1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018
Verordnung
über die Anforderungen an Vergleichswebsites
nach dem Zahlungskontengesetz sowie an die Akkreditierung und Konformitätsbewertung
(Vergleichswebsitesverordnung – VglWebV)
Vom 16. Juli 2018
Auf Grund des § 19 Absatz 1 bis 3 des Zahlungs- §3
kontengesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) ver- Anforderungen an Vergleichskriterien
ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und Der Betreiber einer Vergleichswebsite erfüllt die An-
für Verbraucherschutz: forderungen nach § 17 Nummer 1 und 4 des Zahlungs-
kontengesetzes, wenn er die von der Bundesanstalt für
§1 Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Absatz 1 des
Zahlungskontengesetzes veröffentlichte Liste der re-
Begriffsbestimmungen präsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen
(1) Vergleichswebsite ist eine Website im Sinne des Dienste verwendet.
§ 16 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes.
(2) Akkreditierung ist die amtliche Bestätigung der §4
Kompetenz und Unabhängigkeit einer Konformitäts- Vergleichskriterium Filialnetz
bewertungsstelle durch die nationale Akkreditierungs-
Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss zur
stelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verord-
Erfüllung der Anforderungen nach § 17 Nummer 2 des
nung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments
Zahlungskontengesetzes sicherstellen, dass das Ver-
und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften
gleichsergebnis für das Filialnetz diejenigen inlän-
für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zu-
dischen Zweigstellen ausweist, die ein Institut nach
sammenhang mit der Vermarktung von Produkten und
§ 24 Absatz 1a Nummer 4 des Kreditwesengesetzes
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des
jährlich anzuzeigen hat.
Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(3) Nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Arti- §5
kels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist
Vergleichskriterium Geldautomatennetz
die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (Deutsche
Akkreditierungsstelle) nach § 1 Absatz 1 der AkkStelleG- Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss zusätz-
Beleihungsverordnung. lich zu den Anforderungen nach § 17 Nummer 3 des
Zahlungskontengesetzes sicherstellen, dass das Ver-
(4) Konformitätsbewertung ist das Verfahren im
gleichsergebnis für das Geldautomatennetz
Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008. 1. als Geldautomaten nur Selbstbedienungsgeräte aus-
weist, die die Ausgabe von Bargeld ermöglichen und
(5) Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle im
Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) 2. nur solche Geldautomaten ausweist, an denen der
Nr. 765/2008. Kunde die Geldausgabefunktion mit den zum Zah-
lungskonto ausgestellten Zahlungskarten unentgelt-
(6) Betreiber einer Vergleichswebsite ist, wer ent-
lich nutzen kann.
geltfrei auf seiner Website den Zahlungskontenver-
gleich nach § 16 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes
durchführt und das Ergebnis des Zahlungskonten- §6
vergleichs dem Verbraucher unterbreitet. Unabhängiger Betrieb
Der Betreiber einer Vergleichswebsite erfüllt die
§2 Anforderung eines unabhängigen Betriebs nach § 18
Hinweispflichten Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes, wenn er
des Betreibers einer Vergleichswebsite 1. sicherstellt, dass für den Zahlungskontenvergleich
(1) Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss auf nur solche Daten von Verbrauchern und Zahlungs-
der Vergleichswebsite darauf hinweisen, dass es sich dienstleistern genutzt werden, die für die Vergleichs-
um eine Vergleichswebsite nach dem Zahlungskonten- erstellung notwendig sind,
gesetz handelt. 2. allen Zahlungsdienstleistern, die Zahlungskonten
(2) Er muss den Hinweistext der Anlage 1 auf der führen und Zahlungskontendienste anbieten, dis-
Vergleichswebsite veröffentlichen. kriminierungsfreien Zugang zur Aufnahme ihrer Pro-
(3) Falls dem angebotenen Zahlungskontenvergleich dukte in den Vergleich gewährt,
keine vollständige Marktübersicht zugrunde liegt, muss 3. ein Verzeichnis der in den Vergleich einbezogenen
darauf auf der Vergleichswebsite eindeutig hingewie- Zahlungsdienstleister führt, auf dem neuesten Stand
sen werden. hält und auf der Vergleichswebsite veröffentlicht,
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4. sicherstellt, dass Vergütungen, die zwischen ihm (2) Der Ausdruck des Vergleichsergebnisses muss
und Zahlungsdienstleistern oder Dritten vereinbart 1. die Inhalte der Vergleichswebsite vollständig und
sind, das Vergleichsergebnis nicht beeinflussen, unverändert darstellen und
5. auf der Vergleichswebsite darauf hinweist, wenn
2. Datum und Zeitpunkt der Erstellung des Vergleichs
sich Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet haben,
sowie der letzten Aktualisierung der zugrundeliegen-
bei einem Vertragsabschluss mit dem Verbraucher
den Daten enthalten.
eine Provision an den Betreiber der Vergleichs-
website zu zahlen,
§9
6. sicherstellt, dass die zertifizierte Vergleichswebsite
Wesentlicher Teil des Marktes
a) in sich abgeschlossen ist und von Vergleichs-
angeboten des Betreibers für andere Produkte (1) Im Hinblick auf die Vergleichsgröße nach § 18
oder Dienstleistungen klar abgetrennt ist und Nummer 6 des Zahlungskontengesetzes muss der Be-
treiber einer Vergleichswebsite sicherstellen, dass die
b) nicht von anderen Websites oder Website- Marktübersicht seiner Vergleichswebsite eine ausge-
elementen teilweise oder ganz verdeckt wird, wogene Anzahl von Angeboten aus jeder Banken-
7. sicherstellt, dass Werbeanzeigen vom Auswahl- und gruppe enthält. Die Bankengruppen sind den Erläute-
Vergleichsprozess deutlich abgegrenzt sind und rungen zur jeweils aktuellen Fassung der Banken-
weder in der Ergebnisaufstellung noch in der Aus- statistik der Deutschen Bundesbank unter dem Stich-
wahlmaske zur Einstellung der Vergleichskriterien wort „Bankengruppen“ zu entnehmen.
Werbeanzeigen enthalten sind, und (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer
8. Links zu Anbietern von Zahlungskonten oder zu an- gezielt
deren externen Inhalten als solche eindeutig kennt-
1. nur bestimmte Kreditinstitute oder Bankengruppen
lich macht.
für den Vergleich ausgewählt oder von dem Ver-
gleich ausgeschlossen hat oder
§7
2. die Anzahl der Angebote begrenzt hat.
Verwendung
klarer und objektiver Vergleichskriterien (3) Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss sicher-
stellen, dass für den Nutzer eine regionale Eingrenzung
(1) Im Hinblick auf die Anforderung nach § 18 Num-
der Vergleichsangebote durch die Eingabe einer Post-
mer 3 des Zahlungskontengesetzes, klare und objek-
leitzahl ermöglicht wird.
tive Vergleichskriterien zu verwenden, muss der Betrei-
ber einer Vergleichswebsite
§ 10
1. alle verwendeten Vergleichskriterien vollständig auf
der Vergleichswebsite auflisten, Meldeverfahren
2. die Art und Weise der Gewichtung und Priorisierung (1) Im Hinblick auf die Anforderung eines wirksamen
der Vergleichskriterien auf der Vergleichswebsite, Meldeverfahrens nach § 18 Nummer 7 des Zahlungs-
sofern er eine solche Gewichtung und Priorisierung kontengesetzes muss der Betreiber der Vergleichs-
verwendet, leicht verständlich darlegen und website es dem Nutzer und dem Zahlungskonten-
anbieter ermöglichen, dem Betreiber unrichtige Infor-
3. alle verwendeten Gewichtungen und Priorisierungen mationen zu Entgelten, Kosten und Vertragsstrafen
für den Zeitraum der Zertifizierung speichern, begin- direkt zu melden. Hierzu muss er eine angemessene
nend mit dem ersten Tag der Zertifizierung. Kontaktmöglichkeit anbieten.
(2) Der Betreiber einer Vergleichswebsite kann es (2) Der Betreiber der Vergleichswebsite muss un-
dem Nutzer ermöglichen, richtige Informationen, die ihm der Nutzer über die
1. die Gewichtung und Priorisierung der Vergleichs- angebotene Kontaktmöglichkeit direkt meldet, unver-
kriterien zu verändern und züglich berichtigen.
2. Voreinstellungen vorzunehmen, um bestimmte ein-
gegrenzte Nutzungsszenarien abzubilden. § 11
Pflichten
§8 gegenüber der Konformitätsbewertungsstelle
Bereitstellung (1) Der Betreiber ist verpflichtet, der Konformitäts-
korrekter und aktueller Informationen bewertungsstelle
(1) Im Hinblick auf die Anforderung nach § 18 Num- 1. die Höhe und Art aller monetären und nichtmone-
mer 5 des Zahlungskontengesetzes, korrekte und tären Vergütungen offenzulegen, die zwischen ihm
aktuelle Informationen bereitzustellen, muss der Betrei- und Zahlungsdienstleistern oder Dritten vereinbart
ber einer Vergleichswebsite sicherstellen, dass sind, wobei die einzelnen Zahlungsdienstleister oder
1. der Nutzer der Vergleichswebsite einen Ausdruck Dritten jeweils zu benennen sind, und
des Vergleichsergebnisses einschließlich der Ver- 2. auf Verlangen die Historie der Gewichtung und
gleichskriterien, deren Gewichtung und der Ergeb- Priorisierung der Vergleichskriterien nach § 7 Ab-
nisaufstellung erstellen kann und satz 1 Nummer 3 für jeden zurückliegenden Zeit-
2. seine Vergleichswebsite auf allen vom Betreiber punkt ab der Zertifizierung zur Prüfung der Vorgaben
unterstützten Endgeräten korrekt dargestellt werden nach § 18 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes
kann. unverzüglich zugänglich zu machen.
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(2) Zu Vergütungen nach Absatz 1 Nummer 1 ge- 2. die Vergleichswebsite und alle Software-Versionen
hören insbesondere direkte Provisionen, Klickgebühren zu überprüfen.
und Werbeeinnahmen. (2) Zur Überprüfung der Vergleichsergebnisse auf
ihre Reproduzierbarkeit setzen die Konformitätsbewer-
§ 12 tungsstellen Testdatensätze ein. Die Tests müssen in
Akkreditierung Abständen von mindestens 20 Stunden durchgeführt
von Konformitätsbewertungsstellen werden und wiederholt zu gleichen Ergebnissen führen.
Die Konformitätsbewertungsstellen führen die Tests so
(1) Konformitätsbewertungsstellen sind erst dann lange durch, bis eine Aussage über die Stabilität und
zur Zertifizierung von Betreibern einer Website mit den Reproduzierbarkeit der Testergebnisse getroffen wer-
Funktionen einer Vergleichswebsite nach dem Zah- den kann. Der Betreiber einer Vergleichswebsite stellt
lungskontengesetz berechtigt, wenn sie für diesen Be- den Konformitätsbewertungsstellen hierfür den voll-
reich bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß ständigen Programmcode zur Verfügung, der sowohl
ISO/IEC 17065 akkreditiert sind. für die Berechnung der Inhalte der Vergleichsergeb-
(2) Zum Akkreditierungsverfahren wird auf Artikel 5 nisse als auch für deren Anzeige eingesetzt wird.
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbin- (3) Die Konformitätsbewertungsstellen dürfen alle
dung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 2 Absatz 1 des Software-Versionen sowie ihre Historie beim Betreiber
Akkreditierungsstellengesetzes verwiesen. einsehen. Sehen die Konformitätsbewertungsstellen
die Notwendigkeit, vormals eingesetzte Software-Ver-
§ 13 sionen auf deren Konformität mit der Vergleichswebsite
Zertifizierung von Vergleichswebsites zu prüfen, so ist der Betreiber verpflichtet, diese Soft-
ware-Versionen auf einem Testsystem zu installieren.
(1) Die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle Er ist verpflichtet, alle Software-Versionen und deren
erteilt das Zertifikat nach § 16 Absatz 1 des Zahlungs- Historie zu dokumentieren.
kontengesetzes für drei Jahre.
(4) Die Konformitätsbewertungsstellen müssen ge-
(2) Der Betreiber der Vergleichswebsite muss die genüber der Akkreditierungsstelle nachweisen, dass
Konformitätsbewertungsstelle über alle an der Ver- das Zertifizierungsprogramm für die Prüfungen nach
gleichswebsite geplanten Änderungen informieren, die den Absätzen 1 bis 3 geeignet ist. Der Nachweis erfolgt
die Anforderungen an die Vergleichskriterien und an die durch einen Validierungsbericht im Rahmen einer Pro-
Vergleichswebsite nach den §§ 17 und 18 des Zah- grammprüfung gemäß ISO/IEC 17065 in Verbindung
lungskontengesetzes und nach dieser Verordnung be- mit ISO/IEC 17067 in der jeweils geltenden Fassung.
treffen. Die Information muss erfolgen, bevor er die (5) Die Konformitätsbewertungsstellen haben mög-
Änderungen auf der Vergleichswebsite veröffentlicht. lichst innerhalb einer Woche nach Eingang einer Infor-
(3) Lagert der Betreiber einer Vergleichswebsite den mation zu geplanten Änderungen nach § 13 Absatz 2
Betrieb oder Teile des Betriebs der Vergleichswebsite zu prüfen und zu bestätigen, dass die Konformität auch
an Dritte aus, so stellt er sicher, dass diese Dritten nach der Umsetzung der angezeigten Änderungen wei-
terhin besteht.
1. die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen
und
§ 15
2. von der Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert Verwendung des Zertifizierungssymbols
werden.
(1) Auf der Vergleichswebsite ist das in Anlage 2
(4) Das Zertifikat gilt nur für die Vergleichswebsite abgedruckte Zertifizierungssymbol zu verwenden.
des Betreibers. Bindet der Betreiber die Vergleichs-
(2) Die Konformitätsbewertungsstelle vergibt das
website bei dritten Websitebetreibern ein, so müssen
Zertifizierungssymbol als Teil des Zertifikats an den Be-
auch diese die Anforderungen an den Betrieb einer
treiber der Vergleichswebsite. Erlischt das Zertifikat des
Vergleichswebsite erfüllen.
Betreibers, so darf dieser das Zertifizierungssymbol
(5) Die Konformitätsbewertungsstelle ist berechtigt, nicht mehr verwenden.
dem Betreiber einer Vergleichswebsite das Zertifikat (3) Der Betreiber der Vergleichswebsite muss das
zu entziehen, wenn der Betreiber Zertifizierungssymbol nach den Nutzungsvorgaben der
1. gegen die Anforderungen an die Erteilung des Zerti- Anlage 3 verwenden. Er darf das Zertifizierungssymbol
fikats verstößt oder nur auf der Vergleichswebsite für Zahlungskonten ver-
wenden. Das Zertifizierungssymbol muss auch bei
2. nicht nach Absatz 2 im Vorfeld über wesentliche
einem Ausdruck der Ergebnisaufstellung sichtbar sein.
Änderungen informiert hat.
(4) Verwendet der Betreiber der Vergleichswebsite
§ 14 das Zertifizierungssymbol entgegen den Anforderun-
gen dieser Verordnung, so muss er den Missstand
Prüfpflichten unverzüglich beseitigen.
der Konformitätsbewertungsstellen
(5) Die Akkreditierungsstelle ist befugt, dem Betrei-
(1) Die Konformitätsbewertungsstellen sind ver- ber die missbräuchliche Verwendung des Zertifizie-
pflichtet und gegenüber dem Betreiber einer Ver- rungssymbols zu untersagen.
gleichswebsite berechtigt,
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle ist verpflichtet,
1. die Vergleichsergebnisse einer Website auf ihre auf von ihr erteilten Zertifikaten ihrerseits das Akkredi-
Reproduzierbarkeit zu überprüfen und tierungssymbol gemäß § 1 Absatz 1 der Akkreditie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018 1185
rungssymbolverordnung vom 15. Dezember 2009 (2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
(BGBl. I S. 3870) zu verwenden. sicht veröffentlicht ein Muster für die Bereitstellung
der Informationen zu den Vergleichskriterien Filialnetz
§ 16 (§ 17 Nummer 2 des Zahlungskontengesetzes) und
Bereitstellung der Geldautomatennetz (§ 17 Nummer 3 des Zahlungs-
Vergleichskriterien durch die Zahlungsdienstleister kontengesetzes).
(1) Zahlungsdienstleister stellen die Vergleichskrite- (3) Zahlungsdienstleister stellen die Informationen
rien nach § 17 des Zahlungskontengesetzes in geeig- nach § 17 Nummer 1 und 4 des Zahlungskontengeset-
neter Form auf ihrer Website bereit. Die Darstellung der zes jeweils aktualisiert bereit. Für die Kriterien Filialnetz
Informationen richtet sich nach den Anforderungen des und Geldautomatennetz ist eine jährliche Aktualisierung
standardisierten Präsentationsformats, das von der ausreichend.
Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 6 der
Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments § 17
und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleich-
Inkrafttreten
barkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von
Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom in Kraft. § 16 dieser Verordnung tritt am 31. Oktober
28.8.2014, S. 214) festgelegt worden ist. 2018 in Kraft.
Berlin, den 16. Juli 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)
Hinweistext
Dies ist eine Vergleichswebsite, die nach dem Zahlungskontengesetz zertifiziert
ist. Sie können sich hier entgeltfrei über die Konditionen für Zahlungskonten
(z. B. Girokonten) verschiedener Banken und anderer Zahlungsdienstleister
informieren. Diese Vergleichswebsite ist unabhängig. Ihr Vergleich beruht auf
klaren und objektiven Kriterien.
Diese Vergleichswebsite wurde von einer Konformitätsbewertungsstelle ge-
prüft und zertifiziert, die von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH
(DAkkS) akkreditiert worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018 1187
Anlage 2
(zu § 15 Absatz 1)
Zertifizierungssymbol
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Anlage 3
(zu § 15 Absatz 3)
Verwendungsbestimmungen
Das Zertifizierungssymbol ist beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der
Nummer 30 2017 034 233 seit dem 27.12.2017 als Marke registriert und gegen
unberechtigten Gebrauch geschützt. Es ist außerdem als Gemeinschaftsmarke
beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante
mit der Nummer 30 2017 034 233.0 /36 angemeldet. Das Zertifizierungssymbol
kann sowohl dreifarbig (schwarz, rot, gold) als auch in schwarz-weiß eingesetzt
werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018 1189
Bekanntmachung
der Neufassung der Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung
Vom 18. Juli 2018
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 11. Juli 2018 (BGBl. I S. 1179)
wird nachstehend der Wortlaut der Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungs-
verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. August 2018 in Kraft tretende Verordnung vom 3. April 2018 (BGBl. I
S. 414),
2. den am 18. Juli 2018 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Berlin, den 18. Juli 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin
(Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung – PWMAusbV)*
Inhaltsübersicht Abschnitt 4
Abschnitt 1 Weitere Berufsausbildung
Gegenstand, Dauer und § 25 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 5
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung Schlussvorschriften
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmen- § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
plan Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisions-
§ 5 Ausbildungsplan werkzeugmechanikerin
Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikation
Messer schmieden
Abschnitt 2
Gesellenprüfung
Abschnitt 1
Unterabschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Allgemeines Gliederung der Berufsausbildung
§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§1
Unterabschnitt 2
Staatliche
Teil 1 der Gesellenprüfung Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 7 Inhalt von Teil 1 Der Ausbildungsberuf des Präzisionswerkzeugmecha-
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1 nikers und der Präzisionswerkzeugmechanikerin wird
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für
Unterabschnitt 3 das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 10
Teil 2 der Gesellenprüfung „Schneidwerkzeugmechaniker“ der Handwerksordnung
in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge staatlich anerkannt.
§ 9 Inhalt von Teil 2
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2 §2
§ 11 Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen Dauer der Berufsausbildung
§ 12 Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 13 Prüfungsbereich Arbeitsplanung
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§3
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Gesellenprüfung Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
Unterabschnitt 4 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
Teil 2 der Gesellenprüfung tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genann-
in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 16 Inhalt von Teil 2 Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus-
§ 17 Prüfungsbereiche von Teil 2 bildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
§ 18 Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 19 Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
§ 20 Prüfungsbereich Arbeitsplanung Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
§ 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt
das Bestehen der Gesellenprüfung werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-
lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-
Abschnitt 3
gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit
Zusatzqualifikation schließt insbesondere selbständiges Planen, Durch-
Messer schmieden führen und Kontrollieren ein.
§ 23 Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 24 Prüfung der Zusatzqualifikation §4
Struktur der
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil 1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-
des Bundesanzeigers veröffentlicht. tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018 1191
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Abschnitt 2
Fähigkeiten in der Fachrichtung
Gesellenprüfung
a) Schneidwerkzeuge oder
b) Zerspanwerkzeuge sowie Unterabschnitt 1
3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit- Allgemeines
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§6
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs- Ziel, Aufteilung
bildes gebündelt. in zwei Teile und Zeitpunkt
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber- (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt- der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
nisse und Fähigkeiten sind: hat.
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1
und 2.
2. Einsetzen von betrieblicher und technischer Kom-
(3) Teil 1 findet zum Ende des zweiten Ausbildungs-
munikation,
jahres statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
3. Auswählen und Behandeln von Materialien,
4. Einrichten von Werkzeugmaschinen, Unterabschnitt 2
5. Schärfen und Herstellen von Präzisionswerkzeugen, Teil 1 der Gesellenprüfung
6. Instandhalten von Arbeits- und Betriebsmitteln und §7
7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. Inhalt von Teil 1
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Fachrichtung Schneidwerkzeuge sind: 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Aus-
bildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
1. Vorbereiten von Instandhaltungsmaßnahmen, und Fähigkeiten sowie
2. Schleifen, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
3. Prüfen und Nachbereiten, stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
4. Auswählen von Materialien zur Herstellung von
entspricht.
Schneidwerkzeugen und
5. Herstellen von Schneidwerkzeugen. §8
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- Prüfungsbereich von Teil 1
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der (1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungs-
Fachrichtung Zerspanwerkzeuge sind: bereich Fertigen einer Baugruppe statt.
1. Einrichten von Werkzeugschleifmaschinen und Mess- (2) Im Prüfungsbereich Fertigen einer Baugruppe
geräten, soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
2. Programmieren von Werkzeugschleifmaschinen und 1. technische Zeichnungen auszuwerten, Skizzen an-
Messgeräten, zufertigen und Arbeitsmittel festzulegen,
3. Schleifen, 2. den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung von Arbeits-
4. Nachbereiten und Durchführen von Finish-Arbeiten sicherheit und Umweltschutz einzurichten,
und 3. Halbzeuge zu bearbeiten,
5. Instandhalten von Zerspanwerkzeugen. 4. Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber- 5. Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, einzuhalten.
Kenntnisse und Fähigkeiten sind: (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, Tätigkeiten zugrunde zu legen:
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 1. Halbzeuge feilen, bohren, sägen und manuell
schleifen und durch Verschrauben zu einer Bau-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
gruppe fügen sowie
sowie
2. ein Halbzeug unter Berücksichtigung von Form, Ober-
4. Umweltschutz.
flächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften
spannen und ausrichten sowie außen rund und plan
§5 schleifen.
Ausbildungsplan (4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren,
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- und zwar zu jeder der beiden in Absatz 3 genannten
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil- Tätigkeiten eine Arbeitsprobe. Während der Durchfüh-
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen. rung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives
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Fachgespräch geführt. Das situative Fachgespräch (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende
kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Weiter- Tätigkeiten zugrunde zu legen:
hin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeits- 1. Instandsetzen eines manuellen Schneidwerkzeugs
proben beziehen, schriftlich bearbeiten. und
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. 2. Instandsetzen eines Maschinenmessers.
Davon entfallen auf die Durchführung der beiden Arbeits-
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchfüh-
proben und auf die Dokumentation 90 Minuten. Inner-
ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentie-
halb dieser Zeit dauert jedes der beiden situativen
ren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genann-
Fachgespräche höchstens 5 Minuten. Auf die schrift-
ten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe. Während der Durch-
liche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 90 Minuten.
führung wird mit dem Prüfling zu jeder Arbeitsaufgabe
ein situatives Fachgespräch geführt. Das situative
Unterabschnitt 3
Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen
Teil 2 der Gesellenprüfung bestehen.
in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.
Jedes der beiden situativen Fachgespräche dauert
§9 höchstens 10 Minuten.
Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der § 12
Fachrichtung Schneidwerkzeuge auf Prüfungsbereich
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- Herstellen von Schneidwerkzeugen
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie (1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerk-
zeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
Lage ist,
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten 1. technische Unterlagen sowie Skizzen oder tech-
entspricht. nische Zeichnungen zu erstellen,
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, 2. vorgefertigte Bauteile zu spannen, zu schleifen und
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand zu richten,
von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein- 3. Schneiden zu stabilisieren, zu präparieren sowie
bezogen werden, als es für die Feststellung der beruf- deren Qualitäten zu beurteilen,
lichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. 4. Komponenten zu fügen und nachzubehandeln,
§ 10 5. Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu doku-
mentieren und zu erläutern sowie Qualitätsanforde-
Prüfungsbereiche von Teil 2 rungen sicherzustellen sowie
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden 6. Schneidwerkzeuge für den Versand zu verpacken.
Prüfungsbereichen statt:
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende
1. Instandsetzen von Schneidwerkzeugen, Tätigkeiten zugrunde zu legen:
2. Herstellen von Schneidwerkzeugen, 1. Herstellen eines Messers oder Herstellen eines
3. Arbeitsplanung sowie Maschinenmessers und
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. 2. Herstellen einer Schere aus Rohware.
(3) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke herstellen
§ 11 und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren,
Prüfungsbereich und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten
Instandsetzen von Schneidwerkzeugen Tätigkeiten ein Prüfungsstück. Nach der Herstellung
beider Prüfungsstücke wird mit dem Prüfling zu beiden
(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneid- Prüfungsstücken ein auftragsbezogenes Fachgespräch
werkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der geführt.
Lage ist,
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden.
1. Schäden und Verschleiß zu analysieren sowie Art Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens
und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festzu- 20 Minuten.
legen,
2. Schneidwerkzeuge unter Berücksichtigung von Span- § 13
nungserfordernissen hohl zu schleifen, instand zu Prüfungsbereich
setzen und die Funktionsfähigkeit der Schneidwerk- Arbeitsplanung
zeuge einzustellen,
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüf-
3. Schneidwerkzeuge zu schleifen und zu polieren, ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
dabei definierte Übergänge zu berücksichtigen, 1. Aufträge und Sachverhalte zu analysieren und tech-
4. Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu nische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit
suchen, zu beschreiben und Lösungswege aufzu- zu prüfen sowie zu ergänzen,
zeigen sowie 2. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaft-
5. das Lichtspaltverfahren anzuwenden. licher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018 1193
3. technische Zeichnungen zu ergänzen, Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
4. Fertigungsverfahren, Maschinen, Werkzeuge sowie fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
Schleif- und Poliermittel nach Verwendungszweck gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
auszuwählen und die Auswahl zu begründen, nis 2:1 zu gewichten.
5. Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten, Unterabschnitt 4
Technologiedaten zu bestimmen und zu ermitteln
und Berechnungen durchzuführen sowie Teil 2 der Gesellenprüfung
in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge
6. qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. § 16
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der
§ 14
Fachrichtung Zerspanwerkzeuge auf
Prüfungsbereich
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
Wirtschafts- und Sozialkunde
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
entspricht.
und zu beurteilen.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei- Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit
ten.
einbezogen werden, als es für die Feststellung der
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 15 § 17
Gewichtung der Prüfungsbereiche von Teil 2
Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Gesellenprüfung Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden
Prüfungsbereichen statt:
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
sind in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge wie folgt 1. Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen,
zu gewichten: 2. Herstellen von Zerspanwerkzeugen,
1. Fertigen einer Baugruppe mit 20 Prozent, 3. Arbeitsplanung sowie
2. Instandsetzen von Schneid- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
werkzeugen mit 25 Prozent,
3. Herstellen von Schneidwerk- § 18
zeugen mit 25 Prozent, Prüfungsbereich
4. Arbeitsplanung mit 20 Prozent sowie Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. (1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspan-
werkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
Lage ist,
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- 1. Schäden und Verschleiß zu analysieren sowie Art
tens „ausreichend“, und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festzu-
legen,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. Schleifparameter festzulegen,
3. im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ mit mindestens
„ausreichend“, 3. Zerspanwerkzeuge auszurichten, zu schleifen und
instand zu setzen sowie
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von
Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 4. Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu
suchen, zu beschreiben und Lösungswege aufzu-
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- zeigen.
gend“.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung“ oder „Wirt- Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives
schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü- Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das
fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächs-
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ phasen bestehen.
bewertet worden ist und (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minu-
der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. ten.
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018
§ 19 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Prüfungsbereich (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Herstellen von Zerspanwerkzeugen
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerk- § 21
zeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Prüfungsbereich
Lage ist, Wirtschafts- und Sozialkunde
1. technische Unterlagen sowie Skizzen oder tech- (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
nische Zeichnungen zu erstellen, kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
2. Werkstücke zu spannen und Hauptschneiden zu ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
schleifen, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
und zu beurteilen.
3. Schneidkanten zu präparieren,
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
4. Komponenten zu fügen und nachzubehandeln, sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-
5. Maß- und Formtoleranzen einzuhalten, ten.
6. Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu doku- (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
mentieren und zu erläutern sowie Qualitätsanforde-
rungen sicherzustellen, § 22
7. Messprotokolle anzufertigen sowie Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen
8. Zerspanwerkzeuge für den Versand zu verpacken. für das Bestehen der Gesellenprüfung
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
Tätigkeiten zugrunde zu legen: sind in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge wie folgt
1. Herstellen eines Zerspanwerkzeuges für die Be- zu gewichten:
arbeitung eines vorgegebenen Bauteils und 1. Fertigen einer Baugruppe mit 20 Prozent,
2. manuelles Herstellen eines Zerspanwerkzeuges nach 2. Instandsetzen von Zerspanwerk-
einer vorgegebenen Zeichnung. zeugen mit 25 Prozent,
(3) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke herstellen 3. Herstellen von Zerspanwerk-
und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, zeugen mit 25 Prozent,
und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten
Tätigkeiten ein Prüfungsstück. Nach der Herstellung 4. Arbeitsplanung mit 20 Prozent sowie
beider Prüfungsstücke wird mit dem Prüfling zu beiden
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
Prüfungsstücken ein auftragsbezogenes Fachgespräch
geführt. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
20 Minuten. tens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
§ 20
3. im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ mit mindestens
Prüfungsbereich
„ausreichend“,
Arbeitsplanung
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüf-
Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
1. Aufträge und Sachverhalte zu analysieren und tech-
gend“.
nische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit
zu prüfen sowie zu ergänzen, (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung“ oder „Wirt-
2. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaft-
schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü-
licher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen,
fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
3. technische Zeichnungen zu ergänzen,
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“
4. Fertigungsverfahren, Maschinen, Werkzeuge sowie bewertet worden ist und
Schleif- und Poliermittel nach Verwendungszweck
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
5. Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten,
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
Technologiedaten zu bestimmen und zu ermitteln
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
und Berechnungen durchzuführen sowie
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
6. qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben. hältnis 2:1 zu gewichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018 1195
Abschnitt 3 (4) Für den Nachweis nach Absatz 3 ist ein Messer-
rohling herzustellen.
Zusatzqualifikation Messer schmieden
(5) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und
§ 23 mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach
Inhalt der Zusatzqualifikation der Herstellung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüf-
ling zum Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fach-
(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufs- gespräch geführt.
bild hinaus kann während der Berufsausbildung die
Ausbildung in der Zusatzqualifikation Messer schmieden (6) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.
vereinbart werden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens
20 Minuten.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in
Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- (7) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden,
keiten. wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“
bewertet worden ist.
§ 24
Prüfung der Zusatzqualifikation Abschnitt 4
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder Weitere Berufsausbildung
der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszu-
bildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die § 25
erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen Anrechnung von Ausbildungszeiten
von Teil 2 der Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
statt. zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich Zerspanungstechnik nach den §§ 11 und 12 der Ver-
auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse ordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für
und Fähigkeiten. Metalltechnik vom 2. April 2013 (BGBl. I S. 628) ist auf
(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der die in den ersten 24 Monaten der Berufsausbildung
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, nach dieser Verordnung zu erwerbenden Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten anzurechnen, wenn die
1. eine Schmiedefeuerstelle einzurichten, Vertragsparteien dies vereinbaren.
2. ein Schmiedefeuer zu führen,
3. freie Formen zu schmieden, Abschnitt 5
4. Absetzungen herzustellen, Schlussvorschriften
5. Härteverfahren Stählen zuzuordnen,
6. Glüh- und Anlassfarben zu beurteilen und § 26
7. Schmiedestücke zu härten und anzulassen. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur
von Arbeitsabläufen Terminverfolgung anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung
von Sicherheitsbestimmungen, betrieblichen Vorga-
ben und ergonomischen Anforderungen einrichten,
unterhalten und räumen
c) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarfe ermitteln
sowie Halbzeuge, Norm- und Fertigteile bereitstellen
d) auftragsbezogene Arbeitszeiten und Materialeinsätze
dokumentieren
e) Auftragsanforderungen ermitteln und auf Umsetzbar-
keit prüfen
f) eigenen Arbeits-, Fertigungs- und Instandsetzungs-
umfang abschätzen, Arbeitsschritte planen sowie
Zeitaufwand und personelle Unterstützung berück-
sichtigen 8
g) Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer,
wirtschaftlicher, ökologischer, betrieblicher und
terminlicher Vorgaben auch im Team planen
h) auftragsbezogene Berechnungen, insbesondere
von Materialbedarfen und Technologiedaten, durch-
führen
i) Eingangskontrollen an verschlissenen Präzisions-
werkzeugen durchführen
j) Transportmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre
Betriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung
der einschlägigen Vorschriften einsetzen
k) Präzisionswerkzeuge schutzverpacken, lagern und
für den Versand vorbereiten
l) Schäden und Verschleiß analysieren sowie Art und
Umfang der Instandsetzungsarbeiten festlegen
m) Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen, Ergebnisse darstellen und eine Variante
auswählen
n) Bedarfe an Verschleißteilen und Ersatzteilen ermitteln
5
und Teile disponieren
o) Werkzeuge, Schleif-, Polier- und Abrichtmittel sowie
Betriebs- und Hilfsmittel auftragsbezogen auswäh-
len, termingerecht anfordern, auf Verwendbarkeit
prüfen und bereitstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018 1197
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Einsetzen von betrieblicher a) Informationsquellen auswählen sowie Informationen
und technischer Kommuni- aus analogen und digitalen Medien beschaffen, be-
kation werten und nutzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Reparatur-, Betriebs-, Bedienungs- und Instandhal-
tungsanleitungen, Kataloge, Tabellen, Diagramme,
Mess- und Prüfprotokolle, Werkzeugdatenblätter
und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
c) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
und anwenden sowie Skizzen anfertigen
d) auftragsspezifische Informationen beschaffen, prüfen 16
und umsetzen
e) Daten und Unterlagen unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
f) technische Sachverhalte darstellen und Protokolle
anfertigen
g) fremdsprachige Fachbegriffe in der Kommunikation
anwenden
h) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitra-
gen
i) normgerechte Werkstück- und Werkzeugzeichnun-
gen mit Stücklisten, mit Maß-, Form- und Lage-
toleranzen sowie mit Oberflächenangaben erstellen
j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen, be-
werten und dokumentieren
k) Informationen auch aus fremdsprachigen techni-
schen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver-
wenden
l) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situations- und adressatengerecht führen
6
m) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
n) Kunden über Maßnahmen zur Wiederaufbereitung
von Präzisionswerkzeugen beraten
o) geschärfte Präzisionswerkzeuge an Kunden überge-
ben und über durchgeführte Arbeiten sowie Arbeits-
ergebnisse informieren
p) Qualifikationsdefizite feststellen und beseitigen so-
wie berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungs-
möglichkeiten darstellen
3 Auswählen und Behandeln a) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffeigenschaften sowie
von Materialien deren Veränderungen beurteilen sowie Werk-, Be-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) triebs- und Hilfsstoffe entsprechend ihrer Verwen-
dung zuordnen, handhaben, lagern und entsorgen
b) Wärme- und Oberflächenbehandlungsverfahren un-
terscheiden
c) Halbzeuge, Norm- und Fertigteile auf Fehler, Ober- 8
flächengüte sowie Oberflächenschutz sichtprüfen
d) Oberflächen für die Weiterverarbeitung, insbeson-
dere zum Strahlen und Beschichten, vorbereiten
e) Korrosionsschutzmittel und Konservierungsstoffe
auftragen
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Einfluss von Kohlenstoff, von Begleit- und Legie-
rungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigen-
schaften bei der Wärmebehandlung von Werkzeug-
stählen berücksichtigen 2
g) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen für
die Verwendung als Schneidstoff beurteilen
4 Einrichten von Werkzeug- a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen und
maschinen von Werkzeugen sicherstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) Funktion von Sicherheitseinrichtungen für den Be-
trieb von Werkzeugmaschinen prüfen sowie Sicher-
heitseinrichtungen nutzen 6
c) Halbzeuge und Rohlinge unter Berücksichtigung
von Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoff-
eigenschaften spannen und ausrichten
d) Technologiedaten an handgeführten und ortsfesten
Maschinen sowie an Werkzeugmaschinen ermitteln
und einstellen
e) Programme für numerisch gesteuerte Werkzeug-
maschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und 6
optimieren
f) Korrekturlauf durchführen sowie Werkzeugkorrektur-
werte bestimmen und einstellen
5 Schärfen und Herstellen a) Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verar-
von Präzisionswerkzeugen beitungsrichtlinien einhalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
b) Halbzeuge durch Feilen, Bohren, Sägen, Drehen und
Fräsen bearbeiten
c) Halbzeuge durch Schleifen mit handgeführtem Vor-
schub bearbeiten
d) Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten Stäh-
len sowie aus Hartstoffen durch Außenrundschleifen,
durch Innenrundschleifen und durch Planschleifen
bearbeiten 24
e) Passungen normgerecht herstellen
f) beim maschinellen Bearbeiten Maß-, Form- und
Lagetoleranzen bis zum Grundtoleranzgrad IT 7
(IT – Internationale Toleranz nach DIN EN ISO 286
Teil 1 und 2)1 einhalten
g) Fügeverbindungen aus gleichen und unterschied-
lichen Werkstoffen für das Verschrauben, Löten, Nie-
ten und Kleben vorbereiten sowie Verschraubungen
herstellen
h) Fügeverbindungen durch Löten, Nieten und Kleben
herstellen und nachbehandeln 2
i) Halbzeuge umformen, insbesondere richten
6 Instandhalten von Arbeits- a) Arbeits- und Betriebsmittel prüfen sowie Umfang von
und Betriebsmitteln Instandhaltungsarbeiten abstimmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
b) Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen
durchführen und dokumentieren
1
Die DIN-Norm, Ausgabe November 2010, ist über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Sie ist archivmäßig gesichert niedergelegt
beim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018 1199
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Kühl- und Schmiermittel kontrollieren, die Prüfergeb-
nisse dokumentieren sowie Korrekturmaßnahmen er-
greifen
d) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und
Schmierstoffe, unter Berücksichtigung der Betriebs-
und Entsorgungsvorschriften wechseln, auffüllen und
lagern
11
e) geometrisch unbestimmte Schneiden an Schleif-
körpern in Bezug auf Schneidfähigkeit prüfen
f) Schleifkörper abrichten und schärfen
g) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung
feststellen
h) Ursachen von Fehlern und Störungen durch Prüfen
und Messen systematisch eingrenzen und bestim-
men
i) Möglichkeiten zur Fehlerbeseitigung beurteilen sowie
Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen und doku-
mentieren
7 Durchführen von qualitäts- a) Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie
sichernden Maßnahmen Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
b) Einsatzfähigkeit von digitalen und analogen Prüf-
mitteln gewährleisten
c) digitale und analoge Prüfmittel einsetzen sowie Prüf-
ergebnisse analysieren und dokumentieren
d) Möglichkeiten von systematischen und zufälligen
Messfehlern berücksichtigen
e) Funktionsmaße und Funktionalität von Präzisions-
werkzeugen und Werkzeugsätzen prüfen
f) Form- und Lagegenauigkeit von Werkstücken prüfen
und Abweichungen messen
g) Längen mit Strichmaßstab, Messschieber und 5
Bügelmessschraube messen
h) Winkel mit Lehren und mit Messmitteln prüfen
i) Oberflächen auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigun-
gen und Risse sichtprüfen
j) Oberflächenbeschaffenheit mechanisch und optisch
prüfen
k) Härteprüfprotokolle beurteilen
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
m) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden
n) Fügeverbindungen auf Funktionalität und auf Maß-
genauigkeit prüfen
o) Oberflächenbeschaffenheit unter Beachtung ihrer
Funktion beurteilen
p) Präzisionswerkzeuge auf Rund- und Planlauf sowie 5
Wuchtgüte prüfen
q) Schneidengeometrien und Schneidenformen optisch
prüfen
r) Prüfergebnisse bewerten
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schneidwerk-
zeuge
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Vorbereiten von Instand- a) Schneidwerkzeuge und Schneidemaschinen unter
haltungsmaßnahmen Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion demon-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) tieren, reinigen und Teile auf Wiederverwendbarkeit
prüfen
b) Schneidwerkzeuge unter Beachtung von bruch- und
temperaturempfindlichen Bauteilen demontieren,
montieren und justieren
c) Spannvorrichtungen und Teilapparate montieren
d) Schneidwerkzeuge unter Berücksichtigung der Werk-
stückstabilität mittels Aufnahmeflanschen, Aufnah-
medornen und Magnetspannmitteln ausrichten und
12
spannen
e) Schleifkörper auf Abmessung, Form und Zustand
prüfen und mittels Aufspanndornen und Aufspann-
flanschen ausrichten, spannen und auswuchten
f) Schleifmittel, insbesondere aus Korund, Bornitrid und
Diamant sowie nach Schleifkörperform auswählen
g) Schleifmittel nach Korngröße, Gefüge, Härte und
Bindung auswählen
h) Schleifverfahren für die Bearbeitung von Schneid-
werkzeugen festlegen
2 Schleifen a) Funktionsfähigkeit der Schneidwerkzeuge wiederher-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) stellen und dabei die Oberflächenbeschaffenheiten,
die Werkstoffe, die Querschnitte und die Formen der
Schneidwerkzeuge berücksichtigen
b) manuelle Schneidwerkzeuge durch Flach-, Hohl-,
Ballig- und Profilfreiformschleifen unter Berücksichti-
gung definierter Übergänge bearbeiten
24
c) Scheren unter Berücksichtigung von Spannungs-
und Drallerfordernissen hohlschleifen
d) definierte Übergänge an maschinellen Schneidwerk-
zeugen durch Verknüpfung von maschinellem Schlei-
fen und Freiformschleifen bearbeiten
e) Schleifprozesse überwachen
3 Prüfen und Nachbereiten a) Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen und Schnei-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) deelementen prüfen
b) Füllstoffe auswählen sowie Bauteile aus metallischen
und nichtmetallischen Werkstoffen unter Verwendung
unterschiedlicher Füllstoffe eingießen
c) Schärfe unter Beachtung der Art der Schneidenstabi-
lisierung prüfen
d) Werkstücke mattieren
e) handgeführte Schneidwerkzeuge ätzen und strahlen
f) Schneiden unter Berücksichtigung der Oberflächen-
güte und der Funktion stabilisieren und präparieren
g) Schneidwerkzeuge in Strichqualität und Hochglanz- 14
qualität flach-, hohl-, ballig- und profilpolieren
h) Lichtspaltverfahren anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018 1201
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
i) gehärtete und ungehärtete Werkstücke, Verbund-
stähle sowie Nichteisenmetalle kalt richten
j) handgeführte Schneidwerkzeuge, insbesondere
Scheren, manuell kalt und warm richten
k) Funktion und Sicherheit von Schneidwerkzeugen und
Schneidemaschinen prüfen und Funktionsfähigkeit
von Baugruppen einstellen
4 Auswählen von Materialien a) nicht legierte und legierte Stähle nach Eigenschaften
zur Herstellung von Schneid- unterscheiden und für die Anforderung für Schneid-
werkzeugen werkzeuge auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
b) Schneidstoffe in Hinblick auf den zu bearbeitenden
Werkstoff und der Werkzeugart auswählen 4
c) Nichteisenmetalle sowie Kunst- und Naturstoffe nach
Eigenschaften unterscheiden und für die Anforderung
für Beschalungsteile auswählen
5 Herstellen von Schneidwerk- a) Feinbleche schneiden
zeugen b) Flächen und Formen an Metallen, Kunst- und Natur-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
stoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen
c) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der
Werkstoffeigenschaften schneiden
d) Bohrungen und Senkungen an handgeführten
Schneidwerkzeugen und an deren Komponenten her-
stellen und dabei Form- und Lagetoleranzen einhal- 24
ten
e) feste und bewegliche Verbindungen unter Beachtung
der Funktion durch Kaltnieten herstellen
f) Beschalungen aus Natur- und Kunststoffen warm
umformen
g) Beschalungsteile durch Löten, Kleben und Nieten
anbringen
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanwerk-
zeuge
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Einrichten von Werkzeug- a) Schleifaggregate für Schrägeinstich-, Profil- und
schleifmaschinen und Mess- Formschleifoperationen, insbesondere zum Radien-,
geräten Drall- und Hinterschleifen, einrichten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
b) mechanische, hydraulische, pneumatische und mag-
netische Spannvorrichtungen und Teilapparate mon-
tieren
c) Schleifkörper in Bezug auf Abmessung, Form und
Zustand prüfen sowie mittels Aufspanndornen und
Flanschen ausrichten, spannen und auswuchten
d) Zerspanwerkzeuge unter Berücksichtigung der Werk-
stückstabilität und des Oberflächenschutzes mittels
12
Spannfutter, Aufnahmeflanschen, Aufnahmedornen
und Magnetspannmitteln ausrichten, spannen und
stützen
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Zerspanwerkzeuge zwischen Spitzen ausrichten,
spannen und stützen
f) Werkzeugschleifmaschinen für Zerspanwerkzeuge
nach Drallwinkel, Konizität, Hinterschliff, Drallstei-
gung, konvexen und konkaven Radien, Teilungen,
Span- und Freiwinkeln einstellen und fixieren
2 Programmieren von Werk- a) technische Zeichnungen computergestützt erstellen,
zeugschleifmaschinen und insbesondere mit Programmen zum computerge-
Messgeräten stützten Konstruieren (CAD-Programmen)
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
b) Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-
schleifmaschinen erstellen und eingeben, Simulatio-
nen durchführen sowie Programme optimieren 15
c) Werkstück- und Werkzeugwechselsysteme bestü-
cken und programmieren
d) digitale und numerisch gesteuerte Messgeräte ein-
richten, programmieren und bedienen
3 Schleifen a) Zerspanwerkzeuge, insbesondere Bohrwerkzeuge,
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) durch Freiformschleifen bearbeiten
b) Zerspanwerkzeuge an Schleifmaschinen mit und
ohne numerischen Steuerungen bearbeiten
c) Zerspanwerkzeuge durch Außenrund-, Innenrund-,
Plan-, Profil-, Form- sowie Seitenschleifen bearbei-
ten, Maß-, Form- und Lagetoleranzen bis zum Grund- 24
toleranzgrad IT 5 (IT – Internationale Toleranz nach
DIN EN ISO 286 Teil 1 und 2)2 einhalten
d) Nuten und Profile durch Tief- und Zeilenschleifen
herstellen
e) Schleifprozesse überwachen
4 Nachbereiten und Durch- a) Werkzeugoberflächen mit und ohne Beschichtungen
führen von Finish-Arbeiten mikrofinishen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
b) Schaftgeometrien herstellen
c) Schneidkanten, insbesondere durch Verrunden, prä- 9
parieren
d) Zerspanwerkzeuge kennzeichnen
5 Instandhalten von Zerspan- a) Werkzeugsätze demontieren, Teile systematisch
werkzeugen ablegen und kennzeichnen sowie Werkzeugsätze
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5) montieren
b) Zerspanwerkzeuge reinigen, inspizieren und Ver-
schleißgrad messen
c) Kühlbohrungen reinigen und kontrollieren
18
d) Schleifparameter festlegen und Zerspanwerkzeuge
schärfen
e) Schneidengeometrien nach Kundenwunsch ändern
und schleifen
f) Zerspanwerkzeuge richten
2
Die DIN-Norm, Ausgabe November 2010, ist über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Sie ist archivmäßig gesichert niedergelegt
beim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018 1203
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung sowie Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer der gesamten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3) Vermeidung ergreifen Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018
Anlage 2
(zu § 23 Absatz 2)
Ausbildungsrahmenplan
für die Zusatzqualifikation Messer schmieden
Lfd. Teil der Zu vermittelnde Zeitliche Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wochen
1 2 3 4
1 Schmiedefeuerstelle a) Schmiedefeuerarten unterscheiden
einrichten b) Brennstoffe und Flussmittel unterscheiden, auswäh-
len und aufgabenbezogen bereitstellen
c) Schmiedefeuerstelle prüfen und Einsatzbereitschaft
herstellen
d) Lederschutzbekleidung anlegen
e) Schmiedefeuer entzünden, schüren und führen
2 Freiformschmieden und a) Werkzeuge, insbesondere Zangen, Hämmer und
Wärmebehandlung Meißel, bereitstellen
b) Schmiederohlängen berechnen
c) schmiedbare Werkstoffe, insbesondere legierte und
hochlegierte Stähle, für Schneidwerkzeuge auswäh-
len und im Schmiedefeuer erwärmen
d) Schmiedetemperaturen mittels Glühfarben unter- 6
scheiden
e) Schmiedestück anspitzen, flach-, vierkant- und rund-
schmieden und absetzen sowie Spaltlochung herstel-
len
f) Schneidwerkzeugrohlinge durch Freiformschmieden
herstellen
g) Härteverfahren Stählen zuordnen
h) Anlasstemperaturen mittels Anlassfarben unterschei-
den
i) Schneidwerkzeuge aus niedrig- und hochlegierten
Stählen glühen, härten und anlassen
j) Schneidwerkzeuge durch Feil-, Klang- und Funken-
probe härteprüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018 1205
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro
(Gedenkmünze „Berlin“)
Vom 2. Juli 2018
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Länderbezeichnung „BERLIN“ verknüpft das abgebil-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- dete Bauwerk mit dem Bundesland. Auf dem inneren
regierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze „Ber- Kern befinden sich ferner das Ausgabejahr 2018, die
lin“ im Rahmen einer Serie „Bundesländer“ prägen zu Kennzeichnung „D“ für das Ausgabeland Bundesrepu-
lassen. blik Deutschland, das Münzzeichen der jeweiligen Prä-
Die Münze wird ab dem 30. Januar 2018 in den Ver- gestätte („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“) sowie die Initialen
kehr gebracht. des Künstlers. Der äußere Ring der nationalen Seite
zeigt die zwölf Europasterne.
Die Wertseite der Münze, die Randschrift (Schriftzug
„EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“ sowie eine sti- Die für den Umlauf bestimmte Auflage der Münze
lisierte Darstellung des Bundesadlers) und die techni- beträgt 30 Millionen Stück.
schen Parameter entsprechen der 2-Euro-Umlaufmünze.
Die nationale Seite zeigt den Hauptbau des Schlos- Der Entwurf der nationalen Seite der Gedenkmünze
ses Charlottenburg in Berlin von der Ehrenhofseite. Die stammt von dem Künstler Bodo Broschat aus Berlin.
Berlin, den 2. Juli 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro
(Gedenkmünze „100. Geburtstag Helmut Schmidt“)
Vom 2. Juli 2018
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die nationale Seite zeigt den Politiker in einer für ihn
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- typischen Haltung; im Dialog mit seinem Gegenüber.
regierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze Auf dem inneren Kern befinden sich ferner der Schrift-
„100. Geburtstag Helmut Schmidt“ prägen zu lassen. zug „HELMUT SCHMIDT“, die Angabe „1918 – 2015“,
Die Münze wird ab dem 30. Januar 2018 in den Ver- das Ausgabejahr 2018, die Kennzeichnung „D“ für das
kehr gebracht. Ausgabeland Bundesrepublik Deutschland, das Münz-
zeichen der jeweiligen Prägestätte („A“, „D“, „F“, „G“
Die Wertseite der Münze, die Randschrift (Schriftzug oder „J“) sowie die Initialen des Künstlers. Der äußere
„EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“ sowie eine sti- Ring der nationalen Seite zeigt die zwölf Europasterne.
lisierte Darstellung des Bundesadlers) und die techni- Die für den Umlauf bestimmte Auflage der Münze
schen Parameter entsprechen der 2-Euro-Umlaufmünze. beträgt 30 Millionen Stück.
Die Münze würdigt das politische Lebenswerk von Der Entwurf der nationalen Seite der Gedenkmünze
Helmut Schmidt anlässlich seines 100. Geburtstages. stammt von dem Künstler Bodo Broschat aus Berlin.
Berlin, den 2. Juli 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018 1207
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „Froschkönig“)
Vom 2. Juli 2018
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Randstab umgeben.
regierung beschlossen, zum Thema „Froschkönig“ eine Die Bildseite stellt mit den drei wesentlichen Elemen-
deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 20 Euro ten – dem Froschkönig, der Goldkugel und der Königs-
prägen zu lassen. Diese Münze ist die siebente Aus- tochter – die Grundkonstellation des Märchens dyna-
gabe im Rahmen der 2012 begonnenen Serie misch und in ungewöhnlicher Perspektive dar.
„200 Jahre Grimms Märchen“. Am 20. Dezember 1812
erschien der erste Band der Kinder- und Hausmärchen Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
der Gebrüder Grimm. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Wertbezeichnung, das Prägezeichen „F“ der Staat-
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,1 Millionen lichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Stutt-
Stück, davon ca. 0,1 Millionen Stück in Spiegelglanz- gart, die Jahreszahl 2018 sowie die zwölf Europasterne.
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen Auf der Wertseite der Münze ist zusätzlich die Angabe
Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Stuttgart „SILBER 925“ aufgeprägt.
(Prägezeichen F).
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Die Münze wird ab dem 25. Januar 2018 in den Ver- Inschrift:
kehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, „KÖNIGSTOCHTER JÜNGSTE MACH MIR AUF !“.
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der Entwurf stammt von der Künstlerin Anne Karen
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Hentschel aus Bremen.
Berlin, den 2. Juli 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „275 Jahre Gewandhausorchester“)
Vom 2. Juli 2018
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom ragenden musikalischen Persönlichkeiten gegenüber-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- gestellt ist. Im Zentrum des Entwurfs steht der Auftakt
regierung beschlossen, zum Thema „275 Jahre Ge- zum bevorstehenden Konzert. Zwei Hände dirigieren
wandhausorchester“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze mit einem Stab, der auf die künstlerische Vielfalt des
im Nennwert von 20 Euro prägen zu lassen. Die Münze Gewandhausorchesters weist.
würdigt das Gewandhausorchester, das im Jahr 2018
sein 275. Jubiläum feiert und nach wie vor zu den Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
renommiertesten Klangkörpern der Welt zählt. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Wertbezeichnung, das Prägezeichen „G“ der Staatli-
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,0 Millionen
chen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karls-
Stück, davon ca. 0,1 Millionen Stück in Spiegelglanz-
ruhe, die Jahreszahl 2018 sowie die zwölf Europaster-
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen
ne. Zusätzlich ist die Angabe „SILBER 925“ aufgeprägt.
Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karlsruhe
(Prägezeichen G). Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Die Münze wird ab dem 8. März 2018 in den Verkehr Inschrift:
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau-
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat „• RES SEVERA VERUM GAUDIUM“.
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine
Dies ist die lateinische Originalvariante des Orches-
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten
terleitspruches „WAHRE FREUDE IST EINE ERNSTE
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
SACHE“.
Randstab umgeben.
Die Bildseite zeigt das Tschörtnersche Logo des Ge- Der Entwurf der Münze stammt von der Künstlerin
wandhausorchesters, dem eine Auswahl von heraus- Lucia Maria Hardegen aus Bonn.
Berlin, den 2. Juli 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018 1209
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „800 Jahre Hansestadt Rostock“)
Vom 2. Juli 2018
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom hat. Die Stadt erscheint einladend mit den Wahrzeichen
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Petrikirche, Kröpeliner Tor, Steintor und Rathaus. Von
regierung beschlossen, zum Thema „800 Jahre Hanse- der Stadt ausgehende dynamische Linien zeichnen den
stadt Rostock“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Horizont, den Vogelflug und die für Rostock bedeuten-
Nennwert von 20 Euro prägen zu lassen. Die Münze den Schifffahrts- und Handelsrouten nach.
erinnert an die Stadtrechtsbestätigung für Rostock im Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Jahre 1218. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,0 Millionen Wertbezeichnung, das Prägezeichen „J“ der Hamburgi-
Stück, davon ca. 0,1 Millionen Stück in Spiegelglanz- schen Münze, die Jahreszahl 2018 sowie die zwölf Eu-
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Hamburgische ropasterne. Zusätzlich ist die Angabe „SILBER 925“
Münze (Prägezeichen J). aufgeprägt.
Die Münze wird ab dem 17. Mai 2018 in den Verkehr Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- Inschrift:
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat
„SIT INTRA TE CONCORDIA
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine
ET PUBLICA FELICITAS •“.
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Es handelt sich hierbei um die lateinische Inschrift
Randstab umgeben. des Rostocker Steintores (In deinen Mauern herrsche
Die Bildseite zeigt den Blick über die Hansestadt Eintracht und öffentliches Wohlergehen).
Rostock hinweg auf das offene Meer, dem die Stadt ihre Der Entwurf der Münze stammt von der Künstlerin
Geschichte und internationale Einbindung zu verdanken Anne Karen Hentschel aus Bremen.
Berlin, den 2. Juli 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Goldmünze „Uhu“ der Serie „Heimische Vögel“)
Vom 2. Juli 2018
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Durchmesser
regierung beschlossen, in den Jahren 2016 bis 2021 eine von 17,5 Millimetern und eine Masse von 3,89 Gramm.
Serie von Goldmünzen im Nennwert von 20 Euro zum Der Münzrand ist geriffelt.
Thema „Heimische Vögel“ prägen zu lassen. Im Jahr
2018 wird die Ausgabe mit der Münze „Uhu“ fortge- Der Entwurf stammt von der Künstlerin Adelheid Fuss
setzt. Die Münze wird ab dem 21. Juni 2018 in den Ver- aus Geltow.
kehr gebracht.
Auf der Bildseite wird ein Uhu dargestellt.
Die limitierte Auflage der 20-Euro-Goldmünze „Uhu“
beträgt maximal 200 000 Stück. Die Münze wird zu Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin (Münzzei- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
chen „A“), München (Münzzeichen „D“), Stuttgart (Münz- pasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung so-
zeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „G“) und Hamburg wie die Jahreszahl „2018“ und – je nach Münzstätte –
(Münzzeichen „J“) in Stempelglanzausführung geprägt. das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
Berlin, den 2. Juli 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018 1211
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 5 Euro
(Gedenkmünze „Subtropische Zone“)
Vom 2. Juli 2018
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt die für diese Klimazone typische
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Flora und Fauna, wie die domestizierten Ziegen und die
regierung beschlossen, eine 5-Euro-Sammlermünze oft von ihnen gestaltete macchieartige Strauchland-
„Subtropische Zone“ mit einem orangefarbenen Kunst- schaft. Der orangefarbene Ring fokussiert dabei auf
stoffring prägen zu lassen. Die Münze ist die zweite eine typische mediterrane Weideszene mit einer Verbin-
Ausgabe einer fünfteiligen Serie „Klimazonen der Erde“, dung aus Küste und Meer.
in der von 2017 bis 2021 jeweils eine Ausgabe pro Jahr
erscheint. Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Die Auflage der Münze beträgt 3 400 000 Stück, da- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
von 400 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die Münze Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2018, die zwölf Euro-
wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin, pasterne sowie – je nach Prägestätte – das Münz-
München, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg geprägt. zeichen „A“ (Berlin), „D“ (München), „F“ (Stuttgart),
Sie besteht aus drei Komponenten: Einem äußeren „G“ (Karlsruhe) oder „J“ (Hamburg).
Ring und einem inneren Kern (Pille) aus Metall
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
(CuNi25/CuNi19) sowie einem prägbaren, zwischen
Inschrift:
Ring und Pille eingefügten, Polymerring. Die Münze
hat einen Durchmesser von 27,25 Millimetern und eine „KLIMAZONEN DER ERDE •“.
Masse von 9 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Der Entwurf der Bildseite stammt von dem Künstler
Randstab umgeben. Patrick Niesel aus Schwaig. Die Wertseite, die für alle
Die Münze wird ab dem 19. April 2018 in den Verkehr Münzen der Serie verwendet wird, wurde von der
gebracht. Künstlerin Stefanie Radtke aus Leipzig gestaltet.
Berlin, den 2. Juli 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz