1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
Dreizehnte Verordnung
zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 26. Juli 2018
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Artikel 1
Infrastruktur verordnet auf Grund
Verordnung
– des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1c, 1d und 1e über die Erteilung von
jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allge- Inbetriebnahmegenehmigungen
meinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993
für das Eisenbahnsystem
(BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen
§ 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil und
(Eisenbahn-Inbetriebnahme-
Nummer 1d zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buch- genehmigungsverordnung – EIGV)
stabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes Inhaltsübersicht
vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Teil 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom Allgemeine Vorschriften
16. April 2007 (BGBl. I S. 522) geändert, § 26 Ab-
§ 1 Anwendungsbereich
satz 1 Satz 1 Nummer 1c durch Artikel 1 Nummer 7
§ 2 Begriffsbestimmungen
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
§ 3 Grundlegende Anforderungen
12. September 2012 (BGBl. I S. 1884) neu gefasst,
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1e durch Artikel 1 § 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Inter-
operabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und
Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des der technischen Vorschriften
Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) einge- § 5 Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Tech-
fügt und § 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Num- nischen Spezifikationen für die Interoperabilität
mer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 § 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwen-
(BGBl. I S. 2191) neu gefasst worden sind, dende Vorschriften
§ 7 Notifizierung von technischen Vorschriften
– des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung
mit Absatz 1a, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1
Teil 2
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von Inbetriebnahmegenehmigung
denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil Kapitel 1
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Dop- Erteilung einer
pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung
(BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
§ 8 Erfordernis der Inbetriebnahmegenehmigung
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe c des
§ 9 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahme-
Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), genehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die
§ 26 Absatz 1a und Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch Interoperabilität anzuwenden sind
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I § 10 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahme-
S. 2804) geändert sowie § 26 Absatz 5 Satz 1 durch genehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die
Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom Interoperabilität nicht anzuwenden sind
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu gefasst worden § 11 Verfahren für die Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnah-
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium megenehmigung
der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt- § 12 Nebenbestimmungen
schaft und Energie: § 13 Verfahren bei Genehmigung für mehrere Staaten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018 1271
Kapitel 2 Teil 6
Erteilung einer Register für Fahrzeuge
Inbetriebnahmegenehmigung und Fahrzeugkennzeichnung
nach Umrüstung oder Erneuerung § 38 Fahrzeugeinstellungsregister
§ 14 Umrüstung und Erneuerung § 39 Fahrzeugkennzeichnung
§ 15 Verfahren bei Umrüstung und Erneuerung § 40 Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen
Kapitel 3 Teil 7
Probefahrten Schlussbestimmungen
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Probefahrten
§ 42 Übergangsvorschriften
Kapitel 4 Anlage 1 Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der
Ergänzende Vorschriften für die Erteilung Kommission über die Technischen Spezifikationen für
die Interoperabilität (TSI)
von Inbetriebnahmegenehmigungen für Fahrzeuge
Anlage 2 Übrige Eisenbahninfrastruktur
§ 17 Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge Anlage 3 Inhalt und Umfang des nach § 9 Absatz 1 vorzulegen-
§ 18 Genehmigung einer Fahrzeugserie den technischen Dossiers zur Prüferklärung für die EG-
§ 19 Genehmigung einer Fahrzeugvariante Prüfung
§ 20 Genehmigung eines Fahrzeugtyps Anlage 4 Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahn-
§ 21 Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung systems als genehmigungspflichtige Umrüstung oder
Erneuerung einzustufen sind
Anlage 5 Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur,
Kapitel 5 Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung
Ergänzende Vorschriften und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahn-
für die Erteilung von Inbetriebnahme- infrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhal-
genehmigungen für die Teilsysteme Infrastruktur, tungsarbeiten einzustufen sind
Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung Anlage 6 Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmi-
und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur gung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, stre-
ckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signal-
§ 22 Ergänzende Vorschriften für die erstmalige Inbetriebnahme- gebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
genehmigung Anlage 7 Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen
§ 23 Ergänzende Vorschriften für Umrüstungen oder Erneuerun- und Verwenden von sicherungstechnischen oder elek-
gen trotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
Teil 3 Teil 1
Interoperabilitätskomponenten, Allgemeine Vorschriften
Bauprodukte und Systeme
§ 24 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitäts- §1
komponenten
§ 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden An-
Anwendungsbereich
forderungen nicht erfüllen (1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die
§ 26 Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bau- Inbetriebnahme von Bestandteilen des Eisenbahn-
arten systems nach Maßgabe der Richtlinie 2008/57/EG des
§ 27 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni
sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen
und deren Bestandteilen
2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems
§ 28 Marktaufsicht
in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom
18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zu-
letzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom
Teil 4
12.12.2014, S. 42) geändert worden ist.
Pflichten der Eisenbahnen,
der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen
(2) Die Bedingungen betreffen
sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen 1. die Planung,
§ 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von 2. den Bau,
Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung
zuständigen Stellen 3. die Inbetriebnahme,
§ 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Umrüstung oder Erneuerung 4. den Betrieb,
§ 31 Weitere Unterrichtungspflichten
5. die Instandhaltung,
§ 32 Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten
6. die Umrüstung und
Teil 5 7. die Erneuerung
Benannte Stellen, bestimmte Stellen von Bestandteilen des Eisenbahnsystems.
§ 33 Aufgaben der benannten Stellen (3) Die Verordnung gilt für das regelspurige Eisen-
§ 34 Aufgaben der bestimmten Stellen bahnsystem im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-
§ 35 Anerkennungsverfahren Bundesamtes. Sie gilt nicht für historische Fahrzeuge
§ 36 Rücknahme und Widerruf und nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen sowie
§ 37 Unterauftragsvergabe ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge.
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
§2 gebaut sind oder eingebaut werden sollen und von
Begriffsbestimmungen denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems
direkt oder indirekt abhängt, wobei sowohl mate-
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: rielle als auch immaterielle Produkte wie Software
1. „Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten“ umfasst sind;
der Ersatz von Bauteilen im Rahmen von Wartungs-
oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher Funk- 13. „notifizierte technische Vorschriften“ die notifizier-
tion und Leistung; ten nationalen technischen Vorschriften nach Arti-
kel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG, die zur
2. „benannte Stelle“ eine Stelle im Sinne des Kapi-
Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einzu-
tels VI der Richtlinie 2008/57/EG, die damit betraut
halten sind;
ist, die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit
der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten 14. „Probefahrten“ Fahrten zur praktischen Erprobung
oder das EG-Prüfverfahren für strukturelle Teilsys- noch nicht genehmigter technischer oder betrieb-
teme durchzuführen; licher Parameter struktureller Teilsysteme oder
3. „Bestandteile des Eisenbahnsystems“ die struktu- Fahrten zur Erprobung der sicheren Integration der
rellen Teilsysteme und die übrige Eisenbahninfra- strukturellen Teilsysteme untereinander; die Erpro-
struktur; bung ist nur vorübergehend und schließt einen be-
stimmungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Be-
4. „bestimmte Stelle“ eine Stelle im Sinne des Kapi-
förderung von Personen und Gütern, aus;
tels VI der Richtlinie 2008/57/EG, die damit betraut
ist, das Prüfverfahren nach Artikel 17 Absatz 3 15. „Prüfsachverständiger“ eine unabhängige, fach-
Satz 3 in Verbindung mit Artikel 18 der Richtlinie kundige natürliche Person nach § 4b des Allgemei-
2008/57/EG durchzuführen; nen Eisenbahngesetzes, die die Einhaltung der
5. „Erneuerung“ umfangreiche Arbeiten zum Aus- technischen Vorschriften bescheinigt;
tausch an Bestandteilen des Eisenbahnsystems
16. „sichere Integration“ die Maßnahme zur Sicherstel-
oder Teilen davon, sodass die Gesamtleistung des
lung, dass die Eingliederung eines Elements, wie
Bestandteils des Eisenbahnsystems nicht verän-
beispielsweise ein neuer Fahrzeugtyp, ein Netz-
dert wird;
projekt, ein Teilsystem, ein Bauteil, ein Verfahren,
6. „erstmalige Inbetriebnahme der Teilsysteme Infra- eine Komponente, eine Software oder eine Organi-
struktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, sation, in ein bestehendes System keine inakzepta-
Zugsicherung und Signalgebung oder der übrigen blen Risiken für das Gesamtsystem zur Folge hat;
Eisenbahninfrastruktur“ die Inbetriebnahme nach
erfolgter Errichtung einer neuen Strecke, eines 17. „sicherungstechnische Systeme“ Systeme in der
neuen Bahnhofs oder Haltepunktes an einer neuen Signaltechnik und der Telekommunikationstechnik,
Strecke, mit der eine bislang noch nicht beste- die zur Sicherheit im Eisenbahnsystem beitragen;
hende Verbindung geschaffen wird;
18. „technische Kompatibilität“ die Fähigkeit von zwei
7. „Fahrzeugserie“ eine Reihe identischer Fahrzeuge oder mehr strukturellen Teilsystemen oder Teilen
einer bestimmten Bauart; davon, die mindestens über eine gemeinsame
8. „Fahrzeugtyp“ das Baumuster eines Fahrzeugs Schnittstelle verfügen, zusammenzuwirken und da-
oder einer Fahrzeugserie entsprechend den grund- bei ihre eigenen betrieblichen Auslegungsmerkmale
legenden Konstruktionsmerkmalen des ersten zu und ihr erwartetes Leistungsniveau zu behalten;
fertigenden, des umzurüstenden oder des zu er-
19. „Technische Spezifikationen für die Interoperabilität“
neuernden Fahrzeugs nach einer EG-Baumuster-
Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richt-
prüfbescheinigung nach Anhang I Modul SB des
linie 2008/57/EG, der Richtlinie 96/48/EG des Rates
Beschlusses 2010/713/EU der Kommission vom
vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des
9. November 2010 über Module für die Verfahren
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsys-
der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbe-
tems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder der
wertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß
Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parla-
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 19. März 2001 über die
ments und des Rates angenommenen technischen
Interoperabilität des konventionellen transeuro-
Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwen-
päischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom
den sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1);
20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richt-
9. „Fahrzeugvariante“ ein Fahrzeug, welches mit den linie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63)
Fahrzeugen einer genehmigten Fahrzeugserie in geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder
Teilen übereinstimmt; Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grund-
10. „Grenzbetriebsstrecke“ der Streckenabschnitt zwi- legenden Anforderungen gelten und die Interopera-
schen festgelegten Bahnhöfen beiderseits einer bilität gewährleisten;
Staatsgrenze, einschließlich dieser Bahnhöfe;
20. „technische Vorschriften“ die nationalen techni-
11. „Interoperabilität“ die Eignung eines Eisenbahnsys- schen Vorschriften, die zusätzlich zu den notifizier-
tems für den sicheren und durchgehenden Zugver- ten technischen Vorschriften im Bereich der Teil-
kehr; systeme Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung,
12. „Interoperabilitätskomponenten“ Bauteile, Bauteil- Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen
gruppen, Unterbaugruppen oder komplette Material- Eisenbahninfrastruktur zur Erfüllung der grund-
baugruppen, die in ein strukturelles Teilsystem ein- legenden Anforderungen einzuhalten sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018 1273
21. „Teilprüfung“ eine auf einen vom Antragsteller defi- 2. Infrastrukturen und Fahrzeuge, die ausschließlich für
nierten in sich abgeschlossenen Teil des Antrags- den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für
gegenstands beschränkte Prüfung; historische oder touristische Zwecke genutzt wer-
den; ein lokal begrenzter Einsatz liegt vor, wenn die
22. „Teilsysteme“ die in Anhang II der Richtlinie
Infrastrukturen ausschließlich lokale Erschließungs-
2008/57/EG aufgeführten strukturellen und funktio-
funktion haben;
nellen Teilsysteme;
3. Infrastrukturen für Stadtbahnen, die gelegentlich von
23. „übrige Eisenbahninfrastruktur“ alle baulichen Anla- Eisenbahnfahrzeugen unter den Betriebsbedingun-
gen, die nicht in den Teilsystemen Infrastruktur, gen für das betreffende Stadtbahnsystem genutzt
Energie sowie streckenseitige Zugsteuerung, Zug- werden, wenn dies für diese Fahrzeuge ausschließ-
sicherung und Signalgebung enthalten sind; lich für Verbindungszwecke erforderlich ist;
24. „Umrüstung“ umfangreiche Änderungsarbeiten an 4. Fahrzeuge, die in erster Linie auf Infrastrukturen der
Bestandteilen des Eisenbahnsystems oder Teilen Stadtbahnen genutzt werden, aber mit bestimmten
davon, sodass die Gesamtleistung des Bestand- Bauteilen für Eisenbahnfahrzeuge ausgerüstet sind,
teils des Eisenbahnsystems verbessert wird; die für den Durchgangsverkehr auf einem begrenz-
25. „veränderte oder nicht übereinstimmende Teile“ ten Abschnitt der Eisenbahninfrastrukturen aus-
alle Teile des strukturellen Teilsystems, die im Rah- schließlich zu Verbindungszwecken erforderlich
men einer beantragten Genehmigung einer Fahr- sind;
zeugvariante oder einer angezeigten Umrüstung 5. Eisenbahninfrastrukturen von Serviceeinrichtungen
oder Erneuerung verändert werden; nach Anlage 2 Nummer 2 des Eisenbahnregulie-
26. „Zeitpunkt der Antragstellung“ Zeitpunkt des Ein- rungsgesetzes sowie Fahrzeuge, die ausschließlich
gangs des Antrags auf Genehmigung eines Be- auf diesen Infrastrukturen fahren.
standteils des Eisenbahnsystems beim Eisenbahn- Satz 1 gilt nicht für Strecken der europäischen Schie-
Bundesamt; nenverkehrskorridore und Strecken mit unmittelbarem
Anschluss an ein ausländisches Netz sowie Fahrzeuge,
27. „zwischenzeitliche Betriebsaufnahme“ die Auf-
die auf diesen Strecken verkehren. Eine Strecke mit un-
nahme des Eisenbahnbetriebs auf einer Eisenbahn-
mittelbarem Anschluss an ein ausländisches Netz liegt
infrastruktur, die noch nicht den baulichen Endzu-
auch dann vor, wenn die Strecke geteilt ist und der an
stand erreicht hat;
das ausländische Netz anschließende Teil der Strecke
28. „Zwischenzustände“ für einen Übergangszeitraum nicht eigenständig betrieben werden kann. Nach Satz 1
bestehende, in sich abgeschlossene Änderungen ausgenommene Fahrzeuge dürfen bis in den nächsten
an der Eisenbahninfrastruktur, die sich infolge des Bahnhof einer nicht ausgenommenen Infrastruktur ver-
baulichen Fortschritts ergeben und nicht den bau- kehren.
lich realisierten Endzustand der Gesamtmaßnahme
(3) Funktional getrennt nach Absatz 2 Satz 1 Num-
darstellen.
mer 1 bedeutet, dass in der Regel keine Züge zwischen
dem übrigen und dem davon funktional getrennten
§3 Netz übergehen. Das schließt nicht aus, dass
Grundlegende Anforderungen 1. Züge aus dem funktional getrennten Netz in angren-
Das Eisenbahnsystem, seine strukturellen Teil- zende Bahnhöfe des übrigen Netzes fahren und in
systeme und die Interoperabilitätskomponenten ein- diesen Bahnhöfen Gleise gemeinsam mit Zügen
schließlich ihrer Schnittstellen müssen die grundlegen- aus dem übrigen Netz genutzt werden,
den Anforderungen erfüllen, die in Anhang III der Richt- 2. in abgegrenzten Netzen für Stadtschnellbahnen
linie 2008/57/EG jeweils für sie festgelegt sind. (S-Bahnen), in denen neben Mischverkehrsstrecken
Abschnitte mit spezifischen Abweichungen von all-
§4 gemeinen Infrastrukturanforderungen ausschließlich
von S-Bahn-Fahrzeugen bedient werden, S-Bahn-
Anwendung der Fahrzeuge auch auf die Mischverkehrsabschnitte
Technischen Spezifikationen für die übergehen oder
Interoperabilität, der notifizierten technischen
Vorschriften und der technischen Vorschriften 3. Hybridfahrzeuge, deren technische Parameter den
Einsatz in dem funktional getrennten Netz und dem
(1) Die Technischen Spezifikationen für die Interope- übrigen Netz zulassen, regelmäßig für Zugfahrten
rabilität sind nach Maßgabe der Anlage 1 anzuwenden. zwischen diesen Netzen eingesetzt werden.
Die Pflicht zur Anwendung von Technischen Spezifika-
tionen für die Interoperabilität, die unmittelbar gelten- (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 müssen die Be-
des Recht der Europäischen Union sind, bleibt unbe- standteile des Eisenbahnsystems, die unter die vorge-
rührt. nannte Vorschrift fallen, ausschließlich die technischen
Anforderungen der
(2) Von der Anwendung der Technischen Spezifika-
1. Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom
tionen für die Interoperabilität sind ausgenommen
18. November 2014 über die technischen Spezifika-
1. Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional tionen für die Interoperabilität bezüglich der Zugäng-
getrennt sind und die nur für die Personenbeförde- lichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Men-
rung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr schen mit Behinderungen und Menschen mit einge-
genutzt werden, sowie ausschließlich auf diesen schränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014,
Netzen genutzte Fahrzeuge; S. 110) in der jeweils geltenden Fassung,
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
2. Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom (2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Das Eisen-
18. November 2014 über die technische Spezifika- bahn-Bundesamt kann verlangen, dass der Antrag in
tion für die Interoperabilität bezüglich der „Sicherheit elektronischer Form und in einem bestimmten Dateifor-
in Eisenbahntunneln“ im Eisenbahnsystem der Euro- mat übermittelt wird. Der Antragsteller muss dem An-
päischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394), trag die Unterlagen nach Anhang IX Buchstabe b der
die durch die Verordnung (EU) 2016/912 (ABl. L 153 Richtlinie 2008/57/EG beifügen.
vom 10.6.2016, S. 28) geändert worden ist, in der
(3) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt Mängel in dem
jeweils geltenden Fassung und
Antrag fest, gibt es dem Antragsteller unter Angabe der
3. Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission Gründe Gelegenheit zur Beseitigung dieser Mängel.
vom 26. November 2014 über die technische Spezi-
fikation für die Interoperabilität des Teilsystems (4) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Kom-
„Fahrzeuge – Lärm“ sowie zur Änderung der Ent- mission nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 der
scheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Be- Richtlinie 2008/57/EG über den Antrag. Es übermittelt
schlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, der Kommission binnen eines Jahres nach Inkrafttreten
S. 421) in der jeweils geltenden Fassung einer jeden Technischen Spezifikation für die Interope-
rabilität eine Liste der Vorhaben nach Absatz 1 Num-
erfüllen. § 5 gilt entsprechend. mer 1 in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium auf
(5) Bestehende Infrastrukturen und bestehende deutschem Gebiet.
Fahrzeuge müssen nicht den neuen Technischen Spe- (5) Die Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes
zifikationen für die Interoperabilität oder deren Ände- über den Antrag ergeht schriftlich, nachdem das nach
rungen genügen. Diese sind erst bei einer Umrüstung Artikel 9 Absatz 2, 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 29
oder Erneuerung anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, sofern der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehene Verfahren ab-
eine Pflicht zur Anpassung in der jeweiligen Techni- geschlossen ist. Sofern das Eisenbahn-Bundesamt
schen Spezifikation für die Interoperabilität ausdrück- Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Technischen
lich festgelegt ist. Im Fall von Umrüstungen oder Er- Spezifikationen für die Interoperabilität nach Absatz 1
neuerungen sind die Technischen Spezifikationen für zulässt, erstellt es ein Verzeichnis der stattdessen an-
die Interoperabilität in Bezug auf die jeweilige Umrüs- zuwendenden Vorschriften und übermittelt dieses der
tung oder Erneuerung anzuwenden. Kommission.
(6) Absatz 5 gilt für notifizierte technische Vorschrif-
ten und für technische Vorschriften entsprechend. §6
§5 Zur Erfüllung der grundlegenden
Anforderungen anzuwendende Vorschriften
Ausnahmeverfahren
betreffend die Anwendung der (1) Für strukturelle Teilsysteme sind zur Erfüllung der
Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität grundlegenden Anforderungen einschließlich der tech-
nischen Kompatibilität und der sicheren Integration die
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann in den folgen- folgenden Vorschriften anzuwenden:
den Fällen auf Antrag Ausnahmen von der vollständi-
gen oder teilweisen Anwendung der Technischen Spe- 1. die entsprechenden Technischen Spezifikationen für
zifikationen für die Interoperabilität zulassen: die Interoperabilität,
1. bei Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder 2. die notifizierten technischen Vorschriften, die die
die Umrüstung einer Strecke oder von Fahrzeugen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffent- ergänzen, und
lichung der Technischen Spezifikationen für die In-
teroperabilität in einem fortgeschrittenen Entwick- 3. die technischen Vorschriften, die für die Teilsysteme
lungsstadium oder Gegenstand eines in der Durch- Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung, Zugsicherung
führung befindlichen Vertrages sind; und Signalgebung zusätzlich gelten.
2. bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung oder Um- (2) Für die Genehmigung von Fahrzeugen, Fahr-
rüstung einer Eisenbahninfrastruktur oder von Fahr- zeugserien, Fahrzeugvarianten und Fahrzeugtypen sind
zeugen, soweit die Anwendung der Technischen die Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 maß-
Spezifikationen für die Interoperabilität die wirt- geblich, die zum Zeitpunkt der Antragstellung anzu-
schaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens oder wenden waren. Liegt der Zeitpunkt der Antragstellung
den Zusammenhang des Eisenbahnsystems in der für Fahrzeuge mehr als sieben Jahre zurück, so gelten
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt; die Anforderungen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs die-
ser Frist anwendbar waren.
3. soweit nach einem Unglücksfall einschließlich eines
terroristischen Anschlags oder einer Naturkatas- (3) Für Umrüstungen und Erneuerungen von Fahr-
trophe eine rasche Wiederherstellung des Netzes zeugen sind die Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2
bei teilweiser oder vollständiger Anwendung der ent- und 3 maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Anzeige an-
sprechenden Technischen Spezifikationen für die zuwenden sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ab-
Interoperabilität wirtschaftlich nicht zumutbar oder weichend von Satz 1
technisch nicht sinnvoll ist;
1. gelten für Fahrzeuge die auf der Grundlage einer
4. bei Fahrzeugen, die auch in Drittländern mit einer zum Zeitpunkt der Anzeige gültigen Genehmigung
anderen Spurweite als der Regelspurweite verkehren einer Fahrzeugserie oder gültigen Genehmigung
sollen. einer Fahrzeugvariante erstmals in Betrieb genom-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018 1275
men worden sind, die Anforderungen nach Absatz 1 Teil 2
Nummer 2 und 3, welche für die Erstserie anwend-
bar waren; liegt der Zeitpunkt der Antragstellung für Inbetriebnahmegenehmigung
die Erstserie mehr als sieben Jahre zurück, so gelten
die Anforderungen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs Kapitel 1
dieser Frist anwendbar waren, Erteilung
2. kann der Halter durch ein Risikomanagementver- einer erstmaligen
fahren nach der Durchführungsverordnung (EU) Inbetriebnahmegenehmigung
Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013
über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die §8
Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Auf- Erfordernis der
hebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 Inbetriebnahmegenehmigung
vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungs-
verordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom Die erstmalige Inbetriebnahme eines Bestandteils
14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert des Eisenbahnsystems bedarf einer Genehmigung
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nach- (Inbetriebnahmegenehmigung) durch das Eisenbahn-
weisen, dass die Schnittstellen die grundlegenden Bundesamt, soweit in den anwendbaren Technischen
Anforderungen erfüllen. Spezifikationen für die Interoperabilität nicht etwas an-
deres bestimmt ist. Dies gilt unbeschadet einer vor-
(4) Für Bestandteile des Eisenbahnsystems, die herigen Planfeststellung oder Plangenehmigung für
nicht in den Anwendungsbereich der Technischen das Vorhaben.
Spezifikationen für die Interoperabilität fallen, sind zur
Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einschließ- §9
lich der technischen Kompatibilität und der sicheren
Integration die notifizierten technischen Vorschriften Voraussetzungen
und die für die übrige Eisenbahninfrastruktur gemäß für die Erteilung einer
Anlage 2 geltenden technischen Vorschriften anzuwen- Inbetriebnahmegenehmigung,
den. Für Fahrzeuge gelten die Absätze 2 und 3 entspre- sofern Technische Spezifikationen
chend. für die Interoperabilität anzuwenden sind
(1) Sofern Technische Spezifikationen für die Inter-
§7 operabilität anzuwenden sind, ist die Inbetriebnahme-
genehmigung zu erteilen, wenn der Antragsteller nach-
Notifizierung von weist, die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen.
technischen Vorschriften Hierbei hat der Antragsteller insbesondere die tech-
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt erstellt für jede anzu- nische Kompatibilität und die sichere Integration nach-
wendende Technische Spezifikation für die Interopera- zuweisen. Dieser Nachweis gilt als erbracht mit Vorlage
bilität bei Bedarf nach Anhörung der betroffenen Wirt- 1. einer EG-Prüferklärung nach
schaftskreise eine Liste der zu notifizierenden techni-
a) Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
schen Vorschriften.
Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG einschließ-
(2) Für strukturelle Teilsysteme sind nach Artikel 17 lich eines technischen Dossiers nach Anlage 3,
Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2008/57/EG die techni- nachdem eine benannte Stelle ein EG-Prüfverfah-
schen Vorschriften zu notifizieren, die gelten für ren nach Anhang VI Nummer 2 der Richtlinie
2008/57/EG durchgeführt und hierzu eine Be-
1. die offenen Punkte der einschlägigen Technischen scheinigung über die Konformität mit den jeweili-
Spezifikationen für die Interoperabilität und gen Technischen Spezifikationen für die Interope-
2. die in den einschlägigen Technischen Spezifikatio- rabilität ausgestellt hat,
nen für die Interoperabilität eindeutig bezeichneten b) Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit An-
Sonderfälle. hang V der Richtlinie 2008/57/EG einschließlich
eines technischen Dossiers nach Anlage 3, nach-
(3) Für Fahrzeuge sowie das Teilsystem fahrzeugsei-
dem eine bestimmte Stelle ein Prüfverfahren nach
tige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung
Anhang VI Nummer 3 der Richtlinie 2008/57/EG
sind außerdem nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b
durchgeführt und hierzu eine Bescheinigung über
der Richtlinie 2008/57/EG die technischen Vorschriften
die Konformität mit den entsprechenden notifi-
zu notifizieren, die Grundlage der Prüfung der techni-
zierten technischen Vorschriften ausgestellt hat;
schen Kompatibilität
diese EG-Prüferklärung bezieht sich auch auf die
1. der relevanten Teilsysteme des Fahrzeugs unter- Einhaltung derjenigen Vorschriften, die im Fall der
einander sind und Erteilung einer Ausnahme nach § 5 Absatz 1 an-
stelle der Technischen Spezifikationen für die In-
2. des Fahrzeugs mit dem betreffenden Netz sind. teroperabilität zu beachten sind,
(4) Das Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht die Lis- 2. einer Erklärung des Antragstellers, dass der Be-
ten der zu notifizierenden technischen Vorschriften standteil des Eisenbahnsystems die grundlegenden
unverzüglich nach der Übermittlung durch das Eisen- Anforderungen erfüllt und insbesondere die tech-
bahn-Bundesamt an die Kommission. Es gilt der Stand nische Kompatibilität sowie die sichere Integration
der Übermittlung. gewährleistet sind, und
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
3. einer Erklärung des Antragstellers, dass bahn-Bundesamt vor Ablauf der jeweiligen Frist Mängel
a) alle ermittelten Gefährdungen und damit verbun- an den Unterlagen fest, hat es dem Antragsteller Gele-
denen Risiken auf einem vertretbaren Niveau ge- genheit zur Beseitigung zu geben. Im Fall des Satzes 3
halten werden und ist die Frist nach Satz 1 oder 2 bis zur Beseitigung der
Mängel gehemmt.
b) eine Bewertungsstelle einen Sicherheitsbewer-
tungsbericht nach Artikel 15 der Durchführungs- (3) Hat das Eisenbahn-Bundesamt begründete
verordnung (EU) Nr. 402/2013 erstellt hat, wenn Zweifel an der Erfüllung der grundlegenden Anforderun-
gen, kann es vor der Entscheidung über die Erteilung
aa) eine Technische Spezifikation für die Inter-
der Inbetriebnahmegenehmigung verlangen, dass der
operabilität die Durchführung des Risiko-
Antragsteller ergänzende Prüfungen durchführen lässt
managementverfahrens nach Artikel 5 der
und das Ergebnis dieser Prüfungen vorlegt. Wenn be-
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013
gründete Zweifel zur EG-Prüferklärung nach § 9 Ab-
vorschreibt oder
satz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen, unter-
bb) der Antragsteller bestätigt hat, dass eine richtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission un-
signifikante Änderung vorliegt. verzüglich unter Angabe der Gründe nach Artikel 19
Eine EG-Prüferklärung nach Satz 3 Nummer 1 darf nur Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG, welche ergänzen-
abgegeben werden, wenn das strukturelle Teilsystem den Prüfungen durchzuführen sind.
die entsprechenden Technischen Spezifikationen für (4) Begründete Zweifel liegen insbesondere vor,
die Interoperabilität und die entsprechenden notifizier- wenn vor der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmi-
ten technischen Vorschriften erfüllt. gung
(2) Wenn der Antragsteller im Falle des Absatzes 1 1. bekannt ist, dass bei dem zu genehmigenden Be-
Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb standteil des Eisenbahnsystems oder bei einem Be-
bestätigt, dass eine Änderung nicht signifikant ist, hat standteil des Eisenbahnsystems, der mit dem zu ge-
er über die Änderung Aufzeichnungen zu führen. Die nehmigenden hinsichtlich der Bauweise und Funk-
Aufzeichnungen hat der Antragsteller dem Eisenbahn- tion vergleichbar ist, die Voraussetzungen vorliegen,
Bundesamt auf Verlangen vorzulegen. unter denen die zuständige Aufsichtsbehörde Maß-
nahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisen-
§ 10 bahngesetzes treffen kann, oder
Voraussetzungen 2. Erkenntnisse vorliegen über die mangelhafte Auf-
für die Erteilung einer gabenwahrnehmung
Inbetriebnahmegenehmigung,
sofern Technische Spezifikationen a) durch benannte oder bestimmte Stellen, die eine
für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind Rücknahme nach § 36 Absatz 1 oder einen Wi-
derruf nach § 36 Absatz 2 rechtfertigen können,
Sofern Technische Spezifikationen für die Interope- oder
rabilität nicht anzuwenden sind, ist die Inbetriebnahme-
genehmigung zu erteilen, wenn die folgenden Vor- b) durch Bewertungsstellen, die Maßnahmen nach
schriften entsprechend erfüllt sind: Artikel 11 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 402/2013 rechtfertigen können.
1. für strukturelle Teilsysteme: § 9 Absatz 1 Satz 2
und 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3, (5) Erkenntnisse nach Absatz 4 Nummer 2 bedeuten
Satz 4 sowie Absatz 2, nur dann begründete Zweifel, wenn im Rahmen des
Verfahrens zur Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmi-
2. für die übrige Eisenbahninfrastruktur: § 9 Absatz 1 gung
Satz 2 und 3 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2.
1. die benannte Stelle eine Bescheinigung über die
§ 11 Konformität mit den jeweiligen Technischen Spezi-
fikationen für die Interoperabilität,
Verfahren für die Erteilung
einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung 2. die bestimmte Stelle eine Bescheinigung über die
Konformität mit den entsprechenden notifizierten
(1) Die Inbetriebnahmegenehmigung kann beantragt
technischen Vorschriften oder
werden von
3. die Bewertungsstelle einen Sicherheitsbewertungs-
1. Eisenbahnen,
bericht
2. Haltern von Eisenbahnfahrzeugen oder
erstellt hat.
3. Herstellern von Eisenbahnfahrzeugen.
(6) Der Antragsteller hat dem Eisenbahn-Bundesamt
Der Antrag und die zur Prüfung erforderlichen Unter- zusätzlich zu dem Antrag auf Erteilung der Inbetrieb-
lagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 sind dem Eisenbahn- nahmegenehmigung eine Liste der nach § 6 anzuwen-
Bundesamt schriftlich in deutscher Sprache vorzule- denden Vorschriften vorzulegen. In diese Liste sind et-
gen. waige Abweichungen von den Technischen Spezifika-
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt bestätigt dem An- tionen für die Interoperabilität sowie den entsprechen-
tragsteller innerhalb von vier Wochen nach Vorlage den notifizierten technischen Vorschriften und, soweit
der Antragsunterlagen deren Vollständigkeit und Prüf- erforderlich, den technischen Vorschriften aufzuneh-
fähigkeit. Anschließend prüft es die Antragsunterlagen men und zu begründen. Gleichzeitig sind die stattdes-
auf Nachvollziehbarkeit und entscheidet spätestens in- sen anzuwendenden Vorschriften anzugeben oder
nerhalb von zwölf Wochen nach Ablauf der in Satz 1 Nachweise über die Gewährleistung der mindestens
genannten Frist über den Antrag. Stellt das Eisen- gleichen Sicherheit zu führen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018 1277
(7) Erforderliche Änderungen der Liste nach Absatz 6 (3) Anforderungen der Kategorie A nach Artikel 27 in
hat der Antragsteller unverzüglich vorzunehmen und Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG
die Liste dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. Hin- gelten aufgrund der Vergleichbarkeit dieser Anforde-
sichtlich des Teilsystems fahrzeugseitige Zugsteue- rungen untereinander sowie der Vergleichbarkeit des
rung, Zugsicherung und Signalgebung sind die anzu- Sicherheitsniveaus der notifizierten technischen Vor-
wendenden Vorschriften und Prüfgrundlagen in Form schriften oder technischen Vorschriften als gleichwer-
der jeweils zugrunde gelegten Technischen Spezifika- tig, sofern keine begründeten Zweifel entsprechend
tionen für die Interoperabilität und der projektspezifi- § 11 Absatz 4 vorliegen. Die gegenseitige Anerkennung
schen Konkretisierung der notifizierten technischen von Anforderungen der Kategorien B und C bedarf der
Vorschriften darzulegen. Feststellung im Einzelfall.
(8) Werden innerhalb eines strukturellen Teilsystems
mehrere gesonderte Teilprüfungen vorgenommen und Kapitel 2
dafür verschiedene Stellen eingesetzt, hat der Antrag- Erteilung einer
steller die Teilprüfungen zusammenzuführen und deren Inbetriebnahmegenehmigung
Kohärenz sicherzustellen. Dafür kann er eine Stelle be- nach Umrüstung oder Erneuerung
auftragen.
§ 14
§ 12
Umrüstung und Erneuerung
Nebenbestimmungen
(1) Die Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder
Die Inbetriebnahmegenehmigungen nach den §§ 9,
erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems, bei
10 und 14 sowie die Genehmigungen oder Zulassun-
dem eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchge-
gen nach den §§ 18 bis 21, 26 und 27 können mit Ne-
führt werden soll, bedarf einer Inbetriebnahmegenehmi-
benbestimmungen versehen werden, soweit dies zur
gung. Die in Anlage 5 genannten Maßnahmen an den
Erfüllung der grundlegenden Anforderungen oder für
Teilsystemen Infrastruktur, Energie, streckenseitige
die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erforderlich ist.
Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung oder
an der übrigen Eisenbahninfrastruktur gelten als Aus-
§ 13 tausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten.
Verfahren bei Genehmigung für mehrere Staaten
(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung ist zu erteilen,
(1) Beantragt ein Antragsteller für einen Bestandteil wenn der Antragsteller nachweist, dass die veränderten
des Eisenbahnsystems Genehmigungen für mehrere oder nicht übereinstimmenden Teile und deren Schnitt-
Staaten, werden die jeweiligen Verfahrensvorschriften stellen zu den Bestandteilen des Eisenbahnsystems die
und damit verbundenen Prüfungen einschließlich deren grundlegenden Anforderungen erfüllen. Hierfür sind die
Ergebnisse nach Absatz 2 gegenseitig anerkannt. Das Voraussetzungen nach § 9 oder § 10 zu erfüllen.
Eisenbahn-Bundesamt bestätigt im Verfahren nach
Satz 1, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten § 15
und die damit verbundenen Prüfungen durchgeführt
worden sind. Bestätigte Prüfungen von Sicherheitsbe- Verfahren bei Umrüstung und Erneuerung
hörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen (1) Geplante Arbeiten an einem Bestandteil des
Union bedürfen keiner weiteren Prüfung, soweit die Eisenbahnsystems oder einem Teil davon, die über
Prüfungen zu positiven Ergebnissen geführt haben den Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten
und sofern keine begründeten Zweifel entsprechend hinausgehen, sind dem Eisenbahn-Bundesamt durch
§ 11 Absatz 4 vorliegen. den Halter oder die Eisenbahn schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anerkennung von Verfahrensvorschriften (2) Der Anzeige sind beizufügen
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
nach Absatz 1 und der damit verbundenen Prüfungen 1. eine Beschreibung der geplanten Arbeiten und
bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Referenz- 2. eine Einstufung, ob eine Umrüstung oder Erneue-
dokument nach Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie rung einer in Anlage 4 genannten Maßnahme ent-
2008/57/EG und des Beschlusses 2011/155/EU der spricht.
Kommission vom 9. März 2011 über die Veröffent-
In der Beschreibung sind der Umfang der veränderten
lichung und Verwaltung des Referenzdokuments ge-
oder nicht übereinstimmenden Teile und die Auswir-
mäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des
kungen der Umrüstung oder Erneuerung auf den Be-
Europäischen Parlaments und des Rates über die Inter-
standteil des Eisenbahnsystems darzulegen. Falls hier-
operabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft
bei von der Anwendung der Technischen Spezifikatio-
(ABl. L 63 vom 10.3.2011, S. 22). Soweit das Referenz-
nen für die Interoperabilität abgewichen werden soll, ist
dokument nach Satz 1 unvollständig ist oder aus sons-
dies zu begründen.
tigem Grund nicht zur Anwendung kommen kann, kann
nach einer allgemeinen oder genehmigungsspezi- (3) Innerhalb von vier Wochen nach Eingang der An-
fischen bi- oder multilateralen Vereinbarung zwischen zeige bestätigt das Eisenbahn-Bundesamt schriftlich
den betroffenen Sicherheitsbehörden verfahren wer- die Einstufung durch den Anzeigenden nach Absatz 2
den. Die Vereinbarung umfasst mindestens die katego- Satz 1 Nummer 2. Stellt das Eisenbahn-Bundesamt vor
risierten Anforderungen nach Artikel 27 in Verbindung Ablauf der Frist Mängel an der vorgelegten Einstufung
mit Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG. Die Anerken- fest, hat es dem Anzeigenden Gelegenheit zur Beseiti-
nung nach Absatz 1 Satz 1 erfasst auch Anforderun- gung zu geben. Im Fall des Satzes 2 ist die Frist nach
gen, die in Vereinbarungen nach Satz 2 bestimmt sind. Satz 1 bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
(4) Bestätigt das Eisenbahn-Bundesamt, dass eine (5) Die Genehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen,
Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist, so gilt wenn der Antragsteller
die Anzeige als Antrag auf Erteilung der Inbetriebnah- 1. für die beantragten Probefahrten ein Risikomanage-
megenehmigung. In diesem Fall gilt der Zeitpunkt des mentverfahren nach Artikel 5 der Durchführungsver-
Eingangs der Anzeige beim Eisenbahn-Bundesamt als ordnung (EU) Nr. 402/2013 durchgeführt hat und
Zeitpunkt der Antragstellung. Das Eisenbahn-Bundes-
amt bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich 2. durch eine schriftliche Erklärung nach Artikel 16 der
diesen Zeitpunkt. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 bestä-
tigt, dass alle für die Art und den Umfang der bean-
(5) Sind dem Eisenbahn-Bundesamt sicherheitsrele- tragten Probefahrten ermittelten Gefährdungen und
vante Mängel an dem angezeigten Bestandteil des Ei- damit verbundenen Risiken auf einem vertretbaren
senbahnsystems oder an hinsichtlich Bauweise und Niveau gehalten werden.
Funktion vergleichbaren Bestandteilen des Eisenbahn-
systems bekannt, welche die veränderten oder nicht Kapitel 4
übereinstimmenden Teile oder die Auswirkungen auf
den Bestandteil des Eisenbahnsystems betreffen, infor- Ergänzende Vorschriften
miert es den Anzeigenden. für die Erteilung von Inbetrieb-
nahmegenehmigungen für Fahrzeuge
(6) Falls eine Inbetriebnahmegenehmigung erforder-
lich ist, entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt hierü- § 17
ber innerhalb von zwölf Wochen nach Vorlage aller er-
forderlichen Unterlagen. Für die Prüfung gelten die §§ 9, Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge
10 und § 11 Absatz 2 bis 5 und 8 entsprechend mit der (1) Fahrzeuge mit einer Inbetriebnahmegenehmi-
Maßgabe, dass sich die Prüfung auf den von der Um- gung bedürfen keiner weiteren Abnahme oder sonsti-
rüstung oder Erneuerung betroffenen Teil des Bestand- gen eisenbahnrechtlichen Genehmigung.
teils des Eisenbahnsystems einschließlich seiner
(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsys-
Schnittstellen beschränkt.
tem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und
Signalgebung erfolgt gemeinsam mit der Inbetriebnah-
Kapitel 3 megenehmigung des betreffenden Fahrzeugs.
Probefahrten
§ 18
§ 16 Genehmigung einer Fahrzeugserie
Probefahrten (1) Für serienweise zu fertigende, umzurüstende
(1) Eisenbahnen und Fahrzeughalter dürfen Probe- oder zu erneuernde Fahrzeuge, die einer Inbetriebnah-
fahrten durchführen, wenn hierbei die Sicherheit des megenehmigung bedürfen, kann eine Genehmigung ei-
Eisenbahnverkehrs nicht beeinträchtigt wird. ner Fahrzeugserie beantragt werden.
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen oder der (2) Die Genehmigung einer Fahrzeugserie wird er-
Fahrzeughalter, das oder der die Probefahrt durchführt, teilt, wenn
hat sich mit dem betroffenen Eisenbahninfrastrukturun- 1. dem ersten in der Bundesrepublik Deutschland ge-
ternehmen abzustimmen. Das betroffene Eisenbahn- prüften Fahrzeug einer Serie oder
infrastrukturunternehmen hat dem Ersuchenden die
Probefahrt innerhalb von drei Monaten nach erstmali- 2. dem jeweils ersten geprüften umgerüsteten oder er-
gem Ersuchen zu gewähren, wenn die sichere Durch- neuerten Fahrzeug einer Serie
führung der Probefahrt gewährleistet ist. eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wird.
(3) Probefahrten bedürfen einer Genehmigung des (3) Die Genehmigung einer Fahrzeugserie ist auf
Eisenbahn-Bundesamtes, wenn bei den Fahrten auf längstens sieben Jahre zu befristen. Die Genehmigung
den jeweiligen Strecken oder beim Befahren von Gleis- wird auf Antrag verlängert; Satz 1 gilt entsprechend.
bögen abgewichen werden soll von Verlieren die zugrunde liegenden Bescheinigungen
nach § 9 innerhalb dieser Frist ihre Gültigkeit, dürfen
1. zulässigen Radsatzlasten und Fahrzeuggewichten je
weitere Fahrzeuge dieser Fahrzeugserie nicht in Betrieb
Längeneinheit,
genommen werden, bis gültige Bescheinigungen nach
2. geltenden Maßen der Bezugslinie, § 9 vorliegen. Die Inbetriebnahme der nach Absatz 5
3. vorgeschriebenen und bestimmungsgemäß betrie- Satz 2 in Betrieb genommenen Fahrzeuge wird durch
benen Zugfunk- und Zugbeeinflussungsanlagen, das Erlöschen der Genehmigung der Fahrzeugserie
aufgrund des Ablaufs der Fristen nach den Sätzen 1
4. festgelegten Bremswegen oder und 2 nicht ungültig.
5. zulässigen Geschwindigkeiten. (4) Die Genehmigung einer Fahrzeugserie ist auf An-
Gegenstand dieser Genehmigung ist ausschließlich die trag auch in dem Fall zu erteilen, dass einem Fahrzeug
Zulässigkeit der Abweichungen von den in Satz 1 ge- bereits eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wor-
nannten Parametern. Soweit eine Genehmigung nach den ist, sofern der Zeitpunkt der Antragstellung der In-
Satz 1 vorliegt, bedarf es im genehmigten Umfang kei- betriebnahmegenehmigung des ersten Fahrzeugs nicht
ner anderen eisenbahnrechtlichen Ausnahmegenehmi- mehr als sieben Jahre zurückliegt.
gung. (5) Abweichend von § 8 und § 14 Absatz 1 ist eine
(4) Die Genehmigung nach Absatz 3 ist schriftlich zu Inbetriebnahmegenehmigung für die einzelnen Fahr-
beantragen. zeuge, die mit der genehmigten Fahrzeugserie überein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018 1279
stimmen, nicht erforderlich. Der Halter darf diese Fahr- hang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU erteilt
zeuge nach Erhalt der Übereinstimmungserklärung werden.
ohne weitere behördliche Entscheidung in Betrieb neh-
(3) Im Rahmen der Erteilung einer Inbetriebnahme-
men. Die Übereinstimmung hat der Inhaber der Geneh-
genehmigung oder einer Genehmigung einer Fahrzeug-
migung der Fahrzeugserie während der Geltungsdauer
variante wird auf Antrag des Antragstellers gleichzeitig
der Genehmigung einer Fahrzeugserie schriftlich zu er-
der Fahrzeugtyp genehmigt.
klären. Der Inhaber der Genehmigung einer Fahrzeug-
serie hat dem Halter spätestens vor dem ersten Regel- (4) Für Fahrzeuge, die mit einem in der Bundesrepu-
betrieb mit jedem Einzelfahrzeug der genehmigten blik Deutschland genehmigten Fahrzeugtyp überein-
Fahrzeugserie die Erklärung zusammen mit einer Kopie stimmen, ist eine Inbetriebnahmegenehmigung oder
der Genehmigung einer Fahrzeugserie und den dazu- eine Serienzulassung auf der Grundlage einer Konfor-
gehörigen Anlagen zu übergeben. Der Halter von Eisen- mitätserklärung nach dem Anhang der Verordnung (EU)
bahnfahrzeugen, und im Falle der Bevollmächtigung Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über
sein Bevollmächtigter, hat die vorgenannten Unterlagen das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte
während der gesamten Nutzungszeit des Fahrzeugs Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8)
aufzubewahren und dem Eisenbahn-Bundesamt auf in der jeweils geltenden Fassung ohne weitere tech-
dessen Verlangen vorzulegen. § 32 Absatz 1 gilt ent- nische Prüfung zu erteilen. § 9 Absatz 1 sowie § 18
sprechend. Absatz 5 gelten entsprechend.
(6) Werden sicherheitsrelevante Mängel an Fahrzeu- (5) Sind die einschlägigen Bestimmungen in den
gen einer genehmigten Fahrzeugserie festgestellt, darf Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
der Halter von Eisenbahnfahrzeugen weitere überein- oder den anwendbaren Vorschriften, auf deren Grund-
stimmende Fahrzeuge nur dann entsprechend Absatz 5 lage die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt wor-
Satz 2 in Betrieb nehmen, wenn sie frei von diesen den ist, nachträglich geändert worden und haben diese
Mängeln sind. Änderungen auf die Sicherheit der Fahrzeuge Einfluss,
so kann das Eisenbahn-Bundesamt die erteilte Typ-
§ 19 genehmigung ganz oder teilweise widerrufen. Der
Widerruf darf sich nur auf die Teile der Typgenehmi-
Genehmigung einer Fahrzeugvariante
gung erstrecken, die durch sicherheitsrelevante Ände-
(1) Für eine Fahrzeugvariante kann die Inbetriebnah- rungen der einschlägigen Bestimmungen betroffen
megenehmigung auf der Grundlage der Genehmigung sind. Das Eisenbahn-Bundesamt darf eine Erneuerung
einer Fahrzeugserie beantragt werden. der Typgenehmigung nur und insoweit verlangen, wie
(2) Die Genehmigung einer Fahrzeugvariante wird sich in den einschlägigen Bestimmungen sicherheitsre-
erteilt, wenn der Antragsteller levante Änderungen ergeben haben. Schnittstellen zu
anderen Teilsystemen sind dabei zu berücksichtigen.
1. die Genehmigung der zugrunde liegenden Fahrzeug- Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Ein Widerruf
serie für die Erstserie vorlegt und oder die Erneuerung der Typgenehmigung berührt
2. auf Grundlage einer eigenen, abschließenden Be- keine Inbetriebnahmegenehmigungen oder Serienzu-
wertung erklärt, lassungen, die das Eisenbahn-Bundesamt bereits auf
der Grundlage genehmigter Typgenehmigungen erteilt
a) in welchen Teilen die Fahrzeugvariante von der
hat.
zugrunde liegenden Fahrzeugserie abweicht und
b) welche Auswirkungen die Abweichungen auf das § 21
Gesamtfahrzeug haben.
Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung
(3) Für eine Fahrzeugvariante kann die Genehmi-
gung einer Fahrzeugserie beantragt werden. Die Ge- (1) Im Ausland betriebene Fahrzeuge, die dort über
nehmigung nach Satz 1 wird erteilt, wenn dem geprüf- eine gültige Zulassung verfügen, benötigen keine Inbe-
ten Musterfahrzeug eine Genehmigung nach Absatz 2 triebnahmegenehmigung nach dieser Verordnung,
erteilt wird. § 18 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend. wenn sie auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich
auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden.
(4) Fahrzeugvarianten können in Teilen auch auf wei-
teren, auf der Genehmigung der zugrunde liegenden (2) Im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die die
Fahrzeugserie beruhenden Fahrzeugvarianten basie- Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität er-
ren. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Als Zeit- füllen, dürfen auf den Infrastrukturen in der Bundesre-
punkt der Antragstellung gilt der Eingang des Antrags publik Deutschland, die den Technischen Spezifikatio-
auf Genehmigung der zugrunde liegenden Fahrzeug- nen für die Interoperabilität entsprechen, ohne zusätz-
serie oder des zugrunde liegenden Fahrzeugtyps. liche Inbetriebnahmegenehmigung betrieben werden,
sofern der Ausrüstungszustand der Fahrzeuge mit der
§ 20 jeweiligen Infrastruktur vereinbar ist. Die §§ 14, 15 und
§ 30 Absatz 1 bleiben unberührt. Für den Betrieb auf
Genehmigung eines Fahrzeugtyps allen Infrastrukturen in der Bundesrepublik Deutsch-
(1) Für Fahrzeuge und serienweise zu fertigende land, die nicht von Satz 1 erfasst werden, ist eine
oder gefertigte Fahrzeuge kann eine Typengenehmi- Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.
gung beantragt werden. (3) Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die die
(2) Die Genehmigung eines Fahrzeugtyps kann ohne Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs dieses Typs auf nicht erfüllen, ist für den Betrieb auf den Infrastrukturen
der Grundlage einer EG-Baumusterprüfung nach An- in der Bundesrepublik Deutschland eine Inbetrieb-
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
nahmegenehmigung erforderlich. Absatz 1 und die desamt ausschließlich im Rahmen von genehmigungs-
§§ 14, 15 und § 30 Absatz 1 bleiben unberührt. pflichtigen Verfahren vorzulegen.
(4) Besteht mit dem betreffenden ausländischen (2) Der Antragsteller hat dem Eisenbahn-Bundesamt
Staat eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerken- die Nachweise nach Absatz 1 und die Unterlagen nach
nung von Zulassungsverfahren, verringern sich die An- Maßgabe der Anlage 6 vorzulegen.
forderungen des § 6 um die durch die Sicherheitsbe- (3) Der Antragsteller hat einen Inbetriebnahmever-
hörden nach Artikel 27 in Verbindung mit Anhang VII antwortlichen oder anderen geeigneten Mitarbeiter zu
der Richtlinie 2008/57/EG eingestuften Anforderungen bestellen, der insbesondere prüft und bestätigt, dass
der Kategorie A, sofern keine begründeten Zweifel ent-
1. sicher gebaut, insbesondere die Bauüberwachung
sprechend § 11 Absatz 4 vorliegen.
durchgeführt worden ist,
(5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 kann
2. alle notwendigen Prüfungen zur Einhaltung der
Fahrzeugen für einen örtlich und zeitlich beschränkten
grundlegenden Anforderungen einschließlich not-
Betrieb auf den Infrastrukturen in der Bundesrepublik
wendiger Schnittstellenbetrachtungen durchgeführt
Deutschland eine Genehmigung erteilt werden, wenn
worden sind,
der Antragsteller
3. die Anforderungen und Nachweise nach Absatz 1
1. ein Risikomanagementverfahren nach Artikel 5 der vollständig erbracht worden sind,
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durch-
geführt hat und 4. soweit einschlägig, alle Auflagen aus den Nachwei-
sen nach Nummer 3 umgesetzt worden sind und
2. durch eine schriftliche Erklärung nach Artikel 16 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 bestä- 5. Auflagen und Nebenbestimmungen aus Inbetrieb-
tigt, dass alle für den beschriebenen Betrieb ermit- nahmegenehmigungen beachtet sowie vorhandene
telten Gefährdungen und die damit verbundenen Ri- Mängel innerhalb einer durch ihn zu bestimmenden,
siken auf einem vertretbaren Niveau gehalten wer- angemessenen Frist beseitigt worden sind.
den. (4) § 11 Absatz 3 bis 5 findet entsprechend Anwen-
dung, wenn Erkenntnisse über die mangelhafte Aufga-
(6) Bedarf ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug
benwahrnehmung von Prüfsachverständigen nach § 4b
einer Genehmigung nach dieser Verordnung, so sind
Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vorlie-
dem Antrag die ausländische Zulassung für das Fahr-
gen.
zeug und die zur Prüfung des Antrags erforderlichen
Unterlagen beizufügen. (5) Soweit von technischen Vorschriften abgewichen
wird, sind Nachweise darüber zu führen, dass mindes-
Kapitel 5 tens die gleiche Sicherheit gewährleistet ist. Zu diesem
Zweck ist ein Risikomanagementverfahren nach der
Ergänzende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchzu-
Vorschriften für die Erteilung führen. Wenn keine signifikanten Änderungen nach Ar-
von Inbetriebnahmegenehmigungen tikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013
für die Teilsysteme Infrastruktur, vorliegen, ist die Anwendung einer eigenen Sicherheits-
Energie, streckenseitige Zugsteuerung, methode notwendig. Das Eisenbahn-Bundesamt kann
Zugsicherung und Signalgebung sowie auf Basis dieser Ergebnisse eine Zustimmung im Ein-
für die übrige Eisenbahninfrastruktur zelfall erteilen.
§ 22 § 23
Ergänzende Vorschriften Ergänzende Vorschriften
für die erstmalige Inbetriebnahmegenehmigung für Umrüstungen oder Erneuerungen
(1) Zusätzlich zu den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 er- (1) Umrüstungen oder Erneuerungen der Teilsys-
forderlichen Nachweisen hat der Antragsteller für die teme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteue-
Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für die rung, Zugsicherung und Signalgebung oder der übrigen
Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zug- Eisenbahninfrastruktur finden ergänzend zu den Vor-
steuerung, Zugsicherung und Signalgebung oder für schriften der §§ 14, 15 und § 30 Absatz 1 nach Maß-
die übrige Eisenbahninfrastruktur Folgendes nachzu- gabe der folgenden Absätze statt.
weisen: (2) Die Anzeige einer Umrüstung oder Erneuerung
1. eine Freigabe der geprüften Planung, erfolgt nach Maßgabe der Nummer 1.1 der Anlage 6.
2. eine Bestätigung der Verwendbarkeit der Baupro- (3) Im Rahmen von Umrüstungen oder Erneuerun-
dukte, der sicherungstechnischen oder elektrotech- gen sind mit der Anzeige nach § 15 anzugeben:
nischen Systeme und von deren Bestandteilen oder 1. der Inhalt, Umfang und die Dauer der geplanten
der Anwendbarkeit der Bauarten, Zwischenzustände,
3. eine Bauüberwachung und 2. der Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der geplanten
4. die notwendigen Abnahmeprüfungen. zwischenzeitlichen Betriebsaufnahmen und
Für die Nachweise sind die technischen Vorschriften 3. der Inhalt, Umfang und Zeitpunkt des baulichen
einzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften müssen Endzustands.
Prüfsachverständige nach § 4b des Allgemeinen Eisen- (4) Für Zwischenzustände ist keine Inbetriebnahme-
bahngesetzes in Prüfbescheinigungen bestätigen. genehmigung erforderlich. Die betriebliche Nutzung für
Diese Prüfbescheinigungen sind dem Eisenbahn-Bun- den öffentlichen Eisenbahnbetrieb erfolgt durch das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018 1281
Eisenbahninfrastrukturunternehmen entsprechend den nicht erbracht, ist die Verpflichtung von demjenigen zu
einzelfallbezogenen Anforderungen des Inbetriebnah- erfüllen, der eine Interoperabilitätskomponente in Ver-
meverantwortlichen oder eines anderen geeigneten kehr bringen will.
Mitarbeiters. Zwischenzustände, die länger als ein Jahr (3) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeu-
oder länger als eine Fahrplanperiode andauern, gelten gen haben sicherzustellen, dass Interoperabilitätskom-
als zwischenzeitliche Betriebsaufnahme nach Absatz 5. ponenten ordnungsgemäß installiert, bestimmungs-
(5) Eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme für den gemäß verwendet und planmäßig instand gehalten wer-
öffentlichen Eisenbahnbetrieb darf ohne Inbetriebnah- den.
megenehmigung nur vorgenommen werden, wenn (4) Soweit die Technischen Spezifikationen für die
dem Eisenbahn-Bundesamt die folgenden Unterlagen Interoperabilität keine vollständigen Regelungen ent-
vorgelegt werden: halten, um eine Erfüllung der grundlegenden Anforde-
1. die in § 9 Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen in rungen im Eisenbahnsystem zu gewährleisten, haben
Form von Zwischenergebnissen und die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen
2. die vorläufigen Inbetriebnahmeunterlagen nach An- die Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften zu
lage 6, die durch den Inbetriebnahmeverantwort- gewährleisten.
lichen oder, falls ein Inbetriebnahmeverantwortlicher (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für zu-
nicht nach § 22 Absatz 3 bestellt worden ist, einen sammengesetzte Interoperabilitätskomponenten im
anderen Mitarbeiter nach § 22 Absatz 3 erstellt wor- Sinne des Artikels 13 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie
den sind. 2008/57/EG für die Herstellung zum Eigengebrauch
(6) Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen, die im und im Fall wesentlicher Änderungen an bereits in Ver-
laufenden Betrieb durchgeführt werden, dürfen Eisen- kehr gebrachten Interoperabilitätskomponenten oder
bahninfrastrukturunternehmen vor Erteilung der Inbe- im Fall wesentlicher Änderungen in Bezug auf ihre Ver-
triebnahmegenehmigung den Betrieb vorläufig in eige- wendung.
ner Verantwortung nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes aufnehmen. Das Ei- § 25
senbahn-Bundesamt entscheidet mit der Bestätigung Interoperabilitätskomponenten,
nach § 15 Absatz 3 im jeweiligen Einzelfall, bis zu wel- die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
chem Zeitpunkt die vollständigen Unterlagen nach An-
lage 6 spätestens vorzulegen sind. (1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass eine
Interoperabilitätskomponente,
Teil 3 1. für die eine EG-Konformitäts- oder eine Gebrauchs-
tauglichkeitserklärung vorliegt,
Interoperabilitätskomponenten,
Bauprodukte und Systeme 2. die in Verkehr gebracht worden ist und
3. die bestimmungsgemäß verwendet wird,
§ 24 die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so kann
Inverkehrbringen und Verwenden das Eisenbahn-Bundesamt Maßnahmen nach § 5a Ab-
von Interoperabilitätskomponenten satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen, um
(1) Interoperabilitätskomponenten dürfen nur in Ver- den Einsatzbereich dieser Interoperabilitätskompo-
kehr gebracht werden, wenn nente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten
oder sie vom Markt zu nehmen.
1. sie den für sie einschlägigen Bestimmungen der
Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (2) Im Fall des Absatzes 1 unterrichtet das Eisen-
entsprechen, bahn-Bundesamt die Kommission unverzüglich über
die getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe sei-
2. nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Techni- ner Entscheidung. Das Eisenbahn-Bundesamt erläutert
schen Spezifikationen für die Interoperabilität ihre insbesondere, inwieweit
Konformität und, soweit zum Nachweis der Erfüllung
der grundlegenden Anforderungen erforderlich, ihre 1. die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt wer-
Gebrauchstauglichkeit bewertet worden ist und den,
3. für sie eine EG-Konformitätserklärung und, soweit 2. die europäischen Spezifikationen, soweit sie in An-
zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden An- spruch genommen werden, nicht ordnungsgemäß
forderungen erforderlich, eine Gebrauchstauglich- angewandt worden sind oder
keitserklärung nach Artikel 13 Absatz 1 in Verbin- 3. die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.
dung mit Anhang IV der Richtlinie 2008/57/EG erteilt
worden ist. § 26
(2) Die Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderun- Verwendung von
gen nach Absatz 1 trifft den Hersteller der Interopera- Bauprodukten und Anwendung von Bauarten
bilitätskomponente oder seinen in der Europäischen
Union ansässigen Bevollmächtigten. Kommt ein Her- (1) Bauprodukte dürfen nur verwendet und Bauarten
steller, der weder einen Sitz in der Europäischen Union nur angewendet werden, wenn sie zuvor vom Eisen-
noch einen in der Europäischen Union ansässigen Be- bahn-Bundesamt zugelassen worden sind.
vollmächtigten hat, den Verpflichtungen nach Satz 1 (2) Die Erteilung der Zulassung bedarf eines Antrags.
nicht nach oder ist der Nachweis der Erfüllung der An- Die Zulassung kann von Eisenbahnen oder Herstellern
forderungen nach Absatz 1 aus sonstigen Gründen von Bauprodukten oder Bauarten beantragt werden.
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
(3) Bauprodukte und Bauarten werden zugelassen, § 27
wenn die Anforderungen des § 2 Absatz 1 und 2 der Genehmigung
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 zum Inverkehrbringen
(BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der und Verwenden von sicherungs-
Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) geän- technischen oder elektrotechnischen
dert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung ein- Systemen und deren Bestandteilen
gehalten werden.
(1) Sicherungstechnische und elektrotechnische
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Bauprodukte Systeme sowie Bestandteile dieser Systeme können
ohne Zulassung verwendet werden, wenn sie vom Eisenbahn-Bundesamt eine Genehmigung zum In-
verkehrbringen und Verwenden erhalten, wenn sie
1. für die vorgesehene Verwendung geeignet sind und 1. in übereinstimmender Ausführung an mehreren Stel-
von den in den Technischen Baubestimmungen ent- len verwendet werden sollen in
haltenen Planungs-, Bemessungs-, Ausführungs-
und Anwendungsregelungen, die vom Eisenbahn- a) dem Teilsystem Energie,
Bundesamt veröffentlicht worden sind, nicht oder b) dem Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und
nicht wesentlich abweichen und ein Übereinstim- Signalgebung oder
mungszeichen tragen, c) der übrigen Eisenbahninfrastruktur, und
2. das CE-Zeichen tragen und eine entsprechende Er- 2. im Rahmen der Erteilung einer Inbetriebnahmege-
klärung der Leistung für die vorgesehene Verwen- nehmigung zu prüfen wären.
dung haben, Gegenstand einer Genehmigung können insbesondere
solche Systeme und deren Bestandteile sein, die von
3. als Interoperabilitätskomponenten eine für die vor- Anlage 7 erfasst sind.
gesehene Verwendung entsprechende Konformi-
(2) Die Genehmigung kann von Eisenbahnen oder
tätserklärung haben und alle bauordnungsrecht-
Herstellern von sicherungstechnischen oder elektro-
lichen Anforderungen erfüllen,
technischen Systemen beantragt werden.
4. für die vorgesehene Verwendung geeignet sind und (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vor-
eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des aussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit einer
Deutschen Instituts für Bautechnik oder ein allge- Prüfbescheinigung eines Prüfsachverständigen, in der
meines bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer Prüf- die Einhaltung der technischen Vorschriften beschei-
stelle haben, nigt wird, erfüllt sind. Der Prüfbescheinigung des Prüf-
sachverständigen steht eine Prüferklärung des
5. den technischen Vorschriften entsprechen, die auf Eisenbahnunternehmens oder eine Erklärung der Typ-
der Grundlage eines im Rahmen der Sicherheitsge- freigabe des Eisenbahnunternehmens gleich.
nehmigung freigegebenen Verfahrens für definierte
(4) Wenn für das zu genehmigende System
Bauprodukte durch das Eisenbahninfrastrukturun-
ternehmen definiert sind, 1. bereits eine Zulassung vorhanden ist und
2. aufgrund einer Änderung nach Anlage 7 eine neue
6. für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforde- Genehmigung beantragt wird,
rungen von untergeordneter Bedeutung sind und
keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen oder können die Regelwerke angewendet werden, die für die
vorhergehende Zulassung zugrunde gelegt worden
7. die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefähr- sind, soweit diesen Regelwerken keine sicherheitlichen
den und in den technischen Vorschriften öffentlich Erkenntnisse oder begründete Zweifel entgegenstehen.
bekannt gemacht worden sind. (5) Die Genehmigung gilt längstens sieben Jahre für
den Neueinsatz des Systems oder von dessen Be-
(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen Bauarten ohne standteilen. Die Genehmigung kann jeweils um längs-
Zulassung angewendet werden, wenn sie tens sieben Jahre verlängert werden.
1. den in den Technischen Baubestimmungen enthal- (6) Ist für sicherungstechnische oder elektrotech-
tenen Planungs-, Bemessungs-, Ausführungs- und nische Systeme oder für Bestandteile dieser Systeme
Anwendungsregelungen, die vom Eisenbahn-Bun- eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwen-
desamt veröffentlicht worden sind, entsprechen, den erteilt worden, wird die Erfüllung der damit abge-
deckten Anforderungen bei der Erteilung der Inbetrieb-
2. eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das nahmegenehmigung nicht nochmals überprüft.
Deutsche Institut für Bautechnik haben oder
§ 28
3. den technischen Vorschriften entsprechen, die auf
der Grundlage eines im Rahmen der Sicherheitsge- Marktaufsicht
nehmigung freigegebenen Verfahrens für definierte (1) Das Eisenbahn-Bundesamt führt eine Marktauf-
Bauarten durch das Eisenbahninfrastrukturunterneh- sicht durch über die verwendeten
men definiert sind. 1. eisenbahnspezifischen Bauprodukte und Bauarten,
(6) Die Zulassung für Bauprodukte oder Bauarten 2. Interoperabilitätskomponenten und Bestandteile von
nach Absatz 3 gilt längstens für fünf Jahre. Die Zulas- Interoperabilitätskomponenten sowie
sung kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert 3. sicherungstechnischen und elektrotechnischen Sys-
werden. teme und Bestandteile dieser Systeme.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018 1283
(2) Im Rahmen der Marktaufsicht nach Absatz 1 hat Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchzu-
der Hersteller dem Eisenbahn-Bundesamt auf dessen führen. In diesem Verfahren kann er eigene Sicherheits-
Verlangen alle Unterlagen, Nachweise und Muster methoden anwenden.
offenzulegen und bei Bedarf zur Verfügung zu stellen,
die für die Beurteilung der Erfüllung der grundlegenden (3) Sofern an den umzurüstenden oder zu erneuern-
Anforderungen und die Beurteilung der sicheren Inte- den oder in Bauweise und Funktion vergleichbaren
gration benötigt werden. Fahrzeugen sicherheitsrelevante Mängel festgestellt
werden, welche die veränderten oder nicht überein-
stimmenden Teile oder ihre Auswirkungen auf das Ge-
Teil 4
samtfahrzeug betreffen, hat der Halter von Eisenbahn-
Pflichten der Eisenbahnen, der Halter fahrzeugen die betroffenen Fahrzeuge unverzüglich aus
und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie dem Betrieb zu nehmen. Der Halter von Eisenbahnfahr-
der für die Instandhaltung zuständigen Stellen zeugen darf die Fahrzeuge erst dann wieder in Betrieb
nehmen, wenn sie frei von diesen Mängeln sind.
§ 29
Pflichten der Eisenbahnen, der Halter § 31
und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie
Weitere Unterrichtungspflichten
der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
(1) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahr- Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
zeugen haben sicherzustellen, dass die von ihnen be- land
triebenen Bestandteile des Eisenbahnsystems dauer-
1. Eisenbahnen,
haft mindestens die Anforderungen erfüllen, die sich
aus den bei der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmi- 2. Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder
gung zu erfüllenden grundlegenden Anforderungen er-
geben. 3. Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder
strukturellen Teilsystemen
(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ein
Infrastrukturregister nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbin- fest, dass eine benannte Stelle oder eine bestimmte
dung mit Nummer 3 des Anhangs des Durchführungs- Stelle den Anforderungen des Artikels 28 Absatz 4 in
beschlusses 2014/880/EU der Kommission vom 26. No- Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG
vember 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbunde-
Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des nen Pflichten nicht erfüllt, so haben sie das Eisenbahn-
Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommis- Bundesamt darüber zu unterrichten. Satz 1 gilt auch,
sion (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489) wenn eine Bewertungsstelle den Anforderungen
1. zu erstellen, nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 402/2013 nicht entspricht oder die mit der Betrau-
2. auf dem neuesten Stand zu halten und ung verbundenen Pflichten nicht erfüllt. Sofern eine be-
3. die Erstellung des Infrastrukturregisters und jede Än- nannte Stelle betroffen ist, teilt das Eisenbahn-Bundes-
derung dem Eisenbahn-Bundesamt in einem von amt den Fall der Kommission mit.
diesem bestimmten elektronischen Dateiformat un-
verzüglich zu melden. § 32
(3) Eisenbahnen, Halter und Hersteller von Eisen-
bahnfahrzeugen sowie für die Instandhaltung zustän- Aufbewahrungs-,
dige Stellen oder deren Rechtsnachfolger haben sich Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten
gegenseitig unverzüglich nach Kenntnis über sicher- (1) Wer nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 10, § 14 Absatz 2
heitsrelevante Mängel an Fahrzeugen zu unterrichten. Satz 1, § 16 Absatz 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2
oder 3 Satz 2, § 20 Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 21
§ 30 Absatz 5 eine Genehmigung erhalten hat, ist verpflich-
Pflichten bei Maßnahmen tet, die Genehmigung und die zur Erlangung der Ge-
zur Umrüstung oder Erneuerung nehmigung erforderlichen Nachweise so lange aufzu-
(1) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeu- bewahren, wie der genehmigte Bestandteil des Eisen-
gen haben für Umrüstungen und Erneuerungen von Be- bahnsystems dem Verwendungszweck dienen kann.
standteilen des Eisenbahnsystems, die nicht von der Veräußert er den Bestandteil des Eisenbahnsystems,
Anlage 4 erfasst sind, nachzuweisen, dass die Voraus- sind die Unterlagen nach Satz 1 spätestens bei dessen
setzungen des § 4 Absatz 1 und 3 des Allgemeinen Übergabe mit auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend
Eisenbahngesetzes erfüllt sind. Zudem gilt für die Teil- für den Erwerber.
systeme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zug- (2) Wer Änderungsarbeiten an einem Bestandteil des
steuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die Eisenbahnsystems oder einem Teil davon durchführt,
übrige Eisenbahninfrastruktur § 22 Absatz 1 Satz 1 ent- die nicht genehmigungspflichtig sind, hat über die Än-
sprechend. derungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnun-
(2) Bei Maßnahmen zur Umrüstung oder Erneuerung gen umfassen insbesondere Nachweise, dass die Än-
von Fahrzeugen, die nicht von der Anlage 4 erfasst derungen die grundlegenden Anforderungen sowie die
sind, hat der Halter sicherzustellen, dass die Schnitt- technische Kompatibilität und die sichere Integration
stellen die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Hier- erfüllen. Für die Aufzeichnungen gilt Absatz 1 entspre-
für hat er ein Risikomanagementverfahren nach der chend.
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
Teil 5 2. stellen bei Nachweis der Konformität eine Prüfbe-
scheinigung entsprechend Anhang VI Nummer 3.2
Benannte Stellen, bestimmte Stellen der Richtlinie 2008/57/EG aus,
3. stellen die technischen Unterlagen entsprechend Ar-
§ 33
tikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VI Num-
Aufgaben der benannten Stellen mer 3.3 der Richtlinie 2008/57/EG zusammen und
(1) Benannte Stellen fügen diese der Prüfbescheinigung bei.
Bestimmte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nach
1. bewerten bei Interoperabilitätskomponenten die
Satz 1 Nummer 2 nur ausstellen, wenn das strukturelle
Konformität und Gebrauchstauglichkeit nach Arti-
Teilsystem die entsprechenden notifizierten techni-
kel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Num-
schen Vorschriften erfüllt.
mer 2 der Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe
der anzuwendenden Technischen Spezifikationen (2) § 33 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
für die Interoperabilität und stellen bei Nachweis
der Konformität und gegebenenfalls der Gebrauchs- § 35
tauglichkeit eine Prüfbescheinigung aus, Anerkennungsverfahren
2. führen bei strukturellen Teilsystemen die EG-Prü- (1) Wer als benannte Stelle oder bestimmte Stelle
fung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI tätig werden will, bedarf der Anerkennung durch das
der Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der Eisenbahn-Bundesamt.
anzuwendenden Technischen Spezifikationen für (2) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt die Anerken-
die Interoperabilität durch, stellen bei Nachweis der nung, wenn der Antragsteller
Konformität eine EG-Prüfbescheinigung nach An-
hang VI Nummer 2.3 der Richtlinie 2008/57/EG aus, 1. die Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 in Ver-
stellen die technischen Unterlagen nach Artikel 18 bindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG
Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 2.4 erfüllt und
der Richtlinie 2008/57/EG zusammen und fügen 2. zuverlässig ist.
diese der EG-Prüfbescheinigung bei. (3) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich an das
Benannte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur Eisenbahn-Bundesamt zu richten. Die Behörde be-
ausstellen, wenn die Interoperabilitätskomponente oder stimmt die Form der Übermittlung. Sie kann auch die
das strukturelle Teilsystem die entsprechenden Tech- elektronische Form vorsehen.
nischen Spezifikationen für die Interoperabilität erfüllt. (4) Legt der Antragsteller eine von einer Akkreditie-
(2) Bei strukturellen Teilsystemen kann die benannte rungsstelle erteilte Akkreditierung vor, so gelten die
Stelle Zwischenprüfbescheinigungen nach Anhang VI Voraussetzungen, die die Grundlage der Akkreditierung
Nummer 2.2 der Richtlinie 2008/57/EG ausstellen, die bilden, insoweit als nachgewiesen. Dies gilt nicht für den
sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder auf Nachweis der fachlichen Eignung des eingesetzten Per-
bestimmte Teile des Teilsystems beziehen. Die be- sonals gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG.
nannte Stelle kann Konformitätsbescheinigungen für (5) Die Anerkennung wird durch schriftlichen Be-
eine Serie von Teilsystemen oder für bestimmte Teile scheid erteilt. Aus dem Bescheid müssen sich Art, Um-
dieser Teilsysteme ausstellen, soweit dies nach den fang und Gültigkeitsdauer der Anerkennung ergeben.
einschlägigen Technischen Spezifikationen für die In- Die Anerkennungen als benannte Stelle meldet das
teroperabilität zulässig ist. Eisenbahn-Bundesamt der Kommission. Die Anerken-
(3) Der benannten Stelle sind die zum Nachweis der nungen als bestimmte Stelle veröffentlicht das Eisen-
Konformität und gegebenenfalls Gebrauchstauglichkeit bahn-Bundesamt auf seiner Internetseite mit Name
notwendigen Unterlagen vorzulegen. und Anschrift der bestimmten Stellen.
(4) Hat eine benannte Stelle Kenntnis darüber, dass (6) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie
die Voraussetzungen einer EG-Prüfbescheinigung bei kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert wer-
deren Ausstellung nicht vorlagen, informiert sie das den.
Eisenbahn-Bundesamt. (7) Anerkannte Stellen werden durch das Eisenbahn-
Bundesamt regelmäßig überwacht.
(5) Die benannten Stellen veröffentlichen mindes-
tens einmal jährlich die nach Anhang VI Nummer 2.7
§ 36
der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehenen Angaben. Per-
sonen- und betriebsbezogene Daten dürfen nicht ver- Rücknahme und Widerruf
öffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und Ge- (1) Anerkennungen nach § 35 können zurückgenom-
schäftsgeheimnisses ist sicherzustellen. men werden, wenn bekannt wird, dass zum Zeitpunkt
der Anerkennung die Voraussetzungen nach § 35 Ab-
§ 34 satz 2 nicht vorlagen. Wird die Anerkennung einer be-
nannten Stelle zurückgenommen, hat das Eisenbahn-
Aufgaben der bestimmten Stellen
Bundesamt hiervon die Kommission und die Mitglied-
(1) Bestimmte Stellen staaten der Europäischen Union zu unterrichten.
1. führen bei strukturellen Teilsystemen die Prüfung (2) Anerkennungen nach § 35 können widerrufen
nach Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 18 der werden, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach
Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der notifi- § 35 Absatz 2 entfallen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
zierten technischen Vorschriften durch, sprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018 1285
(3) Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrif- enthaltenen Angaben löscht der Halter spätestens zehn
ten über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt. Jahre nach der Bestätigung über die Verwertung des
Fahrzeugs.
§ 37
(5) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt Zugriffsbe-
Unterauftragsvergabe rechtigten nach Nummer 3.3 des Anhangs der Ent-
(1) Benannte oder bestimmte Stellen können Dritte scheidung 2007/756/EG auf Antrag Auskünfte zu den
beauftragen, Teile des EG-Prüfverfahrens sowie des im Fahrzeugeinstellungsregister gespeicherten Anga-
Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsverfahrens ben. Die Auskünfte erteilt das Eisenbahn-Bundesamt
auszuführen (Unterauftragnehmer). In diesem Fall hat in einem von ihm bestimmten editierbaren Standardfor-
die Stelle sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer mat.
die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 erfüllt, um die
ihm überlassenen Arbeiten ordnungsgemäß auszufüh- § 39
ren.
Fahrzeugkennzeichnung
(2) Benannte oder bestimmte Stellen haben ein Ver-
zeichnis aller ihrer Unterauftragnehmer anzulegen und (1) Das Eisenbahn-Bundesamt weist jedem Fahr-
auf dem neuesten Stand zu halten. zeug mit Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung
eine europäische Fahrzeugnummer zu. Satz 1 gilt auch
Teil 6 im Fall der Erteilung der Genehmigung eines Fahrzeug-
typs.
Register für Fahrzeuge
und Fahrzeugkennzeichnung (2) Das Eisenbahn-Bundesamt entscheidet für um-
zurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge mit der Ge-
§ 38 nehmigung einer Fahrzeugserie über die Zuweisung ei-
ner geänderten europäischen Fahrzeugnummer. Für
Fahrzeugeinstellungsregister Fahrzeugvarianten gilt Satz 1 entsprechend.
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt führt ein Fahrzeug-
(3) Eine weitere europäische Fahrzeugnummer wird
einstellungsregister, das die Inhalte und Formate ent-
im Rahmen einer Genehmigung nach § 21 nicht zuge-
hält, die in
wiesen.
1. den Nummern 1 und 4 des Anhangs der Entschei-
dung 2007/756/EG der Kommission vom 9. Novem- (4) Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf ein
ber 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifi- Fahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn
kation für das nationale Einstellungsregister nach 1. nach § 38 Absatz 2 das Fahrzeug im Fahrzeugein-
Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG stellungsregister eingetragen und die europäische
und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30), Fahrzeugnummer aktiviert worden ist und
die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit
Nummer 9 des Anhangs der Verordnung (EU) 2. die europäische Fahrzeugnummer nach den Vorga-
Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) ge- ben der Anlage H des Beschlusses 2012/757/EU der
ändert worden ist, und Kommission vom 14. November 2012 über die tech-
nische Spezifikation für die Interoperabilität des Teil-
2. den Anlagen 1 bis 4 der Entscheidung 2007/756/EG
systems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“
konkretisiert worden sind. des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
(2) Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen hat ein und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG
neues Fahrzeug vor der erstmaligen Inbetriebnahme (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1; L 101 vom
im Fahrzeugeinstellungsregister auf elektronischem 4.4.2014, S. 15), der zuletzt durch die Verordnung
Weg einzutragen, sofern dieses nicht bereits in dem (EU) 2015/995 (ABl. L 165 vom 30.6.2015, S. 1;
Fahrzeugeinstellungsregister eines anderen Mitglied- L 98 vom 11.4.2017, S. 44) geändert worden ist,
staates der Europäischen Union registriert ist. Bei der am Fahrzeug angebracht worden ist.
Eintragung ist die mit der Erteilung der Inbetriebnahme-
genehmigung zugewiesene europäische Fahrzeugnum- § 40
mer zu aktivieren sowie die europäische Identifikations-
nummer der Genehmigungsentscheidung einzutragen. Europäisches Register
genehmigter Fahrzeugtypen
(3) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeu-
gen haben Änderungen der in das Register eingestell- (1) Das Eisenbahn-Bundesamt übermittelt die Anga-
ten Angaben sowie Rücknahmen nach Anlage 3 der ben nach Anhang II des Durchführungsbeschlusses
Entscheidung 2007/756/EG, die ihre Fahrzeuge betref- 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011
fen, auf elektronischem Weg im Fahrzeugeinstellungs- über das Europäische Register genehmigter Schienen-
register einzutragen. Dies umfasst auch die Eingabe ei- fahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32), inner-
ner geänderten europäischen Identifikationsnummer halb von 20 Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmi-
nach einer genehmigungspflichtigen Umrüstung oder gung eines Fahrzeugtyps an das Europäische Register
Erneuerung sowie die Eingabe einer weiteren Inbetrieb- genehmigter Fahrzeugtypen.
nahmegenehmigung in einem weiteren Mitgliedstaat (2) Der Inhaber der Genehmigung eines Fahrzeug-
der Europäischen Union. typs hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erteilung
(4) Eine Verwertung des Fahrzeugs bestätigt der der Genehmigung beim Eisenbahn-Bundesamt die Ein-
Halter auf elektronischem Weg im Fahrzeugeinstel- tragung des Fahrzeugtyps in das Europäische Register
lungsregister. Die in dem Fahrzeugeinstellungsregister genehmigter Fahrzeugtypen zu beantragen. Der Antrag
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
ist elektronisch zu stellen. Mit dem Antrag sind die fol- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1
genden Angaben zu übermitteln: Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahnge-
1. für die den Technischen Spezifikationen für die Inter- setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
operabilität entsprechenden Fahrzeuge: die in An- 1. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 4 eine Erklärung nicht,
hang II des Beschlusses 2011/665/EU aufgeführten nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
technischen Merkmale; die Angaben müssen den übergibt,
Angaben in den technischen Begleitunterlagen zur
2. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 5 oder § 32 Absatz 1
Baumusterprüfbescheinigung entsprechen;
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Unter-
2. für die nicht den Technischen Spezifikationen für die lage, Genehmigung oder einen Nachweis nicht oder
Interoperabilität entsprechenden Fahrzeuge: die in nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
Anhang II des Beschlusses 2011/665/EU aufgeführ-
3. entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 3 eine Meldung
ten technischen Merkmale, die bei der Genehmi-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
gung durch die benannten und bestimmten Stellen
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
geprüft worden sind; die Angaben müssen den An-
gaben in den technischen Begleitunterlagen der 4. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 eine Unterlage nicht,
Prüfbescheinigungen entsprechen. nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
aushändigt,
(3) Das Eisenbahn-Bundesamt setzt das Europäische
Register genehmigter Fahrzeugtypen innerhalb von 5. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung
20 Arbeitstagen von einer Änderung oder einer Reakti- nicht oder nicht richtig führt oder
vierung einer bestehenden Genehmigung eines Fahr- 6. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Änderung nicht,
zeugtyps in Kenntnis. nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
(4) Das Eisenbahn-Bundesamt setzt das Europäische schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt.
Register genehmigter Fahrzeugtypen innerhalb von fünf
Arbeitstagen von einer Aussetzung oder einem Entzug § 42
einer bestehenden Genehmigung eines Fahrzeugtyps
Übergangsvorschriften
in Kenntnis.
(1) Für Anträge auf Erteilung einer Inbetriebnahme-
(5) Fahrzeuge, die über eine Serienzulassung verfü-
genehmigung, die bis zum 11. August 2018 gestellt
gen, werden auf Antrag des Halters in das Europäische
worden sind, ist das Genehmigungsverfahren anzu-
Register genehmigter Fahrzeugtypen eingetragen. Die
wenden, das zum Zeitpunkt des Antrags maßgeblich
einzutragenden Fahrzeuge werden insoweit behandelt
war, wenn der Antragsteller bis zum Ablauf des
wie Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps. Die Sätze 1 und 2
11. November 2018 beim Eisenbahn-Bundesamt dies
gelten für Fahrzeugvarianten entsprechend.
beantragt und das Vorliegen eines fortgeschrittenen
Verfahrensstadiums nachweist. Der Nachweis ist er-
Teil 7 bracht, wenn bis zum Ablauf des 11. August 2018 eine
Schlussbestimmungen benannte Stelle beauftragt ist. Im Fall des Satzes 1 ist
das zum Zeitpunkt des Antrags gültige Recht bis zum
§ 41 11. August 2019 anwendbar. Liegt nach Ablauf dieses
Zeitpunkts keine Entscheidung vor, gilt diese Ver-
Ordnungswidrigkeiten ordnung.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 (2) Eine nach dem Memorandum of Understanding
Nummer 6 Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahnge- über die Neugestaltung von Zulassungsverfahren für
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Eisenbahnfahrzeuge vom 26. Juni 20131 bestätigte
1. ohne Genehmigung nach § 8 Satz 1 oder nach § 14 Stelle darf die Einhaltung der notifizierten technischen
Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Bestandteil Vorschriften bis zum 11. August 2020 prüfen.
des Eisenbahnsystems in Betrieb nimmt, (3) Der Nachweis eines fortgeschrittenen Verfah-
2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine EG-Prüferklärung rensstadiums nach Absatz 1 Satz 1 ist für die Teilsys-
abgibt, teme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteue-
rung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die üb-
3. entgegen § 18 Absatz 6, § 30 Absatz 3 Satz 2 oder
rige Eisenbahninfrastruktur ebenfalls erbracht, wenn bis
§ 39 Absatz 4 ein dort genanntes Fahrzeug in Be-
zum 11. August 2018
trieb nimmt,
1. eine Planentscheidung,
4. entgegen § 23 Absatz 5 eine zwischenzeitliche Be-
triebsaufnahme vornimmt, 2. ein abgeschlossener Finanzierungsvertrag zur Reali-
sierung,
5. entgegen § 24 Absatz 1 eine dort genannte Kompo-
nente in Verkehr bringt, 3. ein Bauvertrag oder
6. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1 ein Fahrzeug nicht 4. eine Bauvoranzeige
oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt oder vorliegt, es sei denn, die tatsächliche Inbetriebnahme
7. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder § 34 Absatz 1 erfolgt nach dem 1. Januar 2020. Für Verfahren, für
Satz 2 eine Prüfbescheinigung ausstellt. die zum 11. August 2018 eines der nach Satz 1
1
Amtlicher Hinweis: Das Memorandum of Understanding ist unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.eba.bund.de/SharedDocs/Downloads/
DE/Fahrzeuge/Inbetriebnahme/MoU/MoU_Neugestaltung_Zulassungsverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018 1287
Nummer 1 bis 4 dargelegten Kriterien vorliegt und für Liegt nach Ablauf dieses Zeitpunkts keine Entschei-
die die Inbetriebnahme des Endzustands nach dem dung vor, gilt diese Verordnung.
1. Januar 2020 geplant ist, erfolgt eine anlagenscharfe (5) Vereinbarungen über die gegenseitige Anerken-
Meldung an das Eisenbahn-Bundesamt. Die Meldung nung von technischen Vorschriften, die zwischen dem
muss spätestens ein Jahr vor geplanter Inbetriebnahme Eisenbahn-Bundesamt und einer oder mehreren
des Endzustands erfolgen und umfasst mindestens die Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-
Benennung der Anlage und die Auflistung der bereits päischen Union bis zum 11. August 2018 abgeschlos-
erbrachten Nachweise. Das Eisenbahn-Bundesamt ver- sen worden sind, können weiter angewendet werden.
einbart mit dem Anzeigenden anlagenscharf eine Sach-
standsfeststellung und anlagenscharf den Fortgang (6) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeu-
des Inbetriebnahmeverfahrens. gen haben dem Eisenbahn-Bundesamt die erforder-
lichen Angaben nach § 38 Absatz 1 bezüglich ihrer
(4) Für Anträge auf Abnahme nach § 32 Absatz 1 am 11. August 2018 bereits im Betrieb befindlichen
der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die bis zum Fahrzeuge in einem vom Eisenbahn-Bundesamt be-
11. August 2018 gestellt worden sind, ist das Geneh- stimmten Format bis zum 1. August 2020 zu über-
migungsverfahren bis zum 11. August 2019 anzuwen- mitteln. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt die Angaben
den, das zum Zeitpunkt des Antrags maßgeblich war. unverzüglich in das Fahrzeugeinstellungsregister ein.
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1)
Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen
der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
1. Gemeinsame Bestimmungen
1.1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage sind:
a) „Eisenbahnunternehmen“:
die Eisenbahnverkehrsunternehmen;
b) „Infrastrukturbetreiber“:
die Betreiber der Schienenwege.
1.2 Module zur Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie für die EG-Prüfung
Der Beschluss 2010/713/EU ist anzuwenden auf alle Bewertungen im Rahmen von Technischen Spezifika-
tionen für die Interoperabilität, die nach dem 31. Dezember 2010 in Kraft getreten sind oder in Kraft treten.
Sofern die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu einzelnen Merkmalen Sonderfälle für die
Bundesrepublik Deutschland enthalten und das zu bewertende Teilsystem die dort niedergelegten Anfor-
derungen erfüllt, ist die Konformität des Teilsystems für dieses Merkmal gegeben und ein entsprechendes
Zertifikat zu erteilen.
2. Teilsystem Infrastruktur
2.1 Konventionelles Eisenbahnsystem
Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische
Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des Eisenbahnsystems in der Euro-
päischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1) teilweise aufgehobene Beschluss 2011/275/EU der
Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems
„Infrastruktur“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 53),
der durch den Beschluss 2012/464/EU (ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20) geändert worden ist, ist weiterhin
anzuwenden auf
a) die Fortführung von Vorhaben, die nach dem Beschluss 2011/275/EU genehmigt worden sind, und
b) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 in einem fortgeschrittenen Ent-
wicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
2.2 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
2.2.1 Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/217/EG der Kommis-
sion vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems
„Infrastruktur“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 77 vom 19.3.2008, S. 1),
die durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf
a) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/217/EG genehmigt worden sind, und
b) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 in einem fortgeschrittenen Ent-
wicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
2.2.2 Die mit der Entscheidung 2008/217/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/732/EG der Kommission
vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“
des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG
(ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 143; L 275 vom 11.10.2002, S. 5), die durch den Beschluss 2012/462/EU
(ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 1) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf
a) Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/732/EG ge-
nehmigt worden sind, und
b) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/217/EG in einem fortgeschrittenen Entwick-
lungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
2.2.3 Die nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 geltenden Technischen Spezifikationen für die Interope-
rabilität des Teilsystems Infrastruktur gelten auch für Bauvorhaben, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme
des strukturellen Teilsystems noch nicht zur Nutzung mit Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer
pro Stunde vorgesehen waren, wenn der Antragsteller die Anwendung verlangt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018 1289
2.2.4 Die Anforderungen der nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 geltenden Technischen Spezifikationen
für die Interoperabilität des Teilsystems Infrastruktur zur Gestaltung von Bahnsteigen sind auch in denjeni-
gen Bahnhöfen und an denjenigen Haltepunkten zu erfüllen, die nicht unmittelbar an den mit mindestens
200 Kilometer pro Stunde befahrbaren Gleisanlagen liegen, wenn an diesen Bahnhöfen oder Haltepunkten
Züge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems planmäßig halten.
3. Teilsystem Fahrzeuge
3.1 Konventionelles Eisenbahnsystem
3.1.1 Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 teilweise aufgehobene Beschluss 2011/229/EU der Kommission
vom 4. April 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Fahr-
zeuge – Lärm“ des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 99 vom 13.4.2011, S. 1), der
durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin an-
zuwenden auf
a) die Fortführung von Vorhaben, die nach dem Beschluss 2011/229/EU genehmigt worden sind, und
b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vor-
haben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in einem fortgeschrittenen
Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014
beantragt.
3.1.2 Die mit dem Beschluss 2011/229/EU teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/66/EG der Kommission
vom 23. Dezember 2005 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem
„Fahrzeuge – Lärm“ des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 37 vom 8.2.2006, S. 1),
die durch den Beschluss 2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin
anzuwenden auf
a) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/66/EG genehmigt worden sind, und
b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vor-
haben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses 2011/229/EU in einem fortgeschrittenen
Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung des Beschlusses 2011/229/EU be-
antragt.
3.1.3 Die mit der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezi-
fikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der
Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom
12.4.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/924 (ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 10) geändert
worden ist, teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die
technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Fahrzeuge – Güterwagen“ des kon-
ventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 344 vom 8.12.2006, S. 1; L 345 vom 29.12.2011,
S. 35), die zuletzt durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Num-
mer 3.3 weiterhin anzuwenden auf
a) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/861/EG genehmigt worden sind, und
b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vor-
haben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 in einem fortgeschrittenen
Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013
beantragt.
3.1.4 Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische
Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lokomotiven und Personenwagen“
des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228; L 10 vom 16.1.2015,
S. 45; L 334 vom 22.12.2015, S. 65; L 103 vom 19.4.2016, S. 50) teilweise aufgehobene Beschluss
2011/291/EU der Kommission vom 26. April 2011 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität
des Fahrzeug-Teilsystems „Lokomotiven und Personenwagen“ des konventionellen transeuropäischen
Eisenbahnsystems (ABl. L 139 vom 26.5.2011, S. 1), der zuletzt durch den Beschluss 2012/464/EU geän-
dert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf
a) die Fortführung von Vorhaben, die nach dem Beschluss 2011/291/EU genehmigt worden sind, und
b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vor-
haben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 nach Abschnitt 7.1.1.2
des Anhangs der genannten Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegen-
stand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren oder auf einem vor dem 1. Januar 2015
entwickelten Baumuster beruhen.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014
beantragt.
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
3.2 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
3.2.1 Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/232/EG der Kommis-
sion vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahr-
zeuge“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 132; L 104
vom 14.4.2008, S. 80; L 208 vom 3.8.2012, S. 22), die durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden
ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf
a) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/232/EU genehmigt worden sind, und
b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vor-
haben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 nach Abschnitt 7.1.1.2
des Anhangs dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines
in der Durchführung befindlichen Vertrages waren oder auf einem vor dem 1. Januar 2015 entwickelten
Baumuster beruhen.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014
beantragt.
3.2.2 Die Abschnitte 4.2.6.5 und 4.2.7.6 der teilweise aufgehobenen Entscheidung 2008/232/EG sind weiterhin
anzuwenden auf Zugeinheiten mit einer Höchstgeschwindigkeit von mindestens 190 Kilometer pro Stunde,
die für den Betrieb im Hochgeschwindigkeitsbahnnetz ausgelegt sind.
3.2.3 Die mit der Entscheidung 2008/232/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/735/EG der Kommission
vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge“
des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie
96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 402; L 275 vom 11.10.2002, S. 13), die durch den Beschluss
2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf
a) Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/735/EG ge-
nehmigt worden sind, und
b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vor-
haben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/232/EG in einem fortgeschrittenen
Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
3.2.4 Ergänzend zur Entscheidung 2008/232/EG ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 der Beschluss 2011/291/EU
anzuwenden auf die in Nummer 3.2.1 aufgeführten Fahrzeuge, die auf der Infrastruktur des konventionellen
transeuropäischen Eisenbahnsystems fahren.
3.3 Maßgaben
3.3.1 Für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 2011/291/EU geregelten Fahrzeuge, für die
verbindliche Festlegungen bereits im Rahmen von Ausschreibungen über Nahverkehrsleistungen getroffen
werden, ist mit der Abgabe des Angebots über die ausgeschriebenen Nahverkehrsleistungen ein fortge-
schrittenes Entwicklungsstadium gegeben.
3.3.2 Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses 2011/291/EU geregelten, bereits in Ausführung
befindlichen Aufträge umfassen auch die nach Leistung und Preis bestimmten oder bestimmbaren
Rahmenverträge sowie Optionsrechte aus bestehenden Herstell- und Lieferverträgen.
3.3.3 Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses 2011/291/EU geregelten Fahrzeuge eines beste-
henden Baumusters umfassen auch die bis spätestens zum 31. Dezember 2011 im Auftrag befindlichen
Fahrzeugprojekte, die noch keine Inbetriebnahmegenehmigung haben, sowie alle Fahrzeuge dieser Fahr-
zeugplattformen.
4. Teilsystem Energie
4.1 Konventionelles Eisenbahnsystem
Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische
Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen
Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179; L 13 vom 20.1.2015, S. 13; L 154 vom 11.6.2016, S. 27) teilweise
aufgehobene Beschluss 2011/274/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation
für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsys-
tems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 1), der durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach
Maßgabe der Nummer 4.3 weiterhin anzuwenden auf
a) die Fortführung von Vorhaben, die nach dem Beschluss 2011/274/EU genehmigt worden sind, und
b) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 in einem fortgeschrittenen Ent-
wicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
Satz 1 betrifft
a) die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung und
b) das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018 1291
4.2 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
4.2.1 Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/284/EG der Kommis-
sion vom 6. März 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“
des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 104 vom 14.4.2008, S. 1), die durch den
Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 4.3 weiterhin anzuwenden auf
a) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/284/EG genehmigt worden sind, und
b) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 in einem fortgeschrittenen Ent-
wicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
Satz 1 betrifft
a) die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung und
b) das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern.
4.2.2 Die mit der Entscheidung 2008/284/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/733/EG der Kommission
vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG
(ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 280; L 275 vom 11.10.2002, S. 8), die durch den Beschluss 2012/462/EU
geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 4.3 weiterhin anzuwenden auf
a) Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/733/EG ge-
nehmigt worden sind, und
b) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/284/EG in einem fortgeschrittenen Entwick-
lungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
Satz 1 betrifft
a) die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung,
b) das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern und
c) die Stromabnehmer.
4.3 Maßgaben
4.3.1 Im konventionellen Eisenbahnsystem und in Infrastrukturen der Kategorien II und III des Hochgeschwindig-
keitsbahnsystems ist die Oberleitung für den Betrieb von Stromabnehmern mit Wippen des Typs 1950 mm
(entsprechend der Wippengeometrie des Beschlusses 2011/291/EU, Abschnitt 4.2.8.2.9.2.2) auszulegen.
4.3.2 In Infrastrukturen der Kategorie I des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ist der lichte Raum für den Durch-
gang von Stromabnehmern mit Wippen des Typs 1950 mm (entsprechend der Wippengeometrie des Be-
schlusses 2011/291/EU, Abschnitt 4.2.8.2.9.2.2) freizuhalten.
5. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung
5.1 Eisenbahnsystem
5.1.1 Die folgenden Vorschriften sind nach Maßgabe der Nummer 5.2 anzuwenden auf Infrastrukturen und füh-
rende Fahrzeuge von Zügen:
a) die Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für
die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahn-
systems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1; L 279 vom 15.10.2016, S. 94) in der
jeweils geltenden Fassung,
b) die Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen
Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6) in der
jeweils geltenden Fassung und
c) der Anhang III Nummer 7.3.2.3 des Beschlusses 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über
die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und
Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1), der zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2016/919 geändert worden ist.
5.1.2 Die mit dem Beschluss 2012/88/EU teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/679/EG der Kommission
vom 28. März 2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Zug-
steuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems
(ABl. L 284 vom 16.10.2006, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2012/463/EU (ABl. L 217 vom 14.8.2012,
S. 11) geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 5.2 weiterhin anzuwenden auf
a) Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur und an den führenden Fahrzeugen von Zügen des konven-
tionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entschei-
dung 2006/679/EG genehmigt worden sind, und
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese Vor-
haben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses 2012/88/EU in einem fortgeschrittenen Ent-
wicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
5.1.3 Die mit dem Beschluss 2012/88/EU teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/860/EG der Kommission
vom 7. November 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Zug-
steuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
und zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG vom 28. März 2006 über die technische
Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ des
konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 342 vom 7.12.2006, S. 1), die zuletzt durch
den Beschluss 2012/463/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 5.2 weiterhin anzuwenden
auf
a) Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur und an den führenden Fahrzeugen von Zügen des Hochge-
schwindigkeitsbahnsystems im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/860/EG
genehmigt worden sind, und
b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese Vor-
haben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses 2012/88/EU in einem fortgeschrittenen Ent-
wicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
5.1.4 Die mit der Entscheidung 2006/860/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/731/EG der Kommission
vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Zugsteuerung,
Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Arti-
kel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 37; L 275 vom 11.10.2002, S. 3), die
zuletzt durch den Beschluss 2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 5.2
weiterhin anzuwenden auf
a) Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur und an den führenden Fahrzeugen von Zügen des Hochge-
schwindigkeitsbahnsystems im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/731/EG
genehmigt worden sind, und
b) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2006/860/EG in einem fortgeschrittenen Entwick-
lungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
5.2 Maßgaben
5.2.1 Das European Rail Traffic Management System (ERTMS) ist streckenseitig so einzurichten, dass für Züge,
die ausschließlich unter ERTMS fahren, lückenlos durchgängige Streckenzüge gemäß Anhang I der Durch-
führungsverordnung (EU) 2017/6 entstehen, wobei die Ausrüstung an den Grenzübergangspunkten ins be-
nachbarte Ausland beginnen sollte. Die Ausrüstung der Bahnhöfe entlang eines Korridors mit ERTMS um-
fasst die Zugfahrstraßen
a) der durchgehenden Hauptgleise und
b) der Überholungsgleise in betrieblich gebotenem Umfang zum Erhalt der Streckenkapazität und einer
ausreichenden Flexibilität in der Betriebsführung; in der Regel sind pro Richtung ein Überholungsgleis
mit Bahnsteig und ein Güterzugüberholungsgleis als angemessen anzusehen.
5.2.2 Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ERTMS-Fahrzeuge über Informationen zu den spezi-
fischen nationalen Kennwerten und den Zugsicherungssystemen desjenigen Netzes verfügen, in das sie
einfahren.
5.2.3 Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur eine Abschrift über die Vereinbarung nach Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU)
2017/6 unverzüglich nach deren Abschluss.
5.2.4 Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterrichten unverzüglich das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur über Verzögerungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6.
Bei der Unterrichtung sind anzugeben:
a) eine technische Beschreibung des Projekts,
b) ein Termin für die Inbetriebnahme von ERTMS,
c) Gründe für die Verzögerung und
d) Angaben zu den vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
5.2.5 Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur einen schriftlichen Bericht über die in den nächsten fünf Jahren für eine ERTMS-Ausrüstung
vorgesehenen Strecken spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres vorzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018 1293
6. Teilsystem Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung
Der Beschluss 2012/757/EU ist auf die Betriebsführung im Eisenbahnsystem anzuwenden.
7. Übergreifende Bereiche des Eisenbahnsystems
7.1 Sicherheit in Eisenbahntunneln
Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/163/EG der Kommis-
sion vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich „Sicher-
heit in Eisenbahntunneln“ im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuro-
päischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss
2012/464/EU geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf
a) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/163/EG genehmigt worden sind, und
b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese Vor-
haben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 in einem fortgeschrittenen
Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
7.2 Eingeschränkt mobile Personen
Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/164/EG der Kommis-
sion vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich „einge-
schränkt mobiler Personen“ im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuro-
päischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 72), die durch den Beschluss
2012/464/EU geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf
a) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/164/EG genehmigt worden sind,
b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese Vor-
haben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 in einem fortgeschrittenen
Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren, und
c) Vorhaben für neue Fahrzeuge mit bestehendem Entwurf nach Abschnitt 7.1.2 des Anhangs der Verord-
nung (EU) Nr. 1300/2014.
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 4)
Übrige Eisenbahninfrastruktur
1. Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen
1.1 Ingenieurbau
Zum Ingenieurbau zählen bauliche Anlagen des Konstruktiven Ingenieurbaus, des allgemeinen Baus und
des Erdbaus, insbesondere:
1.1.1 Brücken, Tunnel, Galerien, Tröge, Querungen, Durchlässe, Hilfsbrücken einschließlich der zugehörigen
Ausrüstungen (wie Lager, Fahrbahnübergänge, Geländer),
1.1.2 Stützbauwerke, Abfangungen, flexible Stützbauwerke,
1.1.3 Lärmschutzanlagen,
1.1.4 Tiefgründungen, wie Bohr- und Rammpfähle oder Spundwände,
1.1.5 Bahnsteige, Laderampen, Ladestraßen,
1.1.6 Wege, Straßen, Plätze,
1.1.7 Entwässerungsanlagen,
1.1.8 Erdbau, wie Unterbau oder Untergrund, Dämme, Einschnitte, Anschnitte, Böschungstreppen, Planums-
schutzschicht, Frostschutzschicht,
1.1.9 Masten und Ausleger einschließlich deren Gründungen zur Aufnahme von Anlagen der Beleuchtungs-,
Energie-, Signal- und Telekommunikationstechnik sowie elektrischer Anlagen.
1.2 Oberbau
Die bautechnischen Anlagen des Oberbaus werden als Oberbauanlagen bezeichnet. Oberbauanlagen be-
stehen aus Gleisen, Weichen, Kreuzungen, Schienenauszügen und Hemmschuhauswurfvorrichtungen.
Auf ihnen wird in zusammenhängender Form auf der freien Strecke und in den Bahnhöfen der Eisenbahn-
betrieb abgewickelt. Der Oberbau besteht aus Schienen, Schienenbefestigungen, Schwellen und Gleis-
schotter als Schotteroberbau sowie auch aus bauartbedingten (bauartspezifischen) Konstruktionen der
Festen Fahrbahn. Zum Oberbau gehören ebenfalls die ab Oberkante Planum aufzubringenden Schutz-
schichten, wie Frostschutzschichten. Die Bahnübergänge gehören zum Fachgebiet Oberbau.
1.3 Hochbau
Zum Hochbau zählen bauliche Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung eine eigenständige Funktion
besitzen, selbständig benutzbar sind, von Menschen betreten werden können, dem Schutz von Men-
schen, Tieren oder Sachen dienen und über einen Dachabschluss verfügen. Hochbauten brauchen nicht
durch bauliche Maßnahmen vollkommen umschlossen zu sein.
Zu den Hochbauten gehören insbesondere:
1.3.1 Empfangsgebäude,
1.3.2 Güterhallen, Schuppen, Baracken, Werkstattgebäude der technischen Betriebsbereiche (im Sinne der
früheren Bahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke),
1.3.3 Stellwerksgebäude, Bauten für Fernmeldeanlagen,
1.3.4 Garagen,
1.3.5 Bahnsteigdächer, Hallen, Einhausungen, Bahnsteigaufbauten, auch in unterirdischen Personenverkehrs-
anlagen,
1.3.6 Bauten für Energieversorgungsanlagen, Bahnstromanlagen, Unterwerke,
1.3.7 Schutzraumbauten der zivilen Verteidigung.
2. Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen
Zu den nachstehend aufgeführten Anlagen zählen auch die Übertragungswege einschließlich der über-
tragungstechnischen Einrichtungen zwischen mehreren Anlagen sowie innerhalb einer Anlage, wenn die
Funktion dieser Übertragungswege für die Erfüllung der Sicherheitsaufgabe erforderlich ist.
Zu den nachstehend aufgeführten Anlagen zählen auch Einrichtungen und Maßnahmen zur Gewährleis-
tung der Erdung und der elektromagnetischen Verträglichkeit sowie zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß
der Verordnung über elektromagnetische Felder.
Zu den jeweiligen Anlagen zählen zentrale und dezentrale Einrichtungen, Bedien- und Abfragestationen,
Endeinrichtungen, Endgeräte, Innen- und Außenanlagen, Stromversorgungsanlagen, stationäre Anlagen
sowie sonstige mobile oder tragbare Anlagen.
Die Übertragungswege in öffentlichen Telekommunikationsnetzen nach § 3 des Telekommunikationsge-
setzes oder in diesen vom Eisenbahn-Bundesamt gleichgestellten Netzen zählen zu den Anlagen ohne
Sicherheitsverantwortung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018 1295
2.1 Signalanlagen
2.1.1 Innen- und Außenanlagen von mechanischen, elektromechanischen und elektronischen Stellwerken,
Gleisbild-Stellwerken und Spurplan-Stellwerken,
2.1.2 Zugsteuerungs- und Zugbeeinflussungseinrichtungen, beispielsweise Linienzugbeeinflussung, punktför-
mige Zugbeeinflussung, Geschwindigkeitsüberwachung für Neigetechnik-Züge, Zugbeeinflussungs-
system S-Bahn Berlin, Fahrsperre, ortsfeste signalabhängige Ankündigungsanlagen und Gleisüberschrei-
tungsanlagen für Relais- und elektronische Stellwerke,
2.1.3 Bahnübergangssicherungsanlagen, einschließlich der Stromversorgung, gegebenenfalls der Gefahren-
raumfreimeldeanlagen und der zugehörigen Außenanlagen sowie der Abhängigkeiten zum Stellwerk oder
Streckenblock oder zu anderen Sicherungseinrichtungen, unabhängig von der Überwachungsart,
2.1.4 Rangierstellwerke,
2.1.5 elektrisch ortsgestellte Weichen mit gesicherten Rangierfahrwegen.
2.2 Telekommunikationsanlagen
2.2.1 Funkanlagen in analoger und GSM-R-Technik für bahnspezifische Anwendungen, wie Zugfunk, Rangier-
funk, Sprach- und Datendienste,
2.2.2 betriebliche Gefahrenmeldeanlagen für die Überwachung der betrieblichen Abläufe und Umweltbedingun-
gen sowie die frühzeitige und zuverlässige Gefahrenerkennung und -meldung, wie Heißläufer-, Festbrems-
und Flachstellenortungsanlagen, Luftströmungsmeldeanlagen, Windmeldeanlagen, Pegelmessanlagen,
2.2.3 zentrale Systeme für Leit- und Steueraufgaben für die Betriebsüberwachung und -abwicklung, wie
Meldeanlagensystem 90, Fernüberwachen und Steuern technischer Einrichtungen,
2.2.4 Televisionsanlagen für betriebswichtige Überwachungsfunktionen, wie Beobachtung oder Überwachung
von Bahnübergängen, Zugschlussüberwachung, Überwachung von Fahrwegprüfbezirken,
2.2.5 Notrufanlagen für die Sicherheit der Reisenden im Eisenbahnbetrieb gemäß der Brandschutzkonzepte der
jeweiligen Personenverkehrsanlage einschließlich der zugehörigen Zentralen für Service, Sicherheit und
Sauberkeit und Tunnelnotrufanlagen,
2.2.6 ortsfeste Lautsprecheranlagen für die Sicherung der Reisenden in Verbindung mit Sicherheitskonzepten,
wie Lautsprecher auf Bahnsteigen, an Bahnübergängen, im Gleisbereich, als Schrankenwechselsprech-
anlagen,
2.2.7 Betriebsfernsprechanlagen und -systeme in besetzten und unbesetzten Betriebsstellen für die Betriebs-
abwicklung in Bahnhöfen und auf der freien Strecke sowie die elektrische Zugförderung, wie All- und
Mehrfachfernsprechanlagen, Betriebsfernmeldesystem, Ortsbatterie- und Zentralbatterie-Einrichtungen,
Nachrichtenspeicher,
2.2.8 Brandmelde- und Intrusionsschutzanlagen im Zusammenhang mit einem Brandschutz- oder Sicherheits-
konzept für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes, wie Tunnel, Überwachung der Tunnelnotausgänge,
Personenverkehrsanlagen, Werkstattgebäude der technischen Betriebsbereiche (im Sinne der früheren
Bahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke), Überwachung von Betriebs- und Bedien-
räumen,
2.2.9 zentrale und dezentrale Zugabfertigungsanlagen mit allen für die Zugabfertigung erforderlichen Anlagen-
komponenten,
2.2.10 Leitstellen zur Überwachung sicherheitsrelevanter Anlagen.
2.3 Elektrotechnische Anlagen
2.3.1 Erzeugungsanlagen für elektrische Energie,
2.3.2 Gleichrichter-, Umformer- und Umrichterwerke,
2.2.3 Bahnstromfernleitungen,
2.3.4 Fahrleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung und Bahnerdung,
2.3.5 Schaltwerke, Unterwerke, Schaltposten, Kuppelstellen, Gleichspannungsschaltstellen,
2.3.6 Oberleitungs-Spannungsprüfautomatik,
2.3.7 Leitstellen einschließlich Prozessanbindung,
2.3.8 Hochspannungs- oder Niederspannungsverteiler- und -verbraucheranlagen,
2.3.9 elektrische Energieanlagen in Personenverkehrsanlagen und Werkstattgebäuden der technischen
Betriebsbereiche (im Sinne der früheren Bahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke),
einschließlich notwendiger Überwachungssysteme, wie Allgemeinbeleuchtung, Ersatzbeleuchtung,
Sicherheitsbeleuchtung, Niederspannungsverteilungsanlagen, Ersatz- und Sicherheitsstromversorgungs-
anlagen,
2.3.10 elektrische Weichenheizanlagen,
2.3.11 elektrische Zugvorheizanlagen,
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
2.3.12 fahrwegbezogene elektrische Energieanlagen in Betriebsstellen des Netzes, wie Beleuchtungsanlagen der
Gleisfelder, Niederspannungsverteileranlagen und Ersatzstromversorgungsanlagen,
2.3.13 Notbeleuchtungs- und Energieverteilungsanlagen in Eisenbahntunneln einschließlich notwendiger Über-
wachungssysteme.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018 1297
Anlage 3
(zu § 9 Absatz 1)
Inhalt und Umfang des nach § 9 Absatz 1
vorzulegenden technischen Dossiers zur Prüferklärung für die EG-Prüfung
Das Dossier muss in deutscher Sprache abgefasst sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
1. die Bezugnahme auf die Richtlinie 2008/57/EG, die jeweilige Technische Spezifikation für die Interoperabilität
und gegebenenfalls die geltenden technischen Vorschriften;
2. die Bezugnahme auf die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität oder die Teile davon, deren Ein-
haltung im Zuge des EG-Prüfverfahrens geprüft worden sind, oder die technischen Vorschriften, die bei Aus-
nahmen, Teilanwendung von Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bei Umrüstung oder Erneue-
rung, Übergangszeiträumen in einer Technischen Spezifikation für die Interoperabilität oder Sonderfällen an-
gewandt worden sind;
3. Name und Anschrift des Antragstellers und der Firma, im Fall des Bevollmächtigten auch Angabe von Name
und Anschrift der Firma des Auftraggebers oder des Herstellers;
4. eine kurze Beschreibung des Bestandteils des Eisenbahnsystems, für das die Inbetriebnahmegenehmigung
beantragt worden ist;
5. Namen, Anschriften und Kennnummern der benannten Stellen, welche die in Artikel 18 der Richtlinie 2008/57/EG
genannten EG-Prüfungen durchgeführt haben;
6. Namen, Anschriften und Kennnummern der benannten Stellen, welche die Bewertung der Konformität mit
anderen aufgrund des Vertrags geltenden Vorschriften durchgeführt haben;
7. Namen und Anschriften der bestimmten Stellen, welche die in Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG
genannte Überprüfung der Konformität mit den notifizierten technischen Vorschriften durchgeführt haben;
8. Namen und Anschriften der Bewertungsstellen, welche die Sicherheitsbewertungsberichte in Bezug auf die
gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) für die Risikobewertung erstellt haben, soweit durch die Richtlinie
2008/57/EG vorgeschrieben;
9. die Auflistung der Unterlagen, die der EG-Prüfung zugrunde liegen, und die Liste nach § 11 Absatz 6;
10. alle vorläufigen oder endgültigen Vorschriften, denen der Bestandteil des Eisenbahnsystems, für den die
Inbetriebnahmegenehmigung beantragt worden ist, entsprechen muss, und insbesondere etwaige Betriebs-
beschränkungen oder -bedingungen;
11. der Name des Unterzeichners.
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
Anlage 4
(zu § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und § 30)
Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems
als genehmigungspflichtige Umrüstung oder Erneuerung einzustufen sind
1. Allgemeines
Als genehmigungspflichtige Umrüstung oder Erneuerung gelten alle Maßnahmen an strukturellen Teil-
systemen oder an der übrigen Eisenbahninfrastruktur, die
1.1 jeweils in Kapitel 7 der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität als Erneuerung oder Umrüs-
tung näher bezeichnet sind oder
1.2 eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen.
2. Teilsystem Infrastruktur sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur
Als genehmigungspflichtige Umrüstung oder Erneuerung gelten:
2.1 Bauliche Änderungen, die die Anforderungen für einen anderen Verkehrscode gemäß Anlage E der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1299/2014 erfüllen,
2.1.1 die Erhöhung der Geschwindigkeit um mindestens 20 Kilometer pro Stunde nach dem Verzeichnis der
zugelassenen Geschwindigkeit,
2.1.2 die Erhöhung der Belastbarkeit des Oberbaus über 225 kN (22,5 t) je Achse,
2.1.3 die Änderung des Lichtraumprofils,
2.2 die entweder einzeln oder gemeinsam geplante Änderung von mehr als 2 000 m Streckengleis, 500 m
Bahnhofsgleis oder mindestens vier Weichen in Lage oder Grundform,
2.3 Umrüstungen oder Erneuerungen an Zugbildungsanlagen oder Zuführungsgleisen zu Behandlungs- oder
Abstellanlagen oder zu Terminals des kombinierten Ladungsverkehrs, wenn mehr als 500 m Gleis oder
mindestens vier Weichen in Lage oder Grundform geändert werden,
2.4 die Erstellung oder die Erneuerung von Eisenbahnbrücken mit einer Überbaulänge von mindestens 15 m
oder soweit die Erstellung oder die Erneuerung von Eisenbahnbrücken die bezüglich des Schwierigkeits-
grades der Honorarzone 4 oder 5 gemäß der Bundeseisenbahngebührenverordnung zugeordnet sind,
2.5 die Änderung eines Eckwertes nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 oder die Erstellung oder Erneue-
rung von Innenschalen von Eisenbahntunneln oder deren Notausgängen einschließlich Querschläge,
2.6 die Erstellung oder die Erneuerung von Stützbauwerken oder Trögen zur Stützung des Unterbaus von
Gleisen, deren Höhe im Druckbereich mindestens 5 m beträgt,
2.7 die Erstellung oder die Erneuerung von Stützbauwerken oder Trögen mit Verankerung zur Stützung des
Unterbaus von Gleisen,
2.8 die Erstellung oder die Erneuerung von Erdkörpern
2.8.1 unterhalb von Gleisen mit einer Höhe von mindestens 5 m oder
2.8.2 bei Strecken mit einer Streckengeschwindigkeit über 200 Kilometer pro Stunde oder
2.8.3 wenn die geotechnische Untersuchung dieses Erdkörpers der geotechnischen Kategorie 3 zuzuordnen ist,
2.9 die Erstellung von technisch gesicherten Bahnübergängen in der Regel anstelle von bisher nicht technisch
gesicherten Bahnübergängen,*
2.10 die Erstellung von technisch gesicherten Bahnübergängen, welche über den reinen „1:1-Austausch“
hinausgehen,*
2.11 wesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen mit Auswirkungen auf das Brandschutzkonzept (Aus-
wirkung auf beispielsweise Rettungswege, Feuerwiderstandsdauer, Gebäudeklasse) oder die Standsicher-
heit des Gesamtgebäudes, der nachfolgend genannten Gebäude und baulichen Anlagen sowie deren
Errichtung:
2.11.1 Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 m,*
2.11.2 Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung,*
2.11.3 Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung von mehr als 100 Personen bestimmt sind,*
2.11.4 Bahnsteige mit Nutzerzahlen von über 1 000 Personen pro Stunde, wenn der Rettungsweg durch ein
Gebäude führt,
2.11.5 unterirdische Personenverkehrsanlagen und Personenverkehrsanlagen mit Bahnsteighallen,*
2.11.6 Industriebauten nach Muster der Industriebaurichtlinien,*
2.12 die Errichtung eines neuen oberirdischen oder unterirdischen Personenbahnhofes oder einer Personen-
verkehrsanlage,
2.13 der Neubau eines Bahnhofsgebäudes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018 1299
3. Teilsystem Energie und die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur
Als genehmigungspflichtige Umrüstung oder Erneuerung gelten:
3.1 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Umrichterwerken (15 kV), Unterwerken oder Schalt-
posten,
3.2 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Oberleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung
und Bahnerdung, die sich je Gleis über mehr als eine Nachspannlänge und mehr als 1 500 m Kettenwerk
erstrecken, wobei Weichenverbindungen bei der Mengenermittlung unberücksichtigt bleiben; kommen
dabei Oberleitungsbauarten zur Anwendung, die nach den Technischen Spezifikationen für die Interope-
rabilität zertifiziert sind, und entspricht die Planung und Ausführung der für die Technischen Spezifikatio-
nen für die Interoperabilität relevanten Anteile vollständig Zeichnungswerken, Richtlinien und Normen, die
den Zertifikaten zugrunde liegen, so erhöht sich das Kriterium auf mehr als vier Nachspannlängen und
mehr als 5 000 m Kettenwerk je Gleis,
3.3 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Oberleitungs-Spannungsprüfautomatik für Fahrleitun-
gen in einem Eisenbahntunnel,
3.4 die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Energieanlagen (50 Hertz) für Rettungs-
zwecke in einem Eisenbahntunnel,
3.5 die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Tunnelsicherheitsbeleuchtungsanlagen in
einem Eisenbahntunnel,
3.6 die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte aller elektrischen Anlagen auf einem oder
mehreren Bahnsteigen in einem Bahnhof mit mehr als 5 000 Reisenden pro Stunde,
3.7 die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte aller elektrischen Anlagen in einem Bahnhof mit
mehr als 1 000 Reisenden pro Stunde,**
3.8 die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Allgemeinbeleuchtungen in einer unter-
irdischen Personenverkehrsanlage,
3.9 die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Sicherheitsbeleuchtungen oder Sicher-
heitsstromversorgungen in einem Bahnhof,
3.10 die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Ersatzbeleuchtungen oder Ersatzstrom-
versorgungen in einem Bahnhof.
4. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die entsprechende übrige Eisen-
bahninfrastruktur
4.1 Als genehmigungspflichtige Umrüstung oder Erneuerung des Teilsystems streckenseitige Zugsteuerung,
Zugsicherung und Signalgebung und der entsprechenden übrigen Eisenbahninfrastruktur gelten:
4.1.1 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung der gesamten Sicherungsanlage für das European Train
Control System (ETCS),
4.1.2 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung der gesamten Stellwerksanlage oder Bahnübergangs-
sicherungsanlage, welche über den „1:1-Austausch“ hinausgeht,*
4.1.3 die Erweiterung einer Stellwerksanlage durch zusätzliche abgesetzte elektronische Stellwerke,*
4.1.4 Umbaumaßnahmen mit dauerhafter Erweiterung oder Reduzierung der Streckenkapazität um mindestens
10 % durch beispielsweise zusätzliche oder entfallende Weichenverbindungen oder zusätzliche oder ent-
fallende Signale,*
4.1.5 Migration eines gesamten sicherungstechnischen Teilsystems oder einer Komponente
4.1.5.1 der Zugsicherung: punktförmige Zugbeeinflussung oder Linienzugbeeinflussung auf die Zugbeeinflussung
ETCS oder *Fahrsperre auf Zugbeeinflussungssystem S-Bahn Berlin, *Linienzugbeeinflussung nach Lini-
enzugbeeinflussung CIR-ELKE, die mit einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit im Kernnetz verbunden ist,
höherer ETCS-Level,
4.1.5.2 der Signalisierung: von Lichthaupt- und Lichtvorsignal oder Hauptsignal und Vorsignal auf Kombinations-
signale,*
4.1.5.3 in Bezug auf die Hochrüstung einer Stellwerksinnenanlage oder eines Bedienplatzes, wie der Erneuerung
der Hardware,*
4.1.6 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung der Mobilfunkvermittlungsstelle, der Railvermittlungsstelle
oder des Basisstationscontrollers,
4.1.7 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung aller Basisstationen einer gesamten GSM-R-Kette oder
eines gesamten GSM-R-Loops oder eines Rangierfunkpolygons GSM-R,
4.1.8 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Anlagen im Zuge der Neuerrichtung eines Eisenbahn-
tunnels in Bezug auf
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
4.1.8.1 den Schutz vor unbefugten Zutritt zu Notausgängen und Technikräumen sowie in Bezug auf die Brand-
detektion,
4.1.8.2 die Notfallkommunikation,
4.1.8.3 die Heißläuferortung,
4.1.8.4 die Luftströmungsmeldeanlagen,
4.1.8.5 die Tunnelnotrufsysteme,
4.1.8.6 die Ortsbatterie-Steckdosenanlagen,
4.1.9 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Zentralsystemen zur Gefahrenmeldung, wie dem
Meldeanlagesystem 90,*
4.1.10 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung des elektroakustischen Anlagen-Ausstattungsniveaus 1
oder der elektroakustischen Anlagen-Evakuierung.*
Von Nummer 4.1 ausgenommen sind Maßnahmen aufgrund von Bauteiltausch oder Softwareanpassungen
ohne Auswirkung auf bestehende Funktions- und Sicherheitsanforderungen des Bestandteils des Eisen-
bahnsystems.
4.2 Als genehmigungspflichtige Umrüstung oder Erneuerung am Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung,
Zugsicherung und Signalgebung gelten:
4.2.1 der erstmalige Einbau oder die erstmalige Installation von fahrzeugseitigen Anlagen zur Zugsteuerung oder
Zugsicherung für den Betrieb auf Infrastrukturen der Klasse A und B,
4.2.2 der erstmalige Einbau oder die erstmalige Installation von fahrzeugseitigen Funkschnittstellen für die
Sprach- und Datenkommunikation zur Infrastruktur für den Betrieb auf Infrastrukturen der Klasse A und B,
4.2.3 die Aktivierung zusätzlicher oder veränderter Sicherungsmodi eines bestehenden Zugsicherungssystems,
4.2.4 Änderungen an den fahrzeugseitigen Einrichtungen oder deren Schnittstellen zur Zugsteuerung oder
Zugsicherung sowie Einrichtungen der Sprach- und Datenkommunikation mit Auswirkung auf die Sicher-
heitsarchitektur oder auf die Schutz- und Sicherheitsfunktionen des Teilsystems, insbesondere
4.2.4.1 der Zugriff auf das Bremssystem oder die Ausführung einer Zwangsbremsung oder einer Traktionsab-
schaltung,
4.2.4.2 Überwachungsfunktionen des Zugsicherungssystems,
4.2.4.3 die Anzeige von Führungsgrößen und sicherheitskritischen Systemzuständen,
4.2.4.4 sicherheitsrelevante Eingaben,
4.2.4.5 die Notruffunktion beim Zugfunk,
4.2.4.6 Sicherheitsreaktionen der Funkfernsteuerung.
Von Nummer 4.2 ausgenommen sind Maßnahmen aufgrund von Bauteiltausch oder Softwareanpassungen
ohne Auswirkung auf bestehende Funktions- und Sicherheitsanforderungen des Teilsystems.
5. Teilsystem Fahrzeuge
Als umfangreiche Änderungen*** an Fahrzeugen gelten:
5.1 Änderungen der Fahrzeugmasse oder der Radaufstandskraft um mehr als 10 %,
Veränderungen der nominalen Fahrzeugmasse in den Beladezuständen nach DIN EN 15663:2012-05; Bahn-
anwendungen – Definition der Fahrzeugreferenzmassen; deutsche Fassung EN 15663:2009 + AC:2010 oder
Veränderungen der nominalen Radaufstandskraft nach EN 50215 DIN EN 50215 VDE 0115-101:2010-072;
Bahnanwendungen – Bahnfahrzeuge – Prüfung von Bahnfahrzeugen nach Fertigstellung und vor Indienst-
stellung in den Beladezuständen:
5.1.1 Auslegungsmasse, betriebsbereites Fahrzeug,
5.1.2 Auslegungsmasse bei maximaler Zuladung,
5.2 die Änderung der eisenbahnrechtlich genehmigten Bremsgewichte um mehr als 10 % nach unten oder
über die der Genehmigung zugrunde liegenden Nachweise nach oben, Ein- oder Ausbau oder Ersatz oder
Tausch des Gleitschutzes,
5.3 die Änderung der Brandschutzkategorie nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014,
5.4 die Änderung an der Sicherheitsarchitektur zur Überwachung oder Steuerung von:
5.4.1 Bremsfunktionen,
5.4.2 Traktion,
5.4.3 Außentüren oder
2
Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München
archivmäßig gesichert niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018 1301
5.4.4 aktiven Elementen zur Fahrsicherheit und Einhaltung des Begrenzungsprofils,
Änderung in Aufbau oder Struktur und Wirkungsweise der Architekturelemente, wie beispielsweise Sicher-
heitsschleifen, Zug- und Steuerleitungen,
5.5 Erhöhung der zulässigen Fahrzeughöchstgeschwindigkeit um mehr als 15 Kilometer pro Stunde oder
Erhöhung des zulässigen Überhöhungsfehlbetrages um mehr als 10 %,
5.6 Erweiterung der Steuerung der Fahrzeuggruppe oder Triebzugeinheit auf:
5.6.1 Mehrfachtraktion oder
5.6.2 Mischtraktion.
* Diese Maßnahmen lösen keine EG-Prüfung aus. Empfangsgebäude und Hallen der Personenbahnhöfe fallen ab einer Nutzerzahl von 1 000
Personen pro Stunde unter die Genehmigungspflicht. Werden in diesen Gebäuden auch die zugehörigen Personenverkehrsanlagen erstellt oder
vollständig erneuert oder umgerüstet, gelten für diese Verkehrsanlagen die Sätze 1 und 2 nicht.
** Diese Maßnahmen lösen keine Genehmigungspflicht aus, soweit sie nur Räume in Bahnhofsgebäuden oder Personenverkehrsanlagen betreffen,
die ausschließlich dem Einzelhandel oder dem Reisebedarf dienen.
*** Bezugsbasis für die Änderungen sind der Fahrzeugzustand oder die zugrunde liegenden Parameter der letzten eisenbahnrechtlichen Genehmi-
gung, wie Abnahme oder Inbetriebnahmegenehmigung.
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
Anlage 5
(zu § 14 Absatz 1)
Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur,
Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für
die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind
1. Allgemeines
Zu den Instandhaltungsarbeiten zählt neben den in den einzelnen Teilsystemen genannten Maßnahmen
der 1:1-Austausch von Bauprodukten und Bauarten in den Teilsystemen Infrastruktur, Energie und in der
übrigen Eisenbahninfrastruktur. Satz 1 gilt auch für das Teilsystem streckenseitige Zugsteuerung, Zug-
sicherung und Signalgebung sowie Telekommunikationsanlagen der entsprechenden übrigen Eisen-
bahninfrastruktur, wenn:
1.1 die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,
1.2 die gleiche Technik wie die vorhandene angewendet werden soll; im Fall eines Austauschs von Bau-
teilen, Komponenten oder Systemsoftware trifft dies nur zu, wenn vom Eisenbahn-Bundesamt gemäß
§ 27 genehmigte Bauteile, Komponenten oder Systemsoftware verwendet werden, oder
1.3 durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mittels Prüferklärung oder Erklärung der Typfreigabe frei-
gegebene Bauteile, Komponenten oder Systemsoftware ohne Änderungen an der Funktion ersetzt wer-
den und an den bestehenden Einrichtungen keine neuen Ausführungsunterlagen oder wesentliche Än-
derungen von Bestandsunterlagen, wie Klemmenbelegung, erforderlich sind.
2. Teilsystem Infrastruktur und die entsprechende übrige Eisenbahninfra-
struktur
2.1 Ingenieurbauwerke
2.1.1 Instandsetzungsmaßnahmen
2.1.1.1 Korrosionsschutzarbeiten,
2.1.1.2 Instandsetzen nichttragender Teile oder Bauteile,
2.1.1.3 Instandsetzen von Bahnsteigen und Rampen,
2.1.1.4 Arbeiten zur Wiederherstellung des Regelquerschnitts,
2.1.1.5 Wiederherstellen des Profils bei Dämmen und Böschungen nach Rutschungen des Mutterbodens,
2.1.1.6 Instandsetzen einzelner Anlagen oder Bauteile, wie
2.1.1.6.1 Befestigungen von Wegen und Plätzen,
2.1.1.6.2 Böschungstreppen oder sonstige Treppen, die auf dem Erdreich liegen,
2.1.1.6.3 Arbeiten an Brückenteilen und -bauteilen, beispielsweise Kappen oder Geländer,
2.1.1.6.4 Arbeiten an Lagern,
2.1.1.6.5 Arbeiten an Gehwegen mit selbsttragenden Kabelkanaltragwerken,
2.1.1.6.6 Arbeiten an Durchlässen,
2.1.1.6.7 Arbeiten an Tunnelportalen,
2.1.1.7 Instandsetzung von Planumsschutzschicht oder Frostschutzschicht.
2.1.2 Bauzustände
Einbauen von Regelhilfsbrücken auf bestehenden Widerlagern oder Einbau von Kleinhilfsbrücken.
2.1.3 Weitere Maßnahmen
2.1.3.1 Maßnahmen an Stützbauwerken oberhalb von Gleisen,
2.1.3.2 Maßnahmen an Leitungskreuzungen und -längsführungen, Leitungsquerungen oder Durchlässen,
2.1.3.3 Maßnahmen an Tiefenentwässerungen,
2.1.3.4 Maßnahmen an GSM-R-Funkmasten oder Beleuchtungsmasten einschließlich deren Gründung,
2.1.3.5 Maßnahmen an Schallschutzwänden oder Windschutzwänden,
2.1.3.6 Maßnahmen an Kabelanlagen, wie Kabeltrassen, Kabeltrassenquerungen, Kabelschächten oder Kabel-
kanälen,
2.1.3.7 Maßnahmen an Randwegkonstruktionen,
2.1.3.8 Herstellung von Bahngräben oder Mulden als Einzelbaumaßnahme.
2.2 Oberbau
2.2.1 Instandsetzungsarbeiten
2.2.1.1 Instandsetzungsarbeiten an Hauptgleisen unter Verwendung geregelter oder allgemein zugelassener
Bauarten sowie alle Instandsetzungsarbeiten an Nebengleisen einschließlich Gleis- und Weichenerneue-
rungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018 1303
2.2.1.2 Herstellen des Lückenlosen Gleises,
2.2.1.3 Schweißarbeiten,
2.2.1.4 Schleifarbeiten in Gleisen und Weichen,
2.2.1.5 Schienenreprofilierungen,
2.2.1.6 übrige Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Sollzustandes und zur Optimierung der
vorhandenen Gleislage mit Verschiebungen von bis zu
2.2.1.6.1 500 mm in horizontaler und
2.2.1.6.2 75 mm in vertikaler Richtung.
2.2.2 Rückbauarbeiten
2.2.2.1 Rückbau von Gleisen,
2.2.2.2 Rückbau von Weichen mit Lückenschluss ohne Änderung der Linienführung,
2.2.2.3 Rückbau nicht genutzter Oberbauanlagen,
2.2.2.4 Rückbau von Bahnübergängen,
2.2.2.5 Erneuern oder Auswechseln der Bahnübergangsbefestigung.
2.3 Hochbau
2.3.1 Gebäude und Gebäudeteile
2.3.1.1 Maßnahmen an eingeschossigen Gebäuden bis 100 m² Grundfläche,
2.3.1.2 Maßnahmen an Fahrgastunterständen und Bahnsteigdächern,
2.3.1.3 Maßnahmen an überdachten Fahrradabstellanlagen,
2.3.1.4 Maßnahmen an nichttragenden oder nichtaussteifenden Bauteilen außerhalb von Rettungswegen,
2.3.1.5 Instandsetzen oder Erneuern nichttragender Teile oder Bauteile.
2.3.2 Haustechnische Anlagen
2.3.2.1 Maßnahmen an Feuerungsanlagen mit Ausnahme des Schornsteines und des für die Aufstellung der
Anlage notwendigen Raumes,
2.3.2.2 Maßnahmen an Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizanlagen einschließlich deren Wärme-
erzeuger,
2.3.2.3 Maßnahmen an Wärmepumpen,
2.3.2.4 Maßnahmen an Wasserversorgungsanlagen, Rohrleitungen oder Verteileinrichtungen der Fernwärme,
2.3.2.5 Maßnahmen an Abwasseranlagen in Gebäuden außer Abwasserbehandlungsanlagen,
2.3.2.6 Maßnahmen an Energieleitungen in Gebäuden und auf Baugrundstücken,
2.3.2.7 Maßnahmen an Klima-, Sanitär- oder Lüftungsanlagen, -leitungen oder -kanälen,
2.3.2.8 Maßnahmen an Solaranlagen an oder auf Gebäuden,
2.3.2.9 Maßnahmen an Gebäudeblitzschutzanlagen.
2.3.3 Vorübergehend aufgestellte und genutzte Anlagen
2.3.3.1 Baustelleneinrichtungen auf der Baustelle für die Zeit der Bauarbeiten einschließlich der dazugehören-
den Aufenthalts- und Lagerräume,
2.3.3.2 Gerüste.
2.3.4 Sonstige Anlagen und Maßnahmen
2.3.4.1 Maßnahmen an folgenden sonstigen Anlagen, soweit diese die Sicherheit der übrigen Betriebsanlagen
nicht wesentlich beeinträchtigen:
2.3.4.1.1 Antennenanlagen der Gebäudetechnik,
2.3.4.1.2 Flaggenmasten,
2.3.4.1.3 Anlagen zur Kundeninformation,
2.3.4.1.4 Werbeflächenanlagen innerhalb der Betriebsanlagen,
2.3.4.1.5 Regalen,
2.3.4.1.6 fördertechnischen Anlagen für Personenbahnhöfe und deren Gebäuden, wie Aufzüge, Fahrtreppen, Au-
tomatiktüren, soweit keine Sondernutzung im Brandfall gemäß dem Brandschutzkonzept vorgesehen
ist,
2.3.4.2 Austausch einzelner Bahnsteigausstattungen wie Bänke, Informationsvitrinen, Abfallbehälter,
2.3.4.3 Austausch einzelner Automaten.
2.3.5 Instandsetzungsarbeiten im Hochbau
2.3.6 Abbruch von baulichen Anlagen im Hochbau
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
3. Teilsystem Energie und die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur
3.1 Beleuchtungsanlagen
3.1.1 Nachrüstung von bis zu sechs Lichtpunkten gleicher Bauart in bestehenden Anlagen,
3.1.2 sämtliche Änderungen von Beleuchtungsanlagen außerhalb von Bahnsteigen, sofern diese keine Notbe-
leuchtung enthalten oder kein Bestandteil von Bahnhöfen mit mehr als 5 000 Reisenden pro Stunde oder
einer unterirdischen Personenverkehrsanlage sind,
3.1.3 Errichtung von maximal sechs Lichtpunkten an Behelfsbahnsteigen,
3.1.4 Rückbau von Lichtpunkten für Bereiche, die nicht mehr als Verkehrsflächen oder als Flächen für Arbeits-
plätze genutzt werden.
3.2 Umformer- und Umrichterwerke, Schalt- und Unterwerke, Schaltposten, Kuppelstellen, Ober-
leitungs-Spannungsprüfautomatik, Gleichrichterwerke, Gleichspannungsschaltstellen, Leittech-
nik, Hochspannungs- oder Niederspannungsanlagen, elektrische Weichenheiz- und Zugvorheiz-
anlagen
3.2.1 Austausch von Komponenten im Rahmen von Instandsetzungsmaßnahmen ohne Änderung der Leis-
tung, des Betriebsverhaltens und der Funktion,
3.2.2 Anpassung der betrieblichen Einstellungen an die betrieblichen Verhältnisse, wie Parameter oder Ein-
stellwerte ohne Funktionsänderung,
3.2.3 Nachrüstung im Rahmen der beim Neubau vorgesehenen Erweiterungsmöglichkeiten ohne Leistungs-
änderung,
3.2.4 Änderungen an der Hardware von Schutz- und Leittechnik oder an der Software, wie Firmware-Updates
im Rahmen der Fehlerbeseitigung, Softwarewartung und IT-Security, die nachweislich keine Auswirkun-
gen auf die Funktion haben,
3.2.5 Änderungen und Anpassungen an Telekommunikations-Verbindungswegen,
3.2.6 Maßnahmen an Niederspannungs-Verteileranlagen und zugehenden Kabelanlagen in Bahnhöfen oder
Haltepunkten, sofern diese keine Notbeleuchtungsanlagen versorgen oder zur Energieversorgung gro-
ßer Bahnhöfe mit mehr als 5 000 Reisenden pro Stunde oder einer unterirdischen Personenverkehrs-
anlage dienen,
3.2.7 Erweiterung oder Änderung der Niederspannungs-Verteileranlagen, solange keine Anpassung oder
Dimensionierungsänderung der vorgelagerten Schutzorgane erfolgt,
3.2.8 Nachrüstung oder Umbau neuer oder Änderung vorhandener Mess- oder Zähleinrichtungen,
3.2.9 alle Maßnahmen bezüglich elektrischer Zugvorheizanlagen und elektrischer Weichenheizeinrichtungen
oder direkt und ausschließlich einspeisender Niederspannungsanlagen,
3.2.10 Rückbau oben genannter Anlagen.
3.3 Fahrleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung und Bahnerdung
3.3.1 Änderung von Schaltgruppen in Bahnhöfen für befristete Baumaßnahmen,
3.3.2 Ertüchtigung der Rückstromführung, Bahnerdung,
3.3.3 Ertüchtigung der Fahrleitungsanlage ohne Änderung der Regelbauart und ohne Auswirkungen auf die
Statik,
3.3.4 Änderungen an bis zu vier Einzelmasten oder bis zu fünf Längsspannweiten je Gleis oder einzelner
Quertragwerke, wenn
3.3.4.1 die zulässige Belastung von Mast oder Fundament nicht überschritten wird,
3.3.4.2 keine statischen Berechnungen für Mast, Fundament oder Gründungsverbau erforderlich werden,
3.3.4.3 keine Sonderfundamente oder Fundamente an oder im Einflussbereich von Bauwerken zur Ausführung
kommen und
3.3.4.4 die Änderungen nicht im Zusammenhang mit Maßnahmen der Reduzierung von Bahnanlagen stehen.
3.4 Bahnstromfernleitungen
Alle Maßnahmen, die keine Planentscheidung nach den §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
erfordern.
4. Teilsystem streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signal-
gebung sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur
4.1 Signalanlagen
4.1.1 Änderungen oder Ergänzungen bestehender Kabelanlagen,
4.1.2 Zwischenzustände im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, bei denen spätestens nach drei Tagen der
ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist,
4.1.3 Sicherung ständiger Langsamfahrstellen mit den dazugehörigen Langsamfahrsignalen nach der Eisen-
bahn-Signalordnung 1959,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018 1305
4.1.4 Umbau von Stromversorgungsanlagen,
4.1.5 Rückbau der Schaltzustände für das Fahren auf dem Gegengleis,
4.1.6 Maßnahmen, die standardisierten und mit der zuständigen Behörde abgestimmten Verfahren zur In-
standhaltung von Leit- und Sicherungstechnik entsprechen,
4.1.7 Baumaßnahmen an Ablaufanlagen,
4.1.8 Maßnahmen der Reduzierung von Bahnanlagen bei Weichen, die nicht in die Signalabhängigkeit ein-
bezogen sind,
4.1.9 Baumaßnahmen, bei denen notwendige Gleissperrungen nur mittels Langsamfahrstellen und Baugleis-
sperren ohne Abhängigkeiten zum Stellwerk (umgekehrte Folgeabhängigkeit) eingerichtet werden,
4.1.10 Baumaßnahmen an Einrichtungen für das Fahren auf dem Gegengleis, bei denen die Realisierung über
bereits vorhandene Stecker erfolgt,
4.1.11 Erstellung von Anlagen zur technischen Unterstützung des Zugleitbetriebes,
4.1.12 Erstellung von unterstützenden Systemen für wärterbediente Schrankenanlagen,
4.1.13 Anpassung der Lage von 500-Hz-Gleismagneten (punktförmige Zugbeeinflussung PZB 90) infolge ver-
änderter Betriebshalte an Bahnsteigen,
4.1.14 Baumaßnahmen in Bereichen mit ortsgestellten Weichen oder elektrisch ortsgestellten Weichen ohne
gesicherte Rangierfahrwege,
4.1.15 Rückbau außer Betrieb befindlicher Bahnübergänge, die nicht stellwerksabhängig sind,
4.1.16 Baumaßnahmen von Zugnummernmelde- und Zuglenkanlagen,
4.1.17 Maßnahmen an betrieblichen Leit-, Melde- oder Informationssystemen und deren Stromversorgungs-
anlagen, soweit Sicherheitsinformationen für den Betrieb einer Eisenbahn nicht bearbeitet, gespeichert
oder übertragen werden, wie rechnergestützte Zugüberwachung.
4.2 Telekommunikationsanlagen
4.2.1 Erstellung oder vollständige Erneuerung von Übertragungstechnik, solange die Funktion dieser Über-
tragungswege für die Erfüllung der Sicherheitsaufgabe nicht erforderlich ist,
4.2.2 Änderungen oder Ergänzungen an bestehenden Kabelanlagen oder Stromversorgungsanlagen,
4.2.3 Rückbau von Anlagen oder Anlagenteilen ohne Rückwirkung auf in Betrieb befindliche Betriebsanlagen,
wie Rückbau von Sprechstellen,
4.2.4 Verlegung der Bedienstelle einer Televisionsanlage für betriebswichtige Überwachungsfunktionen bei
Verwendung der vorhandenen Anlagentechnik,
4.2.5 Änderung der Lautsprecheranzahl ohne Veränderung der Innenanlage, sofern nicht Brandschutz- und
Rettungswegkonzepte betroffen sind,
4.2.6 vorübergehende Maßnahmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, bei denen der ursprüngliche
Zustand wieder hergestellt wird,
4.2.7 Mehrung oder Minderung der Anzahl von Telekommunikationsbedienplätzen, wobei die Mindestanzahl
von zwei Bedienplätzen nicht unterschritten werden darf und alle betriebswichtigen Verbindungen noch
bedienbar bleiben müssen,
4.2.8 Baumaßnahmen an Telekommunikationsanlagen zur Sprachkommunikation in Werkbereichen,
4.2.9 Änderung der zugeordneten Tastenbelegung zu den Bedienplätzen durch Umprogrammierung oder Um-
schaltung in den Bedienplatzsystemen ohne Außenwirkung auf bestehende Sprechverbindungen,
4.2.10 Neueinrichtung, Änderung oder Löschung von GSM-R-Gruppenrufen, GSM-R-Tastenbelegungen,
GSM-R-Konferenzbrücken und GSM-R-Kurzwahlen (bahnbetriebliche Netzkonfiguration), ausgenom-
men Notruffunktionen,
4.2.11 Baumaßnahmen an Leitstellen oder Änderung von Managementsystemen zur Überwachung sicherheits-
relevanter Anlagen,
4.2.12 Zwischenzustände im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, bei denen spätestens nach drei Tagen der
ursprüngliche Zustand wiederhergestellt ist,
4.2.13 Baumaßnahmen an Stromversorgungsanlagen,
4.2.14 Baumaßnahmen an Telekommunikationsanlagen zur Reisendeninformation nach der Verordnung (EU)
Nr. 1300/2014 ohne Sicherheitsaufgaben in Bahnhofsbereichen.
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
Anlage 6
(zu § 22 Absatz 2 und § 23)
Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung
für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung,
Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
1. Allgemeiner Teil
1.1 Beschreibung der in Betrieb zu nehmenden Anlagen*
1.1.1 Allgemeine Beschreibung,
1.1.2 Übersichts- oder Lagepläne,
1.1.3 Verzeichnis der Geschwindigkeiten und
1.1.4 Verzeichnis der baulichen Anlagen mit Angabe der Bezeichnung, Lage des Ingenieurbaus, Oberbaus und
Hochbaus, des Fachbereichs und der Bauwerksnummer.
1.2 Bauvorlageberechtigte
1.2.1 Benennung der Bauvorlageberechtigten mit Datum der Anerkennung durch das Eisenbahninfrastrukturun-
ternehmen unter Angabe der Fachbereiche und Zuordnung der Bauvorlageberechtigten zu den konkreten
Anlagen,*
1.2.2 Bestätigung der korrekten Aufgabenwahrnehmung durch die Vertreter des Eisenbahninfrastrukturunterneh-
mens (sekundäre Bauüberwachung).**
1.3 Bauüberwacher Bahn
1.3.1 Benennung der Bauüberwacher Bahn mit Datum der Anerkennung durch das Eisenbahninfrastrukturunter-
nehmen unter Angabe der Fachbereiche und Zuordnung der Bauüberwacher Bahn zu den konkreten An-
lagen,*
1.3.2 Bestätigung der korrekten Aufgabenwahrnehmung durch die Vertreter des Eisenbahninfrastrukturunterneh-
mens (sekundäre Bauüberwachung).**
1.4 Inbetriebnahmeverantwortlicher oder anderer geeigneter Mitarbeiter*
Benennung des Inbetriebnahmeverantwortlichen oder eines anderen geeigneten Mitarbeiters unter Angabe
des Datums der Ernennung durch das jeweilige Eisenbahnunternehmen sowie der Fachbereiche und der
Zuordnung der Inbetriebnahmeverantwortlichen oder anderen geeigneten Mitarbeiter zu den konkreten An-
lagen.
2. Unterlagen zu den strukturellen Teilsystemen**
2.1 Unterlagen gemäß Anlage 3,
2.2 Konformitätserklärungen der Interoperabilitätskomponenten in Kopie,
2.3 Liste der Ausnahmegenehmigungen nach § 5 oder Artikel 7 der Richtlinie 2008/57/EG und den Technischen
Spezifikationen für die Interoperabilität,
2.4 Liste der Ausnahmen von den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität nach § 5 im Fall von
Umrüstungen oder Erneuerungen und
2.5 Erklärungen und Unterlagen zur Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013.
3. Anlagenbezogener Teil
Anlagenbezogen sind folgende Angaben zu machen:
3.1 Anzuwendendes Regelwerk*
3.2 Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik**
3.2.1 Benennung der Abweichungen und der Nachweis gleicher Sicherheit, sofern dies nicht durch Erklärungen
und Unterlagen nach Nummer 2.5 der Anlage 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 bereits
erfolgt ist, und
3.2.2 Benennung der Zustimmung im Einzelfall, Zulassung von Bauprodukten und Bauarten sowie Genehmigung
zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und
deren Bestandteilen.
3.3 Benennung der Prüfer*
Für genehmigungspflichtige Maßnahmen hat die Beauftragung eines Prüfsachverständigen einvernehmlich
mit dem Eisenbahn-Bundesamt zu erfolgen.
3.3.1 Benennung der Prüfsachverständigen für bautechnische Nachweise und für Nachweise des baulichen
Brandschutzes und
3.3.2 Benennung der Plan- und Abnahmeprüfer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018 1307
3.4 Prüfberichte**
3.4.1 Tabellarische Übersicht der Prüfberichte für die Standsicherheit, Brandschutz, Linienführung und Fahr-
dynamik mit Datum, Gegenstand, Aktenzeichen für Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen,
3.4.2 Vorlage der Planprüfberichte für Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen.
3.5 Abnahmebescheinigungen**
Tabellarische Übersicht über die durchgeführten und ausstehenden Abnahmen mit Datum, Gegenstand,
Abnahmeverantwortlichem und Ergebnis für Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau- oder Signal-, Telekom-
munikations- und elektrotechnische Anlagen.
3.6 Erklärung der Eisenbahnen
seitens eines Inbetriebnahmeverantwortlichen oder anderen geeigneten Mitarbeiters, dass
3.6.1 die Ingenieurbau-, Oberbau-, Hochbau-, Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
entsprechend der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung, dem gültigen Regelwerk und den aner-
kannten Regeln der Technik erstellt worden sind,**
3.6.2 die Auflagen der unternehmensinternen Genehmigungen und Zustimmungen im Einzelfall, insbesondere der
darin enthaltenen Nebenbestimmungen, eingehalten und umgesetzt sind,**
3.6.3 sämtliche Abnahmeprüfungen durchgeführt worden sind,***
3.6.4 keine sicherheitsrelevanten Mängel vorhanden sind,**
3.6.5 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung gegeben sind** und
3.6.6 der sichere Bahnbetrieb gemäß § 4 Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gewährleistet ist.**
3.7 Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 27 für die verwendeten sicherungstechnischen
oder elektrotechnischen Systeme oder deren Bestandteile oder eine Prüferklärung oder Erklärung
der Typfreigabe durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
4. Anhänge
Als Anhänge zu den Inbetriebnahmeunterlagen sind stets vorzulegen:
4.1 Bei Abweichung vom Regelwerk nach Nummer 3.2 Zusammenstellung der Nachweise gleicher
Sicherheit, Gutachten, Erläuterungsberichte oder ähnliches
4.2 Zusammenstellung der Prüfberichte zu Nummer 3.4
4.3 Zusammenstellung der Dokumentation der Gleislage, wie Gleismessschriebe, nach Nummer 3, so-
weit dies im Einzelfall zu dem betreffenden Zeitpunkt möglich ist
4.4 Zusammenstellung der Abnahmebescheinigungen nach Nummer 3.5
* Ist mit der Anzeige auf genehmigungspflichtige Inbetriebnahme vorzulegen.
** Ist spätestens mit der EG-Prüferklärung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vorzulegen.
*** Ist spätestens zwei Werktage nach Inbetriebnahme durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen vorzulegen.
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
Anlage 7
(zu § 27 Absatz 1 und 4)
Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen
und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
1. Gegenstand einer Genehmigung nach § 27 können sicherungstechnische oder elektrotechnische Systeme
oder Bestandteile dieser Systeme sein, wenn
1.1 sie Änderungen am Regelwerk erzeugen,
1.2 an ihnen neue oder geänderte Technologien eingesetzt werden,
1.3 an ihnen Funktionen geändert werden,
1.4 sie erstmals eingesetzt werden oder
1.5 ihre bestehende Genehmigung fortgeschrieben wird.
2. Eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden wird nicht erteilt für Bestandteile von sicherungs-
technischen oder elektrotechnischen Systemen,
2.1 die selbst keine Sicherheitsfunktionen ausführen und
2.2.1 die vom übergeordneten System überwacht werden oder
2.2.2 für die keine einschlägigen Normen und Regelwerke mit bahnspezifischen Anforderungen vorliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018 1309
Artikel 2
Änderung der
Bundeseisenbahngebührenverordnung
Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Mai 2016 (BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Teil I Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EIGV
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
7.1 Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI § 5 Abs. 1 EIGV nach Zeitaufwand
7.2 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen- § 9 Abs. 1 oder nach Tafel 2 des
bahnsystems im Ingenieurbau § 10 EIGV Anhangs
7.3 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen- § 9 Abs. 1 oder nach Tafel 3 des
bahnsystems im Oberbau § 10 EIGV Anhangs
7.4 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen- § 9 Abs. 1 oder nach Tafel 4 des
bahnsystems im Hochbau § 10 EIGV Anhangs
7.5 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen- § 9 Abs. 1 oder nach Zeitaufwand
bahnsystems im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und § 10 EIGV
elektrotechnischen Anlagen
7.6 Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsys- § 9 Abs. 1 oder nach Zeitaufwand
tems, soweit nicht von den Nummern 7.2 bis 7.5 erfasst § 10 EIGV
7.7 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um- § 14 Abs. 2 EIGV nach Tafel 2 des
gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems Anhangs
im Ingenieurbau
7.8 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um- § 14 Abs. 2 EIGV nach Tafel 3 des
gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems Anhangs
im Oberbau
7.9 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um- § 14 Abs. 2 EIGV nach Tafel 4 des
gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems Anhangs
im Hochbau
7.10 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um- § 14 Abs. 2 EIGV nach Zeitaufwand
gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems
im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elektrotechni-
schen Anlagen
7.11 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV § 14 Abs. 2 EIGV nach Zeitaufwand
umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems oder Ver-
sagung des Genehmigungserfordernisses für die Inbetriebnahme
eines umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahn-
systems, soweit nicht von den Nummern 7.7 bis 7.10 erfasst
7.12 Genehmigung für Probefahrten § 16 Abs. 5 EIGV nach Zeitaufwand
7.13 Genehmigung einer Fahrzeugserie § 18 Abs. 2 EIGV nach Zeitaufwand
7.14 Genehmigung einer Fahrzeugvariante § 19 Abs. 2 EIGV nach Zeitaufwand
7.15 Genehmigung einer Fahrzeugserie für eine Fahrzeugvariante § 19 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.16 Genehmigung eines Fahrzeugtyps § 20 Abs. 2 oder 3 nach Zeitaufwand
EIGV
7.17 Genehmigung weiterer Fahrzeuge eines zugelassenen Fahrzeug- § 20 Abs. 4 EIGV nach Zeitaufwand
typs
7.18 Genehmigung einer örtlich und zeitlich beschränkten Inbetrieb- § 21 Abs. 5 EIGV nach Zeitaufwand
nahme von Fahrzeugen mit ausländischer Zulassung
7.19 Zulassung von Bauprodukten und Bauarten § 26 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.20 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von siche- § 27 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand
rungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen oder deren
Bestandteilen
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
7.21 Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von §§ 28 und 25 EIGV nach Zeitaufwand
Interoperabilitätskomponenten auf Grund eines Verdachts, einer
Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Ver-
dacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich ver-
anlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt
wurde
7.22 Überwachung von Bauprodukten und Bauarten sowie siche- § 28 EIGV nach Zeitaufwand
rungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen oder deren
Bestandteilen auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder
zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Be-
schwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein
Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde
7.23 Einstellung eines Fahrzeugs in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 EIGV 50 Euro
7.24 Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahr- § 38 Abs. 2 EIGV 35 Euro je Fahrzeug
zeugeinstellungsregister
7.25 Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das § 38 Abs. 2 EIGV 30 Euro je Fahrzeug
Fahrzeugeinstellungsregister
7.26 Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahr- § 38 Abs. 2 EIGV 25 Euro je Fahrzeug
zeugeinstellungsregister
7.27 Änderung und Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungs- § 38 Abs. 3 oder 4 nach Zeitaufwand
register außerhalb eines standardisierten Antragsverfahrens EIGV
7.28 Änderung und Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsre- § 38 Abs. 3 oder 4 10 Euro je Fahr-
gister mittels standardisierten Antragsverfahrens für gleichartige EIGV zeug; höchstens
Fahrzeuge in beliebiger Anzahl 5 000 Euro je An-
trag
7.29 Einstellung von Fahrzeugen in das Fahrzeugeinstellungsregister, § 42 Abs. 6 EIGV 8 Euro je Fahr-
die nach anderen eisenbahnrechtlichen Vorschriften ohne bis- zeug“.
herige Registrierungspflicht in Betrieb genommen worden sind
2. Dem Teil III werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
„3 Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit einer § 33 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand
Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer entsprechen- Nr. 1 EIGV
den Bescheinigung
4 EG-Prüfung eines strukturellen Teilsystems und Ausstellen einer § 33 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand“.
entsprechenden Bescheinigung Nr. 2 oder Abs. 2
Satz 1 oder 2 EIGV
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007
(BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2016
(BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Juli 2018
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer