1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
Sechste Verordnung
zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Vom 1. Oktober 2018
Auf Grund des § 91 Absatz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 311 Nummer 6 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und § 91 Absatz 10 des Energiewirt-
schaftsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)
eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Energiewirtschaftskostenverordnung
Die Anlage der Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2914) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4.45 wird wie folgt gefasst:
„4.45 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 20 Absatz 1 Satz 2 SysStabV 1 000 – 100 000“.
2. Nach Nummer 4.46 wird folgende Nummer 4.47 eingefügt:
„4.47 Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 21 Absatz 5 SysStabV 50 – 15 000“.
3. Die Nummer 13 wird durch folgende Nummern 13 bis 13.2 ersetzt:
„13. Entscheidungen nach § 12a EnWG
13.1 Genehmigung des Szenariorahmens nach § 12a Absatz 3 Satz 1 EnWG 400 000
13.2 Festlegung nach § 12a Absatz 3 Satz 2 EnWG i. V. m. § 29 Absatz 1 EnWG 1 000 – 100 000“.
4. Der Nummer 33 werden folgende Nummern 34 und 34.1 angefügt:
„34. Entscheidungen nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EnWG i. V. m. der Verordnung
(EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013
zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der
Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013,
S. 39), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/540 (ABl. L 90 vom
6.4.2018, S. 38) geändert worden ist
34.1 Entscheidung über grenzüberschreitende Kostenaufteilung nach § 56 Absatz 1 500 – 50 000“.
Satz 1 Nummer 5 EnWG i. V. m. Artikel 12 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU)
Nr. 347/2013
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Oktober 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1571
Verordnung
zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung,
der Saatgutverordnung und der Verordnung über das
Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais*
Vom 1. Oktober 2018
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch- „2.4.5 Bei Sorghum sind zu Feldbeständen von
stabe b und c, auch in Verbindung mit Satz 2, des § 5 Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Sorghum halepense, Mindestentfernungen wie
und Nummer 6, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des § 27 folgt einzuhalten:
Absatz 3 und des § 53 des Saatgutverkehrsgesetzes, a) zur Erzeugung von Basissaatgut 400 m,
von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
und c, § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6, § 22 Absatz 1 b) zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut
Nummer 1, § 27 Absatz 3 und § 53 zuletzt durch Arti- 200 m.
kel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 In Gebieten, in denen durch das Vorhanden-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das sein von Sorghum halepense oder Sorghum
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: sudanense ein besonderes Risiko der uner-
wünschten Fremdbefruchtung besteht, müs-
Artikel 1 sen Feldbestände zur Erzeugung von Basis-
Änderung der saatgut von Sorghum bicolor oder dessen
Rebenpflanzgutverordnung Hybriden mindestens 800 m, Feldbestände
zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von
Dem § 4 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Ja-
Sorghum bicolor oder dessen Hybriden min-
nuar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 1
destens 400 m von einer möglichen Pollen-
der Verordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2647) ge-
quelle entfernt sein.“
ändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Im Fall von Standardpflanzgut, das aus einem Artikel 3
Klon erwächst, sind im Antrag die Kategorie, die Reb-
Änderung der
sorte und der Klon des jeweiligen Mutterrebenbestan-
Verordnung über das Inverkehr-
des anzugeben. Soweit der Mutterrebenbestand aus
bringen von Saatgut von Populationen
einem erhaltungszüchterisch bearbeiteten Klon er-
der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
wächst, kann der Antrag nur durch den eingetragenen
Züchter oder mit seiner Zustimmung gestellt werden.“ In § 14 der Verordnung über das Inverkehrbringen
von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste,
Artikel 2 Weizen und Mais vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1418)
wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch das Datum
Änderung der
„28. Februar 2021“ ersetzt.
Saatgutverordnung
Anlage 2 Nummer 2.4.5 der Saatgutverordnung in Artikel 4
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar
2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Inkrafttreten
Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1214) geän- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
dert worden ist, wird wie folgt gefasst: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Oktober 2018
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1027 der Kommission vom 19. Juli 2018 zur Änderung der Richtlinie
66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Isolationsabstände bei Sorghum spp. (ABl. L 184 vom 20.7.2018, S. 4).
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für die Pflegeberufe
(Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflAPrV)*
Vom 2. Oktober 2018
Auf Grund des § 56 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufe- § 21 Versäumnisfolgen
gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) verordnen § 22 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen § 23 Prüfungsunterlagen
und Jugend und das Bundesministerium für Gesund- § 24 Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufe-
heit gemeinsam und hinsichtlich § 56 Absatz 1 Satz 1 gesetzes
Nummer 1 und 2 im Benehmen, hinsichtlich § 56 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 im Einvernehmen mit Teil 2
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, Besondere Vorschriften
hinsichtlich § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Beneh- zur beruflichen Pflegeausbildung
men mit dem Bundesministerium der Finanzen unter nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes
Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages
Abschnitt 1
vom 28. Juni 2018:
Allgemeine Vorschriften
Inhaltsübersicht § 25 Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1
Teil 1
Berufliche Pflegeausbildung zur Abschnitt 2
Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann Berufliche Ausbildung zur
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
Abschnitt 1
oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Ausbildung und Leistungsbewertung
§ 26 Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
§ 1 Inhalt und Gliederung der Ausbildung § 27 Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und prakti-
§ 2 Theoretischer und praktischer Unterricht schen Teils der Prüfung
§ 3 Praktische Ausbildung
§ 4 Praxisanleitung Abschnitt 3
§ 5 Praxisbegleitung Berufliche Ausbildung zur
§ 6 Jahreszeugnisse und Leistungseinschätzungen Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
§ 7 Zwischenprüfung
§ 28 Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
§ 8 Kooperationsverträge
§ 29 Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und prakti-
schen Teils der Prüfung
Abschnitt 2
Bestimmungen für die staatliche Prüfung Teil 3
§ 9 Staatliche Prüfung Hochschulische Pflegeausbildung
§ 10 Prüfungsausschuss
§ 30 Inhalt und Gliederung der hochschulischen Pflegeausbil-
§ 11 Zulassung zur Prüfung dung
§ 12 Nachteilsausgleich § 31 Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung
§ 13 Vornoten § 32 Modulprüfungen und staatliche Prüfung zur Erlangung der
§ 14 Schriftlicher Teil der Prüfung Berufszulassung
§ 15 Mündlicher Teil der Prüfung § 33 Prüfungsausschuss
§ 16 Praktischer Teil der Prüfung § 34 Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich
§ 17 Benotung § 35 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 18 Niederschrift § 36 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 19 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, § 37 Praktischer Teil der Prüfung
Zeugnis § 38 Niederschrift, Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen,
§ 20 Rücktritt von der Prüfung Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Prüfungs-
unterlagen
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des § 39 Bestehen und Wiederholung des staatlichen Prüfungsteils
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 § 40 Erfolgreicher Abschluss der hochschulischen Pflegeaus-
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom bildung, Zeugnis
30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch
die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geän- § 41 Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufe-
dert worden ist. gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1573
Teil 4 Anlage 9 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs-
Sonstige Vorschriften lehrgang nach § 44
Anlage 10 Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
Abschnitt 1 nach § 45
Erlaubniserteilung Anlage 11 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs-
lehrgang nach § 46
§ 42 Erlaubnisurkunde
Anlage 12 Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
nach § 47
Abschnitt 2
Anlage 13 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufs-
Anerkennung von bezeichnung
ausländischen Berufsabschlüssen, erforderliche Anlage 14 Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der
Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen Berufsbezeichnung
§ 43 Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen
§ 44 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach
Teil 1
§ 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes Berufliche Pflegeausbildung
§ 45 Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
§ 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach Abschnitt 1
§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des
Pflegeberufegesetzes Ausbildung und Leistungsbewertung
§ 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41
§1
Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufe-
gesetzes Inhalt und Gliederung der Ausbildung
§ 48 Nachweis der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen
Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungs-
(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pfle-
nachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro- gefachmann befähigt die Auszubildenden in Erfüllung
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des des Ausbildungsziels nach § 5 des Pflegeberufegeset-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zes Menschen aller Altersstufen in den allgemeinen und
§ 49 Verfahren bei Erbringung von Dienstleistungen durch speziellen Versorgungsbereichen der Pflege pflegen zu
Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen können. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Anlage 2 konkretisiert. Der Kompetenzerwerb in der
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum Pflege von Menschen aller Altersstufen berücksichtigt
auch die besonderen Anforderungen an die Pflege von
Abschnitt 3 Kindern und Jugendlichen sowie alten Menschen in den
unterschiedlichen Versorgungssituationen sowie beson-
Fachkommission und Bundesinstitut für Berufsbildung
dere fachliche Entwicklungen in den Versorgungsberei-
§ 50 Aufgaben der Fachkommission chen der Pflege.
§ 51 Erarbeitung und Inhalte der Rahmenpläne
§ 52 Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne (2) Die Ausbildung umfasst mindestens
§ 53 Mitgliedschaft in der Fachkommission 1. den theoretischen und praktischen Unterricht mit ei-
§ 54 Vorsitz, Vertretung nem Umfang von 2 100 Stunden gemäß der in An-
§ 55 Sachverständige, Gutachten lage 6 vorgesehenen Stundenverteilung und
§ 56 Geschäftsordnung 2. die praktische Ausbildung mit einem Umfang von
§ 57 Aufgaben der Geschäftsstelle 2 500 Stunden gemäß der in Anlage 7 vorgesehenen
§ 58 Sitzungen der Fachkommission Stundenverteilung.
§ 59 Reisen und Abfindungen
§ 60 Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
(3) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnit-
ten des theoretischen und praktischen Unterrichts und
Abschnitt 4 der praktischen Ausbildung. Der Unterricht und die prak-
tische Ausbildung erfolgen aufeinander abgestimmt auf
Übergangs- und Schlussvorschriften
der Grundlage von Kooperationsverträgen nach § 8.
§ 61 Übergangsvorschriften
§ 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(4) Fehlzeiten können nach § 13 Absatz 1 Nummer 2
des Pflegeberufegesetzes angerechnet werden, soweit
Anlage 1 Kompetenzen für die Zwischenprüfung nach § 7 diese einen Umfang von 25 Prozent der Stunden eines
Anlage 2 Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 9 zur Pflichteinsatzes nicht überschreiten. Urlaub ist in der
Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. Die Erreichung des
Anlage 3 Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 26 zur Ausbildungsziels eines Pflichteinsatzes darf durch die
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Anrechnung von Fehlzeiten nicht gefährdet werden.
Anlage 4 Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 28 zur (5) Bei Ausbildungen in Teilzeit nach § 6 Absatz 1
Altenpflegerin oder zum Altenpfleger Satz 1 zweiter Halbsatz des Pflegeberufegesetzes ist
Anlage 5 Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen sicherzustellen, dass die Mindeststundenzahl nach Ab-
Pflegeausbildung nach § 32 satz 2 erreicht wird. Absatz 4 gilt entsprechend.
Anlage 6 Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und
praktischen Unterrichts der beruflichen Pflegeausbil- (6) Unter unmittelbarer Aufsicht von Inhabern einer
dung Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1, § 58 Ab-
Anlage 7 Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Aus- satz 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes sollen ab
bildung der beruflichen Pflegeausbildung der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit mindestens 80,
Anlage 8 Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen höchstens 120 Stunden der praktischen Ausbildung im
Pflegeausbildung Rahmen des Nachtdienstes abgeleistet werden.
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
(7) Die zuständige Behörde weist die Auszubildende durchzuführen. Die genaue zeitliche Reihenfolge wird
oder den Auszubildenden auf die Möglichkeit der Aus- im Ausbildungsplan festgelegt.
übung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 oder Ab- (4) Soweit während eines Einsatzes einer Auszubil-
satz 3 des Pflegeberufegesetzes hin. Der Hinweis er- denden oder eines Auszubildenden nach § 7 Absatz 2
folgt schriftlich oder elektronisch so rechtzeitig, dass des Pflegeberufegesetzes in der jeweiligen Einrichtung
die oder der Auszubildende das Wahlrecht innerhalb keine Pflegefachkräfte tätig sind, ist im Hinblick auf die
der Frist nach § 59 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufe- Anforderungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 des Pflege-
gesetzes ausüben kann. berufegesetzes ein angemessenes Verhältnis von Aus-
zubildenden zu anderen, zur Vermittlung der Ausbil-
§2 dungsinhalte geeigneten Fachkräften zu gewährleisten.
Theoretischer und praktischer Unterricht (5) Der von den Auszubildenden zu führende Aus-
bildungsnachweis nach § 17 Satz 2 Nummer 3 des
(1) Im Unterricht nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind
die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Pflegeberufegesetzes ist von der Pflegeschule so zu
Ausbildungsziels nach § 5 des Pflegeberufegesetzes gestalten, dass sich aus ihm die Ableistung der prakti-
schen Ausbildungsanteile in Übereinstimmung mit dem
erforderlich sind. Die Auszubildenden werden befähigt,
Ausbildungsplan und eine entsprechende Kompetenz-
auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens
entwicklung feststellen lassen. Die Pflegeschule be-
sowie auf der Grundlage des allgemein anerkannten
rücksichtigt bei der Gestaltung des Ausbildungsnach-
Standes pflegewissenschaftlicher, medizinischer und
weises den Musterentwurf nach § 60 Absatz 5.
weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die
beruflichen Aufgaben zielorientiert, sachgerecht, me-
thodengeleitet und selbständig zu lösen sowie das §4
Ergebnis zu beurteilen. Während des Unterrichts ist Praxisanleitung
die Entwicklung der zur Ausübung des Pflegeberufs (1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung
erforderlichen personalen Kompetenz einschließlich der stellen die Praxisanleitung sicher. Aufgabe der Praxis-
Sozialkompetenz und der Selbständigkeit zu fördern. anleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die
(2) Im Unterricht ist sicherzustellen, dass die ver- Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefach-
schiedenen Versorgungsbereiche und Altersstufen an- frau oder Pflegefachmann heranzuführen, zum Führen
gemessen berücksichtigt werden. des Ausbildungsnachweises nach § 3 Absatz 5 anzuhal-
ten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten.
(3) Die Pflegeschule erstellt ein schulinternes Curri- Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens
culum unter Berücksichtigung der Empfehlungen im 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden
Rahmenlehrplan nach § 51. praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert
auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes.
§3
(2) Während des Orientierungseinsatzes, der Pflicht-
Praktische Ausbildung einsätze in Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflege-
(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Ab- berufegesetzes und des Vertiefungseinsatzes erfolgt
satz 2 Nummer 2 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die Praxisanleitung nach Absatz 1 Satz 2 durch Perso-
die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 5 des nen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als
Pflegeberufegesetzes erforderlich sind. Die Auszubil- Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Ab-
denden werden befähigt, die im Unterricht und in der satz 1, nach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach
praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen auf- § 64 des Pflegeberufegesetzes in den letzten fünf Jah-
einander zu beziehen, miteinander zu verbinden und ren und die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum
weiterzuentwickeln. Praxisanleiter nach Absatz 3 verfügen; die Berufserfah-
rung soll im jeweiligen Einsatzbereich erworben worden
(2) Die praktische Ausbildung beim Träger der prak- sein. Während der weiteren Einsätze der praktischen
tischen Ausbildung soll mindestens 1 300 Stunden um- Ausbildung soll die Praxisanleitung nach Absatz 1 Satz 2
fassen. Ein Pflichteinsatz nach § 7 Absatz 1 des Pflege- durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte sicherge-
berufegesetzes und der Orientierungseinsatz sind beim stellt werden.
Träger der praktischen Ausbildung durchzuführen. Der
(3) Die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum
Vertiefungseinsatz soll beim Träger der praktischen
Praxisanleiter ist durch eine berufspädagogische Zu-
Ausbildung durchgeführt werden. Er ist in dem für den
satzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stun-
Vertiefungseinsatz gewählten Versorgungsbereich ge-
den und kontinuierliche, insbesondere berufspädagogi-
mäß dem Ausbildungsvertrag durchzuführen.
sche Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stun-
(3) Die praktische Ausbildung beginnt beim Träger den jährlich gegenüber der zuständigen Behörde nach-
der praktischen Ausbildung mit dem Orientierungsein- zuweisen. Für Personen, die am 31. Dezember 2019
satz. Die Pflichteinsätze in den allgemeinen Versor- nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung
gungsbereichen der Pflege nach § 7 Absatz 1 des nach § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsver-
Pflegeberufegesetzes sowie der Pflichteinsatz in der ordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Alten-
pädiatrischen Versorgung nach § 7 Absatz 2 des pflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden
Pflegeberufegesetzes sind in den ersten zwei Dritteln Fassung oder § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prü-
der Ausbildungszeit durchzuführen. Der Pflichteinsatz fungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in
in der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsy- der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfü-
chiatrischen Versorgung, der Vertiefungseinsatz sowie gen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzquali-
die weiteren Einsätze sind im letzten Ausbildungsdrittel fikation gleichgestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1575
§5 sowie der weiteren an der Ausbildung beteiligten Ein-
Praxisbegleitung richtungen zu gewährleisten, schließen die Beteiligten
nach § 6 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes in den
Die Pflegeschule stellt durch ihre Lehrkräfte für die Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des Pflegeberufegesetzes
Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung in Kooperationsverträge in Schriftform; Regelungen zur
den Einrichtungen der praktischen Ausbildung in ange- betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt. Das
messenem Umfang sicher. Aufgabe der Lehrkräfte ist Nähere zu Kooperationsverträgen regeln die Länder.
es, die Auszubildenden insbesondere fachlich zu be-
treuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiterinnen (2) Auf der Grundlage dieser Verträge erfolgt zwi-
oder die Praxisanleiter zu unterstützen. Hierzu ist eine schen der Pflegeschule, insbesondere den für die Pra-
regelmäßige persönliche Anwesenheit der Lehrkräfte in xisbegleitung zuständigen Lehrkräften, dem Träger der
den Einrichtungen zu gewährleisten. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sowie den an der praktischen
Praxisbegleitung soll für jede Auszubildende oder für Ausbildung beteiligten Einrichtungen und den Praxis-
jeden Auszubildenden daher mindestens ein Besuch ei- anleiterinnen und Praxisanleitern eine regelmäßige Ab-
ner Lehrkraft je Orientierungseinsatz, Pflichteinsatz und stimmung.
Vertiefungseinsatz in der jeweiligen Einrichtung erfolgen.
Abschnitt 2
§6 Bestimmungen
Jahreszeugnisse und Leistungseinschätzungen für die staatliche Prüfung
(1) Für jedes Ausbildungsjahr erteilt die Pflegeschule
§9
den Auszubildenden ein Zeugnis über die im Unterricht
und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistun- Staatliche Prüfung
gen. Für jeden der beiden Bereiche ist eine Note zu (1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung umfasst
bilden. Das Nähere zur Bildung der Noten regeln die jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen
Länder. Im Zeugnis sind etwaige Fehlzeiten differen- praktischen Teil. Gegenstand sind die auf § 5 des
ziert nach Unterricht und praktischer Ausbildung aus- Pflegeberufegesetzes beruhenden, in Anlage 2 aufge-
zuweisen. führten Kompetenzen.
(2) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung er- (2) Im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung
stellt eine qualifizierte Leistungseinschätzung über den hat die zu prüfende Person ihre Fachkompetenz und
bei ihr durchgeführten praktischen Einsatz unter Aus- die zur Ausübung des Berufs erforderliche personale
weisung von Fehlzeiten nach § 1 Absatz 4. Ist ein Kompetenz einschließlich der Sozialkompetenz und
Praxiseinsatz am Ende eines Ausbildungsjahres nicht der Selbständigkeit nachzuweisen. Im praktischen Teil
beendet, erfolgt die Berücksichtigung im nächsten Aus- der Prüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen,
bildungsjahr. Die Leistungseinschätzung ist der Aus- dass sie über die zur Pflege von Menschen in komple-
zubildenden oder dem Auszubildenden bei Beendigung xen Pflegesituationen erforderlichen Kompetenzen ver-
des Einsatzes bekannt zu machen und zu erläutern. fügt und befähigt ist, die Aufgaben in der Pflege gemäß
(3) Die Note für die praktische Ausbildung wird im dem Ausbildungsziel des Pflegeberufegesetzes auszu-
Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung führen.
unter besonderer Berücksichtigung der für das Ausbil- (3) Die zu prüfende Person legt den schriftlichen und
dungsjahr erstellten qualifizierten Leistungseinschät- mündlichen Teil der Prüfung bei der Pflegeschule ab,
zungen nach Absatz 2 festgelegt. an der sie die Ausbildung abschließt. Die zuständige
Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil
§7 der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem
Zwischenprüfung Grund Ausnahmen zulassen. In diesem Fall sind die
Gegenstand der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse vor-
des Pflegeberufegesetzes ist die Ermittlung des Aus- her zu hören.
bildungsstandes zum Ende des zweiten Ausbildungs- (4) Der praktische Teil der Prüfung wird in der Regel
drittels. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in in der Einrichtung abgelegt, in der der Vertiefungsein-
Anlage 1 zur Vermittlung im ersten und zweiten Aus- satz durchgeführt wurde.
bildungsdrittel aufgeführten Kompetenzen. Die Ausbil-
dung kann unabhängig vom Ergebnis der Zwischenprü- § 10
fung fortgesetzt werden. Soweit nach dem Ergebnis der
Prüfungsausschuss
Zwischenprüfung die Erreichung des Ausbildungsziels
gefährdet ist, prüfen der Träger der praktischen Ausbil- (1) An jeder Pflegeschule wird ein Prüfungsausschuss
dung und die Pflegeschule gemeinsam mit der oder gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung
dem Auszubildenden, welche Maßnahmen im Rahmen der Prüfung zuständig ist. Er besteht mindestens aus
der Ausbildung zur Sicherung des Ausbildungserfolgs folgenden Mitgliedern:
erforderlich sind, und ergreifen diese. Das Nähere zur 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen
Zwischenprüfung regeln die Länder. Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit
der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten geeig-
§8 neten Person,
Kooperationsverträge 2. der Schulleiterin, dem Schulleiter oder einem für die
(1) Um die erforderliche enge Zusammenarbeit der Pflegeausbildung zuständigen Mitglied der Schul-
Pflegeschule, des Trägers der praktischen Ausbildung leitung,
1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
3. mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, testens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich
die an der Pflegeschule unterrichten, und oder elektronisch mitgeteilt.
4. einer oder mehreren Fachprüferinnen oder Fachprü-
fern, die zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanlei- § 12
tende Personen nach § 4 Absatz 1 tätig sind und die Nachteilsausgleich
Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllen
(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Per-
und von denen mindestens eine Person in der Ein-
sonen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur
richtung tätig ist, in der der Vertiefungseinsatz
Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der
durchgeführt wurde.
Prüfungen zu berücksichtigen.
(2) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag
(2) Ein entsprechender individueller Nachteilsaus-
der Pflegeschule die Mitglieder des Prüfungsausschus-
gleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung
ses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
zur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der zustän-
Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin
digen Behörde zu beantragen.
oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Als Fachprüfe-
rinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt (3) Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem
werden, die die zu prüfende Person überwiegend aus- schriftlichen oder elektronischen Antrag zur Nachweis-
gebildet haben. führung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete
Unterlagen beizufügen sind. Aus dem amtsärztlichen
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist
Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeein-
Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschus-
trächtigende oder -verhindernde Auswirkung der Be-
ses. Es wird bei der Durchführung seiner Aufgaben von
einträchtigung oder Behinderung hervorgehen.
der zuständigen Behörde unterstützt. Es bestimmt auf
Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die (4) Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher
Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertre- geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung
terinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Prüfungs- zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form
bereiche des schriftlichen Teils der Prüfung und für den gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bear-
mündlichen und praktischen Teil der Prüfung. beitungszeit der Prüfungsleistung.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus- (5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen
ses ist verpflichtet, an den jeweiligen Teilen der Prüfung durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung der in (6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird
dieser Verordnung geregelten Aufgaben erforderlich ist; der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt
eine Verpflichtung zur Anwesenheit während der ge- gegeben.
samten Dauer der Prüfung besteht nicht.
(5) Die zuständige Behörde kann Sachverständige § 13
sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme Vornoten
an allen Prüfungsvorgängen entsenden. Die Teilnahme
an einer realen Pflegesituation ist nur mit Einwilligung (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
des zu pflegenden Menschen zulässig. ses setzt auf Vorschlag der Pflegeschule jeweils eine
Vornote für den schriftlichen, mündlichen und prakti-
§ 11 schen Teil der Prüfung fest. Grundlage der Festsetzung
sind die Zeugnisse nach § 6 Absatz 1.
Zulassung zur Prüfung
(2) Die Vornoten werden bei der Bildung der Noten
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der
ses entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person
Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 Prozent be-
über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungs-
rücksichtigt.
termine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem
Schulleiter fest. Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prü- (3) Die Vornote für den schriftlichen Teil der Prüfung
fung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der und die Vornote für den mündlichen Teil der Prüfung
Ausbildung liegen. werden aus dem arithmetischen Mittel der jeweils in
den Jahreszeugnissen ausgewiesenen Note für die im
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird schriftlich oder
Unterricht erbrachten Leistungen gemäß § 6 Ab-
elektronisch erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
satz 1 Satz 2 gebildet. Die Vornote für den praktischen
1. ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person in Teil der Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der
amtlich beglaubigter Abschrift, jeweils in den Jahreszeugnissen ausgewiesenen Note
2. der ordnungsgemäß schriftlich geführte Ausbildungs- der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2
nachweis nach § 3 Absatz 5 und gebildet.
3. die Jahreszeugnisse nach § 6 Absatz 1. (4) Die Vornoten werden den Auszubildenden spä-
testens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungs-
(3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung kann nur
teils mitgeteilt.
erteilt werden, wenn die nach § 13 des Pflegeberufe-
gesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 4 zulässigen
Fehlzeiten nicht überschritten worden sind und die § 14
Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens Schriftlicher Teil der Prüfung
„ausreichend“ beträgt. (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
(4) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die folgende Prüfungsbereiche aus den Kompetenzberei-
Prüfungstermine werden der zu prüfenden Person spä- chen I bis V der Anlage 2:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1577
1. Pflegeprozessgestaltung einschließlich Interaktion Aufsichtsarbeiten und der Vornote für den schriftlichen
und Beziehungsgestaltung in akuten und dauerhaf- Teil der Prüfung nach § 13 Absatz 1 und 2.
ten Pflegesituationen (Kompetenzschwerpunkte I.1,
II.1) unter Einbeziehung von lebensweltlichen Aspek- § 15
ten und pflegerischen Aufgaben im Zusammenhang
mit der Lebensgestaltung sowie unter Berücksichti- Mündlicher Teil der Prüfung
gung von Autonomieerhalt und Entwicklungsförde-
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
rung der zu pflegenden Menschen (Kompetenz-
die folgenden Kompetenzbereiche der Anlage 2:
schwerpunkte I.5, I.6), wobei darüber hinaus ausge-
wählte Kontextbedingungen des Kompetenzberei- 1. intra- und interprofessionelles Handeln in unter-
ches IV in die Fallbearbeitung einbezogen werden schiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich
sollen, gestalten und mitgestalten (Kompetenzbereich III),
2. Pflegeprozessgestaltung bei Menschen mit gesund-
2. das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen,
heitlichen Problemlagen unter besonderer Berück-
Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren
sichtigung von Gesundheitsförderung und Prävention
und begründen (Kompetenzbereich IV),
in Verbindung mit verschiedenen Schwerpunkten und
Gesichtspunkten von Beratung (Kompetenzschwer- 3. das eigene Handeln auf der Grundlage von wissen-
punkte I.2, II.2), wobei im Rahmen der Fallbearbei- schaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen
tung erforderliche Handlungsentscheidungen anhand Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und
von pflegewissenschaftlichem Begründungswissen begründen (Kompetenzbereich V).
begründet werden sollen (Kompetenzschwerpunkt
V.1), Den Schwerpunkt des mündlichen Teils der Prüfung
bilden die Auseinandersetzung mit der eigenen Berufs-
3. Pflegeprozesssteuerung in kritischen und krisenhaf- rolle und dem beruflichen Selbstverständnis und team-
ten Pflegesituationen (Kompetenzschwerpunkte I.3, bezogene, einrichtungsbezogene sowie gesellschaft-
I.4) in Verbindung mit der eigenständigen Durchfüh- liche Kontextbedingungen und ihr Einfluss auf das
rung ärztlicher Anordnungen (Kompetenzschwer- pflegerische Handeln.
punkt III.2) und ethischen Entscheidungsprozessen
(Kompetenzschwerpunkt II.3). (2) Die drei Kompetenzbereiche der mündlichen
(2) Die zu prüfende Person hat zu jedem dieser drei Prüfung werden anhand einer komplexen Aufgaben-
Prüfungsbereiche in jeweils einer entsprechenden Auf- stellung geprüft. Die Prüfungsaufgabe besteht in der
sichtsarbeit schriftlich gestellte fallbezogene Aufgaben Bearbeitung einer Fallsituation aus einem anderen Ver-
zu bearbeiten. Die Fallsituationen für die drei Aufsichts- sorgungskontext als dem der praktischen Prüfung und
arbeiten sollen insgesamt variiert werden in Bezug auf bezieht sich auch auf eine andere Altersstufe, der die
zu pflegenden Menschen angehören.
1. die Altersstufe, der die zu pflegenden Menschen an-
gehören, (3) Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder
2. das soziale und kulturelle Umfeld der oder des zu zu zweit geprüft. Die Prüfung soll für jede zu prüfende
pflegenden Menschen, Person mindestens 30 und nicht länger als 45 Minuten
dauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter
3. die Versorgungsbereiche, in denen die Fallsituatio-
Aufsicht ist zu gewähren.
nen verortet sind.
(3) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minu- (4) Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprü-
ten. Sie sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden ferinnen oder Fachprüfern gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2
Werktagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden wer- Nummer 3 abgenommen und benotet. Die oder der
den von der Schulleitung bestellt. Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt,
sich an der Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prü-
(4) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden
fungsfragen zu stellen.
von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Pflege-
schule ausgewählt. Die zuständige Behörde kann zen- (5) Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fach-
trale Prüfungsaufgaben vorgeben, die unter Beteiligung prüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-
von Pflegeschulen erarbeitet werden. In diesem Fall ist schusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder
von der zuständigen Behörde ein landeseinheitlicher Fachprüfern die Prüfungsnote.
Prüfungstermin festzulegen.
(6) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden,
(5) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei wenn die Prüfung mindestens mit „ausreichend“ beno-
Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 10 Absatz 1 tet wird.
Satz 2 Nummer 3 zu benoten. Aus den Noten der Fach-
prüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsit- (7) Die Gesamtnote für den mündlichen Teil der Prü-
zende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-
Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note der einzel- schusses aus der Prüfungsnote und der Vornote für
nen Aufsichtsarbeit. den mündlichen Teil der Prüfung nach § 13 Absatz 1
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, und 2.
wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit (8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
„ausreichend“ benotet wird. ses kann mit Zustimmung der zu prüfenden Person die
(7) Die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prü- Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim
fung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus- mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein be-
schusses aus dem arithmetischen Mittel der Noten der rechtigtes Interesse besteht.
1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
§ 16 § 17
Praktischer Teil der Prüfung Benotung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf Für die Vornoten und für die staatliche Prüfung gel-
die Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 2. ten folgende Noten:
(2) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Erreichter
Note Notendefinition
Aufgabe der selbständigen, umfassenden und prozess- Wert
orientierten Pflege. Die zu prüfende Person zeigt die bis sehr gut eine Leistung, die den An-
erworbenen Kompetenzen im Bereich einer umfassen- unter 1,50 (1) forderungen in besonderem
den personenbezogenen Erhebung des Pflegebedarfs, Maß entspricht
der Planung der Pflege, der Durchführung der erforder-
1,50 bis gut eine Leistung, die den An-
lichen Pflege und der Evaluation des Pflegeprozesses
unter 2,50 (2) forderungen voll entspricht
sowie im kommunikativen Handeln und in der Quali-
tätssicherung und übernimmt in diesem Rahmen alle 2,50 bis befriedigend eine Leistung, die im Allge-
anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege. unter 3,50 (3) meinen den Anforderungen
Wesentliches Prüfungselement sind die vorbehaltenen entspricht
Tätigkeiten nach § 4 des Pflegeberufegesetzes.
3,50 bis ausreichend eine Leistung, die zwar
(3) Die Prüfungsaufgabe soll insbesondere den Ver- unter 4,50 (4) Mängel aufweist, aber im
sorgungsbereich berücksichtigen, in dem die zu prü- Ganzen den Anforderungen
fende Person im Rahmen der praktischen Ausbildung noch entspricht
den Vertiefungseinsatz nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des
4,50 bis mangelhaft eine Leistung, die den An-
Pflegeberufegesetzes absolviert hat. Sie wird auf Vor-
unter 5,50 (5) forderungen nicht ent-
schlag der Pflegeschule unter Einwilligung des zu pfle- spricht, jedoch erkennen
genden Menschen und des für den zu pflegenden Men- lässt, dass die notwendigen
schen verantwortlichen Fachpersonals durch die Fach- Grundkenntnisse vorhan-
prüferinnen und Fachprüfer nach Absatz 6 bestimmt. den sind und die Mängel in
(4) Die Prüfung findet in realen und komplexen absehbarer Zeit behoben
Pflegesituationen statt. Sie erstreckt sich auf die Pflege werden können
von mindestens zwei Menschen, von denen einer einen ab 5,50 ungenügend eine Leistung, die den An-
erhöhten Pflegebedarf aufweist. Die zu prüfenden Per- (6) forderungen nicht ent-
sonen werden einzeln geprüft. spricht, und selbst die
Grundkenntnisse so lü-
(5) Die Prüfung besteht aus der vorab zu erstellen-
ckenhaft sind, dass die
den schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitung des Mängel in absehbarer Zeit
Pflegeplans (Vorbereitungsteil), einer Fallvorstellung mit nicht behoben werden kön-
einer Dauer von maximal 20 Minuten, der Durchführung nen
der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaß-
nahmen und einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer
von maximal 20 Minuten. Die Prüfung ohne Vorberei- § 18
tungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs Niederschrift
die Dauer von 240 Minuten nicht überschreiten und Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,
kann durch eine organisatorische Pause von maximal aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prü-
einem Werktag unterbrochen werden. Für den Vorbe- fung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten her-
reitungsteil ist eine angemessene Vorbereitungszeit vorgehen.
unter Aufsicht zu gewähren.
(6) Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprü- § 19
ferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer Bestehen und Wiederholung
Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 der staatlichen Prüfung, Zeugnis
Nummer 4 ist, abgenommen und benotet. Die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, (1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn die
sich an der Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prü- Gesamtnote des schriftlichen Teils nach § 14 Absatz 7,
fungsfragen zu stellen. des mündlichen Teils nach § 15 Absatz 7 und des prak-
tischen Teils der Prüfung nach § 16 Absatz 9 jeweils
(7) Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fach- mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist. Die
prüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus- Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem
schusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebildet.
Fachprüfern die Prüfungsnote.
(2) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält
(8) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. Wer die
wenn die Prüfung mindestens mit „ausreichend“ beno- staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der
tet wird. oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine
(9) Die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prü- schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die
fung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus- Prüfungsnoten angegeben sind.
schusses aus der Prüfungsnote und der Vornote für (3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung,
den praktischen Teil der Prüfung nach § 13 Absatz 1 die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung kön-
und 2. nen einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1579
Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ er- treffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklä-
halten hat. ren; § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Eine solche
(4) Hat die zu prüfende Person alle schriftlichen Auf- Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur
sichtsarbeiten nach § 14 Absatz 2 Satz 1, den prakti- bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle ei-
schen Teil der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu nes Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren
wiederholen, so darf sie zur Wiederholungsprüfung nur nach Abschluss der Prüfung zulässig.
zugelassen werden, wenn sie an einer zusätzlichen
Ausbildung teilgenommen hat. Im Einzelfall kann die § 23
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Prüfungsunterlagen
Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern
abweichend von Satz 1 über eine zusätzliche Ausbil- Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Ab-
dung entscheiden. Dauer und Inhalt der zusätzlichen schluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen
Ausbildung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prü- zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei,
fungsausschusses. Die zusätzliche Ausbildung darf Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsnie-
einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit derschriften zehn Jahre aufzubewahren.
die in § 21 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes festge-
legte Dauer von einem Jahr nicht überschreiten; Aus- § 24
nahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Prüfung bei Modellvorhaben
Fällen zulassen. Die zu prüfende Person hat ihrem An- nach § 14 des Pflegeberufegesetzes
trag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung einen
Nachweis über die zusätzliche Ausbildung beizufügen. (1) § 10 Absatz 1 gilt bei Ausbildungen nach § 14
des Pflegeberufegesetzes mit der Maßgabe, dass dem
§ 20 Prüfungsausschuss zusätzlich zu den in § 10 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die ärzt-
Rücktritt von der Prüfung lichen Fachprüferinnen und Fachprüfer anzugehören
(1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulas- haben, die die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbil-
sung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung dungsteilnehmer in den erweiterten Kompetenzen zur
zurück, so hat sie der oder dem Vorsitzenden des Prü- Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten unterrichtet ha-
fungsausschusses den Grund für ihren Rücktritt unver- ben, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind.
züglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Dem Zeugnis nach § 19 Absatz 2 Satz 1 ist bei
(2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prü- Ausbildungen nach § 14 des Pflegeberufegesetzes eine
fungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung Bescheinigung der Ausbildungsstätte beizufügen, aus
als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu ertei- der sich die heilkundlichen Tätigkeiten ergeben, die
len, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit ist Gegenstand der erweiterten Ausbildung und der erwei-
die Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu verlangen. terten staatlichen Prüfung waren.
(3) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prü- (3) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich bei
fungsausschusses den Rücktritt nicht oder teilt die zu Ausbildungen nach § 14 des Pflegeberufegesetzes zu-
prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht un- sätzlich zu den Prüfungsbereichen nach § 14 Absatz 1
verzüglich mit, so gilt die Prüfung oder der betreffende auf die erweiterten Kompetenzen zur Ausübung von
Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 19 Absatz 3 und 4 heilkundlichen Tätigkeiten, die entsprechend den nach
gilt entsprechend. § 14 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes genehmigten
Ausbildungsinhalten Gegenstand der zusätzlichen Aus-
§ 21 bildung waren. Die zu prüfende Person hat hierzu in
Versäumnisfolgen ihrer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu be-
arbeiten. Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten und ist
(1) Versäumt eine zu prüfende Person einen Prü-
an einem gesonderten Werktag durchzuführen. § 14 Ab-
fungstermin, gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder
satz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Aufgaben für die
nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung
Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden
oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder
des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Pflege-
der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden,
schule ausgewählt, an der die Ausbildung stattgefun-
wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 19 Absatz 3
den hat. Die zuständige Behörde kann zentrale Prü-
und 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor,
fungsaufgaben vorgeben, die unter Beteiligung der
so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung
Pflegeschulen erarbeitet werden.
als nicht begonnen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger (4) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich bei
Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prü- Ausbildungen nach § 14 des Pflegeberufegesetzes zu-
fungsausschusses. § 20 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 sätzlich zu den Kompetenzbereichen nach § 15 Absatz 1
gilt entsprechend. auf die erweiterten Kompetenzen zur Ausübung von
heilkundlichen Tätigkeiten, die entsprechend den nach
§ 22 § 14 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes genehmigten
Ausbildungsinhalten Gegenstand der erweiterten Aus-
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche bildung waren. Die Prüfung der erweiterten Kompeten-
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zen nach Satz 1 soll für die einzelne zu prüfende Person
kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsge- mindestens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten
mäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße dauern. Für die Prüfung sind ärztliche Fachprüferinnen
gestört oder eine Täuschung versucht haben, den be- oder Fachprüfer gemäß Absatz 1 vorzusehen.
1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
(5) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich bei (2) Die Praxiseinsätze im letzten Ausbildungsdrittel
Ausbildungen nach § 14 des Pflegeberufegesetzes zu- sind gemäß der Stundenverteilung nach Anlage 7 in
sätzlich zu § 16 Absatz 1 und 2 auf eine Aufgabe zur Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugend-
Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Patientinnen lichen durchzuführen. Der Pflichteinsatz in der psychia-
oder Patienten, die entsprechend den nach § 14 Ab- trischen Versorgung nach § 7 Absatz 2 des Pflege-
satz 2 des Pflegeberufegesetzes genehmigten Ausbil- berufegesetzes erfolgt in der kinder- und jugendpsy-
dungsinhalten Gegenstand der erweiterten Ausbildung chiatrischen Versorgung. Der im Ausbildungsvertrag
waren. Die zu prüfende Person übernimmt dabei alle vereinbarte Ausbildungsplan ist, soweit erforderlich,
Aufgaben, die Gegenstand der Behandlung sind, ein- anzupassen.
schließlich der Dokumentation. In einem Prüfungsge-
(3) Gegenstand der staatlichen Prüfung sind die auf
spräch hat die zu prüfende Person ihre Diagnose- und
der Grundlage von § 5 in Verbindung mit § 60 Absatz 1
Behandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu begrün- des Pflegeberufegesetzes in Anlage 3 aufgeführten
den sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei
Kompetenzen. Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer
hat sie nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die wäh-
nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sollen im Bereich
rend der Ausbildung erworbenen erweiterten Kom- der Pflege von Kindern und Jugendlichen tätig sein.
petenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden, und
dass sie befähigt ist, die Aufgaben, die Gegenstand
§ 27
ihrer erweiterten Ausbildung waren, eigenverantwort-
lich zu lösen. Die Auswahl der Patientinnen oder Pa- Gegenstände des schriftlichen,
tienten erfolgt durch eine ärztliche Fachprüferin oder mündlichen und praktischen Teils der Prüfung
einen ärztlichen Fachprüfer gemäß Absatz 1 unter Ein- (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
willigung der Patientin oder des Patienten. Die Prüfung folgende Prüfungsbereiche aus den Kompetenzberei-
soll für die einzelne zu prüfende Person in der Regel chen I bis V der Anlage 3:
nicht länger als 180 Minuten dauern. Die Prüfung wird
von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 10 1. Pflegeprozessgestaltung einschließlich Interaktion
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 abgenommen und benotet. und Beziehungsgestaltung in akuten und dauerhaf-
ten Pflegesituationen (Kompetenzschwerpunkte I.1,
(6) Im Übrigen gelten für die Ausbildung nach § 14 II.1) unter Einbeziehung von lebensweltlichen Aspek-
des Pflegeberufegesetzes die Vorschriften dieses Ab- ten und pflegerischen Aufgaben im Zusammenhang
schnitts zur staatlichen Prüfung. mit der Lebensgestaltung sowie unter Berücksichti-
gung von Autonomieerhalt und Entwicklungsförde-
Teil 2 rung der zu pflegenden Kinder und Jugendlichen
Besondere Vorschriften (Kompetenzschwerpunkte I.5, I.6), wobei darüber
hinaus ausgewählte Kontextbedingungen des Kom-
zur beruflichen Pflegeausbildung
petenzbereiches IV in die Fallbearbeitung einbezogen
nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes werden sollen,
Abschnitt 1 2. Pflegeprozessgestaltung bei Kindern und Jugend-
lichen mit gesundheitlichen Problemlagen unter
Allgemeine Vorschriften besonderer Berücksichtigung von Gesundheitsför-
derung und Prävention in Verbindung mit verschie-
§ 25 denen Schwerpunkten und Gesichtspunkten von
Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1 Beratung (Kompetenzschwerpunkte I.2, II.2), wobei
im Rahmen der Fallbearbeitung erforderliche Hand-
Auf die berufliche Pflegeausbildung nach Teil 5 des lungsentscheidungen anhand von pflegewissen-
Pflegeberufegesetzes finden die Vorschriften des Teils 1 schaftlichem Begründungswissen begründet wer-
Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vor- den sollen (Kompetenzschwerpunkt V.1),
schriften dieses Teils nicht etwas anderes ergibt.
3. Pflegeprozesssteuerung in kritischen und krisenhaf-
Abschnitt 2 ten Pflegesituationen (Kompetenzschwerpunkte I.3,
I.4) in Verbindung mit der eigenständigen Durchfüh-
Berufliche rung ärztlicher Anordnungen (Kompetenzschwer-
Ausbildung zur Gesundheits- und punkt III.2) und ethischen Entscheidungsprozessen
Kinderkrankenpflegerin oder zum (Kompetenzschwerpunkt II.3).
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
(2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
die folgenden Kompetenzbereiche der Anlage 3:
§ 26
1. intra- und interprofessionelles Handeln in unter-
Inhalt und Durchführung
schiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich
der Ausbildung, staatliche Prüfung
gestalten und mitgestalten (Kompetenzbereich III),
(1) Die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinder-
2. das eigene Handeln auf der Grundlage von Geset-
krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinder-
krankenpfleger nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufege- zen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektie-
ren und begründen (Kompetenzbereich IV),
setzes befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des
Ausbildungsziels nach § 5 in Verbindung mit § 60 3. das eigene Handeln auf der Grundlage von wissen-
Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes zur Pflege von Kin- schaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen
dern und Jugendlichen. Die hierfür erforderlichen Kom- Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und
petenzen sind in Anlage 3 konkretisiert. begründen (Kompetenzbereich V).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1581
Den Schwerpunkt des mündlichen Teils der Prüfung Schwerpunkten und Gesichtspunkten von Beratung
bilden die Auseinandersetzung mit der eigenen Berufs- (Kompetenzschwerpunkte I.2, II.2), wobei im Rah-
rolle und dem beruflichen Selbstverständnis und team- men der Fallbearbeitung erforderliche Handlungs-
bezogene, einrichtungsbezogene sowie gesellschaft- entscheidungen anhand von pflegewissenschaft-
liche Kontextbedingungen und ihr Einfluss auf das lichem Begründungswissen begründet werden sollen
pflegerische Handeln. (Kompetenzschwerpunkt V.1),
(3) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf 3. Pflegeprozesssteuerung in kritischen und krisenhaf-
die Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 3. ten Pflegesituationen (Kompetenzschwerpunkte I.3,
(4) Die Fallsituationen in den verschiedenen Teilen I.4) in Verbindung mit der eigenständigen Durchfüh-
der Prüfung sind der Pflege von Kindern und Jugend- rung ärztlicher Anordnungen (Kompetenzschwer-
lichen zu entnehmen. punkt III.2) und ethischen Entscheidungsprozessen
(Kompetenzschwerpunkt II.3).
Abschnitt 3 (2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
Berufliche Ausbildung zur die folgenden Kompetenzbereiche der Anlage 4:
Altenpflegerin oder zum Altenpfleger 1. intra- und interprofessionelles Handeln in unter-
schiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich
§ 28 gestalten und mitgestalten (Kompetenzbereich III),
Inhalt und Durchführung 2. das eigene Handeln auf der Grundlage von Geset-
der Ausbildung, staatliche Prüfung zen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektie-
(1) Die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Al- ren und begründen (Kompetenzbereich IV),
tenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegeset- 3. das eigene Handeln auf der Grundlage von wissen-
zes befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des Aus- schaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen
bildungsziels nach § 5 in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und
des Pflegeberufegesetzes zur Pflege von alten Men- begründen (Kompetenzbereich V).
schen. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in
Den Schwerpunkt des mündlichen Teils der Prüfung
Anlage 4 konkretisiert.
bilden die Auseinandersetzung mit der eigenen Berufs-
(2) Die Praxiseinsätze im letzten Ausbildungsdrittel rolle und dem beruflichen Selbstverständnis und team-
sind gemäß der Stundenverteilung nach Anlage 7 in bezogene, einrichtungsbezogene sowie gesellschaft-
Bereichen der Versorgung von alten Menschen durch- liche Kontextbedingungen und ihr Einfluss auf das
zuführen. Der Pflichteinsatz in der psychiatrischen Ver- pflegerische Handeln.
sorgung nach § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes
(3) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf
erfolgt in der gerontopsychiatrischen Versorgung. Der
die Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 4.
im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsplan ist,
soweit erforderlich, anzupassen. (4) Die Fallsituationen in den verschiedenen Teilen
der Prüfung sind der Pflege von alten Menschen zu ent-
(3) Gegenstand der staatlichen Prüfung sind die auf
nehmen.
der Grundlage von § 5 in Verbindung mit § 61 Absatz 1
des Pflegeberufegesetzes in Anlage 4 aufgeführten
Kompetenzen. Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer Teil 3
nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sollen im Bereich Hochschulische Pflegeausbildung
der Pflege alter Menschen tätig sein.
§ 30
§ 29
Inhalt und Gliederung der
Gegenstände des schriftlichen, hochschulischen Pflegeausbildung
mündlichen und praktischen Teils der Prüfung
(1) Die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf des Pflegeberufegesetzes befähigt dazu, Menschen
folgende Prüfungsbereiche aus den Kompetenzberei- aller Altersstufen in den allgemeinen und speziellen
chen I bis V der Anlage 4: Versorgungsbereichen der Pflege in Erfüllung der Aus-
1. Pflegeprozessgestaltung einschließlich Interaktion bildungsziele nach § 37 des Pflegeberufegesetzes pfle-
und Beziehungsgestaltung in akuten und dauerhaf- gen zu können. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen
ten Pflegesituationen (Kompetenzschwerpunkte I.1, sind in Anlage 5 konkretisiert. Der Kompetenzerwerb in
II.1) unter Einbeziehung von lebensweltlichen Aspek- der Pflege von Menschen aller Altersstufen berücksich-
ten und pflegerischen Aufgaben im Zusammenhang tigt auch die besonderen Anforderungen an die Pflege
mit der Lebensgestaltung sowie unter Berücksichti- von Kindern und Jugendlichen sowie alten Menschen in
gung von Autonomieerhalt und Entwicklungsförde- den unterschiedlichen Versorgungssituationen.
rung der zu pflegenden alten Menschen (Kompe- (2) Die hochschulische Pflegeausbildung umfasst un-
tenzschwerpunkte I.5, I.6), wobei darüber hinaus ter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG
ausgewählte Kontextbedingungen des Kompetenz- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
bereiches IV in die Fallbearbeitung einbezogen wer- 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs-
den sollen, qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271
2. Pflegeprozessgestaltung bei alten Menschen mit vom 16.10.2007, S. 18) einen Arbeitsaufwand der Stu-
gesundheitlichen Problemlagen unter besonderer dierenden von jeweils insgesamt mindestens 4 600
Berücksichtigung von Gesundheitsförderung und Stunden. Davon entfallen mindestens 2 100 auf die
Prävention in Verbindung mit verschiedenen Lehrveranstaltungen und mindestens 2 300 Stunden
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auf die Praxiseinsätze in Einrichtungen nach § 7 des ihre Fachkompetenz und die zur Ausübung des Berufs
Pflegeberufegesetzes. Mindestens jeweils 400 der auf erforderliche personale Kompetenz einschließlich der
die Praxiseinsätze entfallenden Stunden sind in der all- Sozialkompetenz und der Selbständigkeit nachzuwei-
gemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der sen. Im praktischen Teil der Prüfung hat die zu prü-
allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtun- fende Person nachzuweisen, dass sie über die zur
gen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Lang- Pflege von Menschen auch in hochkomplexen Pflege-
zeitpflege nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes situationen erforderlichen Kompetenzen verfügt und
durchzuführen. befähigt ist, die Aufgaben in der Pflege gemäß dem
(3) Die hochschulische Pflegeausbildung erfolgt im Ausbildungsziel des Pflegeberufegesetzes auszufüh-
Wechsel von Lehrveranstaltungen und Praxiseinsätzen. ren.
Die Koordination erfolgt durch die Hochschule. (2) Die zu prüfende Person legt den schriftlichen und
(4) Das modulare Curriculum wird auf der Grundlage mündlichen Teil der Prüfung bei der Hochschule ab, an
der Ausbildungsziele nach § 37 des Pflegeberufegeset- der sie die hochschulische Pflegeausbildung abschließt.
zes und der Vorgaben der Anlage 5 erstellt. (3) Der praktische Teil der Prüfung wird in der Regel
(5) Stellt die Hochschule bei der zuständigen Be- in der Einrichtung abgelegt, in der der Vertiefungs-
hörde einen Antrag nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des einsatz nach § 38 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufe-
Pflegeberufegesetzes, legt sie in einem Konzept dar, gesetzes durchgeführt wurde.
dass das Ziel der Praxiseinsätze, insbesondere das (4) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zustän-
Ziel, als Mitglied eines Pflegeteams in unmittelbarem digen Behörde die Module des Studiengangs fest, in
Kontakt mit zu pflegenden Menschen zu lernen, nicht denen die Überprüfung der Kompetenzen nach § 39
gefährdet wird. Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes erfolgt, so-
(6) Fehlzeiten dürfen das Ausbildungsziel nach § 37 wie die Art der jeweiligen Modulprüfung nach Maßgabe
des Pflegeberufegesetzes nicht gefährden. Das Nähere der §§ 35 bis 37.
regelt die Hochschule.
§ 33
§ 31
Prüfungsausschuss
Durchführung der
hochschulischen Pflegeausbildung (1) An jeder Hochschule, die die hochschulische
Pflegeausbildung anbietet, wird ein Prüfungsausschuss
(1) Die Hochschule gewährleistet über schriftliche gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung
Kooperationsverträge mit den Einrichtungen die Durch- der Modulprüfungen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des
führung der Praxiseinsätze und stellt damit sicher, dass Pflegeberufegesetzes zuständig ist. Er besteht mindes-
sie in angemessenem Umfang eine Praxisanleitung ent- tens aus folgenden Mitgliedern:
sprechend den Vorgaben des modularen Curriculums
der Hochschule durchführen. Die Praxisanleitung er- 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständi-
folgt durch geeignetes, in der Regel hochschulisch gen Behörde oder einer von der zuständigen Be-
qualifiziertes Pflegepersonal. Die Länder können wei- hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrau-
tergehende Regelungen treffen. Sie können bis zum ten geeigneten Person,
31. Dezember 2029 auch abweichende Anforderungen 2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschule,
an die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanlei-
ter zulassen. 3. mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer, die
oder der an der Hochschule für das Fach berufen
(2) Die Hochschule stellt für die Zeit der Praxisein- ist, und einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder
sätze die Praxisbegleitung der Studierenden in ange- der über eine Hochschulprüfungsberechtigung ver-
messenem Umfang sicher. Sie regelt über Kooperations- fügen, sowie
verträge mit den Einrichtungen der Praxiseinsätze die
Durchführung der Praxisbegleitung in den Einrichtungen 4. mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer, die
und die Zusammenarbeit mit den Praxisanleiterinnen oder der für die Abnahme des praktischen Prüfungs-
und Praxisanleitern. teils geeignet ist.
(3) Den Studierenden dürfen im Rahmen der Praxis- Die Prüferinnen oder Prüfer nach Satz 2 Num-
einsätze nur Aufgaben übertragen werden, die dem mer 3 oder 4 müssen über eine Erlaubnis zum Führen
Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand ent- der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1, § 58 Ab-
sprechen; die übertragenen Aufgaben sollen den phy- satz 1 oder Absatz 2 oder § 64 des Pflegeberufegeset-
sischen und psychischen Kräften der Studierenden an- zes verfügen. Für Prüferinnen oder Prüfer nach
gemessen sein. Satz 2 Nummer 3 können die Länder bis zum Jahr 2029
Ausnahmen vom Erfordernis nach Satz 3 genehmigen.
§ 32 (2) Die zuständige Behörde bestellt das Mitglied
Modulprüfungen und staatliche nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie dessen Stell-
Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung vertreterin oder Stellvertreter. Die Hochschule be-
stimmt das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
(1) Die Prüfung umfasst jeweils einen schriftlichen,
sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
einen mündlichen und einen praktischen Teil. Gegen-
stand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Berufs- (3) Der Prüfungsausschuss wird unter dem gemein-
zulassung sind die Kompetenzen nach § 39 Absatz 2 samen Vorsitz der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Num-
Satz 1 des Pflegeberufegesetzes. Im schriftlichen und mer 1 und Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geführt. Das Mit-
mündlichen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person glied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird bei der
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Durchführung seiner Aufgaben durch die zuständige 6. ärztliche Anordnungen und Maßnahmen der Diag-
Behörde unterstützt. nostik, Therapie oder Rehabilitation unter Berück-
(4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses be- sichtigung vertieften forschungsbasierten Wissens
stimmen gemeinsam auf Vorschlag der Hochschule begründen,
die Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen Prüfungs- 7. Forschungsergebnisse bewerten und forschungsge-
teile sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. stützte Problemlösungen sowie neue Technologien
(5) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind für die Gestaltung von Pflegeprozessen nutzen.
verpflichtet, an den jeweiligen Teilen der Prüfung in (3) Soweit Module prüfungsbereichsübergreifend
dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung der in die- konzipiert sind, müssen die genannten Prüfungsberei-
ser Verordnung geregelten Aufgaben erforderlich ist; che in den gewählten Modulen jeweils zumindest einen
eine Verpflichtung zur Anwesenheit während der ge- Schwerpunkt bilden. Die zu prüfende Person hat in den
samten Dauer der Prüfung besteht nicht. Aufsichtsarbeiten schriftlich gestellte fallbezogene Auf-
(6) Bei Kooperation mit einer Pflegeschule nach § 67 gaben zu bearbeiten. Die Fallsituationen für die drei
des Pflegeberufegesetzes können die Vorsitzenden Aufsichtsarbeiten sollen insgesamt variiert werden in
auch Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegeschule in Bezug auf
den Prüfungsausschuss berufen. 1. die Altersstufe, der die zu pflegenden Menschen an-
gehören,
§ 34 2. das soziale und kulturelle Umfeld der oder des zu
Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich pflegenden Menschen,
(1) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ent- 3. die Versorgungsbereiche, in denen die Fallsituatio-
scheiden auf Antrag der oder des Studierenden und auf nen verortet sind.
Grundlage der im Studiengangskonzept geregelten In allen drei Aufsichtsarbeiten werden die Reflexion und
Voraussetzungen über die Zulassung zur staatlichen Begründung des eigenen Handelns auf der Grundlage
Prüfung. von wissenschaftlichen Erkenntnissen geprüft. Die Auf-
(2) § 12 ist entsprechend anzuwenden. sichtsarbeiten schließen jeweils das nach Absatz 2 zu-
geordnete Modul ab.
§ 35 (4) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils mindestens
Schriftlicher Teil der Prüfung 120 Minuten. Sie sind in der Regel an drei aufeinander-
folgenden Werktagen durchzuführen. Die Aufsichtsfüh-
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst drei Auf-
renden werden von der Hochschule bestellt.
sichtsarbeiten.
(5) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden
(2) Für die drei Aufsichtsarbeiten sind Module zu fol-
auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden
genden Prüfungsbereichen aus den Kompetenzberei-
des Prüfungsausschusses bestimmt.
chen I bis V der Anlage 5 festzulegen:
(6) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei
1. die Planung, Organisation, Gestaltung, Steuerung
Prüferinnen oder Prüfern zu benoten. Aus den Noten
und Durchführung von Pflegeprozessen bei komple-
der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden
xen und hochkomplexen Pflegebedarfen, spezifischen
des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den jewei-
Klientengruppen in Pflegesituationen mit besonderen
ligen Prüferinnen oder Prüfern die Note der einzelnen
gesundheitlichen Problemlagen sowie in hoch be-
Aufsichtsarbeiten.
lasteten und kritischen Lebenssituationen auf der
Grundlage wissenschaftlicher Theorien, Modelle (7) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist
und Forschungsergebnisse übernehmen, bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten min-
destens mit „ausreichend“ benotet wird.
2. die Entwicklung und Autonomie in der Lebens-
spanne und unterstützen Menschen aller Altersgrup- (8) Die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der
pen bei der Lebensgestaltung auf der Grundlage staatlichen Prüfung ermitteln die Vorsitzenden des Prü-
pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden fungsausschusses aus den drei Noten der Aufsichtsar-
und Forschungsergebnisse fördern, beiten. Soweit die Module im Curriculum hinsichtlich
des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind,
3. Beratungs- und Schulungskonzepte auf der Basis
ist dies bei der Ermittlung der Gesamtnote des schrift-
gesicherter Forschungsergebnisse konzipieren, ge-
lichen Prüfungsteils zu berücksichtigen.
stalten, reflektieren und evaluieren,
4. Kommunikations-, Interaktions- und Beratungspro- § 36
zesse in der Pflegepraxis auf der Grundlage pflege-
und bezugswissenschaftlicher Methoden und unter Mündlicher Teil der Prüfung
ethischen Gesichtspunkten analysieren, reflektieren (1) Für den mündlichen Teil der Prüfung ist ein Mo-
und evaluieren, dul oder sind Module zu folgenden Prüfungsbereichen
5. die pflegerischen und gesundheitlichen Versor- aus den Kompetenzbereichen III bis V der Anlage 5
gungsstrukturen, die Steuerung von Versorgungs- festzulegen:
prozessen sowie die Formen von intra- und interpro- 1. verantwortliche Gestaltung und Mitgestaltung des
fessioneller Zusammenarbeit analysieren und reflek- intra- und interprofessionellen Handelns in unter-
tieren und an der Gestaltung von Strukturen und schiedlichen systemischen Kontexten und zur Weiter-
Versorgungsprozessen auf der Basis wissenschaft- entwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen
licher Erkenntnisse mitwirken, Versorgung,
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2. Reflexion und Begründung des eigenen Handelns tische Teil der Prüfung schließt das Modul nach Ab-
vor dem Hintergrund von Gesetzen, Verordnungen, satz 1 ab.
ethischen Leitlinien und zur Mitwirkung an der Ent- (3) Die Prüfungsaufgabe soll insbesondere den Ver-
wicklung und Implementierung von Qualitätsmanage- sorgungsbereich berücksichtigen, in dem die zu prü-
mentkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards, fende Person im Rahmen der praktischen Ausbildung
3. Reflexion und Begründung des eigenen Handelns den Vertiefungseinsatz nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des
auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkennt- Pflegeberufegesetzes absolviert hat. Sie wird auf Vor-
nissen und berufsethischen Werthaltungen und Ein- schlag mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers
stellungen sowie zur Beteiligung an der Berufsent- nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durch die Vor-
wicklung. sitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
(2) Im mündlichen Teil der Prüfung hat die zu prü- (4) Die Prüfung findet in realen und hochkomplexen
fende Person berufliche Kompetenzen nachzuweisen. Pflegesituationen statt. Sie erstreckt sich auf die Pflege
Die Prüfung schließt das nach Absatz 1 zugeordnete von mindestens zwei Menschen, von denen einer einen
Modul oder die zugeordneten Module ab. erhöhten Pflegebedarf und eine hochkomplexe Pflege-
situation aufweist. Die zu prüfenden Personen werden
(3) Die drei Kompetenzbereiche der mündlichen Prü-
einzeln geprüft.
fung werden anhand von komplexen Aufgabenstellun-
gen unter Berücksichtigung aktueller wissenschaft- (5) Die Prüfung besteht aus der vorab zu erstellen-
licher Erkenntnisse geprüft. Die Prüfungsaufgabe be- den schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitung des
steht in der Bearbeitung einer Fallsituation aus einem Pflegeplans (Vorbereitungsteil), einer Fallvorstellung mit
anderen Versorgungskontext als dem der praktischen einer Dauer von maximal 20 Minuten, der Durchführung
Prüfung und bezieht sich auch auf eine andere Alters- der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaß-
stufe der zu pflegenden Menschen. nahmen und einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer
von maximal 20 Minuten. Mit der schriftlichen oder
(4) Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder
elektronischen Ausarbeitung des Pflegeplans stellt die
zu zweit geprüft. Die Prüfung soll für jede zu prüfende
zu prüfende Person unter Beweis, dass sie in der Lage
Person mindestens 30 Minuten und nicht länger als
ist, das Pflegehandeln fall-, situations- und zielorientiert
45 Minuten dauern. Eine angemessene Vorbereitungs-
sowie wissenschaftsbasiert oder -orientiert zu struktu-
zeit unter Aufsicht ist zu gewähren.
rieren und zu begründen. Die Prüfung ohne den Vorbe-
(5) Die Prüfung wird von mindestens zwei Prüferin- reitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs
nen oder Prüfern abgenommen und benotet. Die Vor- die Dauer von 240 Minuten nicht überschreiten und
sitzenden des Prüfungsausschusses sind berechtigt, kann durch eine organisatorische Pause von maximal
sich an der Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prü- einem Werktag unterbrochen werden. Für den Vorbe-
fungsfragen zu stellen. reitungsteil ist eine angemessene Vorbereitungszeit
(6) Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden unter Aufsicht zu gewähren.
die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Beneh- (6) Die Prüfung wird von mindestens einer Prüferin
men mit den Prüferinnen und Prüfern die Note für die in oder einem Prüfer nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
der Prüfung erbrachte Leistung. und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 33 Absatz 1
(7) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, Satz 2 Nummer 4 abgenommen und benotet. Die Vor-
wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausrei- sitzenden des Prüfungsausschusses sind berechtigt,
chend“ benotet wird. sich an der Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prü-
fungsfragen zu stellen.
§ 37 (7) Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden
die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Beneh-
Praktischer Teil der Prüfung
men mit den Prüferinnen und Prüfern die Note für die in
(1) Für den praktischen Teil der Prüfung ist ein eigen- der Prüfung erbrachte Leistung.
ständiges Modul zu den Kompetenzbereichen I bis V
(8) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden,
der Anlage 5 festzulegen.
wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausrei-
(2) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer chend“ benotet wird.
Aufgabe der selbständigen, umfassenden und prozess-
orientierten Pflege und bezieht sich insbesondere auf § 38
die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 des Pflegeberu-
fegesetzes. Die zu prüfende Person zeigt die erworbe- Niederschrift,
nen Kompetenzen im Bereich einer umfassenden per- Rücktritt von der Prüfung,
sonenbezogenen Erhebung und Feststellung des indi- Versäumnisfolgen, Ordnungsverstöße
viduellen Pflegebedarfs, der Planung und Gestaltung und Täuschungsversuche, Prüfungsunterlagen
der Pflege, der Durchführung der erforderlichen Pflege Die §§ 18, 20 bis 23 sind entsprechend anzuwenden.
und der Evaluation des Pflegeprozesses einschließlich
der Kommunikation und Beratung sowie in der Quali- § 39
tätssicherung und in der intra- und interprofessionellen
Zusammenarbeit und übernimmt in diesem Rahmen Bestehen und
alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Wiederholung des staatlichen Prüfungsteils
Pflege. Dabei stellt sie auch die Kompetenz unter (1) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt
Beweis, ihr Pflegehandeln wissenschaftsbasiert oder durch Noten. Die Benotung basiert auf einer Bewertung
-orientiert zu begründen und zu reflektieren. Der prak- der Prüfungsleistung in Bezug auf die vollständige Er-
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füllung der Prüfungsanforderungen. Es gilt das Noten- führten Vertiefungseinsatz nach dem Muster der An-
system nach § 17. lage 14.
(2) Die staatliche Prüfung zur Berufszulassung ist
bestanden, wenn jeder der nach § 32 Absatz 1 vorge- Abschnitt 2
schriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Aus dem Anerkennung von
arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile wird eine ausländischen Berufsabschlüssen,
Gesamtnote gebildet. erforderliche Anpassungsmaßnahmen
(3) Jede Modulprüfung, die Teil der staatlichen und Erbringung von Dienstleistungen
Überprüfung ist, kann einmal wiederholt werden, wenn
die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder § 43
„ungenügend“ erhalten hat. § 19 Absatz 4 ist entspre- Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen
chend anzuwenden. (1) Eine Person, die außerhalb des Geltungsberei-
ches des Pflegeberufegesetzes eine Ausbildung absol-
§ 40 viert hat, kann bei der zuständigen Behörde beantra-
Erfolgreicher Abschluss der gen, dass ihr die Erlaubnis erteilt wird,
hochschulischen Pflegeausbildung, Zeugnis 1. die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pfle-
(1) Die hochschulische Pflegeausbildung ist erfolg- gefachmann“ nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufe-
reich abgeschlossen, wenn sowohl der hochschulische gesetzes zu führen,
als auch der staatliche Prüfungsteil bestanden sind. Ist 2. die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinder-
die hochschulische Pflegeausbildung nicht insgesamt krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinder-
erfolgreich abgeschlossen worden, ist eine Erlaubnis- krankenpfleger“ nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberu-
erteilung nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes fegesetzes zu führen oder
ausgeschlossen.
3. die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Alten-
(2) Das Zeugnis zur hochschulischen Pflegeausbil- pfleger“ nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegeset-
dung stellt die Hochschule im Einvernehmen mit der zes zu führen.
zuständigen Behörde aus. Das Ergebnis der staatlichen (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzun-
Prüfung zur Berufszulassung wird im Zeugnis getrennt gen nach § 2 des Pflegeberufegesetzes vorliegen. Nach
ausgewiesen und von der zuständigen Behörde unter- Erlaubniserteilung führt die Person die Berufsbezeich-
zeichnet. nung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“, „Ge-
sundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesund-
§ 41 heits- und Kinderkrankenpfleger“ oder „Altenpflegerin“
Prüfung bei Modellvorhaben oder „Altenpfleger“.
nach § 14 des Pflegeberufegesetzes (3) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf
Die Prüfung bei Ausbildungen nach § 14 des Pflege- Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 kurzfristig, spä-
berufegesetzes, die im Rahmen der hochschulischen testens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Un-
Pflegeausbildung stattfinden, ist an einer Hochschule terlagen durch die antragstellende Person zu entschei-
abzulegen. Für die Ausbildung nach § 14 des Pflege- den. In den Fällen des § 41 Absatz 1 des Pflegeberufe-
berufegesetzes gelten die Vorschriften dieses Teils zur gesetzes hat die Entscheidung abweichend von Satz 1
staatlichen Prüfung, wobei die Ergänzungen nach spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen
§ 24 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden sind. Unterlagen durch die antragstellende Person zu erfolgen.
(4) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertig-
Teil 4 keit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede
fest, erteilt sie der antragstellenden Person einen
Sonstige Vorschriften rechtsmittelfähigen Bescheid. Der Bescheid enthält fol-
gende Angaben:
Abschnitt 1
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifika-
Erlaubniserteilung tion und das Niveau der von der antragstellenden
Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassi-
§ 42 fizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des
Erlaubnisurkunde Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeberu- rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22;
fegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils gelten-
der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des den Fassung,
Pflegeberufegesetzes, nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des
Pflegeberufegesetzes, nach § 58 Absatz 1 des Pflege- 2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile,
berufegesetzes oder nach § 58 Absatz 2 des Pflegebe- bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt
rufegesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde wurden,
die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 13 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unter-
aus. Für die Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufe- schiede sowie eine Begründung, warum diese dazu
gesetzes enthält die Urkunde nach § 1 Absatz 2 des führen, dass die antragstellende Person nicht in aus-
Pflegeberufegesetzes einen Hinweis auf den nach § 7 reichender Form über die Kompetenzen verfügt, die
Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes durchge- in Deutschland zur Ausübung des Berufs der Pflege-
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fachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesund- § 45
heits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesund- Inhalt und
heits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpfle- Durchführung der Kenntnisprüfung
gerin oder des Altenpflegers notwendig sind, und nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
4. eine Begründung, warum die antragstellende Person
(1) In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Per-
die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kompe-
son nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen
tenzen hat ausgleichen können, die sie im Sinne des
verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegefach-
§ 40 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes im
frau oder des Pflegefachmanns, des Berufs der Ge-
Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder
sundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Ge-
durch lebenslanges Lernen erworben hat.
sundheits- und Kinderkrankenpflegers oder des Berufs
der Altenpflegerin oder des Altenpflegers erforderlich
§ 44 sind. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen
Inhalt und und einen praktischen Teil. Sie ist erfolgreich abge-
Durchführung des Anpassungslehrgangs schlossen, wenn die zu prüfende Person beide Prü-
nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes fungsteile bestanden hat. Gegenstand der Kenntnisprü-
(1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 40 Ab- fung sind:
satz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes ist es, festzu- 1. bei Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
stellen, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer über des Pflegeberufegesetzes beantragen, die Kompe-
die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs tenzbereiche I bis V der Anlage 2,
der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, des Be-
2. bei Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1
rufs der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder
des Pflegeberufegesetzes beantragen, die Kompe-
des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder des
tenzbereiche I bis V der Anlage 3,
Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers erfor-
derlich sind. Die zuständige Behörde legt die Dauer und 3. bei Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 2
die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das des Pflegeberufegesetzes beantragen, die Kompe-
Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann. tenzbereiche I bis V der Anlage 4.
(2) Der Anpassungslehrgang wird entsprechend (2) Im mündlichen Teil der Prüfung ist eine komplexe
dem Ziel des Anpassungslehrgangs in Form von theo- Aufgabenstellung zu bearbeiten, die Anforderungen aus
retischem und praktischem Unterricht, einer prakti- mindestens drei verschiedenen Kompetenzbereichen
schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder enthält. Die Prüfungsaufgabe besteht in der Bearbei-
beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 2 oder Ab- tung einer Fallsituation aus einem anderen Versor-
satz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der gungskontext als dem der praktischen Prüfung und be-
zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Ein- zieht sich bei Personen, die eine Erlaubnis nach § 1
richtungen durchgeführt. An der theoretischen Unter- Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes beantragen, auf
weisung sollen Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, eine andere Altersstufe der zu pflegenden Menschen.
die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllen, in (3) Der mündliche Teil der Prüfung soll mindestens
angemessenem Umfang beteiligt werden. 45 und nicht länger als 60 Minuten dauern. Er wird von
(3) Der Anpassungslehrgang nach § 40 Absatz 3 zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen
Satz 2 des Pflegeberufegesetzes schließt mit einer Prü- eine Person die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1
fung über die vermittelten Kompetenzen in Form eines Nummer 3 erfüllen muss, abgenommen und bewertet.
Abschlussgespräches ab. Das erfolgreiche Bestehen Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich
der Prüfung ist durch eine Bescheinigung nach dem abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fach-
Muster der Anlage 9 nachzuweisen. prüfer in einer Gesamtbetrachtung die mit der Aufga-
(4) Das Abschlussgespräch eines Anpassungslehr- benstellung geforderten Kompetenzen aus den Kompe-
gangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufege- tenzbereichen I bis V übereinstimmend mit „bestanden“
setzes wird von einer Fachprüferin oder einem Fach- bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass
prüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gemein- die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel
sam mit der Lehrkraft oder der Praxisanleiterin oder noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fach-
dem Praxisanleiter nach Absatz 2 Satz 2, die den Teil- prüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen
nehmer oder die Teilnehmerin während des Lehrgangs Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende des
betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussge- Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den
spräch, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer Fachprüferinnen oder Fachprüfern über das Bestehen.
den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet (4) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat die
hat, entscheidet die Fachprüferin oder der Fachprüfer zu prüfende Person in mindestens zwei und höchstens
nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 im Benehmen mit vier Pflegesituationen nachzuweisen, dass sie die vor-
der an dem Gespräch teilnehmenden Lehrkraft oder der behaltenen Tätigkeiten wahrnehmen und damit die er-
Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter über eine an- forderlichen Pflegeprozesse und die Pflegediagnostik
gemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durch-
Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlän- führen, steuern und evaluieren kann. Im Rahmen der
gerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann pflegerischen Versorgung hat eine situationsangemes-
auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Be- sene Kommunikation mit den zu pflegenden Menschen,
scheinigung nach Absatz 3 Satz 2 nicht erteilt werden, ihren Bezugspersonen und den beruflich in die Versor-
darf die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Anpas- gung eingebundenen Personen deutlich zu werden. Die
sungslehrgang einmal wiederholen. zuständige Behörde legt einen Einsatzbereich, der im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1587
Sinne der Anlage 7 als Pflichteinsatz aufgeführt ist, so- die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllen, in
wie die Zahl der Pflegesituationen fest. angemessenem Umfang beteiligt werden.
(5) Der praktische Teil der Prüfung soll für jede Pfle- (3) Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist
gesituation nicht länger als 120 Minuten dauern und als durch eine Bescheinigung nach dem Muster der An-
Patientenprüfung ausgestaltet sein. Sie wird von einer lage 11 nachzuweisen.
Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1
Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprü- § 47
fer nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 abgenommen und Inhalt und
bewertet. Während der Prüfung sind den Fachprüferin- Durchführung der Eignungs-
nen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf prüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 4
das praktische Vorgehen und insbesondere auf die vor- oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
behaltenen Tätigkeiten im Rahmen des Pflegeprozesses
beziehen. (1) In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Per-
son nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der
(6) Der praktische Teil der Prüfung ist erfolgreich ab- von der zuständigen Behörde festgestellten wesentli-
geschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer chen Unterschiede erforderlichen Kompetenzen verfügt.
jede Pflegesituation übereinstimmend mit „bestanden“
(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer prakti-
bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass
schen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch ver-
die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel
bunden ist. Die zu prüfende Person hat in der prakti-
noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fach-
schen Prüfung in mindestens zwei und höchstens vier
prüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen
Pflegesituationen nachzuweisen, dass sie die vorbehal-
Bewertung, entscheidet der oder die Vorsitzende des
tenen Tätigkeiten wahrnehmen und damit die erforder-
Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den
lichen Pflegeprozesse und die Pflegediagnostik verant-
Fachprüferinnen und Fachprüfern über das Bestehen.
wortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen,
(7) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal steuern und evaluieren kann. Im Rahmen der pflegeri-
jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil schen Versorgung hat eine situationsangemessene
sowie in jeder Pflegesituation des praktischen Teils, die Kommunikation mit den zu pflegenden Menschen, ihren
nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. Bezugspersonen und den beruflich in die Versorgung
eingebundenen Personen deutlich zu werden. Die zu-
(8) Die Kenntnisprüfung findet in Form einer staat-
ständige Behörde legt einen Einsatzbereich, der im
lichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommis-
Sinne der Anlage 7 als Pflichteinsatz aufgeführt ist, so-
sion statt. Die Länder können zur Durchführung der
wie die Zahl der Pflegesituationen fest. Gemäß den
Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staat-
festgestellten Unterschieden sind in der praktischen
lichen Prüfung nach § 9 Absatz 1 nutzen; sie haben
Prüfung nachzuweisen:
dabei sicherzustellen, dass antragstellende Personen
die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der 1. von Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
Entscheidung nach § 43 Absatz 4 ablegen können. So- des Pflegeberufegesetzes beantragen, die Kompe-
weit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, tenzen aus den Kompetenzbereichen I bis V der An-
gelten die §§ 18, 20 bis 23 für die Durchführung der lage 2,
Kenntnisprüfung entsprechend. 2. von Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1
(9) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine des Pflegeberufegesetzes beantragen, die Kompe-
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 10 erteilt. tenzen aus den Kompetenzbereichen I bis V der An-
lage 3,
§ 46 3. von Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 2
des Pflegeberufegesetzes beantragen, Kompeten-
Inhalt und zen aus den Kompetenzbereichen I bis V der An-
Durchführung des Anpassungs- lage 4.
lehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 4
oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes (3) Die Prüfung soll für jede Pflegesituation nicht län-
ger als 120 Minuten dauern und als Patientenprüfung
(1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 41 Ab- ausgestaltet sein. Sie wird von einer Fachprüferin oder
satz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufe- einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und
gesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde fest- einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Ab-
gestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. satz 1 Nummer 4 abgenommen und bewertet. Während
Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte der Prüfung sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern
des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vor-
Anpassungslehrgangs erreicht werden kann. gehen und insbesondere auf die vorbehaltenen Tätig-
(2) Der Anpassungslehrgang wird entsprechend keiten im Rahmen des Pflegeprozesses beziehen.
dem Ziel des Anpassungslehrgangs in Form von theo- (4) Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlos-
retischem und praktischem Unterricht, einer prakti- sen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer jede
schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder Pflegesituation übereinstimmend mit „bestanden“ be-
beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 2 oder Ab- werten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass
satz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel
zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Ein- noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fach-
richtungen durchgeführt. An der theoretischen Unter- prüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen
weisung sollen Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, Bewertung, entscheidet der oder die Vorsitzende des
1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise da-
Fachprüferinnen und Fachprüfern über das Bestehen. raus zieht, mitzuteilen.
(5) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal (3) Werden von der zuständigen Stelle des Her-
jährlich angeboten werden und darf in jeder Pflegesi- kunftsmitgliedstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten
tuation, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Ab-
werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird satz 1 Satz 2 oder nach Absatz 2 nachgefragten Mittei-
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 12 lungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht,
erteilt. kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer
(6) Die Eignungsprüfung findet in Form einer staat- Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen
Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des
lichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommis-
sion statt. Die Länder können zur Durchführung der Prü- Herkunftsmitgliedstaates ersetzen.
fungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen (4) Eine antragstellende Person nach Absatz 1 kann
Prüfung nach § 9 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Nummer 3 des
sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Prü- Pflegeberufegesetzes genannte Voraussetzung vor-
fung innerhalb von sechs Monaten nach der Entschei- liegt, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts-
dung nach § 43 Absatz 4 ablegen können. Soweit in mitgliedstaates vorlegen. Wird im Herkunftsmitglied-
diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten staat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von
die §§ 18, 20 bis 23 für die Durchführung der Eignungs- einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte
prüfung entsprechend. Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass
die in § 2 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes ge-
§ 48 nannte Voraussetzung erfüllt ist.
Nachweis der (5) Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Zuverlässigkeit und Behörde behandelt die in den Absätzen 1, 2 und 4
der gesundheitlichen Eignung genannten Bescheinigungen und Mitteilungen vertrau-
durch Inhaberinnen und Inhaber lich. Die Bescheinigungen und Mitteilungen dürfen von
von Ausbildungsnachweisen aus einem der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde
anderen Mitgliedstaat der Europäischen gelegt werden, wenn der Zeitpunkt, zu dem sie ausge-
Union oder einem anderen Vertragsstaat des stellt worden sind, höchstens drei Monate zurückliegt.
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
(1) Eine Person, die über einen Ausbildungsnach- Inhaberinnen und Inhaber von Drittstaatsdiplomen, für
weis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä- deren Anerkennung sich nach dem Recht der Euro-
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des päischen Union eine Gleichstellung ergibt.
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
verfügt und eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, § 58 Ab- § 49
satz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes bean-
Verfahren bei
tragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Num-
Erbringung von Dienstleistungen
mer 2 des Pflegeberufegesetzes genannte Vorausset-
durch Inhaberinnen und Inhaber
zung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde ihres
von Ausbildungsnachweisen aus einem
Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte entsprechende
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein sol-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
cher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwerti-
gen Nachweis vorlegen. Hat die für die Erteilung der (1) Die zuständige Behörde hat die Person, die be-
Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, absichtigt, eine Dienstleistung im Sinne des § 44 Ab-
kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitglied- satz 1 oder 2 des Pflegeberufegesetzes zu erbringen,
staates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, und dies erstmalig anzeigt, binnen eines Monats nach
dass der antragstellenden Person die Ausübung des Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über
Berufs, der dem der Pflegefachfrau oder des Pflege- das Ergebnis ihrer Prüfung gemäß § 46 Absatz 3 des
fachmanns, der Gesundheits- und Kinderkranken- Pflegeberufegesetzes zu unterrichten. In der Unterrich-
pflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkranken- tung teilt die Behörde der Person mit, ob sie der Person
pflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder von ihr
entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden verlangt, eine Eignungsprüfung nach § 47 abzulegen.
standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung we-
(2) Ist der zuständigen Behörde in besonderen Aus-
gen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorüberge-
nahmefällen nicht möglich, die Prüfung nach § 46 Ab-
hend untersagt worden ist.
satz 3 des Pflegeberufegesetzes innerhalb eines Monats
(2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige vorzunehmen, teilt sie der Person innerhalb dieser Frist
Behörde von Tatsachen Kenntnis, die außerhalb des die Gründe der Verzögerung mit. Die zuständige Be-
Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes eingetre- hörde hat die der Verzögerung zugrunde liegenden
ten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mit-
§ 2 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes von Bedeu- teilung zu beheben. Die zuständige Behörde unterrich-
tung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des tet spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Behe-
Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten und sie zu bit- bung der Schwierigkeiten die Person über das Ergebnis
ten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Er- ihrer Prüfung nach § 46 Absatz 3 des Pflegeberufe-
gebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von gesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1589
(3) Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde in schließt das Verfahren zur Prüfung und gegebenenfalls
den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 ge- Anpassung der Rahmenpläne in diesen Fällen innerhalb
nannten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht von neun Monaten ab.
werden.
(2) Die Fachkommission legt die Rahmenpläne oder
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Ergebnis einer späteren Überprüfung dem Bundes-
Inhaberinnen und Inhaber von Drittstaatsdiplomen, für ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
deren Anerkennung sich nach dem Recht der Euro- und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prü-
päischen Union eine Gleichstellung ergibt. fung der Vereinbarkeit mit dem Pflegeberufegesetz vor.
Die Bundesministerien schließen die Prüfung innerhalb
Abschnitt 3 von drei Monaten ab.
Fachkommission und
(3) Stellen das Bundesministerium für Familie, Se-
Bundesinstitut für Berufsbildung
nioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium
für Gesundheit gemeinsam fest, dass die Rahmenpläne
§ 50 nicht mit dem Pflegeberufegesetz zu vereinbaren sind,
Aufgaben der Fachkommission überarbeitet die Fachkommission ihre Empfehlungen
Die Fachkommission übernimmt die ihr nach dem unter Beachtung der Feststellungen der beiden Bun-
Pflegeberufegesetz zugewiesenen Aufgaben. Sie desministerien innerhalb von drei Monaten.
1. erarbeitet für die berufliche Ausbildung in der Pflege
nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes unter Berück- § 53
sichtigung der in Teil 5 des Pflegeberufegesetzes ge- Mitgliedschaft in der Fachkommission
regelten Möglichkeit gesonderter Berufsabschlüsse
einen Rahmenlehrplan für den theoretischen und (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
praktischen Unterricht und einen Rahmenausbil- Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-
dungsplan für die praktische Ausbildung als Be- sundheit berufen gemeinsam im Benehmen mit den
standteile integrierter Bildungspläne, Ländern bis zu elf Expertinnen und Experten zu Mitglie-
dern der Fachkommission. Bei der Berufung ist dafür
2. überprüft die Rahmenpläne nach Nummer 1 kontinu-
Sorge zu tragen, dass die verschiedenen Versorgungs-
ierlich auf ihre Aktualität und passt sie gegebenen-
bereiche der Pflege angemessen berücksichtigt werden.
falls an,
3. kann für die erweiterte Ausbildung nach § 14 des (2) Die Tätigkeit in der Fachkommission wird ehren-
Pflegeberufegesetzes und § 37 Absatz 5 in Verbin- amtlich ausgeübt. Die Mitglieder sind zur Verschwie-
dung mit § 14 des Pflegeberufegesetzes standardi- genheit verpflichtet. Für die Ausübung der ehrenamt-
sierte Module entwickeln. lichen Tätigkeit und die Verschwiegenheitspflicht gelten
die §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 51 entsprechend.
Erarbeitung und Inhalte der Rahmenpläne (3) Die Mitgliedschaft in der Fachkommission ist an
(1) Die Fachkommission erarbeitet die Rahmenpläne die Person gebunden. Sie beginnt, sofern die Person
auf der Grundlage der in den Anlagen 1 bis 4 dieser der Berufung zustimmt, zu dem im Berufungsschreiben
Verordnung beschriebenen Kompetenzen, die in den hierfür angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher
beruflichen Pflegeausbildungen vermittelt werden sol- nicht angegeben ist, mit der Bekanntgabe des Beru-
len. Die in Anlage 6 festgelegte Stundenverteilung für fungsschreibens an den Adressaten.
den theoretischen und praktischen Unterricht legt die (4) Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des
Fachkommission dem Rahmenlehrplan und die in An- jeweiligen Einsetzungszeitraumes der Fachkommission.
lage 7 festgelegte Stundenverteilung für die praktische Ein Mitglied kann schriftlich oder elektronisch mit einer
Ausbildung legt sie dem Rahmenausbildungsplan zu- Frist von drei Monaten dem Bundesministerium für
grunde. Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder dem Bun-
(2) Im Rahmenlehrplan und Rahmenausbildungsplan desministerium für Gesundheit gegenüber sein Aus-
werden kompetenzorientierte und fächerintegrative scheiden aus der Fachkommission erklären. Die Wie-
Curriculumeinheiten mit Ziel- und Inhaltsempfehlungen derberufung ist zulässig.
für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie
(5) Verletzt ein Mitglied seine Pflichten nach dem
für die praktische Ausbildung festgelegt. Im Rahmen-
Pflegeberufegesetz, nach dieser Verordnung oder nach
lehrplan kann die Fachkommission unterschiedliche
der Geschäftsordnung gröblich oder kommt es dauer-
vertiefende Angebote hinsichtlich spezifischer Fallsitua-
haft seinen Aufgaben nicht nach, kann es durch das
tionen und Zielgruppen im Pflegealltag berücksichtigen.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
(3) Die Rahmenpläne haben empfehlende Wirkung. Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit ge-
meinsam abberufen werden.
§ 52
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Fachkom-
Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne mission aus, so wird ein neues Mitglied bis zur Beendi-
(1) Die Fachkommission überprüft die Rahmenpläne gung des jeweiligen Einsetzungszeitraumes der Fach-
mindestens alle fünf Jahre. Das Bundesministerium für kommission berufen. Das Bundesministerium für Fami-
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundes- lie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesmi-
ministerium für Gesundheit können eine Überprüfung nisterium für Gesundheit hören die Fachkommission
jederzeit gemeinsam veranlassen. Die Fachkommission an, bevor sie ein neues Mitglied berufen.
1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
§ 54 § 57
Vorsitz, Vertretung Aufgaben der Geschäftsstelle
(1) Die Mitglieder der Fachkommission wählen aus Die beim Bundesinstitut für Berufsbildung angesie-
ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, delte Geschäftsstelle unterstützt die Fachkommission
und ein Mitglied, das die Vertretung des Vorsitzes über- bei ihrer Arbeit. Sie übernimmt die administrativen Auf-
nimmt. § 92 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfah- gaben für die Fachkommission.
rensgesetzes gilt entsprechend.
§ 58
(2) Der Vorsitz endet spätestens mit der Mitglied-
schaft des Mitglieds, das das Amt innehat. Gleiches gilt Sitzungen der Fachkommission
für die Vertretung des Vorsitzes. Der Rücktritt von dem (1) Die Beratungen der Fachkommission sind nicht
Vorsitz oder von der Vertretung des Vorsitzes ist zuläs- öffentlich.
sig. In diesem Fall ist Absatz 1 anzuwenden.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
§ 55 Gesundheit, die oder der Bevollmächtigte der Bundes-
Sachverständige, Gutachten regierung für Pflege sowie jeweils eine Vertreterin oder
ein Vertreter der Arbeits- und Sozialministerkonferenz,
(1) Die Fachkommission kann im Rahmen der ver-
der Gesundheitsministerkonferenz und der Kultusmi-
fügbaren Haushaltsmittel schriftlich beschließen, zu
nisterkonferenz der Länder können beratend an den
einzelnen Beratungsthemen Sachverständige hinzuzu-
Sitzungen der Fachkommission teilnehmen.
ziehen oder Gutachten, Expertisen oder Studien einzu-
holen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
§ 59
(2) Der Beschluss bedarf einer Begründung, aus der
Reisen und Abfindungen
sich die tragenden Erwägungen und die fachliche Not-
wendigkeit für die jeweilige Maßnahme ergeben. Er ist Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Abfin-
der Geschäftsstelle sowie dem Bundesministerium für dungen für Mitglieder richtet sich nach den Richtlinien
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bun- für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Aus-
desministerium für Gesundheit schriftlich bekannt zu schüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen
geben. im Bereich des Bundes (GMBl 2002 S. 92) in der jeweils
geltenden Fassung.
(3) Für die Umsetzung des Beschlusses ist die Ge-
schäftsstelle zuständig. Diese prüft, ob Rechtsgründe
§ 60
entgegenstehen.
Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
(4) Für die Sachverständigen gelten die Pflichten zur
Verschwiegenheit nach § 53 Absatz 2 Satz 2 entspre- (1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung berät und
chend. Zum Schutz vor Interessenkonflikten und zur informiert über die berufliche Ausbildung und die hoch-
Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit sind die schulische Ausbildung, insbesondere die Pflegeschu-
§§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent- len, die Träger der praktischen Ausbildung sowie die
sprechend anzuwenden. Hierauf sind Sachverständige weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen
vor Beginn ihrer Tätigkeit für die Fachkommission in und die Hochschulen.
geeigneter Form hinzuweisen. (2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung baut unter-
stützende Angebote und Strukturen zur Organisation
§ 56 der beruflichen Ausbildung und der hochschulischen
Ausbildung auf. Zu den Aufgaben zählen insbesondere
Geschäftsordnung
1. die Erarbeitung von Konzepten zur Umsetzung der
(1) Die Fachkommission übermittelt innerhalb von
Ausbildung und Unterstützung bei der Umsetzung,
vier Wochen ab der Berufung aller Mitglieder der Fach-
kommission nach § 53 Absatz 1 den Entwurf einer Ge- 2. der Aufbau und die Unterstützung von Netzwerken,
schäftsordnung an das Bundesministerium für Familie, Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünden
Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministe- zwischen den Pflegeschulen, den Trägern der prak-
rium für Gesundheit zur Zustimmung. tischen Ausbildung sowie den weiteren an der Aus-
bildung beteiligten Einrichtungen und den Hoch-
(2) Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das schulen und
Nähere zur Einberufung, Vorbereitung und Durchfüh-
rung der Sitzungen der Fachkommission sowie zu den 3. die Beratung über Kooperationsverträge nach den
Aufgaben der am Bundesinstitut für Berufsbildung an- §§ 8 und 31 Absatz 2.
gesiedelten Geschäftsstelle nach § 53 Absatz 5 des (3) Soweit das Bundesamt für Familie und zivilgesell-
Pflegeberufegesetzes. schaftliche Aufgaben die Aufgabe übernimmt, unmittel-
(3) Die Fachkommission kann sich in jedem weiteren bare Beratungs-, Informations- und Unterstützungs-
Einsetzungszeitraum eine neue Geschäftsordnung angebote nach den Absätzen 1 und 2 vor Ort zu
nach Maßgabe des Absatzes 1 geben. Die vorherige gewährleisten, stimmen sich das Bundesamt für Familie
Geschäftsordnung bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, und zivilgesellschaftliche Aufgaben und das Bundes-
ab dem das Bundesministerium für Familie, Senioren, institut für Berufsbildung bei der Wahrnehmung ihrer
Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge- Aufgaben untereinander ab.
sundheit die jeweils neue Geschäftsordnung gemein- (4) Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt
sam genehmigen. zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1591
Aufgabe der Forschung zur beruflichen Ausbildung und Abschnitt 4
zur hochschulischen Ausbildung und zum Pflegeberuf. Übergangs- und Schlussvorschriften
Es erstattet dem Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium § 61
für Gesundheit hierzu einmal jährlich Bericht. Die
Forschung wird auf der Grundlage eines in der Regel Übergangsvorschriften
jährlichen Forschungsprogramms durchgeführt. Das (1) Für Ausbildungen, die nach dem Krankenpflege-
Forschungsprogramm bedarf der Genehmigung des gesetz vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und wurden, ist bis zum 31. Dezember 2024 die Ausbil-
Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit. dungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der
Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden
(5) Das Bundesinstitut für Berufsbildung entwickelt Fassung anzuwenden.
unter Beteiligung der Fachkommission den Musterent- (2) Für Ausbildungen, die nach dem Altenpflege-
wurf zum Ausbildungsnachweis für die praktische Aus- gesetz vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen
bildung gemäß § 3 Absatz 5 Satz 1. wurden, ist bis zum 31. Dezember 2024 die Ausbil-
(6) Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt ein dungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der
Monitoring zur Umsetzung der beruflichen und der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. De-
hochschulischen Ausbildung in der Pflege durch. Es zember 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
erstattet dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für § 62
Gesundheit hierzu einmal jährlich Bericht. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die §§ 50 bis 60 treten am Tag nach der Verkün-
(7) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
dung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am
Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-
1. Januar 2020 in Kraft.
sundheit können das Bundesinstitut für Berufsbildung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- (2) Die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsver-
dung und Forschung mit der Erstellung von Sondergut- ordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418,
achten und Stellungnahmen beauftragen. 4429), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom
18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist,
(8) Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verord- Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003
nung den Weisungen des Bundesministeriums für (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 33 des Ge-
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundes- setzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert
ministeriums für Gesundheit. worden ist, treten am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Oktober 2018
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
Anlage 1
(zu § 7 Satz 2)
Kompetenzen für die Zwischenprüfung nach § 7
I. P f l e g e p r o z e s s e u n d P f l e g e d i a g n o s t i k i n a k u t e n u n d d a u e r h a f t e n P f l e g e s i t u a -
tionen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern
und evaluieren.
1. Die Pflege von Menschen aller Altersstufen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen,
steuern und evaluieren.
Die Auszubildenden
a) verfügen über ein grundlegendes Verständnis von zentralen Theorien und Modellen zum Pflegeprozess
und nutzen diese zur Planung von Pflegeprozessen bei Menschen aller Altersstufen,
b) beteiligen sich an der Organisation und Durchführung des Pflegeprozesses,
c) nutzen ausgewählte Assessmentverfahren und beschreiben den Pflegebedarf unter Verwendung von
pflegediagnostischen Begriffen,
d) schätzen häufig vorkommende Pflegeanlässe und Pflegebedarf in unterschiedlichen Lebens- und Ent-
wicklungsphasen in akuten und dauerhaften Pflegesituationen ein,
e) schlagen Pflegeziele vor, setzen gesicherte Pflegemaßnahmen ein und evaluieren gemeinsam die Wirk-
samkeit der Pflege,
f) dokumentieren durchgeführte Pflegemaßnahmen und Beobachtungen in der Pflegedokumentation auch
unter Zuhilfenahme digitaler Dokumentationssysteme und beteiligen sich auf dieser Grundlage an der
Evaluation des Pflegeprozesses,
g) integrieren in ihr Pflegehandeln lebensweltorientierte Angebote zur Auseinandersetzung mit und Bewälti-
gung von Pflegebedürftigkeit und ihren Folgen,
h) reflektieren den Einfluss der unterschiedlichen ambulanten und stationären Versorgungskontexte auf die
Pflegeprozessgestaltung.
2. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik bei Menschen aller Altersstufen mit gesundheitlichen Problem-
lagen planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren unter dem besonderen
Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention.
Die Auszubildenden
a) erheben pflegebezogene Daten von Menschen aller Altersstufen mit gesundheitlichen Problemlagen sowie
zugehörige Ressourcen und Widerstandsfaktoren,
b) interpretieren und erklären die vorliegenden Daten bei Menschen mit überschaubaren Pflegebedarfen und
gesundheitsbedingten Einschränkungen anhand von grundlegenden pflege- und bezugswissenschaftlichen
Erkenntnissen,
c) setzen geplante kurative und präventive Pflegeinterventionen sowie Interventionen zur Förderung von
Gesundheit um,
d) beziehen Angehörige in ihre pflegerische Versorgung von Menschen aller Altersstufen ein,
e) nehmen Hinweiszeichen auf mögliche Gewaltausübung wahr und geben entsprechende Beobachtungen
weiter,
f) verfügen über ein grundlegendes Verständnis zu physischen, psychischen und psychosomatischen Zu-
sammenhängen, die pflegerisches Handeln begründen,
g) erschließen sich neue Informationen zu den Wissensbereichen der Pflege, Gesundheitsförderung und
Medizin.
3. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik von Menschen aller Altersstufen in hoch belasteten und kritischen
Lebenssituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren.
Die Auszubildenden
a) pflegen, begleiten und unterstützen Menschen aller Altersstufen in Phasen fortschreitender Demenz oder
schwerer chronischer Krankheitsverläufe,
b) verfügen über grundlegendes Wissen zu Bewältigungsformen und Unterstützungsangeboten für Familien
in entwicklungs- oder gesundheitsbedingten Lebenskrisen,
c) beteiligen sich an der Durchführung eines individualisierten Pflegeprozesses bei schwerstkranken und
sterbenden Menschen in verschiedenen Handlungsfeldern,
d) begleiten schwerstkranke und sterbende Menschen, respektieren deren spezifische Bedürfnisse auch in
religiöser Hinsicht und wirken mit bei der Unterstützung von Angehörigen zur Bewältigung und Verarbei-
tung von Verlust und Trauer,
e) verfügen über grundlegendes Wissen zu den spezifischen Schwerpunkten palliativer Versorgungsangebote.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1593
4. In lebensbedrohlichen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen zielgerichtet handeln.
Die Auszubildenden
a) treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebens-
erhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein,
b) koordinieren den Einsatz der Ersthelferinnen oder Ersthelfer bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,
c) erkennen Notfallsituationen in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen und handeln nach den Vorgaben
des Notfallplanes und der Notfall-Evakuierung.
5. Menschen aller Altersstufen bei der Lebensgestaltung unterstützen, begleiten und beraten.
Die Auszubildenden
a) erheben soziale und biografische Informationen des zu pflegenden Menschen und seines familiären Um-
feldes und identifizieren Ressourcen in der Lebens- und Entwicklungsgestaltung,
b) nutzen Angebote für Menschen verschiedener Altersgruppen zur sinnstiftenden Aktivität, zur kulturellen
Teilhabe, zum Lernen und Spielen und fördern damit die Lebensqualität und die umfassende Entwicklung
in der Lebensspanne,
c) berücksichtigen bei der Planung und Gestaltung von Alltagsaktivitäten die Bedürfnisse und Erwartungen,
die kulturellen und religiösen Kontexte sowie die Lebens- und Entwicklungsphase der zu pflegenden
Menschen,
d) identifizieren die Potenziale freiwilligen Engagements in verschiedenen Versorgungskontexten.
6. Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern.
Die Auszubildenden
a) wahren das Selbstbestimmungsrecht des zu pflegenden Menschen, insbesondere auch, wenn dieser in
seiner Selbstbestimmungsfähigkeit eingeschränkt ist,
b) unterstützen verantwortlich Menschen mit angeborener oder erworbener Behinderung bei der Kompen-
sation eingeschränkter Fähigkeiten,
c) nutzen ihr grundlegendes Wissen über die langfristigen Alltagseinschränkungen, tragen durch rehabilita-
tive Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiedererlangung von Alltagskompetenz bei und integrieren hierzu
auch technische Assistenzsysteme in das pflegerische Handeln,
d) verfügen über grundlegendes Wissen zu familiären Systemen und sozialen Netzwerken und schätzen
deren Bedeutung für eine gelingende Zusammenarbeit mit dem professionellen Pflegesystem ein,
e) stimmen die Interaktion sowie die Gestaltung des Pflegeprozesses auf den physischen, emotionalen und
kognitiven Entwicklungsstand des zu pflegenden Menschen ab.
II. K o m m u n i k a t i o n u n d B e r a t u n g p e r s o n e n - u n d s i t u a t i o n s o r i e n t i e r t g e s t a l t e n .
1. Kommunikation und Interaktion mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen personen-
und situationsbezogen gestalten und eine angemessene Information sicherstellen.
Die Auszubildenden
a) erkennen eigene Emotionen sowie Deutungs- und Handlungsmuster in der Interaktion,
b) bauen kurz- und langfristige Beziehungen mit Menschen unterschiedlicher Altersphasen und ihren Bezugs-
personen auf und beachten dabei die Grundprinzipien von Empathie, Wertschätzung, Achtsamkeit und
Kongruenz,
c) nutzen in ihrer Kommunikation neben verbalen auch nonverbale, paralinguistische und leibliche Inter-
aktionsformen und berücksichtigen die Relation von Nähe und Distanz in ihrer Beziehungsgestaltung,
d) wenden Grundsätze der verständigungs- und beteiligungsorientierten Gesprächsführung an,
e) erkennen grundlegende, insbesondere gesundheits-, alters- oder kulturbedingte Kommunikationsbarrie-
ren und setzen unterstützende Maßnahmen ein, um diese zu überbrücken,
f) erkennen sich abzeichnende oder bestehende Konflikte mit zu pflegenden Menschen, wenden grundle-
gende Prinzipien der Konfliktlösung an und nutzen kollegiale Beratung,
g) erkennen Asymmetrie und institutionelle Einschränkungen in der pflegerischen Kommunikation.
2. Information, Schulung und Beratung bei Menschen aller Altersstufen verantwortlich organisieren, ge-
stalten, steuern und evaluieren.
Die Auszubildenden
a) informieren Menschen aller Altersstufen zu gesundheits- und pflegebezogenen Fragestellungen und leiten
bei der Selbstpflege insbesondere Bezugspersonen und Ehrenamtliche bei der Fremdpflege an,
b) wenden didaktische Prinzipien bei Angeboten der Information und Instruktion an,
c) entwickeln ein grundlegendes Verständnis von den Prinzipien und Zielen einer ergebnisoffenen, partizi-
pativen Beratung in Erweiterung zu Information, Instruktion und Schulung.
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
3. Ethisch reflektiert handeln.
Die Auszubildenden
a) respektieren Menschenrechte, Ethikkodizes sowie religiöse, kulturelle, ethnische und andere Gewohnhei-
ten von zu pflegenden Menschen in unterschiedlichen Lebensphasen,
b) erkennen das Prinzip der Autonomie der zu pflegenden Person als eines von mehreren konkurrierenden
ethischen Prinzipien und unterstützen zu pflegende Menschen bei der selbstbestimmten Lebensgestaltung,
c) erkennen ethische Konflikt- und Dilemmasituationen, ermitteln Handlungsalternativen und suchen Argu-
mente zur Entscheidungsfindung.
III. I n t r a - u n d i n t e r p r o f e s s i o n e l l e s H a n d e l n i n u n t e r s c h i e d l i c h e n s y s t e m i s c h e n
Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten.
1. Verantwortung in der Organisation des qualifikationsheterogenen Pflegeteams übernehmen.
Die Auszubildenden
a) sind sich der Bedeutung von Abstimmungs- und Koordinierungsprozessen in qualifikationsheterogenen
Teams bewusst und grenzen die jeweils unterschiedlichen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche be-
gründet voneinander ab,
b) fordern kollegiale Beratung ein und nehmen sie an,
c) verfügen über grundlegendes Wissen zur Einarbeitung und Anleitung von Auszubildenden, Praktikanten
sowie freiwillig Engagierten und fördern diese bezüglich ihres eigenen Professionalisierungsprozesses im
Team,
d) beteiligen sich an der Organisation pflegerischer Arbeit,
e) beteiligen sich an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend miteinander um.
2. Ärztliche Anordnungen im Pflegekontext eigenständig durchführen.
Die Auszubildenden
a) beachten die Anforderungen der Hygiene und wenden Grundregeln der Infektionsprävention in den un-
terschiedlichen pflegerischen Versorgungsbereichen an,
b) wirken entsprechend den rechtlichen Bestimmungen an der Durchführung ärztlich veranlasster Maßnah-
men der medizinischen Diagnostik und Therapie im Rahmen des erarbeiteten Kenntnisstandes mit,
c) beobachten und interpretieren die mit einem medizinischen Eingriff verbundenen Pflegephänomene und
Komplikationen in stabilen Situationen,
d) wirken entsprechend ihrem Kenntnisstand in der Unterstützung und Begleitung von Maßnahmen der
Diagnostik und Therapie mit und übernehmen die Durchführung in stabilen Situationen,
e) schätzen chronische Wunden prozessbegleitend ein und wenden die Grundprinzipien ihrer Versorgung
an.
3. In interdisziplinären Teams an der Versorgung und Behandlung von Menschen aller Altersstufen mit-
wirken und Kontinuität an Schnittstellen sichern.
Die Auszubildenden
a) beteiligen sich an einer effektiven interdisziplinären Zusammenarbeit in der Versorgung und Behandlung
und nehmen Probleme an institutionellen Schnittstellen wahr,
b) reflektieren in der interprofessionellen Kommunikation die verschiedenen Sichtweisen der beteiligten Be-
rufsgruppen,
c) nehmen interprofessionelle Konflikte und Gewaltphänomene in der Pflegeeinrichtung wahr und verfügen
über grundlegendes Wissen zu Ursachen, Deutungen und Handhabung,
d) wirken an der Koordination von Pflege in verschiedenen Versorgungskontexten mit sowie an der Organi-
sation von Terminen und berufsgruppenübergreifenden Leistungen,
e) verfügen über grundlegendes Wissen zur integrierten Versorgung von chronisch kranken Menschen in der
Primärversorgung,
f) beteiligen sich auf Anweisung an der Evaluation von interprofessionellen Versorgungsprozessen im Hin-
blick auf Patientenorientierung und -partizipation.
IV. D a s e i g e n e H a n d e l n a u f d e r G r u n d l a g e v o n G e s e t z e n , V e r o r d n u n g e n u n d e t h i -
schen Leitlinien reflektieren und begründen.
1. Die Qualität der pflegerischen Leistungen und der Versorgung in den verschiedenen Institutionen
sicherstellen.
Die Auszubildenden
a) integrieren grundlegende Anforderungen zur internen und externen Qualitätssicherung in ihr unmittelbares
Pflegehandeln,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1595
b) orientieren ihr Handeln an qualitätssichernden Instrumenten, wie insbesondere evidenzbasierten Leitlinien
und Standards.
2. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge im Pflegehandeln berücksichtigen und dabei öko-
nomische und ökologische Prinzipien beachten.
Die Auszubildenden
a) üben den Beruf unter Aufsicht und Anleitung von Pflegefachpersonen aus und reflektieren hierbei die
gesetzlichen Vorgaben sowie ihre ausbildungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten,
b) verfügen über ausgewähltes Wissen zu gesamtgesellschaftlichen Veränderungen, ökonomischen, tech-
nologischen sowie epidemiologischen und demografischen Entwicklungen im Gesundheits- und Sozialsys-
tem,
c) verfügen über grundlegendes Wissen zur Gesetzgebung im Gesundheits- und Sozialbereich,
d) verfügen über grundlegendes Wissen zu rechtlichen Zuständigkeiten und unterschiedlichen Abrech-
nungssystemen für stationäre, teilstationäre und ambulante Pflegesektoren,
e) sind aufmerksam für die Ökologie in den Gesundheitseinrichtungen, verfügen über grundlegendes Wissen
zu Konzepten und Leitlinien für eine ökonomische und ökologische Gestaltung der Einrichtung und gehen
mit materiellen und personellen Ressourcen ökonomisch und ökologisch nachhaltig um.
V. D a s e i g e n e H a n d e l n a u f d e r G r u n d l a g e v o n w i s s e n s c h a f t l i c h e n E r k e n n t n i s s e n
und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und be-
gründen.
1. Pflegehandeln an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere an pflegewissenschaft-
lichen Forschungsergebnissen, Theorien und Modellen ausrichten.
Die Auszubildenden
a) verstehen und anerkennen die Bedeutung einer wissensbasierten Pflege und die Notwendigkeit, die Wis-
sensgrundlagen des eigenen Handelns kontinuierlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu verändern,
b) erschließen sich wissenschaftlich fundiertes Wissen zu ausgewählten Themen und wenden einige Krite-
rien zur Bewertung von Informationen an,
c) begründen und reflektieren das Pflegehandeln kontinuierlich auf der Basis von ausgewählten zentralen
pflege- und bezugswissenschaftlichen Theorien, Konzepten, Modellen und evidenzbasierten Studien.
2. Verantwortung für die Entwicklung (lebenslanges Lernen) der eigenen Persönlichkeit sowie das be-
rufliche Selbstverständnis übernehmen.
Die Auszubildenden
a) bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung,
übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne
Informations- und Kommunikationstechnologien,
b) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen frühzeitig wahr, erkennen die notwendigen Veränderun-
gen am Arbeitsplatz und/oder des eigenen Kompetenzprofils und leiten daraus entsprechende Hand-
lungsinitiativen ab,
c) gehen selbstfürsorglich mit sich um und tragen zur eigenen Gesunderhaltung bei, nehmen Unterstüt-
zungsangebote wahr oder fordern diese am jeweiligen Lernort ein,
d) reflektieren ihre persönliche Entwicklung als professionell Pflegende,
e) verfügen über ein Verständnis für die historischen Zusammenhänge des Pflegeberufs und seine Funktion
im Kontext der Gesundheitsberufe,
f) verstehen die Zusammenhänge zwischen den gesellschaftlichen, soziodemografischen und ökonomi-
schen Veränderungen und der Berufsentwicklung,
g) verfolgen nationale und internationale Entwicklungen des Pflegeberufs.
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
Anlage 2
(zu § 9 Absatz 1 Satz 2)
Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 9
zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
I. P f l e g e p r o z e s s e u n d P f l e g e d i a g n o s t i k i n a k u t e n u n d d a u e r h a f t e n P f l e g e s i t u a -
tionen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern
und evaluieren.
1. Die Pflege von Menschen aller Altersstufen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen,
steuern und evaluieren.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) verfügen über ein breites Verständnis von spezifischen Theorien und Modellen zur Pflegeprozessplanung
und nutzen diese zur Steuerung und Gestaltung von Pflegeprozessen bei Menschen aller Altersstufen,
b) übernehmen Verantwortung für die Organisation, Steuerung und Gestaltung des Pflegeprozesses bei
Menschen aller Altersstufen,
c) nutzen allgemeine und spezifische Assessmentverfahren bei Menschen aller Altersstufen und beschrei-
ben den Pflegebedarf unter Verwendung von pflegediagnostischen Begriffen,
d) schätzen diverse Pflegeanlässe und den Pflegebedarf bei Menschen aller Altersstufen auch in instabilen
gesundheitlichen und vulnerablen Lebenssituationen ein,
e) handeln die Pflegeprozessgestaltung mit den zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und gegebenen-
falls ihren Bezugspersonen aus, setzen gesicherte Pflegemaßnahmen ein und evaluieren gemeinsam die
Wirksamkeit der Pflege,
f) nutzen analoge und digitale Pflegedokumentationssysteme, um ihre Pflegeprozessentscheidungen in der
Pflege von Menschen aller Altersstufen selbständig und im Pflegeteam zu evaluieren,
g) entwickeln mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen und dem sozialen Netz altersent-
sprechende lebensweltorientierte Angebote zur Auseinandersetzung mit und Bewältigung von Pflegebe-
dürftigkeit und ihren Folgen,
h) stimmen die Pflegeprozessgestaltung auf die unterschiedlichen ambulanten und stationären Versor-
gungskontexte ab.
2. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik bei Menschen aller Altersstufen mit gesundheitlichen Problem-
lagen planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren unter dem besonderen
Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) erheben, erklären und interpretieren pflegebezogene Daten von Menschen aller Altersstufen auch in kom-
plexen gesundheitlichen Problemlagen anhand von pflege- und bezugswissenschaftlichen Erkenntnissen,
b) unterstützen Menschen aller Altersstufen durch Mitwirkung an der Entwicklung von fachlich begründeten
Pflegeinterventionen der Gesundheitsförderung, Prävention und Kuration,
c) stärken die Kompetenzen von Angehörigen im Umgang mit pflegebedürftigen Menschen aller Altersstufen
und unterstützen und fördern die Familiengesundheit,
d) erkennen Hinweiszeichen auf eine mögliche Gewaltausübung in der Versorgung von Menschen aller Al-
tersstufen und reflektieren ihre Beobachtungen im therapeutischen Team,
e) verfügen über ein integratives Verständnis von physischen, psychischen und psychosomatischen Zusam-
menhängen in der Pflege von Menschen aller Altersstufen,
f) erkennen Wissensdefizite und erschließen sich bei Bedarf selbständig neue Informationen zu den Wis-
sensbereichen der Pflege, Gesundheitsförderung und Medizin zu ausgewählten Aspekten in der Versor-
gung von Menschen aller Altersstufen.
3. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik von Menschen aller Altersstufen in hoch belasteten und kriti-
schen Lebenssituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und
evaluieren.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) pflegen, begleiten, unterstützen und beraten Menschen aller Altersstufen sowie deren Bezugspersonen in
Phasen fortschreitender Demenz oder schwerer chronischer Krankheitsverläufe sowie am Lebensende,
b) unterstützen Familien, die sich insbesondere infolge einer Frühgeburt, einer schweren chronischen oder
einer lebenslimitierenden Erkrankung in einer Lebenskrise befinden, und wirken bei der Stabilisierung des
Familiensystems mit,
c) steuern, verantworten und gestalten den Pflegeprozess bei Menschen aller Altersstufen mit akuten und
chronischen Schmerzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1597
d) gestalten einen individualisierten Pflegeprozess bei schwerstkranken und sterbenden Menschen aller
Altersstufen in verschiedenen Handlungsfeldern und integrieren die sozialen Netzwerke in das Handeln,
e) begleiten und unterstützen schwerstkranke Menschen aller Altersstufen sowie nahe Bezugspersonen in
Phasen des Sterbens, erkennen und akzeptieren deren spezifische Bedürfnisse und bieten Unterstützung
bei der Bewältigung und Verarbeitung von Verlust und Trauer an,
f) informieren schwerkranke und sterbende Menschen aller Altersstufen sowie deren Angehörige zu den
spezifischen Schwerpunkten palliativer Versorgungsangebote.
4. In lebensbedrohlichen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen zielgerichtet handeln.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebenser-
haltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein,
b) koordinieren den Einsatz der Ersthelferinnen oder Ersthelfer bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,
c) erkennen Notfallsituationen in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen und handeln nach den Vorgaben
des Notfallplanes und der Notfall-Evakuierung.
5. Menschen aller Altersstufen bei der Lebensgestaltung unterstützen, begleiten und beraten.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) erheben soziale, familiale und biografische Informationen sowie Unterstützungsmöglichkeiten durch Be-
zugspersonen und soziale Netzwerke bei Menschen aller Altersstufen und identifizieren Ressourcen und
Herausforderungen in der Lebens- und Entwicklungsgestaltung,
b) entwickeln gemeinsam mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen Angebote zur sinn-
stiftenden Aktivität, zur kulturellen Teilhabe, zum Lernen und Spielen und fördern damit die Lebensqualität
und die soziale Integration,
c) berücksichtigen bei der Planung und Gestaltung von Alltagsaktivitäten die diversen Bedürfnisse und Er-
wartungen, die kulturellen und religiösen Kontexte, die sozialen Lagen, die Entwicklungsphase und Ent-
wicklungsaufgaben von Menschen aller Altersstufen,
d) beziehen freiwillig Engagierte zur Unterstützung und Bereicherung der Lebensgestaltung in die Versor-
gungsprozesse von Menschen aller Altersstufen ein.
6. Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) wahren das Selbstbestimmungsrecht der zu pflegenden Menschen aller Altersstufen, insbesondere auch,
wenn sie in ihrer Selbstbestimmungsfähigkeit eingeschränkt sind,
b) unterstützen Menschen aller Altersstufen mit angeborener oder erworbener Behinderung bei der Wieder-
herstellung, Kompensation und Adaption eingeschränkter Fähigkeiten, um sie für eine möglichst selb-
ständige Entwicklung, Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe zu befähigen,
c) tragen durch rehabilitative Maßnahmen und durch die Integration technischer Assistenzsysteme zum
Erhalt und zur Wiedererlangung der Alltagskompetenz von Menschen aller Altersstufen bei und reflektie-
ren die Potenziale und Grenzen technischer Unterstützung,
d) fördern und gestalten die Koordination und Zusammenarbeit zwischen familialen Systemen sowie den
sozialen Netzwerken und den professionellen Pflegesystemen in der pflegerischen Versorgung von Men-
schen aller Altersstufen,
e) stimmen die Interaktion sowie die Gestaltung des Pflegeprozesses auf den individuellen Entwicklungs-
stand der zu pflegenden Menschen aller Altersstufen ab und unterstützen entwicklungsbedingte Formen
der Krankheitsbewältigung.
II. K o m m u n i k a t i o n u n d B e r a t u n g p e r s o n e n - u n d s i t u a t i o n s o r i e n t i e r t g e s t a l t e n .
1. Kommunikation und Interaktion mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen personen-
und situationsbezogen gestalten und eine angemessene Information sicherstellen.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) machen sich eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der pflegerischen Interaktion mit Menschen aller
Altersstufen und ihren Bezugspersonen und mit ihren unterschiedlichen, insbesondere kulturellen und
sozialen, Hintergründen bewusst und reflektieren sie,
b) gestalten kurz- und langfristige professionelle Beziehungen mit Menschen aller Altersstufen und ihren
Bezugspersonen, die auch bei divergierenden Sichtweisen oder Zielsetzungen und schwer nachvollzieh-
baren Verhaltensweisen von Empathie, Wertschätzung, Achtsamkeit und Kongruenz gekennzeichnet sind,
c) gestalten die Kommunikation von Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen in unterschied-
lichen Pflegesituationen unter Einsatz verschiedener Interaktionsformen und balancieren das Spannungs-
feld von Nähe und Distanz aus,
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
d) gestalten pflegeberufliche Kommunikationssituationen mit zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und
deren Bezugspersonen auch bei divergierenden Zielsetzungen oder Sichtweisen verständigungsorientiert
und fördern eine beteiligungsorientierte Entscheidungsfindung,
e) erkennen Kommunikationsbarrieren bei zu pflegenden Menschen aller Altersstufen, insbesondere bei
spezifischen Gesundheitsstörungen oder Formen von Behinderungen, und setzen unterstützende und
kompensierende Maßnahmen ein, um diese zu überbrücken,
f) reflektieren sich abzeichnende oder bestehende Konflikte in pflegerischen Versorgungssituationen mit
Menschen aller Altersstufen und entwickeln Ansätze zur Konfliktschlichtung und -lösung, auch unter
Hinzuziehung von Angeboten zur Reflexion professioneller Kommunikation,
g) reflektieren Phänomene von Macht und Machtmissbrauch in pflegerischen Handlungsfeldern der Versor-
gung von zu pflegenden Menschen aller Altersstufen.
2. Information, Schulung und Beratung bei Menschen aller Altersstufen verantwortlich organisieren, ge-
stalten, steuern und evaluieren.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) informieren Menschen aller Altersstufen zu komplexen gesundheits- und pflegebezogenen Fragestellun-
gen und weitergehenden Fragen der pflegerischen Versorgung,
b) setzen Schulungen mit Einzelpersonen und kleineren Gruppen zu pflegender Menschen aller Altersstufen
um,
c) beraten zu pflegende Menschen aller Altersstufen und ihre Bezugspersonen im Umgang mit krankheits-
sowie therapie- und pflegebedingten Anforderungen und befähigen sie, ihre Gesundheitsziele in größt-
möglicher Selbständigkeit und Selbstbestimmung zu erreichen,
d) reflektieren ihre Möglichkeiten und Begrenzungen zur Gestaltung von professionellen Informations-, In-
struktions-, Schulungs- und Beratungsangeboten bei Menschen aller Altersstufen.
3. Ethisch reflektiert handeln.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) setzen sich für die Verwirklichung von Menschenrechten, Ethikkodizes und die Förderung der spezifi-
schen Bedürfnisse und Gewohnheiten von zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugs-
personen ein,
b) fördern und unterstützen Menschen aller Altersstufen bei der Selbstverwirklichung und Selbstbestimmung
über das eigene Leben, auch unter Abwägung konkurrierender ethischer Prinzipien,
c) tragen in ethischen Dilemmasituationen mit Menschen aller Altersstufen oder ihren Bezugspersonen im
interprofessionellen Gespräch zur gemeinsamen Entscheidungsfindung bei.
III. I n t r a - u n d i n t e r p r o f e s s i o n e l l e s H a n d e l n i n u n t e r s c h i e d l i c h e n s y s t e m i s c h e n
Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten.
1. Verantwortung in der Organisation des qualifikationsheterogenen Pflegeteams übernehmen.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) stimmen ihr Pflegehandeln zur Gewährleistung klientenorientierter komplexer Pflegeprozesse im qualifi-
kationsheterogenen Pflegeteam ab und koordinieren die Pflege von Menschen aller Altersstufen unter
Berücksichtigung der jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche in unterschiedlichen Versor-
gungsformen,
b) delegieren unter Berücksichtigung weiterer rechtlicher Bestimmungen ausgewählte Maßnahmen an Per-
sonen anderer Qualifikationsniveaus und überwachen die Durchführungsqualität,
c) beraten Teammitglieder kollegial bei pflegefachlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Über-
nahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches,
d) beteiligen sich im Team an der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen und leiten Auszubildende,
Praktikantinnen und Praktikanten sowie freiwillig Engagierte in unterschiedlichen Versorgungssettings an,
e) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse,
f) sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle und
Persönlichkeit und bringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv im Pflege-
team ein.
2. Ärztliche Anordnungen im Pflegekontext eigenständig durchführen.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) beachten umfassend die Anforderungen der Hygiene und wirken verantwortlich an der Infektionspräven-
tion in den unterschiedlichen pflegerischen Versorgungsbereichen mit,
b) führen entsprechend den rechtlichen Bestimmungen eigenständig ärztlich veranlasste Maßnahmen der
medizinischen Diagnostik und Therapie bei Menschen aller Altersstufen durch,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1599
c) beobachten und interpretieren die mit einem medizinischen Eingriff bei Menschen aller Altersstufen ver-
bundenen Pflegephänomene und Komplikationen auch in instabilen oder krisenhaften gesundheitlichen
Situationen,
d) unterstützen und begleiten zu pflegende Menschen aller Altersstufen umfassend auch bei invasiven Maß-
nahmen der Diagnostik und Therapie,
e) schätzen chronische Wunden bei Menschen aller Altersstufen prozessbegleitend ein, versorgen sie ver-
ordnungsgerecht und stimmen die weitere Behandlung mit der Ärztin oder dem Arzt ab,
f) vertreten die im Rahmen des Pflegeprozesses gewonnenen Einschätzungen zu Pflegediagnosen und
erforderlichen Behandlungskonsequenzen bei Menschen aller Altersstufen in der interprofessionellen Zu-
sammenarbeit.
3. In interdisziplinären Teams an der Versorgung und Behandlung von Menschen aller Altersstufen mit-
wirken und Kontinuität an Schnittstellen sichern.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) übernehmen Mitverantwortung in der interdisziplinären Versorgung und Behandlung von Menschen aller
Altersstufen und unterstützen die Kontinuität an interdisziplinären und institutionellen Schnittstellen,
b) bringen die pflegefachliche Sichtweise in die interprofessionelle Kommunikation ein,
c) bearbeiten interprofessionelle Konflikte in einem gemeinsamen Aushandlungsprozess auf Augenhöhe und
beteiligen sich an der Entwicklung und Umsetzung einrichtungsbezogener Konzepte zum Schutz vor
Gewalt,
d) koordinieren die Pflege von Menschen aller Altersstufen in verschiedenen Versorgungskontexten und
organisieren Termine sowie berufsgruppenübergreifende Leistungen,
e) koordinieren die integrierte Versorgung von chronisch kranken Menschen aller Altersstufen in der Primär-
versorgung,
f) evaluieren den gesamten Versorgungsprozess gemeinsam mit dem therapeutischen Team im Hinblick auf
Patientenorientierung und -partizipation.
IV. D a s e i g e n e H a n d e l n a u f d e r G r u n d l a g e v o n G e s e t z e n , V e r o r d n u n g e n u n d e t h i -
schen Leitlinien reflektieren und begründen.
1. Die Qualität der pflegerischen Leistungen und der Versorgung in den verschiedenen Institutionen
sicherstellen.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) integrieren erweiterte Anforderungen zur internen und externen Qualitätssicherung in das Pflegehandeln
und verstehen Qualitätsentwicklung und -sicherung als rechtlich verankertes und interdisziplinäres Anlie-
gen in Institutionen des Gesundheitswesens,
b) wirken an Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie -verbesserung mit, setzen sich für die Umsetzung
evidenzbasierter und/oder interprofessioneller Leitlinien und Standards ein und leisten so einen Beitrag
zur Weiterentwicklung einrichtungsspezifischer Konzepte,
c) bewerten den Beitrag der eigenen Berufsgruppe zur Qualitätsentwicklung und -sicherung und erfüllen die
anfallenden Dokumentationsverpflichtungen auch im Kontext von interner und externer Kontrolle und
Aufsicht,
d) überprüfen regelmäßig die eigene pflegerische Praxis durch kritische Reflexionen und Evaluation im Hin-
blick auf Ergebnis- und Patientenorientierung und ziehen Schlussfolgerungen für die Weiterentwicklung
der Pflegequalität.
2. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge im Pflegehandeln berücksichtigen und dabei öko-
nomische und ökologische Prinzipien beachten.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) üben den Beruf im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs-
und berufsbezogenen Rechte und Pflichten eigenverantwortlich aus,
b) erfassen den Einfluss gesamtgesellschaftlicher Veränderungen, ökonomischer Anforderungen, technolo-
gischer sowie epidemiologischer und demografischer Entwicklungen auf die Versorgungsverträge und
Versorgungsstrukturen im Gesundheits- und Sozialsystem,
c) erkennen die Funktion der Gesetzgebung im Gesundheits- und Sozialbereich zur Sicherstellung des ge-
sellschaftlichen Versorgungsauftrags in stationären, teilstationären und ambulanten Handlungsfeldern,
d) reflektieren auf der Grundlage eines breiten Wissens ihre Handlungs- und Entscheidungsspielräume in
unterschiedlichen Abrechnungssystemen,
e) wirken an der Umsetzung von Konzepten und Leitlinien zur ökonomischen und ökologischen Gestaltung
der Einrichtung mit.
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
V. D a s e i g e n e H a n d e l n a u f d e r G r u n d l a g e v o n w i s s e n s c h a f t l i c h e n E r k e n n t n i s s e n
und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und be-
gründen.
1. Pflegehandeln an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere an pflegewissenschaft-
lichen Forschungsergebnissen, Theorien und Modellen ausrichten.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) vertreten die Notwendigkeit, die Wissensgrundlagen des eigenen Handelns kontinuierlich zu überprüfen
und gegebenenfalls zu verändern,
b) erschließen sich pflege- und bezugswissenschaftliche Forschungsergebnisse bezogen auf die Pflege von
Menschen aller Altersstufen und bewerten sie hinsichtlich der Reichweite, des Nutzens, der Relevanz und
des Umsetzungspotenzials,
c) begründen und reflektieren das Pflegehandeln kontinuierlich auf der Basis von vielfältigen oder spezi-
fischen pflegewissenschaftlichen und bezugswissenschaftlichen evidenzbasierten Studienergebnissen,
Theorien, Konzepten und Modellen,
d) leiten aus beruflichen Erfahrungen in der pflegerischen Versorgung und Unterstützung von Menschen aller
Altersstufen und ihren Angehörigen mögliche Fragen an Pflegewissenschaft und -forschung ab.
2. Verantwortung für die Entwicklung (lebenslanges Lernen) der eigenen Persönlichkeit sowie das be-
rufliche Selbstverständnis übernehmen.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung
und übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch mo-
derne Informations- und Kommunikationstechnologien,
b) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen frühzeitig wahr, erkennen die notwendigen Veränderun-
gen am Arbeitsplatz und/oder des eigenen Kompetenzprofils und leiten daraus entsprechende Hand-
lungsinitiativen ab,
c) setzen Strategien zur Kompensation und Bewältigung unvermeidbarer beruflicher Belastungen gezielt ein
und nehmen Unterstützungsangebote frühzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein,
d) reflektieren ihre persönliche Entwicklung als professionell Pflegende und entwickeln ein eigenes Pflege-
verständnis sowie ein berufliches Selbstverständnis unter Berücksichtigung berufsethischer und eigener
ethischer Überzeugungen,
e) verfügen über ein Verständnis für die historischen Zusammenhänge des Pflegeberufs und positionieren
sich mit ihrer beruflichen Pflegeausbildung im Kontext der Gesundheitsberufe unter Berücksichtigung der
ausgewiesenen Vorbehaltsaufgaben,
f) verstehen die Zusammenhänge zwischen den gesellschaftlichen, soziodemografischen und ökonomi-
schen Veränderungen und der Berufsentwicklung,
g) bringen sich den gesellschaftlichen Veränderungen und berufspolitischen Entwicklungen entsprechend in
die Weiterentwicklung des Pflegeberufs ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1601
Anlage 3
(zu § 26 Absatz 3 Satz 1)
Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 26
zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
I. P f l e g e p r o z e s s e u n d P f l e g e d i a g n o s t i k i n a k u t e n u n d d a u e r h a f t e n P f l e g e s i t u a -
tionen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern
und evaluieren.
1. Die Pflege von Kindern und Jugendlichen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen,
steuern und evaluieren.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) verfügen über ein breites Verständnis von spezifischen Theorien und Modellen zur Pflegeprozessplanung
und nutzen diese zur Steuerung und Gestaltung von Pflegeprozessen bei Kindern und Jugendlichen,
b) übernehmen Verantwortung für die Organisation, Steuerung und Gestaltung des Pflegeprozesses bei
Kindern und Jugendlichen,
c) nutzen spezifische Assessmentverfahren bei Kindern und Jugendlichen und beschreiben den Pflegebedarf
unter Verwendung von pflegediagnostischen Begriffen,
d) schätzen diverse Pflegeanlässe und den Pflegebedarf bei Kindern und Jugendlichen auch in instabilen
gesundheitlichen und vulnerablen Lebenssituationen ein,
e) handeln die Pflegeprozessgestaltung mit dem zu pflegenden Kind oder Jugendlichen und gegebenenfalls
seinen Bezugspersonen aus, setzen gesicherte Pflegemaßnahmen ein und evaluieren gemeinsam die
Wirksamkeit der Pflege,
f) nutzen analoge und digitale Pflegedokumentationssysteme, um ihre Pflegeprozessentscheidungen in der
Pflege von Kindern und Jugendlichen selbständig und im Pflegeteam zu evaluieren,
g) entwickeln mit Kindern und Jugendlichen, ihren Bezugspersonen und dem sozialen Netz altersentspre-
chende lebensweltorientierte Angebote zur Auseinandersetzung mit und Bewältigung von Pflegebedürf-
tigkeit und ihren Folgen,
h) stimmen die Pflegeprozessgestaltung auf spezifische ambulante und stationäre Versorgungskontexte für
Kinder und Jugendliche ab.
2. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik bei Kindern und Jugendlichen mit gesundheitlichen Problem-
lagen planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren unter dem besonderen
Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) erheben, erklären und interpretieren pflegebezogene Daten von Kindern und Jugendlichen auch in kom-
plexen gesundheitlichen Problemlagen anhand von pflege- und bezugswissenschaftlichen Erkenntnissen,
b) unterstützen Kinder und Jugendliche durch Mitwirkung an der Entwicklung von fachlich begründeten
Pflegeinterventionen der Gesundheitsförderung, Prävention und Kuration,
c) stärken die Kompetenzen von Angehörigen im Umgang mit dem pflegebedürftigen Kind oder dem Ju-
gendlichen und unterstützen und fördern die Familiengesundheit,
d) erkennen Hinweiszeichen auf eine mögliche Gewaltausübung in der Versorgung von Kindern und Jugend-
lichen und reflektieren ihre Beobachtungen im therapeutischen Team,
e) verfügen über ein integratives Verständnis von physischen, psychischen und psychosomatischen Zusam-
menhängen in der Pflege von Kindern und Jugendlichen,
f) erkennen Wissensdefizite und erschließen sich bei Bedarf selbständig neue Informationen zu den Wis-
sensbereichen der Pflege, Gesundheitsförderung und Medizin, insbesondere zu pädiatrischen Fragestel-
lungen.
3. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik von Kindern und Jugendlichen in hoch belasteten und kritischen
Lebenssituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) pflegen, begleiten, unterstützen und beraten Kinder und Jugendliche sowie deren Bezugspersonen aus
unterschiedlichen Zielgruppen in Phasen schwerer chronischer Krankheitsverläufe sowie am Lebensende,
b) unterstützen Familien, die sich insbesondere infolge einer Frühgeburt, einer schweren chronischen oder
einer lebenslimitierenden Erkrankung ihres Kindes oder Jugendlichen in einer Lebenskrise befinden, und
wirken bei der Stabilisierung des Familiensystems mit,
c) steuern, verantworten und gestalten den Pflegeprozess bei Kindern und Jugendlichen mit akuten und
chronischen Schmerzen,
d) gestalten einen individualisierten Pflegeprozess bei schwerstkranken und sterbenden Kindern und Ju-
gendlichen in verschiedenen Handlungsfeldern und integrieren die sozialen Netzwerke in das Handeln,
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
e) begleiten und unterstützen schwerstkranke Kinder und Jugendliche sowie nahe Bezugspersonen in Pha-
sen des Sterbens, erkennen und akzeptieren deren spezifische Bedürfnisse und bieten Unterstützung bei
der Bewältigung und Verarbeitung von Verlust und Trauer an,
f) informieren schwerkranke und sterbende Kinder und Jugendliche sowie deren Angehörige zu den spezi-
fischen Schwerpunkten palliativer Versorgungsangebote.
4. In lebensbedrohlichen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen zielgerichtet handeln.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebenser-
haltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein,
b) koordinieren den Einsatz der Ersthelferinnen oder Ersthelfer bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,
c) erkennen Notfallsituationen in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen und handeln nach den Vorgaben
des Notfallplanes und der Notfall-Evakuierung.
5. Kinder und Jugendliche bei der Lebensgestaltung unterstützen, begleiten und beraten.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) erheben soziale, familiale und biografische Informationen sowie Unterstützungsmöglichkeiten durch Be-
zugspersonen und soziale Netzwerke bei Kindern und Jugendlichen und identifizieren Ressourcen und
Herausforderungen in der Lebens- und Entwicklungsgestaltung,
b) entwickeln gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen und ihren Bezugspersonen Angebote zur sinnstif-
tenden Aktivität, zur kulturellen Teilhabe, zum Lernen und Spielen und fördern damit die Lebensqualität
und die soziale Integration,
c) berücksichtigen bei der Planung und Gestaltung von Alltagsaktivitäten die diversen Bedürfnisse und Er-
wartungen, die kulturellen und religiösen Kontexte, die sozialen Lagen, die Entwicklungsphase und Ent-
wicklungsaufgaben von Kindern und Jugendlichen,
d) beziehen freiwillig Engagierte zur Unterstützung und Bereicherung der Lebensgestaltung in die Versor-
gungsprozesse von Kindern und Jugendlichen ein.
6. Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) wahren das Selbstbestimmungsrecht der zu pflegenden Kinder und Jugendlichen, insbesondere auch,
wenn sie in ihrer Selbstbestimmungsfähigkeit eingeschränkt sind,
b) unterstützen Kinder und Jugendliche mit angeborener oder erworbener Behinderung bei der Wiederher-
stellung, Kompensation und Adaption eingeschränkter Fähigkeiten, um sie für eine möglichst selbstän-
dige Entwicklung, Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe zu befähigen,
c) tragen durch rehabilitative Maßnahmen und durch die Integration technischer Assistenzsysteme zum
Erhalt und zur Wiedererlangung von Alltagskompetenz von Kindern und Jugendlichen bei und reflektieren
die Potenziale und Grenzen technischer Unterstützung,
d) fördern und gestalten die Koordination und Zusammenarbeit zwischen familialen Systemen sowie den
sozialen Netzwerken und den professionellen Pflegesystemen in der pflegerischen Versorgung von Kin-
dern und Jugendlichen,
e) stimmen die Interaktion sowie die Gestaltung des Pflegeprozesses auf den individuellen Entwicklungs-
stand der zu pflegenden Kinder und Jugendlichen ab und unterstützen entwicklungsbedingte Formen der
Krankheitsbewältigung.
II. K o m m u n i k a t i o n u n d B e r a t u n g p e r s o n e n - u n d s i t u a t i o n s o r i e n t i e r t g e s t a l t e n .
1. Kommunikation und Interaktion mit Kindern und Jugendlichen und ihren Bezugspersonen personen-
und situationsbezogen gestalten und eine angemessene Information sicherstellen.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) machen sich eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der pflegerischen Interaktion mit Kindern, Ju-
gendlichen und ihren Bezugspersonen und mit ihren unterschiedlichen, insbesondere kulturellen und
sozialen, Hintergründen bewusst und reflektieren sie,
b) gestalten kurz- und langfristige professionelle Beziehungen mit Kindern, Jugendlichen und ihren Bezugs-
personen, die auch bei divergierenden Sichtweisen oder Zielsetzungen und schwer nachvollziehbaren
Verhaltensweisen von Empathie, Wertschätzung, Achtsamkeit und Kongruenz gekennzeichnet sind,
c) gestalten die Kommunikation in unterschiedlichen Pflegesituationen mit Kindern, Jugendlichen und ihren
Bezugspersonen unter Einsatz verschiedener Interaktionsformen und balancieren das Spannungsfeld von
Nähe und Distanz aus,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1603
d) gestalten pflegeberufliche Kommunikationssituationen mit Kindern und Jugendlichen und deren Bezugs-
personen auch bei divergierenden Zielsetzungen oder Sichtweisen verständigungsorientiert und fördern
eine beteiligungsorientierte Entscheidungsfindung,
e) erkennen Kommunikationsbarrieren bei zu pflegenden Kindern und Jugendlichen, insbesondere bei spe-
zifischen Gesundheits- oder Entwicklungsstörungen und Formen von Behinderungen, und setzen unter-
stützende und kompensierende Maßnahmen ein, um diese zu überbrücken,
f) reflektieren sich abzeichnende oder bestehende Konflikte in pflegerischen Versorgungssituationen von
Kindern und Jugendlichen und entwickeln Ansätze zur Konfliktschlichtung und -lösung, auch unter Hin-
zuziehung von Angeboten zur Reflexion professioneller Kommunikation,
g) reflektieren Phänomene von Macht und Machtmissbrauch in pflegerischen Handlungsfeldern der Versor-
gung von Kindern und Jugendlichen.
2. Information, Schulung und Beratung bei Kindern und Jugendlichen verantwortlich organisieren, ge-
stalten, steuern und evaluieren.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) informieren Kinder und Jugendliche sowie ihre Bezugspersonen zu komplexen gesundheits- und pflege-
bezogenen Fragestellungen und weitergehenden Fragen der pflegerischen Versorgung in einer dem Ent-
wicklungsstand und der Situation angemessenen Sprache,
b) setzen Schulungen mit Kindern, Jugendlichen und/oder ihren Bezugspersonen in Einzelarbeit oder klei-
neren Gruppen um,
c) beraten Kinder, Jugendliche und ihre Bezugspersonen im Umgang mit krankheits- sowie therapie- und
pflegebedingten Anforderungen und befähigen sie, ihre Gesundheitsziele in größtmöglicher Selbständig-
keit und Selbstbestimmung zu erreichen,
d) reflektieren ihre Möglichkeiten und Begrenzungen zur Gestaltung von professionellen Informations-, In-
struktions-, Schulungs- und Beratungsangeboten bei Kindern und Jugendlichen.
3. Ethisch reflektiert handeln.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) setzen sich für die Verwirklichung von Menschenrechten, Ethikkodizes und die Förderung der spezifi-
schen Bedürfnisse und Gewohnheiten von zu pflegenden Kindern und Jugendlichen und ihren Bezugs-
personen ein,
b) fördern und unterstützen Kinder und Jugendliche bei der Selbstverwirklichung und Selbstbestimmung
über das eigene Leben sowie ihre Familien in der Begleitung dieser Entwicklung, auch unter Abwägung
konkurrierender ethischer Prinzipien,
c) tragen in ethischen Dilemmasituationen mit Kindern, Jugendlichen oder ihren Bezugspersonen im inter-
professionellen Gespräch zur gemeinsamen Entscheidungsfindung bei.
III. I n t r a - u n d i n t e r p r o f e s s i o n e l l e s H a n d e l n i n u n t e r s c h i e d l i c h e n s y s t e m i s c h e n
Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten.
1. Verantwortung in der Organisation des qualifikationsheterogenen Pflegeteams übernehmen.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) stimmen ihr Pflegehandeln zur Gewährleistung klientenorientierter komplexer Pflegeprozesse im qualifi-
kationsheterogenen Pflegeteam ab und koordinieren die Pflege unter Berücksichtigung der jeweiligen
Verantwortungs- und Aufgabenbereiche, insbesondere in der Pädiatrie und Neonatologie,
b) delegieren unter Berücksichtigung weiterer rechtlicher Bestimmungen ausgewählte Maßnahmen an Per-
sonen anderer Qualifikationsniveaus und überwachen die Durchführungsqualität,
c) beraten Teammitglieder kollegial bei pflegefachlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Über-
nahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches,
d) beteiligen sich im Team an der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen und leiten Auszubildende,
Praktikantinnen und Praktikanten sowie freiwillig Engagierte in unterschiedlichen Versorgungssettings an,
e) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse,
f) sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle und
Persönlichkeit und bringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv im Pflege-
team ein.
2. Ärztliche Anordnungen im Pflegekontext eigenständig durchführen.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) beachten umfassend die Anforderungen der Hygiene und wirken verantwortlich an der Infektionspräven-
tion in den unterschiedlichen pflegerischen Versorgungsbereichen mit,
b) führen entsprechend den rechtlichen Bestimmungen eigenständig ärztlich veranlasste Maßnahmen der
medizinischen Diagnostik und Therapie bei Kindern und Jugendlichen durch,
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
c) beobachten und interpretieren die mit einem medizinischen Eingriff bei Kindern und Jugendlichen ver-
bundenen Pflegephänomene und Komplikationen auch in instabilen oder krisenhaften gesundheitlichen
Situationen,
d) unterstützen und begleiten zu pflegende Kinder und Jugendliche sowie deren Bezugspersonen umfas-
send auch bei invasiven Maßnahmen der Diagnostik und Therapie,
e) schätzen chronische Wunden bei Kindern und Jugendlichen prozessbegleitend ein, versorgen sie verord-
nungsgerecht und stimmen die weitere Behandlung mit der Ärztin oder dem Arzt ab,
f) vertreten die im Rahmen des Pflegeprozesses gewonnenen Einschätzungen zu Pflegediagnosen und
erforderlichen Behandlungskonsequenzen bei Kindern und Jugendlichen in der interprofessionellen Zu-
sammenarbeit.
3. In interdisziplinären Teams an der Versorgung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit-
wirken und Kontinuität an Schnittstellen sichern.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) übernehmen Mitverantwortung in der interdisziplinären Versorgung und Behandlung von Kindern und
Jugendlichen und unterstützen die Kontinuität an interdisziplinären und institutionellen Schnittstellen,
b) bringen die pflegefachliche Sichtweise in die interprofessionelle Kommunikation ein,
c) bearbeiten interprofessionelle Konflikte in einem gemeinsamen Aushandlungsprozess auf Augenhöhe und
beteiligen sich an der Entwicklung und Umsetzung einrichtungsbezogener Konzepte zum Schutz vor
Gewalt,
d) koordinieren die Pflege von Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Versorgungskontexten und or-
ganisieren Termine sowie berufsgruppenübergreifende Leistungen,
e) koordinieren die integrierte Versorgung von chronisch kranken Kindern und Jugendlichen in der Primär-
versorgung,
f) evaluieren den gesamten Versorgungsprozess gemeinsam mit dem therapeutischen Team im Hinblick auf
Patientenorientierung und -partizipation.
IV. D a s e i g e n e H a n d e l n a u f d e r G r u n d l a g e v o n G e s e t z e n , V e r o r d n u n g e n u n d e t h i -
schen Leitlinien reflektieren und begründen.
1. Die Qualität der pflegerischen Leistungen und der Versorgung in den verschiedenen Institutionen
sicherstellen.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) integrieren erweiterte Anforderungen zur internen und externen Qualitätssicherung in das Pflegehandeln
und verstehen Qualitätsentwicklung und -sicherung als rechtlich verankertes und interdisziplinäres Anlie-
gen in Institutionen des Gesundheitswesens,
b) wirken an Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie -verbesserung mit, setzen sich für die Umsetzung
evidenzbasierter und/oder interprofessioneller Leitlinien und Standards ein und leisten so einen Beitrag
zur Weiterentwicklung einrichtungsspezifischer Konzepte,
c) bewerten den Beitrag der eigenen Berufsgruppe zur Qualitätsentwicklung und -sicherung und erfüllen die
anfallenden Dokumentationsverpflichtungen auch im Kontext von interner und externer Kontrolle und
Aufsicht,
d) überprüfen regelmäßig die eigene pflegerische Praxis durch kritische Reflexionen und Evaluation im Hin-
blick auf Ergebnis- und Patientenorientierung und ziehen Schlussfolgerungen für die Weiterentwicklung
der Pflegequalität.
2. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge im Pflegehandeln berücksichtigen und dabei öko-
nomische und ökologische Prinzipien beachten.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) üben den Beruf im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs-
und berufsbezogenen Rechte und Pflichten eigenverantwortlich aus,
b) erfassen den Einfluss gesamtgesellschaftlicher Veränderungen, ökonomischer Anforderungen, technolo-
gischer sowie epidemiologischer und demografischer Entwicklungen auf die Versorgungsverträge und
Versorgungsstrukturen im Gesundheits- und Sozialsystem,
c) erkennen die Funktion der Gesetzgebung im Gesundheits- und Sozialbereich zur Sicherstellung des ge-
sellschaftlichen Versorgungsauftrags in stationären, teilstationären und ambulanten Handlungsfeldern,
d) reflektieren auf der Grundlage eines breiten Wissens ihre Handlungs- und Entscheidungsspielräume in
unterschiedlichen Abrechnungssystemen,
e) wirken an der Umsetzung von Konzepten und Leitlinien zur ökonomischen und ökologischen Gestaltung
der Einrichtung mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1605
V. D a s e i g e n e H a n d e l n a u f d e r G r u n d l a g e v o n w i s s e n s c h a f t l i c h e n E r k e n n t n i s s e n
und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und be-
gründen.
1. Pflegehandeln an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere an pflegewissenschaft-
lichen Forschungsergebnissen, Theorien und Modellen ausrichten.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) vertreten die Notwendigkeit, die Wissensgrundlagen des eigenen Handelns kontinuierlich zu überprüfen
und gegebenenfalls zu verändern,
b) erschließen sich pflege- und bezugswissenschaftliche Forschungsergebnisse bezogen auf die Pflege von
Kindern und Jugendlichen und bewerten sie hinsichtlich der Reichweite, des Nutzens, der Relevanz und
des Umsetzungspotenzials,
c) begründen und reflektieren das Pflegehandeln kontinuierlich auf der Basis von vielfältigen oder spezi-
fischen pflegewissenschaftlichen und bezugswissenschaftlichen evidenzbasierten Studienergebnissen,
Theorien, Konzepten und Modellen,
d) leiten aus beruflichen Erfahrungen in der pflegerischen Versorgung und Unterstützung von Kindern, Ju-
gendlichen und Familien mögliche Fragen an Pflegewissenschaft und -forschung ab.
2. Verantwortung für die Entwicklung (lebenslanges Lernen) der eigenen Persönlichkeit sowie das be-
rufliche Selbstverständnis übernehmen.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung
und übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch mo-
derne Informations- und Kommunikationstechnologien,
b) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen frühzeitig wahr, erkennen die notwendigen Veränderun-
gen am Arbeitsplatz und/oder des eigenen Kompetenzprofils und leiten daraus entsprechende Hand-
lungsinitiativen ab,
c) setzen Strategien zur Kompensation und Bewältigung unvermeidbarer beruflicher Belastungen gezielt ein
und nehmen Unterstützungsangebote frühzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein,
d) reflektieren ihre persönliche Entwicklung als professionell Pflegende und entwickeln ein eigenes Pflege-
verständnis sowie ein berufliches Selbstverständnis unter Berücksichtigung berufsethischer und eigener
ethischer Überzeugungen,
e) verfügen über ein Verständnis für die historischen Zusammenhänge des Pflegeberufs und positionieren
sich mit ihrer beruflichen Pflegeausbildung im Kontext der Gesundheitsberufe unter Berücksichtigung der
ausgewiesenen Vorbehaltsaufgaben,
f) verstehen die Zusammenhänge zwischen den gesellschaftlichen, soziodemografischen und ökonomi-
schen Veränderungen und der Berufsentwicklung,
g) bringen sich den gesellschaftlichen Veränderungen und berufspolitischen Entwicklungen entsprechend in
die Weiterentwicklung des Pflegeberufs ein.
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
Anlage 4
(zu § 28 Absatz 3 Satz 1)
Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 28
zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
I. P f l e g e b e d a r f e v o n a l t e n M e n s c h e n e r k e n n e n s o w i e P f l e g e - u n d B e t r e u u n g s -
prozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen
verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und be-
werten.
1. Die Pflege von alten Menschen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern
und bewerten.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) verfügen über ein ausreichendes Verständnis von spezifischen Theorien und Modellen zur Pflegeprozess-
planung und -dokumentation und berücksichtigen diese bei der Steuerung und Gestaltung von Pflegepro-
zessen bei alten Menschen,
b) übernehmen Verantwortung für die Organisation, Steuerung und Gestaltung des Pflegeprozesses bei
alten Menschen,
c) nutzen angemessene Messverfahren bei alten Menschen und beschreiben den Pflegebedarf unter Hin-
zuziehung von Pflegediagnosen,
d) schätzen diverse Pflegeanlässe und den Pflegebedarf bei alten Menschen auch in instabilen gesundheit-
lichen und vulnerablen Lebenssituationen ein,
e) handeln die Pflegeziele mit dem zu pflegenden alten Menschen und gegebenenfalls seinen Bezugsper-
sonen aus, setzen gesicherte Pflegemaßnahmen ein und bewerten gemeinsam die Wirksamkeit der Pflege,
f) nutzen Pflegedokumentationssysteme, um ihre Pflegeprozessentscheidungen in der Pflege von alten
Menschen selbständig und im Pflegeteam zu bewerten,
g) entwickeln mit alten Menschen, ihren Bezugspersonen und dem sozialen Netz altersentsprechende le-
bensweltorientierte Angebote zur Auseinandersetzung mit und Bewältigung von Pflegebedürftigkeit und
ihren Folgen,
h) stimmen die Pflegeprozessgestaltung auf spezifische ambulante und stationäre Versorgungskontexte für
alte Menschen ab.
2. Pflege bei alten Menschen mit gesundheitlichen Problemlagen planen, organisieren, gestalten, durch-
führen, steuern und bewerten unter dem besonderen Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) unterstützen, pflegen, begleiten und beraten auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen alte
Menschen bei gesundheitlichen und präventiven Maßnahmen auch in komplexen gesundheitlichen Pro-
blemlagen auf der Grundlage von pflege- und bezugswissenschaftlichen Erkenntnissen,
b) unterstützen alte Menschen durch Mitwirkung an der Entwicklung von fachlich begründeten Pflegeinter-
ventionen der Gesundheitsförderung, Prävention und Kuration,
c) erkennen Belastungen durch Pflege, beraten und stärken die Kompetenzen von Angehörigen im Umgang
mit dem pflegebedürftigen alten Menschen,
d) erkennen Hinweiszeichen auf eine mögliche Gewaltausübung in der Versorgung von alten Menschen und
reflektieren ihre Beobachtungen im therapeutischen Team,
e) verfügen über ein integratives Verständnis von physischen, psychischen und psychosomatischen Zusam-
menhängen in der Pflege von alten Menschen,
f) erkennen Wissensdefizite und erschließen sich bei Bedarf selbständig neue Informationen zu den Wis-
sensbereichen der Pflege, Gesundheitsförderung und Medizin, insbesondere zu geriatrischen Fragestel-
lungen.
3. Pflegebedarfe von alten Menschen erkennen und Pflege von alten Menschen in hoch belasteten und
kritischen Lebenssituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und
bewerten.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) pflegen, begleiten, unterstützen und beraten alte Menschen sowie deren Bezugspersonen bei Demenz,
psychischen Krisen und gerontopsychiatrischen Erkrankungen,
b) steuern und gestalten den Pflegeprozess bei alten sowie bei schwerstkranken und sterbenden alten
Menschen mit akuten und chronischen Schmerzen,
c) pflegen, begleiten, unterstützen und beraten alte Menschen sowie deren Bezugspersonen bei chroni-
schen Krankheitsverläufen, akuten und chronischen Schmerzen sowie am Lebensende und beziehen
die sozialen Netzwerke in das Handeln ein,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1607
d) unterstützen und anerkennen die Ressourcen von Familien, die sich insbesondere infolge von schweren
chronischen oder lebenslimitierenden Erkrankungen im höheren Lebensalter in einer Lebenskrise befin-
den, und wirken bei der Stabilisierung des Familiensystems mit,
e) kennen Hilfsangebote und Interventionswege und übernehmen Verantwortung,
f) reflektieren Phänomene von Macht und Machtmissbrauch in pflegerischen Handlungsfeldern der Versor-
gung von alten Menschen,
g) begleiten und unterstützen schwerstkranke alte Menschen sowie nahe Bezugspersonen in Phasen des
Sterbens, erkennen und akzeptieren deren spezifische Bedürfnisse und bieten Unterstützung bei der
Bewältigung und Verarbeitung von Verlust und Trauer an,
h) informieren schwerkranke und sterbende alte Menschen sowie deren Angehörige zu den spezifischen
Schwerpunkten palliativer Versorgungsangebote.
4. In lebensbedrohlichen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen zielgerichtet handeln.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) kennen und beachten im Notfall relevante rechtliche Grundlagen wie Vorsorgevollmachten und Patienten-
verfügungen,
b) treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebens-
erhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein,
c) koordinieren den Einsatz der Ersthelferinnen oder Ersthelfer bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,
d) erkennen Notfallsituationen in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen und handeln nach den Vorgaben
des Notfallplanes und der Notfall-Evakuierung.
5. Alte Menschen bei der Lebensgestaltung unterstützen, begleiten und beraten.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) erheben soziale, familiale und biografische Informationen sowie Unterstützungsmöglichkeiten durch Be-
zugspersonen und soziale Netzwerke bei alten Menschen und identifizieren Ressourcen und Herausfor-
derungen in der Lebens- und Entwicklungsgestaltung,
b) entwickeln gemeinsam mit alten Menschen mögliche Angebote zur sozialen und kulturellen Teilhabe und
unterstützen diese,
c) berücksichtigen bei der Planung und Gestaltung von Alltagsaktivitäten die Bedürfnisse und Erwartungen,
die kulturellen Kontexte sowie die sozialen Lagen und die Entwicklungsphase von alten Menschen,
d) beziehen freiwillig Engagierte zur Unterstützung und Bereicherung der Lebensgestaltung in die Versor-
gungsprozesse von alten Menschen ein.
6. Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) wahren das Selbstbestimmungsrecht alter Menschen mit Pflegebedarf, insbesondere auch, wenn sie in
ihrer Selbstbestimmungsfähigkeit eingeschränkt sind,
b) unterstützen alte Menschen mit angeborener oder erworbener Behinderung bei der Wiederherstellung,
Kompensation und Adaption eingeschränkter Fähigkeiten, um sie für eine möglichst selbständige Ent-
wicklung, Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe zu befähigen,
c) tragen durch rehabilitative Maßnahmen bei alten Menschen zum Erhalt und zur Wiedererlangung von
Alltagskompetenz bei,
d) fördern und gestalten die Zusammenarbeit zwischen familialen Systemen sowie den sozialen Netzwerken
und den professionellen Pflegesystemen in der pflegerischen Versorgung von alten Menschen,
e) stimmen die Zusammenarbeit der Beteiligten sowie die Gestaltung des Pflegeprozesses auf den indivi-
duellen Entwicklungsstand des zu pflegenden alten Menschen ab und unterstützen entwicklungsbedingte
Formen der Krankheitsbewältigung.
II. K o m m u n i k a t i o n u n d B e r a t u n g p e r s o n e n - u n d s i t u a t i o n s o r i e n t i e r t g e s t a l t e n .
1. Kommunikation und Interaktion mit alten Menschen und ihren Bezugspersonen personen- und situa-
tionsbezogen gestalten und eine angemessene Information sicherstellen.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) machen sich eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der pflegerischen Interaktion mit alten Menschen
und ihren Bezugspersonen und mit ihren unterschiedlichen, insbesondere kulturellen und sozialen Hin-
tergründen bewusst und reflektieren sie,
b) reflektieren ihre Möglichkeiten und Grenzen in der Kommunikation und Beratung,
c) nutzen Empathie, Wertschätzung, Akzeptanz und Kongruenz für eine professionelle Beziehungsgestal-
tung und Kommunikation mit alten Menschen,
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
d) setzen Methoden der Gesprächsführung angemessen ein,
e) erkennen Kommunikationsbarrieren, insbesondere bei spezifischen Gesundheitsstörungen oder Formen
von Behinderungen im Alter, und setzen unterstützende und kompensierende Maßnahmen ein, um diese
zu überbrücken,
f) sind in der Lage, Konflikte wahrzunehmen, angemessen darauf zu reagieren und Konfliktgespräche zu
führen unter Hinzuziehung von Angeboten zur Überprüfung der eigenen professionellen Kommunikation.
2. Information, Schulung und Beratung bei alten Menschen verantwortlich organisieren, gestalten, steu-
ern und bewerten.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) informieren alte Menschen zu komplexen gesundheits- und pflegebezogenen Fragestellungen und wei-
tergehenden Fragen der pflegerischen Versorgung,
b) setzen Schulungen mit Einzelpersonen und kleineren Gruppen zu pflegender alter Menschen um,
c) beraten alte Menschen und ihre Bezugspersonen im Umgang mit krankheits- sowie therapie- und pflege-
bedingten Anforderungen und befähigen sie, ihre Gesundheitsziele in größtmöglicher Selbständigkeit und
Selbstbestimmung zu erreichen,
d) reflektieren ihre Möglichkeiten und Begrenzungen zur Gestaltung von professionellen Informations-, In-
struktions-, Schulungs- und Beratungsangeboten bei alten Menschen.
3. Ethisch reflektiert handeln.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) setzen sich für die Verwirklichung von Menschenrechten, Ethikkodizes und die Förderung der spezifi-
schen Bedürfnisse und Gewohnheiten von zu pflegenden alten Menschen und im Zusammenhang mit
ihren Bezugspersonen ein,
b) fördern und unterstützen alte Menschen bei der Selbstverwirklichung und Selbstbestimmung über das
eigene Leben, auch unter Abwägung konkurrierender ethischer Prinzipien,
c) tragen in ethischen Dilemmasituationen mit alten Menschen oder ihren Bezugspersonen im interprofes-
sionellen Gespräch zur gemeinsamen Entscheidungsfindung bei.
III. I n t r a - u n d i n t e r p r o f e s s i o n e l l e s H a n d e l n i n u n t e r s c h i e d l i c h e n s y s t e m i s c h e n
Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten.
1. Verantwortung in der Organisation des qualifikationsheterogenen Pflegeteams übernehmen.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) stimmen ihr Pflegehandeln zur Gewährleistung klientenorientierter komplexer Pflegeprozesse im qualifi-
kationsheterogenen Pflegeteam ab und koordinieren die Pflege von alten Menschen unter Berücksichti-
gung der jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche, insbesondere in der stationären Langzeit-
versorgung und ambulanten Pflege,
b) delegieren unter Berücksichtigung weiterer rechtlicher Bestimmungen ausgewählte Maßnahmen an Per-
sonen anderer Qualifikationsniveaus und überwachen die Durchführungsqualität,
c) beraten Teammitglieder kollegial bei pflegefachlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Über-
nahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches,
d) beteiligen sich im Team an der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen und leiten Auszubildende,
Praktikantinnen und Praktikanten sowie freiwillig Engagierte in unterschiedlichen Versorgungssettings an,
e) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse,
f) reflektieren ihre eigene Rolle in der Zusammenarbeit und wenden das Wissen über erfolgreiche Team-
arbeit an.
2. Ärztliche Anordnungen im Pflegekontext eigenständig durchführen.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) beachten umfassend die Anforderungen der Hygiene und wirken verantwortlich an der Infektionspräven-
tion in den unterschiedlichen pflegerischen Versorgungsbereichen mit,
b) führen entsprechend den rechtlichen Bestimmungen eigenständig ärztlich veranlasste Maßnahmen der
medizinischen Diagnostik und Therapie bei alten Menschen durch,
c) beobachten und interpretieren die mit regelmäßig vorkommenden medizinischen Eingriffen und Unter-
suchungen bei alten Menschen verbundenen Pflegephänomene und Komplikationen, auch in instabilen
oder krisenhaften gesundheitlichen Situationen,
d) unterstützen und begleiten zu pflegende alte Menschen umfassend auch bei invasiven Maßnahmen der
Diagnostik und Therapie,
e) schätzen chronische Wunden bei alten Menschen prozessbegleitend ein, versorgen sie verordnungsgerecht
und stimmen die weitere Behandlung mit der Ärztin oder dem Arzt ab,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1609
f) vertreten die im Rahmen des Pflegeprozesses gewonnenen Einschätzungen zum Pflegebedarf und erfor-
derlichen Behandlungskonsequenzen bei alten Menschen in der interprofessionellen Zusammenarbeit.
3. In interdisziplinären Teams an der Versorgung und Behandlung von alten Menschen mitwirken und
Kontinuität an Schnittstellen sichern.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) übernehmen Mitverantwortung in der interdisziplinären Versorgung und Behandlung von alten Menschen
und unterstützen die Kontinuität an interdisziplinären und institutionellen Schnittstellen,
b) bringen sowohl die Perspektive der Betroffenen als auch die pflegefachliche Sichtweise in die interpro-
fessionelle Kommunikation ein,
c) bearbeiten interprofessionelle Konflikte in einem gemeinsamen Aushandlungsprozess auf Augenhöhe,
d) koordinieren die Pflege von alten Menschen in verschiedenen Versorgungskontexten und organisieren
Termine sowie berufsgruppenübergreifende Leistungen,
e) koordinieren die integrierte Versorgung von chronisch kranken alten Menschen in der Primärversorgung,
f) bewerten den gesamten Versorgungsprozess gemeinsam mit dem therapeutischen Team im Hinblick auf
Orientierung am Bewohner, Klienten, Patienten und auf seine Partizipation.
IV. D a s e i g e n e H a n d e l n a u f d e r G r u n d l a g e v o n G e s e t z e n , V e r o r d n u n g e n u n d e t h i -
schen Leitlinien reflektieren und begründen.
1. Die Qualität der pflegerischen Leistungen und der Versorgung in den verschiedenen Institutionen
sicherstellen.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) integrieren erweiterte Anforderungen zur internen und externen Qualitätssicherung in das Pflegehandeln
und verstehen Qualitätsentwicklung und -sicherung als rechtlich verankertes und interdisziplinäres Anlie-
gen in Institutionen des Gesundheitswesens,
b) wirken an Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie -verbesserung und der Weiterentwicklung wissen-
schaftlich gesicherter einrichtungsspezifischer Konzepte mit,
c) beachten den Beitrag der eigenen Berufsgruppe zur Qualitätsentwicklung und -sicherung und erfüllen die
anfallenden Dokumentationsverpflichtungen auch im Kontext von interner und externer Kontrolle und
Aufsicht,
d) überprüfen regelmäßig die eigene pflegerische Praxis durch kritische Reflexionen im Hinblick auf Ergeb-
nis- und Patientenorientierung und ziehen Schlussfolgerungen für die Weiterentwicklung der Pflegequalität.
2. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge im Pflegehandeln berücksichtigen und dabei öko-
nomische und ökologische Prinzipien beachten.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) üben den Beruf im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs-
und berufsbezogenen Rechte und Pflichten eigenverantwortlich aus,
b) kennen den Einfluss gesamtgesellschaftlicher Veränderungen, ökonomischer Anforderungen sowie epi-
demiologischer und demografischer Entwicklungen auf die Versorgungsstrukturen,
c) erkennen die Funktion der Gesetzgebung im Gesundheits- und Sozialbereich zur Sicherstellung des ge-
sellschaftlichen Versorgungsauftrags in stationären, teilstationären und ambulanten Handlungsfeldern,
d) überblicken auf der Grundlage eines ausreichenden Wissens ihre Handlungs- und Entscheidungsspiel-
räume in unterschiedlichen Abrechnungssystemen,
e) wirken an der Umsetzung von Konzepten und Leitlinien zur ökonomischen und ökologischen Gestaltung
der Einrichtung mit.
V. D a s e i g e n e H a n d e l n a u f d e r G r u n d l a g e v o n w i s s e n s c h a f t l i c h e n E r k e n n t n i s s e n
und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen überdenken und be-
gründen.
1. Auf der Grundlage von pflege- und bezugswissenschaftlichen Erkenntnissen, ethischen Grundsätzen
und beruflichen Aufgaben handeln.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) vertreten die Notwendigkeit, die Wissensgrundlagen des eigenen Handelns kontinuierlich zu überprüfen
und gegebenenfalls zu verändern, und übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene
Lernen,
b) reflektieren die Bedeutung ihres Berufs im Kontext von gesellschaftlichen, soziodemografischen und öko-
nomischen Veränderungen,
c) handeln auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse bezogen auf die Pflege
von alten Menschen und reflektieren und bewerten ihr Pflegehandeln hinsichtlich möglicher Verbesserungen.
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
2. Verantwortung für die Entwicklung (lebenslanges Lernen) der eigenen Persönlichkeit sowie das be-
rufliche Selbstverständnis übernehmen.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung
und übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen,
b) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen frühzeitig wahr, erkennen die notwendigen Veränderun-
gen am Arbeitsplatz und/oder des eigenen Kompetenzprofils und leiten daraus entsprechende Hand-
lungsinitiativen ab,
c) setzen Strategien zur Kompensation und Bewältigung unvermeidbarer beruflicher Belastungen gezielt ein
und nehmen Unterstützungsangebote frühzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein,
d) reflektieren ihre persönliche Entwicklung als professionell Pflegende und entwickeln ein eigenes Pflege-
verständnis sowie ein berufliches Selbstverständnis unter Berücksichtigung berufsethischer und eigener
ethischer Überzeugungen,
e) verfügen über ein Verständnis für die historischen Zusammenhänge des Pflegeberufs und positionieren
sich mit ihrer beruflichen Pflegeausbildung im Kontext der Gesundheitsberufe unter Berücksichtigung der
ausgewiesenen Vorbehaltsaufgaben,
f) verstehen die Zusammenhänge zwischen den gesellschaftlichen, soziodemografischen und ökonomi-
schen Veränderungen und der Berufsentwicklung,
g) werden befähigt, sich in die gesellschaftlichen Veränderungen und berufspolitischen Entwicklungen sowie
in die Weiterentwicklung des Pflegeberufs einzubringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1611
Anlage 5
(zu § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1, § 37 Absatz 1)
Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32
I. W i s s e n s c h a f t s b a s i e r t e P l a n u n g , O r g a n i s a t i o n , G e s t a l t u n g , D u r c h f ü h r u n g ,
Steuerung und Evaluation auch von hochkomplexen Pflegeprozessen bei Men-
schen aller Altersstufen.
Die Absolventinnen und Absolventen
1. erheben und beurteilen den individuellen Pflegebedarf, potentielle Risiken und Gesundheitsgefährdungen in
komplexen und hochkomplexen akuten und dauerhaften Pflegesituationen und nutzen spezifische wissen-
schaftsorientierte Assessmentverfahren,
2. übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Eva-
luation von Pflegeprozessen bei Menschen mit besonderen gesundheitlichen Problemlagen unter Berück-
sichtigung von wissenschaftlich fundierten Ansätzen der Gesundheitsförderung, Prävention und Kuration,
3. übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Eva-
luation von Pflegeprozessen bei Menschen in hochbelasteten und kritischen Lebens- und Pflegesituationen
auch bei hochkomplexen Pflegebedarfen, spezifischen Klientengruppen und besonderen Verlaufsdynamiken
wissenschaftsbasiert und fallorientiert,
4. übernehmen die Organisation und Durchführung von Interventionen in lebensbedrohlichen Krisen- und in
Katastrophensituationen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,
5. fördern die Entwicklung und Autonomie der zu pflegenden Menschen unter Einbeziehung ihrer familialen
Kontexte, Lebenslagen und Lebenswelten auf der Basis eines breiten pflege- und bezugswissenschaftlichen
Wissens,
6. unterstützen die zu pflegenden Menschen bei der Entwicklung von Alltagskompetenzen und bei der Lebens-
gestaltung unter Berücksichtigung eines vertieften pflege- und bezugswissenschaftlichen Wissens,
7. analysieren, evaluieren und reflektieren Pflegeprozesse auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaft-
licher Methoden, Theorien und Forschungsergebnisse.
II. P e r s o n e n - u n d s i t u a t i o n s o r i e n t i e r t e K o m m u n i k a t i o n u n d B e r a t u n g v o n z u p f l e -
genden Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen.
Die Absolventinnen und Absolventen
1. nutzen ein vertieftes und kritisches pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen in hochkomplexen Kom-
munikations-, Interaktions- und Beratungssituationen,
2. analysieren, reflektieren und evaluieren kritisch Kommunikations-, Interaktions- und Beratungsprozesse in
der Pflegepraxis auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden sowie unter ethischen
Gesichtspunkten,
3. konzipieren, gestalten und evaluieren Beratungs- und Schulungskonzepte auf der Basis gesicherter For-
schungsergebnisse,
4. treffen in moralischen Konflikt- und Dilemmasituationen begründete ethische Entscheidungen unter Berück-
sichtigung von Menschenrechten sowie pflegeethischer Ansätze und fördern berufsethisches Handeln in der
Pflegepraxis.
III. V e r a n t w o r t l i c h e G e s t a l t u n g d e s i n t r a - u n d i n t e r p r o f e s s i o n e l l e n H a n d e l n s i n
unterschiedlichen systemischen Kontexten und Weiterentwicklung der gesund-
heitlichen und pflegerischen Versorgung von Menschen aller Altersstufen.
Die Absolventinnen und Absolventen
1. konzipieren und gestalten die pflegerische Arbeitsorganisation in qualifikationsheterogenen Pflegeteams und
in unterschiedlichen Versorgungssettings auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse,
2. führen entsprechend den rechtlichen Bestimmungen ärztliche Anordnungen und Maßnahmen der Diagnos-
tik, Therapie oder Rehabilitation eigenständig und unter Berücksichtigung vertieften forschungsbasierten
Wissens durch,
3. analysieren wissenschaftlich begründet die derzeitigen pflegerischen/gesundheitlichen Versorgungsstruktu-
ren, die Steuerung von Versorgungsprozessen und Formen von intra- und interprofessioneller Zusammen-
arbeit und reflektieren diese kritisch,
4. wirken an der Weiterentwicklung und Implementierung von wissenschaftsorientierten, innovativen Lösungs-
ansätzen der Zusammenarbeit von Berufsgruppen und der Steuerung von Versorgungsprozessen in unter-
schiedlichen Versorgungsbereichen und über die Versorgungsbereiche hinweg mit.
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
IV. R e f l e x i o n u n d B e g r ü n d u n g d e s e i g e n e n H a n d e l n s v o r d e m H i n t e r g r u n d v o n G e -
setzen, Verordnungen, ethischen Leitlinien und Mitwirkung an der Entwick-
lung und Implementierung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien
und Expertenstandards.
Die Absolventinnen und Absolventen
1. analysieren wissenschaftlich begründet rechtliche, ökonomische und gesellschaftliche Rahmenbedingungen
sowie Verfahren des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung und reflektieren diese kritisch,
2. wirken an der Entwicklung, Implementierung und Evaluation von wissenschaftsbasierten oder -orientierten
innovativen Ansätzen des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung mit,
3. beteiligen sich an gesellschaftlichen Aushandlungsprozessen zur Pflege- und Versorgungsqualität
V. R e f l e x i o n u n d B e g r ü n d u n g d e s e i g e n e n H a n d e l n s a u f d e r G r u n d l a g e v o n w i s -
senschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Ein-
stellungen sowie Beteiligung an der Berufsentwicklung.
Die Absolventinnen und Absolventen
1. erschließen und bewerten gesicherte Forschungsergebnisse und wählen diese für den eigenen Handlungs-
bereich aus,
2. nutzen forschungsgestützte Problemlösungen und neue Technologien für die Gestaltung von Pflegeprozes-
sen,
3. gestalten die vorbehaltenen Tätigkeiten verantwortlich aus und positionieren pflegewissenschaftliche Er-
kenntnisse im intra- und interdisziplinären Team,
4. identifizieren eigene und teamübergreifende berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe,
5. analysieren und reflektieren wissenschaftlich begründet berufsethische Werthaltungen und Einstellungen,
6. entwickeln ein fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis als hochschulisch qualifi-
zierte Pflegefachperson,
7. wirken an der Weiterentwicklung der Profession mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1613
Anlage 6
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 25)
Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen
und praktischen Unterrichts der beruflichen Pflegeausbildung
Erstes und zweites letztes
Kompetenzbereich Gesamt
Ausbildungsdrittel Ausbildungsdrittel
I. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und 680 Std. 320 Std. 1 000 Std.
dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen,
organisieren, gestalten, durchführen, steuern und
evaluieren.
II. Kommunikation und Beratung personen- und situati- 200 Std. 80 Std. 280 Std.
onsbezogen gestalten.
III. Intra- und interprofessionelles Handeln in unter- 200 Std. 100 Std. 300 Std.
schiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich
gestalten und mitgestalten.
IV. Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, 80 Std. 80 Std. 160 Std.
Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren
und begründen.
V. Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissen- 100 Std. 60 Std. 160 Std.
schaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen
Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und be-
gründen.
Stunden zur freien Verteilung 140 Std. 60 Std. 200 Std.
Gesamtsumme 1 400 Std. 700 Std. 2 100 Std.
In der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann entfallen über die Gesamtdauer der Ausbildung im
Rahmen des Unterrichts zur Vermittlung von Kompetenzen zur Pflege von Menschen aller Altersstufen jeweils
mindestens 500 und höchstens 700 Stunden auf die Kompetenzvermittlung anhand der besonderen Pflegesitua-
tionen von Kindern und Jugendlichen sowie von alten Menschen.
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
Anlage 7
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1)
Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung
Erstes und zweites Ausbildungsdrittel
I. Orientierungseinsatz
Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbil-
dung 400 Std.*
II. Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen
1. Stationäre Akutpflege 400 Std.
2. Stationäre Langzeitpflege 400 Std.
3. Ambulante Akut-/Langzeitpflege 400 Std.
III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung
Pädiatrische Versorgung 120 Std.*
Summe erstes und zweites Ausbildungsdrittel 1 720 Std.
Letztes Ausbildungsdrittel
IV. Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung
1. Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung
2. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsy-
chiatrische Versorgung 120 Std.
3. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Ver-
sorgung
V. Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes
1. Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1.
Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Lang-
zeitpflege
500 Std.
2. Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III.
3. Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2.
oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege
VI. Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung
1. Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation)
– bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur in Bereichen der Ver-
sorgung von Kindern und Jugendlichen 80 Std.
– bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur in Bereichen der Ver-
sorgung von alten Menschen
2. Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes 80 Std.
Summe letztes Ausbildungsdrittel 780 Std.
Gesamtsumme 2 500 Std.
* Bis zum 31. Dezember 2024 entfallen auf „III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung“ mindestens 60 und höchstens 120 Stunden. Die
gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden von „I. Orientierungseinsatz“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1615
Anlage 8
(zu § 19 Absatz 2 Satz 1)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung
für
„ “
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes
vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der
in bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten (Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile) erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung „ “
2. im mündlichen Teil der Prüfung „ “
3. im praktischen Teil der Prüfung „ “
Gesamtnote der staatlichen Prüfung „ “
(auf der Grundlage der Prüfungsnoten nach den Nummern 1 bis 3)
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift der/des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses)
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
Anlage 9
(zu § 44 Absatz 3 Satz 2)
Bezeichnung der Einrichtung
Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom bis regelmäßig an dem Anpassungslehrgang
teilgenommen, der nach § 44 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe von der zuständigen
Behörde vorgeschrieben wurde.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
(Stempel)
(Unterschrift(en) der Einrichtung)
* Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1617
Anlage 10
(zu § 45 Absatz 9)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
für
„ “
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am die staatliche Kenntnisprüfung nach § 45 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift der/des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses)
* Nichtzutreffendes streichen.
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
Anlage 11
(zu § 46 Absatz 3)
Bezeichnung der Einrichtung
Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom bis regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpas-
sungslehrgang teilgenommen, der nach § 46 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe von der
zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde.
Ort, Datum
(Stempel)
(Unterschrift(en) der Einrichtung)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1619
Anlage 12
(zu § 47 Absatz 5 Satz 2)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
für
„ “
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am die staatliche Eignungsprüfung nach § 47 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift der/des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses)
* Nichtzutreffendes streichen.
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
Anlage 13
(zu § 42 Satz 1)
Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
erhält auf Grund des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„ “
zu führen.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1621
Anlage 14
(zu § 42 Satz 2)
Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(Hinweis nach § 1 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes)
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat den Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes im Bereich
bei
durchgeführt.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift)
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
Verordnung
über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung
nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen
(Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV)
Vom 2. Oktober 2018
Auf Grund des § 55 Absatz 1 und des § 56 Absatz 3 Teil 3
des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Verarbeitung personenbezogener Daten; Inkrafttreten
S. 2581) verordnen das Bundesministerium für Familie,
§ 27 Verarbeitung personenbezogener Daten
Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministe-
§ 28 Inkrafttreten
rium für Gesundheit gemeinsam und hinsichtlich § 56
Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 Anlage 1 Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der
(BGBl. I S. 2581) im Benehmen mit dem Bundesminis- Pflegeschulen ohne Mehrkosten der Ausbildungsver-
terium der Finanzen: gütung
Anlage 2 Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbil-
dungsbudgets
Inhaltsübersicht
Teil 1 Teil 1
Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege Finanzierung der
beruflichen Ausbildung in der Pflege
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen §1
§ 3 Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von
Pauschal- und Individualbudgets Begriffsbestimmungen
§ 4 Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets (1) Sektor im Sinne dieser Verordnung bezeichnet
§ 5 Mitteilungspflichten vor Festsetzung von Ausbildungsbud- die jeweilige Gesamtheit der Pflegeeinrichtungen im
gets
Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflege-
§ 6 Zurückweisung unangemessener Ausbildungsvergütungen
berufegesetzes in den Bereichen „voll- und teilstationär“
§ 7 Zurückweisung unplausibler Angaben
oder „ambulant“.
§ 8 Festsetzung der Ausbildungsbudgets
§ 9 Ermittlung des Finanzierungsbedarfs (2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind
§ 10 Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbe- Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufs-
darfs auf die Krankenhäuser bezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Al-
§ 11 Mitteilungspflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbe- tenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt
darfs auf die Pflegeeinrichtungen wurde.
§ 12 Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrich-
tungen (3) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist
§ 13 Einzahlungen in den Ausgleichsfonds das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums
§ 14 Höhe der Ausgleichszuweisungen
nach dem Pflegeberufegesetz.
§ 15 Zahlung der Ausgleichszuweisungen (4) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne die-
§ 16 Abrechnung der Ausgleichszuweisungen ser Verordnung sind Einrichtungen nach § 8 Absatz 2
§ 17 Abrechnung der Umlagebeträge des Pflegeberufegesetzes, die mindestens einen Aus-
§ 18 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen bildungsvertrag mit einer Auszubildenden oder einem
§ 19 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der Auszubildenden abgeschlossen haben.
praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen
(5) Träger im Sinne dieser Verordnung bezeichnet
§ 20 Rechnungslegung
den Rechtsträger einer Einrichtung oder Pflegeschule.
Teil 2
§2
Durchführung statistischer Erhebungen Rechtsträgerschaft
§ 21 Art und Zweck, Umfang bei staatlichen Pflegeschulen
§ 22 Erhebungsmerkmale Die Befugnis der Länder, für staatliche Pflegeschulen
§ 23 Hilfsmerkmale die Rechtsträgerschaft für das Finanzierungsverfahren
§ 24 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt nach dieser Verordnung gesondert zu regeln, bleibt un-
§ 25 Auskunftspflicht berührt. Eine Aufteilung dieser Rechtsträgerschaft auf
§ 26 Übermittlung die Kostenträger ist zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1623
§3 3. bei einer Finanzierung über Pauschalbudgets die
Bestimmung der Ausbildungskosten und Angaben, die im Falle von § 4 Absatz 2 Satz 1 zur
Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets Festsetzung der Pauschalen nach den vereinbarten
Differenzierungskriterien maßgeblich sind,
(1) Die bei der Finanzierung der Pflegeausbildung
nach § 27 des Pflegeberufegesetzes berücksichti- 4. bei einer Finanzierung über Individualbudgets die
gungsfähigen Kosten sind anhand der in Anlage 1 auf- Höhe des vereinbarten oder von der Schiedsstelle
geführten Kostentatbestände zu bestimmen. festgesetzten Individualbudgets.
(2) Die Ausbildungskosten sind prospektiv zu be- Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zu be-
stimmen. gründen.
(3) Werden bei einem Träger der praktischen Ausbil- (2) Die Träger der praktischen Ausbildung haben
dung oder in einer Pflegeschule andere Ausbildungsbe- jeweils mit den Angaben nach Absatz 1 zugleich die
rufe unterrichtet, die nicht unter das Pflegeberufegesetz Angaben zur Berechnung der Mehrkosten der Ausbil-
fallen, sind Kosten, die für diese Ausbildungsberufe an- dungsvergütung nach § 27 Absatz 2 des Pflegeberufe-
fallen, nicht berücksichtigungsfähig. Soweit Personal- gesetzes mitzuteilen.
oder Sachmittel sowohl für andere Ausbildungsberufe (3) Die Träger der praktischen Ausbildung und die
als auch für die Ausbildung nach dem Pflegeberufe- Pflegeschulen teilen der zuständigen Stelle zwei Mo-
gesetz genutzt werden, können diese in Höhe des auf nate vor Zahlung der ersten Ausgleichszuweisung eine
die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz entfallen- Aktualisierung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Num-
den Anteils der Kosten berücksichtigt werden. mer 1 und 2 mit. Danach teilt jeder Träger der prak-
(4) Zur Plausibilisierung der kalkulierten Kosten tischen Ausbildung und jede Pflegeschule der zustän-
können Ist-Kosten-Daten herangezogen werden. Die digen Stelle eingetretene Änderungen hinsichtlich der
Richtigkeit der Ist-Kosten ist durch geeignete Belege Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich
nachzuweisen. mit. Die Pflegeschulen teilen bei der Mitteilung nach
(5) Die Pauschalen nach § 30 des Pflegeberufege- Satz 1 oder Satz 2 zusätzlich mit, ob wegen der Ände-
setzes und die Individualbudgets nach § 31 des Pflege- rung der Schülerzahl eine Klasse neu eingerichtet wird
berufegesetzes sind so zu bemessen, dass die Kosten oder wegfällt.
der Pflegeausbildung bei Einhaltung aller Qualitätsvor-
gaben des Pflegeberufegesetzes und der landesrecht- §6
lichen Vorgaben vollständig durch die Ausbildungsbud- Zurückweisung
gets finanziert werden. unangemessener Ausbildungsvergütungen
(1) Teilt ein Träger der praktischen Ausbildung der
§4 zuständigen Stelle eine unangemessen niedrige Ausbil-
Unterschiedliche dungsvergütung mit, wirkt die zuständige Stelle darauf
Pauschalen bei Pauschalbudgets hin, dass der Träger der praktischen Ausbildung eine
(1) Werden Pauschalen nach § 30 des Pflegeberufe- angemessene Ausbildungsvergütung vereinbart, und
gesetzes vereinbart, können mehrere oder alle Kosten- fordert den Träger der praktischen Ausbildung auf, der
tatbestände der Anlage 1 in einer Pauschale zusam- zuständigen Stelle innerhalb eines Monats die Verein-
mengefasst werden. barung einer angemessenen Ausbildungsvergütung
nachzuweisen. Weist der Träger der praktischen Aus-
(2) Eine Differenzierung der Pauschalen für einen bildung die vereinbarte angemessene Ausbildungsver-
Kostentatbestand ist nur bis zum Festsetzungsjahr gütung nicht innerhalb der Monatsfrist nach, informiert
2028 zulässig und nur dann, wenn die Differenzierung die zuständige Stelle die Behörde, die für die Überprü-
nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für fung der Geeignetheit dieser Einrichtung zur Durchfüh-
alle Träger der praktischen Ausbildung oder für alle rung der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz zu-
Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgt. Unzulässig ist ständig ist.
insbesondere eine Differenzierung nach Versorgungs-
bereichen oder Trägerstrukturen ohne einen sachlichen (2) Teilt ein Träger der praktischen Ausbildung der
Grund. zuständigen Stelle eine unangemessen hohe Ausbil-
dungsvergütung mit, berücksichtigt die zuständige
(3) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Pauscha-
Stelle die mitgeteilte Ausbildungsvergütung bei der
len und die Differenzierungskriterien.
Festsetzung des Ausbildungsbudgets nur bis zur Höhe
einer angemessenen Ausbildungsvergütung. Die zu-
§5
ständige Stelle teilt dem Träger der praktischen Ausbil-
Mitteilungspflichten vor dung mit, in welcher Höhe die mitgeteilte Ausbildungs-
Festsetzung von Ausbildungsbudgets vergütung als angemessene Ausbildungsvergütung be-
(1) Die Träger der praktischen Ausbildung und die rücksichtigt wird.
Pflegeschulen haben der zuständigen Stelle bis zum
15. Juni des Festsetzungsjahres jeweils folgende Anga- §7
ben mitzuteilen: Zurückweisung unplausibler Angaben
1. die erforderlichen Angaben zur Festsetzung der Aus- (1) Die zuständige Stelle prüft die Plausibilität der
bildungsbudgets nach Anlage 2, mitgeteilten Auszubildenden- oder Schülerzahlen an-
2. die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhält- hand der mitgeteilten Begründung und der bisherigen
nisse oder voraussichtlichen Schülerzahlen im Fi- Auszubildenden- oder Schülerzahlen. Hält die zustän-
nanzierungszeitraum, dige Stelle die Angaben für unplausibel, fordert sie den
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
Träger der praktischen Ausbildung oder die Pflege- im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberu-
schule auf, innerhalb von zwei Wochen plausible Aus- fegesetzes mit. Die zuständige Stelle wird die Daten
zubildenden- oder Schülerzahlen mitzuteilen. nach Satz 1 aus dem bundesweiten Verzeichnis nach
(2) Teilt ein Träger der praktischen Ausbildung oder § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
eine Pflegeschule der zuständigen Stelle innerhalb der über die zugelassenen Krankenhäuser abrufen, sobald
Frist nach Absatz 1 Satz 2 keine plausiblen Auszubil- es seinen Regelbetrieb aufnimmt.
denden- oder Schülerzahlen mit, nimmt die zuständige (2) Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2
Stelle eine Schätzung anhand der ihr vorliegenden Er- des Krankenhausfinanzierungsgesetzes teilen der zu-
kenntnisse vor. Ist eine Schätzung nach Satz 1 nicht ständigen Stelle bis zum 30. November des Festset-
möglich, weil keine Erkenntnisse zu den voraussichtli- zungsjahres gemeinsam die Höhe des vereinbarten
chen Auszubildenden- oder Schülerzahlen vorliegen, Zuschlags oder des Teilbetrags nach § 33 Absatz 3 Satz 1
setzt die zuständige Stelle das Ausbildungsbudget auf des Pflegeberufegesetzes sowie die voraussichtliche
null fest. Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des jeweiligen
Krankenhauses mit. Die zuständige Stelle setzt diesen
§8 Zuschlag oder Teilbetrag und den monatlichen Umlage-
Festsetzung der Ausbildungsbudgets betrag bis zum 15. Dezember des Festsetzungsjahres
gegenüber den Krankenhäusern fest. Der Umlagebe-
(1) Die zuständige Stelle setzt für jeden Träger der trag ergibt sich aus der Multiplikation des Zuschlags
praktischen Ausbildung und für jede Pflegeschule das oder des Teilbetrags mit der voraussichtlichen Zahl
jeweilige Ausbildungsbudget fest. Auf dieser Grundlage der voll- und teilstationären Fälle des Krankenhauses
berechnet die zuständige Stelle für jeden Träger der und der Berücksichtigung des Differenzbetrags nach
praktischen Ausbildung und für jede Pflegeschule den § 17 Absatz 1 beim jeweiligen Krankenhaus.
Anteil je Auszubildender oder Auszubildendem oder
Pflegeschülerin oder Pflegeschüler je Monat.
§ 11
(2) Wenn ein Träger der praktischen Ausbildung eine
Mitteilungspflichten zur Aufteilung des
unangemessen niedrige Ausbildungsvergütung mitge-
Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
teilt hat, ermittelt die zuständige Stelle für diesen Trä-
ger zur Festsetzung des Finanzierungsbedarfs ein vor- (1) Die Landesverbände der Pflegekassen teilen der
läufiges Ausbildungsbudget. Dabei berücksichtigt sie zuständigen Stelle bis zum 1. April des Festsetzungs-
eine Ausbildungsvergütung in angemessener Höhe. jahres Name, Träger und Anschrift der stationären und
Erst wenn der Träger der praktischen Ausbildung die ambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Ab-
Vereinbarung einer angemessenen Ausbildungsvergü- satz 1 Nummer 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes mit.
tung nachgewiesen hat, setzt die zuständige Stelle (2) Die stationären und ambulanten Pflegeeinrich-
das Ausbildungsbudget fest. tungen teilen der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni
des Festsetzungsjahres die Anzahl der Vollzeitäquiva-
§9 lente der Pflegefachkräfte mit, die am 15. Dezember
Ermittlung des Finanzierungsbedarfs des Vorjahres des Festsetzungsjahres in der Einrich-
(1) Im Festsetzungsjahr 2019 setzt die zuständige tung beschäftigt oder eingesetzt sind. Ambulante Pfle-
Stelle zur Bildung einer Liquiditätsreserve einen Auf- geeinrichtungen teilen dabei zusätzlich mit, welcher
schlag von 3 Prozent auf die Summe aller Ausbildungs- Anteil an Vollzeitäquivalenten auf Pflegeleistungen
budgets fest. Ab dem Festsetzungsjahr 2020 berechnet nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt.
die zuständige Stelle den Aufschlag so, dass im Aus- (3) Die stationären Pflegeeinrichtungen teilen der
gleichsfonds erneut 3 Prozent der Summe aller Ausbil- zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungs-
dungsbudgets als Liquiditätsreserve zur Verfügung jahres zusätzlich die für die jeweilige Einrichtung nach
stehen. den geltenden Vergütungsvereinbarungen zum 1. Mai
(2) Ab dem Festsetzungsjahr 2021 berücksichtigt die des Festsetzungsjahres vorzuhaltenden Pflegefachkräfte
zuständige Stelle die Summe der Differenzbeträge, die nach Vollzeitäquivalenten mit.
von den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen im (4) Die ambulanten Pflegeeinrichtungen teilen der
Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes nach zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungs-
§ 17 Absatz 1 mitgeteilt werden, bei der Festsetzung jahres zusätzlich die Anzahl der in den zwölf Monaten
des Finanzierungsbedarfs getrennt für den Bereich der vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der je-
Krankenhäuser und den Bereich der Pflegeeinrichtungen. weiligen Einrichtung nach dem Elften Buch Sozialge-
(3) Die zuständige Stelle setzt die Höhe des gesam- setzbuch entsprechend des im jeweiligen Land gelten-
ten Finanzierungsbedarfs und die Finanzierungsanteile den Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder
der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen geson- Zeitwerte mit.
dert bis zum 15. September des Festsetzungsjahres
fest und veröffentlicht diese. § 12
Aufteilung des
§ 10 Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
Mitteilungspflichten und Aufteilung des (1) Der Finanzierungsbedarf, der nach § 33 Absatz 1
Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes durch die Pflege-
(1) Die Landeskrankenhausgesellschaften teilen der einrichtungen aufzubringen ist, wird im Verhältnis der
zuständigen Stelle bis zum 1. April des Festsetzungs- Zahl der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten und
jahres Name, Träger und Anschrift der Krankenhäuser eingesetzten Pflegefachkräfte zur Gesamtzahl der Pfle-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1625
gefachkräfte auf die Sektoren aufgeteilt. Bei ambulan- Pflegeschule mit dem Anteil des monatlichen Ausbil-
ten Pflegeeinrichtungen wird bei dieser Aufteilung nur dungsbudgets nach § 8 Absatz 1 Satz 2.
der Anteil an Pflegefachkräften berücksichtigt, der auf
Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetz- (2) Die zuständige Stelle berücksichtigt die mitgeteil-
buch entfällt. ten Änderungen der Angaben nach § 5 Absatz 3
Satz 1 und 2 im monatlichen Zahlverfahren zum nächst-
(2) Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfal- möglichen Zeitpunkt. Bei Pflegeschulen berücksichtigt
lende Anteil an dem nach Absatz 1 für den stationären die zuständige Stelle abweichend von Satz 1 Änderun-
Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Ver- gen der Schülerzahlen nach Beginn eines Schuljahres
hältnis der nach den geltenden Vergütungsvereinbarun- nicht.
gen für die Einrichtung zum 1. Mai des Festsetzungs-
jahres vorzuhaltenden Pflegefachkräfte nach Vollzeit- § 15
äquivalenten zu der Gesamtzahl der vereinbarten Pflege-
fachkräfte nach Vollzeitäquivalenten im stationären Zahlung der Ausgleichszuweisungen
Sektor zum selben Zeitpunkt.
(1) Die Ausgleichszuweisungen werden zum letzten
(3) Der auf die einzelne ambulante Einrichtung ent- Tag jeden Monats an die Träger der praktischen Aus-
fallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den ambulan- bildung und an die Pflegeschulen gezahlt, erstmals mit
ten Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Beginn des Ausbildungsjahres 2020, frühestens am
Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar 31. Januar 2020.
des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend (2) Ist ein Träger der praktischen Ausbildung von der
des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems zuständigen Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 1 aufgefor-
abgerechneten Punkte oder Zeitwerte zur Gesamtzahl dert worden, der zuständigen Stelle die Vereinbarung
der Punkte oder Zeitwerte im ambulanten Sektor im einer angemessenen Ausbildungsvergütung nachzu-
selben Zeitraum. Das Nähere zu diesem Verfahren re- weisen, setzt die zuständige Stelle die Zahlung der
geln die Länder. Ausgleichszuweisung bis zum Eingang dieses Nach-
weises aus.
(4) Die zuständige Stelle setzt bis zum 31. Oktober
des Festsetzungsjahres den monatlichen Umlagebetrag § 16
gegenüber den Pflegeeinrichtungen fest. Hierbei berück-
sichtigt sie den Differenzbetrag nach § 17 Absatz 1 der Abrechnung der Ausgleichszuweisungen
jeweiligen Einrichtung.
(1) Die Träger der praktischen Ausbildung und die
Pflegeschulen legen der zuständigen Stelle die Abrech-
§ 13 nung nach § 34 Absatz 5 und 6 des Pflegeberufegeset-
Einzahlungen in den Ausgleichsfonds zes bis zum 30. Juni des auf den Finanzierungszeitraum
folgenden Jahres vor. Sofern eine Bestätigung eines
(1) Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Jahresabschlussprüfers für den Träger der praktischen
Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes zah- Ausbildung oder die Pflegeschule vorliegt, ist auch diese
len den monatlichen Umlagebetrag nach § 10 Absatz 2 vorzulegen.
oder § 12 Absatz 4 jeweils bis zum 10. eines Kalender-
monats, erstmals zum 10. Januar 2020. Abweichend (2) Ein Träger der praktischen Ausbildung hat der
von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach zuständigen Stelle auf Anforderung Nachweise für die
dem Pflegeberufegesetz nicht bereits am 1. Januar nach § 5 mitzuteilenden Angaben zur Festsetzung des
2020 beginnt, Folgendes: Die Krankenhäuser und Pfle- Ausbildungsbudgets und zur Berechnung der Aus-
geeinrichtungen zahlen ihren monatlichen Umlagebe- gleichszuweisung, insbesondere die Ausbildungsver-
trag erstmals bis zum 10. des Monats, in welchem die träge, vorzulegen.
Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt.
(2) Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und § 17
der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum Abrechnung der Umlagebeträge
30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum
30. November 2019. Abweichend von Satz 1 gilt für (1) Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im
Länder, in denen die Ausbildung nach dem Pflegeberu- Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes legen
fegesetz nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt, Fol- der zuständigen Stelle bis zum 30. Juni des auf den
gendes: Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und Finanzierungszeitraum folgenden Jahres eine Abrech-
der sozialen Pflegeversicherung erfolgen erstmals zum nung über die im Finanzierungszeitraum geleisteten
letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbil- monatlichen Umlagebeträge und die jeweils in Rech-
dung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt. nung gestellten Ausbildungszuschläge vor und teilen
den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag mit.
Sofern eine Bestätigung eines Jahresabschlussprüfers
§ 14
für das Krankenhaus oder die Pflegeeinrichtung vorliegt,
Höhe der Ausgleichszuweisungen ist auch diese vorzulegen.
(1) Die Höhe der Ausgleichszuweisung ergibt sich (2) Die zuständige Stelle gleicht den Differenzbetrag
aus der Multiplikation der Zahl der Auszubildenden nach Absatz 1 innerhalb des nächsten Finanzierungs-
des jeweiligen Trägers der praktischen Ausbildung oder zeitraums durch Anpassung des monatlichen Umlage-
der Zahl der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen betrages der jeweiligen Einrichtung aus.
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
§ 18 Teil 2
Aufnahme und Aufgabe Durchführung
des Betriebs von Einrichtungen statistischer Erhebungen
(1) Nach dem 1. April des Festsetzungsjahres teilen
§ 21
die Landeskrankenhausgesellschaften der zuständigen
Stelle unverzüglich jede eingetretene Änderung im Be- Art und Zweck, Umfang
stand der Krankenhäuser im Sinne des § 7 Absatz 1 (1) Zur Darstellung und Bewertung der beruflichen
Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes mit. § 10 Absatz 1 Ausbildung in der Pflege sowie zur Beurteilung gesetz-
Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle setzt licher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundessta-
den monatlichen Umlagebetrag gegenüber einem Kran- tistik durchgeführt.
kenhaus, das den Betrieb aufgenommen hat, zum
(2) Die Erhebungen erfassen
nächstmöglichen Zeitpunkt fest. Der Umlagebetrag
wird nach § 10 Absatz 2 Satz 3 ermittelt. 1. die Träger der praktischen Ausbildung und die Pfle-
geschulen,
(2) Nach dem 1. April des Festsetzungsjahres teilen
die Landesverbände der Pflegekassen der zuständigen 2. die in der Ausbildung nach Teil 2 und Teil 5 des Pfle-
Stelle unverzüglich jede eingetretene Änderung im geberufegesetzes befindlichen Personen und
Bestand der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Ab- 3. die Ausbildungsvergütungen.
satz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes mit.
Pflegeeinrichtungen, die den Betrieb aufgenommen § 22
haben, nehmen die Mitteilungen nach § 11 Absatz 3 Erhebungsmerkmale
oder 4 unverzüglich vor. Die zuständige Stelle setzt
den monatlichen Umlagebetrag gegenüber einer Pfle- (1) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1
geeinrichtung, die den Betrieb aufgenommen hat, zum werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen
nächstmöglichen Zeitpunkt fest. Der Umlagebetrag erfasst:
wird nach § 12 Absatz 2 oder 3 ermittelt. 1. Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes,
(3) Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs eines
Krankenhauses oder einer Pflegeeinrichtung endet die 2. Art der Trägerschaft jedes Trägers der praktischen
Pflicht zur Zahlung von Umlagebeträgen für die Zukunft. Ausbildung und jeder Pflegeschule nach öffentlich,
privat oder frei gemeinnützig.
§ 19 (2) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2
werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen
Aufnahme und
Aufgabe des Betriebs von Trägern erfasst:
der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen 1. für jede sich in der Ausbildung nach Teil 2 oder Teil 5
des Pflegeberufegesetzes befindliche Person:
(1) Wer den Betrieb eines Trägers der praktischen
Ausbildung nach § 8 des Pflegeberufegesetzes oder a) das Geschlecht,
einer Pflegeschule nach § 9 und § 65 des Pflegeberufe- b) das Geburtsjahr,
gesetzes aufnimmt oder aufgibt, hat dies der zuständi-
c) das Datum des Beginns der Ausbildung,
gen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
d) der Ausbildungsumfang nach Voll- oder Teilzeit,
(2) Träger der praktischen Ausbildung oder Pflege-
schulen, die den Betrieb aufnehmen, teilen der zustän- e) die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach
digen Stelle unverzüglich die Angaben nach § 5 mit und § 81 des Dritten Buches oder nach § 16 des
erhalten zum nächstmöglichen Zeitpunkt Ausgleichszu- Zweiten Buches in Verbindung mit § 81 des Drit-
weisungen. ten Buches Sozialgesetzbuch,
f) die Bezeichnung des Trägers der praktischen
(3) Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs eines
Ausbildung und der besuchten Pflegeschule,
Trägers der praktischen Ausbildung oder einer Pflege-
schule endet der Anspruch auf Ausgleichszuweisungen 2. für Personen, die die Ausbildung während des Be-
für die Zukunft. Eine Abrechnung nach § 16 hat zu er- richtsjahres beendet haben, zusätzlich Angaben zu
folgen. Datum und Grund der Beendigung der Ausbildung
einschließlich Art des Abschlusses.
§ 20 (3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3
werden für jede sich in der Ausbildung befindliche Per-
Rechnungslegung
son Angaben über die vertraglich vorgesehene Ausbil-
(1) Die zuständige Stelle stellt für das Sondervermö- dungsvergütung pro Ausbildungsjahr erfasst.
gen für den Schluss eines jeden Finanzierungszeit-
raums je nach Rechtsform eine Jahresrechnung (Haus- § 23
halts- und Vermögensrechnung) nach den Vorgaben der
Hilfsmerkmale
anzuwendenden Landeshaushaltsordnung oder einen
Jahresabschluss nach den Vorgaben des Handels- Hilfsmerkmale sind:
gesetzbuchs auf. 1. Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen
(2) Die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss Stelle,
sind bis zum 31. Oktober des auf den Finanzierungs- 2. für die Erhebungen Name und Anschrift des Trägers
zeitraum folgenden Kalenderjahres aufzustellen. der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1627
3. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Ver- nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den
fügung stehenden Person. fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landes-
behörden vom Statistischen Bundesamt und den sta-
§ 24 tistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen
Periodizität, Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellen-
Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt felder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(1) Die Erhebungen werden jährlich für das vorange-
Teil 3
gangene Kalenderjahr (Berichtsjahr) durchgeführt, erst-
mals für das Jahr 2020. Verarbeitung personen-
(2) Die Angaben nach § 22 werden jeweils nach dem bezogener Daten; Inkrafttreten
Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erhoben.
§ 27
(3) Die Angaben nach § 22 und § 23 sind bis zum
15. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres Verarbeitung personenbezogener Daten
dem zuständigen statistischen Landesamt zu melden, (1) Die zuständige Stelle ist berechtigt, die in § 16
erstmals zum 15. Februar 2021. Absatz 2, § 23 Nummer 3 und Anlage 2 enthaltenen
personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies
§ 25 zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung
Auskunftspflicht erforderlich ist.
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die (2) Die personenbezogenen Daten sind mindestens
Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 fünf Jahre nach Ende des Finanzierungszeitraums auf-
ist freiwillig. zubewahren, es sei denn, andere gesetzliche Rege-
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen lungen sehen eine längere Aufbewahrungsfrist vor.
der Länder. Danach sind sie zu löschen, sobald sie nicht mehr
erforderlich sind.
§ 26
§ 28
Übermittlung
Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Inkrafttreten
Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Oktober 2018
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1)
Kosten der Träger der praktischen Ausbildung
und der Pflegeschulen ohne Mehrkosten der Ausbildungsvergütung
Aufstellung über die im Rahmen der Vereinbarung von Ausbildungsbudgets zu finanzierenden Tatbestände nach
Teil 2 Abschnitt 3 und nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes
Lfd. Nr. Kostenarten (zu finanzierende Tatbestände)1 Kostenartengruppen
A. Kosten der Pflegeschule
1. Kosten des haupt- und nebenberuflichen Lehrpersonals einschließlich Kosten
der Praxisbegleitung
1.1 Schulleitung (insbesondere administrative und organisatorische Aufgaben, auch
soweit Aufgaben des Lehrpersonals) Theoretischer
1.2 Hauptamtliches Lehrpersonal und praktischer
Unterricht
1.3 Nebenberufliches Lehrpersonal
2. Fahrtkostenerstattung des haupt- und nebenberuflichen Lehrpersonals wäh-
rend der Praxisbegleitung
3. Sachaufwandskosten
3.1 Lehr- und Arbeitsmaterialien
3.2 Lernmittel für Auszubildende, Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteil-
nehmer und Lehrpersonal (z. B. Fachbücher und Fachzeitschriften)
3.3 Reisekosten und Gebühren z. B. für Studienfahrten, Seminare, Arbeitstagungen,
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
3.4 Büro- und Schulbedarf
3.5 Porto- und Kommunikationskosten (z. B. Telefon und Onlinedienste)
3.6 Rundfunk- und Fernsehgebühren
Sachaufwand
3.7 Anwendungssoftware
3.8 Honorare und Reisekosten für Prüfungen und Klausuren
3.9 Raum- und Geschäftsausstattung (Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter ein-
schließlich Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur
Höchstgrenze gemäß § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes)
3.10 Kosten der Qualitätssicherung, Evaluation, Zertifizierung
3.11 Personalbeschaffungskosten
3.12 Beratungs-, Abschluss- und Prüfungskosten
3.13 Sonstige Sachaufwandskosten
4. Sonstiger Personalaufwand sowie Personalaufwand der zentralen Verwal-
tung und sonstiger zentraler Dienste
4.1 Sonstige direkt gebuchte Personalkosten (z. B. Sekretariat)
4.2 Allgemeine Verwaltung (z. B. Personalabteilung, Wirtschaftsabteilung u. ä.)
4.3 Sonstige zentrale Dienste (z. B. Technischer Dienst, Werkstätten, Hausmeister,
Reinigungsdienst u. ä.)
5. Betriebskosten des Schulgebäudes
5.1 Betriebskosten der Gebäude(-teile) und Räume, die von der Pflegeschule genutzt
werden, ggf. anteilige Zurechnung (Unterrichtsräume, Demonstrationsräume, Gemeinkosten
Gruppenarbeitsräume, Büros, Laboratorien, Medienräume, Besprechungsräume, (ggf. anteilig)
Bibliothek, Sanitärräume, Archiv u. ä.) wie
Wasser, Abwasser, Energie, Brennstoffe
Wirtschaftsbedarf (z. B. Gebäudereinigung)
1
Die Kosten von weiteren aufgrund von Kooperationsverträgen an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen sind miteinzubeziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1629
Lfd. Nr. Kostenarten (zu finanzierende Tatbestände)1 Kostenartengruppen
Steuern, Abgaben (z. B. Müllentsorgung), Versicherungen
Instandhaltung/Unterhalt der Außenanlagen
Gebrauchsgüter
Mietnebenkosten für Ausbildungsräume
6. Sonstige Gemeinkosten
B. Kosten des Trägers der praktischen Ausbildung
1. Kosten der Praxisanleitung
1.1 Praktische Anleitung durch Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter einschließlich
Reisekosten
1.2 Kosten der Organisation nach § 8 des Pflegeberufegesetzes einschließlich Reise-
kosten
Praktische
1.3 Arbeitsausfallkosten für die Teilnahme an Weiterbildungs- und Qualifizierungs- Ausbildung
maßnahmen zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter
1.4 Kosten der Qualifikation von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern, einschließlich
der erforderlichen Fortbildungskosten
1.5 Kosten der Auszubildenden während der Praxiseinsätze mit Ausnahme der Aus-
bildungsvergütung (z. B. Fahrtkostenerstattung)
2. Sachaufwandskosten
2.1 Lehr- und Arbeitsmaterialien
2.2 Lernmittel für Auszubildende, Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteil-
nehmer und Lehrpersonal (z. B. Fachbücher und Fachzeitschriften)
2.3 Reisekosten und Gebühren z. B. für Studienfahrten, Seminare, Arbeitstagungen,
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
2.4 Bürobedarf
2.5 Porto- und Kommunikationskosten (z. B. Telefon und Onlinedienste)
2.6 Rundfunk- und Fernsehgebühren
Sachaufwand
2.7 Anwendungssoftware
2.8 Honorare und Reisekosten für Prüfungen und Klausuren
2.9 Raum- und Geschäftsausstattung (Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter ein-
schließlich Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur
Höchstgrenze gemäß § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes)
2.10 Kosten der Qualitätssicherung, Evaluation, Zertifizierung
2.11 Personalbeschaffungskosten
2.12 Beratungs-, Abschluss- und Prüfungskosten
2.13 Sonstige Sachaufwandskosten
3. Sonstiger Personalaufwand sowie Personalaufwand der zentralen Verwal-
tung und sonstiger zentraler Dienste
3.1 Sonstige direkt gebuchte Personalkosten (z. B. Sekretariat)
3.2 Allgemeine Verwaltung (z. B. Personalabteilung, Wirtschaftsabteilung u. ä.)
3.3 Sonstige zentrale Dienste (z. B. Technischer Dienst, Werkstätten, Hausmeister,
Reinigungsdienst u. ä.)
4. Betriebskosten der Gebäude
4.1 Betriebskosten der Gebäude(-teile) und Räume, die von der Ausbildungsstätte für
die praktische Ausbildung genutzt werden, ggf. anteilige Zurechnung (Unterrichts- Gemeinkosten
räume, Demonstrationsräume, Gruppenarbeitsräume, Büros, Laboratorien, Medien- (ggf. anteilig)
räume, Besprechungsräume, Bibliothek, Sanitärräume, Archiv u. ä.) wie
Wasser, Abwasser, Energie, Brennstoffe
Wirtschaftsbedarf (z. B. Gebäudereinigung)
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
Lfd. Nr. Kostenarten (zu finanzierende Tatbestände)1 Kostenartengruppen
Steuern, Abgaben (z. B. Müllentsorgung), Versicherungen
Instandhaltung/Unterhalt der Außenanlagen
Gebrauchsgüter
Mietnebenkosten für Ausbildungsräume
5. Sonstige Gemeinkosten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1631
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1)
Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets
I. Träger der praktischen Ausbildung:
1. Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung und die Bankverbindung, sowie Name und Anschrift des
Trägers der praktischen Ausbildung sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person,
2. Art der Einrichtung,
3. in der Ausbildung befindliche Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), einschließlich des Datums des
Ausbildungsbeginns, des Datums des Ausbildungsendes und des Ausbildungsumfangs (Vollzeit oder Umfang
der Teilzeit),
4. Zahl der im Finanzierungszeitraum in der Ausbildung befindlichen Personen, aufgeschlüsselt nach Teilzeit und
Vollzeit,
5. Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes je Auszubildender oder Auszubil-
dendem, aufgeschlüsselt nach Monaten,
6. Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 Absatz 1
des Pflegeberufegesetzes, § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder § 58 Absatz 2 des Pflegeberufege-
setzes) und
7. die für das jeweilige Ausbildungsjahr vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Auszubildender oder
Auszubildendem sowie den Arbeitgeberbruttobetrag.
II. Pflegeschulen:
1. Name und Anschrift des Trägers der Pflegeschule und die Bankverbindung, sowie Name und Anschrift der
Pflegeschule sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person,
2. in der Ausbildung befindliche Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), einschließlich des Ausbildungs-
beginns und des Ausbildungsendes und des Umfangs (Vollzeit oder Umfang der Teilzeit),
3. Zahl der im jeweiligen Schuljahr in der Ausbildung befindlichen Personen, aufgeschlüsselt nach Teilzeit und
Vollzeit,
4. anderweitig erhaltene Leistungen zur Finanzierung der Ausbildung, beispielsweise Fördermittel nach dem Drit-
ten Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
Verordnung
zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern
(Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV)
Vom 5. Oktober 2018
Auf Grund des § 137i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Schichteinteilungen unberührt. Führt die Arbeitszeitge-
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver- staltung eines Krankenhauses dazu, dass eine Schicht
sicherung –, der durch Artikel 8b des Gesetzes vom sowohl der Tagschicht als auch der Nachtschicht nach
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) eingefügt worden ist, den Sätzen 2 und 3 unterfällt, so kann das für diese
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: Schicht vorgehaltene Personal anteilig den Schichten
nach Satz 1 zugeordnet werden.
§1
Anwendungsbereich §3
(1) Diese Verordnung regelt die Einführung von Pfle- Ermittlung pflegesensitiver
gepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen Bereiche in den Krankenhäusern
in Krankenhäusern nach § 137i des Fünften Buches
(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
Sozialgesetzbuch ab dem 1. Januar 2019.
haus ermittelt bis zum 31. Oktober 2018 die pflegesen-
(2) Als pflegesensitiv werden die nach Maßgabe von sitiven Bereiche in den Krankenhäusern auf Grundlage
§ 3 zu ermittelnden Bereiche in Krankenhäusern fest-
1. der nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes
gelegt, in denen Leistungen der Intensivmedizin, Geria-
trie, Unfallchirurgie, Kardiologie, Neurologie und Herz- übermittelten Daten des Jahres 2017 und
chirurgie erbracht werden. 2. der in der Anlage enthaltenen Diagnosis Related
Groups (Indikatoren-DRGs).
§2
(2) Ein pflegesensitiver Bereich in Krankenhäusern
Begriffsbestimmungen umfasst die jeweilige Fachabteilung mit ihren Stationen
(1) Pflegekräfte im Sinne dieser Verordnung sind für jeden Standort des Krankenhauses gesondert. Er-
Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte. Pflegefachkräfte streckt sich eine Fachabteilung, die als pflegesensitiver
sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Bereich in den Krankenhäusern ermittelt wird, über
Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, mehrere Standorte eines Krankenhauses, so gilt die
dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz Fachabteilung mit ihren Stationen an jedem Standort
erteilt wurde. Pflegehilfskräfte sind Personen, des Krankenhauses als gesonderter pflegesensitiver
Bereich im Krankenhaus. Der pflegesensitive Bereich
1. die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assis-
der Intensivmedizin umfasst abweichend davon die je-
tenz- oder Helferausbildung in der Pflege von
weiligen Betten als Behandlungseinheiten einer Station
mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,
für jeden Standort des Krankenhauses gesondert. Der
die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz
Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2
2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz
der zwischen dem Spitzenverband Bund der Kranken-
2013 als Mindestanforderungen beschlossenen
kassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
„Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden
gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungs-
Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der
gesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition
Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulan-
2. die eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der zen vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der
Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von min- Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist.
destens einjähriger Dauer erfolgreich abgeschlossen
haben oder (3) Eine Fachabteilung ist ein pflegesensitiver Be-
reich in Krankenhäusern, wenn sie in den nach § 21
3. denen auf der Grundlage des Krankenpflegegeset- des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten
zes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der bis des Jahres 2017
zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine
Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Kranken- 1. als Fachabteilung der Geriatrie, der Unfallchirurgie,
pflegehelfer erteilt worden ist. der Kardiologie, der Neurologie oder der Herzchirur-
gie oder als Fachabteilung mit einer entsprechenden
(2) Schichten sind die Tagschicht und die Nacht-
Schwerpunktbezeichnung ausgewiesen ist; ausge-
schicht. Die Tagschicht umfasst den Zeitraum von
nommen sind ausgewiesene Fachabteilungen für
6 Uhr bis 22 Uhr. Die Nachtschicht umfasst den Zeit-
Kinder und Jugendliche, oder
raum von 22 Uhr bis 6 Uhr. Die Bestimmung der Tag-
schicht und der Nachtschicht nach den Sätzen 2 und 3 2. einen Anteil von Fällen aufweist, der an ihrer Ge-
lässt die in den Krankenhäusern insbesondere samtfallzahl mindestens 40 Prozent beträgt, und
zum Zwecke der Gewährleistung familienfreundlicher diese Fälle in die jeweiligen Indikatoren-DRGs ent-
und flexibler Arbeitszeiten vorgenommenen eigenen weder der Geriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardio-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1633
logie, der Neurologie oder der Herzchirurgie einzu- Krankenhaus bis zum 30. November 2018 mitzuteilen.
gruppieren sind. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt
(4) Die als intensivmedizinische Behandlungsein- dem betroffenen Krankenhaus bis zum 15. Dezember
heiten aufgestellten Betten einer Station sind ein pfle- 2018 mit, ob und inwieweit es unter Berücksichtigung
gesensitiver Bereich in Krankenhäusern, wenn in den der Einwände zu einem anderen Ergebnis gelangt.
nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittel- (3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Institut
ten Daten des Jahres 2017 eines Krankenhauses min- für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den je-
destens 400 Fälle mit einem Operationen- und Proze- weiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhaus-
durenschlüssel der intensivmedizinischen Komplex- entgeltgesetzes bis zum 15. Dezember 2018 Folgendes
behandlung oder der aufwendigen intensivmedizini- mitzuteilen:
schen Komplexbehandlung (8-980 oder 8-98f) nach
1. die vom Krankenhaus verwendeten Namen der
dem Operationen- und Prozedurenschlüssel in der Ver-
Fachabteilungen, die das Institut für das Entgeltsys-
sion 2017, der nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften
tem im Krankenhaus als pflegesensitive Bereiche in
Buches Sozialgesetzbuch vom Deutschen Institut für
den Krankenhäusern ermittelt hat, und deren jewei-
Medizinische Dokumentation und Information im Auf-
ligen nach § 3 Absatz 2 Satz 4 bestimmten Standort,
trag des Bundesministeriums für Gesundheit heraus-
gegeben wird und insbesondere auf der Internetseite 2. sämtliche zu diesen Fachabteilungen gehörenden
des Instituts veröffentlicht ist, enthalten sind. Stationen und deren jeweiligen nach § 3 Absatz 2
Satz 4 bestimmten Standort sowie
§4 3. sämtliche Stationen, auf denen Betten als intensiv-
Ermittlung des medizinische Behandlungseinheiten aufgestellt wor-
Pflegeaufwands zur Festlegung den sind, die das Institut für das Entgeltsystem im
risikoadjustierter Pflegepersonaluntergrenzen Krankenhaus als pflegesensitive Bereiche in den
Krankenhäusern ermittelt hat.
(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
haus ermittelt den Pflegeaufwand in den pflegesen- Eine Mitteilungspflicht besteht nicht für Fachabteilun-
sitiven Bereichen in den Krankenhäusern. Der Pflege- gen, die den pflegesensitiven Bereichen der Neurologie
aufwand wird für jeden pflegesensitiven Bereich in den oder der Herzchirurgie zugeordnet werden.
Krankenhäusern für jeden Standort eines Kranken- (4) Sind die nach Absatz 3 mitzuteilenden Fach-
hauses gesondert auf der Grundlage des Katalogs zur abteilungen oder Stationen oder sind pflegesensitive
Risikoadjustierung des Pflegeaufwands in der Version Bereiche, die das Institut für das Entgeltsystem nach
0.99 ermittelt, den das Institut für das Entgeltsystem im § 3 Absatz 4 ermittelt hat, ersatzlos weggefallen, zeigt
Krankenhaus entwickelt hat. Für Fachabteilungen, die das Krankenhaus dies bis zum 15. Dezember 2018 ge-
den pflegesensitiven Bereichen der Neurologie oder genüber dem Institut für das Entgeltsystem im Kran-
der Herzchirurgie zugeordnet werden, ist kein Pflege- kenhaus an. Das Krankenhaus hat sämtliche Fachab-
aufwand zu ermitteln. teilungen, Stationen einer Fachabteilung oder Statio-
(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken- nen, auf denen Betten als intensivmedizinische Be-
haus hat den Katalog zur Risikoadjustierung des Pfle- handlungseinheiten aufgestellt worden sind, die das
geaufwands zum Zweck der künftigen Weiterentwick- Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus als pfle-
lung und Differenzierung der Pflegepersonaluntergren- gesensitive Bereiche in den Krankenhäusern ermittelt
zen in Schweregradgruppen nach dem jeweiligen hat, als Nachfolgeeinheiten zu benennen, wenn gegen-
Pflegeaufwand jährlich zu aktualisieren. über dem Jahr 2017
1. Umbenennungen erfolgt sind oder
§5
2. strukturelle Veränderungen stattgefunden haben,
Übermittlung der aufgrund derer die betroffenen Leistungen unter
Ergebnisse der Ermittlung Auflösung der früheren Fachabteilungen oder Statio-
pflegesensitiver Bereiche in Krankenhäusern an nen in anderen Versorgungseinheiten des Kranken-
die betroffenen Krankenhäuser, Mitteilungspflichten hauses erbracht werden.
(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
(5) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
haus übermittelt den Krankenhäusern, bei denen nach
haus kann Bestimmungen zur einheitlichen Durch-
§ 3 ein oder mehrere pflegesensitive Bereiche im Kran-
führung des Mitteilungsverfahrens nach den Absätzen 2
kenhaus ermittelt wurden, das sie betreffende Ergebnis
bis 4 treffen.
der Ermittlung, soweit möglich standortbezogen, bis
zum 15. November 2018. Das den betroffenen Kran-
§6
kenhäusern zu übermittelnde Ergebnis muss für jede
betroffene Fachabteilung des Krankenhauses die Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen
Zuordnung zu einem oder mehreren pflegesensitiven (1) Für die folgenden pflegesensitiven Bereiche in
Bereichen in Krankenhäusern und für den Fall, dass Krankenhäusern werden die folgenden Pflegepersonal-
ein pflegesensitiver Bereich der Intensivmedizin ermit- untergrenzen schichtbezogen als Verhältnis von Pa-
telt wird, die Mitteilung über das Erreichen des Schwel- tientinnen und Patienten zu einer Pflegekraft unter Be-
lenwertes nach § 3 Absatz 4 sowie die jeweils zuge- rücksichtigung der in Absatz 2 genannten Höchstan-
hörigen Berechnungsgrundlagen enthalten. teile von Pflegehilfskräften festgelegt, die auf den
(2) Wenn ein Krankenhaus Einwände gegen die Stationen der betroffenen Fachabteilungen oder für
Ergebnisse der Ermittlung nach § 3 Absatz 1 hat, so die betroffenen intensivmedizinischen Behandlungsein-
hat es diese dem Institut für das Entgeltsystem im heiten einzuhalten sind:
1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
1. Intensivmedizin täglich in der Tagschicht 2,5 zu 1 zes und dem Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
und in der Nachtschicht 3,5 zu 1; ab dem 1. Januar haus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in
2021 täglich in der Tagschicht 2 zu 1 und in der denen die Pflegepersonaluntergrenzen nach § 6 nicht
Nachtschicht 3 zu 1, eingehalten worden sind. Die Mitteilung muss spätes-
2. Geriatrie täglich in der Tagschicht 10 zu 1 und in der tens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des
Nachtschicht 20 zu 1, folgenden Quartals und aufgeschlüsselt nach Monaten
und nach der Art der Schicht erfolgen.
3. Unfallchirurgie täglich in der Tagschicht 10 zu 1 und
in der Nachtschicht 20 zu 1, (2) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
4. Kardiologie täglich in der Tagschicht 12 zu 1 und in haus übermittelt dem Spitzenverband Bund der Kran-
der Nachtschicht 24 zu 1. kenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
dem Verband der Privaten Krankenversicherung sowie
(2) Der Anteil von Pflegehilfskräften an der Gesamt- den jeweils zuständigen Landesbehörden einmal je
zahl der Pflegekräfte darf stations- und schichtbezogen Quartal eine Zusammenstellung der Angaben nach Ab-
die folgenden Grenzwerte in den folgenden pflegesen- satz 1.
sitiven Bereichen in den Krankenhäusern nicht über-
schreiten:
§8
1. Intensivmedizin täglich in der Tagschicht 8 Prozent
und in der Nachtschicht 8 Prozent, Ausnahmetatbestände
und Übergangsregelungen
2. Geriatrie täglich in der Tagschicht 20 Prozent und in
der Nachtschicht 40 Prozent, (1) Bis zum 31. März 2019 werden Vergütungs-
3. Unfallchirurgie täglich in der Tagschicht 10 Prozent abschläge gemäß § 137i Absatz 5 des Fünften Buches
und in der Nachtschicht 15 Prozent, Sozialgesetzbuch nicht erhoben.
4. Kardiologie täglich in der Tagschicht 10 Prozent und (2) Die Pflegepersonaluntergrenzen sind in den fol-
in der Nachtschicht 15 Prozent. genden Fällen nicht einzuhalten:
(3) Führt die Anwendung der Pflegepersonalunter- 1. bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalaus-
grenzen zu dem Ergebnis, dass für die auf einer Station fällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß
zu versorgende Patientenanzahl weniger als eine hinausgehen oder
Pflegekraft vorgehalten werden müsste, ist die Anwe-
2. bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie
senheit mindestens einer Pflegefachkraft sicherzu-
beispielsweise bei Epidemien oder bei Großscha-
stellen.
densereignissen.
(4) Sind auf einer Station verschiedene Pflegeper-
sonaluntergrenzen einzuhalten, so gilt schichtbezogen Das Krankenhaus ist verpflichtet, den jeweiligen Ver-
die Pflegepersonaluntergrenze mit der niedrigsten An- tragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgeset-
zahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu zes das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnah-
einer Pflegekraft mit dem zugehörigen Grenzwert für metatbestandes nach Satz 1 nachzuweisen.
den Anteil von Pflegehilfskräften. Abweichend von
Satz 1 sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach Ab- §9
satz 1 Nummer 1 neben den Pflegepersonaluntergren- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 anzuwenden.
(5) Die Krankenhäuser stellen die Einhaltung der Pfle- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gepersonaluntergrenzen anhand monatlicher Durch- in Kraft und an dem Tag außer Kraft, an dem eine
schnittswerte fest. Vereinbarung des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen und der Deutschen Krankenhausgesell-
§7 schaft im Benehmen mit dem Verband der Privaten
Krankenversicherung über Pflegepersonaluntergrenzen
Mitteilungspflicht bei in pflegesensitiven Krankenhausbereichen wirksam
Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen wird, frühestens aber am 1. Januar 2020. Das Bundes-
(1) Die Krankenhäuser teilen den jeweiligen Ver- ministerium für Gesundheit gibt den Tag des Außer-
tragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgeset- krafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Bonn, den 5. Oktober 2018
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1635
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Folgende DRGs des German Diagnosis Related Groups Fallpauschalen-Katalogs 2017, der auf der Internetseite
des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, gelten als Indikatoren für das Vorhandensein
eines pflegesensitiven Bereiches in Krankenhäusern:
Geriatrie
DRG Bezeichnung DRG
B44A Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems
mit schwerer motorischer Funktionseinschränkung, mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten
Schlaganfalls
B44B Geriatrische frührehab. Komplexbehandlung bei Krankh. u. Stör. d. Nervensyst. m. schw. mot. Funk-
tionseinschr., mit and. neurolog. Komplexbeh. d. akuten Schlaganfalls od. oh. schw. mot. Funktions-
einschr., m. neurolog. Komplexbeh. d. akuten Schlaganfalls
B44C Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems
mit schwerer motorischer Funktionseinschränkung oder ohne schwere mot. Funktionseinschränkung,
mit anderer neurolog. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls
B44D Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems
ohne schwere motorische Funktionseinschränkung, ohne Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls
E42Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Atmungsorgane
F48Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems
G14Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung mit bestimmter OR-Prozedur bei Krankheiten und
Störungen der Verdauungsorgane
G52Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Verdauungsorgane
H44Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen an hepatobiliärem
System und Pankreas
I34Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung mit bestimmter OR-Prozedur bei Krankheiten und
Störungen an Muskel-Skelett-System und Bindegewebe
I41Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-
System und Bindegewebe
J44Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Haut, Unterhaut
und Mamma
K44Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei endokrinen, Ernährungs- und Stoffwechsel-
krankheiten
L44Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Harnorgane
T44Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei infektiösen und parasitären Krankheiten
U40Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei psychischen Krankheiten und Störungen
Unfallchirurgie
DRG Bezeichnung DRG
B80Z Andere Kopfverletzungen
E66A Schweres Thoraxtrauma mit komplizierender Diagnose
E66B Schweres Thoraxtrauma ohne komplizierende Diagnose
I01Z Beidseitige Eingriffe oder mehrere große Eingriffe an Gelenken der unteren Extremität mit komplexer
Diagnose
I02A Großfl. Gewebe-/Hauttransplantation, außer an der Hand, mit komplizierender Konstellation, Eingriff an
mehreren Lokalisationen oder mit schwerem Weichteilschaden, mit äußerst schweren CC und komple-
xer OR-Prozedur
I02B Großfl. Gewebe-/Hauttransplantation, auß. an d. Hand, m. kompliz. Konst., Eingr. an mehr. Lokal. od.
schw. Weichteilschaden, m. äuß. schwer. CC od. kompl. OR-Proz. oder mit hochkompl. Gewebetrans-
plantation oder bei bösart. Neub. und kompl. OR-Prozedur
I02C Großfl. Gewebe-/Hauttransplantation, außer an der Hand, mit kompliz. Konst., Eingriff an mehreren
Lokalisationen oder schw. Weichteilschaden, ohne äuß. schw. CC, ohne komplexe OR-Prozedur od.
mit komplexer plast. Rekonstruktion od. kompl. OR-Prozedur
1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
DRG Bezeichnung DRG
I05A Revision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne komplizierende Diagnose, ohne Arthrodese, ohne komple-
xen Eingriff, mit äußerst schweren CC
I05B Implantation einer inversen Endoprothese am Schultergelenk
I05C Anderer großer Gelenkersatz ohne Implantation einer inversen Endoprothese am Schultergelenk
I08A Andere Eingr. an Hüftgel. und Femur, mit kompl. Mehrfacheingriff oder äuß. schw. CC bei Zerebralpar.
und mit Osteotomie oder Muskel-/Gelenkplastik bei Zerebralpar. oder Kontraktur oder mit best. Eingr.
bei Beckenfraktur oder IntK > 392/368/- P.
I08B Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur, mit komplexem Mehrfacheingriff oder komplexen Diagnosen
oder mit bestimmtem Eingriff bei Beckenfraktur mit äußerst schweren CC oder Ersatz des Hüftgelenkes
mit best. Eingriff an oberer Extremität und Wirbelsäule
I08C Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur, mit bestimmtem Eingriff bei Beckenfraktur ohne äußerst
schwere CC oder Ersatz des Hüftgelenkes mit anderem Eingriff an oberer Extremität und Wirbelsäule
oder Alter < 6 Jahre
I08D Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur, mit Mehrfacheingriff oder mit komplexer Diagnose oder mit
komplexer Prozedur oder mit äußerst schweren CC, Alter > 5 Jahre
I08E Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur, ohne äußerst schwere CC, mit mäßig komplexem Eingriff,
mit bestimmter Osteotomie oder großer Eingriff untere Extremität oder bestimmte Knocheninfektion
I08F Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur, ohne äußerst schwere CC, mit mäßig komplexem Eingriff,
ohne bestimmte Osteotomie, mehr als ein Belegungstag
I08G Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur, ohne mäßig komplexen Eingriff, mit bestimmter Knochen-
transplantation oder Pseudarthrose oder Revision einer Endoprothese am Hüftgelenk ohne Wechsel,
mehr als ein Belegungstag
I09F Bestimmte Eingriffe an der Wirbelsäule, ohne best. aufw. WS-Eingr., ohne best. WS-Osteosynthesen,
ohne Para-/Tetraplegie ohne HWS-Fraktur, ohne intervertebrale Cages > 2 Seg.
I11Z Eingriffe zur Verlängerung einer Extremität
I12A Knochen- und Gelenkinfektion/-entzündung mit verschiedenen Eingriffen am Muskel-Skelett-System
und Bindegewebe mit äußerst schweren CC
I12B Knochen- und Gelenkinfektion/-entzündung mit verschiedenen Eingriffen am Muskel-Skelett-System und
Bindegewebe mit schweren CC, mit Revision des Kniegelenkes oder Osteomyelitis, Alter < 16 Jahre
I12C Knochen- und Gelenkinfektion/-entzündung mit verschiedenen Eingriffen am Muskel-Skelett-System und
Bindegewebe mit schweren CC, ohne Revision des Kniegelenkes, ohne Osteomyelitis, Alter > 15 Jahre
I13A Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit komplexem Mehrfacheingriff oder
keramischem Knochenersatz, mit komplizierendem Eingriff an Humerus und Tibia oder aufwendiger
Osteosynthese
I13B Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit komplexem Mehrfacheingriff oder
keramischem Knochenersatz, ohne komplizierenden Eingriff an Humerus und Tibia, ohne aufwendige
Osteosynthese
I13C Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit best. Mehrfacheingr. od. kompl.
Diagn. od. best. kompl. Osteotomie bei kompl. Eingriff od. schw. Weichteilschaden, oder bestimmte
Eingriffe bei Endoprothese der oberen Extremität
I13D Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit komplexem Eingriff oder schwe-
rem Weichteilschaden oder komplexer Osteotomie oder bestimmter Epiphyseodese bei mäßig komple-
xem Eingriff oder Pseudarthrose oder BNB bestimmter Knochen
I13E Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit mäßig komplexem Eingriff oder bei
Pseudarthrose oder Revision einer Endoprothese am Kniegelenk ohne Wechsel oder BNB bestimmter
Knochen
I13F Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk ohne mäßig komplexen Eingriff, ohne
komplexe Diagnose, ohne Revision einer Endoprothese am Kniegelenk, mit bestimmter offener Repo-
sition oder Implantation von alloplastischem Knochenersatz
I13G Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk ohne mäßig komplexen Eingriff, ohne
komplexe Diagnose, ohne Revision einer Endoprothese am Kniegelenk, ohne bestimmte offene Repo-
sition, ohne Implantation von alloplastischem Knochenersatz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1637
DRG Bezeichnung DRG
I18A Wenig komplexe Eingriffe an Kniegelenk, Ellenbogengelenk und Unterarm, Alter < 16 Jahre oder mit
mäßig komplexem Eingriff oder mit beidseitigem Eingriff am Kniegelenk
I20A Eingriffe am Fuß mit mehreren hochkomplexen Eingriffen oder Teilwechsel Endoprothese des unteren
Sprunggelenks, mit hochkomplexem Eingriff und komplexer Diagnose oder bestimmter Arthrodese
I20B Eingriffe am Fuß mit mehreren komplexen Eingriffen oder hochkomplexem Eingriff oder Teilwechsel
Endoprothese d. unteren Sprunggelenks oder bei Zerebralparese oder mit komplexem Eingriff und
komplexer Diagnose oder mit Eingriff an Sehnen des Rückfußes
I20G Eingriffe am Fuß ohne komplexen Eingriff, Alter > 15 Jahre, mit Arthrodese am Großzehengrundgelenk
oder Osteosynth. einer Mehrfragment-Fx oder bestimmter Knochen-Tx oder wenig kompl. Eingriff an
mehr als einem Strahl oder Osteotomie oder Synovialektomie
I21Z Lokale Exzision und Entfernung von Osteosynthesematerial an Hüftgelenk, Femur und Wirbelsäule oder
komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm oder bestimmte Eingriffe an der Klavikula
I22A Gewebe-/Hauttransplantation, außer an der Hand, mit großfläch. Gewebetransplantation, mit kompli-
zierender Konstellation, Eingriff an mehreren Lokalisationen, schwerem Weichteilschaden oder komple-
xer Gewebetransplantation mit schweren CC
I22B Gewebe-/Hauttransplantation, außer an der Hand, mit kleinflächiger Gewebetransplantation od. mit
großflächiger Gewebetransplantation ohne kompliz. Konst., oh. Eingr. an mehreren Lokal., oh. schw.
Weichteilschaden, oh. kompl. Gewebetranspl. m. schw. CC
I23A Lokale Exzision und Entfernung von Osteosynthesematerial außer an Hüftgelenk, Femur und Wirbel-
säule mit komplizierendem Eingriff am Knochen
I23B Lokale Exzision und Entfernung von Osteosynthesematerial außer an Hüftgelenk, Femur und Wirbel-
säule ohne komplizierenden Eingriff am Knochen
I27D Eingriffe am Weichteilgewebe oder kleinflächige Gewebe-Tx ohne bestimmte Diagnose oder ohne be-
stimmten Eingriff, ohne Tx einer Zehe als Fingerersatz, ohne äuß. schw. CC oder schw. CC oder ohne
bestimmten Eingriff am Weichteilgewebe oder ein Belegungstag
I29A Komplexe Eingriffe am Schultergelenk oder bestimmte Osteosynthesen an der Klavikula, bei komplizie-
render Diagnose oder Eingriff an mehreren Lokalisationen
I29B Komplexe Eingriffe am Schultergelenk oder bestimmte Osteosynthesen an der Klavikula, ohne kompli-
zierende Diagnose oder ohne Eingriff an mehreren Lokalisationen
I31A Mehrere komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm oder gelenkübergreifende Weichteildis-
traktion bei angeborenen Anomalien der Hand, mit aufwendigen Eingriffen am Unterarm
I31B Mehrere komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm oder gelenkübergreifende Weichteil-
distraktion bei angeborenen Anomalien der Hand oder bestimmte Eingriffe bei Mehrfragmentfraktur
der Patella
I32A Eingr. an Handgelenk u. Hand mit mehrzeitigem kompl. od. mäßig kompl. Eingr. od. mit Komplex-
behandl. Hand od. mit aufwendigem rekonstruktiven Eingr. bei angeborener Fehlbildung der Hand oder
mit best. gefäßgestielten Knochentx. bei Pseudarthrose der Hand
I32F Mäßig komplexe Eingriffe an Handgelenk und Hand, Alter > 5 Jahre
I46A Prothesenwechsel am Hüftgelenk mit äußerst schweren CC oder Eingriff an mehreren Lokalisationen
I47A Revision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne komplizierende Diagnose, ohne Arthrodese, ohne äußerst
schwere CC, Alter > 15 Jahre, mit komplizierendem Eingriff oder Implantation/Wechsel einer Radius-
kopfprothese oder Inlaywechsel Hüfte
I47B Revision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne komplizierende Diagnose, ohne Arthrodese, ohne äußerst
schwere CC, Alter > 15 Jahre, ohne komplizierenden Eingriff, mit komplexer Diagnose an Becken/Ober-
schenkel, mit bestimmtem endoprothetischen Eingriff
I50Z Gewebe-/Hauttransplantation, außer an der Hand, ohne komplizierende Konstellation, ohne Eingriff an
mehreren Lokalisationen, ohne schweren Weichteilschaden, ohne äußerst schwere oder schwere CC
I59Z Andere Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk oder mäßig komplexe Eingriffe an Knie-
gelenk, Ellenbogengelenk und Unterarm oder bestimmte geschlossene Reposition einer Gelenkluxation
mit Ostheosynthese
I66F Frakturen an Becken und Schenkelhals, mehr als ein Belegungstag, ohne äußerst schwere CC, ohne
intensivmedizinische Komplexbehandlung > 196/184/- Aufwandspunkte
I74C Verletzungen an Unterarm, Handgelenk, Hand oder Fuß ohne äußerst schwere oder schwere CC, Alter
> 9 Jahre
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
DRG Bezeichnung DRG
I75A Schwere Verletzungen von Schulter, Arm, Ellenbogen, Knie, Bein und Sprunggelenk mit CC
I77Z Mäßig schwere Verletzungen von Schulter, Arm, Ellenbogen, Knie, Bein und Sprunggelenk
I78Z Leichte bis moderate Verletzungen von Schulter, Arm, Ellenbogen, Knie, Bein und Sprunggelenk
I98Z Komplexe Vakuumbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-System und Binde-
gewebe
J65Z Verletzung der Haut, Unterhaut und Mamma
W01B Polytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder bestimmten Eingriffen oder IntK > 392/368/552, ohne
Frührehabilitation, mit Beatmung > 263 Stunden oder mit komplexer Vakuumbehandlung oder mit IntK
> 588/552/- Aufwandspunkte
W01C Polytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder bestimmten Eingriffen oder IntK > 392/368/552, ohne
Frührehabilitation, ohne Beatmung > 263 Stunden, ohne komplexe Vakuumbehandlung, ohne IntK
> 588/552/- Aufwandspunkte
W02A Polytrauma mit Eingriffen an Hüftgelenk, Femur, Extremitäten und Wirbelsäule oder komplexen Eingrif-
fen am Abdomen mit komplizierender Konstellation oder Eingriffen an mehreren Lokalisationen
W02B Polytrauma mit Eingriffen an Hüftgelenk, Femur, Extremitäten und Wirbelsäule oder komplexen Eingrif-
fen am Abdomen, ohne komplizierende Konstellation, ohne Eingriffe an mehreren Lokalisationen
W04A Polytrauma mit anderen OR-Prozeduren oder Beatmung > 24 Stunden, mit komplizierender Konstella-
tion oder Eingriffen an mehreren Lokalisationen
W04B Polytrauma mit anderen OR-Prozeduren oder Beatmung > 24 Stunden, ohne komplizierende Konstel-
lation, ohne Eingriffe an mehreren Lokalisationen
W36Z Intensivmedizinische Komplexbehandlung > 784/828/828 Aufwandspunkte bei Polytrauma oder Poly-
trauma mit Beatmung oder Kraniotomie mit endovaskulärer Implantation von Stent-Prothesen an der
Aorta
W61A Polytrauma ohne signifikante Eingriffe mit komplizierender Diagnose
W61B Polytrauma ohne signifikante Eingriffe, ohne komplizierende Diagnose
X04Z Andere Eingriffe bei Verletzungen der unteren Extremität
X05A Andere Eingriffe bei Verletzungen der Hand, mit komplexem Eingriff
X05B Andere Eingriffe bei Verletzungen der Hand, ohne komplexen Eingriff
X07A Replantation bei traumatischer Amputation, mit Replantation mehr als einer Zehe oder mehr als eines
Fingers
Kardiologie
DRG Bezeichnung DRG
A62Z Evaluierungsaufenthalt vor Herztransplantation
F01A Implantation Kardioverter/Defibrillator (AICD), Drei-Kammer-Stimulation oder Defibrillator mit kompliz.
Faktoren oder myokardstimulierendes System oder aufwendige Sondenentf. mit kompliz. Faktoren oder
Zwei-Kammer-Stimulation mit kompliz. Faktoren
F01B Implantation Kardioverter/Defibrillator (AICD), Zwei-Kammer-Stimulation mit komplizierenden Faktoren
oder neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mehr als 24 Stunden mit komplizie-
renden Faktoren
F01C Implantation Kardioverter/Defibrillator (AICD), Drei-Kammer-Stimulation oder Defibrillator mit subkutaner
Elektrode, ohne komplizierende Faktoren
F01D Implantation Kardioverter/Defibrillator (AICD), Ein-Kammer-Stimulation, mit zusätzlichem Herz- oder
Gefäßeingriff oder intensmed. Kompl. > 392/368/- Aufwandspunkte
F01E Implantation Kardioverter/Defibrillator (AICD), Ein-Kammer-Stimulation, ohne zusätzlichen Herz- oder
Gefäßeingriff oder Zwei-Kammer-Stimulation, ohne kompliz. Fakt., ohne IntK > 392/368/- Punkte mit
äußerst schweren CC oder best. Sondenentfernung
F01F Implantation Kardioverter/Defibrillator (AICD), Zwei-Kammer-Stimulation oder aufwendige Sondenent-
fernung
F01G Implantation Kardioverter/Defibrillator (AICD), Ein-Kammer-Stimulation, ohne zusätzlichen Herz- oder
Gefäßeingriff, ohne intensmed. Kompl. > 392/368/- Aufwandspunkte, ohne äußerst schwere CC, ohne
aufwendige Sondenentfernung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1639
DRG Bezeichnung DRG
F02A Aggregatwechsel eines Kardioverters/Defibrillators (AICD), Zwei- oder Drei-Kammer-Stimulation
F02B Aggregatwechsel eines Kardioverters/Defibrillators (AICD), Ein-Kammer-Stimulation
F09B Andere kardiothorakale Eingriffe ohne Herz-Lungen-Maschine, ohne komplizierende Konstellation, Alter
> 15 Jahre, mit äußerst schweren CC
F09C Andere kardiothorakale Eingriffe ohne Herz-Lungen-Maschine, ohne komplizierende Konstellation, Alter
> 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC
F12A Implantation eines Herzschrittmachers, Drei-Kammersystem mit äuß. schw. CC oder ablativ. Maßnah-
men oder PTCA oder mit aufwendiger Sondenentfernung mit kompliz. Faktoren oder mit Revision eines
Herzschrittm. oder AICD ohne Aggregatw. mit kompliz. Faktoren
F12B Implantation eines Herzschrittmachers, Drei-Kammersystem ohne äußerst schwere CC, ohne ablative
Maßnahme, ohne PTCA oder Implantation eines Herzschrittmachers ohne aufwendige Sondenentfer-
nung mit komplizierenden Faktoren
F12D Implantation eines Herzschrittmachers, Zwei-Kammersystem, Alter > 15 Jahre, mit komplexem Eingriff
F12E Implantation eines Herzschrittmachers, Zwei-Kammersystem, ohne kompl. Eingr., Alter > 15 Jahre, mit
äußerst schweren CC oder isolierter offen chirurgischer Sondenimplantation oder Sondenentfernung
mit intraluminal expandierbarer Extraktionshilfe
F12F Implantation eines Herzschrittmachers, Ein-Kammersystem, Alter > 15 Jahre, mit invasiver kardiologi-
scher Diagnostik bei bestimmten Eingriffen
F12G Implantation eines Herzschrittmachers, Zwei-Kammersystem, ohne komplexen Eingriff, Alter > 15 Jah-
re, ohne äußerst schwere CC, ohne isolierte offen chirurgische Sondenimplantation, ohne Sondenent-
fernung mit intraluminal expandierbarer Extraktionshilfe
F12H Implantation eines Herzschrittmachers, Ein-Kammersystem, ohne invasive kardiologische Diagnostik
bei bestimmten Eingriffen, Alter > 15 Jahre, mit Implantation eines Ereignisrekorders
F12I Implantation eines Herzschrittmachers, Ein-Kammersystem, ohne invasive kardiologische Diagnostik
bei bestimmten Eingriffen, Alter > 15 Jahre, ohne Implantation eines Ereignisrekorders
F15Z Perkutane Koronarangioplastie mit komplizierender Konstellation mit komplexer Diagn. u. hochkompl.
Intervention od. m. Angioplastie, Alt. < 16 J. oder inv. kardiolog. Diagnostik, mit kompliz. Konstellation
od. Endokarditis, mehr als 2 Belegungstage
F17A Wechsel eines Herzschrittmachers, Mehrkammersystem oder Alter < 16 Jahre
F17B Wechsel eines Herzschrittmachers, Einkammersystem, Alter > 15 Jahre
F18A Revision eines Herzschrittmachers oder Kardioverters/Defibrillators (AICD) ohne Aggregatwechsel, Alter
< 16 Jahre oder mit äußerst schweren CC, mit komplexem Eingriff oder mit aufwendiger Sondenent-
fernung
F18B Revision Herzschrittmacher od. Kardioverter/Defibrillator (AICD) oh. Aggregatw., Alt. < 16 J. od. mit äuß.
schw. CC, oh. kompl. Eingr., oh. aufwend. Sondenentf. od. Alt. > 15 J., oh. äuß. schw. CC mit kompl.
Eingr., mit intralum. exp. Extraktionshilfe
F18C Revision eines Herzschrittmachers oder Kardioverters/Defibrillators (AICD) ohne Aggregatwechsel, Alter
> 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC, ohne aufwendige Sondenentfernung, mit komplexem Eingriff,
ohne intraluminale expandierende Extraktionshilfe
F18D Revision eines Herzschrittmachers oder Kardioverters/Defibrillators (AICD) ohne Aggregatwechsel, Alter
> 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC, ohne aufwendige Sondenentfernung, ohne komplexen Eingriff
F19A Andere transluminale Intervention an Herz, Aorta und Lungengefäßen mit äußerst schweren CC
F19C Andere transluminale Intervention an Herz, Aorta und Lungengefäßen ohne äußerst schwere CC, Alter
> 17 Jahre
F19D Radiofrequenzablation über A. renalis, Alter > 17 Jahre
F24A Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose und hochkomplexer Intervention oder mit
Angioplastie, Alter > 15 Jahre, mit äußerst schweren CC
F24B Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose und hochkomplexer Intervention oder mit
Angioplastie, Alter > 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC
F37Z Längerer stationärer Aufenthalt vor Transplantation bei hoher Dringlichkeitsstufe bei Krankheiten und
Störungen des Kreislaufsystems
F41A Invasive kardiologische Diagnostik bei akutem Myokardinfarkt mit äußerst schweren CC
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
DRG Bezeichnung DRG
F41B Invasive kardiologische Diagnostik bei akutem Myokardinfarkt ohne äußerst schwere CC
F43A Beatmung > 24 Stunden bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems, Alter < 6 Jahre oder
intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392/552/552 Aufwandspunkte
F49A Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, mit äußerst schweren CC oder
IntK > 196/184/368 Aufwandspunkten, mit komplexem Eingriff oder Alter < 10 Jahre
F49B Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, mit äußerst schweren CC oder
IntK > 196/184/368 Aufwandspunkten, ohne komplexen Eingriff, Alter > 9 Jahre
F49D Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne
IntK > 196/184/368 Aufwandspunkte, Alter > 14 Jahre, mit kardialem Mapping oder schweren CC bei
mehr als einem Belegungstag
F49E Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne IntK > 196/184/368 Auf-
wandspunkte, Alter > 14 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schwere CC bei mehr als einem Bele-
gungstag, mit komplexer Diagnose
F49F Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne
IntK > 196/184/368 Aufwandspunkte, Alter > 14 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schwere CC bei
BT > 1, ohne kompl. Diagnose, mit best. Eingr.
F49G Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne
IntK > 196/184/368 Aufwandspunkte, Alter > 14 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schwere CC bei
BT > 1, ohne komplexe Diagnose, ohne best. Eingr.
F50A Ablative Maßnahmen bei Tachyarrhythmie mit komplexer Ablation im linken Vorhof oder hochkomplexer
Ablation oder Implantation eines Ereignisrekorders
F50B Ablative Maßnahmen bei Tachyarrhythmie mit komplexer Ablation oder Alter < 16 Jahre, ohne komplexe
Ablation im linken Vorhof, ohne hochkomplexe Ablation, ohne Implantation eines Ereignisrekorders
F50C Ablative Maßnahmen bei Tachyarrhythmie ohne komplexe Ablation, Alter > 15 Jahre, ohne Implantation
eines Ereignisrekorders, mit transseptaler Linksherz-Katheteruntersuchung oder mit bestimmter Ablation
F50D Ablative Maßnahmen bei Tachyarrhythmie ohne komplexe Ablation, Alter > 15 Jahre, ohne Implantation
eines Ereignisrekorders, ohne transseptale Linksherz-Katheteruntersuchung, ohne bestimmte Ablation
F52A Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose, mit äußerst schweren CC
F52B Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose, ohne äußerst schwere CC oder mit intra-
koronarer Brachytherapie oder bestimmte Intervention
F56A Perkutane Koronarangioplastie mit bestimmter hochkomplexer Intervention, mit äußerst schweren CC
F56B Perkutane Koronarangioplastie mit hochkomplexer Intervention, ohne bestimmte hochkomplexe Inter-
vention, ohne äußerst schwere CC, oder Kryoplastie
F58A Perkutane Koronarangioplastie mit äußerst schweren CC
F58B Perkutane Koronarangioplastie ohne äußerst schwere CC
F66A Koronararteriosklerose mit äußerst schweren CC
F66B Koronararteriosklerose ohne äußerst schwere CC
F68B Angeborene Herzkrankheit, Alter > 5 Jahre, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 196/-/-
Aufwandspunkte
F69A Herzklappenerkrankungen mit äußerst schweren oder schweren CC
F69B Herzklappenerkrankungen ohne äußerst schwere oder schwere CC
F70A Schwere Arrhythmie und Herzstillstand mit äußerst schweren CC
F70B Schwere Arrhythmie und Herzstillstand ohne äußerst schwere CC
F71A Nicht schwere kardiale Arrhythmie und Erregungsleitungsstörungen mit äußerst schweren CC, mehr als
ein Belegungstag oder mit kathetergestützter elektrophysiologischer Untersuchung des Herzens oder
bestimmter hochaufwendiger Behandlung
F71B Nicht schwere kardiale Arrhythmie und Erregungsleitungsstörungen ohne äußerst schwere CC oder ein
Belegungstag, ohne kathetergestützte elektrophysiologische Untersuchung des Herzens, ohne be-
stimmte hochaufwendige Behandlung
F72A Angina pectoris mit äußerst schweren CC
F72B Angina pectoris ohne äußerst schwere CC
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1641
DRG Bezeichnung DRG
F75D Andere Krankheiten des Kreislaufsystems ohne äußerst schweren CC bei mehr als ein Belegungstag,
Alter > 17 Jahre
F95A Interventioneller Septumverschluss, Alter < 19 Jahre oder Vorhofohrverschluss
F95B Interventioneller Septumverschluss, Alter > 18 Jahre
F98B Komplexe minimalinvasive Operationen an Herzklappen ohne minimalinvasiven Eingriff an mehreren
Herzklappen, ohne hochkomplexen Eingriff, ohne komplexe Diagnose, Alter > 15 Jahre, mit sehr kom-
plexem Eingriff
F98C Komplexe minimalinvasive Operationen an Herzklappen ohne minimalinvasiven Eingriff an mehreren
Herzklappen, ohne hochkomplexen Eingriff, ohne komplexe Diagnose, Alter > 15 Jahre, ohne sehr kom-
plexen Eingriff
Neurologie
DRG Bezeichnung DRG
A11G Beatmung > 249 Stunden, ohne komplexe oder bestimmte OR-Prozedur, ohne intensivmedizinische
Komplexbehandlung > 588/828/1104 Punkte, ohne kompliz. Konstellation, Alter > 5 Jahre, mit kompl.
Diagnose oder Prozedur oder Alter < 16 J. oder schwerste CC
A43Z Frührehabilitation bei Wachkoma und Locked-in-Syndrom
B02D Komplexe Kraniotomie oder Wirbelsäulen-Operation, ohne bestimmten komplexen Eingriff, Alter > 5 Jahre,
ohne bestimmte komplizierende Faktoren
B04A Interventionelle oder beidseitige Eingriffe an den extrakraniellen Gefäßen mit äußerst schweren CC
B11Z Frührehabilitation mit bestimmter OR-Prozedur
B13Z Epilepsiechirurgie mit invasivem präoperativen Video-EEG
B17A Eingriffe an peripheren Nerven, Hirnnerven und anderen Teilen des Nervensystems oder Eingriff bei
zerebraler Lähmung, Muskeldystrophie oder Neuropathie, mit komplizierender Diagnose oder Implan-
tation Ereignis-Rekorder
B17C Eingriffe an peripheren Nerven, Hirnnerven und anderen Teilen des Nervensystems oder Eingriff bei
zerebraler Lähmung, Muskeldystrophie oder Neurop., oh. kompl. Diagn., oh. Impl. Ereign.-Rek., ohne
kompl. Eingr., Alt. < 19 J. od. m. schw. CC, Alt. > 15 J.
B21A Implantation eines Neurostimulators zur Hirnstimulation, Mehrelektrodensystem, mit Sondenimplanta-
tion
B39A Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit bestimmter OR-Prozedur, mehr als
72 Stunden mit komplexem Eingriff oder mit komplizierender Konstellation oder intensivmedizinischer
Komplexbehandlung > 392/368/- Aufwandspunkte
B39B Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit bestimmter OR-Prozedur, bis 72 Stun-
den mit komplexem Eingriff, oder mehr als 72 Stunden, ohne kompl. Eingr., ohne kompliz. Konst., ohne
intensivmed. Komplexbehandlung > 392/368/- Punkte
B39C Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit bestimmter OR-Prozedur, bis 72 Stun-
den, ohne komplexen Eingriff, ohne komplizierende Konstellation, ohne intensivmedizinische Komplex-
behandlung > 392/368/- Aufwandspunkte
B42A Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage mit neurologischer
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder fachübergreifende u. andere Frührehabilitation mit
neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls
B42B Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage ohne neurologische
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls
B43Z Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems, mehr als 27 Tage
B44A Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems
mit schwerer motorischer Funktionseinschränkung, mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten
Schlaganfalls
B45Z Intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392/368/828 Aufwandspunkte bei Krankheiten und Störun-
gen des Nervensystems
B48Z Frührehabilitation bei Multipler Sklerose und zerebellarer Ataxie, nicht akuter Para-/Tetraplegie oder
anderen neurologischen Erkrankungen
B49Z Multimodale Komplexbehandlung bei Morbus Parkinson
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
DRG Bezeichnung DRG
B60A Nicht akute Paraplegie/Tetraplegie, mehr als ein Belegungstag
B60B Nicht akute Paraplegie/Tetraplegie, ein Belegungstag
B63Z Demenz und andere chronische Störungen der Hirnfunktion
B64Z Delirium
B66D Neubildungen des Nervensystems, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre
B67A Morbus Parkinson mit äußerst schweren CC oder schwerster Beeinträchtigung
B67B Morbus Parkinson ohne äußerst schwere CC, ohne schwerste Beeinträchtigung
B68A Multiple Sklerose und zerebellare Ataxie mit äußerst schweren CC, mehr als ein Belegungstag
B68C Multiple Sklerose und zerebellare Ataxie, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jah-
re, mit komplexer Diagnose
B68D Multiple Sklerose und zerebellare Ataxie, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jah-
re, ohne komplexe Diagnose
B69A Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurologischer
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden
B69B Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurologischer
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, bis 72 Stunden, mit äußerst schweren CC
B69C Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurol. Komplex-
behandlung des akuten Schlaganfalls, bis 72 Std., ohne äuß. schw. CC oder mit anderer neurol.
Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls oder mit äuß. schw. CC
B69D Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse ohne neurologische
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurologische Komplexbehandlung des
akuten Schlaganfalls, ohne äußerst schwere CC
B70A Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden, mit
komplizierender Diagnose
B70B Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden,
ohne komplizierende Diagnose oder mit komplexem zerebrovaskulären Vasospasmus oder intensiv-
medizinischer Komplexbehandlung > 196/184/- Aufwandspunkte
B70C Apoplexie ohne komplexen zerebrovask. Vasospasmus, mit neurol. Komplexbeh. des akuten Schlag-
anfalls bis 72 Std., mit komplizierender Diagnose oder systemischer Thrombolyse oder mit anderer
neurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Std.
B70D Apoplexie ohne komplexen zerebrovask. Vasospasmus, ohne komplizierende Diagnose oder systemi-
sche Thrombolyse, mit neurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls bis 72 Std. oder mit anderer
neurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls bis 72 Std.
B70E Apoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurol.
Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden, ohne komplexen zerebrovask. Vasospas-
mus, mit komplizierender Diagnose oder systemischer Thrombolyse
B70F Apoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurolo-
gische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne komplexen zerebrovaskulären Vasospasmus,
ohne komplizierende Diagnose, ohne systemische Thrombolyse
B70G Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder mit anderer neurolo-
gischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, verstorben < 4 Tage nach Aufnahme
B70H Apoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurolo-
gische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, verstorben < 4 Tage nach Aufnahme
B70I Apoplexie, ein Belegungstag
B71A Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven mit komplexer Diagnose oder Komplexbehandlung
der Hand, mehr als ein Belegungstag, mit äußerst schweren CC oder bei Para-/Tetraplegie mit äußerst
schweren oder schweren CC
B71B Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven mit komplexer Diagnose, mit schweren CC oder bei
Para-/Tetraplegie oder mit Komplexbehandlung der Hand oder ohne komplexe Diagnose, mit äußerst
schweren oder schweren CC, bei Para-/Tetraplegie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1643
DRG Bezeichnung DRG
B71C Erkrankungen an Hirnnerven u. periph. Nerven ohne Komplexb. d. Hand od. m. kompl. Diagnose, ohne
schw. CC od. außer b. Para-/Tetraplegie od. ohne kompl. Diagn., m. äuß. schw. od. schw. CC, auß. b.
Para-/Tetrapl. od. ohne schw. CC, b. Para-/Tetrapl.
B71D Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven ohne komplexe Diagnose, ohne Komplexbehand-
lung der Hand, ohne äußerst schwere oder schwere CC, außer bei Para-/Tetraplegie
B72B Infektion des Nervensystems außer Virusmeningitis, mehr als ein Belegungstag
B73Z Virusmeningitis oder Infektion des Nervensystems, Alter > 15 Jahre oder ein Belegungstag
B74Z Komplexbehandlung bei multiresistenten Erregern bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems
B76A Anfälle, mehr als ein Belegungstag, mit komplexer Diagnostik und Therapie
B76B Anfälle, mehr als ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnostik und Therapie, mit schweren CC, Alter
< 3 Jahre oder mit komplexer Diagnose oder mit äußerst schweren CC oder ohne äußerst schwere oder
schwere CC, mit EEG, mit komplexer Diagnose
B76C Anfälle, mehr als ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnostik und Therapie, mit äuß. schweren CC,
ohne kompl. Diagnose oder mit schweren CC, Alter > 2 Jahre oder ohne schwere CC, mit EEG oder
best. Diagnose, ohne kompl. Diagnose, mit angeb. Fehlbildung
B76E Anfälle, mehr als ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnostik und Therapie, mit schw. CC, Alter
> 2 Jahre, ohne kompl. Diagn. oder ohne äuß. schw. oder schwere CC, mit EEG oder best. Diagnose,
ohne kompl. Diagn., ohne angeb. Fehlbild., Alter > 0 Jahre
B76F Anfälle, ein Belegungstag oder ohne komplexe Diagnostik und Therapie, ohne äußerst schwere oder
schwere CC, ohne EEG, ohne bestimmte Diagnose, Alter < 6 Jahre oder mit komplexer Diagnose
B76G Anfälle, ein Belegungstag oder ohne komplexe Diagnostik und Therapie, ohne äußerst schwere oder
schwere CC, ohne EEG, ohne bestimmte Diagnose, Alter > 5 Jahre, ohne komplexe Diagnose
B77Z Kopfschmerzen
B81A Andere Erkrankungen des Nervensystems mit komplexer Diagnose oder bestimmter aufwendiger/hoch-
aufwendiger Behandlung
B81B Andere Erkrankungen des Nervensystems ohne komplexe Diagnose, ohne bestimmte aufwendige/
hochaufwendige Behandlung
B84Z Vaskuläre Myelopathien
B85A Degenerative Krankheiten des Nervensystems mit hochkomplexer Diagnose oder mit äußerst schweren
oder schweren CC, mehr als ein Belegungstag, mit komplexer Diagnose
B85B Degenerative Krankheiten des Nervensystems mit äußerst schweren oder schweren CC, mehr als ein
Belegungstag, ohne komplexe Diagnose, ohne hochkomplexe Diagnose
B85C Degenerative Krankheiten des Nervensystems ohne hochkomplexe Diagnose, ohne äußerst schwere
oder schwere CC oder ein Belegungstag, mit komplexer Diagnose oder zerebrale Lähmungen
B85D Degenerative Krankheiten des Nervensystems ohne hochkomplexe Diagnose, ohne äußerst schwere
oder schwere CC oder ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnose
B86Z Rückenmarkkompression, nicht näher bezeichnet und Krankheit des Rückenmarkes, nicht näher be-
zeichnet
C61Z Neuro-ophthalmologische und vaskuläre Erkrankungen des Auges
D61A Komplexe Gleichgewichtsstörung, Hörverlust oder Tinnitus
D61B Gleichgewichtsstörungen (Schwindel) außer komplexe Gleichgewichtsstörungen, Hörverlust, Tinnitus
K43Z Frührehabilitation bei endokrinen, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
T64B Andere infektiöse und parasitäre Krankheiten mit komplexer Diagnose, Alter > 15 Jahre, mehr als ein
Belegungstag
U61Z Schizophrene, wahnhafte und akut psychotische Störungen
U64Z Angststörungen oder andere affektive und somatoforme Störungen
W01A Polytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder bestimmten Eingriffen oder IntK > 392/368/552 Auf-
wandspunkte, mit Frührehabilitation
W40Z Frührehabilitation bei Polytrauma
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
Herzchirurgie
DRG Bezeichnung DRG
A03A Lungentransplantation mit Beatmung > 179 Stunden
A03B Lungentransplantation ohne Beatmung > 179 Stunden
A05A Herztransplantation mit Beatmung > 179 Stunden oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung
> 2646/2484/- Aufwandspunkte
A05B Herztransplantation ohne Beatmung > 179 Stunden, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung
> 2646/2484/- Aufwandspunkte
A62Z Evaluierungsaufenthalt vor Herztransplantation
F03A Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine mit komplizierender Konstellation oder pulmonale
Endarteriektomie oder bestimmter Zweifacheingriff
F03B Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, ohne komplizierende Konstellation, mit Dreifacheingriff
oder Alter < 1 Jahr oder Eingriff in tiefer Hypothermie oder intensmed. Kompl. > 392/ 368/- Aufwands-
punkte
F03C Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, ohne kompl. Konstellation, Alter > 0 Jahre, ohne
Eingriff in tiefer Hypothermie, ohne intensmed. Kompl. > 392/368/- Punkte, mit Zweifacheingriff oder
bei angeb. Herzfehler, mit komplexem Eingriff
F03E Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, ohne kompliz. Konstellation, ohne Eingriff in tiefer
Hypothermie, ohne IntK > 392/368 /- P., Alter > 15 J., mit Zweifacheingr. od. kompl. Eingriff od. bei
Endokarditis od. bei angeb. Herzfehler
F03F Herzklappeneingr. mit Herz-Lungen-Maschine, ohne kompl. Konst., ohne Eingr. in tiefer Hypoth., ohne
IntK > 392/368/- P., ohne Dreifach-/Zweifacheingr., außer bei angeb. Herzfehler, ohne kompl. Eingr.,
außer bei Endokarditis, Alter > 15 J.
F05Z Koronare Bypass-Operation mit invasiver kardiologischer Diagnostik oder intraoperativer Ablation, mit
komplizierender Konstellation oder Karotiseingriff oder bestimmte Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine
in tiefer Hypothermie
F06A Koronare Bypass-Operation mit mehrzeitigen komplexen OR-Prozeduren, mit komplizierender Konstel-
lation oder Karotiseingriff oder intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392/368/- Aufwandspunkte
F06B Koronare Bypass-Operation mit mehrzeitigen komplexen OR-Prozeduren, ohne komplizierende Kon-
stellation, ohne Karotiseingriff, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392/368/- Aufwands-
punkte
F06C Koronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, mit kompl. Konstellation oder
IntK > 392/368/- P. oder Karotiseingriff oder bei Infarkt oder mit Reoperation oder mit invasiv. kardiolog.
Diagnostik, mit intraoperativer Ablation
F06D Koronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, ohne kompl. Konstellation,
ohne IntK > 392/368/- P., ohne Karotiseingriff, mit invasiv. kardiolog. Diagnostik, bei Infarkt oder mit
Reoperation, ohne intraoperative Ablation
F06E Koronare Bypass-Operation ohne mehrz. kompl. OR-Proz., ohne kompl. Konstellation, ohne IntK > 392/
368/- P., ohne Karotiseingr., mit invasiv. kardiolog. Diagnostik od. mit intraoperativer Ablation od.
schwersten CC, außer bei Infarkt, ohne Reop.
F06F Koronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, ohne kompl. Konstellation,
ohne IntK > 392/368/- P., ohne Karotiseingriff, ohne invasive kardiologische Diagnostik, ohne intra-
operative Ablation, ohne schwerste CC
F07A Andere Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine, Alter < 1 Jahr oder mit komplizierender Konstellation oder
komplexer Operation oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung > -/368/- Aufwandspunkte
F07B Andere Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine, Alter > 0 Jahre, mit Reoperation an Herz oder Perikard,
ohne komplizierende Konstellation, ohne komplexe Operation, ohne intensivmedizinische Komplex-
behandlung > -/368/- Aufwandspunkte
F07C Andere Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine, Alter > 0 Jahre, ohne Reoperation an Herz oder Perikard,
ohne komplizierende Konstellation, ohne komplexe Operation, ohne intensivmedizinische Komplex-
behandlung > -/368/- Aufwandspunkte
F36A Intensivmedizinische Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems mit
komplizierenden Faktoren, > 1176/1380/- Aufwandspunkte
F36B Intensivmedizinische Komplexbeh. bei Krankh. u. Störungen des Kreislaufsystems m. kompliz. Fakto-
ren, > 588/828/- P. od. > -/-/1104 P. mit best. OR-Proz. od. > -/-/552 P. mit best. Ao.stent, od. mini-
malinv. Eingr. an mehr. Herzklappen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018 1645
DRG Bezeichnung DRG
F98A Komplexe minimalinvasive Operationen an Herzklappen ohne minimalinvasiven Eingriff an mehreren
Herzklappen, mit hochkomplexem Eingriff oder komplexer Diagnose oder Alter < 16 Jahre
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018
Bekanntmachung
des Wahltages für die Europawahl 2019
Vom 8. Oktober 2018
Auf Grund des § 7 des Europawahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 10 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3749) geändert worden
ist, bestimmt die Bundesregierung:
Anlässlich der neunten allgemeinen unmittelbaren Wahl der Abgeordneten
des Europäischen Parlaments findet die Wahl der Abgeordneten des Euro-
päischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am
26. Mai 2019
statt.
Berlin, den 8. Oktober 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas