1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Verordnung
über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt
und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Vom 21. September 2018
Es verordnen auf Grund terium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a, Nummer 1, 2 heit gemeinsam,
und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 – des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsauf-
Nummer 1, Nummer 2, 2a und 4 bis 6a jeweils in gabengesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des
Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013
und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in (BGBl. I S. 3154), von denen § 4 Absatz 2 Satz 1
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch
(BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. April 2017
vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, das Bundes-
Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
(BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Geset- nanzen:
zes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3
Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3
Artikel 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes
vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und Verordnung
§ 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 über die Schiffssicherheit
des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I in der Binnenschifffahrt
S. 2279) eingefügt worden sind, das Bundesministe-
(Binnenschiffsuntersuchungs-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
o r d n u n g – B i n S c h U O ) 1, 2
– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Ab-
satz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a Inhaltsübersicht
und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in
Kapitel 1
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001
(BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 5 Allgemeines
und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des § 1 Geltungs- und Anwendungsbereich
Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geän- § 2 Begriffsbestimmungen
dert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr § 3 Zuständige Behörden
und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem § 4 Untersuchungskommissionen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, § 5 Technische Zulassung zum Verkehr
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung § 6 Voraussetzung für die Zulassung
mit Absatz 2 Nummer 1, Absatz 5 Satz 1 und Ab- § 7 Fahrtauglichkeitsbescheinigung
satz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnen- § 8 Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Bescheini-
schifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be- gungen für die Besatzung
kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 Kapitel 2
und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des
Erteilungsverfahren Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geän-
dert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 durch § 9 Antrag auf Untersuchung
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 § 10 Vorführung des Fahrzeugs zur Untersuchung
(BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Num-
mer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Dop- 1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629
pelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September
2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur
(BGBl. I S. 2186) eingefügt worden sind, in Verbin- Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richt-
dung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas- linie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 2
Diese Verordnung dient der Umsetzung der von der Zentralkommis-
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März sion für die Rheinschifffahrt am 7. Dezember 2017 geänderten Fas-
sung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasser-
2018 (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium für Ver- straße Rhein angenommen mit Beschluss 2017-II-20 vom 7. Dezem-
kehr und digitale Infrastruktur und das Bundesminis- ber 2017.
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§ 11 Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung Anhang IV Eingeschränkte technische Vorschriften
§ 12 Befristungen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung (zu § 1 Absatz 2 Num- für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen
§ 13 Auflagen für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung mer 1 und § 6 Absatz 4 der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4
und 9)
§ 14 Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Anhang V Nationale Muster
§ 15 Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung (zu § 1 Absatz 2 Num-
§ 16 Zurückbehalten einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung mer 1, § 7 Absatz 1
§ 17 Ersatz einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung Nummer 9 und 10
§ 18 Rückgabe einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung und § 9 Absatz 1)
§ 19 Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung Anhang VI Besatzungsvorschriften
(zu § 1 Absatz 2 Num-
§ 20 Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung
mer 1 und 2 Buchstabe b
§ 21 Verzeichnis der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und § 8 Absatz 3)
§ 22 Auskünfte Anhang VII Gleichwertige Typgenehmigungen und
§ 23 Kosten (zu § 1 Absatz 2 Num- Vorschriften zum Einbau und zur Funk-
§ 24 Wiederkehrende Untersuchung mer 1 und § 28 Absatz 5) tionsprüfung sowie Konformitätserklä-
§ 25 Sonderuntersuchung rungen
§ 26 Untersuchung von Amts wegen Anhang VIII Emission von gasförmigen Schadstoffen
(zu § 1 Absatz 2 Num- und luftverunreinigenden Partikeln von
mer 1 und § 5 Absatz 2 Dieselmotoren
Kapitel 3 Nummer 2)
Anhang IX Für die Beförderung von mehr als 12 bis
Technische Verwaltungsmaßnahmen (zu § 32 Satz 2, § 33 zu höchstens 35 Fahrgästen durch Fahr-
Absatz 2 Satz 1, § 34 gastboote zugelassene Fahrtgebiete
§ 27 Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) Absatz 2 und Anhang II
§ 28 Typgenehmigungen § 7.01 Nummer 4)
Kapitel 4 Kapitel 1
Allgemeines
Gleichwertigkeiten, Abweichungen, technische Neuerungen
§ 29 Gleichwertigkeiten und Abweichungen §1
§ 30 Nutzung neuer Technologien
Geltungs- und Anwendungsbereich
Kapitel 5 (1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwim-
mende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I
Beförderung von Fahrgästen bezeichneten Wasserstraßen des Bundes
§ 31 Grundsatz 1. das Verfahren der technischen Zulassung zum Ver-
§ 32 Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte kehr (Zulassungsverfahren),
§ 33 Ausnahmen für Sportfahrzeuge 2. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrich-
§ 34 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge tung,
3. die Anforderungen an die Besatzung,
Kapitel 6
4. die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgäs-
Pflichten und Ordnungswidrigkeiten ten.
§ 35 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers, Ausrüsters oder (2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes be-
Bevollmächtigten stimmt ist, richten sich
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
1. die technischen Anforderungen nach dem Europäi-
schen Standard der technischen Vorschriften für
Kapitel 7
Binnenschiffe (ES-TRIN) sowie nach den Anhängen II
Schlussbestimmungen bis VIII,
§ 37 Übergangsbestimmungen 2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation
§ 38 Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigun- der Besatzungsmitglieder nach
gen a) Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein für
§ 39 Normen Seeschiffe, sofern die Anforderungen des Kapi-
§ 40 Überprüfung tels 25 ES-TRIN eingehalten werden,
Anhang I Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, b) Anhang VI Kapitel 1 und 3 für die übrigen Fahr-
(zu § 1 Absatz 1 und 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der zeuge.
§ 2 Absatz 1 Num- Bundesrepublik Deutschland
mer 1) (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 gilt An-
Anhang II Nationale Sonderbestimmungen hang II Teil II bis IV nicht auf dem Rhein.
(zu § 1 Absatz 2 Num-
mer 1, § 6 Absatz 8 (4) Auf der Donau gilt diese Verordnung für Fahrzeu-
und § 31 Satz 1) ge, die in einem Donauuferstaat beheimatet sind, der
Anhang III Zusätzliche technische Vorschriften für nicht Mitglied der Europäischen Union ist, nur hinsicht-
(zu § 1 Absatz 2 Num- Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der lich der Anforderungen an die Besatzung; Anhang VI
mer 1 und § 6 Absatz 3) Zonen 1 und 2 § 3.01 Nummer 3 und § 3.02 sind nicht anzuwenden.
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(5) Diese Verordnung gilt für alle d) bei Sportfahrzeugen, die nicht unter eines der in
Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein
1. Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr,
Zeugnis des Flaggenstaats, mit dem ein ange-
2. Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und messenes Sicherheitsniveau nachgewiesen wird.
Tiefgang (T) ein Volumen von 100 m3 oder mehr
(8) Mit den Vorschriften des ES-TRIN wird die von
ergibt,
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt be-
3. Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, schlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der
Schiffe nach Nummer 1 oder 2 oder schwimmende am 7. Dezember 2017 geänderten Fassung3 auf der
Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt.
gekuppelt mitzuführen,
4. Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach dem §2
Europäischen Übereinkommen über die internatio- Begriffsbestimmungen
nale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Bin- (1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
nenwasserstraßen (ADN) verfügen,
1. Wasserstraßen:
5. Fahrgastschiffe, die Wasserstraßen des Bundes nach Anhang I,
6. schwimmenden Geräte. 2. ES-TRIN:
(6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle Europäischer Standard der technischen Vorschriften
1. Fähren, für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Eu-
ropäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von
2. Barkassen, Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI)
3. Fahrgastboote, angenommen wurde und vom Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur am 7. März
4. Seeschiffe.
2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4) bekannt gemacht
(7) Abweichend von Absatz 6 Nummer 4 gilt diese wurde; bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter
Verordnung nicht für Seeschiffe, einschließlich See- Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen
schleppboote und Seeschubboote, die Union oder ein Rheinuferstaat oder Belgien zu ver-
1. auf Seeschifffahrtsstraßen, einschließlich der Elbe stehen,
im Hamburger Hafen, verkehren oder sich dort be- 3. Fahrtauglichkeitsbescheinigung:
finden, ein amtlicher Nachweis über die technische Zulas-
2. vorübergehend auf den Wasserstraßen der Zonen 3 sung zum Verkehr,
und 4 des Anhangs I verkehren, sofern sie zumin- 4. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften:
dest Folgendes mitführen: Bureau Veritas (BV), DNV GL, Lloyd’s Register (LR),
a) ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Polski Rejestr Statków S.A., RINA S.p.A., Russian
Vorschriften des Internationalen Übereinkom- Maritime Register of Shipping (RS),
mens von 1974 zum Schutz des menschlichen 5. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften:
Lebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges
Zeugnis oder ein Zeugnis zum Nachweis der Ein- a) Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
haltung der Vorschriften des Internationalen Frei- Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Ar-
bord-Übereinkommens von 1966 oder ein gleich- tikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rhein-
wertiges Zeugnis oder ein internationales Zeugnis schifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember
über die Verhütung der Ölverschmutzung zum 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die
Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai
Internationalen Übereinkommens von 1973/78 2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist,
zur Verhütung von Meeresverschmutzungen in der jeweils geltenden und anzuwendenden
durch Schiffe (MARPOL), Fassung,
b) bei Seeschiffen, auf die das SOLAS, das Inter- b) Donauschifffahrtspolizeiverordnung
nationale Freibord-Übereinkommen oder das Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai
MARPOL nicht anzuwenden sind, die nach dem 1993 und deren Anlage A (BGBl. I S. 741; 1994 I
Recht ihres Flaggenstaats erforderlichen ein- S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 175
schlägigen Zeugnisse und Freibordmarken, des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
c) bei Fahrgastschiffen, die nicht unter eines der in geändert worden ist, in der jeweils geltenden und
Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, anzuwendenden Fassung,
ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und c) Moselschifffahrtspolizeiverordnung
-normen für Fahrgastschiffe nach der Richtlinie Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Ar-
2009/45/EG des Europäischen Parlaments und tikel 1 der Verordnung zur Einführung der Mosel-
des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvor- schifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September
schriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die
L 163 vom 25.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai
Richtlinie (EU) 2016/844 (ABl. L 141 vom 2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist,
28.5.2016, S. 51; L 193 vom 19.7.2016, S. 117)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- 3
Beschluss 2017-II-20 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
sung oder vom 7. Dezember 2017.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1401
in der jeweils geltenden und anzuwendenden Verordnung über Sportboote und Wassermotor-
Fassung, räder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) in
d) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung der jeweils geltenden Fassung,
6. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung:
Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Ein-
führung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt
1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verord- durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Mai 2017
nung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, in der jeweils
geändert worden ist, in der jeweils geltenden und geltenden und anzuwendenden Fassung,
anzuwendenden Fassung, 7. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch:
e) Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch
(BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 29. November S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
2016 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, in der den Fassung,
jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 8. ADN:
f) Schifffahrtsordnung Emsmündung die dem Europäischen Übereinkommen vom
Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsord- 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung
nung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
S. 1583), die zuletzt durch Artikel 63 der Verord- (ADN) in der Anlage beigefügte Verordnung
nung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908, Anlageband), die zu-
worden ist, in der jeweils geltenden und anzu- letzt durch die Beschlüsse des ADN-Verwaltungs-
wendenden Fassung, und Anlage A zu dem ausschusses vom 29. Januar 2016 und 26. August
deutsch-niederländischen Abkommen vom 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298; 2018 II S. 12, 13) ge-
22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
in der Emsmündung (BGBl. 1987 II S. 141, 142, sung,
144), das zuletzt durch das deutsch-niederländi- 9. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Bin-
sche Abkommen vom 5. April 2001 (BGBl. 2001 II nenschifffahrt:
S. 1049, 1050) geändert worden ist, in der jeweils Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Bin-
geltenden Fassung. nenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung
(2) Soweit diese Verordnung zusätzlich zu Absatz 1 vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die durch
Nummer 5 auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeu- Artikel 2a der Verordnung vom 7. Dezember 2017
ten: (BGBl. I S. 3859) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung,
1. Schiffspersonalverordnung-Rhein:
10. Schiffssicherheitsgesetz:
Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezem-
ber 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband), die Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998
zuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 1 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der
der Verordnung vom 27. September 2017 Verordnung vom 2. Juli 2017 (BGBl. I S. 2268)
(BGBl. 2017 II S. 1282) geändert worden ist, in der geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
jeweils geltenden Fassung, sung,
2. Binnenschifferpatentverordnung: 11. Schiffssicherheitsverordnung:
Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September
1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 3 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Ar-
der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) tikel 1 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I
geändert worden ist, in der jeweils geltenden und S. 237) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
anzuwendenden Fassung, den Fassung,
3. Regionale Vereinbarung über den Binnenschiff- 12. Kollisionsverhütungsregeln:
fahrtsfunk: Verordnung zu den Internationalen Regeln von
1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Regionale Vereinbarung über den Binnenschiff-
vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt
fahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. 2000 II S. 1213,
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober
1214) in der jeweils geltenden Fassung,
2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in der
4. Binnenschiffseichordnung: jeweils geltenden Fassung,
Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 13. SOLAS:
(BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 Internationales Übereinkommen von 1974 zum
der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) Schutz des menschlichen Lebens auf See
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch die
sung, Entschließungen MSC.386(94) vom 21. November
5. Verordnung über Sportboote und Wassermotor- 2014 und MSC.392(95) vom 11. Juni 2015
räder: (BGBl. 2016 II S. 1408, 1409, 1414) geändert wor-
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
den ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Interna- kasse) gebautes und eingerichtetes Binnenschiff bis
tionalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des 25 m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenboden;
menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II 13. „schnelles Schiff“ ein Fahrzeug mit Maschinenan-
S. 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Ent- trieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von
schließung MSC.395(95) vom 11. Juni 2015 mehr als 40 km/h erreichen kann;
(BGBl. 2016 II S. 1408, 1422) geändert worden ist,
in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, 14. „Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr
von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße
14. MARPOL: dient und von der zuständigen Behörde als Fähre
Internationales Übereinkommen von 1973 zur Ver- behandelt wird;
hütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe 15. „schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Kon-
und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen struktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtun-
(BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlage- gen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
band; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert
durch die Entschließungen MEPC.235(65) und 16. „schwimmende Anlage“ eine schwimmende Ein-
MEPC.238(65) vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2014 II richtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung
S. 709, 710, 713), in der jeweils innerstaatlich gel- bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine
tenden Fassung, Landebrücke oder ein Bootshaus;
15. Internationales Freibord-Übereinkommen: 17. „Schwimmkörper“ ein Floß sowie andere einzeln
oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegen-
Internationales Freibord-Übereinkommen vom 5. April
stände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein
1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 250) in der jeweils inner-
schwimmendes Gerät oder eine schwimmende An-
staatlich geltenden Fassung,
lage handelt;
16. Binnenschifffahrtskostenverordnung:
18. „Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Erholungszwe-
Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. De- cke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff
zember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch oder Fahrgastboot ist;
Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I
19. „Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppver-
S. 833) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
band;
den Fassung.
20. „Formation“ die Form der Zusammenstellung eines
(3) In dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge,
Verbandes;
schwimmende Anlagen und Schwimmkörper folgende
Begriffsbestimmungen: 21. „starrer Verband“ ein Schubverband oder gekup-
pelte Fahrzeuge;
1. „Fahrzeug“ ein Schiff oder ein schwimmendes
Gerät; 22. „Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahr-
zeugen, von denen sich mindestens eines vor dem
2. „Schiff“ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb
3. „Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder
vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder
bestimmt ist; „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als
4. „Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küsten- starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden
fahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist; und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplun-
gen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
5. „Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes
Schiff; 23. „gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung
von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von
6. „Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschi-
Schubverbandes gebautes Schiff; nenantrieb befindet, das die Zusammenstellung
7. „Schubleichter“ ein zur Güterbeförderung bestimm- fortbewegt;
tes und zur Fortbewegung durch Schieben gebau- 24. „Schleppverband“ eine Zusammenstellung von ei-
tes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene nem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden
Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur er- Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem
laubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine oder mehreren zum Verband gehörenden Fahrzeu-
Ortsveränderungen vorzunehmen; gen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
8. „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 25. „Wasserverdrängung“ das eingetauchte Volumen
12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tages- des Schiffes in Kubikmetern;
ausflugs- oder Kabinenschiff;
26. „Länge“ („L“) die größte Länge des Schiffskörpers
9. „Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Ka- in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
binen für die Übernachtung von Fahrgästen;
27. „Breite“ („B“) die größte Breite des Schiffskörpers
10. „Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplat-
die Übernachtung von Fahrgästen; tung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähn-
11. „Fahrgastboot“ ein Fahrzeug, das zur Beförderung liches;
von Fahrgästen zugelassen ist; 28. „Tiefgang“ („T“) der senkrechte Abstand vom tiefs-
12. „Barkasse“ ein zur Beförderung von Fahrgästen (Per- ten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichti-
sonenbarkasse) oder zum Schleppen (Schleppbar- gung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1403
zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskör- 2. ein Sachverständiger für Schiffbau und Schiffsma-
pers, in Metern. schinenbau der Binnenschifffahrt,
3. ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschiffer-
§3 patent, das zum Führen des zu untersuchenden
Zuständige Behörden Fahrzeugs berechtigt,
(1) Zuständige Behörde für 4. bei der Untersuchung von Traditionsfahrzeugen ein
1. die Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Sachverständiger für Traditionsfahrzeuge.
Wasserstraßen, einschließlich der Ausstellung der (2) Der Vorsitzende und die Sachverständigen der
Fahrtauglichkeitsbescheinigung, Untersuchungskommission haben bei Übernahme ihrer
2. die Erteilung der einheitlichen europäischen Schiffs- Aufgabe schriftlich zu erklären, dass sie diese in voll-
nummer (ENI), kommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von Be-
amten wird eine Erklärung nicht verlangt.
3. die Benennung von Probefahrtstrecken
(3) Die Untersuchungskommission beschließt mit
ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen.
als abgelehnt. Die Sachverständigen für besondere
(2) Zuständige Behörde im Sinne Sachgebiete haben für die Zulassung des Fahrzeugs
1. des Artikels 23.01 Satz 3 ES-TRIN, kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem Sach-
gebiet, auf diesem jedoch allein.
2. des § 2 Absatz 3 Nummer 14 und
(4) Die von der zuständigen Berufsgenossenschaft
3. des § 5 Absatz 2 Nummer 2
benannten Aufsichtspersonen werden für die in Ab-
ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schiff- satz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Sachgebiete
fahrtsamt. von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
(3) Zuständige Behörde für berufen. Diese Aufsichtspersonen können bei Fahrzeu-
gen, die der Überwachung nach § 17 Absatz 1 des
1. die Typprüfung und Zulassung von Navigations-
Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rah-
radaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des
men ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhal-
Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit
tung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen.
dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 4 sowie Ab-
schnitt II Artikel 1.03, (5) Neben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Sach-
verständigen kann die Generaldirektion Wasserstraßen
2. die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen
und Schifffahrt anerkannte Sachverständige für beson-
und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06
dere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anla-
Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen An-
gen, elektrische Antriebe, Schiffselektronik, Flüssiggas-
lage 5 Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Arti-
anlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen, heranziehen.
kel 1.05,
3. die Typgenehmigung von Geräten des Automati- (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
schen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Gerä- Infrastruktur macht die Standorte der Untersuchungs-
ten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 ES-TRIN kommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und
in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt IV Ar- Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-
tikel 1 sowie kannt.
4. die Typgenehmigung von Fahrtenschreibern im (7) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 kann
Sinne der Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 ES-TRIN bei der Erteilung eines Fährzeugnisses der Inhaber ei-
nes Fährführerscheins als Sachverständiger an der Un-
ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale tersuchung teilnehmen.
Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-
kannt gemachte Stelle. §5
(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Bau-
Technische Zulassung zum Verkehr
musterprüfung von Kompassen und Steuerkurstrans-
mittern sowie für die Überprüfung der Aufstellung von (1) Ein Fahrzeug darf am Verkehr nur teilnehmen,
Magnetkompassen im Sinne des Anhangs III § 6.02 und wenn es zum Verkehr technisch zugelassen worden
für die Anerkennung von Regulierern für solche Kom- ist und den Voraussetzungen der technischen Zulas-
passe und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für sung entspricht.
Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg. (2) Zum Verkehr technisch zugelassen sein muss
auch eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein
§4 fortbewegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um
Untersuchungskommissionen einen Sondertransport handelt,
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- 1. der einer besonderen schifffahrtspolizeilichen Er-
fahrt beruft die Mitglieder der Untersuchungskommis- laubnis bedarf und
sionen. Jede Untersuchungskommission besteht aus 2. bei dem das zuständige Wasserstraßen- und Schiff-
einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen. Als fahrtsamt aus Gründen der Sicherheit und Leichtig-
Sachverständige sind in jede Untersuchungskommis- keit des Verkehrs, insbesondere hinsichtlich der
sion mindestens zu berufen Festigkeit des Baus, der Fahr- und Manövriereigen-
1. ein Bediensteter der für die Schifffahrt zuständigen schaften sowie besonderer Merkmale nach den
Verwaltung, Anhängen II bis VIII dieser Verordnung unter Berück-
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
sichtigung des Fahrtgebietes eine solche für erfor- (3) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und
derlich hält. Schwimmkörper, die die Wasserstraßen der Zonen 1
(3) Die technische Zulassung wird zum Verkehr im und 2 befahren, müssen den zusätzlichen Anforderun-
Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt. Sie kann be- gen des Anhangs III entsprechen.
grenzt werden (4) Für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und
1. auf die Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 oder Schwimmkörper, die ausschließlich die nationalen
Wasserstraßen der Zone 3 (außerhalb des Rheins)
2. auf eine bestimmte Wasserstraße dieser Zonen oder oder 4 befahren, gelten die erleichterten Anforderungen
auf einen ihrer Streckenabschnitte. des Anhangs IV.
(4) Die technische Zulassung für die Wasserstraßen
(5) Im Fall des Absatzes 3 oder 4 ist die Übereinstim-
der Zone 1 schließt die technische Zulassung für die
mung mit den entsprechenden Anforderungen in der
Wasserstraßen der anderen Zonen ein. Die technische
jeweiligen Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 2 schließt
diejenige für die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein, (6) Seeschiffe, die die Wasserstraßen
die technische Zulassung für die Wasserstraßen der 1. der Zonen 3 und 4 befahren, müssen den Anforde-
Zone 3 schließt diejenige für die Wasserstraßen der rungen des Kapitels 25 ES-TRIN,
Zone 4 ein.
2. der Zonen 1 und 2 befahren, müssen den Anfor-
(5) Im Fall des Absatzes 3 oder 4 ist die Übereinstim- derungen nach der Anlage zum Schiffssicherheits-
mung mit den entsprechenden Anforderungen in der gesetz, den Anforderungen des § 6 der Schiffs-
jeweiligen Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen. sicherheitsverordnung oder den Anforderungen des
(6) Fähren werden zum Übersetzverkehr zwischen Kapitels 25 ES-TRIN
jeweils bestimmten Anlegestellen unter Berücksichti-
entsprechen.
gung der örtlichen Verhältnisse und zum sonstigen
Schiffsverkehr technisch zugelassen. (7) Seeschiffe und schwimmende Geräte, die für den
(7) Eine technische Zulassung zum Verkehr ist nicht Einsatz im Küsten- oder Seebereich zugelassen sind,
erforderlich für müssen den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN
entsprechen, bei schwimmenden Geräten auch unter
1. Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimm- Berücksichtigung der Anforderungen des Kapitels 22
körper ES-TRIN.
a) der Bundeswehr oder (8) Fahrgastboote müssen den Anforderungen des
b) zur ausschließlichen Verwendung im Hamburger Anhangs II Teil III und IV entsprechen.
Hafen, (9) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und
2. Fähren Schwimmkörper müssen mit Personen besetzt sein
a) zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und Kata- (Besatzung), die den Anforderungen des ES-TRIN in
strophenschutzes oder Verbindung mit dem Anhang VI Kapitel 1 und 3 dieser
Verordnung oder Teil II der Schiffspersonalverordnung-
b) auf anderen Wasserstraßen als dem Rhein zur Rhein entsprechen.
Verwendung im Rahmen eines landwirtschaftli-
chen Betriebs, wenn sie (10) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt kann ganz oder teilweise davon absehen, die Un-
aa) nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt wer-
tersuchung bei einem Fahrzeug, einer schwimmenden
den und
Anlage oder einem Schwimmkörper durchführen zu las-
bb) bei höchstzulässiger Einsenkung eine Was- sen, soweit sich aus einer gültigen Bescheinigung einer
serverdrängung von weniger als 15 m3 haben. anerkannten Klassifikationsgesellschaft ergibt, dass
(8) Wenn eine technische Zulassung zum Verkehr das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der
nicht erforderlich ist, kann der Eigentümer oder sein Schwimmkörper ganz oder teilweise den technischen
Bevollmächtigter diese beantragen. Eine Fahrtauglich- Vorschriften des ES-TRIN entspricht.
keitsbescheinigung als Nachweis einer Zulassung wird
erteilt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung er- §7
füllt sind. Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§6 (1) Die technische Zulassung eines Fahrzeugs, einer
schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers
Voraussetzung für die Zulassung zum Verkehr wird durch eine Fahrtauglichkeitsbeschei-
(1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach nigung nachgewiesen. Als Fahrtauglichkeitsbescheini-
der Untersuchung durch eine Untersuchungskommis- gungen gelten:
sion von der Generaldirektion Wasserstraßen und
1. ein Unionszeugnis für Binnenschiffe nach dem
Schifffahrt durch die Erteilung einer Fahrtauglichkeits-
Muster der Anlage 3 Abschnitt I ES-TRIN,
bescheinigung nachgewiesen.
(2) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und 2. ein vorläufiges Unionszeugnis für Binnenschiffe
Schwimmkörper, für die ein Schiffsattest oder ein nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt II
Unionszeugnis erteilt werden soll, müssen den Anfor- ES-TRIN,
derungen des ES-TRIN an Bau, Ausrüstung und Ein- 3. ein zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe
richtung entsprechen, soweit in dieser Verordnung als Anlage zum Unionszeugnis nach dem Muster
nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist. der Anlage 3 Abschnitt III ES-TRIN,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1405
4. ein Attest für Seeschiffe auf dem Rhein oder außer- chen oder eine vergleichbare Sicherheit auf an-
halb des Rheins nach dem Muster der Anlage 3 dere Weise gewährleisten,
Abschnitt IV ES-TRIN, 3. das MARPOL anzuwenden ist, müssen das jeweilige
5. die Anlage „Traditionsfahrzeug“ zum Unionszeug- gültige internationale Zeugnis über die Verhütung der
nis nach Kapitel 24 nach dem Muster der Anlage 3 Meeresverschmutzung (IOPP-Zeugnis) mitführen,
Abschnitt V ES-TRIN, 4. das MARPOL nicht anzuwenden ist, müssen das
6. ein Schiffsattest nach dem Muster der Anlage 3 Ab- jeweilige gültige entsprechende Zeugnis mitführen,
schnitt I ES-TRIN, das nach dem Recht des Flaggenstaates vorge-
schrieben ist.
7. ein vorläufiges Schiffsattest nach dem Muster der
Anlage 3 Abschnitt II ES-TRIN, (6) Seeschiffe und schwimmende Geräte, die für den
Einsatz im Küsten- oder Seebereich zugelassen sind
8. ein zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe und in der Zone 3 außer der Elbe im Hamburger Hafen
als Anlage zum Schiffsattest für den Rhein nach und in der Zone 4 verkehren, müssen das jeweils gül-
dem Muster der Anlage 3 Abschnitt III ES-TRIN, tige Attest für Seeschiffe auf dem Rhein nach dem
9. ein Fährzeugnis nach dem Muster 3 Anhang V, Muster in Anlage 3 Abschnitt IV ES-TRIN mitführen,
10. ein vorläufiges Fährzeugnis nach dem Muster 4 wenn sie nicht das jeweils gültige Unionszeugnis oder
Anhang V. Schiffsattest mitführen. Sofern Seeschiffe und schwim-
mende Geräte ausschließlich außerhalb des Rheins
(2) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimm- fahren, ist die Überschrift wie folgt anzupassen:
körper, die auf den in Anhang I genannten Wasser-
straßen verkehren, müssen für die befahrene Zone „Attest für Seeschiffe außerhalb des Rheins“.
folgende gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit-
führen: §8
1. auf dem Rhein Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
a) ein nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschiff- und Bescheinigungen für die Besatzung
fahrtsakte erteiltes Schiffsattest oder (1) Die Eignung für die Fahrt auf den Wasserstraßen
b) ein nach dem 30. Dezember 2008 erteiltes oder der Zonen 1 und 2 wird nachgewiesen durch einen ent-
erneuertes Unionszeugnis für Binnenschiffe, das sprechenden Eintrag im zusätzlichen Unionszeugnis
bestätigt, dass sie den technischen Vorschriften in Verbindung mit einem von einem Mitgliedstaat der
des ES-TRIN, deren Gleichwertigkeit mit den auf- Europäischen Union erteilten Unionszeugnis oder
grund des in Buchstabe a genannten Überein- Schiffsattest, das dem jeweiligen Muster der Anlage 3
kommens festgelegten technischen Anforderun- des ES-TRIN entspricht.
gen nach den geltenden Regeln und Verfahren (2) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht ein in
festgestellt ist, voll entsprechen; die Übergangs- einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
bestimmungen nach Kapitel 32 ES-TRIN bleiben erteiltes Schiffsattest oder Unionszeugnis für Binnen-
unberührt, schiffe dem im Geltungsbereich dieser Verordnung er-
2. auf den anderen Wasserstraßen teilten Schiffsattest oder Unionszeugnis gleich,
a) ein Unionszeugnis für Binnenschiffe oder 1. wenn es dieser Verordnung und dem jeweiligen
Muster der Anlage 3 ES-TRIN entspricht und
b) ein Schiffsattest.
2. soweit es nicht unter Gewährung von Erleichterun-
(3) Die Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen gen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt wor-
zum Befahren der Zonen 1 und 2 sowie der erleichter- den ist.
ten Anforderungen zum Befahren der Zonen 3 und 4 ist
(3) Im Fall des Absatzes 2 müssen die Anzahl und
nachzuweisen
Zusammensetzung der Besatzung den Anforderungen
1. entweder im Unionszeugnis und im zusätzlichen des Anhangs VI oder der Schiffspersonalverordnung-
Unionszeugnis oder Rhein entsprechen mit der Maßgabe, dass
2. für Schiffe, für die ein Schiffsattest erteilt worden ist, 1. für den Rhein der Eintrag im Schiffsattest oder im
durch ein zusätzliches Unionszeugnis. Unionszeugnis und
(4) Für Fähren ist die Zulassung zum Verkehr durch 2. für alle anderen Wasserstraßen der Eintrag im Uni-
ein Fährzeugnis nachzuweisen. onszeugnis oder in der Bescheinigung über die Be-
(5) Seeschiffe, auf die satzung nach Anhang V Muster 2
bescheinigt wird.
1. das SOLAS oder das Internationale Freibord-Über-
einkommen anzuwenden ist, müssen das jeweilige (4) Bei Fähren, die zum Übersetzverkehr zwischen
gültige internationale Zeugnis mitführen, der Bundesrepublik Deutschland und einem Nachbar-
staat berechtigt sind, steht auf den jeweiligen Grenzge-
2. das SOLAS oder das Internationale Freibord-Über-
wässern ein amtliches Zeugnis des Nachbarstaates,
einkommen nicht anzuwenden ist, müssen
das die Tauglichkeit zum Fährverkehr bescheinigt, ei-
a) die Zeugnisse mitführen und mit der Freibord- nem Fährzeugnis nach dieser Verordnung gleich.
marke versehen sein, die nach dem Recht des (5) Wenn durch ein zwischenstaatliches Abkommen
Flaggenstaates vorgeschrieben sind, und mit einem Drittstaat ein amtliches Zeugnis über die
b) hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als ausreichend zum
Anforderungen dieser Übereinkommen entspre- Verkehr auf einer Bundeswasserstraße anerkannt ist,
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
steht dieses Zeugnis der erforderlichen Fahrtauglich- (3) Die Untersuchungskommission muss Probefahr-
keitsbescheinigung gleich. Für Fahrzeuge aus Dritt- ten durchführen
staaten mit einem solchen Zeugnis wird zusätzlich ein 1. bei der Erstuntersuchung oder
Unionszeugnis erteilt.
2. bei wesentlichen Änderungen an der Antriebsanlage
(6) Fahrtauglichkeitsbescheinigungen von Fahrzeu- oder an der Steuereinrichtung
gen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf
von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb und Verbänden.
die diese Verordnung nach § 1 Absatz 5 und 6 nicht
anzuwenden ist, werden anerkannt, wenn (4) Die Untersuchungskommission kann zusätzliche
Besichtigungen und Probefahrten durchführen sowie
1. sie den Bestimmungen der Richtlinie 2009/100/EG
weitere Nachweise verlangen. Dies gilt auch während
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der Bauphase.
16. September 2009 über die gegenseitige Anerken-
nung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (ABl. (5) Beim Neubau eines Fahrzeugs mit einer Länge
L 259 vom 2.10.2009, S. 8), die durch die Richtlinie von mehr als 110 m oder beim Umbau eines in Betrieb
(EU) 2016/1629 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118) befindlichen Fahrzeugs auf eine Länge von mehr als
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- 110 m hat der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevoll-
sung entsprechen und mächtigter die Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt vor Baubeginn zu benachrichtigen. Satz 1
2. nachgewiesen ist, dass Bau und Ausrüstung des
gilt nicht für Seeschiffe. Die Untersuchungskommission
Fahrzeugs nach Vorschriften erfolgte, die den Vor-
führt während der Bauphase Besichtigungen durch. Die
schriften dieser Verordnung entsprechen.
Besichtigungen können entfallen, wenn vor Baubeginn
(7) Eine von einer zuständigen Behörde eines Lan- eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der eine aner-
des erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung steht einer kannte Klassifikationsgesellschaft versichert, dass sie
nach dieser Verordnung erteilten Fahrtauglichkeits- die Bauaufsicht durchführt.
bescheinigung gleich, soweit sie nicht unter Gewäh-
rung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschrän- § 11
kungen erteilt worden ist. Erteilung einer
Kapitel 2 Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Erteilungsverfahren (1) Entspricht ein Fahrzeug, eine schwimmende An-
Fahrtauglichkeitsbescheinigung lage oder ein Schwimmkörper den Bestimmungen über
Bau, Einrichtung und Ausrüstung dieser Verordnung,
§9 wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 7 er-
teilt.
Antrag auf Untersuchung
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
(1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmäch-
fahrt prüft nach der Antragstellung für die Erstunter-
tigter muss die Untersuchung des Fahrzeugs bei der
suchung eines Fahrzeugs, ob für das betreffende Fahr-
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bean-
zeug bereits eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheini-
tragen. Für den Antrag ist das in Anhang V abgedruckte
gung erteilt wurde. Ist dies der Fall, wird
Muster 1 zu verwenden.
1. die Erstuntersuchung abgelehnt, die zuständige
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung er-
fahrt bestimmt stellt hat, hierüber informiert und der Antragsteller an
1. das weitere Antragsverfahren und legt insbesondere diese zuständige Behörde verwiesen oder
fest, welche Unterlagen ihr vorzulegen sind, und 2. dem Antragsteller eine wiederkehrende Untersu-
2. Ort und Zeitpunkt der Untersuchung. chung nach § 24 oder eine Sonderuntersuchung
nach § 25 angeboten.
§ 10
§ 12
Vorführung des Fahrzeugs zur Untersuchung
Befristungen einer
(1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmäch-
Fahrtauglichkeitsbescheinigung
tigter hat das Fahrzeug ausgerüstet, unbeladen und ge-
reinigt zur Untersuchung vorzuführen. Er hat bei der Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des
Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten, ins- Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Gene-
besondere sind ein geeignetes Boot und Personal zur raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer
Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglich-
oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittel- keitsbescheinigung diese auch nachträglich befristen.
bar zugänglich oder sichtbar sind.
§ 13
(2) Die Untersuchungskommission muss bei der
Erstuntersuchung das Fahrzeug auf Helling besichti- Auflagen für eine
gen. Die Besichtigung auf Helling kann entfallen, wenn Fahrtauglichkeitsbescheinigung
ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer an- Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des
erkannten Klassifikationsgesellschaft vorgelegt wird, Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Gene-
wonach der Bau deren Vorschriften entspricht. Bei raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer
wiederkehrenden Untersuchungen oder Sonderunter- Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglich-
suchungen kann die Untersuchungskommission eine keitsbescheinigung diese auch nachträglich mit Auf-
Besichtigung auf Helling verlangen. lagen versehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1407
§ 14 in absehbarer Zeit beseitigt werden, so schickt sie die
Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Be-
Entzug einer
hörde zu, die diese Fahrtauglichkeitsbescheinigung er-
Fahrtauglichkeitsbescheinigung
teilt oder als Letzte erneuert hat.
Erfüllt ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder
ein Schwimmkörper nicht mehr die seinem Zeugnis § 17
entsprechenden technischen Vorschriften, so kann die
Ersatz einer
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt jede
Fahrtauglichkeitsbescheinigung
gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung entziehen. Die
§§ 12 und 13 dieser Verordnung und die §§ 48 und 49 (1) Der Verlust einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. muss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt mitgeteilt werden.
§ 15 (2) Ist eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung unleser-
lich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat der
Änderung einer
Eigner des Fahrzeugs, der Ausrüster oder sein Bevoll-
Fahrtauglichkeitsbescheinigung
mächtigter die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der
(1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmäch- Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurück-
tigter hat der Generaldirektion Wasserstraßen und zugeben.
Schifffahrt jede Namensänderung, jeden Eigentums- (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
wechsel, jede neue Eichung und jede Änderung der fahrt stellt jeweils eine Ersatzausfertigung aus, die als
Registrierung oder des Heimatorts des Fahrzeugs mit-
solche zu bezeichnen ist.
zuteilen. Er hat dabei die Fahrtauglichkeitsbescheini-
gung zur Eintragung der Änderung vorzulegen.
§ 18
(2) Nimmt die Generaldirektion Wasserstraßen und Rückgabe einer
Schifffahrt eine Änderung der Fahrtauglichkeitsbeschei- Fahrtauglichkeitsbescheinigung
nigung nach Anlage 3 ES-TRIN vor oder trägt sie einen
Vermerk ein, so hat sie dies der zuständigen Behörde, Ist ein Fahrzeug endgültig stillgelegt oder abge-
die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, mit- wrackt worden, so hat der Eigner die Fahrtauglichkeits-
zuteilen. bescheinigung an die Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt zurückzugeben, sofern diese die aus-
stellende Behörde war.
§ 16
Zurückbehalten einer § 19
Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Gültigkeitsdauer einer
(1) Hat die Untersuchungskommission bei einer Un- Fahrtauglichkeitsbescheinigung
tersuchung festgestellt, dass ein Fahrzeug oder seine (1) Die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbe-
Ausrüstung erhebliche Mängel aufweist, und dass da- scheinigung wird von der Generaldirektion Wasserstra-
durch die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen ßen und Schifffahrt festgelegt. Sie beträgt höchstens
oder der Schifffahrt gefährdet wird, so hat die General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt 1. fünf Jahre für Fahrgastschiffe, Fähren, Barkassen,
Fahrgastboote und schnelle Schiffe,
1. die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zurückzubehal-
ten und 2. zehn Jahre für alle anderen Fahrzeuge.
Die Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtauglichkeitsbe-
2. die zuständige Behörde, die diese Fahrtauglichkeits-
scheinigung vermerkt.
bescheinigung erteilt hat, unverzüglich hiervon zu
benachrichtigen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird
die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheini-
Bei Schubleichtern ist auch die Metalltafel nach § 1.10 gung für Seeschiffe von der Generaldirektion Wasser-
Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zu- straßen und Schifffahrt nach Maßgabe eines der in § 7
rückzubehalten. Absatz 5 und 6 aufgeführten und gültigen internationa-
(2) Hat die Generaldirektion Wasserstraßen und len oder nationalen Zeugnisse festgelegt.
Schifffahrt festgestellt, dass die Mängel beseitigt wor- (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Gültig-
den sind, so wird die Fahrtauglichkeitsbescheinigung keitsdauer für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für
dem Eigner, dem Ausrüster oder seinem Bevollmäch- das Befahren der Zone 1, die aufgrund einer Beschei-
tigten zurückgegeben. nigung nach Anhang III § 10.05 erteilt ist, höchstens
(3) Die Feststellung, dass die Mängel beseitigt wor- drei Jahre.
den sind, und die Rückgabe der Fahrtauglichkeits- (4) Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheini-
bescheinigung können auf Antrag des Eigners, des gung kann aufgrund einer wiederkehrenden Unter-
Ausrüsters oder seines Bevollmächtigten durch die suchung nach § 24 erneuert werden. Bei der Untersu-
zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Euro- chung sind die jeweiligen Übergangsbestimmungen der
päischen Union oder der Rheinuferstaaten und Bel- Kapitel 32 und 33 ES-TRIN sowie der Anhänge II bis IV
giens vorgenommen werden. und VIII zu berücksichtigen.
(4) Muss die Generaldirektion Wasserstraßen und (5) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die
Schifffahrt beim Zurückbehalten der Fahrtauglichkeits- Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
bescheinigung davon ausgehen, dass die Mängel nicht ohne Untersuchung verlängert werden. In diesem Fall
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
darf die Gültigkeit um höchstens ein Jahr, bei einem Die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach
Unionszeugnis um höchstens sechs Monate, verlängert Satz 1 Nummer 3 darf jeweils um sechs Monate verlän-
werden. Die Verlängerung ist in der Fahrtauglichkeits- gert werden, bis eine Empfehlung erlassen wurde.
bescheinigung zu vermerken. (3) Die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung
(6) Für Fahrzeuge, die vor der Untersuchung schon wird nur erteilt, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahr-
in Betrieb gewesen sind, legt die Generaldirektion Was- zeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimm-
serstraßen und Schifffahrt die Gültigkeitsdauer der körpers hinreichend gewährleistet erscheint.
Fahrtauglichkeitsbescheinigung je nach dem Ergebnis (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
der Untersuchung fest. Die Gültigkeitsdauer darf je- fahrt kann die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheini-
doch die in den Absätzen 1 bis 5 vorgeschriebenen gung mit Auflagen versehen, die sie für erforderlich hält.
Fristen nicht überschreiten.
§ 21
§ 20
Verzeichnis der
Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt kann vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigungen fahrt versieht jede von ihr erteilte Fahrtauglichkeits-
für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder Schwimm- bescheinigung mit einer laufenden Nummer. Sie führt
körper erteilen. ein Verzeichnis aller von ihr erteilten Fahrtauglichkeits-
(2) Eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung bescheinigungen nach Anlage 3 Abschnitt VI ES-TRIN.
kann erteilt werden (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
1. für eine einmalige festgelegte Fahrt innerhalb eines fahrt hat von jeder Fahrtauglichkeitsbescheinigung,
angemessenen Zeitraums, der einen Monat nicht die sie erteilt hat, die Urschrift oder eine Kopie aufzu-
überschreiten darf, für bewahren. In diese sind alle Vermerke und Änderungen
sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen
a) Fahrzeuge, die zur Ausstellung einer Fahrtaug-
einzutragen. Sie aktualisiert das Verzeichnis der Fahr-
lichkeitsbescheinigung mit Zustimmung der Ge-
tauglichkeitsbescheinigungen entsprechend.
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt an
einen bestimmten Ort gefahren werden sollen,
§ 22
b) Fahrzeuge, bei denen nicht alle Voraussetzungen
Auskünfte
für die Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbe-
scheinigung erfüllt sind, (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt darf Personen, die ein begründetes Interesse
c) Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Scha-
glaubhaft machen, Einsicht in die Fahrtauglichkeits-
dens nicht mehr mit der Fahrtauglichkeitsbe-
bescheinigung eines Fahrzeugs gestatten und diesen
scheinigung übereinstimmt,
Personen Auszüge daraus oder beglaubigte Abschrif-
d) schwimmende Anlagen und Schwimmkörper in ten aushändigen.
Fällen, in denen die für Sondertransporte zustän-
(2) Die Auszüge und beglaubigten Kopien sind als
dige Behörde nach § 1.21 der schifffahrtspolizei-
solche zu bezeichnen.
lichen Vorschriften die Erlaubnis für die Durch-
führung des Sondertransports von dem Vorliegen
§ 23
einer vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung
abhängig macht, Kosten
2. für einen angemessenen Zeitraum für Fahrzeuge, (1) Der Eigner eines Fahrzeugs oder sein Bevoll-
mächtigter trägt die Kosten, die durch die Untersu-
a) deren Fahrtauglichkeitsbescheinigung verloren ge-
chung des Fahrzeugs und die Erteilung der Fahrtaug-
gangen ist oder beschädigt oder vorübergehend
lichkeitsbescheinigung entstehen, nach Maßgabe der
nach § 14 entzogen worden ist,
Binnenschifffahrtskostenverordnung.
b) deren Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach einer (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
erfolgreichen Untersuchung noch in Bearbeitung fahrt kann vor der Untersuchung einen Vorschuss bis
ist, zur Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen.
3. für einen Zeitraum von sechs Monaten, für Fahrzeu-
ge, für die die Generaldirektion Wasserstraßen und § 24
Schifffahrt eine Gleichwertigkeit nach § 29 Absatz 4, 5
Wiederkehrende Untersuchung
und 6 in den Fällen zulässt, in denen
(1) Vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbe-
a) die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt scheinigung muss das Fahrzeug einer wiederkehrenden
noch keine Empfehlung nach der Rheinschiffs- Untersuchung unterzogen werden.
untersuchungsordnung ausgesprochen hat oder
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
b) die Europäische Union noch keine Empfehlung fahrt legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung
nach der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgespro- die neue Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbeschei-
chen hat oder nigung nach § 19 fest. Die neue Gültigkeitsdauer wird in
c) das Bundesministerium für Verkehr und digitale der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt. Sie ist der
Infrastruktur noch keine Empfehlung nach An- zuständigen Behörde, die die Fahrtauglichkeits-
hang II ausgesprochen hat. bescheinigung erteilt hat, mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1409
(3) Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeits- (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
dauer eine neue Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt, fahrt legt bei der erstmaligen Erteilung einer Fahrtaug-
so ist die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zu- lichkeitsbescheinigung die ENI für das Fahrzeug fest
ständigen Behörde, die sie erteilt hat, zurückzugeben. und trägt sie in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein.
(4) Der Eigner muss die ENI auf dem Fahrzeug an-
§ 25 bringen lassen.
Sonderuntersuchung
§ 28
(1) Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instand-
setzung, die auf die Festigkeit des Baues, die Fahr- Typgenehmigungen
oder Manövriereigenschaften oder die besonderen (1) Die zuständigen Behörden erteilen auf Antrag
Merkmale des Fahrzeugs Einfluss hat, muss das Fahr- des Herstellers Typgenehmigungen für bestimmte Teile
zeug einer Untersuchungskommission zur Sonderun- und Ausrüstungen der Fahrzeuge. Mit einer Typgeneh-
tersuchung vorgeführt werden, bevor es wieder in Fahrt migung bestätigt die zuständige Behörde, dass ein Teil
gesetzt wird. oder eine Ausrüstung den Anforderungen entspricht.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- (2) Diese Teile und Ausrüstungen, für die Typgeneh-
fahrt legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung migungen erteilt werden, die Anforderungen, denen sie
die neue Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbeschei- entsprechen müssen, sowie die Verfahren zur Erteilung
nigung fest. Die neue Gültigkeitsdauer darf die beste- der Typgenehmigungen sind im ES-TRIN und in dieser
hende Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheini- Verordnung aufgeführt.
gung nicht überschreiten. (3) Die zuständigen Behörden erteilen für jede Typ-
(3) Die neue Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtaug- genehmigung eine Nummer. Diese Nummer beginnt mit
lichkeitsbescheinigung vermerkt. Sie ist der zuständi- dem Buchstaben e oder, für Typgenehmigungen nach
gen Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte, mit dem Buch-
erteilt hat, binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Ertei- staben R.
lung der neuen Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitzu- (4) Die Vorschriften für die Zusammensetzung der
teilen. Typgenehmigungsnummern und für die Kennzeichnung
(4) Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeits- der Teile und Ausrüstungen mit dieser Nummer sind im
dauer eine neue Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt ES-TRIN und in dieser Verordnung aufgeführt.
und war die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in ei- (5) Typgenehmigungen und Bestimmungen zum
nem anderen Mitgliedstaat erteilt oder erneuert worden, Einbau der Teile und Ausrüstungen und zur Funktions-
so unterrichtet die Generaldirektion Wasserstraßen und prüfung nach Maßgabe des Anhangs VII gelten als
Schifffahrt diejenige Behörde, die die alte Fahrtauglich- gleichwertig.
keitsbescheinigung erteilt oder erneuert hatte.
Kapitel 4
§ 26 Gleichwertigkeiten,
Untersuchung von Amts wegen Abweichungen, technische Neuerungen
(1) Ist die für die Sicherheit der Schifffahrt zustän-
§ 29
dige Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
der Ansicht, dass ein Fahrzeug eine Gefahr für die an Gleichwertigkeiten und Abweichungen
Bord befindlichen Personen, für die Umwelt oder für die (1) Schreiben die Bestimmungen dieser Verordnung
Schifffahrt darstellt, so kann sie die Untersuchung des vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder
Fahrzeugs durch eine Untersuchungskommission an- Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder
ordnen. mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maß-
(2) Der Eigner des Fahrzeugs trägt nur dann die nahmen zu treffen oder technische oder bauliche
Kosten der Untersuchung, wenn die Untersuchungs- Anordnungen vorzusehen sind, so kann die General-
kommission die Ansicht der Generaldirektion Wasser- direktion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe
straßen und Schifffahrt als begründet anerkennt. der Absätze 2 bis 6 zulassen, dass auf einem solchen
Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Aus-
Kapitel 3 rüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass
andere bauliche Maßnahmen getroffen werden oder
Technische andere bauliche oder technische Anordnungen vorge-
Verwaltungsmaßnahmen sehen werden.
(2) Falls die Anwendung
§ 27
1. der in Kapitel 19 ES-TRIN genannten Bestimmun-
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) gen, die der Berücksichtigung der besonderen
(1) Jedes Fahrzeug verfügt nur über eine einzige ein- Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit einge-
heitliche europäische Schiffsnummer (ENI), die wäh- schränkter Mobilität dienen, oder
rend der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs unver- 2. der in den Kapiteln 32 oder 33 ES-TRIN genannten
ändert bleibt. Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsfristen
(2) Die ENI setzt sich aus acht arabischen Ziffern praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe
nach Anlage 1 ES-TRIN zusammen. Kosten verursacht, kann die Generaldirektion Wasser-
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
straßen und Schifffahrt Abweichungen von diesen Vor- § 32
schriften gestatten. Ausnahmen für
(3) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Gütermotorschiffe und Sondertransporte
den Absätzen 1 und 2 sind in die Fahrtauglichkeitsbe- § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen
scheinigung einzutragen.
1. auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Arti-
(4) Im Fall des ES-TRIN sowie der Anhänge III und IV kels 1.01 Nummer 7 ES-TRIN, wenn
gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 jedoch a) der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist
nur, soweit eine entsprechende Empfehlung und
1. der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vor- b) die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich
liegt, bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupter-
2. in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen werbszwecks durchgeführt wird,
Kommission nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2. im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der
2016/1629 vorliegt. schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d.
(5) Im Fall des Anhangs II gelten die Bestimmungen
der Absätze 1 und 2 jedoch nur, soweit eine entspre- Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist auf die zulässige
chende Empfehlung des Bundesministeriums für Ver- Anzahl der beförderten Fahrgäste Anhang II § 7.01
kehr und digitale Infrastruktur vorliegt. Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Bei Fahrzeugen, die auf eine Länge von mehr als § 33
110 m umgebaut werden, darf die Untersuchungskom-
mission die Übergangsbestimmungen nach Kapitel 32 Ausnahmen für Sportfahrzeuge
ES-TRIN nur anwenden, soweit eine entsprechende (1) § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen
Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschiff- 1. auf einem Sportfahrzeug eines Wassersportvereins
fahrt vorliegt. oder einer Sportbootschule oder auf einem von einem
Wassersportverein oder einer Sportbootschule an-
§ 30 gemieteten Sportfahrzeug, wenn die Beförderung
Nutzung neuer Technologien a) Aus- oder Weiterbildungszwecken dient, denen
ein schriftliches Lehrprogramm zugrunde liegt,
Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeit- oder
raum kann die Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt für ein Fahrzeug mit technischen Neuerun- b) im Rahmen von Wettkämpfen oder deren Vorbe-
gen, die von den Bestimmungen des Teils II ES-TRIN reitung stattfindet,
abweichen, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung aus- 2. auf einem nach der Binnenschifffahrt-Sportbootver-
stellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende mietungsverordnung angemieteten Sportfahrzeug,
Sicherheit bieten. Die Bestimmungen des § 29 Ab- das von dem Mieter mit einer Charterbescheinigung
satz 3, 4 und 5 gelten entsprechend. nach § 9 der genannten Verordnung geführt werden
soll, sofern die Beförderung durch den Vermieter
Kapitel 5 oder einer von ihm beauftragten Person dazu dient,
Beförderung von Fahrgästen a) den Mieter in die Handhabung des Fahrzeugs
einzuweisen,
§ 31 b) für eine Strecke bis zu höchstens 30 Kilometern
führerscheinpflichtige Wasserstraßenabschnitte
Grundsatz zu überwinden, um ein Fahrtgebiet zu erreichen,
Ein Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig das mit einer Charterbescheinigung befahren
geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden darf, damit der Mieter die Fahrt selbstän-
werden (Fahrgäste), muss den Anforderungen dig fortführen kann, oder
1. des Kapitels 19 ES-TRIN als Fahrgastschiff, c) das Sportfahrzeug an seinen ständigen Liege-
platz zurückzuführen, wenn die Weiterfahrt durch
2. des Kapitels 20 ES-TRIN als Segelfahrgastschiff, den Mieter mit einer Charterbescheinigung nicht
3. des Kapitels 24 ES-TRIN als Traditionsfahrzeug, mehr erlaubt ist,
3. auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug,
4. des Anhangs II Kapitel 1 bis 3, jeweils auch in Ver-
das nicht unter Nummer 2 fällt,
bindung mit Kapitel 4, als Fähre,
a) wenn die aktive Beteiligung der Fahrgäste an der
5. des Anhangs II Kapitel 5, auch in Verbindung mit Fortbewegung erforderlich ist und
Kapitel 6, als Barkasse oder
b) der Steuermann oder Schlagmann durch den
6. des Anhangs II Kapitel 7 in Verbindung mit Kapitel 8 Eigentümer des Sportfahrzeugs oder durch eine
als Fahrgastboot von ihm beauftragte Person gestellt wird,
entsprechen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche 4. zur gewerblichen Unterstützung des Angelns am
Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer Standort des Fischereiberechtigten und wasser-
auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt sportlicher Betätigungen der beförderten Personen,
werden. § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermie- insbesondere des Wasserskilaufens, Wave- oder
tungsverordnung bleibt unberührt. Wake-Board-Fahrens, Parasailings, Badens, Schwim-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1411
mens oder Tauchens am Standort einer Tauchschule, auf der Grundlage des Bootszeugnisses und darf auch
bei der auf der Grundlage des bisher einschlägigen Befähi-
a) mit einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad gungszeugnisses oder der bisher einschlägigen sons-
mit Fahrzeugführer der Ort des Angelns oder der tigen Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen erfolgen.
wassersportlichen Betätigung angefahren wird, (2) Unbeschadet der Festlegungen im Bootszeugnis
b) das Sportfahrzeug oder Wassermotorrad mit darf die höchstzulässige Anzahl der beförderten Fahr-
Fahrzeugführer als ziehendes oder vorausfahren- gäste die Vorgabe nach Anhang II § 7.01 Nummer 3
des Fahrzeug eingesetzt wird, und 4 nicht überschreiten. Sofern das Sportfahrzeug
nach seinem Bootszeugnis für mehr als 35 Personen
c) das Sportfahrzeug oder Wassermotorrad mit zugelassen ist, darf es bis zum Ablauf des 6. Oktober
Fahrzeugführer als Ausgangsbasis der Betäti- 2023 in den Fahrtgebieten nach Anhang IX eine ent-
gung eingesetzt wird, sprechende Anzahl von Fahrgästen befördern.
5. im Rahmen einer Fahrt, bei der das Gesamtentgelt (3) Das Bootszeugnis ist unverzüglich dem zuständi-
für die Fahrt die Betriebskosten der Fahrt nicht über- gen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen.
steigt und die Beförderung nicht geschäfts- oder Das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt
erwerbsmäßig und nur gelegentlich erfolgt, prüft das Bootszeugnis und korrigiert gegebenenfalls
6. auf einem Sportfahrzeug, sofern die Einträge zum Verwendungszweck, zum vorgesehe-
a) die Beförderung im Rahmen von Probefahrten nen Fahrtgebiet und zur Anzahl der zulässigen Perso-
stattfindet, die dem späteren Erwerb des Sport- nen und Fahrgäste.
fahrzeugs dienen oder diesen vorbereiten und (4) § 8a Absatz 2 bis 5 der Binnenschifffahrt-Sport-
b) einschließlich des Fahrzeugführers nicht mehr als bootvermietungsverordnung ist entsprechend anzu-
fünf Personen befördert werden. wenden.
(2) Auf die zulässige Anzahl der beförderten Fahr- (5) Im Übrigen sind die sonstigen für Sportfahrzeuge
gäste auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug geltenden Vorschriften anzuwenden.
nach Absatz 1 Nummer 3 ist Anhang II § 7.01 Nummer 3
und 4 entsprechend anzuwenden. Bei dem muskel- Kapitel 6
kraftbetriebenen Sportfahrzeug darf dabei die vom Her- Pflichten und
steller angegebene höchste zulässige Anzahl der Sitz- Ordnungswidrigkeiten
plätze nicht überschritten werden und muss für jeden
Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied ein Rettungs- § 35
mittel nach Anhang II § 7.03 Nummer 6 Buchstabe d an
Bord vorhanden sein. Sofern mehr als zwölf Fahrgäste Pflichten des Schiffsführers,
befördert werden können, muss das muskelkraftbetrie- Eigentümers, Ausrüsters oder Bevollmächtigten
bene Sportfahrzeug mit der CE-Kennzeichnung nach (1) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevoll-
§ 3 Absatz 1 der Verordnung über Sportboote und mächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters haben da-
Wassermotorräder versehen sein. für zu sorgen, dass
(3) Absatz 1 Nummer 4 gilt nur, wenn einschließlich 1. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein
des Fahrzeugführers nicht mehr als fünf Personen Schwimmkörper nur dann in Betrieb genommen
gleichzeitig befördert werden und die Anfahrtstrecke wird, wenn die nach § 7 vorgeschriebenen und für
zum Ort der wassersportlichen Betätigung 30 Kilometer die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbe-
nicht überschreitet. Bestehende besondere Regelun- scheinigungen vorliegen,
gen und erforderliche Erlaubnisse für das Betreiben
2. sich die Fahrtauglichkeitsbescheinigungen während
des Sportfahrzeugs oder des Wassermotorrades sowie
der Fahrt an Bord befinden,
der jeweiligen Wassersportart bleiben unberührt.
3. Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach
(4) § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermie-
Maßgabe der Eintragungen in der Fahrtauglich-
tungsverordnung bleibt unberührt.
keitsbescheinigung an Bord vorhanden und in
einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen
§ 34
Zustand sind,
Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge
4. der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
(1) Abweichend von § 31 darf ein Sportfahrzeug mit
a) jede Namensänderung, jeder Eigentumswech-
einer Länge von weniger als 20 Metern, das
sel, jede neue Eichung und jede Änderung der
1. am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis nach Registrierung oder des Heimatortes des Fahr-
§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportboot- zeugs mitgeteilt wird und
vermietungsverordnung verfügt hat und
b) die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zur Eintra-
2. nachweislich mit Gestellung des Sportfahrzeugfüh- gung der jeweiligen Änderung vorgelegt wird,
rers vermietet worden ist,
5. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der
bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung Schwimmkörper nach jeder Maßnahme im Sinne
von Fahrgästen in der Betriebsform A nach Anhang VI
§ 3.03 Nummer 2 Satz 1 auf den Wasserstraßen der a) des § 25 Absatz 1 unverzüglich zu einer Sonder-
Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und untersuchung vorgeführt wird,
der Zone 4, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder, b) des Artikels 9.08 Nummer 2 ES-TRIN unverzüg-
des Anhangs I eingesetzt werden. Der Einsatz muss lich zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird,
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
c) des Artikels 18.01 Nummer 7 ES-TRIN oder des tungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN
Artikels 18.09 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c oder
ES-TRIN unverzüglich zu einer Sonderprüfung f) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.01
vorgeführt wird, Nummer 5 ES-TRIN,
6. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der 9. nach § 3 Absatz 1 der Generaldirektion Wasserstra-
Schwimmkörper in einem Zustand erhalten wird, ßen und Schifffahrt die Unterlagen nach Nummer 8
der den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvor- Buchstabe a und f vorgelegt werden,
schriften entspricht,
10. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein
7. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegen- Schwimmkörper nur dann in Betrieb genommen
stände sich an Bord befinden und funktionsfähig wird, wenn die Kennzeichen, die nach Artikel 9.04
sind: Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN oder die nach Ar-
a) die Steuereinrichtungen nach den Artikeln 6.01 tikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628
bis 6.08 ES-TRIN, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. September 2016 über die Anforderungen in Be-
b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungs- zug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige
einrichtungen nach den Artikeln 7.03, 7.04, Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und
10.17 Nummer 3 und 4 Satz 2 und 3 und Arti- die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für
kel 13.05 Nummer 3 und 5 Buchstabe c Satz 1 nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile
ES-TRIN, Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verord-
c) die Sprechverbindungen nach Artikel 7.08 Satz 1 nungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013
bis 3 ES-TRIN, und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie
97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) oder
d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und
die nach Artikel 30.05 ES-TRIN in Verbindung mit
-auslöser nach den Artikeln 7.09, 13.05 Num-
Anlage 8 Abschnitt I Nummer 1.6 ES-TRIN oder
mer 6 Buchstabe a und Artikel 19.08 Nummer 3
nach Artikel 18.05 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschrie-
und 4 ES-TRIN,
ben sind, an den dort genannten Einheiten ange-
e) die Lenzeinrichtungen nach Artikel 8.08 Num- bracht sind,
mer 1 bis 6 und 8 und Artikel 19.08 Nummer 5 11. die Unterlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1
ES-TRIN, ES-TRIN sich an Bord befinden oder im Fall des
f) die Einrichtungen zum Sammeln von Altöl nach Artikels 10.01 Nummer 2 Satz 2 ES-TRIN jederzeit
Artikel 8.09 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN, verfügbar sind,
g) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabi- 12. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach Arti-
nenschiffe nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buch- kel 10.04 ES-TRIN explosionsgeschützt ausgeführt
stabe b und c ES-TRIN, sind,
h) die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen 13. die Batterien und Akkumulatoren an Bord nach Ar-
nach Artikel 19.14 Nummer 1 ES-TRIN, tikel 10.11 ES-TRIN aufgestellt sind,
i) die Ausrüstung nach Anhang II § 7.02 Nummer 7 14. die Prüfungen veranlasst werden
Buchstabe a, b und d bis f, § 7.03 Nummer 6 a) von Seil- und Kettenanlagen nach Anhang II
Buchstabe a bis c und § 7.04 Nummer 4, § 3.05 Satz 1 und 2,
j) die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für b) der Takelage nach Anhang II § 7.04 Nummer 2
die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20.19 ES-TRIN,
und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Num- c) von Druckbehältern nach Artikel 8.01 ES-TRIN,
mer 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03 bis 6.06 und
d) von tragbaren Feuerlöschern nach Artikel 13.03
§ 10.07, Anhang III § 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4
Nummer 5 ES-TRIN,
Satz 1 auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02
Nummer 7 Buchstabe c, e) von fest installierten Feuerlöschanlagen nach
Artikel 13.04 Nummer 6 ES-TRIN und Arti-
8. sich folgende Unterlagen an Bord befinden:
kel 13.05 Nummer 9 Buchstabe b ES-TRIN,
a) die Reffvorschrift nach Anhang II § 7.04 Num- f) von Kranen nach Artikel 14.12 Nummer 6 Satz 1
mer 3, und 3 und Nummer 7 ES-TRIN,
b) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des g) von Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.13 Satz 1
Motorparameterprotokolls nach Anhang VII § 1.02 und 2 ES-TRIN, jeweils auch in Verbindung mit
Nummer 3 Satz 4, Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03
c) die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie Nummer 4 Satz 2, und
die Anleitung des Motorherstellers und das h) von Antriebs- und Hilfssystemen nach Arti-
Motorparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Num- kel 30.02 Nummer 1 ES-TRIN,
mer 3 ES-TRIN,
15. nach § 3 Absatz 1 der Generaldirektion Wasserstra-
d) die Bedienungsanleitung des Kranherstellers ßen und Schifffahrt die Bescheinigung über die
nach Artikel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN, Prüfung der Takelage nach Nummer 14 Buch-
e) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und stabe b vorgelegt wird,
des Bordkläranlagenparameterprotokolls nach 16. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestim-
Artikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 und ein War- mungen des Artikels 16.01 Nummer 2 bis 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1413
ES-TRIN und der Artikel 16.02 bis 16.07 ES-TRIN (3) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevoll-
entsprechen und die dort genannten Verhaltens- mächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters und der
regeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen ein- Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass
gehalten werden, 1. ein Fahrzeug, das entgeltlich oder anderweitig ge-
17. Flüssiggasanlagen den Bestimmungen des Artikels schäfts- oder erwerbsmäßig Fahrgäste befördert,
17.01 Nummer 2 ES-TRIN, der Artikel 17.02, 17.03 den technischen Anforderungen nach
Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2 ES-TRIN, der a) Artikel 19.01 Nummer 2, 3, 4 Satz 1, auch in Ver-
Artikel 17.04 bis 17.07 ES-TRIN, des Artikels 17.08 bindung mit Satz 2 ES-TRIN, den Artikeln 19.02,
Nummer 1 Satz 1 oder Satz 2, Nummer 2, Num- 19.03 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 bis 6, 7
mer 3 Satz 2, Nummer 4 oder Nummer 5 ES-TRIN Satz 1, Nummer 8, auch in Verbindung mit Num-
und der Artikel 17.09 bis 17.12 ES-TRIN entsprechen mer 10, Nummer 9, 11 und 13 ES-TRIN, den
und die dort genannten Verhaltensregeln für den Artikeln 19.04, 19.05 Nummer 1 und 2 ES-TRIN,
Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden, Artikel 19.06 Nummer 1 bis 10, 11 Satz 1, Num-
18. Rettungsmittel mer 12, 13, 14 Satz 1, auch in Verbindung mit
a) vorhanden sind nach Satz 2, Nummer 15 bis 19 ES-TRIN, den Arti-
keln 19.07, 19.08, 19.09 Nummer 1, 2 Satz 1,
aa) Artikel 13.08 Nummer 1 und 2 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3, 4, 6,
bb) Artikel 19.09 Nummer 1 bis 5 ES-TRIN, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 bis 11 ES-TRIN, Arti-
cc) Anhang II § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, kel 19.10 Nummer 1 bis 4, Nummer 6 bis 11
§ 7.02 Nummer 7 Buchstabe g und § 7.03 ES-TRIN, Artikel 19.11 Nummer 1 Satzteil vor
Nummer 6 Buchstabe d oder Buchstabe a, Nummer 2 bis 16, 17 Satz 1
ES-TRIN, den Artikeln 19.12 und 19.14, jeweils in
dd) Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buch- Verbindung mit Artikel 19.15 ES-TRIN, entspricht,
stabe d und e und
b) Anhang II §§ 2.01, 2.02 Nummer 1, 2 Satz 1,
b) geprüft sind nach auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3, 4, 6
aa) Artikel 13.08 Nummer 3 ES-TRIN oder bis 8, §§ 2.04, 2.05 Nummer 1 bis 3, Nummer 3
bb) Artikel 19.09 Nummer 9 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Nummer 4, § 2.06 Num-
mer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und
19. eine Krankentrage nach Artikel 19.09 Nummer 11 den §§ 2.07 und 2.08, alle jeweils auch in Verbin-
ES-TRIN vorhanden ist,
dung mit Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht,
20. Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Arti- c) Anhang II §§ 3.02 und 3.04 Nummer 2 und 3,
kel 19.10 Nummer 5 ES-TRIN gekennzeichnet sind, jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 4.01,
21. Seil- und Kettenanlagen auf Fähren den Bestim- § 4.02 Nummer 1 und Anhang II § 8.01 Num-
mungen des Anhangs II § 3.04 entsprechen, mer 1, entspricht,
22. im Fall des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- d) Anhang II § 5.01 Nummer 1 bis 3, § 5.02 Num-
satz 3 Satz 1 das Bootszeugnis dem zuständigen mer 1, 2 Satz 2 bis 4, Nummer 3, §§ 5.03 und
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unverzüglich 5.04 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit
vorgelegt wird. Nummer 2 Satz 1, §§ 5.05 bis 5.07 und 5.08
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann die Mitteilung Nummer 2, alle jeweils auch in Verbindung mit
bei einer anderen zuständigen Behörde eines Mitglied- Anhang II § 6.01 und Anhang II § 8.01 Nummer 1,
staates der Europäischen Union gemacht und die Fahr- entspricht,
tauglichkeitsbescheinigung dort vorgelegt werden. e) Anhang II § 7.02 Nummer 1 und 6 und § 7.03
(2) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevoll- Nummer 1 und 5, jeweils auch in Verbindung
mächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters dürfen mit Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht,
nicht anordnen oder zulassen, dass f) Anhang III § 1.02, auch in Verbindung mit An-
1. Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.01 Nummer 2 hang II § 8.01 Nummer 1, entspricht,
ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 2. sich die tragbaren Feuerlöscher an den Stellen
Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, mit befinden, die in Artikel 13.03 Nummer 1 ES-TRIN
einem anderen Gas als handelsüblichem Propan be- und Artikel 15.12 Nummer 1 Satz 1 und 2 ES-TRIN
trieben werden, vorgeschrieben sind,
2. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahr- 3. die Abdeckung der Feuerlöschgeräte nach Arti-
zeit eines Fahrzeugs nach Anhang VI § 3.03 Num- kel 13.03 Nummer 6 ES-TRIN gekennzeichnet ist
mer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang II und die Abdeckung der Auslöseeinrichtungen von
§ 7.02 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 2, nicht einge- fest installierten Feuerlöschanlagen nach Arti-
halten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt kel 13.05 Nummer 5 Buchstabe c Satz 6 ES-TRIN
wird, gekennzeichnet ist,
3. ein Mitglied der Besatzung entgegen Anhang VI 4. auf einem Fahrgastboot eine Flüssiggasanlage
§ 3.04 Nummer 2 Satz 1 und 4 während seiner Min- a) nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 1 und
destruhezeit eingesetzt wird, § 7.03 Nummer 4 Satz 1 nur dann betrieben
4. ein Fahrzeug nach einer wesentlichen Änderung wird, wenn das Fahrgastboot über einen elektri-
oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderunter- schen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbren-
suchung nach § 25 Absatz 1 in Betrieb genommen nungsmotoren oder über andere Verbrennungs-
wird. motoren verfügt, die mit einem Brennstoff be-
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
trieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C 17. auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug
liegt, im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-
b) nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und dung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 die zulässige An-
§ 7.03 Nummer 4 Satz 2 dem Kapitel 17 ES-TRIN zahl von Fahrgästen nicht überschritten wird,
entspricht, 18. ein muskelkraftbetriebenes Sportfahrzeug im Sinne
c) nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 3 und des § 33 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
§ 7.03 Nummer 4 Satz 3 in geschlossenen Absatz 2 Satz 3 in dem dort genannten Fall mit
Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheits- der dort genannten CE-Kennzeichnung versehen ist,
gefährdende Konzentrationen von Kohlenmon- 19. auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1
oxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemi- Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 nicht
sche ausgestattet ist, mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen be-
fördert werden und die zulässige Anfahrtstrecke
5. eine stillgelegte Bordkläranlage erst dann wieder in
nicht überschritten wird,
Betrieb genommen wird, wenn die nach Arti-
kel 18.09 Nummer 5 ES-TRIN vorgeschriebene 20. auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1
Sonderprüfung durchgeführt worden ist, in Verbindung mit Absatz 2 die zulässige Anzahl
von Fahrgästen nicht überschritten wird,
6. in jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfüme-
rien eine Feuerlöschdecke nach Artikel 19.12 Num- 21. auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1
mer 1 letzter Satz ES-TRIN griffbereit vorhanden ist, in Verbindung mit Absatz 4 die dort vorgeschrie-
bene Ausrüstung an Bord vorhanden ist.
7. die Fluchtwege und Notausgänge nach Artikel 19.06
Nummer 6 Buchstabe f ES-TRIN deutlich markiert (4) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug, eine schwim-
und beleuchtet sind und mit einem Sicherheitsleit- mende Anlage oder einen Schwimmkörper nur führen,
system nach Artikel 15.06 Nummer 7 ES-TRIN aus- wenn
gestattet sind, 1. sich die jeweils nach § 7 vorgeschriebenen und für
8. die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Fahr- die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbe-
zeuge nach Artikel 19.06 Nummer 11 ES-TRIN scheinigungen an Bord befinden,
gegen Zutritt Unbefugter gesichert sind und die 2. die Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände
dort genannten Symbole angebracht sind, nach Maßgabe der Eintragungen der Fahrtauglich-
9. die vorgeschriebenen Rettungsmittel nach Arti- keitsbescheinigung an Bord vorhanden und in
kel 19.09 Nummer 8 ES-TRIN untergebracht und einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen
gekennzeichnet sind, Zustand sind,
10. die Bestimmungen nach Artikel 19.12 Nummer 4, 8 3. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der
Satz 1 ES-TRIN über Hydrantenanlagen und Feuer- Schwimmkörper nach einer Maßnahme im Sinne
löschpumpen eingehalten werden, a) des § 25 Absatz 1 zu einer Sonderuntersuchung
11. die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan nach vorgeführt worden ist,
Artikel 19.13 Nummer 3 Buchstabe b ES-TRIN b) des Artikels 9.08 Nummer 2 ES-TRIN zu einer
und Artikel 30.03 Nummer 4 Buchstabe b ES-TRIN Sonderprüfung vorgeführt worden ist,
an geeigneten Stellen deutlich sichtbar aufgehängt
c) des Artikels 18.01 Nummer 7 ES-TRIN oder des
sind,
Artikels 18.09 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c
12. sich in jeder Kabine Angaben nach Artikel 19.13 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Nummer 3
Nummer 4 Satz 1 und 3 ES-TRIN für das Verhalten zu einer Sonderprüfung vorgeführt worden ist,
der Fahrgäste in den dort genannten Fällen sowie 4. sich das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder
Angaben über den Aufstellort der Rettungsmittel der Schwimmkörper in einem Zustand befindet, der
befinden, den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschrif-
13. ein Fahrgastboot nach Anhang II § 7.02 nur für Ta- ten entspricht,
gesfahrten eingesetzt wird und dass die Fahrt bei 5. er dafür sorgt, dass die nach Artikel 4.04 Nummer 2
vorherrschender Windstärke von mehr als 5 Beau- ES-TRIN angebrachten Einsenkungsmarken deut-
fort und bei unsichtigem Wetter nicht angetreten lich sichtbar sind,
wird,
6. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegen-
14. die für die jeweilige Betriebsform und Fahrzeit des stände an Bord vorhanden und funktionsfähig sind:
Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des
Schwimmkörpers vorgeschriebene Besatzung nach a) die Steuereinrichtungen nach den Artikeln 6.01
Anhang VI § 3.05 Nummer 1, 2, 3 und 4, § 3.06 bis 6.08 ES-TRIN,
Nummer 1 bis 6 und 7, §§ 3.07, 3.08 Nummer 1, 3 b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungs-
und 4 und §§ 3.11 bis 3.12 während der Fahrt stän- einrichtungen nach den Artikeln 7.03, 7.04,
dig an Bord ist, 10.17 Nummer 3 und 4 Satz 2 und 3 ES-TRIN
15. die vorgeschriebene Besatzung nach Anhang VI und Artikel 13.05 Nummer 3 und 5 Buchstabe c
§ 3.09 Nummer 1 und 4 und Anhang VI § 3.10 Num- Satz 1 ES-TRIN,
mer 1 und 5 während der Fahrt ständig an Bord ist, c) die Sprechverbindungen nach Artikel 7.08 Satz 1
16. sich die in Artikel 25.01 Nummer 1 ES-TRIN ge- bis 3 ES-TRIN,
nannten Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und
verfügbar sind, -auslöser nach den Artikeln 7.09, 13.05 Num-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1415
mer 6 Buchstabe a ES-TRIN und Artikel 19.08 b) die Takelage nach Anhang II § 7.04 Nummer 2
Nummer 3 und 4 ES-TRIN, Satz 2 oder Artikel 20.19 Nummer 3 ES-TRIN,
e) die Lenzeinrichtungen nach Artikel 8.08 Num- c) Druckbehälter nach Artikel 8.01 ES-TRIN,
mer 1 bis 6 und 8 bis 11 ES-TRIN und Arti- d) Antriebs- und Hilfssysteme nach Artikel 30.02
kel 19.08 Nummer 5 ES-TRIN, Nummer 4 ES-TRIN,
f) die Einrichtungen zum Sammeln von Altöl nach e) tragbare Feuerlöscher nach Artikel 13.03 Num-
Artikel 8.09 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN, mer 5 Satz 2 ES-TRIN,
g) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabi- f) fest installierte Feuerlöschanlagen nach Arti-
nenschiffe nach Artikel 19.12 Nummer 10 kel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN und Artikel 13.05
ES-TRIN, Nummer 9 Buchstabe e ES-TRIN,
h) die Abwassersammeltanks oder Bordkläranla- g) Krane nach Artikel 14.12 Nummer 6 Satz 4 und
gen nach Artikel 19.14 Nummer 1 ES-TRIN, Nummer 7 Satz 3 ES-TRIN,
i) die Ausrüstung nach Anhang II § 7.02 Nummer 7 h) Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.13 Satz 2
Buchstabe a, b und d bis f, § 7.03 Nummer 6 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II
Buchstabe a bis c und § 7.04 Nummer 4, § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4
j) die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für Satz 2,
die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 12. die Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Be-
und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Num- stimmungen des Artikels 16.01 Nummer 2 bis 5
mer 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03 bis 6.06 und ES-TRIN und der Artikel 16.02 bis 16.07 entspre-
§ 10.07, Anhang III § 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 chen, und wenn er dafür sorgt, dass die dort ge-
Satz 1 auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 nannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser
Nummer 7 Buchstabe c, Einrichtungen eingehalten werden,
7. sich die folgenden Unterlagen an Bord befinden: 13. die Flüssiggasanlagen den Bestimmungen des Ar-
a) die Reffvorschrift nach Anhang II § 7.04 Num- tikels 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, der Artikel 17.02
mer 3, und 17.03 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, der
Artikel 17.04 bis 17.07, des Artikels 17.08 Num-
b) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und mer 1 Satz 1 oder Satz 2, Nummer 2, Nummer 3
des Motorparameterprotokolls nach Anhang VII Satz 2, Nummer 4 oder Nummer 5 ES-TRIN und der
§ 1.02 Nummer 3 Satz 4, Artikel 17.09 bis 17.12 ES-TRIN entsprechen, und
c) die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie wenn er dafür sorgt, dass die dort genannten Ver-
die Anleitung des Motorherstellers und das Mo- haltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtun-
torparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Num- gen eingehalten werden,
mer 3 ES-TRIN, 14. Rettungsmittel vorhanden sind nach
d) die genannten Unterlagen für elektrische Geräte a) Artikel 13.08 Nummer 1 und 2,
und Anlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1
ES-TRIN, b) Artikel 19.09 Nummer 1 bis 5 und 11 ES-TRIN,
c) Anhang II § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 7.02
e) die Bedienungsanleitung des Krans nach Arti-
Nummer 7 Buchstabe g und § 7.03 Nummer 6
kel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN,
Buchstabe d oder
f) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und
d) Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d
des Bordkläranlagenparameterprotokolls nach
und e,
Artikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 oder ein War-
tungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN 15. sich die Bescheinigung nach Artikel 17.15 Num-
oder mer 1 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II
§ 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4
g) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.01
Satz 2, an Bord befindet,
Nummer 5 ES-TRIN,
16. die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach
8. die Kennzeichen, die nach Artikel 32 der Verord-
Artikel 19.10 Nummer 5 ES-TRIN gekennzeichnet
nung (EU) 2016/1628 oder die nach Artikel 30.05
sind,
ES-TRIN in Verbindung mit Anlage 8 Nummer 1.6
ES-TRIN oder die nach Artikel 18.05 Nummer 1 17. sich die Bescheinigung nach Anhang II § 3.07 Num-
ES-TRIN vorgeschrieben sind, an den dort genann- mer 1 und 2 an Bord befindet.
ten Einheiten angebracht sind, (5) Der Schiffsführer
9. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den 1. hat den zur Kontrolle befugten Personen auf Ver-
Bestimmungen des Artikels 10.04 ES-TRIN explo- langen folgende Unterlagen auszuhändigen:
sionsgeschützt ausgeführt sind,
a) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und
10. die Batterien und Akkumulatoren an Bord nach den des Motorparameterprotokolls nach Anhang VII
Bestimmungen des Artikels 10.11 ES-TRIN aufge- § 1.02 Nummer 3 Satz 4,
stellt sind,
b) die Bescheinigung für Druckbehälter nach Arti-
11. eine aktuelle Prüfbescheinigung vorliegt für kel 8.01 Nummer 2 Satz 4 ES-TRIN,
a) Seil- und Kettenanlagen nach Anhang II § 3.05 c) die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie
Satz 2, die Anleitung des Motorherstellers und das
1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Motorparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Num- ordnung-Rhein richtig, vollständig und unverzüglich
mer 3 ES-TRIN, nach Fahrtantritt vorgenommen werden.
d) die genannten Unterlagen für elektrische Geräte (6) Ein Mitglied der Besatzung muss
und Anlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1
1. ein Schifferdienstbuch nach Anhang VI § 3.01 Num-
ES-TRIN,
mer 3 besitzen,
e) die Bedienungsanleitung des Krans nach Arti-
2. das Schifferdienstbuch nach Anhang VI § 3.01 Num-
kel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN,
mer 3 rechtzeitig vorlegen,
f) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und
3. seine Befähigung an Bord nach Anhang VI § 3.01
des Bordkläranlagenparameterprotokolls nach
Nummer 3 nachweisen.
Artikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 oder ein War-
tungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN
oder § 36
g) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.01 Ordnungswidrigkeiten
Nummer 5 ES-TRIN, Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
2. hat die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 ausge- Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-
stellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte sätzlich oder fahrlässig als Eigentümer, Ausrüster, Be-
als Nachweise an Bord mitzuführen, vollmächtigter des Eigentümers oder Ausrüsters,
Schiffsführer oder Mitglied der Besatzung
3. hat dafür zu sorgen, dass tragbare Feuerlöscher mit
CO2 als Löschmittel nach Artikel 13.03 Nummer 4 1. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 zuwiderhan-
ES-TRIN nur zum Löschen von Bränden in Küchen delt,
und elektrischen Einrichtungen verwendet werden, 2. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht
4. hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine Anlage oder
Flüssiggasanlage nach Artikel 17.01 Nummer 2 ein Schwimmkörper nicht ohne eine dort genannte
ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genom-
Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, nur men wird,
mit handelsüblichem Propan betrieben wird, 3. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht
5. hat dafür zu sorgen, dass nach Anhang II § 7.02 dafür sorgt, dass die Fahrtauglichkeitsbescheini-
Nummer 4 und § 7.03 Nummer 3 auf einem Fahr- gung sich während der Fahrt an Bord befindet,
gastboot offene Feuerstellen an Bord nicht betrie- 4. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 7
ben werden, nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein
6. hat dafür zu sorgen, dass nach Anhang II § 7.02 Ausrüstungsgegenstand sich in einem dort ge-
Nummer 8 und § 7.03 Nummer 7 auf einem Fahr- nannten Zustand an Bord befindet,
gastboot bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h 5. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht
oder mehr gegen Wasser die Fahrgäste und die Be- dafür sorgt, dass eine Mitteilung gemacht oder die
satzung Rettungswesten anlegen, Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt wird,
7. hat nach Anhang II § 7.02 Nummer 8 und § 7.03 6. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht
Nummer 7 auf einem Fahrgastboot bei einer Ge- dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende
schwindigkeit von 40 km/h oder mehr gegen Was- Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonder-
ser seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszu- untersuchung oder Sonderprüfung vorgeführt wird,
üben,
7. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 nicht
8. hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift,
Fahrzeit eines Fahrzeugs nach Anhang VI § 3.03 Kopie oder Unterlage sich an Bord befindet,
Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang
II § 7.03 Nummer 2, einzuhalten und die Fahrt spä- 8. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nicht
testens bei deren Ablauf zu beenden, dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift oder
Kopie der Unterlagen vorgelegt wird,
9. darf kein Mitglied der Besatzung während seiner
Mindestruhezeit nach Anhang VI § 3.04 Nummer 2 9. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 nicht
Satz 1 und 4 einsetzen, dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende
Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb
10. hat das ungültig gezeichnete Fahrtenbuch nach An-
genommen wird,
hang VI § 3.04 Nummer 3 Satz 5 sechs Monate
nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewah- 10. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder
ren, Absatz 3 Nummer 16 nicht dafür sorgt, dass eine
dort genannte Unterlage oder ein Zeugnis sich an
11. hat das Fahrtenbuch nach Anhang VI § 3.04 Num-
Bord befindet oder verfügbar ist,
mer 3 Satz 1 bis 4 richtig, vollständig und rechtzei-
tig zu führen, 11. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht
12. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach dafür sorgt, dass eine elektrische Einrichtung
Anhang VI § 3.01 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung explosionsgeschützt ausgeführt ist,
mit § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffsper- 12. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 nicht
sonalverordnung-Rhein und nach Maßgabe der An- dafür sorgt, dass eine Batterie oder ein Akkumula-
weisungen zur Führung des Schifferdienstbuches tor entsprechend dort genannter Bestimmungen
in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffspersonalver- aufgestellt ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1417
13. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 nicht 31. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür
dafür sorgt, dass eine Prüfung veranlasst wird, sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage nicht
in Betrieb genommen wird,
14. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 nicht
dafür sorgt, dass eine dort genannte Bescheini- 32. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 6 nicht dafür
gung vorgelegt wird, sorgt, dass eine Feuerlöschdecke vorhanden ist,
15. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 oder 17 33. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 7 nicht dafür
nicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Koch- oder Kühl- sorgt, dass ein Fluchtweg oder Notausgang mar-
einrichtung oder Flüssiggasanlage dort genannten kiert, beleuchtet oder mit einem Sicherheitsleitsys-
Bestimmungen entspricht oder Verhaltensregeln tem ausgestattet ist,
eingehalten werden, 34. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 8 nicht dafür
16. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 nicht sorgt, dass ein Teil eines Fahrzeugs gesichert ist
dafür sorgt, dass ein dort genanntes Rettungsmittel oder ein Symbol angebracht ist,
vorhanden oder geprüft ist, 35. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 9 nicht dafür
17. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 nicht sorgt, dass ein Rettungsmittel untergebracht oder
dafür sorgt, dass eine dort genannte Krankentrage gekennzeichnet ist,
vorhanden ist, 36. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 10 nicht dafür
sorgt, dass eine dort genannte Bestimmung einge-
18. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 nicht
halten wird,
dafür sorgt, dass ein Beleuchtungskörper gekenn-
zeichnet ist, 37. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 11 nicht dafür
sorgt, dass eine Sicherheitsrolle oder ein Sicher-
19. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 nicht heitsplan aufgehängt ist,
dafür sorgt, dass eine Seil- oder Kettenanlage den
dort genannten Bestimmungen entspricht, 38. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 12 nicht dafür
sorgt, dass eine dort genannte Angabe sich in jeder
20. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 22 nicht dafür Kabine befindet,
sorgt, dass das Bootszeugnis rechtzeitig vorgelegt
wird, 39. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 13 nicht dafür
sorgt, dass ein Fahrgastboot nur für eine Tages-
21. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder fahrt eingesetzt wird oder eine dort genannte Fahrt
zulässt, dass eine dort genannte Flüssiggasanlage nicht angetreten wird,
betrieben wird,
40. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 14 oder 15 nicht
22. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 2 anordnet oder dafür sorgt, dass eine Besatzung an Bord ist,
zulässt, dass die Fahrzeit eines dort genannten
41. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 16 nicht dafür
Fahrzeugs nicht eingehalten oder die Fahrt nicht
sorgt, dass sich ein Zeugnis an Bord befindet oder
eingestellt wird,
jederzeit verfügbar ist,
23. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 3 oder § 35 Ab- 42. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 17, 19 oder 20 die
satz 5 Nummer 9 anordnet oder zulässt, dass ein zulässige Anzahl von Fahrgästen überschritten wird,
Mitglied der Besatzung eingesetzt wird,
43. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 18 das Sportfahr-
24. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zeug nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
zulässt, dass ein dort genanntes Fahrzeug in Be-
trieb genommen wird, 44. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 21 an Bord des
Sportfahrzeugs nicht die vorgeschriebene Ausrüs-
25. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür tung vorhanden ist,
sorgt, dass ein Fahrzeug dort genannten Anforde-
45. entgegen § 35 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 16
rungen entspricht,
oder 17 ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage
26. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür oder einen Schwimmkörper führt,
sorgt, dass ein tragbarer Feuerlöscher sich an vor- 46. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 1 eine dort ge-
geschriebener Stelle befindet, nannte Kopie, Bescheinigung, Unterlage oder
27. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür Bedienungseinrichtung nicht, nicht richtig, nicht
sorgt, dass die Abdeckung eines Feuerlöschgerä- vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
tes oder einer Auslöseeinrichtung von Feuerlösch- 47. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 2 eine Prüf-
anlagen gekennzeichnet ist, bescheinigung oder einen Abnahmebericht nicht,
28. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a nicht richtig oder nicht vollständig an Bord mitführt,
nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur 48. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 3 nicht dafür
dann betrieben wird, wenn das Fahrgastboot über sorgt, dass ein Feuerlöscher nur zum Löschen dort
einen dort genannten Antrieb verfügt, genannter Brände verwendet wird,
29. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b 49. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür
nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage dort sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit handelsübli-
genannten Vorschriften entspricht, chem Propan betrieben wird,
30. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe c 50. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 5 nicht dafür
nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit sorgt, dass eine offene Feuerstelle nicht betrieben
einer Warneinrichtung ausgestattet ist, wird,
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
51. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 6 nicht dafür halten. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben,
sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Unter-
52. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 7 eine Aufgabe suchung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Unter-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in suchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember
der vorgeschriebenen Weise ausübt, 2008 entsprochen hat.
53. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 8 die Fahrzeit (5) Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische
nicht oder nicht richtig einhält oder eine Fahrt nicht, Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und
nicht richtig oder nicht rechtzeitig beendet, Bauart während routinemäßig durchgeführter Instand-
setzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz
54. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 10 ein dort ge- im Sinne des Absatzes 3.
nanntes Fahrtenbuch nicht oder nicht mindestens
sechs Monate aufbewahrt, (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
55. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 11 ein Fahrten- 1. Fähren nach Anhang II Teil I und
buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2. Barkassen nach Anhang II Teil II.
56. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 12 nicht dafür
sorgt, dass eine dort genannte Eintragung vorge- § 38
nommen wird oder Weitergeltung bestehender
57. entgegen § 35 Absatz 6 Nummer 2 ein Schiffer- Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
dienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und andere Be-
scheinigungen, die in den Anwendungsbereich dieser
Kapitel 7 Verordnung fallen und
Schlussbestimmungen 1. nach der Binnenschiffsuntersuchungsverordnung in
der bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung von
§ 37 der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Übergangsbestimmungen oder
(1) Werden Fahrtauglichkeitsbescheinigungen erneu- 2. aufgrund der Anforderungen eines die Richtlinie
ert, so gelten für die Fahrzeuge die Übergangsbestim- 2006/87/EG der Europäischen Union umsetzenden
mungen des ES-TRIN sowie der Anhänge II bis IV Rechtsaktes eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
und VIII. päischen Union in der bis zum 6. Oktober 2018 gel-
tenden Fassung von dessen zuständiger Behörde
(2) Für Fahrgastschiffe, schwimmende Fahrzeuge,
Sportboote und segelnde Fahrgastschiffe, die vor dem erteilt worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
31. Dezember 2008 eine Fahrtauglichkeitsbescheini-
gung erhalten haben und ausschließlich außerhalb des § 39
Rheins verkehren, wird das Unionszeugnis erteilt, wenn Normen
bei einer Untersuchung festgestellt wurde, dass:
(1) Verweist diese Verordnung bei den Anforderun-
1. das Fahrgastschiff den Vorschriften des Kapitels 19 gen an die Beschaffenheit
ES-TRIN entspricht,
1. an lose Ausrüstungsgegenstände auf eine Deutsche,
2. das schwimmende Gerät den Vorschriften des Kapi- Europäische oder Internationale Norm, so dürfen
tels 22 ES-TRIN entspricht, diese Ausrüstungsgegenstände nach einer Neufas-
3. das Sportboot den Vorschriften des Kapitels 26 sung oder Überarbeitung dieser Norm noch längs-
ES-TRIN entspricht, tens 20 Jahre weiter verwendet werden,
4. das segelnde Fahrgastschiff den Vorschriften des 2. an fest verbaute Einrichtungsteile auf eine Deutsche,
Kapitels 20 ES-TRIN entspricht. Europäische oder Internationale Norm, so dürfen
Die Untersuchung wird bei Ablauf der geltenden Fahr- diese Einrichtungsteile nach einer Neufassung oder
tauglichkeitsbescheinigung und in jedem Fall spätes- Überarbeitung dieser Norm bis zu ihrem Ersatz oder
tens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt. dem Umbau des betroffenen Bereiches weiter ver-
wendet werden.
(3) Entspricht das Fahrzeug nicht den Anforderun-
gen des ES-TRIN und ist die Untersuchungskommis- (2) DIN-, EN- und ISO-Normen, auf die in dieser Ver-
sion der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine ordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag
offenkundige Gefahr darstellen, so kann das Fahrzeug GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent-
seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzu- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hin-
länglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche des terlegt.
Fahrzeugs entsprechend den Anforderungen dieser
Verordnung ersetzt oder geändert worden sind. Die § 40
festgestellten Unzulänglichkeiten sind in der Fahrtaug- Überprüfung
lichkeitsbescheinigung zu vermerken. Diese Verordnung einschließlich ihrer Anhänge wird
(4) Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere dann im Abstand von zwei Jahren vom Bundesministerium
als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festig- für Verkehr und digitale Infrastruktur überprüft, um für
keit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für
oder besonderer Merkmale des Fahrzeugs berührt sind. den Arbeits-, Umwelt- und Gewässerschutz erforder-
Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglich- liche Anpassungen an internationales Recht vorzuneh-
keiten, die eine offenkundige Gefahr darstellen, festzu- men.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1419
Anhang I
(zu § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1)
Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4
eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland
Zone 1
Ems Von der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und
der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens seewärts bis zum Breiten-
parallel 53° 30' N und dem Meridian 6° 45' O, d. h. geringfügig seewärts des
Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems*
Zone 2
Zone 2-See
Ems Von der Westmole der Emder Hafeneinfahrt bis zur Verbindungslinie zwischen
dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des
Eemshavens*
Jade Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligem Oberfeuer Schillig
und dem Kirchturm Langwarden
Weser Von der Untergrenze des Hafens Brake bis zur Verbindungslinie zwischen den
Kirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Rechter Nebenarm
und Schweiburg
Elbe Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie
(außer Mühlenberger Loch, zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des
Ruthenstrom sowie bestimmte Friedrichskoogs (Dieksand)
Nebenelben, die der
Zone 2-Binnen zugeordnet sind)
Meldorfer Bucht Binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deichs des
Friedrichskoogs (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum
Flensburger Förde Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und
Birknack und nördlich bis zur deutsch-dänischen Grenze in der Flensburger
Förde
Eckernförder Bucht Binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Fest-
landes bei Dänisch Nienhof
Kieler Förde Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem
Marine-Ehrenmal Laboe bis zum südlich anschließenden Teil der Kieler Förde
ab der Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal
Wismarbucht, Kirchsee, Breitling, Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf
Salzhaff Huk und dem Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer
(außer Wismarer Hafengebiet) Gollwitz auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel Wustrow bis zur
Grenze des Wismarer Hafengebietes
Gewässer, die vom Festland und Seewärts begrenzt zwischen
den Inseln Hiddensee und Rügen – Insel Bock und Insel Hiddensee: durch die Verbindungslinie von der Nord-
eingeschlossen sind spitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee,
(außer Stralsunder Hafengebiet)
– Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug): durch die Verbindungslinie von der
Südostspitze Neubessin zum Buger Haken,
sowie westlich begrenzt durch den Meridian 13° O
Greifswalder Bodden Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower
(außer Greifswalder Hafengebiet Haken (Südperd) über die Ostspitze Insel Ruden zur Nordspitze Insel Usedom
mit Ryck) (54° 10' 37'' N, 13° 47' 51'' O) bis zur Grenze des Greifswalder Hafengebietes
Gewässer, die vom Festland und Östlich bis zur deutsch-polnischen Grenze im Stettiner Haff sowie bis zur
der Insel Usedom eingeschlos- Grenze des Wolgaster Hafengebietes
sen sind (Peenestrom,
Achterwasser, Stettiner Haff)
(außer Wolgaster Hafengebiet)
* Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II
S. 602) anzuwenden.
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Zone 2-Binnen
Ems Von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungs-
linie zwischen dem ehemaligen Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte
bis zur Westmole der Emder Hafeneinfahrt
Leda Von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung in die
Ems
Hunte Von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung in die Weser
Lesum Vom Zusammenfluss von Hamme und Wümme (km 0,00) bis zur Mündung in die
Weser
Weser Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur unteren Grenze des
Hafens Brake mit dem Nebenarm Rekumer Loch
Este Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25) bis zur Mündung in die Elbe
Lühe Vom Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg (km 0,00) bis zur Mündung in die Elbe
Schwinge Von der Nordkante der Salztorschleuse in Stade bis zur Mündung in die Elbe
Ruthenstrom Von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe
Freiburger Hafenpriel Von der Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung in die
Elbe
Oste Ab 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360)
bis zur Mündung in die Elbe
Pinnau Von der Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zur Mündung in die Elbe
Krückau Von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrü-
cke in Elmshorn bis zur Mündung in die Elbe
Stör Vom Pegel Rensing bis zur Mündung in die Elbe
Elbabschnitt Mühlenberger Begrenzt durch die untere Grenze des Hamburger Hafens und die Insel Neßsand so-
Loch wie km 635 auf der Hahnöfer Nebenelbe
Nebenelben:
– Hahnöfer Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 635,00 und km 644,00
– Lühesander Süderelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 646,50 und km 650,50
– Bütztflether Süderelbe Von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe
– Haseldorfer Binnenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 653,00 und km 658,00
– Pagesander Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 659,00 und km 664,00
– Schwarztonnensander Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 661,00 und km 670,00
Nebenelbe
– Wischhafener Süderelbe Von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe
– Glückstädter Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 672,00 und km 676,00
Eider Von oberhalb der Einmündung des Gieselaukanals (km 22,64) bis zur Verbindungslinie
zwischen der Mitte der Burg (Tränke) und dem Kirchturm von Vollerwiek
Gieselaukanal Von der Mündung in die Eider bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal
Nord-Ostsee-Kanal Von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbin-
einschließlich Audorfer See dungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Borgstedter See mit
und Schirnauer See Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal
Schlei Binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde
Kieler Förde Der südlich anschließende Teil der Kieler Förde ab der Einfahrt in den Nord-Ostsee-
Kanal
Trave Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit der Pötenitzer Wiek,
und dem Dassower See bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole
und Norderaußenmole in Travemünde
Wismarer Hafengebiet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1421
Warnow und Unterwarnow Von der Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund bis zur Verbindungslinie
mit Breitling und Neben- zwischen der Nordkante der Westmole und der Nordkante der Ostmole in Rostock-
armen (ohne Nebenarm Warnemünde
westlich der Badewiesen-
insel)
Gewässer, die vom Fest- Saaler Bodden und Grabow seewärts begrenzt zwischen Halbinsel Zingst und Insel
land und den Halbinseln Bock durch das Breitenparallel 54° 26' 42" N, sowie östlich begrenzt durch den
Darß und Zingst einge- Meridian 13° O
schlossen sind
Stralsunder Hafengebiet Begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze der Nordmole über die Mittel-
mole zur Westspitze der Ostmole sowie durch die südliche Hafengrenze und den
Meridian 13° 7' 42" O
Greifswalder Hafengebiet Von der Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald bis zur Verbindungslinie der
mit Ryck Seekanten der Molenköpfe
Wolgaster Hafengebiet
Uecker Von der Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde bis zur Verbindungslinie
der Seekanten der Molenköpfe
Zone 3
Donau Von Kelheim (km 2 414,72) bis zur deutsch-österreichischen Grenze bei Jochenstein
Rhein mit Lampertheimer Von der deutsch-schweizerischen Grenze bei Basel bis zur deutsch-niederländischen
Altrhein (von km 4,75 bis Grenze bei Millingen
zum Rhein), Altrhein
Stockstadt-Erfelden (von
km 9,80 bis zum Rhein)
Elbe (Norderelbe) mit Von der Einmündung des Elbe-Seitenkanals bis zur unteren Grenze des Hamburger
Süderelbe und Köhlbrand Hafens
Müritz
Zone 4
Alle Binnenwasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Anhang II
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 8 und § 31 Satz 1)
Nationale Sonderbestimmungen
Inhaltsverzeichnis 5.02 Schiffskörper
Teil I 5.03 Stabilität
5.04 Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste
Fähren
5.05 Freibord und Sicherheitsabstand
Kapitel 1 5.06 Rettungsmittel
Sondervorschriften für Fähren, Allgemeines 5.07 Anker
5.08 Ausrüstung
§§
1.01 Begriffsbestimmungen
1.02 Allgemeines Kapitel 6
1.03 Fährzeugnis
Übergangsbestimmungen für Barkassen
1.04 Kennzeichnung der Fähren
Kapitel 2 6.01 Übergangsbestimmungen für Barkassen, die schon in
Betrieb sind
Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fähren
2.01 Fährkörper
Teil III
2.02 Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
2.03 Einsenkungsmarken Fahrgastboote
2.04 Festigkeit des Wagendecks
2.05 Rettungsmittel Kapitel 7
2.06 Anker
2.07 Zusätzliche Ausrüstung Sondervorschriften für Fahrgastboote
2.08 Landeklappen
7.01 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 3 7.02 Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 2
Zusätzliche Anforderungen 7.03 Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 3 oder 4
an seil- und kettengebundene Fähren 7.04 Anforderungen an Fahrgastboote mit Segeln
7.05 Sicherheit am Arbeitsplatz
3.01 Begriffsbestimmungen 7.06 Übergangs- und Sonderbestimmungen
3.02 Nachweis der Intaktstabilität für Gierseilfähren
3.03 Einsenkungsmarken
3.04 Berechnung und Konstruktion der Seil- und Kettenanlagen Teil IV
3.05 Prüfung
3.06 Prüfbedingungen und Prüfinhalte Abweichungen
3.07 Bescheinigung
Kapitel 8
Kapitel 4
Abweichungen
Übergangsbestimmungen für Fähren
4.01 Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb 8.01 Abweichungen hinsichtlich Zulassung
sind
Anlage 1 Berechnungsgrundlagen für Hochseilanlagen der Gier-
Teil II fähren auf Wasserstraßen zu Anhang II § 3.04
Anlage A: Ermittlung der Seilkräfte
Barkassen
Anlage B: Querwiderstandsbeiwert
Kapitel 5 Anlage 2 Berechnungsgrundlagen für Gierfähren, die nicht an
Sondervorschriften für Barkassen einer Hochseilanlage befestigt sind, sowie für Quer-
seilfähren (Kahnseilfähren, Seilfähren und Kettenfäh-
5.01 Allgemeines ren) zu Anhang II § 3.04
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1423
Teil I
Fähren
Kapitel 1
Sondervorschriften für Fähren, Allgemeines
§ 1.01
Begriffsbestimmungen
In diesem Anhang gelten als:
1. „Personenfähre“ eine nur zur Beförderung von Personen gebaute Fähre;
2. „Wagenfähre“ eine zur Beförderung von Landfahrzeugen, Personen und sonstigen Lasten gebaute und einge-
richtete Fähre;
3. „Frei fahrende Fähren“ Kahnfähren, Personenmotorfähren, Wagenmotorfähren;
4. „Kahnfähre“ eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird;
zusätzlich kann – zur Beherrschung besonderer Betriebslagen – ein Hilfsantrieb installiert sein;
5. „Personenmotorfähre“ eine Personenfähre mit maschinellem Antrieb;
6. „Wagenmotorfähre“ eine Wagenfähre mit maschinellem Antrieb;
7. „Seil- oder kettengebundene Fähren“ Querseilfähren, Kahnseilfähren, Seilfähren, Kettenfähren, Gierseilfähren;
8. „Querseilfähre“ eine Personen- oder Wagenfähre, die an einem an beiden Ufern befestigten Seil geführt wird
und entweder an diesem Führungsseil oder an einem zweiten Seil (Zugseil) mit der Hand oder durch eine
Winde von einem Ufer zum anderen bewegt wird (Personenquerseilfähre, Wagenquerseilfähre);
9. „Kahnseilfähre“ eine Kahnfähre, die an einem Seil per Hand, hilfsweise durch einen Hilfsmotor, fortbewegt
wird, einschließlich der Seilanlage und der Verankerungen;
10. „Seilfähre“ eine Personen- oder Wagenfähre, die an einem Seil durch eine Seilwinde fortbewegt wird, ein-
schließlich der Seilanlage sowie der Abspannmasten und der Verankerung (Personenseilfähre, Wagenseilfähre);
11. „Kettenfähre“ eine Seilfähre, die anstelle der Seile mit Ketten ausgerüstet ist (Personenkettenfähre, Wagen-
kettenfähre);
12. „Gierseilfähre“ eine Personen- oder Wagenfähre, die ausschließlich durch Einnehmen einer Gierstellung, an
einem festen Seil geführt, quer zur Fließrichtung eines Flusses fortbewegt wird, einschließlich der Seilanlage
sowie der Abspannmasten und/oder der Verankerung (Personengierseilfähre, Wagengierseilfähre);
13. „Gierseilfähre mit Hilfsantrieb“ eine Gierseilfähre, die zusätzlich mit eigenem Antrieb versehen ist;
14. „Landfahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, ein Pferdefuhrwerk, ein fahrbares Gerät oder Zugfahrzeuge; Zugfahrzeuge
gelten hierbei zusammen mit ihren Anhängern als ein Landfahrzeug;
15. „Das zulässige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs“ das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner
Ladung in Tonnen, das in beliebiger Anzahl bis zum Erreichen der Tragfähigkeit auf der verfügbaren Ladefläche
des Fährdecks in beliebiger Anordnung aufgestellt werden kann;
16. „Tragfähigkeit“ die Gesamtzuladefähigkeit einer Wagenfähre in Tonnen mit homogener oder gemischter Last;
17. „Zulässige Gesamtmasse des schwersten Landfahrzeugs“ die Masse eines Landfahrzeugs einschließlich seiner
Ladung in Tonnen, das allein und ohne gleichzeitige Beförderung weiterer Nutzlasten bei ausschließlich mittiger
Aufstellung auf dem Fährdeck einer Wagenfähre befördert werden kann;
18. Abweichend von ES-TRIN sowie Anhang VIII gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Statt „Schiffsattest“, „Unionszeugnis“ und „Binnenschiffszeugnis“ gilt „Fährzeugnis“.
b) Statt „„Länge in der Wasserlinie“ oder „LWL“ die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes gemes-
sene größte Länge des Schiffskörpers in m“ gilt „„Länge (LWL)“ die in der Ebene der größten Einsenkung
gemessene Länge des Fährkörpers ohne Berücksichtigung der Landeklappen“.
§ 1.02
Allgemeines
1. Für Fähren sind der ES-TRIN sowie die Anhänge III bis VIII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften
ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2. Kapitel 5 ES-TRIN gilt für Fähren mit Maschinenantrieb, der als Hauptantrieb benutzt wird.
3. Kapitel 15 ES-TRIN gilt, wenn die ständige Anwesenheit von Besatzungsmitgliedern auch außerhalb der Ar-
beitsstunden erforderlich ist.
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
4. Kapitel 19 ES-TRIN gilt mit folgenden Abweichungen:
a) Artikel 19.01 Nummer 3 gilt nicht.
b) Befinden sich die Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vor-
gesehen sind, auf freiem Fährdeck und ist dieses über ausreichend breite Landeklappen zugänglich, so
müssen nur die für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehenen Plätze den Anforderungen des
Artikels 19.01 Nummer 4 entsprechen.
c) Landeklappen sind als Sammelflächen nach Artikel 19.06 Nummer 8 geeignet, wenn die Festigkeit und die
Stabilität nachgewiesen und die Landeklappen durch feste Absperrvorrichtungen nach § 2.07 Nummer 1
gesichert sind.
d) Landstege nach Artikel 19.06 Nummer 12 können durch mindestens zwei gegenüberliegende Landeklappen
ersetzt werden, wenn diese geeignet sind, die Aufgabe der Landstege zu erfüllen; bei Personenfähren
genügt eine Landeklappe.
e) Toiletten nach Artikel 19.06 Nummer 17 sind nur erforderlich, wenn beim Übersetzverkehr von einem Ufer
zum anderen die Fahrtdauer 10 Minuten übersteigt. Soweit keine Toiletten erforderlich sind, sind Einrich-
tungen zum Sammeln und Entsorgen häuslicher Abwässer nach Artikel 19.14 nicht erforderlich.
f) Ein zweites unabhängiges Antriebssystem nach Artikel 19.07 ist für seil- und kettengebundene Fähren nicht
erforderlich.
g) Abweichend von Artikel 19.10 Nummer 7 können Lichtmaschinen als Notstromquelle genutzt werden, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind:
aa) es sind mindestens drei voneinander unabhängige Hauptmaschinenräume mit jeweils einer Antriebs-
maschine und einer entsprechenden Lichtmaschine vorhanden,
bb) jede dieser Lichtmaschinen kann im Bedarfsfall die Funktion des Notstromaggregats übernehmen und
cc) die Hauptmaschinenräume können nicht gleichzeitig geflutet werden.
5. Anhang III gilt mit folgenden Abweichungen:
a) § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen,
b) die Kapitel 3 und 4 sowie § 6.05 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-See,
c) die §§ 10.02 bis 10.04 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 1.
6. Auf Wasserstraßen der Zone 4 sind aus Anhang IV die §§ 3.02 und 3.03 nicht anzuwenden.
7. Auf Wasserstraßen der Zone 1 und Zone 2-See sind seil- und kettengebundene Fähren nicht zugelassen.
8. Bei seil- und kettengebundenen Fähren gelten die Seil- und Kettenanlagen als Hauptantriebssystem.
9. Auf Fähren, die für die Beförderung von weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht
überschreitet, ist abweichend von ES-TRIN
a) eine motorisch angetriebene Lenzpumpe nach Artikel 19.08 Nummer 5,
b) eine tragbare Feuerlöschpumpe nach Artikel 19.12 Nummer 2 und
c) ein Hydrant am Steuerhaus nach Artikel 19.12 Nummer 3 Buchstabe a
ausreichend.
10. Auf Personenfähren, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 15 m
nicht überschreitet, können folgende Erleichterungen angewendet werden:
a) aus ES-TRIN gelten nicht:
aa) Artikel 19.08 Nummer 4 bis 6 und Nummer 9,
bb) Artikel 19.09 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 11,
cc) Artikel 19.12 Nummer 1 bis 8,
b) aus diesem Anhang:
§ 2.02 Nummer 8.
11. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten anstelle der Nummern 1 bis 10 folgende Anforderungen:
a) Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren § 2.01 Nummer 5, § 2.02 Nummer 9, § 2.07 Nummer 1 und 2,
§§ 3.04 bis 3.07, § 2.07 Nummer 1 jedoch nur sinngemäß.
b) Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren aus ES-TRIN:
aa) Kapitel 3 sinngemäß,
bb) § 8.08 Nummer 1 und 2, wobei eine Handlenzpumpe oder ein Schöpfgefäß ausreicht,
cc) Kapitel 10 bis 12 sinngemäß,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1425
dd) Artikel 13.01, wobei ein Anker mit 25 kg und eine Ankerkette oder ein Ankerseil von 30 m ausreicht und
soweit Anhang II § 2.06 Nummer 2 nicht zutrifft,
ee) Artikel 13.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b, wobei ein Behälter ausreicht,
ff) Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a, c und e bis h,
gg) Artikel 13.08 Nummer 2,
hh) Artikel 19.01 Nummer 2,
ii) Artikel 19.06 Nummer 10 sinngemäß,
jj) Artikel 19.09 Nummer 1, wobei zwei Rettungsringe ausreichen,
kk) Artikel 19.09 Nummer 4, 8 und 9.
c) Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren muss für alle Fahrgäste festeingebautes Sitzmobiliar vorhanden
sein.
d) Für Kahnfähren und Kahnseilfähren mit einem Hilfsantrieb oder Hilfsmotor gelten zusätzlich aus ES-TRIN
folgende Anforderungen:
aa) Kapitel 8 und 9 sinngemäß,
bb) Artikel 13.03, wobei ein Feuerlöscher ausreicht.
e) Die Untersuchungskommission kann für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren insbesondere zur Berücksich-
tigung besonderer örtlicher oder baulicher Gegebenheiten zusätzliche Anforderungen stellen.
§ 1.03
Fährzeugnis
1. Die Ergebnisse aus den Stabilitäts- und Festigkeitsberechnungen sind im Fährzeugnis einzutragen und an Bord
der Fähre an auffallender Stelle deutlich sichtbar anzubringen.
2. Bei Gierseilfähren sind die Einträge für Niedrig-, Mittel- und Hochwasser vorzunehmen, entsprechend den in
den Stabilitätsberechnungen eingesetzten Fließgeschwindigkeiten.
3. Die Fährstelle oder mehrere Fährstellen sind unter Angabe des Flusskilometers in das Fährzeugnis einzutragen.
4. Wird die Fähre auch zum sonstigen Schiffsverkehr verwendet, insbesondere zum Wechseln der Fährstelle, zur
Fahrt zu oder von einer Werft, ist dies im Fährzeugnis einzutragen. Dabei ist die Beförderung von Personen oder
Gütern verboten.
§ 1.04
Kennzeichnung der Fähren
An allen Fähren muss als Kennzeichen auf beiden Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes „F“ mit heller Farbe
auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein.
Kapitel 2
Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fähren
§ 2.01
Fährkörper
1. An beiden Enden des Fährkörpers muss je ein Kollisionsschott vorhanden sein.
2. Bei Fähren in Pontonform darf der Abstand der Kollisionsschotte vom vorderen oder hinteren Lot 0,04 LWL nicht
unterschreiten und 0,04 LWL + 1 m nicht überschreiten.
3. Sind Fähren in Pontonform mit wasserdichten Längsschotten versehen, so darf die durch Fluten einer Seiten-
abteilung hervorgerufene Krängung einen Winkel von 12° nicht überschreiten. Leckwasser darf nicht über das
Schottendeck in benachbarte Abteilungen gelangen können.
4. Fährdecks müssen wasserdicht ausgeführt sein.
5. Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit Luftkästen oder anderen Auftriebskörpern versehen sein. Luftkästen
müssen zur Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen mit einem Schraubverschluss versehen sein.
§ 2.02
Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
1. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung nach Artikel 19.03
Nummer 1 bis 6 ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 in Abhängigkeit von der zu
befahrenden Wasserstraße zu erbringen.
2. Bei Fähren in Pontonform können dabei die Koordinaten des Gewichtsschwerpunktes durch eine Gewichts-
berechnung ermittelt werden. Ein Krängungsversuch ist dann nicht erforderlich.
1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
3. In der Berechnung sind für Personen, Landfahrzeuge und Großvieh folgende Maßannahmen zu verwenden:
mittlere Höhe mittlere Höhe des mittlere Höhe
der Ladung über Deck Massenschwerpunktes des Schwerpunktes
Nutzlast über Deck der Windangriffsfläche
der Ladung über Deck
m m m
Personen 1,7 1,0 0,85
Lastkraftwagen mit Ladung 2,5 1,6 1,25
Personenkraftwagen ohne Personen 1,7 0,8 0,75
Großvieh 1,7 1,0 0,85
Die mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunktes der Ladung und des Schwerpunktes der Windangriffsfläche der
Ladung ist auf den tiefsten Punkt des Fährdecks auf halber Länge der Fähre, bei nicht durchgehenden, höher
gelegenen Decks auf die halbe Länge des betreffenden Decks, zu beziehen.
4. Die Berechnung der Intaktstabilität muss mindestens folgende Ladefälle erfassen:
a) Fähre ausschließlich mit Personen in ungünstigster Aufstellung beladen,
b) Fähre einseitig mit Landfahrzeugen in ungünstigster Aufstellung beladen, wobei der noch zur Verfügung
stehende Platz der belasteten Seite, bis zur Fährmitte, mit kleineren Landfahrzeugen und Personen aufzu-
füllen ist,
c) Fähre ausschließlich mit Landfahrzeugen in ungünstigster Aufstellung beladen,
d) Fähre mit dem schwersten Landfahrzeug nach § 1.01 Nummer 17 beladen,
e) Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit beladen.
Im Fall des Satzes 1 ist die Annahme einer Verschiebung der Landfahrzeuge höchstens bis zum Schrammbord
ausreichend. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 muss für die Ladefälle nach den Buchstaben a
bis e nachgewiesen sein. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann entsprechende Nachweise
für weitere Ladefälle verlangen.
5. Als Ergebnis der Berechnung sind festzulegen:
a) bei Belastung der Fähre ausschließlich mit Personen,
aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,
bb) die Verdrängung (m3),
b) bei Belastung der Fähre mit Personen, Landfahrzeugen oder sonstigen Lasten,
aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,
bb) die Tragfähigkeit in Tonnen (t),
cc) das zulässige Gesamtgewicht eines von mehreren Landfahrzeugen in Tonnen (t),
dd) das zulässige Gesamtgewicht des schwersten und einzigen Landfahrzeugs in Tonnen (t),
ee) die zulässige Achslast einer Einzelachse und einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t).
6. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Leckstabilität durch eine Berechnung nach Artikel 19.03
Nummer 7 bis 13 ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 sowie Anhang IV § 4.03 in
Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen. Dabei darf der B/3 Abstand auf B/5 Abstand
vermindert werden. Für Fähren, die für die Beförderung von mehr als 50 aber weniger als 100 Fahrgästen
zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, gilt Artikel 19.15 Nummer 1 ES-TRIN entsprechend.
7. Während der Fahrt und bei Be- und Entladen der Fähre darf der nach Artikel 19.03 Nummer 2 und 3 ES-TRIN
zulässige Krängungswinkel nicht überschritten und der für die jeweilige Zone zulässige Restfreibord nicht unter-
schritten werden, wobei beim Be- und Entladevorgang die Fähre freischwimmend zu betrachten ist, es sei denn,
das Fährgefäß wird beim Abstützen auf der Rampe durch eine kraftschlüssige Verbindung in einer festen Lage
gehalten.
8. Für Personenfähren für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen, deren Länge 15 m nicht überschreitet,
müssen im symmetrisch gefluteten Zustand folgende Kriterien durch eine Berechnung nachgewiesen werden:
a) die Fähre darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und
b) die verbleibende metazentrische Höhe GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.
Der erforderliche Restauftrieb ist durch
a) die geeignete Wahl des Materials des Schiffskörpers,
b) Auftriebskörper aus geschlossenzelligem Schaum, die fest mit dem Rumpf verbunden sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1427
c) örtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden,
d) einen 1-Abteilungsstatus nach Artikel 19.03 Nummer 9 ES-TRIN oder
e) eine Kombination aus den genannten Möglichkeiten nach Buchstabe a bis d
zu gewährleisten.
9. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren genügt als Nachweis für die:
a) Intaktstabilität;
ein Belastungsversuch, wobei dieser mit dem halben Gewicht der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste und
bei der ungünstigsten Füllung der Brennstoff- und Wasserbehälter durchzuführen ist. Die Fahrgäste sind
dabei als stehend anzunehmen und ihr Gewicht ist soweit wie möglich seitlich auf der für Fahrgäste verfüg-
baren Fläche unterzubringen. Dabei darf ein Krängungswinkel von 7° nicht überschritten sowie ein Rest-
freibord und ein Restsicherheitsabstand von 0,20 m in Zone 4 und von 0,30 m in Zone 3 und Zone 2-Binnen
nicht unterschritten werden.
b) Leckstabilität;
ein rechnerischer Nachweis, wobei bei voller Beladung und Flutung der Fähre ein Reserveauftrieb von
100 Newton je Person und eine stabile aufrechte Schwimmlage verbleiben muss, bei der die verbleibende
metazentrische Höhe GMR 0,10 m nicht unterschritten werden darf.
§ 2.03
Einsenkungsmarken
Artikel 4.04 ES-TRIN ist anzuwenden; jedoch müssen mindestens zwei Einsenkungsmarkenpaare auf je einem
Drittel der Länge vorhanden sein.
§ 2.04
Festigkeit des Wagendecks
Bei Wagenfähren muss ein Festigkeitsnachweis für die Belastung des Wagendecks mit den zulässigen Landfahr-
zeugen, die sich aus den Stabilitätsberechnungen ergeben, erbracht werden.
§ 2.05
Rettungsmittel
1. Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Arti-
kel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Artikel 19.09 Nummer 7 bis 9 ES-TRIN ersetzt werden.
2. Landeklappen können als Übergangseinrichtungen nach Artikel 19.09 Nummer 3 ES-TRIN angesehen werden,
sofern sie hierfür geeignet sind.
3. Zusätzlich zu Nummer 1 müssen Personenfähren, die für mehr als 250 Fahrgäste, sowie Wagenfähren, die für
mehr als 250 Fahrgäste oder für mehr als 150 t Tragfähigkeit zugelassen sind, mit einem Beiboot nach Arti-
kel 13.07 ES-TRIN ausgerüstet sein.
4. Die Untersuchungskommission kann bei Fähren von der Erfüllung der Nummer 3 in den Fällen nach Artikel 19.15
Nummer 5 und 6 ES-TRIN absehen, dabei gelten die Landeklappen als vergleichbare Einrichtungen zu Platt-
formen, wenn diese die darin beschriebenen Anforderungen und Bestimmungen erfüllen.
§ 2.06
Anker
1. Fähren, die mindestens zwei voneinander unabhängige in jeder Richtung voll wirksame Antriebe haben, brau-
chen mit nur einem Anker ausgerüstet zu sein.
2. Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann seil- und kettengebundene Fähren sowie
Kahnfähren auf den Wasserstraßen der Zone 4 von dem Erfordernis einer Ankerausrüstung befreien, wenn die
Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist.
§ 2.07
Zusätzliche Ausrüstung
1. Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personen- und Wagenfähren müssen abwei-
chend von Artikel 19.06 Nummer 10 Buchstabe a und b ES-TRIN durch feste oder flexible Absperrvorrichtungen
wie folgt gesichert sein:
a) Alle Absperrvorrichtungen müssen:
aa) eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen,
bb) deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und
cc) mit geeigneten Zwischenzügen oder Feldauskleidung versehen sein;
1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
b) feste Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Schranken und Geländer müssen mindestens folgende
Festigkeitsanforderungen erfüllen:
aa) Belastungsannahme von 1 000 N/m,
bb) Höchst-Auslenkung ohne bleibende Verformung und ohne Berücksichtigung des Lagerspiels von 50 mm;
c) flexible Absperrvorrichtungen wie Absperrketten und Kunststoffseile dürfen auf Fahrbahndecks verwendet
werden,
aa) wenn hinter der Absperrvorrichtung mindestens 2 m Decksfläche oder Landeklappe folgt,
bb) der Deckbereich von 0,80 m vor der Kette oder dem Seil für die Fahrgäste durch deutlich sichtbare
Markierung als gesperrt gekennzeichnet ist und
cc) die Kette oder das Seil eine Mindestbruchkraft von 40 kN hat.
Landeklappen können als Absperrvorrichtungen genutzt werden, wenn sie im hochgestellten Zustand eine
Höhe von 1,10 m über dem Fahrbahndeck erreichen und festgestellt werden können.
2. Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit einem Paar Riemen oder vergleichbaren Vortriebsmitteln ausgerüs-
tet sein. Ein Hilfsantrieb zur Beherrschung besonderer Betriebslagen ist vorzuhalten.
§ 2.08
Landeklappen
1. Die Festigkeit von Landeklappen muss ihrem Einsatzzweck entsprechen.
2. Die Landeklappen sind seitlich mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen.
Kapitel 3
Zusätzliche Anforderungen an seil- und kettengebundene Fähren
§ 3.01
Begriffsbestimmungen
Abweichend von § 1.01 gelten für dieses Kapitel folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Tragfähigkeit“ die Gesamtzuladefähigkeit mit homogener oder gemischter Last in Tonnen einschließlich höchs-
tens 45 Personen in Abhängigkeit von bestimmten Wasserständen;
2. „Das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs“ das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließ-
lich seiner Ladung in Tonnen, das in Abhängigkeit von bestimmten Wasserständen allein und ohne gleichzeitige
Beförderung weiterer Nutzlasten bei ausschließlich mittiger Aufstellung auf dem Fährdeck befördert werden kann;
3. „Aufstau“ der Verlauf der Wasseroberfläche an der oberstromseitigen Bordwand;
4. „Restfreibord“ der senkrechte Abstand zwischen dem tiefsten Punkt des wasserdichten Decks oder des was-
serdichten Deckaufsatzes, und der gedachten Wasserlinie, die bei Neigungen nach Oberstrom durch den
höchsten Punkt des Aufstaus verläuft;
5. „Deckaufsatz“ ein nur bei Gierseilfähren üblicher nicht von Bord zu Bord gehender Aufbau von geringer Höhe,
der die Fahrbahnbreite des Fährdecks einseitig einschränkt, die Seitenhöhe auf einer Seite vergrößert und sich
über die Länge des ganzen Fährdecks erstreckt;
6. „Ablegereife“ der Zustand, bei dessen Erreichen das Seil oder die Kette außer Betrieb genommen werden muss,
insbesondere wegen Verschleiß, Längung, Risse, Korrosion oder Brüchen.
§ 3.02
Nachweis der Intaktstabilität für Gierseilfähren
1. Ergänzend zu § 2.02 muss sich der Nachweis ausreichender Intaktstabilität für Gierseilfähren auf Berechnun-
gen für Neigungen der Gierseilfähre nach Oberstrom und nach Unterstrom erstrecken.
2. Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität bei Neigungen nach Oberstrom ist als erbracht anzusehen, wenn
die Krängung der Gierseilfähre nach Oberstrom bei einer Beladung nach Nummer 4 und voller Ausrüstung und
bei Einhaltung eines Restfreibords nach Nummer 7 unter gleichzeitiger Einwirkung
a) einer seitlichen Verschiebung der Landfahrzeuge und Personen nach Nummer 5,
b) des Windwiderstandes nach Artikel 19.03 Nummer 5 ES-TRIN,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1429
c) einer seitlichen Anströmung und
d) eines Restwasserstandes auf dem Boden des Fährkörpers nach Nummer 8
einen Winkel von 5° nicht überschreitet. Gierseilfähren mit Hilfsantrieb sind mit halbgefüllten Brennstofftanks
zu rechnen. Der Nachweis ist in Form einer grafischen Hebelarmbilanz zu erbringen. Dabei sind für mindestens
drei angenommene Beladungszustände nach Nummer 4 und mindestens drei Fließgeschwindigkeiten nach
Nummer 6 die krängenden Hebelarme in Metern nach der Formel
1
hkr = · [(Wq + WG – WW) · (HT – BT · tan ␣) + MW + MZ]
g·D
und die aufrichtenden Hebelarme in Metern nach der Formel
ha = (μ · MF + MG) · sinφ – Δhq
zu ermitteln. Bei Gierseilfähren, deren Gierseil auf der Sohle des Flussbettes verlegt ist (Grundseilfähren), lautet
die Formel für die krängenden Hebelarme in Metern
1
hkr = · [(Wq + WG – WW) · (HT + BT · tan ␣) + MW + MZ]
g·D
In diesen Formeln bedeutet:
Wq der Widerstand aus Queranströmung bei Neigungswinkeln von 0° bis 11° in Kilonewton (kN),
WG der Gefällewiderstand in Kilonewton (kN),
WW der Windwiderstand in Kilonewton (kN) nach Artikel 19.03 Nummer 5 ES-TRIN,
HT der senkrechte Abstand des Angriffspunktes des Gierseils von der Wasserlinie im Ausgangszustand in
Metern (m),
BT der horizontale Abstand des Angriffspunktes des Gierseils von Mitte Schiff in Metern (m),
α der Winkel des Gierseils am Schiff gegen die Horizontale,
MW das Winddruckmoment in Kilonewtonmeter (kNm) nach Artikel 19.03 Nummer 5 ES-TRIN,
MZ das Moment aus der Verschiebung der Zuladung nach Nummer 5 in Kilonewtonmeter (kNm),
g die Erdbeschleunigung 9,81 in Meter durch Sekundenquadrat (m/s2),
D die Wasserverdrängung in Tonnen (t),
μMF die vertikale Auswanderung des Formschwerpunkts in Metern (m),
MG die metazentrische Höhe, verringert um den Abzug für freie Oberflächen entsprechend Nummer 8 in
Metern (m),
φ der Krängungswinkel der Gierseilfähre und
Δhq die direkte Verminderung der Stabilitätshebelarme durch Queranströmung in Metern (m).
3. Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität bei Neigungen nach Unterstrom ist erbracht, wenn die Krängung
der Gierseilfähre unter Berücksichtigung der Beladungszustände und der krängenden Einflüsse nach Nummer 2
Satz 1 einen Winkel φzul, der sich aus der Formel
H–T
tan zul =
B
ergibt, nicht überschreitet. In dieser Formel bedeutet:
φzul der Grenzwinkel,
H–T der Abstand des tiefsten Punkts des Fährdecks bis zur Wasserlinie bei φ = 0°, der bei Krängung der
Fähre nach Unterstrom zuerst zu Wasser kommt, in Metern (m),
T der Tiefgang bei dem zu untersuchenden Beladungsfall in Metern (m) und
B die Breite der Gierseilfähre in Höhe des Decks an der Stelle, wo das Maß H angenommen wurde, in
Metern (m).
Der Grenzwinkel darf 10° nicht überschreiten. Der Nachweis ist in Form eines grafischen Vergleichs der sich
einstellenden Endneigungswinkel mit dem Grenzwinkel für mindestens drei Beladungszustände nach Num-
mer 4 und mindestens 3 Fließgeschwindigkeiten nach Nummer 6 zu erbringen. Dabei sind die Endneigungs-
winkel nach der Formel
hkr
end = · zul
ha
zu errechnen. In dieser Formel bedeutet:
hkr die Summe der krängenden Hebelarme in Metern (m),
φzul der Grenzwinkel nach obiger Formel und
ha der aufrichtende Hebelarm in Metern (m).
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Die krängenden Hebelarme in Metern sind dabei nach der Formel
1
hkr = · [(Wq + WG + WW) · (BT · tan ␣ – HT) + MW + MZ]
g·D
und die aufrichtenden Hebelarme nach der Formel
MG
ha = · zul
57,3
zu berechnen. Die Definition der einzelnen Summanden und Faktoren entspricht der Definition in Nummer 2;
für Wq ist jedoch nur der Wert für 0° Neigung einzusetzen.
4. Für die Berechnung nach den Nummern 2 und 3 ist eine gemischte Beladung Z aus Landfahrzeugen und
45 Personen in homogener Verteilung anzunehmen. Sie ist für jeweils einen Rechengang in
Z1 = ( 0 · PF) + (0 · PP) (Gierseilfähre leer),
Z2 = (0,5 · PF) + (1 · PP) (halbe Zuladung),
Z3 = ( 1 · PF) + (1 · PP) (ganze Zuladung)
aufzuteilen, wobei Z das Gewicht der Zuladung in Tonnen, PF das Gewicht der Landfahrzeuge in Tonnen und
PP das Gewicht von 45 Personen in Tonnen ist.
5. Das Moment aus der seitlichen Verschiebung der Zuladung ist nach folgender Formel zu berechnen:
M Z = Zn · e
In dieser Formel bedeutet:
Zn das Gewicht der Zuladung Z2 oder Z3 in Tonnen (t),
e den größten seitlichen Verschiebungsweg der Zuladung aus der Mittellängsachse der Gierseilfähre in
Metern (m).
Sind die Schrammborde so gesetzt, dass eine seitliche Verschiebung der Landfahrzeuge nicht möglich ist, so
ist nur die seitliche Verschiebung der Personen nach der Formel
MZ = PP · e
in die Rechnung einzusetzen.
6. In den Berechnungen nach den Nummern 2 und 3 ist die mittlere Fließgeschwindigkeit des Wassers vornehm-
lich bei:
a) Niedrigwasserstand (NW),
b) Mittelwasserstand (MW) und
c) Hochwasserstand (HW)
zu berücksichtigen. Die Werte müssen sich nachweisbar auf die Fährstelle beziehen und müssen vom zustän-
digen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bestätigt sein. Eine Querprofilzeichnung der Fährstelle ist der Rech-
nung beizufügen.
7. Bei Neigungen der Gierseilfähre nach Oberstrom entsprechend Nummer 2 muss
a) der Restfreibord auf der Oberstromseite mindestens 0,10 m und bei
b) Gierseilfähren mit zusätzlichem wasserdichten Deckaufsatz auf der Oberstromseite mindestens 0,10 m,
jedoch nicht weniger als die größte Höhe des Deckaufsatzes über dem Fährdeck,
betragen. Für den Restfreibord gilt folgende Formel:
FR = H – TS
In dieser Formel bedeutet:
FR der Restfreibord in Metern (m),
H die Seitenhöhe bis zum tiefsten Punkt des Fährdecks in Metern (m),
TS die Aufstauhöhe in Metern (m).
Bei Gierseilfähren mit Deckssprung, bei denen die hochgezogene Außenhaut ein festes Schanzkleid bildet,
kann der Restfreibord vom Anlenkpunkt der Landeklappen oder vom tiefsten nicht wasserdichten Punkt des
Schanzkleids abgesetzt werden; der tiefere Punkt ist maßgebend.
8. In den Berechnungen nach den Nummern 2 und 3 ist ein Restwasserstand von 0,02 m im Fährkörper anzu-
nehmen.
9. Als Ergebnisse der Berechnung sind festzulegen:
a) bei Belastung der Gierseilfähre ausschließlich mit Personen
aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,
bb) die Verdrängung (m3),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1431
b) bei Belastung der Gierseilfähre mit Personen, Landfahrzeugen oder sonstigen Lasten
aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,
bb) die Tragfähigkeit in Tonnen (t) einschließlich 45 Personen,
cc) das zulässige Gesamtgewicht eines von mehreren Landfahrzeugen in Tonnen (t),
dd) das zulässige Gesamtgewicht des schwersten und einzigen Landfahrzeugs in Tonnen (t),
ee) die zulässige Achslast einer Einzelachse und einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t)
jeweils bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand.
10. Während der Fahrt und bei Be- und Entladen der Fähre darf der höchstzulässige Krängungswinkel nach § 3.02
Nummer 3 nicht überschritten und der Restfreibord nach § 3.02 Nummer 7 nicht unterschritten werden, wobei
beim Be- und Entladevorgang die Fähre freischwimmend zu betrachten ist, es sei denn, das Fährgefäß wird
beim Abstützen auf der Rampe durch eine kraftschlüssige Verbindung in einer festen Lage gehalten.
§ 3.03
Einsenkungsmarken
1. Die Vorschrift des Artikels 4.04 ES-TRIN ist nicht anzuwenden.
2. An beiden Längsseiten der Gierseilfähren ist je eine Einsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen, die den
Tragfähigkeiten nach § 3.02 Nummer 9 Buchstabe b entsprechen.
3. Die Einsenkungsmarken müssen in der senkrechten Querschnittsebene angebracht sein, die durch den gemit-
telten Schwerpunkt der Wasserlinienflächen in den Schwimmebenen bei Niedrigwasserstand, Mittelwasser-
stand und Hochwasserstand verläuft.
§ 3.04
Berechnung und Konstruktion der Seil- und Kettenanlagen
1. Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren umfassen im Wesentlichen Seile und Ketten
einschließlich der zugehörigen Abspannmasten und Verankerungen.
2. Seil- und Kettenanlagen müssen in allen Teilen für den Fährbetrieb geeignet und nach den Regeln der Technik
ausgeführt und gebaut sein.
3. Der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Festigkeitsbestimmung für Seil- und Kettenanlagen
durch eine Berechnung zu erbringen. Die Berechnung und Konstruktion der Seil- und Kettenanlagen ist in
Anlage 1 und 2 dieses Anhangs geregelt.
§ 3.05
Prüfung
Seil- und Kettenanlagen sind
1. vor der ersten Inbetriebnahme,
2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
3. bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 3.07
von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht.
Über die Prüfung ist ein vom Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster 5 des Anhangs V
auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die Gültigkeitsdauer ersichtlich sind. Eine Kopie hiervon ist der
Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen.
§ 3.06
Prüfbedingungen und Prüfinhalte
Die Seil- und Kettenanlagen sind wie folgt zu prüfen:
1. Trag-, Fahr- und Führungsseile sind auf ihren inneren und äußeren Zustand zu prüfen. Die Untersuchung hat
sich auf die Feststellung von Drahtbrüchen, Korrosion, Verschleiß, Lockerung von Drähten, anderen Verände-
rungen des Seilgefüges und auf Beschädigungen zu erstrecken. Zur Beurteilung der Ablegereife sind die Regeln
der Technik anzuwenden.
2. Das Tragseil ist in Zeitabständen von maximal zehn Jahren nach Herstellung von einer amtlich anerkannten
Stelle oder von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannten Sachverständigen
mittels zerstörungsfreier (magnetinduktiver) Seilprüfung zu prüfen. Die Ergebnisse sind in einem Bericht zu
dokumentieren.
3. Die Prüfung der Zug-, Spann- und Abspannseile beinhaltet äußerlich feststellbare Drahtbrüche und die Abnut-
zung der Drähte innerhalb eines Seilstückes. Zur Beurteilung der Ablegereife sind die Regeln der Technik
anzuwenden.
4. Die Seilendbefestigungen werden daraufhin geprüft, ob ihre Ausführung den Regeln der Technik entspricht.
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
5. Ketten werden im Hinblick auf Verschleiß, Längung und Teilungsvergrößerung geprüft. Die Ablegereife wird
entsprechend der DIN 685 Teil 5, Ausgabe November 1981, beurteilt.
6. Abspannmasten werden auf Verformung, Beschädigungen, Korrosion (bei Hohlprofilen auch innere Korrosion),
ordnungsgemäße Verbindung von Tragseil und Mast und ordnungsgemäßen Übergang vom Mast zum Funda-
ment hin geprüft.
7. Die Verankerung wird auf Verformung und Beschädigungen sowie auf Korrosion an den Befestigungselementen
und im Bereich des Übergangs zum Fundament hin geprüft.
8. Bei Hochseilanlagen ist für eine Sichtkontrolle von Mast zu Mast an beiden Masten je eine Markierung anzu-
bringen, die als Kontrollpunkt dient um den Durchhang des Tragseils zu kontrollieren und insbesondere nach
größeren Temperaturveränderungen auf das im Fährzeugnis festgelegte Maß zu korrigieren.
§ 3.07
Bescheinigung
1. Die Übereinstimmung jeder Seil- und Kettenanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Fährzeugnis zu
bescheinigen.
2. Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach § 3.05 von der Untersuchungskommission im
Fährzeugnis eingetragen.
3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Prüfung
nach § 3.05 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des
Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern,
ohne dass eine Prüfung nach § 3.05 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist im Fährzeugnis einzutragen.
Kapitel 4
Übergangsbestimmungen für Fähren
§ 4.01
Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind
Fähren, die den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufge-
führten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten
– „N.E.U.“:
Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt
oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile
oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeu-
tet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
– „Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses“:
Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses
erfüllt sein.
§§ und
Inhalt Frist oder Bemerkungen
Nummer
2.01 Nr. 4 Fährdecks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
nach dem 30. Dezember 2029
2.02 Nachweis Intakt- und Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
nach dem 30. Dezember 2049
2.07 Nr. 1 Anforderungen an Absperrvorrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
3.02 Nachweis Intaktstabilität für Gierseilfähren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
nach dem 30. Dezember 2049
3.04 Nr. 3 Nachweis der ausreichenden Festigkeit N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
durch Berechnung nach dem 30. Dezember 2029
3.05 Prüfung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
3.06 Prüfbedingungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
3.07 Bescheinigung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1433
Teil II
Barkassen
Kapitel 5
Sondervorschriften für Barkassen
§ 5.01
Allgemeines
1. Für Barkassen sind der ES-TRIN und der Anhang III mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergeben-
den Maßgaben anzuwenden.
2. Die Erleichterungen und Sonderbestimmungen dieses Kapitels gelten jedoch nicht für Barkassen
a) mit Kiellegung nach dem 1. Juli 2001 oder
b) die zu diesem Zeitpunkt nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen waren.
3. Bei einer Personenbarkasse befindet sich der Fahrgastraum in der versenkten Plicht, die zu mindestens einem
Drittel ihrer Länge offen ist.
4. Das Fahrtgebiet ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
§ 5.02
Schiffskörper
1. Bei einer Barkasse muss der wasserdichte Innenboden der Plicht oberhalb der Ebene der größten Einsenkung
liegen. Es muss ein Entwässerungssystem vorhanden sein, durch das eingedrungenes Wasser nach außen-
bords abfließen oder befördert werden kann.
2. Artikel 3.03 Nummer 3 und 4 ES-TRIN ist auf Barkassen nicht anzuwenden. Die in der Plicht aufgestellten
Motoren müssen vollständig verkleidet und schallgeschützt sein. In die geschlossene Plicht dürfen keine schäd-
lichen Gase entweichen. Im Steuerstand der Barkasse in Kopfhöhe des Rudergängers darf der Geräuschpegel
den Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten. Die Verkleidung der Motoren muss ausreichend wärmeisoliert sein.
3. Ein Wetterschutz als Überdachung über der zu mindestens einem Drittel ihrer Länge offenen Plicht ist auf
Personenbarkassen zulässig, wenn der für die jeweilige Zone geeigneter Nachweis der Schwimmfähigkeit nach
§ 5.03 Nummer 1 erbracht ist. Der Wetterschutz muss mit einer automatischen Vorrichtung im Steuerstand und in
der offenen Plicht zu öffnen sein. Der Öffnungsvorgang darf zehn Sekunden nicht überschreiten und die Über-
dachung darf die Seiten der offenen Plicht nicht beeinträchtigen.
4. Bei einer Barkasse, die nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen wird, brauchen die Anforderungen der
Nummern 1 und 3 sowie der §§ 5.03 bis 5.05 nicht erfüllt zu sein.
§ 5.03
Stabilität
1. Eine Personenbarkasse,
a) die für die Zone 1 oder 2-See zugelassen ist, muss abweichend von Artikel 19.02 Nummer 2 ES-TRIN durch
wasserdichte Schotte so unterteilt sein, dass das vollbesetzte und ausgerüstete Fahrzeug nach dem Fluten
einer beliebigen wasserdichten Abteilung in aufrechter Schwimmlage schwimmfähig bleibt,
b) die für die Zone 2-Binnen, Zone 3 oder 4 zugelassen ist, braucht die Forderungen bezüglich der Lage des
Innenbodens nach § 5.02 Nummer 1 Satz 1, des Entwässerungssystems nach § 5.02 Nummer 1 Satz 2 und
der Schotteinteilung nach Buchstabe a nicht zu erfüllen, wenn
aa) durch wasserdichte Hohlräume,
bb) durch fest angebrachte Auftriebskörper oder
cc) in anderer geeigneter Weise
bei vollbesetztem und ausgerüstetem Fahrzeug sowie mit Wasser gefüllter Plicht ein ausreichender Auftrieb
verbleibt und die Barkasse in aufrechter Schwimmlage schwimmfähig bleibt.
Ein ausreichender Auftrieb ist gegeben, wenn im Endzustand der Flutung die tiefste Stelle der Bordwand
mindestens 0,10 m und jede ungesicherte Öffnung mindestens 0,40 m über dem Wasserspiegel liegt.
1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Der rechnerische Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für alle Personenbarkassen erbracht
werden, wobei die Abweichungen des Artikels 19.15 Nummer 1 ES-TRIN für alle Personenbarkassen sinn-
gemäß gelten.
2. Personenbarkassen müssen einen rechnerischen Nachweis der Intaktstabilität erbringen.
§ 5.04
Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste
1. Die sich aus der freien Decksfläche ergebende höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist bei Personenbarkassen
nach Artikel 19.05 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III § 1.02 Buchstabe a, §§ 7.04
und 10.08 Nummer 2 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu ermitteln.
2. Die Untersuchungskommission kann mit der Festlegung der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste zusätzliche
Auflagen, insbesondere im Hinblick auf Fahrtgrenzen, Wetterbedingungen und zeitliche Grenzen, verbinden.
Diese Auflagen sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
§ 5.05
Freibord und Sicherheitsabstand
Bei einer Personenbarkasse ist für die Berechnung des Freibordes, für die Überprüfung des Sicherheitsabstandes
und für die Festsetzung der Ebene der größten Einsenkung Artikel 19.03 Nummer 3 ES-TRIN in Verbindung mit
Anhang III § 1.02 Buchstabe a, §§ 7.03 und 10.05 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße sinn-
gemäß anzuwenden.
§ 5.06
Rettungsmittel
1. Mindestens ein Rettungsring nach Artikel 13.08 Nummer 1 ES-TRIN muss mit einer mindestens 30 m langen,
schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein.
2. Zusätzlich zu den Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN müssen für insgesamt 100 Prozent
der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN in Verbindung
mit Nummer 3 an Bord sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den
in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig sind. Rettungswesten nach Satz 1 können durch
Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.
3. Rettungswesten müssen im Fahrgastbereich gelagert sein. Sind Sammelrettungsmittel vorhanden, müssen
diese stets frei aufschwimmbar gelagert sein.
4. Hat eine Barkasse festüberdachte Räume, so müssen mindestens 30 vom Hundert der Rettungswesten in der
offenen Plicht griffbereit gelagert sein.
§ 5.07
Anker
1. Barkassen müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.
2. Bei der Berechnung der Ankermasse nach Artikel 13.01 Nummer 2 ES-TRIN ist die Erfahrungszahl mit k = 7
einzusetzen. Die Ankermasse darf 25 kg nicht unterschreiten.
3. Die Ankerkette muss mindestens 45 m lang sein.
§ 5.08
Ausrüstung
1. Ausrüstungsgegenstände nach Artikel 13.02 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis ee ES-TRIN
(Behälter) und nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN (Landsteg) braucht eine Barkasse nicht an
Bord zu haben.
2. Als Einrichtung zur Brandbekämpfung müssen insgesamt zwei tragbare Feuerlöscher, die den Anforderungen
des Artikels 13.03 Nummer 2 ES-TRIN genügen, im Steuerstand und an einer anderen leicht zugänglichen Stelle
vorhanden sein.
Kapitel 6
Übergangsbestimmungen für Barkassen
§ 6.01
Übergangsbestimmungen für Barkassen, die schon in Betrieb sind
Barkassen, die den Vorschriften des Kapitels 5 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufge-
führten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1435
– „E.U.“:
Die Vorschrift gilt nicht für Barkassen, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden
ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder
Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet
dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
§§ und
Inhalt Frist oder Bemerkungen
Nummer
5.01 Nr. 1 Allgemeines E.U.
Teil III
Fahrgastboote
Kapitel 7
Sondervorschriften für Fahrgastboote
§ 7.01
Allgemeine Bestimmungen
1. Auf der Wasserstraße nach Anhang I Zone 1, auf der Wasserstraße Rhein nach Anhang I Zone 3 und auf der
Wasserstraße Oder nach Anhang I Zone 4 sind Fahrgastboote nicht zugelassen.
2. Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 2 ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des Schiffs-
körpers von höchstens 12 Metern und die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen beschränkt.
3. Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 und 4 ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des
Schiffskörpers von weniger als 20 Metern und die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen beschränkt.
4. Für die Wasserstraßen nach Anhang IX ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des Schiffskörpers
von weniger als 20 Metern und die Beförderung von höchstens 35 Fahrgästen beschränkt.
§ 7.02
Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 2
Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 2 zugelassene Fahrgastboote unterliegen folgenden Anforderungen an
Ausrüstung und Betrieb:
1. Die technischen Anforderungen nach Artikel 26.01 Nummer 2 ES-TRIN sind zu erfüllen. Anstelle der darin
genannten Richtlinie 2013/53/EU* ist die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder anzuwenden;
dabei müssen die Fahrgastboote mindestens der Entwurfskategorie C nach der Richtlinie 2013/53/EU entspre-
chen.
2. Fahrgastboote dürfen nur für Fahrten zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang (Tagesfahrten) einge-
setzt werden.
3. Bei vorherrschender Windstärke von mehr als 5 Beaufort und bei unsichtigem Wetter darf eine Fahrt nicht
angetreten werden.
4. Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden.
5. Flüssiggasanlagen dürfen nur an Bord von Fahrgastbooten betrieben werden, die über einen elektrischen Antrieb
oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügen, die mit einem
Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt. Die Flüssiggasanlagen müssen Kapitel 17
ES-TRIN entsprechen. Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warneinrichtun-
gen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luft-
gemische ausgestattet sein.
6. Es muss ein motorisches Hauptantriebssystem vorhanden sein, das ausreichende Fahr- und Manövriereigen-
schaften gewährleistet, wobei die Geschwindigkeit gegen Wasser mindestens 10 km/h betragen muss.
7. Unbeschadet der Nummer 1 Satz 1 muss folgende Ausrüstung an Bord vorhanden sein:
a) die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in den Kollisions-
verhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind;
b) mindestens eine Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach den Bestimmungen der Re-
gionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk;
c) auf den Wasserstraßen nach Anhang I Zone 2-See ein Kompass nach Anhang III § 6.02;
* Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur
Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9).
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
d) die vorgeschriebenen
aa) Seekarten nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung und
bb) ein Abdruck der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Kollisionsverhütungsregeln nach § 40 der See-
schifffahrtsstraßen-Ordnung;
e) gekennzeichnete feuerbeständige Behälter mit Deckel für Hausmüll und ölhaltige Putzlappen;
f) zwei Schöpfgefäße (Eimer);
g) Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN für insgesamt 100 Prozent der höchstzulässigen Zahl
der Fahrgäste und der Besatzung, wobei für die Fahrgäste auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare
Rettungswesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig sind.
8. Bei einer Geschwindigkeit der Fahrgastboote von 40 km/h oder mehr haben die Fahrgäste und die Besatzung
Rettungswesten anzulegen und der Schiffsführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.
§ 7.03
Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 3 oder 4
Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 oder 4 zugelassene Fahrgastboote unterliegen folgenden Anfor-
derungen an Ausrüstung und Betrieb:
1. Die technischen Anforderungen nach Artikel 26.01 Nummer 2 ES-TRIN sind zu erfüllen. Anstelle der darin
genannten Richtlinie 2013/53/EU ist die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder anzuwenden; da-
bei müssen die Fahrgastboote
a) für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 mindestens der Entwurfskategorie C und
b) für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 4 mindestens der Entwurfskategorie D
nach der Richtlinie 2013/53/EU entsprechen.
2. Die Fahrgastboote dürfen nur in der Betriebsform A nach Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1 eingesetzt werden.
3. Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden.
4. Flüssiggasanlagen dürfen nur an Bord von Fahrgastbooten betrieben werden, die über einen elektrischen
Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügen, die
mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt. Die Flüssiggasanlagen müssen
Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen. Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warn-
einrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige
Gas-Luftgemische ausgestattet sein.
5. Es muss ein motorisches Hauptantriebssystem vorhanden sein, das ausreichende Fahr- und Manövriereigen-
schaften gewährleistet, wobei die Geschwindigkeit gegen Wasser mindestens 10 km/h betragen muss.
6. Unbeschadet der Nummer 1 Satz 1 muss folgende Ausrüstung an Bord vorhanden sein:
a) mindestens eine Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach den Bestimmungen der Re-
gionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk;
b) gekennzeichnete feuerbeständige Behälter mit Deckel für Hausmüll und ölhaltige Putzlappen;
c) zwei Schöpfgefäße (Eimer);
d) Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN für insgesamt 100 Prozent der höchstzulässigen Zahl
der Fahrgäste und der Besatzung, wobei für die Fahrgäste auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare
Rettungswesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig sind.
7. Bei einer Geschwindigkeit der Fahrgastboote von 40 km/h oder mehr haben die Fahrgäste und die Besatzung
Rettungswesten anzulegen und der Schiffsführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.
§ 7.04
Anforderungen an Fahrgastboote mit Segeln
Fahrgastboote nach den §§ 7.02 und 7.03, die gebaut und eingerichtet sind, um hauptsächlich durch Segel fort-
bewegt zu werden, unterliegen zusätzlich folgenden Anforderungen an Ausrüstung und Betrieb:
1. § 7.02 Nummer 6 und § 7.03 Nummer 5 sind nicht anzuwenden.
2. Der einwandfreie Zustand der Takelage ist nach Artikel 20.19 ES-TRIN durch einen Sachverständigen zu prüfen
und zu bescheinigen. Die Bescheinigung über die Prüfung ist an Bord mitzuführen.
3. Eine von einem Sachverständigen erstellte Reffvorschrift ist an Bord mitzuführen.
4. Ein Windmesser ist an Bord mitzuführen.
Die Prüfbescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 und die Reffvorschrift nach Satz 1 Nummer 3 sind der General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt vor der erstmaligen Inbetriebnahme des Fahrgastbootes vorzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1437
§ 7.05
Sicherheit am Arbeitsplatz
Soweit die Vorschriften dieses Kapitels nicht entgegenstehen, gelten die Artikel 14.01 bis 14.06, 14.08, 14.09,
14.11 und 14.13 ES-TRIN entsprechend. Weitergehende arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 7.06
Übergangs- und Sonderbestimmungen
Die §§ 7.02 und 7.04 gelten bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 nicht für Fahrzeuge für die Boddengewässer, das
gebaut und eingerichtet ist, um auch durch Segel fortbewegt zu werden (Zeesboote), die schon in Betrieb sind. Auf
diese Zeesboote ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung
anzuwenden.
Teil IV
Abweichungen
Kapitel 8
Abweichungen
§ 8.01
Abweichungen hinsichtlich Zulassung
Für Fahrgastboote sind die jeweiligen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die Untersuchungen im Sinne des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und der §§ 24 bis 26 sowie § 5
Absatz 8 dieser Verordnung können von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt aner-
kannten Sachverständigen für Fahrgastboote durchgeführt werden. Die Kriterien für die Auswahl dieser
Sachverständigen werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt durch Verwaltungsvorschrift
festgelegt, die im Verkehrsblatt veröffentlicht wird.
2. Die Ergebnisse einer Untersuchung sind in einem Abnahmeprotokoll nach dem Muster 6 des Anhangs V zu
bescheinigen.
3. Auf der Grundlage dieses Abnahmeprotokolls erteilt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine
Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Maßgabe des § 11 dieser Verordnung. Der zuständigen Berufsgenossen-
schaft ist vor der Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
damit diese ihre Aufgabe nach § 4 Absatz 4 Satz 2 dieser Verordnung wahrnehmen kann.
1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Anlage 1
Berechnungsgrundlagen für Hochseilanlagen der Gierfähren auf Wasserstraßen
zu Anhang II § 3.04
Inhaltsverzeichnis 7 Konstruktion und Ausführung
7.1 Allgemeines
7.2 Seile
1 Anwendungsbereich 7.3 Endverankerungen
2 Normative Verweisungen 7.3.1 Arten
3 Begriffe 7.3.2 Vergussverankerungen
3.1 Abspannseil 7.3.3 Kauschen und Klemmen
3.2 Anstellwinkel 7.3.4 Andere Verankerungen
3.3 Gierseile 7.4 Ketten
3.4 Gierseilwinkel 7.5 Tragrollen
3.5 Hochseilanlage 8 Beanspruchungen
3.6 Tragseil 9 Beanspruchbarkeiten
3.7 Verkehrsband 9.1 Teilsicherheitsbeiwerte
3.8 Rollenbatterie 9.2 Charakteristische Werte der Beanspruchbarkeit für Seile
und deren Endverankerungen
4 Bautechnische Unterlagen
9.2.1 Drähte und Seile
5 Werkstoffe
9.2.2 Verankerung durch Pressklemmen
5.1 Werkstoffe für Seile und deren Endverankerungen
9.2.3 Verankerung durch Verguss
5.1.1 Drähte und Seile
9.2.4 Verankerung durch Drahtseilklemmen
5.1.2 Verankerung durch Pressklemmen
9.3 Werkstoffe für Ketten
5.1.3 Verankerung durch Verguss
9.4 Werkstoffe für Stahlkonstruktionen
5.1.4 Verankerung durch Drahtseilklemmen
9.5 Werkstoffe für Holzkonstruktionen
5.2 Werkstoffe für Ketten
9.6 Werkstoffe für Gründungen und Verankerungsblöcke
5.3 Werkstoffe für Stahlkonstruktionen
10 Nachweise
5.4 Werkstoffe für Holzkonstruktionen
10.1 Gierseil
5.5 Werkstoffe für Gründungen und Verankerungsblöcke
10.2 Gierketten
6 Lastannahmen
10.3 Tragseil
6.1 Ständige Einwirkungen
10.4 Abspannseile
6.2 Veränderliche Einwirkungen
10.5 Rollenbatterie und Tragrollen
6.2.1 Strömung
10.6 Maste
6.2.2 Windlasten auf Fähre und Verkehrsband
10.7 Gründungen und Verankerungsblöcke
6.2.3 Windlasten auf Tragwerke und Seile
11 Herstellung und Errichtung
6.2.4 Temperatureinwirkungen
6.2.5 Eislasten Anlage A: Emittlung der Seilkräfte
6.3 Außergewöhnliche Einwirkungen Anlage B: Querwiderstandsbeiwert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1439
1 Anwendungsbereich
Die Berechnungsgrundlagen gelten für die Bemessung und Konstruktion der Hochseilanlagen der Gierfäh-
ren. Dies umfasst Gierseile und Gierketten, Rollenbatterien, Trag-(Fähr-) und Abspannseile, Maste ein-
schließlich deren Gründung sowie die Verankerungsblöcke der Abspannseile.
2 Normative Verweisungen
Für die in dieser Anlage aufgeführten Normen gilt das hier jeweils genannte Ausgabedatum:
DIN EN 818-1:2008-12 Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke – Sicherheit – Teil 1:
Allgemeine Abnahmebedingungen
DIN EN 818-3:2008-12 Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke – Sicherheit – Teil 3:
Mitteltolerierte Rundstahlketten für Anschlagketten; Güteklasse 4
DIN 1054:2010-12 Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau – Ergänzende
Regelungen zu DIN EN 1997-1
DIN EN 1090-2:2011-10 Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken – Teil 2:
Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken
DIN EN 1990:2010-12 Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung
DIN EN 1990/NA:2010-12 Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode:
Grundlagen der Tragwerksplanung
DIN EN 1991-1-1:2010-12 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-1: Allgemeine Einwirkun-
gen auf Tragwerke – Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau
DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12 Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 1:
Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Trag-
werke – Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau
DIN EN 1991-1-3:2010-12 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-3: Allgemeine Einwirkun-
gen, Schneelasten
DIN EN 1991-1-3/NA:2010-12 Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 1:
Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen –
Schneelasten
DIN EN 1991-1-4:2010-12 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-4: Allgemeine Einwirkun-
gen – Windlasten
DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 1:
Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen – Wind-
lasten
DIN EN 1992-1-1:2011-01 Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spann-
betontragwerken – Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für
den Hochbau
DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 2:
Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken
– Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau
DIN EN 1993-1-1:2010-12 Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 1-1:
Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau
DIN EN 1993-1-1/NA:2017-09 Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 3:
Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 1-1: Allgemeine
Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau
DIN EN 1993-1-8:2010-12 Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 1-8:
Bemessung von Anschlüssen
DIN EN 1993-1-8/NA:2010-12 Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 3:
Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 1-8: Bemessung
von Anschlüssen
DIN EN 1993-1-11:2010-12 Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 1-11:
Bemessung und Konstruktion von Tragwerken mit Zuggliedern aus Stahl
DIN EN 1993-1-11/NA:2010-12 Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 3:
Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 1-11: Bemessung
und Konstruktion von Tragwerken mit Zuggliedern aus Stahl
DIN EN 1993-3-1:2010-12 Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 3-1:
1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Türme, Maste und Schornsteine – Türme und Maste
DIN EN 1993-3-1/NA:2015-11 Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 3:
Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 3-1: Türme, Maste
und Schornsteine – Türme und Maste
DIN EN 1995-1-1:2010-12 Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten – Teil 1-1:
Allgemeines – Allgemeine Regeln und Regeln für den Hochbau
DIN EN 1997-1:2014-03 Eurocode 7 – Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik –
Teil 1: Allgemeine Regeln
DIN EN 1997-1/NA:2010-10 Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 7:
Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik – Teil 1: Allge-
meine Regeln
DIN 3091:1988-12 Kauschen; Vollkauschen für Drahtseile
DIN 4085:2017-08 Baugrund – Berechnung des Erddrucks
DIN EN 10083-1:2006-10 Vergütungsstähle – Teil 1: Allgemeine technische Lieferbedingungen
DIN EN 10083-3:2007-01 Vergütungsstähle – Teil 3: Technische Lieferbedingungen für legierte Stähle
DIN EN 10204:2005-01 Metallische Erzeugnisse – Arten von Prüfbescheinigungen
DIN EN 10264-1:2012-03 Stahldraht und Drahterzeugnisse – Stahldraht für Seile – Teil 1: Allgemeine
Anforderungen
DIN EN 10264-2:2012-03 Stahldraht und Drahterzeugnisse – Stahldraht für Seile – Teil 2: Kaltgezo-
gener Draht aus unlegiertem Stahl für Seile für allgemeine Verwendungs-
zwecke
DIN EN 10264-3:2012-03 Stahldraht und Drahterzeugnisse – Stahldraht für Seile – Teil 3: Runder
und profilierter Draht aus unlegiertem Stahl für hohe Beanspruchungen
DIN EN 10293:2015-04 Stahlguss für allgemeine Anwendungen
DIN EN 12385-1:2009-01 Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine Anforderungen
DIN EN 12385-2:2008-06 + Stahldrahtseile – Sicherheit – Teil 2: Begriffe, Bezeichnung und Klassifizie-
A1:2009-01 rung
DIN EN 12385-3:2008-06 + Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 3: Informationen für Gebrauch
A1:2009-01 und Instandhaltung
DIN EN 12385-4:2008-06 + Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 4: Litzenseile für allgemeine
A1:2009-01 Hebezwecke
DIN EN 12385-8:2003-03 Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 8: Zug- und Zug-Trag-Litzen-
seile für Seilbahnen zum Transport von Personen
DIN EN 12385-9:2003-03 Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 9: Verschlossene Spiraltrag-
seile für Seilbahnen zum Transport von Personen
DIN EN 12385-10:2008-07 + Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 10: Spiralseile für den allge-
A1:2009-01 meinen Baubereich
DIN EN 13411-1:2009-02 Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 1:
Kauschen für Anschlagseile aus Drahtseilen
DIN EN 13411-2:2009-02 Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 2:
Spleißen von Seilschlaufen für Anschlagseile
DIN EN 13411-3:2011-04 Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 3:
Pressklemmen und Verpressen
DIN EN 13411-4:2011-06 Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 4:
Vergießen mit Metall oder Kunstharz
DIN EN 13411-5:2009-02 Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 5:
Drahtseilklemmen mit U-förmigem Klemmbügel
DIN EN 14330:2004-02 Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Steglose Ankerkette – Rundstahlkette
SEW 520:1996-09 Hochfester Stahlguss mit guter Schweißeignung – Technische Lieferbe-
dingungen
Z-30.3-6:2018-03 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung – Erzeugnisse, Verbindungsmittel
und Bauteile aus nichtrostenden Stählen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1441
3 Begriffe
3.1 Abspannseil
Seil zur Rückverankerung der Maste im Baugrund.
3.2 Anstellwinkel
Winkel zwischen Fährlängsachse und Strömung (Gierwinkel).
3.3 Gierseile
Seilverbindung zwischen Fähre und auf dem Tragseil laufender Rollenbatterie. Gierseile sind im Regelfall
Seile, sie dürfen auch ganz oder teilweise aus kurzgliedrigen Rundstahlketten („Gierketten“) bestehen.
3.4 Gierseilwinkel
Winkel zwischen der Verbindung der Endpunkte des Gierseils und der Horizontalebene.
3.5 Hochseilanlage
Gesamte bauliche Anlage, bestehend aus Gierseilen- oder -ketten, Rollenbatterien, Tragseil, Abspannseile,
Masten einschließlich deren Gründungen sowie der Verankerungsblöcke der Abspannseile.
3.6 Tragseil
Das die Wasserstraße kreuzende Seil, auf dem die Tragrollen laufen.
3.7 Verkehrsband
Für die Ermittlung der Einwirkungen aus Windkräften anzusetzendes Raumprofil der zu befördernden Fahr-
zeuge und Personen.
3.8 Rollenbatterie
Auf dem Tragseil laufender Wagen, bestehend aus zwei oder mehr Tragrollen.
4 Bautechnische Unterlagen
Bezüglich der Bautechnischen Unterlagen gelten die Regelungen der Fachnormen DIN EN 1993-1-1 + NA,
DIN EN 1995-1-1, DIN EN 1992-1-1 + NA und DIN 1054.
5 Werkstoffe
5.1 Werkstoffe für Seile und deren Endverankerungen
5.1.1 Drähte und Seile
Für Drähte von Seilen sind korrosionsgeschützte Drähte aus Stählen nach den Normen der Reihe DIN EN
10264 unter Berücksichtigung der Normen der Reihe DIN EN 12385 zu verwenden. Die maximale zulässige
Nennzugfestigkeit der Drähte beträgt 1 770 N/mm2.
5.1.2 Verankerung durch Pressklemmen
Für Pressklemmen gilt DIN EN 13411-3.
5.1.3 Verankerung durch Verguss
Für Vergussverankerungen gilt DIN EN 13411-4.
Für Verankerungsköpfe sind Gussteile aus Stahlguss G20Mn5 oder G26CrMo4 nach DIN EN 10293 oder
G18NiMoCr36 nach SEW520 sowie Schmiedeteile aus Vergütungsstahl 34CrNiMo6+QT oder 42CrMo4+QT
nach DIN EN 10083-3 zu verwenden. Bezüglich der inneren und äußeren Beschaffenheit von Verankerungs-
köpfen aus Stahlguss gelten die Anforderungen der DIN EN 1993-1-8/NA, Tabelle NA.8.2.
5.1.4 Verankerung durch Drahtseilklemmen
Für Drahtseilklemmen gilt DIN EN 13411-5.
5.2 Werkstoffe für Ketten
Die Werkstoffe für Ketten sind DIN EN 818-3 (Güteklasse 4) oder DIN EN 14330 (Klasse 2) zu entnehmen.
5.3 Werkstoffe für Stahlkonstruktionen
Es gelten die Regelungen der DIN EN 1993-1-1 + NA und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
Z-30.3-6 für Erzeugnisse, Verbindungsmittel und Bauteile aus nichtrostenden Stählen des Deutschen Ins-
titutes für Bautechnik.
1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
5.4 Werkstoffe für Holzkonstruktionen
Es gelten die Regelungen der DIN EN 1995-1-1.
5.5 Werkstoffe für Gründungen und Verankerungsblöcke
Es gelten die Regelungen der DIN EN 1992-1-1 + NA.
6 Lastannahmen
6.1 Ständige Einwirkungen
Die charakteristischen Werte der Eigenlasten des Tragwerks und von nichttragenden Teilen des Bauwerks
sind aus den Wichten oder Flächenlasten der Baustoffe nach DIN EN 1991-1 zu ermitteln. Bezüglich der
charakteristischen Werte der Eigenlasten der Seile ist DIN EN 1993-1-11, Tabelle 2.2 und DIN EN 12385-10
zu beachten. Bezüglich der charakteristischen Werte der Eigenlasten der Ketten ist DIN 818-3, Tabelle B.1
oder DIN 14330 Tabelle 1 zu beachten.
6.2 Veränderliche Einwirkungen
6.2.1 Strömung
Der durch die Strömung auf eine im rechten Winkel getroffene, ruhende Fläche erzeugte charakteristische
Wert des Strömungsdrucks beträgt:
1 2 (1)
pk = · ρ · v
2
mit
ρ Dichte von Süßwasser (ρ = 1,0 · 103 kg/m3)
v größte Strömungsgeschwindigkeit
Die größte Strömungsgeschwindigkeit ist durch das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt fest-
zulegen. Für einen quer angeströmten quaderförmigen Schwimmkörper, der scharfkantig ist oder eine seit-
liche Kimm hat, ist der charakteristische Wert des Querwiderstandes WP,k mit (2) zu berechnen:
WP, β, k = Alat · pk · cWq · fWβ (2)
mit
Alat angeströmte Lateralfläche des Schwimmkörpers in aufrechter Ruhelage. Horizontale Projektion der
eingetauchten seitlichen Bugfläche des Fährgefäßes. Die Lateralfläche ist der Stabilitätsberechnung
zu entnehmen. Bei Schräganströmung (β ≤ 90°) bleibt die einzusetzende Lateralfläche unverändert.
pk charakteristischer Wert des Strömungsdrucks
cWq Querwiderstandsbeiwert nach Anlage B
fWβ Korrekturfaktor zur Berücksichtigung der Anströmrichtung nach Abbildung 6.1. Die Einschränkung auf
L/B ~ 3,5 ist zu beachten.
Gleichung (2) ist innerhalb folgender oberer und unterer Grenzen anwendbar:
1,0 ≤ L/B ≤ 6,0
3,5 ≤ B/T0 ≤ 10,0
0,81 ≤ ρ ≤ 1,0
2,0 ≤ L/V1/3 ≤ 6,2
0,004 ≤ V/L3 ≤ 0,122
mit
L Länge des Schwimmkörpers in der Wasserlinie bei Ruhelage
B Breite des Schwimmkörpers in der Wasserlinie bei Ruhelage
T0 Tiefgang des Schwimmkörpers in der Wasserlinie bei Ruhelage
ρ Dichte von Süßwasser (ρ = 1,0 · 103 kg/m3)
V Wasserverdrängung des Schwimmkörpers bei Ruhelage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1443
Abbildung 6.1: Korrekturfaktor fwβ
Der ermittelte Querwiderstand ist als stromparallele horizontale Kraftkomponente auf das Gierseil anzuset-
zen.
HP,β,k = WP,β,k (3)
6.2.2 Windlasten auf Fähre und Verkehrsband
Für die Ermittlung der Einwirkungen aus Wind auf Fähre und Verkehrsband sind die in Abbildung 6.2 strich-
punktiert angegebenen Begrenzungen des Verkehrsbandes zu berücksichtigen.
Abbildung 6.2: Verkehrsband
Fährgefäß
l Länge über alles
b Breite über alles
H Seitenhöhe
t1 Abstand OK Fahrbahnbelag bis Fährgefäßboden
T0 größter Tiefgang ab Wasserlinie
L Länge in der Wasserlinie bei größter Eintauchung
B Breite in der Wasserlinie bei größter Eintauchung
Verkehrsband für Fahrzeuge
l1 Länge des Verkehrsbandes
b1 Breite des Verkehrsbandes (b1 = 2,5 m für eine Fahrzeugbreite)
h1 Höhe des Verkehrsbandes über OK Fahrbahn (h1 = 2,0 m)
Verkehrsband für Fahrzeuge
l2 Länge des Verkehrsbandes vor und hinter dem Fahrzeugband
b2 Breite des Verkehrsbandes beiderseits des Fahrzeugbandes
h2 Höhe des Verkehrsbandes über OK Fahrbahn bzw. Gehbelag (h2 = 1,8 m)
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Der durch Wind auf eine im rechten Winkel getroffene, ruhende Fläche erzeugte charakteristische Wert des
Winddrucks beträgt:
wk = c · q (4)
mit
c aerodynamischer Druckbeiwert (c = 1,2)
q Staudruck (q = 0,5 kN/m2)
In den Einwirkungskombinationen 1 und 2 darf mit einem reduzierten Staudruck von q = 0,2 kN/m2 gerech-
net werden, wenn sichergestellt ist, dass die Fähre nur bis zu einer Windstärke von 8 Beaufort (zur Orien-
tierung: 64 km/h bis 74 km/h) betrieben wird.
Die stromparallelen Windkraftkomponenten, die die Hochseilanlage belasten, ergeben sich in Abhängigkeit
vom Anstellwinkel β zu:
Hw,β,k = c · q · [(t1 – T0 + h1) · (l1 · sin3 β + b1 · cos3 β) + (5)
(t1 – T0 + h2) · (2 · l2 · sin3 β + 2 · b2 · cos3 β) +
(H – T0) · ((l – l1 – 2 · l2) · sin3 β + (b – b1 – 2 · b2) · cos3 β)]
6.2.3 Windlasten auf Tragwerke und Seile
Bei der Ermittlung der Windlasten ist der Einfluss der vergrößerten Angriffsfläche infolge Eisansatz nach
Abschnitt 6.2.5 zu berücksichtigen. Die Windlast ist in der für den Tragfähigkeitsnachweis ungünstigsten
Angriffsrichtung anzusetzen. Soweit keine genaue Ermittlung der Einwirkungen aus Wind nach DIN EN
1991-1-4 + NA und DIN EN 1993-3-1 erfolgt, dürfen vereinfachend die nachfolgend aufgeführten Windlasten
angesetzt werden:
wk = c · q (6)
mit
c aerodynamischer Druckbeiwert (c = 1,2)
q Staudruck (q = 1,1 kN/m2)
In den Einwirkungskombinationen 1 und 2 darf mit einem reduzierten Staudruck von q = 0,2 kN/m2 gerech-
net werden, wenn sichergestellt ist, dass die Fähre nur bis zu einer Windstärke von 8 Beaufort (zur Orien-
tierung: 64 km/h bis 74 km/h) betrieben wird.
6.2.4 Temperatureinwirkungen
Als klimabedingte Temperatureinwirkungen, die durch die Änderung der Lufttemperatur der Umgebung und
der Sonneneinstrahlung hervorgerufen werden, sind die folgenden Temperaturen als gleichmäßige Tempe-
raturänderung gegenüber einer Aufstelltemperatur von 10 °C anzusetzen:
höchste Temperatur: + 40 °C
tiefste Temperatur bei Betrieb: − 15 °C
tiefste Temperatur außer Betrieb: − 25 °C
Temperatureinwirkungen infolge betriebsbedingter Nutzung sind mit den vorgenannten Regelungen nicht
abgedeckt.
6.2.5 Eislasten
Die charakteristischen Werte der Eislasten auf Tragwerk und Seile sind aus DIN EN 1991-1-3 zu ermitteln.
6.3 Außergewöhnliche Einwirkungen
Die Untersuchungskommission kann die Berücksichtigung außergewöhnlicher Einwirkungen fordern.
7 Konstruktion und Ausführung
7.1 Allgemeines
Soweit im Folgenden keine anders lautenden Regelungen getroffen werden, gelten hinsichtlich Konstruktion
und Ausführung die Regelungen in DIN EN 1993-1-1 + NA, DIN EN 1090-2, DIN EN 1992-1-1 + NA, DIN EN
1995-1-1, DIN 1054 und DIN EN 1997-1 + NA.
7.2 Seile
Als Tragseile (Fährseile) sind vollverschlossene Spiralseile zu verwenden, die über die ganze Länge zwi-
schen den Abspannpunkten aus einem Stück bestehen. Für die Gierseile sind Rundlitzenseile zu verwenden.
Die Endverankerungen der Seile sind gelenkig auszubilden, um Zusatzbeanspruchungen an diesen Stellen
zu vermeiden.
Für den Korrosionsschutz der Seile gilt DIN EN 12385-10, Abschnitt 5.3.2.
Für die verwendeten Seile muss eine Herstellererklärung einschließlich Prüfbericht gemäß DIN EN 12385-1
vorliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1445
7.3 Endverankerungen
7.3.1 Arten
Seile sind mit Vergussverankerungen, Kauschen und Klemmen oder anderen Verankerungen nach Ab-
schnitt 7.3.4 anzuschließen.
7.3.2 Vergussverankerungen
Zum Nachweis der Eignung einer vergossenen Seilendverankerung ist ein Prüfbericht gemäß DIN EN 13411-4,
Anhang C vorzulegen.
7.3.3 Kauschen und Klemmen
Wenn offene Spiralseile oder Rundlitzenseile mit Kauschen und Klemmen verankert werden sollen, müssen
die Seile ausreichend biegsam sein. Es sind Kauschen nach DIN EN 13411-1 oder DIN 3091 zu verwenden.
Das um die Kauschen gelegte Seilende muss durch Pressklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen nach
DIN EN 13411-3 oder Drahtseilklemmen nach DIN EN 13411-5 befestigt werden. Bei offenen Spiralseilen sind
mindestens zwei Pressklemmen nach DIN EN 13411-3 anzuordnen, oder es ist die nach DIN EN 13411-5
erforderliche Anzahl der Klemmen um eins zu erhöhen. Zur Verankerung von vollverschlossenen Spiralseilen
dürfen Kauschen und Klemmen nicht verwendet werden. Pressklemmen und Drahtseilklemmen dürfen für
Gleichschlagseile nicht verwendet werden.
7.3.4 Andere Verankerungen
Der Nachweis der Verwendbarkeit anderer Verankerungen ist im Sinne der Landesbauordnungen zu führen.
7.4 Ketten
Es sind kurzgliedrige Rundstahlketten (Teilung 2,8 bis 3,0) der Güteklasse 4 nach DIN EN 818-3 oder der
Klasse 2 nach DIN EN 14330 zu verwenden. Zum Nachweis der mechanischen Eigenschaften ist ein Ab-
nahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 mit den in DIN EN 818-1 geforderten Angaben sowie der che-
mischen Zusammensetzung des Ausgangsmaterials vorzulegen.
7.5 Tragrollen
Die Tragrollen sind mit Rundrillen mit einem Verhältnis des Rundrillennennradius rN zum Seilnenndurchmes-
ser dN von rN/dN = 0,53 und einem Öffnungswinkel von mindestens 45° auszubilden.
8 Beanspruchungen
Die Bemessungswerte der Einwirkungen sind für die in Tabelle 8.1 aufgeführten Bemessungssituationen für
ständige und vorübergehende Bemessungssituationen nach DIN EN 1990, Gleichung (6.10) ohne Ansatz
einer Leiteinwirkung und für außergewöhnliche Bemessungssituationen nach DIN EN 1990, Gleichung
(6.11b) zu berechnen:
Bemessungssituation
ständig und Außer-
Einwirkungs- Ab- vorübergehend gewöhnlich
Nr. Einwirkung
art schnitt
Einwirkungskombination
1(1) 2(1) 3(2) 4(3)
1 ständig Ständige Einwirkungen 6.1 γG = γGA = 1,35(4)
2 Strömung 6.2.1
3 Windlasten auf Fähre und 6.2.2
Verkehrsband γQ,i = 1,5 γQ,i = 1,5
4 veränderlich Windlasten auf Tragwerke und 6.2.3 ψ0,i = 1,0 ψ0,i = 0,9 ψ2,i = 0,9
Seile
γQ,i = 1,5
5 Temperatureinwirkung 6.2.4 ψ0,i = 0,9
6 Eislasten 6.2.5
7 außer- Außergewöhnliche Einwirkungen 6.3
gewöhnlich γA = 1,0
(1) Gierfähre in Betrieb
(2) Gierfähre außer Betrieb
(3) Für die außergewöhnliche Bemessungssituation sind die veränderlichen Einwirkungen entsprechend der zugehörigen
Betriebssituation (Einwirkungskombinationen 1 bis 3) anzusetzen. Bei mehreren möglichen außergewöhnlichen Ein-
wirkungen braucht immer nur eine Einwirkung berücksichtigt zu werden.
(4) γG = 0,9 für das Eigengewicht der Verankerungsblöcke beim Nachweis gegen Abheben
Tabelle 8.1: Teilsicherheitsbeiwerte γG und γQ sowie Kombinationsbeiwerte ψ für Tragsicherheitsnachweise
(ausgenommen Betriebsfestigkeitsnachweise)
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Die Kräfte aus Strömung und Wind auf Fähre und Verkehrsband sind für die Einwirkungskombination 1 mit
einem Anstellwinkel β = 60° zu ermitteln. Ist im Betrieb mit einem größeren Anstellwinkel zu rechnen, so sind
auch für diese Anstellwinkel rechnerische Nachweise zu führen. Die Kräfte aus dem Gierseil sind am Tragseil
in Strommitte anzusetzen.
Anmerkung: Erfahrungsgemäß wird die Fahrgeschwindigkeit in den meisten Fällen bei einem Anstellwinkel
von etwa β = 60° erreicht. Der wirksame Anstellwinkel ist wegen der Fahrgeschwindigkeit der
Fähre geringer, was in der Berechnung nicht weiter zu berücksichtigen ist.
Die Kräfte aus Strömung und Wind auf Fähre und Verkehrsband sind für die Einwirkungskombination 2 mit
einem Anstellwinkel β = 90° zu ermitteln. Die Kräfte aus dem Gierseil sind am Tragseil entsprechend der
Position beim Startvorgang anzusetzen.
Führen Seildehnungen aus äußeren Einwirkungen zu einer Vergrößerung der Beanspruchung, so sind diese
in der Berechnung zu berücksichtigen.
Anlage A enthält Angaben zur Ermittlung der Seilkräfte.
9 Beanspruchbarkeiten
9.1 Teilsicherheitsbeiwerte
Bezüglich der Teilsicherheitsbeiwerte γM der Widerstandsgrößen gelten die jeweiligen Fachnormen, soweit
im Folgenden keine abweichenden Angaben gemacht werden.
9.2 Charakteristische Werte der Beanspruchbarkeit für Seile und deren Endverankerungen
9.2.1 Drähte und Seile
Der charakteristische Wert der Bruchkraft ZR,k darf nach Gleichung (7) ermittelt werden
ZR,k = ke · Fmin (7)
mit
ke Verlustfaktor in Abhängigkeit von der Verankerung
Fmin Mindestbruchkraft nach DIN EN 12385-1
Typische Werte für die Mindestbruchkraft von vollverschlossenen Spiralseilen und Spirallitzenseilen werden
als Anhaltswerte in DIN EN 12385-10 angegeben.
9.2.2 Verankerung durch Pressklemmen
Für die Verankerung mit Pressklemmen gilt ke = 0,90.
9.2.3 Verankerung durch Verguss
Für die Stahlsorten dürfen als charakteristische Werte für die entsprechenden Wanddickenbereiche die
unteren Grenzwerte der Streckgrenze und der Zugfestigkeit nach den jeweiligen Technischen Lieferbedin-
gungen verwendet werden. Für die Verankerung durch Verguss gilt ke = 1,00.
9.2.4 Verankerung durch Drahtseilklemmen
Für die Verankerung mit Drahtseilklemmen gilt ke = 0,90.
9.3 Werkstoffe für Ketten
Der charakteristische Wert der Bruchkraft BF für Ketten ist DIN EN 818-3 (Güteklasse 4) oder DIN EN 14330
(Klasse 2) zu entnehmen.
9.4 Werkstoffe für Stahlkonstruktionen
Die charakteristischen Werkstoffkennwerte sind DIN EN 1993-1-1 + NA und der allgemeinen bauaufsicht-
lichen Zulassung Z-30.3-6 zu entnehmen.
9.5 Werkstoffe für Holzkonstruktionen
Die charakteristischen Werkstoffkennwerte sind DIN EN 1995-1 zu entnehmen.
9.6 Werkstoffe für Gründungen und Verankerungsblöcke
Die charakteristischen Werkstoffkennwerte sind DIN EN 1992-1-1 + NA zu entnehmen.
10 Nachweise
10.1 Gierseil
Es ist davon auszugehen, dass die Einwirkungen aus Strömung und Wind im ungünstigsten Fall von nur
einem Gierseil aufzunehmen sind. Es ist mit Bedingung (8) nachzuweisen, dass die vorhandene Zugkraft ZG
die Grenzzugkraft ZR,d nicht überschreitet:
ZG
≤1
ZR,d (8)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1447
Die Grenzzugkraft darf nach Gleichung (9) ermittelt werden
ZR,k
ZR,d =
2,4 · γM (9)
mit
ZR,k charakteristischer Wert der Bruchkraft
γM Teilsicherheitsbeiwert nach DIN EN 1993-1-1/NA (γM = 1,1)
10.2 Gierketten
Es ist davon auszugehen, dass die Einwirkungen aus Strömung und Wind im ungünstigsten Fall von nur
einem Gierkettenstrang aufzunehmen sind.
Es ist mit Bedingung (10) nachzuweisen, dass die vorhandene Zugkraft ZG die Grenzzugkraft ZR,d nicht
überschreitet:
ZG
≤1
ZR,d (10)
Die Grenzzugkraft darf nach Gleichung (11) ermittelt werden
BF
ZR,d =
3,6 · γM (11)
mit
BF Bruchkraft nach DIN EN 818-3, Tabelle 5 oder DIN EN 14430, Tabelle 3.
γM Teilsicherheitsbeiwert nach DIN EN 1993-1-1/NA (γM = 1,1)
10.3 Tragseil
Es ist mit Bedingung (12) nachzuweisen, dass die vorhandene Zugkraft ZT die Grenzzugkraft ZR,d nicht
überschreitet:
ZT
≤1
ZR,d (12)
Die Grenzzugkraft darf nach Gleichung (13) ermittelt werden
ZR,k
ZR,d =
2,4 · γM (13)
mit
ZR,k charakteristischer Wert der Bruchkraft
γM Teilsicherheitsbeiwert nach DIN EN 1993-1-1/NA (γM = 1,1)
10.4 Abspannseile
Es ist mit Bedingung (14) nachzuweisen, dass die vorhandene Zugkraft ZA die Grenzzugkraft ZR,d nicht
überschreitet:
ZA
≤1
ZR,d (14)
Die Grenzzugkraft darf nach Gleichung (15) ermittelt werden
ZR,k
ZR,d =
1,5 · γM (15)
mit
ZR,k charakteristischer Wert der Bruchkraft
γM Teilsicherheitsbeiwert nach DIN EN 1993-1-1/NA (γM = 1,1)
10.5 Rollenbatterie und Tragrollen
Es ist davon auszugehen, dass die Einwirkungen aus Strömung und Wind im ungünstigsten Fall von nur
einem Gierseil und einer Rollenbatterie aufzunehmen sind. Der Tragfähigkeitsnachweis der Rollenbatterie
darf in Anlehnung an die Regelungen des Stahlbaus geführt werden.
Soweit kein genauerer Nachweis der Betriebsfestigkeit geführt wird, darf die Querbelastung der Tragseile
durch eine gefütterte Tragrolle höchstens 1/25 der kleinsten Seilzugkraft betragen. Bei Tragrollen mit metal-
lischer Rille soll die Rollenbelastung höchstens 15 kN betragen.
Anmerkung: Die Festlegung der maximalen Querbelastung basiert auf der Auswertung der statischen Be-
rechnungen bestehender Gierseilfähren. Die Werte sind nicht auf andere Konstruktionen über-
tragbar.
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
10.6 Maste
Bezüglich der Beanspruchbarkeiten und Nachweise gelten die Normen der Reihe DIN EN 1993-3-1 + NA
oder DIN EN 1995-1-1.
10.7 Gründungen und Verankerungsblöcke
Bezüglich der Beanspruchbarkeiten gilt DIN EN 1997-1 + NA und DIN 1054. Es sind mindestens die folgen-
den Nachweise erforderlich:
– Abheben
– Sicherheit gegen Kippen
– Grundbruchsicherheit
– Gleitsicherheit
– Sicherheit gegen Bauteilversagen (Bemessung des Gründungs- und Verankerungskörpers)
Der Auftrieb für alle im Wasser eingetauchten Konstruktionen ist zu berücksichtigen. In Überschwemmungs-
gebieten ist mit vollem Auftrieb zu rechnen. Erddruck und Erdwiderstand sind nach DIN 4085 zu berechnen.
11 Herstellung und Errichtung
Bezüglich der Herstellung und Errichtung der Hochseilanlagen gelten die Regelungen der jeweiligen Landes-
bauordnungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1449
Anlage A
zur Anlage 1 des Anhangs II
Ermittlung der Seilkräfte
1 Vorbemerkungen
Diese Anlage dient der Berechnung von räumlichen Seiltragwerken unter Einwirkung von Eigenlast, Wind
und wandernden Einzellasten aus Zug am Gierseil. In dieser Anlage ist unter Ansatz vereinfachender An-
nahme eine Möglichkeit für eine Handrechnung bei Angriff einer Einzellast in Fährseilmitte aufgezeigt. Wei-
tere einer Handrechnung zugängliche Berechnungsverfahren können z. B. [1] entnommen werden.
2 Gierseil
Bei einem straff gespannten Gierseil ergibt sich die Seilkraft ZG am oberen Ende des Gierseils zu
1 1 lG 2
lG
ZG = (HP + HW) · + gG · lG · = (HP + HW) · + gG ·
cos ␣ sin ␣ aG aG (A.1)
mit
Hp stromparallele horizontale Kraftkomponente aus Strömung
HW stromparallele horizontale Kraftkomponente aus Wind
gG Eigengewicht des Gierseils
IG Gierseillänge
aG Projektion des Gierseils in die Horizontale
fG Projektion des Gierseils in die Vertikale
und
␣ = arctan 冢 ZG,V
ZG,H 冣 (A.2)
mit
ZG,H stromparallele horizontale Kraftkomponente der Kraft ZG im Gierseil
ZG,V vertikale Kraftkomponente der Kraft ZG im Gierseil.
Abbildung A.2.1 zeigt die Geometrie des Gierseils sowie die angreifenden Kräfte.
Abbildung A.2.1: Geometrie und Kräfte des Gierseils
Zur Ermittlung der Komponenten ZG,H und ZG,V kann in erster Näherung davon ausgegangen werden, dass
die Tragseilebene ebenfalls unter dem Winkel α gegen die Horizontale geneigt ist.
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
3 Tragseil
3.1 Geometrie
Für ein flach zwischen zwei gleich hoch liegenden Aufhängepunkten gespanntes Seil (l >> f) kann mit guter
Näherung die Parabel
4 · ƒT 2
y= · χ
aT2 (A.3)
angenommen werden (Abbildung A.3.1). Für die Seillänge l kann bei einem flach gespannten Seil in guter
Näherung
8 · ƒT 2
l = aT +
3 · aT (A.4)
angenommen werden.
Abbildung A.3.1: Tragseilgeometrie
3.2 Seilkräfte
3.2.1 Ermittlung der Kräfte
Die aus Eigenlast, Windlast und Gierseilkraft im Tragseil wirkenden Seilkräfte werden jeweils mit ihren Kom-
ponenten ZT,V, ZT,H und ZT,N ermittelt und überlagert. Die einzelnen Komponenten der Seilkräfte des Trag-
seils sind wie folgt definiert:
ZT,V vertikaler Anteil der Seilkraft am Auflager, Druckkraft in Mast
ZT,H stromparallele Komponente der Seilkraft am Auflager
ZT,N in Spannrichtung des Tragseils wirkende Komponente der Seilkraft am Auflager
ZT maximale Seilkraft
Es wird vereinfacht davon ausgegangen, dass sich der Durchhang sowie dessen Vergrößerung infolge Seil-
dehnung linear addieren.
3.2.2 Eigenlast
Die Komponenten der Seilkraft ZT,g infolge der Eigenlast gT ergeben sich wie folgt:
gT · lT
ZT,g,V =
2 (A.5)
ZT,g,H = 0 (A.6)
aT
ZT,g,N = gT · lT ·
8 · ƒT (A.7)
und mit Berücksichtigung der Seildehnung
aT
Z'T,g,N = gT · lT ·
8 · (ƒT + ΔƒT) (A.8)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1451
Die maximale Seilkraft beträgt
冪莦莦莦 冢 冣
2
1 aT
ZT,g = · gg · lT · 16 +
8 ƒT (A.9)
oder
冪莦莦莦莦莦 冢 冣
2
1 aT
Z'T,g = · gg · lT · 16 +
8 ƒT + ΔƒT (A.10)
3.2.3 Windlast
Die Komponenten der Seilkraft ZT,w infolge der Windlast wT ergeben sich wie folgt:
ZT,w,V = 0 (A.11)
1 1
ZT,w,H = · wT · AT = · wT · lT · dT
2 2 (A.12)
aT
ZT,w,N = wT · lT · dT ·
8 · ƒT (A.13)
Mit Berücksichtigung der Seildehnung erhält man
aT
Z'T,w,N = wT · lT · dT ·
8 · (ƒT + ΔƒT) (A.14)
Die Seilkraft beträgt
冪莦莦莦 冢 冣
2
1 aT
ZT,w = · wT · lT · dT · 16 +
8 ƒT (A.15)
oder
冪莦莦莦莦 冢 冣
2
1 aT
ZT,w = · wT · lT · dT · 16 +
8 ƒT + ΔƒT (A.16)
3.2.4 Gierseilkraft
Die Komponenten der Seilkraft ZT,G infolge der Gierseilkraft ZG ergeben sich wie folgt:
1
ZT,G,V = · ZG,V
2 (A.17)
1
ZT,G,H = · ZG,H
2 (A.18)
1 aT
ZT,G,N = · ZG ·
4 ƒT (A.19)
und der Seilkraft
冪莦莦莦 冢 冣
2
1 aT
ZT,G = · ZG · 4+
4 ƒT (A.20)
oder bei Berücksichtigung der Seildehnung
冪莦莦莦莦 冢 冣
2
1 aT
Z'T,G = · ZG · 4 +
4 ƒT + ΔƒT (A.21)
3.2.5 Resultierende Seilkraft ZT
Die Komponenten der resultierenden Seilkraft ZT ergeben sich aus der Summe der Komponenten der zuvor
angegebenen Teilkräfte (Abbildung A.3.2):
ZT,V = ZT,g,V + ZT,G,V (A.22)
ZT,H = ZT,w,H + ZT,G,H (A.23)
ZT,N = ZT,g,N + ZT,w,N + ZT,G,N (A.24)
Die maximale Seilkraft erhält man aus
ZT = ZT,g + ZT,w + ZT,G (A.25)
1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Abbildung A.3.2: Tragseilkräfte im Raum
3.3 Seildehnung
Da sowohl Wind als auch Eigengewicht nicht als Einzellast, sondern über die ganze Länge des Tragseils
angreifen, wird davon ausgegangen, dass eine Seildehnung nur durch die Kraft aus dem Gierseil hervor-
gerufen wird. Infolge der im Seil wirkenden Seilkraft ZG entsteht eine Seildehnung ΔlT
ΔlT = l’T – lT (A.26)
mit
lT Seillänge unter Eigenlast
l’T gedehnte Seillänge unter Eigenlast und Zugkraft ZG
Abbildung A.3.3: Seildehnung
Für die Seillänge (Abbildung A.3.3) kann bei einem flach gespannten Seil in guter Näherung zu
冢
l'T = lT · 1 +
ZT
E · Am 冣 (A.27)
mit
Z Zugkraft im Seil
E Verformungsmodul des Seils nach DIN EN 1993-1-11
Am metallische Querschnittsfläche des Tragseils nach DIN EN 1993-1-11
angenommen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1453
Infolge des vergrößerten Seildurchhangs in der Seilebene
f’T = fT + ΔfT (A.28)
werden die geometrischen und statischen Verhältnisse verändert. Die Seilkraft mit Seildehnung wird über
den Korrekturfaktor
ZT
ς=
Z'T (A.29)
mit
ZT Seilkraft ohne Seildehnung
Z’T Seilkraft mit Seildehnung
erfasst.
Abbildung A.3.4: Kräftegleichgewicht für das Tragseil mit und ohne Seildehnung bei angreifender Seilkraft ZG
Nach Abbildung A.3.4 erhält man den Korrekturfaktor über
cos τ'1
ς=
cos τ1 (A.30)
Der Korrekturfaktor ς ergibt sich zu
冪莦莦莦莦
sin2 τ1
1–
冢 冣
2
Z'T
1+
E · Am
ς= (A.31)
cos τ1
Die Gleichung kann für eine iterative Berechnung des Korrekturfaktors ς und mit Hilfe der Näherung ZT zur
Berechnung von
Z’T = ς · ZT (A.32)
verwendet werden.
Bemerkenswert ist, dass bei gleichbleibendem Winkel τ1 der Fehler völlig unabhängig von der Fährseillänge
und vom Mastabstand ist. Interessiert man sich für die Auswirkung des Mastabstandes auf den Fehler, so
kann man auch folgende umgeschriebene Formel verwenden:
冪莦莦莦莦莦莦莦 冢 冢 冣冣
2
aT 1
ς= 1+ · 1–
4· ƒT2 Z'T 2
1+
E · Am (A.33)
Seildehnungen infolge Temperaturänderungen und deren Einfluss auf die Kräfte im Tragseil sind gesondert
zu erfassen.
4 Abspannseile
In der Regel werden die Masten durch Abspannseile quer zur Strömungsrichtung und parallel zur Strö-
mungsrichtung abgefangen. Für die Bemessung der Abspannseile anzusetzenden Einwirkungen ergeben
sich aus den Kräften ZT,H und ZT,N des Tragseils sowie aus Wind. Seillängenänderungen infolge Temperatur-
änderung sind bei der Ermittlung der maßgebenden Seilkräfte zu berücksichtigen.
Die Komponente ZT,V aus dem Tragseil sowie Eigengewicht werden als Normalkräfte über den Mast abge-
tragen.
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
5 Schrifttum
[1] Petersen, Chr.: Stahlbau. Grundlagen der Berechnung und baulichen Ausbildung von Stahlbauten.
Wiesbaden 2013
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1455
Anlage B
zur Anlage 1 des Anhangs II
Querwiderstandsbeiwert
1 Vorbemerkungen
Der Querwiderstandsbeiwert cWq
cWq = cWq0 · fWh · fWv · fWφ3 (B.1)
ist das Produkt aus dem Querwiderstandsbeiwert bei aufrechter Ruhelage cWq0 und Korrekturfaktoren für
Flachwasser, Anströmgeschwindigkeit und der Querneigung nach Oberstrom.
2 Geometrie des Schwimmkörpers
Von einem Quader mit den Abmessungen
B Breite des Schwimmkörpers
L Länge des Schwimmkörpers
T0 Tiefgang des Schwimmkörpers
abweichende Schwimmkörper dürfen mit einem Ersatzkörper mit den Abmessungen
T 0’ = T0 (B.2)
Alat
B' =
T0' (B.3)
―V
L' =
Flat (B.4)
mit
Alat angeströmte Lateralfläche
V Verdrängung
der Berechnung zugänglich gemacht werden.
3 Querwiderstandsbeiwert bei aufrechter Ruhelage
Der Querwiderstandsbeiwert cWq0 bei aufrechter Ruhelage ist Abbildung B.3.1 zu entnehmen.
Abbildung B.3.1: Querwiderstandsbeiwert bei aufrechter Ruhelage
4 Korrekturfaktoren
4.1 Korrekturfaktor für Flachwasser
Der Korrekturfaktor fWh für Flachwasser mit der Wassertiefe h ist Abbildung B.4.1 zu entnehmen.
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Abbildung B.4.1: Korrekturfaktor für Flachwasser
4.2 Korrekturfaktor für die Anströmgeschwindigkeit
Der Korrekturfaktor fWv für die Anströmgeschwindigkeit ist Abbildung B.4.2 zu entnehmen. Der Einfluss der
Anströmgeschwindigkeit wird dabei über die Froudezahl FB
v
FB =
冪莦g·B (B.5)
mit
v Anströmgeschwindigkeit
g Erdbeschleunigung
B Breite des Schwimmkörpers
erfasst.
Abbildung B.4.2: Korrekturfaktor für die Anströmgeschwindigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1457
4.3 Korrekturfaktor für die Querneigung nach Oberstrom
Der Korrekturfaktor fWφ3 für die Querneigung nach Oberstrom ist Abbildung B.4.4 zu entnehmen. Der Kor-
rekturfaktor ist mit einem Querneigungswinkel nach Abbildung B.4.3 von φ3 = 5° zu ermitteln.
Anmerkung: Nach Anhang II § 3.02 dieser Verordnung, darf die Querneigung einen Querneigungswinkel von
φ3 = 5° nicht überschreiten.
Abbildung B.4.3: Definition des Querneigungswinkels φ3
Abbildung B.4.4: Korrekturfaktor für die Querneigung nach Oberstrom
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Anlage 2
Berechnungsgrundlagen für Gierfähren,
die nicht an einer Hochseilanlage befestigt sind,
sowie für Querseilfähren (Kahnseilfähren, Seilfähren und Kettenfähren)
zu Anhang II § 3.04
1 Gierfähren
1.1 Zur Seilausrüstung von Gierfähren gehören die Verankerung der Gierseile im Strom oder an Land, Anker-
ketten, Verbindungsketten, Gierseile, Verbindungsglieder, wie Schäkel und Ringe sowie Winden, Umlenk-
blöcke und Befestigungsteile an der Fähre.
1.2 Bei Gierfähren ist der Durchmesser der Gier- und Scherenseile und die Dicke der Verbindungsketten ent-
sprechend der auftretenden Belastung unter Berücksichtigung einer dreifachen Sicherheit gegenüber der
Mindestbruchkraft bei Seilen und Ketten zu ermitteln.
Die an den Seilen und Ketten (für die Schere je Seil) wirkende Kraft F ist nach folgender Formel zu berechnen:
F = k · A · v2 (kN)
wobei:
k Koeffizient, der wie folgt anzunehmen ist:
0,73 – für Gierfähren, deren Schiffslängsachse quer zum Strom verläuft,
0,18 – für Gierfähren, deren Schiffslängsachse parallel zum Strom verläuft (gilt für einen Winkel zwi-
schen Stromrichtung und Längsachse der Gierfähre von bis zu 20°);
A Lateralplan des Unterwasserschiffes bis zum größten Tiefgang und falls vorhanden zuzüglich der
Fläche der Gierschwerter unterhalb des Bodens (m2);
v maximale Strömungsgeschwindigkeit bis zum höchsten Betriebswasserstand nach Angaben des zu-
ständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes (m/s).
1.3 Verbindungsglieder wie Schäkel und Ringe dürfen keine geringere Bruchkraft aufweisen als die zu verbin-
denden Teile. Winden, Umlenkblöcke und Befestigungsteile am Fährkörper müssen entsprechend der Kraft F
ausgelegt sein.
1.4 Die Mindesthaltekraft der Verankerung der Gierseile oder Ankerketten im Strom oder an Land ist mit
FAnker = 3 · F (kN)
anzusetzen.
Anschlussteile an den Anker wie Ankerkette, Schäkel und Ringe, die nicht ständig besichtigt werden kön-
nen, sind mit einer fünffachen Sicherheit gegenüber der Mindestbruchkraft auszulegen.
2 Q u e r s e i l f ä h r e n (Kahnseilfähren, Seilfähren und Kettenfähren)
2.1 Zur Seilausrüstung von Querseilfähren gehören die Verankerung der Querseile an Land, Winden zum Span-
nen der Seile, Querseile, Verbindungsglieder, wie Schäkel und Ringe sowie Führungselemente an der Fähre.
2.2 Der Durchmesser der Führungsseile bei Querseilfähren ist nach folgender Formel zu berechnen:
d = 0,25 V + 7,5 (mm)
wobei
V Wasserverdrängung der Fähre bei maximalem Tiefgang (m3)
ist.
Der Durchmesser der Führungsseile darf jedoch nicht kleiner als 10 mm sein und braucht 24 mm nicht zu
überschreiten.
2.3 Anschlussteile und Verbindungsglieder wie Ketten und Schäkel müssen entsprechend dem Durchmesser
und der Mindestbruchkraft des Seiles ausgelegt sein.
2.4 Die Verankerung an Land muss entsprechend den örtlichen Gegebenheiten ausgelegt sein und so gesichert
sein, dass sie nicht von Unbefugten gelöst werden kann.
3 Seile und Ketten
Als Seile sind nur Drahtseile mit einer Nennfestigkeit von mindestens 1 570 N/mm2 zulässig. Die Mindest-
bruchkraft darf 45 kN nicht unterschreiten.
Für Ketten gelten die Angaben sinngemäß.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1459
Anhang III
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 6 Absatz 3)
Zusätzliche technische Vorschriften
für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2
Inhaltsverzeichnis Kapitel 7
Teil I Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
Wasserstraßen der Zone 2-Binnen
7.01 Allgemeines
Kapitel 1 7.02 Festigkeit
Sonderbestimmungen für 7.03 Stabilität, Sicherheitsabstand und Freibord
Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen 7.04 Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste
7.05 Anker
§§
7.06 Rettungsmittel
1.01 Allgemeines
1.02 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
Kapitel 8
Teil II Sonderbestimmungen
für Verbände und Containerverkehr
Wasserstraßen der Zone 2-See
Kapitel 2 (ohne Inhalt)
Allgemeines
Kapitel 9
2.01 Allgemeines Sonderbestimmungen
für schwimmende Geräte
Kapitel 3
Festigkeit (ohne Inhalt)
(ohne Inhalt) Teil III
Wasserstraßen der Zone 1
Kapitel 4
Sicherheitsabstand und Freibord Kapitel 10
Sonderbestimmungen
4.01 Sicherheitsabstand für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 1
4.02 Freibord
10.01 Allgemeines
Kapitel 5 10.02 Sicherheitsabstand
Verschlusszustand der Öffnungen 10.03 Freibord
des Schiffskörpers und der Aufbauten 10.04 Verschlusszustand
10.05 Festigkeit
5.01 Aufbauten
10.06 Zulässige Fahrtbedingungen
5.02 Türen
10.07 Zusätzliche Ausrüstung
5.03 Fenster und Oberlichter
10.08 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
5.04 Abdeckung der Laderäume
Teil IV
Kapitel 6
Ausrüstung Kapitel 11
Übergangsbestimmungen
6.01 Ankerketten
6.02 Kompass 11.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge,
6.03 Navigationsradaranlage die schon in Betrieb sind
6.04 Sende- und Empfangsanlagen 11.02 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in
Betrieb sind
6.05 Rettungsmittel
6.06 Sonstige Ausrüstung Anlage 1 Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Teil I
Wasserstraßen der Zone 2-Binnen
Kapitel 1
Sonderbestimmungen für
Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen
§ 1.01
Allgemeines
1. Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergeben-
den Maßgaben anzuwenden.
2. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die §§ 6.02 bis 6.06 zu erfüllen.
3. Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.
4. Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf
a) der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,
b) dem Nord-Ostsee-Kanal,
c) der Kieler Förde,
d) der Trave unterhalb Stülper Huk,
e) der Unterwarnow und Breitling und
f) im Wolgaster Hafengebiet
erforderlich.
§ 1.02
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
1. Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen gelten abweichend von Kapitel 19 ES-TRIN folgende
Bestimmungen:
a) Bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,80 m betragen.
b) Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Arti-
kel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 und 9 ersetzt werden.
2. Die Bestimmungen des § 6.05 gelten nicht.
Teil II
Wasserstraßen der Zone 2-See
Kapitel 2
Allgemeines
§ 2.01
Allgemeines
1. Auf Wasserstraßen der Zone 2-See ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden
Maßgaben anzuwenden.
2. Die Bestimmungen aus den Kapiteln 3 bis 9 sind zu erfüllen.
3. Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist auf der Ems unterhalb von Emden bis zur Hafeneinfahrt von Delfzijl
für Güterschiffe bei geschlossenen Ladeluken, für Schleppboote und Schubboote der § 1.01 Nummer 1 und 2
anzuwenden.
Kapitel 3
Festigkeit
(ohne Inhalt)
Kapitel 4
Sicherheitsabstand und Freibord
§ 4.01
Sicherheitsabstand
1. Der Sicherheitsabstand muss mindestens 0,45 m betragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1461
2. Zu Öffnungen, die sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen sind oder mit Verschlusseinrichtungen verse-
hen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,60 m betragen.
3. Zu Öffnungen, die offen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m betragen.
§ 4.02
Freibord
1. Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt 0,30 m.
2. Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten kann der Freibord nach Artikel 4.02 Nummer 2 bis 6 ES-TRIN
berichtigt werden:
a) Dabei ist
aa) die Konstante 150 in der Formel für den Freibord nach Artikel 4.02 Nummer 2 ES-TRIN mit dem Wert 300,
bb) für den tatsächlichen Sprung Sv im Vorschiff kein größerer Wert als 2 000 mm und
cc) für den tatsächlichen Sprung Sa im Achterschiff kein größerer Wert als 1 000 mm
anzusetzen.
b) Die Sprunghöhe an den Schiffsenden darf die Höhe bis zum Schiffsende reichender Aufbauten nicht ein-
schließen.
c) Bei Berechnungen nach Buchstabe a wird die wirksame Länge des Aufbaus nach folgender Formel berech-
net:
冢
le = l · 2,5
b
B' 冣
– 1,5 ·
h
0,72
[m]
In diesen Formeln bedeuten:
le die wirksame Länge eines Aufbaus in [m] unabhängig von seiner Lage bezogen auf L,
l die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in [m],
b die Breite des betreffenden Aufbaus in [m],
B' die Breite des Schiffes gemessen auf der Hälfte der Länge des Aufbaus, Deckshauses oder Luken-
schachts in [m],
h die an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite gemessene Höhe des betreffenden Aufbaus in [m], für
Luken ergibt sich die Höhe h, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach § 4.01
unter Berücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermindert wird. Für die Höhe h darf kein größerer
Wert eingesetzt werden als 0,72 m.
b
Wenn B'
kleiner ist als 0,6, ist die wirksame Aufbaulänge le gleich Null zu setzen.
3. Unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung nach Nummer 2 muss der Freibord mindestens 0,15 m be-
tragen. Dabei müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) Der Sicherheitsabstand beträgt
aa) bei wasserdichten Ladeluken mindestens 0,60 m bis Oberkante Ladelukensüll,
bb) bei sprühwasser- und wetterdichten Ladeluken mindestens 0,75 m,
cc) bei offenen Ladeluken mindestens 1,20 m.
b) Die durchschnittliche Breite des Gangbords beträgt höchstens 0,125 · B.
Kapitel 5
Verschlusszustand der Öffnungen
des Schiffskörpers und der Aufbauten
§ 5.01
Aufbauten
1. Alle Öffnungen in den Aufbauten müssen mit Süllen von mindestens 0,15 m Höhe über dem Schottendeck
versehen sein.
2. Die Süllhöhe kann geringer sein, wenn die Türen und sonstigen Öffnungen wasserdicht verschließbar sind und
wenn die Benutzung während der Fahrt ausgeschlossen ist.
3. Sofern Deckel von Einstiegsluken und Mannlöchern nicht durch Verschraubungen gesichert sind, müssen sie
durch Scharniere fest mit dem Schiff verbunden sein.
§ 5.02
Türen
Alle äußeren Türen, die Zugang zu Räumen unter dem Freiborddeck gewähren, müssen mindestens sprühwasser-
und wetterdicht verschließbar und von ausreichender Festigkeit sein.
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
§ 5.03
Fenster und Oberlichter
1. Fenster unterhalb des Schottendecks müssen wasserdicht und mit einer Seeschlagblende versehen sein.
2. Fenster und Oberlichter bis 0,15 m oberhalb des Schottendecks müssen wasserdicht sein.
3. Liegt die Unterkante von Fenstern und Oberlichtern mindestens 0,15 m oberhalb des Schottendecks, müssen
sie mindestens sprühwasser- und wetterdicht sein.
4. Fenster und Oberlichter gelten als
a) wasserdicht, wenn ihre Ausführung mindestens der Baureihe B und der nicht zu öffnenden Bauart der Norm
DIN ISO 1751, Ausgabe Dezember 2015, entspricht;
b) sprühwasser- und wetterdicht, wenn ihre Ausführung als runde Fenster mindestens der Baureihe C der Norm
DIN ISO 1751, Ausgabe Dezember 2015, und als rechteckige Fenster mindestens der Baureihe F der Norm
DIN ISO 3903, Ausgabe Dezember 2015, entspricht;
c) offen, wenn ihre Ausführung den in Buchstabe a und b genannten Normen nicht entspricht.
§ 5.04
Abdeckung der Laderäume
1. Die wasserdichte Abdeckung der Laderäume muss folgenden Bestimmungen genügen:
a) Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss
aa) einer Belastung durch Wasser von
q = 1,00 – h [t/m2]
zuzüglich Eigengewicht der Deckel, mindestens jedoch von 0,15 t/m² zuzüglich Eigengewicht der Deckel,
bb) einer Belastung von 0,075 t als Punktlast
standhalten. In dieser Formel bedeutet:
h Abstand des tiefsten Punkts der Lukenabdeckung von der Ebene der zulässigen größten Einsenkung [m].
Bei Tankschiffen ist darüber hinaus mindestens der Prüfdruck der Tanks zu berücksichtigen.
b) Wasserdichte Lukendeckel müssen durch Schraubverschlüsse oder Vorreiber abgedichtet sein; dies gilt
nicht bei seemäßig verschalkten Abdeckungen der Laderäume.
2. Die sprühwasser- und wetterdichte Abdeckung der Laderäume muss folgenden Bestimmungen genügen:
a) Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss den Bestimmungen nach Nummer 1 Buchstabe a ent-
sprechen.
b) Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen die Lukenabdeckungen und ihre Einzelteile gegen ein
Abheben durch Wind oder Wellenschlag gesichert werden können.
Sprühwasser- und wetterdichte Lukendeckel brauchen nicht besonders abgedichtet zu sein, wenn das Eigen-
gewicht der Deckel und die Form der Lukenverschlüsse eine ausreichende Abdichtung bewirkt.
3. Laderäume ohne Lukendeckel und mit Lukendeckeln, die den Bestimmungen nach Nummer 1 oder 2 nicht
entsprechen, gelten als offen.
Kapitel 6
Ausrüstung
§ 6.01
Ankerketten
Abweichend von Artikel 13.01 Nummer 10 ES-TRIN muss jede Bugankerkette mindestens 60 m lang sein.
§ 6.02
Kompass
1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Kompass oder
mit einem Steuerkurstransmitter, jeweils mit Analoganzeige oder grafischer Darstellung, ausgerüstet sein.
2. Abweichend von Nummer 1 darf für Fahrzeuge ein Kompass mit numerischer Anzeige oder Steuerkurstrans-
mitter mit numerischer Anzeige verwendet werden, wenn die Fahrzeuge mit einem Radargerät nach § 6.03
ausgerüstet sind.
3. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den technischen Anforderungen nach Anlage 1 Teil I entspre-
chen. Entsprechende Ausrüstung, die in Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz auf-
geführt und nach diesen Anforderungen zugelassen ist, gilt als konform mit diesen Bestimmungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1463
4. Kompasse auf Magnet-Basis und Steuerkurstransmitter auf Magnet-Basis müssen
a) vor dem Einbau von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr für die Prüfung der jeweiligen Anlage
anerkannten Einrichtung geprüft sein; dies ist nicht erforderlich für Kompasse oder Steuerkurstransmitter, die
nach Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz zugelassen sind,
b) entsprechend den technischen Bestimmungen nach Anlage 1 Teil 2 an Bord eingebaut sein,
c) vor Inbetriebnahme sowie spätestens bei einer Verlängerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung von einer von
der zuständigen Behörde aufgrund eines Sachkundenachweises anerkannten Person (Regulierer) reguliert sein.
Der Regulierer prüft gleichzeitig den ordnungsgemäßen Einbau nach Satz 1 Buchstabe b. Er stellt eine Beschei-
nigung über den ordnungsgemäßen Einbau und die durchgeführte Regulierung, aus der auch das Datum der
Regulierung hervorgeht, aus. Die aktuelle Bescheinigung ist an Bord mitzuführen. Kann ein Regulierer den
Kompass auf Magnetbasis oder Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis nicht so regulieren, dass die größte
Abweichung nicht mehr als 6° beträgt, so ist die Aufstellung des Kompasses auf Magnetbasis oder Steuerkurs-
transmitter auf Magnetbasis von der zuständigen Behörde überprüfen zu lassen.
5. Die Regulierung und Kompensierung durch eine anerkannte Person (Regulierer) eines Mitgliedstaates der In-
ternationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) wird als gleichwertig anerkannt.
§ 6.03
Navigationsradaranlage
1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Navigationsradaranlage nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN
ausgerüstet sein.
2. Nummer 1 gilt nicht für Seeschiffe mit Seeradar.
§ 6.04
Sende- und Empfangsanlagen
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach
den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet sein.
§ 6.05
Rettungsmittel
1. Ein Drittel der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähi-
gen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser, ein weiteres Drittel muss mit jeweils einem selbstzündenden, batterie-
betriebenen, im Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein.
2. Zusätzlich zu Artikel 13.08 ES-TRIN muss für jede an Bord befindliche Person ein Platz in einem Sammelret-
tungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Nummer 7 bis 9 vorhanden sein.
§ 6.06
Sonstige Ausrüstung
Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:
a) die in Artikel 13.02 Nummer 2, 3 und 4 ES-TRIN aufgeführten Ausrüstungsgegenstände;
b) zusätzliche Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in der
Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschrie-
benen Sicht- und Schallsignale sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind;
c) vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die Nachtbezeichnung
aa) der Fahrzeuge beim Stillliegen,
bb) manövrierunfähiger Fahrzeuge,
cc) stillliegender Schiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern;
d) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung zusätzlich die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffs-
sicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten; werden Seekarten in digitaler Form verwendet, so müssen
diese auf zugelassenen Inland-ECDIS-Geräten im Navigationsmodus nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN
dargestellt werden.
Kapitel 7
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
§ 7.01
Allgemeines
Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-See gelten Kapitel 3 und 4 sowie die Bestimmungen des § 6.05
nicht.
1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
§ 7.02
Festigkeit
Abweichend von Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe a ES-TRIN muss der Schiffskörper den Vorschriften einer
anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die Zone 2-See entsprechen. Als Nachweis genügt eine Bescheinigung
einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, aus der hervorgeht, dass das Fahrgastschiff nach den Bauvorschriften
für die Zone 2-See gebaut oder umgebaut worden ist.
§ 7.03
Stabilität, Sicherheitsabstand und Freibord
1. Abweichend von den Bestimmungen nach Artikel 19.04 Nummer 1 ES-TRIN muss
a) der Restsicherheitsabstand mindestens 0,20 m und
b) bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m und der Restsicher-
heitsabstand mindestens 0,30 m
betragen.
2. Abweichend von den Bestimmungen nach Artikel 19.04 Nummer 2 ES-TRIN muss
a) der Restfreibord mindestens 0,40 m und
b) der Freibord mindestens 0,50 m
betragen.
3. Die Ebene der größten Einsenkung ist abweichend von den Bestimmungen in Artikel 19.04 Nummer 3 ES-TRIN
unter Berücksichtigung der Nummern 1 und 2 festzusetzen.
§ 7.04
Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste
Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist nach den Bestimmungen des Artikels 19.05 Nummer 2 Buchstabe b
ES-TRIN unter Berücksichtigung des § 7.03 zu ermitteln.
§ 7.05
Anker
Für Fahrgastschiffe ist die Gesamtmasse P der Buganker nach folgender Formel zu berechnen:
P = k · B · T + 4 · Af [kg]
In dieser Formel bedeuten:
k Koeffizient nach Artikel 13.01 Nummer 2 ES-TRIN
Af frontale Windangriffsfläche in m2.
§ 7.06
Rettungsmittel
Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09
Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.
Kapitel 8
Sonderbestimmungen
für Verbände und Containerverkehr
(ohne Inhalt)
Kapitel 9
Sonderbestimmungen
für schwimmende Geräte
(ohne Inhalt)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1465
Teil III
Wasserstraßen der Zone 1
Kapitel 10
Sonderbestimmungen
für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 1
§ 10.01
Allgemeines
1. Auf Wasserstraßen der Zone 1 ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maß-
gaben anzuwenden.
2. Die Bestimmungen aus den Kapiteln 2 bis 6 und die Bestimmungen der §§ 10.02 bis 10.07 sind zu erfüllen.
§ 10.02
Sicherheitsabstand
Der Sicherheitsabstand muss mindestens 1,20 m betragen.
§ 10.03
Freibord
Der Freibord muss mindestens 0,50 m betragen.
§ 10.04
Verschlusszustand
1. Abweichend von Artikel 4.05 ES-TRIN ist die Ebene der größten Einsenkung unter der Voraussetzung festzu-
setzen, dass die Laderäume mindestens sprühwasser- und wetterdicht geschlossen werden können.
2. Die Festsetzung der höchstzulässigen Einsenkung für die Fahrt mit ungedeckten Laderäumen ist nicht zulässig.
§ 10.05
Festigkeit
Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss bescheinigen, dass das Fahrzeug zur Fahrt auf Wasserstraßen
der Zone 1 ausreichende Festigkeit und einen angemessenen Freibord und Verschlusszustand aufweist. Die vor-
zulegende Bescheinigung muss die zulässigen Fahrtbedingungen des Fahrzeugs gemäß § 10.06 angeben.
§ 10.06
Zulässige Fahrtbedingungen
Abhängig vom Bau-, Erhaltungs- und Ausrüstungszustand des Fahrzeugs werden dessen zulässige Fahrtbedin-
gungen – insbesondere Beschränkung auf Fahrten bei geringer signifikanter Wellenhöhe, auf einen bestimmten
Zeitraum im Jahr, auf Fahrten bei Tageslicht oder bei annehmbaren Witterungs- und Wetterverhältnissen oder auf
Fahrten von begrenzter Dauer – festgelegt. Die zulässigen Fahrtbedingungen sind in der jeweiligen Fahrtauglich-
keitsbescheinigung zu bescheinigen.
§ 10.07
Zusätzliche Ausrüstung
1. Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Kapitel 6 müssen Fahrzeuge mit Besatzung folgende Ausrüstungs-
gegenstände an Bord mitführen:
a) einen elektrischen Tagessignalscheinwerfer,
b) sechs rote, amtlich zugelassene Fallschirmsignale,
c) eine Rettungssignaltafel,
d) vier Rettungsringe nach Artikel 13.08 ES-TRIN; davon müssen zwei Rettungsringe mit jeweils einer mindes-
tens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein, und zwei Rettungs-
ringe müssen mit jeweils einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschenden Licht
versehen sein,
e) ein Rettungsfloß nach Artikel 19.09 Nummer 5 und 7 bis 9 ES-TRIN,
f) das Beiboot muss mit einer Laterne und einem wasserdichten Behälter mit sechs Rotfeuern ausgestattet
sein.
2. Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Kapitel 6 müssen geschleppte Fahrzeuge mit Besatzung die nach Num-
mer 1 Buchstabe b bis f geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord mitführen.
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
§ 10.08
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
1. Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1 gelten die §§ 10.02 bis 10.04 nicht.
2. Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss bescheinigen, dass das Fahrgastschiff zur Fahrt auf Wasser-
straßen der Zone 1 ausreichende Stabilität aufweist. Die vorzulegende Bescheinigung muss die zulässigen
Fahrtbedingungen des Fahrgastschiffes gemäß § 10.06 angeben.
Teil IV
Kapitel 11
Übergangsbestimmungen
§ 11.01
Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für
Binnenschiffe erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde.
2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres
Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnen-
schiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen haben.
§ 11.02
Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den in nachstehender
Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.
Im Fall der Erteilung eines neuen zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach § 11.01 Nummer 1 ist
das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis oder eine Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe als
Nachweis vorzulegen und einzuziehen.
2. In der Tabelle bedeuten
– „N.E.U.“:
Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden
ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der
betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und
Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
– „Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe“:
Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung der
Gültigkeitsdauer des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe oder der Anlage zum Unionszeugnis
für Binnenschiffe erfüllt sein.
§ Inhalt Frist oder Bemerkungen
4.01 Sicherheitsabstand N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des
zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach
dem 30.12.2049
4.02 Freibord N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des
zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach
dem 30.12.2049
5.01 Aufbauten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des
zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach
dem 30.12.2049
5.02 Türen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des
zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach
dem 30.12.2049
5.03 Fenster und Oberlichter N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des
zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach
dem 30.12.2049
5.04 Abdeckung der Laderäume N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des
zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach
dem 30.12.2049
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1467
§ Inhalt Frist oder Bemerkungen
6.02 Nr. 1 Kompass N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des
zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach
dem 30.12.2029
6.03 Nr. 1 Radar N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des
zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach
dem 30.12.2029
6.06 Buch- Schallsignalanlage N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des
stabe b zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach
dem 30.12.2049
10.02 Sicherheitsabstand N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des
zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach
dem 30.12.2049
10.03 Freibord N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des
zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach
dem 30.12.2049
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Anlage 1
Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter
Inhaltsverzeichnis
Teil 1
Allgemeine Geräteanforderungen
§§
1 Allgemeine Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter
Teil 2
Vorschriften für den Einbau von Kompassen
auf Magnetbasis und Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis
2.1 Allgemeines
2.2 Schutzabstände von magnetischen Störquellen
2.3 Haltevorrichtungen und Kompensiermittel
2.4 Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis
Teil 1
Allgemeine Geräteanforderungen
§1
Allgemeine Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter
Kompasse und Steuerkurstransmitter für den Einsatz in der Binnenschifffahrt nach Anhang III § 6.02 müssen dem
Stand der Technik entsprechen und insbesondere eine der folgenden Spezifikationen erfüllen:
Nr. Gerätebezeichnung Spezifikation
1. Kreiselkompass DIN EN ISO 8728, Ausgabe Mai 2017
DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
2. Magnetkompass DIN ISO 25862, Ausgabe Januar 2013
3. Elektromagnetischer Kompass (TMHD) DIN EN ISO 11606, Ausgabe Februar 2002
DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
Mit einer Drehrate von 6°/sec
(vgl. DIN ISO 22090-3, Ausgabe November 2015)
4. Steuerkurstransmitter (THD) DIN ISO 22090-1, Ausgabe November 2015
Kreisel-Basis DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
5. Steuerkurstransmitter (THD) DIN ISO 22090-2, Ausgabe November 2015
Magnetbasis DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
6. Steuerkurstransmitter (THD) DIN ISO 22090-3, Ausgabe November 2015
GNSS-Basis DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
Alle Anzeigen von Kompassen und Steuerkurstransmittern müssen die Anforderungen der DIN EN 60945, Ausgabe
Juli 2003, erfüllen. Steuerkurstransmitter nach den Nummern 4, 5 oder 6 der Tabelle mit analoger oder grafischer
Anzeige müssen hinsichtlich Unterteilung und Lesbarkeit zusätzlich dem Stand der Technik entsprechen.
Teil 2
Vorschriften für den Einbau von Kompassen
auf Magnetbasis und Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis
§ 2.1
Allgemeines
1. Der Aufstellungsort des Kompasses auf Magnetbasis (Magnetkompasses) für Binnenschiffe muss im Rahmen
der gegebenen Möglichkeiten so gewählt werden, dass eine Beeinträchtigung der Funktion des Magnetkom-
passes durch die bei normaler Fahrt des Schiffes zu erwartenden Vibrationen weitgehend vermieden wird.
2. Befindet sich mehr als ein Magnetkompass für Binnenschiffe an Bord, so dürfen sich diese Magnetkompasse
gegenseitig nicht beeinflussen. Kompensiermittel und Rosensystem des einen Kompasses müssen vom Rosen-
system des anderen einen Abstand von mindestens 2 m haben.
3. Bei Ausfall des Hauptstromnetzes muss die Beleuchtung zur Ablesung des Magnetkompasses durch eine Not-
stromquelle sichergestellt sein.
4. Der Magnetkompass für Binnenschiffe muss in der Mittschiffsebene aufgestellt sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1469
§ 2.2
Schutzabstände von magnetischen Störquellen
1. Gleichstromführende Kabel in der Nähe des Magnetkompasses müssen doppelpolig verlegt sein. Dies gilt in
Abhängigkeit von der Stromstärke innerhalb der nachstehend angegebenen Bereiche um den Kompassrosen-
mittelpunkt:
Stromstärke Bereich um den Kompassrosenmittelpunkt
bis 10 A 5m
über 10 A bis 50 A 7m
über 50 A 9m
Befestigungsschellen für Kabel und Durchführungsrohre für Leitungen aus magnetisierbarem Material sowie
eisenarmierte Kabel müssen einen Abstand von mindestens 1 m vom Magnetkompass haben.
2. Magnetkompasse für Binnenschiffe müssen so eingebaut sein, dass der Abstand stählerner Schiffbauteile vom
Kompassrosenmittelpunkt mindestens 1 m beträgt.
Außerhalb der eisenfreien Zone muss magnetisierbares Material möglichst symmetrisch zur Mittschiffsebene
angeordnet werden.
3. Der Magnetkompass darf nicht in einem Ruderhaus aufgestellt werden, das vollkommen aus magnetisierbarem
Material hergestellt ist. Wenn das Ruderhaus zum Teil aus magnetisierbarem Material hergestellt ist, soll dieses
Material symmetrisch zum Kompass angeordnet sein.
4. Elektrische Anlagen und Geräte müssen grundsätzlich in einem Abstand zum Magnetkompass angeordnet
werden, der nicht kleiner als der angegebene Schutzabstand ist.
In den von der zuständigen Behörde erteilten Bescheinigungen über Schutzabstandswerte (Mindestabstände)
vom Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompass gelten die dort als verminderte Schutzabstände (reduzierte
Mindestabstände) angeführten Werte.
§ 2.3
Haltevorrichtungen und Kompensiermittel
1. Ein kardanisch aufgehängter Magnetkompass muss in einer zugehörigen Haltevorrichtung mit Kardanlagern
fest montiert werden.
2. Die Haltevorrichtung des Magnetkompasses einschließlich Schutzhaube, Steuerlinse und Übertragungseinrich-
tung muss so weitgehend eisenfrei sein, dass die Ablenkung der Kompassrose durch evtl. vorhandenes mag-
netisierbares Material auf keinem Kurs ± 1° überschreitet.
3. Bei Reflexions- oder Projektionskompassen, die über eine optische Einrichtung abgelesen werden, muss an der
Ablesevorrichtung (Schirm, Spiegel) zu beiden Seiten des Steuerstrichs ein Sektor der Rose von mindestens 15°
sichtbar sein. Dies gilt auch, wenn eine Steuerlupe verwendet wird. Der durch die optische Übertragungsein-
richtung abgelesene Magnetkompasskurs muss mit dem direkt am Hauptsteuerstrich abgelesenen innerhalb
von ± 1° übereinstimmen.
4. Die Haltevorrichtung muss zur Ausrichtung nach der Montage eine Drehung um die Hochachse von ± 2° er-
möglichen.
5. Die Neigungsfreiheit eines kardanisch aufgehängten Magnetkompasses innerhalb der Haltevorrichtung muss
mindestens 40° betragen. Diese darf nicht durch zusätzliche Einrichtungen wie z. B. Kursdetektoren, Abtast-
sonden und ähnliche Installationen für Selbststeueranlagen beeinträchtigt werden.
6. Der Magnetkompass muss so beleuchtet werden können, dass er für eine normalsichtige Person jederzeit aus
einer Entfernung von mindestens 1 m blendfrei ablesbar ist. Ist eine elektrische Beleuchtung vorhanden, so
muss diese regelbar sein. Bei Ausfall der Hauptstromquelle muss die Beleuchtung über eine Notstromquelle
oder anderweitig sichergestellt sein. Die Glühlampe der elektrischen Beleuchtung muss jederzeit leicht und
sicher ausgewechselt werden können. Elektrische Zuleitungen für Gleichstrom müssen in unmittelbarer Nähe
des Magnetkompasses verdrillt sein.
7. Bei Magnetkompassen, die außerhalb des Ruderhauses, z. B. auf dem Dach des Ruderhauses, aufgestellt
werden, muss die Haltevorrichtung mit einer abnehmbaren Schutzhaube versehen sein. In diesen Fällen muss
dafür gesorgt sein, dass eine ausreichende Belüftung des Raumes innerhalb der Haltevorrichtung gewährleistet
ist.
8. Kompensiermittel
Zur Kompensierung der vom festen Schiffsmagnetismus herrührenden Koeffizienten B und C sowie des vom
induzierten Schiffsmagnetismus herrührenden Koeffizienten D sind zweckdienliche Vorrichtungen vorzusehen.
Geeignet sind z. B. Steckvorrichtungen für die Magnete in Längs- und Querschiffsrichtung. Zur Kompensierung
des Koeffizienten D können D-Kugeln, D-Rohre sowie auf oder unter dem Magnetkompass befestigte D-Strei-
fen verwendet werden.
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
a) Diese Kompensiereinrichtungen müssen dauerhaft und sicher angebracht und für den Kompassregulierer
leicht zugänglich und bequem zu handhaben sein.
Unbeabsichtigte Änderungen der kompensierten Werte müssen ausgeschlossen sein.
b) Die Kompensiermagnete für die Koeffizienten B und C sind möglichst unterhalb des Magnetkompasses
entsprechend Anlage 1 anzubringen. Ist aus Platzgründen eine Anbringung vor oder hinter dem Magnetkom-
pass oder backbord- oder steuerbordseitig notwendig, so sind die Magnete symmetrisch zum Magnetkom-
pass anzubringen.
c) Die Kompensiermagnete für B sind so anzubringen, dass die Querschiffsebene durch den Rosenmittelpunkt
genau die Kompensiermagnete halbiert.
Die Kompensiermagnete für C sind so anzubringen, dass die Längsschiffsebene durch den Rosenmittel-
punkt genau die Kompensiermagnete halbiert.
d) Das Material für die Kompensiermittel der vom festen Schiffsmagnetismus herrührenden Koeffizienten B
und C muss eine Koerzitivfeldstärke von mindestens 11,2 kA/m aufweisen.
e) Das Material für die Kompensiermittel des vom flüchtigen Magnetismus herrührenden Koeffizienten D darf
eine Koerzitivfeldstärke von höchstens 120 kA/m aufweisen.
f) Es wird empfohlen, das magnetische Moment für Magnete zur Kompensierung der festen Längs- und Quer-
feldstärken zwischen 1,5 Am2 und 3,0 Am2 oder 4,0 Am2 und 5,0 Am2 zu wählen.
g) Es wird empfohlen, als D-Streifen die so genannten Mu-Metall-Weicheisenstreifen zu verwenden.
Bei Kugelkompassen werden diese zweckmäßigerweise als Bügel, bei Flachglaskompassen als kleine D-
Streifen ausgeführt.
h) Mechanische Kompensiereinrichtungen, bei denen die Ablenkungskoeffizienten B und C durch stetiges Ver-
drehen oder Verschieben von Kompensiermagneten einstellbar sind, dürfen nur eingebaut werden, wenn sie
von der zuständigen Behörde für den Gebrauch an Bord als geeignet und sicher befunden worden sind.
9. Ausführungsmöglichkeiten für Haltevorrichtungen
a) Beim Einbau von Magnet-Steuerkompassen werden unterschieden:
aa) Einbau im Fahrpult, auf einem Tisch oder einer Konsole im Ruderhaus,
bb) Einbau im Ruderhaus unter der Ruderhausdecke (Deckenkompass),
cc) Einbau auf dem Ruderhausdach.
b) Beim Einbau nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist Folgendes zu beachten:
Die Anbringung der Kompensiermittel für die Koeffizienten B und C hat nach Möglichkeit unter dem Mag-
netkompass zu erfolgen. In Ausnahmefällen, in denen dies nicht möglich ist, kann die Anbringung auf beiden
Seiten oder vor oder hinter dem Magnetkompass auf dem Tisch, der Konsole oder auf dem Fahrpult erfolgen.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass beidseitig sowie vor und hinter dem Magnetkompass genügend Raum
für die Anbringung der Kompensiermittel zur Verfügung steht, d. h. im Abstand von etwa 600 mm vom
Rosenmittelpunkt in Voraus- und Achterausrichtung sowie beiderseits in Querschiffsrichtung dürfen keine
Geräte eingebaut werden. Der Raum unter dem Magnetkompass, in dem die Kompensiereinrichtung unter-
gebracht ist, muss abgegrenzt und verschließbar sein. Geräte aus magnetisierbarem Material dürfen in die-
sem Raum nicht gelagert werden.
c) Bei Einbau des Magnetkompasses nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird Folgendes empfohlen:
Die Haltevorrichtung der unter der Decke des Ruderhauses angebrachten Magnetkompasse (Deckenkom-
passe) besteht in der Regel aus zwei Haltearmen mit Kardanlagern zur Aufnahme der Kardanzapfen des
Magnetkompasses. Die Ausrichtung des Magnetkompasses nach § 2.3 Nummer 4 kann z. B. erreicht wer-
den, indem die beiden Haltearme im Abstand der Kardanachsen fest mit einer Traverse aus nichtmagnetisier-
barem Material und von genügender Stärke verbunden werden. Die Traverse wird in ihrer Mitte in der Mitt-
schiffsebene unter der Decke mit einem starken, nichtmagnetisierbaren Schraubbolzen drehbar befestigt.
Langlöcher in den überstehenden Enden der Traverse ermöglichen die Ausrichtung und danach die endgül-
tige Befestigung. Die Deckenverkleidung im Bereich der Traverse und der Kompensierungseinrichtungen
muss, soweit dies erforderlich ist, verstärkt sein. Da die Verwendung von D-Rohren und D-Kugeln wegen
der erschwerten Anbringung unter der Decke des Ruderhauses in der Regel nicht erfolgt, sollten Decken-
kompasse mit einer Einrichtung zur Anbringung von D-Streifen versehen sein.
d) Beim Einbau des Magnetkompasses nach Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist Folgendes zu beachten:
Da der Magnetkompass auf dem Dach des Ruderhauses den Witterungsbedingungen und Temperatur-
schwankungen ausgesetzt ist, ist dieser in der Haltevorrichtung mit einer Schutzhaube zu versehen. Diese
muss spritzwasserdicht, abnehmbar und arretierbar sein. Um nach der Montage eine Ausrichtung der Halte-
vorrichtung nach § 2.3 Nummer 4 zu ermöglichen, darf die Dichtung zwischen Ruderhausdach und Halte-
vorrichtung nicht durch Vergussmasse oder ähnliches Material erfolgen. Ist der Abstand der Rosenmagnete
bis zur Unterkante der Deckenverschalung des Ruderhauses 600 mm und kleiner, so werden die B- und C-
Magnete in Steckvorrichtungen unter der Ruderhausdecke angebracht. Wird dieser Abstand jedoch über-
schritten, wie es bei so genannten verkürzten Kompassständen der Fall ist, so müssen die Steckvorrichtun-
gen in dieser Haltevorrichtung eingebaut sein. Da ein Betreten des Ruderhausdaches zum Auswechseln der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1471
Beleuchtungslampe nicht immer möglich ist, muss diese vom Ruderhaus aus ausgewechselt werden kön-
nen.
§ 2.4
Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis
Für Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis gelten die Anforderungen der §§ 2.1 bis 2.3 entsprechend.
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Anhang IV
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 6 Absatz 4 und 9)
Eingeschränkte technische Vorschriften
für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4
Inhaltsverzeichnis 3.02 Sicherheitsabstand
Teil I 3.03 Freibord
3.04 Ankerausrüstung
Wasserstraßen der Zone 3
3.05 Geschwindigkeit
Kapitel 1
Sonderbestimmungen für
Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3 Kapitel 4
§§ Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
1.01 Allgemeines
1.02 Ankerausrüstung 4.01 Allgemeines
1.03 Geschwindigkeit 4.02 Rettungsmittel
4.03 2-Abteilungsstatus
Kapitel 2
4.04 Zweites unabhängiges Antriebssystem
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
2.01 Rettungsmittel
Teil III
2.02 2-Abteilungsstatus
Kapitel 5
Teil II
Wasserstraßen der Zone 4 Übergangsbestimmungen
Kapitel 3
5.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge,
Sonderbestimmungen für
die schon in Betrieb sind
Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 4
5.02 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in
3.01 Allgemeines Betrieb sind
Teil I
Wasserstraßen der Zone 3
Kapitel 1
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3
§ 1.01
Allgemeines
Auf Wasserstraßen der Zone 3, ausgenommen der Bundeswasserstraße Rhein, ist ES-TRIN mit den sich aus den
nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
§ 1.02
Ankerausrüstung
Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.
§ 1.03
Geschwindigkeit
1. Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies
gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
2. Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 5 km/h erreicht werden.
Kapitel 2
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
§ 2.01
Rettungsmittel
Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09
Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1473
§ 2.02
2-Abteilungsstatus
(ohne Inhalt)
Teil II
Wasserstraßen der Zone 4
Kapitel 3
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 4
§ 3.01
Allgemeines
Auf Wasserstraßen der Zone 4 ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maß-
gaben anzuwenden.
§ 3.02
Sicherheitsabstand
Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,
a) wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,
b) wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m
verringert werden.
§ 3.03
Freibord
Der Freibord muss mindestens 0,00 m betragen, sofern der Sicherheitsabstand nach § 3.02 eingehalten wird.
§ 3.04
Ankerausrüstung
Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.
§ 3.05
Geschwindigkeit
1. Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies
gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
2. Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h gegen Wasser erreicht werden.
Kapitel 4
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
§ 4.01
Allgemeines
Für die Fahrt von Fahrgastschiffen auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten die Bestimmungen der §§ 3.02 und 3.03
nicht.
§ 4.02
Rettungsmittel
Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09
Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden.
§ 4.03
2-Abteilungsstatus
Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 den 2-Abteilungsstatus nicht einhalten.
§ 4.04
Zweites unabhängiges Antriebssystem
Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 nicht mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem
ausgerüstet sein.
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Teil III
Kapitel 5
Übergangsbestimmungen
§ 5.01
Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für
Binnenschiffe erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde.
2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres
Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnen-
schiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen haben.
§ 5.02
Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den in nachstehender
Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.
Im Fall der Erteilung eines neuen zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach § 5.01 Nummer 1 ist
das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis oder eine Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe als
Nachweis vorzulegen und einzuziehen.
2. In der Tabelle bedeuten
– „N.E.U.“:
Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden
ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der
betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und
Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
– „Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe“:
Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung der
Gültigkeitsdauer des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe oder der Anlage zum Unionszeugnis
für Binnenschiffe erfüllt sein.
§ Inhalt Frist oder Bemerkungen
1.02 Ankerausrüstung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des
zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach
dem 30.12.2049
1.03 Geschwindigkeit N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des
zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach
dem 30.12.2049
3.02 Sicherheitsabstand N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des
zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach
dem 30.12.2049
3.03 Freibord N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des
zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach
dem 30.12.2049
3.04 Ankerausrüstung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des
zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach
dem 30.12.2049
3.05 Geschwindigkeit N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des
zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach
dem 30.12.2049
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1475
Anhang V
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und § 9 Absatz 1)
Nationale Muster
Inhaltsverzeichnis
Muster 1 Muster des Antrags auf Untersuchung
Muster 2 Muster der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe
Muster 3 Muster des Fährzeugnisses
Muster 4 Muster des vorläufigen Fährzeugnisses
Muster 5 Muster des Abnahmeprotokolls für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren
Muster 6 Muster des Abnahmeprotokolls für Fahrgastboote
1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Muster 1
Muster des Antrags auf Untersuchung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1477
1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Muster 2
Muster der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1479
1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Muster 3
Muster des Fährzeugnisses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1481
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1483
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1485
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1487
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1489
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1491
1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Muster 4
Muster des vorläufigen Fährzeugnisses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1493
1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Muster 5
Muster des Abnahmeprotokolls für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen
von seil- und kettengebundenen Fähren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1495
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1497
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1499
Muster 6
Muster des Abnahmeprotokolls für Fahrgastboote
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1501
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1503
Anhang VI
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und § 8 Absatz 3)
Besatzungsvorschriften
Inhaltsverzeichnis 3.04 Dienst- und Ruhezeiten
Kapitel 1 3.05 Besatzung der Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine
3.06 Besatzung der Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe
Allgemeines
3.07 Besatzung der Schleppboote
§§ 3.08 Besatzung der Fahrgastschiffe
1.01 Allgemeines 3.09 Mindestbesatzung auf Personenfähren
3.10 Mindestbesatzung auf Wagenfähren
Kapitel 2
3.11 Mindestbesatzung von Fahrgastbooten
Ausrüstung der Schiffe im Hinblick 3.12 Sonstige Wasserfahrzeuge
auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein
3.13 Abweichungen
2.01 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung 3.14 Ausnahmebewilligung
3.15 Zusätzliche Bestimmungen
Kapitel 3
Besatzungsvorschriften
für Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 Anlage 1 Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vor-
schriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern
3.01 Allgemeines an Bord
3.02 Mitglieder der Besatzung, Befähigung Anlage 2 Prüfung zum Erwerb der Qualifikation „Matrosen-
3.03 Betriebsformen Motorwart“
Kapitel 1
Allgemeines
§ 1.01
Allgemeines
Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, bestimmt sich nach Kapitel 3 oder nach der
Schiffspersonalverordnung-Rhein und wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in eine Fahr-
tauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Muster 2 eingetragen.
Die Eintragungen in mehrere dieser Urkunden sind zulässig. Sie müssen für die jeweils befahrenen Wasserstraßen
gelten und an Bord mitgeführt werden.
Kapitel 2
Ausrüstung der Schiffe im Hinblick
auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein
§ 2.01
Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung des § 3.14 der Schiffspersonal-
verordnung-Rhein müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindest-
besatzung gefahren werden sollen, dem Ausrüstungsstandard
a) S1 nach Artikel 31.02 ES-TRIN oder
b) S2 nach Artikel 31.03 ES-TRIN
genügen.
Kapitel 3
Besatzungsvorschriften
für Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4
§ 3.01
Allgemeines
1. Die Besatzung, die sich während der Fahrt – mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein – an Bord befinden muss,
bestimmt sich nach den §§ 3.02 bis 3.14 und wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in
eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 ES-TRIN oder Anhang V Muster 3 oder in die Bescheini-
gung über die Besatzung nach Anhang V Muster 2 eingetragen. Der Schiffsführer, Eigentümer, Ausrüster oder
der Bevollmächtigte kann an Stelle der Besatzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der Schiffsperso-
nalverordnung-Rhein wählen. In diesem Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2 und 3 der Schiffs-
personalverordnung-Rhein mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden:
a) Soweit Fahrzeiten auf dem Rhein vorgeschrieben sind, genügen Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt.
1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
b) Soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt eine entsprechende Fahrerlaub-
nis der Klassen A bis C oder ein gleichgestelltes Schifferpatent nach § 5 der Binnenschifferpatentverord-
nung.
2. Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die
Fahrt auf dem Rhein § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. Für Fähren gelten die §§ 3.09, 3.10 und
§ 3.15 entsprechend. Für Fahrgastboote gilt § 3.11 entsprechend.
3. Für die Besatzung nach den §§ 3.02 bis 3.15 gelten die §§ 3.03 bis 3.07 mit Ausnahme von § 3.06 Nummer 1
Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.
Abweichend von § 3.05 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
a) dürfen Inhaber eines vor dem 1. Januar 1998 erteilten und bis zu diesem Datum geltenden Musters entspre-
chenden Schifferdienstbuches dieses weiterverwenden,
b) kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Schifferdienstbücher für Inhaber aus
anderen Staaten auf ausländischen Fahrzeugen anerkennen, wenn sie für die jeweilige Funktion eine gleich-
wertige Qualifikation bescheinigen; dies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; das Bundesminis-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt dies im Verkehrsblatt bekannt.
4. Die Besatzungsmitglieder müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen zu erfüllen,
die eine Übermüdung ausschließen.
5. Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es die Umstände erfordern, beim Betrieb des Wasserfahrzeugs auch für
Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen.
6. Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter zehn Jahren obliegt, kann nicht Mitglied der Besat-
zung sein.
7. Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für eine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der
Besatzung sein. Davon müssen mindestens sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Nieder-
kunft liegen.
§ 3.02
Mitglieder der Besatzung, Befähigung
1. Mitglieder der Besatzung können sein: Decksmann, Schiffsjunge, Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann,
Steuermann, Schiffsführer, Maschinist, Fährjunge, Fährgehilfe, Fährführer.
2. Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Voraussetzungen für die Befähigung erfüllen:
a) beim Decksmann
ein Mindestalter von 16 Jahren;
b) beim Schiffsjungen
ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Ausbildungsverhältnis mit Besuch einer Schif-
ferberufsschule;
c) beim Matrosen
aa) ein Mindestalter von 17 Jahren und
aaa) ein erfolgreicher Abschluss des Ausbildungsverhältnisses nach Buchstabe b oder
bbb) eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung nach dem
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder
bb) ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von drei Jahren als Angehöriger der Decksmannschaft
eines See- oder Binnenschiffs; davon mindestens sechs Monate in der Binnenschifffahrt; Fahrzeiten
nach dem 20. Lebensjahr werden auf die dreijährige Fahrzeit doppelt angerechnet, jedoch nicht auf die
vorgeschriebene Fahrzeit in der Binnenschifffahrt;
d) beim Matrosen-Motorwart
aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in oder
bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Generaldirek-
tion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Prüfung nach den Anforderungen der Anlage 2 oder
cc) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr auf einem Binnenschiff mit
Maschinenantrieb und Grundkenntnissen in der Motorenkunde;
e) beim Bootsmann
aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in, wenn diese Ausbil-
dung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von einem Jahr einschließt oder
bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1505
f) beim Steuermann
aa) die Qualifikation zum Matrosen und weitere zwei Jahre Fahrzeit in der Binnenschifffahrt oder
bb) die Qualifikation zum Matrosen-Motorwart oder Bootsmann und ein weiteres Jahr Fahrzeit in der Bin-
nenschifffahrt;
g) beim Schiffsführer
das nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Patent;
h) beim Maschinisten
ein Mindestalter von 18 Jahren und die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse;
i) beim Fährjungen
ein Mindestalter von 15 Jahren;
j) beim Fährgehilfen
ein Mindestalter von 17 Jahren und einer Fahrzeit von einem Jahr im Fährdienst oder als Mitglied einer
Decksmannschaft auf einem See- oder Binnenschiff;
k) beim Fährführer
die nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Fahrerlaubnis.
3. Der Schiffsführer hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Schiffsjunge in einem ordnungsmäßi-
gen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der Generaldi-
rektion Wasserstraßen und Schifffahrt, des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpoli-
zei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Schiffsjunge ohne Fahrzeiterfordernis, der als Besatzungs-
mitglied vorgeschrieben ist, kann durch einen Angehörigen der Decksmannschaft ersetzt werden, der mindes-
tens 17 Jahre alt ist. Die Qualifikation des Schiffsjungen ist gleichzusetzen mit der Qualifikation des Leicht-
matrosen nach § 3.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.
4. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfol-
genden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder
Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.
§ 3.03
Betriebsformen
1. Die Untersuchungskommission setzt die Besatzung entsprechend der Betriebsform fest.
2. Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:
a) Betriebsform A: Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden,
b) Betriebsform B: verkürzte halbständige Fahrt von höchstens 18 Stunden,
c) Betriebsform C: halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden,
d) Betriebsform D: ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden,
jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.
Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist die Zahl der Stunden maßgebend, während der sich die
jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Wasserfahrzeug weiter-
fährt. Bei wechselnder Besatzung hat der Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigte den Nachweis über die
Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des Fahrtenbuchs zu
führen, die mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist.
§ 3.04
Dienst- und Ruhezeiten
1. Kein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung darf während der Fahrt mehr als 16 aufeinanderfolgende Stun-
den Dienst tun.
2. Vorbehaltlich der Sondervorschriften der Nummern 4 und 6 müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit
dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen. Hat ein
Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung Arbeit beim Laden oder Löschen geleistet, so verkürzt sich seine
Dienstzeit während der Fahrt innerhalb des gleichen Zeitraums von 24 Stunden um die Zeit, in der es hierbei
gearbeitet hat. Als Arbeit gilt auch der Zeitraum, in welchem ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung zur
Aufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Löschtätigkeit zur Verfügung stehen muss. In Ausnahmefällen, die sich
aus der Lade- oder Löschtätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung der Vorschrift des Satzes 1, wenn innerhalb
eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem Ende einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen
beginnt, 16 Ruhestunden liegen, von denen 8 Stunden ununterbrochen sein müssen.
3. Auf jedem Wasserfahrzeug, ausgenommen auf einem Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes, einem Schub-
leichter ohne Besatzung, einem Sportfahrzeug und einem schwimmenden Gerät, hat der Schiffsführer ein Fahr-
tenbuch zu führen. Es sind täglich in das Fahrtenbuch einzutragen:
a) die Betriebsform,
1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
b) die Besatzung und
c) für jedes Besatzungsmitglied die Dienstzeit während der Fahrt.
Es sind sofort in das Fahrtenbuch einzutragen:
a) Ort und Zeit des täglichen Beginns und der täglichen Beendigung der Fahrt,
b) für jedes Besatzungsmitglied die in Nummer 2 Satz 2 und 3 genannten Arbeitszeiten,
c) Änderungen während der Fahrt.
Jedes Fahrtenbuch, dessen Seiten nummeriert sind, muss mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden.
Das Fahrtenbuch ist noch sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
4. Bei den Betriebsformen B, C und D nach § 3.03 Nummer 2 gelten die Voraussetzungen der Nummer 2 Satz 1 als
erfüllt, wenn die nach den §§ 3.05 bis 3.12 für diese Betriebsformen jeweils vorgeschriebene Besatzung von
Beginn der Fahrt an Bord ist. In diesen Fällen ist der Nachweis der Dienstzeit während der Fahrt nach Nummer 3
nur für die Schiffsführer, nicht für die übrigen Besatzungsmitglieder erforderlich. Arbeitszeiten nach Nummer 2
Satz 2 und 3 sind stets für jedes Besatzungsmitglied einzutragen.
5. In der Betriebsform A soll die Ruhezeit nach Nummer 2 Satz 1 zwischen 20:00 und 6:00 Uhr liegen. In der
Betriebsform B soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 22:00 und 5:00 Uhr einschließen. In der Betriebsform C soll
die Ruhezeit die Zeit zwischen 23:00 und 3:00 Uhr einschließen.
6. Abweichende Regelungen arbeitsrechtlicher Art bleiben unberührt. Hierzu zählen insbesondere tarifvertragliche
Beschränkungen der Fahrzeit, die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und
der Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung.
§ 3.05
Besatzung der Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine
1. Wenn auf einem Wasserfahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine, ausgenommen eine Fähre,
a) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftauf-
wand gehandhabt werden kann,
b) mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
c) mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
d) mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heck-
ankerwinde motorisiert ist,
e) mit über 1 000 t Tragfähigkeit die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar sind oder gleichwertige Ein-
richtungen, wie z. B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,
so beträgt die Besatzung:
Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Stufe Tragfähigkeit Besatzung Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2
A B C D
1 von 15 bis 250 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen – – 1 1
Schiffsjungen 1 1 – –
2 über 250 bis 500 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen – – 1 1
Schiffsjungen 1 1 – –
3 über 500 bis 750 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 1 1
Schiffsjungen – – – –
4 über 750 bis 1 400 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 2 2
Schiffsjungen 1 1 – 1
5 über 1 400 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 2 2 2 3
Schiffsjungen – – 1 –
2. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen
Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Schiffsjungen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.
3. In der Stufe 2 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre
alt sein.
4. In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Lehr-
abschlussprüfung für Binnenschiffer bestanden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1507
5. Auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens (Elbe-km 607,50) mit ihren Nebenflüssen, auf
der Trave, der Eider und der Kieler Förde bis Laboe brauchen Schuten und Leichter, ausgenommen Tankleich-
ter, bis 330 t Tragfähigkeit in der Betriebsform A nur mit dem Schiffsführer besetzt zu sein.
6. Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A im
Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen sind:
a) Es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;
b) für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemein-
samen Schiffsführer;
c) längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.
Auf Antrag wird gestattet, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisen-
bahnbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach
Satz 1 fallen, in der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer besetzt sind.
7. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag zulassen, dass Güterschleppkähne mit
einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr nur mit dem
Schiffsführer besetzt sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.
§ 3.06
Besatzung der Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe
1. Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff
a) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftauf-
wand gehandhabt werden kann,
b) Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
c) mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
d) die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
e) zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
aa) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben
sowie
bb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
f) die Geräte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaf-
fen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die
Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
g) die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während
der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
h) mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
i) mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die Heck-
ankerwinde motorisiert ist,
j) der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind,
k) der Stufe 4 die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar oder gleichwertige Einrichtungen, wie z. B. Schie-
be-Lukendächer, vorhanden sind,
so beträgt die Besatzung:
Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Stufe Tragfähigkeit Besatzung Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2
A B C D
1 von 15 bis 500 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen – – 1 1
Schiffsjungen 1 1 – –
2 über 500 bis 750 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 2 3
Schiffsjungen – – – –
3 über 750 bis 1 000 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 2 3
Schiffsjungen 1 1 – –
4 über 1 000 bis 1 350 t Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann – – – –
Matrosen 1 1 2 3
Schiffsjungen 1 1 1 –
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Stufe Tragfähigkeit Besatzung Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2
A B C D
5 über 1 350 t Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrosen 1 1 2 2
Schiffsjungen – – – 1
2. Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die
Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.
3. Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 589 kW (800 PS) ist ein Matrose durch einen Ma-
trosen-Motorwart zu ersetzen.
4. Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung bis 589 kW (800 PS) muss ein Besatzungsmitglied mit der Bedie-
nung und Überwachung der Motoren vertraut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied den Motor soweit
bedienen können, dass es ihn anzulassen und abzustellen vermag.
5. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebs-
formen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen.
6. Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen oder
zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich
der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. Die Beschränkung der Verwendung ist in die Fahrtauglich-
keitsbescheinigung einzutragen.
7. Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung in
allen Stufen und Betriebsformen
a) bei 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um einen Schiffsjungen,
b) bei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.
Schleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahr-
zeuge ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht.
Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so
erhöht sich seine Besatzung nicht.
8. Für die Fahrt auf der Elbe und ihren Nebenflüssen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf
Antrag zulassen, dass auf einem Schiff mit einer Tragfähigkeit bis 120 t der Schiffsjunge entfällt, wenn in der
Betriebsform A
a) der Schiffsführer geistig und körperlich geeignet ist, die Mehrverantwortung zu tragen und
b) das Schiff
aa) nur bei Tag fährt,
bb) keine explosions- oder feuergefährlichen Güter befördert und
cc) nur im Nahverkehr eingesetzt ist; als Nahverkehr gilt auf der Unterelbe der Verkehr vom Hamburger
Hafen abwärts bis zur Linie Freiburg-Störmündung.
§ 3.07
Besatzung der Schleppboote
1. Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,
a) die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
b) zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen
aa) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben
sowie
bb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
c) die Geräte nach Buchstabe b entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaf-
fen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die
Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
d) die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht moto-
risiert sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1509
e) die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Besatzung:
Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Stufe Maschinenleistung Besatzung Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2
A B C D
1 bis 147,2 kW (200 PS) Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 – 1
Schiffsjungen – – – –
Maschinisten – – – –
Matrosen-Motorwart – – 1 1
2 über 147,2 kW (200 PS) Schiffsführer 1 2 2 2
bis 294,4 kW (400 PS) Matrosen – – – 1
Schiffsjungen – – 1 –
Maschinisten – – – –
Matrosen-Motorwart 1 1 1 1
3 über 294,4 kW (400 PS) Schiffsführer 1 2 2 2
bis 441,6 kW (600 PS) Matrosen 1 1 2 2
Schiffsjungen – – 1 1
Maschinisten – – 1 1
Matrosen-Motorwart 1 1 – –
4 über 441,6 kW (600 PS) Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 2 2 2 2
Schiffsjungen – – – –
Maschinisten 1 1 1 1
Matrosen-Motorwart – – 1 1
Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um
einen Matrosen-Motorwart.
2. Wenn auf einem Bugsierschleppboot
a) die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,
b) die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand,
vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,
c) alle Geräte nach Buchstabe b durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind,
dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerk-
samkeit des Rudergängers auf sich lenken,
d) die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht moto-
risiert sind und
e) die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Matrosen-Motorwart. Sind eine oder mehrere Voraus-
setzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen; anstelle des Matrosen-
Motorwarts muss in diesem Fall ein Maschinist an Bord sein.
§ 3.08
Besatzung der Fahrgastschiffe
1. Wenn auf einem Fahrgastschiff
a) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand
gehandhabt werden kann,
b) Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
c) der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vor-
schiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen
kann, vorhanden sind,
d) die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
e) zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
aa) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben
sowie
bb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
f) die Geräte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen
sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Auf-
merksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
g) die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während
der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
h) die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
i) die Bugankerwinde der in nachstehender Tabelle in den Stufen 4 bis 7 aufgeführten Fahrzeuge motorisiert
ist,
j) Ankerwinden vorhanden sind,
so beträgt die Besatzung:
Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Stufe Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste Besatzung Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2
A B C D
1 bis 75 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 1 2
Schiffsjungen – – 1 –
Maschinisten – – – –
Matrosen-Motorwart – – – –
2 von 76 bis 300 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen – – – 1
Schiffsjungen – – 1 –
Maschinisten – – – –
Matrosen-Motorwart 1 1 1 1
3 von 301 bis 400 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen – – 1 2
Schiffsjungen 1 1 – –
Maschinisten – – – 1
Matrosen-Motorwart 1 1 1 –
4 von 401 bis 700 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrosen 1 1 1 1
Schiffsjungen – – – –
Maschinisten – – – 1
Matrosen-Motorwart – – 1 –
5 von 701 bis 1 100 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrosen 1 1 1 1
Schiffsjungen 1 1 – –
Maschinisten – – – 1
Matrosen-Motorwart – – 1 1
6 von 1 101 bis 1 600 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrosen 2 2 2 2
Schiffsjungen – – – –
Maschinisten – – – 1
Matrosen-Motorwart – – 1 1
7 über 1 600 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrosen 3 3 3 3
Schiffsjungen – – – –
Maschinisten – – – 1
Matrosen-Motorwart – – 1 2
2. Ein Matrosen-Motorwart kann durch einen Maschinisten ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur
Besatzung gehört.
3. Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in der Betriebsform A auf der Elbe
unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in
Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige
Schifferpatent besitzen.
4. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen
Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, in den Stufen 4 bis 7 um einen
Matrosen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Qualifikation des zusätzlichen Besat-
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zungsmitglieds abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen not-
wendig ist.
5. Auf der Lahn wird bei einer zulässigen Anzahl der Fahrgäste bis zu 250 Personen die Besatzung um einen
Matrosen vermindert, wenn
a) nicht mehr als 20 Fahrgäste an Bord sind,
b) der Wasserstand am Pegel Kalkofen 200 cm nicht übersteigt und
c) eine Schleuse nicht durchfahren wird; sind Fahrgäste nicht an Bord, so dürfen auch Schleusen durchfahren
werden.
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vermerkt die für diesen Fall zulässige Besatzungsvermin-
derung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung.
§ 3.09
Mindestbesatzung auf Personenfähren
1. Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:
Stufe Zulässige Anzahl der Fahrgäste Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder
1 bis 35 Personen Fährführer 1
2 36 – 250 Personen Fährführer 1
Fährjunge 1
3 251 – 600 Personen Fährführer 1
Fährgehilfe 1
4 601 – 1 000 Personen Fährführer 1
Fährgehilfe 1
Fährjunge 1
5 über 1 000 Personen Fährführer 1
Fährgehilfe 2
Fährjunge 1
2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Arti-
kel 31.02 ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder
kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.
3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fährjungen vermindert werden,
wenn
a) die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
b) die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
c) sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.
Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der
Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt setzbar sein.
4. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht,
bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die
Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.
§ 3.10
Mindestbesatzung von Wagenfähren
1. Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:
Stufe Tragfähigkeit, Fahrgäste Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder
1 bis 45 t Fährführer 1
bis 250 Personen Fährjunge 1
2 bis 135 t Fährführer 1
bis 250 Personen Fährjunge 1
3 bis 270 t Fährführer 1
251 – 600 Personen Fährgehilfe 1
4 mehr als 270 t Fährführer 1
601 – 1 000 Personen Fährgehilfe 1
Fährjunge 1
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Stufe Tragfähigkeit, Fahrgäste Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder
5 mehr als 270 t Fährführer 1
über 1 000 Personen Fährgehilfe 2
Fährjunge 1
Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der
Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen.
2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach
Artikel 31.02 ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder
kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die
das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.
3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Fährjungen vermindert werden,
wenn
a) die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
b) die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt
und
c) sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes er-
fordert.
4. Zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die
Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der
Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt kann eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen
und Schlagbäumen zulassen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und
Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.
5. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Nummer 4 ge-
nannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Nummer 1 um die nächsthöhere
Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.
§ 3.11
Mindestbesatzung von Fahrgastbooten
1. Fahrgastboote sind mindestens mit einem Schiffsführer sowie einem Decksmann im Sinne des Anhangs VI
§ 3.02 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a zu besetzen.
2. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag zulassen, dass auf Fahrgastbooten, die für
die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 (außer Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden sollen, der
Decksmann entfällt, wenn
a) das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt,
b) der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist,
c) der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss,
d) die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die An-
legestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt,
e) die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und
f) das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen
Geber erfolgt.
Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Buchstabe a bis f in die
Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
3. Nummer 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die gebaut und eingerichtet sind, um auch durch Segel fortbewegt zu
werden.
§ 3.12
Sonstige Wasserfahrzeuge
Die Untersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.05 bis 3.11 fallen, die erforderliche
Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Ein-
richtung und Zweckbestimmung fest.
§ 3.13
Abweichungen
1. Bei einem Schiff ohne Antriebsmaschine, einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff, die nicht mit
mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und der Schleppstränge sowie zum Anholen
und Absetzen ausgerüstet sind und deren Tragfähigkeit 750 t übersteigt, ist die Besatzung, wenn sie außer dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1513
Schiffsführer nur aus Matrosen besteht, in der Betriebsform A um einen Schiffsjungen, in den Betriebsformen B,
C und D um einen Matrosen zu verstärken; gehört in der Betriebsform A bereits ein Schiffsjunge zur Besatzung,
so ist er durch einen Matrosen zu ersetzen.
2. Bei allen Schiffen kann die Untersuchungskommission oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
eine höhere Besatzungsstärke festsetzen, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweckbestimmung des
Schiffes anzunehmen ist, dass die Besatzung nach den §§ 3.05 bis 3.11 nicht unter allen Umständen zu seinem
sicheren Betrieb ausreicht.
3. Bei einem Schleppboot, das nach der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nur zur Fahrt in Häfen, auf Reeden oder
auf kurzen Strecken bestimmt ist, kann die Untersuchungskommission oder die Generaldirektion Wasserstra-
ßen und Schifffahrt eine andere Besatzung festsetzen, wenn die Umstände dies erfordern oder zulassen. Satz 1
gilt nicht für Schleppboote, die zum Bugsieren oder zum Assistieren von Seeschiffen auf den Wasserstraßen der
Zonen 1, 2 oder 3 zugelassen und verwendet werden.
§ 3.14
Ausnahmebewilligung
1. Die Untersuchungskommission oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann für die Betriebs-
form A die Besatzung eines Wasserfahrzeugs auf Antrag durch schriftliche Ausnahmebewilligung für eine Fahrt
zum Bestimmungsort um eine Person, die nicht der Schiffsführer sein darf, herabsetzen, wenn es dem Schiffs-
führer trotz glaubhaft gemachter Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu vervollständigen, und wenn
auf dem Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose vorhanden ist.
2. Auf einem Schiff, dessen Besatzung größer ist als ein Schiffsführer und ein Matrose, kann die Besatzung um
einen Schiffsjungen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine
an Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung wird für eine ununterbrochene Dauer
von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.
§ 3.15
Zusätzliche Bestimmungen
1. Beträgt die Zahl der Steuerleute, Matrosen und Matrosen-Motorwarte in der Besatzung zwei oder mehr Personen,
kann ein Matrose durch zwei Schiffsjungen ersetzt werden. Dies gilt nicht für die Fahrt in den Betriebsformen B,
C und D. Der Besatzung können nicht mehr als zwei Schiffsjungen angehören. Zwei Schiffsjungen können durch
einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Matrosen-Motorwart
angehört.
2. Ein Wasserfahrzeug, auf dem durch unvorhergesehene Umstände (z. B. Krankheit, Unfall, behördliche An-
ordnung) höchstens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt ausfällt, kann seine Fahrt bis zum nächsten
Lade- oder Löschplatz – Fahrgastschiffe und Fähren bis zur Tagesendstation – fortsetzen, wenn auf dem Was-
serfahrzeug neben einem Inhaber des Schifferpatents für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der
Besatzung vorhanden ist.
1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Anlage 1
– gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest –
Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften
betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord
A. Anforderungen an den Fahrtenschreiber
1. Ermittlung der Fahrzeit des Schiffes
Zur Ermittlung der Fahrt nach dem Kriterium Ja/Nein ist die Schraubendrehung an einer geeigneten Stelle
abzunehmen. Bei anderen als Propellerantrieben ist die Fortbewegung gleichwertig an einer geeigneten Stelle
abzunehmen. Bei zwei oder mehr Schraubenwellen muss sichergestellt sein, dass auch bei Drehung nur einer
Welle registriert wird.
2. Identifizierung des Schiffes
Die einheitliche europäische Schiffsnummer oder die amtliche Schiffsnummer muss unauslöschbar auf dem
Datenträger aufgezeichnet und aus diesem ersichtlich sein.
3. Registrierung auf dem Datenträger
Die jeweilige Betriebsform des Schiffes, Datum und Uhrzeit des Betriebs und der Betriebsunterbrechung des
Fahrtenschreibers, Einlage und Entnahme des Datenträgers sowie andere Manipulationen am Gerät müssen
fälschungssicher auf dem Datenträger registriert und aus diesem ersichtlich sein. Uhrzeit, Einlage und Ent-
nahme des Datenträgers bzw. Öffnen und Schließen des Gerätes sowie die Unterbrechung dessen Energie-
versorgung müssen vom Fahrtenschreiber automatisch registriert werden.
4. Dauer der Registrierung pro Tag
Die Schraubendrehung zwischen 0:00 und 24:00 Uhr eines jeden Tages, das Datum sowie der jeweilige Beginn
und das jeweilige Ende der Drehung müssen lückenlos registriert werden.
5. Ablesung der Registrierung
Die Registrierung muss eindeutig, leicht leserlich und klar verständlich sein. Die Ablesung der Registrierung
muss jederzeit ohne besondere Hilfsmittel möglich sein.
6. Aufzeichnung der Registrierung
Die Registrierungen müssen jederzeit in leicht überblickbarer Form als Aufzeichnung verfügbar gemacht wer-
den können.
7. Sicherheit der Registrierung
Die Schraubendrehung muss fälschungssicher registriert werden.
8. Genauigkeit der Registrierung
Die Schraubendrehung muss zeitlich genau registriert werden. Das Ablesen der Registrierung muss mit einer
Genauigkeit von 5 Minuten möglich sein.
9. Betriebsspannungen
Schwankungen der Betriebsspannung bis ± 10 % des Nennwertes dürfen sich auf das einwandfreie Arbeiten
des Gerätes nicht auswirken. Die Anlage muss außerdem eine Erhöhung der Speisespannung um 25 % über
dem Nennwert mindestens 5 Minuten lang ohne Beeinträchtigung ihrer Betriebsfähigkeit vertragen können.
10. Betriebsbedingungen
Die Geräte oder Geräteteile müssen bei den nachstehend angegebenen Bedingungen einwandfrei arbeiten:
– Umgebungstemperatur: 0 °C bis + 40 °C
– Feuchtigkeit: bis 85 % relative Luftfeuchtigkeit
– Elektrische Schutzart: IP 54 nach IEC-Empfehlung 529
– Ölbeständigkeit: soweit sie für eine Aufstellung im Maschinenraum bestimmt
sind, müssen sie ölbeständig sein
– zulässige Fehlergrenzen der Zeiterfassung: ± 2 Minuten pro 24 Stunden.
B. Einbau von Fahrtenschreibern an Bord
Beim Einbau von Fahrtenschreibern an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:
1. Der Einbau der Fahrtenschreiber darf durch eine Fachfirma erfolgen, die von der zuständigen Behörde aner-
kannt ist.
2. Der Fahrtenschreiber muss im Steuerhaus oder an einer anderen gut zugänglichen Stelle eingebaut sein.
3. Es muss optisch erkennbar sein, ob das Gerät in Betrieb ist. Das Gerät muss über einen ausfallsicheren Strom-
kreis mit eigener Absicherung ständig mit elektrischer Energie versorgt werden und direkt an diese Versorgung
angeschlossen sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1515
4. Die Aussage über die Schiffsbewegung, das heißt ob das Schiff „in Fahrt“ ist oder die „Fahrt eingestellt“ hat,
wird aus der Bewegung der Antriebsanlage hergeleitet. Das entsprechende Signal muss aus der Drehung der
Schraube, der Schraubenwelle oder des Antriebsaggregates hergeleitet werden. Bei andersartigen Antrieben ist
eine gleichwertige Lösung zu schaffen.
5. Die technischen Einrichtungen zur Erfassung der Schiffsbewegung sind äußerst betriebssicher zu installieren
und gegen unberechtigte Eingriffe zu sichern. Hierzu ist die Übertragungsleitung (einschließlich des Signalgebers
und Geräteeingangs) für die Signale von der Antriebsanlage zum Gerät durch geeignete Maßnahmen zu sichern
und die Leitungsunterbrechung zu überwachen. Hierfür geeignet sind z. B. Plomben oder Siegel, die mit be-
sonderen Zeichen versehen sind, sowie sichtbare Leitungsverlegung, Überwachungskreise.
6. Die anerkannte Fachfirma, die den Einbau durchgeführt oder überwacht hat, führt nach Fertigstellung der In-
stallation eine Funktionsprüfung durch. Sie stellt über die besonderen Merkmale der Anlage (insbesondere Lage
und Art von Plomben oder Siegel sowie deren Zeichen und der Überwachungseinrichtungen) und die ordnungs-
gemäße Funktion eine Bescheinigung aus, die auch Angaben über das zugelassene Gerät enthalten muss. Nach
jeder Erneuerung, Änderung oder Instandsetzung ist eine erneute Überprüfung notwendig, die in der Beschei-
nigung zu vermerken ist.
Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
– Name, Anschrift und Zeichen der zugelassenen Firma, die den Einbau durchgeführt oder überwacht hat;
– Name, Anschrift und Telefonnummer der zuständigen Behörde, die die Firma anerkannt hat;
– Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer;
– Typ und Seriennummer des Fahrtenschreibers;
– Datum der Funktionsprüfung.
Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt 5 Jahre.
Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass es sich um ein zugelassenes Gerät handelt, welches durch eine
anerkannte Fachfirma installiert und auf seine ordnungsgemäße Funktion überprüft wurde.
7. Die Schiffsführung ist durch die anerkannte Fachfirma in der Bedienung des Gerätes zu unterweisen und eine
Bedienungsanleitung ist zum Verbleib an Bord auszuhändigen. Dies ist in der Bescheinigung über den Einbau
zu vermerken.
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Anlage 2
Prüfung zum Erwerb der Qualifikation „Matrosen-Motorwart“
Teil 1
Ausbildungs- und Prüfungsinhalte
0. Arbeitsschutz und Unfallverhütung (UVV)
1. Wichtige Werkstoffe im Schiffbau
2. Physikalische Grundlagen des Maschinenbaus
a) Technische Grundmaße nach DIN 1301
b) Kräfte
c) Arbeit und Energie
d) Leistung und Wirkungsgrad
e) Wärme
3. Grundlagen der Mechanik
a) Bewegung
b) Hebel
c) Rollen
d) Goldene Regel der Mechanik bei Anwendung von Hebel und Rollen
4. Fachausdrücke und Formeln im Schiffsmaschinenbau
a) Zylinder
b) Triebwerk
c) Drücke
d) Kraft- und Schmierstoffe
e) Verbräuche
f) Nutzeffekt
5. Lösbare und nicht lösbare Verbindungen
a) Schraubenverbindung
b) Stift- und Bolzenverbindungen
c) Nabenverbindung
d) Rohrverbindungen
e) Nietverbindungen
6. Maschinenelemente
a) Lager
b) Kupplungen
c) Schiffsgetriebe mit und ohne Wellenachsenversetzung
d) Armaturen
7. Pumpen und Verdichter
a) Pumpen und Verdichter
b) Saug-, Druck- und Förderhöhe
c) Pumpenarten
d) Verdichter
8. Hydraulik
a) Physikalische Grundlagen
b) Hydraulische Kraftübertragung
c) Grundaufbau und Bauelemente der Hydraulikanlage
9. Schiffsantriebsmaschinen
a) Kolbendampfmaschinen und Dampfturbinen
b) Diesel- und Ottomotoren mit und ohne Aufladung – speziell –
c) Flüssiggasantrieb
d) Gasturbinen
e) Kombinierte Antriebsmaschinen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1517
f) Antriebsmaschinen mit Brennstoffzelle
g) Ka Me Wa Verstellpropeller
h) Festpropeller
i) Schottel
j) Jet
k) Voithschneider
10. Zum Betreiben eines Diesel-/Ottomotors notwendige Systeme und Betriebsstoffe
a) Kraftstoffsysteme der Antriebsmaschinen
b) Schmiersysteme
c) Kühlwassersysteme der Antriebsmaschinen
d) Anlasssysteme der Antriebsmaschinen
e) Anlassen mit Druckluft
f) Anlassen mit elektrischem Anlasser
g) Frischluftversorgungssysteme der Antriebsmaschinen
h) Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen
i) Kraftübertragung
11. Decks- und Arbeitsmaschinen, Ausrüstung und Einrichtungen zur Sicherheit und zum Betreiben von
Schiffen
a) Winden
b) Hebezeuge
c) Ausrüstungen zum Laden und Löschen von Gütern
d) Einrichtungen zum Bewegen von Masten, Ladeluken, Steuerhäusern oder hydraulischen Kupplungssystemen
in der Schubschifffahrt
e) Ruderanlagen, Rudermaschinen
f) Feuerlösch- und Lenzanlagen
g) Trimm-, Kühl- und Heizungsanlagen
h) Wohn- und Sanitätseinrichtungen
i) Verhalten im Notfall (z. B. Schnellschluss Kraftstoff, Brandklappen usw.)
12. Die Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und
Ausrüstungen an Bord
a) Überwachung der Betriebsparameter
b) Kontrolle auf Auffälligkeiten
c) Folge des Anstiegs/Abfalls von Druck oder Temperatur in einem System/einer Anlage bzw. Maschine auf
andere Systeme, Anlagen oder Maschinen
d) Betriebsüberwachung und Wirtschaftlichkeit
e) Notwendigkeit von Ordnung und Sauberkeit zur Durchführung von Kontroll-/Wartungsarbeiten
13. Elektrotechnik
a) Allgemeine Grundlagen
b) Akkumulatoren, Arten, Einsatzbereiche
c) Schaltung von Akkumulatoren
d) Elektrische Maschinen
e) Bordnetze
f) Notstromanlagen zur Sicherheit von Schiff, Besatzung, Navigation und Kommunikation
g) Anschluss von Verbrauchern 400 V Drehstromnetz
h) Berührungsschutz/Schutzmaßnahmen
i) Stromwandlung
14. Gewässerschutz und Abfallbeseitigung gemäß Kapitel 28 der BinSchStrO
a) Begriffsbestimmung – Allgemein
b) Begriffsbestimmungen – Ladungsbereich
c) Allgemeine Sorgfaltspflicht
d) Sorgfaltspflicht beim Bunkern
e) Verbot der Einbringung und Einleitung
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
f) Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
g) Ölkontrollbuch, Abgabe an Sammelstellen
h) Bilgenentölungsboote
i) Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge.
Teil 2
Prüfung
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des Matrosen-Motorwarts zu
entsprechen.
1. Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Fahrzeit als Angehöriger einer Decksmann-
schaft eines See- oder Binnenschiffs, davon mindestens sechs Monate auf Binnengewässern, und den Besuch
eines erforderlichen Vorbereitungslehrgangs nach Nummer 3 nachweist.
(2) Gesellen und Gesellinnen des Metallhandwerks, Fachrichtung Motoren- und Elektrotechnik, sind abweichend
von Satz 1 zuzulassen, sofern die nachgewiesene Fahrzeit den Anforderungen des Anhangs VI § 3.02 Nummer 2
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb entspricht.
2. Antrag
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind
beizufügen:
1. der Nachweis über die Fahrzeit und der Nachweis über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang oder
2. der Nachweis über die Ausbildung im Metallhandwerk.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.
3. Vorbereitungslehrgang
(1) Der Vorbereitungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme einer prak-
tischen Tätigkeit als Matrosen-Motorwart. Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt mindestens drei Wochen mit
mindestens 120 Stunden betragen.
(2) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass im Lehrgang die Grundprinzipien der im Teil 1 dieser Anlage
aufgeführten Themen vermittelt werden. Der Nachweis ist insbesondere durch die Darstellung der zeitlichen und
inhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beabsichtigten Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sach-
lichen Voraussetzung und der Qualifikation der Lehrkräfte zu erbringen. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre
befristet.
(3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer erteilt. Bei Wegfall der für die
Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die Anerkennung zurückzunehmen.
4. Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
(2) Im praktischen Teil werden die vom Matrosen-Motorwart erforderlichen Kenntnisse zur selbständigen Aus-
übung der Tätigkeit geprüft. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften erfolgen.
(3) Im theoretischen Teil hat der Prüfling anhand inhaltsübergreifender Fragestellungen seine beruflichen Kennt-
nisse nachzuweisen. Die schriftliche Arbeit soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie kann durch eine münd-
liche Prüfung ergänzt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der
Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.
5. Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss, der durch die zuständige Behörde bestellt wird, abgelegt.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden von der zuständigen Behörde für die
Dauer von drei Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu benennen. An
den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. Der Vorsitz des
Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.
(3) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Ergebnisse der ein-
zelnen Prüfungsleistungen sind in einer Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.
(4) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte zur
Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen
Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit
eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren
Höhe sich nach dem Bundesreisekostengesetz bestimmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1519
6. Prüfungsverfahren
(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine
in Absprache mit der zuständigen Behörde fest. Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine bekannt und
bereitet die Prüfung vor. Die Prüflinge sind mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu laden.
(2) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung die Teilnahme an der Prüfung ganz oder teilweise,
so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, ins-
besondere bei Täuschungsversuchen, kann der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausge-
schlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz
führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
7. Bewerten und Bestehen der Prüfung
(1) Die Leistungen in den Prüfungsteilen sind gesondert zu bewerten.
(2) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen ist die nachfolgende Notenskala anzuwenden. Die
einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemäß der verbalen Darstellung
des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen zu bewerten.
Note 1 = sehr gut: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
Note 2 = gut: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
Note 3 = befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
Note 4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht,
Note 5 = mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass not-
wendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind,
Note 6 = ungenügend: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für
die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen und theoretischen Teils der
Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungs-
bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis auszustellen.
8. Gebühren für die Prüfung
(1) Die für die Abnahme der Prüfung entstehenden Gebühren für Prüfungsausschuss und Verwaltung sind zu
gleichen Teilen von allen teilnehmenden Prüflingen zu erstatten.
(2) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Binnenschifffahrtskostenverordnung zu erheben. Durch Anmeldung
zur Prüfung erklärt sich der Gebührenschuldner zur Begleichung der tatsächlich entstehenden Gebühren bereit.
(3) Die Vorlage des Gebührenbescheids erfolgt mit Zustellung der Ladung. Dieser ist mindestens zwei Wochen
vor Prüfung zu begleichen, andernfalls wird die Teilnahme an der Prüfung untersagt. Der Prüfling bleibt weiterhin
Gebührenschuldner.
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Anhang VII
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 28 Absatz 5)
Gleichwertige Typgenehmigungen und
Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen
Bezüglich der Gleichwertigkeit gilt, dass
1. einer Typgenehmigung für Bordkläranlagen, Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger,
2. den Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern
sowie
3. einer Konformitätserklärung
nach dieser Verordnung jeweils solche
1. Typgenehmigungen,
2. im Fall einer Typgenehmigung zu beachtenden Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie
3. Konformitätserklärungen
gleichwertig sind, die jeweils aufgrund der Anforderungen eines die Richtlinie (EU) 2016/1629 der Europäischen
Union oder eines die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Rheinschiffsunter-
suchungsordnung umsetzenden Rechtsaktes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 erteilt oder erlassen worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1521
Anhang VIII
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 5 Absatz 2 Nummer 2)
Emission von gasförmigen Schadstoffen
und luftverunreinigenden Partikeln von Dieselmotoren
Inhaltsverzeichnis 1.09 Konformität der Produktion
1.10 Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp,
§§ der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten
1.01 Begriffsbestimmungen Motorengruppe
1.02 Grundregel 1.11 Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung
1.03 Antrag auf Typgenehmigung 1.12 Zuständige Behörden und Technische Dienste
1.04 Typgenehmigungsverfahren 1.13 Übergangsbestimmungen
1.05 Änderung von Genehmigungen
1.06 Übereinstimmung Anlage J Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftver-
1.07 (ohne Inhalt) unreinigenden Partikeln – Ergänzende Bestimmungen
1.08 Kontrolle der Identifizierungsnummern und Muster von Bescheinigungen –
§ 1.01
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs gilt als
1. „Motor“ ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor);
2. „Typgenehmigung“ die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass ein Motortyp, eine Mo-
torenfamilie oder eine Motorengruppe hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen
und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor (den Motoren) den technischen Anforderungen dieses An-
hangs genügt;
3. „Einbauprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug einge-
baute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommener Änderungen und/
oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreini-
genden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Anhangs genügt;
4. „Zwischenprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug
betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen und/oder Einstel-
lungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Parti-
keln den technischen Anforderungen dieses Anhangs genügt;
5. „Sonderprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug
betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasför-
migen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Anhangs ge-
nügt;
6. „Motortyp“ eine Zusammenfassung von Motoren, die sich hinsichtlich der in Anlage J Teil II Anhang 1 auf-
geführten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden; von einem Motortyp wird mindestens eine Einheit her-
gestellt;
7. „Motorenfamilie“ eine von einem Hersteller festgelegte und von der zuständigen Behörde typgenehmigte Zu-
sammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der
Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anfor-
derungen dieses Anhangs entsprechen;
8. „Motorengruppe“ eine von einem Hersteller festgelegte und von der zuständigen Behörde genehmigte Zusam-
menfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emis-
sion von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anforderun-
gen dieses Anhangs entsprechen, wobei eine Einstellung oder Modifikation einzelner Motoren nach der Typ-
prüfung in festgelegten Grenzen zulässig ist;
9. „Stamm-Motor“ ein aus einer Motorenfamilie oder einer Motorengruppe ausgewählter Motor, der den Anfor-
derungen von Anlage J Teil I Abschnitt 5 entspricht;
10. „Nennleistung“ die Nutzleistung des Motors bei Nenndrehzahl und Volllast;
11. „Hersteller“ die gegenüber der zuständigen Behörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die
Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese Person oder Stelle muss nicht an
allen Stufen der Konstruktion des Motors beteiligt sein. Wird der Motor erst nach seiner ursprünglichen Fer-
tigung durch entsprechende Veränderungen und Ergänzungen für die Verwendung auf einem Fahrzeug im
Sinne dieses Kapitels hergerichtet, ist der Hersteller im Regelfall diejenige Person oder Stelle, die die Verän-
derungen oder Ergänzungen vorgenommen hat;
12. „Beschreibungsbogen“ das Dokument nach Anlage J Teil II, in dem die vom Antragsteller zu liefernden An-
gaben festgelegt sind;
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
13. „Beschreibungsmappe“ die Gesamtheit der Daten, Zeichnungen, Fotografien und anderen Unterlagen, die der
Antragsteller dem technischen Dienst oder der zuständigen Behörde nach den Anforderungen im Beschrei-
bungsbogen einzureichen hat;
14. „Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und sonstiger Dokumente,
die der technische Dienst oder die zuständige Behörde in Ausübung ihrer Funktionen beigefügt haben;
15. „Typgenehmigungsbogen“ das Dokument nach Anlage J Teil III, mit dem die zuständige Behörde die Typgeneh-
migung bescheinigt;
16. „Motorparameterprotokoll“ das Dokument nach Anlage J Teil VIII, in dem alle Parameter, einschließlich Bau-
teile (Komponenten) und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und
luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind.
17. „Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter“ das nach
§ 1.11 Nummer 3 zu Zwecken der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen erstellte Do-
kument.
§ 1.02
Grundregel
1. Dieser Anhang gilt für alle Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 19 kW oder mehr, die in Fahrzeuge oder in
Maschinen an Bord eingebaut sind, sofern diese Maschinen nicht unter einschlägige Verordnungen oder Richt-
linien der Europäischen Union hinsichtlich der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigen-
den Partikeln fallen.
Wenn Motoren die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 erfüllen, findet dieser Anhang keine Anwen-
dung.
Wenn Motoren die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen, findet das Kapitel 9 ES-TRIN keine Anwendung.
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Motoren mit einer Nennleistung (PN) bis 300 kW bis zum 31. De-
zember 2018 und für Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 300 kW oder mehr bis zum 31. Dezember 2019.
Abweichend von Satz 1 und Satz 4 gelten die Bestimmungen für die Typgenehmigung für Motoren mit einer
Nennleistung (PN) von 300 kW oder mehr bis zum 31. Dezember 2018.
2. Die Emission dieser Motoren von Kohlenstoffmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC), Stickstoffoxiden (NOx)
und Partikeln (PT) dürfen in Abhängigkeit von der Nenndrehzahl n die folgenden Werte nicht übersteigen:
PN CO HC NOx PT
[kW] [g/kWh] [g/kWh] [g/kWh] [g/kWh]
19 ≤ PN < 37 5,5 1,5 8,0 0,8
37 ≤ PN < 75 5,0 1,3 7,0 0,4
75 ≤ PN < 130 5,0 1,0 6,0 0,3
130 ≤ PN < 560 3,5 1,0 6,0 0,2
PN ≥ 560 3,5 1,0 n ≥ 3 150 min–1 = 6,0 0,2
343 ≤ n < 3 150 min–1 = 45 · n(–0,2) – 3
n < 343 min–1 = 11,0
3. Die Einhaltung der Vorschriften nach Nummer 2 wird für einen Motortyp, eine Motorengruppe oder eine Moto-
renfamilie durch eine Typgenehmigung festgestellt. Die Typgenehmigung wird in einem Typgenehmigungsbo-
gen bescheinigt. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat dem Antrag auf Untersuchung nach § 9 Absatz 1
dieser Verordnung eine Kopie des Typgenehmigungsbogens beizufügen. Eine Kopie des Typgenehmigungs-
bogens und des Motorparameterprotokolls sind an Bord mitzuführen.
4. a) Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durch-
geführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeugs oder einer Sonderuntersuchung auf-
grund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in dem erstmals
auszustellenden Schiffsattest oder zur Änderung des bestehenden Schiffsattestes.
b) Die Untersuchungskommission kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor,
dessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung er-
setzt wird. Voraussetzung ist, dass der Schiffseigner oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des Motors unter
Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnummer des neu
eingebauten Motors der Untersuchungskommission mitteilt. Diese ändert entsprechend das Schiffsattest unter
Nummer 52.
5. Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchung nach § 24 dieser Ver-
ordnung durchgeführt werden.
6. Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und
luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirkt, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1523
7. Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeugs installierten
Motoren, die den Anforderungen dieses Anhangs unterliegen, sind von der Untersuchungskommission im
Schiffsattest unter der Nummer 52 zu vermerken.
8. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Anhang eines Technischen Dienstes
bedienen.
§ 1.03
Antrag auf Typgenehmigung
1. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe ist vom
Hersteller bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe und der Entwurf
eines Motorparameterprotokolls und der Entwurf einer Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrele-
vanten Komponenten und Motorparameter beizufügen. Der Hersteller hat für die Typprüfungen einen Motor, der
den in Anlage J Teil II Anhang 1 aufgeführten wesentlichen Merkmalen entspricht, vorzuführen.
2. Stellt die zuständige Behörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für eine Motorenfamilie oder eine
Motorengruppe fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stamm-Motors für die in An-
lage J Teil II Anhang 2 beschriebene Motorenfamilie oder Motorengruppe nicht repräsentativ ist, so ist ein
anderer und gegebenenfalls ein zusätzlicher, von der zuständigen Behörde zu bezeichnender Stamm-Motor
zur Genehmigung nach Nummer 1 bereitzustellen.
3. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe darf nicht bei
mehr als einer zuständigen Behörde gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Motortyp, jede zu genehmi-
gende Motorenfamilie oder jede zu genehmigende Motorengruppe ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
§ 1.04
Typgenehmigungsverfahren
1. Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für alle Motortypen, Mo-
torenfamilien oder Motorengruppen, die den Beschreibungen in den Beschreibungsmappen entsprechen und
den Anforderungen dieses Kapitels genügen.
2. Die zuständige Behörde füllt für jeden Motortyp, jede Motorenfamilie oder jede Motorengruppe, die sie geneh-
migt, alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anlage J Teil III enthalten ist;
sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind
nach dem Verfahren in Anlage J Teil IV zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine
Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen.
3. Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion oder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit
anderen Teilen des Fahrzeugs, in das er eingebaut werden soll, und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer
oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn der zu genehmigende Motor mit anderen echten oder
simulierten Fahrzeugteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für die-
sen Motor (diese Motoren) entsprechend einzuschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Motortyp, eine
Motorenfamilie oder eine Motorengruppe sind in solchen Fällen alle Einschränkungen ihrer Verwendung sowie
sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen.
4. Jede zuständige Behörde übermittelt
a) den übrigen zuständigen Behörden bei jeder Änderung die Liste der Motortypen, Motorenfamilien und Mo-
torengruppen (mit den Einzelheiten in Anlage J Teil V), deren Genehmigung sie in dem betreffenden Zeitraum
erteilt, verweigert oder entzogen hat;
b) auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde
aa) eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für den Motortyp, die Motorenfamilie oder die Motoren-
gruppe mit oder ohne den Beschreibungsunterlagen für jeden Motortyp, jede Motorenfamilie oder jede
Motorengruppe, deren Genehmigung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat, und gegebenenfalls
bb) die Liste der Motoren, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, nach der
Beschreibung in § 1.06 Nummer 3, die die Einzelheiten nach Anlage J Teil VI enthält.
5. Jede zuständige Behörde übermittelt dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt jährlich
und zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Abschrift des Datenblatts nach Anlage J
Teil VII über die Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen, für die seit der letzten Benachrichtigung
eine Genehmigung erteilt worden ist.
§ 1.05
Änderung von Genehmigungen
1. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicher-
zustellen, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten mitgeteilt wird.
2. Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die zuständige
Behörde zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
3. Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte Einzelheiten geändert worden, so stellt die zuständige Behörde
Folgendes aus:
a) soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei die Behörde jede einzelne Seite so
kennzeichnet, dass die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind. Bei jeder
Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmi-
gungsbogen als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen;
b) einen revidierten Typgenehmigungsbogen (mit einer Erweiterungsnummer), sofern Angaben darin (mit Aus-
nahme der Anhänge) geändert wurden oder die Mindestanforderungen dieses Anhangs sich seit dem ur-
sprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben. Aus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der
Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.
Stellt die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass wegen einer an den Beschrei-
bungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet
sie hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher
neuer Versuche oder Prüfungen aus.
§ 1.06
Übereinstimmung
1. An jeder in Übereinstimmung mit der Typgenehmigung hergestellten Einheit müssen die in Anlage J Teil I Ab-
schnitt 1 festgelegten Kennzeichen einschließlich der Typgenehmigungsnummer vom Hersteller angebracht
sein.
2. Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung nach § 1.04 Nummer 3, so müssen jeder her-
gestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften vom
Hersteller beigefügt sein.
3. Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen
nach Ablauf jedes Kalenderjahres und sofort nach jedem von der Behörde angegebenen zusätzlichen Zeitpunkt
eine Liste mit den Identifizierungsnummern (Seriennummern) aller Motoren, die in Übereinstimmung mit den
Anforderungen dieses Anhangs seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen
erstmalig anwendbar wurden, hergestellt wurden. Soweit sie nicht durch das Motorkodierungssystem zum
Ausdruck kommen, müssen auf dieser Liste die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnummern und den
entsprechenden Motortypen, Motorenfamilien oder Motorengruppen und den Typgenehmigungsnummern
angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Pro-
duktion eines genehmigten Motortyps, einer genehmigten Motorenfamilie oder einer genehmigten Motoren-
gruppe einstellt. Falls die zuständige Behörde keine regelmäßige Übermittlung dieser Liste vom Hersteller ver-
langt, muss dieser die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren aufbewahren.
§ 1.07
(ohne Inhalt)
§ 1.08
Kontrolle der Identifizierungsnummern
1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt dafür, dass die Identifizierungsnummern der in
Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Anhangs hergestellten Motoren – erforderlichenfalls in Zusam-
menarbeit mit den anderen zuständigen Behörden – registriert und kontrolliert werden.
2. Eine zusätzliche Kontrolle der Identifizierungsnummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstim-
mung der Produktion nach § 1.09 erfolgen.
3. Bezüglich der Kontrolle der Identifizierungsnummern teilen der Hersteller oder seine in den Rheinuferstaaten
und Belgien niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich alle erforder-
lichen Informationen über seine/ihre Direktkäufer sowie die Identifizierungsnummern der Motoren mit, die als nach
§ 1.06 Nummer 3 hergestellt gemeldet worden sind.
4. Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der zuständigen Behörde die in § 1.06 festgelegten Anfor-
derungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betreffenden Motortyp, die betreffende Motorenfamilie
oder die betreffende Motorengruppe zurückgezogen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsver-
fahren nach § 1.10 Nummer 4 angewandt.
§ 1.09
Konformität der Produktion
1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher – erforderlichenfalls in Zu-
sammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden –, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um
eine wirksame Kontrolle der Konformität der Produktion hinsichtlich der Anforderungen der Anlage J Teil I
Abschnitt 4 sicherzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1525
2. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich – erforderlichenfalls in Zusam-
menarbeit mit den anderen zuständigen Behörden –, dass die in Nummer 1 genannten Vorkehrungen hinsicht-
lich der Bestimmungen der Anlage J Teil I Abschnitt 4 weiterhin ausreichen und jeder nach den Anforderungen
dieses Anhangs mit einer Typgenehmigungsnummer ausgestattete Motor weiterhin der Beschreibung im Typ-
genehmigungsbogen und seinen Anhängen für den genehmigten Motortyp, die genehmigte Motorenfamilie
oder die genehmigte Motorengruppe entspricht.
§ 1.10
Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp,
der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe
1. Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der geneh-
migten Motorengruppe liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Typgenehmigungsbogen oder
gegebenenfalls von den Beschreibungsunterlagen festgestellt werden, die von der zuständigen Behörde, die die
Typgenehmigung erteilt hat, nicht nach § 1.05 Nummer 3 genehmigt worden sind.
2. Stellt die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Motoren, die mit einer Konfor-
mitätsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Motortyp, der Motoren-
familie oder der Motorengruppe übereinstimmen, für den oder die sie die Genehmigung erteilt hat, so ergreift sie
die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Motoren wieder mit dem
genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe übereinstim-
men. Die zuständige Behörde, die die mangelnde Übereinstimmung festgestellt hat, unterrichtet die anderen
zuständigen Behörden und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt von den getroffenen
Maßnahmen, die bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen können.
3. Kann eine zuständige Behörde nachweisen, dass Motoren, die mit einer Typgenehmigungsnummer versehen
sind, nicht mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motoren-
gruppe übereinstimmen, so kann sie von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ver-
langen, dass die in der Produktion befindlichen Motoren auf Konformität mit dem genehmigten Motortyp, der
genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe geprüft werden. Die hierzu notwendigen
Maßnahmen sind binnen sechs Monaten nach dem Antragsdatum zu ergreifen.
4. Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig und das Sekretariat der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung und über die Gründe hierfür.
§ 1.11
Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung
1. Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach § 1.02 Nummer 4, bei Zwischenprüfungen
nach § 1.02 Nummer 5 und bei Sonderprüfungen nach § 1.02 Nummer 6 den aktuellen Zustand des Motors in
Bezug auf die im Motorparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, die Kalibrierung und die Einstellung seiner
Parameter.
Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten
Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe übereinstimmt, kann sie verlangen, dass die Konformität
des Motors wiederhergestellt wird, die Typgenehmigung nach § 1.05 entsprechend geändert wird oder eine
Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen.
Wird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt, oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend
geändert, oder zeigen die Messungen, dass Emissionen die Grenzwerte nach § 1.02 Nummer 2 nicht einhalten,
verweigert die zuständige Behörde die Ausstellung eines Schiffsattestes oder zieht ein bereits erteiltes Schiffs-
attest ein.
2. Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im
Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.
3. Die Prüfungen nach Nummer 1 erfolgen anhand der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten
Komponenten und Motorparameter. In dieser, vom Hersteller zu erstellenden und von einer zuständigen Be-
hörde zu genehmigenden Anleitung, sind die abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter
spezifiziert, unter deren Verwendung bzw. Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte
ausgegangen werden kann. Sie enthält mindestens
a) eine Angabe des Motortyps, der Motorenfamilie oder der Motorengruppe mit Spezifizierung der Nennleistung
und Nenndrehzahl;
b) eine Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;
c) eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten (z. B. auf den Kom-
ponenten befindliche Bauteilnummern);
d) eine Angabe der abgasrelevanten Motorparameter wie Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes, der zuläs-
sigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes.
Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch Verfahren zur Kontrolle der ein-
wandfreien Funktion der Abgasnachbehandlungsanlage beinhalten.
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
§ 1.12
Zuständige Behörden und Technische Dienste
1. Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die Namen und Anschrif-
ten der zuständigen Behörden und Technischen Dienste mit, die für die Durchführung dieses Anhangs verant-
wortlich sind. Die Technischen Dienste müssen der Norm DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005, unter
Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:
a) Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.
b) Für die Zwecke dieses Anhangs kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde
Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.
2. Technische Dienste außerhalb der Rheinuferstaaten, Belgiens oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
können nur auf Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt werden.
§ 1.13
Übergangsbestimmungen
1. Die Vorschriften dieses Anhangs gelten nicht
a) für Motoren, die vor dem 1. Januar 2003 an Bord installiert waren,
b) für Austauschmotoren*, die bis zum 31. Dezember 2011 an Bord von Schiffen, die am 1. Januar 2002 in
Betrieb waren, installiert werden.
2. Abweichend von § 1.02 Nummer 2, für Motoren, die vor dem 1. Juli 2007 an Bord installiert waren, gelten die
Grenzwerte der folgenden Tabelle:
PN CO HC NOx PT
[kW] [g/kWh] [g/kWh] [g/kWh] [g/kWh]
37 ≤ PN < 75 6,5 1,3 9,2 0,85
75 ≤ PN < 130 5,0 1,3 9,2 0,70
PN ≥ 130 5,0 1,3 n ≥ 2 800 min–1 = 9,2 0,54
500 ≤ n < 2 800 min–1 = 45 · n(–0,2)
* Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbaube-
dingungen ähnlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1527
Anlage J
– gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest –
Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln
– Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen –
Inhaltsverzeichnis Anhang 3 – Wesentliche Merkmale der Motoren in der Motoren-
familie/Motorengruppe (Muster)
Teil I
Ergänzende Bestimmungen Teil III
1. Kennzeichnung der Motoren Typgenehmigungsbogen (Muster)
2. Allgemeine Anforderungen hinsichtlich Konstruktion und In- Anhang 1 – Prüfergebnisse (Muster)
standhaltung der Motoren
3. Prüfungen Teil IV
4. Bewertung der Übereinstimmung der Produktion Schema für die
5. Motorenfamilien und Motorengruppen Nummerierung der Typgenehmigungen (Muster)
Teil V
Teil II
Aufstellung der Typgenehmigungen für
Beschreibungsbogen
Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen (Muster)
zur Typgenehmigung
betreffend Maßnahmen zur Teil VI
Verminderung der Emission gas- Aufstellung der hergestellten Motoren (Muster)
förmiger Schadstoffe und luftverunreinigender
Partikel aus Dieselmotoren, die für den Einbau Teil VII
in Fahrzeuge der Rheinschifffahrt bestimmt sind (Muster) Datenblatt für Motoren mit Typgenehmigung (Muster)
Anhang 1 – Wesentliche Merkmale des Stamm-Motors/Motor- Teil VIII
typs (Muster)
Motorparameterprotokoll (Muster)
Anhang 2 – Wesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motoren-
gruppe (Muster) Anhang 1 – Anlage zum Motorparameterprotokoll (Muster)
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Anlage J, Teil I
Teil I
Ergänzende Bestimmungen
1. Kennzeichnung der Motoren
1.1 Der als technische Einheit zugelassene Motor muss folgende Angaben (Kennzeichnung) tragen:
1.1.1 Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors,
1.1.2 Motortyp, (gegebenenfalls) Motorenfamilie oder Motorengruppe sowie einmalige Identifizierungsnummer
(Seriennummer),
1.1.3 Nummer der Typgenehmigung nach Teil IV dieser Anlage,
1.1.4 Baujahr des Motors.
1.2 Die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 muss während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors haltbar
sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so
anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer des Motors haltbar ist
und dass die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können.
1.3 Die Kennzeichnung muss an einem Motorteil befestigt sein, das für den üblichen Betrieb des Motors not-
wendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors keiner Auswechslung bedarf.
1.3.1 Die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie gut sichtbar ist, nachdem der Motor mit allen für den
Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertiggestellt ist.
1.3.2 Erforderlichenfalls muss der Motor ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff
aufweisen, das alle Angaben gemäß Abschnitt 1.1 enthalten muss und das so anzubringen ist, dass die
Angaben gemäß Abschnitt 1.1 nach Einbau des Motors in ein Fahrzeug gut sichtbar und leicht zugänglich
sind.
1.4 Die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 muss eine eindeutige Bestimmung der Fertigungsfolge ermögli-
chen.
1.5 Alle Teile eines Motors, die einen Einfluss auf die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreini-
gender Partikel haben können, müssen eindeutig gekennzeichnet und identifiziert sein.
1.6 Bei Verlassen der Fertigung müssen die Motoren mit der Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 und Ab-
schnitt 1.5 versehen sein.
1.7 Die genaue Lage der Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 ist im Typgenehmigungsbogen Teil III, Ab-
schnitt 1 anzugeben.
2. Allgemeine Anforderungen hinsichtlich Konstruktion und Instandhaltung der Motoren
2.1 Die Teile, die einen Einfluss auf die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel
haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, dass der Motor unter normalen Be-
triebsbedingungen den Anforderungen der §§ 1.02 bis 1.11 genügt.
2.2 Der Hersteller muss technische Vorkehrungen treffen, um die wirksame Begrenzung der genannten Emis-
sionen während der üblichen Nutzlebensdauer des Motors und unter normalen Betriebsbedingungen
gemäß des Anhangs VII zu gewährleisten. Diese Bestimmungen gelten als eingehalten, wenn den Bestim-
mungen des § 1.02 Nummer 2 und des Abschnittes 4.3.2.1 dieser Anlage entsprochen wird.
2.3 Bei Verwendung eines Abgaskatalysators und/oder eines Partikelfilters muss der Hersteller durch Haltbar-
keitsprüfungen und durch entsprechende Aufzeichnungen nachweisen, dass eine ordnungsgemäße Funk-
tion dieser Nachbehandlungseinrichtungen während der Nutzlebensdauer des Motors zu erwarten ist. Der
Hersteller ist verpflichtet, die Aufzeichnungen gemäß Abschnitt 4.2.3 zu behandeln. Eine planmäßige Aus-
wechslung der Einrichtung nach einer bestimmten Betriebszeit des Motors ist zulässig. Jede in regelmäßi-
gen Abständen erfolgende Einstellung, Reparatur, Demontage, Reinigung oder Auswechslung der Motor-
bauteile oder Systeme mit dem Ziel, eine mit der Abgasnachbehandlungseinrichtung zusammenhängende
Funktionsstörung des Motors zu verhindern, darf nur in dem Umfang durchgeführt werden, der technisch
erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Funktion des Emissionsbegrenzungssystems sicherzustellen. Die
Vorgaben in Bezug auf eine dementsprechend geplante Wartung sind in die für den Kunden bestimmte
Betriebsanleitung aufzunehmen und müssen genehmigt werden. Der Abschnitt der Betriebsanleitung, der
die Wartung oder Auswechslung der Nachbehandlungseinrichtung(en) betrifft, ist den Beschreibungsunter-
lagen beizufügen.
2.4 Die Motoren müssen so konzipiert sein, dass sie eine einfache Kontrolle der Komponenten, der einstell-
baren Merkmale und der Motorparameter, die ihr Emissionsverhalten beeinflussen, ermöglichen. Der Her-
steller hat eine Anleitung zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter nach § 1.01
Nummer 17 dem Beschreibungsbogen beizufügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1529
3. Prüfungen
3.1 Schadstoffemissionen
3.1.1 Das Verfahren zur Messung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus
dem zur Prüfung vorgeführten Motor ist in der Richtlinie Nummer 16 niedergelegt.
Andere als die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Messverfahren können von der zuständigen Behörde
zugelassen werden, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
Wenn ein Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe nach einem anderen Standard oder
Prüfzyklus als den in diesen Bestimmungen zugelassenen geprüft werden soll, muss der Hersteller gegen-
über der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, dass die gewichteten mittleren Abgas- und
Partikelemissionen des Motors die entsprechenden Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 einhalten.
3.1.2 Die Emissionen von Motoren mit einstellbaren Merkmalen dürfen die Grenzwerte über den gesamten physika-
lisch möglichen einstellbaren Bereich dieser Merkmale nicht überschreiten. Ein Merkmal eines Motors gilt als
einstellbar, wenn es auf normale Weise zugänglich bzw. nicht permanent versiegelt ist.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass einstellbare Merkmale zur Zertifizierung auf bestimmte Werte
innerhalb des einstellbaren Bereichs eingestellt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen zu gewähr-
leisten.
3.1.3 Umfasst eine nach Abschnitt 5 in Verbindung mit Teil II dieser Anlage festgelegte Motorenfamilie oder
Motorengruppe mehr als einen Leistungsbereich, so müssen die Emissionswerte des Stamm-Motors (Typ-
genehmigung) und aller Motoren innerhalb dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe (Übereinstimmung
der Produktion) den strengeren Bestimmungen für den höheren Leistungsbereich entsprechen. Dem An-
tragsteller steht es frei, sich bei der Festlegung von Motorenfamilien und Motorengruppen auf einzelne
Leistungsbereiche zu beschränken und den Antrag auf Erteilung der Genehmigung entsprechend zu stellen.
3.2 Typprüfungen
3.2.1 Bei der Typgenehmigung von Motorenfamilien oder Motorengruppen ist die Prüfung nur für den (die)
Stamm-Motor(en) dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe erforderlich.
3.2.2 Wenn die Ergebnisse der Typprüfung eines Motors zeigen, dass seine Abgas- und Partikelemissionen die
Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 nicht einhalten, kann eine Einrichtung zur Verringerung der
Emissionen eingebaut werden. Bei Einbau einer solchen Einrichtung gilt diese als essenzielle Motorkom-
ponente und ist im Beschreibungsbogen des Motors zu vermerken. Vor der Ausstellung eines Typgeneh-
migungsbogens muss erneut eine Typprüfung durchgeführt werden. Die emissionsreduzierende Einrichtung
muss zusammen mit allen anderen von der Behörde geforderten Unterlagen im Beschreibungsbogen ver-
merkt werden. In der Beschreibungsmappe des Motors müssen ebenfalls die Verfahren der Einbau- und
Zwischenprüfung für die Einrichtung vermerkt sein, um deren korrekten Betrieb zu gewährleisten.
3.2.3 Wenn zusätzliche Substanzen wie Ammoniak, Harnstoff, Dampf, Wasser oder Kraftstoffzusätze verwendet
werden, um zu gewährleisten, dass die Abgas- und Partikelemissionen des Motors die Grenzwerte der
Tabelle in § 1.02 Nummer 2 einhalten, sind Maßnahmen zur Überwachung des Verbrauchs dieser Substan-
zen erforderlich. Die Beschreibungsmappe muss ausreichende Informationen enthalten, um problemlos
nachweisen zu können, dass der Verbrauch dieser zusätzlichen Substanzen der Einhaltung der Grenzwerte
der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 entspricht.
3.3 Einbau- und Zwischenprüfungen
3.3.1 Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur mit den Einschränkungen erfolgen, die im Zusammenhang mit
dem Geltungsbereich der Typgenehmigung dargelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck
und der Abgasgegendruck die in Teil II Anhang 1 bzw. 3 Nummer 1.17 und 1.18 für den genehmigten Motor
angegebenen Wert nicht überschreiten.
3.3.2 An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungsän-
derungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten oder die
außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden. Änderungen der Einstel-
lungen gemäß Abschnitt 3.1.2 gelten als Einstellungen innerhalb des vorgesehenen Einstellbereiches.
3.3.3 An Motoren, die zu einer Motorengruppe gehören, dürfen bei deren Einbau oder Betrieb an Bord Einstel-
lungsänderungen oder Modifikationen, die gemäß der Typprüfung zulässig sind, durchgeführt werden.
3.3.4 Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorgenom-
men wurden, sind diese genau im Motorparameterprotokoll zu vermerken.
3.3.5 Bei Motoren, an denen keine von den Originalspezifikationen des Herstellers abweichenden Einstellungen
oder Modifikationen vorgenommen wurden, ist ein gültiger Typgenehmigungsbogen normalerweise ausrei-
chend, um nachzuweisen, dass die Abgas- und Partikelemissionen des Motors die Grenzwerte der Tabelle
in § 1.02 Nummer 2 einhalten.
3.3.6 Wenn die Einbau- und Zwischenprüfung ergeben hat, dass die an Bord eingebauten Motoren in Bezug auf
ihre Parameter, Komponenten und einstellbaren Merkmale in dem in den Beschreibungsunterlagen aufge-
zeichneten Rahmen liegen, so ist davon auszugehen, dass die Abgas- und Partikelemissionen der Motoren
die Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 einhalten.
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
3.3.7 Die zuständige Behörde kann nach eigenem Ermessen für einen Motor, für den ein Typgenehmigungsbogen
erteilt wurde, die Einbau- oder Zwischenprüfung gemäß diesen Bestimmungen reduzieren. Die gesamte
Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder und/oder einen Motor einer Motorenfamilie oder Mo-
torengruppe durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen
Zylinder und/oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor an
den Tag legen.
4. Bewertung der Übereinstimmung der Produktion
4.1 Bei der Prüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen Kontrolle
der Übereinstimmung der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die zuständige Behörde
davon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten Norm EN 29002 (deren
Anwendungsbereich die Produktion der betreffenden Motoren einschließt) oder einem gleichwertigen Ak-
kreditierungsstandard die Bestimmungen erfüllt. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die
Registrierung und verpflichtet sich, die zuständige Behörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des
Geltungsbereichs zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen von § 1.02 Nummer 2 fort-
laufend erfüllt werden, sind zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen.
4.2 Der Inhaber der Typgenehmigung muss
4.2.1 sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden sind;
4.2.2 Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmig-
ten Typ erforderlich sind;
4.2.3 sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige
Unterlagen über einen mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben;
4.2.4 die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Motormerkmale unter
Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;
4.2.5 sicherstellen, dass alle Stichproben von Motoren oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten Prüfung den
Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine weitere Musterent-
nahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der
Fertigung wiederherzustellen.
4.3 Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewand-
ten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen.
4.3.1 Bei jeder Prüfung werden dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.
4.3.2 Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit
der aufgrund von Abschnitt 3.2 vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
4.3.2.1 Ein Motor wird der Serie entnommen und der Prüfung nach Abschnitt 3.1 unterzogen. Die ermittelten Ab-
gas- und Partikelemissionen dürfen die in der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 angegebenen Werte nicht über-
schreiten.
4.3.2.2 Erfüllt ein der Serie entnommener Motor die Anforderungen nach Abschnitt 4.3.2.1 nicht, so kann der Her-
steller Stichprobenmessungen an einigen der Serie entnommenen Motoren gleicher Bauart verlangen, wo-
bei die Stichprobe den ursprünglich entnommenen Motor umfassen muss. Der Hersteller bestimmt den
Umfang „n“ der Stichprobe im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Mit Ausnahme des ursprünglich
entnommenen Motors sind die Motoren einer Prüfung zu unterziehen. Das arithmetische Mittel ( x ) der mit
der Stichprobe ermittelten Ergebnisse muss dann für jeden einzelnen Schadstoff bestimmt werden. Die
Serienproduktion gilt als bestimmungsmäßig konform, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
x + k · St ≤ L
Hierbei bezeichnet
k: einen statistischen Faktor, der von „n“ abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist:
n 2 3 4 5 6 7 8 9 10
k 0,973 0,613 0,489 0,421 0,376 0,342 0,317 0,296 0,279
n 11 12 13 14 15 16 17 18 19
k 0,265 0,253 0,242 0,233 0,224 0,216 0,210 0,203 0,198
0,860
wenn n ≥ 20,k =
冪莦 n
冪莦莦莦
兺
(x – x̄)2
St: n – 1 , wobei x ein beliebiges mit der Stichprobe n erzieltes Einzelergebnis ist,
L: den zulässigen Grenzwert nach § 1.02 Nummer 2 für jeden untersuchten Schadstoff.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1531
4.3.3 Die zuständige Behörde muss die Prüfungen an Motoren vornehmen, die gemäß den Angaben des Herstel-
lers teilweise oder vollständig eingefahren sind.
4.3.4 Normalerweise erfolgen die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion, zu denen die zuständige
Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen nach Abschnitt 4.3.2 hat
die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Über-
einstimmung der Produktion unverzüglich wiederherzustellen.
5. Motorenfamilien und Motorengruppen
5.1 Verfahren für die Auswahl einer Motorenfamilie
5.1.1 Die Motorenfamilie kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Mo-
toren dieser Familien gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten
möglich. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass einer
bestimmten Motorenfamilie nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden.
5.1.2 Motoren können ein und derselben Motorenfamilie zugeordnet werden, wenn sie in den nachfolgend auf-
geführten wesentlichen Kenndaten übereinstimmen:
5.1.2.1 Arbeitsweise:
– Zweitakt,
– Viertakt;
5.1.2.2 Kühlmittel:
– Luft,
– Wasser,
– Öl;
5.1.2.3 Hubraum des einzelnen Zylinders:
– die Gesamtstreuung der Motoren darf höchstens 15 Prozent betragen,
– Anzahl der Zylinder bei Motoren mit Abgasnachbehandlungseinrichtung;
5.1.2.4 Art der Luftansaugung:
– Saugmotoren,
– aufgeladene Motoren;
5.1.2.5 Typ/Beschaffenheit des Brennraums:
– Vorkammer,
– Wirbelkammer,
– Direkteinspritzung;
5.1.2.6 Ventile und Kanäle – Anordnung, Größe und Anzahl:
– Zylinderkopf,
– Zylinderwand;
5.1.2.7 Kraftstoffanlage:
– Pumpe-Leitung-Düse,
– Reiheneinspritzpumpe,
– Verteilereinspritzpumpe,
– Einzeleinspritzung,
– Pumpe-Düse-System,
– Common Rail;
5.1.2.8 Sonstige Merkmale:
– Abgasrückführung,
– Wassereinspritzung/Emulsion,
– Lufteinblasung,
– Ladeluftkühlung;
5.1.2.9 Abgasnachbehandlung:
– Oxidationskatalysator,
– Reduktionskatalysator,
– Thermoreaktor,
– Partikelfilter.
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
5.1.3 Wenn die Motoren in der Familie andere variable Merkmale aufweisen, die die Abgas- und Partikelemis-
sionen beeinflussen können, so müssen diese Merkmale ebenfalls identifiziert und bei der Auswahl des
Stamm-Motors berücksichtigt werden.
5.2 Verfahren für die Auswahl einer Motorengruppe
5.2.1 Die Motorengruppe kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Mo-
toren dieser Gruppen gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten
möglich. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass einer
bestimmten Motorengruppe nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden.
5.2.2 Eine Motorengruppe wird durch weitere nachfolgende grundlegende Kenndaten, zusätzlich zu denen in
Abschnitt 5.1.2 für Motorenfamilien genannten, definiert:
5.2.2.1 Bohrungs- und Hubdimensionen;
5.2.2.2 Methoden und Konstruktionsmerkmale der Aufladungs- und Abgassysteme:
– konstanter Druck,
– pulsierendes System;
5.2.2.3 Konstruktionsmerkmale des Brennraums, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen;
5.2.2.4 Konstruktionsmerkmale des Kraftstoff-Einspritzsystems, des Kolbens und der Einspritznocke, welche die
Grundcharakteristika bestimmen können, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen, und
5.2.2.5 maximale Nennleistung pro Zylinder bei der maximalen Nenndrehzahl. Der maximale Bereich der Leistungs-
herabsetzung innerhalb der Motorengruppe muss vom Hersteller deklariert und von der zuständigen Be-
hörde genehmigt werden.
5.2.3 Motoren können nur als zu einer Motorengruppe gehörig betrachtet werden, wenn die in Abschnitt 5.2.2
genannten Kenndaten für alle relevanten Motoren übereinstimmen. Eine Festlegung als Motorengruppe
kann die zuständige Behörde jedoch akzeptieren, wenn nur eines dieser Kenndaten nicht auf alle Motoren
einer beabsichtigten Motorengruppe zutrifft. Dazu muss der Motorenhersteller in der Beschreibungsmappe
nachweisen, dass die Abgas- und Partikelemissionen aller Motoren innerhalb der Motorengruppe trotz der
Abweichung eines dieser Kenndaten weiterhin die Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 einhalten.
5.2.4 Die zuständige Behörde kann nachstehende Einstellungen und Modifikationen an Motoren einer Motoren-
gruppe zulassen:
5.2.4.1 Einstellungen zur Anpassung an die Bordbedingungen:
– Einspritzzeitpunkt zum Ausgleich von unterschiedlichen Kraftstoffeigenschaften,
– Einspritzzeitpunkt zur Optimierung des maximalen Zylinderdrucks,
– unterschiedliche Kraftstoffzufuhr zu den einzelnen Zylindern;
5.2.4.2 Modifikationen zur Motorenoptimierung für den Einsatzzweck:
– Turbolader,
– Einspritzpumpen-Komponenten:
– Plungerspezifikationen,
– Entlastungsventilspezifikationen,
– Einspritzdüsen,
– Nockenprofile:
– Ein-/Auslassventil,
– Einspritznocke,
– Brennraum.
5.2.4.3 Veränderungen, die über die vorgenannten Einstellungen und Modifikationen hinausgehen, bedürfen einer
besonderen Begründung.
5.2.5 Der zuständigen Behörde sind zur Zulassung der in Abschnitt 5.2.4 genannten Einstellungen und Modifi-
kationen alle von ihr als notwendig erachteten Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann auch
die Wiederholung von einzelnen oder allen Teilen der Typprüfung, der Einbau- oder der Zwischenprüfung
des Motors verlangen.
5.3 Auswahl des Stamm-Motors
5.3.1 Die zuständige Behörde muss die Auswahl des Stamm-Motors der Motorenfamilie oder Motorengruppe vor
Durchführung der Prüfungen genehmigen. Ein Hauptkriterium bei der Auswahl des Stamm-Motors ist die
höchste Kraftstoffförderrate pro Arbeitstakt. Des Weiteren muss die Methode auf der Wahl eines Motors
basieren, der Merkmale und Eigenschaften aufweist, die erfahrungsgemäß die höchsten Abgasemissionen
(dargestellt in g/kWh) produzieren. Hierfür sind detaillierte Kenntnisse der Motoren innerhalb der Motoren-
familie oder Motorengruppe notwendig. Unter Umständen kann die zuständige Behörde zu dem Schluss
gelangen, dass es angebracht ist, den schlechtesten Emissionswert der Motorenfamilie oder Motoren-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1533
gruppe durch Prüfung eines zweiten Motors zu bestimmen. Folglich kann die zuständige Behörde zur Prü-
fung einen weiteren Motor heranziehen, dessen Merkmale darauf hindeuten, dass er die höchsten Emis-
sionswerte aller Motoren dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe aufweist.
5.3.2 Weisen die Motoren einer Motorenfamilie oder Motorengruppe sonstige veränderliche Merkmale auf, denen
ein Einfluss auf die Abgasemissionen zugeschrieben werden kann, so sind auch diese Merkmale festzuhal-
ten und bei der Auswahl des Stamm-Motors zu berücksichtigen.
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Anlage J, Teil II
(Muster)
Teil II
Beschreibungsbogen Nr.1 …
zur Typgenehmigung betreffend Maßnahmen zur
Verminderung der Emission gasförmiger Schadstoffe
und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren,
die für den Einbau in Fahrzeuge der Rheinschifffahrt bestimmt sind
Stamm-Motor/Motortyp2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0. Allgemeines
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls Motoren der
Motorenfamilie/Motorengruppe2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..............................................................................................................
0.3 Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben am Motor: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..............................................................................................................
0.4 Verwendungszweck des Motors3: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..............................................................................................................
0.5 Name und Anschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..............................................................................................................
0.6 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motoridentifizierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..............................................................................................................
0.7 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..............................................................................................................
0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..............................................................................................................
Anhänge
1. Wesentliche Merkmale des Stamm-Motors/Motortyps
2. Wesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motorengruppe
3. Wesentliche Merkmale der Motoren in der Motorenfamilie/Motorengruppe
4. (Gegebenenfalls) Merkmale der mit dem Motor verbundenen Fahrzeugteile
5. Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der Komponenten der einstellbaren Merkmale und der
Motorparameter
6. Fotografien des Stamm-Motors
7. Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf)
Datum, Unterschrift des Motorherstellers
......................................................... .........................................................
1
Nummer des Beschreibungsbogens ist von der zuständigen Behörde zu vergeben.
2
Nichtzutreffendes streichen.
3
z. B. Schiffsantrieb – Propellerkurve, Schiffshauptantrieb – konstante Drehzahl.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1535
Anlage J, Teil II, Anhang 1
(Muster)
Wesentliche Merkmale des Stamm-Motors/Motortyps
1. Beschreibung des Motors
1.1 Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2 Motorkennnummer des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3 Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt1
1.4 Bohrung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm
1.5 Hub: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm
1.6 Anzahl und Anordnung der Zylinder: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.7 Hubraum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cm3
1.8 Nennleistung: …………… kW bei Nenndrehzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min–1
1.9 Drehzahl: …………… min–1 bei maximalem Drehmoment: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nm
1.10 Volumetrisches Verdichtungsverhältnis2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.11 Beschreibung der Verbrennungsanlage: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.12 Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.13 Mindestquerschnitt der Einlass- und Auslasskanäle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm2
1.14 Kühlsystem
1.14.1 Flüssigkeitskühlung
1.14.1.1 Art der Flüssigkeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.14.1.2 Kühlmittelpumpe(n): ja/nein1
1.14.1.3 Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.14.1.4 Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.14.2 Luftkühlung
1.14.2.1 Gebläse: ja/nein1
1.14.2.2 Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.14.2.3 Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.15 Vom Hersteller zugelassene Temperaturen
1.15.1 Flüssigkeitskühlung: höchste Temperatur am Motoraustritt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K
1.15.2 Luftkühlung: Bezugspunkt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Höchste Temperatur am Bezugspunkt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K
1.15.3 Höchste Ladelufttemperatur am Austritt des Zwischenkühlers (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . K
1.15.4 Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen Auspuffsammelrohr(en) und Auspuff-
krümmer(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K
1.15.5 Schmiermitteltemperatur:
mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K
1.16 Auflader: ja/nein1
1.16.1 Marke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.16.2 Typ: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
Nichtzutreffendes streichen.
2
Toleranz angeben.
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
1.16.3 Beschreibung des Systems (z. B. maximaler Ladedruck, Druckablassventil (wastegate), falls
zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.16.4 Zwischenkühler: ja/nein1
1.17 Ansaugsystem: höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: . . . . . . kPa
1.18 Auspuffanlage: höchstzulässiger Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: . . . . . . kPa
2. Zusätzliche Einrichtungen zur Verringerung der Schadstoffe
(falls vorhanden und nicht unter einer anderen Ziffer erfasst)
– Beschreibung und/oder Skizze(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Kraftstoffsystem
3.1 Kraftstoffpumpe
Druck2 oder Kennlinie: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa
3.2 Einspritzanlage
3.2.1 Pumpe
3.2.1.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.1.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.1.3 Einspritzmenge: …… und …… mm3 2 je Hub oder Takt bei …… min–1 der Pumpe (Nenndrehzahl)
bzw. …… min–1 (maximales Drehmoment) oder Kennlinie.
Angabe des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand1
3.2.1.4 Einspritzzeitpunkt
3.2.1.4.1 Verstellkurve des Spritzverstellers2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.1.4.2 Einstellung des Einspritzzeitpunkts2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.2 Einspritzleitungen
3.2.2.1 Länge: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm
3.2.2.2 Innendurchmesser: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm
3.2.3 Einspritzdüse(n)
3.2.3.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.3.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.3.3 Öffnungsdruck2 oder Kennlinie: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa
3.2.4 Regler
3.2.4.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.4.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.4.3 Abregeldrehzahl bei Volllast2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min–1
3.2.4.4 Größte Drehzahl ohne Last2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min–1
3.2.4.5 Leerlaufdrehzahl2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min–1
3.3 Kaltstarteinrichtung
3.3.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3.3 Beschreibung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Ventileinstellung
4.1 Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte, oder ent-
sprechende Angaben: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2 Bezugs- und/oder Einstellbereiche1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
Nichtzutreffendes streichen.
2
Toleranz angeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1537
Anlage J, Teil II, Anhang 2
(Muster)
Wesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motorengruppe1
1. Gemeinsame Kenndaten1:
1.1 Arbeitsweise: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2 Kühlmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3 Luftansaugmethode: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4 Typ/Beschaffenheit des Brennraums: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.5 Ventile und Schlitzauslegung – Anordnung, Größe und Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.6 Kraftstoffanlage: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.7 Motoren-Funktionssysteme:
Identitätsnachweis gemäß Skizze(n) Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Ladeluftkühlung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Abgasrückführung2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Wassereinspritzung/Emulsion2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Lufteinblasung2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.8 Abgasnachbehandlungssystem2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nachweis des gleichen (oder bei Stamm-Motor des niedrigsten) Verhältnisses: Systemkapazität/Kraftstoff-
Fördermenge je Hub gemäß Schaubild(er) Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Aufstellung der Motorenfamilie/Motorengruppe1
2.1 Bezeichnung der Motorenfamilie/Motorengruppe1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2 Spezifikation von Motoren dieser Familie/Gruppe1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stamm-Motor3
Motorbezeichnung
Anzahl der Zylinder
Nenndrehzahl (min–1)
Fördermenge je Hub (mm3)
Nennleistung (kW)
Drehzahl bei maximalem Drehmoment (min–1)
Fördermenge je Hub (mm3)
Maximales Drehmoment (Nm)
Untere Leerlaufdrehzahl (min–1)
Zylinderhubraum (% des Stamm-Motors) 100
1
Unter Berücksichtigung der in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung Anhang J Teil I Abschnitt 5 angegebenen Vorschriften auszufüllen.
2
„n. z.“ für „nicht zutreffend“ angeben.
3
Ausführliche Beschreibung siehe Anlage 1.
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Anlage J, Teil II, Anhang 3
(Muster)
Wesentliche Merkmale der Motoren in der Motorenfamilie/Motorengruppe1
1. Beschreibung des Motors
1.1 Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2 Motorkennnummer des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3 Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt2
1.4 Bohrung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm
1.5 Hub: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm
1.6 Anzahl und Anordnung der Zylinder: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.7 Hubraum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cm3
1.8 Nennleistung: …………… kW bei Nenndrehzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min–1
1.9 Drehzahl: …………… min–1 bei maximalem Drehmoment: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nm
1.10 Volumetrisches Verdichtungsverhältnis3: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.11 Beschreibung des Verbrennungsprinzips: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.12 Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.13 Mindestquerschnitt der Einlass- und Auslasskanäle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm2
1.14 Kühlsystem
1.14.1 Flüssigkeitskühlung
1.14.1.1 Art der Flüssigkeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.14.1.2 Kühlmittelpumpe(n): ja/nein2
1.14.1.3 Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.14.1.4 Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.14.2 Luftkühlung
1.14.2.1 Gebläse: ja/nein2
1.14.2.2 Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.14.2.3 Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.15 Vom Hersteller zugelassene Temperaturen
1.15.1 Flüssigkeitskühlung: höchste Temperatur am Motoraustritt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K
1.15.2 Luftkühlung: Bezugspunkt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Höchste Temperatur am Bezugspunkt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K
1.15.3 Höchste Ladelufttemperatur am Austritt des Zwischenkühlers (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . K
1.15.4 Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen Auspuffsammelrohr(en) und Auspuff-
krümmer(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K
1.15.5 Schmiermitteltemperatur:
mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K
1.16 Auflader: ja/nein1
1.16.1 Marke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.16.2 Typ: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
Für jeden Motor der Motorenfamilie/Motorengruppe gesondert vorzulegen. Tabellarische Auflistungen sind zulässig.
2
Nichtzutreffendes streichen.
3
Toleranz angeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1539
1.16.3 Beschreibung des Systems (z. B. maximaler Ladedruck, Druckablassventil (wastegate), falls
zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.16.4 Zwischenkühler: ja/nein1
1.17 Ansaugsystem: höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: . . . . . . kPa
1.18 Auspuffanlage: höchstzulässiger Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: . . . . . . kPa
2. Zusätzliche Einrichtungen zur Verringerung der Schadstoffe
(falls vorhanden und nicht unter einer anderen Ziffer erfasst)
– Beschreibung und/oder Skizze(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Kraftstoffsystem
3.1 Kraftstoffpumpe
Druck2 oder Kennlinie: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa
3.2 Einspritzanlage
3.2.1 Pumpe
3.2.1.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.1.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.1.3 Einspritzmenge: …… und …… mm3 2 je Hub oder Takt bei …… min–1 der Pumpe (Nenndrehzahl)
bzw. …… min–1 (maximales Drehmoment) oder Kennlinie.
Angabe des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand1
3.2.1.4 Einspritzzeitpunkt
3.2.1.4.1 Verstellkurve des Spritzverstellers2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.1.4.2 Einstellung des Einspritzzeitpunkts2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.2 Einspritzleitungen
3.2.2.1 Länge: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm
3.2.2.2 Innendurchmesser: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm
3.2.3 Einspritzdüse(n)
3.2.3.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.3.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.3.3 Öffnungsdruck2 oder Kennlinie: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa
3.2.4 Regler
3.2.4.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.4.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.4.3 Abregeldrehzahl bei Volllast2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min–1
3.2.4.4 Größte Drehzahl ohne Last2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min–1
3.2.4.5 Leerlaufdrehzahl2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min–1
3.3 Kaltstarteinrichtung
3.3.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3.3 Beschreibung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Ventileinstellung
4.1 Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte, oder ent-
sprechende Angaben: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2 Bezugs- und/oder Einstellbereiche1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
Für jeden Motor der Motorenfamilie/Motorengruppe gesondert vorzulegen. Tabellarische Auflistungen sind zulässig.
2
Nichtzutreffendes streichen.
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Anlage J, Teil III
(Muster)
Teil III
Typgenehmigungsbogen
Siegel der zuständigen Behörde
Nr. der Typgenehmigung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. der Erweiterung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Benachrichtigung über
– die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug1 der Typgenehmigung
für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe im Hinblick auf die Emission von Schadstoffen
gemäß Rheinschiffsuntersuchungsordnung
(Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschnitt I
0. Allgemeines
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls die Motoren
der Motorenfamilie/Motorengruppe1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................................................................
0.3 Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben am Motor/an den Motoren: . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................................................................
Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Art der Anbringung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.4 Verwendungszweck des Motors2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................................................................
0.5 Name und Anschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................................................................
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................................................................
0.6 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motoridentifizierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................................................................
............................................................................................................
0.7 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................................................................
0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................................................................
Abschnitt II
1. Gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.1 Besonderheiten, die beim Einbau des Motors/der Motoren in das Fahrzeug zu beachten sind: . . . . . . . . . . . .
............................................................................................................
1.1.1 Höchster zulässiger Ansaugunterdruck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa
1.1.2 Höchster zulässiger Abgasgegendruck: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa
1
Nichtzutreffendes streichen.
2
z. B. Schiffsantrieb – Propellerkurve, Schiffshauptantrieb – konstante Drehzahl.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1541
2. Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher Technischer Dienst1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................................................................
............................................................................................................
3. Datum des Prüfberichts2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Nummer des Prüfberichts: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungs-
bogen des (der) obengenannten Motors/Motoren sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug
auf den Motortyp oder den Stamm-Motor. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) mit Genehmigung der zustän-
digen Behörde vom Hersteller ausgewählt und als Baumuster des (Stamm-)Motors vorgestellt3:
Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen3:
Ort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anlagen: Beschreibungsmappe
Prüfergebnisse (siehe Anlage 1)
1
Werden die Prüfungen von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt, „entfällt“ angeben.
2
Gegebenenfalls inklusive Korrelationsstudie zu Probenahmesystemen, die von den Bezugssystemen abweichen, gemäß Anhang VIII Anlage J,
Teil I, Abschnitt 3.1.1.
3
Nichtzutreffendes streichen.
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Anlage J, Teil III, Anhang 1
(Muster)
Prüfergebnisse
0. Allgemeines
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls
Motoren der Motorenfamilie/Motorengruppe1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Information zur Durchführung der Prüfung(en)2
1.1 Prüfzyklus
Bezeichnung des Prüfzyklus3: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2 Motorleistung
1.2.1 Motordrehzahlen:
Leerlaufdrehzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min–1
Nenndrehzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min–1
1.2.2 Nennleistung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kW
1.3 Emissionswerte
Ergebnisse der Emissionsprüfung Grenzwerte
CO: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g/kWh CO: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g/kWh
HC: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g/kWh HC: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g/kWh
NOx: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g/kWh NOx: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g/kWh
Partikel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g/kWh Partikel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g/kWh
1.4 Zuständige Behörde oder Technischer Dienst
Ort, Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
Nichtzutreffendes streichen.
2
Im Fall mehrerer Prüfzyklen für jeden Einzelnen anzugeben.
3
Hier den zugrunde gelegten Prüfzyklus entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung Nummer 16 Teil II
Abschnitt 3.6 eintragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1543
Anlage J, Teil IV
(Muster)
Teil IV
Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen
1. Systematik
Die Nummer besteht aus fünf Abschnitten, die durch das Zeichen „*“ getrennt sind.
Abschnitt 1: Der Großbuchstabe „R“, gefolgt von der Kennzahl des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt
hat:
1 für Deutschland
2 für Frankreich
4 für die Niederlande
6 für Belgien
14 für die Schweiz
Abschnitt 2: Die Kennzeichnung der Anforderungsstufe. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die Anfor-
derungen hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel ver-
schärft werden. Die verschiedenen Stufen der Anforderungen werden durch römische Ziffern be-
zeichnet. Die Ausgangsanforderungen werden durch die Ziffer I gekennzeichnet.
Abschnitt 3: Die Bezeichnung der Prüfzyklen. Da Motoren für unterschiedliche Einsatzzwecke aufgrund der
jeweiligen Prüfzyklen eine Typgenehmigung erhalten können, sind die Bezeichnungen der rele-
vanten Prüfzyklen hier anzugeben.
Abschnitt 4: Eine vierstellige laufende Nummer (mit gegebenenfalls vorangestellten Nullen) für die Nummer der
Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001.
Abschnitt 5: Eine zweistellige laufende Nummer (mit gegebenenfalls vorangestellter Null) für die Erweiterung.
Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.
2. Beispiele
a) Dritte von den Niederlanden erteilte Genehmigung entsprechend Stufe I und der Anwendung des Motors für
Schiffsantrieb – Propellerkurve (bislang noch ohne Erweiterung):
R 4*I*E3*0003*00
b) Zweite Erweiterung zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Stufe II, für
Schiffsantrieb – konstante Drehzahl und – Schiffsantrieb-Propellerkurve:
R 1*II*E2E3*0004*02
1544
Anlage J, Teil V
(Muster)
Teil V
Aufstellung der Typgenehmigungen für Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Siegel der zuständigen Behörde
Listen-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zeitraum von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 2 3 4 5 6 7
Datum der
Erweiterung,
Herstellerseitige Datum der Grund der Erweiterung, Verweigerung Erweiterung,
Fabrikmarke1 Nummer der Typgenehmigung Verweigerung,
Bezeichnung1 Typgenehmigung oder Entziehung Verweigerung,
Entziehung2
Entziehung2
1
Entsprechend Typgenehmigungsbogen.
2
Zutreffendes eintragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1545
Anlage J, Teil VI
(Muster)
Teil VI
Aufstellung der hergestellten Motoren
Siegel der zuständigen Behörde
Listen-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für den Zeitraum von: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zu den Motortypen, Motorenfamilien, Motorengruppen und Typgenehmigungsnummern der Motoren, die innerhalb
des obigen Zeitraums entsprechend den Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung hergestellt wur-
den, werden folgende Angaben gemacht:
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls Motoren der Mo-
torenfamilie/Motorengruppe1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................................................................................
Nummer der Typgenehmigung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausstellungsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bezeichnung der Motorenfamilie/Motorengruppe2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Motor der Motorenfamilie/Motorengruppe: 1: … 2: … n: …
Motoridentifizierungsnummer: … 001 … 001 … 001
… 002 … 002 … 002
. . .
. . .
. . .
…m …p …q
1
Nichtzutreffendes streichen.
2
Gegebenenfalls weglassen; das Beispiel zeigt eine Motorenfamilie mit „n“ verschiedenen Motoren, von denen Einheiten
des Motors 1 mit den Kennnummern ... 001 bis ..... m,
des Motors 2 mit den Kennnummern ... 001 bis ..... p,
des Motors n mit den Kennnummern ... 001 bis ..... q
hergestellt wurden.
1546
Anlage J, Teil VII
(Muster)
Teil VII
Datenblatt für Motoren mit Typgenehmigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Siegel der zuständigen Behörde
Motorbeschreibung Emissionen (g/kWh)
Motortyp/
Datum Nummer
Motoren- Anzahl Gesamt- Nenn- Nenn- Ver- Nach-
Lfd. der Typ- der Typ- Fabrik- Kühl-
familie/ der hubraum leistung drehzahl bren- behand- Prüfzyklus CO HC NOx PT
Nr. genehmi- genehmi- marke mittel1
Motoren- Zylinder (cm3) (kW) (min–1) nung2 lung3
gung gung
gruppe
1
Flüssigkeit oder Luft.
2
Zu verwendende Abkürzungen: DI = Direkteinspritzung, PC = Vor-/Wirbelkammer, NA = Saugmotor, TC = Turboaufladung, TCA = Turboaufladung mit Zwischenkühlung.
Beispiele: DI NA, DI TC, DI TCA, PC NA, PC TC, PC TCA.
3
Zu verwendende Abkürzungen: CAT = Katalysator, PT = Partikelfilter, EGR = Abgasrückführung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1547
Anlage J, Teil VIII
(Muster)
Teil VIII
Motorparameterprotokoll
0. Allgemeines
0.1 Angaben zum Motor
0.1.1 Fabrikmarke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.1.2 Herstellerseitige Bezeichnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................................................................
0.1.3 Typgenehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.1.4 Motoridentifizierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................................................................
0.2 Dokumentation
Die Motorparameter sind zu prüfen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf
gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll bei-
zuheften sind.
0.3 Prüfung
Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung1 des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der Komponenten,
der einstellbaren Merkmale und der Motorparameter durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzel-
fällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Motorparameter absehen.
0.4 Dieses Motorparameterprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt ………2
Seiten.
1. Motorparameter
Hiermit wird bescheinigt, dass der geprüfte Motor von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig
abweicht.
1.1 Einbauprüfung
Name und Adresse der prüfenden Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................................................................
............................................................................................................
Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................................................................
............................................................................................................
Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel der zuständigen Behörde
1
Siehe § 1.11 Nummer 3 und Anlage J Teil I Abschnitt 2.4.
2
Vom Prüfer auszufüllen.
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
1.2 ⃞ Zwischenprüfung1 ⃞ Sonderprüfung1
Name und Adresse der prüfenden Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................................................................
............................................................................................................
Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel der zuständigen Behörde
1.2 ⃞ Zwischenprüfung1 ⃞ Sonderprüfung1
Name und Adresse der prüfenden Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel der zuständigen Behörde
1
Zutreffendes ankreuzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1549
1.2 ⃞ Zwischenprüfung1 ⃞ Sonderprüfung1
Name und Adresse der prüfenden Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel der zuständigen Behörde
1
Zutreffendes ankreuzen.
1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Anlage J, Teil VIII, Anhang 1
(Muster)
Anlage zum Motorparameterprotokoll
Schiffsname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einheitliche europäische Schiffsnummer: . . . . . . . . . . . . . .
⃞ Einbauprüfung1 ⃞ Zwischenprüfung1 ⃞ Sonderprüfung1
Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Motortyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers) (Motorenfamilie/-gruppe/Herstellerseitige Bezeichnung)
Nennleistung (kW): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nenndrehzahl (min–1): . . . . . . . . . . . . . . . Zylinderzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verwendungszweck des Motors: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Schiffshauptantrieb/Generatorantrieb/Bugstrahlantrieb/Hilfsmotor usw.)
Typgenehmigungs-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Motorbaujahr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Motoridentifizierungs-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einbauort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Seriennummer/Eindeutige Identifizierungsnummer)
Der Motor und seine abgasrelevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert.
Die Prüfung erfolgte auf Basis der „Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten
Komponenten und Motorparameter“.
A) Bauteilprüfung
Zusätzliche abgasrelevante Bauteile, die in der „Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der
abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter“ aufgeführt sind, sind einzutragen.
Bauteil Ermittelte Bauteilnummer Übereinstimmung1
Nockenwelle/Kolben ⃞ Ja ⃞ Nein ⃞ entfällt
Einspritzventil ⃞ Ja ⃞ Nein ⃞ entfällt
Datensatz/Software-Nr. ⃞ Ja ⃞ Nein ⃞ entfällt
Einspritzpumpe ⃞ Ja ⃞ Nein ⃞ entfällt
Zylinderkopf ⃞ Ja ⃞ Nein ⃞ entfällt
Abgasturbolader ⃞ Ja ⃞ Nein ⃞ entfällt
Ladeluftkühler ⃞ Ja ⃞ Nein ⃞ entfällt
⃞ Ja ⃞ Nein ⃞ entfällt
⃞ Ja ⃞ Nein ⃞ entfällt
⃞ Ja ⃞ Nein ⃞ entfällt
B) Prüfung der einstellbaren Merkmale und Motorparameter
Parameter Ermittelter Wert Übereinstimmung1
Einspritzzeitpunkt, Einspritzdauer ⃞ Ja ⃞ Nein
C) Prüfung des Ansaugsystems und der Abgasanlage
Die Einhaltung der genehmigten Werte wurde durch eine Messung überprüft.
⃞ Ansaugunterdruck: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa bei Nenndrehzahl und Volllast.
Abgasgegendruck: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa bei Nenndrehzahl und Volllast.
Es wurde eine Sichtkontrolle des Ansaugsystems und der Abgasanlage durchgeführt. Es wurden keine
⃞ Auffälligkeiten festgestellt, die auf Nichteinhaltung der genehmigten Werte schließen lassen.
1
Zutreffendes ankreuzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1551
D) Bemerkungen: ...........................................................................................
(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen am eingebauten Diesel-
motor wurden festgestellt.)
...........................................................................................
...........................................................................................
...........................................................................................
Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort und Datum: ......................................................................
Unterschrift: ......................................................................
1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Anhang IX
(zu § 32 Satz 2, § 33 Absatz 2 Satz 1, § 34 Absatz 2 und Anhang II § 7.01 Nummer 4)
Für die Beförderung von mehr als 12 bis zu höchstens 35 Fahrgästen
durch Fahrgastboote zugelassene Fahrtgebiete
Zone 3
Wasserstraße Fahrtgebiet
Donau Von der Schleuse Straubing (km 2 322,02) bis zur Liegestelle Windorf (km 2 246,20)
Elbe Von der deutsch-tschechischen Grenze bei Schöna (km 0,00) bis Kreinitz (km 119,20)
Müritz Gesamtstrecke (einschließlich Kleine Müritz)
Zone 4
Wasserstraße Fahrtgebiet
Berlin-Spandauer-Schiff- – Von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,42) bis zur Einmün-
fahrtskanal dung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 12,20)
– Westhafen-Verbindungskanal
– Westhafenkanal
– Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree)
Dahme-Wasserstraße – Von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße bei Schmöckwitz (km 0,06)
bis oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer (km 26,04)
– Teupitzer Gewässer
– Storkower Gewässer
– Notte
Pareyer Verbindungskanal Von der Abzweigung aus der Elbe (km 0,01) bis zur Einmündung in den Elbe-Havel-
Kanal (km 3,34)
Havelkanal Von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,41) bis zur Einmündung
in die Untere Havel-Wasserstraße (km 34,59)
Havel-Oder-Wasserstraße – Von der Spreemündung bei Spandau (km 0,00) bis zur Schleusenbrücke Lehnitz
(km 28,24) [Spandauer Havel, Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee)]
– Tegeler See
– Oranienburger Havel
– Werbelliner Gewässer
Müritz-Elde-Wasserstraße Mecklenburgische Oberseen (Plauer See, Petersdorfer See, Malchower See, Fleesen-
see, Kölpinsee)
Müritz-Havel-Wasser- – Von der Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zur Abzwei-
straße gung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße (km 32,02)
– Seearm Nordostteil Labussee
– Mirower Adlersee und Vilzsee
– Großer Peetschsee
– Rheinsberger Gewässer
– Großer Prebelowsee
– Zechliner Gewässer
– Dollgowsee
– Großer Pälitzsee Südwestteil
Obere Havel-Wasserstraße – Vom Ende des Voßkanals (km 0,00) bis zum Nordostende Zierker See (km 94,41)
[Voßkanal, Obere Havel, Kammerkanal, Malzer Kanal]
– Seearm Nordostteil Ziernsee
– Wentow-Gewässer
– Templiner Gewässer
– Lychener Gewässer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1553
Wasserstraße Fahrtgebiet
Rüdesdorfer Gewässer Vom Südende Dämeritzsee (km –0,50) bis Tasdorf (km 10,48)
Spree-Oder-Wasserstraße – Von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,15) bis zur Einmün-
dung in die Oder in Eisenhüttenstadt (km 130,17) [Untere Spree, Berliner Spree,
Treptower Spree, Langer See, Dahme, Oder-Spree-Kanal, Fürstenwalder Spree,
Oder-Spree-Kanal]
– Landwehrkanal
– Spreekanal
– Müggelspree bis km 11,85 mit Großer Müggelsee und Dämeritzsee
– Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal
Teltowkanal – Von der Abzweigung aus der Potsdamer Havel (km –0,55) bis zur Einmündung in
die Spree-Oder-Wasserstraße (km 37,84) [Glieniker Lake, Griebnitzsee, Kleinmach-
nower See]
– Griebnitzkanal [Stölpchensee, Pohlsee, Kleiner Wannsee]
Untere Havel-Wasserstraße – Von der Spreemündung (km 0,00) bis zur Havelbrücke in Plaue (km 68,02) [Pichels-
dorfer Havel, Kladower Seestrecke, Jungfernsee, Sacrow-Paretzer-Kanal, Bran-
denburger Oberhavel, Silokanal]
– Potsdamer Havel mit Templiner See, Schwielowsee, Großer Zernsee, Kleiner Zern-
see
– Ketziner Havel
– Großer Wannsee
1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Artikel 2
Änderung
sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
§1
Änderung der
Binnenschifferpatentverordnung
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Wasserstraßen:
die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der unionsrechtlichen
Vorschriften über Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr sind Seeschifffahrts-
straßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3
und 4;“.
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
„8a. Fahrgastboot:
zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Fahrzeuge, die keine Fahrgastschiffe sind;“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C2 werden wie folgt gefasst:
Wasserstraßen
Klasse Fahrzeugart und -größe Befähigungszeugnis
der Zonen
„C1 Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 m, ausge- 1 bis 4 Schifferpatent C1
C2 nommen 3, 4 Schifferpatent C2“.
1. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelas-
sene Fahrgastschiffe,
2. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelas-
sene Fahrgastboote,
3. Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS)
Antriebsleistung
bb) Die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E werden wie folgt gefasst:
Wasserstraßen
Klasse Fahrzeugart und -größe Befähigungszeugnis
der Zonen
„E Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m 3, 4 Sportschiffer-
zeugnis“.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Fahrgastschiffe“ ein Komma und das
Wort „Fahrgastboote“ eingefügt.
3. § 12 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Fahrzeug im Sinne des § 19 Absatz 6 können bis
zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch
durch die Vorlage von Arbeitsverträgen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder eidesstattliche Versiche-
rung nachgewiesen werden. Im Fall des Nachweises durch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen des Ar-
beitgebers müssen hieraus mindestens die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten geleistet wurden,
die konkreten Fahrzeiten und die Art der Beschäftigung ersichtlich sein.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Abweichend von § 11 Absatz 3 können Fahrzeiten auch auf einem Sportboot, das am 31. Dezember
2015 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
verfügt hat und nachweislich auch mit Gestellung des Bootsführers vermietet worden ist, geleistet werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1555
6. In Anlage 11 Nummer 1.3 wird das Wort „Binnenschiffsuntersuchungs-Ordnung“ durch das Wort „Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung“ ersetzt.
§2
Änderung der
Binnenschifffahrtskostenverordnung
Die Anlage zur Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Tabelle werden die laufenden Nummern 201 bis 2234 durch die folgenden Nummern 201 bis 2244 ersetzt:
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Nummer Gegenstand Fundstellenhinweis im Anhang Nr. Euro
„201 Erst- und wiederkehrende Untersuchung §§ 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 7 nach
von Fahrzeugen BinSchUO Zeitaufwand
202 Sonderuntersuchung, freiwillige Untersu- § 5 Absatz 8, §§ 6, 16, 20, 24, 25 7 nach
chung, Untersuchung von Amts wegen, BinSchUO Zeitaufwand
angesetzte oder angefangene Unter-
suchung, die nicht durchgeführt werden
konnte, sowie Untersuchungen nach Män-
gelbeseitigung
203 Andere Untersuchungen, Prüfungen und § 3 Absatz 2 Nummer 1, § 10 7 nach
Zulassungen von Gleichwertigkeiten und Nummer 2 und 3, §§ 29, 30, 37 Zeitaufwand
Abweichungen BinSchUO
ES-TRIN 8
Artikel 3.02, Artikel 6.09 Nummer 1,
Artikel 10.01 Nummer 2, Arti-
kel 22.07 Nummer 1, Artikel 27.01
204 Probefahrt § 10 Nummer 2 und 3 BinSchUO 7 nach
Anhang IV Zeitaufwand
§§ 1.03, 3.05
ES-TRIN 8
Artikel 5.02, 6.09 Nummer 2, Arti-
kel 21.06 Nummer 1
205 Geräuschpegelmessung § 6 Absatz 1 BinSchUO 7 nach
Anhang II Zeitaufwand
§ 5.02 Nummer 2
ES-TRIN 8
Artikel 3.04 Nummer 7, Artikel 7.01
Nummer 2, Artikel 7.09 Nummer 3,
Artikel 8.10 Nummer 2 und 3,
Artikel 15.02 Nummer 5
206 Überwachung eines Krängungs- oder § 6 Absatz 1 BinSchUO 7 nach
Belastungsversuches Anhang II Zeitaufwand
§ 2.02 Nummer 9
ES-TRIN 8
Artikel 19.03 Nummer 1
207 Belastungsprobe § 6 Absatz 1 BinSchUO 7 nach
Zeitaufwand
ES-TRIN 8
Artikel 14.12 Nummer 6
208 Messen der Sicherheitsabstände BinSchUO Anhang II 7 nach
§ 2.02 Nummer 1 und 9, § 3.02 Zeitaufwand
Nummer 1, § 5.05
Anhang III
§§ 1.02, 4.01, 5.01, 5.03, 7.03
Nummer 1, § 10.02
Anhang IV
§ 3.02
ES-TRIN 8
Artikel 4.01, 4.05, 19.04 Nummer 1,
Artikel 22.04, 23.04
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Nummer Gegenstand Fundstellenhinweis im Anhang Nr. Euro
209 Prüfen und Berechnen der Freiborde § 5 Absatz 2 BinSchUO i. V. m. 7 75
Anhang III
§ 4.02
Anhang IV
§ 3.03
ES-TRIN 8
Artikel 4.02
210 Festsetzen der Freiborde BinSchUO Anhang II 7 155
§ 2.02 Nummer 1 und 9, § 3.02
Nummer 1, 7 und 10, § 5.05
Anhang III
§§ 4.02, 7.03 Nummer 2, § 10.03
Anhang IV
§ 3.03
ES-TRIN 8
Artikel 4.02, 4.03, 19.04 Nummer 2,
Artikel 22.05, 23.04, 29.04, 32.04
Nummer 2
211 Anbringung oder Erneuerung der Einsen- BinSchUO Anhang II 7 nach
kungsmarken §§ 2.03, 3.03 Zeitaufwand
ES-TRIN 8
Artikel 4.04 Nummer 3 und 6,
Artikel 22.09
212 Anbringung der Tiefganganzeiger ES-TRIN 8 nach
Artikel 4.06, 22.09 Zeitaufwand
213 Fahrtauglichkeitsbescheinigung
2131 Ausstellung einer vorläufigen Fahrtauglich- § 20 BinSchUO 7 28
keitsbescheinigung
2132 Prüfen und Erteilen einer Fahrtauglichkeits- § 11 BinSchUO 7 nach
bescheinigung Zeitaufwand
2133 Ausfertigung einer Zweitschrift oder Ab- § 17 BinSchUO 7 28
schrift der Fahrtauglichkeitsbescheinigung
2134 Bescheinigung einer wiederkehrenden oder §§ 24, 25 BinSchUO 7 28
einer Sonderuntersuchung
2135 Jede Änderung einer Fahrtauglichkeits- § 15 BinSchUO 7 28
bescheinigung Anhang VI § 1.01
2136 Jeder Vermerk über Abweichungen und §§ 7, 29 Absatz 3, §§ 30, 37 7 28
Zulässigkeiten in der Fahrtauglichkeits- Absatz 3 BinSchUO i. V. m.
bescheinigung Anhang VI
§ 1.01
ES-TRIN 8
Artikel 7.04 Nummer 9, Artikel 7.13,
9.02, 15.02 Nummer 5
2137 Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrtaug- § 19 Absatz 5 BinSchUO 7 28
lichkeitsbescheinigung ohne vorausge-
hende Untersuchung
2138 Prüfung und Siegelung einer Metalltafel § 1.10 Nummer 2 BinSchStrO 10 13
§ 1.10 Nummer 2 RheinSchPV 11
§ 1.10 Nummer 2 MoselSchPV 12
§ 1.10 Nummer 5 der Anlage A zur 13
DonauSchPV
2139 Sonstige Bescheinigungen auf Grund von 28
bilateralen oder internationalen Verträgen
(z. B.: Ausrüsterbescheinigung, RZU)
214 Flüssiggasanlage
2141 Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der BinSchUO Anhang II 7 26
Flüssiggas-Bescheinigung § 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1557
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Nummer Gegenstand Fundstellenhinweis im Anhang Nr. Euro
ES-TRIN 8
Artikel 17.15
2142 Verlängerung der Gültigkeit ohne eine BinSchUO Anhang II 7 28
Flüssiggas-Bescheinigung § 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4
ES-TRIN 8
Artikel 17.15
215 Seil- und Kettenanlagen bei Fähren
2151 Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der BinSchUO 7 26
Bescheinigung für Seil- und Kettenanlagen Anhang II
§ 3.07
2152 Verlängerung der Gültigkeit ohne das Ab- BinSchUO 7 28
nahmeprotokoll für Seil- und Kettenanlagen Anhang II
§ 3.07
216 Eintragung (auch nachträgliche) von Ver- ES-TRIN 8 28
merken auf Plänen oder Zeichnungen Artikel 10.01 Nummer 2, Arti-
kel 19.13 Nummer 3, Artikel 27.01
Nummer 1
217 Ausstellung oder Änderung des Bordbu- § 3.13 Nummer 1 2 26
ches und der dazugehörigen Bescheinigung RheinSchPersV
218 Ausstellung oder Änderung des Ölkontroll- Anlage 2 Teil A Kapitel 2 Arti- 21 13
buches kel 2.03 Nummer 1 i. V. m. dem
Muster des Anhangs 1 CDNI
§ 15.04 Nummer 1 RheinSchPV 11
§ 11.04 Nummer 1 MoselSchPV 12
219 Verplomben von Einrichtungen, die nicht ES-TRIN 8 nach
benutzt werden dürfen, Erneuerungen von Artikel 8.08 Nummer 10 Zeitaufwand
Plomben
220 Zuteilung einer einheitlichen europäischen § 27 Absatz 3 BinSchUO 7 28
Schiffsnummer
221 Änderung eines erteilten Kostenbescheides § 10 Absatz 6 BGebG 24 26
aus Gründen, die der Antragsteller zu ver-
treten hat
222 Teilnahme an Bau- oder Projektbespre- § 1 BGebG 24 nach
chungen Zeitaufwand
223 Technische Dienste, Prüfstellen für Moto-
ren, LNG und Bordkläranlagen
2231 Prüfung und Anerkennung Technischer § 3 BinSchAbgasV 20 nach
Dienste und Prüfstellen Zeitaufwand
§ 28 BinSchUO i. V. m. 7
Anhang VIII
§ 1.12 und
ES-TRIN 8
Artikel 18.10, 30.07
2232 Verlängerung der Anerkennung Technischer § 3 BinSchAbgasV 20 nach
Dienste und Prüfstellen Zeitaufwand
§ 28 BinSchUO i. V. m. 7
ES-TRIN 8
Artikel 18.10
224 Typgenehmigungen, Prüfungen für Moto-
ren, Bordkläranlagen und LNG
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Nummer Gegenstand Fundstellenhinweis im Anhang Nr. Euro
2241 Erteilung, Änderung oder Entziehung einer § 3 BinSchAbgasV 20 nach
Typgenehmigung Zeitaufwand
§ 28 BinSchUO 7
ES-TRIN 8
Artikel 9.01, 18.03, 18.04, 18.08,
18.09
2242 Prüfung der Konformität der Produktion § 3 BinSchAbgasV 20 nach
Zeitaufwand
ES-TRIN 8
Artikel 9.01, 18.07
2243 Einbau-, Zwischen-, Sonderprüfungen oder ES-TRIN 8 nach
Stichprobenmessung Artikel 9.05, 9.06, 9.07, 9.08, 18.09, Zeitaufwand
30.02
2244 Prüfung der Proben(-nahme) ES-TRIN 8 nach
Artikel 18.09 Zeitaufwand“.
2. Im Fundstellenverzeichnis nach der Tabelle werden die Nummern 7 und 8 wie folgt gefasst:
„7. Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden
Fassung – BinSchUO
8. Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe, der vom Europäischen Ausschuss
für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekannt-
machung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT
13.03.2018 B4)) – ES-TRIN“.
§3
Änderung der
Donauschifffahrtspolizeiverordnung
Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die
zuletzt durch Artikel 175 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Ausnahmen
Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 dürfen Signallichter auch
verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser
Verordnung den Vorschriften nach Artikel 7.05 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für
Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im
Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) (ES-TRIN), entsprechen.“
2. In der Anlage A werden in § 10.09 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 die Wörter „Anhang II § 7.06
Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ durch die Wörter „Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN“ er-
setzt.
§4
Änderung der
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch
Artikel 11 Absatz 45 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe a Doppelbuchstabe dd werden die folgenden Buchstaben b und c eingefügt:
„b) Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;
c) Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;“.
b) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstaben d bis g.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Buchstabe b bis e“ durch die Wörter „Buchstabe d bis g“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Buchstabe b bis d“ durch die Wörter „Buchstabe d bis f“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1559
§5
Änderung der
Fährenbetriebsverordnung
Die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung
vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 1 werden die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2450)“ durch die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)“
ersetzt.
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Fahrt kein Betanken der Fähre durch Straßenfahr-
zeuge stattfindet.“
3. § 16 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwider-
handelt,“.
§6
Änderung der
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
„5. Vermietung:
die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird
ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermie-
tung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschrei-
tet,
6. Gelegenheitsverkehr:
die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das
Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel
und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen
bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Binnenschiffsuntersuchungsordnung:
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils gel-
tenden Fassung,“.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. ES-TRIN:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom
Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt
(CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)),“.
2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern das Sportboot auch für den Gelegenheitsverkehr im Sinne des § 8a eingesetzt werden soll, ist der
zuständigen Berufsgenossenschaft vor der Erteilung oder Verlängerung des Bootszeugnisses die Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.“
3. § 8 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. im Gelegenheitsverkehr
a) nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden,
b) die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist,
c) Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb
oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit
einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
d) Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen und
e) Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefähr-
dende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestat-
tet sind.“
4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Gelegenheitsverkehr
(1) Eine Fahrt im Gelegenheitsverkehr ist auf die Beförderung von höchstens zwölf Fahrgästen und auf die
Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4, mit Ausnahme der Wasser-
straße Oder, des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beschränkt.
(2) Unbeschadet der Festlegungen in dem Bootszeugnis oder der nach § 4 Absatz 5 anerkannten Zulas-
sungsurkunde muss an Bord eines Sportbootes bei einer Fahrt im Gelegenheitsverkehr folgende Ausrüstung an
Bord vorhanden sein:
1. je nach befahrener Wasserstraße eine Sprechfunkanlage nach § 4.05 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
nung, der Moselschifffahrtspolizeiverordnung oder der Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung;
2. mindestens zwei Rettungsringe entsprechend Artikel 19.09 Nummer 1 ES-TRIN, die sich verwendungsbereit
an geeigneter Stelle an Deck befinden und in ihrer Halterung nicht befestigt sind;
3. für jeden beförderten Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied eine Rettungsweste nach Artikel 13.08 Num-
mer 2 ES-TRIN, wobei für die Fahrgäste auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten
zulässig sind;
4. Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen und zur Bezeich-
nung der Fahrzeuge entsprechend ihrer Länge erforderlich sind;
5. Festmacheleinen, Schleppleinen, Wurfleinen, Fender;
6. ein geeigneter Verbandkasten mit einem Inhalt entsprechend der Norm DIN 13157, Ausgabe November 2009
oder DIN 13169, Ausgabe November 2009, der so untergebracht sein muss, dass er im Bedarfsfall leicht und
sicher erreicht werden kann; sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch das nach-
stehende Symbol mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein:
;
7. ein Bootshaken;
8. ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser.
(3) Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden.
(4) Flüssiggasanlagen dürfen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen
Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit
einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt. Die Flüssiggasanlagen müssen Ka-
pitel 17 ES-TRIN entsprechen; Artikel 17.13 Satz 3 und Artikel 17.15 Nummer 1 und 2 ES-TRIN sind nicht
anzuwenden. Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warneinrichtungen für ge-
sundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid und für explosionsfähige Gas-Luftgemische aus-
gestattet sein. Die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ist an
Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.
(5) Bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr haben alle Personen an Bord Ret-
tungswesten anzulegen und der Sportbootführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.
(6) Ein Sportboot darf während der Anwesenheit Beschäftigter im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutz-
gesetzes nur betrieben werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Artikel 14.01 bis
14.06, 14.08, 14.09, 14.11 und 14.13 ES-TRIN unter Beachtung der baulichen und sonstigen technischen Be-
sonderheiten des eingesetzten Sportbootes sinngemäß entsprochen wird. Weitergehende arbeitsschutzrecht-
liche Vorschriften bleiben unberührt. Die zuständige Behörde erteilt das Bootszeugnis auf Vorschlag der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft mit den erforderlichen Auflagen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1561
(7) Das Unternehmen hat den im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs abgeschlossenen Mietvertrag dem
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausübung des Gelegenheitsverkehrs verbieten, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass es wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6
oder Satz 1 verstoßen hat.“
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Pflichten des Sportbootführers
(1) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass
1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,
2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,
3. die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden,
4. im Gelegenheitsverkehr
a) nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,
b) die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist,
c) an Bord keine offene Feuerstelle betrieben wird,
d) Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb
oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit
einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,
e) Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen,
f) Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefähr-
dende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet
sind,
g) die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen an Bord mit-
geführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird und
h) bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr alle Personen an Bord Rettungswes-
ten anlegen.
(2) Der Sportbootführer hat im Gelegenheitsverkehr bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h
oder mehr seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe h werden folgende Buchstaben i bis o eingefügt:
„i) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis gegeben wird,
j) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass das Ein- oder Aussteigen überwacht wird,
k) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste
befördert werden,
l) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Ausrüstung
vorhanden ist,
m) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in
einem dort genannten Fall betrieben wird,
n) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den
dort genannten Vorschriften entspricht,
o) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den
dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist,“.
bb) Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe p.
cc) Nach Buchstabe p wird folgender Buchstabe q eingefügt:
„q) entgegen § 8a Absatz 7 Satz 1 den dort genannten Mietvertrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig aushändigt,“.
dd) Die bisherigen Buchstaben j bis l werden die Buchstaben r bis t.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 9 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 5“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
cc) In Buchstabe c werden die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2“ und
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
dd) In Buchstabe d werden die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 3“ und
der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) Die folgenden Buchstaben e bis m werden angefügt:
„e) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahr-
gäste befördert werden,
f) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aus-
rüstung vorhanden ist,
g) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass keine offene Feuerstelle
betrieben wird,
h) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in
einem dort genannten Fall betrieben wird,
i) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den
dort genannten Vorschriften entspricht,
j) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den
dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist,
k) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Beschei-
nigung an Bord mitgeführt oder den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
l) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt
wird oder
m) entgegen § 10 Absatz 2 eine Aufgabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise ausübt.“
§7
Änderung der
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I
S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2450) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung“ durch die Wörter „Binnenschiffsuntersu-
chungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Untersuchungskommissionen sind die Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstra-
ßen und Schifffahrt nach § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.“
3. In § 36 Nummer 5 werden die Wörter „der Einrichtungen nach Anhang II § 8.05 Nummer 10 der Binnenschiffs-
untersuchungsordnung“ durch die Wörter „dort genannte Einrichtung“ ersetzt.
§8
Änderung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der
Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 9.08 wie folgt gefasst:
„9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungs-
ordnung“.
2. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.
b) In Nummer 16 wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 18 eingefügt:
„18. „Fahrgastboot“:
ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes
Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;“.
d) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 19 und wie folgt gefasst:
„19. „Personenbarkasse“:
ein nach Anhang II Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Be-
förderung von Fahrgästen;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1563
e) Die bisherigen Nummern 19 und 20 werden aufgehoben.
f) Die Nummer 21 wird Nummer 20 und nach dem Wort „Fahrgastschiff“ werden die Wörter „oder Fahrgast-
boot“ eingefügt.
g) Die Nummern 22 bis 25 werden die Nummern 21 bis 24.
h) Die Nummer 26 wird Nummer 25 und die Wörter „des Anhangs II § 1.01 Nummer 56 und 59 der Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung“ werden durch die Wörter „des Artikels 1.01 Nummer 4.17 und 4.20 ES-TRIN“
ersetzt.
i) Die Nummern 27 bis 45 werden die Nummern 26 bis 44.
j) Die Nummer 46 wird Nummer 45 und die Angabe „Anhang XI“ wird durch die Angabe „Anhang VI“ ersetzt.
k) Die Nummern 47 bis 49 werden die Nummern 46 bis 48.
l) Die Nummer 50 wird Nummer 49 und wie folgt gefasst:
„49. „Binnenschiffsuntersuchungsordnung":
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt vom 21. September 2018 (BGBl. I
S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung;“.
m) Die Nummern 51 bis 53 werden die Nummern 50 bis 52.
n) Die Nummer 54 wird Nummer 53 und der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
o) Folgende Nummer 54 wird angefügt:
„54. „ES-TRIN“:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom
Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI)
angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)).“
3. In § 1.07 Nummer 3 Satz 5 werden die Wörter „Anhang II § 22.01 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“
durch die Angabe „Artikel 27.01 ES-TRIN“ ersetzt.
4. In § 1.08 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 10.05 Nummer 2 des Anhangs II der Binnenschiffsunter-
suchungsordnung“ durch die Wörter „Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN“ ersetzt.
5. In § 1.10 Nummer 5 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Anhang II der Binnenschiffs-
untersuchungsordnung“ durch die Angabe „ES-TRIN“ ersetzt.
6. Dem § 2.02 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Für ein Fahrgastboot gilt § 2.01.“
7. § 3.02 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und
Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung und den Anforderungen des Artikels 7.05 ES-TRIN entspre-
chen. Signalleuchten, die den Anforderungen der am 30. Juni 2011 oder am 31. Dezember 2012 oder am
6. Oktober 2018 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin
verwendet werden.“
8. In § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a werden die Wörter „Anhang II § 7.06 der Binnenschiffsuntersuchungs-
ordnung“ durch die Angabe „Artikel 7.06 ES-TRIN“ ersetzt.
9. In § 4.07 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Anhang II § 7.06 Nummer 3 der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ durch die Wörter „Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN“ ersetzt.
10. § 6.28 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt, darf nicht
zusammen mit einem Fahrgastschiff, das Fahrgäste an Bord hat, oder einem Sportfahrzeug im Sinne des
§ 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, das Fahrgäste an Bord hat, geschleust werden.“
11. In § 6.29 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „fährt“ die Wörter „, und das kein Fahrgast-
boot ist“ angefügt.
12. § 9.08 wird wie folgt gefasst:
„§ 9.08
Personenbarkassen und Sportfahrzeuge
im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Die §§ 9.01, 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf eine Personenbarkasse entsprechend anzuwenden. Die
§§ 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf ein Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsunter-
suchungsordnung entsprechend anzuwenden.“
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018
13. § 20.02 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5 werden jeweils die Wörter „Anhangs II Kapitel 22a der Binnenschiffsunter-
suchungsordnung, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,“ durch
die Angabe „Kapitels 28 ES-TRIN“ ersetzt.
b) In Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe a werden die Wörter „Anhang II § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe a bis d der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ durch die Wörter „Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe a bis e ES-TRIN“
ersetzt.
14. § 28.03 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter „Anhang II § 8.05 Nummer 10 der Binnenschiffsuntersu-
chungsordnung“ durch die Wörter „Artikel 8.05 Nummer 10 ES-TRIN“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Anhang II § 8.05 Nummer 10 der Binnenschiffsuntersu-
chungsordnung“ durch die Wörter „Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN“ ersetzt.
§9
Änderung der
Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
In § 2 Nummer 1 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I
S. 130), die zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden
die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)“ durch die Wörter „Bin-
nenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)“ ersetzt.
§ 10
Änderung der
Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
Die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Arti-
kel 118 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2450)“ durch die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September
2018 (BGBl. I S. 1398)“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Motor muss nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Europäischen Standards der
technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss
für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekannt-
machung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018
B4)), eingebaut werden.“
§ 11
Änderung der
Verordnung über die Küstenschifffahrt
In § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die
zuletzt durch Artikel 176 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter
„nach § 5 oder § 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)“ durch die
Wörter „nach den §§ 5, 6 oder 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I
S. 1398)“ ersetzt.
§ 12
Änderung der
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
In § 2 Absatz 1 Nummer 14 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 29. November
2016 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, werden die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2450)“ durch die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018
(BGBl. I S. 1398)“ ersetzt.
§ 13
Änderung der
Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
In § 2 Nummer 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989
(BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden
ist, werden die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)“ durch die
Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1565
§ 14
Änderung der
Schiffssicherheitsverordnung
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter „nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2450)“ durch die Wörter „nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. Sep-
tember 2018 (BGBl. I S. 1398)“ ersetzt.
2. In § 13 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung“ durch
die Wörter „nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten
1. Artikel 1 der Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung vom 19. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380),
2. die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2450, 2868), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2017
(BGBl. I S. 330) geändert worden ist, und
3. die Elfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung vom 16. August 2017 (VkBl. S. 801)
außer Kraft.
Berlin, den 21. September 2018
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze