1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018
(Haushaltsgesetz 2018)
Vom 12. Juli 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf
von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung
Abschnitt 1 von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe
der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bun-
Allgemeine Ermächtigungen desministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehrein-
nahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der
§1 Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermin-
Feststellung des Haushaltsplans dert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehrein-
nahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun-
Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird in
Einnahmen und Ausgaben auf 343 600 000 000 Euro (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
festgestellt. mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff
auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans
jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1
für das Haushaltsjahr 2018 als Anlage 3 beigefügte
Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und
Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Klimafonds“ wird für das Jahr 2018 in Einnahmen und
Haushaltsjahres anzurechnen.
Ausgaben auf 6 007 359 000 Euro festgestellt.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-
§2 ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan-
leihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kredit-
Kreditermächtigungen ermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätes-
(1) Im Haushaltsjahr 2018 nimmt der Bund keine tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträ-
Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden gen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.
Absätze bleiben hiervon unberührt. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis
mächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr zur Höhe von 10 Prozent des Betrages der umlaufen-
2018 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren den Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundes-
Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzie- schatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanwei-
rungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen sungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der je-
Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und weils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Über-
den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Num- sicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik
mer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind
Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächti-
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gungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen wor- nen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem
den sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird Zweck über den Bund weiter geleiteten Beträge sind
ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpa- nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4
pierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäf- anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den
ten zu verwenden oder sie im Rahmen der Kredit- betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden.
ermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind
Satz 1 zu verkaufen. die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächti-
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- gungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen wor-
mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der den sind.
Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
ergänzende Verträge abzuschließen mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für
1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren- Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2
zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags- Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bun-
volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. Au-
gust 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015
Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Auf-
von bis zu 30 000 000 000 Euro. gabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner er- 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kredit-
mächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Ver- ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
träge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts aufgenommen worden sind.
in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Ver-
tragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzu- §3
schließen. Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2 Gewährleistungsermächtigungen
werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die
Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verrin- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
gern oder ausschließen. mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge-
währleistungen bis zur Höhe von insgesamt
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
487 180 000 000 Euro zu übernehmen, davon
mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum
Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen 1. bis zu 153 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen: förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen
Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen-
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach
den Ausfuhren,
Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig
werdender Kredite aufgenommen werden; 2. bis zu 65 000 000 000 Euro
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-
bestimmten Umfang. zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei
besonderem staatlichen Interesse der Bundesre-
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-
publik Deutschland,
den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden
Haushaltsjahres angerechnet. b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in
§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit- c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an
ermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun- Schuldner außerhalb der Europäischen Union,
deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des 3. bis zu 28 470 000 000 Euro
Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht
a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-
aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Finanziellen Zusammenarbeit,
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-
aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen tisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen
Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhal- Finanziellen Zusammenarbeit,
ten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-
Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige
Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministe- Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen-
rium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassen- arbeit sowie
verstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für
in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des interna-
Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. tionalen Klima- und Umweltschutzes,
Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften
können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur 4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und
Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
genannten Betrages aufgenommen werden. Das Bun- 5. bis zu 158 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-
desministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-
Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernomme- gen im In- und Ausland,
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6. bis zu 66 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit §4
der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an Über- und außerplanmäßige
europäischen oder internationalen Finanzinstitutio- Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
nen und Fonds,
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-
7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich- deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro fest-
tungen der Treuhandanstalt, gesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im
8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der
Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von
den Bau von Schiffen auf deutschen Werften. 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung
des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushalts-
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu- ausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrich-
terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans. tung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchst- eine Ausnahme geboten ist.
beträge werden die auf Grund der Ermächtigungen frü- (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-
herer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleis- deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro fest-
tungen angerechnet, soweit der Bund noch in An- gesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflich-
spruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt tungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in
eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genom- einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf
men worden ist und für die erbrachten Leistungen kei- 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach
nen Ersatz erlangt hat. Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti-
auch in ausländischer Währung übernommen werden; gungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fällig-
sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses keitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außer-
der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag planmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmä-
anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis- ßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen,
tungserklärung zuletzt festgestellt worden ist. gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1
bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige Verpflich-
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr- tungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilli-
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus-
Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. haltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter-
Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti- richtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und
bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist
Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-
Kosten festgelegt wird. chend anzuwenden.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan- mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom- an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzu-
anzurechnen. stimmen und sich zur Leistung des auf den Bundes-
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten anteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Abschnitt 2
auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs- Bewirtschaftung von Einnahmen,
ermächtigungen verwendet werden. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 §5
Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Flexibilisierte Ausgaben
Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-
(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans
ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Ab-
destages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1
sätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine
der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine
andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-
schusses des Deutschen Bundestages ist nur aus (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-
zwingenden Gründen gestattet. genseitig deckungsfähig:
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben
sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der
eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von Titel 634 .3,
1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus- 2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,
haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter- 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3,
richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und
Ausnahme geboten ist. 545 .1,
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3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-
681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9, tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar
4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739, sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr
als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-
5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8. schaftlich zweckmäßig erscheint.
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5
2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die
ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-
flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind
sonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Aus-
dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514
gabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzuge-
und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-
hörigkeit zuzuordnen.
zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausga- halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-
benbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben deckt werden.
bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Soll-
ansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einspa- 3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einspa-
rungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Aus- rungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51
gabenbereichen geleistet werden. bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga- (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für
benbereiche sind übertragbar. Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Ein-
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln heitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2
0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili-
0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, sierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausga- mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
ben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisier- des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
ten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Ab- plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln
satz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 so-
geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabe- wie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls
reste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten
dessen Zweck verfügt ist. des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies
der Finanzen. mit der Einschränkung, dass nur die einseitige
Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das
§6 Kapitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen
Verstärkungsmöglichkeiten, nach Satz 1 und 2 gelten auch für übertragbare Aus-
Deckungsfähigkeit, Zweckbindung gaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird
darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haus-
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen haltsausschusses des Deutschen Bundestages inner-
den Ausgaben bei folgenden Titeln zu: halb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Aus-
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu- gaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder- Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und
ter und schwerbehinderter Menschen sowie für Ar- unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen,
beitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß- um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte
nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Er- zu verbessern.
stattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz
(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt
tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-
durch Artikel 151 des Gesetzes vom 29. März 2017
spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1 und
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu- 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattun-
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder- gen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im
ter und schwerbehinderter Menschen, Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/
3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Scha- Bonn und Berlin den Ausgaben zu.
denersatzleistungen Dritter.
(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran-
den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatz-
Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Num- beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.
mer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter han- Finanzen.
delt.
(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der
Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt: im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
1. Die obersten Bundesbehörden können die De- 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup- durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
(BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 §8
des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar Bewilligung von Zuwendungen
1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver- eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
kehr und digitale Infrastruktur zu verwenden. richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-
nelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts-
(9) Ergeben sich zum Abschluss des Haushaltsjah- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
res gegenüber dem Haushaltssoll Minderausgaben bei nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde
den Titeln des Kapitels 1405, so dienen diese bis zur und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.
Höhe der sich auch im Bundeshaushalt per Saldo erge- (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-
benden Entlastung zur Leistung von Mehrausgaben bei stitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be-
Kapitel 1405 Titel 919 01, sofern dadurch keine Kredite willigt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine
zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare
müssen. Haushalts- oder kassenmäßige Einsparungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.
und gesperrte Beträge sind auf die Minderausgaben Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projekt-
nach Satz 1 anzurechnen. Die Mehrausgaben bei Kapi- förderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwen-
tel 1405 Titel 919 01 sind auf 500 000 000 Euro be- dungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
grenzt. Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundes-
gegenüber dem Haushaltssoll per Saldo darüber hinaus ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingen-
eine Entlastung des Bundeshaushalts, so dient dieser der Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2
Betrag zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung
6002 Titel 919 01, soweit dadurch keine Kredite zur gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom
Deckung von Ausgaben aufgenommen werden müs- 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Arti-
sen. Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel kel 122 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haus- S. 1474) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten
haltsausschusses des Deutschen Bundestages. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter
oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder
(10) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver-
unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffent-
rechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung
lichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für
bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einspa-
sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäf-
rungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Ein-
tigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung,
nahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundes-
Durchführung, Auswertung oder Bewertung von For-
ministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel
schungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
auszubringen.
§9
§7
Baumaßnahmen der
Überlassung und Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Veräußerung von Vermögensgegenständen Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-
sowie Verzicht auf Auslagenerstattung ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs
für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Ge-
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- setzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
ordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bun- vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch
desdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung ent- Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
wickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffent- (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirt-
lichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, veranschlagt werden, unberührt.
die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für
erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jewei-
§ 10
lige Lizenzvereinbarung maßgebend.
Bezüge
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-
ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro- haltsordnung können die Personalausgaben für abge-
nischer Form, beispielsweise über das Internet, unent- ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei
geltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
werden können. werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt
Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah- sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der
men der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß Finanzen.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset- (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach
zes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah- der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
men im Rahmen der Amtshilfe. S. 1434), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1131
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu
ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar-
0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes-
422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403 tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol-
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
dungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur
mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesan-
Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben
stalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung
des Titels 423 01 geleistet werden.
ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä- des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt
mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364
und 1412 gegenseitig deckungsfähig. der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis
§ 11 zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu
Verbriefung von Verpflichtungen leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang
bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat
die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun- und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Euro-
desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 päischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind.
Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303 Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurück-
Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, zuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuwei-
687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaus- sungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.
haltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutio-
nen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuld-
§ 13
scheine zu erbringen.
Rückzahlung, Titelverwechslung
§ 12
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
Liquiditätshilfen, Fälligkeit kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-
von Zuschüssen und Leistungen den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel
des Bundes an die Rentenversicherung abzusetzen.
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar- (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-
beit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit
sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti- § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im
gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-
werden. sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal-
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-
Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro setzen.
begrenzt.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-
(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im- den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.
mobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.
(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Abschnitt 3
Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren-
tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder- Bewirtschaftung
erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten der Planstellen und Stellen
gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung § 14
vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der
Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erfor- Verbindlichkeit des Stellenplans
derlich ist. (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin-
(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen
§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von
dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli-
geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wie- gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale
derholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung Abweichungen kann das Bundesministerium der Finan-
von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des zen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die
Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einverneh- Personalausgaben der einbezogenen Stellen um min-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen vorge- destens 5 Prozent gemindert werden.
zogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liqui- (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver-
ditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
Sozialgesetzbuch erforderlich ist. des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionel-
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- len Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der
mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen
ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui- Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außer- (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs
tariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 aus-
Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen gebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushalts-
von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Ein- mittel von den abgebenden Bundesbehörden umge-
willigung des Bundesministeriums der Finanzen. Für setzt werden.
die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unab-
weisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bun- § 17
desministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die
Ausbringung von
obersten Bundesbehörden übertragen.
Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen
§ 15
Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für
Ausbringung von Planstellen und Stellen die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatz-
kraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht,
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Dienstpostens
des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-
nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der
und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be- Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu- (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, setzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be- worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter
steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen kraft Auftrags verwendet werden soll oder
sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-
Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-
Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun- bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-
desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. wendung vorbereitet werden soll.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-
mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen: befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe
der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatz-
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des kraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der
öffentlichen Rechts, Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen
2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes- Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
haushaltsordnung, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und
Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-
3. von Sondervermögen des Bundes oder merinnen und Arbeitnehmer.
4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund
institutionell gefördert werden. § 18
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt Ausbringung von Leerstellen
voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-
und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-
Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen
besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu und Beamte,
befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der 1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3
neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom
sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I
Stelle führt. S. 1570) geändert worden ist, oder nach § 7 des
Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996
§ 16 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
Ausbringung von Planstellen
S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge
und Stellen für Überhangpersonal
mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord-
mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zu-
Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar
Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt wer- 2018 (BGBl. I S. 198) geändert worden ist, mindes-
den; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen tens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in
die frei werdenden Planstellen und Stellen weg. Anspruch nehmen,
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus- 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit
haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der
Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-
nach der Versetzung des Überhangpersonals. den,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1133
4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen § 19
Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März Umwandlung von Planstellen und Stellen
2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, unter Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,
Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in
der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Aus- gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür
landsvertretung beurlaubt werden, ein unabweisbarer Bedarf besteht.
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Weg-
fall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für § 20
eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden: Sonderregelungen bei kw-Vermerken
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Bundestages oder eines Landtages, mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
Rechts, oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-
tig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer-
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-
überstaatlichen Einrichtung, dungs- oder Entgeltgruppe weg.
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam- (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-
menarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-
der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten
Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein- Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine
schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus- Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
landshandelskammer, handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen- quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei
dungen des Bundes institutionell geförderten den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-
Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleich- reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten
baren Mitgliedseinrichtung der Wissenschafts- Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg.
gemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäf-
tigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch
oder nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder
6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsi- mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
dialamt verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder
Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt,
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich- sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach
zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes- § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen
ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach- früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder
besetzung treffen. als ausgebracht gelten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für (3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im
Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsver-
sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. träge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun- (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, ohne Vorliegen
des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas- eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind,
sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teil-
Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter zeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten
eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus- Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im
bringen. jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundes-
ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwin-
mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1
gender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellen-
bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1
aufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Be-
Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht
schäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.
sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundes- § 21
behörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Überhangpersonal
Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in
Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausge- Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit
bracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden
Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun- der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs
deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be- oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt
fördert oder höhergruppiert worden ist. werden.
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
Abschnitt 4 des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
weiter.
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 23
§ 22
Inkrafttreten
Fortgeltung
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit
§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. § 20 Absatz 3 tritt
die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1135
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2018
Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
B. Ausgaben
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-
ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Summe Einnahmen gegenüber 2017
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2018 2017
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 805 1 648 +157
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 97 –41
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 2 885 2 885 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 094 149 501 +10 593
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 135 503 620 433 +515 070
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 577 337 541 623 +35 714
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 281 080 308 471 –27 391
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 400 862 458 554 –57 692
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 700 67 079 –5 379
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 2 040 435 1 986 581 +53 854
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 002 942 5 620 029 +382 913
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 486 110 412 030 +74 080
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 93 643 99 166 –5 523
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621 772 764 752 –142 980
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216 105 76 150 +139 955
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 753 4 189 –436
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 11 +30
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 968 710 930 552 +38 158
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 276 36 276 –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 385 163 1 253 448 +131 715
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329 123 495 315 766 292 +13 357 203
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343 600 000 329 100 000 +14 500 000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 321 307 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 22 293 000 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1137
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2018 2018 2018
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – 3 190
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 805 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 36 20
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – 2 847 38
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 159 894 200
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 698 291 437 212
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 577 053 284
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – 238 292 42 788
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . – 390 319 10 543
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 52 840 8 860
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 51 125 1 989 310
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 5 572 236 430 706
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – 394 575 91 535
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – 93 003 640
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 43 760 578 012
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 26 836 189 269
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 9 3 744
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 41 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – 30 004 938 706
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 30 245 6 031
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 618 427 766 736
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321 599 000 5 323 835 2 200 660
Summe Haushalt 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321 599 000 14 305 516 7 695 484
Summe Haushalt 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 344 400 14 369 633 13 385 967
gegenüber 2017 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +20 254 600 –64 117 –5 690 483
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Summe Ausgaben gegenüber 2017
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2018 2017
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 41 851 36 535 +5 316
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 973 693 870 237 +103 456
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 444 28 494 +1 950
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 3 038 050 2 798 010 +240 040
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 450 625 5 232 408 +218 217
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 133 574 8 977 588 +5 155 986
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 792 348 838 622 –46 274
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 6 554 911 6 193 961 +360 950
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 8 115 031 7 734 979 +380 052
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 019 156 6 002 552 +16 604
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 139 179 759 137 582 419 +1 597 340
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 852 061 27 911 432 –59 371
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 38 519 574 37 004 839 +1 514 735
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 15 207 134 15 159 227 +47 907
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 978 824 5 621 259 –3 642 435
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 226 146 9 523 221 +702 925
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 812 31 564 –752
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 779 150 927 –2 148
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 773 15 395 +2 378
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 441 832 8 541 040 +900 792
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 617 030 17 649 867 –32 837
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 414 052 19 991 040 –576 988
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 816 541 11 204 384 +7 612 157
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343 600 000 329 100 000 +14 500 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1139
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
2018 2018 2018 2018
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 22 325 11 792 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655 878 148 139 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 031 12 019 – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . 301 000 1 091 198 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 053 912 401 620 – –
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 390 919 2 179 663 – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509 281 144 701 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 3 471 846 930 094 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 774 769 321 622 – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348 334 258 460 – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . 225 730 142 010 – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 641 002 2 503 449 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 17 897 101 6 387 213 12 295 749 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . 243 681 186 791 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297 317 297 318 – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 204 59 116 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 688 3 699 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 738 21 239 – –
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 732 4 346 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 93 164 54 568 – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 895 72 654 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 56 380 – 18 097 672
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 036 845 378 100 20 000 –
Summe Haushalt 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 397 392 15 666 191 12 315 749 18 097 672
Summe Haushalt 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 988 280 15 165 071 11 258 090 18 461 969
gegenüber 2017 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . +1 409 112 +501 120 +1 057 659 –364 297
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2018 2018 2018
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 4 337 3 397 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 745 30 931 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474 920 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 1 279 327 371 525 –5 000
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 792 609 232 003 –29 519
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 179 610 4 402 759 –19 377
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 649 17 717 –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 1 875 315 279 245 –1 589
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 5 065 173 2 048 319 –94 852
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 724 731 791 784 –104 153
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 138 797 753 14 266 –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 096 201 16 770 594 –159 185
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 1 657 563 281 948 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 14 742 646 34 016 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 415 1 233 977 –40 203
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 621 597 435 229 –30 000
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 791 634 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 572 2 230 –
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323 372 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 964 329 6 422 122 –92 351
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 207 854 2 577 091 –359 464
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 260 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 540 162 2 591 434 250 000
Summe Haushalt 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 006 176 39 802 513 –685 693
Summe Haushalt 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219 095 354 36 071 287 –2 940 051
gegenüber 2017 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +5 910 822 +3 731 226 +2 254 358
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1141
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2019 2020 2021 Folgejahre Haushalts-
2018 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . 35 482 9 779 7 402 4 319 13 982 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 260 565 565 565 565 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 846 074 197 303 229 402 176 988 242 381 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 917 448 978 370 560 669 269 379 109 030 –
06 Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 110 777 1 448 651 1 257 304 1 031 814 4 373 008 –
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 385 20 004 22 606 18 512 82 263 –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . 654 360 100 420 51 640 43 400 458 900 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 315 166 1 109 968 969 402 709 961 330 635 195 200
10 Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 509 853 459 755 362 415 244 130 443 553 –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 516 364 1 989 211 953 748 343 305 230 100 –
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 312 221 4 406 531 3 327 141 2 235 593 5 242 956 9 100 000
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 286 258 3 836 611 3 787 383 3 485 754 15 176 510 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 140 987 60 823 47 154 31 330 1 680 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und nukleare Sicherheit . . . 1 138 076 388 911 294 669 297 030 157 466 –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 621 760 340 080 179 280 87 400 15 000 –
21 Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . 40 20 20 – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . 7 696 367 997 205 954 126 737 426 223 898 4 783 712
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 173 590 1 505 070 1 332 780 1 136 070 1 199 670 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 366 300 224 100 38 100 13 100 91 000 –
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 786 768 18 073 377 14 375 806 10 866 076 28 392 597 14 078 912
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Summe gegenüber 2017
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2018 2017 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 30 690 25 908 +4 782
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16 338 347 317 938 +20 409
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 23 118 21 446 +1 672
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55 331 841 320 218 +11 623
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13 1 353 871 1 266 259 +87 612
06 Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24, 25, 28, 29, 33, 34,
35 5 551 957 5 167 979 +383 978
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19 492 186 465 288 +26 898
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 11, 12, 13, 15, 16 3 468 940 3 268 095 +200 845
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 895 319 886 093 +9 226
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 457 758 435 806 +21 952
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 242 975 236 847 +6 128
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28 1 592 677 1 603 891 –11 214
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13 6 089 722 5 980 005 +109 717
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17 320 914 319 003 +1 911
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 359 679 420 509 –60 830
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15 162 374 141 983 +20 391
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 11, 12 24 728 24 888 –160
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 99 401 103 151 –3 750
21 Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12 16 576 14 397 +2 179
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 11, 12 107 354 103 672 +3 682
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12 158 327 149 745 +8 582
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 118 754 21 273 121 +845 633
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1143
Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Betrag für
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme 2018
Millionen €
1 2
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,35
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . 3 263 350
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 422
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1 249)
4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 249
4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (921)
4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 921
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 169
(Produkt aus 5a. und 5b.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 347
5b. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,205
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 925
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
9. Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892
9a. Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –8
9b. Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –400
9c. Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 100
9d. Finanzierungssaldo Digitalfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 400
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –892
(Differenz zwischen 8. und 9.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 446
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Zu 9.: Die Mittelabflüsse der ausgewiesenen Sondervermögen basieren auf vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2018 Betrag für 2017
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341 666 812 322 050 574
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321 307 000 301 029 400
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 359 812 21 021 174
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343 600 000 329 100 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 933 188 –7 049 426
2. Finanzierungssaldo
2.1 Deckung des Finanzierungssaldos
2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292 000 315 000
2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . – –
2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 641 188 6 734 426
2.2 Verwendung des Finanzierungssaldos
2.2.1 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.3 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1 933 188) (7 049 426)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1145
Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2018 Betrag für 2017
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (174 984 724) (178 118 249)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 219 248 103 854 785
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 084 032 51 143 740
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 681 444 23 119 724
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (12) (–)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.2 Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 –
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-
gungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 –
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 984 736 178 118 249
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 238 744 87 849 407
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 127 132 58 532 751
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 936 431 21 316 561
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186 302 307 167 698 719
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 984 724 178 118 249
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 –
(174 984 736) (178 118 249)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –186 302 307 –167 698 719
(–11 317 571) (10 419 530)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 824 430 1 786 953
(–8 493 141) (12 206 482)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung
von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . . – –
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 079 775 636 521
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 186 500 –
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinan-
zierung“
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 000 –
3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –280 000 –
3.8 Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –400 000 –1 000 000
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
Betrag für 2018 Betrag für 2017
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
3.9 Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 100 000 –750 000
3.10 Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“
3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –8 113 –1 471 000
3.11 Rücklage für Kosten Asylbewerber und Flüchtlinge
3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführungen zur Rücklage . . . . . . . . – –
3.11.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahmen aus der Rücklage . . . –1 641 188 –6 734 426
3.12 Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“
3.12.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 400 000 –
3.12.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.13 Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher-
heit für Rüstungsinvestitionen
3.13.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . . – –
3.13.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . . – –
3.14 Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 229 167 –2 887 577
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1147
Gesetz
zur Neuregelung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
(Familiennachzugsneuregelungsgesetz)
Vom 12. Juli 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: mus unterstützt oder er eine derartige Verei-
nigung unterstützt oder unterstützt hat oder
Artikel 1 er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetz-
Änderung des buches bezeichnete schwere staatsgefähr-
Aufenthaltsgesetzes dende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des
Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbe-
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- reitet hat,
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
2. zu den Leitern eines Vereins gehörte, der un-
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018
anfechtbar verboten wurde, weil seine Zwe-
(BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
cke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen
ändert:
zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfas-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu sungsmäßige Ordnung oder den Gedanken
§ 36 folgende Angabe eingefügt: der Völkerverständigung richtet,
„§ 36a Familiennachzug zu subsidiär Schutzbe- 3. sich zur Verfolgung politischer oder religiö-
rechtigten“. ser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder
1a. § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder
mit Gewaltanwendung droht oder
2. § 27 wird wie folgt geändert:
4. zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft;
a) In Absatz 2 wird nach der Angabe „31,“ die An-
hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine an-
gabe „36a,“ eingefügt.
dere Person gezielt und andauernd einwirkt,
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- um Hass auf Angehörige bestimmter ethni-
fügt: scher Gruppen oder Religionen zu erzeugen
„(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder zu verstärken oder öffentlich, in einer
zum Zweck des Familiennachzugs ist zu ver- Versammlung oder durch Verbreiten von
sagen, wenn derjenige, zu dem der Familien- Schriften in einer Weise, die geeignet ist,
nachzug stattfinden soll, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
stören,
1. die freiheitliche demokratische Grundord-
nung oder die Sicherheit der Bundesrepublik a) gegen Teile der Bevölkerung zu Willkür-
Deutschland gefährdet; hiervon ist auszuge- maßnahmen aufstachelt,
hen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung b) Teile der Bevölkerung böswillig verächt-
rechtfertigen, dass er einer Vereinigung an- lich macht und dadurch die Menschen-
gehört oder angehört hat, die den Terroris- würde anderer angreift oder
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
c) Verbrechen gegen den Frieden, gegen die für die Eltern eines minderjährigen Ausländers,
Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2
terroristische Taten von vergleichbarem Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein
Gewicht billigt oder dafür wirbt.“ personensorgeberechtigter Elternteil im Bundes-
3. § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge- gebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29
ändert: Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein
Anspruch auf Familiennachzug besteht für den ge-
a) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 nannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben
oder Abs. 2“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 unberührt.
oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative“ ersetzt.
(2) Humanitäre Gründe im Sinne dieser Vor-
b) In Buchstabe d wird das Komma am Ende
schrift liegen insbesondere vor, wenn
durch ein Semikolon ersetzt und werden die
Wörter „dies gilt nicht für eine Aufenthaltser- 1. die Herstellung der familiären Lebensgemein-
laubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alter- schaft seit langer Zeit nicht möglich ist,
native,“ angefügt. 2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,
c) In Buchstabe e werden nach dem Wort „Aufent- 3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des
haltserlaubnis“ die Wörter „nach § 7 Absatz 1 minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern
Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 eines minderjährigen Ausländers im Aufent-
oder § 37 oder § 38“ eingefügt, wird das Komma haltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder
am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wer-
den die Wörter „dies gilt nicht für eine Aufent- 4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minder-
haltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite jährige ledige Kind oder ein Elternteil eines
Alternative,“ angefügt. minderjährigen Ausländers schwerwiegend er-
krankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer
4. § 32 wird wie folgt geändert:
Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinde-
„(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines rung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftig-
Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu er- keit oder die Behinderung sind durch eine qua-
teilen, wenn beide Eltern oder der allein perso- lifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen,
nensorgeberechtigte Elternteil einen der folgen- es sei denn, beim Familienangehörigen im Aus-
den Aufenthaltstitel besitzt: land liegen anderweitige Anhaltspunkte für das
Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftig-
1. Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3
keit oder der Behinderung vor.
oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2. Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Monatlich können 1 000 nationale Visa für eine
Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2
erteilt werden. Das Kindeswohl ist besonders zu
3. Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, berücksichtigen. Bei Vorliegen von humanitären
§ 36 oder § 36a, Gründen sind Integrationsaspekte besonders zu
4. Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vor- berücksichtigen.
schriften mit Ausnahme einer Aufenthalts-
(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
erlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist in der Regel aus-
Alternative,
geschlossen, wenn
5. Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-
1. im Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1
Karte,
Satz 1 erste Alternative die Ehe nicht bereits vor
6. Niederlassungserlaubnis oder der Flucht geschlossen wurde,
7. Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.“ 2. der Ausländer, zu dem der Familiennachzug
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: stattfinden soll,
„Für minderjährige ledige Kinder von Auslän- a) wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
dern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits-
Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt strafe von mindestens einem Jahr verurteilt
§ 36a.“ worden ist,
5. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „oder 2“ durch b) wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
die Wörter „oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative“ Straftaten gegen das Leben, die körperliche
ersetzt. Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestim-
6. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: mung, das Eigentum oder wegen Wider-
„§ 36a stands gegen Vollstreckungsbeamte rechts-
kräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe
Familiennachzug verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit
zu subsidiär Schutzberechtigten Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit
(1) Dem Ehegatten oder dem minderjährigen le- Gefahr für Leib oder Leben oder mit List be-
digen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthalts- gangen worden ist oder eine Straftat nach
erlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alter- § 177 des Strafgesetzbuches ist; bei serien-
native besitzt, kann aus humanitären Gründen eine mäßiger Begehung von Straftaten gegen das
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt Eigentum gilt dies auch, wenn der Täter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1149
keine Gewalt, Drohung oder List angewen- 2. gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder
det hat, mehrerer der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 ge-
nannten Straftaten eingeleitet wurde, oder
c) wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
Straftaten rechtskräftig zu einer Jugend- 3. bei dem ein Widerrufsverfahren nach § 73b Ab-
strafe von mindestens einem Jahr verurteilt satz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder ein Rück-
und die Vollstreckung der Strafe nicht zur nahmeverfahren nach § 73b Absatz 3 des Asyl-
Bewährung ausgesetzt worden ist, oder gesetzes eingeleitet wurde,
d) wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufent-
Straftaten nach § 29 Absatz 1 Satz 1 haltstitels gemäß § 36a Absatz 1 bis zum Ab-
Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes schluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer
rechtskräftig verurteilt worden ist, gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechts-
kraft, auszusetzen, es sei denn, über den Aufent-
3. hinsichtlich des Ausländers, zu dem der Famili- haltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rück-
ennachzug stattfinden soll, die Verlängerung sicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden
der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung eines werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei einem
anderen Aufenthaltstitels nicht zu erwarten ist, Widerruf oder einer Rücknahme der Zuerkennung
oder des subsidiären Schutzes auf das Verfahren zur
4. der Ausländer, zu dem der Familiennachzug Entscheidung über den Widerruf des Aufenthalts-
stattfinden soll, eine Grenzübertrittsbescheini- titels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1
gung beantragt hat. Nummer 4 abzustellen.“
(4) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 11. § 96 wird wie folgt geändert:
Satz 1 und Absatz 4 sowie § 32 Absatz 3 gelten a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
entsprechend. „Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des
(5) § 27 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 2 Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a zugunsten
Satz 2 Nummer 1 finden keine Anwendung.“ eines minderjährigen ledigen Ausländers han-
delt, der ohne Begleitung einer personensorge-
7. In § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b berechtigten Person oder einer dritten Person,
wird nach der Angabe „36“ ein Komma und die die die Fürsorge oder Obhut für ihn übernom-
Angabe „36a“ eingefügt. men hat, in das Bundesgebiet einreist.“
8. In § 44a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“
Angabe „oder § 30“ durch die Wörter „, § 30 oder durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“
§ 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative“ eingefügt. ersetzt.
9. § 73 wird wie folgt geändert: 12. § 104 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4“ „(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6
durch die Wörter „§ 5 Absatz 4, § 27 Absatz 3a“ in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung
ersetzt. finden weiter Anwendung auf den Familiennach-
zug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2
gefügt:
Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn
„(3b) Die in Absatz 1 genannten Sicherheits- der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufent-
behörden und Nachrichtendienste teilen dem haltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu
Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt wor-
Versagungsgründe nach § 27 Absatz 3a vorlie- den ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.“
gen. Werden den in Satz 1 genannten Behörden
während des nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilten Artikel 2
Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Ver- Änderung des
sagungsgründe nach § 27 Absatz 3a bekannt, Bundesausbildungsförderungsgesetzes
teilen sie dies der zuständigen Ausländerbe-
hörde oder der zuständigen Auslandsvertretung In § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungs-
unverzüglich mit. Die in Satz 1 genannten Be- förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
hörden dürfen die übermittelten Daten verarbei- chung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I
ten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen S. 197), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom
Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsrege- 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
lungen nach anderen Gesetzen bleiben unbe- werden die Wörter „§ 30 oder den §§ 32 bis 34“ durch
rührt.“ die Wörter „§ 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a“
ersetzt.
10. Dem § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Ab- Artikel 3
satz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu ei- Änderung des
nem Ausländer beantragt, Dritten Buches Sozialgesetzbuch
1. gegen den ein Strafverfahren oder behördliches In § 132 Absatz 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-
Verfahren wegen einer der in § 27 Absatz 3a buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
genannten Tatbestände eingeleitet wurde, 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I Artikel 5
S. 1117) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 30 Einschränkungen von Grundrechten
oder den §§ 32 bis 34“ durch die Wörter „§ 30, den
§§ 32 bis 34 oder nach § 36a“ ersetzt. Durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b wird das
Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 2 des
Artikel 4 Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Num-
mer 10 wird das Grundrecht des Post- und Fernmelde-
Änderung des
geheimnisses (Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 des Grundge-
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
setzes) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
In § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Aufstiegsfortbildungs- Wohnung (Artikel 13 Absatz 2 bis 5 des Grundgesetzes)
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- eingeschränkt.
chung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), das durch
Artikel 73 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I Artikel 6
S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 30
oder den §§ 32 bis 34“ durch die Wörter „§ 30, den Inkrafttreten
§§ 32 bis 34 oder § 36a“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1151
Gesetz
zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
Vom 12. Juli 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die
sen: bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begrün-
dung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend
Artikel 1 im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen
Änderung des beruflichen Tätigkeit handelt.“
Gerichtsverfassungsgesetzes b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
Dem § 119 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der sätze 3 und 4.
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I 3. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des „§ 32c
Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: Ausschließlicher Gerichtsstand
bei Musterfeststellungsverfahren
„(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner
zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach
Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilpro- Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichts-
zessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem stands des Beklagten ausschließlich zuständig, so-
mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch fern sich dieser im Inland befindet.“
Rechtsverordnung der Landesregierung einem Ober- 4. § 148 wird wie folgt geändert:
landesgericht die Entscheidung und Verhandlung für a) Der Worlaut wird Absatz 1.
die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung
für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledi- „(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Ent-
gung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierun- scheidung des Rechtsstreits von Feststellungs-
gen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung zielen abhängt, die den Gegenstand eines anhän-
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“ gigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf
Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, an-
Artikel 2 ordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung
Änderung der des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen
Zivilprozessordnung sei.“
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- 5. Buch 6 wird wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; „Buch 6
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-
Musterfeststellungsverfahren
kel 11 Absatz 15 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt § 606
geändert: Musterfeststellungsklage
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 6 (1) Mit der Musterfeststellungsklage können qua-
wie folgt gefasst: lifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorlie-
„Buch 6 gens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und
Musterfeststellungsverfahren rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder
Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhält-
§ 606 Musterfeststellungsklage
nissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern
§ 607 Bekanntmachung der Musterfeststellungs- und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Ein-
klage richtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Ab-
§ 608 Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsver- satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagen-
hältnissen gesetzes bezeichneten Stellen, die
§ 609 Klageregister; Verordnungsermächtigung 1. als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im
gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder min-
§ 610 Besonderheiten der Musterfeststellungsklage
destens 350 natürliche Personen haben,
§ 611 Vergleich
2. mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des
§ 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungs- Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeich-
urteil nis der Europäischen Kommission nach Artikel 4
§ 613 Bindungswirkung des Musterfeststellungs- der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Par-
urteils; Aussetzung laments und des Rates vom 23. April 2009 über
§ 614 Rechtsmittel Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbrau-
cherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30)
§ 615 bis 687 (weggefallen)“. eingetragen sind,
2. § 29c wird wie folgt geändert: 3. in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Ver-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: braucherinteressen weitgehend durch nicht ge-
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
werbsmäßige aufklärende oder beratende Tätig- 8. Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, nach
keiten wahrnehmen, rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststel-
4. Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der lungsverfahrens jedem angemeldeten Verbrau-
Gewinnerzielung erheben und cher auf dessen Verlangen einen schriftlichen
Auszug über die Angaben zu überlassen, die im
5. nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung er-
durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen. fasst sind.
Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraus- (2) Das Gericht veranlasst innerhalb von 14 Tagen
setzungen nach Satz 2 Nummer 4 oder 5 vorliegen, nach Erhebung der Musterfeststellungklage deren
verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung öffentliche Bekanntmachung, wenn die Klageschrift
seiner finanziellen Mittel. Es wird unwiderleglich ver- die nach § 606 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen
mutet, dass Verbraucherzentralen und andere Ver- Anforderungen erfüllt.
braucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen
(3) Das Gericht veranlasst unverzüglich die öffent-
Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen des
liche Bekanntmachung seiner Terminbestimmungen,
Satzes 2 erfüllen.
Hinweise und Zwischenentscheidungen im Klage-
(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nach- register, wenn dies zur Information der Verbraucher
weise darüber enthalten, dass über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist.
1. die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzun- Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss
gen vorliegen; spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Termins-
tag erfolgen. Das Gericht veranlasst ferner unver-
2. von den Feststellungszielen die Ansprüche oder züglich die öffentliche Bekanntmachung einer Been-
Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Ver- digung des Musterfeststellungsverfahrens; die Vor-
brauchern abhängen. schriften der §§ 611, 612 bleiben hiervon unberührt.
Die Klageschrift soll darüber hinaus für den Zweck
der Bekanntmachung im Klageregister eine kurze § 608
Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes Anmeldung von
enthalten. § 253 Absatz 2 bleibt unberührt. Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen
(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, (1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ers-
wenn ten Termins können Verbraucher Ansprüche oder
1. sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen
des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird, abhängen, zur Eintragung in das Klageregister an-
melden.
2. glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststel-
lungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhält- (2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist-
nisse von mindestens zehn Verbrauchern abhän- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben ent-
gen und hält:
3. zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung 1. Name und Anschrift des Verbrauchers,
der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Ver- 2. Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der
braucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse Musterfeststellungsklage,
zur Eintragung in das Klageregister wirksam an-
3. Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststel-
gemeldet haben.
lungsklage,
§ 607 4. Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des
Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,
(1) Die Musterfeststellungsklage ist im Klageregis- 5. Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit
ter mit folgenden Angaben öffentlich bekannt zu der Angaben.
machen: Die Anmeldung soll ferner Angaben zum Betrag der
1. Bezeichnung der Parteien, Forderung enthalten. Die Angaben der Anmeldung
werden ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister
2. Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzei- eingetragen.
chens der Musterfeststellungsklage,
(3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Ta-
3. Feststellungsziele, ges des Beginns der mündlichen Verhandlung in der
4. kurze Darstellung des vorgetragenen Lebens- ersten Instanz zurückgenommen werden.
sachverhaltes, (4) Anmeldung und Rücknahme sind in Textform
5. Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister, gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären.
6. Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechts- § 609
verhältnisse, die von den Feststellungszielen ab-
hängen, zur Eintragung in das Klageregister anzu- Klageregister; Verordnungsermächtigung
melden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung (1) Klageregister ist das Register für Musterfest-
sowie ihrer Rücknahme, stellungsklagen. Es wird vom Bundesamt für Justiz
7. Wirkung eines Vergleichs, Befugnis der angemel- geführt und kann elektronisch betrieben werden.
deten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich (2) Bekanntmachungen und Eintragungen nach
sowie Form, Frist und Wirkung des Austritts, den §§ 607 und 608 sind unverzüglich vorzuneh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1153
men. Die im Klageregister zu einer Musterfeststel- (4) Das Gericht hat spätestens im ersten Termin
lungsklage erfassten Angaben sind bis zum Schluss zur mündlichen Verhandlung auf sachdienliche Klage-
des dritten Jahres nach rechtskräftigem Abschluss anträge hinzuwirken.
des Verfahrens aufzubewahren. (5) Auf die Musterfeststellungsklage sind die im
(3) Öffentliche Bekanntmachungen können von ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Land-
jedermann unentgeltlich im Klageregister eingesehen gerichten geltenden Vorschriften entsprechend an-
werden. zuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses
Buches nicht Abweichungen ergeben. Nicht anzu-
(4) Nach § 608 angemeldete Verbraucher können
wenden sind § 128 Absatz 2, § 278 Absatz 2 bis 5
vom Bundesamt für Justiz Auskunft über die zu ihrer
sowie die §§ 306 und 348 bis 350.
Anmeldung im Klageregister erfassten Angaben ver-
langen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Mus- (6) Die §§ 66 bis 74 finden keine Anwendung im
terfeststellungsverfahrens hat das Bundesamt für Verhältnis zwischen den Parteien der Musterfeststel-
Justiz einem angemeldeten Verbraucher auf dessen lungsklage und Verbrauchern, die
Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Anga- 1. einen Anspruch oder ein Rechtsverhältnis ange-
ben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und meldet haben oder
seiner Anmeldung erfasst sind.
2. behaupten, entweder einen Anspruch gegen den
(5) Das Bundesamt für Justiz hat dem Gericht der Beklagten zu haben oder vom Beklagten in An-
Musterfeststellungsklage auf dessen Anforderung spruch genommen zu werden oder in einem
einen Auszug aller im Klageregister zu der Muster- Rechtsverhältnis zum Beklagten zu stehen.
feststellungsklage erfassten Angaben über die Per-
sonen zu übersenden, die bis zum Ablauf des in § 611
§ 606 Absatz 3 Nummer 3 genannten Tages zur Ein-
Vergleich
tragung in das Klageregister angemeldet sind. Das
Gericht übermittelt den Parteien formlos eine Ab- (1) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch mit Wir-
schrift des Auszugs. kung für und gegen die angemeldeten Verbraucher
geschlossen werden.
(6) Das Bundesamt für Justiz hat den Parteien auf
deren Anforderung einen schriftlichen Auszug aller (2) Der Vergleich soll Regelungen enthalten über
im Klageregister zu der Musterfeststellungsklage er- 1. die auf die angemeldeten Verbraucher entfallen-
fassten Angaben über die Personen zu überlassen, den Leistungen,
die sich bis zu dem in § 608 Absatz 1 genannten Tag
zur Eintragung in das Klageregister angemeldet ha- 2. den von den angemeldeten Verbrauchern zu er-
ben. bringenden Nachweis der Leistungsberechti-
gung,
(7) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
3. die Fälligkeit der Leistungen und
braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die 4. die Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien.
näheren Bestimmungen über Inhalt, Aufbau und (3) Der Vergleich bedarf der Genehmigung durch
Führung des Klageregisters, die Einreichung, Eintra- das Gericht. Das Gericht genehmigt den Vergleich,
gung, Änderung und Vernichtung der im Klageregis- wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen
ter erfassten Angaben, die Erteilung von Auszügen Sach- und Streitstandes als angemessene gütliche
aus dem Klageregister sowie die Datensicherheit Beilegung des Streits oder der Ungewissheit über die
und Barrierefreiheit zu treffen. angemeldeten Ansprüche oder Rechtsverhältnisse
erachtet. Die Genehmigung ergeht durch unanfecht-
§ 610 baren Beschluss.
Besonderheiten der Musterfeststellungsklage (4) Den zum Zeitpunkt der Genehmigung ange-
meldeten Verbrauchern wird der genehmigte Ver-
(1) Ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Muster-
gleich mit einer Belehrung über dessen Wirkung,
feststellungsklage kann gegen den Beklagten keine
über ihr Recht zum Austritt aus dem Vergleich sowie
andere Musterfeststellungsklage erhoben werden,
über die einzuhaltende Form und Frist zugestellt.
soweit deren Streitgegenstand denselben Lebens-
Jeder Verbraucher kann innerhalb einer Frist von
sachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft.
einem Monat nach Zustellung des genehmigten Ver-
Die Wirkung von Satz 1 entfällt, sobald die Muster-
gleichs seinen Austritt aus dem Vergleich erklären.
feststellungsklage ohne Entscheidung in der Sache
Der Austritt muss bei dem Gericht schriftlich oder zu
beendet wird.
Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Durch
(2) Werden am selben Tag mehrere Musterfest- den Austritt wird die Wirksamkeit der Anmeldung
stellungsklagen, deren Streitgegenstand denselben nicht berührt.
Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele
(5) Der genehmigte Vergleich wird wirksam, wenn
betrifft, bei Gericht eingereicht, findet § 147 Anwen-
weniger als 30 Prozent der angemeldeten Verbrau-
dung.
cher ihren Austritt aus dem Vergleich erklärt haben.
(3) Während der Rechtshängigkeit der Muster- Das Gericht stellt durch unanfechtbaren Beschluss
feststellungsklage kann ein angemeldeter Verbrau- den Inhalt und die Wirksamkeit des genehmigten
cher gegen den Beklagten keine Klage erheben, de- Vergleichs fest. Der Beschluss ist im Klageregister
ren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntma-
und dieselben Feststellungsziele betrifft. chung des Beschlusses wirkt der Vergleich für und
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
gegen diejenigen angemeldeten Verbraucher, die satz 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739)
nicht ihren Austritt erklärt haben. geändert worden ist, werden nach dem Wort „In“ die
(6) Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs Wörter „Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der
vor dem ersten Termin ist unzulässig. Zivilprozessordnung und in“ eingefügt.
§ 612 Artikel 5
Bekanntmachungen Änderung des
zum Musterfeststellungsurteil Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
(1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a des Rechtsan-
Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu waltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
machen. S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des
(2) Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert
Musterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffent- worden ist, werden nach dem Wort „Schutzschriften“
lich bekannt zu machen. Dasselbe gilt für den Eintritt die Wörter „und die Anmeldung von Ansprüchen oder
der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils. Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfest-
stellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung“
§ 613 eingefügt.
Bindungswirkung des
Musterfeststellungsurteils; Aussetzung Artikel 6
(1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil Änderung des
bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits Bürgerlichen Gesetzbuchs
zwischen einem angemeldeten Verbraucher und § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung
dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Ent- der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
scheidung die Feststellungsziele und den Lebens- S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1
sachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft. des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787)
Dies gilt nicht, wenn der angemeldete Verbraucher geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
seine Anmeldung wirksam zurückgenommen hat.
1. Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
(2) Hat ein Verbraucher vor der Bekanntmachung eingefügt:
der Angaben zur Musterfeststellungsklage im Klage-
„1a. die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für
register eine Klage gegen den Beklagten erhoben,
einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu
die die Feststellungsziele und den Lebenssachver-
der Klage geführten Klageregister wirksam an-
halt der Musterfeststellungsklage betrifft, und mel-
gemeldet hat, wenn dem angemeldeten An-
det er seinen Anspruch oder sein Rechtsverhältnis
spruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde
zum Klageregister an, so setzt das Gericht das Ver-
liegt wie den Feststellungszielen der Musterfest-
fahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder
stellungsklage,“.
sonstigen Erledigung der Musterfeststellungsklage
oder wirksamen Rücknahme der Anmeldung aus. 2. Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
§ 614 „Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet
auch sechs Monate nach der Rücknahme der An-
Rechtsmittel meldung zum Klageregister.“
Gegen Musterfeststellungsurteile findet die Revi-
sion statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Be- Artikel 7
deutung im Sinne des § 543 Absatz 2 Nummer 1.“ Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 3
In § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in
Änderung des der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
In § 46 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122, 1124) geändert
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 worden ist, werden nach dem Wort „ausschließen“ ein
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 5 Ab- Semikolon und die Wörter „Buch 6 der Zivilprozessord-
satz 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I nung ist nicht anzuwenden“ eingefügt.
S. 3546) geändert worden ist, werden nach den Wör-
tern „über den Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 Artikel 8
bis 605a der Zivilprozessordnung)“ ein Komma und die Änderung der
Wörter „über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 Finanzgerichtsordnung
bis 613 der Zivilprozessordnung)“ eingefügt.
In § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der
Artikel 4 Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch
Änderung des Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017
Gerichtskostengesetzes (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, werden nach
In § 48 Absatz 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes dem Wort „anzuwenden“ ein Semikolon und die Wörter
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar „Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden“
2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1155
Artikel 9 machung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245),
Änderung des das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 9 des Gesetzes vom
Sozialgerichtsgesetzes 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist,
werden die Wörter „Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Ge-
In § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der
setzbuchs“ durch die Wörter „Satz 3 und 4 des Bürger-
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
lichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3546) geändert worden ist, werden nach dem Wort Artikel 11
„ausschließen“ ein Semikolon und die Wörter „Buch 6 Inkrafttreten
der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden“ einge-
fügt. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. November 2018 in Kraft.
Artikel 10
(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen 1. Artikel 1,
In § 33h Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes gegen Wett- 2. in Artikel 2 Nummer 5 § 609 Absatz 7 der Zivilpro-
bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt- zessordnung.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
Verordnung
zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut
(Lkw-Maut-Verordnung – Lkw-MautV)
Vom 25. Juni 2018
Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 2 (2) Alle Mautentrichtungen nach Absatz 1 erfolgen
und des § 5 Satz 2 und 3 des Bundesfernstraßenmaut- nach den Angaben des Mautschuldners (Prinzip der
gesetzes, von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Selbstdeklaration). Der Mautschuldner ist für die Rich-
Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c und § 5 tigkeit und Überprüfung der von ihm gemachten Anga-
Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom ben verantwortlich.
5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden
sind und § 5 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 5 des §4
Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) eingefügt
Manuelles Mauterhebungssystem
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur: (1) Die manuelle Einbuchung kann über Mautstellen-
Terminals, die Internetseite oder eine für mobile Endge-
§1 räte bereitgestellte Software (mobile Applikation) erfol-
gen, die jeweils von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des
Anwendungsbereich Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betrei-
Diese Verordnung regelt ber bereitgestellt werden. Für die manuelle Einbuchung
ist eine Anmeldung beim Betreiber nicht erforderlich,
1. die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen,
wahlweise aber möglich.
2. die Einzelheiten der Mautentrichtung und der Nut-
(2) Nutzt der Mautschuldner zur Mautentrichtung die
zung der technischen Einrichtungen zur Mauterhe-
Internetseite oder die mobile Applikation, so hat er die
bung,
für die Nutzung erforderlichen technischen Vorausset-
3. das Verfahren zum Nachweis der ordnungsgemäßen zungen selbst zu schaffen. Die eventuell anfallenden
Mautentrichtung und Kosten seiner Online-Verbindung trägt der Mautschuld-
4. das Verfahren zur Erstattung der Maut. ner. Wenn eine Anmeldung beim Betreiber erfolgt, hat
der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeb-
lichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4 und 5 wahr-
§2
heitsgemäß und vollständig anzugeben.
Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung
(3) Der Mautschuldner hat die für die Mauterhebung
Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen maßgeblichen Tatsachen im Sinne des § 2 Nummer 1
sind: bis 5 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Ein-
1. das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahr- buchung).
zeuges im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesfern- (4) Bei der Einbuchung wird dem Mautschuldner
straßenmautgesetzes einschließlich des Nationa- eine Einbuchungsnummer sowie der für die Durchfüh-
litätskennzeichens, rung der Fahrt zulässige Zeitraum (Gültigkeitszeitraum)
2. die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf mitgeteilt.
der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen
soll, §5
3. Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der Automatisches Mauterhebungssystem
mautpflichtigen Straßenbenutzung, (1) Die Teilnahme an dem automatischen Mauterhe-
4. die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der bungssystem erfordert die Anmeldung des Maut-
Fahrzeugkombination, schuldners beim Betreiber oder einem Anbieter nach
den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes
5. die Emissionsklasse des Fahrzeuges nach § 48 in (Anbieter) und den fachgerechten Einbau oder die
Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs- ordnungsgemäße Anbringung eines Fahrzeuggerätes
Zulassungs-Ordnung, in dem mautpflichtigen Fahrzeug vor der mautpflich-
6. die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhe- tigen Straßenbenutzung. Das Fahrzeuggerät ist eine
bung im Fahrzeug eingebauten oder im Fahrzeug elektronische Einrichtung, mit der die Positionsdaten
angebrachten Fahrzeuggerätes. des Fahrzeuges festgestellt und durch den Betreiber
oder einen Anbieter nach den §§ 4e und 4f des
§3 Bundesfernstraßenmautgesetzes verarbeitet werden.
Der Mautschuldner hat bei der Anmeldung die für die
Mauterhebungssysteme Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen gemäß § 2
(1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise Nummer 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig
über ein manuelles Mauterhebungssystem oder ein anzugeben. Diese Daten sind im Fahrzeuggerät
automatisches Mauterhebungssystem entrichten. zu speichern. Einem Fahrzeuggerät im Sinne des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1157
Satzes 2 steht ein Fahrzeuggerät im Sinne des § 16 Zulassungsbescheinigung Teil I. Die Schadstoffklasse
Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich. des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem
(2) Änderungen der in § 2 Nummer 1, 4 und 5 Eintrag unter Ziffer 1 des Fahrzeugscheins, unter Ziffer
genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder unter
Betreiber oder seinem Anbieter nach den §§ 4e und 4f Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Falls un-
des Bundesfernstraßenmautgesetzes innerhalb eines ter Ziffer 33 des Fahrzeugscheins, unter Ziffer 22 der
Monats ab dem Zeitpunkt der Änderung mitzuteilen. Zulassungsbescheinigung Teil I oder unter Buchstabe
V.9 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine andere
(3) Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät ord- Schadstoffklasse eingetragen ist, gilt diese. Die Parti-
nungsgemäß zu bedienen, insbesondere hat er vor je- kelminderungsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges
der mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ergibt sich aus dem Eintrag unter Ziffer 33 des Fahr-
ob die im Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der zeugscheins oder unter Ziffer 22 der Zulassungsbe-
Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder scheinigung Teil I.
der Fahrzeugkombination übereinstimmt, mit dem oder
der die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt (2) Die Emissionsklasse kann auch nachgewiesen
werden soll, und die gespeicherte Anzahl der Achsen werden durch Vorlage
zu ändern, wenn die Angabe nicht mehr übereinstimmt. 1. des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides oder
(4) Der Mautschuldner muss vor Beginn jeder maut- 2. eines gültigen Nachweises im Sinne des § 7 Absatz 5
pflichtigen Straßenbenutzung überprüfen, ob das Fahr- Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes über
zeuggerät betriebsbereit ist. Stellt er fest, dass dies die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für
nicht der Fall ist, hat er vor Beginn der mautpflichtigen das Kraftfahrzeug.
Straßenbenutzung für dessen betriebsbereiten Zustand
Sorge zu tragen. Kann die Betriebsbereitschaft des (3) Bei Vorlage sonstiger geeigneter Unterlagen ent-
Fahrzeuggerätes vor Beginn der mautpflichtigen Stra- scheidet das Bundesamt für Güterverkehr nach pflicht-
ßenbenutzung nicht wiederhergestellt werden, so hat gemäßem Ermessen darüber, ob die Emissionsklasse
der Mautschuldner das manuelle Mauterhebungs- des mautpflichtigen Fahrzeuges zweifelsfrei und damit
system zu benutzen. ordnungsgemäß nachgewiesen ist.
(5) Zeigt das Fahrzeuggerät während der Benutzung (4) Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen
des mautpflichtigen Straßennetzes an, dass es nicht Widersprüche hinsichtlich der Emissionsklasse, so ent-
mehr betriebsbereit ist, muss der Mautschuldner unver- scheidet das Bundesamt für Güterverkehr nach pflicht-
züglich das mautpflichtige Straßennetz verlassen, es gemäßem Ermessen, ob die Emissionsklasse ord-
sei denn, er kann vorher nungsgemäß nachgewiesen ist und bestimmt die für
1. den betriebsbereiten Zustand des Fahrzeuggerätes die Einstufung geltende Emissionsklasse sowie den
wiederherstellen oder Zeitraum, für den von dieser auszugehen ist. Dies gilt
auch, wenn Tatsachen auf eine eingeschränkte oder
2. die Maut ohne Verlassen des mautpflichtigen Stra- fehlende Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungs- oder
ßennetzes über das manuelle Mauterhebungs- Partikelminderungssystems schließen lassen. Absatz 5
system entrichten. Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§6 (5) Im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises
der Emissionsklasse eines Fahrzeuges werden die ver-
Nachweis der
ursachten Luftverschmutzungskosten nach dem
ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut
Höchstsatz in der Kategorie F der Anlage 1 zum Bun-
Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des desfernstraßenmautgesetz berechnet. Dem Maut-
Bundesamtes für Güterverkehr die Richtigkeit aller für schuldner steht es frei, einen ordnungsgemäßen Nach-
die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vor- weis der Emissionsklasse nachträglich zu führen. Er-
lage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Geeignete folgt dieser nicht spätestens bis zum Abschluss des
Unterlagen sind insbesondere der Einbuchungsbeleg, Widerspruchsverfahrens, verbleibt es bei dem nach
der Zahlungsbeleg, der Fahrzeugschein oder die Zulas- Satz 1 berechneten Höchstsatz.
sungsbescheinigung Teil I sowie fahrzeugbezogene
Nachweise im Sinne des § 7 Absatz 5 des Bundesfern- §8
straßenmautgesetzes. Statt des Einbuchungsbelegs ist
bei der manuellen Einbuchung über die Internetseite Nachweis der
oder die mobile Applikation auch die Angabe der Ein- Emissionsklasse für im
buchungsnummer geeignet. Die Verpflichtung zum er- Ausland zugelassene Fahrzeuge
gänzenden Nachweis der Zahlung im Einzelfall bleibt (1) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland
hiervon unberührt. zugelassen sind, erfolgt der Nachweis der Emissions-
klasse durch Vorlage der in § 7 Absatz 2 genannten
§7 Unterlagen. Der aktuelle Kraftfahrzeugsteuerbescheid
Nachweis der ist in deutscher Sprache vorzulegen. Die Kosten für
Emissionsklasse für im die Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.
Inland zugelassene Fahrzeuge (2) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland
(1) Der Nachweis der Emissionsklasse eines maut- zugelassen sind und für die keine der in Absatz 1 ge-
pflichtigen Fahrzeuges nach § 2 Nummer 5 erfolgt für nannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Un-
in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahr- terlagen vorgelegt werden, wird vermutet, dass sie der
zeuge durch Vorlage des Fahrzeugscheins oder der folgenden Emissionsklasse angehören:
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
1. der Schadstoffklasse S 6 bei erstmaliger Zulassung kation erfolgen, unabhängig davon, welches System für
nach dem 31. Dezember 2013, die manuelle Einbuchung genutzt wurde.
2. der Schadstoffklasse S 5 bei erstmaliger Zulassung (3) Der Mautschuldner kann vor Beginn des Gültig-
nach dem 30. September 2009 und vor dem keitszeitraums und bis zum Ablauf von fünfzehn Minu-
1. Januar 2014, ten ab Beginn des Gültigkeitszeitraums eine Vollstor-
3. der Schadstoffklasse S 4 bei erstmaliger Zulassung nierung für die noch nicht befahrene gesamte gebuchte
nach dem 30. September 2006 und vor dem Strecke vornehmen. Während des Gültigkeitszeitraums
1. Oktober 2009, ist eine Teilstornierung für den noch nicht befahrenen
Streckenanteil der gebuchten Strecke möglich.
4. der Schadstoffklasse S 3 bei erstmaliger Zulassung
(4) Der Mautschuldner hat die für die Stornierung
nach dem 30. September 2001 und vor dem
maßgeblichen Tatsachen wahrheitsgemäß und voll-
1. Oktober 2006,
ständig anzugeben.
5. der Schadstoffklasse S 2 bei erstmaliger Zulassung
nach dem 30. September 1996 und vor dem § 10
1. Oktober 2001,
Mauterstattung
6. der Schadstoffklasse S 1 bei erstmaliger Zulassung (1) Falls eine Voll- oder Teilstornierung gemäß § 9
nach dem 30. September 1993 und vor dem ausgeschlossen ist, kann der Mautschuldner eine
1. Oktober 1996, Erstattung nur dann verlangen, wenn er sein Erstat-
7. keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung tungsverlangen innerhalb von zwei Monaten nach Ab-
vor dem 1. Oktober 1993. lauf des Gültigkeitszeitraums gegenüber dem Bundes-
(3) Fällt ein mautpflichtiges Fahrzeug bei einer Kon- amt für Güterverkehr geltend gemacht hat und
trolle durch besonders hohe Geräusch- oder über- 1. für eine teilweise nicht befahrene Strecke nachweist,
durchschnittliche Abgasentwicklung auf oder bestehen dass ihm eine vorherige Geltendmachung aus tat-
zu der Vermutungsregelung nach Absatz 2 erhebliche sächlichen Gründen nicht möglich war, oder
gegenteilige Anhaltspunkte, so kann das Bundesamt 2. für eine vollständig nicht befahrene Strecke nach-
für Güterverkehr verlangen, dass der Mautschuldner weist, dass er die maßgebliche Strecke vollständig
auf eigene Kosten nachweist, dass das Fahrzeug tat- überhaupt nicht befahren hat.
sächlich der Emissionsklasse angehört, die ihm zuge-
schrieben wurde. Dies kann durch ein Gutachten eines (2) Das Bundesamt für Güterverkehr kann für Erstat-
amtlich anerkannten Sachverständigen belegt werden. tungsverlangen nach Absatz 1 ein Muster im Bundes-
Das Bundesamt für Güterverkehr kann verlangen, dass anzeiger bekannt geben. Falls ein solches bekannt ge-
der Mautschuldner diese Unterlagen in deutscher Spra- geben ist, ist dieses zu verwenden.
che vorzulegen hat. Die Kosten für die Übersetzung (3) Für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 sowie
sind vom Mautschuldner zu tragen. Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des
Bundesfernstraßenmautgesetzes wird eine Bearbei-
(4) § 7 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
tungsgebühr von 20,00 Euro erhoben. Die Bear-
beitungsgebühr wird mit dem Erstattungsbetrag ver-
§9
rechnet.
Stornierung
(1) Stornierungen erfolgen entweder als Vollstornie- § 11
rung für die gesamte gebuchte Strecke oder als Teil- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
stornierung für den noch nicht befahrenen Teil der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gebuchten Strecke, soweit die Voraussetzungen nach in Kraft. Gleichzeitig tritt die LKW-Maut-Verordnung
Absatz 3 vorliegen. vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die zuletzt durch
(2) Stornierungen können wahlweise an Mautstellen- Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I
Terminals, über die Internetseite oder die mobile Appli- S. 1980) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 25. Juni 2018
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1159
Verordnung
zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung*
Vom 28. Juni 2018
Auf Grund des § 36 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 2b, 4 letzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib
und 5 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 Satz 2 des bleiben unberührt.
Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekannt-
(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für
machung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849),
Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere, an
von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3
denen nach dem 8. November 1985 im Rahmen
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557),
der Ausübung des Jagdrechts Eigentum erworben
Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom
wurde. Diese Tiere oder Teile oder Erzeugnisse
1. November 2016 (BGBl. I S. 2451) und Absatz 4 Satz 2
solcher Tiere dürfen jedoch nicht an Dritte gegen
zuletzt durch Artikel 422 Nummer 2 der Verordnung
Entgelt abgegeben oder zu diesem Zweck beför-
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
dert, gehalten oder angeboten werden. Ausge-
worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu-
nommen von diesen Beschränkungen sind
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 1. Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere
14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundes- der in Anlage 2 genannten Arten,
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Ein- 2. Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, der in Anlage 3 genannten Arten, soweit die in
Naturschutz und nukleare Sicherheit: Satz 2 aufgeführten Tätigkeiten nicht zu ge-
werbsmäßigen Zwecken erfolgen, sowie
Artikel 1
3. in der Natur aufgefundene tote Tiere oder Teile
Die Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober oder Erzeugnisse solcher Tiere, soweit sie für
1985 (BGBl. I S. 2040), die zuletzt durch Artikel 3 der Zwecke der Forschung oder Lehre verwendet
Verordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258) ge- werden.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten ferner
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
nicht für Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher
„§ 2 Tiere, die vor dem 9. November 1985 in Überein-
Verbote stimmung mit den Vorschriften zum Schutz der
betreffenden Art erworben worden sind. Dasselbe
(1) Es ist verboten, gilt im Beitrittsgebiet für den Zeitraum vor dem
1. Tiere der in Anlage 1 Teil A genannten Arten 3. Oktober 1990.
oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere zu be-
(4) Die Verbote des Absatzes 1 gelten ferner
sitzen,
nicht für Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher
2. Tiere der in Anlage 1 Teil B genannten Arten Tiere der in der Anlage 2 genannten Arten und der
oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere ge- Art Wachtel, die in der Gefangenschaft gezüchtet
werbsmäßig anzukaufen, zu verkaufen oder zu wurden und nicht herrenlos geworden sind.
tauschen,
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
3. Tiere der in Anlage 1 Teil C genannten Arten kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten
a) über Nummer 2 hinaus sonst zu erwerben, des Absatzes 1 zulassen, soweit dies für die Ver-
über sie die tatsächliche Gewalt auszuüben wertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere
oder sonst zu verwenden, oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere erforder-
lich ist. Sie kann ferner im Einzelfall Ausnahmen
b) abzugeben, zum Verkauf anzubieten, zu ver-
von den Verboten des Absatzes 1 sowie von den
äußern oder sonst in den Verkehr zu bringen,
Verboten des Absatzes 2 Satz 2 zulassen, soweit
c) für eine der in Nummer 2 genannten Tätigkei- dies
ten zu befördern,
1. für Zwecke der Forschung oder Lehre,
soweit die Handlung nicht bereits nach Num-
mer 1 oder Nummer 2 verboten ist. 2. zur Ansiedlung von Tieren in der freien Natur
oder der damit zusammenhängenden Aufzucht
Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberech- oder
tigten sowie Vorschriften der Länder nach § 36 Ab-
satz 2 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes über 3. aus einem sonstigen vernünftigen Grund für eine
das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht ver- Nutzung von Tieren oder Teilen oder Erzeugnis-
sen solcher Tiere in geringen Mengen
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des erforderlich ist und Belange des Arten- und Biotop-
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008
über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom schutzes sowie Rechtsakte des Rates oder der
6.12.2008, S. 28). Kommission der Europäischen Gemeinschaften
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
oder Verpflichtungen aus internationalen Arten- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
schutzübereinkommen nicht entgegenstehen.“ a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1a. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein
„der Arten Habicht,“ das Wort „Sperber,“ eingefügt. dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: Erzeugnis eines solchen Tieres sonst er-
wirbt, sonst verwendet, in den Verkehr bringt
„§ 5a oder befördert oder die tatsächliche Gewalt
Strafvorschriften über ein solches Tier, Teil oder Erzeugnis
ausübt,“.
(1) Nach § 38a Absatz 1 des Bundesjagdgeset-
zes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Abs. 3
Nummer 2 ein dort genanntes Tier oder ein Teil Nr. 2 Satz 2“ gestrichen.
oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres gewerbs- 4. Die Anlagen 1 bis 5 werden wie aus dem Anhang zu
mäßig ankauft, verkauft oder tauscht. dieser Verordnung ersichtlich gefasst.
(2) Nach § 38a Absatz 2 des Bundesjagdgeset-
zes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Artikel 2
Nummer 1 ein dort genanntes Tier oder ein Teil Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres besitzt.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Juni 2018
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1161
Anhang zu Artikel 1 Nummer 4
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Liste der von den Verboten erfassten Wildarten
Teil A (Besitz)
1. Haarwild
Wisent (Bison bonasus L.)
2. Federwild
Auerwild (Tetrao urogallus L.)
Birkwild (Lyrurus tetrix L.)
Haselwild (tetrastes bonasia L.)
Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN)
Weißwangengans (Branta leucopsis)
Zwergsäger (Mergus albellus)
Schwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus Natt.)
Zwergmöwe (Larus minutus)
Teil B (Handel)
1. Haarwild
Wisent (Bison bonasus L.)
2. Federwild
Wachtel (Coturnix coturnix L.)
Auerwild (tetrao urogallus L.)
Birkwild (Lyrurus tetrix L.)
Haselwild (Tetrastes bonasia L.)
Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN)
Türkentaube (Streptopelia decaocto)
Hohltaube (Columbo oeanas)
Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.)
Kurzschnabelgans (Anser brachyrhynchus)
Weißwangengans (Branta leucopsis)
Saatgans (Anser fabalis LATHAM)
Kanadagans (Branta canadensis)
Ringelgans (Branta bernicla)
Eiderente (Somateria mollissima)
Eisente (Clangula hyemalis)
Kolbenente (Netta rufina)
Schellente (Bucephala clangula)
Schnatterente (Anas strepera)
Reiherente (Aythya fuligula)
Zwergsäger (Mergus albellus)
Gänsesäger (Mergus merganser)
Mittelsäger (Mergus serrator)
Blässhuhn (Fulica atra L.)
Schwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus Natt.)
Zwergmöwe (Larus minutus)
Lachmöwe (Larus ridibundus)
Sturmmöwe (Larus canus)
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
Silbermöwe (Larus argentatus)
Mantelmöwe (Larus marinus)
Heringsmöwe (Larus fuscus L.)
Steppenmöwe (Larus cachinnans)
Teil C (Besitz und Handel)
1. Haarwild
Wisent (Bison bonasus L.)
Steinwild (Capra ibex L.)
Schneehase (Lepus timidus L.)
Murmeltier (Marmota marmota L.)
Seehund (Phoca vitulina L.)
2. Federwild
Rebhuhn (Perdix perdix L.)
Fasan (Phasianus colchicus L.)
Wachtel (Coturnix coturnix L.)
Auerwild (Tetrao urogallus L.)
Birkwild (Lyrurus tetrix L.)
Haselwild (Tetrastes bonasia L.)
Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN)
Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.)
Hohltaube (Columba oenas L.)
Ringeltaube (Columba palumbus L.)
Türkentaube (Streptopelia decaocto FRIVALDSKY)
Höckerschwan (Cygnus olor GMELIN)
Graugans (Anser anser L.)
Blässgans (Anser albifrons SCOPOLI)
Saatgans (Anser fabalis LATHAM)
Kurzschnabelgans (Anser brachyrhynchos BAILLON)
Weißwangengans (Branta leucopsis)
Kanadagans (Branta canadensis L.)
Stockente (Anas platyrhynchos L.)
Löffelente (Anas clypeata L.)
Schnatterente (Anas strepera L.)
Pfeifente (Anas penolope L.)
Krickente (Anas crecca L.)
Spießente (Anas acuta L.)
Kolbenente (Netta rufina PALLAS)
Bergente (Aythya marila L.)
Reiherente (Aythya fuligula L.)
Tafelente (Aythya ferina L.)
Schellente (Bucephala clangula L.)
Brandente (Tadorna tadorna L.)
Eisente (Clangula hyemalis L.)
Samtente (Melanitta fusca L.)
Trauerente (Melanitta nigra L.)
Eiderente (Somateria mollissima L.)
Mittelsäger (Mergus serrator L.)
Gänsesäger (Mergus merganser L.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1163
Zwergsäger (Mergus albellus)
Schwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus Natt.)
Zwergmöwe (Larus minutus)
Dreizehenmöwe (Rissa tridactyla L.)
Haubentaucher (Podiceps cristatus L.)
Graureiher (Ardea cinerea L.)
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1)
Liste der von bestimmten Verboten ausgenommenen Wildarten
Rebhuhn (Perdix perdix L.)
Fasan (Phasianus colchicus L.)
Ringeltaube (Columba palumbus L.)
Graugans (Anser anser L.)
Stockente (Anas platyrhynchos L.)
Pfeifente (Anas penelope L.)
Krickente (Anas crecca L.)
Spießente (Anas acuta L.)
Tafelente (Aythya ferina L.)
Blässhuhn (Fulica atra L.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1165
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2)
Liste der von bestimmten Verboten ausgenommenen Wildarten
bei Tätigkeiten nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken
Blässgans (Anser albifrons SCOPOLI)
Reiherente (Aythya fuligula L.)
Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.)
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
Anlage 4
(zu § 3 Absatz 1)
Liste der Greife und Falken, deren Haltung beschränkt ist
Fischadler (Pandion haliaetus L.)
Wespenbussard (Pernis apivorus L.)
Schwarzmilan (Milvus migrans BODDAERT)
Rotmilan (Milvus milvus L.)
Seeadler (Haliaeetus albicilla L.)
Rohrweihe (Circus aeruginosus L.)
Kornweihe (Circus cyaneus L.)
Wiesenweihe (Circus pygargus L.)
Sperber (Accipiter nisus L.)
Habicht (Accipiter gentilis L.)
Mäusebussard (Buteo buteo L.)
Rauhfußbussard (Buteo lagopus BRUENNICH)
Steinadler (Aquila chrysaetos L.)
Turmfalke (Falco tinnunculus L.)
Rotfußfalke (Falco vespertinus L.)
Merlin (Falco columbarius L.)
Baumfalke (Falco subbuteo L.)
Wanderfalke (Falco peregrinus TUNSTALL)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1167
Anlage 5
(zu § 4 Absatz 1 und § 5)
Liste der kennzeichnungspflichtigen Wildarten
1. Haarwild
Steinwild (Capra ibex L.)
Schneehase (Lepus timidus L.)
Murmeltier (Marmota marmota L.)
Seehund (Phoca vitulina L.)
2. Federwild
Wachtel (Coturnix coturnix L.)
Auerwild (Tetrao urogallus L.)
Birkwild (Lyrurus tetrix L.)
Rackelwild (Lyrurus tetrix x Tetrao urogallus)
Haselwild (Tetrastes bonasia L.)
Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN)
Hohltaube (Columba oenas L.)
Kurzschnabelgans (Anser brachyrhynchos BAILLON)
Weißwangengans (Branta leucopsis BECHSTEIN)
Löffelente (Anas clypeata L.)
Schnatterente (Anas strepera L.)
Kolbenente (Netta rufina PALLAS)
Schellente (Bucephala clangula L.)
Brandente (Tadorna tadorna L.)
Eisente (Clangula hyemalis L.)
Eiderente (Somateria mollissima L.)
Mittelsäger (Mergus serrator L.)
Gänsesäger (Mergus merganser L.)
Zwergsäger (Mergus albellus L.)
Schwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus TEMMINCK)
Zwergmöwe (Larus minutus PALLAS)
Dreizehenmöwe (Rissa tridactyla L.)
Haubentaucher (Podiceps cristatus L.)
Graureiher (Ardea cinerea L.)
Kolkrabe (Corvus corax L.)
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
(BSH-Gebührenverordnung – BSHGebV)
Vom 6. Juli 2018
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des §2
Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I Gebühren und Auslagen
S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur: (1) Für gebührenfähige Leistungen im Zuständig-
keitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur werden die im Gebührenverzeich-
§1 nis bestimmten Gebühren und Auslagen erhoben, so-
Anwendungsbereich fern nicht im Gebührenverzeichnis eine Gebühren- oder
Auslagenermäßigung oder eine Gebühren- oder Ausla-
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie genbefreiung bestimmt ist.
erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 12 Ab-
gen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung
satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erho-
auf den folgenden Gebieten:
ben. Kosten für Dienstreisen und für Sachverständige
1. Flaggenrecht, sind in der Gebühr enthalten, es sein denn, dass im
Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.
2. Ausbildungs- und Befähigungswesen,
(3) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebüh-
3. Schiffsvermessung, rentatbestände umfassen jeweils auch die Gebühr für
die Gebührenfestsetzung.
4. Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Syste-
me, Anlagen, Geräte und Instrumente,
§3
5. Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 Gebührenbemessung
der Anlage zum Internationalen Übereinkommen
(1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erho-
von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
ben, so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausge-
auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II
wiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen
S. 141, 142),
Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.
6. Marktüberwachung von Schiffsausrüstung, (2) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
7. schiffsbezogenes Umweltrecht, tungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, um-
fasst die Dauer auch die Reisezeit, soweit diese in die
8. Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüs- Arbeitszeit fällt, eine vom Gebührenschuldner verur-
tung, sachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachberei-
tung.
9. Zulassung von Windenergieanlagen auf See, Off-
shore-Anbindungsleitungen sowie sonstigen Ein- (3) Bei Gebühren nach den Nummern 1003.1 bis
richtungen in der deutschen ausschließlichen Wirt- 1003.4, 5001 und 5002 des Gebührenverzeichnisses ist
schaftszone und auf Hoher See in den Fällen des nach § 9 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes ein in
§ 44 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Geld berechenbarer wirtschaftlicher Wert oder ein in
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), Geld berechenbarer wirtschaftlicher Nutzen eingerech-
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes net. Bei Gebühren nach den Nummern 6012.1 und
vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert wor- 6012.2 des Gebührenverzeichnisses erfolgt eine Berech-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung, nung des nach § 9 Absatz 2 Bundesgebührengesetzes
in Geld berechenbaren wirtschaftlichen Werts oder des
10. Bergrecht im Festlandsockel und in Geld berechenbaren wirtschaftlichen Nutzens.
11. Raumordnungsrecht in der deutschen ausschließ- (4) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebühren-
lichen Wirtschaftszone. verzeichnisses wird auf volle Euro abgerundet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1169
§4 § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016
Übergangsregelung (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin die Seeanlagenverord-
nung anzuwenden ist, ist die Gebührenverordnung für
(1) Auf Verfahren, die den Übergangsregelungen Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt
nach § 17 Absatz 1 bis 4 der Seeanlagenverordnung und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642)
vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) in der bis zum in der bis zum 17. Juli 2018 geltenden Fassung anzu-
1. Januar 2017 geltenden Fassung unterliegen, sind wenden.
die Gebührennummern 6051 und 6052 der Anlage zu
§ 1 Absatz 2 der Kostenverordnung für Amtshandlun-
§5
gen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081) in Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung weiter Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
anzuwenden. in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSH-Gebührenverordnung
(2) Auf Verfahren, auf die nach der Übergangs- vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch
bestimmung des § 77 Absatz 1 des Windenergie-auf- Artikel 6 der Verordnung vom 25. September 2015
See-Gesetzes oder nach der Übergangsvorschrift des (BGBl. I S. 1664) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 6. Juli 2018
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Laufende
Gebührentatbestand Gebühr Euro
Nummer
I.
Flaggenrecht
1001 Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten, einschließlich Verlängerung,
Ersatzausstellung und Änderung 88
1002 Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen 67
1003 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge;
Die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch
nicht abgelaufen ist, wird anteilig berücksichtigt.
1003.1 bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr 1 665
1003.2 mehr als 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr 12 225
1003.3 bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr 925
1003.4 mehr als 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr 6 225
1004 Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne
gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister 67
1005 Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister 106
1006 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit
Widerruf/Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Ände-
rung des Zeitraums 257
II.
Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen
2001 Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnissen nach der
Schiffssicherheitsverordnung sowie Befähigungszeugnissen oder Befähigungs-
nachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigun-
gen nach den Teilen 2 bis 7 Seeleute-Befähigungsverordnung sowie von Aner-
kennungsvermerken nach § 20 bis § 22 Seeleute-Befähigungsverordnung und
sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2
Seeleute-Befähigungsverordnung (je Bescheinigung) 25 bis 145
2002 Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b Seeleute-Befähigungsverordnung 40 bis 115
2003 Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3,
§ 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buch-
stabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46
Absatz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4
Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4
Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5,
§ 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 Seeleute-Befähigungs-
verordnung sowie nach § 5 See-Eigensicherungsverordnung 1 500 bis 4 320
2004 Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentatbestand 2003 300 bis 1 300
2005 Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 Seeleute-Befähigungsverordnung 12,50 bis 37,50
2006 Erteilung des Bescheids über die Voraussetzungen nach § 30 Absatz 3 Seeleute-
Befähigungsverordnung 54
III.
Schiffsvermessung
3001 Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffs-
vermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten Grundgebühr 1 000
zuzüglich 0,7 je
BRZ/BRT,
(höchstens 12 000)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1171
Laufende
Gebührentatbestand Gebühr Euro
Nummer
3002 Nachbauten (erster Nachbau) 50 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3001
3003 Nachbauten einer Serie 30 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3001,
mindestens 500
3004 für jede Änderung der Nettoraumzahl (zum Beispiel bei Änderung des Tiefgangs) 234
3004 Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten 125 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3001
3005 Nachbau (erster Nachbau) 50 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3001,
mindestens 800
3006 Nachbauten einer Serie 30 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3001,
mindestens 500
3007 Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) 829
3008 Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) 414
3009 Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge
von weniger als 15 m 175
3010 Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumver-
messung) 530
3011 Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließ-
lich Längenvermessung) 117
3012 Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheini-
gung für die 175
– Vermessung nach den London-Regeln (Nummer 3001)
– Vermessung nach anderen Vorschriften (Nummer 3004)
3013 Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung 133
– für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Num-
mer 3109)
– für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge
(Nummer 3010 und 3011)
– für die Eintragung in das Schiffbauregister
– über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis
3014 Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheini-
gungen 117
IV.
Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung
Vorbemerkungen
1. Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei
geeigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind in der jeweiligen
Gebühr nicht enthalten.
2. Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzel-
positionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden.
3. Die Geräteliste steht unter www.bsh.de/Geraeteliste zur Verfügung.
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
Laufende
Gebührentatbestand Gebühr Euro
Nummer
4001 Gerätekategorie A 100 bis 1 000
4002 Gerätekategorie B 1 000 bis 2 500
4003 Gerätekategorie C 2 500 bis 6 000
4004 Gerätekategorie D 6 000 bis 10 000
4005 Gerätekategorie E 8 000 bis 14 000
4006 Gerätekategorie F 14 000 bis 40 000
4007 Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen 353
4008 Untersuchungen, Bewertungen und Gutachten nach Zeitaufwand
4009 Zusätzlich zu den Nummern 4001 bis 4006:
Geräteprüfung an Bord von BSH Schiffen, je Tag (anteilige Reduzierung bei 13 000
mehreren Geräten)
4010 Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung,
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang nach Zeitaufwand
4011 Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funk-
ausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang
(Katalog der Geräte, die der Bordprüfung unterliegen, siehe Anhang) nach Zeitaufwand
4012 Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen durch-
führen nach Zeitaufwand
V.
Ballastwasserbehandlungssysteme
5001 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit
aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast-
wasser-Übereinkommen)
5001.1 mit Beteiligung anderer Behörden 129 320
5001.2 mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore nach Zeitaufwand;
Die Kosten für aner-
kannte Einrichtungen
oder akkreditierte
Labore werden als
Auslagen gesondert
erhoben.
5002 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro-
totyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen)
5002.1 mit Beteiligung anderer Behörden 83 875
5002.2 mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore nach Zeitaufwand;
Die Kosten für aner-
kannte Einrichtungen
oder akkreditierte
Labore werden als
Auslagen gesondert
erhoben.
5003 Zulassung von Anlagen mit veränderter Durchflussrate 4 100 bis 50 000
5004 Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-Be-
handlungssystem 500 bis 30 000
5005 Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der
Anlage Regel B-3 Absatz 7 des Ballastwasser-Übereinkommens nach Zeitaufwand
5006 Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungs-
system 538
5007 Teilleistung einer Zulassung 10 bis 90 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 5001 oder
Nummer 5002
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1173
Laufende
Gebührentatbestand Gebühr Euro
Nummer
VI.
Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone
6001 Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen 1 000 bis 4 000
6002 Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen 620 bis 1 280
Fällen außer Sprengungen
6003 Änderung der Genehmigung 164
6004 Genehmigung der Errichtung einer Leitung 80 000 bis 160 000
6005 Genehmigung des Betriebes einer Leitung 9 600 bis 19 900
6006 Untersagung von Tätigkeiten 515 bis 1 100
6007 Genehmigung der Verlegung eines Unterwasserkabels 80 000 bis 160 000
6008 Genehmigung des Betriebes eines Unterwasserkabels 9 600 bis 19 800
6009 Änderung der Genehmigung 1 235 bis 2 035
Die Gebühr nach den
Nummern 6007
bis 6009 erhöht sich
um 685 bis 1 025,
wenn die
Genehmigung mit
Nebenbestimmungen
verbunden ist.
6010 Prüfung von Unterlagen, die der Erfüllung von angeordneten Nebenbestimmun-
gen von Genehmigungen nach den Nummern 6004 bis 6009 dienen oder geson-
dert angeordnet sind 700 bis 1 500
6011 Genehmigung des Rückbaus einer Leitung oder eines Kabels 9 600 bis 19 800
Öffentliche Leistungen für Bauliche Maßnahmen
6012 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach § 44
Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 Seeanlagengesetz 125 000 bis 259 000
6012.1 Windenergieanlagen:
Freigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-
Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Seeanlagengesetz 192 970 + (L x 4 300 x
25 x 0,035 x 0,002)
insgesamt höchstens
5 192 970
L = installierte
Leistung der
Anlage in Kilowatt
(Zahl ohne Einheit
auf ganze Kilo-
watt gerundet)
4 300 = h Jahreslauf-
leistung
25 = Jahre Gesamt-
laufzeit
0,035 = Ct/kWh
Strompreis
0,002 = davon
0,2 Prozent
Äquivalenzzuschlag
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
Laufende
Gebührentatbestand Gebühr Euro
Nummer
6012.2 Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshore-
anbindungsleitungen):
Freigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-
Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Seeanlagengesetz 192 970 + (I x Z x 0,01)
insgesamt höchstens
1 697 970
I = Investitions-
summe des
Netzanbindungs-
systems, sollte
kein ausreichen-
der Nachweis
der Investitions-
summe erfolgen,
kann das BSH
diese schätzen
Z = geltender Eigen-
kapitalzinssatz für
eine Neuanlage
gemäß Fest-
legung BNetzA,
mindestens aber
(etwa im Falle
einer nicht erfolg-
ten Festsetzung)
4 Prozent
6013 Freigabe für die Inbetriebnahme von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-
auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
Seeanlagengesetz 28 000 bis 58 000
6014 Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags 10 Prozent bis
100 Prozent
der Gebühren
nach den Nummern
6012, 6012.1, 6012.2
(erste Teilgebühr)
6015 Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrich-
tung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlage nach § 1 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz 28 000 bis 58 000
6016 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses 9 000 bis 13 500
6017 Prüfung des Rückbaus einer Einrichtung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz
oder einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Seeanlagen-
gesetz 9 000 bis 17 100
6018 Genehmigung der Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
Seeanlagengesetz 44 000 bis 90 000
6019 Genehmigung des Betriebes von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
Seeanlagengesetz 7 800 bis 16 400
6020 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmi-
gung 5 000 bis 11 900
6021 Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz
1 Nummer 3 Seeanlagengesetz 5 000 bis 11 900
6022 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung
von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Seeanlagengesetz 244
6023 Änderung der Genehmigung 109
6024 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangeneh-
migung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber 510 bis 850
6025 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes 900 bis 2 400
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1175
Laufende
Gebührentatbestand Gebühr Euro
Nummer
VII.
Haftungsbescheinigungen
7001 Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung 118
VIII.
Gefahrenabwehr auf dem Schiff
8001 Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem
Schiff 200 bis 600
8002 Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf
dem Schiff 1 011
8003 Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff 300 bis 2 600
8004 Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff 100 bis 1 000
8005 Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im
Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31
Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmen auf
Seeschiffen 292
8006 Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über
die Gefahrenabwehr an Bord 107
8007 Bescheinigung der Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfun-
gen für das ISSC 58
8008 Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR) 94
8009 Befreiung von der Meldepflicht 357
8010 Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
(RSO) 5 000 bis 10 240
8011 Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Office-Audit) 4 000 bis 8 000
8012 Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Schiffs-Audit) 1 500 bis 4 000
8013 Befreiungen nach Regel Teil A, Kapitel I in Verbindung mit Kapitel XI SOLAS 120
8014 Anlassbezogene Sonderbescheinigungen 100 bis 600
8015 PDOS Prüfung und Genehmigung 200 bis 600
8016 Prüfung an Bord für das International Ship Security Certificate (ISSC);
Reisekosten werden gesondert als Auslage erhoben. 530 bis 2 525
IX.
Marktüberwachung
9001 Erstmalige Feststellung der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle 4 200 bis 12 200
Bei Vorliegen
einer einschlägigen
Akkreditierung
können die Gebühren
entsprechend
des reduzierten
Prüfaufwands
gemindert werden.
9002 Feststellung des Fortbestandes der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle 2 000 bis 6 000
(zuzüglich Auslagen)
Bei Vorliegen
einer einschlägigen
Akkreditierung
können die Gebühren
entsprechend
des reduzierten
Prüfaufwands
gemindert werden.
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
Laufende
Gebührentatbestand Gebühr Euro
Nummer
9003 Prüfung formaler Kriterien und Bekanntgabe des Ergebnisses (Bescheiderteilung) 75 bis 400
(Anmerkung:
Gebühren werden
nur erhoben, wenn
Nichtkonformitäten
vorliegen.)
9004 Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports)
und Bescheiderteilung ohne Laborleistungen 840 bis 1 740
(Anmerkung:
Gebühren werden
nur erhoben, wenn
Nichtkonformitäten
vorliegen.)
9005 Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports)
und Bescheiderteilung mit Leistungen externer Prüflabore, Sachverständiger
und Gutachter 1 200 bis 2 500
(Leistungen externer
Prüfllabore,
Sachverständiger,
Gutachter und Kosten
für die Beschaffung
der geprüften
Gegenstände
werden als Auslagen
gesondert in
tatsächlicher Höhe
erhoben.)
(Anmerkung:
Gebühren werden
nur erhoben, wenn
Nichtkonformitäten
vorliegen.)
9006 Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports)
und Bescheiderteilung mit Laborleistungen des BSH Gebühr nach
Nummer 9004
zuzüglich Gebühr
nach den Nummern
4001 bis 4006
entsprechend
der jeweiligen
Gerätekategorie
(Kosten für die
Beschaffung der ge-
prüften Gegenstände
werden gesondert
in tatsächlicher Höhe
erhoben.)
(Anmerkung:
Gebühren werden
nur erhoben, wenn
Nichtkonformitäten
vorliegen.)
9007 Anordnung von Maßnahmen der Marktüberwachung bei Nichtkonformitäten 70 bis 530
X.
Schiffsbezogenes Umweltrecht
10001 Befreiung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 See-Umweltverhaltensverordnung 535
10002 Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverord-
nung 403
10003 Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13
Absatz 5 See-Umweltverhaltensverordnung nach Zeitaufwand
10004 Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Absatz 1 See-Umweltverhal-
tensverordnung 135 bis 500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1177
Laufende
Gebührentatbestand Gebühr Euro
Nummer
10005 Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18
Absatz 2 See-Umweltverhaltensverordnung nach Zeitaufwand
10006 Befreiung von der Pflicht zur Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Absatz 3
See-Umweltverhaltensverordnung 6 340 bis 13 170
XI. Besondere Fälle
11001 Ausstellen einer Urkunde/eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren
nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten 50 bis 350
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018
Anhang
(zu Nummer 4011 der Anlage)
Katalog der Geräte, die der Bordprüfung unterliegen
Gerätebezeichnung
Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)
Anzeiger der Propellerdrehzahl und -steigung
Bahnführungs- oder integriertes Navigationssystem
CHAYKA-Ausrüstung
DGLONASS-Ausrüstung
DGPS-Ausrüstung
Echolotanlage Klasse I oder III
Echolotanlage Klasse II oder IV
Elektronisches Seekartendarstellungs- und -informationssystem (ECDIS)
Fahrtmessanlage
Funkanlagen
Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Distanz
GLONASS-Ausrüstung
GPS-Ausrüstung
GPS-/GLONASS-Anlagen, kombiniert
Integriertes Brückensystem
Kreiselkompassanlage oder Kursgeber
Kursregelungssystem
LORAN-C-Ausrüstung
Magnetkompasse der Klasse A oder B
Nachtsichtgeräte
Navigationslichter und Manövriersignalanlagen
Peilfunkanlage
Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz
Plotthilfen
Radaranlage
Radarreflektor
Radartransponder für Suche und Rettung (9 GHz)
Rastersystem zur Darstellung von Seekarten (RCDS)
Ruderlagenanzeiger
Schallsignalanlagen und -empfangsanlagen
Schiffsdatenschreiber
Seefunkstelle mit einer Funkanlage
Selbststeueranlage
Sprechfunkanlage
Steuerkurstransmitter
Suchscheinwerfer
System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen
Wendeanzeiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1179
Erste Verordnung
zur Änderung der Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung
Vom 11. Juli 2018
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung 2. Nach § 24 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der „Abschnitt 4
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zu- Weitere Berufsausbildung
letzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) und § 26 zuletzt durch Artikel 14 § 25
Nummer 2 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I Anrechnung von Ausbildungszeiten
S. 626) geändert worden ist, verordnet das Bundes- Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
ministerium für Wirtschaft und Energie im Einverneh- zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung
men mit dem Bundesministerium für Bildung und For- Zerspanungstechnik nach den §§ 11 und 12 der Ver-
schung: ordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für
Metalltechnik vom 2. April 2013 (BGBl. I S. 628) ist
Artikel 1 auf die in den ersten 24 Monaten der Berufsaus-
bildung nach dieser Verordnung zu erwerbenden
Änderung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anzurech-
Präzisionswerkzeug- nen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.“
mechanikerausbildungsverordnung
3. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
Die Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsver-
4. Der bisherige § 25 wird § 26.
ordnung vom 3. April 2018 (BGBl. I S. 414) wird wie
folgt geändert:
Artikel 2
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Ab- Bekanntmachungserlaubnis
schnitt 4 durch folgende Angabe ersetzt:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
„Abschnitt 4 kann den Wortlaut der Präzisionswerkzeugmechaniker-
ausbildungsverordnung in der vom 1. August 2018 an
Weitere Berufsausbildung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
§ 25 Anrechnung von Ausbildungszeiten chen.
Artikel 3
Abschnitt 5
Inkrafttreten
Schlussvorschriften
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“. dung in Kraft.
Berlin, den 11. Juli 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Claudia Dörr-Voß