1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*
Vom 18. Juli 2018
Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 1, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buch-
stabe b und Nummer 6, des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und des
§ 26 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von
denen § 1 Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b und
Nummer 6, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und § 26 zuletzt durch Artikel 372
Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über das
Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
In Nummer 1.3.1 der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird das Wort „Sareptasenf“ durch die Wörter „Sareptasenf,
außer zur Nutzung als Blattgemüse“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.
* Diese Verordnung dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1197 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Änderung des Durch-
führungsbeschlusses 2012/340/EU über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG,
2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf die Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung bei Basissaatgut und
Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen (ABl. L 172 vom 5.7.2017, S. 30).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1215
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sortenecht“ durch die Wörter „ausreichend sortenecht und sortenrein“
ersetzt.
b) In Absatz 3a Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „Sortenechtheit nur als gegeben“ durch die Wörter
„Sortenreinheit nur dann als ausreichend“ ersetzt.
c) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Sortenechtheit gilt nur als gegeben“ durch die Wörter „Sortenreinheit gilt
nur dann als ausreichend“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Sortenechtheit nur als gegeben“ durch die Wörter „Sortenreinheit nur dann
als ausreichend“ ersetzt.
d) In Absatz 3d Satz 2 bis 4 werden jeweils die Wörter „Sortenechtheit nur als gegeben“ durch die Wörter
„Sortenreinheit nur dann als ausreichend“ ersetzt.
3. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „sowie“ gestrichen und vor dem Wort „können“ die Wörter „sowie von
Saatgut, das im Inland anerkannt worden ist,“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Saatgutmischungen können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses
Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn sie nur Saatgut verschiedener Sorten einer oder mehrerer Arten
von Futterpflanzen oder Getreide enthalten und das Saatgut vor dem Mischen anerkannt worden ist.“
4. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Packungen von Saatgutmischungen, die weniger als zwei Kilogramm Saatgut enthalten, können mit
einem kleineren Etikett gekennzeichnet werden, soweit die Angaben gut lesbar sind.“
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„3 30. April
3.1 Sommergetreide
3.2 Gräser, außer Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
3.3 Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich
3.4 Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume
3.5 Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommer-
stecklingen)
4 15. Mai
Sojabohne“.
b) In Nummer 5.2 wird das Wort „Sojabohne,“ gestrichen.
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6 10. Juni
6.1 Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
6.2 Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen)“.
d) In Nummer 7.1 werden die Wörter „, Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommer-
stecklingen)“ gestrichen.
e) In Nummer 8 wird das Datum „15. Juli“ durch das Datum „1. Juli“ ersetzt.
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1.4 wird in der das Zertifizierte Saatgut zweiter Generation (Z-2) betreffenden Zeile in Spalte 3
(Mindestkeimfähigkeit) die Angabe „85“ durch die Angabe „80“ ersetzt.
b) In Nummer 3.1.14 wird in der das Basissaatgut (B) betreffenden Zeile in Spalte 3 (Mindestkeimfähigkeit) die
Angabe „85“ durch die Angabe „80“ ersetzt.
7. In Anlage 4 Nummer 7.1 wird in Spalte 3 (Mindestgewicht einer Probe) die Angabe „750“ durch die Angabe
„1 000“ ersetzt.
8. In Anlage 5 wird der Bezugshinweis wie folgt gefasst:
„(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)“.
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
9. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In den Mustern 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„Sorte
Cultivar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Cultivar“
durch die Wörter
„Sorte
Variety . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Variété“
ersetzt.
b) Folgendes Muster 3 wird angefügt:
„M u s t e r 3
Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgutmischungen
von Futterpflanzen und Getreide, die für den internationalen Handel bestimmt sind
Certificate
issued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Mixtures of Herbage Seed
Moving in International Trade
Certificat
délivré conformément au système de l’OCDE pour la certification variétale
des semences de mélanges de plantes fourragères destinées au commerce international
Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt
Name of Designated Authority issuing the certificate . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nom de l’Autorité désignée délivrant le certificat
Referenznummer der Mischung
Lot Reference Number . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Numéro de référence
Bestandteile der Mischung
Constituents of the lot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Composants du mélange
Art Sorte Referenznummer der Partie Anteil vom Hundert des Gewichts
Species Variety Seed lot reference number Percentage by weight of mixture
Espèce Variété Numéro de référence du lot Pourcentage en poids du mélange
1. …
2. …
3. …
(…)
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
Number of containers and declared weight of lot . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nombre d’emballages et poids déclaré du lot
Das Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem OECD-System für Futterpflanzensaatgut und Getreide-
saatgut erzeugt und anerkannt.
The seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the OECD Herbage Scheme and is
approved.
Le lot de semences portant ce numéro de référence a été produit et agréé conformément aux dispositions du système de
l’OCDE pour les plantes fourragères.
Ort und Staat Datum Unterschrift (oder elektronische Signatur)
Place and country Date Signature (or an equivalent electronic authorization)
Lieu et pays Date Signature (ou signature électronique)“.
10. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.1.3 „Sortenbezeichnung“ (Bei Mais Angaben nach Nummer 3.4)
„Variety denomination“
„Dénomination variétale““.
b) Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2.2 „Sortenbezeichnung“
„Variety denomination“
„Dénomination variétale““.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1217
c) Nummer 1.3.2 wird wie folgt gefasst:
„1.3.2 „Sortenbezeichnung“
„Variety denomination“
„Dénomination variétale““.
d) Nach Nummer 1.4.3 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:
„1.5 Mischungen
1.5.1 „Bezeichnung der Mischung“ (gegebenenfalls)
„Name of the mixture“ (if any)
„Nom du mélange“ (le cas échéant)
1.5.2 „Saatgutmischung für …“ (z.B. Rasen, Futternutzung, Weide)
„Seed mixture for ...“ (e.g. turf, lawn, grazing, permanent pasture)
„Mélange de semences destiné à …“ (ex. gazon, pelouse, prairie permanente, pâturage, …)
1.5.3 „Name und Anschrift der zuständigen Behörde“
„Name and address of National Designated Authority“
„Nom et adresse de l’Autorité nationale désignée“
1.5.4 „Mischungsnummer“
„Reference number of the lot“
„Numéro de référence du lot“
1.5.5 „Amtlich zugeteilte Seriennummer“
„Officially assigned serial number“
„Numéro d’ordre attribué officiellement“
1.5.6 „Arten, die Bestandteil der Mischung sind“
„Species of the constituents“
„Espèces composantes“
1.5.7 „Verschließung ... “ (Monat, Jahr)
„Sealed …“ (month and year when officially sealed)
„Scellé …“ (mois et année du scellement officiel)
1.5.8 „Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner“
„Declared net or gross weight or declared number of seeds“
„Poids net ou brut déclaré ou nombre déclaré de graines pures“
1.5.9 Bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen:
1.5.9.1 „Art der Behandlung“ oder „Art der Zusätze“
„Nature of treatment“ or „nature of additives“
„Nature du traitement“ ou „nature des additifs“
1.5.9.2 „Verhältnis der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht“ (bei Angabe des Gewichtes)
„Ratio of weight of pure grains to total weight“ (if weight is declared)
„Rapport entre le poids des graines pures et le poids total“ (en cas d’indication d’un poids)
1.5.9.3 „Zahl der keimfähigen Samen je Gewichtseinheit“ (bei granuliertem Saatgut)
„Number of germinable seeds per unit of weight“ (in case of granulated seed)
„Nombre de graines pouvant germer par unité de poids“ (en cas des semences granulées)
1.5.10 Für jeden Bestandteil der Mischung (die Angaben nach den Nummern 1.5.10.1 bis 1.5.10.4 können
auf dem Zertifikat oder auf dem amtlichen Etikett gemacht werden; bei Packungen, die weniger als
zwei Kilogramm Saatgut enthalten, können diese Angaben auch auf der Packung gemacht werden):
1.5.10.1 „Art“ (botanische Bezeichnung)
„Species“ (Latin name)
„Espèce“ (dénomination botanique)
1.5.10.2 „Sortenbezeichnung“
„Variety denomination“
„Dénomination variétale“
1.5.10.3 „Anerkennungsnummer“
„Reference number“
„Numéro de référence du lot“
1.5.10.4 „Anteil in vom Hundert des Gewichts“
„Percentage by weight of the mixture“
„Pourcentage en poids du mélange““.
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 2018
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1219
Erste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung
Vom 18. Juli 2018
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- aa) In Satz 1 wird die Angabe „(ABl. L 2 vom
schaft verordnet 7.1.2014, S. 3)“ durch die Wörter „(ABl. L 2
vom 7.1.2014, S. 3, L 175 vom 4.7.2015,
– auf Grund des § 23a Nummer 8, des § 25, des § 35
S. 127)“ ersetzt.
Nummer 1 und 4, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a, des § 62 Absatz 1 Nummer 2, des § 65 bb) In Satz 2 werden das Wort „Gewichtszunah-
Satz 1 Nummer 3 und des § 70 Absatz 6 des Lebens- me“ durch die Wörter „Ernährungsphysiolo-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung gische Wiederherstellung“ und die Angabe
der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I „(ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81)“ durch
S. 1426), von denen § 35 im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „(ABl. L 304 vom 23.10.2014,
durch Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom S. 81, L 175 vom 4.7.2015, S. 126)“ ersetzt.
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 62 Absatz 1 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 10 Nummer 6 aa) In Satz 1 wird die Angabe „(ABl. L 304 vom
des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) 23.10.2014, S. 81)“ durch die Angabe „(ABl.
geändert worden sind, L 304 vom 23.10.2014, S. 81, L 175 vom
– auf Grund des § 53 Absatz 2 und des § 56 Absatz 1 4.7.2015, S. 126)“ ersetzt.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit bb) In Satz 2 wird das Wort „Gewichtszunahme“
Satz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermit- durch die Wörter „Ernährungsphysiologische
telgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma- Wiederherstellung“ ersetzt.
chung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einver-
4. § 6 wird wie folgt geändert:
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 1 b) Absatz 3 wird Absatz 2.
5. In § 7 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/186
Änderung der
(ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11)“ durch die Wörter
Futtermittelverordnung
„Verordnung (EU) 2017/2229 (ABl. L 319 vom
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be- 5.12.2017, S. 6)“ ersetzt.
kanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), 6. In § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli dem Wort „Zolllagern“ das Komma und das Wort
2017 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie „Freilagern“ gestrichen.
folgt geändert:
7. In § 43 werden die Wörter „Durchführungsverord-
1. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung nung (EU) 2016/2107 (ABl. L 327 vom 2.12.2016,
(EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 50)“ durch die Wörter „Durchführungsverord-
S. 4)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2017/2279 nung (EU) 2017/2298 (ABl. L 329 vom 13.12.2017,
(ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3)“ ersetzt. S. 26)“ ersetzt.
2. In § 2 wird die Angabe „(ABl. L 62 vom 6.3.2008, 8. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
S. 9)“ durch die Wörter „(ABl. L 62 vom 6.3.2008, a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
S. 9, L 175 vom 4.7.2015, S. 126)“ ersetzt. „Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom
21.10.2010, S. 4)“ durch die Wörter „Verordnung
3. § 3 wird wie folgt geändert:
(EU) 2017/2279 (ABl. L 328 vom 12.12.2017,
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: S. 3)“ ersetzt.
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 1. In § 1 Nummer 8 werden die Wörter „Einfuhr im
„6. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 2 Nummer 15 der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
a) Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
Buchstabe b erster Halbsatz und Absatz 2, amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung
b) Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der
Satz 1 oder Buchstabe e, dieser auch in Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
Verbindung mit Absatz 2, oder Buch- (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom
stabe f, 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29) in der
jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „die
c) Artikel 18 oder Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im
d) Artikel 20 Absatz 1, Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und
ein dort genanntes Futtermittel in den Ver-
des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des
kehr bringt.“
Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013,
9. In § 47 werden nach der Angabe „(ABl. L 3 vom S. 1)“ ersetzt.
6.1.2016, S. 5)“ ein Komma und die Wörter „die 2. In § 16 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „ins-
durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2058 besondere nach Artikel 44 der Verordnung (EG)
(ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 29) geändert worden Nr. 882/2004“ durch die Wörter „nach der Verord-
ist,“ eingefügt. nung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments
10. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt: und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche
Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur
„§ 49a
Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und
Übergangsregelungen Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tier-
Futtermittel dürfen noch bis zum 31. August gesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und
2020 mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnun-
Absatz 2 der Futtermittelverordnung in der am gen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr.
30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekenn- 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012,
zeichnet werden. Futtermittel, die mit Etiketten, die (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU)
den Anforderungen des § 6 Absatz 2 in der am 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des
30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekenn- Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG)
zeichnet sind, dürfen noch in den Verkehr gebracht Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien
werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.“ 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG
und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung
11. In Anlage 1 werden in der Überschrift die Wörter der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr.
„§ 4 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§§ 2 und 4 882/2004 des Europäischen Parlaments und des
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,
12. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG
und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses
a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 6 Ab-
92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche
satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“
Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137 vom
ersetzt.
24.5.2017, S. 40, L 48 vom 21.2.2018, S. 44)“ ersetzt.
b) Die Tabelle wird wie folgt geändert: 3. § 28 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Teil 1. Schätzgleichungen nach a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 6 Absatz 1“ werden gestrichen.
„Soweit für die amtliche Untersuchung von Fut-
bb) Teil 2 wird aufgehoben. termitteln keine geeigneten Regeln oder Proto-
13. In Anlage 3 wird die Überschrift wie folgt gefasst: kolle nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2017/625 bestehen, ist die amt-
„Anlage 3 liche Untersuchung nach Analysemethoden durch-
(zu § 6 Absatz 2) zuführen, die vom Bundesamt für Verbraucher-
Gruppen von schutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Ab-
Einzelfuttermitteln, deren Angabe die satz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-
Angabe von Einzelfuttermitteln bei der gesetzbuches veröffentlicht worden sind.“
Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
nicht der Lebensmittelgewinnung dienende
Tiere mit Ausnahme von Pelztieren ersetzt“. „Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen,
muss die amtliche Untersuchung nach anderen
dem Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b der Verord-
Artikel 2
nung (EU) 2017/625 entsprechenden Methoden
Weitere Änderung durchgeführt werden.“
der Futtermittelverordnung 4. In § 36 Absatz 1 werden die Wörter „der Verordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be- (EG) Nr. 882/2004 oder eines auf Grund der Verord-
kanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), nung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der
die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
worden ist, wird wie folgt geändert: Union“ durch die Wörter „eines auf Grund der Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1221
ordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2013
der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, werden die Wör-
päischen Union oder auf Grund der Verordnung (EU) ter „für den Bereich Lebensmittel“ gestrichen.
2017/625 oder eines auf Grund der Verordnung (EU)
2017/625 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen
Union“ ersetzt. Artikel 4
Artikel 3 Inkrafttreten
Änderung der (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
BVL-Aufgabenübertragungsverordnung zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
In § 1 Nummer 1 der BVL-Aufgabenübertragungsver-
ordnung vom 4. Juni 2008 (BGBl. I S. 972), die zuletzt (2) Artikel 2 tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 2018
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
Verordnung
zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen
zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe*
Vom 18. Juli 2018
Es verordnet auf Grund des § 48a Absatz 1 und 3 in flug, Anflug und Landung sowie allen anderen Manö-
Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutz- vern von Luftfahrzeugen ergibt, die unterhalb einer
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Höhe von 914,4 Metern stattfinden.
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) die Bundesregierung
unter Wahrung der Rechte des Bundestages: §2
Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
Artikel 1
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet,
Dreiundvierzigste Verordnung die jährlichen durch menschliche Tätigkeiten verur-
zur Durchführung des sachten Emissionen von Luftschadstoffen gegenüber
Bundes-Immissionsschutzgesetzes dem Jahr 2005 wie folgt zu reduzieren:
(Verordnung 1. ab dem Jahr 2020:
über nationale Verpflichtungen
a) SO2: 21 Prozent,
zur Reduktion der Emissionen
bestimmter Luftschadstoffe – 43. BImSchV) b) NOx: 39 Prozent,
c) NMVOC: 13 Prozent,
§1 d) NH3: 5 Prozent und
Begriffsbestimmungen e) Feinstaub PM2,5: 26 Prozent und
(1) „Emission“ im Sinne dieser Verordnung ist die
2. ab dem Jahr 2030:
Freisetzung von Stoffen aus einer Punktquelle oder
einer diffusen Quelle in die Atmosphäre. a) SO2: 58 Prozent,
(2) „Feinstaub PM2,5“ im Sinne dieser Verordnung ist b) NOx: 65 Prozent,
Feinstaub mit einem aerodynamischen Durchmesser c) NMVOC: 28 Prozent,
von höchstens 2,5 Mikrometern.
d) NH3: 29 Prozent und
(3) „Internationaler Seeverkehr“ im Sinne dieser Ver-
ordnung sind Fahrten auf See und in Küstengewässern e) Feinstaub PM2,5: 43 Prozent.
von Wasserfahrzeugen unter beliebiger Flagge, ausge- (2) Folgende Emissionen werden nicht berücksich-
nommen Fischereifahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines tigt:
Landes beginnen und im Hoheitsgebiet eines anderen 1. Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Start-
Landes enden. und Landezyklus;
(4) „NMVOC“ im Sinne dieser Verordnung sind alle
2. Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr;
flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan,
die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden bei Sonnenlicht 3. Emissionen von NOx und NMVOC aus Tätigkeiten,
photochemische Oxidantien erzeugen können. die unter die Nomenklatur für die Berichterstattung
des Übereinkommens von 1979 über weiträumige
(5) „NOx“ im Sinne dieser Verordnung sind Stick-
grenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBl.
stoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als
1982 II S. 373, 374) gemäß den Kategorien 3B
Stickstoffdioxid.
– Düngewirtschaft – und 3D – landwirtschaftliche
(6) „Ruß“ (black carbon) im Sinne dieser Verordnung Böden – mit Stand 2014 fallen.
sind kohlenstoffhaltige lichtabsorbierende Partikel.
(7) „SO2“ im Sinne dieser Verordnung umfasst neben §3
Schwefeldioxid alle Schwefelverbindungen, einschließ- Indikative Emissionsmengen
lich Schwefeltrioxid (SO3), Schwefelsäure (H2SO4) und
reduzierter Schwefelverbindungen wie Schwefelwas- (1) Für das Jahr 2025 ist für die Emissionsmengen
serstoff (H2S), Merkaptane und Dimethylsulfide, ausge- der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Luftschadstoffe ein
drückt als Schwefeldioxid. linearer Reduktionspfad einzuhalten. Dieser führt von
den Emissionsmengen, die sich aus den Verpflichtun-
(8) „Start- und Landezyklus“ im Sinne dieser Verord- gen zur Emissionsreduktion für das Jahr 2020 ergeben,
nung ist der Zyklus, der sich aus Rollen, Starten, Steig- zu den Emissionsmengen, die sich aus den Verpflich-
tungen zur Emissionsreduktion für das Jahr 2030 erge-
* Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. De- ben. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
zember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimm- (2) Für die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Luftschad-
ter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur
Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, stoffe kann anstelle eines linearen Reduktionspfads ein
S.1). nichtlinearer Reduktionspfad gewählt werden, sofern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1223
1. dies wirtschaftlich oder technisch effizienter als der men getroffen werden müssten, die unverhältnis-
lineare Reduktionspfad ist und mäßige Kosten verursachen,
2. der Pfad sich ab dem Jahr 2025 schrittweise dem 11. eine Festlegung des nichtlinearen Emissionspfads
linearen Reduktionspfad annähert. gemäß § 3 Absatz 2 für den Fall, dass die indika-
Der Reduktionspfad ist im nationalen Luftreinhaltepro- tiven Emissionsmengen für das Jahr 2025 nicht
gramm festzulegen und im Fall eines nichtlinearen Re- erreicht werden können,
duktionspfads zu begründen. 12. für den Fall, dass die Flexibilisierungsregelungen
gemäß den §§ 10 bis 13 in Anspruch genommen
§4 werden, einen Bericht darüber und über sämtliche
Nationales Luftreinhalteprogramm damit verbundenen Umweltauswirkungen,
(1) Die Bundesregierung erstellt ein nationales Luft- 13. den nationalen politischen Rahmen für Luftqualität
reinhalteprogramm. Das nationale Luftreinhaltepro- und Luftreinhaltung, in dessen Kontext das Pro-
gramm enthält gramm erarbeitet wurde, einschließlich der Schwer-
punkte der nationalen Luftreinhaltepolitik und deren
1. erforderliche Maßnahmen, um die Emissionsreduk- Verbindung zu Schwerpunkten in anderen Politik-
tion nach § 2 zu erzielen, feldern, einschließlich der Klimapolitik und gegebe-
2. zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Emissions- nenfalls der Landwirtschaft, der Industrie und des
reduktion für Feinstaub PM2,5 vorrangig Maßnah- Verkehrs,
men zur Reduktion von Rußemissionen, 14. eine Bewertung der Kohärenz ausgewählter Strate-
3. eine Bewertung des voraussichtlichen Umfangs der gien und Maßnahmen mit Plänen und Programmen
Auswirkungen nationaler Emissionsquellen auf die in anderen wichtigen Politikfeldern.
Luftqualität in Deutschland und in benachbarten Die Maßnahmen des nationalen Luftreinhaltepro-
Mitgliedstaaten, gramms müssen unter Berücksichtigung von Aufwand
4. eine abstrakte Darstellung der Zuständigkeiten der und Nutzen verhältnismäßig sein.
mit Luftreinhaltung befassten Behörden auf Bun- (2) Die Bundesregierung beschließt das nationale
desebene, auf Landesebene und auf kommunaler Luftreinhalteprogramm nach Anhörung der Länder und
Ebene, der beteiligten Kreise. Für die Anhörung der beteiligten
5. eine Darstellung der bereits erzielten Fortschritte Kreise gilt § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
bei der Emissionsreduktion und bei der Verbesse- entsprechend.
rung der Luftqualität und eine Darstellung, inwie- (3) Sofern erforderlich, werden bei der Erstellung des
weit diesbezügliche nationale Verpflichtungen und nationalen Luftreinhalteprogramms grenzüberschrei-
Verpflichtungen der Europäischen Union eingehal- tende Konsultationen zwischen dem Bundesministe-
ten wurden, rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
6. eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung und den Behörden durchgeführt, die zuständig sind für
der Emissionsreduktion und der Verbesserung der die Erstellung und den Beschluss des nationalen Luft-
Luftqualität und eine Darstellung, inwieweit dies- reinhalteprogramms in anderen Mitgliedstaaten der
bezügliche nationale Verpflichtungen und Verpflich- Europäischen Union.
tungen der Europäischen Union eingehalten werden
auf Grundlage bereits umgesetzter Maßnahmen, §5
7. die Strategien und Maßnahmen, die in Betracht ge- Aktualisierung des
zogen werden nationalen Luftreinhalteprogramms
a) für die Erfüllung der Emissionsreduktionsver- (1) Die Bundesregierung aktualisiert das nationale
pflichtungen, Luftreinhalteprogramm mindestens alle vier Jahre.
b) für die Erfüllung der indikativen Emissionsmen- (2) Die Bundesregierung aktualisiert die im nationa-
gen für das Jahr 2025 und len Luftreinhalteprogramm festgelegten Strategien und
c) zur weiteren Verbesserung der Luftqualität, Maßnahmen zur Emissionsreduktion innerhalb von
18 Monaten, nachdem das nationale Emissionsinventar
8. die Analyse der Strategien und Maßnahmen nach oder die nationale Emissionsprognose oder deren Ak-
Nummer 7 und die angewandte Analysemethode; tualisierungen nach § 17 der Europäischen Kommission
sofern verfügbar, eine Darstellung der einzelnen und der Europäischen Umweltagentur übermittelt wur-
oder kombinierten Auswirkungen der Strategien den, wenn den übermittelten Emissionsdaten zufolge
und Maßnahmen auf die Emissionsreduktion, die
Luftqualität und die Umwelt sowie eine Darstellung 1. die in § 2 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt
der damit verbundenen Unsicherheiten, werden oder
9. die zur weiteren Verbesserung der Luftqualität aus- 2. die Gefahr besteht, dass die in § 2 genannten Ver-
gewählten Strategien und Maßnahmen sowie den pflichtungen nicht erfüllt werden.
Zeitplan der Verabschiedung, Durchführung und (3) Die Aktualisierungen des nationalen Luftreinhalte-
Überprüfung dieser Strategien und Maßnahmen programms umfassen mindestens
mit Angabe der zuständigen Behörden, 1. eine Bewertung der Fortschritte, die mit der Durch-
10. eine Erläuterung der Gründe für den Fall, dass die führung des Programms sowie der Emissionsreduk-
indikativen Emissionsmengen für das Jahr 2025 tion und der Reduktion der Schadstoffkonzentratio-
nicht erreicht werden können, ohne dass Maßnah- nen erzielt wurden, sowie
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
2. alle erheblichen Veränderungen des politischen Kon- kohärent, vergleichbar zu dem nationalen Emissions-
textes, der Bewertungen des nationalen Luftreinhalte- inventar des vorangegangenen Jahres, vollständig und
programms oder seines Durchführungszeitplans. genau sein.
(4) § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Anlage 1
Tabelle B aufgeführten Schadstoffe ein räumlich auf-
§6 geschlüsseltes nationales Emissionsinventar und ein
Beteiligung der Öffentlichkeit Inventar großer Punktquellen und aktualisiert diese alle
vier Jahre.
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit beteiligt die Öffentlichkeit früh- (3) Die Berechnung der Emissionen für das nationale
zeitig bei der Erstellung und Aktualisierung des nationa- Emissionsinventar erfolgt gemäß Anlage 2 Teil I.
len Luftreinhalteprogramms. Es macht die Erstellung und
Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms in §8
einem amtlichen Veröffentlichungsblatt sowie auf seiner Nationale Emissionsprognose
Internetseite öffentlich bekannt. Der Bekanntmachung (1) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Anlage 1
ist Folgendes beizufügen: Tabelle B aufgeführten Schadstoffe, für Luftschadstoffe
1. der Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogramms aus dem Sektor Landwirtschaft nach Abstimmung mit
und dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, eine natio-
2. Informationen über das Recht der Beteiligung am nale Emissionsprognose gemäß Anlage 2 Teil II und ak-
Entscheidungsverfahren, über einzuhaltende Fristen tualisiert diese alle zwei Jahre. Die nationale Emissions-
sowie darüber, an welche Stelle Stellungnahmen prognose muss transparent, kohärent, vergleichbar zu
oder Fragen gerichtet werden können. der vorangegangenen nationalen Emissionsprognose,
vollständig und genau sein.
Der Entwurf des ersten und des aktualisierten nationa-
len Luftreinhalteprogramms ist gleichzeitig mit der Be- (2) Die nationale Emissionsprognose muss mindes-
kanntmachung einen Monat am Dienstsitz des Bundes- tens Folgendes umfassen:
ministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare 1. die genaue Angabe der beschlossenen oder geplan-
Sicherheit zur Einsicht auszulegen. ten Strategien und Maßnahmen zur Emissionsreduk-
(2) Die Öffentlichkeit kann innerhalb eines Monats tion, die bei der Erstellung der Prognose berücksich-
nach Ablauf der Auslegungsfrist zum Entwurf des tigt wurden,
neuen oder aktualisierten nationalen Luftreinhaltepro- 2. soweit angemessen, die Ergebnisse der für die
gramms gegenüber dem Bundesministerium für Um- nationale Emissionsprognose durchgeführten Sensi-
welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit schriftlich tivitätsanalysen,
oder elektronisch Stellung nehmen. Die Bundesregie- 3. eine Beschreibung der angewandten Methoden,
rung berücksichtigt fristgemäß eingegangene Stellung- Modelle, zugrunde liegenden Hypothesen sowie
nahmen beim Beschluss des nationalen Luftreinhalte- der wichtigsten Eingangs- und Ausgangsparameter.
programms.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz §9
und nukleare Sicherheit macht das beschlossene natio- Informativer Inventarbericht
nale Luftreinhalteprogramm einschließlich einer Dar-
stellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und (1) Das Umweltbundesamt erstellt nach dem Stand
der Gründe und Erwägungen, auf denen der getroffene von Wissenschaft und Technik der Emissionsbericht-
Beschluss beruht, in einem amtlichen Veröffentlichungs- erstattung einen informativen Inventarbericht zu den in
blatt sowie auf seiner Internetseite öffentlich bekannt. Anlage 1 Tabelle C aufgeführten Schadstoffen. Für
Eine Ausfertigung des Programms sowie die weiteren Luftschadstoffe aus dem Sektor Landwirtschaft erfolgt
Informationen nach Satz 1 werden zwei Wochen am dies nach Abstimmung mit dem Johann Heinrich von
Dienstsitz des Bundesministeriums für Umwelt, Natur- Thünen-Institut.
schutz und nukleare Sicherheit zur Einsicht ausgelegt. (2) Der informative Inventarbericht muss mindestens
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn folgende Angaben enthalten:
es sich bei dem nationalen Luftreinhalteprogramm um 1. Beschreibungen und Quellenangaben zu den spezi-
einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die fischen Methoden, Hypothesen, Emissionsfaktoren
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Be- und Aktivitätsdaten sowie die Gründe für ihre Wahl,
kanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), 2. eine Beschreibung der wichtigsten nationalen Kate-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Sep- gorien von Emissionsquellen,
tember 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, eine
Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. 3. Informationen über Unsicherheiten, Qualitätssiche-
rung und Prüfung des nationalen Emissionsinventars
§7 und der nationalen Emissionsprognose,
Nationales Emissionsinventar 4. eine Beschreibung der Verfahrensregelungen für die
Erstellung des Inventars,
(1) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Anlage 1
Tabelle A aufgeführten Schadstoffe, für Luftschadstoffe 5. Neuberechnungen und geplante Verbesserungen des
aus dem Sektor Landwirtschaft nach Abstimmung mit nationalen Emissionsinventars und der nationalen
dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, ein nationa- Emissionsprognose,
les Emissionsinventar und aktualisiert dieses jährlich. 6. Angaben über die Inanspruchnahme der Flexibilisie-
Das nationale Emissionsinventar muss transparent, rungsregelungen gemäß den §§ 10 bis 13,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1225
7. Angaben über die Gründe für die Abweichung von sem Fall sind die nationalen Verpflichtungen zur Emis-
dem gemäß § 3 Absatz 1 festgelegten Reduktions- sionsreduktion eingehalten, wenn der Mittelwert die na-
pfad sowie die Maßnahmen, um auf diesen Pfad zu- tionale jährliche Emissionsmenge nicht übersteigt, die
rückzukehren, sich aus der nationalen Reduktionsverpflichtung ergibt.
8. eine knappe Zusammenfassung zu den Angaben
unter den Nummern 1 bis 7. § 12
(3) Der informative Inventarbericht wird vom Um- Kompensation der
weltbundesamt wie folgt aktualisiert: Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
1. im Hinblick auf das nationale Emissionsinventar: für SO2, NOx und Feinstaub PM2,5 ab dem Jahr 2030
jährlich, Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion ab dem
2. im Hinblick auf das räumlich aufgeschlüsselte natio- Jahr 2030 gelten für SO2, NOx oder Feinstaub PM2,5 für
nale Emissionsinventar und auf das Inventar großer einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren als eingehal-
Punktquellen: alle vier Jahre und ten, sofern nach Umsetzung aller kosteneffizienten
Maßnahmen in dem betreffenden Zeitraum eine gleich-
3. im Hinblick auf die nationale Emissionsprognose:
wertige Emissionsreduktion bei einem anderen in § 2
alle zwei Jahre.
Absatz 1 genannten Schadstoff erfolgt.
§ 10
§ 13
Anpassung des
nationalen Emissionsinventars Einhaltung der
im Hinblick auf die Einhaltung Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bei
der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion unvorhersehbaren Entwicklungen im Energiesektor
(1) Das Umweltbundesamt kann auf Grundlage einer Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion gelten
Entscheidung nach § 14 Absatz 1 das nationale Emis- für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren als einge-
sionsinventar für SO2, NOx, NMVOC, NH3 und Fein- halten, wenn
staub PM2,5 im Hinblick auf die Einhaltung der Ver- 1. sich die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Emis-
pflichtungen zur Emissionsreduktion anpassen, soweit sionsreduktion für die betreffenden Schadstoffe er-
die Anwendung verbesserter Methoden zur Ermittlung gibt aus
der Emission, die dem neuesten wissenschaftlichen
Kenntnisstand entsprechen, dazu führt, dass die Ver- a) einer abrupten und außergewöhnlichen Unterbre-
pflichtungen zur Emissionsreduktion nicht erfüllt wer- chung von Kapazitäten im Stromversorgungs-
den können. Für Luftschadstoffe aus dem Sektor Land- oder Stromerzeugungssystem oder im Wärmever-
wirtschaft erfolgt dies nach Abstimmung mit dem sorgungs- oder Wärmeerzeugungssystem oder
Johann Heinrich von Thünen-Institut. b) einem abrupten und außergewöhnlichen Verlust
(2) Um festzustellen, ob die Anforderungen für eine von Kapazitäten im Stromversorgungs- oder
Anpassung des nationalen Emissionsinventars erfüllt Stromerzeugungssystem oder im Wärmeversor-
sind, gelten die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion gungs- oder Wärmeerzeugungssystem und
für die Jahre 2020 bis 2029 als am 4. Mai 2012 fest- 2. die Unterbrechung oder der Verlust nach vernünfti-
gelegt. ger Einschätzung nicht vorhersehbar war.
(3) Sofern eine Anpassung des Inventars für die Be-
richtsjahre ab 2025 mit Sachlagen gemäß § 14 Absatz 4 § 14
Buchstabe b oder c begründet werden soll, ist zusätz- Inanspruchnahme der
lich nachzuweisen, dass die erheblich unterschied- Flexibilisierungsregelungen
lichen Emissionsfaktoren nicht auf die unzureichende im Hinblick auf die Einhaltung
innerstaatliche Umsetzung oder Durchführung quellen- der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
bezogener Rechtsvorschriften der Europäischen Union
zur Reduktion der Luftverschmutzung zurückzuführen (1) Über die Inanspruchnahme der Flexibilisierungs-
sind. Die Europäische Kommission ist zudem vor einer regelungen nach den §§ 10 bis 13 entscheidet das
solchen Anpassung über diese unterschiedlichen Emis- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-
sionsfaktoren zu unterrichten. kleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem
§ 11 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
Mitteilung von Emissionen im Fall
struktur.
außergewöhnlicher meteorologischer Bedingungen
Wenn die nationalen Verpflichtungen zur Emissions- (2) Das Umweltbundesamt teilt der Europäischen
reduktion in einem bestimmten Jahr auf Grund eines Kommission bis zum 15. Februar des betreffenden
außergewöhnlich strengen Winters oder eines außer- Berichtsjahres unter Nennung der Schadstoffe und
gewöhnlich trockenen Sommers nicht erfüllt werden Emittentensektoren mit, ob eine der in den §§ 10 bis 13
können, so kann das Umweltbundesamt auf Grundlage aufgeführten Flexibilisierungsregelungen in Anspruch
einer Entscheidung nach § 14 Absatz 1 bei der Über- genommen wird. Das Umweltbundesamt gibt, sofern
mittlung des nationalen Emissionsinventars im Nach- verfügbar, den Umfang der Auswirkungen auf das na-
hinein den Mittelwert der nationalen jährlichen Emissio- tionale Emissionsinventar an.
nen aus dem betreffenden Jahr sowie dem vorherigen (3) Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäi-
und dem darauffolgenden Jahr zugrunde legen. In die- schen Kommission zur Inanspruchnahme der in § 10
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
enthaltenen Flexibilisierungsregelung mindestens die a) Beschreibung der ursprünglich angewandten
folgenden Unterlagen: Methode, einschließlich genauer Angaben zur
1. den Nachweis, dass die betreffende nationale Emis- wissenschaftlichen Grundlage für die Ableitung
sionsreduktionsverpflichtung nicht erfüllt wird, des Emissionsfaktors,
2. den Nachweis, inwieweit die Anpassung des natio- b) Nachweis, dass die Bestimmung der Emissions-
nalen Emissionsinventars das Ausmaß der Nicht- reduktionen auf Basis der ursprünglichen Me-
erfüllung reduziert und zur Einhaltung der jeweiligen thode erfolgte,
nationalen Emissionsreduktionsverpflichtung beiträgt, c) Beschreibung der aktualisierten Methode, ein-
3. eine Schätzung, ob und wenn ja, wann die betref- schließlich einer eingehenden Beschreibung der
fende nationale Emissionsreduktionsverpflichtung wissenschaftlichen Grundlage für die Ableitung
erfüllt sein wird, auf der Grundlage der nationalen des Emissionsfaktors,
Emissionsprognose ohne Anpassung, d) Vergleich der anhand der ursprünglichen und der
4. den Nachweis, dass die Anpassung mit mindestens aktualisierten Methoden vorgenommenen Emis-
einem der folgenden Sachverhalte begründbar ist: sionsschätzungen, der zeigt, dass die Änderung
der Methode dazu beiträgt, dass Deutschland
a) mit neuen Kategorien von Emissionsquellen, seine Reduktionsverpflichtung nicht erfüllen kann,
b) mit der Neubestimmung von Emissionsfaktoren e) Gründe, aus denen die Änderung der Methode für
von Emissionen aus Quellen bestimmter Katego- signifikant gehalten wird.
rien mit erheblich unterschiedlichen Emissions-
faktoren sowie 4. bei einer Anpassung des Inventars für das Berichts-
jahr 2025 und für die folgenden Berichtsjahre ein
c) mit einer signifikanten Änderung der Methoden
Nachweis gemäß § 10 Absatz 3.
zur Bestimmung von Emissionen aus Quellen be-
stimmter Kategorien. Bei Inanspruchnahme der in § 13 aufgeführten Flexibi-
lisierungsregelung übermittelt das Umweltbundesamt
Hierbei kann auf frühere Anpassungen verwiesen wer-
der Europäischen Kommission folgende Unterlagen:
den. Im Einzelnen ist Folgendes nachzuweisen:
1. den Nachweis, dass die Unterbrechung oder der
1. bei neuen Kategorien von Emissionsquellen:
Verlust an Kapazitäten nach vernünftiger Einschät-
a) Nachweis, dass die neue Emissionsquellkategorie zung nicht vorhersehbar war,
in der wissenschaftlichen Literatur anerkannt ist,
2. den Nachweis, dass alle angemessenen Anstren-
b) Nachweis, dass diese Quellkategorie zu dem Zeit- gungen, einschließlich der Durchführung neuer Maß-
punkt, an dem die Emissionsreduktionsverpflich- nahmen und Strategien, unternommen wurden und
tung festgelegt wurde, nicht im damaligen natio- weiterhin unternommen werden, um den Zeitraum der
nalen Emissionsinventar enthalten war, Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten, und
c) Nachweis, dass die Emissionen aus einer neuen 3. den Nachweis, dass die Durchführung weiterer Maß-
Quellkategorie dazu beitragen, dass Deutschland nahmen und Strategien zusätzlich zu den unter
seine Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht Nummer 2 genannten Maßnahmen und Strategien
erfüllen kann, zusammen mit einer ausführlichen
a) unverhältnismäßige Kosten verursachen würde,
Beschreibung der Methode, Daten und Emissions-
faktoren, anhand derer diese Schlussfolgerung b) die nationale Energieversorgungssicherheit er-
gezogen wurde, heblich gefährden würde oder
2. bei erheblich unterschiedlichen Emissionsfaktoren: c) einen erheblichen Teil der Bevölkerung der Ge-
fahr der Energiearmut aussetzen würde.
a) Beschreibung der ursprünglichen Emissionsfak-
toren, einschließlich einer eingehenden Beschrei- (4) Das Umweltbundesamt nimmt eine Neuberech-
bung der wissenschaftlichen Grundlage für die nung der angepassten Emissionen vor, um so weit wie
seinerzeitige Ableitung des Emissionsfaktors, möglich die Konsistenz der angepassten Emissions-
b) Nachweis, dass die Bestimmung der Emissions- daten für jedes Jahr zu gewährleisten.
reduktionen auf Basis der ursprünglichen Emissi-
onsfaktoren erfolgte, § 15
c) Beschreibung der aktualisierten Emissionsfakto- Monitoring der
ren, einschließlich genauer Angaben zur wissen- Auswirkungen der Luftverschmutzung
schaftlichen Grundlage für ihre Ableitung, (1) Für das Monitoring der negativen Auswirkungen
d) Vergleich der anhand der ursprünglichen und der der Luftverschmutzung auf Ökosysteme werden die
aktualisierten Emissionsfaktoren vorgenomme- Daten verwendet, die erhoben werden im Rahmen der
nen Emissionsschätzungen, der zeigt, dass die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissions-
Änderung der Emissionsfaktoren dazu beiträgt, höchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), im
dass Deutschland seine Reduktionsverpflichtun- Rahmen des in Deutschland eingerichteten Netzwerkes
gen nicht erfüllen kann, zum Monitoring der Luftschadstoffwirkungen auf Ober-
flächengewässer des Übereinkommens vom 13. No-
e) Gründe, aus denen die Änderungen der Emissions- vember 1979 über weiträumige grenzüberschreitende
faktoren für signifikant gehalten werden, Luftverunreinigung (BGBl. 1982 II S. 373, 374; 1983 II
3. bei signifikanter Änderung der Methoden zur Be- S. 548) sowie der Verordnung über Erhebungen zum
stimmung von Emissionen aus Quellen bestimmter forstlichen Umweltmonitoring vom 20. Dezember 2013
Kategorien: (BGBl. I S. 4384) und von Erhebungen nach § 41a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1227
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswaldgesetzes, 4. das Inventar großer Punktquellen und
soweit sie jeweils nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 5. den informativen Inventarbericht.
(EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der Die Übermittlung erfolgt gemäß den Berichterstattungs-
nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur fristen in Anlage 1.
Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung
der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, § 18
S. 1) erforderlich sind. Die für das Monitoring eingerich- Übermittlung von
teten Standorte müssen jeweils repräsentativ sein für Informationen zum Monitoring
Süßwasserökosysteme, natürliche und naturnahe Öko- der Auswirkungen der Luftverschmutzung
systeme sowie für Waldökosysteme. an die Europäische Kommission
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen über- (1) Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäi-
mitteln dem Umweltbundesamt die Daten nach Ab- schen Kommission und der Europäischen Umwelt-
satz 1. Sind die Daten nach Absatz 1 einer Stelle des
agentur
Bundes im Rahmen der Verordnung über Erhebungen
zum forstlichen Umweltmonitoring oder einer Erhebung 1. die Monitoringstandorte gemäß § 15 Absatz 1 und
nach § 41a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Bundes- die jeweiligen für die Auswirkungen der Luftver-
waldgesetzes übermittelt worden, werden die Daten schmutzung verwendeten Indikatoren gemäß § 15
von dieser an das Umweltbundesamt weitergegeben. Absatz 2 sowie
Die Übermittlung der Monitoringstandorte und der ver- 2. die Monitoringdaten gemäß § 15 Absatz 2.
wendeten Indikatoren an das Umweltbundesamt erfolgt
ausgehend vom 31. März 2018 alle vier Jahre bis zum (2) Die Übermittlung der Monitoringstandorte und der
31. März des jeweiligen Jahres. Die Übermittlung der jeweiligen für die Auswirkungen der Luftverschmutzung
Daten nach Absatz 1 Satz 1 an das Umweltbundesamt verwendeten Indikatoren nach Absatz 1 Nummer 1 er-
erfolgt erstmals bis zum 31. März 2019 und danach alle folgt erstmals bis zum 30. Juni 2018 und danach alle
vier Jahre bis zum 31. März des jeweiligen Jahres. vier Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die
Übermittlung der Monitoringdaten nach Absatz 1 Num-
§ 16 mer 2 erfolgt erstmals bis zum 30. Juni 2019 und danach
alle vier Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.
Übermittlung des
nationalen Luftreinhalteprogramms
§ 19
Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen
Veröffentlichung des
Kommission das beschlossene nationale Luftreinhalte-
nationalen Luftreinhalteprogramms
programm bis zum 31. März 2019. Wird das nationale
Luftreinhalteprogramm aktualisiert, so übermittelt das Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner
Umweltbundesamt der Europäischen Kommission das Internetseite das beschlossene nationale Luftreinhalte-
aktualisierte beschlossene Programm innerhalb von programm und dessen Aktualisierungen.
zwei Monaten nach dessen Beschluss.
§ 20
§ 17
Veröffentlichung des
Übermittlung des nationalen Emissionsinventars
nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose
und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts
sowie des informativen Inventarberichts
Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner In-
Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen ternetseite Folgendes:
Kommission und der Europäischen Umweltagentur in
Übereinstimmung mit der Berichterstattung an das 1. das nationale Emissionsinventar, gegebenenfalls
Sekretariat des Übereinkommens über weiträumige einschließlich Anpassungen,
grenzüberschreitende Luftverunreinigung 2. die nationale Emissionsprognose,
1. das nationale Emissionsinventar, 3. den informativen Inventarbericht sowie
2. die nationale Emissionsprognose, 4. zusätzliche Berichte und Angaben, die der Europäi-
3. das räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissions- schen Kommission gemäß den §§ 17 und 18 über-
inventar, mittelt werden.
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
Anlage 1
(zu § 7 Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 17)
Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen
Tabelle A
Berichterstattungs-
frist gegenüber
der Europäischen
Schadstoffe Zeitreihe
Kommission und
der Europäischen
Umweltagentur
Nationale Gesamt- – SO2, NOx, NMVOC, NH3, CO3 Jährlich 15. Februar10
emissionen nach ab dem Jahr 1990
Quellkategorien1 – Schwermetalle (Cd, Hg, Pb)4 bis zum Berichtsjahr
gemäß NFR2 – POP5 (PAK6, Benzo[a]pyren, minus 2 (X-2)
Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen,
Indeno(1, 2, 3-cd)pyren, Dioxine/Furane,
PCB7, HCB8 insgesamt)
Nationale Gesamt- PM2,5, PM109 und falls verfügbar Ruß Jährlich 15. Februar10
emissionen nach ab dem Jahr 2000
Quellkategorien1 bis zum Berichtsjahr
gemäß NFR2 minus 2 (X-2)
1
Natürliche Emissionen werden nach den Methoden gemeldet, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festgelegt sind. Sie werden
nicht in die nationalen Gesamtmengen eingerechnet, sondern gesondert gemeldet.
2
NFR: Nomenklatur für die Berichterstattung gemäß dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung.
3
CO (Kohlenmonoxid).
4
Cd (Kadmium), Hg (Quecksilber), Pb (Blei).
5
POP (persistente organische Schadstoffe).
6
PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe).
7
PCB (polychlorierte Biphenyle).
8
HCB (Hexachlorbenzol).
9
„PM10“ sind Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 Mikrometern (μm).
10
Enthält ein Bericht Fehler, so ist er spätestens vier Wochen nach Identifikation des Fehlers oder der Fehler mit einer genauen Erläuterung der
vorgenommenen Änderungen erneut einzureichen.
Tabelle B
Berichterstattungs-
frist gegenüber
der Europäischen
Schadstoffe Zeitreihe/Zieljahre
Kommission und
der Europäischen
Umweltagentur
Nationale Rasterdaten – SO2, NOx, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5 Alle vier Jahre, 1. Mai1
über Emissionen nach Berichtsjahr
Quellkategorien (GNFR) – Schwermetalle (Cd, Hg, Pb) minus 2 (X-2)
– POP (PAK insgesamt, HCB, PCB, ab dem Jahr 2017
Dioxine/Furane)
– Ruß (falls verfügbar)
Große Punktquellen – SO2, NOx, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5 Alle vier Jahre, 1. Mai1
nach Quellkategorien Berichtsjahr
(GNFR) – Schwermetalle (Cd, Hg, Pb) minus 2 (X-2)
– POP (PAK insgesamt, HCB, PCB, ab dem Jahr 2017
Dioxine/Furane)
– Ruß (falls verfügbar)
Emissionsprognose – SO2, NOx, NMVOC, NH3, PM2,5 und, Alle zwei Jahre für die 15. März
nach aggregierten falls verfügbar, Ruß Prognosejahre 2020,
NFR-Sektoren 2025 und 2030 sowie,
sofern verfügbar, für die
Prognosejahre 2040 und
2050 ab dem Jahr 2017
1
Enthält ein Bericht Fehler, so ist er innerhalb von vier Wochen nach der Identifikation des Fehlers oder der Fehler mit einer genauen Erläuterung
der vorgenommenen Änderungen erneut einzureichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1229
Tabelle C
Berichterstattungs-
frist gegenüber
der Europäischen
Schadstoffe Zeitreihe/Zieljahre
Kommission und
der Europäischen
Umweltagentur
Informativer Inventar- – SO2, NOx, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5 Jährlich 15. März
bericht (wie in den Tabellen A
– Schwermetalle (Cd, Hg, Pb) und Ruß bis C angegeben)
– POP (PAK insgesamt, Benzo[a]pyren,
Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen,
Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dioxine/Furane,
PCB, HCB)
– gegebenenfalls Schwermetalle (As, Cr,
Cu, Ni, Se und Zn und ihre Verbindungen)
und Gesamtschwebstaub
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 1)
Methoden für die
Erstellung und Aktualisierung des nationalen
Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose
I. Nationales Emissionsinventar
1. Die Emissionen aus ermittelten Schlüsselkategorien sind nach dem Stand
von Wissenschaft und Technik zu berechnen.
2. Für Verkehrsemissionen berechnet und übermittelt das Umweltbundes-
amt die Emissionen nach Maßgabe der an das Statistische Amt der
Europäischen Union übermittelten nationalen Energiebilanzen.
3. Emissionen aus dem Straßenverkehr werden anhand der in Deutschland
verkauften Kraftstoffe berechnet und mitgeteilt. Die Emissionen aus dem
Straßenverkehr können darüber hinaus auch auf Basis der in Deutschland
verbrauchten Kraftstoffe oder der zurückgelegten Kilometer mitgeteilt
werden.
4. Das Umweltbundesamt übermittelt die nationalen Jahresemissionen aus-
gedrückt in der anwendbaren Einheit, die nach dem Stand von Wissen-
schaft und Technik des Übereinkommens über weiträumige grenzüber-
schreitende Luftverunreinigung vorgegeben ist.
II. Nationale Emissionsprognose
Die nationale Emissionsprognose wird für die relevanten Quellensektoren
geschätzt und aggregiert. Das Umweltbundesamt übermittelt für jeden
Schadstoff gemäß dem Stand von Wissenschaft und Technik die Prognose
für ein Szenario mit bereits beschlossenen Maßnahmen und gegebenenfalls
für ein Szenario mit geplanten Maßnahmen. Die nationale Emissionsprog-
nose stimmt mit dem nationalen jährlichen Emissionsinventar für das dritte
vor dem Berichtsjahr liegende Jahr überein und ist mit den Prognosen, die
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von
Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissio-
nen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der
Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung
Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13) übermittelt werden, so
weit wie möglich zu harmonisieren. Die nationale Emissionsprognose ist ko-
härent mit dem Ergebnis des nationalen Luftreinhalteprogramms gemäß § 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1231
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
§ 33 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmen-
gen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2244) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kalenderjahr“ die Wörter „bis einschließ-
lich 31. Dezember 2019“ eingefügt.
2. In Absatz 2 wird das Wort „danach“ durch die Wörter „bis einschließlich
31. Dezember 2019“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Juli 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
Achte Verordnung
zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 24. Juli 2018
Auf Grund des § 80 Absatz 6 des Bundesbeamten- e) Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes Angabe eingefügt:
vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) neu gefasst
„Anlage 14a Früherkennungsprogramm für
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu- (zu § 41a Absatz 4) erblich belastete Personen
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 mit einem erhöhten familiären
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom Darmkrebsrisiko“.
14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einver- f) Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende
nehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesminis- Angabe angefügt:
terium der Finanzen, dem Bundesministerium der Ver- „Anlage 16 Antrag auf Gewährung von
teidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit: (zu § 51a) Beihilfe und auf Direktabrech-
nung“.
Artikel 1 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung der
„§ 1
Bundesbeihilfeverordnung
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 Regelungsgegenstand
(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge- Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des
worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesbeamtengesetzes.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesbesoldungs-
„§ 1 Regelungsgegenstand“. gesetz“ durch die Wörter „Besoldungs- und
b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: Versorgungsrecht“ ersetzt.
„§ 9 Anrechnung von Leistungen“. b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „Befinden sich Kinder nach Vollendung des
„§ 18 Psychotherapie, psychosomatische 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufs-
Grundversorgung, psychotherapeutische ausbildung, sind sie weiter berücksichtigungs-
Akutbehandlung“. fähig, wenn die Ausbildung durch einen frei-
willigen Wehrdienst nach § 58b des Soldatenge-
d) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe setzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bun-
eingefügt: desfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugend-
„§ 51a Zahlung an Dritte“. freiwilligendienstegesetz oder einen vergleich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1233
baren anerkannten Freiwilligendienst oder durch 7. § 9 wird wie folgt geändert:
eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Geset-
zes unterbrochen oder verzögert worden ist. „§ 9
Die Dauer der weiteren Berücksichtigungs- Anrechnung von Leistungen“.
fähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.“
aa) In Satz 1 wird das Wort „aufgrund“ durch die
4. § 5 wird wie folgt geändert: Wörter „auf Grund“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „aufgrund“
durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt. aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „Erstattungen und Sachleis-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „aufgrund“ tungen“ durch das Wort „Leistungen“
jeweils durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt. ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert: bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „ge-
meinsamen Krankenversorgungssystem
a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: der Europäischen Gemeinschaft“ durch
die Wörter „Gemeinsamen Krank-
„Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und heitsfürsorgesystem der Europäischen
psychotherapeutische Leistungen sind wirt- Organe“ ersetzt.
schaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb
des in der einschlägigen Gebührenordnung vor- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erstattungs-
wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendun- oder Sachleistungsansprüche“ durch das
gen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Wort „Leistungsansprüche“ ersetzt.
Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Ge- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
bührenordnung für Zahnärzte oder nach den
Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen „Andere Aufwendungen, bei denen der
des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebühren- fiktive Leistungsanspruch gegenüber Dritten
ordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetz- nicht ermittelt werden kann, sind um 50 Pro-
lichen Gebühren übersteigen.“ zent zu kürzen.“
cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 5 sowie in Absatz 6
werden jeweils nach dem Wort „Innern“ die aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Erstat-
Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. tungen und Sachleistungen“ durch das
Wort „Leistungsansprüche“ ersetzt.
6. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert: bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „3. Leistungsansprüche aus einem frei-
willigen Versicherungsverhältnis in
„Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen der gesetzlichen Krankenversiche-
nach rung.“
1. dem Dritten Kapitel des Fünften Buches 8. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“
Sozialgesetzbuch, durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3“
ersetzt.
2. dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels 9. § 15a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
„(3) Bei einem Wechsel der Kieferorthopädin
3. dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften oder des Kieferorthopäden, den die beihilfeberech-
Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des tigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu
Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozial- vertreten hat, bleiben nur die Aufwendungen bei-
gesetzbuch, hilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan,
dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch
4. Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches nicht abgerechnet sind.“
Sozialgesetzbuch.“
10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstat-
tung nach § 13 des Fünften Buches Sozial- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetz- „§ 18
lichen Krankenversicherung einschließlich der Psychotherapie,
familienversicherten Personen nach § 10 des psychosomatische Grundversorgung,
Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“ psychotherapeutische Akutbehandlung“.
c) In Satz 3 werden die Wörter „Sach- und Dienst- b) In Absatz 1 werden die Wörter „der Absätze 2
leistungen“ jeweils durch das Wort „Leistungen“ und 3“ durch die Wörter „der Absätze 3 und 4“
ersetzt. ersetzt.
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein- 4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische
gefügt: Psychotherapie von Personen, die das 14. Le-
„(2) Aufwendungen für eine psychotherapeu- bensjahr noch nicht vollendet haben:
tische Akutbehandlung sind bis zur Entschei- Einzel- Gruppen-
dung über die Durchführung einer Therapie nach behandlung behandlung
§ 19 oder § 20 beihilfefähig, wenn
im Regelfall 70 Sitzungen 60 Sitzungen
1. ein akuter Behandlungsbedarf in einer pro-
batorischen Sitzung festgestellt wird, in Ausnahme- weitere weitere
fällen 80 Sitzungen 30 Sitzungen
2. ein Gutachterverfahren bei der Festsetzungs-
stelle beantragt worden ist und
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppen-
3. die Akutbehandlung als Einzeltherapie, ge- behandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der
gebenenfalls auch unter Einbeziehung von Aufwendungen nach der überwiegend durch-
Bezugspersonen, in Einheiten von mindes- geführten Behandlung. Überwiegt die Einzelbe-
tens 25 Minuten je Krankheitsfall durchge- handlung, so werden zwei als Gruppenbehand-
führt wird. lung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung
Im Fall eines positiven Gutachtens wird die Zahl der Einzelbehandlung gewertet. Überwiegt die
der durchgeführten Akutbehandlungen auf das Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbe-
Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 handlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzun-
und 20 angerechnet.“ gen der Gruppenbehandlung gewertet.
d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
sätze 3 und 4. mer 3 sind Aufwendungen für eine Psycho-
therapie, die vor Vollendung des 21. Lebens-
12. § 19 wird wie folgt geändert:
jahres begonnen wurde, zur Sicherung des
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Therapieerfolges auch nach Vollendung des
Absätze 1 bis 4 ersetzt: 21. Lebensjahres beihilfefähig.
„(1) Aufwendungen für psychoanalytisch be- (3) In Ausnahmefällen kann die oberste
gründete Verfahren mit ihren beiden Behand- Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwen-
lungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten dungen für die Behandlung auch für eine über
Psychotherapie und der analytischen Psycho- die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl
therapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die
Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheits- medizinische Notwendigkeit durch ein Gut-
fall in folgendem Umfang beihilfefähig: achten belegt wird.
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (4) Aufwendungen für Sitzungen, in die auf
von Personen, die das 21. Lebensjahr voll- Grund einer durch Gutachten belegten medizini-
endet haben: schen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezo-
gen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu
Einzel- Gruppen-
behandlung behandlung
einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis
zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zu-
im Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen sätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende
Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
in Ausnahme- weitere weitere
hat. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr voll-
fällen 40 Sitzungen 20 Sitzungen
endet haben, werden die Sitzungen, in die Be-
2. analytische Psychotherapie von Personen, zugspersonen einbezogen werden, in voller
die das 21. Lebensjahr vollendet haben: Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen an-
gerechnet.“
Einzel- Gruppen-
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
behandlung behandlung
sätze 5 und 6.
im Regelfall 160 Sitzungen 80 Sitzungen
13. § 20 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
in Ausnahme- weitere weitere „(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie
fällen 140 Sitzungen 70 Sitzungen (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebühren-
ordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgen-
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische
dem Umfang beihilfefähig:
Psychotherapie von Personen, die das 14. Le-
bensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr Einzel- Gruppen-
vollendet haben: behandlung behandlung
Einzel- Gruppen- im Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen
behandlung behandlung
in Ausnahme- weitere weitere
im Regelfall 90 Sitzungen 60 Sitzungen fällen 20 Sitzungen 20 Sitzungen
in Ausnahme- weitere weitere
fällen 90 Sitzungen 30 Sitzungen (2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4
gilt entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1235
14. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhaus-
behandlungen nach § 115a des Fünften Buches
a) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort
Sozialgesetzbuch,
„Divertikulitus“ durch das Wort „Divertikulitis“
ersetzt. 2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2
b) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Ab-
satz 2 der Bundespflegesatzverordnung),
„b) wurden für diagnostische Zwecke, Unter-
suchungen oder ambulante Behandlungen 3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2
benötigt und berechenbare Leistungen der Belegärztinnen
und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Kran-
aa) in der Rechnung als Auslagen abgerech- kenhausentgeltgesetzes),
net oder
4. die aus medizinischen Gründen notwendige
bb) auf Grund einer ärztlichen Verordnung Unterbringung einer Begleitperson im Kranken-
zuvor von der beihilfeberechtigten oder haus (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des
berücksichtigungsfähigen Person selbst Krankenhausentgeltgesetzes),
beschafft,“.
5. Wahlleistungen in Form
15. § 23 wird wie folgt geändert:
a) gesondert berechneter wahlärztlicher Leis-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: tungen im Sinne des § 17 des Krankenhaus-
„(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärzt- entgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der
lich verordnete Heilmittel und bei der Anwen- Bundespflegesatzverordnung,
dung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach b) einer gesondert berechneten Unterkunft im
Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.“ Sinne des § 17 des Krankenhausentgelt-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundes-
pflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kos-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ärztlich“
ten eines Zweibettzimmers abzüglich eines
die Wörter „oder zahnärztlich“ eingefügt und
Betrages von 14,50 Euro täglich und
wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ durch die
Angabe „Anlage 9“ ersetzt. c) anderer im Zusammenhang mit Leistungen
nach den Buchstaben a und b erbrachter
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3“
ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach
durch die Angabe „Anlage 9“ ersetzt.
§ 22.
16. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „andere
(2) Aufwendungen für eine stationsäquivalente
Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfach-
psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünf-
berufen“ durch die Wörter „Leistungserbringerinnen
ten Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.“
und Leistungserbringer“ ersetzt.
19. In § 26a Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe
17. § 25 wird wie folgt geändert:
„§ 26“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
20. § 27 wird wie folgt geändert:
„(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
für a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
1. Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung
und Selbstkontrolle, die „Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege
und die hauswirtschaftliche Versorgung einer
a) einen geringen oder umstrittenen thera- beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähi-
peutischen Nutzen haben, gen Person sind beihilfefähig bei
b) einen niedrigen Abgabepreis haben, 1. schwerer Erkrankung oder
c) der allgemeinen Lebenshaltung zuzurech- 2. akuter Verschlimmerung einer Erkrankung,
nen sind oder
insbesondere nach einem Krankenhausaufent-
d) in Anlage 12 genannt sind, und halt, einer ambulanten Operation oder einer
2. gesondert ausgewiesene Versandkosten.“ ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 2 gilt
nicht im Fall einer Pflegebedürftigkeit der Pflege-
b) In Absatz 4 Satz 3 und 4 werden jeweils nach
grade 2 bis 5.“
dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und
Heimat“ eingefügt. b) In Absatz 5 werden die Wörter „im Sinne des
Elften Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen.
18. § 26 wird wie folgt gefasst:
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„§ 26
„(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für
Krankenhausleistungen
die Versorgung chronischer und schwer heilen-
in zugelassenen Krankenhäusern
der Wunden in spezialisierten Einrichtungen.“
(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelas-
21. § 28 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
senen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit „Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten ent-
sie entstanden sind für sprechend.“
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
22. In § 30a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem 30. § 39 wird wie folgt geändert:
Wort „Jugendlichen“ ein Komma eingefügt. a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils
23. § 31 wird wie folgt geändert: die Angabe „§ 43“ durch die Wörter „§ 43 Ab-
satz 1, 2 und 4“ ersetzt.
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 Nummer 1 gelten entspre- „(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor
chend bei Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnah-
Zahnärzte, durch Psychologische Psychothera- men sind:
peutinnen oder Psychologische Psychothera-
peuten oder durch Kinder- und Jugendpsycho- 1. die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Num-
therapeutinnen oder ‑therapeuten verordnet mer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesol-
worden sind, wenn die Fahrten im Zusammen- dungsgesetzes, die nach Anwendung von
hang mit einer zahnärztlichen oder psychothera- Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvor-
peutischen Behandlung stehen.“ schriften verbleiben, und der Altersteilzeit-
zuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinder-
b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort bezogene Familienzuschlag,
„Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ ein-
gefügt. 2. die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes, die nach Anwendung von
24. In § 33 werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvor-
„, für Bau und Heimat“ eingefügt. schriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben
das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenver-
25. § 34 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst: sorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag
„(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 31 Absatz 2 nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenver-
Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 sorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberech-
und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b tigten Person nicht nach § 57 des Beamten-
gelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Be- versorgungsgesetzes geringere Versorgungs-
grenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich
Buchstabe a und b auf 21 Tage. nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes
und die Unfallentschädigung nach § 43 des
(5) Werden unter den Voraussetzungen des Ab- Beamtenversorgungsgesetzes,
satzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1
oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, 3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetz-
mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Ab- lichen Rentenversicherung und aus einer zu-
satz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- sätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversor-
buch besteht, sind Aufwendungen nur entspre- gung der beihilfeberechtigten Person, der Ehe-
chend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 gattin oder des Ehegatten oder der Lebens-
Nummer 2, 3 und zu 70 Prozent nach Nummer 5, partnerin oder des Lebenspartners; maßgeb-
Absatz 2, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, lich ist der Betrag, der sich vor Abzug der
§ 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 beihilfe- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-
fähig.“ rung und ohne Berücksichtigung des Bei-
tragszuschusses ergibt; eine Leistung für
26. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Kindererziehung nach § 294 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberück-
a) In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die sichtigt,
Wörter „Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.
4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuer-
b) In Satz 4 werden die Wörter „von 6,20 Euro“ gesetzes fallende Gesamtbetrag der Ein-
durch die Wörter „des Betrages nach Anlage 9 künfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder
Abschnitt 1 Nummer 7“ ersetzt. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners;
27. In § 36 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „aufgrund“ unberücksichtigt bleibt der Anteil einer ge-
durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt. setzlichen Rente, der der Besteuerung unter-
liegt.
28. In § 37 Absatz 1 werden nach dem Wort „Innern“ Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen.
die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft,
29. § 38a wird wie folgt geändert: dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich
wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Nahe- vor der Antragstellung erzielten durchschnitt-
stehender“ durch die Wörter „nahestehender lichen monatlichen Einnahmen, sind die Ein-
Pflegepersonen“ ersetzt. nahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine
Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr
„Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen
nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde
Pauschalbeihilfe für den Teilmonat nur anteilig ge- gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer
währt; dabei ist ein Kalendermonat mit 30 Tagen Lebenspartnerschaft lebende Personen in voll-
anzusetzen.“ stationärer Pflege und verstirbt die beihilfe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1237
berechtigte Person, sind die aktuellen Einnah- 38. § 46 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
men im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu a) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 3 Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
nicht mehr vorliegen.“
b) In Satz 6 wird das Wort „aufgrund“ durch die
31. § 39b Satz 1 wird wie folgt geändert: Wörter „auf Grund“ ersetzt.
a) In Nummer 1 werden die Wörter „in der eigenen 39. § 47 wird wie folgt geändert:
Häuslichkeit“ durch die Wörter „im eigenen a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Innern“ die
Haushalt“ ersetzt. Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 38“ durch die b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „aufgrund“
Angabe „§ 38a“ ersetzt. durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt.
32. § 40 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Innern“ die
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
40. § 49 wird wie folgt geändert:
„(2) Aufwendungen für eine stationäre oder
teilstationäre palliativ-medizinische Versorgung a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
in einem Hospiz sind nach Maßgabe einer ärzt- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
lichen Bescheinigung und in angemessener
„1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22
Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versor-
Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medi-
gung im eigenen Haushalt oder in der Familie
zinprodukte nach Anlage 4,“.
nicht erbracht werden kann.“
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Körper-
b) In Absatz 3 letzter Satz werden nach dem Wort ersatzstücken“ die Wörter „nach § 25“ an-
„Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ ein- gefügt.
gefügt.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Hilfsmit-
33. § 41 wird wie folgt geändert: teln“ die Wörter „, außer bei zum Verbrauch
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter bestimmten Pflegehilfsmitteln,“ eingefügt.
„Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte“ b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Anlage 1 zur Gebührenord-
„1. vollstationären Krankenhausleistungen nach
nung für Zahnärzte“ ersetzt.
§ 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behand-
und 4 ersetzt: lungen in Rehabilitationseinrichtungen nach
§ 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für ins-
„(3) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen
gesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und“.
des Früherkennungsprogramms für erblich be-
lastete Personen mit einem erhöhten familiären c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nach Maß- aa) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt ge-
gabe der Anlage 14 beihilfefähig. fasst:
(4) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen „a) die für diagnostische Zwecke, Untersu-
des Früherkennungsprogramms für erblich be- chungen und ambulanten Behandlungen
lastete Personen mit einem erhöhten familiären benötigt und
Darmkrebsrisiko sind nach Maßgabe der An- aa) in der Rechnung als Auslagen ab-
lage 14a beihilfefähig.“ gerechnet oder
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und nach bb) auf Grund einer ärztlichen Verord-
dem Wort „Innern“ werden die Wörter „, für Bau nung zuvor von der beihilfeberech-
und Heimat“ eingefügt. tigten oder berücksichtigungsfähigen
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Person selbst beschafft worden sind
oder“.
34. In § 42 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe
„§ 27 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 4“ bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Innern“
ersetzt. die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt
und wird das Wort „sowie“ gestrichen.
35. In § 43 Absatz 2 werden nach dem Wort „Innern“
cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
das Wort „sowie“ ersetzt.
36. § 45a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem „7. Spenderinnen und Spender nach § 45a
Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ Absatz 2.“
eingefügt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Trans-
41. In § 50 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „in der
plantationsmedizin“ die Wörter „und des Trans-
Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die
plantationsregisters“ eingefügt.
zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017)“ durch die
37. In § 45b Absatz 2 werden nach dem Wort „Innern“ Wörter „des Gemeinsamen Bundesausschusses in
die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343),
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 ee) Nach Nummer 13.1 wird folgende Num-
(BAnz. AT 05.03.2018 B4)“ ersetzt. mer 14.1 eingefügt:
42. § 51 Absatz 8 Satz 2 wird aufgehoben. „14.1 Neurostimulation nach Molsberger“.
43. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: ff) Die bisherigen Nummern 14.1 und 14.2
„§ 51a werden die Nummern 14.2 und 14.3.
Zahlung an Dritte gg) Nummer 18.1 wird aufgehoben.
(1) Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe auf hh) Die bisherigen Nummern 18.2 bis 18.4
Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte werden die Nummern 18.1 bis 18.3.
auszahlen. ii) Nach Nummer 19.1 wird folgende Num-
(2) Leistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, mer 19.2 eingefügt:
4 und 5 können direkt zwischen dem Krankenhaus „19.2 SIPARI-Methode“.
oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rech-
nungssteller und Festsetzungsstelle abgerechnet jj) Nach Nummer 20.1 wird folgende Num-
werden, wenn mer 20.2 eingefügt:
1. der Bund eine entsprechende Rahmenverein- „20.2 Transorbitale Wechselstromstimulation
barung mit der Deutschen Krankenhausgesell- bei Optikusatrophie (zum Beispiel
schaft e. V. abgeschlossen hat und SAVIR-Verfahren)“.
2. ein Antrag nach Anlage 16 vorliegt. kk) Die bisherige Nummer 20.2 wird Num-
mer 20.3.
Die Festsetzungsstelle hat abrechnungsrelevante
Klärungen mit dem Krankenhaus oder dem vom b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller durch- aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
zuführen. Der Beihilfebescheid ist der beihilfe- vorangestellt:
berechtigten Person bekannt zu geben.“
„1. Chelattherapie
44. In § 56 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter
„Gemeinsamen Ministerialblatt“ durch das Wort Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei
„Bundesgesetzblatt“ ersetzt. Behandlung von Schwermetallvergiftung,
Morbus Wilson und Siderose. Alternative
45. § 58 wird wie folgt geändert:
Schwermetallausleitungen gehören nicht
a) Absatz 1 wird aufgehoben. zur Behandlung einer Schwermetallver-
b) Absatz 2 wird Absatz 1. giftung.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden die
Nummern 2 bis 9.
d) Absatz 5 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
cc) In der neuen Nummer 3 werden nach dem
„(2) Für am 20. September 2012 vorhandene Wort „plantaris“ die Wörter „, therapierefrak-
freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- täre Epicondylitis humeri radialis“ eingefügt.
versicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum
19. September 2012 geltenden Fassung weiter dd) In der neuen Nummer 4 werden nach dem
anzuwenden.“ Wort „Ischämie“ die Wörter „, diabetisches
Fußsyndrom ab Wagner Stadium II“ ein-
e) Absatz 6 wird aufgehoben. gefügt.
f) Absatz 7 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
ee) Nach der neuen Nummer 9 wird folgende
„(3) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 Nummer 10 eingefügt:
des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten ent-
„10. Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)
sprechend.“
Aufwendungen sind nur beihilfefähig im
g) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
orthopädischen und schmerztherapeu-
fügt:
tischen Bereich bei Behandlung der
„(4) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 therapierefraktären Epicondylitis humeri
eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung radialis. Auf der Grundlage des Be-
von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 schlusses der Bundesärztekammer zur
Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5.“ Analogbewertung der r-ESWT sind Ge-
46. Anlage 1 wird wie folgt geändert: bühren nach Nummer 302 der Anlage
zur Gebührenordnung für Ärzte bei-
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: hilfefähig. Zuschläge sind nicht bei-
aa) Nummer 3.1 wird aufgehoben. hilfefähig.“
bb) Die bisherigen Nummern 3.2 bis 3.5 werden ff) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11
die Nummern 3.1 bis 3.4. und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
cc) Nummer 11.1 wird aufgehoben. „Die Aufwendungen sind nach den Num-
mern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.“
dd) Die bisherigen Nummern 11.2 bis 11.5
werden die Nummern 11.1 bis 11.4. gg) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1239
47. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„2.1 ALCON BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.“
b) Die bisherigen Nummern 2.1 bis 2.5 werden die Nummern 2.2 bis 2.6.
c) Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„5.2 Eye-Lotion Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.“
Balanced Salt Solution
d) Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.4 eingefügt:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„7.4 Hedrin Once Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
Liquid Gel
a) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr
vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.“
e) Die bisherigen Nummern 7.4 bis 7.6 werden die Nummern 7.5 bis 7.7.
f) Nummer 11.3 wird aufgehoben.
g) Die bisherigen Nummern 11.4 bis 11.6 werden die Nummern 11.3 bis 11.5.
h) Nach der neuen Nummer 11.5 wird folgende Nummer 11.6 eingefügt:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„11.6 Macrogolratiopharm Behandlung
flüssig Orange
a) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,
Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen
leiden.“
i) Nach Nummer 11.12 wird folgende Nummer 11.13 eingefügt:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„11.13 Movicol aromafrei Behandlung
a) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,
Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen
leiden.“
j) Die bisherigen Nummern 11.13 bis 11.17 werden die Nummern 11.14 bis 11.18.
48. In Anlage 5 Abschnitt 3 wird in der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 08 Tadalafil in der linken Spalte im Klammer-
zusatz das Wort „Taldafil“ durch das Wort „Tadalafil“ ersetzt.
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
49. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1.01.24 wird folgende Nummer 1.01.25 eingefügt:
„1.01.25 Aripiprazol: orale Darreichungsformen“.
bb) Die bisherigen Nummern 1.01.25 bis 1.01.27 werden die Nummern 1.01.26 bis 1.01.28.
cc) Nach Nummer 1.04.27 werden die folgenden Nummern 1.04.28, 1.05.1 und 1.05.2 eingefügt:
„1.04.28 Duloxetin: feste orale Darreichungsformen
1.05.1 Efavirenz: feste orale Darreichungsformen
1.05.2 Eplerenon: orale Darreichungsformen“.
dd) Die bisherigen Nummern 1.05.1 bis 1.05.11 werden die Nummern 1.05.3 bis 1.05.13.
ee) Nach Nummer 1.09.9 wird folgende Nummer 1.09.10 eingefügt:
„1.09.10 Infliximab: parenterale Darreichungsformen“.
ff) Die bisherigen Nummern 1.09.10 bis 1.09.14 werden die Nummern 1.09.11 bis 1.09.15.
gg) Nach Nummer 1.12.1 wird folgende Nummer 1.12.2 eingefügt:
„1.12.2 Lamivudin + Zidovudin: orale Darreichungsformen, im Verhältnis 1:2“.
hh) Die bisherigen Nummern 1.12.2 bis 1.12.14 werden die Nummern 1.12.3 bis 1.12.15.
ii) Nach Nummer 1.13.15 wird folgende Nummer 1.13.16 eingefügt:
„1.13.16 Methotrexat: parenterale Darreichungsformen“.
jj) Die bisherigen Nummern 1.13.16 bis 1.13.33 werden die Nummern 1.13.17 bis 1.13.34.
kk) Nach der neuen Nummer 1.13.34 wird folgende Nummer 1.13.35 eingefügt:
„1.13.35 Moxifloxacin: orale Darreichungsformen“.
ll) Die bisherige Nummer 1.13.34 wird die Nummer 1.13.36.
mm) In Nummer 1.15.1 wird das Wort „abgeteilte“ gestrichen.
nn) Nach Nummer 1.26.1 wird folgende Nummer 1.26.2 eingefügt:
„1.26.2 Ziprasidon: orale Darreichungsformen“.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2.03.3 wird folgende Nummer 2.03.4 eingefügt:
„2.03.4 Carboanhydrasehemmer: Ophthalmika
Wirkstoff:
Brinzolamid
Dorzolamid: Dorzolamid hydrochlorid“.
bb) Die bisherigen Nummern 2.03.4 bis 2.03.7 werden die Nummern 2.03.5 bis 2.03.8.
cc) In Nummer 2.08.3 wird das Wort „Niedermolekulare“ durch das Wort „niedermolekulare“ ersetzt.
dd) In Nummer 2.08.5 wird das Wort „abgeteilte“ gestrichen.
ee) Nach Nummer 2.15.1 wird folgende Nummer 2.16.1 eingefügt:
„2.16.1 Prostaglandin-Analoga: Ophthalmika
Wirkstoff:
Bimatoprost
Latanoprost
Tafluprost
Travoprost“.
ff) Die bisherigen Nummern 2.16.1 bis 2.16.8 werden die Nummern 2.16.2 bis 2.16.9.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3.08.4 wird wie folgt gefasst:
„3.08.4 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azelastin: Azelastin hydrochlorid
Bilastin
Desloratadin
Ebastin
Fexofenadin: Fexofenadin hydrochlorid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1241
Levocetirizin: Levocetirizin dihydrochlorid
Mizolastin
Rupatadin: Rupatadin fumarat
Terfenadin“.
bb) In Nummer 3.11.1 wird nach der Zeile „Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat“ folgende Zeile ein-
gefügt:
„Perindopril + Amlodipin: Amlodipin besilat, Perindopril arginin“.
cc) Nach Nummer 3.11.7 wird folgende Nummer 3.11.8 eingefügt:
„3.11.8 Kombinationen von Carboanhydrasehemmern mit Timolol: Ophthalmika
Wirkstoff:
Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
Dorzolamid + Timolol: Dorzolamid hydrochlorid, Timolol hydrogenmaleat“.
dd) Die bisherige Nummer 3.11.8 wird Nummer 3.11.9.
ee) Nach der neuen Nummer 3.11.9 wird folgende Nummer 3.11.10 eingefügt:
„3.11.10 Kombinationen von Estrogenen und Gestagenen in der Hormonersatztherapie: orale Dar-
reichungsformen
Wirkstoff:
Estradiol + Dienogest: Estradiol valerat
Estradiol + Drospirenon: Estradiol 0,5 Wasser
Estradiol + Dydrogesteron: Estradiol 0,5 Wasser
Estradiol + Levonorgestrel: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat
Estradiol + Medroxyprogesteronacetat: Estradiol valerat
Estradiol + Norethisteron: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat, Norethisteronacetat
Estrogene, konjugierte + Medrogeston
Estrogene, konjugierte + Medroxyprogesteronacetat“.
ff) Die bisherigen Nummern 3.11.9 und 3.11.10 werden die Nummern 3.11.11 und 3.11.12.
gg) Nach der neuen Nummer 3.11.12 wird folgende Nummer 3.11.13 eingefügt:
„3.11.13 Kombinationen von Levodopa mit Decarboxylase- und COMT-Hemmern: orale Darreichungs-
formen
Wirkstoff:
Levodopa + Carbidopa + Entacapon“.
hh) Die bisherigen Nummern 3.11.11 bis 3.11.14 werden die Nummern 3.11.14 bis 3.11.17.
ii) Nach der neuen Nummer 3.11.17 wird folgende Nummer 3.11.18 eingefügt:
„3.11.18 Kombinationen von Prostaglandin-Analoga mit Timolol: Ophthalmika
Wirkstoff:
Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
Latanoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
Travoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat“.
jj) Die bisherige Nummer 3.11.15 wird die Nummer 3.11.19.
kk) Nach Nummer 3.12.1 wird folgende Nummer 3.13.1 eingefügt:
„3.13.1 Monoaminoxidase-B-Hemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Rasagilin: Rasagilin mesilat, Rasagilin Tartrat
Safinamid: Safinamid mesilat“.
ll) Die bisherige Nummer 3.13.1 wird die Nummer 3.13.2.
50. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „<“ durch die Wörter „weniger als“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
„5. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention
atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig bei Patienten mit
a) akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis
zu zwölf Monaten,
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
b) Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines
Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen,
c) akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronar-
intervention ein Stent implantiert worden ist.
6. Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
a) Nateglinid
b) Repaglinid.
Repaglinid ist nur beihilfefähig bei Behandlung niereninsuffizienter Personen mit einer Kreatinin-
Clearance von weniger als 25 ml/min, sofern keine anderen oralen Antidiabetika in Frage kommen
und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist.“
c) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 7 bis 11.
51. Anlage 9 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
52. Anlage 10 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
53. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 7.5 wird folgende Nummer 7.6 eingefügt:
„7.6 Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring – CGM,
Flash Glucose Monitoring – FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einem insulin-
pflichtigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte
einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig“.
bb) Die bisherigen Nummern 7.6 bis 7.11 werden die Nummern 7.7 bis 7.12.
cc) Nummer 15.3 wird aufgehoben.
dd) Nummer 15.4 wird Nummer 15.3.
ee) Nach Nummer 20.2 wird folgende Nummer 20.3 eingefügt:
„20.3 Therapiestuhl“.
ff) Die bisherigen Nummern 20.3 bis 20.6 werden die Nummern 20.4 bis 20.7.
b) Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig
a) für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Seh-
schwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1
der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikationen des Grades der Seh-
beeinträchtigung entspricht; eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn
aa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen auf dem besseren
Auge nicht mehr als 0,3 beträgt oder
bb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht mehr als 10 Grad ist;
c) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Korrekturausgleich für einen
Refraktionsfehler bei
aa) Myopie von mehr als 6 dpt,
bb) Hyperopie von mehr als 6 dpt,
cc) Astigmatismus von mehr als 4 dpt.
Liegt ein Refraktionsfehler nach Satz 1 Buchstabe c nur bei einem Auge vor, sind die Aufwendungen für
das Brillenglas oder die Kontaktlinse auch für das andere Auge beihilfefähig.“
54. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5.12 wird aufgehoben.
b) Nummer 5.13 wird Nummer 5.12.
c) Nummer 14.2 wird aufgehoben.
55. Nach Anlage 13 Nummer 1.2.3 wird folgende Nummer 1.2.4 eingefügt:
„1.2.4 Einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksich-
tigungsfähige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben“.
56. Anlage 14 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1243
57. Nach Anlage 14 wird die Anlage 14a aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung eingefügt.
58. Anlage 15 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird Abschnitt 1 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Heilbäder und Kurorte im Inland“.
bb) Nach der Zeile „Ahlbeck“ wird folgende Zeile eingefügt:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Ahrenshoop 18347 Ostseebad G Seebad“.
Ahrenshoop
cc) In der Zeile „Bentheim“ wird die Artbezeichnung wie folgt gefasst:
„(Mineral-)Heilbad“.
dd) Die Zeile „Berka“ wird wie folgt gefasst:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Berka 99438 Bad Berka G Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb“.
ee) Nach der Zeile „Biberach“ wird folgende Zeile eingefügt:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Binz 18609 Ostseebad G Seebad“.
Binz auf Rügen
ff) In der Zeile „Burg/Fehmarn“ wird die Artbezeichnung „Nordseeheilbad“ durch die Artbezeichnung
„Ostseeheilbad“ ersetzt.
gg) Die Zeile „Frankenhausen“ wird wie folgt gefasst:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Frankenhausen 06567 Bad Frankenhausen G (Sole-)Heilbad“.
hh) Nach der Zeile „Freudenstadt“ wird folgende Zeile eingefügt:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Friedrichroda 99894 Friedrichroda Friedrichroda, Finsterbergen Heilklimatischer
Kurort“.
ii) In der Zeile „Glücksburg“ wird die Artbezeichnung „Nordseeheilbad“ durch die Artbezeichnung
„Ostseeheilbad“ ersetzt.
jj) In der Zeile „Grund“ wird die Artbezeichnung wie folgt gefasst:
„Heilklimatischer Kurort mit Heilstollen-Kurbetrieb“.
kk) Die Zeile „Heiligenstadt“ wird wie folgt gefasst:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Heiligenstadt 37308 Heilbad G (Sole-)Heilbad“.
Heiligenstadt
ll) Die Zeile „Klosterlausnitz“ wird wie folgt gefasst:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Klosterlausnitz 07639 Bad Klosterlausnitz G Heilbad“.
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
mm) Nach der Zeile „Krumbach“ wird folgende Zeile eingefügt:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Kühlungsborn 18225 Ostseebad G Seebad“.
Kühlungsborn
nn) Die Zeile „Liebenstein“ wird wie folgt gefasst:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Liebenstein 36448 Bad Liebenstein G Heilbad“.
oo) Die Zeile „Lobenstein“ wird wie folgt gefasst:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Lobenstein 07356 Bad Lobenstein G (Moor-)Heilbad“.
pp) Nach der Zeile „Neustadt/D“ wird folgende Zeile eingefügt:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Neustadt/Harz 99762 Neustadt/Harz G Heilklimatischer
Kurort“.
qq) Nach der Zeile „Porta Westfalica“ wird folgende Zeile eingefügt:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Prerow 18375 Ostseebad Prerow G Seebad“.
rr) Vor der Zeile „Saarow“ wird folgende Zeile eingefügt:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Saalfeld/Saale 07318 Saalfeld/Saale G, ausgenommen Ort mit Heilstollen-
Ortsteil Arnsgereuth kurbetrieb“.
ss) Die Zeile „Salzungen“ wird wie folgt gefasst:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Salzungen 36433 Bad Salzungen Bad Salzungen, Dorf Allendorf (Sole-)Heilbad“.
tt) Nach der Zeile „Segeberg“ wird folgende Zeile eingefügt:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Sellin 18586 Ostseebad Sellin G Seebad“.
uu) Die Zeile „Sulza“ wird wie folgt gefasst:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Sulza 99518 Bad Sulza G (Sole-)Heilbad“.
vv) Die Zeile „Tabarz“ wird wie folgt gefasst:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Tabarz 99891 Bad Tabarz G Kneippheilbad“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1245
ww) Nach der Zeile „Tennstedt“ wird folgende Zeile eingefügt:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Thiessow 18586 Ostseebad G Seebad“.
Thiessow
xx) Nach der Zeile „Warmbad“ wird folgende Zeile eingefügt:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Warnemünde 18119 Hansestadt G Seebad“.
Rostock
yy) Nach der Zeile „Wurzach“ wird folgende Zeile eingefügt:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Wustrow 18347 Ostseebad G Seebad“.
Wustrow
b) Nummer 2 wird Abschnitt 2 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Heilbäder und Kurorte im Inland, die Ortsteile einer Gemeinde sind“.
c) Nummer 3 wird Abschnitt 3 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Heilbäder und Kurorte im EU-Ausland
a) Frankreich
aa) Aix-les-Bains
bb) Amélie-les-Bains-Palada
cc) Cambo-les-Bains
dd) La Roche-Posay
b) Italien
aa) Abano Therme
bb) Galzignano
cc) Ischia
dd) Meran
ee) Montegrotto
ff) Montepulciano
c) Kroatien
Cres
d) Österreich
aa) Bad Gastein
bb) Bad Hall in Tirol
cc) Bad Hofgastein
dd) Bad Schönau
ee) Bad Traunstein
ff) Oberlaa
e) Polen
aa) Bad Flinsberg/Swieradow Zdroy
bb) Kolberg/Kolobrzeg
cc) Swinemünde/Świnoujście
dd) Ustroń
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
f) Rumänien
Bad Felix/Băile Felix
g) Slowakei
aa) Dudince
bb) Piešťany
cc) Turčianske Teplice
h) Tschechien
aa) Bad Bělohrad/Lázně Bělohrad
bb) Bad Joachimsthal/Jáchymov
cc) Bad Luhatschowitz/Luhačovice
dd) Bad Teplitz/Lázně Teplice v Čechách
ee) Franzenbad/Františkovy Lázně
ff) Freiwaldau/Lázně Jeseník
gg) Johannisbad/Janské Lázně
hh) Karlsbad/Karlovy Vary
ii) Konstantinsbad/Konstantinovy Lázně
jj) Marienbad/Mariánské Lázně
i) Ungarn
aa) Bad Hévíz
bb) Bad Zalakaros
cc) Bük
dd) Hajdúszoboszló
ee) Komárom
ff) Sárvár“.
d) Nummer 4 wird Abschnitt 4 und wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Heilbäder und Kurorte im Nicht-EU-Ausland
a) Ein Boqeq
b) Sweimeh“.
59. Nach Anlage 15 wird die Anlage 16 aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Juli 2018
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1247
Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 51
Anlage 9
(zu § 23 Absatz 1)
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis
beihilfefähiger beihilfefähiger
Höchstbetrag Höchstbetrag
Nr. Leistung in Euro in Euro
bis 31.12.2018 ab 1.1.2019
Bereich Inhalation
1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a) als Einzelinhalation 8,00 8,80
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 4,30 4,80
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natür- 6,80 7,50
licher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben
gesondert beihilfefähig.
2 Radon-Inhalation
a) im Stollen 13,60 14,90
b) mittels Hauben 16,60 18,20
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3 Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans 15,00 16,50
4 Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, 23,40 25,70
einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzel-
behandlung, Richtwert: 20 Minuten
5 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Proprio- 30,70 33,80
zeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen
nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert:
30 Minuten
6 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei 41,20 45,30
zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten
7 Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten 7,40 8,20
je Teilnehmerin oder Teilnehmer
8 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Perso- 13,00 14,30
nen), Richtwert: 45 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer
9 Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchial- 64,90 71,40
erkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten
10 Krankengymnastik im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 28,30 31,20
30 Minuten
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- 17,80 19,50
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- 14,20 15,60
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
11 Manuelle Therapie, Richtwert: 30 Minuten 27,00 29,70
12 Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert: 20 Minuten 17,30 19,00
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
beihilfefähiger beihilfefähiger
Höchstbetrag Höchstbetrag
Nr. Leistung in Euro in Euro
bis 31.12.2018 ab 1.1.2019
13 Bewegungsübungen
a) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten 9,20 10,20
b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 Minuten 6,00 6,60
14 Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 28,30 31,20
30 Minuten
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- 17,80 19,50
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- 14,20 15,60
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
15 Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behand- 98,30 108,10
lungstag
16 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen 42,00 46,20
Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung
für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten,
begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr
17 Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, 8,00 8,80
Perl’sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten
Bereich Massagen
18 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile
a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, 16,60 18,20
Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 20 Minuten
b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 30 Minuten 16,60 18,20
19 Manuelle Lymphdrainage (MLD)
a) Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 23,40 25,70
b) Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten 35,00 38,50
c) Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 53,00 58,30
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das not- 11,30 12,40
wendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzug-
binden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig
20 Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, 27,70 30,50
Richtwert: 20 Minuten
Bereich Palliativversorgung
21 Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60,00 66,00
60 Minuten
Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder
22 Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe 12,40 13,60
23 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen
Nachruhe
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel 14,20 15,60
Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor,
Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder
Vlies zwischen Haut und Peloid
aa) Teilpackung 32,90 36,20
bb) Großpackung 43,40 47,80
24 Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung 17,90 19,70
nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1249
beihilfefähiger beihilfefähiger
Höchstbetrag Höchstbetrag
Nr. Leistung in Euro in Euro
bis 31.12.2018 ab 1.1.2019
25 Kaltpackung (Teilpackung)
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 9,20 10,20
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, 18,50 20,30
Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen
Haut und Peloid
26 Heublumensack, Peloidkompresse 11,00 12,10
27 Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz 5,50 6,10
28 Trockenpackung 3,70 4,10
29 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 3,70 4,10
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 5,50 6,10
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 4,90 5,40
30 a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der 14,80 16,20
erforderlichen Nachruhe
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der er- 24,00 26,40
forderlichen Nachruhe
31 Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 11,00 12,10
b) Vollbad 16,00 17,60
32 Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,80 25,10
33 Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 39,40 43,30
b) Vollbad 47,90 52,70
34 Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 34,40 37,90
b) Vollbad 39,40 43,30
35 Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich 39,40 43,30
Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe
36 Medizinisches Bad mit Zusatz
a) Hand- oder Fußbad 8,00 8,80
b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 16,00 17,60
c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,20 24,40
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz 3,70 4,10
37 Gashaltiges Bad
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließ- 23,40 25,70
lich der erforderlichen Nachruhe
b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe 27,00 29,70
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen 25,20 27,70
Nachruhe
d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,20 24,40
e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat 3,70 4,10
38 Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind
nicht beihilfefähig. Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen
Heilwässern erhöhen sich die Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a
bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 3,70 Euro und ab 1.1.2019 um
4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buch-
stabe d beihilfefähig.
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
beihilfefähiger beihilfefähiger
Höchstbetrag Höchstbetrag
Nr. Leistung in Euro in Euro
bis 31.12.2018 ab 1.1.2019
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung
39 Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation inten- 11,80 12,90
siver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln,
direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie
Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen
40 Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richt- 6,80 7,50
wert: 20 Minuten
41 Ultraschall-Wärmetherapie 10,80 11,90
Bereich Elektrotherapie
42 Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten 7,40 8,20
Stromstärken und Frequenzen
43 Elektrostimulation bei Lähmungen 14,20 15,60
44 Iontophorese 7,40 8,20
45 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad) 13,60 14,90
46 Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, ein- 26,40 29,00
schließlich der erforderlichen Nachruhe
Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
47 Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines 98,20 108,00
Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall
48 Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck-
störungen
a) Richtwert: 30 Minuten 38,00 41,80
b) Richtwert: 45 Minuten 53,60 59,00
c) Richtwert: 60 Minuten 62,60 68,90
d) Richtwert: 90 Minuten 94,00 103,40
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den
sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des
Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
49 Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck-
störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten 45,80 50,40
b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten 31,40 34,60
c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten 61,40 67,60
d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten 51,00 56,10
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den
sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des
Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
50 Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungs- 38,00 41,80
planung, einmal je Behandlungsfall
51 Einzelbehandlung
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten 38,00 41,80
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten 49,80 54,80
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten 65,80 72,30
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 116,50 128,20
120 Minuten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1251
beihilfefähiger beihilfefähiger
Höchstbetrag Höchstbetrag
Nr. Leistung in Euro in Euro
bis 31.12.2018 ab 1.1.2019
e) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen
eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall
aa) bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit
aaa) bei motorisch-funktionellen Störungen 37,00 40,70
bbb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen 49,40 54,40
bb) bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychisch-funktionellen 61,60 67,70
Störungen
52 Gruppenbehandlung
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmerin 14,50 16,00
oder Teilnehmer
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten, 18,70 20,60
je Teilnehmerin oder Teilnehmer
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmerin 34,40 37,90
oder Teilnehmer
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 63,80 70,20
180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
53 Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richt- 42,00 46,20
wert: 30 Minuten
54 Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teil- 18,70 20,60
nehmerin oder Teilnehmer
Bereich Podologie
55 Hornhautabtragung an beiden Füßen 24,20 26,70
56 Hornhautabtragung an einem Fuß 17,20 18,90
57 Nagelbearbeitung an beiden Füßen 22,80 25,10
58 Nagelbearbeitung an einem Fuß 17,20 18,90
59 Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) 37,80 41,60
beider Füße
60 Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) 24,20 26,70
eines Fußes
61 Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, 176,90 194,60
einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrektur-
Spange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen
62 Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich 34,00 37,40
Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
63 Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, in- 58,90 64,80
folge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell einschließlich
Applikation
64 Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxie- 68,00 74,80
spange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und
Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
65 Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einteilig, einschließlich 34,00 37,40
Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
Bereich Ernährungstherapie
66 Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten 60,00 66,00
67 Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlun- 30,00 33,00
gen pro Jahr
68 Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behand- 10,00 11,00
lungen pro Jahr
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
beihilfefähiger beihilfefähiger
Höchstbetrag Höchstbetrag
Nr. Leistung in Euro in Euro
bis 31.12.2018 ab 1.1.2019
Bereich Sonstiges
69 Ärztlich verordneter Hausbesuch 11,00 12,10
70 Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem
Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je
Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförde-
rungsmittels
71 Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind
die Aufwendungen nach den Nummern 69 und 70 nur anteilig je Patientin oder
Patient beihilfefähig.
Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme
(Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die
Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.
Abschnitt 2
Erweiterte ambulante Physiotherapie
1. Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer
Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Reha-
bilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:
a) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
aa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),
bb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
cc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer
Symptomatik,
dd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im
Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,
ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,
b) Operationen am Skelettsystem bei
aa) posttraumatischen Osteosynthesen,
bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen,
c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei
aa) Schulterprothesen,
bb) Knieendoprothesen,
cc) Hüftendoprothesen,
d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei
aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,
bbb) Rotatorenmanschettenruptur,
ccc) schwerer Schultersteife (frozen shoulder),
ddd) Impingement-Syndrom,
eee) Schultergelenkluxation,
fff) tendinosis calcarea,
ggg) periathritis humero-scapularis,
cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
e) Amputationen.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von
a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1253
c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative
Medizin“.
2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung.
Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht
nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapie-
dokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
a) Krankengymnastische Einzeltherapie,
b) Physikalische Therapie,
c) MAT.
4. Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich
erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.
5. Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe
des Datums bestätigen.
Abschnitt 3
Medizinisches Aufbautraining
1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur
Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfe-
fähig, wenn
a) das Training verordnet wird von
aa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
bb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
dd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Reha-
bilitative Medizin“,
b) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenom-
men werden und
c) jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer
und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert
werden.
2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.
3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer
Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung
der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze
der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:
a) Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktions-
analyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener
Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog.
Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte
analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.
b) Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings
mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zu-
züglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte
analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung
für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog
der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.
4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel
erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.
5. Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 ent-
sprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit
gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
Abschnitt 4
Palliativversorgung
1. Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie
nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.
2. Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei
a) passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Be-
reich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,
b) aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder ‑insuffizienz,
c) atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,
d) spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),
e) schlaffen Lähmungen,
f) abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,
g) Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,
h) funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchial-
erkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),
i) unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditio-
nierung.
3. Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1
Nummer 21 umfassen folgende Leistungen:
a) Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,
b) Wahrnehmungsschulung,
c) Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),
d) dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),
e) angepasstes, gerätegestütztes Training,
f) Anwendung entstauender Techniken,
g) Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vor-
bereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,
h) ergänzende Beratung,
i) Begleitung in der letzten Lebensphase,
j) Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,
k) Hilfsmittelversorgung,
l) interdisziplinäre Absprachen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1255
Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 52
Anlage 10
(zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden
Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungs-
erbringers entspricht:
1. Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen,
Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie
a) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
b) Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
c) Krankengymnastin oder Krankengymnast,
2. Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
a) Logopädin oder Logopäde,
b) staatlich anerkannte Sprachtherapeutin oder staatlich anerkannter Sprachtherapeut,
c) staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich
geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,
d) medizinische Sprachheilpädagogin oder medizinischer Sprachheilpädagoge,
e) klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
f) klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,
g) bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern
auch
aa) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
bb) Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte
oder Sprachgestörte,
cc) Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für
Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
dd) Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschä-
digte oder Sprachgestörte,
h) Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,
3. Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
a) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
b) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
4. Bereich Podologie
a) Podologin oder Podologe,
b) medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,
5. Bereich Ernährungstherapie
a) Diätassistentin oder Diätassistent,
b) Oecotrophologin oder Oecotrophologe,
c) Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 56
Anlage 14
(zu § 41 Absatz 3)
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen
mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten
familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
2. genetische Analyse,
3. Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm
zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in
Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung,
Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die
Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.
2. Genetische Analyse
Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall)
sind pauschal in Höhe von 4 500 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der
mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250 Euro beihilfefähig.
Die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen
diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die
Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson der gesunden
ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapie-
optionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen
Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.
3. Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm
Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe
von pauschal 580 Euro beihilfefähig.
4. Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossene universitäre Zentren
a) Berlin
Charité – Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum
b) Dresden
Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden
Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
c) Düsseldorf
Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum
d) Frankfurt
Universitätsklinikum Frankfurt
Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
e) Göttingen
Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum
f) Greifswald
Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald
g) Hamburg
Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
h) Hannover
Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover
i) Heidelberg
Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1257
j) Kiel
Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein
k) Köln
Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs
l) Leipzig
Institut für Humangenetik der Universität Leipzig
Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs
m) München
Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern
Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar
n) Münster
Institut für Humangenetik der Universität Münster
o) Regensburg
Institut für Humangenetik, Universität Regensburg
p) Tübingen
Universität Tübingen, Institut für Humangenetik
q) Ulm
Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm
r) Würzburg
Institut für Humangenetik der Universität Würzburg
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 57
Anlage 14a
(zu § 41a Absatz 4)
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen
mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten
familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
2. Tumorgewebsdiagnostik,
3. genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in
Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt
sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich
Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe von 600 Euro
beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-
Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.
2. Tumorgewebsdiagnostik
Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der
Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und
Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die Analyse
des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf
eine Mutation nicht beihilfefähig.
3. Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einem Indexfall sind in Höhe von 3 500 Euro beihilfefähig, wenn
die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer
MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer
Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.
4. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums
a) Bochum
Ruhr-Universität Bochum
Knappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik
b) Bonn
Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum
c) Dresden
Abteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus
d) Düsseldorf
Institut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf
e) Hannover
Medizinische Hochschule
f) Heidelberg
Abteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg
g) Köln
Universitätsklinikum Köln
h) Leipzig
Universität Leipzig
i) Lübeck
Klinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck
j) München
Medizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität
Medizinisch-Genetisches Zentrum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1259
k) Münster
Universitätsklinikum Münster
l) Tübingen
Universität Tübingen
m) Ulm
Universitätsklinikum Ulm
n) Wuppertal
HELIOS Universitätsklinikum Wuppertal
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 59
Anlage 16
(zu § 51a)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1261
Absender (Krankenhaus)
Antrag auf Gewährung von Beihilfe und
auf Direktabrechnung
mit einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V)
1. Angaben zur beihilfeberechtigten Person (von dieser auszufüllen):
Vertrauliche Beihilfeangelegenheit!
Beihilfe-
Identifikationsnummer
Familienname, Vorname
___________________________________
Geburtsdatum . .
Anschrift
___________________________________
___________________________________
2. Angaben zur behandelten Person, wenn nicht Nummer 1:
Familienname, Vorname __________________________________
Geburtsdatum . .
3. Antragsvoraussetzungen (von der beihilfeberechtigten Person auszufüllen)
Eine Direktabrechnung ist nicht möglich, wenn mit diesem Antrag
erstmals eine Beihilfe beantragt oder
eine der folgenden Fragen mit „Ja“ beantwortet wird.
a) Haben sich seit dem letzten Beihilfeantrag in einem der folgenden Bereiche Änderungen ergeben? Ja
Wechsel des Ausbildungs-, Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses, Beurlaubung, Eintritt in Es haben sich bei
den Ruhestand, Bezug von Versorgungsbezügen, mindestens einem
Familienstand (nur wenn die berücksichtigungsfähige Person behandelt wird), der angeführten
Anzahl der im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder (z. B. bei Geburt), Sachverhalte
Änderungen ergeben.
Krankenversicherungsschutz,
anderweitige Beihilfeberechtigung (auch der berücksichtigungsfähigen Person, wenn diese Nein
behandelt wird),
Es haben sich keine
Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern bei einem anderen Elternteil, Änderungen bei den
Einkünfte der Ehegattin / des Ehegatten oder der Lebenspartnerin / des Lebenspartners, angeführten
wenn die Ehegattin / der Ehegatte oder die Lebenspartnerin / der Lebenspartner behandelt Sachverhalten
wird. ergeben.
b) Stehen der behandelten Person andere Krankenfürsorgeleistungen (mit Ausnahme der
beihilfekonformen privaten Krankenversicherung) zu, z. B. Heilfürsorge oder Krankenhilfe nach Ja Nein
Bundesversorgungs-, Opferentschädigungs- oder Entwicklungshelfer-Gesetz?
c) Bei Direktabrechnung beleg- oder wahlärztlicher Leistungen: Wird die Behandlung durch einen
Ja Nein
nahen Angehörigen (§ 8 Absatz 1 Nummer 7 BBhV) durchgeführt?
d) Erfolgt die Behandlung anlässlich eines Unfalls? Ja Nein
Erklärungen der beihilfeberechtigten Person:
Meine Angaben sind richtig und vollständig.
Ich ermächtige das Krankenhaus und von ihm beauftragte Rechnungssteller, direkt mit der Festsetzungsstelle
abzurechnen, und die Festsetzungsstelle, die Beihilfe unmittelbar an das Krankenhaus oder den Rechnungssteller zu
zahlen.
Mit der Übermittlung meiner Daten zur Person, Diagnosen, Behandlungsdaten und den sonstigen in § 301 Absatz 1 und 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten zwischen dem Krankenhaus, dem Rechnungssteller und der
Festsetzungsstelle bin ich einverstanden, soweit diese zur Prüfung des Zahlungsanspruchs des Krankenhauses
erforderlich ist. Ich entbinde das Krankenhaus, die behandelnden Ärzte, den Rechnungssteller und die Festsetzungsstelle
insoweit von der Schweigepflicht.
Die Festsetzungsstelle kann Rückfragen direkt mit dem Krankenhaus oder dem Rechnungssteller klären.
Für die Bezahlung nicht beihilfefähiger Leistungen bin ich selbst verantwortlich.
________________________________________________________________________________
Datum, Unterschrift der beihilfeberechtigten Person oder der bevollmächtigten Person
(Die Vollmacht muss der Festsetzungsstelle vorliegen.)
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
Erklärungen der behandelten volljährigen Person:
Ich bin mit der Übermittlung meiner Daten zur Person, Diagnosen und Behandlungsdaten sowie der sonstigen in § 301
Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten zwischen Krankenhaus und der
Festsetzungsstelle einverstanden. Ich entbinde das Krankenhaus, den Rechnungssteller und die Festsetzungsstelle von
der Schweigepflicht.
Die Festsetzungsstelle kann Rückfragen direkt mit dem Krankenhaus oder dem Rechnungssteller klären.
Für die Bezahlung nicht beihilfefähiger Leistungen bin ich selbst verantwortlich.
________________________________________________________
Datum, Unterschrift der volljährigen behandelten Person
4. Angaben des Krankenhauses (vom Krankenhaus auszufüllen)
Das Verfahren richtet sich nach der zwischen der DKG und dem Bund abgeschlossenen Rahmenvereinbarung über eine
Direktabrechnung von Krankenhausleistungen – Beihilfe – im schriftlichen Verfahren.
Bitte senden Sie diesen Antrag zusammen mit der Aufnahmeanzeige zeitnah nach Aufnahme der zu behandelnden Person in
das Krankenhaus an die Festsetzungsstelle. Ist die Aufnahmeanzeige nicht beigefügt, kann eine Direktabrechnung nicht
erfolgen. Für die Berücksichtigung von wahlärztlichen Leistungen oder Wahlleistungen bei der Direktabrechnung ist die
entsprechende Wahlleistungsvereinbarung zwingend beizufügen. Die Festsetzungsstelle wird Ihnen zeitnah bestätigen, ob
eine Direktabrechnung erfolgen kann und in welchem Umfang eine Leistungsverpflichtung besteht. Die Rechnung ist der
Festsetzungsstelle mit der Entlassungsanzeige zuzuleiten (nicht bei Zwischenrechnungen).
Verzichtet die Festsetzungsstelle auf die vorherige Übermittlung dieses Antrages, ist dieser mit der Rechnung nebst
Aufnahmeanzeige, Entlassungsanzeige und gegebenenfalls der Wahlleistungsvereinbarung zu übersenden.
Sollte keine Direktabrechnung erfolgen können, wenden Sie sich wegen der Begleichung der Rechnung bitte an die
behandelte Person. Auch Kostenanteile, für die keine Beihilfe gewährt werden kann, sind der behandelten Person direkt in
Rechnung zu stellen.
Aufnahmedatum: Aufnahmenummer:
Einweisungsdiagnosen:
Aufnahmediagnosen (ICD):
(voraussichtliches)
Verweildauer:
___________ Tage Entlassungsdatum:
Aufnahmeanzeige bitte beifügen.
Verlegung von einem anderen Handelt es sich um eine
Krankenhaus Ja Nein Wiederaufnahme? Ja Nein
Wurden wahlärztliche Leistungen
Behandlung durch einen Belegarzt Ja Nein oder Wahlleistungen vereinbart? Ja Nein
Die Vereinbarung bitte gegebenenfalls beifügen.
Hat eine vorstationäre Behandlung Findet (voraussichtlich) eine
stattgefunden? Ja Nein nachstationäre Behandlung statt? Ja Nein
Werden die Kosten hierfür von Werden die Kosten hierfür von
diesem Antrag mit erfasst? Ja Nein diesem Antrag mit erfasst? Ja Nein
Ansprechperson und Rufnummer bei Rückfragen:
________________________________________________
Datum, Unterschrift, Stempel