122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2018
Verordnung
zur Beauftragung des Flughafenkoordinators
(FHKBeauftrV)
Vom 4. Januar 2018
Auf Grund des § 31a des Luftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 567
Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur:
§1
Beauftragung
(1) Mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung gemäß § 27a Absatz 1
des Luftverkehrsgesetzes wird die im Handelsregister, Abteilung B des Amts-
gerichts Frankfurt am Main unter der Nummer 110551 eingetragene Fluko Flug-
hafenkoordination Deutschland GmbH beauftragt.
(2) Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-
ordnung zur Beauftragung des Flughafenkoordinators vom 17. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2011
(BGBl. I S. 1526) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 4. Januar 2018
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragt
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2018 123
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017
– 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummern 2 und 3 sowie Absatz 3 Sätze 2 und 4 des
Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 28. August 2004
(Bundesgesetzblatt I Seite 2298)
b) sowie
– § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer ge-
meinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 10. November
2009 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 663) sowie § 2a Ab-
satz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium
in Baden-Württemberg (Hochschulzulassungsgesetz – HZG) in der Fas-
sung vom 15. September 2005 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
Seite 629) und des Änderungsgesetzes vom 15. Juni 2010 (Gesetzblatt
für Baden-Württemberg Seiten 422, 423),
– der Zustimmungsbeschluss des Landtags des Freistaates Bayern vom
22. April 2009 zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemein-
samen Einrichtung für Hochschulzulassung (Bayerisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 186) sowie Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Ge-
setzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hoch-
schulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (Bayerisches Ge-
setz- und Verordnungsblatt Seite 320) in der Fassung des Gesetzes
vom 9. Juli 2012 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 339),
– § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemein-
samen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 29. Oktober 2008 (Ge-
setz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 310) sowie § 8 Absatz 1 Num-
mer 2 und Absatz 3 Sätze 1 bis 5 des Gesetzes über die Zulassung zu
den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studien-
gängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Juni 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin Seite 393) und des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin Seite 198),
– Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung
einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. Feb-
ruar 2009 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 36) so-
wie Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die
Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung
vom 17. Februar 2009 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 36) in der Fassung des Gesetzes vom 6. März 2012 (Hamburgi-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 132),
– § 1 Absätze 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und
Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung
einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in der Fassung
vom 15. Dezember 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Hessen I Seite 705),
– Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung
einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes vom 11. März 2010 (Ge-
setz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Seite 164)
und § 4 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 5
Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in
Mecklenburg-Vorpommern (Hochschulzulassungsgesetz – HZG M-V)
vom 14. August 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklen-
burg-Vorpommern Seite 286) in der Fassung des Gesetzes vom 16. De-
zember 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpom-
mern Seiten 730 und 758),
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2018
– Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die
Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung
und zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgeset-
zes vom 17. Februar 2010 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt Seite 47) sowie § 8 Absatz 1 des Niedersächsischen Hoch-
schulzulassungsgesetzes (NHZG) vom 29. Januar 1998 (Niedersäch-
sisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 51) in der Fassung des
Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt Seite 47),
– § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über
die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung
vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 710) sowie § 2 des Dritten
Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-
Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz – HZG) vom 18. November
2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Seite 710),
– § 1 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer
gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 27. Oktober
2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
Seite 347),
– § 1 des Gesetzes Nr. 1666 zur Ratifizierung des Staatsvertrages über
die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung
vom 5. Juni 2008 vom 9. Dezember 2008 (Amtsblatt des Saarlandes
2009 Seite 331),
– Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer ge-
meinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. April 2009
(Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 155 und 259) sowie
§ 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung zum
Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulas-
sungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (Sächsisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 462) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Ok-
tober 2012 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 568,
575),
– § 1 Absätze 1 und 2 sowie § 3a Sätze 2 und 3 des Hochschulzulas-
sungsgesetzes Sachsen-Anhalt (HZulG LSA) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Juli 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Sachsen-Anhalt Seiten 297, 298),
– Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staats-
vertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hoch-
schulzulassung und zur Änderung des ZVS-Gesetzes vom 27. Juni
2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Seite 304),
§ 4 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 4 sowie Absatz 2 des Zustimmungs- und
Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer
gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (ZVS-Gesetz – ZVS
ZuAG) vom 19. Juni 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
Holstein Seite 293) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2009
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Seite 331) und
§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) in der
Fassung vom 5. Februar 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Schleswig-Holstein Seite 75) sowie
– § 1 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung
einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. De-
zember 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thürin-
gen Seite 529) sowie § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Thüringer
Hochschulzulassungsgesetzes (ThürHZG) vom 16. Dezember 2008
(Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Seite 535)
sind, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen,
mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar.
2. § 8a des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes
Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulas-
sungsgesetz – BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2018 125
2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 393) ist gemäß Artikel 31
des Grundgesetzes nichtig, soweit er für die Studierendenauswahl in der
Abiturbesten- und der Wartezeitquote gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 Num-
mern 1 und 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom
28. August 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2298) gilt.
3. Die mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Vorschriften gelten bis zu
einer Neuregelung fort. Bis zum 31. Dezember 2019 ist eine Neuregelung zu
treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 9. Januar 2018
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2018
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Vom 9. Januar 2018
Nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I
S. 3299) wird hiermit bekannt gemacht, dass die zu Artikel 10 Absatz 2 Satz 1
des vorbezeichneten Gesetzes jeweils erforderliche beihilferechtliche Anzeige
bei der Europäischen Kommission zwischenzeitlich erfolgt ist und Artikel 2
Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes damit mit Wirkung vom 1. Januar
2018 in Kraft getreten sind.
Berlin, den 9. Januar 2018
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Rißmann
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von
Artikel 17f Nummer 1 des Dritten Pflegestärkungsgesetzes
Vom 9. Januar 2018
Nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 2 des Dritten Pflegestärkungsgesetzes vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) wird hiermit bekannt gemacht, dass
Artikel 17f Nummer 1 des Gesetzes gemäß Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 des
Gesetzes drei Monate nach der am 22. Dezember 2017 erfolgten Bekannt-
machung der Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern (BAnz AT
22.12.2017 B5) am 22. März 2018 in Kraft tritt.
Bonn, den 9. Januar 2018
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Andrea Becker
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2018
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Vom 9. Januar 2018
Nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I
S. 3299) wird hiermit bekannt gemacht, dass die zu Artikel 10 Absatz 2 Satz 1
des vorbezeichneten Gesetzes jeweils erforderliche beihilferechtliche Anzeige
bei der Europäischen Kommission zwischenzeitlich erfolgt ist und Artikel 2
Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes damit mit Wirkung vom 1. Januar
2018 in Kraft getreten sind.
Berlin, den 9. Januar 2018
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Rißmann
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von
Artikel 17f Nummer 1 des Dritten Pflegestärkungsgesetzes
Vom 9. Januar 2018
Nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 2 des Dritten Pflegestärkungsgesetzes vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) wird hiermit bekannt gemacht, dass
Artikel 17f Nummer 1 des Gesetzes gemäß Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 des
Gesetzes drei Monate nach der am 22. Dezember 2017 erfolgten Bekannt-
machung der Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern (BAnz AT
22.12.2017 B5) am 22. März 2018 in Kraft tritt.
Bonn, den 9. Januar 2018
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Andrea Becker
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2018 127
Anordnung
des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung
von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts
(BAZustAnO)
Vom 28. Dezember 2017
Nach – § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1
Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargeset-
– § 387 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
zes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510)
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Arti- ordnet der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit an:
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I I. Ü b e r t r a g u n g v o n B e f u g n i s s e n f ü r
S. 2854) geändert worden ist, und Beamtinnen und Beamte der Bundes-
– § 388 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch agentur für Arbeit
– Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 1 Num- 1. Ernennung, Entlassung und Versetzung in den
mer 222 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 Ruhestand
(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist,
Der Vorstand überträgt nach § 388 Absatz 2 des
in Verbindung mit Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung
– § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungs- mit § 38 Satz 1, § 59 Satz 1 des Bundesbeamten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gesetzes die Befugnis zur Ernennung, Entlas-
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), sung und Versetzung in den Ruhestand für die
Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur
– § 38 Satz 1, § 59 Satz 1, § 126 Absatz 3 des Bundes- für Arbeit, denen ein Dienstposten mit der Be-
beamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I wertung nachfolgender Besoldungsgruppen
S. 160), dauerhaft übertragen ist, einschließlich derer bis
in Verbindung mit zur Anstellung
– § 126 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenrechts- 1.1 einer Agentur für Arbeit
rahmengesetzes in der Fassung der Bekanntma- 1.1.1 A 2 bis A 11 der Bundesbesoldungs-
chung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der durch ordnung A auf die Geschäftsführerin-
Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom nen und Geschäftsführer oder die Vor-
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, sitzenden der Geschäftsführung der
– § 127 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar Agenturen für Arbeit;
2009 (BGBl. I S. 160), 1.1.2 A 13 (Oberamtsrat und Rat) oder A 14
– § 83 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesdisziplinar- der Bundesbesoldungsordnung A auf
gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und die Vorsitzenden der Geschäftsfüh-
rung der jeweiligen Regionaldirektion;
– § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchfüh-
rung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundes- 1.1.3 A 15 oder höher der Bundesbesol-
unmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähig- dungsordnung A auf die Geschäfts-
keit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums führerin oder den Geschäftsführer Per-
für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I sonal und Organisationsentwicklung in
S. 1584), der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung der Zentrale;
vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1134) geändert worden 1.2 einer Regionaldirektion
ist,
1.2.1 A 2 bis A 14 der Bundesbesoldungs-
in Verbindung mit ordnung A auf die Vorsitzenden der
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2018
Geschäftsführung der Regionaldirek- 3.4 Abordnungen im Rahmen von Maßnahmen
tionen; der Personalentwicklung einschließlich Aus-
1.2.2 A 15 oder höher der Bundesbesol- bildung und Qualifizierung obliegen den
dungsordnung A auf die Geschäfts- nachgeordneten Dienststellen nach Maß-
führerin oder den Geschäftsführer Per- gabe besonderer Weisungen.
sonal und Organisationsentwicklung in 3.5 Für die Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g
der Zentrale; des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Ver-
1.3 einer besonderen Dienststelle der Bundes- bindung mit § 29 des Bundesbeamtengesetzes
agentur für Arbeit bei den gemeinsamen Einrichtungen (§ 44b des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) an Beam-
1.3.1 A 2 bis A 14 der Bundesbesoldungs- tinnen und Beamte, denen ein Dienstposten
ordnung A auf die Leiterinnen und Lei- mit der Bewertung A 2 bis A 14 der Bundes-
ter der besonderen Dienststellen; besoldungsordnung A übertragen wird, sind
1.3.2 A 15 oder höher der Bundesbesol- die Geschäftsführerinnen und Geschäftsfüh-
dungsordnung A – mit Ausnahme der rer oder die Vorsitzenden der Geschäftsfüh-
Beamtinnen und Beamten denen der rungen der Agenturen für Arbeit zuständig.
Dienstposten Leiterin oder Leiter einer Die Zuweisung von Tätigkeiten an Beamtin-
besonderen Dienststelle übertragen ist nen und Beamte, denen ein Dienstposten
– auf die Geschäftsführerin oder den mit der Bewertung der Besoldungsgruppen
Geschäftsführer Personal und Organi- A 13 (Oberamtsrat und Rat) oder A 14
sationsentwicklung in der Zentrale; der Bundesbesoldungsordnung A übertragen
1.4 der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit wird, erfolgt durch die Agenturen für Arbeit im
A 2 bis A 16 der Bundesbesoldungsordnung Einvernehmen mit den Regionaldirektionen.
A auf die Geschäftsführerin oder den Ge- Beamtinnen und Beamte, denen ein Dienst-
schäftsführer Personal und Organisations- posten mit der Bewertung der Besoldungs-
entwicklung in der Zentrale. gruppen A 15 der Bundesbesoldungsordnung
A oder höher oder der Bundesbesoldungs-
Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für ordnung B übertragen wird, werden durch
die jeweilige Abwesenheitsvertretung. die Geschäftsführerin oder den Geschäftsfüh-
2. Dienstpostenübertragung rer Personal und Organisationsentwicklung in
der Zentrale zugewiesen.
Die Zuständigkeit für Dienstpostenübertragun-
gen richtet sich nach Nummer 1. Maßgebend ist Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für
dabei die Bewertung des zu übertragenden die jeweilige Abwesenheitsvertretung.
Dienstpostens. Abweichend von den Sätzen 1 4. Befugnisse der obersten Dienstbehörde
und 2 liegt die Zuständigkeit für die Bestellung
einschließlich der dauerhaften Dienstpostenüber- Nach § 387 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches
tragung von Mitgliedern der Geschäftsführung Sozialgesetzbuch werden folgende Befugnisse
(einschließlich deren Vorsitzende) nach § 383 Ab- der obersten Dienstbehörde wie folgt übertragen:
satz 2 und § 384 Absatz 2 des Dritten Buches 4.1 Alle Befugnisse, die nach Rechtsvorschriften
Sozialgesetzbuch beim Vorstand. Darüber hinaus- auf nachgeordnete Behörden übertragbar
gehende Zustimmungsvorbehalte für die Über- sind, auf die Geschäftsführerinnen und Ge-
tragung bestimmter Funktionen bleiben hiervon schäftsführer oder die Vorsitzenden der Ge-
unberührt. schäftsführungen der Agenturen für Arbeit,
3. Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Um- die Vorsitzenden der Geschäftsführungen
setzung der Regionaldirektionen sowie die Leiterin-
nen und Leiter der besonderen Dienststel-
Die Zuständigkeit für Versetzungen, Abordnun- len, soweit sie nach Maßgabe der Nummer 1
gen mit dem Ziel der Versetzung, Abordnungen, für die Ernennung zuständig sind; soweit nur
Zuweisungen und Umsetzungen richtet sich die Übertragung auf unmittelbar nachgeord-
nach Nummer 1 mit folgenden Maßgaben: nete Behörden zugelassen ist, für den in den
3.1 Die Zuständigkeit richtet sich nach der Be- Nummern 1.1.1 und 1.1.2 genannten Perso-
wertung des zu übertragenden Dienstpos- nenkreis auf die Vorsitzenden der Ge-
tens. schäftsführungen der Regionaldirektionen.
3.2 Die Personalmaßnahme wird von der abge- 4.2 Im Rahmen der nach Nummer 4.1 auf nach-
benden Dienststelle im Einvernehmen mit geordnete Behörden übertragbaren Befug-
der aufnehmenden Dienststelle verfügt. nisse werden abweichend übertragen:
3.3 Versetzungen, Abordnungen mit dem Ziel 4.2.1 Befugnisse zu Entscheidungen im
der Versetzung und Abordnungen Reise- und Umzugskostenrecht nach
3.3.1 zur Zentrale und zu obersten Bundes- Maßgabe zu treffender gesonderter
behörden sind von der Delegation Weisungen;
ausgenommen; 4.2.2 folgende Befugnisse auf die Leiterin
3.3.2 zu den Regionaldirektionen aus ihren oder den Leiter des BA-Service-Hauses:
Agenturen für Arbeit obliegen den Re- 4.2.2.1 Befugnisse zu Entscheidun-
gionaldirektionen. gen aufgrund der Vorschriften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2018 129
über die Gewährung von Bei- 6. Befugnisse bei Klagen
hilfen in Krankheits-, Pflege-, Die Befugnis, die Bundesagentur für Arbeit bei
Geburts- und Todesfällen für Klagen aus dem Beamtenverhältnis der aktiven
alle Beschäftigten sowie Ver- sowie der ehemaligen Beamtinnen und Beamten,
sorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfängerinnen und Versor-
Versorgungsempfänger; gungsempfänger zu vertreten, wird für Klagen
vor dem Verwaltungsgericht, dem Oberverwal-
4.2.2.2 Befugnisse zu Entscheidun-
tungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht
gen auf dem Gebiet des Ver-
auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der
sorgungsrechts;
Geschäftsführung der Regionaldirektion oder die
Leiterin oder den Leiter der besonderen Dienst-
4.2.2.3 Befugnisse zu Entscheidun-
stellen übertragen, soweit sie über den Wider-
gen aufgrund der Vorschriften
spruch zu entscheiden hatten. Die Befugnis, die
des Gesetzes zur Gewährung
Bundesagentur für Arbeit in Beschwerdeverfah-
eines Altersgelds für freiwillig
ren zum Versorgungsausgleich nach § 1587 des
aus dem Bundesdienst aus-
Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit dem
scheidende Beamte, Richter
Versorgungsausgleichsgesetz und dem Gesetz
und Soldaten.
über das Verfahren in Familiensachen und in den
4.3 In den Fällen, in denen nach § 84a des Bun- Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
desbeamtengesetzes, § 12 Absatz 2 Satz 3 vor den Oberlandesgerichten zu vertreten, wird
des Bundesbesoldungsgesetzes und § 52 auf die Leiterin oder den Leiter des BA-Service-
Absatz 2 Satz 3 des Beamtenversorgungs- Hauses übertragen.
gesetzes von der Rückforderung von Bezü- 7. Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz
gen aus Billigkeitsgründen abgesehen wer- Die Befugnisse als oberste Dienstbehörde im
den kann, gilt die Zustimmung der obersten Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden im
Dienstbehörde als erteilt. Rahmen der dem Vorstand der Bundesagentur
für Arbeit nach § 1 Nummer 1 der Verordnung
4.4 Die Befugnis zu Entscheidungen nach § 78a
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes (Zah-
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit
lung durch den Dienstherrn bei Schmerzens-
Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des
geldansprüchen) wird übertragen auf die Ge-
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über-
schäftsführerinnen und Geschäftsführer oder
tragenen Befugnisse – mit Ausnahme für die Mit-
die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der
glieder der Geschäftsführung der Agenturen für
Agenturen für Arbeit, die Vorsitzenden der
Arbeit sowie für die Leiterinnen und Leiter der be-
Geschäftsführungen der Regionaldirektionen,
sonderen Dienststellen – wie folgt übertragen:
die Leiterinnen und Leiter der besonderen
Dienststellen, sowie die Geschäftsführerin 7.1 Nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 in Verbin-
oder den Geschäftsführer Personal und Or- dung mit Absatz 5 des Bundesdisziplinar-
ganisationsentwicklung in der Zentrale so- gesetzes die Befugnis, die Kürzung der
weit sie nach Maßgabe der Nummer 1 für Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzu-
die Ernennung zuständig sind. setzen, richtet sich nach Nummer 1 mit fol-
gender Ausnahme:
4.5 Die Befugnis nach § 66 des Bundesbeam- Für die in Nummer 1.1.1 genannten Beam-
tengesetzes, die Führung der Dienstge- tinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit
schäfte zu verbieten, wird übertragen auf sind die Vorsitzenden der Geschäftsführun-
den für die Erhebung der Disziplinarklage gen der jeweiligen Regionaldirektion zustän-
zuständigen Dienstvorgesetzten. dig.
Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für 7.2 Nach § 34 Absatz 1 des Bundesdisziplinar-
die jeweilige Abwesenheitsvertretung. gesetzes richtet sich die Befugnis, Diszipli-
narklage zu erheben, nach Nummer 1 mit
5. Befugnisse zur Entscheidung über Wider- folgender Ausnahme:
sprüche Für die in Nummer 1.1.1 genannten Beam-
tinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit
Die Befugnis zur Entscheidung über Widersprü- sind die Vorsitzenden der Geschäftsführung
che in beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird der jeweiligen Regionaldirektion zuständig.
auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der
Regionaldirektionen und die Leiterinnen und Lei- 7.3 Nach § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinar-
ter der besonderen Dienststellen übertragen, so- gesetzes wird die Befugnis, über die Wider-
weit sie, ihnen nachgeordnete Dienststellen oder sprüche von Beamtinnen und Beamten zu
Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der entscheiden, und die Befugnis zur gericht-
gemeinsamen Einrichtungen im Bezirk der Regio- lichen Vertretung des Dienstherrn bei Klagen,
naldirektionen für den Erlass des Verwaltungsakts die ihren Ursprung im Bundesdisziplinar-
oder die beamtenrechtliche Maßnahme zuständig gesetz haben, übertragen
waren und dem Widerspruch nicht abgeholfen 7.3.1 auf die Vorsitzenden der Geschäfts-
wird. führung der jeweiligen Regionaldirek-
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2018
tion, soweit die Regionaldirektion oder schäftsführung der Regionaldirektionen, die
die ihr nachgeordneten Dienststellen Leiterinnen und Leiter der besonderen
oder Geschäftsführerinnen oder Ge- Dienststellen und die Geschäftsführerin oder
schäftsführer der gemeinsamen Ein- den Geschäftsführer Personal und Organisa-
richtung im Bezirk für den Erlass der tionsentwicklung in der Zentrale übertragen,
Disziplinarverfügung zuständig sind; soweit sie entsprechend der Nummern 7.1
7.3.2 auf die Leiterinnen und Leiter der be- bis 7.3 zum Zeitpunkt des Eintritts in den
sonderen Dienststellen, soweit diese Ruhestand zuständig waren.
für den Erlass der Disziplinarverfügung Die Zuständigkeiten gelten auch für die Beamtinnen
zuständig sind; und Beamten der Agenturen für Arbeit, denen nach
7.3.3 auf die Geschäftsführerin oder den Ge- § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
schäftsführer Personal und Organisa- buch eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrich-
tionsentwicklung in der Zentrale, so- tung zugewiesen ist oder die zur Geschäftsführerin
weit diese oder dieser für den Erlass oder zum Geschäftsführer einer gemeinsamen Ein-
der Disziplinarverfügung zuständig ist. richtung bestellt sind. Die Übertragung dieser Be-
Dies gilt auch für Beamtinnen und Be- fugnisse gilt auch für die jeweilige Abwesenheitsver-
amte, denen ein Dienstposten mit der tretung.
Bewertung A 15 oder höher der Bun-
II. V o r b e h a l t
desbesoldungsordnung A übertragen
ist, soweit die Vorsitzende oder der Der Vorstand kann die übertragenen Befugnisse in
Vorsitzende der Geschäftsführung der Einzelfällen selbst ausüben. Der Vorbehalt gilt ent-
Agentur für Arbeit, die Geschäftsführe- sprechend im Verhältnis der Vorsitzenden der Ge-
rin oder der Geschäftsführer der ge- schäftsführung der Regionaldirektionen zu den Vor-
meinsamen Einrichtung, die Vorsit- sitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für
zende oder der Vorsitzende der Ge- Arbeit oder Geschäftsführerinnen oder Geschäfts-
schäftsführung der Regionaldirektion führern der Agenturen für Arbeit in deren Bezirk.
oder die Leiterin oder der Leiter der be-
sonderen Dienststelle für den Erlass III. S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
der Disziplinarverfügung zuständig ist. Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffent-
7.4 Nach § 84 Satz 1 und 2 des Bundes- lichung in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung
disziplinargesetzes wird das Recht, gegen- des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über
über Ruhestandsbeamtinnen und Ruhe- die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet
standsbeamten die Disziplinarbefugnisse des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts
auszuüben, auf die Vorsitzenden der Ge- vom 22. Juli 2008 (BGBl. I S. 1405) aufgehoben.
Nürnberg, den 28. Dezember 2017
D e r Vor s t a nd
der Bundesagentur für Arbeit
Vo r s i t z e n d e r
Detlef Scheele
Mitglied
Va l e r i e H o l s b o e r
Mitglied
Raimund Becker
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2018 131
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
Vom 5. Januar 2018
In der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See vom
7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen:
1. § 4 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Absatz 7 Satz 2 sind die Wörter „Nummern 1 und 3.6“ durch die Wörter
„Nummer 1 und 3.6“ zu ersetzen.
b) In Absatz 12 Satz 2 ist nach dem Wort „wiederholen“ ein Komma einzu-
fügen.
2. § 17 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Nummer 1 ist das Wort „Anschnitten“ durch das Wort „Abschnitten“ zu
ersetzen.
b) In Nummer 11 ist das Wort „IMDG-Code“ durch die Wörter „des IMDG-
Codes“ zu ersetzen.
3. In § 28 Absatz 6 ist die Angabe „15. Februar 2015“ durch die Angabe
„15. Februar 2016“ zu ersetzen.
Berlin, den 5. Januar 2018
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Gudula Schwan
Berichtigung
der Fünften Verordnung zur Änderung
und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 8. Januar 2018
In Artikel 12 Nummer 1 der Fünften Verordnung zur Änderung und Aufhebung
von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827)
ist § 11 Absatz 6 wie folgt zu berichtigen:
1. In Nummer 1 sind die Wörter „Prozess- und Projektmanagement“ durch die
Wörter „Lernprozesse und Lernbegleitung“ zu ersetzen.
2. In Nummer 2 sind die Wörter „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben“
durch die Wörter „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ zu ersetzen.
3. In Nummer 3 ist das Wort „Personalmanagement“ durch die Wörter „Berufs-
pädagogisches Handeln“ zu ersetzen.
Bonn, den 8. Januar 2018
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Wolfgang Bischoff
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2018 131
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
Vom 5. Januar 2018
In der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See vom
7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen:
1. § 4 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Absatz 7 Satz 2 sind die Wörter „Nummern 1 und 3.6“ durch die Wörter
„Nummer 1 und 3.6“ zu ersetzen.
b) In Absatz 12 Satz 2 ist nach dem Wort „wiederholen“ ein Komma einzu-
fügen.
2. § 17 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Nummer 1 ist das Wort „Anschnitten“ durch das Wort „Abschnitten“ zu
ersetzen.
b) In Nummer 11 ist das Wort „IMDG-Code“ durch die Wörter „des IMDG-
Codes“ zu ersetzen.
3. In § 28 Absatz 6 ist die Angabe „15. Februar 2015“ durch die Angabe
„15. Februar 2016“ zu ersetzen.
Berlin, den 5. Januar 2018
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Gudula Schwan
Berichtigung
der Fünften Verordnung zur Änderung
und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 8. Januar 2018
In Artikel 12 Nummer 1 der Fünften Verordnung zur Änderung und Aufhebung
von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827)
ist § 11 Absatz 6 wie folgt zu berichtigen:
1. In Nummer 1 sind die Wörter „Prozess- und Projektmanagement“ durch die
Wörter „Lernprozesse und Lernbegleitung“ zu ersetzen.
2. In Nummer 2 sind die Wörter „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben“
durch die Wörter „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ zu ersetzen.
3. In Nummer 3 ist das Wort „Personalmanagement“ durch die Wörter „Berufs-
pädagogisches Handeln“ zu ersetzen.
Bonn, den 8. Januar 2018
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Wolfgang Bischoff