678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Vom 7. Juni 2018
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- Teil 4
setzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Ver- Vorschriften für den Ausbildungsberuf
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- Elektroniker für Automatisierungstechnik/
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Elektronikerin für Automatisierungstechnik
Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun- § 15 Ausbildungsberufsbild
desministerium für Bildung und Forschung: § 16 Ausbildungsrahmenplan
§ 17 Teil 1 der Abschlussprüfung
Artikel 1 § 18 Teil 2 der Abschlussprüfung
Die Verordnung über die Berufsausbildung in den in-
dustriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I Teil 5
S. 1678), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
vom 28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201) geändert worden Elektroniker für Geräte und Systeme/
ist, wird wie folgt geändert: Elektronikerin für Geräte und Systeme
1. Der Überschrift zu Teil 1 wird folgende Inhaltsüber- § 19 Ausbildungsberufsbild
sicht vorangestellt: § 20 Ausbildungsrahmenplan
„Inhaltsübersicht § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung
Teil 1 § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung
Gemeinsame Vorschriften
Teil 6
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Ausbildungsdauer Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Elektroniker für Informations- und Systemtechnik
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik
§ 4 Ausbildungsplan
§ 5 (weggefallen) § 23 Ausbildungsberufsbild
§ 6 Abschlussprüfung § 24 Ausbildungsrahmenplan
§ 25 Teil 1 der Abschlussprüfung
Teil 2 § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/ Teil 7
Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme
Gemeinsame Bestehensregelungen
§ 7 Ausbildungsberufsbild
§ 8 Ausbildungsrahmenplan § 27 Bestehensregelung
§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 8
Zusätzliche berufliche
Teil 3 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Vorschriften für den Ausbildungsberuf § 28 Zusatzqualifikationen
Elektroniker für Betriebstechnik/
§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen
Elektronikerin für Betriebstechnik
§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
§ 11 Ausbildungsberufsbild § 31 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 12 Ausbildungsrahmenplan Digitale Vernetzung
§ 13 Teil 1 der Abschlussprüfung § 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 14 Teil 2 der Abschlussprüfung Programmierung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 679
§ 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation weltschutz,“ die Wörter „Digitalisierung der Arbeit,
IT-Sicherheit Datenschutz und Informationssicherheit,“ eingefügt.
§ 34 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatz-
qualifikation 6. Teil 8 wird Teil 7. Die Überschrift zum neuen Teil 7
wird wie folgt gefasst:
Teil 9 „Teil 7
Gemeinsame Übergangsvorschriften
Gemeinsame Bestehensregelungen“.
§ 35 Bestandsschutz
7. Der bisherige § 31 wird § 27.
§ 36 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
§ 37 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungs- 8. Die bisherigen §§ 32 und 33 werden durch folgende
verhältnisse Teile 8 und 9 ersetzt:
Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung „Teil 8
in den industriellen Elektroberufen
Zusätzliche berufliche
Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktur- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
systeme/zur Elektronikerin für Gebäude- und
Infrastruktursysteme § 28
Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
Zusatzqualifikationen
zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektro-
nikerin für Betriebstechnik Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in
Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19
zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus
Elektronikerin für Automatisierungstechnik
kann die Ausbildung in einer oder mehreren der fol-
Anlage 5: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung genden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur
Elektronikerin für Geräte und Systeme 1. Digitale Vernetzung,
Anlage 6: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung 2. Programmierung und
zum Elektroniker für Informations- und System-
technik und zur Elektronikerin für Informations- 3. IT-Sicherheit.
und Systemtechnik
Anlage 7: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifika- § 29
tionen“.
Gegenstand der Zusatzqualifikationen
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale
„(2) Jeweils einen Umfang von 21 Monaten haben
Vernetzung sind die in Anlage 7 Teil A genannten
1. die gemeinsamen Kernqualifikationen nach Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
a) § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Program-
b) § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, mierung sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fer-
c) § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
d) § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 und (3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicher-
heit sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertig-
e) § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 sowie keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2. die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach
a) § 7 Absatz 1 Nummer 13 bis 18, § 30
b) § 11 Absatz 1 Nummer 13 bis 18, Antrag auf Prüfung
der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
c) § 15 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,
d) § 19 Absatz 1 Nummer 13 bis 18 und (1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des
oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder
e) § 23 Absatz 1 Nummer 13 bis 18. die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass
Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit in- ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kennt-
tegriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der nisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.“ (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im
3. § 5 wird aufgehoben. Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als geson-
4. § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 derte Prüfung statt.
Absatz 1 und § 23 Absatz 1 werden jeweils wie folgt
geändert: § 31
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge- Anforderungen für die Prüfung
fügt: der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung
„5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale
Informationssicherheit,“. Vernetzung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 17 werden die genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Nummern 6 bis 18. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der
5. In § 10 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 2 Satz 2, § 18 Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 26 Ab- 1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedin-
satz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Um- gungen zu analysieren, Anforderungen an Netz-
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
werke festzustellen sowie Lösungsvarianten zu die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung,
erarbeiten, zu bewerten und auszuwählen, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezoge-
2. Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installie- nen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der
ren, zu konfigurieren und in die bestehende Infra- zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. Der
struktur zu integrieren sowie Anlagendaten und Report darf höchstens drei Seiten umfassen.
-unterlagen zu dokumentieren sowie (4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage
3. Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren, ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen
den Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewer- zu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchs-
ten, Fehler zu beheben, die Systeme zu testen tens fünf Seiten umfassen.
sowie Optimierungen vorzuschlagen. (5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer
Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des
§ 32 Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausge-
Anforderungen für die Prüfung hend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem
der Zusatzqualifikation Programmierung dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsaus-
schuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Program- die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation
mierung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B ge- nachgewiesen werden können.
nannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der höchstens 20 Minuten.
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüf-
1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedin- ling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.
gungen zu analysieren und Anforderungen an
Softwaremodule festzustellen, (8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation
ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit min-
2. Softwaremodule anzupassen und in die beste- destens „ausreichend“ bewertet worden ist.
henden Systeme zu integrieren und Software zu
dokumentieren sowie
Teil 9
3. Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umge-
Gemeinsame Übergangsvorschriften
bungsbedingungen zu simulieren, die Systeme
zu testen und Fehler zu beheben.
§ 35
§ 33 Bestandsschutz
Anforderungen für die Prüfung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem
der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicher- über die Berufsausbildung in den industriellen Elek-
heit erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genann- troberufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), die
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni
2013 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, weiter
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der anzuwenden.
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. technische und organisatorische IT-Sicherheits- § 36
maßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieb-
Änderung
licher Regelungen zu erarbeiten und abzustim-
bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
men,
2. IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. Au-
gust 2018 bereits bestehen, können nach den Vor-
3. die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu schriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August
überwachen. 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bis-
her absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
§ 34 wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der
Durchführung und Bestehen oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Ab-
der Prüfung der Zusatzqualifikation schlussprüfung absolviert hat.
(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder
§ 37
vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes
Fachgespräch geführt. Zusatzqualifikation für
bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
(2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezo-
gene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen
im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Auf- nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch
gabe durchzuführen. Die eigenständige Durchfüh- auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem
rung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestäti- 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet wer-
gen. den.“
(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüf- 9. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anla-
ling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er gen 1 bis 7 ersetzt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 681
„Anlage 1
(zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Gemeinsame Kernqualifikationen
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
Ausbildungsberufsbildes
position mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
Arbeits- und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1,
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
§ 11 Absatz 1 Nummer 1,
trag nennen
§ 15 Absatz 1 Nummer 1,
§ 19 Absatz 1 Nummer 1, c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
§ 23 Absatz 1 Nummer 1) d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
Organisation des b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung,
Ausbildungsbetriebes
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2,
§ 11 Absatz 1 Nummer 2, c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beleg-
§ 15 Absatz 1 Nummer 2, schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
§ 19 Absatz 1 Nummer 2, Gewerkschaften nennen
§ 23 Absatz 1 Nummer 2) d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3,
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
§ 11 Absatz 1 Nummer 3,
schriften anwenden
§ 15 Absatz 1 Nummer 3,
§ 19 Absatz 1 Nummer 3, c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
§ 23 Absatz 1 Nummer 3) nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elek-
trischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen
zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4, lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
§ 11 Absatz 1 Nummer 4,
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
§ 15 Absatz 1 Nummer 4,
§ 19 Absatz 1 Nummer 4, und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
§ 23 Absatz 1 Nummer 4) b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Um-
weltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfe-
Datenschutz und nahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und
(§ 7 Absatz 1 Nummer 5,
archivieren
§ 11 Absatz 1 Nummer 5,
§ 15 Absatz 1 Nummer 5, c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und
§ 19 Absatz 1 Nummer 5, analysieren
§ 23 Absatz 1 Nummer 5) d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
Ausbildungsberufsbildes
position mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftrags-
planung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwen-
den
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen
recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie
Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Inte-
grität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elek-
tronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen er-
kennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungs-
systeme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zu-
sammenarbeiten
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswer-
Kommunikation ten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6,
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezo-
§ 11 Absatz 1 Nummer 6,
gene Vorschriften, auch in Englisch, recherchieren, auswerten
§ 15 Absatz 1 Nummer 6,
§ 19 Absatz 1 Nummer 6, und anwenden
§ 23 Absatz 1 Nummer 6) c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Pro-
zessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbe-
schreibungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situa-
tionsgerecht und zielorientiert führen
e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und
englische Fachbegriffe anwenden
f) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zu-
sammenstellen und ergänzen
g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidun-
gen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich
fixieren
h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentie-
ren
i) Konflikte im Team lösen
j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durch-
führen
7 Planen und Organisieren der Arbeit, a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung be-
Bewerten der Arbeitsergebnisse trieblicher Vorgaben einrichten
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7,
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und
§ 11 Absatz 1 Nummer 7,
sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und
§ 15 Absatz 1 Nummer 7,
§ 19 Absatz 1 Nummer 7, auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren,
§ 23 Absatz 1 Nummer 7) lagern und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl
rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und be-
triebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte
Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der
Planung Prioritäten setzen
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identi-
täten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen,
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 683
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
Ausbildungsberufsbildes
position mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten
einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des
Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten ab-
stimmen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeits-
umgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitser-
gebnisse erkennen und anwenden
j) interne und externe Leistungserbringung vergleichen
k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentie-
ren
8 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch
elektrischer Betriebsmittel mechanische Bearbeitung anpassen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8,
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und
§ 11 Absatz 1 Nummer 8,
§ 15 Absatz 1 Nummer 8,
Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
§ 19 Absatz 1 Nummer 8, c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der
§ 23 Absatz 1 Nummer 8) elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-
wählen und montieren
e) Leitungen installieren
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errich-
ten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri-
scher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen
Regeln beachten
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte
Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung
bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung
bereitstellen
9 Messen und Analysieren von a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
elektrischen Funktionen und b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9, c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
§ 11 Absatz 1 Nummer 9, d) Steuerschaltungen analysieren
§ 15 Absatz 1 Nummer 9,
§ 19 Absatz 1 Nummer 9, e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
§ 23 Absatz 1 Nummer 9) f) systematische Fehlersuche durchführen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prü-
fen und bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,
Datenprotokolle interpretieren
10 Beurteilen der Sicherheit von a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen
elektrischen Anlagen und und beurteilen
Betriebsmitteln
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10,
§ 11 Absatz 1 Nummer 10, c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurtei-
§ 15 Absatz 1 Nummer 10, len
§ 19 Absatz 1 Nummer 10, d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige
§ 23 Absatz 1 Nummer 10) Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit,
beurteilen
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
Ausbildungsberufsbildes
position mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsicht-
lich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfest-
legungen für Räume besonderer Art beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-
triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch
Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag
unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung
mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-
tungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beur-
teilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben
elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
11 Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
von IT-Systemen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11,
und konfigurieren
§ 11 Absatz 1 Nummer 11,
§ 15 Absatz 1 Nummer 11, c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
§ 19 Absatz 1 Nummer 11, d) Tools und Testprogramme einsetzen
§ 23 Absatz 1 Nummer 11)
12 Beraten und Betreuen von Kunden, a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungs-
Erbringen von Serviceleistungen ansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12,
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
§ 11 Absatz 1 Nummer 12,
§ 15 Absatz 1 Nummer 12, c) Störungsmeldungen aufnehmen
§ 19 Absatz 1 Nummer 12, d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun-
§ 23 Absatz 1 Nummer 12) gen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf
Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-
weisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 685
Anlage 2
(zu § 8)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/
zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
13 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen analysieren
Lösungsentwicklung b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Strom-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
kreise und Schutzmaßnahmen festlegen
c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Syste-
men, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen
und Versorgungssystemen, planen
d) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungs-
systemen planen
e) technische Schnittstellen und Netztopologien klären
f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen
und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten
kalkulieren
g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezi-
fischen Vorgaben auswählen
h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten
abstimmen, interne und externe Kunden beraten
i) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten er-
stellen
14 Errichten, Erweitern oder Ändern a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigu-
von gebäudetechnischen Anlagen rieren, montieren und demontieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen,
ausrichten, befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Mes-
sen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen
und in Betrieb nehmen
e) Netz- und Bussysteme anpassen
f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Be-
trieb nehmen
15 Instandhalten gebäudetechnischer a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzu-
Anlagen und Systeme stand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuch-
tungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren
c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und techni-
schen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben
durchführen
d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Siche-
rungsmaßnahmen durchführen
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte
einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Be-
triebsstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle
erstellen
f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit
von Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und do-
kumentieren
h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren
i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefah-
renstellen analysieren und erfassen
j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungs-
plänen mitwirken
16 Betreiben von a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kun-
technischen Systemen denwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Ge-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) sichtspunkte steuern
b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zu-
ständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
d) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichti-
gen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren
e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in
die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen
sowie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einwei-
sen
g) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen be-
dienen und anpassen
h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten
und zur Optimierung nutzen
i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen,
Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Ver-
bräuche optimieren
k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungs-
potentiale erfassen
17 Technisches Gebäudemanagement a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenban-
ken verwalten
d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit
prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und aus-
führen
e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären
f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträ-
gen mitwirken
g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen
abnehmen
h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeit-
nehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten
i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leis-
tungserbringern berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 687
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
18 Geschäftsprozesse und a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten,
Qualitätsmanagement im Aufträge annehmen
Einsatzgebiet
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-
stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-
trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für
die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Ver-
brauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren
und bevorraten
f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von
Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem
anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über-
geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-
leistungen erläutern
k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusam-
menstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-
dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt 1
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
Arbeits- und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar-
beiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4) gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins- der gesamten
besondere Ausbildung
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
Datenschutz und ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 5)
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie Informationen bewerten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 689
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität
berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und
Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
teme und sonstige Materialien für den Arbeitsab-
lauf feststellen und auswählen, termingerecht an-
fordern, prüfen, transportieren, lagern und bereit-
stellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
3 bis 5
8 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
elektrischer Betriebsmittel Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
9 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
und Systemen
rechnen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
14 Errichten, Erweitern oder a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-
Ändern von gebäude- den, konfigurieren, montieren und demontieren
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
Zeitrahmen 2
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und
berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,
recherchieren, auswerten und anwenden
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten der tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-
sichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
8 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8) schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
2 bis 4
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
10 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
von elektrischen Anlagen Schlag beurteilen
und Betriebsmitteln
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
13 Technische Auftrags- e) technische Schnittstellen und Netztopologien klä-
analyse, Lösungs- ren
entwicklung
g) Komponenten entsprechend den baulichen und
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
i) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen
14 Errichten, Erweitern oder b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel
Ändern von gebäude- aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
Zeitrahmen 3
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
Kommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen
8 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8) schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
9 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
von elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren
und Systemen 3 bis 4
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 691
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
11 Installieren und a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
Konfigurieren von b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme
IT-Systemen
installieren und konfigurieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
14 Errichten, Erweitern oder c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,
Ändern von gebäude- Regeln, Messen und Überwachen einbauen, ver-
technischen Anlagen drahten und kennzeichnen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
Zeitrahmen 4
7 Planen und Organisieren f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten der sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
Arbeitsergebnisse flächen einrichten
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
11 Installieren und a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
Konfigurieren von b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
IT-Systemen
stallieren und konfigurieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11) 1 bis 2
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
14 Errichten, Erweitern oder d) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
Ändern von gebäude- ren, prüfen und in Betrieb nehmen
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8 Montieren und Anschließen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
elektrischer Betriebsmittel ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8) elektrotechnischen Regeln beachten
10 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-
von elektrischen Anlagen leitern prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
2 bis 3
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
13 Technische Auftrags- b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen pla-
analyse, Lösungs- nen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen fest-
entwicklung legen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 6
6 Betriebliche und technische e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
Kommunikation deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
f) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen
9 Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
und Systemen
Funktion prüfen und bewerten
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
10 Beurteilen der Sicherheit f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
von elektrischen Anlagen Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
und Betriebsmitteln teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10) Nutzung gewährleisten
12 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
von Kunden, Erbringen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12) 3 bis 4
15 Instandhalten gebäude- a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen
technischer Anlagen und vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle
Systeme erstellen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicher-
heitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtun-
gen, inspizieren
c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften
und technischen Bestimmungen sowie betriebs-
spezifischer Vorgaben durchführen
f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
16 Betreiben von technischen b) Störungen analysieren und unter Berücksichti-
Systemen gung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Stö-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) rungsbeseitigung ergreifen
17 Technisches a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
Gebäudemanagement e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbe-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
reiche klären
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) werten und anwenden
h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren
7 Planen und Organisieren g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
der Arbeit, Bewerten der barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
Arbeitsergebnisse lichen Möglichkeiten abstimmen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
8 Montieren und Anschließen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
elektrischer Betriebsmittel brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8) der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 693
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
12 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
von Kunden, Erbringen Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
von Serviceleistungen varianten anbieten
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
13 Technische Auftrags- a) Kundenanforderungen analysieren 1 bis 3
analyse, Lösungs- g) Komponenten entsprechend den baulichen und
entwicklung
nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
14 Errichten, Erweitern oder b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel
Ändern von gebäude- aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
technischen Anlagen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
geln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah-
ten und kennzeichnen
e) Netz- und Bussysteme anpassen
f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-
teme in Betrieb nehmen
16 Betreiben von technischen g) Visualisierungsanwendungen von technischen An-
Systemen lagen bedienen und anpassen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen ein-
stellen
Zeitrahmen 8
7 Planen und Organisieren e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
der Arbeit, Bewerten der führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
Arbeitsergebnisse gleichen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
12 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
von Kunden, Erbringen bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
von Serviceleistungen varianten aufzeigen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
13 Technische Auftrags- c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von techni-
analyse, Lösungs- schen Systemen, insbesondere von Energieum-
entwicklung wandlungseinrichtungen und Versorgungssyste-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13) men, planen
3 bis 5
f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Be-
stimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und
ausarbeiten, Kosten kalkulieren
16 Betreiben von technischen h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
Systemen auswerten und zur Optimierung nutzen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln
erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-
wert feststellen, Verbräuche optimieren
17 Technisches d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Reali-
Gebäudemanagement sierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten,
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) präsentieren und ausführen
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6 Betriebliche und technische c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
Kommunikation und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) und Funktionsbeschreibungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
i) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
der Arbeit, Bewerten der relle Identitäten berücksichtigen
Arbeitsergebnisse
j) interne und externe Leistungserbringung verglei-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
chen
13 Technische Auftrags- d) Änderungen von Kommunikations- und Daten-
analyse, Lösungs- übertragungssystemen planen
entwicklung
h) Änderungen der Systeme und Durchführung der
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden
beraten
2 bis 4
14 Errichten, Erweitern oder d) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
Ändern von gebäude- ren, prüfen und in Betrieb nehmen
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
16 Betreiben von technischen d) Auftragsdurchführung durch externes Personal
Systemen beaufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) kontrollieren
17 Technisches b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
Gebäudemanagement f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
und Aufträgen mitwirken
g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie
Leistungen abnehmen
h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkver-
träge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdin-
gungsordnungen, beachten
i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen-
über Leistungserbringern berücksichtigen
Zeitrahmen 10
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) auswerten und anwenden
j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 695
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Planen und Organisieren i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
der Arbeit, Bewerten der nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Arbeitsergebnisse Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) wenden
k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken anwenden
9 Messen und Analysieren i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
von elektrischen Funktionen ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
10 Beurteilen der Sicherheit i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
von elektrischen Anlagen Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-
und Betriebsmitteln teilen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
12 Beraten und Betreuen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
von Kunden, Erbringen einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
von Serviceleistungen geln und Vorschriften hinweisen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
15 Instandhalten gebäude- d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwa- 3 bis 5
technischer Anlagen und chen, Sicherungsmaßnahmen durchführen
Systeme
e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbeson-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
dere Sollwerte einstellen und justieren, Verschleiß-
teile austauschen, Betriebsstoffe überprüfen und
nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen
g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und
Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und
Geräten prüfen und dokumentieren
h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und proto-
kollieren
i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach-
und Gefahrenstellen analysieren und erfassen
j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instand-
haltungsplänen mitwirken
16 Betreiben von technischen a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung
Systemen der Kundenwünsche sowie ökonomischer und
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) ökologischer Gesichtspunkte steuern
c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer
Sprache, in die Bedienung von technischen Ein-
richtungen einweisen
f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften
hinweisen sowie in die Benutzung von Sicher-
heitseinrichtungen einweisen
k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren,
Gefährdungspotenziale erfassen
17 Technisches c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über
Gebäudemanagement Datenbanken verwalten
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 11
18 Geschäftsprozesse und a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und
Qualitätsmanagement im beraten, Aufträge annehmen
Einsatzgebiet
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)
mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-
sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und
organisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-
stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,
Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-
tung betrieblicher Regeln einholen, prüfen und
bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungs-
unterlagen erstellen, die für die Sicherung der be-
trieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchsma-
terialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren
und bevorraten
f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und über-
wachen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen 10 bis 12
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten,
Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ur-
sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-
nen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkula-
tion durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern
k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-
gen zusammenstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Ar-
beitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 697
Anlage 3
(zu § 12)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
13 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen analysieren
Lösungsentwicklung b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Strom-
kreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und
Leitungen auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegeben-
heiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen
festlegen
e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Ak-
toren, Software und andere Komponenten auswählen
f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieb-
lichen Abläufe von Kunden planen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsun-
terlagen anpassen
14 Installieren und Inbetriebnehmen a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und
von elektrischen Anlagen abbauen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und
einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Ver-
ankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Kon-
solen befestigen
d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebs-
mittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zu-
sammenbauen und aufstellen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwa-
chen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen an-
bringen
i) Datenleitungen konfektionieren
j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an-
schließen
k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen
Anschlusstechniken verarbeiten
l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbin-
den
m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und
Schleifenwiderstände messen und beurteilen
n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
o) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen
und in Betrieb nehmen
p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Be-
triebswerte einstellen
q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere
pneumatische Baugruppen, prüfen
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prü-
fen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheits-
vorrichtungen prüfen
u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-
lichkeit kontrollieren
v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpas-
sen, Anlagen oder System übergeben
15 Konfigurieren und Programmieren a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard-
von Steuerungen und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb neh-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) men
b) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren
c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen
e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisie-
rungsgeräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen
f) Speichermedien und Programme zur Datensicherung instal-
lieren
16 Instandhalten von Anlagen a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
und Systemen b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicher-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
heitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten,
Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung
austauschen
d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und
einstellen
e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen,
defekte Baugruppen austauschen
f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand
halten
g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand
halten
h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
i) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen
j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der
Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anla-
genteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
17 Technischer Service und Betrieb a) Serviceleistung anbieten und durchführen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen
unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hin-
sichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit
beraten
d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von techni-
schen Einrichtungen einweisen
e) Serviceleistungen dokumentieren
f) technische Anlagen überwachen
g) Ferndiagnose und -wartung durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 699
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Opti-
mierung nutzen
i) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen be-
dienen und anpassen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen,
Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Ver-
bräuche optimieren
18 Geschäftsprozesse und a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten,
Qualitätsmanagement im Aufträge annehmen
Einsatzgebiet
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-
stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung be-
trieblicher Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von
Terminen verfolgen
h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der
Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvor-
schriften anwenden
i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung
sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursa-
chen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch su-
chen, beseitigen und dokumentieren
j) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
k) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und
übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und
Dienstleistungen erläutern
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-
dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt 1
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
Arbeits- und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 11 Absatz 1 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 11 Absatz 1 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 11 Absatz 1 Nummer 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während
(§ 11 Absatz 1 Nummer 4) gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins- der gesamten
besondere Ausbildung
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 701
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
Datenschutz und ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 5)
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität
berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten der tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
teme und sonstige Materialien für den Arbeits-
ablauf feststellen und auswählen, termingerecht
anfordern, prüfen, transportieren, lagern und be-
reitstellen
2 bis 4
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
elektrischer Betriebsmittel Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
9 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
und Systemen
rechnen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 2
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
Kommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten der tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-
sichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
8 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
3 bis 5
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
10 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
von elektrischen Anlagen Schlag beurteilen
und Betriebsmitteln
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
14 Installieren und Inbetrieb- a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen,
nehmen von elektrischen auf- und abbauen
Anlagen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Trag-
konstruktionen und Konsolen befestigen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeich-
nen
Zeitrahmen 3
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen
8 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
9 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
von elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren
und Systemen 2 bis 4
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 703
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
13 Technische Auftrags- e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
analyse, Lösungs- soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
entwicklung ten auswählen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
14 Installieren und Inbetrieb- g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
nehmen von elektrischen Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-
Anlagen nen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
Zeitrahmen 4
7 Planen und Organisieren f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten der sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
Arbeitsergebnisse flächen einrichten
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
11 Installieren und a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen 1 bis 3
Konfigurieren von b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
IT-Systemen
stallieren und konfigurieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8 Montieren und Anschließen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
elektrischer Betriebsmittel ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) elektrotechnischen Regeln beachten
10 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
von elektrischen Anlagen tern prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und 1 bis 3
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-
teilen
13 Technische Auftrags- c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwer-
analyse, Lösungs- fen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festle-
entwicklung gen, Komponenten und Leitungen auswählen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen
Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bau-
seitigen Leistungen festlegen
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
14 Installieren und Inbetrieb- e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombina-
nehmen von elektrischen tionen zusammenbauen und aufstellen
Anlagen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolie-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
rungen anbringen
j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurich-
ten und anschließen
m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Er-
dungs- und Schleifenwiderstände messen und
beurteilen
n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
Zeitrahmen 6
6 Betriebliche und technische e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
Kommunikation deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
f) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen
9 Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
und Systemen
Funktion prüfen und bewerten
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
12 Beraten und Betreuen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
3 bis 5
14 Installieren und Inbetrieb- s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirk-
nehmen von elektrischen samkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnah-
Anlagen men sicherstellen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische
Sicherheitsvorrichtungen prüfen
16 Instandhalten von Anlagen a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
und Systemen b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
und Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prü-
fungen protokollieren
c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungs-
plänen warten, Verschleißteile im Rahmen der
vorbeugenden Instandhaltung austauschen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6 Betriebliche und technische h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
Kommunikation präsentieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
7 Planen und Organisieren g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
der Arbeit, Bewerten der barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
Arbeitsergebnisse lichen Möglichkeiten abstimmen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
8 Montieren und Anschließen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
elektrischer Betriebsmittel brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 705
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
12 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
von Kunden, Erbringen Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
von Serviceleistungen varianten anbieten
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
13 Technische Auftrags- e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
analyse, Lösungs- soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
entwicklung ten auswählen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
14 Installieren und Inbetrieb- g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
nehmen von elektrischen Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-
Anlagen nen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
15 Konfigurieren und a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungs- 2 bis 4
Programmieren von technik hard- und softwaremäßig einstellen, an-
Steuerungen passen und in Betrieb nehmen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
b) Anwendungssoftware installieren und konfigurie-
ren
c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und
ändern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
anpassen
f) Speichermedien und Programme zur Datensiche-
rung installieren
16 Instandhalten von Anlagen d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten ver-
und Systemen gleichen und einstellen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
17 Technischer Service und i) Visualisierungsanwendungen von technischen An-
Betrieb lagen bedienen und anpassen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
Zeitrahmen 8
7 Planen und Organisieren e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
der Arbeit, Bewerten der führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
Arbeitsergebnisse gleichen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
14 Installieren und Inbetrieb- d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige
nehmen von elektrischen Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen
Anlagen und anschließen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitun-
gen verbinden
2 bis 4
p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb
nehmen, Betriebswerte einstellen
q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, ins-
besondere pneumatische Baugruppen, prüfen
16 Instandhalten von Anlagen h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand set-
und Systemen zen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen
bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter
Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren
Wirksamkeit prüfen
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) werten und anwenden
c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
i) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
der Arbeit, Bewerten der relle Identitäten berücksichtigen
Arbeitsergebnisse
i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
j) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
9 Messen und Analysieren i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
von elektrischen Funktionen ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
12 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
von Kunden, Erbringen bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
von Serviceleistungen varianten aufzeigen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
13 Technische Auftrags- a) Kundenanforderungen analysieren
analyse, Lösungs- b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurtei-
entwicklung 3 bis 5
len
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der
betrieblichen Abläufe von Kunden planen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren,
Schaltungsunterlagen anpassen
14 Installieren und Inbetrieb- b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
nehmen von elektrischen wählen und einsetzen, Ladung sichern und Trans-
Anlagen port durchführen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
i) Datenleitungen konfektionieren
k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unter-
schiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
o) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
ren, prüfen und in Betrieb nehmen
r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagne-
tischen Verträglichkeit kontrollieren
v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen
und anpassen, Anlagen oder System übergeben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 707
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
15 Konfigurieren und e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Auto-
Programmieren von matisierungsgeräten an Netzwerke und Bussys-
Steuerungen teme anpassen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
16 Instandhalten von Anlagen g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und
und Systemen instand halten
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
i) Kommunikationsanlagen warten und instand set-
zen
17 Technischer Service und d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von
Betrieb technischen Einrichtungen einweisen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
Zeitrahmen 10
6 Betriebliche und technische j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
Kommunikation lisch durchführen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
7 Planen und Organisieren k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
der Arbeit, Bewerten der möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Arbeitsergebnisse Lerntechniken anwenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
12 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
von Kunden, Erbringen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
von Serviceleistungen
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheits-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
regeln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
16 Instandhalten von Anlagen e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugrup-
und Systemen pen prüfen, defekte Baugruppen austauschen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten 2 bis 4
und instand halten
k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
17 Technischer Service und a) Serviceleistung anbieten und durchführen
Betrieb b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
anschlägen unter Beachtung der betrieblichen
Vorgaben mitwirken
c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
und hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit beraten
e) Serviceleistungen dokumentieren
f) technische Anlagen überwachen
g) Ferndiagnose und -wartung durchführen
h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und
zur Optimierung nutzen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln
erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-
wert feststellen, Verbräuche optimieren
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 11
18 Geschäftsprozesse und a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und
Qualitätsmanagement im beraten, Aufträge annehmen
Einsatzgebiet
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-
sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und
organisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-
stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,
Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-
tung betrieblicher Vorgaben einholen, prüfen und
bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungs-
unterlagen erstellen
f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und
prüfen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be- 10 bis 12
triebliche Prüfvorschriften anwenden
i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit der Produkte beachten sowie Qualität
bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssi-
cherungssystem anwenden sowie Ursachen von
Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch su-
chen, beseitigen und dokumentieren
j) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkal-
kulation durchführen
k) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
geben und übergeben, Abnahmeprotokolle anfer-
tigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Ar-
beitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 709
Anlage 4
(zu § 15)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
13 Technische Auftragsanalyse, a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewer-
Lösungsentwicklung ten, Systemanforderungen analysieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beach-
ten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssyste-
men berücksichtigen
c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwir-
ken
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren,
Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
e) technische Schnittstellen klären
f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten er-
stellen
14 Errichten von a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfi-
Einrichtungen der gurieren, montieren und demontieren
Automatisierungstechnik
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen,
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
ausrichten, befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Mes-
sen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-
nen
d) Sensoren und Aktoren montieren
e) Steuerungen installieren
f) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereit-
stellen
g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen
und in Betrieb nehmen
h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und
montieren
i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und
anschließen
j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
15 Konfigurieren und a) Steuerungsprogramme erstellen
Programmieren von b) Automatisierungsgeräte programmieren
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurie-
ren und parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische
Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und para-
metrieren
e) komplexe Steuerungen anpassen
f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung
konfigurieren und parametrieren
g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und
parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und Automatisie-
rungstechnik konfigurieren und parametrieren
j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze
konfigurieren und parametrieren
16 Prüfen und Inbetriebnehmen a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von
von Automatisierungssystemen Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16) und anpassen
b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und
prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb
nehmen
d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnitt-
stellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs-
und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb
nehmen und prüfen
f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
17 Instandhalten und Optimieren a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
von Automatisierungssystemen b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
Komponenten und Antriebe instand halten
c) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Au-
tomatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen
d) Versionswechsel von Software durchführen
e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebli-
chen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten
und instand setzen
g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichti-
gung der Produktqualität und des Herstellverfahrens ein-
richten und überwachen
i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten
und zur Optimierung nutzen
18 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
im Einsatzgebiet
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisato-
rische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelager-
ten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Ar-
beitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung
von Terminen verfolgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 711
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der
Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvor-
schriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und
dokumentieren
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit
beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung si-
chern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwen-
den sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über-
geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und
Dienstleistungen erläutern
j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen,
auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse und -durchführung bewerten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
m) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-
dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt 1
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 15 Absatz 1 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 15 Absatz 1 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 15 Absatz 1 Nummer 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während
(§ 15 Absatz 1 Nummer 4) gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins- der gesamten
besondere Ausbildung
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
Datenschutz und ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 5)
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität
berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 713
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
Kommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten der tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
teme und sonstige Materialien für den Arbeitsab-
lauf feststellen und auswählen, termingerecht
anfordern, prüfen, transportieren, lagern und be-
reitstellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren 3 bis 5
8 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
elektrischer Betriebsmittel Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
9 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
und Systemen
rechnen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
14 Errichten von a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-
Einrichtungen der den, konfigurieren, montieren und demontieren
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
Zeitrahmen 2
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten der tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-
sichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
8 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit 2 bis 4
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
10 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
von elektrischen Anlagen beurteilen
und Betriebsmitteln
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
13 Technische Auftrags- e) technische Schnittstellen klären
analyse, Lösungs- f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
entwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen
14 Errichten von b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel
Einrichtungen der aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
Zeitrahmen 3
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen
8 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
9 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
von elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren
und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen 2 bis 4
f) systematische Fehlersuche durchführen
13 Technische Auftrags- g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
analyse, Lösungs- beiten erstellen
entwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
14 Errichten von c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,
Einrichtungen der Regeln, Messen und Überwachen einbauen, ver-
Automatisierungstechnik drahten und kennzeichnen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
e) Steuerungen installieren
15 Konfigurieren und a) Steuerungsprogramme erstellen
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
Zeitrahmen 4
7 Planen und Organisieren f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten der sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
Arbeitsergebnisse flächen einrichten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
11 Installieren und a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
Konfigurieren von b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
IT-Systemen
stallieren und konfigurieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11) 1 bis 3
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 715
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
14 Errichten von g) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
Einrichtungen der ren, prüfen und in Betrieb nehmen
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8 Montieren und Anschließen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
elektrischer Betriebsmittel ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) elektrotechnischen Regeln beachten
10 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
von elektrischen Anlagen tern prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten 1 bis 3
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-
teilen
14 Errichten von f) Einrichtungen der Energieversorgung und -vertei-
Einrichtungen der lung bereitstellen
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
Zeitrahmen 6
6 Betriebliche und technische e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
Kommunikation deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
f) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen
9 Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
und Systemen
Funktion prüfen und bewerten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
12 Beraten und Betreuen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
13 Technische Auftrags- a) technische Prozesse und deren Grundoperationen 3 bis 5
analyse, Lösungs- bewerten, Systemanforderungen analysieren
entwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
16 Prüfen und Inbetriebnehmen b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-
von Automatisierungs- ren und prüfen
systemen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
Betrieb nehmen
d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an
Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen
17 Instandhalten und e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6 Betriebliche und technische h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
Kommunikation präsentieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
7 Planen und Organisieren g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
der Arbeit, Bewerten der barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
Arbeitsergebnisse lichen Möglichkeiten abstimmen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
8 Montieren und Anschließen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
elektrischer Betriebsmittel brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
11 Installieren und d) Tools und Testprogramme einsetzen
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)
12 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
von Kunden, Erbringen Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
von Serviceleistungen 2 bis 4
varianten anbieten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
13 Technische Auftrags- c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösun-
analyse, Lösungs- gen mitwirken
entwicklung
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
ten auswählen
14 Errichten von Einrichtungen d) Sensoren und Aktoren montieren
der Automatisierungs-
technik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
15 Konfigurieren und a) Steuerungsprogramme erstellen
Programmieren von b) Automatisierungsgeräte programmieren
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) c) analoge und programmierbare Sensorsysteme
konfigurieren und parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-
draulische Baugruppen der Steuerungstechnik
konfigurieren und parametrieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 717
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 8
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) werten und anwenden
7 Planen und Organisieren h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
der Arbeit, Bewerten der und bewerten
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
13 Technische Auftrags- d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
analyse, Lösungs- soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
entwicklung ten auswählen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
14 Errichten von Einrichtungen i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kup- 2 bis 4
der Automatisierungs- peln und anschließen
technik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
15 Konfigurieren und f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozess-
Programmieren von steuerung konfigurieren und parametrieren
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
17 Instandhalten und b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-
Optimieren von draulische Komponenten und Antriebe instand
Automatisierungssystemen halten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6 Betriebliche und technische c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
Kommunikation und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) und Funktionsbeschreibungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
i) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
der Arbeit, Bewerten der relle Identitäten berücksichtigen
Arbeitsergebnisse
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
gleichen
i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
j) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
9 Messen und Analysieren i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
von elektrischen Funktionen ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
12 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
von Kunden, Erbringen bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
von Serviceleistungen varianten aufzeigen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
13 Technische Auftrags- a) technische Prozesse und deren Grundoperationen
analyse, Lösungs- bewerten, Systemanforderungen analysieren
entwicklung
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergrei- 3 bis 5
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
fend beachten und deren Wechselwirkung an
Automatisierungssystemen berücksichtigen
14 Errichten von Einrichtungen h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen ver-
der Automatisierungs- legen und montieren
technik
j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
justieren
15 Konfigurieren und e) komplexe Steuerungen anpassen
Programmieren von g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen kon-
Automatisierungssystemen
figurieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfi-
gurieren und parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und Auto-
matisierungstechnik konfigurieren und parame-
trieren
j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und
Datennetze konfigurieren und parametrieren
16 Prüfen und Inbetriebnehmen a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Daten-
von Automatisierungs- netze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen
systemen in Betrieb nehmen und anpassen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-
ren und prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in
Betrieb nehmen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der
betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaß-
nahmen in Betrieb nehmen und prüfen
f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen
übergeben
Zeitrahmen 10
6 Betriebliche und technische j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
Kommunikation lisch durchführen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
7 Planen und Organisieren k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
der Arbeit, Bewerten der möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Arbeitsergebnisse Lerntechniken anwenden
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
12 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
von Kunden, Erbringen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
von Serviceleistungen
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheits-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
regeln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 719
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
16 Prüfen und Inbetriebnehmen d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an
von Automatisierungs- Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun- 2 bis 4
systemen gen durchführen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
17 Instandhalten und a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
Optimieren von c) systematisch-methodische Fehlersuche an kom-
Automatisierungssystemen
plexen Automatisierungssystemen durchführen,
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
Fehler beseitigen
d) Versionswechsel der Software durchführen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der
betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozess-
abläufe warten und instand setzen
g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Be-
rücksichtigung der Produktqualität und des Her-
stellverfahrens einrichten und überwachen
i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und zur Optimierung nutzen
Zeitrahmen 11
18 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
Einsatzgebiet
mentationen nutzen und bearbeiten, technolo-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungs-
unterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion
und Sicherheit prüfen und dokumentieren
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit beachten sowie Qualität bei der Auftrags- 10 bis 12
erledigung sichern, insbesondere Qualitätssiche-
rungssysteme anwenden sowie Ursachen von
Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch su-
chen, beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-
nen, Abrechnungsdaten erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern
j) Systemdokumentationen und Bedienungsanlei-
tungen, auch in Englisch, zusammenstellen und
modifizieren
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Ar-
beitsbereich beitragen
m) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 721
Anlage 5
(zu § 20)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
13 Technische Auftragsanalyse, a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionali-
Lösungsentwicklung täten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen
und konstruktiven Aufbau mitwirken
c) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten
auswählen
d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe
und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe
analysieren
e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,
technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer
Gesichtspunkte planen
14 Fertigen von Komponenten und a) Entwürfe und Layouts erstellen
Geräten b) Fertigungsunterlagen erstellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen
f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren
und anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen
15 Herstellen und Inbetriebnehmen a) konstruktiven Aufbau erstellen
von Geräten und Systemen b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in
Betrieb nehmen
e) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch an-
passen
f) geräte- und systemspezifische Software installieren und
konfigurieren
g) komplexe Geräte und Systeme prüfen
h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen doku-
mentieren, Abnahmeprotokolle erstellen
16 Einrichten, Überwachen und a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs-
Instandhalten von Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen
und Prüfeinrichtungen
b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Ter-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
min-, Personal- und Kostenvorgaben einsteuern
c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaft-
lichkeit prüfen, beurteilen und optimieren
d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen,
elektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokol-
lieren
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation über-
wachen und durchführen
f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen
unter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und
beurteilen
g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen
oder deren Beseitigung veranlassen, insbesondere Hard-
warekomponenten austauschen und einstellen sowie Soft-
ware installieren und konfigurieren
h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
17 Technischer Service a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten,
und Produktsupport durchführen und abrechnen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen
unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegenneh-
men, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge
zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung
durchführen
d) Geräte und Systeme warten und instand setzen
e) Produkteinweisungen planen und durchführen
f) Kundenberatungen durchführen
g) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vor-
schläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und
Servicequalität erarbeiten
18 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,
Einsatzgebiet
auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, techno-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
logische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante
Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der
betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von
Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,
erteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 723
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanlei-
tungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-
dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt 1
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 19 Absatz 1 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 19 Absatz 1 Nummer 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während
(§ 19 Absatz 1 Nummer 4) gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins- der gesamten
besondere Ausbildung
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
Datenschutz und ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 5)
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität
berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 725
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten der tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
teme und sonstige Materialien für den Arbeitsab-
lauf feststellen und auswählen, termingerecht
anfordern, prüfen, transportieren, lagern und be-
reitstellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und 2 bis 4
dokumentieren
8 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
elektrischer Betriebsmittel Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
9 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
und Systemen
rechnen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
13 Technische Auftrags- b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für
analyse, Lösungs- Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken
entwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
Zeitrahmen 2
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten der tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-
sichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
8 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit 1 bis 3
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
10 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
von elektrischen Anlagen Schlag beurteilen
und Betriebsmitteln
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
13 Technische Auftrags- c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-
analyse, Lösungs- ponenten auswählen
entwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
15 Herstellen und Inbetrieb- c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten
nehmen von Geräten und verbinden
Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
Zeitrahmen 3
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
Kommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen
8 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
9 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
von elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren
und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen 3 bis 5
f) systematische Fehlersuche durchführen
13 Technische Auftrags- c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-
analyse, Lösungs- ponenten auswählen
entwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
14 Fertigen von Komponenten c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
und Geräten d) Leiterplatten erstellen und bestücken
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
15 Herstellen und Inbetrieb- c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten
nehmen von Geräten und verbinden
Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
Zeitrahmen 4
7 Planen und Organisieren f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten der sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
Arbeitsergebnisse flächen einrichten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
11 Installieren und a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen 2 bis 4
Konfigurieren von b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
IT-Systemen
stallieren und konfigurieren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8 Montieren und Anschließen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
elektrischer Betriebsmittel ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) elektrotechnischen Regeln beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 727
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
10 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-
von elektrischen Anlagen leitern prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art 1 bis 3
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
Zeitrahmen 6
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) werten und anwenden
e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen
8 Montieren und Anschließen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
elektrischer Betriebsmittel brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
9 Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen 3 bis 5
von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
und Systemen
Funktion prüfen und bewerten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
14 Fertigen von Komponenten a) Entwürfe und Layouts erstellen
und Geräten b) Fertigungsunterlagen erstellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen
f) komponentenspezifische Software installieren,
konfigurieren und anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
7 Planen und Organisieren g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
der Arbeit, Bewerten der barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
Arbeitsergebnisse lichen Möglichkeiten abstimmen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
12 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
von Kunden, Erbringen Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
von Serviceleistungen varianten anbieten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
15 Herstellen und Inbetrieb- a) konstruktiven Aufbau erstellen 3 bis 4
nehmen von Geräten und b) Hardwarekomponenten montieren und anschlie-
Systemen
ßen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen,
prüfen und in Betrieb nehmen
f) geräte- und systemspezifische Software installie-
ren und konfigurieren
g) komplexe Geräte und Systeme prüfen
Zeitrahmen 8
6 Betriebliche und technische h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
Kommunikation präsentieren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
7 Planen und Organisieren e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
der Arbeit, Bewerten der führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
Arbeitsergebnisse gleichen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
13 Technische Auftrags- a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte
analyse, Lösungs- Funktionalitäten und technische Umgebungsbe-
entwicklung dingungen, analysieren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für
Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken
2 bis 3
d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typi-
schen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die
Anforderungen der Aufgabe analysieren
15 Herstellen und Inbetrieb- e) Hardware- und Softwarekomponenten kunden-
nehmen von Geräten und spezifisch anpassen
Systemen
f) geräte- und systemspezifische Software installie-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
ren und konfigurieren
h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikatio-
nen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen
17 Technischer Service und g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-
Produktsupport sieren, Vorschläge für die Verbesserung der
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17) Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erar-
beiten
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) werten und anwenden
c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 729
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
i) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
der Arbeit, Bewerten der relle Identitäten berücksichtigen
Arbeitsergebnisse
i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und
anwenden
j) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken anwenden
10 Beurteilen der Sicherheit i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
von elektrischen Anlagen Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-
und Betriebsmitteln teilen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
12 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
von Kunden, Erbringen bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
von Serviceleistungen varianten aufzeigen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
13 Technische Auftrags- d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typi-
analyse, Lösungs- schen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die
entwicklung Anforderungen der Aufgabe analysieren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) 3 bis 4
e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorgani-
satorischer, technologischer, wirtschaftlicher und
sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
16 Einrichten, Überwachen a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten,
und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen
Fertigungs- und
b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichti-
Prüfeinrichtungen
gung der Termin-, Personal- und Kostenvorgaben
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
einsteuern
c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf
Wirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimie-
ren
d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme
auswählen, elektrische Größen und Signale mes-
sen, prüfen und protokollieren
e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumen-
tation überwachen und durchführen
f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertra-
gungssystemen unter betriebsspezifischen Rah-
menbedingungen prüfen und beurteilen
g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler be-
seitigen oder deren Beseitigung veranlassen, ins-
besondere Hardwarekomponenten austauschen
und einstellen sowie Software installieren und
konfigurieren
h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und
durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 10
6 Betriebliche und technische j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
Kommunikation lisch durchführen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
9 Messen und Analysieren i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
von elektrischen Funktionen ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
12 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
von Kunden, Erbringen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Serviceleistungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12) e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheits-
regeln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
16 Einrichten, Überwachen h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und 3 bis 4
und Instandhalten von durchführen
Fertigungs- und
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
Prüfeinrichtungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
17 Technischer Service und a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulie-
Produktsupport ren, anbieten, durchführen und abrechnen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-
anschlägen unter Beachtung der betrieblichen
Vorgaben mitwirken
c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache,
entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung
eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung
unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
d) Geräte und Systeme warten und instand setzen
e) Produkteinweisungen planen und durchführen
f) Kundenberatungen durchführen
g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-
sieren, Vorschläge für die Verbesserung der
Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erar-
beiten
Zeitrahmen 11
18 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
Einsatzgebiet
mentationen, auch in englischer Sprache, nutzen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
und bearbeiten, technologische Entwicklungen
feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-
rücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-
tung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen
und bewerten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 731
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und über-
wachen
f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungs-
unterlagen erstellen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen 10 bis 12
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit der Produkte und Prozesse beachten,
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln sys-
tematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkal-
kulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fach-
auskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedie-
nungsanleitungen, auch in Englisch, zusammen-
stellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung
bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf und im eigenen
Arbeitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Anlage 6
(zu § 24)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Informations- und Systemtechnik
und zur Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
13 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsicht-
Lösungsentwicklung lich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) analysieren
b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter
Anwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung
aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet
relevanten Technologien auswählen und disponieren
d) technische Schnittstellen klären
e) Komponenten nach Vorgaben auswählen
f) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstel-
len
14 Erstellen von Software a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswäh-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) len
b) Softwarekomponenten anpassen
c) Programme entwickeln und Programmdokumentationen er-
stellen
d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen
und anwenden
e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten
f) Sicherheitseinrichtungen implementieren
15 Integrieren und Konfigurieren a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
von Systemen b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installie-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
ren und konfigurieren
c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Software-
komponenten analysieren, Lösungen entwickeln
e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme
analysieren und Lösungen entwickeln
f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen
g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerk-
betriebssysteme installieren und konfigurieren
h) Nutzerprogramme einbinden
i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren
16 Durchführen von Systemtests a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung techni-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) scher Spezifikationen und Vorschriften festlegen
b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und
adaptieren, Testdaten generieren und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 733
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeld-
bedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
f) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem
mit den relevanten Betriebsparametern testen
g) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren
h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Syste-
men durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und
Softwarekomponenten beseitigen
k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch
in englischer Sprache dokumentieren
17 Technischer Service und a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegen-
Systemoptimierung nehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vor-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) schläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbe-
seitigung durchführen
b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten
Test- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und
warten
c) Netzwerke administrieren
d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch
auswerten
e) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sach-
verhalte adressatengerecht kommunizieren
f) Produkteinweisungen planen und durchführen
18 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,
Einsatzgebiet
auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, techno-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
logische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Un-
terlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von
Terminen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,
erteilen
i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in
Englisch, zusammenstellen und modifizieren
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse und -durchführung bewerten
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-
mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt 1
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 23 Absatz 1 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 23 Absatz 1 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 23 Absatz 1 Nummer 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 735
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 4) gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
besondere während
der gesamten
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- Ausbildung
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
Arbeit, Datenschutz und ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 5)
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität
berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten der tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
teme und sonstige Materialien für den Arbeitsab-
lauf feststellen und auswählen, termingerecht an-
fordern, prüfen, transportieren, lagern und bereit-
stellen 2 bis 4
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
elektrischer Betriebsmittel Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
9 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
und Systemen
rechnen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
Zeitrahmen 2
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten der tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-
sichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
8 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau- 2 bis 4
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
10 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
von elektrischen Anlagen Schlag beurteilen
und Betriebsmitteln
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
Zeitrahmen 3
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
Kommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 737
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
8 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
9 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen 2 bis 4
von elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren
und Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
13 Technische Auftrags- d) technische Schnittstellen klären
analyse, Lösungs- e) Komponenten nach Vorgaben auswählen
entwicklung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) f) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen
Zeitrahmen 4
7 Planen und Organisieren f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten der sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
Arbeitsergebnisse flächen einrichten
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
11 Installieren und a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
Konfigurieren von b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
IT-Systemen
stallieren und konfigurieren 2 bis 4
(§ 23 Absatz 1 Nummer 11)
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
15 Integrieren und a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
Konfigurieren von Systemen c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
anpassen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8 Montieren und Anschließen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
elektrischer Betriebsmittel ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) elektrotechnischen Regeln beachten
10 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-
von elektrischen Anlagen leitern prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten 1 bis 2
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-
teilen
16 Durchführen von e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
Zeitrahmen 6
6 Betriebliche und technische e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
Kommunikation deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
f) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen
8 Montieren und Anschließen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
elektrischer Betriebsmittel brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
9 Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
und Systemen
Funktion prüfen und bewerten
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
12 Beraten und Betreuen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) 4 bis 5
15 Integrieren und a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
Konfigurieren von Systemen f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsproto-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
kolle prüfen
g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie
Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfi-
gurieren
16 Durchführen von d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-
Systemtests sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) software einsetzen
g) physikalische Größen messen, Messwerte doku-
mentieren
h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi-
sche Prüfungen durchführen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersu-
che in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen
in Systemen schließen
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von
Hard- und Softwarekomponenten beseitigen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6 Betriebliche und technische h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
Kommunikation präsentieren
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 739
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Planen und Organisieren g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
der Arbeit, Bewerten der barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
Arbeitsergebnisse lichen Möglichkeiten abstimmen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
12 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
von Kunden, Erbringen von Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
Serviceleistungen varianten anbieten
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
13 Technische Auftrags- c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-
analyse, Lösungs- sichtigung aktueller technischer Entwicklungen
entwicklung der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) auswählen und disponieren
14 Erstellen von Software b) Softwarekomponenten anpassen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, 2 bis 4
anpassen und anwenden
e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge ge-
stalten
f) Sicherheitseinrichtungen implementieren
15 Integrieren und c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und
Konfigurieren von Systemen anpassen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und
Softwarekomponenten analysieren, Lösungen
entwickeln
16 Durchführen von a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung
Systemtests technischer Spezifikationen und Vorschriften fest-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) legen
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-
len und adaptieren, Testdaten generieren und
dokumentieren
k) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von
Hard- und Softwarekomponenten beseitigen
Zeitrahmen 8
14 Erstellen von Software a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoft-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) ware auswählen
c) Programme entwickeln und Programmdokumen-
tationen erstellen 2 bis 4
16 Durchführen von c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-
Systemtests len und adaptieren, Testdaten generieren und
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) dokumentieren
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6 Betriebliche und technische c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
Kommunikation und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) und Funktionsbeschreibungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
i) Konflikte im Team lösen
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
der Arbeit, Bewerten der relle Identitäten berücksichtigen
Arbeitsergebnisse
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
gleichen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
Terminverfolgung anwenden
j) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
12 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
von Kunden, Erbringen bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
von Serviceleistungen varianten aufzeigen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
13 Technische Auftrags- a) Kundenanforderungen, auch in englischer Spra-
analyse, Lösungs- che, hinsichtlich der geforderten Funktion und
entwicklung der technischen Umgebung analysieren
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)
b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-
Lösungen unter Anwendung von einschlägigen 4 bis 5
Design-Methoden mitwirken
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-
sichtigung aktueller technischer Entwicklungen
der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien
auswählen und disponieren
15 Integrieren und b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerpro-
Konfigurieren von Systemen gramme installieren und konfigurieren
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibili-
tätsprobleme analysieren und Lösungen entwi-
ckeln
i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren
16 Durchführen von a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung
Systemtests technischer Spezifikationen und Vorschriften fest-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) legen
b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-
sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-
software einsetzen
f) Systemtests durchführen, Komponenten im Ge-
samtsystem mit den relevanten Betriebsparame-
tern testen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersu-
che in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen
in Systemen schließen
k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und
Testläufe auch in englischer Sprache dokumentie-
ren
Zeitrahmen 10
6 Betriebliche und technische j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
Kommunikation lisch durchführen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 741
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Planen und Organisieren i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
der Arbeit, Bewerten der nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Arbeitsergebnisse Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) anwenden
k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken anwenden
12 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
von Kunden, Erbringen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
von Serviceleistungen
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
geln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren 2 bis 3
15 Integrieren und h) Nutzerprogramme einbinden
Konfigurieren von Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
17 Technischer Service und a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache,
Systemoptimierung entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung
unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbank-
gestützten Test- und Diagnosesystemen optimie-
ren, entstören und warten
c) Netzwerke administrieren
d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und
statistisch auswerten
e) Kundenberatungen durchführen, komplexe tech-
nische Sachverhalte adressatengerecht kommuni-
zieren
f) Produkteinweisungen planen und durchführen
Zeitrahmen 11
18 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
Einsatzgebiet
mentationen, auch in englischer Sprache, nutzen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
und bearbeiten, technologische Entwicklungen
feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-
rücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungs-
unterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-
sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren 10 bis 12
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-
lation durchführen
h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fach-
auskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-
gen, auch in Englisch, zusammenstellen und mo-
difizieren
j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 743
Anlage 7
(zu § 29)
Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen
Teil A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung
Zeitliche
Lfd. Teil der Zu vermittelnde
Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen
1 2 3 4
1 Analysieren von a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten
technischen Aufträgen und Funktion und der technischen Umgebung analy-
Entwickeln von Lösungen sieren
b) Ausgangszustand der Systeme analysieren, ins-
besondere Dokumentationen auswerten sowie
Netztopologien, eingesetzte Software und techni-
sche Schnittstellen klären und dokumentieren
c) technische Prozesse und Umgebungsbedingun-
gen analysieren und Anforderungen an Netzwerke
feststellen
d) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifika-
tionen, technischen Bestimmungen und recht-
lichen Vorgaben planen und ausarbeiten, Netz-
werkkomponenten auswählen, technische Unter-
lagen erstellen und Kosten kalkulieren
e) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am
System mit dem Kunden abstimmen
2 Errichten, Ändern und a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebs-
Prüfen von vernetzten systeme installieren, anpassen und konfigurieren
Systemen und Vorgaben für eine sichere Konfiguration be-
achten
b) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Auto- 8
matisierungssystemen beachten
c) Zugangsberechtigungen einrichten
d) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Ver-
schlüsselungs-, und Datensicherungssysteme,
berücksichtigen
e) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-
teme in Betrieb nehmen und übergeben und Än-
derungen dokumentieren
3 Betreiben von vernetzten a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizie-
Systemen ren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen,
Datendurchsatz und Fehlerrate bewerten und So-
fortmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von ver-
netzten Systemen einleiten
b) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und
Diagnosesysteme einsetzen und Instandset-
zungsmaßnahmen einleiten
c) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und Optimierungen vorschlagen
d) Instandhaltungsprotokolle auswerten und
Schwachstellen analysieren und erfassen
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Teil B: Zusatzqualifikation Programmierung
Zeitliche
Lfd. Teil der Zu vermittelnde
Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen
1 2 3 4
1 Analysieren von a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforder-
technischen Aufträgen und ten Funktionen analysieren
Entwickeln von Lösungen
b) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedin-
gungen sowie Ausgangszustand der Systeme
analysieren, Anforderungen an Softwaremodule
feststellen und dokumentieren
c) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen
unter Anwendung von Design-Methoden planen
und abstimmen
2 Anpassen von a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren
Softwaremodulen b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrie-
ren
3 Testen von a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test- 8
Softwaremodulen und Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere
im System Abläufe sowie Norm- und Grenzwerte von Be-
triebsparametern festlegen, und Testdaten gene-
rieren
b) technische Umgebungsbedingungen simulieren
c) Softwaremodule testen
d) Systemtests durchführen und Komponenten im
System mit den Betriebsparametern unter Umge-
bungsbedingungen testen
e) Störungen analysieren und systematische Fehler-
suche in Systemen durchführen
f) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und
Testläufe dokumentieren
g) Änderungsdokumentation erstellen
Teil C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
Zeitliche
Lfd. Teil der Zu vermittelnde
Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen
1 2 3 4
1 Entwickeln von a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten
Sicherheitsmaßnahmen von industriellen Kommunikationssystemen und
Steuerungen analysieren
b) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität,
Verfügbarkeit und Authentizität bewerten
c) Gefährdungen und Risiken beurteilen
d) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstim-
men
2 Umsetzen von a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme
Sicherheitsmaßnahmen integrieren
8
b) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe
und organisatorische Vorgaben informieren
c) Dokumentation entsprechend den betrieblichen
und rechtlichen Vorgaben erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 745
Zeitliche
Lfd. Teil der Zu vermittelnde
Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen
1 2 3 4
3 Überwachen der a) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten
Sicherheitsmaßnahmen Sicherheitsmaßnahmen prüfen
b) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen
c) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Ak-
tionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
d) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden
“.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der
Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen in
der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Berlin, den 7. Juni 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Vom 7. Juni 2018
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- Teil 4
setzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium § 15 Ausbildungsberufsbild
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem § 16 Ausbildungsrahmenplan
Bundesministerium für Bildung und Forschung: § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 18 Teil 2 der Abschlussprüfung
Artikel 1
Teil 5
Die Verordnung über die Berufsausbildung in den in-
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
dustriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin
S. 1599), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, wird § 19 Ausbildungsberufsbild
wie folgt geändert: § 20 Ausbildungsrahmenplan
§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung
1. Der Überschrift zu Teil 1 wird folgende Inhaltsüber- § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung
sicht vorangestellt:
Teil 6
„Inhaltsübersicht
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Teil 1 Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
Gemeinsame Vorschriften § 23 Ausbildungsberufsbild
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 24 Ausbildungsrahmenplan
§ 2 Ausbildungsdauer § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 4 Ausbildungsplan
Teil 7
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Abschlussprüfung Gemeinsame Bestehensregelungen
§ 27 Bestehensregelung
Teil 2
Teil 8
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin Zusätzliche berufliche
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 7 Ausbildungsberufsbild
§ 28 Zusatzqualifikationen
§ 8 Ausbildungsrahmenplan
§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen
§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 31 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation
Systemintegration
Teil 3 § 32 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation
Vorschriften für den Ausbildungsberuf Prozessintegration
Industriemechaniker/Industriemechanikerin § 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation
Additive Fertigungsverfahren
§ 11 Ausbildungsberufsbild § 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 12 Ausbildungsrahmenplan IT-gestützte Anlagenänderung
§ 13 Teil 1 der Abschlussprüfung § 35 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatz-
§ 14 Teil 2 der Abschlussprüfung qualifikation
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 747
Teil 9 6. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gemeinsame Übergangsvorschriften a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
§ 36 Bestandsschutz fügt:
§ 37 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
„5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und
§ 38 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungs-
verhältnisse
Informationssicherheit,“.
Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil- b) Die bisherigen Nummern 5 bis 19 werden die
dung in den industriellen Metallberufen Nummern 6 bis 20.
Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil- 7. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenme-
chanikerin a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil- fügt:
dung zum Industriemechaniker/zur Industrie-
mechanikerin „5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und
Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil- Informationssicherheit,“.
dung zum Konstruktionsmechaniker/zur Kon- b) Die bisherigen Nummern 5 bis 18 werden die
struktionsmechanikerin
Nummern 6 bis 19.
Anlage 5: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-
dung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeug- 8. In § 10 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 2 Satz 2, § 18
mechanikerin Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 26
Anlage 6: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil- Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort
dung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspa- „Umweltschutz,“ die Wörter „Digitalisierung der Ar-
nungsmechanikerin
beit, Datenschutz und Informationssicherheit,“ ein-
Anlage 7: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifika-
tionen“. gefügt.
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 9. Die Überschrift zu Teil 7 wird wie folgt gefasst:
„(2) Jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Mo- „Teil 7
naten haben Gemeinsame Bestehensregelungen“.
1. die gemeinsamen Kernqualifikationen nach 10. Die §§ 28 und 29 werden durch folgende Teile 8
a) § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 13, und 9 ersetzt:
b) § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 13, „Teil 8
c) § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 13, Zusätzliche berufliche
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
d) § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 und
e) § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 sowie § 28
2. die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach Zusatzqualifikationen
a) § 7 Absatz 1 Nummer 14 bis 18, Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in
b) § 11 Absatz 1 Nummer 14 bis 18, § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19
c) § 15 Absatz 1 Nummer 14 bis 21, Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus
kann die Ausbildung in einer oder mehreren der
d) § 19 Absatz 1 Nummer 14 bis 20 und folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
e) § 23 Absatz 1 Nummer 14 bis 19. 1. Systemintegration,
Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit 2. Prozessintegration,
integriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der
Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.“ 3. Additive Fertigungsverfahren und
3. § 5 wird aufgehoben. 4. IT-gestützte Anlagenänderung.
4. § 7 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 werden jeweils wie
§ 29
folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge- Gegenstand der Zusatzqualifikationen
fügt: (1) Gegenstand der Zusatzqualifikation System-
„5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und integration sind die in Anlage 7 Teil A genannten
Informationssicherheit,“. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 17 werden die (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozess-
Nummern 6 bis 18. integration sind die in Anlage 7 Teil B genannten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge- Fertigungsverfahren sind die in Anlage 7 Teil C ge-
fügt: nannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
„5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und (4) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-ge-
Informationssicherheit,“. stützte Anlagenänderung sind die in Anlage 7 Teil D
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 20 werden die genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
Nummern 6 bis 21. keiten.
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
§ 30 (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der
Antrag auf Prüfung Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt 1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des anzuwenden,
oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder
2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu
die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass
betreiben sowie
ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. 3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu
(2) Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der sichern.
Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
§ 34
§ 31
Anforderungen an die
Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation
Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung
Systemintegration
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation System- (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-ge-
integration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A stützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in
genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei- Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
ten. und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Prozessabläufe und technische Bedingungen zu 1. 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,
analysieren, Anforderungen an technische Sys-
teme festzustellen sowie Lösungsvarianten zu 2. Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzufüh-
bewerten und auszuwählen, ren und zu dokumentieren sowie
2. Hard- und Softwarekomponenten auszuwählen, 3. die Qualität der durchgeführten Änderungen zu
zu installieren und zu konfigurieren und in die prüfen und zu sichern.
bestehenden Systeme zu integrieren sowie An-
lagendaten und -unterlagen zu dokumentieren § 35
sowie
3. Systeme in Betrieb zu nehmen. Durchführung und Bestehen
der Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 32 (1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder
Anforderungen an die vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes
Prüfung der Zusatzqualifikation Fachgespräch geführt.
Prozessintegration
(2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezo-
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozess- gene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig
integration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Auf-
genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- gabe durchzuführen. Die eigenständige Durch-
keiten. führung ist von dem oder der Ausbildenden zu be-
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der stätigen.
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, (3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der
1. digital vernetzte Produktionsprozesse zu analy- Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report
sieren sowie deren technische und organisatori- hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die
sche Schnittstellen zu klären, zu bewerten und Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der pra-
zu dokumentieren, xisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den
2. Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbei- Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu re-
ten, zu bewerten, abzustimmen und zu doku- flektieren. Der Report darf höchstens drei Seiten
mentieren sowie Änderungen einzupflegen so- umfassen.
wie (4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage
3. den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen
zu dokumentieren. zu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchs-
tens fünf Seiten umfassen.
§ 33
(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit ei-
Anforderungen an die ner Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und
Prüfung der Zusatzqualifikation des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet.
Additive Fertigungsverfahren Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive dem dazu erstellten Report entwickelt der Prü-
Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in An- fungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch
lage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatz-
und Fähigkeiten. qualifikation nachgewiesen werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 749
(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert § 37
höchstens 20 Minuten. Änderung bestehender
(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüf- Berufsausbildungsverhältnisse
ling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt. Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem
1. August 2018 bereits bestehen, können nach
(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation
den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem
ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit min-
1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrech-
destens „ausreichend“ bewertet worden ist.
nung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fort-
gesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies
Teil 9 vereinbaren und der oder die Auszubildende noch
nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.
Gemeinsame Übergangsvorschriften
§ 38
§ 36
Zusatzqualifikation für
Bestandsschutz bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen
1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verord- nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch
nung über die Berufsausbildung in den industriellen auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem
Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599), 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet wer-
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März den.“
2011 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, weiter 11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anla-
anzuwenden. gen 1 bis 7 ersetzt:
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
„Anlage 1
(zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Gemeinsame Kernqualifikationen
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
Ausbildungsberufsbildes
position mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
Arbeits- und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1,
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
§ 11 Absatz 1 Nummer 1,
trag nennen
§ 15 Absatz 1 Nummer 1,
§ 19 Absatz 1 Nummer 1, c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
§ 23 Absatz 1 Nummer 1) d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
Organisation des b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaf-
Ausbildungsbetriebes
fung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2,
§ 11 Absatz 1 Nummer 2, c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beleg-
§ 15 Absatz 1 Nummer 2, schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen
§ 19 Absatz 1 Nummer 2, und Gewerkschaften nennen
§ 23 Absatz 1 Nummer 2) d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des
Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3,
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
§ 11 Absatz 1 Nummer 3,
schriften anwenden
§ 15 Absatz 1 Nummer 3,
§ 19 Absatz 1 Nummer 3, c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
§ 23 Absatz 1 Nummer 3) nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elek-
trischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen
zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4, lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
§ 11 Absatz 1 Nummer 4,
§ 15 Absatz 1 Nummer 4, a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
§ 19 Absatz 1 Nummer 4, und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
§ 23 Absatz 1 Nummer 4) b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Um-
weltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfe-
Datenschutz und nahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und ar-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 5,
chivieren
§ 11 Absatz 1 Nummer 5,
§ 15 Absatz 1 Nummer 5, c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und
§ 19 Absatz 1 Nummer 5, analysieren
§ 23 Absatz 1 Nummer 5) d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 751
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
Ausbildungsberufsbildes
position mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftrags-
planung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwen-
den
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen
recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie
Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Inte-
grität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elek-
tronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen er-
kennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungs-
systeme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zu-
sammenarbeiten
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und an-
Kommunikation wenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6,
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezo-
§ 11 Absatz 1 Nummer 6,
gene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten
§ 15 Absatz 1 Nummer 6,
§ 19 Absatz 1 Nummer 6, und anwenden
§ 23 Absatz 1 Nummer 6) c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situati-
onsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunika-
tionsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berück-
sichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische
Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen technischen
Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse
dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren der Arbeit, a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben
Bewerten der Arbeitsergebnisse einrichten
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7,
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfor-
§ 11 Absatz 1 Nummer 7,
dern, prüfen, transportieren und bereitstellen
§ 15 Absatz 1 Nummer 7,
§ 19 Absatz 1 Nummer 7, c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaft-
§ 23 Absatz 1 Nummer 7) licher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-
folgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaft-
lichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkei-
ten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
Ausbildungsberufsbildes
position mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
8 Unterscheiden, Zuordnen und a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen
Handhaben von Werk- und und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und hand-
Hilfsstoffen haben
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8,
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und
§ 11 Absatz 1 Nummer 8,
§ 15 Absatz 1 Nummer 8, entsorgen
§ 19 Absatz 1 Nummer 8,
§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
9 Herstellen von Bauteilen und a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich
Baugruppen der Werkzeuge sicherstellen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9,
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke aus-
§ 11 Absatz 1 Nummer 9,
richten und spannen
§ 15 Absatz 1 Nummer 9,
§ 19 Absatz 1 Nummer 9, c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsver-
§ 23 Absatz 1 Nummer 9) fahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Bau-
gruppen fügen
10 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10, führung dokumentieren
§ 11 Absatz 1 Nummer 10,
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf
§ 15 Absatz 1 Nummer 10,
mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen
§ 19 Absatz 1 Nummer 10,
§ 23 Absatz 1 Nummer 10) oder die Instandsetzung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
11 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11, b) Steuerungstechnik anwenden
§ 11 Absatz 1 Nummer 11,
§ 15 Absatz 1 Nummer 11,
§ 19 Absatz 1 Nummer 11,
§ 23 Absatz 1 Nummer 11)
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren
Transportieren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12, einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz
§ 11 Absatz 1 Nummer 12, veranlassen
§ 15 Absatz 1 Nummer 12,
§ 19 Absatz 1 Nummer 12, b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen be-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13, schaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiter-
§ 11 Absatz 1 Nummer 13, leiten
§ 15 Absatz 1 Nummer 13,
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicher-
§ 19 Absatz 1 Nummer 13,
§ 23 Absatz 1 Nummer 13) heitsvorschriften hinweisen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 753
Anlage 2
(zu § 8)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
14 Bearbeiten von Aufträgen a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne
sowie Aufstellungspläne, lesen und anwenden
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen
c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren
d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwick-
lung berufsübergreifend abstimmen
e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelager-
ter Prozessschritte festlegen und sicherstellen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen
durchführen
15 Herstellen und Montieren a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Ver-
von Bauteilen und Baugruppen wendungszweck auswählen und einsetzen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch tren-
nen
c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen
d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und
herstellen
f) Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen
g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksich-
tigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der
Temperatur herstellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und
Dämmmaßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter
Beachtung der schweißtechnischen Rahmenbedingungen
heften und schweißen
k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer
Montagebedingungen fügen
m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln
n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten
o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausfüh-
ren
p) Anlagenteile montieren und demontieren
16 Instandhaltung; Feststellen, a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigun-
Eingrenzen und Beheben gen und Störungen feststellen und eingrenzen
von Fehlern und Störungen
b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagen-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
teilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheits-
technischer Vorschriften durchführen
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beach-
tung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften
außer Betrieb setzen
e) Anlagen oder Anlagenteile warten
f) Anlagen oder Anlagenteile instand setzen
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen doku-
mentieren
17 Bauteile und Einrichtungen prüfen a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen
oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheits-
einrichtungen auf Funktion prüfen
c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Mag-
netpulverprüfung, an Schweißnähten durchführen
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe
auf Dichtheit prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen
18 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
Qualitätssicherungssysteme feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
im Einsatzgebiet chen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Be-
reichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-
tieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie-
ren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be-
triebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-
tionen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Op-
timierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 755
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4) gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, der gesamten
insbesondere Ausbildung
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
Datenschutz und ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen,
(§ 7 Absatz 1 Nummer 5)
sichern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-
zen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-
tät berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und
Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten
Abschnitt II:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
Kommunikation ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-
der Arbeit, Bewerten lichen Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 757
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- 4 bis 6
und Handhaben von gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
Werk- und Hilfsstoffen dung auswählen und handhaben
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
und Baugruppen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
15 Herstellen und Montieren a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-
von Bauteilen und rem Verwendungszweck auswählen und einset-
Baugruppen zen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
Zeitrahmen 2
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
Kommunikation ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
g) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
der Arbeit, Bewerten wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
der Arbeitsergebnisse und durchführen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
m) Aufgaben im Team planen und durchführen
9 Herstellen von Bauteilen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
und Baugruppen fen, zu Baugruppen fügen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9) 4 bis 6
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
14 Bearbeiten von Aufträgen e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
15 Herstellen und Montieren a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-
von Bauteilen und rem Verwendungszweck auswählen und einset-
Baugruppen zen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 3
6 Betriebliche und technische e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
Kommunikation nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) verwenden
7 Planen und Organisieren b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termin-
der Arbeit, Bewerten gerecht anfordern, prüfen, transportieren und
der Arbeitsergebnisse bereitstellen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
10 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die 1 bis 3
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10) Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
14 Bearbeiten von Aufträgen e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
6 Betriebliche und technische f) Besprechungen organisieren und moderieren,
Kommunikation Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
und Baugruppen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren herstellen
14 Bearbeiten von Aufträgen a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-
dament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne
lesen und berücksichtigen
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfer-
tigen
c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch
skizzieren
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen 2 bis 4
15 Herstellen und Montieren b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mecha-
von Bauteilen und nisch trennen
Baugruppen
c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umfor-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
men
f) Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen her-
stellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse
und Dämmmaßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 759
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
17 Bauteile und Einrichtungen c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring-
prüfen oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten,
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) durchführen
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch
Druckprobe auf Dichtheit prüfen
Zeitrahmen 5
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) ergänzen, auswerten und anwenden
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
9 Herstellen von Bauteilen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
und Baugruppen e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
Baugruppen fügen
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12) unter Berücksichtigung der einschlägigen Vor-
schriften anwenden oder deren Einsatz veranlas-
sen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
14 Bearbeiten von Aufträgen a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-
dament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne 2 bis 4
lesen und berücksichtigen
d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auf-
tragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Mon-
tageplätzen durchführen
15 Herstellen und Montieren d) Armaturen auswählen und einbauen
von Bauteilen und e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-
Baugruppen
reißen und herstellen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse
und Dämmmaßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen fügen
p) Anlagenteile montieren und demontieren
17 Bauteile und Einrichtungen d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch
prüfen Druckprobe auf Dichtheit prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) gänzen, auswerten und anwenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
7 Planen und Organisieren j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz-
der Arbeit, Bewerten der fähigkeit von Prüfmitteln feststellen
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
8 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
und Handhaben von setzen und entsorgen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
11 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)
16 Instandhaltung; Feststellen, a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-
Eingrenzen und Beheben schädigungen und Störungen feststellen und ein- 2 bis 4
von Fehlern und Störungen grenzen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
b) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berück-
sichtigung verfahrens- und sicherheitstechni-
scher Vorschriften durchführen
c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sicht-
prüfen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un-
ter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechni-
scher Vorschriften außer Betrieb nehmen
e) Anlagen oder Anlagenteile warten
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-
men dokumentieren
17 Bauteile und Einrichtungen a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung
prüfen technischer Unterlagen und technischer Rahmen-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) bedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie
Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen
Zeitrahmen 7
6 Betriebliche und technische c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Kommunikation Team situationsgerecht und zielorientiert auch
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 761
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Planen und Organisieren f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
der Arbeit, Bewerten Wirtschaftlichkeit vergleichen
der Arbeitsergebnisse
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) verschiedene Lerntechniken anwenden
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
15 Herstellen und Montieren d) Armaturen auswählen und einbauen
von Bauteilen und e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-
Baugruppen 3 bis 4
reißen und herstellen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile
unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-
dingungen heften und schweißen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen fügen
16 Instandhaltung; Feststellen, a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-
Eingrenzen und Beheben schädigungen und Störungen feststellen und ein-
von Fehlern und Störungen grenzen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von
Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens-
und sicherheitstechnischer Vorschriften durch-
führen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un-
ter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechni-
scher Vorschriften außer Betrieb nehmen
f) Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-
men dokumentieren
17 Bauteile und Einrichtungen e) Prüfprotokolle erstellen
prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
Zeitrahmen 8
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) gänzen, auswerten und anwenden
7 Planen und Organisieren d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
der Arbeit, Bewerten Terminverfolgung anwenden
der Arbeitsergebnisse
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
und bewerten
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz-
fähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
und Handhaben von gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Ver-
Werk- und Hilfsstoffen wendung auswählen und handhaben
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
13 Kundenorientierung b) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
c) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14 Bearbeiten von Aufträgen f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und 4 bis 6
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) nachgelagerter Prozessschritte festlegen und
sicherstellen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umset-
zen
15 Herstellen und Montieren g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter
von Bauteilen und Berücksichtigung der zu fördernden Medien,
Baugruppen des Druckes und der Temperatur herstellen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile
unter Beachtung schweißtechnischer Rahmen-
bedingungen heften und schweißen
k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen her-
stellen
m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehan-
deln
n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten
o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand-
lung ausführen
17 Bauteile und Einrichtungen d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch
prüfen Druckprobe auf Dichtheit prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
e) Prüfprotokolle erstellen
Zeitrahmen 9
11 Steuerungstechnik b) Steuerungstechnik anwenden
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)
14 Bearbeiten von Aufträgen f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) nachgelagerter Prozessschritte festlegen und
sicherstellen
16 Instandhaltung; Feststellen, d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un-
Eingrenzen und Beheben ter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechni- 1 bis 2
von Fehlern und Störungen scher Vorschriften außer Betrieb nehmen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
17 Bauteile und Einrichtungen a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung
prüfen technischer Unterlagen und technische Rahmen-
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) bedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie
Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 763
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 10
18 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Qualitätssicherungs- Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
systeme im Einsatzgebiet mine mit Kunden absprechen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
gen und dokumentieren 10 bis 12
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Anlage 3
(zu § 12)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
14 Herstellen, Montieren und a) technische Unterlagen analysieren
Demontieren von Bauteilen, b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsver-
fahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht mon-
tieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kenn-
zeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
15 Sicherstellen der Betriebsfähigkeit a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der
von technischen Systemen Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten
ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder
Verbesserung durchführen oder veranlassen
c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft si-
cherstellen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch
Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen
und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren
Funktion prüfen
16 Instandhalten von technischen a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen
Systemen oder verbessern
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und
deren Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
17 Aufbauen, Erweitern und Prüfen a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an
von elektrotechnischen elektrischen Systemen anwenden
Komponenten der
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwen-
Steuerungstechnik
den
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch auf-
bauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder
Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei
Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
18 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
Qualitätssicherungssysteme feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
im Einsatzgebiet chen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 765
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und
betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse doku-
mentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie-
ren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-
tationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-
mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 11 Absatz 1 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 11 Absatz 1 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 11 Absatz 1 Nummer 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während
(§ 11 Absatz 1 Nummer 4) gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins- der gesamten
besondere Ausbildung
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen
Datenschutz und unter Zuhilfenahme von Standardsoftware er-
Informationssicherheit stellen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 5)
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen
Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authenti-
zität berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-
ternetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 767
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten
Abschnitt II:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
Kommunikation ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
6 bis 8
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
und Handhaben von gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
Werk- und Hilfsstoffen dung auswählen und handhaben
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
und Baugruppen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
12 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
und Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
14 Herstellen, Montieren und d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-
Demontieren von Bauteilen, gerecht montieren
Baugruppen und Systemen
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
Zeitrahmen 2
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) ergänzen, auswerten und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
8 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
und Handhaben von setzen und entsorgen
Werk- und Hilfsstoffen 1 bis 3
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
10 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10) Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 769
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
14 Herstellen, Montieren und f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und
Demontieren von Bauteilen, lagern
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
15 Sicherstellen der c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereit-
Betriebsfähigkeit von schaft sicherstellen
technischen Systemen
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
und deren Funktion prüfen
Zeitrahmen 3
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) ergänzen, auswerten und anwenden
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
12 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
und Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter 2 bis 4
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
14 Herstellen, Montieren und a) technische Unterlagen analysieren
Demontieren von Bauteilen, f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und
Baugruppen und Systemen
lagern
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
15 Sicherstellen der e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
Betriebsfähigkeit von und deren Funktion prüfen
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
Kommunikation ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
7 Planen und Organisieren d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
der Arbeit, Bewerten der Terminverfolgung anwenden
Arbeitsergebnisse
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
und Handhaben von gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
Werk- und Hilfsstoffen dung auswählen und handhaben
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen 3 bis 5
und Baugruppen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
14 Herstellen, Montieren und a) technische Unterlagen analysieren
Demontieren von Bauteilen, b) Montage- und Demontagepläne erstellen und
Baugruppen und Systemen
anwenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-
gungsverfahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-
gerecht montieren
Zeitrahmen 5
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) ergänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
f) Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
7 Planen und Organisieren c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
der Arbeit, Bewerten wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
der Arbeitsergebnisse und durchführen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
11 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
14 Herstellen, Montieren und a) technische Unterlagen analysieren 1 bis 3
Demontieren von Bauteilen, d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
Baugruppen und Systemen
recht montieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 771
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
15 Sicherstellen der a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-
Betriebsfähigkeit von achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler
technischen Systemen eingrenzen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
17 Aufbauen, Erweitern a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
und Prüfen von Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
elektrotechnischen
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
Komponenten der
teme anwenden
Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh-
ren oder einleiten
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
Kommunikation ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
g) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten der Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
und Handhaben von gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
Werk- und Hilfsstoffen dung auswählen und handhaben
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
10 Warten von Betriebsmitteln b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10) bindungen auf mechanische Beschädigungen 2 bis 4
sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
12 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
und Transportieren wählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen,
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) unter Berücksichtigung der einschlägigen Vor-
schriften anwenden oder deren Einsatz veran-
lassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14 Herstellen, Montieren und b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
Demontieren von Bauteilen, wenden
Baugruppen und Systemen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
recht montieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren
und kennzeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und
lagern
15 Sicherstellen der e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
Betriebsfähigkeit von und deren Funktion prüfen
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
16 Instandhalten von a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, in-
technischen Systemen stand setzen oder verbessern
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch-
führen und deren Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 773
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
17 Aufbauen, Erweitern a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
und Prüfen von elektro- Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
technischen Komponenten
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
der Steuerungstechnik
teme anwenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
Zeitrahmen 7
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) ergänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation
anwenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
7 Planen und Organisieren e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
der Arbeit, Bewerten und bewerten
der Arbeitsergebnisse
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
11 Steuerungstechnik b) Steuerungstechnik anwenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
1 bis 3
15 Sicherstellen der b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Betriebsfähigkeit von Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
technischen Systemen die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) ren oder veranlassen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
17 Aufbauen, Erweitern a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
und Prüfen von elektro- Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
technischen Komponenten
b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstech-
der Steuerungstechnik
nik anwenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
Zeitrahmen 8
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
Kommunikation ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
f) Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
7 Planen und Organisieren f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
der Arbeit, Bewerten der Wirtschaftlichkeit vergleichen
Arbeitsergebnisse
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-
stellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
und Baugruppen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
12 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
und Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 3 bis 5
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14 Herstellen, Montieren und a) technische Unterlagen analysieren
Demontieren von Bauteilen, b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
Baugruppen und Systemen
wenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-
gungsverfahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren
15 Sicherstellen der e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
Betriebsfähigkeit von und deren Funktion prüfen
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
17 Aufbauen, Erweitern a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
und Prüfen von elektro- Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
technischen Komponenten
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
der Steuerungstechnik
teme anwenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-
pen oder Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh-
ren oder einleiten
Zeitrahmen 9
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) ergänzen, auswerten und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 775
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
7 Planen und Organisieren h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
der Arbeit, Bewerten möglichkeiten nutzen
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
11 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11) 1 bis 3
15 Sicherstellen der a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-
Betriebsfähigkeit von achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler
technischen Systemen eingrenzen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-
ren oder veranlassen
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
17 Aufbauen, Erweitern a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
und Prüfen von elektro- beiten an elektrischen Systemen anwenden
technischen Komponenten
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
der Steuerungstechnik
teme anwenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh-
ren oder einleiten
Zeitrahmen 10
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) ergänzen, auswerten und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
der Arbeit, Bewerten und bewerten
der Arbeitsergebnisse
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
und Handhaben von gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
Werk- und Hilfsstoffen dung auswählen und handhaben
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
13 Kundenorientierung b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten 1 bis 3
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14 Herstellen, Montieren und a) technische Unterlagen analysieren
Demontieren von Bauteilen, e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren
Baugruppen und Systemen
und kennzeichnen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
15 Sicherstellen der b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Betriebsfähigkeit von Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
technischen Systemen die Instandsetzung oder Verbesserung durch-
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) führen oder veranlassen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
17 Aufbauen, Erweitern a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
und Prüfen von elektro- Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
technischen Komponenten
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
der Steuerungstechnik
teme anwenden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durch-
führen oder einleiten
Zeitrahmen 11
18 Geschäftsprozesse a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
und Qualitätssicherungs- Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
systeme im Einsatzgebiet mine mit Kunden absprechen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
gen und dokumentieren
10 bis 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 777
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Anlage 4
(zu § 16)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
14 Anwenden von technischen a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
Unterlagen b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
15 Trennen und Umformen a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksich-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) tigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens,
auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablo-
nen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und
thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und
anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermei-
dung einleiten
16 Einsetzen von a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswäh-
Bearbeitungsmaschinen len und einrichten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
17 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen
form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
18 Einsetzen von Vorrichtungen a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und
und Hilfskonstruktionen abbauen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
b) Schablonen herstellen und anwenden
19 Montieren und Demontieren von a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung
Metallkonstruktionen ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und
(§ 15 Absatz 1 Nummer 19) Demontage prüfen und vorbereiten
b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleran-
zen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen
funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen
montieren
e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage
und Funktionszuordnung kennzeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren si-
chern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
20 Prüfen von Bauteilen und a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswäh-
Baugruppen len
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-,
Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtech-
nische Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 779
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
21 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
Qualitätssicherungssysteme feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
im Einsatzgebiet chen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 21)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-
tieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie-
ren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be-
triebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-
tationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 15 Absatz 1 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 15 Absatz 1 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 15 Absatz 1 Nummer 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während
(§ 15 Absatz 1 Nummer 4) gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, der gesamten
insbesondere Ausbildung
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
Datenschutz und ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 5)
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-
zen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-
tät berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 781
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-
ternetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten
Abschnitt II:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
Kommunikation ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- 6 bis 8
und Handhaben von gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
Werk- und Hilfsstoffen dung auswählen und handhaben
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
und Baugruppen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
17 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) bereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 2
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) ergänzen, auswerten und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
2 bis 4
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
9 Herstellen von Bauteilen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
und Baugruppen fen, zu Baugruppen fügen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
14 Anwenden von technischen a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und
Unterlagen anwenden
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-
stellen
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-
wenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 783
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 3
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) ergänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
und Handhaben von gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
Werk- und Hilfsstoffen dung auswählen und handhaben
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen 1 bis 3
10 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
(§ 15 Absatz 1 Nummer 10) Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
16 Einsetzen von c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
7 Planen und Organisieren b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
der Arbeit, Bewerten recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
der Arbeitsergebnisse stellen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
und Handhaben von gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
Werk- und Hilfsstoffen dung auswählen und handhaben
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
und Baugruppen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften 2 bis 4
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
15 Trennen und Umformen a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be-
arbeitungsverfahrens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-
nell und thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck aus-
wählen und anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu
ihrer Vermeidung einleiten
17 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) bereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
Zeitrahmen 5
6 Betriebliche und technische c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Kommunikation Team situationsgerecht und zielorientiert auch
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- 2 bis 4
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 785
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
8 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
und Handhaben von setzen und entsorgen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
9 Herstellen von Bauteilen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
und Baugruppen fen, zu Baugruppen fügen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
14 Anwenden von technischen c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-
Unterlagen wenden
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
18 Einsetzen von Vor- a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
richtungen und sowie auf- und abbauen
Hilfskonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
Kommunikation ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
7 Planen und Organisieren c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
der Arbeit, Bewerten wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
der Arbeitsergebnisse und durchführen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
und Handhaben von gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
Werk- und Hilfsstoffen dung auswählen und handhaben
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
11 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
14 Anwenden von technischen a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und
Unterlagen anwenden
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-
stellen 3 bis 5
15 Trennen und Umformen a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be-
arbeitungsverfahrens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-
nell und thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck aus-
wählen und anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu
ihrer Vermeidung einleiten
16 Einsetzen von a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfah-
Bearbeitungsmaschinen ren auswählen und einrichten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse
optimieren
18 Einsetzen von a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
Vorrichtungen und sowie auf- und abbauen
Hilfskonstruktionen
b) Schablonen herstellen und anwenden
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
20 Prüfen von Bauteilen a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-
und Baugruppen zweck auswählen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit
sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und
Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-
den
Zeitrahmen 7
7 Planen und Organisieren g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
der Arbeit, Bewerten Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
der Arbeitsergebnisse
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
9 Herstellen von Bauteilen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
und Baugruppen Fertigungsverfahren herstellen 1 bis 3
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
17 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) bereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig
verbinden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 787
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 8
7 Planen und Organisieren c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
der Arbeit, Bewerten wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
der Arbeitsergebnisse und durchführen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und
anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-
stellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
1 bis 3
12 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
und Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
18 Einsetzen von a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
Vorrichtungen und sowie auf- und abbauen
Hilfskonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
Zeitrahmen 9
7 Planen und Organisieren c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
der Arbeit, Bewerten wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
der Arbeitsergebnisse und durchführen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
9 Herstellen von Bauteilen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
und Baugruppen tigungsverfahren herstellen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
11 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
15 Trennen und Umformen a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be-
arbeitungsverfahrens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-
nell und thermisch umformen und trennen
16 Einsetzen von a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfah- 1 bis 3
Bearbeitungsmaschinen ren auswählen und einrichten
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse
optimieren
17 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) bereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
18 Einsetzen von a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
Vorrichtungen und sowie auf- und abbauen
Hilfskonstruktionen
b) Schablonen herstellen und anwenden
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
20 Prüfen von Bauteilen a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-
und Baugruppen zweck auswählen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit
sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und
Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-
ren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-
den
Zeitrahmen 10
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
17 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) bereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
18 Einsetzen von a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
Vorrichtungen und sowie auf- und abbauen
Hilfskonstruktionen
b) Schablonen herstellen und anwenden
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 789
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
19 Montieren und Demontieren a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter
von Metallkonstruktionen Beachtung ihrer Funktion nach technischen Un-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 19) terlagen zur Montage und Demontage prüfen
und vorbereiten
b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einset- 2 bis 4
zen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der
Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Leh-
ren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten
und Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Un-
terlagen montieren
e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hin-
sichtlich Lage und Funktionszuordnung kenn-
zeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-
fahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-
fen
20 Prüfen von Bauteilen c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
und Baugruppen schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20) ren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-
den
Zeitrahmen 11
21 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Qualitätssicherungs- Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
systeme im Einsatzgebiet mine mit Kunden absprechen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 21)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
10 bis 12
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
gen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 791
Anlage 5
(zu § 20)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
14 Anfertigen von Bauteilen a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
mit unterschiedlichen b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge aus-
Bearbeitungsverfahren
wählen, bereitstellen und einsetzen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbei-
tungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten
und spannen
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berück-
sichtigen
e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Ab-
tragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieb-
lichen Fertigungsunterlagen herstellen
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anfor-
derungen durchführen
g) Stoffeigenschaften ändern
h) Bearbeitungsverfahren auswählen
15 Montage und Demontage a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) prüfen
b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen,
Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktions-
gerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen,
Lage sichern und kennzeichnen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand
von Bauteilen prüfen und dokumentieren
d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren,
Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren si-
chern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbe-
sondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
g) Normteile auswählen
16 Erprobung und Übergabe a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durch-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16) führen
b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Be-
triebssicherheit herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter
Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte
optimieren
e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Form-
haltigkeit und Funktion, prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Si-
cherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich
gewährleisten
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
17 Instandhaltung von a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch
Bauteilen und Baugruppen Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfge-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17) räten
b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,
Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und
dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften ab-
gleichen
d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austau-
schen
e) Funktion prüfen und dokumentieren
f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften
durchführen und dokumentieren
18 Programmieren von a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger
Maschinen und Anlagen handhaben
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwen-
den
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren
und sichern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Be-
rücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
19 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen,
elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten
prüfen
d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prü-
fen
20 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
Qualitätssicherungssysteme feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
im Einsatzgebiet chen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 20)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-
tieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumen-
tieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 793
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be-
triebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-
tionen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Op-
timierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 19 Absatz 1 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 19 Absatz 1 Nummer 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar-
beiten an elektrischen Anlagen, Geräten und
Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während
(§ 19 Absatz 1 Nummer 4) gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, der gesamten
insbesondere Ausbildung
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
Datenschutz und ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 5)
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-
zen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-
tät berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und
Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten
Abschnitt II:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
Kommunikation ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 795
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
1 bis 3
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
und Handhaben von gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
Werk- und Hilfsstoffen dung auswählen und handhaben
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
und Baugruppen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
19 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) dungszweck auswählen
Zeitrahmen 2
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
Kommunikation ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
7 Planen und Organisieren b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
der Arbeit, Bewerten recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
der Arbeitsergebnisse stellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
8 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
und Handhaben von setzen und entsorgen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen 5 bis 7
und Baugruppen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
14 Anfertigen von Bauteilen b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
mit unterschiedlichen zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
Bearbeitungsverfahren
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
19 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 3
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
Kommunikation ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
und Handhaben von setzen und entsorgen 2 bis 3
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
9 Herstellen von Bauteilen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
und Baugruppen fen, zu Baugruppen fügen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
14 Anfertigen von Bauteilen a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen
mit unterschiedlichen und anwenden
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
15 Montage und Demontage a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) rechte Montage prüfen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-
fahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-
fen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 797
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
19 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 4
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) gänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
7 Planen und Organisieren e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
der Arbeit, Bewerten und bewerten
der Arbeitsergebnisse
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
dokumentieren
10 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die 1 bis 2
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10) Durchführung dokumentieren
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
17 Instandhaltung von a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-
Bauteilen und Baugruppen dere durch Sichtprüfen und mit optischen und
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17) mechanischen Prüfgeräten
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen
feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-
zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit
den betrieblichen Vorschriften abgleichen
Zeitrahmen 5 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
Kommunikation ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
1 bis 2
dokumentieren
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
14 Anfertigen von Bauteilen a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen
mit unterschiedlichen und anwenden
Bearbeitungsverfahren
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
15 Montage und Demontage a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) rechte Montage prüfen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den
Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren
16 Erprobung und Übergabe a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16) durchführen
19 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 6
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) gänzen, auswerten und anwenden
7 Planen und Organisieren b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
der Arbeit, Bewerten recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
der Arbeitsergebnisse stellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
und Handhaben von setzen und entsorgen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
und Baugruppen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- 1 bis 3
stücke ausrichten und spannen
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
14 Anfertigen von Bauteilen a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen
mit unterschiedlichen und anwenden
Bearbeitungsverfahren
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 799
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
19 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechani-
schen, optischen, elektrischen oder pneumati-
schen Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 7
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
und Baugruppen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
11 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
14 Anfertigen von Bauteilen a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen
mit unterschiedlichen und anwenden
Bearbeitungsverfahren 2 bis 3
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
15 Montage und Demontage a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) rechte Montage prüfen
b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werk-
zeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder
Instrumenten, funktionsgerecht nach Montage-
plänen zusammenbauen, passen, Lage sichern
und kennzeichnen
d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeu-
gen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instru-
menten, herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-
fahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-
fen
Zeitrahmen 8 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
und Baugruppen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
14 Anfertigen von Bauteilen c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
Bearbeitungsverfahren schaften ausrichten und spannen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) 3 bis 5
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrektur-
werte berücksichtigen
18 Programmieren von a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie
Maschinen und Anlagen Datenträger handhaben
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,
optimieren und sichern
Zeitrahmen 9
6 Betriebliche und technische c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Kommunikation Team situationsgerecht und zielorientiert auch
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
7 Planen und Organisieren e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
der Arbeit, Bewerten und bewerten
der Arbeitsergebnisse
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
und Handhaben von gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
Werk- und Hilfsstoffen dung auswählen und handhaben
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
10 Warten von Betriebsmitteln b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10) bindungen auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen
11 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden
3 bis 5
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 801
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
13 Kundenorientierung b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14 Anfertigen von Bauteilen g) Stoffeigenschaften ändern
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
15 Montage und Demontage f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwen-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) den, insbesondere Verschrauben, Einpressen,
Kleben oder Schweißen
17 Instandhaltung von a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-
Bauteilen und Baugruppen dere durch Sichtprüfen und mit optischen und
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17) mechanischen Prüfgeräten
b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen
feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-
zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit
den betrieblichen Vorschriften abgleichen
d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleiß-
teile austauschen
e) Funktion prüfen und dokumentieren
Zeitrahmen 10
9 Herstellen von Bauteilen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
und Baugruppen tigungsverfahren herstellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
14 Anfertigen von Bauteilen e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif-
mit unterschiedlichen oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werk-
Bearbeitungsverfahren stoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) herstellen
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und techni-
scher Anforderungen durchführen 1 bis 3
18 Programmieren von b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmie-
Maschinen und Anlagen rung anwenden
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,
optimieren und sichern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-
passen
19 Prüfen d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) Verfahren prüfen
Zeitrahmen 11
11 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden
14 Anfertigen von Bauteilen h) Bearbeitungsverfahren auswählen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren 1 bis 2
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
18 Programmieren von d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18) passen
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 12
6 Betriebliche und technische c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Kommunikation Team situationsgerecht und zielorientiert auch
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
7 Planen und Organisieren b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
der Arbeit, Bewerten recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
der Arbeitsergebnisse stellen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
15 Montage und Demontage g) Normteile auswählen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
16 Erprobung und Übergabe a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse 1 bis 2
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16) durchführen
b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten
prüfen, Betriebssicherheit herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und
Prozess unter Beachtung qualitativer und wirt-
schaftlicher Gesichtspunkte optimieren
e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß-
und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entspre-
chenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Trans-
portmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Ar-
beitsbereich gewährleisten
17 Instandhaltung von f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen
Bauteilen und Baugruppen Vorschriften durchführen und dokumentieren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
Zeitrahmen 13
20 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Qualitätssicherungs- Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
systeme im Einsatzgebiet mine mit Kunden absprechen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 20)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 803
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
gen und dokumentieren 10 bis 12
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Anlage 6
(zu § 24)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
14 Planen des Fertigungsprozesses a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollstän-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) digkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetz-
barkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Ferti-
gungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Be-
arbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk-
stoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
15 Programmieren von numerisch a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Daten-
gesteuerten Werkzeugmaschinen träger handhaben
oder Fertigungssystemen
b) Programme erstellen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim-
mungen durchführen
16 Einrichten von Werkzeug- a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
maschinen oder b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
Fertigungssystemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über-
prüfen
g) Testlauf durchführen
17 Herstellen von Werkstücken a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) stoffeigenschaften ausrichten und spannen
b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhe-
benden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen
fertigen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der
stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes
und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor-
schriften durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren ferti-
gen
18 Überwachen und Optimieren a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
von Fertigungsabläufen b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursa-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
chen ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung
veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion
sicherstellen
e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozesspara-
meter lenken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 805
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
19 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
Qualitätssicherungssysteme feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
im Einsatzgebiet chen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 19)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-
tieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumen-
tieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-
tionen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-
mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 23 Absatz 1 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 23 Absatz 1 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 23 Absatz 1 Nummer 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während
(§ 23 Absatz 1 Nummer 4) gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, der gesamten
insbesondere Ausbildung
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
Datenschutz und ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 5)
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-
zen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-
tät berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 807
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten
Abschnitt II:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
Kommunikation ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
4 bis 6
8 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
und Handhaben von setzen und entsorgen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
und Baugruppen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
16 Einrichten von Werkzeug- f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions-
maschinen oder Fertigungs- fähigkeit überprüfen
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 2
6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
Kommunikation ten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
7 Planen und Organisieren e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
der Arbeit, Bewerten und bewerten
der Arbeitsergebnisse
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
8 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
und Handhaben von gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
Werk- und Hilfsstoffen dung auswählen und handhaben
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
9 Herstellen von Bauteilen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
und Baugruppen stücke ausrichten und spannen 3 bis 5
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
10 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10) Durchführung dokumentieren
14 Planen des Fertigungs- b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
prozesses Umsetzbarkeit beurteilen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
16 Einrichten von Werkzeug- f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions-
maschinen oder Fertigungs- fähigkeit überprüfen
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
Zeitrahmen 3
6 Betriebliche und technische d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
Kommunikation englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) wenden
7 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen 1 bis 2
9 Herstellen von Bauteilen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
und Baugruppen fen, zu Baugruppen fügen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
16 Einrichten von Werkzeug- a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
maschinen oder Fertigungs- ausrichten
systemen
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
spannen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 809
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 4
8 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
und Handhaben von setzen und entsorgen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
10 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10) Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset- 1 bis 2
zung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
16 Einrichten von Werkzeug- e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vor-
maschinen oder Fertigungs- bereiten
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
Zeitrahmen 5 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
7 Planen und Organisieren g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
der Arbeit, Bewerten Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
der Arbeitsergebnisse
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
14 Planen des Fertigungs- a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
prozesses Vollständigkeit prüfen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
4 bis 5
Umsetzbarkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festle-
gen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff
festlegen
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
17 Herstellen von Werkstücken a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-
nen
b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-
nischen Unterlagen fertigen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung,
des Anlieferungszustandes und des Wärmebe-
handlungszustandes beurteilen
Zeitrahmen 6
6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) gänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
10 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10) Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen auf mechanische Beschädigungen
1 bis 2
sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
18 Überwachen und c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
Optimieren von seitigung veranlassen
Fertigungsabläufen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
Funktion sicherstellen
Zeitrahmen 7 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
6 Betriebliche und technische e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
Kommunikation nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) verwenden
11 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 23 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden
2 bis 3
18 Überwachen und a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
Optimieren von b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analy-
Fertigungsabläufen
sieren, Ursache ermitteln und beheben
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 811
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 8
9 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
und Baugruppen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
14 Planen des Fertigungs- a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
prozesses Vollständigkeit prüfen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff
festlegen
15 Programmieren von a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte
numerisch gesteuerten sowie Datenträger handhaben
Werkzeugmaschinen
b) Programme erstellen
oder Fertigungssystemen 3 bis 4
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) c) Programme eingeben, testen, ändern und opti-
mieren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb-
licher Bestimmungen durchführen
16 Einrichten von Werkzeug- a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
maschinen oder Fertigungs- ausrichten
systemen
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-
chern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-
reiten
g) Testlauf durchführen
17 Herstellen von Werkstücken c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) sichtigung der stofflichen Zusammensetzung,
des Anlieferungszustandes und des Wärmebe-
handlungszustandes beurteilen
Zeitrahmen 9
6 Betriebliche und technische c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Kommunikation Team situationsgerecht und zielorientiert auch
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Planen und Organisieren c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
der Arbeit, Bewerten wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
der Arbeitsergebnisse und durchführen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
13 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14 Planen des Fertigungs- a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
prozesses Vollständigkeit prüfen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festle-
gen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung 1 bis 3
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff
festlegen
15 Programmieren von a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte
numerisch gesteuerten sowie Datenträger handhaben
Werkzeugmaschinen
b) Programme erstellen
oder Fertigungs-
systemen c) Programme eingeben, testen, ändern und opti-
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) mieren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb-
licher Bestimmungen durchführen
16 Einrichten von Werkzeug- a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
maschinen oder Fertigungs- ausrichten
systemen
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-
chern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-
reiten
g) Testlauf durchführen
17 Herstellen von Werkstücken a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-
nen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung,
des Anlieferungszustandes und des Wärmebe-
handlungszustandes beurteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 813
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 10
7 Planen und Organisieren k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
der Arbeit, Bewerten dokumentieren
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
12 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
17 Herstellen von Werkstücken b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-
nischen Unterlagen fertigen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher- 4 bis 6
heitsvorschriften durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher
Faktoren fertigen
18 Überwachen und a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
Optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analy-
von Fertigungsabläufen
sieren, Ursachen ermitteln und beheben
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen
e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro-
zessparameter lenken
Zeitrahmen 11
19 Geschäftsprozesse a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
und Qualitätssicherungs- Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
systeme im Einsatzgebiet mine mit Kunden absprechen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 19)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti- 10 bis 12
gen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 815
Anlage 7
(zu § 29)
Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen
Teil A: Zusatzqualifikation Systemintegration
Zeitliche
Teil der Zu vermittelnde
Lfd. Nr. Richtwerte
Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen
1 2 3 4
1 Analysieren von a) Ist-Zustand von zu verbindenden Teilsystemen
technischen Aufträgen und analysieren und auswerten und Systemschnitt-
Entwickeln von Lösungen stellen identifizieren
b) technische Prozesse und Umgebungsbedingun-
gen analysieren und Soll-Zustand festlegen
c) Lösungsvarianten zur Systemintegration erarbei-
ten, bewerten und abstimmen und dabei sowohl
Spezifikationen berücksichtigen als auch techni-
sche Bestimmungen und die betrieblichen IT-
Richtlinien einhalten
d) Vorgehensweise und Zuständigkeiten bei Installa-
tionen und Systemerprobungen festlegen
8
2 Installieren und a) mit Kleinspannung betriebene Hardwarekompo-
Inbetriebnehmen von nenten installieren und Softwarekomponenten
cyberphysischen Systemen konfigurieren
b) Systeme mittels Software zu einem cyberphysi-
schen System vernetzen
c) Systeme mit Hard- und Softwarekomponenten in
Betrieb nehmen
d) Störungen analysieren und systematische Fehler-
suche in Systemen durchführen und dokumen-
tieren
e) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-
läufe dokumentieren
Teil B: Zusatzqualifikation Prozessintegration
Zeitliche
Teil der Zu vermittelnde
Lfd. Nr. Richtwerte
Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen
1 2 3 4
1 Analysieren und Planen a) Produktionsprozesse analysieren
von digital vernetzten b) Anpassung der Produktion sowie der Handha-
Produktionsprozessen
bungs-, Transport- oder Identifikationssysteme
planen
c) Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor-
und nachgelagerter Bereiche bewerten sowie die
Zuständigkeiten im Team abstimmen
d) Spezifikationen, technische Bestimmungen und
betriebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen
beachten
2 Anpassen und Ändern a) geplante Prozessabläufe simulieren
von digital vernetzten b) Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und
Produktionsanlagen
die datentechnische Vernetzung im Team durch-
führen 8
c) Steuerungsprogramme im Team ändern, testen
und optimieren
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Zeitliche
Teil der Zu vermittelnde
Lfd. Nr. Richtwerte
Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen
1 2 3 4
3 Erproben von a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logis-
Produktionsprozessen tische Abläufe und Fertigungsparameter erproben
b) Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und
protokollieren und prozessbegleitende Maßnah-
men der Qualitätssicherung durchführen
c) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen so-
wie Maßnahmen dokumentieren
d) Daten des Konfigurations- und Änderungsmana-
gements pflegen und technische Dokumentatio-
nen sichern
e) Prozessvorschriften erstellen
Teil C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
Zeitliche
Teil der Zu vermittelnde
Lfd. Nr. Richtwerte
Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen
1 2 3 4
1 Modellieren von Bauteilen a) Bauteile durch Programme zum computerge-
stützten Konstruieren (CAD) erstellen
b) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze
entwickeln
c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung ein-
halten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
2 Vorbereiten von additiver a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen
Fertigung b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfah-
ren anpassen
c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen
d) Maschine zur Herstellung einrichten
3 Additives Fertigen von a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Pro- 8
Produkten bebauteile erstellen und bewerten
b) Prozessparameter anpassen und optimieren
c) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto-
kollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung
durchführen
d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen so-
wie Maßnahmen dokumentieren
e) Daten des Konfigurations- und Änderungsmana-
gements pflegen und technische Dokumentatio-
nen sichern
f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits-
sicherheit und zum Umweltschutz einhalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 817
Teil D: Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung
Zeitliche
Teil der Zu vermittelnde
Lfd. Nr. Richtwerte
Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen
1 2 3 4
1 Planen von Änderungen a) 3D-Datensätze von Rohrleitungssystemen, Pro-
an Anlagen filen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen
erstellen
b) branchenübliche Software zum Erstellen von
Aufmaßen, auch auf Basis von Daten zum
computergestützten Konstruieren (CAD-Daten),
anwenden
c) Änderungsmaßnahmen anhand von 3D-Model-
len planen
2 Herstellen und digitales a) Verfahren zur Fertigung von Rohrleitungen, Pro-
Nachbereiten von filen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen
Rohrleitungen, Profilen, auswählen 8
Anlagenteilen oder
b) für die Herstellung von Rohrleitungen, Profilen,
Blechkonstruktionen
Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen 3D-Da-
tensätze konvertieren
c) Datensätze über Schnittstellen an Fertigungsma-
schinen übertragen
d) Prozessparameter anpassen und optimieren
e) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto-
kollieren und Maßnahmen der Qualitätssiche-
rung durchführen
f) Ist-Werte im digitalen Zwilling aktualisieren und
dokumentieren
“.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der
Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen in
der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Berlin, den 7. Juni 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Erste Verordnung
zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
Vom 7. Juni 2018
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- „5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der und Informationssicherheit,“.
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 20 werden die
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium Nummern 6 bis 21.
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung: 3. § 4 Absatz 3 wird aufgehoben.
4. In § 6 Absatz 2 wird das Wort „Anlage“ durch die
Artikel 1 Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
Änderung der 5. § 7 wird wie folgt geändert:
Mechatroniker-Ausbildungsverordnung a) In Absatz 1 wird das Wort „Anlage“ durch die
Die Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vom Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1516, 1888) wird wie folgt b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Um-
geändert: weltschutz,“ die Wörter „Digitalisierung der Ar-
1. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorange- beit, Datenschutz und Informationssicherheit,“
stellt: eingefügt.
„Inhaltsübersicht
6. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 bis 19 ersetzt:
„§ 9
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung Zusatzqualifikationen
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbil-
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung dungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer
§ 5 Abschlussprüfung oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen
§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung vereinbart werden:
§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung 1. Digitale Vernetzung,
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9 Zusatzqualifikationen 2. Programmierung,
§ 10 Gegenstand der Zusatzqualifikationen 3. IT-Sicherheit und
§ 11 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt 4. Additive Fertigungsverfahren.
§ 12 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation
Digitale Vernetzung
§ 10
§ 13 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation
Programmierung Gegenstand der Zusatzqualifikationen
§ 14 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation
IT-Sicherheit
(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale
Vernetzung sind die in Anlage 2 Abschnitt A genann-
§ 15 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation
Additive Fertigungsverfahren ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 16 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatz- (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Program-
qualifikation mierung sind die in Anlage 2 Abschnitt B genannten
§ 17 Bestandsschutz Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 18 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicher-
§ 19 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungs-
verhältnisse heit sind die in Anlage 2 Abschnitt C genannten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin (4) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive
Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikatio- Fertigungsverfahren sind die in Anlage 2 Abschnitt D
nen“. genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
§ 11
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch
die Angabe „Anlage 1“ ersetzt. Antrag auf
Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder
eingefügt: die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 819
ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kennt- 2. IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und
nisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
3. die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im überwachen.
Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als geson-
derte Prüfung statt. § 15
§ 12 Anforderungen für die Prüfung
der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
Anforderungen für die Prüfung
der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive
Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale
Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Vernetzung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Ab-
Fähigkeiten.
schnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und
1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedin- anzuwenden,
gungen zu analysieren, Anforderungen an Netz- 2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu
werke festzustellen sowie Lösungsvarianten zu betreiben sowie
erarbeiten, zu bewerten und auszuwählen,
3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu
2. Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installie-
sichern.
ren, zu konfigurieren und in die bestehende Infra-
struktur zu integrieren sowie Anlagendaten und
-unterlagen zu dokumentieren sowie § 16
3. Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren, Durchführung und
den Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewer- Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
ten, Fehler zu beheben, die Systeme zu testen (1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder
sowie Optimierungen vorzuschlagen. vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes
Fachgespräch geführt.
§ 13
(2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezo-
Anforderungen für die Prüfung gene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig
der Zusatzqualifikation Programmierung im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Auf-
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Program- gabe durchzuführen. Die eigenständige Durchfüh-
mierung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Ab- rung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestäti-
schnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und gen.
Fähigkeiten.
(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüf-
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der ling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung,
1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedin- das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezoge-
gungen zu analysieren und Anforderungen an nen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der
Softwaremodule festzustellen, zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. Der
Report darf höchstens drei Seiten umfassen.
2. Softwaremodule anzupassen und in die beste-
henden Systeme zu integrieren sowie eingesetzte (4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage
Software zu dokumentieren sowie ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen
zu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchs-
3. Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umge-
tens fünf Seiten umfassen.
bungsbedingungen zu simulieren, die Systeme
zu testen und Fehler zu beheben. (5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer
Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des
§ 14 Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Aus-
Anforderungen für die Prüfung gehend von der praxisbezogenen Aufgabe und
der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungs-
ausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicher- die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation
heit erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C nachgewiesen werden können.
genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten. (6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert
höchstens 20 Minuten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, (7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüf-
ling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.
1. technische und organisatorische IT-Sicherheits-
maßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieb- (8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation
licher Regelungen zu erarbeiten und abzustim- ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit min-
men, destens „ausreichend“ bewertet worden ist.
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
§ 17 bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt wer-
Bestandsschutz den, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und
der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem Abschlussprüfung absolviert hat.
1. August 2018 bereits bestehen, ist die Mecha-
troniker-Ausbildungsverordnung vom 21. Juli 2011
(BGBl. I S. 1516, 1888) weiter anzuwenden.
§ 19
§ 18 Zusatzqualifikation
für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Änderung
bestehender Berufsausbildungsverhältnisse Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen
Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch
1. August 2018 bereits bestehen, können nach den auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem
Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. Au- 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet
gust 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der werden.“
7. Die Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
3
1 2 und
4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Absatz 2 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 3 Absatz 2 Nummer 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 821
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
3
1 2 und
4
1 2 3 4
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- während
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- der gesamten
greifen Ausbildung
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-
sondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter
Datenschutz und Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Informationssicherheit
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 5)
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-
schaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-
keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-
rücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-
men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
6 Betriebliche und techni- a) Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und
sche Kommunikation im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte
(§ 3 Absatz 2 Nummer 6) darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke
anwenden
b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden 4*
* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
3
1 2 und
4
1 2 3 4
c) IT-Systeme handhaben, insbesondere Software
einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen
d) Protokolle und Berichte anfertigen
e) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und
anwenden
f) Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Ge-
räten der Fluidik lesen und anwenden 3*
g) elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und
Anschlusspläne lesen und anwenden
h) Skizzen und Stücklisten anfertigen
i) technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und
Anlagen aktualisieren
j) technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Ar-
beitsanweisungen und sonstige technische Infor-
mationen, auch in Englisch, anwenden 3*
k) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-
scheidungen im Team erarbeiten und Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
l) Präsentationstechniken anwenden
m) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
3*
n) Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe er-
läutern und in die Funktion einweisen
o) betriebliche Informations- und Kommunikations-
systeme nutzen
7 Planen und Steuern von a) Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechni-
Arbeitsabläufen, Kontrol- schen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen
lieren und Beurteilen der
b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
Arbeitsergebnisse
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
(§ 3 Absatz 2 Nummer 7)
Vorgaben, betriebliche Prozesse als auch vor- und
nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
c) Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen 5*
d) Arbeitsplatz planen und einrichten
e) Werkzeuge, Geräte und Diagnosesysteme sowie
Material und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern
und bereitstellen
f) Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess
vorbereiten
g) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und
Messmittel sowie technische Einrichtungen be-
triebsbereit machen, überprüfen, warten sowie
Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
h) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren und bewerten sowie dokumentieren 3*
* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 823
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
3
1 2 und
4
1 2 3 4
i) Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische
Prüfungen dokumentieren
j) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifikations-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken anwenden
8 Qualitätsmanagement Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der
(§ 3 Absatz 2 Nummer 8) Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftrags-
erledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter
Bereiche sichern, insbesondere
a) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit tech-
nischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beur-
teilen, Verfahren anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren,
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen- 5*
den
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
e) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und
Prozessen erarbeiten
9 Prüfen, Anreißen und a) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Kennzeichnen Winkeln und Flächen auswählen und handhaben
(§ 3 Absatz 2 Nummer 9)
b) Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und
Passungen prüfen
c) Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenau-
igkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen
3*
d) Oberflächenform und -beschaffenheit von Füge-
flächen nach technischen Anforderungen kontrol-
lieren
e) Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen
f) Winkel messen und mit Winkellehren prüfen
10 Manuelles und maschi- a) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunst-
nelles Spanen, Trennen stoff nach Anriss sägen
und Umformen
b) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig
(§ 3 Absatz 2 Nummer 10)
und parallel auf Maß feilen sowie entgraten
c) Bohrungen herstellen und reiben
d) Innen- und Außengewinde herstellen 11
e) Werkstücke durch Drehen bearbeiten
f) Werkstücke durch Fräsen bearbeiten
g) Feinbleche und Kunststoffplatten scheren
h) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen kaltumformen und richten
* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
3
1 2 und
4
1 2 3 4
11 Fügen a) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 11) folge und des Drehmomentes herstellen und si-
chern
b) Bauteile verstiften 6
c) Löt- und Klebeverbindungen herstellen
d) Bleche, Rohre und Profile schweißen
12 Installieren elektrischer a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
Baugruppen und Kom- nen zusammenbauen
ponenten
b) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schaltein-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 12)
richtungen auswählen, einbauen, verbinden und
kennzeichnen
c) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen und kennzeichnen 8
d) Leitungswege nach baulichen und örtlichen Ge-
gebenheiten festlegen
e) Leitungen unter Berücksichtigung der mechani-
schen und elektrischen Belastung, der Verlegungs-
arten und des Verwendungszweckes auswählen,
zurichten, verlegen und verbinden
f) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Ver-
drahtungsarten nach Unterlagen und Mustern ver-
drahten 5
g) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
13 Messen und Prüfen elek- a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
trischer Größen abschätzen und Messeinrichtungen aufbauen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 13)
b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im
Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre
Abhängigkeit zueinander berechnen
c) Messreihen und Kennlinien, insbesondere von
spannungs-, temperatur- und lichtabhängigen
Widerständen, aufnehmen, darstellen und aus- 8
werten
d) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal-
zeitverhalten, messen und prüfen
e) elektrische Kenndaten von Baugruppen und Kom-
ponenten prüfen
f) elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funk-
tion prüfen
14 Installieren und Testen a) Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität
von Hard- und Software- von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraus-
komponenten setzungen für Software prüfen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 14)
b) Systemkomponenten zusammenstellen und ver- 3
binden
c) Hardware konfigurieren, Software installieren und
anpassen
d) Netzwerke und Bussysteme installieren und konfi-
gurieren
4
e) Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle inter-
pretieren, Systeme testen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 825
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
3
1 2 und
4
1 2 3 4
f) Versionswechsel von Software durchführen
g) Änderungen in der Hard- und Software dokumen- 4
tieren
15 Aufbauen und Prüfen von a) elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen
Steuerungen und verbinden
(§ 3 Absatz 2 Nummer 15)
b) Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer,
pneumatischer oder hydraulischer Energie an- 4
schließen, prüfen und einstellen
c) Druck in fluidischen Systemen messen und ein-
stellen
d) Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsab-
läufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des
zu steuernden Systems, analysieren
e) Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungs-
einrichtungen auswählen
f) elektrische und fluidische Schaltungen nach vorge- 9
gebenen Problemstellungen aufbauen
g) Sensoren, Aktoren und Wandler installieren
h) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen
prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der
Schnittstellen eingrenzen
16 Programmieren mecha- a) Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungs-
tronischer Systeme formen beurteilen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 16)
b) Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Test-
programme erstellen und anwenden 4
c) Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen,
eingeben und testen
d) Programmablauf in mechatronischen Systemen
überwachen, Fehler feststellen und beheben 4
17 Zusammenbauen von a) Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie
Baugruppen und Kom- auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen
ponenten zu Maschinen
b) Vormontagen durchführen
und Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 17) c) Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen
6
d) fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder
und Ventile, einbauen
e) Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen,
verbinden und auf Dichtheit prüfen
f) Baugruppen und Komponenten passen sowie funk-
tionsgerecht ausrichten und Lage sichern
g) Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit
beweglichen Teilen montieren
h) Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen
i) Schaltgeräte einbauen und verdrahten 14
j) Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen und verdrahten
k) Sensoren einbauen, einstellen und verbinden
l) Funktionen während des Montagevorganges prü-
fen
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
3
1 2 und
4
1 2 3 4
18 Montieren und Demon- a) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen mon-
tieren von Maschinen, tieren
Systemen und Anlagen;
b) Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und
Transportieren und
Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und
Sichern
(§ 3 Absatz 2 Nummer 18) herstellen
c) Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen
und Isolierungen anbringen 6
d) Leitungen und Betriebsmittel der Energievertei-
lungs- und Kommunikationstechnik unter Beach-
tung der mechanischen und elektrischen Belastung
und der Verlegungsart auswählen, befestigen und
anschließen
e) Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Be-
festigung prüfen
f) Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Be-
zugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern
g) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
h) Schutzmaßnahmen festlegen, Potentialausgleich 12
durchführen
i) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits-
und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen
und nutzen
j) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
wählen und einsetzen, Transport sichern und
durchführen
19 Prüfen und Einstellen von a) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme
Funktionen an mecha- auswählen, elektrische Größen und Signale an
tronischen Systemen Schnittstellen prüfen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 19)
b) Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und
deren Ein- und Ausgangssignale prüfen
c) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungs- 4
abläufen, Druck und Temperatur prüfen
d) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, ins-
besondere Schalter und Sensoren, prüfen und
justieren
e) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichts-
punkten beurteilen und einstellen
f) Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen
prüfen, Regelparameter einstellen
g) Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbe-
sondere von Bewegungsabläufen und Druck ein-
stellen
h) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mecha-
nischer, fluidischer und elektrischer Baugruppen
durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie
mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen
systematisch eingrenzen 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 827
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
3
1 2 und
4
1 2 3 4
i) elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe
prüfen und einstellen
j) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen un-
tersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung be-
urteilen und die Instandsetzung einleiten
k) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumen-
tieren
20 Inbetriebnehmen und Be- a) Schutz gegen direktes Berühren prüfen
dienen mechatronischer b) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere
Systeme
Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen, Isolations-,
(§ 3 Absatz 2 Nummer 20)
Erdungs- und Schleifenwiderstände messen 2
c) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrich-
tungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie
Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
d) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehö-
riger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer-
und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Be-
trieb nehmen
e) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Be-
trieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte
einstellen
f) Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen
g) Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungs-
frequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege
prüfen und einstellen
h) Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Küh-
lung und Entsorgung prüfen und sicherstellen
i) Programme und Daten laden und sichern, Pro- 14
grammablauf prüfen und anpassen
j) Signalübertragungssysteme, insbesondere Feld-
busse, prüfen und in Betrieb nehmen
k) mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funk-
tionsprüfung durchführen
l) Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Ver-
träglichkeit prüfen
m) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln,
mit vorgegebenen Werten vergleichen und ein-
stellen
n) Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei
Nenn- und Grenzwerten durchführen
21 Instandhalten mechatro- a) mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen
nischer Systeme von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfun-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 21) gen protokollieren
b) mechatronische Systeme nach Wartungs- und
Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im
Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung aus-
tauschen
c) Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer
Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und
Funktionszuordnung kennzeichnen 13
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
3
1 2 und
4
1 2 3 4
d) Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von
Teilen und Baugruppen beseitigen
e) Softwarefehler beheben
f) Systemparameter mit vorgegebenen Werten ver-
gleichen und einstellen
g) mechatronische Systeme unter Beachtung der be-
trieblichen Abläufe instand setzen
h) mechatronische Systeme an geänderte Betriebs-
bedingungen anpassen
i) Diagnose- und Wartungssysteme nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 829
Anlage 2
(zu § 10)
Ausbildungsrahmenplan
für die Zusatzqualifikationen
Abschnitt A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung
Lfd. Teil der Zu vermittelnde Zeitliche Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wochen
1 2 3 4
1 Analysieren von technischen a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten
Aufträgen und Entwickeln Funktion und der technischen Umgebung analysie-
von Lösungen ren
b) Ausgangszustand der Systeme analysieren, insbe-
sondere Dokumentationen auswerten sowie Netz-
topologien, eingesetzte Software und technische
Schnittstellen klären und dokumentieren
c) technische Prozesse und Umgebungsbedingungen
analysieren und Anforderungen an Netzwerke fest-
stellen
d) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifikatio-
nen, technischen Bestimmungen und rechtlichen
Vorgaben planen und ausarbeiten, Netzwerkkom-
ponenten auswählen, technische Unterlagen erstel-
len und Kosten kalkulieren
e) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am
System mit dem Kunden abstimmen
2 Errichten, Ändern und Prüfen a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssys-
von vernetzten Systemen teme installieren, anpassen und konfigurieren und
Vorgaben für eine sichere Konfiguration beachten
b) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Auto- 8
matisierungssystemen beachten
c) Zugangsberechtigungen einrichten
d) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Ver-
schlüsselungs- und Datensicherungssysteme, be-
rücksichtigen
e) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-
teme in Betrieb nehmen und übergeben und Ände-
rungen dokumentieren
3 Betreiben von vernetzten a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizieren,
Systemen Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Daten-
durchsatz und Fehlerrate bewerten und Sofort-
maßnahmen zur Aufrechterhaltung von vernetzten
Systemen einleiten
b) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und
Diagnosesysteme einsetzen und Instandsetzungs-
maßnahmen einleiten
c) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und Optimierungen vorschlagen
d) Instandhaltungsprotokolle auswerten und Schwach-
stellen analysieren und erfassen
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018
Abschnitt B: Zusatzqualifikation Programmierung
Lfd. Teil der Zu vermittelnde Zeitliche Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wochen
1 2 3 4
1 Analysieren von technischen a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten
Aufträgen und Entwickeln Funktionen analysieren
von Lösungen
b) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedingun-
gen sowie Ausgangszustand der Systeme analysie-
ren, Anforderungen an Softwaremodule feststellen
und dokumentieren
c) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen
unter Anwendung von Design-Methoden planen
und abstimmen
2 Anpassen von Software- a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren
modulen b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrieren
3 Testen von Softwaremodulen a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test- und
im System Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere Abläufe 8
sowie Norm- und Grenzwerte von Betriebsparame-
tern festlegen, und Testdaten generieren
b) technische Umgebungsbedingungen simulieren
c) Softwaremodule testen
d) Systemtests durchführen und Komponenten im
System mit den Betriebsparametern unter Umge-
bungsbedingungen testen
e) Störungen analysieren und systematische Fehlersu-
che in Systemen durchführen
f) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-
läufe dokumentieren
g) Änderungsdokumentation erstellen
Abschnitt C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
Lfd. Teil der Zu vermittelnde Zeitliche Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wochen
1 2 3 4
1 Entwickeln von Sicherheits- a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten von
maßnahmen industriellen Kommunikationssystemen und Steue-
rungen analysieren
b) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität,
Verfügbarkeit und Authentizität bewerten
c) Gefährdungen und Risiken beurteilen
d) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstimmen
2 Umsetzen von Sicherheits- a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme inte-
maßnahmen grieren
b) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe 8
und organisatorische Vorgaben informieren
c) Dokumentation entsprechend den betrieblichen und
rechtlichen Vorgaben erstellen
3 Überwachen der Sicher- a) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-
heitsmaßnahmen heitsmaßnahmen prüfen
b) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen
c) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio-
nen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
d) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 831
Abschnitt D: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
Lfd. Teil der Zu vermittelnde Zeitliche Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wochen
1 2 3 4
1 Modellieren von Bauteilen a) Bauteile durch Programme zum computergestütz-
ten Konstruieren (CAD) erstellen
b) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze
entwickeln
c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung ein-
halten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
2 Vorbereiten von additiver a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen
Fertigung b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren
anpassen
c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen
d) Maschine zur Herstellung einrichten
3 Additives Fertigen von a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Pro- 8
Produkten bebauteile erstellen und bewerten
b) Prozessparameter anpassen und optimieren
c) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto-
kollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung
durchführen
d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie
Maßnahmen dokumentieren
e) Daten des Konfigurations- und Änderungsma-
nagements pflegen und technische Dokumentatio-
nen sichern
f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits-
sicherheit und zum Umweltschutz einhalten
“.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der
Mechatroniker-Ausbildungsverordnung in der vom 1. August 2018 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Berlin, den 7. Juni 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum