2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018
Gesetz
zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 27. November 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 11. Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder
Nebenwohnung),
Artikel 1
12. Datum des Beziehens der Wohnung,
Änderung des
Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 13. Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
Nach § 9 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 14. Datum der Anmeldung,
vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388) wird folgender § 9a
eingefügt: 15. Datum des Wohnungsstatuswechsels,
16. Datum der letzten Eheschließung oder Begründung
„§ 9a der letzten Lebenspartnerschaft,
Datenübermittlung, 17. Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letz-
Qualitätsprüfung und Programmentwicklung ten Lebenspartnerschaft,
(1) Zur Prüfung der Übermittlungswege und der
Qualität der zum Zensus 2021 zu übermittelnden Daten 18. Information über freiwillige Anmeldung im Melde-
aus den Melderegistern sowie zum Test und zur Weiter- register,
entwicklung der Programme für die Durchführung des 19. Datum des Zuzugs aus dem Ausland,
Zensus 2021 übermitteln die nach Landesrecht für das
Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Äm- 20. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtli-
tern der Länder zum Stichtag 13. Januar 2019 elektro- chen Religionsgesellschaft.
nisch die Daten nach Absatz 2 bis 4 innerhalb der auf (3) Zu übermitteln sind für jede gemeldete Person
den Stichtag folgenden vier Wochen. Umfasst sind die zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:
Daten
1. aller zum Stichtag gemeldeten Personen, 1. Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zuge-
zogen ist,
2. derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am
13. Oktober 2018 verstorben oder weggezogen sind 2. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
und deren Abmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im
3. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht
Melderegister eingetragen war, sowie
und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des
3. derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am Lebenspartners,
13. Oktober 2018 geboren oder zugezogen sind und
deren Anmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im 4. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht
Melderegister eingetragen war. und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder
sowie
(2) Zu übermitteln sind für jede gemeldete und abge-
meldete Person nach Absatz 1 Daten zu folgenden 5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ord-
Merkmalen: nungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter.
1. Ordnungsmerkmal im Melderegister, (4) Zu übermitteln sind für jede innerhalb des Zeit-
2. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vor- raums vom 13. Juli 2018 bis 13. Januar 2019 abgemel-
namen vor Änderung, Doktorgrad, dete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:
3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und An- 1. Sterbedatum,
schriftenzusätze, Vorname und Name des Woh-
nungsinhabers, 2. Datum des Auszugs aus der Wohnung,
4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeinde- 3. Datum der Abmeldung.
schlüssel,
(5) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen
5. Geburtsdatum, die Daten auf Vollzähligkeit. Das Statistische Bundes-
6. Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörig- amt darf unmittelbar nach Eingang die Daten für die in
keitsbezeichnungen, Absatz 1 genannten Zwecke verarbeiten. Eine Verarbei-
tung der Daten zu anderen als der in Absatz 1 genann-
7. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
ten Zwecken ist ausgeschlossen.
8. Geschlecht,
(6) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit
9. Staatsangehörigkeiten, sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zwei
10. Familienstand, Jahre nach dem Stichtag.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018 2011
Artikel 2 der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
Änderung des S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden
ist, wird nach der Angabe
Das Zweite Dopingopfer-Hilfegesetz vom 28. Juni
2016 (BGBl. I S. 1546), das durch Artikel 3 des Geset- „Ministerialdirektor
zes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2206) geändert worden – als Stellvertretender Chef des Presse- und Infor-
ist, wird wie folgt geändert: mationsamtes der Bundesregierung –
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „10,5 Millionen – als Stellvertretender Sprecher der Bundesre-
Euro“ durch die Wörter „13,65 Millionen Euro“ er- gierung –“
setzt.
die Angabe
2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2018“
„– als der leitende Beamte beim Beauftragten der
durch die Angabe „31. Dezember 2019“ ersetzt.
Bundesregierung für Kultur und Medien –“
Artikel 3 eingefügt.
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 4
In Anlage I, Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe Inkrafttreten
B 10“ des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. November 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018
Zweites Gesetz
zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
Vom 27. November 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- nis“ durch die Wörter „die kurzzeitige Verlänge-
sen: rung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses“
ersetzt.
Artikel 1 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Seearbeitsgesetzes
Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I „Das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis
S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des wird als
Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2569) ge- 1. amtlich anerkanntes vorläufiges Seear-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: beitszeugnis oder
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 131 2. amtlich anerkannte kurzzeitige Verlänge-
das Wort „Kurzzeitzeugnis“ durch die Wörter „kurz- rung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnis-
zeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeits- ses nach Absatz 2
zeugnisses“ ersetzt.
ausgestellt und tritt jeweils an die Stelle eines
2. § 119 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: vorläufigen Seearbeitszeugnisses oder einer
„(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die So- kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit eines
zialeinrichtungen in inländischen Häfen einen jähr- Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2.“
lichen Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro bb) In Satz 3 wird das Wort „Kurzzeitzeugnisses“
aus Mitteln des Bundes. Jede Sozialeinrichtung hat durch die Wörter „einer kurzzeitigen Verlän-
einen anteiligen Anspruch in gleicher Höhe aus dem gerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeug-
Gesamtbetrag nach Satz 1. Zuständige Behörde für nisses nach Absatz 2“ ersetzt.
die Gewährung der Leistung ist die Berufsgenossen-
schaft. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
les bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der aa) Nach den Wörtern „Das vorläufige See-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere arbeitszeugnis“ werden das Komma und die
zur Gewährung des Gesamtbetrages, insbesondere Wörter „das Kurzzeitzeugnis“ gestrichen und
die Verteilungsgrundsätze sowie das Antragsverfah- werden nach der Angabe „Absatz 3“ die Wör-
ren und die Leistungsgewährung.“ ter „Satz 2 Nummer 1“ eingefügt.
3. § 131 wird wie folgt geändert: bb) Folgender Satz wird angefügt:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kurzzeitzeug- „Die kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit
nis“ durch die Wörter „kurzzeitige Verlängerung eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2
der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses“ ersetzt. und das amtlich anerkannte Seearbeitszeug-
b) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die nis nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 gelten
Wörter „ein Seearbeitszeugnis als Kurzzeitzeug- vorbehaltlich des Absatzes 5 längstens für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018 2013
fünf Monate ab dem Tag des Ablaufs des be- Artikel 2
stehenden Zeugnisses.“ Inkrafttreten
4. In § 136 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Kurzzeitzeugnisses“ durch die Wörter „der kurzzeiti- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
gen Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeits- (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2019 in
zeugnisses“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. November 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018
Gesetz
zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie
über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten
Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung*
Vom 28. November 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Diese Befugnis umfasst auch Illustrationen jeder Art,
sen: die in Sprach- oder Musikwerken enthalten sind.
Vervielfältigungsstücke dürfen nur von Werken er-
Artikel 1 stellt werden, zu denen der Mensch mit einer Seh-
Änderung des oder Lesebehinderung rechtmäßigen Zugang hat.
Urheberrechtsgesetzes (2) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinde-
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 rung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geisti-
zes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) geändert gen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Sinnesbe-
worden ist, wird wie folgt geändert: einträchtigung auch unter Einsatz einer optischen
Sehhilfe nicht in der Lage sind, Sprachwerke ge-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45a nauso leicht zu lesen, wie dies Personen ohne eine
durch die folgenden Angaben ersetzt: solche Beeinträchtigung möglich ist.
„§ 45a Menschen mit Behinderungen
§ 45c
§ 45b Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinde-
rung Befugte Stellen;
Vergütung; Verordnungsermächtigung
§ 45c Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungser-
mächtigung (1) Befugte Stellen dürfen veröffentlichte Sprach-
werke, die als Text oder im Audioformat vorliegen,
§ 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragli- sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der
che Nutzungsbefugnis“. Musik vervielfältigen, um sie ausschließlich für Men-
2. § 45a wird wie folgt geändert: schen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein
barrierefreies Format umzuwandeln. § 45b Absatz 1
a) In der Überschrift werden die Wörter „Behinderte Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-
hinderungen“ ersetzt. (2) Befugte Stellen dürfen nach Absatz 1 her-
gestellte Vervielfältigungsstücke an Menschen mit
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere be-
„(3) Für die Nutzung von Sprachwerken und fugte Stellen verleihen, verbreiten sowie für die
grafischen Aufzeichnungen von Werken der Mu- öffentliche Zugänglichmachung oder die sonstige
sik zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder öffentliche Wiedergabe benutzen.
Lesebehinderung sind die Absätze 1 und 2 nicht
(3) Befugte Stellen sind Einrichtungen, die in ge-
anzuwenden, sondern ausschließlich die §§ 45b
meinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrie-
bis 45d.“
refreien Lese- und Informationszugang für Men-
3. Nach § 45a werden die folgenden §§ 45b bis 45d schen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Ver-
eingefügt: fügung stellen.
„§ 45b (4) Für Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2 hat
Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemes-
senen Vergütung. Der Anspruch kann nur durch eine
(1) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinde-
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
rung dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als
Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
Aufzeichnungen von Werken der Musik zum eigenen braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsver-
Gebrauch vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Be-
um sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln. zug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln:
1. deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nut-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1564 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017
zungen nach den Absätzen 1 und 2,
über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheber- 2. deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim
rechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und
sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder Deutschen Patent- und Markenamt,
anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 3. die Aufsicht des Deutschen Patent- und Marken-
2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber-
rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesell- amts über die Einhaltung der Pflichten nach Num-
schaft (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 6). mer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018 2015
sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaften- a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 wird wie folgt
gesetzes. gefasst:
„2. § 45a (Menschen mit Behinderungen),
§ 45d
Gesetzlich erlaubte 3. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebe-
Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis hinderung),
Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c 4. § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verord-
erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsbe- nungsermächtigung),
rechtigten beschränken oder untersagen, kann sich 5. § 47 (Schulfunksendungen),“.
der Rechtsinhaber nicht berufen.“
4. § 62 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1
und 2 gelten nicht,“ durch die Wörter „Mit Aus-
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: nahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4
„(4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c gelten die Absätze 1 und 2 nicht,“ ersetzt.
sind solche Änderungen zulässig, die für die Her-
stellung eines barrierefreien Formats erforderlich Artikel 2
sind.“
Inkrafttreten
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
5. Dem § 87c wird folgender Absatz 3 angefügt: Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2019 in Kraft. In Artikel 1 Nummer 3 tritt
„(3) Die §§ 45b bis 45d gelten entsprechend.“ § 45c Absatz 5 am Tag nach der Verkündung dieses
6. § 95b wird wie folgt geändert: Gesetzes in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. November 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018
Gesetz
über Leistungsverbesserungen
und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)
Vom 28. November 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. § 59 wird wie folgt geändert:
sen:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Versicherte
das 65. Lebensjahr“ durch die Wörter „die ver-
Artikel 1 sicherte Person das 67. Lebensjahr“ ersetzt.
Änderung des
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt- „des Versicherten“ durch die Wörter „der
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, versicherten Person“ ersetzt.
3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom bb) In Satz 2 wird die Angabe „65“ durch die
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, Angabe „67“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„(3) Hat die verstorbene versicherte Person
a) Die Angabe zu § 255e wird wie folgt gefasst: eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfol-
„ § 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom genden Hinterbliebenenrente eine Zurech-
1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025“. nungszeit nicht zu berücksichtigen.“
b) Die Angabe zu § 255f wird wie folgt gefasst: 4. § 70 wird wie folgt geändert:
„ § 255f Verordnungsermächtigung“. a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
c) Die Angabe zu § 255f wird wie folgt gefasst: fügt:
„ § 255f (weggefallen)“. „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wer-
d) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst: den Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer
Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20
„ § 255g Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli
2026“. 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.“
e) Die Angabe zu § 276b wird wie folgt gefasst:
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„ § 276b (weggefallen)“.
„Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich
f) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst: (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem
„ § 287 Beitragssatzgarantie bis 2025“. 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraus-
g) Die Angabe zu § 287a wird wie folgt gefasst: sichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach
Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt
„ § 287a Sonderzahlungen des Bundes in den und an die Stelle der tatsächlich erzielten bei-
Jahren 2022 bis 2025“. tragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tat-
2. § 56 Absatz 2 Satz 8 und 9 wird durch die folgen- sächlich erzielte Arbeitsentgelt.“
den Sätze ersetzt:
5. § 89 wird wie folgt geändert:
„Haben die Eltern eine übereinstimmende Er-
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze
klärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit
angefügt:
dem Elternteil zugeordnet, der das Kind über-
wiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende „Ist eine Rente gezahlt worden und wird für
Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt denselben Zeitraum eine höhere oder rang-
die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlecht- höhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über
lichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom
oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder Beginn der laufenden Zahlung der höheren
wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht
Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhö-
hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 rung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches),
nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu zur Rücknahme eines rechtswidrigen begüns-
gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel tigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten
zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der Buches) und zur Aufhebung eines Verwal-
erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zu- tungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung
zuordnen ist.“ der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018 2017
Für den Zeitraum des Zusammentreffens der genden Sozialversicherungsbeiträge. Die Stan-
Rentenansprüche bis zum Beginn der laufen- dardrente ist die Regelaltersrente aus der all-
den Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch gemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgelt-
auf die höhere oder ranghöhere Rente nach punkten, die sich unter Zugrundelegung des
Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres
anderer Leistungsträger bis zur Höhe der ge- geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf
zahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente Monate berechnet. Die von den Rentnerinnen
als erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Er- und Rentnern zu tragenden Sozialversiche-
stattungsansprüchen anderer Leistungsträger rungsbeiträge berechnen sich, indem die Stan-
verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der dardrente des betreffenden Kalenderjahres mit
höheren oder ranghöheren Rente ist nur aus- der Summe des von den Rentnerinnen und
zuzahlen, soweit er die niedrigere oder rang- Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitrags-
niedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die satzanteils sowie des Anteils des durchschnitt-
vom Rentenversicherungsträger anderen Leis- lichen Zusatzbeitragssatzes zur Krankenver-
tungsträgern zu erstattenden Beträge zusam- sicherung und des Beitragssatzes zur Pflege-
men mit der niedrigeren oder rangniedrigeren versicherung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des
Rente den Betrag der höheren oder rang- Elften Buches des betreffenden Kalenderjahres
höheren Rente, wird der übersteigende Betrag vervielfältigt wird. Das verfügbare Durch-
nicht von den Versicherten zurückgefordert.“ schnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres
b) Den Absätzen 2 und 3 wird jeweils folgender wird ermittelt, indem das verfügbare Durch-
Satz angefügt: schnittsentgelt des Vorjahres mit der für die
Rentenanpassung maßgebenden Veränderung
„Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“ der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer
6. In § 127 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör- (§ 68 Absatz 2) und der Veränderung der Net-
tern „für Versicherte ist“ die Wörter „der Träger“ toquote des jeweiligen Kalenderjahres gegen-
eingefügt. über dem Vorjahr angepasst wird. Die Netto-
quote des jeweiligen Kalenderjahres wird er-
7. In § 149 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „die
mittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom
Gleitzone“ durch die Wörter „den Übergangsbe-
Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im
reich“ ersetzt.
Bundesanzeiger nach § 163 Absatz 10 Satz 5
8. § 154 wird wie folgt geändert: bekannt gegebenen Gesamtsozialversiche-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: rungsbeitragssatzes des betreffenden Kalen-
derjahres abgezogen wird. Für die Bestim-
„(3) In der allgemeinen Rentenversicherung
mung des Sicherungsniveaus vor Steuern für
darf das Sicherungsniveau vor Steuern nach
das Jahr 2019 beträgt das verfügbare Durch-
Absatz 3a bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht
schnittsentgelt des Vorjahres 32 064 Euro. Die
unterschreiten und darf der Beitragssatz bis
Sätze 1 bis 5 sind für die Vorausberechnungen
zum Jahr 2025 20 Prozent nicht überschreiten.
des Sicherungsniveaus vor Steuern entspre-
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden
chend anzuwenden.“
Körperschaften geeignete Maßnahmen vor-
zuschlagen, wenn in der allgemeinen Renten- 9. § 163 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
versicherung in der mittleren Variante der a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
15-jährigen Vorausberechnungen des Renten-
versicherungsberichts aa) Die Wörter „der Gleitzone“ werden durch
die Wörter „des Übergangsbereichs“ er-
1. der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Pro- setzt.
zent überschreitet oder
bb) Die Angabe „850“ wird jeweils durch die
2. das Sicherungsniveau vor Steuern nach Angabe „1 300“ ersetzt.
Absatz 3a bis zum Jahr 2030 43 Prozent
unterschreitet. b) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.
Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden 9a. § 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Körperschaften geeignete Maßnahmen vor- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einnahmen“
schlagen, wenn sich zeigt, dass durch die För- die Wörter „und bei einer Beschäftigung im
derung der freiwilligen zusätzlichen Alters- Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten
vorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das
erreicht werden kann.“ Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- Absatz 10“ eingefügt.
fügt: b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„(3a) Das Sicherungsniveau vor Steuern für „Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet
das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältnis- der Rentenversicherungsträger bei Anträgen
wert aus der verfügbaren Standardrente und auf Altersrente die voraussichtlichen für die
dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen
jeweils betreffenden Kalenderjahres. Die ver- für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum
fügbare Standardrente des jeweiligen Kalen- bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate
derjahres ist die Standardrente, gemindert um nach den in den letzten zwölf Kalendermona-
die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tra- ten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018
und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar
(§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemel- 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die
deten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019
§ 163 Absatz 10.“ und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das
10. § 249 wird wie folgt geändert: Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „24“ durch die Bei Beginn der Rente
Anhebung
auf Alter
Angabe „30“ ersetzt. oder bei Tod der
um Monate Jahre Monate
Versicherten im Jahr
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
2020 1 65 9
aa) Die Angabe „nach § 307d“ wird durch die
Wörter „nach § 307d Absatz 1 Satz 1“ er-
2021 2 65 10
setzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: 2022 3 65 11
„Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalen-
dermonate nach Ablauf des Monats der 2023 4 66 0
Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag
an persönlichen Entgeltpunkten nach 2024 5 66 1
§ 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag
an persönlichen Entgeltpunkten nach 2025 6 66 2
§ 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
2026 7 66 3
Eine Kindererziehungszeit wird für den
maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zu-
2027 8 66 4
schlag an persönlichen Entgeltpunkten
nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wur-
2028 10 66 6
de, nicht angerechnet.“
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: 2029 12 66 8
„(8) Die Anrechnung einer Kindererzie-
hungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen 2030 14 66 10
1. ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat (4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit
nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235
für die versicherte Person für dasselbe Kind Absatz 2 Satz 2 und 3.
ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk-
ten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berück- (5) Hatte die verstorbene versicherte Person
sichtigen ist, zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine
2. ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist
nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente
für die versicherte Person für dasselbe Kind eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksich-
ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk- tigen, wie sie in der vorangegangenen Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerech-
ten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach
§ 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. net wurde.“
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Ver- 12. Nach § 255d werden die folgenden §§ 255e
sicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind und 255f eingefügt:
ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten „§ 255e
für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksich-
tigen ist oder zu berücksichtigen war.“ Niveauschutzklausel für
die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025
11. § 253a wird wie folgt gefasst:
„§ 253a Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli
2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen
Zurechnungszeit Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern
(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Er- nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in
werbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktu-
2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die elle Rentenwert so anzuheben, dass das Siche-
versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, en- rungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent
det die Zurechnungszeit mit Vollendung des beträgt.
62. Lebensjahres und drei Monaten.
(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Er- § 255f
werbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr Verordnungsermächtigung
2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die
versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, en- Die Bundesregierung hat durch Rechtsverord-
det die Zurechnungszeit mit Vollendung des nung mit Zustimmung des Bundesrates zum
65. Lebensjahres und acht Monaten. 1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor
Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen.“
(3) Beginnt eine Rente wegen verminderter Er-
werbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach 13. § 255f wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018 2019
14. § 255g wird wie folgt gefasst: dern. § 213 Absatz 6 ist entsprechend anzuwen-
„§ 255g den.“
18. In § 295 werden die Wörter „das Zweifache“
Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni 2026
durch die Angabe „das 2,5-Fache“ ersetzt.
Der Ausgleichsbedarf beträgt in der Zeit bis
19. In § 295a Satz 1 werden die Wörter „das Zwei-
zum 30. Juni 2026 1,0000. Eine Berechnung des
fache“ durch die Angabe „das 2,5-Fache“ ersetzt.
Ausgleichsbedarfs nach § 68a erfolgt in dieser
Zeit nicht.“ 20. § 307d wird wie folgt geändert:
14a. Dem § 256a Absatz 2 wird folgender Satz ange- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
fügt: aa) Nach dem Wort „wird“ werden die Wörter
„Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im „ab dem 1. Juli 2014“ eingefügt und wird
Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten nach dem Wort „wurde“ das Komma durch
Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Wort „und“ ersetzt.
das Arbeitsentgelt.“ bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
15. § 276b wird aufgehoben. „Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen
persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am
16. § 287 wird wie folgt gefasst:
30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente,
„§ 287 wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag
Beitragssatzgarantie bis 2025 von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für
ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes
(1) Überschreitet der Beitragssatz in der allge- Kind berücksichtigt, wenn
meinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025
nach § 158 20 Prozent, ist dieser abweichend 1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit
von § 158 auf höchstens 20 Prozent festzusetzen. wegen Kindererziehung für den 24. Ka-
Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenver- lendermonat nach Ablauf des Monats
sicherung ist bis zum Jahr 2025 abweichend von der Geburt angerechnet oder wegen
§ 158 auf mindestens 18,6 Prozent festzusetzen. § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde
Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2019 in der und
allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent 2. kein Anspruch nach den §§ 294
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung und 294a besteht.
24,7 Prozent. Die Voraussetzungen des Satzes 3 Num-
(2) Wenn bis zum Jahr 2025 mit einem Bei- mer 1 gelten als erfüllt, wenn
tragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 1. vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf
von 20 Prozent die Mittel der Nachhaltigkeitsrück- eine Rente bestand, in der für dasselbe
lage am Ende des Kalenderjahres, für welches der Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1
Beitragssatz zu bestimmen ist, den Wert der Min- berücksichtigt wird, und
destrücklage nach § 158 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 unter Berücksichtigung der Sonderzahlun- 2. für dasselbe Kind eine Berücksich-
gen nach § 287a voraussichtlich unterschreiten, tigungszeit wegen Kindererziehung für
ist der zusätzliche Bundeszuschuss nach § 213 den 24. Kalendermonat nach Ablauf
Absatz 3 für das betreffende Jahr so zu erhöhen, des Monats der Geburt für andere Ver-
dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage den sicherte oder Hinterbliebene nicht ange-
Wert der Mindestrücklage voraussichtlich errei- rechnet wird.“
chen. Der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Betrag nach Satz 1 ist der Ausgangsbetrag für die fügt:
Festsetzung des zusätzlichen Bundeszuschusses „(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem
für das folgende Kalenderjahr nach § 213 Ab- 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 ent-
satz 3. standen, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zu-
(3) Im Übrigen werden bis zum Jahr 2025 bei schlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kin-
der Festsetzung des Beitragssatzes in der allge- dererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992
meinen Rentenversicherung nach § 158 Absatz 1 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
und 2 die nach § 287a geleisteten Sonderzahlun- 1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit
gen des Bundes nicht berücksichtigt.“ wegen Kindererziehung für den 24. Kalen-
17. § 287a wird wie folgt gefasst: dermonat nach Ablauf des Monats der Ge-
burt angerechnet wurde und
„§ 287a
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a
Sonderzahlungen des besteht.
Bundes in den Jahren 2022 bis 2025
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 per-
Der Bund zahlt zusätzlich zu den Zuschüssen sönliche Entgeltpunkte.“
des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den
Kalenderjahren 2022 bis 2025 jeweils 500 Millio- c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
nen Euro an die allgemeine Rentenversicherung. „(2) Sind für Kindererziehungszeiten aus-
Die Beträge für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 schließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet
sind nach § 213 Absatz 2 Satz 1 bis 3 zu verän- worden, sind für den Zuschlag persönliche
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018
Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kinder- das Kind wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1
erziehungszeit oder Berücksichtigungszeit we- Nummer 1 oder Nummer 2 nicht erzogen werden
gen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 konnte. Dabei bleibt außer Betracht, dass bei einer
Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Ab- anderen Person für dasselbe Kind die Kindererzie-
satz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftli- hung anzurechnen oder zu berücksichtigen ist. Die
chen Rentenversicherung berücksichtigt wor- Anrechnung oder Berücksichtigung nach Satz 1
den, wird der Zuschlag an persönlichen Ent- lässt die Anrechnung oder Berücksichtigung der
geltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialge-
(Ost) mit 0,75 vervielfältigt.“ setzbuch für diejenige Person, die das Kind erzogen
d) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1“ hat, unberührt.
durch die Wörter „nach Absatz 1 oder nach (2) Eine Rente ist auf Antrag von Beginn an neu
Absatz 1a“ und die Wörter „nach den Absät- festzustellen und zu leisten, wenn Kindererziehung
zen 1 und 2“ durch die Wörter „nach den Ab- nach Absatz 1 Satz 1 anzurechnen oder zu berück-
sätzen 1 bis 2“ ersetzt. sichtigen ist und der Rentenbeginn vor dem 1. Ja-
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: nuar 2019 liegt.
(3) Für die Anrechnung oder Berücksichtigung
„(5) Bestand am 31. Dezember 2018 An-
von Kindererziehung gilt im Sinne von § 1 Absatz 1
spruch auf eine Rente und werden Zuschläge
als Verfolgter, wer in dem in § 1 Absatz 1 genannten
nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht be-
Zeitraum wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1
rücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar
Nummer 1 oder Nummer 2 als Elternteil nach § 56
2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung
Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen
buch ein Kind nicht erziehen konnte. § 1 Absatz 2
Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn
gilt entsprechend.“
1. nach dem zwölften Kalendermonat nach
2. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 oder
Ablauf des Monats der Geburt innerhalb
des § 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1, des
des jeweils längstens anrechenbaren Zeit-
§ 3 Absatz 1 oder des § 11a Absatz 3“ ersetzt.
raums die Voraussetzungen zur Anerken-
nung einer Kindererziehungszeit nach den 3. § 21 wird wie folgt geändert:
§§ 56 und 249 vorlagen und a) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein
2. für dasselbe Kind keine Kindererziehungs- Komma ersetzt.
zeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Komma und das Wort „sowie“ ersetzt.
Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeit- c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
raum zu berücksichtigen sind.
„7. Angaben zu Kindern, die infolge einer Verfol-
Sind die Kalendermonate der Erziehung der gung nach § 11a Absatz 3 nicht erzogen wer-
knappschaftlichen Rentenversicherung zuzu- den konnten.“
ordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalen-
dermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte 4. Nach § 22 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). Absatz 3 fügt:
gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Be- „(2a) Die Bescheinigung hat in den Fällen des
rücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung § 11a die folgenden Angaben zu enthalten:
anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem 1. die Feststellungen nach § 11a Absatz 3,
Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwie-
gend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Er- 2. die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe
ziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt nach § 4 nicht vorliegen,
die Zuordnung zur Mutter.“ 3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
Artikel 2 4. die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbre-
Änderung des chung der Kindererziehung.“
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes 5. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „zur Verfolgten-
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas- eigenschaft (§ 1 Abs. 1), zur Verfolgungszeit (§ 2
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I Abs. 1) und zur Verfolgung als Schüler (§ 3 Abs. 1)“
S. 1625), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes durch die Wörter „zur Verfolgteneigenschaft nach
vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert § 1 Absatz 1 oder § 11a Absatz 3, zur Verfolgungs-
worden ist, wird wie folgt geändert: zeit nach § 2 Absatz 1 und zur Verfolgung als Schü-
ler nach § 3 Absatz 1“ ersetzt.
1. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a Artikel 3
Kindererziehungszeiten Änderung des Gesetzes
(1) Für die Anrechnung oder Berücksichtigung über die Alterssicherung der Landwirte
von Kindererziehung gelten Verfolgungszeiten nach Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Zeiten der Erzie- vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
hung eines Kindes nach dem Sechsten Buch So- durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
zialgesetzbuch, wenn in diesen Verfolgungszeiten S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018 2021
1. § 19 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) In Absatz 1 wird die Angabe „65“ durch die An- Änderung des
gabe „67“ ersetzt. Vierten Buches Sozialgesetzbuch
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
„(4) Hat der verstorbene Versicherte eine Al- Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
tersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-
zu berücksichtigen.“ kel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 89 Absatz 1 Satz 3 bis 7 des Sechsten Buches 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 20
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“ das Wort „Gleitzone“ durch das Wort „Übergangs-
bereich“ ersetzt.
3. § 92a wird wie folgt gefasst:
2. § 20 wird wie folgt geändert:
„§ 92a
a) In der Überschrift wird das Wort „Gleitzone“
Zurechnungszeit
durch das Wort „Übergangsbereich“ ersetzt.
(1) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung
im Jahr 2018 oder verstirbt die versicherte Person b) Absatz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2018, endet „Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetz-
die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebens- buches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als ge-
jahres und drei Monaten. ringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1
(2) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung Nummer 1, die regelmäßig 1 300 Euro im Monat
im Jahr 2019 oder verstirbt die versicherte Person nicht übersteigen;“.
bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2019, endet 3. § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird
die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebens- wie folgt gefasst:
jahres und acht Monaten.
„c) in Fällen, in denen die beitragspflichtige Ein-
(3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung
nahme in der gesetzlichen Rentenversicherung
nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar
nach § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches be-
2031 oder verstirbt die versicherte Person bei einer
messen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne An-
Rente wegen Todes nach dem 31. Dezember 2019
wendung dieser Regelung zu berücksichtigen
und vor dem 1. Januar 2031, wird das Ende der Zu-
wäre,“.
rechnungszeit wie folgt angehoben:
Bei Beginn der Rente auf Alter Artikel 5
Anhebung
oder bei Tod der
um Monate
Versicherten im Jahr Jahre Monate Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
2020 1 65 9
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
2021 2 65 10 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3906) geändert
2022 3 65 11
worden ist, wird wie folgt geändert:
2023 4 66 0 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Gleit-
2024 5 66 1 zone“ durch die Wörter „des Übergangsbereichs“
ersetzt.
2025 6 66 2
2. § 8 Absatz 2 Nummer 5 und 5a wird aufgehoben.
2026 7 66 3 3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Gleit-
2027 8 66 4 zone“ durch die Wörter „des Übergangsbereichs“
ersetzt.
2028 10 66 6
Artikel 6
2029 12 66 8
Folgeänderungen
2030 14 66 10
(1) In § 344 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialge-
(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit setzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 87a. vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I
(5) Hat die verstorbene versicherte Person zum
S. 1147) geändert worden ist, werden die Wörter „der
Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente we-
Gleitzone“ durch die Wörter „des Übergangsbereichs“
gen Erwerbsminderung, ist bei einer nachfolgenden
ersetzt und die Wörter „Satz 1 bis 5 und 8“ gestrichen.
Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nur in-
soweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorange- (2) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
gangenen Rente wegen Erwerbsminderung ange- Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
rechnet wurde.“ 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 nuar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der
(BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt Verordnung vom 12. Juni 2018 (BGBl. I S. 840) geän-
geändert: dert worden ist, werden die Wörter „der Gleitzone“
1. In § 47 Absatz 1 Satz 8 werden die Wörter „der Gleit- durch die Wörter „des Übergangsbereichs“ ersetzt.
zone“ durch die Wörter „des Übergangsbereichs“ (6) In § 1 Absatz 1 Nummer 10 der Entgeltbeschei-
ersetzt. nigungsverordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I
2. In § 226 Absatz 4 werden die Wörter „der Gleitzone“ S. 2712), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. De-
durch die Wörter „des Übergangsbereichs“ ersetzt zember 2017 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist,
und werden die Wörter „Satz 1 bis 5 und 8 oder werden die Wörter „in der Gleitzone“ durch die Wörter
§ 276b“ gestrichen. „im Übergangsbereich“ ersetzt.
3. In § 249 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der (7) In § 5 Absatz 10 der Datenerfassungs- und
Gleitzone“ durch die Wörter „des Übergangsbe- -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
reichs“ ersetzt. machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die
(3) In § 66 Absatz 1 Satz 2 des Neunten Buches zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember
Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von 2017 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, werden die
Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember Wörter „der Gleitzone“ durch die Wörter „des Über-
2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 gangsbereichs“ ersetzt.
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „der Gleitzone“ Artikel 7
durch die Wörter „des Übergangsbereichs“ ersetzt.
Inkrafttreten
(4) In § 58 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches So-
zialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom (2) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 3 Nummer 2 tre-
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
werden die Wörter „der Gleitzone nach § 20 Abs. 2“
durch die Wörter „des Übergangsbereichs nach § 20 (2a) Artikel 1 Nummer 4, 7, 9, 9a, 14a und 15 und
Absatz 2“ ersetzt. Artikel 4 bis 6 treten am 1. Juli 2019 in Kraft.
(5) In § 16a Absatz 4 des Bundesversorgungsgeset- (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2019
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. November 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018 2023
Siebte Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Vom 27. November 2018
Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemein-
same Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) sowie,
jeweils in Verbindung mit der eingangs genannten Vorschrift, auf Grund des
§ 78 Absatz 3 Satz 3 und des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, die zuletzt durch Arti-
kel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert
worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1627), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 42 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zahlungsanordnung ist von dem zur Anordnung Befugten schrift-
lich oder im Wege IT-gestützter Verfahren zu erteilen.“
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „410 Euro“ durch die Angabe „800 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „150 Euro“ durch die Angabe
„250 Euro“ ersetzt.
3. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „150 Euro“ durch die Angabe „250 Euro“
ersetzt.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft, soweit nicht in Absatz 2
etwas Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. November 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019)
Vom 27. November 2018
Auf Grund §1
– des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Durchschnittsentgelte
Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbin- in der Rentenversicherung
dung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b
sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a und des (1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2017 be-
§ 255b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz- trägt 37 077 Euro.
buch – Gesetzliche Rentenversicherung –, von denen (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr
§ 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 2019 beträgt 38 901 Euro.
Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3057), § 68 Absatz 2 und § 159 zuletzt (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Num- buch wird entsprechend ergänzt.
mer 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2742) sowie § 228b, § 255b Absatz 2 und § 275a §2
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11, Nummer 19 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
Buchstabe b und Nummer 31 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019
– des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozial-
jährlich 37 380 Euro und monatlich 3 115 Euro.
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –,
dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buch- (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Ab-
stabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt
(BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 im Jahr 2019 jährlich 34 440 Euro und monatlich
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 2 870 Euro.
(BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung und auf Grund §3
– des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Beitragsbemessungs-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame grenzen in der Rentenversicherung
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas- (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 Jahr 2019
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), dessen § 18
durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich
2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, 80 400 Euro und monatlich 6 700 Euro,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr-
les: lich 98 400 Euro und monatlich 8 200 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018 2025
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7
wird für den Zeitraum „1. 1. 2019 – 31. 12. 2019“ um des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr
die Jahresbeträge ergänzt. 2019 beträgt 54 450 Euro.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen
im Jahr 2019 §5
1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich
Wert zur Umrechnung der Beitrags-
73 800 Euro und monatlich 6 150 Euro,
bemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr-
lich 91 200 Euro und monatlich 7 600 Euro. Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
wird für den Zeitraum „1. 1. 2019 – 31. 12. 2019“ um Jahr Umrechnungswert
die Jahresbeträge ergänzt.
„2017 1,1374“.
§4
Jahresarbeitsentgelt-
grenzen in der Krankenversicherung §6
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 Inkrafttreten
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr
2019 beträgt 60 750 Euro. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. November 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018
Dritte Verordnung
zur Änderung der Frequenzverordnung
Vom 27. November 2018
Auf Grund des § 53 Absatz 1 des Telekommunika- DIENST ÜBER SATELLITEN D532B“ ein Zeilenum-
tionsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der bruch und das Wort „MOBILFUNKDIENST“ einge-
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 50 des Gesetzes vom fügt.
3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, ver- 3. In Nummer 407 werden in der Spalte „Zuweisung an
ordnet die Bundesregierung nach Einbeziehung der von Funkdienste“ die Wörter „Erderkundungsfunkdienst
Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise: über Satelliten (Richtung Weltraum – Erde)“ durch
die Wörter „ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER
Artikel 1 SATELLITEN (Richtung Weltraum – Erde)“ ersetzt.
Änderung der
4. In Nummer 408 werden in der Spalte „Zuweisung an
Frequenzverordnung
Funkdienste“ die Wörter „Erderkundungsfunkdienst
Teil A Frequenzzuweisungen und Nutzungsbestim- über Satelliten (Richtung Weltraum – Erde)“ durch
mungen der Anlage Frequenzzuweisungstabelle für die Wörter „ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER
die Bundesrepublik Deutschland der Frequenzverord- SATELLITEN (Richtung Weltraum – Erde)“ ersetzt
nung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt und in der Spalte „Nutzung“ die Angabe „mil.“ durch
durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2017 die Angabe „ziv., mil.“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3733) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 5. In Nummer 409 wird in der Spalte „Nutzung“ die An-
gabe „mil.“ durch die Angabe „ziv., mil.“ ersetzt.
1. In Nummer 404 wird in der Spalte „Zuweisung an
Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-
Artikel 2
DIENST“ ein Zeilenumbruch und das Wort „MOBIL-
FUNKDIENST“ eingefügt. Inkrafttreten
2. In Nummer 405 wird in der Spalte „Zuweisung an Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. November 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018 2027
Zweite Verordnung
zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
Vom 29. November 2018
Auf Grund des § 45a Absatz 3 des Aufenthaltsgeset- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
zes, der durch Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzes vom aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Modul“
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) eingefügt worden durch die Wörter „einen Berufssprachkurs“
ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ersetzt.
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat: bb) In Satz 2 werden die Wörter „einem Modul“
durch die Wörter „einem Berufssprachkurs“
und die Wörter „das Modul“ durch die Wör-
Artikel 1
ter „den Berufssprachkurs“ ersetzt.
Änderung der 2. Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Deutschsprachförderverordnung
„(6) Über die Teilnahmeberechtigung von Perso-
Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai nen nach § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 entscheiden
2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die durch Artikel 1 der die Agenturen für Arbeit.“
Verordnung vom 14. März 2017 (BGBl. I S. 481) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Modul“ durch
1. § 4 wird wie folgt geändert:
das Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- b) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Modul“ durch
gefügt: das Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.
„Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Modulange-
Aufenthalt in Grenzgebieten zur Bundesrepublik bot“ durch die Wörter „Angebot an Berufs-
Deutschland liegt, können eine Teilnahmebe- sprachkursen“ ersetzt.
rechtigung für die berufsbezogene Deutsch-
sprachförderung erhalten, wenn die Vorausset- d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
zungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a „(6) Die die Teilnahmeberechtigung erteilende
vorliegen. Satz 4 gilt nur, wenn die Teilnahme- Stelle nach § 5 Absatz 1 und 2 übermittelt eine
berechtigung im Rahmen eines gemeinsamen Kopie der Teilnahmeberechtigung oder die in der
Projekts der Bundesagentur für Arbeit mit dem Teilnahmeberechtigung enthaltenen Daten an
Nachbarstaat, in dem der Wohnsitz oder ge- das Bundesamt.“
wöhnliche Aufenthalt der Person liegt, erteilt 4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Modulbe-
wird, bei dem der Nachbarstaat auch für Perso- ginns“ durch die Wörter „Beginns des Berufs-
nen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt sprachkurses“ ersetzt.
in der Bundesrepublik Deutschland vergleich-
bare Sprachfördermaßnahmen anbietet.“ 5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Spezialmodu-
len“ durch das Wort „Spezialberufssprachkur- aa) In Satz 1 werden die Wörter „das geeignete
sen“ ersetzt. Modul“ durch die Wörter „den geeigneten
Berufssprachkurs“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Modul“ durch das
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.
aaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende cc) In Satz 3 werden die Wörter „können da-
durch ein Komma ersetzt. bei berücksichtigt werden“ durch die Wör-
bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ter „sowie Teilnahmebescheinigungen nach
§ 15 Absatz 4 Satz 1 werden dabei berück-
„3. Beschäftigte, deren zu versteuern- sichtigt“ ersetzt.
des Jahreseinkommen den Betrag
von 20 000 Euro oder bei gemein- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sam Veranlagten 40 000 Euro nicht „(2) Mit Anmeldung von 15 Teilnahmeberech-
übersteigt.“ tigten für einen Berufssprachkurs soll dieser
Berufssprachkurs durchgeführt werden.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
6. § 9 wird wie folgt geändert:
„Personen nach Satz 2 Nummer 3, die die
Teilnahme an einem Berufssprachkurs ab- a) In der Überschrift wird das Wort „Moduls“ durch
brechen, haben einen Kostenbeitrag an das das Wort „Berufssprachkurses“ ersetzt.
Bundesamt zu leisten, es sei denn, sie ha- b) In Absatz 1 wird das Wort „Module“ durch das
ben den Abbruch nicht zu vertreten.“ Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018
c) In Absatz 2 wird das Wort „Modulbeginns“ durch 10. § 13 wird wie folgt geändert:
die Wörter „Beginns des Berufssprachkurses“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ersetzt.
„§ 13
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Spezialberufssprachkurse“.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Modulabbrüche“
durch die Wörter „Abbrüche von Berufs- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sprachkursen“ ersetzt. aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ein erfolgrei- „Spezialmodule“ durch das Wort „Spezial-
cher Abschluss des Moduls nicht mehr zu berufssprachkurse“ ersetzt.
erwarten“ durch die Wörter „der erfolgreiche
bb) In Satz 3 wird das Wort „Spezialmodule“
Abschluss des Berufssprachkurses gefähr-
durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“
det“ ersetzt.
ersetzt und die Angabe „bis 4“ gestrichen.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
cc) Folgender Satz wird angefügt:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt: „Der Stundenumfang der Spezialberufs-
sprachkurse nach Satz 1 Nummer 3 und 4
„Dies gilt auch für Teilnahmeberechtigte, die nur beträgt in der Regel je 400 Unterrichtsein-
deshalb keine Leistungen nach dem Asylbewer- heiten.“
berleistungsgesetz beziehen, weil sie Leistungen
nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bezie- c) In Absatz 2 wird das Wort „Spezialmodule“
hen.“ durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Module“ durch
das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt. 11. In § 14 Satz 1 wird das Wort „Basismodule“ durch
das Wort „Basisberufssprachkurse“ und das Wort
8. § 11 wird wie folgt geändert: „Spezialmodule“ durch das Wort „Spezialberufs-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: sprachkurse“ ersetzt.
„§ 11 12. § 15 wird wie folgt geändert:
Grundstruktur a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der berufsbezogenen Deutsch-
sprachförderung und Berufssprachkurse“. aa) In Satz 1 wird das Wort „Basismodule“
durch das Wort „Basisberufssprachkurse“
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Modulen“ und das Wort „Spezialmodule“ durch das
durch das Wort „Berufssprachkursen“ ersetzt. Wort „Spezialberufssprachkurse“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Modul“ durch bb) In Satz 2 wird das Wort „Spezialmodule“
das Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt. durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Module“ durch das b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Das
Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt. Modul“ durch die Wörter „Der Berufssprach-
bb) In Satz 4 wird das Wort „Modul“ durch das kurs“ ersetzt.
Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt. 13. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „Module der be-
e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Online-Modu- rufsbezogenen Deutschsprachförderung“ durch
len“ durch das Wort „Online-Berufssprach- das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.
kursen“ und das Wort „Modulen“ durch das 14. § 17 wird wie folgt geändert:
Wort „Berufssprachkursen“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
f) In Absatz 6 wird das Wort „Module“ durch das
Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden das Wort „Basismodule“
durch das Wort „Basisberufssprachkurse“
9. § 12 wird wie folgt geändert: und das Wort „Spezialmodule“ durch das
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Wort „Spezialberufssprachkurse“ ersetzt.
„§ 12 bb) In Satz 2 wird das Wort „Spezialmodule“
Basisberufssprachkurse“. durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“
ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Basismodule“ durch
das Wort „Basisberufssprachkurse“ ersetzt. cc) In Satz 3 werden das Wort „Spezialmodule“
durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
und das Wort „Module“ durch das Wort „Be-
„(2) Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der rufssprachkurse“ ersetzt.
Regel 400 Unterrichtseinheiten. Für Personen,
bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
ohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprü- „(3) Das Nähere zur Verwendung der Lehr-
fung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, um- und Lernmittel kann das Bundesamt in der Ab-
fassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1 rechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinhei- und in dem pädagogischen Rahmenkonzept
ten.“ nach § 14 festlegen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018 2029
15. § 18 wird wie folgt geändert: 17. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
ersetzt: Wörter „berufsbezogenen Sprachmodule“ durch
das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.
„Das Bundesamt legt fest, unter welchen Vo-
b) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§ 18
raussetzungen Lehrkräfte zusätzlich eine
Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1
Zusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache
bis 5“ und die Angabe „§ 18 Absatz 3“ durch die
oder Deutsch als Zweitsprache oder eine gleich-
Angabe „§ 18 Absatz 6“ ersetzt.
wertige Qualifikation vorweisen müssen.“
c) In Absatz 4 wird das Wort „Spezialmodule“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“ er-
bis 5 eingefügt: setzt.
„(3) Das Bundesamt kann in dem pädago- 18. § 21 wird wie folgt geändert:
gischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Module“ durch
dass die Lehrkräfte ein höheres Sprachniveau das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.
als das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsa-
men Europäischen Referenzrahmen für Spra- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
chen vorweisen müssen. fügt:
„(3) Bei Wiederholungsanträgen kann das
(4) Das Bundesamt kann in dem pädago- Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vor-
gischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, sehen.“
dass die Lehrkräfte in den Spezialberufssprach-
kursen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
und 2 Kenntnisse in der Vermittlung von Sprach- 19. § 22 wird wie folgt geändert:
kenntnissen in den jeweiligen Berufsfeldern vor- a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Modulzu-
weisen müssen. ordnung“ durch die Wörter „Zuordnung zu einem
(5) Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lehrkräfte Berufssprachkurs“ ersetzt.
eine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezoge- b) In Absatz 2 werden die Wörter „kein Modul“
ner deutscher Sprachkenntnisse vorweisen. Das durch die Wörter „keinen Berufssprachkurs“
Nähere bestimmt das Bundesamt in dem päda- und das Wort „Modulen“ durch das Wort „Be-
gogischen Rahmenkonzept nach § 14.“ rufssprachkursen“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. 20. Die §§ 28 und 29 werden aufgehoben.
21. Der bisherige § 30 wird § 28.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Das Bundesamt kann die methodisch- Artikel 2
didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.“ Inkrafttreten
16. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Sprachmo- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
dule“ durch das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 29. November 2018
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018
Bekanntmachung
der Umrechnungsfaktoren für den
Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 27. November 2018
Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die
zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes
für das Jahr 2019 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2019
1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 7235,5860,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 6674,8948,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001382058,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001498151,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 9608,5470,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8863,9732,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001040740,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001128162.
Berlin, den 27. November 2018
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018 2031
Bekanntmachung
der Beiträge und der Beitragszuschüsse
in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2019
Vom 27. November 2018
Auf Grund des § 33 Absatz 1 und der §§ 68, 114 monatlicher
und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Einkommensklasse
Zuschussbetrag
Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt
13 941 bis 14 460 Euro 30 Euro,
durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und § 120
durch Artikel 17 Nummer 38 des Gesetzes vom 20. April 14 461 bis 14 980 Euro 20 Euro,
2007 (BGBl. I S. 554) neu gefasst worden sind, sowie
§ 114 zuletzt durch Artikel 7 Nummer 11 des Gesetzes 14 981 bis 15 500 Euro 10 Euro.
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden 4. Der monatliche Zuschussbetrag für das Beitritts-
ist, wird bekannt gemacht: gebiet für das Kalenderjahr 2019 wird wie folgt fest-
1. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be- gesetzt:
trägt für das Kalenderjahr 2019 monatlich 253 Euro.
monatlicher
2. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be- Einkommensklasse Zuschussbetrag
trägt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr (Ost)
2019 monatlich 234 Euro. bis 8 220 Euro 140 Euro,
3. Der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 8 221 bis 8 740 Euro 131 Euro,
2019 wird wie folgt festgesetzt:
8 741 bis 9 260 Euro 122 Euro,
monatlicher
Einkommensklasse
Zuschussbetrag 9 261 bis 9 780 Euro 112 Euro,
bis 8 220 Euro 152 Euro,
9 781 bis 10 300 Euro 103 Euro,
8 221 bis 8 740 Euro 142 Euro,
10 301 bis 10 820 Euro 94 Euro,
8 741 bis 9 260 Euro 132 Euro,
10 821 bis 11 340 Euro 84 Euro,
9 261 bis 9 780 Euro 121 Euro,
11 341 bis 11 860 Euro 75 Euro,
9 781 bis 10 300 Euro 111 Euro,
11 861 bis 12 380 Euro 66 Euro,
10 301 bis 10 820 Euro 101 Euro,
12 381 bis 12 900 Euro 56 Euro,
10 821 bis 11 340 Euro 91 Euro,
11 341 bis 11 860 Euro 81 Euro, 12 901 bis 13 420 Euro 47 Euro,
11 861 bis 12 380 Euro 71 Euro, 13 421 bis 13 940 Euro 37 Euro,
12 381 bis 12 900 Euro 61 Euro, 13 941 bis 14 460 Euro 28 Euro,
12 901 bis 13 420 Euro 51 Euro, 14 461 bis 14 980 Euro 19 Euro,
13 421 bis 13 940 Euro 40 Euro, 14 981 bis 15 500 Euro 9 Euro.
Berlin, den 27. November 2018
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt
und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Vom 22. November 2018
Die Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur
Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September
2018 (BGBl. I S. 1398) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 sind in der Fußnote 1 nach der Angabe „(ABl. L 252 vom 16.9.2016,
S. 118)“ die Wörter „und der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU)
2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung der Anhänge II, III
und V der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 174
vom 10.7.2018, S. 15)“ anzufügen.
Berlin, den 22. November 2018
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
B. H e r r m a n n