1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
Verordnung
zur Änderung der
Datentransparenz-Gebührenverordnung und
zur Aufhebung der Verordnung über die Übertragung
von Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit1
Vom 5. Oktober 2018
Auf Grund des § 303e Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
der durch Artikel 3 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, und des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes
vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der
Datentransparenz-Gebührenverordnung
In § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Datentransparenz-Gebührenverordnung vom
30. April 2014 (BGBl. I S. 458) wird das Wort „Datennutzung“ durch das Wort
„Datenverarbeitung“ ersetzt.
Artikel 2
Aufhebung der
Verordnung über die Übertragung von
Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
Die Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Zehnten Buch Sozialgesetz-
buch im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit vom
13. März 2014 (BGBl. I S. 264) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. Oktober 2018
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
S. 2).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1651
Verordnung
zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Vom 6. Oktober 2018
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- 4. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
schaft verordnet auf Grund
„(5) Die Satzung einer Vereinigung von Erzeuger-
– des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarmarktstruktur- organisationen, die zwei Mitglieder hat, muss sicher-
gesetzes, der durch Artikel 396 Nummer 2 der Ver- stellen, dass jedes Mitglied 50 Prozent der Ge-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) schäftsanteile hält und 50 Prozent der Stimmrechte
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun- ausüben kann. Die Satzung einer Vereinigung von
desministerium für Wirtschaft und Energie, Erzeugerorganisationen, die mehr als zwei Mitglie-
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbin- der hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied we-
dung mit Absatz 4 Satz 1, der §§ 15 und 16 des niger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und
Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben
Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I kann.“
S. 3746), im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen und dem Bundesministerium für 5. In § 6 werden nach dem Wort „Erzeugerorganisa-
Wirtschaft und Energie: tion“ die Wörter „oder Vereinigung von Erzeuger-
organisationen“ eingefügt.
Artikel 1
6. In § 8 werden nach dem Wort „Erzeugerorganisa-
Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchfüh- tion“ die Wörter „oder Vereinigungen von Erzeuger-
rungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I organisationen“ eingefügt.
S. 1561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 28. November 2017 (BGBl. I S. 3824) geändert 7. § 10 wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. Der Überschrift zu Abschnitt 2 werden die Wörter
„und deren Vereinigungen“ angefügt. „(1) Für die Berechnung der jährlichen Ober-
2. § 2 wird wie folgt geändert: grenze nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
a) In der Überschrift werden die Wörter „von Erzeu- und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine
gerorganisationen“ gestrichen. gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaft-
b) Nach dem Wort „Erzeugerorganisation“ werden liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verord-
die Wörter „oder Vereinigung von Erzeugerorga- nungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
nisationen“ und nach dem Wort „Erzeugerorgani- Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
sationen“ die Wörter „oder Vereinigungen von vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014,
Erzeugerorganisationen“ eingefügt. S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom
3. § 4 wird wie folgt geändert: 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: S. 15) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
aa) Nummer 2 wird aufgehoben. den Fassung wird der in Artikel 23 Absatz 3 Satz 1
bb) Nummer 3 wird Nummer 2. der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 ge-
nannte Wert verwendet. Verlässt ein Erzeuger
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: eine nichtländerübergreifende Erzeugerorganisa-
„(3) Mitglied einer Vereinigung von Erzeuger- tion und tritt einer länderübergreifenden Erzeu-
organisationen kann nur eine nach Unionsrecht gerorganisation bei, so wird seine Erzeugung ab
anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst dem 1. Januar des dritten auf seinen Austritt fol-
und Gemüse sein.“ genden Kalenderjahres bei der aufnehmenden Er-
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zeugerorganisation berücksichtigt. Die beteiligten 9. § 15 wird wie folgt geändert:
Erzeugerorganisationen können eine von Satz 2
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
abweichende Vereinbarung treffen.“
Komma ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist
jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung „5. Coaching.“
von Jahresabschlüssen gesetzlich zugelassen ist,
zu prüfen und zu bestätigen.“ Artikel 2
8. In § 13 wird das Wort „Mitglieder“ durch die Wörter Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
„ihrer angeschlossenen Erzeuger“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Oktober 2018
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1653
Dritte Verordnung
zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
Vom 10. Oktober 2018
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Haben die Differenzen aus Satz 6 Nummer 1
Grund und 2 das gleiche Vorzeichen, ergibt sich der
– des § 88 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 4 sowie Referenzzins des Kalenderjahres dadurch, dass
Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 4, des § 217 der Referenzzins des vorherigen Kalenderjahres
Satz 1 Nummer 8 und 10 in Verbindung mit Satz 3 um die Differenz, die den kleineren Absolutbetrag
und 4 und des § 240 Satz 1 Nummer 11 und 12 in hat, angepasst wird. Andernfalls bleibt der Refe-
Verbindung mit Satz 3 und 4 des Versicherungsauf- renzzins gegenüber dem vorherigen Kalenderjahr
sichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) im unverändert. Der Referenzzins des Kalender-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz jahres 2017 beträgt 2,21 Prozent.“
und für Verbraucherschutz, b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Durch-
– des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 7 in Ver- schnittswert (Referenzzins)“ durch die Wörter
bindung mit Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsauf- „Referenzzins des Kalenderjahres, in dem das
sichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434): Geschäftsjahr begonnen hat,“ ersetzt.
Artikel 1 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
Änderung der „§ 5a
Deckungsrückstellungsverordnung
Übergangsregelung
Die Deckungsrückstellungsverordnung vom 18. April
2016 (BGBl. I S. 767), die durch Artikel 1 der Verord- § 5 Absatz 3 und 4 in der ab dem 23. Oktober
nung vom 18. Mai 2016 (BGBl. I S. 1231) geändert 2018 geltenden Fassung ist erstmals für das Ge-
worden ist, wird wie folgt geändert: schäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-
1. § 5 wird wie folgt geändert: ber 2017 begonnen hat. Für Geschäftsjahre, die vor
dem 1. Januar 2018 begonnen haben, ist § 5
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Absatz 3 und 4 in der bis zum 22. Oktober 2018
„(3) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung
der zu erwartenden Erträge des Unternehmens ist
Artikel 2
als Rendite zugrunde zu legen ein Referenzzins,
der kalenderjährlich nach Maßgabe der folgenden Änderung der
Sätze ermittelt wird. Verwendet werden die von Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rück-
stellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April
Monatsendstände derjenigen Null-Kupon-Euro- 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 8 des
Zinsswapsätze, die eine Laufzeit von 10 Jahren Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) ge-
haben. Für die neun vorangegangenen Kalender- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
jahre wird jeweils der auf die zweite Nachkomma- 1. § 23 wird wie folgt geändert:
stelle aufgerundete Jahresmittelwert der Monats-
endstände bestimmt; dabei werden für die a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Jahre 2009 bis 2013 als Jahresmittelwerte 3,81,
3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 Prozent angesetzt. Für „(2) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des
das laufende Kalenderjahr wird der auf die zweite Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung
Nachkommastelle aufgerundete Mittelwert der der zu erwartenden Erträge des Pensionsfonds ist
Monatsendstände der ersten neun Monate be- als Rendite zugrunde zu legen ein Referenzzins,
stimmt. Die Summe der neun Jahresmittelwerte der kalenderjährlich nach Maßgabe der folgenden
aus Satz 3 und des Mittelwerts aus Satz 4 wird Sätze ermittelt wird. Verwendet werden die von
durch 10 geteilt. Es werden die folgenden, auf die der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rück-
nächsthöhere zweite Nachkommastelle gerunde- stellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten
ten Differenzen gebildet: Monatsendstände derjenigen Null-Kupon-Euro-
Zinsswapsätze, die eine Laufzeit von 10 Jahren
1. der in Satz 5 erhaltene Wert abzüglich des haben. Für die neun vorangegangenen Kalender-
Referenzzinses des vorherigen Kalenderjahres, jahre wird jeweils der auf die zweite Nachkomma-
2. 9 Prozent des in Satz 4 erhaltenen Werts ab- stelle aufgerundete Jahresmittelwert der Monats-
züglich 9 Prozent des Referenzzinses des vor- endstände bestimmt; dabei werden für die
herigen Kalenderjahres. Jahre 2009 bis 2013 als Jahresmittelwerte 3,81,
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 Prozent angesetzt. Für unverändert. Der Referenzzins des Kalender-
das laufende Kalenderjahr wird der auf die zweite jahres 2017 beträgt 2,21 Prozent.“
Nachkommastelle aufgerundete Mittelwert der
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Durchschnitts-
Monatsendstände der ersten neun Monate be-
wert (Referenzzins)“ durch die Wörter „Referenz-
stimmt. Die Summe der neun Jahresmittelwerte
zins des Kalenderjahres, in dem das Geschäfts-
aus Satz 3 und des Mittelwerts aus Satz 4 wird
jahr begonnen hat,“ ersetzt.
durch 10 geteilt. Es werden die folgenden, auf die
nächsthöhere zweite Nachkommastelle gerunde- 2. Dem § 43 wird folgender Absatz 6 angefügt:
ten Differenzen gebildet:
„(6) § 23 Absatz 2 und 3 in der ab dem 23. Okto-
1. der in Satz 5 erhaltene Wert abzüglich des ber 2018 geltenden Fassung ist erstmals für das Ge-
Referenzzinses des vorherigen Kalenderjahres, schäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-
2. 9 Prozent des in Satz 4 erhaltenen Werts ab- ber 2017 begonnen hat. Für Geschäftsjahre, die vor
züglich 9 Prozent des Referenzzinses des vor- dem 1. Januar 2018 begonnen haben, ist § 23
herigen Kalenderjahres. Absatz 2 und 3 in der bis zum 22. Oktober 2018
Haben die Differenzen aus Satz 6 Nummer 1 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
und 2 das gleiche Vorzeichen, ergibt sich der
Referenzzins des Kalenderjahres dadurch, dass Artikel 3
der Referenzzins des vorherigen Kalenderjahres
Inkrafttreten
um die Differenz, die den kleineren Absolutbetrag
hat, angepasst wird. Andernfalls bleibt der Refe- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
renzzins gegenüber dem vorherigen Kalenderjahr in Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1655
Dritte Verordnung
zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Vom 13. Oktober 2018
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 1. mindestens drei Tieren bei einer Größe des
Buchstabe a, d und e, Nummer 8 und 9 Buchstabe b, Bestandes oder des räumlich abgegrenzten
Nummer 10 Buchstabe a und c, Nummer 11 Buch- Teils des Bestandes von bis einschließlich
stabe a, b und c, Nummer 12, 13 und 15 bis 17 Buch- 100 Tieren oder
stabe a, Nummer 18, 20, 21, 23 und 25 und des § 38
2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere bei einer
Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai
Größe des Bestandes oder des räumlich ab-
2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministe-
gegrenzten Teils des Bestandes von mehr als
rium für Ernährung und Landwirtschaft:
100 Tieren
Artikel 1 auf oder kommt es zu einer Abnahme der üb-
lichen Legeleistung oder der durchschnittlichen
Änderung der Gewichtszunahme von jeweils mehr als 5 vom
Geflügelpest-Verordnung Hundert, so hat der Tierhalter, vorbehaltlich des
Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Be- Absatzes 2, unverzüglich durch einen Tierarzt
kanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die das Vorliegen einer Infektion mit dem hoch-
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni pathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influ-
2016 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, wird wie enzavirus durch geeignete Untersuchungen aus-
folgt geändert: schließen zu lassen.“
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Ab- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schnitt 2 Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Unterabschnitt 2 „in einem Geflügelbestand“ durch die Wörter
„in einem Bestand oder einem räumlich ab-
Aufstallung, Anordnungen
gegrenzten Teil eines Bestandes“ ersetzt.
§ 13 Aufstallung
bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des
§ 14 Weitere Anordnungen Bestandes“ die Wörter „oder des räumlich
§ 14a Abgabe im Reisegewerbe“. abgegrenzten Teils des Bestandes“ einge-
fügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden
nach den Wörtern „aviäres Influenza-A-Virus“ 4. § 5 wird wie folgt geändert:
die Wörter „der Subtypen H5 oder H7“ einge- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
fügt.
„Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort Person, die Geflügel impft oder gewerbsmäßig
„Geflügel“ ein Komma und die Wörter „ausge- in einer Geflügelhaltung tätig ist, insbesondere
nommen Tauben“ eingefügt. Geflügel ein- oder ausstallt, vor Beginn der je-
3. § 4 wird wie folgt geändert: weiligen Tätigkeit zur Vermeidung der Ein- oder
Verschleppung der Geflügelpest oder der niedrig-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
pathogenen aviären Influenza gereinigte und
„(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegschutz-
Bestand oder einem räumlich abgegrenzten Teil kleidung anlegt und diese während der jeweili-
eines Bestandes Verluste von gen Tätigkeit trägt.“
1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
b) In Satz 2 wird das Wort „Einwegkleidung“ durch 8. Die Überschrift des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2
das Wort „Einwegschutzkleidung“ ersetzt. wird wie folgt gefasst:
5. § 6 wird wie folgt geändert: „Unterabschnitt 2
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän- Aufstallung, Anordnungen“.
dert: 9. § 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Einwegkleidung“ durch das Wort „Einweg- „§ 13
schutzkleidung“ ersetzt.
Aufstallung“.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 17 Ab-
b) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
satz 1“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1
gefügt:
Satz 1 und 2“ ersetzt.
„Dabei kann sie für bestimmte Haltungen oder
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: Örtlichkeiten Ausnahmen vorsehen, soweit Be-
„6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Ge- lange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge-
rätschaften, die in der Geflügelhaltung genstehen und sichergestellt ist, dass der Kon-
eingesetzt und takt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestge-
hend vermieden wird. Netze oder Gitter dürfen
a) in mehreren Ställen oder
zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln
b) von mehreren Betrieben gemeinsam nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung
benutzt werden, jeweils vor der Benut- nach oben eine Maschenweite von nicht mehr
zung in einem anderen Stall oder, in als 25 mm aufweisen.“
den Fällen des Buchstaben b, im abge- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
benden Betrieb vor der Abgabe gereinigt aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
und desinfiziert werden,“.
aaa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am
dd) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: Ende durch ein Komma ersetzt.
„8. der Raum, der Behälter oder die sonsti- bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
gen Einrichtungen zur Aufbewahrung ver- mer 2a eingefügt:
endeten Geflügels nach jeder Abholung, „2a. die Geflügeldichte oder“.
mindestens jedoch einmal im Monat, ge-
reinigt und desinfiziert wird oder wer- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
den,“. „Zu berücksichtigen ist ferner, soweit vor-
handen, eine Risikobewertung des Fried-
ee) In Nummer 9 werden nach den Wörtern „eine
rich-Loeffler-Institutes.“
Einrichtung“ die Wörter „zum Wechseln und
Ablegen der Kleidung und“ eingefügt. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: „(3) Die zuständige Behörde kann Ausnah-
men von Absatz 1 Satz 1 genehmigen, soweit
„(2) Die zuständige Behörde kann für Be-
stände bis einschließlich 1 000 Stück Geflügel 1. eine Aufstallung
oder für Bestände mit in Gefangenschaft gehal- a) wegen der bestehenden Haltungsverhält-
tenen Vögeln anderer Arten Schutzmaßregeln nisse nicht möglich ist oder
nach Absatz 1 anordnen, soweit dies aus Grün- b) eine artgerechte Haltung erheblich beein-
den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. trächtigt,
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvö-
kann die Reinigung und Desinfektion im Falle geln auf andere Weise weitestgehend vermie-
mehrerer Transporte lebenden Geflügels an den wird, und
einem Tag von demselben Herkunftsbetrieb in
3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämp-
denselben Bestimmungsbetrieb unmittelbar nach
fung nicht entgegenstehen.
Abschluss des letzten Transportes durchgeführt
werden.“ Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
6. In § 7 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2“ ein Komma aa) In Satz 1 werden
und die Wörter „die nicht älter als zwölf Monate aaa) die Wörter „Genehmigung nach Absatz 3
sein darf,“ eingefügt. erteilt“ durch die Wörter „Ausnahme
7. § 10 wird wie folgt geändert: nach Absatz 1 Satz 2 oder eine Geneh-
migung nach Absatz 3 erteilt“ und
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des
hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviä- bbb) die Wörter „Enten und Gänse“ durch die
ren“ durch die Wörter „gegen das aviäre“ er- Wörter „Enten, Gänse und Laufvögel“
setzt. ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „serologi- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Enten und
sche“ die Wörter „Untersuchungen auf Antikör- Gänsen“ durch die Wörter „Enten, Gänsen
per gegen das aviäre Influenzavirus“ eingefügt. und Laufvögeln“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1657
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Enten und b) von ihm gehaltene Katzen und Schweine
Gänse“ durch die Wörter „Enten, Gänse untersuchen lassen muss,
und Laufvögel“ ersetzt. 2. gehaltene Vögel eines bestimmten Gebietes
dd) In Satz 5 Nummer 2 wird die Angabe „§ 6“ serologisch auf Antikörper gegen aviäres
durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt. Influenzavirus oder virologisch auf hoch-
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: pathogenes oder niedrigpathogenes aviäres
Influenzavirus zu untersuchen sind,
„(5) Die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 2
sind 3. gehaltene Vögel, die in einen Bestand einge-
stellt werden sollen,
1. im Fall von Enten und Gänsen jeweils an Pro-
ben von 60 Tieren je Bestand, a) klinisch, virologisch oder serologisch zu
untersuchen,
2. im Fall von Laufvögeln an 60 Proben je Be-
stand b) abzusondern oder
in einer von der zuständigen Behörde bestimm- c) behördlich zu beobachten
ten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. sind, soweit Regelungen dieser Verordnung
Werden weniger als 60 Enten, Gänse oder Lauf- oder Rechtsakte der Europäischen Gemein-
vögel gehalten, sind im Fall von Enten und Gän- schaft oder der Europäischen Union nicht
sen die jeweils vorhandenen Tiere, im Fall von entgegenstehen.“
Laufvögeln eine der Zahl der Tiere im Bestand c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Geflügel-
entsprechende Anzahl von Proben zu untersu- halter“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt.
chen. Die Proben sind
11. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
1. im Fall von Enten und Gänsen mittels eines
„§ 14a
kombinierten Rachen- und Kloakentupfers,
Abgabe im Reisegewerbe
2. im Fall von Laufvögeln mittels Kloakentupfer
oder gleichmäßig über die Haltung verteilter (1) Die zuständige Behörde kann, soweit dies
frischer Kotproben aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder-
lich ist, anordnen, dass Geflügel außerhalb einer
zu entnehmen.“
gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche
g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge- Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abge-
fügt: geben werden darf, soweit das Geflügel längstens
„(7) Die zuständige Behörde kann anordnen, vier Tage vor der Abgabe
dass 1. klinisch tierärztlich oder,
1. Untersuchungen in einem kürzeren als dem in 2. im Fall von Enten und Gänsen, virologisch
Absatz 4 Satz 2 genannten Untersuchungs- nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
abstand durchgeführt werden müssen, mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder
2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 das Ge- niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus unter-
flügel auf das hochpathogene aviäre Influen- sucht worden ist. Im Fall von Enten und Gänsen gilt
zavirus virologisch untersucht werden muss, § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 Num-
soweit dies zur Erkennung der Einschleppung mer 1 entsprechend. Derjenige, der das Geflügel
oder Verschleppung der Geflügelpest erforder- abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über
lich ist.“ das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 mitzu-
führen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Be-
h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8; in ihm
hörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung
werden die Wörter „Enten und Gänsen“ durch
nach Satz 3 ist mindestens ein Jahr aufzubewah-
die Wörter „Enten, Gänsen und Laufvögeln“ er-
ren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten
setzt.
Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheini-
10. § 14 wird wie folgt geändert: gung ausgestellt worden ist.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Geflügel,
„§ 14 das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird.“
Weitere Anordnungen“. 12. § 15 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a wird
das Wort „Einwegkleidung“ durch das Wort
„(1) Die zuständige Behörde kann, soweit
„Einwegschutzkleidung“ ersetzt.
dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung
erforderlich ist, anordnen, dass b) In Absatz 4 Nummer 1a werden die Wörter „des
Geflügels“ durch die Wörter „der gehaltenen
1. ein Geflügelhalter Vögel“ ersetzt.
a) das von ihm gehaltene Geflügel serolo- 13. § 19 wird wie folgt geändert:
gisch auf Antikörper gegen aviäres Influen-
zavirus oder virologisch auf hochpathoge- a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
nes oder niedrigpathogenes aviäres Influ- dert:
enzavirus untersuchen lassen muss und aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Fleisch
der zuständigen Behörde das Ergebnis von Geflügel“ durch die Wörter „Fleisch von
der Untersuchung mitzuteilen hat, gehaltenen Vögeln“ ersetzt.
1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
bb) Dem Buchstaben b werden die Wörter „die zu halten. Für die Genehmigung von Ausnahmen
mit seuchenkranken oder seuchenverdächti- gilt § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3
gen gehaltenen Vögeln in Berührung gekom- entsprechend.“
men sein können,“ angefügt. b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Bestand,
„Fleisch von Geflügel“ durch die Wörter „Fleisch Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand“
von gehaltenen Vögeln“ ersetzt. durch die Wörter „Bestand mit gehaltenen
c) Absatz 5 wird aufgehoben. Vögeln, Futtermittel dürfen nicht aus einem
14. § 20 wird wie folgt geändert: solchen Bestand“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6“ durch
die Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.
aa) Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgenden
Nummern 1 und 1a ersetzt: 16. § 22 wird wie folgt geändert:
„1. die gehaltenen Vögel a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
dert:
a) in geschlossenen Ställen oder unter
einer Schutzvorrichtung gehalten aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort
werden und „Transportfahrzeug“ die Wörter „oder unter
amtlicher Überwachung“ eingefügt.
b) mindestens wöchentlich klinisch tier-
ärztlich mit negativem Ergebnis auf bb) In Buchstabe e werden nach den Wörtern „in
Geflügelpest untersucht werden und der jeweils geltenden Fassung“ die Wörter
1a. die Maßnahmen nach Maßgabe des „oder mit einem alternativen Kennzeichen
Kapitels IV Nummer 8.4 des Anhangs nach der Entscheidung 2007/118/EG der
der Entscheidung 2006/437/EG durch- Kommission vom 16. Februar 2007 zur Fest-
geführt und die dort vorgeschriebenen legung von Einzelvorschriften für ein alter-
virologischen Untersuchungen in einer natives Identitätskennzeichen gemäß der
von der zuständigen Behörde bezeich- Richtlinie 2002/99/EG des Rates (ABl. L 51
neten Untersuchungseinrichtung vorge- vom 20.2.2007, S. 19) in der jeweils gelten-
nommen werden,“. den Fassung“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
fügt: Wort „Legehennen“ die Wörter „und Trut-
hühnern“ eingefügt.
„(2a) Ist eine Genehmigung nach Absatz 1 er-
teilt worden, dürfen die gehaltenen Vögel bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Lege-
hennen“ die Wörter „und Truthühner“ sowie
1. in einen anderen Bestand im Inland oder in nach dem Wort „Bestands“ die Wörter „in-
einen anderen Mitgliedstaat nur verbracht nerhalb von 24 Stunden vor dem Versand“
werden, wenn die für den Bestimmungsort eingefügt.
zuständige Behörde,
cc) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
2. zur Schlachtung nur verbracht werden, wenn Komma ersetzt.
die für die Schlachtstätte zuständige Behörde
dd) Nummer 3 wird durch die folgenden Num-
dem Versand der gehaltenen Vögel zugestimmt
mern 3 und 4 ersetzt:
hat.“
„3. die für den Herkunftsbestand zuständige
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Behörde die für den Bestimmungsbe-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „hochpathogene“ stand zuständige Behörde über den Ver-
gestrichen. sand unterrichtet hat und
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch 4. sichergestellt ist, dass
ein Komma ersetzt.
a) die Legehennen oder Truthühner in
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: einem von der zuständigen Behörde
„3. die virologischen Untersuchungen nach verplombten Transportfahrzeug oder
Absatz 2 Nummer 1a in einem kürzeren unter amtlicher Überwachung beför-
als dem in Kapitel IV Nummer 8.4 Buch- dert werden,
stabe c des Anhangs der Entscheidung b) sich in dem Stall des Bestimmungs-
2006/437/EG genannten Untersuchungs- bestandes, in den die Legehennen
abstand durchgeführt werden.“ oder Truthühner verbracht werden
15. § 21 wird wie folgt geändert: sollen, kein Geflügel befindet,
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: c) der Bestimmungsbestand amtlich
„(2) Wer im Sperrbezirk Geflügel oder in Ge- überwacht wird und,
fangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten d) für den Fall, dass der Bestimmungs-
hält, hat das Geflügel und die in Gefangenschaft bestand außerhalb eines Sperrbezirks
gehaltenen Vögel anderer Arten in geschlosse- oder Beobachtungsgebiets gelegen
nen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung ist, der Tierhalter des Bestimmungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1659
bestandes die Legehennen oder Trut- aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erfor-
hühner mindestens 21 Tage in diesem derlich ist.“
Bestand hält.“ 21. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die zuständige Behörde kann Ausnah-
„2. Legehennen oder Truthühnern in einen Be-
men von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für
stand im Inland, soweit
das Verbringen von Eintagsküken aus einem Be-
stand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland a) die für den Herkunftsbestand zuständige
genehmigen, soweit Behörde die für den Bestimmungsbestand
zuständige Behörde über den Versand un-
1. die für den Herkunftsbestand zuständige Be-
terrichtet hat und
hörde die für den Bestimmungsbestand zu-
ständige Behörde über den Versand unter- b) sichergestellt ist, dass
richtet hat und aa) die Legehennen oder Truthühner in-
2. sichergestellt ist, dass nerhalb von 24 Stunden vor dem Ver-
sand von der zuständigen Behörde
a) die Eintagsküken in einem von der zustän-
klinisch mit negativem Ergebnis auf
digen Behörde verplombten Transportfahr-
Geflügelpest untersucht werden,
zeug oder unter amtlicher Überwachung
befördert werden, bb) sich in dem Stall des Bestimmungsbe-
standes, in den die Legehennen oder
b) der Bestimmungsbestand amtlich über-
Truthühner verbracht werden sollen,
wacht wird und,
kein Geflügel befindet,
c) für den Fall, dass der Bestimmungsbestand
außerhalb eines Sperrbezirks oder Beob- cc) der Bestimmungsbestand amtlich
achtungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter überwacht wird und,
des Bestimmungsbestandes die Eintagskü- dd) für den Fall, dass der Bestimmungs-
ken mindestens 21 Tage in diesem Bestand bestand außerhalb eines Sperrbezirks
hält.“ oder Beobachtungsgebiets gelegen
17. § 23 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: ist, der Tierhalter des Bestimmungs-
bestandes die Legehennen oder Trut-
a) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein hühner mindestens 21 Tage in diesem
Komma ersetzt. Bestand hält,“.
b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
eingefügt:
„3. Eintagsküken
„b) die für den Elterntierbestand zuständige Be-
hörde die für die Bestimmungsbrüterei zu- a) in einen Bestand im Inland, soweit
ständige Behörde über den Versand unter- aa) die für den Herkunftsbestand zustän-
richtet hat und“. dige Behörde die für den Bestim-
c) Der bisherige Buchstabe b wird der Buchstabe c; mungsbestand zuständige Behörde
in ihm werden in Doppelbuchstabe cc nach dem über den Versand unterrichtet hat und
Wort „Transportfahrzeug“ die Wörter „oder unter bb) sichergestellt ist, dass der Bestim-
amtlicher Überwachung“ eingefügt. mungsbestand amtlich überwacht
18. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter „oder nach Ar- wird und, für den Fall, dass der Be-
tikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kom- stimmungsbestand außerhalb eines
mission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Sperrbezirks oder Beobachtungsge-
Übergangsregelungen für die Durchführung der biets gelegen ist, der Tierhalter des
Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 Bestimmungsbestandes die Eintags-
und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla- küken mindestens 21 Tage in diesem
ments und des Rates sowie zur Änderung der Ver- Bestand hält,
ordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 oder
(ABl. EU Nr. L 338 S. 83) in der jeweils geltenden
b) in einen Bestand im Inland oder in einen
Fassung“ gestrichen.
anderen Mitgliedstaat, wenn die Eintags-
19. In § 26 Nummer 1 werden die Wörter „ist oder“ ge- küken aus Bruteiern geschlüpft sind, die
strichen. von außerhalb des Sperrbezirks oder des
20. § 27 wird wie folgt geändert: Beobachtungsgebiets stammen, und die
Eintagsküken oder Bruteier nicht mit Ein-
a) In Absatz 3 wird die Angabe „2, 3, 4“ durch die
tagsküken oder Bruteiern aus dem Sperr-
Angabe „3, 4 Satz 1“ ersetzt.
bezirk oder dem Beobachtungsgebiet in
b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „§ 6 Berührung gekommen sind,“.
Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
22. § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Nummer 2 und 3“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „1. Bruteiern, soweit
„(5) Die zuständige Behörde kann Maßnah- a) sichergestellt ist, dass
men nach § 21 Absatz 2 anordnen, soweit dies aa) die Bruteier
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
aaa) in eine von der zuständigen Be- 26. § 46 wird wie folgt geändert:
hörde bezeichnete Brüterei ver-
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
bracht,
„Transportfahrzeug“ die Wörter „oder unter amt-
bbb) vor dem Verbringen desinfiziert und licher Überwachung“ eingefügt.
ccc) in einem verplombten Transportfahr- b) Absatz 2a wird aufgehoben.
zeug oder unter amtlicher Überwa-
chung befördert 27. § 47 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
werden, „(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur
erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass
bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier ge-
währleistet ist und 1. die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1
b) die für den Elterntierbestand zuständige Be- erfüllt werden und
hörde die für den Bestimmungsort zustän- 2. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
dige Behörde über den Versand unterrichtet Nummer 8.17 des Anhangs der Entscheidung
hat,“. 2006/437/EG durchgeführt und die dort vorge-
23. § 31 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: schriebenen virologischen Untersuchungen in
einer von der zuständigen Behörde bezeichne-
„2. aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen ten Untersuchungseinrichtung vorgenommen
Bestand im Inland, der amtlich überwacht wird, werden.
und soweit sichergestellt ist, dass der Tierhalter
des Bestimmungsbestandes die gehaltenen Vö- Ist eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt worden,
gel mindestens 21 Tage in diesem Bestand gilt § 20 Absatz 2a entsprechend. Ferner kann die
hält,“. zuständige Behörde, soweit dies zur Erkennung der
Einschleppung oder Verschleppung des aviären In-
24. § 43 wird wie folgt geändert:
fluenzavirus erforderlich ist, anordnen, dass die
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: virologischen Untersuchungen nach Satz 1 Num-
„Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die zu- mer 2 in einem kürzeren als dem in Kapitel IV Num-
ständige Behörde im Fall des Verdachts auf Ge- mer 8.17 Buchstabe c des Anhangs der Entschei-
flügelpest in einem Flugzeug eine Reinigung, dung 2006/437/EG genannten Untersuchungsab-
eine Desinfektion und, soweit erforderlich, eine stand durchgeführt werden.“
Entwesung des Frachtraumes sowie der benutz- 28. § 48 wird wie folgt geändert:
ten Behältnisse und Gerätschaften anordnen.“
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige
„Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
Behörde von der Einrichtung eines Sperrgebie-
25. § 44 wird wie folgt geändert: tes absehen, wenn
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geän- 1. sich in einem Radius von einem Kilometer um
dert: den Bestand keine Geflügelhaltung befindet,
aa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt oder
gefasst: 2. niedrigpathogene aviäre Influenza der Subty-
„im Fall der Nummer 1 oder, wenn ein Sperr- pen H5 oder H7
bezirk oder ein Beobachtungsgebiet einge-
a) bei einem gehaltenen Vogel in einem zoo-
richtet worden ist, im Fall der Nummer 2,“.
logischen Garten oder einer ähnlichen Ein-
bb) In Buchstabe a werden richtung, einem Zirkus, einem Zoofachge-
aaa) die Wörter „frühestens 21 Tage“ gestri- schäft, einer Haltung, in der in Gefangen-
chen und schaft gehaltene Vögel, Vögel zur Arterhal-
tung oder zur Erhaltung seltener Rassen
bbb) die Wörter „jedoch frühestens 21 Tage nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als
nach Abnahme der Grobreinigung und
zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder
Vordesinfektion,“ angefügt. einer wissenschaftlichen Einrichtung oder
cc) In Buchstabe b werden
b) in einer Brüterei
aaa) die Wörter „frühestens 30 Tage“ gestri-
chen und amtlich festgestellt worden ist und Belange
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegen-
bbb) nach den Wörtern „untersucht worden stehen.“
sind“ ein Komma und die Wörter „je-
doch frühestens 30 Tage nach Ab- b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Ein-
nahme der Grobreinigung und Vordes- wegkleidung“ durch das Wort „Einwegschutz-
infektion“ eingefügt. kleidung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Num- 29. § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird
mer 1 wie folgt gefasst: wie folgt gefasst:
„Nach Aufhebung des Sperrbezirks gelten für „b) der Tierhalter des Bestimmungsbestandes das
dieses Gebiet die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Be-
sowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit“. stand hält und“.
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30. § 50 wird wie folgt gefasst: „§ 55
„§ 50 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest
Schutzmaßregeln für weitere Bestände (1) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflü-
gelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so
Führen die epidemiologischen Nachforschungen kann die zuständige Behörde das Gebiet um den
nach § 46 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass niedrig- Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wild-
pathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder vogels mit einem Radius von mindestens
H7 aus einem anderen Geflügelbestand oder einer
1. einem Kilometer als Sperrbezirk,
sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits
in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogel- 2. drei Kilometern als Beobachtungsgebiet
haltungen weiterverschleppt worden sein kann, so festlegen, soweit dies aus Gründen der Tierseu-
ordnet die zuständige Behörde für diese Geflügel- chenbekämpfung erforderlich ist. Bei ihrer Ent-
bestände oder sonstigen Vogelhaltungen scheidung berücksichtigt sie insbesondere das
1. die behördliche Beobachtung und Vorhandensein eines Sperrbezirks nach § 21 Ab-
satz 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Ab-
2. eine Untersuchung nach Kapitel IV Nummer 8.18 satz 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Absatz 1,
des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG die Strukturen des Handels und der örtlichen Gege-
an. Ferner kann sie, soweit dies aus Gründen der benheiten, insbesondere Feuchtbiotope, Seen,
Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, Flüsse oder Küstengewässer, an denen Wildvögel
rasten oder brüten, die Geflügeldichte, natürliche
1. unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologi-
Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschäd- sche Gegebenheiten, das Vorkommen und das Ver-
liche Beseitigung, halten der Vogelart, der der befallene Wildvogel zu-
2. zusätzlich zu den Untersuchungen nach Satz 1 gehört, Überwachungsmöglichkeiten sowie das
Nummer 2 eine serologische und virologische Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbei-
Untersuchung der gehaltenen Vögel und tungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2
nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-
3. Schutzmaßregeln nach § 15 Absatz 2 Satz 1 nung (EG) Nr. 1069/2009.
Nummer 2 bis 8, Satz 2 und Absatz 4
(2) Die zuständige Behörde kann ferner unter
anordnen.“ Berücksichtigung einer von ihr durchgeführten Risi-
kobewertung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2
31. § 52 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ein Gebiet als Beobachtungsgebiet festlegen, wenn
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ein Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1 oder ein Beob-
achtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 aufgehoben
„1. die gehaltenen Vögel des betroffenen Be-
wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Beobach-
standes oder der betroffenen sonstigen Vo-
tungsgebiet mit dem Gebiet oder einem Teil eines
gelhaltung
Gebiets eines Sperrbezirks, wenn dieser nach Ab-
a) verendet oder getötet und unschädlich satz 1 Satz 1 Nummer 1 eingerichtet worden ist,
beseitigt oder zusammenfällt.“
b) geschlachtet 34. § 56 wird wie folgt gefasst:
worden sind oder,“. „§ 56
Schutzmaßregeln in Bezug
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
aa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt (1) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks
gefasst: nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
„im Fall der Nummer 1 oder, wenn ein Sperr- 1. hat die zuständige Behörde
gebiet eingerichtet worden ist, im Fall der
a) das im Sperrbezirk gehaltene Geflügel
Nummer 2,“.
aa) regelmäßig klinisch und,
bb) In Buchstabe a werden
bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämp-
aaa) die Wörter „frühestens 21 Tage“ gestri- fung dies erfordern, virologisch
chen und zu untersuchen,
bbb) nach dem Wort „sind“ ein Komma und b) eine Untersuchung von Wildvögeln, insbe-
die Wörter „jedoch frühestens 21 Tage sondere von Wasservögeln und von kranken
nach Abnahme der Grobreinigung und oder verendet aufgefundenen Wildvögeln, auf
Vordesinfektion,“ eingefügt. das hochpathogene aviäre Influenzavirus
32. § 54 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge- durchzuführen,
fasst: 2. dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem
Bestand nicht verbracht werden,
„2. zur Durchführung von Programmen zur Erken-
nung der Einschleppung oder Verschleppung 3. dürfen
des aviären Influenzavirus“. a) frisches Fleisch,
33. § 55 wird wie folgt gefasst: b) Hackfleisch oder Separatorenfleisch,
1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
c) Fleischerzeugnisse, kämpfung beauftragten Personen der zuständigen
d) Fleischzubereitungen, Behörde.
das oder die von gehaltenen Vögeln oder von (5) Die zuständige Behörde bringt
Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen wor- 1. im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach
den ist oder sind, nicht verbracht werden, § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an den Haupt-
4. dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen zufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit
Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht wer- der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wild-
den, vogelgeflügelpest-Sperrbezirk“ und
5. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den 2. im Fall der Festlegung eines Beobachtungsge-
Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen biets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder
Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Mat- Absatz 2 an den Hauptzufahrtswegen zu dem
ten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen
ausgelegt werden und diese mit einem wirksa- und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-
men Desinfektionsmittel getränkt und stets da- Beobachtungsgebiet“
mit feucht gehalten werden,
gut sichtbar an.
6. dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung
des Wildvogelbestandes freigelassen werden, (6) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks
nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder im Fall
7. kann die zuständige Behörde die Jagd auf Fe- der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach
derwild untersagen, soweit dies aus Gründen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 gilt
der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
8. darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Au- § 21 Absatz 2 entsprechend.“
tobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs
35. § 57 wird wie folgt geändert:
oder Schienenverbindungen befördert werden
und nur, wenn das Fahrzeug nicht anhält und a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Geflügel nicht entladen wird. aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die zu-
Die Maßregeln nach Satz 1 gelten für die Dauer von ständige Behörde kann“ die Wörter „im Fall
21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks. der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55
(2) Im Fall der Festlegung eines Beobachtungs- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ eingefügt.
gebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Junghen-
Absatz 2 dürfen nen oder Truthühner für mindestens 21 Tage
1. für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des in diesem Bestand gehalten werden“ durch
Beobachtungsgebiets gehaltene Vögel aus dem die Wörter „der Tierhalter des Bestimmungs-
Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden, bestandes die Junghennen oder Truthühner
für mindestens 21 Tage in diesem Bestand
2. für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des
hält“ ersetzt.
Beobachtungsgebiets gehaltene Vögel nicht zur
Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelas- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sen werden. aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den
Ferner kann die zuständige Behörde für die Dauer Wörtern „Die zuständige Behörde kann“ die
von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungs- Wörter „im Fall der Festlegung eines Sperr-
gebiets die Jagd auf Federwild untersagen, soweit bezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Num-
dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung mer 1“ eingefügt.
erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann die
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Ein-
Maßregeln nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 frü-
tagsküken für mindestens 21 Tage in diesem
hestens 21 Tage nach Festlegung des Beobach-
Bestand verbleiben“ durch die Wörter „der
tungsgebiets aufheben, soweit Belange der Tier-
Tierhalter des Bestimmungsbestandes die
seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In den
Eintagsküken für mindestens 21 Tage in die-
Fällen des § 55 Absatz 2 berechnen sich die Fristen
sem Bestand hält“ ersetzt.
nach Satz 1 und 2 vom Zeitpunkt der Festlegung
des Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Die zuständige Behörde kann zur Vermei- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den
dung der Verschleppung der Geflügelpest anord- Wörtern „Die zuständige Behörde kann“ die
nen, dass Hunde und Katzen im Sperrbezirk oder Wörter „im Fall der Festlegung eines Sperr-
im Beobachtungsgebiet oder in Teilen dieser Ge- bezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Num-
biete nicht frei umherlaufen dürfen. mer 1“ eingefügt.
(4) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein inner-
aaa) In Buchstabe a wird nach dem Wort
halb des Sperrbezirks gelegener Stall oder sonsti-
„erkennen“ ein Komma eingefügt.
ger Standort, in oder an dem Vögel gehalten wer-
den, von fremden Personen nicht betreten werden. bbb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen werden nach dem Wort „Transportfahr-
Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige zeug“ die Wörter „oder unter amtlicher
Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbe- Überwachung“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1663
36. § 58 wird wie folgt geändert: d) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 6 Nummer 2“
a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 2“ er-
setzt.
„Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach
§ 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf oder dürfen e) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 6 Nummer 3“
abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 3“ und
verbracht werden“. das Wort „Einwegkleidung“ durch das Wort
„Einwegschutzkleidung“ ersetzt.
b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
f) In Nummer 14 werden die Wörter „§ 6 Num-
Die Angabe „nach Maßgabe des Artikels 4 der
mer 4, 5, 6 oder 8“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
Verordnung (EG) Nr. 2076/2005“ wird durch die
satz 1 Nummer 4, 5, 6 oder 8“ ersetzt.
Angabe „mit einem alternativen Kennzeichen
nach der Entscheidung 2007/118/EG“ ersetzt. g) In Nummer 14a wird die Angabe „§ 6 Num-
37. § 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert: mer 7“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-
mer 7“ ersetzt.
a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
h) Nach Nummer 14a wird folgende Nummer 14b
„Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach
eingefügt:
§ 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen abwei-
chend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ver- „14b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6
bracht werden“. Absatz 2, § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2
Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 oder Absatz 7, § 14 Absatz 1,
„3. tierische Nebenprodukte, die die Anforde- § 14a Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1
rungen Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, Absatz 3
a) nach Artikel 8 und 9 der Verordnung Nummer 2, auch in Verbindung mit § 17
(EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit An- Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 4,
hang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, § 16, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1
Satz 1 oder 5, § 21 Absatz 4 Satz 1 Num-
b) nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung
mer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbin-
(EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit
dung mit § 27 Absatz 3, § 22 Absatz 1
aa) Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buch- Satz 2, § 32a Satz 1, auch in Verbindung
stabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Ab-
Abschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5 satz 5, nach § 35 Absatz 1 oder 2 Num-
Buchstabe B und D, Abschnitt 6 Buch- mer 1 oder 2, § 36 Absatz 1, § 42 Satz 1,
stabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43
Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, auch in Verbin-
Buchstabe B, dung mit § 43 Absatz 2 Satz 2, oder Ab-
bb) Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 und satz 2 Satz 1, § 46 Absatz 1, 2 oder 4
cc) Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 4 Satz 1 Nummer 2, § 50 Satz 2, § 51
Satz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 Satz 1 Num-
der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 mer 1 oder Satz 2 oder § 56 Absatz 1
an die Verarbeitung erfüllen,“. Satz 1 Nummer 7 oder Absatz 3 zuwider-
38. In § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden je- handelt,“.
weils nach den Wörtern „Die zuständige Behörde i) Nummer 17 wird aufgehoben.
kann“ die Wörter „im Falle der Festlegung eines Be-
j) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
obachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 oder Absatz 2“ eingefügt. aa) Die Angabe „§ 13 Absatz 3,“ wird durch die
Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3
39. In § 62 werden die Wörter „so legt diese entspre-
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21
chend § 55 Absatz 1 bis 3 einen Sperrbezirk und
Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit
ein Beobachtungsgebiet fest“ durch die Wörter „so
§ 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder
gilt § 55 entsprechend“ ersetzt.
§ 56 Absatz 6, nach“ ersetzt.
40. § 64 wird wie folgt geändert:
bb) Die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 2, auch in
a) In Nummer 4 werden die Wörter „oder § 14 Ab- Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Ab-
satz 2 Satz 2“ durch ein Komma und die Wörter satz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, nach“
„§ 14 Absatz 2 Satz 2 oder § 14a Absatz 1 werden gestrichen.
Satz 5“ und die Wörter „oder das Ergebnis einer
Untersuchung“ durch ein Komma und die Wör- cc) Die Angabe „§ 29 Absatz 1“ wird durch die
ter „das Ergebnis einer Untersuchung oder eine Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
Bescheinigung“ ersetzt. stabe a, Nummer 2“ ersetzt.
b) In den Nummern 9 und 10 wird jeweils das Wort k) In Nummer 20 werden die Wörter „eine Ente
„Einwegkleidung“ durch das Wort „Einweg- oder eine Gans“ durch die Wörter „eine Ente,
schutzkleidung“ ersetzt. eine Gans oder einen Laufvogel“ ersetzt.
c) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 6 Nummer 1“ l) In Nummer 21 werden die Wörter „eine Ente
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1“ er- oder eine Gans“ durch die Wörter „eine Ente,
setzt. eine Gans oder ein Laufvogel“ ersetzt.
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
m) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a b) In der die Anzahl der gehaltenen Enten, Gänse
eingefügt: oder Laufvögel je Bestand „weniger als 10“ be-
„21a. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 3 eine Be- treffenden Zeile werden in der rechten Spalte die
scheinigung nicht mitführt,“. Wörter „Enten und Gänse“ durch die Wörter
„Enten, Gänse und Laufvögel“ ersetzt.
n) In Nummer 25 wird das Wort „Einwegkleidung“
durch das Wort „Einwegschutzkleidung“ er-
Artikel 2
setzt.
o) In Nummer 32 werden die Wörter „oder § 56 Bekanntmachungserlaubnis
Absatz 3 Satz 1“ gestrichen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
p) In Nummer 37 wird das Wort „Einwegkleidung“ schaft kann den Wortlaut der Geflügelpest-Verordnung
durch das Wort „Einwegschutzkleidung“ er- in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
setzt. den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
41. § 66 wird aufgehoben.
Artikel 3
42. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
a) In der Überschrift der linken Spalte werden die
Wörter „Enten oder Gänse“ durch die Wörter Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
„Enten, Gänse oder Laufvögel“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Oktober 2018
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1665
Bekanntmachung
der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung
Vom 15. Oktober 2018
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 13. Oktober 2018 (BGBl. I
S. 1655) wird nachstehend der Wortlaut der Geflügelpest-Verordnung in der
vom 23. Oktober 2018 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1212),
2. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 29 der Verordnung vom
17. April 2014 (BGBl. I S. 388),
3. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 388 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
4. den am 3. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni
2016 (BGBl. I S. 1564),
5. den am 23. Oktober 2018 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 15. Oktober 2018
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest
(Geflügelpest-Verordnung)*
Inhaltsübersicht § 25 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische
Nebenprodukte
Abschnitt 1
§ 26 Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
Allgemeine Bestimmungen § 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
§ 1 Begriffsbestimmungen § 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
§ 29 Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebiets-
Abschnitt 2 regelung
Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln § 30 Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone
§ 31 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
Unterabschnitt 1 § 32 Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
Allgemeine Schutzmaßregeln § 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte
§ 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen § 33 Risikobewertung
§ 3 Fütterung und Tränkung § 34 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
§ 4 Früherkennung § 35 Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand
§ 5 Schutzkleidung § 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
§ 6 Weitere allgemeine Schutzmaßregeln § 37 Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets
§ 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte § 38 Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet
§ 8 Schutzimpfungen und Heilversuche § 39 Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impf-
§ 9 Durchführung der Schutzimpfung gebiets
§ 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung § 40 Untersuchungen im Falle der Notimpfung
§ 11 Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel § 41 Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei
notgeimpften Vögeln
§ 12 Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder
niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln § 42 Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 4
Aufstallung, Anordnungen Schutzmaßregeln in Schlachtstätten,
§ 13 Aufstallung auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
§ 14 Weitere Anordnungen § 43 Schutzmaßregeln
§ 14a Abgabe im Reisegewerbe
Unterabschnitt 5
Unterabschnitt 3
Aufhebung, Wiederbelegung
Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
§ 44 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Teil 1 § 45 Wiederbelegung
Vor amtlicher Feststellung
§ 15 Verdachtsbestand Unterabschnitt 6
§ 16 Anordnung für weitere Bestände Schutzmaßregeln
§ 17 Überwachungszone bei niedrigpathogener aviärer Influenza
§ 46 Schutzmaßregeln für den Bestand
Teil 2
§ 47 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
Nach amtlicher Feststellung § 48 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet
§ 18 Öffentliche Bekanntmachung § 49 Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung
§ 19 Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand § 50 Schutzmaßregeln für weitere Bestände
§ 20 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen § 51 Notimpfung
§ 21 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk § 52 Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 22 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene § 53 Wiederbelegung
Vögel § 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
§ 23 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und
Konsumeier
Abschnitt 3
§ 24 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von
Geflügel und Federwild Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
Unterabschnitt 1
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG des
Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Allgemeine Schutzmaßregeln
Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie
92/40/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 10 S. 16). § 54 Früherkennung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1667
Unterabschnitt 2 flügelpest bei einem gehaltenen Vogel befürchten
Besondere Schutzmaßregeln
lässt oder
Teil 1
b) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7
durch virologische Untersuchung bei einem Wild-
Vor amtlicher Feststellung vogel nachgewiesen worden ist;
§ 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest 3. niedrigpathogene aviäre Influenza, wenn durch viro-
logische Untersuchung
Teil 2
a) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7
Nach amtlicher Feststellung mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von
§ 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das weniger als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern
Beobachtungsgebiet oder
§ 57 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene
Vögel und Bruteier b) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7,
§ 58 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch das nicht für multiple basische Aminosäuren im
§ 59 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert,
Nebenprodukte
§ 60 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung (niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem
§ 61 Risikobewertung gehaltenen Vogel nachgewiesen worden ist.
§ 62 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln
1. gehaltene Vögel: Geflügel oder in Gefangenschaft
Abschnitt 4 gehaltene Vögel anderer Arten;
Schlussvorschriften 2. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Reb-
§ 64 Ordnungswidrigkeiten
hühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und
Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder
§ 65 Weitergehende Maßnahmen
gehalten werden;
§ 66 Übergangsvorschriften
§ 67 Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften 3. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten:
§ 68 Inkrafttreten andere gehaltene Vögel als das in Nummer 2 ge-
nannte Geflügel, ausgenommen Tauben;
Abschnitt 1
4. Federwild: Vögel freilebender Arten, die für den
Allgemeine Bestimmungen menschlichen Verzehr gejagt werden;
5. Bruteier: Eier von Geflügel, die zur Bebrütung be-
§1 stimmt sind;
Begriffsbestimmungen 6. Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden
alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre
1. Geflügelpest, wenn Kreuzungen, gefüttert oder nicht gefüttert;
a) hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der 7. Wildvogel: ein freilebender Vogel der Ordnungen
Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regen-
Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutinin- pfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreit-
moleküls kodiert, durch Virus-, Antigen- oder vögel sowie ein zu wissenschaftlichen Zwecken
Genomnachweis (virologische Untersuchung) oder gehaltener Vogel dieser Ordnungen;
b) andere als in Buchstabe a genannte Influenza- 8. Impfung:
viren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex
von mehr als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern Schutzimpfung oder Notimpfung;
durch virologische Untersuchung
9. Schutzimpfung:
(hochpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem
gehaltenen Vogel oder hochpathogenes aviäres In- eine vorbeugende Impfung gehaltener Vögel zur
fluenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das für Verminderung klinischer Erscheinungen oder der
multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Virusausscheidung für den Fall der Ansteckung
Hämagglutininmoleküls kodiert, bei einem Wildvogel mit dem hochpathogenen oder dem niedrigpatho-
durch eine virologische Untersuchung nachgewie- genen aviären Influenzavirus;
sen worden ist;
10. Notimpfung:
2. Verdacht auf Geflügelpest, wenn
eine Impfung gehaltener Vögel nach dem Ausbruch
a) das Ergebnis der virologischen, serologischen, der Geflügelpest zur Verhinderung der Verschlep-
pathologisch-anatomischen oder klinischen Un- pung des hochpathogenen aviären Influenzavirus
tersuchung unter Berücksichtigung der epidemio- in einen Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung
logischen Erkenntnisse den Ausbruch der Ge- oder innerhalb eines bestimmten Gebiets.
1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
Abschnitt 2 ist. Das Register und die Aufzeichnungen sind der zu-
ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Schutzmaßregeln
bei gehaltenen Vögeln
§3
Unterabschnitt 1 Fütterung und Tränkung
Allgemeine Schutzmaßregeln Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass
1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für
§2 Wildvögel nicht zugänglich sind,
Anzeige, Register und Aufzeichnungen 2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wild-
(1) Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Be- vögel Zugang haben, getränkt werden und
hörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Absatz 1 3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit
Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er denen Geflügel in Berührung kommen kann, für
das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 Ab- Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
satz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entspre-
chend. §4
(2) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu Früherkennung
führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:
(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Be-
1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und An-
stand oder einem räumlich abgegrenzten Teil eines
schrift des Transportunternehmens und des bisheri-
Bestandes Verluste von
gen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des
Geflügels, 1. mindestens drei Tieren bei einer Größe des Bestan-
des oder des räumlich abgegrenzten Teils des Be-
2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und An-
standes von bis einschließlich 100 Tieren oder
schrift des Transportunternehmens und des künfti-
gen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des 2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere bei einer Größe
Geflügels, des Bestandes oder des räumlich abgegrenzten
3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel ge- Teils des Bestandes von mehr als 100 Tieren
halten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten auf oder kommt es zu einer Abnahme der üblichen
Tiere, Legeleistung oder der durchschnittlichen Gewichts-
4. für den Fall, dass mehr als 1 000 Stück Geflügel ge- zunahme von jeweils mehr als 5 vom Hundert, so hat
halten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der Tierhalter, vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzüg-
der gelegten Eier jedes Bestandes, lich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion
mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen
5. im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügel-
aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchun-
ausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art
gen ausschließen zu lassen.
zusätzlich
(2) Treten in einem Bestand oder einem räumlich ab-
a) die Anzahl und
gegrenzten Teil eines Bestandes, in dem ausschließlich
b) die Kennzeichnung Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum
des Geflügels. von mehr als vier Tagen
Werden in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer 1. Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterb-
Arten zu Erwerbszwecken gehalten, gelten die Sätze 1 lichkeit der Tiere des Bestandes oder des räumlich
und 2 Nummer 1 bis 3 und 5 Buchstabe a entspre- abgegrenzten Teils des Bestandes oder
chend. 2. eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder
(3) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Legeleistung von mehr als 5 vom Hundert
Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den
ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tier-
Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in
arzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hoch-
dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den
pathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenza-
Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf
virus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu
die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die
lassen.
Aufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden,
chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seiten-
§5
zahlen versehen sein. Sie können statt in verbundener
Form auch elektronisch geführt werden. Die Aufzeich- Schutzkleidung
nungen sind unverzüglich nach der Ausführung der auf- Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person,
zeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise die Geflügel impft oder gewerbsmäßig in einer Geflügel-
vorzunehmen. haltung tätig ist, insbesondere Geflügel ein- oder aus-
(4) Das Register nach Absatz 2 Satz 1, auch in Ver- stallt, vor Beginn der jeweiligen Tätigkeit zur Vermeidung
bindung mit Satz 3, und die Aufzeichnungen nach Ab- der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der
satz 3 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des niedrigpathogenen aviären Influenza gereinigte und
Registers oder zur Vornahme der Aufzeichnungen ver- desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung
pflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist anlegt und diese während der jeweiligen Tätigkeit trägt.
beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jah- Der Tierhalter hat ferner sicherzustellen, dass die
res, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden Schutzkleidung unverzüglich nach Gebrauch abgelegt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1669
gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einweg- Herkunftsbetrieb in denselben Bestimmungsbetrieb
schutzkleidung, unverzüglich unschädlich beseitigt wird. unmittelbar nach Abschluss des letzten Transportes
durchgeführt werden.
§6
Weitere allgemeine Schutzmaßregeln §7
(1) Werden in einem Geflügelbestand mehr als Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
1 000 Stück Geflügel gehalten, so hat der Tierhalter (1) Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder
sicherzustellen, dass eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt
1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass
sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefug- 1. die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten
ten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, gehaltenen Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung
2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels klinisch tierärztlich untersucht werden und
von betriebsfremden Personen nur mit betriebs- 2. die Örtlichkeit, an der die jeweilige Veranstaltung ab-
eigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung gehalten wird, nach dem Ende der jeweiligen Veran-
betreten werden und dass diese Personen die staltung nach näherer Anweisung der zuständigen
Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen Behörde gereinigt und desinfiziert wird, es sei denn,
des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels die jeweilige Veranstaltung findet in geschlossenen
unverzüglich ablegen, Räumen statt.
3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich ge- Für den Veranstalter einer Geflügelausstellung, eines
reinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung Geflügelmarktes oder einer Veranstaltung ähnlicher Art
nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt gilt § 3 entsprechend. Auf Verlangen hat der Halter des
wird, auf einer Veranstaltung nach Satz 1 aufgestellten Ge-
4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel flügels der zuständigen Behörde die Registriernummer
die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Ver- nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung mitzu-
ladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass teilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Geflügel-
nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe ausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstal-
einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen tung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor
und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden, der jeweiligen Veranstaltung in Beständen gehalten
worden sind, die
5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung un- 1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) ge-
mittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports legen sind, in dem die jeweilige Veranstaltung statt-
auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert findet, oder
werden, 2. in einem Kreis gelegen ist, der an einen Kreis im
6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, Sinne der Nummer 1 angrenzt.
die in der Geflügelhaltung eingesetzt und (2) Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt
a) in mehreren Ställen oder oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt
b) von mehreren Betrieben gemeinsam werden, soweit längstens sieben Tage vor der jeweiligen
Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Be-
benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem stands in einer von der zuständigen Behörde bestimm-
anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben b, ten Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem
im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus
und desinfiziert werden, untersucht worden sind. Die Proben sind mittels eines
7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entneh-
durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen men. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehal-
gemacht werden, ten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.
8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrich- Anstelle der Untersuchung nach Satz 1 kann der Tier-
tungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels halter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder
nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu
Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden, dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der
Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen.
9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vor-
Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und gesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten
Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des
Schuhe vorgehalten wird. Satzes 4 jedes verendete Stück Geflügel in einer von
(2) Die zuständige Behörde kann für Bestände bis der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungs-
einschließlich 1 000 Stück Geflügel oder für Bestände einrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres
mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.
Schutzmaßregeln nach Absatz 1 anordnen, soweit dies (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tier-
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich halter der zuständigen Behörde die gemeinsame Hal-
ist. tung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 kann die unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde hat
Reinigung und Desinfektion im Falle mehrerer Trans- dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung aus-
porte lebenden Geflügels an einem Tag von demselben zustellen.
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
(4) Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1 1. in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen
Satz 1 Nummer 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter Einrichtung, der oder die in einem genehmigten
durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, Programm nach Anhang III Teil II der Entscheidung
die virologische Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 2007/598/EG der Kommission vom 28. August 2007
ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung
des Untersuchungsbefundes und die gemeinsame Hal- der hochpathogenen Aviären Influenza auf in Zoos,
tung nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder
Tierhalter durch die Vorlage der Bestätigung nach Ab- Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel
satz 3 Satz 2, die nicht älter als zwölf Monate sein darf, (ABl. EU Nr. L 230 S. 20) in der jeweils geltenden
nachzuweisen. Die Bescheinigung, der Untersuchungs- Fassung aufgeführt ist, oder
befund oder die Bestätigung sind der zuständigen Be-
hörde auf Verlangen vorzulegen. 2. zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen
nach Anlage 1
(5) Die zuständige Behörde kann für
gehalten werden.
1. Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veran-
staltungen ähnlicher Art anordnen, dass (4) Vor der Entscheidung über die Genehmigung
a) die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen nach Absatz 3 übermittelt die zuständige Behörde
Räumen durchgeführt wird, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft (Bundesministerium) zum Zweck der Weiter-
b) die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten,
leitung an die Kommission einen Impfplan, der folgende
anderen gehaltenen Vögel als Enten und Gänse
Angaben enthalten muss:
auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virolo-
gisch untersucht werden, 1. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Num-
c) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 die auf der mer 1
jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen a) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Absatz 2
Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch der Viehverkehrsverordnung und Standort des
tierärztlich untersucht werden, zoologischen Gartens oder der ähnlichen Einrich-
2. Enten und Gänse, die auf einer Geflügelausstellung tung, in dem oder in der die Schutzimpfung
aufgestellt werden sollen, eine Untersuchung auf durchgeführt werden soll,
hochpathogenes aviäres Influenzavirus anordnen,
b) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,
soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung
erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 c) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als
Buchstabe b und Nummer 2 gilt Absatz 2 Satz 2 ent- geimpft ausweisen,
sprechend.
d) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 Satz 1 und 2 für in Gefangenschaft gehaltene e) Zeitplan für die Schutzimpfung,
Vögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der Aus-
f) Gründe für die Schutzimpfung;
stellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher
Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange 2. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Num-
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. mer 2
(6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.
a) Darstellung des Gebiets, in dem die Schutzimp-
fung durchgeführt werden soll,
§8
Schutzimpfungen und Heilversuche b) Anzahl aller Bestände in dem Gebiet nach Buch-
stabe a,
(1) Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die
niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 c) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Absatz 2
und H7 sind, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, ver- der Viehverkehrsverordnung und Standort der
boten. Heilversuche sind verboten. Bestände, in denen die Schutzimpfung durch-
(2) Die zuständige Behörde kann geführt werden soll,
1. Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche d) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,
Zwecke genehmigen, soweit Belange der Tier-
e) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als
seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
geimpft ausweisen,
2. Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest oder die
niedrigpathogene aviäre Influenza anordnen, soweit f) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung er-
g) Zeitplan für die Schutzimpfung,
forderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer h) vorgesehene Aufzeichnungen zur Durchführung
zustimmenden Entscheidung der Europäischen Kom- der Schutzimpfung,
mission (Kommission), unter Beachtung einer Risiko- i) Angaben zu den vorgesehenen Untersuchungen
bewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Schutz- sowie den vorgesehenen Verbringungen von
impfung von gehaltenen Vögeln gegen die Geflügelpest Vögeln nach der Durchführung der Schutzimpfung,
oder die niedrigpathogene aviäre Influenza der Sub-
typen H5 oder H7 genehmigen, die j) Gründe für die Schutzimpfung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1671
§9 letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Er-
Durchführung der Schutzimpfung gebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt wor-
den sind.
(1) Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass
1. eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrig- § 11
pathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird
Maßregeln
und,
für das Verbringen geimpfter Vögel
2. im Falle des § 8 Absatz 3 Nummer 2, alle Vögel der
(1) In der Zeit vom Beginn der Schutzimpfung bis zur
jeweiligen Haltung geimpft werden.
Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Absatz 1
Die Schutzimpfung darf nur mit einem Impfstoff durch- Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 3
geführt werden, der es ermöglicht, geimpfte und
1. gelten für das Verbringen von Vögeln aus einem
infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten
zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrich-
Vögeln zu unterscheiden.
tung die Maßgaben der Genehmigung,
(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich
2. dürfen Vögel, die zur Arterhaltung oder zur Erhaltung
nach Durchführung der Schutzimpfung
seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden,
1. die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu nicht aus dem Bestand verbracht werden.
kennzeichnen und
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1
2. über die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu ma- Nummer 2 genehmigen für das Verbringen von Vögeln
chen. in einen anderen Bestand, soweit die Vögel längstens
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 2 sind min- drei Tage vor dem Verbringen virologisch mit negati-
destens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zustän- vem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpatho-
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist be- genes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind.
ginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalender- § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
monats, in dem die Schutzimpfung beendet worden ist. (2) Das Aufstellen geimpfter Vögel auf einer Geflügel-
ausstellung, einem Geflügelmarkt oder einer Veranstal-
§ 10 tung ähnlicher Art ist verboten. Die zuständige Behörde
Untersuchungen kann nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Be-
im Falle der Schutzimpfung endigung der Untersuchungen nach § 10 Absatz 2
(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Ab- Nummer 3 Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit
satz 3 Nummer 1 hat Untersuchungen nach Maßgabe sichergestellt ist, dass
der Genehmigung durchführen zu lassen. Die zu- 1. das geimpfte Geflügel
ständige Behörde hat ihrer Genehmigung das Impf- a) längstens drei Tage vor der jeweiligen Veranstal-
programm zu Grunde zu legen, dem die Kommission tung virologisch,
ihre Zustimmung erteilt hat.
b) vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tier-
(2) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Ab- ärztlich
satz 3 Nummer 2 hat
mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder
1. unmittelbar vor der Schutzimpfung mindestens
niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht
10 vom Hundert der zu impfenden Vögel des Be-
worden ist,
stands serologisch auf Antikörper gegen das aviäre
Influenzavirus untersuchen zu lassen, 2. die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen
durchgeführt wird und
2. während der ersten 30 Tage nach der Schutz-
impfung eine wöchentliche klinische tierärztliche 3. das geimpfte Geflügel getrennt von nicht geimpftem
Untersuchung durchführen zu lassen und, im Falle Geflügel gehalten wird.
des Vorhandenseins klinisch auffälliger Vögel, diese Die virologische Untersuchung nach Satz 2 Nummer 1
unverzüglich virologisch untersuchen zu lassen, Buchstabe a ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch
3. frühestens 30 Tage nach der Schutzimpfung diejeni- die Vorlage des Untersuchungsbefundes nachzuweisen.
gen Vögel, die nach Nummer 1 untersucht worden Der Untersuchungsbefund ist der zuständigen Behörde
sind, erneut serologisch untersuchen zu lassen. auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die zuständige Behörde kann weitere serologische
§ 12
Untersuchungen auf Antikörper gegen das aviäre In-
fluenzavirus oder virologische Untersuchungen zum Maßregeln
Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathoge- bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrig-
nen aviären Influenzavirus in einem geimpften Bestand, pathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
in dem Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung selte- Wird nach einer virologischen Untersuchung nach
ner Rassen nach Anlage 1 gehalten werden, anordnen, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 bei
soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. einem geimpften Vogel
(4) Der Inhaber einer Genehmigung hat über die 1. hochpathogenes aviäres Influenzavirus oder
durchgeführten Untersuchungen nach Absatz 2 unver-
züglich Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnun- 2. niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Sub-
gen nach Satz 1 sind mindestens fünf Jahre lang auf- typen H5 oder H7
zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan- amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die
gen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 (4) Ist eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder
bis 51 Anwendung. eine Genehmigung nach Absatz 3 erteilt worden, sind
Enten, Gänse und Laufvögel räumlich getrennt von
Unterabschnitt 2 sonstigem Geflügel zu halten. In diesem Fall hat der
Halter von Enten, Gänsen und Laufvögeln sicherzustel-
Aufstallung, Anordnungen len, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hoch-
pathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden.
§ 13 Anstelle der Untersuchung nach Satz 2 kann der Tier-
Aufstallung halter Enten, Gänse und Laufvögel abweichend von
(1) Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstallung Satz 1 nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 zusammen
des Geflügels mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder
Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschlep-
1. in geschlossenen Ställen oder
pung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu er-
2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehen- kennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in
den, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten
Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen
Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen des Satzes 3
muss (Schutzvorrichtung),
1. jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zu-
an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewer- ständigen Behörde bestimmten Untersuchungsein-
tung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung richtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres
der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügel- Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen,
pest durch Wildvögel erforderlich ist. Dabei kann sie
für bestimmte Haltungen oder Örtlichkeiten Ausnahmen 2. abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 Num-
vorsehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung mer 3 und 4 und § 6 Absatz 1 die dort genannten
nicht entgegenstehen und sichergestellt ist, dass der Maßregeln unabhängig von der Größe des Geflügel-
Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend bestandes durchzuführen.
vermieden wird. Netze oder Gitter dürfen zur Vermei- (5) Die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 2 sind
dung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden,
wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite 1. im Fall von Enten und Gänsen jeweils an Proben von
von nicht mehr als 25 mm aufweisen. 60 Tieren je Bestand,
(2) Der Risikobewertung nach Absatz 1 sind zu 2. im Fall von Laufvögeln an 60 Proben je Bestand
Grunde zu legen:
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Un-
1. die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der tersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden weni-
Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich ger als 60 Enten, Gänse oder Laufvögel gehalten, sind
wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, ins- im Fall von Enten und Gänsen die jeweils vorhandenen
besondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Tiere, im Fall von Laufvögeln eine der Zahl der Tiere im
Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die Bestand entsprechende Anzahl von Proben zu unter-
genannten Vögel rasten oder brüten, suchen. Die Proben sind
2. das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wild-
1. im Fall von Enten und Gänsen mittels eines kombi-
vögeln,
nierten Rachen- und Kloakentupfers,
2a. die Geflügeldichte oder
2. im Fall von Laufvögeln mittels Kloakentupfer oder
3. der Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch gleichmäßig über die Haltung verteilter frischer Kot-
der Geflügelpest in einem Kreis, der an einen Kreis proben
angrenzt, in dem eine Anordnung nach Absatz 1
getroffen werden soll. zu entnehmen.
Zu berücksichtigen ist ferner, soweit vorhanden, eine (6) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das
Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes. Der Ergebnis einer virologischen Untersuchung nach Ab-
Risikobewertung können weitere Tatsachen zu Grunde satz 4 Satz 2 oder 5 Nummer 1 unverzüglich mitzuteilen.
gelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Ab- Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchung mindes-
schätzung der Gefährdungslage erforderlich ist. tens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm das Er-
Absatz 1 Satz 1 genehmigen, soweit gebnis der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden
ist.
1. eine Aufstallung
a) wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht (7) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
möglich ist oder 1. Untersuchungen in einem kürzeren als dem in Ab-
b) eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt, satz 4 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand
2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln durchgeführt werden müssen,
auf andere Weise weitestgehend vermieden wird, 2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 das Geflügel auf
und das hochpathogene aviäre Influenzavirus virologisch
3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht untersucht werden muss,
entgegenstehen. soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Ver-
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. schleppung der Geflügelpest erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1673
(8) Für die gemeinsame Haltung von Enten, Gänsen Die Bescheinigung nach Satz 3 ist mindestens ein Jahr
und Laufvögeln mit Hühnern und Puten nach Absatz 4 aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des
Satz 3 gilt § 7 Absatz 3 entsprechend. letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Be-
scheinigung ausgestellt worden ist.
§ 14 (2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Geflügel,
Weitere Anordnungen das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird.
(1) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus
Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, Unterabschnitt 3
anordnen, dass
Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
1. ein Geflügelhalter
a) das von ihm gehaltene Geflügel serologisch auf Teil 1
Antikörper gegen aviäres Influenzavirus oder viro- Vor amtlicher Feststellung
logisch auf hochpathogenes oder niedrigpatho-
genes aviäres Influenzavirus untersuchen lassen § 15
muss und der zuständigen Behörde das Ergebnis
der Untersuchung mitzuteilen hat, Verdachtsbestand
b) von ihm gehaltene Katzen und Schweine unter- (1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest bei einem
suchen lassen muss, gehaltenen Vogel in einem Geflügelbestand oder einer
sonstigen Vogelhaltung (Verdachtsbestand) ordnet die
2. gehaltene Vögel eines bestimmten Gebietes sero-
zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Ver-
logisch auf Antikörper gegen aviäres Influenzavirus
dachtsbestand Maßnahmen nach Maßgabe des Kapi-
oder virologisch auf hochpathogenes oder niedrig-
tels IV Nummer 8.1 des Anhangs der Entscheidung
pathogenes aviäres Influenzavirus zu untersuchen
2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006
sind,
über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose
3. gehaltene Vögel, die in einen Bestand eingestellt der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG
werden sollen, des Rates (ABl. EU Nr. L 237 S. 1) in der jeweils gelten-
a) klinisch, virologisch oder serologisch zu unter- den Fassung an. Ergeben sich auf Grund einer Unter-
suchen, suchung nach Kapitel IV Nummer 8.1 Buchstabe b des
b) abzusondern oder Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG Anhaltspunkte
für einen Ausbruch der Geflügelpest, so
c) behördlich zu beobachten
1. ordnet die zuständige Behörde die Tötung und un-
sind, soweit Regelungen dieser Verordnung oder schädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel des
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Verdachtsbestands an und
der Europäischen Union nicht entgegenstehen.
2. führt epidemiologische Nachforschungen durch.
(2) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde un-
verzüglich jeden Nachweis des hochpathogenen oder Diese Nachforschungen erstrecken sich auf
niedrigpathogenen aviären Influenzavirus mitzuteilen. 1. den Zeitraum, in dem das hochpathogene aviäre In-
Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen nach fluenzavirus bereits im Verdachtsbestand vorhanden
Absatz 1 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. worden ist,
Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages
des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der 2. die mögliche Eintragsquelle der Geflügelpest,
Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind. 3. die Ermittlung anderer Bestände, aus denen gehal-
tene Vögel in den Verdachtsbestand oder aus dem
§ 14a Verdachtsbestand in diese Bestände verbracht wor-
Abgabe im Reisegewerbe den sind,
(1) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus 4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Eier, tierische Neben-
Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, produkte, Futtermittel und alle sonstigen Gegen-
anordnen, dass Geflügel außerhalb einer gewerblichen stände, mit denen das hochpathogene aviäre In-
Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu fluenzavirus in den oder aus dem Verdachtsbestand
haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden darf, so- verschleppt worden sein kann.
weit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe Die zuständige Behörde kann von der Anordnung nach
1. klinisch tierärztlich oder, Satz 2 Nummer 1 absehen, soweit Belange der Tier-
seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem
2. im Fall von Enten und Gänsen, virologisch
Fall ordnet die zuständige Behörde die Sperre des
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit Verdachtsbestands an.
negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrig-
pathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-
ist. Im Fall von Enten und Gänsen gilt § 13 Absatz 5 satz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbestands
Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 Nummer 1 entspre- im Falle des Verdachts auf Geflügelpest
chend. Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tier- 1. die gehaltenen Vögel nach Art und Rasse sowie ge-
ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Unter- haltene Säugetiere zu zählen oder, für den Fall, dass
suchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung mehr als 350 Vögel je nach Art und Rasse gehalten
ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. werden, die Anzahl der gehaltenen Vögel nach Art
1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
und Rasse zu schätzen und über das Ergebnis der 2. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des
Zählung oder Schätzung Aufzeichnungen zu machen, Bestands nach näherer Anweisung der zuständigen
2. sämtliche gehaltenen Vögel des Bestands Behörde zu reinigen und zu desinfizieren sind.
a) in geschlossenen Ställen oder (4) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus
Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
b) unter einer Schutzvorrichtung anordnen, dass im Verdachtsbestand
zu halten,
1. eine Reinigung und Desinfektion
3. täglich Aufzeichnungen über
a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen
a) die Besuche betriebsfremder Personen unter An- Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittel-
gabe des Namens, der Anschrift und des Be- baren Umgebung,
suchsdatums,
b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,
b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungs- die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekom-
verdächtige gehaltene Vögel, getrennt nach Art men sein können,
und Rasse,
c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder ver-
zu machen, endete Vögel transportiert worden sind,
4. verendete oder getötete gehaltene Vögel so auf- nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie
zubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005
ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung
ihnen in Berührung kommen können, der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richt-
5. für das Verbringen verendeter oder getöteter gehal- linie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16)
tener Vögel aus dem Bestand die Genehmigung der durchgeführt wird,
zuständigen Behörde einzuholen, 1a. nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung
6. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sons- der gehaltenen Vögel oder der Schlachtung eine
tigen Standorten Matten oder sonstige saugfähige Wiederbelegung mit Vögeln frühestens 21 Tage
Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirk- nach Beendigung der Reinigung und Desinfektion
samen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu nach Nummer 1 Buchstabe a und deren Abnahme
halten, durch die zuständige Behörde vorgenommen wer-
7. sicherzustellen, dass den darf,
a) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur von 2. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte
ihm, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt
Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten wird.
oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit (5) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange
Schutzkleidung betreten wird und diese unver- der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
züglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risiko-
Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert bewertung Ausnahmen
oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unver- 1. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung
züglich nach Gebrauch unschädlich beseitigt wird, mit Absatz 3, genehmigen, soweit eine Aufstallung
b) Schuhwerk vor dem Betreten und nach dem Ver- wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht
lassen des Bestands sowie nach Verlassen eines möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kontakt
Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unter-
desinfiziert wird, bunden wird,
c) gehaltene Vögel sowie gehaltene Säugetiere 2. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b,
weder in den noch aus dem Bestand verbracht auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen,
werden, soweit es sich um eine Haltung handelt, in der in
8. sicherzustellen, dass Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten oder
Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener
a) Fleisch und Eier von gehaltenen Vögeln,
Rassen nach Anlage 1 gehalten werden,
b) Futtermittel, Einstreu und Dung,
3. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c, auch in
c) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das Verbindung mit Absatz 3, im Hinblick auf gehaltene
hochpathogene aviäre Influenzavirus übertragen Säugetiere, genehmigen, soweit sichergestellt ist,
können, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen
nicht aus dem Bestand verbracht werden. Vögeln in Kontakt gekommen sind,
Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 5 darf von der 4. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, auch in Verbindung
zuständigen Behörde nur zu diagnostischen Zwecken mit Absatz 3, genehmigen.
oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden. Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab- entsprechend.
satz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbestand Absatz 2 (6) Ferner kann sie, soweit Belange der Tierseuchen-
sowie zusätzlich, dass bekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von
1. Fahrzeuge nur mit Genehmigung der zuständigen Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a, auch in Ver-
Behörde in den oder aus dem Bestand gefahren bindung mit Absatz 3, für das Verbringen von Eiern
werden dürfen, genehmigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1675
1. unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für Ei- troffenen Bestand, mindestens 6 500 Stück Geflügel
produkte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der befinden,
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen 2. Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachts-
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit fällen oder unzulängliche Informationen über die mög-
spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel lichen Ursachen des Verdachts oder die Übertra-
tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, gungswege des hochpathogenen aviären Influenza-
Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, virus vorliegen.
soweit die Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II
Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des
Teil 2
Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nach amtlicher Feststellung
Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) in der jeweils gelten-
den Fassung behandelt werden, § 18
2. zur unschädlichen Beseitigung. Öffentliche Bekanntmachung
Eine Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 darf nur Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der
unter Berücksichtigung der Anforderungen des An- Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen
hangs III der Richtlinie 2005/94/EG erteilt werden. Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand
oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchen-
§ 16 bestand) öffentlich bekannt.
Anordnung für weitere Bestände
§ 19
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün- Schutzmaßregeln
den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für für den Seuchenbestand
weitere Bestände Maßregeln nach § 15 anordnen,
insbesondere wenn für die Bestände auf Grund ihres (1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-
Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur lich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in
eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist Bezug auf den Seuchenbestand an
oder wenn gehaltene Vögel aus einem Verdachts- 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung
bestand eingestellt worden sind. der nicht bereits nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 getöteten und unschädlich beseitigten ge-
§ 17 haltenen Vögel,
Überwachungszone 2. die unschädliche Beseitigung von
(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung a) Fleisch von gehaltenen Vögeln und Eiern, soweit
nach § 15 Absatz 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätz- diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaß-
lich, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämp- lichen Einschleppung der Seuche in den Be-
fung erforderlich ist, für längstens 72 Stunden stand bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewon-
1. um den Verdachtsbestand eine Überwachungszone nen worden sind,
festlegen und für innerhalb der Überwachungszone b) vorhandenen tierischen Nebenprodukten, Futter-
gelegene Bestände Maßregeln nach § 15 Absatz 2 mitteln und Einstreu, die mit seuchenkranken
Satz 1 und Absatz 4 anordnen, oder seuchenverdächtigen gehaltenen Vögeln
2. anordnen, dass in Berührung gekommen sein können,
a) gehaltene Vögel und Eier, die das hochpathogene 3. die Reinigung und Desinfektion
aviäre Influenzavirus verschleppen können, aus a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen
der Überwachungszone nicht verbracht werden Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittel-
dürfen, baren Umgebung,
b) bestimmte Verkehrswege in der Überwachungs- b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,
zone für den Verkehr mit gehaltenen Vögeln, von die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekom-
diesen gewonnenen Erzeugnissen oder tierischen men sein können,
Nebenprodukten von Geflügel gesperrt werden. c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder ver-
Soweit eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 ergan- endete Vögel befördert worden sind,
gen ist, gilt § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 5 und 6 nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie
entsprechend. 2005/94/EG,
(2) Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann 3a. die Desinfektion
zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, wenn
a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maß-
1. der Verdachtsbestand in einem Gebiet mit einem gabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a
Radius von 1 000 Metern um diesen Bestand ge- der Richtlinie 2005/94/EG,
legen ist, in dem sich, berechnet auf den Quadrat-
kilometer und ohne den betroffenen Bestand, b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Num-
mindestens 20 000 Stück Geflügel befinden, oder mer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG
in einem Gebiet mit einem Radius von 3 000 Metern oder nach ihrer näheren Anweisung,
um diesen Bestand gelegen ist, in dem sich, berech- 4. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte
net auf den Quadratkilometer und ohne den be- sowie ihrer unmittelbaren Umgebung,
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
5. das Verbot, Säugetiere, ausgenommen Schweine, 1. Fleisch von gehaltenen Vögeln und Eiern, soweit
aus dem Bestand zu verbringen, diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen
6. für den Fall, dass in dem betroffenen Seuchen- Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand
bestand auch Schweine gehalten werden, die bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen wor-
Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Num- den sind,
mer 8.21 Buchstabe a bis c des Anhangs der Ent- 2. tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln, die in
scheidung 2006/437/EG. der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der
Schweine dürfen aus dem Seuchenbestand nur ver- Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amt-
bracht werden, soweit die Ergebnisse nach Satz 1 lichen Feststellung aus dem Seuchenbestand ver-
Nummer 6 angeordneter Untersuchungen vorliegen. In bracht worden sind.
einen anderen Bestand, in dem Geflügel oder Schweine Sie unterrichtet die für den Ort des Verbleibs der Vögel,
gehalten werden, dürfen Schweine aus dem Seuchen- Erzeugnisse oder sonstigen Gegenstände nach den
bestand nur verbracht werden, soweit zusätzlich zu den Sätzen 1 und 2 zuständige Behörde über den Verbleib.
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 6 Untersuchungen Diese ordnet die unschädliche Beseitigung der nach
nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.21 Buch- Satz 3 mitgeteilten Vögel, Erzeugnisse und sonstigen
stabe d erster Unterabsatz des Anhangs der Entschei- Gegenstände an. Satz 4 gilt nicht für Vögel, die nach
dung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, die Er- dem Verbringen nach Satz 1 mit negativem Ergebnis
gebnisse dieser Untersuchungen vorliegen und die auf Geflügelpest untersucht worden sind.
zuständige Behörde das Verbringen der Schweine ge-
nehmigt hat. Ist bei einem Schwein durch virologische § 20
Untersuchung nach Satz 1 Nummer 6 oder Satz 3 Schutzmaßregeln
hochpathogenes aviäres Influenzavirus nachgewiesen in besonderen Einrichtungen
worden, dürfen Schweine aus dem betroffenen Seuchen-
bestand nur mit Genehmigung der zuständigen Be- (1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des
hörde in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte ver- Absatzes 2, bei Geflügelpest in einem zoologischen
bracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus,
hochpathogene aviäre Influenzavirus nicht verbreitet einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Ge-
wird. Die zuständige Behörde kann die Tötung und fangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel
unschädliche Beseitigung der Schweine des Seuchen- zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen
bestands anordnen, soweit dies aus Gründen der Tier- nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbs-
seuchenbekämpfung erforderlich ist. § 15 Absatz 1 zwecken gehalten werden, oder einer wissenschaft-
Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt ent- lichen Einrichtung Ausnahmen von § 19 Absatz 1 Satz 1
sprechend. Nummer 1 und, soweit Eier betroffen sind, von § 19
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, genehmigen,
(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres
Satz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbestands sowohl Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung
die Maßregeln des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsor-
einzuhalten als auch gung so vollständig getrennt von anderen gehaltenen
1. an den Zufahrten und Eingängen des Bestands Vögeln ist, dass eine Verbreitung des hochpathogenen
Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift aviären Influenzavirus ausgeschlossen werden kann.
„Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten“ gut Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Geflügelpest ent-
sichtbar anzubringen und, sprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Be-
2. soweit er Hunde und Katzen hält, sicherzustellen, hörde Ausnahmen von § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
dass diese nicht frei umherlaufen. genehmigen kann.
(3) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, werden, soweit sichergestellt ist, dass
auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risiko- 1. die gehaltenen Vögel
bewertung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 a) in geschlossenen Ställen oder unter einer
Buchstabe b für Futtermittel genehmigen, soweit sicher- Schutzvorrichtung gehalten werden und
gestellt ist, dass das Futtermittel einer Behandlung
unterworfen wird, die das Abtöten des Ansteckungs- b) mindestens wöchentlich klinisch tierärztlich mit
stoffes gewährleistet. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend. negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht
Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von werden und
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genehmigen, soweit gewähr- 1a. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
leistet ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand Nummer 8.4 des Anhangs der Entscheidung
gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind. 2006/437/EG durchgeführt und die dort vorge-
(4) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen schriebenen virologischen Untersuchungen in einer
nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.3 des An- von der zuständigen Behörde bezeichneten Unter-
hangs der Entscheidung 2006/437/EG durch über den suchungseinrichtung vorgenommen werden,
Verbleib gehaltener Vögel, die in der Zeit von der mut- 2. Eier unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für
maßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchen- Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II
bestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Brut- der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht wer-
eiern geschlüpft und aus dem Seuchenbestand ver- den und die Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II
bracht worden sind. Die zuständige Behörde führt Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 be-
ferner Untersuchungen durch über den Verbleib von handelt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1677
(2a) Ist eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt wor- vorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr be-
den, dürfen die gehaltenen Vögel stimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung
1. in einen anderen Bestand im Inland oder in einen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom
anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
die für den Bestimmungsort zuständige Behörde, (2) Wer im Sperrbezirk Geflügel oder in Gefangen-
2. zur Schlachtung nur verbracht werden, wenn die für schaft gehaltene Vögel anderer Arten hält, hat das
die Schlachtstätte zuständige Behörde Geflügel und die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel
anderer Arten in geschlossenen Ställen oder unter einer
dem Versand der gehaltenen Vögel zugestimmt hat. Schutzvorrichtung zu halten. Für die Genehmigung von
(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur Er- Ausnahmen gilt § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Ab-
kennung der Einschleppung oder Verschleppung des satz 3 entsprechend.
hochpathogenen aviären Influenzavirus erforderlich ist, (3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige
anordnen, dass Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführ-
1. die gehaltenen Vögel serologisch auf Antikörper ten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperr-
gegen das aviäre Influenzavirus zu untersuchen sind bezirks absehen, soweit
und das Ergebnis der Untersuchung der zuständigen 1. Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem
Behörde mitzuteilen ist, zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrich-
2. weitere Tiere eines Bestands zu untersuchen sind, tung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, eine
3. die virologischen Untersuchungen nach Absatz 2 Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel
Nummer 1a in einem kürzeren als dem in Kapitel IV anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhal-
Nummer 8.4 Buchstabe c des Anhangs der Ent- tung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu
scheidung 2006/437/EG genannten Untersuchungs- anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden,
abstand durchgeführt werden. oder einer wissenschaftlichen Einrichtung amtlich
festgestellt worden ist und
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 sind
die Untersuchungen jeweils an Proben von 15 Vögeln je 2. Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegen-
Bestand durchzuführen. Werden weniger als 15 Vögel stehen.
gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu unter- § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.
suchen.
(4) Die zuständige Behörde
(4) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen teilen
1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperr-
der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und
bezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-
Vorkehrungen, die Grundlage für eine Genehmigung
schrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“ gut sichtbar an,
nach Absatz 1 sein können, spätestens drei Monate
nach Inbetriebnahme der Einrichtung mit. Änderungen 2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Beständen, in
der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zu- denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden,
ständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Für Ein- a) Untersuchungen über den Verbleib von gehalte-
richtungen, die die Voraussetzungen und Vorkehrungen nen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen
als Grundlage für eine Genehmigung nach § 9 Absatz 3 Nebenprodukten und Futtermitteln sowie
Satz 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung
vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1), geändert b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November Nummer 8.6 des Anhangs der Entscheidung
2006 (BGBl. I S. 2663), in der bis zum Inkrafttreten die- 2006/437/EG
ser Verordnung geltenden Fassung bereits mitgeteilt durch,
haben, gilt Satz 2 entsprechend.
3. kann für die im Sperrbezirk gelegenen Bestände
(5) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission serologische oder virologische Untersuchungen an-
teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium ordnen,
eine nach Absatz 1 erteilte Ausnahmegenehmigung mit.
4. kann unter Berücksichtigung des Anhangs IV der
Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche
§ 21
Beseitigung im Sperrbezirk gehaltener Vögel an-
Schutzmaßregeln ordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen-
in Bezug auf den Sperrbezirk bekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Be-
(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt- seitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist,
lich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Ge- 5. kann die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies
biet um den Seuchenbestand mit einem Radius von aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder-
mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Bei lich ist.
der Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen
des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natür- Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 gilt
liche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, öko- § 20 entsprechend. Zum Zwecke der Mitteilung an die
logische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundes-
sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Ver- ministerium die nach Satz 1 Nummer 4 getroffenen
arbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 Maßnahmen mit.
nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (5) Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Sperr-
(EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments bezirks haben Tierhalter der zuständigen Behörde un-
und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygiene- verzüglich die Anzahl
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
1. der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungs- § 22
art und ihres Standorts und Ausnahmen von der
2. der verendeten gehaltenen Vögel Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
sowie jede Änderung anzuzeigen. § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das
(6) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 22 bis 25, für Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken,
den Sperrbezirk Folgendes: unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zustän-
digen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit
1. gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel 1. die zuständige Behörde innerhalb von 24 Stunden
und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Feder- vor dem Versand zur Schlachtung eine klinische
wild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Untersuchung des Geflügels mit negativem Ergebnis
Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem auf Geflügelpest durchgeführt hat und
Bestand mit gehaltenen Vögeln, Futtermittel dürfen
nicht aus einem solchen Bestand verbracht werden; 2. sichergestellt ist, dass
a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige
2. § 6 Absatz 1 findet unabhängig von der Größe eines
Behörde
Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung An-
wendung; aa) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat
und
3. die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel
aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder bb) die für die Geflügelhaltung zuständige Be-
einem Kühlhaus ist verboten; hörde unverzüglich über die durchgeführte
Schlachtung unterrichtet,
4. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogel- b) das Geflügel in einem verplombten Transport-
bestands dürfen nicht frei gelassen werden; fahrzeug oder unter amtlicher Überwachung be-
5. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, fördert wird,
ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen ge- c) das Geflügel am Ende des Schlachttages ge-
haltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel schlachtet wird und die zur Schlachtung benutz-
nicht befördert werden; ten Gegenstände anschließend unverzüglich ge-
reinigt und desinfiziert werden,
6. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Ge-
flügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist d) der amtliche Tierarzt eine Schlachttier- und
verboten; Fleischuntersuchung durchführt,
e) das frische Fleisch mit einem Genusstauglich-
7. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehal-
keitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie
tene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische
2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002
Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sons-
zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vor-
tige Materialien, die Träger des hochpathogenen
schriften für das Herstellen, die Verarbeitung,
aviären Influenzavirus sein können, befördert wor-
den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln
den sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand
tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11)
mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind
in der jeweils geltenden Fassung oder mit einem
unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer
alternativen Kennzeichen nach der Entscheidung
Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen
2007/118/EG der Kommission vom 16. Februar
und zu desinfizieren.
2007 zur Festlegung von Einzelvorschriften für
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit ein alternatives Identitätskennzeichen gemäß der
Richtlinie 2002/99/EG des Rates (ABl. L 51 vom
1. das frische Fleisch von Geflügel außerhalb des 20.2.2007, S. 19) in der jeweils geltenden Fas-
Sperrbezirks gewonnen und von frischem Fleisch sung versehen wird und das frische Fleisch nicht
von Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden innergemeinschaftlich oder in Drittländer verbracht
ist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder wird und
2. das frische Fleisch von Geflügel vor dem 21. Tag der f) das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch,
mutmaßlichen Einschleppung des hochpathogenen das für andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
aviären Influenzavirus in den Seuchenbestand ge- bestimmt ist, gewonnen, zubereitet, gelagert
wonnen und von frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert wird und nicht für Fleischzuberei-
und befördert worden ist, das nach diesem Zeit- tungen verwendet wird, die für andere Mitglied-
punkt gewonnen worden ist. staaten oder Drittländer bestimmt sind, es sei
denn, das frische Fleisch wurde nach Maßgabe
Ferner gilt Satz 1 Nummer 5 nicht des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG be-
handelt.
1. für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bun-
desfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Untersuchungen des zur Schlachtung bestimmten
Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und Geflügels nach Maßgabe des Kapitels IV Num-
mer 8.8 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung
2. für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die 2006/437/EG durchzuführen sind, soweit dies aus
außerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind. Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1679
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen 2. sichergestellt ist, dass
von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für a) die Eintagsküken in einem von der zuständi-
das Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintags- gen Behörde verplombten Transportfahrzeug
küken, von außerhalb des Sperrbezirks in eine von der oder unter amtlicher Überwachung befördert wer-
zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im den,
Sperrbezirk, soweit sichergestellt ist, dass
b) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird
1. das gewonnene frische Fleisch unverzüglich nach und,
außerhalb des Sperrbezirks befördert wird,
c) für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außer-
2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige halb eines Sperrbezirks oder Beobachtungs-
Behörde gebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestim-
a) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und mungsbestandes die Eintagsküken mindestens
21 Tage in diesem Bestand hält.
b) die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde
unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung (5) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
unterrichtet, von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen
von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern ge-
3. das von außerhalb des Sperrbezirks stammende
schlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks
Geflügel getrennt von Geflügel aus dem Sperrbezirk
stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sicher-
gehalten und geschlachtet wird,
gestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken von
4. das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch außerhalb des Sperrbezirks in der Brüterei nicht mit
von Geflügel aus dem Sperrbezirk verarbeitet, ge- Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Sperrbezirk in
lagert und befördert wird und Kontakt gekommen sind.
5. die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 3 (6) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
geschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen
beseitigt werden. von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Arten oder Säugetieren genehmigen, soweit sicher-
§ 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen gestellt ist, dass diese Vögel oder Säugetiere nicht mit
von Legehennen und Truthühnern aus einem Bestand im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen
im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland genehmigen, sind.
soweit
§ 23
1. die Legehennen und Truthühner des Bestands inner-
halb von 24 Stunden vor dem Versand von der zu- Ausnahmen von der
ständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier
auf Geflügelpest untersucht worden sind, (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
2. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen
Nummer 8.9 des Anhangs der Entscheidung von Bruteiern genehmigen
2006/437/EG durchgeführt worden sind, 1. aus einem Bestand im Inland in eine von der zu-
3. die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde ständigen Behörde bezeichnete Brüterei oder eine
die für den Bestimmungsbestand zuständige Be- wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung
hörde über den Versand unterrichtet hat und im Sperrbezirk,
4. sichergestellt ist, dass 2. aus einem Bestand im Sperrbezirk in eine von der
zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im In-
a) die Legehennen oder Truthühner in einem von der land, soweit
zuständigen Behörde verplombten Transportfahr-
a) im Elterntierbestand, aus dem die Bruteier stam-
zeug oder unter amtlicher Überwachung beför-
men, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapi-
dert werden,
tels IV Nummer 8.10 des Anhangs der Entschei-
b) sich in dem Stall des Bestimmungsbestandes, in dung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,
den die Legehennen oder Truthühner verbracht
b) die für den Elterntierbestand zuständige Behörde
werden sollen, kein Geflügel befindet,
die für die Bestimmungsbrüterei zuständige Be-
c) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird hörde über den Versand unterrichtet hat und
und,
c) sichergestellt ist, dass
d) für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außer-
aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der
halb eines Sperrbezirks oder Beobachtungs-
Beförderung desinfiziert werden,
gebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestim-
mungsbestandes die Legehennen oder Truthühner bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewähr-
mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält. leistet ist,
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Be-
§ 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen hörde verplombten Transportfahrzeug oder
von Eintagsküken aus einem Bestand im Sperrbezirk unter amtlicher Überwachung befördert wer-
in einen Bestand im Inland genehmigen, soweit den und
1. die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde dd) die Brüterei amtlich überwacht wird.
die für den Bestimmungsbestand zuständige Be- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
hörde über den Versand unterrichtet hat und § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
von Konsumeiern genehmigen, soweit sichergestellt § 25
ist, dass die Konsumeier Ausnahmen von der
1. in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
Packstelle befördert und dort in Einwegverpackun- Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1
gen verpackt werden, dürfen
2. in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach 1. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen
Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maß- a) des Anhangs IV,
gabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) b) des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 1 Buch-
Nr. 852/2004 behandelt werden oder stabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3
Buchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D,
3. zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb
Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buch-
für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Arti-
stabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9
kel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Buchstabe B,
Nr. 1069/2009 verbracht werden.
c) des Anhangs XI Kapitel I Abschnitt 2 und
§ 24 d) des Anhangs XIII Kapitel II Nummer 3 und 4
Ausnahmen von der der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission
Sperrbezirksregelung für vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verord-
Fleisch von Geflügel und Federwild nung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla-
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von ments und des Rates mit Hygienevorschriften für
§ 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der
von aus diesem Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimm-
Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleisch- ter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinär-
erzeugnissen genehmigen, soweit das Fleisch, das kontrollen an der Grenze befreiter Proben und
Hackfleisch, das Separatorenfleisch, die Fleischzube- Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils
reitungen oder die Fleischerzeugnisse mit einem Ge- geltenden Fassung an die Verarbeitung erfüllen,
nusstauglichkeitskennzeichen nach Maßgabe des An- 2. von Geflügel oder Federwild stammende unbehan-
hangs II der Richtlinie 2002/99/EG versehen worden delte Federn oder Federteile, die die Anforderungen
ist oder sind. des Anhangs XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1
der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an das Inverkehr-
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
bringen erfüllen, aus dem Sperrbezirk,
von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für
das Verbringen von 3. von Geflügel oder Federwild stammende Federn und
Federteile, die einer Dampfspannung ausgesetzt
1. frischem Fleisch von Geflügel, das außerhalb des
oder nach einem anderen, die Abtötung des hoch-
Sperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach
pathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden
Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II der Verord-
Verfahrens behandelt worden sind, aus dem Sperr-
nung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maß-
bezirk,
gabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel V der Ver-
ordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parla- 4. tierische Nebenprodukte
ments und des Rates vom 29. April 2004 mit beson- a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb
deren Verfahrensvorschriften für die amtliche Über- für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Arti-
wachung von zum menschlichen Verzehr bestimm- kel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
ten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. 1069/2009 oder
Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils
geltenden Fassung untersucht worden ist, b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen
Nebenprodukte im Rahmen der Schlachtung nach
2. frischem Fleisch von Federwild, das außerhalb des § 22 Absatz 1 oder 2 angefallen sind,
Sperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach
Maßgabe des Anhangs III Abschnitt IV der Verord- 5. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in eine Biogas-
nung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maß- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 24 Absatz 1
gabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel VIII der Ver- Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
ordnung (EG) Nr. 854/2004 untersucht worden ist, verbracht werden. Federn oder Federteile nach Satz 1
Nummer 2 und Federn oder Federteile nach Satz 1
3. Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Geflügel und
Nummer 3 müssen beim Verbringen von einem Han-
Federwild aus dem Sperrbezirk, die nach Maßgabe
delspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung
des Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der
(EU) Nr. 142/2011 begleitet sein, aus dem im Hinblick
Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden sind,
auf Federn oder Federteile nach Satz 1 Nummer 3 her-
4. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitun- vorgeht, dass diese einer Dampfspannung ausgesetzt
gen und Fleischerzeugnissen, das oder die unter oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden
Nummer 1 genanntes Fleisch enthält oder ent- sind, das die Abtötung von Krankheitserregern gewähr-
halten und im Sperrbezirk nach Maßgabe des An- leistet. Satz 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern,
hangs III Abschnitt V oder VI der Verordnung (EG) behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen
Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind. Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1681
werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach nähe-
nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden. rer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen
und zu desinfizieren.
§ 26 (5) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach
Reinigung und § 21 Absatz 2 anordnen, soweit dies aus Gründen der
Desinfektion von Transportfahrzeugen Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Transportfahrzeuge, mit denen
§ 28
1. gehaltene Vögel nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 Buchstabe b, Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Ausnahmen
oder Absatz 4 Nummer 1 oder Bruteier nach § 23 von der Beobachtungsgebietsregelung
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch- (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
stabe cc befördert worden sind, § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbrin-
2. Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus gen von Geflügel von außerhalb des Beobachtungs-
diesem Fleisch hergestelltes Hackfleisch, Separato- gebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von der
renfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeug- zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im
nisse nach § 24 Absatz 1 oder frisches Fleisch nach Beobachtungsgebiet, soweit das gewonnene frische
§ 24 Absatz 2 Nummer 1 oder tierische Neben- Fleisch im Beobachtungsgebiet verbleibt oder unver-
produkte nach § 25 Satz 1 verbracht worden ist oder züglich aus dem Beobachtungsgebiet verbracht wird.
sind, (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Ver-
Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen oder bringen von
zu desinfizieren. 1. Geflügel, soweit
§ 27 a) das Geflügel innerhalb von 24 Stunden vor dem
Versand zur Schlachtung von der zuständigen
Schutzmaßregeln Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Ge-
in Bezug auf das Beobachtungsgebiet flügelpest untersucht worden ist,
(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt- b) sichergestellt ist, dass
lich festgestellt, legt die zuständige Behörde um den
den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Be- aa) das Geflügel in eine Schlachtstätte in dem
obachtungsgebiet fest. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt ent- Beobachtungsgebiet oder in eine von der
sprechend. Der Radius von Sperrbezirk und Beobach- zuständigen Behörde bezeichnete Schlacht-
tungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilo- stätte außerhalb des Beobachtungsgebiets
meter. verbracht wird und
(2) Die zuständige Behörde bringt an den Haupt- bb) die für die bezeichnete Schlachtstätte zustän-
zufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder dige Behörde
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügel- aaa) dem Versand des Geflügels zugestimmt
pest – Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar an. hat und
(3) § 21 Absatz 3, 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, bbb) die für die Geflügelhaltung zuständige
Nummer 3, 4 und 5 und Absatz 5 gilt entsprechend. Behörde unverzüglich über die durch-
(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28 und 29, für geführte Schlachtung unterrichtet,
das Beobachtungsgebiet Folgendes: 2. Legehennen oder Truthühnern in einen Bestand im
1. gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Inland, soweit
Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild a) die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde
stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische die für den Bestimmungsbestand zuständige
Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen Behörde über den Versand unterrichtet hat und
noch aus einem Bestand verbracht werden;
b) sichergestellt ist, dass
2. § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 findet unabhängig von
der Größe eines Bestands oder einer sonstigen aa) die Legehennen oder Truthühner innerhalb
Vogelhaltung Anwendung; von 24 Stunden vor dem Versand von der
zuständigen Behörde klinisch mit negativem
3. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogel-
Ergebnis auf Geflügelpest untersucht werden,
bestands dürfen nicht frei gelassen werden;
bb) sich in dem Stall des Bestimmungsbestan-
4. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Ge-
des, in den die Legehennen oder Truthühner
flügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist
verbracht werden sollen, kein Geflügel be-
verboten;
findet,
5. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehal-
tene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische cc) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht
Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder wird und,
sonstige Materialien, die Träger des hochpathoge- dd) für den Fall, dass der Bestimmungsbestand
nen aviären Influenzavirus sein können, befördert außerhalb eines Sperrbezirks oder Beobach-
worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Be- tungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter des
stand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, Bestimmungsbestandes die Legehennen oder
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
Truthühner mindestens 21 Tage in diesem Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden
Bestand hält, oder
3. Eintagsküken c) unschädlich beseitigt werden.
a) in einen Bestand im Inland, soweit (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
aa) die für den Herkunftsbestand zuständige Be- von § 27 Absatz 4 Nummer 1 für das Verbringen von
hörde die für den Bestimmungsbestand zu- Bruteiern in eine wissenschaftliche oder pharma-
ständige Behörde über den Versand unter- zeutische Einrichtung genehmigen.
richtet hat und (3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von
bb) sichergestellt ist, dass der Bestimmungs- Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch
bestand amtlich überwacht wird und, für den hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleisch-
Fall, dass der Bestimmungsbestand außer- zubereitungen und Fleischerzeugnissen gilt § 24, für
halb eines Sperrbezirks oder Beobachtungs- das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25
gebiets gelegen ist, der Tierhalter des Be- entsprechend.
stimmungsbestandes die Eintagsküken min-
destens 21 Tage in diesem Bestand hält, § 30
oder Schutzmaßregeln
in Bezug auf die Kontrollzone
b) in einen Bestand im Inland oder in einen anderen
Mitgliedstaat, wenn die Eintagsküken aus Brut- (1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel
eiern geschlüpft sind, die von außerhalb des amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde zu-
Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets sätzlich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet
stammen, und die Eintagsküken oder Bruteier eine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem
nicht mit Eintagsküken oder Bruteiern aus dem Radius von insgesamt höchstens 13 Kilometern fest-
Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in legen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erfor-
Berührung gekommen sind, derlich ist. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
4. in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde
soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel nicht mit unter Beachtung des § 21 Absatz 1 Satz 2 die Kontroll-
im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekom- zone auf bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von
men sind. 13 Kilometern ausdehnen, soweit dies
1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
§ 29 2. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Weitere Ausnahmen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem
von der Beobachtungsgebietsregelung Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von erforderlich ist.
§ 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbrin-
(2) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone
gen von
1. bringt die zuständige Behörde an den Hauptzufahrts-
1. Bruteiern, soweit
wegen zu der Kontrollzone Schilder mit der deutlichen
a) sichergestellt ist, dass und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Kontrollzone“
aa) die Bruteier gut sichtbar an,
aaa) in eine von der zuständigen Behörde 2. kann die zuständige Behörde für die in der Kontroll-
bezeichnete Brüterei verbracht, zone gehaltenen Vögel
bbb) vor dem Verbringen desinfiziert und a) serologische oder virologische Untersuchungen
oder
ccc) in einem verplombten Transportfahr-
zeug oder unter amtlicher Überwachung b) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der
befördert Richtlinie 2005/94/EG die Tötung
werden, anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen-
bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewähr- bekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Be-
leistet ist und seitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
b) die für den Elterntierbestand zuständige Behörde (2a) § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.
die für den Bestimmungsort zuständige Behörde (3) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone dürfen
über den Versand unterrichtet hat, für die Dauer von
2. Konsumeiern, soweit sichergestellt ist, dass die 1. 15 Tagen nach der Festlegung gehaltene Vögel,
Konsumeier ausgenommen Eintagsküken,
a) in eine von der zuständigen Behörde bezeich- 2. 30 Tagen nach der Festlegung
nete Packstelle befördert und dort in Einweg-
a) Eintagsküken und Bruteier,
verpackungen verpackt werden,
b) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach b) in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten
Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung und
(EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort c) frisches Fleisch von Geflügel und Federwild so-
nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der wie tierische Nebenprodukte von Geflügel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1683
aus einem Bestand nicht verbracht werden. In der Kon- 4. von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstal-
trollzone dürfen ferner für die Dauer von 30 Tagen nach lung in einen Geflügelbestand.
deren Festlegung
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3
1. gehaltene Vögel und Bruteier und muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpatho-
2. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie genes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich
tierische Nebenprodukte festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung
nach dem Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie
in einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogel-
2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über
haltung nicht verbracht werden. Satz 2 gilt nicht für
die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den inner-
Bruteier, frisches Fleisch von Geflügel oder Federwild
gemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern
oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines
sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom
Sperrbezirks nach § 21 Absatz 1, eines Beobachtungs-
22.12.2009, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung, die
gebiets nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone
Sendungen von Eintagsküken beim Verbringen in an-
nach Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden ist
dere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk ent-
oder sind und sich zu keiner Zeit in einem dieser Ge-
halten: „Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen
biete befunden hat oder haben.
der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission“.
(4) Liegt ein Bestand oder eine sonstige Vogelhal-
tung sowohl in einem Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1, § 32
in einem Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 oder
in einer Kontrollzone nach Absatz 1 als auch in einem Weitere Ausnahmen
Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach § 55 von der Kontrollzonenregelung
Absatz 1 oder 3, sind die jeweils strengeren Schutz- (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
regeln anzuwenden. § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genehmi-
gen für das Verbringen von Bruteiern aus einem Be-
§ 31 stand in der Kontrollzone in eine Brüterei
Ausnahmen
1. im Inland oder
von der Kontrollzonenregelung
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von 2. in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, soweit
§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 Nummer 1 a) die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder
genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln, des Drittlandes zugestimmt hat, oder
ausgenommen Eintagsküken,
b) die Bruteier in einem Bestand erzeugt worden sind,
1. aus einem Bestand in der Kontrollzone unmittelbar in dem serologische Stichprobenuntersuchungen
zur Schlachtung in eine von der zuständigen Be- des Geflügels durchgeführt worden sind, um mit
hörde bezeichnete Schlachtstätte, einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und
2. aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen Be- einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert
stand im Inland, der amtlich überwacht wird, und von Geflügelpest befallene Tiere zu erkennen
soweit sichergestellt ist, dass der Tierhalter des Be- und die Rückverfolgbarkeit der Bruteier sicher-
stimmungsbestandes die gehaltenen Vögel mindes- gestellt ist.
tens 21 Tage in diesem Bestand hält, (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 muss,
3. von außerhalb der Kontrollzone unmittelbar zur soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes
Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich
bezeichnete Schlachtstätte, festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung
4. von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstal- nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie
lung in einen Geflügelbestand. 2009/158/EG, die Sendungen von Bruteiern beim Ver-
bringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgen-
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die
§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG
Satz 2 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von der Kommission“.
Eintagsküken aus einer Brüterei
(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von
1. in der Kontrollzone in einen amtlich überwachten
Geflügel und Federwild gilt § 24, für das Verbringen
Bestand im Inland,
von tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend.
2. in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass
die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die § 32a
in einem Bestand erzeugt worden sind, in dem sero-
logische Stichprobenuntersuchungen des Geflügels Schutzmaßregeln
durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrschein- für Gebiete mit hoher Geflügeldichte
lichkeit von 95 vom Hundert und einer angenomme- Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich
nen Rate von 5 vom Hundert von Geflügelpest be- festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maß-
fallene Tiere zu erkennen, gabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügel-
3. in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass bestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines
die Bruteier von außerhalb des Sperrbezirks, des bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kon-
Beobachtungsgebiets oder der Kontrollzone stam- trollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem
men und die Bruteier in desinfizierten Behältnissen Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um
befördert worden sind, den Seuchenbestand
1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
1. frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Ge- 1. ordnet die zuständige Behörde eine Untersuchung
flügels aus dem jeweiligen Bestand oder der je- nach Kapitel IV Nummer 8.5 des Anhangs der Ent-
weiligen Vogelhaltung oder scheidung 2006/437/EG an,
2. im Falle leerstehender Gebäude oder Einrichtungen 2. kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Grün-
zur Haltung von Vögeln frühestens 30 Tage nach Er- den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
lass der Anordnung a) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richt-
wiederbelegt werden dürfen. Die Anordnung darf nur linie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche
ergehen, Beseitigung,
1. für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Geflügel b) zusätzlich zu den Untersuchungen nach Num-
pro Quadratkilometer gehalten werden, und mer 1 eine serologische und virologische Unter-
suchung
2. soweit eine von der zuständigen Behörde durch-
geführte Risikobewertung ergeben hat, dass die An- der gehaltenen Vögel des Bestandes anordnen,
ordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung 3. gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 8, Satz 2 und
erforderlich ist. Absatz 4 entsprechend.
Die Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten zu
beschränken. § 36
Notimpfungen
§ 33 nach Entscheidung der Kommission
Risikobewertung (1) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung
einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts
Eine Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28, § 29, für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchfüh-
§ 31 und § 32 darf nur erteilt werden, soweit sicher- rung einer Notimpfung gegen die Geflügelpest anord-
gestellt ist, dass nen, soweit
1. die Gesundheit von Vögeln und 1. eine zustimmende Entscheidung der Kommission
2. die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die die zur Durchführung der Notimpfung ergangen ist und
von Vögeln gewonnenen Erzeugnisse beim In- 2. bei gehaltenen Vögeln
verkehrbringen, beim innergemeinschaftlichen Ver-
a) Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und
bringen und bei der Ausfuhr erfüllen müssen,
die Geflügelpest sich auszubreiten droht,
nicht beeinträchtigt werden. b) Geflügelpest in einem benachbarten Mitgliedstaat
oder einem Drittland eine Einschleppung der
§ 34 Geflügelpest in das Inland befürchten lässt.
Seuchenausbruch (2) Die zuständige Behörde übermittelt vor der Ge-
in einem benachbarten Mitgliedstaat nehmigung der Notimpfung dem Bundesministerium
Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitglied- zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen
staates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest Impfplan, der die Angaben nach § 8 Absatz 4 Nummer 2
oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weni- enthält.
ger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze amt- (3) Im Falle der Notimpfung nach Absatz 1 dürfen in
lich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zur Beendi-
Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis ge- gung der Untersuchungen nach § 40 Satz 1
bracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27 einen 1. geimpfte Vögel und Eier von gehaltenen Vögeln
Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. Ferner nicht aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand,
kann sie nach Maßgabe
2. Fleisch von Geflügel, das im Impfgebiet gehalten
1. des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen, worden ist, nicht aus dem Impfgebiet oder
2. des § 32a Schutzmaßregeln anordnen. 3. gehaltene Vögel und Eier nicht in einen im Impf-
gebiet gelegenen Bestand
§ 35
verbracht werden.
Schutzmaßregeln (4) Im Falle der Anordnung einer Notimpfung gilt § 9
für den Kontaktbestand entsprechend.
(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen
nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu dem Ergebnis, § 37
dass die Geflügelpest aus einem anderen Geflügel- Ausnahmen für das
bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung einge- Verbringen innerhalb des Impfgebiets
schleppt oder bereits in andere Geflügelbestände
oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt wor- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36
den sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen
diese Bestände oder sonstigen Vogelhaltungen (Kontakt- innerhalb des Impfgebiets von
bestände) die behördliche Beobachtung an. 1. gehaltenen Vögeln, soweit
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell- a) die Vögel gegen Geflügelpest geimpft worden
ten Kontaktbestände sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1685
b) die Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Num- a) sie in einen Stall oder sonstigen Standort ver-
mer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entschei- bracht werden, in dem kein Geflügel gehalten
dung 2006/437/EG untersucht worden sind und wird und
c) sichergestellt ist, dass die Vögel in einen Stall b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
oder sonstigen Standort verbracht werden, in Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der
dem kein Geflügel oder nur gegen Geflügelpest Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden
geimpftes Geflügel gehalten wird, sind,
2. Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von der 2. in eine Schlachtstätte außerhalb des Impfgebiets,
zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine
soweit sichergestellt ist, dass von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlacht-
a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige stätte verbracht wird und sichergestellt ist, dass
Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige
des Geflügels über den Versand unterrichtet wird Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand
und die für die bezeichnete Schlachtstätte zu- des Geflügels über den Versand unterrichtet wird
ständige Behörde die für die Geflügelhaltung und die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-
zuständige Behörde unverzüglich über die durch- ständige Behörde die für die Geflügelhaltung
geführte Schlachtung unterrichtet und zuständige Behörde unverzüglich über die durch-
b) das Geflügel vor dem Verbringen nach Nummer 1 geführte Schlachtung unterrichtet und
Buchstabe a untersucht worden ist, b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
3. Eintagsküken, soweit sie aus Bruteiern geschlüpft Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der
sind, Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden
sind.
a) deren Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist,
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
b) die aus einem Bestand stammen, dessen gehal-
§ 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbrin-
tene Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Num-
gen von Eintagsküken aus einem im Impfgebiet ge-
mer 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entschei-
legenen Bestand in einen Bestand außerhalb des Impf-
dung 2006/437/EG untersucht worden sind, und
gebiets, soweit die Eintagsküken
c) die vor dem Versand nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde desinfiziert und in eine von 1. nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind,
der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei 2. aus Bruteiern geschlüpft sind, die die Anforderungen
befördert worden sind, nach § 37 Satz 1 Nummer 3 erfüllen und
4. Bruteiern, die die Anforderungen nach Nummer 3 3. in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht
erfüllen, werden, in dem kein Geflügel gehalten wird.
5. Konsumeiern, die aus einem Bestand stammen, (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
dessen Legehennen nach Maßgabe des Kapitels IV § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbrin-
Nummer 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Ent- gen von Eiern aus einem im Impfgebiet gelegenen
scheidung 2006/437/EG untersucht worden sind Bestand in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets,
und die unmittelbar soweit im Falle von
a) in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete 1. Bruteiern die Anforderungen an Bruteier nach § 37
Packstelle verbracht und dort in Einwegpackun- Satz 1 Nummer 3,
gen verpackt werden oder
2. Konsumeiern die Anforderungen nach § 37 Satz 1
b) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Nummer 5
Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verord-
erfüllt werden.
nung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach
Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verord- (4) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
nung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden. von § 36 Absatz 3 Nummer 2 genehmigen für das Ver-
bringen von Fleisch, das von im Impfgebiet gehaltenem
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 muss ferner sicher-
Geflügel gewonnen worden ist, soweit im Falle der
gestellt sein, dass die Eintagsküken in einen Stall oder
Gewinnung von Fleisch von
sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Ge-
flügel oder nur gegen Geflügelpest geimpftes Geflügel 1. geimpftem Geflügel
gehalten wird. a) die Tiere mit einem Impfstoff geimpft worden
sind, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte
§ 38 Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln
Ausnahmen für das zu unterscheiden,
Verbringen aus dem Impfgebiet b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der
§ 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbrin- Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden
gen gehaltener Vögel aus einem im Impfgebiet ge- sind,
legenen Bestand c) die Tiere längstens 48 Stunden vor dem Verbrin-
1. in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit gen von der zuständigen Behörde klinisch mit
die gehaltenen Vögel nicht gegen Geflügelpest negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht
geimpft worden sind und sichergestellt ist, dass worden sind und
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
d) sichergestellt ist, dass die Tiere in eine von der § 41
zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte Schutzmaßregeln bei Feststellung
verbracht werden, oder der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
2. nicht geimpftem Geflügel die Maßnahmen nach Maß- Wird nach einer virologischen Untersuchung nach
gabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe b des § 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden
Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchge- die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwen-
führt worden sind. dung.
§ 39 § 42
Ausnahmen für das Notimpfungen
Verbringen von außerhalb des Impfgebiets bei Gefahr im Verzuge
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abweichend von § 36 Absatz 1 Nummer 1 kann die
Absatz 3 Nummer 3 genehmigen für das Verbringen zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Not-
von impfung anordnen, soweit
1. gehaltenen Vögeln von außerhalb des Impfgebiets in 1. sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mit-
einen im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen teilung an die Kommission über die vorgesehene
Standort, soweit sichergestellt ist, dass dort kein Notimpfung unterrichtet hat und
Geflügel oder nur geimpftes Geflügel gehalten wird 2. die Maßregeln nach § 36 Absatz 3 eingehalten wer-
und die Vögel dort, soweit im Impfplan vorgesehen, den.
gegen Geflügelpest geimpft werden,
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37
2. Geflügel von außerhalb des Impfgebiets unmittelbar bis 41 entsprechend.
zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde
bezeichnete, im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte, Unterabschnitt 4
soweit sichergestellt ist, dass die für die bezeich-
nete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens Schutzmaßregeln in Schlachtstätten,
24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
den Versand unterrichtet wird und die für die be-
zeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die § 43
für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unver- Schutzmaßregeln
züglich über die durchgeführte Schlachtung unter-
richtet, (1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest in einer
Schlachtstätte, einem Transportmittel oder einer Grenz-
3. Eintagsküken von außerhalb des Impfgebiets in einen kontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine
im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen Stand- klinische, virologische und serologische Untersuchung
ort, in dem kein Geflügel oder nur geimpftes Geflügel der seuchenverdächtigen Vögel sowie epidemiologische
gehalten wird, Nachforschungen an. Ferner kann sie
4. Bruteiern, die außerhalb des Impfgebiets erzeugt 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung
worden sind, in eine von der zuständigen Behörde der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder
bezeichnete, im Impfgebiet gelegene Brüterei, soweit der Grenzkontrollstelle befindlichen Vögel,
die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,
2. die unschädliche Beseitigung tierischer Neben-
5. Konsumeiern, die außerhalb des Impfgebiets er- produkte der nach Nummer 1 getöteten Vögel,
zeugt worden sind, soweit sichergestellt ist, dass
3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,
die Eier
Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels
a) in einer von der zuständigen Behörde bezeichne- oder der Grenzkontrollstelle nach Maßgabe des An-
ten, im Impfgebiet gelegenen Packstelle in Ein- hangs VI der Richtlinie 2005/94/EG,
wegpackungen verpackt werden oder 4. für Bestände, die in der Nähe der Schlachtstätte
b) in einem im Impfgebiet gelegenen Verarbeitungs- oder Grenzkontrollstelle liegen, die behördliche Be-
betrieb für Eiprodukte, der die Anforderungen des obachtung
Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verord- anordnen. Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die
nung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt, nach Maßgabe zuständige Behörde im Fall des Verdachts auf Geflügel-
des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) pest in einem Flugzeug eine Reinigung, eine Desinfek-
Nr. 852/2004 behandelt werden. tion und, soweit erforderlich, eine Entwesung des Fracht-
raumes sowie der benutzten Behältnisse und Gerät-
§ 40 schaften anordnen.
Untersuchungen (2) Wird bei einem Vogel, der sich in einer Schlacht-
im Falle der Notimpfung stätte, einem Transportmittel oder einer Grenzkontroll-
Soweit eine Notimpfung nach § 36 Absatz 1 ange- stelle befindet, Geflügelpest amtlich festgestellt, so
ordnet worden ist, haben Tierhalter die im Impfgebiet ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2
gehaltenen Vögel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 vorgesehenen Maßregeln an. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-
untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde gibt sprechend.
den Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchungen (3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-
nach Satz 1 öffentlich bekannt. nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1687
Verbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Vögel in die 6. im Fall der Nummer 1 oder, wenn ein Sperrbezirk
Schlachtstätte, das Transportmittel oder die Grenz- oder ein Beobachtungsgebiet eingerichtet worden
kontrollstelle verbracht werden. ist, im Fall der Nummer 2,
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat tierische a) im Sperrbezirk nach Abnahme der Grobreinigung
Nebenprodukte bereits geschlachteter ansteckungs- und Vordesinfektion nach Nummer 3 die Maßnah-
verdächtiger Vögel unverzüglich unschädlich zu be- men nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.11
seitigen oder beseitigen zu lassen. Satz 1 gilt auch, des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG
soweit der Ansteckungsverdacht erst nach der Schlach- durchgeführt worden sind, jedoch frühestens
tung entsteht. 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und
(5) Die zuständige Behörde ordnet für die jeweilige Vordesinfektion,
Vogelhaltung, aus der ein seuchenverdächtiger Vogel in b) im Beobachtungsgebiet nach Abnahme der Grob-
die Schlachtstätte, das Transportmittel oder die Grenz- reinigung und Vordesinfektion nach Nummer 3
kontrollstelle verbracht worden ist, die Maßregeln nach gehaltene Vögel nach näherer Anweisung der
§ 15 an. zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis
auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus unter-
Unterabschnitt 5 sucht worden sind, jedoch frühestens 30 Tage
nach Abnahme der Grobreinigung und Vor-
Aufhebung, Wiederbelegung desinfektion.
§ 44 Die Proben nach Satz 1 Nummer 2 sind mittels eines
kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entneh-
Aufhebung der Schutzmaßregeln men. Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.
Schutzmaßregeln auf, soweit (3) Nach Aufhebung des Sperrbezirks gelten für die-
1. die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen ist ses Gebiet die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die
oder §§ 28 und 29 entsprechend, soweit
2. sich der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen 1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestandes nach
Vögeln als unbegründet erwiesen hat. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verendet oder getötet
(2) Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als und unschädlich beseitigt worden sind und
erloschen, soweit 2. die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestands ver- 3, 5 und 6 Buchstabe a, im Falle der Nummer 2 mit
endet oder getötet und unschädlich beseitigt wor- negativem Ergebnis, durchgeführt worden sind.
den sind, Mit der Aufhebung der Maßregeln im Beobachtungs-
2. in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 1 bei den gebiet gelten auch die Maßregeln in der Kontrollzone
gehaltenen Vögeln zweimal im Abstand von mindes- als aufgehoben.
tens 21 Tagen, frühestens 21 Tage nach dem letzten (4) Der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen
Nachweis von hochpathogenem aviärem Influenza- Vögeln gilt als unbegründet, wenn der Verdacht auf
virus, jeweils eine virologische Untersuchung an Grund einer virologischen Untersuchung nicht bestätigt
Proben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer werden konnte.
von der zuständigen Behörde bezeichneten Unter-
suchungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf § 45
aviäres Influenzavirus durchgeführt worden ist, Wiederbelegung
3. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des Seu- (1) Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen,
chenbestands nach Maßgabe des Anhangs VI Num- in denen Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist
mer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie und in denen die gehaltenen Vögel auf Anordnung der
eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach zuständigen Behörde getötet und unschädlich beseitigt
Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b worden sind, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit
der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der Vögeln erst wiederbelegt werden
zuständigen Behörde abgenommen worden sind,
1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreini-
4. eine Desinfektion gung und Schlussdesinfektion nach § 44 Absatz 2
a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe Nummer 3 und
des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der 2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44
Richtlinie 2005/94/EG und Absatz 1 Nummer 1.
b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Num- Die Wiederbelegung der Kontaktbestände und sons-
mer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG tigen Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der
oder nach näherer Anweisung der zuständigen zuständigen Behörde Geflügel oder gehaltene Vögel
Behörde getötet und unschädlich beseitigt worden sind, erfolgt
durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf
5. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfek- der Grundlage einer von ihr durchgeführten Bewertung
tion der Fahrzeuge, die mit gehaltenen Vögeln im des Risikos eines erneuten Ausbruchs der Geflügel-
Seuchenbestand in Berührung gekommen sind, nach pest.
näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch- (2) Nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der
geführt und von ihr abgenommen worden sind und, Tierhalter innerhalb von 21 Tagen die Maßnahmen nach
1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.22 Buchstabe a (3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-
bis d des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 gilt § 15 Absatz 2 Satz 1
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Nummer 1 bis 7 Buchstabe a und b entsprechend.
(3) Innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen nach der (4) Die zuständige Behörde
Wiederbelegung nach Absatz 1 ist das Verbringen von 1. führt Untersuchungen durch über den Verbleib von
gehaltenen Vögeln verboten. Abweichend von Satz 1
kann die zuständige Behörde das Verbringen von ge- a) Bruteiern, die in der Zeit von der mutmaßlichen
haltenen Vögeln genehmigen, soweit Belange der Tier- Einschleppung der Seuche in den Bestand oder
seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen
Feststellung aus dem Bestand oder der sonstigen
Vogelhaltung verbracht worden sind,
Unterabschnitt 6
b) Geflügel aus Bruteiern, das in der Zeit von der
Schutzmaßregeln mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den
bei niedrigpathogener aviärer Influenza Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu
ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern ge-
§ 46 schlüpft und aus dem Bestand oder der sons-
Schutzmaßregeln für den Bestand tigen Vogelhaltung verbracht worden ist,
(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Sub- 2. ordnet an, dass
typen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem a) Säugetiere, die im Bestand oder der sonstigen
Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung amtlich Vogelhaltung gehalten werden, nicht aus dem
festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung ver-
auf den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bracht werden,
1. die Tötung und unschädliche Beseitigung der ge- b) Konsumeier, die in der Zeit der mutmaßlichen
haltenen Vögel, Einschleppung der Seuche in den Bestand oder
2. die unschädliche Beseitigung der vorhandenen Brut- die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen
eier und tierischen Nebenprodukte Feststellung im Bestand oder der sonstigen Vogel-
haltung erzeugt worden sind,
an und führt epidemiologische Nachforschungen nach
§ 15 Absatz 1 Satz 3 durch. aa) in eine von der zuständigen Behörde bezeich-
neten Packstelle befördert und dort in Ein-
(2) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage wegpackungen verpackt werden oder
einer Risikobewertung und nach Maßgabe des An-
hangs V der Richtlinie 2005/94/EG im Falle von Ge- bb) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
flügel anstelle der Tötungsanordnung nach Absatz 1 nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der
Nummer 1 das Verbringen des Geflügels unmittelbar Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und
zur Schlachtung in eine von ihr bezeichnete Schlacht- dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI
stätte anordnen, soweit sichergestellt ist, dass der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt
werden,
1. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
Nummer 8.16 des Anhangs der Entscheidung c) eine Reinigung und Desinfektion
2006/437/EG durchgeführt worden sind, aa) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen
2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Vögel gehalten worden sind, und ihrer un-
Behörde mittelbaren Umgebung,
bb) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaf-
a) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und
ten, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung
b) die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde gekommen sein können,
unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung
cc) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder ver-
unterrichtet,
endete Vögel transportiert worden sind,
3. das Geflügel in einem verplombten Transportfahr-
nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie
zeug oder unter amtlicher Überwachung befördert
2005/94/EG durchgeführt werden,
wird,
d) eine Entwesung der Ställe und sonstigen Stand-
4. das Geflügel am Ende des Schlachttages geschlach-
orte, in denen Vögel gehalten werden, und ihrer
tet wird und die zur Schlachtung benutzten Gegen-
unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird und
stände anschließend unverzüglich gereinigt und des-
infiziert werden, e) eine Desinfektion
5. die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 4 aa) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maß-
geschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich gabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a
beseitigt werden, der Richtlinie 2005/94/EG und
6. die Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften so- bb) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Num-
wie die Fahrzeuge, mit denen das Geflügel transpor- mer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG
tiert worden ist, nach Maßgabe des Anhangs VI der oder nach näherer Anweisung der zuständi-
Richtlinie 2005/94/EG gereinigt und desinfiziert wer- gen Behörde
den durchgeführt wird.
und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nach Satz 1
gegenstehen. Nummer 2 Buchstabe a genehmigen, soweit sicher-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1689
gestellt ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand 1. sich in einem Radius von einem Kilometer um den
oder in der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln Bestand keine Geflügelhaltung befindet, oder
in Kontakt gekommen sind. 2. niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5
oder H7
§ 47
a) bei einem gehaltenen Vogel in einem zoologi-
Schutzmaßregeln schen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung,
in besonderen Einrichtungen einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Hal-
(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des tung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel,
Absatzes 2, nach amtlicher Feststellung der niedrig- Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener
pathogenen aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7 Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als
in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Ein- zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer
richtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer wissenschaftlichen Einrichtung oder
Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel an- b) in einer Brüterei
derer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung
seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen amtlich festgestellt worden ist und Belange der Tier-
als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 46 Für die Risikobewertung gilt § 13 Absatz 2 entspre-
Absatz 1 Nummer 1 und, im Falle von Bruteiern, von chend.
§ 46 Absatz 1 Nummer 2 genehmigen, soweit die Ein- (3) Im Sperrgebiet führt die zuständige Behörde in
richtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und Geflügelbeständen, die Erwerbszwecken dienen, die
ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Num-
der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so voll- mer 8.19 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG
ständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, durch.
dass eine Verbreitung des niedrigpathogenen aviären
Influenzavirus ausgeschlossen werden kann. (4) Für das Sperrgebiet gilt, vorbehaltlich des § 49,
Folgendes:
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt
werden, soweit sichergestellt ist, dass 1. gehaltene Vögel, Eintagsküken und Eier, Säugetiere
sowie Gülle und Einstreu von Geflügel dürfen aus
1. die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 einem Geflügelbestand oder sonstigen Vogelhaltung
erfüllt werden und nicht verbracht werden;
2. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV 2. tierische Nebenprodukte von Geflügel sind unschäd-
Nummer 8.17 des Anhangs der Entscheidung lich zu beseitigen;
2006/437/EG durchgeführt und die dort vorgeschrie-
benen virologischen Untersuchungen in einer von 3. der jeweilige Stall oder sonstige Standort darf nur
der zuständigen Behörde bezeichneten Untersu- von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der
chungseinrichtung vorgenommen werden. Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen,
Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und
Ist eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt worden, gilt nur mit Schutzkleidung betreten werden;
§ 20 Absatz 2a entsprechend. Ferner kann die zustän-
dige Behörde, soweit dies zur Erkennung der Ein- 4. Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des
schleppung oder Verschleppung des aviären Influenza- Stalls oder sonstigen Standorts abzulegen, zu reini-
virus erforderlich ist, anordnen, dass die virologischen gen und zu desinfizieren oder, im Falle von Einweg-
Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 in einem kürze- schutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch un-
ren als dem in Kapitel IV Nummer 8.17 Buchstabe c des schädlich zu beseitigen;
Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG genannten 5. Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Ver-
Untersuchungsabstand durchgeführt werden. lassen des Bestands sowie nach Verlassen eines
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf in Bezug Stalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu
auf Bruteier nur erteilt werden nach Maßgabe des An- desinfizieren;
hangs V der Richtlinie 2005/94/EG und soweit Belange 6. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogel-
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. bestands dürfen nicht frei gelassen werden;
(4) § 20 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. 7. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Ge-
flügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art
§ 48 mit gehaltenen Vögeln ist verboten;
Schutzmaßregeln 8. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehal-
in Bezug auf das Sperrgebiet tene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische
(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Sub- Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sons-
typen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel amtlich tige Materialien, die Träger des niedrigpathogenen
festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 sein
um den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung mit können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge,
einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperr- mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln be-
gebiet fest. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. fahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder
Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige
Behörde von der Einrichtung eines Sperrgebietes ab- § 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
sehen, wenn (5) § 32a gilt entsprechend.
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
(6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet Abweichend von Satz 1 Nummer 5 bis 7 kann die zu-
gelegene Bestände serologische und virologische Un- ständige Behörde die unschädliche Beseitigung der
tersuchungen anordnen. Eier anordnen.
(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
§ 49 und 3 kann die zuständige Behörde die Genehmigung
Ausnahmen insbesondere mit der Auflage verbinden, dass der Ge-
von der Sperrgebietsregelung flügelbestand oder die sonstige Vogelhaltung
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von 1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreini-
§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das gung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des
Verbringen von Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie
2005/94/EG und deren Abnahme durch die zustän-
1. Säugetieren, die nicht mit im Bestand oder der dige Behörde und
sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kon-
takt gekommen sind, 2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 52
Absatz 1
2. Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar
zur Schlachtung in eine von der zuständigen Be- mit Vögeln wiederbelegt werden darf.
hörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit sicherge- (2) Abweichend von § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7
stellt ist, dass die für die bezeichnete Schlacht- kann die zuständige Behörde die Durchführung von
stätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstal-
vor dem Versand des Geflügels über den Versand tungen ähnlicher Art genehmigen, soweit Belange der
unterrichtet wird und die für die bezeichnete Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Schlachtstätte zuständige Behörde die für die (3) Für die Erteilung einer Genehmigung nach den
Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich Absätzen 1 und 2 gilt § 33 entsprechend.
über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,
3. Geflügel in einen Bestand im Inland, soweit sicher- § 50
gestellt ist, dass Schutzmaßregeln für weitere Bestände
a) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht Führen die epidemiologischen Nachforschungen
wird, nach § 46 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass niedrig-
b) der Tierhalter des Bestimmungsbestandes das pathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7
Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Bestand aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sons-
hält und tigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in an-
dere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen
c) in dem Bestand anderes Geflügel nicht gehalten
weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zu-
wird,
ständige Behörde für diese Geflügelbestände oder
3a. Eintagsküken in einen Bestand im Sperrgebiet, sonstigen Vogelhaltungen
4. Eintagsküken in einen Bestand im Inland, soweit 1. die behördliche Beobachtung und
sichergestellt ist, dass 2. eine Untersuchung nach Kapitel IV Nummer 8.18
a) die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllt wer- des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG
den oder an. Ferner kann sie, soweit dies aus Gründen der Tier-
b) die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, seuchenbekämpfung erforderlich ist,
die aus Geflügelbeständen von außerhalb des 1. unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richt-
Sperrgebiets stammen, und die Eintagsküken linie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Be-
in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintags- seitigung,
küken aus dem Sperrgebiet in Kontakt gekom-
2. zusätzlich zu den Untersuchungen nach Satz 1
men sind,
Nummer 2 eine serologische und virologische Unter-
5. Bruteiern, die in eine von der zuständigen Behörde suchung der gehaltenen Vögel und
bezeichnete Brüterei im Inland befördert werden,
3. Schutzmaßregeln nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Num-
soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier vor dem
mer 2 bis 8, Satz 2 und Absatz 4
Verbringen desinfiziert werden und die Rückver-
folgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist, anordnen.
6. Konsumeiern, die in eine von der zuständigen Be-
§ 51
hörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in
Einwegverpackungen verpackt werden, Notimpfung
7. Eiern, die in einen von der zuständigen Behörde Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer
bezeichneten Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die
nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verord- Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36
nung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach bis 42 gelten entsprechend.
Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung
(EG) Nr. 852/2004 behandelt werden, § 52
8. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in einer Biogas- Aufhebung der Schutzmaßregeln
oder Kompostierungsanlage nach Artikel 24 Absatz 1 (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-
Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. maßregeln auf, soweit niedrigpathogene aviäre Influenza
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der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln er- § 53
loschen ist. Wiederbelegung
(2) Niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen § 45 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Zusätzlich hat
H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnah-
soweit men nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.22
1. die gehaltenen Vögel des betroffenen Bestandes Buchstabe a bis c und e des Anhangs der Entschei-
oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung dung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen
a) verendet oder getötet und unschädlich beseitigt zu lassen.
oder
§ 53a
b) geschlachtet
Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
worden sind oder,
Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen
2. in den Fällen des § 47 Absatz 1, bei den gehaltenen
H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Be-
Vögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen jeweils
stand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine
eine virologische Untersuchung an Proben von je-
amtliche serologische Untersuchung festgestellt wor-
weils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zustän-
den, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass
digen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrich-
tung mit negativem Ergebnis auf niedrigpathogenes 1. eine Desinfektion
aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe
durchgeführt worden ist, des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richt-
3. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des betrof- linie 2005/94/EG und
fenen Bestands oder der betroffenen sonstigen b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Num-
Vogelhaltung nach Maßgabe des Anhangs VI Num- mer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG
mer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie oder nach ihrer näheren Anweisung,
eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach
Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b 2. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfek-
der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der tion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des
zuständigen Behörde abgenommen worden sind, betroffenen Bestands oder der betroffenen sonsti-
gen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind und
4. eine Desinfektion
3. eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach Be-
a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe endigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion
des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richt- nach § 52 Absatz 2 Nummer 3
linie 2005/94/EG und
durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der Tier-
b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Num- seuchenbekämpfung erforderlich ist.
mer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG
oder nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde
Abschnitt 3
durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist, Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
5. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfek-
tion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des
Unterabschnitt 1
betroffenen Bestands oder der betroffenen sons- Allgemeine Schutzmaßregeln
tigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind,
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde § 54
durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind
Früherkennung
und,
(1) Zur Erkennung der Geflügelpest bei Wildvögeln
6. im Fall der Nummer 1 oder, wenn ein Sperrgebiet
haben Jagdausübungsberechtigte
eingerichtet worden ist, im Fall der Nummer 2,
1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
a) im Sperrgebiet nach Abnahme der Grobreinigung
Proben von erlegten Enten und Gänsen zur virologi-
und Vordesinfektion nach Nummer 3 die Maßnah-
schen Untersuchung auf hochpathogenes aviäres
men nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.20
Influenzavirus zu entnehmen und der von der zu-
Buchstabe a und b des Anhangs der Entschei-
ständigen Behörde bestimmten Untersuchungsein-
dung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,
richtung zuzuleiten und
jedoch frühestens 21 Tage nach Abnahme der
Grobreinigung und Vordesinfektion, und 2. der zuständigen Behörde das gehäufte Auftreten
b) die zuständige Behörde auf der Grundlage einer kranker oder verendeter Wildvögel unter Angabe
von ihr durchgeführten Risikobewertung zu dem des Fundortes unverzüglich anzuzeigen.
Ergebnis gelangt, dass eine Verschleppung des Die zuständige Behörde kann die Untersuchung ande-
niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der rer Wildvögel anordnen, soweit dies aus Gründen der
Subtypen H5 oder H7 nicht zu befürchten ist. Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Die Proben nach Satz 1 Nummer 2 sind mittels eines (2) Vögel der Ordnungen Gänsevögel und Regen-
kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu ent- pfeiferartige dürfen als Lockvögel zur Jagd auf Wild-
nehmen. Werden weniger als 60 Vögel gehalten, vögel nicht benutzt werden. Die zuständige Behörde
sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen. kann abweichend von Satz 1 genehmigen, Vögel der
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genannten Ordnungen als Lockvögel zu nutzen, um 1. hat die zuständige Behörde
Wildvögel a) das im Sperrbezirk gehaltene Geflügel
1. zum Zwecke der Probengewinnung nach Absatz 1 aa) regelmäßig klinisch und,
Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder
bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
2. zur Durchführung von Programmen zur Erkennung dies erfordern, virologisch
der Einschleppung oder Verschleppung des aviären
Influenzavirus zu untersuchen,
anzulocken. b) eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere
von Wasservögeln und von kranken oder ver-
endet aufgefundenen Wildvögeln, auf das hoch-
Unterabschnitt 2
pathogene aviäre Influenzavirus durchzuführen,
Besondere Schutzmaßregeln 2. dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Be-
stand nicht verbracht werden,
Teil 1
3. dürfen
Vor amtlicher Feststellung
a) frisches Fleisch,
§ 55 b) Hackfleisch oder Separatorenfleisch,
Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest c) Fleischerzeugnisse,
(1) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügel- d) Fleischzubereitungen,
pest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so kann das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Feder-
die zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort wild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder
des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit sind, nicht verbracht werden,
einem Radius von mindestens
4. dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen
1. einem Kilometer als Sperrbezirk, Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden,
2. drei Kilometern als Beobachtungsgebiet 5. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein-
festlegen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte,
bekämpfung erforderlich ist. Bei ihrer Entscheidung be- in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sons-
rücksichtigt sie insbesondere das Vorhandensein eines tige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden
Sperrbezirks nach § 21 Absatz 1, eines Beobachtungs- und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel
gebiets nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone getränkt und stets damit feucht gehalten werden,
nach § 30 Absatz 1, die Strukturen des Handels und 6. dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des
der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere Feucht- Wildvogelbestandes freigelassen werden,
biotope, Seen, Flüsse oder Küstengewässer, an denen
7. kann die zuständige Behörde die Jagd auf Federwild
Wildvögel rasten oder brüten, die Geflügeldichte, natür-
untersagen, soweit dies aus Gründen der Tier-
liche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, öko-
seuchenbekämpfung erforderlich ist,
logische Gegebenheiten, das Vorkommen und das Ver-
halten der Vogelart, der der befallene Wildvogel zu- 8. darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Auto-
gehört, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vor- bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder
handensein von Schlachtstätten und Verarbeitungs- Schienenverbindungen befördert werden und nur,
betrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Arti- wenn das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht
kel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) entladen wird.
Nr. 1069/2009. Die Maßregeln nach Satz 1 gelten für die Dauer von
(2) Die zuständige Behörde kann ferner unter Be- 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks.
rücksichtigung einer von ihr durchgeführten Risiko- (2) Im Fall der Festlegung eines Beobachtungs-
bewertung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 ein gebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Ab-
Gebiet als Beobachtungsgebiet festlegen, wenn ein satz 2 dürfen
Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1 oder ein Beobach-
1. für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des
tungsgebiet nach § 27 Absatz 1 aufgehoben wird und
Beobachtungsgebiets gehaltene Vögel aus dem
dieser Sperrbezirk oder dieses Beobachtungsgebiet mit
Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,
dem Gebiet oder einem Teil eines Gebiets eines Sperr-
bezirks, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 2. für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des
eingerichtet worden ist, zusammenfällt. Beobachtungsgebiets gehaltene Vögel nicht zur
Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen
Teil 2 werden.
Nach amtlicher Feststellung Ferner kann die zuständige Behörde für die Dauer von
30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets
§ 56 die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus
Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Schutzmaßregeln Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach
in Bezug auf den Sperrbezirk Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 frühestens 21 Tage nach
und das Beobachtungsgebiet Festlegung des Beobachtungsgebiets aufheben, so-
(1) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach weit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge-
§ 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genstehen. In den Fällen des § 55 Absatz 2 berechnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1693
sich die Fristen nach Satz 1 und 2 vom Zeitpunkt der 2. Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher
Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben wor- Überwachung in einen im Inland gelegenen amtlich
den ist. überwachten Bestand, soweit sichergestellt ist, dass
(3) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung der der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Ein-
Verschleppung der Geflügelpest anordnen, dass Hunde tagsküken für mindestens 21 Tage in diesem Be-
und Katzen im Sperrbezirk oder im Beobachtungs- stand hält.
gebiet oder in Teilen dieser Gebiete nicht frei umher- (3) Die zuständige Behörde kann im Fall der Fest-
laufen dürfen. legung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1
(4) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach Nummer 1 ferner Ausnahmen von § 56 Absatz 1 Satz 1
§ 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein innerhalb des Nummer 2 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen
Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in 1. in eine
oder an dem Vögel gehalten werden, von fremden a) von ihr bestimmte Brüterei oder
Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für
den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden b) wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrich-
Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die tung,
mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Perso- 2. in einen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, soweit
nen der zuständigen Behörde. a) die Bruteier aus einem Bestand stammen, bei
(5) Die zuständige Behörde bringt dem kein Verdacht auf Geflügelpest vorliegt und
1. im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 in dem Stichprobenuntersuchungen durchgeführt
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an den Hauptzufahrts- worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von
wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deut- 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate
lichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügel- von 5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen,
pest-Sperrbezirk“ und und
2. im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets b) sichergestellt ist, dass
nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der
an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungs- Beförderung desinfiziert werden,
gebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf- bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewähr-
schrift „Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet“ leistet ist,
gut sichtbar an. cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Be-
(6) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach hörde verplombten Transportfahrzeug oder
§ 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder im Fall der Fest- unter amtlicher Überwachung befördert wer-
legung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 den und
Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 gilt für den Sperrbezirk dd) die Brüterei amtlich überwacht wird,
und das Beobachtungsgebiet § 21 Absatz 2 entspre-
chend. 3. in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach
Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG)
§ 57 Nr. 853/2004, soweit die Bruteier dort nach Maß-
gabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG)
Ausnahmen Nr. 852/2004 behandelt werden,
von der Sperrbezirksregelung
für gehaltene Vögel und Bruteier 4. in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kate-
gorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a
(1) Die zuständige Behörde kann im Fall der Fest- der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
legung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Ausnahmen von § 56 Absatz 1 Satz 1 Num- In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
mer 2 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen oder Nummer 2 muss die Gesundheitsbescheinigung
Vögeln unter amtlicher Überwachung in einen anderen nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie
Bestand im Sperrbezirk oder in einen im sonstigen In- 2009/158/EG, die Sendungen von Bruteiern beim Ver-
land gelegenen Bestand. Im Falle des Verbringens von bringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden
Junghennen oder Truthühnern in einen im sonstigen Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Tierge-
Inland gelegenen Bestand darf die Genehmigung nur sundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/563/EG
erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass der Tier- der Kommission.“
halter des Bestimmungsbestandes die Junghennen
oder Truthühner für mindestens 21 Tage in diesem Be- § 58
stand hält. Ausnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann im Fall der Fest- von der Sperrbezirksregelung für Fleisch
legung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55
Nummer 1 ferner Ausnahmen von § 56 Absatz 1 Satz 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf oder dürfen abwei-
Nummer 2 genehmigen für das Verbringen von chend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verbracht
1. Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine werden
Schlachtstätte im Sperrbezirk oder im Beobach- 1. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, das
tungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder nach Maßgabe der Anhänge II und III Abschnitt II
im Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befin- und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen
det, in eine von der zuständigen Behörde bezeich- und gekennzeichnet sowie nach Maßgabe des An-
nete Schlachtstätte, hangs I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VIII der
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 überwacht worden Nr. 142/2011 an das Inverkehrbringen erfüllen und
ist, von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperr-
2. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse bezirks gehalten worden ist,
und Fleischzubereitungen, das oder die frisches 3. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen
Fleisch nach Nummer 1 enthält oder enthalten und a) nach Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG)
das oder die nach Maßgabe des Anhangs III Ab- Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Anhang IV der
schnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Verordnung (EU) Nr. 142/2011,
erzeugt worden ist oder sind,
b) nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG)
3. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie Nr. 1069/2009 in Verbindung mit
Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse
aa) Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B,
und Fleischzubereitungen, das oder die solches
Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buch-
frisches Fleisch enthält oder enthalten, soweit
stabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D,
a) das frische Fleisch mit einem Genusstauglich- Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buch-
keitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie stabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9
2002/99/EG oder mit einem alternativen Kenn- Buchstabe B,
zeichen nach der Entscheidung 2007/118/EG
bb) Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 und
versehen ist und
cc) Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 4
b) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch
der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
aa) getrennt von frischem Fleisch gewonnen, zu-
bereitet, gelagert und transportiert wird, das an die Verarbeitung erfüllen,
für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Dritt- 4. tierische Nebenprodukte
land bestimmt ist, und a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb
bb) nicht für Fleischerzeugnisse oder Fleischzube- für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Arti-
reitungen verwendet wird, die für einen ande- kel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
ren Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt Nr. 1069/2009,
sind, es sei denn, das frische Fleisch ist nach b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen
Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1 Buch- Nebenprodukte im Rahmen der Gewinnung oder
stabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG Erzeugung nach § 58 angefallen sind, oder
behandelt worden,
c) in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der
4. frisches Fleisch, Hackfleisch und Separatorenfleisch, Behandlung nach Nummer 3,
das von außerhalb des Sperrbezirks stammt und in
5. tierische Nebenprodukte zum Zwecke der Behand-
einem Betrieb im Sperrbezirk verarbeitet wird, sowie
Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die lung nach Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/2009,
solches Fleisch enthalten,
6. Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln, die nach gelten-
5. frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch,
dem Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht keinen
Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das
besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen
oder die im Einzelhandel an Endverbraucher im
unterliegen und die nicht aus sonstigen tierseuchen-
Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung
rechtlichen Gründen vom Verbringen ausgeschlos-
(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments
sen oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich
und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung
der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs XIII Kapitel VI
der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Buchstabe C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen
Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest- (2) Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nummer 1
legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach
(ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Fassung abgegeben wird oder werden. begleitet sein, aus dem hervorgeht, dass die Federn
oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder
§ 59 nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind,
das die Abtötung des hochpathogenen aviären In-
Ausnahmen
fluenzavirus gewährleistet. Satz 1 gilt nicht für behan-
von der Sperrbezirksregelung
delte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden
für tierische Nebenprodukte
zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck
(1) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privat-
§ 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen abweichend personen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt
von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verbracht werden werden.
1. behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die
einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem § 60
anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären Ausnahmen
Influenzavirus gewährleistenden Verfahren behan- von der Beobachtungsgebietsregelung
delt worden sind, (1) Die zuständige Behörde kann im Falle der Fest-
2. unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel, legung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1
die die Anforderungen des Anhangs XIII Kapi- Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Ausnahmen von § 56
tel VII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1695
haltenen Vögeln in einen amtlich überwachten Bestand 3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1
im Inland genehmigen, soweit Belange der Tierseuchen- Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4,
bekämpfung nicht entgegenstehen. § 57 Absatz 2 § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 gilt entsprechend. Nummer 1 oder Nummer 3, auch in Verbindung
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle der Fest- mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine Aufzeichnung
legung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 ferner Ausnahmen rechtzeitig macht,
von § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen 4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2,
von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern ge- auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Ab-
schlüpft sind, die von außerhalb des Beobachtungs- satz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2, § 14 Absatz 2
gebiets stammen, in einen Bestand im Inland, soweit Satz 2 oder § 14a Absatz 1 Satz 5 ein Register,
sichergestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken eine Aufzeichnung, das Ergebnis einer Untersu-
von außerhalb des Beobachtungsgebiets in der Brüte- chung oder eine Bescheinigung nicht oder nicht
rei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Be- für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
obachtungsgebiet in Kontakt gekommen sind. 5. entgegen § 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit
§ 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein
§ 61 dort genanntes Tier nur an einer dort genannten
Risikobewertung Stelle gefüttert wird,
Für die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57 6. entgegen § 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit
bis 60 gilt § 33 entsprechend. § 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein
dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem
§ 62 Oberflächenwasser getränkt wird,
Seuchenausbruch 7. entgegen § 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit
in einem benachbarten Mitgliedstaat § 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass dort
genanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-
Gegenstand unzugänglich aufbewahrt wird,
staates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest
oder Geflügelpest bei einem Wildvogel innerhalb einer 8. entgegen § 4 Absatz 1 das Vorliegen einer Infek-
Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen tion nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen
Grenze amtlich festgestellt und der für das angren- lässt,
zende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich 9. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine
zur Kenntnis gebracht, so gilt § 55 entsprechend. dort genannte Person Schutzkleidung oder Ein-
wegschutzkleidung anlegt oder trägt,
§ 63
10. entgegen § 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Schutz-
Aufhebung der Schutzmaßregeln kleidung abgelegt, gereinigt oder desinfiziert wird
Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach oder Einwegschutzkleidung beseitigt wird,
§ 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hoch- 11. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbin-
pathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen dung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder
worden ist. § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt,
dass ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger
Abschnitt 4 Standort gesichert ist,
Schlussvorschriften 12. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbin-
dung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder
§ 64 § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass
ein Stall oder ein sonstiger Standort nur mit der
Ordnungswidrigkeiten dort genannten Kleidung betreten wird oder dass
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num- eine dort genannte Person diese Kleidung ablegt,
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han- 13. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbin-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dung mit § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 6 § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass
Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert wird
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht oder Einwegschutzkleidung beseitigt wird,
rechtzeitig macht, 14. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 oder 8,
2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4
§ 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung, Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Num-
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 5, mer 2, nicht sicherstellt, dass eine Gerätschaft,
auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 oder § 48 ein Verladeplatz, ein Stall, eine Einrichtung, ein
Absatz 4 Satz 2, oder entgegen § 54 Absatz 1 Gegenstand, ein Fahrzeug, eine Maschine, ein
Satz 1 Nummer 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, Raum oder ein Behälter gereinigt oder desinfiziert
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, wird,
2a. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung 14a. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 7 nicht sicher-
mit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder stellt, dass eine Schadnagerbekämpfung durch-
nicht vollständig führt, geführt oder eine Aufzeichnung gemacht wird,
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
14b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 2, oder § 56 Absatz 6, einen dort genannten Vogel
§ 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Ab- nicht richtig hält,
satz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7, § 14 23. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in
Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, einen
Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, Absatz 3 Num- Vogel nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
mer 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1
Satz 2, nach § 15 Absatz 4, § 16, § 17 Absatz 1 24. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch in
Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder 5, § 21 Absatz 4 Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine
Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Ver- Matte oder eine Bodenauflage nicht oder nicht
bindung mit § 27 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2, rechtzeitig auslegt, nicht, nicht richtig oder nicht
§ 32a Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 rechtzeitig tränkt oder nicht feucht hält,
Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, nach § 35 Absatz 1 25. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch-
oder 2 Nummer 1 oder 2, § 36 Absatz 1, § 42 stabe a, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2
Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass ein Stall oder
Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit ein sonstiger Standort betreten wird, dass Schutz-
§ 43 Absatz 2 Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1, § 46 kleidung abgelegt, gereinigt oder desinfiziert wird
Absatz 1, 2 oder 4 Satz 1 Nummer 2, § 50 Satz 2, oder dass Einwegschutzkleidung beseitigt wird,
§ 51 Satz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
26. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch-
oder Satz 2 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
stabe b, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2
oder Absatz 3 zuwiderhandelt,
Nummer 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk
15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte gereinigt oder desinfiziert wird,
Veranstaltung durchführt, 27. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch-
16. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 6 oder § 13 Absatz 4 stabe c oder Nummer 8, jeweils auch in Verbin-
Satz 5 Nummer 1 eine Untersuchung nicht oder dung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicher-
nicht rechtzeitig durchführen lässt, stellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort ge-
nanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegen-
17. (weggefallen) stand oder Abfall nicht verbracht wird,
18. entgegen § 8 Absatz 1 eine Schutzimpfung oder 28. ohne Genehmigung nach § 15 Absatz 3 Num-
einen Heilversuch vornimmt, mer 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1
19. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,
Nummer 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 29. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, § 21
oder Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Num-
Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit mer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 48
§ 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 56 Absatz 1
Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Ab- Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 einen Vogel,
satz 6, nach § 15 Absatz 5 Satz 1, auch in Ver- ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder
bindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Ab- ein tierisches Nebenprodukt verbringt,
satz 6 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3,
30. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Satz 4 ein
§ 20 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 oder
Schwein verbringt,
Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 5, § 23, § 24, auch in
Verbindung mit § 32 Absatz 3, nach § 28, auch in 31. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild
Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach § 29 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 oder 32. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicher-
Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Ab- stellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei
satz 3 Satz 1, nach § 31 Absatz 1 oder Absatz 2, umherläuft,
§ 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38, § 39, § 47 Ab-
33. entgegen § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen
satz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 57
Vogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert,
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in
Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2, nach § 57 34. entgegen § 43 Absatz 4 Satz 1 ein tierisches
Absatz 3 Satz 1 oder § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Nebenprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zu- dig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht
widerhandelt, richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
beseitigen lässt,
20. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine Ente, eine
Gans oder einen Laufvogel nicht richtig hält, 35. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 53 Satz 1, einen Geflügelbestand oder
21. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, eine sonstige Vogelhaltung wiederbelegt,
dass eine Ente, eine Gans oder ein Laufvogel
untersucht wird, 36. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder
§ 56 Absatz 4 Satz 1 einen Stall oder einen sons-
21a. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 3 eine Bescheini- tigen Standort betritt,
gung nicht mitführt,
37. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Schutz-
22. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in kleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt, nicht
Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, oder oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht
entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin- rechtzeitig desinfiziert oder Einwegschutzkleidung
dung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1697
38. einer vollziehbaren Auflage nach § 49 Absatz 1a Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt un-
zuwiderhandelt, berührt.
39. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 einen dort genann-
ten Vogel benutzt oder § 66
40. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht (weggefallen)
sicherstellt, dass eine Matte oder eine Boden-
auflage ausgelegt, getränkt oder feucht gehalten § 67
wird.
Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften
§ 65 (1) (Aufhebung anderer Vorschriften)
Weitergehende Maßnahmen
(2) Bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrecht-
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest- lichen Regelung sind die Vorschriften der Geflügelpest-
stellung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
aviären Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der
einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen nach Newcastle-Krankheit weiter anzuwenden.
§ 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3
bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit
§ 68
diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der (Inkrafttreten)
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 5,
§ 20 Absatz 1, § 21 Absatz 3, § 47 Absatz 1, § 48 Absatz 2)
Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen
1. Große Hühner
Altsteirer Deutsche Reichshühner Ostfriesische Möwen
Andalusier Deutsche Sperber Ramelsloher
Appenzeller Spitzhauben Dominikaner Rheinländer
Augsburger Hamburger Hühner Sachsenhühner
Barnevelder Italiener Sulmtaler
Bergische Kräher Krüper Sundheimer
Bergische Schlotterkämme Lakenfelder Thüringer Barthühner
Brakel Mechelner Vorwerkhühner
Deutsche Lachshühner Minorka Westfälische Totleger
Deutsche Langschan Orpington Wyandotten
2. Puten
Bronzeputen Cröllwitzer Puten Deutsche Puten
3. Gänse
Bayerische Landgänse Emdener Gänse Pommerngänse
Deutsche Legegänse Leinegänse
Diepholzer Gänse Lippegänse
4. Enten
Aylesburyenten Laufenten Rouenenten
Deutsche Pekingenten Orpingtonenten Warzenenten
Hochbrutflugenten Pommernenten
5. Zwerghühner
Bergische Zwerg-Kräher Zwerg-Brakel Zwerg-Nackthalshühner
Ruhlaer Zwerg Kaulhühner Zwerg-Holländer Haubenhühner Zwerg-Orloff
Thüringer Zwerg-Barthühner Zwerg-Kaulhühner Zwerg-Paduaner
Zwerg-Andalusier Zwerg-Minorka Zwerg-Yokohama
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1699
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)
Anzahl der
gehaltenen Enten, Anzahl der
Gänse oder Laufvögel zu haltenden Hühner oder Puten
je Bestand
1 2
weniger als 10 mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe
Anzahl wie gehaltene Enten, Gänse und Laufvögel
11 – 100 10 – 50
101 – 1 000 20 – 60
mehr als 1 000 30 – 70
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
Verordnung
zur Festsetzung des Umlagesatzes
für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2019
(Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2019 – InsoGeldFestV 2019)
Vom 15. Oktober 2018
Auf Grund des § 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§1
Umlagesatz
Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2019 beträgt 0,06 Prozent.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Oktober 2018
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1701
Dritte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung
Vom 17. Oktober 2018
Auf Grund des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Allgemeinen Gebührenverordnung
Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 22. September 2016 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.“
2. In § 12 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „10,30“ durch die Angabe „10,40“ ersetzt.
3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)
Teil A
Allgemeine pauschale Stundensätze
(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)
Stundensatz
Kostenblock
in Euro
Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
Stundensatz um 0,89 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst 47,75
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. mittlerer Dienst 55,30
gehobener Dienst 68,66
höherer Dienst 86,01
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst 49,66
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. mittlerer Dienst 57,79
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden. gehobener Dienst 69,44
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss höherer Dienst 89,80
der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
Stundensatz
Kostenblock
in Euro
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst 37,28
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. mittlerer Dienst 43,17
gehobener Dienst 53,60
höherer Dienst 67,14
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst 38,77
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. mittlerer Dienst 45,12
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der gehobener Dienst 54,21
Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss höherer Dienst 70,10
der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Abschnitt 2
Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst 35,95
mittlerer Dienst 43,50
gehobener Dienst 56,86
höherer Dienst 74,21
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst 38,16
mittlerer Dienst 46,29
gehobener Dienst 57,93
höherer Dienst 78,29
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst 28,07
mittlerer Dienst 33,96
gehobener Dienst 44,39
höherer Dienst 57,93
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst 29,79
mittlerer Dienst 36,14
gehobener Dienst 45,23
höherer Dienst 61,12
Abschnitt 3
Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden.
11,80
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1703
Stundensatz
Kostenblock
in Euro
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
Stundensatz um 0,58 Euro gekürzt werden.
11,50
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden.
9,21
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden.
8,98
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Teil B
Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze
Durchschnittskosten
Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung für den Bund
pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtiges Brutto A2 –
A3 27 817
A4 33 676
A5 34 762
A6 35 349
einfacher Dienst A 2 bis A 6 34 704
A6 32 123
A7 36 120
A8 40 963
A9 45 511
A 9 + Zulage 49 427
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage 42 577
A9 37 879
A 10 48 540
A 11 54 686
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
Durchschnittskosten
Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung für den Bund
pro Jahr in Euro
A 12 59 780
A 13 66 854
A 13 + Zulage 71 216
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage 53 847
A 13 61 424
A 14 69 789
A 15 80 688
A 16 89 946
höherer Dienst A 13 bis A 16 73 551
1.1.2 Versorgung Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
% von 1.1.1
einfacher Dienst 27,9 9 682
mittlerer Dienst 27,9 11 879
gehobener Dienst 29,3 15 777
höherer Dienst 36,9 27 140
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 32,6 11 314
mittlerer Dienst 32,6 13 880
gehobener Dienst 32,6 17 554
höherer Dienst 32,6 23 978
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie 2 450
Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -be-
amten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- 100
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um- 400
zugskostenvergütungen
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E2 30 652
E 2 (übertarifliche Bezahlung) 29 386
E3 33 188
E4 33 956
einfacher Dienst E 2 bis E 4 33 084
E5 36 631
E6 37 484
E7 41 365
E8 42 865
E9a 45 461
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a 39 868
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1705
Durchschnittskosten
Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung für den Bund
pro Jahr in Euro
E9b 48 940
E 10 52 361
E 11 57 647
E 12 61 604
gehobener Dienst E 9 b bis E 12 54 849
E 13 57 094
E 14 70 833
E 15 81 954
E 15 (übertarifliche Bezahlung) 96 415
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche 64 900
Bezahlung)
1.2.2 Personalnebenkosten E2 8 232
Bezüge
E 2 (übertarifliche Bezahlung) 7 932
E3 8 654
E4 8 997
einfacher Dienst E 2 bis E 4 8 682
E5 9 721
E6 9 980
E7 11 307
E8 11 633
E9a 12 179
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a 10 683
E9b 12 821
E 10 13 572
E 11 14 770
E 12 15 380
gehobener Dienst E 9 b bis E 12 14 075
E 13 14 426
E 14 17 057
E 15 18 248
E 15 (übertarifliche Bezahlung) 19 586
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche 15 851
Bezahlung)
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- 100
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
Unfallversicherung Bund und Bahn 250
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um- 400
zugskostenvergütungen
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
Durchschnittskosten
Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung für den Bund
pro Jahr in Euro
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben 4 690
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte,
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sons-
tige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der-
gleichen
Mieten und Pachten
Aus- und Fortbildung
Dienstreisen
Sachverständige
2.2 Investitionen 2 940
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger
als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)
Erwerb von Fahrzeugen
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-
tungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne
Informationstechnik)
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und
Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Be-
reich Informationstechnik
2.3 Büroräume 7 750
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und
Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein-
heitlichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anla-
gen
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 –4%
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 28,1 %
4. Personalstruktur Bundesbedienstete
4.1 Anzahl
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte 74 612
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 68 546
4.2 Vollzeitäquivalente
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte 70 920
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 63 637
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Monat
Beamtinnen und Beamte 137
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 130
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1707
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2)
Besondere pauschale Stundensätze
(Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)
Festtitel gemäß
Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Haushaltssystematik des
Bundes
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtiges Brutto A 2
A3
A4
A5
A6
einfacher Dienst A 2 bis A 6
A6
A7
A8
A9
A 9 + Zulage
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage
A9
A 10
A 11
A 12
A 13
A 13 + Zulage
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage
A 13
A 14
A 15
A 16
höherer Dienst A 13 bis A 16
1.1.2 Versorgung Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
% von 1.1.1
einfacher Dienst 27,9
mittlerer Dienst 27,9
gehobener Dienst 29,3
höherer Dienst 36,9
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 32,6
mittlerer Dienst 32,6
gehobener Dienst 32,6
höherer Dienst 32,6
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
Festtitel gemäß
Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Haushaltssystematik des
Bundes
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heil- Z 441 .1 sowie 443 .3
fürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beam-
ten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- Z 443 .1
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/‑kräften
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um- 453 .1
zugskostenvergütungen
wenn bei Dienstreisen
Trennungsgeld als
Auslage abgerechnet
wird:
5% dieses Titels
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten 459 .9
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E 2
E 2 (übertarifliche Bezahlung)
E3
E4
einfacher Dienst E 2 bis E 4
E5
E6
E7
E8
E9a
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a
E9b
E 10
E 11
E 12
gehobener Dienst E 9 b bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 (übertarifliche Bezahlung)
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezah-
lung)
1.2.2 Personalnebenkosten E2
Bezüge
E 2 (übertarifliche Bezahlung)
E3
E4
einfacher Dienst E 2 bis E 4
E5
E6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1709
Festtitel gemäß
Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Haushaltssystematik des
Bundes
E7
E8
E9a
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a
E9b
E 10
E 11
E 12
gehobener Dienst E 9 b bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 (übertarifliche Bezahlung)
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezah-
lung)
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- Z 443 .1
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
Unfallversicherung Bund und Bahn Z 452 02
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um- 453 .1
zugskostenvergütungen
wenn bei Dienstreisen
Trennungsgeld als
Auslage abgerechnet
wird:
5 % dieses Titels
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten 459 .9
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, 511 .1
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sons-
tige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der- 514 .1
gleichen
wenn Hubschrauber
als Auslage abge-
rechnet werden:
72 % dieses Titels
wenn Boote oder
Schiffe als Auslage
abgerechnet werden:
89 % dieses Titels
Mieten und Pachten 518 .1
Aus- und Fortbildung 525 .1
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
Festtitel gemäß
Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Haushaltssystematik des
Bundes
Dienstreisen 527 .1
wenn Dienstreisen als
Auslage abgerechnet
werden:
Ansatz dieses Titels:
0 Euro
Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fach- Z 526 .2
beiräten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die
Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden wenn Sachverstän-
sind (§ 3) dige als Auslage ab-
gerechnet werden:
60 % dieses Titels
außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veran- Z 529 .1
lassung in besonderen Fällen – soweit die Kosten
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informa- 532 .1
tionstechnik – soweit die Kosten mit der gebühren-
fähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsaus- 532 .2
gaben (ohne Informationstechnik) – soweit die Kosten
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit 532 .3
die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun- wenn sonstige
den sind (§ 3) Dienstleistungsauf-
träge an Dritte als
Auslage abgerechnet
werden:
Ansatz dieses Titels:
0 Euro
vermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten 539 .9
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
Öffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der ge- Z 542 .1
bührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
Veröffentlichungen, Fachinformationen – soweit die Z 543 .1
Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden
sind (§ 3)
Forschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit 544 .1
die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-
den sind (§ 3)
Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellun- Z 545 .1
gen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen
Leistung verbunden sind (§ 3)
nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – 547 .1
soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung
verbunden sind (§ 3)
2.2 Investitionen
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger 711 .1
als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1711
Festtitel gemäß
Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Haushaltssystematik des
Bundes
Erwerb von Fahrzeugen 811 .1
wenn Wasserwerfer
als Auslage abge-
rechnet werden:
87 % dieses Titels
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 132 .1
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungs- 812 .1
gegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und 812 .2
Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Be-
reich Informationstechnik
Baumaßnahmen von mehr als 2 Mio. Euro im Einzel- 712 .1
fall – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leis-
tung verbunden sind (§ 3)
2.3 Büroräume
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und 517 .1
Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein- 518 .2
heitlichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 519 .1
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 –4%
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent
3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen
Leitung
Stabstellen
interne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)
Controlling
interne Revision
Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)
Liegenschaftsverwaltung
Informationstechnik
Arbeitsschutz
Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)
Innerer Dienst
Sprachendienst
Bibliothek
Druckerei
Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)
Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
Bezügestelle
Personalvertretung
3.2 Rechts- und Fachaufsicht
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
4. Personalstruktur
4.1 Anzahl
Beamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeam-
tinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamte)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
4.2 Vollzeitäquivalente
Beamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeam-
tinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamte)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Monat
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Oktober 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1713
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2018 –
2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absätze 2 und 3 und § 19 des
Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz
2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) sowie § 15 des Gesetzes zur Vor-
bereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und
Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011) vom 8. Dezember
2007 (BGBl I S. 2808) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. § 2 Absätze 2 und 3 und § 3 Absatz 2 der Verordnung über Verfahren und
Umfang der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz
2011 (Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011) vom 25. Juni 2010 (BGBl I
S. 830) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 11. Oktober 2018
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „150. Geburtstag Peter Behrens“)
Vom 2. Oktober 2018
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt den Architekten Behrens vor einer
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Abstraktion seines prominentesten Industriebaus, der
regierung beschlossen, eine deutsche Euro-Gedenk- legendären Turbinenhalle in Berlin. Die lichte, leicht
münze zum Thema „150. Geburtstag Peter Behrens“ gesperrte Schrift steht formal für die Schaffensperiode
im Nennwert von 20 Euro prägen zu lassen. Die Münze des Jubilars.
würdigt Peter Behrens (1868 – 1940), einen deutschen
Architekten, Maler und Designer, der als Pionier des Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
modernen Industriedesigns gilt. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,0 Millionen Wertbezeichnung, das Prägezeichen „A“ der Staat-
Stück, davon ca. 0,1 Millionen Stück in Spiegelglanz- lichen Münze Berlin, die Jahreszahl 2018 sowie die
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Staatliche zwölf Europasterne. Zusätzlich ist die Angabe
Münze Berlin (Prägezeichen A). „SILBER 925“ aufgeprägt.
Die Münze wird ab dem 13. September 2018 in den Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von Inschrift:
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer,
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine „IM UEBRIGEN AUTODIDAKT ●“.
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Der Entwurf stammt von der Künstlerin Anna Stein-
Randstab umgeben. mann aus Berlin.
Berlin, den 2. Oktober 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz