1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Bekanntmachung
der Neufassung des Tiergesundheitsgesetzes
Vom 21. November 2018
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I
S. 1850) wird nachstehend der Wortlaut des Tiergesundheitsgesetzes in der seit
dem 21. November 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 392 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
2. den am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1736),
3. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178),
4. den am 1. Oktober 2021 in Kraft tretenden Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),
5. den am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Artikel 26 des Gesetzes vom
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966),
6. den am 25. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2615),
7. den am 21. November 2018 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs ge-
nannten Gesetzes.
Bonn, den 21. November 2018
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1939
Gesetz
zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
(Tiergesundheitsgesetz – TierGesG)
Inhaltsübersicht Abschnitt 7
Abschnitt 1 Datenerhebung
Allgemeines
§ 23 Datenerhebung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 8
§ 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters
Überwachung, zuständige Behörden
Abschnitt 2
§ 24 Überwachung
Maßnahmen zur Vorbeugung § 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrich-
vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung tungen
§ 4 Anzeigepflicht § 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung
§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche § 27 Friedrich-Loeffler-Institut
§ 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von § 28 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
Tierseuchen § 29 Mitwirkung der Zolldienststellen
§ 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion § 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen, Tierseuchenbekämp-
fungszentren
Abschnitt 3
Besondere Schutzmaßnahmen Abschnitt 9
§ 8 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
§ 9 Tierseuchenfreiheit Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 10 Monitoring § 31 Strafvorschriften
§ 32 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 4 § 33 Einziehung
Immunologische Tierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika
§ 11 Inverkehrbringen und Anwendung Abschnitt 10
§ 12 Herstellung
Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften
Abschnitt 5 § 34 Aufgabenübertragung
Innergemeinschaftliches § 35 Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr § 36 Schiedsverfahren
§ 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote § 37 Anfechtung von Anordnungen
§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaft- § 38 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in be-
lichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr stimmten Fällen
§ 39 Weitergehende Maßnahmen
Abschnitt 6 § 40 Verkündung von Rechtsverordnungen
Entschädigung für Tierverluste § 41 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 15 Grundsatz der Entschädigung § 42 Gebühren*
§ 16 Höhe der Entschädigung § 43 Übergangsvorschriften
§ 17 Ausschluss der Entschädigung § 44 Änderung weiterer Vorschriften
§ 18 Entfallen der Entschädigung § 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 19 Teilweise Entschädigung
§ 20 Entschädigungspflichtiger * Gemäß Artikel 4 Absatz 85 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 7 Ab-
§ 21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang satz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird am
1. Oktober 2021 in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 42 wie folgt
§ 22 Ergänzende Bestimmungen gefasst: „§ 42 (weggefallen)“.
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Abschnitt 1 6. verdächtige Tiere:
Allgemeines seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige
Tiere,
§1 7. seuchenverdächtige Tiere:
Anwendungsbereich Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den
Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Tierseu- Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen,
chen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient 8. ansteckungsverdächtige Tiere:
es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen
von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Tier-
der landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder dienen. seuchenerreger aufgenommen haben,
§ 39 bleibt unberührt.
9. Mitgliedstaat:
§2 Staat, der der Europäischen Union angehört,
Begriffsbestimmungen 10. Drittland:
Im Sinne dieses Gesetzes sind Staat, der der Europäischen Union nicht angehört,
1. Tierseuche: 11. innergemeinschaftliches Verbringen:
Infektion oder Krankheit, die von einem Tier- jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat
seuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verur- und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das
sacht wird, bei Tieren auftritt und auf Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens
nach einem anderen Mitgliedstaat,
a) Tiere oder
12. Einfuhr:
b) Menschen (Zoonosen)
Verbringen aus einem Drittland in die Europäische
übertragen werden kann, Union,
2. Tierseuchenerreger: 13. Ausfuhr:
Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitser- Verbringen aus dem Inland in ein Drittland,
regers, 14. Durchfuhr:
3. Haustiere: Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaft-
a) vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich liches Verbringen eingeführter Sendungen mit an-
der Bienen und Hummeln, sowie, schließender Ausfuhr,
b) wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum 15. Erzeugnisse:
Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den a) alle, auch verarbeitete Teile oder Materialien, die
menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehe- von Tieren gewonnen worden sind oder sonst
gewild), von Tieren stammen oder aus Tieren oder Teilen
ausgenommen Fische, von Tieren hergestellt worden sind, auch in Ver-
bindung mit anderen Gegenständen oder Stof-
4. Vieh: fen, sowie
Haustiere folgender Arten: b) sonstige Gegenstände oder Stoffe,
a) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und die Träger von Tierseuchenerregern sein können,
Zebroide,
16. Immunologisches Tierarzneimittel:
b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Was- ein unter Verwendung von Tierseuchenerregern
serbüffel, oder auf biotechnischem, biochemischem oder
c) Schafe und Ziegen, synthetischem Wege zur
d) Schweine, a) Vorbeugung vor Tierseuchen oder Heilung von
Tierseuchen hergestellter Tierimpfstoff oder her-
e) Hasen, Kaninchen,
gestelltes Serum,
f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perl-
b) Erkennung von Tierseuchen hergestelltes Anti-
hühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und
gen oder
Wachteln,
c) Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des
g) Gehegewild, Immunsystems bestimmter Tierimpfstoff,
h) Kameliden, der oder das zur Anwendung am oder im Tier be-
5. Fische: stimmt ist,
a) Fische, einschließlich Neunaugen und Schleim- 17. In-vitro-Diagnostikum:
aale, ein System, das unter Verwendung eines Tierseu-
b) Krebstiere (Crustaceae) und chenerregers oder auf biotechnischem, bioche-
mischem oder chemisch-synthetischem Wege her-
c) Weichtiere (Molluska), gestellt wird und das der Feststellung eines physio-
in allen Entwicklungsstadien jeweils einschließlich logischen oder pathologischen Zustandes mittels
der Eier und des Spermas, eines direkten oder indirekten Nachweises eines
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Tierseuchenerregers dient, ohne am oder im Tier (3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tier-
angewendet zu werden, ärzte und Leiter tierärztlicher oder sonstiger öffentlicher
18. Tierhalter: oder privater Untersuchungs- oder Forschungseinrich-
tungen sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit
derjenige, der ein Tier besitzt. der Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besa-
mung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeu-
§3 gung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren
Allgemeine Pflichten des Tierhalters beschäftigen. Satz 1 gilt auch für Tiergesundheitsauf-
seher, Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassisten-
Wer Vieh oder Fische hält, hat zur Vorbeugung vor ten, Veterinäringenieure, Veterinärtechniker, Veterinär-
Tierseuchen und zu deren Bekämpfung hygienekontrolleure, amtliche Fachassistenten, Le-
1. dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in bensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure, Bie-
seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Be- nensachverständige, Fischereisachverständige, Fi-
stand verschleppt werden, schereiberater, Fischereiaufseher, Natur- und Land-
2. sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeige- schaftspfleger, Hufschmiede und Klauenpfleger, ferner
pflichtiger Tierseuchen bei den von ihm gehaltenen für Personen, die gewerbsmäßig schlachten, sowie sol-
Tieren sachkundig zu machen, che, die sich gewerbsmäßig mit der Behandlung, Ver-
arbeitung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter
3. Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen zu oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile be-
treffen, die von ihm beim Ausbruch einer Tierseuche schäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Einschrei-
nach den für die Tierseuche maßgeblichen Rechts- ten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzei-
vorschriften durchzuführen sind. gepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die
den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten las-
Abschnitt 2 sen, Kenntnis erhalten.
Maßnahmen zur Vorbeugung vor (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
Tierseuchen und zu deren Bekämpfung wirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, soweit
es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 im Hinblick
§4 auf Vorkommen, Ausmaß und Gefährlichkeit einer Tier-
Anzeigepflicht seuche erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen
(1) Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung Tierseuchen zu bestimmen. In Rechtsverordnungen
nach Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche aus oder nach Satz 1 kann, soweit Belange der Tierseuchenbe-
zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer sol- kämpfung nicht entgegenstehen, der Kreis der zur An-
chen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter zeige verpflichteten Personen gegenüber den in den
der betroffenen Tiere dies unverzüglich der nach Lan- Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Personen eingeschränkt
desrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) oder, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies
unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift so- erfordern, erweitert werden.
wie
(5) § 24 des Bundesjagdgesetzes sowie entspre-
1. des Standortes und der Haltungsform der betroffe- chende landesrechtliche Regelungen bleiben mit der
nen Tiere und Maßgabe unberührt, dass eine Anzeige durch den
2. der sonstigen für die jeweilige Tierseuche empfäng- Jagdausübungsberechtigten auch dann zu erfolgen
lichen gehaltenen Tiere hat, wenn sich Erscheinungen zeigen, die den Aus-
bruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche befürchten
unter Angabe der jeweiligen Tierzahl anzuzeigen. Der lassen. Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt auch für
Tierhalter hat Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ver- Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne
schleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbeson- Jagdausübungsberechtigte zu sein.
dere kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen
die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern-
§5
zuhalten.
Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 hat außer dem Tier-
halter auch, wer (1) Stellt die zuständige Behörde auf Grund eines
tierärztlichen Gutachtens, sonstiger Anhaltspunkte
1. in Vertretung des Tierhalters den Betrieb leitet, oder einer Anzeige nach § 4 den Verdacht oder den
2. mit der Aufsicht über Tiere an Stelle des Tierhalters Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche unter
beauftragt ist, Haustieren fest, so ordnet sie an, dass die kranken
und verdächtigen Haustiere unverzüglich von anderen
3. als Hirte, Schäfer, Schweizer, Senner oder in ver-
Tieren abgesondert und, soweit erforderlich, einge-
gleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut hat oder
sperrt und bewacht werden. Satz 1 gilt für die Abson-
4. Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberech- derung von Fischen entsprechend, soweit eine Abson-
tigter oder Betreiber einer Anlage oder Einrichtung derung im Einzelfall durchführbar ist. Die zuständige
zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ist. Behörde führt eine epidemiologische Untersuchung
Die Pflichten nach Absatz 1 hat ferner durch, um insbesondere den Zeitpunkt der Einschlep-
pung der Tierseuche, deren Art, Ausbreitung und Ursa-
1. für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter, chen zu ermitteln. Satz 3 gilt für das Auftreten einer
2. für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Inhaber anzeigepflichtigen Tierseuche bei wildlebenden Tieren
des Gewahrsams. entsprechend. Die zuständige Behörde kann für andere
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als anzeigepflichtige Tierseuchen Maßnahmen nach c) die Verwendung von Fahrzeugen oder Behäl-
den Sätzen 1 bis 4 anordnen oder durchführen. tern, in oder an denen Tierseuchenerreger vor-
(2) Die Feststellung des Verdachtes oder des Aus- kommen oder vorkommen können, einschließ-
bruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach Ab- lich der Beseitigung der Behälter,
satz 1 sowie die epidemiologischen Untersuchungen 4. über die Durchführung von Veranstaltungen, an-
sind von einem approbierten Tierarzt der zuständigen lässlich derer Tiere zusammenkommen,
Behörde durchzuführen.
5. über
(3) Soweit über den Ausbruch einer Tierseuche nur
a) die Lage und Abgrenzung eines Betriebes, die
mittels bestimmter an einem verdächtigen Tier durch-
Beschaffenheit und Einrichtung von Umkleide-
zuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit
räumen für Personen, der Ställe, Wege und
zu erlangen ist, können diese Maßnahmen von der zu-
Plätze, der Anlagen zur Lagerung oder Beseiti-
ständigen Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch,
gung von Wirtschaftsdünger tierischer Her-
wenn die Gewissheit nur durch die Tötung und Zerle-
kunft, Futterzubereitung sowie über Einrichtun-
gung des verdächtigen Tieres zu erlangen ist. Angeord-
gen zur Aufbewahrung toter Tiere,
nete Laboruntersuchungen sind in einer von der zu-
ständigen Behörde beauftragten Untersuchungsein- b) die Aufteilung eines Betriebes in Betriebsabtei-
richtung durchzuführen. Im Falle des Ausbruchs einer lungen, den Betriebsablauf, die Größe und Ab-
anzeigepflichtigen Tierseuche oder des Verdachts des grenzung der Betriebsabteilungen sowie deren
Ausbruchs einer solchen Tierseuche ist Entfernung von anderen Abteilungen,
1. die Probenahme nach den Vorgaben durchzuführen, c) Angaben und Unterlagen zur geographischen
die in der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Lage eines Betriebes und von Betriebsteilen,
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 veröffentlicht worden
d) das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des
sind, und
Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von
2. die Untersuchung von Untersuchungsmaterial tieri- Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im
schen Ursprungs mit einem zugelassenen In-vitro- Betrieb benutzten Gegenständen und von
Diagnostikum nach § 11 Absatz 2 Satz 1 oder mit Fahrzeugen,
einer Nachweismethode nach § 11 Absatz 2 Satz 2
durchzuführen. e) das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere
über die Zahl der täglichen Todesfälle und über
Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlun-
§6
gen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung
Ermächtigungen zur Vorbeugung der Bücher,
vor und Bekämpfung von Tierseuchen
6. über betriebliche oder sonstige Verfahren, anläss-
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch lich derer oder bei Durchführung derer Tierseu-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, chenerreger vorkommen oder vorkommen kön-
soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 er- nen,
forderlich ist, Vorschriften zu erlassen
7. über die Sachkunde von Personen, soweit sie mit
1. über den Umgang mit Tierseuchenerregern, ins-
besondere deren Inverkehrbringen, Anwendung, a) lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren
Vermehrung, Lagerung, Beförderung, Versen- oder Erzeugnissen oder
dung, Beseitigung, Verbrauch oder sonstige Ver- b) Fahrzeugen oder Behältern, die Träger von
wendung oder Handhabung und dabei insbeson- Tierseuchenerregern sind oder sein können,
dere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchun-
gen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt Umgang haben, auch über die Sachkunde Jagd-
werden müssen, und Fischereiausübungsberechtigter sowie sons-
tiger Personen, die ohne Jagd- und Fischerei-
2. über ausübungsberechtigte zu sein, zur Jagd oder
a) den Betrieb oder die sonstige Einrichtung, in Fischerei befugt sind,
dem oder in der mit Tierseuchenerregern um- 8. über die Pflichten von Personen, soweit sie mit
gegangen wird, Gegenständen nach Nummer 7 in Berührung
b) die Nutzung oder Ausstattung von Räumlich- kommen oder kommen können, insbesondere
keiten oder sonstigen Örtlichkeiten, einschließ- a) das Führen, Aufbewahren und die Vorlage von
lich fischereilich nutzbarer Gewässer, in denen Aufzeichnungen, Nachweisen, Registern oder
mit Tierseuchenerregern umgegangen wird, Kontrollbüchern,
3. über b) die Beibringung von Ursprungs- oder Gesund-
a) den Umgang mit Erzeugnissen, insbesondere heitszeugnissen,
deren Inverkehrbringen, Lagerung, Behand- c) die Erteilung von Auskünften sowie die Dul-
lung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung, dung von oder die Mitwirkung bei Maßnahmen
Verwertung oder Beseitigung, nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses
b) die Bekämpfung von Schadnagern oder sons- Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder
tigen Schadorganismen, die Entwesung sowie auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte
die Reinigung oder Desinfektion von Betrieben, der Europäischen Union im Anwendungsbe-
Einrichtungen oder Gegenständen, reich dieses Gesetzes,
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9. über die Kennzeichnung, einschließlich der Kenn- b) die Beschäftigung bestimmter Personen in
zeichnungsmittel, von einem Tierbestand,
a) Tieren oder Teilen von Tieren, 18. über die Sperre
b) Erzeugnissen oder
a) von Gebieten, Betrieben, Anlagen oder sons-
c) Fahrzeugen, Behältern oder sonstigen Gegen- tigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder
ständen, Örtlichkeiten, in oder an denen sich seuchen-
10. über kranke, verdächtige oder empfängliche Tiere
aufhalten oder aufgehalten haben,
a) Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen,
Probenahmen oder sonstige Maßnahmen der b) von Gebieten in einem bestimmten Umkreis
zuständigen Behörde, einschließlich der erfor- um von nach Buchstabe a gesperrten Rege-
derlichen Hilfeleistungen, zur Feststellung des lungsgegenständen zur Verhinderung einer
Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins be- möglichen Verschleppung des Tierseuchener-
stimmter Tierseuchenerreger, regers,
b) therapeutische Maßnahmen, Heilbehandlun-
c) eines bestimmten Gebietes, in dem zur Verhin-
gen sowie Impfungen gegen Tierseuchen, ein-
derung der Verschleppung eines bestimmten
schließlich der erforderlichen Hilfeleistungen,
Tierseuchenerregers Untersuchungen ange-
c) die Bestimmung der Einrichtung, die Unter- ordnet oder Verbringungen beschränkt werden
suchungen oder diagnostische Maßnahmen können, ohne dass für dieses Gebiet die Vo-
nach Buchstabe a durchführt, und dabei insbe- raussetzungen für eine Sperre nach Buch-
sondere vorzuschreiben, dass amtliche Unter- stabe a oder b vorliegen,
suchungen in staatlichen Einrichtungen durch-
geführt werden müssen, 18a. über Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere
die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkei-
11. über
ten oder Gebieten, in oder an denen sich an der
a) die Haltung von Tieren, einschließlich be- Tierseuche erkrankte oder verdächtige Tiere auf-
stimmter Haltungsbedingungen, der Haltung halten,
in bestimmten Räumlichkeiten oder an be-
stimmten Örtlichkeiten, 19. über das Abfischen von Fischen und das Einbrin-
gen von Neubesatz in Gewässer oder in Anlagen
b) die Verwendung oder Nutzung von Tieren zu
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Häl-
bestimmten Zwecken,
terung von Fischen,
c) die Aufnahme oder Abgabe von Tieren, insbe-
sondere deren Inverkehrbringen und Handel, 20. über das Töten
d) Maßnahmen gegen das Abschwimmen oder a) seuchenkranker oder verdächtiger Tiere,
Abtreiben lebender oder toter Fische aus
fischereilich genutzten Gewässern oder aus b) empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich
Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung ist, um eine Verschleppung von Tierseuchen-
oder Hälterung von Fischen oder gegen das erregern zu verhindern, Infektionsherde zu be-
Ablaufen von Wasser aus solchen Gewässern, seitigen oder eine wegen einer Tierseuche ver-
Anlagen oder Einrichtungen sowie Maßnah- fügten Sperre nach Nummer 18 aufzuheben,
men im Hinblick auf das Wasser beim Trans-
c) nicht empfänglicher Tiere, die Tierseuchener-
port von Fischen,
reger verbreiten können, soweit dies erforder-
12. über Verbote und Beschränkungen des Verbrin- lich ist, um eine Verschleppung von Tierseu-
gens von Tieren, chenerregern zu verhindern oder Infektions-
13. über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Ver- herde zu beseitigen, oder
wertung oder unschädliche Beseitigung toter
d) von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen
Tiere oder Teilen von Tieren und Erzeugnissen,
oder Nutzungsbeschränkungen oder der Ab-
14. über die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbei- sonderung unterworfen sind und in verbots-
tung von Erzeugnissen, widriger Nutzung oder außerhalb der ihnen an-
15. über die Absonderung, Bewachung oder behörd- gewiesenen Räumlichkeit angetroffen werden,
liche Beobachtung von Tieren in bestimmten Fäl-
sowie der unschädlichen Beseitigung der Tierkör-
len,
per, Tierkörperteile oder Erzeugnisse und der
16. über die Beschränkung der Nutzung und das Ver- Streu,
bot des Haltens empfänglicher und anderer als
empfänglicher Tiere im Betrieb, 21. über eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für
Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Num-
17. über mern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den
a) den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb Nummern 4, 6 und den Nummern 10 bis 14, 17
bestimmter Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder und 18, jeweils einschließlich des Verfahrens der
Gebiete, in oder an denen sich an der Tierseu- Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der
che erkrankte, verdächtige oder für die Tier- Genehmigung und der Untersagung anzeige-
seuche empfängliche Tiere aufhalten, pflichtiger Tätigkeiten oder Maßnahmen,
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22. über die Zulassungs- oder Registrierungspflicht pflichten, zum Zwecke einer auf Grund einer Rechtsver-
von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, in ordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbin-
denen mit Tierseuchenerregern umgegangen dung mit Absatz 2, angeordneten Tötung, Transporte
wird, einschließlich des Verfahrens der Rücknah- zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Die Sätze 2
me, des Widerrufs oder des Ruhens der Zulas- und 3 gelten für den einem Transportunternehmer hier-
sung oder Registrierung, durch entstehenden Aufwand entsprechend.
23. über das Verbot oder die Beschränkung von (6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Num-
Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Num- mer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte verpflich-
mern 1, 2, 3 Buchstabe a und c und den Num- tet werden
mern 4, 6, 10, 11, 13, 14, 17, 18, 28a und 28c,
24. über die Nutzung der im Rahmen der Schlachtung 1. zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbe-
eines Tieres erhobenen Untersuchungsergeb- sondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer
nisse, verstärkten Bejagung,
25. über die Durchführung hygienischer Maßnahmen, 2. zur Darlegung oder zum Nachweis beabsichtigter
einschließlich baulicher Maßnahmen, und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Beja-
26. über die Durchführung betrieblicher Eigenkontrol- gung
len, an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich
27. über die tierärztliche Betreuung Haustiere oder seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten. Ist
Fische haltender Betriebe, eine unverzügliche und wirksame Bekämpfung der Tier-
28. über die verstärkte Bejagung oder Verbote oder seuche nach den der zuständigen Behörde vorliegen-
Beschränkungen der Jagd, den Erkenntnissen nicht sichergestellt, kann sie ferner
die Bejagung durch andere Personen als den Jagdaus-
28a. über die Suche nach verendeten wildlebenden übungsberechtigten anordnen. In diesem Fall ist das
Tieren an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder erlegte Wild dem Jagdausübungsberechtigten auf des-
in denen sich seuchenkranke, verdächtige oder sen Verlangen zu überlassen. Das Bundesministerium
empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
haben, einschließlich ihrer Duldung, mung des Bundesrates die näheren Einzelheiten einer
28b. über das Verbot oder die Beschränkung der Nut- Anordnung nach Satz 2 zu regeln.
zung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaft-
licher Flächen an Örtlichkeiten oder in Gebieten, (7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks,
an oder in denen sich seuchenkranke oder ver- das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer
dächtige Tiere aufhalten, Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 18a betrof-
fen ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden
28c. über das Anlegen von Jagdschneisen, Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen lan-
29. über die öffentliche Bekanntmachung des Aus- desrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme
bruchs und des Erlöschens einer Tierseuche. als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entspre-
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 chend.
bis 18, 20 bis 28a und 28c können auch zum Zwecke (8) Der Eigentümer oder Besitzer eines landwirt-
des § 1 Satz 2 erlassen werden. schaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,
(3) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügig- 1. dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsverordnung
keit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Absatz 1 Nummer 28b verboten oder be-
nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 17, 21 und 23, schränkt worden ist,
auch in Verbindung mit Absatz 2, eingeschränkt. 2. der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
(4) Tierhalter, deren Tiere der Absonderung oder be- Nummer 28c, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum
hördlichen Beobachtung unterworfen sind, sind ver- Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,
pflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, dass die Tiere
für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Auf-
ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können wand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landes-
und keine Berührung mit anderen für die Tierseuche rechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als
empfänglichen Tieren haben. Die Körper abgesonder- Nichtstörer verlangen. Eine aus anderen Gründen als
ter, bewachter oder beobachteter Tiere dürfen ohne aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung bestehende
Genehmigung der zuständigen Behörde nicht geöffnet, Verpflichtung zum Anlegen von Jagdschneisen bleibt
verbracht oder beseitigt werden. unberührt. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer (9) Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf Grund
Schlachtstätte zur Durchführung einer auf Grund einer einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in oder 28a oder auf Grund entsprechend angeordneter
Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung ver- Maßnahmen ein erhöhter Aufwand entsteht oder des-
pflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch entstehen- sen Jagdausübung verboten oder beschränkt wird,
den Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrecht- kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder
lichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Schaden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen
Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruch-
Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt. Die zuständige nahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt
Behörde kann ferner ein Transportunternehmen ver- entsprechend.
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§7 2. ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugs-
Mittel und Verfahren zur Desinfektion gebiet, in dem die Fische haltenden Betriebe die
Kontrolle der Fischgesundheit sowie die Tierseu-
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es chenvorbeugung und Tierseuchenbekämpfung ein-
zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist, durch heitlich durchführen, hinsichtlich seines Gesund-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- heitsstatus einer nach dem Recht der Europäischen
desrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, Gemeinschaft oder der Europäischen Union festge-
die bei einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen legten Kategorie zuordnen sowie
Desinfektion, Bekämpfung von Schadnagern oder
sonstigen Schadorganismen oder sonstigen Entwe- 3. Maßnahmen zur Haltung einschließlich Hälterung,
sung verwendet werden dürfen, um sicherzustellen, zum Inverkehrbringen und zum Transport von Fi-
dass Tierseuchenerreger unwirksam gemacht werden. schen innerhalb eines Betriebes oder zwischen den
Betrieben nach Nummer 1 oder innerhalb eines Ge-
Abschnitt 3 bietes oder zwischen Gebieten nach Nummer 2 mit
Besondere Schutzmaßnahmen gleichem Gesundheitsstatus festlegen.
§8 §9
Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus Tierseuchenfreiheit
(1) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Er-
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es
füllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist,
zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist,
1. ein Gebiet, in dem die Viehbestände, die Bienen- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
stände oder die Hummelstände von mindestens rates
zwei Dritteln der Tiere haltenden Betriebe auf Grund
amtlicher Feststellung als frei von einer Tierseuche 1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein
befunden worden sind, zum Schutzgebiet erklären, Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Tier-
seuche anzusehen ist,
2. ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugs-
gebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit 2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei
a) alle in diesem Gebiet liegenden und von ihm mit von einer Tierseuche, das Verfahren der amtlichen An-
Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen erkennung, die mit der Anerkennung zu verbindenden
zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen Auflagen und die Überwachung sowie die Vorausset-
als frei von einer Tierseuche befunden worden zungen des Ruhens, der Rücknahme oder des Wider-
sind, rufs der amtlichen Anerkennung zu regeln,
b) der Besatz in diesem Gebiet nur mit Fischen aus 3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein
von der jeweiligen Tierseuche freien Anlagen oder Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist,
Einrichtungen vorgenommen wird,
4. die Voraussetzungen für die Festlegung bestimmter
c) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen
Gebiete oder bestimmter Betriebe sowie die Voraus-
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Häl-
setzungen einer Kategorisierung dieser Gebiete und
terung von Fischen mindestens einen Kilometer
Betriebe in Abhängigkeit von dem Gesundheitssta-
von den Grenzen des Schutzgebietes entfernt
tus der dort gehaltenen Tiere zu regeln sowie die
sind oder eine Seuchenverschleppung durch Auf-
Zuordnung von Betrieben oder Gebieten zu be-
stiegshindernisse oder Einrichtungen mit gleicher
stimmten Kategorien vorzunehmen.
Wirkung verhindert werden kann.
(2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschrif-
§ 10
ten dieses Gesetzes zulässigen Maßnahmen kann die
zuständige Behörde in einem Schutzgebiet die Nut- Monitoring
zung, die Verwertung und das Verbringen der Tiere,
die für die Tierseuche empfänglich sind und aus Vieh- (1) Monitoring ist ein System wiederholter Beobach-
beständen, Bienenständen, Hummelständen oder Anla- tung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchen-
gen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte- erregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an
rung von Fischen stammen, die nicht als frei von der Orten, an denen üblicherweise Haustiere oder Fische
Tierseuche befunden worden sind, sowie der von die- gehalten werden oder sich wildlebende Tiere aufhalten,
sen Tieren stammenden Teile oder Erzeugnisse verbie- das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von
ten oder beschränken. Ferner kann die zuständige Be- Tierseuchenerregern ausgehen können, durch die
hörde das Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen Untersuchung repräsentativer Proben dient. In das Mo-
stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete nitoring können auch die Überträger von Tierseuchen-
verbieten oder beschränken. erregern einbezogen werden.
(3) Zum Schutz von Fischbeständen vor Tierseuchen (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
epidemiologischer Gegebenheiten
1. die Durchführung des Monitorings,
1. einen Betrieb hinsichtlich seines Gesundheitsstatus
einer nach dem Recht der Europäischen Gemein- 2. die Verarbeitung und Nutzung der im Rahmen des
schaft oder der Europäischen Union festgelegten Monitorings erhobenen Daten, auch im automati-
Kategorie zuordnen, sierten Verfahren,
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
3. die Sachkunde der das Monitoring durchführenden Satz 2 genannten Methoden zum Nachweis dieses
Personen und Tierseuchenerregers noch für einen Zeitraum von ei-
4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter nem Jahr angewendet werden. Die Jahresfrist beginnt
mit Ablauf des Tages, an dem die Zulassung des In-
zu regeln. vitro-Diagnostikums bekannt gemacht worden ist.
Abschnitt 4 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Immunologische
Tierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika
1. das Nähere über die Zulassung, einschließlich einer
Änderung der Zulassung oder einer Verlängerung
der Zulassungsdauer, die staatliche Chargenprü-
§ 11
fung, sowie das Verfahren der Zulassung, deren
Inverkehrbringen und Anwendung Rücknahme, deren Widerruf und deren Ruhen zu re-
(1) Immunologische Tierarzneimittel dürfen nur in geln,
den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn 2. vorzuschreiben,
1. sie vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden a) dass die bei der Anwendung zugelassener oder
sind oder genehmigter immunologischer oder sonstiger
2. ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Euro- Tierarzneimittel auftretenden Risiken, insbeson-
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen dere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit
Union genehmigt worden ist. anderen immunologischen Tierarzneimitteln oder
sonstigen Tierarzneimitteln, Gegenanzeigen und
Satz 1 gilt, soweit ein zugelassenes oder genehmigtes
Verfälschungen und die bei der Anwendung von
immunologisches Tierarzneimittel nicht zur Verfügung
zugelassenen In-vitro-Diagnostika auftretenden
steht, nicht für inaktivierte immunologische Tierarznei-
Verfälschungen mitgeteilt, erfasst und ausgewer-
mittel, die unter Verwendung von in einem bestimmten
tet werden sowie die hierfür zuständigen Bundes-
Bestand eines Betriebes isolierten Tierseuchenerregern
oberbehörden zu bestimmen,
hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand an-
gewendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift b) dass die in Buchstabe a genannten Bundesober-
sowie des § 12 ist das Gewinnen, Anfertigen, Zuberei- behörden mit den zuständigen Behörden, den
ten, Be- und Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Abfül- Tierärztekammern sowie mit sonstigen für die
len, Abpacken und Kennzeichnen. Durchführung anderer Rechtsvorschriften zustän-
digen Behörden zusammenwirken, die bei der
(2) In-vitro-Diagnostika zur Untersuchung des Vor-
Durchführung ihrer Aufgaben durch immunologi-
liegens einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach
sche Tierarzneimittel im Sinne des Absatzes 1
diesem Gesetz
Satz 1 auftretende Risiken erfassen,
1. anzeigepflichtigen Tierseuche oder
3. die Verpflichtung Dritter zur Anzeige von Risiken im
2. meldepflichtigen oder mitteilungspflichtigen Tier- Sinne der Nummer 2 Buchstabe a vorzuschreiben
krankheit und die näheren Einzelheiten dieser Verpflichtung
dürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewendet zu regeln,
werden, wenn sie vom Friedrich-Loeffler-Institut, 4. die näheren Voraussetzungen zu regeln, unter denen
Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Fried- eine vorläufige Zulassung erteilt werden kann.
rich-Loeffler-Institut) zugelassen worden sind. Satz 1
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann abweichend von Ab-
gilt, soweit zum Nachweis eines Tierseuchenerregers satz 1 Satz 1
ein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum nicht oder
nicht in dem benötigten Maße zur Verfügung steht, 1. das Bundesministerium durch Rechtsverordnung
nicht für die Anwendung von Nachweismethoden, die ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
dass von dem Erfordernis der Zulassung abgesehen
1. einer Nachweismethode der amtlichen Methoden- wird,
sammlung nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
entsprechen, 2. das Paul-Ehrlich-Institut eine vorläufige Zulassung
erteilen.
2. in einer Untersuchungseinrichtung erprobt und an
einer in der amtlichen Methodensammlung nach Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 treten
§ 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Me- spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten au-
thode validiert worden sind oder, ßer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
des Bundesrates verlängert werden.
3. soweit eine Nachweismethode in der amtlichen
Methodensammlung nach § 27 Absatz 4 Satz 1 (5) Die zuständige Bundesoberbehörde kann Aus-
Nummer 1 nicht aufgeführt ist, nahmen von Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu-
lassen
a) in einer Untersuchungseinrichtung im Inland oder
in einem anderen Mitgliedstaat wissenschaftlich 1. für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche
erprobt sind oder außerhalb wissenschaftlicher Institute, soweit dies
zur Erprobung immunologischer Tierarzneimittel
b) einer vom Friedrich-Loeffler-Institut erarbeiteten oder In-vitro-Diagnostika zum Zwecke der Vorberei-
und zur Anwendung freigegebenen Nachweisme- tung eines Antrages zur Zulassung eines immunolo-
thode entsprechen. gischen Tierarzneimittels oder eines In-vitro-Diag-
Ist ein In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tier- nostikums erforderlich ist und Belange der Tierseu-
seuchenerregers zugelassen worden, dürfen die in chenbekämpfung nicht entgegenstehen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1947
2. im Anschluss an Versuche nach Nummer 1 während Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 gewerbs- oder berufs-
des Verfahrens der Zulassung des jeweiligen immu- mäßig zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der An-
nologischen Tierarzneimittels oder In-vitro-Diagnos- wendung in eigenen Tierbeständen herstellen will, be-
tikums, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung darf für das jeweilige immunologische Tierarzneimittel
nicht entgegenstehen. oder das jeweilige In-vitro-Diagnostikum einer Erlaub-
Die Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum nis der zuständigen Behörde. Das Gleiche gilt für juris-
Schutz vor Tierseuchen erforderlichen sonstigen Ne- tische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesell-
benbestimmungen zu verbinden. Die zuständige Bun- schaften des bürgerlichen Rechts, die diese Mittel zum
desoberbehörde unterrichtet die zuständige oberste Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen wol-
Landesbehörde über die erteilten Ausnahmen. len.
(6) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im (2) Wer immunologische Tierarzneimittel im Sinne
Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Bundes- des § 11 Absatz 1 Satz 2 und In-vitro-Diagnostika im
oberbehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zum Zwecke
des Inverkehrbringens herstellen will, bedarf einer all-
1. für das Inverkehrbringen und die Anwendung immu- gemeinen, nicht auf ein bestimmtes immunologisches
nologischer Tierarzneimittel bei Tieren, die ausge- Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostikum bezogene
führt werden, soweit der Einfuhrstaat die Einfuhr Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hersteller, denen
von der vorherigen Durchführung bestimmter Imp- eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird, haben die Her-
fungen abhängig macht oder eine Impfung zum stellung immunologischer Tierarzneimittel im Sinne des
Schutz dieser Tiere außerhalb des Inlandes geboten § 11 Absatz 1 Satz 2 oder In-vitro-Diagnostika im Sinne
erscheint und Belange der Tierseuchenbekämpfung des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 unter Angabe des
nicht entgegenstehen, Tierseuchenerregers und der hergestellten Menge, der
2. für das Inverkehrbringen und die Anwendung immu- Anzahl der hergestellten Chargen sowie die Größe der
nologischer Tierarzneimittel, die von einem Tierarzt Chargen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die zu-
im Einzelfall für die von ihm behandelten Tiere bezo- ständigen Behörden teilen dem Paul-Ehrlich-Institut
gen und angewendet werden, soweit 1. mit, für welchen Hersteller immunologischer Tierarz-
a) für die Behandlung ein zugelassenes oder geneh- neimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 eine
migtes immunologisches Tierarzneimittel oder ein Genehmigung erteilt worden ist sowie
nach Absatz 5 Nummer 1 oder 2 zu erprobendes 2. den Tierseuchenerreger mit, für den eine Herstel-
immunologisches Tierarzneimittel für Tiere der lungserlaubnis nach Nummer 1 erteilt worden ist so-
betreffenden Tierart nicht zur Verfügung steht, wie die hergestellte Menge, die Anzahl der herge-
b) das immunologische Tierarzneimittel in einem an- stellten Chargen und die Größe der Chargen des im-
deren Staat zur Anwendung bei Tieren der betref- munologischen Tierarzneimittels.
fenden Tierart zugelassen ist, (3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 wird
c) die notwendige immunprophylaktische Versor- von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die
gung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre und Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der nach § 11
d) eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 Satz 1 zuständigen
Gesundheit von Mensch oder Tier nicht zu be- Bundesoberbehörde erteilt.
fürchten ist. (4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, soweit
Die Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum 1. die Person, unter deren Leitung immunologische
Schutz vor Tierseuchen erforderlichen sonstigen Ne- Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1
benbestimmungen zu verbinden. oder Satz 2 oder In-vitro-Diagnostika im Sinne des
(7) Das Paul-Ehrlich-Institut macht die Zulassung § 11 Absatz 2 Satz 1 hergestellt, geprüft oder freige-
der immunologischen Tierarzneimittel, das Friedrich- geben werden sollen, die erforderliche Zuverlässig-
Loeffler-Institut die Zulassung der In-vitro-Diagnostika keit und Sachkunde nicht besitzt,
im Bundesanzeiger bekannt. 2. die Person, unter deren Leitung immunologische
(8) Das Paul-Ehrlich-Institut und das Friedrich-Loeff- Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika vertrieben
ler-Institut können, soweit dies im Hinblick auf die An- werden sollen, nicht benannt ist,
wendung eines immunologischen Tierarzneimittels, ins- 3. die in der Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen
besondere in Bezug auf auftretende Risiken, oder eines die ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig
In-vitro-Diagnostikums, insbesondere in Bezug auf auf- erfüllen können oder
tretende Verfälschungen, erforderlich oder durch 4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beab-
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der sichtigte Herstellung, Prüfung, Lagerung und für
Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie den beabsichtigten Vertrieb immunologischer Tier-
im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnen haben, den zu- arzneimittel oder In-vitro-Diagnostika nicht vorhan-
ständigen Behörden, anderen Mitgliedstaaten, dem den sind.
Bundesministerium und der Europäischen Kommission
mitteilen. Die Prüfung immunologischer Tierarzneimittel oder In-
vitro-Diagnostika kann abweichend von Satz 1 Num-
§ 12 mer 4 auch außerhalb der Betriebsstätte des Herstel-
lers immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Di-
Herstellung agnostika durchgeführt werden, soweit dies der zu-
(1) Wer immunologische Tierarzneimittel im Sinne ständigen Behörde angezeigt worden ist und Räumlich-
des § 11 Absatz 1 Satz 1 oder In-vitro-Diagnostika im keiten und Einrichtungen vorhanden sind, die gewähr-
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
leisten, dass die Prüfung nach dem Stand der Wissen- h) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernich-
schaft und Technik vorgenommen werden und die tung nicht verkehrsfähiger immunologischer Tier-
sachkundige Person nach Satz 1 Nummer 1 ihre Ver- arzneimittel und In-vitro-Diagnostika,
antwortung wahrnehmen kann. i) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungs-
(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach- praxis für immunologische Tierarzneimittel und
träglich bekannt wird, dass einer der Versagungs- In-vitro-Diagnostika,
gründe nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; 3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder
sie ist zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe Einrichtungen, in denen immunologische Tierarznei-
nachträglich eingetreten ist. Absatz 3 gilt entspre- mittel oder In-vitro-Diagnostika hergestellt, geprüft,
chend. gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Vor- werden, zu stellen,
beugung vor Tierseuchen sowie zur Sicherung eines 4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen
ordnungsgemäßen Umgangs, einer sachgerechten An- aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung
wendung und der erforderlichen Qualität immunologi- immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diag-
scher Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika, durch nostika vorzuschreiben, zu verbieten oder zu be-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates schränken und das Inverkehrbringen immunologi-
scher Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika für
1. das Nähere über
bestimmte Anwendungsbereiche zu untersagen,
a) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Satz 1 5. die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung
Nummer 1 oder 4, im Falle des Satzes 1 Num- der Grundsätze der guten Herstellungspraxis und
mer 4 auch in Verbindung mit Satz 2, die Ausstellung einer entsprechenden Bescheini-
b) die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, der gung auf das Paul-Ehrlich-Institut oder das Fried-
Rücknahme, des Widerrufs und des Ruhens so- rich-Loeffler-Institut zu übertragen,
wie einer über die Erlaubnis zu erteilenden Be- 6. das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 5
scheinigung einschließlich des Verfahrens der Ausstellung zu be-
zu bestimmen, stimmen.
2. Vorschriften zu erlassen über Abschnitt 5
a) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Satz 1 Innergemeinschaftliches
Nummer 1 oder 2 bezeichneten Person sowie bei Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
wesentlicher Änderung der Räume oder Einrich-
tungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 oder Ab- § 13
satz 4 Satz 2,
Verbringungs- und Einfuhrverbote
b) die Herstellung, die Lagerung, den Vertrieb und (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Ein-
die Verpackung sowie das Inverkehrbringen und fuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr
die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel
und In-vitro-Diagnostika einschließlich der An- 1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von
zeige der Aufnahme einer entsprechenden Tätig- Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a
keit, solcher Tiere,
c) die Kennzeichnung immunologischer Tierarznei- 2. von toten Tieren oder deren Teile oder von Erzeug-
mittel und In-vitro-Diagnostika und die Pa- nissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher
ckungsbeilage sowie über die Verwendung, Be- Tiere, soweit die Tiere zum Zeitpunkt ihres Todes
schaffenheit und Kennzeichnung bestimmter Be- seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder an
hältnisse, einer Tierseuche verendet sind, oder
3. von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe b
d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Ein-
richtungen, in denen immunologische Tierarz- sind verboten. Das Verbot gilt vorbehaltlich des Absat-
neimittel und In-vitro-Diagnostika hergestellt, ge- zes 2 nicht für Erzeugnisse nach Satz 1 Nummer 2
prüft, verpackt oder gelagert werden, oder 3, die so behandelt worden sind, dass Tierseu-
chenerreger abgetötet worden sind. Die zuständige Be-
e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und hörde kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Ausnahmen
Prüfung immunologischer Tierarzneimittel und von Satz 1 genehmigen für das innergemeinschaftliche
In-vitro-Diagnostika verwendeten Tiere, Verbringen von auf behördliche Anordnung getöteten
f) das Führen und Aufbewahren von Nachweisen Tiere oder deren Teile oder von Erzeugnissen nach
über die in den Buchstaben d und e genannten Satz 1 Nummer 2, soweit diese in angemessener Frist
Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten im Inland nicht beseitigt werden können. Für Fische gilt
Tiere, die Herkunft und das Inverkehrbringen im- das Verbot nach Satz 1 nur insoweit, als das innerge-
munologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diag- meinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Aus-
nostika sowie über Namen und Anschrift des fuhr
Empfängers, 1. durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder
g) die Untersuchung und Zurückhaltung von Char- 2. durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europä-
genproben sowie deren Umfang und Lagerungs- ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
dauer, im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1949
geregelt worden ist. a) einer Absonderung – bei lebenden Tieren auch in
der Form der Quarantäne – und behördlichen Be-
(2) Das Verbringen lebender oder toter Tiere, von
obachtung unterliegen,
Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen nach anderen
Mitgliedstaaten ist verboten, soweit sie Vorschriften b) nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden
des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, dürfen oder
die strengere Anforderungen als das deutsche Recht c) in bestimmter Weise behandelt werden müssen,
stellen und die das Bundesministerium im Bundesan-
5. das Verfahren im Übrigen, insbesondere der Unter-
zeiger bekannt gemacht hat.
suchung, Absonderung und Beobachtung, geregelt
und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihr
§ 14 Betrieb vorgeschrieben werden,
Rechtsverordnungen 6. Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt wer-
zur Regelung des innergemeinschaftlichen den,
Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
a) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich päischen Union erforderlich ist, oder
ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
b) für das innergemeinschaftliche Verbringen, so-
desrates das innergemeinschaftliche Verbringen, die
weit es zur Entsorgung in benachbarten Mitglied-
Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr lebender oder
staaten erforderlich ist und durch besondere
toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnis-
Maßnahmen sichergestellt wird, dass Tierseu-
sen
chen nicht verschleppt werden.
1. zu verbieten oder
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
2. zu beschränken. soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 er-
forderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 kön-
des Bundesrates
nen insbesondere
1. das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ein-
1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr,
fuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger, immu-
die Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig gemacht
nologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnos-
werden
tika zu verbieten oder von der Erteilung einer Geneh-
a) von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom migung abhängig zu machen,
Vorstellen bei der zuständigen Behörde oder von 2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Geneh-
einer Untersuchung, migung nach Nummer 1 zu regeln.
b) von Anforderungen, unter denen (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, so-
aa) lebende Tiere gehalten, behandelt oder ver- weit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erfor-
bracht werden, derlich ist, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung
des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzwei-
bb) tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt deverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1
oder verbracht werden oder erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Rege-
cc) Erzeugnisse gewonnen, behandelt oder ver- lungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverord-
bracht werden, nungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlos-
sen und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu
c) von der Einhaltung von Anforderungen an Trans-
befürchten ist. Die Landesregierungen können diese
portmittel, mit denen die Tiere, deren Teile oder
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Be-
die Erzeugnisse befördert werden,
hörden übertragen.
d) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Be-
scheinigungen, Abschnitt 6
e) von einer bestimmten Kennzeichnung, Entschädigung für Tierverluste
f) von einer Zulassung oder Registrierung der Be-
§ 15
triebe, aus denen lebende oder tote Tiere, Teile
von toten Tieren oder die Erzeugnisse stammen Grundsatz der Entschädigung
oder in die sie verbracht werden, Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten
2. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Num- Ausnahmen wird auf Antrag eine Entschädigung in
mer 1 Buchstabe d geregelt werden, Geld geleistet für
3. Vorschriften erlassen werden über 1. Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wor-
den oder nach Anordnung der Tötung verendet sind,
a) die Voraussetzung und das Verfahren der Zulas-
2. Tiere, bei denen nach dem Tode eine anzeigepflich-
sung oder Registrierung der Betriebe nach Num-
tige Tierseuche festgestellt worden ist, soweit die
mer 1 Buchstabe f oder
Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die
b) die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet wer-
der Zulassung oder Registrierung, den müssen,
4. vorgeschrieben werden, dass Tiere, deren Teile oder 3. Tiere, bei denen nach dem Tode Milzbrand, Rausch-
Erzeugnisse brand oder Tollwut festgestellt worden ist,
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
4. Rinder, bei denen nach dem Tode Aujeszkysche (4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach
Krankheit festgestellt worden ist, Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder
5. Tiere, von denen mit hinreichender Wahrscheinlich- behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres
keit anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tier- angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des
seuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich Tieres unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht
angeordneten Impfung, Behandlung oder Maß- zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten.
nahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steu-
mit der jeweiligen Durchführung getötet werden ern nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kosten nach
mussten oder verendet sind und der Tod der Tiere Satz 2.
innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung einer
oder, im Falle der Durchführung mehrerer der vorge- § 17
nannten Maßnahmen, nach Durchführung der letzten Ausschluss der Entschädigung
Maßnahme eingetreten ist,
Keine Entschädigung wird gewährt für
6. Rinder, Schweine, Schafe und Geflügel, die oder das 1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören,
Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt und bei
der amtlichen Auftriebsuntersuchung oder bei der 2. Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämp-
Schlachttieruntersuchung als nicht seuchenkrank fung von oder der Vorbeugung vor Tierseuchen die-
oder seuchenverdächtig befunden worden sind oder nenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-
ist, soweit deren oder dessen Fleisch nach der päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Schlachtung im Rahmen der Fleischuntersuchung Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ein-
auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift geführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich in
oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten be- das Inland verbracht worden sind,
hördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist. 3. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14
Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt,
§ 16 durchgeführt oder innergemeinschaftlich in das In-
Höhe der Entschädigung land verbracht worden sind,
(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des 4. Tiere, die nach der Einfuhr oder dem innergemein-
Tieres zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne schaftlichen Verbringen in das Inland auf Grund
Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge einer im Zusammenhang mit der Einfuhr oder dem
der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorge- innergemeinschaftlichen Verbringen tierseuchen-
schriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme rechtlich vorgeschriebenen oder behördlich ange-
erlitten hat, ermittelt. ordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit
einer solchen Maßnahme getötet werden mussten
(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je oder verendet sind,
Tier nicht überschreiten:
5. Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten
1. Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere 6 000 Euro, zugeführt worden ist; dies gilt nicht in den Fällen
2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente des § 15 Nummer 1, 3 bis 6,
und Wasserbüffel 4 000 Euro, 6. wildlebende Tiere oder gefangen gehaltene wildle-
3. Schweine 1 500 Euro, bende Tiere, ausgenommen Gehegewild,
7. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden,
4. Gehegewild 1 000 Euro,
8. Haustiere, die nicht Vieh, Bienen oder Hummeln
5. Schafe 800 Euro, sind,
6. Ziegen 800 Euro, 9. Zebras, Zebroide und Kameliden,
10. Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten
7. Geflügel 50 Euro.
oder gehältert werden.
Im Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchst-
satz der Entschädigung 200 Euro je Volk und im Falle § 18
von Fischen 20 Euro je Kilogramm Lebendgewicht. Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsver- Entfallen der Entschädigung
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Abhän- (1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn
gigkeit von der Steigerung des gemeinen Wertes der der Tierhalter oder sein Vertreter im Zusammenhang
Tiere die in den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchst- mit dem die Entschädigung auslösenden Fall
sätze um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen, um ihr 1. schuldhaft
Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jewei-
ligen Tierart zu wahren. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Vor-
schrift eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes
(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-
mit Absatz 2 mindert sich ischen Union im Anwendungsbereich dieses Ge-
1. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fäl- setzes,
len des § 15 Nummer 3 und 4, vor Erstattung der b) den § 18 des Lebensmittel- und Futtermittelge-
Anzeige nachweislich an der Tierseuche verendet setzbuches oder eine Vorschrift eines unmittelbar
oder wegen der Tierseuche getötet worden sind, geltenden Rechtsaktes der Europäischen Ge-
2. um 20 vom Hundert im Falle des § 15 Nummer 6. meinschaft oder der Europäischen Union im An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1951
wendungsbereich des § 18 des Lebensmittel- § 20
und Futtermittelgesetzbuches, Entschädigungspflichtiger
c) eine Vorschrift des Tierische Nebenprodukte-Be- (1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung ge-
seitigungsgesetzes oder eines unmittelbar gel- währt und wie sie aufzubringen ist. Das Land hat die
tenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein- Entschädigung zu leisten; soweit von Tierhaltern für be-
schaft oder der Europäischen Union auf dem Ge- stimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigun-
biet der tierischen Nebenprodukte, gen Beiträge nach Absatz 2 Satz 1 erhoben werden,
d) eine Vorschrift einer nach einem der in Buch- hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leis-
stabe a, b oder c bezeichneten Bestimmungen ten.
erlassenen Rechtsverordnung oder (2) Beiträge sind für Pferde, Esel, Maultiere und
e) eine Maßnahme, die nach einem der in Buch- Maulesel, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und
stabe a, b oder c bezeichneten Bestimmungen Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen, Gehege-
oder einer nach Buchstabe d genannten Rechts- wild, Geflügel, Bienen, Hummeln und Fische zu erhe-
verordnung angeordnet worden ist, ben. Von der Erhebung von Beiträgen für Pferde, Esel,
Maultiere, Maulesel, Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bie-
nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig nen, Hummeln und Fische kann abgesehen werden,
befolgt oder nicht befolgt hat, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Bei-
2. die nach § 4 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft tragspflichtigen, insbesondere auf Grund geringer An-
nicht oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei zahl der betroffenen Tierhalter, führen würde oder hier-
denn, dass die Anzeige von einem anderen nach für auf Grund der Tierseuchensituation kein Bedarf be-
§ 4 Verpflichteten unverzüglich erstattet worden ist, steht. Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu
erheben; bestimmte Tierarten können im Rahmen der
3. an der Tierseuche erkrankte Haustiere oder Fische
Beitragserhebung zusammengefasst werden. Die Bei-
erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der
träge können nach der Größe der Bestände und unter
Tierseuche hatte oder den Umständen nach hätte
Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken,
haben müssen.
insbesondere auf Grund der Betriebsorganisation, so-
In den Fällen des § 15 Nummer 1 entfällt der Anspruch wie zusätzlich nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart
auf Entschädigung auch, wenn ein vollständiger Antrag gestaffelt werden. Ferner können die Länder die Durch-
auf Zahlung der Entschädigung nicht spätestens 30 führung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitrags-
Tage nach der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung erhebung regeln.
eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres (3) Werden von Tierhaltern zur Gewährung von Ent-
des Bestandes bei der nach Landesrecht zuständigen schädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die
Stelle eingegangen ist. § 32 des Verwaltungsverfah- dem Bund oder einem Land gehören, oder für das Vieh-
rensgesetzes gilt entsprechend. höfen oder Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh
(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom keine Beiträge erhoben werden.
Tierhalter auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der
zuständigen Behörde in einen auf Grund einer tier- § 21
seuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand ver- Entschädigungsberechtigter,
bracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Forderungsübergang
Tierseuchenbekämpfung während der Sperre und we-
gen der Tierseuche, die zur Sperre geführt hat, getötet (1) Die Entschädigung wird, soweit ein anderer Be-
werden oder nachweislich an der Tierseuche verendet rechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in des-
sind. sen Gewahrsam sich das Tier zum Zeitpunkt des Todes
befand.
(3) Soweit nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 2 Satz 1 auf Grund landesrechtli- (2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsan-
cher Vorschriften vom Tierhalter Beiträge zur Gewäh- spruch Dritter vorbehaltlich des Absatzes 3 erloschen.
rung von Entschädigungen erhoben werden, entfällt (3) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein An-
der Anspruch außerdem, wenn der Tierhalter schuldhaft spruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten
zu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung
1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen
Verpflichteten über, soweit dieser die Entschädigung
Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tier-
nach diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht
zahl angibt oder
zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend
2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt. gemacht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 16 seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Siche-
Absatz 4 Satz 2 entsprechend. rung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der
zur Entschädigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus
dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen
§ 19
können.
Teilweise Entschädigung
(4) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädi-
Die Entschädigung kann in den Fällen des § 18 Ab- gungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher
satz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 teilweise gewährt Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist
werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht je-
der Entschädigung für den Tierhalter eine unbillige doch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätz-
Härte bedeuten würde. lich verursacht hat.
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
§ 22 legenen Einrichtung durchgeführt werden, hat der Tier-
halter die in Satz 1 genannten Angaben sowie die Re-
Ergänzende Bestimmungen gistriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung, in
(1) Für die Anwendung der §§ 18 bis 21 stehen Be- dem oder in der die untersuchten Tiere gehalten wer-
treiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung den, der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die
oder Hälterung von Fischen den Tierhaltern gleich. Übermittlung der Angaben nach Satz 1, 2 oder 4 oder
die Mitteilung nach Satz 3 kann im automatisierten Ver-
(2) Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der fahren erfolgen, im Falle der Mitteilung nach Satz 3, so-
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen weit der Tierhalter oder der Auftraggeber diesem Ver-
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht fahren zugestimmt hat.
entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert,
gelten die Absätze 1, 4 bis 6 und die §§ 15 bis 21 hin- (2) Der Tierhalter übermittelt der zuständigen Be-
sichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf hörde zu den in Absatz 3 genannten Zwecken Name
Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes ent- und Anschrift sowie die geographischen Koordinaten
sprechend. des Standortes seiner Tierhaltung, soweit diese Anga-
ben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum
(3) In den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 gelten die Schutz vor Tierseuchen angezeigt worden sind. Die
Absätze 1 und 2 sowie die §§ 19 bis 21 entsprechend. Übermittlung der Angaben nach Satz 1 kann im auto-
matisierten Verfahren erfolgen.
(4) Weitergehende Regelungen der Länder bleiben
unberührt. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln-
den Angaben dienen
(5) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem
Abschnitt ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsge- 1. dem Nachweis, dass Viehbestände, Bienenstände,
richten gegeben. Hummelstände oder Fischbestände in einem be-
stimmten Gebiet frei von bestimmten Tierseuchen
(6) Ansprüche nach den §§ 15 und 16 Absatz 4 sind,
Satz 2 verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist
beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch 2. als Grundlage
entstanden ist. a) der Feststellung des Gesundheitsstatus oder
b) für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Ge-
Abschnitt 7 sundheitsstatus,
Datenerhebung der untersuchten Tiere, eines Viehbestandes, Bie-
nenstandes, Hummelstandes oder Fischbestandes,
§ 23 3. als Grundlage für die Berichterstattung über den Ge-
Datenerhebung sundheitsstatus von Viehbeständen, Bienenständen,
Hummelständen oder Fischbeständen gegenüber
(1) Einrichtungen, die tierseuchenrechtlich vorge- den Organen oder Einrichtungen der Europäischen
schriebene Untersuchungen durchführen, übermitteln Union.
im Falle einer Untersuchung der zuständigen Behörde
zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken die Angaben (4) Die zuständige Behörde kann die nach den Ab-
über sätzen 1 und 2 übermittelten Angaben im Rahmen ihrer
Aufgabenwahrnehmung zu den in Absatz 3 genannten
1. die untersuchten Tiere, getrennt nach Tierarten, ins- Zwecken verwenden. Die zuständige Behörde übermit-
besondere Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und telt auf Ersuchen die Angaben nach den Absätzen 1
Einhufer, sowie die jeweilige Kennzeichnung der un- und 2 an andere zuständige Behörden, soweit diese
tersuchten Tiere, soweit diese Angaben bekannt die Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den
sind, in Absatz 3 genannten Zwecken benötigen. Satz 1 gilt
für diese Behörden entsprechend. Die Übermittlung der
2. die Tierseuche, die Anlass für die Untersuchung war, Angaben nach Satz 1 kann durch Abruf im automati-
3. das Datum der Untersuchung, sierten Verfahren erfolgen.
(5) Die zuständige Behörde
4. das Ergebnis der Untersuchung einschließlich der
Untersuchungsmethode. 1. übermittelt dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersu-
chen die Angaben nach Absatz 1 sowie die vom
Die in Satz 1 genannten Einrichtungen übermitteln fer-
Tierhalter nach Absatz 2 übermittelten geographi-
ner zu den in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bezeichneten
schen Koordinaten des Standortes seiner Tierhal-
Zwecken Name und Anschrift des Tierhalters sowie die
tung, soweit dies
Registriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung,
in dem oder in der die untersuchten Tiere gehalten wer- a) zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27
den, soweit diese Angaben bekannt sind. Im Falle der Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder
Übermittlung nach Satz 1 teilt die Untersuchungsein-
b) zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Num-
richtung dem jeweiligen Tierhalter oder, soweit dieser
mer 3 erforderlich ist,
nicht bekannt ist, dem Auftraggeber der Untersuchung
die übermittelten Angaben spätestens am Tage der 2. soll dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die
Übermittlung mit. Soweit tierseuchenrechtlich vorge- in Nummer 1 genannten Angaben übermitteln, so-
schriebene Untersuchungen nicht in einer im Inland ge- weit dies zur Durchführung wissenschaftlicher For-
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schung auf dem Gebiet der Tiergesundheit erforder- Abschnitt 8
lich ist, das wissenschaftliche Interesse an der
Überwachung, zuständige Behörden
Durchführung von Forschungsvorhaben das Inte-
resse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck § 24
der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit Überwachung
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden
kann. (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Geset-
zes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 übermittelt die Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden
zuständige Behörde dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Ersuchen Angaben über das Verbringen von Tieren, Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
und, soweit vorhanden, über das Verbringen von Er- Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden, soweit
zeugnissen sowie über Betriebe, die nach den Vor- gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rah-
schriften des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs- men überwachen sie die Einhaltung der vorstehend ge-
rechtes oder des Lebensmittelhygienerechtes zugelas- nannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vor-
sen sind, soweit dies schriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die
1. zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27 Ab- Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten
satz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen
2. zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben un-
erforderlich ist. berührt.
Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 oder 2 kann (2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur
auch im automatisierten Verfahren erfolgen. Für die Zu- Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforder-
lässigkeit der Verwendung der Daten durch das Fried- lich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen
rich-Loeffler-Institut gelten die Sätze 1 und 2 entspre- Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwir-
chend. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen die Da- kung heranziehen. Die Länder regeln die näheren Ein-
ten nur in anonymisierter Form übermittelt werden. zelheiten der Heranziehung.
(6) Ein Tierhalter kann schriftliche Auskunft über die (3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen
nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben ver- Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung
langen. Er kann die Angaben nach Satz 1 im automati- oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes,
sierten Verfahren abrufen, soweit ein solches eingerich- eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Ver-
tet worden ist. Die schriftlich erteilte unentgeltliche stöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforder-
Auskunft nach Satz 1 oder der schriftliche unentgeltli- lich sind. Sie kann insbesondere
che Auszug der Angabe nach Satz 2 aus einem solchen 1. das Inverkehrbringen und die Anwendung immuno-
Auskunftsverlangen steht einer tierärztlichen Beschei- logischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika
nigung in den Fällen gleich, in denen diese untersagen, deren Rückruf anordnen und diese si-
1. durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Geset- cherstellen, soweit
zes erlassener Rechtsverordnungen vorgeschrieben
a) der begründete Verdacht besteht, dass das im-
ist und
munologische Tierarzneimittel bei bestimmungs-
2. nicht auf Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht be- gemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat,
ruht oder Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht die über ein nach den Erkenntnissen der veteri-
nicht entgegensteht. närmedizinischen Wissenschaft vertretbares
Der schriftliche Auszug nach Satz 2 hat Name und An- Maß hinausgehen,
schrift des Tierhalters sowie das Datum desjenigen Ta- b) dem immunologischen Tierarzneimittel oder
ges zu enthalten, an dem der schriftliche Auszug gefer- dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit
tigt wurde. Diese Angaben können auch handschriftlich fehlt,
hinzugefügt werden. Der schriftliche Auszug ist vom
Tierhalter zu unterschreiben. c) das immunologische Tierarzneimittel oder das
In-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Er-
(7) Die in Absatz 1 bezeichneten oder nach Absatz 4
kenntnissen der veterinärmedizinischen Wissen-
Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 übermittelten
schaft erforderliche Qualität aufweist,
Angaben sind von den dort jeweils genannten Behör-
den für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Die d) die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht
Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen durchgeführt worden sind oder
Jahres, in dem die Daten erhoben worden sind. Nach
e) die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen,
Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unver-
das innergemeinschaftliche Verbringen, die Ein-
züglich zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der Aufga-
fuhr oder die Durchfuhr des immunologischen
ben nach Absatz 3 nicht mehr benötigt werden, spätes-
Tierarzneimittels oder des In-vitro-Diagnosti-
tens aber unverzüglich nach Erfüllung der Aufgaben.
kums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rück-
Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbe-
nahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gege-
wahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. Satz 3 gilt
ben ist,
für nach Absatz 5 Satz 1 übermittelte Angaben für das
Friedrich-Loeffler-Institut mit der Maßgabe entspre- 2. anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, ver-
chend, dass diese Angaben zur Erfüllung der dort ge- bracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein
nannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Erzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
den Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend soweit durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung
bezeichneten Handlungen beabsichtigt, nach diesem Gesetz oder durch einen unmittelbar gel-
a) eine Untersuchung durchführt oder durchführen tenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder
lässt und ihr das Ergebnis mitteilt, der Europäischen Union eine Regelung nicht getroffen
worden ist oder eine durch die vorstehend genannten
b) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt, Vorschriften getroffene Regelung nicht entgegensteht.
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass das Sie kann ferner das Halten von Haustieren und Fischen
Tier oder das Erzeugnis den Vorschriften dieses zeitweilig untersagen, soweit der Tierhalter wiederholt
Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlasse- 1. rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder
nen Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar
geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein- 2. auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswid-
schaft oder der Europäischen Union im Anwen- rigkeiten nach § 32 Absatz 1 und 2 die erforderliche
dungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht, Zuverlässigkeit nicht besitzt.
3. vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder Er- (4) Natürliche und juristische Personen und nicht
zeugnis verbracht oder in den Verkehr gebracht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zu-
wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer ent- ständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu er-
nommenen Probe oder einer nach Nummer 1 ange- teilen, die zur Durchführung der den Behörden nach
ordneten Untersuchung vorliegt, Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die
Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche
4. das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder
Tieres oder das Herstellen, das Behandeln, das einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-
Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Er- prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
zeugnisses verbieten oder beschränken, strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
5. ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-
oder ein Erzeugnis, auch vorläufig, sicherstellen so- zen würde.
wie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche
(5) Personen,
Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines
Tieres oder eines Erzeugnisses anordnen, 1. die von der zuständigen Behörde beauftragt sind,
sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverstän-
6. das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnis-
dige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der Euro-
ses in das Inland im Einzelfall vorübergehend ver-
päischen Kommission oder
bieten oder beschränken, wenn
2. des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologi-
a) die Bundesrepublik Deutschland durch einen
schen Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder
Nummer 3 mitwirken,
der Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke,
und das Bundesministerium dies im Bundesan- Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lager-
zeiger bekannt gemacht hat oder räume sowie Transportmittel während der Geschäfts-
b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen las- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vor-
sen, dass die Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko nehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen, prüfen
für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit und, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach den Ab-
sich bringen, sätzen 1 und 2 erforderlich ist, Vervielfältigungen erstel-
len. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es des
7. die Absonderung von Tieren anordnen, Benehmens mit der zuständigen obersten Landesbe-
8. eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforder- hörde.
lich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass (6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durch-
ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher führung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten
noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirt- Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während
schaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirt-
wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines schaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lager-
in den Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnis- räume sowie Transportmittel betreten und dort Unter-
ses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwen- suchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen
der bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten
(Rückruf), Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder
9. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem le- Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit
benden oder toten Tier, einem Teil eines Tieres dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist.
oder Erzeugnisses ausgehenden Gefahr ausgesetzt (7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öf-
sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf fentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Ab-
diese Gefahr hingewiesen werden, sätzen 5 und 6 genannten Personen
10. eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, 1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,
Heilbehandlung oder Impfung anordnen, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel
11. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie de- auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten
ren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohn-
Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und zwecken des Tierhalters oder sonst Verfügungsbe-
Ausfuhr zur Überwachung anhalten, rechtigten dienen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1955
2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betre- § 25
ten. Überwachung
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar- bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
tikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge- (1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen, Vogel-
schränkt. börsen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhan-
delsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsam-
(8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten
melstellen und Schlachtstätten werden durch die zu-
Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Num-
ständige Behörde überwacht. Die zuständige Behörde
mer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheini-
kann die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um
gung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie
an den der Überwachung unterliegenden Orten oder in
Proben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchen-
den der Überwachung unterliegenden Betrieben und
erregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke
sonstigen Einrichtungen sicherzustellen, dass die zur
der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. So-
Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 notwendigen An-
weit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzich-
forderungen eingehalten werden.
tet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht
oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes (2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in
nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein geringem Umfang gehandelt wird, können von der zu-
zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe ent- ständigen Behörde von der Überwachung befreit wer-
nommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben den, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht
sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie entgegenstehen.
sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum (3) Die Überwachung kann ausgedehnt werden auf
des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Ver-
1. Vieh, Hunde, Katzen und Fische, soweit sie zum
schluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
Zwecke des Inverkehrbringens zusammengebracht
Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen ent-
werden,
nommen werden, der immunologische Tierarzneimittel
oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern 2. Tierschauen, Wettbewerben oder Veranstaltungen
sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine an- ähnlicher Art,
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit 3. Vieh oder Fische, soweit sie auf behördliche Anord-
nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. nung zusammengezogen worden sind,
(9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberech- 4. Tierhaltungen,
tigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8 5. Tierkliniken oder
Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauf-
tragten Personen zu unterstützen und die für die Durch- 6. sonstige Betriebe oder Einrichtungen,
führung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftli- von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann.
chen Unterlagen vorzulegen.
§ 26
(10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die
Durchführung eines Monitorings nach § 10 entspre- Rechtsverordnungen zur Überwachung
chend. (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
(11) Die für die Erfassung von Risiken immunolo-
soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 notwendig
gischer Tierarzneimittel zuständige Bundesoberbe-
ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei
hörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die
insbesondere Vorschriften über
immunologische Tierarzneimittel herstellen oder in den
Verkehr bringen, die Einhaltung der Vorschriften über 1. Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
die Sammlung und Auswertung von Daten zu uner- 2. Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende
wünschten Wirkungen immunologischer Tierarzneimit- oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse
tel überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes er-
der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen lassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar gel-
mit der zuständigen Behörde, der die Überwachung tenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-
tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Übrigen obliegt, schaft oder der Europäischen Union im Anwen-
Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen dungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen,
Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte ver-
3. die Absonderung, bei lebenden Tieren auch in der
langen, Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfälti-
Form der Quarantäne, und die behördliche Beob-
gungen erstellen.
achtung,
(12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittel- 4. Einzelheiten der Mitwirkungspflichten, insbesondere
überwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
Futtermittelüberwachung und die Tierschutzüber-
5. Pflichten zur
wachung zuständigen Behörden übermitteln der für
die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde a) Durchführung bestimmter betriebseigener Kon-
auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforder- trollen,
lichen Angaben. b) Aufzeichnung, zur Mitführung und zur Aufbewah-
(13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 rung von Unterlagen und
des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 c) Entnahme von Proben und deren Aufbewahrung
Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt. und
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
6. den Personenkreis, der nach den Nummern 1, 2, 4 2. die Erstellung von Risikobewertungen auf dem Ge-
und 5 verpflichtet ist, biet der Tierseuchenbekämpfung und
erlassen. 3. die Beobachtung der weltweiten Tiergesundheitssi-
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch tuation im Hinblick auf die Gefahr der Einschleppung
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von Tierseuchenerregern durch lebende Tiere oder
zur wirksamen Ausführung der nach diesem Gesetz Erzeugnisse in das Inland.
oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Maß- Die für die Zulassung nach Satz 1 Nummer 1 zustän-
nahmen dige Organisationseinheit ist personell und organisato-
1. eine Anzeige über risch von den übrigen Organisationseinheiten des
Friedrich-Loeffler-Institutes zu trennen.
a) das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart,
den Abgang oder den Zugang oder über Ortsver- (3) Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der
änderungen von Haustieren und Fischen, 1. Erstellung von Plänen zur Durchführung eines Moni-
b) den Abgang oder den Zugang von toten Tieren torings und der Bewertung seiner Ergebnisse,
oder Teilen von Tieren oder 2. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen, die zur
c) die in den § 6 Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 11 Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,
und in § 25 aufgeführten Betriebe, Unternehmen 3. epidemiologischen Untersuchung im Falle des Ver-
oder Veranstaltungen sowie dachtes oder des Ausbruchs einer Tierseuche.
2. eine behördliche Registrierung oder Zulassung, ein- Es nimmt die Aufgabe eines
schließlich der Vergabe von Registriernummern oder
Zulassungsnummern, von Haustieren und der in 1. nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tier-
Nummer 1 Buchstabe c genannten Betriebe, Unter- seuchen,
nehmen oder Veranstaltungen 2. gemeinschaftlichen Referenzlabors für anzeige-
vorzuschreiben. pflichtige Tierseuchen,
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch 3. Referenzlabors eines anderen Mitgliedstaates, eines
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Drittlandes oder einer internationalen Organisation
zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vor- wahr, soweit es als solches benannt ist. Im Rahmen
kommen und Ausbreitung anderer als anzeigepflichti- seiner Aufgabenwahrnehmung als nationales Referenz-
ger Tierseuchen labor für anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt es dem
1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit Friedrich-Loeffler-Institut ferner, Ringversuche oder
von Tierseuchen oder den Nachweis deren Erreger ähnliche Maßnahmen durchzuführen, um darauf hinzu-
vorzuschreiben, wirken, dass die von den zuständigen Behörden mit der
Untersuchung anzeigepflichtiger Tierseuchen beauf-
2. das Meldeverfahren zu regeln,
tragten Laboratorien die auf Grund von Rechtsakten
3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen. der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 darf nur verpflichtet Union vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an
werden, wer im Rahmen seiner Aufgaben von den in die Diagnostik, erfüllen können.
Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis (4) Stellt das Friedrich-Loeffler-Institut im Rahmen
erhält. der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Referenzlabor
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Er- nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 das Vorliegen
füllung der Berichtspflichten, die sich aus Rechtsvor- einer Gefahr oder eines Risikos für die Tiergesundheit
schriften nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses fest, kann es die im Rahmen seiner Tätigkeit gewonne-
Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder aus nen Erkenntnisse einschließlich damit im Zusammen-
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der hang stehender produktbezogener Angaben veröffent-
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses lichen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefahr abzu-
Gesetzes ergeben und gegenüber der Europäischen wehren oder dem Risiko vorzubeugen. Bei der Ent-
Union bestehen, durch Rechtsverordnung mit Zustim- scheidung über die Veröffentlichung ist den Belangen
mung des Bundesrates die Übermittlung der erforderli- der Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. Per-
chen Angaben an das Bundesministerium oder das sonenbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht wer-
Friedrich-Loeffler-Institut durch die zuständigen Behör- den.
den zu regeln. (5) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht
§ 27 1. unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständi-
ger eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Pro-
Friedrich-Loeffler-Institut benahme und Untersuchung von Untersuchungsma-
(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist eine selbstän- terial tierischen Ursprungs im Hinblick auf anzeige-
dige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des pflichtige Tierseuchen (amtliche Methodensamm-
Bundesministeriums. Es forscht auf dem Gebiet der lung),
Tierseuchen, des Tierschutzes, der Tierhaltung, der 2. unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht
Tierernährung und der Nutztiergenetik und unterrichtet über die Entwicklung der Tiergesundheit (Tierge-
und berät die Bundesregierung auf diesen Gebieten. sundheitsjahresbericht),
(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist zuständig für 3. die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
1. die Zulassung von In-vitro-Diagnostika, Veterinärmedizin nach Absatz 7 Satz 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1957
Die amtliche Methodensammlung nach Satz 1 Num- zes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar
mer 1 ist auf dem neuesten Stand zu halten. geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
(6) Auf Ersuchen einer obersten Landesbehörde oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
kann das Friedrich-Loeffler-Institut die zuständigen Be- dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Vorschriften für
hörden im Hinblick auf das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr,
die Durchfuhr und die Ausfuhr, den zuständigen Dienst-
1. Maßnahmen stellen der Bundeswehr. Diese Dienststellen haben der
a) zur Erkennung von Tierseuchen und deren Be- für den Standort zuständigen Behörde den Ausbruch,
kämpfung, den Verdacht des Ausbruchs, den Verlauf und das Er-
löschen einer Tierseuche in ihrem Zuständigkeitsbe-
b) zur Vorbeugung vor und der Verhinderung der
reich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die bekämpft wer-
Verschleppung von Tierseuchen,
den müssen, haben sie auch die getroffenen tierseu-
2. die Beurteilung der Gefahren im Falle des Verdach- chenrechtlichen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.
tes oder des Ausbruches einer Tierseuche
(2) Dem Friedrich-Loeffler-Institut, dem Bundes-
beraten. institut für Risikobewertung, dem Bundesamt für Ver-
(7) Beim Friedrich-Loeffler-Institut wird eine Stän- braucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundes-
dige Impfkommission Veterinärmedizin eingerichtet. amt) sowie dem Paul-Ehrlich-Institut obliegt die Be-
Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin ist wei- kämpfung von Tierseuchen bei den von ihnen gehalte-
sungsunabhängig und gibt Empfehlungen zur Durch- nen Tieren, soweit die Tierseuchen Gegenstand be-
führung von Impfungen. Die Mitglieder der Ständigen stimmter wissenschaftlicher Versuche sind.
Impfkommission Veterinärmedizin werden vom Fried- (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
rich-Loeffler-Institut im Einvernehmen mit dem Bundes- nen
ministerium für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine 1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tier-
Wiederberufung ist zulässig. Die Ständige Impfkommis- ärztlichen Bildungsstätten sowie
sion Veterinärmedizin gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf. 2. im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen
Ihre Sitzungen sind vertraulich und die Mitglieder der an der wissenschaftlichen Erforschung von Tierseu-
Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin sind zur chen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tier-
Verschwiegenheit verpflichtet. Vertreter des Bundes- arzt angestellt ist,
ministeriums und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen die Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender
mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ständigen Anwendung des Absatzes 2 übertragen.
Impfkommission Veterinärmedizin teil. Das Bundesmi- (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vor-
nisterium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung schriften zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den Ein-
ohne Zustimmung des Bundesrates schränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck
1. die Zusammensetzung und das Verfahren der Stän- der wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die
digen Impfkommission Veterinärmedizin, einschließ- Tierseuchen nicht Gegenstand bestimmter wissen-
lich der Geschäftsführung, sowie die Heranziehung schaftlicher Versuche sind, kann mit Genehmigung
externer Sachverständiger zu regeln und der zuständigen obersten Landesbehörden von einer
2. die Aufgaben der Ständigen Impfkommission Veteri- vorgeschriebenen unverzüglichen Tötung der Ver-
närmedizin näher zu bestimmen. suchstiere abgesehen werden, soweit der Zweck der
wissenschaftlichen Versuche dies erfordert und Be-
(8) Das Friedrich-Loeffler-Institut arbeitet zu den in lange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenste-
§ 1 genannten Zwecken mit ausländischen Stellen hen.
und supranationalen Organisationen sowie mit der
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten
Weltorganisation für Tiergesundheit und anderen inter-
und Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Ver-
nationalen Organisationen zusammen, um einer mögli-
dacht des Ausbruchs einer Tierseuche, die nicht Ge-
chen grenzüberschreitenden Ausbreitung von Tierseu-
genstand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zu-
chen vorzubeugen oder diese Ausbreitung zu verhin-
ständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
dern. Die Zusammenarbeit kann eine dauerhafte wis-
senschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in
§ 29
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
in Drittstaaten, insbesondere die Ausbildung von Per- Mitwirkung der Zolldienststellen
sonal der Drittstaaten, Unterstützungsleistungen im Be- (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die
reich der Labordiagnostik sowie die Beteiligung an epi- von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der
demiologischen Untersuchungen und epidemiologi- Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr le-
schen Lage- und Risikobewertungen, umfassen, auch bender und toter Tiere, von Teilen von Tieren und Er-
verbunden mit dem Einsatz von Personal des Friedrich- zeugnissen mit. Die Zolldienststellen können
Loeffler-Institutes im Ausland.
1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren
Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpa-
§ 28 ckungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
Durchführung bei zur Überwachung anhalten,
Bundeswehr, Kliniken und Instituten 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums schränkungen nach diesem Gesetz, den auf Grund
der Verteidigung obliegt die Durchführung der Vor- dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
schriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Geset- oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen nicht durch eine allgemeine, insbesondere vorbeu-
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der gende Impfung empfänglicher Tiere, sondern nur im
sich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 24 Ab- Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche zur Verhinde-
satz 1 zuständigen Behörden mitteilen, rung einer Verschleppung der Tierseuche durch eine
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen- räumlich begrenzte Impfung der betroffenen Bestände
dungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und bekämpft werden darf, so treffen die Länder die erfor-
Gefahr des Verfügungsberechtigten der für die Über- derlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der für
wachung zuständigen Behörde vorgeführt werden. eine notwendige Impfung erforderliche Tierimpfstoff in
ausreichender Menge zur Verfügung steht.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des
Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 (2) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemein-
eingeschränkt. schaft oder der Europäischen Union im Anwendungs-
bereich dieses Gesetzes vor, dass im Falle des Aus-
(2) Zum Zwecke der Überwachung in das Inland ein- bruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche Tierseu-
geführter Tiere und Erzeugnisse übermitteln die Zoll- chenbekämpfungszentren eingerichtet werden müssen,
dienststellen den nach § 24 Absatz 1 zuständigen Be- so treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer
hörden nach Maßgabe der Sätze 4 bis 6 die für die jeweiligen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnah-
Überwachung erforderlichen Angaben über das Eintref- men, damit die Tierseuchenbekämpfungszentren bei
fen oder den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintref- Ausbruch der Tierseuche unverzüglich einsatzbereit
fens von Sendungen der vorstehend genannten Art. sind.
Zu übermittelnde Angaben nach Satz 1 sind die Anga-
ben über die Menge, das Herkunftsland, den Einführer, Abschnitt 9
den Hersteller oder einen anderen auf Grund dieses
Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Straf- und Bußgeldvorschriften
Rechtsvorschriften oder der unmittelbar geltenden
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der § 31
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Strafvorschriften
Gesetzes Verantwortlichen (sonstiger Verantwortlicher). (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Die Angaben zu den Einführern, Herstellern und sons- Geldstrafe wird bestraft, wer
tigen Verantwortlichen umfassen deren Name, An-
schrift und Telekommunikationsdaten, soweit den Zoll- 1. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Tier, ein totes
dienststellen die Angaben im Rahmen ihrer Mitwirkung Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis inner-
bei der Überwachung vorliegen. Die Übermittlung der gemeinschaftlich verbringt, einführt oder durchführt
Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt ausschließlich oder
im Rahmen eines automatisierten elektronischen Infor- 2. einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 2 Num-
mationsaustausches zwischen den Zolldienststellen mer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
und dem Bundesamt. Das Bundesamt leitet die über- einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
mittelten Angaben an die zuständigen Behörden weiter. soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Sofern die Länder für die Zwecke des Satzes 1 eine Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
gemeinsame Stelle einrichten, sind die in den Sätzen 1 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
bis 3 bezeichneten Angaben dieser Stelle zu übermit- Geldstrafe wird bestraft, wer
teln; diese Stelle leitet die übermittelten Angaben den
zuständigen Behörden weiter. Die Einzelheiten des Ver- 1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
fahrens zur Durchführung der Sätze 1 bis 6 werden ein immunologisches Tierarzneimittel oder ein In-vi-
durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit tro-Diagnostikum in den Verkehr bringt oder anwen-
dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechts- det oder
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. 2. ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 ein immu-
(3) Das Bundesamt gibt im Einvernehmen mit dem nologisches Tierarzneimittel oder ein In-vitro-Diag-
Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger nostikum herstellt.
die Zolldienststellen bekannt, bei denen lebende oder (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch
tote Tiere, Teile von Tieren und Erzeugnisse die erste strafbar.
zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten können, (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1, auch in Ver-
sowie die diesen Zolldienststellen zugeordneten zu- bindung mit Absatz 3, absichtlich eine Gefährdung von
ständigen Behörden, soweit die Einfuhr durch Rechts- Tierbeständen herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von
verordnung nach § 14 Absatz 1 oder 2, auch in Verbin- sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
dung mit § 38 Absatz 2, geregelt ist. Das Bundesminis-
terium der Finanzen kann die Erteilung des Einverneh- (5) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-
mens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertra- lässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
gen. oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 30 § 32
Bereitstellung von Bußgeldvorschriften
Tierimpfstoffen, Tierseuchenbekämpfungszentren (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 31 Ab-
(1) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemein- satz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
schaft oder der Europäischen Union im Anwendungs- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
bereich dieses Gesetzes vor, dass eine Tierseuche fahrlässig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1959
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit ei- forderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
ner Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Satz 1, je- mung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,
weils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 oder Ab- die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 8
satz 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 4 Ab- geahndet werden können.
satz 4 Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, § 33
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung Einziehung
mit § 4 Absatz 2, ein krankes oder verdächtiges Tier
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 31
von einem dort genannten Ort nicht fernhält,
oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Absatz 2 Num-
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 mer 4 Buchstabe d bezieht, können eingezogen wer-
Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Satz 2 oder den.
Satz 5, nach § 5 Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 2,
§ 24 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 oder § 38 Absatz 11 Abschnitt 10
zuwiderhandelt,
Weitere Befugnisse,
4. einer Rechtsverordnung Schlussvorschriften
a) nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 38
Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 ers- § 34
ter Halbsatz Nummer 1, nach § 6 Absatz 1, auch Aufgabenübertragung
in Verbindung mit § 38 Absatz 10 Satz 1 erster
Halbsatz, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
zweiter Halbsatz, nach § 26 Absatz 1, 2 oder Ab- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,
satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Ab- Aufgaben, für die dem Bund eine Verwaltungszustän-
satz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster digkeit zusteht und die sich aus Rechtsakten der Euro-
Halbsatz Nummer 5, oder nach § 26 Absatz 1, 2 päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ergeben, ins-
§ 38 Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in besondere die Bekanntmachung der Zulassung oder
Verbindung mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz, Registrierung von Betrieben, auf das Bundesamt oder
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu
b) nach § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 38 übertragen.
Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 ers-
ter Halbsatz Nummer 1, oder nach § 10 Absatz 2, § 35
auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halb-
satz, Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
c) nach § 7, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 (1) Die zuständigen Behörden
erster Halbsatz Nummer 2, nach § 11 Absatz 3 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
Nummer 3 oder § 12 Absatz 6 Nummer 2, 3 oder gliedstaates auf begründetes Ersuchen die zur Über-
Nummer 4 oder wachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vor-
d) nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, nach § 14 schriften in diesem Mitgliedstaat erforderlichen Aus-
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4, je- künfte und übermitteln die dafür notwendigen
weils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 Schriftstücke,
oder nach § 39 Absatz 1 Satz 1 2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitge-
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer teilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit Prüfung mit.
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständi-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, gen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Bei-
5. entgegen § 13 Absatz 2 ein lebendes oder totes Tier, fügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die
ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis verbringt, für die Überwachung der Einhaltung tierseuchenrecht-
licher Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich
6. entgegen § 24 Absatz 4 Satz 1 eine Auskunft nicht,
sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften.
erteilt,
7. entgegen § 24 Absatz 9 eine Maßnahme nicht duldet (3) Die zuständigen Behörden können, sofern es zur
oder eine Person nicht unterstützt oder Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist oder durch
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
8. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak- Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- Gesetzes vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen
päischen Union im Anwendungsbereich dieses Ge- der Tierseuchenbekämpfung gewonnen haben, den an-
setzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord- deren zuständigen Behörden, den anderen Mitglied-
nung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbe- staaten, dem Bundesministerium, dem Friedrich-Loeff-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. ler-Institut und der Europäischen Kommission mitteilen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße (3a) Die zuständigen Behörden unterrichten die für
bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektions-
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit schutzgesetzes zuständigen Behörden über den Ver-
dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europä- dacht oder den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tier-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union er- seuche oder meldepflichtigen Tierkrankheit, die auf den
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Menschen übertragen werden kann, unter Angabe der § 37
Gemeinde, in der der Verdacht oder der Ausbruch fest- Anfechtung von Anordnungen
gestellt worden ist. Personenbezogene Daten dürfen
nicht übermittelt werden. Die Anfechtung einer Anordnung
1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung
(3b) Hat die nach § 25 Absatz 1 des Infektions- kranker oder verdächtiger Tiere,
schutzgesetzes zuständige Behörde Ermittlungen nach 2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung
dieser Vorschrift eingeleitet, übermittelt die zuständige oder Heilbehandlung bei Tieren,
Behörde auf Ersuchen der nach § 25 Absatz 1 des In-
fektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde zum 3. eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestan-
Zwecke der Durchführung der Ermittlungen Name und des oder eines Gebietes,
Anschrift des Tierhalters, in dessen Bestand der Ver- 4. über die Untersagung der Anwendung oder der Ab-
dacht oder der Ausbruch der Tierseuche oder Tier- gabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines im-
krankheit festgestellt worden ist, und den Standort der munologischen Tierarzneimittels oder die Untersa-
Tiere. gung der Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums,
5. der Tötung von Tieren,
(4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden ande-
rer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission 6. der unschädlichen Beseitigung toter Tiere, von Tei-
obliegt dem Bundesministerium, soweit in diesem Ge- len von Tieren oder Erzeugnissen,
setz nichts anderes bestimmt ist. Es kann diese Befug- 7. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung,
nis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
8. eines Verbotes oder einer Beschränkung des Per-
Bundesrates auf das Friedrich-Loeffler-Institut, das
sonen- oder Fahrzeugverkehrs,
Bundesamt oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung übertragen. Es kann diese Befugnis 9. über die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- oder eines Verbotes oder einer Beschränkung der
rates auf die zuständigen obersten Landesbehörden Jagd,
übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen 10. der Suche nach verendeten wildlebenden Tieren,
mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser
11. eines Verbotes oder einer Beschränkung der Nut-
die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden
zung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher
können die Befugnisse nach den Sätzen 3 und 4 auf
Flächen,
andere Behörden übertragen.
12. über die Duldung von Maßnahmen zur Absperrung
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Dritt- von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten,
länder, die Vertragspartei des Abkommens über den die auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
Europäischen Wirtschaftsraum sind. oder 2, § 26 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder auf § 39
Absatz 2 gestützt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine auf-
§ 36
schiebende Wirkung, soweit
Schiedsverfahren 1. eine Maßnahme nach Satz 1 angeordnet worden ist
und die Anordnung auf § 5 Absatz 1, § 24 Absatz 3
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene oder § 38 Absatz 11 gestützt ist,
Maßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf
2. die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung
Teile von Tieren und Erzeugnisse aus anderen Mitglied-
von toten Tieren, Teilen von Tieren und Erzeugnis-
staaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsbe-
sen auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechts-
rechtigten streitig, so können beide Parteien einver-
aktes der Europäischen Gemeinschaft oder der
nehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist
Gesetzes angeordnet worden ist,
binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maß-
nahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in 3. die Bejagung oder die Suche nach verendeten wild-
einem von der Europäischen Kommission aufgestellten lebenden Tieren durch andere Personen als den
Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Jagdausübungsberechtigten angeordnet worden ist.
Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
§ 38
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichter- Rechtsverordnungen und
liche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An-
wendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilpro- (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann
zessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht; das Bundesministerium auch zur Durchführung von
auf Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen der zu- Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
ständigen Verwaltungsgerichte erhoben werden, findet Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
§ 1065 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe An- Gesetzes erlassen.
wendung, dass das zuständige Oberverwaltungsge- (2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
richt über das Rechtsmittel entscheidet. Abweichend der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können
von § 1059 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches
muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der
bei Gericht eingereicht werden. Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1961
Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundes- (11) Die zuständige Behörde kann zur Vorbeugung
rates erlassen werden. vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Ver-
fügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1
(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach ge-
bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine
meinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann
Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch
das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne
Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entge-
Zustimmung des Bundesrates zu den in § 1 Satz 1 ge-
gensteht.
nannten Zwecken die Anwendung eines unmittelbar
geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein-
§ 39
schaft oder der Europäischen Union aussetzen oder
beschränken. Weitergehende Maßnahmen
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder 3 tre- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
ten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustim- soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tieri-
mung des Bundesrates verlängert werden. sche Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist
und Regelungen auf Grund anderer Vorschriften dieses
(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die Gesetzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Futter-
ausschließlich der Umsetzung verbindlicher techni- mittelgesetzbuches nicht getroffen werden können, das
scher Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die
der Organe der Europäischen Union dienen, können Ausfuhr und die Durchfuhr von lebenden oder toten
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen zu verbie-
ten oder zu beschränken. § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 38
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Absatz 2 und 4 gelten entsprechend.
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Union in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Ge- rates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im
setzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, so- Hinblick auf lebende und tote Tiere, Teile von Tieren
weit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschrif- oder Erzeugnisse Vorschriften in entsprechender An-
ten erforderlich ist. wendung
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch 1. des § 6,
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 2. des § 7,
Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund die- 3. des § 8,
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu strei-
chen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden An- 4. des § 9 oder
wendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den 5. des § 26
Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar gel- zu erlassen und hierbei insbesondere im Falle nicht im
tenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Inland vorkommender Tierseuchen die Tötung von
oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich Tieren vorzuschreiben; die §§ 37 und 38 Absatz 1, 2,
dieses Gesetzes unanwendbar geworden sind. 4, 10 und 11 gelten entsprechend.
(8) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses
Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder § 39a
teilweise auf die Landesregierungen übertragen wer- Beschränkungen des
den. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverord- Eigentums, Entschädigung und Ausgleich
nung die Landesregierungen zum Erlass von Rechts-
(1) Führen Beschränkungen des Eigentums in Folge
verordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Er-
von Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Nummer 18a, 28,
mächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil-
auch in Verbindung mit § 6 Absatz 6, Nummer 28b
weise auf andere Behörden zu übertragen.
oder 28c oder von Rechtsvorschriften, die auf Grund
(9) Die Landesregierungen können Rechtsverord- dieser Vorschrift erlassen worden sind, im Einzelfall zu
nungen nach § 6 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2 einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere
und § 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit das Bundes- Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer
ministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch Ausnahme, abgeholfen werden kann, ist eine angemes-
macht; sie können ihre Befugnis durch Rechtsverord- sene Entschädigung zu leisten, soweit der Berechtigte
nung auf andere Behörden übertragen. nicht Ersatz nach § 6 Absatz 7, 8 oder 9 zu erlangen
vermag.
(10) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregie-
rungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Er- (2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann
mächtigungen des § 6 Absatz 1, der §§ 9 und 26 Ab- in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Das Nähere
satz 1 bis 3 Vorschriften erlassen, die über die nach richtet sich nach Landesrecht.
diesen Bestimmungen vom Bundesministerium erlas- (3) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern
senen Vorschriften hinausgehen, soweit ein sofortiges und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vor-
Eingreifen zum Schutz der Tierbestände vor Tier- schriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften, die
seuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist nach auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, ins-
Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Landesregie- besondere die Nutzung von Grundstücken wesentlich
rungen können durch Rechtsverordnung diese Befug- erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach
nis auf oberste Landesbehörden übertragen. den Absätzen 1 oder 2 zu leisten ist, auf Antrag ein
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen 4. sonstige Prüfungen und Untersuchungen nach die-
Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann. sem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung.
§ 40 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
Verkündung von Rechtsverordnungen vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können stimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflich-
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und tigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Ausla-
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver- gen näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
kündet werden. Rahmengebühren festzusetzen. Die zu erstattenden
Auslagen können abweichend vom Verwaltungskosten-
§ 41 gesetz geregelt werden.
Verhältnis zu anderen Vorschriften (3) Soweit ein Widerspruch gegen eine auf Grund ei-
ner Rechtsverordnung
(1) Soweit in oder auf Futtermitteln Tierseuchenerre-
ger anzeigepflichtiger oder mitteilungspflichtiger Tier- 1. nach Absatz 2 oder
seuchen vorhanden sind oder sein können, gelten, vor-
2. nach einem anderen Bundesgesetz
behaltlich des Satzes 2, insoweit hinsichtlich der Ver-
bote und Beschränkungen für die Teilnahme am Wa- erfolgten Festsetzung von Gebühren und Auslagen für
renverkehr und die Verwendung innerhalb eines Betrie- Amtshandlungen nach diesem Gesetz erfolgreich ist,
bes, ausschließlich dieses Gesetz und die auf Grund werden Aufwendungen im Sinne des § 80 Absatz 1
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der
§ 17 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermit- jeweils für die Zurückweisung eines entsprechenden
telgesetzbuches bleibt unberührt. Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmen-
gebühren bis zu deren Mittelwert, erstattet. Satz 1 gilt
(2) Soweit Daten an andere Mitgliedstaaten, Ver-
für einen Widerspruch gegen einen auf Grund dieses
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt entsprechend.
Wirtschaftsraum oder die Europäische Kommission
übermittelt werden, ist § 4b des Bundesdatenschutz- (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwen-
gesetzes zu beachten. den, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes oder zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttre-
§ 42* ten dieses Gesetzes bundesrechtliche Vorschriften in
Kraft getreten sind oder in Kraft treten, die inhaltsglei-
Gebühren che oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten;
eine auf Grund des Absatzes 2 erlassene Rechtsver-
(1) Das Paul-Ehrlich-Institut und das Friedrich-Loeff-
ordnung bleibt davon unberührt. Das Bundesministe-
ler-Institut erheben Gebühren und Auslagen für
rium macht den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Bun-
1. die Entscheidung über desgesetzblatt bekannt.
a) die Zulassung immunologischer Tierarzneimittel
und In-vitro-Diagnostika, § 43
b) die vorläufige Zulassung nach § 11 Absatz 4 Übergangsvorschriften
Satz 1 Nummer 2, (1) Ausnahmegenehmigungen nach § 17c Absatz 4
c) Ausnahmen nach § 11 Absatz 5, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588),
d) die Freigabe einer Charge und die Durchführung das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom
einer Chargenprüfung, 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Genehmigung
e) die Entscheidung über einen Widerspruch gegen
fort.
einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver-
waltungsakt oder gegen eine auf Grund einer (2) Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impf-
Rechtsverordnung nach Absatz 2 erfolgte Fest- stoffen und Antigenen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 des
setzung von Gebühren und Auslagen, Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das
2. sonstige Amtshandlungen einschließlich der Bear-
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom
beitung von Anträgen, Beratungen, Auskünften so-
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
wie die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften über
ist, die bis zum 30. April 2014 erteilt worden ist, gilt im
Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungs-
bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 12 Ab-
praxis,
satz 1 fort.
3. Tätigkeiten im Rahmen der Sammlung und Bewer-
(3) § 11 Absatz 2 ist ab dem 1. Januar 2015 anzu-
tung von Risiken bei der Anwendung immunologi-
wenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Vorschriften
scher Tierarzneimittel sowie
des § 17c des Tierseuchengesetzes in der bis zum Ab-
lauf des 27. Mai 2013 geltenden Fassung über die Zu-
* Gemäß Artikel 4 Absatz 85 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 7 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird § 42 am lassung und Verwendung von Nachweismethoden an-
1. Oktober 2021 aufgehoben. zuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1963
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch § 44
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
in Rechtsverordnungen, die auf Grund des Tierseu- (Änderung weiterer Vorschriften)
chengesetzes erlassen worden sind, die Anpassungen
vorzunehmen, die erforderlich sind, um die jeweilige § 45
Rechtsverordnung an die Ablösung des ermächtigen-
den Gesetzes durch dieses Gesetzes anzupassen. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Verordnung
über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten
(Anbaumaterialverordnung – AGOZV)*
Vom 21. November 2018
Auf Grund des § 3a Absatz 2 Nummer 2, des § 14a, Inhaltsübersicht
des § 14b Absatz 2, des § 15a Absatz 2 Satz 1 Num- Abschnitt 1
mer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2, des § 19a,
des § 22a, des § 27 Absatz 3 und des § 57a Absatz 5 Allgemeine Vorschriften
des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Be- § 1 Anwendungsbereich
kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), § 2 Begriffsbestimmungen
von denen § 3a Absatz 2 Nummer 2 zuletzt durch Ar-
tikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom Abschnitt 2
20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) sowie § 14a, Inverkehrbringen
§ 14b Absatz 2, § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buch-
Unterabschnitt 1
stabe a und b und Nummer 2, § 19a, § 22a und § 27
Absatz 3 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Ver- Allgemeine Vorschriften
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- § 3 Registrierung
dert worden sind und § 57a Absatz 5 durch Artikel 1 § 4 Pflichten der Betriebe
Nummer 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 § 5 Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von
(BGBl. I S. 3041) eingefügt worden ist, sowie des § 6 Obstarten
Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 8 und 10 und des § 7 Ab- § 6 Anforderungen an Standardmaterial
satz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a § 7 Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimm-
bis g des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 ter Sorten
(BGBl. I S. 148, 1281), von denen § 6 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 4, 8 und 10 und § 7 Absatz 1 Satz 1 durch Unterabschnitt 2
Artikel 375 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 der Anforderungen an
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
ändert worden sind, verordnet das Bundesministerium § 8 Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial
für Ernährung und Landwirtschaft: von Obstarten
* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 7. Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über
das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von
1. Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8);
Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungs-
8. Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission vom 15. Ok-
material und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richt- tober 2014 in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung,
linie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9); Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und
Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Gel-
2. Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Auf- tungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen (ABl. L 298 vom
stellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut 16.10.2014, S. 12);
und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut ge-
mäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 9. Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Ok-
7.10.1993, S. 19); tober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates
hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung
3. Richtlinie 93/62/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl.
Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung L 298 vom 16.10.2014, S. 16);
von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 10. Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Ok-
92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüse- tober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates
pflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren An-
Saatgut (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 29); hang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der
spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher
4. Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inver- Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom
kehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. 16.10.2014, S. 22);
L 226 vom 13.8.1998, S. 16);
11. Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/484 der Kommission vom
5. Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zu- 21. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG hinsicht-
sätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versor- lich der Anforderungen an Vermehrungsmaterial bestimmter Gat-
gern gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sorten- tungen oder Arten von Palmae im Hinblick auf Rhynchophorus
listen für Zierpflanzen (ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 42); ferrugineus (Olivier) (ABl. L 81 vom 23.3.2018, S. 10).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europä-
6. Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das In- ischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
verkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungs- Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften
material mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
S. 28); L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1965
§ 9 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vor- 3. Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial,
stufenmaterial das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nut-
§ 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basis- zung bestimmt ist,
material
der in der Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des
§ 11 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zerti-
fiziertem Material Inverkehrbringens sowie der Einfuhr.
§ 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unter-
lagen, die keiner Sorte zugehören §2
Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 3
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten
Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle folgende Begriffsbestimmungen:
§ 13 Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und
Zierpflanzenarten
1. Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2
Absatz 1 Nummer 1a des Saatgutverkehrsge-
§ 14 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei An-
baumaterial von Obstarten setzes: Standardmaterial oder anerkanntes Material
§ 15 Kontrolle a) der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten,
§ 16 Vergleichsprüfungen das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerb-
§ 17 Mitteilungen lichen Zwecken bestimmt ist;
b) der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur
Abschnitt 3 Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das ent-
Ein- und Ausfuhr weder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerb-
§ 18 Einfuhr lichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt
§ 19 Ausfuhr ist;
c) anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den
Abschnitt 4 in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt
Schlussbestimmungen ist;
§ 20 Ausnahmen 2. Standardmaterial:
§ 21 Ordnungswidrigkeiten Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen er-
§ 22 Übergangsvorschriften füllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Commu-
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten nitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur
Fruchterzeugung;
Anlage 1 Pflanzenarten im Anwendungsbe-
(zu den §§ 1 und 2 Nummer 1) reich dieser Verordnung 3. anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten zur
Anlage 2 Spezifische Schadorganismen, Fruchterzeugung:
(zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 die für die Einschränkung des a) Vorstufenmaterial:
Absatz 2 und 5, § 8 Ab- Gebrauchswertes und die Tole-
satz 3 und § 15 Absatz 5) ranzschwellen relevant sind Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial
Anlage 3 Besondere Anforderungen an Be- vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen
(zu § 6 Absatz 2 und 5) stände von Anbaumaterial worden und amtlich anerkannt ist;
Anlage 4 Schadorganismen, von denen An- b) Basismaterial:
(zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 baumaterial frei oder praktisch frei
Absatz 2, § 8 Absatz 3 und sein muss aufgrund visueller Kon- Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial ge-
§ 15 Absatz 5, 6 und 7) trollen oder im Fall von Kandida- wonnen worden und amtlich anerkannt ist;
tenmutterpflanzen aufgrund von
Beprobung und Untersuchung c) Zertifiziertes Material:
Anlage 5 Anforderungen an visuelle Kontrol- Anbaumaterial, das aus Basismaterial, Vorstu-
(zu § 4 Absatz 2) le, Beprobung und Untersuchung fenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur
Anlage 6 Liste kontrollrelevanter Schador- Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen wor-
(zu § 8 Absatz 4 und 5 ganismen den und amtlich anerkannt ist;
und § 15 Absatz 5)
Anlage 7 Maximal zulässige Anzahl Gene- 4. Kategorien:
(zu § 10 Absatz 1) rationen für Basismaterial auf dem Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial
Feld unter nicht insektensicheren oder Zertifiziertes Material;
Bedingungen und maximal zuläs-
sige Lebensdauer von Mutter- 5. Mutterpflanze:
pflanzen für Basismaterial
eine Pflanze, die zur Erzeugung von Nachkommen
bestimmt ist;
Abschnitt 1
6. Kandidatenmutterpflanze:
Allgemeine Vorschriften eine Mutterpflanze, die dazu bestimmt ist, Mutter-
pflanze für Vorstufenmaterial zu werden;
§1
7. Erneuerung:
Anwendungsbereich
das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vege-
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an An- tativ aus ihr gewonnenen Pflanze;
baumaterial von
8. Multiplikation:
1. Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Ge- die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum
müsearten, Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl
2. Obstarten zur Fruchterzeugung sowie von Mutterpflanzen derselben Kategorie;
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
9. Mikrovermehrung: Pflanzenschutzes die erforderlichen Auskünfte
die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeu- geben kann,
gung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer 3. botanische Bezeichnung des Anbaumaterials, das in
In-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen Verkehr gebracht werden soll, und
Knospen beziehungsweise ausdifferenzierten vege- 4. Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit gemäß
tativen Meristemen einer Pflanze; Satz 1 Nummer 1 und 2 und im Fall von Anbau-
10. Klon: material von Obstarten zusätzlich die Tätigkeiten
eine genetisch einheitliche vegetative Nachkom- gemäß Satz 1 Nummer 3.
menschaft einer einzigen Pflanze einer Obstart; (2) Die zuständige Behörde kann auch nachträglich
11. visuelle Kontrolle: weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durch-
führung dieser Verordnung erforderlich ist. Der Antrag-
die Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen steller hat der zuständigen Behörde Änderungen der
mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikro- dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich
skop; mitzuteilen.
12. Untersuchung: (3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen,
eine Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen die bereits zur Registrierung nach § 13n der Pflanzen-
mit Methoden, die über die visuelle Kontrolle hin- beschauverordnung geführt haben, wenn der Antrag
ausgehen; nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen
13. Drittland: Behörde gestellt wird und soweit er dieselben Angaben
enthalten würde.
ein Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union ist; (4) Die zuständige Behörde kann die Registrierung
auch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicher-
14. Partie: zustellen, dass die Anforderungen an Anbaumaterial
bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die nach dieser Verordnung eingehalten werden.
in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung (5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1
homogen ist; ist ausgenommen, wer
15. Kryokonservierung: 1. nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für nicht
die Erhaltung von Pflanzenmaterial durch Herunter- gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbau-
kühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die material von Obst- und Gemüsearten oder
Vitalität des Materials zu erhalten. 2. Zierpflanzen, die für nicht gewerbliche Endverbrau-
cher bestimmt sind,
Abschnitt 2
in den Verkehr bringt.
Inverkehrbringen (6) Von der Pflicht zur Antragstellung gemäß Ab-
satz 1 ist ausgenommen, wer zum Zeitpunkt des
Unterabschnitt 1 Inkrafttretens dieser Verordnung bereits registriert
Allgemeine Vorschriften worden ist.
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet den Antrag-
§3 steller unverzüglich über die Registrierung und jede
Registrierung Änderung der Registrierung.
(1) Wer Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und (8) Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Be-
Zierpflanzenarten zu gewerblichen Zwecken trieb seit mindestens einem Jahr keine Tätigkeit gemäß
1. in Verkehr bringen, Absatz 1 mehr ausübt, kann sie den Betrieb aus dem
amtlichen Verzeichnis streichen. Die Behörde streicht
2. aus einem Drittland einführen oder, den Registrierten auch auf dessen Antrag. Mit der
3. im Fall von Anbaumaterial von Obstarten als Verfü- Streichung erlöschen die dem Betrieb nach den §§ 9
gungsberechtigter Anbaumaterial zu gewerblichen bis 12 und § 14 Absatz 3 erteilten Genehmigungen.
Zwecken behandeln, erhalten, erzeugen oder ver- Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme
mehren will, und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches
Verzeichnis unter Erteilung einer Registriernummer auf- §4
genommen worden sein (Registrierung). Die Aufnahme Pflichten der Betriebe
erfolgt auf Antrag. Der Antrag muss mindestens fol- (1) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat die
gende Angaben enthalten: erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergrei-
1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des fen, um sicherzustellen,
Antragstellers, 1. dass Standardmaterial die Anforderungen nach § 6
2. Name der Person, und Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertes Material die
a) die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb oder, Anforderungen der §§ 8 bis 12 erfüllt und
b) im Fall von Satz 1 Nummer 2, die über die Gleich- 2. dass Partien während der Pflanzenerzeugung ge-
wertigkeit des Anbaumaterials hinsichtlich Quali- sondert ermittelt werden können.
tät, Identitätsnachweis und Pflanzengesundheit (2) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat regel-
gemäß § 18 Absatz 1 und die Maßnahmen des mäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1967
Maßnahmen innerbetriebliche Kontrollen durchzufüh- 2. das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens
ren. Er hat sicherzustellen, dass das Personal über die eines in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG
zur Durchführung der innerbetrieblichen Kontrollen er- aufgeführten Schadorganismus
forderlichen Kenntnisse verfügt. Die innerbetrieblichen anzuzeigen.
Kontrollen erstrecken sich
(5) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist und Anbau-
1. auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu material von Obstarten zu gewerblichen Zwecken in
Beginn und während der Pflanzenerzeugung, den Verkehr bringen will, hat vor dem erstmaligen
2. auf das Auftreten von in Anhang I und II der Richt- Inverkehrbringen im Fall
linie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über 1. von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen und 6 des Saatgutverkehrsgesetzes beim Bundes-
die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorga- sortenamt einen Antrag auf amtliche Anerkennung
nismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. der Sortenbeschreibung und Eintragung der Sorte
L 169 vom 10.7.2000, S. 1; L 2 vom 7.1.2003, S. 40; in die Gesamtliste der Obstsorten nach § 57a Ab-
L 137 vom 31.5.2005, S. 48; L 188 vom 27.6.2014, satz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes zu stellen,
S. 88), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie
(EU) 2017/1920 (ABl. L 271 vom 20.10.2017, S. 34) 2. von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- des Saatgutverkehrsgesetzes dem Bundessorten-
sung aufgeführten Schadorganismen, amt die Absicht des Inverkehrbringens anzuzeigen,
3. im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von sofern die betreffende Sorte nicht bereits in die Ge-
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des An- samtliste der Obstsorten eingetragen ist. Für die
baumaterials herabsetzen, Antragstellung und die Anzeige sind Vordrucke des
Bundessortenamtes zu verwenden.
4. im Fall von Obst- und Gemüsearten auf das Auftre-
ten der in Anlage 2 Teil A Spalte 2, Anlage 2 Teil B (6) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat Auf-
Spalte 1 und Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schad- zeichnungen zu führen über
organismen, wobei die visuelle Kontrolle und, soweit 1. Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb er-
dies erforderlich ist, die Beprobung sowie die Unter- zeugten Anbaumaterials,
suchung gemäß Anlage 5 im Hinblick auf die betref- 2. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangs-
fende Art und Gattung durchzuführen sind; während datum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen
der Kryokonservierung sind keine visuellen Kontrol- Anbaumaterials,
len durchzuführen, und
3. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des
5. auf die Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Inverkehrbringens des Anbaumaterials,
Anbaumaterials.
4. die Zusammensetzung einer Sendung, die zur
Die Verpackung des Anbaumaterials und das gelagerte unmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie
Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen unmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus
einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auf- verschiedenen Betrieben zusammengestellt wor-
treten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige den ist,
Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu
verhindern. Bei Verdacht auf Befall mit einem Schad- 5. die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmit-
organismus sind im Rahmen der innerbetrieblichen telbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial
Kontrollen auch Proben für Untersuchungen in geeig- von Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern
neten Laboren zu entnehmen, soweit dies zur Klärung die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleit-
des Verdachtes erforderlich ist. papier nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 angegeben
wird,
(3) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, muss bei
6. bei Obstarten die Quelle, von der das Anbaumate-
Standardmaterial von Zierpflanzenarten
rial abstammt,
1. über eine Beschreibung der Sorte einschließlich der
7. das Auftreten von Schadorganismen,
Sortenbezeichnung und der allgemein bekannten
Synonyme verfügen, es sei denn, das Standardma- 8. durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen,
terial wird ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in 9. sonstige chemische Maßnahmen und
den Verkehr gebracht, und
10. die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 1.
2. auf Anfrage der zuständigen Behörde Angaben
Die Aufzeichnungen können auch durch andere zuver-
a) zur Sortenerhaltung und zum angewandten Ver- lässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen im
mehrungssystem und Rahmen der betrieblichen Buchführung vorgenommen
b) zur Unterscheidung der Sorte von der nächstähn- werden. Im Fall der Erzeugung und Vermehrung von
lichen Sorte Anbaumaterial von Obstarten hat er zusätzlich der
zuständigen Behörde auf Verlangen Angaben zum
machen können. Anbauort und -umfang, zum Anbauzeitplan, zu Ver-
(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat mehrungsvorgängen sowie zu Verpackungs-, Lage-
der zuständigen Behörde unverzüglich rungs- und Transportvorgängen vorzulegen.
1. das übermäßige oder nicht zu erwartende Auftreten (7) Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind
oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftre- mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von
tens eines in Anlage 2 Teil A Spalte 2 und Anlage 4 Obstarten zur Fruchterzeugung so lange aufzubewah-
Spalte 2 aufgeführten Schadorganismus oder ren, wie sich das entsprechende Material im Betrieb
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
des Verfügungsberechtigten befindet, sowie mindes- (2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmate-
tens drei Jahre lang, nachdem es in Verkehr gebracht rial dienen, müssen mindestens folgende Anforderun-
oder beseitigt worden ist. Die Frist beginnt mit Beginn gen erfüllen:
des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Material 1. Der Aufwuchs darf keine deutlich sichtbaren Anzei-
im Betrieb vorhanden war oder es in den Verkehr ge- chen eines Befalls aufweisen mit
bracht oder beseitigt worden ist.
a) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des
(8) Die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und Ab- Anbaumaterials herabsetzen, und
satz 6 Satz 1 Nummer 7 bis 10 gelten auch für nicht
registrierte Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflan- b) den in Anlage 2 Spalte 2 und Anlage 4 Spalte 2
zenarten, das für nicht gewerbliche Endverbraucher aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort
bestimmt ist, erzeugen und in den Verkehr bringen. jeweils in Spalte 1 aufgeführten Obst- und Ge-
Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. müsearten.
(9) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 und Absatz 3 2. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dür-
Nummer 2 gelten nicht für Betriebe, die Anbaumaterial fen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel auf-
von Zierpflanzen nicht selbst erzeugen und ausschließ- weisen, die den Gebrauchswert des daraus gewon-
lich in den Verkehr bringen oder einführen. nenen Anbaumaterials herabsetzen.
(10) Genügt Anbaumaterial den Anforderungen der 3. Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten
jeweiligen Kategorie nicht mehr, hat der Verfügungsbe- müssen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Anfor-
rechtigte dieses aus der Nähe anderen Anbaumaterials derungen erfüllen.
derselben Kategorie zu entfernen. Entferntes Material 4. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen
darf weiterhin verwendet werden, wenn es den Anfor- ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflan-
derungen einer anderen Kategorie dieser Verordnung zen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von
entspricht. anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.
(11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 kann der (3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der
Verfügungsberechtigte andere geeignete Maßnahmen unter Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten
ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende Schadorganismen vor, hat der Verfügungsberechtigte
Anbaumaterial den genannten Anforderungen der ur- das Material durch Beprobung und Untersuchung zu
sprünglichen Kategorie wieder genügt. überprüfen.
§5 (4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2
Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2
Aufgaben des Nummer 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in
Bundessortenamtes geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
bei Anbaumaterial von Obstarten
(5) Standardmaterial muss zum Zeitpunkt des In-
(1) Das Bundessortenamt legt fest, welche Angaben verkehrbringens mindestens folgende Anforderungen
und Unterlagen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erfüllen:
und 2 zu machen und vorzulegen sind, und macht
diese im Blatt für Sortenwesen bekannt. Die Angaben 1. Es darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines
und Unterlagen nach Satz 1 umfassen mindestens Na- Befalls aufweisen mit
me, Anschrift und Telekommunikationsdaten des An- a) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des
tragstellers sowie die Obstart, die Sortenbezeichnung Anbaumaterials herabsetzen, und
und eine Beschreibung der Sorte. b) den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schador-
(2) Das Bundessortenamt bestimmt, ob, wann, wo ganismen im Fall der dort jeweils in Anlage 2
und in welcher Menge und Beschaffenheit ihm im Fall Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.
von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Anbaumaterial der
2. Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten
betreffenden Sorte vorzulegen ist.
müssen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Anfor-
(3) Das Bundessortenamt erkennt bei einer Antrag- derungen erfüllen.
stellung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Sor-
3. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine
tenbeschreibung amtlich an und trägt eine Sorte in die
hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.
Gesamtliste der Obstsorten ein, wenn ihm die nach Ab-
satz 1 festgelegten Angaben und Unterlagen und das 4. Standardmaterial von
nach Absatz 2 vorzulegende Anbaumaterial vorliegen. a) Obstpflanzen muss
(4) Das Bundessortenamt trägt bei einer Anzeige aa) einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Num-
nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine Sorte in die mer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Gesamtliste der Obstsorten ein, wenn ihm die nach Ab- bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes
satz 1 festgelegten Angaben und Unterlagen vorliegen. oder
§6 bb) einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrs-
Anforderungen an Standardmaterial gesetzes
(1) Standardmaterial muss zugehören;
1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anfor- b) Gemüsepflanzen müssen einer Sorte nach § 3a
derungen nach Absatz 2 erfüllen, und Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrs-
2. die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen. gesetzes zugehören;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1969
c) Zierpflanzen, die mit einer Bezugnahme auf eine material, Basismaterial oder Zertifiziertes Material bean-
Sorte oder Pflanzengruppe in Verkehr gebracht tragt, muss der Antragsteller der zuständigen Behörde
werden, müssen einer Sorte oder Pflanzengruppe 1. eine Beschreibung der Sorte, die mindestens die
nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Angaben des im laufenden Verfahren der Sortenzu-
Saatgutverkehrsgesetzes zugehören. lassung oder der Sortenschutzerteilung vorzulegen-
(6) Standardmaterial darf keine Mängel wie Verlet- den Technischen Fragebogens beinhaltet, sowie
zungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trocken- 2. eine die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Be-
schäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als ständigkeit der Sorte bestätigende Bescheinigung
Anbaumaterial herabsetzen. der für die Sortenzulassung oder die Sortenschutz-
(7) Im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zuge- erteilung zuständigen Stelle
hören, muss das Standardmaterial den Anforderungen vorlegen. Satz 1 gilt nicht für sonstige Unterlagen, die
der Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1 und Absatz 6 entspre- keiner Sorte zugehören.
chen sowie artecht sein.
(3) Eine Mutterpflanze oder sonstiges anerkanntes
(8) Standardmaterial kann durch Kryokonservierung Anbaumaterial muss frei sein von den Schadorganis-
erhalten werden. men, die in Anlage 2 Teil A sowie Anlage 4 für die be-
treffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und darf für
§7 die in Anlage 2 Teil B aufgeführten Schadorganismen
die dort festgelegten Toleranzschwellen nicht über-
Anforderungen an Anbaumaterial
schreiten.
von Obstarten bestimmter Sorten
(4) Mutterpflanzen sowie sonstiges anerkanntes
(1) Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Ama- Anbaumaterial sind auf Flächen oder Substraten anzu-
teursorten im Sinne des § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bauen, die frei sind von Schadorganismen gemäß An-
Buchstabe b Doppelbuchstabe ee des Saatgutver- lage 6, falls diese Schadorganismen Viren enthalten,
kehrsgesetzes nur als Standardmaterial zu gewerb- die die betreffende Gattung oder Art schädigen. Die
lichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Freiheit des Bodens von solchen Schadorganismen ist
(2) Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Sorten, durch Beprobung und Untersuchung festzustellen. Be-
die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzen- probung und Untersuchung sind durchzuführen, bevor
genetischer Ressourcen bestimmt sind, nicht mit Be- das betreffende Anbaumaterial angepflanzt wird, und
zugnahme auf eine der Kategorien von Anbaumaterial während des Wachstums zu wiederholen, wenn der
zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus be-
werden. Es muss den Anforderungen nach § 6 Absatz 2 steht.
bis 4, 5 Nummer 1 bis 3 und Absatz 6 dieser Ver- (5) Eine Pflicht zur Beprobung und Untersuchung
ordnung sowie der dem Bundessortenamt vorgelegten nach Absatz 4 Satz 2 besteht nicht,
Beschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b Doppelbuchstabe ff des Saatgutverkehrs- 1. wenn auf dem Boden mindestens fünf Jahre lang
gesetzes entsprechen. keine Pflanze angebaut worden ist, die als Wirt für
die in Anlage 6 für die betreffende Gattung oder Art
aufgeführten Schadorganismen dient, und wenn
Unterabschnitt 2
kein Zweifel daran besteht, dass die Fläche frei ist
Anforderungen an anerkanntes von den betreffenden Schadorganismen,
Anbaumaterial von Obstarten 2. wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage ei-
ner amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt ist,
§8 dass der Boden frei ist von den virusenthaltenden
Allgemeine Anforderungen Schadorganismen, die die betreffende Gattung oder
an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten Art schädigen und in Anlage 6 für die betreffende
Gattung oder Art aufgeführt sind, oder
(1) Anerkanntes Anbaumaterial mit Ausnahme von
sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, 3. im Fall der Erzeugung von Zertifizierten Pflanzen von
muss Obstarten, die zum Anbau bestimmt sind.
1. einer der in § 14b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Die Frist von fünf Jahren nach Satz 1 Nummer 1 be-
Saatgutverkehrsgesetzes genannten Sorten zuge- ginnt mit Beginn des Jahres, das fünf Jahre vor dem
hören, oder Jahr des Anbaus liegt.
(6) Mutterpflanzen für anerkanntes Anbaumaterial
2. eine Merkmalsausprägung aufweisen, die der amt-
dürfen nur über den Zeitraum verwendet werden, in
lichen oder amtlich anerkannten Sortenbeschrei-
dem ihre Sortenechtheit gewährleistet ist.
bung entspricht.
(7) Die Erneuerung und Multiplikation von Vorstufen-
Bei Vorstufenmaterial kann die zuständige Behörde
mutterpflanzen sowie die Vermehrung des von diesen
zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach
Mutterpflanzen gewonnenen Vorstufenmaterials ist
Satz 1 Nummer 2 vom Antragsteller verlangen, eine von
gemäß geeigneter Protokolle der Pflanzenschutzorga-
der Mutterpflanze des anzuerkennenden Anbaumateri-
nisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO)
als gewonnene fruchttragende Pflanze anzubauen.
oder anderer geeigneter, international anerkannter Pro-
(2) Wird in den Fällen des § 14b Absatz 1 Satz 2 des tokolle oder, falls solche Protokolle nicht vorhanden
Saatgutverkehrsgesetzes die Anerkennung des dort sind, gemäß den von der zuständigen Behörde akzep-
genannten Anbaumaterials einer Sorte als Vorstufen- tierten und dokumentierten Verfahrensabläufen der
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Vermehrung durchzuführen. Diese können auch die satz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt und die Ausnahme durch
Mikrovermehrung betreffen. Die Protokolle oder Verfah- einen Rechtsakt der Europäischen Kommission für die
rensabläufe müssen an den betreffenden Gattungen Haltung von Vorstufenmaterial unter nicht insekten-
oder Arten über einen Zeitraum getestet worden sein, sicheren Bedingungen im Freiland nach Artikel 8 Ab-
der von der zuständigen Behörde für geeignet erachtet satz 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der
wird. Ein Zeitraum gilt in der Regel als geeignet, wenn Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung
der Phänotyp der Pflanzen im Hinblick auf die Überein- der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der
stimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grund- spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I
lage einer Beobachtung der Früchte oder der vegeta- aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen,
tiven Entwicklung von Unterlagen nachgewiesen der spezifischen Anforderungen an die Versorger und
werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Multi- ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung
plikation und Mikrovermehrung von Basismaterial (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22) in der jeweils gel-
entsprechend. tenden Fassung erlaubt wurde und das Bundesministe-
(8) Anerkanntes Anbaumaterial muss frei von Män- rium für Ernährung und Landwirtschaft den jeweiligen
geln sein, insbesondere Verletzungen, Verfärbungen, Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Narbengewebe oder Trockenschäden, die den Ge- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
brauchswert des Anbaumaterials beeinträchtigen. schaft macht auch die Änderungen sowie die Auf-
hebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger
(9) Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Bestän- bekannt.
den ist Anbaumaterial partieweise von Anbaumaterial
einer anderen Kategorie getrennt zu halten. (3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Vor-
stufenmaterial, mit Ausnahme von Mutterpflanzen und
(10) Mutterpflanzen sowie sonstiges Anbaumaterial sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, an-
können durch Kryokonservierung erhalten werden. erkennen, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind
und das Material
§9
1. von einer gemäß Absatz 1 genehmigten, erneuerten
Besondere Anforderungen oder multiplizierten Vorstufenmutterpflanze vermehrt
an die Anerkennung von Vorstufenmaterial wird und
(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Ver- 2. den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5
wendung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial mit und Absatz 2 Satz 1 und 2 entspricht.
Ausnahme von sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte
zugehören, genehmigen, wenn die Anforderungen des § 10
§ 8 erfüllt sind und sie
Besondere Anforderungen
1. von Kandidatenmutterpflanzen stammen, die an die Anerkennung von Basismaterial
a) frei sind von den in den Anlagen 2 und 4 für die (1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbau-
betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schad- material, mit der Ausnahme von Mutterpflanzen und
organismen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als
b) insektensicher sowie physisch getrennt von Mut- Basismaterial anerkennen,
terpflanzen für Vorstufenmaterial in Einrichtungen 1. wenn das Anbaumaterial den Anforderungen von § 8
gehalten werden, die für die betreffenden Gattun- entspricht und
gen oder Arten bestimmt sind und einen Befall
durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche 2. von einer Mutterpflanze für Basismaterial stammt,
Quellen während des gesamten Erzeugungspro- die entweder
zesses verhindern, bis alle Untersuchungen auf a) direkt aus Vorstufenmaterial oder
Einhaltung der Gesundheitsanforderungen ge- b) durch Multiplikation einer Basismutterpflanze er-
mäß § 8 Absatz 3 abgeschlossen sind, oder zeugt worden ist. Sind mehrere Generationen von
2. in Einrichtungen gehalten werden, die für die betref- Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen,
fenden Gattungen oder Arten bestimmt sowie insek- dürfen alle Generationen mit Ausnahme der ers-
tensicher sind und einen Befall durch luftbürtige ten aus jeder beliebigen vorherigen Generation
Vektoren sowie andere mögliche Quellen während hervorgehen. Dabei darf die maximal zulässige
des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern, Anzahl der Generationen gemäß Anlage 7 und
3. ohne Kontakt zur Bodenoberfläche in Töpfen mit die maximal zulässige Lebensdauer von Mutter-
Kultursubstraten ohne Erde oder sterilisierten Kul- pflanzen der Arten Ribes und Rubus gemäß
tursubstraten angebaut oder erzeugt werden, Anlage 7 nicht überschritten werden. Das Anbau-
material unterschiedlicher Generationen ist ge-
4. so gehalten werden, dass ihre jeweilige Identifikation trennt zu halten.
während des gesamten Erzeugungsprozesses ge-
währleistet ist und (2) Die Bestände von Basismaterial müssen zu an-
deren Obstbeständen einen ausreichenden Abstand
5. mit Etiketten gekennzeichnet werden, um ihre Nach- aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren,
verfolgbarkeit zu gewährleisten. Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 können bei über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen er-
bestimmten Gattungen oder Arten Mutterpflanzen für forderlich ist. Die zuständige Behörde bestimmt den
Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial unter nicht ausreichenden Abstand und berücksichtigt dabei regio-
insektensicheren Bedingungen auf dem Feld erzeugt nale Gegebenheiten, Art, Gattung und Typ des Anbau-
werden, wenn das Material die Anforderungen von Ab- materials, das Auftreten von Schadorganismen im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1971
betreffenden Gebiet und das sich daraus ergebende Unterabschnitt 3
Risiko. Kennzeichnung, Verschließung,
Verpackung und Kontrolle
§ 11
§ 13
Besondere Anforderungen
Kennzeichnung bei Anbaumaterial
an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
von Gemüse- und Zierpflanzenarten
(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbau- (1) Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenar-
material, mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sons- ten darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr
tigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als Zer- gebracht werden, wenn es von einem Warenbegleit-
tifiziertes Material anerkennen, wenn es den Anforde- papier oder Etikett begleitet wird, das folgende An-
rungen nach § 8 entspricht und es von einer Mutter- gaben enthält:
pflanze für Zertifiziertes Material gewonnen worden ist, 1. Bezeichnung „EG-Qualität“;
die entweder aus Vorstufenmaterial oder aus Basis-
material erzeugt worden ist. 2. Angabe „DE“;
3. Registriernummer des Versorgers;
(2) Die Bestände von Mutterpflanzen von Zertifizier-
tem Material müssen zu anderen Obstbeständen einen 4. Kennzeichen der zuständigen Behörde;
ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinde- 5. Lieferant und Seriennummer des Warenbegleitpa-
rung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virus- piers, Partienummer oder Nummer der Woche, in
ähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder der das Anbaumaterial in den Verkehr gebracht
Wurzelverwachsungen erforderlich ist. Die zuständige wird;
Behörde bestimmt den ausreichenden Abstand und
6. Ausstellungsdatum;
berücksichtigt dabei regionale Gegebenheiten, Art,
Gattung und Typ des Anbaumaterials, das Auftreten 7. Referenznummer der Saatgutpartie im Fall von An-
von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und baumaterial von Gemüse, das direkt aus Samen
das sich daraus ergebende Risiko. gezogen worden ist;
8. Art (botanische Bezeichnung oder bei Gemüse die
§ 12 landesübliche Bezeichnung);
9. Sortenbezeichnung oder Bezeichnung der Pflan-
Besondere zengruppe;
Anforderungen an die Anerkennung von
10. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;
Unterlagen, die keiner Sorte zugehören
11. wenn das Anbaumaterial seinen Ursprung in einem
(1) Unterlagen, die keiner Sorte zugehören und so- Drittland hat, den Namen des Ursprungslandes
mit nicht den Anforderungen des § 14b Absatz 1 Satz 1 oder des Versandlandes.
Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen,
(2) Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten,
müssen art- und typenecht sein. Auf Antrag kann die
die ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr ge-
zuständige Behörde Anbaumaterial als Mutterpflanze
bracht werden sollen, nicht erforderlich. Bei der Ab-
für Vorstufenmaterial genehmigen, wenn es die Anfor-
gabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endver-
derungen des Satzes 1, des § 8 Absatz 3 bis 9 sowie des
braucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1
die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 zulässig. Derje-
und 2 erfüllt. Auf Antrag kann die zuständige Behörde
nige, der das Anbaumaterial in den Verkehr bringt, stellt
auch Vorstufenmaterial anerkennen, wenn es den An-
das Warenbegleitpapier oder das Etikett aus. Das
forderungen nach Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 sowie § 9
Warenbegleitpapier oder das Etikett darf nur zur Be-
Absatz 3 entspricht und im Fall von generativer Ver-
gleitung von Anbaumaterial einer Sendung verwendet
mehrung Pollenspenderbäume verwendet wird, die
werden. Eine Wiederverwendung für andere Sendun-
direkt durch vegetative Vermehrung von Mutterpflanzen
gen ist unzulässig.
vermehrt worden sind.
(3) Anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts
(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbau- nach Absatz 1 kann auch der Pflanzenpass nach
material als Basismaterial anerkennen, wenn es die An- § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet wer-
forderungen nach Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 den, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1
und § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erfüllt und und 9 deutlich von den übrigen Angaben hervorgeho-
so gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des ben sind.
Anbaumaterials während des gesamten Erzeugungs-
prozesses gewährleistet ist. § 14
(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbau- Kennzeichnung,
material als Zertifiziertes Material anerkennen, wenn es Verpackung und Verschließung
die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und § 8 Ab- bei Anbaumaterial von Obstarten
satz 3 bis 9 erfüllt und es von einer Mutterpflanze für (1) Anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten darf
Zertifiziertes Material gewonnen worden ist, die ent- zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht
weder aus Vorstufenmaterial oder aus Basismaterial werden, wenn es mit einem amtlichen Etikett gekenn-
erzeugt worden ist. zeichnet ist, das folgende Angaben enthält:
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
1. Bezeichnung „EU-Rechtsvorschriften und -Normen“; widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre
2. Angabe „DE“; Erteilung nachträglich weggefallen ist.
3. Registriernummer des Versorgers; (4) Anerkanntes Anbaumaterial von Obstpflanzenar-
ten darf im Fall von Partien von mehr als einem Stück
4. Kennzeichen der zuständigen Behörde; nur in ausreichend homogenen Partien und in ver-
5. Bezugsnummer der Packung, des Behältnisses schlossenen Packungen, Behältnissen oder Bündeln
oder des Bündels, laufende Nummer, Wochennum- zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht
mer oder Chargennummer; werden. Die Packungen, Behältnisse oder Bündel von
Anbaumaterial sind von demjenigen, der sie gekenn-
6. Art (botanische Bezeichnung);
zeichnet hat, zu schließen und mit einer Verschlusssi-
7. Kategorie, bei Basismaterial auch die Generation; cherung zu versehen. Wird das Etikett so angebracht,
8. Sortenbezeichnung und gegebenenfalls Bezeich- dass es beim Öffnen der Packungen, Behältnisse oder
nung des Klons; bei Unterlagen die keiner Sorte zu- Bündel nicht ohne Beeinträchtigung entfernt werden
gehören, die botanische Bezeichnung der Art oder kann, ist es eine zulässige Verschlusssicherung im
der interspezifischen Hybride; bei veredelten Obst- Sinne dieser Verordnung. Bei Bündeln ist als Ver-
pflanzen die Bezeichnung für die Unterlage und für schlusssicherung auch eine geeignete Verschnürung
das Edelreis; bei Sorten, bei denen die Sortenzulas- zulässig, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile nur
sung oder die Erteilung des Sortenschutzes bean- durch eine Beschädigung der Verschnürung getrennt
tragt ist, die vorläufige Sortenbezeichnung und die werden können. Die verschlossenen Packungen, Be-
Angabe „Sorte im laufenden Verfahren der Sorten- hältnisse oder Bündel müssen so beschaffen sein, dass
zulassung“ oder die Angabe „Sorte im laufenden jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett deutliche
Verfahren der Sortenschutzerteilung“; Spuren hinterlässt. Im Fall des Satzes 1 ist eine Kenn-
zeichnung mit einem einzigen Etikett zulässig, welches
9. bei Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung an der Packung, dem Behältnis oder dem Bündel an-
die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Be- gebracht ist.
schreibung“;
(5) Standardmaterial darf zu gewerblichen Zwecken
10. Stückzahl des Anbaumaterials; nur mit einem vom Verfügungsberechtigten ausgestell-
11. Erzeugungsland und dessen Code, falls abwei- ten Dokument in den Verkehr gebracht werden, das die
chend von Nummer 2; in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 5 mit Ausnahme der
12. Ausstellungsdatum des Etiketts; Bezugsnummer, 6 bis 8 und 10 bis 12 genannten An-
gaben enthält. Das vom Verfügungsberechtigten aus-
13. Ausstellungsdatum des Originaletiketts, falls das gestellte Dokument darf nicht mit dem Etikett für aner-
Originaletikett ersetzt worden ist. kanntes Anbaumaterial nach Absatz 1 verwechselbar
Das Etikett muss deutlich sichtbar, gut lesbar und un- sein. Es muss gut lesbar sowie unverwischbar bedruckt
verwischbar bedruckt sein. Bei Verwendung einer und deutlich sichtbar angebracht sein.
Kennfarbe zur Kennzeichnung der Kategorie des aner- (6) Material, das zur Erhaltung und nachhaltigen
kannten Anbaumaterials muss das Etikett die folgende Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist,
Farbe haben: darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr
1. bei Vorstufenmaterial weiß mit einem von links unten gebracht werden, wenn aus der Kennzeichnung hervor-
nach rechts oben verlaufenden violetten Diagonal- geht, dass es sich um Material einer pflanzengene-
streifen, tischen Ressource handelt und, wenn vorhanden, die
Sortenbezeichnung angegeben wird.
2. bei Basismaterial weiß,
3. bei Zertifiziertem Material blau. § 15
(2) Das Etikett wird auf Antrag durch die zuständige Kontrolle
Behörde ausgestellt, soweit aufgrund von Kontrollen
der zuständigen Behörde gemäß § 15 festgestellt wur- (1) Die zuständige Behörde kontrolliert diejenigen,
de, dass das Anbaumaterial den Anforderungen an die die nach § 3 Absatz 1 registriert sind, mindestens ein-
Anerkennung für Vorstufenmaterial gemäß § 9, für Ba- mal jährlich.
sismaterial gemäß § 10, für Zertifiziertes Material gemäß (2) Die zuständige Behörde kann Kontrollen während
§ 11 oder für Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, des Inverkehrbringens und in Empfangsbetrieben in
gemäß § 12 entspricht. Form von Stichproben durchführen.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige
(3) Stellt die zuständige Behörde bei Betrieben, die
Behörde einem Betrieb, der nach § 3 Absatz 1 regis-
nach § 3 Absatz 1 registriert sind fest, dass die Ver-
triert worden ist, auf Antrag das Ausstellen des Etiket-
pflichtungen nach § 4 nicht erfüllt sind, kann sie das
tes genehmigen, wenn die weiteren Voraussetzungen
Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festge-
des Absatzes 2 erfüllt sind. Soweit dies zur Einhaltung
stellten Mängel anordnen.
der Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist,
kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auf- (4) Die Kontrolle der Verpflichtungen aus § 4 sowie
lagen verbunden werden. Sie kann befristet erteilt wer- der Anforderungen an die jeweilige Kategorie gemäß
den, soweit dies nach den Umständen, insbesondere der §§ 8 bis 12 obliegt grundsätzlich der zuständigen
hinsichtlich des Anbauverfahrens der Pflanzen oder Behörde. Die zuständige Behörde kann die Durchfüh-
der Gefahr des Befalls von Schadorganismen, erforder- rung der visuellen Kontrollen, Beprobungen und Unter-
lich ist. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung suchungen gemäß der §§ 8 bis 12 durch den Verfü-
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gungsberechtigten anordnen; § 8 Absatz 4 und 5 bleibt von Vergleichsprüfungen in Betrieben und während
davon unberührt. des Inverkehrbringens Untersuchungen an Anbaumate-
(5) Hat die zuständige Behörde Anhaltspunkte für rial durchführen und Proben entnehmen, um die Ein-
das Vorhandensein von den in den Anlagen 2, 4 und 6 haltung der Anforderungen dieser Verordnung zu über-
aufgeführten Schadorganismen, führt sie Beprobungen prüfen. Sie kann die Proben auch an eine andere zu-
und Untersuchungen an entsprechendem Anbaumate- ständige Behörde im Inland, die Vergleichsprüfungen
rial durch. nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.
(6) Die zuständige Behörde stellt fest, dass Kandida- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für gemeinschaftliche
tenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial frei sind von Vergleichsprüfungen, soweit diese auf Grund einer
Schadorganismen, die für die betreffende Art in An- Entscheidung der Europäischen Kommission nach
lage 4 Spalte 2 aufgeführt sind. Als Methode ist die
1. Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 98/56/EG des Ra-
Testung mit Indikatorpflanzen oder einer anderen von
tes vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von
der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten
Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226
Untersuchungsmethode anzuwenden. Gleiches gilt bei
vom 13.8.1998, S. 16), die zuletzt durch die Verord-
Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, die durch Erneue-
nung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014,
rung gewonnen wurden im Hinblick auf Viren und
S. 1) geändert worden ist,
Viroide, die in Anlage 4 Spalte 2 für die betreffende
Gattung oder Art aufgeführt sind. 2. Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2008/72/EG des
(7) Handelt es sich bei einer Kandidatenmutter- Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen
pflanze für Vorstufenmaterial um einen Sämling, sind von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungs-
abweichend von Absatz 6 visuelle Kontrolle, Bepro- material mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205
bung und Untersuchung lediglich auf Viren, Viroide vom 1.8.2008, S. 28), die zuletzt durch die Durch-
oder virusähnliche Krankheiten, die durch Pollen über- führungsrichtlinie 2013/45/EU (ABl. L 213 vom
tragen werden und in Anlage 4 für die betreffende Gat- 8.8.2013, S. 20) geändert worden ist, und
tung oder Art aufgeführt sind, vorgeschrieben, wenn 3. Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2008/90/EG
zusätzlich
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.
1. durch eine amtliche Prüfung der zuständigen Be-
Die zuständige Behörde kann Proben auch an eine an-
hörde bestätigt worden ist, dass der betreffende
dere zuständige Behörde im Inland oder in einem an-
Sämling aus Samen einer Pflanze erzeugt worden
deren Mitgliedstaat, die Vergleichsprüfungen nach
ist, die frei von den durch Viren, Viroide und virus-
Satz 1 durchführt, weiterleiten.
ähnliche Krankheiten verursachten Symptomen ist,
und (3) Stellt die zuständige Behörde bei den Unter-
2. der Sämling gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 4 suchungen nach Absatz 1 oder 2 fest, dass Anbau-
gehalten worden ist. material die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht
erfüllt, gilt § 15 Absatz 8 entsprechend.
(8) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Anbau-
material die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht (4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und
erfüllt, ordnet sie die nach den Umständen erforder- Versuche nach den Absätzen 1 und 2 wirkt das Julius
lichen Maßnahmen an, insbesondere Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kultur-
1. dessen geeignete Behandlung oder pflanzen, nach § 59 Absatz 2 Nummer 10 des Pflanzen-
schutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen
2. dessen Vernichtung. Behörde mit.
(9) Die zuständige Behörde zeichnet Ergebnisse und
Zeitpunkte aller von ihr durchgeführten Feldbesichti- § 17
gungen, Beprobungen und Untersuchungen auf und
bewahrt die Aufzeichnungen drei Jahre auf. Die Frist Mitteilungen
beginnt mit dem Beginn des Jahres, das auf das letzte Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut
Jahr folgt, in dem die Maßnahmen durchgeführt worden für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit
sind. der Europäischen Kommission oder den zuständigen
(10) Alle visuellen Kontrollen, Beprobungen und Un- Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen
tersuchungen sind nach geeigneten Protokollen der übertragen:
Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittel-
meerraum (EPPO) oder anderen geeigneten internatio- 1. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen
nal anerkannten Protokollen durchzuführen. Fehlen von Anbaumaterial, wenn die Sendung nicht von ei-
solche Protokolle, werden von der zuständigen Be- nem Warenbegleitpapier, Etikett oder Pflanzenpass
hörde anerkannte nationale Protokolle angewendet. begleitet gewesen ist, diese sich als fehlerhaft erwie-
Untersuchungen hinsichtlich der Gesundheit von An- sen haben oder Maßnahmen nach § 15 Absatz 8 an-
baumaterial sind durch amtliche oder amtlich aner- geordnet worden sind,
kannte Labore durchzuführen. 2. Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maßnah-
men nach § 15,
§ 16
3. Mitteilungen über die Durchführung, den Stand und
Vergleichsprüfungen die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach § 16
(1) Die zuständige Behörde kann über die in § 15 Absatz 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die nach
aufgeführten Maßnahmen hinaus zur Durchführung § 16 Absatz 3 angeordnet worden sind.
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Abschnitt 3 (5) Wer Anbaumaterial aus einem Drittland einführt,
hat
Ein- und Ausfuhr
1. der für seine Registrierung zuständigen Behörde die
§ 18 Einfuhr von Anbaumaterial unter Angabe des Be-
stimmungsortes innerhalb einer Woche nach der
Einfuhr
Einfuhr schriftlich anzuzeigen und dabei im Fall von
(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu ge- anerkanntem Anbaumaterial von Obst zusätzlich
werblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der eine amtliche Bescheinigung des Ursprungslandes
Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das über die Gleichwertigkeit des eingeführten Anbau-
einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial materials mit anerkanntem Anbaumaterial im Sinne
gleichwertig ist, das die Anforderungen des § 6 Ab- dieser Verordnung vorzulegen,
satz 1 sowie im Fall von anerkanntem Anbaumaterial
die Anforderungen der §§ 8 bis 12 für die jeweilige 2. einen Nachweis über den Vertrag mit dem Lieferan-
Kategorie erfüllt. ten im Drittland mindestens ein Jahr, im Fall von An-
baumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung
(2) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken mindestens drei Jahre, aufzubewahren.
aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn es
von einem Dokument begleitet wird, das folgende An- Die Jahresfrist nach Satz 1 Nummer 2 beginnt mit dem
gaben in einer Amtssprache der Europäischen Union Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Vertrag ge-
enthält: schlossen wurde. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 gilt
die amtliche Bescheinigung im Pflanzengesundheits-
1. Ursprungsland;
zeugnis als amtliche Bescheinigung für anerkanntes
2. Name des Absenders; Anbaumaterial. Aus dem in Satz 1 Nummer 2 genann-
3. Name des Empfängers; ten Nachweis müssen mindestens folgende Angaben
hervorgehen:
4. Seriennummer, Partienummer oder Angabe der
Woche, in der die Einfuhr erfolgt; 1. Name und Anschrift des Lieferanten;
5. Ausstellungsdatum; 2. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;
6. Art (botanische Bezeichnung); 3. Art (botanische Bezeichnung);
7. Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzen- 4. Zweckbestimmung, aus der sich insbesondere er-
gruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner gibt, ob das Anbaumaterial zur gewerblichen Weiter-
Sorte zugehören, deren Bezeichnung; kultur oder für die Abgabe an den Endverbraucher
8. bei Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung; vorgesehen ist.
9. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;
§ 19
10. Bestätigung über die Gleichwertigkeit des Anbau-
materials mit solchem Anbaumaterial, das die Ausfuhr
Anforderungen des § 6 Absatz 1 und im Fall von
Anbaumaterial, das für die Ausfuhr in einen Staat au-
anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen
ßerhalb der Europäischen Union bestimmt ist und nicht
der §§ 8 bis 12 für die jeweilige Kategorie dieser
den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist
Verordnung erfüllt.
von Anbaumaterial, das die Anforderungen dieser
Für Anbaumaterial von Zierpflanzen ist die Angabe Verordnung erfüllt, deutlich getrennt zu halten und als
nach Satz 1 Nummer 7 nicht erforderlich, sofern das solches zu kennzeichnen.
Anbaumaterial nicht mit Bezugnahme auf die Sorte in
Verkehr gebracht werden soll. Abschnitt 4
(3) Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzenge-
sundheitszeugnis begleitet, das die Anforderungen Schlussbestimmungen
des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens
erfüllt, können die Angaben nach Absatz 1 auf diesem § 20
eingetragen sein. Dabei kann die erforderliche Angabe Ausnahmen
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in dem Feld „Unter-
scheidungsmerkmale“ und die Angabe nach Absatz 2 (1) Die zuständige Behörde kann für Betriebe Aus-
Satz 1 Nummer 8 sowie die Angabe nach Absatz 2 nahmen von § 4 zulassen und von Kontrollen nach
Satz 1 Nummer 10 für anerkanntes Anbaumaterial in § 15 absehen, soweit
dem Feld „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen werden. 1. das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf
(4) Die Einfuhr von Anbaumaterial ist nur über die Wochenmärkten nach § 67 Absatz 1 der Gewerbe-
nach § 62 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes im ordnung in Verkehr gebracht wird und
Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen zu-
2. das Anbaumaterial für nicht gewerbliche Endver-
lässig. Standardmaterial wird von der zuständigen Be-
braucher bestimmt ist.
hörde an der Einlassstelle oder an einem anderen
geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Aus-
die Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 5 nahmen von den §§ 4 und 6 für Anbaumaterial geneh-
und anerkanntes Anbaumaterial auf die Erfüllung der migen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züch-
Anforderungen nach § 8 Absatz 3 stichprobenweise tungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung
untersucht. der genetischen Vielfalt bestimmt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1975
§ 21 vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert
Ordnungswidrigkeiten worden ist, erfüllt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 2. die Mutterpflanzen schon vor dem Datum des In-
Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer krafttretens dieser Verordnung bestanden haben,
vorsätzlich oder fahrlässig 3. die Kennzeichnung, Verschließung und Verpackung
1. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder § 18 Absatz 5 die Anforderungen gemäß § 14 erfüllen und
Satz 1 Nummer 2 eine Aufzeichnung oder einen
4. auf dem Etikett oder im vom Verfügungsberechtig-
Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene
ten ausgestellten Dokument angegeben wird, dass
Dauer aufbewahrt,
es sich um gemäß Artikel 32 der Durchführungsricht-
2. entgegen § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 linie 2014/98/EU der Kommission in Verkehr ge-
Anbaumaterial in den Verkehr bringt, brachtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut han-
3. entgegen § 18 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 4 delt.
Satz 1 Anbaumaterial einführt oder (2) Bis zum 13. Dezember 2019 kann anstelle des
4. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine An- Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach § 14 Absatz 1
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in auch der Pflanzenpass nach § 13c der Pflanzenbe-
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig schauverordnung verwendet werden, wenn die Anga-
erstattet. ben nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7 und 8
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind.
Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes Die Gestaltung kann anhand der Vorgaben der Durch-
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 führungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission
Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll- vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbrin-
gung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflan-
§ 22 zenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die
Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom
Übergangsvorschriften
14.12.2017, S. 44) erfolgen.
(1) Bis zum 31. Dezember 2022 darf Anbaumaterial
von Obstarten, welches aus Mutterpflanzen zur Erzeu- § 23
gung anerkanntem Materials oder Standardmaterials
hervorgegangen ist, welche die Anforderungen an die Inkrafttreten, Außerkrafttreten
verschiedenen Kategorien erfüllt haben, in Deutschland Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Verkehr gebracht werden, wenn in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anbaumaterialverordnung
1. das Anbaumaterial die Anforderungen der Anbau- vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch
materialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I Artikel 5 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 1322), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung S. 2113) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. November 2018
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Anlage 1
(zu den §§ 1 und 2 Nummer 1)
Pflanzenarten im Anwendungsbereich dieser Verordnung1
Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
1 2
A. Zierpflanzenarten
Zierpflanzen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 98/56/EG
des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von
Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998,
S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl.
L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung
B. Gemüsearten und deren Hybriden
1. Allium cepa L.
– Allium cepa L. var. cepa Zwiebel, Echalion
– Allium cepa L. var. aggregatum Schalotte
2. Allium fistulosum L. Winterheckenzwiebel
3. Allium porrum L. Porree
4. Allium sativum L. Knoblauch
5. Allium schoenoprasum L. Schnittlauch
6. Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. Kerbel
7. Apium graveolens L. Sellerie, Knollensellerie
8. Asparagus officinalis L. Spargel
9. Beta vulgaris L. Rote Rübe, Mangold
10. Brassica oleracea L. Grünkohl oder Krauskohl,
Blumenkohl oder Karfiol,
Brokkoli, Rosenkohl oder Sprossenkohl,
Wirsing oder Wirsingkohl,
Weißkohl oder Weißkraut,
Rotkohl oder Rotkraut, Kohlrabi
11. Brassica rapa L. Chinakohl, Herbstrübe oder Mairübe
oder Stoppelrübe
12. Capsicum annuum L. Chili oder Paprika oder Pfefferoni
13. Cichorium endivia L. Krausblättrige Endivie
Ganzblättrige Endivie
14. Cichorium intybus L. Blattzichorie, Wurzelzichorie
15. Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai Wassermelone
16. Cucumis melo L. Melone oder Zuckermelone
17. Cucumis sativus L. Gurke, Salatgurke, Einlegegurke
18. Cucurbita maxima Duchesne Riesenkürbis
19. Cucurbita pepo L. Gartenkürbis oder Zucchini
20. Cynara cardunculus L. Artischocke, Cardy oder
Kardonenartischocke
21. Daucus carota L. Karotte oder Möhre, Futtermöhre
22. Foeniculum vulgare Mill. Fenchel
23. Lactuca sativa L. Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat)
24. Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A.W. Hill Petersilie
1
Entsprechend Artenverzeichnis.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1977
Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
1 2
25. Phaseolus coccineus L. Prunkbohne oder Feuerbohne
26. Phaseolus vulgaris L. Gartenbohne, Buschbohne,
Stangenbohne
27. Pisum sativum L. (partim) Erbse, Markerbse, Schalerbse,
Zuckererbse
28. Raphanus sativus L. Radieschen, Rettich
29. Rheum rhabarbarum L. Rhabarber
30. Scorzonera hispanica L. Schwarzwurzel
31. Solanum Lycopersicum L. Tomate
32. Solanum melongena L. Aubergine oder Eierfrucht
33. Spinacia oleracea L. Spinat
34. Valerianella locusta (L.) Laterr. Feldsalat, Rapunzel
35. Vicia faba L. (partim) Dicke Bohne oder Puffbohne
36. Zea mays L. (partim) Zuckermais, Puffmais
C. Obstarten zur Fruchterzeugung und deren Hybriden
1. Castanea sativa Mill. Esskastanie
2. Citrus L. Zitrus
3. Corylus avellana L. Haselnuss
4. Cydonia oblonga Mill. Quitte
5. Ficus carica L. Feige
6. Fortunella Swingle Kumquat
7. Fragaria L. Erdbeere
8. Juglans regia L. Walnuss
9. Malus Mill. Apfel
10. Olea europaea L. Ölbaum
11. Pistacia vera L. Pistazie
12. Poncirus Raf. Bitterorange
13. Prunus amygdalus Batsch Mandel
14. Prunus armeniaca L. Aprikose
15. Prunus avium (L.) L. Süßkirsche
16. Prunus cerasus L. Sauerkirsche
17. Prunus domestica L. Pflaume
18. Prunus persica (L.) Batsch Pfirsich
19. Prunus salicina Lindl. Japanische Pflaume
20. Pyrus L. Birne
21. Ribes L. Johannisbeere, Stachelbeere,
Jostabeere
22. Rubus L. Himbeere, Brombeere
23. Vaccinium L. Heidelbeere, Preiselbeere
1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5)
Spezifische Schadorganismen, die für die Einschränkung
des Gebrauchswertes und die Toleranzschwellen relevant sind
Teil A
Liste der Schadorganismen,
von denen Anbaumaterial frei oder frei von deutlich sichtbaren Anzeichen sein muss
Pflanzenarten Schadorganismus oder Krankheit
wissenschaftliche Bezeichnung wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung) (deutsche Bezeichnung)
1. Gemüsepflanzen und deren
Hybriden
Allium cepa L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
– Aggregatum Gruppe Delia spp. (Wurzelfliegen)
(Schalotte) Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
2. Pilze
Botrytis spp.
Peronospora destructor (Falscher Mehltau)
Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)
Allium cepa L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
– Cepa Gruppe Delia spp. (Wurzelfliegen)
(Zwiebel, Echalion) Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
2. Bakterien
Pseudomonas spp.
3. Pilze
Botrytis spp.
Fusarium oxysporum f. sp. cepae (Zwiebelbasalfäule)
Peronospora destructor (Falscher Mehltau)
Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)
Allium fistulosum L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Winterheckenzwiebel) Delia spp. (Wurzelfliegen)
Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
2. Pilze
Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)
3. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen
Allium porrum L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Porree, Lauch) Delia spp. (Wurzelfliegen)
Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1979
Pflanzenarten Schadorganismus oder Krankheit
wissenschaftliche Bezeichnung wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung) (deutsche Bezeichnung)
2. Bakterien
Pseudomonas spp.
3. Pilze
Alternaria porri (Purpurfleckenkrankheit)
Fusarium culmorum (Fusarium-Wurzelfäule)
Phytophthora porri (Papierfleckenkrankheit)
Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Leek yellow stripe virus (Lauchgelbstreifenvirus)
Allium sativum L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Knoblauch) Aceria tulipae (Tulpengallmilbe)
Delia spp. (Wurzelfliegen)
Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
2. Bakterien
Pseudomonas fluorescens („Milchkaffee“-Krankheit)
3. Pilze
Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)
Apium graveolens L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Sellerie) Acidia heraclei (Sellerieblattfliege)
Lygus spp. (Weichwanzen)
Psila rosae (Möhrenfliegen)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips) und Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
2. Bakterien
Erwinia carotovora var. carotovora (Bakterienweichfäule)
Pseudomonas syringae pv. apii
3. Pilze
Fusarium oxysporum f. sp. apii
Phoma apiicola (Sellerieschorf)
Pythium spp. (Pythium-Wurzelfäule)
Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Knollenfäule)
Septoria apiicola (Septoria-Blattfleckenkrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Celery mosaic virus (Selleriemosaikvirus)
Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
Asparagus officinalis L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Spargel) Brachyorynella asparagi (Spargelblattlaus)
Hypopta castrum (Spargelbohrer)
Platyparea poecyloptera (Spargelfliege)
2. Pilze
Fusarium spp. (Fusarium-Wurzelfäule)
Rhizoctonia violacea
1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Pflanzenarten Schadorganismus oder Krankheit
wissenschaftliche Bezeichnung wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung) (deutsche Bezeichnung)
3. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen
Beta vulgaris L. var. vulgaris 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Mangold) Pegomyia betae (Rübenfliege)
2. Pilze
Phoma betae (Wurzelbrand)
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Beet necrotic yellow vein virus (Rhizomaniavirus)
Brassica oleracea L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Blumenkohl oder Karfiol, Aleyrodidae (Weiße Fliegen)
Brokkoli, Grünkohl oder Krauskohl,
Rosenkohl oder Sprossenkohl, Aphididae (Blattläuse)
Weißkohl oder Weißkraut, Rotkohl Heterodera spp. (Zystennematode)
oder Rotkraut, Wirsing oder
Wirsingkohl, Kohlrabi) Lepidoptera (Schmetterlinge), insbesondere Pieris brassicae
(Großer Kohlweißling)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2. Bakterien
Pseudomonas syringae pv. maculicola
(Bakterienblattfleckenkrankheit)
Xanthomonas campestris pv. campestris (Adernschwärze)
3. Pilze
Alternaria brassicae (Kohlschwärze)
Mycosphaerella spp. (Ringfleckenkrankheit)
Phoma lingam (Umfallkrankheit)
Plasmodiophora brassicae (Kohlhernie)
Pythium spp. (Keimlingskrankheit)
Rhizoctonia solani (Keimlingskrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Cauliflower mosaic virus (Blumenkohlmosaikvirus)
Tospoviren
Turnip mosaic virus (Wasserrübenmosaikvirus)
Brassica rapa L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Chinakohl) Aphididae (Blattläuse)
Lepidoptera (Schmetterlinge), insbesondere Pieris brassicae
(Großer Kohlweißling)
2. Pilze
Alternaria brassicae (Kohlschwärze)
Botrytis cinerea (Grauschimmel)
Mycosphaerella spp. (Ringfleckenkrankheit)
Phoma lingam (Umfallkrankheit)
Plasmodiophora brassicae (Kohlhernie)
Sclerotinia spp. (Sclerotinia-Lagerfäule)
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Tospoviren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1981
Pflanzenarten Schadorganismus oder Krankheit
wissenschaftliche Bezeichnung wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung) (deutsche Bezeichnung)
Capsicum annuum L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Chili oder Paprika oder Pfefferoni) Aleyrodidae (Weiße Fliegen)
Leptinotarsa decemlineata (Kartoffelkäfer)
Ostrinia nubilalis (Maiszünsler)
Phthorimaea operculella (Kartoffelmotte)
Tetranychidae (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2. Pilze
Leveillula taurica (Echter Mehltau)
Pyrenochaeta lycopersici (Korkwurzelkrankheit)
Pythium spp. (Keimlingskrankheit u. Stängelgrundfäule)
Phytophthora capsici (Wurzel- und Stängelgrundfäule)
Verticillium albo-atrum (Verticillium-Welke)
Verticillium dahliae (Verticillium-Welke)
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
Tomato mosaic virus (Tomatenmosaikvirus)
Pepper mild mottle virus (Mildes Paprikascheckungsvirus)
Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)
Cichorium endivia L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Krausblättrige Endivie, Aphididae (Blattläuse)
Ganzblättrige Endivie)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2. Pilze
Botrytis cinerea
Erysiphe cichoracearum
Sclerotinia spp.
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Beet western yellow virus (Westliches Rübenvergilbungsvirus)
Lettuce mosaic virus (Salatmosaikvirus)
Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)
Cichorium intybus L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Blattzichorie, Wurzelzichorie) Aphididae (Blattläuse)
Napomyza cichorii (Zichorienminierfliege)
Apion assimile (Spitzmausrüßler)
2. Bakterien
Erwinia carotovora (Bakterienweichfäule)
Erwinia chrysanthemi
Pseudomonas marginalis (Bakterielle Blattrandkrankheit)
3. Pilze
Phoma exigua var. exigua (Schwarze Wurzelfäule)
Phytophthora erythroseptica
Pythium spp.
Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Fäule)
1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Pflanzenarten Schadorganismus oder Krankheit
wissenschaftliche Bezeichnung wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung) (deutsche Bezeichnung)
Citrullus lanatus [Thunb.] 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Matsum et Nakai Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)
(Wassermelone)
Aphididae (Blattläuse)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)
Tetranychus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2. Pilze
Colletotrichum lagenarium
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Watermelon mosaic virus (Wassermelonenmosaikvirus)
Cucumis melo L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Melone oder Zuckermelone) Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)
Aphididae (Blattläuse)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)
Tetranychyus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thrips), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2. Bakterien
Pseudomona syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit)
3. Pilze
Colletotrichum lagenarium
Fusarium spp.
Pythium spp. (Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule)
Sphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Cucumber green mottle mosaic virus
(Gurkengrünscheckungsmosaikvirus)
Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
Squash mosaic virus (Kürbismosaikvirus)
Cucumis sativus L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Gurke, Salatgurke, Einlegegurke) Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)
Aphididae (Blattläuse)
Delia platura (Bohnenfliege)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)
Tetranychus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2. Bakterien
Pseudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1983
Pflanzenarten Schadorganismus oder Krankheit
wissenschaftliche Bezeichnung wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung) (deutsche Bezeichnung)
3. Pilze
Fusarium spp.
Phytophthora spp.
Pseudoperonospora cubensis (Falscher Mehltau)
Pythium spp. (Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule)
Rhizoctonia spp. (Keimlingskrankheit)
Sphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen
Cucurbita maxima Duchesne 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Riesenkürbis) Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)
Aphididae (Blattläuse)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)
Tetranychus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen
Cucurbita pepo L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Gartenkürbis oder Zucchini) Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)
Aphididae (Blattläuse)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)
Tetranychus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2. Bakterien
Pseudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit)
3. Pilze
Fusarium spp.
Sphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
Squash mosaic virus (Kürbismosaikvirus)
Zucchini yellow mosaic virus (Zucchinigelbmosaikvirus)
Tospoviren
Cynara cardunculus L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Artischocke und Cardy Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)
oder Kardonenartischocke)
Aphididae (Blattläuse)
Thysanoptera (Thripse)
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Pflanzenarten Schadorganismus oder Krankheit
wissenschaftliche Bezeichnung wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung) (deutsche Bezeichnung)
2. Pilze
Bremia lactucae (Falscher Mehltau)
Leveillula taurica f. sp. cynara (Echter Mehltau)
Pythium spp.
Rhizoctonia solani
Sclerotium rolfsii
Sclerotinia sclerotiorum
Verticillium dahliae
3. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen
Foeniculum vulgare Mill. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Fenchel) Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)
Aphididae (Blattläuse)
Thysanoptera (Thripse)
2. Bakterien
Erwinia carotovora subsp. carotovora (Bakterienweichfäule)
Pseudomonas marginalis pv. marginalis
3. Pilze
Cercospora foeniculi
Phytophthora syringae (Phytophthora-Fäule)
Sclerotinia spp. (Sclerotinia-Fäule)
4. Viren und virusähnliche Organismen
Celery mosaic virus (Selleriemosaikvirus)
Lactuca sativa L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Salat) Aphididae (Blattläuse)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2. Pilze
Botrytis cinerea (Grauschimmel)
Bremia lactucae (Falscher Mehltau)
Pythium spp.
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Lettuce big vein (Breitadrigkeit)
Lettuce mosaic virus (Salatmosaikvirus)
Lettuce ring necrosis (Salatringnekrose)
Rheum rhabarbarum L. 1. Bakterien
(Rhabarber) Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
Erwinia carotovora var. rhapontici (Wurzelhalsfäule)
2. Pilze
Armillariella mellea
Verticillium spp.
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Arabis mosaic virus (Arabismosaikvirus)
Turnip mosaic virus (Wasserrübenmosaikvirus)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1985
Pflanzenarten Schadorganismus oder Krankheit
wissenschaftliche Bezeichnung wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung) (deutsche Bezeichnung)
Solanum lycopersicum L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Tomate) Aphididae (Blattläuse)
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)
Hauptidia maroccana
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Tetranychus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
Vasates lycopersici (Tomatenmilbe)
2. Bakterien
Pseudomonas syringae pv. tomato
(Bakterielle Blatt- und Fruchtfleckenkrankheit)
3. Pilze
Alternaria solani (Dürrfleckenkrankheit)
Cladosporium fulvum (Samtfleckenkrankheit)
Colletotrichum coccodes
Didymella lycopersici (Tomatenstängelfäule)
Fusarium oxysporum
Leveillula taurica (Echter Mehltau)
Phytophthora nicotianae var. nicotianae
(Phytophthora-Stängelgrundfäule)
Pyrenochaeta lycopersici (Korkwurzelkrankheit)
Pythium spp. (Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule)
Rhizoctonia solani (Rhizoctonia-Stängelgrundfäule)
Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Welke)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
Potato virus X (Kartoffelvirus X)
Potato virus Y (Kartoffelvirus Y)
Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)
Tomato mosaic virus (Tomatenmosaikvirus)
Tomato yellow leaf curl virus
Solanum melongena L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Aubergine oder Eierfrucht) Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)
Aphididae (Blattläuse)
Polyphagus tarsonemus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)
Leptinotarsa decemlineata (Kartoffelkäfer)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Tetranychidae (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2. Pilze
Fusarium spp.
Leveillula taurica f. sp. cynara (Echter Mehltau)
Rhizoctonia solani
Pythium spp.
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Pflanzenarten Schadorganismus oder Krankheit
wissenschaftliche Bezeichnung wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung) (deutsche Bezeichnung)
Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Welke)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
Eggplant mosaic virus (Auberginenmosaikvirus)
Potato virus Y (Kartoffelvirus Y)
Tobacco mosaik virus (Tabakmosaikvirus)
2. Obstpflanzenarten
und deren Hybriden
Castanea sativa Mill. 1. Pilze
(Edelkastanie) Mycosphaerella maculiformis
Phytophthora cambivora
Phytophthora cinnamomi
2. Virusähnliche Krankheiten
Chestnut mosaic virus – ChMV (Kastanienmosaik)
Citrus L., Fortunella Swingle, 1. Insekten
Poncirus Raf. Aleurotrixus floccosus
(Citruspflanzen, Zwergorangen,
Dreiblättrige Orange) Parabemisia myricae
2. Nematoden
Pratylenchus vulnus
Tylenchus semi-penetrans
3. Pilze
Phytophthora citrophtora
Phytophthora parasitica
Corylus avellana L. 1. Milben
(Haselnussstrauch) Phytoptus avellanae
2. Pilze
Armillariella mellea
Verticillium dahliae
Verticillium albo-atrum
3. Bakterien
Xanthomonas arboricola pv. corylina
Pseudomonas avellanae
Cydonia oblonga Mill., 1. Insekten
Malus Mill. und Pyrus L. Eriosoma lanigerum
(Quitte, Äpfel, Birnen)
Psylla spp.
2. Nematoden
Meloidogyne hapla
Meloidogyne javanica
Pratylenchus penetrans
Pratylenchus vulnus
3. Pilze
Armillariella mellea
Chondrostereum purpureum
Glomerella cingulate
Pezicula alba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1987
Pflanzenarten Schadorganismus oder Krankheit
wissenschaftliche Bezeichnung wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung) (deutsche Bezeichnung)
Pezicula malicorticis
Nectria galligena
Phytophthora cactorum
Roessleria pallida
Verticillium dahliae
Verticillium albo-atrum
4. Bakterien
Agrobacterium tumefaciens
Pseudomonas syringae pv. syringae
5. Viren
Andere als die in Anlage 4 aufgeführten
Ficus carica L. 1. Insekten
(Feige) Ceroplastes rusci
2. Nematoden
Heterodera fici
Meloidogyne arenaria
Meloidogyne incognita
Meloidogyne javanica
Pratylenchus penetrans
Pratylenchus vulnus
3. Pilze
Armillaria mellea
4. Bakterien
Phytomonas fici
5. Virusähnliche Krankheiten
Feigenmosaikkrankheit
Juglans regia L. 1. Insekten
(Walnuss) Epidiaspis leperii
Pseudaulacaspis pentagona
Quadraspidiotus perniciosus
2. Pilze
Armillariella mellea
Nectria galligena
Chondrostereum purpureum
Phytophthora cactorum
3. Bakterien
Agrobacterium tumefaciens
Xanthomonas arboricola pv. juglandis
Olea europaea L. 1. Nematoden
(Olivenbaum) Meloidogyne arenaria
Meloidogyne incognita
Meloidogyne javanica
Pratylenchus vulnus
2. Bakterien
Pseudomonas savastanoi pv. savastanoi
3. Virusähnliche Krankheiten
Leaf yellowing complex disease 3
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Pflanzenarten Schadorganismus oder Krankheit
wissenschaftliche Bezeichnung wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung) (deutsche Bezeichnung)
Pistacia vera L. 1. Nematoden
(Pistazie) Pratylenchus penetrans
Pratylenchus vulnus
2. Pilze
Phytophthora cryptogea
Phytophthora cambivora
Rosellinia necatrix
Verticillium dahliae
Prunus amygdalus, P. armeniaca, 1. Insekten
P. domestica, P. persica und P. Pseudaulacaspis pentagona
Salicina
(Mandelbaum, Aprikosen, Pflaume, Quadraspidiotus perniciosus
Zwergpfirsich, Japanische Pflaume) 2. Nematoden
Meloidogyne arenaria
Meloidogyne javanica
Meloidogyne incognita
Pratylenchus penetrans
Pratylenchus vulnus
3. Pilze
Phytophthora cactorum
Verticillium dahliae
4. Bakterien
Agrobacterium tumefaciens
Pseudomonas syringae pv. morsprunorum
Pseudomonas syringae pv. syringae (auf P. armeniaca)
Pseudomonas viridiflava (auf P. armeniaca)
Prunus avium, P. cerasus 1. Insekten
(Süßkirsche, Sauerkirsche) Quadraspidiotus perniciosus
2. Nematoden
Meloidogyne arenaria
Meloidogyne javanica
Meloidogyne incognita
Pratylenchus penetrans
Pratylenchus vulnus
3. Pilze
Phytophthora cactorum
4. Bakterien
Agrobacterium tumefaciens
Pseudomonas syringae pv. morsprunorum
Ribes L. 1. Insekten und Milben
(Johannisbeeren) Dasyneura tetensi
Ditylenchus dipsaci
Pseudaulacaspis pentagona
Quadraspidiotus perniciosus
Tetranycus urticae
Cecidophyopsis ribis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1989
Pflanzenarten Schadorganismus oder Krankheit
wissenschaftliche Bezeichnung wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung) (deutsche Bezeichnung)
2. Pilze
Sphaerotheca mors-uvae
Microsphaera grossulariae
Diaporthe strumella (Phomopsis ribicola)
Rubus L. Pilze
(Brombeeren) Peronospora rubi
Teil B
Liste der Schadorganismen,
von denen Anbaumaterial frei oder frei von deutlich sichtbaren Anzeichen sein muss oder
deren Vorkommen am Anbaumaterial die jeweiligen Toleranzschwellen nicht überschreiten darf
Schadorganismen, aufgeschlüsselt nach Gattungen Toleranzschwelle (in %)
oder Arten
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material
Fragaria L.
Insekten und Milben
Chaetosiphon fragaefoliae 0 0,5 1
Phytonemus pallidus 0 0 0,1
Nematoden
Aphelenchoides fragariae 0 0 1
Ditylenchus dipsaci 0 0,5 1
Meloidogyne hapla 0 0,5 1
Pratylenchus vulnus 0 1 1
Pilze
Rhizoctonia fragariae 0 0 1
Podosphaera aphanis (Wallroth) Braun & Takamatsu 0 0,5 1
Verticillium albo-atrum 0 0,2 2
Verticillium dahliae 0 0,2 2
Bakterien
Candidatus Phlomobacter fragariae 0 0 1
Viren
Strawberry mottle virus (SMoV) 0 0,1 2
Phytoplasmakrankheiten 0 0,2 1
Aster yellows phytoplasma 0 0,2 1
Multiplier disease 0 0,1 0,5
Stolbur as strawberry lethal decline 0 0,2 1
Strawberry green petal phytoplasmas 0 0 1
Phytoplasma fragariae 0 0 1
Ribes L.
Nematoden
Aphelenchoides ritzemabosi 0 0,05 0,5
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Schadorganismen, aufgeschlüsselt nach Gattungen Toleranzschwelle (in %)
oder Arten
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material
Viren
Aucuba mosaic und blackcurrant yellows 0 0,05 0,5
in Kombination
Chlorotisches Blattrollen und vein net der schwarzen 0 0,05 0,5
Johannisbeere, Adernmosaik der Stachelbeere
(Vein clearing and vein net of blackcurrant, Gooseberry
vein banding)
Rubus L.
Insekten
Resseliella theobaldi 0 0 0,5
Bakterien
Agrobacterium spp. 0 0,1 1
Rhodococcus fascians 0 0,1 1
Viren
Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus – APMV), Black 0 0 0,5
raspberry necrosis virus (BRNV), Gurkenmosaikvirus
(Cucumber mosaic virus – CMV), Raspberry leaf mottle
(RLMV), Raspberry leaf spot (RLSV), Raspberry vein
chlorosis virus (RVCV), Rubus yellow net virus (RYNV)
Vaccinium L.
Pilze
Exobasidium vaccinii var. vaccinii 0 0,5 1
Godronia cassandrae (anamorph Topospora myrtilli) 0 0,1 0,5
Bakterien
Agrobacterium tumefaciens 0 0 0,5
Viren 0 0 0,5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1991
Anlage 3
(zu § 6 Absatz 2 und 5)
Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial
Pflanzenarten Besondere Anforderungen
1. Zierpflanzen
1.1 Citrus L. Das Anbaumaterial muss von Vermehrungsbeständen
(Zitrus für Zierzwecke) stammen, die visuell untersucht worden sind und dabei
keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virus-
artigen Organismen aufwiesen.
Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll,
muss visuell untersucht und seit Beginn der letzten
Vegetationsperiode frei von Anzeichen von Viren und
virusartigen Organismen sein.
Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser
nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht
anfällig sind.
1.2 Blumenzwiebel-Arten Aufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von
Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von
Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein.
1.3 Palmen, der folgenden Arten Vermehrungsmaterial, das einen Durchmesser von mehr
als 5 cm an der Basis des Stammes hat, muss frei von
• Areca catechu L. Anzeichen für einen Befall von Rhynchophorus ferrugi-
• Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman neus (Olivier) sein und
• Arenga pinnata (Wurmb) Merr. 1. während seiner gesamten Lebensdauer in einem Ge-
• Bismarckia Hildebr. & H. Wendl. biet angebaut worden sein, das von der zuständigen
amtlichen Stelle gemäß den einschlägigen interna-
• Borassus flabellifer L. tionalen Standards für pflanzengesundheitliche Maß-
• Brahea armata S. Watson nahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus
• Brahea edulis H. Wendl. (Olivier) anerkannt worden ist, oder
• Butia capitata (Mart.) Becc. 2. 24 Monate vor dem Datum seines Inverkehrbringens
an einem Erzeugungsort in der Union angebaut wor-
• Calamus merrillii Becc.
den sein, der gegen die Einschleppung von Rhyncho-
• Caryota maxima Blume phorus ferrugineus (Olivier) vollständig physisch ge-
• Caryota cumingii Lodd. ex Mart. schützt ist, oder an einem Erzeugungsort in der
• Chamaerops humilis L. Union, an dem geeignete präventive Behandlungen
in Bezug auf diesen Schadorganismus durchgeführt
• Cocos nucifera L. worden sind; das Material muss mindestens alle vier
• Corypha utan Lam. Monate Sichtkontrollen unterzogen worden sein,
• Copernicia Mart. die bestätigen, dass es frei von Rhynchophorus
ferrugineus (Olivier) ist.
• Elaeis guineensis Jacq.
• Howea forsteriana Becc.
• Jubaea chilensis (Molina) Baill.
• Livistona australis C. Martius
• Livistona decora (W. Bull) Dowe
• Livistona rotundifolia (Lam.) Mart.
• Metroxylon sagu Rottb.
• Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook
• Phoenix canariensis Chabaud
• Phoenix dactylifera L.
• Phoenix reclinata Jacq.
• Phoenix roebelenii O'Brien
• Phoenix sylvestris (L.) Roxb.
• Phoenix theophrasti Greuter
• Pritchardia Seem. & H. Wendl.
• Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Pflanzenarten Besondere Anforderungen
• Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex
Schult. & Schult.f.
• Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl.
• Washingtonia H. Wendl.
2. Obstpflanzen
2.1 Citrus L. CAC-Material muss aus Material einer identifizierten
(Zitrus) Quelle erzeugt worden sein, bei dem auf der Grundlage
einer Beprobung und Untersuchung festgestellt worden
ist, dass es frei ist von Schadorganismen, die in Anlage 4
für die genannten Arten aufgeführt sind, und zusätzlich
auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle, Beprobung
und Untersuchung festgestellt worden ist, dass es seit
Beginn des letzten Anbauzyklus praktisch frei ist von
den Schadorganismen, die in Anlage 4 für die betreffen-
den Arten aufgeführt sind.
2.2 Fortunella Swingle wie 2.1
(Zwergorangen)
2.3 Poncirus Raf. wie 2.1
(Bitterorange)
3. Gemüsepflanzen
3.1 Allium ascalonicum auct. non L. Vermehrungsbestände zur Erzeugung von Zwiebeln und
(Schalotte) Bulben müssen visuell untersucht und frei von Anzeichen
für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 1 für diese Pflan-
zenart aufgeführten Schadorganismen sein.
3.2 Allium sativum L. wie 3.1
(Knoblauch)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1993
Anlage 4
(zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5, 6 und 7)
Schadorganismen, von denen Anbaumaterial
frei oder praktisch frei sein muss aufgrund visueller Kontrollen oder
im Fall von Kandidatenmutterpflanzen aufgrund von Beprobung und Untersuchung
Gattung oder Art Schadorganismen
Citrus L., Fortunella Swingle 1. Viren
und Poncrus Raf. Citrus variegation virus CVV
Citrus psorosis virus CPsV
Citrus leaf Blotch virus CLBV
2. Virusähnliche Krankheiten
Impietratura
Cristacortis
3. Viroide
Citrus exocortis viroid CEVd
Hop stunt viroid HSVd
Cachexia-Variante
Corylus avellana L. 1. Viren
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
2. Phytoplasmen
Hazelnut maculatura lineare phytoplasma
Cydonia oblonga Mill. und Pyrus L. 1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple stem-grooving virus ASGV
Apple stem-pitting virus ASPV
2. Virusähnliche Krankheiten
Bark split, bark necrosis
Rough bark
Rubbery wood (Gummiholzkrankheit)
quince yellow blotch
3. Viroide
Pear blister canker viroid PBCVd
Fragaria L. 1. Nematoden
Aphelenchoides blastoforus
Aphelenchoides fragariae
Aphelenchoides ritzemabosi
Ditylenchus dipsaci
2. Pilze
Phytophthora cactorum
Colletotrichum acutatum
3. Viren
Strawberry mottle virus SMoV
Juglans regia L. 1. Viren
Cherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus)
1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Gattung oder Art Schadorganismen
Malus Mill. 1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Apple stem-grooving virus ASGV
Apple stem-pitting virus ASPV
2. Virusähnliche Krankheiten
Rubbery wood (Gummiholzkrankheit)
flat limb
Horseshoe wound
Fruit disorders: chat fruit, green crinkle, bumpy fruit of Ben
Davis, rough skin, star crack, russet ring, russet wart
3. Viroide
Apple scar skin viroid ASSVd
Apple dimple fruit viroid ADFVd
Olea europaea L. 1. Pilze
Verticillium dahliae
2. Viren
Arabis mosaic virus ArMV
Cherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus)
Strawberry latent ringspot virus SLRV
Prunus amygdalus Batsch 1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)
Prunus necrotic ringspot virus PNRSV
(Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)
Prunus armeniaca L. 1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Apricot latent virus ApLV
Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)
Prunus necrotic ringspot virus PNRSV
(Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)
Prunus avium und P. cerasus 1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Arabis mosaic virus ArMV
Cherry green ring mottle virus CGRMV
Cherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus)
Cherry necrotic rusty mottle virus CNRMV
(nekrotische Rostscheckung der Süßkirsche)
Little cherry virus 1 und 2 LChV1, LChV2
(Kleinfrüchtigkeit der Kirsche)
Cherry mottle leaf virus ChMLV
Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)
Prunus necrotic ringspot virus PNRSV
(Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1995
Gattung oder Art Schadorganismen
Raspberry ringspot virus RpRSV (Himbeerringfleckenvirus)
Strawberry latent ringspot virus SLRSV
Tomato black ring nepovirus TBRV
Prunus domestica und P. salicina 1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Myrobalan latent ringspot virus MLRSV
Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)
Prunus necrotic ringspot virus PNRSV
(Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)
Prunus persica 1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Apricot latent virus ApLV
Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)
Prunus necrotic ringspot virus PNRSV
(Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)
Strawberry latent ringspot virus SLRSV
2. Viroide
Peach latent mosaic viroid PLMVd
Ribes L. 1. Viren
je nach der betreffenden Art
Arabis mosaic virus ArMV
Blackcurrant reversion virus BRV
Cucumber mosaic virus CMV (Gurkenmosaikvirus)
Gooseberry vein banding associated viruses GVBaV
(mit dem Adernmosaik der Stachelbeere assoziierte Viren)
Strawberry latent ringspot virus SLRSV
Raspberry ringspot virus RpRSV (Himbeerringfleckenvirus)
Rubus L. 1. Pilze
Phytophthora spp.
2. Viren
je nach der betreffenden Art
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Black raspberry necrosis virus BRNV
Cucumber mosaic virus CMV (Gurkenmosaikvirus)
Raspberry leaf mottle RLMV
Raspberry leaf spot RLSV
Raspberry vein chlorosis virus RVCV
Rubus yellow net virus RYNV
Raspberry bushy dwarf virus RBDV
3. Phytoplasmen
Rubus stunt phytoplasma
4. Virusähnliche Krankheiten
Raspberry yellow spot
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Gattung oder Art Schadorganismen
Vaccinium L. 1. Viren
Blueberry shoestring virus BSSV
Blueberry red ringspot virus BRRV
Blueberry scorch virus BlScV
Blueberry shock virus BlShV
2. Phytoplasmen
Blueberry stunt phytoplasma
Blueberry witches' broom phytoplasma
Cranberry false blossom phytoplasma
3. Virusähnliche Krankheiten
Blueberry mosaic agent
Cranberry ringspot agent
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1997
Anlage 5
(zu § 4 Absatz 2)
Anforderungen an visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung
Gattung/Art Kategorie Intervall
Castanea sativa Mill. Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Citrus L., Fortunella Swingle Vorstufenmaterial Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.
und Poncirus Raf. Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird sechs
Jahre nach dem Datum ihrer Anerkennung als Mutter-
pflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in
Sechs-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhanden-
sein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen
beprobt und untersucht.
Basismaterial Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle sechs
Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer
Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im
Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A
Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) so-
wie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt
und untersucht.
Zertifiziertes und Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Standardmaterial
Corylus avellana L. Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Cydonia oblonga Mill., Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Malus Mill., Pyrus L.
Vorstufenmaterial Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 15 Jahre
nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-
material beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt
mit dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist. An-
schließend wird sie in 15-Jahres-Intervallen im Hinblick
auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten
Schadorganismen mit Ausnahme von virusähnlichen
Krankheiten und Viroiden untersucht.
Basismaterial Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle
15 Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage
einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflan-
zen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4
aufgeführten Schadorganismen mit Ausnahme von virus-
ähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und unter-
sucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die
Anerkennung erfolgt ist.
Zertifiziertes Material Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird
alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage
einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflan-
zen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4
aufgeführten Schadorganismen mit Ausnahme von virus-
ähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und unter-
sucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die
Anerkennung erfolgt ist.
Standardmaterial
Ficus carica L. Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Fragaria L. Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich während der
Vegetationsperiode durchgeführt.
Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung
erzeugt wurden und weniger als drei Monate lang ge-
halten werden, ist in diesem Zeitraum lediglich eine
Kontrolle erforderlich.
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Gattung/Art Kategorie Intervall
Vorstufenmaterial Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr
nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-
material sowie anschließend in Ein-Jahres-Intervallen im
Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufge-
führten Schadorganismen beprobt und untersucht.
Basis-, Zertifiziertes
und Standardmaterial
Juglans regia L. Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Vorstufenmaterial Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird
ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für
Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-In-
tervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in An-
lage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und un-
tersucht.
Basismaterial Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr
ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewer-
tung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hin-
blick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Num-
mer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie An-
lage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und un-
tersucht.
Zertifiziertes Material Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird
alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grund-
lage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten
Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in An-
lage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren
Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganis-
men beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt mit
dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist.
Standardmaterial
Olea europaea L. Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Vorstufenmaterial Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre
nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-
material sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen
im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 auf-
geführten Schadorganismen beprobt und untersucht.
Basismaterial Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird ein reprä-
sentativer Anteil beprobt, so dass alle Pflanzen in einem
30-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung
des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick
auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2
(Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4
aufgeführten Schadorganismen untersucht werden.
Zertifiziertes Material Bei Mutterpflanzen, die zur Erzeugung von Saatgut ver-
wendet werden, wird ein repräsentativer Anteil dieser
Mutterpflanzen zur Saatguterzeugung beprobt, so dass
alle Pflanzen in einem 40-Jahres-Intervall auf der Grund-
lage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten
Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in An-
lage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren
Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganis-
men untersucht werden. Bei Mutterpflanzen, die keine
Mutterpflanzen zur Saatguterzeugung sind, wird ein
repräsentativer Anteil dieser Pflanzen beprobt, so dass
alle Pflanzen in einem 30-Jahres-Intervall auf der
Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-
nannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein
der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten
und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten
Schadorganismen untersucht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1999
Gattung/Art Kategorie Intervall
Standardmaterial
Pistacia vera L. Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Prunus amygdalus, Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
P. armeniaca,
P. domestica,
P. persica und
P. salicina
Vorstufenmaterial Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird
ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für
Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-
Intervallen auf PDV (Prune dwarf Virus – Verzwergungs-
virus der Pflaume) und PNRSV (Prunus necrotic ringspot
virus – Pflaumenverfall (Stecklenberger Krankheit) be-
probt und untersucht. Jeder Baum, der zur Bestäubung
angepflanzt wurde, bzw. gegebenenfalls der Haupt-
pollenspender in der Umgebung werden auf PDV und
PNRSV beprobt und untersucht.
Bei P. persica wird jede blühende Mutterpflanze für
Vorstufenmaterial ein Jahr nach ihrer Anerkennung als
Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und auf
PLMVd (Peach latent mosaic viroid) untersucht.
Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre
nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-
material sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen
beprobt und auf die Viren untersucht, die gemäß Anlage 4
für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von
PDV und PNRSV.
Basismaterial Von den blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird
jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der
Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-
nannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von
den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden,
bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der
Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und
auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos
der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.
Bei P. persica wird einmal im Jahr ein repräsentativer An-
teil der blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial be-
probt und auf der Grundlage einer Bewertung des
Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PLMVd unter-
sucht.
Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Basismate-
rial wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt
und auf der Grundlage einer Bewertung des Befalls-
risikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV
untersucht.
Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle zehn
Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der
Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-
nannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht,
die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten
und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende
Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.
Zertifiziertes Material Von den blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes
Material wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil
beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des
Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und
PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäu-
bung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den
Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein reprä-
sentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer
Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen
auf PDV und PNRSV untersucht.
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Gattung/Art Kategorie Intervall
Bei P. persica wird einmal im Jahr ein repräsentativer An-
teil der blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Mate-
rial beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des
Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PLMVd unter-
sucht.
Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes
Material wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil
beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des
Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und
PNRSV untersucht.
Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird
alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf
der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-
nannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht,
die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten
und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende
Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.
Standardmaterial
Prunus avium und Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
P. cerasus
Vorstufenmaterial Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird
ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für
Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-
Intervallen auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht.
Jeder Baum, der zur Bestäubung angepflanzt wurde,
bzw. gegebenenfalls die Hauptpollenspender in der
Umgebung werden auf PDV und PNRSV beprobt und
untersucht.
Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre
nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-
material sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen
beprobt und auf die Viren untersucht, die gemäß Anlage 4
für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von
PDV und PNRSV, wie auch dann, wenn Anhaltspunkte
für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2
(Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4
aufgeführten Schadorganismen vorliegen.
Basismaterial Von den blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird
jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der
Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-
nannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von
den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden,
bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der
Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und
auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos
der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.
Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Basismate-
rial wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt
und auf der Grundlage einer Bewertung des Befalls-
risikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV
untersucht.
Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle zehn
Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der
Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-
nannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht,
die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten
und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende
Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.
Zertifiziertes Material Von den blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Ma-
terial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt
und auf der Grundlage einer Bewertung des Befalls-
risikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV
untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung ange-
pflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollen-
spendern in der Umgebung wird ein repräsentativer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 2001
Gattung/Art Kategorie Intervall
Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung
des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und
PNRSV untersucht.
Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes
Material wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil
beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des
Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und
PNRSV untersucht.
Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird
alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf
der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-
nannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht,
die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten
und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende
Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.
Standardmaterial Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt,
wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in An-
lage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren
Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganis-
men vorliegen.
Ribes L. Vorstufenmaterial Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.
Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird vier Jahre
nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-
material sowie anschließend in Vier-Jahres-Intervallen im
Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufge-
führten Schadorganismen wie auch dann, wenn Anhalts-
punkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A
Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) auf-
geführten Schadorganismen vorliegen, beprobt und un-
tersucht.
Basis-, Zertifiziertes Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
und Standardmaterial Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt,
wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in An-
lage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren
Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schad-
organismen vorliegen.
Rubus L. Vorstufenmaterial Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.
Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zwei Jahre
nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-
material sowie anschließend in Zwei-Jahres-Intervallen
im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 auf-
geführten Schadorganismen wie auch dann, wenn An-
haltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil
A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden),
Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen
vorliegen, beprobt und untersucht.
Basismaterial Bei Pflanzen, die auf dem Feld oder in Töpfen angebaut
werden, wird die visuelle Kontrolle zweimal jährlich
durchgeführt.
Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung
erzeugt wurden und weniger als drei Monate lang ge-
halten werden, ist in diesem Zeitraum lediglich eine
Kontrolle erforderlich.
Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt,
wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in An-
lage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren
Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schador-
ganismen vorliegen.
Zertifiziertes und Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Standardmaterial Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt,
wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in An-
lage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Gattung/Art Kategorie Intervall
Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schador-
ganismen vorliegen.
Vaccinium L. Vorstufenmaterial Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.
Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird fünf Jahre
nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-
material sowie anschließend in Fünf-Jahres-Intervallen
im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 auf-
geführten Schadorganismen wie auch dann, wenn An-
haltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil B
aufgeführten Schadorganismen vorliegen, beprobt und
untersucht.
Basismaterial Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.
Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt,
wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in An-
lage 2 Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganis-
men vorliegen.
Zertifiziertes und Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Standardmaterial Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt,
wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in An-
lage 2 Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganis-
men vorliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 2003
Anlage 6
(zu § 8 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 5)
Liste kontrollrelevanter Schadorganismen
Gattung oder Art Spezifische Schadorganismen
Fragaria L. Nematoden
Longidorus attenuates
Longidorus elongates
Longidorus macrosoma
Xiphinema diversicaudatum
Juglans regia L. Nematoden
Xiphinema diversicaudatum
Olea europaea L. Nematoden
Xiphinema diversicaudatum
Pistacia vera L. Nematoden
Xiphinema index
Prunus avium und P. cerasus Nematoden
Longidorus attenuates
Longidorus elongates
Longidorus macrosoma
Xiphinema diversicaudatum
P. domestica, P. persica und Nematoden
P. salicina Longidorus attenuates
Longidorus elongates
Xiphinema diversicaudatum
Ribes L. Nematoden
Longidorus elongates
Longidorus macrosoma
Xiphinema diversicaudatum
Rubus L. Nematoden
Longidorus attenuates
Longidorus elongates
Longidorus macrosoma
Xiphinema diversicaudatum
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018
Anlage 7
(zu § 10 Absatz 1)
Maximal zulässige Anzahl Generationen
für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen
und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial
Zulässige Anzahl Generationen auf dem Feld
Gattung oder Art Unterlagen Anderes Material
Castanea sativa Mill. 3 2
Citrus L. 3 1
Corylus avvelana L. 2 2
Cydonia oblonga Mill. 3 2
Ficus carcia L. 2 2
Fortunella Swingle 3 1
Fragaria L. 5
Juglans regia L. 2 2
Malus Mill. 3 2
Olea europea L. 1 1
P. domestica 3 2
P. persica 3 2
P. salicina 3 2
P. armenica 3 2
P. cerasus 3 2
Poncirus Raf. 3 1
Prunus amygdalus 3 2
Prunus avium 3 2
Pyrus L. 3 2
Ribes L. 3 31
Rubus L. 2 22
Vaccinium L. 2 2
Bildet eine Unterlage einen Teil einer Mutterpflanze für Basismaterial, so ist diese Unterlage Basismaterial der
ersten Generation.
1
Mutterpflanzen von Ribes L. dürfen maximal sechs Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.
2
Mutterpflanzen von Rubus L. dürfen maximal vier Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.