886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Vierte Verordnung
zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
Vom 20. Juni 2018
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes, der zuletzt
durch Artikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Artikel 1
Die Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I
S. 2538), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 2017
(BGBl. I S. 3775) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in folgendem
Bereich zu befahren:
im Naturschutzgebiet „Mariannenaue“:
die Wasserflächen innerhalb der die Insel Mariannenaue umgebenden Pa-
rallelwerke von Rhein-km 512,04 bis Rhein-km 517,35. Ausgenommen
hiervon bleibt das Befahren in der Zeit vom 1. April bis zum 20. September
im westlichen Abschnitt, der durch die südliche Grenze der Befahrens-
regelung und eine ausgetonnte Linie begrenzt wird, die von Rhein-km
515,0 bis zur westlichen Spitze der Insel Mariannenaue in einem Abstand
von jeweils 40 m zum Ufer und von dort in gerader Linie bis zum nörd-
lichen Parallelwerk verläuft (Lageplan 2).“
2. Die Anlage Lageplan 2 (Naturschutzgebiet „Mariannenaue“) erhält die aus
dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Juni 2018
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Anhang zu Artikel 1 Nummer 2
m
Lageplan 2
Naturschutzgebiet „Mariannenaue“
Grenze Naturschutzgebiet
Bereich der Befahrensregelung
für Wasserfahrzeuge in der Zeit vom 1. April bis 20. September freigegebener Bereich
ausgetonnte Absperrung des befristet freigegebenen Bereiches
Maßstab: 1 : 20 000
887
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Verordnung
zur Anpassung des Energiesteuergesetzes und der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung an die Kombinierte Nomenklatur 2018
Vom 26. Juni 2018
Auf Grund des § 66 Absatz 1 Nummer 1 des Energie- geltenden Fassung“ durch die Wörter „in der durch
steuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl.
Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Ja-
(BGBl. I S. 2436) geändert worden ist, verordnet das nuar 2018 geltenden Fassung“ ersetzt.
Bundesministerium der Finanzen:
3. § 2 wird wie folgt geändert:
Inhaltsübersicht a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2710 11 41 bis
2710 11 49“ durch die Angabe „2710 12 41,
Artikel 2 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverord-
nung 2710 12 45 und 2710 12 49“ ersetzt.
Artikel 3 Inkrafttreten bb) In Nummer 2 wird die Angabe „2710 11 31,
2710 11 51 und 2710 11 59“ durch die Anga-
Artikel 1 be „2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59“
ersetzt.
Änderung des
Energiesteuergesetzes cc) In Nummer 4 wird die Angabe „2710 19 41 bis
2710 19 49“ durch die Wörter „2710 19 43
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
bis 2710 19 48 und der Unterpositionen
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 2
2710 20 11 bis 2710 20 19“ ersetzt.
des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299;
2018 I S. 126) geändert worden ist, wird wie folgt ge- dd) In Nummer 5 wird die Angabe „2710 19 61 bis
ändert: 2710 19 69“ durch die Wörter „2710 19 62
bis 2710 19 68 und der Unterpositionen
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „Unter-
2710 20 31 bis 2710 20 39“ ersetzt.
position 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur“
durch die Wörter ee) In Nummer 6 wird nach der Angabe
„2710 19 81 bis 2710 19 99“ die Angabe
„Unterpositionen
„und 2710 20 90“ angefügt.
a) 3824 99 86, 3824 99 93,
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenom-
men zubereitete Rostschutzmittel, Amine als aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2710 19 41 bis
wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusam- 2710 19 49“ durch die Wörter „2710 19 43
mengesetzte anorganische Löse- und Verdün- bis 2710 19 48 und der Unterpositionen
nungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 2710 20 11 bis 2710 20 19“ ersetzt.
c) 3826 00 10 und 3826 00 90 bb) In Nummer 2 wird die Angabe „2710 19 61 bis
2710 19 69“ durch die Wörter „2710 19 62
der Kombinierten Nomenklatur“ bis 2710 19 68 und der Unterpositionen
ersetzt. 2710 20 31 bis 2710 20 39“ ersetzt.
2. In § 1a Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „in der cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe
durch die Verordnung (EG) Nr. 578/2002 (ABl. L 97 „2710 19 81 bis 2710 19 99“ die Angabe
vom 13.4.2002, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2002 „und 2710 20 90“ angefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 889
4. § 4 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Änderung der
„3. Waren der Unterpositionen 2710 12 bis Energiesteuer-Durchführungsverordnung
2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
bis 2710 20 39 und mittelschwere Öle der 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 2
Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84, 154)
Nomenklatur; für die Beförderung unter Steu- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
eraussetzung gilt dies für Waren der Unterpo-
sitionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 1. In § 1 Satz 1 Nummer 6 werden die Angabe
und mittelschwere Öle der Unterposition „2710 19 41 bis 2710 19 49“ durch die Wörter
2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur „2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterposi-
nur dann, wenn sie als lose Ware befördert tionen 2710 20 11 bis 2710 20 19“ und die Wörter
werden,“. „§ 1 Abs. 4 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 1a
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes“ ersetzt.
b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
2. In § 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1
„9. Waren der Unterpositionen
wird jeweils die Angabe „2710 19 41 bis 2710 19 49“
a) 3824 99 86, 3824 99 93, durch die Wörter „2710 19 43 bis 2710 19 48 und
b) 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils aus- der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19“
genommen zubereitete Rostschutzmittel, ersetzt.
Amine als wirksame Bestandteile enthal- 3. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „2710 19 41 bis
tend, sowie zusammengesetzte anorga- 2710 19 49“ durch die Wörter „2710 19 43 bis
nische Löse- und Verdünnungsmittel für 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11
Lacke und ähnliche Erzeugnisse), bis 2710 20 19“ ersetzt.
c) 3826 00 10 und 3826 00 90
4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2710 19 41
der Kombinierten Nomenklatur, die dazu be- bis 2710 19 49“ durch die Wörter „2710 19 43 bis
stimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwen- 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11
det zu werden.“ bis 2710 20 19“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert: 5. In § 35 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
a) In Absatz 5 werden die Angabe „2710 19 41 bis „2710 19 61 bis 2710 19 69“ durch die Wörter
2710 19 49“ durch die Wörter „2710 19 43 bis „2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterposi-
2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 tionen 2710 20 31 bis 2710 20 39“ ersetzt.
bis 2710 20 19“ und die Angabe „2710 19 61 bis
6. In § 39 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe
2710 19 69“ durch die Wörter „2710 19 62 bis
„2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29“ durch
2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31
die Wörter „2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29
bis 2710 20 39“ ersetzt.
und mittelschwere Öle der Unterposition
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2710 11 31“ 2710 20 90“ ersetzt.
durch die Angabe „2710 12 31“ ersetzt.
7. In § 44 Satz 2 wird die Angabe „2710 11 21,
6. § 27 wird wie folgt geändert: 2710 11 25 und 2710 19 29“ durch die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittel-
„(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen schwere Öle der Unterposition 2710 20 90“ ersetzt.
2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 8. In § 45 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe
2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schwer- „2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29“ durch
öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinier- die Wörter „2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29
ten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet wer- und mittelschwere Öle der Unterposition
den in Wasserfahrzeugen 2710 20 90“ ersetzt.
1. für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten 9. In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2710 19 41
nichtgewerblichen Schifffahrt, bis 2710 19 49“ durch die Wörter „2710 19 43 bis
2. bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11
nach Nummer 1 und bis 2710 20 19“ ersetzt.
3. bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen. 10. In § 47 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils
Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositio- die Angabe „2710 19 41 bis 2710 19 49“ durch die
nen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpo- Wörter „2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unter-
sitionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombi- positionen 2710 20 11 bis 2710 20 19“ ersetzt.
nierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsge- 11. In § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils
mäß gekennzeichnet sind.“ die Angabe „2710 19 41 bis 2710 19 49“ durch die
b) In Absatz 2 wird die Angabe „2710 11 31“ durch Wörter „2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unter-
die Angabe „2710 12 31“ ersetzt. positionen 2710 20 11 bis 2710 20 19“ ersetzt.
7. In § 52 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2710 19 41 12. In § 49 Absatz 4 wird die Angabe „2710 19 41 bis
bis 2710 19 49“ durch die Wörter „2710 19 43 bis 2710 19 49“ durch die Wörter „2710 19 43 bis
2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11
bis 2710 20 19“ ersetzt. bis 2710 20 19“ ersetzt.
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
13. In § 57 Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe 16. In der Anlage 1 Nummer 2 Spalte 2 Buchstabe a
„2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29“ durch wird die Angabe „2710 11 21 und 2710 11 25“
die Wörter „2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 durch die Angabe „2710 12 21 und 2710 12 25“
und mittelschwere Öle der Unterposition ersetzt.
2710 20 90“ ersetzt. 17. In der Anlage 2 Nummer 1 wird die Angabe
14. In § 92 Absatz 1 wird die Angabe „2710 19 41 bis „2710 19 41 bis 2710 19 49“ durch die Wörter
2710 19 49“ durch die Wörter „2710 19 43 bis „2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterposi-
2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 tionen 2710 20 11 bis 2710 20 19“ ersetzt.
bis 2710 20 19“ ersetzt.
Artikel 3
15. In § 96 Absatz 1 wird die Angabe „2710 19 41 bis
2710 19 49“ durch die Wörter „2710 19 43 bis Inkrafttreten
2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 Diese Verordnung tritt am 15. September 2018 in
bis 2710 20 19“ ersetzt. Kraft.
Berlin, den 26. Juni 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 891
Verordnung
zur Neuregelung des Auslandstrennungsgeldrechts
und zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
Vom 27. Juni 2018
Auf Grund des § 14 Absatz 1 des Bundesumzugskos- Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort unter Be-
tengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) rücksichtigung der häuslichen Ersparnis erstattet und
sowie des § 82 Absatz 3 und des § 83 Absatz 4 des die durch sie entstehenden materiellen und immateriel-
Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I len Belastungen abgegolten. Zuwendungen aus diesem
S. 160), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu- Grund, die der versetzten oder abgeordneten Person
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 ihres Amtes wegen für die Dauer der dienstlichen Maß-
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom nahme von dritter Seite gewährt werden, sind auf das
14. März 2018 (BGBl. I S. 374), verordnet das Auswärtige Auslandstrennungsgeld anzurechnen.
Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des (3) Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn
Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der bei Maßnahmen nach Absatz 1 der neue Dienstort ein
Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen: anderer als der bisherige ist, es sei denn, dass die
Wohnung am neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet
Artikel 1 der neuen Dienststätte liegt. Die Wohnung liegt im Ein-
Auslandstrennungsgeldverordnung zugsgebiet der neuen Dienststätte, wenn sie auf einer
(ATGV) üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilo-
meter von ihr entfernt ist.
§1
§3
Regelungsgegenstand
Berechtigte
Diese Verordnung regelt die bei grenzüberschreiten-
den dienstlichen Maßnahmen erforderlichen Abweichun- (1) Berechtigt sind
gen von den allgemein für Bundesbedienstete geltenden 1. Bundesbeamte,
Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld. 2. Richter im Bundesdienst,
§2 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, sowie
Anwendungsbereich, Zweck 4. zum Bund abgeordnete Beamte und Richter.
(1) Auslandstrennungsgeld wird aus Anlass von Um- (2) Berechtigt sind nicht
setzungen, Abordnungen, Versetzungen und verset- 1. im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen
zungsgleichen Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 des Bundes- Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Bereich aus-
umzugskostengesetzes) vom Inland ins Ausland, im ländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen
Ausland und vom Ausland ins Inland gewährt. Der Ab- Bereichen und zwischen diesen und dem Inland,
ordnung stehen gleich 2. Ehrenbeamte und
1. die Kommandierung, 3. ehrenamtliche Richter.
2. die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen
Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungs- §4
behörde an einem anderen Ort als dem bisherigen Voraussetzungen für
Dienstort, die Gewährung von Auslandstrennungsgeld
3. die Aufhebung der Abordnung oder Kommandierung (1) Auslandstrennungsgeld wird gewährt, wenn die
nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskosten- berechtigte Person in häuslicher Gemeinschaft lebt
vergütung,
1. mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten, ihrer Le-
4. die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer benspartnerin oder ihrem Lebenspartner oder mit
anderen Stelle als einer Dienststelle und Kindern, die im Auslandszuschlag berücksich-
5. die Zuweisung (§ 29 des Bundesbeamtengesetzes). tigungsfähig sind,
Bei Einstellungen ins Ausland und im Ausland bei 2. mit anderen Verwandten bis zum vierten Grad,
vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses oder einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem
bei einer vorübergehenden Verwendung am Einstel- Pflegekind oder Pflegeeltern und ihnen auf Grund
lungsort steht Auslandstrennungsgeld auch dann zu, gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur
wenn keine Zusage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bun- vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder
desumzugskostengesetzes erteilt worden ist. überwiegend gewährt oder
(2) Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwen- 3. mit einer Person, deren Hilfe sie aus beruflichen oder
dige Auslagen für getrennte Haushaltsführung aus An- nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen
lass von Maßnahmen nach Absatz 1 an einen anderen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn die be- 3. Entschädigung, wenn am neuen Dienstort keine Aus-
rechtigte Person eine Wohnung oder Unterkunft am bis- landsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Absatz 7),
herigen Dienst- oder Wohnort beibehält und einen Haus- 4. Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen
halt sowohl am bisherigen als auch am neuen Dienst- oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse
oder Wohnort führt. § 12 Absatz 7 bleibt unberührt. im Ausland (§ 12 Absatz 8),
(2) Behält die berechtigte Person eine Wohnung am 5. Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13).
bisherigen Dienst- oder Wohnort bei, ohne die Voraus-
setzungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen, wird Aus- §7
landstrennungsgeld nur gewährt bei Anordnung einer
Auslandstrennungstagegeld
dienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 mit ein-
geschränkter oder ohne Zusage der Umzugskostenver- (1) Als Auslandstrennungstagegeld wird gewährt
gütung oder solange am neuen Dienstort Wohnungs- 1. bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins
mangel besteht. Inland die gleiche Vergütung wie bei Maßnahmen im
(3) Verzichtet die berechtigte Person unwiderruflich Inland,
auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist 2. bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins
aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, Ausland oder im Ausland 75 Prozent des Tagegelds
werden als Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekosten-
nach § 13 für längstens ein Jahr gewährt. verordnung, aber höchstens die Verpflegungspau-
schale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, be-
§5 ruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland
Auslandstrennungsgeld nach nach dem Einkommensteuergesetz.
Zusage der Umzugskostenvergütung (2) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere
Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entste-
(1) Nach uneingeschränkter Zusage der Umzugs-
hen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten
kostenvergütung wird Auslandstrennungsgeld gewährt,
Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde
wenn die berechtigte Person seit dem Tag des Wirk-
ein entsprechend den notwendigen Auslagen ermäßig-
samwerdens der Zusage oder, falls für die berechtigte
tes Trennungstagegeld. Verfügt die Unterkunft am
Person günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach § 2
neuen Wohn- oder Dienstort über eine voll ausgestat-
Absatz 1 uneingeschränkt umzugswillig ist und sich
tete Küche oder hält sich die berechtigte Person bei
ständig um eine Wohnung bemüht, aber wegen Woh-
Verwandten oder Bekannten auf, wird kein Auslands-
nungsmangels am neuen Dienstort und im Einzugs-
trennungstagegeld gewährt.
gebiet der neuen Dienststätte oder aus zwingenden
persönlichen Gründen nach § 12 Absatz 3 des Bundes- (3) Auslandstrennungstagegeld wird nicht gewährt
umzugskostengesetzes vorübergehend nicht umziehen für volle Kalendertage
kann. Der Umzug darf nicht durch unangemessene An- 1. der Abwesenheit vom neuen Dienst- oder Wohnort,
sprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwin-
2. des Aufenthalts in einem Krankenhaus oder Sanato-
genden Gründen verzögert werden.
rium oder während der Durchführung einer Heilkur,
(2) Liegt bei Umsetzungen oder Versetzungen vom 3. der Abwesenheit auf Grund eines mutterschutz-
Inland ins Ausland kein Umzugshinderungsgrund nach rechtlichen Beschäftigungsverbots.
§ 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes vor,
wird Auslandstrennungsgeld für längstens sechs (4) Auf das Auslandstrennungstagegeld ist die für
Monate gewährt, solange der Ehegatte oder der Le- eine Dienstreise von weniger als 24 Stunden Dauer an
benspartner auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit einem Kalendertag zustehende Reisekostenvergütung
vorübergehend nicht umziehen kann. für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.
(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung §8
außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben,
so wird dadurch ein Auslandstrennungsgeldanspruch Auslandstrennungsübernachtungsgeld
nicht begründet; ein erloschener Auslandstrennungs- (1) Als Auslandstrennungsübernachtungsgeld wird
geldanspruch lebt nicht wieder auf. gewährt
1. bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins
§6 Inland die gleiche Vergütung wie bei Maßnahmen im
Arten des Inland,
Auslandstrennungsgelds 2. bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins
Als Auslandstrennungsgeld werden gewährt: Ausland oder im Ausland neben dem vorrangig zu
gewährenden Mietzuschuss nach § 54 des Bundes-
1. Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, be- besoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe der nach
stehend aus: dessen Regelungen verbleibenden Mieteigenbelas-
a) Auslandstrennungstagegeld (§ 7), tung für eine notwendige und angemessene Unter-
kunft am neuen Dienst- oder Wohnort,
b) Auslandstrennungsübernachtungsgeld (§ 8) und
3. bei Beibehaltung der Wohnung am bisherigen
c) Abgeltung auslandstrennungsbedingten Mehr- Dienst- oder Wohnort im Ausland ein Betrag in Höhe
aufwands (§ 9), des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesol-
2. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort dungsgesetzes, welcher der berechtigten Person
(§ 11), für diese Wohnung bislang zustand.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 893
(2) Werden Einnahmen aus der beibehaltenen Woh- den durchgeführt, wird Auslandstrennungsgeld in ent-
nung am bisherigen Dienst- oder Wohnort erzielt, so sprechender Anwendung der §§ 7, 8 und 9 Absatz 1
sind diese auf das Auslandstrennungsübernachtungs- Nummer 2 ab dem Tag nach dem Eintreffen der zur
geld anzurechnen. häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen am
neuen Dienst- oder Wohnort bis zum Ablauf des Tages
§9 der Beendigung der Dienstantrittsreise der berechtigten
Auslandstrennungsbedingter Mehraufwand Person, längstens jedoch für drei Monate gewährt.
(1) Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Ausland (2) Das Auslandstrennungstagegeld nach § 7 wird
und vom Ausland ins Inland wird der auslandstren- für die berechtigte Person am bisherigen Dienst- oder
nungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haus- Wohnort berechnet. Das Auslandstrennungsübernach-
haltsführung wie folgt abgegolten: tungsgeld nach § 8 für eine Unterkunft am neuen
Dienst- oder Wohnort im Ausland umfasst alle unmittel-
1. mit einem Betrag in Höhe von 20 Prozent, im Falle bar mit der Nutzung zusammenhängenden Nebenkos-
des § 4 Absatz 2 mit einem Betrag in Höhe von ten. Der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand
10 Prozent des Auslandszuschlags nach § 53 Ab- nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird berechnet nach
satz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am dem künftigen Auslandszuschlag der berechtigten Per-
bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag son am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland.
anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des
Bundesbesoldungsgesetzes, § 11
2. für die zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen
Entschädigung bei
Personen mit einem Betrag in Höhe des Auslands-
täglicher Rückkehr zum Wohnort
zuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Ab-
satz 6 Satz 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes (1) Eine berechtigte Person, die täglich an ihren
am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Wohnort zurückkehrt oder der die tägliche Rückkehr
Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach zuzumuten ist, erhält Fahrtkostenerstattung oder Weg-
§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes; stehen am streckenentschädigung wie bei Dienstreisen.
neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4 und 5 (2) Für Tage mit mehr als elfstündiger Abwesenheit
des Bundesbesoldungsgesetzes für diese Personen von der Wohnung wird zusätzlich ein Verpflegungszu-
zu, so sind diese anzurechnen. schuss nach § 6 Absatz 2 der Trennungsgeldverord-
(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei bis zu dreimo- nung gewährt. Bei Dienstschichten über zwei Tage wird
natigen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland die Abwesenheitsdauer für jede Schicht gesondert be-
ins Inland der auslandstrennungsbedingte Mehrauf- rechnet.
wand einer getrennten Haushaltsführung wie folgt ab- (3) Muss der Berechtigte aus dienstlichen Gründen
gegolten: am Dienstort übernachten, werden die nachgewiese-
1. mit einem Betrag in Höhe von 50 Prozent, im Falle nen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
des § 4 Absatz 2 mit einem Betrag in Höhe von
10 Prozent des bisherigen Auslandszuschlags nach § 12
§ 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgeset- Auslandstrennungsgeld in Sonderfällen
zes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf die-
sen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs (1) Haben beide Ehegatten oder Lebenspartner An-
nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, spruch auf Auslandstrennungsgeld nach dieser Verord-
nung, kann jede berechtigte Person nur Leistungen wie
2. für die zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhalten;
Personen mit einem Betrag in Höhe des bisherigen Reisebeihilfen für Heimfahrten werden nach § 13 Ab-
Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 2 und 3 satz 1 Satz 1 gewährt. Wenn Personen im Sinne des
und Absatz 6 Satz 3 und 4 des Bundesbesoldungs- § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die in häuslicher
gesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf Gemeinschaft mit der berechtigten Person leben, in der
diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs bisherigen Wohnung verbleiben, erhält einer der Ehe-
nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes. gatten oder Lebenspartner Auslandstrennungsgeld
(3) Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland wie eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person. Steht
ins Ausland wird der auslandstrennungsbedingte Mehr- dem Ehegatten oder Lebenspartner einer berechtigten
aufwand einer getrennten Haushaltsführung für die zu- Person Trennungsgeld nach § 3 der Trennungsgeldver-
rückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen ordnung oder eine entsprechende Entschädigung nach
mit einem Betrag in Höhe des Auslandszuschlags nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn zu, gelten
§ 53 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.
abgegolten. Stehen am neuen Dienstort Zahlungen (2) Bei Umsetzungen, Versetzungen und Abordnun-
nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsge- gen an demselben Dienstort wird Auslandstrennungs-
setzes für diese Personen zu, so sind diese anzurech- geld weitergewährt.
nen.
(3) Einer berechtigten Person wird bei einer neuen
§ 10 dienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 und bei Auf-
hebung einer Abordnung Auslandstrennungsübernach-
Vorwegumzug tungsgeld nach § 8 längstens bis zu dem Zeitpunkt
(1) Wird ein Umzug, für den eine uneingeschränkte weitergewährt, zu dem das Mietverhältnis frühestens
Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer gelöst werden kann. Ist die Aufgabe der Unterkunft
Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vor deren Wirksamwer- nicht zumutbar, wird Auslandstrennungsübernach-
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
tungsgeld nach § 8 für die Dauer der neuen dienstli- (4) Ein Anspruch auf Reisebeihilfe für eine Heimfahrt
chen Maßnahme weitergewährt. entfällt für den laufenden Anspruchszeitraum, wenn
(4) Bei der Berechnung des Auslandstrennungsgelds 1. die berechtigte Person sich während der dienstli-
werden ab dem Tag ihres Wirksamwerdens berücksich- chen Maßnahme am Wohnort aufhält und ihr die
tigt: Kosten der Reise aus amtlichen Mitteln erstattet
1. Ernennungen und Beförderungen, werden oder zu den Kosten der Reise ein Zuschuss
aus amtlichen Mitteln gezahlt wurde oder die be-
2. rückwirkende Einweisungen in eine Planstelle.
rechtigte Person unentgeltlich befördert wurde und
(5) Ist einer berechtigten Person die Führung ihrer
Dienstgeschäfte verboten oder ist sie infolge von Dis- 2. es sich nicht um eine Reise nach Absatz 1 oder eine
ziplinarmaßnahmen oder durch eine auf Grund eines Heimaturlaubsreise oder eine Reise nach § 13 Ab-
Gesetzes angeordnete Freiheitsentziehung an der Aus- satz 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes han-
übung ihres Dienstes gehindert, kann für die Dauer der delt.
Dienstunterbrechung das Auslandstrennungsgeld ge- Dies gilt entsprechend für eine Wohnungsbesich-
kürzt oder seine Zahlung eingestellt werden. Das gilt tigungsreise an den neuen Dienstort im Sinne des
nicht, wenn die berechtigte Person auf Grund dienst- § 11 der Auslandsumzugskostenverordnung.
licher Weisung am Dienstort bleibt.
(5) An Stelle einer Reise der berechtigten Person
(6) Für einen Zeitraum, für den kein Anspruch auf kann auch die Reise einer Person nach § 4 Absatz 1
Besoldung besteht, wird kein Auslandstrennungsgeld Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigten Person
gewährt. in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden.
(7) Bei Abordnungen vom Inland ins Ausland und im Berechtigten Personen, denen auf Grund einer Ent-
Ausland, für die der berechtigten Person nach § 52 Ab- scheidung der obersten Dienstbehörde aus zwingen-
satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes keine Aus- den dienstlichen Gründen eine Heimfahrt nach Absatz 1
landsdienstbezüge für den neuen Dienstort im Ausland nicht gewährt werden kann, können Reisebeihilfen
zustehen, wird Auslandstrennungsgeld in Höhe der nach Absatz 6 für sie und die zur häuslichen Gemein-
Vergütung wie bei Auslandsdienstreisen gezahlt; die schaft gehörenden Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1
§§ 4 bis 9 sind insoweit nicht anzuwenden. zu einem von der obersten Dienstbehörde festgelegten
(8) Sind aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer Ort gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzun-
außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland andere als gen kann für nach § 4 Absatz 2 berechtigte Personen
die in § 2 Absatz 1 bezeichneten dienstlichen Maßnah- die Reise eines sonstigen Haushalts- oder Familienan-
men oder Maßnahmen, die Personen nach § 4 Absatz 1 gehörigen berücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entspre-
Satz 1 Nummer 1 bis 3 betreffen, erforderlich und ent- chend.
stehen dadurch Mehraufwendungen im Sinne des § 2 (6) Einer nach § 4 Absatz 1 berechtigten Person wer-
Absatz 2, so bestimmt das Auswärtige Amt in sinnge- den als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen
mäßer Anwendung dieser Verordnung das Auslands- Fahrtkosten zwischen dem neuen Dienst- oder Wohn-
trennungsgeld im Einzelfall. Werden für einen Dienstort, ort und dem Wohnort einer Person nach § 4 Absatz 1
an dem sich eine Auslandsvertretung befindet, Maß- Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigen Person
nahmen nach Satz 1 erforderlich, bestimmt das Aus- in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder einem Ort im In-
wärtige Amt die Entschädigung in Form von Auslands- land auf dem kürzesten Weg bis zur Höhe der billigsten
trennungsgeld für alle an diesem Dienstort tätigen und Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regel-
von der Maßnahme betroffenen Berechtigten. mäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Ei-
ner nach § 4 Absatz 2 berechtigten Person werden die
§ 13 entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe
Reisebeihilfen für Heimfahrten von Satz 1 zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort
und dem bisherigen Dienst- oder Wohnort oder einem
(1) Eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person erhält
Ort im Inland erstattet. In diesem Kostenrahmen wird
für jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsfüh-
eine Reisebeihilfe auch für eine Reise zum Urlaubsort
rung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Eine nach
einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die
§ 4 Absatz 2 berechtigte Person erhält für jeweils sechs
mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft
Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reise-
lebt, gewährt. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu
beihilfe für eine Heimfahrt. Die oberste Dienstbehörde
berücksichtigen. Soweit dienstliche Beförderungsmittel
kann insbesondere unter Berücksichtigung der Beson-
unentgeltlich benutzt werden können, werden Fahrt-
derheiten des Dienstortes und der persönlichen Situa-
kosten nicht erstattet.
tion des Betroffenen Ausnahmen zulassen; dies gilt
auch für Fälle des § 12 Absatz 7.
§ 14
(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten
Tag, für den Auslandstrennungsgeld zusteht. Anspruchszeitraum
(3) Die erste Reise kann frühestens einen Monat (1) Auslandstrennungsgeld wird grundsätzlich vom
nach Beginn des Anspruchszeitraums angetreten wer- Tag nach Beendigung der Dienstantrittsreise zum
den. Der Anspruch auf Reisebeihilfe erlischt mit Ablauf neuen Dienstort bis zu dem Tag gezahlt, an dem die
von sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchs- maßgebenden Voraussetzungen wegfallen. Bei Maß-
zeitraums oder mit Beendigung der Zahlung von Aus- nahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland wird
landstrennungsgeld. Der Anspruchszeitraum wird abweichend hiervon das Auslandstrennungsgeld ab
durch eine neue dienstliche Maßnahme nach § 2 Ab- dem Tag des Beginns der Dienstantrittsreise gezahlt.
satz 1 nicht unterbrochen. Satz 2 gilt entsprechend für die Rückreise zum alten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 895
Dienstort aus Anlass der Aufhebung einer Abordnung nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ge-
vom Ausland ins Inland. stellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag des Dienst-
(2) Wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme antritts, bei Zahlung von Reisekostenvergütung für die-
nach § 2 Absatz 1 der Dienstort vorzeitig verlassen, sen Tag mit dem Tag nach dem Dienstantritt.
wird Auslandstrennungsgeld bis zu dem Tag gezahlt, (2) Das Auslandstrennungsgeld wird monatlich nach-
an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung träglich gezahlt. Auf Antrag kann ein angemessener Ab-
von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vo- schlag gezahlt werden. Die oberste Dienstbehörde kann
rausgehenden Tag. § 12 Absatz 3 ist anzuwenden. bestimmen, dass Abschläge unter dem Vorbehalt der
Kann der bisherige Dienstort wegen Erkrankung nicht Rückforderung geleistet werden.
verlassen werden, wird Auslandstrennungsgeld bis
zum Tag vor dem Tag weitergezahlt, an dem der (3) Die berechtigte Person ist verpflichtet, alle Ände-
Dienstort hätte verlassen werden können. Satz 1 gilt rungen unverzüglich anzuzeigen, die für den Anspruch
entsprechend bei Beendigung des Dienstverhältnisses. auf Auslandstrennungsgeld von Bedeutung sein kön-
(3) Ist bei Erkrankung mit der Aufnahme des Diens- nen.
tes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen und ist (4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die zustän-
nach Feststellung des Dienstherrn die Rückkehr an den dige Behörde für die Bewilligung und Zahlung des Aus-
Wohnort zumutbar, wird Auslandstrennungsgeld bis zu landstrennungsgelds.
dem Tag gezahlt, an dem der Dienstort verlassen wer-
den kann. Notwendige Fahrtkosten werden bis zur
Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück § 16
wie bei einer Dienstreise erstattet. Das gilt auch bei Übergangsregelungen
einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot.
§ 12 Absatz 3 ist anzuwenden. Auslandstrennungsgeld für dienstliche Maßnahmen
(4) Bei einem Umzug mit uneingeschränkter Zusage nach § 2 Absatz 1, die bis zum Tag vor dem Inkraft-
der Umzugskostenvergütung wird Auslandstrennungs- treten dieser Verordnung begonnen haben, wird nach
geld längstens bis zum Tag vor dem Einladen des Um- den bisherigen Vorschriften gewährt oder weiter ge-
zugsgutes gezahlt. Bei Zusage einer eingeschränkten währt.
Umzugskostenvergütung nach § 26 der Auslandsum-
zugskostenverordnung tritt an die Stelle dieses Tages Artikel 2
der Tag vor der Umzugsreise einer Person nach § 4
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die zur häuslichen Änderung der
Gemeinschaft der berechtigten Person gehört. Auslandsumzugskostenverordnung
(5) Der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld wegen § 26 Absatz 1 Nummer 5 der Auslandsumzugskos-
Wohnungsmangels nach § 5 Absatz 1 Satz 1 endet am tenverordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I
Tag vor dem Bezug der Wohnung oder vor der Mög- S. 2349), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes
lichkeit zum Bezug einer angemessenen und zumut- vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
baren Wohnung. ist, wird wie folgt gefasst:
(6) Ändert sich für einen Inlandstrennungsgeldemp-
fänger auf Grund einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 „5. Erstattung der notwendigen Auslagen für das La-
vom Inland ins Ausland der neue Dienstort für längs- gern des Umzugsguts im Inland,“.
tens zwölf Monate, können nachgewiesene notwendige
Kosten für das Beibehalten der Unterkunft im Inland an Artikel 3
Stelle von § 4 Absatz 6 der Trennungsgeldverordnung
erstattet werden, wenn dem Berechtigten die Aufgabe Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Unterkunft nicht zuzumuten ist.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
§ 15 Gleichzeitig tritt die Auslandstrennungsgeldverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
Verfahrensvorschriften 1998 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 35 des
(1) Das Auslandstrennungsgeld wird auf schriftlichen Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
oder elektronischen Antrag gewährt. Der Antrag kann worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 27. Juni 2018
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Vom 28. Juni 2018
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 7. Juni 2018 (BGBl. I S. 678)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung in
den industriellen Elektroberufen in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fas-
sung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. August 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Juli 2007
(BGBl. I S. 1678),
2. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
15. Februar 2013 (BGBl. I S. 292),
3. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201),
4. den am 1. August 2018 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Berlin, den 28. Juni 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 897
Verordnung
über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*
Inhaltsübersicht Teil 6
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Teil 1 Elektroniker für Informations- und Systemtechnik
Gemeinsame Vorschriften und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 23 Ausbildungsberufsbild
§ 2 Ausbildungsdauer § 24 Ausbildungsrahmenplan
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 4 Ausbildungsplan § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Abschlussprüfung Teil 7
Gemeinsame Bestehensregelungen
Teil 2
Vorschriften für den Ausbildungsberuf § 27 Bestehensregelung
Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/
Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme Teil 8
§ 7 Ausbildungsberufsbild Zusätzliche berufliche
§ 8 Ausbildungsrahmenplan Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung § 28 Zusatzqualifikationen
§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen
Teil 3 § 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
§ 31 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation
Vorschriften für den Ausbildungsberuf Digitale Vernetzung
Elektroniker für Betriebstechnik/ § 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation
Elektronikerin für Betriebstechnik Programmierung
§ 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 11 Ausbildungsberufsbild IT-Sicherheit
§ 12 Ausbildungsrahmenplan § 34 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzquali-
§ 13 Teil 1 der Abschlussprüfung fikation
§ 14 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 9
Teil 4
Gemeinsame Übergangsvorschriften
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Elektroniker für Automatisierungstechnik/ § 35 Bestandsschutz
Elektronikerin für Automatisierungstechnik § 36 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
§ 15 Ausbildungsberufsbild § 37 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsver-
hältnisse
§ 16 Ausbildungsrahmenplan
§ 17 Teil 1 der Abschlussprüfung Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in
§ 18 Teil 2 der Abschlussprüfung den industriellen Elektroberufen
Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursys-
Teil 5 teme/zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruk-
Vorschriften für den Ausbildungsberuf tursysteme
Elektroniker für Geräte und Systeme/ Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
Elektronikerin für Geräte und Systeme zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronike-
rin für Betriebstechnik
§ 19 Ausbildungsberufsbild Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
§ 20 Ausbildungsrahmenplan zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur
Elektronikerin für Automatisierungstechnik
§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung
Anlage 5: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elek-
tronikerin für Geräte und Systeme
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Anlage 6: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der zum Elektroniker für Informations- und Systemtechnik
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister und zur Elektronikerin für Informations- und System-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- technik
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Anlage 7: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Teil 1 (3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika-
Gemeinsame Vorschriften tionen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem
Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu
§1 vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganz-
heitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.
Staatliche
Anerkennung der Ausbildungsberufe §4
Die Ausbildungsberufe Ausbildungsplan
1. Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/ Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursyste- Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
me, Ausbildungsplan zu erstellen.
2. Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Be-
triebstechnik, §5
3. Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektroni- (weggefallen)
kerin für Automatisierungstechnik,
4. Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin §6
für Geräte und Systeme, Abschlussprüfung
5. Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-
Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
werden gemäß § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgeset- Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
zes staatlich anerkannt. berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
§2 die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die
notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
Ausbildungsdauer besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. telnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikatio-
nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss-
§3 prüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur in-
Struktur und soweit einbezogen werden, als es für die Feststellung
Zielsetzung der Berufsausbildung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungs-
gesetzes erforderlich ist.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs- Teil 2
fähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden.
Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass Vorschriften
die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten für den Ausbildungsberuf
beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Elektroniker für Gebäude-
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson- und Infrastruktursysteme/
dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrol- Elektronikerin für Gebäude-
lieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzu- und Infrastruktursysteme
sammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 §7
und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und Ausbildungsberufsbild
26 nachzuweisen. (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
(2) Jeweils einen Umfang von 21 Monaten haben tens die folgenden Qualifikationen:
1. die gemeinsamen Kernqualifikationen nach 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
a) § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
b) § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, bes,
c) § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
d) § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 und 4. Umweltschutz,
e) § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 sowie 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa-
tionssicherheit,
2. die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach
6. Betriebliche und technische Kommunikation,
a) § 7 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,
7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
b) § 11 Absatz 1 Nummer 13 bis 18, Arbeitsergebnisse,
c) § 15 Absatz 1 Nummer 13 bis 18, 8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-
d) § 19 Absatz 1 Nummer 13 bis 18 und mittel,
e) § 23 Absatz 1 Nummer 13 bis 18. 9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen
Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit inte- und Systemen,
griert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nach- 10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen
haltigkeitsaspekt zu berücksichtigen. und Betriebsmitteln,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 899
11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen, 4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen
12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte
Serviceleistungen, einstellen und messen,
13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung, 5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-
tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-
14. Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetech-
sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-
nischen Anlagen,
stellen
15. Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-
Systeme,
fähigen Teilsystem aus der Gebäude- und Infrastruktur-
16. Betreiben von technischen Systemen, technik nachgewiesen werden.
17. Technisches Gebäudemanagement, (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer
18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-
Einsatzgebiet. phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei
der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver- die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens
tiefen: zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen
sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minu-
1. Wohn- und Geschäftsgebäude, ten haben.
2. Betriebsgebäude,
3. Funktionsgebäude und -anlagen, § 10
4. Infrastrukturanlagen, Teil 2
5. Industrieanlagen. der Abschlussprüfung
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest- (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Quali-
ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer- fikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
den können. mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
§8 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
Ausbildungsrahmenplan fungsbereichen
Die in § 7 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Aus- 1. Arbeitsauftrag,
bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An- 2. Systementwurf,
lage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-
lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs- 3. Funktions- und Systemanalyse sowie
rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
die Abweichung erfordern. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-
weltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und
Informationssicherheit, betriebliche und technische
§9
Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit,
Teil 1 Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement
der Abschlussprüfung sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anla-
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende gen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die trag zeigen, dass er
in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für
1. Kundenwünsche oder Störmeldungen entgegenneh-
das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-
men und beurteilen, Informationen beschaffen, tech-
tionen sowie auf dem im Berufsschulunterricht entspre-
nische und organisatorische Schnittstellen klären,
chend den Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirt-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten be-
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er werten und auswählen,
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- 2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab- festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab-
stimmen, Material und Werkzeug disponieren, läufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich-
2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, tigen, Leistungen an einzubeziehende Gewerke ver-
verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un- geben und abnehmen,
fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim- 3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-
mungen einhalten, fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen
3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be- zur Qualität und Sicherheit der Systeme beachten
triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah- sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-
men prüfen, tisch suchen und beheben,
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen, und damit verbundene Maßnahmen und Aufträge spezi-
Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse fizieren kann.
und Leistungen dokumentieren und bewerten, Auf- (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
maße erstellen, Leistungen abrechnen sowie Sys- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens
temdaten und -unterlagen dokumentieren, nach be- 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-
triebswirtschaftlichen und technischen Vorgaben gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine
aufbereiten und verwalten wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
Errichten, Ändern, Instandhalten oder Betreiben von kann.
Gebäude- oder Infrastruktursystemen in Betracht.
Teil 3
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-
gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
1. in 24 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh- Elektroniker für Betriebstechnik/
ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen- Elektronikerin für Betriebstechnik
tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-
tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf § 11
der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des
Ausbildungsberufsbild
bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter
Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan- tens die folgenden Qualifikationen:
ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages
die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzu- 4. Umweltschutz,
legen oder 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-
2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe- mationssicherheit,
reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben- 6. Betriebliche und technische Kommunikation,
spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie da-
7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
rüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens
Arbeitsergebnisse,
20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-
gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen 8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-
der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter- mittel,
lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele- 9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-
vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung nen und Systemen,
der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante und Betriebsmitteln,
nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der 11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich System- Serviceleistungen,
entwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten
13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
nach vorgegebenen Kundenanforderungen eine Ände-
rung in einem System der Gebäude- und Infrastruktur- 14. Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen
technik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass Anlagen,
er technische Problemanalysen durchführen, unter Be- 15. Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen,
rücksichtigung von Vorschriften, technischen Regel- 16. Instandhalten von Anlagen und Systemen,
werken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebs-
abläufen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifi- 17. Technischer Service und Betrieb,
kationen anwendungsgerecht festlegen, elektrotech- 18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im
nische Komponenten auswählen, Kosten ermitteln so- Einsatzgebiet.
wie technische Unterlagen erstellen und Standardsoft- (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem
ware einsetzen kann. der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- tiefen:
und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 1. Energieverteilungsanlagen/-netze,
120 Minuten ein Gebäude- oder Infrastruktursystem
2. Gebäudeinstallationen/-netze,
analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter
Berücksichtigung von Vorschriften, betrieblichen An- 3. Betriebsanlagen, Betriebsausrüstungen,
weisungen, Herstellervorgaben und Dokumentationen 4. Produktions-/verfahrenstechnische Anlagen,
Funktion und Sicherheit von Gebäuden und techni- 5. Schalt- und Steueranlagen,
schen Einrichtungen analysieren und beurteilen sowie
unter Berücksichtung von Kundeninteressen, techni- 6. Elektrotechnische Ausrüstungen.
schen, funktionalen, ökonomischen und ökologischen Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-
Gesichtspunkten den Betrieb von Gebäuden planen gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 901
ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer- fikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
den können. mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
§ 12 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
Ausbildungsrahmenplan fungsbereichen
Die in § 11 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Aus- 1. Arbeitsauftrag,
bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An- 2. Systementwurf,
lage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-
lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs- 3. Funktions- und Systemanalyse sowie
rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
die Abweichung erfordern. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa-
tionssicherheit, betriebliche und technische Kommuni-
§ 13 kation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
Teil 1 der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie
der Abschlussprüfung Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die trag zeigen, dass er
in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für 1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-
das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika- fen, technische und organisatorische Schnittstellen
tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebs-
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. bewerten und auswählen,
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er 2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab-
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab- läufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich-
stimmen, Material und Werkzeug disponieren, tigen,
2. Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten, ver- 3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-
binden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfall- fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen
verhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim- zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten
mungen einhalten, sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-
tisch suchen und beheben,
3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-
triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah- 4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen,
men prüfen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse
und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leis-
4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen tungen abrechnen und Anlagendaten und -unter-
prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte lagen dokumentieren
einstellen und messen,
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Er-
5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und er- richten, Ändern oder Instandhalten elektrischer Anlagen
läutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, tech- oder das Herstellen elektrischer Anlagenteile in Be-
nische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, tracht.
erstellen
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions- gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
fähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechnik
nachgewiesen werden. 1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-
ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-
komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs- tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf
phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des
Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo- bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter
bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs- Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen
tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel- sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-
lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-
90 Minuten haben. rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist
vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages
§ 14 die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten
Teil 2 Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-
der Abschlussprüfung gen oder
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-
in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Quali- reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü- 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens Arbeitsergebnisse,
20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf- 8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-
gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen mittel,
der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-
lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele- 9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen
vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung und Systemen,
der Arbeitsaufgabe bewertet werden. 10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln,
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante
nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der 11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. 12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich System- Serviceleistungen,
entwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten 13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einer 14. Errichten von Einrichtungen der Automatisierungs-
Anlage der Betriebstechnik entwerfen. Dabei soll der technik,
Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen
durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, 15. Konfigurieren und Programmieren von Automatisie-
technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlich- rungssystemen,
keit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, 16. Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisie-
Anlagenspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, rungssystemen,
elektrotechnische Komponenten auswählen, Schaltungs- 17. Instandhalten und Optimieren von Automatisie-
unterlagen anpassen und Standardsoftware anwenden rungssystemen,
kann.
18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- Einsatzgebiet.
und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem
120 Minuten eine elektrische Anlage analysieren. Dabei
der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-
soll der Prüfling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen
tiefen:
und Anlagendokumentationen auswerten, funktionelle
Zusammenhänge in elektrischen Anlagen analysieren, 1. Produktions- und Fertigungsautomation,
Steuerungsprogramme interpretieren und ändern, Mess- 2. Verfahrens- und Prozessautomation,
und Prüfverfahren auswählen, Signale an Schnittstellen 3. Netzautomation,
funktionell zuordnen, netzwerkspezifische Diagnosen
auswerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische 4. Verkehrsleitsysteme,
Schutzmaßnahmen bewerten kann. 5. Gebäudeautomation.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-
und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen
60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf- die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden
gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine können.
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen § 16
kann. Ausbildungsrahmenplan
Die in § 15 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Aus-
Teil 4
bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-
Vorschriften lage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-
für den Ausbildungsberuf lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
Elektroniker für rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-
Automatisierungstechnik/ dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Elektronikerin für Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Automatisierungstechnik zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
§ 15
§ 17
Ausbildungsberufsbild
Teil 1
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
der Abschlussprüfung
tens die folgenden Qualifikationen:
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für
das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifi-
4. Umweltschutz,
kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor- sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-
mationssicherheit, stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
6. Betriebliche und technische Kommunikation, (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 903
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- läufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich-
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab- tigen,
stimmen, Material und Werkzeug disponieren, 3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-
2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, ver- fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen
binden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfall- zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten
verhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim- sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-
mungen einhalten, tisch suchen und beheben,
3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs- 4. Produkte übergeben, Fachauskünfte erteilen, Ab-
mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen nahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und
prüfen, Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistun-
4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen gen abrechnen und Systemdaten und -unterlagen
prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte dokumentieren
einstellen und messen, kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Er-
5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu- richten, Ändern oder Instandhalten eines Automatisie-
tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni- rungssystems in Betracht.
sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er- (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-
stellen gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions- 1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-
fähigen Teilsystem eines Automatisierungssystems ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-
nachgewiesen werden. tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf
komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs- der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des
phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter
Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen
die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-
zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-
sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minu- rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist
ten haben. vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages
die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten
§ 18 Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-
Teil 2 gen oder
der Abschlussprüfung 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-
in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifi- spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-
kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-
wesentlich ist. gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen
der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-
fungsbereichen vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung
1. Arbeitsauftrag, der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
2. Systementwurf, (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-
3. Funktions- und Systemanalyse sowie ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und
der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
mit.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-
und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit
wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
nach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa-
einem System der Automatisierungstechnik entwerfen.
tionssicherheit, betriebliche und technische Kommuni-
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Pro-
kation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
blemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von
der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie
Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien,
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen
Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskon-
und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
zepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungs-
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- gerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten
trag zeigen, dass er auswählen, konfigurieren und programmieren, Schal-
1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf- tungsunterlagen anpassen und Standardsoftware ein-
fen, technische und organisatorische Schnittstellen setzen kann.
klären, Lösungsvarianten unter technischen, be- (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-
triebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichts- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens
punkten bewerten und auswählen, 120 Minuten ein Automatisierungssystem analysieren.
2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Systemdoku-
festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab- mentationen auswerten, Verfahren und Diagnosesys-
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
teme zur Prüfung von Funktion und Sicherheit auswäh- 3. Automotive-Systeme,
len, funktionelle Zusammenhänge automatisierter Sys- 4. Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren, Mikrosys-
teme analysieren, Programme interpretieren, Signale an teme,
Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezi-
fische Diagnosen auswerten, Prozesszusammenhänge 5. EMS (Electronic Manufacturing Services),
schnittstellenübergreifend bewerten, Fehlerursachen 6. Mess- und Prüftechnik.
bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewer- Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-
ten kann. gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-
und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens den können.
60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-
gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine § 20
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge Ausbildungsrahmenplan
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
Die in § 19 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Aus-
kann.
bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-
lage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-
Teil 5
lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
Vorschriften rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-
für den Ausbildungsberuf dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Elektroniker für Geräte und Systeme/ Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Elektronikerin für Geräte und Systeme zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
die Abweichung erfordern.
§ 19
Ausbildungsberufsbild § 21
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- Teil 1
tens die folgenden Qualifikationen: der Abschlussprüfung
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
in der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für
4. Umweltschutz, das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifi-
5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor- kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
mationssicherheit, sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
6. Betriebliche und technische Kommunikation,
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse, 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-
8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs- stimmen, Material und Werkzeug disponieren,
mittel,
2. Komponenten montieren, demontieren, verdrahten,
9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio- verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un-
nen und Systemen, fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim-
10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen mungen einhalten,
und Betriebsmitteln, 3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-
11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen, triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-
12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von men prüfen,
Serviceleistungen, 4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen
13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung, prüfen, Fehler suchen und beseitigen,
14. Fertigen von Komponenten und Geräten, 5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-
tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-
15. Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-
Systemen, stellen
16. Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fer- kann. Diese Anforderungen sollen an einer funktions-
tigungs- und Prüfeinrichtungen, fähigen Komponente oder einem Gerät nachgewiesen
17. Technischer Service und Produktsupport, werden.
18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer
Einsatzgebiet. komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver- Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-
tiefen: bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-
tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-
1. Informations- und kommunikationstechnische Geräte, lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens
2. Medizinische Geräte, 90 Minuten haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 905
§ 22 die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten
Teil 2 Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen
der Abschlussprüfung oder
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-
in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Quali- reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-
fikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens
wesentlich ist. 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-
gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-
fungsbereichen lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-
1. Arbeitsauftrag, vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung
2. Systementwurf, der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
3. Funktions- und Systemanalyse sowie (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-
ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau mit.
und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa-
nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einem
tionssicherheit, betriebliche und technische Kommuni-
Gerät oder System und dem damit verbundenen Ferti-
kation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
gungsablauf entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen,
der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie
dass er technische Problemanalysen durchführen und
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen
unter Berücksichtigung von Vorschriften und techni-
und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
schen Regelwerken Lösungskonzepte für konstruktiven
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- Aufbau entwickeln, mechanische, elektrische und elek-
trag zeigen, dass er tronische Komponenten auswählen sowie Fertigungs-
1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unter- und Prüfabläufe unter Beachtung von Richtlinien zur
lagen beschaffen, technische und organisatorische Qualitäts- und Prozesssicherung festlegen, Schaltungs-
Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter tech- unterlagen und fertigungstechnische Unterlagen an-
nischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen passen sowie Standardsoftware einsetzen kann.
Gesichtspunkten bewerten und auswählen, (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-
2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens
festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab- 120 Minuten ein elektronisches Gerät oder System ana-
läufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich- lysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er techni-
tigen, sche Unterlagen, auch in englischer Sprache, auswer-
ten, Prüfverfahren- und Diagnosesysteme auswählen
3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-
und einsetzen, funktionelle Zusammenhänge von Funk-
fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen
tionsgruppen einschließlich integrierter Softwaremo-
zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten
dule analysieren, Signale an Schnittstellen funktionell
sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-
zuordnen, Fehlerursachen bestimmen, elektromagneti-
tisch suchen und beheben,
sche Verträglichkeit beurteilen und elektrische Schutz-
4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch maßnahmen bewerten kann.
unter Verwendung englischer Fachausdrücke, ertei-
len, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb- (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
nisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens
Leistungen abrechnen und Geräte oder System- 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-
daten und -unterlagen dokumentieren gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Ändern der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
einer Fertigungsanlage oder eines Prüfsystems oder kann.
das Herstellen eines Gerätes oder Systems in Betracht.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun- Teil 6
gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
Vorschriften
1. in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh- für den Ausbildungsberuf
ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen- Elektroniker für Informations-
tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs- und Systemtechnik und
tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf Elektronikerin für Informations-
der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des und Systemtechnik
bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter
Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen § 23
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-
ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh- Ausbildungsberufsbild
rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages tens die folgenden Qualifikationen:
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifi-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
4. Umweltschutz, (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa- 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-
tionssicherheit, meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-
6. Betriebliche und technische Kommunikation, stimmen, Material und Werkzeug disponieren,
7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der 2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten,
Arbeitsergebnisse, verbinden, konfigurieren und parametrieren, Sicher-
8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs- heitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Um-
mittel, weltschutzbestimmungen einhalten,
9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen 3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-
und Systemen, mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen
prüfen,
10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln, 4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen
prüfen, Fehler suchen und beseitigen,
11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-
12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von
tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-
Serviceleistungen,
sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-
13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung, stellen
14. Erstellen von Software, kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-
15. Integrieren und Konfigurieren von Systemen, fähigen Teilsystem der industriellen Informationstech-
16. Durchführen von Systemtests, nik nachgewiesen werden.
17. Technischer Service und Systemoptimierung, (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer
komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-
18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
Einsatzgebiet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-
der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver- tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-
tiefen: lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens
1. Automatisierungssysteme, 90 Minuten haben.
2. Signal- und Sicherheitssysteme,
§ 26
3. Informations- und Kommunikationssysteme,
Teil 2
4. Funktechnische Systeme, der Abschlussprüfung
5. Eingebettete Systeme (Embedded Systems). (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest- in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifi-
gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
den können. wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
§ 24 fungsbereichen
Ausbildungsrahmenplan 1. Arbeitsauftrag,
Die in § 23 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Aus- 2. Systementwurf,
bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-
lage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit- 3. Funktions- und Systemanalyse sowie
lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil- Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicher-
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere heit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umwelt-
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten schutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und
die Abweichung erfordern. Informationssicherheit, betriebliche und technische
Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit,
§ 25 Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement
Teil 1 sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anla-
der Abschlussprüfung gen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. trag zeigen, dass er
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die 1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-
in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für fen, technische und organisatorische Schnittstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 907
klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebs- sichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken,
wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten Richtlinien, Kompatibilität, Ausfallsicherheit und tech-
bewerten und auswählen, nischer Umfeldbedingungen Lösungskonzepte entwi-
2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben ckeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht fest-
festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab- legen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen,
läufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich- konfigurieren und programmieren, Systemdokumenta-
tigen, tionen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann.
3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü- (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-
fen und dokumentieren, Maßnahmen zur Gewähr- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens
leistung der Funktionssicherheit ergreifen und doku- 120 Minuten ein System der industriellen Informations-
mentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität technik analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass
und Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursa- er Systemdokumentationen, auch in englischer Sprache,
chen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen auswerten, Verfahren und Diagnosesysteme zur Prü-
und beheben, fung von Funktion und Sicherheit auswählen, funktio-
nelle Zusammenhänge informationstechnischer Sys-
4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch teme analysieren, Programme interpretieren und an-
unter Verwendung englischer Fachausdrücke, ertei- passen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen,
len, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb- Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutz-
nisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, maßnahmen bewerten kann.
Leistungen abrechnen und Systemdaten und -unter-
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
lagen dokumentieren
und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Konfi- 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-
gurieren und Programmieren eines Systems der indus- gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine
triellen Informationstechnik, das Integrieren eines Teil- wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
systems der industriellen Informationstechnik aus der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
Hard- oder Softwarekomponenten oder das Optimieren kann.
eines Systems der industriellen Informationstechnik in
Betracht. Teil 7
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun- Gemeinsame Bestehensregelungen
gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
1. in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh- § 27
ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen- Bestehensregelung
tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-
(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbil-
tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf
dungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden
der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des
Absätzen aufgeführten Bestehensregelungen.
bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter
Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan- Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2
ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh- der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2
vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages der Abschlussprüfung sind der Prüfungsbereich Arbeits-
die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten auftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche System-
Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule- entwurf sowie Funktions- und Systemanalyse mit je
gen oder 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und
2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe- Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.
reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben- (4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-
1. im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie
ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens
20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf- 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen 3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System-
der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter- entwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-
lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele- schafts- und Sozialkunde
vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
der Arbeitsaufgabe bewertet werden. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari- mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten
ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenü-
der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung genden Leistungen erbracht worden sein.
mit. (5) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement- und Systemanalyse und Wirtschafts- und Sozialkunde
wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des
nach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen
einem System der industriellen Informationstechnik durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er tech- für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
nische Problemanalysen durchführen, unter Berück- kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die münd-
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
lich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Er- 3. Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren,
gebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungs- den Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewerten,
prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Fehler zu beheben, die Systeme zu testen sowie
Optimierungen vorzuschlagen.
Teil 8
Zusätzliche § 32
berufliche Fertigkeiten, Anforderungen für die Prüfung
Kenntnisse und Fähigkeiten der Zusatzqualifikation Programmierung
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmie-
§ 28 rung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten
Zusatzqualifikationen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der
Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die 1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingun-
Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zu- gen zu analysieren und Anforderungen an Software-
satzqualifikationen vereinbart werden: module festzustellen,
1. Digitale Vernetzung, 2. Softwaremodule anzupassen und in die bestehen-
2. Programmierung und den Systeme zu integrieren und Software zu doku-
3. IT-Sicherheit. mentieren sowie
3. Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungs-
§ 29 bedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen
Gegenstand der Zusatzqualifikationen und Fehler zu beheben.
(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Ver-
§ 33
netzung sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Anforderungen für die Prüfung
der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmie-
rung sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
Kenntnisse und Fähigkeiten. erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der
Kenntnisse und Fähigkeiten. Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaß-
§ 30 nahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher
Antrag auf Prüfung Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,
der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt 2. IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder 3. die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu über-
der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszu- wachen.
bildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die
erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten § 34
vermittelt worden sind.
Durchführung und Bestehen
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Rah- der Prüfung der Zusatzqualifikation
men von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte
Prüfung statt. (1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder ver-
mittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachge-
§ 31 spräch geführt.
Anforderungen für die Prüfung (2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene
der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbil-
dungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzu-
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Ver- führen. Die eigenständige Durchführung ist von dem
netzung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A ge- oder der Ausbildenden zu bestätigen.
nannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Auf-
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, gabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vor-
1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingun- gehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe
gen zu analysieren, Anforderungen an Netzwerke zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis
festzustellen sowie Lösungsvarianten zu erarbeiten, geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens
zu bewerten und auszuwählen, drei Seiten umfassen.
2. Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installieren, (4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage
zu konfigurieren und in die bestehende Infrastruktur ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu
zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf
zu dokumentieren sowie Seiten umfassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 909
(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer berufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt
Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2013
Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausge- (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, weiter anzuwen-
hend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu den.
erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss
das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen § 36
Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen
Änderung
werden können.
bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchs-
tens 20 Minuten. Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. Au-
gust 2018 bereits bestehen, können nach den Vor-
(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling schriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August
im fallbezogenen Fachgespräch erbringt. 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher
(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die
„ausreichend“ bewertet worden ist. Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung
absolviert hat.
Teil 9
Gemeinsame Übergangsvorschriften § 37
Zusatzqualifikation für
§ 35 bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Bestandsschutz Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufs-
1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018
über die Berufsausbildung in den industriellen Elektro- bereits bestehen, angewendet werden.
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Anlage 1
(zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Gemeinsame Kernqualifikationen
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
Ausbildungsberufsbildes
position mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
Arbeits- und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1,
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
§ 11 Absatz 1 Nummer 1,
nennen
§ 15 Absatz 1 Nummer 1,
§ 19 Absatz 1 Nummer 1, c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
§ 23 Absatz 1 Nummer 1) d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
Organisation des b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung,
Ausbildungsbetriebes
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2,
§ 11 Absatz 1 Nummer 2, c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft
§ 15 Absatz 1 Nummer 2, zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerk-
§ 19 Absatz 1 Nummer 2, schaften nennen
§ 23 Absatz 1 Nummer 2) d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3,
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
§ 11 Absatz 1 Nummer 3,
ten anwenden
§ 15 Absatz 1 Nummer 3,
§ 19 Absatz 1 Nummer 3, c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
§ 23 Absatz 1 Nummer 3) nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-
schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4, lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
§ 11 Absatz 1 Nummer 4,
§ 15 Absatz 1 Nummer 4, a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
§ 19 Absatz 1 Nummer 4, und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
§ 23 Absatz 1 Nummer 4) b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfe-
Datenschutz und nahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und
(§ 7 Absatz 1 Nummer 5,
archivieren
§ 11 Absatz 1 Nummer 5,
§ 15 Absatz 1 Nummer 5, c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und ana-
§ 19 Absatz 1 Nummer 5, lysieren
§ 23 Absatz 1 Nummer 5) d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 911
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
Ausbildungsberufsbildes
position mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragspla-
nung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen
recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie
Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integri-
tät, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektro-
nischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erken-
nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungs-
systeme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusam-
menarbeiten
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten,
Kommunikation anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6,
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene
§ 11 Absatz 1 Nummer 6,
Vorschriften, auch in Englisch, recherchieren, auswerten und
§ 15 Absatz 1 Nummer 6,
§ 19 Absatz 1 Nummer 6, anwenden
§ 23 Absatz 1 Nummer 6) c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozess-
daten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschrei-
bungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situati-
onsgerecht und zielorientiert führen
e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und
englische Fachbegriffe anwenden
f) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusam-
menstellen und ergänzen
g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen
im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
i) Konflikte im Team lösen
j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchfüh-
ren
7 Planen und Organisieren der Arbeit, a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung be-
Bewerten der Arbeitsergebnisse trieblicher Vorgaben einrichten
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7,
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sons-
§ 11 Absatz 1 Nummer 7,
tige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und
§ 15 Absatz 1 Nummer 7,
§ 19 Absatz 1 Nummer 7, auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, la-
§ 23 Absatz 1 Nummer 7) gern und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl
rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und be-
triebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte
Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitä-
ten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen,
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
Ausbildungsberufsbildes
position mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten
einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf-
trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstim-
men
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeits-
umgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergeb-
nisse erkennen und anwenden
j) interne und externe Leistungserbringung vergleichen
k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
8 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch me-
elektrischer Betriebsmittel chanische Bearbeitung anpassen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8,
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Ge-
§ 11 Absatz 1 Nummer 8,
räte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
§ 15 Absatz 1 Nummer 8,
§ 19 Absatz 1 Nummer 8, c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der
§ 23 Absatz 1 Nummer 8) elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-
wählen und montieren
e) Leitungen installieren
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errich-
ten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri-
scher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen
Regeln beachten
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte
Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung
bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung
bereitstellen
9 Messen und Analysieren von a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
elektrischen Funktionen und b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9, c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
§ 11 Absatz 1 Nummer 9, d) Steuerschaltungen analysieren
§ 15 Absatz 1 Nummer 9,
§ 19 Absatz 1 Nummer 9, e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
§ 23 Absatz 1 Nummer 9) f) systematische Fehlersuche durchführen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen
und bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,
Datenprotokolle interpretieren
10 Beurteilen der Sicherheit von a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und
elektrischen Anlagen und beurteilen
Betriebsmitteln
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10,
§ 11 Absatz 1 Nummer 10, c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
§ 15 Absatz 1 Nummer 10, d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige
§ 19 Absatz 1 Nummer 10, Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit,
§ 23 Absatz 1 Nummer 10) beurteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 913
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
Ausbildungsberufsbildes
position mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich
der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-
triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutz-
maßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter
Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen,
beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurtei-
len
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elek-
trischer Geräte und Anlagen beurteilen
11 Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
von IT-Systemen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11,
konfigurieren
§ 11 Absatz 1 Nummer 11,
§ 15 Absatz 1 Nummer 11, c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
§ 19 Absatz 1 Nummer 11, d) Tools und Testprogramme einsetzen
§ 23 Absatz 1 Nummer 11)
12 Beraten und Betreuen von Kunden, a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungs-
Erbringen von Serviceleistungen ansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12,
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
§ 11 Absatz 1 Nummer 12,
§ 15 Absatz 1 Nummer 12, c) Störungsmeldungen aufnehmen
§ 19 Absatz 1 Nummer 12, d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun-
§ 23 Absatz 1 Nummer 12) gen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf
Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinwei-
sen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Anlage 2
(zu § 8)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/
zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
13 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen analysieren
Lösungsentwicklung b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Strom-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
kreise und Schutzmaßnahmen festlegen
c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Syste-
men, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen
und Versorgungssystemen, planen
d) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungssys-
temen planen
e) technische Schnittstellen und Netztopologien klären
f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen
und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten
kalkulieren
g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifi-
schen Vorgaben auswählen
h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten
abstimmen, interne und externe Kunden beraten
i) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
14 Errichten, Erweitern oder Ändern von a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurie-
gebäudetechnischen Anlagen ren, montieren und demontieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, aus-
richten, befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen
und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und
in Betrieb nehmen
e) Netz- und Bussysteme anpassen
f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb
nehmen
15 Instandhalten gebäudetechnischer a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzu-
Anlagen und Systeme stand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtun-
gen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren
c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und techni-
schen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben
durchführen
d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Siche-
rungsmaßnahmen durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 915
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte
einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebs-
stoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen
f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von
Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumen-
tieren
h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren
i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahren-
stellen analysieren und erfassen
j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungs-
plänen mitwirken
16 Betreiben von a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kunden-
technischen Systemen wünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichts-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) punkte steuern
b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zustän-
digkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
d) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen
und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren
e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in
die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen so-
wie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen
g) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie-
nen und anpassen
h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten
und zur Optimierung nutzen
i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ur-
sachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche
optimieren
k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungs-
potentiale erfassen
17 Technisches Gebäudemanagement a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenban-
ken verwalten
d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prü-
fen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen
e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären
f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen
mitwirken
g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen ab-
nehmen
h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeit-
nehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten
i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leis-
tungserbringern berücksichtigen
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
18 Geschäftsprozesse und a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf-
Qualitätsmanagement im träge annehmen
Einsatzgebiet
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-
stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Un-
terlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-
trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für
die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Ver-
brauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren
und bevorraten
f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von Ter-
minen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem
anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über-
geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-
leistungen erläutern
k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusam-
menstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-
mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt 1
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
Arbeits- und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 917
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar-
beiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen während
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- der gesamten
sondere Ausbildung
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter
Datenschutz und Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 5)
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-
schaffen sowie Informationen bewerten
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-
keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-
rücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und
Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-
men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-
greifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-
rungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
Kommunikation auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) anfertigen
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-
der Arbeit, Bewerten gung der betrieblichen Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf fest-
stellen und auswählen, termingerecht anfordern,
prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
3 bis 5
8 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
elektrischer Betriebsmittel Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
9 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
und Systemen
nen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
14 Errichten, Erweitern oder a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden,
Ändern von gebäude- konfigurieren, montieren und demontieren
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
Zeitrahmen 2
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
Kommunikation auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) anfertigen
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und
berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,
recherchieren, auswerten und anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 919
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-
der Arbeit, Bewerten der gung betrieblicher Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksich-
tigen sowie bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten setzen
8 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-
elektrischer Betriebsmittel pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8) techniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
2 bis 4
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
10 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
von elektrischen Anlagen beurteilen
und Betriebsmitteln
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
13 Technische Auftragsanalyse, e) technische Schnittstellen und Netztopologien klä-
Lösungsentwicklung ren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
g) Komponenten entsprechend den baulichen und
nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
i) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen
14 Errichten, Erweitern oder b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf-
Ändern von gebäude- stellen, ausrichten, befestigen und anschließen
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
Zeitrahmen 3
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
Kommunikation auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) anfertigen
8 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-
elektrischer Betriebsmittel pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8) techniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla-
gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-
men
9 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
von elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren
und Systemen 3 bis 4
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
11 Installieren und a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
Konfigurieren von b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme
IT-Systemen
installieren und konfigurieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
14 Errichten, Erweitern oder c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,
Ändern von gebäude- Regeln, Messen und Überwachen einbauen, ver-
technischen Anlagen drahten und kennzeichnen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
Zeitrahmen 4
7 Planen und Organisieren f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten der sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
Arbeitsergebnisse flächen einrichten
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
11 Installieren und a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
Konfigurieren von b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
IT-Systemen
stallieren und konfigurieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11) 1 bis 2
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
14 Errichten, Erweitern oder d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren,
Ändern von gebäude- prüfen und in Betrieb nehmen
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8 Montieren und Anschließen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
elektrischer Betriebsmittel ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8) elektrotechnischen Regeln beachten
10 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-
von elektrischen Anlagen leitern prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der
Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be-
urteilen 2 bis 3
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
13 Technische Auftragsanalyse, b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen pla-
Lösungsentwicklung nen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen fest-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13) legen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 921
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 6
6 Betriebliche und technische e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
Kommunikation deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
f) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen
9 Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
und Systemen
Funktion prüfen und bewerten
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
10 Beurteilen der Sicherheit f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
von elektrischen Anlagen Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
und Betriebsmitteln teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10) Nutzung gewährleisten
12 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
von Kunden, Erbringen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12) 3 bis 4
15 Instandhalten gebäude- a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen
technischer Anlagen und vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle
Systeme erstellen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicher-
heitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen,
inspizieren
c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und
technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifi-
scher Vorgaben durchführen
f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
16 Betreiben von technischen b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung
Systemen der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbe-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) seitigung ergreifen
17 Technisches a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
Gebäudemanagement e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikberei-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
che klären
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) werten und anwenden
h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren
7 Planen und Organisieren g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
der Arbeit, Bewerten der Ar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
beitsergebnisse Möglichkeiten abstimmen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
8 Montieren und Anschließen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
elektrischer Betriebsmittel brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8) der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
12 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
von Kunden, Erbringen Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
von Serviceleistungen varianten anbieten
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
13 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen analysieren 1 bis 3
Lösungsentwicklung g) Komponenten entsprechend den baulichen und
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
14 Errichten, Erweitern oder b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf-
Ändern von gebäude- stellen, ausrichten, befestigen und anschließen
technischen Anlagen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
geln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah-
ten und kennzeichnen
e) Netz- und Bussysteme anpassen
f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-
teme in Betrieb nehmen
16 Betreiben von technischen g) Visualisierungsanwendungen von technischen An-
Systemen lagen bedienen und anpassen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen ein-
stellen
Zeitrahmen 8
7 Planen und Organisieren e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
der Arbeit, Bewerten der Ar- führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
beitsergebnisse gleichen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
12 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
von Kunden, Erbringen bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
von Serviceleistungen rianten aufzeigen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
13 Technische Auftragsanalyse, c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von techni-
Lösungsentwicklung schen Systemen, insbesondere von Energieum-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13) wandlungseinrichtungen und Versorgungssyste-
men, planen
3 bis 5
f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Be-
stimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und
ausarbeiten, Kosten kalkulieren
16 Betreiben von technischen h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
Systemen auswerten und zur Optimierung nutzen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln
erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-
wert feststellen, Verbräuche optimieren
17 Technisches d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Reali-
Gebäudemanagement sierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten,
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) präsentieren und ausführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 923
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6 Betriebliche und technische c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
Kommunikation und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) und Funktionsbeschreibungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-
scheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergeb-
nisse schriftlich fixieren
i) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
der Arbeit, Bewerten der relle Identitäten berücksichtigen
Arbeitsergebnisse
j) interne und externe Leistungserbringung verglei-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
chen
13 Technische Auftragsanalyse, d) Änderungen von Kommunikations- und Datenüber-
Lösungsentwicklung tragungssystemen planen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Ar-
beiten abstimmen, interne und externe Kunden be-
raten
2 bis 4
14 Errichten, Erweitern oder d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren,
Ändern von gebäude- prüfen und in Betrieb nehmen
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
16 Betreiben von technischen d) Auftragsdurchführung durch externes Personal be-
Systemen aufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) kontrollieren
17 Technisches b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
Gebäudemanagement f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
und Aufträgen mitwirken
g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie
Leistungen abnehmen
h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträ-
ge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungsord-
nungen, beachten
i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen-
über Leistungserbringern berücksichtigen
Zeitrahmen 10
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) auswerten und anwenden
j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Planen und Organisieren i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
der Arbeit, Bewerten der nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Arbeitsergebnisse Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) wenden
k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken anwenden
9 Messen und Analysieren i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
von elektrischen Funktionen ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
10 Beurteilen der Sicherheit i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be-
von elektrischen Anlagen treiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
12 Beraten und Betreuen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-
von Kunden, Erbringen weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln
von Serviceleistungen und Vorschriften hinweisen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
15 Instandhalten gebäude- d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwa- 3 bis 5
technischer Anlagen und chen, Sicherungsmaßnahmen durchführen
Systeme
e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
Sollwerte einstellen und justieren, Verschleißteile
austauschen, Betriebsstoffe überprüfen und nach-
füllen, Wartungsprotokolle erstellen
g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und
Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Ge-
räten prüfen und dokumentieren
h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokol-
lieren
i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach-
und Gefahrenstellen analysieren und erfassen
j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instand-
haltungsplänen mitwirken
16 Betreiben von technischen a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung
Systemen der Kundenwünsche sowie ökonomischer und öko-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) logischer Gesichtspunkte steuern
c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer
Sprache, in die Bedienung von technischen Einrich-
tungen einweisen
f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften
hinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheits-
einrichtungen einweisen
k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren,
Gefährdungspotenziale erfassen
17 Technisches c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über
Gebäudemanagement Datenbanken verwalten
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 925
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 11
18 Geschäftsprozesse und a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und
Qualitätsmanagement im beraten, Aufträge annehmen
Einsatzgebiet
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)
mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-
sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und
organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstel-
len dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teil-
aufgaben definieren, technische Unterlagen erstel-
len und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-
tung betrieblicher Regeln einholen, prüfen und
bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-
lagen erstellen, die für die Sicherung der betrieb-
lichen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialien
und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und be-
vorraten
f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa-
chen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen 10 bis 12
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten,
Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursa-
chen von Fehlern und Qualitätsmängeln systema-
tisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-
nen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation
durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern
k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-
gen zusammenstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Anlage 3
(zu § 12)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
13 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen analysieren
Lösungsentwicklung b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Strom-
kreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und
Leitungen auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenhei-
ten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen fest-
legen
e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Akto-
ren, Software und andere Komponenten auswählen
f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen
Abläufe von Kunden planen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunter-
lagen anpassen
14 Installieren und Inbetriebnehmen a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und ab-
von elektrischen Anlagen bauen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und
einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Veran-
kerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen
befestigen
d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebs-
mittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusam-
menbauen und aufstellen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen
einbauen, verdrahten und kennzeichnen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbrin-
gen
i) Datenleitungen konfektionieren
j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an-
schließen
k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen
Anschlusstechniken verarbeiten
l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden
m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und
Schleifenwiderstände messen und beurteilen
n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
o) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen
und in Betrieb nehmen
p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Be-
triebswerte einstellen
q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere
pneumatische Baugruppen, prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 927
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen,
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheits-
vorrichtungen prüfen
u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-
lichkeit kontrollieren
v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpas-
sen, Anlagen oder System übergeben
15 Konfigurieren und Programmieren a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard-
von Steuerungen und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
b) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren
c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen
e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungs-
geräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen
f) Speichermedien und Programme zur Datensicherung installie-
ren
16 Instandhalten von Anlagen a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
und Systemen b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheits-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
einrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten,
Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung
austauschen
d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und
einstellen
e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen,
defekte Baugruppen austauschen
f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand
halten
g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand
halten
h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
i) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen
j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wie-
derinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile
einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
17 Technischer Service und Betrieb a) Serviceleistung anbieten und durchführen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen
unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hin-
sichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit
beraten
d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen
Einrichtungen einweisen
e) Serviceleistungen dokumentieren
f) technische Anlagen überwachen
g) Ferndiagnose und -wartung durchführen
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimie-
rung nutzen
i) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie-
nen und anpassen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen,
Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Ver-
bräuche optimieren
18 Geschäftsprozesse und a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf-
Qualitätsmanagement im träge annehmen
Einsatzgebiet
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-
stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Un-
terlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung betrieb-
licher Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von
Terminen verfolgen
h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüf-
mittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden
i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung
sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursa-
chen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
j) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
k) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und
übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und
Dienstleistungen erläutern
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-
mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 929
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt 1
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
Arbeits- und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 11 Absatz 1 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 11 Absatz 1 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 11 Absatz 1 Nummer 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-
mitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen während
(§ 11 Absatz 1 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- der gesamten
sondere Ausbildung
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter
Datenschutz und Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 5)
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-
schaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-
keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-
rücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-
men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-
rungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
Kommunikation auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) anfertigen
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-
der Arbeit, Bewerten der gung betrieblicher Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf fest-
stellen und auswählen, termingerecht anfordern,
prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- 2 bis 4
kumentieren
8 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
elektrischer Betriebsmittel Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
9 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
und Systemen
rechnen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 931
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 2
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
Kommunikation auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) anfertigen
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-
der Arbeit, Bewerten der gung betrieblicher Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksich-
tigen sowie bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten setzen
8 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-
elektrischer Betriebsmittel pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) techniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
3 bis 5
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
10 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
von elektrischen Anlagen beurteilen
und Betriebsmitteln
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
14 Installieren und Inbetrieb- a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen,
nehmen von elektrischen auf- und abbauen
Anlagen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkon-
struktionen und Konsolen befestigen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeich-
nen
Zeitrahmen 3
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
Kommunikation auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) anfertigen
8 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-
elektrischer Betriebsmittel pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) techniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla-
gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-
men
9 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
von elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren
und Systemen 2 bis 4
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
13 Technische Auftragsanalyse, e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
Lösungsentwicklung soren, Aktoren, Software und andere Komponenten
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) auswählen
14 Installieren und Inbetrieb- g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
nehmen von elektrischen Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-
Anlagen nen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
Zeitrahmen 4
7 Planen und Organisieren f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten der sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
Arbeitsergebnisse flächen einrichten
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
11 Installieren und a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen 1 bis 3
Konfigurieren von b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
IT-Systemen
stallieren und konfigurieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8 Montieren und Anschließen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
elektrischer Betriebsmittel ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) elektrotechnischen Regeln beachten
10 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
von elektrischen Anlagen tern prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der
Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be-
urteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be- 1 bis 3
treiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
13 Technische Auftragsanalyse, c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen,
Lösungsentwicklung Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen,
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) Komponenten und Leitungen auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen
Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bausei-
tigen Leistungen festlegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 933
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
14 Installieren und Inbetrieb- e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
nehmen von elektrischen nen zusammenbauen und aufstellen
Anlagen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
gen anbringen
j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten
und anschließen
m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Er-
dungs- und Schleifenwiderstände messen und
beurteilen
n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
Zeitrahmen 6
6 Betriebliche und technische e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
Kommunikation deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
f) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen
9 Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
und Systemen
Funktion prüfen und bewerten
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
12 Beraten und Betreuen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
3 bis 5
14 Installieren und Inbetrieb- s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirk-
nehmen von elektrischen samkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnah-
Anlagen men sicherstellen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische
Sicherheitsvorrichtungen prüfen
16 Instandhalten von Anlagen a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
und Systemen b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen
protokollieren
c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplä-
nen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeu-
genden Instandhaltung austauschen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6 Betriebliche und technische h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
Kommunikation präsentieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
7 Planen und Organisieren g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
der Arbeit, Bewerten der barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
Arbeitsergebnisse lichen Möglichkeiten abstimmen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
8 Montieren und Anschließen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
elektrischer Betriebsmittel brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
12 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
von Kunden, Erbringen Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
von Serviceleistungen varianten anbieten
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
13 Technische Auftragsanalyse, e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
Lösungsentwicklung soren, Aktoren, Software und andere Komponenten
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) auswählen
14 Installieren und Inbetrieb- g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
nehmen von elektrischen Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-
Anlagen nen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
15 Konfigurieren und a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungs- 2 bis 4
Programmieren von technik hard- und softwaremäßig einstellen, anpas-
Steuerungen sen und in Betrieb nehmen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
b) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren
c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und
ändern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
anpassen
f) Speichermedien und Programme zur Datensiche-
rung installieren
16 Instandhalten von Anlagen d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten ver-
und Systemen gleichen und einstellen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
17 Technischer Service und i) Visualisierungsanwendungen von technischen An-
Betrieb lagen bedienen und anpassen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
Zeitrahmen 8
7 Planen und Organisieren e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
der Arbeit, Bewerten der führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
Arbeitsergebnisse gleichen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
14 Installieren und Inbetrieb- d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige
nehmen von elektrischen Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen
Anlagen und anschließen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen
verbinden 2 bis 4
p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb neh-
men, Betriebswerte einstellen
q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbe-
sondere pneumatische Baugruppen, prüfen
16 Instandhalten von Anlagen h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
und Systemen j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter
Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirk-
samkeit prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 935
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) werten und anwenden
c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-
scheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergeb-
nisse schriftlich fixieren
i) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
der Arbeit, Bewerten der relle Identitäten berücksichtigen
Arbeitsergebnisse
i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
j) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
9 Messen und Analysieren i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
von elektrischen Funktionen ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
12 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
von Kunden, Erbringen bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
von Serviceleistungen rianten aufzeigen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
13 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen analysieren
Lösungsentwicklung b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) 3 bis 5
f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der be-
trieblichen Abläufe von Kunden planen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schal-
tungsunterlagen anpassen
14 Installieren und Inbetrieb- b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
nehmen von elektrischen wählen und einsetzen, Ladung sichern und Trans-
Anlagen port durchführen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
i) Datenleitungen konfektionieren
k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unter-
schiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
o) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren,
prüfen und in Betrieb nehmen
r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagne-
tischen Verträglichkeit kontrollieren
v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen
und anpassen, Anlagen oder System übergeben
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
15 Konfigurieren und e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Auto-
Programmieren von matisierungsgeräten an Netzwerke und Bussys-
Steuerungen teme anpassen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
16 Instandhalten von Anlagen g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und
und Systemen instand halten
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
i) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen
17 Technischer Service und d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von
Betrieb technischen Einrichtungen einweisen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
Zeitrahmen 10
6 Betriebliche und technische j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
Kommunikation lisch durchführen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
7 Planen und Organisieren k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
der Arbeit, Bewerten der möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
Arbeitsergebnisse techniken anwenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
12 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
von Kunden, Erbringen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-
von Serviceleistungen
weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
16 Instandhalten von Anlagen e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugrup-
und Systemen pen prüfen, defekte Baugruppen austauschen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und
instand halten 2 bis 4
k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
17 Technischer Service und a) Serviceleistung anbieten und durchführen
Betrieb b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
anschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vor-
gaben mitwirken
c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
und hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit beraten
e) Serviceleistungen dokumentieren
f) technische Anlagen überwachen
g) Ferndiagnose und -wartung durchführen
h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur
Optimierung nutzen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln
erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-
wert feststellen, Verbräuche optimieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 937
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 11
18 Geschäftsprozesse und a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und
Qualitätsmanagement im beraten, Aufträge annehmen
Einsatzgebiet
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-
sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-
tung betrieblicher Vorgaben einholen, prüfen und
bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-
lagen erstellen
f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und
prüfen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be- 10 bis 12
triebliche Prüfvorschriften anwenden
i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit der Produkte beachten sowie Qualität
bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssiche-
rungssystem anwenden sowie Ursachen von Feh-
lern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
j) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrech-
nen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation
durchführen
k) technische Einrichtungen für die Benutzung freige-
ben und übergeben, Abnahmeprotokolle anferti-
gen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Anlage 4
(zu § 15)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
13 Technische Auftragsanalyse, a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten,
Lösungsentwicklung Systemanforderungen analysieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beach-
ten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssyste-
men berücksichtigen
c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwir-
ken
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Ak-
toren, Software und andere Komponenten auswählen
e) technische Schnittstellen klären
f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten er-
stellen
14 Errichten von a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigu-
Einrichtungen der rieren, montieren und demontieren
Automatisierungstechnik
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen,
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
ausrichten, befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Mes-
sen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-
nen
d) Sensoren und Aktoren montieren
e) Steuerungen installieren
f) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereit-
stellen
g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen
und in Betrieb nehmen
h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und
montieren
i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und
anschließen
j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
15 Konfigurieren und Programmieren a) Steuerungsprogramme erstellen
von Automatisierungssystemen b) Automatisierungsgeräte programmieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren
und parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische
Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und para-
metrieren
e) komplexe Steuerungen anpassen
f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung
konfigurieren und parametrieren
g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 939
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und
parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und Automatisie-
rungstechnik konfigurieren und parametrieren
j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze
konfigurieren und parametrieren
16 Prüfen und Inbetriebnehmen a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von
von Automatisierungssystemen Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16) und anpassen
b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und
prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb
nehmen
d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnitt-
stellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und
anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen
und prüfen
f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
17 Instandhalten und Optimieren a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
von Automatisierungssystemen b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
Komponenten und Antriebe instand halten
c) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Auto-
matisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen
d) Versionswechsel von Software durchführen
e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen
Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und in-
stand setzen
g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung
der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und
überwachen
i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten
und zur Optimierung nutzen
18 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
im Einsatzgebiet
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von
Terminen verfolgen
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der
Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvor-
schriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und do-
kumentieren
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit be-
achten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern,
insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über-
geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-
leistungen erläutern
j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch
in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse und -durchführung bewerten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
m) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-
dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt 1
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 15 Absatz 1 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 15 Absatz 1 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 941
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-
mitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen während
(§ 15 Absatz 1 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- der gesamten
sondere Ausbildung
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter
Datenschutz und Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 5)
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-
keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-
rücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-
men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-
rungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
Kommunikation auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) anfertigen
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-
der Arbeit, Bewerten der gung betrieblicher Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf fest-
stellen und auswählen, termingerecht anfordern,
prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
3 bis 5
8 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
elektrischer Betriebsmittel Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
9 Messen und Analysieren von a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
elektrischen Funktionen und b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
Systemen
nen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
14 Errichten von a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden,
Einrichtungen der konfigurieren, montieren und demontieren
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
Zeitrahmen 2
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
Kommunikation auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) anfertigen
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-
der Arbeit, Bewerten der gung betrieblicher Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksich-
tigen sowie bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten setzen
8 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-
elektrischer Betriebsmittel pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) techniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit 2 bis 4
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 943
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
10 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
von elektrischen Anlagen beurteilen
und Betriebsmitteln
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
13 Technische Auftragsanalyse, e) technische Schnittstellen klären
Lösungsentwicklung f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen
14 Errichten von b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf-
Einrichtungen der stellen, ausrichten, befestigen und anschließen
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
Zeitrahmen 3
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
Kommunikation auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) anfertigen
8 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-
elektrischer Betriebsmittel pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) techniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla-
gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-
men
9 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
von elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren
und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
2 bis 4
f) systematische Fehlersuche durchführen
13 Technische Auftragsanalyse, g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
Lösungsentwicklung beiten erstellen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
14 Errichten von c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,
Einrichtungen der Regeln, Messen und Überwachen einbauen, ver-
Automatisierungstechnik drahten und kennzeichnen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
e) Steuerungen installieren
15 Konfigurieren und a) Steuerungsprogramme erstellen
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
Zeitrahmen 4
7 Planen und Organisieren f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten der sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
Arbeitsergebnisse flächen einrichten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
11 Installieren und a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
Konfigurieren von b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
IT-Systemen
stallieren und konfigurieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11) 1 bis 3
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
14 Errichten von g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren,
Einrichtungen der prüfen und in Betrieb nehmen
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8 Montieren und Anschließen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
elektrischer Betriebsmittel ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) elektrotechnischen Regeln beachten
10 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
von elektrischen Anlagen tern prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der
Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be-
urteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere 1 bis 3
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be-
treiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
14 Errichten von f) Einrichtungen der Energieversorgung und -vertei-
Einrichtungen der lung bereitstellen
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
Zeitrahmen 6
6 Betriebliche und technische e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
Kommunikation deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
f) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen
9 Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
und Systemen
Funktion prüfen und bewerten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
12 Beraten und Betreuen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 945
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
13 Technische Auftragsanalyse, a) technische Prozesse und deren Grundoperationen 3 bis 5
Lösungsentwicklung bewerten, Systemanforderungen analysieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
16 Prüfen und Inbetriebnehmen b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-
von Automatisierungs- ren und prüfen
systemen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
Betrieb nehmen
d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an
Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen
17 Instandhalten und e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6 Betriebliche und technische h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
Kommunikation präsentieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
7 Planen und Organisieren g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
der Arbeit, Bewerten der keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Arbeitsergebnisse Möglichkeiten abstimmen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
8 Montieren und Anschließen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
elektrischer Betriebsmittel brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
11 Installieren und d) Tools und Testprogramme einsetzen
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)
12 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
von Kunden, Erbringen Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
von Serviceleistungen 2 bis 4
varianten anbieten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
13 Technische Auftragsanalyse, c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen
Lösungsentwicklung mitwirken
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
soren, Aktoren, Software und andere Komponenten
auswählen
14 Errichten von Einrichtungen d) Sensoren und Aktoren montieren
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
15 Konfigurieren und a) Steuerungsprogramme erstellen
Programmieren von b) Automatisierungsgeräte programmieren
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) c) analoge und programmierbare Sensorsysteme kon-
figurieren und parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-
draulische Baugruppen der Steuerungstechnik kon-
figurieren und parametrieren
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 8
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) werten und anwenden
7 Planen und Organisieren h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
der Arbeit, Bewerten der bewerten
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
13 Technische Auftragsanalyse, d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
Lösungsentwicklung soren, Aktoren, Software und andere Komponenten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) auswählen
14 Errichten von Einrichtungen i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln 2 bis 4
der Automatisierungstechnik und anschließen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
15 Konfigurieren und f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozess-
Programmieren von steuerung konfigurieren und parametrieren
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
17 Instandhalten und b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-
Optimieren von draulische Komponenten und Antriebe instand hal-
Automatisierungssystemen ten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6 Betriebliche und technische c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
Kommunikation und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) und Funktionsbeschreibungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-
scheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergeb-
nisse schriftlich fixieren
i) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
der Arbeit, Bewerten der relle Identitäten berücksichtigen
Arbeitsergebnisse
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
gleichen
i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
j) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
9 Messen und Analysieren i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
von elektrischen Funktionen ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 947
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
12 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
von Kunden, Erbringen bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
von Serviceleistungen varianten aufzeigen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
13 Technische Auftrags- a) technische Prozesse und deren Grundoperationen
analyse, Lösungs- bewerten, Systemanforderungen analysieren
entwicklung
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend 3 bis 5
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
beachten und deren Wechselwirkung an Automa-
tisierungssystemen berücksichtigen
14 Errichten von Einrichtungen h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen ver-
der Automatisierungstechnik legen und montieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und
justieren
15 Konfigurieren und e) komplexe Steuerungen anpassen
Programmieren von g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfi-
Automatisierungssystemen
gurieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigu-
rieren und parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und Auto-
matisierungstechnik konfigurieren und parametrie-
ren
j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Da-
tennetze konfigurieren und parametrieren
16 Prüfen und Inbetriebnehmen a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Daten-
von Automatisierungs- netze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in
systemen Betrieb nehmen und anpassen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-
ren und prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in
Betrieb nehmen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der be-
triebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen
in Betrieb nehmen und prüfen
f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen
übergeben
Zeitrahmen 10
6 Betriebliche und technische j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
Kommunikation lisch durchführen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
7 Planen und Organisieren k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
der Arbeit, Bewerten der möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
Arbeitsergebnisse techniken anwenden
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
12 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
von Kunden, Erbringen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-
von Serviceleistungen
weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
16 Prüfen und Inbetriebnehmen d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an
von Automatisierungs- Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun- 2 bis 4
systemen gen durchführen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
17 Instandhalten und a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
Optimieren von c) systematisch-methodische Fehlersuche an komple-
Automatisierungssystemen
xen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
beseitigen
d) Versionswechsel der Software durchführen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der be-
trieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessab-
läufe warten und instand setzen
g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berück-
sichtigung der Produktqualität und des Herstellver-
fahrens einrichten und überwachen
i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und zur Optimierung nutzen
Zeitrahmen 11
18 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumen-
Einsatzgebiet
tationen nutzen und bearbeiten, technologische
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Un-
terlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterla-
gen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen,
Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und
Sicherheit prüfen und dokumentieren
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit beachten sowie Qualität bei der Auftrags- 10 bis 12
erledigung sichern, insbesondere Qualitätssiche-
rungssysteme anwenden sowie Ursachen von Feh-
lern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-
nen, Abrechnungsdaten erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern
j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun-
gen, auch in Englisch, zusammenstellen und modi-
fizieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 949
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
m) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Anlage 5
(zu § 20)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
13 Technische Auftragsanalyse, a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitä-
Lösungsentwicklung ten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen
und konstruktiven Aufbau mitwirken
c) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten aus-
wählen
d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und
Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe ana-
lysieren
e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,
technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer
Gesichtspunkte planen
14 Fertigen von Komponenten und a) Entwürfe und Layouts erstellen
Geräten b) Fertigungsunterlagen erstellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen
f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren
und anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen
15 Herstellen und Inbetriebnehmen a) konstruktiven Aufbau erstellen
von Geräten und Systemen b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in
Betrieb nehmen
e) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch an-
passen
f) geräte- und systemspezifische Software installieren und
konfigurieren
g) komplexe Geräte und Systeme prüfen
h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen dokumen-
tieren, Abnahmeprotokolle erstellen
16 Einrichten, Überwachen und a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs-
Instandhalten von Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen
und Prüfeinrichtungen
b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-,
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
Personal- und Kostenvorgaben einsteuern
c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlich-
keit prüfen, beurteilen und optimieren
d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen,
elektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokol-
lieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 951
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation über-
wachen und durchführen
f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen un-
ter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und beur-
teilen
g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oder
deren Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekom-
ponenten austauschen und einstellen sowie Software installie-
ren und konfigurieren
h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
17 Technischer Service a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten,
und Produktsupport durchführen und abrechnen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen
unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegenneh-
men, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge
zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung
durchführen
d) Geräte und Systeme warten und instand setzen
e) Produkteinweisungen planen und durchführen
f) Kundenberatungen durchführen
g) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vor-
schläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und
Servicequalität erarbeiten
18 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,
Einsatzgebiet
auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante
Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-
lagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der
betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von
Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,
erteilen
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-
gen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-
mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt 1
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 19 Absatz 1 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 19 Absatz 1 Nummer 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-
mitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 953
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen während
(§ 19 Absatz 1 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- der gesamten
sondere Ausbildung
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter
Datenschutz und Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 5)
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-
schaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-
keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-
rücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-
men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-
rungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
Kommunikation auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) anfertigen
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-
der Arbeit, Bewerten der gung betrieblicher Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf fest-
stellen und auswählen, termingerecht anfordern,
prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
2 bis 4
kumentieren
8 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
elektrischer Betriebsmittel Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
9 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
und Systemen
nen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
13 Technische Auftragsanalyse, b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für
Lösungsentwicklung Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
Zeitrahmen 2
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
Kommunikation auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) anfertigen
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-
der Arbeit, Bewerten der gung der betrieblichen Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksich-
tigen sowie bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten setzen
8 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-
elektrischer Betriebsmittel pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) techniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit 1 bis 3
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
10 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
von elektrischen Anlagen beurteilen
und Betriebsmitteln
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
13 Technische Auftragsanalyse, c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-
Lösungsentwicklung ponenten auswählen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 955
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
15 Herstellen und Inbetrieb- c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-
nehmen von Geräten und binden
Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
Zeitrahmen 3
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
Kommunikation auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) anfertigen
8 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-
elektrischer Betriebsmittel pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) techniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla-
gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-
men
9 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
von elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren
und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
3 bis 5
f) systematische Fehlersuche durchführen
13 Technische Auftragsanalyse, c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-
Lösungsentwicklung ponenten auswählen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
14 Fertigen von Komponenten c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
und Geräten d) Leiterplatten erstellen und bestücken
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
15 Herstellen und Inbetrieb- c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-
nehmen von Geräten und binden
Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
Zeitrahmen 4
7 Planen und Organisieren f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten der sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
Arbeitsergebnisse flächen einrichten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
11 Installieren und a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen 2 bis 4
Konfigurieren von b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
IT-Systemen
stallieren und konfigurieren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8 Montieren und Anschließen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
elektrischer Betriebsmittel ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) elektrotechnischen Regeln beachten
956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
10 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-
von elektrischen Anlagen leitern prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der
Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be- 1 bis 3
urteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
Zeitrahmen 6
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) werten und anwenden
e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen
8 Montieren und Anschließen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
elektrischer Betriebsmittel brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
9 Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen 3 bis 5
von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
und Systemen
Funktion prüfen und bewerten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
14 Fertigen von Komponenten a) Entwürfe und Layouts erstellen
und Geräten b) Fertigungsunterlagen erstellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen
f) komponentenspezifische Software installieren, kon-
figurieren und anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
7 Planen und Organisieren g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
der Arbeit, Bewerten der keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Arbeitsergebnisse Möglichkeiten abstimmen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 957
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
12 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
von Kunden, Erbringen Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
von Serviceleistungen varianten anbieten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
15 Herstellen und Inbetriebneh- a) konstruktiven Aufbau erstellen 3 bis 4
men von Geräten und Sys- b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
temen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen,
prüfen und in Betrieb nehmen
f) geräte- und systemspezifische Software installieren
und konfigurieren
g) komplexe Geräte und Systeme prüfen
Zeitrahmen 8
6 Betriebliche und technische h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
Kommunikation präsentieren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
7 Planen und Organisieren e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
der Arbeit, Bewerten der führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
Arbeitsergebnisse gleichen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
13 Technische Auftragsanalyse, a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte
Lösungsentwicklung Funktionalitäten und technische Umgebungsbedin-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) gungen, analysieren
b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für
Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken
2 bis 3
d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen
Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforde-
rungen der Aufgabe analysieren
15 Herstellen und Inbetrieb- e) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspe-
nehmen von Geräten und zifisch anpassen
Systemen
f) geräte- und systemspezifische Software installieren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
und konfigurieren
h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikatio-
nen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen
17 Technischer Service und g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-
Produktsupport sieren, Vorschläge für die Verbesserung der
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17) Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erar-
beiten
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) werten und anwenden
c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-
scheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
i) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
der Arbeit, Bewerten der relle Identitäten berücksichtigen
Arbeitsergebnisse
i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und
anwenden
j) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken anwenden
10 Beurteilen der Sicherheit i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be-
von elektrischen Anlagen treiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
und Betriebsmitteln
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
12 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
von Kunden, Erbringen bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
von Serviceleistungen varianten aufzeigen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
13 Technische Auftragsanalyse, d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen
Lösungsentwicklung Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforde-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) rungen der Aufgabe analysieren
3 bis 4
e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorgani-
satorischer, technologischer, wirtschaftlicher und
sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
16 Einrichten, Überwachen a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten,
und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen
Fertigungs- und
b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung
Prüfeinrichtungen
der Termin-, Personal- und Kostenvorgaben ein-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
steuern
c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf
Wirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimieren
d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme
auswählen, elektrische Größen und Signale mes-
sen, prüfen und protokollieren
e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumen-
tation überwachen und durchführen
f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungs-
systemen unter betriebsspezifischen Rahmenbe-
dingungen prüfen und beurteilen
g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler be-
seitigen oder deren Beseitigung veranlassen, insbe-
sondere Hardwarekomponenten austauschen und
einstellen sowie Software installieren und
konfigurieren
h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und
durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 959
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 10
6 Betriebliche und technische j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
Kommunikation lisch durchführen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
9 Messen und Analysieren i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
von elektrischen Funktionen ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
12 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
von Kunden, Erbringen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Serviceleistungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12) e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-
weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
16 Einrichten, Überwachen h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und 3 bis 4
und Instandhalten von durchführen
Fertigungs- und
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
Prüfeinrichtungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
17 Technischer Service und a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren,
Produktsupport anbieten, durchführen und abrechnen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-
anschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vor-
gaben mitwirken
c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, ent-
gegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung ein-
grenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung un-
terbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
d) Geräte und Systeme warten und instand setzen
e) Produkteinweisungen planen und durchführen
f) Kundenberatungen durchführen
g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-
sieren, Vorschläge für die Verbesserung der
Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erar-
beiten
Zeitrahmen 11
18 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumen-
Einsatzgebiet
tationen, auch in englischer Sprache, nutzen und
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
bearbeiten, technologische Entwicklungen feststel-
len, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichti-
gen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-
tung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen
und bewerten
960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa-
chen
f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-
lagen erstellen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen 10 bis 12
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten,
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln sys-
tematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrech-
nen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation
durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachaus-
künfte, auch in englischer Sprache, erteilen
k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedie-
nungsanleitungen, auch in Englisch, zusammen-
stellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen
Arbeitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 961
Anlage 6
(zu § 24)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Informations- und Systemtechnik
und zur Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
13 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich
Lösungsentwicklung der geforderten Funktion und der technischen Umgebung ana-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) lysieren
b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter
Anwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung
aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet
relevanten Technologien auswählen und disponieren
d) technische Schnittstellen klären
e) Komponenten nach Vorgaben auswählen
f) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
14 Erstellen von Software a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) b) Softwarekomponenten anpassen
c) Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstel-
len
d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen
und anwenden
e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten
f) Sicherheitseinrichtungen implementieren
15 Integrieren und Konfigurieren a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
von Systemen b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installieren
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
und konfigurieren
c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekom-
ponenten analysieren, Lösungen entwickeln
e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme
analysieren und Lösungen entwickeln
f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen
g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbe-
triebssysteme installieren und konfigurieren
h) Nutzerprogramme einbinden
i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren
16 Durchführen von Systemtests a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) Spezifikationen und Vorschriften festlegen
b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adap-
tieren, Testdaten generieren und dokumentieren
962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeld-
bedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
f) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mit
den relevanten Betriebsparametern testen
g) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren
h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Syste-
men durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und
Softwarekomponenten beseitigen
k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch in
englischer Sprache dokumentieren
17 Technischer Service und a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegen-
Systemoptimierung nehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vor-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) schläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbesei-
tigung durchführen
b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten
Test- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten
c) Netzwerke administrieren
d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch aus-
werten
e) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sach-
verhalte adressatengerecht kommunizieren
f) Produkteinweisungen planen und durchführen
18 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,
Einsatzgebiet
auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla-
gen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-
minen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,
erteilen
i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in
Englisch, zusammenstellen und modifizieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 963
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse und -durchführung bewerten
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten
und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung
von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt 1
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 23 Absatz 1 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 23 Absatz 1 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-
mitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-
sondere während
der gesamten
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- Ausbildung
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter
Arbeit, Datenschutz und Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 5)
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-
schaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-
keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-
rücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-
men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-
greifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-
rungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
Kommunikation auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) anfertigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 965
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-
der Arbeit, Bewerten der gung betrieblicher Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf fest-
stellen und auswählen, termingerecht anfordern,
prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen 2 bis 4
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
8 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
elektrischer Betriebsmittel Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
9 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
und Systemen
nen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
Zeitrahmen 2
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
Kommunikation auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) anfertigen
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-
der Arbeit, Bewerten der gung betrieblicher Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksich-
tigen sowie bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten setzen
8 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup- 2 bis 4
elektrischer Betriebsmittel pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) techniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
10 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
von elektrischen Anlagen beurteilen
und Betriebsmitteln
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
Zeitrahmen 3
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
Kommunikation auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) anfertigen
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
8 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-
elektrischer Betriebsmittel pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) techniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla-
gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-
men
9 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen 2 bis 4
von elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren
und Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
13 Technische Auftragsanalyse, d) technische Schnittstellen klären
Lösungsentwicklung e) Komponenten nach Vorgaben auswählen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)
f) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen
Zeitrahmen 4
7 Planen und Organisieren f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten der sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
Arbeitsergebnisse flächen einrichten
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
11 Installieren und a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
Konfigurieren von b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
IT-Systemen
stallieren und konfigurieren 2 bis 4
(§ 23 Absatz 1 Nummer 11)
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
15 Integrieren und a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
Konfigurieren von Systemen c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
anpassen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8 Montieren und Anschließen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
elektrischer Betriebsmittel ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) elektrotechnischen Regeln beachten
10 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-
von elektrischen Anlagen leitern prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der
Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be-
urteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten 1 bis 2
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 967
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be-
treiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
16 Durchführen von e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
Zeitrahmen 6
6 Betriebliche und technische e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
Kommunikation deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
f) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen
8 Montieren und Anschließen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
elektrischer Betriebsmittel brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
9 Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
und Systemen
Funktion prüfen und bewerten
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
12 Beraten und Betreuen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) 4 bis 5
15 Integrieren und Konfigurieren a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
von Systemen f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsproto-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
kolle prüfen
g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie
Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfigu-
rieren
16 Durchführen von d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-
Systemtests sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) software einsetzen
g) physikalische Größen messen, Messwerte doku-
mentieren
h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi-
sche Prüfungen durchführen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche
in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen in
Systemen schließen
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von
Hard- und Softwarekomponenten beseitigen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6 Betriebliche und technische h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
Kommunikation präsentieren
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Planen und Organisieren g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
der Arbeit, Bewerten der keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Arbeitsergebnisse Möglichkeiten abstimmen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
12 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
von Kunden, Erbringen von Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
Serviceleistungen varianten anbieten
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
13 Technische Auftragsanalyse, c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-
Lösungsentwicklung sichtigung aktueller technischer Entwicklungen der
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) für das Einsatzgebiet relevanten Technologien aus-
wählen und disponieren
14 Erstellen von Software b) Softwarekomponenten anpassen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, 2 bis 4
anpassen und anwenden
e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge ge-
stalten
f) Sicherheitseinrichtungen implementieren
15 Integrieren und Konfigurieren c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und
von Systemen anpassen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und
Softwarekomponenten analysieren, Lösungen ent-
wickeln
16 Durchführen von a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung
Systemtests technischer Spezifikationen und Vorschriften festle-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) gen
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-
len und adaptieren, Testdaten generieren und
dokumentieren
k) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von
Hard- und Softwarekomponenten beseitigen
Zeitrahmen 8
14 Erstellen von Software a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) auswählen
c) Programme entwickeln und Programmdokumenta-
tionen erstellen 2 bis 4
16 Durchführen von c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-
Systemtests len und adaptieren, Testdaten generieren und
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) dokumentieren
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6 Betriebliche und technische c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
Kommunikation und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) und Funktionsbeschreibungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-
scheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
i) Konflikte im Team lösen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 969
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
der Arbeit, Bewerten der relle Identitäten berücksichtigen
Arbeitsergebnisse
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
gleichen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
Terminverfolgung anwenden
j) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
12 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
von Kunden, Erbringen bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
von Serviceleistungen varianten aufzeigen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
13 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache,
Lösungsentwicklung hinsichtlich der geforderten Funktion und der tech-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) nischen Umgebung analysieren
b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-
Lösungen unter Anwendung von einschlägigen De- 4 bis 5
sign-Methoden mitwirken
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-
sichtigung aktueller technischer Entwicklungen der
für das Einsatzgebiet relevanten Technologien aus-
wählen und disponieren
15 Integrieren und Konfigurieren b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme
von Systemen installieren und konfigurieren
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitäts-
probleme analysieren und Lösungen entwickeln
i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren
16 Durchführen von a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung
Systemtests technischer Spezifikationen und Vorschriften fest-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) legen
b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-
sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-
software einsetzen
f) Systemtests durchführen, Komponenten im Ge-
samtsystem mit den relevanten Betriebsparametern
testen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche
in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen in
Systemen schließen
k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-
läufe auch in englischer Sprache dokumentieren
Zeitrahmen 10
6 Betriebliche und technische j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
Kommunikation lisch durchführen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Planen und Organisieren i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
der Arbeit, Bewerten der Ar- nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
beitsergebnisse Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) anwenden
k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken anwenden
12 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
von Kunden, Erbringen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-
von Serviceleistungen
weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren 2 bis 3
15 Integrieren und Konfigurieren h) Nutzerprogramme einbinden
von Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
17 Technischer Service und a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache,
Systemoptimierung entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung
unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbank-
gestützten Test- und Diagnosesystemen optimie-
ren, entstören und warten
c) Netzwerke administrieren
d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und sta-
tistisch auswerten
e) Kundenberatungen durchführen, komplexe techni-
sche Sachverhalte adressatengerecht kommunizie-
ren
f) Produkteinweisungen planen und durchführen
Zeitrahmen 11
18 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumen-
Einsatzgebiet
tationen, auch in englischer Sprache, nutzen und
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
bearbeiten, technologische Entwicklungen feststel-
len, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichti-
gen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-
lagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen,
Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten,
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren 10 bis 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 971
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrech-
nen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation
durchführen
h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachaus-
künfte, auch in englischer Sprache, erteilen
i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen,
auch in Englisch, zusammenstellen und modifizie-
ren
j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchfüh-
ren, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und
Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und
Prozessen erarbeiten
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Anlage 7
(zu § 29)
Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen
Teil A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung
Zeitliche
Lfd. Teil der Zu vermittelnde
Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen
1 2 3 4
1 Analysieren von a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten
technischen Aufträgen und Funktion und der technischen Umgebung analy-
Entwickeln von Lösungen sieren
b) Ausgangszustand der Systeme analysieren, insbe-
sondere Dokumentationen auswerten sowie Netz-
topologien, eingesetzte Software und technische
Schnittstellen klären und dokumentieren
c) technische Prozesse und Umgebungsbedingungen
analysieren und Anforderungen an Netzwerke fest-
stellen
d) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifikatio-
nen, technischen Bestimmungen und rechtlichen
Vorgaben planen und ausarbeiten, Netzwerkkom-
ponenten auswählen, technische Unterlagen erstel-
len und Kosten kalkulieren
e) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am
System mit dem Kunden abstimmen
2 Errichten, Ändern und a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebs-
Prüfen von vernetzten systeme installieren, anpassen und konfigurieren
Systemen und Vorgaben für eine sichere Konfiguration beach-
ten
b) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Auto- 8
matisierungssystemen beachten
c) Zugangsberechtigungen einrichten
d) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Ver-
schlüsselungs-, und Datensicherungssysteme, be-
rücksichtigen
e) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-
teme in Betrieb nehmen und übergeben und Ände-
rungen dokumentieren
3 Betreiben von vernetzten a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizieren,
Systemen Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Daten-
durchsatz und Fehlerrate bewerten und Sofortmaß-
nahmen zur Aufrechterhaltung von vernetzten Sys-
temen einleiten
b) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und
Diagnosesysteme einsetzen und Instandsetzungs-
maßnahmen einleiten
c) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und Optimierungen vorschlagen
d) Instandhaltungsprotokolle auswerten und Schwach-
stellen analysieren und erfassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 973
Teil B: Zusatzqualifikation Programmierung
Zeitliche
Lfd. Teil der Zu vermittelnde
Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen
1 2 3 4
1 Analysieren von a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten
technischen Aufträgen und Funktionen analysieren
Entwickeln von Lösungen
b) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedin-
gungen sowie Ausgangszustand der Systeme ana-
lysieren, Anforderungen an Softwaremodule fest-
stellen und dokumentieren
c) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen
unter Anwendung von Design-Methoden planen
und abstimmen
2 Anpassen von a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren
Softwaremodulen b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrie-
ren
3 Testen von a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test-
Softwaremodulen 8
und Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere
im System Abläufe sowie Norm- und Grenzwerte von Be-
triebsparametern festlegen, und Testdaten gene-
rieren
b) technische Umgebungsbedingungen simulieren
c) Softwaremodule testen
d) Systemtests durchführen und Komponenten im
System mit den Betriebsparametern unter Umge-
bungsbedingungen testen
e) Störungen analysieren und systematische Fehler-
suche in Systemen durchführen
f) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und
Testläufe dokumentieren
g) Änderungsdokumentation erstellen
Teil C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
Zeitliche
Lfd. Teil der Zu vermittelnde
Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen
1 2 3 4
1 Entwickeln von a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten
Sicherheitsmaßnahmen von industriellen Kommunikationssystemen und
Steuerungen analysieren
b) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität,
Verfügbarkeit und Authentizität bewerten
c) Gefährdungen und Risiken beurteilen
d) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstim-
men
2 Umsetzen von a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme
Sicherheitsmaßnahmen integrieren
8
b) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe
und organisatorische Vorgaben informieren
c) Dokumentation entsprechend den betrieblichen
und rechtlichen Vorgaben erstellen
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Zeitliche
Lfd. Teil der Zu vermittelnde
Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen
1 2 3 4
3 Überwachen der a) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten
Sicherheitsmaßnahmen Sicherheitsmaßnahmen prüfen
b) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen
c) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Ak-
tionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
d) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 975
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Vom 28. Juni 2018
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 7. Juni 2018 (BGBl. I S. 746)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung in den
industriellen Metallberufen in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. August 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Juli 2007
(BGBl. I S. 1599),
2. den am 9. März 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 326),
3. den am 1. August 2018 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Berlin, den 28. Juni 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Verordnung
über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen*
Inhaltsübersicht Teil 7
Teil 1 Gemeinsame Bestehensregelungen
Gemeinsame Vorschriften § 27 Bestehensregelung
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Ausbildungsdauer Teil 8
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung Zusätzliche berufliche
§ 4 Ausbildungsplan Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 5 (weggefallen)
§ 28 Zusatzqualifikationen
§ 6 Abschlussprüfung
§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen
§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
Teil 2
§ 31 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation
Vorschriften für den Ausbildungsberuf Systemintegration
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin § 32 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 7 Ausbildungsberufsbild Prozessintegration
§ 8 Ausbildungsrahmenplan § 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation
Additive Fertigungsverfahren
§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-
§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung gestützte Anlagenänderung
§ 35 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzquali-
Teil 3 fikation
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Industriemechaniker/Industriemechanikerin Teil 9
§ 11 Ausbildungsberufsbild Gemeinsame Übergangsvorschriften
§ 12 Ausbildungsrahmenplan
§ 36 Bestandsschutz
§ 13 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 37 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
§ 14 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 38 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsver-
hältnisse
Teil 4
Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in
Vorschriften für den Ausbildungsberuf den industriellen Metallberufen
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
§ 15 Ausbildungsberufsbild zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin
§ 16 Ausbildungsrahmenplan Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin
§ 17 Teil 1 der Abschlussprüfung
Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
§ 18 Teil 2 der Abschlussprüfung
zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktions-
mechanikerin
Teil 5 Anlage 5: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechani-
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin kerin
Anlage 6: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
§ 19 Ausbildungsberufsbild zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsme-
§ 20 Ausbildungsrahmenplan chanikerin
§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung Anlage 7: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen
§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 1
Teil 6
Gemeinsame Vorschriften
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
§1
§ 23 Ausbildungsberufsbild
§ 24 Ausbildungsrahmenplan Staatliche
§ 25 Teil 1 der Abschlussprüfung Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 26 Teil 2 der Abschlussprüfung
Die Ausbildungsberufe
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 1. Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister 2. Industriemechaniker/Industriemechanikerin,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage 3. Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanike-
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. rin,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 977
4. Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin, §6
5. Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin Abschlussprüfung
werden gemäß § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgeset- Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-
zes staatlich anerkannt. lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
§2 berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der
Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass
Ausbildungsdauer
er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-
§3 telnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikatio-
Struktur und nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss-
Zielsetzung der Berufsausbildung prüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur inso-
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähig- erforderlich ist.
keit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese
Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Teil 2
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruf-
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufs- Vorschriften
bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere für den Ausbildungsberuf
selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren Anlagenmechaniker/
sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam- Anlagenmechanikerin
menhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befä-
higung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, §7
13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nach- Ausbildungsberufsbild
zuweisen. (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
(2) Jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten tens die folgenden Qualifikationen:
haben 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1. die gemeinsamen Kernqualifikationen nach 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
a) § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 13, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
b) § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 13, 4. Umweltschutz,
c) § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 13, 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-
d) § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 und mationssicherheit,
e) § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 sowie 6. Betriebliche und technische Kommunikation,
2. die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse,
a) § 7 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,
8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
b) § 11 Absatz 1 Nummer 14 bis 18, Werk- und Hilfsstoffen,
c) § 15 Absatz 1 Nummer 14 bis 21, 9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
d) § 19 Absatz 1 Nummer 14 bis 20 und 10. Warten von Betriebsmitteln,
e) § 23 Absatz 1 Nummer 14 bis 19. 11. Steuerungstechnik,
Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit inte- 12. Anschlagen, Sichern und Transportieren,
griert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nach-
haltigkeitsaspekt zu berücksichtigen. 13. Kundenorientierung,
14. Bearbeiten von Aufträgen,
(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika-
tionen ist die berufliche Handlungskompetenz in min- 15. Herstellen und Montieren von Bauteilen und Bau-
destens einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu gruppen,
erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäfts- 16. Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Behe-
prozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer ben von Fehlern und Störungen,
Aufgaben befähigt.
17. Bauteile und Einrichtungen prüfen,
§4 18. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet.
Ausbildungsplan
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
und zu vertiefen:
Ausbildungsplan zu erstellen.
1. Anlagenbau,
§5 2. Apparate- und Behälterbau,
(weggefallen) 3. Instandhaltung,
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
4. Rohrsystemtechnik, § 10
5. Schweißtechnik. Teil 2
der Abschlussprüfung
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-
gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer- in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifi-
den können. kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
§8
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
Ausbildungsrahmenplan fungsbereichen
Die in § 7 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen 1. Arbeitsauftrag,
nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anlei-
2. Auftrags- und Funktionsanalyse,
tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-
ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. 3. Fertigungstechnik sowie
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-
inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-
bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicher-
tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
heit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umwelt-
schutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und
§9 Informationssicherheit, betriebliche und technische
Teil 1 Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit,
der Abschlussprüfung Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement
sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Be-
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende triebsmitteln zu berücksichtigen.
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die trag zeigen, dass er
in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für 1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
das dritte Ausbildungsjahr aufgeführten Qualifikationen Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-
dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, so- tragsabwicklung beschaffen,
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab- tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-
stimmen, Material und Werkzeug disponieren, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma- abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-
3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-
bestimmungen beachten,
ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-
3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen, systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-
sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-
lassen,
gebnisse dokumentieren und bewerten,
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu- den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,
tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro- Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
tokolle, erstellen den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-
kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-
Rohrleitungen, Anlagen- oder Behälterteilen unter Ver- tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-
wendung von Rohren, Blechen, Profilen und Halb- den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle
zeugen nachgewiesen werden. Dabei sind Heft- und erstellen,
Schweißarbeiten durchzuführen; der Prüfling wählt da- 5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtech-
bei aus mehreren angebotenen Verfahren aus. nische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweiß-
komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs- technik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen
phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Füge-
Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo- techniken anwenden
bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs- kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstel-
tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel- len, Ändern oder Instandhalten von Anlagen oder Anla-
lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens genteilen in Betracht. Die Einhaltung der allgemein an-
90 Minuten haben. erkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 979
Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln Teil 3
des Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten Vorschriften
worden sind. für den Ausbildungsberuf
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun- Industriemechaniker/
gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag Industriemechanikerin
1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh- § 11
ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-
Ausbildungsberufsbild
tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-
tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des tens die folgenden Qualifikationen:
bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-
ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist 4. Umweltschutz,
vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-
Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bear- mationssicherheit,
beitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
6. Betriebliche und technische Kommunikation,
2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vor- 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
bereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufga- Arbeitsergebnisse,
benspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie
darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs- 8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
tens 20 Minuten führen; die Durchführung der Ar- Werk- und Hilfsstoffen,
beitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beob- 9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
achtungen der Durchführung, die aufgabenspezifi- 10. Warten von Betriebsmitteln,
schen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die
prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur 11. Steuerungstechnik,
Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden. 12. Anschlagen, Sichern und Transportieren,
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante 13. Kundenorientierung,
nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der 14. Herstellen, Montieren und Demontieren von Bautei-
zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. len, Baugruppen und Systemen,
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- 15. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen
und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs- Systemen,
tens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll 16. Instandhalten von technischen Systemen,
der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf 17. Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech-
Vollständigkeit und Richtigkeit unter Berücksichtigung nischen Komponenten der Steuerungstechnik,
technischer Regelwerke und Richtlinien prüfen und er-
gänzen, Prüfmittel und -verfahren auswählen, Prüfpläne 18. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme
und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse im Einsatzgebiet.
dokumentieren und zur Optimierung von Vorgaben und (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-
Arbeitsabläufen beitragen kann. tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden
und zu vertiefen:
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-
technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten 1. Feingerätebau,
den Prozess der Herstellung oder der Änderung von 2. Instandhaltung,
Anlagenteilen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, 3. Maschinen- und Anlagenbau,
dass er technische Probleme analysieren, Lösungskon-
zepte unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren, 4. Produktionstechnik.
Werkstoffeigenschaften, Vorschriften, technischen Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-
Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Be- gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in
triebsabläufen entwickeln, Systemspezifikationen an- ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-
wendungsgerecht festlegen, Kosten ermitteln sowie den können.
technische Unterlagen erstellen, Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißver- § 12
fahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen Ausbildungsrahmenplan
auswählen kann.
Die in § 11 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung
und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf- bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-
kann. tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
§ 13 systeme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen
Teil 1 und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
der Abschlussprüfung (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-
trag zeigen, dass er
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-
in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für
tragsabwicklung beschaffen,
das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-
tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- 2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-
tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab- abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
stimmen, Material und Werkzeug disponieren, 3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben
nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver- durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssys-
hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz- teme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen
bestimmungen beachten, von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
gen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,
3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
gebnisse dokumentieren und bewerten,
den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-
5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu- tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-
tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro- tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-
tokolle, erstellen den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle
kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen ei- erstellen
ner Baugruppe mit steuerungstechnischer Funktion kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstel-
nachgewiesen werden. len, Einrichten, Ändern, Umrüsten oder Instandhalten
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer von Maschinen und technischen Systemen in Betracht.
komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs- (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-
phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo- 1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-
bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs- ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-
tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel- tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-
lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf
90 Minuten haben. der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des
bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter
§ 14 Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen
Teil 2 sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-
der Abschlussprüfung ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-
rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages
in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifi- die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten
kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung gen oder
wesentlich ist.
2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-
fungsbereichen spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-
1. Arbeitsauftrag, ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens
20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-
2. Auftrags- und Funktionsanalyse,
gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen
3. Fertigungstechnik sowie der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-
vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf- der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-
cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um- (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante
weltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der
und Informationssicherheit, betriebliche und technische zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-
Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungs- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 981
tens 120 Minuten technische Systeme analysieren. Da- 19. Montieren und Demontieren von Metallkonstruktio-
bei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Her- nen,
stellung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung 20. Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,
erkennen, die erforderlichen Komponenten, Werkzeuge
und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regel- 21. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme
werke auswählen, Montage- und Schaltpläne anpassen im Einsatzgebiet.
und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann. (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-
tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-
und zu vertiefen:
technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten
die Herstellung technischer Systeme planen. Dabei soll 1. Ausrüstungstechnik,
der Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren für die 2. Feinblechbau,
Herstellung von Bauteilen und Baugruppen beurteilen,
3. Schiffbau,
unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher
und ökologischer Gesichtspunkte auswählen sowie 4. Schweißtechnik,
technologische Daten ermitteln, die Mechanisierung 5. Stahl- und Metallbau.
von technischen Systemen, die Verwendung von Werk- Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-
und Hilfsstoffen, die notwendigen Arbeitsschritte pla- gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in
nen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen kann. ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- den können.
und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens
60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf- § 16
gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine Ausbildungsrahmenplan
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen Die in § 15 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen
kann. nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anlei-
tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-
rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-
Teil 4
den. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-
Vorschriften chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-
für den Ausbildungsberuf dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
Konstruktionsmechaniker/ praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Konstruktionsmechanikerin
§ 17
§ 15 Teil 1
Ausbildungsberufsbild der Abschlussprüfung
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
tens die folgenden Qualifikationen: des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für
das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
4. Umweltschutz, chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-
mationssicherheit, (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
6. Betriebliche und technische Kommunikation, 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-
7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der stimmen, Material und Werkzeug disponieren,
Arbeitsergebnisse,
2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-
8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-
Werk- und Hilfsstoffen, hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-
9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, bestimmungen beachten,
10. Warten von Betriebsmitteln, 3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
11. Steuerungstechnik, 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-
12. Anschlagen, Sichern und Transportieren,
gebnisse dokumentieren und bewerten,
13. Kundenorientierung,
5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-
14. Anwenden von technischen Unterlagen, tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-
15. Trennen und Umformen, tokolle, erstellen
16. Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen, kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von
Bauteilen und Baugruppen unter Anwendung manueller
17. Fügen von Bauteilen, und maschineller Bearbeitungs- und Umformtechniken
18. Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktio- sowie lösbarer und unlösbarer Fügetechniken nachge-
nen, wiesen werden.
982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer nach den allgemein anerkannten Regeln der
komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs- Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoff-
phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. gruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzge-
Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo- bieten Fügetechniken anwenden
bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-
kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen,
tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-
Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen
lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens
in Betracht. Die Einhaltung der allgemein anerkannten
90 Minuten haben.
Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wird
vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen
§ 18
Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind.
Teil 2
der Abschlussprüfung (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-
gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifi- 1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-
kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-
wesentlich ist. tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf
der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter
bereichen
Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen
1. Arbeitsauftrag, sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-
2. Auftrags- und Funktionsanalyse, ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-
rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist
3. Fertigungstechnik sowie
vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf- Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-
bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si- gen oder
cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-
2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vor-
weltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz
bereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufga-
und Informationssicherheit, betriebliche und technische
benspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie
Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit,
darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs-
Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungs-
tens 20 Minuten führen; die Durchführung der Ar-
systeme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen
beitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beob-
und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
achtungen der Durchführung, die aufgabenspezifi-
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- schen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die
trag zeigen, dass er prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur
1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-
mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf- ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und
tragsabwicklung beschaffen, der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung
2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten mit.
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-
und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-
tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-
tens 120 Minuten eine Abfolge von Arbeitsschritten
wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte
ausarbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er un-
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
ter Berücksichtigung von Arbeitsorganisation, Arbeits-
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
sicherheitsvorschriften, Umweltschutzbestimmungen
3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von und Wirtschaftlichkeit seinen Arbeitsplatz einrichten, Un-
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga- terlagen auswerten, Berechnungen durchführen, kom-
ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs- plexe Zusammenhänge von Metallkonstruktionen erklä-
systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur- ren, Werk- und Hilfsstoffe auswählen sowie Werkzeuge
sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, und Maschinen dem jeweiligen Fertigungsverfahren zu-
beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran- ordnen kann.
lassen,
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, die Herstellung, Montage und Demontage von Metall-
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen- konstruktionen unter Berücksichtigung von Qualitätssi-
den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf- cherungssystemen planen. Dabei soll der Prüfling zei-
tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen- gen, dass er Fertigungsverfahren insbesondere des
tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun- Trennens und Umformens von Blechen, Rohren oder
den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle Profilen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
erstellen, schaften unterscheiden, Betriebsmittel, Vorrichtungen
5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtech- und Hilfskonstruktionen, Prüfverfahren und Prüfmittel
nische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren festlegen sowie Arbeitssicherheit und Gesundheits-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 983
schutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder an- § 20
dere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann. Ausbildungsrahmenplan
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- Die in § 19 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen
und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anlei-
60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf- tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-
gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge den. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-
kann. dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Teil 5
Vorschriften § 21
für den Ausbildungsberuf Teil 1
Werkzeugmechaniker/ der Abschlussprüfung
Werkzeugmechanikerin
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 19
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
Ausbildungsberufsbild
in der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-
tens die folgenden Qualifikationen: tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-
4. Umweltschutz, meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-
5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor- stimmen, Material und Werkzeug disponieren,
mationssicherheit, 2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-
6. Betriebliche und technische Kommunikation, nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-
7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-
Arbeitsergebnisse, bestimmungen beachten,
8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von 3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
Werk- und Hilfsstoffen, 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-
gebnisse dokumentieren und bewerten,
10. Warten von Betriebsmitteln,
5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-
11. Steuerungstechnik, tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-
12. Anschlagen, Sichern und Transportieren, tokolle, erstellen
13. Kundenorientierung, kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von
Bauteilen, Fügen zu Baugruppen, Sicherstellen von
14. Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Be-
Funktionen und Montieren eines Antriebselements
arbeitungsverfahren,
nachgewiesen werden.
15. Montage und Demontage,
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer
16. Erprobung und Übergabe, komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-
17. Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen, phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-
18. Programmieren von Maschinen und Anlagen,
bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-
19. Prüfen, tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-
20. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens
im Einsatzgebiet. 90 Minuten haben.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-
§ 22
tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden
und zu vertiefen: Teil 2
der Abschlussprüfung
1. Formentechnik,
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
2. Instrumententechnik, in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifi-
3. Stanztechnik, kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
4. Vorrichtungstechnik. mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-
gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer- bereichen
den können. 1. Arbeitsauftrag,
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
2. Auftrags- und Funktionsanalyse, ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens
3. Fertigungstechnik sowie 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-
gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf- lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-
bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si- vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung
cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um- der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
weltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante
und Informationssicherheit, betriebliche und technische nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der
Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungs-
systeme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-
Betriebsmitteln zu berücksichtigen. und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-
tens 120 Minuten die Funktion eines technischen Sys-
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- tems beschreiben. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass
trag zeigen, dass er er Möglichkeiten und Vorgehensweisen zur systemati-
1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische schen Eingrenzung von Fehlern und das Zusammen-
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine wirken von technischen Komponenten erkennen sowie
mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf- Demontage und Montage, Inbetriebnahme und In-
tragsabwicklung beschaffen, standsetzung nach vorgegebenen Anforderungen
durchführen, Instandsetzungsverfahren aufzeigen so-
2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten
wie deren Wirtschaftlichkeit darstellen kann.
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf- (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-
tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs- technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten
wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte Fertigungsverfahren zur Herstellung von Bauteilen und
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen Baugruppen auswählen, die Auswahl begründen und
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Methoden zur Qualitätssicherung darstellen. Dabei soll
3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von der Prüfling zeigen, dass er die Verwendung von Werk-
und Hilfsstoffen planen, die dazu notwendigen Werk-
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-
zeuge und technologischen Daten auswählen, techni-
ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-
sche Regeln und Normen beachten, Methoden zur
systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-
Montage der gefertigten Bauteile darstellen sowie die
sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
dazu notwendigen Werkzeuge und Hilfsmittel auswäh-
beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-
len sowie die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbe-
lassen,
stimmungen beachten kann.
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens
den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf- 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-
tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen- gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine
tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun- wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
den übergeben und erläutern sowie Abnahmeproto- der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
kolle erstellen kann.
kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen, Teil 6
Ändern oder Instandhalten von Werkzeugen, Vorrich-
tungen oder Instrumenten in Betracht. Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun- Zerspanungsmechaniker/
gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag Zerspanungsmechanikerin
1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-
ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen- § 23
tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs- Ausbildungsberufsbild
tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf
der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter tens die folgenden Qualifikationen:
Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-
rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages 4. Umweltschutz,
die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten
Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule- 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-
gen oder mationssicherheit,
2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe- 6. Betriebliche und technische Kommunikation,
reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben- 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü- Arbeitsergebnisse,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 985
8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-
Werk- und Hilfsstoffen, bestimmungen beachten,
9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, 3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
10. Warten von Betriebsmitteln, 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-
11. Steuerungstechnik,
gebnisse dokumentieren und bewerten,
12. Anschlagen, Sichern und Transportieren,
5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-
13. Kundenorientierung, tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-
14. Planen des Fertigungsprozesses, tokolle, erstellen
15. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk- kann. Diese Anforderungen sollen durch Bearbeiten
zeugmaschinen oder Fertigungssystemen, eines kombinierten Fertigungsauftrages aus den Berei-
chen Dreh-Frästechnik, Dreh-Schleiftechnik oder Fräs-
16. Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Ferti- Schleiftechnik nachgewiesen werden.
gungssystemen,
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer
17. Herstellen von Werkstücken, komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-
18. Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläu- phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
fen, Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-
bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-
19. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme
tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-
im Einsatzgebiet.
lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes- 90 Minuten haben.
tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden
und zu vertiefen: § 26
1. Drehautomatensysteme, Teil 2
2. Drehmaschinensysteme, der Abschlussprüfung
3. Fräsmaschinensysteme, (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifi-
4. Schleifmaschinensysteme. kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in wesentlich ist.
ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer- (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
den können. bereichen
1. Arbeitsauftrag,
§ 24
2. Auftrags- und Funktionsanalyse,
Ausbildungsrahmenplan
3. Fertigungstechnik sowie
Die in § 23 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen
nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anlei- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be- Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-
rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer- bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-
den. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei- cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil- weltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz
dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- und Informationssicherheit, betriebliche und technische
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit,
Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungs-
§ 25 systeme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und
Teil 1 Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
der Abschlussprüfung (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-
trag zeigen, dass er
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-
in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für
tragsabwicklung beschaffen,
das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-
tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- 2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-
tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab- abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
stimmen, Material und Werkzeug disponieren, 3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-
nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver- ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-
986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur- (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens
beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran- 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-
lassen, gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen- kann.
den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-
tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen- Teil 7
tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun- Gemeinsame Bestehensregelungen
den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle
erstellen § 27
kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Durchfüh- Bestehensregelung
ren und Überwachen von Fertigungsprozessen an (1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbil-
Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen in Be- dungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden
tracht. Absätzen aufgeführten Bestehensregelungen.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun- (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2
1. in 15 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh- der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen- (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses von Teil 2 der
tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs- Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche Arbeits-
tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf auftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Auftrags-
der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des und Funktionsanalyse und Fertigungstechnik mit je
bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-
rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist 1. im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie
vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten
3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags-
Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-
und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie
gen oder
Wirtschafts- und Sozialkunde
2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-
In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen
spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-
mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten
ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens
Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenü-
20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-
genden Leistungen erbracht worden sein.
gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen
der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter- (5) Die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktions-
lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele- analyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und
vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach
der Arbeitsaufgabe bewertet werden. Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prü-
fungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu er-
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb-
zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. nisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der
und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs- mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu
tens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll gewichten.
der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf
Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und ergänzen, Teil 8
Fertigungsstrategien festlegen, das Einrichten des Ar- Zusätzliche
beitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicher- berufliche Fertigkeiten,
heit und Umweltschutz planen sowie technische Regel- Kenntnisse und Fähigkeiten
werke, Richtlinien und Prüfvorschriften anwenden kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs- § 28
technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten Zusatzqualifikationen
die Durchführung eines Fertigungsauftrages planen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Auftrag Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7
bearbeiten, Werkzeugmaschinen und Fertigungssys- Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1
teme zuordnen, programmieren und deren Wartung und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die
berücksichtigen, Fertigungsverfahren und Fertigungs- Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zu-
parameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festlegen, satzqualifikationen vereinbart werden:
Qualitäts- und Arbeitsergebnisse dokumentieren kann. 1. Systemintegration,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 987
2. Prozessintegration, Schnittstellen zu klären, zu bewerten und zu doku-
3. Additive Fertigungsverfahren und mentieren,
4. IT-gestützte Anlagenänderung. 2. Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbeiten, zu
bewerten, abzustimmen und zu dokumentieren so-
§ 29 wie Änderungen einzupflegen sowie
Gegenstand der Zusatzqualifikationen 3. den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten zu
dokumentieren.
(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Systeminte-
gration sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkei- § 33
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Anforderungen an die
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozessinte-
Prüfung der Zusatzqualifikation
gration sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkei-
Additive Fertigungsverfahren
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fer-
(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fer-
tigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C
tigungsverfahren sind die in Anlage 7 Teil C genannten
genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der
(4) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-gestützte
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Anlagenänderung sind die in Anlage 7 Teil D genannten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzu-
wenden,
§ 30 2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu be-
Antrag auf Prüfung treiben sowie
der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt 3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder
der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszu- § 34
bildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die Anforderungen an die
erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Prüfung der Zusatzqualifikation
vermittelt worden sind. IT-gestützte Anlagenänderung
(2) Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der Ab- (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte
schlussprüfung als gesonderte Prüfung statt. Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D
genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 31
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der
Anforderungen an die Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Prüfung der Zusatzqualifikation
1. 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,
Systemintegration
2. Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Systeminte-
und zu dokumentieren sowie
gration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genann-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 3. die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prü-
fen und zu sichern.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
§ 35
1. Prozessabläufe und technische Bedingungen zu
analysieren, Anforderungen an technische Systeme Durchführung und Bestehen
festzustellen sowie Lösungsvarianten zu bewerten der Prüfung der Zusatzqualifikation
und auszuwählen, (1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder ver-
2. Hard- und Softwarekomponenten auszuwählen, zu mittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fach-
installieren und zu konfigurieren und in die beste- gespräch geführt.
henden Systeme zu integrieren sowie Anlagendaten (2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene
und -unterlagen zu dokumentieren sowie Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbil-
3. Systeme in Betrieb zu nehmen. dungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzu-
führen. Die eigenständige Durchführung ist von dem
§ 32 oder der Ausbildenden zu bestätigen.
Anforderungen an die (3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling
Prüfung der Zusatzqualifikation einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Auf-
Prozessintegration gabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vor-
gehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessinte- zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis
gration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genann- geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. drei Seiten umfassen.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der (4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage er-
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, gänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der
1. digital vernetzte Produktionsprozesse zu analysieren praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf Sei-
sowie deren technische und organisatorische ten umfassen.
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer berufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599), die durch
Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lö- Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I
sungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehend S. 326) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu er-
stellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das § 37
fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen
Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen Änderung bestehender
werden können. Berufsausbildungsverhältnisse
(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchs- Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. Au-
tens 20 Minuten. gust 2018 bereits bestehen, können nach den Vor-
(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling schriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August
im fallbezogenen Fachgespräch erbringt. 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher
absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist
die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die
bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens
Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung
„ausreichend“ bewertet worden ist.
absolviert hat.
Teil 9
§ 38
Gemeinsame Übergangsvorschriften
Zusatzqualifikation für
§ 36 bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Bestandsschutz Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufs-
1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018
über die Berufsausbildung in den industriellen Metall- bereits bestehen, angewendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 989
Anlage 1
(zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Gemeinsame Kernqualifikationen
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
Ausbildungsberufsbildes
position mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
Arbeits- und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1,
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
§ 11 Absatz 1 Nummer 1,
nennen
§ 15 Absatz 1 Nummer 1,
§ 19 Absatz 1 Nummer 1, c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
§ 23 Absatz 1 Nummer 1) d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-
tenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
Organisation des b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung,
Ausbildungsbetriebes
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2,
§ 11 Absatz 1 Nummer 2, c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft
§ 15 Absatz 1 Nummer 2, zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerk-
§ 19 Absatz 1 Nummer 2, schaften nennen
§ 23 Absatz 1 Nummer 2) d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des
Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3,
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
§ 11 Absatz 1 Nummer 3,
ten anwenden
§ 15 Absatz 1 Nummer 3,
§ 19 Absatz 1 Nummer 3, c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
§ 23 Absatz 1 Nummer 3) nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-
schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4, lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
§ 11 Absatz 1 Nummer 4,
§ 15 Absatz 1 Nummer 4, a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
§ 19 Absatz 1 Nummer 4, und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
§ 23 Absatz 1 Nummer 4) b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfe-
Datenschutz und nahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und ar-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 5,
chivieren
§ 11 Absatz 1 Nummer 5,
§ 15 Absatz 1 Nummer 5, c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und ana-
§ 19 Absatz 1 Nummer 5, lysieren
§ 23 Absatz 1 Nummer 5) d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
Ausbildungsberufsbildes
position mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragspla-
nung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen
recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie
Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integri-
tät, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektro-
nischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erken-
nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungs-
systeme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusam-
menarbeiten
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und an-
Kommunikation wenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6,
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene
§ 11 Absatz 1 Nummer 6,
Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und an-
§ 15 Absatz 1 Nummer 6,
§ 19 Absatz 1 Nummer 6, wenden
§ 23 Absatz 1 Nummer 6) c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situations-
gerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikations-
mitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fach-
begriffe in der Kommunikation anwenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen technischen
Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse do-
kumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren der Arbeit, a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben ein-
Bewerten der Arbeitsergebnisse richten
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7,
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfor-
§ 11 Absatz 1 Nummer 7,
dern, prüfen, transportieren und bereitstellen
§ 15 Absatz 1 Nummer 7,
§ 19 Absatz 1 Nummer 7, c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaft-
§ 23 Absatz 1 Nummer 7) licher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-
folgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlich-
keit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 991
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
Ausbildungsberufsbildes
position mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
8 Unterscheiden, Zuordnen und a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen
Handhaben von Werk- und und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und hand-
Hilfsstoffen haben
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8,
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und ent-
§ 11 Absatz 1 Nummer 8,
§ 15 Absatz 1 Nummer 8, sorgen
§ 19 Absatz 1 Nummer 8,
§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
9 Herstellen von Bauteilen und a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich
Baugruppen der Werkzeuge sicherstellen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9,
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrich-
§ 11 Absatz 1 Nummer 9,
ten und spannen
§ 15 Absatz 1 Nummer 9,
§ 19 Absatz 1 Nummer 9, c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfah-
§ 23 Absatz 1 Nummer 9) ren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugrup-
pen fügen
10 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10, führung dokumentieren
§ 11 Absatz 1 Nummer 10,
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf
§ 15 Absatz 1 Nummer 10,
mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder
§ 19 Absatz 1 Nummer 10,
§ 23 Absatz 1 Nummer 10) die Instandsetzung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
11 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11, b) Steuerungstechnik anwenden
§ 11 Absatz 1 Nummer 11,
§ 15 Absatz 1 Nummer 11,
§ 19 Absatz 1 Nummer 11,
§ 23 Absatz 1 Nummer 11)
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren
Transportieren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der ein-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12, schlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veran-
§ 11 Absatz 1 Nummer 12, lassen
§ 15 Absatz 1 Nummer 12,
§ 19 Absatz 1 Nummer 12, b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaf-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13, fen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
§ 11 Absatz 1 Nummer 13,
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicher-
§ 15 Absatz 1 Nummer 13,
heitsvorschriften hinweisen
§ 19 Absatz 1 Nummer 13,
§ 23 Absatz 1 Nummer 13)
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Anlage 2
(zu § 8)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
14 Bearbeiten von Aufträgen a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne
sowie Aufstellungspläne, lesen und anwenden
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen
c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren
d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwick-
lung berufsübergreifend abstimmen
e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter
Prozessschritte festlegen und sicherstellen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen
durchführen
15 Herstellen und Montieren a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwen-
von Bauteilen und Baugruppen dungszweck auswählen und einsetzen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen
c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen
d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und her-
stellen
f) Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen
g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichti-
gung der zu fördernden Medien, des Druckes und der
Temperatur herstellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämm-
maßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter
Beachtung der schweißtechnischen Rahmenbedingungen
heften und schweißen
k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer
Montagebedingungen fügen
m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln
n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten
o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen
p) Anlagenteile montieren und demontieren
16 Instandhaltung; Feststellen, a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen
Eingrenzen und Beheben und Störungen feststellen und eingrenzen
von Fehlern und Störungen
b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagen-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
teilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstech-
nischer Vorschriften durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 993
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung
sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Be-
trieb setzen
e) Anlagen oder Anlagenteile warten
f) Anlagen oder Anlagenteile instand setzen
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen doku-
mentieren
17 Bauteile und Einrichtungen prüfen a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder
in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheits-
einrichtungen auf Funktion prüfen
c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnet-
pulverprüfung, an Schweißnähten durchführen
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf
Dichtheit prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen
18 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
Qualitätssicherungssysteme feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
im Einsatzgebiet chen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicher-
heitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-
nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-
liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und
erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-
tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-
nen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten
und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung
von Abläufen und Prozessen erarbeiten
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-
mitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen während
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- der gesamten
sondere Ausbildung
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 995
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter
Datenschutz und Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen,
(§ 7 Absatz 1 Nummer 5)
sichern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-
schaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-
keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-
rücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und
Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-
men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-
greifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-
rungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
Abschnitt II:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
Kommunikation und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-
der Arbeit, Bewerten lichen Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen 4 bis 6
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-
zen und entsorgen
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-
gungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
15 Herstellen und Montieren a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-
von Bauteilen und rem Verwendungszweck auswählen und einsetzen
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
Zeitrahmen 2
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
Kommunikation und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-
len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
g) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
der Arbeit, Bewerten wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
der Arbeitsergebnisse und durchführen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
m) Aufgaben im Team planen und durchführen
9 Herstellen von Bauteilen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
und Baugruppen zu Baugruppen fügen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9) 4 bis 6
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
14 Bearbeiten von Aufträgen e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
15 Herstellen und Montieren a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-
von Bauteilen und rem Verwendungszweck auswählen und einsetzen
Baugruppen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
schweißen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 997
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 3
6 Betriebliche und technische e) Informationen auch aus englischsprachigen techni-
Kommunikation schen Unterlagen oder Dateien entnehmen und ver-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) wenden
7 Planen und Organisieren b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termin-
der Arbeit, Bewerten gerecht anfordern, prüfen, transportieren und
der Arbeitsergebnisse bereitstellen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
10 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die 1 bis 3
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10) Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-
anlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
14 Bearbeiten von Aufträgen e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
6 Betriebliche und technische f) Besprechungen organisieren und moderieren,
Kommunikation Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren herstellen
14 Bearbeiten von Aufträgen a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, iso-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) metrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament-
und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und
berücksichtigen
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anferti-
gen
c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch
skizzieren
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
2 bis 4
15 Herstellen und Montieren b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mecha-
von Bauteilen und nisch trennen
Baugruppen
c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
f) Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen herstel-
len
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse
und Dämmmaßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
17 Bauteile und Einrichtungen c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring-
prüfen oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten,
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) durchführen
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch
Druckprobe auf Dichtheit prüfen
Zeitrahmen 5
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) gänzen, auswerten und anwenden
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
9 Herstellen von Bauteilen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
und Baugruppen e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu Bau-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
gruppen fügen
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und un-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12) ter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
14 Bearbeiten von Aufträgen a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, iso-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) metrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament-
und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und
berücksichtigen 2 bis 4
d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auf-
tragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Monta-
geplätzen durchführen
15 Herstellen und Montieren d) Armaturen auswählen und einbauen
von Bauteilen und e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anrei-
Baugruppen
ßen und herstellen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse
und Dämmmaßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen fügen
p) Anlagenteile montieren und demontieren
17 Bauteile und Einrichtungen d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch
prüfen Druckprobe auf Dichtheit prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 999
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) gänzen, auswerten und anwenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen techni-
schen Unterlagen oder Dateien entnehmen und ver-
wenden
7 Planen und Organisieren j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz-
der Arbeit, Bewerten der fähigkeit von Prüfmitteln feststellen
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
8 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-
und Handhaben von zen und entsorgen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
11 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)
16 Instandhaltung; Feststellen, a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-
Eingrenzen und Beheben schädigungen und Störungen feststellen und ein- 2 bis 4
von Fehlern und Störungen grenzen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
b) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksich-
tigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vor-
schriften durchführen
c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sichtprü-
fen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter
Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer
Vorschriften außer Betrieb nehmen
e) Anlagen oder Anlagenteile warten
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-
men dokumentieren
17 Bauteile und Einrichtungen a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung tech-
prüfen nischer Unterlagen und technischer Rahmenbedin-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) gungen prüfen oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie
Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen
Zeitrahmen 7
6 Betriebliche und technische c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
Kommunikation situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Planen und Organisieren f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
der Arbeit, Bewerten Wirtschaftlichkeit vergleichen
der Arbeitsergebnisse
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) verschiedene Lerntechniken anwenden
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13) nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
15 Herstellen und Montieren d) Armaturen auswählen und einbauen
von Bauteilen und e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anrei-
Baugruppen 3 bis 4
ßen und herstellen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile
unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-
dingungen heften und schweißen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen fügen
16 Instandhaltung; Feststellen, a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-
Eingrenzen und Beheben schädigungen und Störungen feststellen und ein-
von Fehlern und Störungen grenzen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von
Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens-
und sicherheitstechnischer Vorschriften durchfüh-
ren
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter
Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer
Vorschriften außer Betrieb nehmen
f) Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-
men dokumentieren
17 Bauteile und Einrichtungen e) Prüfprotokolle erstellen
prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
Zeitrahmen 8
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) gänzen, auswerten und anwenden
7 Planen und Organisieren d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
der Arbeit, Bewerten minverfolgung anwenden
der Arbeitsergebnisse
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
bewerten
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz-
fähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1001
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
13 Kundenorientierung b) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
c) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14 Bearbeiten von Aufträgen f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und 4 bis 6
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) nachgelagerter Prozessschritte festlegen und
sicherstellen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
15 Herstellen und Montieren g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter
von Bauteilen und Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des
Baugruppen Druckes und der Temperatur herstellen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile
unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-
dingungen heften und schweißen
k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen her-
stellen
m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln
n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten
o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand-
lung ausführen
17 Bauteile und Einrichtungen d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druck-
prüfen probe auf Dichtheit prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
e) Prüfprotokolle erstellen
Zeitrahmen 9
11 Steuerungstechnik b) Steuerungstechnik anwenden
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)
14 Bearbeiten von Aufträgen f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) nachgelagerter Prozessschritte festlegen und
sicherstellen
16 Instandhaltung; Feststellen, d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter
Eingrenzen und Beheben Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer 1 bis 2
von Fehlern und Störungen Vorschriften außer Betrieb nehmen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
17 Bauteile und Einrichtungen a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung tech-
prüfen nischer Unterlagen und technische Rahmenbedin-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) gungen prüfen oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie
Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 10
18 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Qualitätssicherungs- Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
systeme im Einsatzgebiet mine mit Kunden absprechen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-
fen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun-
gen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-
ben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Quali-
tätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und
dokumentieren 10 bis 12
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an-
wenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do-
kumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so-
wie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-
kumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und
Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro-
zessen erarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1003
Anlage 3
(zu § 12)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
14 Herstellen, Montieren und a) technische Unterlagen analysieren
Demontieren von Bauteilen, b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren
herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montie-
ren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kenn-
zeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
15 Sicherstellen der Betriebsfähigkeit a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der
von technischen Systemen Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten
ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Ver-
besserung durchführen oder veranlassen
c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicher-
stellen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steu-
ern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und
deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren
Funktion prüfen
16 Instandhalten von technischen a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen
Systemen oder verbessern
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und de-
ren Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
17 Aufbauen, Erweitern und Prüfen a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elek-
von elektrotechnischen trischen Systemen anwenden
Komponenten der
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch auf-
bauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder
Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei
Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
18 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
Qualitätssicherungssysteme feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
im Einsatzgebiet chen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-
ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen,
sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-
nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und
betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-
tieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und
erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-
tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-
tationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten
und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung
von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 11 Absatz 1 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 11 Absatz 1 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1005
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 11 Absatz 1 Nummer 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-
mitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen während
(§ 11 Absatz 1 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- der gesamten
sondere Ausbildung
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter
Datenschutz und Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 5)
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-
schaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-
keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-
rücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-
ternetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-
men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-
greifen
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-
rungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
Abschnitt II:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
Kommunikation und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-
len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
6 bis 8
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-
zen und entsorgen
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-
gungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu Baugruppen fügen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
12 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
und Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
14 Herstellen, Montieren und d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-
Demontieren von Bauteilen, gerecht montieren
Baugruppen und Systemen
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
Zeitrahmen 2
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) gänzen, auswerten und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-
len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-
lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-
den
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
8 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-
und Handhaben von zen und entsorgen
Werk- und Hilfsstoffen 1 bis 3
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
10 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10) Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-
anlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
14 Herstellen, Montieren und f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und
Demontieren von Bauteilen, lagern
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
15 Sicherstellen der c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereit-
Betriebsfähigkeit von schaft sicherstellen
technischen Systemen
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
und deren Funktion prüfen
Zeitrahmen 3
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) gänzen, auswerten und anwenden
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
12 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
und Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter 2 bis 4
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
14 Herstellen, Montieren und a) technische Unterlagen analysieren
Demontieren von Bauteilen, f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und
Baugruppen und Systemen
lagern
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
15 Sicherstellen der e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
Betriebsfähigkeit von und deren Funktion prüfen
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
Kommunikation und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
7 Planen und Organisieren d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
der Arbeit, Bewerten der minverfolgung anwenden
Arbeitsergebnisse
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1009
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- 3 bis 5
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu Baugruppen fügen
14 Herstellen, Montieren und a) technische Unterlagen analysieren
Demontieren von Bauteilen, b) Montage- und Demontagepläne erstellen und
Baugruppen und Systemen
anwenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-
gungsverfahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-
gerecht montieren
Zeitrahmen 5
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) gänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-
lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-
den
f) Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
7 Planen und Organisieren c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
der Arbeit, Bewerten wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
der Arbeitsergebnisse und durchführen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
11 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten weiterleiten
14 Herstellen, Montieren und a) technische Unterlagen analysieren 1 bis 3
Demontieren von Bauteilen, d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
Baugruppen und Systemen
recht montieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
15 Sicherstellen der a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-
Betriebsfähigkeit von achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler
technischen Systemen eingrenzen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
17 Aufbauen, Erweitern a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
und Prüfen von Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
elektrotechnischen
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme
Komponenten der
anwenden
Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-
pen oder Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-
prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen
oder einleiten
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
Kommunikation und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-
len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-
lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-
den
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
g) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten der Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1011
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-
zen und entsorgen
10 Warten von Betriebsmitteln b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10) dungen auf mechanische Beschädigungen sicht- 2 bis 4
prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-
anlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
12 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
und Transportieren wählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen,
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschrif-
ten anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14 Herstellen, Montieren und b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
Demontieren von Bauteilen, wenden
Baugruppen und Systemen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
recht montieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren
und kennzeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und
lagern
15 Sicherstellen der e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
Betriebsfähigkeit von und deren Funktion prüfen
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
16 Instandhalten von a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, in-
technischen Systemen stand setzen oder verbessern
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch-
führen und deren Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
17 Aufbauen, Erweitern a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
und Prüfen von elektro- Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
technischen Komponenten
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme
der Steuerungstechnik
anwenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
Zeitrahmen 7
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) gänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-
lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-
den
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
7 Planen und Organisieren e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
der Arbeit, Bewerten bewerten
der Arbeitsergebnisse
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
11 Steuerungstechnik b) Steuerungstechnik anwenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
1 bis 3
15 Sicherstellen der b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Mög-
Betriebsfähigkeit von lichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die In-
technischen Systemen standsetzung oder Verbesserung durchführen oder
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) veranlassen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
17 Aufbauen, Erweitern a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
und Prüfen von elektro- Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
technischen Komponenten
b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik
der Steuerungstechnik
anwenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
Zeitrahmen 8
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
Kommunikation und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
f) Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
7 Planen und Organisieren f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
der Arbeit, Bewerten der Wirtschaftlichkeit vergleichen
Arbeitsergebnisse
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1013
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu Baugruppen fügen
12 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
und Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 3 bis 5
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14 Herstellen, Montieren und a) technische Unterlagen analysieren
Demontieren von Bauteilen, b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
Baugruppen und Systemen
wenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-
gungsverfahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren
15 Sicherstellen der e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
Betriebsfähigkeit von und deren Funktion prüfen
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
17 Aufbauen, Erweitern a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
und Prüfen von elektro- Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
technischen Komponenten
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme
der Steuerungstechnik
anwenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-
pen oder Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-
prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen
oder einleiten
Zeitrahmen 9
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) gänzen, auswerten und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-
len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-
lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-
den
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
7 Planen und Organisieren h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
der Arbeit, Bewerten möglichkeiten nutzen
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
11 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11) 1 bis 3
15 Sicherstellen der a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-
Betriebsfähigkeit von achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler
technischen Systemen eingrenzen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Mög-
lichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die In-
standsetzung oder Verbesserung durchführen oder
veranlassen
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
17 Aufbauen, Erweitern a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
und Prüfen von elektro- beiten an elektrischen Systemen anwenden
technischen Komponenten
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme
der Steuerungstechnik
anwenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-
pen oder Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-
prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen
oder einleiten
Zeitrahmen 10
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) gänzen, auswerten und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-
len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
der Arbeit, Bewerten bewerten
der Arbeitsergebnisse
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1015
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
13 Kundenorientierung b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten 1 bis 3
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14 Herstellen, Montieren und a) technische Unterlagen analysieren
Demontieren von Bauteilen, e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren
Baugruppen und Systemen
und kennzeichnen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
15 Sicherstellen der b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Mög-
Betriebsfähigkeit von lichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die In-
technischen Systemen standsetzung oder Verbesserung durchführen oder
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) veranlassen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
17 Aufbauen, Erweitern a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
und Prüfen von elektro- Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
technischen Komponenten
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme
der Steuerungstechnik
anwenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-
pen oder Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-
prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen
oder einleiten
Zeitrahmen 11
18 Geschäftsprozesse a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
und Qualitätssicherungs- Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
systeme im Einsatzgebiet mine mit Kunden absprechen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-
fen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun-
gen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor-
und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-
nungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-
ben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Quali-
tätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und
dokumentieren
10 bis 12
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an-
wenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do-
kumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so-
wie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und
Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro-
zessen erarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1017
Anlage 4
(zu § 16)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
14 Anwenden von technischen a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
Unterlagen b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
15 Trennen und Umformen a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksich-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) tigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, aus-
wählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen
vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und
thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und
anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermei-
dung einleiten
16 Einsetzen von a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen
Bearbeitungsmaschinen und einrichten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
17 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen
form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
18 Einsetzen von Vorrichtungen a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und
und Hilfskonstruktionen abbauen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
b) Schablonen herstellen und anwenden
19 Montieren und Demontieren von a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung
Metallkonstruktionen ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und
(§ 15 Absatz 1 Nummer 19) Demontage prüfen und vorbereiten
b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen
passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funk-
tionsgerecht ausrichten und Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen
montieren
e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage
und Funktionszuordnung kennzeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,
Sicherheitseinrichtungen überprüfen
20 Prüfen von Bauteilen und a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen
Baugruppen b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-,
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)
Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechni-
sche Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
21 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
Qualitätssicherungssysteme feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
im Einsatzgebiet chen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 21)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-
ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen,
sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-
nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-
liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und
erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-
tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-
tationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten
und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung
von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 15 Absatz 1 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 15 Absatz 1 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1019
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 15 Absatz 1 Nummer 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-
mitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen während
(§ 15 Absatz 1 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- der gesamten
sondere Ausbildung
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter
Datenschutz und Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern
(§ 15 Absatz 1 Nummer 5)
und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-
schaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-
keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-
rücksichtigen
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-
ternetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-
men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-
greifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-
rungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
Abschnitt II:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
Kommunikation und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen 6 bis 8
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-
zen und entsorgen
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
17 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) reiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1021
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 2
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) gänzen, auswerten und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-
len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-
lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-
den
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- 2 bis 4
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
9 Herstellen von Bauteilen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
und Baugruppen zu Baugruppen fügen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
14 Anwenden von technischen a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und
Unterlagen anwenden
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-
stellen
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwen-
den
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 3
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) gänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-
lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-
den
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-
zen und entsorgen 1 bis 3
10 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
(§ 15 Absatz 1 Nummer 10) Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-
anlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
16 Einsetzen von c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
7 Planen und Organisieren b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
der Arbeit, Bewerten recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
der Arbeitsergebnisse stellen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-
zen und entsorgen
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-
gungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften 2 bis 4
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1023
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
15 Trennen und Umformen a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Be-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) rücksichtigung des Werkstoffes und des Be-
arbeitungsverfahrens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell
und thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh-
len und anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu
ihrer Vermeidung einleiten
17 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) reiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
Zeitrahmen 5
6 Betriebliche und technische c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
Kommunikation situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-
lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-
den
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- 2 bis 4
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
8 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-
und Handhaben von zen und entsorgen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
9 Herstellen von Bauteilen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
und Baugruppen zu Baugruppen fügen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
14 Anwenden von technischen c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwen-
Unterlagen den
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
18 Einsetzen von Vor- a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
richtungen und sowie auf- und abbauen
Hilfskonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
Kommunikation und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
7 Planen und Organisieren c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
der Arbeit, Bewerten wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
der Arbeitsergebnisse und durchführen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
11 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1025
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
14 Anwenden von technischen a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und an-
Unterlagen wenden
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-
stellen
3 bis 5
15 Trennen und Umformen a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Be-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) rücksichtigung des Werkstoffes und des Be-
arbeitungsverfahrens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell
und thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh-
len und anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu
ihrer Vermeidung einleiten
16 Einsetzen von a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren
Bearbeitungsmaschinen auswählen und einrichten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse
optimieren
18 Einsetzen von a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
Vorrichtungen und sowie auf- und abbauen
Hilfskonstruktionen
b) Schablonen herstellen und anwenden
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
20 Prüfen von Bauteilen a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck
und Baugruppen auswählen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit so-
wie Maß-, Form- und Lageabweichungen und
Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
Zeitrahmen 7
7 Planen und Organisieren g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
der Arbeit, Bewerten besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
der Arbeitsergebnisse
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
9 Herstellen von Bauteilen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
und Baugruppen Fertigungsverfahren herstellen 1 bis 3
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
17 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) reiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig
verbinden
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 8
7 Planen und Organisieren c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
der Arbeit, Bewerten wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
der Arbeitsergebnisse und durchführen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und
anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-
stellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
1 bis 3
12 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
und Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
18 Einsetzen von a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
Vorrichtungen und sowie auf- und abbauen
Hilfskonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
Zeitrahmen 9
7 Planen und Organisieren c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
der Arbeit, Bewerten wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
der Arbeitsergebnisse und durchführen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
9 Herstellen von Bauteilen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-
und Baugruppen gungsverfahren herstellen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
11 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1027
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
15 Trennen und Umformen a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Be-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) rücksichtigung des Werkstoffes und des Be-
arbeitungsverfahrens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell
und thermisch umformen und trennen
16 Einsetzen von a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren 1 bis 3
Bearbeitungsmaschinen auswählen und einrichten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse
optimieren
17 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) reiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
18 Einsetzen von a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
Vorrichtungen und sowie auf- und abbauen
Hilfskonstruktionen
b) Schablonen herstellen und anwenden
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
20 Prüfen von Bauteilen a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck
und Baugruppen auswählen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit so-
wie Maß-, Form- und Lageabweichungen und
Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
Zeitrahmen 10
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
17 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) reiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
18 Einsetzen von a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
Vorrichtungen und sowie auf- und abbauen
Hilfskonstruktionen
b) Schablonen herstellen und anwenden
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
19 Montieren und Demontieren a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter
von Metallkonstruktionen Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unter-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 19) lagen zur Montage und Demontage prüfen und vor-
bereiten
b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einset- 2 bis 4
zen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der
Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Leh-
ren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten
und Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-
lagen montieren
e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hin-
sichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeich-
nen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-
ren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
20 Prüfen von Bauteilen c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
und Baugruppen schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
Zeitrahmen 11
21 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Qualitätssicherungs- Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
systeme im Einsatzgebiet mine mit Kunden absprechen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 21)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-
fen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun-
gen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor-
und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-
nungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-
ben, durchführen
10 bis 12
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Quali-
tätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an-
wenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do-
kumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1029
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so-
wie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-
kumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und
Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro-
zessen erarbeiten
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Anlage 5
(zu § 20)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
14 Anfertigen von Bauteilen a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
mit unterschiedlichen b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswäh-
Bearbeitungsverfahren
len, bereitstellen und einsetzen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbei-
tungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten
und spannen
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berück-
sichtigen
e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Ab-
tragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieb-
lichen Fertigungsunterlagen herstellen
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforde-
rungen durchführen
g) Stoffeigenschaften ändern
h) Bearbeitungsverfahren auswählen
15 Montage und Demontage a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) prüfen
b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Leh-
ren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht
nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern
und kennzeichnen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von
Bauteilen prüfen und dokumentieren
d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren,
Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,
Sicherheitseinrichtungen überprüfen
f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbeson-
dere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
g) Normteile auswählen
16 Erprobung und Übergabe a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16) b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Be-
triebssicherheit herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter
Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte
optimieren
e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Form-
haltigkeit und Funktion, prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicher-
heitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich
gewährleisten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1031
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
17 Instandhaltung von a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch
Bauteilen und Baugruppen Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,
Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und
dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften ab-
gleichen
d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austau-
schen
e) Funktion prüfen und dokumentieren
f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften
durchführen und dokumentieren
18 Programmieren von a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger
Maschinen und Anlagen handhaben
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und
sichern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berück-
sichtigung der Fertigungstechnik anpassen
19 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck aus-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) wählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen,
elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prü-
fen
d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen
20 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
Qualitätssicherungssysteme feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
im Einsatzgebiet chen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 20)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-
ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen,
sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-
nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-
liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und
erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-
tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-
nen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten
und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung
von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 19 Absatz 1 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 19 Absatz 1 Nummer 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar-
beiten an elektrischen Anlagen, Geräten und
Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1033
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen während
(§ 19 Absatz 1 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- der gesamten
sondere Ausbildung
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter
Datenschutz und Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 5)
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-
schaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-
keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-
rücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und
Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-
men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-
greifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-
rungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
Abschnitt II:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
Kommunikation und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
1 bis 3
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-
zen und entsorgen
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-
gungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
19 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungs-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) zweck auswählen
Zeitrahmen 2
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
Kommunikation und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
7 Planen und Organisieren b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
der Arbeit, Bewerten recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
der Arbeitsergebnisse stellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
8 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-
und Handhaben von zen und entsorgen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1035
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- 5 bis 7
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-
gungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
14 Anfertigen von Bauteilen b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
mit unterschiedlichen zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
Bearbeitungsverfahren
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
19 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungs-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) zweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen Mess-
geräten prüfen
Zeitrahmen 3
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
Kommunikation und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
8 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-
und Handhaben von zen und entsorgen 2 bis 3
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
9 Herstellen von Bauteilen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
und Baugruppen zu Baugruppen fügen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
14 Anfertigen von Bauteilen a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und
mit unterschiedlichen anwenden
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
15 Montage und Demontage a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) Montage prüfen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-
ren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
19 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungs-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) zweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen Mess-
geräten prüfen
Zeitrahmen 4
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) gänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-
lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-
den
7 Planen und Organisieren e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
der Arbeit, Bewerten bewerten
der Arbeitsergebnisse
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
kumentieren
10 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die 1 bis 2
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10) Durchführung dokumentieren
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
17 Instandhaltung von a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere
Bauteilen und Baugruppen durch Sichtprüfen und mit optischen und
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17) mechanischen Prüfgeräten
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen
feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzei-
gen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den
betrieblichen Vorschriften abgleichen
Zeitrahmen 5 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
Kommunikation und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren 1 bis 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1037
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
14 Anfertigen von Bauteilen a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und
mit unterschiedlichen anwenden
Bearbeitungsverfahren
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
15 Montage und Demontage a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) Montage prüfen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den
Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren
16 Erprobung und Übergabe a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16) durchführen
19 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungs-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) zweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen Mess-
geräten prüfen
Zeitrahmen 6
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) gänzen, auswerten und anwenden
7 Planen und Organisieren b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
der Arbeit, Bewerten recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
der Arbeitsergebnisse stellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
8 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-
und Handhaben von zen und entsorgen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- 1 bis 3
stücke ausrichten und spannen
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
14 Anfertigen von Bauteilen a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und
mit unterschiedlichen anwenden
Bearbeitungsverfahren
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
19 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungs-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) zweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen Mess-
geräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechani-
schen, optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 7
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-
gungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu Baugruppen fügen
11 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten weiterleiten
14 Anfertigen von Bauteilen a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und
mit unterschiedlichen anwenden
Bearbeitungsverfahren 2 bis 3
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
15 Montage und Demontage a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) Montage prüfen
b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werk-
zeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder
Instrumenten, funktionsgerecht nach Montage-
plänen zusammenbauen, passen, Lage sichern
und kennzeichnen
d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeu-
gen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instru-
menten, herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-
ren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
Zeitrahmen 8 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1039
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
14 Anfertigen von Bauteilen c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
Bearbeitungsverfahren schaften ausrichten und spannen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) 3 bis 5
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrektur-
werte berücksichtigen
18 Programmieren von a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie
Maschinen und Anlagen Datenträger handhaben
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,
optimieren und sichern
Zeitrahmen 9
6 Betriebliche und technische c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
Kommunikation situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
der Arbeit, Bewerten bewerten
der Arbeitsergebnisse
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
10 Warten von Betriebsmitteln b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10) dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-
anlassen
11 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden
3 bis 5
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
13 Kundenorientierung b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14 Anfertigen von Bauteilen g) Stoffeigenschaften ändern
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
15 Montage und Demontage f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden,
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben
oder Schweißen
17 Instandhaltung von a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere
Bauteilen und Baugruppen durch Sichtprüfen und mit optischen und mechani-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17) schen Prüfgeräten
b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen
feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzei-
gen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den
betrieblichen Vorschriften abgleichen
d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile
austauschen
e) Funktion prüfen und dokumentieren
Zeitrahmen 10
9 Herstellen von Bauteilen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-
und Baugruppen gungsverfahren herstellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
14 Anfertigen von Bauteilen e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif-
mit unterschiedlichen oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werk-
Bearbeitungsverfahren stoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) herstellen
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und techni-
scher Anforderungen durchführen 1 bis 3
18 Programmieren von b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung
Maschinen und Anlagen anwenden
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,
optimieren und sichern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-
passen
19 Prüfen d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Ver-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) fahren prüfen
Zeitrahmen 11
11 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden
14 Anfertigen von Bauteilen h) Bearbeitungsverfahren auswählen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren 1 bis 2
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
18 Programmieren von d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18) passen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1041
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 12
6 Betriebliche und technische c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
Kommunikation situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
7 Planen und Organisieren b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
der Arbeit, Bewerten recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
der Arbeitsergebnisse stellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
15 Montage und Demontage g) Normteile auswählen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
16 Erprobung und Übergabe a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse 1 bis 2
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16) durchführen
b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten
prüfen, Betriebssicherheit herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Pro-
zess unter Beachtung qualitativer und wirtschaft-
licher Gesichtspunkte optimieren
e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß-
und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entspre-
chenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Trans-
portmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Ar-
beitsbereich gewährleisten
17 Instandhaltung von f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen
Bauteilen und Baugruppen Vorschriften durchführen und dokumentieren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
Zeitrahmen 13
20 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Qualitätssicherungs- Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
systeme im Einsatzgebiet mine mit Kunden absprechen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 20)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-
fen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun-
gen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-
ben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Quali-
tätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und
dokumentieren 10 bis 12
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an-
wenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do-
kumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so-
wie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-
kumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und
Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro-
zessen erarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1043
Anlage 6
(zu § 24)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
14 Planen des Fertigungsprozesses a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständig-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) keit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbar-
keit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungs-
verfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Be-
arbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk-
stoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
15 Programmieren von numerisch a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträ-
gesteuerten Werkzeugmaschinen ger handhaben
oder Fertigungssystemen
b) Programme erstellen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim-
mungen durchführen
16 Einrichten von Werkzeug- a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
maschinen oder b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
Fertigungssystemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über-
prüfen
g) Testlauf durchführen
17 Herstellen von Werkstücken a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) stoffeigenschaften ausrichten und spannen
b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabheben-
den Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der
stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und
des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor-
schriften durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
18 Überwachen und Optimieren a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
von Fertigungsabläufen b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung ver-
anlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion
sicherstellen
e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter
lenken
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
19 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
Qualitätssicherungssysteme feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
im Einsatzgebiet chen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 19)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicher-
heitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-
nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-
liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und
erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-
tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-
tionen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten
und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung
von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 23 Absatz 1 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 23 Absatz 1 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1045
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
heitsschutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-
mitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen während
(§ 23 Absatz 1 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- der gesamten
sondere Ausbildung
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter
Datenschutz und Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 5)
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-
schaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-
keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-
rücksichtigen
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-
men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-
greifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-
rungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
Abschnitt II:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
Kommunikation und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
4 bis 6
8 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-
und Handhaben von zen und entsorgen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-
gungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
16 Einrichten von Werkzeug- f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions-
maschinen oder Fertigungs- fähigkeit überprüfen
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1047
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 2
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
Kommunikation und anwenden, sowie Skizzen anfertigen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
7 Planen und Organisieren e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
der Arbeit, Bewerten bewerten
der Arbeitsergebnisse
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
9 Herstellen von Bauteilen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
und Baugruppen stücke ausrichten und spannen 3 bis 5
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-
gungsverfahren herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu Baugruppen fügen
10 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10) Durchführung dokumentieren
14 Planen des Fertigungs- b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
prozesses Umsetzbarkeit beurteilen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
16 Einrichten von Werkzeug- f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions-
maschinen oder Fertigungs- fähigkeit überprüfen
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
Zeitrahmen 3
6 Betriebliche und technische d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-
Kommunikation lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) den
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen 1 bis 2
9 Herstellen von Bauteilen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
und Baugruppen zu Baugruppen fügen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
16 Einrichten von Werkzeug- a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
maschinen oder Fertigungs- ausrichten
systemen
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
spannen
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 4
8 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-
und Handhaben von zen und entsorgen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
10 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10) Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver- 1 bis 2
anlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
16 Einrichten von Werkzeug- e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vor-
maschinen oder Fertigungs- bereiten
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
Zeitrahmen 5 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
7 Planen und Organisieren g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
der Arbeit, Bewerten besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
der Arbeitsergebnisse
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten weiterleiten
14 Planen des Fertigungs- a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
prozesses Vollständigkeit prüfen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
4 bis 5
Umsetzbarkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der
Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werk-
stoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werk-
stückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-
legen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1049
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
17 Herstellen von Werkstücken a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-
nen
b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren nach techni-
schen Unterlagen fertigen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksich-
tigung der stofflichen Zusammensetzung, des An-
lieferungszustandes und des Wärmebehandlungs-
zustandes beurteilen
Zeitrahmen 6
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) gänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-
lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-
den
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
10 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10) Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-
1 bis 2
prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-
anlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
18 Überwachen und c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
Optimieren von seitigung veranlassen
Fertigungsabläufen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
Funktion sicherstellen
Zeitrahmen 7 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
6 Betriebliche und technische e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
Kommunikation nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) verwenden
11 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 23 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden
2 bis 3
18 Überwachen und a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
Optimieren von b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie-
Fertigungsabläufen
ren, Ursache ermitteln und beheben
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 8
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
14 Planen des Fertigungs- a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
prozesses Vollständigkeit prüfen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der
Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werk-
stoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werk-
stückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-
legen
15 Programmieren von a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so-
numerisch gesteuerten wie Datenträger handhaben
Werkzeugmaschinen
b) Programme erstellen
oder Fertigungssystemen 3 bis 4
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie-
ren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb-
licher Bestimmungen durchführen
16 Einrichten von Werkzeug- a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
maschinen oder Fertigungs- ausrichten
systemen
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorberei-
ten
g) Testlauf durchführen
17 Herstellen von Werkstücken c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksich-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) tigung der stofflichen Zusammensetzung, des An-
lieferungszustandes und des Wärmebehandlungs-
zustandes beurteilen
Zeitrahmen 9
6 Betriebliche und technische c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
Kommunikation situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1051
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Planen und Organisieren c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
der Arbeit, Bewerten wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
der Arbeitsergebnisse und durchführen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14 Planen des Fertigungs- a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
prozesses Vollständigkeit prüfen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der 1 bis 3
Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werk-
stoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werk-
stückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-
legen
15 Programmieren von a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so-
numerisch gesteuerten wie Datenträger handhaben
Werkzeugmaschinen
b) Programme erstellen
oder Fertigungs-
systemen c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) ren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb-
licher Bestimmungen durchführen
16 Einrichten von Werkzeug- a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
maschinen oder Fertigungs- ausrichten
systemen
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorberei-
ten
g) Testlauf durchführen
17 Herstellen von Werkstücken a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-
nen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksich-
tigung der stofflichen Zusammensetzung, des An-
lieferungszustandes und des Wärmebehandlungs-
zustandes beurteilen
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 10
7 Planen und Organisieren k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
der Arbeit, Bewerten kumentieren
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
17 Herstellen von Werkstücken b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) spanabhebenden Fertigungsverfahren nach techni-
schen Unterlagen fertigen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher- 4 bis 6
heitsvorschriften durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Fak-
toren fertigen
18 Überwachen und a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
Optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie-
von Fertigungsabläufen
ren, Ursachen ermitteln und beheben
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen
e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro-
zessparameter lenken
Zeitrahmen 11
19 Geschäftsprozesse a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
und Qualitätssicherungs- Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
systeme im Einsatzgebiet mine mit Kunden absprechen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 19)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-
fen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun-
gen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-
ben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Quali-
tätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und 10 bis 12
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an-
wenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do-
kumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1053
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so-
wie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und
Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro-
zessen erarbeiten
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Anlage 7
(zu § 29)
Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen
Teil A: Zusatzqualifikation Systemintegration
Zeitliche
Teil der Zu vermittelnde
Lfd. Nr. Richtwerte
Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen
1 2 3 4
1 Analysieren von a) Ist-Zustand von zu verbindenden Teilsystemen ana-
technischen Aufträgen und lysieren und auswerten und Systemschnittstellen
Entwickeln von Lösungen identifizieren
b) technische Prozesse und Umgebungsbedingungen
analysieren und Soll-Zustand festlegen
c) Lösungsvarianten zur Systemintegration erarbeiten,
bewerten und abstimmen und dabei sowohl Spezi-
fikationen berücksichtigen als auch technische Be-
stimmungen und die betrieblichen IT-Richtlinien
einhalten
d) Vorgehensweise und Zuständigkeiten bei Installa-
tionen und Systemerprobungen festlegen
8
2 Installieren und a) mit Kleinspannung betriebene Hardwarekomponen-
Inbetriebnehmen von ten installieren und Softwarekomponenten konfigu-
cyberphysischen Systemen rieren
b) Systeme mittels Software zu einem cyberphysi-
schen System vernetzen
c) Systeme mit Hard- und Softwarekomponenten in
Betrieb nehmen
d) Störungen analysieren und systematische Fehler-
suche in Systemen durchführen und dokumentieren
e) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-
läufe dokumentieren
Teil B: Zusatzqualifikation Prozessintegration
Zeitliche
Teil der Zu vermittelnde
Lfd. Nr. Richtwerte
Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen
1 2 3 4
1 Analysieren und Planen a) Produktionsprozesse analysieren
von digital vernetzten b) Anpassung der Produktion sowie der Handhabungs-,
Produktionsprozessen
Transport- oder Identifikationssysteme planen
c) Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor-
und nachgelagerter Bereiche bewerten sowie die
Zuständigkeiten im Team abstimmen
d) Spezifikationen, technische Bestimmungen und be-
triebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen be-
achten
2 Anpassen und Ändern a) geplante Prozessabläufe simulieren
von digital vernetzten b) Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und die
Produktionsanlagen
datentechnische Vernetzung im Team durchführen
8
c) Steuerungsprogramme im Team ändern, testen und
optimieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1055
Zeitliche
Teil der Zu vermittelnde
Lfd. Nr. Richtwerte
Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen
1 2 3 4
3 Erproben von a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logis-
Produktionsprozessen tische Abläufe und Fertigungsparameter erproben
b) Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und pro-
tokollieren und prozessbegleitende Maßnahmen
der Qualitätssicherung durchführen
c) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie
Maßnahmen dokumentieren
d) Daten des Konfigurations- und Änderungsmanage-
ments pflegen und technische Dokumentationen
sichern
e) Prozessvorschriften erstellen
Teil C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
Zeitliche
Teil der Zu vermittelnde
Lfd. Nr. Richtwerte
Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen
1 2 3 4
1 Modellieren von Bauteilen a) Bauteile durch Programme zum computergestütz-
ten Konstruieren (CAD) erstellen
b) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze
entwickeln
c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung ein-
halten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
2 Vorbereiten von additiver a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen
Fertigung b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren
anpassen
c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen
d) Maschine zur Herstellung einrichten
3 Additives Fertigen von a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Probe- 8
Produkten bauteile erstellen und bewerten
b) Prozessparameter anpassen und optimieren
c) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokol-
lieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung
durchführen
d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie
Maßnahmen dokumentieren
e) Daten des Konfigurations- und Änderungsmanage-
ments pflegen und technische Dokumentationen
sichern
f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits-
sicherheit und zum Umweltschutz einhalten
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Teil D: Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung
Zeitliche
Teil der Zu vermittelnde
Lfd. Nr. Richtwerte
Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen
1 2 3 4
1 Planen von Änderungen a) 3D-Datensätze von Rohrleitungssystemen, Profi-
an Anlagen len, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen
erstellen
b) branchenübliche Software zum Erstellen von Auf-
maßen, auch auf Basis von Daten zum
computergestützten Konstruieren (CAD-Daten),
anwenden
c) Änderungsmaßnahmen anhand von 3D-Modellen
planen
2 Herstellen und digitales a) Verfahren zur Fertigung von Rohrleitungen, Profi-
Nachbereiten von len, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen aus-
Rohrleitungen, Profilen, wählen 8
Anlagenteilen oder
b) für die Herstellung von Rohrleitungen, Profilen, An-
Blechkonstruktionen
lagenteilen oder Blechkonstruktionen 3D-Daten-
sätze konvertieren
c) Datensätze über Schnittstellen an Fertigungsma-
schinen übertragen
d) Prozessparameter anpassen und optimieren
e) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokol-
lieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung
durchführen
f) Ist-Werte im digitalen Zwilling aktualisieren und
dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1057
Bekanntmachung
der Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
Vom 28. Juni 2018
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 7. Juni 2018 (BGBl. I S. 818)
wird nachstehend der Wortlaut der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung in
der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die am 1. August 2011 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Juli 2011
(BGBl. I S. 1516, 1888),
2. den am 1. August 2018 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Berlin, den 28. Juni 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin
(Mechatroniker-Ausbildungsverordnung – MechatronikerAusbV)*
Inhaltsübersicht bildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung (2) Die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild Mechatronikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsbe-
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung rufsbild):
§ 5 Abschlussprüfung
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung bes,
§ 9 Zusatzqualifikationen 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§ 10 Gegenstand der Zusatzqualifikationen
4. Umweltschutz,
§ 11 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
§ 12 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-
Digitale Vernetzung mationssicherheit,
§ 13 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Pro- 6. Betriebliche und technische Kommunikation,
grammierung
§ 14 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT- 7. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrol-
Sicherheit lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
§ 15 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation 8. Qualitätsmanagement,
Additive Fertigungsverfahren
§ 16 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzquali- 9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
fikation 10. Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und
§ 17 Bestandsschutz Umformen,
§ 18 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
11. Fügen,
§ 19 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsver-
hältnisse 12. Installieren elektrischer Baugruppen und Kompo-
Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung nenten,
zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin
13. Messen und Prüfen elektrischer Größen,
Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen
14. Installieren und Testen von Hard- und Software-
§1 komponenten,
Staatliche Anerkennung 15. Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,
des Ausbildungsberufes 16. Programmieren mechatronischer Systeme,
Der Ausbildungsberuf des Mechatronikers und der 17. Zusammenbauen von Baugruppen und Komponen-
Mechatronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil- ten zu Maschinen und Systemen,
dungsgesetzes staatlich anerkannt.
18. Montieren und Demontieren von Maschinen, Syste-
§2 men und Anlagen; Transportieren und Sichern,
Dauer der Berufsausbildung 19. Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatro-
nischen Systemen,
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
20. Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer
§3 Systeme,
Ausbildungsrahmenplan, 21. Instandhalten mechatronischer Systeme.
Ausbildungsberufsbild
§4
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufge- Durchführung der Berufsausbildung
führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (be- (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
rufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbil- Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
dungsrahmenplan abweichende Organisation der Aus- den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Der Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule, veröffentlicht als Beilage Nummer 168a zum Bundesanzeiger die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
Nr. 168 vom 9. September 1998, gilt fort. und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1059
bene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 (6) Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, wobei die
bis 7 nachzuweisen. situativen Fachgespräche insgesamt höchstens zehn
Minuten umfassen sollen. Die schriftlichen Aufgaben-
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minu-
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
ten haben.
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§7
§5
Teil 2
Abschlussprüfung der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit- (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab- in der Anlage 1 aufgeführten Qualifikationen sowie auf
schlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be- den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so-
rufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab- weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die
fungsbereichen
notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit- 1. Arbeitsauftrag,
telnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr- 2. Arbeitsplanung,
stoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde
3. Funktionsanalyse sowie
zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Ge-
genstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Or-
werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit ganisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und
nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist. Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digi-
talisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssi-
§6 cherheit, betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren
Teil 1
und Beurteilen der Arbeitsergebnisse sowie Geschäfts-
der Abschlussprüfung
prozesse und Qualitätsmanagement zu berücksichti-
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende gen.
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (3) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ beste-
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die hen folgende Vorgaben:
in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr und das 1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist,
dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend a) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus
dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, so- Unterlagen zu beschaffen, technische und
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. organisatorische Schnittstellen zu klären,
Lösungsvarianten unter technischen, betriebs-
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunk-
Prüfungsbereich „Arbeiten an einem mechatronischen ten zu bewerten und auszuwählen,
Teilsystem“.
b) Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen,
(4) Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist, Teilaufgaben festzulegen, Planungsunterlagen zu
1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Pa- erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am
rameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und Einsatzort zu berücksichtigen,
abzustimmen, Material und Werkzeug zu disponie- c) Aufträge durchzuführen, Funktion und Sicherheit
ren, zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und
Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
2. Baugruppen und Komponenten zusammenzubauen,
Systeme zu beachten sowie Ursachen von Feh-
zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren,
lern und Mängeln systematisch zu suchen,
Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und
Umweltschutzbestimmungen einzuhalten, d) Systeme freizugeben und zu übergeben, Fach-
auskünfte, auch unter Verwendung englischer
3. die Sicherheit von mechatronischen Teilsystemen zu Fachausdrücke, zu erteilen, Abnahmeprotokolle
beurteilen, mechanische und elektrische Schutz- anzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen
maßnahmen zu prüfen, zu dokumentieren und zu bewerten, Leistungen
4. Teilsysteme zu analysieren und Funktionen zu prü- abzurechnen, Systemdaten und -unterlagen zu
fen, Betriebswerte einzustellen und zu messen so- dokumentieren;
wie die Funktionsfähigkeit herzustellen, 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
5. Systeme zu übergeben und zu erläutern, die Auf- grunde zu legen: Montage oder Instandhaltung mit
tragsdurchführung zu dokumentieren, technische jeweils anschließender Inbetriebnahme eines me-
Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstel- chatronischen Systems;
len. 3. der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen
(5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh- im Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“
ren, die situative Fachgespräche und schriftliche Auf- a) in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durch-
gabenstellungen beinhaltet. führen und mit praxisbezogenen Unterlagen do-
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
kumentieren sowie darüber ein auftragsbezoge- f) Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwäh-
nes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten len und einzusetzen,
führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage g) Fehlerursachen zu lokalisieren, Schutzeinrichtun-
der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeite- gen zu testen und elektrische Schutzmaßnahmen
ten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berück- zu prüfen;
sichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sol-
len durch das auftragsbezogene Fachgespräch 2. dem Prüfungsbereich ist die Beschreibung der Vor-
die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug gehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und
zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in ei-
Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des nem mechatronischen System zugrunde zu legen;
betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung ein- 3. der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;
schließlich eines geplanten Bearbeitungszeit- 4. die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.
raums zur Genehmigung vorzulegen oder
(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozi-
b) in 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe vorbereiten, alkunde“ bestehen folgende Vorgaben:
durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspe-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
zifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
ber ein situatives Fachgespräch von höchstens
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeits-
stellen und zu beurteilen;
aufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobach-
tungen der Durchführung, die aufgabenspezi- 2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schrift-
fischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen lich bearbeiten;
die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet
werden. §8
Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante Gewichtungs- und Bestehensregelung
nach Satz 1 Nummer 3 aus und teilt sie dem Prüfling (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prü- ten:
fung mit.
1. Arbeiten an einem mechatronischen
(4) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ beste- Teilsystem 40 Prozent,
hen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist, 2. Arbeitsauftrag 30 Prozent,
a) Problemanalysen durchzuführen, 3. Arbeitsplanung 12 Prozent,
b) die zur Montage und Inbetriebnahme notwendi- 4. Funktionsanalyse 12 Prozent,
gen mechanischen und elektrischen Komponen-
ten, Leitungen, Software, Werkzeuge und Hilfs- 5. Wirtschafts- und Sozialkunde 6 Prozent.
mittel unter Beachtung der technischen Regeln (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
auszuwählen, Leistungen
c) Installations- und Montagepläne anzupassen, 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
d) die notwendigen Arbeitsschritte unter Berück- tens „ausreichend“,
sichtigung der Arbeitssicherheit zu planen und 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens
Standardsoftware anzuwenden; „ausreichend“,
2. dem Prüfungsbereich ist die Erstellung eines Ar- 3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Num-
beitsplans zur Montage und Inbetriebnahme eines mer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und
mechatronischen Systems nach vorgegebenen An-
forderungen zugrunde zu legen; 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „unge-
nügend“
3. der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;
bewertet worden sind.
4. die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
(5) Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ be- der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungs-
stehen folgende Vorgaben: bereiche „Arbeitsplanung“, „Funktionsanalyse“ und
1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist, „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche
a) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetrieb- Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies
nahme unter Berücksichtigung betrieblicher Ab- für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
läufe zu planen, kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen
Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
b) Schaltungsunterlagen auszuwerten, Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
c) Programme zu interpretieren und zu ändern, hältnis von 2:1 zu gewichten.
d) funktionelle Zusammenhänge eines mechatroni-
schen Systems, mechanische und elektrische §9
Größen sowie Bewegungsabläufe zu ermitteln Zusatzqualifikationen
und darzustellen, Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbildungs-
e) Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen, berufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1061
mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen verein- § 13
bart werden: Anforderungen für die Prüfung
1. Digitale Vernetzung, der Zusatzqualifikation Programmierung
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmie-
2. Programmierung,
rung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt B ge-
3. IT-Sicherheit und nannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der
4. Additive Fertigungsverfahren.
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingun-
§ 10
gen zu analysieren und Anforderungen an Software-
Gegenstand der Zusatzqualifikationen module festzustellen,
(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Ver- 2. Softwaremodule anzupassen und in die bestehen-
netzung sind die in Anlage 2 Abschnitt A genannten den Systeme zu integrieren sowie eingesetzte Soft-
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. ware zu dokumentieren sowie
3. Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungs-
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmie- bedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen
rung sind die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Fer- und Fehler zu beheben.
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit § 14
sind die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkei- Anforderungen für die Prüfung
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten. der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
(4) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fer- (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
tigungsverfahren sind die in Anlage 2 Abschnitt D ge- erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C genann-
nannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der
§ 11 Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaß-
Antrag auf
nahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Re-
Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
gelungen zu erarbeiten und abzustimmen,
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder 2. IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und
der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszu-
3. die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu über-
bildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die
wachen.
erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
vermittelt worden sind.
§ 15
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Anforderungen für die Prüfung
Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als geson- der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
derte Prüfung statt.
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fer-
tigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2 Ab-
§ 12 schnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
Anforderungen für die Prüfung higkeiten.
der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Ver-
netzung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt A 1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzu-
genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. wenden,
2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu be-
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der
treiben sowie
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.
1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingun-
gen zu analysieren, Anforderungen an Netzwerke § 16
festzustellen sowie Lösungsvarianten zu erarbeiten,
Durchführung und
zu bewerten und auszuwählen,
Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
2. Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installieren, (1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder ver-
zu konfigurieren und in die bestehende Infrastruktur mittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachge-
zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen spräch geführt.
zu dokumentieren sowie
(2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene
3. Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren, Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbil-
den Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewerten, dungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzu-
Fehler zu beheben, die Systeme zu testen sowie Op- führen. Die eigenständige Durchführung ist von dem
timierungen vorzuschlagen. oder der Ausbildenden zu bestätigen.
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling § 17
einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Auf- Bestandsschutz
gabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vor-
gehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem
zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Mechatroni-
geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens ker-Ausbildungsverordnung vom 21. Juli 2011 (BGBl. I
drei Seiten umfassen. S. 1516, 1888) weiter anzuwenden.
(4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage er- § 18
gänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der
Änderung
praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf Sei-
bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
ten umfassen.
Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. Au-
(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer
gust 2018 bereits bestehen, können nach den Vor-
Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lö-
schriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August
sungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehend
2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher
von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu er-
absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
stellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das
die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die
fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen An-
Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung
forderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen
absolviert hat.
werden können.
(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchs- § 19
tens 20 Minuten. Zusatzqualifikation
(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
im fallbezogenen Fachgespräch erbringt. Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach
(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufs-
bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018
„ausreichend“ bewertet worden ist. bereits bestehen, angewendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1063
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1 2 und
4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 3 Absatz 2 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben während
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen der gesamten
Ausbildung
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Absatz 2 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1 2 und
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5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter
Datenschutz und Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern
(§ 3 Absatz 2 Nummer 5)
und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-
schaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-
keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-
rücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internet-
seiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-
men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-
rungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
6 Betriebliche und techni- a) Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und im
sche Kommunikation Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 6) len, deutsche und englische Fachausdrücke anwen-
den
b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden 4*
c) IT-Systeme handhaben, insbesondere Software ein-
setzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen
d) Protokolle und Berichte anfertigen
e) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und
anwenden
f) Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten
der Fluidik lesen und anwenden 3*
g) elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und
Anschlusspläne lesen und anwenden
h) Skizzen und Stücklisten anfertigen
i) technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und
Anlagen aktualisieren
j) technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Ar-
beitsanweisungen und sonstige technische Informa- 3*
tionen, auch in Englisch, anwenden
* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1065
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1 2 und
4
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k) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-
scheidungen im Team erarbeiten und Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
l) Präsentationstechniken anwenden
m) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und
Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und
Funktionsbeschreibungen austauschen
n) Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe er- 3*
läutern und in die Funktion einweisen
o) betriebliche Informations- und Kommunikations-
systeme nutzen
7 Planen und Steuern von a) Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechni-
Arbeitsabläufen, Kontrol- schen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen
lieren und Beurteilen der
b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
Arbeitsergebnisse
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
(§ 3 Absatz 2 Nummer 7)
Vorgaben, betriebliche Prozesse als auch vor- und
nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
c) Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen 5*
d) Arbeitsplatz planen und einrichten
e) Werkzeuge, Geräte und Diagnosesysteme sowie
Material und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern
und bereitstellen
f) Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vor-
bereiten
g) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und
Messmittel sowie technische Einrichtungen betriebs-
bereit machen, überprüfen, warten sowie Maßnah-
men zur Fehlerbeseitigung einleiten
h) eigene und von anderen erbrachte Leistungen
kontrollieren und bewerten sowie dokumentieren 3*
i) Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische
Prüfungen dokumentieren
j) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifikationsmög-
lichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechni-
ken anwenden
8 Qualitätsmanagement Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der
(§ 3 Absatz 2 Nummer 8) Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftrags-
erledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter
Bereiche sichern, insbesondere
a) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit techni-
schen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurtei-
len, Verfahren anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit
der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüf-
pläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden 5*
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1 2 und
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d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
e) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen,
Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vor-
schläge zur Optimierung von Abläufen und Prozes-
sen erarbeiten
9 Prüfen, Anreißen und a) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Kennzeichnen Winkeln und Flächen auswählen und handhaben
(§ 3 Absatz 2 Nummer 9)
b) Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Pas-
sungen prüfen
c) Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauig-
keit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen 3*
d) Oberflächenform und -beschaffenheit von Füge-
flächen nach technischen Anforderungen kontrol-
lieren
e) Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen
f) Winkel messen und mit Winkellehren prüfen
10 Manuelles und maschinel- a) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff
les Spanen, Trennen und nach Anriss sägen
Umformen
b) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig
(§ 3 Absatz 2 Nummer 10)
und parallel auf Maß feilen sowie entgraten
c) Bohrungen herstellen und reiben
d) Innen- und Außengewinde herstellen 11
e) Werkstücke durch Drehen bearbeiten
f) Werkstücke durch Fräsen bearbeiten
g) Feinbleche und Kunststoffplatten scheren
h) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen kaltumformen und richten
11 Fügen a) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 11) folge und des Drehmomentes herstellen und sichern
b) Bauteile verstiften 6
c) Löt- und Klebeverbindungen herstellen
d) Bleche, Rohre und Profile schweißen
12 Installieren elektrischer a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
Baugruppen und Kom- nen zusammenbauen
ponenten
b) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schaltein-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 12)
richtungen auswählen, einbauen, verbinden und
kennzeichnen
c) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen und kennzeichnen 8
d) Leitungswege nach baulichen und örtlichen Ge-
gebenheiten festlegen
e) Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen
und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und
des Verwendungszweckes auswählen, zurichten,
verlegen und verbinden
* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1067
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1 2 und
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f) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Ver-
drahtungsarten nach Unterlagen und Mustern ver-
drahten 5
g) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
13 Messen und Prüfen elek- a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
trischer Größen abschätzen und Messeinrichtungen aufbauen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 13)
b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im
Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Ab-
hängigkeit zueinander berechnen
c) Messreihen und Kennlinien, insbesondere von span-
nungs-, temperatur- und lichtabhängigen Wider-
ständen, aufnehmen, darstellen und auswerten 8
d) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal-
zeitverhalten, messen und prüfen
e) elektrische Kenndaten von Baugruppen und Kompo-
nenten prüfen
f) elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktion
prüfen
14 Installieren und Testen a) Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität von
von Hard- und Software- Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzun-
komponenten gen für Software prüfen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 14)
b) Systemkomponenten zusammenstellen und ver- 3
binden
c) Hardware konfigurieren, Software installieren und
anpassen
d) Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigu-
rieren
4
e) Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpre-
tieren, Systeme testen
f) Versionswechsel von Software durchführen
g) Änderungen in der Hard- und Software dokumentie- 4
ren
15 Aufbauen und Prüfen von a) elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen und
Steuerungen verbinden
(§ 3 Absatz 2 Nummer 15)
b) Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneu-
matischer oder hydraulischer Energie anschließen, 4
prüfen und einstellen
c) Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen
d) Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe
und Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steu-
ernden Systems, analysieren
e) Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungs-
einrichtungen auswählen
f) elektrische und fluidische Schaltungen nach vorge- 9
gebenen Problemstellungen aufbauen
g) Sensoren, Aktoren und Wandler installieren
h) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen
prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der
Schnittstellen eingrenzen
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1 2 und
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1 2 3 4
16 Programmieren mechatro- a) Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungs-
nischer Systeme formen beurteilen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 16)
b) Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Test-
programme erstellen und anwenden 4
c) Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen,
eingeben und testen
d) Programmablauf in mechatronischen Systemen
überwachen, Fehler feststellen und beheben 4
17 Zusammenbauen von a) Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie
Baugruppen und Kom- auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen
ponenten zu Maschinen
b) Vormontagen durchführen
und Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 17) c) Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen
6
d) fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und
Ventile, einbauen
e) Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen,
verbinden und auf Dichtheit prüfen
f) Baugruppen und Komponenten passen sowie funk-
tionsgerecht ausrichten und Lage sichern
g) Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit
beweglichen Teilen montieren
h) Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen
i) Schaltgeräte einbauen und verdrahten 14
j) Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen und verdrahten
k) Sensoren einbauen, einstellen und verbinden
l) Funktionen während des Montagevorganges prüfen
18 Montieren und Demon- a) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montie-
tieren von Maschinen, ren
Systemen und Anlagen;
b) Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und
Transportieren und
Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und
Sichern
(§ 3 Absatz 2 Nummer 18) herstellen
c) Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen
und Isolierungen anbringen 6
d) Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs-
und Kommunikationstechnik unter Beachtung der
mechanischen und elektrischen Belastung und der
Verlegungsart auswählen, befestigen und anschlie-
ßen
e) Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Be-
festigung prüfen
f) Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Be-
zugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern
g) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen 12
h) Schutzmaßnahmen festlegen, Potentialausgleich
durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1069
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1 2 und
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i) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits-
und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und
nutzen
j) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-
len und einsetzen, Transport sichern und durchfüh-
ren
19 Prüfen und Einstellen von a) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme
Funktionen an mecha- auswählen, elektrische Größen und Signale an
tronischen Systemen Schnittstellen prüfen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 19)
b) Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und
deren Ein- und Ausgangssignale prüfen 4
c) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungs-
abläufen, Druck und Temperatur prüfen
d) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbe-
sondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren
e) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunk-
ten beurteilen und einstellen
f) Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen
prüfen, Regelparameter einstellen
g) Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbeson-
dere von Bewegungsabläufen und Druck einstellen
h) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechani-
scher, fluidischer und elektrischer Baugruppen durch
Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe
von Prüfsystemen und Testprogrammen systema- 12
tisch eingrenzen
i) elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prü-
fen und einstellen
j) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen unter-
suchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurtei-
len und die Instandsetzung einleiten
k) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentie-
ren
20 Inbetriebnehmen und Be- a) Schutz gegen direktes Berühren prüfen
dienen mechatronischer b) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere
Systeme
Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen, Isolations-,
(§ 3 Absatz 2 Nummer 20)
Erdungs- und Schleifenwiderstände messen 2
c) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-
gen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Melde-
systeme auf ihre Wirksamkeit prüfen
d) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöri-
ger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer- und
Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb
nehmen
e) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb
nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen
f) Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen
g) Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfre-
quenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen
14
und einstellen
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1 2 und
4
1 2 3 4
h) Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Küh-
lung und Entsorgung prüfen und sicherstellen
i) Programme und Daten laden und sichern, Pro-
grammablauf prüfen und anpassen
j) Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbus-
se, prüfen und in Betrieb nehmen
k) mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funk-
tionsprüfung durchführen
l) Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Ver-
träglichkeit prüfen
m) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln,
mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
n) Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei
Nenn- und Grenzwerten durchführen
21 Instandhalten mechatroni- a) mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen
scher Systeme von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfun-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 21) gen protokollieren
b) mechatronische Systeme nach Wartungs- und
Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im
Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung aus-
tauschen
c) Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funk-
tion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funk-
tionszuordnung kennzeichnen
d) Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von 13
Teilen und Baugruppen beseitigen
e) Softwarefehler beheben
f) Systemparameter mit vorgegebenen Werten verglei-
chen und einstellen
g) mechatronische Systeme unter Beachtung der be-
trieblichen Abläufe instand setzen
h) mechatronische Systeme an geänderte Betriebs-
bedingungen anpassen
i) Diagnose- und Wartungssysteme nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1071
Anlage 2
(zu § 10)
Ausbildungsrahmenplan
für die Zusatzqualifikationen
Abschnitt A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung
Lfd. Teil der Zu vermittelnde Zeitliche Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wochen
1 2 3 4
1 Analysieren von technischen a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten
Aufträgen und Entwickeln von Funktion und der technischen Umgebung analysieren
Lösungen
b) Ausgangszustand der Systeme analysieren, insbe-
sondere Dokumentationen auswerten sowie Netz-
topologien, eingesetzte Software und technische
Schnittstellen klären und dokumentieren
c) technische Prozesse und Umgebungsbedingungen
analysieren und Anforderungen an Netzwerke fest-
stellen
d) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifikatio-
nen, technischen Bestimmungen und rechtlichen
Vorgaben planen und ausarbeiten, Netzwerkkompo-
nenten auswählen, technische Unterlagen erstellen
und Kosten kalkulieren
e) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am
System mit dem Kunden abstimmen
2 Errichten, Ändern und Prüfen a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssys-
von vernetzten Systemen teme installieren, anpassen und konfigurieren und
Vorgaben für eine sichere Konfiguration beachten
b) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Automa-
tisierungssystemen beachten 8
c) Zugangsberechtigungen einrichten
d) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Ver-
schlüsselungs- und Datensicherungssysteme, be-
rücksichtigen
e) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme
in Betrieb nehmen und übergeben und Änderungen
dokumentieren
3 Betreiben von vernetzten a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizieren,
Systemen Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Daten-
durchsatz und Fehlerrate bewerten und Sofort-
maßnahmen zur Aufrechterhaltung von vernetzten
Systemen einleiten
b) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und
Diagnosesysteme einsetzen und Instandsetzungs-
maßnahmen einleiten
c) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten aus-
werten und Optimierungen vorschlagen
d) Instandhaltungsprotokolle auswerten und Schwach-
stellen analysieren und erfassen
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Abschnitt B: Zusatzqualifikation Programmierung
Lfd. Teil der Zu vermittelnde Zeitliche Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wochen
1 2 3 4
1 Analysieren von technischen a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten
Aufträgen und Entwickeln von Funktionen analysieren
Lösungen
b) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedingun-
gen sowie Ausgangszustand der Systeme analysie-
ren, Anforderungen an Softwaremodule feststellen
und dokumentieren
c) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen un-
ter Anwendung von Design-Methoden planen und
abstimmen
2 Anpassen von Software- a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren
modulen b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrieren
3 Testen von Softwaremodulen a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test- und
im System Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere Abläufe 8
sowie Norm- und Grenzwerte von Betriebsparame-
tern festlegen, und Testdaten generieren
b) technische Umgebungsbedingungen simulieren
c) Softwaremodule testen
d) Systemtests durchführen und Komponenten im Sys-
tem mit den Betriebsparametern unter Umgebungs-
bedingungen testen
e) Störungen analysieren und systematische Fehlersu-
che in Systemen durchführen
f) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-
läufe dokumentieren
g) Änderungsdokumentation erstellen
Abschnitt C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
Lfd. Teil der Zu vermittelnde Zeitliche Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wochen
1 2 3 4
1 Entwickeln von Sicherheits- a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten von
maßnahmen industriellen Kommunikationssystemen und Steue-
rungen analysieren
b) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität,
Verfügbarkeit und Authentizität bewerten
c) Gefährdungen und Risiken beurteilen
d) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstimmen
2 Umsetzen von Sicherheits- a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme inte-
maßnahmen grieren
b) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe 8
und organisatorische Vorgaben informieren
c) Dokumentation entsprechend den betrieblichen und
rechtlichen Vorgaben erstellen
3 Überwachen der Sicherheits- a) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-
maßnahmen heitsmaßnahmen prüfen
b) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen
c) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio-
nen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
d) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1073
Abschnitt D: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
Lfd. Teil der Zu vermittelnde Zeitliche Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wochen
1 2 3 4
1 Modellieren von Bauteilen a) Bauteile durch Programme zum computergestützten
Konstruieren (CAD) erstellen
b) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze
entwickeln
c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung einhal-
ten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
2 Vorbereiten von additiver a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen
Fertigung b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren
anpassen
c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen
d) Maschine zur Herstellung einrichten
3 Additives Fertigen von a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Probe- 8
Produkten bauteile erstellen und bewerten
b) Prozessparameter anpassen und optimieren
c) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto-
kollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung
durchführen
d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie
Maßnahmen dokumentieren
e) Daten des Konfigurations- und Änderungsma-
nagements pflegen und technische Dokumentationen
sichern
f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits-
sicherheit und zum Umweltschutz einhalten