffizienten und die dazuge-
hörigen Berechnungsgrundlagen bestimmen sich nach
(3) Die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt
Anlage 18.
auch für denjenigen, der als Inhaber einer Wasserver-
sorgungsanlage, die nicht in den Anwendungsbereich
der Trinkwasserverordnung fällt, oder als Inhaber einer Kapitel 3
Abwasseranlage die tatsächliche Gewalt über Wasser Gemeinsame Vorschriften
erlangt, das radioaktive Stoffe enthält, wenn deren für die berufliche Exposition
Aktivitätskonzentration im Kubikmeter Wasser von
1. Wasserversorgungsanlagen das Dreifache der Werte § 172
der Anlage 11 Teil D Nummer 2 übersteigt oder Messstellen
2. Abwasseranlagen das 60fache der Werte der An- (1) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutz-
lage 11 Teil D Nummer 2 übersteigt. gesetzes bestimmte Messstelle hat auf Anforderung
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Folgendes bereitzustellen:
(4) Einer Genehmigung nach den §§ 4, 6 oder 9 des 1. dem Strahlenschutzverantwortlichen: die zur Ermitt-
Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3, lung der Körperdosis nach § 65 Absatz 1 Satz 1 und
auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 27 Absatz 1 § 66 Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Personen-
des Strahlenschutzgesetzes bedarf nicht, wer in den dosimeter,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2093
2. dem nach § 145 Absatz 2 des Strahlenschutzge- zu sorgen, dass der Strahlenpass für die Person, für die
setzes Verpflichteten: die zur Ermittlung der Körper- er geführt wird (Strahlenpassinhaber), durch die nach
dosis nach § 165 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung Absatz 2 zuständige Behörde registriert wird. Bei Ab-
mit § 65 Absatz 1 Satz 1 und § 66 Absatz 1 Nummer 1 handenkommen eines gültigen Strahlenpasses hat er
erforderlichen Personendosimeter, dafür zu sorgen, dass dies der Behörde unverzüglich
3. dem nach § 153 Absatz 1 des Strahlenschutzgeset- mitgeteilt wird.
zes Verantwortlichen: die zur Ermittlung der Körper- (2) Die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der
dosis nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung für das Führen des Strahlenpasses Verantwortliche sei-
mit § 65 Absatz 1 Satz 1 und § 66 Absatz 1 Nummer 1 nen Sitz hat, registriert einen Strahlenpass für die Dauer
erforderlichen Personendosimeter und von sechs Jahren, wenn
4. dem nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgeset- 1. die nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c und
zes Verpflichteten: die zur Ermittlung der Exposition Nummer 4 erforderlichen Angaben eingetragen sind,
nach § 157 Absatz 2 Nummer 1 erforderlichen Mess- 2. der Strahlenpass vom Strahlenpassinhaber und dem
geräte. für das Führen des Strahlenpasses Verantwortlichen
(2) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzge- eigenhändig unterschrieben ist und
setzes bestimmte Messstelle kann sich zur Auswertung 3. in dem Strahlenpass ausreichend Raum für die
der Messgeräte nach § 157 Absatz 2 Nummer 1 einer weiteren nach Absatz 3 erforderlichen Eintragungen
anerkannten Stelle nach § 155 Absatz 3 bedienen, vorgesehen ist.
sofern die Messstelle die Anforderungen nach § 169
Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes weiterhin erfüllt. Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass
die Anforderung nach Satz 1 Nummer 3 erfüllt ist, wenn
(3) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutz- der Pass dem Muster eines Strahlenpasses nach Allge-
gesetzes bestimmten Messstellen nehmen an Maß- meinen Verwaltungsvorschriften entspricht.
nahmen zur Qualitätssicherung teil. Diese werden
durchgeführt (3) Die nachfolgend genannten Personen oder die
Behörde nach Absatz 2 haben dafür zu sorgen, dass
1. für die Feststellung der Körperdosis nach § 66 Ab- in den Strahlenpass mindestens die folgenden Anga-
satz 1 und 2 Satz 3 von der Physikalisch-Techni- ben eingetragen werden:
schen Bundesanstalt und
1. der zur Führung des Strahlenpasses Verpflichtete:
2. für die Feststellung der Körperdosis nach § 65 Ab-
satz 4 und § 157 Absatz 3 von dem Bundesamt für a) die Personendaten des Strahlenpassinhabers
Strahlenschutz. und persönliche Kennnummer nach § 170 Ab-
satz 3 des Strahlenschutzgesetzes,
§ 173 b) die Angaben über den zum Führen des Strahlen-
Strahlenschutzregister passes Verpflichteten, einschließlich Betriebs-
nummer und Kontaktdaten,
(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das
technische Verfahren der Erzeugung und den Aufbau c) die Bilanzierung der amtlichen Dosiswerte aus
der persönlichen Kennnummer nach § 170 Absatz 3 beruflicher Exposition für jedes Kalenderjahr so-
des Strahlenschutzgesetzes. wie jeden Monat des Kalenderjahres,
(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz kann eine d) die Überschreitung von Grenzwerten der Körper-
Identifikationsnummer, die eine zuständige Stelle au- dosis,
ßerhalb des Geltungsbereichs des Strahlenschutz- 2. der für die fremde Anlage oder Einrichtung oder die
gesetzes vergeben hat, als persönliche Kennnummer fremde Betriebsstätte Verantwortliche: die Angaben
verwenden, wenn die Identifikationsnummer zur Exposition in der fremden Anlage, Einrichtung
1. der überwachten Person eindeutig zugeordnet wer- oder Betriebsstätte,
den kann, 3. der zur Führung des Strahlenpasses nach Absatz 1
2. während der Lebenszeit der überwachten Person Verpflichtete oder der ermächtigte Arzt: die Angaben
unverändert besteht und zur erfolgten ärztlichen Überwachung, insbesondere
den Inhalt der Bescheinigung nach § 79 Absatz 1,
3. bei der überwachten Person oder dem Beschäfti-
gungsbetrieb verfügbar ist. 4. die Behörde nach Absatz 2:
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das a) die Angaben zur Ausstellung des Strahlenpasses
Datenformat sowie das technische Verfahren der Über- und
mittlung nach § 170 Absatz 4 und der Auskunftser- b) die Angaben zu der Behörde.
teilung nach § 170 Absatz 5 Satz 1 des Strahlenschutz- (4) Der zum Führen des Strahlenpasses Verpflichtete
gesetzes. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen im Strah-
lenpass vor Beginn der Betätigung des Strahlenpass-
§ 174 inhabers in einer fremden Anlage oder Einrichtung oder
Strahlenpass einer fremden Betriebsstätte vollständig sind.
(1) Wer nach § 68 Absatz 1, § 158 Absatz 1 Satz 1, (5) Der für die fremde Anlage oder Einrichtung oder
§ 165 Absatz 2 Nummer 2 oder § 166 Absatz 2 Nummer 2 die fremde Betriebsstätte Verantwortliche hat dafür zu
dafür zu sorgen hat, dass die dort genannten Personen sorgen, dass die die Betätigung betreffenden Angaben
nur mit Strahlenpass beschäftigt werden, ist für das nach Absatz 3 Nummer 2 unverzüglich nach Beendi-
Führen des Strahlenpasses verantwortlich. Er hat dafür gung der Betätigung des Strahlenpassinhabers in der
2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
fremden Anlage oder Einrichtung oder Betriebsstätte (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, für
eingetragen werden, insbesondere die Bezeichnung die die zuständige Behörde nach § 64 Absatz 4, § 66
der fremden Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte, Absatz 2 Satz 4, § 77 Absatz 4 und 5, jeweils auch in
den Zeitraum der externen Betätigung sowie die Expo- Verbindung mit § 165 Absatz 1 Nummer 2 oder § 166
sition in diesem Zeitraum. Absatz 1 Nummer 2, oder § 143 ärztliche Untersuchun-
gen, Messungen oder Feststellungen angeordnet hat.
(6) Der Strahlenpass ist Eigentum des Strahlenpass-
inhabers und nicht übertragbar. Bei Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses hat der zum Führen des Kapitel 4
Strahlenpasses Verpflichtete dafür zu sorgen, dass Bestimmung von Sachverständigen
der Strahlenpass dem Strahlenpassinhaber zurück-
gegeben wird. Ein Strahlenpass, der nicht dem Strah- § 177
lenpassinhaber zurückgegeben werden kann, ist der
Behörde zu übergeben, die den Strahlenpass registriert Bestimmung von Sachverständigen
hat. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Einzel-
sachverständige nach § 172 Absatz 1 des Strahlen-
(7) Ein außerhalb des Geltungsbereichs des Strah-
schutzgesetzes zu bestimmen, wenn
lenschutzgesetzes registrierter Strahlenpass kann ver-
wendet werden, wenn er die Voraussetzungen für eine 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
Registrierung nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt. ken gegen die Zuverlässigkeit oder die Unabhängig-
keit des Antragstellers ergeben,
§ 175 2. der Antragsteller die nach § 181 erforderlichen An-
Ermächtigte Ärzte forderungen an die Ausbildung, die beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllt und
(1) Die zuständige Behörde ermächtigt Ärzte zur
Durchführung der ärztlichen Überwachung nach den 3. die zur sachgerechten Ausführung des Prüfauftrags
§§ 77, 78, 79 und 81, auch in Verbindung mit den erforderliche technische und organisatorische Aus-
§§ 151, 158 Absatz 3, §§ 165 oder 166. Die Ermächti- stattung zur Verfügung steht.
gung darf nur einem Arzt erteilt werden, der die für die (2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Sachver-
ärztliche Überwachung bei beruflicher Exposition erfor- ständigenorganisationen nach § 172 Absatz 1 des
derliche Fachkunde im Strahlenschutz nachweist. Sie Strahlenschutzgesetzes zu bestimmen, wenn
ist auf fünf Jahre zu befristen. 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
(2) Der ermächtigte Arzt hat die Aufgabe, die Erst- ken gegen die Unabhängigkeit der Sachverständi-
untersuchungen, die erneuten Untersuchungen und genorganisation ergeben,
die Beurteilungen nach den §§ 77 und 78 sowie die 2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
besondere ärztliche Überwachung nach § 81 durchzu- ken gegen die Zuverlässigkeit oder die Unabhängig-
führen. Er hat Maßnahmen vorzuschlagen, die bei er- keit der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-
höhter Exposition zur Vorbeugung vor gesundheitlichen vertrag zur Vertretung Berechtigten ergeben,
Schäden und zu ihrer Abwehr erforderlich sind. Perso-
nen, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, an denen 3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
die Augenlinse besonders belastet wird, sind daraufhin ken gegen die Zuverlässigkeit der prüfenden Person
zu untersuchen, ob sich eine Katarakt gebildet hat. ergeben,
(3) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, für jede Per- 4. die prüfende Person die nach § 181 erforderlichen
son, die der ärztlichen Überwachung unterliegt, eine Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen
Gesundheitsakte nach § 79 Absatz 2 des Strahlen- Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllt und
schutzgesetzes zu führen. 5. die zur sachgerechten Ausführung des Prüfauftrags
erforderliche technische und organisatorische Aus-
§ 176 stattung zur Verfügung steht.
Duldungspflichten (3) Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen
Unterlagen beizufügen. Im Falle einer Sachverständigen-
(1) Personen, die der ärztlichen Überwachung nach organisation sind in dem Antrag insbesondere die
den §§ 77 und 78, auch in Verbindung mit § 158 Ab- einzelnen prüfenden Personen und die Prüfbereiche,
satz 3, § 165 Absatz 1 oder § 166 Absatz 1 oder der in denen diese tätig werden sollen, aufzuführen.
besonderen ärztlichen Überwachung nach § 81, auch in
Verbindung mit den §§ 151, 158 Absatz 3, § 165 Ab- (4) Die Bestimmung zum Sachverständigen ist auf
satz 1 oder § 166 Absatz 1, unterliegen, haben die er- fünf Jahre zu befristen.
forderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden.
§ 178
(2) Personen, an denen die Körperdosis nach
§ 64 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 65 Absatz 1 Erweiterung der Bestimmung
Satz 1 oder 2 oder Absatz 3, § 66 Absatz 1, §§ 67, 74 Das Hinzukommen einer prüfenden Person in einer
Absatz 4 Satz 1, § 76 Satz 1, § 150 Absatz 1, Sachverständigenorganisation oder die Erweiterung
§§ 157, 165 Absatz 1 oder § 166 Absatz 1 zu ermitteln des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen
ist oder an denen die Kontaminationen nach § 57 oder der prüfenden Person bedürfen der Zustimmung
Absatz 1 oder § 58 Absatz 1 festzustellen sind, haben der zuständigen Behörde. Dem Antrag auf Erweiterung
die erforderlichen Messungen und Feststellungen zu sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizu-
dulden. fügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2095
§ 179 2. über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
Überprüfung der Zuverlässigkeit verfügen,
3. von einer Person, die seit mindestens drei Jahren als
(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat der An-
Einzelsachverständiger oder prüfende Person tätig
tragsteller bei jeder Antragstellung auf Bestimmung
ist, in die Sachverständigentätigkeit eingewiesen
zum Sachverständigen unverzüglich ein aktuelles
worden sein und
Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszen-
tralregistergesetzes zur Vorlage bei der Behörde zu 4. während der Einweisung Prüfungen nach Anlage 19
beantragen. Dies gilt entsprechend, wenn eine Über- durchgeführt haben.
prüfung der Zuverlässigkeit aus anderen Gründen erfor- (2) Über die Einweisung in die Sachverständigen-
derlich ist. tätigkeit ist ein Nachweis zu erbringen, der Folgendes
(2) Soll während einer noch gültigen Bestimmung enthält:
der Tätigkeitsumfang des Einzelsachverständigen oder 1. eine Aufstellung der geprüften Systeme oder der ge-
der prüfenden Person erweitert werden, ist die erneute prüften Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich
Vorlage der Unterlagen nicht erforderlich. vorkommende Radioaktivität,
2. das jeweilige Prüfdatum und
§ 180
3. die jeweilige Prüfberichtsnummer.
Unabhängigkeit
Darüber hinaus ist eine abschließende Beurteilung vor-
(1) Die für eine Bestimmung als Sachverständiger zulegen, aus der hervorgeht, dass die erforderliche
erforderliche Unabhängigkeit ist gegeben, wenn der fachliche Qualifikation für die Ausübung der Sachver-
Einzelsachverständige oder im Falle von Sachverstän- ständigentätigkeit vorhanden ist.
digenorganisationen die Organisation selbst sowie die
zur Vertretung Berechtigten keiner wirtschaftlichen, (3) Für die Prüfung von Systemen, die nicht in An-
finanziellen oder sonstigen Einflussnahme unterliegen, lage 19 aufgeführt sind, sind mindestens fünf Jahre
die ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die un- Erfahrung mit der Prüfung technisch verwandter Sys-
parteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen teme erforderlich. Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht
kann. Es dürfen keine Bindungen eingegangen werden, anzuwenden. Für den Nachweis der Prüfungen gilt
die die berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
oder beeinträchtigen könnten. (4) Wird eine erneute Bestimmung zum Sachver-
(2) Die erforderliche Unabhängigkeit ist nicht ge- ständigen beantragt und deckt sich der Tätigkeits-
geben, wenn der Einzelsachverständige oder im Falle umfang der beantragten Bestimmung mit dem der letz-
von Sachverständigenorganisationen die Organisation ten Bestimmung, muss der Einzelsachverständige oder
selbst oder die zur Vertretung Berechtigten an der Ent- die prüfende Person
wicklung, der Herstellung, am Vertrieb oder an der In- 1. im Falle von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3
standhaltung von Geräten oder Vorrichtungen oder von und 4 des Strahlenschutzgesetzes im Rahmen der
deren Teilen oder von umschlossenen radioaktiven letzten Bestimmung Prüfungen nach Anlage 19 Teil 1
Stoffen beteiligt sind, die im Rahmen der Sachverstän- Tabelle 1 Spalte 3 und Tabelle 2 Spalte 3 durchge-
digentätigkeit geprüft werden sollen. Dies gilt auch, führt haben und
wenn die in Satz 1 genannten Personen die zu prüfen- 2. im Falle von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
den Geräte oder Vorrichtungen selbst betreiben. Strahlenschutzgesetzes im Rahmen der letzten Be-
(3) Die erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel stimmung mindestens zwei Prüfungen in einem oder
auch nicht gegeben, wenn der Einzelsachverständige mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strah-
oder im Falle von Sachverständigenorganisationen die lenschutzgesetzes durchgeführt haben.
Organisation selbst oder die zur Vertretung Berechtig- Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Für
ten organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder den Nachweis der Prüfungen gilt Absatz 2 Satz 1 ent-
finanziell mit Dritten derart verflochten sind, dass deren sprechend.
Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht aus-
geschlossen werden kann. § 182
(4) Bei jeder Antragstellung ist eine Erklärung darü- Prüfmaßstab
ber abzugeben, dass die Anforderungen an die Unab-
(1) Der Einzelsachverständige oder die prüfende
hängigkeit erfüllt sind und der Einzelsachverständige
Person prüft, inwieweit die sicherheitstechnische Aus-
oder im Falle von Sachverständigenorganisationen die
legung sowie die Funktion und Sicherheit des geprüften
prüfenden Personen keinen fachlichen Weisungen im
Gerätes, der Vorrichtung oder des umschlossenen ra-
Hinblick auf die Sachverständigentätigkeit unterliegen.
dioaktiven Stoffes sowie die baulichen Gegebenheiten
§ 179 Absatz 2 gilt entsprechend.
den Schutz des Personals, der Bevölkerung und von
untersuchten oder behandelten Personen gewährleisten.
§ 181
(2) Bei Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich
Fachliche Qualifikation
vorkommende Radioaktivität wird geprüft, ob die vor-
(1) Wer als Einzelsachverständiger oder prüfende gesehenen Strahlenschutzmaßnahmen den Schutz des
Person Sachverständigentätigkeiten durchführt, muss Personals und der Bevölkerung gewährleisten.
1. einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in (3) Der Einzelsachverständige oder die prüfende
einer naturwissenschaftlichen oder technischen Person hat bei Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1
Fachrichtung besitzen, Nummer 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes den
2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Stand der Technik und bei Prüfungen nach § 172 Ab- Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von
satz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Strahlenschutzge- Geheimnissen aus Gründen der öffentlichen Sicher-
setzes den Stand von Wissenschaft und Technik zu be- heit, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit
achten. bekannt geworden sind, gewährleistet ist.
Der für die Bestimmung zuständigen Behörde sind auf
§ 183
Verlangen geeignete Nachweise darüber vorzulegen,
Pflichten des behördlich dass die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 erfüllt
bestimmten Sachverständigen worden sind.
(1) Der behördlich bestimmte Einzelsachverständige (2) Übt der Einzelsachverständige eine Sachverstän-
ist verpflichtet, digentätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs
1. der für die Bestimmung zuständigen Behörde Ände- der Behörde aus, die ihn bestimmt hat, so hat er der
rungen, die die Voraussetzungen der Bestimmung Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er tätig wird,
betreffen, unverzüglich nach Kenntniserlangung mit-
1. dies unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit mit-
zuteilen,
zuteilen und
2. dafür zu sorgen, dass die bei der Sachverständigen-
tätigkeit verwendeten Messgeräte und Prüfmittel 2. eine Kopie des Bestimmungsbescheides zu über-
ordnungsgemäß beschaffen, für die jeweilige Mess- senden.
aufgabe geeignet und in ausreichender Zahl vorhan- (3) Für die behördlich bestimmte Sachverständigen-
den sind, organisation gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5
3. die messtechnische Ausstattung regelmäßig im Hin- bis 9 entsprechend. Sie ist darüber hinaus verpflichtet,
blick auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und 1. der für die Bestimmung zuständigen Behörde das
Funktionstüchtigkeit zu prüfen und zu warten, Ausscheiden einer prüfenden Person aus ihrer Funk-
4. an den im Bestimmungsbescheid festgelegten Maß- tion unverzüglich mitzuteilen,
nahmen des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs
2. die Teilnahme prüfender Personen an den im Be-
für Sachverständige teilzunehmen,
stimmungsbescheid festgelegten Maßnahmen des
5. regelmäßig die im Bestimmungsbescheid vorgege- Meinungs- und Erfahrungsaustauschs sicherzustel-
benen qualitätssichernden Maßnahmen durchzu- len,
führen und zu dokumentieren,
3. für jede prüfende Person Buch zu führen über
6. derjenigen Behörde, die für den zur Veranlassung
der Sachverständigenprüfung Verpflichteten zustän- a) Art und Anzahl der durchgeführten Prüfungen und
dig ist, innerhalb von vier Wochen nach einer Prü- b) die Teilnahme an Maßnahmen des Meinungs-
fung eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen,
und Erfahrungsaustauschs,
7. der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er tätig
ist, über Gegenstand und Umfang seiner Sachver- 4. der für die Bestimmung zuständigen Behörde die
ständigentätigkeit regelmäßig oder aus besonderem Aufzeichnungen nach Nummer 3 auf Verlangen vor-
Anlass zu berichten; insbesondere sind zulegen,
a) die im Rahmen jeder Prüfung angefertigten Auf- 5. Informationen, die für den Aufgabenbereich der
zeichnungen einmal jährlich zusammenzufassen prüfenden Person von Bedeutung sind, unverzüglich
und der Behörde auf Verlangen vorzulegen, an diese weiterzuleiten,
b) Aufzeichnungen über die messtechnische Aus- 6. eine prüfende Person unverzüglich von ihrer Funk-
stattung bereitzuhalten, tion zu entbinden, nachdem sie Kenntnis davon er-
c) der Behörde innerhalb von drei Monaten nach langt hat, dass eine der in § 177 Absatz 2 Num-
Ablauf eines Kalenderjahres eine Zusammenfas- mer 3 oder 4 genannten Voraussetzungen von
sung der grundlegenden Folgerungen für die Anfang an nicht gegeben war oder später wegge-
Verbesserung der Sicherheit der geprüften Ge- fallen ist, und
räte, Vorrichtungen und radioaktiven Stoffe oder 7. das Personal zur Geheimhaltung von Betriebs- und
der Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich Geschäftsgeheimnissen sowie von Geheimnissen
vorkommende Radioaktivität vorzulegen, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, die dem
8. diejenige Behörde, die für den zur Veranlassung der Personal im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit be-
Sachverständigenprüfung Verpflichteten zuständig kannt geworden sind, zu verpflichten.
ist, sowie den Strahlenschutzverantwortlichen oder Der für die Bestimmung zuständigen Behörde sind auf
Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich zu unter- Verlangen geeignete Nachweise darüber vorzulegen,
richten, wenn er festgestellt hat oder der begründete dass die Pflichten nach Satz 1 in Verbindung mit Ab-
Verdacht besteht, dass Leben oder Gesundheit von satz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllt worden sind.
Personen oder die Umwelt durch das geprüfte Ge-
rät, die geprüfte Vorrichtung, die geprüften um- (4) Übt eine prüfende Person eine Sachverständi-
schlossenen radioaktiven Stoffe oder den geprüften gentätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der
Arbeitsplatz mit Exposition durch natürlich vorkom- Behörde aus, die die Sachverständigenorganisation
mende Radioaktivität gefährdet sind, und bestimmt hat, so hat diese der Behörde, in deren
Zuständigkeitsbereich die prüfende Person tätig wird,
9. durch geeignete Maßnahmen unter Berücksichti-
gung bestehender geheimschutzrechtlicher Vor- 1. dies unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit mit-
schriften sicherzustellen, dass die Wahrung von zuteilen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2097
2. eine Kopie des Bestimmungsbescheides zu über- 14. entgegen § 56 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine
senden. dort genannte Messung erfolgt,
15. entgegen § 57 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine
Teil 6 Feststellung der Kontamination erfolgt,
Schlussbestimmungen 16. entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 oder § 58 Absatz 1
Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme
Kapitel 1 getroffen wird,
17. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
Ordnungswidrigkeiten
nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung erfolgt,
§ 184 18. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt,
dass ein Gegenstand nicht aus dem Kontrollbereich
Ordnungswidrigkeiten herausgebracht wird,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 194 Absatz 1 19. entgegen § 60 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1 nicht
Nummer 1 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes dafür sorgt, dass eine Röntgeneinrichtung oder ein
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gerät nur in einem dort genannten Raum betrieben
1. entgegen § 24 Nummer 2 eine Qualitätskontrolle wird,
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 20. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
rechtzeitig durchführt, mit Absatz 2, nicht dafür sorgt, dass die Körper-
2. entgegen § 24 Nummer 3 eine Qualitätskontrolle dosis ermittelt wird,
nicht überwachen lässt, 21. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Absatz 4,
3. entgegen § 24 Nummer 4 eine Kennzeichnung § 66 Absatz 2 Satz 4, § 77 Absatz 4 oder 5, § 81 Ab-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der satz 2 Satz 1, § 88 Absatz 5 Satz 1, § 89 Absatz 1
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor- Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2,
nimmt, oder § 103 Absatz 2 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 24 Nummer 5, auch in Verbindung mit 22. entgegen § 68 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt,
§ 25 Absatz 1 Satz 2, eine Unterlage nicht, nicht dass eine dort genannte Person nur unter den dort
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus- genannten Voraussetzungen beschäftigt wird,
händigt, 23. entgegen § 69 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt,
dass die berufliche Exposition ermittelt wird,
5. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte
Unterlage nicht bereithält, 24. entgegen § 69 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt,
dass die Arbeitsbedingungen in der vorgeschriebe-
6. entgegen § 25 Absatz 3 den Betrieb einer Vorrich-
nen Weise gestaltet werden,
tung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig einstellt, eine Vorrichtung nicht, nicht 25. entgegen § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig still- dafür sorgt, dass eine Person Schutzkleidung trägt
legt oder eine Schutzmaßnahme nicht, nicht richtig, oder Schutzausrüstung verwendet,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft, 26. entgegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt,
7. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Vorrichtung dass eine Person unter 18 Jahren nicht mit einem
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht dort genannten radioaktiven Stoff umgeht,
rechtzeitig prüfen lässt, 27. entgegen § 73 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die
8. entgegen § 25 Absatz 5 eine Vorrichtung nicht, Exposition begrenzt wird,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder 28. entgegen § 74 Absatz 1 Satz 3 oder § 99 Absatz 3
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, nicht dafür sorgt, dass ein Grenzwert eingehalten
9. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 einen dort genann- wird,
ten Stoff oder Gegenstand als nicht radioaktiven 29. entgegen § 77 Absatz 1 oder 2 Satz 1 nicht dafür
Stoff verwendet, verwertet, beseitigt, innehält oder sorgt, dass eine dort genannte Person eine Auf-
weitergibt, gabe nur dann wahrnimmt oder fortsetzt, wenn die
10. einer vollziehbaren Auflage nach § 33 Absatz 4 Satz 1 dort genannten Voraussetzungen vorliegen,
in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des 30. entgegen § 82 Absatz 1 eine Röntgeneinrichtung
Atomgesetzes zuwiderhandelt, betreibt,
11. entgegen § 34 eine dort genannte Anforderung 31. entgegen § 82 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass ein
oder Übereinstimmung durch Vermischen oder Ver- Schüler oder Auszubildender nur unter Aufsicht
dünnen herbeiführt, veranlasst oder ermöglicht, oder in Anwesenheit einer dort genannten Person
12. entgegen § 52 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein mitwirkt,
Strahlenschutzbereich eingerichtet wird, 32. entgegen § 86 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür
sorgt, dass Buch geführt wird,
13. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder
Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kontroll- 33. entgegen § 86 Absatz 1 Nummer 2 oder § 103 Ab-
bereich oder ein Sperrbereich abgegrenzt oder satz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine
gekennzeichnet wird, Mitteilung gemacht wird,
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
34. entgegen § 86 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür 55. entgegen § 123 Absatz 3, § 145 Absatz 2 oder
sorgt, dass eine dort genannte Unterlage nicht min- § 146 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die tech-
destens 30 Jahre aufbewahrt oder hinterlegt wird, nische Durchführung durch eine dort genannte
35. entgegen § 86 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür Person vorgenommen wird,
sorgt, dass eine Unterlage übergeben wird, 56. entgegen § 136 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung
36. entgegen § 87 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür
unter den dort genannten Voraussetzungen ange-
sorgt, dass ein radioaktiver Stoff gesichert wird,
wendet werden,
37. entgegen § 87 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 57. entgegen § 137 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass
oder 3 nicht dafür sorgt, dass ein radioaktiver Stoff radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung nicht
oder Kernbrennstoff in der genannten Weise gela- angewendet werden,
gert wird,
58. entgegen § 137 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass der
38. entgegen § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch- dort genannte Grenzwert nicht überschritten wird,
stabe b, Absatz 4 Nummer 1 oder § 89 Absatz 2
Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, 59. entgegen § 137 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass
dass eine dort genannte Prüfung erfolgt, eine dort genannte Person von der Anwendung
ausgeschlossen wird,
39. entgegen § 90 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein
60. entgegen § 138 Absatz 3 Satz 1, § 145 Absatz 1
dort genanntes Messgerät verwendet wird,
oder § 146 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass radio-
40. entgegen § 94 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein aktive Stoffe oder ionisierende Strahlung von einer
dort genannter Stoff an eine dort genannte Person dort genannten Person angewendet werden,
abgegeben wird, 61. entgegen § 138 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt,
41. entgegen § 94 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Untersuchung erfolgt,
dass eine Bescheinigung ausgestellt wird, 62. entgegen § 138 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür sorgt,
42. entgegen § 94 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine dass eine Überwachung und Bewertung erfolgt,
Strahlenquelle nur abgegeben wird, wenn eine 63. entgegen § 144 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein
Dokumentation beigefügt ist, Tier aus dem Strahlenschutzbereich bei Vorliegen
43. entgegen § 94 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass eine der dort genannten Voraussetzungen entlassen
dort genannte Strahlenquelle abgegeben oder als wird oder
radioaktiver Abfall abgeliefert oder zwischenge- 64. entgegen § 169 Absatz 3 ein Metall verwendet, in
lagert wird, Verkehr bringt oder entsorgt.
44. entgegen § 96 Absatz 1 oder 2 einen Störstrahler (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 194 Absatz 1
einem anderen überlässt, Nummer 1 Buchstabe b des Strahlenschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
45. entgegen § 99 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass
radioaktive Stoffe nicht unkontrolliert abgeleitet 1. entgegen § 42 Absatz 3 eine Information nicht,
werden, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
46. entgegen § 104 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass bei einer Planung dort genannte Körperdosen 2. entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1, § 65 Absatz 2
zugrunde gelegt werden, Satz 1 Nummer 1, § 85 Absatz 4 Satz 2, § 157 Ab-
satz 5 Satz 1 Nummer 1 oder § 167 Absatz 2 Satz 1,
47. entgegen § 104 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt,
dass eine Schutzmaßnahme getroffen wird, dass eine Unterrichtung oder Information erfolgt,
48. entgegen § 114 Absatz 1, 2 oder 3 nicht dafür 3. entgegen § 56 Absatz 2 Satz 1 oder § 57 Absatz 3
sorgt, dass eine Röntgeneinrichtung oder Anlage Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
nur bei Vorliegen dort genannter Voraussetzungen vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,
verwendet wird,
4. entgegen § 56 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung
49. entgegen § 115 Absatz 1, auch in Verbindung mit nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt
Absatz 4 Satz 1, nicht sicherstellt, dass eine Ab- oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
nahmeprüfung durchgeführt wird, rechtzeitig vorlegt,
50. entgegen § 116 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass die 5. entgegen § 56 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt,
Ursache beseitigt wird, dass eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
51. entgegen § 117 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt wird,
eine Aufzeichnung erfolgt, 6. entgegen § 57 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt,
dass eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindes-
52. entgegen § 117 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht,
tens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht rich-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorge-
vorlegt,
legt wird,
53. entgegen § 121 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, 7. entgegen § 63 Absatz 6 Satz 1, § 98 Satz 1 Nummer 3,
dass ein Bestrahlungsplan festgelegt wird, auch in Verbindung mit Satz 2, § 109 Absatz 2,
54. entgegen § 122 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, § 138 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 3 oder
dass eine Person nach Vorliegen der dort genann- § 157 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine
ten Voraussetzungen entlassen wird, Aufzeichnung angefertigt wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2099
8. entgegen § 63 Absatz 6 Satz 3 nicht dafür sorgt, 26. entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in
dass eine dort genannte Aufzeichnung fünf Jahre Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Ab-
oder ein Jahr aufbewahrt oder vorgelegt wird, satz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Über-
sendung erfolgt,
9. entgegen § 65 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt,
dass eine Übermittlung erfolgt, 27. entgegen § 133 nicht dafür sorgt, dass die Anwen-
10. entgegen § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-
dafür sorgt, dass ein Messwert bereitgestellt wird, lung in der vorgeschriebenen Weise am Menschen
erfolgt,
11. entgegen § 66 Absatz 4 Satz 2, § 85 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, 28. entgegen § 134 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
entgegen § 85 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2, dung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder
§ 89 Absatz 4, § 141 Absatz 1 oder § 167 Absatz 2 Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort
Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung genannte Einwilligung eingeholt wird,
erfolgt,
29. entgegen § 135 Absatz 1, auch in Verbindung mit
12. entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, nicht dafür sorgt,
sorgt, dass eine Unterlage 30 Jahre aufbewahrt dass eine Information ausgehändigt wird,
oder hinterlegt wird,
30. entgegen § 135 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-
13. entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür dung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, nicht
sorgt, dass eine Unterlage übergeben wird, dafür sorgt, dass in der dort vorgesehenen Weise
14. entgegen § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Ab- aufgeklärt und befragt wird,
satz 4 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 2, § 89 Absatz 1
31. entgegen § 142 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2,
Absatz 2, einen Abschlussbericht nicht, nicht rich-
oder Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
ein Prüfbericht vorgelegt wird,
15. entgegen § 90 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 nicht 32. entgegen § 147 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Rönt-
dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung zehn Jahre genstrahlung, ionisierende Strahlung oder ein dort
aufbewahrt, vorgelegt oder hinterlegt wird, genannter radioaktiver Stoff von einer dort genann-
ten Person angewendet oder eingesetzt wird,
16. entgegen § 91 Absatz 1 oder § 92 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder § 92 Absatz 1 Satz 2 oder § 92 33. entgegen § 158 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-
Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, nicht dung mit Satz 2, eine Beschäftigung oder Weiter-
dafür sorgt, dass eine Kennzeichnung vorgenom- beschäftigung erlaubt,
men wird,
34. entgegen § 158 Absatz 3 Satz 4 eine Unterlage
17. entgegen § 91 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Schutzbehälter oder ein Aufbewahrungsbehältnis rechtzeitig übergibt,
nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen ver-
wendet wird, 35. entgegen § 158 Absatz 3 Satz 5 eine Bescheini-
gung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
18. entgegen § 97 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine nicht rechtzeitig übersendet,
Aufbewahrung erfolgt,
36. entgegen § 175 Absatz 3 eine Gesundheitsakte
19. entgegen § 97 Absatz 2 oder 3 nicht dafür sorgt,
nicht oder nicht richtig führt,
dass eine Betriebsanleitung, ein Prüfbericht oder
eine Bescheinigung bereitgehalten wird, 37. entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in
20. entgegen § 98 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbin- Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, oder Absatz 3
dung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Auf- Satz 2 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
zeichnung aufbewahrt wird, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
21. einer vollziehbaren Anordnung nach § 101 Absatz 4 38. entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in
oder § 158 Absatz 4 zuwiderhandelt, Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, oder Absatz 3
Satz 2 Nummer 4 eine Kopie des Prüfberichts oder
22. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht voll-
oder § 108 Absatz 4 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt,
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
dass eine Meldung erfolgt,
23. entgegen § 109 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, 39. entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, auch in
dass eine Aufzeichnung zehn Jahre aufbewahrt Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine Unterrichtung
oder vorgelegt wird, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
24. entgegen § 127 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3,
auch in Verbindung mit § 140 Absatz 2 nicht dafür 40. entgegen § 183 Absatz 2 oder 4 eine Mitteilung
sorgt, dass eine dort genannte Aufbewahrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
sichergestellt ist, rechtzeitig macht oder eine Kopie des Bestim-
mungsbescheides nicht, nicht richtig, nicht voll-
25. entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in ständig oder nicht rechtzeitig übersendet oder
Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Ab-
satz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Mit- 41. entgegen § 183 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 nicht,
teilung erfolgt, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt.
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 194 Absatz 1 (2) Eine nach § 29 Absatz 2 Satz 1 der Strahlen-
Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes schutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig geltenden Fassung erteilte Freigabe, bei der gemäß
§ 29 Absatz 2 Satz 3 der Nachweis der Einhaltung
1. ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder 2 eine
des Dosiskriteriums im Einzelfall geführt worden ist, gilt
hochradioaktive Strahlenquelle oder einen sonstigen
als Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 37 fort.
radioaktiven Stoff verbringt,
(3) Eine nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buch-
2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine
stabe b, c oder d oder nach Nummer 2 Buchstabe a,
Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
b, c oder d der Strahlenschutzverordnung in der bis
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erteilte
rechtzeitig vornimmt oder
Freigabe gilt als Freigabe nach § 33 in Verbindung mit
3. entgegen § 13 Absatz 3 eine Vorsorge nicht oder § 36 fort.
nicht richtig trifft. (4) Feststellungen nach § 29 Absatz 6 Satz 1 der
Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember
Kapitel 2 2018 geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember
Übergangsvorschriften 2018 getroffen wurden, gelten fort.
(5) Für eine Freigabe nach § 33 in Verbindung mit
§ 185 § 35, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. De-
zember 2020 erteilt wird, gelten bis zum 31. Dezember
Bauartzulassung 2020 die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 der
(§§ 16 bis 26) Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember
Bauartzugelassene Vorrichtungen, die sonstige ra- 2018 geltenden Fassung und ab dem 1. Januar 2021
dioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutz- die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3.
gesetzes enthalten oder enthalten haben und die ge- (6) Freigaberegelungen, die bis zum 31. Dezember
mäß § 208 Absatz 2, 3 zweiter Teilsatz oder Absatz 4 2018 in
des Strahlenschutzgesetzes weiterbetrieben werden,
hat der Inhaber, sofern im Zulassungsschein nicht 1. Genehmigungen nach §§ 6, 7 oder § 9 des Atom-
kürzere Fristen vorgesehen sind, entsprechend § 25 gesetzes, die die Stilllegung von Anlagen und Ein-
Absatz 4 Satz 1 alle zehn Jahre nach Auslaufen der richtungen zum Gegenstand haben,
Bauartzulassung auf Unversehrtheit und Dichtheit prü- 2. einer Genehmigung nach § 7 oder § 11 Absatz 2 der
fen zu lassen. Liegt das Auslaufen der Bauartzulassung Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezem-
am 31. Dezember 2018 mehr als zehn Jahre zurück, hat ber 2018 geltenden Fassung oder
die Prüfung der Unversehrtheit und Dichtheit spätes-
3. einem gesonderten Bescheid nach § 29 Absatz 4 der
tens bis zum 31. Dezember 2021 zu erfolgen. Die
Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezem-
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Aktivität der in
ber 2018 geltenden Fassung
der Vorrichtung enthaltenen Stoffe unterhalb der Frei-
grenze nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 liegt. erteilt worden sind und bei denen die Werte der An-
lage III Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverord-
§ 186 nung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas-
sung zugrunde gelegt wurden, gelten mit der Maßgabe
Rückstände fort, dass die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 ab
(§ 29) dem 1. Januar 2021 einzuhalten sind.
Eine nach § 98 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutz-
verordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 gelten- § 188
den Fassung erteilte Entlassung gilt als Entlassung Betriebliche
nach § 29 fort, wenn die nach § 29 Absatz 3 für die Organisation des Strahlenschutzes
Entlassung aus der Überwachung zuständige Behörde, (§§ 44 und 45)
in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der künftige
Abfall verwertet oder beseitigt werden soll, bis zum (1) Für eine Anlage zur Erzeugung ionisierender
30. Juni 2019 ihr Einvernehmen erteilt. Strahlung, eine Röntgeneinrichtung oder einen geneh-
migungsbedürftigen Störstrahler, die oder der bereits
vor dem 31. Dezember 2018 von mehreren Strahlen-
§ 187
schutzverantwortlichen betrieben wurde, ist der Vertrag
Freigabe nach § 44 Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2019
(§§ 31 bis 42) abzuschließen. Satz 1 gilt entsprechend für den vor
(1) Eine nach § 29 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit dem 31. Dezember 2018 genehmigten Umgang mit ra-
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a der Strahlenschutzver- dioaktiven Stoffen.
ordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden (2) Für Tätigkeiten, die vor dem 31. Dezember 2018
Fassung erteilte Freigabe, bei der die Werte der An- aufgenommen wurden, muss die Strahlenschutzanwei-
lage III Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverord- sung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. Januar 2020
nung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas- erstellt sein, wenn zuvor keine Strahlenschutzanwei-
sung zugrunde gelegt wurden, gilt als Freigabe nach sung erforderlich war. Eine Strahlenschutzanweisung,
§ 33 in Verbindung mit § 35 mit der Maßgabe fort, dass die vor dem 31. Dezember 2018 erstellt wurde, ist unter
die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 ab dem 1. Ja- Berücksichtigung des § 45 Absatz 2 bis zum 1. Januar
nuar 2021 einzuhalten sind. 2020 zu aktualisieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2101
§ 189 (4) Hat die zuständige Behörde nach § 18a Absatz 3
Satz 2 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Satz 5 der
Erforderliche Fachkunde Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018
und Kenntnisse im Strahlenschutz geltenden Fassung festgestellt, dass in einer staat-
(§§ 47, 49 und 51) lichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung
(1) Für Strahlenschutzbeauftragte, die die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete
Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlen-
1. vor dem 1. August 2001 nach der Strahlenschutz- schutz sowie den anerkannten Kursen entsprechendes
verordnung in der bis zum 30. Juli 2001 geltenden theoretisches Wissen vermittelt wurde, so gilt diese
Fassung bestellt wurden, oder Feststellung als Feststellung nach § 49 Absatz 2 Satz 1
in Verbindung mit § 47 Absatz 5 Satz 1 fort. Galten die
2. vor dem 1. Juli 2002 nach der Röntgenverordnung in
erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach
der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung be-
§ 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 18a Absatz 1
stellt wurden,
Satz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. De-
gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz als zember 2018 geltenden Fassung als geprüft und be-
erworben und bescheinigt nach § 47 Absatz 1 Satz 1. scheinigt, so gelten sie als geprüft und bescheinigt fort.
Für Einzelsachverständige oder prüfende Personen ei- § 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1
ner Sachverständigenorganisation, die nach § 66 der bleibt unberührt.
Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember (5) Vor dem 31. Dezember 2018 von der zuständigen
2018 geltenden Fassung oder § 4a der Röntgenverord- Stelle anerkannte Kurse zur Vermittlung der erforder-
nung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas- lichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse
sung bestimmt wurden und die bis zum 31. Dezember gelten bis zum 31. Dezember 2023 als anerkannt nach
2018 noch als solche tätig waren, gilt die erforderliche § 51 fort, soweit die Anerkennung keine kürzere Frist
Fachkunde im Strahlenschutz als erworben und be- enthält.
scheinigt nach § 47 Absatz 1 Satz 1. § 48 Absatz 1 Satz 1
bleibt unberührt. Im Übrigen gilt eine vor dem 31. De- § 190
zember 2018 erteilte Fachkundebescheinigung als Be-
scheinigung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 fort. Übergangsvorschriften im
Zusammenhang mit Strahlenschutzbereichen
(2) Hat die zuständige Behörde nach § 18a Absatz 1 (§§ 52 bis 62)
Satz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. De- (1) Der Inhaber einer nach § 197 oder § 198 des
zember 2018 geltenden Fassung festgestellt, dass in Strahlenschutzgesetzes fortgeltenden Genehmigung,
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsaus- einer vor dem 31. Dezember 2018 erteilten Genehmi-
bildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich gung nach den §§ 6, 7, 9 oder § 9b des Atomgesetzes
geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im oder eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des
Strahlenschutz sowie den anerkannten Kursen entspre- Atomgesetzes sowie der Anzeigepflichtige einer nach
chendes theoretisches Wissen vermittelt wurde, so gilt den §§ 199, 200 oder § 210 des Strahlenschutzgeset-
diese Feststellung als Feststellung nach § 47 Absatz 5 zes fortgeltenden Anzeige hat, sofern die Organ-Äqui-
Satz 1 fort. Galt die erforderliche Fachkunde im Strah- valentdosis der Augenlinse 15 Millisievert im Kalender-
lenschutz nach § 18a Absatz 1 Satz 5 der Röntgenver- jahr überschreiten kann, einen Kontrollbereich nach
ordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis zum 1. Januar 2020
Fassung als geprüft und bescheinigt, so gilt sie als einzurichten, wenn nicht bereits ein Kontrollbereich ein-
geprüft und bescheinigt fort. § 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt gerichtet ist.
unberührt.
(2) Der Inhaber einer nach § 198 Absatz 1 oder 4 des
(3) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Be- Strahlenschutzgesetzes fortgeltenden Genehmigung
scheinigung über die erforderlichen Kenntnisse im sowie der Anzeigepflichtige einer nach § 200 Absatz 1
Strahlenschutz gilt als Bescheinigung nach § 49 Ab- des Strahlenschutzgesetzes fortgeltenden Anzeige hat,
satz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 sofern ein Sperrbereich nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Num-
fort. Hat die zuständige Behörde nach § 30 Absatz 4 mer 3 erforderlich ist, diesen bis zum 31. Dezember
Satz 3 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 2019 einzurichten.
31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach (3) Der vor dem 31. Dezember 2018 genehmigte
§ 18a Absatz 3 Satz 3 der Röntgenverordnung in der Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die radioaktive
bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung fest- Stoffe enthält, deren Aktivität 50 Gigabecquerel unter-
gestellt, dass die erforderlichen Kenntnisse im Strah- schreitet, darf bis zum 31. Dezember 2019 außerhalb
lenschutz mit dem Bestehen der Abschlussprüfung eines Bestrahlungsraums nach § 61 fortgesetzt wer-
eines anerkannten Kurses erworben wurden, so gilt den.
diese Feststellung als Zulassung nach § 49 Ab-
satz 2 Satz 2 fort. Galten erforderliche Kenntnisse im § 191
Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 3 der Strahlen-
schutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten
geltenden Fassung oder nach § 18a Absatz 3 Satz 3 (§ 72)
der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember Für Tätigkeiten, die bereits vor dem 31. Dezember
2018 geltenden Fassung als geprüft und bescheinigt, 2018 aufgenommen wurden, hat die Prüfung nach
so gelten sie als geprüft und bescheinigt fort. § 49 Ab- § 72 Absatz 1, ob die Festlegung von Dosisrichtwerten
satz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt ein geeignetes Instrument zur Optimierung des Strah-
unberührt. lenschutzes ist, bis zum 1. Januar 2020 zu erfolgen.
2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
§ 192 (2) § 114 Absatz 1 Nummer 2 gilt vorbehaltlich des
Satzes 2 nur für Röntgeneinrichtungen, die nach dem
Register über
1. Januar 2023 erstmals in Betrieb genommen werden.
hochradioaktive Strahlenquellen
Für Röntgeneinrichtungen, die für die Computertomo-
(§ 84)
graphie oder für die Durchleuchtung eingesetzt werden
Bei hochradioaktiven Strahlenquellen, die bis zum und die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb
31. Dezember 2018 im Register über hochradioaktive genommen wurden, gilt § 114 Absatz 1 Nummer 2 ab
Strahlenquellen erfasst wurden und die nach § 83 wei- dem 1. Januar 2023. Für Röntgeneinrichtungen, die für
ter als hochradioaktive Strahlenquellen gelten, sind bis die Computertomographie oder für die Durchleuchtung
zum 1. Januar 2020 die nach Anlage 9 erforderlichen eingesetzt werden und die ab dem 31. Dezember 2018
Angaben im Register über hochradioaktive Strahlen- erstmals in Betrieb genommen wurden, gilt § 114 Ab-
quellen zu vervollständigen. satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2021.
(3) § 114 Absatz 1 Nummer 4 gilt für Röntgeneinrich-
§ 193
tungen, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in
Ermittlung der für Betrieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar
Einzelpersonen der Bevölkerung 2021.
zu erwartenden und erhaltenen Exposition (4) § 114 Absatz 2 gilt für Anlagen zur Erzeugung
(§§ 99, 100, 101, Anlage 11) ionisierender Strahlung und Bestrahlungsvorrichtun-
(1) § 99 Absatz 1 und § 100 Absatz 1 und 4 sind erst gen, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Be-
anzuwenden auf trieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar
2021.
1. Genehmigungsverfahren, für die ein Genehmigungs-
antrag ab dem ersten Tag des 13. Kalendermonats (5) § 114 Absatz 3 gilt nicht für Anlagen zur Erzeu-
gestellt wird, der auf das Inkrafttreten Allgemeiner gung ionisierender Strahlung, die vor dem 31. Dezem-
Verwaltungsvorschriften nach § 100 Absatz 3 folgt, ber 2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind.
2. Anzeigeverfahren, für die eine Anzeige ab dem ers-
ten Tag des 19. Kalendermonats erstattet wird, der § 196
auf das Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvor- Ärztliche und zahnärztliche Stellen
schriften nach § 100 Absatz 3 folgt. (§ 128)
Bis zu dem in Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genann- Eine vor dem 31. Dezember 2018 erfolgte Bestim-
ten Zeitpunkt ist § 47 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- mung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle gilt
satz 1 und Anlage VII der Strahlenschutzverordnung in als Bestimmung nach § 128 Absatz 1 fort, wenn bis
der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde
weiter anzuwenden. nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen nach
(2) Die Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevöl- § 128 Absatz 2 erfüllt sind.
kerung erhaltenen Exposition ist
§ 197
1. erstmalig für das Kalenderjahr 2020 nach § 101 Ab-
satz 1 durchzuführen und nach § 101 Absatz 5 Satz 1 Dosis- und Messgrößen
zu dokumentieren, (§ 171, Anlage 18)
2. erstmalig für das Kalenderjahr 2021 nach § 101 Ab- (1) Die in Anlage 18 Teil A Nummer 1 Buchstabe b
satz 5 Satz 2 und 3 auf Anfrage zur Verfügung zu genannte Messgröße ist spätestens ab dem 1. Januar
stellen und zu veröffentlichen. 2022 bei Messungen der Personendosis nach § 65 Ab-
satz 1 Satz 1 und § 66 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 5 zu
verwenden. Die in Anlage 18 Teil A Nummer 2 Buch-
§ 194
stabe b genannte Messgröße ist spätestens ab dem
Begrenzung der 1. Januar 2022 bei Messungen der Ortsdosis und Orts-
Exposition durch Störfälle dosisleistung nach den §§ 56 und 65 Absatz 1 Satz 2
(§ 104) Nummer 1 zu verwenden.
Bis zum Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvor- (2) Die in Anlage 18 Teil C Nummer 1 und 2 angege-
schriften zur Störfallvorsorge nach § 104 Absatz 6 ist benen Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des
bei der Planung der in § 104 Absatz 3 und 4 genannten Gewebe-Wichtungsfaktors sind spätestens ab dem
Anlagen und Einrichtungen die Störfallexposition so zu 1. Januar 2021 zu verwenden.
begrenzen, dass die durch Freisetzung radioaktiver
Stoffe in die Umgebung verursachte effektive Dosis § 198
von 50 Millisievert nicht überschritten wird.
Strahlenpass
(§ 174)
§ 195
Ein vor dem 31. Dezember 2018 ausgestellter gülti-
Ausrüstung bei
ger Strahlenpass kann bis zu dem darin vorgesehenen
der Anwendung am Menschen
Ende der Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember
(§ 114)
2024, weiterverwendet werden, sofern in diesen Strah-
(1) § 114 Absatz 1 Nummer 1 gilt für Röntgeneinrich- lenpass bis spätestens 30. Juni 2019 die persönliche
tungen, die vor dem 1. Juli 2002 erstmals in Betrieb Kennnummer des Strahlenpassinhabers nach § 170
genommen wurden, ab dem 1. Januar 2024. Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes eingetragen wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2103
§ 199 bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder
Ermächtigte Ärzte nach § 4a der Röntgenverordnung in der bis zum
(§ 175) 31. Dezember 2018 geltenden Fassung bestimmt
wurden und die bis zum 31. Dezember 2018 noch als
Eine Ermächtigung eines Arztes zur Durchführung solche tätig waren, gilt die erforderliche fachliche Qua-
der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 64 Absatz 1 lifikation nach § 181 Absatz 1 für die Bestimmung zum
Satz 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 des
31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach Strahlenschutzgesetzes für die Tätigkeitsgruppen, auf
§ 41 Absatz 1 Satz 1 der Röntgenverordnung in der die sich die vorherige Bestimmung bezieht, als vorhan-
bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gilt den.
als Ermächtigung zur Durchführung der ärztlichen
Überwachung nach § 175 Absatz 1 Satz 1 bis zum (2) Personen oder Organisationen, die erstmals ei-
31. Dezember 2023 fort. Wurde die Ermächtigung auf nen Antrag auf Bestimmung zum Sachverständigen
ein früheres Datum befristet, so ist das in der Befristung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlen-
genannte Datum maßgeblich. schutzgesetzes stellen, können abweichend von
§ 181 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bis zum 1. Januar 2022
§ 200 die fachliche Qualifikation dadurch nachweisen, dass
sie belegen, dass die Person, die Prüfungen durchfüh-
Behördlich bestimmte Sachverständige ren soll, über umfangreiche Kenntnisse im allgemeinen
(§ 181) Strahlenschutz und vertiefte Kenntnisse im Strahlen-
(1) Für Einzelsachverständige oder prüfende Perso- schutz bei Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich
nen, die nach § 66 der Strahlenschutzverordnung in der vorkommende Radioaktivität verfügt.
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Anlage 1
(zu § 2)
Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten
Teil A: Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung – ohne An-
wendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
Nicht gerechtfertigt ist die
1. Verwendung von Überspannungsableitern mit radioaktiven Stoffen auf Hochspannungsmasten,
2. Verwendung von offenen radioaktiven Stoffen zur Leckagesuche (Wasser, Heizung, Lüftung), sofern diese
Stoffe anschließend nicht wieder gesammelt werden,
3. Verwendung von offenen radioaktiven Stoffen zur Verweilzeitspektroskopie, sofern diese nicht in geschlossenen
Systemen und mit Radionukliden erfolgt, die auf Grund ihrer Halbwertszeit nicht in die Umwelt gelangen können
und eine Exposition Dritter nicht ausgeschlossen werden kann,
4. Verwendung von uranhaltigen oder thoriumhaltigen Stoffen bei der Herstellung von Farben für Glasuren, sofern
ein Kontakt des Produkts mit Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann,
5. Verwendung von Tritium-Gaslichtquellen in Nachtsichtgeräten, Zieleinrichtungen und Ferngläsern, sofern die
Verwendung nicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben
notwendig ist,
6. Verwendung von Vorrichtungen mit fest haftenden radioaktiven Leuchtfarben, ausgenommen
a) Plaketten mit tritiumhaltigen Leuchtfarben im beruflichen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich,
b) Notausganghinweise in Fluggeräten mit einer luftfahrtrechtlichen Baumusterzulassung,
7. Verwendung von hochradioaktiven Strahlenquellen bei der Untersuchung von Containern und Fahrzeugen
außerhalb der Materialprüfung,
8. Verwendung von Ionisationsrauchmeldern mit einer Bauartzulassung nach Anlage VI Nummer 1 der Strahlen-
schutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321) in der bis zum
30. Juli 2001 geltenden Fassung.
Teil B: Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
Nicht gerechtfertigt ist die
1. Verwendung von
a) Iod-131 in der Form von I-131-Orthoiodhippursäure (OIH) und
b) Iod-125 in der Form von I-125-Iothalamat (IOT), I-125-Orthoiodhippursäure und I-125-Diethylentriaminpenta-
essigsäure (DTPA) zur Untersuchung der Nieren,
2. Verwendung von Iod-125 in der Form von I-125-Fibrinogen zur Untersuchung der tiefen Venenthrombose,
3. Anwendung von umschlossenem Radium-226 zur Behandlung von Menschen,
4. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Darstellung des Zahnstatus mit intraoraler Anode,
5. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Pneumenzephalographie,
6. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Überprüfung der Passfähigkeit von Kleidungsstücken und
Schuhen,
7. Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung am Menschen zur Zutritts-
kontrolle oder Suche von Gegenständen, die eine Person an oder in ihrem Körper verbirgt, sofern die Anwen-
dung nicht
a) auf Grund eines Gesetzes erfolgt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung
hoheitlicher Aufgaben notwendig ist oder
b) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum Zweck der Verteidigung oder der
Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen zwingend erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2105
Anlage 2
(zu den §§ 3 und 4)
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
Teil A: Erforderliche Unterlagen für die Prüfung der Rechtfertigung nach den §§ 7 und 38 des Strahlen-
schutzgesetzes
Erforderlich sind
1. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Tätigkeitsart grundsätzlich geeignet ist, einen Nutzen zu erbrin-
gen,
2. Angaben zu der durch die Tätigkeitsart verursachten Exposition, unterschieden nach medizinischen Expositio-
nen von untersuchten oder behandelten Personen sowie von Betreuungs- und Begleitpersonen, Expositionen
der Bevölkerung und beruflichen Expositionen,
3. Angaben zur aus der Exposition resultierenden radiologischen Gefahr entsprechend § 148,
4. Angaben zu dem Risiko der Tätigkeitsart, durch unfallbedingte oder unbeabsichtigte Expositionen die Gesund-
heit oder die Sicherheit von Personen zu gefährden oder Kontaminationen herbeizuführen,
5. Informationen über vorliegende Zulassungen oder Genehmigungen auf Grund anderer nationaler oder inter-
nationaler Vorschriften, die in engem Zusammenhang mit der zu prüfenden Tätigkeitsart stehen.
Teil B: Zusätzliche Unterlagen für die Prüfung der Rechtfertigung nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes
Erforderlich sind
1. Angaben zum vorgesehenen Anwendungsbereich, zu den vorgesehenen Einsatzbedingungen und zur Häufig-
keit der Nutzung, zur erwarteten Nutzungsdauer und zur erwarteten Verbreitung der Konsumgüter oder der
bauartzuzulassenden Vorrichtungen,
2. Begründung zur Auswahl des verwendeten Radionuklids, insbesondere in Bezug auf die damit verbundenen
Gefahren, sowie Informationen zu weiteren ggf. vorhandenen Radionukliden, die nicht zielgerichtet genutzt
werden,
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen,
a) ob und wie das Konsumgut oder die bauartzuzulassende Vorrichtung auch außerhalb des Rahmens der
bestimmungsgemäßen Nutzung verwendet werden kann,
b) ob die Integrität von Konsumgütern oder bauartzuzulassenden Vorrichtungen bei bestimmungsgemäßer
Verwendung sowie für den Fall eines möglichen Missbrauchs oder eines unfallbedingten Schadens aus-
reichend ist.
2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Anlage 3
(zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96)
Genehmigungsfreie Tätigkeiten
Teil A:
Genehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist die Anwendung von Stoffen am Menschen, wenn die spezifische Aktivität
der Stoffe 500 Mikrobecquerel je Gramm nicht überschreitet.
Teil B:
Genehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist
1. der Umgang mit Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,
2. der Umgang mit Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 nicht
überschreitet,
3. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Arzneimitteln, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung
über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in Verkehr gebracht worden sind,
4. die Verwendung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen
ist; ausgenommen sind Ein- und Ausbau sowie Wartung dieser Vorrichtungen,
5. die Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist,
sofern die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe das Tausendfache der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 2 nicht überschreitet,
6. die Gewinnung, Verwendung und Lagerung von aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenver-
hältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht,
7. die Verwendung und Lagerung von Konsumgütern, von Arzneimitteln im Sinne des § 2 des Arzneimittelge-
setzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln, von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 2 des Pflanzenschutz-
gesetzes und von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes, deren Herstellung nach § 40 des
Strahlenschutzgesetzes oder deren Verbringung nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes genehmigt ist oder
deren Herstellung nach § 40 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes keiner Genehmigung oder deren Verbringung
nach § 42 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes keiner Genehmigung bedarf; § 55 in Verbindung mit Anlage 3
des Strahlenschutzgesetzes bleibt unberührt,
8. der Umgang mit natürlichen radioaktiven Stoffen zum Zwecke der Nutzung der Radioaktivität zu Lehr- und
Ausbildungszwecken, wenn die Ortsdosisleistung des jeweiligen Stoffes 1 Mikrosievert durch Stunde in 0,1 Me-
ter Abstand von der berührbaren Oberfläche nicht überschreitet, oder
9. der Umgang mit abgereichertem Uran in Form von Uranylverbindungen zu chemisch-analytischen oder zu
chemisch-präparativen Zwecken mit einer Gesamtmasse des Urans von bis zu 30 Gramm.
Teil C:
Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 7 ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, deren
1. Bauart nach § 17 zugelassen ist oder
2. Potenzialdifferenz nicht mehr als 30 Kilovolt beträgt und bei denen unter normalen Betriebsbedingungen die
Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht
überschreitet. Genehmigungs- und anzeigefrei ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-
lung, in denen durch das Auftreffen von Laserstrahlung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der Arbeitsschutzverordnung
zu künstlicher optischer Strahlung auf Material ionisierende Strahlung erzeugt werden kann, falls die Bestrah-
lungsstärke der Laserstrahlung 1 x 1013 Watt pro Quadratzentimeter nicht überschreitet und die Ortsdosis-
leistung in 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.
Teil D:
Genehmigungsfrei nach § 8 ist der Betrieb von Störstrahlern,
1. bei denen die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt nicht überschreitet, wenn
a) die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren
Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet und
b) auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen ist, dass
aa) Röntgenstrahlung erzeugt wird und
bb) die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen den vom Hersteller oder Einführer bezeichneten
Höchstwert nicht überschreiten darf,
2. bei denen die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt überschreitet, wenn die Bauart nach
§ 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2107
3. wenn eine Kathodenstrahlröhre für die Darstellung von Bildern betrieben wird, bei der die Spannung zur
Beschleunigung von Elektronen 40 Kilovolt nicht überschreitet, wenn die Ortsdosisleistung bei normalen
Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde
nicht überschreitet, oder
4. die als Bildverstärker im Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung
betrieben werden.
Teil E:
Genehmigungs- und anmeldefrei nach § 14 ist die Verbringung von
1. Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,
2. Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet,
3. Arzneimitteln, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen
behandelte Arzneimittel in Verkehr gebracht worden sind,
4. Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist, oder
5. aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht.
2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Anlage 4
(zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58,
61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3)
Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten,
Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination,
Liste der Radionuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte Tochternuklide
Zu Tabelle 1:
Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen,
Werte der Oberflächenkontamination
Erläuterung Kennzeichnung von Radionukliden:
zu Spalte 1: „+“ kennzeichnet Mutternuklide, für die die in Tabelle 2 gelisteten Tochternuklide
vollständig durch das Mutternuklid abgedeckt sind; die Expositionen durch diese
Tochternuklide sind bei den Freigrenzen, Freigabewerten oder Werten der Ober-
flächenkontamination bereits berücksichtigt,
Erläuterung 1. Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhan-
zu den Spalten 2 und 3 denen Aktivität (Ai) oder aus der vorhandenen spezifischen Aktivität (Ci) und den
(Freigrenzen): jeweiligen Freigrenzen FGi der einzelnen Radionuklide gemäß Spalte 2 oder 3 zu
berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe
darf den Wert 1 nicht überschreiten:
兺 i
Ai
FGi
≤1
oder 兺 i
Ci
FGi
≤ 1.
2. Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden,
wenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältnis-
zahlen Ai/FGi oder Ci/FGi 10 Prozent nicht überschreitet.
Erläuterung Bei Messungen nach den §§ 57 und 58 gilt für die zugrunde zu legende Mittelungs-
zu Spalte 3: masse M: 3 kg ≤ M ≤ 300 kg. Bei einer Masse < 3 kg ist bei Messungen nach den
§§ 57 und 58 die spezifische Aktivität nicht gesondert zu bestimmen, wenn die Ober-
flächenkontamination ermittelt und entsprechend § 57 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
bewertet wird.
Erläuterung Die Angabe „TBq“ wird als Abkürzung für „Terabecquerel“ verwendet. Die Angabe
zu Spalte 4: „UL“ als Abkürzung für „unbegrenzt“ (unlimited) wird für Radionuklide verwendet, bei
denen auch hohe Aktivitäten nicht zu einer Einstufung als hochradioaktive Strahlen-
quelle führen.
Erläuterung Bei Messungen nach den §§ 57 und 58 darf die Mittelungsfläche bis zu 300 cm2
zu Spalte 5: betragen.
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen
Aktivität je Flächeneinheit (As,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamina-
tion (Oi) der einzelnen Radionuklide gemäß Tabelle 1 Spalte 5 zu berechnen (Summen-
formel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht
überschreiten:
兺
i
As,i
Oi
≤ 1.
Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn
der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältniszahlen As,i/Oi
10 Prozent nicht überschreitet.
Bei der Bestimmung der Oberflächenkontamination für Verkehrsflächen oder Arbeits-
plätze nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind die festhaftende Oberflächenaktivität
und die über die Oberfläche eingedrungene Aktivität nicht einzubeziehen, sofern si-
chergestellt ist, dass durch diese Aktivitätsanteile keine Gefährdung durch Weiterver-
breitung oder Inkorporation möglich ist.
Soweit für Radionuklide keine maximal zulässigen Oberflächenkontaminationswerte
angegeben sind, sind diese im Einzelfall zu berechnen. Anderenfalls können folgende
Werte der Oberflächenkontamination zugrunde gelegt werden:
a) für Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen:
0,1 Bq/cm2,
b) für Beta- und Gammastrahler, soweit nicht unter Buchstabe c genannt: 1 Bq/cm2,
c) für Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betagrenz-
energie von 0,2 Megaelektronvolt: 100 Bq/cm2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2109
Erläuterung Die Angabe „Mg/a“ wird als Abkürzung für „Megagramm im Kalenderjahr“ verwendet.
zu den Spalten 6 und Siehe auch Anlage 8 Teil F Nummer 3.
8 bis 11:
Erläuterung Die Werte der Oberflächenkontamination berücksichtigen die in die oberste Schicht
zu den Spalten 12 und 13: des Bodens oder des Gebäudes eingedrungene Aktivität; es handelt sich um auf die
Oberfläche projizierte Aktivitätswerte.
Erläuterung Die Angabe „a“ bedeutet „Jahr“, die Angabe „d“ bedeutet „Tag“, die Angabe „h“
zu Spalte 15: bedeutet „Stunde“ und die Angabe „m“ bedeutet „Minute“.
Die Regelungen und Erläuterungen zur Freigabe (Spalten 3 und 5 bis 14) finden sich in den §§ 31 bis 42 und Anlage 8.
2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Tabelle 1 Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination
spezifische Freigabe von
Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei- Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Gebäuden zur Wieder- und Metallschrott zur Rezyklierung
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als Gebäuden zum Abriss
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Bodenflächen
Halbwertszeit
Aktvität HRQ
Radionuklid in Bq/cm2 in Bq/cm2 in Bq/g
Freigrenze
in TBq 1.000 Mg/a in Bq/g in Bq/g
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
H-3 1 E+9 1 E+2 2 E+3 1 E+2 6 E+1 3 6 E+4 1 E+6 6 E+3 1 E+6 1 E+3 4 E+3 1 E+3 12,3 a
Be-7 1 E+7 1 E+1 1 1 E+2 3 E+1 2 3 E+2 4 E+2 9 E+1 4 E+1 8 E+1 6 E+2 3 E+2 53,2 d
Be-10 1 E+6 1 E+2 3 E+1 1,6 E+6 a
C-11 1 E+6 1 E+1 6 E-2 20,4 m
C-11
Monoxid,
Dioxid 1 E+9 1 E+1 20,4 m
C-14 1 E+7 1 5 E+1 1 E+2 1 E+1 4 E-2 4 E+3 1 E+4 4 E+2 1 E+4 1 E+3 6 E+3 8 E+1 5,7 E+3 a
C-14
Monoxid,
Dioxid 1 E+11 1 5,7 E+3 a
N-13 1 E+9 1 E+2 6 E-2 < 10 m
O-15 1 E+9 1 E+2 2,0 m
F-18 1 E+6 1 E+1 6 E-2 1 1 2 E+4 1 E+1 109,7 m
Na-22 1 E+6 1 E-1 3 E-2 1 1 E-1 4 E-3 7 9 2 2 4 E-1 4 1 E-1 2,6 a
Na-24 1 E+5 1 2 E-2 1 1 7 E+2 1 E+1 15,0 h
Mg-28+ 1 E+5 1 2 E-2 20,9 h
Al-26 1 E+5 1 E-2 3 E-2 7,2 E+5 a
Si-31 1 E+6 1 E+3 1 E+1 1 E+2 1 E+2 2 E+7 1 E+3 2,6 h
Si-32+ 1 E+6 1 E+2 7 1 E+3 1 E+3 4 E+2 9 E+2 5 E+2 132,0 a
P-32 1 E+5 1 E+3 1 E+1 1 E+2 2 E+1 2 E-2 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+2 4 E+5 2 E+1 14,3 d
P-33 1 E+8 1 E+3 2 E+2 1 E+2 2 E+2 8 E-2 1 E+5 1 E+5 2 E+4 1 E+5 1 E+3 6 E+5 2 E+2 25,4 d
S-35 1 E+8 1 E+2 6 E+1 1 E+2 5 E+2 1 E-2 5 E+3 2 E+4 5 E+2 2 E+3 1 E+3 2 E+5 6 E+2 87,3 d
S-35
Gas 1 E+9 1 E+2 87,3 d
Cl-36 1 E+6 1 2 E+1 1 E+2 3 E-1 3 3 3 E-1 3 E-1 3 E+1 3 E+1 1 E+1 3,0 E+5 a
Cl-38 1 E+5 1 E+1 5 E-2 1 2 E-1 1 4 E+4 1 E+1 37,2 m
Cl-39 1 E+5 1 E+1 55,6 m
Ar-37 1 E+8 1 E+6 UL 35,0 d
Ar-39 1 E+4 1 E+7 3 E+2 269,0 a
Ar-41 1 E+9 1 E+2 5 E-2 1,8 h
K-40 1 E+6 1 UL 1 E+1 8 E-1 6 2 E+1 1,3 E+9 a
K-42 1 E+6 1 E+2 2 E-1 1 E+1 8 E-1 1 E+1 1 E+4 1 E+2 12,4 h
K-43 1 E+6 1 E+1 7 E-2 1 2 E-1 1 2 E+3 1 E+1 22,2 h
K-44 1 E+5 1 E+1 22,1 m
K-45 1 E+5 1 E+1 17,3 m
Ca-41 1 E+7 1 E+2 UL 2 E+2 1 E+3 2 E+1 1 E+2 1,0 E+5 a
Ca-45+ 1 E+7 1 E+2 1 E+2 1 E+2 4 E+2 4 E-2 5 E+3 1 E+4 5 E+2 4 E+3 1 E+3 6 E+4 6 E+2 163,0 d
Ca-47 1 E+6 1 E+1 6 E-2 1 2 E-1 1 4 E+2 1 E+1 4,5 d
Sc-43 1 E+6 1 E+1 3,9 h
Sc-44 1 E+5 1 E+2 3 E-2 4,0 h
Sc-44m+ 1 E+7 1 2,4 d
Sc-46 1 E+6 1 E-1 3 E-2 1 1 E-1 4 E-2 8 9 2 2 1 1 E+1 3 E-1 83,8 d
Sc-47 1 E+6 1 E+2 7 E-1 1 E+1 3 1 E+1 6 E+3 1 E+2 3,4 d
Sc-48 1 E+5 1 2 E-2 1 7 E-2 1 3 E+2 1 E+1 43,7 h
Sc-49 1 E+5 1 E+3 57,2 m
Ti-44+ 1 E+5 1 E-1 3 E-2 60,0 a
Ti-45 1 E+6 1 E+1 3,1 h
V-47 1 E+5 1 E+1 32,6 m
V-48 1 E+5 1 2 E-2 1 8 E-2 3 E-2 6 7 2 2 1 4 E+1 1 16,0 d
V-49 1 E+7 1 E+4 2 E+3 330,0 d
Cr-48 1 E+6 1 E+2 21,6 h
Cr-49 1 E+6 1 E+1 41,9 m
Cr-51 1 E+7 1 E+2 2 1 E+2 8 3 5 E+2 9 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+2 2 E+3 1 E+3 27,7 d
Mn-51 1 E+5 1 E+1 1 2 E-1 1 5 E+4 1 E+1 46,2 m
Mn-52 1 E+5 1 2 E-2 1 6 E-2 1 9 E+1 1 E+1 5,6 d
Mn-52m 1 E+5 1 E+1 UL 1 9 E-2 1 5 E+4 1 E+1 21,2 m
Mn-53 1 E+9 1 E+2 1 E+2 6 E+1 3 6 E+2 4 E+3 6 E+1 4 E+2 1 E+3 2 E+4 1 E+4 3,7 E+6 a
Mn-54 1 E+6 1 E-1 8 E-2 1 3 E-1 9 E-2 1 E+1 1 E+1 6 6 1 1 E+1 2 312,1 d
Mn-56 1 E+5 1 E+1 4 E-2 1 1 E-1 1 9 E+3 1 E+1 2,6 h
Fe-52+ 1 E+6 1 E+1 2 E-2 1 E+2 7 E-2 1 2 E+3 1 E+1 8,3 h
Fe-55 1 E+6 1 E+3 8 E+2 1 E+2 2 E+2 6 1 E+4 1 E+4 7 E+3 1 E+4 1 E+3 2 E+4 1 E+4 2,7 a
Fe-59 1 E+6 1 6 E-2 1 2 E-1 6 E-2 1 E+1 1 E+1 4 4 1 3 E+1 1 E+1 44,5 d
Fe-60+ 1 E+5 1 E+1 6 E-2 1,5 E+6 a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2111
spezifische Freigabe von
Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei- Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Gebäuden zur Wieder- und Metallschrott zur Rezyklierung
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als Gebäuden zum Abriss
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Bodenflächen
Halbwertszeit
Aktvität HRQ
Radionuklid in Bq/cm2 in Bq/cm2 in Bq/g
Freigrenze
in TBq 1.000 Mg/a in Bq/g in Bq/g
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Co-55 1 E+6 1 E+1 3 E-2 1 1 E-1 1 1 E+3 1 E+1 17,5 h
Co-56 1 E+5 1 E-1 2 E-2 1 6 E-2 2 E-2 4 5 1 1 1 6 4 E-1 77,3 d
Co-57 1 E+6 1 7 E-1 1 E+1 3 8 E-1 1 E+2 1 E+2 5 E+1 5 E+1 1 E+1 1 E+2 2 E+1 271,8 d
Co-58 1 E+6 1 7 E-2 1 2 E-1 8 E-2 1 E+1 1 E+1 5 5 1 3 E+1 1 70,9 d
Co-58m 1 E+7 1 E+4 7 E-2 1 E+2 1 E+4 1 E+3 1 E+9 1 E+4 8,9 h
Co-60 1 E+5 1 E-1 3 E-2 1 9 E-2 3 E-2 6 7 2 2 4 E-1 3 6 E-1 5,3 a
Co-60m 1 E+6 1 E+3 1 E+2 6 E+1 1 E+3 7 E+7 1 E+3 10,5 m
Co-61 1 E+6 1 E+2 1 E+1 4 1 E+1 5 E+5 1 E+2 1,7 h
Co-62m+ 1 E+5 1 E+1 1 8 E-2 1 7 E+4 1 E+1 13,9 m
Ni-56 1 E+6 1 E+1 6,1 d
Ni-57 1 E+6 1 E+1 35,9 h
Ni-59 1 E+8 1 E+2 1 E+3 1 E+2 3 E+2 8 3 E+3 1 E+4 3 E+2 3 E+3 1 E+3 9 E+4 1 E+4 7,6 E+4 a
Ni-63 1 E+8 1 E+2 6 E+1 1 E+2 3 E+2 3 1 E+4 6 E+4 1 E+3 6 E+3 1 E+3 4 E+4 1 E+4 100,6 a
Ni-65 1 E+6 1 E+1 1 E-1 1 E+1 4 E-1 1 E+1 3 E+4 1 E+1 2,5 h
Ni-66+ 1 E+7 1 E+4 54,4 h
Cu-60 1 E+5 1 E+1 23,7 m
Cu-61 1 E+6 1 E+1 3,3 h
Cu-64 1 E+6 1 E+2 3 E-1 1 E+1 1 1 E+1 2 E+4 1 E+2 12,7 h
Cu-67 1 E+6 1 E+2 7 E-1 61,9 h
Zn-62+ 1 E+6 1 E+2 9,3 h
Zn-63 1 E+5 1 E+1 38,4 m
Zn-65 1 E+6 1 E-1 1 E-1 1 4 E-1 1 E-2 1 E+1 1 E+1 8 3 2 2 E+1 5 E-1 244,2 d
Zn-69 1 E+6 1 E+3 3 E+1 1 E+2 1 E+4 1 E+2 7 E+9 1 E+4 56,4 m
Zn-69m+ 1 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 6 E-1 1 E+1 7 E+3 1 E+2 13,8 h
Zn-71m 1 E+6 1 E+1 4,0 h
Zn-72+ 1 E+6 1 E+2 46,5 h
Ga-65 1 E+5 1 E+1 15,2 m
Ga-66 1 E+5 1 E+1 9,5 h
Ga-67 1 E+6 1 E+2 5 E-1 3,3 d
Ga-68 1 E+5 1 E+1 7 E-2 67,7 m
Ga-70 1 E+6 1 E+3 21,1 m
Ga-72 1 E+5 1 E+1 3 E-2 1 8 E-2 1 1 E+3 1 E+1 14,1 h
Ga-73+ 1 E+6 1 E+2 4,9 h
Ge-66 1 E+6 1 E+1 2,3 h
Ge-67 1 E+5 1 E+1 18,9 m
Ge-68+ 1 E+5 1 E-1 7 E-2 1 2 E-1 1 E+1 1 E+1 5 2 1 1 E+1 271,0 d
Ge-69 1 E+6 1 E+1 39,1 h
Ge-71 1 E+8 1 E+4 1 E+3 1 E+2 4 E+3 5 E+1 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+3 9 E+7 4 E+3 11,4 d
Ge-75 1 E+6 1 E+3 82,8 m
Ge-77 1 E+5 1 E+1 6 E-2 11,3 h
Ge-78 1 E+6 1 E+2 88,0 m
As-69 1 E+5 1 E+1 15,2 m
As-70 1 E+5 1 E+1 52,6 m
As-71 1 E+6 1 E+1 65,3 h
As-72 1 E+5 1 E+1 4 E-2 26,0 h
As-73+ 1 E+7 1 E+3 4 E+1 1 E+2 1 E+2 4 E+1 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 4 E+2 2 E+4 1 E+2 80,3 d
As-74 1 E+6 1 E+1 9 E-2 1 3 E-1 1 E-1 1 E+1 1 E+1 7 3 1 1 E+2 1 E+1 17,8 d
As-76 1 E+5 1 E+1 2 E-1 1 E+1 5 E-1 1 E+1 4 E+3 1 E+2 26,2 h
As-77 1 E+6 1 E+3 8 1 E+2 3 E+1 1 E+2 1 E+5 1 E+3 38,8 h
As-78 1 E+5 1 E+1 1,5 h
Se-70 1 E+6 1 E+1 41,1 m
Se-73 1 E+6 1 E+1 7,2 h
Se-73m 1 E+6 1 E+2 39,8 m
Se-75 1 E+6 1 2 E-1 1 E+1 7 E-1 4 E-3 4 E+1 7 E+1 1 E+1 7 5 5 E+1 3 119,6 d
Se-79 1 E+7 1 E-1 2 E+2 3,8 E+5 a
Se-81 1 E+6 1 E+3 18,4 m
Se-81m+ 1 E+7 1 E+3 57,3 m
Se-83 1 E+5 1 E+1 22,3 m
Br-74 1 E+5 1 E+1 25,4 m
Br-74m 1 E+5 1 E+1 46,0 m
Br-75 1 E+6 1 E+1 1,6 h
Br-76 1 E+5 1 E+1 3 E-2 16,2 h
Br-77 1 E+6 1 E+2 2 E-1 57,0 h
Br-80 1 E+5 1 E+2 17,6 m
Br-80m+ 1 E+7 1 E+3 4,4 h
Br-82 1 E+6 1 3 E-2 1 1 E+1 1 4 E+2 1 E+1 35,3 h
Br-83+ 1 E+6 1 E+3 2,4 h
2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
spezifische Freigabe von
Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei- Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Gebäuden zur Wieder- und Metallschrott zur Rezyklierung
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als Gebäuden zum Abriss
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Bodenflächen
Halbwertszeit
Aktvität HRQ
Radionuklid in Bq/cm2 in Bq/cm2 in Bq/g
Freigrenze
in TBq 1.000 Mg/a in Bq/g in Bq/g
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Br-84 1 E+5 1 E+1 31,8 m
Kr-74 1 E+9 1 E+2 11,5 m
Kr-76 1 E+9 1 E+2 14,6 h
Kr-77 1 E+9 1 E+2 1,2 h
Kr-79 1 E+5 1 E+3 34,9 h
Kr-81 1 E+7 1 E+4 3 E+1 2,1 E+5 a
Kr-81m 1 E+10 1 E+3 13,3 s
Kr-83m 1 E+12 1 E+5 1,8 h
Kr-85 1 E+4 1 E+5 3 E+1 10,8 a
Kr-85m 1 E+10 1 E+3 5 E-1 4,5 h
Kr-87 1 E+9 1 E+2 9 E-2 76,3 m
Kr-88+ 1 E+9 1 E+2 2,8 h
Rb-79 1 E+5 1 E+1 22,9 m
Rb-81+ 1 E+6 1 E+1 1 E-1 4,6 h
Rb-81m+ 1 E+7 1 E+3 30,3 m
Rb-82m 1 E+6 1 E+1 6,5 h
Rb-83+ 1 E+6 1 1 E-1 1 E+1 4 E-1 3 E+1 4 E+1 9 9 5 4 E+1 7 E-1 86,2 d
Rb-84 1 E+6 1 7 E-2 33,5 d
Rb-86 1 E+5 1 E+2 7 E-1 1 E+1 2 5 E-2 1 E+2 1 E+2 6 E+1 6 E+1 1 E+1 1 E+3 2 E+1 18,6 d
Rb-87 1 E+7 1 E+1 UL 4,8 E+10 a
Rb-88 1 E+5 1 E+1 17,8 m
Rb-89 1 E+5 1 E+1 15,4 m
Sr-80+ 1 E+7 1 E+3 1,8 h
Sr-81 1 E+5 1 E+1 22,3 m
Sr-82+ 1 E+5 1 6 E-2 25,4 d
Sr-83 1 E+6 1 E+1 32,4 h
Sr-85 1 E+6 1 1 E-1 1 4 E-1 1 E-1 3 E+1 4 E+1 9 9 6 5 E+1 1 64,8 d
Sr-85m 1 E+7 1 E+2 1 E-1 1 E+1 1 1 E+1 2 E+5 1 E+2 67,6 m
Sr-87m 1 E+6 1 E+2 2 E-1 1 E+1 7 E-1 1 E+1 5 E+4 1 E+2 2,8 h
Sr-89+ 1 E+6 1 E+3 2 E+1 1 E+2 2 E+1 3 E-2 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+1 7 E+4 2 E+1 50,6 d
Sr-90+ 1 E+4 1 1 1 6 E-1 2 E-3 6 4 E+1 6 E-1 4 3 E+1 3 E+1 9 28,8 a
Sr-91+ 1 E+5 1 E+1 6 E-2 1 3 E-1 1 E+1 6 E+3 1 E+1 9,6 h
Sr-92 1 E+6 1 E+1 4 E-2 1 2 E-1 1 1 E+4 1 E+1 2,7 h
Y-86 1 E+5 1 E+1 14,7 h
Y-86m 1 E+7 1 E+2 48,0 m
Y-87+ 1 E+6 1 E+1 9 E-2 79,8 h
Y-88 1 E+6 1 E-1 3 E-2 1 8 E-2 6 7 2 2 9 E-1 7 2 E-1 106,6 d
Y-90 1 E+5 1 E+3 5 1 E+2 6 E+2 1 E+2 2 E+6 1 E+3 64,1 h
Y-91 1 E+6 1 E+2 8 1 E+2 2 E+1 5 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+2 5 E+4 3 E+1 58,5 d
Y-91m 1 E+6 1 E+2 1 E-1 1 4 E-1 1 E+1 9 E+4 1 E+2 49,7 m
Y-92 1 E+5 1 E+2 2 E-1 1 E+1 9 E-1 1 E+1 5 E+4 1 E+2 3 ,5 h
Y-93 1 E+5 1 E+2 6 E-1 1 E+1 3 1 E+1 4 E+4 1 E+2 10,2 h
Y-94 1 E+5 1 E+1 18,7 m
Y-95 1 E+5 1 E+1 10,3 m
Zr-86+ 1 E+7 1 E+2 16,5 h
Zr-88 1 E+6 1 2 E-2 83,0 d
Zr-89+ 1 E+6 1 E+1 78,4 h
Zr-93 1 E+7 1 E+1 1 E+2 1 E+1 2 E+1 8 E+2 8 E+3 8 E+1 8 E+2 1 E+2 3 E+3 1 E+1 1,5 E+6 a
Zr-95+ 1 E+6 1 4 E-2 1 9 E-2 1 E-1 1 E+1 1 E+1 4 4 1 2 E+1 6 E-1 64,0 d
Zr-97 1 E+1 1 E-1 1 1 E+3 16,8 h
Zr-97+ 1 E+5 1 E+1 4 E-2 1 1 E+1 16,8 h
Nb-88 1 E+5 1 E+1 14,5 m
Nb-89+ 1 E+5 1 E+1 2,0 h
Nb-90+ 1 E+5 1 E+1 14,6 h
Nb-93m 1 E+7 1 E+1 3 E+2 1 E+2 4 E+2 4 1 E+4 1 E+4 4 E+3 1 E+4 5 E+2 4 E+4 4 E+2 16,1 a
Nb-94 1 E+6 1 E-1 4 E-2 1 1 E-1 5 E-2 1 E+1 1 E+1 3 3 5 E-1 4 4 E-1 2,0 E+4 a
Nb-95 1 E+6 1 9 E-2 1 3 E-1 1 E-1 1 E+1 1 E+1 6 6 1 6 E+1 1 E+1 35,0 d
Nb-97 1 E+6 1 E+1 1 E-1 1 3 E-1 1 E+1 5 E+4 1 E+1 72,1 m
Nb-98m 1 E+5 1 E+1 1 9 E-2 1 2 E+4 1 E+1 51,3 m
Mo-90+ 1 E+6 1 E+1 1 3 E-1 1 9 E+3 1 E+1 5,6 h
Mo-93 1 E+8 1 E+1 3 E+2 1 E+2 4 2 E-1 4 E+1 3 E+2 4 3 E+1 8 E+1 2 E+3 2 E+2 4,0 E+3 a
Mo-99+ 1 E+6 1 E+1 3 E-1 1 E+1 2 1 E+1 4 E+3 1 E+2 65,9 h
Mo-101+ 1 E+6 1 E+1 1 2 E-2 1 2 E+4 1 E+1 14,6 m
Tc-93 1 E+6 1 E+1 2,8 h
Tc-93m 1 E+6 1 E+1 43,5 m
Tc-94 1 E+6 1 E+1 4,9 h
Tc-94m 1 E+5 1 E+1 52,0 m
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2113
spezifische Freigabe von
Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei- Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Gebäuden zur Wieder- und Metallschrott zur Rezyklierung
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als Gebäuden zum Abriss
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Bodenflächen
Halbwertszeit
Aktvität HRQ
Radionuklid in Bq/cm2 in Bq/cm2 in Bq/g
Freigrenze
in TBq 1.000 Mg/a in Bq/g in Bq/g
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Tc-95m+ 1 E+6 1 1 E-1 61,0 d
Tc-96 1 E+6 1 3 E-2 1 9 E-2 1 2 E+2 1 E+1 4,3 d
Tc-96m 1 E+7 1 E+3 3 E-2 1 E+2 5 1 E+2 1 E+6 1 E+3 51,5 m
Tc-97 1 E+8 1 E+1 UL 1 E+2 6 8 E-2 7 E+1 6 E+1 7 6 8 E+1 7 E+2 4 E+2 2,6E+6 a
Tc-97m 1 E+7 1 E+2 4 E+1 1 E+2 9 1 E-2 1 E+3 1 E+3 2 E+2 3 E+2 1 E+2 5 E+2 1 E+3 90,2 d
Tc-99 1 E+7 1 E+0 3 E+1 1 E+2 6 E-1 7 6 7 E-1 6 E-1 7 E+1 7 E+1 4 E+1 2,1 E+5 a
Tc-99m 1 E+7 1 E+2 7 E-1 1 E+1 2 1 E+1 7 E+4 1 E+2 6,0 h
Tc-101 1 E+6 1 E+2 14,2 m
Tc-104 1 E+5 1 E+1 18,3 m
Ru-94 1 E+6 1 E+2 51,8 m
Ru-97 1 E+7 1 E+1 3 E-1 1 E+1 1 1 E+1 3 E+3 1 E+2 2,9 d
Ru-103+ 1 E+6 1 1 E-1 1 E+1 4 2 E-1 3 E+1 5 E+1 1 E+1 1 E+1 1 E+1 9 E+1 4 E+1 39,3 d
Ru-105+ 1 E+6 1 E+1 8 E-2 1 3 E-1 1 1 E+4 1 E+1 4,4 h
Ru-106+ 1 E+5 1 E-1 3 E-1 1 E+1 1 3 E-1 7 E+1 1 E+2 2 E+1 2 E+1 6 5 E+1 1 372,6 d
Rh-99 1 E+6 1 E+1 1 E-1 16,1 d
Rh-99m 1 E+6 1 E+1 4,7 h
Rh-100 1 E+6 1 E+1 20,8 h
Rh-101 1 E+7 1 3 E-1 3,2 a
Rh-101m 1 E+7 1 E+2 4,3 d
Rh-102 1 E+6 1 E-1 3 E-2 2,9 a
Rh-102m 1 E+6 1 1 E-1 219,0 d
Rh-103m 1 E+8 1 E+4 9 E+2 1 E+2 7 E+3 1 E+3 1 E+9 1 E+4 56,1 m
Rh-105 1 E+7 1 E+2 9 E-1 1 E+1 3 1 E+1 2 E+4 1 E+2 35,4 h
Rh-106m 1 E+5 1 E+1 2,2 h
Rh-107 1 E+6 1 E+2 21,7 m
Pd-100+ 1 E+7 1 E+2 3,6 d
Pd-101 1 E+6 1 E+2 8,5 h
Pd-103+ 1 E+8 1 E+3 9 E+1 1 E+2 3 E+2 2 E+1 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+2 2 E+5 3 E+2 17,0 d
Pd-107 1 E+8 1 E+3 UL 6,5 E+6 a
Pd-109+ 1 E+6 1 E+2 2 E+1 1 E+2 3 E+2 1 E+2 5 E+6 1 E+3 13,7 h
Ag-102 1 E+5 1 E+1 12,9 m
Ag-103 1 E+6 1 E+1 1,1 h
Ag-104 1 E+6 1 E+1 69,2 m
Ag-104m 1 E+6 1 E+1 33,5 m
Ag-105 1 E+6 1 1 E-1 1 5 E-1 1 E-1 3 E+1 4 E+1 9 4 1 E+1 9 E+1 4 E+1 41,3 d
Ag-106 1 E+6 1 E+1 24,0 m
Ag-106m 1 E+6 1 E+1 8,5 d
Ag-108m+ 1 E+6 1 E-1 4 E-2 1 1 E-1 7 E-3 9 1 E+1 1 1 5 E-1 4 8 E-1 418,0 a
Ag-110m+ 1 E+6 1 E-1 2 E-2 1 8 E-2 7 E-3 6 6 2 6 E-1 5 E-1 4 5 E-1 249,8 d
Ag-111 1 E+6 1 E+2 2 1 E+2 9 4 E-1 7 E+2 1 E+3 2 E+2 2 E+2 1 E+2 9 E+3 4 E+1 7,5 d
Ag-112 1 E+5 1 E+1 3,1 h
Ag-115 1 E+5 1 E+1 20,0 m
Cd-104+ 1 E+7 1 E+2 57,7 m
Cd-107+ 1 E+7 1 E+3 6,5 h
Cd-109+ 1 E+6 1 2 E+1 1 E+2 2 E+1 3 E-2 8 E+2 4 E+3 8 E+1 4 E+2 4 E+1 4 E+3 2 E+1 462,6 d
Cd-113 1 E+6 1 E-1 7,7 E+15 a
Cd-113m 1 E+6 1 E-1 4 E+1 14,6 a
Cd-115+ 1 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 6 E-1 1 E+1 2 E+3 1 E+2 53,5 h
Cd-115m+ 1 E+6 1 E+2 3 1 E+2 1 E+1 4 E-2 7 E+2 7 E+2 2 E+2 7 E+1 1 E+2 2 E+3 2 E+1 44,6 d
Cd-117+ 1 E+6 1 E+1 2,5 h
Cd-117m+ 1 E+6 1 E+1 3,4 h
In-109 1 E+6 1 E+1 4,2 h
In-110m 1 E+5 1 E+1 69,1 m
In-111+ 1 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 7 E-1 1 E+1 2 E+3 1 E+2 2,8 d
In-112 1 E+6 1 E+2 14,7 m
In-113m 1 E+6 1 E+2 3 E-1 1 E+1 9 E-1 1 E+1 1 E+5 1 E+2 99,5 m
In-114 1 E+5 1 E+3 8 E-1 1,2 m
In-114m+ 1 E+6 1 E+1 8 E-1 1 E+1 2 3 E-2 1 E+2 1 E+2 4 E+1 2 E+1 1 E+1 3 E+2 1 E+1 50,0 d
In-115 1 E+6 1 E+1 4,4 E+14 a
In-115m 1 E+6 1 E+2 4 E-1 1 E+1 2 1 E+1 6 E+4 1 E+2 4,5 h
In-116m 1 E+5 1 E+1 54,6 m
In-117 1 E+6 1 E+1 43,2 m
In-117m+ 1 E+6 1 E+2 1,9 h
In-119m+ 1 E+5 1 E+2 18,0 m
Sn-110+ 1 E+7 1 E+2 4,1 h
Sn-111+ 1 E+6 1 E+2 35,3 m
Sn-113+ 1 E+7 1 3 E-1 1 E+1 9 E-1 1 E-1 6 E+1 8 E+1 2 E+1 8 7 7 E+1 2 115,1 d
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
spezifische Freigabe von
Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei- Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Gebäuden zur Wieder- und Metallschrott zur Rezyklierung
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als Gebäuden zum Abriss
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Bodenflächen
Halbwertszeit
Aktvität HRQ
Radionuklid in Bq/cm2 in Bq/cm2 in Bq/g
Freigrenze
in TBq 1.000 Mg/a in Bq/g in Bq/g
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Sn-117m 1 E+6 1 E+2 5 E-1 13,6 d
Sn-119m 1 E+7 1 E+1 7 E+1 293,0 d
Sn-121 1 E+7 1 E+5 27,0 h
Sn-121m+ 1 E+7 1 7 E+1 55,0 a
Sn-123 1 E+6 1 E+2 7 129,2 d
Sn-123m 1 E+6 1 E+2 40,1 m
Sn-125 1 E+5 1 E+1 1 E-1 1 E+1 7 E-1 2 E-1 6 E+1 6 E+1 2 E+1 8 1 E+1 6 E+2 2 E+1 9,6 d
Sn-126+ 1 E+5 1 E-1 3 E-2 2,3 E+5 a
Sn-127 1 E+6 1 E+1 2,1 h
Sn-128+ 1 E+6 1 E+1 59,1 m
Sb-115 1 E+6 1 E+1 32,1 m
Sb-116 1 E+6 1 E+1 15,8 m
Sb-116m 1 E+5 1 E+1 60,3 m
Sb-117 1 E+7 1 E+2 2,8 h
Sb-118m 1 E+6 1 E+1 5,0 h
Sb-119 1 E+7 1 E+3 38,3 h
Sb-120m 1 E+6 1 E+1 5,8 d
Sb-122 1 E+4 1 E+1 1 E-1 1 E+1 5 E-1 1 E+1 1 E+3 1 E+2 2,7 d
Sb-124 1 E+6 1 4 E-2 1 5 E-1 4 E-2 9 9 3 9 E-1 1 2 E+1 5 E-1 60,2 d
Sb-125+ 1 E+6 1 E-1 2 E-1 1 E+1 5 E-1 8 E-2 4 E+1 4 E+1 1 E+1 4 2 2 E+1 3 2,8 a
Sb-126 1 E+5 1 E+1 2 E-2 12,4 d
Sb-126m 1 E+5 1 E+1 19,1 m
Sb-127+ 1 E+6 1 E+1 3,9 d
Sb-128m 1 E+5 1 E+1 9,0 h
Sb-129+ 1 E+6 1 E+1 4,4 h
Sb-130 1 E+5 1 E+1 39,5 m
Sb-131 1 E+6 1 E+1 23,0 m
Te-116+ 1 E+7 1 E+2 2,5 h
Te-121 1 E+6 1 E+1 1 E-1 19,2 d
Te-121m 1 E+6 1 1 E-1 154,0 d
Te-123 1 E+6 1 E-1 >9,2 E+16 a
Te-123m 1 E+7 1 6 E-1 1 E+1 2 7 E-3 1 E+2 1 E+2 4 E+1 3 E+1 1 E+1 2 E+2 1 E+1 119,5 d
Te-125m 1 E+7 1 E+3 1 E+1 1 E+2 6 E+1 2 E-2 1 E+3 1 E+3 5 E+2 1 E+3 1 E+2 2 E+4 6 E+1 57,4 d
Te-127 1 E+6 1 E+3 1 E+1 1 E+2 5 E+1 1 E+2 9 E+5 1 E+3 9 ,4 h
Te-127m+ 1 E+7 1 E+1 3 1 E+2 3 E+1 3 E+2 1 E+3 3 E+1 3 E+2 1 E+2 3 E+3 5 E+1 109,0 d
Te-129 1 E+6 1 E+2 1 1 E+1 4 1 E+2 7 E+5 1 E+2 69,6 m
Te-129m+ 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 3 2 2 E+2 3 E+2 7 E+1 3 E+1 1 E+1 8 E+2 2 E+1 33,6 d
Te-131 1 E+5 1 E+2 1 E+1 6 E-1 1 E+1 3 E+5 1 E+2 25,0 m
Te-131m+ 1 E+6 1 E+1 4 E-2 1 2 E-1 1 1 E+3 1 E+1 30,0 h
Te-132+ 1 E+7 1 3 E-2 1 9 E-2 1 2 E+2 1 E+2 76,3 h
Te-133 1 E+5 1 E+1 1 2 E-1 1 2 E+5 1 E+1 12,5 m
Te-133m+ 1 E+5 1 E+1 1 9 E-2 1 2 E+4 1 E+1 55,4 m
Te-134 1 E+6 1 E+1 1 3 E-1 1 7 E+4 1 E+1 41,8 m
I-120 1 E+5 1 E+1 1,4 h
I-120m 1 E+5 1 E+1 53,0 m
I-121 1 E+6 1 E+2 2,1 h
I-123 1 E+7 1 E+2 5 E-1 1 E+1 2 1 E+1 3 E+4 1 E+2 13,2 h
I-124 1 E+6 1 E+1 6 E-2 1 E+1 4,2 d
I-125 1 E+6 1 E+2 2 E-1 1 E+1 3 9 E-2 8 E+2 1 E+3 8 E+1 1 E+2 1 E+1 1 E+4 3 59,4 d
I-126 1 E+6 1 E+1 1 E-1 1 E+1 5 E-1 2 E-1 4 E+1 5 E+1 1 E+1 5 1 E+1 3 E+2 2 13,0 d
I-128 1 E+5 1 E+2 25,0 m
I-129 1 E+5 1 E-2 UL 1 6 E-2 6 E-1 6 E-1 6 E-2 6 E-2 8 8 4 E-1 1,6 E+7 a
I-130 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 1 2 E+3 1 E+1 12,4 h
I-131 1 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 6 E-1 2 E-1 5 E+1 7 E+1 2 E+1 9 1 E+1 6 E+2 2 8,0 d
I-132 1 E+5 1 E+1 3 E-2 1 1 E-1 1 8 E+3 1 E+1 2,3 h
I-132m 1 E+6 1 E+2 83,0 m
I-133 1 E+6 1 E+1 1 E-1 1 E+1 4 E-1 1 E+1 3 E+3 1 E+1 20,8 h
I-134 1 E+5 1 E+1 3 E-2 1 8 E-2 1 2 E+4 1 E+1 52,5 m
I-135+ 1 E+6 1 E+1 4 E-2 1 1 E-1 1 4 E+3 1 E+1 6,6 h
Xe-120 1 E+9 1 E+2 40,0 m
Xe-121 1 E+9 1 E+2 38,8 m
Xe-122+ 1 E+9 1 E+2 20,1 h
Xe-123 1 E+9 1 E+2 2,1 h
Xe-125 1 E+9 1 E+3 16,8 h
Xe-127 1 E+5 1 E+3 3 E-1 36,4 d
Xe-129m 1 E+4 1 E+3 8,9 d
Xe-131m 1 E+4 1 E+4 11,9 d
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2115
spezifische Freigabe von
Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei- Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Gebäuden zur Wieder- und Metallschrott zur Rezyklierung
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als Gebäuden zum Abriss
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Bodenflächen
Halbwertszeit
Aktvität HRQ
Radionuklid in Bq/cm2 in Bq/cm2 in Bq/g
Freigrenze
in TBq 1.000 Mg/a in Bq/g in Bq/g
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Xe-133 1 E+4 1 E+3 5,3 d
Xe-133m 1 E+4 1 E+3 2,2 d
Xe-135 1 E+10 1 E+3 9,1 h
Xe-135m 1 E+9 1 E+2 15,3 m
Xe-138 1 E+9 1 E+2 14,1 m
Cs-125 1 E+4 1 E+1 46,7 m
Cs-127 1 E+5 1 E+2 6,3 h
Cs-129 1 E+5 1 E+1 1 E+1 9 E-1 1 E+1 5 E+3 1 E+2 32,2 h
Cs-130 1 E+6 1 E+2 29,2 m
Cs-131 1 E+6 1 E+3 2 E+1 1 E+2 2 E+2 3 E+1 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+2 2 E+5 9 E+2 9,7 d
Cs-132 1 E+5 1 E+1 1 3 E-1 1 E+1 4 E+2 1 E+1 6,5 d
Cs-134 1 E+4 1 E-1 1 1 E-1 5 E-2 1 E+1 1 E+1 3 1 6 E-1 5 2 E-1 2,1 a
Cs-134m 1 E+5 1 E+3 1 E+2 2 E+1 1 E+2 1 E+6 1 E+3 2,9 h
Cs-135 1 E+7 1 E+2 1 E+2 2 E+1 4 E-1 3 E+2 3 E+3 3 E+1 3 E+2 1 E+2 9 E+3 2 E+1 2,3 E+6 a
Cs-136 1 E+5 1 3 E-2 1 1 E-1 4 E-2 9 9 3 1 1 6 E+1 1 E+1 13,0 d
Cs-137+ 1 E+4 1 E-1 1 E-1 1 4 E-1 6 E-2 1 E+1 1 E+1 8 3 2 1 E+1 6 E-1 30,0 a
Cs-138 1 E+4 1 E+1 1 9 E-2 1 3 E+4 1 E+1 33,4 m
Ba-126+ 1 E+7 1 E+2 100,0 m
Ba-128+ 1 E+7 1 E+2 2,4 d
Ba-131 1 E+6 1 E+1 1 E+1 5 E-1 2 E-1 4 E+1 6 E+1 1 E+1 1 E+1 1 E+1 3 E+2 9 E+1 11,6 d
Ba-131m 1 E+7 1 E+2 14,6 m
Ba-133 1 E+6 1 E-1 1 4 E+1 8 E+1 1 E+1 1 E+1 2 10,5 a
Ba-133m 1 E+6 1 E+2 38,9 h
Ba-135m 1 E+6 1 E+2 28,7 h
Ba-137m 1 E+6 1 E+1 2,6 m
Ba-139 1 E+5 1 E+2 83,1 m
Ba-140 1 E+5 1 1 8 E-2 3 E-2 1 E+1 1 E+1 3 3 1 5 E+1 1 E+1 12,8 d
Ba-141 1 E+5 1 E+1 18,3 m
Ba-142 1 E+6 1 E+1 10,6 m
La-131 1 E+6 1 E+1 59,0 m
La-132 1 E+6 1 E+1 4,8 h
La-135 1 E+7 1 E+3 19,5 h
La-137 1 E+7 1 E+2 6,0 E+4 a
La-138 1 E+7 1 E-1 1,0 E+11 a
La-140 1 E+5 1 3 E-2 1 1 E-1 1 4 E+2 1 E+1 40,3 h
La-141 1 E+5 1 E+2 3,9 h
La-142 1 E+5 1 E+1 91,1 m
La-143 1 E+5 1 E+2 14,1 m
Ce-134+ 1 E+7 1 E+3 75,8 h
Ce-135 1 E+6 1 E+1 17,7 h
Ce-137 1 E+7 1 E+3 9,0 h
Ce-137m+ 1 E+6 1 E+3 34,4 h
Ce-139 1 E+6 1 1 E+1 2 7 E-1 1 E+2 1 E+2 4 E+1 4 E+1 1 E+1 1 E+2 9 137,6 d
Ce-141 1 E+7 1 E+2 1 E+1 4 1 1 E+2 1 E+2 8 E+1 8 E+1 1 E+1 1 E+3 7 E+1 32,5 d
Ce-143 1 E+6 1 E+1 1 E+1 9 E-1 1 E+1 5 E+3 1 E+2 33,0 h
Ce-144+ 1 E+5 1 E+1 1 E+2 5 4 E-1 1 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+2 3 E+1 2 E+2 1 E+1 285,0 d
Pr-136 1 E+5 1 E+1 13,1 m
Pr-137 1 E+6 1 E+2 76,8 m
Pr-138m 1 E+6 1 E+1 2,1 h
Pr-139+ 1 E+7 1 E+2 4,4 h
Pr-142 1 E+5 1 E+2 1 1 E+1 4 1 E+2 4 E+4 1 E+2 19,1 h
Pr-142m 1 E+9 1 E+7 14,6 m
Pr-143 1 E+6 1 E+3 3 E+1 1 E+2 4 E+1 2 E+1 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+2 6 E+5 4 E+1 13,6 d
Pr-144 1 E+5 1 E+2 17,3 m
Pr-145 1 E+5 1 E+3 6,0 h
Pr-147 1 E+5 1 E+1 13,4 m
Nd-136+ 1 E+6 1 E+2 50,7 m
Nd-138+ 1 E+7 1 E+3 5,0 h
Nd-139 1 E+6 1 E+2 29,7 m
Nd-139m+ 1 E+6 1 E+1 5,5 h
Nd-141 1 E+7 1 E+2 2,5 h
Nd-147 1 E+6 1 E+2 6 E-1 1 E+1 2 7 E-1 1 E+2 1 E+2 5 E+1 5 E+1 1 E+1 1 E+3 5 E+1 11 d
Nd-149 1 E+6 1 E+2 1 E+1 7 E-1 1 E+1 7 E+4 1 E+2 1,7 h
Nd-151 1 E+5 1 E+1 12,4 m
Pm-141+ 1 E+5 1 E+1 20,9 m
Pm-143 1 E+6 1 2 E-1 266,0 d
Pm-144 1 E+6 1 E-1 4 E-2 1,0 a
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
spezifische Freigabe von
Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei- Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Gebäuden zur Wieder- und Metallschrott zur Rezyklierung
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als Gebäuden zum Abriss
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Bodenflächen
Halbwertszeit
Aktvität HRQ
Radionuklid in Bq/cm2 in Bq/cm2 in Bq/g
Freigrenze
in TBq 1.000 Mg/a in Bq/g in Bq/g
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Pm-145 1 E+7 1 E+1 1 E+1 17,7 a
Pm-146 1 E+6 1 E-1 5,5 a
Pm-147 1 E+7 1 E+3 4 E+1 1 E+2 2 E+2 2 E+1 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+3 2 E+4 6 E+3 2,6 a
Pm-148 1 E+5 1 E+1 5,4 d
Pm-148m 1 E+6 1 3 E-2 41,1 d
Pm-149 1 E+6 1 E+3 6 1 E+2 2 E+1 1 E+2 7 E+4 1 E+3 53,1 h
Pm-150 1 E+5 1 E+1 2,7 h
Pm-151 1 E+6 1 E+2 2 E-1 28,4 h
Sm-141 1 E+5 1 E+1 10,2 m
Sm-141m+ 1 E+6 1 E+1 22,6 m
Sm-142+ 1 E+7 1 E+2 72,5 m
Sm-145 1 E+7 1 E+1 340,0 d
Sm-146 1 E+5 1 1,0 E+8 a
Sm-147 1 E+4 1 UL 1,1 E+11 a
Sm-151 1 E+8 1 E+3 5 E+2 1 E+2 5 E+2 4 E+1 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+3 3 E+4 7 E+3 90,0 a
Sm-153 1 E+6 1 E+2 2 1 E+1 1 E+1 1 E+2 4 E+4 1 E+2 46,3 h
Sm-155 1 E+6 1 E+2 22,3 m
Sm-156 1 E+6 1 E+2 9,4 h
Eu-145 1 E+6 1 E+1 5,9 d
Eu-146 1 E+6 1 E+1 4,6 d
Eu-147 1 E+6 1 E+1 2 E-1 24,0 d
Eu-148 1 E+6 1 3 E-2 54,5 d
Eu-149 1 E+7 1 E+1 2 93,1 d
Eu-150 1 E+6 1 E-1 36,4 a
Eu-152 1 E+6 1 E-1 6 E-2 1 2 E-1 7 E-2 1 E+1 1 E+1 4 4 8 E-1 6 5 E-1 13,5 a
Eu-152m 1 E+6 1 E+2 2 E-1 1 E+1 7 E-1 1 E+1 1 E+4 1 E+2 9,3 h
Eu-154 1 E+6 1 E-1 6 E-2 1 2 E-1 6 E-2 1 E+1 1 E+1 4 4 7 E-1 6 5 E-1 8,6 a
Eu-155 1 E+7 1 2 1 E+1 8 2 1 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+2 2 E+1 3 E+2 3 E+1 4,8 a
Eu-156 1 E+6 1 E+1 15,2 d
Eu-157 1 E+6 1 E+2 15,2 h
Eu-158 1 E+5 1 E+1 45,9 m
Gd-145 1 E+5 1 E+1 23,0 m
Gd-146+ 1 E+6 1 3 E-2 48,3 d
Gd-147 1 E+6 1 E+1 38,1 h
Gd-148 1 E+4 1 4 E-1 74,6 a
Gd-149 1 E+6 1 E+2 9,3 d
Gd-151 1 E+7 1 E+1 124,0 d
Gd-152 1 E+4 1 1,1 E+14 a
Gd-153 1 E+7 1 E+1 1 1 E+1 6 1 1 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+1 3 E+2 2 E+1 240,4 d
Gd-159 1 E+6 1 E+2 2 1 E+2 7 1 E+2 7 E+4 1 E+3 18,5 h
Tb-147 1 E+6 1 E+1 1,7 h
Tb-149 1 E+6 1 E+1 4,1 h
Tb-150 1 E+6 1 E+1 3,5 h
Tb-151 1 E+6 1 E+1 17,6 h
Tb-153 1 E+7 1 E+2 2,3 d
Tb-154 1 E+6 1 E+1 21,5 h
Tb-155 1 E+7 1 E+2 5,3 d
Tb-156 1 E+6 1 E+1 5,2 d
Tb-156n 1 E+7 1 E+3 5,3 h
Tb-157 1 E+7 1 E+2 1 E+2 99,0 a
Tb-158 1 E+6 1 E-1 9 E-2 180,0 a
Tb-160 1 E+6 1 6 E-2 1 2 E-1 7 E-2 1 E+1 1 E+1 4 4 1 2 E+1 6 E-1 72,3 d
Tb-161 1 E+6 1 E+3 6,9 d
Dy-155 1 E+6 1 E+1 9,9 h
Dy-157 1 E+6 1 E+2 8,1 h
Dy-159 1 E+7 1 E+2 6 144,4 d
Dy-165 1 E+6 1 E+3 3 1 E+2 1 E+1 1 E+2 9 E+5 1 E+3 2,3 h
Dy-166 1 E+6 1 E+2 1 1 E+1 5 1 E+1 1 E+4 1 E+3 81,6 h
Ho-155 1 E+6 1 E+2 48,0 m
Ho-157+ 1 E+6 1 E+2 12,6 m
Ho-159 1 E+6 1 E+2 33,1 m
Ho-161 1 E+7 1 E+2 2,5 h
Ho-162 1 E+7 1 E+2 15,0 m
Ho-162m+ 1 E+6 1 E+1 67,0 m
Ho-164 1 E+6 1 E+3 28,6 m
Ho-164m+ 1 E+7 1 E+3 37,0 m
Ho-166 1 E+5 1 E+2 2 1 E+2 1 E+1 1 E+2 7 E+4 1 E+3 26,8 h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2117
spezifische Freigabe von
Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei- Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Gebäuden zur Wieder- und Metallschrott zur Rezyklierung
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als Gebäuden zum Abriss
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Bodenflächen
Halbwertszeit
Aktvität HRQ
Radionuklid in Bq/cm2 in Bq/cm2 in Bq/g
Freigrenze
in TBq 1.000 Mg/a in Bq/g in Bq/g
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Ho-166m 1 E+6 1 E-1 4 E-2 1,2 E+3 a
Ho-167+ 1 E+6 1 E+2 3,1 h
Er-161+ 1 E+6 1 E+1 3,2 h
Er-165 1 E+7 1 E+3 10,4 h
Er-169 1 E+7 1 E+3 2 E+2 1 E+2 1 E+2 5 E+1 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+3 2 E+6 1 E+2 9,4 d
Er-171 1 E+6 1 E+2 2 E-1 1 E+1 7 E-1 1 E+1 2 E+4 1 E+2 7,5 h
Er-172 1 E+6 1 E+2 49,3 h
Tm-162 1 E+6 1 E+1 21,7 m
Tm-166 1 E+6 1 E+1 7,7 h
Tm-167+ 1 E+6 1 E+2 6 E-1 9,2 d
Tm-170 1 E+6 1 E+2 2 E+1 1 E+2 4 E+1 6 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+2 9 E+3 7 E+1 128,6 d
Tm-171 1 E+8 1 E+3 3 E+2 1 E+2 5 E+2 6 E+1 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+3 6 E+4 7 E+2 1,9 a
Tm-172 1 E+6 1 E+2 63,6 h
Tm-173 1 E+6 1 E+2 8,2 h
Tm-175+ 1 E+6 1 E+1 15,2 m
Yb-162 1 E+7 1 E+2 18,9 m
Yb-166+ 1 E+7 1 E+2 56,7 h
Yb-167 1 E+6 1 E+2 17,5 m
Yb-169 1 E+7 1 E+1 3 E-1 32,0 d
Yb-175 1 E+7 1 E+2 2 1 E+2 6 1 E+2 1 E+4 1 E+3 4,2 d
Yb-177 1 E+6 1 E+2 1,9 h
Yb-178+ 1 E+6 1 E+3 74,0 m
Lu-169+ 1 E+6 1 E+1 1,4 d
Lu-170 1 E+6 1 E+1 2,0 d
Lu-171 1 E+6 1 E+1 8,3 d
Lu-172 1 E+6 1 E+1 4 E-2 6,7 d
Lu-173 1 E+7 1 9 E-1 1,3 a
Lu-174 1 E+7 1 8 E-1 3,6 a
Lu-174m 1 E+7 1 E+1 142,0 d
Lu-176 1 E+6 1 E-1 4,0 E+10 a
Lu-176m 1 E+6 1 E+3 3,6 h
Lu-177 1 E+7 1 E+2 2 1 E+2 9 1 E+2 1 E+4 1 E+3 6,6 d
Lu-177m+ 1 E+6 1 E-1 160,3 d
Lu-178 1 E+5 1 E+2 28,4 m
Lu-178m+ 1 E+5 1 E+1 23,1 m
Lu-179 1 E+6 1 E+3 4,6 h
Hf-170+ 1 E+6 1 E+2 16,0 h
Hf-172+ 1 E+6 1 4 E-2 1,9 a
Hf-173 1 E+6 1 E+2 23,9 h
Hf-175 1 E+6 1 2 E-1 70,0 d
Hf-177n+ 1 E+5 1 E+1 51,4 m
Hf-178n+ 1 E+6 1 E-1 31,0 a
Hf-179n 1 E+6 1 E+1 25,0 d
Hf-180m 1 E+6 1 E+1 5,5 h
Hf-181 1 E+6 1 1 E-1 1 4 E-1 2 E-1 1 E+1 1 E+1 9 9 9 8 E+1 1 E+1 42,4 d
Hf-182+ 1 E+6 1 E-1 5 E-2 9,0 E+6 a
Hf-182m+ 1 E+6 1 E+1 61,5 m
Hf-183 1 E+6 1 E+1 64,0 m
Hf-184 1 E+6 1 E+2 4,1 h
Ta-172 1 E+6 1 E+1 36,8 m
Ta-173 1 E+6 1 E+1 3,1 h
Ta-174 1 E+6 1 E+1 1,1 h
Ta-175 1 E+6 1 E+1 10,5 h
Ta-176 1 E+6 1 E+1 8,1 h
Ta-177 1 E+7 1 E+2 56,4 h
Ta-178m+ 1 E+6 1 E+1 2,4 h
Ta-179 1 E+7 1 E+1 6 558,0 d
Ta-180m 1 E+6 1 E+3 1,8 E+15 a
Ta-180 1 E+7 1 E-1 8,1 h
Ta-182 1 E+4 1 E-1 6 E-2 1 2 E-1 6 E-2 1 E+1 1 E+1 4 4 1 1 E+1 5 E-1 114,7 d
Ta-182n+ 1 E+6 1 E+2 15,8 m
Ta-183+ 1 E+6 1 E+2 5,1 d
Ta-184 1 E+6 1 E+1 8,7 h
Ta-185 1 E+5 1 E+2 49,0 m
Ta-186 1 E+5 1 E+1 10,5 m
W-176 1 E+6 1 E+2 2,5 h
W-177 1 E+6 1 E+1 2,2 h
2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
spezifische Freigabe von
Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei- Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Gebäuden zur Wieder- und Metallschrott zur Rezyklierung
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als Gebäuden zum Abriss
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Bodenflächen
Halbwertszeit
Aktvität HRQ
Radionuklid in Bq/cm2 in Bq/cm2 in Bq/g
Freigrenze
in TBq 1.000 Mg/a in Bq/g in Bq/g
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
W-178+ 1 E+6 1 E+2 21,6 d
W-179 1 E+7 1 E+2 37,1 m
W-181 1 E+7 1 E+1 5 1 E+2 2 E+1 4 1 E+3 1 E+3 4 E+2 4 E+2 5 E+1 2 E+3 6 E+1 121,0 d
W-185 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+2 1 E+2 3 1 E+4 1 E+4 3 E+3 1 E+4 8 E+2 4 E+5 7 E+2 75,1 d
W -187 1 E+6 1 E+1 1 E-1 1 E+1 5 E-1 1 E+1 4 E+3 1 E+2 23,9 h
W-188+ 1 E+5 1 E+1 1 1 E+2 2 1 E+2 1 E+2 8 E+1 8 E+1 5 E+1 1 E+2 69,8 d
Re-177 1 E+6 1 E+1 14,0 m
Re-178 1 E+6 1 E+1 13,2 m
Re-181 1 E+6 1 E+1 19,9 h
Re-182 1 E+6 1 E+1 64,0 h
Re-184 1 E+6 1 8 E-2 37,9 d
Re-184m 1 E+6 1 E-1 168,0 d
Re-186 1 E+6 1 E+3 4 1 E+2 2 E+1 1 E+2 4 E+4 1 E+3 90,0 h
Re-186m+ 1 E+7 1 1,9 E+5 a
Re-187 1 E+9 1 E+3 UL 4,4 E+10 a
Re-188 1 E+5 1 E+2 1 1 E+1 4 1 E+2 5 E+4 1 E+2 17,0 h
Re-188m 1 E+7 1 E+2 18,6 m
Re-189+ 1 E+6 1 E+2 24,3 h
Os-180+ 1 E+7 1 E+2 21,5 m
Os-181 1 E+6 1 E+1 1,8 h
Os-182 1 E+6 1 E+2 22,1 h
Os-185 1 E+6 1 1 E-1 1 3 E-1 1 E-1 1 E+1 1 E+1 7 7 3 3 E+1 5 E-1 93,8 d
Os-189m 1 E+7 1 E+4 5,8 h
Os-191+ 1 E+7 1 E+2 1 E+1 7 2 1 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+1 3 E+3 9 E+1 15,3 d
Os-191m 1 E+7 1 E+3 1 E+2 2 E+2 1 E+3 2 E+6 1 E+3 13,1 h
Os-193 1 E+6 1 E+2 1 1 E+1 4 1 E+2 3 E+4 1 E+2 30,1 h
Os-194+ 1 E+5 1 7 E-1 6,0 a
Ir-182 1 E+5 1 E+1 15,0 m
Ir-184 1 E+6 1 E+1 3,1 h
Ir-185 1 E+6 1 E+1 14,4 h
Ir-186 1 E+6 1 E+1 16,6 h
Ir-187 1 E+6 1 E+2 10,5 h
Ir-188 1 E+6 1 E+1 41,5 h
Ir-189+ 1 E+7 1 E+2 13,2 d
Ir-190 1 E+6 1 5 E-2 1 8 E-2 6 E-2 6 8 2 2 1 5 E+1 1 E+1 11,8 d
Ir-192 1 E+4 1 8 E-2 1 3 E-1 1 E-1 1 E+1 1 E+1 6 6 1 3 E+1 2 73,8 d
Ir-192m 1 E+7 1 E+3 1,4 m
Ir-193m 1 E+7 1 E+4 10,5 d
Ir-194n 1 E+5 1 E+2 7 E-1 1 E+1 2 6 1 E+1 2 2 1 E+1 2 E+4 1 E+2 171,0 d
Ir-194 1 E+6 1 E-1 19,3 h
Ir-195 1 E+6 1 E+2 2,5 h
Ir-195m+ 1 E+6 1 E+2 3,8 h
Pt-186+ 1 E+6 1 E+1 2,1 h
Pt-188 1 E+6 1 E+1 10,2 d
Pt-189 1 E+6 1 E+2 10,9 h
Pt-191+ 1 E+6 1 E+1 1 E+1 1 1 E+1 3 E+3 1 E+2 2,8 d
Pt-193 1 E+7 1 E+1 3 E+3 50,0 a
Pt-193m 1 E+7 1 E+3 1 E+1 1 E+2 7 E+1 1 E+2 1 E+5 1 E+3 4,3 d
Pt-195m 1 E+6 1 E+2 2 4,1 d
Pt-197 1 E+6 1 E+3 4 1 E+2 2 E+1 1 E+2 2 E+5 1 E+3 19,9 h
Pt-197m+ 1 E+6 1 E+2 9 E-1 1 E+1 4 1 E+1 5 E+5 1 E+2 95,3 m
Pt-199 1 E+6 1 E+2 30,8 m
Pt-200+ 1 E+6 1 E+2 12,5 h
Au-193 1 E+7 1 E+2 6 E-1 17,7 h
Au-194 1 E+6 1 E+1 7 E-2 38,0 h
Au-195 1 E+7 1 E+1 2 186,1 d
Au-198 1 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 6 E-1 1 E+1 2 E+3 1 E+2 2,7 d
Au-198m 1 E+6 1 E+1 2,3 d
Au-199 1 E+6 1 E+2 9 E-1 1 E+1 6 E-1 1 E+1 9 E+3 1 E+2 3,1 d
Au-200 1 E+5 1 E+2 48,4 m
Au-200m+ 1 E+6 1 E+1 18,7 h
Au-201 1 E+6 1 E+2 26,0 m
Hg-193+ 1 E+6 1 E+2 3,8 h
Hg-193m+ 1 E+6 1 E+1 11,8 h
Hg-194+ 1 E+6 1 E-1 7 E-2 444,0 a
Hg-195+ 1 E+6 1 E+2 9,9 h
Hg-195m+ 1 E+6 1 E+2 2 E-1 41,6 h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2119
spezifische Freigabe von
Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei- Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Gebäuden zur Wieder- und Metallschrott zur Rezyklierung
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als Gebäuden zum Abriss
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Bodenflächen
Halbwertszeit
Aktvität HRQ
Radionuklid in Bq/cm2 in Bq/cm2 in Bq/g
Freigrenze
in TBq 1.000 Mg/a in Bq/g in Bq/g
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Hg-197 1 E+7 1 E+2 2 1 E+1 9 1 E+2 3 E+4 1 E+2 64,6 h
Hg-197m+ 1 E+6 1 E+2 7 E-1 1 E+1 4 1 E+1 3 E+4 1 E+2 23,8 h
Hg-203 1 E+5 1 E+1 3 E-1 1 E+1 1 7 E+1 1 E+2 2 E+1 1 E+1 1 E+1 2 E+2 2 46,6 d
Tl-194 1 E+6 1 E+1 33,0 m
Tl-194m 1 E+6 1 E+1 32,8 m
Tl-195 1 E+6 1 E+1 1,2 h
Tl-197 1 E+6 1 E+2 2,8 h
Tl-198 1 E+6 1 E+1 5,3 h
Tl-198m 1 E+6 1 E+1 1,9 h
Tl-199 1 E+6 1 E+2 7,4 h
Tl-200 1 E+6 1 E+1 5 E-2 1 2 E-1 1 1 E+3 1 E+1 26,1 h
Tl-201 1 E+6 1 E+2 1 1 E+1 6 1 E+1 1 E+4 1 E+2 73,0 h
Tl-202 1 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 5 E-1 2 E-1 4 E+1 6 E+1 1 E+1 7 1 E+1 3 E+2 1 E+2 12,2 d
Tl-204 1 E+4 1 2 E+1 1 E+2 4 E+1 4 E-2 9 E+2 9 E+3 9 E+1 9 E+2 1 E+2 3 E+3 3 E+2 3,8 a
Pb-195m+ 1 E+6 1 E+1 15,0 m
Pb-198 1 E+6 1 E+2 2,4 h
Pb-199 1 E+6 1 E+1 1,5 h
Pb-200 1 E+6 1 E+2 21,5 h
Pb-201 1 E+6 1 E+1 9,4 h
Pb-202+ 1 E+6 1 E-1 2 E-1 5,3 E+4 a
Pb-202m 1 E+6 1 E+1 3,6 h
Pb-203 1 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 9 E-1 1 E+1 3 E+3 1 E+2 51,9 h
Pb-205 1 E+7 1 E+1 UL 1,5 E+7 a
Pb-209 1 E+6 1 E+5 3,3 h
Pb-210+ 1 E+4 1 E-1 3 E-1 1 3 E-2 3 E+1 8 E+1 3 8 1 1 6 E-2 22,2 a
Pb-211+ 1 E+6 1 E+2 36,1 m
Pb-212 1 E+7 1 E+1 1 1 E-1 1 2 E+3 1 E+1 10,6 h
Pb-212+ 1 E+5 1 E+1 5 E-2 1 10,6 h
Pb-214+ 1 E+6 1 E+2 26,8 m
Bi-200 1 E+6 1 E+1 36,4 m
Bi-201+ 1 E+6 1 E+1 1,8 h
Bi-202 1 E+6 1 E+1 1,7 h
Bi-203+ 1 E+6 1 E+1 11,8 h
Bi-205+ 1 E+6 1 E+1 15,3 d
Bi-206 1 E+5 1 2 E-2 1 7 E-2 1 9 E+1 1 E+1 6,2 d
Bi-207 1 E+6 1 E-1 5 E-2 1 2 E-1 5 E-2 1 E+1 1 E+1 3 1 5 E-1 5 6 E-1 31,8 a
Bi-210 1 E+6 1 E+3 8 1 E+2 9 3 E+1 1 E+4 1 E+3 5,0 d
Bi-210m+ 1 E+5 1 E-1 3 E-1 3,0 E+6 a
Bi-212+ 1 E+5 1 E+1 5 E-2 1 2 E-1 1 3 E+4 1 E+1 60,5 m
Bi-213+ 1 E+6 1 E+2 45,6 m
Bi-214+ 1 E+5 1 E+1 19,9 m
Po-203 1 E+6 1 E+1 1 1 E-1 1 4 E+4 1 E+1 36,7 m
Po-205 1 E+6 1 E+1 1 1 E-1 1 1 E+4 1 E+1 1,7 h
Po-206 1 E+6 1 E+1 8,8 d
Po-207 1 E+6 1 E+1 1 2 E-1 1 5 E+3 1 E+1 5,8 h
Po-208 1 E+4 1 2,9 a
Po-209 1 E+4 1 102,0 a
Po-210 1 E+4 1 6 E-2 1 4 E-2 1 E+1 1 E+1 3 1 E+1 1 7 1 138,4 d
At-207 1 E+6 1 E+1 1,8 h
At-211+ 1 E+7 1 E+3 1 E+1 1 E+1 8 3 E+5 1 E+3 7,2 h
Rn-220+ 1 E+7 1 E+4 < 10 m
Rn-222+ 1 E+8 1 E+1 3,8 d
Fr-222+ 1 E+5 1 E+3 14,2 m
Fr-223+ 1 E+6 1 E+2 21,8 m
Ra-223+ 1 E+5 1 E+2 1 E-1 1 4 E-1 1 E-2 3 E+1 6 E+1 1 E+1 2 E+1 1 3 E+2 5 E-1 11,4 d
Ra-224+ 1 E+5 1 E+1 5 E-2 1 1 E-1 1 3 E+2 1 E+1 3,6 d
Ra-225 1 E+5 1 E+1 1 E-1 2 E-1 5 E+1 9 E+1 1 E+1 3 E+1 1 E-1 8 E+1 4 E-1 14,8 d
Ra-226+ 1 E+4 1 E-2 4 E-2 1 3 E-2 4 E-1 5 4 E-2 5 E-1 5 E-1 9 E-1 5 E-2 1,6 E+3 a
Ra-227 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 1 E+1 3 E+5 1 E+2 42,2 m
Ra-228+ 1 E+5 1 E-1 3 E-2 1 1 E-1 5 8 2 2 4 E-1 4 7 E-1 5,8 a
Ac-224+ 1 E+6 1 E+2 2,8 h
Ac-225+ 1 E+4 1 E+1 10,0 d
Ac-226+ 1 E+5 1 E+2 29,4 h
Ac-227+ 1 E+3 1 E-2 4 E-2 1 1 E-1 1 E-1 1 E-1 1 E-1 3 E-2 21,8 a
Ac-228 1 E+6 1 E+1 3 E-2 1 2 E-1 1 7 E+3 1 E+1 6,2 h
Th-226+ 1 E+7 1 E+3 1 E+1 3 E+1 1 E+2 1 E+7 1 E+3 30,6 m
Th-227 1 E+4 1 E+1 1 E-1 2 E-1 1 E+1 1 E+1 7 1 E+1 1 E-1 6 E+1 3 E-1 18,7 d
2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
spezifische Freigabe von
Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei- Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Gebäuden zur Wieder- und Metallschrott zur Rezyklierung
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als Gebäuden zum Abriss
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Bodenflächen
Halbwertszeit
Aktvität HRQ
Radionuklid in Bq/cm2 in Bq/cm2 in Bq/g
Freigrenze
in TBq 1.000 Mg/a in Bq/g in Bq/g
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Th-228+ 1 E+4 1 E-1 4 E-2 1 E-1 7 E-2 1 1 1 1 1 E-1 3 4 E-1 1,9 a
Th-229+ 1 E+3 1 E-1 1 E-2 1 E-1 2 E-2 1 1 1 1 1 E-1 9 E-1 1 E-1 7,3 E+3 a
Th-230 1 E+4 1 E-1 1 E-1 5 E-2 5 E-1 1 5 E-2 3 E-1 1 E-1 3 3 E-1 7,5 E+4 a
Th-231 1 E+7 1 E+3 1 E+1 1 E+2 4 E+1 1 E+2 3 E+5 1 E+3 25,5 h
Th-232 1 E+4 1 E+1 1 E-1 3 E-2 7 E-1 5 7 E-2 7 E-1 1 E-1 1 3 E-1 1,4 E+10 a
Th-232+ 1 E+3 1 E-2 UL 1 E-1 7 E-1 1 7 E-2 1 E-1 1 E-1 1,4 E+10 a
Th-234+ 1 E+5 1 E+2 2 1 E+2 1 E+1 9 E+2 1 E+3 3 E+2 3 E+2 1 E+2 4 E+3 1 E+1 24,1 d
Pa-227+ 1 E+6 1 E+3 38,3 m
Pa-228+ 1 E+6 1 E+1 22,0 h
Pa-230+ 1 E+6 1 E+1 1 E-1 1 4 E-1 1 E-1 1 E+1 1 E+1 8 8 1 E+1 2 E+2 1 E+1 17,4 d
Pa-231 1 E+3 1 E-2 1 E-2 4 E-3 1 E-1 1 1 E-2 1 E-1 1 E-2 1 E-1 2 E-1 3,3E+4 a
Pa-232 1 E+6 1 E+1 1,3 d
Pa-233 1 E+7 1 E+1 4 E-1 1 E+1 1 4 E-1 8 E+1 1 E+2 2 E+1 2 E+1 1 E+1 4 E+2 6 E+1 27,0 d
Pa-234 1 E+6 1 E+1 6,8 h
U-230+ 1 E+5 1 E+1 4 E-2 1 E-1 2 E-1 1 E+1 1 E+1 9 1 E+1 1 E-1 8 E+1 9 E-1 20,8 d
U-231 1 E+7 1 E+2 1 E+1 6 1 E+1 1 E+4 1 E+2 4 ,2 d
U-232+ 1 E+3 1 E-1 6 E-2 1 E-1 5 E-2 1 1 5 E-1 1 1 E-1 1 3 E-1 69,8 a
U-233 1 E+4 1 7 E-2 1 3 E-1 5 1 E+1 5 E-1 4 1 1 E+1 3 1,6 E+5 a
U-234 1 E+4 1 1 4 E-1 6 1 E+1 6 E-1 2 1 1 E+1 2 2,5 E+5 a
U-235+ 1 E+4 1 8 E-5 1 3 E-1 3 4 3 E-1 4 E-1 1 1 E+1 8 E-1 7,0 E+8 a
U-236 1 E+4 1 E+1 2 E-1 1 4 E-1 6 1 E+1 6 E-1 6 2 1 E+1 3 2,4 E+7 a
U-237 1 E+6 1 E+2 1 E+1 3 1 E+1 3 E+3 1 E+2 6,8 d
U-238+ 1 E+4 1 UL 1 4 E-1 6 1 E+1 6 E-1 5 2 1 E+1 2 4,5 E+9 a
U-239 1 E+6 1 E+2 1 E+2 9 1 E+2 4 E+6 1 E+2 23,5 m
U-240+ 1 E+6 1 E+2 1 E+1 7 E-1 1 E+1 9 E+3 1 E+3 14,1 h
Np-232 1 E+6 1 E+1 14,7 m
Np-233 1 E+7 1 E+2 36,2 m
Np-234 1 E+6 1 E+1 4,4 d
Np-235 1 E+7 1 E+2 1 E+2 395,9 d
Np-236m 1 E+7 1 22,5 h
Np-236 1 E+5 1 E+3 1,5 E+5 a
Np-237+ 1 E+3 1 7 E-2 1 E-1 1 E-1 1 1 1 E-1 1 1 E-1 5 6 E-1 2,1 E+6 a
Np-238 1 E+6 1 E+2 2,1 d
Np-239 1 E+7 1 E+2 5 E-1 1 E+1 2 1 E+1 6 E+3 1 E+2 2,4 d
Np-240 1 E+6 1 E+1 1 2 E-1 1 4 E+4 1 E+1 65,0 m
Pu-234 1 E+7 1 E+2 1 E+1 4 1 E+1 8 E+4 1 E+2 8,8 h
Pu-235 1 E+7 1 E+2 1 E+1 3 1 E+1 1 E+6 1 E+2 25,3 m
Pu-236 1 E+4 1 1 E-1 1 E-1 2 E-1 1 E-1 1 E+1 1 E+1 6 1 E+1 1 E-1 7 7 E-1 2,9 a
Pu-237 1 E+7 1 E+2 2 1 E+2 9 2 5 E+2 1 E+3 1 E+2 1 E+2 1 E+2 2 E+3 5 E+2 45,3 d
Pu-238 1 E+4 1 E-1 6 E-2 1 E-1 8 E-2 6 E-2 1 1 1 1 1 E-1 3 3 E-1 87,7 a
Pu-239+ 1 E+4 1 E-1 6 E-2 1 E-1 8 E-2 4 E-2 1 1 5 E-1 1 1 E-1 2 2 E-1 2,4 E+4 a
Pu-240 1 E+3 1 E-1 6 E-2 1 E-1 8 E-2 4 E-2 1 1 6 E-1 1 1 E-1 2 2 E-1 6,6 E+3 a
Pu-241+ 1 E+5 1 E+1 3 1 E+1 2 4 1 E+2 1 E+2 4 E+1 1 E+2 1 E+1 9 E+1 1 E+1 14,3 a
Pu-242 1 E+4 1 E-1 7 E-2 1 E-1 4 E-2 4 E-2 1 1 5 E-1 1 1 E-1 2 3 E-1 3,7 E+5 a
Pu-243 1 E+7 1 E+3 1 E+2 2 E+1 1 E+2 7 E+5 1 E+3 5,0 h
Pu-244+ 1 E+4 1 E-1 3 E-4 1 E-1 4 E-2 4 E-2 1 1 3 E-1 1 1 E-1 3 3 E-1 8,0 E+7 a
Pu-245+ 1 E+6 1 E+2 10,5 h
Pu-246+ 1 E+6 1 E+2 10,9 d
Am-237+ 1 E+6 1 E+2 73,0 m
Am-238 1 E+6 1 E+1 1,6 h
Am-239 1 E+6 1 E+2 11,9 h
Am-240 1 E+6 1 E+1 50,8 h
Am-241 1 E+4 1 E-1 6 E-2 1 E-1 5 E-2 6 E-2 1 1 1 1 1 E-1 3 3 E-1 432,8 a
Am-242 1 E+6 1 E+3 1 E+2 3 E+1 1 E+2 3 E+5 1 E+3 16,0 h
Am-242m+ 1 E+4 1 E-1 3 E-1 1 E-1 9 E-2 7 E-2 1 1 1 1 1 E-1 3 3 E-1 141,0 a
Am-243+ 1 E+3 1 E-1 2 E-1 1 E-1 9 E-2 5 E-2 1 1 9 E-1 1 1 E-1 3 3 E-1 7,4 E+3 a
Am-244 1 E+6 1 E+1 9 E-2 10,1 h
Am-244m 1 E+7 1 E+4 26,0 m
Am-245 1 E+6 1 E+3 2,1 h
Am-246 1 E+5 1 E+1 39,0 m
Am-246m 1 E+6 1 E+1 25,0 m
Cm-238+ 1 E+7 1 E+2 2,4 h
Cm-240 1 E+5 1 E+2 3 E-1 27,0 d
Cm-241 1 E+6 1 E+1 32,8 d
Cm-242 1 E+5 1 E+1 4 E-2 1 7 E-1 4 E-1 8 E+1 1 E+2 2 E+1 5 E+1 1 4 E+1 5 162,9 d
Cm-243 1 E+4 1 2 E-1 1 E-1 1 E-1 7 E-2 1 1 1 1 1 E-1 4 4 E-1 30,0 a
Cm-244 1 E+4 1 5 E-2 1 E-1 8 E-2 8 E-2 1 E+1 1 E+1 5 1 E+1 1 E-1 5 5 E-1 18,0 a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2121
spezifische Freigabe von
Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei- Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Gebäuden zur Wieder- und Metallschrott zur Rezyklierung
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als Gebäuden zum Abriss
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Bodenflächen
Halbwertszeit
Aktvität HRQ
Radionuklid in Bq/cm2 in Bq/cm2 in Bq/g
Freigrenze
in TBq 1.000 Mg/a in Bq/g in Bq/g
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Cm-245 1 E+3 1 E-1 9 E-2 1 E-1 4 E-2 5 E-2 1 1 6 E-1 1 1 E-1 2 3 E-1 8,5 E+3 a
Cm-246 1 E+3 1 E-1 2 E-1 1 E-1 5 E-2 5 E-2 1 1 1 1 1 E-1 3 3 E-1 4,7 E+3 a
Cm-247+ 1 E+4 1 E-1 1 E-1 1 E-1 4 E-2 1 1 3 E-1 1 1 E-1 3 3 E-1 1,6 E+7 a
Cm-248 1 E+3 1 E-1 5 E-3 1 E-2 3 E-2 1 E-2 1 1 2 E-1 1 1 E-1 1 8 E-2 3,4 E+5 a
Cm-249 1 E+6 1 E+3 64,2 m
Cm-250+ 1 E+3 1 E-2 8,0 E+3 a
Bk-245 1 E+6 1 E+2 4,9 d
Bk-246+ 1 E+6 1 E+1 1,8 d
Bk-247 1 E+4 1 E-1 8 E-2 1,4 E+3 a
Bk-249+ 1 E+6 1 E+2 1 E+1 2 E+1 9 E+2 1 E+3 3 E+2 7 E+2 8 E+1 1 E+3 2 E+2 320,0 d
Bk-250 1 E+6 1 E+1 3,2 h
Cf-244 1 E+7 1 E+4 19,4 m
Cf-246 1 E+6 1 E+3 1 E+1 1 E+1 4 E+4 1 E+3 35,7 h
Cf-248 1 E+4 1 1 4 E-1 1 E+1 1 E+1 1 E+1 1 E+1 1 2 E+1 3 333,5 d
Cf-249 1 E+3 1 E-1 1 E-1 1 E-1 6 E-2 1 1 1 1 1 E-1 2 4 E-1 351,0 a
Cf-250 1 E+4 1 1 E-1 1 E-1 1 E-1 1 E+1 1 E+1 4 8 1 E-1 4 9 E-1 13,1 a
Cf-251 1 E+3 1 E-1 1 E-1 1 E-1 5 E-2 1 1 1 1 1 E-1 2 4 E-1 898,0 a
Cf-252 1 E+4 1 2 E-2 1 E-1 2 E-1 1 E+1 1 E+1 7 1 E+1 1 E-1 7 1 2,6 a
Cf-253+ 1 E+5 1 E+2 1 1 E-1 1 E+2 1 E+2 7 E+1 1 E+2 9 1 E+3 4 E+1 17,8 d
Cf-254 1 E+3 1 3 E-4 1 E-1 1 E-1 1 1 1 1 1 E-1 1 E+1 7 E-1 60,5 d
Es-250 1 E+6 1 E+2 8,6 h
Es-251 1 E+7 1 E+2 33,0 h
Es-253 1 E+5 1 E+2 1 1 1 E+2 1 E+2 5 E+1 1 E+2 1 4 E+2 8 20,5 d
Es-254+ 1 E+4 1 E-1 1 3 E-1 1 E+1 1 E+1 4 5 1 1 E+1 3 275,7 d
Es-254m+ 1 E+6 1 E+1 1 4 E-1 2 2 E+3 1 E+2 39,3 h
Fm-252 1 E+6 1 E+3 25,4 h
Fm-253 1 E+6 1 E+2 3,0 d
Fm-254 1 E+7 1 E+4 1 E+2 3 E+1 1 E+2 2 E+6 1 E+4 3,2 h
Fm-255 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+1 1 E+1 9 E+4 1 E+4 20,1 h
Fm-257 1 E+5 1 100,5 d
Md-257 1 E+7 1 E+2 5,5 h
Md-258+ 1 E+5 1 E+1 51,5 d
2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Tabelle 2
Liste der Radionuklide und der bei der Berechnung berücksichtigten Tochternuklide
Mutternuklid Tochternuklide Mutternuklid Tochternuklide
Mg-28+ Al-28 Ru-106+ Rh-106
Si-32+ P-32 Pd-100+ Rh-100
Ca-45+ Sc-45m Pd-103+ Rh-103m
Sc-44m+ Sc-44 Pd-109+ Ag-109m
Ti-44+ Sc-44 Ag-108m+ Ag-108
Fe-52+ Mn-52m Ag-110m+ Ag-110
Fe-60+ Co-60, Co-60m Cd-104+ Ag-104m
Co-62m+ Co-62 Cd-107+ Ag-107m
Ni-66+ Cu-66 Cd-109+ Ag-109m
Zn-62+ Cu-62 Cd-115+ In-115m
Zn-69m+ Zn-69 Cd-115m+ In-115m
Zn-72+ Ga-72, Ga-72m Cd-117+ In-117, In-117m
Ga-73+ Ge-73m Cd-117m+ In-117, In-117m
Ge-68+ Ga-68 In-111+ Cd-111m
As-73+ Ge-73m In-114m+ In-114
Se-81m+ Se-81 In-117m+ In-117
Br-80m+ Br-80 In-119m+ In-119
Br-83+ Kr-83m Sn-110+ In-110m
Kr-88+ Rb-88 Sn-111+ In-111m
Rb-81+ Kr-81m Sn-113+ In-113m
Rb-81m+ Kr-81m Sn-121m+ Sn-121
Rb-83+ Kr-83m Sn-126+ Sb-126, Sb-126m, Sb-126n
Sr-80+ Rb-80 Sn-128+ Sb-128m
Sr-82+ Rb-82 Sb-125+ Te-125m
Sr-89+ Y-89m Sb-127+ Te-127
Sr-90+ Y-90 Sb-129+ Te-129
Sr-91+ Y-91m Te-116+ Sb-116
Y-87+ Sr-87m Te-127m+ Te-127
Zr-86+ Y-86, Y-86m Te-129m+ Te-129
Zr-89+ Y-89m Te-131m+ Te-131
Zr-95+ Nb-95m Te-132+ I-132
Zr-97+ Nb-97, Nb-97m Te-133m+ Te-133
Nb-89+ Zr-89m I-135+ Xe-135m
Nb-89m+ Zr-89m Xe-122+ I-122
Nb-90+ Zr-90m Cs-137+ Ba-137m
Mo-90+ Nb-90m, Nb-90n Ba-126+ Cs-126
Mo-99+ Tc-99m Ba-128+ Cs-128
Mo-101+ Tc-101 Ce-134+ La-134
Tc-95m+ Tc-95 Ce-137m+ Ce-137
Ru-103+ Rh-103m Ce-144+ Pr-144, Pr-144m
Ru-105+ Rh-105m Pr-139+ Ce-139m
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2123
Mutternuklid Tochternuklide Mutternuklid Tochternuklide
Nd-136+ Pr-136 Au-200m+ Au-200
Nd-138+ Pr-138 Hg-193+ Au-193m
Nd-139m+ Ce-139m, Pr-139, Nd-139 Hg-193m+ Au-193m, Hg-193
Nd-140+ Pr-140 Hg-194+ Au-194
Pm-141+ Nd-141m Hg-195+ Au-195m
Sm-141m+ Nd-141m, Pm-141, Sm-141 Hg-195m+ Au-195m, Hg-195
Sm-142+ Pm-142 Hg-197m+ Au-197m
Gd-146+ Eu-146 Pb-195m+ Tl-195m
Ho-157+ Dy-157m Pb-202+ Tl-202
Ho-162m+ Ho-162 Pb-210+ Hg-206, Tl-206, Bi-210, Po-210
Ho-164m+ Ho-164 Pb-211+ Tl-207, Bi-211, Po-211
Ho-167+ Er-167m Pb-212+ Tl-208, Bi-212, Po-212
Er-161+ Ho-161, Ho-161m Pb-214+ Tl-210, Bi-214, Po-214
Tm-167+ Er-167m Bi-201+ Tl-197m, Pb-201m
Tm-175+ Yb-175m Bi-203+ Tl-199, Tl-199m, Pb-203m
Yb-166+ Tm-166, Tm-166m Bi-205+ Pb-205m
Yb-178+ Lu-178 Bi-210+ Tl-206
Lu-169+ Yb-169m Bi-210m+ Tl-206
Lu-177m+ Lu-177, Hf-177m Bi-212+ Tl-208, Po-212
Lu-178m+ Hf-178m Bi-213+ Tl-209, Po-213
Hf-170+ Lu-170m Bi-214+ Tl-210, Po-214
Hf-172+ Lu-172, Lu-172m Po-215+ At-215
Hf-177n+ Hf-177m Po-218+ Po-214, At-218, Rn-218
Hf-178n+ Hf-178m At-211+ Po-211
Hf-182+ Ta-182 At-217+ Po-213, Rn-217
Hf-182m+ Ta-182m, Ta-182n Rn-218+ Po-214
Ta-178m+ Hf-178m Rn-219+ Po-215, At-215
Ta-182n+ Ta-182m Rn-220+ Po-216
Ta-183+ W-183m Rn-222+ Tl-210, Pb-209, Pb-214, Bi-214,
Po-214, Po-218, At-218, Rn-218
W-178+ Ta-178
Fr-221+ Po-213, At-217, Rn-217
W-188+ Re-188
Fr-222+ Po-214, Rn-218, Ra-222
Re-186m+ Re-186
Fr-223+ Tl-207, Bi-211, Bi-215, Po-211,
Re-189+ Os-189m Po-215, At-215, At-219, Rn-219
Os-180+ Re-180 Ra-222+ Po-214, Rn-218
Os-191+ Ir-191m Ra-223+ Tl-207, Pb-211, Bi-211, Po-211,
Po-215, At-215, Rn-219
Os-194+ Ir-194
Ra-224+ Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212,
Ir-189+ Os-189m Po-216, Rn-220
Ir-195m+ Ir-195 Ra-226+ Tl-210, Pb-209, Pb-214, Bi-214,
Pt-186+ Ir-186m Po-214, Po-218, At-218, Rn-218,
Rn-222
Pt-191+ Ir-191m
Ra-228+ Ac-228
Pt-197m+ Au-197m
Ac-224+ Tl-208, Bi-212, Po-212, At-216,
Pt-200+ Au-200 Rn-216, Fr-220, Ra-220
2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Mutternuklid Tochternuklide Mutternuklid Tochternuklide
Ac-225+ Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213, U-240+ Np-240
At-217, Rn-217, Fr-221
Np-237+ Pa-233
Ac-226+ Po-214, Rn-218, Fr-222, Ra-222,
Th-226 Pu-239+ U-235m
Ac-227+ Tl-207, Pb-211, Bi-211, Bi-215,
Pu-241+ U-237
Po-211, Po-215, At-215, At-219,
Rn-219, Fr-223, Ra-223, Th-227 Pu-244+ U-240, Np-240
Th-226+ Po-214, Rn-218, Ra-222
Pu-245+ Am-245
Th-228+ Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212,
Po-216, Rn-220, Ra-224 Pu-246+ Am-246m
Th-229+ Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213, Am-237+ Np-233, Pu-237m
At-217, Rn-217, Fr-221, Ra-225,
Ac-225 Am-242m+ Np-238, Am-242, Cm-242
Th-232+ Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212, Am-243+ Np-239
Po-216, Rn-220, Ra-224, Ra-228,
Ac-228, Th-228 Cm-238+ Am-238
Th-234+ Pa-234, Pa-234m
Cm-247+ Pu-243
Pa-227+ Tl-207, Bi-211, Po-211, At-215,
Fr-219, Ac-223 Cm-250+ Pu-246, Am-246m
Pa-228+ Tl-208, Bi-212, Po-212, At-216, Bk-246+ Am-242, Am-242n
Rn-216, Fr-220, Ra-220, Ac-224
Bk-249+ Am-245
Pa-230+ Po-214, Rn-218, Fr-222, Ra-222,
Ac-226, Th-226 Cf-253+ Cm-249
U-232+ Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212, Es-254+ Bk-250
Po-216, Rn-220, Ra-224, Th-228
U-235+ Th-231 Es-254m+ Bk-250, Fm-254
U-238+ Th-234, Pa-234, Pa-234m Md-258+ Fm-254, Fm-258, No-258
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2125
Anlage 5
(zu § 27 und Anlage 7)
Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Beseitigungswege
für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
1. Bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen gilt für repräsentativ ermittelte Werte CU238max und
CTh232max der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec in
Becquerel durch Gramm (Bq/g), jeweils bezogen auf Trockenmasse, die folgende Summenformel:
CU238max + CTh232max ≤ C mit der Überwachungsgrenze C = 1 Bq/g.
2. Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max ≤ 0,5 Bq/g, wenn
a) im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters im Kalenderjahr mehr als 5 000 Tonnen Rückstände
deponiert werden oder
b) bei Baustoffen bei der Verwertung im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau im Bereich von Sport-
und Spielplätzen oder in sonstigen Bereichen mehr als 50 Prozent Rückstände zugesetzt werden.
Satz 1 gilt nicht für die Verwertung von Schlacken im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau in sons-
tigen Bereichen.
3. Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max ≤ 5 Bq/g bei der untertägigen Verwertung oder Deponie-
rung von Rückständen.
4. Ist die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210+ gegenüber der größten spezifischen Aktivität
der übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette um einen Faktor A größer 5 erhöht, so gilt abweichend von
den Nummern 1 bis 3: R ∙ CU238max + CTh232max ≤ C. Der Faktor R nimmt bei der übertägigen Verwertung oder
Beseitigung den Wert 0,5 an. Für die untertägige Verwertung oder Beseitigung ist der Faktor R aus der folgen-
den Tabelle zu entnehmen.
Faktor A Faktor R
5 < A ≤ 10 0,3
10 < A ≤ 20 0,2
20 < A 0,1
5. Abweichend von den Nummern 1 und 2 gelten die Bedingungen CU238max ≤ 0,2 Bq/g und CTh232max ≤ 0,2 Bq/g,
wenn bei der Deponierung oder Verwertung im Straßen-, Wege- oder Landschaftsbau, auch im Bereich von
Sport- und Spielplätzen, im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters eine Fläche von mehr als 1 Hek-
tar mit Nebengestein belegt wird.
Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind in der Nuklidkette U-238sec berücksichtigt und
müssen nicht gesondert betrachtet werden. Liegt zudem die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der
Nuklidketten U-238sec oder Th-232sec unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige Nuklidkette unberücksichtigt.
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Anlage 6
(zu den §§ 28, 100, 101)
Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei Rückständen
1. Bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen sind
jeweils realistische Expositionspfade und Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit dabei die Expositions-
pfade nach Anlage 11 Teil A Berücksichtigung finden, sind die Annahmen der Anlage 11 Teil B Tabelle 1 Spalte 1
bis 7 und Tabelle 2 zugrunde zu legen.
2. Im Falle der Verwertung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der
Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen
Verwertungsweg, insbesondere durch das Herstellen und Inverkehrbringen von Erzeugnissen und durch die
Beseitigung dabei anfallender weiterer Rückstände, auftreten können.
3. Im Falle der Beseitigung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der
Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen
Beseitigungsweg durch eine Behandlung, Lagerung und Ablagerung der Rückstände auftreten können.
4. Bei Grundstücken, die durch Rückstände verunreinigt sind, sind in die Ermittlung der Exposition nach § 64
Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes alle Expositionsszenarien einzubeziehen, die bei realistischen
Nutzungsannahmen unter Berücksichtigung der natürlichen Standortverhältnisse auftreten können.
Für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger
Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und II zu verwenden. Für beruflich tätige Personen sind die
Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I
und III zu verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2127
Anlage 7
(zu § 29 Absatz 4)
Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer
Deponierung von überwachungsbedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen und Abfällen
Bei der Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zum Zwecke einer gemeinsamen Deponierung mit
anderen Rückständen und Abfällen kann die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen davon
ausgehen, dass Expositionen, die infolge dieser gemeinsamen Deponierung auftreten können, auch ohne weitere
Maßnahmen für Einzelpersonen der Bevölkerung den Richtwert einer effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalen-
derjahr nicht überschreiten werden:
1. Für die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten
U-238sec und Th-232sec in Becquerel durch Gramm (Bq/g) gilt nachfolgende Summenformel: CMU238max +
CMTh232max ≤ CM. Die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten dürfen als Gesamt-
aktivität der innerhalb von 12 Monaten auf der Deponie beseitigten überwachungsbedürftigen Rückstände nach
Anlage 1 des Strahlenschutzgesetzes und Anlage 5 dieser Verordnung geteilt durch die Gesamtmasse aller
innerhalb dieses Zeitraums auf der Deponie beseitigten Rückstände und Abfälle bestimmt werden. Bei der
Ermittlung der Gesamtaktivität ist jeweils die größte Aktivität der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und
Th-232sec zugrunde zu legen. CM nimmt folgende Werte an:
a) CM = 0,05 Bq/g für Deponien mit einer Fläche von mehr als 15 Hektar,
b) CM = 0,1 Bq/g für Deponien mit einer Fläche bis zu 15 Hektar,
c) CM = 1 Bq/g unabhängig von der Deponiefläche für Deponien, bei denen auf Grund der spezifischen Stand-
ortbedingungen Grundwasserbelastungen ausgeschlossen werden können, und
d) CM = 5 Bq/g bei der untertägigen Beseitigung.
Dabei darf die spezifische Aktivität keines Radionuklids der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec 10 Bq/g
bzw. bei der Deponierung auf Deponien für gefährliche Abfälle 50 Bq/g überschreiten.
2. Ist in einer Rückstandscharge die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210+ gegenüber der
spezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette um einen Faktor A größer 5 erhöht,
darf bei der Ermittlung der Gesamtaktivität entsprechend Nummer 1 die Aktivität der Radionuklide der Nuklid-
kette U-238sec für diese Charge mit einem Faktor R multipliziert werden. Bei der Beseitigung auf Deponien
nimmt der Faktor R den Wert 0,3 an. Bei der untertägigen Beseitigung ist der Faktor R aus der Tabelle in
Anlage 5 Nummer 4 zu entnehmen.
Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind in der Nuklidkette U-238sec berücksichtigt und
müssen nicht gesondert betrachtet werden. Liegt zudem die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der
Nuklidketten U-238sec oder Th-232sec in einzelnen Rückstandschargen unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige
Nuklidkette für diese Charge bei der Berechnung der Gesamtaktivität gemäß Nummer 1 unberücksichtigt.
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Anlage 8
(zu den §§ 35, 36, 37 sowie Anlage 4)
Festlegungen zur Freigabe
Teil A: Allgemeines
1. Sofern in den folgenden Teilen B bis G nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes:
a) Das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit
der Stoffe.
b) Der Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte ist anhand von Messungen zu erbringen. Zusätzlich ist die
Einhaltung der Oberflächenkontaminationswerte nachzuweisen, wenn eine feste Oberfläche vorhanden ist,
an der eine Kontaminationsmessung möglich ist; auch dieser Nachweis ist anhand von Messungen zu
erbringen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auch andere Nachweisverfahren zulassen.
c) Die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität darf 300 kg nicht
wesentlich überschreiten.
d) Die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination darf bis zu 1 000 cm2 betragen.
e) Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen
Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 3, 6 bis 11 und 14 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe
darf den Wert 1 nicht überschreiten:
兺i Ci
Ri
≤ 1.
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen As,i/Oi aus der vorhandenen Aktivität je
Flächeneinheit (As,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamination (Oi) der einzelnen Radionuklide
gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5, 12 und 13 zu berechnen (Summenformel):
兺i As,i
Oi
≤ 1.
Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der unberück-
sichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältniszahlen Ci/Ri oder As,i/Oi 10 Prozent nicht überschreitet.
2. Wenn der Nachweis der Einhaltung des Dosiskriteriums der Freigabe nach § 31 Absatz 2 im Einzelfall geführt
wird, sind die Annahmen der Anlage 11 Teil B und C Nummer 1, insbesondere die Festlegungen der Anlage 11
Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7, zugrunde zu legen, soweit die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A für den
Einzelfall nach § 37 von Bedeutung sind. Der Freigabe flüssiger Stoffe im Einzelfall gemäß § 37 sind, soweit sie
abgeleitet werden könnten, höchstens die Werte der Anlage 11 Teil D Tabelle 6 Spalte 3 zugrunde zu legen. Bei
einer Freigabe von Bodenflächen dürfen nur solche Expositionspfade unberücksichtigt bleiben, die auf Grund
der vorhandenen Standorteigenschaften, insbesondere auf Grund der geografischen Lage und der geogenen
Verhältnisse, ausgeschlossen sind.
Teil B: Uneingeschränkte Freigabe von festen Stoffen, Ölen und ölhaltigen Flüssigkeiten, organischen
Lösungs- und Kühlmitteln
Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 gelten für
1. feste Stoffe,
2. Bauschutt einschließlich anhaftenden Bodens, wenn die freizugebende Masse nicht mehr als 1 000 Mega-
gramm im Kalenderjahr beträgt, und
3. Öle und ölhaltige Flüssigkeiten, organische Lösungs- und Kühlmittel.
Teil C: Spezifische Freigabe zur Beseitigung
1. Eine spezifische Freigabe zur Beseitigung setzt voraus, dass die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach
§ 42 Absatz 1 getroffen wurde, auf einer Deponie abgelagert oder in einer Verbrennungsanlage beseitigt
werden. Eine Verwertung oder Wiederverwendung außerhalb einer Deponie oder Verbrennungsanlage sowie
der Wiedereintritt der Stoffe in den Wirtschaftskreislauf muss ausgeschlossen sein.
2. Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8 bis 11 gelten nicht für Bauschutt und Bauschutt einschließlich
anhaftenden Bodens, wenn die freizugebende Masse mehr als 1 000 Megagramm im Kalenderjahr betragen
kann.
3. Als Deponien für die Beseitigung freigegebener Stoffe sind nur solche Entsorgungsanlagen geeignet, die
a) mindestens den Anforderungen der Deponieklassen nach § 2 Nummer 7 bis 10 der Deponieverordnung vom
27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I
S. 3465) geändert worden ist, entsprechen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2129
b) eine Jahreskapazität von mindestens 10 000 Megagramm im Kalenderjahr (Mg/a) oder 7 600 Kubikmeter im
Kalenderjahr (m3/a) für die eingelagerte Menge von Abfällen, gemittelt über die letzten drei Jahre, aufweisen.
4. Sollen in einem Kalenderjahr mehr als 1 000 Megagramm freigegeben und über eine Entsorgungsanlage be-
seitigt werden, so ist abweichend von Nummer 2 und Teil A Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 bei mehreren
Radionukliden die Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und
den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide i gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10 oder 11,
multipliziert mit einem Tausendstel der freizugebenden Masse, zu berechnen. Diese Summe darf den Wert 1
nicht überschreiten:
Ci m
兺i Ri,Sp.10,Sp.11 ·
1 000
≤ 1.
Sollen in einem Kalenderjahr sowohl Massen mit Radionukliden unter der Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 8 als auch der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10 zur Beseitigung auf einer Deponie freigegeben werden, so
ist abweichend von Teil A Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 bei mehreren Radionukliden die Summe der Produkte
der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten
(Ri) der einzelnen Radionuklide i nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8, multipliziert mit einem Hundertstel der
freizugebenden Masse und dem Produkt der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Akti-
vität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10,
multipliziert mit einem Tausendstel der freizugebenden Masse, zu berechnen. Diese Summe darf den Wert 1
nicht überschreiten:
兺i 冢 冣
Ci,Sp.8 mSp.8 Ci,Sp.10 mSp.10
· + · ≤ 1.
Ri,Sp.8 100 Ri,Sp.10 1 000
Für eine Freigabe zur Beseitigung in einer Verbrennungsanlage nach der Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 9 oder Spalte 11 gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend, d. h. für die Summe gilt:
兺i 冢 冣
Ci,Sp.9 mSp.9 Ci,Sp.11 mSp.11
· + · ≤ 1.
Ri,Sp.9 100 Ri,Sp.11 1 000
Dabei ist
Ci die mittlere spezifische Aktivität des im laufenden Kalenderjahr freigegebenen und freizugebenden Radio-
nuklids i in Bq/g und Ci < Ri
m die Masse der im laufenden Kalenderjahr freigegebenen und freizugebenden Stoffe in Megagramm
Ri der Freigabewert nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8, 9, 10 oder 11 für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g.
Teil D: Spezifische Freigabe von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen
1. Die Freimessung eines Gebäudes, eines Raumes, von Raumteilen oder von Bauteilen soll grundsätzlich an der
stehenden Struktur erfolgen. Die Messungen können anhand eines geeigneten Stichprobenverfahrens durch-
geführt werden.
2. Die zugrunde zu legende Mittelungsfläche darf bis zu 1 m2 betragen.
3. Ist eine spätere Wieder- oder Weiterverwendung des Gebäudes oder Raumes nicht auszuschließen, so dürfen
die Oberflächenkontaminationswerte die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 12 nicht überschreiten.
4. Soll das Gebäude oder sollen Teile hiervon nach der Freimessung abgerissen werden, so dürfen die Oberflä-
chenkontaminationswerte die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 13 nicht überschreiten. Die zuständige
Behörde kann auf Antrag größere Mittelungsflächen als 1 m2 zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die
erforderliche Nachweisgrenze bei der größeren Mittelungsfläche erreicht wird. Eine Freigabe von Gebäuden,
Räumen, Raumteilen und Bauteilen zum Abriss setzt voraus, dass diese nach der Freigabe zu Bauschutt ver-
arbeitet werden.
5. Bauschutt, der nach der Freigabe eines Gebäudes, eines Raumes, von Raumteilen oder Bauteilen durch Abriss
anfällt, bedarf keiner gesonderten Freigabe.
6. Bei volumengetragener Aktivität durch Aktivierung sind die Teile B, C oder F anzuwenden.
Teil E: Spezifische Freigabe von Bodenflächen
1. Bei der Anwendung flächenbezogener Freigabewerte darf die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamina-
tion bis zu 100 m2 betragen. Alternativ darf bei der Anwendung massenbezogener Freigabewerte die zugrunde
zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität bis zu einem Megagramm betragen.
2. Es sind nur diejenigen Kontaminationen zu berücksichtigen, die durch die Anlagen oder Einrichtungen auf dem
Betriebsgelände verursacht worden sind.
3. Wenn in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7 keine Freigabewerte angegeben sind, ist der Nachweis des Dosiskriteriums
der Freigabe im Einzelfall zu führen. Dabei sind die Nutzungen der freizugebenden Bodenflächen nach den
jeweiligen Standortgegebenheiten und die dabei relevanten Expositionspfade zu berücksichtigen.
4. Der Nachweis nach Nummer 3 ist durch Dosisberechnungen auf der Grundlage von Messungen zu erbringen.
2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
5. Die Freigabewerte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7 können in flächenbezogene Freigabewerte gemäß folgender
Beziehung umgerechnet werden:
Oi = Ri × ρ × d.
Dabei ist:
Oi der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/cm2,
Ri der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g gemäß Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 7
ρ die mittlere Bodendichte in g/cm3 in der Tiefe d und
d die mittlere Eindringtiefe in cm.
Teil F: Spezifische Freigabe von Bauschutt
1. Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 6 gelten für Bauschutt, der bei laufenden Betriebsarbeiten anfällt oder
nach Abriss von Gebäuden oder Anlagenteilen, sofern die Voraussetzungen einer Freimessung an der stehen-
den Struktur nach Teil D nicht erfüllt sind. An Bauschutt anhaftender Boden kann als Bauschutt angesehen
werden.
2. Bei einer Freimessung von Bauschutt darf die Mittelungsmasse bis zu einem Megagramm betragen. Die zu-
ständige Behörde kann auf Antrag größere Mittelungsmassen zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass das
Dosiskriterium der Freigabe auch bei der größeren Mittelungsmasse eingehalten wird.
3. Abweichend von der Anwendbarkeit der Freigabewerte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 6 auf jährliche Bauschutt-
massen von mehr als 1 000 Megagramm kann der Freigabewert für Cs-137 für Massen zwischen Null und
10 000 Megagramm pro Kalenderjahr einer Freigabe zugrunde gelegt werden.
Teil G: Spezifische Freigabe von Metallschrott zum Recycling
1. Eine Freigabe von Metallschrott zum Recycling setzt voraus, dass der Metallschrott, für den eine Feststellung
nach § 42 Absatz 1 getroffen wurde, eingeschmolzen wird.
2. Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 14 gelten nicht für Verbundstoffe aus metallischen und nichtmetalli-
schen Komponenten.
3. Es sind nur solche Schmelzbetriebe geeignet, bei denen ein Mischungsverhältnis von 1:10 von freigegebenem
Metallschrott zu anderen Metallen gewährleistet werden kann oder die einen Durchsatz von mindestens
40 000 Tonnen im Kalenderjahr aufweisen.
4. Bei einer Freigabe von Metallschrott zum Recycling, der nur mit einem einzelnen der Radionuklide Be-7, C-14,
Mn-53, Mn-54, Co-57, Ni-59, Ni-63, Nb-93m, Mo-93, Tc-97, Tc-99, Ru-103, Ag-105, Ag-108m, Cd-109,
Sb-125, Te-132, I-129, Eu-155, Ti-204, Pa-231, Es-254 oder Fm-255 kontaminiert ist, ist die Masse auf
10 Megagramm im Kalenderjahr beschränkt. Eine Kontamination mit einem einzelnen Radionuklid liegt dann
vor, wenn alle anderen Radionuklide zusammen einen Aktivitätsanteil von einem Tausendstel nicht über-
schreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2131
Anlage 9
(zu den §§ 84, 85, 167, 168, 192)
Liste der Daten über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ),
die im Register über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ-Register) erfasst werden
1 Inhaber der Genehmigung (Besitzer)
Hersteller, Nutzer Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen
oder nach § 9 AtG oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG oder nach den §§ 6, 7
und 9b AtG (auf Grund der Erstreckungswirkung gemäß § 10a Absatz 2 AtG)
Lieferant Inhaber einer Genehmigung nach § 3 AtG oder nach § 12
Name Name der Firma oder der Institution
Anschrift vollständige Postadresse
Ansprechpartner Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
Land
2 Angaben zur Genehmigung
Nummer
Datum der Erteilung
Ablaufdatum
Genehmigungsbehörde/
zuständige Aufsichts-
behörde
3 Angaben zur HRQ
HRQ-Identifzierungs- Identifizierungsnummer der hochradioaktiven Strahlenquelle nach § 92 Absatz 1
nummer
Verwendung Angabe über die Verwendung der hochradioaktiven Strahlenquelle, z. B. Blut-
bestrahlung oder industrielle Radiographie
Gerätenummer des
Herstellers
4 Angaben zum Hersteller/Lieferant
Ist der Hersteller der hochradioaktiven Strahlenquelle außerhalb der Europäischen
Atomgemeinschaft niedergelassen, so ist zusätzlich der Name und die Anschrift
des Verbringers oder des Lieferanten anzugeben.
Name Name der Firma oder der Institution
Anschrift vollständige Postadresse
Land
5 HRQ-Merkmale
Radionuklid
Zeitpunkt der
Herstellung oder des
ersten Inverkehrbringens
Aktivität zum Zeitpunkt
der Herstellung oder
anderes Referenzdatum ggf. Aktivität zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens der hochradioaktiven
für die Aktivität Strahlenquelle oder bzgl. eines anderen Referenzdatums, falls Aktivität zum
Zeitpunkt der Herstellung nicht bekannt
Quellentyp
Kapseltyp
chemikalische/
physikalische
Eigenschaften
ISO-Einstufung
2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
ANSI-Einstufung
Bescheinigung über Angaben über das Datum der Erteilung einer „special Form“-Zulassung und ggf.
besondere Form über deren Verlängerungen
IAEA-Quellenkategorie Cat 1, 2 oder 3
Neutronenquelle ja/nein
Neutronenquellentarget
Neutronenfluss
6 Art der Nutzung
ortsfeste Nutzung,
Lagerung oder
mobile Nutzung Angabe, sofern es sich um einen ortsveränderlichen Umgang handelt und die
hochradioaktive Strahlenquelle nicht länger als vier Wochen an einem anderen
Ort verbleibt
7 Standort der HRQ (Nutzung, Lagerung oder ständiger Lagerort bei mobiler Nutzung)
falls abweichend von 1
Name Name der Firma oder der Institution
Anschrift vollständige Postadresse
Land
zuständige
Aufsichtsbehörde
ggf. Genehmigungs-
nummer
8 Eingang der HRQ
Eingangsdatum Datum des Erlangens der Sachherrschaft
erhalten von:
Hersteller, anderer Nutzer
oder Lieferant
Name Name der Firma oder der Institution
Anschrift vollständige Postadresse
Ansprechpartner Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
Land
9 Weitergabe der HRQ
Datum der Weitergabe Datum der Aufgabe der Sachherrschaft
Weitergabe an:
Hersteller, anderer
Nutzer, Lieferant oder
Entsorgungseinrichtung Landessammelstelle oder Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur End-
lagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Absatz 3 Satz 1 AtG
Name Name der Firma oder der Institution
Anschrift vollständige Postadresse
Ansprechpartner Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
Land
Genehmigungsnummer
Datum der Erteilung
der Genehmigung
Ablaufdatum der
Genehmigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2133
10 Prüfung der HRQ
jeweils Art und Datum Datum der Prüfung auf Unversehrtheit und Dichtheit nach § 89 Absatz 2
der Kontrolle auf
Unversehrtheit und
Dichtheit
11 Sonstige Angaben
Verlust einer HRQ:
Datum
Widerrechtliche Entwendung einer HRQ – (z. B. Diebstahl):
Datum
Wiederauffinden einer HRQ:
Datum
Ort
Fund einer HRQ:
Datum
Ort
12 Weitere Bemerkungen
2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Anlage 10
(zu den §§ 91, 92)
Strahlenzeichen
Kennzeichen: schwarz
Untergrund: gelb
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2135
Anlage 11
(zu den §§ 100, 101, 102, 160, 168, Anlage 6 und Anlage 8)
Annahmen bei der Berechnung der Exposition
Teil A: Expositionspfade
1. Bei Ableitung mit Luft:
1.1 Exposition durch Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne (Betasubmersion)
1.2 Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne (Gammasubmersion)
1.3 Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe (Gammabodenstrah-
lung)
1.4 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Atemluft (Inhalation)
1.5 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln (Ingestion) auf dem Weg
1.5.1 Luft – Pflanze
1.5.2 Luft – Futterpflanze – Kuh – Milch
1.5.3 Luft – Futterpflanze – Tier – Fleisch
1.5.4 Luft – Muttermilch
1.5.5 Luft – Nahrung – Muttermilch
2. Bei Ableitung mit Wasser:
2.1 Exposition durch Aufenthalt auf Sediment (Gammabodenstrahlung)
2.2 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln (Ingestion) auf dem Weg
2.2.1 Trinkwasser
2.2.2 Wasser – Fisch
2.2.3 Viehtränke – Kuh – Milch
2.2.4 Viehtränke – Tier – Fleisch
2.2.5 Beregnung – Futterpflanze – Kuh – Milch
2.2.6 Beregnung – Futterpflanze – Tier – Fleisch
2.2.7 Beregnung – Pflanze
2.2.8 Muttermilch infolge der Aufnahme radioaktiver Stoffe durch die Mutter über die oben genannten
Ingestionspfade
3. Ionisierende Strahlung aus kerntechnischen Anlagen, aus Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster
Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, aus Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und aus an-
deren Einrichtungen:
3.1 Gammastrahlung
3.2 Röntgenstrahlung
3.3 Neutronenstrahlung
4. Bei Bodenflächen, die auf sonstigen Wegen kontaminiert wurden:
4.1 Exposition durch Aufenthalt auf kontaminierten Böden oder neben kontaminierten Ablagerungen (Gamma-
bodenstrahlung)
4.2 Exposition durch Aufnahme resuspendierten Bodens oder Materials von Ablagerungen mit der Atemluft
(Staubinhalation)
4.3 Exposition durch Aufnahme kontaminierten Bodens oder Materials von Ablagerungen über den Mund
(Bodeningestion)
4.4 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln, die in Privatgärten neben kontaminier-
ten Ablagerungen (Staubpfad) oder auf kontaminierten Böden erzeugt werden
Expositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositionspfade (z. B. der Sickerwasserpfad bei
kontaminierten Ablagerungen) sind zu berücksichtigen, wenn dies auf Grund der örtlichen Besonderheiten des
Standortes oder auf Grund der Art der kerntechnischen Anlage, der Art der Anlage im Sinne des § 9a Absatz 3
Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, der Art der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah-
lung, der Art der anderen Einrichtung oder der Besonderheit der auf sonstigem Weg kontaminierten Bodenfläche
begründet ist.
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Teil B: Lebensgewohnheiten
Tabelle 1
Verzehrsraten
Mittlere Verzehrsraten der repräsentativen Personen in kg/a
1 2 3 4 5 6 7 8
Alters- ≤ 1 Jahr >1–≤2 >2–≤7 > 7 – ≤ 12 > 12 – ≤ 17 > 17 Jahre
gruppe Jahre Jahre Jahre Jahre
Lebensmittel
Trinkwasser 551 100 100 150 200 350 2
Muttermilch, 2001, 2 – – – – – 1,6
Milchfertigprodukte
mit Trinkwasser
Milch, 45 160 160 170 170 130 3
Milchprodukte
Fisch3 0,5 3 3 4,5 5 7,5 5
Fleisch, Wurst, 5 13 50 65 80 90 2
Eier
Getreide, 12 30 80 95 110 110 2
Getreideprodukte
Einheimisches 25 45 65 65 60 35 3
Frischobst,
Obstprodukte,
Säfte
Kartoffeln, 30 40 45 55 55 55 3
Wurzelgemüse,
Säfte
Blattgemüse 3 6 7 9 11 13 3
Gemüse, 5 17 30 35 35 40 3
Gemüseprodukte,
Säfte
Für die Lebensmittelgruppen „Trinkwasser“ und „Muttermilch, Milchfertigprodukte mit Trinkwasser“ ist anzuneh-
men, dass 100 Prozent der Produkte kontaminiert sind. Für alle anderen Lebensmittelgruppen ist von 50 Prozent
auszugehen. Die Lebensmittelgruppe „Getreide“ sowie Kontaminationen über den Staubpfad für die Lebens-
mittelgruppe „Kartoffeln, Wurzelgemüse“ können bei Radionukliden der natürlichen Zerfallsreihen Uran-238 und
Thorium-232 grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.
Bei der Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungs- oder
Anzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis Nummer 8 des Strahlenschutz-
gesetzes sowie bei der Ermittlung der erhaltenen Exposition nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ist für die
Lebensmittelgruppe, die bei mittleren Verzehrsraten zur höchsten Ingestionsdosis führt, die mittlere Verzehrsrate
mit dem Faktor in Spalte 8 zu multiplizieren. Zur Festlegung der dosisdominierenden Lebensmittelgruppe sind alle
pflanzlichen Produkte außer Blattgemüse zu einer Lebensmittelgruppe zusammenzufassen. Für alle übrigen
Lebensmittelgruppen sind die mittleren Verzehrsraten anzusetzen.
Tabelle 2
Atemraten
>1–≤2 >2–≤7 > 7 – ≤ 12 > 12 – ≤ 17 > 17
Altersgruppe ≤ 1 Jahr
Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre
Atemrate in m3/Jahr 1 100 1 900 3 200 5 640 7 300 8 100
1
Mengenangabe in [l/a].
Zur jährlichen Trinkwassermenge des Säuglings von 55 l/a kommen 160 l/a, wenn angenommen wird, dass der Säugling nicht gestillt wird,
sondern nur Milchfertigprodukte erhält, die überregional erzeugt werden und als nicht kontaminiert anzusetzen sind. Dabei wird angenommen,
dass 0,2 kg Konzentrat (entspricht 1 l Milch) in 0,8 l Wasser aufgelöst werden.
2
Je nach Nuklidzusammensetzung ist die ungünstigste Ernährungsvariante zugrunde zu legen.
3
Der Anteil von Süßwasserfisch am Gesamtfischverzehr beträgt im Mittel ca. 17 Prozent und ist den regionalen Besonderheiten anzupassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2137
Tabelle 3
Aufenthaltsdauern, Aufenthaltsorte und Reduktionsfaktoren
Expositionspfade Aufenthaltsdauern und -orte Reduktionsfaktor
Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne 1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien –
7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden –
Gammastrahlung aus der Abluftfahne 1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien –
7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden 0,3
Gammastrahlung der am Boden abgelagerten 1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien –
radioaktiven Stoffe
7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden 0,3
Inhalation radioaktiver Stoffe 1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien –
7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden –
Aufenthalt auf Sediment 760 Stunden pro Kalenderjahr –
Direktstrahlung1 1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien –
7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden fallspezifisch2
Für die prospektive Berechnung der Exposition sind die in Tabelle 3 genannten Zahlenwerte für die jeweiligen
Expositionspfade zu verwenden. Für den Aufenthalt im Freien sind folgende Fälle zu betrachten:
Die repräsentative Person hält sich im Freien entweder 760 Stunden pro Kalenderjahr auf Sediment und die rest-
lichen 1 000 Stunden pro Kalenderjahr an anderen Stellen oder 1 760 Stunden pro Kalenderjahr an anderen Stellen
im Freien auf. Für die prospektive Berechnung der Exposition ist die insgesamt ungünstigste Variante zugrunde zu
legen.
Für die retrospektive Berechnung der Exposition sind, falls bekannt oder mit vertretbarem Aufwand ermittelbar, die
tatsächlichen Aufenthaltsdauern und -orte während des betrachteten Zeitraums zugrunde zu legen. Andernfalls ist
wie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.
Teil C: Übrige Annahmen
1. Zur Berechnung der Exposition sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 genannten Dosiskoeffizienten und
Vorgaben sowie weitere in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften genannte Dosiskoeffizienten zu ver-
wenden.
2. Zur Berechnung der Exposition sind alle wirksamen Quellen gemäß den Kriterien in den Allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften zu berücksichtigen.
3. Zur Berechnung der Exposition ist von Modellen auszugehen, die einen Gleichgewichtszustand beschreiben.
Die erwarteten Schwankungen radioaktiver Ableitungen sind dabei durch geeignete Wahl der Berechnungs-
parameter zu berücksichtigen.
4. Bei Ableitungen mit Luft ist für die Ausbreitungsrechnung das Lagrange-Partikel-Modell zu verwenden. Für die
prospektive Berechnung der Exposition ist eine langjährige Wetterstatistik oder die Zeitreihe eines repräsen-
tativen Jahres zugrunde zu legen, für die retrospektive Berechnung der Exposition die meteorologischen Daten
des betrachteten Zeitraums. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zur Berücksichtigung von Besonder-
heiten des Standorts oder der kerntechnischen Anlage, der Anlage im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster
Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der ande-
ren Einrichtung die Anwendung anderer Verfahren anordnen oder zulassen. Bei Ableitungen mit Wasser sind für
die prognostische Berechnung der Exposition langjährige Mittelwerte der Wasserführung der Vorfluter zugrunde
zu legen. Für die retrospektive Berechnung der Exposition ist der Mittelwert der Wasserführung der Vorfluter im
betrachteten Zeitraum heranzuziehen.
1
Ionisierende Strahlung aus kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomge-
setzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderer Einrichtungen.
2
Fallspezifische Reduktionsfaktoren für Direktstrahlung (Gammadirektstrahlung und Röntgendirektstrahlung) bei Aufenthalt in Gebäuden:
0,3 bei kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes,
0,3 bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderen Einrichtungen, die sich nicht in demselben Wohngebäude wie die repräsen-
tative Person befinden,
1 bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderen Einrichtungen, die sich in demselben Wohngebäude wie die repräsentative
Person befinden.
Bei Neutronendirektstrahlung ist der Reduktionsfaktor 1 zu verwenden.
2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
5. Die Festlegung von Parameterwerten ist in Verbindung mit den Berechnungsmodellen so zu treffen, dass bei
dem Gesamtergebnis eine Unterschätzung der Exposition der repräsentativen Person nicht zu erwarten ist. Sind
zur Berechnung der Exposition Parameter zu berücksichtigen, deren Zahlenwerte einer Schwankungsbreite
unterliegen, dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen Extremwerte der Einzelparameter gewählt werden.
6. Bei der retrospektiven Berechnung der Exposition sind die standortspezifischen Verhältnisse, gegebenenfalls
auch standortspezifische Modellparameter sowie aktuelle repräsentative statistische Daten, im betrachteten
Zeitraum zu berücksichtigen. Es ist wie folgt vorzugehen:
a) Es werden die gemessenen oder bilanzierten tatsächlichen Emissionen sowie die gemessene oder berech-
nete Direktstrahlung in der Umgebung des Standortes berücksichtigt.
b) Es werden nur diejenigen Expositionspfade zugrunde gelegt, die auf Grund der realen Gegebenheiten in der
Umgebung des Standortes tatsächlich zur Exposition beitrugen. Dabei ist insbesondere die tatsächliche
Nutzung (nicht die Nutzungsmöglichkeiten) in der Umgebung maßgebend.
c) Zur Berechnung der Ingestionsdosis durch Lebensmittel sind bevorzugt nur diejenigen Lebensmittelgruppen
zu berücksichtigen, die im betrachteten Zeitraum in der Umgebung des Standortes erzeugt wurden. Soweit
diese Informationen nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, ist wie bei der prospektiven
Berechnung der Exposition zu verfahren.
d) Für die Anreicherung radioaktiver Stoffe im Boden und in anderen Umweltmedien wird einzelfallbezogen die
tatsächliche Gesamtdauer der Emissionen unterstellt (Betriebsphase und gegebenenfalls auch Nachbe-
triebsphase).
e) Es sind bevorzugt die realen Aufenthaltsdauern und -orte während des betrachteten Zeitraums zu berück-
sichtigen. Soweit diese Informationen nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, ist wie bei
der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.
7. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungs- oder
Anzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 8 des Strahlenschutzgeset-
zes sind die berechneten effektiven Dosen infolge der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser mit den
nachstehenden generischen radionuklidspezifischen Faktoren und expositionspfadspezifischen Faktoren zu
multiplizieren.
Tabelle 4
Generische radionuklidspezifische Faktoren
Expositionspfad Faktor Radionuklide
Gammabodenstrahlung 2 I-125
1 I-131
Gammasubmersion 2 I-125, I-131
Ingestion 7 I-125, I-131
Betasubmersion und Inhalation 7 I-125, I-131
Tabelle 5
Expositionspfadspezifische Faktoren
Expositionspfad Faktor
Bei Ableitung mit Luft:
– Betasubmersion 1
– Gammasubmersion 2
– Gammabodenstrahlung 2
– Inhalation 1
– Ingestion von Lebensmitteln 3
Bei Ableitung mit Wasser:
– Gammabodenstrahlung auf Sediment 1
– Ingestion von Lebensmitteln 3
Teil D: Maximal zulässige Aktivitätskonzentrationen aus Strahlenschutzbereichen
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der mittleren, jährlichen Konzentration der
Radionuklide in Luft bzw. in Wasser in Bq/m3 (C ˉ i,a) und dem jeweiligen berechneten, mittleren, jährlichen Konzen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2139
trationswert des jeweiligen Radionuklids (Ci) der Tabelle 6 oder 7 zu bestimmen (Summenformel), wobei i das
jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:
–
兺
i Ci
Ci,a
≤ 1.
Tochternuklide sind zu berücksichtigen.
1. Maximal zulässige Aktivitätskonzentration in der Luft aus Strahlenschutzbereichen
1.1 Inhalation
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf
1.1.1 für Fortluftströme Q ≤ 104 m3 h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der
Tabelle 6 Spalte 2 oder Tabelle 8 Spalte 2 oder
1.1.2 für Fortluftströme 104 m3 h-1 < Q ≤ 105 m3 h-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Spalte 2
der Tabellen 4 oder 6;
1.2 Submersion
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf
1.2.1 für Fortluftströme Q ≤ 104 m3 h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der Werte der Tabelle 7 Spalte 2
oder
1.2.2 für Fortluftströme 104 m3 h-1 < Q ≤ 105 m3 h-1 nicht höher sein als die Werte der Tabelle 7 Spalte 2.
2. Maximal zulässige Aktivitätskonzentration im Wasser, das aus Strahlenschutzbereichen in Abwasserkanäle ein-
geleitet wird
2.1 Ingestion
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Wasser darf
2.1.1 für Abwassermengen ≤ 105 m3 a-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der
Tabelle 6 Spalte 3 oder Tabelle 8 Spalte 4 oder
2.1.2 für Abwassermengen > 105 m3 a-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 3
oder Tabelle 8 Spalte 4.
Tabelle 6
Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen
(zu Teil D Nummer 1.1 und 2)
Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
H-3 A 1 E+2 1 E+7
H-3 O 7 E+6
Be-7 A 6 E+2 5 E+6
Be-10 A 1 6 E+4
C-11 A 6 E+2 3 E+6
C-14 A 6 6 E+5
F-18 A 5 E+2 2 E+6
Na-22 A 1 4 E+4
Na-24 A 9 E+1 3 E+5
Mg-28 A 2 E+1 7 E+4
Al-26 A 5 E-1 1 E+4
Si-31 A 3 E+2 5 E+5
Si-32 A 3 E-1 1 E+5
P-32 A 1 3 E+4
P-33 A 2 E+1 3 E+5
S-35 A 2 E+1 7 E+5
S-35 O 1 E+5
2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Cl-36 A 1 E-1 1 E+4
Cl-38 A 5 E+2 6 E+5
Cl-39 A 6 E+2 9 E+5
K-42 A 2 E+2 2 E+5
K-43 A 2 E+2 4 E+5
K-44 A 1 E+3 9 E+5
K-45 A 2 E+3 1 E+6
Ca-41 A 3 3 E+5
Ca-45 A 2 8 E+4
Ca-47 A 2 E+1 7 E+4
Sc-43 A 2 E+2 5 E+5
Sc-44 A 1 E+2 3 E+5
Sc-44m A 2 E+1 4 E+4
Sc-46 A 5 8 E+4
Sc-47 A 4 E+1 1 E+5
Sc-48 A 3 E+1 7 E+4
Sc-49 A 7 E+2 9 E+5
Ti-44 A 3 E-1 2 E+4
Ti-45 A 3 E+2 6 E+5
V-47 A 8 E+2 1 E+6
V-48 A 1 E+1 6 E+4
V-49 A 8 E+2 2 E+6
Cr-48 A 1 E+2 6 E+5
Cr-49 A 8 E+2 1 E+6
Cr-51 A 8 E+2 3 E+6
Mn-51 A 6 E+2 8 E+5
Mn-52 A 2 E+1 7 E+4
Mn-52m A 8 E+2 1 E+6
Mn-53 A 2 E+2 2 E+6
Mn-54 A 2 E+1 2 E+5
Mn-56 A 2 E+2 3 E+5
Fe-52 A 4 E+1 7 E+4
Fe-55 A 2 E+1 1 E+5
Fe-59 A 8 2 E+4
Fe-60 A 1 E-1 1 E+3
Co-55 A 5 E+1 2 E+5
Co-56 A 5 4 E+4
Co-57 A 3 E+1 3 E+5
Co-58 A 2 E+1 1 E+5
Co-58m A 2 E+3 4 E+6
Co-60 A 1 2 E+4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2141
Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Co-60m A 2 E+4 4 E+7
Co-61 A 6 E+2 1 E+6
Co-62m A 1 E+3 1 E+6
Ni-56 A 3 E+1 2 E+5
Ni-57 A 5 E+1 1 E+5
Ni-59 A 8 E+1 1 E+6
Ni-63 A 3 E+1 6 E+5
Ni-65 A 3 E+2 4 E+5
Ni-66 A 2 E+1 3 E+4
Cu-60 A 7 E+2 1 E+6
Cu-61 A 4 E+2 1 E+6
Cu-64 A 3 E+2 2 E+6
Cu-67 A 5 E+1 4 E+5
Zn-62 A 5 E+1 2 E+5
Zn-63 A 7 E+2 1 E+6
Zn-65 A 3 3 E+4
Zn-69 A 1 E+3 3 E+6
Zn-69m A 9 E+1 7 E+5
Zn-71m A 2 E+2 6 E+5
Zn-72 A 2 E+1 1 E+5
Ga-65 A 1 E+3 2 E+6
Ga-66 A 5 E+1 7 E+4
Ga-67 A 1 E+2 5 E+5
Ga-68 A 5 E+2 7 E+5
Ga-70 A 2 E+3 2 E+6
Ga-72 A 5 E+1 9 E+4
Ga-73 A 2 E+2 3 E+5
Ge-66 A 3 E+2 1 E+6
Ge-67 A 1 E+3 1 E+6
Ge-68 A 3 7 E+4
Ge-69 A 1 E+2 4 E+5
Ge-71 A 2 E+3 7 E+6
Ge-75 A 8 E+2 2 E+6
Ge-77 A 9 E+1 3 E+5
Ge-78 A 3 E+2 7 E+5
As-69 A 1 E+3 1 E+6
As-70 A 4 E+2 7 E+5
As-71 A 8 E+1 3 E+5
As-72 A 3 E+1 8 E+4
As-73 A 3 E+1 3 E+5
As-74 A 2 E+1 9 E+4
2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
As-76 A 3 E+1 9 E+4
As-77 A 8 E+1 3 E+5
As-78 A 3 E+2 4 E+5
Se-70 A 3 E+2 9 E+5
Se-73 A 1 E+2 6 E+5
Se-73m A 1 E+3 3 E+6
Se-75 A 2 4 E+4
Se-79 A 4 E-2 5 E+3
Se-81 A 2 E+3 3 E+6
Se-81m A 6 E+2 2 E+6
Se-83 A 8 E+2 2 E+6
Br-74 A 6 E+2 1 E+6
Br-74m A 4 E+2 6 E+5
Br-75 A 5 E+2 1 E+6
Br-76 A 7 E+1 2 E+5
Br-77 A 3 E+2 1 E+6
Br-80 A 2 E+3 2 E+6
Br-80m A 4 E+2 6 E+5
Br-82 A 5 E+1 1 E+5
Br-83 A 7 E+2 2 E+6
Br-84 A 7 E+2 9 E+5
Rb-79 A 1 E+3 2 E+6
Rb-81 A 6 E+2 2 E+6
Rb-81m A 3 E+3 8 E+6
Rb-82m A 2 E+2 1 E+6
Rb-83 A 2 E+1 8 E+4
Rb-84 A 2 E+1 4 E+4
Rb-86 A 1 E+1 3 E+4
Rb-87 A 8 E-1 6 E+4
Rb-88 A 1 E+3 8 E+5
Rb-89 A 2 E+3 2 E+6
Sr-80 A 2 E+2 2 E+5
Sr-81 A 7 E+2 1 E+6
Sr-82 A 3 1 E+4
Sr-83 A 8 E+1 3 E+5
Sr-85 A 4 E+1 1 E+5
Sr-85m A 6 E+3 2 E+7
Sr-87m A 1 E+3 4 E+6
Sr-89 A 4 3 E+4
Sr-90 A 1 E-1 4 E+3
Sr-91 A 6 E+1 2 E+5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2143
Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Sr-92 A 1 E+2 3 E+5
Y-86 A 5 E+1 1 E+5
Y-86m A 9 E+2 2 E+6
Y-87 A 7 E+1 2 E+5
Y-88 A 8 1 E+5
Y-90 A 2 E+1 3 E+4
Y-90m A 3 E+2 5 E+5
Y-91 A 4 3 E+4
Y-91m A 3 E+3 1 E+7
Y-92 A 1 E+2 2 E+5
Y-93 A 5 E+1 6 E+4
Y-94 A 8 E+2 9 E+5
Y-95 A 2 E+3 2 E+6
Zr-86 A 6 E+1 1 E+5
Zr-88 A 1 E+1 3 E+5
Zr-89 A 5 E+1 1 E+5
Zr-93 A 1 4 E+5
Zr-95 A 6 1 E+5
Zr-97 A 3 E+1 4 E+4
Nb-88 A 9 E+2 1 E+6
Nb-89 A 2 E+2 3 E+5
Nb-90 A 4 E+1 8 E+4
Nb-93m A 2 E+1 6 E+5
Nb-94 A 8 E-1 6 E+4
Nb-95 A 2 E+1 2 E+5
Nb-95m A 4 E+1 1 E+5
Nb-96 A 4 E+1 1 E+5
Nb-97 A 6 E+2 1 E+6
Nb-98m A 4 E+2 7 E+5
Mo-90 A 8 E+1 5 E+5
Mo-93 A 2 E+1 1 E+5
Mo-93m A 2 E+2 1 E+6
Mo-99 A 3 E+1 2 E+5
Mo-101 A 1 E+3 2 E+6
Tc-93 A 7 E+2 3 E+6
Tc-93m A 1 E+3 4 E+6
Tc-94 A 2 E+2 7 E+5
Tc-94m A 5 E+2 7 E+5
Tc-95 A 2 E+2 9 E+5
Tc-95m A 3 E+1 2 E+5
Tc-96 A 4 E+1 1 E+5
2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Tc-96m A 4 E+3 9 E+6
Tc-97m A 8 1 E+5
Tc-97 A 2 E+1 9 E+5
Tc-98 A 8 E-1 4 E+4
Tc-99 A 3 9 E+4
Tc-99m A 2 E+3 4 E+6
Tc-101 A 2 E+3 4 E+6
Tc-104 A 8 E+2 9 E+5
Ru-94 A 5 E+2 1 E+6
Ru-97 A 3 E+2 7 E+5
Ru-103 A 1 E+1 1 E+5
Ru-105 A 2 E+2 3 E+5
Ru-106 A 6 E-1 1 E+4
Rh-99 A 4 E+1 2 E+5
Rh-99m A 6 E+2 2 E+6
Rh-100 A 7 E+1 2 E+5
Rh-101 A 7 2 E+5
Rh-101m A 1 E+2 5 E+5
Rh-102 A 2 5 E+4
Rh-102m A 5 7 E+4
Rh-103m A 1 E+4 2 E+7
Rh-105 A 9 E+1 2 E+5
Rh-106m A 2 E+2 6 E+5
Rh-107 A 2 E+3 3 E+6
Pd-100 A 4 E+1 1 E+5
Pd-101 A 4 E+2 1 E+6
Pd-103 A 8 E+1 4 E+5
Pd-107 A 6 E+1 2 E+6
Pd-109 A 8 E+1 1 E+5
Ag-102 A 1 E+3 2 E+6
Ag-103 A 1 E+3 2 E+6
Ag-104 A 7 E+2 2 E+6
Ag-104m A 9 E+2 2 E+6
Ag-105 A 1 E+1 2 E+5
Ag-106 A 2 E+3 2 E+6
Ag-106m A 9 9 E+4
Ag-108m A 4 E-1 4 E+4
Ag-110m A 1 4 E+4
Ag-111 A 3 6 E+4
Ag-112 A 1 E+2 2 E+5
Ag-115 A 9 E+2 1 E+6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2145
Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Cd-104 A 7 E+2 2 E+6
Cd-107 A 4 E+2 1 E+6
Cd-109 A 4 4 E+4
Cd-113 A 1 E-1 9 E+3
Cd-113m A 2 E-1 7 E+3
Cd-115 A 3 E+1 6 E+4
Cd-115m A 5 2 E+4
Cd-117 A 2 E+2 3 E+5
Cd-117m A 1 E+2 3 E+5
In-109 A 6 E+2 2 E+6
In-110 A 2 E+2 6 E+5
In-111 A 1 E+2 4 E+5
In-112 A 4 E+3 7 E+6
In-113m A 1 E+3 3 E+6
In-114m A 2 2 E+4
In-115m A 5 E+2 9 E+5
In-116m A 6 E+2 2 E+6
In-117 A 1 E+3 3 E+6
In-117m A 4 E+2 6 E+5
In-119m A 1 E+3 2 E+6
Sn-110 A 1 E+2 3 E+5
Sn-111 A 2 E+3 4 E+6
Sn-113 A 1 E+1 1 E+5
Sn-117m A 1 E+1 1 E+5
Sn-119m A 2 E+1 2 E+5
Sn-121 A 1 E+2 3 E+5
Sn-121m A 4 2 E+5
Sn-123 A 3 4 E+4
Sn-123m A 1 E+3 2 E+6
Sn-125 A 1 E+1 3 E+4
Sn-126 A 1 2 E+4
Sn-127 A 2 E+2 4 E+5
Sn-128 A 3 E+2 6 E+5
Sb-115 A 2 E+3 4 E+6
Sb-116 A 2 E+3 3 E+6
Sb-116m A 5 E+2 2 E+6
Sb-117 A 2 E+3 6 E+6
Sb-118m A 2 E+2 7 E+5
Sb-119 A 5 E+2 1 E+6
Sb-120 A 3 E+1 1 E+5
Sb-122 A 3 E+1 5 E+4
2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Sb-124 A 4 4 E+4
Sb-124m A 5 E+3 1 E+7
Sb-125 A 3 8 E+4
Sb-126 A 4 E-1 4 E+4
Sb-126m A 1 E+3 2 E+6
Sb-127 A 2 E+1 5 E+4
Sb-128 A 6 E+1 1 E+5
Sb-129 A 1 E+2 2 E+5
Sb-130 A 5 E+2 1 E+6
Sb-131 A 6 E+2 8 E+5
Te-116 A 2 E+2 6 E+5
Te-121 A 7 E+1 3 E+5
Te-121m A 4 3 E+4
Te-123 A 7 E-2 3 E+4
Te-123m A 6 5 E+4
Te-125m A 8 7 E+4
Te-127 A 2 E+2 6 E+5
Te-127m A 2 2 E+4
Te-129 A 7 E+2 1 E+6
Te-129m A 4 2 E+4
Te-131 A 8 E+2 1 E+6
Te-131m A 2 E+1 4 E+4
Te-132 A 9 2 E+4
Te-133 A 8 E+2 1 E+6
Te-133m A 2 E+2 3 E+5
Te-134 A 4 E+2 8 E+5
I-120 E 5 E+1 2 E+5
I-120m E 1 E+2 4 E+5
I-121 E 2 E+2 1 E+6
I-123 E 7 E+1 4 E+5
I-124 E 1 7 E+3
I-125 E 5 E-1 2 E+4
I-126 E 3 E-1 4 E+3
I-128 E 4 E+2 2 E+6
I-129 E 3 E-2 4 E+3
I-130 E 8 4 E+4
I-131 E 5 E-1 5 E+3
I-132 E 5 E+1 3 E+5
I-132m E 5 E+1 4 E+5
I-133 E 3 2 E+4
I-134 E 2 E+2 8 E+5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2147
Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
I-135 E 1 E+1 9 E+4
Cs-125 A 1 E+3 2 E+6
Cs-127 A 7 E+2 5 E+6
Cs-129 A 3 E+2 2 E+6
Cs-130 A 2 E+3 3 E+6
Cs-131 A 6 E+2 2 E+6
Cs-132 A 1 E+2 3 E+5
Cs-134 A 2 2 E+4
Cs-134m A 6 E+2 4 E+6
Cs-135 A 4 2 E+5
Cs-135m A 2 E+3 7 E+6
Cs-136 A 1 E+1 6 E+4
Cs-137 A 9 E-1 3 E+4
Cs-138 A 6 E+2 8 E+5
Ba-126 A 2 E+2 3 E+5
Ba-128 A 2 E+1 4 E+4
Ba-131 A 4 E+1 2 E+5
Ba-131m A 4 E+3 2 E+7
Ba-133 A 4 4 E+4
Ba-133m A 7 E+1 2 E+5
Ba-135m A 8 E+1 3 E+5
Ba-139 A 4 E+2 6 E+5
Ba-140 A 6 3 E+4
Ba-141 A 8 E+2 1 E+6
Ba-142 A 1 E+3 3 E+6
La-131 A 1 E+3 3 E+6
La-132 A 1 E+2 2 E+5
La-135 A 2 E+3 3 E+6
La-137 A 4 8 E+5
La-138 A 2 E-1 1 E+4
La-140 A 3 E+1 4 E+4
La-141 A 2 E+2 2 E+5
La-142 A 3 E+2 5 E+5
La-143 A 1 E+3 1 E+6
Ce-134 A 2 E+1 3 E+4
Ce-135 A 6 E+1 1 E+5
Ce-137 A 2 E+3 3 E+6
Ce-137m A 7 E+1 1 E+5
Ce-139 A 2 E+1 3 E+5
Ce-141 A 9 1 E+5
Ce-143 A 4 E+1 7 E+4
2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Ce-144 A 6 E-1 1 E+4
Pr-136 A 2 E+3 2 E+6
Pr-137 A 1 E+3 2 E+6
Pr-138m A 3 E+2 9 E+5
Pr-139 A 1 E+3 3 E+6
Pr-142 A 4 E+1 6 E+4
Pr-142m A 3 E+3 4 E+6
Pr-143 A 1 E+1 6 E+4
Pr-144 A 1 E+3 1 E+6
Pr-145 A 1 E+2 2 E+5
Pr-147 A 1 E+3 2 E+6
Nd-136 A 5 E+2 9 E+5
Nd-138 A 9 E+1 1 E+5
Nd-139 A 2 E+3 4 E+6
Nd-139m A 2 E+2 4 E+5
Nd-141 A 5 E+3 1 E+7
Nd-147 A 1 E+1 7 E+4
Nd-149 A 3 E+2 6 E+5
Nd-151 A 2 E+3 3 E+6
Pm-141 A 2 E+3 2 E+6
Pm-143 A 2 E+1 5 E+5
Pm-144 A 4 1 E+5
Pm-145 A 1 E+1 6 E+5
Pm-146 A 2 9 E+4
Pm-147 A 7 3 E+5
Pm-148 A 1 E+1 3 E+4
Pm-148m A 6 6 E+4
Pm-149 A 4 E+1 7 E+4
Pm-150 A 2 E+2 3 E+5
Pm-151 A 6 E+1 1 E+5
Sm-141 A 2 E+3 2 E+6
Sm-141m A 8 E+2 1 E+6
Sm-142 A 3 E+2 4 E+5
Sm-145 A 2 E+1 4 E+5
Sm-146 A 3 E-3 6 E+2
Sm-151 A 9 6 E+5
Sm-153 A 5 E+1 1 E+5
Sm-155 A 2 E+3 3 E+6
Sm-156 A 1 E+2 3 E+5
Eu-145 A 5 E+1 2 E+5
Eu-146 A 4 E+1 1 E+5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2149
Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Eu-147 A 3 E+1 2 E+5
Eu-148 A 1 E+1 1 E+5
Eu-149 A 1 E+2 9 E+5
Eu-150 A 7 E-1 3 E+4
Eu-152 A 9 E-1 5 E+4
Eu-152m A 1 E+2 2 E+5
Eu-154 A 7 E-1 4 E+4
Eu-155 A 5 2 E+5
Eu-156 A 1 E+1 4 E+4
Eu-157 A 8 E+1 1 E+5
Eu-158 A 5 E+2 8 E+5
Gd-145 A 1 E+3 2 E+6
Gd-146 A 5 9 E+4
Gd-147 A 7 E+1 2 E+5
Gd-148 A 1 E-3 5 E+2
Gd-149 A 4 E+1 2 E+5
Gd-151 A 3 E+1 4 E+5
Gd-153 A 1 E+1 3 E+5
Gd-159 A 1 E+2 2 E+5
Tb-147 A 3 E+2 6 E+5
Tb-149 A 7 4 E+5
Tb-150 A 2 E+2 4 E+5
Tb-151 A 1 E+2 3 E+5
Tb-153 A 1 E+2 4 E+5
Tb-154 A 8 E+1 2 E+5
Tb-155 A 2 E+2 5 E+5
Tb-156 A 3 E+1 1 E+5
Tb-156m A 2 E+2 6 E+5
Tb-157 A 3 E+1 2 E+6
Tb-158 A 8 E-1 4 E+4
Tb-160 A 5 6 E+4
Tb-161 A 3 E+1 1 E+5
Dy-155 A 4 E+2 9 E+5
Dy-157 A 8 E+2 2 E+6
Dy-159 A 9 E+1 9 E+5
Dy-165 A 5 E+2 7 E+5
Dy-166 A 2 E+1 5 E+4
Ho-155 A 1 E+3 2 E+6
Ho-157 A 6 E+3 2 E+7
Ho-159 A 5 E+3 1 E+7
Ho-161 A 4 E+3 6 E+6
2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Ho-162 A 1 E+4 3 E+7
Ho-162m A 1 E+3 4 E+6
Ho-164 A 4 E+3 7 E+6
Ho-164m A 3 E+3 4 E+6
Ho-166 A 4 E+1 6 E+4
Ho-166m A 3 E-1 2 E+4
Ho-167 A 4 E+2 1 E+6
Er-161 A 5 E+2 1 E+6
Er-165 A 3 E+3 5 E+6
Er-169 A 3 E+1 2 E+5
Er-171 A 1 E+2 2 E+5
Er-172 A 3 E+1 9 E+4
Tm-162 A 2 E+3 3 E+6
Tm-166 A 2 E+2 4 E+5
Tm-167 A 3 E+1 2 E+5
Tm-170 A 5 6 E+4
Tm-171 A 3 E+1 6 E+5
Tm-172 A 3 E+1 5 E+4
Tm-173 A 2 E+2 3 E+5
Tm-175 A 1 E+3 3 E+6
Yb-162 A 2 E+3 4 E+6
Yb-166 A 4 E+1 1 E+5
Yb-167 A 5 E+3 1 E+7
Yb-169 A 1 E+1 1 E+5
Yb-175 A 4 E+1 2 E+5
Yb-177 A 4 E+2 9 E+5
Yb-178 A 4 E+2 6 E+5
Lu-169 A 8 E+1 3 E+5
Lu-170 A 4 E+1 1 E+5
Lu-171 A 4 E+1 2 E+5
Lu-172 A 2 E+1 9 E+4
Lu-173 A 1 E+1 3 E+5
Lu-174 A 8 3 E+5
Lu-174m A 8 1 E+5
Lu-176m A 3 E+2 4 E+5
Lu-177 A 3 E+1 1 E+5
Lu-177m A 2 5 E+4
Lu-178 A 1 E+3 2 E+6
Lu-178m A 8 E+2 2 E+6
Lu-179 A 2 E+2 4 E+5
Hf-170 A 9 E+1 2 E+5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2151
Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Hf-172 A 1 5 E+4
Hf-173 A 2 E+2 5 E+5
Hf-175 A 3 E+1 2 E+5
Hf-177m A 3 E+2 1 E+6
Hf-178m A 1 E-1 1 E+4
Hf-179m A 9 7 E+4
Hf-180m A 2 E+2 6 E+5
Hf-181 A 7 7 E+4
Hf-182 A 1 E-1 2 E+4
Hf-182m A 7 E+2 2 E+6
Hf-183 A 5 E+2 1 E+6
Hf-184 A 9 E+1 2 E+5
Ta-172 A 8 E+2 2 E+6
Ta-173 A 2 E+2 4 E+5
Ta-174 A 7 E+2 1 E+6
Ta-175 A 2 E+2 6 E+5
Ta-176 A 1 E+2 4 E+5
Ta-177 A 3 E+2 9 E+5
Ta-178 A 4 E+2 1 E+6
Ta-179 A 6 E+1 1 E+6
Ta-180m A 7 E+2 2 E+6
Ta-182 A 3 6 E+4
Ta-182m A 1 E+3 6 E+6
Ta-183 A 2 E+1 6 E+4
Ta-184 A 7 E+1 2 E+6
Ta-185 A 6 E+2 1 E+6
Ta-186 A 1 E+3 2 E+6
W-176 A 6 E+2 1 E+6
W-177 A 1 E+3 2 E+6
W-178 A 3 E+2 5 E+5
W-179 A 2 E+4 3 E+7
W-181 A 4 E+2 1 E+6
W-185 A 6 E+1 2 E+5
W-187 A 1 E+2 2 E+5
W-188 A 3 E+1 4 E+4
Re-177 A 2 E+3 4 E+6
Re-178 A 2 E+3 3 E+6
Re-181 A 1 E+2 2 E+5
Re-182 A 2 E+1 6 E+4
Re-184 A 2 E+1 1 E+5
Re-184m A 5 5 E+4
2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Re-186 A 3 E+1 5 E+4
Re-186m A 1 3 E+4
Re-187 A 7 E+2 1 E+7
Re-188 A 4 E+1 5 E+4
Re-188m A 2 E+3 2 E+6
Re-189 A 6 E+1 9 E+4
Os-180 A 2 E+3 6 E+6
Os-181 A 4 E+2 1 E+6
Os-182 A 8 E+1 2 E+5
Os-185 A 2 E+1 2 E+5
Os-189m A 4 E+3 4 E+6
Os-191 A 2 E+1 1 E+5
Os-191m A 2 E+2 8 E+5
Os-193 A 6 E+1 1 E+5
Os-194 A 4 E-1 3 E+4
Ir-182 A 1 E+3 2 E+6
Ir-184 A 2 E+2 6 E+5
Ir-185 A 2 E+2 4 E+5
Ir-186 A 9 E+1 2 E+5
Ir-187 A 4 E+2 8 E+5
Ir-188 A 7 E+1 2 E+5
Ir-189 A 6 E+1 4 E+5
Ir-190 A 1 E+1 9 E+4
Ir-190m A 3 E+2 9 E+5
Ir-192 A 5 7 E+4
Ir-192m A 9 E-1 7 E+4
Ir-193m A 3 E+1 3 E+5
Ir-194 A 4 E+1 6 E+4
Ir-194m A 3 5 E+4
Ir-195 A 4 E+2 7 E+5
Ir-195m A 2 E+2 4 E+5
Pt-186 A 7 E+2 1 E+6
Pt-188 A 6 E+1 1 E+5
Pt-189 A 5 E+2 8 E+5
Pt-191 A 2 E+2 3 E+5
Pt-193 A 2 E+1 2 E+6
Pt-193m A 1 E+2 2 E+5
Pt-195m A 9 E+1 1 E+5
Pt-197 A 2 E+2 2 E+5
Pt-197m A 9 E+2 9 E+5
Pt-199 A 2 E+3 2 E+6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2153
Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Pt-200 A 9 E+1 6 E+4
Au-193 A 3 E+2 7 E+5
Au-194 A 1 E+2 3 E+5
Au-195 A 2 E+1 4 E+5
Au-198 A 4 E+1 9 E+4
Au-198m A 2 E+1 7 E+4
Au-199 A 4 E+1 2 E+5
Au-200 A 8 E+2 1 E+6
Au-200m A 4 E+1 1 E+5
Au-201 A 2 E+3 3 E+6
Hg-193 A 4 E+2 3 E+6
Hg-193 O 9 E+2 1 E+6
Hg-193m A 1 E+2 3 E+5
Hg-193m O 2 E+2 8 E+5
Hg-194 A 1 1 E+5
Hg-194 O 4 E-1 7 E+3
Hg-195 A 4 E+2 9 E+5
Hg-195 O 9 E+2 3 E+6
Hg-195m A 6 E+1 2 E+5
Hg-195m O 2 E+2 4 E+5
Hg-197 A 1 E+2 4 E+5
Hg-197 O 4 E+2 9 E+5
Hg-197m A 6 E+1 2 E+5
Hg-197m O 2 E+2 6 E+5
Hg-199m A 9 E+2 2 E+6
Hg-199m O 2 E+3 3 E+6
Hg-203 A 1 E+1 2 E+5
Hg-203 O 1 E+1 6 E+4
Tl-194 A 5 E+3 1 E+7
Tl-194m A 1 E+3 2 E+6
Tl-195 A 2 E+3 4 E+6
Tl-197 A 2 E+3 4 E+6
Tl-198 A 4 E+2 2 E+6
Tl-198m A 6 E+2 2 E+6
Tl-199 A 1 E+3 4 E+6
Tl-200 A 2 E+2 7 E+5
Tl-201 A 5 E+2 1 E+6
Tl-202 A 1 E+2 3 E+5
Tl-204 A 1 E+1 7 E+4
Pb-195m A 1 E+3 3 E+6
Pb-198 A 4 E+2 2 E+6
2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Pb-199 A 7 E+2 3 E+6
Pb-200 A 9 E+1 4 E+5
Pb-201 A 2 E+2 9 E+5
Pb-202 A 2 3 E+4
Pb-202m A 3 E+2 1 E+6
Pb-203 A 1 E+2 6 E+5
Pb-205 A 4 E+1 4 E+5
Pb-209 A 5 E+2 2 E+6
Pb-210 A 7 E-3 1 E+2
Pb-211 A 3 3 E+5
Pb-212 A 2 E-1 6 E+3
Pb-214 A 2 3 E+5
Bi-200 A 8 E+2 2 E+6
Bi-201 A 4 E+2 9 E+5
Bi-202 A 5 E+2 1 E+6
Bi-203 A 1 E+2 3 E+5
Bi-205 A 3 E+1 1 E+5
Bi-206 A 2 E+1 6 E+4
Bi-207 A 1 9 E+4
Bi-210 A 4 E-1 6 E+4
Bi-210m A 1 E-2 4 E+3
Bi-212 A 1 3 E+5
Bi-213 A 1 4 E+5
Bi-214 A 2 6 E+5
Po-203 A 7 E+2 3 E+6
Po-205 A 4 E+2 3 E+6
Po-207 A 3 E+2 2 E+6
Po-210 A 8 E-3 3 E+1
At-207 A 1 E+1 4 E+5
At-211 A 3 E-1 7 E+3
Fr-222 A 3 1 E+5
Fr-223 A 2 E+1 3 E+4
Ra-223 A 4 E-3 2 E+2
Ra-224 A 1 E-2 3 E+2
Ra-225 A 4 E-3 1 E+2
Ra-226 A 4 E-3 2 E+2
Ra-227 A 8 E+1 8 E+5
Ra-228 A 2 E-3 3 E+1
Ac-224 A 3 E-1 9 E+4
Ac-225 A 4 E-3 2 E+3
Ac-226 A 3 E-2 6 E+3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2155
Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Ac-227 A 7 E-5 3 E+1
Ac-228 A 9 E-1 1 E+5
Th-226 A 5 E-1 2 E+5
Th-227 A 3 E-3 3 E+1
Th-228 A 9 E-4 2 E+2
Th-229 A 2 E-4 8 E+1
Th-230 A 4 E-4 2 E+2
Th-231 A 9 E+1 2 E+5
Th-232 A 3 E-4 2 E+2
Th-234 A 5 2 E+4
Pa-227 A 5 E-1 2 E+5
Pa-228 A 5 E-1 7 E+4
Pa-230 A 4 E-2 3 E+4
Pa-231 A 3 E-4 7 E+1
Pa-232 A 4 1 E+5
Pa-233 A 8 9 E+4
Pa-234 A 8 E+1 2 E+5
U-230 A 2 E-3 1 E+3
U-231 A 8 E+1 3 E+5
U-232 A 1 E-3 4 E+2
U-233 A 4 E-3 2 E+3
U-234 A 4 E-3 2 E+3
U-235 A 4 E-3 3 E+3
U-236 A 4 E-3 3 E+3
U-237 A 2 E+1 1 E+5
U-238 A 5 E-3 3 E+3
U-239 A 1 E+3 3 E+6
U-240 A 5 E+1 7 E+4
Np-232 A 3 E+2 1 E+7
Np-233 A 1 E+4 4 E+7
Np-234 A 5 E+1 1 E+5
Np-235 A 5 E+1 1 E+6
Np-236 A 5 E-3 5 E+3
Np-237 A 7 E-4 4 E+2
Np-238 A 1 E+1 9 E+4
Np-239 A 3 E+1 1 E+5
Np-240 A 3 E+2 1 E+6
Pu-234 A 1 4 E+5
Pu-235 A 2 E+4 4 E+7
Pu-236 A 9 E-4 4 E+2
Pu-237 A 9 E+1 8 E+5
2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Pu-238 A 3 E-4 2 E+2
Pu-239 A 3 E-4 2 E+2
Pu-240 A 3 E-4 2 E+2
Pu-241 A 2 E-2 2 E+4
Pu-242 A 3 E-4 2 E+2
Pu-243 A 4 E+2 9 E+5
Pu-244 A 3 E-4 2 E+2
Pu-245 A 6 E+1 1 E+5
Pu-246 A 4 3 E+4
Am-237 A 1 E+3 5 E+6
Am-238 A 2 E+2 4 E+6
Am-239 A 1 E+2 3 E+5
Am-240 A 7 E+1 2 E+5
Am-241 A 4 E-4 2 E+2
Am-242 A 2 2 E+5
Am-242m A 4 E-4 3 E+2
Am-243 A 4 E-4 3 E+2
Am-244 A 1 E+1 2 E+5
Am-244m A 2 E+2 2 E+6
Am-245 A 6 E+2 1 E+6
Am-246 A 4 E+2 1 E+6
Am-246m A 1 E+3 2 E+6
Cm-238 A 7 1 E+6
Cm-240 A 1 E-2 4 E+3
Cm-241 A 9 E-1 8 E+4
Cm-242 A 6 E-3 2 E+3
Cm-243 A 5 E-4 3 E+2
Cm-244 A 6 E-4 3 E+2
Cm-245 A 4 E-4 2 E+2
Cm-246 A 4 E-4 2 E+2
Cm-247 A 4 E-4 3 E+2
Cm-248 A 1 E-4 6 E+1
Cm-249 A 9 E+2 2 E+6
Cm-250 A 2 E-5 1 E+1
Bk-245 A 2 E+1 1 E+5
Bk-246 A 9 E+1 2 E+5
Bk-247 A 5 E-4 1 E+2
Bk-249 A 2 E-1 4 E+4
Bk-250 A 4 E+1 6 E+5
Cf-244 A 3 9 E+5
Cf-246 A 7 E-2 2 E+4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2157
Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Cf-248 A 4 E-3 6 E+2
Cf-249 A 5 E-4 1 E+2
Cf-250 A 1 E-3 2 E+2
Cf-251 A 5 E-4 1 E+2
Cf-252 A 2 E-3 2 E+2
Cf-253 A 2 E-2 9 E+3
Cf-254 A 8 E-4 8 E+1
Es-250 A 6 E+1 4 E+6
Es-251 A 2 E+1 5 E+5
Es-253 A 1 E-2 5 E+3
Es-254 A 4 E-3 6 E+2
Es-254m A 7 E-2 2 E+4
Fm-252 A 1 E-1 2 E+4
Fm-253 A 8 E-2 4 E+4
Fm-254 A 5 E-1 2 E+5
Fm-255 A 1 E-1 3 E+4
Fm-257 A 5 E-3 9 E+2
Md-257 A 1 3 E+5
Md-258 A 6 E-3 1 E+3
Tabelle 7
Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen (zu Teil D Nr. 1.2)
Radionuklid Ci in der Luft in Bq/m3
1 2
C-11 3 E+3
N-13 2 E+3
O-15 1 E+3
Ar-37 2 E+8
Ar-39 6 E+3
Ar-41 2 E+2
Kr-74 2 E+2
Kr-76 5 E+2
Kr-77 2 E+2
Kr-79 9 E+2
Kr-81m 5 E+6
Kr-81 4 E+4
Kr-83m 4 E+6
Kr-85 4 E+3
Kr-85m 1 E+3
Kr-87 2 E+2
Kr-88 1 E+2
2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Radionuklid Ci in der Luft in Bq/m3
1 2
Xe-120 6 E+2
Xe-121 1 E+2
Xe-122 3 E+3
Xe-123 3 E+2
Xe-125 9 E+2
Xe-127 9 E+2
Xe-129m 1 E+4
Xe-131m 2 E+4
Xe-133 7 E+3
Xe-133m 7 E+3
Xe-135m 5 E+2
Xe-135 9 E+2
Xe-138 2 E+2
Tabelle 8
Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen (zu Teil D Nummer 1.1 und 2)
Radionuklidgemisch Ci in der Luft in Bq/m3 Radionuklidgemisch Ci im Wasser in Bq/m3
1 2 3 4
Beliebiges Gemisch 1 E-5 Beliebiges Gemisch 1 E+1
Beliebiges Gemisch, 1 E-4 Beliebiges Gemisch, 5 E+1
wenn Ac-227 und Cm-250 wenn Po-210, Ra-228,
unberücksichtigt bleiben Ac-227 und Cm-250 unbe-
können rücksichtigt bleiben können
Beliebiges Gemisch, 5 E-4 Beliebiges Gemisch, 1 E+2
wenn Ac-227, Th-229, wenn Po-210, Ra-228,
Th-230, Th-232, Pa-231, Ac-227, Th-229, Pa-231,
Pu-238, Pu-239, Pu-240, Cm-248, Cm-250, Bk-247,
Pu-242, Pu-244, Am-241, Cf-249, Cf-251 und Cf-254
Am-242m, Am-243, Cm-245, unberücksichtigt bleiben
Cm-246, Cm-247, Cm-248 können
und Cm-250 unberücksichtigt
bleiben können Beliebiges Gemisch, 1 E+3
wenn Sm-146, Gd-148,
Beliebiges Gemisch, 1 E-3
Pb-210, Po-210, Ra-223,
wenn Ac-227, Th-228,
Ra-224, Ra-225, Ra-226,
Th-229, Th-230, Th-232,
Ra-228, Ac-227, Th-228,
Pa-231, U-232, Np-237,
Th-229, Th-230, Th-232,
Pu-236, Pu-238, Pu-239,
Pa-231, U-232, Np-237,
Pu-240, Pu-242, Pu-244,
Pu-236, Pu-238, Pu-239,
Am-241, Am-242m, Am-243,
Pu-240, Pu-242, Pu-244,
Cm-243, Cm-244, Cm-245,
Am-241, Am-242m, Am-243,
Cm-246, Cm-247, Cm-248,
Cm-243, Cm-244, Cm-245,
Cm-250, Bk-247, Cf-249,
Cm-246, Cm-247, Cm-248,
Cf-251 und Cf-254 unbe-
Cm-250, Bk-247, Cf-248,
rücksichtigt bleiben können
Cf-249, Cf-250, Cf-251,
Cf-252, Cf-254, Es-254 und
Fm-257 unberücksichtigt
bleiben können
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2159
Anlage 12
(zu § 103 Absatz 3)
Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung
Leitstelle Umweltbereich
Deutscher Wetterdienst Luft, Niederschlag
Bundesanstalt für Gewässerkunde Binnengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Küstengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Boden, Pflanzen, Bewuchs, Futtermittel, Nahrungsmittel
Ernährung und Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Fisch und Fischereierzeugnisse
Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume,
Wald und Fischerei
Bundesamt für Strahlenschutz Ortsdosis, Ortsdosisleistung, Bodenoberfläche,
Grundwasser, Trinkwasser, Abwasser, Klärschlamm,
Fortluft
2160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Anlage 13
(zu § 106 Absatz 4)
Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf einen Notfall
Die Information der Bevölkerung muss Folgendes umfassen:
1. den Namen des Strahlenschutzverantwortlichen und die Angabe des Standortes der Anlage oder Einrichtung,
für deren Umgebung die für den Katastrophenschutz oder die für die öffentliche Sicherheit zuständige Be-
hörde einen externen Notfallplan nach § 101 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes aufgestellt hat,
2. die Angabe der Stelle, die die Informationen gibt,
3. eine allgemeinverständliche Kurzbeschreibung der Art und des Zwecks der Anlage oder Einrichtung und der
Tätigkeit,
4. die Grundbegriffe der Radioaktivität und die Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und die
Umwelt,
5. die in dem externen Notfallplan berücksichtigten Notfälle und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt,
6. die geplanten Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Hilfeleistung,
7. Angaben dazu, wie bei einem Notfall die möglicherweise betroffene Bevölkerung gewarnt und fortlaufend über
den Verlauf eines Notfalls unterrichtet werden soll,
8. Empfehlungen, wie die möglicherweise betroffenen Personen bei einem Notfall handeln und sich verhalten
sollen,
9. die Bestätigung, dass der Strahlenschutzverantwortliche geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen am Stand-
ort getroffen hat, um bei Eintritt eines Notfalls gerüstet zu sein und dessen Auswirkungen so gering wie
möglich zu halten, einschließlich der Maßnahmen und Vorkehrungen für die Verbindung zu den für den Ka-
tastrophenschutz und den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden bei einem Notfall,
10. einen Hinweis auf externe Notfallpläne, die für Auswirkungen eines Notfalls in der Umgebung des Standortes
der Anlage oder Einrichtung aufgestellt wurden,
11. die Angabe der für den Katastrophenschutz sowie der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden,
12. einen Hinweis auf die Notfallpläne sowie auf die nach § 105 des Strahlenschutzgesetzes veröffentlichten
Informationen und Empfehlungen der zuständigen Behörden des Bundes und des Landes, in dem sich der
Standort der Anlage oder Einrichtung befindet, sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden weiterer
betroffener Länder, einschließlich der Angabe, wo diese Informationen und Empfehlungen gefunden werden
können,
13. den Hinweis, dass die Informationen des Genehmigungsinhabers bei wesentlichen Änderungen, die Aus-
wirkungen auf die Sicherheit oder auf den Schutz der Bevölkerung haben, auf den neuesten Stand gebracht
werden, und die Angabe, wie diese Informationen in ihrer jeweils aktuellen Fassung jedermann zugänglich und
jederzeit im Internet abrufbar sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2161
Anlage 14
(zu § 108)
Kriterien für die Bedeutsamkeit eines
Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und
bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung
I. Untersuchungen mit ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen – ohne Interventionen – mit
Ausnahme von Untersuchungen mittels konventioneller Projektionsradiographie und mittels digitaler
Volumentomographie der Zähne und des Kiefers
1) Bezogen auf eine Gruppe von Personen
Jede Überschreitung des Mittelwertes über die letzten 20 aufeinanderfolgenden Untersuchungen gleicher
Untersuchungsart um mehr als 100 Prozent des jeweiligen diagnostischen Referenzwertes, sobald der
diagnostische Referenzwert einer einzelnen Untersuchung um 200 Prozent überschritten wurde.
2) Bezogen auf eine einzelne Person
a) Jede Überschreitung des volumenbezogenen Computertomographie-Dosisindex einer computertomo-
graphischen Anwendung am Gehirn von 120 Milligray und einer sonstigen computertomographischen
Anwendung am Körper von 80 Milligray sowie jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes
einer Röntgendurchleuchtung von 20 000 Zentigray mal Quadratzentimeter. Für Anwendungen mit
Geräten zur digitalen Volumentomographie gilt der zuerst überschrittene Wert von Computertomogra-
phie oder Durchleuchtung.
Jede durch radioaktive Stoffe verursachte Überschreitung der vorgesehenen effektiven Dosis um mehr
als 20 Millisievert oder einer Organdosis um mehr als 100 Millisievert bei einer einzelnen Untersuchung;
zur Überprüfung der Einhaltung dieser Werte kann der Strahlenschutzverantwortliche die vom Bundes-
amt für Strahlenschutz veröffentlichten Aktionsschwellen für Aktivitäten in Megabecquerel für Unter-
suchungen mit radioaktiven Stoffen heranziehen.
b) Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere auf Grund einer Körperteilverwechslung, eines
Einstellungsfehlers oder eines vorausgegangenen Gerätedefekts, wenn für die daraus resultierende
gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
c) Jede Personenverwechslung, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das
Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
d) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Untersuchung nicht zu erwarten
war.
II. Interventionen
1) Bezogen auf eine Gruppe von Personen
Jede Überschreitung des Mittelwertes über die letzten 20 aufeinanderfolgenden Interventionen gleicher
Untersuchungsart um mehr als 100 Prozent des jeweiligen diagnostischen Referenzwertes, sobald der
diagnostische Referenzwert einer einzelnen Untersuchung um 200 Prozent überschritten wurde.
2) Bezogen auf eine einzelne Person, wenn die Intervention zum Zweck der Untersuchung der Person erfolgt
a) Jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes von 20 000 Zentigray mal Quadratzentimeter.
b) Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere auf Grund einer Körperteilverwechslung, eines
Einstellungsfehlers oder eines vorausgegangenen Gerätedefekts, wenn für die daraus resultierende
gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
c) Jede Personenverwechslung.
d) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Intervention nicht zu erwarten
war.
3) bezogen auf eine einzelne Person, wenn die Intervention zum Zweck der Behandlung der Person erfolgt
a) Jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes von 50 000 Zentigray mal Quadratzentimeter,
wenn akut oder innerhalb von 21 Tagen nach der interventionellen Untersuchung ein deterministischer
Hautschaden zweiten oder höheren Grades auftritt.
b) Jede Personen- oder Körperteilverwechslung.
c) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Intervention nicht zu erwarten
war.
III. Behandlungen mit ionisierender Strahlung und umschlossenen radioaktiven Stoffen
1) Jede Abweichung der Gesamtdosis im Zielvolumen oder am Referenzpunkt um mehr als 10 Prozent von
der im Bestrahlungsplan festgelegten Dosis, sofern die Abweichung mindestens 4 Gray beträgt.
2) Jede ungeplante Überschreitung der in der Arbeitsanweisung festgelegten Dosisbeschränkung für Risiko-
organe, sofern die Überschreitung mehr als 10 Prozent beträgt.
2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
3) Jede Abweichung der mittleren Gesamtdosis um mehr als 10 Prozent von der festgelegten mittleren Dosis
im Zielvolumen oder für Risikoorgane.
4) Jede Abweichung von der im Bestrahlungsplan festgelegten Gesamtbehandlungszeit um mehr als eine
Woche, sofern die Abweichung nicht durch die behandelte Person bedingt ist.
5) Jede Personen- oder Bestrahlungsplanverwechslung.
6) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Behandlung nicht zu erwarten war.
IV. Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen
1) Jede Abweichung der verabreichten Gesamtaktivität von der festgelegten Aktivität um mehr als 10 Prozent.
2) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die bei der festgelegten Behandlung nicht zu erwarten
war.
3) Jede Personen- oder Körperteilverwechslung oder Verwechslung des radioaktiven Stoffes.
4) Jedes Auftreten eines Paravasates nach Injektion des radioaktiven Stoffes, sofern mehr als 15 Prozent der
vorgesehenen Aktivität fehlappliziert wurde.
5) Jede Kontamination durch einen radioaktiven Stoff, wenn es zu einer unbeabsichtigten Exposition der
behandelten Person gekommen ist und die daraus resultierende effektive Dosis 20 Millisievert oder die
Organ-Äquivalentdosis 100 Millisievert überschreitet.
V. Betreuungs- und Begleitpersonen nach § 2 Absatz 8 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes
Jede unbeabsichtigte Überschreitung der effektiven Dosis von 1 Millisievert für eine Betreuungs- und Begleit-
person.
VI. Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen zum Zweck der medizini-
schen Forschung
1) Für nach § 31 des Strahlenschutzgesetzes genehmigte Anwendungen jedes nach den in den Abschnitten I
bis V genannten Kriterien bedeutsame Vorkommnis; sofern nach § 138 Absatz 6 Satz 2 die Genehmigungs-
behörde abweichende Werte festlegt, sind bei der Anwendung von Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II
Nummer 1 diese Werte anstelle der diagnostischen Referenzwerte heranzuziehen.
2) Für nach § 32 des Strahlenschutzgesetzes angezeigte Anwendungen jedes nach den in den Abschnitten I,
II und V genannten Kriterien bedeutsame Vorkommnis.
3) Für Untersuchungen zum Zweck der medizinischen Forschung jede Überschreitung der Dosisgrenzwerte
nach § 137 Absatz 2 oder 3.
VII. Ereignisse mit beinahe erfolgter Exposition
Jedes außerhalb der qualitätssichernden Maßnahmen entdeckte Ereignis mit beinahe erfolgter Exposition, für
das eines der Kriterien der Abschnitte I bis VI zutreffen würde, wenn die Exposition tatsächlich aufgetreten
wäre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2163
Anlage 15
(zu § 108)
Kriterien für die Bedeutsamkeit
eines Vorkommnisses in einer geplanten Expositionssituation
1. Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis – effektive Dosis oder
Organ-Äquivalentdosis – nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine
besonders zugelassene Exposition nach § 74 darstellt.
2. Exposition einer Einzelperson der Bevölkerung, die einen Grenzwert nach § 80 des Strahlenschutzgesetzes
überschreitet.
3. Überschreitung der zulässigen Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser.
4. Freisetzungen radioaktiver Stoffe:
a) innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereichs, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekenn-
zeichnet ist, wenn die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stunden
überschreitet,
b) innerhalb eines Überwachungsbereichs, so dass die Einrichtung eines neuen Kontrollbereichs erforderlich
ist, oder
c) in die Umgebung mit Aktivitäten über den Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2.
5. Kontaminationen:
a) Kontamination innerhalb eines Kontrollbereichs, in einem Bereich, der bestimmungsgemäß nicht kontami-
niert sein kann, die das Tausendfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren
Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt,
b) Kontamination innerhalb eines Überwachungsbereichs, in einem Bereich, der bestimmungsgemäß nicht kon-
taminiert sein kann, die das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren
Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt oder
c) Kontamination, die nicht durch Buchstabe a oder b erfasst ist, die das Zehnfache der Werte der Anlage 4
Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel die Werte der Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 2 überschreitet.
6. Außergewöhnlicher Ereignisablauf oder Betriebszustand von erheblich sicherheitstechnischer Bedeutung beim
Betrieb einer Röntgeneinrichtung, eines genehmigungsbedürftigen Störstrahlers, bei Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung oder beim Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen.
2164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Anlage 16
(zu § 149)
Kriterien zur Bestimmung
der Art und des Ausmaßes des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos
In welchen zeitlichen Abständen regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen bei einem Strahlenschutzverantwortlichen durch-
zuführen sind, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken, ins-
besondere anhand folgender Kriterien:
1. Höhe der zu erwartenden Exposition bei bestimmungsgemäßer Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-
aktiver Stoffe am Menschen,
2. Höhe der zu erwartenden Exposition bei bestimmungsgemäßer Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-
aktiver Stoffe bei Anwendungen ohne zielgerichtete Exposition von Personen,
3. Höhe der Aktivität des genehmigten Umgangs mit umschlossenen und offenen radioaktiven Stoffen,
4. Risiko für Inkorporationen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen,
5. Risiko für unbeabsichtigte Expositionen,
6. vorhandene Schutzeinrichtungen zur Vermeidung unbeabsichtigter Expositionen bei Röntgeneinrichtungen,
Störstrahlern, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie
der Umfang erforderlicher Strahlenschutzmaßnahmen für die sichere Ausführung von Tätigkeiten,
7. weitere risikorelevante Bedingungen bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes in geplanten
Expositionssituationen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2165
Anlage 17
(zu § 159)
Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende
Werte nach § 135 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes
Unter Berücksichtigung der Baustoffflächendichte ρ ⋅ d mit der Baustoffdichte ρ in der Einheit Kilogramm je Kubik-
meter und der Baustoffdicke im Bauwerk d in der Einheit Meter mit den spezifischen Aktivitäten der Radionuklide
Radium-226 CRa226, Thorium-232 (oder seines Zerfallsprodukts Radium-228) CTh232 und Kalium-40 CK40 im Bau-
stoff in der Einheit Becquerel pro Kilogramm ergibt sich der Aktivitätsindex I zu:
[281 + 16,3ρ · d – 0,0161(ρ · d)2] · CRa226
I = + [319 + 18,5ρ · d – 0,0178(ρ · d)2] · CTh232 · 10–6 – 0,29
+ [22,3 + 1,28ρ · d – 0,00114(ρ · d)2] · CK40
Überschreitet die Flächendichte ρ ⋅ d den Wert von 500 Kilogramm je Quadratmeter, so ist stattdessen in der
Formel der Wert ρ ⋅ d mit 500 Kilogramm je Quadratmeter anzusetzen. Der Referenzwert in Höhe von 1 Millisievert
pro Jahr gilt als eingehalten, wenn der Aktivitätsindex I den Wert 1 nicht überschreitet.
Für Dünnschichtmaterialien, also Baustoffe mit einer Dicke von bis zu 0,03 Meter, die nur in Kombination mit einer
sie stützenden oder sie tragenden den Raum begrenzenden Oberfläche – Wand, Decke, Boden – verwendet wer-
den – zum Beispiel Fliesen –, ist zur generischen Berücksichtigung der dahinterliegenden Oberfläche ein Beitrag
von 0,48 zum Index zu addieren.
Ist die Baustoffdicke im Bauwerk nicht bekannt, so ist d = 0,2 Meter zu setzen.
2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Anlage 18
(zu den §§ 171, 197)
Dosis- und Messgrößen
Teil A: Messgrößen für äußere Strahlung
Messgrößen für äußere Strahlung sind
1. für die Personendosis die Tiefen-Personendosis Hp(10), die Augenlinsen-Personendosis Hp(3) und die Oberflä-
chen-Personendosis Hp(0,07):
a) die Tiefen-Personendosis Hp(10) ist die Äquivalentdosis in 10 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle
des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;
b) die Augenlinsen-Personendosis Hp(3) ist die Äquivalentdosis in 3 Millimeter Tiefe im Körper an der Trage-
stelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;
c) die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) ist die Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an der
Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;
2. für die Ortsdosis die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10), die Richtungs-Äquivalentdosis in 3 Millimeter Tiefe
H'(3,Ω) und die Richtungs-Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe H'(0,07,Ω):
a) die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die
Äquivalentdosis, die im zugehörigen ausgerichteten und aufgeweiteten Strahlungsfeld in 10 Millimeter Tiefe
auf dem der Einfallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt
würde;
b) die Richtungs-Äquivalentdosis H'(3,Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die
Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 3 Millimeter Tiefe auf einem in fest-
gelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde;
c) die Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07,Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die
Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in fest-
gelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde.
Dabei ist
1. ein aufgeweitetes Strahlungsfeld ein idealisiertes Strahlungsfeld, in dem die Teilchenflussdichte und die Ener-
gie- und Richtungsverteilung der Strahlung an allen Punkten eines ausreichend großen Volumens die gleichen
Werte aufweisen wie das tatsächliche Strahlungsfeld am interessierenden Punkt,
2. ein aufgeweitetes und ausgerichtetes Feld ein idealisiertes Strahlungsfeld, das aufgeweitet ist und in dem die
Strahlung zusätzlich in eine Richtung ausgerichtet ist,
3. die ICRU-Kugel ein kugelförmiges Phantom von 30 Zentimeter Durchmesser aus ICRU-Weichteilgewebe
(gewebeäquivalentes Material der Dichte 1 g/cm3, Zusammensetzung: 76,2 Prozent Sauerstoff, 11,1 Prozent
Kohlenstoff, 10,1 Prozent Wasserstoff, 2,6 Prozent Stickstoff).
Teil B: Berechnung der Körperdosis
1. Berechnung der Organ-Äquivalentdosis HT:
Die durch die Strahlung R erzeugte Organ-Äquivalentdosis HT,R ist das Produkt aus der über das Gewebe oder
Organ T gemittelten Energiedosis, der Organ-Energiedosis DT,R, die durch die Strahlung R erzeugt wird, und
dem Strahlungs-Wichtungsfaktor wR nach Teil C Nummer 1:
HT,R = wRDT,R
Bei Vorliegen mehrerer Strahlungsarten oder -energien mit unterschiedlichen Werten von wR werden die ein-
zelnen Beiträge addiert. Für die gesamte Organ-Äquivalentdosis HT gilt dann:
HT = 兺R HT,R = 兺R wRDT,R
Organ-Äquivalentdosiswerte werden für eine idealisierte Person (Referenzperson) errechnet und sind separat für
M F
die männliche und die weibliche Referenzperson (HT bzw. HT ) auf Grund deren unterschiedlicher Merkmale zu
ermitteln.
Zur Berechnung der lokalen Hautdosis wird die gemittelte Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe
herangezogen.
Bei einer inneren Exposition berücksichtigt die Organ-Äquivalentdosis auch die nach dem Bezugszeitpunkt
auftretende Exposition auf Grund des Verbleibs der Radionuklide im Körper (Folge-Organ-Äquivalentdosis).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2167
Die Folge-Organ-Äquivalentdosis HT(τ) ist das Zeitintegral der Organ-Äquivalentdosisleistung im Gewebe oder
Organ T, die eine Person infolge einer Inkorporation radioaktiver Stoffe zum Zeitpunkt t0 erhält:
t0+τ ·
HT (τ) = ∫t0
HT(t)dt
ḢT(t) bezeichnet die mittlere Organ-Äquivalentdosisleistung im Gewebe oder Organ T zum Zeitpunkt t.
Hierbei bezeichnet τ den Zeitraum, über den die Integration erfolgt. Für Erwachsene ist ein Zeitraum von 50 Jah-
ren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zugrunde zu legen, sofern kein
anderer Wert angegeben wird.
2. Berechnung der effektiven Dosis E:
Die effektive Dosis nach § 5 Absatz 11 des Strahlenschutzgesetzes ist das zur Berücksichtigung der Strahlen-
wirkung auf verschiedene Organe oder Gewebe gewichtete Mittel von Organ-Äquivalentdosen; die Strahlen-
empfindlichkeiten der verschiedenen Organe oder Gewebe werden durch die Wichtungsfaktoren wT nach Teil C
Nummer 2 berücksichtigt. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu sum-
mieren und über die Organ-Äquivalentdosiswerte für die männliche und weibliche Referenzperson zu mitteln:
E= 兺T wT M
2
F
(H T + HT )
Bei einer inneren Exposition berücksichtigt die effektive Dosis auch die nach dem Bezugszeitpunkt auftretende
Exposition auf Grund des Verbleibs der Radionuklide im Körper (effektive Folgedosis).
Die effektive Folgedosis E(τ) ist die Summe der Folge-Organ-Äquivalentdosen HT(τ) nach Nummer 1, jeweils
multipliziert mit dem zugehörigen Gewebe-Wichtungsfaktor wT nach Teil C Nummer 2. Dabei ist über alle in
Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu summieren:
E(τ) = 兺T wTHT(τ)
Hierbei bezeichnet τ den Zeitraum, über den die Integration erfolgt. Für Erwachsene ist ein Zeitraum von 50 Jah-
ren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zugrunde zu legen, sofern kein
anderer Wert angegeben wird.
Bei der Berechnung der effektiven Dosis ist die Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe über die
ganze Haut zu mitteln.
3. Berechnung der effektiven Dosis durch Inhalation von Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen:
Es ist davon auszugehen, dass eine effektive Dosis von 1 Millisievert verursacht wird durch
a) eine Radon-222-Exposition von 0,32 Megabecquerel je Kubikmeter mal Stunde; dabei wird ein Wert des
Gleichgewichtsfaktors zwischen Radon-222 und seinen kurzlebigen Zerfallsprodukten von 0,4 zugrunde
gelegt, oder
b) eine potenzielle Alphaenergie-Exposition von 0,71 Millijoule durch Kubikmeter mal Stunde.
Die zuständige Behörde kann auf Grund der Expositionsbedingungen von Satz 1 Buchstabe a abweichende
Umrechnungsfaktoren festlegen.
4. Berechnung der effektiven Dosis bei Inkorporation, Submersion oder Bodenkontamination:
Für die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung
im Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil I, II und III sowie IV und V heranzuziehen. Die
zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosiskoeffizienten nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.
5. Berechnung der effektiven Dosis des ungeborenen Kindes:
a) Berechnung des Beitrags aus einer äußeren Exposition des ungeborenen Kindes:
Bei äußerer Exposition gilt die Organ-Äquivalentdosis der Gebärmutter der Schwangeren als effektive Dosis
des ungeborenen Kindes.
b) Berechnung des Beitrags aus einer inneren Exposition des ungeborenen Kindes auf Grund der Inkorporation
von Radionukliden einer Schwangeren:
Bei innerer Exposition gilt die effektive Folgedosis der Schwangeren, die durch die Aktivitätszufuhr bedingt
ist, als effektive Dosis des ungeborenen Kindes, soweit die zuständige Behörde auf Grund der Expositions-
bedingungen nichts anderes festlegt.
Teil C: Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors
1. Strahlungs-Wichtungsfaktor wR:
Die Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors wR richten sich nach Art und Qualität des äußeren Strahlungsfeldes
oder nach Art und Qualität der von einem inkorporierten Radionuklid emittierten Strahlung.
2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Strahlungsart Strahlungs-Wichtungsfaktor wR
Photonen 1
Elektronen und Myonen 1
Protonen und geladene Pionen 2
Alphateilchen, Spaltfragmente, Schwerionen 20
Neutronen, Energie En < 1 2,5 + 18,2 e–[ln(E n /6
)] 2
Neutronen, 1 ≤ Energie En ≤ 50 5,0 + 17,0 e–[ln(2 E n /6
)] 2
Neutronen, Energie En > 50 2,5 + 3,25 e–[ln(0,04 E n /6
)] 2
En ist der Zahlenwert der Neutronenenergie in MeV.
2. Gewebe-Wichtungsfaktor wT
Gewebe oder Organe Gewebe-Wichtungsfaktor wT
1. Knochenmark (rot) 0,12
2. Dickdarm 0,12
3. Lunge 0,12
4. Magen 0,12
5. Brust 0,12
6. Keimdrüsen 0,08
7. Blase 0,04
8. Speiseröhre 0,04
9. Leber 0,04
10. Schilddrüse 0,04
11. Haut 0,01
12. Knochenoberfläche 0,01
13. Gehirn 0,01
14. Speicheldrüsen 0,01
15. Andere Organe oder Gewebe1 0,12
1
Der Gewebe-Wichtungsfaktor für andere Organe oder Gewebe bezieht sich auf das arithmetische Mittel der Dosen der 13 Organe und Gewebe
für jedes Geschlecht, die nachfolgend aufgelistet sind. Restliche Gewebe: Nebennieren, obere Atemwege, Gallenblase, Herz, Nieren, Lymph-
knoten, Muskelgewebe, Mundschleimhaut, Bauchspeicheldrüse, Prostata (Männer), Dünndarm, Milz, Thymus, Gebärmutter/Gebärmutterhals
(Frauen).
Teil D: Qualitätsfaktor Q
Die Werte des Qualitätsfaktors Q der ICRU in Abhängigkeit von dem unbeschränkten linearen Energieübertra-
gungsvermögen L in Wasser bestimmen sich nach den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommis-
sion (ICRP) von 2007: ICRP-Veröffentlichung 103, die im digitalen Online Repositorium und Informations-System
(DORIS) des Bundesamtes für Strahlenschutz unter der Kennung urn:nbn:de:0221-2009082154 veröffentlicht sind,
wie folgt:
L Q(L)
< 10 1
10 ≤ L ≤ 100 0,32*L – 2,2
L > 100 300/√L ˉ
L ist der Zahlenwert des linearen Energieübertragungsvermögens in Wasser in keV/µm.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2169
Anlage 19
(zu § 181)
Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der
erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als
behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
Teil 1: Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 StrlSchG
Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist für Prüfungen an Systemen nach Spalte 1
der Tabellen 1 und 2 die Durchführung von Prüfungen nach Spalte 2 der Tabellen 1 und 2 unter Aufsicht einer
Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich.
Tabelle 1
Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG
1 2 3 4
Zahl der zum Zahl der zum
Erwerb der Erhalt der
System Qualifikation Qualifikation Anmerkungen
zu prüfenden zu prüfenden
Systeme Systeme
A Medizinische und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A1 Aufnahmegeräte
A 1.1 Aufnahmegeräte 20 10 Bei Erwerb der Qualifikation müssen ortsfeste
– mindestens fünf – und ortsveränderliche
Aufnahmegeräte geprüft werden.
A 1.2 Mammographiegeräte 10 5 Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang
mit der erforderlichen Zahl von Systemen
nach A 1.1 erworben werden.
A2 Durchleuchtungsgeräte
A 2.1 Durchleuchtungsgeräte 30 15 Dazu gehören auch Angiographie-, digitale
Subtraktionsangiographie- (DSA) und Herz-
katheterarbeitsplätze sowie C-Bogengeräte,
die für die Herzkatheter, DSA oder Interven-
tionen genutzt werden.
A 2.2 C-Bogengeräte 10 5 Dazu gehören ortsveränderliche C-Bogen-
geräte, mit denen Untersuchungen zur Loka-
lisation am Körperstamm, an Extremitäten,
Schultern und Hüftgelenken sowie Implanta-
tion von Katheter- und Portsystemen durch-
geführt werden.
A3 Computertomographiegeräte 10 5 Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang
mit der erforderlichen Zahl von Systemen
nach A 2.1 erworben werden.
A4 Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A 4.1 Dentalaufnahmegeräte 10 5
mit Tubus
A 4.2 Spezial-Dentalaufnahmegeräte 10 5 Beim Erwerb der Qualifikation müssen
Panoramaschicht-, Fernröntgengeräte sowie
mindestens drei DVT-Geräte geprüft werden.
A5 Therapiegeräte 5 2 Beim Erwerb der Qualifikation können bis zu
drei Systeme nach D 1 angerechnet werden.
B Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen und Störstrahler
B1 Feinstruktur- und 20 10 Beim Erwerb der Qualifikation müssen jeweils
Grobstrukturuntersuchungs- mindestens drei Feinstrukturgeräte, ortsfeste
geräte und ortsveränderliche Grobstrukturunter-
suchungsgeräte geprüft werden.
2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
1 2 3 4
Zahl der zum Zahl der zum
Erwerb der Erhalt der
System Qualifikation Qualifikation Anmerkungen
zu prüfenden zu prüfenden
Systeme Systeme
B2 Hoch-, Vollschutz- und 5 2 Die Qualifikation für die Prüfung von Syste-
Basisschutzgeräte und men nach B 2 kann nur im Zusammenhang
Schulröntgeneinrichtungen mit der erforderlichen Zahl von Systemen
nach B 1 erworben werden.
B3 Störstrahler 5 2 Dazu gehören z. B. Elektronenmikroskope
und Excimer-Laser.
Elektronenstrahlschweißanlagen sind der Ge-
räteart B 1 zuzuordnen.
C Tiermedizinische Röntgeneinrichtungen
C1 Ortsfeste und 10 5 Humanmedizinische Systeme nach A 1 und
mobile Aufnahme- und A 2 können als vergleichbare Systeme ge-
Durchleuchtungsgeräte zählt werden.
C2 Computertomographiegeräte 5 2 Humanmedizinische Systeme nach A 3
können als vergleichbare Systeme gezählt
werden.
Tabelle 2
Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 StrlSchG
Die Prüfungen sind an unterschiedlichen Systemen oder in unterschiedlichen Einsatzbereichen durchzuführen.
1 2 3 4
Zahl der zum Zahl der zum
Erwerb der Erhalt der
System Qualifikation Qualifikation Anmerkungen
zu prüfenden zu prüfenden
Systeme Systeme
D Medizinisch genutzte Systeme (Anwendungen am Menschen)1
D1 Anlagen zur Erzeugung 10 5 Beschleuniger
ionisierender Strahlung, Beim Erwerb der Qualifikation müssen
die keiner Errichtungs- drei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung
genehmigung bedürfen inklusive des baulichen Strahlenschutzes um-
fassen.
D2 Bestrahlungsvorrichtungen 5 2 Falls die Qualifikation unabhängig von D 1
für Brachytherapie erworben wird, müssen beim Erwerb der
Qualifikation zwei Prüfungen den Umfang
einer Erstprüfung inklusive des baulichen
Strahlenschutzes umfassen.
E Nichtmedizinisch genutzte Systeme
E1 Anlagen zur Erzeugung 2 2 Beim Erwerb der Qualifikation muss eine Prü-
ionisierender Strahlung, die fung den Umfang einer Erstprüfung inklusive
einer Errichtungsgenehmigung des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
bedürfen
E2 Anlagen zur Erzeugung 5 2 Beim Erwerb der Qualifikation müssen
ionisierender Strahlung, zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprü-
ausgenommen E 1 fung inklusive des baulichen Strahlenschut-
zes umfassen.
E3 Bestrahlungsvorrichtungen 2 2 Beim Erwerb der Qualifikation müssen beide
mit radioaktiven Quellen Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung
inklusive des baulichen Strahlenschutzes um-
fassen. Entsprechende Prüfungen nach D 1,
D 2 oder E 1 werden angerechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2171
1 2 3 4
Zahl der zum Zahl der zum
Erwerb der Erhalt der
System Qualifikation Qualifikation Anmerkungen
zu prüfenden zu prüfenden
Systeme Systeme
E4 Geräte für die 5 2
Gammaradiographie
F Umschlossene radioaktive 100 50 Beim Erwerb der Qualifikation müssen die
Stoffe (Dichtheitsprüfungen) Dichtheitsprüfungen alle relevanten Prüf-
verfahren abdecken.
1
Dazu gehören auch vergleichbare Geräte zur Anwendung am Tier.
Teil 2
Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG
Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes sind fünf Prüfungen unter Aufsicht einer Person
nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 in zwei oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzge-
setzes durchzuführen.
2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Artikel 2 §4
Verordnung Evakuierung
zur Festlegung von Dosiswerten (1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit
für frühe Notfallschutzmaßnahmen einer Evakuierung ist eine effektive Dosis von 100 Mil-
(Notfall-Dosiswerte-Verordnung – lisievert, die betroffene Personen ohne Schutzmaßnah-
NDWV) men bei einem Daueraufenthalt im Freien innerhalb von
sieben Tagen erhalten würden.
§1 (2) Der Dosiswert ist zu schätzen als Summe
Anwendungsbereich 1. der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere
Exposition und
Diese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung
vor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte 2. der zu erwartenden effektiven Folgedosis durch in-
fest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26 halierte Radionuklide.
des Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien (3) Die Schätzung des Dosiswerts erfolgt ohne Be-
für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme rücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.
dienen:
1. Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden, §5
2. Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten, Entsprechende Anwendung
der Strahlenschutzverordnung
3. Evakuierung.
Für die Schätzung der Dosiswerte nach dieser Ver-
§2 ordnung gelten die §§ 1 und 171 sowie die Anlage 18
der Strahlenschutzverordnung entsprechend.
Aufforderung zum
Aufenthalt in Gebäuden
Artikel 3
(1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit
einer Aufforderung der Bevölkerung zum Aufenthalt in Verordnung
Gebäuden ist eine effektive Dosis von 10 Millisievert, über Anforderungen
die betroffene Personen ohne Schutzmaßnahmen bei und Verfahren zur Entsorgung
einem Daueraufenthalt im Freien innerhalb von sieben radioaktiver Abfälle
Tagen erhalten würden. (Atomrechtliche
(2) Der Dosiswert ist zu schätzen als Summe Entsorgungsverordnung – AtEV)
1. der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere
§1
Exposition und
Anfall und Verbleib
2. der zu erwartenden effektiven Folgedosis durch in-
halierte Radionuklide. (1) Wer eine Tätigkeit nach § 5, § 6, § 7, § 9 oder
§ 9b des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Num-
(3) Die Schätzung des Dosiswerts erfolgt ohne Be-
mer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutz-
rücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.
gesetzes plant oder ausübt, ist verpflichtet,
§3 1. vor Beginn der Tätigkeit den erwarteten jährlichen
Anfall von radioaktiven Abfällen für die Dauer des
Aufforderung zur
gesamten Tätigkeitszeitraumes abzuschätzen und
Einnahme von Jodtabletten
diesen der zuständigen Behörde unter Angabe des
(1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit geplanten Verbleibs der radioaktiven Abfälle mitzu-
einer Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten ist teilen und
1. für betroffene Kinder und Jugendliche unter 18 Jah- 2. nach Beginn der Tätigkeit den Verbleib der radioak-
ren sowie für Schwangere eine Folge-Organ-Äquiva- tiven Abfälle nachzuweisen und hierzu
lentdosis der Schilddrüse von 50 Millisievert, die a) den erwarteten Anfall an radioaktiven Abfällen für
diese Personen bei einem Daueraufenthalt im Freien das laufende Kalenderjahr ab Beginn der Tätig-
ohne Schutzmaßnahmen innerhalb von sieben Ta- keit und danach für jedes nächste Kalenderjahr
gen erhalten würden, und abzuschätzen und dabei Angaben über den Ver-
2. für betroffene Personen im Alter von 18 bis 45 Jah- bleib zu machen und
ren eine Folge-Organ-Äquivalentdosis der Schild- b) den Anfall radioaktiver Abfälle seit dem letzten
drüse von 250 Millisievert, die diese Personen bei Stichtag und den Bestand zum Stichtag anzuge-
einem Daueraufenthalt im Freien ohne Schutzmaß- ben.
nahmen innerhalb von sieben Tagen erhalten wür-
den. (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind je-
weils zum Stichtag 31. Dezember fortzuschreiben und
(2) Der Dosiswert ist zu schätzen als die zu erwar- bis zum darauf folgenden 31. März der zuständigen Be-
tende durch inhaliertes Radiojodid verursachte Folge- hörde vorzulegen und durch diese an den Dritten nach
Organ-Äquivalentdosis der Schilddrüse. § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomge-
(3) Die Schätzung des Werts der Folge-Organ-Äqui- setzes zu übermitteln. Sie sind unverzüglich fortzu-
valentdosis der Schilddrüse erfolgt ohne Berücksichti- schreiben und der zuständigen Behörde vorzulegen
gung sonstiger Schutzfaktoren. und durch diese an den Dritten nach § 9a Absatz 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2173
Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zu übermit- die Endlagerfähigkeit der nach diesen Anforderungen
teln, falls sich wesentliche Änderungen ergeben. und Vorgaben hergestellten Abfallgebinde fest.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bestrahlte (2) Bei der Behandlung und Verpackung radioaktiver
Brennelemente und solche radioaktiven Abfälle aus Abfälle zur Herstellung endlagerfähiger Abfallgebinde
der Wiederaufarbeitung, die nach Anlage Teil D erfasst sind Verfahren anzuwenden, deren Anwendung der
werden; § 9a Absatz 1a bis 1e des Atomgesetzes bleibt Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des
unberührt. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für Atomgesetzes zugestimmt hat. Für radioaktive Abfälle,
radioaktive Abfälle, die nach § 5 Absatz 4 an Landes- die nach § 5 Absatz 4 an Landessammelstellen abge-
sammelstellen abzuliefern sind, sofern die radioaktiven liefert worden sind und die nach Absatz 1 Satz 2 be-
Abfälle unbehandelt sind. Abweichend von Satz 2 gel- handelt und verpackt wurden, trägt der Bund die Kos-
ten die Absätze 1 und 2 entsprechend für denjenigen, ten, die sich aus einer nachträglichen Änderung der An-
der radioaktive Abfälle im Sinne des Satzes 2 von Ab- forderungen und Vorgaben ergeben. § 1 Absatz 3 gilt
fallverursachern übernimmt und hierdurch selbst ablie- entsprechend.
ferungspflichtig wird. (3) Behälter oder sonstige Einheiten zur Verpackung
radioaktiver Abfälle sind mit einer Kennzeichnung nach
§2 Anlage Teil B zu versehen. § 1 Absatz 3 gilt entspre-
Pflicht zur Erfassung chend.
(1) Wer eine Tätigkeit nach § 5, § 6, § 7, § 9 oder (4) Anforderungen auf der Grundlage des Gefahrgut-
§ 9b des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Num- beförderungsgesetzes bleiben unberührt.
mer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutz-
gesetzes ausübt, ist verpflichtet, §4
1. die radioaktiven Abfälle nach Anlage Teil A und Teil B Pflichten bei Abgabe und Empfang
zu erfassen sowie
(1) Wer radioaktive Abfälle abgibt, ist verpflichtet,
2. bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle vorher eine schriftliche Erklärung des Empfängers über
aus der Wiederaufarbeitung nach Teil D zu erfassen. dessen Annahmebereitschaft einzuholen. Er hat dem
Bei Änderungen sind die erfassten Angaben zu aktuali- Empfänger dabei die erfassten Angaben nach § 2 Ab-
sieren. Besitzt ein anderer als der nach § 9a Absatz 1 satz 1 zu überlassen, sofern entsprechend vorhanden,
des Atomgesetzes zur Entsorgung Verpflichtete die in elektronischer Form nach § 2 Absatz 2 Satz 1.
Abfälle, so hat dieser Besitzer bei Änderungen der er- (2) Wer radioaktive Abfälle zur Beförderung abgibt,
fassten Angaben die Änderungen nach den in Satz 1 ist verpflichtet, dies der für ihn zuständigen Behörde
genannten Vorgaben zu erfassen und die erfassten mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Beförde-
Angaben dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, rung mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt in Form einer
auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungs- Transportmeldung nach Anlage Teil C. Ein Abdruck
übergangsgesetzes, zur Entsorgung Verpflichteten zur der Transportmeldung ist gleichzeitig dem Empfänger
Verfügung zu stellen. zuzusenden. Kann das Datum der Beförderung in der
(2) Die erfassten Angaben sind in elektronischen Transportmeldung noch nicht verbindlich genannt wer-
Buchführungssystemen so aufzuzeichnen, dass sie den, ist dieses mindestens zwei Arbeitstage vor dem
der zuständigen Behörde auf Anfrage unverzüglich zur Beginn der Beförderung, abgesehen von der kürzeren
Verfügung gestellt werden können. Die Buchführungs- Vorlauffrist, entsprechend den Sätzen 1 und 2 nachzu-
systeme sind von dem nach § 9a Absatz 1 des Atom- melden und dem Empfänger mitzuteilen. Die
gesetzes Verpflichteten einzurichten und bedürfen der Sätze 1 und 2 gelten bezogen auf den erhaltenen Ab-
Zustimmung der zuständigen Behörde. druck der Transportmeldung entsprechend auch für
(3) Die Angaben in den elektronischen Buchfüh- den Empfänger der radioaktiven Abfälle, falls für ihn
rungssystemen sind nach der Ablieferung der radioak- eine andere Behörde zuständig ist als für den Abgeben-
tiven Abfälle an die Landessammelstelle oder an eine den. Ein nach Satz 4 nachgemeldetes Datum hat der
Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endla- Empfänger nach Erhalt der für ihn zuständigen Behörde
gerung radioaktiver Abfälle mindestens ein Jahr lang mitzuteilen, falls für ihn eine andere Behörde zuständig
bereitzuhalten. ist als für den Abgebenden.
(4) § 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Der Empfänger ist verpflichtet,
1. unverzüglich die erhaltenen radioaktiven Abfälle mit
§3 den Angaben der Transportmeldung abzugleichen
Behandlung und Verpackung und festgestellte Unstimmigkeiten der für ihn zu-
ständigen Behörde mitzuteilen,
(1) Die zuständige Behörde oder eine von ihr be-
stimmte Stelle kann die Art der Behandlung und Ver- 2. den Abgebenden unverzüglich schriftlich über die
packung radioaktiver Abfälle vor deren Ablieferung Annahme der radioaktiven Abfälle zu unterrichten
entsprechend den jeweiligen Anforderungen der Ein- und
richtung, an die abzuliefern ist, anordnen und einen 3. die Angaben nach § 2 Absatz 1 in sein Buchfüh-
Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlan- rungssystem zu übernehmen.
gen. Der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halb-
satz des Atomgesetzes legt alle sicherheitstechnischen (4) Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 gelten nicht für
Anforderungen an Abfallgebinde, die für die Endlage- Verbringungen nach § 5 Absatz 2 der Atomrechtlichen
rung bestimmt sind, sowie die Vorgaben für die Be- Abfallverbringungsverordnung.
handlung der darin enthaltenen Abfälle fest und stellt (5) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
§5 tigung oder Abgabe im Einzelfall oder für einzelne Ab-
Ablieferungspflicht fallarten im Einvernehmen mit der für den Empfänger
der radioaktiven Abfälle zuständigen Behörde angeord-
(1) Radioaktive Abfälle sind an eine Anlage des Bun- net oder genehmigt worden ist. Die Ablieferungspflicht
des zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioakti- nach § 5 ruht, solange
ver Abfälle abzuliefern, wenn sie entstanden sind
1. über einen Antrag auf Freigabe nach § 32 der Strah-
1. bei der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstof-
lenschutzverordnung noch nicht entschieden wor-
fen nach § 5 Absatz 3 und 4 des Atomgesetzes,
den ist oder
2. bei der Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes,
2. eine anderweitige Zwischenlagerung der radioakti-
3. in den nach § 7 des Atomgesetzes genehmigungs- ven Abfälle angeordnet oder genehmigt ist.
bedürftigen Anlagen,
(2) Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13
4. bei Tätigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes oder
Absatz 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes gelten für
5. bei Tätigkeiten, die nur auf Grund von § 2 Absatz 3 eine Genehmigung
des Atomgesetzes als Umgang mit sonstigen radio-
aktiven Stoffen gelten und daher nicht der Genehmi- 1. nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutz-
gungspflicht für den Umgang mit Kernbrennstoffen gesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter
nach § 9 des Atomgesetzes unterfallen. Halbsatz für die anderweitige Beseitigung oder
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf radioaktive 2. nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutz-
Abfälle aus einem Umgang nach § 12 Absatz 1 Num- gesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3 des Strahlenschutzgesetzes, wenn mer 2 für die anderweitige Zwischenlagerung radio-
aktiver Abfälle.
1. dieser Umgang im Zusammenhang mit einer der
Tätigkeiten nach Absatz 1 erfolgt oder In den Fällen des § 5 Absatz 3 und 4 darf diese Geneh-
2. wenn sich eine nach dem Atomgesetz erteilte Ge- migung nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis für die
nehmigung gemäß § 10a Absatz 2 des Atomgeset- anderweitige Beseitigung oder Zwischenlagerung be-
zes auf einen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 steht.
des Strahlenschutzgesetzes erstreckt.
§7
(3) Andere radioaktive Abfälle dürfen nur dann an
eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Zwischenlagerung
Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert werden,
wenn die für den Abfallerzeuger zuständige Landesbe- (1) Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes
hörde dies zugelassen hat. Im Falle der Zulassung ent- zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver
fällt die Pflicht zur Ablieferung an eine Landessammel- Abfälle sind die nach § 5 Absatz 1 oder 2 abzuliefern-
stelle nach Absatz 4. den radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen
zwischenzulagern. Die Zwischenlagerung kann auch
(4) Radioaktive Abfälle sind an die zuständige Lan- von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder
dessammelstelle abzuliefern, wenn sie entstanden sind durch Dritte erfolgen. § 2 des Entsorgungsübergangs-
1. bei einem Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 gesetzes bleibt unberührt.
des Strahlenschutzgesetzes oder
(2) Nach Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes
2. bei einem genehmigungsbedürftigen Betrieb von zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach Abfälle werden die zwischengelagerten radioaktiven
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgeset- Abfälle von dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2
zes, zweiter Halbsatz des Atomgesetzes abgerufen.
es sei denn, diese Abfälle sind nach Absatz 1 Nummer 5
an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur §8
Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern.
Umgehungsverbot
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten radioak-
tiven Abfälle dürfen an eine Landessammelstelle nur Niemand darf sich den Pflichten dieser Verordnung
dann abgeliefert werden, wenn die für den Abfallerzeu- dadurch entziehen, dass er radioaktive Abfälle aus zu-
ger zuständige Landesbehörde dies zugelassen hat. Im lassungsbedürftigen Tätigkeiten ohne Zulassung unter
Falle der Zulassung entfällt die Ablieferungspflicht an Inanspruchnahme der Regelung des § 5 Absatz 1 der
eine Anlage des Bundes nach Absatz 1 oder 2. Strahlenschutzverordnung durch Verdünnung oder Auf-
teilung in Freigrenzenmengen beseitigt, beseitigen lässt
(6) Die Landessammelstelle führt die bei ihr zwi- oder die Beseitigung dieser radioaktiven Abfälle er-
schengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an möglicht. § 34 der Strahlenschutzverordnung bleibt
eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur unberührt.
Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.
§6 §9
Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften
der Ablieferungspflicht Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-
(1) Die Ablieferungspflicht nach § 5 bezieht sich gen, dass die in § 1 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 2
nicht auf radioaktive Abfälle, deren anderweitige Besei- Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 3 Absatz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2175
und 3, § 4 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 bis 5, § 7 Ab- § 11
satz 1 Satz 1 sowie § 8 Satz 1 vorgesehenen Schutz-
Übergangsvorschriften
vorschriften eingehalten werden. Für den Strahlen-
schutzbeauftragten gilt Satz 1 entsprechend. Die §§ 69 (1) Verwaltungsakte, die auf Grund der §§ 72 bis 79
bis 75 des Strahlenschutzgesetzes bleiben unberührt. einschließlich der Anlage X der Strahlenschutzverord-
nung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas-
§ 10 sung erlassen wurden, gelten als solche nach dieser
Ordnungswidrigkeiten Verordnung fort.
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Num- (2) Soweit nach § 2 zu erfassende Angaben zum
mer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht
fahrlässig entgegen § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit elektronisch vorliegen, sind sie bis zum 31. Dezember
Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor- 2026 in elektronische Buchführungssysteme zu über-
schrift eingehalten wird. führen.
2176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Anlage
Kategorisierung, Buchführung und Transportmeldung radioaktiver Abfälle
mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung sowie bereitzustellende Daten
über bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung
Teil A: Kategorisierung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung
Radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung werden nach ihrem Verarbeitungszustand in die
folgenden Kategorien eingeteilt:
Tabelle 1
Kategorien
Code Verarbeitungszustand
RA Rohabfall:
Unverarbeitete, teilweise vorsortierte, radioaktive Abfälle in ihrer Entstehungsform.
VA Vorbehandelter Abfall:
Vorbehandelte radioaktive Rohabfälle, für die weitere Behandlungsschritte vorgesehen sind.
P1 Abfallprodukte in Innenbehältern:
In Innenbehältern verpackte Abfallprodukte, die in standardisierte, zur Endlagerung vorgesehene
Behältergrundtypen (Endlagerbehälter) eingebracht werden sollen. Die Abfallprodukte werden in der
Regel nach qualifizierten Verfahren hergestellt, sind jedoch noch nicht abschließend für das Endlager
Konrad produktkontrolliert. Ihre Verarbeitung ist abgeschlossen und unterliegt bis auf eine ggf. erfor-
derliche Nachtrocknung voraussichtlich keiner physikalischen oder chemischen Veränderung durch
Behandlungsschritte mehr.
P2 Produktkontrollierte Abfallprodukte:
In Innenbehältern verpackte Abfallprodukte, die für das Einbringen in standardisierte Endlagerbehälter
vorgesehen sind und die ein qualifiziertes, durch die Produktkontrolle begleitetes und testiertes
Konditionierungsverfahren für das Endlager Konrad durchlaufen haben. Die Dokumentation ist erstellt,
eingereicht, von einem Gutachter und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Atomgesetzes geprüft und positiv bewertet.
Hinweis: Die Einstufung in Kategorie P2 ist auch dann vorzunehmen, wenn die radiologische Produkt-
kontrolle bereits abgeschlossen, die stoffliche Produktkontrolle jedoch noch nicht durchgeführt bzw.
abgeschlossen wurde.
G1 Abfallgebinde bzw. in Endlagerbehälter verpackte Abfallprodukte:
In standardisierten Endlagerbehältern verpackte Abfallprodukte mit oder ohne Innenbehälter. Die
Abfallprodukte werden in der Regel nach qualifizierten Verfahren hergestellt, sind jedoch noch nicht
abschließend für das Endlager Konrad produktkontrolliert.
G2 Produktkontrollierte Abfallgebinde:
Abfallgebinde, die entsprechend den Erfordernissen der Endlagerungsbedingungen für das Endlager
Konrad produktkontrolliert und dokumentiert sind und deren Endlagerfähigkeit durch den Dritten nach
§ 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes bestätigt wurde, wobei auch die stoffliche
Produktkontrolle abgeschlossen sein muss.
Teil B: Buchführung über radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung
1. Kennung für elektronische Buchführungssysteme
Jeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner be-
trieblichen Änderung mehr unterzogen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen
Kennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat aus einer Buchstaben- und Zahlenkombination
zu bestehen, aufgeteilt wie folgt:
AABBBCCCCDEEEEEE
Dabei gilt folgende Codierung:
AA Die beiden ersten Stellen (AA) bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten.
Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Code „_E“ zu verwenden. Codes für andere Erfasser
werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes
festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2177
BBB Die Stellen drei bis fünf (BBB) stehen für den Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen des
Abfalls (Verursacherkürzel).
Das Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atom-
gesetzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung
gestellt.
CCCC Die Stellen sechs bis neun (CCCC) sind Ziffern und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst
wird.
D Die zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand wie folgt:
R Rohabfall (Kategorie gemäß Teil A: RA)
Z Zwischenprodukt (Kategorie gemäß Teil A: VA)
K Konditionierter Abfall (Kategorie gemäß Teil A: P1, P2, G1, G2)
Hinweis: Die o. g. Zuordnung des Verarbeitungszustandes zur Kategorie gemäß Teil A kann für in der
Vergangenheit erfasste Datensätze abweichen.
EEEEEE Die Stellen elf bis sechszehn (EEEEEE) stehen für eine eindeutige Nummer bezogen auf die voran-
gegangene Kombination AABBBCCCCD.
Beispiel 1: _E1KWG220163R40000015
2. Kennzeichnung von Abfallgebinden
Die Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung
radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgender einheitlicher Kombination (Abfallgebindenummer):
BBBFFFFFFF
Dabei gilt folgende Codierung:
BBB Das Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomge-
setzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung
gestellt.
FFFFFFF Die Stellen vier bis zehn (FFFFFFF) stehen für eine eindeutige siebenstellige Nummer bezogen auf
das Verursacherkürzel.
Im Falle der Neufestlegung eines Verursacherkürzels dürfen bereits bestehende Verursacherkürzel weiter-
verwendet werden, solange sie in der Kürzelliste weiter aufgeführt sind. Auch bereits von den Ablieferungs-
oder Abführungspflichtigen verwendete sechsstellige fortlaufende Nummern können, solange eine eindeutige
Zuordnung des Gebindes möglich ist, weiterverwendet werden.
Beispiel 2: KWG600000027
3. Kennzeichnung von Behältern (Behälternummer)
Behälter, in denen radioaktive Abfälle zur Sammlung, Verarbeitung oder zum Transport verpackt werden, sind
mit einer innerhalb der Anlage unverwechselbaren und dauerhaften Identnummer, zum Beispiel der Hersteller-
nummer oder einer individuell festgelegten Nummer, zu versehen. Endlagerbehälter sind spätestens vor Abgabe
an das Endlager mit der Abfallgebindenummer und der Prüfzeugnisnummer des Endlagerbehälters zu kenn-
zeichnen.
4. Datenerfassung
Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart,
sofern zutreffend, zu erfassen.
Tabelle 2
Vorgaben zur systematischen Datenerfassung
Verarbeitungszustand des
Nummer Angabe je Behälter oder Einheit
Abfalls nach Teil B, Ziffer 1, Buchstabe D
R Z K
1 Kennung (Teil B Ziffer 1) X X X
2 Abfallgebindenummer (Teil B Ziffer 2) X
1
Amtl. Anm.: _E steht für die Erfassung durch den Verursacher.
2
Amtl. Anm.: KWG steht für das Verursacherkürzel.
3
Amtl. Anm.: 2016 steht für das Jahr der Erfassung.
4
Amtl. Anm.: R steht für den Verarbeitungszustand.
5
Amtl. Anm.: 000001 steht für die eindeutige Nummer bezogen auf _EKWG2016R.
6
Amtl. Anm.: KWG steht für das Verursacherkürzel.
7
Amtl. Anm.: 000002 steht für die eindeutige Nummer bezogen auf KWG.
2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Verarbeitungszustand des
Nummer Angabe je Behälter oder Einheit
Abfalls nach Teil B, Ziffer 1, Buchstabe D
R Z K
3 Kategorie (Teil A) X X X
4 Abfallart (Teil B Tabelle 3) X X X
5 Beschreibung des Abfallproduktes X
6 Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges) X
7 Datum des Anfalls X X X
8 Abfallmasse in kg X X X
9 Gebindemasse in kg X X
10 Gebindevolumen in m3 X X
11 Behältertyp X X
12 Behälternummer (Teil B Ziffer 3) X8 X X
13 Oberfläche X X X
Ortsdosisleistung in mSv/h
14 1 m Abstand X X X
15 Datum der Messung der Ortsdosisleistung X X X
16 β/γ-Strahler X X X
Gesamtaktivität in Bq
17 α-Strahler X X X
18 Kernbrennstoff gemäß § 2 des Atomgesetzes in g X X X
19.1 Nr. 1 X X X
19.2 Aktivität zu berücksichtigender Nr. 2 X X X
Radionuklide in Bq 9
19.n Nr. n X X X
20 Bezugsdatum der Aktivitätsangabe X X X
21 Art der Aktivitätsbestimmung10 X X X
22 Rückstellprobe Nr.11 X X X
23 Datum der Ausbuchung X X X
24 Referenz der Ausbuchung X X X
25.1 Nr. 1 X
25.2 Stoffliche Zusammensetzung in kg Nr. 2 X
25.n Nr. n X
26.1 Nr. 1 X X
Kennung des verarbeiteten
26.2 Rohabfalls oder Zwischen- Nr. 2 X X
produkts12, 13 (Teil B Tabelle 3)
26.n Nr. n X X
27 Abfallbehälterklasse14 X
28 Dichtheit der Verpackung15 X
29 Ausgeführtes Behandlungsverfahren (Teil B Tabelle 4) X X
30 Datum des ausgeführten Behandlungsverfahrens X X
31 Ort des ausgeführten Behandlungsverfahrens X X
32 Ausführender des Behandlungsverfahrens X X
33 Stellungnahme der zuständigen Datum der Kontrolle X
Aufsichtsbehörde über die
Zwischenlagerfähigkeit16 Referenz X
34 Datum der Kontrolle X
Produktkontrolle für die
Endlagerung Referenz X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2179
Verarbeitungszustand des
Nummer Angabe je Behälter oder Einheit
Abfalls nach Teil B, Ziffer 1, Buchstabe D
R Z K
35 Lagerort X X X
36 Datum der Einlagerung am Lagerort X X X
8
Amtl. Anm.: Sofern vorhanden.
9
Amtl. Anm.: Nach Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage (Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager).
10
Amtl. Anm.: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung. Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 19.1 bis 19.n nuklid-
bezogen angegeben ist.
11
Amtl. Anm.: Sofern vorhanden.
12
Amtl. Anm.: Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter
Halbsatz des Atomgesetzes.
13
Amtl. Anm.: Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen der zum Abfallprodukt
verarbeiteten Zwischenprodukte.
14
Amtl. Anm.: Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter
Halbsatz des Atomgesetzes.
15
Amtl. Anm.: Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter
Halbsatz des Atomgesetzes.
16
Amtl. Anm.: Im Falle der Zwischenlagerung nur anzugeben, wenn durch die Annahmebedingungen des Zwischenlagers gefordert.
Tabelle 3
Abfallart
Code Bezeichnung Code Bezeichnung Code Bezeichnung Code Bezeichnung
A Feste Abfälle B Feste Abfälle C Flüssige Abfälle D Flüssige Abfälle
anorganisch organisch anorganisch organisch
AA Metalle BA Leicht brennbare CA Chemieabwässer DA Öle
AAA Ferritische Metalle Stoffe CAA Betriebsabwässer DAA Schmieröle
AAB Austenitische BAA Papier CAB Prozessabwässer DAB Hydrauliköle
Metalle BAB Textilien CAC Dekontaminations- DAC Transformatoröle
AAC Buntmetalle BAC Holz abwässer
AAD Schwermetalle BAD Putzwolle CAD Laborabwässer DB Lösungsmittel
AAE Leichtmetalle BAE Zellstoff CAE Verdampfer- DBA Alkane
AAF Stahl verzinkt BAF Folie konzentrat DBB TBP
AAG kontaminierte BAG Polyethylen CAF Schweres Wasser DBC Szintillationslösung
Anlagenteile (D2O) DBD Markierte
AAH Hülsen und BB Schwer brennbare CAG Säure Flüssigkeiten
Strukturteile Stoffe CAH Lauge DBE Kerosin
BBA Kunststoffe DBF Alkohole
AB Nichtmetalle (ohne PVC) CB Schlämme/ DBG Aromatische
ABA Bauschutt BBB PVC Suspensionen Kohlenwasserstoffe
ABB Kies, Sand BBC Gummi CBA Abschlämmungen DBH Halogenierte
ABC Erdreich BBD Aktivkohle CBB Ionenaustauscher-/ Kohlenwasserstoffe
ABD Glas BBE Ionenaustauscher- -harz-Suspension
ABE Keramik harze CBC Fällschlämme DC Emulsionen
ABF Isolationsmaterial BBF Lacke, Farben CBD Sumpfschlämme E Gasförmige Abfälle
ABG Kabel BBG Chemikalien CBE Dekanterrückstand
ABH Glaswolle BBH Kehricht F Mischabfälle (A-D)
ABI Graphit CC Biologische
BC Filter Abwässer FA Ionenaustauscher/
ABJ Asbest, Filterhilfsmittel,
Asbestzement BCA Laborfilter CCA Medizinische
BCB Luftfilterelemente Abwässer Salze
ABK Chemikalien
BCC Boxenfilter CCB Pharma-Abwässer FB Feste Abfälle,
AC Filter CCC Fäkal-Abwässer Ionenaustauscher/
ACA Laborfilter BD Biologische Abfälle
BDA Kadaver Filterhilfsmittel,
ACB Luftfilterelemente Salze
ACC Boxenfilter BDB Medizinische
ACD Filterkerzen Abfälle FC Zementierte
BZ Unsortierter Abfall Verdampfer-
AD Filterhilfsmittel konzentrate
ADA Ionenaustauscher
ADB Kieselgur G Strahlenquellen
ADC Silikagel GA Neutronenquellen
ADD Molekularsieb
GB Gammastrahlen-
AE Sonstige quellen
AEA Asche
2180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Code Bezeichnung Code Bezeichnung Code Bezeichnung Code Bezeichnung
AEB Schlacke GC Prüfstrahler
AEC Filterstaub,
Flugasche GD Diverse
AED Salze Strahlenquellen
AF Kernbrennstoffe GE Alpha-Strahlen-
AFA Kernbrennstoffe quellen
unbestrahlt
AFB Kernbrennstoffe
bestrahlt
AZ Unsortierter Abfall
Tabelle 4
Behandlungsverfahren
Ein Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) oder als Zwischen- oder Endprodukt einer voraus-
gegangenen verfahrenstechnischen Behandlung vor.
Code Behandlung
000 Unbehandelt
001 Sortieren
002 Dekontaminieren
003 Zerkleinern
004 Vorpressen
005 Verbrennen
006 Pyrolysieren
007 Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren
008 Dekantieren
009 Filtrieren
010 Schmelzen
011 Formstabil kompaktieren
012 Zementieren
013 Bituminieren
014 Verglasen
015 Trocknen
016 Kompaktieren und Zementieren
017 Kompaktieren und Trocknen
018 Verbrennen und Kompaktieren
019 Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren
020 Entwässern
021 Verfahren ohne physikalische oder chemische Veränderung
022 Sonstiges
023 Einbringen in Endlagerbehälter
024 Einbringen und Verfüllen von Endlagerbehältern
025 Einbringen und Vergießen von Endlagerbehältern
Anzugeben ist das für den physikalischen oder chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante
Verfahren oder die Kombination von Verfahren, sofern dies nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger
angegeben worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2181
Teil C: Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle
mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung
Die Transportmeldung nach § 4 Absatz 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,
2. Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,
3. Abgebender der zu transportierenden Abfälle gemäß § 85 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung,
4. Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
5. Beförderer oder Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,
6. Empfänger der Abfälle sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach § 6, § 7 oder § 9 des
Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes,
7. Annahmezusage des Empfängers,
8. Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter oder Verpackungen,
9. Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der in den zu transportierenden Abfällen enthaltenen sonstigen
radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der in ihnen enthaltenen Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des
Atomgesetzes.
Teil D: Für bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung in Kokillen zu
erfassende Daten
Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart,
sofern zutreffend, zu erfassen. Die Angaben für bestrahlte Brennelemente sind zu erfassen, sobald sich die be-
strahlten Brennelemente in der trockenen Zwischenlagerung befinden.
Tabelle 5
Zu erfassende Daten für bestrahlte Brennelemente und
radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung in Kokillen
Einheit,
Einheit,
bzw. x kennzeichnet,
bzw. x kennzeichnet,
Einheit, wenn erforderlich für
wenn erforderlich für
bzw. x kennzeichnet, bestrahlte Brenn-
Charakteristika radioaktive Abfälle
wenn erforderlich elemente bzw. im
aus der Wieder-
für den Behälter Falle von Kugel-
aufarbeitung in
brennelementen für
Kokillen
Brennelementkannen
1 Identifizierungsnummer/Behälterseriennummer X X X
2 Bauart des Behälters X
3 Eigenschaften des Behälters X
– Höhe (Zeichnungsmaß) [mm]
– Durchmesser (Zeichnungsmaß) [mm]
– Wandstärke (Zeichnungsmaß) [mm]
– Neutronenmoderator (Material) X
– Masse
– Leer (nominal) [Mg]
– Beladen (berechnet) [Mg]
4 Gemessene Leckagerate zwischen [(Pa m3)/s]
Verschlussplatte, Tragzapfen Behälterkörper
und Deckel am Leerbehälter ermittelt mit
– Heliumdichtheitsprüfung
– Druckanstiegsmethode
5 Werkstoffspezifikation X
6 Sonstiges Inventar (Köcher (z. B. mit X
Sonderbrennstäben oder anderem) und
Brennelemente-Dummies)
7 Maximale Restfeuchte im Behälterinnenraum: X
Druckanstiegsraten im Behälterinnenraum
8 Freies Volumen, berechnet X
2182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Einheit,
Einheit,
bzw. x kennzeichnet,
bzw. x kennzeichnet,
Einheit, wenn erforderlich für
wenn erforderlich für
bzw. x kennzeichnet, bestrahlte Brenn-
Charakteristika radioaktive Abfälle
wenn erforderlich elemente bzw. im
aus der Wieder-
für den Behälter Falle von Kugel-
aufarbeitung in
brennelementen für
Kokillen
Brennelementkannen
9 Helium-Befüllmenge [mol]
10 Gemessene Dosisleistung am Behälter
– Messdatum X
– γ (Mittelwert der Oberflächendosisleistung [mSv/h]
an der Behältermantelfläche)
– Neutronen (Mittelwert der Oberflächendosis- [mSv/h]
leistung an der Behältermantelfläche)
11 Nicht festhaftende Kontamination am
beladenen Behälter17
– Messdatum X
– α-Kontamination [Bq/cm2]
– β/γ-Kontamination [Bq/cm2]
12 Eigentümer X X
13 Lagerort X
14 Beladedatum X
15 Abgebende Anlage X
16 Datum der Einlagerung am Lagerort X
17 Masse Schwermetall (U, Pu, Th) nominal [MgSM] [MgSM]
18 Masse Uran (U-233, U-235) [g/Behälter] [g/Brennelement] [g/Kokille]
bzw. [g/Brenn-
elementkanne]
19 Masse Plutonium (Pu-239, Pu-241) [g/Behälter] [g/Brennelement] [g/Kokille]
bzw. [g/Brenn-
elementkanne]
20 Masse Thorium (Th-232) [g/Behälter] [g/Brennelement]
bzw. [g/Brenn-
elementkanne]
21 Gesamtaktivität, abdeckend
Referenzdatum der Aktivitätsangabe X X X
– α-Aktivität [Bq/Behälter] [Bq/Brennelement] [Bq/Kokille]
bzw. [g/Brenn-
elementkanne]
– β/γ-Aktivität [Bq/Behälter] [Bq/Brennelement] [Bq/Kokille]
bzw. [g/Brenn-
elementkanne]
– Neutronenquellstärke X X
– Gammaquellstärke X X
22 Aktivitäten relevanter Radionuklide
Referenzdatum der Aktivitätsangabe X X X
– Aktivierungsprodukte (Co-60, Cl-36, etc.) [Bq] [Bq] [Bq]
– Flüchtige Nuklide (H-3, Kr-85, C-14, J-129, [Bq] [Bq] [Bq]
Rn-222 (als Ra-226) etc.)
– Spaltprodukte (Cs-137, Sr-90 etc.) [Bq] [Bq] [Bq]
– Aktinide (Np-237, Am-24, Cm-244, U- und [Bq] [Bq] [Bq]
Pu-Isotope etc.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2183
Einheit,
Einheit,
bzw. x kennzeichnet,
bzw. x kennzeichnet,
Einheit, wenn erforderlich für
wenn erforderlich für
bzw. x kennzeichnet, bestrahlte Brenn-
Charakteristika radioaktive Abfälle
wenn erforderlich elemente bzw. im
aus der Wieder-
für den Behälter Falle von Kugel-
aufarbeitung in
brennelementen für
Kokillen
Brennelementkannen
23 Thermische Eigenschaften
Bezugsdaten der Angabe X X X
– Nachzerfallsleistung [kW] [kW] [kW]18
– Wärmeleitfähigkeit (50 < T < 450 °C) [W/(m*K)]19
– Einhaltung der maximalen Zentraltemperatur ja/nein
24 Beschreibung des Brennelements
– Position jedes Brennelements/Köchers im X
Behälter
24.1 Kaltdaten
– Brennelementzeichnung X
– Brennelementtyp, Art (z. B. DWR, SWR, X
MOX), Brennelementdesign
– Gittertyp X
– Gitterabstand X
– Brennstabanzahl (im Beladezustand) X
– Nominale Brennelementlänge, abdeckend X
– Brennelementquerschnitt, abdeckend20 X
– Nominale Brennelementmasse, abdeckend21 X
– Maximaler U-235-Anreicherungsgrad X
– Nominale Länge der aktiven Zone X
– Pu- und U-Vektor (WAU) bei X
MOX-Brennelementen
– Gadoliniumgehalt X
– Chemische Zusammensetzung(en), X
U-Faktoren(en) und Anreicherungen(en) für
jeden Brennstab
– Abstandhalteranzahl X
– Masse von Abstandhaltern, Endstücken X
und anderen Strukturteilen
– Abstandhaltervolumen in der aktiven Zone X
– Länge der Brennstäbe X
– Werkstoff und Dichte des Hüllrohrmaterials X
– Nominaler Hüllrohraußendurchmesser X
– Nominaler Hüllrohrinnendurchmesser X
– Nominaler Pelletdurchmesser X
– Nominale Pellethöhe X
– Nominale Brennstoffdichte des Pellets X
– Volumenanteil Dishing und Chamfering für X
ein Pellet, nominal
– Vorinnendruck im Brennstab Füllgas (He), X
nominal
2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Einheit,
Einheit,
bzw. x kennzeichnet,
bzw. x kennzeichnet,
Einheit, wenn erforderlich für
wenn erforderlich für
bzw. x kennzeichnet, bestrahlte Brenn-
Charakteristika radioaktive Abfälle
wenn erforderlich elemente bzw. im
aus der Wieder-
für den Behälter Falle von Kugel-
aufarbeitung in
brennelementen für
Kokillen
Brennelementkannen
– Freies Volumen im Brennstabplenum22 X
– Köcher
– Identifizierungsnummer X
– Anzahl der Brennstäbe X
– Masse an Schwermetall (Pu, U) vor X
der Bestrahlung
– Masse Uran (U-233, U-235) vor der X
Bestrahlung
– Maximale Restfeuchte X
– Füllgasdruck (He) X
– Für jeden Brennstab in jedem Köcher X
– Identifizierungsnummer23 X
– Identifizierungsnummer und Typ des X
Köchers
– Masse Schwermetall (U, Pu), abdeckend X
– Masse Uran (U-233, U-235) vor der X
Bestrahlung, abdeckend
– Mittlerer Abbrand X
– Datum der Entladung aus dem Reaktor X
24.2 Heißdaten (Bestrahlungsdaten)
– Standzeit24 X
– Entladedatum X
– Mittlerer Entladeabbrand X
– Anzahl der unterzogenen Reaktorzyklen X
– Abbrandzuwachs je Zyklus X
– Mittlere Brennelementleistung X
– Peaking-Faktor X
– Oxidschichtdicke am Brennstab, X
Auslegungswert, axial und umfangs-
gemittelt25
– Isotopenzusammensetzung des U und Pu X
zum Zeitpunkt der Entladung aus dem
Reaktor
25 Kugelbrennelemente
– Anzahl der Brennelementkannen pro Behälter X
– Identifikationsnummer der Brennelement- X
kanne
– Leermasse der Brennelementkanne X
– Position der Brennelementkanne im Behälter X
– Anzahl Kugeln pro Brennelementkanne X
– Material der Brennelementkanne X
– Gesamtmasse der Brennelementkanne X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2185
Einheit,
Einheit,
bzw. x kennzeichnet,
bzw. x kennzeichnet,
Einheit, wenn erforderlich für
wenn erforderlich für
bzw. x kennzeichnet, bestrahlte Brenn-
Charakteristika radioaktive Abfälle
wenn erforderlich elemente bzw. im
aus der Wieder-
für den Behälter Falle von Kugel-
aufarbeitung in
brennelementen für
Kokillen
Brennelementkannen
– Mittlerer Abbrand der Kugelbrennelemente X
in einer Brennelementkanne
– Höchster Abbrand einer Brennelementkugel X
in einer Kanne
– Abbrand-Verteilung der Kugeln in einer X
Brennelementkanne
– Anzahl der Kugeln nach Typ (HEU/LEU/ X
Moderator/Absorber)
– Maximales Kernbrennstoffinventar eines X
Kugelbrennelements (U-233, U-235, Pu-239,
Pu-241, Th-232)
26 Beschreibung von verglasten radioaktiven
Abfällen aus der Wiederaufarbeitung
– Position der Kokille im Behälter X
– Kokillenmaterial X
– Maximale Spaltstoffkonzentration X
– Qualität des Fixierungsmittels X
(Fixierung in Glas mit optimierter
chemischer Zusammensetzung)
– Zusammensetzung der Glasmatrix X
– Mengenverhältnis X
Abfall : Fritte : Zuschlagstoffe
– Anteil der Abfalloxide (Ist-Beladung) X
– Chemische Zusammensetzung der X
Glasfritte
– Durchmischung
– Verglasung/Einbindung des Abfalls ja/nein
– Homogene Aktivitätsverteilung ja/nein
– Volumen Kokille X
– Masse Glaskörper X
– Glasproduktzustand
– Dichte [g/cm3]
– Transformationstemperatur [°C]
– Lagerung unterhalb der Transformations- ja/nein
temperatur
27 Beschreibung von kompaktierten radioaktiven
Abfällen aus der Wiederaufarbeitung
– Position der Kokille im Behälter X
– Kokillenmaterial X
– Spezifizierter Pressdruck X
– Gewicht des Presslings X
– Durchmesser des Presslings X
– Höhe des Presslings X
2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Einheit,
Einheit,
bzw. x kennzeichnet,
bzw. x kennzeichnet,
Einheit, wenn erforderlich für
wenn erforderlich für
bzw. x kennzeichnet, bestrahlte Brenn-
Charakteristika radioaktive Abfälle
wenn erforderlich elemente bzw. im
aus der Wieder-
für den Behälter Falle von Kugel-
aufarbeitung in
brennelementen für
Kokillen
Brennelementkannen
– Wurden Hülsen und Strukturteile gemeinsam ja/nein
mit Technologieabfall verpresst
– Material der Kartusche X
– Gewicht der leeren Kartusche X
– Anzahl der Presslinge X
– Leervolumen des Gebindes X
17
Amtl. Anm.: Die Parameter wurden für die in der verkehrsrechtlichen Zulassung und lagerrechtlichen Genehmigung festgelegten Randbedingun-
gen ausgelegt und bewertet.
18
Amtl. Anm.: Nur für verglaste radioaktive Abfälle.
19
Amtl. Anm.: Nur für verglaste radioaktive Abfälle.
20
Amtl. Anm.: Bei Brennelementen aus Siedewasserreaktoren ggf. mit Brennelementkasten.
21
Amtl. Anm.: Bei Brennelementen aus Siedewasserreaktoren ggf. mit Brennelementkasten.
22
Amtl. Anm.: Angabe von abdeckenden Werten.
23
Amtl. Anm.: Identifikationsnummer des Brennelements, aus dem der Brennstab entnommen wurde, sowie Position des Brennstabs.
24
Amtl. Anm.: Die Standzeit der Brennelemente im Reaktor lässt sich über den Abbrand und die Anzahl der unterzogenen Reaktorzyklen ableiten.
25
Amtl. Anm.: Sofern gemessene Werte vorhanden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2187
Artikel 4 b) im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis zu
10 Megahertz aussenden, die bei ihrer Anwen-
Verordnung dung am Menschen im Körperinneren elektrische
zum Schutz vor Feldstärken verursachen können, die die Basis-
schädlichen Wirkungen grenzwerte der Anlage 1 überschreiten, oder
nichtionisierender Strahlung c) im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis zu
bei der Anwendung am Menschen 110 Megahertz aussenden, die bei ihrer Anwen-
(NiSV)* dung am Menschen Kontaktströme hervorrufen
können, die die Referenzwerte der Anlage 1 über-
§1 schreiten,
Anwendungsbereich 5. Niederfrequenzgeräte, die im Frequenzbereich von
1 Hertz bis 100 Kilohertz elektrische oder magne-
(1) Diese Verordnung gilt für den Betrieb von Anla- tische Felder aussenden oder Ströme im Körper
gen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am hervorrufen, die bei ihrer Anwendung am Menschen
Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nicht- im Körperinneren elektrische Feldstärken verursa-
medizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen chen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1
sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt überschreiten, oder Kontaktströme hervorrufen kön-
werden. Sie gilt nicht für den Betrieb von UV- nen, die die Referenzwerte der Anlage 1 überschrei-
Bestrahlungsgeräten im Sinne der UV-Schutz-Verord- ten,
nung.
6. Gleichstromgeräte, die elektrischen Gleichstrom
(2) Ist der Anwendungsbereich des Medizinproduk- (Kontaktstrom) von mehr als 0,5 Milliampere und
terechts gegeben, geht es dieser Verordnung vor, so- Stromdichten von mehr als 8 Milliampere pro Qua-
weit es gleiche oder weitergehende Anforderungen ent- dratmeter im Körper hervorrufen können,
hält.
7. Magnetfeldgeräte, die statische Magnetfelder von
(3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und mehr als 400 Millitesla erzeugen, einschließlich Mag-
die auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen netresonanztomographen.
bleiben unberührt. (2) Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Anwendung zu nichtmedizinischen Zwecken: An-
§2
wendung, die nicht dem Zweck der Untersuchung
Begriffsbestimmungen und Behandlung einer Patientin oder eines Patien-
(1) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind: ten, der Früherkennung von Krankheiten, der
Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen
1. Ultraschallgeräte, die Forschung dient,
a) zu Schallintensitäten von mehr als 50 Milliwatt 2. transkranielle Gleichstromstimulation: die Stimula-
pro Quadratzentimeter am Auge oder von mehr tion des Gehirns mittels Gleichstrom durch am Kopf
als 100 Milliwatt pro Quadratzentimeter am übri- angebrachte Elektroden,
gen Körper führen können, 3. transkranielle Wechselstromstimulation: die Stimula-
b) zu einem mechanischen Index größer als 0,4 oder tion des Gehirns mittels Wechselstrom durch am
einem thermischen Index größer als 0,7 führen Kopf angebrachte Elektroden,
können oder 4. transkranielle Magnetfeldstimulation: die Stimulation
c) zur Bildgebung zu nichtmedizinischen Zwecken des Gehirns durch Spulen, die Magnetfelder aus-
eingesetzt werden, senden,
2. Lasereinrichtungen, die einen Laser der Klassen 1C, 5. Anlage zur Stimulation des zentralen Nervensys-
2M, 3R, 3B oder 4 gemäß DIN EN 60825-1:2015 ent- tems: eine Anlage zur transkraniellen Gleichstrom-,
halten, Wechselstrom- oder Magnetfeldstimulation oder
eine gleichartige Anlage zur Stimulation des Rü-
3. intensive Lichtquellen, die intensive gepulste oder ckenmarks,
ungepulste inkohärente optische Strahlung aussen-
6. transkutane elektrische Nervenstimulation: die Sti-
den, deren Zweck es ist, einen Effekt auf das Zielge-
mulation des peripheren Nervensystems durch am
webe auszuüben,
Körper angebrachte Elektroden,
4. Hochfrequenzgeräte, die hochfrequente elektromag- 7. elektrische Muskelstimulation: die Stimulation der
netische Felder Körpermuskulatur mit Stromimpulsen durch am
a) im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 300 Gi- Körper angebrachte Elektroden.
gahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am
Menschen zu spezifischen Absorptionsraten oder §3
Leistungsdichten führen können, die die Basis- Allgemeine
grenzwerte der Anlage 1 überschreiten können, Anforderungen an den Betrieb
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen (1) Der Betreiber einer Anlage muss sicherstellen,
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- dass
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 1. die Anlage gemäß Herstellerangaben ordnungs-
vom 17.9.2015, S. 1). gemäß am Betriebsort installiert wird,
2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
2. die anwendende Person in die sachgerechte Hand- (3) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen
habung der Anlage eingewiesen wird, Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wo-
chen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. In der Anzeige
3. die anwendende Person prüft, ob die Anlage für die
sind der Name oder die Firma des Betreibers sowie
jeweilige Anwendung geeignet ist,
die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur
4. die anwendende Person die Anlage vor jeder An- Identifikation der jeweiligen Anlage zu nennen. Der An-
wendung auf ihre Funktionsfähigkeit und ihren ord- zeige ist ein Nachweis beizufügen, dass die Personen,
nungsgemäßen Zustand überprüft, die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fach-
5. die Anlage durch Personal, das über die erforder- kunde verfügen. Wird eine Anlage am 31. Dezember
lichen gerätetechnischen Kenntnisse verfügt, insbe- 2020 bereits betrieben, hat die Anzeige bis zum Ablauf
sondere durch Inspektion und Wartung unter Be- des 31. März 2021 zu erfolgen.
rücksichtigung der Angaben des Herstellers sowie (4) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen
durch Einhaltung der gerätespezifischen Normen so Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anfor-
instandgehalten wird, dass der sichere und ord- derungen an den Betrieb der Anlage und die Anforde-
nungsgemäße Betrieb fortwährend gewährleistet ist, rungen an die Dokumentation der Anwendungen und
6. die Person, an der nichtionisierende Strahlung ange- der Aufklärungsgespräche erfüllt sind.
wendet wird, von der anwendenden Person vor der
Anwendung beraten und aufgeklärt wird, insbeson- §4
dere über Fachkunde
a) die Anwendung und ihre Wirkungen, (1) Der Betreiber einer Anlage muss sicherstellen,
dass die Person, die die Anlage anwendet, über die er-
b) gesundheitliche Risiken und Nebenwirkungen der
forderliche Fachkunde nach den §§ 5, 6, 7, 8, 9 oder 11
Anwendungen,
verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind ab-
c) mögliche Alternativen und deren Risiken und hängig von der jeweiligen Art der Anwendung. Die
Nebenwirkungen, Fachkunde soll dazu befähigen, das Behandlungs-
d) die individuelle Situation, die zur Festlegung der verfahren sicher anzuwenden, mit der Anwendung
relevanten Anwendungsparameter führt, und verbundene Risiken zu vermeiden und unvermeidliche
Risiken sachgerecht zu minimieren.
e) die mögliche Notwendigkeit einer vorherigen
(2) Die Fachkunde umfasst theoretische Kenntnisse
fachärztlichen Abklärung,
und praktische Erfahrungen. Sie umfasst insbesondere
7. die Person, an der nichtionisierende Strahlung ange- Kenntnisse
wendet wird, vor Nebenwirkungen geschützt wird,
1. der physikalischen Eigenschaften der von der An-
um mit der Anwendung verbundene Risiken zu ver-
lage ausgehenden nichtionisierenden Strahlung,
meiden oder zu minimieren,
2. der biologischen Wirkungen und der Risiken dieser
8. Dritte vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung,
Strahlung durch Vorkehrungen geschützt werden.
3. des Ausmaßes der Exposition,
(2) Der Betreiber einer Anlage muss ferner sicher-
stellen, dass für die Anlage eine Dokumentation gemäß 4. des technischen Aufbaus der verwendeten Anlage
Satz 2 erstellt wird, die im Betrieb vorzuhalten und nach und der einzuhaltenden Anwendungsregeln und
der letzten Nutzung der Anlage drei Jahre aufzubewah- 5. in Anatomie und Physiologie des Menschen sowie
ren ist. Die Dokumentation muss Folgendes enthalten: der Kriterien, die eine Behandlung ausschließen.
1. Angaben zur eindeutigen Identifikation der Anlage, (3) Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teil-
nahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine
2. einen Beleg darüber, dass die ordnungsgemäße In-
geeignete Aus- oder Weiterbildung erworben werden.
stallation der Anlage geprüft worden ist,
Sie ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Hierzu ist
3. einen Beleg darüber, dass die anwendende Person mindestens alle fünf Jahre eine Teilnahme an Fortbil-
in die sachgerechte Handhabung der Anlage einge- dungen erforderlich. Eine entsprechende Schulung,
wiesen worden ist, Ausbildung oder Fortbildung kann auch in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
4. das Datum, an dem eine Kontrolle im Rahmen einer
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
Inspektion und Wartung durchgeführt worden ist,
päischen Wirtschaftsraum erfolgen. Aus den Inhalten
und die Ergebnisse dieser Kontrolle,
muss sich ergeben, dass die betreffenden Anforderun-
5. das Datum, an dem eine Instandhaltungsmaßnahme gen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesent-
durchgeführt worden ist, und der Name der verant- lichen vergleichbaren Anforderungen dieser Bestim-
wortlichen Person oder der Firma, die diese Maß- mung erfüllt sind.
nahme durchgeführt hat, und
6. das Datum, an dem eine Funktionsstörung aufgetre- §5
ten ist, sowie die Art und die Folgen der Funktions- Fachkunde zur Anwendung von
störung oder des Bedienungsfehlers. Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen
Der Betreiber muss ferner sicherstellen, dass die durch- (1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von
geführten Anwendungen gemäß Anlage 2 und die nach Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen wird
Absatz 1 Nummer 6 durchgeführte Beratung und Auf- durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß
klärung dokumentiert werden. Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2189
Teil C oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten §8
durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fort-
Stimulation des
bildung erworben.
Zentralen Nervensystems
(2) Ablative Laseranwendungen oder Anwendungen,
Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensys-
bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbar-
tems am Menschen dürfen nur von approbierten Ärztin-
riere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßverände-
nen und Ärzten angewendet werden, die entspre-
rungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die
chende fachliche Kenntnisse nach ärztlicher Weiter-
Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-
bildung oder Fortbildung nachweisen.
up sowie Anwendungen mit optischer Strahlung, deren
Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangs-
gebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebereduktion, §9
dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit Fachkunde zur
entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fort- Anwendung von Ultraschall
bildung durchgeführt werden.
(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von
Ultraschallgeräten wird durch erfolgreiche Teilnahme
§6 an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung
Fachkunde zur mit Anlage 3 Teil B und Teil F oder durch die Appro-
Anwendung von Hochfrequenzgeräten bation als Ärztin oder als Arzt erworben.
(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von (2) Ultraschallanwendungen, insbesondere Anwen-
Hochfrequenzgeräten wird durch erfolgreiche Teil- dungen von fokussiertem Ultraschall, bei denen die In-
nahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Ver- tegrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird,
bindung mit Anlage 3 Teil B und Teil D oder von appro- sowie Ultraschallanwendungen, die der gezielten ther-
bierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärzt- mischen Gewebekoagulation oder der Fettgewebe-
liche Weiterbildung oder Fortbildung erworben. reduktion dienen, dürfen nur von einer approbierten
Ärztin oder einem approbierten Arzt durchgeführt
(2) Hochfrequenzanwendungen, bei denen die Inte- werden.
grität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, so-
wie Hochfrequenzanwendungen, die der thermischen § 10
Fettgewebereduktion oder der Behandlung von Gefäß-
veränderungen oder von pigmentierten Hautverände- Anwendung von Ultraschall
rungen dienen, dürfen nur von approbierten Ärztinnen an einer schwangeren Person
und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nicht-
oder Fortbildung durchgeführt werden. medizinischen Zwecken darf ein Fötus nicht exponiert
werden.
§7
Fachkunde zur Anwendung § 11
von Anlagen zur elektrischen Nerven- und Anwendung von
Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation Magnetresonanzverfahren
(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Magnetresonanztomographen dürfen zu nichtmedi-
Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Mag- zinischen Zwecken am Menschen nur unter Verant-
netfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nerven- wortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer der
stimulation oder zur Muskelstimulation oder zur Mag- sachgerechten Bedienung von Magnetresonanztomo-
netfeldstimulation wird durch erfolgreiche Teilnahme an graphen dienenden Fachkunde angewendet werden.
einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung
mit Anlage 3 Teil E erworben. § 12
(2) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Ordnungswidrigkeiten
Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Mag-
netfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nerven- Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3
stimulation kann darüberhinaus wie folgt erworben des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strah-
werden: lung bei der Anwendung am Menschen handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. bei approbierten Ärztinnen und Ärzten durch den
Nachweis entsprechender fachlicher Kenntnisse 1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt,
gemäß ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung dass eine Anlage gemäß Herstellerangaben instal-
oder liert wird,
2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt,
2. durch eine Ausbildung nach dem Gesetz über die
dass eine Einweisung erfolgt,
Berufe in der Physiotherapie.
3. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt,
(3) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von
dass eine Person beraten und aufgeklärt wird,
Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Mag-
netfeldgeräten zur elektrischen Muskelstimulation kann 4. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder 8 nicht si-
darüberhinaus durch eine Ausbildung nach dem Gesetz cherstellt, dass eine dort genannte Person ge-
über die Berufe in der Physiotherapie erworben werden. schützt wird,
2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
5. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder 3 nicht sicher- 8. entgegen § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 2 oder § 9 Ab-
stellt, dass eine Dokumentation erstellt wird, satz 2 eine dort genannte Anwendung durchführt,
6. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht,
9. entgegen § 8 oder § 11 eine dort genannte Anlage
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
oder einen Magnetresonanztomographen anwen-
erstattet,
det oder
7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass eine dort genannte Person über die Fach- 10. entgegen § 10 bei der Anwendung von Ultraschall-
kunde verfügt, geräten einen Fötus exponiert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2191
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5)
Werte für Anlagen im Sinne dieser Verordnung
1. Hochfrequenzgeräte (§ 2 Absatz 1 Nummer 4)
a) Basisgrenzwerte für elektromagnetische Felder oder Ströme:
Spezifische Spezifische
Frequenzbereich f Absorptionsrate SAR Absorptionsrate SAR Leistungsdichte S (W/m2)
an Kopf und Rumpf (W/kg) an den Extremitäten (W/kg)
100 kHz – 10 GHz 2 4
10 GHz – 300 GHz 10
Hinweise Gemittelt über 6-Minuten-Intervalle und 10 g Gemittelt über
zusammenhängendes Körpergewebe 68/f 1.05-Minuten-Intervalle
und 20 cm2 exponierte
Fläche (f in GHz)
Für örtliche Maximalwerte
gemittelt über 1 cm2
gelten 200 W/m2
b) Basisgrenzwerte für die innere elektrische Feldstärke:
Frequenzbereich Innere elektrische Feldstärke in V m-1 (effektiv)
100 kHz – 10 MHz 1,35 x 10-4 x f (f in Hz)
c) Referenzwerte für Kontaktströme:
Frequenzbereich Maximale Kontaktstromstärke in mA
100 kHz – 110 MHz 20
Die Kontaktstromstärke ist über alle Elektroden zu summieren.
2. Niederfrequenzgeräte (§ 2 Absatz 1 Nummer 5)
a) Basisgrenzwerte für elektrische oder magnetische Felder oder Ströme:
Innere elektrische Feldstärke
Exposition Frequenzbereich
in V m-1 (effektiv)
CNS-Gewebe am Kopf 1 Hz – 10 Hz 0,1/f (f in Hz)
10 Hz – 25 Hz 0,01
25 Hz – 1 000 Hz 4 x 10-4 x f (f in Hz)
1 000 Hz – 3 kHz 0,4
3 kHz – 100 kHz 1,35 x 10-4 x f (f in Hz)
Gewebe am Kopf und am Körper 1 Hz – 3 kHz 0,4
3 kHz – 100 kHz 1,35 x 10-4 x f (f in Hz)
b) Referenzwerte für Kontaktströme:
Frequenzbereich Maximale Kontaktstromstärke in mA
1 Hz – 2,5 kHz 0,5
2,5 kHz – 100 kHz 0,2 x f (f in kHz)
Die Kontaktstromstärke ist über alle Elektroden zu summieren.
3. Grenzwertausschöpfung von Geräten, die gleichzeitig mehrere Frequenzen verwenden (§ 2 Absatz 1
Nummer 4 und 5)
a) Summationsformeln für spezifische Absorptionsraten SAR und Leistungsdichten S
10 GHz 300 GHz
SARi Si
兺
i=100 kHz
SARB
+ 兺
i>10 GHz
SB
≥1
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
mit
SARi = Beitrag zur SAR durch die Exposition bei der Frequenz i,
SARB = SAR-Basisgrenzwert gemäß Anhang 1 Nummer 1 a),
Si = Beitrag zur Leistungsdichte durch die Exposition bei der Frequenz i,
SB = Basisgrenzwert für die Leistungsflussdichte gemäß Anhang 1 Nummer 1 a)
b) Summationsformeln für induzierte elektrische Felder Ei
10 MHz
Ei,j
兺
j=1 Hz
EB,j
≥1
mit
Ei, j = Beitrag des induzierten elektrischen Feldes bei der Frequenz j,
EB, j = Basisgrenzwert des induzierten elektrischen Feldes bei der Frequenz j, gemäß Anhang 1 Nummer 1 a)
und Nummer 2 a)
c) Summationsformeln für Kontaktströme Ij
10 MHz
Ij
兺
j=1 Hz
IR1,j
≥1
110 MHz 2
冢 IR2,j 冣
Ij
兺
j=100 kHz
≥1
mit
Ij = Beitrag des Kontaktstromes bei der Frequenz j,
IR1, j = Referenzwert des Kontaktstromes bei der Frequenz j, gemäß Anhang 1 Nummer 1 c)
IR2, j = Referenzwert des Kontaktstromes bei der Frequenz j, gemäß Anhang 1 Nummer 2 b)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2193
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2 Satz 3)
Dokumentation der Anwendung
1. Art der Anwendung,
2. verwendete Anlage sowie die für die konkrete Anwendung individuell einge-
stellten technischen Parameter, zum Beispiel Wellenlänge, Frequenz, Pul-
sung, Expositionsdauer, Art und Ausmaß der Exposition, wenn erforderlich
Laserklasse,
3. individueller Behandlungsplan, bei Epilation zum Beispiel wie oft, in welchem
zeitlichen Abstand mit welchen Einstellungen wird die Anwendung wieder-
holt; bei Muskelstimulation zum Beispiel Trainingsplan, Zahl, Dauer und
Intensität der Anwendungen,
4. wenn erforderlich Fotodokumentation,
5. auftretende Nebenwirkungen,
6. bei Nebenwirkungen oder Schäden: Ursachen oder Fehleranalyse, ergriffene
Maßnahmen zur Beseitigung der Fehlerquelle; sofern erfolgt: Meldung von
Gerätedefekten, Funktionsstörungen, Nebenwirkungen oder Schäden an
Hersteller und Behörden und
7. Einverständniserklärung der behandelten Person zur Anwendung.
2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 1)
Fachkunde
Teil A: Erwerb und Aktualisierung der Fachkunde
1. Übersicht: Module Erwerb/Aktualisierung der Fachkunde
Die Lerninhalte zum Erwerb der Fachkunde und zur Aktualisierung der Fachkunde (Fortbildung) sind in Module
unterteilt. Der jeweils erforderliche Schulungsumfang ist in Lerneinheiten (LE; 1 LE = 45 Minuten) angegeben:
Mindest-
Kürzel Module
anzahl LE
Erwerb der Fachkunde
GK Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde 80
OS Optische Strahlung 120
US Ultraschall 40
EK EMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik 40
ES EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte) zur Stimulation 24
Aktualisierung der Fachkunde (Fortbildung)
AGK Aktualisierung von GK 2
AOS Aktualisierung von OS 6
AUS Aktualisierung von US 6
AEK Aktualisierung von EK 6
AES Aktualisierung von ES 6
Fachkundegruppe Bezug Erwerb Aktualisierung
erforderliche Module LE erforderliche Module LE
Laser/Intensive Lichtquellen § 5 NiSV GK, OS 200 AGK, AOS 8
Ultraschall § 9 NiSV GK, US 120 AGK, AUS 8
EMF-Kosmetik § 6 NiSV GK, EK 120 AGK, AEK 8
EMF-Stimulation §§ 7, 8 NiSV ES 24 AGS, AES 6
2. Übersicht Fachkunde für spezifische Anwendungen
Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Anwendung (Fachkundegruppen).
Modul Fachkundegruppe
Laser/Intensive Ultraschall EMF-Kosmetik EMF-Stimulation
Lichtquellen
GK x x x
OS x
US x
EK x
ES x
Die Fachkunde für die Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen wird durch die erfolg-
reiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren An-
hangsgebilde“ und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „optische Strahlung“ erworben.
Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Hochfrequenzgeräte
zu kosmetischen Zwecken wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des
Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls
„Elektromagnetische Felder in der Kosmetik“ erworben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2195
Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Niederfrequenz-,
Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte zur Stimulation wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung
mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder zur Stimulation“ erworben.
Die Fachkunde für die Anwendung von Ultraschall wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit
den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ und einer Schulung mit den
Lerninhalten des Moduls „Ultraschall“ erworben.
3. Gleichwertigkeit mit Fachkunde-Modul Teil B
Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit dem Lerninhalt des Moduls „Grundlagen der Haut und deren
Anhangsgebilde“ ist nicht erforderlich, wenn eine Person
1. eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,
2. einen Bildungsgang staatlich geprüfter Kosmetiker/staatlich geprüfte Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,
3. die Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe erfolgreich absolviert hat oder
4. am 5. Dezember 2021 über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens fünf Jahren verfügt.
Teil B: Fachkunde-Modul „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 80)
1. Anatomie
2. Beurteilung der Haut
3. Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
4. Überblick zu Anlagen zum Einsatz nichtionisierender Strahlung
5. Kenntnisse über die Wirkung von Strahlung
6. Aufklärung von Personen
7. Übungen
8. Praktikum
9. Prüfung
Teil C: Fachkunde-Modul „Optische Strahlung“
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 120)
1. Gesetzliche Grundlagen
2. Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
3. Physikalische Grundlagen kohärenter und inkohärenter Strahlung
4. Biologische Wirkungen optischer Strahlung
5. Risiken
6. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
7. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz optischer Strahlung
8. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
9. Schutzbestimmungen und -maßnahmen
10. Kombinationsgeräte
11. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
12. Übungen
13. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht
14. Prüfung
Teil D: Fachkunde-Modul „Elektromagnetische Felder (Hochfrequenzgeräte) in
der Kosmetik“
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 40)
1. Gesetzliche Grundlagen
2. Anatomie und Physiologie
3. Physikalische Grundlagen über hochfrequente elektromagnetische Felder
4. Biologische Wirkungen von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern
5. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
6. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern
2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
7. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
8. Schutzbestimmungen und -maßnahmen
9. Kombinationsgeräte
10. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
11. Übungen
12. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht
13. Prüfung
Teil E: Fachkunde-Modul „Elektromagnetische Felder (Niederfrequenz-, Gleich-
strom- oder Magnetfeldgeräte) zur Stimulation“
Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Modul ist der Nachweis einer Lizenz als Übungsleiterin/Übungsleiter
mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder mindestens einer C-Lizenz als Trainerin/Trainer mit
einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder einer vergleichbaren Ausbildung. Nachweise aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Teil E stehen inländischen Nachweisen
gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im
Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 2 sind auf
Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche
Übersetzung können verlangt werden.
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 24)
1. Gesetzliche Grundlagen
2. Anatomie und Physiologie bei Nerven- und Muskelstimulation
3. Physikalische Grundlagen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder
4. Biologische Wirkungen von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern
5. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
6. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern
7. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
8. Schutzbestimmungen und -maßnahmen
9. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
10. Übungen
11. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht
12. Prüfung
Teil F: Fachkunde-Modul „Ultraschall“
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 40)
1. Gesetzliche Grundlagen
2. Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
3. Physikalische Grundlagen von Ultraschall
4. Biologische Wirkungen von Ultraschall
5. Risiken
6. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
7. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von Ultraschall
8. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
9. Schutzbestimmungen und -maßnahmen
10. Kombinationsgeräte
11. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
12. Übungen
13. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter ärztlicher Aufsicht
14. Prüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2197
Artikel 5 Artikel 8
Änderung der Änderung der
Verordnung über radioaktive DIMDI-Verordnung
oder mit ionisierenden In § 5 Absatz 1 der DIMDI-Verordnung vom 4. De-
Strahlen behandelte Arzneimittel zember 2002 (BGBl. I S. 4456), die zuletzt durch Arti-
kel 6 der Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1080)
In § 3 Nummer 1 der Verordnung über radioaktive geändert worden ist, wird nach dem Wort „Atomrecht“
oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel ein Komma und werden die Wörter „das Strahlen-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar schutzrecht“ eingefügt.
2007 (BGBl. I S. 48), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 68 der Strahlen- Artikel 9
schutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, Änderung der
2002 I S. 1459), die zuletzt durch § 3 Abs. 31 des Ge- Medizinprodukte-
setzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653)
Betreiberverordnung
geändert worden ist,“ durch die Wörter „der §§ 91
und 92 der Strahlenschutzverordnung“ ersetzt. In Anlage 2 Abschnitt 1 der Medizinprodukte-Betrei-
berverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
Artikel 6 vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I
Änderung der S. 2842) geändert worden ist, werden in Nummer 1.6
Ausbildungs- und Prüfungs- die Wörter „§ 34 Absatz 3 der Röntgenverordnung“
durch die Wörter „§ 90 der Strahlenschutzverordnung“
verordnung für technische
ersetzt.
Assistenten in der Medizin
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für tech- Artikel 10
nische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994
(BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 22 des Ge- Änderung der
setzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert Mess- und Eichverordnung
worden ist, wird wie folgt geändert: In § 29 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eichverord-
1. Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2) Buchstabe A wird wie nung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Au-
folgt geändert:
gust 2017 (BGBl. I S. 3098) geändert worden ist, wer-
a) In Nummer 1.8 werden die Wörter „Röntgenver- den die Wörter „§ 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der
ordnung, Strahlenschutzverordnung“ durch die Strahlenschutzverordnung oder § 35 Absatz 4 Satz 3
Wörter „Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutz- Nummer 2 der Röntgenverordnung“ durch die Wörter
verordnung“ ersetzt. „§ 66 Absatz 1 Nummer 2 der Strahlenschutzverord-
nung“ ersetzt.
b) In Nummer 17.21 werden die Wörter „der Rönt-
genverordnung“ durch die Wörter „dem Strahlen-
Artikel 11
schutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung“
ersetzt. Änderung der
Gesundheitsschutz-
2. In Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1), Anlage 3 (zu § 1
Abs. 1 Nr. 3) und Anlage 4 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4) wer- Bergverordnung
den jeweils in Buchstabe A Nummer 1.8 die Wörter § 4 Absatz 3 der Gesundheitsschutz-Bergverord-
„Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung“ nung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt
durch die Wörter „Strahlenschutzgesetz, Strahlen- durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2017
schutzverordnung“ ersetzt. (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
Artikel 7 „(3) Die ärztliche Überwachung beruflich exponierter
Personen nach dem Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni
Änderung der 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Ge-
Medizinprodukte- setzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert
Sicherheitsplanverordnung worden ist, und der Strahlenschutzverordnung vom
29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in der je-
In § 22 Absatz 1 der Medizinprodukte-Sicherheits-
weils geltenden Fassung bleibt unberührt.“
planverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131),
die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Juli
2018 (BGBl. I S. 1080) geändert worden ist, werden die Artikel 12
Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Änderung der
Bau und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Bundes-
Offshore-Bergverordnung
ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit sowie das Bundesamt für Strahlenschutz“ Die Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016
ersetzt. (BGBl. I S. 1866), die durch Artikel 5 Absatz 3 der
2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) legt werden, wenn die zuständige Behörde auf eine
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Übersetzung verzichtet.
1. § 30 wird wie folgt gefasst: (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4
kann die zuständige Behörde den ortsveränder-
„§ 30 lichen Einsatz untersagen, wenn
Umgang mit radioaktiven Stoffen 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
und Schutz vor ionisierender Strahlung gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder
des Strahlenschutzbeauftragten ergeben,
(1) Bedarf der ortsveränderliche Umgang mit oder
die Beförderung von radioaktiven Stoffen oder der 2. die erforderlichen Schutzmaßnahmen während
ortsveränderliche Betrieb einer Anlage zur Erzeu- des Umgangs, der Beförderung oder des Be-
gung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrich- triebs nicht eingehalten werden oder
tung oder eines Störstrahlers (ortsveränderlicher 3. eine nach dem Strahlenschutzgesetz erforder-
Einsatz) im Gebiet des Festlandsockels einer Geneh- liche Genehmigung zurückgenommen oder
migung nach dem Strahlenschutzgesetz und hat ein widerrufen werden könnte.
anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mit- (4) Ist der ortsveränderliche Betrieb einer Anlage
gliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Rönt-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä- geneinrichtung oder eines Störstrahlers im Gebiet
ischen Wirtschaftsraum eine Genehmigung für diese des Festlandsockels nach dem Strahlenschutzge-
Tätigkeit erteilt und ist die von dem anderen Staat setz nach einer Anzeige an die zuständige Behörde
erteilte Genehmigung unter Berücksichtigung der zulässig, so können im Anzeigeverfahren auch
nach Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen der nach Nachweise aus einem anderen Nordsee-Anlieger-
dem Strahlenschutzgesetz erforderlichen Genehmi- staat, einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
gung gleichwertig, so hat die zuständige Behörde ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
die Gleichwertigkeit auf Antrag festzustellen. Sofern des Abkommens über den Europäischen Wirt-
keine umfassende Gleichwertigkeit der Genehmi- schaftsraum anerkannt werden, sofern sie den
gung besteht, kann die Feststellung der Gleichwer- Nachweisen gleichwertig sind, die nach dem Strah-
tigkeit inhaltlich beschränkt und zur Gewährleistung lenschutzgesetz erforderlich sind.
des Strahlenschutzes mit Auflagen verbunden wer-
den. Hat die zuständige Behörde die Gleichwertig- (5) § 97 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung
keit festgestellt, so gilt im Gebiet des Festlands- ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem
sockels die von dem anderen Staat erteilte Geneh- Einsatz auf Plattformen die Betriebsanleitung in
migung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen deutscher Sprache oder in der Sprache gefasst sein
ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Gleichwertig- muss, die als Verkehrssprache für die Plattform ge-
keit als Genehmigung im Sinne des Strahlenschutz- mäß § 20 Absatz 1 festgelegt wurde.“
gesetzes. Die zuständige Behörde kann den in Satz 3 2. In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d
genannten Zeitraum, jeweils auf Antrag, höchstens werden die Wörter „der Strahlenschutzverordnung“
zweimal um jeweils bis zu vier Wochen verlängern. durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes“ er-
setzt.
(2) Dem Antrag auf Feststellung der Gleichwer-
tigkeit nach Absatz 1 Satz 1 sind neben der Geneh-
migung des anderen Staates, soweit erforderlich, Artikel 13
weitere Unterlagen beizufügen, die deren Gleichwer- Änderung der
tigkeit mit der nach dem Strahlenschutzgesetz erfor- Atomrechtlichen
derlichen Genehmigung nachweisen. Mittels der in Deckungsvorsorge-Verordnung
Satz 1 genannten Unterlagen ist nachvollziehbar
darzulegen, dass In Anlage 2 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-
Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die
1. der Antragsteller oder Personen, die den ortsver- zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juni
änderlichen Einsatz leiten oder beaufsichtigen, 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird in
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz der ersten Zeile der Tabelle die Angabe „Anlage III“
besitzen, durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
2. Strahlenschutzbeauftragte in der notwendigen
Anzahl bestellt sind und ihnen die zur Erfüllung Artikel 14
ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse einge- Änderung der
räumt sind und Atomrechtlichen
3. an den Orten des beabsichtigten ortsveränder- Verfahrensverordnung
lichen Einsatzes die erforderlichen Ausrüstungen Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der
vorhanden und die Strahlenschutzmaßnahmen Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
getroffen sind, damit die Schutzvorschriften des (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20
Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutz- des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge-
verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 2034, 2036) eingehalten werden.
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e werden die
Die Genehmigung und die weiteren Unterlagen nach Wörter „im Sinne der §§ 49 und 50“ durch die Wörter
Satz 1 können ohne deutsche Übersetzung vorge- „im Sinne des § 104“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2199
2. In § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe Artikel 17
„§ 47 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“
Änderung der
ersetzt.
Kostenverordnung
zum Atomgesetz
Artikel 15
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-
Änderung der zember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Arti-
Atomrechtlichen kel 24 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)
Zuverlässigkeits- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
überprüfungs-Verordnung 1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 81 Satz 2“ durch die
Angabe „§ 81 Satz 3“ ersetzt.
Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zu-
letzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 81 Satz 2“ durch
(BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt die Angabe „§ 81 Satz 3“ ersetzt.
geändert: b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 181“ durch die
Angabe „§ 185“ ersetzt.
1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Einsatzpersonal, das im inneren Sicherungsbe- Artikel 18
reich unbeaufsichtigt Arbeiten an zu schützen- Änderung der
den Anlagenteilen oder an Sicherungssystemen
Atomrechtlichen
ausführt; für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Ab-
satz 3 des Atomgesetzes nur, solange in der Sicherheitsbeauftragten-
Anlage neben aktivierten oder kontaminierten und Meldeverordnung
Anlagenteilen Kernbrennstoffe vorhanden sind.“ Die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und
Meldeverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I
2. § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
S. 1766), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
„(5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den vom 8. Juni 2010 (BGBl. I S. 755) geändert worden ist,
Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich die zustän- wird wie folgt geändert:
dige Behörde nur ein Führungszeugnis für Behörden 1. § 1 wird wie folgt geändert:
nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregisters vor-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
legen. In Einzelfällen, in denen es der Schutz gegen
Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter erfordert, „(2) Für folgende Aufbewahrungen, Anlagen
kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 und Einrichtungen gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Ab-
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 2 durchfüh- satz 2 und § 12:
ren.“ 1. Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes,
2. Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des
Artikel 16 Atomgesetzes,
3. Anlagen nach § 9b des Atomgesetzes und die
Änderung der
Schachtanlage Asse II sowie
Atomrechtlichen
Abfallverbringungsverordnung 4. Einrichtungen mit einer Genehmigung zur
Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung
Die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle,
vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt durch mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle ge-
Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I ordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atom-
S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des
Strahlenschutzgesetzes.“
1. § 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Genehmigungs- und „(3) Diese Verordnung gilt nicht
Anzeigeerfordernisse“ durch die Wörter „Geneh-
1. für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstof-
migungs-, Anzeige- und Anmeldeerfordernisse“
fen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermi-
ersetzt.
scher Dauerleistung nicht überschreitet, so-
b) Satz 2 wird wie folgt geändert: wie
aa) Die Angabe „§ 19“ wird durch die Angabe 2. für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3
„§ 12“ ersetzt. des Atomgesetzes, für Einrichtungen mit ei-
ner Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung
bb) Die Wörter „Anzeige nach § 20“ werden durch oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als ra-
die Wörter „Anmeldung nach § 13“ ersetzt. dioaktive Abfälle mit dem Ziel, diese radio-
aktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach
2. In § 3 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Anlage III“ § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1
durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt. Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, sofern
3. In § 5 Absatz 3 wird die Angabe „§ 22“ durch die a) kein Kernbrennstoff in der Anlage vorhan-
Angabe „§ 15“ ersetzt. den ist und
2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
b) das verbliebene Aktivitätsinventar bei offe- 5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
nen radioaktiven Stoffen nicht mehr als
das 107fache und bei umschlossenen ra- a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „An-
dioaktiven Stoffen nicht mehr als das lage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „An-
1010fache der Freigrenzen nach Anlage 4 lage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ ersetzt.
Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzver- b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die
ordnung beträgt.“ Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99
Absatz 1“ ersetzt.
„Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer
Anlage nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes (Be- c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
treiber) hat für die Dauer des Betriebs der Anlage aa) In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter „Kör-
bis zur Erteilung einer Genehmigung zur Stilllegung perdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ durch
der Anlage nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes die Wörter „effektiven Dosis nach § 99
und darüber hinaus bis zur Kernbrennstofffreiheit Absatz 1“ ersetzt.
der Anlage einen kerntechnischen Sicherheitsbe-
auftragten (Sicherheitsbeauftragten) und dessen bb) In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort „Körper-
Vertreter schriftlich zu bestellen.“ dosen“ durch die Wörter „einer effektiven
Dosis“ und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1
3. § 6 wird wie folgt geändert: Satz 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“
ersetzt.
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5
„(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 6,
eingefügt:
§ 7 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder einer
Genehmigung oder eines Planfeststellungsbe- „1.5 Strahlenschutz von Personen
schlusses nach § 9b des Atomgesetzes, einer
Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Kriterium S 1.5.1
Stoffen in der Schachtanlage Asse II oder einer
Exposition einer beruflich exponierten Person,
Genehmigung nach § 9 des Atomgesetzes oder
die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78
§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutz-
des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, so-
gesetzes zur Lagerung, Bearbeitung oder Ver-
fern die Exposition nicht eine besonders zuge-
arbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive
lassene Exposition nach § 74 der Strahlen-
Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle
schutzverordnung darstellt.“
geordnet zu beseitigen (Meldepflichtiger) hat
Unfälle, Störfälle oder sonstige für die kerntech- e) In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils
nische Sicherheit bedeutsame Ereignisse (mel- die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch
depflichtige Ereignisse) der Aufsichtsbehörde die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ und
zu melden. jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2“
durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2“
(2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in
ersetzt.
den Anlagen 1 bis 7 aufgeführten Meldekriterien
erfüllen. Die zuständige Behörde kann in einer f) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die An-
Genehmigung oder einem Planfeststellungsbe- gabe „Anlage III“ durch die Angabe „Anlage 4“
schluss nach § 9b des Atomgesetzes oder einer ersetzt.
Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven
Stoffen in der Schachtanlage Asse II weitere 6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Meldekriterien festlegen, soweit diese geeignet
a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „An-
sind, bei einer entsprechenden Meldung solche
lage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „An-
Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Be-
lage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ ersetzt.
trieb zu erkennen, die mit hoher Wahrscheinlich-
keit einen Zustand der Einrichtung herbeiführen b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die
können, der sich gefahrbringend auf die Bevöl- Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“
kerung oder die Umgebung auswirkt oder bei durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99
dem dies zu besorgen ist.“ Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Behörde sowie c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
der für den Katastrophenschutz zuständigen Be-
hörde“ durch die Wörter „Behörde, der für den aa) In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter „Kör-
Katastrophenschutz zuständigen Behörde sowie perdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ durch
dem radiologischen Lagezentrum des Bundes die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Ab-
nach § 106 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt. satz 1“ ersetzt.
4. Der Wortlaut von § 12 wird wie folgt gefasst: bb) In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort „Körper-
dosen“ durch die Wörter „einer effektiven
„Die §§ 108 bis 110 der Strahlenschutzverord- Dosis“ und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1
nung finden im Anwendungsbereich dieser Verord- Satz 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“
nung keine Anwendung.“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2201
d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die
eingefügt: Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“
durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99
„1.5 Strahlenschutz von Personen
Absatz 1“ ersetzt.
Kriterium S 1.5.1 c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
Exposition einer beruflich exponierten Person, aa) In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter „Kör-
die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 perdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ durch
des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, so- die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Ab-
fern die Exposition nicht eine besonders zuge- satz 1“ ersetzt.
lassene Exposition nach § 74 der Strahlen-
bb) In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort „Körper-
schutzverordnung darstellt.“
dosen“ durch die Wörter „einer effektiven
e) In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils Dosis“ und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1
die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch Satz 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“
die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ und ersetzt.
jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2“ d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5
durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2“ eingefügt:
ersetzt.
„1.5 Strahlenschutz von Personen
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert: Kriterium S 1.5.1
a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „An- Exposition einer beruflich exponierten Person,
lage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „An- die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78
lage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ ersetzt. des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, so-
b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die fern die Exposition nicht eine besonders zuge-
Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ lassene Exposition nach § 74 der Strahlen-
durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 schutzverordnung darstellt.“
Absatz 1“ ersetzt. e) In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils
die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch
c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ und
aa) In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter „Kör- jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2“
perdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ durch durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2“
die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Ab- ersetzt.
satz 1“ ersetzt. f) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die An-
bb) In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort „Körper- gabe „Anlage III“ durch die Angabe „Anlage 4“
dosen“ durch die Wörter „einer effektiven ersetzt.
Dosis“ und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1 9. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
Satz 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“
a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „An-
ersetzt.
lage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „An-
d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 lage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ ersetzt.
eingefügt: b) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
„1.5 Strahlenschutz von Personen aa) In Kriterium S 1.1.1 werden die Wörter „Kör-
Kriterium S 1.5.1 perdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ durch
die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Ab-
Exposition einer beruflich exponierten Person, satz 1“ ersetzt.
die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 bb) In Kriterium E 1.1.1 wird das Wort „Körper-
des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, so- dosen“ durch die Wörter „einer effektiven
fern die Exposition nicht eine besonders zuge- Dosis“ und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1
lassene Exposition nach § 74 der Strahlen- Satz 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“
schutzverordnung darstellt.“ ersetzt.
e) In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils c) In Nummer 1.2 und Nummer 1.3 werden jeweils
die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch
die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ und die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ und
jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2“ jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2“
durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2“ durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2“
ersetzt. ersetzt.
f) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die An- d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5
gabe „Anlage III“ durch die Angabe „Anlage 4“ eingefügt:
ersetzt. „1.5 Strahlenschutz von Personen
8. Anlage 4 wird wie folgt geändert: Kriterium S 1.5.1
a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „An- Exposition einer beruflich exponierten Person,
lage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „An- die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78
lage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ ersetzt. des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, so-
2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
fern die Exposition nicht eine besonders zuge- e) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die An-
lassene Exposition nach § 74 der Strahlen- gabe „Anlage III“ durch die Angabe „Anlage 4“
schutzverordnung darstellt.“ ersetzt.
10. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt:
„Anlage 6
Meldekriterien für meldepflichtige
Ereignisse in Einrichtungen der Entsorgung radioaktiver Abfälle
nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes
Vorbemerkung
Die folgenden Meldekriterien gelten für Genehmigungen nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1
Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, welche die Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver
Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, zum Gegenstand
haben. Die Meldekriterien beziehen sich zu diesem Zweck auf erforderliche Einrichtungen und Handlungs-
schritte einschließlich der innerbetrieblichen Transporte.
1. Radiologie und Strahlenschutz
Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlen-
schutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete
Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutz-
verordnung führt oder
– die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben über-
schreitet.
Kriterium E 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständi-
gen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stun-
den freigesetzte Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutz-
verordnung führt oder
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
Kriterium E 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität
– zu einer effektiven Dosis führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 99 Absatz 1 der Strahlen-
schutzverordnung betragen, oder
– mehr als 10 Prozent der in der Zulassung festgelegten maximal zulässigen Aktivitätsabgaben im
Kalenderjahr beträgt.
Kriterium N 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
Kriterium S 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich
gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.
Kriterium E 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass
– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich
gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-
den überschreitet oder
– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2203
1.3 Kontamination
Kriterium E 1.3.1
Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4
Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel
mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
Kriterium N 1.3.1
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem
Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundert-
fache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte
Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung
und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-
schreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
Kriterium E 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte
Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung
und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-
schreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
1.5 Strahlenschutz von Personen
Kriterium S 1.5.1
Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strah-
lenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach
§ 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.
2. Technik und Betrieb
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder
Einrichtungen
Kriterium N 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-
heitstechnisch wichtigen Einrichtung.
Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle
– in den sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen, die in weniger als 24 Stunden oder
innerhalb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten beho-
ben werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,
– der sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorge-
sehen sind, sofern das jeweilige Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,
– geringeren Ausmaßes an einzelnen Komponenten des bautechnischen Brandschutzes sowie der Aus-
fall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbekämpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.
Kriterium N 2.1.2
Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch
wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.
2.2 Sonstige sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse
Kriterium N 2.2.1
Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Technik oder des
Betriebes.
Kriterium N 2.2.2
Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.
2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Kriterium N 2.2.3
Sonstige sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse im Zusammenhang mit Konditionierung, Hand-
habung, Transport und Lagerung radioaktiver Abfälle.
3. Einwirkungen von außen und interne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
Kriterium S 3.1.1
Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitz-
schlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch bei-
spielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifende Brände, Bergschä-
den oder einen Flugzeugabsturz, sodass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbrin-
gend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.1.1
Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitz-
schlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch bei-
spielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifenden Brände, Bergschä-
den oder einen Flugzeugabsturz, sofern der Umgang mit radioaktiven Abfällen nur mit einer zusätzlichen,
bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.
3.2 Einrichtungsinterne Ereignisse
Kriterium S 3.2.1
Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder
sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahr-
bringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.2.1
Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder
sonstige Einwirkung von innen, sofern der Umgang mit radioaktiven Abfällen nur mit einer zusätzlichen,
bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.
Kriterium N 3.2.1
Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, chemische Reaktion, Überflutung oder sons-
tige Einwirkung von innen in einem Raum oder Bereich der Einrichtung, in dem radioaktive Abfälle mit
einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vor-
handen sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.
Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instand-
haltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung
bei der Brandbekämpfung wirksam war.
Anlage 7
Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse
in nach § 9b des Atomgesetzes zugelassenen Anlagen und der Schachtanlage Asse II
Vorbemerkung:
Die Meldekriterien gelten für Endlager nach § 9b AtG und die Schachtanlage Asse II. Sie beziehen sich zu
diesem Zweck auf Handlungsschritte, Einrichtungsgegenstände und technische Gerätschaften, die im Zusam-
menhang mit der sicheren Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der genannten Einrichtungen erforder-
lich sind, einschließlich des Umgangs nach § 9 AtG oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG mit den radio-
aktiven Abfällen, deren Lagerung und innerbetriebliche Transporte. Die Kriterien erfassen auch den Umgang
bei der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II.
1. Radiologie und Strahlenschutz
Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlen-
schutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete
Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutz-
verordnung führt oder
– die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben über-
schreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2205
Kriterium E 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die maximal zulässigen
Aktivitätsabgaben überschreitet.
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24
Stunden freigesetzte Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutz-
verordnung führt oder
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
Kriterium E 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe mit der Abluft in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die frei-
gesetzte Aktivität
– zu einer effektiven Dosis führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 99 Absatz 1 der Strahlen-
schutzverordnung beträgt, oder
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Ak-
tivitätsabgaben beträgt.
Kriterium N 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
Kriterium S 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekenn-
zeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.
Kriterium E 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich
gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-
den überschreitet oder
– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
1.3 Kontamination
Kriterium E 1.3.1
Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4
Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel
mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung be-
trägt.
Kriterium N 1.3.1
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem
Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundert-
fache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen durch Verschleppung aus der Anlage in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte
Aktivität das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung
und das Hundertfache eines Wertes der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
überschreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
Kriterium E 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte
Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung
und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-
schreitet, oder
2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
1.5 Strahlenschutz von Personen
Kriterium S 1.5.1
Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des
Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition
nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.
2. Technik und Betrieb
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder
Einrichtungen
Kriterium S 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-
heitstechnisch wichtigen Einrichtung, die zu einem Anlagenzustand geführt hat, der sich unmittelbar oder
mittelbar auf Personen oder die Umgebung Gefahr bringend ausgewirkt hat oder dies zu besorgen ist.
Kriterium E 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-
heitstechnisch wichtigen Einrichtung, bei deren Eintreten der Betrieb der Anlage aus sicherheitstechni-
schen Gründen nicht fortgeführt werden kann.
Kriterium N 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-
heitstechnisch wichtigen Einrichtung der Anlage, bei deren Eintreten der bestimmungsgemäße Betrieb
eingeschränkt fortgeführt werden kann.
Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle
– in den sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden behoben werden, oder
Ausfälle dieser Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind, sofern das jeweilige
Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist, oder
– geringeren Ausmaßes an einzelnen Komponenten des bautechnischen Brandschutzes sowie der Aus-
fall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbekämpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.
Kriterium N 2.1.2
Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch
wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.
Kriterium N 2.1.3
Sicherheitstechnisch relevante Ereignisse bei innerbetrieblichem Transport, Handhabung, Lagerung be-
trieblicher radioaktiver Abfälle oder radioaktiver Stoffe.
Kriterium N 2.1.4
Undichtigkeiten oder Leckagen von Rohrleitungen, Tanks oder Verschlüssen von Einlagerungshohlräu-
men, wenn dadurch die in der Zulassung oder der Strahlenschutzverordnung festgelegte Aktivitätswerte
überschritten werden.
Kriterium E 2.1.3
Lösungseinbrüche unter Tage, erhebliche Zunahme der Lösungsaustritte, Auftreten bisher nicht erfasster
Lösungsaustritte, sofern eine sicherheitstechnische Relevanz nicht ausgeschlossen werden kann, signi-
fikante Änderung der chemischen Zusammensetzung von Lösungsaustritten mit Deckgebirgslösungsan-
teilen.
2.2 Sonstige meldepflichtige Ereignisse, so dass ein bestimmungsgemäßer Anlagenbetrieb nicht
weitergeführt werden kann oder es zu einer Betriebsunterbrechung der Anlage oder einer Teilan-
lage gekommen ist oder kommen kann
Kriterium E 2.2.1
– Absturz eines Behälters, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltproduktlösungen beladen ist,
oder
– Absturz einer schweren Last auf einen Behälter, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spalt-
produktlösungen beladen ist.
Kriterium N 2.2.1
Sonstiges Ereignis im Zusammenhang mit Handhabung, Transport und Lagerung radioaktiver Abfälle.
Kriterium N 2.2.2
Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von in der Zulassung oder behördlich festgelegten Werten
der Anlagentechnik oder des Betriebes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2207
Kriterium N 2.2.3
Brände, Verpuffungen, Explosionen, Freisetzung von nicht radioaktiven Gefahrstoffen unter Tage, die zu
einer Räumung von Anlagenbereichen geführt haben.
Kriterium E 2.2.3
Brände, Verpuffungen, Explosionen, Freisetzung von nicht radioaktiven Gefahrstoffen über Tage, die sich
auf die Sicherheit der unter Tage Beschäftigten auswirken oder die öffentliche Sicherheit gefährden.
Kriterium E 2.2.4
Zerstörung von Grubenbauten.
Kriterium E 2.2.5
Bergbauschäden, wenn dadurch das Strahlenschutzregime negativ beeinflusst wird oder werden kann.
Kriterium E 2.2.6
– Tagesbrüche und erhebliche Senkungen über Tage.
– Bewegungsvorgänge an der Erdoberfläche außerhalb des Erwartungsbereichs.
Kriterium E 2.2.7
Gasausbrüche und Gasaustritte unter Tage.
3. Einwirkungen von außen und interne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
Kriterium S 3.1.1
Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitz-
schlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch bei-
spielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifende Brände, Bergschä-
den oder einen Flugzeugabsturz, so dass ein Zustand der Anlage eingetreten ist, der sich gefahrbringend
auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.1.1
Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitz-
schlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch bei-
spielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifenden Brände, Bergschä-
den oder einen Flugzeugabsturz, so dass der Betrieb der Anlage oder eines Anlagenteils aus sicherheits-
technischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.
3.2 Anlageninterne Ereignisse
Kriterium S 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige
Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Anlage eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die
Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion oder sonstige Einwirkung
von innen, so dass der Betrieb der Anlage oder eines Anlagenteils aus sicherheitstechnischen Gründen
nicht fortgeführt werden kann.
Kriterium N 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion oder sonstige Einwirkung
von innen in einem Bereich der Anlage, in dem radioaktive Abfälle mit einer Aktivität oberhalb der Werte
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine
sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.
Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instand-
haltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung
bei der Brandbekämpfung wirksam war.“
Artikel 19 ist, werden die Wörter „§ 71 Absatz 1 Satz 1“ durch die
Wörter „§ 167 Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
Änderung der
Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt Artikel 20
In § 27 Absatz 4a Satz 3 der Gefahrgutverordnung Inkrafttreten,
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung Außerkrafttreten
der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I
S. 711, 993), die durch Artikel 2a der Verordnung vom (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) geändert worden bis 4 am 31. Dezember 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten
2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (2) Artikel 1 Anlage 8 Teil F Nummer 3 tritt am 1. Ja-
(BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Ar- nuar 2021 in Kraft.
tikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I
(3) Artikel 4 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
S. 114, 1222, 1676) geändert worden ist, und die Rönt-
31. Dezember 2020 in Kraft. Artikel 4 § 3 Absatz 3
genverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
Satz 3, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9
vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die zuletzt durch
Absatz 1 treten am 31. Dezember 2021 in Kraft.
Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, außer Kraft. (4) Artikel 17 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. November 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer