1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018
Gesetz
zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung
und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze*
Vom 10. Juli 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- e) Der Angabe zu § 23 werden die Wörter „bei feh-
sen: lerhaftem Prospekt“ angefügt.
Artikel 1 f) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende An-
gabe eingefügt:
Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes „§ 23a Haftungsausschluss bei fehlerhaftem
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 Wertpapier-Informationsblatt“.
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset- g) Nach der Angabe zu § 24 wird die folgende An-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert wor- gabe eingefügt:
den ist, wird wie folgt geändert:
„§ 24a Haftung bei fehlendem Wertpapier-Infor-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
mationsblatt“.
a) Nach der Angabe zu § 3 werden die folgenden
Angaben eingefügt: 2. § 1 wird wie folgt geändert:
„§ 3a Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungs- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ermächtigung
aa) Nummer 4 wird aufgehoben.
§ 3b Übermittlung des Wertpapier-Informations-
blatts an die Bundesanstalt; Frist und Form bb) Nummer 5 wird Nummer 4 und das Wort
der Veröffentlichung „Verkaufspreis“ wird durch das Wort „Ge-
§ 3c Einzelanlageschwellen für nicht qualifi- samtgegenwert“ ersetzt.
zierte Anleger“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 2 bis 5“ durch
b) Der Angabe zu § 4 wird ein Semikolon und das die Wörter „Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
c) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-
fasst: a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
„Abschnitt 6 Komma ersetzt.
Prospekthaftung und b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern“.
„5. die von CRR-Kreditinstituten oder von Emit-
d) Nach der Angabe zu § 22 wird die folgende An-
tenten, deren Aktien bereits zum Handel an
gabe eingefügt:
einem organisierten Markt zugelassen sind,
„§ 22a Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-In- ausgegeben werden, wenn der Gesamt-
formationsblatt“. gegenwert für alle im Europäischen Wirt-
schaftsraum angebotenen Wertpapiere we-
* Artikel 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) niger als 5 Millionen Euro berechnet über
2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. De- einen Zeitraum von zwölf Monaten beträgt;
zember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf
den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (ABl.
§ 1 Absatz 3 gilt entsprechend; oder“.
L 345 vom 27.12.2017, S. 96) und der Richtlinie 2013/36/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung
von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt- „6. deren Gesamtgegenwert im Europäischen
linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und Wirtschaftsraum weniger als 8 Millionen
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, Euro beträgt, wobei diese Obergrenze über
S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2015/2366 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, einen Zeitraum von zwölf Monaten zu be-
S. 18) geändert worden ist. rechnen ist.“
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4. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 3c einge- (3) Das Wertpapier-Informationsblatt darf nicht
fügt: mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss
„§ 3a mindestens die wesentlichen Informationen über
die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und
Wertpapier-Informationsblatt; etwaige Garantiegeber in übersichtlicher und leicht
Verordnungsermächtigung verständlicher Weise in der nachfolgenden Reihen-
(1) Ein Anbieter, der die Ausnahme nach § 3 Ab- folge enthalten, so dass das Publikum
satz 2 Satz 1 Nummer 6 in Anspruch nimmt, darf 1. die Art, die genaue Bezeichnung und die interna-
Wertpapiere mit einem Gesamtgegenwert im Euro- tionale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN)
päischen Wirtschaftsraum von 100 000 Euro oder des Wertpapiers,
mehr, wobei diese Untergrenze über einen Zeit-
raum von zwölf Monaten zu berechnen ist, im In- 2. die Funktionsweise des Wertpapiers einschließ-
land erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor lich der mit dem Wertpapier verbundenen Rechte,
ein Wertpapier-Informationsblatt nach den Absät- 3. Angaben zur Identität des Anbieters, des Emit-
zen 3 bis 5 und 6 Satz 2 sowie Absatz 7 Satz 4 tenten einschließlich seiner Geschäftstätigkeit
erstellt, bei der Bundesanstalt hinterlegt und veröf- und eines etwaigen Garantiegebers,
fentlicht hat. Dies gilt nicht, wenn für die Wert- 4. die mit dem Wertpapier, dem Emittenten und
papiere ein Basisinformationsblatt nach der Verord- einem etwaigen Garantiegeber verbundenen
nung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parla- Risiken,
ments und des Rates vom 26. November 2014 über
Basisinformationsblätter für verpackte Anlagepro- 5. den auf Grundlage des letzten aufgestellten Jah-
dukte für Kleinanleger und Versicherungsanlage- resabschlusses berechneten Verschuldungsgrad
produkte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; des Emittenten und eines etwaigen Garantiege-
L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die durch die Verord- bers,
nung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, 6. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und
S. 35) geändert worden ist, veröffentlicht werden Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen,
muss oder wesentliche Anlegerinformationen nach 7. die mit dem Wertpapier verbundenen Kosten
§ 301 des Kapitalanlagegesetzbuches veröffent- und Provisionen,
licht werden müssen.
8. die Angebotskonditionen einschließlich des
(2) Das Wertpapier-Informationsblatt darf erst Emissionsvolumens sowie
veröffentlicht werden, wenn die Bundesanstalt die
Veröffentlichung gestattet. Die Gestattung ist zu er- 9. die geplante Verwendung des voraussichtlichen
teilen, wenn Nettoemissionserlöses
1. das Wertpapier-Informationsblatt vollständig alle einschätzen und bestmöglich mit den Merkmalen
Angaben, Hinweise und Anlagen enthält, die anderer Wertpapiere vergleichen kann.
nach den folgenden Absätzen, auch in Verbin- (4) Das Wertpapier-Informationsblatt muss den
dung mit der nach Absatz 9 zu erlassenden drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis
Rechtsverordnung, erforderlich sind, und diese „Der Erwerb dieses Wertpapiers ist mit erheblichen
Angaben, Hinweise und Anlagen in der vorge- Risiken verbunden und kann zum vollständigen
schriebenen Reihenfolge erfolgen und Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ auf
2. das Feststellungsdatum des letzten Jahresab- der ersten Seite, unmittelbar unterhalb der ersten
schlusses des Emittenten und im Falle eines Ga- Überschrift enthalten.
rantiegebers zusätzlich das Feststellungsdatum (5) Das Wertpapier-Informationsblatt muss im
des letzten Jahresabschlusses des Garantiege- Anschluss an die Angaben nach Absatz 3 dieser
bers zum Zeitpunkt der Gestattung nicht länger Vorschrift zudem in folgender Reihenfolge enthalten:
als 18 Monate zurückliegt. 1. einen Hinweis darauf, dass die inhaltliche Rich-
Die Bundesanstalt hat dem Anbieter innerhalb von tigkeit des Wertpapier-Informationsblatts nicht
zehn Werktagen nach Eingang des Wertpapier-In- der Prüfung durch die Bundesanstalt unterliegt,
formationsblatts mitzuteilen, ob sie die Veröffent- 2. einen Hinweis darauf, dass für das Wertpapier
lichung gestattet. Gelangt die Bundesanstalt zu der kein von der Bundesanstalt gebilligter Wertpa-
Auffassung, dass das ihr zur Gestattung vorgelegte pierprospekt hinterlegt wurde und der Anleger
Wertpapier-Informationsblatt unvollständig ist oder weitergehende Informationen unmittelbar vom
die erforderlichen Angaben, Hinweise und Anlagen Anbieter oder Emittenten des Wertpapiers erhält,
nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen,
beginnt die Frist nach Satz 3 erst ab dem Zeitpunkt 3. einen Hinweis auf den letzten Jahresabschluss
zu laufen, zu welchem die erforderlichen Angaben, des Emittenten und im Falle eines Garantiege-
Hinweise und Anlagen vollständig und in der vorge- bers zusätzlich auf den letzten Jahresabschluss
schriebenen Reihenfolge eingehen. Die Bundesan- des Garantiegebers sowie darauf, wo und wie
stalt soll den Anbieter innerhalb von fünf Werktagen diese Jahresabschlüsse erhältlich sind,
nach Eingang des Wertpapier-Informationsblatts 4. einen Hinweis darauf, dass Ansprüche auf der
unterrichten, wenn sie nach Satz 4 weitere Informa- Grundlage einer in dem Wertpapier-Informati-
tionen für erforderlich hält. Dies gilt auch, wenn sie onsblatt enthaltenen Angabe nur dann bestehen
zu dem Ergebnis kommt, dass die erforderlichen können, wenn die Angabe irreführend oder un-
Angaben, Hinweise und Anlagen nicht in der vorge- richtig ist oder der Warnhinweis des Absatzes 4
schriebenen Reihenfolge erfolgt sind. nicht enthalten ist und wenn das Erwerbsge-
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schäft nach Veröffentlichung des Wertpapier-In- durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Ver-
formationsblatts und während der Dauer des öffentlichungssystem zu übermitteln.
öffentlichen Angebots, spätestens jedoch inner- (2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpa-
halb von sechs Monaten nach dem ersten öf- pier-Informationsblatts und der aktualisierten Fas-
fentlichen Angebot der Wertpapiere im Inland, sungen gilt § 14 Absatz 6 entsprechend.
abgeschlossen wurde.
(3) Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt
(6) Während der Dauer des öffentlichen Ange- muss mindestens einen Werktag vor dem öffent-
bots ist der letzte Jahresabschluss des Emittenten lichen Angebot entsprechend § 14 Absatz 2 veröf-
den Anlegern auf Anforderung kostenlos in Text- fentlicht werden. Der Anbieter hat sicherzustellen,
form zur Verfügung zu stellen. Ist der Emittent nach dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zu-
den handelsrechtlichen Vorschriften nicht verpflich- gangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist.
tet, einen Jahresabschluss offenzulegen, ist der
Jahresabschluss dem Wertpapier-Informationsblatt § 3c
als Anlage beizufügen und mit diesem gemäß Ab-
satz 1 Satz 1 zu hinterlegen und zu veröffentlichen. Einzelanlageschwellen
Im Falle eines Garantiegebers gelten die Sätze 1 für nicht qualifizierte Anleger
und 2 entsprechend. Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 3a und 3b
(7) Der Anleger muss die in Absatz 3 dieser Vor- ist auf ein Angebot von Wertpapieren, deren Ge-
schrift aufgezählten Informationen verstehen kön- samtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum
nen, ohne hierfür zusätzliche Dokumente heranzie- 1 Million Euro oder mehr beträgt, wobei diese Un-
hen zu müssen. Die Angaben in dem Wertpapier- tergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten
Informationsblatt sind kurz zu halten und in all- zu berechnen ist, die Befreiung von der Pflicht zur
gemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie Veröffentlichung eines Prospekts nach § 3 Absatz 2
müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irre- Satz 1 Nummer 6 nur anwendbar, wenn die Wert-
führend sein. Das Wertpapier-Informationsblatt darf papiere ausschließlich im Wege der Anlagebera-
sich jeweils nur auf ein bestimmtes Wertpapier be- tung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapier-
ziehen und keine werbenden oder sonstigen Infor- dienstleistungsunternehmen vermittelt werden, das
mationen enthalten, die nicht dem in Absatz 3 ge- rechtlich verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamt-
nannten Zweck dienen. betrag der Wertpapiere, die von einem nicht qualifi-
zierten Anleger erworben werden können, folgende
(8) Tritt nach der Gestattung und vor dem endgül- Beträge nicht übersteigt:
tigen Schluss des öffentlichen Angebots ein wichti-
ger neuer Umstand ein oder wird eine wesentliche 1. 1 000 Euro,
Unrichtigkeit in Bezug auf die im Wertpapier-Infor- 2. 10 000 Euro, sofern der jeweilige nicht qualifi-
mationsblatt enthaltenen Angaben festgestellt, die zierte Anleger nach einer von ihm zu erteilenden
die Beurteilung des Wertpapiers beeinflussen könn- Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermö-
ten, so sind die in dem Wertpapier-Informationsblatt gen in Form von Bankguthaben und Finanz-
enthaltenen Angaben während der Dauer des öffent- instrumenten von mindestens 100 000 Euro ver-
lichen Angebots unverzüglich zu aktualisieren und ist fügt, oder
der Bundesanstalt die aktualisierte Fassung des 3. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen
Wertpapier-Informationsblatts zum Zweck der Hin-
monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen
terlegung unverzüglich zu übermitteln. Das Datum nicht qualifizierten Anlegers nach einer von ihm
der letzten Aktualisierung sowie die Zahl der seit zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens jedoch
der erstmaligen Erstellung des Wertpapier-Informati-
10 000 Euro.“
onsblatts vorgenommenen Aktualisierungen sind im
Wertpapier-Informationsblatt zu nennen. Das aktua- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
lisierte Wertpapier-Informationsblatt ist unverzüg- a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort
lich gemäß § 14 Absatz 2 zu veröffentlichen. § 3b „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
Absatz 1 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann
„(2) Hinsichtlich der Arten von Wertpapieren,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
für deren Zulassung zum Handel an einem orga-
des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem
nisierten Markt keine Pflicht zur Veröffentlichung
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
eines Prospekts besteht, wird auf die Aufzählung
schutz nähere Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau
in Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a
der Wertpapier-Informationsblätter erlassen. Das
bis c und Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
2017/1129 des Europäischen Parlaments und
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt,
stalt übertragen.
der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren
oder bei deren Zulassung zum Handel an einem
§ 3b geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur
Übermittlung des Wertpapier- Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168
Informationsblatts an die Bundesanstalt; vom 30.6.2017, S. 12) verwiesen. Daneben gilt
Frist und Form der Veröffentlichung die Ausnahme nach Satz 1 noch für:
(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bun- 1. Aktien, die im Austausch für bereits an dem-
desanstalt in elektronischer Form und in elektronisch selben organisierten Markt zum Handel zu-
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gelassene Aktien derselben Gattung ausge- weils geltenden Fassung oder auf Grund
geben werden, ohne dass mit der Ausgabe der Richtlinie 2001/34/EG des Europä-
dieser neuen Aktien eine Kapitalerhöhung ischen Parlaments und des Rates vom
verbunden ist; 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wert-
2. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme papieren zur amtlichen Börsennotierung
im Wege eines Tauschangebots angeboten und über die hinsichtlich dieser Wertpa-
werden, sofern ein Dokument verfügbar ist, piere zu veröffentlichenden Informationen
dessen Angaben denen des Prospekts (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1; L 217 vom
gleichwertig sind; 11.8.2001, S. 18), die zuletzt durch die
Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom
3. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmel- 24.3.2005, S. 9) geändert worden ist, in
zung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt der jeweils geltenden Fassung erlassen
werden oder zugeteilt werden sollen, sofern worden sind; wurden die Wertpapiere nach
ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben dem 31. Dezember 2003 erstmalig zum
denen des Prospekts gleichwertig sind; Handel an einem organisierten Markt zu-
4. Aktien, die nach einer Kapitalerhöhung aus gelassen, muss die Zulassung zum Handel
Gesellschaftsmitteln den Inhabern an dem- an dem anderen organisierten Markt mit der
selben organisierten Markt zum Handel zuge- Billigung eines Prospekts einhergegangen
lassener Aktien derselben Gattung angeboten sein, der in einer in § 14 Absatz 2 genann-
oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden ten Art und Weise veröffentlicht wurde,
sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien c) der Emittent der Wertpapiere hat die auf
derselben Gattung wie die Aktien, für die sol- Grund der Richtlinien der Europäischen
che Dividenden ausgeschüttet werden, sofern Gemeinschaft erlassenen Vorschriften be-
ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das treffend die Zulassung zum Handel an dem
Informationen über die Anzahl und die Art der anderen organisierten Markt und die hier-
Aktien enthält und in dem die Gründe und Ein- mit im Zusammenhang stehenden Infor-
zelheiten zu dem Angebot dargelegt werden; mationspflichten erfüllt,
5. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen d) der Zulassungsantragsteller erstellt ein zu-
Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen sammenfassendes Dokument in deutscher
oder Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber Sprache,
oder von einem verbundenen Unternehmen
e) das zusammenfassende Dokument nach
im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes ange-
Buchstabe d wird in einer in § 14 vorgese-
boten oder zugeteilt werden oder zugeteilt
henen Art und Weise veröffentlicht und
werden sollen, sofern es sich dabei um Wert-
papiere derselben Gattung handelt wie die f) der Inhalt dieses zusammenfassenden Do-
Wertpapiere, die bereits zum Handel an dem- kuments entspricht den Schlüsselinforma-
selben organisierten Markt zugelassen sind, tionen gemäß § 5 Absatz 2a. Ferner ist in
und ein Dokument zur Verfügung gestellt diesem Dokument anzugeben, wo der
wird, das Informationen über die Anzahl und neueste Prospekt sowie Finanzinformatio-
den Typ der Wertpapiere enthält und in dem nen, die vom Emittenten entsprechend
die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot den für ihn geltenden Publizitätsvorschrif-
dargelegt werden; ten offengelegt werden, erhältlich sind.“
6. Wertpapiere, die bereits zum Handel an ei- 6. In § 13 Absatz 5 werden die Wörter „oder auf einem
nem anderen organisierten Markt zugelassen Datenträger“ gestrichen.
sind, sofern sie folgende Voraussetzungen 7. § 15 wird wie folgt geändert:
erfüllen:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „pro-
a) die Wertpapiere oder Wertpapiere dersel- spektpflichtig“ die Wörter „oder für das öffent-
ben Gattung sind bereits länger als 18 Mo- liche Angebot von Wertpapieren ein Wertpapier-
nate zum Handel an dem anderen organi- Informationsblatt zu veröffentlichen“ eingefügt.
sierten Markt zugelassen,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
b) für die Wertpapiere wurde, sofern sie nach „(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzu-
dem 30. Juni 1983 und bis einschließlich weisen, dass ein Prospekt oder in den Fällen des
31. Dezember 2003 erstmalig börsenno- § 3a ein Wertpapier-Informationsblatt veröffent-
tiert wurden, ein Prospekt gebilligt nach licht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht
den Vorschriften des Börsengesetzes oder und wo die Anleger den Prospekt oder das Wert-
den Vorschriften anderer Staaten des papier-Informationsblatt erhalten können.“
Europäischen Wirtschaftsraums, die auf
Grund der Richtlinie 80/390/EWG des Ra- c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
tes vom 17. März 1980 zur Koordinierung „Die Angaben dürfen darüber hinaus nicht im
der Bedingungen für die Erstellung, die Widerspruch zu den Angaben stehen, die der
Kontrolle und die Verbreitung des Pro- Prospekt oder das Wertpapier-Informationsblatt
spekts, der für die Zulassung von Wertpa- enthält oder die im Prospekt oder im Wertpapier-
pieren zur amtlichen Notierung an einer Informationsblatt enthalten sein müssen, falls
Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist die Veröffentlichung erst zu einem späteren Zeit-
(ABl. L 100 vom 17.4.1980, S. 1) in der je- punkt erfolgt.“
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert-
papiere, so kann er die Zahlung des Unterschieds-
„(4) Alle über das öffentliche Angebot oder
betrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser
die Zulassung zum Handel an einem organisier-
den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und
ten Markt verbreiteten Informationen, auch wenn
dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der
sie nicht zu Werbezwecken dienen, müssen mit
mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen
den im Prospekt oder im Fall öffentlicher Ange-
üblichen Kosten verlangen.
bote nach § 3a dem Wertpapier-Informations-
blatt enthaltenen Angaben übereinstimmen.“ (3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit
Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angebo-
e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 oder
ten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Ab-
§ 16“ durch die Angabe „den §§ 3a, 13 oder 16“
satz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines
ersetzt.
im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer
8. § 19 wird wie folgt geändert: ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wert-
papierdienstleistung erworben wurden.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11. Der Überschrift zu § 23 werden die Wörter „bei feh-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder wird im
lerhaftem Prospekt“ angefügt.
Inland die Zulassung zum Handel an einem
organisierten Markt beantragt“ gestrichen. 12. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Einzelfall „§ 23a
unter Berücksichtigung der Art der Wert-
papiere“ gestrichen. Haftungsausschluss bei
fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt: (1) Nach § 22a kann nicht in Anspruch genom-
men werden, wer nachweist, dass er die Unrichtig-
„(1a) Wird für Wertpapiere, für die der Her-
keit der Angaben des Wertpapier-Informations-
kunftsstaat des Emittenten die Bundesrepublik
blatts oder die Irreführung durch diese Angaben
Deutschland ist, im Inland ausschließlich die Zu-
nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht
lassung zum Handel an einem organisierten
auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Markt beantragt, ist der Prospekt in deutscher
oder in einer in internationalen Finanzkreisen (2) Ein Anspruch nach § 22a besteht nicht, so-
gebräuchlichen Sprache zu erstellen. Ist der Pro- fern
spekt nicht in deutscher Sprache erstellt, muss
er auch eine Übersetzung der Zusammenfas- 1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Wertpapier-
sung in die deutsche Sprache enthalten.“ Informationsblatts erworben wurden,
9. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge- 2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder irre-
fasst: führende Angaben im Wertpapier-Informations-
blatt enthalten sind, nicht zu einer Minderung
„Abschnitt 6
des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen
Prospekthaftung und Haftung hat,
bei Wertpapier-Informationsblättern“.
3. der Erwerber die Unrichtigkeit der Angaben des
10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: Wertpapier-Informationsblatts oder die Irrefüh-
rung durch diese Angaben bei dem Erwerb
„§ 22a
kannte oder
Haftung bei
4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im
fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischen-
(1) Sind in einem veröffentlichten Wertpapier-In- berichts des Emittenten, im Rahmen einer Ver-
formationsblatt nach § 3a Absatz 1 Satz 1 für die öffentlichung nach Artikel 17 der Verordnung
Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments
unrichtig oder irreführend oder ist der Warnhinweis und des Rates vom 16. April 2014 über Markt-
nach § 3a Absatz 4 nicht enthalten, kann der Erwer- missbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und
ber dieser Wertpapiere von denjenigen, von denen zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des
der Erlass des Wertpapier-Informationsblatts aus- Europäischen Parlaments und des Rates und
geht, und vom Anbieter als Gesamtschuldnern die der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und
Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom
Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabe- 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320;
preis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom
mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten ver- 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verord-
langen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröf- nung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016,
fentlichung des Wertpapier-Informationsblatts und S. 1) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
während der Dauer des öffentlichen Angebots, spä- den Fassung oder einer vergleichbaren Bekannt-
testens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach machung eine deutlich gestaltete Berichtigung
dem ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere der unrichtigen oder irreführenden Angaben im
im Inland abgeschlossen wurde. Inland veröffentlicht wurde.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018 1107
13. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: 5. entgegen § 3a Absatz 2 ein Wertpapier-Infor-
„§ 24a mationsblatt veröffentlicht wird oder
6. das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach
Haftung bei
§ 3a Absatz 8 aktualisiert wurde.“
fehlendem Wertpapier-Informationsblatt
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ist ein Wertpapier-Informationsblatt entgegen
§ 3a Absatz 1 Satz 1 nicht veröffentlicht worden, „Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot
kann der Erwerber von Wertpapieren von dem zu untersagen, wenn
Emittenten und dem Anbieter als Gesamtschuld- 1. entgegen § 3 kein Prospekt veröffentlicht
nern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstat- wurde,
tung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten
2. entgegen § 13 ein Prospekt veröffentlicht
Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem
wird,
Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen,
sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung 3. der Prospekt oder das Registrierungsformular
eines Wertpapier-Informationsblatts und während nicht mehr nach § 9 gültig ist,
der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens 4. die Billigung des Prospekts nicht durch eine
jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Bescheinigung im Sinne des § 18 Absatz 1
ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere im In- nachgewiesen worden ist,
land abgeschlossen wurde.
5. der Prospekt nicht der Sprachenregelung des
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert- § 19 genügt,
papiere, so kann er die Zahlung des Unterschieds-
6. entgegen § 3a Absatz 1 kein Wertpapier-In-
betrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser
formationsblatt hinterlegt und veröffentlicht
den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und
wurde,
dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der
mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen 7. entgegen § 3a Absatz 2 ein Wertpapier-Infor-
üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 gilt entspre- mationsblatt veröffentlicht wird oder
chend. 8. das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach
(3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit § 3a Absatz 8 aktualisiert wurde.“
Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angebo- 16. § 35 wird wie folgt geändert:
ten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Ab-
a) In Absatz 1 werden nach Nummer 1 die folgen-
satz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines
den Nummern 1a bis 1f eingefügt:
im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer
ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wert- „1a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Wert-
papierdienstleistung erworben wurden. papier anbietet,
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 1b. entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 ein Wert-
besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, ein papier-Informationsblatt veröffentlicht,
Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen, 1c. entgegen § 3a Absatz 8 Satz 1
beim Erwerb kannte.“
a) eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht
14. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: vollständig oder nicht rechtzeitig aktuali-
„(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche siert oder
nach den §§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a im Voraus b) eine aktualisierte Fassung des Wertpa-
ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.“ pier-Informationsblatts nicht oder nicht
15. § 26 wird wie folgt geändert: rechtzeitig übermittelt,
a) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1d. entgegen § 3a Absatz 8 Satz 2 das dort ge-
nannte Datum nicht oder nicht richtig nennt,
„Kommt ein Emittent, Anbieter oder Zulassungs-
antragsteller einem sofort vollziehbaren Verlan- 1e. entgegen § 3a Absatz 8 Satz 3 oder § 3b
gen nach Absatz 2 innerhalb angemessener Frist Absatz 3 Satz 1 ein Wertpapier-Informa-
unberechtigt nicht oder trotz erneuter Aufforde- tionsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
rung innerhalb angemessener Frist unberechtigt dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
nicht oder nur unvollständig nach, kann die Bun- oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
desanstalt diesen Umstand auf ihrer Internet- 1f. entgegen § 3b Absatz 3 Satz 2, auch in Ver-
seite öffentlich bekannt machen, wenn Anhalts- bindung mit § 3a Absatz 8 Satz 4, nicht
punkte dafür vorliegen, dass sicherstellt, dass ein Wertpapier-Informa-
tionsblatt zugänglich ist,“.
1. entgegen § 3 kein Prospekt veröffentlicht
wurde, b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
2. entgegen § 13 ein Prospekt veröffentlicht „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
wird, len des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1b und 5 und
des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße
3. der Prospekt oder das Registrierungsformular bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen
nicht mehr nach § 9 gültig ist, des Absatzes 1 Nummer 1c Buchstabe a, Num-
4. entgegen § 3a Absatz 1 kein Wertpapier-In- mer 1d bis 1f, 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu
formationsblatt veröffentlicht wurde, hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro nahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
geahndet werden.“ an“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
cc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „und 4“
Änderung der gestrichen.
Wertpapierprospektgebührenverordnung
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Wertpapier-
prospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 aa) In Satz 2 werden die Wörter „der jeweiligen
(BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 67 Börsenaufsichtsbehörde sowie den Betrei-
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) bern inländischer multilateraler und organi-
geändert worden ist, werden die folgenden Nummern sierter Handelssysteme, an denen die betref-
14 und 15 angefügt: fenden Finanzinstrumente gehandelt werden,
mit.“ durch die Wörter „und der jeweiligen
Gebühr Börsenaufsichtsbehörde mit.“ ersetzt.
Nr. Gebührentatbestand in Euro
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
„14 Gestattung der Veröffentlichung eines 500 gefügt:
Wertpapier-Informationsblatts und für
dessen Hinterlegung „Sie ordnet gegenüber den Betreibern inlän-
(§ 3a Absatz 1 und 2 WpPG) discher multilateraler und organisierter Han-
delssysteme sowie gegenüber systema-
15 Für die Hinterlegung eines aktualisier- 55“. tischen Internalisierern, die die betreffenden
ten Wertpapier-Informationsblatts Finanzinstrumente handeln, ebenfalls Maß-
(§ 3a Absatz 8 WpPG) nahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
an. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
Artikel 3 cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Ent-
scheidungen der inländischen Handelsplätze
Änderung des hinsichtlich solcher Maßnahmen, die diese
Handelsgesetzbuches nach einer Mitteilung nach Satz 2 getroffen
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt haben“ durch die Wörter „Maßnahmen, die
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten sie nach Satz 3 angeordnet hat“ ersetzt.
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Ab- dd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „1 bis 3“
satz 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I durch die Angabe „1 bis 5“ ersetzt.
S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
5. In § 82 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3“
1. In § 289f Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 durch die Angabe „§ 2 Absatz 8“ ersetzt.
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ und die
Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8“ durch die Wörter 6. In § 93 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
„§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8“ ersetzt. ter „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 10“ durch die Wör-
ter „§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10“ ersetzt.
2. In § 315e Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt. 7. § 102 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Ver-
Artikel 4 ordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie von Beschlüssen
Änderung des der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25
Wertpapierhandelsgesetzes Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU
und Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verord-
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der nung (EU) Nr. 600/2014 bedürfen Märkte für Finanz-
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I instrumente mit Sitz im Ausland, die keine organi-
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes sierten Märkte oder multilateralen Handelssysteme
vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert wor- im Sinne dieses Gesetzes sind, oder ihre Betreiber
den ist, wird wie folgt geändert: der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, wenn
1. In § 26 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 37b sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein
und 37c“ durch die Angabe „§§ 97 und 98“ ersetzt. elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren
2. In § 63 Absatz 7 Satz 11 wird die Angabe „Satz 2“ Marktzugang gewähren.“
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. 8. § 120 wird wie folgt geändert:
3. In § 64 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe a) In Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e werden die
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. Wörter „§ 118 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter
4. § 73 wird wie folgt geändert: „§ 118 Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gehandelt, so aa) In Nummer 73 werden die Wörter „, auch in
hat der Betreiber dieses Systems ebenfalls Verbindung mit § 73 Absatz 2 Satz 1,“ gestri-
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 chen.
zu treffen“ durch die Wörter „oder durch ei- bb) In Nummer 74 werden die Wörter „, auch in
nen systematischen Internalisierer gehandelt, Verbindung mit § 73 Absatz 2 Satz 3,“ gestri-
so ordnet die Bundesanstalt ebenfalls Maß- chen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018 1109
cc) Nach Nummer 74 wird folgende Nummer 74a b) In Satz 3 wird nach den Wörtern „anstelle des
eingefügt: Informationsblattes nach Satz 1“ die Angabe
„Nummer 1“ eingefügt.
„74a. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 73 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 c) Satz 4 wird wie folgt geändert:
Satz 3 zuwiderhandelt,“. aa) In den Nummern 6 bis 8 wird jeweils das Wort
c) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a einge- „und“ am Ende gestrichen.
fügt: bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
„(15a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz- ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
lich oder leichtfertig entgegen Artikel 5 Absatz 5 cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/957 der
„10. bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Num-
Kommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung
mer 1 des Wertpapierprospektgesetzes
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Euro-
das Wertpapier-Informationsblatt nach
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick
§ 3a des Wertpapierprospektgesetzes,
auf technische Regulierungsstandards für die ge-
soweit der Anbieter der Wertpapiere zur
eigneten Regelungen, Systeme und Verfahren so-
Erstellung eines solchen Wertpapier-In-
wie Mitteilungsmuster zur Vorbeugung, Aufde-
formationsblatts verpflichtet ist.“
ckung und Meldung von Missbrauchspraktiken
oder verdächtigen Aufträgen oder Geschäften 3. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
(ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 1) eine Verdachts- „§ 65a
meldung nicht richtig ausfüllt.“
Selbstauskunft bei der Vermittlung
d) Absatz 18 wird wie folgt geändert: des Vertragsschlusses über Wertpapiere
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie des Ab- im Sinne des § 3c des Wertpapierprospektgesetzes
satzes 15 Nummer 3 bis 11“ durch die Wörter (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat
„, des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11 sowie vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wert-
des Absatzes 15a“ ersetzt. papiere im Sinne des § 3c des Wertpapierprospekt-
bb) In Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wör- gesetzes von dem nicht qualifizierten Anleger eine
tern „des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11“ die Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen
Wörter „und des Absatzes 15a“ eingefügt. Einkommen in dem Umfang einzuholen, wie dies er-
forderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamt-
betrag der Wertpapiere, die von dem nicht qualifi-
Artikel 5
zierten Anleger erworben werden, folgende Beträge
Weitere Änderungen nicht übersteigt:
des Wertpapierhandelsgesetzes 1. 10 000 Euro, sofern der jeweilige nicht qualifi-
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der zierte Anleger nach seiner Selbstauskunft über
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bank-
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes guthaben und Finanzinstrumenten von mindes-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: tens 100 000 Euro verfügt, oder
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 65 2. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen
folgende Angabe eingefügt: monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen
nicht qualifizierten Anlegers, höchstens jedoch
„§ 65a Selbstauskunft bei der Vermittlung des Ver-
10 000 Euro.
tragsabschlusses über Wertpapiere im Sinne
des § 3c des Wertpapierprospektgesetzes“. Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Wert-
papiere, die von dem nicht qualifizierten Anleger er-
2. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
worben werden, 1 000 Euro nicht überschreitet. Ein
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen
„Im Falle einer Anlageberatung hat das Wert- Vertragsschluss über Wertpapiere im Sinne des
papierdienstleistungsunternehmen einem Privat- § 3c des Wertpapierprospektgesetzes nur vermit-
kunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines teln, wenn es geprüft hat, dass der Gesamtbetrag
Geschäfts über Finanzinstrumente, für die kein der Wertpapiere, die von dem nicht qualifizierten
Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Anleger erworben werden, 1 000 Euro oder die in
Nr. 1286/2014 erstellt werden muss, Satz 1 genannten Beträge nicht übersteigt.
1. über jedes Finanzinstrument, auf das sich eine (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Informatio-
Kaufempfehlung bezieht, ein kurzes und leicht nen auf Angaben des nicht qualifizierten Anlegers
verständliches Informationsblatt, beruhen, hat das Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit
2. in den Fällen des Satzes 3 ein in Nummer 1 der Angaben seines nicht qualifizierten Anlegers
genanntes Informationsblatt oder wahlweise nicht zu vertreten, es sei denn, die Unvollständigkeit
ein standardisiertes Informationsblatt oder oder Unrichtigkeit der Angaben des nicht qualifizier-
3. in den Fällen des Satzes 4 ein dort genanntes ten Anlegers ist ihm bekannt oder infolge grober
Dokument anstelle des in Nummer 1 genann- Fahrlässigkeit unbekannt.“
ten Informationsblatts 4. § 120 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
zur Verfügung zu stellen.“ a) Nummer 38 wird wie folgt gefasst:
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018
„38. entgegen § 64 Absatz 2 Satz 1 in Verbin- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
dung mit einer Rechtsverordnung nach „Die aktualisierte Fassung des Vermögens-
§ 64 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 ein dort anlagen-Informationsblatts ist der Bundes-
genanntes Dokument nicht, nicht richtig, anstalt unverzüglich zum Zweck der Hinter-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur legung zu übermitteln und gemäß § 13a zu
Verfügung stellt,“. veröffentlichen und bereitzuhalten.“
b) Nach Nummer 45 wird folgende Nummer 45a ein- 2. § 13a wird wie folgt geändert:
gefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„45a. entgegen § 65 Absatz 1 Satz 3 oder § 65a
Absatz 1 Satz 3 einen Vertragsschluss ver- „(1) Das hinterlegte Vermögensanlagen-Infor-
mittelt,“. mationsblatt muss mindestens einen Werktag
vor dem öffentlichen Angebot auf der Internet-
Artikel 6 seite des Anbieters veröffentlicht und bei den im
Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zur kos-
Änderung des tenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. Die ak-
Vermögensanlagengesetzes tuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informa-
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember tionsblatts muss für die Dauer des öffentlichen
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des Angebots nach Satz 1 zugänglich sein und bereit-
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert gehalten werden.“
worden ist, wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vermögens-
1. § 13 wird wie folgt geändert: anlagen-Informationsblatt“ die Wörter „entspre-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: chend den Vorgaben des Absatzes 1“ eingefügt.
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: 3. In § 18 Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 3l“
durch die Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt.
„Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffas-
sung, dass die ihr zur Gestattung übermittel- 4. § 29 wird wie folgt geändert:
ten Unterlagen unvollständig sind oder die er- a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Ab-
forderlichen Angaben und Hinweise nicht in satz 5“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgt sind, b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
beginnt die Frist nach Satz 3 erst ab dem Zeit-
punkt zu laufen, zu dem die fehlenden Unter- „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
lagen und die erforderlichen Angaben und des Absatzes 1 Nummer 1a, 1b, 2, 6 und 10 mit
Hinweise in der vorgeschriebenen Reihen- einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
folge eingehen.“ in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3, 4a
und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-
„Dies gilt auch, wenn sie zu dem Ergebnis buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet wer-
kommt, dass die erforderlichen Angaben und den.“
Hinweise nicht in der vorgeschriebenen Rei-
henfolge erfolgen.“ Artikel 7
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: Änderung des
aa) In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ gestri- Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
chen. In § 8a Absatz 5 Satz 2 des Finanzmarktstabilisie-
bb) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: rungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 1982), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 24 des
„10. das Nichtvorliegen eines unmittelbaren Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert
oder mittelbaren maßgeblichen Einflus- worden ist, werden die Wörter „die §§ 22 und 23“ durch
ses im Sinne des § 2a Absatz 5 des Emit- die Angabe „§ 23“ ersetzt.
tenten auf das Unternehmen, das die In-
ternet-Dienstleistungsplattform betreibt, Artikel 8
in dem Fall, dass die Prospektausnahme
nach § 2a in Anspruch genommen wird, Änderung des
sowie“. Kreditwesengesetzes
cc) Folgende Nummer 11 wird eingefügt: Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
„11. die Anlegergruppe, auf die die Vermö- das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes
gensanlage abzielt,“. vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: ist, wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „während der 1. In § 2 Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „L 270
Dauer des öffentlichen Angebots nach Maß- vom 15.10.2015, S. 4“ ein Semikolon und die An-
gabe des Satzes 3 zu aktualisieren“ durch die gabe „L 278 vom 27.10.2017, S. 54“ und werden
Wörter „nach der Gestattung der Veröffent- nach den Wörtern „geändert worden ist“ die Wörter
lichung und während der Dauer des öffent- „sowie von Beschlüssen der Europäischen Kom-
lichen Angebots nach Maßgabe des Satzes 3 mission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3
unverzüglich zu aktualisieren“ ersetzt. der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Par-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018 1111
laments und des Rates vom 15. Mai 2014 über „nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU und
Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Par-
der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. laments und des Rates vom 16. Dezember 2002
L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditin-
S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom stitute, Versicherungsunternehmen und Wertpa-
8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; pierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Än-
L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch derung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG,
die Richtlinie (EU) 2916/1034 (ABl. L 175 vom 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und
30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, und gemäß 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien
Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Par-
(EU) Nr. 600/2014“ eingefügt. laments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003,
2. § 2c Absatz 1a Satz 9 Nummer 2 wird wie folgt S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/36/EU
gefasst: geändert worden ist,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Richtlinie
„2. eine nicht der Beaufsichtigung nach
2006/48/EG“ jeweils durch die Wörter „der
a) der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
4. Dem § 7b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften betreffend bestimmte Or- „Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Auf-
ganismen für gemeinsame Anlagen in Wert- sichtsbehörde in den vorstehenden Fällen auch
papieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die von ihr
S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die erlassenen Maßnahmen und Bußgelder sowie den
zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. Ausgang der Rechtsmittelverfahren.“
L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert wor- 5. § 8 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
den ist, a) Nach den Wörtern „unterrichtet worden ist“ wer-
b) der Richtlinie 2009/138/EG des Europäi- den die Wörter „und erteilt auf Aufforderung ent-
schen Parlaments und des Rates vom 25. No- sprechende Erläuterungen“ eingefügt.
vember 2009 betreffend die Aufnahme und b) Folgender Satz wird angefügt:
Ausübung der Versicherungs- und der Rück-
versicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. „Ist die Bundesanstalt mit Maßnahmen, die eine
L 335 vom 17.12.2009, S. 1; L 219 vom zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates
25.7.2014, S. 66; L 108 vom 28.4.2015, ergreift, um Verstöße eines Instituts gegen
S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaa-
2016/2341 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, tes zu beenden, nicht einverstanden, kann sie
S. 37) geändert worden ist, die Angelegenheit nach Maßgabe von Artikel 19
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die Euro-
c) der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen päische Bankenaufsichtsbehörde verweisen und
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 diese um Unterstützung bitten.“
über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur
6. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und
2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „die Voraus-
S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 setzungen des“ die Wörter „Artikels 12 Absatz 16
vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des
S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 Europäischen Parlaments und des Rates vom
vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vor-
Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom schriften und eines einheitlichen Verfahrens für
30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, oder die Abwicklung von Kreditinstituten und be-
stimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines ein-
d) der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen
heitlichen Abwicklungsmechanismus und eines
Parlaments und des Rates vom 26. Juni
einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Ände-
2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kre-
rung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.
ditinstituten und die Beaufsichtigung von
L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015,
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur
S. 62) mit Ausnahme von dessen Buchstaben d
Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur
oder des“ eingefügt.
Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 „Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürger-
vom 25.1.2017, S. 1), die zuletzt durch die lichen Gesetzbuchs finden auf Verträge, die Ver-
Richtlinie (EU) 2015/2366 (ABl. L 337 vom bindlichkeiten des Instituts begründen, welche
23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16
S. 18) geändert worden ist, Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit
unterliegende natürliche Person oder Unterneh- Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des
men ist.“ § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Num-
3. § 2e wird wie folgt geändert: mer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe einem Jahr haben, während der vereinbarten
der Richtlinie 2006/48/EG,“ durch die Wörter Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018
Gesellschafter, der sich am Handelsgewerbe vermittlern oder Finanzportfolioverwaltern, die
eines Instituts mit einer Vermögenseinlage betei- nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von
ligt, welche die in Satz 3 genannten Vorausset- Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz
zungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Be- verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung
teiligung außerordentlich, so wird der gesetzli- mit Finanzinstrumenten handeln, im Zusammen-
che oder vertragliche Abfindungs- oder Auszah- hang mit der Ausführung von Aufträgen über
lungsanspruch nicht vor Ablauf der vereinbarten Finanzinstrumente von Kunden, diese Finanzin-
Laufzeit fällig.“ strumente für eigene Rechnung zu halten, sofern
7. In § 24a Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende 1. die Positionen nur übernommen werden, weil
durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter das Finanzdienstleistungsinstitut nicht in der
„damit die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung Lage ist, den Auftrag genau abdecken zu las-
nach Absatz 2 und die zuständigen Stellen des Auf- sen,
nahmemitgliedstaates eine Entscheidung über
eventuell erforderliche Bedingungen treffen kön- 2. der Gesamtmarktwert sämtlicher solcher Po-
nen.“ angefügt. sitionen höchstens 15 Prozent des für das
jeweilige Institut maßgeblichen Anfangskapi-
8. Nach § 32 Absatz 1a Satz 4 wird folgender Satz
tals beträgt,
eingefügt:
„Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schrift- 3. das Finanzdienstleistungsinstitut die Anfor-
lichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als derungen der Artikel 92 bis 95 und des Teils 4
Finanzdienstleistungsinstitut.“ der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und
9. § 33 wird wie folgt geändert: 4. die Übernahme solcher Positionen nur aus-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nahmsweise und vorübergehend und nicht
länger erfolgt, als dies für die Durchführung
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: der betreffenden Transaktion unbedingt erfor-
aaa) In Buchstabe f wird das Wort „und“ am derlich ist.“
Ende gestrichen.
10. § 46f wird wie folgt geändert:
bbb) In Buchstabe g wird das Semikolon am
Ende durch ein Komma und das Wort a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
„und“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „fallen“ ein
ccc) Folgender Buchstabe h wird angefügt: Komma und die Wörter „die zum Zeitpunkt
„h) bei einem Unternehmen im Sinne ihrer Begebung eine vertragliche Laufzeit
des Absatzes 1 Nummer 4 des von mindestens einem Jahr haben, sofern
Artikels 4 der Verordnung (EU) in den vertraglichen Bedingungen des
575/2013 („lokale Firma“), abwei- Schuldtitels ausdrücklich auf den durch Ab-
chend von Buchstabe c ein Betrag satz 5 bestimmten niedrigeren Rang im
im Gegenwert von mindestens Insolvenzverfahren hingewiesen wird. Im Fall
50 000 Euro.“ einer Pflicht zur Veröffentlichung eines Pro-
spekts ist der Hinweis auch in den zu ver-
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
öffentlichenden Prospekt aufzunehmen“ ein-
„Einem Anlageberater oder Anlagevermittler gefügt.
nach den Sätzen 2 und 3 ist die Erlaubnis
auch dann nicht zu versagen, wenn sie eine bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „so-
Kombination aus Anfangskapital und geeig- wie Geldmarktinstrumente“ gestrichen.
neter Versicherung zum Schutz der Kunden b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
nachweisen, sofern diese Kombination ein
Deckungsniveau aufweist, das entweder aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „aus-
dem Anfangskapital oder der in Satz 2 oder 3 schließlich von einem festen oder“ das Wort
genannten Versicherung gleichwertig ist. „marktüblichen“ eingefügt.
Bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Ab-
bb) Folgender Satz wird angefügt:
schlussvermittlern, Anlageverwaltern oder
Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt „Die Höhe des Rückzahlungsbetrages oder
sind, sich bei der Erbringung von Finanz- des Zinszahlungsbetrages gilt nicht bereits
dienstleistungen Eigentum oder Besitz an deshalb als vom Eintritt oder Nichteintritt
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu eines zum Zeitpunkt der Begebung des
verschaffen, gilt die Anlage von Eigenmitteln Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses
durch das Halten von Positionen in Finanz- abhängig, weil der Schuldtitel auf eine an-
instrumenten im Anlagebuch für die Zwecke dere als die Landeswährung des Emittenten
der Solvenzaufsicht nicht als Handel für ei- lautet, sofern Hauptforderung, Rückzahlung
gene Rechnung.“ und Zinsforderung auf dieselbe Währung
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge- lauten.“
fügt: c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „der nach
„(1b) Mit Zustimmung der Bundesanstalt im Absatz 6 Satz 2 ausgenommenen Geldmarkt-
Einzelfall dürfen Anlagevermittlern, Abschluss- instrumente und“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018 1113
d) Folgender Absatz 9 wird angefügt: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist.
„(9) Für Schuldtitel, die vor dem 21. Juli 2018 Die Aufsichtsbehörde nimmt diese Bewertung
begeben worden sind, gilt § 46f Absatz 5 bis 7 auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines im
des Kreditwesengesetzes in der bis zum 20. Juli Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen
2018 geltenden Fassung fort. Im Insolvenzver- Unternehmens oder von Amts wegen vor. Vor
fahren haben vor dem 21. Juli 2018 begebene der Entscheidung über die Gleichwertigkeit hört
Schuldtitel im Sinne des § 46f Absatz 6 Satz 1 die Aufsichtsbehörde die anderen zuständigen
des Kreditwesengesetzes in der bis zum 20. Juli Stellen und die Europäische Aufsichtsbehörde an.
2018 geltenden Fassung den gleichen Rang wie (2) Führt die Bewertung nach Absatz 1 zu
Schuldtitel im Sinne des Absatzes 6 Satz 1.“ dem Ergebnis, dass die Beaufsichtigung auf
11. § 53b wird wie folgt geändert: konsolidierter Basis im Drittstaat nicht gleich-
wertig ist, kann die Aufsichtsbehörde die Gruppe
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
der im Inland ansässigen Unternehmen als Insti-
„(4) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder ge-
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mischte Finanzholding-Gruppe und ein Institut
und 2 seinen Pflichten nach Absatz 3 oder der als übergeordnetes Unternehmen bestimmen.
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht nachkommt Die Vorschriften des § 10a dieses Gesetzes
oder dass es sehr wahrscheinlich ist, dass es und des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung
diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, (EU) Nr. 575/2013 sind entsprechend anzuwen-
unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich den.“
die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-
staates. Ergreifen die zuständigen Stellen des b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
Herkunftsmitgliedstaates keine Maßnahmen oder die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
erachtet die Aufsichtsbehörde die Maßnahme auf
Grundlage der ihr von den zuständigen Stellen Artikel 9
des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Infor- Änderung des
mationen und Erkenntnissen als unzureichend, Kapitalanlagegesetzbuchs
kann sie nach Unterrichtung der zuständigen
Stellen des Herkunftsmitgliedstaates und der Eu- Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
ropäischen Bankenaufsichtsbehörde die erforder- (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
lichen Maßnahmen ergreifen. Erforderlichenfalls zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert wor-
kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im den ist, wird wie folgt geändert:
Inland untersagen. Sind die zuständigen Stellen 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
des Herkunftsmitgliedstaates mit den zu ergrei- § 338a folgende Angabe eingefügt:
fenden Maßnahmen nicht einverstanden, kön-
nen sie die Angelegenheit nach Maßgabe des „§ 338b Geldmarktfonds“.
Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 2. § 5 wird wie folgt geändert:
an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
verweisen und diese um Unterstützung bitten.“ a) In Absatz 8a Satz 2 wird die Angabe „und 3“
durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt: b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(7a) Ergreift die Aufsichtsbehörde Maßnah- „(11) Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maß-
men nach Absatz 4 oder Absatz 5, jeweils auch nahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich
in Verbindung mit Absatz 7, sind diese schriftlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung
zu begründen und dem Institut bekanntzuma- (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments
chen.“ und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geld-
12. § 53d wird wie folgt geändert: marktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8)
und die auf der Grundlage dieser Verordnung
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäi-
und 2 ersetzt: schen Kommission und technischen Durchfüh-
„(1) Unterliegen CRR-Kreditinstitute und rungs- und Regulierungsstandards eingehalten
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im In- werden. Insbesondere kann sie die in den Arti-
land, die Tochterunternehmen eines Instituts, keln 39 und 41 der Verordnung (EU) 2017/1131
einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer ge- genannten Befugnisse ausüben.“
mischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in
3. In § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 werden die Wör-
einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht
ter „europäische langfristige Investmentfonds“
einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
durch die Wörter „europäische langfristige Invest-
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, be-
mentfonds oder Geldmarktfonds“ ersetzt.
wertet die Aufsichtsbehörde, ob die Beaufsich-
tigung des CRR-Kreditinstituts oder des Wert- 4. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sowie
papierhandelsunternehmens auf konsolidierter nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)
Basis durch die zuständigen Stellen des Dritt- Nr. 600/2014“ durch die Wörter „, nach Artikel 28
staates der Beaufsichtigung nach den Bestim- Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
mungen des § 10a dieses Gesetzes und den sowie nach den Artikeln 4 bis 6, 9 bis 21, 23 bis 34
Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der und 36 der Verordnung (EU) 2017/1131“ ersetzt.
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018
5. Nach § 338a wird folgender § 338b eingefügt: 2017/1131 auf Grund einer nicht richtigen Er-
„§ 338b klärung oder Angabe erwirkt,
Geldmarktfonds 2. einen Vermögenswert eines LVNAV-Geld-
marktfonds nach der Methode der fortgeführ-
Für OGAW und AIF, die Geldmarktfonds im Sinne
ten Anschaffungskosten bewertet, wenn die-
der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen
ser Vermögenswert eine Restlaufzeit von mehr
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über
als 75 Tagen aufweist oder wenn der nach Ar-
Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8)
tikel 29 Absatz 2, 3 und 4 der Verordnung (EU)
sind, sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
2017/1131 berechnete Preis dieses Vermö-
Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EU)
genswerts mehr als zehn Basispunkte von
2017/1131 verwalten, gelten neben den Vorschriften
dem nach Artikel 29 Absatz 7 Unterabsatz 1
der Verordnung (EU) 2017/1131 die Vorschriften
der Verordnung (EU) 2017/1131 berechneten
dieses Gesetzes, soweit die Verordnung (EU)
Preis dieses Vermögenswertes abweicht, oder
2017/1131 nichts anderes vorsieht.“
6. § 340 wird wie folgt geändert: 3. als Geldmarktfondsverwalter ein Dokument
für Vertriebszwecke verwendet, das die in
a) Nach Absatz 6a werden die folgenden Absätze 6b
Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU)
und 6c eingefügt:
2017/1131 genannten Hinweise nicht, nicht
„(6b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die richtig oder nicht vollständig enthält.“
Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, aa) In Nummer 1 wird die Angabe „81 und“ durch
S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig die Wörter „81, des Absatzes 6b Nummer 8,
1. ohne Zulassung nach Artikel 6 Absatz 1 die des Absatzes 6c Nummer 1 und“ ersetzt.
Bezeichnung „Geldmarktfonds“ verwendet,
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „und des
2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder 2 in einen Absatzes 6 Nummer 5, 11 und 13“ durch ein
Vermögenswert investiert oder ein dort ge- Komma und die Wörter „des Absatzes 6
nanntes Geschäft tätigt, Nummer 5, 11 und 13, des Absatzes 6b
3. einer Vorschrift des Artikels 17 Absatz 1, 3, 4, Nummer 1, 5 und 7 und des Absatzes 6c
5 oder 6 Satz 1, des Artikels 18 Absatz 1, des Nummer 2 und 3“ ersetzt.
Artikels 24 Absatz 1 oder des Artikels 25 Ab- cc) In Nummer 3 wird die Angabe „6“ durch die
satz 1 Satz 1 oder Absatz 3 über eine dort ge- Angabe „6 und 6b“ ersetzt.
nannte Anforderung an die Zusammensetzung
des Portfolios zuwiderhandelt,
Artikel 10
4. einer Vorschrift des Artikels 19 Absatz 2 oder 4
über eine dort genannte Sicherstellungspflicht Änderung des
zuwiderhandelt, Geldwäschegesetzes
5. einer Vorschrift der Artikel 21, 26 Satz 2, des Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
Artikels 31 Absatz 4, des Artikels 32 Absatz 4, S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom
des Artikels 33 Absatz 2 Unterabsatz 3, des 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist,
Artikels 34 Absatz 1, 2 Satz 2 oder des Arti- wird wie folgt geändert:
kels 36 Absatz 1, 2, 4 oder 5 über eine dort
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe e, § 3 Ab-
genannte Anforderung bezüglich der Transpa-
satz 2 Satz 1 und § 20 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils
renz oder Dokumentation zuwiderhandelt,
die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Ab-
6. einer Vorschrift des Artikels 23 Absatz 1 Unter- satz 11“ ersetzt.
absatz 1, Absatz 2, 3 oder 4, des Artikels 27
oder des Artikels 28 Absatz 3 oder 4 über eine 2. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
dort genannte Anforderung bezüglich der Ge- „§§ 26, 26a“ durch die Angabe „§§ 40 und 41“ er-
schäftsführung oder Verwaltung zuwiderhan- setzt.
delt,
7. einer Vorschrift des Artikels 29 Absatz 1 bis 4 Artikel 11
oder 5, des Artikels 30 Absatz 3 in Verbindung Änderung des
mit Absatz 1 oder 2, des Artikels 31 Absatz 3 DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
in Verbindung mit Absatz 1 oder 2 oder des
Artikels 32 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Dem § 14 Absatz 2 des DSL Bank-Umwandlungsge-
oder 2 über eine dort genannte Anforderung setzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das
bezüglich der Bewertung zuwiderhandelt oder zuletzt durch Artikel 351 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
8. entgegen Artikel 35 Absatz 1 einen Geldmarkt- folgender Satz angefügt:
fonds extern unterstützt.
„Im Fall jeder weiteren Verschmelzung eines Rechts-
(6c) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich nachfolgers der Aktiengesellschaft sind die Vorschriften
oder fahrlässig des § 7 Absatz 2 bis 6 und der §§ 8 bis 10 und 13 auf
1. eine Zulassung als Geldmarktfonds nach den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger entspre-
Artikel 4 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) chend anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018 1115
Artikel 12 vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Änderung des Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Oktober
Gesetzes zur Umsetzung der 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden
Richtlinie über die Vergleichbarkeit die Wörter „aus den §§ 21, 22 und 24“ durch die Wörter
von Zahlungskontoentgelten, den „aus den §§ 21, 22, 22a, 24 und 24a“ ersetzt.
Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang (2) § 4 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens-
zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen und -Organisationsverordnung vom 17. Oktober 2017
Der Artikel 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Richt- (BGBl. I S. 3566), die durch Artikel 1 der Verordnung
linie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoent- vom 7. Mai 2018 (BGBl. I S. 542) geändert worden ist,
gelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den wird wie folgt geändert:
Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funk-
tionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720; 2018 I S. 668) 1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 64 Ab-
wird wie folgt geändert: satz 2 Satz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 15 2. In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 64 Ab-
bis 19“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt. satz 2 Satz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
2. Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) In Artikel 1 treten die §§ 16 bis 19 des Zah- Artikel 14
lungskontengesetzes am 14. Juli 2018 in Kraft.“ Inkrafttreten
Artikel 13 (1) Die Artikel 1, 2, 5 und 8 Nummer 10 sowie die
Folgeänderungen Artikel 9 und 13 treten am 21. Juli 2018 in Kraft.
(1) In § 95 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfas- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018
Gesetz
zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze
Vom 10. Juli 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Nummer 1 des Parteiengesetzes genannten und nach
sen: § 18 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes bis zum
Zeitpunkt der Wahl erhöhten Betrages“ ersetzt.
Artikel 1
Änderung des Artikel 3
Parteiengesetzes
Änderung des
§ 18 Absatz 2 des Parteiengesetzes in der Fassung Europawahlgesetzes
der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I
S. 149), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom § 28 Absatz 1 des Europawahlgesetzes in der Fas-
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird sung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I
wie folgt geändert: S. 423, 555, 852), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3749) geändert
1. In Satz 1 werden die Wörter „für das Jahr 2011
worden ist, wird wie folgt geändert:
141,9 Millionen Euro“ durch die Wörter „für die im
Jahr 2019 vorzunehmende Festsetzung 190 Millio- 1. In Satz 1 wird die Angabe „0,70 Euro“ durch die
nen Euro“ ersetzt und werden die Wörter „und für Wörter „den in § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des
das Jahr 2012 150,8 Millionen Euro“ gestrichen. Parteiengesetzes genannten und nach § 18 Absatz 3
2. In Satz 2 werden die Wörter „, jedoch erstmals für Satz 3 des Parteiengesetzes erhöhten Betrag“ er-
das Jahr 2013,“ gestrichen. setzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „0,85 Euro“ durch die
Artikel 2 Wörter „den in § 18 Absatz 3 Satz 2 des Parteienge-
Änderung des setzes genannten und nach § 18 Absatz 3 Satz 3
Bundeswahlgesetzes des Parteiengesetzes erhöhten Betrag“ ersetzt.
In § 49b Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 Artikel 4
(BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 4 des
Inkrafttreten
Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570, 3339) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „2,80 Euro“ durch Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
die Wörter „das Vierfache des in § 18 Absatz 3 Satz 1 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018 1117
Gesetz
zur Verlängerung befristeter Regelungen
im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang
zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen*
Vom 10. Juli 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Änderung des
Artikel 1 Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert wor-
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des den ist, wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert 1. § 46a wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
1. In § 130 Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „2018“
„4. vom 1. Januar bis 28. Februar des Folgejah-
durch die Angabe „2020“ ersetzt.
res“.
2. In § 131 Satz 1 und in § 132 Absatz 4 Nummer 1 b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
und 2 wird jeweils die Angabe „2018“ durch die An-
gabe „2019“ ersetzt. „Die Quartalsnachweise für die Abrufzeiträume
nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind dem
3. In § 133 Absatz 1 wird die Angabe „2018“ durch die Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch
Angabe „2021“ ersetzt. die Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20.
4. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2018“ der Monate Mai, August und November für das
durch die Angabe „2021“ ersetzt. jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen, für
den Abrufzeitraum nach Absatz 3 Satz 2 Num-
Artikel 1a mer 4 zwischen dem 1. und 5. März des Folge-
jahres.“
Änderung des
2. § 136 wird wie folgt geändert:
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten- aa) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die An-
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom gabe „35.“ durch die Angabe „42.“ ersetzt.
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar- bb) In Nummer 4 wird die Angabe „10.“ durch die
tikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 Angabe „16.“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 203 Absatz 1 und 3“ durch die Wörter „§ 203 b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 und 4“ ersetzt. „(4) Zu zahlen ist der Erstattungsbetrag
* Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
1. zum 15. Oktober 2017 für den Meldezeitraum
2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Ok- Januar bis Juni 2017,
tober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mo-
bilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, 2. zum 15. November 2018 für den Meldezeit-
S. 1). raum Juli 2017 bis Juni 2018,
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018
3. zum 15. November 2019 für den Meldezeit- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
raum Juli 2018 bis Juni 2019, aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des
4. zum 15. Mai 2020 für den Meldezeitraum Juli Absatzes 2 Satz 1“ gestrichen.
2019 bis Dezember 2019.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1“ gestrichen.
Artikel 3
3. § 7 wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
Behindertengleichstellungsgesetzes
des § 1 Absatz 2“ gestrichen.
Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach § 1
2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Arti-
Absatz 2“ gestrichen.
kel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, dieses wiederum 4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
geändert durch Artikel 27 Nummer 1 Buchstabe a des des § 1 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), wird wie 5. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im
folgt geändert: Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
eingefügt: des § 1 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
„Abschnitt 2a b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
des § 1 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
Barrierefreie Informationstechnik
öffentlicher Stellen des Bundes“. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter im Satzteil
vor dem Punkt „nach Absatz 1“ gestrichen.
b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„§ 12 Öffentliche Stellen des Bundes“.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des
c) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe § 1 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
eingefügt:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „in Satz 1 ge-
„§ 12a Barrierefreie Informationstechnik“. nannten“ gestrichen.
d) Nach der Angabe zu § 12a wird folgende An- 7. Nach § 11 wird folgende Überschrift eingefügt:
gabe eingefügt:
„Abschnitt 2a
„§ 12b Erklärung zur Barrierefreiheit“.
Barrierefreie Informationstechnik
e) Nach der Angabe zu § 12b wird folgende An- öffentlicher Stellen des Bundes“.
gabe eingefügt:
8. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12c Berichterstattung über den Stand der
„§ 12
Barrierefreiheit“.
Öffentliche Stellen des Bundes
f) Nach der Angabe zu § 12c wird folgende An-
gabe eingefügt: Öffentliche Stellen des Bundes sind
„§ 12d Verordnungsermächtigung“. 1. die Träger öffentlicher Gewalt,
2. § 1 wird wie folgt geändert: 2. sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
die als juristische Personen des öffentlichen
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- oder des privaten Rechts zu dem besonderen
fügt: Zweck gegründet worden sind, im Allgemeinin-
„(1a) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne die- teresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher
ses Gesetzes sind Art zu erfüllen, wenn sie
a) überwiegend vom Bund finanziert werden,
1. Dienststellen und sonstige Einrichtungen der
Bundesverwaltung einschließlich der bundes- b) hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem
unmittelbaren Körperschaften, bundesunmit- Bund unterstehen oder
telbaren Anstalten und bundesunmittelbaren c) ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsor-
Stiftungen des öffentlichen Rechts, gan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern
2. Beliehene, die unter der Aufsicht des Bundes besteht, die durch den Bund ernannt worden
stehen, soweit sie öffentlich-rechtliche Ver- sind, und
waltungsaufgaben wahrnehmen, und 3. Vereinigungen, an denen mindestens eine öf-
3. sonstige Bundesorgane, soweit sie öffentlich- fentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2
rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrneh- beteiligt ist, wenn
men.“ a) die Vereinigung überwiegend vom Bund fi-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: nanziert wird,
„Die Träger der öffentlichen Gewalt sollen im b) die Vereinigung über den Bereich eines Lan-
Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die des hinaus tätig wird,
in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und c) dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile
bei der Planung von Maßnahmen beachten.“ an der Vereinigung gehört oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018 1119
d) dem Bund die absolute Mehrheit der Stim- (2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält
men an der Vereinigung zusteht. 1. für den Fall, dass ausnahmsweise keine voll-
Eine überwiegende Finanzierung durch den Bund ständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,
wird angenommen, wenn er mehr als 50 Prozent a) die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht
der Gesamtheit der Mittel aufbringt.“ vollständig barrierefrei gestaltet sind,
9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: b) die Gründe für die nicht barrierefreie Gestal-
„§ 12a tung sowie
Barrierefreie Informationstechnik c) gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei
(1) Öffentliche Stellen des Bundes gestalten ihre gestaltete Alternativen,
Websites und mobilen Anwendungen, einschließ- 2. eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestal-
lich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote tete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzuneh-
im Intranet, barrierefrei. Schrittweise, spätestens men, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen
bis zum 23. Juni 2021, gestalten sie ihre elektro- und um Informationen zur Umsetzung der Bar-
nisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließ- rierefreiheit zu erfragen,
lich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangs- 3. einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren
bearbeitung und elektronischen Aktenführung, bar- nach § 16, der
rierefrei. Die grafischen Programmoberflächen sind
a) die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsver-
von der barrierefreien Gestaltung umfasst.
fahren durchzuführen, erläutert und
(2) Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach
b) die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.
Maßgabe der aufgrund des § 12d zu erlassenden
Verordnung. Soweit diese Verordnung keine Vorga- (3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Bar-
ben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung rierefreiheit
nach den anerkannten Regeln der Technik. 1. auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes,
(3) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erwei- die nicht vor dem 23. September 2018 veröffent-
terungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie licht wurden: ab dem 23. September 2019,
Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, 2. auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes,
Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichti- die nicht unter Nummer 1 fallen: ab dem 23. Sep-
gen. tember 2020,
(4) Unberührt bleiben die Regelungen zur behin- 3. auf mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
derungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung des Bundes: ab dem 23. Juni 2021.
der Arbeitsstätten zugunsten von Menschen mit
(4) Die öffentliche Stelle des Bundes antwortet
Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, ins-
auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund
besondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch.
der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt wer-
(5) Die Pflichten aus Abschnitt 2a gelten nicht für den, spätestens innerhalb eines Monats.“
Websites und mobile Anwendungen jener öffent-
11. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:
lichen Stellen des Bundes nach § 12 Satz 1 Num-
mer 2 und 3, die keine für die Öffentlichkeit wesent- „§ 12c
lichen Dienstleistungen oder speziell auf die Be- Berichterstattung über
dürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausge- den Stand der Barrierefreiheit
richtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen
(1) Die obersten Bundesbehörden erstatten alle
anbieten.
drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, der Über-
(6) Von der barrierefreien Gestaltung können öf- wachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von
fentliche Stellen des Bundes ausnahmsweise abse- Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über
hen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung den Stand der Barrierefreiheit
unverhältnismäßig belastet würden. 1. der Websites und mobilen Anwendungen, ein-
(7) Der Bund wirkt darauf hin, dass gewerbsmä- schließlich der Intranetangebote, der obersten
ßige Anbieter von Websites sowie von grafischen Bundesbehörden,
Programmoberflächen und mobilen Anwendungen, 2. der elektronisch unterstützten Verwaltungsab-
die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt läufe.
werden, aufgrund von Zielvereinbarungen nach
§ 5 Absatz 2 ihre Produkte so gestalten, dass sie Sie erstellen verbindliche und überprüfbare Maß-
barrierefrei genutzt werden können. nahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von
Barrieren ihrer Informationstechnik.
(8) Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die
auf Websites Dritter veröffentlicht werden, sind so- (2) Die Länder erstatten alle drei Jahre, erstmals
weit möglich barrierefrei zu gestalten.“ zum 30. Juni 2021, der Überwachungsstelle des
Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik
10. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt: (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrie-
„§ 12b refreiheit
Erklärung zur Barrierefreiheit 1. der Websites der öffentlichen Stellen der Länder
(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes veröf- und
fentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer 2. der mobilen Anwendungen der öffentlichen Stel-
Websites oder mobilen Anwendungen. len der Länder.
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018
Zu berichten ist insbesondere über die Ergebnisse 14. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 1“
ihrer Überwachung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der durch die Wörter „§ 12a, soweit die Verpflichtung
Richtlinie (EU) 2016/2102. Art und Form des Be- von Trägern öffentlicher Gewalt zur barrierefreien
richts richten sich nach den Anforderungen, die Gestaltung von Websites und mobilen Anwendun-
auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 6 der gen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, betrof-
Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt werden.“ fen ist,“ ersetzt.
12. Nach § 12c wird folgender § 12d eingefügt: 15. § 15 wird wie folgt geändert:
„§ 12d a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Verordnungsermächtigung aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1,
§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Absatz 1“
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1
wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht
und § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie in § 12a,
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestim-
soweit die Verpflichtung von Trägern öffent-
mungen zu erlassen über
licher Gewalt zur barrierefreien Gestaltung
1. diejenigen Websites und mobilen Anwendungen von Websites und mobilen Anwendungen,
sowie Inhalte von Websites und mobilen Anwen- die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, be-
dungen, auf die sich der Geltungsbereich der troffen ist“ ersetzt.
Verordnung bezieht,
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 57“ durch
2. die technischen Standards, die öffentliche Stel- die Wörter „§ 78 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
len des Bundes bei der barrierefreien Gestaltung
b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach § 1
anzuwenden haben, und den Zeitpunkt, ab dem
Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
diese Standards anzuwenden sind,
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 64“ durch
3. die Bereiche und Arten amtlicher Informationen,
die Angabe „§ 86“ ersetzt.
die barrierefrei zu gestalten sind,
16. § 16 wird wie folgt geändert:
4. die konkreten Anforderungen der Erklärung zur
Barrierefreiheit, a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
5. die konkreten Anforderungen der Berichterstat- „(2) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach
tung über den Stand der Barrierefreiheit und diesem Gesetz durch öffentliche Stellen des
Bundes verletzt worden zu sein, kann bei der
6. die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag
nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.“ auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stel-
13. § 13 wird wie folgt geändert: len. Kommt wegen der behaupteten Rechtsver-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne letzung auch die Einlegung eines fristgebunde-
des § 1 Absatz 2“ gestrichen. nen Rechtsbehelfs in Betracht, beginnt die
Rechtsbehelfsfrist erst mit Beendigung des
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7. In den
„auch“ die Wörter „die übrigen öffentlichen Stel- Fällen des Satzes 2 ist der Schlichtungsantrag
len des Bundes,“ eingefügt. innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zu stellen. Ist
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- wegen der behaupteten Rechtsverletzung be-
fügt: reits ein Rechtsbehelf anhängig, wird dieses
Verfahren bis zur Beendigung des Schlichtungs-
„(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit verfahrens nach Absatz 7 unterbrochen.“
wird eine Überwachungsstelle des Bundes für
Barrierefreiheit von Informationstechnik einge- b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 1 Ab-
richtet. Ihre Aufgaben sind, satz 2 Satz 1“ gestrichen.
1. periodisch zu überwachen, ob und inwiefern
Artikel 4
Websites und mobile Anwendungen öffent-
licher Stellen des Bundes den Anforderungen Änderung der
an die Barrierefreiheit genügen, Vergabeverordnung
2. die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüf- In § 11 Absatz 1 Satz 3 der Vergabeverordnung vom
ergebnisse zu beraten, 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert
3. die Berichte der obersten Bundesbehörden worden ist, wird die Angabe „§§ 4 und 12“ durch die
und der Länder auszuwerten, Angabe „§§ 4, 12a und 12b“ ersetzt.
4. den Bericht der Bundesrepublik Deutschland
an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 Artikel 5
bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzube-
Änderung der
reiten und Sektorenverordnung
5. als sachverständige Stelle die Schlichtungs- In § 11 Absatz 1 Satz 3 der Sektorenverordnung vom
stelle nach § 16 zu unterstützen.“ 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die durch Artikel 9
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) ge-
Angabe „Absatz 2“ wird durch die Wörter „den ändert worden ist, wird die Angabe „§§ 4 und 12“ durch
Absätzen 2 und 3“ ersetzt. die Angabe „§§ 4, 12a und 12b“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018 1121
Artikel 6 „§§ 4 und 12“ durch die Angabe „§§ 4, 12a und 12b“
Änderung der ersetzt.
Konzessionsvergabeverordnung
Artikel 7
In § 9 Absatz 1 Satz 3 der Konzessionsvergabe-
verordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683), Inkrafttreten
die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird die Angabe Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018
Sechzehntes Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes
(16. AtGÄndG)
Vom 10. Juli 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen
Unternehmen zustand, das Eigentümer oder Inhaber
Artikel 1 der Genehmigung zum Betrieb des Kernkraftwerks
war, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet
Änderung des worden ist,
Atomgesetzes
4. an ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das
Nach § 7d des Atomgesetzes in der Fassung der
Eigentümer des Kernkraftwerks oder Inhaber der
Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565),
Genehmigung zum Betrieb des Kernkraftwerks war,
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist,
ist.
werden die folgenden §§ 7e bis 7g eingefügt:
„§ 7e § 7f
Ausgleich für Investitionen Ausgleich für Elektrizitätsmengen
(1) Wer als Eigentümer einer Anlage zur Spaltung (1) Die Genehmigungsinhaber der Kernkraftwerke
von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich haben
von Elektrizität oder als Inhaber einer Genehmigung einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld,
zum Betrieb einer solchen Anlage nachweist, in der Zeit soweit die diesen Kernkraftwerken nach Anlage 3
vom 28. Oktober 2010 bis zum 16. März 2011 im Ver- Spalte 2 ursprünglich zugewiesenen Elektrizitätsmen-
trauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des gen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 nicht
Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1814) erzeugt und nicht auf ein anderes Kernkraftwerk über-
geschaffene Rechtslage zum Zweck der Erzeugung der tragen werden. Der Ausgleich ist begrenzt für das Kern-
für das Kernkraftwerk in Anlage 3 Spalte 4 zusätzlich kraftwerk Brunsbüttel auf zwei Drittel und für das Kern-
zugewiesenen Elektrizitätsmengen im erforderlichen kraftwerk Krümmel auf die Hälfte der Elektrizitätsmen-
Umfang Investitionen in das Kernkraftwerk getätigt zu gen nach Satz 1. Der Ausgleich setzt voraus, dass der
haben, hat Anspruch auf einen angemessenen Aus- Ausgleichsberechtigte nachweist, dass er sich unver-
gleich in Geld, soweit die Investitionen allein auf Grund züglich nach dem 4. Juli 2018 bis zum Ablauf des
des Entzugs der zusätzlichen Elektrizitätsmengen 31. Dezember 2022 ernsthaft um eine Übertragung
durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atom- der ausgleichsfähigen Elektrizitätsmengen auf Grund
gesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704) wertlos von § 7 Absatz 1b zu angemessenen Bedingungen be-
geworden sind. müht hat.
(2) Vermögensvorteile, die dem Ausgleichsberech- (2) Die Ausgleichshöhe bestimmt sich nach dem
tigten infolge des Entzugs der zusätzlichen Elektrizi- durchschnittlichen marktüblichen Strompreis zwischen
tätsmengen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er- dem 6. August 2011 und dem 31. Dezember 2022, von
wachsen sind, sind auf einen Ausgleich anzurechnen. dem die in diesem Zeitraum erwartbaren Kosten für die
Solchen Vermögensvorteilen stehen Vermögensvorteile Stromerzeugung auch unter Berücksichtigung von Ge-
gleich, die der Ausgleichsberechtigte bei gehöriger meinkosten abzuziehen sind. Entfallene Betriebsrisiken,
Sorgfalt in zumutbarer Weise hätte ziehen können. Investitionsrisiken und Vermarktungsrisiken sind bei
§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß. der Bestimmung der Ausgleichshöhe angemessen zu
(3) Auf den Ausgleich wird ein anderweitiger Aus- berücksichtigen. Hinsichtlich der erwartbaren Kosten
gleich für wertlos gewordene Investitionen im Sinne dürfen einschlägige öffentlich verfügbare Kosten-
von Absatz 1 angerechnet, der schätzungen als Bewertungsgrundlage verwendet wer-
den.
1. an den Ausgleichsberechtigten oder an ein Unter-
nehmen, dem unmittelbar oder mittelbar mindestens (3) Auf den Ausgleich wird ein anderweitiger Aus-
die Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen gleich für Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2
Unternehmen zusteht, das Ausgleichsberechtigter angerechnet, der
ist, geleistet worden ist, 1. an den Ausgleichsberechtigten oder an ein Unter-
2. an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeit- nehmen, dem unmittelbar oder mittelbar mindestens
punkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die die Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen
Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen Unternehmen zusteht, das Ausgleichsberechtigter
Unternehmen zustand, das Ausgleichsberechtigter ist, geleistet worden ist,
ist, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet wor-
2. an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeit-
den ist,
punkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die
3. an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeit- Hälfte der Anteile an dem rechtlichen selbständigen
punkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die Unternehmen zustand, das Ausgleichsberechtigter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018 1123
ist, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet wor- und den Strahlenschutz zuständigen Bundes-
den ist, ministeriums im Einvernehmen mit dem Bundes-
3. an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeit- ministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzt.
punkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die (3) Das für die kerntechnische Sicherheit und den
Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann
Unternehmen zustand, das Genehmigungsinhaber einem Ausgleichsberechtigten unter Fristsetzung
des Kernkraftwerks Brunsbüttel, Krümmel oder aufgeben, zu Umständen, die für die Ermittlung und
Mülheim-Kärlich war, oder an dessen Rechtsnach- Prüfung des angemessenen Ausgleichs nach § 7e oder
folger geleistet worden ist, § 7f wesentlich sind,
4. an ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das Ge- 1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu be-
nehmigungsinhaber des Kernkraftwerks Brunsbüttel, zeichnen sowie
Krümmel oder Mülheim-Kärlich war, oder an dessen
2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzu-
Rechtsnachfolger geleistet worden ist.
legen sowie elektronische Dokumente zu übermit-
teln.
§ 7g
Verwaltungsverfahren § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt im
Übrigen unberührt.“
(1) Ein Ausgleich nach § 7e ist innerhalb eines
Jahres ab dem 4. Juli 2018 schriftlich bei dem für die Artikel 2
kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zu-
ständigen Bundesministerium zu beantragen. Wird der Änderung der
Ausgleich nicht innerhalb dieser Frist beantragt, verfällt Verwaltungsgerichtsordnung
der Anspruch. Der Ausgleichsberechtigte hat insbeson- In § 48 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord-
dere Nachweise zu erbringen zu Vertragsschlüssen, nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Bestellungen, Kündigungen, Stornierungen, Zahlungen 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch
und Rückerstattungen von Zahlungen sowie Erklärun- Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017
gen zu gezogenen Steuervorteilen vorzulegen. Ein Aus- (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, wird nach
gleich wird durch schriftlichen Bescheid des für die Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zu-
„1a. das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsan-
ständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit
sprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atom-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
gesetzes,“.
festgesetzt.
(2) Ein Ausgleich nach § 7f ist mit Ablauf des 31. De- Artikel 3
zember 2022 innerhalb eines Jahres schriftlich bei dem
für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlen- Inkrafttreten
schutz zuständigen Bundesministerium zu beantragen. Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Wird der Ausgleich nicht innerhalb dieser Frist bean- Europäische Kommission die beihilferechtliche Geneh-
tragt, verfällt der Anspruch. In dem Antrag muss der migung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche
Umfang der Elektrizitätsmengen, für den ein Ausgleich Genehmigung nicht erforderlich ist; das für die kern-
beantragt wird, in Kilowattstunden angegeben sein. Ein technische Sicherheit und den Strahlenschutz zustän-
Ausgleich für Elektrizitätsmengen wird durch schrift- dige Bundesministerium gibt den Tag des Inkrafttretens
lichen Bescheid des für die kerntechnische Sicherheit im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des
Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
Vom 11. Juli 2018
Nach Artikel 3 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122) wird hiermit bekannt gemacht, dass die
Europäische Kommission mit Schreiben vom 4. Juli 2018 verbindlich mitgeteilt
hat, dass eine beihilferechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist und das
Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes damit mit Wirkung vom
4. Juli 2018 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 11. Juli 2018
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Im Auftrag
Wolfgang Cloosters