1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Gesetz
zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes,
des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Vom 14. November 2018
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) In Absatz 2 werden die Wörter „18 und 20 bis 28“
rates das folgende Gesetz beschlossen: durch die Wörter „18, 20 bis 28a und 28c“ er-
setzt.
Artikel 1 c) Die folgenden Absätze 6 bis 9 werden angefügt:
Änderung des
„(6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
Tiergesundheitsgesetzes
Nummer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte
Das Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 verpflichtet werden
(BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert 1. zur Durchführung bestimmter Maßnahmen,
worden ist, wird wie folgt geändert: insbesondere hinsichtlich der Art und des Um-
fangs einer verstärkten Bejagung,
1. § 6 wird wie folgt geändert:
2. zur Darlegung oder zum Nachweis beabsich-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärk-
aa) Nummer 17 Buchstabe a wird wie folgt ge- ten Bejagung
fasst:
an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in
„a) den Personen- oder Fahrzeugverkehr in- denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere
nerhalb bestimmter Räumlichkeiten, Ört- aufhalten. Ist eine unverzügliche und wirksame
lichkeiten oder Gebiete, in oder an denen Bekämpfung der Tierseuche nach den der zu-
sich an der Tierseuche erkrankte, verdäch- ständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen
tige oder für die Tierseuche empfängliche nicht sichergestellt, kann sie ferner die Bejagung
Tiere aufhalten,“. durch andere Personen als den Jagdausübungs-
bb) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a berechtigten anordnen. In diesem Fall ist das er-
eingefügt: legte Wild dem Jagdausübungsberechtigten auf
dessen Verlangen zu überlassen. Das Bundes-
„18a. über Maßnahmen zur Absperrung, ins- ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
besondere die Umzäunung, von Räum- nung mit Zustimmung des Bundesrates die nähe-
lichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten, ren Einzelheiten einer Anordnung nach Satz 2 zu
in oder an denen sich an der Tierseu- regeln.
che erkrankte oder verdächtige Tiere
aufhalten,“. (7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grund-
stücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf
cc) In Nummer 23 wird die Angabe „und 18“ Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
durch ein Komma und die Angabe „18, 28a Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hier-
und 28c“ ersetzt. durch jeweils entstehenden Aufwand oder Scha-
dd) Nummer 28 wird wie folgt gefasst: den Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nicht-
„28. über die verstärkte Bejagung oder Ver-
störer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entspre-
bote oder Beschränkungen der Jagd,“.
chend.
ee) Nach Nummer 28 werden die folgenden
Nummern 28a bis 28c eingefügt: (8) Der Eigentümer oder Besitzer eines land-
wirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grund-
„28a. über die Suche nach verendeten wild- stücks,
lebenden Tieren an Örtlichkeiten oder
in Gebieten, an oder in denen sich seu- 1. dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsver-
chenkranke, verdächtige oder empfäng- ordnung nach Absatz 1 Nummer 28b verboten
liche Tiere aufhalten oder aufgehalten oder beschränkt worden ist,
haben, einschließlich ihrer Duldung, 2. der auf Grund einer Rechtsverordnung nach
28b. über das Verbot oder die Beschrän- Absatz 1 Nummer 28c, auch in Verbindung
kung der Nutzung landwirtschaftlicher mit Absatz 2, zum Anlegen von Jagdschneisen
oder forstwirtschaftlicher Flächen an verpflichtet worden ist,
Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden
in denen sich seuchenkranke oder ver- Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweili-
dächtige Tiere aufhalten, gen landesrechtlichen Vorschriften über die Inan-
28c. über das Anlegen von Jagdschneisen,“. spruchnahme als Nichtstörer verlangen. Eine aus
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anderen Gründen als aus Gründen der Tierseu- schriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
chenbekämpfung bestehende Verpflichtung zum worden sind, insbesondere die Nutzung von Grund-
Anlegen von Jagdschneisen bleibt unberührt. Ab- stücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine
satz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Entschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 zu leis-
(9) Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf ten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach
Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt
Nummer 28 oder 28a oder auf Grund entspre- werden kann.“
chend angeordneter Maßnahmen ein erhöhter
Aufwand entsteht oder dessen Jagdausübung Artikel 2
verboten oder beschränkt wird, kann für den Änderung des
ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Scha- Bundesjagdgesetzes
den angemessenen Ersatz nach den jeweiligen
In § 22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in
landesrechtlichen Vorschriften über die Inan-
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September
spruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5
1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des
Satz 3 gilt entsprechend.“
Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)
2. § 37 wird wie folgt geändert: geändert worden ist, werden nach den Wörtern „und
a) In Satz 1 werden nach Nummer 7 die folgenden Absatz 3 genannten Gründen“ die Wörter „sowie zur
Nummern 8 bis 12 eingefügt: Bekämpfung von Tierseuchen“ eingefügt.
„8. eines Verbotes oder einer Beschränkung des
Artikel 3
Personen- oder Fahrzeugverkehrs,
Änderung des
9. über die Verpflichtung zur verstärkten Beja-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
gung oder eines Verbotes oder einer Be-
schränkung der Jagd, Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
10. der Suche nach verendeten wildlebenden
setzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862) geändert
Tieren,
worden ist, wird wie folgt geändert:
11. eines Verbotes oder einer Beschränkung der
1. Dem § 44 werden die folgenden Sätze angefügt:
Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirt-
schaftlicher Flächen, „Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre
12. über die Duldung von Maßnahmen zur Ab- im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tierge-
sperrung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten sundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I
oder Gebieten,“. S. 1324), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) geändert
b) Satz 2 wird wie folgt geändert: worden ist, im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch konnte deshalb den in Satz 1 Nummer 3 vorgesehe-
ein Komma ersetzt. nen jährlichen Güllemindestanteil nicht einhalten, ist
der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülle-
„3. die Bejagung oder die Suche nach veren- anteils nach Satz 1 Nummer 3 nicht zu berücksich-
deten wildlebenden Tieren durch andere tigen. In diesem Fall entfällt der Anspruch nach
Personen als den Jagdausübungsberech- Satz 1 für den nicht berücksichtigten Zeitraum. Ein
tigten angeordnet worden ist.“ Anspruch nach den §§ 41 bis 43 bleibt unberührt.“
3. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: 2. § 101 wird wie folgt geändert:
„§ 39a a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Beschränkungen des aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
Eigentums, Entschädigung und Ausgleich vorangestellt:
(1) Führen Beschränkungen des Eigentums in „1. entfällt der Anspruch auf Erhöhung des
Folge von Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Num- Bonus für Strom aus nachwachsenden
mer 18a, 28, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 6, Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2
Nummer 28b oder 28c oder von Rechtsvorschriften, in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.b
die auf Grund dieser Vorschrift erlassen worden und VII.2 zu dem Erneuerbare-Energien-
sind, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, Gesetz in der am 31. Dezember 2011 gel-
der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere tenden Fassung nicht endgültig, wenn ein
durch die Gewährung einer Ausnahme, abgeholfen Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre
werden kann, ist eine angemessene Entschädigung im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18
zu leisten, soweit der Berechtigte nicht Ersatz nach des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz
§ 6 Absatz 7, 8 oder 9 zu erlangen vermag. von Gülle beeinträchtigt wurde. Im Zeit-
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie raum der Sperre zuzüglich 30 Kalender-
kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Das tagen entfällt der Anspruch nur für die
Nähere richtet sich nach Landesrecht. Kalendertage, in denen der Mindestanteil
(3) Die Länder können vorsehen, dass Eigentü- an Gülle nicht eingehalten wurde,“.
mern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
von Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvor- Nummern 2 und 3.
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: men worden sind, ist bei der Berechnung des
„(3) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember durchschnittlichen Gülleanteils nach § 46 Num-
2011 und vor dem 1. August 2014 in Betrieb ge- mer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
nommen worden sind, am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung im
Falle einer Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes
1. ist auch nach dem 31. Juli 2014 die Biomasse- aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1
verordnung in ihrer am 31. Juli 2014 geltenden Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der
Fassung anzuwenden, Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen
2. ist bei der Berechnung des durchschnittlichen nicht zu berücksichtigen, wenn der vorgesehene
Gülleanteils nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des jährliche Güllemindestanteil nicht eingehalten
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am werden konnte. In diesem Fall entfällt der An-
31. Juli 2014 geltenden Fassung im Falle der spruch nach § 46 des Erneuerbare-Energien-
Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes aufgrund Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 gelten-
einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Num- den Fassung für den nicht berücksichtigten
mer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Zeit- Zeitraum. Ein Anspruch nach den §§ 41 bis 45
raum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
nicht zu berücksichtigen, wenn der vorgese- 31. Dezember 2016 geltenden Fassung bleibt
hene jährliche Güllemindestanteil nicht einge- unberührt.“
halten werden konnte,
3. ist bei der Berechnung des durchschnittlichen Artikel 4
Gülleanteils nach § 27b Absatz 1 Nummer 3
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Einschränkung von Grundrechten
am 31. Juli 2014 geltenden Fassung im Falle Durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-
einer Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes auf- stabe aa dieses Gesetzes werden die Grundrechte
grund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Ab-
Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalender- satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
tagen nicht zu berücksichtigen, wenn der vor-
gesehene jährliche Güllemindestanteil nicht
Artikel 5
eingehalten werden konnte.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 entfällt der An- Bekanntmachungserlaubnis
spruch nach § 27b Absatz 1 des Erneuerbare- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gel- schaft kann den Wortlaut des Tiergesundheitsgesetzes
tenden Fassung für den nicht berücksichtigten in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Zeitraum. Ein Anspruch nach den §§ 24 bis 27a Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Juli 2014 geltenden Fassung bleibt im Falle
Artikel 6
des Satzes 1 Nummer 3 unberührt.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Inkrafttreten
„(4) Für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
und vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genom- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. November 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1853
Verordnung
zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters,
zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und
zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
Vom 8. November 2018
Auf Grund Gesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungs-
kostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
– des § 92 Nummer 1 bis 4, 7, 8, 10 und 11 und des
und in Verbindung mit § 14 Absatz 2 der Erneuer-
§ 96 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
bare-Energien-Verordnung, von denen § 87 Ab-
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung
satz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
mit § 96 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Geset-
durch Artikel 1 Nummer 36 des Gesetzes vom
zes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 der Erneuer-
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-
bare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015
den ist und § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-
(BGBl. I S. 146), von denen § 92 des Erneuerbare-
Energien-Verordnung durch Artikel 11 Nummer 9
Energien-Gesetzes durch Artikel 1 Nummer 41 des
des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I
Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)
S. 3106) eingefügt worden ist, verordnet das Um-
neu gefasst worden ist, § 96 Absatz 3 des Erneuer-
weltbundesamt:
bare-Energien-Gesetzes durch Artikel 1 Nummer 44
Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist und § 14 Ab- Inhaltsübersicht
satz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung durch
Artikel 11 Nummer 9 des Gesetzes vom 22. Dezem- Artikel 1 Durchführungsverordnung über Herkunfts- und
ber 2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden ist, ver- Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren
Energien (Herkunfts- und Regionalnachweis-
ordnet das Umweltbundesamt im Einvernehmen mit
Durchführungsverordnung – HkRNDV)
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
und dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-
Artikel 2 Änderung der Herkunfts- und Regionalnach-
braucherschutz und
weis-Gebührenverordnung
– des § 87 Absatz 2 Satz 1 bis 4 in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien- Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Artikel 1 § 24 Änderung von Anlagendaten
§ 25 Registrierung von Gesamtanlagen
Durchführungsverordnung § 26 Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anla-
über Herkunfts- und genregistrierung
Regionalnachweise für Strom § 27 Löschung der Anlagenregistrierung und Wechsel des
aus erneuerbaren Energien Anlagenbetreibers
(Herkunfts- und Regionalnachweis-
Abschnitt 3
Durchführungsverordnung –
HkRNDV) Übertragung, Entwertung, Löschung und Verfall
von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
Inhaltsübersicht § 28 Übertragung von Herkunftsnachweisen
Abschnitt 1 § 29 Übertragung und Rückbuchung von Regionalnachweisen
§ 30 Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
Allgemeine Vorschriften
§ 31 Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen,
§ 1 Registerführung Ausweisung in der Stromkennzeichnung
§ 2 Begriffsbestimmungen § 32 Löschung von Herkunftsnachweisen
§ 3 Kommunikation mit der Registerverwaltung § 33 Löschung von Regionalnachweisen
§ 4 Korrektur von Fehlern § 34 Verfall von Herkunftsnachweisen
§ 5 Benennung der Verwendungsgebiete und Bestimmung § 35 Verfall von Regionalnachweisen
der Verwendungsregionen für Regionalnachweise
§ 6 Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister Abschnitt 4
§ 7 Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister Anerkennung und Import von Herkunfts-
§ 8 Registrierung von Dienstleistern und Beauftragung und nachweisen von ausländischen registerführenden Stellen
Bevollmächtigung von Dienstleistern durch den Konto-
inhaber § 36 Anerkennung von Herkunftsnachweisen von ausländi-
§ 9 Kontoführung durch Nutzer und Hauptnutzer schen registerführenden Stellen
§ 10 Übermittlung der Daten von Umweltgutachtern und § 37 Import anerkannter Herkunftsnachweise
Umweltgutachterorganisationen
§ 11 Übermittlung der Daten von Betreibern der Elektrizitäts- Abschnitt 5
versorgungsnetze
Pflichten von
Registerteilnehmern, Hauptnutzern, Nutzern
Abschnitt 2 und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen
Ausstellung und Inhalte
§ 38 Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten
von Herkunftsnachweisen und
Regionalnachweisen, Registrierung von Anlagen § 39 Pflichten bei der Nutzung des Herkunftsnachweisregis-
ters oder des Regionalnachweisregisters
Unterabschnitt 1 § 40 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Kontoinhaber
Ausstellung von Herkunftsnachweisen § 41 Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber
§ 12 Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnach- § 42 Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregis-
weisen ter registrierten Biomasseanlagen
§ 13 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus § 43 Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachter-
Pumpspeicherkraftwerken und aus Laufwasserkraftwer- organisationen
ken mit Pumpbetrieb ohne Speicherung
§ 44 Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und
§ 14 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Kontoinhaber
Grenzkraftwerken
§ 15 Ablehnung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen
Abschnitt 6
ohne entsprechende Stromerzeugung
§ 16 Inhalte des Herkunftsnachweises Erhebung, Speicherung, Verwendung,
§ 17 Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Herkunftsnach- Übermittlung und Löschung von Daten
weisen
§ 45 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personen-
bezogenen Daten
Unterabschnitt 2 § 46 Datenübermittlung
Ausstellung von Regionalnachweisen § 47 Löschung von Daten
§ 18 Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnach-
weisen Abschnitt 7
§ 19 Inhalte des Regionalnachweises Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnach-
weisen § 48 Ordnungswidrigkeiten
Unterabschnitt 3 Abschnitt 8
Registrierung und Löschung von Anlagen Sperrung und Schließung des Kontos,
Ausschluss von der Teilnahme an den Registern
§ 21 Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister
§ 22 Einsatz von Umweltgutachter oder Umweltgutachter- § 49 Sperrung und Entsperrung des Kontos
organisation bei der Anlagenregistrierung im Herkunfts- § 50 Schließung des Kontos
nachweisregister § 51 Ausschluss von der Teilnahme an den Registern, erneute
§ 23 Anlagenregistrierung im Regionalnachweisregister Teilnahme nach Ausschluss
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1855
Abschnitt 9 gisterverwaltung ein Konto im Herkunftsnachweis-
Nutzungsbedingungen register oder im Regionalnachweisregister eröffnet
hat;
§ 52 Nutzungsbedingungen
§ 53 Ausschluss des Widerspruchsverfahrens 6. Nutzer
eine natürliche Person, die von einem Kontoinhaber
Abschnitt 1 oder einem Dienstleister bevollmächtigt ist, im Her-
kunftsnachweisregister oder im Regionalnachweis-
Allgemeine Vorschriften
register für den Vollmachtgeber Handlungen ge-
genüber der Registerverwaltung vorzunehmen;
§1
7. Postfach
Registerführung
eine dem Registerteilnehmer und dem Betreiber
(1) Die Registerverwaltung führt das Herkunftsnach-
eines Elektrizitätsversorgungsnetzes zugeordnete
weisregister als elektronische Datenbank, in der die
Einrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregis-
Ausstellung inländischer Herkunftsnachweise, die An-
ters oder des Regionalnachweisregisters, die von
erkennung ausländischer Herkunftsnachweise sowie
der Registerverwaltung für den Empfang von elek-
die Übertragung und die Entwertung in- und auslän- tronischen Dokumenten und Nachrichten sowie für
discher Herkunftsnachweise registriert werden.
die Bekanntgabe von Entscheidungen bereitgestellt
(2) Die Registerverwaltung führt das Regionalnach- wird;
weisregister als elektronische Datenbank, in der die
8. Registerteilnehmer
Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von
Regionalnachweisen registriert werden. a) im Herkunftsnachweisregister: ein Kontoinhaber,
ein registrierter Dienstleister, ein Umweltgutach-
§2 ter und eine Umweltgutachterorganisation, oder
Begriffsbestimmungen b) im Regionalnachweisregister: ein Kontoinhaber
und ein registrierter Dienstleister;
Im Sinne dieser Verordnung ist
9. Registerverwaltung
1. Biomasse
das Umweltbundesamt als zuständige Stelle nach
ein Energieträger nach § 3 Nummer 21 Buchstabe e § 79 Absatz 4 und nach § 79a Absatz 4 des Erneu-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli erbare-Energien-Gesetzes;
2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862) 10. Speicher
geändert worden ist; eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 zweiter
2. Dienstleister Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;
eine natürliche Person, eine juristische Person des 11. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisa-
privaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechts- tion
fähige Personengesellschaft, die von einem Konto- a) ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutach-
inhaber bevollmächtigt ist, für ihn Handlungen im terorganisation im Sinne des § 2 Absatz 2 oder
Zusammenhang mit der Nutzung des Herkunfts- Absatz 3 des Umweltauditgesetzes in der Fas-
nachweisregisters oder des Regionalnachweisre- sung der Bekanntmachung vom 4. September
gisters gegenüber der Registerverwaltung vorzu- 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Arti-
nehmen; kel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
3. Grenzkraftwerk S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils gel-
tenden Fassung, sofern der Umweltgutachter
eine Anlage, die auf der deutschen Staatsgrenze oder die Umweltorganisation über Folgendes
steht und bei der sich auf beiden Seiten der Staats- verfügt:
grenze Einrichtungen befinden, die für die Strom-
erzeugung in dieser Anlage notwendig sind, wobei aa) eine Zulassung für den Bereich Elektrizitäts-
die Grenze der deutschen ausschließlichen Wirt- erzeugung aus erneuerbaren Energien ent-
schaftszone mit der ausschließlichen Wirtschafts- sprechend dem Zulassungsbereich 35.11.6
zone eines anderen Staates als deutsche Staats- nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsver-
grenze gilt; fahrensverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. September 2002
4. Konto (BGBl. I S. 3654), die zuletzt durch Artikel 65
eine dem Kontoinhaber durch die Registerverwal- des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
tung zugeordnete Einrichtung innerhalb des Her- S. 626) geändert worden ist,
kunftsnachweisregisters oder des Regionalnach- bb) eine Zulassung für den Bereich Elektrizitäts-
weisregisters, in der die Ausstellung, die Übertra- erzeugung aus Wasserkraft entsprechend
gung, die Anerkennung und die Entwertung von dem Zulassungsbereich 35.11.7 nach dem
Herkunftsnachweisen oder die Ausstellung, die Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensver-
Übertragung und die Entwertung von Regional- ordnung oder
nachweisen erfolgt;
cc) eine Zulassung für den Bereich Sammlung,
5. Kontoinhaber Behandlung und Beseitigung von Abfällen;
ein Händler, Anlagenbetreiber oder Elektrizitätsver- Rückgewinnung entsprechend dem Zulas-
sorgungsunternehmen, für den oder für das die Re- sungsbereich 38 nach dem Anhang zur
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
UAG-Zulassungsverfahrensverordnung, so- technik zu berücksichtigen. Die Registerteilnehmer ha-
wie ben die Verschlüsselung aktuell zu halten.
b) ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutach-
terorganisation, der oder die §4
aa) in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- Korrektur von Fehlern
päischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Euro- (1) Die Registerverwaltung ist berechtigt, von ihr
päischen Wirtschaftsraum über eine Zulas- festgestellte Fehler zu korrigieren, die bei der Ausstel-
sung für die in Buchstabe a genannten Be- lung, der Übertragung, der Anerkennung oder der Ent-
reiche verfügt und wertung von Herkunftsnachweisen oder bei der Aus-
stellung, der Übertragung oder der Entwertung von Re-
bb) nach Maßgabe des § 18 Absatz 1 und 2 des gionalnachweisen oder in Anlagendaten oder in Regis-
Umweltauditgesetzes im Bundesgebiet tätig terteilnehmerdaten aufgetreten sind. Sie darf jedoch
werden darf; grundsätzlich keine Fehlerkorrekturen vornehmen, die
12. Verwendungsgebiet sich
das Postleitzahlengebiet oder das Gemeindegebiet, 1. auswirken können auf die Stromkennzeichnung
wenn dieses mehrere Postleitzahlengebiete um- nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
fasst, am Ort der Belieferung des Letztverbrauchers vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
mit Strom; durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli
13. Verwendungsregion 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert wor-
den ist, oder
das Verwendungsgebiet sowie alle Postleitzahlen-
gebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis 2. auf Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise
von 50 Kilometern um das Verwendungsgebiet be- beziehen, die die Registerverwaltung gelöscht oder
finden. für verfallen erklärt hat oder löschen oder für verfal-
len erklären müsste.
§3 (2) Die Registerverwaltung ist berechtigt und ver-
Kommunikation pflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,
mit der Registerverwaltung um Fehler im Sinne von Absatz 1 künftig zu verhindern.
(1) Die Registerverwaltung stellt ein Kommunikati- (3) Die Registerverwaltung informiert die von einer
onssystem sowie Postfächer innerhalb des Kommuni- Korrektur betroffenen Registerteilnehmer über die vor-
kationssystems zur Verfügung. Registerteilnehmer sind genommenen Korrekturen.
verpflichtet, für die Kommunikation mit der Registerver-
waltung einen elektronischen Zugang zu dem von der §5
Registerverwaltung zur Verfügung gestellten Kommuni-
kationssystem sowie zu einem E-Mail-Postfach zu er- Benennung der
öffnen und zu nutzen. Registerteilnehmer sind ver- Verwendungsgebiete und Bestimmung
pflichtet, die Kommunikation mit der Registerverwal- der Verwendungsregionen für Regionalnachweise
tung, insbesondere die Stellung von Anträgen und die
Abgabe von Erklärungen sowie die Übermittlung von (1) Durch Allgemeinverfügung benennt die Register-
Daten und Dokumenten, über das Kommunikationssys- verwaltung auf der Grundlage von amtlichen Daten
tem nach Satz 1 vorzunehmen. oder von Daten sonstiger zuständiger Stellen die Ver-
wendungsgebiete, für die Regionalnachweise entwertet
(2) Registerteilnehmer sind verpflichtet, für die Kom- werden dürfen, und bestimmt hierbei für jedes Verwen-
munikation mit der Registerverwaltung, einschließlich dungsgebiet die Verwendungsregion, aus der Regional-
der Übermittlung von Daten und Dokumenten an diese, nachweise für das Verwendungsgebiet entwertet und
die von der Registerverwaltung bereitgestellten elektro- verwendet werden dürfen. Die Benennung der Verwen-
nischen Formularvorlagen zu nutzen. In den Formular- dungsgebiete erfolgt mit dem Gemeindenamen und der
vorlagen gibt die Registerverwaltung vor, welche Anga- zugehörigen Postleitzahl oder den zugehörigen Post-
ben die Registerteilnehmer auf Grund dieser Verordnung leitzahlen. Bei der Bestimmung der Verwendungsregion
machen müssen. stehen bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Num-
(3) Ist ein von der Registerverwaltung elektronisch mer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Ok-
übermitteltes Dokument für den Registerteilnehmer tober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch
aus technischen Gründen zur Ansicht und Verarbeitung Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2017
nicht geeignet, so hat der Registerteilnehmer die Regis- (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, Cluster nach
terverwaltung unverzüglich über diesen Umstand zu in- § 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ei-
formieren. nem Postleitzahlengebiet gleich. Auf Anlagen im Küs-
tenmeer, die Strom aus erneuerbaren Energien produ-
(4) Die Registerverwaltung kann den Registerteilneh- zieren, ist Satz 3 entsprechend anzuwenden.
mern ein bestimmtes, etabliertes und dem Schutzbe-
darf angemessenes Verschlüsselungsverfahren für die (2) Die Allgemeinverfügung nach Absatz 1 ist grund-
Übermittlung von Daten und Dokumenten an die Regis- sätzlich für ein Kalenderjahr anzuwenden. Sie wird im
terverwaltung vorschreiben. Bei der Auswahl der Ver- Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Bekanntma-
schlüsselung sind die Hinweise und Veröffentlichungen chung wird zusätzlich auf der Internetseite der Regis-
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations- terverwaltung veröffentlicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1857
§6 (5) Der Antragsteller hat seine Identität durch ein von
der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen
Kontoeröffnung
nach § 52 Satz 1 bestimmtes Verfahren nachzuweisen.
im Herkunftsnachweisregister
Bei der Eröffnung weiterer Konten durch denselben An-
(1) Für die Ausstellung, die Anerkennung, die Über- tragsteller ist ein erneuter Nachweis der Identität nicht
tragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen erforderlich. Ein Identitätsnachweis ist auch nicht erfor-
ist ein Konto im Herkunftsnachweisregister erforderlich. derlich, wenn die Identität des Antragstellers bereits bei
Es ist zulässig, als Kontoinhaber über mehrere Konten der Eröffnung eines Kontos im Regionalnachweisregis-
zu verfügen. ter nachgewiesen wurde. Wird der Antragsteller bei der
Antragstellung vertreten, so hat anstelle des Antrag-
(2) Für die Eröffnung eines Kontos nach Absatz 1
stellers der Vertreter den Nachweis seiner Identität
Satz 1 ist ein Antrag bei der Registerverwaltung zu stel-
nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 entsprechend zu füh-
len. Zur Antragstellung berechtigt sind Anlagenbetrei-
ren und zusätzlich seine Vertretungsmacht für den An-
ber, Händler und Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
trag auf Kontoeröffnung und für die Kontoführung
(3) Ist der Antragsteller eine natürliche Person, ist bei durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Die Regis-
der Antragstellung die Vertretung durch einen Bevoll- terverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingun-
mächtigten ausgeschlossen. Ist der Antragsteller eine gen nach § 52 Satz 1 festzulegen, dass bestimmte Nut-
juristische Person des privaten oder öffentlichen zungen des Herkunftsnachweisregisters der Authentifi-
Rechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, zierung bedürfen und welche zusätzlichen Angaben da-
ist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen für erforderlich sind.
Bevollmächtigten, der nicht bei dem Antragsteller be-
(6) Die Registerverwaltung eröffnet für den Antrag-
schäftigt ist, ausgeschlossen.
steller das Konto, wenn sie festgestellt hat, dass der
(4) Bei der Antragstellung sind der Registerverwal- Antragsteller zur Antragstellung berechtigt ist und die
tung folgende Daten und Angaben über den Antragstel- erforderlichen Daten und Angaben nach Absatz 4 und
ler zu übermitteln: die erforderlichen Nachweise nach Absatz 5 vollständig
übermittelt wurden, und erklärt ihn zum Hauptnutzer.
1. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, der
Wurde der Antragsteller bei der Antragstellung vertre-
Vor- und der Nachname, die Straße, die Hausnum-
ten, so erklärt die Registerverwaltung die natürliche
mer, die Postleitzahl, der Ort und der Staat (Adresse)
Person, die den Antrag für den Antragsteller gestellt
unter Angabe von Landkreis und Bundesland sowie
hat, mit der Kontoeröffnung zum Hauptnutzer.
die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse,
(7) Die Registerverwaltung lehnt den Antrag auf Er-
2. wenn der Antragsteller eine juristische Person oder öffnung eines Kontos ab, wenn der Antragsteller nicht
rechtsfähige Personengesellschaft ist, der Name zur Antragstellung berechtigt ist, die erforderlichen Da-
oder die Firma, der Sitz, die Telefonnummer, die ten und Angaben nach Absatz 4 oder die erforderlichen
E-Mail-Adresse, die Angabe der gesetzlichen Vertre- Nachweise nach Absatz 5 nicht vollständig übermittelt
ter und, sofern der Antragsteller im Handels-, Ge- wurden oder der Antragsteller oder sein Vertreter von
nossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregis- der Teilnahme am Register nach § 51 ausgeschlossen
ter oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist, ist. Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen,
die Registernummer sowie die Angabe, bei welcher wenn die Voraussetzungen für eine Sperrung des Kon-
Stelle das Register geführt wird, tos nach § 49 oder für eine Schließung des Kontos
3. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die nach § 50 vorliegen.
eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Markt-
stammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 §7
(BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes
Kontoeröffnung
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden
im Regionalnachweisregister
ist, sofern jeweils vorhanden,
(1) Für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung
4. die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten von Regionalnachweisen ist ein Konto im Regional-
Funktionen als Anlagenbetreiber, Händler oder Elek- nachweisregister erforderlich.
trizitätsversorgungsunternehmen und
(2) § 6 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend
5. die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, davon
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bun-
desnetzagentur) vergebene Betriebsnummer und 1. ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn
die vom Bundesverband der Energie- und Wasser- die Identität des Antragstellers oder seines Vertre-
wirtschaft e. V. vergebene Marktpartneridentifikati- ters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Her-
onsnummer, falls die Registrierung als Elektrizitäts- kunftsnachweisregister nachgewiesen wurde, und
versorgungsunternehmen erfolgen soll. 2. ist bei der Antragstellung eine Vertretung auch durch
Wird der Antragsteller nach Absatz 3 vertreten, so sind einen Dienstleister zulässig, wenn der Antragsteller
der Registerverwaltung zusätzlich der Vor- und der im Regionalnachweisregister als Anlagenbetreiber
Nachname, die Adresse sowie die Telefonnummer und fungieren will.
die E-Mail-Adresse des Vertreters zu übermitteln. Mit Im Fall des Satzes 2 Nummer 2 ist ein Identitätsnach-
der Antragstellung erhält der Antragsteller, im Fall einer weis des Anlagenbetreibers nicht erforderlich; die
nach Absatz 3 zulässigen Vertretung der Vertreter, von Pflicht des Dienstleisters zum Identitätsnachweis im
der Registerverwaltung einen Benutzernamen und ein Rahmen der Dienstleisterregistrierung nach § 8 Absatz 5
Passwort (Zugangsdaten) für das Konto. bleibt unberührt.
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
§8 §9
Registrierung von Dienstleistern Kontoführung
und Beauftragung und Bevollmächtigung durch Nutzer und Hauptnutzer
von Dienstleistern durch den Kontoinhaber (1) Ein Kontoinhaber kann eine oder mehrere natür-
liche Personen, die bei ihm beschäftigt sind, als Nutzer
(1) Ein Kontoinhaber kann einen Dienstleister beauf-
mit der Führung seines Kontos im Herkunftsnachweis-
tragen, ein bestehendes Konto zu führen. Ein Dienst-
register oder im Regionalnachweisregister betrauen.
leister kann ein Konto für einen Kontoinhaber nur auf
Ein Nutzer kann ein Konto für einen Kontoinhaber nur
Grund einer Vollmacht führen, die ihm der Kontoinhaber
auf Grund einer Vollmacht führen, die ihm der Konto-
gegenüber der Registerverwaltung nach der Registrie-
inhaber gegenüber der Registerverwaltung erteilt hat.
rung des Dienstleisters in dem Register erteilt hat, in
Hierzu muss der Kontoinhaber der Registerverwaltung
dem das Konto besteht. Beauftragt ein Anlagenbe-
die Daten und Angaben nach § 6 Absatz 4 Satz 2 über-
treiber einen Dienstleister mit der Führung eines Kontos
mitteln. Die Bevollmächtigung kann bei Antragstellung
im Regionalnachweisregister, so ist es abweichend
nach den §§ 6 oder 7 oder zu einem späteren Zeitpunkt
von Satz 2 ausreichend, wenn der Anlagenbetreiber
erfolgen.
den Dienstleister unmittelbar bevollmächtigt und der
Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung erklärt, (2) Die Bevollmächtigung eines Nutzers nach Ab-
dass er vom Anlagenbetreiber bevollmächtigt wurde; satz 1 umfasst das Recht, im Namen und mit Wirkung
dazu hat der Dienstleister der Registerverwaltung die für den Kontoinhaber sämtliche Handlungen gegenüber
vom Anlagenbetreiber erteilte Vollmacht zu übermitteln. der Registerverwaltung vorzunehmen, zu denen der
Ein Dienstleister kann auch für mehrere Kontoinhaber Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet ist.
tätig sein. (3) Jeder Nutzer erhält von der Registerverwaltung
(2) Als Dienstleister beauftragt und bevollmächtigt eigene Zugangsdaten zu dem Konto des bevollmäch-
werden kann: tigenden Kontoinhabers.
(4) Ändern sich die über den Nutzer gespeicherten
1. eine natürliche Person, die nicht zugleich Hauptnut- Daten nach Absatz 1 Satz 3, ist der Nutzer verpflichtet,
zer nach § 6 Absatz 6 Satz 2 oder Nutzer nach die geänderten Daten der Registerverwaltung unver-
§ 9 Absatz 1 ist, züglich und vollständig zu übermitteln.
2. eine juristische Person des privaten oder öffent- (5) Ein bevollmächtigter Dienstleister ist ebenfalls
lichen Rechts oder berechtigt, eine oder mehrere natürliche Personen, die
bei ihm beschäftigt sind, als Nutzer im Herkunftsnach-
3. eine rechtsfähige Personengesellschaft.
weisregister oder im Regionalnachweisregister gegen-
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisatio- über der Registerverwaltung zu bevollmächtigen. Die
nen, die nach dieser Verordnung tätig sind, dürfen nicht Absätze 1 bis 4 sind entsprechend mit der Maßgabe
als Dienstleister beauftragt und bevollmächtigt werden. anzuwenden, dass die Bevollmächtigung bei der Bean-
tragung der Registrierung nach § 8 Absatz 5 oder zu
(3) Ein bevollmächtigter Dienstleister kann grund- einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Abweichend
sätzlich alle Handlungen im Zusammenhang mit der von Absatz 2 umfasst die Bevollmächtigung nur das
Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Re- Recht, im Namen und mit Wirkung für den Kontoinha-
gionalnachweisregisters, zu denen der Kontoinhaber ber sämtliche Handlungen gegenüber der Registerver-
berechtigt und verpflichtet ist, vornehmen, es sei denn, waltung vorzunehmen, zu denen der Dienstleister ge-
dem stehen berechtigte Interessen der Registerverwal- mäß § 8 Absatz 3 berechtigt und verpflichtet ist.
tung entgegen.
(6) Für die Dauer des Bestehens eines Kontos ist
(4) Die Vollmacht muss in Form und Inhalt den Vor- ohne zeitliche Unterbrechung ein Hauptnutzer erforder-
gaben der Registerverwaltung entsprechen. lich.
(5) Für die Bevollmächtigung nach Absatz 1 ist zuvor (7) Für jedes Konto erklärt die Registerverwaltung
die Registrierung des Dienstleisters im Herkunftsnach- eine natürliche Person gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 oder
weisregister oder Regionalnachweisregister erforder- Satz 2 zum Hauptnutzer dieses Kontos. Wurde der
lich. Die Registrierung erfolgt auf Antrag des Dienstleis- Kontoinhaber bei der Kontoeröffnung gemäß § 6 Ab-
ters bei der Registerverwaltung. Für die Registrierung satz 3 vertreten und der Vertreter durch die Register-
im Herkunftsnachweisregister ist § 6 Absatz 3 bis 7 ent- verwaltung gemäß § 6 Absatz 6 Satz 2 zum Hauptnut-
sprechend anzuwenden; für die Registrierung im Re- zer erklärt, umfasst die Vertretungsmacht des Haupt-
gionalnachweisregister ist § 7 Absatz 2 Satz 1 und nutzers gemäß § 6 Absatz 5 Satz 4 zugleich das Recht
Satz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. Der re- zur Kontoführung; Absatz 2 ist entsprechend anzuwen-
gistrierte Dienstleister erhält von der Registerverwal- den.
tung eigene Zugangsdaten. (8) Ändern sich die über den Hauptnutzer gespei-
(6) Die Registerverwaltung löscht die Registrierung cherten Daten nach § 6 Absatz 4, ist der Hauptnutzer
des Dienstleisters im Herkunftsnachweisregister oder verpflichtet, die geänderten Daten der Registerverwal-
Regionalnachweisregister auf dessen Antrag. Mit dem tung unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
Zeitpunkt der Löschung der Registrierung oder des (9) Im Fall des § 6 Absatz 6 Satz 2 kann der Konto-
Ausschlusses des Dienstleisters aus dem Herkunfts- inhaber den Hauptnutzer jederzeit durch einen neuen
nachweisregister oder dem Regionalnachweisregister Hauptnutzer ersetzen; erlischt die Vollmacht des
nach § 49 erlöschen sämtliche bestehenden Zuordnun- Hauptnutzers, ist der bisherige Hauptnutzer zum Zeit-
gen zu Kontoinhabern. punkt der Wirksamkeit des Erlöschens durch einen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1859
neuen Hauptnutzer zu ersetzen. In beiden Fällen des tion die Tätigkeiten nach dieser Verordnung ordnungs-
Satzes 1 sind der Registerverwaltung die Nachweise gemäß ausführt.
der Identität und der Vertretungsmacht des neuen
Hauptnutzers gemäß § 6 Absatz 5 Satz 4 unverzüglich § 11
vorzulegen; die Registerverwaltung erklärt diesen zum Übermittlung der Daten von
neuen Hauptnutzer, sobald die Nachweisführung er- Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetze
folgt ist.
(1) Auf Anforderung durch die Registerverwaltung
hat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes
§ 10
im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnach-
Übermittlung der weisregister unverzüglich die in dem Register bereits
Daten von Umweltgutachtern über ihn gespeicherten Daten und Angaben an der in
und Umweltgutachterorganisationen der Anforderung mitgeteilten Stelle zu prüfen und erfor-
(1) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter- derlichenfalls zu korrigieren und an die Registerverwal-
organisation hat vor Beginn seiner oder ihrer Tätigkeit tung die Daten zu übermitteln, die für den Aufbau des
nach dieser Verordnung im Herkunftsnachweisregister elektronischen Kommunikationsweges zwischen ihm
der Registerverwaltung die in den Absätzen 2 und 3 und der Registerverwaltung erforderlich sind. Die Re-
genannten Daten und Nachweise zu übermitteln. gisterverwaltung bestimmt den Prozess der Übermitt-
lung der Daten, das Format und den Übertragungsweg
(2) Der Umweltgutachter oder die für die Umweltgut- der Daten in den Nutzungsbedingungen nach § 52
achterorganisation handelnde natürliche Person hat der Satz 1.
Registerverwaltung folgende Daten zu übermitteln:
(2) Bei einer Änderung der Daten nach Absatz 1
1. den Vor- und den Nachnamen, Satz 1 hat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-
2. die Büroadresse, netzes die geänderten Daten der Registerverwaltung
unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
3. die Telefonnummer und
(3) Die Registerverwaltung schreibt den Betreibern
4. die E-Mail-Adresse. von Elektrizitätsversorgungsnetzen in den Nutzungsbe-
Bei Umweltgutachterorganisationen sind darüber hin- dingungen nach § 52 Satz 1 ein bestimmtes, etabliertes
aus der Name und die Adresse der Umweltgutachter- und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsse-
organisation zu übermitteln. Die Registerverwaltung ist lungsverfahren für die Übermittlung der Daten an die
berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Registerverwaltung vor. Der Betreiber eines Elektrizi-
Satz 1 festzulegen, dass Nutzungen des Herkunfts- tätsversorgungsnetzes hat die für die verschlüsselte
nachweisregisters durch den Umweltgutachter oder Datenkommunikation notwendigen Zertifikate bei der
durch die Umweltgutachterorganisation der Authentifi- Registerverwaltung unaufgefordert vor deren Ablauf zu
zierung bedürfen. aktualisieren.
(3) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter- Abschnitt 2
organisation hat der Registerverwaltung einen Identi-
tätsnachweis und einen Nachweis der Zulassung als Ausstellung und Inhalte
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation von Herkunftsnachweisen und
vorzulegen. Als Zulassungsnachweis ist der Register- Regionalnachweisen, Registrierung von Anlagen
verwaltung eine Kopie des Zulassungsbescheids oder
der Zulassungsbescheide zu übermitteln. Für die Er- Unterabschnitt 1
bringung des Zulassungsnachweises bestimmt die Re- Ausstellung von Herkunftsnachweisen
gisterverwaltung ein geeignetes Verfahren. Für den
Identitätsnachweis ist § 6 Absatz 5 entsprechend anzu- § 12
wenden.
Voraussetzungen für die
(4) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter- Ausstellung von Herkunftsnachweisen
organisation hat der Registerverwaltung den Verlust
von einem oder mehreren Zulassungsbereichen nach (1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt die Re-
§ 2 Nummer 11 Buchstabe a unverzüglich mitzuteilen. gisterverwaltung einen Herkunftsnachweis pro netto er-
zeugter Megawattstunde Strom aus erneuerbaren
(5) Die Registerverwaltung löscht die Daten des Um- Energien aus und verbucht ihn auf dem Konto des An-
weltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation lagenbetreibers, dem die Anlage zugeordnet ist, wenn
auf dessen oder deren Antrag oder wenn der Umwelt-
1. eine gültige Registrierung der Anlage im Herkunfts-
gutachter oder die Umweltgutachterorganisation den
nachweisregister nach § 21 vorliegt,
letzten für die Teilnahme am Register qualifizierenden
Zulassungsbereich nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a 2. die Strommenge, für die die Ausstellung beantragt
verliert. Mit der Löschung der Daten des Umweltgut- wird, in der registrierten Anlage seit dem Beginn
achters oder der Umweltgutachterorganisation erlö- des Kalendermonats ihrer Registrierung aus erneu-
schen dessen oder deren sämtliche bestehenden Zu- erbaren Energien erzeugt worden ist,
ordnungen zu Anlagenbetreibern. 3. die von der Anlage erzeugte und ins Netz einge-
(6) Die Registerverwaltung informiert die nach § 28 speiste Strommenge der Registerverwaltung mitge-
des Umweltauditgesetzes zuständige Zulassungsstelle, teilt worden ist,
wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der 4. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren
Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisa- Energien bisher weder ein Herkunftsnachweis und
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
noch ein sonstiger Nachweis, der der Stromkenn- (3) Der Anlagenbetreiber hat bei seinem Antrag auf
zeichnung oder einem anderen Verfahren zum Aus- Ausstellung der Herkunftsnachweise anzugeben, ob
weis einer Stromlieferung im Inland oder Ausland und auf welche Weise die Strommenge, für die Her-
zumindest auch dient, ausgestellt worden ist, kunftsnachweise beantragt werden, staatlich gefördert
5. für die Strommenge, die in Kraft-Wärme-Kopplung wurde.
erzeugt worden ist, von der zuständigen Stelle (4) Dem Anlagenbetreiber ist es untersagt, einen Her-
noch kein Herkunftsnachweis nach § 31 des Kraft- kunftsnachweis für eine Strommenge zu beantragen,
Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 1. für die eine Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder nach
2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 3 § 50 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) in Anspruch genommen worden ist,
geändert worden ist, ausgestellt worden ist für den
Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen im 2. für die ein Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 1
Sinne des § 2 Nummer 8 des Kraft-Wärme-Kopp- des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder ein an-
lungsgesetzes, derer Nachweis zum Ausweis einer Stromlieferung
aus erneuerbaren Energien im Inland oder Ausland
6. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren
ausgestellt worden ist,
Energien keine Zahlung nach § 19 oder nach § 50
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch 3. die nicht aus erneuerbaren Energien in einer Anlage
genommen worden ist, nach deren Registrierung erzeugt wurde oder
7. noch keine zwölf Kalendermonate seit dem Ende 4. hinsichtlich derer die Registerverwaltung mitgeteilt
des Erzeugungszeitraums nach § 17 Absatz 1 hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags
Satz 1 vergangen sind, nach § 15 Absatz 2 genutzt werden soll.
8. bei einer Biomasseanlage, die eine installierte Leis- (5) Die Registerverwaltung stellt Herkunftsnach-
tung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und die weise für Strommengen aus einem Speicher, in den
a) nach der für die Errichtung und den Betrieb der mehrere registrierte Anlagen einspeisen, für die jewei-
Anlage erforderlichen Genehmigung ausschließ- lige Anlage anteilig aus. Die Berechnung der der Aus-
lich Biomasse einsetzen darf oder stellung zugrunde zu legenden Strommenge erfolgt da-
bei für jede einspeisende Anlage, indem das Produkt
b) nach der für die Errichtung und den Betrieb der gebildet wird aus
Anlage erforderlichen Genehmigung neben Bio-
masse auch sonstige Energieträger einsetzen 1. der in das Netz eingespeisten Strommenge und
darf oder fossile Energieträger für die Anfahr-, 2. dem Quotienten aus
die Zünd- oder die Stützfeuerung einsetzt, a) der in den Speicher aus der jeweiligen einspei-
ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachteror- senden Anlage eingespeisten Strommenge und
ganisation vor der Ausstellung bestätigt hat, dass b) der Summe der Strommengen aller in den Spei-
die im Register eingetragene Strommenge der cher einspeisenden Anlagen.
Strommenge nach Nummer 3 entspricht und für
diese Strommenge unter Beachtung des § 42 Ab- § 41 Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
satz 1 die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllt
sind; im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der § 13
Pflichten nach § 42 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 42 Ausstellung von
Absatz 3 Satz 2 gelten diese Strommengen nicht Herkunftsnachweisen für Strom
als aus erneuerbaren Energien produzierte Strom- aus Pumpspeicherkraftwerken
mengen, und aus Laufwasserkraftwerken
9. bei einer Anlage mit einer installierten Leistung von mit Pumpbetrieb ohne Speicherung
mehr als 250 Kilowatt und wenn die Strommenge (1) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in
nicht vom Betreiber des Elektrizitätsversorgungs- Pumpspeicherkraftwerken mit natürlichen Zuflüssen
netzes mitgeteilt wurde, ein Umweltgutachter oder oder in Laufwasserkraftwerken, die mittels Pumpbe-
eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstel- trieb den Pegelunterschied regulieren, gewonnen wird,
lung bestätigt hat, dass die im Register eingetra- werden auf Antrag des Anlagenbetreibers Herkunfts-
gene Strommenge der Strommenge nach Num- nachweise für die Strommenge ausgestellt, die mit
mer 3 entspricht, es sei denn, es handelt sich um dem natürlichen Zufluss erzeugt wurde.
Anlagen nach Nummer 8, §§ 13 oder 14, und
(2) Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen
10. durch die Ausstellung des Herkunftsnachweises die relevante Strommenge errechnet sich, indem die für
Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit den Pumpbetrieb aufgewendete Strommenge abgezo-
des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet gen wird von der Strommenge, die die Anlage nach Ab-
wird. satz 1 einspeist. Dabei ist weder die Quelle des für den
Eine Gefährdung im Sinne des Satzes 1 Nummer 10 ist Pumpbetrieb aufgewendeten Stroms noch die räum-
in der Regel gegeben, wenn in der Person des Antrag- liche Lage der Pumpe relevant.
stellers ein Grund für die Kontosperrung nach § 49 oder (3) Der Anlagenbetreiber ist berechtigt, für eine An-
für den Ausschluss von der Teilnahme am Herkunfts- lage nach Absatz 1 einen Wirkungsgradfaktor für
nachweisregister nach § 51 vorliegt. Pumpverluste an die Registerverwaltung zu übermit-
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnach- teln, um die aus erneuerbaren Energien erzeugte
weises kann vor der Erzeugung der Strommengen ge- Strommenge nach den Absätzen 1 und 2 wegen Ener-
stellt werden. gieverlusten der Pumpe zu erhöhen; der Wirkungsgrad-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1861
faktor ist durch eine Bestätigung des Umweltgutach- 2. der damaligen Ausstellung eine entsprechende Er-
ters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuwei- zeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Ener-
sen. Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen gien nicht zugrunde lag und
relevante Strommenge wird errechnet, indem dieser 3. die so ausgestellten Herkunftsnachweise bereits auf
Wirkungsgradfaktor mit der für den Pumpbetrieb aufge- ein anderes, nicht dem Anlagenbetreiber gehören-
wendeten Strommenge multipliziert wird. des Konto übertragen wurden.
(4) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 hat un- (2) Die Registerverwaltung verweigert im Fall des
beschadet des § 12 bei dem Antrag auf Ausstellung Absatzes 1 die Ausstellung von Herkunftsnachweisen
von Herkunftsnachweisen die für die Ausstellung von so lange, bis die Strommenge, für die Herkunftsnach-
Herkunftsnachweisen relevante Strommenge nach den weise ausgestellt worden sind, durch Strommengen
Absätzen 1 bis 3 anzugeben. Die Ausstellung erfolgt, ausgeglichen wurde, die in der Anlage aus erneuerba-
nachdem die Strommenge nach Satz 1 durch einen ren Energien erzeugt worden sind und für die der An-
Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisa- lagenbetreiber die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1
tion bestätigt worden ist. Satz 1 Nummer 1 bis 9 erfüllt (negativer Vortrag).
§ 14 § 16
Ausstellung von Inhalte des Herkunftsnachweises
Herkunftsnachweisen für
(1) Ein von der Registerverwaltung ausgestellter
Strom aus Grenzkraftwerken
Herkunftsnachweis enthält neben den Angaben nach
(1) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in § 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Feb-
Grenzkraftwerken gewonnen wird, werden auf Antrag ruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 der
des Anlagenbetreibers Herkunftsnachweise für die Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) ge-
dem Inland zugeordnete Strommenge ausgestellt, die ändert worden ist,
in dem Grenzkraftwerk aus erneuerbaren Energien ge- 1. die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstel-
wonnen wird. Die relevante Strommenge errechnet lende Stelle,
sich, indem die aus erneuerbaren Energien erzeugte
Strommenge, die dem Ausland zugeordnet ist, abgezo- 2. die von der Registerverwaltung vergebene Kenn-
gen wird von der gesamten Strommenge, die in dem nummer der Anlage und
Grenzkraftwerk aus erneuerbaren Energien gewonnen 3. die Bezeichnung der Anlage.
wird. Die Zuordnung hat mittels völkerrechtlichen Ver-
(2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann der Her-
trages oder mittels Konzession, die auf einem völker-
kunftsnachweis zusätzlich Angaben zu der Art und
rechtlichen Vertrag beruht, zu erfolgen. Im Einzelfall
Weise der Stromerzeugung in der Anlage enthalten
kann durch die Registerverwaltung in Abstimmung mit
(Qualitätsmerkmale). Die Qualitätsmerkmale werden in
der betroffenen ausländischen registerführenden Stelle
den Herkunftsnachweis nur aufgenommen, wenn ihre
eine von der Zuordnung nach Satz 3 abweichende Aus-
Richtigkeit durch einen Umweltgutachter oder eine Um-
stellung erfolgen, um die doppelte Ausstellung von Her-
weltgutachterorganisation bestätigt worden ist. Die Be-
kunftsnachweisen für dieselbe Strommenge zu vermei-
stätigung nach Satz 2 erfolgt
den. Die Abweichung nach Satz 4 gibt die Registerver-
waltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 1. bei dem Antrag auf Ausstellung des Herkunftsnach-
bekannt. weises oder
(2) Der Betreiber eines Grenzkraftwerks hat bei dem 2. bei der Registrierung der Anlage, soweit es sich um
Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises die anlagenspezifische Angaben handelt, die bereits bei
nach Absatz 1 Satz 1 relevante Strommenge aus er- der Anlagenregistrierung feststehen.
neuerbaren Energien anzugeben. Wird der Herkunftsnachweis ins Ausland übertragen,
(3) Ist eine Zuordnung der Strommengen nach Ab- werden die Qualitätsmerkmale gelöscht.
satz 1 Satz 3 nicht erfolgt, so werden Herkunftsnach- (3) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann der Her-
weise für die aus erneuerbaren Energien produzierten kunftsnachweis zusätzlich die Angabe enthalten, dass
Strommengen ausgestellt, die aus Generatoren stam- der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Her-
men, die sich innerhalb der Grenzen der Bundesrepu- kunftsnachweis zugrunde liegt, an dasjenige Elektrizi-
blik Deutschland befinden und in das deutsche Strom- tätsversorgungsunternehmen veräußert und geliefert
netz einspeisen. In diesem Fall muss der zuständige hat, an das er auch den Herkunftsnachweis übertragen
Netzbetreiber die maßgebliche Strommenge der Regis- wird (optionale Kopplung). Bei der Antragstellung sind
terverwaltung übermitteln. in diesem Fall anzugeben:
1. die Strommenge, für die Herkunftsnachweise mit der
§ 15 Angabe zur optionalen Kopplung nach Satz 1 aus-
Ablehnung der gestellt werden sollen,
Ausstellung von Herkunftsnachweisen 2. der Name und die Marktpartneridentifikationsnum-
ohne entsprechende Stromerzeugung mer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens,
(1) Die Registerverwaltung lehnt die Ausstellung von 3. der Energieträger, aus dem der Strom produziert
Herkunftsnachweisen ab, wenn wurde,
1. dem Anlagenbetreiber zu einem früheren Zeitpunkt 4. der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge ge-
Herkunftsnachweise ausgestellt wurden, liefert wird, und
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
5. sofern die zu erzeugende Strommenge an mehrere (2) Für Anlagen mit technischen Einrichtungen, mit
Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, denen der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes
der jeweilige prozentuale Anteil der Strommenge, jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, ist
die an das jeweilige Elektrizitätsversorgungsunter- zugrunde zu legen als
nehmen zu liefern ist, an der gesamten in der Anlage 1. der Beginn der Erzeugung der Strommenge nach
produzierten und an Elektrizitätsversorgungsunter- Absatz 1 Satz 1 der erste Tag des Kalendermonats,
nehmen zu liefernden Strommenge. in dem die Erzeugung dieser Strommenge abge-
Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Strommenge, schlossen wurde, und
die den Herkunftsnachweisen mit der Angabe zur op- 2. das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag dessel-
tionalen Kopplung zugrunde liegt, in den Bilanzkreis ben Kalendermonats.
nach Satz 2 Nummer 4 zu liefern. Die Registerverwal-
tung ist berechtigt, nachträglich die Lieferung der Liegt die in diesem Zeitraum erzeugte Strommenge aus
Strommenge in den Bilanzkreis nach Satz 2 Nummer 4 erneuerbaren Energien unter 1 Megawattstunde, so ist
zu prüfen. Wird der Herkunftsnachweis von dem Elek- das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag des Ka-
trizitätsversorgungsunternehmen an einen Dritten wei- lendermonats, in dem die Erzeugung von 1 Megawatt-
terübertragen, wird die Angabe zur optionalen Kopp- stunde Strom abgeschlossen wurde.
lung gelöscht. (3) Für Anlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst wer-
(4) Der Anlagenbetreiber hat bei dem Antrag nach den, ist
Absatz 3 abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 1. der Beginn der Stromerzeugung der erste Tag nach
anzugeben, dass die erzeugte Strommenge zur Versor- der vorletzten Ablesung der Stromerzeugungsdaten
gung des Fahrbetriebs von Schienenbahnen in ein au- und
ßerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungs-
2. das Ende der Stromerzeugung der Tag der letzten
netzbetreibers liegendes Stromnetz für den Betrieb
von Schienenbahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wur- Ablesung der Stromerzeugungsdaten.
de, wenn die dem Herkunftsnachweis zugrunde lie- Liegt die in diesem Zeitraum erzeugte Strommenge aus
gende Strommenge erneuerbaren Energien unter 1 Megawattstunde, so ist
das Ende der Stromerzeugung der Tag der Ablesung,
1. in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahn-
vor dem die Erzeugung von 1 Megawattstunde Strom
stromnetz angeschlossen ist und
abgeschlossen wurde.
2. von dem Anlagenbetreiber an ein Elektrizitätsversor-
(4) Für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises
gungsunternehmen unter ausschließlicher Nutzung
werden nur Strommengen berücksichtigt, bei denen
des Bahnstromnetzes und von diesem Elektrizitäts-
der Beginn und das Ende ihrer Erzeugung nicht we-
versorgungsunternehmen an einen Betreiber einer
sentlich weiter als zwölf Monate auseinanderliegen.
Schienenbahn geliefert wurde oder
3. direkt von dem Anlagenbetreiber unter ausschließli- Unterabschnitt 2
cher Nutzung des Bahnstromnetzes an einen Betrei-
Ausstellung von Regionalnachweisen
ber einer Schienenbahn geliefert wurde.
(5) Im Fall des Absatzes 3 und im Fall des Absatzes 4 § 18
wird der Herkunftsnachweis nur ausgestellt, wenn die
jeweils erforderlichen Angaben durch einen Umweltgut- Voraussetzungen für
achter oder eine Umweltgutachterorganisation bestä- die Ausstellung von Regionalnachweisen
tigt worden sind. (1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt die Re-
(6) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche gisterverwaltung einen Regionalnachweis pro netto er-
oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben zeugter Kilowattstunde Strom aus erneuerbaren Ener-
nach den Absätzen 2 bis 4 zu machen. Die Register- gien aus und verbucht ihn auf dem Konto des Anlagen-
verwaltung beschreibt einzelne Qualitätsmerkmale betreibers, dem die Anlage zugeordnet ist, wenn
nach Absatz 2 und die Voraussetzungen für deren Be- 1. eine gültige Registrierung der Anlage im Regional-
stätigung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 nachweisregister nach § 23 vorliegt,
Satz 1. Die Aufnahme eines Qualitätsmerkmals kann 2. die Strommenge, für die die Ausstellung beantragt
mit einer Nebenbestimmung versehen werden; dies ist wird, in der registrierten Anlage seit dem Beginn
auch nachträglich zulässig, sofern es erforderlich ist, des Kalendermonats ihrer Registrierung aus erneu-
um die Richtigkeit des Registers sicherzustellen. erbaren Energien erzeugt worden ist,
§ 17 3. die von der Anlage erzeugte und ins Netz einge-
speiste Strommenge der Registerverwaltung mitge-
Festlegung des teilt worden ist,
Erzeugungszeitraums bei Herkunftsnachweisen
4. für die erzeugte Strommenge noch kein Regional-
(1) Auf dem Herkunftsnachweis gibt die Registerver- nachweis ausgestellt worden ist,
waltung den Erzeugungszeitraum der Strommenge an,
die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt. Der Erzeu- 5. für die erzeugte Strommenge ein Anspruch auf die
gungszeitraum wird als Kalendermonat angegeben. Für Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Er-
die Angabe legt die Registerverwaltung den Kalender- neuerbare-Energien-Gesetzes besteht,
monat zugrunde, in dem das Ende der Stromerzeugung 6. noch keine 24 Kalendermonate seit dem Ende des
liegt. Erzeugungszeitraums nach § 20 vergangen sind und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1863
7. durch die Ausstellung des Regionalnachweises die genbetreiber der Registerverwaltung folgende Daten
Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit zu übermitteln:
des Regionalnachweisregisters nicht gefährdet wird. 1. bei natürlichen Personen: den Vor- und den Nach-
(2) § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 5, § 14 namen; bei juristischen Personen: den Namen und
und § 15 sind entsprechend anzuwenden. den Sitz,
(3) Dem Anlagenbetreiber und seinem Dienstleister 2. den Standort der Anlage:
ist es untersagt, einen Regionalnachweis für eine a) die geografischen Koordinaten in einem von der
Strommenge zu beantragen, Registerverwaltung in den Nutzungsbedingun-
1. für die kein Anspruch auf die Marktprämie nach gen nach § 52 Satz 1 zu bestimmenden Format
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener- und
gien-Gesetzes besteht, b) die Adresse; bei Anlagen, die nicht über eine ei-
2. die vor dem Kalendermonat der Anlagenregistrie- gene Adresse verfügen, ist die nächstgelegene
rung erzeugt worden ist oder Adresse anzugeben; bei Windenergieanlagen
auf See nach § 3 Nummer 7 des Windenergie-
3. hinsichtlich derer die Registerverwaltung mitgeteilt auf-See-Gesetzes sowie Anlagen im Küsten-
hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags meer entfällt die Angabe der Adresse,
entsprechend § 15 Absatz 2 genutzt werden soll.
3. den Namen und die Adresse des Netzbetreibers, in
§ 19 dessen Netz die Anlage einspeist; soweit Strom aus
der Anlage in ein Netz eingespeist wird, das kein
Inhalte des Regionalnachweises Netz für die allgemeine Versorgung ist, und soweit
Ein Regionalnachweis enthält neben den Angaben dieser Strom von Letztverbrauchern verbraucht
nach § 10 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die wird, die an dieses Netz angeschlossen sind, sind
folgenden Angaben: der Name und die Adresse dieses Netzbetreibers
anzugeben, es sei denn, dem Netzbetreiber liegen
1. die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstel-
die Daten nach § 41 Absatz 1 und 2 vor,
lende Stelle,
4. die Energieträger, aus denen der Strom in der An-
2. den ausstellenden Staat,
lage erzeugt wird,
3. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach 5. bei Biomasseanlagen die Angabe, ob die Anlage
Art und wesentlichen Bestandteilen, auch andere Energieträger einsetzen darf,
4. den Standort, den Typ, die installierte Leistung und 6. eine eindeutige Bezeichnung der Anlage und des
den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der Typs der Anlage und, sofern vorhanden, die Be-
der Strom erzeugt wurde, zeichnung des Herstellers,
5. die von der Registerverwaltung vergebene Kenn- 7. den EEG-Anlagenschlüssel oder die eindeutige
nummer der Anlage, Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdaten-
6. die Bezeichnung der Anlage und registerverordnung, sofern eine dieser Nummern
vorhanden ist,
7. die Benennung der Verwendungsgebiete, in denen
der Regionalnachweis genutzt werden kann. 8. die installierte Leistung der Anlage,
9. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage nach
§ 20 deutschem Recht; bei Biomasseanlagen, die nach
Festlegung des der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage
Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen erforderlichen Genehmigung neben Biomasse auch
sonstige Energieträger einsetzen dürfen oder die
Für die Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Re- fossile Energieträger für die Anfahr-, die Zünd- oder
gionalnachweisen ist § 17 Absatz 1 und 2 entspre- die Stützfeuerung einsetzen, kommt es unabhängig
chend anzuwenden. Liegt die in einem Kalendermonat von ihrer installierten Leistung auf den Energieträ-
erzeugte Strommenge, für die ein Regionalnachweis ger, der bei der erstmaligen Inbetriebsetzung nach
ausgestellt werden soll, unter 1 Kilowattstunde, so ist Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft
für das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag desje- eingesetzt worden ist, nicht an,
nigen Kalendermonats maßgeblich, in dem die Erzeu-
gung von 1 Kilowattstunde abgeschlossen wurde. 10. die Identifikationsnummer oder sonstige Bezeich-
nung der Einrichtung, mit der die Netto-Stromein-
speisung derjenigen Anlage in das Elektrizitätsver-
Unterabschnitt 3
sorgungsnetz erfasst wird, die berechtigt ist, Her-
Registrierung und kunftsnachweise zu erlangen; sollte eine solche
Löschung von Anlagen Identifikationsnummer der Einrichtung nicht vor-
handen sein, ist sie zu vergeben,
§ 21
11. die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrich-
Anlagenregistrierung tungen ausgestattet ist, mit denen der Netzbetrei-
im Herkunftsnachweisregister ber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen
(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die kann,
Registerverwaltung dessen Anlage oder dessen Anla- 12. den Zählerstand zum Zeitpunkt der Antragstellung,
gen im Herkunftsnachweisregister und weist sie dem falls eine technische Einrichtung nach Nummer 11
Konto des Anlagenbetreibers zu. Dafür hat der Anla- nicht vorhanden ist,
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
13. den Wandlerfaktor der Anlage, falls vorhanden, ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen direkt
14. die Angabe, mit welcher anderen registrierten An- vermarktet wurde.
lage oder mit welchen anderen registrierten Anla- (2) Die nach Absatz 1 erforderliche Bestätigung des
gen desselben Anlagenbetreibers die Anlage in ei- Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisa-
nen Speicher des Anlagenbetreibers einspeist, falls tion erstreckt sich für Daten, deren Richtigkeit bereits
zutreffend, durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutach-
15. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem terorganisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Be-
Umfang für die Anlage Investitionsbeihilfen geleis- antragung der Registrierung bestätigt worden ist, nur
tet worden sind, auf den Umstand, dass die Richtigkeit dieser Daten be-
reits bestätigt worden ist.
16. das Konto, dem die Registerverwaltung die Anlage
zuweisen soll, falls der Kontoinhaber mehrere Kon- § 23
ten hat, und
Anlagenregistrierung
17. die Angabe, ob ein Fall des § 22 Absatz 1 Nummer 2
im Regionalnachweisregister
vorliegt.
(1) Für die Registrierung einer Anlage im Regional-
(2) Bei Grenzkraftwerken muss der Anlagenbetreiber
nachweisregister sind die Vorgaben für die Registrie-
darüber hinaus folgende Daten übermitteln:
rung im Herkunftsnachweisregister nach § 21 entspre-
1. wenn das Grenzkraftwerk keine inländische Adresse chend anzuwenden. Abweichend davon
hat, die ausländische Adresse, gegebenenfalls die
1. sind zusätzlich die Postleitzahl und die geografi-
nächstgelegene ausländische Adresse,
schen Koordinaten des Standorts des physikali-
2. die prozentuale Aufteilung der produzierten Strom- schen Zählpunktes der Anlage anzugeben; die An-
mengen auf die Staaten, in denen sich das Grenz- gabe der geografischen Koordinaten erfolgt in einem
kraftwerk befindet, und von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedin-
3. den völkerrechtlichen Vertrag, der der Aufteilung der gungen nach § 52 Satz 1 zu bestimmenden Format,
Strommenge zugrunde liegt, oder die Konzession, 2. ist die Angabe entbehrlich, in welchem Umfang für
die auf dem völkerrechtlichen Vertrag beruht. die Anlage Investitionsbeihilfen geleistet worden
Bei Grenzkraftwerken ist das gesamte Grenzkraftwerk sind,
zu registrieren. Bei Grenzkraftwerken, für die kein völ- 3. sind zusätzlich der EEG-Anlagenschlüssel und die
kerrechtlicher Vertrag und keine auf einem völkerrecht- eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Markt-
lichen Vertrag beruhende Konzession vorliegen, hat der stammdatenregisterverordnung anzugeben,
Anlagenbetreiber ausschließlich für die Stromerzeu-
gungseinrichtung, die auf deutschem Staatsgebiet 4. ist bei einer Anlage, die im Bundesgebiet gelegen
liegt, einen Antrag auf Registrierung zu stellen. ist, anzugeben, ob der jeweils anzulegende Wert ge-
setzlich bestimmt ist oder durch eine Ausschreibung
(3) Eine Anlage, die Strommengen in Elektrizitätsver- ermittelt worden ist,
sorgungsnetze unterschiedlicher Betreiber einspeist, ist
für jeden dieser Betreiber gesondert nach Absatz 1 zu 5. ist bei Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets
registrieren. gelegen sind, anzugeben, ob die Anlage einen Zu-
schlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2
§ 22 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten
hat, und
Einsatz von Umweltgutachter
oder Umweltgutachterorganisation bei der 6. ist bei Anlagen, bei denen der anzulegende Wert
Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister durch eine Ausschreibung ermittelt worden ist, die
Zuschlagsnummer anzugeben.
(1) Folgende Anlagen werden im Herkunftsnach-
weisregister erst dann registriert, wenn der Anlagenbe- (2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die
treiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Registerverwaltung die Anlage im Regionalnachweisre-
übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder gister für fünf Jahre und weist sie dem Konto des An-
eine Umweltgutachterorganisation hat bestätigen las- lagenbetreibers zu, wenn die Anlage bereits im Her-
sen und diese Bestätigung der Registerverwaltung vor- kunftsnachweisregister registriert ist, und wenn der An-
liegt: lagenbetreiber der Registerverwaltung die zusätzlichen
Daten nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt.
1. Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
und (3) Die Registerverwaltung verweigert die Registrie-
rung von Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets
2. Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Ki-
gelegen sind, wenn
lowatt, deren erzeugter Strom in den letzten fünf
Jahren vor dem Antrag auf Registrierung insgesamt 1. sie sich in keiner Verwendungsregion befinden,
für höchstens sechs Monate 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21
a) eine Marktprämie, eine Einspeisevergütung oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 die Biomasseanlage
einen Mieterstromzuschlag nach dem Erneuer- auch andere Energieträger einsetzen darf oder
bare-Energien-Gesetz erhalten hat oder 3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 die Anlage
b) zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage keinen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5
nach § 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung durch erhalten hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1865
§ 24 Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrie-
rung gestellt werden.
Änderung von Anlagendaten
(3) Für die erneute Anlagenregistrierung hat der An-
(1) Ändern sich die nach § 21 Absatz 1 Satz 2 oder
lagenbetreiber zu prüfen, ob die folgenden im jeweili-
Absatz 2 Satz 1 oder nach § 23 Absatz 1 Satz 2 mit-
gen Register gespeicherten Daten zu seiner Anlage
geteilten Daten, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet,
weiterhin aktuell sind:
die geänderten Daten sowie den Stichtag, an dem die
Änderungen wirksam werden, vollständig und unver- 1. bei im Herkunftsnachweisregister registrierten
züglich der Registerverwaltung zu übermitteln. Eine Än- a) Anlagen die in § 21 Absatz 1 Satz 2 genannten
derung der Postleitzahl am Standort des physikalischen Daten,
Zählpunkts der Anlage wird durch die Registerverwal-
b) Grenzkraftwerken die in § 21 Absatz 2 Satz 1 ge-
tung erst mit Beginn des auf die Änderung folgenden
nannten Daten,
Kalenderjahres berücksichtigt.
2. bei im Regionalnachweisregister registrierten Anla-
(2) Bei Anlagen mit einer installierten Leistung über gen die in § 23 Absatz 1 genannten Daten.
100 Kilowatt, die im Herkunftsnachweisregister regis-
triert sind, hat der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der Sind die im jeweiligen Register gespeicherten Daten
geänderten Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Num- weiterhin aktuell, so hat der Anlagenbetreiber diese ge-
mer 4, 5, 8 und 9, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 genüber der Registerverwaltung zu bestätigen, andern-
und Absatz 3 durch eine Bestätigung des Umweltgut- falls zu aktualisieren.
achters oder der Umweltgutachterorganisation nachzu- (4) Wird die erneute Registrierung der Anlage nicht
weisen. Ein solcher Nachweis ist nicht erforderlich, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültig-
wenn der zuständige Betreiber des Elektrizitätsversor- keitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung be-
gungsnetzes die geänderten Daten der Registerverwal- antragt, so kann eine neue Registrierung im Herkunfts-
tung übermittelt. Vor dem Eingang der Bestätigung nachweisregister nur nach § 21, im Regionalnachweis-
nach Satz 1 oder der Datenübermittlung nach Satz 2 register nur nach § 23 erfolgen.
bei der Registerverwaltung werden keine Herkunfts-
nachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte § 27
Strommenge ausgestellt. Löschung der Anlagenregistrierung
und Wechsel des Anlagenbetreibers
§ 25
(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers oder wenn der
Registrierung von Gesamtanlagen Anlagenbetreiber die ihm zugeordnete Anlage nicht
(1) Auf Antrag registriert die Registerverwaltung mehr betreibt, löscht die Registerverwaltung die Regis-
mehrere Anlagen als Gesamtanlage, wenn diese Anla- trierung der Anlage. Der Anlagenbetreiber ist verpflich-
gen Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien er- tet, der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen,
zeugen und diesen Strom über einen gemeinsamen ge- dass er die Anlage nicht mehr betreibt.
eichten Zähler und über eine Marktlokations-Identifika- (2) Wechselt der Betreiber einer Anlage, so bleibt die
tionsnummer mit identischer Bezeichnung einspeisen. Anlagenregistrierung trotz der Erklärung nach Absatz 1
Der Anlagenbetreiber hat der Registerverwaltung für Satz 1 bestehen und die Anlage wird dem Konto des
jede einzelne Anlage der Gesamtanlage folgende Daten neuen Anlagenbetreibers zugeordnet, wenn der neue
zu übermitteln: Anlagenbetreiber
1. für eine Registrierung im Herkunftsnachweisregister: 1. die Zuordnung der Anlage zu seinem Konto bean-
die Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 tragt hat und die Registrierung der Anlage noch gül-
Satz 1, tig ist und
2. für eine Registrierung im Regionalnachweisregister: 2. den Wechsel des Anlagenbetreibers in einer von der
die Daten nach § 23 Absatz 1. Registerverwaltung zu bestimmenden Form nachge-
wiesen hat.
(2) Handelt es sich um Anlagen, die Strom aus sola-
rer Strahlungsenergie erzeugen, sind die Daten nur für
Abschnitt 3
die Gesamtanlage zu übermitteln.
Übertragung,
(3) Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gesamtan-
lage ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ältesten Entwertung, Löschung und Verfall von
Anlage der Gesamtanlage anzugeben. Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
§ 26 § 28
Übertragung von Herkunftsnachweisen
Gültigkeitsdauer der
Anlagenregistrierung; (1) Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Re-
erneute Anlagenregistrierung gisterverwaltung einen Herkunftsnachweis auf das
Konto eines anderen Kontoinhabers, wenn hierdurch
(1) Die Anlagenregistrierung ist fünf Jahre gültig.
die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit
(2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der Anla- des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet wer-
genbetreiber eine erneute Anlagenregistrierung bei der den. Eine solche Gefährdung liegt in der Regel vor,
Registerverwaltung beantragen. Der Antrag auf eine er- wenn der zu übertragende Herkunftsnachweis auf der
neute Anlagenregistrierung kann frühestens drei Mo- Grundlage falscher Angaben nach § 12 Absatz 1 oder
nate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der nach § 21 Absatz 1 bis 3 oder auf der Grundlage fal-
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
scher Strommengendaten nach § 41 Absatz 2 bis 6 2. alle Regionalnachweise aus dem Übertragungsvor-
ausgestellt wurde. gang noch auf dem Konto des empfangenden Kon-
(2) Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Re- toinhabers vorhanden sind.
gisterverwaltung einen Herkunftsnachweis an die zu- Der Verfall von übertragenen Regionalnachweisen auf
ständige Stelle dem Konto des empfangenden Kontoinhabers beein-
1. eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen trächtigt die Rückbuchbarkeit der übrigen Regional-
Union, nachweise nicht.
2. eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über (4) Es ist verboten, die Übertragung eines Regional-
den Europäischen Wirtschaftsraum, nachweises zu beantragen, wenn der erforderliche
Stromliefervertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht besteht.
3. eines Vertragsstaats des Vertrags zur Gründung der
Energiegemeinschaft oder (5) Der empfangende Kontoinhaber ist verpflichtet,
fristgerecht für die Rückbuchung zu sorgen, wenn der
4. der Schweiz. erforderliche Stromliefervertrag nach Absatz 1 Satz 1
(3) Die Registerverwaltung kann die Übertragung ab- nicht besteht.
lehnen, wenn für die Übertragung keine elektronische (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 ist die
und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit Vorschrift des § 28 Absatz 1 auf die Übertragung eines
der die Registerverwaltung verbunden ist. Regionalnachweises auf ein anderes Konto desselben
(4) Der Antrag auf Übertragung eines Herkunfts- Kontoinhabers entsprechend anzuwenden.
nachweises auf das Konto eines anderen Kontoinha-
bers wird abgelehnt, wenn dem abgebenden Kontoin- § 30
haber beim Erwerb des zu übertragenden Herkunfts- Verwendung und
nachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung Entwertung von Herkunftsnachweisen
erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien
nicht erzeugt worden ist. (1) Herkunftsnachweise dürfen nur zur Stromkenn-
zeichnung durch ein Elektrizitätsversorgungsunterneh-
§ 29 men verwendet werden. Die Verwendung eines Her-
kunftsnachweises zur Stromkennzeichnung nach § 42
Übertragung und Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 1
Rückbuchung von Regionalnachweisen des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, indem das
(1) Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Re- Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Inhaber des
gisterverwaltung einen oder mehrere Regionalnach- Herkunftsnachweises gegenüber der Registerverwal-
weise auf das Konto eines anderen Kontoinhabers, tung erklärt, dass es den Herkunftsnachweis für eine
Strommenge, die das Elektrizitätsversorgungsunter-
1. wenn der abgebende Kontoinhaber und der empfan-
nehmen im Geltungsbereich des Erneuerbare-Ener-
gende Kontoinhaber einen Stromliefervertrag ge-
gien-Gesetzes an Letztverbraucher geliefert hat, der ei-
schlossen haben, auf Grund dessen der abgebende
genen Stromkennzeichnung zugrunde legen wird. Die
Kontoinhaber dem empfangenden Kontoinhaber im
gelieferte Strommenge nach Satz 2 ist für die Zwecke
Jahr der Stromerzeugung, welches den zu übertra-
der Verwendung und Entwertung von Herkunftsnach-
genden Regionalnachweisen zugrunde liegt, die Lie-
weisen auf ganze Megawattstunden aufzurunden.
ferung von Strom schuldet,
(2) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf
2. wenn die durch die Regionalnachweise verkörperte
den Herkunftsnachweis nur dann verwenden, wenn es
Strommenge die auf Grund des Vertrages nach Num-
die Entwertung des auf seinem Konto befindlichen Her-
mer 1 geschuldete Strommenge in diesem Jahr nicht
kunftsnachweises bei der Registerverwaltung beantragt
übersteigt und
und die Registerverwaltung dem Antrag stattgibt. Der
3. soweit durch die Übertragung die Sicherheit, die Antrag auf Entwertung wird abgelehnt, wenn dem Elek-
Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Regional- trizitätsversorgungsunternehmen schon beim Erwerb
nachweisregisters nicht gefährdet werden. des Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für
Die Übertragung mehrerer Regionalnachweise, die Ge- die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuer-
genstand des Antrags nach Satz 1 sind, erfolgt in ei- baren Energien nicht erzeugt worden ist. Die Verwen-
nem Vorgang. dung des Herkunftsnachweises ist in diesem Fall unter-
sagt. Wird dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(2) Eine Gefährdung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erst nach dem Erwerb des Herkunftsnachweises be-
Nummer 3 liegt in der Regel vor, wenn ein zu übertra- kannt, dass die für die Ausstellung erforderliche Strom-
gender Regionalnachweis auf der Grundlage falscher menge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt wor-
Angaben nach § 18 Absatz 1 oder nach § 23 Absatz 1 den ist, darf die Registerverwaltung den Antrag auf Ent-
oder Absatz 2 oder auf der Grundlage falscher Strom- wertung nicht mit der Begründung ablehnen, dass die
mengendaten nach § 41 Absatz 2, 4 und 5 ausgestellt für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus er-
wurde. neuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist; § 15
(3) Die Registerverwaltung bucht sämtliche in einem bleibt unberührt.
Vorgang übertragenen Regionalnachweise auf das (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf
Konto des abgebenden Kontoinhabers zurück, sofern einen Antrag auf Entwertung nur für die eigene Strom-
1. der empfangende Kontoinhaber die Rückbuchung lieferung und Stromkennzeichnung stellen. Das Elektri-
innerhalb von einem Monat nach der Übertragung zitätsversorgungsunternehmen darf in dem Antrag auf
beantragt und Entwertung ein bestimmtes Stromprodukt oder den Na-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1867
men des Stromkunden angeben, für das oder für den Stromkennzeichen nach § 42 Absatz 1 des Energiewirt-
der Herkunftsnachweis verwendet wird. Handelt es sich schaftsgesetzes in grafischer Form dargestellt sein. Die
bei dem Stromkunden um eine natürliche Person, so ist Registerverwaltung ist berechtigt, die konkrete Gestal-
die Angabe des Namens nur mit Einwilligung des tung, insbesondere die textliche und grafische Darstel-
Stromkunden zulässig. lung, durch Allgemeinverfügung zu regeln. Die Allge-
(4) Ein Herkunftsnachweis darf nur zur Kennzeich- meinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt ge-
nung von Strommengen verwendet werden, die das macht. Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der
entwertende Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht.
demselben Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert
hat, in dem der Erzeugungszeitraum der Strommenge § 32
liegt, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt worden Löschung von Herkunftsnachweisen
ist. (1) Die Registerverwaltung löscht Herkunftsnachwei-
se, wenn
§ 31
1. der Kontoinhaber die Löschung der Herkunftsnach-
Verwendung und weise beantragt hat,
Entwertung von Regionalnachweisen,
2. sie im Fall des § 15 entgegen § 15 Absatz 1 Num-
Ausweisung in der Stromkennzeichnung
mer 3 noch auf einem Konto des Anlagenbetreibers
(1) Für die Verwendung und Entwertung von Regio- vorhanden sind oder
nalnachweisen sind die Vorschriften des § 30 zur Ver- 3. sie einen besonders schwerwiegenden und offen-
wendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sichtlichen Fehler enthalten.
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Eine Verwendung gelöschter Herkunftsnach-
1. der Antrag auf Entwertung zulässig ist in der Zeit weise ist untersagt.
vom 1. August bis 15. Dezember des Kalenderjah-
res, das auf den Erzeugungszeitraum der Strom- (3) Sind Herkunftsnachweise auf der Grundlage fal-
menge, für die der zu entwertende Regionalnach- scher Strommengendaten ausgestellt worden oder ent-
weis ausgestellt worden ist, folgt, halten sie einen besonders schwerwiegenden und of-
fensichtlichen Fehler, hat der Kontoinhaber diese Um-
2. Regionalnachweise nur zur Kennzeichnung des stände der Registerverwaltung unverzüglich anzuzei-
Stroms, der in regionalem Zusammenhang zur Er- gen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat.
zeugung verbraucht worden ist, nach § 79a Absatz 8
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 42 § 33
Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ver-
wendet werden dürfen, Löschung von Regionalnachweisen
Für die Löschung von Regionalnachweisen sind die
3. die gelieferte Strommenge, für die Regionalnach-
Vorschriften des § 32 über die Löschung von Her-
weise verwendet werden, auf ganze Kilowattstunden
kunftsnachweisen entsprechend anzuwenden.
aufzurunden ist und
4. im Entwertungsantrag anzugeben sind § 34
a) das Verwendungsgebiet, in dem die Regional- Verfall von Herkunftsnachweisen
nachweise verwendet werden sollen,
Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise
b) die in dieses Verwendungsgebiet gelieferten für verfallen, wenn sie nicht spätestens zwölf Kalender-
Stromprodukte, für die die Regionalnachweise monate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums ent-
verwendet werden sollen, wertet worden sind. Eine Verwendung der verfallenen
c) die Menge des Stroms, die je Stromprodukt nach Herkunftsnachweise ist untersagt.
Buchstabe b in das jeweilige Verwendungsgebiet
geliefert und von den Stromkunden verbraucht § 35
wurde, und Verfall von Regionalnachweisen
d) die Angabe, ob für den das Stromprodukt nach Die Registerverwaltung erklärt Regionalnachweise
Buchstabe b verbrauchenden Stromkunden an für verfallen, wenn sie nicht spätestens 24 Kalendermo-
der Abnahmestelle in dem Verwendungsgebiet nate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwer-
die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach tet worden sind. Eine Verwendung der verfallenen Re-
den §§ 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-Ge- gionalnachweise ist untersagt.
setzes begrenzt ist, und, sollte dies der Fall sein,
die Höhe des Anteils „Erneuerbare Energien, fi- Abschnitt 4
nanziert aus der EEG-Umlage“ in Prozent.
Anerkennung und Import
(2) Weist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen von Herkunftsnachweisen von
gegenüber Letztverbrauchern in der Stromkennzeich- ausländischen registerführenden Stellen
nung aus, zu welchen Anteilen der Strom, den das Un-
ternehmen nach § 78 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener- § 36
gien-Gesetzes als „erneuerbare Energien, finanziert aus
der EEG-Umlage“ kennzeichnen muss, in regionalem Anerkennung von Herkunftsnachweisen
Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden von ausländischen registerführenden Stellen
ist, so muss diese Ausweisung einfach, allgemein ver- (1) Die Registerverwaltung erkennt auf Antrag der in
ständlich und deutlich erkennbar abgesetzt von dem das Inland übertragenden registerführenden Stelle ei-
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
nen Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Abschnitt 5
Energien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Pflichten von Register-
Europäischen Wirtschaftsraum, aus Vertragsparteien teilnehmern, Hauptnutzern, Nutzern und
des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen
oder aus der Schweiz an, wenn keine begründeten
Zweifel an der Richtigkeit, der Zuverlässigkeit oder der
Wahrhaftigkeit des Herkunftsnachweises bestehen. Be- § 38
gründete Zweifel bestehen in der Regel nicht, wenn
Allgemeine
1. der Kalendermonat, in dem das Ende des Erzeu- Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten
gungszeitraums der im Herkunftsnachweis ausge-
wiesenen Strommenge liegt, bei Antragstellung nicht Die Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektri-
mehr als zwölf Kalendermonate zurückliegt, zitätsversorgungsnetzen haben, wenn sich Daten geän-
dert haben, zu deren Übermittlung an die Registerver-
2. der Herkunftsnachweis noch nicht entwertet oder waltung sie nach dieser Verordnung verpflichtet sind,
verwendet wurde, die geänderten Daten vollständig und unverzüglich der
Registerverwaltung zu übermitteln.
3. ein sicheres und zuverlässiges System für die Aus-
stellung, die Übertragung, die Entwertung und die
Verwendung von Herkunftsnachweisen im ausstel- § 39
lenden und im exportierenden Staat vorhanden ist,
Pflichten bei der Nutzung
4. ausgeschlossen ist, dass die Strommenge im Staat des Herkunftsnachweisregisters
der Erzeugung und im exportierenden Staat gegen- oder des Regionalnachweisregisters
über Letztverbrauchern als Strom aus erneuerbaren
Energien ausgewiesen wird, und Die Registerteilnehmer, die Hauptnutzer, die Nutzer
und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
5. der Herkunftsnachweis im ausstellenden und im ex- sind verpflichtet,
portierenden Staat nur der Stromkennzeichnung
dient. 1. sorgfältig mit allen im Zusammenhang mit dem Be-
trieb des Herkunftsnachweisregisters oder Regional-
(2) Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen, nachweisregisters erhobenen und gespeicherten
wenn für die Übertragung des Herkunftsnachweises Daten umzugehen, sie vertraulich zu behandeln
keine elektronische und automatisierte Schnittstelle an- und nicht an Dritte weiterzugeben,
geboten wird, mit der die Registerverwaltung verbun-
den ist. 2. durch technisch-organisatorische Maßnahmen zu
gewährleisten, dass die für die Nutzung des Her-
(3) Lehnt die Registerverwaltung Anträge auf Aner- kunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisre-
kennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Mit- gisters verwendete Informationstechnik in einer vor
gliedstaaten der Europäischen Union ab, so teilt sie fremden Zugriffen sicheren Umgebung verwahrt und
die Ablehnung der Europäischen Kommission mit; die genutzt wird,
Registerverwaltung hat ihre Entscheidung gegenüber
der Europäischen Kommission zu begründen. 3. alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den
Zugriff von unbefugten Dritten auf ihr Konto zu ver-
hindern,
§ 37
4. den Verlust oder den Diebstahl eines Authentifizie-
Import anerkannter Herkunftsnachweise
rungsinstruments, die missbräuchliche Nutzung
(1) Die Registerverwaltung überträgt auf Antrag der oder die sonstige nichtautorisierte Nutzung eines
in das Inland übertragenden registerführenden Stelle Authentifizierungsinstruments oder eines persönli-
Herkunftsnachweise, die nach § 36 anerkannt worden chen Sicherungsmerkmals der Registerverwaltung
sind, auf das inländische Konto des Erwerbers. Für die unverzüglich nach der Feststellung mitzuteilen,
Übertragung muss die in das Inland übertragende re-
gisterführende Stelle mit dem Antrag auf Übertragung 5. die für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters
des Herkunftsnachweises der Registerverwaltung fol- oder Regionalnachweisregisters verwendete Infor-
gende Angaben übermitteln: mationstechnik zu überwachen und die Sicherheit
der Nutzungsumgebung zu gewährleisten,
1. die ausländische Kontonummer des Kontoinhabers,
von dessen Konto der Herkunftsnachweis übertra- 6. solche technischen Systeme und Bestandteile ein-
gen wird, und zusetzen, die laut dem Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik für ihren Einsatzzweck als
2. die inländische Kontonummer des Erwerbers. sicher bewertet sind und die auf dem aktuellen
Stand der Technik sind, und
(2) Lehnt die Registerverwaltung die Übertragung ei-
nes anerkannten Herkunftsnachweises auf ein inlän- 7. ihre Zugangsdaten keiner anderen Person zugäng-
disches Konto ab, weil die Voraussetzungen nach Ab- lich zu machen; abweichend davon darf Mitarbeitern
satz 1 nicht vorliegen, so teilt sie die Ablehnung der in der Registerverwaltung der Benutzername mitgeteilt
das Inland übertragenden registerführenden Stelle mit. werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1869
§ 40 Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungs-
bedingungen nach § 52 Satz 1 weitere für den Betrieb
Mitteilungs- und
des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnach-
Mitwirkungspflichten der Kontoinhaber
weisregisters zu übermittelnde Daten zu bestimmen.
(1) Die Kontoinhaber sind verpflichtet, ihr Postfach Der Netzbetreiber hat der Registerverwaltung bei Ände-
und ihre Konten regelmäßig auf Eingänge zu überprü- rungen der Daten nach Satz 1 oder Satz 2 die geänder-
fen und die eingegangenen Herkunftsnachweise oder ten Daten unverzüglich zu übermitteln.
Regionalnachweise unverzüglich nach deren Eingang
(2) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine im Her-
auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Weiterhin sind die Konto-
kunftsnachweisregister registrierte Anlage angeschlos-
inhaber verpflichtet zu prüfen, ob ihre Anträge zeitnah
sen ist, hat der Registerverwaltung auf deren Anforde-
durch die Registerverwaltung bearbeitet werden, und
rung die von der registrierten Anlage netto in das Netz
bei Zweifeln hierüber der Registerverwaltung Mitteilung
eingespeisten Strommengen, für die keine Zahlung
zu machen.
nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
(2) Die Kontoinhaber haben regelmäßig und inner- setzes beansprucht worden ist, zu übermitteln. Dabei
halb kurzer Abstände die Daten, die im Herkunftsnach- hat er
weisregister oder Regionalnachweisregister über sie 1. für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen aus-
und ihre Umstände gespeichert sind, auf Unstimmig- gestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
keiten oder Fehler zu prüfen. Stellen die Kontoinhaber die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, die
solche Unstimmigkeiten oder Fehler fest, so sind sie Strommengen mindestens einmal monatlich bis
verpflichtet, diese unverzüglich der Registerverwaltung zum achten Werktag eines Kalendermonats für den
mitzuteilen und die betreffenden Daten zu korrigieren. vorangegangenen Kalendermonat in viertelstündli-
(3) Erlischt eine Bevollmächtigung, die der Kontoin- cher Auflösung zu übermitteln, und
haber gegenüber der Registerverwaltung erklärt hat, so 2. für andere Anlagen die Strommengen mindestens
ist der Kontoinhaber verpflichtet, der Registerverwal- einmal jährlich zum 28. Tag des auf die Ablesung
tung das Erlöschen unverzüglich mitzuteilen. folgenden Kalendermonats zu übermitteln.
Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine im Regional-
§ 41
nachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist,
Übermittlungs- und Mitteilungs- hat der Registerverwaltung die von der registrierten An-
pflichten der Betreiber von Elektrizitäts- lage netto in das Netz eingespeisten Strommengen, für
versorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber die ein Anspruch auf die Marktprämie nach dem Erneu-
(1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine Anlage erbare-Energien-Gesetz besteht, nach Satz 2 Nummer 1
angeschlossen ist, für die eine Registrierung beantragt zu übermitteln. Die Registerverwaltung ist befugt, wei-
wurde, ist verpflichtet, der Registerverwaltung auf de- tere für den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters
ren Anforderung folgende Angaben zu übermitteln: oder Regionalnachweisregisters erforderliche Daten in
den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 zu bestim-
1. die Identifikationsnummer oder sonstige Bezeich- men.
nung der Anlage nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Num-
(3) Soweit Strom aus einer im Herkunftsnachweisre-
mer 10,
gister registrierten Anlage in ein nicht unter § 3 Num-
2. die Angabe, ob für den von der Anlage erzeugten mer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallendes
und ins Netz eingespeisten Strom eine Zahlung nach Elektrizitätsversorgungsnetz eingespeist und von Letzt-
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht verbrauchern in diesem Elektrizitätsversorgungsnetz
wird, verbraucht wird, ist der Netzbetreiber, an dessen Netz
dieses Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen ist,
3. die Form der Veräußerung des in der Anlage produ-
zur Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2
zierten Stroms im Sinne des § 21b Absatz 1 des Er-
verpflichtet, wenn ihm diese Daten vorliegen; im Übri-
neuerbare-Energien-Gesetzes,
gen ist der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnet-
4. die Angabe, ob der in der Anlage produzierte Strom zes, in das eingespeist und in dem der Strom von Letzt-
prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen verbrauchern verbraucht wurde, zur Übermittlung ver-
im Sinne des § 21b Absatz 2 des Erneuerbare-Ener- pflichtet. Soweit Strom aus einer im Herkunftsnach-
gien-Gesetzes aufgeteilt wird, und die prozentuale weisregister registrierten Anlage ohne Durchleitung
Aufteilung auf die verschiedenen Veräußerungsfor- durch ein Netz in unmittelbarer räumlicher Nähe zur An-
men, lage von einem Dritten verbraucht wird, ist der Betrei-
ber dieser Anlage verpflichtet, die Daten des direktver-
5. den Bilanzkreis, in den der von der Anlage erzeugte
brauchten Stroms nach den Absätzen 1 und 2 entspre-
Strom eingestellt wurde; wurde der Strom in mehr
chend Absatz 4 Satz 1 und 3 zu übermitteln, sofern
als einen Bilanzkreis eingestellt, so sind alle Bilanz-
diese Daten dem Netzbetreiber, an dessen Netz die An-
kreise anzugeben,
lage angeschlossen ist, nicht vorliegen.
6. den Zeitreihentyp,
(4) Übermitteln Netzbetreiber, an deren Netz eine im
7. die Art der Erzeugungsanlage, Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweis-
register registrierte Anlage angeschlossen ist, oder Be-
8. die Art der technischen Einrichtung, mit der der
treiber eines nicht unter § 3 Nummer 35 des Erneuer-
Netzbetreiber die Einspeisung abruft, und
bare-Energien-Gesetzes fallenden Netzes, an dem eine
9. die Angabe des Wandlers und des Wandlerfaktors, im Herkunftsnachweisregister registrierte Anlage ange-
soweit vorhanden. schlossen ist, die der Registerverwaltung nach den Ab-
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
sätzen 1 bis 3 zu übermittelnden Daten nicht, nicht sem Zweck zu berechtigen, zusätzlich ein Betriebsta-
fristgerecht oder nicht vollständig per automatischer gebuch über sämtliche relevanten Betriebsvorgänge
Datenübertragung, sind sie verpflichtet, diese Daten oder vergleichbare Dokumente über die Anlage einzu-
der Registerverwaltung spätestens bis zum 15. Januar, sehen. Zur Plausibilisierung der Einsatzstoff-Tagebü-
15. Mai und 15. September für den jeweils vorherge- cher nach Absatz 2 hat der Umweltgutachter oder die
henden Zeitraum zu übermitteln; die Daten sind der Re- Umweltgutachterorganisation die Anlage in Abständen
gisterverwaltung über eine Formularvorlage zu übermit- von höchstens 15 Monaten in Augenschein zu nehmen
teln, die die Registerverwaltung bereitstellt. Die Regis- und das Datum der Inaugenscheinnahme im Herkunfts-
terverwaltung kann in den Fällen des Satzes 1 dem Be- nachweisregister zu vermerken. Unterbleibt die Inau-
treiber einer im Regionalnachweisregister registrierten genscheinnahme in dem Zeitraum nach Satz 2, steht
Anlage die Möglichkeit eröffnen, die Daten nach Ab- der Strom für die Erzeugungszeiträume nach der letz-
satz 1 oder Absatz 2 zu übermitteln; die Daten sind ten Inaugenscheinnahme dem als nicht aus erneuerba-
über eine Formularvorlage zu übermitteln, die die Re- ren Energien produzierten gleich. Nimmt der Umwelt-
gisterverwaltung bereitstellt. Die Registerverwaltung gutachter oder die Umweltgutachterorganisation die In-
kann in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 augenscheinnahme der Anlage nach einer Unterbre-
weitere Vorgaben zu der Übermittlung machen. chung von mehr als 15 Monaten seit der letzten Inau-
(5) Soweit dem Netzbetreiber oder bei im Herkunfts- genscheinnahme wieder auf, so kann er die Strommen-
nachweisregister registrierten Anlagen auch dem Be- gen und die biogenen Anteile für die Erzeugungszeit-
treiber eines nicht unter § 3 Nummer 35 des Erneuer- räume, die höchstens zwölf Monate vor der Wiederauf-
bare-Energien-Gesetzes fallenden Elektrizitätsversor- nahme der Inaugenscheinnahme liegen, ermitteln und
gungsnetzes, die Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestätigen.
nicht vorliegen, sind diese Daten durch den Anlagen- (4) Die Ermittlung der Anteile erneuerbarer Energien
betreiber entsprechend Absatz 4 der Registerverwal- an den eingesetzten Brennstoffen nach Absatz 1 kann
tung zu übermitteln. unterjährig unter Nutzung der vorgelegten erforderli-
(6) In den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 chen Nachweise nach Absatz 2 ortsunabhängig erfol-
bestimmt die Registerverwaltung Kategorien von Anla- gen, sofern die Ermittlung und Bestätigung der Anteile
erneuerbarer Energien an den eingesetzten Brennstof-
gen, bei denen der Anlagenbetreiber die Daten nach
Absatz 2 spätestens drei Monate nach dem Ende des fen dadurch nicht gefährdet wird. § 24 Absatz 2 bleibt
Erzeugungszeitraums des produzierten Stroms mittels unberührt. Die Registerverwaltung kann prüfen, ob die
Strommengen, für die die Ausstellung von Herkunfts-
der Formularvorlagen an die Registerverwaltung zu
nachweisen beantragt wurde, aus erneuerbaren Ener-
übermitteln hat.
gien erzeugt worden sind. § 44 ist für diese Prüfung
entsprechend anzuwenden.
§ 42
Begutachtungspflichten § 43
bei im Herkunftsnachweisregister
Tätigkeit von Umweltgutachtern
registrierten Biomasseanlagen
und Umweltgutachterorganisationen
(1) Betreiber von Anlagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1
(1) Ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutach-
Nummer 8, die die Ausstellung von Herkunftsnachwei-
terorganisation hat die Angaben, die ihm oder ihr vom
sen für Strom beantragen, müssen vor der Ausstellung
Kontoinhaber nach § 13 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 2
mindestens einmal im Kalenderjahr die in der Anlage
und 5, § 22 Absatz 1 und 2, § 24 Absatz 2, § 42 Ab-
produzierte Strommenge und die Anteile erneuerbarer
satz 1 und 3 übermittelt werden, zu prüfen und im Fall
Energien am Energiegehalt der eingesetzten Brenn-
ihrer Richtigkeit zu bestätigen und die Bestätigung
stoffe durch einen Umweltgutachter oder eine Umwelt-
nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9 vorzuneh-
gutachterorganisation ermitteln und der Registerver-
men. Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-
waltung übermitteln lassen. Die Registerverwaltung
organisation ist zur Abgabe dieser Bestätigung und
kann für die Ermittlung der Anteile erneuerbarer Ener-
sonstiger Erklärungen jeweils nur im Rahmen seines
gien der eingesetzten Brennstoffe in den Nutzungsbe-
oder ihres Zulassungsbereichs nach § 2 Nummer 11
dingungen nach § 52 Satz 1 vereinfachende Vorgaben
Buchstabe a befugt; Umweltgutachter und Umweltor-
treffen.
ganisationen mit einer Zulassung für den Bereich Elek-
(2) Anlagenbetreiber nach Absatz 1 müssen ein Ein- trizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien können
satzstoff-Tagebuch führen, in dem sie die eingesetzten Bestätigungen und Erklärungen auch zu Anlagen im
Brennstoffe sowie Angaben und Belege über Art, Men- Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 abgeben.
ge, Einheit und Herkunft der eingesetzten Brennstoffe (2) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-
und das Datum des Brennstoffeinsatzes dokumentie- organisation hat für die Bestätigung nach Absatz 1
ren. Das Einsatzstoff-Tagebuch ist fünf Jahre ab dem Satz 1 unverzüglich nach der Prüfung der übermittelten
Ende des Kalenderjahres des zuletzt dokumentierten Angaben die wesentlichen Erkenntnisse und Schluss-
Brennstoffeinsatzes aufzubewahren; es ist dem Um- folgerungen sowie die Grundlagen dieser Erkenntnisse
weltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation und Schlussfolgerungen schriftlich oder elektronisch in
in den Fällen des Absatzes 1 unaufgefordert, der Re- einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten hat in
gisterverwaltung auf Verlangen vorzulegen. nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prü-
(3) Anlagenbetreiber nach Absatz 1 haben einen fung erkennen zu lassen. Der Umweltgutachter oder
Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisa- die Umweltgutachterorganisation hat die Bestätigung
tion zu beauftragen, die Einsatzstoff-Tagebücher nach der Angaben in die von der Registerverwaltung zur Ver-
Absatz 2 auf Plausibilität zu kontrollieren und zu die- fügung gestellten Formularvorlagen einzugeben und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1871
gemeinsam mit dem Gutachten an die Registerverwal- Satz 1, § 31 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 3
tung zu übermitteln. Satz 2 und 3, § 38, § 40 und § 44 Absatz 1 genannten
(3) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter- personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern
organisation wird bei seiner oder ihrer Tätigkeit nach und zu verwenden, soweit dies zur Führung des Regio-
den vorstehenden Absätzen im Auftrag desjenigen nalnachweisregisters erforderlich ist.
Kontoinhabers tätig, dessen Angaben zu ermitteln oder
zu bestätigen sind. Der Kontoinhaber hat den Umwelt- § 46
gutachter oder die Umweltgutachterorganisation bei Datenübermittlung
dessen oder deren Tätigkeiten zu unterstützen, insbe- (1) Die Registerverwaltung kann im Herkunftsnach-
sondere hat er richtige und vollständige Unterlagen und weisregister gespeicherte Daten, einschließlich der per-
Daten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu sonenbezogenen Daten, an folgende Behörden und
stellen. Stellen übermitteln:
§ 44 1. soweit dies im Einzelfall für die Aufgabenerfüllung
der folgenden Behörden jeweils erforderlich ist, an:
Vorlage weiterer Unterlagen
durch Anlagenbetreiber und Kontoinhaber a) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
b) die Bundesnetzagentur oder
(1) Die Registerverwaltung kann von den Kontoinha-
bern verlangen, dass sie den Stromliefervertrag nach c) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nachweisen. Ist der rung;
Kontoinhaber ein Anlagenbetreiber, so kann die Regis- 2. soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in § 79 Ab-
terverwaltung darüber hinaus von ihm verlangen, dass satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genann-
er die Richtigkeit der von ihm nach § 12 Absatz 1 und 3, ten Aufgabe und zur Erfüllung der Berichtspflichten
§ 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1 bis 3, § 23 Absatz 1 und 2 der Bundesrepublik Deutschland jeweils erforderlich
und § 26 Absatz 3 übermittelten Daten nachweist. ist, an:
(2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind jeweils durch a) registerführende Behörden oder andere für die
die Vorlage geeigneter weiterer Unterlagen oder durch Registerführung zuständige Stellen von anderen
das Gutachten eines Umweltgutachters, einer Umwelt- Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne
gutachterorganisation, eines Wirtschaftsprüfers oder der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Par-
einer vergleichbaren unabhängigen und neutralen Per- laments und des Rates vom 23. April 2009 zur
son zu erbringen. Die Registerverwaltung kann in den Förderung der Nutzung von Energie aus erneuer-
Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmen, baren Quellen und zur Änderung und anschlie-
auf welche Weise der Nachweis zu führen ist. Die ange- ßenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG
forderten Nachweise sind unverzüglich zu übermitteln. und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16),
(3) Kommen Anlagenbetreiber ihren Pflichten nach die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1513
Absatz 1 nicht nach, kann die Registerverwaltung die (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden
Herkunftsnachweise oder die Regionalnachweise, die ist,
ihnen auf der Grundlage der nicht bestätigten Daten b) registerführende Behörden oder andere für die
ausgestellt worden sind, löschen. Eine Verwendung Registerführung zuständige Stellen anderer Ver-
der gelöschten Herkunftsnachweise oder Regional- tragsparteien des Vertrags zur Gründung der
nachweise ist untersagt. Energiegemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006,
S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
Abschnitt 6 c) registerführende Behörden oder andere für die
Erhebung, Speicherung, Verwendung, Registerführung zuständige Stellen von Vertrags-
Übermittlung und Löschung von Daten staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweiz, die mit den re-
§ 45 gisterführenden Behörden oder anderen für die
Registerführung zuständigen Stellen im Sinne
Erhebung, Speicherung und des Buchstaben a vergleichbar sind,
Verwendung von personenbezogenen Daten
d) Organe und Einrichtungen der Europäischen
(1) Die Registerverwaltung ist befugt, die nach § 6 Union oder
Absatz 4 und 5, § 8 Absatz 5, § 9 Absatz 1, 4, 5, 8
und 9, § 10 Absatz 1, 2 und 3, § 11 Absatz 1, § 21 e) die Association of Issuing Bodies.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung (2) Auf die im Regionalnachweisregister gespeicher-
mit § 24 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3, ten Daten ist Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b
§ 37 Absatz 1 Satz 2, § 38, § 40, § 41 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Daneben kann die Regis-
und § 44 Absatz 1 Satz 2 genannten personenbezoge- terverwaltung im Regionalnachweisregister gespei-
nen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, cherte Daten über die ausgestellten Regionalnachwei-
soweit dies zur Führung des Herkunftsnachweisregis- se, einschließlich der personenbezogenen Daten, an
ters erforderlich ist. denjenigen Netzbetreiber übermitteln, der für die Aus-
(2) Die Registerverwaltung ist befugt, die nach § 7 zahlung der Marktprämie nach dem Erneuerbare-Ener-
Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 und 5, § 8 gien-Gesetz zuständig ist.
Absatz 5, § 9 Absatz 1, 4, 5, 8 und 9, § 23 Absatz 1 (3) Die Registerverwaltung kann im Herkunftsnach-
Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 2 Num- weisregister oder im Regionalnachweisregister gespei-
mer 1 und 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 1 cherte Daten ferner der Bundesnetzagentur übermit-
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
teln, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist zum Ab- Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnach-
gleich der Daten des Herkunftsnachweisregisters oder weisregisters gefährdet wird; dies ist in der Regel
des Regionalnachweisregisters mit den Daten, die im der Fall, wenn der begründete Verdacht besteht,
Marktstammdatenregister nach § 1 der Marktstamm- dass mindestens einer der folgenden Anträge unter
datenregisterverordnung gespeichert sind. Angabe falscher Daten gestellt worden ist oder ge-
stellt werden könnte:
§ 47 a) ein Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnach-
Löschung von Daten weisen oder Regionalnachweisen auf das Konto,
Im Herkunftsnachweisregister oder im Regional- b) ein Antrag auf Übertragung von Herkunftsnach-
nachweisregister gespeicherte Daten sind unverzüglich weisen oder Regionalnachweisen von dem Konto
zu löschen, wenn sie für das Führen des jeweiligen Re- oder auf das Konto oder
gisters nicht mehr erforderlich sind.
c) ein Antrag auf Entwertung von Herkunftsnachwei-
sen oder Regionalnachweisen von dem Konto,
Abschnitt 7
2. der Kontoinhaber Gebühren oder Auslagen in nicht
Ordnungswidrigkeiten nur unerheblicher Höhe nicht gezahlt hat oder
§ 48 3. der Registerteilnehmer, der Hauptnutzer oder der
Nutzer in Bezug auf Daten, die für die Kontoeröff-
Ordnungswidrigkeiten nung und Kontoführung erforderlich sind, falsche
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Num- oder unvollständige Angaben gemacht hat.
mer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Geset- (3) Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoin-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen haber über die Sperrung. Die Sperrung des Kontos hat
§ 12 Absatz 4, § 18 Absatz 3 oder § 29 Absatz 4 einen zur Folge, dass keine Herkunftsnachweise oder Regio-
Herkunftsnachweis, einen Regionalnachweis oder die nalnachweise
Übertragung eines Regionalnachweises beantragt.
1. auf das Konto ausgestellt werden können,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Num-
mer 4 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Geset- 2. von dem Konto oder auf das Konto übertragen wer-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den können und
1. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 3. entwertet werden können.
Satz 1 oder 3, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 3 Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sperrung
oder 4 Satz 1 dort genannte Daten, Angaben oder des Kontos weiterhin möglich. Die Vorschriften zur Lö-
Strommengen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, schung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht Regionalnachweisen bleiben unberührt.
rechtzeitig übermittelt,
(4) Die Sperrung des Kontos ist aufzuheben, wenn
2. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 3, auch der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht. Die Re-
in Verbindung mit § 33, oder § 40 Absatz 3 eine Mit- gisterverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über
teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder die Entsperrung.
nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, § 50
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Schließung des Kontos
macht oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig korrigiert oder (1) Die Registerverwaltung schließt das Konto, wenn
4. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis 1. der Kontoinhaber die Schließung des Kontos bean-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt. tragt hat oder
2. die Vollbeendigung des Kontoinhabers als juristi-
Abschnitt 8 sche Person des privaten oder öffentlichen Rechts
Sperrung und Schließung des Kontos, oder als rechtsfähige Personengesellschaft einge-
treten ist.
Ausschluss von der Teilnahme an den Registern
(2) Die Registerverwaltung soll ein Konto schließen,
§ 49 wenn von der Nutzung des Kontos eine dauerhafte Ge-
fahr für die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuver-
Sperrung und Entsperrung des Kontos
lässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder des
(1) Die Registerverwaltung sperrt ein Konto, wenn Regionalnachweisregisters ausgeht. Dies ist in der Re-
1. der Kontoinhaber die Sperrung beantragt oder gel der Fall, wenn der Verdacht besteht, dass für eine
Anlage, die dem Konto zugeordnet ist,
2. der begründete Verdacht besteht, dass ein Register-
teilnehmer, ein Hauptnutzer oder ein Nutzer im Zu- 1. falsche Strommengendaten an die Registerverwal-
sammenhang mit der Nutzung des Kontos eine tung übermittelt werden oder
Straftat begangen hat oder beabsichtigt. 2. falsche Bestätigungen eines Umweltgutachters oder
(2) Die Registerverwaltung soll ein Konto sperren, einer Umweltgutachterorganisation an die Register-
wenn verwaltung übermittelt wurden.
1. der begründete Verdacht besteht, dass die Sicher- (3) Mit der Schließung des Kontos wird der Zugang
heit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des des Kontoinhabers und der zugeordneten Hauptnutzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1873
und Nutzer geschlossen. Waren dem Konto registrierte Abschnitt 9
Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuordnungen.
Nutzungsbedingungen
§ 51
§ 52
Ausschluss von der Teilnahme an den Nutzungsbedingungen
Registern, erneute Teilnahme nach Ausschluss
Die Registerverwaltung ist berechtigt, im Rahmen
(1) Die Registerverwaltung schließt den Registerteil- der Registerführung durch Allgemeinverfügung weitere
nehmer von der Teilnahme am Herkunftsnachweisre- konkretisierende Vorgaben zur Erlangung der Nut-
gister oder am Regionalnachweisregister aus, wenn zungsberechtigung, zur Nutzung und zur Beendigung
dieser durch die Nutzung des Herkunftsnachweisregis- der Nutzungsberechtigung für das Herkunftsnachweis-
ters oder des Regionalnachweisregisters eine Straftat register und das Regionalnachweisregister zu erlassen
begangen hat. Auf Hauptnutzer und Nutzer ist Satz 1 (Nutzungsbedingungen). Die Nutzungsbedingungen
entsprechend anzuwenden. werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Be-
kanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der
(2) Die Registerverwaltung soll Registerteilnehmer Registerverwaltung veröffentlicht. Die Nutzungsbedin-
von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder gungen können auch nachträglich mit einer Nebenbe-
am Regionalnachweisregister ausschließen, wenn sie stimmung versehen werden.
die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit
des Herkunftsnachweisregisters oder des Regional-
nachweisregisters gefährden. Dies ist in der Regel der § 53
Fall, wenn sie Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
1. durch die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters Gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Regis-
oder des Regionalnachweisregisters eine Ordnungs- terverwaltung nach dieser Rechtsverordnung findet
widrigkeit begangen haben, kein Widerspruchsverfahren statt.
2. sich unbefugt Zugriff auf Konten oder andere Vor-
Artikel 2
gänge im Herkunftsnachweisregister oder Regional-
nachweisregister verschafft haben oder dies ver- Änderung der
sucht haben oder Herkunfts- und Regional-
3. vorsätzlich oder fahrlässig unbefugten Dritten den nachweis-Gebührenverordnung
Zugriff auf das Konto ermöglicht haben. Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenver-
ordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703), die
Auf Hauptnutzer und Nutzer sind die Sätze 1 und 2 ent-
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember
sprechend anzuwenden.
2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie
(3) Der Ausschluss von der Teilnahme am Herkunfts- folgt geändert:
nachweisregister oder am Regionalnachweisregister 1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3
erfolgt, indem der Zugang des ausgeschlossenen Re- ersetzt:
gisterteilnehmers oder des ausgeschlossenen Haupt-
nutzers oder Nutzers zu dem Konto durch die Register- „§ 1
verwaltung geschlossen wird. Wird ein Kontoinhaber Gebühren und Auslagen
von der Teilnahme ausgeschlossen, wird zusätzlich
auch sein Konto geschlossen; waren diesem Konto re- (1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshand-
gistrierte Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuord- lungen im Zusammenhang mit der Ausstellung,
nungen. Übertragung, Anerkennung und Entwertung von
Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des
(4) Ein von der Teilnahme ausgeschlossener ehema- Herkunftsnachweisregisters Gebühren nach Anlage 1
liger Registerteilnehmer oder ehemaliger Hauptnutzer und Auslagen.
oder Nutzer kann seine erneute Teilnahme am Her-
(2) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshand-
kunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister
lungen im Zusammenhang mit der Ausstellung,
bei der Registerverwaltung schriftlich oder elektronisch
Übertragung und Entwertung von Regionalnachwei-
nach den §§ 6 bis 10 beantragen. Der Antrag wird ge-
sen sowie für die Nutzung des Regionalnachweis-
nehmigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
registers Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen.
dass von dem Antragsteller keine Gefahr für die Sicher-
heit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Her-
kunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregis- §2
ters mehr ausgeht. Schuldner
(5) Die Registerverwaltung kann den Zugang von (1) Schuldner der Jahresgebühr für die Führung
Registerteilnehmern sowie von Nutzern zum Herkunfts- eines Kontos ist jeder Kontoinhaber, der über ein
nachweisregister oder zum Regionalnachweisregister Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Re-
sperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass gionalnachweis-Durchführungsverordnung verfügt.
sie das Authentifizierungsinstrument nichtautorisiert Schuldner der Gebühren für alle anderen Amtshand-
oder missbräuchlich verwendet haben. § 49 Absatz 1 lungen sind diejenigen Kontoinhaber, die die jewei-
und 4 ist entsprechend anzuwenden. lige Amtshandlung veranlasst haben oder zu deren
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Gunsten die jeweilige Amtshandlung vorgenommen §3
wird.
Reduzierung der Jahresgebühren, Abrundung
(2) Vertritt ein Dienstleister bei der Kontoeröff-
(1) Die Jahresgebühr nach Anlage 1 Nummer 3
nung im Regionalnachweisregister einen Anlagenbe-
und die Jahresgebühr nach Anlage 2 Nummer 3 re-
treiber und gibt dieser Dienstleister gegenüber der
duzieren sich jeweils anteilig um die Gebühr für die
Registerverwaltung die Erklärung ab, dass er sämt-
Monate, in denen der Kontoinhaber kein entspre-
liche im Zusammenhang mit der Nutzung des Regio-
chendes Konto bei der Registerverwaltung geführt
nalnachweisregisters entstehenden Kosten über-
hat.
nimmt, so ist neben dem Schuldner nach Absatz 1
auch der Dienstleister zur Zahlung der entstehenden (2) Die Registerverwaltung rundet Gebühren bei
Kosten verpflichtet. ihrer Festsetzung auf den nächsten vollen Cent ab.“
2. Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister
Nr. Gebühren
Gebührenhöhe
Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung,
1 je Herkunftsnachweis
Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
in Euro
1.1 Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach § 12 der Herkunfts- und Regional- 0,01
nachweis-Durchführungsverordnung
1.2 Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb 0,01
Deutschlands nach § 28 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durch-
führungsverordnung
1.3 Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto eines Registers, 0,01
das eine ausländische zuständige Stelle führt, nach § 28 Absatz 2 der Herkunfts-
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
1.4 Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Konto eines Registers, das 0,01
eine ausländische zuständige Stelle führt, auf ein Konto innerhalb Deutschlands
nach § 37 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverord-
nung
1.5 Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 30 0,02
Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
Gebührenhöhe
2 Gebührentatbestände, die Anlagen im Herkunftsnachweisregister betreffen je Vorgang
in Euro
2.1 Registrierung einer Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 der Herkunfts- 50
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
2.2 Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage 10
im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der Anlage zu einem
neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 12 Absatz 1 der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
Gebührentatbestände für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters Gebührenhöhe
3
durch Führung eines Kontos in Euro
3.1 Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500 000 gebührenpflich- 750
tigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr
3.2 Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15 001 bis einschließlich 500 000 500
gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Num-
mer 1 pro Jahr
3.3 Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2 501 bis einschließlich 15 000 ge- 250
bührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1
pro Jahr
3.4 Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2 501 gebührenpflich- 50
tigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1875
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2)
Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister
Nr. Gebühren
Gebührenhöhe
Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung
1 je Regionalnachweis
und Entwertung von Regionalnachweisen
in Euro
1.1 Ausstellung eines Regionalnachweises nach § 18 der Herkunfts- und Regional- 0,000005
nachweis-Durchführungsverordnung
1.2 Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29 Absatz 1 0,000005
der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
1.3 Rückbuchung eines Regionalnachweises auf das Konto des abgebenden Konto- 0,000005
inhabers nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-
rungsverordnung
1.4 Entwertung eines Regionalnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 31 der 0,00001
Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
Gebührenhöhe
2 Gebührentatbestände, die Anlagen im Regionalnachweisregister betreffen je Vorgang
in Euro
2.1 Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 der Herkunfts- 90
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
2.2 Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage 20
im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der Anlage zu einem
neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 18 Absatz 1 der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
Gebührentatbestände für die Nutzung des Regionalnachweisregisters durch
3
Führung eines Kontos
3.1 Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500 000 000 gebühren- 750
pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr
3.2 Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15 000 001 bis einschließlich 500
500 000 000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen
nach Nummer 1 pro Jahr
3.3 Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2 500 001 bis einschließlich 250
15 000 000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen
nach Nummer 1 pro Jahr
3.4 Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2 500 001 gebühren- 50“.
pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 15. Okto-
ber 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 126 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.
Dessau-Roßlau, den 8. November 2018
Die Präsidentin
des Umweltbundesamtes
M. Krautzberger
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Zweite Verordnung
zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns
(Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV2)
Vom 13. November 2018
Auf Grund des § 11 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I
S. 1348) verordnet die Bundesregierung:
§1
Höhe des Mindestlohns
Der Mindestlohn beträgt ab
a) 1. Januar 2019 9,19 Euro brutto je Zeitstunde
b) 1. Januar 2020 9,35 Euro brutto je Zeitstunde.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mindest-
lohnanpassungsverordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2530) außer
Kraft.
Berlin, den 13. November 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1877
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Vom 15. November 2018
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes, der zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Die Anlagen 1 und 2 der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 89 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 3)
Für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) werden für die genannten Themenbereiche
und Organisationseinheiten die nachstehend aufgeführten Stundensätze berechnet:
Stundensatz
Themenbereich Organisationseinheit in Euro
1 Akustik, Ultraschall, Geschwindigkeit
Beschleunigung
Schall 169
Akustik und Dynamik
2 Durchfluss Gase
Flüssigkeiten 176
Wärme und Vakuum
3 Elektrizität und Magnetismus Gleichstrom und Niederfrequenz
Hochfrequenz und Felder
Elektrische Energiemesstechnik
185
Quantenelektronik
Halbleiterphysik und Magnetismus
Elektrische Quantenmetrologie
4 Ionisierende Strahlung Radioaktivität
Dosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendiagnostik
Strahlenschutzdosimetrie 195
Neutronenstrahlung
Strahlenwirkung
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Stundensatz
Themenbereich Organisationseinheit in Euro
5 Länge, dimensionelle Metrologie Bild- und Wellenoptik
Quantenoptik und Längeneinheit
Oberflächenmesstechnik
169
Dimensionelle Nanometrologie
Koordinatenmesstechnik
Interferometrie an Maßverkörperungen
6 Masse und abgeleitete Größen Masse – Weitergabe der Einheit
Festkörpermechanik 176
Masse – Darstellung der Einheit
7 Metrologie in der Chemie Metrologie in der Chemie
Gasanalytik und Zustandsverhalten
185
Thermophysikalische Größen
Physikalische Chemie
8 Metrologie für die Medizin Biomedizinische Magnetresonanz
Biosignale 182
Biomedizinische Optik
9 Radiometrie und Photometrie Photometrie und Spektroradiometrie
Angewandte Radiometrie 199
Radiometrie mit Synchrotronstrahlung
10 Thermometrie Kryophysik und Spektrometrie
Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie 179
Temperatur
11 Zeit und Frequenz Zeit und Frequenz 147
12 Metrologische Mathematische Modellierung und Datenanalyse
Informationstechnik 154
Metrologische Informationstechnik
13 Physikalische Sicherheitstechnik, Explosionsschutz in der Energietechnik
Explosionsschutz
Explosionsgeschützte Sensorik und Messtechnik 207
Grundlagen des Explosionsschutzes
14 Sonstige Nutzleistungen Begutachtungen
Wissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisations-
einheiten mit geringer bis mittlerer technischer Ausstattung 120
Gesetzliches Messwesen und Konformitätsbewertung;
Industrielles Messwesen; Internationale Zusammenarbeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1879
Anlage 2
(zu § 3a)
Für folgende Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) werden die nachstehend auf-
geführten Festgebühren berechnet:
Gld.- Festgebühr
Themenbereich Organisationseinheit Gebührentatbestand in Euro
pkt.
1 Akustik, Geschwindigkeit Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Ver-
Ultraschall, bringung einer Schusswaffe gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1
Beschleunigung BeschG (eine Lauflänge) 338,00
Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Ver-
bringung einer Schusswaffe gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1
BeschG und Prüfung der Bewegungsenergie der Ge-
schosse zur Feststellung der Berechtigung zum Auf-
bringen der Kennzeichnung gemäß Anlage II Abbil-
dung 10 BeschussV (eine Lauflänge) 464,75
Anzeige einer Marke gemäß § 24 Abs. 5 WaffG 211,25
3 Elektrizität und Gleichstrom und Widerstandsnormale
Magnetismus Niederfrequenz
Bearbeitung eines Vorganges (Kalibrierung eines oder
mehrerer Normale) 370,00
Kalibrierung eines Normal- oder Strommesswider-
standes (bei fester Leistung und Temperatur) 647,50
Zusätzliche Messungen an Normalwiderständen (z. B.
Temperatur- bzw. Leistungsabhängigkeit) je Messwert 370,00
Widerstandsnormal/Kalibrierung KSK 786,25
4 Ionisierende Radioaktivität 1 Abgabe von Aktivitätsnormalen
Strahlung
1.1 Aktivitätsnormale als Lösungen oder punktförmige
Präparate der Nuklide 877,50
H-3, C-14, Na-22, Cl-36, Mn-54, Fe-55, Co-57, Co-60,
Ni-63, Sr-90, Tc-99, I-131, Ba-133, Cs-134, Cs-137,
Eu-152, Pb-210, Th-nat, Am-241, U-nat
1.2 Aktivitätsnormale als Lösungen oder punktförmige
Präparate der Nuklide 1 072,50
Be-7, P-32, Cr-51, Co-56, Co-58, Fe-59, Zn-65, Sr-85,
Y-88, Sr-89, Nb-93m, Cd-109, Sn-113, I-125, Sb-125,
Ra-226, Mischlösung 2, Mischlösung 5
1.3 Aktivitätsnormale als Lösungen oder punktförmige
Präparate der Nuklide 1 365,00
Se-75, Ru-103, Ru-106, Ag-110m, Te-123m, I-129,
Ce-139, Ba-140, Ce-141, Ce-144, Pm-147, Ta-182,
Ir-192, Hg-197m, Au-198, Hg-203, Tl-204, Bi-207,
Mischlösung 4
1.4 Gasförmige Aktivitätsnormale des Nuklids Rn-222
1.4.1 in einem vom Auftraggeber bereitgestellten Gefäß 1 023,75
1.4.2 in einem von der PTB bereitgestellten Gefäß 1 316,25
2 Mehrkosten für spezielle Präparate
2.1 Spezielle Abfüllungen und Sonderanfertigungen 633,75
2.2 Flächenhafte Präparate 390,00
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Gld.- Festgebühr
Themenbereich Organisationseinheit Gebührentatbestand in Euro
pkt.
3 Kalibrierung von radioaktiven Quellen
3.1.1 Aktivitätsbestimmung an einer wässrigen Lösung
oder punktförmigen Quelle eines gammastrahlenden
Radionuklids mit Halbleiterspektrometern 877,50
3.1.2 Jedes weitere Radionuklid in einer wässrigen Lösung
oder punktförmigen Quelle 48,75
3.2 Aktivitätsbestimmung an einer wässrigen Lösung eines
gammastrahlenden Radionuklids mit Ionisationskam-
mern 926,25
3.3 Aktivitäts- und Verunreinigungsbestimmung an einer
wässrigen Lösung eines gammastrahlenden Radio-
nuklids mit Ionisationskammern und Halbleiterspektro-
metern 1 608,75
3.4 Aktivitätsbestimmung an einer wässrigen Lösung eines
Radionuklids mit Flüssigszintillationszählung 975,00
3.5 Aktivitäts- und Verunreinigungsbestimmung an einer
wässrigen Lösung eines Radionuklids mit Flüssig-
szintillations- und Halbleiterspektrometern 1 755,00
3.6 Bestimmung der Oberflächenemissionsrate an einer
flächenhaften Quelle eines alpha- oder betastrahlen-
den Radionuklids 1 121,25
3.7 Bestimmung der Oberflächenemissionsrate und der
Aktivität an einer flächenhaften Quelle des Radio-
nuklids Am-241 1 608,75
3.7.1 Zusätzliche Prüfung auf Erfüllung der Klasse-1-Kriterien
gemäß DIN ISO 8769 1 511,25
3.8 Bestimmung der Oberflächenemissionsrate und der
Aktivität an einer flächenhaften Quelle eines beta-
strahlenden Radionuklids 3 120,00
3.8.1 Zusätzliche Prüfung auf Erfüllung der Klasse-1-Kriterien
gemäß DIN ISO 8769 1 511,25
3.9 Bestimmung der Oberflächenemissionsrate und der
Aktivität an einer flächenhaften Quelle eines Photonen
emittierenden Radionuklids 2 486,25
3.9.1 Zusätzliche Prüfung auf Erfüllung der Klasse-1-Kriterien
gemäß DIN ISO 8769 1 511,25
4 Zusätzlicher Arbeitsaufwand für den Versand
4.1 in Länder, die nicht der Europäischen Union angehören 390,00
5 Radionuklidanalysen an Umweltproben und Indus-
trieprodukten
5.1 Bestimmung der spezifischen Aktivität von Pb-210
in einer Bleiprobe ohne Probenvorbehandlung 438,75
5.2 Bestimmung der spezifischen Aktivität von Pb-210
in zwei Bleiproben ohne Probenvorbehandlung 731,25
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1881
Gld.- Festgebühr
Themenbereich Organisationseinheit Gebührentatbestand in Euro
pkt.
5.3 Bestimmung der spezifischen Aktivität von Pb-210
in einer Bleiprobe mit Probenvorbehandlung 585,00
5.4 Bestimmung der spezifischen Aktivität von Pb-210
in zwei Bleiproben mit Probenvorbehandlung 1 023,75
Dosimetrie für Kalibrierung von Normalen in der Messgröße
Strahlentherapie Luftkerma
und Röntgen-
diagnostik
Kalibrierung einer Normale, Grundgebühr 2 145,00
Kalibrierung pro Strahlungsqualität 292,50
Berechnungsformel für die Festgebühr:
K = (2 145*ni + 292,50*nq) Euro
wobei die Symbole Folgendes bedeuten:
K = Gesamtkosten
ni = Anzahl der Detektoren
nq = Anzahl der Strahlungsqualitäten
Kalibrierung von Normalen in der Messgröße
Wasser-Energiedosis
Kalibrierung einer Normale, Grundgebühr 2 145,00
Kalibrierung pro Strahlungsqualität 390,00
Aufwand für die Nutzung weiterer Beschleuniger 390,00
Berechnungsformel für die Festgebühr:
K = (2 145*ni + 390*nq + Z) Euro mit
Z = (390*nq + 390*nB) Euro
(Z = Zusatzkosten für Kalibrierungen bei Energien
E > 2 MeV)
wobei die Symbole Folgendes bedeuten:
K = Gesamtkosten
nq = Anzahl der Strahlungsqualitäten
ni = Anzahl der Detektoren
nB = Nutzung weiterer Beschleuniger
Kalibrierung von Detektoren zur nichtinvasiven
Messung der praktischen Spitzenspannung an einer
Röntgenanlage
Kalibrierung eines Detektors, Grundgebühr 2 145,00
Kalibrierung pro Strahlenqualität 292,50
Berechnungsformel für die Festgebühr:
K = (2 145*ni + 292,50*nq) Euro
wobei die Symbole Folgendes bedeuten:
K = Gesamtkosten
ni = Anzahl der Detektoren
nq = Anzahl der Strahlungsqualitäten
Strahlenschutz- Bestrahlung von Dosimetersonden
dosimetrie (Photonen- und Betastrahlung)
Bestrahlung, Grundgebühr 2 145,00
Grundgebühr für eine Bestrahlung E > 2 MeV,
eine Photonenenergie 1 560,00
Grundgebühr für eine Bestrahlung E > 2 MeV,
weitere Photonenenergie 926,25
Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV) 97,50
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Gld.- Festgebühr
Themenbereich Organisationseinheit Gebührentatbestand in Euro
pkt.
Berechnungsformel für die Festgebühr:
K = (2 145 + 97,50*n1 + D1 + D2 + 487,50*n2) Euro
wobei die Symbole Folgendes bedeuten:
K = Gesamtkosten
n1 = Anzahl der Bestrahlungen (E < 2 MeV)
n2 = Anzahl der Bestrahlungen
(Photonenenergie > 2 MeV)
D1 = Grundgebühr für Bestrahlung
einer Photonenenergie (E > 2 MeV)
D2 = Grundgebühr für Bestrahlung
weitere Photonenenergie (E > 2 MeV)
Kalibrierung von Normalen und Dosimetern
in Strahlenschutzmessgrößen für Photonen-
und Betastrahlung
Kalibrierung Grundgebühr 2 145,00
Kalibrierung pro Strahlungsqualität (E < 2 MeV) 292,50
Kalibrierung bei einer Energie E > 2 MeV 1 560,00
Kalibrierung bei weiterer Energie E > 2 MeV 926,25
Berechnungsformel für die Festgebühr:
K = (2 145 + 292,50*nq + B1 + B2) Euro
wobei die Symbole Folgendes bedeuten:
K = Gesamtkosten
nq = Anzahl der Strahlungsqualitäten (E < 2 MeV)
B1 = Kosten für Kalibrierung bei einer Energie
E > 2 MeV
B2 = Kosten für Kalibrierung bei weiterer Energie
E > 2 MeV
Kalibrierung von Beta-Quellen für das Sekundär-
normal, Typ 2 (BSS2)
Verwaltung und Versand:
Grundgebühr pro Kalibrierauftrag 585,00
Pm-147-Quelle für BSS2:
Grundgebühr pro Kalibrierauftrag 1 072,50
Kr-85-Quelle für BSS2:
Grundgebühr pro Kalibrierauftrag 1 072,50
Sr-90/Y-90-Quelle für BSS2:
Grundgebühr pro Kalibrierauftrag 5 070,00
Pm-147-Quelle für BSS2: pro kalibrierte Quelle 2 193,75
Kr-85-Quelle für BSS2: pro kalibrierte Quelle 2 193,75
Sr-90/Y-90-Quelle für BSS2: pro kalibrierte Quelle 10 188,75
Berechnungsformel für die Festgebühr:
K = (585 + GPm + GKr + GSr + 2 193,75*nPm
+ 2 193,75*nKr + 10 188,75*nSr) Euro
wobei die Symbole Folgendes bedeuten:
K = Gesamtkosten
GPm = Pm-147-Quelle für BSS2:
Grundgebühr pro Kalibrierauftrag
GKr = Kr-85-Quelle für BSS2:
Grundgebühr pro Kalibrierauftrag
GSr = Sr-90/Y-90-Quelle für BSS2:
Grundgebühr pro Kalibrierauftrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1883
Gld.- Festgebühr
Themenbereich Organisationseinheit Gebührentatbestand in Euro
pkt.
nPm = Anzahl der Pm-147-Quellen für BSS2
nKr = Anzahl der Kr-85-Quellen für BSS2
nSr = Anzahl der Sr-90/Y-90-Quellen für BSS2
Kalibrierung einer HDR-Quelle oder eines LDR-
Seeds in der Messgröße Reference Air Kerma
Rate (RAKR)
Kalibrierung einer Quelle 2 925,00
Kalibrierung einer weiteren Quelle im Rahmen eines
Auftrages 2 535,00
Kalibrierung einer Ionisationskammer in der Mess-
größe Reference Air Kerma Rate (RAKR)
(Schacht-Ionisationskammer)
Kalibrierung mit einem LDR-Seed oder einer HDR-
Quelle 1 852,50
Kalibrierung mit einer weiteren Quelle (LDR oder HDR)
im Rahmen eines Auftrages 1 365,00
Neutronen- Bestrahlungen und Kalibrierungen mit Neutronen
strahlung oder Ionen an den Ionenbeschleunigern
Kalibrierung an der Ionenbeschleunigeranlage:
Grundgebühr je Kalibrierschein 2 145,00
Kalibrierung an der Ionenbeschleunigeranlage:
Grundgebühr pro Energie:
Vorbereitung Beschleuniger und der Auswertung Be-
strahlung 975,00
Bestrahlung mit Neutronen oder Ionen an der Ionen-
beschleunigeranlage:
Gebühr pro Beschleunigerstunde 292,50
Prüfung und Kalibrierung von Neutronen-Ortsdosi-
metern für den Strahlenschutz mit Radionuklid-
Neutronenquellen
Ortsdosimeter:
Grundprüfung, Grundgebühr pro Kalibrierschein inkl.
Bestimmung eines Kalibrierfaktors 2 340,00
Ortsdosimeter:
Gebühr für jeden zusätzlichen Kalibrierfaktor 390,00
Ortsdosimeter:
Gebühr für die zusätzliche Linearitätsprüfung 390,00
Ortsdosimeter:
Gebühr für Anschlussmessung mit einer Prüfquelle
des Kunden 390,00
Bestrahlung von Neutronen-Personendosimetern
Personendosimeter: 585,00
Grundgebühr pro Kalibrierschein
Personendosimeter:
Gebühr pro Einzelbestrahlung mit Neutronenquellen 292,50
Personendosimeter:
Gebühr pro Einzelbestrahlung Thermisches Feld,
Dosis bis 0.5 mSv 292,50
Personendosimeter:
Gebühr pro Einzelbestrahlung Thermisches Feld,
Dosis größer 0.5 mSv 585,00
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Gld.- Festgebühr
Themenbereich Organisationseinheit Gebührentatbestand in Euro
pkt.
5 Länge, Interferometrie Festgebühren für Endmaßkalibrierung
dimensionelle an Maßverkörpe- Parallelendmaße nach DIN EN 3650
Metrologie rungen
1 Längen bis 200 mm
1.1 vorbereitende und abschließende Arbeiten:
Gebühr pro Kalibrierschein 169,00
1.2 Kalibrierung des Mittenmaßes (interferometrisch)
Messunsicherheit für Ic:
U = Q[20; 0,18] in nm, L in mm (für k = 2)
Gebühr pro Endmaß 126,75
1.3 Kalibrierung des thermischen Ausdehnungskoeffizien-
ten (Unterschiedsmessung) für Längen von 60 mm
bis 100 mm:
U = 1,6 x 10–7K–1 bis 1,1 x 10–7K–1 (für k = 2)
Gebühr pro Endmaß 169,00
1.4 Kalibrierung eines Endmaßsatzes (interferometrisch)
sechs Paare nach DKD-R4-1, 1994/EAL-G21, 1996,
bzw. EA-10/02
Messunsicherheit für die Differenz der Mittenmaße
und der Abweichungen ƒo und ƒu vom Mittenmaß:
U = 10 nm, (für k = 2)
Gebühr pro Satz 1 901,25
2 Längen über 200 mm bis 1 000 mm
2.1 vorbereitende und abschließende Arbeiten
Gebühr pro Kalibrierschein 169,00
2.2 Kalibrierung des Mittenmaßes (Unterschiedsmessung)
Messunsicherheit für Ic:
U = Q[30; 0,12] in nm, L in mm (für k = 2)
Gebühr pro Endmaß 676,00
2.3 Kalibrierung des Mittenmaßes (Unterschiedsmessung)
Messunsicherheit für Ic:
U = Q[30; 0,2] in nm, L in mm (für k = 2)
Gebühr pro Endmaß 507,00
2.4 Kalibrierung des Mittenmaßes und des thermischen
Ausdehnungskoeffizienten
(Unterschiedsmessung)
U = 12 x 10–8K–1 bis 3,6 x 10–8K–1 (für k = 2)
Gebühr pro Endmaß 1 225,25
2.5 Interferometrische Kalibrierung des Mittenmaßes
Messunsicherheit für Ic:
U = Q[22; 0,066] in nm, L in mm (für k = 2)
Gebühr pro Endmaß 971,75
2.6 Interferometrische Kalibrierung des Mittenmaßes und
des thermischem Ausdehnungskoeffzienten
Messunsicherheit:
U = 25 x 10–9K–1 bis 6 x 10–9K–1, (für k = 2)
Gebühr pro Endmaß 1 774,50
Sondermessungen werden nach Arbeitsaufwand ab-
gerechnet. Die angegebenen Messunsicherheiten
setzen einwandfreie Qualität der Messflächen voraus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1885
Gld.- Festgebühr
Themenbereich Organisationseinheit Gebührentatbestand in Euro
pkt.
6 Masse und Masse – 1 Gewichtstücke mit Unsicherheiten
abgeleitete Darstellung der größer oder gleich 1/3 der Fehlergrenzen
Größen Einheit der Klasse E1
vorbereitende und abschließende Arbeiten pro Antrag 176,00
Grundgebühr je Prüfschein/Kalibrierschein 176,00
Gewichtstücke von 1 mg bis 500 mg,
Massebestimmung, pro Stück 396,00
Gewichtstücke von 1 mg bis 500 mg,
Massebestimmung, 12 Stück (als Satz) 3 168,00
Gewichtstücke von 1 g bis 1 kg,
Massebestimmung, pro Stück 220,00
Gewichtstücke von 1 g bis 1 kg,
Massebestimmung, 13 Stück (als Satz) 1 804,00
Gewichtstücke von 1 g bis 1 kg,
Volumenbestimmung, pro Stück 264,00
Gewichtstücke von 1 g bis 1 kg,
Volumenbestimmung, 13 Stück (als Satz) 1 980,00
Gewichtstücke von 2 kg bis 10 kg,
Massebestimmung, pro Stück 220,00
Gewichtstücke von 2 kg bis 10 kg,
Volumenbestimmung, pro Stück 440,00
Gewichtstücke von 20 kg bis 50 kg,
Massebestimmung, pro Stück 264,00
Gewichtstücke von 20 kg bis 50 kg,
Volumenbestimmung, pro Stück 440,00
2 Gewichtstücke mit Unsicherheiten
größer oder gleich 1/3 der Fehlergrenzen
der Klasse E2
vorbereitende und abschließende Arbeiten pro Antrag 176,00
Grundgebühr je Prüfschein/Kalibrierschein 176,00
Gewichtstücke von 1 mg bis 500 mg,
Massebestimmung, pro Stück 132,00
Gewichtstücke von 1 mg bis 500 mg,
Massebestimmung, 12 Stück (als Satz) 1 408,00
Gewichtstücke von 1 g bis 1 kg,
Massebestimmung, 13 Stück (als Satz) 1 804,00
Gewichtstücke von 1 g bis 1 kg,
Massebestimmung, pro Stück 220,00
Gewichtstücke von 2 kg bis 10 kg,
Massebestimmung, pro Stück 220,00
Gewichtstücke von 20 kg bis 50 kg,
Massebestimmung, pro Stück 264,00
3 Gewichtstücke mit Unsicherheiten
größer oder gleich 1/5 der Fehlergrenzen
der Klasse E1
vorbereitende und abschließende Arbeiten pro Antrag 176,00
Grundgebühr je Prüfschein/Kalibrierschein 176,00
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Gld.- Festgebühr
Themenbereich Organisationseinheit Gebührentatbestand in Euro
pkt.
Gewichtstücke von 1 mg bis 500 mg,
Massebestimmung, pro Stück 528,00
Gewichtstücke von 1 mg bis 500 mg,
Massebestimmung, 12 Stück (als Satz) 4 048,00
Gewichtstücke von 1 g bis 1 kg,
Massebestimmung, pro Stück (als Satz) 484,00
Gewichtstücke von 1 g bis 1 kg,
Massebestimmung, 13 Stück (als Satz) 3 432,00
Gewichtstücke von 1 g bis 1 kg,
Volumenbestimmung, pro Stück 440,00
Gewichtstücke von 1 g bis 1 kg,
Volumenbestimmung, 13 Stück (als Satz) 4 312,00
Gewichtstücke von 2 kg bis 10 kg,
Massebestimmung, pro Stück 484,00
Gewichtstücke von 2 kg bis 10 kg,
Volumenbestimmung, pro Stück 792,00
Gewichtstücke von 20 kg bis 50 kg,
Massebestimmung, pro Stück 484,00
Gewichtstücke von 20 kg bis 50 kg,
Volumenbestimmung, pro Stück 484,00
4 Getreideprober
vorbereitende und abschließende Arbeiten pro Antrag 176,00
Grundgebühr je Kalibrierschein 176,00
Kalibrierung 1/4-Liter- oder 1-Liter-Getreideprober 704,00
Festkörper- 1 Kalibrierung von Kraftmessgeräten nach
mechanik DIN EN ISO 376 in Kraftrichtung Druck
Kraftrichtung Druck ≤ 200 N 968,00
Kraftrichtung Druck ≤ 20 kN 1 056,00
Kraftrichtung Druck ≤ 200 kN 1 144,00
Kraftrichtung Druck ≤ 2 MN 1 540,00
Kraftrichtung Druck ≤ 5 MN 1 628,00
Kraftrichtung Druck ≤ 10 MN 1 936,00
Kraftrichtung Druck ≤ 16,5 MN 2 288,00
2 Kalibrierung von Kraftmessgeräten nach
DIN EN ISO 376 in Kraftrichtung Zug
Kraftrichtung Zug ≤ 200 N 1 012,00
Kraftrichtung Zug ≤ 20 kN 1 144,00
Kraftrichtung Zug ≤ 200 kN 1 232,00
Kraftrichtung Zug ≤ 2 MN 1 716,00
Kraftrichtung Zug ≤ 5 MN 1 848,00
Kraftrichtung Zug ≤ 10 MN 2 420,00
Kraftrichtung Zug ≤ 16,5 MN 2 684,00
3 Kalibrierung von Kraftmessgeräten nach
DIN EN ISO 376 in Kraftrichtung Zug und Druck
Kraftrichtung Zug und Druck ≤ 200 N 1 716,00
Kraftrichtung Zug und Druck ≤ 20 kN 1 936,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1887
Gld.- Festgebühr
Themenbereich Organisationseinheit Gebührentatbestand in Euro
pkt.
Kraftrichtung Zug und Druck ≤ 200 kN 2 112,00
Kraftrichtung Zug und Druck ≤ 2 MN 3 036,00
Kraftrichtung Zug und Druck ≤ 5 MN 3 256,00
Kraftrichtung Zug und Druck ≤ 10 MN 4 136,00
Kraftrichtung Zug und Druck ≤ 16,5 MN 4 620,00
10 Thermometrie Temperatur Erstkalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereich TPW bis Ga 1 342,50
Wiederholungskalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereich TPW bis Ga 1 163,50
Erstkalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereiche alternativ Hg bis Ga, TPW-In 2 237,50
Wiederholungskalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereiche alternativ Hg bis Ga, TPW-In 1 879,50
Erstkalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereiche alternativ Ar bis TPW, Hg bis In, TPW bis Sn,
TPW bis Zn 3 132,50
Wiederholungskalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereiche alternativ Ar bis TPW, Hg bis In, TPW
bis Sn, TPW bis Zn 2 506,00
Erstkalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereiche alternativ Ar bis Ga, Hg bis Sn 3 938,00
Wiederholungskalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereiche alternativ Ar bis Ga, Hg bis Sn 3 132,50
Erstkalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereiche alternativ Hg bis Zn, TPW bis Al 4 117,00
Wiederholungskalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereiche alternativ Hg bis Zn, TPW bis Al 3 311,50
Erstkalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereiche alternativ Ar bis In, Ar bis Sn, Ar bis Zn,
Hg bis Al 5 191,00
Wiederholungskalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereiche alternativ Ar bis In, Ar bis Sn, Ar bis Zn,
Hg bis Al 4 117,00
Erstkalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereiche alternativ Ar bis Al, TPW bis Ag 6 533,50
Wiederholungskalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereiche alternativ Ar bis Al, TPW bis Ag 5 191,00
Anmerkung:
Bei der Erstkalibrierung eines SPRT an Fixpunkten
wird jede Fixpunkttemperatur 3-mal realisiert; bei der
Wiederholungskalibrierung erfolgen nur 2 Realisierun-
gen der Fixpunkttemperaturen.
Kalibrierung einer Temperatur-Fixpunktzelle, Hg, TPW
oder Ga 2 058,50
Kalibrierung einer Temperatur-Fixpunktzelle, Sn oder Zn 3 087,75
Kalibrierung einer Temperatur-Fixpunktzelle, Al oder Cu 3 714,25
Kalibrierung einer Temperatur-Fixpunktzelle, Ag 4 430,25
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Gld.- Festgebühr
Themenbereich Organisationseinheit Gebührentatbestand in Euro
pkt.
Kalibrierung eines Edelmetall-Thermoelementes des
Typs S, R, Pt/Pd,
Au/Pt (0 °C bis 1 100 °C) 2 685,00
Kalibrierung eines Edelmetall-Thermoelementes des
Typs B
(600 °C bis 1 600 °C) 3 311,50
Kalibrierung von Thermometern im Vergleichsverfahren
in gerührten Flüssigkeitsbädern im Temperaturbereich
–70 °C bis 600 °C einschließlich Stabilitätsprüfung 716,00
Kalibrierung von Thermometern im Vergleichsverfahren
in gerührten Flüssigkeitsbädern im Temperaturbereich
–70 °C bis 600 °C ohne Stabilitätsprüfung 537,00
Kalibrierung von Thermometern im Vergleichsverfahren
in gerührten Flüssigkeitsbädern im Temperaturbereich
–70 °C bis 200 °C, ein Prüfpunkt, 1. Thermometer 179,00
Kalibrierung von Thermometern im Vergleichsverfahren
in gerührten Flüssigkeitsbädern im Temperaturbe-
reich > 200 °C bis 600 °C, ein Prüfpunkt, 1. Ther- 223,75
mometer
Kalibrierung von Thermometern im Vergleichsverfah-
ren in gerührten Flüssigkeitsbädern im Temperatur-
bereich –70 °C bis 200 °C, ein Prüfpunkt, zusätzliches
Thermometer 44,75
Kalibrierung von Thermometern im Vergleichsverfah-
ren in gerührten Flüssigkeitsbädern im Temperaturbe-
reich > 200 °C bis 600 °C, ein Prüfpunkt, zusätzliches
Thermometer 89,50
Wärme und Ionisationsvakuummeter ausgeheizt, Grundgebühr,
Vakuum zwei Dekaden 1 969,00
Ionisationsvakuummeter nicht ausgeheizt, Grund-
gebühr, zwei Dekaden 1 700,50
Ionisationsvakuummeter, zusätzliche Dekade 447,50
Ionisationsvakuummeter, zusätzliche Dekade
unter 1E-10 mbar 581,75
Ionisationsvakuummeter, zusätzliche Dekade
über 1E-4 mbar 402,75
Ionisationsvakuummeter, zusätzliches Gas, zwei Deka- 1 118,75
den
Gasreibungsvakuummeter, Sigma-eff., Grundgebühr 1 476,75
Gasreibungsvakuummeter, Sigma-eff., je zus. Gas 537,00
Membranvakuummeter, FS 0,01 Torr,
zwei Dekaden, fünf Punkte je Dekade, Grundgebühr 1 655,75
Membranvakuummeter, FS 0,1 Torr, 0,25 Torr,
zwei Dekaden, fünf Punkte je Dekade, Grundgebühr 1 432,00
Membranvakuummeter, FS 0,1 Torr, 0,25 Torr je zus.
Gas, zwei Dekaden 716,00
Membranvakuummeter, FS 0,1 Torr, 0,25 Torr,
zusätzliche Dekade 358,00
Membranvakuummeter, FS 1, 10 Torr, Grundgebühr,
zwei Dekaden 1 253,00
Membranvakuummeter, FS 1, 10 Torr je zus. Gas,
zwei Dekaden 537,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1889
Gld.- Festgebühr
Themenbereich Organisationseinheit Gebührentatbestand in Euro
pkt.
Membranvakuummeter, FS 1, 10 Torr, zusätzliche 313,25
Dekade
Membranvakuummeter, FS 100 Torr, 1 000 Torr,
Grundgebühr, drei Dekaden 1 521,50
Membranvakuummeter, FS 100 Torr, 1 000 Torr, je
zus. Gas, 3 Dekaden 850,25
Membranvakuummeter, FS 100 Torr, 1 000 Torr,
zusätzliche Dekade 268,50
Membranvakuummeter, 1 Torr, 30 Pa bis 130 Pa mit
FRS5 zusätzlich zur Grundgebühr 402,75
Membranvakuummeter, 10 Torr, 30 Pa bis 1 300 Pa
mit FRS5 zusätzlich zur Grundgebühr 626,50
Membranvakuummeter, 100 Torr, 30 Pa bis 10 000 Pa
mit FRS5 zusätzlich zur Grundgebühr 805,50
Testleck (gegen Vakuum), Grundgebühr 1 432,00
Testleck (gegen Vakuum), je zus. Temperatur oder
Druck 895,00
Testleck (gegen Vakuum), Gasfluss unter 1e-9 mbar l/s,
Zusatzgebühr 895,00
Testleck (gegen Atmosphäre), Grundgebühr 895,00
Testleck (gegen Atmosphäre), je zus. Temperatur
oder Druck 358,00
Testleck (gegen Atmosphäre), Leckelement mit Druck-
einstellung und Messung 1 432,00
13 Physikalische Grundlagen des Bestimmung sicherheitstechnischer Kenngrößen
Sicherheits- Explosions-
technik, Explo- schutzes
sionsschutz
Flammpunkt 828,00
Kenngröße temperaturabhängig 2 173,50
UEG, OEG, SGK, NSW, Pmax, dp/dtmax 1 035,00
R-Faktor 724,50
Zündtemperatur 1 242,00
Flammpunktkalibrierflüssigkeit 500 ml 672,75
Flammpunktkalibrierflüssigkeit 1 000 ml 828,00
Weiterbrennbarkeit/Explosionspunkt 724,50
Abschätzen sicherheitstechnischer Kenngrößen 310,50
Sicherheitstechnische Kenngrößen bei erhöhten Aus-
gangsdrücken 2 742,75
Aufbewahrung der technischen Dokumentation
nach Richtlinie 2014/34/EU, Artikel 8 b) ii)
Aufbewahrung der Basisakte für 15 Jahre 517,50
Aufbewahrung Ergänzung zur Basisakte 310,50
Verlängerung der Aufbewahrungsfrist der Basisakte
plus Ergänzungen um fünf Jahre 207,00
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Gld.- Festgebühr
Themenbereich Organisationseinheit Gebührentatbestand in Euro
pkt.
Explosions- QS-Anerkennung nach Richtlinie 2014/34/EU,
geschützte Anhang IV/VII
Sensorik und
Messtechnik
1 Allgemeine Tätigkeiten
1.1 Audit vor Ort pro Person und Tag 1 470,00
1.2 Zertifikat in englischer Übersetzung 220,50
2 Erstzertifizierung
2.1 Antragsbearbeitung in Deutsch 2 424,50
2.2 Antragsbearbeitung in Englisch 3 301,50
3 Überwachungsaudit
3.1 Antragsbearbeitung in Deutsch 955,50
3.2 Antragsbearbeitung in Englisch 1 396,50
4 Wiederholungszertifizierung
4.1 Antragsbearbeitung in Deutsch 1 837,50
4.2 Antragsbearbeitung in Englisch 2 940,00
5 Erweiterung des Zertifizierungsumfanges
5.1 Antragsbearbeitung in Deutsch 1 176,00
5.2 Antragsbearbeitung in Englisch 1 727,25
14 Sonstige Informations- Authentifizierte Zeitsynchronisation
Nutzleistungen technologie
Vergabe einer Zugangsberechtigung für ein Jahr 210,00“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.
Berlin, den 15. November 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1891
Verordnung
zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Vom 15. November 2018
Auf Grund des § 111f Nummer 2, 3, 6, 7a, 8, 9 und 13 h) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 Komma ersetzt.
(BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Nummer 7a durch Ar- i) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
tikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden ist, verordnet „16. „Webportal“ die elektronische Plattform des
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Marktstammdatenregisters im Internet.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 12
Marktstammdatenregisterverordnung
Absatz 2“ sowie die Wörter „oder sofern er
Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 be-
2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes stätigen muss“ gestrichen.
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 7 wird das Wort „eintragen“
durch das Wort „registrieren“ ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 8 werden vor dem Wort „und“ ein
a) In der Angabe zu § 11 wird das Wort „Bestands- Komma und die Wörter „die Strom unter
daten“ durch das Wort „Daten“ ersetzt. Nutzung eines Energieversorgungsnetzes
b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirt-
„§ 12 (aufgehoben)“. schaftsgesetzes liefern,“ eingefügt.
c) In der Angabe zu § 14 wird dem Wort „Lokatio- dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:
nen“ das Wort „technischen“ vorangestellt. „Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in
d) In der Angabe zu § 16 wird das Wort „Nutzung“ Satz 1 genannten Marktfunktionen am Ener-
durch das Wort „Verwendung“ ersetzt. giemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser
Marktfunktionen gesondert registrieren.“
e) In der Angabe zu § 17 wird das Wort „Nutzung“
durch das Wort „Verwendung“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2. § 2 wird wie folgt geändert: „(2) Marktakteure, die zur Registrierung ver-
pflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Mo-
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
nats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der
b) In Nummer 2 werden die Wörter „für die Erzeu- jeweiligen Marktfunktion registrieren. Netzbetrei-
gung von Strom“ gestrichen. ber müssen sich unverzüglich nach der Bekannt-
c) In Nummer 3 werden die Wörter „aus erneuer- gabe der Genehmigung nach § 4 des Energie-
baren Energien“ gestrichen. wirtschaftsgesetzes registrieren.“
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor dem Buchstaben a wer- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
den nach dem Wort „jede“ die Wörter „und „Einheiten von Solaranlagen, die von demselben
jeder“ eingefügt. Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Be-
bb) In Buchstabe b wird das Wort „Gasspeicher- trieb genommen werden, sind summarisch als
einheit“ durch das Wort „Gasspeicher“ er- eine Einheit zu registrieren.“
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
cc) In Buchstabe e wird das Wort „Stromspei-
aa) Nummer 1 wird durch die folgenden Num-
chereinheit“ durch das Wort „Stromspei-
mern 1 und 1a ersetzt:
cher“ ersetzt.
„1. bei Stromerzeugungseinheiten, Strom-
e) In Nummer 6 werden das Wort „Gasspeicherein-
speichern sowie EEG- und KWK-Anlagen,
heit“ durch das Wort „Gasspeicher“ und das
wenn sie weder unmittelbar noch mittel-
Wort „Speicherung“ durch das Wort „Zwischen-
bar an ein Stromnetz angeschlossen
speicherung“ ersetzt.
sind oder an ein Stromnetz angeschlos-
f) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: sen werden sollen,
„10. „Projekt“ jede Einheit in der Entwurfs- oder 1a. bei Gaserzeugungseinheiten und Gas-
Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme speichern, wenn sie weder unmittelbar
geplant ist,“. noch mittelbar an ein Gasnetz ange-
g) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: schlossen sind oder an ein Gasnetz an-
„13. „Stromspeicher“ jede technische Einrich- geschlossen werden sollen,“.
tung zur Zwischenspeicherung von elektri- bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ gestri-
scher Energie,“. chen.
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: lich den Marktakteur und seine Kontaktdaten,
„(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläu- sofern er nicht wieder als Betreiber einer Einheit
figen und endgültigen Stilllegungen sowie das registriert ist.“
Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einhei- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
ten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren. „(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Re-
(4) Betreiber müssen ihre Projekte im Markt- gister technische und organisatorische Maß-
stammdatenregister gemäß Absatz 5 registrie- nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
ren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem arbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Bundesrecht bedarf. Jedes registrierungspflich- Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
tige Projekt muss zusammen mit der erteilten linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
Zulassung registriert werden.“ (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 127 vom
d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Erteilung“ 23.5.2018, S. 2).“
durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt. 8. In § 10 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort
e) In Absatz 6 wird das Wort „Meldepflicht“ durch „Bundesnetzagentur“ die Wörter „nach Satz 3“ ein-
die Wörter „Pflicht zur Registrierung“ ersetzt und gefügt und wird das Wort „Eintragung“ durch das
das Wort „so“ gestrichen. Wort „Registrierung“ ersetzt.
5. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 9. § 11 wird wie folgt geändert:
„Sofern die Leistung einer Stromerzeugungseinheit a) In der Überschrift wird das Wort „Bestands-
geändert werden soll und hierfür eine Zulassung daten“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.
nach Bundesrecht erforderlich ist, ist der Betreiber b) In Satz 1 werden die Wörter „Bestandseinheiten
der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Ände- (Bestandsdaten)“ durch die Wörter „Anlagen, die
rung der Leistung zu registrieren.“ vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wur-
6. § 8 wird wie folgt geändert: den,“ ersetzt.
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: c) Satz 2 wird wie folgt geändert:
„(1) Für die Registrierungen muss das Web- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
portal genutzt werden. Ein Marktakteur, der sich „dabei auch“ durch das Wort „dafür“ ersetzt
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, und werden die Wörter „vor Inkrafttreten die-
darf dem Marktstammdatenregister Daten und ser Verordnung“ gestrichen.
andere Informationen auch schriftlich übermit- bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort „von“ das
teln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur For- Wort „den“ gestrichen und das Wort „Ein-
mulare, die sie den Marktakteuren auf Anforde- heiten“ durch das Wort „Anlagen“ ersetzt.
rung bereitzustellen hat und die von den Markt- cc) In den Nummern 1 bis 4 und 6 wird jeweils
akteuren zu verwenden sind. nach dem Wort „von“ das Wort „den“ gestri-
(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem regis- chen.
trierten Marktakteur, jeder registrierten Zulas- 10. § 12 wird aufgehoben.
sung, jedem registrierten Projekt, jeder regis-
trierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder 11. § 13 wird wie folgt geändert:
KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
die Daten eingetragen wurden, deren Angabe „(1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbe-
nach der Anlage zu dieser Verordnung für die treiber auffordern, die im Marktstammdatenre-
jeweilige Registrierung erforderlich ist.“ gister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Re- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittel-
gistrierungen“ die Wörter „mit Ausnahme der bar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten
Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1“ eingefügt der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu
und werden die Wörter „einer finanziellen Förde- prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber
rung“ durch die Wörter „von Zahlungen“ ersetzt. zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage
7. § 9 wird wie folgt geändert: entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern,
die
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. bei der Registrierung der Inbetriebnahme die-
„(2) Die Bundesnetzagentur löscht den Markt- ser Einheiten und Anlagen eingetragen sind
akteur nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 innerhalb oder
von drei Monaten nach der Registrierung der
endgültigen Stilllegung der Einheit, sofern er 2. durch den Betreiber abgeändert wurden.
nicht als Betreiber einer anderen Einheit regis- (2) Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb
triert ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, eines Monats nach der Aufforderung durch die
wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Bundesnetzagentur überprüfen. Bei Daten zu
Anlage mehr betreibt. Die Löschung unterbleibt, Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG-
wenn der Marktakteur der Löschung wider- oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist mit
spricht; in diesem Fall löscht die Bundesnetz- der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls
agentur nach Ablauf von zwei Jahren unverzüg- durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetrei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1893
ber, spätestens jedoch sechs Monate nach der c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Aufforderung der Bundesnetzagentur. Der Netz- „(2) Die Bundesnetzagentur soll die im Markt-
betreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüf- stammdatenregister gespeicherten Daten ver-
ergebnis mit. Übermittelt ein Netzbetreiber der wenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer ge-
Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hin- setzlichen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt
weis auf einen möglichen Datenfehler oder von auch für solche Daten, die nach § 15 Absatz 1
den eingetragenen Daten abweichende Daten, nicht veröffentlicht werden, einschließlich perso-
so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwen- nenbezogener Daten.“
den.“
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „personen-
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. bezogenen Daten und Daten, die nach der An-
12. § 14 wird wie folgt geändert: lage zu dieser Verordnung als vertraulich einge-
stuft sind“ durch die Wörter „Daten, die nach
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, ein-
das Wort „Lokationen“ jeweils durch die Wörter schließlich personenbezogener Daten“ ersetzt.
„technischen Lokationen“ ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „personen-
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils dem Wort bezogene Daten und Daten, die nach der Anlage
„Lokation“ das Wort „technische“ vorangestellt. zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft
c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „jeder“ das sind“ durch die Wörter „Daten, die nach § 15
Wort „technischen“ eingefügt. Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließ-
lich personenbezogener Daten“ ersetzt.
13. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die im Marktstammdatenregister gespei-
„(5) Die Bundesnetzagentur und die Behör-
cherten Daten werden wie folgt veröffentlicht: den nach Absatz 3 dürfen Daten, die nach § 15
1. Daten zu Einheiten und Anlagen mit Ausnahme Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließ-
von: lich personenbezogener Daten, zu im öffent-
lichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu
a) Standortangaben zu Straße, Hausnummer,
wissenschaftlichen oder historischen For-
Flurstücksbezeichnungen und Geokoordina-
schungszwecken und zu statistischen Zwecken
ten von Erzeugungseinheiten nach der Anlage
nach Maßgabe des Artikels 89 der Verordnung
Tabelle II bis V mit einer Leistung von höchs-
(EU) 2016/679 übermitteln. Die Vorschriften des
tens 30 Kilowatt, wobei auf zu Solaranlagen
Bundesstatistikgesetzes und der Statistikge-
gehörende Einheiten § 5 Absatz 1 Satz 2 an-
setze der Länder sowie des Bundesarchivgeset-
zuwenden ist,
zes oder der Archivgesetze der Länder bleiben
b) Daten, die nach der Anlage als vertraulich ge- unberührt.“
kennzeichnet sind, und g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
c) Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in „(7) Die Übermittlung von Daten an Drittländer
Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisver- und internationale Organisationen richtet sich
ordnung als kritische Infrastrukturen gelten, nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679
soweit der Betreiber gegenüber der Bundes- und nach den sonstigen allgemeinen daten-
netzagentur nachweist, dass die Daten be- schutzrechtlichen Vorschriften.“
sonders schutzbedürftig sind;
15. § 17 wird wie folgt geändert:
2. Daten zu Marktakteuren nach der Anlage Ta-
a) In der Überschrift wird das Wort „Nutzung“
belle I werden nicht veröffentlicht, wenn der
durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.
Marktakteur eine natürliche Person ist; Daten
sonstiger Marktakteure werden veröffentlicht. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten „(1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbe-
dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass treibern Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1
die Daten zu Einheiten zusammengefasst veröffent- nicht veröffentlicht werden, einschließlich perso-
licht werden, sofern diese Einheiten über einen oder nenbezogener Daten, soweit
mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit ei- 1. es sich um Daten zu Einheiten, die an ihr Netz
nem Netz verbunden sind. Die Zusammenfassung angeschlossen sind, und zu den Betreibern
nach Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Einheiten, die dieser Einheiten handelt und
zu EEG- und KWK-Anlagen gehören.“ 2. die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen
14. § 16 wird wie folgt geändert: Aufgaben der Netzbetreiber erforderlich sind.
a) In der Überschrift wird das Wort „Nutzung“ Datenzugang nach Satz 1 ist entsprechend den
durch das Wort „Verwendung“ ersetzt. zuständigen Übertragungsnetzbetreibern und,
mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezo-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: genen Daten, den zuständigen Marktgebietsver-
aa) In Satz 1 wird das Wort „öffentlich“ durch antwortlichen zu gewähren.“
das Wort „ihnen“ und das Wort „nutzen“ c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
durch das Wort „verwenden“ ersetzt.
„(3) Netzbetreiber müssen Daten, zu denen
bb) Satz 2 wird aufgehoben. ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 ge-
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
währt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie 19. § 25 wird wie folgt gefasst:
die Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetz- „§ 25
lichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach
§ 13 Absatz 1 benötigen. Die Löschpflicht ist Übergangsbestimmungen
entsprechend auf die zuständigen Übertra- (1) Die Bundesnetzagentur gibt den Start des
gungsnetzbetreiber und die zuständigen Markt- Webportals zum Marktstammdatenregister auf ihrer
gebietsverantwortlichen anzuwenden.“ Internetseite und im Amtsblatt der Bundesnetz-
16. § 19 wird wie folgt geändert: agentur bekannt. § 8 Absatz 1 Satz 1 ist erst ab
diesem Zeitpunkt anzuwenden.
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
das Wort „ihrer“ durch die Wörter „einer von ihr (2) Registrierungen von Marktakteuren, Einhei-
betriebenen“ ersetzt. ten, EEG- und KWK-Anlagen und Projekten, die in-
nerhalb von 24 Monaten nach dem Start des Web-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: portals vorgenommen werden, gelten abweichend
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Eintragungen von § 3 Absatz 2 und von § 5 Absatz 5 als recht-
von“ gestrichen und nach dem Wort „veröf- zeitig. Hiervon ausgenommen sind die Registrie-
fentlichen“ ein Komma und die Wörter „so- rungen von
weit der Nutzung der freigewordenen Kapa- 1. Netzbetreibern,
zität nicht widersprochen wurde“ angefügt.
2. EEG- und KWK-Anlagen und den dazugehörigen
bb) In Satz 2 wird das Wort „stillgelegten“ gestri- Einheiten,
chen.
a) die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb ge-
17. § 22 wird wie folgt geändert: nommen werden, oder
a) In Nummer 3 werden die Wörter „Arten von Ein- b) die bereits registrierungspflichtig waren, aber
heiten und“ gestrichen und die Wörter „zu regis- nicht registriert worden sind, nach
trieren und zu übermitteln“ durch das Wort „ein- aa) § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-
zutragen“ ersetzt. Energien-Gesetzes in der bis zum 31. De-
b) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 13“ zember 2011 geltenden Fassung,
die Wörter „und über Daten, die abweichend bb) § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-
von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Ta- Energien-Gesetzes in der bis zum 31. Juli
bellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft 2014 geltenden Fassung oder
oder nicht mehr geprüft werden müssen“ einge-
fügt. cc) § 3 der Anlagenregisterverordnung
c) In den Nummern 1, 2 und 6 werden jeweils die und deren Betreibern,
Wörter „zu übermittelnden“ durch das Wort „ein- 3. sonstigen Einheiten, die nach dem 30. Juni 2017
zutragenden“ ersetzt. in Betrieb genommen werden, und deren Betrei-
18. § 23 wird wie folgt gefasst: bern,
4. Einheiten und Anlagen, deren installierte Leis-
„§ 23
tung nach dem 30. Juni 2017 erhöht oder verrin-
Fälligkeit von Ansprüchen gert wird, und deren Betreibern,
auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-
5. Projekten, sofern die Zulassung ab dem 1. Juli
Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
2017 bekanntgegeben wird, und deren Betrei-
(1) Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, bern.
Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach
Für Registrierungen nach den Nummern 1 und 2
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprü-
sind die Fristen gemäß § 3 Absatz 2 und § 5 Ab-
che auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle
satz 5 anzuwenden; Registrierungen nach den
Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-
Nummern 3 bis 5 gelten als rechtzeitig, wenn sie
gesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die
innerhalb von sechs Monaten nach dem Start des
Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen,
Webportals vorgenommen werden. Projekte, deren
die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Moder-
Zulassung vor dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben
nisierung registriert haben. Dies gilt entsprechend
wurde, sind entgegen § 5 Absatz 4 nicht zu regis-
für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.
trieren.
(2) Ansprüche auf Zahlungen für Strom aus So-
(3) Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Ab-
laranlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
satz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen
werden darüber hinaus nur fällig, wenn die Betrei-
der Prüfergebnisse und die Eintragungen der Daten
ber gemäß § 18 Absatz 5 bei der Registrierung an- zu den technischen Lokationen sechs Monate nach
gegeben haben, dass sie Zahlungen nach dem Er-
der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur,
neuerbare-Energien-Gesetz für den in der Anlage
wenn die Aufforderung innerhalb der ersten 24 Mo-
erzeugten Strom erhalten wollen. Dies gilt entspre-
nate nach dem Start des Webportals erfolgt. Hier-
chend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlun- von ausgenommen sind Prüfungen von Daten zu
gen.
Anlagen, die Zahlungen nach dem Erneuerbare-
(3) § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopp-
§ 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben lungsgesetz erhalten, deren Höhe durch Ausschrei-
unberührt.“ bungen ermittelt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1895
(4) Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-An- agentur bereitgestellten Formularen erfolgen. Die
lagen und KWK-Anlagen, die an ihr Netz angeschlos- Bundesnetzagentur stellt die entsprechenden Formu-
sen sind, vor dem Start des Webportals in Betrieb lare bereit und veröffentlicht sie im Internet.
genommen worden sind und Zahlungen nach dem
(5) Das Recht auf Verweigerung der Datenüber-
Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wär-
mittlung nach § 16 Absatz 6 darf frühestens 24 Mo-
me-Kopplungsgesetz erhalten oder erhalten haben
nate nach dem Start des Webportals geltend ge-
und noch nicht im Marktstammdatenregister regis-
macht werden.
triert sind, schriftlich darüber informieren, dass die
Betreiber sich und ihre Einheiten und Anlagen im (6) § 23 Absatz 1 ist auf Einheiten, die vor dem
Marktstammdatenregister registrieren müssen; dabei 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, bis zum
ist auf die Rechtsfolgen des § 23 Absatz 1 hinzuwei- Ablauf von 24 Monaten nach dem Start des Web-
sen. Die Informationen und Hinweise sind innerhalb portals nicht anzuwenden. § 23 Absatz 2 ist nicht
von 18 Monaten nach dem Start des Webportals zu auf Einheiten anzuwenden, die vor dem Start des
übermitteln. Sie sollen mittels von der Bundesnetz- Webportals in Betrieb genommen werden.“
20. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
Im Marktstammregister zu erfassende Daten
Abkürzung Bedeutung
P Pflichtangabe
R Voraussetzung für die Registrierung
A automatische Eintragung durch das System
NP Netzbetreiberprüfung
V vertraulich
V*1 vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a (Einheiten ≤ 30 kW)
V*2 vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)
V*3 vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
(natürliche Person)
*4 bei natürlichen Personen
*5 bei Personen, die keine natürlichen Personen sind
*6 bei Anlagenbetreibern
*7 bei Netzbetreibern
*8 bei Einheiten mit Inbetriebnahme nach dem 30. Juni 2017
*9 bei Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017
*10 ab einer Nettonennleistung von 10 MW
*11 ab einer Nettonennleistung von 100 kW
*12 bei Anschluss an Hoch- und Höchstspannung
*13 bei Pumpspeichern
WI Windenergie
SO solare Strahlungsenergie
BI Biomasse
WA Wasserkraft
VE Verbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen
SSP Stromspeicher
GSP Gasspeicher
GS Geothermie, Solarthermie und Strom aus Grubengas oder
Klärschlamm
KE Kernenergie
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Tabelle I
Zu erfassende Daten zu Marktakteuren und Behörden
Art der Netzbetreiber-
Nr. Datum Angabe Vertraulichkeit prüfung
I.1 Allgemeine Daten
I.1.1 Name des Marktakteurs R V*3 NP*6
I.1.2 Adressdaten R V*3 NP*6
I.1.3 Region auf NUTS-II-Ebene A*6 V*3
I.1.4 Rechtsform R*5 NP*6
I.1.5 Eintrag in ein Register (z. B. Handelsregister) R*5
I.1.6 Registergericht und Register-Nummer P*5
I.1.7 Geburtsdatum R*4 V*3
I.1.8 Tätigkeitsbeginn R*7
I.1.9 Tätigkeitsende R V*3
I.1.10 Betriebsnummer der Bundesnetzagentur R V*3
I.1.11 Marktpartneridentifikationsnummer P V*3
I.1.12 ACER-Code P V*3
I.1.13 Umsatzsteueridentifikationsnummer P V*3
I.1.14 Kontaktdaten des Ansprechpartners für die Bundesnetz- R V
agentur und Anschlussnetzbetreiber
I.1.15 Registrierungsdatum A V*3
I.2 Zusätzliche Daten zu Anlagenbetreibern
I.2.1 Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen P*5
I.2.2 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit P*4 V*3
außer Einkünften aus Anlagenbetrieb
I.2.3 Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe P V*3
I.3 Zusätzliche Daten zu Stromlieferanten
I.3.1 Direktvermarktungsunternehmen R V*3
I.3.2 Stromgroßhändler R V*3
I.3.3 Belieferung von Letztverbrauchern R V*3
I.3.4 Belieferung von Haushaltskunden mit Strom R V*3
I.4 Zusätzliche Daten zu Gastransportkunden
I.4.1 Gasgroßhändler R V*3
I.4.2 Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant) R V*3
I.4.3 Belieferung von Haushaltskunden mit Gas R V*3
I.5 Zusätzliche Daten zu Strom- und Gasnetzbetreibern
I.5.1 Allgemeine Daten
I.5.1.1 geschlossenes Verteilernetz R
I.5.1.2 Bundesländer P
I.5.1.3 mehr als 100 000 angeschlossene Kunden R
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1897
Art der Netzbetreiber-
Nr. Datum Angabe Vertraulichkeit prüfung
I.5.2 Zusätzliche Daten zu Stromnetzbetreibern
I.5.2.1 Bilanzierungsgebiete P
I.5.2.2 Zusätzliche Daten zu Bilanzierungsgebieten
I.5.2.2.1 Bezeichnung P
I.5.2.2.2 Energy Identification Code für Gebiete (Y-EIC) R
I.5.2.2.3 Regelzone R
I.5.3 Daten zu Gasnetzbetreibern
I.5.3.1 Marktgebiet R
Tabelle II
Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungseinheiten, EEG-Anlagen und KWK-Anlagen
I II III IV V
Art der Angabe Abweichungen bei
in den verschiedenen Status Registrierungspflicht,
Nr. Datum Vertraulichkeit
Netz- und Pflicht zur
in Planung/ Vertrau- betreiber- Netzbetreiberprüfung
in Betrieb stillgelegt
im Bau lichkeit prüfung
II.1 Daten zur Stromerzeugungseinheit
II.1.1 Allgemeine Daten
II.1.1.1 Name der Einheit R R
II.1.1.2 Standort der Einheit R R V*1 NP
(Adresse oder Flurstücke)
II.1.1.3 Standort der Einheit R R V*1
(geografisch)
II.1.1.4 Energy Identification Code P*11
für technische Ressource
(W-EIC)
II.1.1.5 Kraftwerksnummer P*10
Bundesnetzagentur
II.1.1.6 geplantes Inbetriebnahme- R
datum
II.1.1.7 Inbetriebnahmedatum R NP
II.1.1.8 Bruttoleistung R R NP WI: [I]: P, [II]: P.
BI, GS: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.
II.1.1.9 Nettonennleistung P R NP WI: [I]: R. SO: [II]: A.
SO: [V]: NP*8.
WA: [V]: NP*8.
SP: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.
II.1.1.10 Schwarzstartfähigkeit P*12 V*2 NP
II.1.1.11 Inselbetriebsfähigkeit P*12 V*2 NP
II.1.1.12 Präqualifikation Regel- P*11 V*2
leistung
II.1.1.13 Fernsteuerbarkeit durch P NP
Netzbetreiber, Direkt-
vermarkter und Dritte
II.1.1.14 Art der Einspeisung P
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
I II III IV V
Art der Angabe Abweichungen bei
in den verschiedenen Status Registrierungspflicht,
Nr. Datum Vertraulichkeit
Netz- und Pflicht zur
in Planung/ Vertrau- betreiber- Netzbetreiberprüfung
in Betrieb stillgelegt
im Bau lichkeit prüfung
II.1.1.15 Technologie der Strom- R WI: [I]: P, [II]: P.
erzeugung SO: /.
BI: [I]: P.
GS: [II]: P.
II.1.1.16 Energieträger R R NP
II.1.1.17 Hauptbrennstoff R R WI: [I]: /, [II]: /.
SO: [I]: /, [II]: /.
BI: [I]: /.
II.1.1.18 Grenzkraftwerk WA: [II]: P*11.
VE: [II]: P*11.
SSP: [II]: P*11*13
II.1.1.19 Datum der endgültigen R NP
Stilllegung
II.1.1.20 Einsatzverantwortlicher P*10
II.1.1.21 Anschlussnetzbetreiber R NP
II.1.1.22 vom Anschlussnetzbetreiber P
vergebene Identifikations-
nummer
II.1.1.23 MaStR-Nummer des A A
Anlagenbetreibers
II.1.1.24 Registrierungsdatum A A
II.1.1.25 Anlage nach dem EEG 2017 R VE: [II]
II.1.2 Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur bei Projekten und Neueinheiten)
II.1.2.1 Art der Genehmigung R P
II.1.2.2 Genehmigungsdatum R P
II.1.2.3 Genehmigungsbehörde R P
II.1.2.4 Aktenzeichen der Geneh- P P
migung gemäß Geneh-
migungsbehörde
II.1.2.5 Frist, innerhalb derer nach P P
der Genehmigung mit der
Errichtung oder dem Betrieb
der Anlage begonnen
werden muss
II.1.2.6 Wasserrechtsnummer WA: [I]: P, [II]: P.
II.1.2.7 Ablaufdatum der Wasser- WA: [I]: P, [II]: P.
rechtsgenehmigung
II.1.2.8 Registrierungsdatum A A A
II.1.3 Zusätzliche Daten zu Verbrennungsenergie-Einheiten
II.1.3.1 Name des Kraftwerks P*10 P*10
II.1.3.2 Name des Kraftwerksblocks P*10 P*10
II.1.3.3 Datum des Baubeginns P*10
II.1.3.4 Steigerung der Nettonenn- P*11 NP
leistung durch Kombibetrieb
II.1.3.5 MaStR-Nummern der SEE, P*11
die mit der SEE im Kombi-
betrieb verbunden sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1899
I II III IV V
Art der Angabe Abweichungen bei
in den verschiedenen Status Registrierungspflicht,
Nr. Datum Vertraulichkeit
Netz- und Pflicht zur
in Planung/ Vertrau- betreiber- Netzbetreiberprüfung
in Betrieb stillgelegt
im Bau lichkeit prüfung
II.1.3.6 weiterer Hauptbrennstoff P
II.1.3.7 Datum des Beginns der ge- P*11
setzlichen Hinderung an der
Stilllegung (Netzreserve)
II.1.3.8 Datum Übergang in die P nur bei Braunkohle
Sicherheitsbereitschaft
II.1.3.9 Datum des Beginns der P
vorläufigen oder endgültigen
Stilllegung
II.1.3.10 Datum der Beendigung der P
vorläufigen Stilllegung
II.1.3.11 Verwendung als Notstrom- R
aggregat
II.1.3.12 KWK-Anlage R
II.1.4 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Notstromaggregaten
II.1.4.1 Einsatzort P
II.1.5 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Einheiten
II.1.5.1 Biomasseart (Brennstoff) A NP
II.1.5.2 KWK-Anlage
II.1.6 Zusätzliche Daten Solareinheiten (ohne Solarthermie)
II.1.6.1 Allgemeine Daten
II.1.6.1.1 Lage (Art des Errichtungs- R R NP
orts)
II.1.6.1.2 Wechselrichterleistung P R NP*8
II.1.6.1.3 gemeinsamer Wechsel- P
richter mit Stromspeicher
II.1.6.1.4 Anzahl der Module P
II.1.6.1.5 Hauptausrichtung P
II.1.6.1.6 Neigungswinkel der Haupt- P
ausrichtung
II.1.6.1.7 Nebenausrichtung P
II.1.6.1.8 Neigungswinkel der Neben- P
ausrichtung
II.1.6.1.9 Leistungsbegrenzung P
II.1.6.2 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen
II.1.6.2.1 in Anspruch genommene P
Fläche
II.1.6.2.2 in Anspruch genommene P
Ackerfläche
II.1.6.2.3 Art der Fläche P
II.1.6.3 Zusätzliche Daten zu Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade)
II.1.6.3.1 Nutzung des Gebäudes P
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
I II III IV V
Art der Angabe Abweichungen bei
in den verschiedenen Status Registrierungspflicht,
Nr. Datum Vertraulichkeit
Netz- und Pflicht zur
in Planung/ Vertrau- betreiber- Netzbetreiberprüfung
in Betrieb stillgelegt
im Bau lichkeit prüfung
II.1.7 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Einheiten
II.1.7.1 Allgemeine Daten
II.1.7.1.1 an Land oder auf See R R NP
II.1.7.1.2 Name des Windparks P P
II.1.7.1.3 (Naben)-Höhe P P
II.1.7.1.4 Rotordurchmesser P P
II.1.7.1.5 Angaben zu Auflagen zu P
Abschaltungen oder Leis-
tungsbegrenzungen
II.1.7.1.6 Hersteller P NP*8
II.1.7.1.7 Typenbezeichnung P
II.1.7.1.8 Rotorblattenteisungssystem P
II.1.7.2 Zusätzliche Daten zu Wind auf See
II.1.7.2.1 Nordsee oder Ostsee R R
II.1.7.2.2 Wassertiefe P
II.1.7.2.3 Küstenentfernung P
II.1.8 Zusätzliche Daten zu Wasserkraft-Einheiten
II.1.8.1 Name des Kraftwerks P*10 P*10
II.1.8.2 Art des Zuflusses P nur bei Laufwasser
II.1.8.3 Datum des Beginns der P
vorläufigen oder endgültigen
Stilllegung
II.1.8.4 Datum der Beendigung der P
vorläufigen Stilllegung
II.1.9 Zusätzliche Daten zu Speichereinheiten
II.1.9.1 Zusätzliche Daten zu Batterien
II.1.9.1.1 Wechselrichterleistung P R NP*8
II.1.9.1.2 Batterietechnologie R
II.1.9.1.3 AC- oder DC- gekoppeltes P
System
II.1.9.1.4 Verwendung als Notstrom- R
aggregat
II.1.9.2 Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern
II.1.9.2.1 Pumpspeicher mit oder R
ohne natürlichen Zufluss
II.1.9.2.2 Leistungsaufnahme im P
Pumpbetrieb
II.1.9.2.3 kontinuierliche Regelbarkeit P
im Pumpbetrieb
II.1.10 Zusätzliche Daten zu Kernenergie-Einheiten
II.1.10.1 Name des Kraftwerks P*10 P*10
II.1.10.2 Name des Kraftwerksblocks P*10 P*10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1901
I II III IV V
Art der Angabe Abweichungen bei
in den verschiedenen Status Registrierungspflicht,
Nr. Datum Vertraulichkeit
Netz- und Pflicht zur
in Planung/ Vertrau- betreiber- Netzbetreiberprüfung
in Betrieb stillgelegt
im Bau lichkeit prüfung
II.2 Daten zu EEG-Anlagen
II.2.1 Allgemeine Daten
II.2.1.1 EEG-Anlagenschlüssel P NP
II.2.1.2 installierte Leistung R NP
II.2.1.3 Inbetriebnahmedatum nach R NP
EEG 2017
II.2.1.4 Nummer aus Anlagenregis- P*9
ter oder PV-Melderegister
II.2.1.5 Registrierungsdatum A A A
II.2.2 Zusätzliche Daten bei Teilnahme an Ausschreibung nach dem EEG 2017
II.2.2.1 Zuschlagsnummer P
II.2.2.2 zugeordnete Gebotsmengen SO: [II],: P.
II.2.3 Zusätzliche Daten zu Solaranlagen
II.2.3.1 beabsichtigte Inanspruch- R R NP
nahme von Zahlungen nach
§ 19 Absatz 1 EEG 2017
II.2.3.2 Datum nach § 23b Absatz 2 NP nur bei Solaranla-
Nummer 1 EEG 2017 gen auf baulichen
Anlagen (Gebäude,
Fassade)
II.2.3.3 Registrierungsdatum A nur bei Solaranla-
Mieterstromzuschlag gen auf baulichen
Anlagen (Gebäude,
Fassade)
II.2.4 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen
II.2.4.1 ausschließliche Verwendung P
von Biomasse nach Bio-
masseverordnung
II.2.4.2 Zusätzliche Daten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie von Biogasanlagen
II.2.4.2.1 Inanspruchnahme der Flexi- P NP
bilitätsprämie
II.2.4.2.2 Datum der erstmaligen P NP
Inanspruchnahme der Flexi-
bilitätsprämie
II.2.4.2.3 Datum der Leistungs- P
erhöhung
II.2.4.2.4 Umfang der Leistungs- P
erhöhung
II.2.4.3 Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse
II.2.4.3.1 Höchstbemessungsleistung P NP Nur bei EEG-Inbe-
triebnahmedatum
vor 1.8.2014
II.2.4.4 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas (vor Ort verstromt)
II.2.4.4.1 Gaserzeugungskapazität P
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
I II III IV V
Art der Angabe Abweichungen bei
in den verschiedenen Status Registrierungspflicht,
Nr. Datum Vertraulichkeit
Netz- und Pflicht zur
in Planung/ Vertrau- betreiber- Netzbetreiberprüfung
in Betrieb stillgelegt
im Bau lichkeit prüfung
II.2.4.5 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan
II.2.4.5.1 Datum des erstmaligen aus- P
schließlichen Einsatzes von
Biomethan
II.2.5 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Anlagen
II.2.5.1 Pilotwindanlage P
II.2.5.2 Prototypanlage P
II.2.5.3 Verhältnis der Ertragsein- P
schätzung zum Referenzer-
trag nach Ertragsgutachten
II.2.5.4 Verhältnis des Ertrags zum P
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
fünf Jahren
II.2.5.5 Verhältnis des Ertrags zum P
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
zehn Jahren
II.2.5.6 Verhältnis des Ertrags zum P
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
15 Jahren
II.2.6 Zusätzliche Daten zu Ertüchtigungsmaßnahmen an Wasserkraft-Anlagen
II.2.6.1 Art der Ertüchtigung P
II.2.6.2 Datum der Ertüchtigungs- P
maßnahme
II.2.6.3 prozentuale Erhöhung des P
Leistungsvermögens
II.2.6.4 zulassungspflichtige Ertüch- P
tigungsmaßnahme
II.3 Daten zu KWK-Anlagen
II.3.1 Allgemeine Daten
II.3.1.1 thermische Nutzleistung R
II.3.1.2 elektrische KWK-Leistung R
II.3.1.3 Inbetriebnahmedatum R
II.3.1.4 Registrierungsdatum A A A
II.3.2 Zusätzliche Angaben bei Teilnahme an Ausschreibung
II.3.2.1 Zuschlagsnummer P
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1903
Tabelle III
Zu erfassende Daten zu Stromverbrauchseinheiten, Gaserzeugungs- und Gasverbrauchseinheiten
Art der Angabe Abweichungen bei
in den verschiedenen Status Registrierungspflicht,
Nr. Datum Netz- Vertraulichkeit
in Planung/ Vertrau- und Pflicht zur
in Betrieb stillgelegt betreiber-
im Bau lich Netzbetreiberprüfung
prüfung
III.1 Allgemeine Daten
III.1.1 Name der Einheit R R
III.1.2 Standort der Einheit R R V*1 NP
(Adresse oder Flurstücke)
III.1.3 Standort der Einheit R V*1
(geografisch)
III.1.4 geplantes Inbetriebnahme- R
datum
III.1.5 Inbetriebnahmedatum R NP
III.1.6 Datum der endgültigen R NP
Stilllegung
III.1.7 Netzbetreiber R NP
III.1.8 vom Anschlussnetzbetreiber R
vergebene Identifikations-
nummer
III.1.9 Registrierungsdatum A A A
III.2 Daten zu Stromverbrauchseinheiten
III.2.1 Anzahl angeschlossener P
Stromverbrauchseinheiten
> 50 MW
III.2.2 Einsatzverantwortlicher P wenn angeschlos-
sene Stromver-
brauchseinheiten
> 50 MW vorhan-
den sind
III.2.3 Art der präqualifizierten P
Leistung zur Teilnahme als
abschaltbare Last gemäß
AbLaV
III.2.4 Anteil beeinflussbarer Last P
III.3 Daten zu Gaserzeugungseinheiten
III.3.1 Technologie R R NP
III.3.2 Erzeugungsleistung R R NP
III.4 Daten zu Gasverbrauchseinheiten
III.4.1 Gasverbrauch für Strom- R
erzeugung
III.4.2 maximale Gasbezugsleis- R nur bei gasver-
tung zur Stromerzeugung brauchenden
Stromerzeugungs-
einheiten
III.4.3 MaStR-Nummern der gas- P P nur bei gasver-
verbrauchenden Strom- brauchenden
erzeugungseinheiten Stromerzeugungs-
einheiten
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Tabelle IV
Zu erfassende Daten zu Strom- und Gasspeichereinheiten
Art der Angabe
in den verschiedenen Status
Netz-
in Planung/ Vertrau-
Nr. Datum in Betrieb stillgelegt betreiber-
im Bau lichkeit
prüfung
IV.1 Daten zu Gasspeichereinheiten
IV.1.1 Speichername P
IV.1.2 Speicherart R R NP
IV.1.3 maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen R NP
IV.1.4 maximale Einspeicherleistung R
IV.1.5 maximale Ausspeicherleistung R
IV.1.6 Energy Identification Code für technische P
Ressourcen (W-EIC)
IV.2 Daten zu Stromspeichereinheiten
IV.2.1 nutzbare Speicherkapazität R R NP*8
Tabelle V
Zu erfassende Daten zu technischen Stromerzeugungs- und
Stromverbrauchslokationen und technischen Gaserzeugungs- und Gasverbrauchslokationen
Vertrau-
Nr. Datum in Betrieb
lichkeit
V.1 Allgemeine Daten
V.1.1 Name der technischen Lokation P
V.2 Daten zu technischen Stromlokationen
V.2.1 Allgemeine Daten
V.2.1.1 Spannungsebene R
V.2.1.2 Bilanzierungsgebiet R
V.2.1.3 Netzanschlusspunktbezeichnung P
V.2.2 Daten zu technischen Stromerzeugungslokationen
V.2.2.1 Nettoengpassleistung P
V.2.3 Daten zu technischen Stromverbrauchslokationen
V.2.3.1 Netzanschlusskapazität P
V.3 Daten zu technischen Gaslokationen
V.3.1 Allgemeine Daten
V.3.1.1 Marktgebiet R
V.3.1.2 Gasqualität am Netzanschluss P
V.3.1.3 Netzanschlusspunktbezeichnung P
V.3.2 Daten zu technischen Gaserzeugungslokationen
V.3.2.1 maximale Einspeiseleistung P
V.3.3 Daten zu technischen Gasverbrauchslokationen
V.3.3.1 maximale Ausspeiseleistung P “.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1905
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. November 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bekanntmachung
nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
sowie nach § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
Vom 13. November 2018
Nach
– § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) sowie
– § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, von
denen § 5a Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2014
(BGBl. I S. 1772) eingefügt worden ist,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
14. März 2018 (BGBl. I S. 374), werden bekannt gemacht:
1. als Anhang 1 die ab 1. März 2018, ab 1. April 2019 und ab 1. März 2020
geltenden Beträge des Grundgehalts nach der fortgeltenden Bundesbe-
soldungsordnung C,
2. als Anhang 2 die ab 1. März 2018, ab 1. April 2019 und ab 1. März 2020 für
Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Be-
träge des Grundgehalts nach Anlage IV, des Familienzuschlages nach An-
lage V sowie der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbe-
soldungsgesetzes,
3. als Anhang 3 die ab 1. März 2018, ab 1. April 2019 und ab 1. März 2020
geltenden Beträge des Grundgehalts nach den Anlagen 1 und 2 des Be-
soldungsüberleitungsgesetzes,
4. als Anhang 4 die ab 1. März 2018, ab 1. April 2019 und ab 1. März 2020 für
Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Be-
träge des Grundgehalts nach Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsge-
setzes.
Berlin, den 13. November 2018
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
1906
Anhang 1 zu Nummer 1
Gültig ab 1. März 2018
Bundesbesoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
(Monatsbetrag in Euro)
Besol- Stufe
dungs-
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C1 3 730,96 3 859,60 3 988,14 4 116,78 4 245,40 4 373,99 4 502,58 4 631,16 4 759,78 4 888,37 5 016,97 5 145,60 5 274,18 5 402,77
C2 3 739,00 3 943,94 4 148,89 4 353,85 4 558,79 4 763,75 4 968,70 5 173,63 5 378,58 5 583,54 5 788,43 5 993,40 6 198,33 6 403,31 6 608,25
C3 4 110,36 4 342,43 4 574,52 4 806,56 5 038,63 5 270,70 5 502,72 5 734,77 5 966,84 6 198,92 6 430,98 6 663,04 6 895,11 7 127,13 7 359,21
C4 5 202,86 5 436,15 5 669,43 5 902,72 6 136,02 6 369,29 6 602,54 6 835,81 7 069,07 7 302,36 7 535,65 7 768,89 8 002,19 8 235,46 8 468,73
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbetrag in Euro/ Monatsbetrag in Euro/ Monatsbetrag in Euro/
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C
Vo r b e m e r k u n g e n Vo r b e m e r k un g e n Vo r b e m e r k un g e n
Nummer 2b 96,93 Nummer 3 Nummer 5
Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des wenn ein Amt ausgeübt wird
Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 215,82
oder, bei festen
Gehältern, des der Besoldungsgruppe R 2 241,58
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe* Besoldungsgruppe Fußnote
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C2 1 109,54
C1 A 13
C2 A 15
C 3 und C 4 B3
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Gültig ab 1. April 2019
Bundesbesoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
(Monatsbetrag in Euro)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Besol- Stufe
dungs-
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C1 3 846,25 3 978,86 4 111,37 4 243,99 4 376,58 4 509,15 4 641,71 4 774,26 4 906,86 5 039,42 5 171,99 5 304,60 5 437,15 5 569,72
C2 3 854,54 4 065,81 4 277,09 4 488,38 4 699,66 4 910,95 5 122,23 5 333,50 5 544,78 5 756,07 5 967,29 6 178,60 6 389,86 6 601,17 6 812,44
C3 4 237,37 4 476,61 4 715,87 4 955,08 5 194,32 5 433,56 5 672,75 5 911,97 6 151,22 6 390,47 6 629,70 6 868,93 7 108,17 7 347,36 7 586,61
C4 5 363,63 5 604,13 5 844,62 6 085,11 6 325,62 6 566,10 6 806,56 7 047,04 7 287,50 7 528,00 7 768,50 8 008,95 8 249,46 8 489,94 8 730,41
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbetrag in Euro/ Monatsbetrag in Euro/ Monatsbetrag in Euro/
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C
Vo r b e m e r k u n g e n Vo r b e m e r k un g e n Vo r b e m e r k un g e n
Nummer 2b 99,93 Nummer 3 Nummer 5
Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des wenn ein Amt ausgeübt wird
Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 215,82
oder, bei festen
Gehältern, des der Besoldungsgruppe R 2 241,58
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe* Besoldungsgruppe Fußnote
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C2 1 109,54
C1 A 13
C2 A 15
C 3 und C 4 B3
1907
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
1908
Gültig ab 1. März 2020
Bundesbesoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
(Monatsbetrag in Euro)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Besol- Stufe
dungs-
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C1 3 887,02 4 021,04 4 154,95 4 288,98 4 422,97 4 556,95 4 690,91 4 824,87 4 958,87 5 092,84 5 226,81 5 360,83 5 494,78 5 628,76
C2 3 895,40 4 108,91 4 322,43 4 535,96 4 749,48 4 963,01 5 176,53 5 390,04 5 603,55 5 817,08 6 030,54 6 244,09 6 457,59 6 671,14 6 884,65
C3 4 282,29 4 524,06 4 765,86 5 007,60 5 249,38 5 491,16 5 732,88 5 974,64 6 216,42 6 458,21 6 699,97 6 941,74 7 183,52 7 425,24 7 667,03
C4 5 420,48 5 663,53 5 906,57 6 149,61 6 392,67 6 635,70 6 878,71 7 121,74 7 364,75 7 607,80 7 850,85 8 093,84 8 336,90 8 579,93 8 822,95
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbetrag in Euro/ Monatsbetrag in Euro/ Monatsbetrag in Euro/
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C
Vo r b e m e r k u n g e n Vo r b e m e r k un g e n Vo r b e m e r k un g e n
Nummer 2b 100,99 Nummer 3 Nummer 5
Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des wenn ein Amt ausgeübt wird
Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 215,82
oder, bei festen
Gehältern, des der Besoldungsgruppe R 2 241,58
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe* Besoldungsgruppe Fußnote
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C2 1 109,54
C1 A 13
C2 A 15
C 3 und C 4 B3
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1909
Anhang 2 zu Nummer 2
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. März 2018 für Postnachfolgeunternehmen
Grundgehalt
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbetrag in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 2 016,16 2 061,30 2 107,65 2 142,39 2 178,29 2 214,20 2 250,08 2 285,99
A3 2 093,76 2 141,22 2 188,70 2 226,93 2 265,14 2 303,35 2 341,58 2 379,79
A4 2 137,78 2 194,50 2 251,25 2 296,41 2 341,58 2 386,74 2 431,90 2 473,60
A5 2 153,96 2 224,60 2 281,33 2 336,95 2 392,54 2 449,30 2 504,87 2 559,30
A6 2 200,28 2 282,53 2 365,89 2 429,58 2 495,60 2 559,30 2 629,94 2 691,32
A7 2 310,31 2 383,28 2 479,42 2 577,82 2 673,95 2 771,24 2 844,20 2 917,15
A8 2 444,65 2 532,68 2 656,58 2 781,67 2 906,72 2 993,58 3 081,60 3 168,46
A9 2 649,12 2 735,99 2 872,66 3 011,62 3 148,25 3 241,14 3 337,78 3 432,01
A 10 2 835,58 2 954,86 3 127,43 3 300,77 3 477,33 3 600,21 3 723,06 3 845,96
A 11 3 241,14 3 423,65 3 604,98 3 787,49 3 912,74 4 038,00 4 163,25 4 288,53
A 12 3 474,96 3 690,87 3 907,98 4 123,88 4 274,20 4 422,11 4 571,22 4 722,73
A 13 4 074,99 4 277,78 4 479,37 4 682,17 4 821,74 4 962,51 5 102,06 5 239,25
A 14 4 190,69 4 451,93 4 714,38 4 975,61 5 155,73 5 337,08 5 517,20 5 698,53
A 15 5 122,34 5 358,55 5 538,66 5 718,81 5 898,95 6 077,87 6 256,81 6 434,54
A 16 5 650,80 5 925,19 6 132,74 6 340,31 6 546,69 6 755,46 6 963,02 7 168,20
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes um
21,20 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes um
9,25 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbetrag in Euro)
B1 6 434,54
B2 7 474,78
B3 7 914,94
B4 8 375,41
B5 8 903,88
B6 9 406,11
B7 9 890,42
B8 10 397,38
B9 11 026,06
B 10 12 978,85
B 11 13 483,44
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. März 2018 für Postnachfolgeunternehmen
Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
136,52 253,22
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 116,70 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 363,60 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 5 um 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 25,56 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 20,45 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 120,77 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 128,20 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1911
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. März 2018 für Postnachfolgeunternehmen
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2 Vorbemerkung
3 Stellenzulagen
4 Nummer 3a 127,83
5 Nummer 4 105,72
6 Nummer 4a 107,37
7 Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 35,79
8 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 51,13
9 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 76,70
10 Nummer 5a
11 Absatz 1
12 Nummer 1
13 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 292,70
14 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 323,19
15 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 250,01
16 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 280,49
17 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und
höher 323,19
18 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 201,23
19 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 225,61
20 Nummer 4
21 Buchstabe a
22 Doppelbuchstabe aa 323,19
23 Doppelbuchstabe bb Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 250,01
24 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 201,23
25 Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 128,05
26 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 201,23
27 Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besol-
dungsgruppe A 13 und höher 280,49
28 Nummer 6
29 Absatz 1 Satz 1
30 Nummer 1 460,17
31 Nummer 2 368,14
32 Nummer 3 321,96
33 Nummer 4 294,51
34 Absatz 1 Satz 2 585,38
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
35 Nummer 6a 102,27
36 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
37 – A 2 bis A 5 A5
38 – A 6 bis A 9 A9
39 – A 10 bis A 13 A 13
40 – A 14, A 15, B 1 A 15
41 – A 16, B 2 bis B 4 B3
42 – B 5 bis B 7 B6
43 – B 8 bis B 10 B9
44 – B 11 B 11
45 Nummer 8 Beamte der Besoldungsgruppen
46 – A 2 bis A 5 115,05
47 – A 6 bis A 9 153,39
48 – A 10 und höher 191,74
49 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
50 – A 2 bis A 5 98,08
51 – A 6 bis A 9 133,75
52 – A 10 bis A 13 164,97
53 – A 14 und höher 196,15
54 Anwärter der Laufbahngruppe
55 – des mittleren Dienstes 71,33
56 – des gehobenen Dienstes 93,61
57 – des höheren Dienstes 115,93
58 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
59 – A 2 bis A 5 92,03
60 – A 6 bis A 9 122,72
61 – A 10 bis A 13 153,39
62 – A 14 und höher 184,07
63 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
64 – A 2 bis A 5 80,95
65 – A 6 bis A 9 104,76
66 – A 10 bis A 13 119,05
67 – A 14 und höher 133,34
68 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
69 – einem Jahr 63,69
70 – zwei Jahren 127,38
71 Nummer 9a
72 Absatz 1
73 Nummer 1 102,27
74 Nummer 2 204,52
75 Nummer 3 153,39
76 Absatz 2
77 Nummer 1 40,90
78 Nummer 2 51,13
79 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
80 – einem Jahr 89,16
81 – zwei Jahren 178,34
82 Nummer 11 585,38
83 Nummer 12 38,35
84 Nummer 13 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 17,06
85 Beamte des gehobenen Dienstes 38,35
85a Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen
85b – A 6 bis A 9 133,34
85c – A 10 bis A 13 142,86
85d – A 14 und A 15 152,38
86 Nummer 14 23,02
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1913
87 Andere Zulagen
88 Nummer 16 Beamte der Besoldungsgruppen
89 – A 2 bis A 7 46,02
90 – A 8 bis A 11 61,36
91 – A 12 bis A 15 71,58
92 – A 16 und höher 92,03
93 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppe(n)
94 – A 2 und A 3 12,78
95 – A 4 bis A 6 17,90
96 – A 7 bis A 10 35,79
97 – A 11 40,90
98 – A 12 bis A 15 48,57
99 – A 16 bis B 4 58,80
100 – B 5 bis B 7 71,58
101 Amtszulagen
102 Besoldungs-
Fußnote(n)
gruppe
103 A 2 1 39,65
104 2 73,13
105 A 3 2 39,65
106 4 73,13
107 5 36,92
108 A 4 1 39,65
109 2 73,13
110 4 7,97
111 A 5 1 39,65
112 3 73,13
113 A 6 2 39,65
114 A 7 5 49,24
115 A 8 1 63,43
116 A 9 1, 3 295,16
117 A 13 1, 11 299,96
118 7 137,11
119 A 14 5 205,65
120 A 15 3 274,18
121 8 205,65
122 A 16 10 229,99
123 B 10 1 475,24
124 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
125 Stellenzulage
126 Vorbemerkung
127 Nummer 2 bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und 12,5 Prozent des
Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
128 –R1 R1
129 – R 2 bis R 4 R3
130 – R 5 bis R 7 R6
131 – R 8 und höher R9
132 bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen 12,5 Prozent des
des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Endgrundgehalts
Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
133 –R1 A 15
134 – R 2 bis R 4 B3
135 – R 5 bis R 7 B6
136 – R 8 und höher B9
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
137 Amtszulagen
138 Besoldungs-
Fußnote
gruppe
139 R 2 1 227,38
140 R 8 1 454,66
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1915
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. April 2019 für Postnachfolgeunternehmen
Grundgehalt
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbetrag in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 2 078,77 2 125,30 2 173,08 2 208,89 2 245,91 2 282,92 2 319,91 2 356,93
A3 2 158,76 2 207,69 2 256,64 2 296,05 2 335,44 2 374,83 2 414,24 2 453,63
A4 2 204,14 2 262,62 2 321,11 2 367,68 2 414,24 2 460,80 2 507,35 2 550,35
A5 2 220,83 2 293,65 2 352,13 2 409,47 2 466,78 2 525,29 2 582,58 2 638,69
A6 2 268,58 2 353,37 2 439,30 2 504,96 2 573,02 2 638,69 2 711,51 2 774,79
A7 2 382,01 2 457,23 2 556,35 2 657,79 2 756,88 2 857,17 2 932,39 3 007,60
A8 2 520,50 2 611,24 2 738,97 2 867,93 2 996,85 3 086,40 3 177,13 3 266,67
A9 2 730,98 2 820,53 2 961,42 3 104,68 3 245,53 3 341,30 3 440,92 3 538,06
A 10 2 923,20 3 046,17 3 224,07 3 402,76 3 584,78 3 711,46 3 838,10 3 964,80
A 11 3 341,30 3 529,44 3 716,37 3 904,52 4 033,64 4 162,77 4 291,90 4 421,05
A 12 3 582,34 3 804,92 4 028,74 4 251,31 4 406,27 4 558,75 4 712,48 4 868,67
A 13 4 200,90 4 409,96 4 617,78 4 826,85 4 970,74 5 115,85 5 259,71 5 401,14
A 14 4 320,18 4 589,49 4 860,06 5 129,36 5 315,04 5 502,00 5 687,68 5 874,62
A 15 5 280,62 5 524,13 5 709,81 5 895,52 6 081,23 6 265,68 6 450,15 6 633,36
A 16 5 825,41 6 108,28 6 322,24 6 536,23 6 748,98 6 964,21 7 178,17 7 389,70
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes um
21,86 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes um
9,53 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbetrag in Euro)
B1 6 633,36
B2 7 705,74
B3 8 159,52
B4 8 634,20
B5 9 179,01
B6 9 696,77
B7 10 196,03
B8 10 718,66
B9 11 366,76
B 10 13 379,90
B 11 13 900,08
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. April 2019 für Postnachfolgeunternehmen
Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
140,76 261,07
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 120,31 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 374,84 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 5 um 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 25,56 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 20,45 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 124,50 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 132,16 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1917
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. April 2019 für Postnachfolgeunternehmen
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2 Vorbemerkung
3 Stellenzulagen
4 Nummer 3a 127,83
5 Nummer 4 105,72
6 Nummer 4a 107,37
7 Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 35,79
8 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 51,13
9 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 76,70
10 Nummer 5a
11 Absatz 1
12 Nummer 1
13 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 292,70
14 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 323,19
15 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 250,01
16 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 280,49
17 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und
höher 323,19
18 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 201,23
19 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 225,61
20 Nummer 4
21 Buchstabe a
22 Doppelbuchstabe aa 323,19
23 Doppelbuchstabe bb Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 250,01
24 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 201,23
25 Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 128,05
26 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 201,23
27 Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besol-
dungsgruppe A 13 und höher 280,49
28 Nummer 6
29 Absatz 1 Satz 1
30 Nummer 1 460,17
31 Nummer 2 368,14
32 Nummer 3 321,96
33 Nummer 4 294,51
34 Absatz 1 Satz 2 585,38
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
35 Nummer 6a 102,27
36 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
37 – A 2 bis A 5 A5
38 – A 6 bis A 9 A9
39 – A 10 bis A 13 A 13
40 – A 14, A 15, B 1 A 15
41 – A 16, B 2 bis B 4 B3
42 – B 5 bis B 7 B6
43 – B 8 bis B 10 B9
44 – B 11 B 11
45 Nummer 8 Beamte der Besoldungsgruppen
46 – A 2 bis A 5 115,05
47 – A 6 bis A 9 153,39
48 – A 10 und höher 191,74
49 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
50 – A 2 bis A 5 98,08
51 – A 6 bis A 9 133,75
52 – A 10 bis A 13 164,97
53 – A 14 und höher 196,15
54 Anwärter der Laufbahngruppe
55 – des mittleren Dienstes 71,33
56 – des gehobenen Dienstes 93,61
57 – des höheren Dienstes 115,93
58 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
59 – A 2 bis A 5 92,03
60 – A 6 bis A 9 122,72
61 – A 10 bis A 13 153,39
62 – A 14 und höher 184,07
63 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
64 – A 2 bis A 5 80,95
65 – A 6 bis A 9 104,76
66 – A 10 bis A 13 119,05
67 – A 14 und höher 133,34
68 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
69 – einem Jahr 63,69
70 – zwei Jahren 127,38
71 Nummer 9a
72 Absatz 1
73 Nummer 1 102,27
74 Nummer 2 204,52
75 Nummer 3 153,39
76 Absatz 2
77 Nummer 1 40,90
78 Nummer 2 51,13
79 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
80 – einem Jahr 89,16
81 – zwei Jahren 178,34
82 Nummer 11 585,38
83 Nummer 12 38,35
84 Nummer 13 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 17,06
85 Beamte des gehobenen Dienstes 38,35
85a Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen
85b – A 6 bis A 9 133,34
85c – A 10 bis A 13 142,86
85d – A 14 und A 15 152,38
86 Nummer 14 23,02
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1919
87 Andere Zulagen
88 Nummer 16 Beamte der Besoldungsgruppen
89 – A 2 bis A 7 46,02
90 – A 8 bis A 11 61,36
91 – A 12 bis A 15 71,58
92 – A 16 und höher 92,03
93 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppe(n)
94 – A 2 und A 3 12,78
95 – A 4 bis A 6 17,90
96 – A 7 bis A 10 35,79
97 – A 11 40,90
98 – A 12 bis A 15 48,57
99 – A 16 bis B 4 58,80
100 – B 5 bis B 7 71,58
101 Amtszulagen
102 Besoldungs-
Fußnote(n)
gruppe
103 A 2 1 40,88
104 2 75,39
105 A 3 2 40,88
106 4 75,39
107 5 38,07
108 A 4 1 40,88
109 2 75,39
110 4 8,22
111 A 5 1 40,88
112 3 75,39
113 A 6 2 40,88
114 A 7 5 50,76
115 A 8 1 65,39
116 A 9 1, 3 304,28
117 A 13 1, 11 309,23
118 7 141,35
119 A 14 5 212,00
120 A 15 3 282,65
121 8 212,00
122 A 16 10 237,09
123 B 10 1 489,92
124 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
125 Stellenzulage
126 Vorbemerkung
127 Nummer 2 bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und 12,5 Prozent des
Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
128 –R1 R1
129 – R 2 bis R 4 R3
130 – R 5 bis R 7 R6
131 – R 8 und höher R9
132 bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen 12,5 Prozent des
des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Endgrundgehalts
Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
133 –R1 A 15
134 – R 2 bis R 4 B3
135 – R 5 bis R 7 B6
136 – R 8 und höher B9
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
137 Amtszulagen
138 Besoldungs-
Fußnote
gruppe
139 R 2 1 234,40
140 R 8 1 468,70
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1921
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. März 2020 für Postnachfolgeunternehmen
Grundgehalt
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbetrag in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 2 100,92 2 147,93 2 196,22 2 232,41 2 269,83 2 307,23 2 344,61 2 382,02
A3 2 181,75 2 231,20 2 280,66 2 320,48 2 360,29 2 400,11 2 439,93 2 479,74
A4 2 227,61 2 286,70 2 345,82 2 392,88 2 439,93 2 486,99 2 534,03 2 577,49
A5 2 244,47 2 318,07 2 377,17 2 435,12 2 493,04 2 552,17 2 610,05 2 666,77
A6 2 292,73 2 378,42 2 465,26 2 531,62 2 600,40 2 666,77 2 740,36 2 804,30
A7 2 407,36 2 483,38 2 583,55 2 686,06 2 786,21 2 887,56 2 963,58 3 039,58
A8 2 547,32 2 639,02 2 768,10 2 898,44 3 028,72 3 119,21 3 210,91 3 301,41
A9 2 759,93 2 850,43 2 992,81 3 137,59 3 279,93 3 376,72 3 477,39 3 575,57
A 10 2 954,18 3 078,45 3 258,25 3 438,83 3 622,78 3 750,80 3 878,78 4 006,83
A 11 3 376,72 3 566,85 3 755,76 3 945,91 4 076,40 4 206,89 4 337,39 4 467,92
A 12 3 620,31 3 845,26 4 071,44 4 296,38 4 452,97 4 607,07 4 762,43 4 920,28
A 13 4 245,44 4 456,71 4 666,72 4 878,01 5 023,42 5 170,08 5 315,47 5 458,39
A 14 4 365,97 4 638,14 4 911,57 5 183,73 5 371,38 5 560,32 5 747,96 5 936,89
A 15 5 336,59 5 582,68 5 770,33 5 958,01 6 145,68 6 332,10 6 518,52 6 703,68
A 16 5 887,17 6 173,03 6 389,26 6 605,51 6 820,52 7 038,03 7 254,26 7 468,04
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes um
22,09 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes um
9,64 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbetrag in Euro)
B1 6 703,68
B2 7 787,42
B3 8 246,00
B4 8 725,73
B5 9 276,31
B6 9 799,55
B7 10 304,11
B8 10 832,28
B9 11 487,25
B 10 13 521,73
B 11 14 047,41
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. März 2020 für Postnachfolgeunternehmen
Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
142,26 263,84
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 121,58 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 378,81 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 5 um 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 25,56 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 20,45 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 125,82 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 133,56 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1923
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. März 2020 für Postnachfolgeunternehmen
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2 Vorbemerkung
3 Stellenzulagen
4 Nummer 3a 127,83
5 Nummer 4 105,72
6 Nummer 4a 107,37
7 Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 35,79
8 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 51,13
9 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 76,70
10 Nummer 5a
11 Absatz 1
12 Nummer 1
13 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 292,70
14 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 323,19
15 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 250,01
16 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 280,49
17 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und
höher 323,19
18 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 201,23
19 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 225,61
20 Nummer 4
21 Buchstabe a
22 Doppelbuchstabe aa 323,19
23 Doppelbuchstabe bb Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 250,01
24 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 201,23
25 Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 128,05
26 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 201,23
27 Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besol-
dungsgruppe A 13 und höher 280,49
28 Nummer 6
29 Absatz 1 Satz 1
30 Nummer 1 460,17
31 Nummer 2 368,14
32 Nummer 3 321,96
33 Nummer 4 294,51
34 Absatz 1 Satz 2 585,38
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
35 Nummer 6a 102,27
36 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
37 – A 2 bis A 5 A5
38 – A 6 bis A 9 A9
39 – A 10 bis A 13 A 13
40 – A 14, A 15, B 1 A 15
41 – A 16, B 2 bis B 4 B3
42 – B 5 bis B 7 B6
43 – B 8 bis B 10 B9
44 – B 11 B 11
45 Nummer 8 Beamte der Besoldungsgruppen
46 – A 2 bis A 5 115,05
47 – A 6 bis A 9 153,39
48 – A 10 und höher 191,74
49 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
50 – A 2 bis A 5 98,08
51 – A 6 bis A 9 133,75
52 – A 10 bis A 13 164,97
53 – A 14 und höher 196,15
54 Anwärter der Laufbahngruppe
55 – des mittleren Dienstes 71,33
56 – des gehobenen Dienstes 93,61
57 – des höheren Dienstes 115,93
58 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
59 – A 2 bis A 5 92,03
60 – A 6 bis A 9 122,72
61 – A 10 bis A 13 153,39
62 – A 14 und höher 184,07
63 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
64 – A 2 bis A 5 80,95
65 – A 6 bis A 9 104,76
66 – A 10 bis A 13 119,05
67 – A 14 und höher 133,34
68 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
69 – einem Jahr 63,69
70 – zwei Jahren 127,38
71 Nummer 9a
72 Absatz 1
73 Nummer 1 102,27
74 Nummer 2 204,52
75 Nummer 3 153,39
76 Absatz 2
77 Nummer 1 40,90
78 Nummer 2 51,13
79 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
80 – einem Jahr 89,16
81 – zwei Jahren 178,34
82 Nummer 11 585,38
83 Nummer 12 38,35
84 Nummer 13 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 17,06
85 Beamte des gehobenen Dienstes 38,35
85a Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen
85b – A 6 bis A 9 133,34
85c – A 10 bis A 13 142,86
85d – A 14 und A 15 152,38
86 Nummer 14 23,02
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018 1925
87 Andere Zulagen
88 Nummer 16 Beamte der Besoldungsgruppen
89 – A 2 bis A 7 46,02
90 – A 8 bis A 11 61,36
91 – A 12 bis A 15 71,58
92 – A 16 und höher 92,03
93 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppe(n)
94 – A 2 und A 3 12,78
95 – A 4 bis A 6 17,90
96 – A 7 bis A 10 35,79
97 – A 11 40,90
98 – A 12 bis A 15 48,57
99 – A 16 bis B 4 58,80
100 – B 5 bis B 7 71,58
101 Amtszulagen
102 Besoldungs-
Fußnote(n)
gruppe
103 A 2 1 41,31
104 2 76,19
105 A 3 2 41,31
106 4 76,19
107 5 38,47
108 A 4 1 41,31
109 2 76,19
110 4 8,30
111 A 5 1 41,31
112 3 76,19
113 A 6 2 41,31
114 A 7 5 51,30
115 A 8 1 66,09
116 A 9 1, 3 307,51
117 A 13 1, 11 312,50
118 7 142,84
119 A 14 5 214,25
120 A 15 3 285,65
121 8 214,25
122 A 16 10 239,60
123 B 10 1 495,11
124 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
125 Stellenzulage
126 Vorbemerkung
127 Nummer 2 bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und 12,5 Prozent des
Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
128 –R1 R1
129 – R 2 bis R 4 R3
130 – R 5 bis R 7 R6
131 – R 8 und höher R9
132 bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen 12,5 Prozent des
des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Endgrundgehalts
Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
133 –R1 A 15
134 – R 2 bis R 4 B3
135 – R 5 bis R 7 B6
136 – R 8 und höher B9
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
137 Amtszulagen
138 Besoldungs-
Fußnote
gruppe
139 R 2 1 236,89
140 R 8 1 473,68
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Anhang 3 zu Nummer 3
Anlage 1
Gültig ab 1. März 2018
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Grundgehalt
Besol- (Monatsbetrag in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 2 127,35 2 174,74 2 223,41 2 259,88 2 268,39 2 297,58 2 315,82 2 335,28 2 362,02 2 372,96 2 410,66
A3 2 208,82 2 258,66 2 308,51 2 348,65 2 358,37 2 388,77 2 408,23 2 428,89 2 459,30 2 469,03 2 509,15
A4 2 255,04 2 314,60 2 374,18 2 421,60 2 431,34 2 469,03 2 490,92 2 516,45 2 549,28 2 563,86 2 607,65
A5 2 272,03 2 346,20 2 405,77 2 464,17 2 483,62 2 522,54 2 555,37 2 582,13 2 625,88 2 640,48 2 697,63
A6 2 320,67 2 385,14 2 407,03 2 449,58 2 494,55 2 514,03 2 561,43 2 578,48 2 630,75 2 642,90 2 697,63 2 707,35 2 771,80 2 836,25
A7 2 436,20 2 495,79 2 512,81 2 576,03 2 613,76 2 656,31 2 717,08 2 736,53 2 818,01 2 899,48 2 920,16 2 957,85 2 996,77 3 015,01 3 073,37
A8 2 577,25 2 645,34 2 669,68 2 749,94 2 799,77 2 853,28 2 931,12 2 957,85 3 062,42 3 130,51 3 153,62 3 199,84 3 246,04 3 269,12 3 337,24
A9 2 781,52 2 850,86 2 872,73 2 961,50 3 016,23 3 072,16 3 162,14 3 182,82 3 305,60 3 370,07 3 403,13 3 446,96 3 504,60 3 525,87 3 603,54
A 10 2 977,30 3 073,37 3 102,54 3 215,64 3 283,74 3 356,69 3 465,74 3 502,08 3 651,12 3 745,07 3 780,14 3 844,01 3 909,13 3 941,72 4 038,18
A 11 3 403,13 3 553,43 3 594,76 3 702,48 3 785,15 3 854,03 3 976,78 4 003,08 4 108,29 4 202,24 4 239,81 4 303,69 4 371,33 4 403,89 4 502,87
A 12 3 648,64 3 826,48 3 875,34 4 005,60 4 103,30 4 184,69 4 329,99 4 363,84 4 487,82 4 600,54 4 643,12 4 720,79 4 799,69 4 839,77 4 958,77
A 13 4 278,65 4 471,54 4 491,58 4 664,42 4 703,24 4 857,32 4 916,18 4 985,09 5 062,73 5 114,08 5 210,53 5 243,10 5 357,06 5 372,08 5 501,10
A 14 4 400,14 4 649,39 4 674,43 4 898,65 4 950,00 5 149,15 5 224,29 5 317,00 5 413,41 5 482,34 5 603,82 5 650,14 5 792,94 5 816,76 5 983,34
A 15 5 378,35 5 380,89 5 626,37 5 656,42 5 815,48 5 875,63 6 004,63 6 094,82 6 193,77 6 315,25 6 381,64 6 536,95 6 569,52 6 574,52 6 756,13
A 16 5 933,22 5 935,75 6 221,33 6 253,87 6 439,25 6 508,14 6 657,19 6 762,42 6 873,89 7 017,92 7 093,09 7 272,18 7 311,02 7 317,26 7 526,46
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für
Fahnenjunker und Seekadetten um 22,26 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 9,71 Euro.
1927
Anlage 2
Gültig ab 1. März 2018 1928
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Grundgehalt
Besol- (Monatsbetrag in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
R1 4 278,65 4 572,99 4 690,72 4 834,76 5 104,06 5 358,34 5 469,82 5 621,36 5 834,29 5 883,14 6 200,03 6 406,68 6 563,26 6 669,71 6 931,49
R2 5 199,23 5 466,05 5 731,59 5 985,85 6 094,82 6 248,87 6 460,53 6 510,67 6 825,04 7 034,22 7 190,78 7 296,00 7 556,53
Anlage 1
Gültig ab 1. April 2019
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Grundgehalt
Besol- (Monatsbetrag in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 2 193,09 2 241,94 2 292,11 2 329,71 2 338,48 2 368,58 2 387,38 2 407,44 2 435,01 2 446,28 2 485,15
A3 2 277,07 2 328,45 2 379,84 2 421,22 2 431,24 2 462,58 2 482,64 2 503,94 2 535,29 2 545,32 2 586,68
A4 2 324,72 2 386,12 2 447,54 2 496,43 2 506,47 2 545,32 2 567,89 2 594,21 2 628,05 2 643,08 2 688,23
A5 2 342,24 2 418,70 2 480,11 2 540,31 2 560,36 2 600,49 2 634,33 2 661,92 2 707,02 2 722,07 2 780,99
A6 2 392,38 2 458,84 2 481,41 2 525,27 2 571,63 2 591,71 2 640,58 2 658,16 2 712,04 2 724,57 2 780,99 2 791,01 2 857,45 2 923,89
A7 2 511,48 2 572,91 2 590,46 2 655,63 2 694,53 2 738,39 2 801,04 2 821,09 2 905,09 2 989,07 3 010,39 3 049,25 3 089,37 3 108,17 3 168,34
A8 2 656,89 2 727,08 2 752,17 2 834,91 2 886,28 2 941,45 3 021,69 3 049,25 3 157,05 3 227,24 3 251,07 3 298,72 3 346,34 3 370,14 3 440,36
A9 2 867,47 2 938,95 2 961,50 3 053,01 3 109,43 3 167,09 3 259,85 3 281,17 3 407,74 3 474,21 3 508,29 3 553,47 3 612,89 3 634,82 3 714,89
A 10 3 069,30 3 168,34 3 198,41 3 315,00 3 385,21 3 460,41 3 572,83 3 610,29 3 763,94 3 860,79 3 896,95 3 962,79 4 029,92 4 063,52 4 162,96
A 11 3 508,29 3 663,23 3 705,84 3 816,89 3 902,11 3 973,12 4 099,66 4 126,78 4 235,24 4 332,09 4 370,82 4 436,67 4 506,40 4 539,97 4 642,01
A 12 3 761,38 3 944,72 3 995,09 4 129,37 4 230,09 4 314,00 4 463,79 4 498,68 4 626,49 4 742,70 4 786,59 4 866,66 4 948,00 4 989,32 5 112,00
A 13 4 410,86 4 609,71 4 630,37 4 808,55 4 848,57 5 007,41 5 068,09 5 139,13 5 219,17 5 272,11 5 371,54 5 405,11 5 522,59 5 538,08 5 671,08
A 14 4 536,10 4 793,06 4 818,87 5 050,02 5 102,96 5 308,26 5 385,72 5 481,30 5 580,68 5 651,74 5 776,98 5 824,73 5 971,94 5 996,50 6 168,23
A 15 5 544,54 5 547,16 5 800,22 5 831,20 5 995,18 6 057,19 6 190,17 6 283,15 6 385,16 6 510,39 6 578,83 6 738,94 6 772,52 6 777,67 6 964,89
A 16 6 116,56 6 119,16 6 413,57 6 447,11 6 638,22 6 709,24 6 862,90 6 971,38 7 086,29 7 234,77 7 312,27 7 496,89 7 536,93 7 543,36 7 759,03
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für
Fahnenjunker und Seekadetten um 22,95 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um
10,01 Euro.
1929
Anlage 2
Gültig ab 1. April 2019 1930
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Grundgehalt
Besol- (Monatsbetrag in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
R1 4 410,86 4 714,30 4 835,66 4 984,15 5 261,78 5 523,91 5 638,84 5 795,06 6 014,57 6 064,93 6 391,61 6 604,65 6 766,06 6 875,80 7 145,67
R2 5 359,89 5 634,95 5 908,70 6 170,81 6 283,15 6 441,96 6 660,16 6 711,85 7 035,93 7 251,58 7 412,98 7 521,45 7 790,03
Anlage 1
Gültig ab 1. März 2020
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Grundgehalt
Besol- (Monatsbetrag in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 2 216,34 2 265,70 2 316,41 2 354,40 2 363,27 2 393,69 2 412,69 2 432,96 2 460,82 2 472,21 2 511,49
A3 2 301,21 2 353,13 2 405,07 2 446,88 2 457,01 2 488,68 2 508,96 2 530,48 2 562,16 2 572,30 2 614,10
A4 2 349,36 2 411,41 2 473,48 2 522,89 2 533,04 2 572,30 2 595,11 2 621,71 2 655,91 2 671,10 2 716,73
A5 2 367,07 2 444,34 2 506,40 2 567,24 2 587,50 2 628,06 2 662,25 2 690,14 2 735,71 2 750,92 2 810,47
A6 2 417,74 2 484,90 2 507,71 2 552,04 2 598,89 2 619,18 2 668,57 2 686,34 2 740,79 2 753,45 2 810,47 2 820,59 2 887,74 2 954,88
A7 2 538,10 2 600,18 2 617,92 2 683,78 2 723,09 2 767,42 2 830,73 2 850,99 2 935,88 3 020,75 3 042,30 3 081,57 3 122,12 3 141,12 3 201,92
A8 2 685,05 2 755,99 2 781,34 2 864,96 2 916,87 2 972,63 3 053,72 3 081,57 3 190,51 3 261,45 3 285,53 3 333,69 3 381,81 3 405,86 3 476,83
A9 2 897,87 2 970,10 2 992,89 3 085,37 3 142,39 3 200,66 3 294,40 3 315,95 3 443,86 3 511,04 3 545,48 3 591,14 3 651,19 3 673,35 3 754,27
A 10 3 101,83 3 201,92 3 232,31 3 350,14 3 421,09 3 497,09 3 610,70 3 648,56 3 803,84 3 901,71 3 938,26 4 004,80 4 072,64 4 106,59 4 207,09
A 11 3 545,48 3 702,06 3 745,12 3 857,35 3 943,47 4 015,24 4 143,12 4 170,52 4 280,13 4 378,01 4 417,15 4 483,70 4 554,17 4 588,09 4 691,22
A 12 3 801,25 3 986,53 4 037,44 4 173,14 4 274,93 4 359,73 4 511,11 4 546,37 4 675,53 4 792,97 4 837,33 4 918,25 5 000,45 5 042,21 5 166,19
A 13 4 457,62 4 658,57 4 679,45 4 859,52 4 899,96 5 060,49 5 121,81 5 193,60 5 274,49 5 327,99 5 428,48 5 462,40 5 581,13 5 596,78 5 731,19
A 14 4 584,18 4 843,87 4 869,95 5 103,55 5 157,05 5 364,53 5 442,81 5 539,40 5 639,84 5 711,65 5 838,22 5 886,47 6 035,24 6 060,06 6 233,61
A 15 5 603,31 5 605,96 5 861,70 5 893,01 6 058,73 6 121,40 6 255,79 6 349,75 6 452,84 6 579,40 6 648,57 6 810,37 6 844,31 6 849,51 7 038,72
A 16 6 181,40 6 184,02 6 481,55 6 515,45 6 708,59 6 780,36 6 935,65 7 045,28 7 161,40 7 311,46 7 389,78 7 576,36 7 616,82 7 623,32 7 841,28
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für
Fahnenjunker und Seekadetten um 23,19 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um
10,12 Euro.
1931
Anlage 2
Gültig ab 1. März 2020 1932
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Grundgehalt
Besol- (Monatsbetrag in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
R1 4 457,62 4 764,27 4 886,92 5 036,98 5 317,55 5 582,46 5 698,61 5 856,49 6 078,32 6 129,22 6 459,36 6 674,66 6 837,78 6 948,68 7 221,41
R2 5 416,70 5 694,68 5 971,33 6 236,22 6 349,75 6 510,24 6 730,76 6 783,00 7 110,51 7 328,45 7 491,56 7 601,18 7 872,60
Anhang 4 zu Nummer 4
(Anlage 1 des BesÜG)
Gültig ab 1. März 2018 für Postnachfolgeunternehmen
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Grundgehalt
Besol- (Monatsbetrag in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 2 016,16 2 061,30 2 107,65 2 142,39 2 150,49 2 178,29 2 195,66 2 214,20 2 239,66 2 250,08 2 285,99
A3 2 093,76 2 141,22 2 188,70 2 226,93 2 236,19 2 265,14 2 283,67 2 303,35 2 332,31 2 341,58 2 379,79
A4 2 137,78 2 194,50 2 251,25 2 296,41 2 305,68 2 341,58 2 362,43 2 386,74 2 418,01 2 431,90 2 473,60
A5 2 153,96 2 224,60 2 281,33 2 336,95 2 355,48 2 392,54 2 423,81 2 449,30 2 490,96 2 504,87 2 559,30
A6 2 200,28 2 261,68 2 282,53 2 323,06 2 365,89 2 384,44 2 429,58 2 445,82 2 495,60 2 507,17 2 559,30 2 568,56 2 629,94 2 691,32
A7 2 310,31 2 367,07 2 383,28 2 443,49 2 479,42 2 519,95 2 577,82 2 596,35 2 673,95 2 751,54 2 771,24 2 807,13 2 844,20 2 861,57 2 917,15
A8 2 444,65 2 509,50 2 532,68 2 609,12 2 656,58 2 707,54 2 781,67 2 807,13 2 906,72 2 971,57 2 993,58 3 037,60 3 081,60 3 103,59 3 168,46
A9 2 649,12 2 715,16 2 735,99 2 820,53 2 872,66 2 925,93 3 011,62 3 031,32 3 148,25 3 209,65 3 241,14 3 282,88 3 337,78 3 358,04 3 432,01
A 10 2 835,58 2 927,08 2 954,86 3 062,58 3 127,43 3 196,91 3 300,77 3 335,38 3 477,33 3 566,80 3 600,21 3 661,04 3 723,06 3 754,09 3 845,96
A 11 3 241,14 3 384,29 3 423,65 3 526,24 3 604,98 3 670,58 3 787,49 3 812,53 3 912,74 4 002,21 4 038,00 4 098,83 4 163,25 4 194,26 4 288,53
A 12 3 474,96 3 644,34 3 690,87 3 814,93 3 907,98 3 985,50 4 123,88 4 156,12 4 274,20 4 381,55 4 422,11 4 496,08 4 571,22 4 609,40 4 722,73
A 13 4 074,99 4 258,69 4 277,78 4 442,39 4 479,37 4 626,11 4 682,17 4 747,80 4 821,74 4 870,65 4 962,51 4 993,53 5 102,06 5 116,37 5 239,25
A 14 4 190,69 4 428,08 4 451,93 4 665,47 4 714,38 4 904,05 4 975,61 5 063,91 5 155,73 5 221,38 5 337,08 5 381,19 5 517,20 5 539,88 5 698,53
A 15 5 122,34 5 124,76 5 358,55 5 387,17 5 538,66 5 595,95 5 718,81 5 804,71 5 898,95 6 014,64 6 077,87 6 225,79 6 256,81 6 261,57 6 434,54
A 16 5 650,80 5 653,21 5 925,19 5 956,19 6 132,74 6 198,35 6 340,31 6 440,53 6 546,69 6 683,87 6 755,46 6 926,02 6 963,02 6 968,96 7 168,20
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes um 21,20 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9
und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes um 9,25 Euro.
1933
(Anlage 1 des BesÜG)
Gültig ab 1. April 2019 für Postnachfolgeunternehmen 1934
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Grundgehalt
Besol- (Monatsbetrag in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 2 078,77 2 125,30 2 173,08 2 208,89 2 217,24 2 245,91 2 263,82 2 282,92 2 309,18 2 319,91 2 356,93
A3 2 158,76 2 207,69 2 256,64 2 296,05 2 305,59 2 335,44 2 354,54 2 374,83 2 404,69 2 414,24 2 453,63
A4 2 204,14 2 262,62 2 321,11 2 367,68 2 377,24 2 414,24 2 435,73 2 460,80 2 493,03 2 507,35 2 550,35
A5 2 220,83 2 293,65 2 352,13 2 409,47 2 428,56 2 466,78 2 499,01 2 525,29 2 568,24 2 582,58 2 638,69
A6 2 268,58 2 331,88 2 353,37 2 395,14 2 439,30 2 458,42 2 504,96 2 521,71 2 573,02 2 584,96 2 638,69 2 648,23 2 711,51 2 774,79
A7 2 382,01 2 440,52 2 457,23 2 519,30 2 556,35 2 598,12 2 657,79 2 676,88 2 756,88 2 836,87 2 857,17 2 894,18 2 932,39 2 950,30 3 007,60
A8 2 520,50 2 587,35 2 611,24 2 690,04 2 738,97 2 791,51 2 867,93 2 894,18 2 996,85 3 063,70 3 086,40 3 131,78 3 177,13 3 199,80 3 266,67
A9 2 730,98 2 799,06 2 820,53 2 907,69 2 961,42 3 016,34 3 104,68 3 124,99 3 245,53 3 308,84 3 341,30 3 384,32 3 440,92 3 461,80 3 538,06
A 10 2 923,20 3 017,53 3 046,17 3 157,21 3 224,07 3 295,69 3 402,76 3 438,44 3 584,78 3 677,02 3 711,46 3 774,16 3 838,10 3 870,10 3 964,80
A 11 3 341,30 3 488,86 3 529,44 3 635,21 3 716,37 3 784,00 3 904,52 3 930,35 4 033,64 4 125,88 4 162,77 4 225,48 4 291,90 4 323,87 4 421,05
A 12 3 582,34 3 756,95 3 804,92 3 932,81 4 028,74 4 108,65 4 251,31 4 284,54 4 406,27 4 516,95 4 558,75 4 635,01 4 712,48 4 751,83 4 868,67
A 13 4 200,90 4 390,29 4 409,96 4 579,66 4 617,78 4 769,06 4 826,85 4 894,51 4 970,74 5 021,16 5 115,85 5 147,83 5 259,71 5 274,47 5 401,14
A 14 4 320,18 4 564,91 4 589,49 4 809,64 4 860,06 5 055,59 5 129,36 5 220,39 5 315,04 5 382,72 5 502,00 5 547,47 5 687,68 5 711,07 5 874,62
A 15 5 280,62 5 283,12 5 524,13 5 553,63 5 709,81 5 768,87 5 895,52 5 984,07 6 081,23 6 200,50 6 265,68 6 418,17 6 450,15 6 455,05 6 633,36
A 16 5 825,41 5 827,89 6 108,28 6 140,23 6 322,24 6 389,88 6 536,23 6 639,54 6 748,98 6 890,39 6 964,21 7 140,04 7 178,17 7 184,30 7 389,70
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes um 21,86 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9
und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes um 9,53 Euro.
(Anlage 1 des BesÜG)
Gültig ab 1. März 2020 für Postnachfolgeunternehmen
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018
Grundgehalt
Besol- (Monatsbetrag in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 2 100,92 2 147,93 2 196,22 2 232,41 2 240,85 2 269,83 2 287,92 2 307,23 2 333,76 2 344,61 2 382,02
A3 2 181,75 2 231,20 2 280,66 2 320,48 2 330,13 2 360,29 2 379,61 2 400,11 2 430,28 2 439,93 2 479,74
A4 2 227,61 2 286,70 2 345,82 2 392,88 2 402,54 2 439,93 2 461,66 2 486,99 2 519,56 2 534,03 2 577,49
A5 2 244,47 2 318,07 2 377,17 2 435,12 2 454,41 2 493,04 2 525,60 2 552,17 2 595,57 2 610,05 2 666,77
A6 2 292,73 2 356,69 2 378,42 2 420,64 2 465,26 2 484,58 2 531,62 2 548,55 2 600,40 2 612,46 2 666,77 2 676,41 2 740,36 2 804,30
A7 2 407,36 2 466,49 2 483,38 2 546,11 2 583,55 2 625,77 2 686,06 2 705,36 2 786,21 2 867,04 2 887,56 2 924,96 2 963,58 2 981,68 3 039,58
A8 2 547,32 2 614,88 2 639,02 2 718,66 2 768,10 2 821,21 2 898,44 2 924,96 3 028,72 3 096,28 3 119,21 3 165,08 3 210,91 3 233,82 3 301,41
A9 2 759,93 2 828,72 2 850,43 2 938,51 2 992,81 3 048,31 3 137,59 3 158,11 3 279,93 3 343,91 3 376,72 3 420,20 3 477,39 3 498,50 3 575,57
A 10 2 954,18 3 049,51 3 078,45 3 190,67 3 258,25 3 330,63 3 438,83 3 474,89 3 622,78 3 715,99 3 750,80 3 814,17 3 878,78 3 911,12 4 006,83
A 11 3 376,72 3 525,84 3 566,85 3 673,74 3 755,76 3 824,11 3 945,91 3 972,00 4 076,40 4 169,62 4 206,89 4 270,28 4 337,39 4 369,70 4 467,92
A 12 3 620,31 3 796,77 3 845,26 3 974,50 4 071,44 4 152,21 4 296,38 4 329,96 4 452,97 4 564,82 4 607,07 4 684,14 4 762,43 4 802,20 4 920,28
A 13 4 245,44 4 436,82 4 456,71 4 628,21 4 666,72 4 819,61 4 878,01 4 946,38 5 023,42 5 074,38 5 170,08 5 202,39 5 315,47 5 330,37 5 458,39
A 14 4 365,97 4 613,30 4 638,14 4 860,62 4 911,57 5 109,18 5 183,73 5 275,72 5 371,38 5 439,78 5 560,32 5 606,27 5 747,96 5 771,60 5 936,89
A 15 5 336,59 5 339,12 5 582,68 5 612,50 5 770,33 5 830,02 5 958,01 6 047,50 6 145,68 6 266,22 6 332,10 6 486,20 6 518,52 6 523,47 6 703,68
A 16 5 887,17 5 889,66 6 173,03 6 205,31 6 389,26 6 457,61 6 605,51 6 709,92 6 820,52 6 963,43 7 038,03 7 215,73 7 254,26 7 260,45 7 468,04
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes um 22,09 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9
und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes um 9,64 Euro.
1935