1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018
Bekanntmachung
der Neufassung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Vom 3. September 2018
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 444)
wird nachstehend der Wortlaut der Tierische Lebensmittel-Überwachungs-
verordnung in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 15. August 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 8. August 2007
(BGBl. I S. 1816, 1864),
2. den am 21. Mai 2010 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612),
3. den am 22. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 14. Juli
2010 (BGBl. I S. 929),
4. den am 23. November 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
11. November 2010 (BGBl. I S. 1537),
5. den am 17. März 2016 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
8. März 2016 (BGBl. I S. 444).
Bonn, den 3. September 2018
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1359
Verordnung
zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung
des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung – Tier-LMÜV)1, 2
§1 (2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des
Anwendungsbereich 1. Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des
Diese Verordnung dient der Regelung der amtlichen Europäischen Parlaments und des Rates vom
Überwachung des Herstellens, Behandelns und des 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU
Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ur- Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) und
sprungs sowie der Umsetzung und Durchführung von 2. Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der entsprechend.
Europäischen Union auf dem Gebiet der Überwachung
des Verkehrs mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs. §3
§2 Amtliche Fachassistenten
Begriffsbestimmungen (1) Die zuständige Behörde darf nur Personen zu
amtlichen Fachassistenten bestellen, die
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder
1. Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tieri- einen mindestens gleichwertigen Bildungsabschluss,
schen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nr. 8.1
Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 2. die körperliche und gesundheitliche Eignung durch
des Europäischen Parlaments und des Rates vom ein ärztliches Attest,
29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften 3. die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches
für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Führungszeugnis und
Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der geltenden 4. die Befähigung durch eine amtliche Bescheinigung
Fassung, nach Maßgabe des Absatzes 2 über die erfolgreiche
2. verbotene Stoffe oder Erzeugnisse: Stoffe oder Er- Schulung und Prüfung nach
zeugnisse, deren Anwendung bei lebenden Tieren a) Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B
im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebens- Nummer 5 oder 8 der Verordnung (EG) Nr.
mittel- und Futtermittelgesetzbuches verboten ist, 854/2004 des Europäischen Parlaments und des
3. vorschriftswidrige Anwendung: Anwendung verbote- Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfah-
ner Stoffe oder Erzeugnisse oder Anwendung zuge- rensvorschriften für die amtliche Überwachung
lassener Stoffe oder Erzeugnisse für Anwendungs- von zum menschlichen Verzehr bestimmten Er-
gebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist, zeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr.
bei lebenden Tieren, im Sinne des § 4 Absatz 1 L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83),
Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittel- b) § 3 Absatz 2 Satz 3 der Fleischkontrolleur-Verord-
gesetzbuches, nung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) in der
4. Rückstände: Rückstände von Stoffen mit pharma- bis zum 14. August 2007 geltenden Fassung oder
kologischer Wirkung und deren Umwandlungspro- c) § 4 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über Geflü-
dukten sowie von anderen Stoffen, die in Lebens- gelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I
mittel tierischen Ursprungs übergehen und die S. 899) in der bis zum 14. August 2007 geltenden
menschliche Gesundheit beeinträchtigen können, Fassung
5. Sendung: eine Gruppe von lebenden Tieren der nachweisen.
gleichen Tierart und Altersgruppe, die in demselben
Betrieb unter gleichen Haltungs- und Fütterungs- (2) Der Nachweis der Befähigung nach Absatz 1
bedingungen gleichzeitig aufgezogen wurden. Nummer 4 erlischt bei Personen, die über einen Zeit-
raum von mehr als
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen 1. drei Jahren nicht an Fortbildungsmaßnahmen nach
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Num-
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 mer 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 teilgenom-
vom 17.9.2015, S. 1). men haben oder
2
Die Verpflichtung aus Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. zwei Jahren nicht als amtlicher Fachassistent tätig
29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche gewesen sind.
Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis-
sen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 226 Der Nachweis der Befähigung kann wieder erbracht
vom 25.6.2004, S. 83) ist beachtet worden. werden durch Bestehen einer amtlichen Nachprüfung,
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in der festzustellen ist, ob die in theoretischer und 1. die Schlachtung im Anschluss an die übrigen
praktischer Hinsicht erforderlichen Kenntnisse nach Schlachtungen vorzunehmen ist,
Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nummer 5
2. die Schlachtung räumlich getrennt von den übrigen
der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 noch vorhanden
Schlachtungen vorzunehmen ist, wenn der Verdacht
sind.
besteht, dass das untersuchte Tier von einer an-
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch steckenden Krankheit befallen ist, die auf das
Rechtsverordnung Vorschriften über Schlachtpersonal übertragen werden kann.
1. die Durchführung der Schulung und Prüfung nach Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 sind besondere
Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der Vorkehrungen zum Schutz des Schlachtpersonals zu
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und die Ausstellung treffen.
einer amtlichen Bescheinigung hierüber und
(2) Der amtliche Tierarzt ordnet erforderlichenfalls
2. die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen nach unter Berücksichtigung der erregerspezifischen Eigen-
Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Num- schaften weitere Maßnahmen an, um eine Kontamina-
mer 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und tion anderer Tiere oder des Fleisches anderer Tiere zu
3. die Durchführung der Nachprüfung im Sinne des Ab- vermeiden. Im begründeten Einzelfall kann das Bun-
satzes 2 Satz 2 desinstitut für Risikobewertung beteiligt werden.
zu erlassen. (3) Nach Abschluss der Schlachtungen nach Ab-
satz 1 hat der amtliche Tierarzt eine geeignete Reini-
§4 gung und Desinfektion aller Räumlichkeiten, Einrich-
Schlachthofpersonal tungs- und Ausrüstungsgegenstände anzuordnen, die
im Rahmen der Schlachtungen nach Absatz 1 mit
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag ge- Erregern von Tierseuchen oder Zoonosen verunreinigt
nehmigen, dass Personal eines Schlachthofes worden sein könnten.
1. bei der amtlichen Überwachung der Produktion von
Fleisch von Geflügel oder Hasentieren unter den in §6
Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe a in Verbindung mit
Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe A der Fleischuntersuchung
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Voraus- und Untersuchung auf Trichinen
setzungen die dort beschriebenen Tätigkeiten an vor Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes
Stelle von amtlichen Fachassistenten übernimmt (1) Bei kleinen Mengen erlegten Wildes, das nach
oder § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Ver-
2. nach Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe b in Verbindung bindung mit Absatz 3, der Tierische Lebensmittel-
mit Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bestimmte Tests oder oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen an-
die Entnahme von Proben für bestimmte Labor- gemeldet wurde, ist
untersuchungen ausführt. 1. die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 hat der amt- Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe A in Verbindung
liche Tierarzt bis zur Festlegung detaillierter Vorschrif- mit Abschnitt II Kapitel V Nummer 1 der Verordnung
ten für Leistungstests nach Anhang I Abschnitt III (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung
Kapitel III Buchstabe A Unterbuchstabe a Satz 3 der oder
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 von jeder Sendung 2. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Arti-
Schlachtgeflügel Eingeweide und Körperhöhlen von kel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit
mindestens 300 über die gesamte Sendung verteilten Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Durch-
Tieren darauf zu überprüfen, ob das Schlachthofperso- führungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommis-
nal die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durch- sion vom 10. August 2015 mit spezifischen Vor-
geführt hat. schriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen
(3) Vor dem erstmaligen Einsatz des Schlachthof- auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) in
personals nach Absatz 1 Nummer 2 hat sich die zu- der jeweils geltenden Fassung
ständige Behörde im Rahmen einer theoretischen und durchzuführen. Für die Beurteilung auf Grund der Er-
einer praktischen Prüfung von dem Erfolg der Schulung gebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 gilt Anhang I
nach Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B und Kapitel IX
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu überzeugen. Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ent-
sprechend.
§5
(2) Die zuständige Behörde kann einem Jäger, der
Fleischhygienerechtliche
Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist und
Maßnahmen im Rahmen von
Zoonosen- und Seuchentilgungsprogrammen 1. nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygienever-
ordnung Wild zum Zweck der Verwendung als Le-
(1) Die zuständige Behörde kann eine Schlachtung
bensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch
im Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Be-
erlegt oder
kämpfung von Tierseuchen oder von Zoonoseerregern
im Sinne des Anhangs I Abschnitt II Kapitel III Nummer 7 2. nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Tierische
der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit der Auflage ge- Lebensmittel-Hygieneverordnung kleine Mengen von
nehmigen, dass erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1361
im Fall von Wildschweinen oder Dachsen die Entnahme lichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Unter-
von Proben zur Untersuchung auf Trichinen nach Ab- suchung auf Trichinen angemeldet worden ist, gilt § 6
satz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragen. Eine Übertragung Absatz 1 entsprechend.
nach Satz 1 darf nur erfolgen, wenn
1. der Jäger von der zuständigen Behörde für die § 7b
Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist Amtliche Untersuchungen
und in Wildfarmen mit geringem
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme recht- Produktionsvolumen an Schalenwild
fertigen, dass der Jäger die erforderliche Zuverläs-
(1) Im Rahmen der Genehmigung der Schlachtung
sigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt.
oder Tötung von Schalenwild zur Gewinnung von
Fleisch für den menschlichen Verzehr am Herkunftsort
§7
nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung
Schlachttieruntersuchung (EG) Nr. 853/2004 kann die zuständige Behörde auf
bei der Abgabe kleiner Mengen Antrag auch genehmigen, dass in Wildfarmen mit
Fleisch von Geflügel oder Hasentieren geringem Produktionsvolumen die Schlachtung oder
Die zuständige Behörde hat in landwirtschaftlichen Tötung abweichend von Artikel 5 Nummer 1 Buch-
Betrieben, in denen kleine Mengen von frischem stabe b in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel II
Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nach § 3 Ab- Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
satz 1 Satz 1 Nummer 4 der Tierische Lebensmittel- Nr. 854/2004 auch dann erfolgen darf, wenn die
Hygieneverordnung abgegeben werden, mindestens amtliche Schlachttieruntersuchung abweichend von
zweimal jährlich eine Schlachttieruntersuchung in Form Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit An-
einer regelmäßigen Gesundheitsüberwachung des Be- hang I Abschnitt I Kapitel II Teil B Nummer 1 Buch-
standes durchzuführen. Satz 1 gilt nicht in Fällen des stabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 nicht inner-
§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Hygie- halb von 24 Stunden, jedoch innerhalb von 28 Tagen
neverordnung. vor der Schlachtung durchgeführt worden ist, sofern
eine Person mit den Kenntnissen einer kundigen Per-
§ 7a son nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I der Verord-
Amtliche Untersuchungen nung (EG) Nr. 853/2004 unmittelbar vor der Schlach-
bei der Gewinnung von Fleisch tung oder Tötung festgestellt hat, dass bei dem zu
für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachtenden oder zu tötenden Tier keine Verhaltens-
störungen zu beobachten sind und ein Verdacht auf
(1) Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische schädliche Einwirkungen durch die Umwelt (Umwelt-
Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Unter- kontamination) nicht besteht.
suchung angemeldet worden sind, ist
(2) Im Falle des Absatzes 1 hat der amtliche oder
1. die amtliche Schlachttieruntersuchung nach Anhang I
zugelassene Tierarzt, der die Schlachttieruntersu-
Abschnitt I Kapitel II Teil B und Abschnitt II Kapitel III,
chung durchgeführt hat, in Nummer 5 der Gesundheits-
auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel IV Teil A
bescheinigung nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel X
oder Kapitel VII Teil A sowie mit Kapitel IX Teil A, E
Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 den zweiten
und F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,
Anstrich der Erklärung zu streichen. Die Genehmigung
2. die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung
Abschnitt I Kapitel II Teil D und Abschnitt II Kapitel V (EG) Nr. 853/2004 darf unter den Voraussetzungen des
Nummer 1, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Absatzes 1 auch dann erteilt werden, wenn der Betrieb
Kapitel I, II, III, IV Teil B oder Kapitel VII Teil B sowie nicht über Verfahren nach Anhang III Abschnitt III Num-
mit Kapitel IX Teil A, B und D bis F der Verordnung mer 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
(EG) Nr. 854/2004, verfügt.
3. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach An-
(3) Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen im
hang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil C der Verordnung
Sinne dieser Vorschrift sind Wildfarmen, die jährlich
(EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung
nicht mehr als 50 Stück Schalenwild schlachten oder
in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in
zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Ver-
Verbindung mit Anhang I und III der Durchführungs-
zehr töten oder zur Schlachtung abgeben.
verordnung (EU) 2015/1375
durchzuführen. Die zuständige Behörde kann abwei- §8
chend von Satz 1 Nummer 3 die Untersuchung auf
Trichinen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Kennzeichnung der Genusstauglichkeit
Verbindung mit Anhang I Kapitel III der Verordnung (1) Kleine Mengen erlegten Großwildes, bei dem
(EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember keine Fleischuntersuchung nach § 6 Absatz 1 Satz 1
2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Nummer 1 durchgeführt, das aber nach § 6 Absatz 1
Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom Satz 1 Nummer 2 auf Trichinen untersucht und nicht
22.12.2005, S. 60), die zuletzt durch die Durchfüh- nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I
rungsverordnung (EU) Nr. 1114/2014 (ABl. L 302 vom Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der Verordnung
22.10.2014, S. 46) geändert worden ist, in der bis zum (EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich erklärt worden
30. August 2015 geltenden Fassung durchführen. ist, sind auf den frei liegenden Fleischteilen oder dem
(2) Bei erlegtem Großwild, das nach § 2b der Brustfell mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amt- des Musters der Anlage 1 Nummer 1 zu kennzeichnen.
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018
Satz 1 gilt nicht im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten
Nummer 2. Stelle zu entnehmen und zu untersuchen.
(2) Kleine Mengen erlegten Großwildes, das nach (2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich die er-
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 untersucht und nicht neute Aussetzung der Lieferung von Rohmilch aus dem
nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Erzeugerbetrieb anzuordnen, wenn
Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der Verordnung 1. in dem Monat, in dem die Aufhebung der Anordnung
(EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich erklärt worden nach Absatz 1 erfolgt ist, festgestellt wird, dass die
ist, sind mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten
des Musters der Anlage 1 Nummer 2 entsprechend An- nicht entspricht, oder
hang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 2 Buchstabe b der
2. im darauf folgenden Monat festgestellt wird, dass
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu kennzeichnen.
die Rohmilch den in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I
(3) Fleisch von Schalenwild, Teil III Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG)
1. bei dem auf Grund einer behördlichen Genehmigung Nr. 853/2004 genannten Kriterien nicht entspricht.
nach § 7b Absatz 1 die Schlachttieruntersuchung
nicht innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung § 10
durchgeführt oder die Schlachtung am Herkunftsort Rückstandsüberwachung
unter den Voraussetzungen des § 7b Absatz 2 Satz 2 (1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der
genehmigt worden ist und Durchführung von Anhang I Abschnitt I Kapitel II
2. das nicht für genussuntauglich erklärt worden ist, Buchstabe F Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004
ist abweichend von Anhang I Abschnitt I Kapitel III
Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit einem 1. bei mindestens 2 Prozent aller gewerblich geschlach-
Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der teten Kälber und mindestens 0,5 Prozent aller sons-
Anlage 1 Nummer 3 zu kennzeichnen. tigen gewerblich geschlachteten Huftiere amtliche
Proben zu entnehmen und auf Rückstände zu unter-
(4) Fleisch, ausgenommen Fleisch von Geflügel oder suchen und
Hasentieren, das nach Anhang I Abschnitt II Kapitel V
Nummer 1 oder Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B 2. amtliche Proben von lebenden Tieren im Sinne des
der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genussuntauglich § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Fut-
erklärt wurde, ist mit einem Kennzeichen nach Form termittelgesetzbuches und von Lebensmitteln tieri-
und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 4 in der schen Ursprungs nach den Vorgaben des nach § 2
in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise zu kennzeich- Nummer 10 des BVL-Gesetzes erstellten Rück-
nen. standsüberwachungsplanes auf Rückstände zu un-
tersuchen.
(5) Materialien zur Kennzeichnung, die vor dem
15. August 2007 verwendet worden sind und den An- Amtliche Proben nach Satz 1 sind zur Identitätssiche-
forderungen nach dem jeweiligen Inhalt der Muster der rung mit Angaben zu Tierart, Art und Methode der
Anlage 1 nicht entsprechen, können bis zum 31. De- Probenahme, Menge der Probe, Geschlecht des Tieres
zember 2010 weiterverwendet werden. sowie Ursprung des Tieres oder des Lebensmittels zu
kennzeichnen.
§9 (2) Die zuständige Behörde hat Kontrollen im Rah-
men der Rückstandsüberwachung ohne Vorankündi-
Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung gung durchzuführen.
(1) Die Anordnung der Aussetzung der Milchanliefe- (3) Wenn bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab-
rung nach Anhang IV Kapitel II Nummer 2 Satz 2 der satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist aufzuheben, wenn gesetzbuches aus einem Betrieb oder bei von diesen
durch die Ergebnisse von zwei im Abstand von mindes- Tieren gewonnenen Lebensmitteln wiederholt fest-
tens vier Tagen entnommenen repräsentativen Proben gestellt worden ist, dass festgesetzte Höchstmengen
der Herdenmilch nachgewiesen worden ist, dass die für zugelassene Stoffe nach Anhang I der Richtlinie
Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten ent- 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontroll-
spricht. Die Anordnung der Aussetzung der Milchanlie- maßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer
ferung kann auch aufgehoben werden, wenn Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeug-
1. die Rohmilch im dritten Monat nach der ersten Un- nissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG
terrichtung der zuständigen Behörde den in Anlage 2 und 86/469/EWG und der Entscheidung 89/187/EWG
genannten Grenzwerten entsprochen hat, und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) oder deren
Umwandlungsprodukte überschritten worden sind, hat
2. der Lebensmittelunternehmer durch geeignete Unter-
die zuständige Behörde über einen Zeitraum von min-
lagen nachweisen kann, dass er Maßnahmen zur
destens sechs Monaten in verstärktem Umfang amt-
Einhaltung des Gehalts an somatischen Zellen und
liche Proben von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab-
Keimen getroffen hat, und
satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-
3. durch das Ergebnis einer repräsentativen Probe der gesetzbuches oder Lebensmitteln tierischen Ursprungs
Herdenmilch nachgewiesen worden ist, dass die aus diesem Betrieb zu untersuchen.
Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten (4) Wenn von der zuständigen Behörde für lebende
entspricht. Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebens-
Die Proben nach den Sätzen 1 und 2 Nummer 3 sind mittel- und Futtermittelgesetzbuches aus einem
auf Antrag des Lebensmittelunternehmers durch die Erzeugerbetrieb oder einem Viehhandels- oder Trans-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1363
portunternehmen eine Anordnung nach § 41 Absatz 3 Kapitel II Buchstabe F Nummer 1 Buchstabe c der
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlas- Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu entnehmen.
sen worden ist, hat die zuständige Behörde über einen (7) Wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig
Zeitraum von mindestens zwölf Monaten in verstärktem darauf schließen lassen, dass Schlachttieren zugelas-
Umfang amtliche Proben von lebenden Tieren im Sinne sene Stoffe mit pharmakologischer Wirkung zugeführt
des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Fut- worden sind und die Tiere vor Ablauf der vorgeschrie-
termittelgesetzbuches oder Lebensmitteln tierischen benen Wartezeit geschlachtet werden sollen, oder ein
Ursprungs aus diesem Betrieb oder Unternehmen zu hinreichender Verdacht hierauf besteht, hat der amtli-
untersuchen. che Tierarzt die Verschiebung der Schlachtung anzu-
(5) Wenn gegen das Ergebnis der Untersuchung ordnen. Der Zeitraum der Verschiebung der Schlach-
einer amtlichen Probe nach Absatz 1 oder nach § 41 tung ist so zu bemessen, dass die vorgeschriebene
Absatz 3 oder 5 Satz 1 des Lebensmittel- und Futter- Wartezeit eingehalten wird und festgesetzte Höchst-
mittelgesetzbuches auf Grund des Ergebnisses der Un- mengen nicht überschritten werden.
tersuchung einer nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des (8) Abweichend von Absatz 7 kann der amtliche
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zurück- Tierarzt die Schlachtung erlauben, wenn Gründe des
gelassenen Probe Widerspruch eingelegt wird, hat die Tierschutzes oder betriebliche Gegebenheiten dies
zuständige Behörde eine Untersuchung der amtlichen zwingend erfordern. In diesem Fall sind Fleisch und
Probe durch das nationale Referenzlabor zu veranlas- Nebenprodukte der Schlachtung zu beschlagnahmen
sen. und amtliche Proben für Labortests nach Anhang I
(6) Wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig Abschnitt I Kapitel II Buchstabe F Nummer 1 Buch-
darauf schließen lassen, dass Schlachttiere vorschrifts- stabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu nehmen.
widrig behandelt oder ihnen verbotene Stoffe oder (9) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, soweit die
Erzeugnisse verabreicht worden sind, oder ein hin- Labortests ergeben haben, dass festgesetzte Höchst-
reichender Verdacht hierauf besteht, hat der amtliche mengen nicht überschritten werden.
Tierarzt im Rahmen der Durchführung von Anhang I
Abschnitt II Kapitel III Nummer 6 der Verordnung (EG) § 11
Nr. 854/2004
Übergangsvorschriften
1. anzuordnen, dass die Schlachtung dieser Tiere Abweichend von § 6 Absatz 2 ist bis zum 20. Novem-
getrennt von den übrigen Schlachtungen erfolgt und ber 2010 § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fleisch-
2. Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlach- hygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
tung vorläufig zu beschlagnahmen und die für die vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585) in der bis
Abklärung des Verdachts erforderlichen amtlichen zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter an-
Proben für Labortests nach Anhang I Abschnitt I zuwenden.
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018
Anlage 1
(zu § 8)
Stempel zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit
1. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Unter-
suchung auf Trichinen unterzogen wurde
2. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der
Fleischuntersuchung unterzogen wurde
3. Stempel für genusstaugliches Fleisch von Schalenwild nach § 7b
____ 3,5 cm ____
4. Stempel für genussuntaugliches Fleisch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1365
Anlage 2
(zu § 9)
Grenzwerte für die Aufhebung der Anordnung
nach Anhang IV Kapitel II Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Keimzahl
Somatische Zellen
bei + 30 °C
(pro ml)
(pro ml)
Rohe Kuhmilch ≤ 100 000 ≤ 400 000
Rohmilch ≤ 1 500 000
anderer Tierarten
Rohmilch anderer ≤ 500 000
Tierarten, die für die
Herstellung von Rohmilch-
erzeugnissen ohne Hitze-
behandlung bestimmt ist
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2016
Vom 21. September 2018
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes 2. endgültige Ausgleichszuweisungen:
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) ver-
an Berlin 4 007 309 373,37 Euro
ordnet das Bundesministerium der Finanzen:
an Brandenburg 557 145 571,89 Euro
§1
an Bremen 703 472 417,07 Euro
Feststellung der Länderanteile
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2016 an Hamburg 69 388 716,06 Euro
Für das Ausgleichsjahr 2016 werden als Länder- an Mecklenburg-Vorpommern 505 936 279,58 Euro
anteile an der Umsatzsteuer festgestellt:
an Niedersachsen 700 616 086,30 Euro
für Baden-Württemberg 11 903 334 919,07 Euro
an Nordrhein-Westfalen 1 094 120 212,75 Euro
für Bayern 14 038 730 520,68 Euro
an Rheinland-Pfalz 391 652 797,90 Euro
für Berlin 4 160 713 556,55 Euro
an das Saarland 180 386 546,74 Euro
für Brandenburg 4 258 925 610,05 Euro
an Sachsen 1 117 660 405,30 Euro
für Bremen 840 008 565,51 Euro
an Sachsen-Anhalt 658 800 215,54 Euro
für Hamburg 1 959 709 128,52 Euro
für Hessen 6 730 518 407,36 Euro an Schleswig-Holstein 237 112 640,67 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern 3 073 744 637,30 Euro an Thüringen 609 593 443,36 Euro.
für Niedersachsen 10 839 234 881,03 Euro §3
für Nordrhein-Westfalen 20 974 987 913,36 Euro Abschlusszahlungen für 2016
für Rheinland-Pfalz 4 988 894 545,92 Euro Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den
vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten
für das Saarland 1 540 302 693,96 Euro Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den
für Sachsen 7 625 039 613,07 Euro vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten
Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach
für Sachsen-Anhalt 4 194 626 320,61 Euro § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes
für Schleswig-Holstein 3 652 491 948,83 Euro mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
für Thüringen 4 146 815 349,49 Euro. 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
von Baden-Württemberg 7 852 040,77 Euro
§2
Abrechnung des Finanzausgleichs von Bayern 68 964 845,31 Euro
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2016 von Hessen 87 358 600,10 Euro
Für das Ausgleichsjahr 2016 wird der Finanzaus-
von Mecklenburg-Vorpommern 5 813 354,10 Euro
gleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:
1. endgültige Ausgleichsbeiträge: von Nordrhein-Westfalen 80 260 483,87 Euro
von Baden-Württemberg 2 578 141 936,11 Euro von Sachsen 13 128 851,20 Euro
von Bayern 5 915 084 703,77 Euro von Sachsen-Anhalt 15 874 860,10 Euro
von Hessen 2 339 968 066,66 Euro, von Thüringen 28 798 030,68 Euro,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1367
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder: an das Saarland 7 490 496,60 Euro
an Berlin 159 780 565,98 Euro an Schleswig-Holstein 49 217 221,88 Euro.
an Brandenburg 8 502 392,94 Euro §4
an Bremen 19 858 152,19 Euro Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der
an Hamburg 14 195 818,76 Euro Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verord-
an Niedersachsen 40 539 614,44 Euro nung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes
im Ausgleichsjahr 2016 vom 18. März 2016 (BGBl. I
an Rheinland-Pfalz 8 466 803,35 Euro S. 514) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. September 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst
für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst
und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
(GDBNDVerfSchVDV)
Vom 21. September 2018
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Abschnitt 2
des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 und Fachstudien
Anlage 2 Nummer 16 und 21 der Bundeslaufbahnverord-
§ 27 Studiengebiete des Grundstudiums
nung – Anlage 2 Nummer 21 der Bundeslaufbahnverord-
§ 28 Studiengebiete des Hauptstudiums
nung in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-
§ 29 Leistungstests im Hauptstudium
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
§ 30 Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium, Rang-
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März
punktzahl der Leistungstests im Hauptstudium
2018 (BGBl. I S. 374) –, von denen § 26 Absatz 1 Num-
mer 2 des Bundesbeamtengesetzes durch Artikel 1 Abschnitt 3
Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I Berufspraktische Studienzeiten
S. 250) geändert worden ist, § 10 der Bundeslaufbahn-
verordnung durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung § 31 Gliederung, Organisation und Durchführung
vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden § 32 Ausbildungsleitung
ist und Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung durch § 33 Ausbildende
Artikel 1 Nummer 14 der Verordnung vom 20. Februar § 34 Praktikumsordnungen
2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden ist, verordnen § 35 Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium des § 36 Zeugnis über die Leistungstests in den praxisbezogenen
Innern, für Bau und Heimat: Lehrveranstaltungen, Rangpunktzahl der Leistungstests in
den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
Inhaltsübersicht § 37 Ausbildungsplan für die Praktika
Teil 1 § 38 Bewertung der Praktika
Allgemeine Vorschriften § 39 Zeugnis über die Praktika, Rangpunktzahl der Praktika
§ 1 Studium Teil 4
§ 2 Ziele des Studiums Prüfungen
§ 3 Dienstbehörden
Abschnitt 1
§ 4 Ausbildungsbehörden
§ 5 Dienstaufsicht Zwischenprüfung
§ 6 Erholungsurlaub § 40 Zweck
§ 7 Nachteilsausgleich § 41 Prüfungsamt für die Zwischenprüfung
§ 8 Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen § 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung
§ 9 Prüfende § 43 Prüfende für die Zwischenprüfung
§ 10 Abweichende Bewertungen § 44 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
Teil 2 § 45 Bestehen der Zwischenprüfung
§ 46 Zwischenprüfungszeugnis
Auswahlverfahren
§ 47 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung
§ 11 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren § 48 Wiederholung der Zwischenprüfung
§ 12 Auswahlkommission
§ 13 Teile des Auswahlverfahrens Abschnitt 2
§ 14 Festlegungen der Dienstbehörde Laufbahnprüfung
§ 15 Schriftlicher Teil
Unterabschnitt 1
§ 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge
Allgemeine Vorschriften
§ 17 Zulassung zum mündlichen Teil
§ 18 Mündlicher Teil § 49 Diplomprüfung
§ 19 Bestehen des mündlichen Teils § 50 Prüfungsamt für die Laufbahnprüfung
§ 20 Gesamtergebnis und Rangfolge § 51 Bestandteile der Laufbahnprüfung
§ 21 Täuschung
Unterabschnitt 2
Teil 3
Diplomarbeit und Diplomkolloquium
Studium
Abschnitt 1 § 52 Zweck und Zeitpunkt der Diplomarbeit
§ 53 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit
Allgemeine Vorschriften
§ 54 Diplomarbeitsordnung
§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums § 55 Prüfende für die Diplomarbeit
§ 23 Studienplan § 56 Betreuung und Freistellung bei der Anfertigung der Diplom-
§ 24 Leistungstests arbeit
§ 25 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests § 57 Verhinderung bei der Diplomarbeit
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests § 58 Abgabe der Diplomarbeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1369
§ 59 Bestehen der Diplomarbeit 1. in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ der
§ 60 Diplomkolloquium Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im
§ 61 Wiederholung der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums Bundesnachrichtendienst und
Unterabschnitt 3 2. in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ der Vorbe-
reitungsdienst für den gehobenen Dienst im Verfas-
Schriftliche Abschlussprüfung
sungsschutz des Bundes.
§ 62 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschluss-
prüfung §2
§ 63 Prüfende für die schriftliche Abschussprüfung
Ziele des Studiums
§ 64 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung
§ 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung (1) Das Studium vermittelt in enger Verbindung von
Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Me-
Unterabschnitt 4 thoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen
Mündliche Abschlussprüfung Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der
Aufgaben im gehobenen Dienst im Bundesnachrichten-
§ 66 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
dienst oder im gehobenen Dienst im Verfassungs-
§ 67 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprü-
fung schutz des Bundes erforderlich sind.
§ 68 Prüfungskommissionen der mündlichen Abschlussprüfung (2) Das Studium legt die Grundlage für eine behör-
§ 69 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschluss- denübergreifende Wissens- und Methodenbasis im ge-
prüfung hobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und im
§ 70 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschluss- gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes.
prüfung Es fördert die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste
§ 71 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschluss- und trägt zur Standardisierung der nachrichtendienst-
prüfung
lichen Arbeit bei.
§ 72 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 73 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung (3) Das Studium soll die Studierenden zu verant-
wortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen
Unterabschnitt 5 und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört
Bestehen der Laufbahnprüfung, auch die Fähigkeit, Gefahrenpotentiale für die Sicher-
Wiederholung der schriftlichen und der heit der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und
mündlichen Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis, internationalen Kontext zu erkennen und einzuordnen.
Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
(4) Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere
§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kriti-
§ 75 Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Ab- schen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selb-
schlussprüfung ständigen und zum wirtschaftlichen Handeln, sowie
§ 76 Abschlusszeugnis und Diplomurkunde die soziale Kompetenz sind zu fördern.
§ 77 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
Abschnitt 3
§3
Weitere Prüfungsvorschriften Dienstbehörden
§ 78 Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem (1) Dienstbehörde ist
Prüfungsteil 1. für die Studierenden der Fachrichtung „Bundesnach-
§ 79 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen richtendienst“ der Bundesnachrichtendienst und
§ 80 Prüfungsakte und Einsichtnahme
2. für die Studierenden der Fachrichtung „Verfassungs-
Teil 5 schutz“ das Bundesamt für Verfassungsschutz.
Anerkennung anderer Studienleistungen (2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen
Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidun-
§ 81 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
gen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden
übertragen werden.
Teil 6
Schlussvorschriften §4
§ 82 Qualitätsmanagement, Evaluation und Evaluationsordnung Ausbildungsbehörden
§ 83 Übergangsvorschriften
§ 84 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Ausbildungsbehörden sind
1. die Dienstbehörde und
Teil 1 2. andere Bundesbehörden oder Landesbehörden, die
Allgemeine Vorschriften von der Dienstbehörde als Ausbildungsbehörden
bestimmt worden sind.
§1
Studium §5
Der Diplomstudiengang „Gehobener nichttechni- Dienstaufsicht
scher Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes“ (1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der
an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwal- Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienst-
tung (Hochschule) ist behörde.
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018
(2) Daneben unterstehen die Studierenden und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichte-
1. während der berufspraktischen Studienzeiten, die rungen gewährt.
bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der (2) Über die Gewährung von Erleichterungen ent-
Dienstbehörde absolviert werden, der Dienstaufsicht scheidet
der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbil- 1. im Auswahlverfahren die Dienstbehörde,
dungsbehörde und
2. bei Leistungstests im Grundstudium und in der Zwi-
2. während der Fachstudien der Dienstaufsicht der
schenprüfung das Prüfungsamt für das Grundstu-
Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule.
dium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule und
§6 3. im Übrigen das Prüfungsamt am Zentrum für Nach-
richtendienstliche Aus- und Fortbildung.
Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird in der Regel während der be- (3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den
rufspraktischen Studienzeiten gewährt. Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehin-
derten Menschen und bei diesen gleichgestellten be-
§7 hinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit
der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene
Nachteilsausgleich Person dem nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein
(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Um- ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert
setzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschrän- werden. Die Kosten für das Gutachten trägt die Dienst-
ken, werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests behörde.
§8
Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen
(1) Die Leistungen der Studierenden im Studium und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der
Rangpunkte/
erreichten Punktzahl an der Note Notendefinition
Rangpunktzahl
erreichbaren Punktzahl
1 2 3 4
1 100,00 bis 93,70 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
sehr gut (1) rem Maß entspricht
2 93,69 bis 87,50 14
3 87,49 bis 83,40 13 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
spricht
4 83,39 bis 79,20 12 gut (2)
5 79,19 bis 75,00 11
6 74,99 bis 70,90 10 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-
gen entspricht
7 70,89 bis 66,70 9 befriedigend (3)
8 66,69 bis 62,50 8
9 62,49 bis 58,40 7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6 ausreichend (4)
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendi-
13 41,69 bis 33,40 3 mangelhaft (5) gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Män-
14 33,39 bis 25,00 2 gel in absehbarer Zeit behoben werden können
15 24,99 bis 12,50 1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
16 12,49 bis 0,00 0 ungenügend (6) lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können
(2) Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen
Punkte zugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit
zu berücksichtigen. Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.
(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie
das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(4) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen
mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl be-
rechnet. Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, auf zwei Nach-
kommastellen ohne Rundung zu berechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1371
§9 (3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
Prüfende nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-
(1) Die Prüfenden müssen mindestens einen Bache- steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-
lorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation be- werber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studi-
sitzen. enplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren
(2) Sind für die Bewertung einer Leistung zwei Prü- Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch
fende vorgeschrieben, so bewerten sie die Leistung un- mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Be-
abhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf werber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten wer-
Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfen- den. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den ein-
den haben. gereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(4) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber
§ 10 und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen
Abweichende Bewertungen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen,
(1) Weichen die Bewertungen von zwei Prüfenden es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet.
um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, so Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen
wird als Bewertung eine Rangpunktzahl ermittelt, die und Bewerber und diesen gleichgestellter behinderter
das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehinder-
ist. tenvertretung anzuhören.
(2) Weichen die beiden Bewertungen um mehr als (5) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen
drei Rangpunkte voneinander ab, so erfolgt ein Eini- wird, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ableh-
gungsversuch. Führt der Einigungsversuch zu Einzel- nung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zu-
bewertungen, die um höchstens drei Rangpunkte von- rückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch
einander abweichen, so wird eine Rangpunktzahl ermit- eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Ab-
telt, die das arithmetische Mittel der beiden Einzelbe- schluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.
wertungen ist.
§ 12
(3) Bleibt auch nach dem Einigungsversuch eine Ab-
weichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, so Auswahlkommission
wird eine Drittprüfende oder ein Drittprüfender bestellt. (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens
Die oder der Drittprüfende darf Kenntnis von den Be- richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein.
wertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben. Bei Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen ein-
drei Prüfenden wird eine Rangpunktzahl ermittelt, die gerichtet werden. In diesem Fall stellt die Dienstbe-
das arithmetische Mittel ist aus hörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen den glei-
1. der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Bewer- chen Bewertungsmaßstab anlegen.
tung der oder des Erstprüfenden, (2) Eine Auswahlkommission besteht aus
2. der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Bewer- 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
tung der oder des Zweitprüfenden und nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes
3. der Bewertung der oder des Drittprüfenden. als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
Teil 2 oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes
Auswahlverfahren des Bundes und
3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
§ 11 nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
Auswahlverfahren und In begründeten Fällen kann höchstens ein Mitglied der
Zulassung zum Auswahlverfahren Auswahlkommission eine Tarifbeschäftigte oder ein Ta-
(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob rifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein,
die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnis- wenn sie oder er über die erforderliche Qualifikation
sen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für verfügt.
den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im (3) Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der
Bundesnachrichtendienst und für den gehobenen Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes geeignet von Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren.
sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das Wiederbestellung ist zulässig.
erforderliche Allgemeinwissen, die erforderlichen kogni- (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten
tiven, methodischen und sozialen Kompetenzen und die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unab-
die erforderliche Leistungsmotivation verfügen. hängig voneinander.
(2) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt (5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei
1. für die Studienplätze, die in der Fachrichtung Bun- ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-
desnachrichtendienst angeboten werden, vom Bun- gebunden.
desnachrichtendienst und (6) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-
2. für die Studienplätze, die in der Fachrichtung Verfas- menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei
sungsschutz angeboten werden, vom Bundesamt Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsit-
für Verfassungsschutz. zenden den Ausschlag.
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018
§ 13 werber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung
Teile des Auswahlverfahrens stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der
Rangfolge, die anhand der im schriftlichen Teil erzielten
Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftli- Ergebnisse festgelegt worden ist, am besten geeignet
chen und einem mündlichen Teil. ist.
§ 14 (3) Haben schwerbehinderte oder diesen gleichge-
stellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber am
Festlegungen der Dienstbehörde schriftlichen Teil teilgenommen, so werden sie immer
(1) Die Dienstbehörde legt fest: zum mündlichen Teil zugelassen.
1. die zu bearbeitenden Aufgaben,
§ 18
2. den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer
der Teile des Auswahlverfahrens, Mündlicher Teil
3. ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Be- (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient
werberinnen und Bewerber, die im schriftlichen Teil insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewer-
die Leistungstests nicht bestehen, von der weiteren berinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der
Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen, sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhal-
tens.
4. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
(2) Der mündliche Teil besteht aus
5. die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunkt-
zahlen. 1. einem halbstrukturierten Interview und
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Aus- 2. höchstens zwei weiteren Aufgaben.
wahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfah- (3) Weitere Aufgaben können sein:
rens. 1. eine Präsentation,
2. eine Simulationsaufgabe,
§ 15
3. eine Gruppenaufgabe oder
Schriftlicher Teil
4. eine Gruppendiskussion.
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens wer-
den insbesondere kognitive und sprachliche Fähigkei- (4) Zur Vorbereitung des halbstrukturierten Inter-
ten geprüft. views kann ein Persönlichkeitstest zur Selbsteinschät-
zung durchgeführt werden. Die Ergebnisse des Persön-
(2) Der schriftliche Teil besteht aus
lichkeitstests fließen nicht in die Bewertung ein.
1. bis zu drei Leistungstests und
(5) Bei einer Gruppenaufgabe oder Gruppendiskus-
2. einem Aufsatz. sion ist die Zahl der teilnehmenden Bewerberinnen und
(3) Von der Teilnahme am Aufsatz kann ausge- Bewerber auf fünf begrenzt.
schlossen werden, wer in den Leistungstests nicht die
erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. Dies gilt § 19
nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewer- Bestehen des mündlichen Teils
ber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberin-
Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist be-
nen und Bewerber.
standen, wenn im halbstrukturierten Interview und bei
den weiteren Aufgaben jeweils die erforderliche Min-
§ 16 destpunktzahl erreicht worden ist.
Bestehen des
schriftlichen Teils und Rangfolge § 20
(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist Gesamtergebnis und Rangfolge
bestanden, wenn in den Leistungstests und im Aufsatz (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewer-
jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht wor- berin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen
den ist. Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Ge-
(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rang- samtergebnis des Auswahlverfahrens.
folge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden (2) In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des
haben, festgelegt. schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des
mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.
§ 17
(3) Anhand der Gesamtergebnisse wird eine Rang-
Zulassung zum mündlichen Teil folge der Bewerberinnen und Bewerber, die beide Teile
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt.
wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maß-
hat. geblich.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Be- (4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenom-
werber, die den schriftlichen Teil bestanden haben, men hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ab-
die Zahl der angebotenen Studienplätze um mehr als lehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch
das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch
Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Ab-
mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Be- schluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1373
§ 21 a) wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
Täuschung b) in welchen Studienfächern die Leistungstests zu
(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täu- absolvieren sind und
schung versucht oder bei einem Täuschungsversuch c) in welcher Form die Leistungstests zu absolvie-
hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. ren sind,
(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung an- 4. die Studienfächer und -inhalte der praxisbezogenen
zuhören. Lehrveranstaltungen sowie
5. die Absolvierung von Leistungstests während der
Teil 3 praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, und zwar
Studium a) wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
b) in welchen Studienfächern die Leistungstests zu
Abschnitt 1 absolvieren sind und
Allgemeine Vorschriften c) in welcher Form die Leistungstests zu absolvie-
ren sind.
§ 22
Dauer und Gliederung des Studiums § 24
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Eine Leistungstests
Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung (1) Leistungstests werden durchgeführt in der Form
nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung
1. einer Klausur,
trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hoch-
schule. 2. einer schriftlichen Ausarbeitung,
(2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hoch- 3. eines Referats,
schule und berufspraktische Studienzeiten. 4. einer Präsentation,
(3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienab- 5. einer Projektarbeit,
schnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt
6. eines schriftlichen Tests oder
auf die Semester:
7. eines mündlichen Tests.
Semester Studienabschnitt
(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche
1 2 im Voraus angekündigt.
1 1. Semester Fachstudienzeit Grundstudium (3) Leistungstests werden durch eine Lehrkraft der
2 2. Semester berufspraktische Studienzeit I Hochschule bewertet.
3 3. Semester Fachstudienzeit Hauptstudium I § 25
4 4. Semester berufspraktische Studienzeit II Fernbleiben und
Rücktritt von Leistungstests
5 5. Semester berufspraktische Studienzeit II
(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt
6 6. Semester Fachstudienzeit Hauptstudium II von einem Leistungstest gilt der Leistungstest als mit
null Rangpunkten bewertet.
(4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt
(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt
mindestens 2 000 Lehrstunden.
der Leistungstest als nicht begonnen.
(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist
(3) Über die Genehmigung entscheidet die Hoch-
verpflichtend.
schule.
§ 23 (4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Ge-
Studienplan
nehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein
(1) Für das Studium erstellt die Hochschule einen ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen der für
Studienplan. die Organisation und Durchführung des Leistungstests
(2) Der Studienplan regelt zuständigen Stelle ist entweder ein amtsärztliches At-
1. die Studienfächer und -inhalte der Fachstudien, test oder ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die
oder der vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus-
2. die Verteilung der Studienfächer und -inhalte der und Fortbildung beauftragt worden ist, vorzulegen.
Fachstudien auf die beiden Fachrichtungen, und
zwar welche Studienfächer und ‑inhalte (5) Die Hochschule bestimmt, ob und inwieweit ein
bereits absolvierter Leistungstest gewertet wird und zu
a) in beiden Fachrichtungen vermittelt werden, welchem Zeitpunkt der Leistungstest nachgeholt wird.
b) nur in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst
vermittelt werden und § 26
c) nur in der Fachrichtung Verfassungsschutz ver- Täuschung und
mittelt werden, Ordnungsverstoß bei Leistungstests
3. die Absolvierung von Leistungstests während der (1) Studierenden, die bei einem Leistungstest täu-
Fachstudien, und zwar schen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwir-
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018
ken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die (2) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrich-
Fortsetzung des Leistungstests unter dem Vorbehalt ei- tendienst schreiben
ner abweichenden Entscheidung der Hochschule ge- 1. zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28
stattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können Nummer 3 und
sie von der weiteren Teilnahme am Leistungstest aus-
geschlossen werden. 2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28
Nummer 1, 2, 4 und 6.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-
schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens (3) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz
an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver- schreiben
stoßes entscheidet die Hochschule. Sie kann abhängig 1. zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28
je nach Schwere des Verstoßes Nummer 3,
1. die Wiederholung des Leistungstests anordnen oder 2. eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Num-
2. den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten. mer 6 und
(3) Bei einer Täuschung, die erst nach Beendigung 3. je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28
eines Leistungstests festgestellt wird, gilt Absatz 2 ent- Nummer 1 bis 5.
sprechend. (4) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen
(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprü-
den Absätzen 2 und 3 anzuhören. fung abgeschlossen sein.
Abschnitt 2 § 30
Fachstudien Zeugnis über die Leistungstests
im Hauptstudium, Rangpunktzahl
§ 27 der Leistungstests im Hauptstudium
Studiengebiete des Grundstudiums (1) Die oder der Studierende erhält von der Hoch-
schule ein Zeugnis über die Leistungstests im Haupt-
Die Studiengebiete des Grundstudiums sind: studium mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungs-
1. staatsrechtliche und politische Grundlagen des Ver- tests und der Rangpunktzahl.
waltungshandelns, (2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests im Haupt-
2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, studium ist das arithmetische Mittel der doppelt ge-
wichteten Rangpunkte der Klausuren und der einfach
3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des
gewichteten übrigen Bewertungen.
Verwaltungshandelns,
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwal- Abschnitt 3
tungshandelns, Organisation und Informationsverar-
beitung sowie Berufspraktische Studienzeiten
5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwal-
§ 31
tungshandelns.
Gliederung,
§ 28 Organisation und Durchführung
Studiengebiete des Hauptstudiums (1) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen
aus
Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind:
1. Praktika und
1. operative Beschaffung und Observation,
2. nachrichtendienstliche Informationsauswertung, 2. praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
3. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Völker- (2) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Ge-
recht und Europarecht, staltung und Organisation der berufspraktischen Studi-
enzeiten.
4. internationale Politik und politische Ideengeschichte
sowie Formen des politischen Extremismus, (3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehör-
den durchgeführt.
5. innere Sicherheit, Geheimschutz und Spionageab-
wehr, (4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen wer-
den von der Hochschule durchgeführt.
6. Nachrichtendienstpsychologie,
7. fremdsprachliche Ausbildung sowie § 32
8. nachrichtendienstlich relevante Themen aus Wirt- Ausbildungsleitung
schaft und Technologie. (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen
mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten
§ 29 des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbil-
Leistungstests im Hauptstudium dungsleitung sowie eine Vertretung.
(1) Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leis- (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die
tungstests zu absolvieren. Sechs Leistungstests sind Ausbildung der Studierenden während der berufsprak-
Klausuren. tischen Studienzeiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1375
(3) Die Ausbildungsleitung berät § 38
1. die Studierenden während der berufspraktischen Bewertung der Praktika
Studienzeiten und
(1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der
2. die Ausbildenden. Studierenden während der Praktika für jede Ausbil-
dungsstation, der die Studierenden für mindestens
§ 33 20 Arbeitstage zugewiesen sind, mit Rangpunkten.
Ausbildende (2) Die Bewertung ist mit der oder dem Studierenden
(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufs- zu besprechen.
praktischen Studienzeiten Ausbildende.
(2) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende § 39
zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden kön- Zeugnis über die
nen. Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen Praktika, Rangpunktzahl der Praktika
Dienstgeschäften entlastet.
(1) Die oder der Studierende erhält von der Hoch-
(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungslei- schule ein Zeugnis über die Praktika mit Angabe einer
tung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. Rangpunktzahl.
§ 34 (2) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmeti-
sche Mittel der Einzelbewertungen der einzelnen Aus-
Praktikumsordnungen
bildungsstationen.
(1) Die Hochschule erlässt für jede Fachrichtung im
Einvernehmen mit der zuständigen Dienstbehörde eine Teil 4
Praktikumsordnung.
(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere Prüfungen
1. den Ablauf der berufspraktischen Studienzeiten,
Abschnitt 1
2. die Dauer der Praktika und
Zwischenprüfung
3. die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika.
§ 40
§ 35
Leistungstests in den Zweck
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen (1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprü-
In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind fung ab.
mindestens drei Leistungstests zu absolvieren. (2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden
nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand
§ 36 erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium
Zeugnis über erwarten lässt.
die Leistungstests in den
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, § 41
Rangpunktzahl der Leistungstests
in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen Prüfungsamt für die Zwischenprüfung
(1) Die oder der Studierende erhält von der Hoch- Die Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt für das
schule ein Zeugnis über die Leistungstests in den pra- Grundstudium am Zentralen Lehrbereich der Hoch-
xisbezogenen Lehrveranstaltungen mit Angabe der schule organisiert und durchgeführt.
Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunkt-
zahl. § 42
(2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in den pra- Gegenstand und
xisbezogenen Lehrveranstaltungen ist das arithmeti- Durchführung der Zwischenprüfung
sche Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungs-
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.
tests.
(2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des
§ 37 Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrie-
Ausbildungsplan für die Praktika ben.
(1) Der Fachbereich Nachrichtendienste der Hoch- (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur
schule stellt im Einvernehmen mit den betroffenen Aus- 180 Minuten.
bildungsbehörden für jede Studierende und jeden Stu- (4) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden
dierenden einen Ausbildungsplan auf. Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine
(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein
einzelnen Praktika zu bestimmen. freier Tag vorzusehen.
(3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studie- (5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrie-
renden bekannt gegeben. ben.
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018
§ 43 Abschnitt 2
Prüfende für die Zwischenprüfung Laufbahnprüfung
Zur Bewertung wird vom Prüfungsamt für jede Klau-
sur der Zwischenprüfung eine Prüfende oder ein Prü- Unterabschnitt 1
fender bestellt. Allgemeine Vorschriften
§ 44
§ 49
Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
Diplomprüfung
Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwischen-
Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.
prüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das
arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen
Klausuren ist. § 50
Prüfungsamt für die Laufbahnprüfung
§ 45 Die Laufbahnprüfung wird vom Prüfungsamt am
Bestehen der Zwischenprüfung Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbil-
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn dung organisiert und durchgeführt.
1. mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens § 51
fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
Bestandteile der Laufbahnprüfung
2. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens
5,00 beträgt. Die Laufbahnprüfung besteht aus
1. der Diplomarbeit und dem Diplomkolloquium,
§ 46
2. der schriftlichen Abschlussprüfung und
Zwischenprüfungszeugnis
3. der mündlichen Abschlussprüfung.
Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom
Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe Unterabschnitt 2
1. der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowie Diplomarbeit
2. der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung. und Diplomkolloquium
§ 47 § 52
Bescheid über die Zweck und Zeitpunkt der Diplomarbeit
nichtbestandene Zwischenprüfung
(1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden
Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorge-
vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nichtbe- gebenen Frist eine für die Studienziele relevante Pro-
standene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung blemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selb-
über die erbrachten Studienleistungen. ständig zu bearbeiten.
(2) Die Diplomarbeit wird während der berufsprakti-
§ 48
schen Studienzeit II angefertigt.
Wiederholung der Zwischenprüfung
(1) Studierende, die die Zwischenprüfung nicht be- § 53
standen haben, können die Zwischenprüfung einmal Thema und
wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit
oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung der
Zwischenprüfung zulassen. (1) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungs-
amt bestimmt. Eine Lehrkraft der Hochschule schlägt
(2) Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederho- dem Prüfungsamt ein Thema vor. Die Studierenden
len. können der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene
(3) Die Wiederholung findet frühestens einen Monat Themenvorschläge unterbreiten.
nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens (2) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt
fünf Monate nach Ende des Grundstudiums statt. vier Monate. Sie beginnt mit Ausgabe des Themas.
(4) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wie-
(3) Nach der Ausgabe kann das Thema nur im Aus-
derholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
nahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes
(5) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei zurückgegeben oder geändert werden.
Prüfenden bewertet. Das Prüfungsamt bestellt die Erst-
(4) Das Thema und der Tag der Ausgabe des The-
prüfende oder den Erstprüfenden und die Zweitprü-
mas sind aktenkundig zu machen.
fende oder den Zweitprüfenden. Eine oder einer der
beiden Prüfenden muss hauptamtliche Lehrkraft der
§ 54
Hochschule sein.
(6) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Diplomarbeitsordnung
Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor Die formalen Anforderungen an die Diplomarbeit re-
erreichten. gelt die Hochschule in einer Diplomarbeitsordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1377
§ 55 § 59
Prüfende für die Diplomarbeit Bestehen der Diplomarbeit
(1) Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn eine Rang-
Prüfungsamt zwei Prüfende. punktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.
(2) Bestellt wird
§ 60
1. als Erstprüfende oder Erstprüfender die Lehrkraft der
Hochschule, die das Thema der Diplomarbeit vorge- Diplomkolloquium
schlagen hat, und (1) Die Studierenden stellen die Diplomarbeit im
2. als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin Rahmen eines Diplomkolloquiums vor.
oder ein Beamter des gehobenen oder höheren (2) Durch das Diplomkolloquium soll die oder der
nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes. Studierende nachweisen, dass sie oder er
Die oder der Zweitprüfende kann auch eine Tarifbe- 1. gesichertes Wissen in den Themengebieten besitzt,
schäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin die sie oder er in der Diplomarbeit bearbeitet hat,
oder ein Soldat sein. und
(3) Die Bewertung der Diplomarbeit soll zwei Wo- 2. die in der Diplomarbeit angewendeten Methoden
chen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung ab- und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen
geschlossen sein. kann.
(3) Das Diplomkolloquium soll zwei Wochen vor Be-
§ 56
ginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen
Betreuung und Freistellung sein.
bei der Anfertigung der Diplomarbeit
(4) Das Diplomkolloquium besteht aus
(1) Bei der Anfertigung der Diplomarbeit wird die
1. einer etwa 20-minütigen Präsentation und
oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden
betreut. 2. einer etwa 10-minütigen Aussprache.
(2) Zur Anfertigung der Diplomarbeit werden die Stu- In der Aussprache werden fachliche Fragen mit Bezug
dierenden vier Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit auf die Diplomarbeit und die Präsentation gestellt.
von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt. (5) Bewertet wird das Diplomkolloquium nur von der
oder dem Erstprüfenden der Diplomarbeit.
§ 57
Verhinderung bei der Diplomarbeit § 61
(1) Sind Studierende durch eine Erkrankung oder Wiederholung der
sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Bear- Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums
beitung der Diplomarbeit verhindert, so verlängert das (1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestan-
Prüfungsamt die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit den haben, können sie einmal wiederholen.
auf Antrag um die Dauer der Verhinderung.
(2) Wird die Diplomarbeit wiederholt, ist auch das
(2) Für den Nachweis der Verhinderung gilt § 25 Ab- Diplomkolloquium zu wiederholen, unabhängig von
satz 4 entsprechend. dessen Bewertung.
(3) Die Verlängerung der Bearbeitungszeit darf zwei (3) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein
Monate nicht überschreiten. Dauert die Verhinderung neues Thema aus.
länger, so stellt das Prüfungsamt auf Antrag fest, dass
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. Soweit
die Diplomarbeit als nicht begonnen gilt. In diesem Fall
erforderlich, verlängert die Dienstbehörde den Vorbe-
wird ein neues Thema ausgegeben.
reitungsdienst um die Dauer der Wiederholung.
§ 58 (5) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit
und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Stu-
Abgabe der Diplomarbeit
dierenden der Dienstbehörde zugewiesen.
(1) Der Termin für die Abgabe der Diplomarbeit wird
(6) Vier Wochen vor dem Ende der Bearbeitungszeit
vom Prüfungsamt festgelegt.
werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen
(2) Die Abgabe ist aktenkundig zu machen. Tätigkeiten freigestellt.
(3) Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu (7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung er-
erklären, dass sie oder er reicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
1. die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mit-
wirkung verfasst hat und Unterabschnitt 3
2. nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt Schriftliche Abschlussprüfung
hat.
Die Form für die Erklärung kann vom Prüfungsamt vor- § 62
gegeben werden. Gegenstand und Durchführung
(4) Wird die Diplomarbeit nach dem Abgabetermin der schriftlichen Abschlussprüfung
abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewer- (1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus
tet. sechs Klausuren.
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018
(2) Studierende der Fachrichtung „Bundesnachrich- Unterabschnitt 4
tendienst“ schreiben Mündliche Abschlussprüfung
1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28
Nummer 3 und § 66
2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Zulassung zur
Nummer 1, 2, 4 und 6. mündlichen Abschlussprüfung
(3) Studierende der Fachrichtung „Verfassungs- (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelas-
schutz“ schreiben sen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden
hat.
1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28
Nummer 3, (2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird der oder
dem Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Ab-
2. eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Num- schlussprüfung bekannt gegeben.
mer 6 und
3. je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 67
§ 28 Nummer 1 bis 5. Bekanntgabe der bisherigen
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur Ergebnisse der Laufbahnprüfung
240 Minuten. Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung
(5) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden zur mündlichen Abschlussprüfung werden der oder
Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine dem Studierenden mitgeteilt
Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein 1. die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprü-
freier Tag vorzusehen. fung jeweils erreichte Rangpunktzahl und
(6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrie- 2. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rang-
ben. punkte des Diplomkolloquiums.
§ 63 § 68
Prüfende für die Prüfungskommissionen
schriftliche Abschussprüfung der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Für die Durchführung und Bewertung der mündli-
(1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede
chen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede
Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prü-
Fachrichtung eine Prüfungskommission ein. Das Prü-
fende bestellt.
fungsamt bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder
(2) Bestellt wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestel-
1. als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Lehrkraft lung ist zulässig. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.
der Hochschule und (2) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung
2. als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin Bundesnachrichtendienst sollen überwiegend Angehö-
oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren rige des Bundesnachrichtendienstes bestellt werden.
nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes. (3) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung
Verfassungsschutz sollen überwiegend Angehörige des
Die oder der Zweitprüfende kann auch eine Tarifbe-
Bundesamtes für Verfassungsschutz bestellt werden.
schäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin
oder ein Soldat sein. (4) Eine Prüfungskommission besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
§ 64 nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes
Rangpunktzahl der als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
schriftlichen Abschlussprüfung 2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Dienstes als Beisitzende oder Beisitzer und als Ver-
Aus den Bewertungen der Klausuren der schrift-
tretung der oder des Vorsitzenden sowie
lichen Abschlussprüfung wird eine Rangpunktzahl be-
rechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen 3. drei Beamtinnen und Beamten des gehobenen oder
der sechs Klausuren ist. höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen min-
destens eine Beamtin oder ein Beamter dem geho-
§ 65 benen oder höheren nichttechnischen Verwaltungs-
dienst des Bundes angehören muss.
Bestehen der
schriftlichen Abschlussprüfung Die Beisitzenden können auch Tarifbeschäftigte oder
Soldatinnen oder Soldaten sein. Einer Prüfungskom-
Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, mission müssen jedoch mindestens drei Beamtinnen
wenn und Beamte angehören. Mindestens zwei Mitglieder ei-
1. in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rang- ner Prüfungskommission sollen haupt- oder nebenamt-
punktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist liche Lehrkräfte der Hochschule sein.
und (5) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig,
2. die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprü- wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
fung mindestens 5,00 beträgt. (6) § 12 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1379
§ 69 Mittel aus den Bewertungen der in den Prüfungs-
Gegenstand und Durchführung fächern erbrachten Leistungen.
der mündlichen Abschlussprüfung
§ 72
(1) Die Prüfungsfächer für die mündliche Abschluss-
prüfung stammen aus den Studiengebieten des Haupt- Protokoll zur
studiums nach § 28 Nummer 1 bis 6. Ausgewählt wer- mündlichen Abschlussprüfung
den sie von der Prüfungskommission. (1) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein
(2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt Protokoll anzufertigen.
die Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied als (2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf
Fachprüfende oder Fachprüfender. und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung her-
(3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Grup- vorgehen.
penprüfung durchgeführt. In einer Gruppe dürfen nur (3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden
Studierende derselben Fachrichtung geprüft werden. der Prüfungskommission zu bestätigen.
(4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Studie-
rende geprüft werden. § 73
(5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf Bestehen der
je Studierende oder Studierenden 40 Minuten nicht un- mündlichen Abschlussprüfung
terschreiten und soll 50 Minuten je Studierende oder Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden,
Studierenden nicht überschreiten. wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Abschluss-
prüfung mindestens 5,00 beträgt.
§ 70
Zuhörerinnen und Zuhörer Unterabschnitt 5
bei der mündlichen Abschlussprüfung
Bestehen
(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent- der Laufbahn-
lich. prüfung, Wiederholung
(2) Angehörige des Prüfungsamtes können als Zu- der schriftlichen und der
hörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschluss- mündlichen Abschlussprüfung,
prüfung teilnehmen. Das Prüfungsamt kann folgenden Abschlusszeugnis, Bescheid über
Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall die nichtbestandene Laufbahnprüfung
gestatten:
1. Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleram- § 74
tes, Bestehen der
2. Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeri- Laufbahnprüfung und Abschlussnote
ums des Innern, für Bau und Heimat, (1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-
3. den Präsidentinnen oder den Präsidenten der fung errechnet das Prüfungsamt am Zentrum für Nach-
Dienstbehörden, richtendienstliche Aus- und Fortbildung die Rangpunkt-
zahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote
4. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hoch-
fest.
schule,
(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen
5. den Abteilungsleiterinnen oder den Abteilungsleitern
die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewich-
des Fachbereichs Nachrichtendienste der Hoch-
tung ein:
schule und
6. in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung 1. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Pro-
befassten Personen. zent,
(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während 2. die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstu-
der mündlichen Abschlussprüfung keinerlei Aufzeich- dium mit 20 Prozent,
nungen machen. 3. die Rangpunktzahl der Praktika mit 7,5 Prozent,
(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission 4. die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxis-
dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein. bezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,
5. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 18 Prozent,
§ 71
6. die Rangpunkte des Diplomkolloquiums mit 2 Pro-
Bewertung und Rangpunktzahl
zent,
der mündlichen Abschlussprüfung
7. die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprü-
(1) Jedes Prüfungsfach der mündlichen Abschluss-
fung mit 30 Prozent und
prüfung wird einzeln bewertet.
(2) Die oder der jeweilige Fachprüfende schlägt die 8. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprü-
Bewertung vor. fung mit 15 Prozent.
(3) Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungs- (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
fächer wird die Rangpunktzahl der mündlichen Ab- 1. die Diplomarbeit sowie die schriftliche und die
schlussprüfung berechnet. Die Rangpunktzahl der mündliche Abschlussprüfung bestanden worden
mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische sind und
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018
2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens § 77
5,00 beträgt. Bescheid über die
(4) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die nichtbestandene Laufbahnprüfung
Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält
eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunkt- vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienst-
zahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als liche Aus- und Fortbildung
Abschlussnote festgesetzt.
1. einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahn-
prüfung und
§ 75
2. eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleis-
Wiederholung der schriftlichen tungen.
und der mündlichen Abschlussprüfung
Abschnitt 3
(1) Studierende, die die schriftliche oder mündliche
Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Weitere Prüfungsvorschriften
Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung unter 5,00 liegt,
können Teile des Studiums sowie die schriftliche und § 78
die mündliche Abschlussprüfung einmal wiederholen. Fernbleiben und Rücktritt
Die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
sind vollständig zu wiederholen.
(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von
(2) Das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichten- einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt die Prüfung
dienstliche Aus- und Fortbildung bestimmt, oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.
1. welche Teile des Studiums zu wiederholen sind und (2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt
die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.
2. welche Leistungstests zu absolvieren sind.
(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prü-
(3) Bei der Wiederholung von Teilen des Studiums fungsamt, das für die Organisation und Durchführung
sind auch die entsprechenden Leistungstests zu wie- der Prüfung zuständig ist.
derholen. (4) Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 25 Ab-
(4) Die Frist für die Wiederholung der schriftlichen satz 4 entsprechend.
und der mündlichen Abschlussprüfung soll mindestens (5) Das Prüfungsamt, das für die Organisation und
drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Durchführung der Prüfung zuständig ist, bestimmt, ob
Die Wiederholungsfrist wird vom Prüfungsamt am Zen- und inwieweit eine bereits absolvierte Prüfung oder ein
trum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung bereits absolvierter Prüfungsteil gewertet wird und zu
festgelegt. Die Dienstbehörde verlängert den Vorberei- welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil
tungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist. nachgeholt wird.
(5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der
§ 79
Leistungstests sowie der schriftlichen und der mündli-
chen Abschlussprüfung erreicht werden, ersetzen die Täuschung und
zuvor erreichten. Ordnungsverstoß bei Prüfungen
(1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem
§ 76 Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder
daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung versto-
Abschlusszeugnis ßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prü-
und Diplomurkunde fungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält Entscheidung des Prüfungsamtes, das für die Organi-
sation und Durchführung der Prüfung zuständig ist, ge-
1. vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichten- stattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können
dienstliche Aus- und Fortbildung ein Abschluss- die Studierenden von der weiteren Teilnahme an der
zeugnis und Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen wer-
den.
2. von der Hochschule eine Urkunde über die Verlei-
hung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin (2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-
(FH)“ oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“. schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens
an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-
(2) Das Abschlusszeugnis enthält stoßes bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ent-
scheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation
1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die
und Durchführung der Prüfung zuständig ist. Das Prü-
Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung
fungsamt kann abhängig von der Schwere des Versto-
für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-
ßes
dienst des Bundes erworben hat,
1. die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungs-
2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ab- teils anordnen,
schlussnote sowie
2. die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rang-
3. das Thema und die Rangpunktzahl der Diplomarbeit. punkten bewerten oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1381
3. die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für 1. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus an-
endgültig nicht bestanden erklären. deren Studiengängen staatlicher Hochschulen oder
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer staatlich anerkannter Hochschulen sowie
Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der 2. Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden
Diplomarbeit oder nach dem Diplomkolloquium festge- sind
stellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Bei a) an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,
einer Täuschung, die nach Beendigung der Zwischen-
b) an einer staatlich anerkannten Bildungseinrich-
prüfung festgestellt wird, entscheidet abweichend von
tung oder
Absatz 2 Satz 1 das Prüfungsamt am Zentrum für
Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung. c) vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss (2) In dem Antrag hat die oder der Studierende die
der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzule-
nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt am gen.
Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbil- (3) Über die Anerkennung entscheidet die Hoch-
dung die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren schule.
nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für
(4) Die Hochschule erkennt die Leistungen an, wenn
nicht bestanden erklären.
sie gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach die-
(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach ser Verordnung für das Studium zu erbringen sind. We-
den Absätzen 2 bis 4 anzuhören. sentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.
(5) Soweit bei anerkannten Leistungen die Bewer-
§ 80 tungssysteme vergleichbar sind, sind die Bewertungen
Prüfungsakte und Einsichtnahme der anerkannten Leistungen zu übernehmen. Sind die
Bewertungssysteme nicht vergleichbar, so wird der an-
(1) Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prü-
erkannten Leistung eine Bewertung im relativen Ver-
fungsakte geführt.
hältnis der Notenskalen nach § 8 Absatz 1 zugeordnet.
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
(6) Die übernommenen und die zugeordneten Be-
1. die Klausuren der Zwischenprüfung, wertungen sind in die Berechnung der entsprechenden
2. eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnis- Rangpunktzahlen und in die Berechnung der Rang-
ses, punktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen.
3. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leis- Teil 6
tungstests des Hauptstudiums,
Schlussvorschriften
4. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leis-
tungstests der praxisbezogenen Lehrveranstaltun-
§ 82
gen,
Qualitätsmanagement,
5. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika, Evaluation und Evaluationsordnung
6. die Diplomarbeit und ihre Bewertung, (1) Das Studium wird einem systematischen Quali-
7. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung, tätsmanagement unterworfen.
8. eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche (2) Teil des systematischen Qualitätsmanagements
Abschlussprüfung sowie ist die Evaluation. Das Nähere zur Evaluation regelt
die Evaluationsordnung des Fachbereichs Nachrichten-
9. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
dienste der Hochschule.
des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahn-
prüfung.
§ 83
(3) Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach
Übergangsvorschriften
Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens
fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. (1) Für Studierende, die bis zum 30. September
2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst
(4) Nach Abschluss der Laufbahnprüfung können die im Bundesnachrichtendienst begonnen haben, ist wei-
Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte ter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
nehmen. Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist ak- Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrich-
tenkundig zu machen. tendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767), die
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 der Verordnung vom
Teil 5 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist,
Anerkennung anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
§ 28 Absatz 5 Satz 3 und 4 der Verordnung über die
anderer Studienleistungen
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Dienst im Bundesnachrichtendienst § 10 dieser Verord-
§ 81
nung tritt.
Anerkennung von (2) Für Studierende, die bis zum 30. September
Studienleistungen und Prüfungsleistungen 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst
(1) Auf Antrag der oder des Studierenden können im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben,
folgende Leistungen anerkannt werden: ist weiter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018
dung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfas- fassungsschutz des Bundes in der Fassung vom 11. Ok-
sungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 tober 2001 (BGBl. I S. 2640) anzuwenden.
(BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert § 84
worden ist, anzuwenden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Für Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem
1. April 2019 an einem Auswahlverfahren für einen Stu- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
dienplatz, der in der Fachrichtung Bundesnachrichten- Gleichzeitig treten außer Kraft:
dienst angeboten wird, teilnehmen, ist anstelle des § 12
Absatz 2 und 3 dieser Verordnung § 6 Absatz 5 Satz 1 1. die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
bis 3 und 7 sowie Absatz 7 der Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnach-
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen richtendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
Dienst im Bundesnachrichtendienst in der Fassung S. 2767), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 der
vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767) anzuwenden. Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)
geändert worden ist, und
(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem
1. April 2019 an einem Auswahlverfahren für einen Stu- 2. die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
dienplatz, der in der Fachrichtung Verfassungsschutz an- Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungs-
geboten wird, teilnehmen, ist anstelle des § 12 Absatz 2 schutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I
und 3 dieser Verordnung § 6 Absatz 5 Satz 1, 3 und 6 S. 2640), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
sowie Absatz 7 der Verordnung über die Laufbahn, Aus- vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
bildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Ver- ist.
Berlin, den 21. September 2018
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Helge Braun
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1383
Verordnung
zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung
an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018
(Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 – BBFestV 2018)
Vom 21. September 2018
Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten 5,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit- Hamburg,
suchende –, der durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a
8,3 Prozentpunkte für Hessen,
des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium 4,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
für Arbeit und Soziales: 7,9 Prozentpunkte für Niedersachsen,
6,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
§1
9,5 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
Festlegung und Anpassung 13,1 Prozentpunkte für das Saarland,
der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1
5,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8
Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für 9,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
das Jahr 2019 festgelegt und für das Jahr 2018 rück- 7,1 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
wirkend angepasst wird, beträgt
4,3 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, §3
3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, Festlegung und Anpassung
3,2 Prozentpunkte für Berlin, der landesspezifischen Beteiligungsquoten
nach § 46 Absatz 5 Satz 3
3,4 Prozentpunkte für Brandenburg, des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
5,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für
7,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches
Hamburg, Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017
3,8 Prozentpunkte für Hessen, 52,6 Prozent für Baden-Württemberg,
5,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 49,9 Prozent für den Freistaat Bayern,
5,9 Prozentpunkte für Niedersachsen, 46,0 Prozent für Berlin,
4,5 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 43,6 Prozent für Brandenburg,
3,5 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 48,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,
4,8 Prozentpunkte für das Saarland, 48,6 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
4,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 47,1 Prozent für Hessen,
3,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 44,6 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
4,2 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 48,1 Prozent für Niedersachsen,
5,1 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen. 46,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
57,8 Prozent für Rheinland-Pfalz,
§2
52,7 Prozent für das Saarland,
Festlegung und Anpassung
44,9 Prozent für den Freistaat Sachsen,
der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 44,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,
48,7 Prozent für Schleswig-Holstein und
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9
Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für 47,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.
die Jahre 2017 und 2018 rückwirkend angepasst wird, (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für
beträgt die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches
9,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018
11,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 52,9 Prozent für Baden-Württemberg,
7,9 Prozentpunkte für Berlin, 50,4 Prozent für den Freistaat Bayern,
5,3 Prozentpunkte für Brandenburg, 46,6 Prozent für Berlin,
7,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 44,2 Prozent für Brandenburg,
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018
48,9 Prozent für die Hansestadt Bremen, 41,2 Prozent für Brandenburg,
48,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 43,5 Prozent für die Hansestadt Bremen,
47,6 Prozent für Hessen, 45,6 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
45,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 41,6 Prozent für Hessen,
49,3 Prozent für Niedersachsen, 43,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
46,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 43,7 Prozent für Niedersachsen,
58,5 Prozent für Rheinland-Pfalz, 42,3 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
53,4 Prozent für das Saarland, 51,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,
45,6 Prozent für den Freistaat Sachsen, 42,6 Prozent für das Saarland,
45,7 Prozent für Sachsen-Anhalt, 42,3 Prozent für den Freistaat Sachsen,
49,3 Prozent für Schleswig-Holstein und 41,5 Prozent für Sachsen-Anhalt,
47,7 Prozent für den Freistaat Thüringen. 42,0 Prozent für Schleswig-Holstein und
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für 42,9 Prozent für den Freistaat Thüringen.
die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 §4
46,1 Prozent für Baden-Württemberg, Inkrafttreten
41,5 Prozent für den Freistaat Bayern, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
41,0 Prozent für Berlin, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. September 2018
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1385
Erste Verordnung
zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Vom 21. September 2018
Auf Grund des § 37 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 11 des Medizinpro-
duktegesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 145 Nummer 4 Buch-
stabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen
Absatz 11 zuletzt durch Artikel 278 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie:
Artikel 1
Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227),
die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 36 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Davon ausgenommen sind die in Anlage 3 aufgeführten In-vitro-Diagnostika.“
2. Folgende Anlage 3 wird angefügt:
„Anlage 3
(zu § 3 Absatz 4)
– In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis einer
HIV-Infektion bestimmt sind“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. September 2018
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018
Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Vom 26. September 2018
Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
auf Grund nach Anhörung von Sachverständigen:
– des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, des- Artikel 1
sen Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Änderung der
Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Arzneimittelverschreibungsverordnung
Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBI. l S. 3048)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun- In der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom
desministerium für Wirtschaft und Energie, 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2017
– des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Ver- (BGBl. I S. 3780) geändert worden ist, wird Anlage 1
bindung mit Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des wie folgt geändert:
Arzneimittelgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 zuletzt
durch Artikel 52 Nummer 12 Buchstabe a der Verord- 1. Die Position „Betain“ wird wie folgt gefasst:
nung vom 31. August 2015 (BGBI. l S. 1474) und „Betain
dessen Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Num- – zur adjuvanten Therapie der Homocystinurie –“.
mer 40 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2192) geändert worden ist, im Einvernehmen mit 2. Die Position
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie „Ibuprofen
und nach Anhörung von Sachverständigen,
– ausgenommen zum äußeren Gebrauch, außer als
– des § 45 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Pflaster, in Salben oder ähnlichen Zubereitungen in
des Arzneimittelgesetzes, dessen Absatz 1 Satz 1 einer Konzentration bis zu 5 Gewichtsprozenten –
durch Artikel 52 Nummer 9 Buchstabe a Doppel-
– ausgenommen zum äußeren Gebrauch als Pflaster
buchstabe aa der Verordnung vom 31. August 2015
ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestand-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einver-
teile in einer Wirkstoffmenge bis zu 200 mg Ibupro-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
fen je abgeteilter Arzneiform –
und Energie und nach Anhörung von Sachverständi-
gen, – ausgenommen zur oralen Anwendung ohne Zusatz
weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer
– des § 46 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Konzentration bis zu 400 mg je abgeteilter Form
des Arzneimittelgesetzes, dessen Absatz 1 Satz 1 und in einer Tagesdosis bis zu 1 200 mg bei leichten
durch Artikel 52 Nummer 10 Buchstabe a Doppel- bis mäßig starken Schmerzen und Fieber –
buchstabe aa der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Ein- – ausgenommen in festen Zubereitungen zur rekta-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- len Anwendung als Monopräparate in Einzeldosen
schaft und Energie und nach Anhörung von Sachver- bis 10 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer maximalen
ständigen Einzeldosis von 600 mg je abgeteilter Form) und in
einer Tagesdosis bis zu 30 mg/kg Körpergewicht
und das Bundesministerium für Ernährung und Land- (bis zu einer maximalen Tagesdosis von 1 800 mg)
wirtschaft auf Grund bei leichten bis mäßig starken Schmerzen und Fie-
– des § 48 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 ber –
Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, dessen Ab- – ausgenommen zur oralen Anwendung in flüssigen
satz 2 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Num- Zubereitungen ohne Zusatz weiterer arzneilich wirk-
mer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Geset- samer Bestandteile für Erwachsene und Kinder
zes vom 20. Dezember 2016 (BGBI. l S. 3048) und ab 6 Monaten in Einzeldosen bis zu 10 mg/kg Kör-
dessen Absatz 4 durch Artikel 52 Nummer 12 Buch- pergewicht (bis zu einer maximalen Tagesdosis von
stabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I 1 200 mg) bei leichten bis mäßig starken Schmerzen
S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit und Fieber –
dem Bundesministerium für Gesundheit und dem – ausgenommen zur oralen Anwendung in Dosen bis
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, maximal 400 mg je abgeteilter Form und in einer
– des § 45 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 maximalen Tagesdosis von 1 200 mg, zur rektalen
und Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes, dessen Ab- Anwendung in festen Zubereitungen als Monoprä-
satz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 52 Nummer 9 Buch- parate in Einzeldosen bis 10 mg/kg Körpergewicht
stabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I bis zur maximalen Einzeldosis von 600 mg je ab-
S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit geteilter Form und bis zur maximalen Tagesdosis
dem Bundesministerium für Gesundheit und dem von 30 mg/kg Körpergewicht bzw. 1 800 mg, zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1387
Behandlung der akuten Kopfschmerzphase bei Mi- Coffein (in maximaler Einzeldosis von 100 mg und
gräne mit oder ohne Aura – in einer maximalen Tagesdosis von 300 mg), zur Be-
– ausgenommen zur oralen Anwendung (in maxima- handlung von akuten mäßig starken Schmerzen bei
ler Einzeldosis von 400 mg und in einer maximalen Erwachsenen –“.
Tagesdosis von 1 200 mg) in Kombination mit Pseu- 3. Die Position „Osteogenes Protein 1“ wird gestrichen.
doephedrinhydrochlorid (in maximaler Einzeldosis
4. Die Position
von 60 mg und in einer maximalen Tagesdosis von
180 mg) mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt bis „{(2-Oxo-2-(2,4,5-trimethylanilino)ethyl)azandiyl}
zu 720 mg Pseudoephedrin und 4 800 mg Ibuprofen diessigsäure
pro Packung, zur Behandlung der akuten Rhino- – als Trägersubstanz für (99m Tc) Technetium –“
sinusitis im Zusammenhang mit weiteren Erkältungs- wird gestrichen.
symptomen (wie z. B. Fieber und Schmerzen) –“
5. Die folgenden Positionen werden jeweils alphabe-
wird wie folgt gefasst: tisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
„Ibuprofen „Alectinib“,
– ausgenommen zum äußeren Gebrauch, außer als „Aviptadil“,
Pflaster, in Salben oder ähnlichen Zubereitungen in „Baricitinib“,
einer Konzentration bis zu 5 Gewichtsprozenten –
„Cariprazin“,
– ausgenommen zum äußeren Gebrauch als Pflaster
ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestand- „Cenegermin“,
teile in einer Wirkstoffmenge bis zu 200 mg Ibu- „Cerliponase alfa“,
profen je abgeteilter Arzneiform – „Doxylamin
– ausgenommen zur oralen Anwendung ohne Zusatz – zur Behandlung von Schlafstörungen bei Kindern
weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr –“,
Konzentration bis zu 400 mg je abgeteilter Form „Etelcalcetid“,
und in einer Tagesdosis bis zu 1 200 mg bei leichten
„Glecaprevir“,
bis mäßig starken Schmerzen und Fieber –
„Lotilaner
– ausgenommen in festen Zubereitungen zur rekta-
– zur Anwendung bei Tieren –“,
len Anwendung als Monopräparate in Einzeldosen
bis 10 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer maximalen „Methohexital“,
Einzeldosis von 600 mg je abgeteilter Form) und in „Midostaurin“,
einer Tagesdosis bis zu 30 mg/kg Körpergewicht (bis „Milnacipran“,
zu einer maximalen Tagesdosis von 1 800 mg) bei
„N-(Carboxymethyl)-N-[2-oxo-(2,4,5-trimethylani-
leichten bis mäßig starken Schmerzen und Fieber –
lino)ethyl]glycin
– ausgenommen zur oralen Anwendung in flüssigen – als Trägersubstanz für (99m Tc) Technetium –“,
Zubereitungen ohne Zusatz weiterer arzneilich wirk-
„Niraparib“,
samer Bestandteile für Erwachsene und Kinder
ab 6 Monaten in Einzeldosen bis zu 10 mg/kg Kör- „Nusinersen“,
pergewicht (bis zu einer maximalen Tagesdosis von „Ozenoxacin“,
1 200 mg) bei leichten bis mäßig starken Schmerzen „Padeliporfin“,
und Fieber –
„Patiromer“,
– ausgenommen zur oralen Anwendung in Dosen bis
„Pibrentasvir“,
maximal 400 mg je abgeteilter Form und in einer
maximalen Tagesdosis von 1 200 mg, zur rektalen „Ribociclib“,
Anwendung in festen Zubereitungen als Monoprä- „Rolapitant“,
parate in Einzeldosen bis 10 mg/kg Körpergewicht „Telotristat und seine Ester“,
bis zur maximalen Einzeldosis von 600 mg je ab-
geteilter Form und bis zur maximalen Tagesdosis „Tivozanib“,
von 30 mg/kg Körpergewicht bzw. 1 800 mg, zur „Tofacitinib“,
Behandlung der akuten Kopfschmerzphase bei Mi- „Trientin“,
gräne mit oder ohne Aura –
„Voxilaprevir“,
– ausgenommen zur oralen Anwendung (in maxima- „Zubereitung aus
ler Einzeldosis von 400 mg und in einer maximalen
Sarolaner
Tagesdosis von 1 200 mg) in Kombination mit Pseu-
und
doephedrinhydrochlorid (in maximaler Einzeldosis
Selamectin
von 60 mg und in einer maximalen Tagesdosis von
– zur Anwendung bei Tieren –“.
180 mg) mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt bis
zu 720 mg Pseudoephedrin und 4 800 mg Ibuprofen
Artikel 2
pro Packung, zur Behandlung der akuten Rhino-
sinusitis im Zusammenhang mit weiteren Erkältungs- Änderung der
symptomen (wie z. B. Fieber und Schmerzen) – Verordnung über apotheken-
– ausgenommen zur oralen Anwendung (in maxima- pflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
ler Einzeldosis von 400 mg und in einer maximalen Die Verordnung über apothekenpflichtige und frei-
Tagesdosis von 1 200 mg) in Kombination mit verkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekannt-
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018
machung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150; oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, regis-
1989 I S. 254), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord- triert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel
nung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2371) geän- nach den §§ 39a bis 39d des Arzneimittelgeset-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: zes“,
1. Die Anlage 1a wird wie folgt geändert: „Oxalsäuredihydratlösung bis zu einer Konzentra-
a) Die Position tion von 5,7 Prozent zur Anwendung bei Bienen“.
„Thymol zur Anwendung bei Bienen“ 2. In Anlage 4 wird die Position
wird wie folgt gefasst: „Heilwässer, in Flaschen abgefüllte, die je Liter
„Thymol, in Fertigarzneimitteln auch in Kombina- a) 0,04 mg Arsen entsprechend 0,075 mg Hydro-
tionen mit Eukalyptusöl, Campher und Menthol, genarsenat oder mehr enthalten oder
zur Anwendung bei Bienen“.
b) mehr als 3,7 Becquerel 226Radium oder mehr als
b) Die folgenden Positionen werden jeweils alpha- 100 Becquerel 222Radon enthalten“
betisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
wie folgt gefasst:
„Birkenblätter und ihre Zubereitungen, auch in
Mischungen mit Orthosiphonblättern und ihren „Heilwässer, in Flaschen abgefüllte, die je Liter
Zubereitungen und/oder Goldrutenkraut/Echtem a) 0,01 mg Arsen entsprechend 0,019 mg Hydro-
Goldrutenkraut und seinen Zubereitungen, auch genarsenat oder mehr enthalten oder
mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder b) mehr als 3,7 Becquerel 226Radium oder mehr als
Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, registriert 100 Becquerel 222Radon enthalten“.
als traditionelles pflanzliches Arzneimittel nach
den §§ 39a bis 39d des Arzneimittelgesetzes“,
Artikel 3
„Goldrutenkraut/Echtes Goldrutenkraut und seine
Inkrafttreten
Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertig- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
arzneimittel, registriert als traditionelles pflanz- zes 2 am 1. Oktober 2018 in Kraft.
liches Arzneimittel nach den §§ 39a bis 39d des (2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt die Position „Doxyla-
Arzneimittelgesetzes“, min – zur Behandlung von Schlafstörungen bei Kindern
„Orthosiphonblätter und ihre Zubereitungen, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr –“ am 1. Januar
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. September 2018
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1389
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 13. September 2018
Die Bekanntmachung der Neufassung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und
Bußgeldverordnung vom 9. Mai 2017 (BGBl. I S. 1170) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Überschrift zu § 9 ist die Angabe „(EG)“ durch die Angabe „(EU)“ zu
ersetzen.
Bonn, den 13. September 2018
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. K o b e l t
Berichtigung
der Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften
über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien
Vom 14. September 2018
Die Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehr-
bringen und die Abgabe von Chemikalien vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94)
ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 ist in Anlage 1 (zu § 3) Eintrag 2 Spalte 2 Satz 1 Nummer 4 die
Angabe „µk/kg“ durch die Angabe „µg/kg“ zu ersetzen.
Bonn, den 14. September 2018
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Im Auftrag
Dr. J ö r g L e b s a n f t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1389
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 13. September 2018
Die Bekanntmachung der Neufassung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und
Bußgeldverordnung vom 9. Mai 2017 (BGBl. I S. 1170) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Überschrift zu § 9 ist die Angabe „(EG)“ durch die Angabe „(EU)“ zu
ersetzen.
Bonn, den 13. September 2018
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. K o b e l t
Berichtigung
der Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften
über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien
Vom 14. September 2018
Die Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehr-
bringen und die Abgabe von Chemikalien vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94)
ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 ist in Anlage 1 (zu § 3) Eintrag 2 Spalte 2 Satz 1 Nummer 4 die
Angabe „µk/kg“ durch die Angabe „µg/kg“ zu ersetzen.
Bonn, den 14. September 2018
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Im Auftrag
Dr. J ö r g L e b s a n f t