1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018
Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften*
Vom 2. Juli 2018
Die Bundesregierung verordnet auf Grund
– des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) nach
Anhörung von Sachverständigen,
– des § 13 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 4
Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192)
geändert worden ist, sowie
– des § 3a Absatz 3 Satz 3 des Embryonenschutzgesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 1 des Gesetzes vom 21. November 2011 (BGBl. l S. 2228) eingefügt
worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes
In Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, werden
die folgenden Positionen jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge
eingefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– CUMYL-PEGACLONE 5-Pentyl-2-(2-phenylpropan-2-yl)-
(SGT-151) 2,5-dihydro-1H-pyrido[4,3-b]indol-1-on
– CUMYL-5F-P7AICA 1-(5-Fluorpentyl)-N-(2-phenylpropan-2-yl)-
(5-Fluor-CUMYL-P7AICA, 1H-pyrrolo[2,3-b]pyridin-3-carboxamid“.
SGT-263)
Artikel 2
Änderung der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I
S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1275) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5b Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Verschreibung“ durch die Wörter
„Anwendung eines Substitutionsmittels“ ersetzt.
2. In § 5c Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5c“ durch die Angabe „§ 5d“
ersetzt.
3. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das Komma und werden die
Wörter „ausgenommen bei Einfuhr eines Arzneimittels nach § 73 Abs. 3
Arzneimittelgesetz,“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung der
Präimplantationsdiagnostikverordnung
Die Präimplantationsdiagnostikverordnung vom 21. Februar 2013 (BGBl. I
S. 323) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen“ durch
das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung“ jeweils durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
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Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Juli 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018
Verordnung
zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und weiterer
Vorschriften an die Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 der
Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung genauer Bestimmungen
über die Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von Humanarzneimitteln und an die
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
und zur Änderung arzneimittel- und apothekenrechtlicher Vorschriften
Vom 2. Juli 2018
Es verordnen Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 34 der Verord-
das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist,
– des § 54 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 3 und 4 und des § 83 des – des § 37 Absatz 7 und 8, jeweils in Verbindung mit
Arzneimittelgesetzes, von denen § 54 Absatz 1 Satz 1 Absatz 11 des Medizinproduktegesetzes, dessen
und 3 zuletzt durch Artikel 52 Nummer 15 Buch- Absatz 7 durch Artikel 11 Nummer 10 Buchstabe c
stabe a und c der Verordnung vom 31. August 2015 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1474), § 54 Absatz 2 durch Artikel 1 Num- S. 2192), Absatz 8 zuletzt durch Artikel 145 Num-
mer 50 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 mer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober
(BGBl. I S. 1990), § 54 Absatz 3 durch Artikel 1 Num- 2006 (BGBl. I S. 2407) und Absatz 11 durch Arti-
mer 50 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 kel 278 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung
(BGBl. I S. 1990) und § 83 durch Artikel 1 Nummer 64 vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
(BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, und in Ver- Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
bindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan- 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundes- S. 374) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
kanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) im Ein- rium für Wirtschaft und Energie und dem Bundes-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- ministerium des Innern, für Bau und Heimat
schaft und Energie und dem Bundesministerium für und das Bundesministerium für Ernährung und Land-
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, wirtschaft auf Grund
– des § 67a Absatz 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit – des § 54 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3
Absatz 2 und 4 und des § 83 des Arzneimittelgeset- und 4 und des § 83 des Arzneimittelgesetzes, von
zes, von denen § 67a Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch denen § 54 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 52 Num-
Artikel 52 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuch- mer 15 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
stabe aa der Verordnung vom 31. August 2015 S. 1474), § 54 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 50
(BGBl. I S. 1474), § 67a Absatz 2 durch Artikel 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
Nummer 54 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 S. 1990), § 54 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 50
(BGBl. I S. 2192), § 67a Absatz 4 zuletzt durch Arti- Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
kel 52 Nummer 21 Buchstabe c der Verordnung vom S. 1990) und § 83 durch Artikel 1 Nummer 64 Buch-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 83 durch stabe b des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I
Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe b des Gesetzes S. 2192) geändert worden ist, und in Verbindung mit
vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August ganisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass 2018 (BGBl. I S. 374) im Einvernehmen mit dem
der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundes-
S. 374) im Einvernehmen mit dem Bundesministe- ministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bun-
rium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundes- desministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-
ministerium für Wirtschaft und Energie und dem kleare Sicherheit,
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu- – des § 67a Absatz 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
kleare Sicherheit, Satz 3 und Absatz 2 und 4 und des § 83 des Arznei-
– des § 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 mittelgesetzes, von denen § 67a Absatz 3 Satz 1 zu-
Nummer 1 und 2 des Apothekengesetzes, dessen letzt durch Artikel 52 Nummer 21 Buchstabe a Dop-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018 1081
pelbuchstabe aa der Verordnung vom 31. August des individuellen Erkennungsmerkmals gemäß Ar-
2015 (BGBl. I S. 1474), § 67a Absatz 3 Satz 3 zuletzt tikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161
durch Artikel 52 Nummer 21 Buchstabe a Doppel- der Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Ergän-
buchstabe bb der Verordnung vom 31. August 2015 zung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen
(BGBl. I S. 1474), § 67a Absatz 2 durch Artikel 1 Parlaments und des Rates durch die Festlegung
Nummer 54 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 genauer Bestimmungen über die Sicherheits-
(BGBl. I S. 2192), § 67a Absatz 4 zuletzt durch Arti- merkmale auf der Verpackung von Humanarznei-
kel 52 Nummer 21 Buchstabe c der Verordnung vom mitteln (ABl. L 32 vom 9.2.2016, S. 1) beruht, hat
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 83 durch der Großhändler die zuständige Behörde zu infor-
Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe b des Gesetzes mieren, nachdem die Untersuchung nach Arti-
vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert kel 37 Buchstabe d der Delegierten Verordnung
worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des (EU) 2016/161 den Verdacht nicht ausräumen
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August konnte.“
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass 3. § 6 wird wie folgt geändert:
der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I
S. 374) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
für Gesundheit, dem Bundesministerium des Innern, fügt:
für Bau und Heimat, dem Bundesministerium für Wirt- „(1a) Liefert ein Großhändler Arzneimittel, auf
schaft und Energie und dem Bundesministerium für denen Sicherheitsmerkmale nach § 10 Absatz 1c
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: des Arzneimittelgesetzes angebracht sind, an
eine der folgenden Personen oder Einrichtungen,
Artikel 1 so hat er vor der Lieferung die Sicherheitsmerk-
Änderung der male zu überprüfen und das individuelle Erken-
Arzneimittelhandelsverordnung nungsmerkmal des Arzneimittels zu deaktivieren:
1. an Personen, die dazu ermächtigt oder befugt
Die Arzneimittelhandelsverordnung vom 10. Novem-
sind, Arzneimittel an die Öffentlichkeit abzuge-
ber 1987 (BGBl. I S. 2370), die zuletzt durch Artikel 47
ben, aber nicht in einer Gesundheitseinrich-
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) ge-
tung oder einer Apotheke tätig sind,
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. an Tierärzte,
1. § 4a wird wie folgt geändert:
3. an Zahnärzte,
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. an die Bundeswehr,
aa) Der Nummer 3 wird das Wort „und“ angefügt.
5. an die Polizei,
bb) In Nummer 4 wird das Komma und das Wort
„und“ durch einen Punkt ersetzt. 6. an Regierungseinrichtungen, sofern diese zum
Zivilschutz oder zur Katastrophenhilfe Arznei-
cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
mittel vorrätig halten,
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Arzneimittel-
7. an Universitäten oder an andere Hochschul-
gesetzes“ die Wörter „oder von einem Betrieb mit
einrichtungen, sofern diese Arzneimittel für
einer durch einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
Forschungs- oder Ausbildungszwecke ver-
päischen Union erteilten Genehmigung nach Arti-
wenden.“
kel 77 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
6. November 2001 zur Schaffung eines Gemein- fügt:
schaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 „Die nach den Sätzen 1 bis 4 beizufügenden Un-
vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die Ver- terlagen und erforderlichen Angaben können dem
ordnung (EU) 2017/745 (ABl. L 117 vom 5.5.2017, Empfänger auch elektronisch übermittelt werden.
S. 1) geändert worden ist“ eingefügt. Bei einer elektronischen Übermittlung hat der Ab-
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert: sender sicherzustellen, dass die elektronischen
Unterlagen und Angaben für die jeweiligen Emp-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Gefälschte Arznei- fänger jederzeit abrufbar sind und dass sie in hin-
mittel, die im Vertriebsnetz festgestellt werden“ reichender Weise vor Manipulationen geschützt
durch die Wörter „Im Vertriebsnetz festgestellte sind.“
gefälschte Arzneimittel und im Vertriebsnetz fest-
gestellte Arzneimittel, bei denen ein Verdacht be- Artikel 2
steht, dass sie gefälscht sind“ ersetzt.
Änderung der
b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: Apothekenbetriebsordnung
„Über das Auftreten von Fälschungen eines Arz- Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
neimittels, das nicht die Sicherheitsmerkmale Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
nach § 10 Absatz 1c des Arzneimittelgesetzes S. 1195), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 7 des Ge-
trägt, sowie über den Verdacht von Fälschungen setzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert
eines solchen Arzneimittels hat der Großhändler worden ist, wird wie folgt geändert:
die zuständige Behörde und den jeweiligen Zu-
lassungsinhaber unverzüglich zu informieren. Im 1. § 4 Absatz 2d Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Fall des Verdachts einer Arzneimittelfälschung, „Für Arzneimittel oder Ausgangsstoffe, die nach § 21
der auf einer Fehlermeldung bei der Überprüfung Absatz 4 Satz 2 abzusondern sind, und für Arznei-
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018
mittel, die nach § 21 Absatz 5 Satz 1 gesichert auf- wechslungen zu vermeiden und einen unbefugten
zubewahren sind, ist ein separater und entspre- Zugriff zu verhindern. Der Apothekenleiter oder das
chend gekennzeichneter Lagerbereich vorzusehen.“ von ihm beauftragte Personal hat diese Arzneimittel
2. § 21 wird wie folgt gefasst: eindeutig als nicht zum Verkauf bestimmte Arznei-
mittel zu kennzeichnen. Über das Auftreten von Fäl-
„§ 21 schungen eines Arzneimittels, das nicht die Sicher-
Arzneimittelrisiken, heitsmerkmale nach § 10 Absatz 1c des Arzneimit-
Behandlung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel telgesetzes trägt, sowie über den Verdacht von Fäl-
schungen eines solchen Arzneimittels hat der Apo-
(1) Der Apothekenleiter hat dafür zu sorgen, dass thekenleiter die zuständige Behörde unverzüglich zu
bei Arzneimittelrisiken und nicht verkehrsfähigen informieren. Er oder das von ihm beauftragte Perso-
Arzneimitteln die Verpflichtungen nach Absatz 2 nal hat die getroffenen Maßnahmen zu dokumentie-
Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und den Absätzen 4 und 5 ren.
erfüllt werden.
(6) Im Fall des Verdachts einer Arzneimittelfäl-
(2) Der Apothekenleiter hat sicherzustellen, dass schung, der auf einer Fehlermeldung bei der Über-
das pharmazeutische Personal ihm oder dem von prüfung des individuellen Erkennungsmerkmals ge-
ihm beauftragten Apotheker alle Informationen über mäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU)
Beanstandungen bei Arzneimitteln, insbesondere 2016/161 der Kommission vom 2. Oktober 2015
über Arzneimittelrisiken wie Qualitäts- und Verpa- zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Euro-
ckungsmängel, Mängel der Kennzeichnung und Pa- päischen Parlaments und des Rates durch die Fest-
ckungsbeilage, Nebenwirkungen, Wechselwirkun- legung genauer Bestimmungen über die Sicherheits-
gen mit anderen Arzneimitteln, Gegenanzeigen und merkmale auf der Verpackung von Humanarzneimit-
missbräuchliche Anwendung unverzüglich mitteilt. teln (ABl. L 32 vom 9.2.2016, S. 1) beruht, hat die
Der Apothekenleiter oder der von ihm beauftragte Information der zuständigen Behörde zu erfolgen,
Apotheker hat die Informationen zu überprüfen und nachdem die Untersuchung nach Artikel 37 Buch-
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr stabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161
zu veranlassen. den Verdacht nicht ausräumen konnte.“
(3) Ist bei Arzneimitteln oder Ausgangsstoffen, 3. In § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
die die Apotheke bezogen hat, die Annahme ge- „EG-GMP-Leitfadens“ durch das Wort „EU-GMP-
rechtfertigt, dass Qualitätsmängel vorliegen, die Leitfadens“ ersetzt.
vom Hersteller verursacht sind, hat der Apotheken-
leiter die zuständige Behörde unverzüglich zu be- Artikel 3
nachrichtigen. Bei Rückrufen von Arzneimitteln, die
Änderung der Arzneimittel-
in der Apotheke hergestellt worden sind, hat der
und Wirkstoffherstellungsverordnung
Apothekenleiter die zuständige Behörde unter An-
gabe des Grundes unverzüglich zu benachrichtigen. Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverord-
Über Arzneimittelrisiken, die in der Apotheke festge- nung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zu-
stellt werden, sowie über die daraufhin veranlassten letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2017
Überprüfungen, Maßnahmen und Benachrichtigun- (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt
gen hat der Apothekenleiter oder das von ihm beauf- geändert:
tragte Personal Aufzeichnungen zu machen. Bei 1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „EG-
krankenhausversorgenden Apotheken hat der Apo- GMP-Leitfadens“ durch das Wort „EU-GMP-Leitfa-
thekenleiter unbeschadet des Absatzes 2 und der dens“ ersetzt.
Sätze 1 bis 3 die ihm bekannt werdenden Arzneimit-
2. In § 2 Nummer 3 wird das Wort „EG-GMP Leitfaden“
telrisiken unverzüglich den leitenden Ärzten und der
durch das Wort „EU-GMP-Leitfaden“ ersetzt.
Arzneimittelkommission des Krankenhauses mitzu-
teilen. 3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(4) Arzneimittel oder Ausgangsstoffe, die nicht a) In Satz 1 wird das Wort „EG-GMP Leitfadens“
verkehrsfähig sind oder für die eine Aufforderung durch das Wort „EU-GMP-Leitfadens“ ersetzt.
zur Rückgabe vorliegt, hat der Apothekenleiter oder b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
das von ihm beauftragte Personal umzuarbeiten, zu- „Zur Auslegung der Grundsätze der Guten Her-
rückzugeben oder zu vernichten. Sofern sie nicht so- stellungspraxis gilt für Arzneimittel für neuartige
fort umgearbeitet, zurückgegeben oder vernichtet Therapien Teil IV des EU-GMP-Leitfadens.“
werden, hat der Apothekenleiter oder das von ihm
beauftragte Personal sie als solche kenntlich zu ma- c) Im neuen Satz 3 wird das Wort „EG-GMP-Leitfa-
chen und abzusondern. Über die Maßnahmen hat dens“ durch das Wort „EU-GMP-Leitfadens“ er-
der Apothekenleiter oder das von ihm beauftragte setzt.
Personal Aufzeichnungen zu machen. 4. Dem § 17 Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
(5) Im Vertriebsnetz festgestellte gefälschte Arz- gefügt:
neimittel und im Vertriebsnetz festgestellte Arznei- „Die nach den Sätzen 3 bis 6 beizufügenden Unter-
mittel, bei denen ein Verdacht besteht, dass sie ge- lagen und erforderlichen Angaben können dem
fälscht sind, hat der Apothekenleiter oder das von Empfänger auch elektronisch übermittelt werden.
ihm beauftragte Personal bis zur Entscheidung über Bei einer elektronischen Übermittlung hat der Ab-
das weitere Vorgehen getrennt von verkehrsfähigen sender sicherzustellen, dass die elektronischen Un-
Arzneimitteln und gesichert aufzubewahren, um Ver- terlagen und Angaben für die jeweiligen Empfänger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018 1083
jederzeit abrufbar sind und dass sie in hinreichender 2. In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 29
Weise vor Manipulationen geschützt sind.“ Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1
5. Dem § 25 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Satz 5“ ersetzt und werden die Wörter „zur zentralen
Verarbeitung und Nutzung“ gestrichen.
„Bei einer ausschließlichen Freigabe ist eine zusätz-
liche Kennzeichnung nach § 24 Absatz 3 Satz 1
nicht erforderlich.“ Artikel 6
6. In § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort Änderung der
„EG-GMP Leitfadens“ durch das Wort „EU-GMP- DIMDI-Verordnung
Leitfadens“ ersetzt. Die DIMDI-Verordnung vom 4. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4456), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
Artikel 4 nung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227) geändert wor-
Änderung der den ist, wird wie folgt geändert:
DIMDI-Arzneimittelverordnung
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
In § 5 der DIMDI-Arzneimittelverordnung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140), die zuletzt durch Ar- „§ 1
tikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I Anwendungsbereich
S. 3048) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 19
des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter Diese Verordnung regelt die Verarbeitung der Da-
„Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro- ten, die für das datenbankgestützte Informations-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 system über Medizinprodukte benötigt werden.“
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 2. In § 8 werden die Wörter „§ 19 des Bundesdaten-
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr schutzgesetzes“ durch die Wörter „Artikel 15 der
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten- Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)“ ersetzt. Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
Artikel 5 und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
Änderung der schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)“ ersetzt.
Die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom
24. Juni 2002 (BGBl. l S. 2131), die zuletzt durch Arti- Artikel 7
kel 5 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2842)
Inkrafttreten
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: (1) Artikel 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie Ar-
tikel 2 Nummer 1 und 2 treten am 9. Februar 2019 in
„Andere personenbezogene Daten dürfen nur unver-
Kraft.
ändert verarbeitet werden und nur, soweit dies zur
Durchführung von Aufgaben nach dieser Verordnung (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach
erforderlich ist.“ der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Juli 2018
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018
Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Vom 3. Juli 2018
Es verordnen auf Grund b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
– des § 24 Nummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1 Komma ersetzt.
Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislauf- c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
wirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212) die Bundesregierung unter Wahrung der „11. Pfeifenorgeln.“
Rechte des Bundestages und zu § 24 Nummer 1 2. In § 2 Nummer 26 werden nach dem Wort „Energie-
und 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, versorgung“ die Wörter „oder mit externem Antrieb
– des § 53 Absatz 6 Nummer 1 und 2 und § 54 Absatz 7 über Netzkabel“ eingefügt.
Nummer 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 3. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten
Kreise sowie „Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in
den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU
– des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buch-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
stabe b und e und Nummer 2 des Produktsicher-
8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung be-
heitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
stimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektro-
S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), von denen § 8 Absatz 1
nikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zu-
Satz 1 durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung
letzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der
den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-
jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.“
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 4. § 15 wird wie folgt geändert:
14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundesministe- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für „(2) Ausgenommen von den Stoffbeschrän-
Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für kungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundes- bis e und Nummer 2 sind sonstige Elektro- und
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Elektronikgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser
und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des
Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit: bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005
Artikel 1 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des
Änderung der Elektro- Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung* geändert worden ist, fielen, die bis zum Ablauf
Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht werden.“
vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Ersatzteile“ die Wörter „für die
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktua-
a) In Nummer 9 wird nach den Wörtern „installiert lisierung von Funktionen oder die Erweiterung
wurde,“ das Wort „und“ gestrichen. des Leistungsvermögens“ eingefügt.
* Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für bestimmte
Kältemittel enthaltende Kompressoren (ABl. L 153 vom 16.6.2017,
1. der Richtlinie (EU) 2017/2102 des Europäischen Parlaments und
S. 23),
des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie
2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter ge- 4. der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1011 der Kommission vom
fährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 305 15. März 2017 zur Änderung – zwecks Anpassung an den tech-
vom 21.11.2017, S. 8), nischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU
2. der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1009 der Kommission vom des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer
13. März 2017 zur Änderung – zwecks Anpassung an den tech- Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen (ABl.
nischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU L 153 vom 16.6.2017, S. 25),
des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer
5. der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1975 der Kommission vom
Ausnahme für Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Refle-
7. August 2017 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wis-
xionsstandards (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 21),
senschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der
3. der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1010 der Kommission vom Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
13. März 2017 zur Änderung – zwecks Anpassung an den tech- tes hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in farbkonvertieren-
nischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU den Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Display-Systemen
des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 29).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018 1085
bb) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „ge- 5. industriellen Überwachungs- und Kontrollin-
bracht wurden,“ das Wort „und“ gestrichen. strumenten ausgebaut werden, die bis zum
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 Ablauf des 21. Juli 2017 in Verkehr gebracht
eingefügt: wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten
wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf
„6. sonstigen Elektro- und Elektronikgeräten, des 21. Juli 2027 in Verkehr gebracht werden,
die vor dem Inkrafttreten dieser Verord- sowie
nung nicht in den Anwendungsbereich
des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden 6. sonstigen Elektro- und Elektronikgeräten aus-
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fie- gebaut werden, die vor dem Inkrafttreten die-
len und bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 ser Verordnung nicht in den Anwendungsbe-
in Verkehr gebracht wurden, und“. reich des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fielen,
dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: gebracht werden und in Elektro- und Elektro-
„(6) Sofern die Wiederverwendung in einem nikgeräten wiederverwendet werden, die bis
überprüfbaren geschlossenen zwischenbetriebli- zum Ablauf des 21. Juli 2029 in Verkehr ge-
chen System erfolgt und den Verbraucherinnen bracht werden.“
und Verbrauchern kenntlich gemacht wird, dass
Ersatzteile wiederverwendet wurden, gilt § 3 Ab- Artikel 2
satz 1 Nummer 1 nicht für Ersatzteile, die aus Änderung der
Anzeige- und Erlaubnisverordnung
1. Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut wer-
den, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. De-
Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und zember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Arti-
Elektronikgeräten wiederverwendet werden, kel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
die bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 in Ver- S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
kehr gebracht wurden, 1. In § 8 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9
2. medizinischen Geräten ausgebaut werden, die des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
gebracht wurden und in Elektro- und Elektro- (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
nikgeräten wiederverwendet werden, die bis des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
zum Ablauf des 21. Juli 2024 in Verkehr ge- licher Personen bei der Verarbeitung personenbezo-
bracht werden, gener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
3. In-vitro-Diagnostika ausgebaut werden, die bis
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)“
zum Ablauf des 21. Juli 2016 in Verkehr ge-
ersetzt.
bracht wurden und in Elektro- und Elektronik-
geräten wiederverwendet werden, die bis zum 2. In § 11 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9
Ablauf des 21. Juli 2026 in Verkehr gebracht des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
werden, „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
(EU) 2016/679“ ersetzt.
4. Überwachungs- und Kontrollinstrumenten
ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des Artikel 3
21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden und
in Elektro- und Elektronikgeräten wiederver- Inkrafttreten
wendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2024 in Verkehr gebracht werden, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Juli 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018
Zweite Verordnung
zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
Vom 4. Juli 2018
Auf Grund des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 durch Artikel 1 a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Nummer 47 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu „(2) Die Finanzinformationen und die er-
gefasst worden ist und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 gänzenden Informationen sind zu folgenden
Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen:
S. 1693) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Feb-
Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befug- ruar. Fällt der Einreichungstermin auf einen ge-
nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die setzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt Geschäftstag zu übermitteln.“
durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Ja- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
nuar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verord- „Die Finanzinformationen“ die Wörter „und die
net die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3“
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank: ergänzt.
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Die er-
Artikel 1 gänzenden Informationen“ die Wörter „gemäß
Änderung der Finanz- und § 7 Absatz 1 und 2“ ergänzt.
Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Die Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in § 5
verordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209), Absatz 1 Nummer 2 genannten Formulars“
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember durch die Wörter „Formulars Vermögensstatus
2014 (BGBl. I S. 2336) geändert worden ist, wird wie – STFDI (Anlage 5)“ ersetzt.
folgt geändert: b) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „im Sinne des
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 53c“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Finanzinforma-
„§ 7 Ergänzende Informationen von Finanz-
tionen durch das übergeordnete Unterneh-
dienstleistungsinstituten“.
men der Gruppe nach § 6 Absatz 1 Num-
b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: mer 2“ durch die Wörter „Finanzinforma-
tionen auf zusammengefasster Basis durch
„§ 13 (aufgehoben)“.
das übergeordnete Unternehmen der Gruppe
c) Die Angaben zu den Anlagen 10 bis 13 werden unter Verwendung des Formulars Plananga-
wie folgt gefasst: ben für die Gewinn- und Verlustrechnung
– QGVP (Anlage 7)“ ersetzt.
„Anlage 10 (aufgehoben)
bb) Der Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Anlage 11 (aufgehoben) „Die Befreiung nach Satz 1 gilt entspre-
chend, wenn das übergeordnete Unterneh-
Anlage 12 (aufgehoben) men der Gruppe Finanzinformationen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis interna-
Anlage 13 QSA tionaler Rechnungslegungsstandards erstellt
und die Bundesanstalt diese Finanzinforma-
Anlage 13a EKRQU“. tionen für die jeweilige Gruppe auf sonstige
2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Weise in gleichwertiger Form erhält.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
„Dies gilt auch für Finanzdienstleistungsinstitute,
die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesenge- „(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf
setzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des zusammengefasster Basis das Formular Sons-
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesen- tige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.“
gesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesen- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
gesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich „(2) Übergeordnete Unternehmen, deren In-
bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen stitutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder ge-
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie- mischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kredit-
ren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf institut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des
eigene Rechnung handeln.“ Kreditwesengesetzes angehört, haben abwei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018 1087
chend von Absatz 1 die folgenden Finanzinfor- b) In Fußnote 4 werden die Wörter „(Meldeformu-
mationen auf zusammengefasster Basis einzu- lare QSA 1 oder alternativ QSA 2)“ durch die
reichen und hierfür die folgenden Formulare Wörter „(Meldeformular Sonstige Angaben –
aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden: QSA)“ ersetzt.
1. Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (An- 11. Anlage 6 erhält die folgende Bezeichnung:
lage 6), „Anlage 6 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 1) QGV“.
2. Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva 12. Anlage 7 erhält die folgende Bezeichnung:
– QV 1 (Anlage 8) und
„Anlage 7 (zu § 4 Absatz 6 Satz 1) QGVP“.
3. Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva
– QV 2 (Anlage 9).“ 13. Anlage 8 erhält die folgende Bezeichnung:
c) Absatz 3 wird aufgehoben. „Anlage 8 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 2) QV 1“.
6. § 7 wird wie folgt geändert: 14. Anlage 9 erhält die folgende Bezeichnung:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage 9 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 3) QV 2“.
„§ 7 15. Die Anlagen 10 bis 12 werden aufgehoben.
Ergänzende Informationen 16. Anlage 13 wird wie folgt geändert:
von Finanzdienstleistungsinstituten“. a) Die Anlage 13 erhält die folgende Bezeichnung:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „Anlage 13 (zu § 6 Absatz 1) QSA“.
„(3) Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 b) Vor der Zwischenüberschrift „(2) Weitere Anga-
Absatz 2 Satz 2 haben ergänzend zu den Fi- ben“ wird folgende Zeile 435 eingefügt:
nanzinformationen Angaben zu ihrer Eigen-
„435 Berücksichtigung (= 1) oder
mittel-Kosten-Relation sowie ihrer Kapitalquote Nicht-Berücksichtigung (= 2)
unter Verwendung des Formulars Meldung der von Margen in Cashflows 435 “.
Eigenmittel – EKRQU (Anlage 13a) einzureichen.“
c) Nach Zeile 480 wird folgende Zeile 490 einge-
7. In § 10 Absatz 2 wird nach den Wörtern „und des fügt:
§ 53c“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
„490 Rechnungslegungsstandard:
8. In § 11 Absatz 2 wird nach den Wörtern „oder HGB (= 1), IFRS (= 2) 490 “.
§ 53c“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
17. Folgende Anlage 13a wird eingefügt und erhält die
9. § 13 wird aufgehoben. aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche
10. Anlage 3 wird wie folgt geändert: Fassung.
a) Vor der Zwischenüberschrift „(4) Weitere Anga-
ben“ wird folgende Zeile 435 eingefügt: Artikel 2
„435 Berücksichtigung (= 1) oder Inkrafttreten
Nicht-Berücksichtigung (= 2) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
von Margen in Cashflows 435 “. in Kraft.
Bonn, den 4. Juli 2018
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Hufeld
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018
Anhang zu Artikel 1 Nummer 17
Anlage 13a
(zu § 7 Absatz 3)
EKRQU
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
– Meldung der Eigenmittel –
Stand Ende:
Institutsnummer: Prüfziffer: Name: Ort:
Sachbearbeiter: Telefon:
Meldebogen zur Meldung der Eigenmittel auf Basis der fixen Gemeinkosten gem. Artikel 97 der Capital Require-
ments Regulation (CRR), Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
(Meldepflicht für Institute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kredit-
wesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesenge-
setzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbrin-
gen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern
oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln)
1. Ermittlung der Eigenmittel
Betrag in vollen Euro1
Bezeichnung
01
1.1 Hartes Kernkapital 010
1.1.1 (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio) 020
1.1.1.1 (–) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals 030
1.1.1.2 (–) Entnahmen der Gesellschafter 040
1.1.2 (+/–) Einbehaltene Gewinne2 050
1.1.3 (+) Sonstige Rücklagen 060
1.1.4 (+) Fonds für allgemeine Bankrisiken 070
1.1.5 (–) immaterielle Vermögenswerte, einschließlich bilanzierter Geschäfts- 080
oder Firmenwert
1.1.6 (–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. a 090
CRR
1.1.7 (–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG 100
1.1.8 (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kern- 110
kapitals2
1.2 Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 CRR 120
1.2.1 (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio) 130
1.2.2 (–) Abzüge vom Posten des zusätzlichen Kernkapitals 140
1.2.3 (–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG 150
1.3 Ergänzungskapital i. S. des Art. 71 CRR in Höhe von höchstens einem 160
Drittel des Kernkapitals
1.3.1 (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungs- 170
kapitals2
1.0 anrechenbare Eigenmittel gesamt (010 + 120 + 160) 180
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
1
Jeder Betrag, der die Eigenmittel erhöht, hat ein positives Vorzeichen; jeder Betrag, der die Eigenmittel reduziert, hat ein negatives.
2
Vorzeichen angeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018 1089
2. Ermittlung der Kosten3, 4, 5
Betrag in vollen Euro
Bezeichnung
01
2.1.0 Summe der Aufwendungen (einschließlich Steueraufwand) gem. Ge- 190
winn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses
2.1.1 (–) vollständig ermessensabhängige Mitarbeiterboni 200
2.1.2 (–) Gewinnanteile von Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaf- 210
tern, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind
2.1.3 (–) sonstige Gewinnverwendungen und andere variable Vergütungen, 220
sofern diese vollständig ermessensabhängig sind
2.1.4 (–) geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren, die in direktem Zusam- 230
menhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus
Provisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisio-
nen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus
Provisionen und Gebühren gebunden ist
2.1.5 (–) Gebühren, Maklerprovisionen und sonstige Zahlungen, die an 240
Clearinghäuser, Börsen und zwischengeschaltete Broker für die Ausfüh-
rung, die Registrierung bzw. das Clearing von Transaktionen zu entrich-
ten sind
2.1.6 (–) ggf. an vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 250
Nr. 29 der Richtlinie 2014/65/EU gezahlte Entgelte
2.1.7 (–) an Kunden gezahlte Zinsen auf Kundengelder 260
2.1.8 (–) nicht wiederkehrende Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnli- 270
chen Geschäftstätigkeit entstanden sind
2.1.9 (+) Wertpapierfirmen, die einen vertraglich gebundenen Vermittler in An- 280
spruch nehmen, addieren 35 % des aufgrund der Inanspruchnahme des
vertraglich gebundenen Vermittlers diesem zustehenden Entgelts
2.0 Kosten insgesamt 290
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
3
Die Positionen sind der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu entnehmen. Falls noch kein Jahresab-
schluss für das erste volle Geschäftsjahr vorliegt, sind die entsprechenden vorgesehenen Positionen dem Geschäftsplan für das laufende Jahr zu
entnehmen.
4
Sofern der letzte geprüfte Jahresabschluss sich nicht auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bezieht, ermitteln die Wertpapierfirmen einen antei-
ligen jährlichen Betrag, indem sie das berechnete Ergebnis durch die Anzahl der Monate des Berichtszeitraums dividieren und anschließend das
Ergebnis mit zwölf multiplizieren.
5
Die Positionen zur Ermittlung der Kosten sind dem EBA Final Draft RTS on own funds requirements for investment firms based on fixed overheads
(EBA/RTS/2014/01) entnommen.
3. Berechnung der Eigenmittel-/Kosten-Relation
Relation (in %)
Bezeichnung
01
3.0 Eigenmittel-/Kosten-Relation ((180 / 290) x 100) 300
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
4. Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR6
Relation (in %)
Bezeichnung
01
4.1 Berechnung der Gesamtkapitalquote ((010 + 120 + 160) x 100 / (0,25 x 310
290) x 12,5)
4.2 Berechnung der Kernkapitalquote ((010 + 120) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) 320
4.3 Berechnung der harten Kernkapitalquote (010 x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) 330
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
6
Berechnung der Quoten auf Basis des Art. 95 Abs. 2 Buchst. b CRR.
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018
Verordnung
über die Umsetzung der Auskunftspflicht und
die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz
(Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung)
Vom 9. Juli 2018
Auf Grund des § 9 des Transparenzgesetzes vom für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich den
27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 125, 1676) in Verbin- neuen Stichtag mitzuteilen.
dung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und §3
dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I Bestimmung
S. 374) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft des für die Aufstellung der
und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministe- Rückstellungen maßgeblichen Stichtages
rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
und dem Bundesministerium der Finanzen: (1) Bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle gemäß § 1 Absatz 2 des Transparenz-
gesetzes selbst einen Stichtag für die Aufstellung, so ist
§1
die Festlegung zu begründen und dem Betreiber min-
Mitteilung destens ein Jahr vor dem neuen Stichtag mitzuteilen.
von Kontaktdaten durch den Betreiber
(2) Geht die Mitteilung des Betreibers über die Än-
(1) Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsor- derung des Abschlussstichtages gemäß § 2 Absatz 2
gungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung des Transparenzgesetzes dem Bundesamt für Wirt-
von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von schaft und Ausfuhrkontrolle weniger als sechs Monate
Elektrizität (Betreiber) ist verpflichtet, dem Bundesamt vor dem bisherigen Abschlussstichtag zu, so kann die-
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 30. Septem- ses innerhalb eines Monats nach Zugang bestimmen,
ber 2018 von folgenden Personen Name, Anschrift, dass die nächste Aufstellung weiterhin auf den bishe-
Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen: rigen Abschlussstichtag zu erstellen ist. Die Festlegung
ist dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen. Absatz 1
1. einem verantwortlichen Mitglied der Geschäftsfüh-
bleibt unberührt.
rung des Betreibers sowie
2. einem Ansprechpartner bei dem Wirtschaftsprüfer §4
oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der oder
Verlangen weiterer Auskünfte
die vom Betreiber mit der Abschlussprüfung beauf-
tragt ist. Bei der Anforderung weiterer Auskünfte vom Betrei-
ber kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
(2) Ändern sich die Kontaktdaten, so ist der Betreiber kontrolle verlangen oder sein Einverständnis erklären,
verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus- dass der Betreiber die Auskunft mündlich, schriftlich
fuhrkontrolle unverzüglich die Änderungen mitzuteilen. oder elektronisch erteilt. Für die Erteilung der weiteren
(3) Die Angaben nach Absatz 1 werden durch das Auskünfte setzt es dem Betreiber eine angemessene
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aus- Frist.
schließlich für Mitteilungen und Auskunftsverlangen
nach dieser Verordnung und für seine Mitteilung nach §5
§ 5 des Transparenzgesetzes verwendet. Anforderungen
an die Aufstellung der
§2 Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen
Mitteilung (1) In der Aufstellung der Rückstellungen für Rück-
des Abschlussstichtages durch den Betreiber bauverpflichtungen hat der Betreiber nach § 2 Absatz 1
und Absatz 2 Satz 1 sowie § 3 Absatz 2 des Transpa-
(1) Der Betreiber ist verpflichtet, dem Bundesamt für
renzgesetzes die im Jahresabschluss ausgewiesenen
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 30. September
Rückstellungsbeträge darzustellen. Die angesetzten
2018 seinen Abschlussstichtag mitzuteilen.
Aufwendungen für Rückbauverpflichtungen, die der
(2) Ändert sich der Abschlussstichtag des Betrei- Rückstellungsbildung zugrunde liegen, hat er gemäß
bers, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Bundesamt § 2 Absatz 2 Satz 2 des Transparenzgesetzes den je-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018 1091
weiligen Geschäftsjahren zuzuordnen, in denen ihre In- (5) Für die Aufstellung hat der Betreiber die Form-
anspruchnahme angenommen wird. Die der Aufstellung vorgaben zu beachten, die ihm dafür vom Bundesamt
zugrundeliegenden Annahmen und Randbedingungen, für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt werden.
insbesondere zum Diskontierungszinssatz und der Werden dem Betreiber die Formvorgaben nicht recht-
Kostenentwicklung, sind darzustellen und näher zu er- zeitig gemäß § 7 Absatz 3 mitgeteilt, so ist er nicht ver-
läutern. pflichtet, sie zu beachten.
(2) Der Betreiber hat die Aufstellung nach den einzel- (6) Außergewöhnliche Sachverhalte hat der Betrei-
nen Anlagen, nach Aufgaben und nach Aufwandsarten ber gesondert in der Aufstellung zu erläutern. Dies gilt
zu gliedern. Folgende Aufgaben sind für die Darstellung insbesondere für
zu unterscheiden: 1. wesentliche Veränderungen im Vergleich zur Aufstel-
1. Nach- und Restbetrieb; lung des jeweiligen Vorjahres sowie
2. Abbau einschließlich Vorbereitung; 2. wirtschaftliche, technische oder rechtliche Entwick-
lungen, die sich wesentlich auf die notwendige Höhe
3. Reststoffbearbeitung und Verpackung der radioakti-
der Rückstellungen oder die verfügbaren liquiden
ven Abfälle.
Mittel auswirken können.
Die Aufgaben sind nach den folgenden Aufwandsarten
zu unterteilen: §6
1. Eigener Personalaufwand; Darstellung
2. Materialaufwand, gegliedert nach des Haftungskreises durch den Betreiber
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (1) Die Liste zur Darstellung des Haftungskreises,
und für bezogene Waren, sowie die der Betreiber dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle nach § 3 Absatz 1 des Transparenz-
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen.
gesetzes zu übermitteln hat, muss den Namen oder die
(3) In der Aufstellung hat der Betreiber gemäß § 2 Firma, die Rechtsform, den Sitz, die gesetzlichen Ver-
Absatz 2 Satz 3 des Transparenzgesetzes die für die treter und die Handelsregisternummer der nach § 1 Ab-
Erfüllung der Rückbauverpflichtungen verfügbaren satz 1 des Nachhaftungsgesetzes haftenden Gesell-
liquiden Mittel darzustellen. Die Darstellung hat für die schaften enthalten.
jeweils folgenden drei Jahre getrennt nach Geschäfts-
(2) Änderungen gegenüber der Liste zur Darstellung
jahren zu erfolgen. Für die darauf folgende Zeit ist die
des Haftungskreises des Vorjahres, insbesondere Ände-
Verfügbarkeit der liquiden Mittel für überschaubare
rungen von Beteiligungsverhältnissen, hat der Betreiber
Zeiträume von jeweils maximal zehn Jahren zu erläu-
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ge-
tern. Die Darstellung für die ersten drei Jahre hat ins-
sondert zu erläutern. Ist eine haftende Gesellschaft aus
besondere folgende Angaben zu enthalten:
einer nach der Übermittlung der Liste zur Darstellung
1. eine Darstellung der Vermögenswerte des Betreibers des Haftungskreises wirksam gewordenen Umwand-
einschließlich seiner Ansprüche gegen Unternehmen lung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes her-
des Haftungskreises und gegen andere verbundene vorgegangen oder ist eine haftende Gesellschaft nach
Unternehmen sowie der erwarteten Geschäftsvorfäl- § 319 Absatz 1 des Aktiengesetzes in eine Gesellschaft
le, die zur Gewinnung der liquiden Mittel vorgesehen eingegliedert worden, so sind die Angaben zu der haf-
sind; tenden Gesellschaft um die Angabe des Rechtsvorgän-
2. eine Erläuterung der Geschäftsvorfälle sowie der gers und der Eintragung der Umwandlung oder Einglie-
möglichen Risiken und Chancen, die sich auf die derung im Handelsregister zu ergänzen.
Höhe der liquiden Mittel auswirken können. (3) Für die Liste zur Darstellung des Haftungskreises
(4) Zur Darstellung liquider Mittel aus Ansprüchen hat der Betreiber die Formvorgaben zu beachten, die
gegen Unternehmen des Haftungskreises oder andere ihm dafür vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
verbundene Unternehmen sind die Gesamtbeträge der kontrolle mitgeteilt werden. Werden dem Betreiber die
geplanten Cash Flows aus laufender Geschäftstätig- Formvorgaben nicht rechtzeitig gemäß § 7 Absatz 3
keit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungs- mitgeteilt, so ist er nicht verpflichtet, sie zu beachten.
tätigkeit für denjenigen Konzern vorzulegen, dem der
jeweilige Schuldner angehört. Die Darstellung muss §7
mindestens für die folgenden drei Jahre getrennt nach Form der Aufstellung
Geschäftsjahren erfolgen und jeweils den Bestand der der Rückstellungen und
liquiden Mittel am Stichtag der Eröffnungsbilanz sowie der Darstellung des Haftungskreises
am Stichtag der Schlussbilanz ausweisen. Weitere (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
Angaben, wie etwa geeignete Kennzahlen oder vorhan- trolle kann die Form der Aufstellung der Rückstellungen
dene Bewertungen unabhängiger Dritter, können er- für Rückbauverpflichtungen nach § 2 Absatz 1 des
gänzend vorgelegt und auf die Darstellung eines Unter- Transparenzgesetzes vorgeben.
nehmens, das als Betreiber eigenständigen Auskunfts-
pflichten nach § 1 Absatz 1 des Transparenzgesetzes (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
unterliegt, kann verwiesen werden. Die Darstellung trolle kann die Form der Darstellung des Haftungskrei-
kann durch ein Unternehmen des Haftungskreises oder ses nach § 3 Absatz 1 des Transparenzgesetzes vor-
ein anderes verbundenes Unternehmen direkt an das geben.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über- (3) Die Formvorgaben teilt das Bundesamt für Wirt-
mittelt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft schaft und Ausfuhrkontrolle dem Betreiber spätestens
und Ausfuhrkontrolle dem vorab zustimmt. drei Monate vor dem Stichtag für die Aufstellung mit.
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018
§8 am 30. November ohne personenbezogene Daten auf
Form der Übermittlung seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Die Mitteilungen und Darstellungen gemäß den §§ 1 (2) Falls der Betreiber keine eigene Internetseite hat,
bis 7 sind in elektronischer Form zu übermitteln. Das so hat er dafür zu sorgen, dass der Bericht nach Ab-
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann satz 1 auf der Internetseite der Konzernobergesell-
sein Einverständnis erklären, dass bestimmte Mitteilun- schaft veröffentlicht wird.
gen und Darstellungen schriftlich eingereicht werden; (3) Der Bericht nach Absatz 1 ist in einfacher, ver-
§ 4 bleibt unberührt. ständlicher Form abzufassen und muss sich in seiner
Gliederung an den Anforderungen nach § 5 Absatz 1
§9 und 2 orientieren.
Gesonderter Bericht
des Betreibers im Hinblick § 10
auf die Rückbauverpflichtungen Inkrafttreten
(1) Der Betreiber ist verpflichtet, den gesonderten Diese Verordnung tritt an dem Tag nach der Verkün-
Bericht nach § 4 des Transparenzgesetzes spätestens dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Juli 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018 1093
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug1
Vom 9. Juli 2018
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. Novem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März
2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung
nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über die Sicherheit von Spielzeug
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1350, 1470), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Juni 2017
(BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 1 und 2.
2. § 22 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 2 Spielzeug auf
dem Markt bereitstellt oder“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Juli 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/38 (ABl. L 110 vom 27.4.2017, S. 6) geändert worden ist.
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018
Berichtigung
des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Vom 3. Juli 2018
Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 3 Nummer 3 wird dem letzten Satz des § 111n die Angabe „(4)“ voran-
gestellt.
Berlin, den 3. Juli 2018
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Dr. M o n i k a B e c k e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Vom 3. Juli 2018
Nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I
S. 3299; 2018 I S. 126) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische
Kommission mit Beschluss vom 21. Juni 2018 die zu Artikel 10 Absatz 2 Satz 1
des vorbezeichneten Gesetzes erforderliche beihilferechtliche Genehmigung
erteilt hat und Artikel 2 Nummer 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes damit mit Wirkung vom 1. Juli
2018 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 3. Juli 2018
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Rißmann
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018
Berichtigung
des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Vom 3. Juli 2018
Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 3 Nummer 3 wird dem letzten Satz des § 111n die Angabe „(4)“ voran-
gestellt.
Berlin, den 3. Juli 2018
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Dr. M o n i k a B e c k e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Vom 3. Juli 2018
Nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I
S. 3299; 2018 I S. 126) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische
Kommission mit Beschluss vom 21. Juni 2018 die zu Artikel 10 Absatz 2 Satz 1
des vorbezeichneten Gesetzes erforderliche beihilferechtliche Genehmigung
erteilt hat und Artikel 2 Nummer 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes damit mit Wirkung vom 1. Juli
2018 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 3. Juli 2018
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Rißmann