134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018
Verordnung
zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Vom 16. Januar 2018
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
verordnet auf Grund aa) In Satz 1 wird die Angabe „25n“ durch die
– des § 68 Absatz 8 Satz 1 des Kapitalanlagegesetz- Angabe „25m“ und werden die Wörter „Ver-
buchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Verbin- ordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Euro-
dung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Über- päischen Parlaments und des Rates vom
tragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsver- 15. November 2006 über die Übermittlung
ordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst- von Angaben zum Auftraggeber bei Geld-
leistungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 3 des Ge- transfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1)“
setzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 348) geändert durch die Wörter „Verordnung (EU) 2015/847
worden ist, des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von
– des § 29 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kreditwesen- Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhe-
gesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 bung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006
Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. No- (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)“ ersetzt.
vember 2015 (BGBl. I S. 1864) und Satz 2 durch
Artikel 2 Nummer 34 Buchstabe b des Gesetzes bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden „Gleiches gilt für
ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung 1. Wertpapierhandelsunternehmen, die
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
a) nicht befugt sind, sich Eigentum oder
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-
Besitz an Geldern oder Wertpapieren
dienstleistungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 1
von Kunden zu verschaffen, und
Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April
2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, im Einver- b) nicht auf eigene Rechnung mit Finanz-
nehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und instrumenten handeln,
für Verbraucherschutz nach Anhörung der Deutschen sowie
Bundesbank:
2. Institute, die ausschließlich das Finanzie-
rungsleasing nach § 1 Absatz 1a Satz 2
Artikel 1 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes be-
Änderung der treiben.“
Prüfungsberichtsverordnung 2. § 27 wird wie folgt gefasst:
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 „§ 27
(BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 32 Darstellung und
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge- Beurteilung der getroffenen
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Vorkehrungen zur Verhinderung
1. § 26 wird wie folgt geändert: von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
(1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkeh-
„Der Beginn des Berichtszeitraums darf nicht rungen darzustellen, die das verpflichtete Institut im
mehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweili- Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche
gen Jahresabschlusses abweichen.“ und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonsti-
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gen strafbaren Handlungen getroffen hat. Die Aus- im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu be-
führungen des Prüfers müssen sich auf sämtliche im richten. Zudem hat der Prüfer zu beurteilen, ob das
Erfassungsbogen nach Anlage 5 aufgeführte Pflich- verpflichtete Institut diese Anordnungen ordnungs-
ten erstrecken. gemäß befolgt hat.
(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat (7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrun-
der Prüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen: gen zur Verhinderung von Geldwäsche und von
a) deren Angemessenheit und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen straf-
baren Handlungen nach Absatz 1 und der Beurtei-
b) deren Wirksamkeit, soweit diese gemäß Artikel 7
lung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 6
Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11 Ab-
hat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen
satz 1 und 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der
der internen Revision zu berücksichtigen, die im Be-
Verordnung (EU) 2015/847 gegeben sein muss.
richtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden
(3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmens- sind.
gruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen
nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu (8) Bei der Darstellung der Risikosituation des
beurteilen, ob Instituts hat der Prüfer zudem anhand der aktuellen
und vollständigen Risikoanalyse des Instituts die fol-
a) die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geld- genden Angaben in die Anlage 5 aufzunehmen:
wäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzufüh-
ren, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen 1. sämtliche vom Institut angebotene Hochrisiko-
nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegeset- produkte,
zes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirk- 2. die Anzahl aller Kunden des Instituts, den prozen-
same Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 tualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko und
des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden
b) im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäsche- sowie die Anzahl der politisch exponierten Perso-
gesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffen- nen unter den Kunden,
den Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen 3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts
Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäsche-
um dem Risiko der Geldwäsche und der Terroris- gesetzes:
musfinanzierung wirksam zu begegnen, und die
Bundesanstalt über die insoweit getroffenen a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des
Maßnahmen informiert wurde. Instituts mit Instituten, die in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem
(4) Der Prüfer hat
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
a) bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3 den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig
auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, sind, sowie
die das Institut im Rahmen des Risikomanage-
ments zur Verhinderung von Geldwäsche und b) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des
von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geld- Instituts mit Instituten, die in einem Drittstaat
wäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen ansässig sind, und von diesen Korrespondenz-
Risikosituation des Instituts entspricht und beziehungen die Anzahl der Korrespondenzbe-
ziehungen, die das Institut mit Instituten hat,
b) bei der Beurteilung nach Absatz 2 auch darauf die in einem Hochrisikostaat im Sinne des
einzugehen, ob die Risikoanalyse, die im Rahmen § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des
des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäschegesetzes ansässig sind,
strafbaren Handlungen gemäß § 25h Absatz 1
des Kreditwesengesetzes erforderlich ist, der tat- 4. zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen
sächlichen Risikosituation des Instituts ent- und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen
spricht. des Instituts:
(5) In Bezug auf die Pflichten eines Kreditinstituts a) deren Anzahl im Inland,
im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf b) deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten
von Kontoinformationen nach § 24c des Kreditwe- der Europäischen Union und Vertragsstaaten
sengesetzes hat der Prüfer bei der Beurteilung nach des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen, ob die schaftsraum,
vom Kreditinstitut zur Erfüllung dieser Pflichten ein-
gesetzten Verfahren die zutreffende Erfassung der c) deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen
jeweils aufgenommenen Identifizierungsdaten mit Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sons-
richtiger Zuordnung zum entsprechenden Konto, tigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl
Depot oder Schließfach im Abrufsystem gewährleis- der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und
ten. sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die
in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3
(6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem ver-
Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegeset-
pflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz
zes ansässig sind, sowie
oder dem Kreditwesengesetz Anordnungen getrof-
fen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten 5. die Anzahl der gebundenen Vermittler, die für das
des Instituts zur Verhinderung von Geldwäsche und Institut im Inland tätig sind, und die Anzahl der
von Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen gebundenen Vermittler, die für das Institut im
strafbaren Handlungen, so hat der Prüfer darüber Ausland tätig sind.
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(9) Der Prüfer hat die wesentlichen Ergebnisse 3. Dem § 71 wird folgender Absatz 6 angefügt:
seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen
„(6) Die §§ 26, 27 und Anlage 5 in der ab dem
nach Anlage 5 dieser Verordnung einzutragen und
24. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals
dort zu bewerten. Für die Bewertung ist die für den
auf einen Berichtszeitraum der Prüfung anzuwen-
Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu
den, der am 26. September 2017 oder später endet,
verwenden. Sofern die jeweiligen zugrundeliegenden
es sei denn, der Prüfungsbericht ist bereits vor dem
Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäfts-
24. Januar 2018 bei der Bundesanstalt eingereicht
tätigkeiten des Instituts nicht relevant sind, hat der
worden.“
Prüfer dies mit der Feststellung F 5 zu vermerken.
Der Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts 4. Die Anlage 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser
und vollständig auszufüllen. Er ist ungeachtet des Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in
jedem Fall vom Institut bei der Bundesanstalt einzu- Artikel 2
reichen.
Inkrafttreten
(10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 26 Ab-
satz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unbe- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
rührt.“ in Kraft.
Bonn, den 16. Januar 2018
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Hufeld
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Anhang (zu Artikel 1 Nummer 4)
Anlage 5
(zu § 27)
Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV
Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 27
Abs. 8 PrüfbV):
1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):
2. Anzahl der Kunden: ___________________
I. Anteil der Kunden mit geringem Risiko ____,____ %
II. Anteil der Hochrisikokunden ____,____ %
III. Anzahl von politisch exponierten Personen
(Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte) ________
3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit
Unternehmen mit Sitz in:
I. EU/EWR-Staaten ________
II. Drittstaaten ________ davon in
Hochrisikostaaten ________
4. Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/
nachgeordneten Unternehmen:
I. im Inland ________
II. im EU-/EWR-Ausland ________
III. in Drittstaaten ________ davon in Hochrisikostaaten ________
5. Anzahl der für das Institut tätigen
gebundenen Vermittler:
I. im Inland ________
II. im Ausland ________
B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung F 0 – keine Mängel
Feststellung F 1 – geringfügige Mängel
Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel
Feststellung F 3 – gewichtige Mängel
Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel
Feststellung F 5 – nicht anwendbar
Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
ventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der
Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.
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Nr. Vorschrift Prüfungspflichten Feststellung Fundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Interne Sicherungsmaßnahmen
1. § 5 Abs. 1 und 2 GwG Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Ak-
tualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geld-
wäsche und auf Terrorismusfinanzierung
2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen
Abs. 5 GwG in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinan-
zierung
3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwä-
GwG schebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstat-
tung, Kontrollen)
4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen
5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG Durchführung von Schulungen und Unterrichtung
von Mitarbeiter/-innen
6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevi-
sion in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung
von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
7. § 25h Abs. 2 KWG Schaffung und Betreiben eines EDV-Monitoring-
Systems
8. § 6 Abs. 7 GwG Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungs-
maßnahmen
II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Durchführung von Risikobewertungen von Ge-
Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 schäftsbeziehungen und Transaktionen
GwG
10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. Identifizierung des Vertragspartners und der für die-
§§ 11 bis 13 GwG, § 25j sen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchfüh-
KWG), § 10 Abs. 9 GwG rungs-/Beendigungsverpflichtung)
11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich
(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 Berechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendi-
GwG), § 10 Abs. 9 GwG gungsverpflichtung)
12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der
Abs. 9 GwG Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abklärung der Politisch exponierte Person-Eigen-
Abs. 9 GwG schaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungs-
verpflichtung)
14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen
GwG (sofern nicht durch § 25h Abs. 2 KWG abgedeckt)
15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 Durchführung von Aktualisierungen
GwG
16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG Durchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten
(Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)
17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten
i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG, (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)
§ 25k KWG
18. § 17 Abs. 1 bis 7 GwG Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und
vertragliche Auslagerung
19. § 25i KWG Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld
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Nr. Vorschrift Prüfungspflichten Feststellung Fundstelle
III. Sonstige Pflichten
20. § 6 Abs. 6 GwG Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflich-
tung
21. § 8 GwG Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewah-
rung
22. § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG Durchführung von gruppenweiten Pflichten
23. § 43 GwG i. V. m. § 47 Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (ein-
Abs. 1 bis 4 GwG schließlich Beachtung des Verbots der Informations-
weitergabe)
24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, Befolgung von Anordnungen
§ 9 Abs. 3 Satz 3, § 15
Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1
Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39
Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 GwG, § 6a
KWG, § 25h Abs. 5 KWG,
§ 25i Abs. 4 KWG
25. § 25m KWG Einhaltung von Geschäftsverboten
B. Sonstige strafbare Handlungen im Sinne von § 25h KWG
26. § 25h Abs. 1 KWG Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Ak-
tualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf sons-
tige strafbare Handlungen
27. § 25h Abs. 1 KWG Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen
in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen
28. § 25h Abs. 1 KWG Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevi-
sion in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung
von sonstigen strafbaren Handlungen
29. § 25h Abs. 2 KWG Betreiben und Aktualisierung von EDV-Monitoring-
Systemen
30. § 25h Abs. 3 Satz 1 und 2 Durchführung der Untersuchungspflicht
KWG i. V. m. § 8 GwG
31. § 25h Abs. 4 KWG Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungs-
maßnahmen
32. § 25h Abs. 5 KWG Befolgung von Anordnungen
33. § 25h Abs. 7 KWG i. V. m. Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen
§ 7 GwG Stelle (ggf. zulässiges Absehen)
C. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
34. Verordnung (EU) 2015/847 Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847
35. § 25g Abs. 3 KWG Befolgung von Anordnungen in Bezug auf Pflichten
aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847
D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
36. § 24c KWG Pflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit
dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen
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Verordnung
über die Prüfung der
Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes
(Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung – WpDPV)
Vom 17. Januar 2018
Auf Grund des § 89 Absatz 6 Satz 1 des Wertpapier- 2. die Pflichten nach § 63 Absatz 1 bis 6 und 10 Satz 3,
handelsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 90 Buch- § 64 Absatz 3 Satz 2, Absatz 5, 6 Satz 2, Absatz 7
stabe e des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I und 8, den §§ 67, 70 Absatz 1 Satz 2, nach § 72
S. 1693) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 bis 3, 6 bis 8, den §§ 74, 75 Absatz 1 bis 4
Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befug- und 6, den §§ 77, 78, 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bun- bis 4, Absatz 2 bis 4, 6, 8 bis 13, nach § 81 sowie
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt den §§ 84 und 87 Absatz 1 bis 5 des Wertpapier-
durch Artikel 21 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juni handelsgesetzes,
2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, verordnet
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: 3. die Untersagungen der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 92
Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften 4. die Pflichten nach den §§ 10 bis 12 der Wertpapier-
dienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverord-
nung,
§1
Geltungsbereich 5. die Pflichten nach den Artikeln 21, 22, 26, 27, 30
bis 35, 37 bis 43, 45 und 52 bis 56 der Delegierten
Diese Verordnung gilt für die Prüfung Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom
1. der Einhaltung der in § 89 des Wertpapierhandels- 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie
gesetzes genannten Pflichten, 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforde-
2. der Einhaltung der nach § 90 Absatz 1 Satz 1 des
rungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen
Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anwend-
für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf
baren Pflichten durch Zweigniederlassungen im
die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der
Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die Wert-
genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1)
papierdienstleistungen erbringen, und
in der jeweils geltenden Fassung und
3. des Depotgeschäfts und des eingeschränkten Ver-
wahrgeschäfts nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wert- 6. die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1
papierhandelsgesetzes. und Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 über Rating-
§2
agenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350
Fehler, Mangel, sonstige Erkenntnisse vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011, S. 57;
(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede L 267 vom 6.9.2014, S. 30), die zuletzt durch die
einzelne Abweichung von den in § 89 Absatz 1 Satz 1 Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014,
und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten An- S. 1; L 108 vom 28.4.2015, S. 8) geändert worden
forderungen. ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor, (3) In Bezug auf die übrigen in § 89 Absatz 1 Satz 1
wenn in Bezug auf die folgenden Pflichten oder Hand- und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten
lungen ein Fehler aufgetreten ist: Pflichten liegt ein Mangel vor, wenn insgesamt 5 Pro-
zent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem
1. die Pflichten zur Vorhaltung von Systemen und gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe
Verfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EU) mindestens einen Fehler aufweisen. Sofern in Bezug
Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und auf die in Satz 1 genannten Pflichten eine Stichprobe
des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch nicht vorgenommen werden kann, liegt ein Mangel vor,
(Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der wenn der Prüfer auf andere Weise zu einem gesetz-
Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments lichen Tatbestand Fehler feststellt, die einem solchen
und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, Stichprobenergebnis nach seinem pflichtgemäßen Er-
2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. messen gleichwertig sind.
L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016,
S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom (4) Sonstige Erkenntnisse im Sinne dieser Verord-
21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung nung liegen vor, wenn der Prüfer feststellt, dass die
(EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) ge- von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behörde vorgenommene und veröffentlichte Auslegung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018 141
unionsrechtlicher Anforderungen nicht oder nicht voll- gesetzes einen anderen als den vom Prüfer bestimmten
ständig berücksichtigt worden ist. Zeitpunkt als Prüfungsbeginn bestimmen.
(3) Der Prüfer benachrichtigt die Bundesanstalt, falls
Abschnitt 2
das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Prüfung wiederholt eine Verlegung des Prüfungsbeginns verlangt.
(4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unver-
§3
züglich, wenn sich das Wertpapierdienstleistungsunter-
Prüfungszeitraum, nehmen weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen,
Prüfungsdauer und Unterbrechung der Prüfung oder die Durchführung der Prüfung behindert.
(1) Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der (5) Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in Text-
ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungs- form an den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am
handlung vor Ort. Main zu erfolgen.
(2) Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraums durchzuführen. §6
(3) Eine Unterbrechung der Prüfung ist jede länger als Allgemeine Anforderungen
zwei Wochen dauernde Abweichung von der Prüfungs- an die Prüfung; Bildung von Schwerpunkten
planung.
(1) Die Prüfung umfasst die Einhaltung der in § 89
(4) Unterbricht der Prüfer die Prüfung, so hat er der Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
Bundesanstalt die Unterbrechung unverzüglich in Text- genannten Anforderungen in allen Teilbereichen der
form mitzuteilen. Dabei hat er die Gründe und die Wertpapierdienstleistungen und Wertpapierneben-
voraussichtliche Dauer der Unterbrechung darzulegen. dienstleistungen. Sie muss den gesamten Berichtszeit-
(5) Die Unterbrechung ist im Prüfungsbericht zu do- raum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis
kumentieren. Dies gilt auch dann, wenn zwar einzelne zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben
Abweichungen von der Prüfungsplanung nicht länger stehen.
als zwei Wochen gedauert haben, die Prüfung jedoch
(2) Die Einhaltung der in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2
insgesamt für mehr als vier Wochen unterbrochen wurde.
des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Anforde-
rungen ist vom Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen
§4 zu prüfen. Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen
Stichtag der Prüfung und Berichtszeitraum Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den
einzelnen Bereichen zu beachten. Die Beurteilungen
(1) Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach
sind nachvollziehbar zu begründen.
pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeit- (3) Bei der Prüfung kann der Prüfer vorbehaltlich der
raum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Wertpapier- von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über
dienstleistungsunternehmen und dem Stichtag der den Inhalt der Prüfung nach § 89 Absatz 4 Satz 1 und 2
ersten Prüfung. des Wertpapierhandelsgesetzes nach pflichtgemäßem
Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden.
(3) Berichtszeitraum der ersten Prüfung nach einem
Zeitraum, in dem die Bundesanstalt nach § 89 Absatz 1 (4) In den Teilbereichen, in denen der Prüfer keinen
Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes von einer jähr- Schwerpunkt bildet, sind zumindest Systemprüfungen
lichen Prüfung abgesehen hat, ist der Zeitraum zwi- mit Funktionstests und nach pflichtgemäßen Ermessen
schen dem Ende des Befreiungszeitraums und dem Stichproben durchzuführen. Werden bei einer System-
Stichtag der darauf folgenden Prüfung. prüfung Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudeh-
nen, bis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob
(4) Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist je-
Mängel vorliegen. Bestehen Zweifel, ob Mängel vorlie-
weils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten
gen, ist die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten.
Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.
(5) Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht
§5 auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im
Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans.
Prüfungsbeginn
(1) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach §7
dem Beginn des für sie maßgeblichen Berichtszeit-
raums begonnen worden sein. Die Bundesanstalt kann Zweigstellen,
im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine andere Frist Zweigniederlassungen, Filialen und Auslagerungen
bestimmen. (1) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit
(2) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungs- solchen Zweigstellen, Zweigniederlassungen oder Filia-
beginns. Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung gemäß len, die wesentliche Teilbereiche von Wertpapierdienst-
§ 89 Absatz 4 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes leistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen aus-
der Bundesanstalt mit, wenn nicht das zu prüfende führen oder Analysen von Finanzinstrumenten ausfüh-
Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Mittei- ren, erstreckt sich die Prüfung auch auf diese Zweig-
lung bereits gemacht hat. Die Bundesanstalt kann in- stellen, Zweigniederlassungen und Filialen. Filialen sind
nerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung alle Betriebsstätten, in denen Wertpapierdienstleistun-
nach § 89 Absatz 4 Satz 5 des Wertpapierhandels- gen erbracht werden.
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018
(2) Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem 2. die Kriterien für System-, Funktions- und Einzelfall-
Ermessen, inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen, prüfungen und
Zweigniederlassungen und Filialen vor Ort erforderlich ist. 3. die Art und der konkrete Umfang von durchgeführten
(3) Der Prüfer kann bei einzelnen Zweigniederlas- Stichproben und deren Ergebnis.
sungen, Zweigstellen und Filialen insbesondere dann (2) Geschäftsunterlagen des geprüften Wertpapier-
von einer Prüfung absehen, wenn dienstleistungsunternehmens darf der Prüfer nur mit
1. die von ihnen ausgeführten Teilbereiche von Wert- Zustimmung des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
papierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienst- mens an sich nehmen. Auf Anforderung sind ihm
leistungen unbedeutend sind und Kopien der für die Berichterstattung erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihm nach-
weist, dass bei allen Zweigstellen, Zweigniederlas- (3) Der Prüfer hat die Aufzeichnungen sechs Jahre ab
sungen und Filialen regelmäßig wirksame interne der Einreichung des Fragebogens nach § 89 Absatz 2
Kontrollen stattfinden und sich hierbei keine wesent- Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes aufzubewahren.
lichen Beanstandungen ergeben haben.
(4) Die Bundesanstalt kann auch ohne besonderen Abschnitt 3
Anlass verlangen, dass Zweigstellen, Zweigniederlas- Prüfungsbericht und Fragebogen
sungen und Filialen in die nächste Prüfung einbezogen
werden. § 10
(5) Über die Prüfung einer ausländischen Zweigstelle Umfang der Berichterstattung
oder Zweigniederlassung ist die Bundesanstalt spätes-
tens vier Wochen vor Prüfungsbeginn zu unterrichten. (1) Der Prüfungsbericht muss den Berichtszeitraum
und den Prüfungszeitraum nennen. Er muss vollständig
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für in und so übersichtlich sein, dass aus ihm klar ersichtlich
andere Unternehmen ausgelagerte Prozesse und Akti- ist, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
vitäten, die für die Durchführung von Wertpapierdienst- men den in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapier-
leistungen und Wertpapiernebendienstleistungen wesent- handelsgesetzes genannten Pflichten entsprochen hat.
lich sind, insbesondere für Auslagerungen auf vertrag- Der Umfang der Berichterstattung hat jeweils der Be-
lich gebundene Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 10 deutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen.
des Kreditwesengesetzes und solche im Zusammen-
hang mit der Auslagerung der Compliance-Funktion (2) Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht
nach Artikel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung ausführlich darzustellen. Hierbei unterliegt der Umfang
(EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Euro- Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Be- Prüfers.
griffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimie- (3) Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeit-
rung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention raum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem
und zu den Positionen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 90) Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht
in der jeweils geltenden Fassung. darzustellen.
§8 § 11
Prüfungen nach Verhaltenspflichten,
§ 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes Organisationspflichten und Aufzeichnungspflichten
(1) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach (1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern
§ 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes durch- nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen
geführt, hat der Prüfer das Prüfungsergebnis dieser oder Wertpapiernebendienstleistungen zutreffend, dar-
Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen bei seiner zustellen:
Prüfung zu berücksichtigen. 1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführ-
(2) Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung ten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapierne-
nach § 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes bendienstleistungen, insbesondere Depotvolumina,
waren, kann sich seine Berichterstattung auf die Verän- Transaktionsvolumina, Kundenzahl, Anlageformen
derungen beschränken, die nach dem Stichtag dieser sowie Art der vertriebenen Finanzinstrumente;
Prüfung eingetretenen sind. dabei können plausible Angaben des Wertpapier-
dienstleistungsunternehmens herangezogen wer-
§9 den, insbesondere die Angaben des letzten Jahres-
oder Monatsabschlusses;
Aufzeichnungen und Unterlagen
2. die Erfüllung der Pflicht zur Meldung von Ge-
(1) Der Prüfer ist verpflichtet, über die Prüfung Auf-
schäften nach Artikel 26 der Verordnung (EU)
zeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzu-
Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und
fertigen und zur Berichterstattung notwendige Unter-
des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Fi-
lagen an sich zu nehmen. Zu den aufzuzeichnenden
nanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung
Umständen gehören insbesondere
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84;
1. die Einzelheiten der Prüfungsplanung und die Prü- L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015,
fungsschwerpunkte, S. 4), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018 143
(ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 2 Ab-
ist, in der jeweils geltenden Fassung; satz 8 Satz 3 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes;
3. die Erfüllung der Pflicht zur Bereitstellung von 14. die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten nach
Referenzdaten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 und nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 600/2014;
(EU) Nr. 600/2014;
15. die Einhaltung der Handelspflichten nach Artikel 23
4. die Erfüllung der Pflicht zur Schaffung und Auf- der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
rechterhaltung von Regelungen, Systemen und Ver-
16. die nach den §§ 67, 69 Absatz 1 und § 80 des Wert-
fahren zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung
papierhandelsgesetzes sowie nach den Artikeln 21
von Insidergeschäften und Marktmanipulation nach
und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
Artikel 16 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)
erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen so-
Nr. 596/2014 und die Beurteilung dieser Systeme
wie die Organisation des Wertpapierdienstleis-
und Verfahren durch den Prüfer;
tungsunternehmens, insbesondere im Hinblick auf
5. die Erfüllung der Pflichten zum Führen von Auf- die Kundeneinstufung und die Bearbeitung von
zeichnungen über Aufträge und Geschäfte nach Kundenaufträgen, und die Beurteilung dieser Vor-
Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014; kehrungen und Maßnahmen durch den Prüfer;
6. die Erfüllung der Veröffentlichungs- und Aufzeich- gesondert darzustellen sind dazu insbesondere:
nungspflichten nach Artikel 31 Absatz 2 und 3 der a) der Aufbau und die Ablauforganisation des Wert-
Verordnung (EU) Nr. 600/2014; papierdienstleistungsunternehmens sowie Ge-
7. die Erfüllung der Pflichten nach § 57 Absatz 1 bis 4 schäftsbereiche mit besonderen Anforderungen
des Wertpapierhandelsgesetzes zur Meldung von an den Aufbau;
Positionen in Warenderivaten; b) die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 22
8. die Erfüllung der allgemeinen Verhaltenspflichten Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU)
nach § 63 des Wertpapierhandelsgesetzes und der 2017/565; dabei ist insbesondere auf die Anzahl
besonderen Verhaltenspflichten bei der Erbringung der Mitarbeiter, die der Compliance-Funktion zu-
von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung zuordnen sind, einzugehen;
nach § 64 des Wertpapierhandelsgesetzes und die c) die Erfüllung der Anforderungen nach § 80 Ab-
Einhaltung der §§ 11 und 12 der Wertpapierdienst- satz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wertpapierhandels-
leistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung gesetzes;
und der Artikel 27, 44, 46 bis 50, 52 bis 56 und 58
bis 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565; d) die Erfüllung der Anforderungen nach § 80 Ab-
satz 2 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes;
9. die Erfüllung der Pflichten nach § 69 Absatz 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes zur Bearbeitung von e) die Erfüllung der Anforderungen an eine Ausla-
Kundenaufträgen; gerung nach § 80 Absatz 6 des Wertpapierhan-
delsgesetzes und nach den Artikeln 30 bis 32
10. die Zulässigkeit der Entgegennahme oder Gewäh- der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
rung von Zuwendungen und die Erfüllung der
Offenlegungspflichten nach § 70 des Wertpapier- 17. die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen an das In-
handelsgesetzes; teressenkonfliktmanagement beim Emissions- und
Platzierungsgeschäft nach den Artikeln 38 bis 43
11. die Erfüllung der Anforderungen nach § 72 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
nach den §§ 74 und 75 des Wertpapierhandels-
gesetzes und nach den Artikeln 3 bis 13 der Verord- 18. die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 26 der
nung (EU) Nr. 600/2014 beim Betrieb eines multi- Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
lateralen oder organisierten Handelssystems ein- 19. die nach § 78 des Wertpapierhandelsgesetzes er-
schließlich der nach § 72 Absatz 1 Nummer 3, 6 forderlichen Systeme und Kontrollen für das Erbrin-
und 11, § 74 Absatz 3 und § 75 Absatz 1 des Wert- gen von Clearing Diensten als General-Clearing-
papierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrun- Mitglied und die Beurteilung dieser Systeme und
gen und Verfahren und die Beurteilung dieser Vor- Kontrollen durch den Prüfer;
kehrungen und Verfahren durch den Prüfer;
20. die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung
12. die Erfüllung der Anforderungen nach § 77 des von Kundenaufträgen nach § 82 des Wertpapier-
Wertpapierhandelsgesetzes beim Anbieten eines handelsgesetzes sowie nach den Artikeln 64 bis
direkten elektronischen Zugangs einschließlich der 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und
nach § 77 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes deren Beurteilung durch den Prüfer;
erforderlichen Vorkehrungen im Hinblick auf die
21. die Erfüllung der Anforderungen nach § 81 des
Systeme und Kontrollen, über die Wertpapierdienst-
Wertpapierhandelsgesetzes;
leistungsunternehmen verfügen müssen und die
Beurteilung dieser Systeme und Kontrollen durch 22. die Mittel und Verfahren zur Erfüllung der Verpflich-
den Prüfer; tungen nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/565 für Mitarbeiter und Mitarbeiter-
13. die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 79 des
geschäfte und die Beurteilung dieser Mittel und
Wertpapierhandelsgesetzes und die Erfüllung der
Verfahren durch den Prüfer;
Anforderungen nach den Artikeln 14, 15, 17 und 18
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch systemati- 23. die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewah-
sche Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 rungspflichten nach § 83 Absatz 1 und 2 des Wert-
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018
papierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 72 Wertpapiernebendienstleistungen Ratings verwen-
bis 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565; den;
24. die Erfüllung der Pflicht zur Aufzeichnung von Tele- 29. der Prüfungsgegenstand und die Prüfungshandlun-
fongesprächen und elektronischer Kommunikation gen in Bezug auf nach § 4 Absatz 3 in die Prüfung
sowie zur Erstellung eines schriftlichen Protokolls einbezogene Zweigstellen, Zweigniederlassungen
nach § 83 Absatz 3 bis 6 des Wertpapierhandels- und Filialen sowie in Bezug auf in andere Unterneh-
gesetzes und des Artikels 76 der Delegierten Ver- men ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse.
ordnung (EU) 2017/565;
Die Darstellung nach Nummer 28 zu Artikel 5a Absatz 1
25. die Erfüllung der Pflichten nach § 84 des Wert- der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 muss auch eine
papierhandelsgesetzes, nach § 10 der Wertpapier- Bewertung der Angemessenheit der Kreditrisikobewer-
dienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsver- tungsverfahren und eine Bewertung der Verwendung
ordnung und nach den Artikeln 49 und 63 der vertraglicher Bezugnahme auf Ratings enthalten, die
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, einschließ- Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeit des Wert-
lich der nach § 84 Absatz 1 und 9 des Wertpapier- papierdienstleistungsunternehmens berücksichtigt.
handelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und zu (2) Bei der Darstellung nach Absatz 1 ist auch, so-
treffenden Maßnahmen, und die Beurteilung dieser fern dies nach der Art der erbrachten Wertpapierdienst-
Vorkehrungen und Maßnahmen durch den Prüfer; leistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen zu-
26. die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 37 treffend ist, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie zu berichten, die sich ergeben aus der
die Beurteilung der in Artikel 37 Absatz 2 der Dele- 1. Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organi-
gierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Vor- sationsverordnung,
kehrungen durch den Prüfer und die Einhaltung
der Anforderungen des Artikels 20 Absatz 1 der 2. WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung,
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit 3. Wertpapierhandelsanzeigeverordnung,
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958 der
Kommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung der 4. Delegierten Verordnung (EU) 2016/909 der Kom-
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen mission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Ver-
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die tech- ordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Par-
nischen Regulierungsstandards für die technischen laments und des Rates im Hinblick auf technische
Modalitäten für die objektive Darstellung von Anla- Regulierungsstandards für den Inhalt der Meldun-
geempfehlungen oder anderen Informationen mit gen, die den zuständigen Behörden zu übermitteln
Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrate- sind, sowie für die Zusammenstellung, Veröffentli-
gien sowie für die Offenlegung bestimmter Interes- chung und Pflege der Liste der Meldungen (ABl.
sen oder Anzeichen für Interessenkonflikte (ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 13) in der jeweils geltenden
L 160 vom 17.6.2016, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung,
Fassung; 5. Durchführungsverordnung (EU) 2016/378 der Kom-
27. die Einhaltung der Anforderungen nach § 87 des mission vom 11. März 2016 zur Festlegung techni-
Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere im Hin- scher Durchführungsstandards in Bezug auf den
blick darauf, dass Zeitplan, das Format und Muster für die Übermitt-
lung der Meldungen an die zuständigen Behörden
a) die mit der Anlageberatung betrauten Mitarbei- gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Euro-
ter, die Vertriebsmitarbeiter, die mit der Finanz- päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 72 vom
portfolioverwaltung betrauten Mitarbeiter, die Ver- 17.3.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
triebsbeauftragten und die Compliance-Beauf-
tragten gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 6. Delegierten Verordnung (EU) 2016/957 der Kom-
3, 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Wertpapier- mission vom 9. März 2016 zur Ergänzung der Ver-
handelsgesetzes sachkundig sind und über die ordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Par-
für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit ver- laments und des Rates im Hinblick auf technische
fügen, Regulierungsstandards für die geeigneten Regelun-
gen, Systeme und Verfahren sowie Mitteilungsmus-
b) die mit der Anlageberatung betrauten Mitarbei- ter zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von
ter, die Vertriebsbeauftragten und die Compliance- Missbrauchspraktiken oder verdächtigen Aufträgen
Beauftragten gegenüber der Bundesanstalt gemäß oder Geschäften (ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 1) in
§ 87 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 Satz 2 der jeweils geltenden Fassung,
und 3 sowie Absatz 5 Satz 2 und 3 des Wert-
papierhandelsgesetzes angezeigt werden und 7. Delegierten Verordnung (EU) 2016/958,
8. Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kom-
c) Beschwerden nach § 87 Absatz 1 Satz 4 des
mission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Ver-
Wertpapierhandelsgesetzes gegenüber der Bun-
ordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par-
desanstalt angezeigt werden;
laments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbe-
28. die Erfüllung der sich aus Artikel 4 Absatz 1 Unter- stimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung
absatz 1 sowie Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention
(EG) Nr. 1060/2009 ergebenden Pflichten, soweit und zu den Positionen (ABl. L 87 vom 31.3.2017,
die Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der S. 90; L 251 vom 29.9.2017, S. 30) in der jeweils
Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder geltenden Fassung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018 145
9. Delegierten Verordnung (EU) 2017/569 der Kom- laments und des Rates über Märkte für Finanzin-
mission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richt- strumente durch technische Regulierungsstan-
linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und dards zu den Transparenzanforderungen für Han-
des Rates durch technische Regulierungsstandards delsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf An-
für die Aussetzung des Handels und den Aus- leihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszer-
schluss von Finanzinstrumenten vom Handel (ABl. tifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017,
L 87 vom 31.3.2017, S. 122) in der jeweils gelten- S. 229) in der jeweils geltenden Fassung,
den Fassung, 17. Delegierten Verordnung (EU) 2017/584 der Kom-
10. Delegierten Verordnung (EU) 2017/572 der Kom- mission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richt-
mission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Ver- linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
ordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par- des Rates durch technische Regulierungsstandards
laments und des Rates im Hinblick auf technische zur Festlegung der organisatorischen Anforderun-
Regulierungsstandards für die Festlegung der an- gen an Handelsplätze (ABl. L 87 vom 31.3.2017,
gebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des S. 350) in der jeweils geltenden Fassung,
Disaggregationsniveaus der Daten (ABl. L 87 vom
18. Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 der Kom-
31.3.2017, S. 142) in der jeweils geltenden Fas-
mission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Ver-
sung,
ordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par-
11. Delegierten Verordnung (EU) 2017/575 der Kom- laments und des Rates im Hinblick auf technische
mission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richt- Regulierungsstandards für die Datenstandards und
linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstru-
des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch mente und die technischen Maßnahmen in Bezug
technische Regulierungsstandards bezüglich der auf die von der ESMA und den zuständigen Behör-
Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Aus- den zu treffenden Vorkehrungen (ABl. L 87 vom
führung von Geschäften veröffentlichen müssen 31.3.2017, S. 368) in der jeweils geltenden Fassung,
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 152) in der jeweils gel-
19. Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kom-
tenden Fassung,
mission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Ver-
12. Delegierten Verordnung (EU) 2017/576 der Kom- ordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par-
mission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richt- laments und des Rates über Märkte für Finanz-
linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und instrumente durch technische Regulierungsstan-
des Rates durch technische Regulierungsstandards dards mit Transparenzanforderungen für Handels-
für die jährliche Veröffentlichung von Informationen plätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien,
durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handels- Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifi-
plätzen und zur Qualität der Ausführung (ABl. L 87 kate und andere vergleichbare Finanzinstrumente
vom 31.3.2017, S. 166) in der jeweils geltenden und mit Ausführungspflichten in Bezug auf be-
Fassung, stimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz
13. Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 der Kom- oder über einen systematischen Internalisierer (ABl.
mission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Ver- L 87 vom 31.3.2017, S. 387; L 228 vom 2.9.2017,
ordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par- S. 33) in der jeweils geltenden Fassung,
laments und des Rates über Märkte für Finanzin- 20. Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 der Kom-
strumente durch technische Regulierungsstan- mission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richt-
dards für den Mechanismus zur Begrenzung des linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
Volumens und die Bereitstellung von Informationen des Rates durch technische Regulierungsstandards
für Transparenz- und andere Berechnungen (ABl. zur Festlegung der organisatorischen Anforderun-
L 87 vom 31.3.2017, S. 174) in der jeweils geltenden gen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Han-
Fassung, del betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 417) in
14. Delegierten Verordnung (EU) 2017/578 der Kom- der jeweils geltenden Fassung,
mission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der 21. Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kom-
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla- mission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Ver-
ments und des Rates über Märkte für Finanzinstru- ordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par-
mente durch technische Regulierungsstandards zur laments und des Rates durch technische Regulie-
Angabe von Anforderungen an Market-Making-Ver- rungsstandards für die Meldung von Geschäften an
einbarungen und -Systeme (ABl. L 87 vom die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom
31.3.2017, S. 183) in der jeweils geltenden Fassung, 31.3.2017, S. 449) in der jeweils geltenden Fassung.
15. Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kom-
mission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Ver- § 12
ordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par-
Depotgeschäft
laments und des Rates durch technische Regulie-
rungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Bei der Prüfung des Depotgeschäfts nach § 89 Ab-
Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (ABl. satz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat der
L 87 vom 31.3.2017, S. 193) in der jeweils geltenden Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten, ob
Fassung, Folgendes beachtet wird:
16. Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kom- 1. die Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwal-
mission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Ver- tung von Wertpapieren für andere, des Verwah-
ordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par- rungsbuches, der Verfügungen über Kundenwert-
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018
papiere und Ermächtigungen, soweit sich dies nicht § 17
bereits aus den Angaben zu § 11 Absatz 1 Satz 1 Prüfer; Unterschrift
Nummer 25 ergibt, und
Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer
2. die §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes. die Prüfung vor Ort geleitet hat. Der Prüfer hat den
Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu
§ 13 unterzeichnen.
Bestimmungen § 18
über den Prüfungsinhalt;
Fragebogen;
festgesetzte Prüfungsschwerpunkte
Beschreibung der identifizierten
(1) Soweit die Bundesanstalt im Einzelfall Bestim- Mängel und sonstigen Erkenntnisse
mungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prü- (1) Der nach § 89 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapier-
fungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungs- handelsgesetzes dem Prüfungsbericht beizufügende
bericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlun- Fragebogen ist nach Maßgabe der Anlage zu dieser
gen und Feststellungen im Einzelnen darzustellen. Verordnung zu erstellen und auszufüllen.
(2) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, in Bezug auf (2) Ihm ist eine kurze Beschreibung der festgestell-
welche Teilbereiche der Prüfer nach eigenem Ermessen ten Mängel und der sonstigen Erkenntnisse zu der von
schwerpunktmäßige Prüfungen vorgenommen und in- der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
wieweit es sich um Systemprüfungen mit Funktions- hörde vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung
tests und Stichproben oder um Einzelfallprüfungen ge- beizufügen.
handelt hat. Die Art und Weise der Ermittlung von (3) In der Beschreibung sind das als Mangel quali-
Stichproben, die Anzahl der Stichproben sowie deren fizierte Verhalten und die gesetzlichen Vorschriften,
Ergebnis sind anzugeben. gegen die ein Verstoß vorliegt, zu benennen.
§ 14 § 19
Verweisungen auf frühere Prüfungsberichte Übersendung des
Prüfungsberichts und des Fragebogens
(1) Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungs-
(1) Der Fragebogen und der Prüfungsbericht, soweit
berichte sind grundsätzlich nicht zulässig.
dieser nach § 89 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhan-
(2) Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen delsgesetzes angefordert wurde, sind der Bundes-
sind Verweisungen ausnahmsweise dann zulässig, wenn anstalt unverzüglich an den Sitz in Frankfurt am Main
der Prüfer in einfacher Ausfertigung und in elektronischer Form
sowie der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen
1. die entsprechenden Auszüge aus den früheren Prü- Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden.
fungsberichten oder aus dem Jahresabschluss- Die Bundesanstalt kann Vorgaben machen, in welchem
bericht dem Prüfungsbericht als Anlage beifügt und Dateiformat und auf welchem Einreichungsweg die
2. deutlich macht, aus welchen Gründen die in Bezug elektronische Form des Fragebogens und des Prü-
genommenen älteren Feststellungen oder Ausfüh- fungsberichts bei ihr einzureichen ist. Die Bundes-
rungen für den gegenwärtigen Bericht noch Bedeu- anstalt und die Bundesbank können jeweils auf die
tung haben. Einreichung des Fragebogens in Schriftform bei sich
verzichten.
§ 15 (2) Fragebögen gelten nicht als unverzüglich ein-
gereicht im Sinne von § 89 Absatz 2 Satz 4 des Wert-
Bei der letzten Prüfung festgestellte Mängel papierhandelsgesetzes, wenn sie der Bundesanstalt
und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen
Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der
Bundesbank nicht innerhalb von zwei Monaten nach
letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder
dem Ende des Prüfungszeitraums zugehen. Die Bun-
welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet
desanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund
worden sind. Waren die Mängel organisatorisch be-
eine andere Frist bestimmen.
dingt, ist darzulegen, welche organisatorischen Maß-
nahmen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen (3) Wird der Prüfungsbericht nach § 89 Absatz 2
getroffen hat, um derartige Mängel in der Zukunft zu Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes angefordert, ist
vermeiden. er zwei Wochen nach der Anforderung durch die Bun-
desanstalt oder die zuständige Hauptverwaltung der
Bundesbank einzureichen. Der Prüfungsbericht ist je-
§ 16
doch frühestens zwei Monate nach Ende des Prüfungs-
Schlussbemerkungen zeitraums einzureichen.
In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu § 20
beurteilen, ob das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men die in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapier- Berichtsentwurf
handelsgesetzes genannten Pflichten erfüllt hat. (1) Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach § 89
Festgestellte Mängel sind unter Verweisung auf die ent- Absatz 4 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes teil-
sprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen. nimmt, hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018 147
langen den Berichtsentwurf vor der Fertigstellung zu Abschnitt 4
übermitteln.
Schlussvorschriften
(2) Kündigt die Bundesanstalt ihre Teilnahme an ei-
ner Schlussbesprechung an, so hat der Prüfer der Bun-
§ 22
desanstalt auf deren Verlangen den entsprechenden
Berichtsentwurf rechtzeitig vor der Besprechung zu Inkrafttreten, Außerkrafttreten
übersenden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
§ 21 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wertpapierdienstleistungs-
Prüfungsverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I
Erläuterung des Prüfungsberichts S. 3515), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 4 des Ge-
Der Prüfer hat der Bundesanstalt auf deren Verlan- setzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert wor-
gen den Prüfungsbericht zu erläutern. den ist, außer Kraft.
Bonn, den 17. Januar 2018
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Hufeld
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018
Anlage
(zu § 18 Absatz 1)
Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV
Im nachfolgend aufgeführten Fragebogen sind folgende Abkürzungen für die Prüfungsfest-
stellungen in der Spalte „Feststellung“ zu verwenden:
–: Die Vorschrift ist nicht einschlägig.
0: Die gesetzlichen und unionsrechtlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeit-
raum eingehalten.
1: Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein Mangel
aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes beseitigt wurde.
2: Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein Mangel
aufgetreten, der nicht beseitigt werden kann.
3: Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein behebbarer
Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nicht beseitigt wurde.
4: Bei der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben
wurden sonstige Erkenntnisse gewonnen, die sich auf die fehlende oder nicht vollstän-
dige Berücksichtigung der durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde (ESMA) vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung beziehen, ohne dass
zugleich ein Mangel bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorga-
ben aufgetreten ist.
Tritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem
Symbol * zu kennzeichnen.
Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV
Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
Berichtszeitraum:
Prüfungszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsfeststellungen:
Fundstelle
Nr. Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung (Prüfungs-
bericht)
Verhaltens- und Organisationspflichten
1 Berücksichtigung des Kundeninteresses und der Bedürfnisse des Kunden
1a § 63 Abs. 1 WpHG Ehrliches, redliches und professionelles Erbringen
der Dienstleistungen im bestmöglichen Kundenin-
teresse
1b § 63 Abs. 3, 4 WpHG; § 11 Anreize für Mitarbeiter; Produktüberwachung; Pro-
Abs. 1, 3 – 5, 10, 11; § 12 duktfreigabeverfahren; Ausgestaltung von Finanz-
Abs. 1, 4 S. 2, 3, Abs. 5 − 7, instrumenten unter Berücksichtigung des Ziel-
9, 10 WpDVerOV marktes; Sicherstellung der Vereinbarkeit mit Be-
dürfnissen des Kunden
2 § 63 Abs. 6 WpHG; Art. 44 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Infor-
Del. VO (EU) 2017/565 mation und Marketingmitteilung gegenüber Kun-
den und gegenüber Privatkunden
3 § 63 Abs. 7, 8, 9, 12, § 64 Angemessene Kundeninformation; inhaltliche Aus-
Abs. 1, 2 WpHG; gestaltung und Zurverfügungstellung der Informa-
§ 4 WpDVerOV; Art. 46 − 50 tionen
Del. VO (EU) 2017/565
4 Zuwendungen
4a § 64 Abs. 7, § 70 Abs. 1 Qualitätsverbesserung durch Zuwendungen; Of-
WpHG; § 6 WpDVerOV fenlegung von Zuwendungen
4b § 70 Abs. 5, § 80 Abs. 8 Verfahren zur Auskehrung von Zuwendungen
WpHG
4c § 70 Abs. 2 S. 2 − 4, Abs. 3 Umsetzung der Anforderungen an Zuwendungen
WpHG; § 7 WpDVerOV im Zusammenhang mit Finanzanalysen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018 149
Fundstelle
Nr. Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung (Prüfungs-
bericht)
5 Erhebung von Kundendaten; Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung
5a § 63 Abs. 5 WpHG Angebot oder Empfehlung von Finanzinstrumenten
unter Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse
und des Kundeninteresses
5b § 63 Abs. 10, § 64 Abs. 3, 4 Geeignetheits- und Angemessenheitsbeurteilung
WpHG; Art. 54 − 56 Del. VO und Geeignetheitserklärung
(EU) 2017/565
6 § 67 WpHG; Art. 45 Del. VO Einstufung der Kunden und Vereinbarung über die
(EU) 2017/565; § 2 WpDVerOV Einstufung
7 § 64 Abs. 5, 6; § 80 Abs. 7 Honorar-Anlageberatung
WpHG; § 8 WpDVerOV; Art. 52,
53 Del. VO (EU) 2017/565
8 § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, Abs. 2 Allgemeine organisatorische Anforderungen; Kon-
WpHG; Art. 21, 22 Abs. 1 Del. tinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienst-
VO (EU) 2017/565 leistungen und Wertpapiernebendienstleistungen;
Überwachung der Angemessenheit und Wirksam-
keit getroffener organisatorischer Maßnahmen; In-
formationssicherheitsmechanismen
9 Art. 22 Abs. 2 − 4 Del. VO (EU) Einrichtung, Ausstattung und Organisation der
2017/565 Compliance-Funktion
10a § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WpHG; Interessenkonfliktmanagement (geeignete Vorkeh-
Art. 33 − 35 Del. VO (EU) rungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten
2017/565; § 63 Abs. 2 WpHG und zur Darlegung von unvermeidbaren Interessen-
konflikten); Offenlegung von Interessenkonflikten
10b Art. 27 Del. VO (EU) 2017/565 Ausgestaltung der Vergütung ohne Beeinträchti-
gung des Kundeninteresses
11 Art. 38 − 43 Del. VO (EU) Zusätzliche Anforderungen an das Interessenkon-
2017/565 fliktmanagement im Emissions- und Platzierungs-
geschäft
12 § 80 Abs. 9 − 13; § 81 Abs. 4 Verfahren und Maßnahmen zur Sicherstellung ei-
WpHG; § 11 Abs. 1, 2, 6 − 9, nes ordnungsgemäßen Umgangs mit Interessen-
12 − 15, § 12 Abs. 1 − 4 S. 1, konflikten bei der Konzeption von Finanzinstru-
Abs. 8, 11, 12 WpDPVerOV menten; Produktüberwachungsprozess; Produkt-
freigabeverfahren
13 § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 WpHG Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung von
Vertriebsvorgaben
14 §§ 77, 80 Abs. 2 − 5 WpHG Erfüllung der Anforderungen an algorithmischen
i. V. m. Art. 1 − 23, 28 Del. VO Handel, inklusive Systeme, Risikokontrollen und
(EU) 2017/589 und Art. 1 − 3 Notfallvorkehrungen, Aufzeichnungspflichten und
Del. VO (EU) 2017/578 Liquiditätsbereitstellung bei Verfolgung einer Mar-
ket-Making-Strategie; Anbieten eines direkten
elektronischen Zugangs zu einem Handelsplatz
15 §§ 69, 82 WpHG; Art. 3 − 11 Auftragsausführung; angemessene Vorkehrungen
Del. VO (EU) 2017/575; und Festlegung von Grundsätzen zur bestmögli-
Art. 3, 4 Del. VO (EU) chen Ausführung von Kundenaufträgen („Best exe-
2017/576; Art. 64 − 70 Del. VO cution“); Veröffentlichungspflichten der systemati-
(EU) 2017/565 schen Internalisierer und Ausführungsplätze
16 § 78 WpHG; Art. 24 − 27 Erbringen von Clearing Diensten als General-Clea-
Del. VO (EU) 2017/589 ring-Mitglied
17 Art. 26 Del. VO (EU) 2017/565 Behandlung von Kundenbeschwerden
18 Art. 28, 29 Del. VO (EU) Vorgaben zu persönlichen Geschäften (Mitarbeiter-
2017/565 geschäfte)
19 § 81 Abs. 1 − 4 WpHG Pflichten für Geschäftsleiter
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018
Fundstelle
Nr. Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung (Prüfungs-
bericht)
20 § 81 Abs. 5 WpHG Beauftragter für die Einhaltung der Verpflichtungen
in Bezug auf den Schutz von Finanzinstrumenten
und Geldern von Kunden
21 § 84 WpHG; § 10 WpDVerOV; Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von
Art. 49, 63 Del. VO (EU) Kunden, Verbot bestimmter Finanzsicherheiten
2017/565
22 Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, von Mitarbeitern in der Finanzport-
folioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte
22a § 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 − 4 Erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit der
S. 1, Abs. 5 S. 1 WpHG; Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Vertriebs-
§§ 1, 1a, 1b, 2, 3, 6 mitarbeiter, der Mitarbeiter in der Finanzportfolio-
WpHGMaAnzV verwaltung, der Vertriebsbeauftragten und der
Compliance-Beauftragten
22b § 87 Abs. 1 S. 2 − 4, Abs. 4 Anzeigen der Mitarbeiter in der Anlageberatung,
S. 2, 3, Abs. 5 S. 2, 3 WpHG; der Vertriebsbeauftragten und der Compliance-Be-
§§ 7, 8, 10 WpHGMaAnzV auftragten; Anzeigen der Beschwerden
23 § 80 Abs. 6 WpHG; Anforderungen an die Auslagerung von Aktivitäten,
Art. 30 − 32 Del. VO (EU) Prozessen und Finanzdienstleistungen
2017/565
24 Art. 31 Abs. 2, 3 VO (EU) Anforderungen für die Durchführung einer Portfo-
Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 17 liokomprimierung
Abs. 2 − 6, Art. 18 Del. VO
(EU) 2017/567
Berichts- und Aufzeichnungspflichten
25 § 64 Abs. 8 WpHG; Berichterstattung über die Ausführung von Aufträ-
Art. 59 − 62 Del. VO gen sowie die Finanzportfolioverwaltung
(EU) 2017/565
26 § 83 Abs. 1, 2 WpHG; Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-
Art. 72 − 75 Del. VO pflichten, sofern nicht bereits von den Nummern 1
EU) 2017/565 bis 25 erfasst
27 § 83 Abs. 3 − 5 WpHG; Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektro-
Art. 76 Del. VO (EU) 2017/565 nischer Kommunikation („Taping“)
28 § 83 Abs. 6 WpHG Schriftliche Aufzeichnung über persönliche Ge-
spräche in Bezug auf Geschäfte und Dienstleistun-
gen nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WpHG
Transparenzanforderungen; Handelspflicht
29 § 79 WpHG Mitteilungspflicht von systematischen Internalisie-
rern
30 Art. 27 VO (EU) Nr. 600/2014 Bereitstellung von Referenzdaten durch systemati-
sche Internalisierer
31 Art. 14, 15, 17, 18 VO (EU) Transparenzanforderungen an systematische Inter-
Nr. 600/2014; Art. 6 − 14 nalisierer
Del. VO (EU) 2017/567 und
Art. 9 Del. VO (EU) 2017/587
32 Art. 20, 21 VO (EU) Nr. Veröffentlichung des Volumens, des Kurses und
600/2014 i. V. m. Art. 12, 15 des Zeitpunktes des Abschlusses von Geschäften
Del. VO (EU) 2017/587 und durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die
Art. 7, 8 Del. VO (EU) 2017/583 außerhalb eines Handelsplatzes handeln
33 Art. 23 VO (EU) Nr. 600/2014 Pflicht zum Handel von Aktien an einem Handels-
i. V. m. Art. 2 Del. VO platz
(EU) 2017/587
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018 151
Fundstelle
Nr. Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung (Prüfungs-
bericht)
Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten und von Positionen in Warenderivaten
34 Art. 25 Abs. 1 VO (EU) Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte
Nr. 600/2014
35 Art. 26 VO (EU) Nr. 600/2014 Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten
i. V. m. Art. 1, 4 − 12, Art. 13
Abs. 2 und 3, Art. 14, 15 Del.
VO (EU) 2017/590
36 § 57 Abs. 1, 4 WpHG Meldungen von Positionen in Warenderivaten
Depotgeschäft nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
37 Vorgaben zum Depotgeschäft; Prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beur-
§§ 128, 135 AktG teilung der Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäf-
tes von Bedeutung sind
Verwendung von Ratings
38 Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Verwendung von Ratings für aufsichtsrechtliche
(EG) Nr. 1060/2009 Zwecke
39 Art. 5a Abs. 1 VO Übermäßiger Rückgriff auf Ratings
(EG) Nr. 1060/2009
Finanzanalysen und Marketingmitteilungen; Empfehlungen
40a § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WpHG Organisatorische Anforderungen bezüglich Finanz-
i. V. m. Art. 37 Del. VO analysen und Marketingmitteilungen
(EU) 2017/565
40b Art. 20 Abs. 1 VO (EU) Objektivität der Darstellung und Offenlegung von
Nr. 596/2014 i. V. m. Art. 2 − 7 Interessen oder Interessenkonflikten bei der Erstel-
Del. VO (EU) 2016/958 lung von Empfehlungen
40c Art. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. Objektivität der Darstellung und Offenlegung von
596/2014 i. V. m. Art. 8 − 10 Interessen oder Interessenkonflikten bei der Wei-
Del. VO (EU) 2016/958 tergabe der von Dritten erstellten Empfehlungen
Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von Marktmanipulation
41 Art. 16 Abs. 2, 3 VO (EU) Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufde-
Nr. 596/2014; Art. 2 Abs. 1 und ckung und Meldung von Marktmanipulation
5, Art. 3 Abs. 1, 4, 6 − 8, Art. 4
Abs. 1, Art. 5 − 6 Del. VO
(EU) 2016/957
Pflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem
betreiben
42 §§ 72, 74, 75 WpHG i. V. m. Anforderungen beim Betrieb eines multilateralen
Art. 4 − 7 Del. VO oder organisierten Handelssystems
(EU) 2017/578; Art. 2 − 23
Del. VO (EU) 2017/584
43 Art. 3 − 13 VO (EU) Anforderungen an die Vor- und Nachhandelstrans-
Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 3, 12, parenz beim Betrieb eines multilateralen Handels-
14 − 15 Del. VO (EU) 2017/587; systems
Art. 2, 7 − 8 Del. VO (EU)
2017/583; Art. 5 Del. VO (EU)
2017/577; Art. 6 − 11 Del. VO
(EU) 2017/567
44 Art. 25 Abs. 2 VO (EU) Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte bei
Nr. 600/2014 i. V. m. Del. VO Betreibern von Handelsplätzen
(EU) 2017/580
45 Art. 26 Abs. 5 VO (EU) Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten,
Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 1, die über das multilaterale oder organisierte Han-
6 − 11, 15 Del. VO (EU) delssystem mit Unternehmen abgewickelt werden,
2017/590 die nicht der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter-
liegen
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018
Fundstelle
Nr. Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung (Prüfungs-
bericht)
46 Art. 27 VO (EU) Nr. 600/2014; Bereitstellung von Referenzdaten
Art. 4 VO (EU) Nr. 596/2014
i. V. m. Del. VO (EU) 2017/585
47 Art. 31 Abs. 2, 3 VO (EU) Anforderungen für die Durchführung einer Portfo-
Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 17 liokomprimierung
Abs. 2 − 6, Art. 18 Del. VO
(EU) 2017/567
48 § 57 Abs. 1, 2 WpHG Meldung von Positionen in Warenderivaten bei Be-
treibern von Handelsplätzen
49 Art. 16 Abs. 1 VO (EU) Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufde-
Nr. 596/2014 i. V. m. Art. 2 ckung, Vorbeugung und Meldung von Marktmiss-
Abs. 3 und 5, Art. 3 Abs. 1, 3, brauch
4, 5 und 8, Art. 4 − 6 Del. VO
(EU) 2017/585
Sonstiges
50 § 89 Abs. 4 WpHG Durch die Bundesanstalt festgelegte Prüfungs- ja/
schwerpunkte nein:
Erläuterungen zu Nummer 50:
51 Feststellung der Innenrevision in prüfungsrelevanten Bereichen ja/
nein:
Erläuterungen zu Nummer 51:
52 Weitere Feststellungen, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der er- ja/
brachten Wertpapierdienstleistungen von Bedeutung und nicht durch die Num- nein:
mern 1 bis 51 abgedeckt sind
Erläuterungen zu Nummer 52:
53 Quantitative Angaben zur Kundenstruktur
53a Anzahl der Privatkunden
53b Anzahl der professionellen Kunden
53c Anzahl der geeigneten Gegenparteien
54 Kurze Beschreibung der identifizierten Mängel und der Vorschriften, gegen die ein Verstoß vorliegt, insbe-
sondere unter Berücksichtigung der seitens der BaFin und der ESMA vorgenommenen und veröffentlichten
Normauslegung:
55 Weitere Angaben zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit (Bitte ankreuzen)
Professionelle Geeignete
Privatkunden Kunden Gegenparteien
Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 WpHG, die im Berichtszeitraum erbracht wurden
S. 1 Nr. 1 (Finanzkommissionsgeschäft)
S. 1 Nr. 2a (Market-Making)
S. 1 Nr. 2b (systematische Internalisierung)
S. 1 Nr. 2c (Eigenhandel)
S. 1 Nr. 2d (Hochfrequenzhandel)
S. 1 Nr. 3 (Abschlussvermittlung)
S. 1 Nr. 4 (Anlagevermittlung)
S. 1 Nr. 5 (Emissionsgeschäft)
S. 1 Nr. 6 (Platzierungsgeschäft)
S. 1 Nr. 7 (Finanzportfolioverwaltung)
S. 1 Nr. 8 (Betrieb eines multilateralen
Handelssystems − MTF)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018 153
Professionelle Geeignete
Privatkunden Kunden Gegenparteien
S. 1 Nr. 9 (Betrieb eines organisierten
Handelssystems − OTF)
S. 1 Nr. 10 (Anlageberatung)
S. 6 (Eigengeschäft)
Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 9 WpHG, die im Berichtszeitraum erbracht
wurden
Nr. 1 (Depotgeschäft)*
Nr. 2
Nr. 3
Nr. 4
Nr. 5 (Anlage[strategie]empfehlung)
Nr. 6
Nr. 7
* Ergänzende Angaben zum Depotgeschäft
(für die ergänzenden Angaben ist auf den
Prüfungsstichtag abzustellen):
Anzahl der Depots:
Kumulierte Depotvolumina:
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Artikel 2 und 4
der Dritten Verordnung zur Änderung der
Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 19. Januar 2018
Nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der
Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 2. Januar
2018 (BGBl. I S. 84) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Artikel 2 und 4 der
vorbezeichneten Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft getreten
sind, nachdem die zu Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 der Dritten Verordnung zur
Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
erforderliche Bekanntmachung am 19. Januar 2018 erfolgt ist (BGBl. I S. 126).
Berlin, den 19. Januar 2018
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Rißmann
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
15. 1. 2018 Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der
Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2018 BAnz AT 17.01.2018 V1 18. 1. 2018
FNA: neu: 860-5-37-11