862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018
Drittes Gesetz
zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Vom 21. Juni 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
In § 104 Absatz 8 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli
2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, werden die Wörter „und 1. Mai
2018“ durch die Wörter „, 1. Mai 2018, 1. August 2018, 1. Oktober 2018,
1. Februar 2019, 1. Mai 2019, 1. August 2019, 1. Oktober 2019, 1. Februar 2020
und 1. Juni 2020“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juni 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018 863
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes,
betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Vom 21. Juni 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes,
betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
In § 26 Nummer 8 Satz 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147) geändert worden ist,
wird die Angabe „30. Juni 2018“ durch die Angabe „31. Dezember 2019“
ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juni 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018
Analgetika-Warnhinweis-Verordnung
(AnalgetikaWarnHV)1
Vom 18. Juni 2018
Auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der äußeren Umhüllung oder, sofern nur ein Behältnis
des Arzneimittelgesetzes, der durch Artikel 52 Num- vorhanden ist, auf dem Behältnis der folgende Warn-
mer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 hinweis angebracht ist: „Bei Schmerzen oder Fieber
(BGBI. l S. 1474) geändert worden ist, verordnet das ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen Packungsbeilage vorgegeben!“
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: (2) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 dürfen
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der
§1 äußeren Umhüllung oder, sofern nur ein Behältnis
Anwendungsbereich vorhanden ist, auf dem Behältnis der folgende Warn-
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf zur An- hinweis angebracht ist: „Bei Schmerzen oder Fieber
wendung bei Menschen bestimmte und ausschließlich ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als vom
zur Behandlung leichter bis mäßig starker Schmerzen Apotheker oder von der Apothekerin empfohlen!“
oder von Fieber vorgesehene, oral oder rektal anzuwen- (3) Der Warnhinweis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist
dende, nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 des in gut lesbarer Schrift dauerhaft auf der Vorderseite der
Arzneimittelgesetzes unterliegende und die Wirkstoffe äußeren Umhüllung oder, sofern nur ein Behältnis vor-
Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen, Naproxen, Pa- handen ist, auf dem Behältnis anzubringen.
racetamol, Phenazon oder Propyphenazon enthaltende
1. Arzneimittel, die gemäß § 21 des Arzneimittelgeset- §3
zes zugelassen sind, Übergangsvorschriften
2. Arzneimittel, die durch Rechtsverordnung nach § 36 (1) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2
des Arzneimittelgesetzes von der Pflicht zur Zulas- dürfen ohne Warnhinweis nach § 2 Absatz 1 vom phar-
sung freigestellt sind, und mazeutischen Unternehmer noch bis zum 30. Juni 2020
3. Arzneimittel nach § 1a Absatz 8 und 9 der Apothe- im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in
kenbetriebsordnung. den Verkehr gebracht werden. Großhändler und Apo-
theken dürfen Arzneimittel nach Satz 1 auch nach die-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die Prüfpräpa-
sem Zeitpunkt weiterhin im Sinne des § 4 Absatz 17
rate im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 5 der
des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr bringen.
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische (2) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 in Ver-
Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung bindung mit § 1a Absatz 9 der Apothekenbetriebsord-
der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, nung dürfen ohne Warnhinweis nach § 2 Absatz 2 noch
S. 1; L 311 vom 17.11.2016, S. 25) sind. bis zum 30. Juni 2019 im Sinne des § 4 Absatz 17 des
Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden.
§2
Warnhinweis auf äußeren §4
Umhüllungen und Behältnissen Inkrafttreten
(1) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juni 2018
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018 865
Verordnung
zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Vom 20. Juni 2018
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe b in Verbindung mit gefügt:
§ 24a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005
„3a. Betreiber von Übertragungsnetzen mit Re-
(BGBl. I S. 1970, 3621), von denen § 24 Satz 1 Num-
gelzonenverantwortung
mer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert die Unternehmen 50Hertz Transmission
worden ist, § 24 Satz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Num- GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH
mer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Geset- und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechts-
zes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert wor- nachfolger;“.
den ist sowie § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b durch b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa eingefügt:
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) ein-
gefügt worden ist und § 24a durch Artikel 1 Nummer 10 „12a. versorgte Fläche
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) ein- in Niederspannung die aus der amtlichen
gefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: Statistik zur Bodenfläche nach Art der tat-
sächlichen Nutzung der Statistischen Lan-
Artikel 1 desämter ermittelbare Fläche sowie in Mit-
Änderung der tel- und Hochspannung die geografische
Stromnetzentgeltverordnung Fläche des Netzgebietes;“.
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 3. § 3 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ist, wird wie folgt geändert: aa) In Satz 5 werden die Wörter „und der Netz-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: entgelte“ gestrichen.
a) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende An- bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze einge-
gabe eingefügt: fügt:
„Abschnitt 2a „Die Ermittlung der Netzentgelte erfolgt nach
Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte Maßgabe des § 21. Für einen Netzbetreiber,
§ 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungs- für den noch keine kalenderjährliche Erlös-
netzentgelte obergrenze nach § 4 Absatz 1 der Anreizre-
gulierungsverordnung bestimmt worden ist,
§ 14b Ermittlung der bundeseinheitlichen Über- erfolgt die Ermittlung der Netzentgelte auf
tragungsnetzentgelte Grundlage der Kosten nach Satz 5.“
§ 14c Ausgleich der Mehr- und Mindereinnah- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
men auf Grund bundeseinheitlicher Über-
tragungsnetzentgelte „(3) Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 bestim-
men die Betreiber von Übertragungsnetzen mit
§ 14d Datenaustausch zur Bildung bundesein- Regelzonenverantwortung jeweils ein bundes-
heitlicher Übertragungsnetzentgelte“. einheitliches Netzentgelt nach Abschnitt 2a für
b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: die Netzebene Höchstspannungsnetz und die
„§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung“. Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung.
Hierfür verwenden sie jeweils eine bundesein-
c) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst: heitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Ab-
„Teil 3 satz 2 Satz 2. Vom 1. Januar 2019 bis zum
(weggefallen)“. 31. Dezember 2022 erfolgt die Bestimmung
nach Satz 1 nach Maßgabe des § 32a.“
d) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe
eingefügt: 4. In § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 wird
„§ 32a Übergangsregelung zur schrittweisen jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 3“ durch die Angabe
Vereinheitlichung der Übertragungsnetz- „§ 6b Absatz 3“ ersetzt.
entgelte“. 5. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3“ durch
2. § 2 wird wie folgt geändert: die Angabe „§ 6b Absatz 3“ ersetzt.
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018
6. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „Betreiber von § 14c
Elektrizitätsversorgungsnetzen sind“ durch die Ausgleich der Mehr-
Wörter „Sofern die Netzentgelte nicht im Wege und Mindereinnahmen auf Grund
der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirt- bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
schaftsgesetzes bestimmt werden, sind Betreiber
von Elektrizitätsversorgungsnetzen“ ersetzt. (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung haben Mehr- oder Min-
7. § 14 wird wie folgt geändert: dereinnahmen, die sich auf Grund des bundesein-
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kosten- heitlichen Übertragungsnetzentgelts gegenüber ihren
stellen Messung und Abrechnung“ durch die der Vereinheitlichung zugrunde liegenden Erlösober-
Wörter „Kostenstelle Messstellenbetrieb“ ersetzt. grenzen nach § 14b Absatz 1 ergeben, untereinander
auszugleichen.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 erfolgt auf
„(5) Für Betreiber von Übertragungsnetzen Grundlage der prognostizierten Erlöse nach § 20
mit Regelzonenverantwortung sind ergänzend Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, die sich aus den für
die Regelungen des Abschnitts 2a anzuwenden.“ das Folgejahr ermittelten bundeseinheitlichen
8. Nach § 14 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt: Übertragungsnetzentgelten ergeben. Die Betreiber
„Abschnitt 2a von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverant-
wortung, die Mehreinnahmen erzielen, haben diese
Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte Mehreinnahmen durch Zahlungen in zwölf gleichen
Raten bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folge-
§ 14a monats anteilig an die Betreiber von Übertragungs-
Bildung bundes- netzen mit Regelzonenverantwortung, die Minder-
einheitlicher Übertragungsnetzentgelte einnahmen erzielen, auszugleichen.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 haben die Be- (3) Durch die Ausgleichszahlungen nach Ab-
treiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonen- satz 2 Satz 2 erlöschen jeweils insoweit die Ansprü-
verantwortung bundeseinheitliche Netzentgelte zu che nach Absatz 1. Ein Abgleich auf Grundlage der
bilden. Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für tatsächlich erzielbaren Erlöse erfolgt nicht. Abwei-
den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte chungen zwischen den nach § 4 der Anreizregulie-
Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3. rungsverordnung zulässigen Erlösen und den er-
zielbaren Erlösen werden unter Einbeziehung der
§ 14b erhaltenen oder geleisteten Ausgleichszahlungen
unternehmensindividuell über das jeweilige Regu-
Ermittlung der bundes- lierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsver-
einheitlichen Übertragungsnetzentgelte ordnung des Betreibers von Übertragungsnetzen
(1) Grundlage der Ermittlung der bundeseinheit- mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei
lichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die dem sich eine Abweichung ergibt.
nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulie-
rungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen, § 14d
die kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertra- Datenaustausch zur Bildung
gungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ge- bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
trennt ermittelt werden. Von diesen Erlösobergren-
Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Re-
zen werden die Anteile, die für die Entgelte für den
gelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der
Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Be-
bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach
triebsmittel nach § 19 Absatz 3 anfallen, in Abzug
§ 14b rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hier-
gebracht.
für notwendigen Daten in anonymisierter Form un-
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit tereinander elektronisch auszutauschen. Die Daten
Regelzonenverantwortung bilden für die Zwecke müssen einheitlich ermittelt werden.“
der Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzent-
9. Dem § 15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
gelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger
nach Anlage 3 für die Höchstspannungsebene und „Satz 1 ist auch auf die nach § 14b zu ermittelnden
für die Umspannebene von Höchst- zu Hochspan- bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte an-
nung. Ausgangspunkt der Zuordnung auf diese ge- zuwenden.“
meinsamen bundeseinheitlichen Kostenträger ist 10. § 16 wird wie folgt geändert:
die Kostenstellenrechnung jedes Betreibers von a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwor-
tung. Bei der Zuordnung bleiben die Anteile nach „Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Re-
Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt. gelzonenverantwortung bestimmen zur Bildung
des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzent-
(3) Auf Grundlage der Kosten, die auf dem ge- gelts die zeitgleichen gemeinsamen Jahres-
meinsamen Kostenträger nach Absatz 2 addiert höchstlasten auf Grundlage der Daten nach
worden sind, und einer bundeseinheitlichen Gleich- § 14d.“
zeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 wer-
den die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzent- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
gelte für die betroffene Netz- und Umspannebene „Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Re-
ermittelt. gelzonenverantwortung ermitteln für die betrof-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018 867
fene Netz- und die Umspannebene jeweils eine Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt.
bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlös-
Anlage 4.“ obergrenzen nach § 4 Absatz 3 bis 5 zur Anpas-
11. § 17 wird wie folgt geändert: sung der Netzentgelte berechtigt.
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2“ durch (3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Ab-
die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der satz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres.
bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der ge-
nach § 16 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. planten Anpassung der Netzentgelte den nachgela-
gerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: nach Satz 1 mitzuteilen.“
„Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertra- 14. Teil 3 wird aufgehoben.
gungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei
der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertra- 15. § 27 wird wie folgt geändert:
gungsnetzentgelte anzuwenden.“ a) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „nach
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3“ gestrichen.
„Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertra- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
gungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei „(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen
der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertra- mit Regelzonenverantwortung haben ab dem Jahr
gungsnetzentgelts anzuwenden.“ 2023 auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach
12. § 20 wird wie folgt geändert: § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: setzes das gemeinsame bundeseinheitliche
Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde
„(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Er- liegende gemeinsame Jahreshöchstlast zu ver-
mittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass öffentlichen.“
ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgelt-
system geeignet ist, die nach § 4 ermittelten 16. § 30 wird wie folgt geändert:
Kosten zu decken. Satz 1 ist auch für die Betrei- a) Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.
ber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenver-
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
antwortung in Bezug auf das bundeseinheitliche
Übertragungsnetzentgelt nach Maßgabe der 17. § 31 Nummer 2 bis 4 wird aufgehoben.
§§ 14a bis 14c anzuwenden. Im Einzelnen ist 18. § 32 wird wie folgt geändert:
sicherzustellen, dass die Anwendung
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
1. des Entgeltsystems auf die prognostizierte
Absatzstruktur in ihrem Netzgebiet einen b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und in
prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2“ ge-
nach den zu deckenden Kosten entspricht, strichen.
und c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
2. der Entgelte für den Messstellenbetrieb auf d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.
die jeweiligen Entnahmestellen einen prog-
nostizierten Erlös ergibt, der den zu decken- e) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.
den Kosten des Messstellenbetriebs nach f) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Ab-
§ 13 entspricht.“ sätze 3 bis 6.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: g) Der bisherige Absatz 11 wird aufgehoben.
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Re- h) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 7.
gelzonenverantwortung haben darüber hinaus
19. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertra-
gungsnetzentgelte zu dokumentieren und in den „§ 32a
Bericht nach § 28 aufzunehmen.“ Übergangsregelung zur schrittweisen
13. § 21 wird wie folgt gefasst: Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte
„§ 21 (1) Die Regelungen zur Bildung bundeseinheitli-
Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung cher Übertragungsnetzentgelte nach § 3 Absatz 3,
den §§ 14a bis 14d, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16
(1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 17
der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, wer- Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 sowie § 20
den die Entgelte für den Zugang zu den Energie- Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind in der
versorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Übergangszeit für die Bestimmung der Netzentgel-
Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung fest- te, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum
gelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt 31. Dezember 2022 gelten, mit der Maßgabe anzu-
entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20. wenden, dass sich die Netzentgelte der Betreiber
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverant-
Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 wortung aus der Addition eines nach Maßgabe
bis 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netz- des Absatzes 2 bundeseinheitlich sowie eines nach
entgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Maßgabe des Absatzes 3 unternehmensindividuell
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018
gebildeten Netzentgeltanteils zusammensetzen. 10.2 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Um-
Hierfür bilden diese Übertragungsnetzbetreiber spannung 380/110 Kilovolt beziehungs-
nach § 16 Absatz 2 Satz 1 eine unternehmensindi- weise 220/110 Kilovolt“;
viduelle Gleichzeitigkeitsfunktion und nach § 16 10.3 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb
Absatz 2 Satz 2 eine bundeseinheitliche Gleichzei- Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“;
tigkeitsfunktion.
10.4 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Um-
(2) Die Vereinheitlichung der Übertragungsnetz- spannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“;
entgelte erfolgt in fünf Schritten von jeweils 20 Pro-
10.5 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Mit-
zent. Der prozentuale bundeseinheitlich gebildete
telspannung“;
Anteil, der sich auf die Erlösobergrenzen nach
§ 14b Absatz 1 der einzelnen Betreiber von Über- 10.6 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Um-
tragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im spannung Mittel-/Niederspannung“;
jeweiligen Kalenderjahr bezieht, beträgt 10.7 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Nie-
1. für das Kalenderjahr 2019 jeweils 20 Prozent, derspannung“.“
2. für das Kalenderjahr 2020 jeweils 40 Prozent, c) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder
3. für das Kalenderjahr 2021 jeweils 60 Prozent,
220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netz-
4. für das Kalenderjahr 2022 jeweils 80 Prozent. ebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die
Die anteiligen Erlösobergrenzen nach Satz 1 der Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie
einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen mit eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.“
Regelzonenverantwortung sind auf den gemein- 21. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
samen Kostenträgern nach § 14b Absatz 2 zusam- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
menzuführen. Unter Verwendung der bundes- gefügt:
einheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16
Absatz 2 Satz 2 ist für die betroffene Netz- und „1a. Die gemeinsamen Kosten der Höchstspan-
Umspannebene jeweils der bundeseinheitlich gebil- nungsebene der Betreiber von Übertra-
dete Netzentgeltanteil zu bestimmen. gungsnetzen mit Regelzonenverantwor-
tung ergeben sich aus der Addition ihrer
(3) Grundlage des unternehmensindividuell ge- jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach
bildeten Anteils nach Absatz 1 Satz 1 ist der jeweils Maßgabe des § 14b Absatz 2.“
verbleibende Anteil der Erlösobergrenzen nach
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
§ 14b Absatz 1, der nicht Grundlage des bundes-
gefügt:
einheitlich gebildeten Anteils ist. Diese Kosten sind
den unternehmensindividuellen Kostenträgern nach „2a. Die gemeinsamen Kosten der Umspan-
Anlage 3 zuzuordnen. Unter Verwendung der unter- nung Höchst- zu Hochspannungsebene
nehmensindividuellen Gleichzeitigkeitsfunktion nach der Betreiber von Übertragungsnetzen mit
§ 16 Absatz 2 Satz 1 ist für die Netz- und Umspann- Regelzonenverantwortung ergeben sich
ebene jeweils der unternehmensindividuell gebildete aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten
Netzentgeltanteil zu bestimmen. nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b
Absatz 2.“
(4) Die Höhe des bundeseinheitlich gebildeten
Netzentgeltanteils und die Höhe des unterneh- c) Folgender Satz wird angefügt:
mensindividuell gebildeten Netzentgeltanteils sind „Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder
in die Veröffentlichung der Übertragungsnetzent- 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netz-
gelte nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ergänzend aufzu- ebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die
nehmen. Die Darstellung hat wie folgt zu erfolgen: Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie
Netzentgelt des Übertragungsnetzbetreibers ist eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.“
gleich bundeseinheitlicher Anteil nach Absatz 2 22. Der Anlage 4 Nummer 4 wird folgender Satz ange-
Satz 3 zuzüglich unternehmensindividueller Anteil fügt:
nach Absatz 3 Satz 3.
„Satz 4 ist für Betreiber von Übertragungsnetzen
(5) Der Ausgleich von Mehr- und Mindereinnah- mit Regelzonenverantwortung mit der Maßgabe an-
men, die sich aufgrund des bundeseinheitlich gebil- zuwenden, dass der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer
deten Netzentgeltanteils ergeben, erfolgt nach dem Jahresbenutzungsdauer von null Stunden in der
Mechanismus des § 14c.“ Höchstspannung 0,1 und in der Umspannung von
20. Anlage 2 wird wie folgt geändert: Höchst- zu Hochspannung 0,15 beträgt.“
a) In Nummer 1.2 werden die Wörter „Messung und Artikel 2
Abrechnung“ durch das Wort „Messstellenbe-
trieb“ ersetzt. Änderung der
Anreizregulierungsverordnung
b) Die Nummern 10, 10a und 11 werden durch fol-
§ 17 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Ok-
gende Nummer 10 ersetzt:
tober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5
„10. Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb“ des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) ge-
10.1 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Höchstspannungsnetz“; 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018 869
a) In Satz 2 werden die Wörter „und des Teils 2 Ab- „(4) Für die Umsetzung der nach § 32 Absatz 1
schnitt 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung“ Nummer 1 festgelegten Erlösobergrenzen in Ent-
gestrichen. gelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversor-
b) In Satz 3 werden die Wörter „sowie die §§ 20, 27 gungsnetzen ist § 21 der Stromnetzentgeltverord-
und 28 der Stromnetzentgeltverordnung“ gestri- nung anzuwenden.“
chen.
Artikel 3
c) In Satz 4 werden die Wörter „und § 30 der Strom-
netzentgeltverordnung bleiben“ durch das Wort Inkrafttreten
„bleibt“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juni 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018
Verordnung
über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste
(Gesellschafterlistenverordnung – GesLV)
Vom 20. Juni 2018
Auf Grund des § 40 Absatz 4 des Gesetzes betref- 1. die Teilung von Geschäftsanteilen,
fend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der 2. die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen,
durch Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) eingefügt worden 3. die Einziehung von Geschäftsanteilen,
ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für 4. die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäfts-
Verbraucherschutz: anteile,
5. die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäfts-
§1 anteile,
Nummerierung von Geschäftsanteilen 6. die Kapitalherabsetzung,
(1) In der Gesellschafterliste sind die Geschäftsanteile 7. der Anteilsübergang.
fortlaufend und in eindeutiger Zuordnung zu den Gesell-
schaftern mit ganzen arabischen Zahlen (Einzelnummern) (4) Weitere Veränderungen nach Absatz 1 können in
oder, in den durch diese Verordnung bestimmten Fällen, die Veränderungsspalte eingetragen werden.
mit ganzen arabischen Zahlen in dezimaler Gliederung
(Abschnittsnummern) zu nummerieren (Nummern). Die §3
numerische Zuordnung von Geschäftsanteilen kann für Wegfallen der Altangaben
jeden Gesellschafter zusammengefasst werden. Die Ge- Liegt eine Veränderung nach § 2 Absatz 1 vor, die
sellschafterliste kann sowohl nach Geschäftsanteilen als zur Vergabe einer neuen Nummer nach § 1 führt, so
auch nach Gesellschaftern sortiert werden. fallen die bisherige Nummer und die bisherigen Anga-
(2) Eine für einen Geschäftsanteil einmal vergebene ben, die in der Gesellschafterliste in Verbindung mit der
Nummer darf nicht für einen anderen Geschäftsanteil bisherigen Nummer eingetragen waren, weg.
verwendet werden (Nummerierungskontinuität). Eine
Änderung der Nummern ist nur in den durch diese Ver- §4
ordnung bestimmten Fällen zulässig. Prozentangaben
(3) Neue Einzelnummern sind zu vergeben, wenn (1) Die nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes be-
neue Geschäftsanteile geschaffen, Geschäftsanteile treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
zusammengelegt oder Geschäftsanteile geteilt werden. erforderlichen Angaben zur prozentualen Beteiligung
Es muss jeweils die nächste freie ganze arabische Zahl am Stammkapital dürfen nach dem kaufmännischen
vergeben werden. Werden neue Geschäftsanteile ge- Prinzip bis auf eine Dezimalstelle gerundet werden.
schaffen oder Geschäftsanteile geteilt, können die neu Eine Abrundung auf 0,0 Prozent, 25,0 Prozent oder
entstandenen Geschäftsanteile auch durch Abschnitts- 50,0 Prozent ist nicht zulässig. Alternativ können die
nummern gekennzeichnet werden; Satz 2 gilt entspre- Angaben ohne Rundung durch das Weglassen der
chend. Nachkommastellen bis auf eine Dezimalstelle darge-
(4) Wenn die Gesellschafterliste aufgrund der bishe- stellt werden; Satz 2 gilt entsprechend.
rigen Nummerierung unübersichtlich würde oder ge- (2) Der Gesamtumfang der prozentualen Beteiligung
worden ist, dürfen die Geschäftsanteile in einer Bereini- eines Gesellschafters am Stammkapital nach § 40
gungsliste abweichend von Absatz 2 Satz 1 nummeriert Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesell-
werden. schaften mit beschränkter Haftung ist vor der Rundung
(Absatz 1 Satz 1) oder dem Weglassen von Nachkom-
§2 mastellen (Absatz 1 Satz 3) der Einzelbeteiligungen zu
Veränderungsspalte errechnen. Für die Angabe des Gesamtumfangs gilt
(1) Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Absatz 1 entsprechend.
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränk- (3) Die Summe der Prozentangaben nach den Ab-
ter Haftung im Vergleich mit der zuletzt im Handels- sätzen 1 und 2 braucht nicht 100 Prozent zu ergeben.
register aufgenommenen Liste werden nach Maßgabe (4) Beträgt der Anteil des Nennbetrags eines einzel-
der Absätze 2 bis 4 in eine Veränderungsspalte einge- nen Geschäftsanteils weniger als 1 Prozent vom
tragen, die in diesen Fällen der Gesellschafterliste bei- Stammkapital, genügt diese Angabe. Entsprechendes
gefügt wird. gilt, wenn die addierten Nennbeträge der Geschäftsan-
(2) Die Erstellung einer Bereinigungsliste und die teile eines Gesellschafters weniger als 1 Prozent vom
bisherige Nummerierung sind in den Fällen des § 1 Ab- Stammkapital betragen.
satz 4 in die Veränderungsspalte einzutragen. (5) Die Prozentangaben nach § 40 Absatz 1 Satz 1
(3) In die Veränderungsspalte sollte eingetragen des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
werden: schränkter Haftung sind in separaten Spalten aufzufüh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018 871
ren. Die Prozentangaben nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des schaften mit beschränkter Haftung mit der Maßgabe
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränk- Anwendung, dass die in dieser Verordnung bestimmten
ter Haftung sind in weiteren separaten Spalten oder in Anforderungen erst zu beachten sind, wenn aufgrund
an die Gesellschafterliste anschließenden separaten einer Veränderung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Ge-
Zeilen aufzuführen. setzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung eine Gesellschafterliste einzureichen ist.
§5
Übergangsvorschriften §6
Diese Verordnung findet auf vor dem Zeitpunkt des Inkrafttreten
Inkrafttretens dieser Verordnung gegründete Gesell- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juni 2018
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018
Verordnung
zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung,
zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung
der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben1
Vom 26. Juni 2018
Es verordnen auf Grund S. 1475) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-
– des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 des digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), von denen § 28 Ab-
S. 1274) die Bundesregierung nach Anhörung der satz 2 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshan-
beteiligten Kreise, delsgesetzes zuletzt durch Artikel 114 Nummer 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung
– des § 37d Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutz- vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom den ist, das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), der durch Artikel 1 schutz und nukleare Sicherheit:
Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. No-
vember 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist,
Artikel 1
die Bundesregierung,
Änderung der
– des § 90 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or- 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Arti-
ganisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), kel 125 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
von denen § 90 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener- S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gien-Gesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 39 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
geändert worden ist, das Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einver- „§ 8 Treibhausgasminderung“.
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft b) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
und Energie und dem Bundesministerium für Ernäh-
„§ 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen“.
rung und Landwirtschaft,
c) Die Angabe zu den §§ 58 und 59 wird wie folgt
– des § 28 Absatz 2 Nummer 1 des Treibhausgas-
gefasst:
Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I
„§ 58 (weggefallen)
1
Diese Verordnung dient in Artikel 1 Nummer 2, 4, 5, 11 und 31 bis 33 § 59 (weggefallen)“.
sowie in Artikel 2 Nummer 2 bis 4, 6 und 13 der Umsetzung der Richt-
linie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates d) Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 5 werden
vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über
die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der
durch folgende Angaben zu den Anlagen 1 bis 4
Richtlinie 209/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus er- ersetzt:
neuerbaren Quellen (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1). „Anlage 1 Methode zur Berechnung der
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen (zu § 8 Absatz 2) durch die Verwendung von
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
flüssiger Biomasse erzielten
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 Treibhausgasminderung an-
vom 17.9.2015, S. 1). hand tatsächlicher Werte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018 873
c) sie nicht der Verordnung über die Beschaf-
Anlage 2 Standardwerte zur Berech-
fenheit und die Auszeichnung der Qualitä-
(zu § 8 Absatz 3) nung der durch die Verwen-
dung von flüssiger Biomasse ten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. De-
erzielten Treibhausgasminde- zember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt
rung durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert
Anlage 3 Vorläufige geschätzte Emis- worden ist, entsprechen.
(zu § 18 Absatz 1 sionen infolge von indirekten Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die
Nummer 8 Landnutzungsänderungen
entsprechende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3
Buchstabe f) durch flüssige Biobrennstoffe
(in g CO2eq/MJ)
sind für flüssige Biomasse, die aus im Ausland
angefallenen Abfällen hergestellt wurde, ent-
Anlage 4 Inhaltliche Anforderungen an sprechend anzuwenden.
(zu § 33 Absatz 1, Zertifizierungssysteme“. (9) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind
§ 43 Absatz 1)
1. Rohglycerin,
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2. Tallölpech,
a) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Ab-
3. Gülle und Stallmist,
sätze 3 und 4 ersetzt:
4. Stroh oder
„(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verord-
nung sind 5. Altspeisefette und Altspeiseöle.
1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die Absatz 8 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwen-
die für die Herstellung von flüssiger Biomasse den. Altspeisefette und Altspeiseöle im Sinne
erforderliche Biomasse zum Zweck des Wei- des Satzes 1 Nummer 5 sind pflanzliche Fette
terhandelns erstmals aufnehmen oder Öle, die zum Braten oder Frittieren von
Speisen verwendet worden sind und deren Nut-
a) von den Betrieben, die diese Biomasse an- zung im üblichen Rahmen erfolgt ist. Die nach
bauen und ernten, oder § 74 Absatz 1 zuständige Behörde macht im
b) im Fall von Abfällen und Reststoffen von Bundesanzeiger bekannt, welche Mengen oder
den Betrieben oder Privathaushalten, bei Nutzungsdauern einer Nutzung im üblichen Rah-
denen die Abfälle und Reststoffe anfallen, men im Sinne des Satzes 3 entsprechen.
2. Ölmühlen und Fettaufbereitungsanlagen sowie (10) Reststoffe aus der Verarbeitung im Sinne
dieser Verordnung sind Stoffe, die keine Endpro-
3. Betriebe, die flüssige Biomasse so aufberei- dukte sind, deren Herstellung durch den Produk-
ten, dass die für den Einsatz in Anlagen zur tionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie
Stromerzeugung erforderliche Qualitätsstufe stellen nicht das primäre Ziel des Produktions-
erreicht wird. prozesses dar, und der Prozess wurde nicht ab-
(4) Letzte Schnittstelle ist die Schnittstelle, sichtlich geändert, um sie zu produzieren.
nach der keine weitere Konversion stattfindet.“ (11) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakul-
b) Folgende Absätze 8 bis 13 werden angefügt: tur, Forst- oder Fischwirtschaft im Sinne dieser
Verordnung sind Stoffe, die unmittelbar in der
„(8) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fisch-
Stoffe oder Gegenstände gemäß § 3 Absatz 1 wirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Für die Zwecke Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschafts-
dieser Verordnung gelten Stoffe und Gegen- zweigen und keine Reststoffe aus der Verarbei-
stände nicht als Abfälle, die tung.
1. absichtlich erzeugt, verändert oder kontami- (12) Kulturflächen im Sinne dieser Verord-
niert wurden, um in den Anwendungsbereich nung sind
dieser Verordnung zu fallen; im Widerspruch
zur Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 1. Flächen mit einjährigen Pflanzen und Pflan-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Im- zen mit einem Wachstumszyklus von unter
missionsschutzgesetzes oder § 6 Absatz 1 einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut
Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirt- gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu
schaftsgesetzes erzeugt worden sind, gehören auch Flächen mit mehrjährigen
Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der
2. nur deshalb Abfälle sind, weil Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Ma-
a) sie gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bun- niok, Yams und Zuckerrohr; Bananen gelten
des-Immissionsschutzgesetzes keine Bio- als Pflanzen, die sich im Übergang zur Kate-
kraftstoffe sind, gorie der Dauerkulturen befinden,
b) sie gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Im- 2. Flächen, die weniger als fünf Jahre brachlie-
missionsschutzgesetzes nicht auf die Ver- gen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen
pflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 bebaut werden.
und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und
und 4 des Bundes-Immissionsschutzge- Grünlandflächen sind keine Kulturflächen im
setzes anrechenbar sind oder Sinne dieser Verordnung.
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018
(13) Dauerkulturen sind mehrjährige Kultur- den insbesondere dann als genau anerkannt, wenn
pflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jähr- sie nach einer der folgenden Maßgaben durchge-
lich geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel führt werden:
Niederwald mit Kurzumtrieb, Bananen und Öl-
palmen. Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 1. eines nach dieser Verordnung anerkannten Zer-
Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 tifizierungssystems oder
des Europäischen Parlaments und des Rates 2. eines Systems, das als Grundlage für die genaue
vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Messung von Daten anerkannt ist von
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher
Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen a) der Europäischen Kommission auf Grund des
der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhe- Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 oder
bung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG oder
Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 b) der zuständigen Behörde.
des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach
2017/1155 (ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 1) ge- Satz 3 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt.
ändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne
(3) Bei der Berechnung der durch die Verwen-
dieser Verordnung.“
dung von flüssiger Biomasse erzielten Minderungen
3. § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch folgenden von Treibhausgasemissionen nach Absatz 2 können
Satz ersetzt: die in Anlage 2 aufgeführten Standardwerte ganz
„Im Übrigen ist die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 oder teilweise für die Formel in Anlage 1 Nummer 1
der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Fest- herangezogen werden. Standardwerte gemäß An-
legung der Kriterien und geografischen Verbrei- lage 2 Nummer 1 können nur dann herangezogen
tungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit werden, wenn der gemäß Anlage 1 Nummer 7
großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des berechnete Wert der Jahresbasis umgerechneten
Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen
98/70/EG des Europäischen Parlaments und des infolge von Landnutzungsänderungen kleiner oder
Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraft- gleich Null ist.“
stoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c 5. In § 10 werden die Wörter „, wobei § 8 Absatz 2
der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parla- nicht anzuwenden ist“ gestrichen.
ments und des Rates zur Förderung der Nutzung
von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 6. § 11 wird wie folgt gefasst:
vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils geltenden Fas- „§ 11
sung anzuwenden.“
Nachweis über die Erfüllung
4. § 8 wird wie folgt gefasst:
der Anforderungen für die Vergütung
„§ 8
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
Treibhausgasminderung müssen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen,
(1) Bei der Verwendung flüssiger Biomasse, die dass die Anforderungen für die Vergütung nach § 3
ab dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht wird, Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt:
muss die Minderung der Treibhausgasemissionen 1. für § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung
1. mindestens 50 Prozent erzielen, sofern die letzte mit den §§ 4 bis 8 durch die Vorlage eines Nach-
Schnittstelle, die die flüssige Biomasse produ- weises nach § 14 und
ziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in
2. für § 3 Absatz 1 Nummer 3 durch die Vorlage
Betrieb genommen worden ist, oder
einer Bestätigung der zuständigen Behörde über
2. mindestens 60 Prozent erzielen, sofern die letzte die Registrierung der Anlage nach Maßgabe
Schnittstelle, die die flüssige Biomasse produ- der Marktstammdatenregisterverordnung vom
ziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb 10. April 2017 (BGBl. I S. 842) in der jeweils gel-
genommen worden ist. tenden Fassung; im Fall des § 3 Absatz 1 Num-
Für Anlagen, die nach dem 5. Oktober 2015 bis ein- mer 3 zweiter Halbsatz ist abweichend hiervon
schließlich 31. Dezember 2016 erstmals den Be- die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen
trieb aufgenommen haben, ist die Anforderung Behörde nach § 64 Absatz 4 der Biomasse-
nach Satz 1 Nummer 2 erst ab dem 29. Juni 2018 strom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli
anzuwenden. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der 2014 geltenden Fassung ausreichend.
letzten Schnittstelle ist der Zeitpunkt der erstmali- (2) Nachweise beim Einsatz flüssiger Biomasse
gen Produktion von flüssigen Biobrennstoffen. als Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung im Sinne
(2) Die Berechnung der durch die Verwendung von § 44c Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
von flüssiger Biomasse erzielten Minderungen der setzes sind für den Vergütungszeitraum ab dem
Treibhausgasemissionen erfolgt anhand tatsäch- 1. Januar 2018 vorzulegen.“
licher Werte nach der in Anlage 1 festgelegten 7. § 12 Satz 2 wird aufgehoben.
Methodik. Die tatsächlichen Werte der Treibhaus-
gasemissionen sind anhand genau zu messender 8. In § 13 Satz 1 wird vor dem Wort „Satz“ die Angabe
Daten zu bestimmen. Messungen von Daten wer- „Absatz 1“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018 875
9. § 14 wird wie folgt geändert: 12. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch „(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als
das Wort „und“ ersetzt. erfüllt, wenn
b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch einen 1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die An-
Punkt ersetzt. forderungen eines nach dieser Verordnung aner-
c) Nummer 4 wird aufgehoben. kannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, so-
fern dieses auch Anforderungen an die Lieferung
d) Folgender Satz wird angefügt:
flüssiger Biomasse enthält, und
„Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise er-
folgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.“ 2. alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank
der zuständigen Behörde zum Nachweis der
10. § 15 wird wie folgt geändert: Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Fol-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gendes dokumentieren:
aa) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt ge- a) den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen
fasst: Biomasse einschließlich der Angaben des
„c) die Treibhausgasemissionen angeben, Nachhaltigkeitsnachweises sowie
die durch sie und alle von ihnen mit der b) den Ort und das Datum des Erhalts und der
Herstellung und Lieferung der Biomasse Weitergabe der Biomasse, oder
unmittelbar oder mittelbar befassten Be-
triebe, die nicht selbst eine Schnittstelle 3. die Erfüllung der Anforderungen an die Liefe-
sind, bei der Herstellung und Lieferung rungen von Biomasse in einem Massenbilanz-
der Biomasse verursacht worden sind, system nach Maßgabe der Biokraftstoff-Nach-
soweit diese Treibhausgasemissionen haltigkeitsverordnung vom 30. September 2009
für die Berechnung der durch die Ver- (BGBl. I S. 3182) in der jeweils geltenden Fas-
wendung von flüssiger Biomasse erziel- sung, kontrolliert wird.
ten Treibhausgasminderung nach § 8 Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Num-
berücksichtigt werden müssen; die mer 2 sind die berechtigten Interessen der Wirt-
Treibhausgasemissionen sind jeweils in schaftsteilnehmer, insbesondere ihre Geschäfts-
Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Me- und Betriebsgeheimnisse, zu wahren.“
gajoule Biomasse oder flüssiger Bio-
13. § 18 wird wie folgt gefasst:
brennstoff oder in Gramm Kohlendioxid-
Äquivalent je Kilogramm Biomasse an- „§ 18
zugeben,“.
Inhalt und Form
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: der Nachhaltigkeitsnachweise
„4. die Biomasse die Mindestanforderungen (1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindes-
an die Treibhausgasminderung nach § 8 tens die folgenden Angaben enthalten:
erfüllt.“
1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Schnittstelle,
Absatz 2 ersetzt:
2. das Datum der Ausstellung,
„(2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeits-
nachweisen sind nur letzte Schnittstellen be- 3. eine einmalige Nachweisnummer, die sich min-
rechtigt.“ destens aus der Zertifikatsnummer der ausstel-
lenden Schnittstelle und einer von dieser
11. § 16 wird wie folgt geändert:
Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: zusammensetzt,
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: 4. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem
„a) flüssiger Biomasse, für die bereits Nach- der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden
haltigkeitsnachweise ausgestellt worden ist,
sind und die unterschiedliche Treibhaus-
5. die Menge und die Art der flüssigen Biomasse,
gasemissionen aufweisen, diese Treib-
auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis be-
hausgasemissionen nur saldiert werden,
zieht,
wenn alle Mengen flüssiger Biomasse,
die dem Gemisch beigefügt werden, vor 6. die Art der Biomasse, die zur Herstellung der
der Vermischung die Mindestanforde- flüssigen Biomasse eingesetzt wurde,
rungen an die Treibhausgasminderung 7. das Land, in dem die Biomasse angebaut wurde
nach § 8 Absatz 1 erfüllt haben, oder“. oder angefallen ist, und
bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden
8. die Bestätigung,
die Wörter „Kommission der Europäischen
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro- a) dass die flüssige Biomasse, auf die sich der
päischen Kommission“ ersetzt. Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anfor-
derungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllt,
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch b) des Energiegehalts der flüssigen Biomasse in
die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt. Megajoule,
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018
c) der Treibhausgasemissionen der Herstellung kraftstoff anerkannt sind, die auf Grund des § 37d
und Lieferung der flüssigen Biomasse in Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Num-
Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Mega- mer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
joule flüssiger Biomasse, des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b
d) des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, des Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils gelten-
der für die Berechnung der Treibhausgasmin- den Fassung erlassen worden ist“ durch die Wörter
derung nach Anlage 1 verwendet worden ist, „der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom
30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) in der jeweils
e) der Länder oder Regionen, in denen die flüs- geltenden Fassung anerkannt sind“ ersetzt.
sige Biomasse eingesetzt werden kann; diese
Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, 17. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kom-
in das die flüssige Biomasse geliefert und in mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch
dem sie eingesetzt werden kann, ohne dass die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
die Treibhausgasemissionen der Herstellung 18. § 24 wird wie folgt geändert:
und Lieferung die nach § 8 vorgeschriebenen
Werte der Treibhausgasminderung unter- a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
schreiten würden, und b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Treibhausgas-
f) der Summe aus den Treibhausgasemissionen Minderungspotenziale“ durch das Wort „Treib-
nach Buchstabe c und der Mittelwert der vor- hausgasminderung“ ersetzt.
läufigen geschätzten Emissionen infolge von c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
indirekten Landnutzungsänderungen durch
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und die
flüssige Biobrennstoffe in Gramm Kohlendi-
Angabe „und 5“ sowie die Angabe „oder 5“ wer-
oxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Bio-
den gestrichen.
masse entsprechend der Anlage 3.
(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schrift- 19. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
licher Form ausgestellt werden. a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netz- „2. sie sich im Fall von Schnittstellen nach § 15
betreiber in deutscher Sprache vorgelegt werden. Absatz 2 verpflichtet haben,
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buch- a) bei der Ausstellung von Nachhaltigkeits-
stabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise, die ab nachweisen die Anforderungen nach den
dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden, enthalten.“ §§ 15 und 18 Absatz 1 und 2 zu erfüllen,
14. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „mit b) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise,
Ausnahme von Nummer 5 Buchstabe b Doppel- die sie auf Grund dieser Verordnung aus-
buchstabe dd“ gestrichen. gestellt haben, unverzüglich der Zertifizie-
15. § 21 wird wie folgt gefasst: rungsstelle zu übermitteln, die das Zertifi-
„§ 21 kat ausgestellt hat, und
Weitere Folgen fehlender c) diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle
oder nicht ausreichender Angaben für ihre Ausstellung erforderlichen Doku-
mente mindestens zehn Jahre aufzube-
(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den wahren,“.
Angaben zur Treibhausgasminderung nicht den
Vergleichswert für die Verwendung, zu deren b) Nummer 4 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
Zweck die flüssige Biomasse eingesetzt wird, muss „d) die Treibhausgasemissionen, die durch die
die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber Schnittstellen und alle von ihnen mit der Her-
gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass stellung oder Lieferung der Biomasse unmit-
die flüssige Biomasse die Mindestanforderungen telbar oder mittelbar befassten Betriebe, die
an die Minderung der Treibhausgasemissionen nicht selbst eine Schnittstelle im Sinne die-
nach § 8 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung er- ser Verordnung sind, bei der Herstellung und
füllt. Die zuständige Behörde kann eine Methode Lieferung der Biomasse verursacht worden
zur Umrechnung der Treibhausgasminderung für sind, soweit diese Treibhausgasemissionen
unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger für die Berechnung der durch die Verwen-
bekannt machen. dung von flüssiger Biomasse erzielten Treib-
(2) Wird die Anlage zur Stromerzeugung in einem hausgasminderung nach § 8 berücksichtigt
Land oder in einer Region betrieben, das oder die werden müssen; die Treibhausgasemissio-
nicht auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben nen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-
wurde, so muss die Anlagenbetreiberin oder der Äquivalent je Megajoule Biomasse oder flüs-
Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber siger Biobrennstoff, und“.
nachweisen, dass die flüssige Biomasse die Min- 20. In § 30 Absatz 1 werden die Wörter „einer Verord-
destanforderungen an die Treibhausgasminderung nung über Anforderungen an eine nachhaltige Her-
nach § 8 Absatz 1 auch bei einem Betrieb in diesem stellung von Biomasse zur Verwendung als Bio-
Land oder in dieser Region erfüllt.“ kraftstoff anerkannt sind, die auf Grund des § 37d
16. In § 22 Absatz 1 werden die Wörter „einer Verord- Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Num-
nung über Anforderungen an eine nachhaltige Her- mer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
stellung von Biomasse zur Verwendung als Bio- des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018 877
des Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils gelten- erlassen worden ist“ durch die Wörter „der Bio-
den Fassung erlassen worden ist“ durch die Wörter kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der je-
„der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der weils geltenden Fassung kombiniert werden“ er-
jeweils geltenden Fassung anerkannt sind“ ersetzt. setzt.
21. § 33 wird wie folgt geändert: 25. § 52 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „An- „§ 52
lage 5“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt. Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
b) In Absatz 5 werden die Wörter „einer Verord- Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen
nung über Anforderungen an eine nachhaltige Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig an-
Herstellung von Biomasse zur Verwendung als kündigen, dass eine Begleitung durch die zustän-
Biokraftstoff kombiniert werden, die auf Grund dige Behörde möglich ist. Nach Abschluss jeder
des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen
Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissions- Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis
schutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Num- der Kontrolle enthält, der Bericht ist der zuständi-
mer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuer- gen Behörde elektronisch zu übermitteln.“
gesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung
26. In § 53 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „, mit
erlassen worden ist“ durch die Wörter „der Bio- Ausnahme der Kontrollen, über die nach § 52 Satz 2
kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der je- berichtet worden ist“ gestrichen.
weils geltenden Fassung kombiniert werden“ er-
setzt. 27. § 55 Absatz 3 wird aufgehoben.
22. In § 40 werden die Wörter „einer Verordnung über 28. In § 56 Absatz 1 werden die Wörter „einer Verord-
Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von nung über Anforderungen an eine nachhaltige Her-
Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff aner- stellung von Biomasse zur Verwendung als Bio-
kannt sind, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Num- kraftstoff anerkannt sind, die auf Grund des § 37d
mer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Num-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 66 mer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b
Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils geltenden des Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils gelten-
Fassung erlassen worden ist“ durch die Wörter „der den Fassung erlassen worden ist“ durch die Wörter
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der je- „der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der
weils geltenden Fassung anerkannt sind“ ersetzt. jeweils geltenden Fassung anerkannt sind“ ersetzt.
23. § 41 wird wie folgt geändert: 29. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Kommission
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Kommis-
Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt. sion der Europäischen Gemeinschaften“
durch die Wörter „Europäischen Kommission“
b) In Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt.
durch das Wort „Union“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaft“
24. § 43 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Union“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden die Wörter „Kommission der
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
ter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
„3. die Anforderungen der DIN EN/IEC 17065,
Ausgabe Januar 2013, erfüllen und ihre 30. Die §§ 58 und 59 werden aufgehoben.
Kontrollen den Anforderungen der DIN 31. § 67 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2011, „(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im
genügen,2“. Informationsregister nach § 66 ab
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Anlage 5“ 1. mit den Daten
durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
a) im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1
b) In Absatz 4 werden die Wörter „einer Verord- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
nung über Anforderungen an eine nachhaltige
b) des Marktstammdatenregisters nach § 111e
Herstellung von Biomasse zur Verwendung als
des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit die-
Biokraftstoff kombiniert werden, die auf Grund
ses nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Ge-
des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie
setzes die Aufgaben des Anlagenregisters
Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissions-
wahrnimmt, und
schutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Num-
mer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuer- 2. mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zustän-
gesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung digen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vorliegen.“
2
Sämtliche DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser 32. In § 70 werden im Satzteil vor der Aufzählung die
Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin,
zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München Wörter „und im Fall von § 59 von Umweltgutachte-
archivmäßig gesichert niedergelegt. rinnen und Umweltgutachtern“ gestrichen.
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018
33. § 73 wird wie folgt geändert: 36. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende „Anlage 1
durch ein Komma ersetzt. (zu § 8 Absatz 2)
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch Methode zur Berechnung der
ein Komma ersetzt. durch die Verwendung von flüssiger
cc) Folgende Nummern 4 und 5 werden ange- Biomasse erzielten Treibhausgas-
fügt: minderung anhand tatsächlicher Werte“.
„4. anerkannte Zertifizierungssysteme und b) Der Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:
5. anerkannte Zertifizierungsstellen.“ „Kulturflächen und Dauerkulturen sind als eine
einzige Landnutzung zu betrachten.“
b) Die Absätze 1a und 2 werden durch folgenden
Absatz 2 ersetzt: c) In Nummer 9 Satz 2 werden die Wörter „Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften“
„(2) Soweit es zum Abgleich der Daten des
durch die Wörter „Europäischen Kommission“
Informationsregisters nach § 66 mit den Daten
ersetzt.
im Marktstammdatenregister nach § 111e des
Energiewirtschaftsgesetzes oder mit den Daten d) In Nummer 10 Satz 1 werden die Wörter „Kom-
im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des mission der Europäischen Gemeinschaften“
Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist, durch die Wörter „Europäische Kommission“ er-
darf die zuständige Behörde Informationen an setzt.
das jeweilige Register übermitteln.“ e) In Nummer 18 Satz 5 wird das Wort „Produk-
34. § 74 Absatz 1 wird wie folgt geändert: tionsrückständen“ durch die Wörter „Reststoffen
aus der Verarbeitung“ ersetzt.
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
gestellt: 37. Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„1. die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 6 „Anlage 2
Satz 3,“. (zu § 8 Absatz 3)
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und in Standardwerte zur Berechnung
ihr wird die Angabe „Absatz 3“ jeweils durch die der durch die Verwendung von flüssiger
Angabe „Absatz 2“ ersetzt. Biomasse erzielten Treibhausgasminderung“.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 38. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und „Anlage 3
wird wie folgt gefasst: (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f)
„4. den Betrieb der elektronischen Datenbank Vorläufige geschätzte Emissionen
nach § 14 Satz 2,“. infolge von indirekten Landnutzungsänderungen
e) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die durch flüssige Biobrennstoffe (in g CO2eq/MJ)
Nummern 5 bis 8. Aus der Sensitivitäts-
f) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben. analyse abgeleitete
Rohstoffgruppe Mittelwert* Bandbreite zwischen
35. § 76 wird wie folgt gefasst: den Perzentilen**
„§ 76 Getreide und 12 8 bis 16
Muster und Vordrucke sonstige Kultur-
pflanzen mit
(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster hohem Stärke-
und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer gehalt
elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:
Zuckerpflanzen 13 4 bis 17
1. für die Zertifikate nach § 26,
2. für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 52 Ölpflanzen 55 33 bis 66
und 53,
3. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und * Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten
Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.
die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24.
** Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 Prozent der
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultieren-
Muster und Vordrucke zu Absatz 1 sowie das Da- den fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte
Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 Prozent der
tensatzformat einer elektronischen Datenübermitt- Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der
lung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetsei- verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und
te3. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und 33 g CO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf ei-
Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer nen Wert hin, unter dem 95 Prozent der Beobachtungen ange-
siedelt waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamt-
oder einer anderen Sprache ausgestellt worden daten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 g CO2eq/MJ).“
sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und
39. Die Anlage 4 wird aufgehoben.
auf ihrer Internetseite veröffentlichen.“
40. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 4 und wird wie
3
www.ble.de folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018 879
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert: „(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verord-
aa) In Doppelbuchstabe cc werden die Wörter nung sind
„des Treibhausgas-Minderungspotenzials“ 1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die
durch die Wörter „der Treibhausgasminde- die für die Herstellung der Biokraftstoffe er-
rung“ ersetzt. forderliche Biomasse zum Zweck des Weiter-
bb) In Doppelbuchstabe ee wird die Angabe handelns erstmals aufnehmen
„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ er- a) von den Betrieben, die diese Biomasse an-
setzt. bauen und ernten, oder
b) In Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „Kom- b) im Fall von Abfällen und Reststoffen von
mission der Europäischen Gemeinschaften“ den Betrieben oder Privathaushalten, bei
durch die Wörter „Europäischen Kommission“ denen die Abfälle und Reststoffe anfallen,
ersetzt. 2. Ölmühlen, Biogasanlagen und Fettaufberei-
tungsanlagen sowie
Artikel 2
3. Betriebe, die flüssige oder gasförmige Bio-
Änderung der masse auf die erforderliche Qualitätsstufe für
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung den Einsatz als Biokraftstoff aufbereiten oder
Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom die aus der eingesetzten Biomasse Biokraft-
30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch stoffe herstellen.
Artikel 2 der Verordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I (4) Letzte Schnittstelle ist die Schnittstelle,
S. 590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nach der keine weitere Konversion stattfindet.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende
„§ 8 Treibhausgasminderung“. durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
„§ 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen“.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Die Angaben zu den Anlagen 1 und 2 werden
durch folgende Angaben ersetzt: d) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 Methode zur Berechnung der „(10) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind
(zu § 8 Absatz 2): durch die Verwendung von Stoffe oder Gegenstände gemäß § 3 Absatz 1
Biokraftstoffen erzielten Treib- des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Für die Zwe-
hausgasminderung anhand cke dieser Verordnung gelten Stoffe nicht als
tatsächlicher Werte Abfall, die
Anlage 2 Standardwerte zur Berech- 1. absichtlich erzeugt, verändert oder kontami-
(zu § 8 Absatz 3): nung der durch die Verwen- niert wurden, um in den Anwendungsbereich
dung von Biokraftstoffen dieser Verordnung zu fallen,
erzielten Treibhausgasminde- 2. nur deshalb Abfälle sind, weil
rung
a) sie gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bun-
Anlage 2a Vorläufige geschätzte Emis- des-Immissionsschutzgesetzes keine Bio-
(zu § 18 Absatz 1 sionen infolge von indirek- kraftstoffe sind,
Nummer 8 ten Landnutzungsänderun- b) sie gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Im-
Buchstabe f): gen durch Biokraftstoffe (in
missionsschutzgesetzes nicht auf die Ver-
g CO2eq/MJ)“.
pflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1
2. § 1 wird wie folgt gefasst: und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3
„§ 1 und 4 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes anrechenbar sind oder
Anwendungsbereich
c) sie nicht der Verordnung über die Beschaf-
Diese Verordnung ist für die Erfüllung der Ver-
fenheit und die Auszeichnung der Qualitä-
pflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
ten von Kraft- und Brennstoffen entspre-
Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bun-
chen.
des-Immissionsschutzgesetzes anzuwenden.“
Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die
3. § 2 wird wie folgt geändert:
entsprechende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: sind für Biokraftstoffe, die aus im Ausland ange-
„(1) Biokraftstoffe im Sinne dieser Verord- fallenen Abfällen hergestellt wurden, entspre-
nung sind Biokraftstoffe im Sinne des § 37b Ab- chend anzuwenden.“
satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in e) Absatz 11 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Fest- „Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind
legung weiterer Bestimmungen zur Treibhaus-
gasminderung bei Kraftstoffen.“ 1. Rohglycerin,
b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 2. Tallölpech,
ersetzt: 3. Gülle und Stallmist,
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018
4. Stroh oder (3) Bei der Berechnung der durch die Verwen-
5. Altspeisefette und Altspeiseöle. dung von Biokraftstoffen erzielten Minderungen
der Treibhausgasemissionen nach Absatz 2 können
Absatz 7 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwen- die in der Anlage 2 aufgeführten Standardwerte
den.“ ganz oder teilweise für die Formel in der Anlage 1
f) Nach Absatz 11 werden folgende Absätze 12 Nummer 1 herangezogen werden. Standardwerte
und 13 eingefügt: gemäß der Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und
Nummer 2 Buchstabe e können nur dann heran-
„(12) Reststoffe aus der Verarbeitung im
gezogen werden, wenn der gemäß der Anlage 1
Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die keine
Nummer 7 berechnete Wert der Jahresbasis umge-
Endprodukte sind, deren Herstellung durch den
rechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestands-
Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird;
änderungen infolge von Landnutzungsänderungen
sie stellen nicht das primäre Ziel des Produk-
kleiner oder gleich Null ist.“
tionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht
absichtlich geändert, um sie zu produzieren. 6. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(13) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakul- „Der Nachweispflichtige hat die Dokumente der
tur, Forst- oder Fischwirtschaft im Sinne dieser Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen.“
Verordnung sind Reststoffe, die unmittelbar in 7. § 15 wird wie folgt geändert:
der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder
a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Fischwirtschaft entstanden sind; sie umfassen
keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirt- „4. der Biokraftstoff die Mindestanforderungen
schaftszweigen und keine Reststoffe aus der an die Minderung der Treibhausgasemissio-
Verarbeitung.“ nen nach § 8 erfüllt.“
g) Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden die b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Absätze 14 und 15. „(2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeits-
4. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. nachweisen sind nur letzte Schnittstellen be-
rechtigt.“
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
8. § 18 wird wie folgt geändert:
„§ 8
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Treibhausgasminderung
„(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen min-
(1) Die in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe destens die folgenden Angaben enthalten:
müssen eine Treibhausgasminderung von
1. den Namen und die Anschrift der ausstellen-
1. mindestens 50 Prozent erzielen, sofern die letzte den Schnittstelle,
Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert
hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb 2. das Datum der Ausstellung,
genommen worden ist, oder 3. eine einmalige Nachweisnummer, die sich
mindestens aus der Zertifikatsnummer der
2. mindestens 60 Prozent erzielen, sofern die letzte
ausstellenden Schnittstelle und einer von
Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert
dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden
hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb ge-
Nummer zusammensetzt,
nommen worden ist.
4. den Namen des Zertifizierungssystems, in
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten
dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt
Schnittstelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen Pro-
worden ist,
duktion von Biokraftstoffen.
5. die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf
(2) Die Berechnung der Treibhausgasminderung
die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
nach Absatz 1 erfolgt nach der in der Anlage 1 fest-
gelegten Methodik. Die tatsächlichen Werte der 6. die Art der Biomasse, die zur Herstellung
Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu des Biokraftstoffes eingesetzt wurde,
messender Daten zu bestimmen. Messungen von 7. das Land, in dem die Biomasse, aus der der
Daten werden als genau anerkannt, wenn sie fol- Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut
gende Vorgaben erfüllen: wurde oder angefallen ist,
1. Messung nach Maßgabe eines nach dieser Ver- 8. die Bestätigung,
ordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder
a) dass die Biokraftstoffe, auf die sich der
2. Messung nach Maßgabe eines Systems, das als Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die An-
Grundlage für die genaue Messung von Daten forderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen,
anerkannt ist von
b) des Energiegehalts der Biokraftstoffe in
a) der Europäischen Kommission auf Grund des Megajoule,
Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 c) der Treibhausgasemissionen der Herstel-
oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG lung und Lieferung der Biokraftstoffe in
oder Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Me-
b) der zuständigen Behörde. gajoule flüssiger Biomasse,
Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach d) des Vergleichswerts für fossile Kraftstoffe,
Satz 3 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt. der für die Berechnung der Treibhausgas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018 881
minderung nach Anlage 1 verwendet wor- 13. In § 62 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
den ist, Wörter „und im Fall von § 58 von Umweltgutachte-
e) der Länder oder Regionen, in denen die rinnen und Umweltgutachtern“ gestrichen.
Biokraftstoffe eingesetzt werden können; 14. § 65 wird wie folgt geändert:
diese Angabe kann das gesamte Gebiet
umfassen, in das die Biokraftstoffe gelie- a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
fert und in dem sie eingesetzt werden b) Absatz 2 wird aufgehoben.
können, ohne dass die Treibhausgas-
emissionen der Herstellung und Lieferung 15. § 68 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die nach § 8 vorgeschriebenen Werte der „Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordru-
Treibhausgasminderung unterschreiten cke und Muster zu den Dokumenten und Unterla-
würden, und gen nach Absatz 1 sowie das Format einer elektro-
f) der Summe aus den Treibhausgasemis- nischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger so-
sionen nach Buchstabe c und der Mittel- wie auf ihrer Internetseite4.“
wert der vorläufigen geschätzten Emis-
16. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
sionen infolge von indirekten Landnut-
zungsänderungen durch Biokraftstoffe in „Anlage 1
Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Me- (zu § 8 Absatz 2)
gajoule flüssiger Biomasse entsprechend
Methode zur Berechnung
der Anlage 2a,
der durch die Verwendung von
9. den Namen und die Anschrift des Lieferan- Biokraftstoffen erzielten Treibhausgas-
ten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben minderung anhand tatsächlicher Werte“.
werden,
17. Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
10. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach
§ 17 Absatz 5, „Anlage 2
(zu § 8 Absatz 3)
11. die Angabe „konventioneller Biokraftstoff“,
soweit es sich um einen konventionellen Standardwerte zur
Biokraftstoff im Sinne des § 2 Absatz 4 der Berechnung der durch die Verwendung von
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestim- Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung“.
mungen zur Treibhausgasminderung bei
18. Nach der Anlage 2 wird folgende Anlage 2a einge-
Kraftstoffen handelt und
fügt:
12. die Angabe „fortschrittlicher Kraftstoff“, so-
weit es sich um einen fortschrittlichen Kraft- „Anlage 2a
stoff im Sinne des § 2 Absatz 6 der Verord- (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f)
nung zur Festlegung weiterer Bestimmungen Vorläufige geschätzte Emissionen
zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen
handelt.“ durch Biokraftstoffe (in g CO2eq/MJ)
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Aus der Sensitivitäts-
„(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 analyse abgeleitete
Rohstoffgruppe Mittelwert* Bandbreite zwischen
Buchstabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise,
den Perzentilen**
die ab dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden,
enthalten.“ Getreide und 12 8 bis 16
9. § 21 wird wie folgt geändert: sonstige Kultur-
pflanzen mit
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. hohem Stärke-
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. gehalt
10. § 52 wird wie folgt gefasst: Zuckerpflanzen 13 4 bis 17
„§ 52
Mitteilungen und Berichte über Kontrollen Ölpflanzen 55 33 bis 66
Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen
Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig an- * Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten
Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.
kündigen, dass eine Begleitung durch die zustän-
dige Behörde möglich ist. Nach Abschluss jeder ** Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 Prozent der
Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultieren-
den fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte
Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 Prozent der
der Kontrolle enthält; der Bericht ist der zuständi- Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der
gen Behörde elektronisch zu übermitteln.“ verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und
33 g CO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf ei-
11. In § 53 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „mit nen Wert hin, unter dem 95 Prozent der Beobachtungen ange-
Ausnahme der Kontrollen, über die nach § 52 Satz 2 siedelt waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamt-
daten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 g CO2eq/MJ).“
berichtet worden ist,“ gestrichen.
12. § 60 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 4
www.ble.de
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018
Artikel 3 die Wörter „§ 74 Absatz 1 Nummer 3 dritter Halbsatz“
Änderung der durch die Wörter „§ 74 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
Emissionshandelsverordnung 2020
In § 3 Absatz 3 der Emissionshandelsverordnung Artikel 4
2020 vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3295), die zuletzt Inkrafttreten
durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nach den Wörtern „der in der Datenbank der nach“ in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018
– 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 – wird die folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§ 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeits-
verträge (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1966),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt I
Seite 2854), ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 22. Juni 2018
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley