1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Verordnung
zur Änderung der Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung
Vom 2. Oktober 2018
Auf Grund des § 32 Absatz 6 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 3 Nummer 32 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Juni
2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1
der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zu-
letzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I
S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung vom 19. März 2014 (BGBl. I
S. 266), die durch Artikel 24 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Prüfung und
Bescheinigung der Einhaltung bestimmter
Pflichten durch prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien
auf Grund der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) Nr. 600/2014
(Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung – GPrüfbV)“.
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Prüfer hat zu prüfen, ob die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegen-
partei Vorkehrungen getroffen hat oder über Systeme verfügt, die jeweils
geeignet sind, die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 1
und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014,
S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom
27.10.2017, S. 54), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 geändert
worden ist, sicherzustellen.“
3. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die Prüfung der Pflichten gemäß § 3 Absatz 6 beginnt der erst-
malig prüfpflichtige Zeitraum am 3. Januar 2018.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. Oktober 2018
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
F. Hufeld
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1723
Verordnung
zur Mitteilung der Stimmrechte aus Aktien
und anderen Instrumenten nach dem Wertpapierhandelsgesetz
(Stimmrechtsmitteilungsverordnung – StimmRMV)
Vom 2. Oktober 2018
Auf Grund des § 33 Absatz 5 Satz 1, des § 38 (2) Bei technischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen
Absatz 5 Satz 1 und des § 39 Absatz 2 Satz 1 des elektronischen Übermittlung der Mitteilung nach Ab-
Wertpapierhandelsgesetzes, von denen § 33 Absatz 5 satz 1 hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bun-
Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe c desanstalt fristwahrend schriftlich gemäß § 3 zu erfolgen.
des Gesetzes vom 24. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), § 38
Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 39 des §5
Gesetzes vom 24. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) und § 39
Nutzung der MVP
Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 40 des
Gesetzes vom 24. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert Die Nutzung des Fachverfahrens „Stimmrechtsmittei-
worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der lungen (§§ 33 ff. WpHG)“ auf der MVP erfordert eine
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Er- vorherige Registrierung auf der MVP und eine Zulas-
lass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für sung zum Fachverfahren durch die Bundesanstalt. Die
Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Arti- Voraussetzungen für die Registrierung nach dem Be-
kel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I nutzerhandbuch für die MVP2 sind zu beachten. Die
S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundes- Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachverfahren
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: nach dem Informationsblatt zur Nutzung des Fachver-
fahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“3
§1 sind zu beachten.
Anwendungsbereich
§6
Diese Verordnung ist anzuwenden auf eine Mit-
teilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 oder Elektronische Übermittlung
§ 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (Mittei- einer Mitteilung an den Emittenten
lung) gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienst- (1) Bei der elektronischen Übermittlung einer Mit-
leistungsaufsicht (Bundesanstalt) und gegenüber dem teilung an den Emittenten trägt der Meldepflichtige die
Emittenten. Die Bestimmungen der Wertpapierhandels- Verantwortung für die Integrität und Vertraulichkeit der
anzeigeverordnung bleiben unberührt. Datenübermittlung.
(2) Soweit der Meldepflichtige ein durch den Emit-
§2
tenten zur Verfügung gestelltes elektronisches Über-
Form der Mitteilung mittlungsverfahren nutzt, trägt der Emittent die Verant-
Eine Mitteilung kann entweder schriftlich oder elek- wortung für die Funktionsfähigkeit des Übermittlungs-
tronisch übermittelt werden. verfahrens sowie für die Integrität und Vertraulichkeit
der Datenübermittlung.
§3 (3) Die Mitteilung muss die Informationen gemäß der
Übermittlung Anlage (zu § 12 Absatz 1 bis 3) der Wertpapierhandels-
einer schriftlichen Mitteilung anzeigeverordnung im Dateiformat „Extensible Markup
Language“ (XML-Datensatz) enthalten.4 Sie muss als
Erfolgt die Mitteilung in schriftlicher Form, so kann „Stimmrechtsmitteilung“ kenntlich gemacht werden.
sie per Telefax oder im Original übermittelt werden.
(4) Bei technischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen
§4 elektronischen Übermittlung der Mitteilung hat die
Übermittlung der Mitteilung an den Emittenten durch
Elektronische Übermittlung
einer Mitteilung an die Bundesanstalt 2
Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der
(1) Eine elektronische Übermittlung der Mitteilung an Rubrik „Die BaFin » Service » MVP Portal“ am Ende der Seite unter
„Zusatzinformationen » Handbücher“.
die Bundesanstalt hat ausschließlich unter Nutzung des
3
dafür vorgesehenen Fachverfahrens „Stimmrechts- Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der
Rubrik „Recht & Regelungen » Verwaltungspraxis » Merkblätter“.
mitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ auf der Melde- und
4
Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP)1 Amtlicher Hinweis: Eine solche zur Veröffentlichung bestimmte
XML-Datei ist nach erfolgreicher elektronischer Übermittlung einer
nach den näheren Bestimmungen gemäß § 5 zu erfolgen. Stimmrechtsmitteilung an die Bundesanstalt über die MVP abrufbar.
Näheres ergibt sich aus dem Informationsblatt zur Nutzung des
1
Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ am Ende
Rubrik „Die BaFin » Service » MVP Portal“. unter „Schritt 5“.
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
den Meldepflichtigen fristwahrend schriftlich gemäß § 3 Übermittlung einer Mitteilung die Angabe des voll-
zu erfolgen. ständigen Namens der natürlichen Person, die die
Verantwortung für den Inhalt der Mitteilung trägt.
§7
Ersatz für die Unterschrift bei der §8
elektronischen Übermittlung einer Mitteilung Inkrafttreten
Anstelle der eigenhändigen Unterschrift bei einer Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
schriftlichen Mitteilung tritt im Falle einer elektronischen in Kraft.
Bonn, den 2. Oktober 2018
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
F. Hufeld
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1725
Dritte Verordnung
zur Änderung der Anzeigenverordnung
Vom 16. Oktober 2018
Es verordnet auf Grund Geschäftsleiter zu bestellen und eine Person zur Ein-
zelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Ge-
– des § 24 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 des Kreditwesen-
schäftsbereich zu ermächtigen, sowie über den Voll-
gesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2
zug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen
Nummer 12 Buchstabe a und d des Gesetzes vom
Absicht haben
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert, Satz 2
durch Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes 1. Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichts-
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) eingefügt und behörde ist, das Formular „Personelle Verände-
Satz 4 durch Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b des rungen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 1
Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geän- und
dert worden ist, auch in Verbindung mit § 2c Absatz 1 2. Institute, bei denen die Europäische Zentralbank
Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, die zuletzt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch- Veränderungen bei den Geschäftsleitern“ nach
stabe bb und cc des Gesetzes vom 12. März 2009 Anlage 8
(BGBl. I S. 470) geändert worden sind, und mit § 32
zu verwenden.
Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von
denen Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 59 des (2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) ge- des Kreditwesengesetzes über die Bestellung eines
ändert worden ist, die Bundesanstalt für Finanz- Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Ver-
dienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der waltungs- oder Aufsichtsorgans haben
Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der 1. Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichts-
Spitzenverbände der Institute und auf Grund behörde ist, das Formular „Personelle Verände-
– des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreditwe- rungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“
sengesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 58 nach Anlage 2 und
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes 2. Institute, bei denen die Europäische Zentralbank
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert wor- Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle
den ist, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichts-
aufsicht im Benehmen mit der Deutschen Bundes- organs“ nach Anlage 9
bank, zu verwenden.“
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verord- 2. § 5b wird wie folgt geändert:
nung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 „§ 5b
(BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Erklärungen der nach
der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15
geändert worden ist: des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden
Personen und des anzeigenden Instituts“.
Artikel 1 b) Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie
Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 folgt gefasst:
(BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 30 „Ein Institut, bei dem die Bundesanstalt Auf-
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge- sichtsbehörde ist, hat den Anzeigen der Absicht
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24
Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach
1. § 5 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
§ 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengeset-
„(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 zes eine Erklärung der dort genannten Personen
des Kreditwesengesetzes über die Absicht, einen beizufügen, ob nach deren Kenntnis“.
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
c) Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 ange- 5. § 10a wird wie folgt gefasst:
fügt:
„§ 10a
„(4) Ein Institut, bei dem die Europäische Zen-
Anzeigen nach
tralbank Aufsichtsbehörde ist, hat den Anzeigen
§ 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes
der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung
(Weitere Tätigkeiten der Mitglieder
nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen
eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesen-
eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung)
gesetzes einen „Fragebogen zur Beurteilung der
fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverläs- Für Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwe-
sigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbar- sengesetzes haben die Mitglieder von Verwaltungs-
keit – durch das beaufsichtigte Unternehmen oder Aufsichtsorganen von CRR-Instituten, die von
auszufüllen“ nach Anlage 10 beizufügen. erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3
(5) Ein Institut, bei dem die Europäische Zen- Satz 8 des Kreditwesengesetzes sind, von Finanz-
tralbank Aufsichtsbehörde ist, hat den Anzeigen holding-Gesellschaften und von gemischten Finanz-
der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung holding-Gesellschaften
nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen 1. bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde
nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesen- ist, das Formular „Weitere Tätigkeiten von Mit-
gesetzes zudem einen von der angezeigten Per- gliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
son vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllten gans“ nach Anlage 6 und
„Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qua-
2. bei denen die Europäische Zentralbank Auf-
lifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und aus-
sichtsbehörde ist, das Formular „Weitere Tätig-
reichenden zeitlichen Verfügbarkeit – durch die
keiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder
angezeigte Person auszufüllen“ nach Anlage 11
Aufsichtsorgans“ nach Anlage 12
beizufügen.“
zu verwenden.“
3. § 5e wird wie folgt gefasst:
„§ 5e 6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Anzeigen nach § 24 Absatz 1 „(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes Nummer 1 des Kreditwesengesetzes haben die Ge-
(Ausscheiden von Personen) schäftsleiter und die Personen, die die Geschäfte ei-
ner Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemisch-
(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 ten Finanzholding-Gesellschaft führen,
des Kreditwesengesetzes haben
1. bei der die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist,
1. Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichts- das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäfts-
behörde ist, das Formular „Personelle Verände- leitern eines Instituts und Personen, die die Ge-
rungen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 1 schäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder ei-
und ner gemischten Finanzholding-Gesellschaft tat-
2. Institute, bei denen die Europäische Zentralbank sächlich führen“ nach Anlage 6 und
Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle
2. bei der die Europäische Zentralbank Aufsichtsbe-
Veränderungen bei den Geschäftsleitern“ nach
hörde ist, das Formular „Nebentätigkeiten von
Anlage 8
Geschäftsleitern eines Instituts und Personen,
zu verwenden. In dem Formular sind jeweils die die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesell-
Gründe für das Ausscheiden oder für die Entziehung schaft oder einer gemischten Finanzholding-
der Befugnis anzugeben. Gesellschaft tatsächlich führen“ nach Anlage 12
(2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15a zu verwenden.“
des Kreditwesengesetzes haben
7. § 14 wird wie folgt geändert:
1. Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichts-
behörde ist, das Formular „Personelle Verände- a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
rungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ „(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der
nach Anlage 2 und Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwal-
2. Institute, bei denen die Europäische Zentralbank tungs- oder Aufsichtsorgans sind,
Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle 1. soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des
Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichts- Kreditwesengesetzes durch die Bundesanstalt
organs“ nach Anlage 9 erteilt wird, die in § 5b Absatz 1 und 2 Num-
zu verwenden. In dem Formular sind jeweils die mer 2 und in den §§ 5c, 5d und 5f vorgesehe-
Gründe für das Ausscheiden anzugeben.“ nen Erklärungen, Angaben und Unterlagen,
und,
4. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
2. soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des
„(3) Für die Berechnung des Anteils der Stimm-
Kreditwesengesetzes durch die Europäische
rechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer
Zentralbank erteilt wird, die in § 5b Absatz 4
Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1
und 5 und in den §§ 5c, 5d und 5f vorgesehe-
und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer
nen Erklärungen, Angaben und Unterlagen
Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des
Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.“ einzureichen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1727
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: gans nach § 25c Absatz 2 und § 25d Absatz 3
oder Absatz 3a des Kreditwesengesetzes sind,
„(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Insti-
tuts erforderlichen fachlichen Eignung der Inha- 1. soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des
ber und der Geschäftsleiter und zur Beurteilung Kreditwesengesetzes durch die Bundesanstalt
der erforderlichen Sachkunde der Mitglieder des erteilt wird, die in § 5b Absatz 2 Nummer 4
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind, und 5 genannten Angaben zu machen, und,
1. soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des 2. soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes durch die Bundesanstalt Kreditwesengesetzes durch die Europäische
erteilt wird, die in § 5a genannten Unterlagen, Zentralbank erteilt wird, die in § 5b Absatz 4
und, und 5 genannten Unterlagen einzureichen.“
8. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
2. soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes durch die Europäische a) Die Anlagen 1 bis 2a und 6 erhalten die aus dem
Zentralbank erteilt wird, die in § 5a und § 5b Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
Absatz 4 und 5 genannten Unterlagen sung.
einzureichen.“ b) Die Anlagen 8 bis 12 werden angefügt und erhal-
ten die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung
c) Absatz 6a wird wie folgt gefasst: ersichtliche Fassung.
„(6a) Zur Beurteilung der ausreichenden zeit-
lichen Verfügbarkeit und der Einhaltung der Man- Artikel 2
datsbegrenzungen der Geschäftsleiter und der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor- in Kraft.
Bonn, den 16. Oktober 2018
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
F. Hufeld
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AnzV)
PVGLSI
Personelle Veränderungen
bei den Geschäftsleitern von Instituten und bei Personen, die die Geschäfte
einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
– Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht –
(Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG und nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 5 KWG)
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank wird durch die BBk ausgefüllt
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung
Identnummer
Geschäftsleiter(in)1
Identnummer des Instituts2
1. Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ BAK-Nr. (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)
2. Angaben zur Person
□ Herr □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
3. Angaben zur Tätigkeit
Gesellschaftsrechtliche Funktion3
4. Absicht der Bestellung
Beschluss des vom:
□ – Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
– Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
– Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)
mit Wirkung vom
□ – Änderung der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
– Änderung der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
neuer Zeitpunkt:
□ – Aufgabe der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
– Aufgabe der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
Zeitpunkt der Aufgabe: Grund der Aufgabe:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1729
5. Vollzug der Bestellung
□ – Vollzug der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
– Vollzug der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
– Vollzug der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)
mit Wirkung vom
6. Ausscheiden
□ – Ausscheiden eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG)
– Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG)
– Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich geführt hat (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 oder Satz 5 KWG)
mit Wirkung vom
Grund des Ausscheidens:
7. Bemerkungen
Sachbearbeiter(in) Telefon-Nr. E-Mail
Ort/Datum Firma/Unterschrift
1
oder der einzelvertretungsberechtigten Person oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt
2
oder der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
3
beispielsweise Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall, Prokurist
1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 5e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AnzV)
PVVALSI
Personelle Veränderungen
des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Instituten und
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften
– Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht –
(Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 und 15a KWG und § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 5 KWG)
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank wird durch die BBk ausgefüllt
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung
Identnummer
Mitglied des Aufsichtsrats1
Identnummer des Instituts2
1. Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ BAK-Nummer (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)
2. Art der Anzeige
□ – Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts
(§ 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG)
– Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholding-
Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 KWG)
□ – Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts
(§ 24 Abs. 1 Nr. 15a KWG)
– Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholding-
Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 5 KWG)
3. Angaben zur Person
□ Herr □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
4. Angaben zur Tätigkeit
□ Wurde bestellt mit Wirkung vom
□ Scheidet aus mit Wirkung vom
zum/als:
Gesellschaftsrechtliche Funktion3
Grund des Ausscheidens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1731
5. Bemerkungen
Sachbearbeiter(in) Telefon-Nr. E-Mail
Ort/Datum Firma/Unterschrift
1
oder Verwaltungsratsmitglied oder Beiratsmitglied
2
oder Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft
3
beispielsweise Aufsichtsratsmitglied, Verwaltungsratsmitglied, Aufsichtsratsvorsitzende(r), Verwaltungsratsvorsitzende(r), Beiratsmitglied
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Anlage 2a
(zu § 5b Abs. 3 AnzV)
PVZLSI
Angaben zur Zuverlässigkeit, zeitlichen Verfügbarkeit
und zu weiteren Mandaten im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes
der Geschäftsleiterin/des Geschäftsleiters, der zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigten Person,
der Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führen soll oder des (stellvertretenden) Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
– Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht –
1. Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft
Firma und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ BAK-Nr. (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)
2. Angaben zur Person
□ Herr □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
3. Angaben zur Tätigkeit
□ – Geschäftsleiter(in)
– zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigte Person
– Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll
– Person, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll
□ – Mitglied des Verwaltungsrats
– Mitglied des Aufsichtsrats
– Mitglied des Beirats
4. Angaben zur Zuverlässigkeit
Ich erkläre hiermit, dass nach meiner Kenntnis
a) weder derzeit gegen mich ein Strafverfahren (umfasst Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren) wegen eines
Verbrechens oder Vergehens geführt wird noch zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren geführt und mit einer
Verurteilung oder Einstellung gemäß den §§ 153 und 153a StPO abgeschlossen wurde;
b) weder derzeit gegen mich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder vergleichbares Verfahren im Zusammenhang mit einer
unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit geführt wird noch zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren
mit einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen wurde;
c) gegen mich keine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches
Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat;
d) weder eine durch eine öffentliche Stelle auf mich oder auf ein von mir geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende Zulas-
sung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung), Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben, zurück-
genommen, widerrufen oder gelöscht wurde noch mir in sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes, der Betrieb eines
Gewerbes oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte untersagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird;
e) weder ich noch ein von mir geleitetes Unternehmen als Schuldner ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt bin/ist oder war.
Falls die vorstehende Erklärung nicht uneingeschränkt abgegeben werden kann, sondern ein Sachverhalt gemäß den Buchstaben a
bis e positiv einschlägig ist, sind Angaben zum entsprechenden Verfahren zu machen und ggf. auf einem gesonderten Blatt
auszuführen. Kopien der Urteile, Beschlüsse, Bescheide oder sonstiger Dokumente über die Verfahren sind beizufügen.
In der Erklärung können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben
– die mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden oder
– die wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurden oder
– die mit einem Freispruch beendet worden sind oder
– bei denen eine ergangene Eintragung im BZR entfernt oder getilgt wurde oder
– die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1733
Eintragungen, die gemäß § 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben.
Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen anzugeben.
Vergleichbare Sachverhalte nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzugeben.
Behörde mit Sitz Aktenzeichen Gegenstand Verfahrensstand Datum
Ich erkläre hiermit, dass ich nach meiner Kenntnis
mit keinem Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Instituts, der Finanzholding-Gesell-
schaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft, dessen/deren Mutter- oder Tochterunternehmen in einem Angehörigkeits-
verhältnis im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB stehe.
Falls die vorstehende Erklärung nicht abgegeben werden kann, sind Angaben zur Person, zu deren Funktion im Unternehmen und
zum Angehörigkeitsverhältnis zu machen und ggf. auf einem gesonderten Blatt auszuführen.
Angehörigkeitsverhältnis
Unternehmen,
Name des/der Angehörigen im Sinne des
Funktion des Angehörigen
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Ich erkläre hiermit, dass
ich oder ein von mir geleitetes Unternehmen nach meiner Kenntnis keine Geschäftsbeziehungen zu dem Institut, der Finanzhol-
ding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft sowie dessen/deren Mutter- oder Tochterunternehmen unter-
halte/unterhält, aus denen sich eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit ergeben kann;
kein naher Angehöriger nach meiner Kenntnis Geschäftsbeziehungen zu dem Institut, der Finanzholding-Gesellschaft oder der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft sowie dessen/deren Mutter- oder Tochterunternehmen unterhält, aus denen sich eine
gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit ergeben kann. Nahe Angehörige sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Partner in
einer Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern; andere Verwandte, mit denen der Erklärende in einem Haushalt lebt.
Falls die vorstehende Erklärung nicht abgegeben werden kann, sind Angaben zu Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen und
ggf. zum Angehörigkeitsverhältnis zu machen und ggf. auf einem gesonderten Blatt auszuführen.
Betreffende Person Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen
5. Angaben zu weiteren Tätigkeiten als Geschäftsleiter/in und als Mitglied in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen
□ Es werden keine weiteren Tätigkeiten als Geschäftsleiter(in) und keine weiteren Mandate als Mitglied eines Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans ausgeübt.
□ Es werden folgende weitere Tätigkeiten als Geschäftsleiter(in) ausgeübt (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen):
Angaben zur Mandatshöchst-
Name des Organ, unter Aufsicht
zahlberechnung (als eines zu zählen;
Unternehmens, Funktion im tätig seit der BaFin
nicht zu berücksichtigen), ggf. auf
Sitz Organ ja/nein
einem gesonderten Blatt ausführen
□ Es werden folgende weitere Tätigkeiten als Mitglied in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen ausgeübt (ggf. auf einem gesonderten
Blatt ausführen):
Angaben zur Mandatshöchst-
Name des Organ, unter Aufsicht
zahlberechnung (als eines zu zählen;
Unternehmens, Funktion im Mitglied seit der BaFin
nicht zu berücksichtigen), ggf. auf
Sitz Organ ja/nein
einem gesonderten Blatt ausführen
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
6. Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit
Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben. Über nachträglich auftretende Änderungen werde ich unver-
züglich in Schriftform gegenüber der Bundesanstalt berichten. Ich bin mir bewusst, dass unvollständige oder falsche Angaben in
der Selbstauskunft die persönliche Zuverlässigkeit berühren können.
Ort/Datum eigenhändige Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1735
Anlage 6
(zu § 10a Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 AnzV)
NTLSI
Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern
eines Instituts und Personen, die die Geschäfte einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
– Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht –
(Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)
Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern
eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher
Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
– Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht –
(Anzeige nach § 24 Abs. 2a KWG)
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank wird durch die BBk ausgefüllt
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung
Identnummer
Geschäftsleiter(in)1
Identnummer des Instituts2
1. Angaben zur Person
□ Herr □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen
Geburtsdatum Geburtsort
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
2. Art der Anzeige
□ – Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern/innen eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-
Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
(§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)
□ – Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- und Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher
Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 24 Abs. 2a KWG)
3. Angaben zur Tätigkeit (Unternehmen im Geltungsbereich des KWG; ohne anzuzeigende Nebentätigkeit oder anzu-
zeigende weitere Tätigkeit)
□
als Geschäftsleiter(in) tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts/der Finanzholding-Gesellschaft/ BAK-Nummer (sechsstellig)
der gemischten Finanzholding-Gesellschaft lt. Registereintragung mit PLZ) Identnr. (achtstellig)
□
als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts/ BAK-Nummer (sechsstellig)
der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft lt. Registereintragung mit PLZ) Identnr. (achtstellig)
als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts/ BAK-Nummer (sechsstellig)
der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft lt. Registereintragung mit PLZ) Identnr. (achtstellig)
als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts/ BAK-Nummer (sechsstellig)
der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft lt. Registereintragung mit PLZ) Identnr. (achtstellig)
(ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
4. Angaben zur anzuzeigenden Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen
□ Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG oder Finanzdienstleistungsinstitut □ sonstiges Unternehmen
gem. § 1 Abs. 1a KWG), Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesell-
schaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR, Zahlungsinstitut gem. § 1 Abs. 1
Nr. 1 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG)
□ Beginn der zusätzlichen Tätigkeit
mit Wirkung vom
□ Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit
□ als Geschäftsleiter/in □ als Mitglied □ als Mitglied □ als Mitglied
des Aufsichtsrats des Verwaltungsrats des Beirats3
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; wird durch die BBk ausgefüllt
Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung4; Wirtschaftszweig;
Identnummer (falls bekannt) Kreditnehmereinheit-Nr. des
Unternehmens
Identnummer des
Unternehmens
5. Angaben zur Berechnung der höchstens zulässigen Anzahl an Mandaten
(Angabe von weiteren Mandaten bei Unternehmen, die nicht dem KWG unterliegen; Mandate, die als ein Mandat
gelten; Mandate, die nicht zu berücksichtigen sind; ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)
6. Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)
Ort/Datum eigenhändige Unterschrift
1
oder der einzelvertretungsberechtigten Person oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, oder des Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheb-
licher Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
2
oder der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
3
Mandate in Beiräten sind anzugeben, wenn die Aufgaben und Befugnisse des Beirats denen eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans entspre-
chen und gesetzlich, per Satzung oder Gesellschaftsvertrag geregelt sind.
4
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind
ebenfalls anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1737
Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b
Anlage 8
(zu § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AnzV)
PVGSI
Personelle Veränderungen
bei den Geschäftsleitern von Instituten und bei Personen, die die Geschäfte
einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
– Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank –
(Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG und nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 5 KWG)
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank wird durch die BBk ausgefüllt
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung
Identnummer
Geschäftsleiter(in)1
Identnummer des Instituts2
1. Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ, Rechtsträgerkennung BAK-Nr. (sechsstellig)
2. Angaben zur Person
□ Herr □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen
3. Angaben zur Tätigkeit
Gesellschaftsrechtliche Funktion3
4. Absicht der Bestellung
Beschluss des vom:
□ – Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
– Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
– Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)
mit Wirkung vom
□ – Änderung der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
– Änderung der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
neuer Zeitpunkt:
□ – Aufgabe der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
– Aufgabe der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
Zeitpunkt der Aufgabe: Grund der Aufgabe:
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
5. Vollzug der Bestellung
□ – Vollzug der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
– Vollzug der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
– Vollzug der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)
mit Wirkung vom
6. Ausscheiden
□ – Ausscheiden eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG)
– Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG)
– Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich geführt hat (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 oder Satz 5 KWG)
mit Wirkung vom
Grund des Ausscheidens:
7. Anlagen
□ Anlage 1 Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen
Verfügbarkeit – durch das beaufsichtigte Unternehmen auszufüllen –
□ Anlage 2 Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen
Verfügbarkeit – durch die angezeigte Person auszufüllen –
□ Lebenslauf
□ Auszug aus dem Gewerbezentralregister
□ Satzung des Unternehmens (soweit der Bundesanstalt keine aktuelle Version vorliegt)
□ Überblick über die aktuelle Zusammensetzung der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des
Unternehmens
□ Sonstiges:
Sachbearbeiter(in) Telefon-Nr. E-Mail
Ort/Datum Firma/Unterschrift
1
oder der einzelvertretungsberechtigten Person oder der Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanz-
holding-Gesellschaft tatsächlich führt
2
oder der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
3
beispielsweise Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall, Prokurist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1739
Anlage 9
(zu § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 5e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AnzV)
PVVASI
Personelle Veränderungen
des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Instituten und
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften
– Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank –
(Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 und 15a KWG und § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 5 KWG)
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank wird durch die BBk ausgefüllt
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung
Identnummer
Mitglied des Aufsichtsrats1
Identnummer des Instituts2
1. Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ, Rechtsträgerkennung BAK-Nummer (sechsstellig)
2. Art der Anzeige
□ – Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts (§ 24
Abs. 1 Nr. 15 KWG)
– Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholding-
Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 oder Satz 5 KWG)
□ – Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts (§ 24
Abs. 1 Nr. 15a KWG)
– Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholding-
Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 5 oder Satz 5 KWG)
3. Angaben zur Person
□ Herr □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen
4. Angaben zur Tätigkeit
□ Wurde bestellt mit Wirkung vom
□ Scheidet aus mit Wirkung vom
zum/als:
Gesellschaftsrechtliche Funktion3
Grund des Ausscheidens
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
5. Bemerkungen
6. Anlagen
□ Anlage 1 Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen
Verfügbarkeit – durch das beaufsichtigte Unternehmen auszufüllen –
□ Anlage 2 Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen
Verfügbarkeit – durch die angezeigte Person auszufüllen –
□ Lebenslauf
□ Auszug aus dem Gewerbezentralregister
□ Satzung des Unternehmens (soweit der Bundesanstalt keine aktuelle Version vorliegt)
□ Überblick über die aktuelle Zusammensetzung der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs-/Aufsichtsorgans des Unternehmens
□ Sonstiges:
Sachbearbeiter(in) Telefon-Nr. E-Mail
Ort/Datum Firma/Unterschrift
1
oder Verwaltungsratsmitglied oder Beiratsmitglied
2
oder Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft
3
beispielsweise Aufsichtsratsmitglied, Verwaltungsratsmitglied, Aufsichtsratsvorsitzende(r), Verwaltungsratsvorsitzende(r), Beiratsmitglied
Anlage 10
(zu § 5b Abs. 4 AnzV)
PVFU
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Anlage 1 zur Anzeige □ nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG □ nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG vom:
□ nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG □ nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 oder Satz 5 KWG
Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholdinggesellschaft Name der Person
(= beaufsichtigtes Unternehmen)
Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
– durch das beaufsichtigte Unternehmen auszufüllen –
1. Angaben zur Tätigkeit
a. Bitte geben Sie an, welche Tätigkeit die angezeigte Person innehat/innehaben soll
□ Mitglied des Verwaltungs-/Aufsichtsorgans □ Geschäftsleiter(in)
□ Vorsitzende(r) des Prüfungsausschusses □ Vorsitzende(r) des Vorstands/des Geschäftsleitungsorgans
□ Vorsitzende(r) des Vergütungskontrollausschusses □ stellvertretende(r) Geschäftsleiter(in)
□ Vorsitzende(r) des Risikoausschusses □ Verhinderungsvertreter (nach Sparkassenrecht)
□ Vorsitzende(r) des Nominierungsausschusses □ Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts
□ Vorsitzende(r) des Verwaltungs-/Aufsichtsorgans □ Leitungsorgan einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft
□ sonstige Position (bitte näher erläutern)
b. Bitte geben Sie möglichst genau an, mit welchen Hauptaufgaben und Verpflichtungen die Tätigkeit in dem beaufsichtigten Unternehmen verbunden ist und wie viele Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Person unterstellt sein werden
Bitte geben Sie an, ob und welchen Ausschüssen/Unterausschüssen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder des Vorstands die Person angehört/angehören wird und beschreiben
Sie diese:
1741
1742
c. Bitte geben Sie nachfolgende Informationen zur Bestellung der Person:
Bestellung zum: (Planmäßige) Amtszeit:
Wird die bestellte Person eine andere Person ersetzen? □ JA
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
□ NEIN
Falls JA, wen und warum?
Ist die Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG, § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG oder § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 □ JA
oder 4 i. V. m. Satz 5 KWG unverzüglich erstattet?
□ NEIN
Falls NEIN, bitte begründen:
In welchem Verhältnis stehen die Person und das beaufsichtigte Unternehmen (nach der Bestellung) zueinander?
□ Dienstvertragsverhältnis
□ Arbeitnehmer/in
□ Sonstiges – bitte erläutern –
d. Wird die Person vor Aufnahme der Tätigkeit oder im ersten Jahr ihrer Tätigkeit eine spezielle □ JA
Schulung erhalten?
□ NEIN
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:
Schulungsinhalte Veranstalter (interne Schulung oder Name des Beginn: Ende:
externen Veranstalters)
2. Interessenkonflikte
Wenn die angezeigte Person in Anlage 2 dieser Anzeige Erklärungen zu potentiellen Interessenkonflikten abgegeben hat, teilen Sie bitte mit, durch welche Maßnahmen der Interessenkonflikt
(unabhängig davon, ob dieser als wesentlich oder nicht wesentlich zu betrachten ist) verhindert, abgeschwächt oder gelöst werden soll. Bitte fügen Sie entsprechende Unterlagen (z. B. Satzung,
Geschäftsordnung) bei.
3. Kollektive Eignung
1. Wie ist die Person im Hinblick auf die kollektive Eignung der Geschäftsleitung/des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des beaufsichtigten Unternehmens einzuordnen? Bitte erläutern Sie, warum
die (beabsichtigte) Bestellung die kollektive Eignung des Organs ergänzt. Bitte nehmen Sie dabei ggf. auf das Ergebnis der jüngsten Selbsteinschätzung der kollektiven Eignung des Organs Bezug.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
2. Bitte erläutern Sie allgemein die Schwächen, soweit diese in Bezug auf die Zusammensetzung der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans festgestellt wurden:
3. Wie wird die Person dazu beitragen, einige oder alle unter Nummer 2 genannten Schwächen zu beheben?
4. Weitere Informationen/Anmerkungen
Erklärung des beaufsichtigten Unternehmens
Der Unterzeichner/die Unterzeichnerin bestätigt, dass
□ die im vorliegenden Fragebogen getätigten Angaben nach seinem/ihrem besten Wissen und Gewissen zutreffend und vollständig sind;
□ das beaufsichtigte Unternehmen die Bundesanstalt bei Eintritt einer wesentlichen Änderung bezüglich der getätigten Angaben unverzüglich informieren wird;
□ das beaufsichtigte Unternehmen sämtliche zur Beurteilung der fachlichen Eignung oder Sachkunde, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit der Person notwendigen Informationen angefordert
und bei der Entscheidung, die Person als fachlich geeignet oder sachkundig, zuverlässig und ausreichend zeitlich verfügbar zu betrachten, ausreichend berücksichtigt hat;
□ die Beschreibung der Funktion, die die Person innehat/innehaben soll, diejenigen Aspekte der Aktivitäten des beaufsichtigten Unternehmens, für die die Person zuständig ist/sein soll, zutreffend
wiedergibt;
□ das beaufsichtigte Unternehmen auf Grundlage sorgfältiger Erkundigungen und unter Bezugnahme auf die in § 25c Abs. 1 und 2 KWG oder § 25d Abs. 1 bis 3 KWG bzw. § 2d Abs. 1 KWG
geregelten Eignungskriterien der Auffassung ist, dass die angezeigte Person fachlich geeignet oder sachkundig, zuverlässig und ausreichend zeitlich verfügbar ist;
□ das beaufsichtigte Unternehmen die angezeigte Person auf die gesetzlichen Verpflichtungen, die mit der Funktion, die die Person innehat/innehaben soll, hingewiesen hat.
Datum, Unterschrift
Erläuterungen:
Allgemeines:
– Die Europäische Zentralbank strebt eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Leitungsorgane der beaufsichtigten Unternehmen der am
einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) teilnehmenden Mitgliedsstaaten an. Dies erfordert eine Harmonisierung der der Beurteilung zugrunde liegenden Informationen. Der vorliegende
Fragebogen fußt insofern auf dem durch das Supervisory Board der Europäischen Zentralbank am 3. August 2016 verabschiedeten „Fit and Proper Questionnaire“. Unbeschadet der Harmo-
1743
nisierung der durch die Unternehmen und Personen abzugebenden Informationen legt die Europäische Zentralbank bei der „Fit&Proper“-Beurteilung der Leitungsorgane von deutschen Unter-
nehmen die gesetzlichen Anforderungen des Kreditwesengesetzes zugrunde.
– Der Fragebogen ist von anzeigenden Instituten oder Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften zu verwenden. Im Fragebogen wird zur besseren Lesbarkeit der
Begriff „beaufsichtigtes Unternehmen“ verwendet. 1744
– Der Fragebogen ist sorgfältig und vollständig auszufüllen.
– Der vollständig ausgefüllte Fragebogen ist der Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG, § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG, § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 5 KWG oder § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 i. V. m.
Satz 5 KWG beizufügen. Eine separate Einreichung ist grundsätzlich möglich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Zu 1. Angaben zur Tätigkeit:
Zu c: Informationen zur Bestellung der Person:
– In der Regel handelt es sich bei den Verträgen der Geschäftsleiter um Dienstverträge. Soweit eine andere Vertragsgestaltung vorliegt, ist „Sonstiges“ zu wählen und entsprechend zu erläutern.
– Für ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, das kein Arbeitnehmervertreter nach den jeweiligen Mitbestimmungsgesetzen ist, ist regelmäßig die Option „Sonstiges“ auszuwählen.
Bei dieser Option sollten weitere Erläuterungen (z. B. geborenes Mitglied, Vertreter/in des Anteilseigners) gegeben werden.
– Die nach dem KWG vorgeschriebenen Anzeigen sind unverzüglich zu erstatten. Die Bundesanstalt geht regelmäßig davon aus, dass eine Anzeige nicht mehr unverzüglich erfolgt ist, sobald ein
Zeitraum von vier Wochen nach Entscheidung des zuständigen Organs überschritten ist.
Zu Erklärung des beaufsichtigten Unternehmens:
– Zur Erstattung der Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 15, § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1, Satz 5, § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4, Satz 5 KWG ist das beaufsichtigte Unternehmen verpflichtet. Die
Abgabe der Erklärungen des beaufsichtigten Unternehmens kann, unbeschadet der Vertretungsbefugnis nach außen durch das für die Bestellung der angezeigten Person berechtigte Organ
erfolgen.
– Eine wesentliche Änderung ist eine Änderung, die sich auf die fachliche Qualifikation, Zuverlässigkeit oder ausreichende zeitliche Verfügbarkeit der angezeigten Person auswirken kann. Soweit
die Änderung nicht in Erfüllung der Anzeigepflichten nach dem KWG gemeldet wird (z. B. die Annahme eines weiteren Mandats), erfolgt die Information grundsätzlich durch das beaufsichtigte
Unternehmen.
Anlage 11
(zu § 5b Abs. 5 AnzV)
PVFP
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Anlage 2 zur Anzeige □ nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG □ nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG vom:
□ nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG □ nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 oder Satz 5 KWG
Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholdinggesellschaft Name der Person
(beaufsichtigtes Unternehmen)
Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
– durch die angezeigte Person auszufüllen –
1. Angaben zur Person
Name Bei Namensänderung
Akademischer Titel Früherer akademischer Titel
Name Früherer Name
Vorname Früherer Vorname
Weitere Vornamen Frühere weitere Vornamen
Datum und Grund der Namensänderung
Wohnsitz Weiterer Wohnsitz
Straße Straße
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Land Land
Dort gemeldet seit: Dort gemeldet seit:
Geburtsdatum Personalausweisnummer/Reisepassnummer
Geburtsort Ausgestellt in (Land):
Staatsangehörigkeit Gültig bis:
Telefonnummer (einschl. Ländervorwahl) E-Mail-Adresse 1745
1746
Frühere im Finanzsektor im In- und Ausland erteilte/nicht erteilte Genehmigungen und durchgeführte „Fit&Proper“-Beurteilungen
Beginn der Ende der
Beteiligte Behörde Beteiligtes Unternehmen Tätigkeit/Funktion Datum der Beurteilung Ergebnis der Beurteilung
Tätigkeit/Funktion Tätigkeit/Funktion
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Bitte erläutern Sie die Gründe für die oben angeführte Nichterteilung oder negative „Fit&Proper“-Beurteilungen:
2. Angaben zur Zuverlässigkeit
a. Wird derzeit gegen Sie ein Strafverfahren (umfasst Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, □ JA
Hauptverfahren) wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt oder wurde zu einem
früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren geführt und mit einer Verurteilung oder Einstellung □ NEIN
gemäß den §§ 153 und 153a StPO abgeschlossen?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie dabei an: Behörde mit Sitz, Aktenzeichen, Gegenstand, Verfahrensstand, (voraussichtliche) Strafe, Datum der Verurteilung oder Einstellung,
Führung seit dem Delikt, Einsicht in Bezug auf das Verhalten, sonstige mildernde oder erschwerende Umstände
b. Wird derzeit gegen Sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder vergleichbares Verfahren im □ JA
Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit geführt oder
wurde zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren mit einer Geldbuße oder sonstigen □ NEIN
Sanktion abgeschlossen?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie dabei an: Behörde mit Sitz, Aktenzeichen, Gegenstand, Verfahrensstand, (voraussichtliche) Höhe des Bußgeldes oder Art der Sanktion, Datum des
Verfahrensabschlusses, Führung seit dem Verfahrensabschluss, Einsicht in Bezug auf das Verhalten, sonstige mildernde oder erschwerende Umstände
c. Wurden Ihnen in der Vergangenheit Disziplinarmaßnahmen auferlegt oder drohen Ihnen aktuell □ JA
Disziplinarstrafen? Dies schließt das Verbot der Ausübung einer Geschäftsführerfunktion und die
Entlassung aus einer Vertrauensposition ein. □ NEIN
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:
d. Waren oder sind Sie oder ein von Ihnen geleitetes Unternehmen als Schuldner/in in ein □ JA
Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder
ein vergleichbares Verfahren verwickelt? □ NEIN
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
e. Wurde eines oder wurden mehrere der in Abschnitt 2 erwähnten Verfahren außergerichtlich oder □ JA
im Rahmen einer alternativen Streitbeilegung (z. B. durch Mediation) geregelt?
□ NEIN
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:
f. Wurden Sie Ihres Wissens nach jemals in einem Verzeichnis unzuverlässiger Schuldner geführt? □ JA
Haben Sie Ihres Wissens nach bei einer anerkannten Kreditauskunftsdatei einen Negativeintrag?
Ist ein Vollstreckungstitel wegen derartiger Schulden gegen Sie ergangen? □ NEIN
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:
g. Wurde in der Vergangenheit eine durch eine öffentliche Stelle auf Sie oder auf ein von Ihnen □ JA
geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Kon-
zession, Bewilligung), Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben, zurück- □ NEIN
genommen, widerrufen oder gelöscht oder wurde Ihnen in sonstiger Weise die Ausübung eines
Berufes, der Betrieb eines Gewerbes oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte
untersagt? Wird nach Ihrem Wissen derzeit ein entsprechendes Verfahren geführt?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:
h. Hat in der Vergangenheit oder gegenwärtig eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche □ JA
Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von
Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt? Bitte nennen Sie Verfahren, soweit sie unter 1. nicht □ NEIN
bereits angegeben wurden.
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher: Bitte geben Sie dabei an: Behörde mit Sitz, Aktenzeichen, Gegenstand, Verfahrensstand, Ergebnis der Prüfung, Art der Maßnahme
i. Hat die Geschäftsleitung oder das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des beaufsichtigten □ JA
Unternehmens sich Ihres Wissens nach jemals in Bezug auf kritische Aspekte ihrer Zuver-
lässigkeit beraten? □ NEIN
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher: Bitte geben Sie dabei den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen an.
1747
3. Erfahrung
a. Ausbildung/Studium 1748
Offizieller Abschluss/ Ausbildungsstätte (Universität, Hochschule,
Studiengang/Ausbildung Datum des Abschlusses
Nachweis der beruflichen Qualifikation berufsbildende Einrichtung usw.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
b. Praktische Erfahrungen im Bank-/Finanzbereich
Organisation, Anzahl der unterstellten Tätig von Tätig bis Grund des
Position Hauptaufgaben Größe Wesentliche Inhalte
Unternehmen Mitarbeiter(innen) (Monat/Jahr) (Monat/Jahr) Ausscheidens
c. Sonstige relevante Erfahrungen in leitender Position außerhalb des Finanzsektors (als Mitglied eines Leitungsorgans oder der ersten oder zweiten Führungsebene)
Organisation, Anzahl der unterstellten Tätig von Tätig bis Grund des
Position Hauptaufgaben Größe Wesentliche Inhalte
Unternehmen Mitarbeiter(innen) (Monat/Jahr) (Monat/Jahr) Ausscheidens
d. Sonstige relevante Erfahrungen außerhalb des Finanzsektors (z. B. wissenschaftliche oder juristische Tätigkeit, Tätigkeit im Bereich IT, Ingenieurs- oder Personalwesen, politische
Ämter, sonstige nicht gewerbliche Tätigkeit)
Organisation, Anzahl der unterstellten Tätig von Tätig bis Grund des
Position Hauptaufgaben Größe Wesentliche Inhalte
Unternehmen Mitarbeiter(innen) (Monat/Jahr) (Monat/Jahr) Ausscheidens
Allgemeine Erfahrung im Bankwesen gemäß EBA-Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen vom 22. November
2012 (EBA/GL/2012/06)
1. Finanzmärkte □ umfassend □ eher umfassend
□ eher gering □ gering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
2. Regulierungsrahmen und Regulierungsanforderungen □ umfassend □ eher umfassend
□ eher gering □ gering
3. Strategische Planung und Verständnis der Geschäftsstrategie eines Kreditinstituts oder seines □ umfassend □ eher umfassend
Geschäftsplans und dessen Umsetzung
□ eher gering □ gering
4. Risikomanagement (Ermittlung, Beurteilung, Überwachung, Kontrolle und Minderung der □ umfassend □ eher umfassend
wichtigsten Risikotypen eines Kreditinstituts, einschließlich Ihrer Verantwortlichkeiten)
□ eher gering □ gering
5. Beurteilung der Wirksamkeit von Vorkehrungen eines Kreditinstituts, um eine wirksame □ umfassend □ eher umfassend
Governance, Aufsicht und Kontrolle zu schaffen
□ eher gering □ gering
6. Interpretation der Finanzinformationen eines Kreditinstituts und die auf diese Informationen □ umfassend □ eher umfassend
gestützte Ermittlung von Themenschwerpunkten sowie von geeigneten Kontrollen und
Maßnahmen □ eher gering □ gering
e. Sonstiges Fachwissen (bitte ausführen)
4. Interessenkonflikte
a. Haben Sie eine enge persönliche Beziehung □ JA
– zu einem Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des
beaufsichtigten Unternehmens oder dessen Mutter- oder Tochterunternehmen? □ NEIN
– zu einer Person, die eine bedeutende Beteiligung an dem beaufsichtigten Unternehmen
innehat?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:
1749
1750
b. Betreiben Sie oder ein von Ihnen geleitetes Unternehmen in bedeutendem Umfang Geschäfte □ JA
mit dem beaufsichtigten Unternehmen oder dessen Mutter- oder Tochterunternehmen?
□ NEIN
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie dabei an: Art und Gegenstand des Geschäfts sowie die beiderseitigen Verpflichtungen; Name des Unternehmens; Zeitraum der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Geschäftsbeziehung
c. Treten Sie als Partei (direkt oder indirekt) in einem Gerichtsverfahren gegen das beaufsichtigte □ JA
Unternehmen oder dessen Mutter- oder Tochterunternehmen auf?
□ NEIN
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie dabei an: Gegenstand und Stand der Gerichtsverfahren, beteiligte Unternehmen
d. Haben oder hatten Sie oder eine Ihnen persönlich nahestehende Person in den letzten zwei □ JA
Jahren berufliche oder bedeutende geschäftliche Beziehungen zu dem beaufsichtigten
Unternehmen, dessen Mutter- oder Tochterunternehmen oder einem Konkurrenzunterneh- □ NEIN
men?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie im Falle einer aktiven Geschäftsbeziehung an, welchen (finanziellen) Wert die Beziehung für das betreffende Unternehmen des Mitglieds oder seine
engen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen hat.
e. Haben Sie (persönlich oder durch ein eng mit Ihnen verbundenes Unternehmen) oder eine □ JA
Ihnen persönlich nahestehende Person ein wesentliches finanzielles Interesse (z. B. durch
Beteiligungen, durch sonstiges Investment) an dem beaufsichtigten Unternehmen, dessen □ NEIN
Mutter- oder Tochterunternehmen, einem Kunden oder einem Konkurrenzunternehmen des
beaufsichtigten Unternehmens?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte anhand der nachstehenden Tabelle näher:
Umfang des
finanziellen Interesses
Hauptgeschäftsfelder Beziehung zwischen
Name des Unternehmens relevanter Zeitraum (in % des Kapitals
des Unternehmens den Unternehmen
und der Stimmrechte
oder Höhe der Investition)
f. Vertreten Sie in irgendeiner Weise einen Anteilseigner des beaufsichtigten Unternehmens oder □ JA
dessen Mutter- oder Tochterunternehmen?
□ NEIN
Falls JA, erläutern Sie dies bitte anhand der nachstehenden Tabelle näher:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Name des Anteilseigners Beteiligung (in % des Kapitals oder der Stimmrechte) Art der Vertretung
g. Haben Sie oder eine Ihnen persönlich nahestehende Person wesentliche finanzielle Ver- □ JA
pflichtungen gegenüber dem beaufsichtigten Unternehmen, dessen Mutter- oder Tochter-
unternehmen? □ NEIN
Falls JA, erläutern Sie dies bitte anhand der nachstehenden Tabelle näher:
Name des Anteilseigners Beteiligung (in % des Kapitals oder der Stimmrechte) Art der Vertretung
h. Haben oder hatten Sie oder eine Ihnen persönlich nahestehende Person in den letzten zwei □ JA
Jahren eine Position mit hohem politischem Einfluss inne (auf Bundes-, Landes- oder
kommunaler Ebene)? □ NEIN
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:
Verhältnis zwischen der Position
(oder der Organisation oder dem Unternehmen,
Art der Position, Name des Inhabers Spezifische, mit dieser Position
in dem die Position bekleidet wird)
(soweit es sich um eine andere Person als Sie selbst handelt) verbundene Befugnisse und Verpflichtungen
und dem beaufsichtigten Unternehmen,
dessen Mutter- oder Tochterunternehmen
1751
1752
i. Haben Sie oder eine Ihnen persönlich nahestehende Person weitere Verbindungen oder □ JA
Engagements oder Positionen inne, die von den vorstehenden Fragen nicht erfasst werden und
die den Interessen des beaufsichtigten Unternehmens schaden könnten? □ NEIN
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie dabei z. B. Art, Gegenstand, Zeitraum, Verhältnis zu dem beaufsichtigten Unternehmen an:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
5. Zeitliche Verfügbarkeit und Mandatsbeschränkungen
a. Welcher Zeitaufwand ist für die angezeigte Tätigkeit erforderlich?
b. Wurde Ihnen durch eine zuständige Behörde die Genehmigung erteilt, ein zusätzliches Mandat □ JA
in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben?
□ NEIN
c. Übersicht über Geschäftsleitermandate, Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen und sonstige berufliche Tätigkeiten.
Bitte geben Sie zuerst das angezeigte Mandat an, danach alle Geschäftsleitermandate, Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen und zuletzt alle sonstigen beruflichen Tätigkeiten.
a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l)
Unternehmen Land Beschreibung Größe des Funktion Privilegierte Zusätzliche Zeitaufwand Mandatsdauer Zusätzliche Anzahl der Zusätzliche
(bitte des Unternehmens innerhalb Zählweise Verpflich- pro Woche (von – bis) Anmerkungen Sitzungen Informationen
markieren Sie Geschäfts- des Unter- oder Nicht- tungen (in Stunden) pro Jahr
börsennotierte feldes des nehmens: berücksich- (z. B. Mitglied- und pro Jahr
Unternehmen Unternehmens Geschäfts- tigung des schaft in (in Tagen)
mit einem *) leiter(in)/ Mandats Ausschüssen, unter
Verwaltungs- Vorsitz- Einrechnung
oder funktion) zusätzlicher
Aufsichts- Verpflich-
organ/ tungen
Sonstiges
(bitte
beschreiben)
d. Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Geschäftsleitermandate (unter Anwendung der
privilegierten Zählweise, ohne Einbezug nicht zu berücksichtigender Mandate)
e. Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen (unter
Anwendung der privilegierten Zählweise, ohne Einbezug nicht zu berücksichtigender Mandate)
f. Bitte erläutern Sie bei Anwendung der privilegierten Zählweise, ob zwischen den Unternehmen Synergien bestehen und ob es darauf gründende Überschneidungen in Bezug auf den Zeitaufwand für
die Ausübung der Mandate gibt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
g. Gesamtaufwand pro Woche in Stunden für alle Mandate, ohne das angezeigte Mandat
h. Gesamtaufwand pro Jahr in Tagen für alle Mandate, ohne das angezeigte Mandat
6. Weitere Informationen/Anmerkungen
Erklärung der Person
Der Unterzeichner/die Unterzeichnerin
□ bestätigt, dass die Angaben nach seinem/ihrem besten Wissen und Gewissen zutreffend und vollständig sind;
□ bestätigt, dass er/sie das beaufsichtigte Unternehmen bei Eintritt einer wesentlichen Änderung bezüglich der getätigten Angaben unverzüglich informiert;
□ bestätigt, dass er/sie sich der Verpflichtungen bewusst ist, die sich aus den für seine/ihre Funktion relevanten europäischen und nationalen Rechtsvorschriften sowie internationalen Standards
ergeben, einschließlich der Verordnungen, Leitfäden, Leitlinien sowie sonstige von der Europäischen Zentralbank, der Bundesanstalt und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA)
veröffentlichten Regelungen oder Richtlinien. Er/sie bestätigt seine/ihre Absicht, diese stets nach bestem Wissen und Gewissen einzuhalten.
Datum, Unterschrift
Erläuterungen:
Allgemeines:
– Die Europäische Zentralbank strebt eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Leitungsorgane der beaufsichtigten Unternehmen der am
einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) teilnehmenden Mitgliedsstaaten an. Dies erfordert eine Harmonisierung der der Beurteilung zugrunde liegenden Informationen. Der vorliegende
Fragebogen fußt insofern auf dem durch das Supervisory Board der Europäischen Zentralbank am 3. August 2016 verabschiedeten „Fit and Proper Questionnaire“. Unbeschadet der Harmo-
nisierung der durch die Unternehmen und Personen abzugebenden Informationen legt die Europäische Zentralbank bei der „Fit&Proper“-Beurteilung der Leitungsorgane von deutschen Unter-
nehmen die Regelungen des Kreditwesengesetzes zugrunde.
– Der Begriff „beaufsichtigtes Unternehmen“ umfasst das anzeigende Institut oder die anzeigende Finanzholding-Gesellschaft oder die anzeigende gemischte Finanzholdinggesellschaft und wird
zur besseren Lesbarkeit verwendet.
– Der Fragebogen ist sorgfältig und vollständig auszufüllen.
1753
– Der vollständig ausgefüllte Fragebogen ist durch das beaufsichtigte Unternehmen der Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG, § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG, § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 5 KWG
oder § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Satz 5 KWG beizufügen; eine separate Einreichung ist grundsätzlich möglich.
Zu 1. Angaben zur Person:
– Zum Finanzsektor zählen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, Versicherungsunternehmen und weitere, durch die national zuständige Finanzdienstleistungsaufsicht 1754
beaufsichtigte Unternehmen.
– Soweit Sie über frühere „Fit&Proper“-Beurteilungen nicht persönlich schriftlich informiert wurden, sind die Felder nach bestem Wissen und Gewissen auszufüllen.
Zu 2. Angaben zur Zuverlässigkeit:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
– Soweit Verfahren oder Sachverhalte anzugeben sind, sind Kopien der Urteile, Beschlüsse, Bescheide oder sonstiger Dokumente zu den Verfahren beizufügen.
– In der Erklärung können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben
– die mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden oder
– die wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurden oder
– die mit einem Freispruch beendet worden sind oder
– bei denen eine ergangene Eintragung im BZR entfernt oder getilgt wurde oder
– die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.
Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen anzugeben.
– Eintragungen, die gemäß § 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben.
– Vergleichbare Sachverhalte nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzugeben.
– Soweit die unter 2.f anzugebenden Eintragungen entfernt oder getilgt sind, können sie unberücksichtigt bleiben.
Zu 4. Interessenkonflikte:
– Die unter 4.d anzugebenden und zu erläuternden beruflichen Beziehungen umfassen z. B. leitende oder gehobene Tätigkeiten in den betreffenden Unternehmen.
– Eine enge persönliche Beziehung (4.a) und eine persönlich nahestehende Person (4.d, 4.e, 4.g bis 4.i) umfassen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Partner in einer Lebensgemeinschaft,
Kinder, Eltern sowie andere Verwandte, mit denen Sie in einem Haushalt leben.
– Die Wesentlichkeit eines finanziellen Interesses oder einer finanziellen Verpflichtung (4.e, 4.f) hängt davon ab, welchen (finanziellen) Wert das Interesse oder die Verpflichtung für die finanziellen
Ressourcen der Person darstellt. Als nicht wesentlich werden grundsätzlich die folgenden Interessen und Verpflichtungen erachtet:
– alle nicht bevorrechtigten (d. h. unter standardmäßigen Marktbedingungen der betreffenden Bank) besicherten persönlichen Kredite (wie private Hypotheken), die ordnungsgemäß bedient
werden,
– alle sonstigen nicht bevorrechtigten ordnungsgemäß bedienten Kredite unter 200 000 €, besichert oder unbesichert,
– aktuelle Beteiligungen von höchstens 1 % oder sonstige Investments von entsprechendem Wert.
Zu 5. Zeitliche Verfügbarkeit und Mandatsbeschränkungen:
– Bei der Angabe des zeitlichen Aufwands sind bei Mandaten in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen nicht nur die reinen Sitzungszeiten, sondern auch Zeiten für die Vor- und Nachbereitung der
Sitzungen, die Mitarbeit in Ausschüssen und ggf. Reisezeiten zu veranschlagen. Ferner ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass eine Tätigkeit als Verwaltungs- oder Aufsichtsorganmitglied
auch außerhalb der regelmäßigen Sitzungen zeitlichen Aufwand verursacht, der sich in besonderen Situationen des Unternehmens unvorhersehbar erhöhen kann.
– Soweit Mandate privilegiert gezählt oder bei der höchstens zulässigen Anzahl an Mandaten nicht zu berücksichtigen sind, sind in der Tabelle zu 5.c die Gründe anzugeben und durch Beifügung
weiterer Unterlagen (z. B. aussagekräftige Darstellung der Struktur einer Institutsgruppe, Kopie der Satzung) zu belegen.
Zu Erklärung der Person:
– Eine wesentliche Änderung ist eine Änderung, die sich auf die fachliche Qualifikation, Zuverlässigkeit oder ausreichende zeitliche Verfügbarkeit der angezeigten Person auswirken kann. Soweit
die Änderung nicht in Erfüllung der Anzeigepflichten nach dem KWG gemeldet wird (z. B. die Annahme eines weiteren Mandats), erfolgt die Information grundsätzlich durch das beaufsichtigte
Unternehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1755
Anlage 12
(zu § 10a Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 AnzV)
NTSI
Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern
eines Instituts und Personen, die die Geschäfte einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
– Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank –
(Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)
Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern
eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher
Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
– Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank –
(Anzeige nach § 24 Abs. 2a KWG)
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank wird durch die BBk ausgefüllt
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung
Identnummer
Geschäftsleiter(in)1
Identnummer des Instituts2
1. Angaben zur Person
□ Herr □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen
Geburtsdatum Geburtsort
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
2. Art der Anzeige
□ – Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesell-
schaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
(§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)
□ – Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- und Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher
Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 24 Abs. 2a KWG)
3. Angaben zur anzuzeigenden Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen
□ Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG oder Finanzdienstleistungsinstitut □ sonstiges Unternehmen
gem. § 1 Abs. 1a KWG), Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesell-
schaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR, Zahlungsinstitut gem. § 1 Abs. 1
Nr. 1 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG)
□ Beginn der zusätzlichen Tätigkeit
mit Wirkung vom
□ Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit
□ als Geschäftsleiter(in) □ als Mitglied □ als Mitglied □ als Mitglied
des Aufsichtsrats des Verwaltungsrats des Beirats3
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; wird durch die BBk ausgefüllt
Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung4; Wirtschaftszweig;
Identnummer (falls bekannt) Kreditnehmereinheit-Nr. des
Unternehmens
Identnummer des
Unternehmens
4. Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit und zu Mandatsbeschränkungen5
□ Hierzu ist Anlage 1 beigefügt.
Ort/Datum eigenhändige Unterschrift
1
oder der einzelvertretungsberechtigten Person oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, oder des Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheb-
licher Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
2
oder der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
3
Mandate in Beiräten sind anzugeben, wenn die Aufgaben und Befugnisse des Beirats denen eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans entspre-
chen und gesetzlich, per Satzung oder Gesellschaftsvertrag geregelt sind.
4
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind
ebenfalls anzugeben.
5
Nur bei Aufnahme einer Tätigkeit auszufüllen.
Anlage 1 – Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit und zu Mandatsbeschränkungen
a. Welcher Zeitaufwand ist für die angezeigte Tätigkeit erforderlich?
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
b. Wurde Ihnen durch eine zuständige Behörde die Genehmigung erteilt, ein zusätzliches Mandat □ JA
in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben?
□ NEIN
c. Übersicht über Geschäftsleitermandate, Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen und sonstige berufliche Tätigkeiten.
Bitte geben Sie zuerst das angezeigte Mandat an, danach alle Geschäftsleitermandate, Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen und zuletzt alle sonstigen beruflichen Tätigkeiten.
a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l)
Unternehmen Land Beschreibung Größe des Funktion Privilegierte Zusätzliche Zeitaufwand Mandatsdauer Zusätzliche Anzahl der Zusätzliche
(bitte des Unternehmens innerhalb des Zählweise Verpflich- pro Woche (von – bis) Anmerkungen Sitzungen Informationen
markieren Sie Geschäfts- Unter- oder Nicht- tungen (in Stunden) pro Jahr
börsennotierte feldes des nehmens: berücksich- (z. B. Mitglied- und pro Jahr
Unternehmen Unternehmens Geschäfts- tigung des schaft in (in Tagen)
mit einem *) leiter(in)/ Mandats Ausschüssen, unter
Verwaltungs- Vorsitz- Einrechnung
oder funktion) zusätzliche
Aufsichts- Verpflich-
organ/ tungen
Sonstiges
(bitte
beschreiben)
d. Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Geschäftsleitermandate (unter Anwendung der
privilegierten Zählweise, ohne Einbezug nicht zu berücksichtigender Mandate)
e. Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen (unter
Anwendung der privilegierten Zählweise, ohne Einbezug nicht zu berücksichtigender Mandate)
f. Bitte erläutern Sie bei Anwendung der privilegierten Zählweise, ob zwischen den Unternehmen Synergien bestehen und ob es darin begründete Überschneidungen in Bezug auf den Zeitaufwand für
die Ausübung der Mandate gibt:
g. Gesamtaufwand pro Woche in Stunden für alle Mandate, ohne das angezeigte Mandat
h. Gesamtaufwand pro Jahr in Tagen für alle Mandate, ohne das angezeigte Mandat 1757
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Vierte Verordnung
zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
Vom 19. Oktober 2018
Auf Grund
– des § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der
durch Artikel 3 Nummer 24 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)
geändert worden ist,
– des § 33 Absatz 5 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 3
Nummer 34 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert
worden ist,
– des § 38 Absatz 5 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 3
Nummer 39 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert
worden ist,
– des § 39 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 3
Nummer 40 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert
worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Wertpapierhandelsanzeigeverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2017
(BGBl. I S. 3727) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 10 werden nach dem Wort „Wertpapierhandelsgesetzes,“ die
Wörter „wobei die Vorschriften der Stimmrechtsmitteilungsverordnung zu Art
und Form der Mitteilung unberührt bleiben,“ eingefügt.
2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Unterabsatz 2“ gestrichen.
3. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Sprache der Mitteilungen
Mitteilungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1
sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind in deutscher
oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu über-
mitteln.“
4. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche
Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Oktober 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1759
Anhang
Anlage
(zu § 12 Absatz 1)
Stimmrechtsmitteilung
1. Angaben zum Emittenten
Name: LEI:
Straße, Haus-Nr.: PLZ: Ort:
2. Grund der Mitteilung (mehrere Angaben möglich)
⃞ Erwerb bzw. Veräußerung von Aktien mit Stimmrechten
⃞ Erwerb bzw. Veräußerung von Instrumenten
⃞ Änderung der Gesamtzahl der Stimmrechte
⃞ Sonstiger Grund:
3. Angaben zum Mitteilungspflichtigen
Natürliche Person (Vorname, Nachname): Juristische Person:
Geburtsdatum: Registrierter Sitz, Staat:
,
4. Namen der Aktionäre mit 3 % oder mehr Stimmrechten, wenn abweichend von 3.
5. Datum der Schwellenberührung:
6. Gesamtstimmrechtsanteile
Gesamtzahl der
Anteil Stimmrechte Anteil Instrumente Summe Anteile
Stimmrechte
(Summe 7.a.) (Summe 7.b.1. + 7.b.2.) (Summe 7.a. + 7.b.)
nach § 41 WpHG
neu % % %
letzte Mitteilung % % %
7. Einzelheiten zu den Stimmrechtsbeständen
a. Stimmrechte (§§ 33, 34 WpHG)
absolut in %
ISIN direkt zugerechnet direkt zugerechnet
(§ 33 WpHG) (§ 34 WpHG) (§ 33 WpHG) (§ 34 WpHG)
% %
% %
Summe %
b.1. Instrumente i. S. d. § 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG
Fälligkeit/ Ausübungszeitraum/ Stimmrechte Stimmrechte
Art des Instruments
Verfall Laufzeit absolut in %
%
%
%
Summe %
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
b.2. Instrumente i. S. d. § 38 Abs. 1 Nr. 2 WpHG
Barausgleich
Fälligkeit/ Ausübungszeitraum/ Stimmrechte Stimmrechte
Art des Instruments oder physische
Verfall Laufzeit absolut in %
Abwicklung
%
%
%
Summe %
8. Informationen in Bezug auf den Mitteilungspflichtigen (bitte Zutreffendes ankreuzen)
⃞ Mitteilungspflichtiger (3.) wird weder beherrscht noch beherrscht Mitteilungspflichtiger andere Unternehmen,
die Stimmrechte des Emittenten (1.) halten oder denen Stimmrechte des Emittenten zugerechnet werden.
⃞ Vollständige Kette der Tochterunternehmen, beginnend mit der obersten beherrschenden Person oder dem
obersten beherrschenden Unternehmen:
Stimmrechte in %, Instrumente in %, Summe in %,
Unternehmen wenn 3 % oder höher wenn 5 % oder höher wenn 5 % oder höher
% % %
% % %
% % %
% % %
9. Bei Vollmacht gemäß § 34 Abs. 3 WpHG
(nur möglich bei einer Zurechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG)
Datum der Hauptversammlung:
Gesamtstimmrechtsanteile (6.) nach der Hauptversammlung
Anteil Stimmrechte Anteil Instrumente Summe Anteile
% % %
10. Sonstige Informationen:
......................................, ...............................................................................
Datum, Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1761
Anhang zur Anlage (nur für BaFin)
1. Angaben zum Mitteilungspflichtigen:
Straße:
Haus-Nr.:
PLZ:
Ort:
Staat:
bei juristischen Personen: ⃞ Registrierter Sitz ⃞ nur Geschäftsanschrift
Ansprechpartner:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
2. Angaben zum Absender (wenn abweichend von 1.):
Name:
Unternehmen:
Straße:
Hausnummer:
PLZ:
Ort:
Staat:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
3. Sonstige Informationen:
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2019
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2019 – AELV 2019)
Vom 19. Oktober 2018
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters- 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem
sicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium vielfältigt wird und
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen
wird.
§1
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
Ermittlung des Arbeitseinkommens
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen
Wirtschaftswert von mehr als 36 000 Deutsche Mark
für das Jahr 2019 maßgebende Arbeitseinkommen aus
ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von
Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-
Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus
nehmens
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch-
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
Testbetriebe und rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord- vielfältigt wird und
nung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember
1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6
Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
S. 1). aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-
vielfältigt wird.
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
schaft ergibt sich, indem der Wirtschaftswert des Un- Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
ternehmens, der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Geset- schaftswert über 36 000 Deutsche Mark und unter
zes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den
legen ist Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-
einkommen ermittelt, indem
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- 1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der An-
aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver- lage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächst-
vielfältigt wird und höheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren
Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das
aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver- dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-
vielfältigt wird. spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-
kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu
wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts-
wert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für 3. dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-
einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist zu wert der Anlage entspricht, addiert wird.
ermitteln, indem Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-
1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-
dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage einkommen das 0,1997fache des Wirtschaftswerts. Für
durch den Wert 1 000 dividiert wird, Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1763
über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein- mitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße
kommen das 0,1854fache des Wirtschaftswerts. dieses Jahres dividiert wird,
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab- 3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeits-
satz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters- einkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 verviel-
sicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das fältigt wird und
Arbeitseinkommen ermittelt, indem
4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen
1. zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät- wird.
zen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und
wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeits-
einkommen 2) ergeben würden,
§2
2. dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe-
trieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen Inkrafttreten
des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
größe des Jahres, für das dieses Einkommen zu er- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Oktober 2018
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 1,0515
26 000 1,0481
27 000 1,0436
28 000 1,0382
29 000 1,0321
30 000 1,0255
31 000 1,0184
32 000 1,0109
33 000 1,0032
34 000 0,9952
35 000 0,9872
36 000 0,9790
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 0,7088
26 000 0,7193
27 000 0,7277
28 000 0,7342
29 000 0,7391
30 000 0,7428
31 000 0,7453
32 000 0,7468
33 000 0,7476
34 000 0,7475
35 000 0,7469
36 000 0,7457
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1765
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
36 000 0,9790
100 000 0,6033
150 000 0,4686
200 000 0,3868
250 000 0,3314
300 000 0,2910
350 000 0,2603
400 000 0,2360
450 000 0,2162
500 000 0,1997
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
36 000 0,7457
100 000 0,5242
150 000 0,4171
200 000 0,3488
250 000 0,3014
300 000 0,2664
350 000 0,2393
400 000 0,2178
450 000 0,2001
500 000 0,1854
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Verordnung
zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes
sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019
(Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 – RBSFV 2019)
Vom 19. Oktober 2018
Auf Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –,
der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3159) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2019
Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungs-
gesetzes werden zum 1. Januar 2019 um 2,02 Prozent erhöht und die Ergebnisse
nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro ge-
rundet.
§2
Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
Regel- Regel- Regel- Regel- Regel- Regel-
gültig ab bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs-
stufe 1 stufe 2 stufe 3 stufe 4 stufe 5 stufe 6
1. Januar 2019 424 382 339 322 302 245
§3
Übergangsregelung aus Anlass dieser Verordnung
Für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, denen Leistungszeit-
räume zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 zugrunde
liegen, ist die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vom
8. November 2017 (BGBl. I S. 3767) in ihrer bis zum 31. Dezember 2018 gelten-
den Fassung weiter anzuwenden.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regel-
bedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vom 8. November 2017 (BGBl. I
S. 3767) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Oktober 2018
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1767
Neunundfünfzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 24. Oktober 2018
Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschä- – in Bremen 994 649 Euro,
digungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der
– in Berlin 2 341 558 Euro,
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Num- – insgesamt 99 694 589 Euro.
mer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. Sep-
tember 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundes- (3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die
ministerium der Finanzen: Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils
§1 gerundet –:
Höhe der – Nordrhein‑Westfalen 17 593 431 Euro,
Entschädigungsaufwendungen und
– Bayern 21 009 134 Euro,
Lastenanteile des Bundes und der elf alten
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2016 – Hessen 10 307 824 Euro,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz
– Rheinland‑Pfalz 53 703 065 Euro,
geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi-
gungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben – Berlin 13 268 826 Euro,
zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rech-
nungsjahr 2016 – jeweils gerundet –: – insgesamt 115 882 280 Euro.
– in den Ländern (außer Berlin) 186 900 869 Euro, (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
– in Berlin 15 610 384 Euro, erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – je-
– insgesamt 202 511 253 Euro. weils gerundet –:
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- – Baden‑Württemberg 2 217 640 Euro,
gungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –: – Niedersachsen 4 234 856 Euro,
– in den Ländern (außer Berlin) 93 450 435 Euro,
– Schleswig‑Holstein 3 676 589 Euro,
– in Berlin 9 366 230 Euro,
– Saarland 842 316 Euro,
– insgesamt 102 816 665 Euro.
– Hamburg 1 442 958 Euro,
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-
aufwendungen betragen – jeweils gerundet –: – Bremen 651 255 Euro,
– in Nordrhein‑Westfalen 26 262 215 Euro, – insgesamt 13 065 614 Euro.
– in Bayern 18 961 546 Euro, (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzufüh-
– in Baden‑Württemberg 16 064 679 Euro, renden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet,
– in Niedersachsen 11 669 429 Euro, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädi-
gungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt
– in Hessen 9 087 654 Euro, worden sind.
– in Rheinland‑Pfalz 5 969 775 Euro,
§2
– in Schleswig‑Holstein 4 229 046 Euro,
Inkrafttreten
– im Saarland 1 463 904 Euro,
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Ver-
– in Hamburg 2 650 134 Euro, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Oktober 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Erste Verordnung
zur Änderung der Personenstandsverordnung
Vom 24. Oktober 2018
Auf Grund des § 73 des Personenstandsgesetzes 6. § 30 wird wie folgt gefasst:
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), der zuletzt durch „§ 30
Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, in Verbindung mit Umwandlung einer
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes Lebenspartnerschaft in eine Ehe
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga- Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft
nisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) ver- in eine Ehe gelten die §§ 28 und 29 entsprechend.
ordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Die Niederschrift über die Umwandlung einer
Heimat im Benehmen mit dem Bundesministerium der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist mit einem For-
Justiz und für Verbraucherschutz: mular nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen;
das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt
Artikel 1 anzupassen und kann programmgerecht eingerich-
tet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.“
Änderung der 7. § 31 wird wie folgt geändert:
Personenstandsverordnung
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Personenstandsverordnung vom 22. November
„(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genann-
2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 des
ten Merkmale des Lebens gezeigt, gilt die Lei-
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522) geändert
besfrucht als ein tot geborenes Kind im Sinne
worden ist, wird wie folgt geändert:
des § 21 Absatz 2 des Gesetzes, wenn
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. das Gewicht des Kindes mindestens
a) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: 500 Gramm beträgt oder
2. das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm
„§ 30 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche
in eine Ehe“.
erreicht wurde,
b) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: im Übrigen als Fehlgeburt. Eine Fehlgeburt wird
„§ 42 Familienrechtliche Zuordnung im Perso- nicht im Personenstandsregister beurkundet. Sie
nenstandseintrag“. kann von einer Person, der bei Lebendgeburt die
Personensorge zugestanden hätte, dem Stan-
2. § 10 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. desamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die
Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. In die-
3. In § 12 werden die Wörter „Erfassung und“ gestri-
sem Fall erteilt das Standesamt dem Anzeigen-
chen.
den auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem
4. § 16 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Formular nach dem Muster der Anlage 11.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
„Der Registernummer wird für die Darstellung des
Haupteintrags im elektronischen Personenstands- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
register die Folgenummer „0“ angefügt.“ folgt gefasst:
5. § 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(3) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Ab-
satz 2 Satz 2 als ein tot geborenes Kind zu beur-
„Der Registernummer wird für die Darstellung von kunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist,
Folgebeurkundungen im elektronischen Personen- bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2
standsregister eine Folgenummer, beginnend mit zu beurkunden ist; § 21 Absatz 2 des Gesetzes
der laufenden Nummer 1 angefügt.“ gilt entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1769
8. § 41 wird wie folgt gefasst: dokumentiert, wobei weibliche Annehmende als
„§ 41 „Mutter“ und männliche Annehmende als „Vater“
in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeich-
Sammlung der
nung eingetragen werden. Soweit annehmende
Beschlüsse über Todeserklärungen
Personen weder dem männlichen noch dem weib-
(1) In die Sammlung der Beschlüsse über Todes- lichen Geschlecht angehören, sind sie als „Eltern-
erklärungen und gerichtliche Feststellung der To- teil“ zu bezeichnen.
deszeit sind nur Ausfertigungen von rechtskräftigen
(4) Im Eheregister werden den Ehegatten die
gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen. Wurde
Nummern „1.“ und „2.“ zugeordnet und männliche
eine in der Sammlung enthaltene gerichtliche Ent-
Personen als „Ehemann“, weibliche Personen als
scheidung geändert oder aufgehoben, ist auch eine
„Ehefrau“ in dem Datenfeld für die familienrecht-
Ausfertigung des Änderungs- oder Aufhebungsbe-
liche Bezeichnung eingetragen. Soweit Personen
schlusses aufzunehmen.
weder dem männlichen noch dem weiblichen Ge-
(2) Die Sammlung nach Absatz 1 kann elektro- schlecht angehören, sind sie als „Ehepartner“ zu
nisch geführt werden. Die elektronische Führung bezeichnen.
erfolgt durch eine ersetzende Digitalisierung der
(5) Im Lebenspartnerschaftsregister werden den
Beschlüsse als Bilddatei. Aus den Beschlüssen
Partnern die Nummern „1.“ und „2.“ zugeordnet
können Daten, die zur eindeutigen Identifizierung,
und männliche Personen als „Lebenspartner“,
zum Auffinden eines Beschlusses und zur Erstel-
weibliche Personen als „Lebenspartnerin“ in dem
lung einer Bescheinigung nach Absatz 3 erforder-
Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung
lich sind, in das elektronische Suchverzeichnis des
eingetragen. Soweit Personen weder dem männ-
Standesamts I in Berlin übernommen werden.
lichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören,
(3) Aus der Sammlung der Beschlüsse über To- sind sie als „Lebenspartner“ zu bezeichnen.
deserklärungen und gerichtliche Feststellung der
(6) Im Sterberegister wird der letzte männliche
Todeszeit erteilt das Standesamt I in Berlin den
Ehegatte der verstorbenen Person als „Ehemann“
nach den §§ 62 bis 66 des Gesetzes Berechtigten
und der letzte weibliche Ehegatte als „Ehefrau“ in
auf Antrag Bescheinigungen oder beglaubigte Ab-
dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeich-
schriften der Ausfertigung der gerichtlichen Ent-
nung eingetragen. Der letzte männliche Lebens-
scheidung oder beglaubigte Ausdrucke der elektro-
partner der verstorbenen Person wird als „Lebens-
nisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidung;
partner“ und der letzte weibliche Lebenspartner als
die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interes-
„Lebenspartnerin“ in dem Datenfeld für die familien-
ses ist ausreichend.
rechtliche Bezeichnung eingetragen. Soweit Perso-
(4) Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend für nen weder dem männlichen noch dem weiblichen
das bis zum 31. Dezember 2008 geführte Buch für Geschlecht angehören, sind sie als „Ehepartner“
Todeserklärungen anzuwenden.“ oder „Lebenspartner“ zu bezeichnen.“
9. Nach § 41 wird folgender § 42 eingefügt: 10. Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„§ 42 „(4) Bei unrichtigen und fehlenden Elementbe-
Familienrechtliche zeichnungen oder familienrechtlichen Bezeichnun-
Zuordnung im Personenstandseintrag gen kann die Eintragung nach § 47 Absatz 1 des
(1) In den Personenstandseinträgen wird den Gesetzes durch eine Folgebeurkundung richtig ge-
Ehegatten und Lebenspartnern, den Eltern des Kin- stellt werden. Gleiches gilt auch bei der Fortführung
des und dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner von Hinweisen. Derartige Richtigstellungen bedür-
der verstorbenen Person ein Datenfeld für die fami- fen keiner Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2.“
lienrechtliche Bezeichnung zugeordnet. Die Felder 11. § 56 Absatz 3 wird aufgehoben.
erhalten fortlaufende Nummern, beginnend mit der 12. In § 58 Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
Nummer 1. und stellen die Verbindung zu den Hin- folgt gefasst:
weisen des Registereintrags her.
„Das Standesamt, das die Eheschließung oder die
(2) Im Geburtenregister wird bei der Erstbeur- Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
kundung der Geburt der Person, die das Kind ge- beurkundet, im Falle der Nummer 6 die Anmeldung
boren hat, die Nummer „1.“ zugeordnet und sie der Eheschließung entgegennimmt, hat dies mitzu-
wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Be- teilen:“.
zeichnung als „Mutter“ eingetragen. Der Person,
deren Vaterschaft zu dem Kind nach § 1592 des 13. § 59 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Bürgerlichen Gesetzbuches besteht, wird die Num- „(1) Das Standesamt, das die Begründung einer
mer „2.“ zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld Lebenspartnerschaft nach § 35 des Gesetzes beur-
für die familienrechtliche Bezeichnung als „Vater“ kundet, hat dies mitzuteilen:
eingetragen. Satz 1 gilt auch für Personen, die we- 1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für
der dem männlichen noch dem weiblichen Ge- die Lebenspartner führt,
schlecht zugeordnet sind. Satz 2 gilt für Personen,
die weder dem männlichen noch dem weiblichen 2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebens-
Geschlecht zugeordnet sind, nur dann, wenn sich partnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Le-
die Vaterschaft aus § 1592 Nummer 3 BGB ergibt. benspartnerschaft für die Lebenspartner führt,
(3) Die Annahme eines Kindes wird im Geburten- 3. dem Standesamt I in Berlin,
register ausschließlich in einer Folgebeurkundung 4. der Meldebehörde.“
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
14. Die Anlagen 1 bis 10 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 11)
Datenfelder in den Personenstandsregistern
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Allgemeine Registerangaben
für alle Register
0001 Name des Standesamts X X
0010 Standesamtsnummer z. B. 06412001 für das Standes- X X
amt Frankfurt/Main, ggf. ergänzt
um ein Suffix für ein verwaltetes
Standesamt
0011 Art des Registers G = Geburtenregister X X
E = Eheregister
L = Lebenspartnerschaftsregister
S = Sterberegister
0012 Eintragsnummer z. B. „334“ für die 334. Beurkun- X X
dung einer Geburt eines Jahres;
bei Stilllegung des Eintrags z. B.
334-1 für die erneute Beurkun-
dung zu dieser Eintragsnummer
0013 Jahr des Eintrags Bei Nacherfassung Jahr der ur- X X
sprünglichen Beurkundung
0014 Nummer der Folgebeurkundung Beispiel: „3“ für die 3. Folgebeur- X
kundung zu einem Haupteintrag
0020 Anlass der Beurkundung z. B. Geburt, Namensänderung, X X
Vaterschaftsanerkennung, Wie-
derannahme des Geburtsnamens,
Berichtigung
0030 Anlass eines Hinweises z. B. Eheschließung des Kindes, X
Lebenspartnerschaft des Kindes,
Kind des Kindes, Tod des Kindes,
Wiederverheiratung, Ehe des Ver-
storbenen
0040 Datum der Wirksamkeit Wirksamkeit einer Folgebeurkun- X
dung
0045 Datum der Stilllegung Wirksamkeit einer Stilllegung des 1)
Personenstandseintrags
0048 Sperrvermerk 1)
0049 Datum Sperrvermerk Datum des Fristablaufs eines 1)
Sperrvermerks
0050 Ort der Beurkundung X X
0051 Datum der Beurkundung X X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1771
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
0052 Name der Urkundsperson X X
0053 Funktionsbezeichnung Unterscheidung nach männlichen X X
oder weiblichen Standesbeamten
1
Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Personenstandseintrags und steht nur systemseitig als Funktion zur Verfügung.
2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
3) = Datenfeld steht ausschließlich für die Nacherfassung von Alt- und Übergangsbeurkundungen zur Verfügung.
4) = Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung.
5) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.
1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Geburtenregister
Angaben zur Geburt
1040 Tag der Geburt X X X
1041 Stunde und Minute der Geburt X X
1050 Ort der Geburt X X X
1051 Geburtsort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X
1052 Geburtsort, Straße X X
1053 Geburtsort, Hausnummer X X 2)
1055 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2)
1057 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X X
1090 Art der Geburt Nur bei Totgeburt X X
Angaben zum Kind
1101 Familienname/Geburtsname Angabe des aktuellen Geburts- X X X
namens des Kindes
1102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Familiennamens
1105 Vornamen X X X
1106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Vornamens
1119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht X
des Kindes
1120 Geschlecht X X
1130 Religion/Weltanschauung X X
1180 Deutsche Staatsangehörigkeit Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG X
1199 Familiennamensführung nicht nachgewie- Nur bei nicht nachgewiesener X
sen Identität der Eltern
Angaben zu den Eltern
1. Die Nummer dient der Zuordnung X X X 4)
von Hinweisen und Folgebeur-
kundungen im Registerausdruck
und in der Geburtsurkunde
1200 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen X X 4)
„Mutter“ oder „Vater“ angegeben
werden; bei Folgebeurkundungen
sind Personen, die weder dem
männlichen noch dem weiblichen
Geschlecht angehören, als
„Elternteil“ anzugeben,
Beispiel: „1. Mutter“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1773
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
1201 Familienname X X X
1202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Familiennamens
1203 Geburtsname X X X
1204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Geburtsnamens
1205 Vornamen X X X
1206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Vornamens
1230 Religion/Weltanschauung X X
1240 Tag der Geburt X
1250 Ort der Geburt X
1255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2)
1257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1271 Behördenname Ortsbezeichnung X
1275 Registernummer Beispiel: G 399/2010 X
1280 Staatsangehörigkeit X
1299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener X X
Identität
2. Die Nummer dient der Zuordnung X X X 4)
von Hinweisen und Folgebeur-
kundungen im Registerausdruck
und in der Geburtsurkunde
1300 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen X X 4)
„Mutter“ oder „Vater“ angegeben
werden; bei Folgebeurkundungen
sind Personen, die weder dem
männlichen noch dem weiblichen
Geschlecht angehören, als
„Elternteil“ anzugeben,
Beispiel: 2. Vater“
1301 Familienname X X X
1302 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Familiennamens
1303 Geburtsname X X X
1304 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Geburtsnamens
1305 Vornamen X X X
1306 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Vornamens
1330 Religion/Weltanschauung X X
1340 Tag der Geburt X
1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
1350 Ort der Geburt X
1355 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2)
1357 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1370 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1371 Behördenname Ortsbezeichnung X
1375 Registernummer Beispiel: G 1499/2009 X
1380 Staatsangehörigkeit X
1399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener X X
Identität
Eheschließung der Eltern
1440 Tag der Eheschließung X
1450 Ort der Eheschließung X
1457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
1470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1471 Behördenname Ortsbezeichnung X
1475 Registernummer Beispiel: E 67/2009 X
Ehe des Kindes
1540 Tag der Eheschließung X
1550 Ort der Eheschließung X
1555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2)
1557 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
1570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1571 Behördenname Ortsbezeichnung X
1575 Registernummer Beispiel: E 288/2030 X
1590 Art der Eheauflösung Beispiel: Scheidung oder Tod X 3)
1591 Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum oder Todes- X 3)
tag
1592 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3)
1593 Behördenname Ortsbezeichnung X 3)
1595 Registernummer/Aktenzeichen X 3)
Lebenspartnerschaft des Kindes
1640 Tag der Begründung X
1650 Ort der Begründung X
1655 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2)
1657 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1775
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
1670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1671 Behördenname Ortsbezeichnung X
1675 Registernummer Beispiel: L 12/2009 X
1690 Art der Auflösung der Lebenspartnerschaft Beispiel: Aufhebung oder Tod X 3)
1691 Datum der Auflösung Wirksamkeitsdatum oder Todes- X 3)
tag
1692 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3)
1693 Behördenname Ortsbezeichnung X 3)
1695 Registernummer/Aktenzeichen X 3)
Kind des Kindes
1701 Familienname Angabe des aktuellen Geburts- X
namens des Kindes
1705 Vornamen X
1740 Tag der Geburt X
1750 Ort der Geburt X
1755 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2)
1757 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1771 Behördenname Ortsbezeichnung X
1775 Registernummer Beispiel: G 475/2031 X
1790 Art der Geburt Nur bei Totgeburt X 2)
Testamentsverzeichnis
1890 Testamentsverzeichnisnummer X 5)
Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit des Kindes
1940 Todestag Datum aus Sterbeeintrag X
1942 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des X
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war
1950 Sterbeort X
1955 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2)
1957 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
1960 Todeserklärung, gerichtliche Feststellung Beschlussdatum X 2)
der Todeszeit
1962 Festgestellter Todestag Datum X 2)
1963 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X 2)
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
1964 Staat Nur bei Todeserklärung im Aus- X
land
1965 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X 2)
1970 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
1971 Behördenname Ortsbezeichnung X
1975 Registernummer/Aktenzeichen X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1777
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Eheregister
Angaben zur Ehe
2040 Tag der Eheschließung Ggf. Tag der Umwandlung einer X X
Lebenspartnerschaft in eine Ehe
2050 Ort der Eheschließung Ggf. Ort der Umwandlung einer X X
Lebenspartnerschaft in eine Ehe
2051 Ort der Eheschließung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X 2)
2055 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2)
2057 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X X
Angaben zur Lebenspartnerschaft bei
Umwandlung in eine Ehe
2060 Tag der Begründung der Lebenspartner- Tag der Begründung einer zu X X X 4)
schaft dieser Ehe umgewandelten
Lebenspartnerschaft
2070 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 4)
2071 Behördenname Ortsbezeichnung X 4)
2075 Registernummer X 4)
2078 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist X
Name des Ehegatten zu 1., zu 2.
oder Doppelname
Angaben zu den Ehegatten
1. Diese Elementbezeichnung dient X X X 4)
der Zuordnung der weiteren
Datenfelder sowie der Hinweise
und Folgebeurkundungen im
Registerausdruck und in der
Eheurkunde
2100 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen X X 4)
„Ehefrau“ oder „Ehemann“ ange-
geben werden; Personen, die we-
der dem männlichen noch dem
weiblichen Geschlecht angehö-
ren, sind als „Ehepartner“ anzu-
geben,
Beispiel: „1. Ehemann“
2101 Familienname (vor Eheschließung) X X X
2102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Familiennamens
2103 Geburtsname (vor Eheschließung) X X X
2104 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Geburtsnamens
2105 Vornamen (vor Eheschließung) X X X
1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
2106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Vornamens
2111 Familienname in der Ehe X X X
2112 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Familiennamens
2113 Geburtsname in der Ehe X X X
2114 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Geburtsnamens
2115 Vornamen in der Ehe X X X 2)
2116 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X 2)
Namensform des Vornamens
2119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht X
2120 Geschlecht X X 2)
2130 Religion/Weltanschauung X X
2140 Tag der Geburt X X X
2150 Ort der Geburt X X
2155 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2)
2157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
2170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2171 Behördenname Ortsbezeichnung X
2175 Registernummer X
2180 Staatsangehörigkeit X
2. Diese Elementbezeichnung dient X X X 4)
der Zuordnung der weiteren
Datenfelder sowie der Hinweise
und Folgebeurkundungen im
Registerausdruck und in der
Eheurkunde
2200 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen X X 4)
„Ehefrau“ oder „Ehemann“ ange-
geben werden; Personen, die
weder dem männlichen noch dem
weiblichen Geschlecht angehö-
ren, sind als „Ehepartner“ anzu-
geben,
Beispiel: „2. Ehefrau“
2201 Familienname (vor Eheschließung) X X X
2202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Familiennamens
2203 Geburtsname (vor Eheschließung) X X X
2204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Geburtsnamens
2205 Vornamen (vor Eheschließung) X X X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1779
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
2206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Vornamens
2211 Familienname in der Ehe X X X
2212 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Familiennamens
2213 Geburtsname in der Ehe X X X
2214 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Geburtsnamens
2215 Vornamen in der Ehe X X X 2)
2216 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X 2)
Namensform des Vornamens
2219 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht X
2220 Geschlecht X X 2)
2230 Religion/Weltanschauung X X
2240 Tag der Geburt X X X
2250 Ort der Geburt X X
2255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2)
2257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
2270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2271 Behördenname Ortsbezeichnung X
2275 Registernummer X
2280 Staatsangehörigkeit X
Auflösung der Ehe
2390 Art der Eheauflösung Beispiel: Scheidung, Aufhebung, X
Tod, Wiederverheiratung nach
Todeserklärung
2391 Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum X
2392 Behörde Funktionsbezeichnung X
2393 Behördenname Ortsbezeichnung X
2395 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit zu 1.
2440 Todestag Datum aus Sterbeeintrag X
2442 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des X
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person mit
Sicherheit tot war
2450 Sterbeort X
2455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2)
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
2457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
2460 Todeserklärung, gerichtliche Feststellung Beschlussdatum X
der Todeszeit
2462 Festgestellter Todestag Datum X 2)
2463 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X 2)
2464 Staat Nur bei Todeserklärung im Aus- X
land
2465 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X
2470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
2471 Behördenname Ortsbezeichnung X
2475 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit zu 2.
2540 Todestag Datum aus Sterbeeintrag X
2542 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des X
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person mit
Sicherheit tot war
2550 Sterbeort X
2555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2)
2557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
2560 Todeserklärung, gerichtliche Feststellung Beschlussdatum X
der Todeszeit
2562 Festgestellter Todestag Datum X 2)
2563 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X 2)
2564 Staat Nur bei Todeserklärung im Aus- X
land
2565 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X
2570 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
2571 Behördenname Ortsbezeichnung X
2575 Registernummer/Aktenzeichen X
Neue Ehe zu 1.
2640 Tag der Eheschließung X
2650 Ort der Eheschließung X
2657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
2670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2671 Behördenname Ortsbezeichnung X
2675 Registernummer X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1781
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Neue Ehe zu 2.
2740 Tag der Eheschließung X
2750 Ort der Eheschließung X
2757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
2770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2771 Behördenname Ortsbezeichnung X
2775 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft zu 1.
2840 Tag der Begründung X
2850 Ort der Begründung X
2857 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
2870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2871 Behördenname Ortsbezeichnung X
2875 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft zu 2.
2940 Tag der Begründung X
2950 Ort der Begründung X
2957 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
2970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2971 Behördenname Ortsbezeichnung X
2975 Registernummer X
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Lebenspartnerschafts-
register
Angaben zur Lebenspartnerschaft
3040 Tag der Begründung X X
3050 Ort der Begründung X X
3051 Ort der Begründung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X 2)
3055 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2)
3057 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X X
3070 Behörde der Begründung Angabe einer vom Standesamt X
abweichenden Begründungs-
behörde
3078 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist X
Name des Lebenspartners zu 1.,
zu 2. oder Doppelname
Angaben zu den Lebenspartnern
1. Diese Elementbezeichnung dient X X X 4)
der Zuordnung der weiteren
Datenfelder sowie der Hinweise
und Folgebeurkundungen im
Registerausdruck und in der
Lebenspartnerschaftsurkunde
3100 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen X X 4)
„Lebenspartner“ oder „Lebens-
partnerin“ angegeben werden;
Personen, die weder dem männ-
lichen noch dem weiblichen
Geschlecht angehören, sind als
„Lebenspartner“ anzugeben,
Beispiel: „1. Lebenspartner“
3101 Familienname (vor Begründung) X X X
3102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Familiennamens
3103 Geburtsname (vor Begründung) X X X
3104 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Geburtsnamens
3105 Vornamen (vor Begründung) X X X
3106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Vornamens
3111 Familienname in der Lebenspartnerschaft X X X
3112 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Familiennamens
3113 Geburtsname in der Lebenspartnerschaft X X X
3114 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Geburtsnamens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1783
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
3115 Vornamen in der Lebenspartnerschaft X X X 2)
3116 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X 2)
Namensform des Vornamens
3119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht X
3120 Geschlecht X X 2)
3130 Religion/Weltanschauung X X
3140 Tag der Geburt X X X
3150 Ort der Geburt X X
3155 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2)
3157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
3170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3171 Behördenname Ortsbezeichnung X
3175 Registernummer X
3180 Staatsangehörigkeit X
2. Diese Elementbezeichnung dient X X X 4)
der Zuordnung der weiteren
Datenfelder sowie der Hinweise
und Folgebeurkundungen im
Registerausdruck und in der
Lebenspartnerschaftsurkunde
3200 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen X X 4)
„Lebenspartner“ oder „Lebens-
partnerin“ angegeben werden;
Personen, die weder dem männ-
lichen noch dem weiblichen
Geschlecht angehören, sind als
„Lebenspartner“ anzugeben,
Beispiel: „2. Lebenspartner“
3201 Familienname (vor Begründung) X X X
3202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Familiennamens
3203 Geburtsname (vor Begründung) X X X
3204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Geburtsnamens
3205 Vornamen (vor Begründung) X X X
3206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Vornamens
3211 Familienname in der Lebenspartnerschaft X X X
3212 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Familiennamens
3213 Geburtsname in der Lebenspartnerschaft X X X
3214 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Geburtsnamens
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
3215 Vornamen in der Lebenspartnerschaft X X X 2)
3216 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X 2)
Namensform des Vornamens
3219 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht X
3220 Geschlecht X X 2)
3230 Religion/Weltanschauung X X
3240 Tag der Geburt X X X
3250 Ort der Geburt X X
3255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2)
3257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
3270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3271 Behördenname Ortsbezeichnung X
3275 Registernummer X
3280 Staatsangehörigkeit X
Auflösung oder Umwandlung der
Lebenspartnerschaft in eine Ehe
3390 Art der Auflösung Beispiel: Aufhebung, Tod, Todes- X
erklärung, Feststellung der
Todeszeit, Umwandlung in Ehe
3391 Datum der Auflösung Wirksamkeitsdatum X
3392 Behörde Funktionsbezeichnung X
3393 Behördenname Ortsbezeichnung X
3395 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit zu 1.
3440 Todestag Datum aus Sterbeeintrag X
3442 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des X
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person mit
Sicherheit tot war
3450 Sterbeort X
3455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2)
3457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
3460 Todeserklärung, gerichtliche Feststellung Beschlussdatum X
der Todeszeit
3462 Festgestellter Todestag Datum X 2)
3463 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X 2)
3464 Staat Nur bei Todeserklärung im Aus- X
land
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1785
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
3465 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X
3470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
3471 Behördenname Ortsbezeichnung X
3475 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit zu 2.
3540 Todestag Datum aus Sterbeeintrag X
3542 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des X
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person mit
Sicherheit tot war
3550 Sterbeort X
3555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2)
3557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
3560 Todeserklärung, gerichtliche Feststellung Beschlussdatum X
der Todeszeit
3562 Festgestellter Todestag Datum X 2)
3563 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X 2)
3564 Staat Nur bei Todeserklärung im Aus- X
land
3565 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X
3570 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
3571 Behördenname Ortsbezeichnung X
3575 Registernummer/Aktenzeichen X
Neue Ehe zu 1.
3640 Tag der Eheschließung X
3650 Ort der Eheschließung X
3657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3671 Behördenname Ortsbezeichnung X
3675 Registernummer X
Neue Ehe zu 2.
3740 Tag der Eheschließung X
3750 Ort der Eheschließung X
3757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
3771 Behördenname Ortsbezeichnung X
3775 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft zu 1.
3840 Tag der Begründung X
3850 Ort der Begründung X
3857 Staat der Begründung Nur bei Begründung der Lebens- X
partnerschaft im Ausland
3870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3871 Behördenname Ortsbezeichnung X
3875 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft zu 2.
3940 Tag der Begründung X
3950 Ort der Begründung X
3957 Staat der Begründung Nur bei Begründung der Lebens- X
partnerschaft im Ausland
3970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3971 Behördenname Ortsbezeichnung X
3975 Registernummer X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1787
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Sterberegister
Angaben zum Sterbefall
4140 Todestag Datum X X X
4141 Todeszeit Uhrzeit X X
4142 Sterbezeitraum (Datumsangaben) Zeitraum umfasst Datum des X X X
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person mit
Sicherheit tot war
4143 Sterbezeitraum (Uhrzeitangaben) Zeitraum umfasst die Uhrzeit am X X
letzten Tag lebend und Uhrzeit
am Tag, an dem die Person mit
Sicherheit tot war
4144 Todeszeit (nicht exakt) Nur in Ergänzung zu Feld 4141, X X 2)
wenn Uhrzeit des Todes nur
ungefähr (gegen … Uhr) feststeht
4150 Sterbeort Bei unbekanntem Sterbeort auch X X X
Auffindungsort
4151 Sterbeort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X
4152 Sterbeort, Straße X X
4153 Sterbeort, Hausnummer X X
4155 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2)
4157 Sterbeort, Staat Nur bei Sterbefall im Ausland X X X
4199 Tot aufgefunden Nur bei Nacherfassung X X
Angaben zur verstorbenen Person
4201 Familienname X X X
4202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Familiennamens
4203 Geburtsname X X X
4204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Geburtsnamens
4205 Vornamen X X X
4206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Vornamens
4220 Geschlecht X X 2)
4230 Religion/Weltanschauung X X
4240 Tag der Geburt X X X
4250 Ort der Geburt X X
4255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2)
4257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
4270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
4271 Behördenname Ortsbezeichnung X
4275 Registernummer X
4290 Anschrift, Straße X X
4291 Anschrift, Hausnummer X X
4293 Anschrift, Ort X X
4294 Anschrift, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X
4297 Anschrift, Staat Nur bei Wohnort im Ausland X X
4299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener X X
Identität
Familienstand der verstorbenen Person
4300 Familienstand X X
4300A Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen X X 4)
„Ehefrau“, „Ehemann“, „Lebens-
partner“ oder „Lebenspartnerin“
angegeben werden; Personen,
die weder dem männlichen noch
dem weiblichen Geschlecht an-
gehören, sind als „Ehepartner“
oder „Lebenspartner“ anzugeben,
Beispiel: „Lebenspartnerin“
4301 Familienname des Ehegatten, Ehe- oder X X
Lebenspartners
4302 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Familiennamens
4303 Geburtsname des Ehegatten, Ehe- oder X X
Lebenspartners
4304 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Geburtsnamens
4305 Vornamen des Ehegatten, Ehe- oder X X
Lebenspartners
4306 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Vornamens
4399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener X X
Identität
Ehe der verstorbenen Person
4450 Tag der Eheschließung X
4450 Ort der Eheschließung X
4455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2)
4457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
4470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
4471 Behördenname Ortsbezeichnung X
4475 Registernummer X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1789
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
4477 Führungsort Heiratseintrag Bei Eheschließung bis zum X
31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.)
Lebenspartnerschaft der verstorbenen
Person
4540 Tag der Begründung X
4550 Ort der Begründung X
4555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2)
4557 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
4570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
4571 Behördenname Ortsbezeichnung X
4575 Registernummer X
Todeserklärung, gerichtliche Feststel-
lung der Todeszeit der verstorbenen
Person
4660 Todeserklärung, gerichtliche Feststellung Beschlussdatum X
der Todeszeit
4662 Festgestellter Todestag Datum X
4663 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X
4664 Staat Nur bei Todeserklärung im Aus- X
land
4665 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X
4670 Behörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
4671 Behördenname Ortsbezeichnung X
4675 Registernummer/Aktenzeichen X
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Anlage 2
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Eheregister
Standesamt, Nummer
Registernummer
Anlass der Beurkundung
Ort, Tag der Eheschließung
Tag der Begründung der
Lebenspartnerschaft1
1. (Ehemann, Ehefrau, Ehepartner)
Familienname vor der Ehe
Geburtsname vor der Ehe
Vorname(n) vor der Ehe
Geschlecht
Ort, Tag der Geburt
Religion
Familienname in der Ehe
Geburtsname in der Ehe
Vorname(n) in der Ehe
2. (Ehefrau, Ehemann, Ehepartner)
Familienname vor der Ehe
Geburtsname vor der Ehe
Vorname(n) vor der Ehe
Geschlecht
Ort, Tag der Geburt
Religion
Familienname in der Ehe
Geburtsname in der Ehe
Vorname(n) in der Ehe
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
Hinweise
Registernummer
Zu 1.
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
Recht Namensführung
Zu 2.
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
Recht Namensführung
Zu 1. und 2.
Namensbestimmung
Lebenspartnerschaftseintrag
1
Leittext erscheint nur, wenn es der Beurkundungssachverhalt erfordert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1791
Folgebeurkundung
Eheregister
Standesamt, Nummer
Registernummer2
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten3
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
Hinweise
Registernummer
Hinweisdaten
2
Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
3
Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Anlage 3
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Lebenspartnerschaftsregister
Standesamt, Nummer
Registernummer
Anlass der Beurkundung
Ort, Tag der Begründung der
Lebenspartnerschaft
1. (Lebenspartner, Lebenspartnerin)
Familienname
vor der Begründung
Geburtsname
vor der Begründung
Vorname(n)
vor der Begründung
Geschlecht
Ort, Tag der Geburt
Religion
Familienname
in der Lebenspartnerschaft
Geburtsname
in der Lebenspartnerschaft
Vorname(n)
in der Lebenspartnerschaft
2. (Lebenspartner, Lebenspartnerin)
Familienname
vor der Begründung
Geburtsname
vor der Begründung
Vorname(n)
vor der Begründung
Geschlecht
Ort, Tag der Geburt
Religion
Familienname
in der Lebenspartnerschaft
Geburtsname
in der Lebenspartnerschaft
Vorname(n)
in der Lebenspartnerschaft
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
Hinweise
Registernummer
Zu 1.
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
Recht Namensführung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1793
Zu 2.
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
Recht Namensführung
Zu 1. und 2.
Namensbestimmung
Folgebeurkundung
Lebenspartnerschaftsregister
Standesamt, Nummer
Registernummer1
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten2
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
Hinweise
Registernummer
Hinweisdaten
1
Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
2
Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.
1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Anlage 4
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Geburtenregister
Standesamt, Nummer
Registernummer
Anlass der Beurkundung
Tag, Uhrzeit der Geburt
Ort der Geburt
Kind
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Religion
1. (Mutter)
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
2. (Vater)
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
Hinweise
Registernummer
Zu 1. und 2.
Ort, Tag der Eheschließung
Eheeintrag
Zu 1.
Ort, Tag der Geburt
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
Zu 2.
Ort, Tag der Geburt
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
Kind
Staatsangehörigkeit
Recht Namensführung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1795
Folgebeurkundung
Geburtenregister
Standesamt, Nummer
Registernummer1
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten2
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
Hinweise
Registernummer
Hinweisdaten
1
Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
2
Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Anlage 5
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Sterberegister
Standesamt, Nummer
Registernummer
Anlass der Beurkundung
Tag, Uhrzeit des Todes
Ort des Todes
Verstorbene Person
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Ort, Tag der Geburt
Letzter Wohnsitz
Religion
Familienstand
(Ehemann, Ehefrau, Ehepartner, Lebenspartner, Lebenspartnerin)
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
Hinweise
Registernummer
Verstorbene Person
Geburtseintrag
Ort, Tag der Eheschließung1
Eheeintrag1
Führungsort Heiratseintrag
Folgebeurkundung
Sterberegister
Standesamt, Nummer
Registernummer2
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten3
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
Hinweise
Registernummer
Hinweisdaten
1
Bei Begründung einer Lebenspartnerschaft ist der Leittext an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.
2
Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
3
Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1797
Anlage 6
(zu den §§ 48, 70)
Eheurkunde
Standesamt
Registernummer
Ort, Tag der Eheschließung
1. (Ehemann, Ehefrau, Ehepartner)1
Familienname vor der Ehe
Geburtsname vor der Ehe
Vorname(n) vor der Ehe
Ort, Tag der Geburt
Religion2
Familienname in der Ehe3
Geburtsname in der Ehe3
Vorname(n) in der Ehe3
2. (Ehefrau, Ehemann, Ehepartner)1
Familienname vor der Ehe
Geburtsname vor der Ehe
Vorname(n) vor der Ehe
Ort, Tag der Geburt
Religion2
Familienname in der Ehe3
Geburtsname in der Ehe3
Vorname(n) in der Ehe3
Weitere Angaben aus dem Register2
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)
Geburtseintrag Zu 1. Zu 2.
1
Jeweilige familienrechtliche Bezeichnung gemäß Eheregister.
2
Leittext erscheint nur, wenn es der Beurkundungssachverhalt erfordert.
3
Nach der Auflösung der Ehe werden die Wörter „in der Ehe“ durch die Wörter „nach Eheauflösung“ ersetzt.
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Anlage 7
(zu den §§ 48, 70)
Lebenspartnerschaftsurkunde
Standesamt
Registernummer
Ort, Tag der Begründung
1. (Lebenspartner, Lebenspartnerin)1
Familienname
vor der Lebenspartnerschaft
Geburtsname
vor der Lebenspartnerschaft
Vorname(n)
vor der Lebenspartnerschaft
Ort, Tag der Geburt
Religion2
Familienname
in der Lebenspartnerschaft3
Geburtsname
in der Lebenspartnerschaft3
Vorname(n)
in der Lebenspartnerschaft3
2. (Lebenspartner, Lebenspartnerin)1
Familienname
vor der Lebenspartnerschaft
Geburtsname
vor der Lebenspartnerschaft
Vorname(n)
vor der Lebenspartnerschaft
Ort, Tag der Geburt
Religion2
Familienname
in der Lebenspartnerschaft3
Geburtsname
in der Lebenspartnerschaft3
Vorname(n)
in der Lebenspartnerschaft3
Weitere Angaben aus dem Register2
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)
Geburtseintrag Zu 1. Zu 2.
1
Jeweilige familienrechtliche Bezeichnung gemäß Lebenspartnerschaftsregister.
2
Leittext erscheint nur, wenn es der Beurkundungssachverhalt erfordert.
3
Leittext wird bei Auflösung der Lebenspartnerschaft entsprechend angepasst.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1799
Anlage 8
(zu den §§ 48, 70)
Geburtsurkunde
Standesamt
Registernummer
Ort, Tag der Geburt
Kind
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Religion1
1. (Mutter, Elternteil)
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion1
2. (Vater, Elternteil)
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion1
Weitere Angaben aus dem Register1
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)
1
Leittext erscheint nur, wenn es der Beurkundungssachverhalt erfordert.
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Anlage 9
(zu den §§ 48, 70)
Sterbeurkunde
Standesamt
Registernummer
Tag, Uhrzeit des Todes
Ort des Todes
Verstorbene Person
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Letzter Wohnsitz
Ort, Tag der Geburt
Religion1
Familienstand
(Ehemann, Ehefrau, Ehepartner, Lebenspartner, Lebenspartnerin)2
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)
1
Leittext erscheint nur, wenn es der Beurkundungssachverhalt erfordert.
2
Jeweilige familienrechtliche Bezeichnung gemäß Sterberegister.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1801
Anlage 10
(zu § 29)
Niederschrift über die Eheschließung
Standesamt
Ort, Tag
Vor dem unterzeichnenden Standesbeamten erschienen heute zur Eheschließung (bei bestehender Lebenspart-
nerschaft, begründet am …, Standesamt …, Reg. Nr. L …/…)1
1.
Vorname(n)
Familienname
Geburtsname
Geschlecht
Staatsangehörigkeit
Religion
wohnhaft in
Geburtstag, Geburtsort
Standesamt, Registernummer
ausgewiesen durch
und 2.
Vorname(n)
Familienname
Geburtsname
Geschlecht
Staatsangehörigkeit
Religion
wohnhaft in
Geburtstag, Geburtsort
Standesamt, Registernummer
ausgewiesen durch
Als Zeugen waren anwesend:1
Weiterhin erschien als Dolmetscher für die …………… Sprache:1
Er wurde über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt belehrt. Er erklärte – unter Berufung auf
seinen allgemein geleisteten Eid –, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.1
Der Standesbeamte fragte die Eheschließenden, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen
ergeben haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse der Ehevoraussetzungen betreffen. Auf die Frage des Stan-
desbeamten erklärten die Eheschließenden, dass keine entsprechenden Änderungen eingetreten sind.
Sodann fragte der Standesbeamte die Eheschließenden einzeln und nacheinander, ob sie die Ehe miteinander
eingehen wollen. Die Eheschließenden bejahten diese Frage.
Der Standesbeamte sprach aus, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien.
1
Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt. Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu
ergänzen.
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Zur Namensführung in der Ehe gaben die Ehegatten keine/folgende1 Erklärung ab:
Dadurch ergibt sich folgende Namensführung in der Ehe:
1. (Ehemann/Ehefrau/Ehepartner)1
Familienname
Vorname(n)
Geburtsname
2. (Ehefrau/Ehemann/Ehepartner)1
Familienname
Vorname(n)
Geburtsname
Vorgelesen [in deutscher und …………… Sprache]1 genehmigt und unterschrieben
Siegel
Urkundsperson“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1803
15. Anlage 13 wird Anlage 11 und wie folgt gefasst:
„Anlage 11
(zu § 31 Absatz 2)
Bescheinigung
nach § 31 Absatz 2 der Personenstandsverordnung (PStV)
Standesamt
Kind
vorgesehener Familienname
vorgesehene(r) Vorname(n)
Geschlecht
Geburtstag (§ 31 Absatz 2 PStV)
Geburtsort
Mutter
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Vater
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung) “.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Oktober 2018
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018
Verordnung
über das Register für Musterfeststellungsklagen
(Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung – MFKRegV)
Vom 24. Oktober 2018
Auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessord- (3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbrau-
nung, der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom cher alsbald eine Bestätigung über den Eingang seiner
12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) neu gefasst worden ist, Anmeldung. Die Eintragung wird nur vorgenommen,
verordnet das Bundesministerium der Justiz und für wenn die Anmeldung alle Angaben nach § 608 Absatz 2
Verbraucherschutz: Satz 1 der Zivilprozessordnung enthält. Erfasst wird
auch das Datum, an dem die Anmeldung eingegangen
§1 ist. Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher
Register für Musterfeststellungsklagen alsbald nach Eintragung eine Bestätigung über den Ein-
gang seiner Anmeldung.
(1) Das Bundesamt für Justiz richtet ein Klageregis-
ter ein, in dem es Musterfeststellungsklagen öffentlich (4) Teilt der angemeldete Verbraucher Namens- oder
bekannt macht und anschließend hierzu Anmeldungen Anschriftenänderungen mit, so sind auch sie im Klage-
zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnis- register zu erfassen. Für die Mitteilung stellt das Bun-
sen von Verbrauchern erfasst. desamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfü-
gung. Das Formular wird sowohl elektronisch als auch
(2) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen
in Papierform zur Verfügung gestellt. Der Verbraucher
durch Veröffentlichung auf einer Internetseite, die der
ist in der Eingangsbestätigung darauf hinzuweisen,
inhaltlichen Verantwortung des Bundesamtes für Justiz
dass er für die Mitteilung einer Namens- oder Anschrif-
unterliegt und von jedermann unentgeltlich eingesehen
tenänderung das Formular nutzen kann.
werden kann. Auf der Internetseite sind auch die vom
Bundesamt für Justiz elektronisch zur Verfügung zu (5) Für Auskunftsersuchen der angemeldeten Ver-
stellenden Formulare abrufbar. braucher nach § 609 Absatz 4 der Zivilprozessordnung
stellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein For-
§2 mular zur Verfügung. Das Formular wird sowohl elek-
Öffentliche Bekanntmachungen tronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt.
Die Auskunft wird nur erteilt, wenn die in dem Formular
(1) Öffentlich bekannt zu machen sind die in § 607 als verpflichtend gekennzeichneten Felder ausgefüllt
Absatz 1 und 3 sowie die in § 611 Absatz 5 und § 612 sind.
der Zivilprozessordnung genannten Angaben zu einer
Musterfeststellungsklage. Das Datum der öffentlichen
§4
Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.
(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machen- Rücknahme der Anmeldung
den Angaben in einem elektronischen Dokument an (1) Für die Rücknahme der Anmeldung von Ansprü-
das Bundesamt für Justiz. Das elektronische Dokument chen oder Rechtsverhältnissen in das Klageregister stellt
ist nach einem vom Bundesamt für Justiz vorgegebe- das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich
nen Muster zu erstellen. Es ist auf einem sicheren Über- ein Formular zur Verfügung. Das Formular wird elektro-
mittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 der Zivil- nisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.
prozessordnung zu übermitteln.
(2) Die Rücknahme der Anmeldung und das Datum
des Eingangs der Rücknahme sind im Klageregister
§3
einzutragen.
Anmeldung und Eintragung
von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbrau-
cher alsbald eine Bestätigung über den Eingang der
(1) Für die Anmeldung zur Eintragung von Ansprü- Rücknahme.
chen oder Rechtsverhältnissen in das Klageregister
nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung stellt
§5
das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich
ein Formular gemeinsam mit einer Ausfüllanleitung zur Auszug aus dem Klageregister
Verfügung. Das Formular und die Ausfüllanleitung wer- (1) Fordert das Gericht einen Auszug nach § 609 Ab-
den jeweils elektronisch und in Papierform zur Ver- satz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung an, verwendet es
fügung gestellt. hierfür ein elektronisches Dokument, das nach einem
(2) Die nach § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozess- vom Bundesamt für Justiz vorgegebenen Muster zu er-
ordnung erforderlichen Angaben sind im Formular als stellen ist. Das Bundesamt für Justiz übermittelt den
verpflichtend zu kennzeichnen. Beim Formularfeld zu Auszug als elektronisches Dokument auf einem siche-
Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des ren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4
Rechtsverhältnisses ist darauf hinzuweisen, dass die der Zivilprozessordnung. § 130a Absatz 2 der Zivilpro-
Angabe hierzu höchstens 2 500 Zeichen betragen soll. zessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1805
(2) Fordert eine Partei einen Auszug nach § 609 Ab- einer vorübergehenden technischen Störung des Kla-
satz 6 der Zivilprozessordnung an, verwendet sie hier- geregisters nicht eingegangen ist, und holt er die An-
für das vom Bundesamt für Justiz vorgegebene Formu- meldung oder die Rücknahme unverzüglich nach, so ist
lar. Das Bundesamt für Justiz kann den Auszug als sie als zum Zeitpunkt der glaubhaft gemachten vorhe-
elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermitt- rigen Anmeldung oder Rücknahme eingegangen anzu-
lungsweg entsprechend § 130a Absatz 4 der Zivilpro- sehen. Das Bundesamt für Justiz dokumentiert den
zessordnung mit Einverständnis der Partei an deren Zeitpunkt des Beginns und des Endes von technischen
Prozessbevollmächtigten übermitteln. Störungen des Klageregisters.
§6 §7
Technische Störungen des Klageregisters
Inkrafttreten
Macht der Verbraucher glaubhaft, dass seine Anmel-
dung oder seine Rücknahme der Anmeldung aufgrund Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.
Berlin, den 24. Oktober 2018
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley