1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2018
Verordnung
über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen
und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
(Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung – KrWaffUnbrUmgV)
Vom 10. August 2018
Auf Grund der §§ 13a und 14 Absatz 8 des Gesetzes Teil 2
über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der
Art und Weise der
Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I
Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen
S. 2506), die zuletzt durch Artikel 30 Nummer 2 und 3
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden sind, und auf Grund des § 36 Absatz 3 §2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fas- Maßnahmen zur
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 Unbrauchbarmachung; Verwaltungsvorschriften
(BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5
(1) Die für die Unbrauchbarmachung erforderlichen
Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998
technischen Veränderungen richten sich nach der Art
(BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das
der Kriegswaffe.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie kann durch Allgemeinverfügung die im Einzelfall je
Teil 1 nach Art der Kriegswaffe erforderlichen technischen
Veränderungen anordnen.
Allgemeines
§3
§1 Bescheinigung über
die Unbrauchbarmachung
Gegenstand der
Verordnung; Begriffsbestimmungen (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie kann auf Antrag feststellen, dass eine Kriegswaffe
(1) Diese Verordnung regelt die Unbrauchbarma- unbrauchbar im Sinne des § 1 Absatz 1 ist, und darüber
chung von Kriegswaffen, die dadurch ihre Fähigkeit eine Bescheinigung ausstellen.
zum bestimmungsgemäßen Einsatz als Kriegswaffe im (2) Abweichend von Absatz 1 trifft für Abgaben aus
Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle Bundeswehrbeständen das Bundesministerium der
von Kriegswaffen verlieren, und den Umgang mit Verteidigung die Feststellung nach Absatz 1 und stellt
Kriegswaffen, die unbrauchbar gemacht wurden. eine entsprechende Bescheinigung aus.
(2) Im Sinne dieser Verordnung (3) Die Unbrauchbarmachung der Kriegswaffe ist
vom Antragsteller bei Antragstellung in geeigneter
1. ist eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, eine Form nachzuweisen.
Kriegswaffe im Sinne des Teils B der Anlage zum
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegs- Teil 3
waffenliste), die durch technische Veränderungen
Beschränkungen des
endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen
Umgangs mit unbrauchbar
Einsatz verloren hat und nicht mit allgemein
gemachten Kriegswaffen
gebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig
gemacht werden kann;
§4
2. ist eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe fahr- Verbote
fähig, wenn sie mit einem betriebsbereiten Eigen-
(1) Kindern und Jugendlichen ist der Umgang mit
antrieb oder einem Eigenantrieb, der mit allgemein
unbrauchbar gemachten Kriegswaffen verboten.
gebräuchlichen Werkzeugen wieder betriebsbereit
gemacht werden kann, ausgestattet ist; (2) Der Umgang mit einer fahrfähigen unbrauchbar
gemachten Kriegswaffe der Nummer 24 der Kriegs-
3. hat Umgang mit einer unbrauchbar gemachten waffenliste oder mit einer fahrfähigen unbrauchbar ge-
Kriegswaffe, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, machten Panzerhaubitze der Nummer 31 der Kriegs-
führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, in- waffenliste ist verboten.
stand setzt oder damit Handel treibt.
(3) Es ist verboten,
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Ab- 1. eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe der Num-
schnitts 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz in der jeweils mern 29, 30, 37 oder 46 der Kriegswaffenliste für
geltenden Fassung entsprechend. Dritte erkennbar zu führen oder
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2. mit einer fahrfähigen unbrauchbar gemachten §7
Kriegswaffe der Nummern 25 bis 28, 31 – ausge- Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
nommen fahrfähige unbrauchbar gemachte Panzer-
haubitzen – und 33 der Kriegswaffenliste umzugehen. (1) Einer Erlaubnis nach § 5 für den Umgang mit
einer dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegs-
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Verwendung bei Film- waffe bedarf nicht,
oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen. 1. wer mit dieser mit Zustimmung eines Erlaubnisin-
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine habers unter Aufsicht innerhalb eines befriedeten
Ausnahme von den Verboten der Absätze 1 bis 3 Besitztums umgeht,
genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen und 2. wer diese für einen Erlaubnisinhaber von einem be-
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. friedetem Besitztum oder zu einem befriedetem Be-
sitztum befördert oder
§5 3. wer für diese vor deren Unbrauchbarmachung eine
Erlaubnispflicht nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-
fen erteilte Genehmigung innehatte.
(1) Wer abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 Num-
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall wei-
mer 2 mit einer dort genannten fahrfähigen unbrauch-
tere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht genehmigen,
bar gemachten Kriegswaffe innerhalb eigenen oder
wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der
fremden befriedeten Besitztums umgehen will, bedarf
öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegen-
der Erlaubnis. Diese Erlaubnis berechtigt den Inhaber
stehen.
auch zur Beförderung einer in Satz 1 genannten un-
brauchbar gemachten Kriegswaffe von einem befriede-
§8
ten Besitztum zu einem anderen.
Inhaltliche
(2) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragstel- Beschränkungen; Nebenbestimmungen
ler
(1) Eine Erlaubnis nach dieser Verordnung kann zur
1. im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung das 18. Lebens- Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
jahr vollendet hat, Ordnung inhaltlich beschränkt werden.
2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und (2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können
Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden wer-
3. der zuständigen Behörde bei Antragstellung die er- den. Auflagen können nachträglich aufgenommen oder
forderlichen Vorkehrungen nach § 9 Absatz 3 nach- geändert werden.
gewiesen hat.
(3) Die Erlaubnis wird nur erteilt, sofern Gründe der §9
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegen- Umgangsregeln für fahrfähige
stehen. unbrauchbar gemachte Kriegswaffen
(1) Sofern bei einer fahrfähigen unbrauchbar ge-
§6 machten Kriegswaffe der Nummern 25 bis 28, 31 – aus-
Zuverlässigkeit genommen fahrfähige unbrauchbar gemachte Panzer-
haubitzen – und 33 der Kriegswaffenliste Ausschnitte in
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Perso- der Panzerung mit handelsüblichem Blech verkleidet
nen in der Regel nicht sind, muss der genaue Verlauf der Verkleidung, zumin-
1. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dest aus dem Innenraum des Fahrzeugs, deutlich er-
dass sie kennbar sein.
(2) Wer eine fahrfähige unbrauchbar gemachte
a) die fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegs-
Kriegswaffe besitzt, hat sicherzustellen, dass diese
waffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden
nicht abhandenkommen kann oder Dritte sie unbefugt
werden,
an sich nehmen können.
b) mit der fahrfähigen unbrauchbar gemachten (3) Wer eine fahrfähige unbrauchbar gemachte
Kriegswaffe nicht vorsichtig oder sachgemäß um- Kriegswaffe besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis
gehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wer- nach § 5 beantragt hat, hat der zuständigen Behörde
den oder die zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 2 erforder-
c) die fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegs- lichen Vorkehrungen nachzuweisen.
waffe Personen überlassen werden, die zum Um-
gang mit dieser nicht berechtigt sind; § 10
2. die gegen § 4 oder die Umgangsregeln im Sinne des Anzeigepflichten
§ 9 verstoßen haben. (1) Wer eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe,
deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist
(2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat der An- oder einer Erlaubnis bedarf,
tragsteller bei Antragstellung ein Führungszeugnis im
Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentral- 1. beim Tode eines Besitzers, als Finder oder in ähn-
registergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 licher Weise,
des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das 2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichts-
nicht älter als drei Monate sein darf. vollzieher oder in ähnlicher Weise
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in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde un- Teil 5
verzüglich anzuzeigen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Schlussvorschriften
(2) Wem
1. eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Um- § 14
gang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Zuständigkeit
Genehmigung oder Erlaubnis bedarf oder Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirt-
2. eine Ausfertigung einer Genehmigungsurkunde oder schaft und Ausfuhrkontrolle.
einer Erlaubnisurkunde
§ 15
abhandengekommen ist, hat dies der zuständigen Be-
hörde unverzüglich anzuzeigen. Formerfordernisse
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedürfen die
§ 11 Verwaltungsakte nach dieser Verordnung der Schrift-
Weitere Maßnahmen form. Die zuständige Behörde kann durch Allgemein-
verfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen
(1) Wird eine Genehmigung nach § 4 Absatz 4 oder ist, vorschreiben, dass der Erlass eines Verwaltungs-
§ 7 Absatz 2 oder eine Erlaubnis nach § 5 zurück- akts nach dieser Verordnung auf einem besonderen
genommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Vordruck beantragt werden muss. § 3a des Verwal-
Ausfertigungen der Genehmigungsurkunde oder der tungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüg-
lich zurückzugeben. (2) Die zuständige Behörde kann durch Allgemein-
verfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen
(2) Hat jemand ohne Genehmigung oder Erlaubnis ist, festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter wel-
Umgang mit einer unbrauchbar gemachten Kriegswaf- chen Voraussetzungen Anträge auf Erlass eines Ver-
fe, so kann die zuständige Behörde die unbrauchbar waltungsakts nach dieser Verordnung elektronisch ge-
gemachte Kriegswaffe sicherstellen oder anordnen, stellt und Verwaltungsakte elektronisch erlassen wer-
dass sie binnen angemessener Frist vernichtet oder ei- den können.
nem Berechtigten überlassen wird und dies der zustän-
digen Behörde nachgewiesen wird. § 16
(3) Gegenüber Personen, die auf Grund von § 7 Ab- Ordnungswidrigkeiten
satz 1 Nummer 3 Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar
gemachten Kriegswaffen haben, können zur Abwehr (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Absatz 1
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord- Nummer 3a des Gesetzes über die Kontrolle von
nung Anordnungen getroffen und insbesondere der Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Umgang mit diesen untersagt werden. 1. entgegen § 4 Absatz 2 mit einer dort genannten un-
brauchbar gemachten Kriegswaffe oder Panzerhau-
Teil 4 bitze umgeht,
Ausnahmen vom 2. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 eine dort
Anwendungsbereich genannte unbrauchbar gemachte Kriegswaffe für
Dritte führt,
§ 12 3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit einer
Durchfuhren dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegs-
waffe umgeht,
Teil 3 dieser Verordnung gilt nicht für Durchfuhren im
Sinne des § 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes. 4. entgegen § 9 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine
dort genannte unbrauchbar gemachte Kriegswaffe
§ 13 nicht abhandenkommt oder Dritte sie nicht an sich
nehmen können,
Behörden und Stellen
in staatlicher Trägerschaft 5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Teil 3 dieser Verordnung gilt nicht für oder nicht rechtzeitig erstattet oder
1. die obersten Bundes- und Landesbehörden, 6. entgegen § 11 Absatz 1 eine dort genannte Ausfer-
2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik tigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
stationierten ausländischen Streitkräfte, nicht rechtzeitig zurückgibt.
3. die Polizeien des Bundes und der Länder, (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird
4. die Zollverwaltung,
auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
5. Museen und Sammlungen in staatlicher Träger- übertragen.
schaft,
6. Gesellschaften, die ausgemusterte Kriegswaffen des § 17
Bundes oder der Länder verwerten und deren Ge- Übergangsvorschriften
sellschafter ausschließlich der Bund oder Länder (1) Personen, die am 1. September 2018 Umgang
sind, mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich oder im der Nummer 24 oder fahrfähigen unbrauchbar gemach-
Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig werden. ten Panzerhaubitzen der Nummer 31 der Kriegswaffen-
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liste haben, haben spätestens bis zum Ablauf des satz 1 zu beantragen. Bis zur bestandskräftigen oder
28. Februar 2019 eine Genehmigung nach § 4 Absatz 4 rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag gilt der
zu beantragen. Bis zur bestandskräftigen oder rechts- Umgang als vorläufig erlaubt.
kräftigen Entscheidung über den Antrag, gilt der Um-
gang als vorläufig genehmigt. § 18
(2) Personen, die am 1. September 2018 Umgang
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
der Nummern 25 bis 28, 31 – ausgenommen fahrfähige Diese Verordnung tritt am 1. September 2018 in
unbrauchbar gemachte Panzerhaubitzen – und 33 der Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Um-
Kriegswaffenliste haben, haben spätestens bis zum Ab- gang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen vom
lauf des 28. Februar 2019 eine Erlaubnis nach § 5 Ab- 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1448) außer Kraft.
Berlin, den 10. August 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 50 Euro
(Goldmünze „Kontrabass“)
Vom 2. August 2018
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes gehalt von 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen
vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Durchmesser von 22 Millimetern und eine Masse von
Bundesregierung beschlossen, eine 50 Euro-Goldmünze 7,78 Gramm.
„Kontrabass“ prägen zu lassen. Die Münze bildet
den Auftakt einer fünfteiligen Serie „Musikinstrumente“ Der Entwurf stammt von dem Künstler Erich Ott aus
(2018 – 2022, eine Ausgabe pro Jahr) zur Würdigung München.
des deutschen Musikinstrumentenbaus, der seit dem Die Bildseite zeigt den Kontrabass als wichtiges
Mittelalter eine herausragende Stellung in Europa ein- Orchesterinstrument, das repräsentativ in das Münz-
nimmt. rund gesetzt ist.
Die Auflage der Münze beträgt maximal 105 000
Stück. Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münz- Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
stätten Berlin (Münzzeichen „A“), München (Münz- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
zeichen „D“), Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2018, die zwölf
(Münzzeichen „G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Europasterne sowie – je nach Prägestätte – das Münz-
Stempelglanzausführung geprägt. zeichen „A“ (Berlin), „D“ (München), „F“ (Stuttgart),
„G“ (Karlsruhe) oder „J“ (Hamburg).
Die Münze wird ab dem 10. August 2018 in den
Verkehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Fein- Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.
Berlin, den 2. August 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz