58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
Bekanntmachung
der Neufassung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
Vom 29. Dezember 2017
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3602) wird nachstehend der Wortlaut der Klavier- und Cembalobauerausbil-
dungsverordnung in der seit dem 28. Oktober 2017 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. August 2017 in Kraft getretene Verordnung vom 8. Juni 2017
(BGBl. I S. 1535),
2. den am 28. Oktober 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Berlin, den 29. Dezember 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 59
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin
(Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung – KlaCembAusbV)*
Inhaltsübersicht Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cem-
Abschnitt 1 balobauerin
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung Abschnitt 1
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Gegenstand, Dauer und
§ 2 Dauer der Berufsausbildung Gliederung der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-
menplan
§1
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 2 Der Ausbildungsberuf des Klavier- und Cembalo-
Zwischenprüfung bauers und der Klavier- und Cembalobauerin wird
§ 6 Ziel und Zeitpunkt staatlich anerkannt nach
§ 7 Inhalt 1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
§ 8 Prüfungsbereiche 2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das
§ 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 45
§ 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen „Klavier- und Cembalobauer“ der Handwerksord-
nung.
Abschnitt 3
Abschlussprüfung oder §2
Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau
Dauer der Berufsausbildung
§ 11 Ziel und Zeitpunkt
§ 12 Inhalt Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 13 Prüfungsbereiche
§ 14 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag §3
§ 15 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen Gegenstand der
§ 16 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 17 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
Abschnitt 4
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
Abschlussprüfung oder derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
§ 20 Ziel und Zeitpunkt
§ 21 Inhalt
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
§ 22 Prüfungsbereiche
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
§ 23 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-
§ 24 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
bildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-
§ 25 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
§ 26 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 27 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 28 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
§4
Struktur der
Abschnitt 5 Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Schlussvorschriften (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
§ 29 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-
§ 30 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der der Fachrichtung Cembalobau und
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- 3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-
schule wurden im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber- §7
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt- Inhalt
nisse und Fähigkeiten sind:
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
2. Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten,
sonstigen Werk- und Hilfsstoffen, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
3. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
4. Herstellen von akustischen Anlagen, stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
5. Stimmen von Instrumenten, nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
6. Behandeln von Oberflächen und
7. Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen. §8
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- Prüfungsbereiche
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü-
Fachrichtung Klavierbau sind:
fungsbereichen statt:
1. Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Kla-
1. Herstellen von Bauteilen und
vieren und Flügeln,
2. Teilbereiche stimmen.
2. Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von
Klavieren und Flügeln,
§9
3. Intonieren von Klavieren und Flügeln,
Prüfungsbereich
4. Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Herstellen von Bauteilen
Flügeln und
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen soll
5. Reparieren von Klavieren und Flügeln. der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- 1. Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der durchzuführen,
Fachrichtung Cembalobau sind:
2. Arbeitsschritte festzulegen,
1. Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und
3. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaf-
Schaltungen,
ten auszuwählen und zu bearbeiten,
2. Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviatu-
4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen
ren,
und einzusetzen,
3. Intonieren von Cembali,
5. Messungen durchzuführen,
4. Reparieren von Cembali und
6. Verbindungen herzustellen,
5. Veredeln von Oberflächen.
7. Oberflächen zu behandeln,
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-
greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, 8. Bauteile zu planen und herzustellen sowie
Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und sichtigen.
4. Umweltschutz. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
Weiterhin soll er Aufgaben nach § 10 Absatz 3 schrift-
§5 lich bearbeiten.
Ausbildungsplan (3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt vier
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Stunden und 30 Minuten.
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil- § 10
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen. Prüfungsbereich
Teilbereiche stimmen
Abschnitt 2 (1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der
Zwischenprüfung Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsschritte festzulegen,
§6
2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,
Ziel und Zeitpunkt
3. Messungen durchzuführen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. 4. Temperatur zu legen,
(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des 5. nach Oktaven zu stimmen,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 6. chorrein zu stimmen oder Register zu stimmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 61
7. Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stim- 2. Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu er-
men und mitteln,
8. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit 3. technische Unterlagen zu erstellen,
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt- 4. Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zu-
schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück- sammenzubauen,
sichtigen. 5. Spielwerke vorzurichten und einzubauen,
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. 6. Spielwerke zu komplettieren und zu regulieren,
Die Prüfungszeit der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten.
7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit
(3) Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schrift- und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
lich bearbeiten. Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-
die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeits- schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-
probe nach § 9 Absatz 2 beziehen. Die Bearbeitungs- sichtigen sowie
zeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufga-
ben beträgt 120 Minuten. 8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-
hensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduk-
Abschnitt 3 tes zu begründen.
Abschlussprüfung (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätig-
oder Gesellenprüfung keiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten
in der Fachrichtung Klavierbau zur Fertigstellung eines Klaviers oder eines Oktavmo-
dells zugrunde zu legen.
§ 11 (3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen
Ziel und Zeitpunkt und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen do-
(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprü- kumentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auf-
fung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche tragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Handlungsfähigkeit erworben hat. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden.
(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens
am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden. 30 Minuten.
§ 12 § 15
Inhalt Prüfungsbereich
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung er- Durchführen von Reparaturen
streckt sich auf (1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparatu-
1. die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D ge- ren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
nannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. Fehler und Schäden festzustellen,
sowie
2. Arbeitsschritte zu planen,
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- 3. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten 4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und
entspricht. zu verarbeiten,
§ 13 5. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindun-
gen herzustellen,
Prüfungsbereiche
6. Reparaturarbeiten durchzuführen und
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in
den folgenden Prüfungsbereichen statt: 7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit
1. Arbeitsauftrag, und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-
2. Durchführen von Reparaturen, schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-
3. Stimmen und Intonieren, sichtigen.
4. Planen und Konstruieren sowie (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den
5. Wirtschafts- und Sozialkunde. folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwäh-
len:
§ 14 1. Spielwerke reparieren und regulieren,
Prüfungsbereich 2. Teile von akustischen Anlagen reparieren oder erset-
Arbeitsauftrag zen sowie
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüf- 3. Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand
ling nachweisen, dass er in der Lage ist, setzen.
1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.
sowie Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumen-
tieren, (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
§ 16 11. Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten
Prüfungsbereich zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzu-
Stimmen und Intonieren stellen sowie Serviceleistungen anzubieten.
(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll (2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, schriftlich bearbeiten.
1. Arbeitsschritte festzulegen, (3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,
3. Messungen durchzuführen, § 18
4. Klaviere und Flügel nach Gehör zu stimmen, Prüfungsbereich
5. Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch Wirtschafts- und Sozialkunde
Intonieren darzustellen und (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
6. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge- kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
hensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
zu begründen. sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
und zu beurteilen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätig-
keiten des Stimmens eines Instrumentes sowie das (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu le- sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-
gen. ten.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbe-
zogenes Fachgespräch geführt werden.
§ 19
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stun-
den. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert Gewichtung der Prüfungsbereiche
höchstens zehn Minuten. und Anforderungen für das Bestehen
der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
§ 17
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
Prüfungsbereich sind wie folgt zu gewichten:
Planen und Konstruieren
(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll 1. Arbeitsauftrag mit 35 Prozent,
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 2. Durchführen von Reparaturen mit 10 Prozent,
1. besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Kon-
struktionsmerkmalen und historischen Gesichts- 3. Stimmen und Intonieren mit 15 Prozent,
punkten zu unterscheiden, 4. Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie
2. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von
Arten und Eigenschaften, von Verwendungszweck 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
und von Artenschutzbestimmungen auszuwählen, (2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist
einzusetzen und zu lagern, bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt be-
3. Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarfe zu ermit- wertet worden sind:
teln,
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
4. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologi-
schen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirt- 2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindes-
schaftlichkeit zu planen sowie technische Unterla- tens „ausreichend“ und
gen zu erstellen,
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
5. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter
Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Er- (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
gonomie einzusetzen, der Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren“ oder
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche
6. Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszu-
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
wählen und anzuwenden,
7. Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Be- 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
rücksichtigung des Gesundheits- und des Umwelt- chend“ bewertet worden ist und
schutzes auszuwählen und anzuwenden,
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
8. Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Be- der Abschlussprüfung oder der Gesellenprüfung den
rechnungen durchzuführen, Ausschlag geben kann.
9. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden, Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
10. Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu er- fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
mitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
und nis 2:1 zu gewichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 63
Abschnitt 4 8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-
Abschlussprüfung hensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduk-
oder Gesellenprüfung tes zu begründen.
in der Fachrichtung Cembalobau (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätig-
keiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten
§ 20 zur Fertigstellung eines Kielinstrumentes zugrunde zu
legen.
Ziel und Zeitpunkt
(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen
(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprü-
und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen do-
fung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche
kumentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auf-
Handlungsfähigkeit erworben hat.
tragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden.
am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens
30 Minuten.
§ 21
Inhalt § 24
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung er- Prüfungsbereich
streckt sich auf Durchführen von Reparaturen
1. die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D ge- (1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparatu-
nannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
sowie 1. Fehler und Schäden festzustellen,
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- 2. Arbeitsschritte zu planen,
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten 3. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
entspricht. 4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und
zu verarbeiten,
§ 22
5. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindun-
Prüfungsbereiche gen herzustellen,
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in 6. Reparaturarbeiten durchzuführen und
den folgenden Prüfungsbereichen statt:
7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit
1. Arbeitsauftrag, und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
2. Durchführen von Reparaturen, Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-
schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-
3. Stimmen und Intonieren, sichtigen.
4. Planen und Konstruieren sowie (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den
5. Wirtschafts- und Sozialkunde. folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwäh-
len:
§ 23 1. Spielwerke oder Schaltungen reparieren und regulie-
Prüfungsbereich ren,
Arbeitsauftrag 2. Teile von akustischen Anlagen reparieren oder erset-
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüf- zen sowie
ling nachweisen, dass er in der Lage ist, 3. Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand
1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, setzen.
Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren, (3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.
2. Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu er- (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.
mitteln,
3. technische Unterlagen zu erstellen, § 25
4. Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zu- Prüfungsbereich
sammenzubauen, Stimmen und Intonieren
5. Mechaniken und Schaltungen zu bearbeiten, einzu- (1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll
bauen und zu regulieren, der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
6. Klaviaturen zu bearbeiten, einzubauen und zu regu- 1. Arbeitsschritte festzulegen,
lieren, 2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,
7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit 3. Messungen durchzuführen,
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt- 4. Cembali mit drei Registern nach Gehör zu stimmen,
schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück- 5. Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch
sichtigen sowie Intonieren darzustellen und
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
6. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge- ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
hensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
zu begründen. und zu beurteilen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Stimmen (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intonier- sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-
möglichkeiten zugrunde zu legen. ten.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbe-
zogenes Fachgespräch geführt werden. § 28
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stun-
Gewichtung der Prüfungsbereiche
den. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert
und Anforderungen für das Bestehen
höchstens zehn Minuten.
der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
§ 26 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich
Planen und Konstruieren 1. Arbeitsauftrag mit 35 Prozent,
(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll 2. Durchführen von Reparaturen mit 10 Prozent,
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
3. Stimmen und Intonieren mit 15 Prozent,
1. besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Kon-
4. Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie
struktionsmerkmalen und historischen Gesichts-
punkten zu unterscheiden, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
2. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von (2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist
Arten und Eigenschaften, Verwendungszweck und bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt be-
Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzuset- wertet worden sind:
zen und zu lagern,
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
3. Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu er-
mitteln, 2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindes-
tens „ausreichend“ und
4. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologi-
schen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirt- 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
schaftlichkeit zu planen sowie technische Unterla- (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
gen zu erstellen, der Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren“ oder
5. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche
Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Er- Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
gonomie einzusetzen, 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
6. Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszu- chend“ bewertet worden ist und
wählen und anzuwenden, 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
7. Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Be- der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung den
rücksichtigung des Gesundheits- und Umwelt- Ausschlag geben kann.
schutzes auszuwählen und anzuwenden,
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
8. Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Be- fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
rechnungen durchzuführen, gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
9. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden, nis 2:1 zu gewichten.
10. Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu er-
mitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen Abschnitt 5
und Schlussvorschriften
11. Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten
zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzu- § 29
stellen sowie Serviceleistungen anzubieten. Bestehende
(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben Berufsausbildungsverhältnisse
schriftlich bearbeiten. Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten. dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
§ 27 bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
Prüfungsbereich wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- § 30
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 65
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten von a) besaitete Tasteninstrumente nach Bauwei-
Arbeitsabläufen sen, Konstruktionsmerkmalen und histori-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) schen Gesichtspunkten unterscheiden
b) Zustand von Tasteninstrumenten beurteilen
und dokumentieren
c) Arbeitsaufträge prüfen und bearbeiten,
Arbeitsschritte festlegen, Zeitbedarfe ab-
schätzen
d) Informationen für Fertigung und Instand-
haltung beschaffen
e) Skizzen und normgerechte Zeichnungen
anfertigen und anwenden
f) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel
auswählen und bereitstellen sowie Material- 8
bedarf ermitteln und Material disponieren
g) Arbeitsplatz nach sicherheitsrelevanten und
ergonomischen Gesichtspunkten einrich-
ten; ergonomische Kriterien bei Bewe-
gungsabläufen und Körperhaltung beach-
ten
h) Sachverhalte darstellen; Fachbegriffe, auch
fremdsprachliche, anwenden
i) Informations- und Kommunikationstechni-
ken anwenden
j) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbe-
reiten und sichern; Datenschutz beachten
k) Arbeiten im Team planen und durchführen,
Ergebnisse der Teamarbeit auswerten
l) Liefertermine und -bedingungen beachten
m) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung öko-
logischer, wirtschaftlicher und arbeitssicher- 2
heitstechnischer Gesichtspunkte festlegen
und dokumentieren
n) technische Entwicklungen feststellen und
berücksichtigen
2 Be- und Verarbeiten von a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hin-
Holz und Metall sowie von sichtlich Funktion und Einsatz auswählen
sonstigen Werk- und Hilfs-
b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen
stoffen
und instand halten, insbesondere Werk-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
zeuge schärfen
c) Maschinen unter Beachtung von sicher-
heitsrelevanten und ergonomischen Aspek-
ten einrichten, bedienen und pflegen
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
d) Störungen und Fehler feststellen sowie
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
e) Messtechniken und -werkzeuge auswählen,
Messungen durchführen, Toleranzen be-
rücksichtigen
f) Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe
nach Arten und Eigenschaften unterschei-
den und nach Verwendungszweck zuord-
nen; Artenschutzbestimmungen beachten
g) Hölzer, Metalle und sonstige Werk- und
Hilfsstoffe, insbesondere nach akustischen,
optischen und mechanischen Eigenschaf-
ten, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt
und -fehler beachten
h) Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe 14
lagern, Vorschriften und Lagerkriterien ein-
halten
i) Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe,
insbesondere durch Zuschneiden, Sägen,
Feilen, Hobeln, Stemmen und Biegen,
manuell bearbeiten
j) Werkstoffe, insbesondere durch Sägen und
Bohren, maschinell bearbeiten
k) Materialverbindungen nach Verwendungs-
zweck auswählen
l) Verbindungen zwischen gleichen und unter-
schiedlichen Materialien, insbesondere
Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen,
herstellen; Gesundheits- und Umwelt-
schutz- sowie Verarbeitungsvorschriften
beachten
m) Furniere unter Beachtung des Furnierbildes
auswählen, fügen und zusammensetzen
n) Furnierklebetechniken unterscheiden und
auswählen, Furniere aufbringen
o) furnierte Teile verputzen und für die Ober-
flächenbehandlung vorbereiten
p) Spezialwerkzeuge und Schablonen her-
stellen 2
3 Durchführen von qualitäts- a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden
sichernden Maßnahmen Maßnahmen unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
b) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kun-
denzufriedenheit und Wirtschaftlichkeit be-
rücksichtigen
c) Wareneingangskontrollen sowie prozess- 4
orientierte Zwischen- und Endkontrollen
durchführen, Ergebnisse bewerten und
dokumentieren
d) zugelieferte und gefertigte Teile lagern,
Lagerkriterien beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 67
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
e) Ursachen von Qualitätsabweichungen fest-
stellen und Maßnahmen zur Behebung er-
greifen 2
f) zur kontinuierlichen Verbesserung der Ar-
beit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4 Herstellen von akustischen a) akustische Anlagen von Klavieren, Flügeln
Anlagen und Cembali, insbesondere nach Bauarten,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) unterscheiden
b) Bauteile, insbesondere Rasten, Resonanz-
körper, Bodenlager, Stimmstöcke, Reso-
nanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager, 10
Gussplatten und Anhangleisten, zuordnen
c) Bauteile, insbesondere Rasten, Bodenlager,
Resonanzböden mit Rippen, Stege, Platten-
lager und Anhangleisten, planen und her-
stellen
d) Bauteile nach Konstruktionsvorgaben, ins-
besondere unter Berücksichtigung von
Resonanzbodenwölbung, Stegüberhöhung
und Saitenlängen, planen, herstellen und 9
zusammenfügen
e) Saitenbezug anfertigen und Saiten auf-
ziehen
5 Stimmen von Instrumenten a) Stimmverfahren unterscheiden und aus-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) wählen
b) Stimmwerkzeuge auswählen und unter
ergonomischen Kriterien anwenden
c) Temperatur legen, nach Oktaven stimmen
und chorrein stimmen 22
oder
Temperatur legen, nach Oktaven stimmen
und Register stimmen
d) Instrumente, insbesondere nach Gehör, vor-
stimmen
e) Instrumente, insbesondere nach Gehör,
stimmen 7
6 Behandeln von Oberflächen a) Verfahren der Oberflächenbehandlung so-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) wie Auftragstechniken unterscheiden und
zuordnen
b) Eigenschaften und Reaktionen von Ober-
flächenbehandlungsmitteln, insbesondere
von Beizen, Bleichmitteln und Lacken,
unterscheiden
c) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes an-
wenden 10
d) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen,
Bleichen, Lackieren, Polieren, Färben und
Patinieren, behandeln
e) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahr-
stoffen ergreifen, Sicherheitsregeln beach-
ten
f) behandelte Oberflächen prüfen
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
7 Beraten von Kunden und a) Gespräche mit internen oder externen Kun-
Anbieten von Leistungen den führen und dabei kulturelle Besonder-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) heiten und Verhaltensregeln berücksichti-
gen
10
b) Kunden über betriebliches Leistungsspek-
trum informieren
c) produktspezifische Informationen beschaf-
fen, nutzen und auswerten
d) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen
e) Kundenanforderungen ermitteln, auf Um-
setzbarkeit prüfen und mit dem betrieb-
lichen Leistungsangebot vergleichen; Vor-
schläge zur Umsetzung von Kundenanfor-
derungen entwickeln
f) Präsentationsformen anlassbezogen und
kundenorientiert auswählen und anwenden 4
g) Kundenkontakte auswerten
h) Kundenbeanstandungen entgegennehmen,
beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung
ergreifen
i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmen-
bedingungen, Chancen und Risiken von
Selbständigkeit aufzeigen
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
1 Vorrichten und Einbauen a) Funktion und Bauweise von Spielwerken,
von Spielwerken von Mechaniken und Schaltungen, insbeson-
Klavieren und Flügeln dere von Klavieren, Flügeln und Cembali,
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) unterscheiden
b) Mechaniken, Klaviaturen und Schaltungen
vorrichten
16
c) Schaltungen herstellen und unter Berück-
sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-
bauen
d) Mechaniken und Klaviaturen unter Berück-
sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-
bauen
2 Komplettieren und a) Regulierwerkzeuge auswählen und unter er-
Regulieren von Spielwerken gonomischen Kriterien anwenden
von Klavieren und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) b) Mechaniken unter Berücksichtigung von
Konstruktionsvorgaben, insbesondere durch
Einbau von Dämpfung, Hammerstielen und
Hammerköpfen, komplettieren
24
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 69
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
c) Klaviaturen und Mechaniken nach Maßvor-
gaben regulieren, auswiegen und ausarbei-
ten
d) Schaltungen einstellen
3 Intonieren von Klavieren a) Hammerköpfe nach Arten und Eigenschaf-
und Flügeln ten unterscheiden und auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
b) Intonierverfahren unterscheiden und aus-
wählen
c) Intonierwerkzeuge auswählen und unter
ergonomischen Kriterien anwenden
14
d) Hammerkopffilze, insbesondere durch Vor-
stechen und Schleifen, vorbereiten
e) klangliche Optimierung, insbesondere durch
Stechen und Schleifen von Hammerkopf-
filzen, durchführen
4 Einbauen von Zusatz- a) Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Eigen-
einrichtungen bei Klavieren schaften und Funktionen unterscheiden
und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) b) Zusatzeinrichtungen, insbesondere Stumm-
schaltungssysteme und Feuchtigkeitsregu-
4
latoren, auswählen und nach Hersteller-
angaben einbauen
c) Spielwerksanpassungen vornehmen
5 Reparieren von Klavieren a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen
und Flügeln und dokumentieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) Reparaturumfang feststellen, Kosten ab-
schätzen, Reparaturauftrag mit Kunden ab-
stimmen
c) Teile von akustischen Anlagen, insbeson-
dere Resonanzböden, Stege, Stimmstöcke,
Stimmwirbel und Saiten, reparieren und er-
setzen
d) Spielwerke ausbauen und reinigen
e) Mechanikteile reparieren und ersetzen, ins-
besondere Hammerköpfe austauschen und
abziehen, Mechanikglieder garnieren, tu- 20
chen und achsen, Dämpfung austauschen
f) Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge,
Filz- und Tuchgarnierungen, reparieren und
ersetzen
g) Spielwerke nach Reparatur einbauen und
regulieren
h) Schaltungen und Zusatzeinrichtungen war-
ten
i) Gehäuseteile reparieren
j) Oberflächen instand setzen
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
1 Bearbeiten und Einbauen a) Funktion und Bauweise von Mechaniken,
von Mechaniken und Schaltungen und Spielwerken, insbeson-
Schaltungen dere von Cembali, Spinetten, Clavichorden,
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) Hammerflügeln und Klavieren, unterschei-
den
b) Mechaniken, insbesondere Cembalome-
chaniken, unter Berücksichtigung von Kon-
struktionsvorgaben herstellen und vorrich-
ten
24
c) Schaltungen herstellen und unter Berück-
sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-
bauen und regulieren
d) Mechanikteile, insbesondere Springerre-
chen, Springer und Dämpfungen, unter Be-
rücksichtigung von Konstruktionsvorgaben
einbauen
e) Mechaniken regulieren und ausarbeiten
2 Herstellen, Bearbeiten und a) ein- und zweimanualige Klaviaturen unter
Einbauen von Klaviaturen Berücksichtigung von Konstruktionsvorga-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) ben herstellen und vorrichten
b) Klaviaturen regulieren, auswiegen und aus-
arbeiten
18
c) Manualkoppeln für zweimanualige Klaviatu-
ren herstellen und einbauen
d) Klaviaturen unter Berücksichtigung von
Konstruktionsvorgaben einbauen
3 Intonieren von Cembali a) Kiele, insbesondere Kunststoff- und Feder-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) kiele, nach Arten und Eigenschaften unter-
scheiden und auswählen
b) Intonierwerkzeuge auswählen und unter
ergonomischen Kriterien anwenden
13
c) Kielmaterialien durch Zuschneiden auf Maß
und Form vorbereiten
d) klangliche Optimierung durch Nachschnei-
den von Kielen durchführen
4 Reparieren von Cembali a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) und dokumentieren
b) Reparaturumfang feststellen, Kosten ab-
schätzen, Reparaturauftrag mit Kunden
abstimmen
c) Teile von akustischen Anlagen, insbeson-
dere Resonanzböden, Rippen, Stege,
Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten,
reparieren und ersetzen
d) Spielwerke ausbauen und reinigen
e) Mechanikteile reparieren und ersetzen, ins-
besondere Kiele und Zungen austauschen,
Dämpfungen nachschneiden und austau-
schen
15
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 71
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
f) Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge,
Tastenführungen und Garnierungen, repa-
rieren und ersetzen
g) Spielwerke nach Reparatur einbauen und
regulieren
h) Schaltungen und Zusatzeinrichtungen in-
stand setzen und regulieren
i) Oberflächen instand setzen
j) Zustand historischer Tasteninstrumente be-
urteilen und dokumentieren, Originalsub-
stanz bewahren, restaurierungsethische
und physikalische Gesichtspunkte berück-
sichtigen
5 Veredeln von Oberflächen a) Veredelungstechniken, insbesondere Ver-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5) golden und Tapezieren, unterscheiden und
auswählen
b) Untergründe vorbereiten
8
c) Vergoldungstechniken, insbesondere Blatt-
vergoldung, anwenden
d) Tapeten, insbesondere unter Beachtung von
Rapporten und Druckbildern, aufbringen
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-
Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendi-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1) gung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen-
nen
e) wesentliche Bestimmungen der für den
Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge
nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbe-
des Ausbildungsbetriebes triebes erläutern
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und
Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorga-
nisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise während
der betriebsverfassungs- oder personalver- der gesamten
tretungsrechtlichen Organe des Ausbil- Ausbildung
dungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit
heitsschutz bei der Arbeit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3) zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall-
verhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden; Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) lastungen im beruflichen Einwirkungsbereich
beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag
zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege-
lungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-
weltschonenden Energie- und Materialver-
wendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-
ner umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 73
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin
(Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung – BehAppbAusbV)*
Vom 2. Januar 2018
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks- Abschnitt 3
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Schlussvorschriften
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), § 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Apparatebauerin
für Bildung und Forschung:
Abschnitt 1
Inhaltsübersicht
Gegenstand, Dauer und
Abschnitt 1
Gliederung der Berufsausbildung
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§1
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-
menplan Der Ausbildungsberuf des Behälter- und Apparate-
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild bauers und der Behälter- und Apparatebauerin wird
§ 5 Ausbildungsplan nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für
das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 4
Abschnitt 2 „Behälter- und Apparatebauer“ der Handwerksordnung
Gesellenprüfung staatlich anerkannt.
§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
§ 7 Inhalt von Teil 1 §2
§ 8 Prüfungsbereich Rohrleitungsbau Dauer der Berufsausbildung
§ 9 Inhalt von Teil 2 Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 11 Prüfungsbereich Behälterbau §3
§ 12 Prüfungsbereich Anlagentechnik
Gegenstand der
§ 13 Prüfungsbereich Instandhaltung
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
das Bestehen der Gesellenprüfung tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
des Bundesanzeigers veröffentlicht. Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer- (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit- und 2.
telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche (3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbil-
Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil- dungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der
dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä- Berufsausbildung.
higkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren ein. §7
§4 Inhalt von Teil 1
Struktur der Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten sowie
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
und Fähigkeiten.
entspricht.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil- §8
des gebündelt.
Prüfungsbereich
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- Rohrleitungsbau
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbe-
1. Planen und Vorbereiten von Herstellungsprozessen reich Rohrleitungsbau statt.
und Arbeitsabläufen,
(2) Im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau soll der
2. Einsetzen von betrieblicher und technischer Kom- Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
munikation,
1. technische Zeichnungen auszuwerten, Arbeits-
3. Herstellen von Bauteilen für Apparate, Behälter und schritte zu planen, Berechnungen durchzuführen
Rohrleitungssysteme, und Arbeitsmittel festzulegen,
4. Herstellen, Montieren und Demontieren von Bau- 2. Halbzeuge manuell und maschinell auftragsbezogen
gruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungs- zu bearbeiten,
systemen,
3. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz einzuhal-
5. Durchführen von Arbeits- und Schutzmaßnahmen, ten,
6. Behandeln und Schützen von Oberflächen, 4. Fügeverbindungen vorzubereiten und herzustellen
7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und
und 5. Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen.
8. Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen, Appara- (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende
ten, Behältern und Rohrleitungssystemen. Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-
1. Herstellung einer Konsole und
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2. Herstellung eines Rohrleitungsabschnitts.
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
(4) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives
4. Umweltschutz. Fachgespräch geführt. Das Fachgespräch kann aus
mehreren Gesprächsphasen bestehen. Weiterhin soll
§5 der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeitsprobe
beziehen, schriftlich bearbeiten.
Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun-
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- den. Das situative Fachgespräch dauert insgesamt
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszu- höchstens 10 Minuten und die schriftliche Bearbeitung
bildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. der Aufgaben 60 Minuten.
Abschnitt 2 §9
Gesellenprüfung Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
§6 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-
Ziel, Aufteilung ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
in zwei Teile und Zeitpunkte 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
hat. entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 75
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, 4. Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand auszuwählen, die Auswahl zu begründen sowie Ein-
von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein- bauvorschriften zu berücksichtigen und
bezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-
5. Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt-
lichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
schutz anzuwenden.
§ 10 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende
Gebiete zugrunde zu legen:
Prüfungsbereiche von Teil 2
1. Behälterbau,
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in folgenden Prü-
fungsbereichen statt: 2. Apparatebau und
1. Behälterbau, 3. Rohrleitungsbau.
2. Anlagentechnik, (3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
3. Instandhaltung sowie (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 13
§ 11 Prüfungsbereich
Prüfungsbereich Instandhaltung
Behälterbau (1) Im Prüfungsbereich Instandhaltung soll der Prüf-
(1) Im Prüfungsbereich Behälterbau soll der Prüfling ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Störungen zu analysieren, Fehler zu suchen und
1. technische Unterlagen auszuwerten und anzuwen- Ursachen festzustellen,
den, Abwicklungen zu konstruieren sowie Arbeitsab- 2. technische Unterlagen sowie Daten abzugleichen
läufe unter Einhaltung zeitlicher und technologischer und auszuwerten,
Vorgaben zu planen,
3. Instandhaltungsmaßnahmen zu planen, durchzu-
2. Bauteile manuell und maschinell unter Berücksichti- führen und zu dokumentieren,
gung von auftragsspezifischen Anforderungen her-
zustellen, 4. Prüfverfahren zur Wiederinbetriebnahme auszuwäh-
len und durchzuführen und
3. Behälter aus Bauteilen maßhaltig herzustellen, zu
richten und nachzubehandeln, 5. Abnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.
4. Schweißverbindungen herzustellen und nachzube- (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
handeln und (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
5. Arbeits- und Prüfergebnisse zu bewerten, zu doku-
mentieren und zu erläutern sowie Qualität sicherzu- § 14
stellen. Prüfungsbereich
(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und Wirtschafts- und Sozialkunde
mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
der Herstellung wird mit ihm auf der Grundlage der kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
Dokumentation und des hergestellten Prüfungsstücks ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. stellen und zu beurteilen.
Davon entfallen auf das auftragsbezogene Fachge-
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
spräch höchstens 15 Minuten.
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-
beiten.
§ 12
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Prüfungsbereich
Anlagentechnik
§ 15
(1) Im Prüfungsbereich Anlagentechnik soll der Prüf-
Gewichtung der
ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Prüfungsbereiche und Anforderungen
1. Fertigungsverfahren nach Verwendungszweck aus- für das Bestehen der Gesellenprüfung
zuwählen, die Auswahl zu begründen und Abwick-
lungen zu konstruieren, (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
sind wie folgt zu gewichten:
2. fertigungs- und verfahrenstechnische Einflussgrö-
ßen bei der Herstellung und beim Betrieb zu berech- 1. Rohrleitungsbau mit 25 Prozent,
nen und zu beurteilen, 2. Behälterbau mit 35 Prozent,
3. den Einfluss von Medien hinsichtlich ihres Verwen- 3. Anlagentechnik mit 15 Prozent,
dungszwecks sowie hinsichtlich ihrer physikalischen
4. Instandhaltung mit 15 Prozent sowie
und chemischen Eigenschaften beim Anlagenbau zu
berücksichtigen und zu bewerten, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: hältnis 2:1 zu gewichten.
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
tens „ausreichend“, Abschnitt 3
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- Schlussvorschriften
chend“,
§ 16
3. im Prüfungsbereich Behälterbau mit mindestens
„ausreichend“, Bestehende
Berufsausbildungsverhältnisse
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
gend“.
bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der
der Prüfungsbereiche „Anlagentechnik“, „Instandhal- oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprü-
tung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine fung absolviert hat.
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
wenn § 17
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
chend“ bewertet worden ist und
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen Gleichzeitig tritt die Behälter- und Apparatebauer-Aus-
der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. bildungsverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 520),
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 1998
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 2. Januar 2018
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 77
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit
von Herstellungsprozessen prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot
und Arbeitsabläufen vergleichen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte
planen, Zeitaufwand und personelle Unterstützung
berücksichtigen
c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages und betrieblicher Vorgaben vorbereiten, Maß-
nahmen zur Vermeidung von Personen- und Sach-
schäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
d) technische Zeichnungen, Stücklisten, Bedienungs-
hinweise sowie Betriebsanleitungen und berufsbe-
zogene Vorschriften lesen, auswerten und anwen-
12
den
e) auftragsbezogene Berechnungen, insbesondere von
Massen, Volumina, Flächen und Schnittdaten,
durchführen
f) Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsmittel sowie Materia-
lien auftragsbezogen auswählen, termingerecht an-
fordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
g) auftragsbezogene Arbeitszeiten und Materialeinsatz
dokumentieren
h) eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
technologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, be-
trieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team
planen, dabei beteiligte Gewerke berücksichtigen
k) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf, insbeson-
dere aus technischen Unterlagen und aus den Bau-
stellenbedingungen, ermitteln; Halbzeuge, Norm- 12
und Fertigteile bereitstellen
l) Montagemaße an Baustellen aufnehmen und über-
tragen
m) Übereinstimmung von Planung und Baustellensitua-
tion im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten
prüfen
2 Einsetzen von betrieblicher a) Informationsquellen auswählen, Informationen, ins-
und technischer besondere aus digitalen Medien, beschaffen, bewer-
Kommunikation ten und nutzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Skizzen, insbesondere isometrische Skizzen von
Rohrleitungen, anfertigen 12
c) digitale und analoge Mess- und Prüfsysteme einset-
zen; Daten analysieren und dokumentieren
d) Daten und Unterlagen unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen und sichern
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
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e) technische Unterlagen, insbesondere Fließbilder,
Rohrleitungspläne, Kataloge, Tabellen, Diagramme,
Handbücher, Montage- und Instandhaltungspläne,
lesen, auswerten und anwenden
f) Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen
konstruieren
g) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen; Ergeb-
nisse dokumentieren und präsentieren; kulturelle
Identitäten berücksichtigen 19
h) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-
lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
i) Informationen auch aus englischsprachigen techni-
schen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver-
wenden
j) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitra-
gen
3 Herstellen von Bauteilen a) Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichti-
für Apparate, Behälter und gung von Sicherheitsbestimmungen und Ergonomie
Rohrleitungssysteme einrichten, unterhalten und räumen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
b) Werk- und Hilfsstoffeigenschaften und deren Verän-
derungen beurteilen; Werk- und Hilfsstoffe handha-
ben und lagern; Werkstoffkennzeichnungen prüfen
c) Materialien, insbesondere Halbzeuge, Norm- und
Fertigteile, auf Fehler, Oberflächengüte sowie auf
Oberflächenschutz sichtprüfen
d) Bauteile unter Verwendung von Hilfsmitteln und un-
ter Einhaltung von Bearbeitungszugaben nach
Zeichnungen, Skizzen und Schablonen anzeichnen
e) Schablonen aus metallischen und nichtmetallischen
Werkstoffen herstellen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verar-
beitungsrichtlinien zur Herstellung von Bauteilen an-
wenden
g) Betriebsbereitschaft von Maschinen einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
h) Arbeits- und Betriebsmittel prüfen, pflegen, warten
und Maßnahmen dokumentieren
i) Bauteile unter Berücksichtigung von Form, Ober-
flächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften
spannen und ausrichten
j) Halbzeuge manuell, insbesondere durch Feilen,
Scheren und Sägen, bearbeiten
k) Halbzeuge maschinell, insbesondere durch Scheren, 26
Bohren, Sägen und Schleifen, bearbeiten
l) Schweißverbindungen nach Schweißanweisungen
vorbereiten sowie Bauteile heften
m) Flammlötverbindungen herstellen
n) Pressverbindungen an Rohrleitungen sowie Klebe-
verbindungen mit unterschiedlichen Werkstoffen
herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 79
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
o) gestreckte Längen und Anwärmlängen beim Biege-
umformen ermitteln sowie Rohre und Profile mit und
ohne Vorrichtung kalt und warm biegeumformen
p) Blechformstücke, insbesondere durch Umformen
und Fügen, fertigen
q) Bleche unter Berücksichtigung der Werkstückober-
fläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße,
insbesondere durch Biegen und Bördeln, umformen
r) Bauteile aufweiten und aushalsen
s) Bauteile auf Herstellungsfehler und Oberflächengüte
prüfen
t) Oberflächen an Schweißnähten mechanisch und
chemisch behandeln
u) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der
Werkstoffeigenschaften schneiden
v) Maßnahmen zur Werkstoffkennzeichnung vorberei-
ten und veranlassen
w) Einstellungen von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und vornehmen
x) Halbzeuge und Bauteile thermisch, insbesondere
durch Plasma- und Brennschneiden, bearbeiten
y) Schweißverbindungen nach Schweißanweisungen in 19
verschiedenen Schweißpositionen herstellen,
Schweißverbindungen thermisch und mechanisch
nachbehandeln sowie Bauteile warm und kalt rich-
ten
z) Bauteile, insbesondere Flansche und Verstärkungen,
aus Blechen und Profilen fertigen
4 Herstellen, Montieren und a) Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichti-
Demontieren von Bau- gung von Sicherheitsbestimmungen und Ergonomie
gruppen, Apparaten, einrichten, unterhalten und räumen
Behältern und Rohrleitungs-
b) Bauteile und Baugruppen nach ihrem Verwendungs-
systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) zweck zuordnen und lagern
c) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des
Druckes und der Temperatur der Medien herstellen
d) Schraubverbindungen unter Beachtung ihrer Monta-
gereihenfolge und des Anziehdrehmomentes her-
stellen 9
e) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
flächen und auf Formtoleranzen prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
f) Tragekonstruktionen, Halterungen, Konsolen und
Befestigungen unter Berücksichtigung der Bean-
spruchungen fertigen und montieren
g) Behälter, Apparate und Rohrleitungssysteme de-
montieren, kennzeichnen, lagern und einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
h) Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen
und kennzeichnen
i) Lasten anschlagen, sichern und transportieren
j) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hub-
züge sowie Winden, handhaben
k) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste auf-
bauen, sichern und abbauen
l) Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung
der baulichen Gegebenheiten vorbereiten
m) Medien und deren Aggregatzustände, Förderungsar-
ten, Gefälle, Abstände für Wärme- und Schalldäm-
mung, Wärmeausdehnung sowie Einbauvorschriften
bei der Montage und Demontage berücksichtigen
n) Dichtungswerkstoffe und Dichtelemente nach zu för-
dernden Medien und Förderbedingungen auswählen
und anwenden
21
o) Eignung des Untergrundes für die Befestigung sicht-
prüfen
p) Befestigungen in verschiedenen Untergründen, ins-
besondere in Beton und Mauerwerk, unter Berück-
sichtigung von Montagevorschriften mit handgeführ-
ten Maschinen herstellen
q) Maßnahmen zur Wärme- und Schalldämmung be-
rücksichtigen
r) Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtun-
gen, insbesondere elektrisch und pneumatisch betä-
tigte Einrichtungen, nach technischen Unterlagen
auswählen und funktionsgerecht einbauen
s) Behälter, Apparate und Rohrleitungssysteme, insbe-
sondere durch Schweißen, Löten, Verkleben sowie
mittels Schraub- und Flanschverbindungen, herstel-
len und funktionsgerecht montieren
5 Durchführen von Arbeits- a) persönliche Schutzausrüstung auswählen und ein-
und Schutzmaßnahmen setzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
b) kundenspezifische Schutz- und Sicherheitsvor-
schriften, insbesondere Erlaubnis- und Freigabe-
scheine, einhalten
c) Vorschriften und Sicherheitsregeln zur Vermeidung
von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
d) elektrische Verbraucher, Bauteile, Anschlüsse und
Leitungen, insbesondere auf Isolationsbeschädigun-
gen und mechanische Beschädigungen, sichtprüfen
und Instandsetzungen veranlassen
6
e) Vorschriften bei Arbeiten mit Lasten einhalten
f) Vorschriften bei Arbeiten in Behältern, engen und
geschlossenen Räumen einhalten
g) Vorschriften bei Arbeiten in Höhen einhalten, Ab-
sturzsicherungen anwenden
h) Vorschriften für das Arbeiten mit chemischen Stoffen,
insbesondere mit Säuren, Laugen und Gasen, einhalten
i) Vorschriften zum Brand- und Explosionsschutz, ins-
besondere bei Schweiß- und Schneidarbeiten, ein-
halten; kundenspezifische Vorschriften beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 81
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
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Monat Monat
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6 Behandeln und Schützen a) Verfahren der Oberflächenbehandlung unterschei-
von Oberflächen den
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
b) Oberflächen beizen, passivieren und neutralisieren
c) Oberflächen vor und bei dem Verarbeiten schützen,
insbesondere mit Folien
d) Oberflächen für die Weiterverarbeitung, insbeson-
dere zum Strahlen und Beschichten, vorbereiten 5
e) Korrosionsschutzmittel und Konservierungsstoffe
auftragsbezogen unter Beachtung der Verarbei-
tungsrichtlinien auftragen
f) Maßnahmen zur umweltgerechten Entsorgung von
Stoffen, insbesondere von Beizmitteln und Ölen, er-
greifen
g) Schleif- und Poliermittel aufgabenbezogen auswäh-
len
5
h) Oberflächen schleifen und polieren
7 Durchführen von a) Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie
qualitätssichernden Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und
Maßnahmen anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
b) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln und Messwerkzeu-
gen feststellen
c) Ebenheit von Werkstücken und Dichtflächen prüfen
d) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
e) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen 4
f) Prüfungen mit festen und verstellbaren Lehren
durchführen
g) Längen, insbesondere mit Maßbändern, Stahlmaß-
stäben und Messschiebern, messen
h) Lage von Bauteilen und Baugruppen, insbesondere
mit Loten, Wasserwaagen und Lasermessgeräten,
prüfen und Lageabweichungen messen
i) Maßhaltigkeit von Schweißnähten, insbesondere
von Kehlnähten, mit Lehren prüfen
j) Schweißnähte innen und außen sichtprüfen
k) Schweißnähte zerstörungsfrei, insbesondere durch
Farbeindringverfahren, prüfen
l) Oberflächen, insbesondere auf Verschleiß, Korrosion
und Beschädigungen, prüfen
m) Rauhtiefen messen und dokumentieren
n) Druckproben unter Einhaltung von auftragsbezoge- 14
nen Vorschriften durchführen
o) Betriebswerte, insbesondere Druck und Temperatur,
prüfen und einstellen
p) begleitende Endkontrollen bei der Inbetriebnahme
von Apparaten, Behältern und Rohrleitungssyste-
men durchführen, insbesondere Befestigungen,
Dichtigkeit, Dehnungsausgleiche, Korrosionsschutz
und Dämmungen sichtprüfen
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
q) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung
sowie durch Prüfen und Messen systematisch ein-
grenzen und bestimmen
r) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen und
protokollieren; Möglichkeiten ihrer Beseitigung beur-
teilen sowie Maßnahmen zur Instandsetzung ergrei-
fen
s) Arbeits- und Prüfergebnisse kontrollieren, bewerten
und dokumentieren
t) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
8 Instandhalten von Bauteilen, a) schadhafte Bauteile und Baugruppen demontieren
Baugruppen, Apparaten, b) demontierte Bauteile kennzeichnen und systema- 4
Behältern und Rohrleitungs-
tisch ablegen
systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) c) Umfang von Instandhaltungsarbeiten mit dem Kun-
den abstimmen und dokumentieren
d) Daten, insbesondere auf Typenschildern, mit Be-
triebsbedingungen abgleichen
e) Inspektionen nach technischen Unterlagen durch-
führen, insbesondere Soll-Ist-Zustände beurteilen
f) Wartungsarbeiten nach Vorgaben, insbesondere
nach Wartungsplänen, durchführen und dokumen-
tieren
g) Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen,
prüfen 14
h) Bauteile auf mechanische Beschädigungen und Ver-
schleiß prüfen
i) Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfen
j) Betriebsbereitschaft von Bauteilen, Baugruppen,
Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen
durch Austauschen und Instandsetzen herstellen
und prüfen
k) Kunden über Maßnahmen zur Instandhaltung bera-
ten
l) Kundenabnahmen durchführen und dokumentieren
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung sowie a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 83
Zeitliche Richtwerte
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Monat Monat
1 2 3 4
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer der gesamten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) Vermeidung ergreifen Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
Dritte Verordnung
zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 2. Januar 2018
Auf Grund Artikel 4 Weitere Änderung der Stromsteuer-Durchführungs-
verordnung
– des § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 5 Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Trans-
Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 parenzverordnung
(BGBl. I S. 1679) neu gefasst worden ist, Artikel 6 Weitere Änderung der Energiesteuer- und Strom-
– des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und e, steuer-Transparenzverordnung
Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a Artikel 7 Änderung der Tabaksteuerverordnung
und b, Nummer 6 Buchstabe a und c, Nummer 7 Artikel 8 Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 9 steuerverordnung
Buchstabe a und d, Nummer 10 Buchstabe a und d, Artikel 9 Änderung der Kaffeesteuerverordnung
Nummer 11 Buchstabe a, b, d und g, Nummer 12, Artikel 10 Änderung der Alkoholsteuerverordnung
17, 18 und 21 des Energiesteuergesetzes, von denen Artikel 11 Änderung der Luftverkehrsteuer-Durchführungsver-
ordnung
§ 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c durch Artikel 1
Artikel 12 Bekanntmachungserlaubnis
Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. De-
Artikel 13 Inkrafttreten
zember 2012 (BGBl. I S. 2436) neu gefasst und
Buchstabe e durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 27. August Artikel 1
2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt, Nummer 4 Buch- Änderung der
stabe a durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b Energiesteuer-Durchführungsverordnung
des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299)
geändert, Nummer 5 durch Artikel 6 Nummer 38 Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 2
vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) neu gefasst, der Verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158)
Nummer 6 durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom 15. Juli 2009
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1870) geändert, Nummer 10 Buchstabe a
und d durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Dop- a) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 8
pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 5. Dezember wird wie folgt gefasst:
2012 (BGBl. I S. 2436) geändert, Nummer 11 Buch-
„Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37
stabe d durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d des
Absatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436)
Gesetzes“.
geändert, Nummer 11 Buchstabe g durch Artikel 1
Nummer 17 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des b) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 9
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) wird wie folgt gefasst:
angefügt, Nummer 21 durch Artikel 1 Nummer 32
Buchstabe i des Gesetzes vom 27. August 2017 „Zu den §§ 3 und 53a des Gesetzes“.
(BGBl. I S. 3299) neu gefasst worden sind, sowie c) Nach der Angabe zu § 11a werden folgende
– des § 11 Satz 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a, Num- Zwischenüberschrift und folgende Angaben ein-
mer 5, 7, 8, 10, 13 Buchstabe a bis c, Nummer 14 gefügt:
des Stromsteuergesetzes, von denen § 11 durch Ar- „Zu § 3b des Gesetzes
tikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1534) neu gefasst, Satz 1 Nummer 2, 3 § 11b Verfahren bei offenen Rückzahlungsan-
und 13 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a, b, d forderungen
des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299)
§ 11c Verfahren bei Unternehmen in Schwierig-
neu gefasst, Nummer 8 durch Artikel 3 Nummer 10 keiten“.
Buchstabe c des Gesetzes vom 27. August 2017
(BGBl. I S. 3299) geändert, Nummer 10 durch Arti- d) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu
kel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 9. Dezember § 24 wird wie folgt gefasst:
2010 (BGBl. I S. 1885) geändert und Nummer 14
„Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des
durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe e des Geset-
Gesetzes“.
zes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt
worden sind, e) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: § 93 wird gestrichen.
f) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverord- „§ 94 (weggefallen)“.
nung g) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu
Artikel 2 Weitere Änderung der Energiesteuer-Durchführungs- § 97 wird wie folgt gefasst:
verordnung
Artikel 3 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung „Zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 85
h) Die Angabe zu § 99a wird wie folgt gefasst: schriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuer-
befreiungen und Steuerermäßigungen nach § 3b
„§ 99a Steuerentlastung für die gekoppelte Er- Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für die ver-
zeugung von Kraft und Wärme“.
wendeten Energieerzeugnisse die Steuer vorbehalt-
i) Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu lich § 21 des Gesetzes nach dem gemäß § 2 des
§ 99d wird gestrichen. Gesetzes jeweils zutreffenden Steuersatz. Besteht
die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung,
j) Die Angabe zu § 99d wird wie folgt gefasst: gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer.
„§ 99d (weggefallen)“. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für
die die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des
k) Nach der Angabe zu § 110 werden folgende Zwi- folgenden Monats eine Steuererklärung nach amt-
schenüberschrift und folgende Angabe einge- lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und
fügt: darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmel-
dung). Die Steuer für andere Energieerzeugnisse als
„Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
für Kohle und Erdgas, die in einem Monat entstan-
§ 110a Kleinbetragsregelung“. den ist, ist am zehnten Tag des zweiten auf die Ent-
stehung folgenden Monats fällig. Die Steuer für
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Kohle und Erdgas ist am 25. Tag des Monats fällig,
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: der auf den Monat der Entstehung der Steuer folgt.
Wird die Mitteilung nach Satz 1 nicht oder nicht
„7. Lagerstätten für Energieerzeugnisse: rechtzeitig abgegeben, ist die Steueranmeldung
Räume, Gefäße und Lagerplätze, in oder auf unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort
denen Energieerzeugnisse gelagert werden, fällig.
sowie in den Fällen des § 7 Absatz 6 des (2) Für die nachweislich nach Absatz 1 versteu-
Gesetzes die Fahrzeuge oder die Anhänger erten Energieerzeugnisse kann auf Antrag eine
ohne Zulassung zum Straßenverkehr;“. Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend
b) In Nummer 14 werden die Wörter „die zuletzt den in den §§ 3, 3a und 28 Absatz 1 Satz 1 Num-
durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Septem- mer 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuerbefrei-
ber 2011 (BGBl. I S. 1890)“ durch die Wörter „die ungen und Steuerermäßigungen gewährt werden,
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Ja- wenn der Antragsteller nachweist, dass er der
nuar 2018 (BGBl. I S. 84)“ ersetzt. Rückzahlungsanforderung zwischenzeitlich nach-
gekommen ist. Die Steuerentlastung nach Satz 1
3. Die Zwischenüberschrift nach § 8 wird wie folgt ge- ist bei dem für den Antragsteller zuständigen
fasst: Hauptzollamt für alle Energieerzeugnisse zu bean-
„Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 tragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle
Absatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des Angaben zu machen, die für die Bemessung der
Gesetzes“. Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuer-
entlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
4. Die Zwischenüberschrift nach § 9 wird wie folgt ge- Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der
fasst: Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des
Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die
„Zu den §§ 3 und 53a des Gesetzes“.
Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim
5. § 9 wird wie folgt geändert: Hauptzollamt gestellt wird.
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge- (3) Die Versicherung nach § 3b Absatz 1 Satz 3
strichen und Satz 1 wie folgt gefasst: des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben. Steuerentlastungen nach
„Als Anlage im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1
§ 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen nur ge-
Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie
währt werden, wenn die Versicherung dem zustän-
der §§ 53 und 53a des Gesetzes gilt ein Verbund
digen Hauptzollamt vorliegt. Die Versicherung ist
aus technischen Komponenten, mit dem der
vom Antragsteller für den ersten Entlastungsab-
Energiegehalt von Energieerzeugnissen in Ziel-
schnitt jedes Kalenderjahres vorzulegen. Weiteren
energie umgewandelt wird.“
Anträgen auf Steuerentlastung muss die Versiche-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. rung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen
gegenüber der dem zuständigen Hauptzollamt be-
6. Nach § 11a werden folgende Zwischenüberschrift reits vorliegenden Versicherung ergeben haben. Für
und die folgenden §§ 11b und 11c eingefügt: Änderungsanträge gelten die Sätze 1 bis 4 sinnge-
„Zu § 3b des Gesetzes mäß. Steuerentlastungen nach § 3b Absatz 1 Satz 1
des Gesetzes dürfen nicht ausgezahlt werden,
solange eine offene Rückzahlungsanforderung be-
§ 11b
steht.
Verfahren bei offenen
Rückzahlungsanforderungen (4) Zur Umsetzung von § 3b Absatz 1 des
Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer
(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 3b Ab- Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenord-
satz 1 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorge- nung versehen werden.
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
§ 11c chend von Satz 1 eine formlose Erklärung ent-
Verfahren bei sprechenden Inhalts an das Hauptzollamt abzu-
Unternehmen in Schwierigkeiten geben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Siche-
(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 3b Ab- rung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
satz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vor- aufsicht erforderlich ist.“
geschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbe-
freiungen und Steuerermäßigungen nach § 3b Ab- 8. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:
satz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für die im ent- „(5) Für Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Ge-
sprechenden Zeitraum verwendeten Energieer- setzes ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Absatz 2 gilt
zeugnisse die Steuer vorbehaltlich § 21 des Ge- mit der Maßgabe, dass lediglich die Zapfstellen zur
setzes nach dem gemäß § 2 des Gesetzes jeweils Entnahme von Energieerzeugnissen mit geeichten
zutreffenden Steuersatz. Besteht die Steuerbe- Messeinrichtungen versehen sein müssen.“
günstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2
9. § 18 Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
nur für den ermäßigten Teil der Steuer. § 11b Ab-
satz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Sofern der „Abweichend von Satz 1 erhalten keine Verbrauch-
Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht steuernummer:
überschritten hat, kann auf Antrag eine Steuer- 1. der Inhaber eines Lagers, dem bereits eine
entlastung entsprechend § 11b Absatz 2 gewährt Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Her-
werden. stellungsbetriebs erteilt wurde (§ 14 Absatz 1a),
(2) Die Versicherung nach § 3b Absatz 2 Satz 3
2. die Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Geset-
des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem
zes und
Vordruck abzugeben. § 11b Absatz 3 Satz 2 bis 5
gilt entsprechend. Steuerentlastungen nach § 3b 3. der Inhaber eines Lagers, dem lediglich eine Er-
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen grundsätzlich laubnis nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes erteilt
nur festgesetzt werden, sofern sich das Unterneh- wurde.“
men weder im Entlastungsabschnitt noch im Zeit- 10. § 19 wird wie folgt geändert:
punkt der Antragstellung in Schwierigkeiten befand.
Hat sich das Unternehmen im Entlastungsabschnitt a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
in Schwierigkeiten befunden, kann gleichwohl eine „Der Inhaber eines Lagers hat für seine Lager-
Festsetzung erfolgen, wenn sich das Unternehmen stätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes anstelle
im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in eines Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen
Schwierigkeiten befindet und der Zeitraum der zu führen.“
Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten
hat. Befindet sich das Unternehmen im Zeitpunkt b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
der Antragstellung noch in Schwierigkeiten und ist „Die Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf
der Zeitraum von zwölf Monaten noch nicht über- Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes.“
schritten, hat die Festsetzung unter der Bedingung
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
zu erfolgen, dass das Unternehmen nachweist,
dass die Schwierigkeiten überwunden worden sind „Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf
und der Zeitraum der Schwierigkeiten insgesamt Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes.“
zwölf Monate nicht überschritten hat. 11. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
(3) Zur Umsetzung von § 3b Absatz 2 des Ge- „Messgeräte“ die Wörter „oder als notwendige Pro-
setzes können Verwaltungsakte mit einer Neben- ben zur Qualitätssicherung“ angefügt.
bestimmung nach § 120 der Abgabenordnung ver- 12. § 23a wird wie folgt gefasst:
sehen werden.“
„§ 23a
7. § 16 wird wie folgt geändert:
Steueranmeldung
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer Energieerzeugnisse nach § 7 Absatz 2 Die Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4,
Satz 1 des Gesetzes unter Steueraussetzung § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1,
lagern oder Energieerzeugnisse nach § 7 Ab- § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3, § 22 Absatz 2 Satz 3
satz 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung und § 23 Absatz 6 des Gesetzes sind nach amtlich
abgeben will, hat die jeweilige Erlaubnis nach vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.“
amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zu- 13. Die Zwischenüberschrift nach § 24 wird wie folgt
ständigen Hauptzollamt zu beantragen.“ gefasst:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des
„(3) Beabsichtigt der Inhaber eines Lagers Gesetzes“.
weitere Lager zu betreiben, so hat er in entspre- 14. § 25 Satz 1 wird wie folgt geändert:
chender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine
a) Die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das Wort
Erweiterung der Erlaubnis zu beantragen. In den
„Absatz“ ersetzt.
Fällen, in denen bereits eine Erlaubnis nach § 7
Absatz 2 des Gesetzes erteilt wurde und die Er- b) Vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 5“
laubnis auf Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des durch die Wörter „§ 23 Absatz 5, § 24 Absatz 5,
Gesetzes erweitert werden soll, hat er abwei- § 30 Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 87
15. § 37a wird wie folgt gefasst: 19. § 79 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 37a a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufzeichnun-
Unregelmäßigkeiten während gen“ die Wörter „nach amtlich vorgeschriebe-
der Beförderung unter Steueraussetzung nem Vordruck“ eingefügt.
(1) Sind Energieerzeugnisse während der Be- b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze
förderung unter Steueraussetzung infolge unvor- ersetzt:
hersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt voll- „Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnun-
ständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gen zu den Aufzeichnungen treffen und weitere
gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzoll- Aufzeichnungen vorschreiben, wenn sie zur
amt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Unterlagen nachzuweisen. Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das
(2) Bei wiederholt auftretenden Fehlmengen Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen
kann das Hauptzollamt auf Antrag eines Steuer- nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck be-
schuldners gemäß § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 des triebliche Aufzeichnungen oder einfachere Auf-
Gesetzes auf die sofortige Abgabe der Steueran- zeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange
meldung verzichten, sofern dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Auf-
zeichnungen müssen so beschaffen sein, dass
1. der Steuerschuldner auch für Beförderungen im es einem sachverständigen Dritten innerhalb
Steuergebiet Sicherheit für die Beförderung von einer angemessenen Frist möglich ist, die
Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in Grundlagen für die Besteuerung festzustellen.
ausreichender Höhe geleistet hat, Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt
2. das Steueraussetzungsverfahren in der Vergan- auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeich-
genheit wiederholt für einen Teil der Beförderung nungen oder die belegmäßigen Nachweise vor-
nicht ordnungsgemäß beendet wurde, jedoch zulegen.“
grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine Steu- 20. § 87 wird wie folgt geändert:
erstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach
den §§ 370, 378 der Abgabenordnung vorliegen, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oder aa) In Satz 1 werden die Wörter „, ausgenom-
3. das Steueraussetzungsverfahren in der Vergan- men in den Fällen des § 46 Absatz 2 Num-
genheit wiederholt für einen Teil der Beförderung mer 2 des Gesetzes,“ gestrichen.
nicht ordnungsgemäß beendet wurde und dem bb) Satz 4 wird aufgehoben.
Steuerschuldner die Glaubhaftmachung von
zum Beispiel Messfehlern oder Transportdiffe- b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
renzen nicht möglich ist. „(3) Im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Num-
Für die Fristen zur Abgabe der Steueranmeldung mer 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 des
und für die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 Gesetzes hat der Antragsteller dem Antrag die
bis 6 des Gesetzes entsprechend. dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleit-
dokuments mit ordnungsgemäßer Empfangsbe-
(3) Einem Antrag auf Verzicht auf die sofortige stätigung des Empfängers sowie eine amtliche
Abgabe der Steueranmeldung kann nur stattgege- Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber,
ben werden, wenn der Antragsteller erklärt, dass er dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsge-
für alle im Antrag genannten Beförderungsvorgänge mäß steuerlich erfasst worden sind, beizufügen.
auf die Möglichkeit verzichtet nachzuweisen, dass
eine Fehlmenge nicht auf eine Unregelmäßigkeit (4) In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1
zurückzuführen ist. Die Steueranmeldung nach Nummer 2 bis 4 des Gesetzes hat der Antrag-
den Sätzen 1 und 2 hat unabhängig von der monat- steller das Verbringen oder die Ausfuhr durch
lichen Steueranmeldung zu erfolgen.“ eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzu-
weisen.“
16. § 49a Satz 2 wird aufgehoben.
21. § 88 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
17. § 52 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
22. § 89 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
Die Angabe „§ 27 Abs. 2 Nr. 1“ wird durch die
Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 23. § 90 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 47 Abs. 1 Nr. 3
18. § 59 Satz 1 wird wie folgt geändert: und 4 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 47 Ab-
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „zur satz 1 Nummer 3 des Gesetzes“ ersetzt.
Aufrechterhaltung des Betriebes“ gestrichen. b) Satz 4 wird aufgehoben.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „gilt die Energie 24. § 91 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
aus Energieerzeugnissen in dem Umfang als
zum Verbrauch im Betrieb abgegeben, in dem 25. § 91a Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
dort Energie zur Aufrechterhaltung des Betriebes 26. § 92 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
verbraucht wird“ durch die Wörter „gilt die Ener-
27. § 93 wird wie folgt geändert:
gie aus Energieerzeugnissen als zum Verbrauch
im Betrieb abgegeben“ ersetzt. a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- 36. § 99a wird wie folgt gefasst:
fügt:
„§ 99a
„(1a) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Steuerentlastung für die
Antrag eine Betriebserklärung beizufügen, in gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
der die Verwendung der Energieerzeugnisse ge-
nau beschrieben ist. Weiteren Anträgen muss (1) Die Steuerentlastung nach § 53a des Geset-
eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, zes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antrag-
wenn sich Änderungen gegenüber der dem steller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmel-
Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebser- dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
klärung ergeben haben. In diesem Fall hat der alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die inner-
Antragsteller die Änderungen besonders kennt- halb eines Entlastungsabschnitts verwendet wor-
lich zu machen.“ den sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
alle für die Bemessung der Steuerentlastung erfor-
c) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 49 derlichen Angaben zu machen und die Steuerent-
Absatz 2a“ durch die Angabe „§ 49 Absatz 3“ lastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
ersetzt. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der
28. Die Zwischenüberschrift vor § 94 wird gestrichen. Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des
Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die
29. § 94 wird aufgehoben. Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim
zuständigen Hauptzollamt gestellt wird.
30. § 95 wird wie folgt geändert:
(2) Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53a
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Absatz 2 des Gesetzes, im Fall des § 53a Absatz 4
des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 5 des
„(5) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen Gesetzes sowie im Fall des § 53a Absatz 6 des
Mengen sind die nach § 51 des Gesetzes ver- Gesetzes das Kalenderjahr. Hiervon abweichend
wendeten Mengen an Energieerzeugnissen zu können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das
messen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als
Antrag weitere Ermittlungsmethoden zulassen, Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlas-
wenn die steuerlichen Belange nicht beeinträch- tungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten
tigt werden.“ Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindes-
31. § 96 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. tens 10 000 Euro beträgt. Wird als Entlastungsab-
schnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der
32. § 97 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. Jahresnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen.
33. Die Zwischenüberschrift vor § 98 wird wie folgt Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt
gefasst: gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsab-
schnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzu-
„Zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes“. weisen.
34. Dem § 98 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53a
Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a
„(3) Wird aus Energieerzeugnissen erzeugte
Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Hier-
mechanische oder thermische Energie von einer
von abweichend können Antragsteller das Kalen-
anderen Person als dem Verwender der Energieer-
derhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den
zeugnisse zur Stromerzeugung oder zur gekoppel-
Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,
ten Erzeugung von Kraft und Wärme genutzt, ist
sofern
dem Antrag nach § 99 oder § 99a zusätzlich für
jede die mechanische oder die thermische Energie 1. sich der maßgebliche Zeitraum für die Zuord-
verwendende andere Person eine Selbsterklärung nung eines Unternehmens zum Produzierenden
dieser anderen Person beizufügen. Die Selbsterklä- Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft
rung gemäß Satz 1 ist nach amtlich vorgeschriebe- nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-
nem Vordruck abzugeben und gilt als Steuererklä- Durchführungsverordnung bestimmt und
rung im Sinne der Abgabenordnung. In der Selbst- 2. der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten
erklärung hat die andere Person im Sinne von Satz 1 gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalender-
Angaben über die vollständige oder anteilige Nut- jahres mindestens 10 000 Euro beträgt.
zung der mechanischen oder thermischen Energie
zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeu- Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr
gung von Kraft und Wärme zu machen. Wer eine zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad nach-
Selbsterklärung abgibt, hat Aufzeichnungen zu zuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungs-
führen, aus denen sich die Verwendung der mecha- abschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlas-
nischen oder thermischen Energie eindeutig her- tungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad
leiten lässt. Die Aufzeichnungen müssen so be- nachzuweisen.
schaffen sein, dass es einem sachverständigen (4) Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede
Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:
ist, die Aufzeichnungen zu prüfen.“
1. der Name und die Anschrift des Betreibers sowie
35. § 99 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 89
2. der Standort, 2. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung
3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer, bis 50 Kilowatt:
eine Kopie der Eingangsbestätigung des Bundes-
4. Angaben zur elektrischen Nennleistung,
amtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über
5. eine technische Beschreibung mit der Angabe die Anzeige nach Nummer 2 Buchstabe a oder
des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde, Buchstabe b der Allgemeinverfügung vom 14. Ja-
6. eine Beschreibung der installierten und betriebs- nuar 2016 zur Erteilung der Zulassung für kleine
fähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenut- KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis
zung, 50 Kilowatt (BAnz AT 02.02.2016 B3) oder
7. eine Darstellung der Mengenermittlung der ein- 3. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung
gesetzten Energieerzeugnisse, von mehr als 50 Kilowatt bis 2 Megawatt:
8. Angaben zur Nutzungsgradberechnung der An- eine Kopie des jeweiligen Zulassungsbeschei-
lage und des des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle.
9. Angaben zur Verwendung der bezogenen Ener-
gieerzeugnisse. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
der Technik wird vermutet, wenn das Sachverstän-
Im Fall des § 53a Absatz 6 des Gesetzes sind
digengutachten auf der Grundlage und nach den
zusätzlich bei erstmaliger Antragstellung für jede
Rechenmethoden der Richtlinie 2012/27/EU des
Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:
Europäischen Parlaments und des Rates vom
1. ein Nachweis der Hocheffizienz nach § 99b und 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Ände-
2. Angaben zur Absetzung für Abnutzung der rung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU
Hauptbestandteile nach § 7 des Einkommen- und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und
steuergesetzes. 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1;
L 113 vom 25.4.2013, S. 24), die durch die Richt-
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und linie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28)
Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht sung erstellt worden ist. Der Antragsteller kann den
erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nachweis der Hocheffizienz entsprechend den Vor-
Satz 3 Nummer 3 sind die nach den Sätzen 1 und 2 gaben des Anhangs II der Richtlinie 2012/27/EU
erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehö- insbesondere durch die Vorlage von Hersteller-
rende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit nachweisen führen, wenn die Angaben von einem
vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der sachverständigen Dritten in angemessener Zeit
nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse nachvollzogen werden können und die steuerlichen
dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
auf eine Steuerentlastung mitzuteilen.
38. § 99c wird wie folgt geändert:
(5) Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53a
Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller dem
„Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die
Antrag eine Beschreibung der wirtschaftlichen
Hauptbestandteile einer Anlage entsprechend
Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum nach
§ 53a Absatz 7 des Gesetzes wird regelmäßig
amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen,
unter Einbeziehung der Erfahrungswerte der
es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzoll-
steuerlichen Betriebsprüfung nach den §§ 193 ff.
amt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor. Die
der Abgabenordnung beim Vollzug des § 7 des
Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermög-
Einkommensteuergesetzes in der Form von An-
lichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch
schreibungstabellen für bestimmte Anlagegüter
ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
(AfA-Tabellen) bestimmt.“
oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des
§ 53a Absatz 3 des Gesetzes verwendet worden b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sind.
„Die Kosten für eine Neuerrichtung der Anlage
(6) Eine Entlastung wird nur für diejenigen Ener- im Sinne des § 53a Absatz 7 Satz 3 des Geset-
gieerzeugnisse gewährt, die innerhalb des KWK- zes werden anhand der Marktpreise errechnet,
Prozesses verwendet worden sind. Für Energie- die zum Zeitpunkt der Erneuerung der Hauptbe-
erzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2 des standteile der gesamten Anlage üblich sind.“
Gesetzes genannten technischen Einrichtungen
verwendet worden sind, wird keine Steuerentlas- 39. Die Zwischenüberschrift vor § 99d wird gestrichen.
tung gewährt.“ 40. § 99d wird aufgehoben.
37. § 99b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
41. § 100 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
„(1) Als Nachweis für die Hocheffizienz werden
anerkannt: 42. § 101 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
1. vorbehaltlich Satz 2 ein Gutachten, das von 43. § 102 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
einem unabhängigen Sachverständigen nach
44. § 105a Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.
den allgemein anerkannten Regeln der Technik
erstellt wurde, 45. § 109 Absatz 3 wird aufgehoben.
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
46. Nach § 110 werden eine neue Zwischenüberschrift eranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur ge-
und folgender § 110a eingefügt: währt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. De-
„Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung zember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt,
in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden
§ 110a sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.
Kleinbetragsregelung (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An-
tragstellers ein Zeitraum von einem Kalenderviertel-
(1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer jahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalender-
oder Steuerentlastung wird vom zuständigen jahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen
Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geän- Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungs-
dert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der abschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuer-
angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder entlastung unverzüglich gewähren.
Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.
(3) Dem erstmaligen Antrag ist eine Betriebserklä-
(2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte rung beizufügen, in der die Verwendung der Energie-
Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn erzeugnisse genau beschrieben ist, es sei denn, die
die entsprechende Regelung programmtechnisch Betriebserklärung liegt dem Hauptzollamt bereits
umgesetzt worden ist.“ vor. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und
47. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 79 Ab- Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-
satz 2 Satz 1“ die Wörter „oder Satz 3“ gestrichen. derlich ist.
b) In Nummer 16 wird nach dem Wort „zurückgibt“ (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlas-
tungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft
c) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a und der genaue Verwendungszweck der Energie-
eingefügt: erzeugnisse ergeben müssen.“
„16a. entgegen § 79 Absatz 2 Satz 5 eine Auf-
zeichnung oder einen Nachweis nicht oder Artikel 3
nicht rechtzeitig vorlegt oder“. Änderung der
48. In der Anlage 1 wird die Nummer 5 Spalte 2 Buch- Stromsteuer-Durchführungsverordnung
stabe a wie folgt gefasst: Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
„a) gasförmige Energieerzeugnisse nach § 28 Ab- 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3
satz 1 des Gesetzes“. der Verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158) ge-
49. Die Anlage 1a (zu § 94 Absatz 3) wird aufgehoben. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 2 a) Nach der Angabe zu § 1b wird folgende Angabe
Weitere Änderung der eingefügt:
Energiesteuer-Durchführungsverordnung „§ 1c Elektromobilität“.
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom b) Nach der Angabe zu § 1c werden folgende Zwi-
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 schenüberschrift und folgende Angaben einge-
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt fügt:
geändert:
„Zu § 2a des Gesetzes
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 91a folgende Zwischenüberschrift und folgende § 1d Verfahren bei offenen Rückzahlungsanfor-
Angabe eingefügt: derungen
„Zu § 47a des Gesetzes § 1e Verfahren bei Unternehmen in Schwierig-
keiten“.
§ 91b Steuerentlastung für den Eigenverbrauch“.
c) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende Zwi-
2. Nach § 91a werden folgende Zwischenüberschrift schenüberschrift und folgende Angabe eingefügt:
und folgender § 91b eingefügt:
„Zu § 5 des Gesetzes
„Zu § 47a des Gesetzes
§ 4a Antrag auf Zulassung eines stationären
§ 91b Batteriespeichers“.
Steuerentlastung für den Eigenverbrauch d) Die Angaben zu den §§ 3 und 9 werden wie folgt
gefasst:
(1) Die Steuerentlastung nach § 47a des Geset-
zes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen „§ 3 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vor- § 9 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis“.
geschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse e) Nach der Angabe zu § 19 werden folgende Zwi-
zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsab- schenüberschrift und folgende Angabe einge-
schnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller fügt:
hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der
Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen „Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steu- § 19a Kleinbetragsregelung“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 91
2. § 1a wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 4
oder Nr. 5“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Nummer 4 oder Nummer 5“ ersetzt.
fügt:
f) Folgende Absätze 6 bis 9 werden angefügt:
„(1a) Wer ausschließlich nach § 3 des Geset-
zes zu versteuernden Strom bezieht und diesen „(6) Wer
ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage 1. Strom innerhalb einer Kundenanlage in An-
leistet, gilt vorbehaltlich Satz 2 nicht als Versor- lagen mit einer elektrischen Nennleistung
ger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des von bis zu 2 Megawatt erzeugt,
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Satz 1 gilt nur
dann, wenn ausschließlich von einem im Steuer- 2. diesen Strom an Letztverbraucher aus-
gebiet ansässigen Versorger bezogener Strom schließlich innerhalb dieser Kundenanlage
geleistet wird. Für diejenigen, an die der Strom leistet und
innerhalb der Kundenanlage geleistet wird, be- 3. darüber hinaus ausschließlich nach § 3 des
steht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerent- Gesetzes zu versteuernden Strom aus-
lastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des schließlich von einem im Steuergebiet an-
Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a gel- sässigen Versorger bezieht und diesen aus-
tend zu machen.“ schließlich innerhalb dieser Kundenanlage
leistet,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gilt nur für den erzeugten und dann geleisteten
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Strom als Versorger. Für den bezogenen Strom
„2. zur Nutzung für die Elektromobilität gilt er als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Ab-
oder“. satz 1 Satz 1 des Gesetzes. Wird der bezogene
Strom innerhalb dieser Kundenanlage geleistet,
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: so gelten die Absätze 1a und 4 Nummer 2 ent-
sprechend.
„Personen nach den Nummern 1 und 3 ha-
ben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuer- (7) Für Strom, der in Anlagen mit einer elektri-
entlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 schen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt
des Gesetzes sowie nach den §§ 12a aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie
und 14a geltend zu machen.“ erzeugt wird, gilt Absatz 6 mit der Maßgabe
entsprechend, dass derjenige, der den Strom er-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: zeugt, auch für den erzeugten und zum Selbst-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von verbrauch entnommenen Strom als Versorger
§ 5 Absatz 1“ durch die Wörter „im Sinne gilt.
von § 5 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. (8) Das zuständige Hauptzollamt kann auf
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Antrag Ausnahmen von der Anwendung der
Absätze 1a, 6 und 7 zulassen, soweit Steuer-
„Dritte haben weiterhin die Möglichkeit, ei- belange dadurch nicht gefährdet erscheinen.
nen Steuerentlastungsanspruch nach den
(9) Als Kundenanlage im Sinne dieser Vor-
§§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den
schrift gilt die Kundenanlage nach § 3 Num-
§§ 12a und 14a geltend zu machen.“
mer 24a und 24b des Energiewirtschafts-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: gesetzes; in Zweifelsfällen wird zunächst ver-
mutet, dass eine Kundenanlage vorliegt.“
„(4) Versorger gelten als Letztverbraucher im
Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes, 3. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt:
soweit sie „§ 1c
1. Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, ih- Elektromobilität
nen dieser Strom als Letztverbraucher von
(1) Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist
einem im Steuergebiet ansässigen Versorger
die Nutzung von
geleistet wird und die entsprechende Strom-
menge getrennt nach dem Steuertarif des § 3 1. Batterieelektrofahrzeugen sowie
des Gesetzes und den jeweiligen Steuerbe- 2. von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen
günstigungen des § 9 des Gesetzes durch (Plug-In-Hybride).
den letztgenannten Versorger ermittelt wird
oder Ein Batterieelektrofahrzeug nach Nummer 1 ist ein
Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 des Straßenver-
2. in den Fällen nach Absatz 1a innerhalb einer kehrsgesetzes mit einem elektrischen Antrieb, des-
Kundenanlage geleisteten Strom beziehen.“ sen elektrischer Energiespeicher von außerhalb des
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Fahrzeuges wieder aufladbar ist. Ein von außen
aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach Nummer 2
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und dieser ist ein Kraftfahrzeug mit mehreren Antrieben, von
Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des denen mindestens einer elektrisch ist und dessen
Gesetzes von der Steuer befreit ist“ gestri- elektrischer Energiespeicher auch von außerhalb
chen. des Fahrzeuges aufladbar ist.
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
(2) Keine Elektromobilität im Sinne des Gesetzes gen auf Steuerentlastung muss die Versicherung
ist die Nutzung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen ge-
1. elektrisch betriebener Fahrzeuge, die nicht für genüber der dem zuständigen Hauptzollamt bereits
den Straßenverkehr zugelassen sind und die vorliegenden Versicherung ergeben haben. Für
ausschließlich auf einem Betriebsgelände einge- Änderungsanträge gelten die Sätze 1 bis 4 sinn-
setzt werden, sowie gemäß. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1
Satz 1 des Gesetzes dürfen nicht ausgezahlt wer-
2. elektrisch betriebener Fahrräder, die ausschließ- den, solange eine offene Rückzahlungsanforderung
lich auf einem Betriebsgelände eingesetzt wer- besteht.
den.“
(4) Zur Umsetzung von § 2a Absatz 1 des Ge-
4. Nach § 1c werden folgende Zwischenüberschrift setzes können Verwaltungsakte mit einer Neben-
und die folgenden §§ 1d und 1e eingefügt: bestimmung nach § 120 der Abgabenordnung ver-
„Zu § 2a des Gesetzes sehen werden.
§ 1d § 1e
Verfahren bei Verfahren bei
offenen Rückzahlungsanforderungen Unternehmen in Schwierigkeiten
(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Ab- (1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Ab-
satz 1 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorge- satz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vor-
schriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbe- geschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuer-
freiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Ab- befreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a
satz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den ent- Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den ent-
nommenen elektrischen Strom die Steuer nach nommenen elektrischen Strom die Steuer nach
dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. Besteht die dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. Besteht die
Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt
Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Der Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. § 1d
Steuerschuldner hat für elektrischen Strom, für den Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Sofern der
die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des fol- Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht
genden Monats eine Steuererklärung nach amtlich überschritten hat, kann auf Antrag eine Steuerent-
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin lastung entsprechend § 1d Absatz 2 gewährt wer-
die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). den.
Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist
am 25. Tag des Monats fällig, der auf den Monat (2) Die Versicherung nach § 2a Absatz 2 Satz 3
der Entstehung der Steuer folgt. Wird die Mitteilung des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem
nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, Vordruck abzugeben. § 1d Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt
ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben entsprechend. Steuerentlastungen nach § 2a Ab-
und die Steuer sofort fällig. satz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerent-
lastung nach § 14a dürfen grundsätzlich nur fest-
(2) Für den nachweislich nach Absatz 1 versteu- gesetzt werden, sofern sich das Unternehmen we-
erten elektrischen Strom kann auf Antrag eine Steu- der im Entlastungsabschnitt noch im Zeitpunkt der
erentlastung bis auf den Betrag entsprechend den Antragstellung in Schwierigkeiten befand. Hat sich
in § 2a Absatz 1 und 3 des Gesetzes genannten das Unternehmen im Entlastungsabschnitt in
Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen ge- Schwierigkeiten befunden, kann gleichwohl eine
währt werden, wenn der Antragsteller nachweist, Festsetzung erfolgen, wenn sich das Unternehmen
dass er der Rückzahlungsanforderung zwischen- im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in
zeitlich nachgekommen ist. Die Steuerentlastung Schwierigkeiten befindet und der Zeitraum der
nach Satz 1 ist bei dem für den Antragsteller zu- Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten
ständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der Antrag- hat. Befindet sich das Unternehmen im Zeitpunkt
steller hat in der Anmeldung alle Angaben zu ma- der Antragstellung noch in Schwierigkeiten und ist
chen, die für die Bemessung der Steuerentlastung der Zeitraum von zwölf Monaten noch nicht über-
erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst schritten, hat die Festsetzung unter der Bedingung
zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlas- zu erfolgen, dass das Unternehmen nachweist,
tung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens dass die Schwierigkeiten überwunden worden sind
bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Ka- und der Zeitraum der Schwierigkeiten insgesamt
lenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wor- zwölf Monate nicht überschritten hat.
den ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(3) Zur Umsetzung des § 2a Absatz 2 des Ge-
(3) Die Versicherung nach § 2a Absatz 1 Satz 3
setzes können Verwaltungsakte mit einer Neben-
des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem
bestimmung nach § 120 der Abgabenordnung ver-
Vordruck abzugeben. Steuerentlastungen nach
sehen werden.“
§ 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steu-
erentlastung nach § 14a dürfen nur gewährt wer- 5. § 2 wird wie folgt geändert:
den, wenn die Versicherung dem zuständigen
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Hauptzollamt vorliegt. Die Versicherung ist vom
Antragsteller für den ersten Entlastungsabschnitt „Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes
jedes Kalenderjahres vorzulegen. Weiteren Anträ- ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 93
amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zu- (4) Teilen in den Fällen des Absatzes 3 Num-
ständigen Hauptzollamt zu beantragen.“ mer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstre-
b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 9 cker, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfle-
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 9 ger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes“ ersetzt. dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlö-
schen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Be-
c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: trieb bis zum endgültigen Übergang auf einen
„(3) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 hat anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des
der Antragsteller anstelle der Beantragung einer Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis
Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 vor Aufnahme für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvoll-
der Tätigkeit diese schriftlich nach amtlich vor- strecker, den Nachlassverwalter, den Nachlass-
geschriebenem Vordruck beim zuständigen pfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-
Hauptzollamt anzuzeigen.“ verwalter entgegen Absatz 3 bis spätestens
zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein
6. § 3 wird wie folgt geändert: Widerruf nach Absatz 3 Nummer 1 bleibt hiervon
unberührt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3 (5) Beantragen in den in Absatz 3 Nummer 5, 6
und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen
Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis“. der Erlaubnis
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
folgt gefasst: 1. der neue Versorger, Eigenerzeuger oder er-
laubnispflichtige Letztverbraucher,
„(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die
Erlaubnis schriftlich und stellt Versorgern einen 2. die Erben,
Erlaubnisschein als Nachweis über die erteilte
Erlaubnis aus.“ 3. die Inhaber des neuen Unternehmens oder
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 7 4. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die
angefügt: Änderungen eingetreten sind,
„(2) In den Fällen des § 2 Absatz 3 gilt die eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des
Erlaubnis abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen
Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige über die Absatz 3 bis zur Bestandskraft der Entscheidung
Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen über den Antrag fort. Absatz 3 Nummer 1 bleibt
Hauptzollamt als erteilt. Ein Erlaubnisschein wird hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis be-
nicht ausgestellt. antragt, kann, soweit sich keine Änderungen er-
(3) Die Erlaubnis erlischt durch geben haben, auf die Angaben und Unterlagen
der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen wer-
1. Widerruf, den, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits
2. Fristablauf, vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen
Hauptzollamtes kann bei Antragstellung auf
3. Verzicht,
die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen
4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenz- Vordruckes verzichtet werden. Entsprechendes
verfahrens mangels Masse, gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3.
5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte (6) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
nach Ablauf von drei Monaten nach der Über-
gabe, 1. in den Fällen des Absatzes 4, wenn auf eine
6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf Fortführung verzichtet wird,
von drei Monaten nach dem Ableben, 2. in den Fällen des Absatzes 5, wenn keine
7. die Auflösung der juristischen Person oder neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt.
Personenvereinigung ohne Rechtspersönlich-
(7) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 4
keit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt
8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über unverzüglich schriftlich anzuzeigen
das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach
Ablauf von drei Monaten nach dem maßge- 1. der neue Inhaber die Übergabe des Unter-
benden Ereignis, nehmens,
9. die Änderung der Firma oder des Inhabers bei 2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
einer Personengesellschaft oder Personen-
vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die 3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter
Verlegung der Niederlassung an einen ande- jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
ren Ort nach Ablauf von drei Monaten nach oder deren Abweisung.
dem maßgebenden Ereignis, Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 3
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Nummer 9 für den Versorger, Eigenerzeuger oder
Erlöschens nichts anderes bestimmen. erlaubnispflichtigen Letztverbraucher.“
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
7. § 4 wird wie folgt geändert: e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
fügt:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Haupt-
zollamt“ das Wort „zuständige“ eingefügt. „(7) Der Versorger ist verpflichtet, in seinen
Rechnungen über den an gewerbliche Letztver-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: braucher mit einem Stromverbrauch von mehr
als 10 Megawattstunden pro Jahr geleisteten
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß Satz 2
Strom die jeweiligen Steuerbegünstigungen
und Absatz 3 Aufzeichnungen“ durch die
nach § 9 des Gesetzes gesondert auszuweisen.
Wörter „für den Veranlagungszeitraum Auf-
Die Ausweisung hat deutlich sichtbar und in gut
zeichnungen nach amtlich vorgeschriebe-
lesbarer Schrift zu erfolgen. Dabei sind die
nem Vordruck“ ersetzt.
Strommengen in Kilowattstunden getrennt nach
bb) In Satz 2 werden der einleitende Satzteil und den jeweiligen Steuerbegünstigungen aufzufüh-
Nummer 1 wie folgt gefasst: ren.“
„Aus den Aufzeichnungen müssen insbe- f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
sondere ersichtlich sein: g) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
1. der geleistete, durch Letztverbraucher im „Bei Versorgern nach § 1a Absatz 6 und 7 sind
Steuergebiet entnommene Strom, ge- die Absätze 3, 4, 6 und 7 entsprechend, und die
trennt nach dem Steuertarif des § 3 des Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
Gesetzes und den jeweiligen Steuer- dass kein Belegheft zu führen und vereinfachte
begünstigungen des § 9 des Gesetzes Aufzeichnungen oder ein belegmäßiger Nach-
sowie getrennt nach den jeweiligen Letzt- weis ausreichend sind, wenn die Steuerbelange
verbrauchern; bei steuerbegünstigten dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
Entnahmen durch Inhaber einer förm- 8. Nach § 4 werden folgende Zwischenüberschrift und
lichen Einzelerlaubnis nach § 9 ist die folgender § 4a eingefügt:
Erlaubnisscheinnummer anzugeben;“.
„Zu § 5 des Gesetzes
cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Das zuständige Hauptzollamt kann Anord- § 4a
nungen zu den Aufzeichnungen treffen und Antrag auf Zulassung
weitere Aufzeichnungen vorschreiben, wenn eines stationären Batteriespeichers
sie zur Sicherung des Steueraufkommens
(1) Die Zulassung eines stationären Batteriespei-
oder für die Steueraufsicht erforderlich er-
chers im Sinne des § 5 Absatz 4 des Gesetzes ist
scheinen. Das Hauptzollamt kann anstelle
schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu bean-
der Aufzeichnungen nach amtlich vorge-
tragen.
schriebenem Vordruck betriebliche Aufzeich-
nungen, einfachere Aufzeichnungen oder (2) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
einen belegmäßigen Nachweis zulassen, 1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genos-
wenn die Steuerbelange dadurch nicht be- senschafts- oder Vereinsregister eingetragen
einträchtigt werden.“ sind: ein Registerauszug nach dem neuesten
dd) Folgender Satz 5 wird angefügt: Stand,
2. ein Verzeichnis der Betriebstätten im Sinne des
„Der Versorger hat dem Hauptzollamt auf
§ 12 der Abgabenordnung im Steuergebiet und
Verlangen die abgeschlossenen Aufzeich-
nungen oder die belegmäßigen Nachweise 3. eine Beschreibung des Batteriespeichers sowie
vorzulegen.“ dessen Nutzung.
c) In den Absätzen 4 und 5 Satz 1 wird vor dem (3) Die Zulassung gilt mit dem ordnungsgemä-
Wort „Hauptzollamt“ jeweils das Wort „zuständi- ßen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt als er-
gen“ eingefügt. teilt.“
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: 9. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 9 Absatz 4“ ersetzt und wer-
„(6) Der Versorger hat dem zuständigen den nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „nach
Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ eingefügt.
31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen 10. § 9 wird wie folgt geändert:
Strommengen nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck anzumelden, die steuerfrei nach § 9 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes „§ 9
entnommen worden sind. Darüber hinaus hat der
Versorger auch die nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis“.
und 2 sowie Nummer 3 Buchstabe a des Ge- b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
setzes steuerfrei entnommenen Strommengen
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
entsprechend Satz 1 nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck anzumelden, soweit diese in „(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3
ortsfesten Anlagen erzeugt worden sind.“ Absatz 3 bis 7 sinngemäß.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 95
11. § 12 wird wie folgt geändert: Antrag weitere Ermittlungsmethoden zulassen,
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 9 soweit die Steuerbelange dadurch nicht beein-
Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „im Sinne des § 9 trächtigt werden.“
Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt. 17. § 17b wird wie folgt geändert:
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
„(3) Absatz 2 gilt nur, wenn der entnommene b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen fügt:
worden ist. Wird der Strom als Letztverbraucher „(4a) Soweit Strommengen, die für die Elek-
bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrich- tromobilität verwendet wurden, wegen des
tungen vorhanden, die eine Abgrenzung der Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zählein-
zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen richtungen nicht ermittelt werden können, ist
Strommengen von den zu versteuernden Men- eine sachgerechte, von einem Dritten nachvoll-
gen ermöglichen, so wird die Strombegünsti- ziehbare Schätzung zulässig.“
gung nur in Form einer Steuerentlastung nach
§ 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt 18. § 19 wird wie folgt geändert:
kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuer- a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
begünstigung nur in Form der Steuerentlastung b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange
„§ 17b Absatz 3 bis 8 und § 17c gelten entspre-
gefährdet erscheinen.
chend.“
(4) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 wird
19. Nach § 19 werden folgende Zwischenüberschrift
die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steu-
und folgender § 19a eingefügt:
erentlastung nach § 12a gewährt.“
„Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
12. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben. § 19a
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Kleinbetragsregelung
„(4) Entlastungsabschnitt ist das Kalender- (1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer
jahr. Hiervon abweichend können Antragsteller oder Steuerentlastung wird vom zuständigen
das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geän-
oder den Kalendermonat als Entlastungsab- dert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der
schnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder
bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungs- Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.
abschnitt eines Kalenderjahres mindestens
(2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte
10 000 Euro beträgt.“
Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn
13. § 13a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: die entsprechende Regelung programmtechnisch
„Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder Absatz 2 umgesetzt worden ist.“
hat für Strom, für den die Steuer entstanden ist, 20. § 20 wird wie folgt geändert:
beim zuständigen Hauptzollamt eine Steuererklä-
a) Nummer 2 wird die neue Nummer 1.
rung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab-
zugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen b) In der neuen Nummer 1 wird die Angabe „§ 4
(Steueranmeldung).“ Absatz 4“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3, § 3
Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Ab-
14. § 14a Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
satz 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9
15. § 15 wird wie folgt geändert: Absatz 2, § 4 Absatz 4“ ersetzt.
a) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge- c) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 2.
fügt: d) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „Ab-
„(8a) Unternehmen oder Unternehmensteile, satz 7“ durch die Angabe „Absatz 8 Satz 1“ er-
die zur Verarbeitung ihrer Stoffe andere Unter- setzt.
nehmen beauftragen, werden abweichend von e) Nach der neuen Nummer 2 wird folgende Num-
den Erläuterungen zu Abschnitt D Absatz 3 der mer 2a eingefügt:
Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht im
verarbeitenden Gewerbe erfasst.“ „2a. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 eine Auf-
zeichnung oder einen Nachweis nicht oder
b) In Absatz 10 wird die Zahl „8“ durch die An- nicht rechtzeitig vorlegt,“.
gabe „8a“ ersetzt.
f) In Nummer 4 wird nach dem Wort „abgibt“ das
16. § 17a wird wie folgt geändert: Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. g) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- gefügt:
fügt: „4a. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, auch in Ver-
„(4a) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen bindung mit § 4 Absatz 8, eine Steuerbe-
Mengen ist der Strom zu messen, der zu den günstigung nicht, nicht richtig, nicht voll-
Zwecken nach § 9a des Gesetzes entnommen ständig oder nicht in der vorgeschriebenen
wurde. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Weise ausweist oder“.
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
21. In § 21 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1 und (5) Dem Antrag müssen die tatsächlich zurückge-
nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: legten begünstigten Strecken zugrunde gelegt wer-
„(2) Erlaubnisse nach § 9 Absatz 4 in Verbindung den, wie sie sich aus dem buchmäßigen Nachweis
mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erlöschen ergeben. Pauschalansätze sind nicht zulässig.
in den Fällen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 und in den (6) Der Öffentliche Personennahverkehr mit Kraft-
Fällen nach § 12 Absatz 4 mit Ablauf des 31. De- fahrzeugen umfasst auch die damit zusammenhän-
zember 2017. Der Erlaubnisschein ist unverzüglich genden notwendigen Betriebsfahrten sowie den Be-
zurückzugeben.“ trieb der sonstigen mit Strom betriebenen Anlagen
des Fahrzeugs. Zum Umfang der notwendigen Be-
Artikel 4 triebsfahrten gilt § 102 Absatz 6 der Energiesteuer-
Weitere Änderung der Durchführungsverordnung entsprechend.
Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom § 17e
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3 Steuerentlastung für den
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise
geändert:
(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu nach § 17d Absatz 1 muss ergänzend zum amtlich
§ 17c folgende Zwischenüberschrift und folgende vorgeschriebenen Vordruck die in § 102b Absatz 1
Angaben eingefügt: der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorge-
„Zu § 9c des Gesetzes schriebenen Angaben enthalten, soweit diese zutref-
§ 17d Steuerentlastung für den Öffentlichen Perso- fen.
nennahverkehr, Allgemeines (2) Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die
§ 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Perso- für die Angaben nach Absatz 1 maßgeblich sind,
nennahverkehr, Nachweise“. sind dem zuständigen Hauptzollamt spätestens mit
dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzei-
2. Nach § 17c werden eine Zwischenüberschrift und
gen.
folgende §§ 17d und 17e eingefügt:
(3) Für jeden Entlastungsabschnitt nach § 17d
„Zu § 9c des Gesetzes
Absatz 2 sind Berechnungsbögen zum Antrag auf
Steuerentlastung zu erstellen. Die Berechnungs-
§ 17d
bögen müssen die in § 102b Absatz 3 der Energie-
Steuerentlastung für den steuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen
Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines Angaben enthalten.
(1) Die Steuerentlastung nach § 9c des Gesetzes (4) Der Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, in
ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Haupt- dem der Strom verwendet worden ist, einen buch-
zollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorge- mäßigen Nachweis mit den in § 102b Absatz 4
schriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorge-
der innerhalb eines Entlastungsabschnitts für be- schriebenen Angaben zu führen.“
günstigte Zwecke entnommen worden ist. In der An-
meldung sind alle für die Bemessung der Steuerent-
Artikel 5
lastung erforderlichen Angaben zu machen und die
Steuerentlastung ist selbst zu berechnen (Steueran- Änderung der Energiesteuer-
meldung). Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, und Stromsteuer-Transparenzverordnung
wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzver-
des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158) wird wie
der Strom verwendet worden ist, beim zuständigen folgt geändert:
Hauptzollamt gestellt wird.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An-
tragstellers ein Zeitraum von einem Kalenderviertel- a) Vor der Zwischenüberschrift zu Abschnitt 4 wer-
jahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalender- den folgende Angaben eingefügt:
jahr. „§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(3) Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland
§ 16 Steueraufsicht“.
wird eine Steuerentlastung nur gewährt, wenn nach-
gewiesen ist, dass eine den begünstigten Beförde- b) Die bisherige Angabe zu § 15 wird durch folgende
rungen entsprechende Menge Strom verwendet Angabe ersetzt:
wurde, die im Steuergebiet des Gesetzes durch „§ 17 Geltungszeitraum und Übergangsrege-
das Unternehmen versteuert worden ist oder ver- lung“.
steuert geleistet worden ist. Das Hauptzollamt kann
Regelungen über die Art des Nachweises festlegen. 2. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(4) Weicht der berechnete Entlastungsbetrag er- „Der Antrag auf Befreiung ist bis zum 30. Juni des
heblich von dem Entlastungsbetrag ab, der für einen Kalenderjahres, in dem eine Anzeige nach § 4 oder
vergleichbaren vorhergehenden Entlastungsab- eine Erklärung nach § 5 abzugeben ist, nach amtlich
schnitt gewährt worden ist, sind die Abweichungen vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zu-
zu erläutern. ständigen Hauptzollamt zu stellen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 97
3. § 7 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 6
„Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art Weitere Änderung der Energiesteuer-
und Weise der elektronischen Datenübermittlung und Stromsteuer-Transparenzverordnung
durch eine Verfahrensanweisung.“
Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzver-
4. Nach § 14 werden folgende §§ 15 und 16 eingefügt: ordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158), die durch
„§ 15 Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
Ordnungswidrigkeiten wie folgt geändert:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 66c Absatz 1 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie
des Energiesteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich folgt gefasst:
oder leichtfertig „§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten“.
1. entgegen § 3 Absatz 2, auch in Verbindung mit 2. § 8 wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 5 Satz 3, eine Erklärung oder eine An-
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nicht rechtzeitig abgibt, „§ 8
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 Verarbeitung der erhobenen Daten“.
oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt oder
b) In Absatz 1 werden die Wörter „und nutzen“ ge-
3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht strichen.
richtig macht.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „und nutzen“ ge-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 strichen.
des Stromsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig eine in Absatz 1 bezeichnete Hand- 3. § 13 wird wie folgt geändert:
lung in Bezug auf eine Steuerbegünstigung nach a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
dem Stromsteuergesetz begeht.
„Der jeweils Verantwortliche, der die Daten erho-
§ 16 ben hat, muss intern dokumentiert und zweifels-
frei feststellbar sein.“
Steueraufsicht
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Der Steueraufsicht nach § 209 der Abgabenord-
nung unterliegt, wer Begünstigter nach § 2 Absatz 2
ist.“ Artikel 7
5. Der bisherige § 15 wird § 17. Änderung der
Tabaksteuerverordnung
6. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:
§ 53 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober
„Anlage
2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 9
(zu § 2 Absatz 1)
Absatz 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
sind
1. Die Angabe „10 Euro“ wird durch die Angabe
1. die Steuerbefreiungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 „25 Euro“ ersetzt.
Nummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes und
2. Folgender Satz wird angefügt:
2. die Steuerermäßigungen nach
„Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der
a) den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes,
Steuer oder der Steuerzeichenschuld entspre-
b) § 9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und chend.“
c) § 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes;
3. die Steuerentlastungen nach Artikel 8
a) § 47a des Energiesteuergesetzes, Änderung der Schaumwein-
und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
b) § 53a Absatz 1 und 4 (bis 31. Dezember 2017:
§ 53b) des Energiesteuergesetzes, § 31 der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteu-
erverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262,
c) § 53a Absatz 6 (bis 31. Dezember 2017: § 53a
3302), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 1 des Ge-
Absatz 1) des Energiesteuergesetzes,
setzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert
d) § 54 des Energiesteuergesetzes, worden ist, wird wie folgt gefasst:
e) § 55 des Energiesteuergesetzes,
f) § 56 des Energiesteuergesetzes, „§ 31
g) § 57 des Energiesteuergesetzes, Kleinbetragsregelung
h) § 9b des Stromsteuergesetzes, Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder
i) § 9c des Stromsteuergesetzes, Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt
nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt,
j) § 10 des Stromsteuergesetzes und wenn die Abweichung von der angemeldeten oder fest-
k) § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverord- gesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens
nung.“ 25 Euro beträgt.“
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
Artikel 9 2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „unter den
Änderung der Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutz-
Kaffeesteuerverordnung gesetzes“ gestrichen und nach dem Wort „Dritte“
werden die Wörter „als Auftragsverarbeiter im Sinne
§ 21 der Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober des Artikels 28 Datenschutz-Grundverordnung“ ein-
2009 (BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 12 gefügt.
des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 3. Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 5 einge-
fügt:
„§ 21
Kleinbetragsregelung „Abschnitt 5
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt
nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, § 6a
wenn die Abweichung von der angemeldeten oder fest- Kleinbetragsregelung
gesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens
25 Euro beträgt.“ (1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer
wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend
Artikel 10 festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Ab-
Änderung der weichung von der angemeldeten oder festgesetzten
Alkoholsteuerverordnung Steuer mindestens 25 Euro beträgt.
§ 45 der Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017 (2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte
(BGBl. I S. 431) wird wie folgt gefasst: Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn
„§ 45 die entsprechende Regelung programmtechnisch
umgesetzt worden ist.“
Kleinbetragsregelung
4. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder
Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt
nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, Artikel 12
wenn die Abweichung von der angemeldeten oder fest- Bekanntmachungserlaubnis
gesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens
Das Bundesministerium der Finanzen kann den
25 Euro beträgt.“
Wortlaut der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 11 und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der
Änderung der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Die Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung vom
Artikel 13
22. August 2012 (BGBl. I S. 1812) wird wie folgt ge-
ändert: Inkrafttreten
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
a) Die Angaben zu Abschnitt 5 werden wie folgt ge- bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
fasst: (2) Die Artikel 2 und 4 treten an dem Tag in Kraft, an
„Abschnitt 5 dem die Artikel 2 und 4 des Zweiten Gesetzes zur
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuerge-
setzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) in Kraft
§ 6a Kleinbetragsregelung“. treten. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesminis-
b) Nach der Angabe zu § 6a werden folgende Anga- terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert
ben eingefügt: bekannt zu geben.
„Abschnitt 6 (3) Artikel 6 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
Inkrafttreten (4) Die Artikel 7 bis 10 treten am 1. Januar 2019 in
§ 7 Inkrafttreten“. Kraft.
Berlin, den 2. Januar 2018
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 99
Verordnung
zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften1
Vom 3. Januar 2018
Es verordnen auf Grund 1. In der Überschrift wird die Angabe „TrinkwV 2001“
durch die Angabe „TrinkwV“ ersetzt.
– des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 70 Nummer 2 der Verordnung 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474) geändert wor- „(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von
den ist, das Bundesministerium für Gesundheit im Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Fol-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um- genden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, für
– des § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und 1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be- Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,
kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426)
2. Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arz-
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
neimittelgesetzes,
schaft:
3. Schwimm- und Badebeckenwasser,
Artikel 1 4. Wasser, das
Änderung der a) sich in einem wasserführenden Apparat be-
Trinkwasserverordnung findet, der
Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Be- aa) zwar an die Trinkwasser-Installation an-
kanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die geschlossen ist, aber entsprechend den
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 allgemein anerkannten Regeln der Tech-
(BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt nik nicht Teil der Trinkwasser-Installation
geändert: ist und
bb) mit einer den allgemein anerkannten
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1787 Regeln der Technik entsprechenden
der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge II
und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser Sicherungseinrichtung ausgestattet ist
für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6). und
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
b) sich in Fließrichtung hinter der Sicherungs- c) Kleinanlagen zur Eigenversorgung: Anla-
einrichtung nach Buchstabe a Doppelbuch- gen einschließlich dazugehörender Was-
stabe bb befindet, sergewinnungsanlagen und einer dazu-
gehörenden Trinkwasser-Installation, aus
5. Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 Buch-
denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter
stabe b, sofern die zuständige Behörde, die
Trinkwasser zur eigenen Nutzung ent-
auch für Überwachungsmaßnahmen nach dem
nommen werden;
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zu-
ständig ist, festgestellt hat, dass die Qualität d) mobile Versorgungsanlagen: Anlagen an
des verwendeten Wassers die Genusstauglich- Bord von Land-, Wasser- und Luftfahr-
keit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen zeugen und andere bewegliche Ver-
kann.“ sorgungsanlagen einschließlich aller Rohr-
3. § 3 wird wie folgt geändert: leitungen, Armaturen, Apparate und Trink-
wasserspeicher, die sich zwischen dem
a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst: Punkt der Übernahme von Trinkwasser
„1. ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand aus einer Anlage nach Buchstabe a, b
des Wassers und ungeachtet dessen, ob das oder Buchstabe f und dem Punkt der Ent-
Wasser für die Bereitstellung auf Leitungs- nahme des Trinkwassers befinden; bei
wegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus einer an Bord betriebenen Wassergewin-
Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, nungsanlage ist diese ebenfalls mit einge-
Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in ver- schlossen;
schlossenen Behältnissen bestimmt ist, e) Anlagen zur ständigen Wasserverteilung:
a) alles Wasser, das, im ursprünglichen Zu- Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus
stand oder nach Aufbereitung, zum Trin- denen Trinkwasser aus einer Anlage nach
ken, zum Kochen, zur Zubereitung von Buchstabe a oder Buchstabe b an Ver-
Speisen und Getränken oder insbeson- braucher abgegeben wird;
dere zu den folgenden anderen häus- f) Anlagen zur zeitweiligen Wasservertei-
lichen Zwecken bestimmt ist: lung: Anlagen, aus denen Trinkwasser
aa) Körperpflege und -reinigung, entnommen oder an Verbraucher abgege-
ben wird, und die
bb) Reinigung von Gegenständen, die be-
stimmungsgemäß mit Lebensmitteln aa) zeitweise betrieben werden ein-
in Berührung kommen, schließlich einer dazugehörenden
Wassergewinnungsanlage und einer
cc) Reinigung von Gegenständen, die be- dazugehörenden Trinkwasser-Instal-
stimmungsgemäß nicht nur vorüber- lation oder
gehend mit dem menschlichen Körper
in Kontakt kommen; bb) zeitweise an eine Anlage nach Buch-
stabe a, b oder Buchstabe e ange-
b) alles Wasser, das in einem Lebensmittel- schlossen sind;“.
betrieb verwendet wird für die Herstel-
lung, die Behandlung, die Konservierung b) Nummer 12 wird durch die folgenden Num-
oder das Inverkehrbringen von Erzeugnis- mern 12 und 13 ersetzt:
sen oder Substanzen, die für den „12. ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“
menschlichen Gebrauch bestimmt sind; eine Anlage mit
2. sind „Wasserversorgungsanlagen“
a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zen-
a) zentrale Wasserwerke: Anlagen ein- tralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer
schließlich dazugehörender Wasserge- jeweils mit einem Inhalt von mehr als
winnungsanlagen und eines dazugehö- 400 Litern oder
renden Leitungsnetzes, aus denen pro
b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in
Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwas-
mindestens einer Rohrleitung zwischen
ser entnommen oder auf festen Leitungs-
dem Abgang des Trinkwassererwärmers
wegen an Zwischenabnehmer geliefert
und der Entnahmestelle, wobei der In-
werden oder aus denen auf festen Lei-
halt einer Zirkulationsleitung nicht be-
tungswegen Trinkwasser an mindestens
rücksichtigt wird;
50 Personen abgegeben wird;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zwei-
b) dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen
familienhäusern zählen nicht als Großan-
einschließlich dazugehörender Wasserge-
lagen zur Trinkwassererwärmung;
winnungsanlagen und eines dazugehö-
renden Leitungsnetzes, aus denen pro 13. ist „Gefährdungsanalyse“ die systemati-
Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwas- sche Ermittlung von Gefährdungen der
ser entnommen oder im Rahmen einer ge- menschlichen Gesundheit sowie von Ereig-
werblichen oder öffentlichen Tätigkeit ge- nissen oder Situationen, die zum Auftreten
nutzt werden, ohne dass eine Anlage einer Gefährdung der menschlichen Ge-
nach Buchstabe a oder Buchstabe c vor- sundheit durch eine Wasserversorgungsan-
liegt; lage führen können, unter Berücksichtigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 101
a) der Beschreibung der Wasserversor- 5. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
gungsanlage,
6. In § 8 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „all-
b) von Beobachtungen bei der Ortsbesich- gemeinen Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und
tigung, § 6 Absatz 1, die“ eingefügt.
c) von festgestellten Abweichungen von 7. § 9 wird wie folgt geändert:
den allgemein anerkannten Regeln der
Technik, a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
d) von sonstigen Erkenntnissen über die „Die Wasserversorgung ist in den betroffenen
Wasserbeschaffenheit, die Wasserver- Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen
sorgungsanlage und deren Nutzung so- von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen,
wie wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz
e) von Laborbefunden und deren örtlicher 1. mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in
Zuordnung.“ Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittel-
bar eine Schädigung der menschlichen Ge-
4. § 4 wird wie folgt geändert: sundheit erwarten lassen, und keine Mög-
lichkeit besteht, das verunreinigte Wasser
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu
„Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn desinfizieren, oder
1. bei der Wassergewinnung, der Wasserauf- 2. durch chemische Stoffe in Konzentrationen
bereitung und der Wasserverteilung mindes- verunreinigt ist, die eine akute Schädigung
tens die allgemein anerkannten Regeln der der menschlichen Gesundheit erwarten las-
Technik eingehalten werden und sen.“
2. das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
bis 7a entspricht.“ „In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der In-
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: betriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-
Installation sind wegen einer Überschreitung der
„(2) Der Unternehmer und der sonstige In- Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder
haber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen,
Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 wenn die gemessene Konzentration nicht höher
bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht ent- als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes
spricht, nicht als Trinkwasser abgeben und an- in Anlage 2 Teil II ist.“
deren nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt
nicht, soweit 8. In § 13 Absatz 1 werden im Satzteil vor der Aufzäh-
lung nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder
1. das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 fest- elektronisch“ eingefügt.
gelegt hat, dass Mikroorganismen oder che-
mische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein 9. § 14 wird wie folgt geändert:
dürfen, oder a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1
2. das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 2“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1, 1a
oder die Europäische Kommission auf einen Satz 1 und 2“ ersetzt.
Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
vom Grenzwert eines Parameters nach An-
lage 2 zugelassen haben oder aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
3. nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen „Die Untersuchungen des Trinkwassers nach
zu treffen sind. Absatz 1 haben bei der jeweiligen Wasser-
versorgungsanlage in dem gleichen Umfang
(3) Der Unternehmer und der sonstige In- und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen
haber einer Wasserversorgungsanlage dürfen wie Untersuchungen von Trinkwasser in
Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und an- einem Wasserversorgungsgebiet nach An-
deren nicht zur Verfügung stellen, wenn die lage 4.“
Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7
nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 19 Absatz 2
Satz 4“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2c
1. das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Satz 2“ ersetzt.
Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in
§ 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforde- cc) In Satz 5 wird das Wort „drei“ durch das
rungen duldet oder Wort „fünf“ ersetzt.
2. das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 fest- dd) In Satz 6 werden die Wörter „bei diesen An-
gelegt hat, dass Mikroorganismen oder che- lagen“ durch die Wörter „bei Wasserversor-
mische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein gungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buch-
dürfen.“ stabe c unaufgefordert“ ersetzt.
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
ee) Satz 8 wird wie folgt gefasst: wertung und der vorgelegte Risikobewertungs-
bericht die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
„§ 14b bleibt unberührt.“
1. sie entsprechen den Vorgaben des Absat-
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a zes 2a Satz 2,
bis 2d eingefügt:
2. in Bezug auf einen Parameter, der vom Um-
„(2a) Auf der Grundlage einer Risikobewer- fang der Untersuchungen ausgenommen
tung kann der Unternehmer oder sonstige Inha- werden soll, weist der Risikobewertungsbe-
ber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 richt aus, dass seit mindestens drei Jahren
Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim die Messwerte von mindestens zwei Proben,
Gesundheitsamt die Genehmigung einer Pro- die regelmäßig und an für die Wasserversor-
bennahmeplanung beantragen, die nach Um- gungsanlage repräsentativen Probennahme-
fang und Häufigkeit der Untersuchungen von stellen genommen wurden, und aller weiteren
den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht. in diesem Zeitraum entsprechend genomme-
Die Risikobewertung nach Satz 1 muss nen Proben jeweils weniger als 30 Prozent
des Grenzwertes nach dieser Verordnung be-
1. von einer Person vorgenommen werden, die
tragen haben, wobei keine dieser Proben vor
über hinreichende Fachkenntnisse über ent-
mehr als sieben Jahren entnommen worden
sprechende Wasserversorgungssysteme ver-
sein darf; bei der Berechnung wird die Mess-
fügt und durch einschlägige Berufserfahrung
unsicherheit nicht berücksichtigt,
oder durch Schulung eine hinreichende Qua-
lifikation für das Risikomanagement im Trink- 3. in Bezug auf einen Parameter, für den die
wasserbereich hat, Häufigkeit der Untersuchungen verringert
werden soll, weist der Risikobewertungsbe-
2. sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine
richt aus, dass seit mindestens drei Jahren
Risikobewertung entsprechend den allgemein
die Messwerte von mindestens zwei Proben,
anerkannten Regeln der Technik orientieren,
die regelmäßig und an für die Wasserversor-
wobei die Einhaltung der allgemein anerkann-
gungsanlage repräsentativen Probennahme-
ten Regeln der Technik vermutet wird, wenn
stellen genommen wurden, und aller weiteren
DIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,
in diesem Zeitraum entsprechend genomme-
3. die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amt- nen Proben jeweils weniger als 60 Prozent
licher Untersuchungen im Wassereinzugs- des Grenzwertes nach dieser Verordnung be-
gebiet berücksichtigen, die für die Risiko- tragen haben, wobei keine dieser Proben vor
bewertung relevant sein können, insbeson- mehr als sieben Jahren entnommen worden
dere solche, die aus den Überwachungs- sein darf; bei der Berechnung wird die Mess-
programmen nach § 10 in Verbindung mit unsicherheit nicht berücksichtigt,
Anlage 10 der Oberflächengewässerverord- 4. für bestimmte Parameter sieht die beantragte
nung und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbin- Probennahmeplanung einen gegenüber den
dung mit Anlage 4 der Grundwasserverord- Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiter-
nung vorliegen und die von den jeweils zu- ten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von
ständigen Behörden zur Verfügung zu stellen Untersuchungen vor, soweit dies erforderlich
sind, ist, um eine einwandfreie Beschaffenheit des
4. schriftlich in einem Risikobewertungsbericht Trinkwassers sicherzustellen,
niedergelegt werden, der dem Gesundheits- 5. der Risikobewertungsbericht bestimmt die
amt vorgelegt wird und insbesondere Folgen- Häufigkeit der Untersuchungen und den Ort
des enthält: der Probennahmen für den jeweiligen Para-
a) eine Zusammenfassung der Ergebnisse meter unter Berücksichtigung
der Risikobewertung, a) der in Betracht kommenden Ursachen für
das Vorhandensein entsprechender che-
b) einen Vorschlag zur Anpassung der Pro-
mischer Stoffe oder Mikroorganismen im
bennahmeplanung für die betroffene Was-
Trinkwasser und
serversorgungsanlage und
b) möglicher Schwankungen und langfristiger
c) eine Anlage, die für die Information der be-
Trends der Konzentration entsprechender
troffenen Verbraucher nach § 21 Absatz 1
chemischer Stoffe oder Mikroorganismen
geeignet ist.
im Trinkwasser und
(2b) Das Gesundheitsamt kann eine nach Ab-
6. der Risikobewertungsbericht bestätigt, dass
satz 2a Satz 1 beantragte Probennahmepla-
kein Umstand abzusehen ist, der aufgrund
nung, die die Ausnahme eines Parameters aus der Anpassung der Probennahmeplanung
dem Umfang der Untersuchungen oder eine ver- eine Verschlechterung der Qualität des Trink-
ringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Pa-
wassers verursachen würde.
rameters vorsieht, genehmigen, wenn die bean-
tragte Probennahmeplanung mit dem Proben- In Bezug auf Parameter der Anlage 1 Teil I sowie
nahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19 Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4,
Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobe- 5, 8, 9, 10, 11 und 15 ist eine Genehmigung einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 103
Ausnahme nach Satz 1 nicht möglich. Davon un- suchungen nach Absatz 1 durch eine Untersu-
berührt kann nach Satz 1 Nummer 4 und 5 in chungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15
Bezug auf die in Satz 2 genannten Parameter Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag
eine Erweiterung des Umfangs oder eine höhere muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Pro-
Häufigkeit von Untersuchungen erforderlich bennahme erstrecken.
sein. Die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I lau-
fende Nummer 10, Teil II laufende Nummer 11 (3) Die Proben für die Untersuchungen nach
und die Bemerkungen zu Anlage 3 Teil I laufende Absatz 1 müssen an mehreren repräsentativen Pro-
Nummer 4 bleiben unberührt. bennahmestellen entsprechend den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entnommen wer-
(2c) Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für den. Die Einhaltung der allgemein anerkannten
die Dauer von fünf Kalenderjahren. Sie kann auf Regeln der Technik bei der Probennahme wird ver-
Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre mutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter
verlängert werden, wenn aufgrund einer Unter- Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. Zu-
suchung aller nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu un- sätzlich soll die Empfehlung des Umweltbundes-
tersuchenden Parameter sowie einer erneuten amtes nach § 15 Absatz 1e beachtet werden. Der
Risikobewertung dargelegt wird, dass die Vo- Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasser-
raussetzungen für die Genehmigung weiterhin versorgungsanlage haben sicherzustellen, dass an
vorliegen. der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik geeignete Proben-
(2d) Eine vom Gesundheitsamt oder von der nahmestellen vorhanden sind.
zuständigen Behörde auf der Grundlage von An-
lage 4 Buchstabe a oder Buchstabe b in der bis (4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind in
zum 8. Januar 2018 geltenden Fassung be- folgender Häufigkeit durchzuführen:
stimmte Verringerung der Häufigkeit von Unter-
suchungen oder Herausnahme eines Parameters 1. bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
aus dem Umfang von Untersuchungen hat mer 2 Buchstabe d in der vom Gesundheitsamt
längstens bis zum 31. Dezember 2018 Bestand.“ festgelegten Häufigkeit,
d) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
mer 2 Buchstabe e
e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
a) mindestens alle drei Jahre, wenn das Trink-
„Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf
wasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht
die jeweils dazugehörende Probennahme erstre-
aber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
cken.“
b) im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern
10. § 14a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
nicht das Gesundheitsamt nach Absatz 5 ein
„§ 19 Absatz 2c Satz 2 gilt entsprechend.“ längeres Untersuchungsintervall festlegt.
11. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt: (5) Sind bei den jährlichen Untersuchungen nach
Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b in drei aufeinan-
„§ 14b derfolgenden Jahren keine Beanstandungen fest-
gestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch
Untersuchungspflichten längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei
in Bezug auf Legionella spec. Jahren festlegen, sofern die Anlage und ihre Be-
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber triebsweise nicht verändert wurden und nachweis-
einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 lich den allgemein anerkannten Regeln der Technik
Buchstabe d oder Buchstabe e haben das Trink- entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Wasserversor-
wasser in der Wasserversorgungsanlage auf den gungsanlagen in Einrichtungen, in denen sich
Parameter Legionella spec. durch systemische Un- Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit
tersuchungen gemäß Absatz 4, 5 Satz 1 und Ab- Legionella spec. befinden, zum Beispiel Einrichtun-
satz 6 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, gen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgeset-
wenn zes und Pflegeeinrichtungen.
1. aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser (6) Die erste Untersuchung nach Absatz 1 ist bei
im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen einer ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genom-
Tätigkeit abgegeben wird, menen Wasserversorgungsanlage innerhalb von
drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme
2. sich in der Wasserversorgungsanlage eine Groß- durchzuführen.“
anlage zur Trinkwassererwärmung befindet und
12. § 15 wird wie folgt geändert:
3. die Wasserversorgungsanlage Duschen oder an-
dere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer a) Die Absätze 1, 2 und 2a werden durch die fol-
Vernebelung des Trinkwassers kommt. genden Absätze 1 bis 2a ersetzt:
(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber „(1) Die Proben für die Untersuchungen des
einer Wasserversorgungsanlage haben die Unter- Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
den Anlagen 1, 2 und 3 Teil I genannten Parame- Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C und
ter sind gemäß Anlage 5 Teil II nach den allge- (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungs-
mein anerkannten Regeln der Technik zu neh- dauer bilden. Abhängig von dem verwendeten
men. Nährboden sind folgende Methoden möglich:
(1a) Bei den Untersuchungen des Trinkwas- 1. Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstem-
sers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 1 peratur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrü-
genannten Parameter und die in Anlage 3 tungsdauer (44 ± 4) Stunden oder
genannten Parameter, die mikrobiologische
Parameter sind, sind die in den folgenden tech- 2. Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur
nischen Normen beschriebenen Untersuchungs- (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer
verfahren anzuwenden: (44 ± 4) Stunden.
1. für Coliforme Bakterien und Escherichia coli (1d) Das Umweltbundesamt veröffentlicht
(E. coli): eine Liste der Untersuchungsverfahren nach
DIN EN ISO 9308-1:2017-09, den Absätzen 1a bis 1c im Bundesgesundheits-
DIN EN ISO 9308-2:2014-06, blatt.
2. für Enterokokken: (1e) Für die Untersuchung auf Legionella
DIN EN ISO 7899-2:2000-11, spec. einschließlich der Probennahme veröffent-
licht das Umweltbundesamt im Bundesgesund-
3. für Pseudomonas aeruginosa: heitsblatt eine Empfehlung. Diese soll neben
DIN EN ISO 16266:2008-05, dem Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a
oder Absatz 1b beachtet werden.
4. zur Bestimmung kultivierbarer Mikroorganis-
men – Koloniezahl bei 22 °C und Koloniezahl (2) Bei Untersuchungen des Trinkwassers
bei 36 °C: nach dieser Verordnung auf die in Anlage 2 und
DIN EN ISO 6222:1999-07, in Anlage 3 Teil I genannten Parameter, die keine
mikrobiologischen Parameter sind, sind Unter-
5. für Clostridium perfringens (einschließlich suchungsverfahren nach den allgemein aner-
Sporen): kannten Regeln der Technik anzuwenden, die
DIN EN ISO 14189:2016-11, hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und
6. für Legionella spec.: dabei die in Anlage 5 Teil I genannten spezifizier-
ten Verfahrenskennwerte einhalten.
a) längstens bis zum 28. Februar 2019
ISO 11731:1998-05, (2a) Bei Untersuchungen des Trinkwassers
DIN EN ISO 11731-2:2008-06 nach dieser Verordnung auf Parameter nach An-
lage 3a Teil I sind die Untersuchungsverfahren
b) spätestens ab dem 1. März 2019 und die Verfahrenskennwerte nach Anlage 3a
ISO 11731:2017-05. Teil III Nummer 3 anzuwenden.“
Die in Satz 1 bezeichneten technischen Normen b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sind bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu bezie-
hen und bei der Deutschen Nationalbibliothek aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤤 14, 14a
archivmäßig gesichert niedergelegt und einseh- und 20“ durch die Wörter „§§ 14 bis 14b
bar. und § 20“ ersetzt.
(1b) Bei der Untersuchung der in Absatz 1a bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 14 Absatz 3“
genannten Parameter dürfen andere als die in durch die Angabe „§ 14b Absatz 1“ ersetzt.
Absatz 1a genannten Untersuchungsverfahren c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden
angewandt werden, wenn das Umweltbundes- Absätze 4 bis 6 ersetzt:
amt auf Antrag festgestellt hat, dass die damit
erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein an- „(4) Die nach dieser Verordnung erforder-
erkannten Regeln der Technik gleichwertig und lichen Untersuchungen des Trinkwassers ein-
mindestens genauso zuverlässig sind wie die schließlich der Probennahmen dürfen nur von
mit den Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durch-
ermittelten Ergebnisse. geführt werden. Für die Zulassung als Unter-
suchungsstelle ist ein Antrag bei der zustän-
(1c) Außer mit den nach den Absätzen 1a digen obersten Landesbehörde oder bei einer
und 1b festgelegten Untersuchungsverfahren von ihr benannten Stelle erforderlich. Die zustän-
darf die Koloniezahl kultivierbarer Mikroorganis- dige oberste Landesbehörde oder die von ihr
men bei 22 °C und 36 °C auch dadurch be- benannte Stelle erteilt einer Untersuchungsstel-
stimmt werden, dass die Zahl der mit 6- bis le, die in dem jeweiligen Land tätig und nicht be-
8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolo- reits durch ein anderes Land zugelassen ist, die
nien ausgewertet wird, die sich aus den in 1 Mil- Zulassung, wenn die Untersuchungsstelle die
liliter des zu untersuchenden Wassers befind- folgenden Voraussetzungen erfüllt:
lichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nähr-
stoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 Pro- 1. Akkreditierung als Prüflaboratorium von einer
zent Fleischextrakt, 1 Prozent Pepton) bei einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 105
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro- 6. die Bestätigung, dass der Unternehmer oder
päischen Parlaments und des Rates vom sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversor-
9. Juli 2008 über die Vorschriften für die gungsanlage über die Überschreitung informiert
Akkreditierung und Marktüberwachung im wurde.
Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Ver- Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine
ordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann
L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils bestimmen, dass für die Anzeige einheitliche Vor-
geltenden Fassung für die Durchführung der drucke zu verwenden oder einheitliche elektro-
erforderlichen Prüfverfahren einschließlich der nische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden
Probennahmen in der Matrix Trinkwasser für sind.“
die Untersuchung von Trinkwasser gemäß der 14. § 16 wird wie folgt geändert:
Trinkwasserverordnung,
2. Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bis 2a und aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
3. mindestens einmal jährlich erfolgreiche Teil-
„Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nummer 1
nahme an externen Qualitätssicherungspro-
besteht nicht, wenn dem anzeigepflichtigen
grammen.
Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die Wasserversorgungsanlage ein Nachweis da-
von ihr benannte Stelle hat eine Liste der von rüber vorliegt, dass die Anzeige bereits nach
dem jeweiligen Land zugelassenen Untersu- § 15a Absatz 1 durch die Untersuchungs-
chungsstellen mit dem jeweiligen Parameter- stelle erfolgt ist.“
scope durch Veröffentlichung im Internet oder
auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
Die Zulassung gilt bundesweit. „Sätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1
bis 4“ ersetzt.
(5) Die nach Absatz 4 zugelassenen Untersu-
chungsstellen für Trinkwasser müssen ihre Ak- cc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „Ab-
kreditierung in Bezug auf die in Absatz 1a ge- satz 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „den
nannten Parameter an die jeweils geltenden An- Sätzen 3 und 4“ ersetzt.
forderungen des Absatzes 1a anpassen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
(6) Die zuständige oberste Landesbehörde Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3
oder die von ihr benannte Stelle überprüft regel- und 4“ ersetzt.
mäßig, ob die von dem jeweiligen Land zugelas-
senen Untersuchungsstellen die Voraussetzun- c) In Absatz 7 Satz 4 wird nach den Wörtern „auf
gen nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 weiterhin Anforderung“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
erfüllen.“
15. § 17 wird wie folgt geändert:
13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder fort-
geleitet wird“ gestrichen.
Anzeigepflicht für Untersuchungsstellen
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(1) Führt eine Untersuchungsstelle nach § 15
Absatz 4 Satz 1 Untersuchungen nach § 14b „(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und
Absatz 1 durch, ist sie verpflichtet, von ihr fest- Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe
gestellte Überschreitungen des in Anlage 3 Teil II oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh-
festgelegten technischen Maßnahmenwertes un- oder Trinkwasser verwendet und nur physikali-
verzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage sche oder chemische Verfahren angewendet
zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwas-
(2) Die Anzeige muss mindestens folgende An- serversorgung dienen. Bereits eingebrachte
gaben enthalten: Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsge-
mäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen,
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-
müssen bis zum 9. Januar 2020 aus dem Roh-
Adresse der anzeigenden Untersuchungsstelle,
oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt
2. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail- entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren,
Adresse des Unternehmers oder sonstigen In- die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasser-
habers der betroffenen Wasserversorgungsan- versorgung dienen.“
lage oder der in seinem Auftrag handelnden Per-
son, 16. § 18 wird wie folgt geändert:
3. Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Hausnummer und Entnahmestelle,
„(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Was-
4. Zeitpunkt der Probennahme, serversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
5. alle Untersuchungsergebnisse des von der Buchstabe a, b, c und f hinsichtlich der Einhal-
Überschreitung nach Absatz 1 betroffenen Un- tung der Anforderungen dieser Verordnung
tersuchungsauftrags und durch entsprechende Prüfungen. Die Überwa-
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
chung erstreckt sich auch auf die Wasserversor- 1. den Umfang der zu untersuchenden Parame-
gungsanlagen ter und die Häufigkeit der Untersuchungen
1. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, wenn die nach Anlage 4 und § 14 Absatz 2a bis 2d,
Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer 2. die Zeitpunkte der Untersuchungen,
gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit er- 3. die Probennahmeverfahren nach § 15 Ab-
folgt, und satz 1 und
2. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, wenn die 4. die Probennahmestellen.
Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer
öffentlichen Tätigkeit erfolgt. (2c) Die Proben sind grundsätzlich an der
Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um
Die folgenden Anlagen können in die Überwa- sicherzustellen, dass das Trinkwasser die Anfor-
chung einbezogen werden, sofern dies zum derungen dieser Verordnung erfüllt. Bei einem
Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte
Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffen- Parameter alternativ Proben innerhalb des
heit des Trinkwassers erforderlich ist: Wasserversorgungsgebietes oder in den Aufbe-
1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num- reitungsanlagen entnommen werden, wenn
mer 2 Buchstabe d und e, wenn die Trinkwas- bezüglich des untersuchten Parameters keine
serbereitstellung nicht im Rahmen einer ge- nachteiligen Veränderungen des Trinkwassers
werblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, im Verteilungssystem zu erwarten sind. Die
2. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num- Proben sollten so entnommen werden, dass sie
mer 2 Buchstabe e, wenn die Trinkwasserbe- für die Qualität des im Laufe des gesamten Jah-
reitstellung im Rahmen einer gewerblichen res gelieferten oder entnommenen Trinkwassers
Tätigkeit, nicht aber öffentlichen Tätigkeit er- repräsentativ sind. Jahreszeitliche und saisonale
folgt, und Besonderheiten sind zu berücksichtigen. In den
Probennahmeplan nach Absatz 2 können alle
3. Anlagen nach § 13 Absatz 4 Satz 1.“ Wasserversorgungsanlagen einbezogen werden,
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 14 deren Trinkwasser für das betreffende Wasser-
und 20“ durch die Angabe „§§ 14, 14b und 20“ versorgungsgebiet repräsentativ ist. Das Ge-
ersetzt. sundheitsamt hat ergänzende Untersuchungen
17. § 19 wird wie folgt geändert: vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, wenn
dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Be-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: richtspflichten nach § 21 Absatz 3 Satz 1 in
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Verbindung mit Satz 4 sicherzustellen. Die zu-
„Das Gesundheitsamt entscheidet nach ständige oberste Landesbehörde oder eine an-
eigenem Ermessen, ob es Wasserver- dere nach Landesrecht zuständige Stelle kann
sorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buch- bestimmen,
stabe d, e und f besichtigt.“ 1. dass für die Probennahmepläne einheitliche
bb) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er- Vordrucke zu verwenden oder einheitliche
setzt: elektronische Datenverarbeitungsverfahren
anzuwenden sind und
„Den Umfang der Untersuchungen nach
Satz 2 legt das Gesundheitsamt unter Be- 2. dass und wann die Probennahmepläne der
achtung der Probennahmeplanung nach zuständigen obersten Landesbehörde oder
§ 14 und des Probennahmeplans nach den der anderen nach Landesrecht zuständigen
Absätzen 2 bis 2b fest. Für das Untersu- Stelle in einem vorgegebenen Format zu
chungsverfahren gilt § 15 Absatz 1 bis 2, übermitteln sind.“
und für die Aufzeichnung der Untersu- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
chungsergebnisse gilt § 15 Absatz 3 Satz 1 aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
bis 3 entsprechend.“
„Der Zeitraum zwischen den Überwachun-
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 gen darf fünf Jahre nicht überschreiten.“
bis 2c ersetzt:
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„(2) Das Gesundheitsamt legt für jedes Was-
serversorgungsgebiet einen Probennahmeplan „Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
fest, der die Erfüllung der Berichtspflichten ge- mer 2 Buchstabe f, die im Rahmen einer ge-
mäß § 21 Absatz 3 sicherstellt. werblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrie-
ben werden und der wiederkehrenden Befül-
(2a) Der Probennahmeplan nach Absatz 2 lung von Wasserversorgungsanlagen nach
umfasst § 3 Nummer 2 Buchstabe d an Bord von
1. die Untersuchungen nach den Absätzen 1 Schienenfahrzeugen im Zuständigkeitsbe-
und 7 und § 18 sowie reich des Eisenbahn-Bundesamtes dienen,
2. die Untersuchungen des Unternehmers oder sollen mindestens einmal jährlich überwacht
des sonstigen Inhabers einer Wasserversor- werden.“
gungsanlage nach § 14 Absatz 1, 2 und 5. 18. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2b) Der Probennahmeplan nach Absatz 2 be- a) In Nummer 1 werden die Wörter „zu entnehmen
rücksichtigt oder“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 107
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: serleitungen aus dem Werkstoff Blei in der von
ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, so-
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die An- bald
gabe „§ 14“ durch die Wörter „den §§ 14
und 14b“ ersetzt. 1. sie hiervon Kenntnis erlangen oder
bb) In Buchstabe a werden die Wörter „dieser 2. ein entsprechender Verdacht besteht, ins-
Vorschrift“ durch die Wörter „diesen Vor- besondere aufgrund vorliegender Trinkwas-
schriften“ ersetzt. seranalysendaten, die durch eine Unter-
suchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 er-
19. § 21 wird wie folgt geändert: hoben wurden.
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 (1b) Der Unternehmer und der sonstige Inha-
bis 1b ersetzt: ber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3
Nummer 2 Buchstabe f oder, sofern die Anlage
„(1) Der Unternehmer und der sonstige Inha- im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen
ber einer Wasserversorgungsanlage haben den Tätigkeit betrieben wird, nach § 3 Nummer 2
betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich Buchstabe d oder Buchstabe e haben die ihnen
geeignetes und aktuelles Informationsmaterial nach Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 zugegangenen
über die Qualität des bereitgestellten Trinkwas- Informationen unverzüglich allen betroffenen
sers zu übermitteln, wenn es sich um eine der Verbrauchern schriftlich oder durch Aushang be-
folgenden Wasserversorgungsanlagen handelt: kannt zu machen.“
1. eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 b) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b ersetzt:
oder
„Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständi-
2. eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 gen obersten Landesbehörde oder der von die-
Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e, ser benannten Stelle jeweils bis zum 15. März
sofern die Anlage im Rahmen einer gewerb- die über die Qualität des Trinkwassers erforder-
lichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben lichen Angaben für das vorangegangene Kalen-
wird. derjahr unter Beachtung des § 19 für Wasserver-
Grundlage des Informationsmaterials sind die sorgungsgebiete, in denen pro Tag mindestens
Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden
nach § 14 Absatz 1 und 5, § 14a Absatz 1 Satz 1 oder in denen mindestens 50 Personen versorgt
und § 14b und gegebenenfalls nach § 19 Ab- werden. Die zu übermittelnden Angaben müssen
satz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1, § 20 Absatz 1 den Anforderungen des § 19 Absatz 2 bis 2c ge-
Nummer 2 und 4 sowie § 20a Absatz 2 Satz 1 nügen.“
und Absatz 3 Nummer 2. Zu den zu übermitteln- 20. In § 22 wird nach dem Wort „Bundesrepublik“ das
den Informationen gehören auch Wort „Deutschland“ eingefügt.
1. Angaben über die Aufbereitungsstoffe, die bei 21. In § 24 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Ab-
der Aufbereitung und Verteilung des Trink- satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
wassers verwendet werden,
22. § 25 wird wie folgt geändert:
2. Angaben, die für die Auswahl von Materialien
für die Trinkwasser-Installation nach den all- a) In Nummer 3 werden die Wörter „Satz 1 oder
gemein anerkannten Regeln der Technik er- § 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3“ durch die
forderlich sind, sowie Wörter „Satz 1, § 15a Absatz 1 oder § 16 Ab-
satz 1 Satz 1, 3 oder Satz 4“ ersetzt.
3. die Information nach § 14 Absatz 2a Satz 2
Nummer 4 Buchstabe c, wenn das Gesund- b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1,
heitsamt nach § 14 Absatz 2b eine Proben- Absatz 3 Satz 1 oder § 14a Absatz 1“ durch die
nahmeplanung genehmigt hat. Wörter „§ 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1
oder § 14b Absatz 1“ ersetzt.
Auf Nachfrage sind den betroffenen Verbrau-
chern Einzelergebnisse der in Satz 2 genannten c) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a
Trinkwasseruntersuchungen zugänglich zu ma- eingefügt:
chen, auch wenn ihnen bereits Zusammen- „13a. entgegen § 17 Absatz 7 Satz 1 einen Stoff
fassungen oder Jahresübersichten übermittelt oder Gegenstand verwendet oder ein dort
wurden. genanntes Verfahren anwendet,“.
(1a) Der Unternehmer und der sonstige In- d) In Nummer 16 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1
haber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 1a“ er-
Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b oder, setzt.
sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen
oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach e) In Nummer 17 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1
§ 3 Nummer 2 Buchstabe e haben die betroffe- Satz 4“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 1b“ er-
nen Verbraucher zu informieren, wenn Trinkwas- setzt.
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
23. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Teil I werden in der Tabelle in den laufenden Nummern 11 und 14 in der Spalte „Bemerkungen“ die Wörter
„Siehe Anmerkung 1“ jeweils durch den Satz „Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das
jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.“ ersetzt.
b) Teil II wird wie folgt gefasst:
„Teil II
Chemische Parameter, deren Konzentration
im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann
Laufende Grenzwert*
Parameter Bemerkungen
Nummer mg/l
1 Antimon 0,0050
2 Arsen 0,010
3 Benzo-(a)-pyren 0,000010
4 Blei 0,010 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten
nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet
sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be-
urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ soll beachtet wer-
den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist
die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.
Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
Grenzwert liegt.
5 Cadmium 0,0030 Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in
Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen
6 Epichlorhydrin 0,00010 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-
zentration im Trinkwasser, berechnet auf der Grund-
lage der maximalen Freisetzung nach den Spezifika-
tionen des entsprechenden Polymers und der ange-
wandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung
des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des
Trinkwassers erbracht werden.
7 Kupfer 2,0 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher re-
präsentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten
nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet
sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be-
urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ soll beachtet wer-
den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist
die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 109
Laufende Grenzwert*
Parameter Bemerkungen
Nummer mg/l
Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
Grenzwert liegt. Auf eine Untersuchung im Rahmen
der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Re-
gel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Wasser-
versorgungsgebiet ≥ 7,8 ist.
8 Nickel 0,020 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten
nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet
sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be-
urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ soll beachtet wer-
den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist
die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.
Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
Grenzwert liegt.
9 Nitrit 0,50 Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus-
gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für
Nitrit nicht überschritten werden.
10 Polyzyklische aromati- 0,00010 Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig
sche Kohlenwasserstoffe bestimmten nachfolgenden Stoffe:
(PAK) Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-
(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren. Voraus-
setzung für die Summenbildung ist mindestens das
jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des
analytischen Verfahrens.
11 Trihalogenmethane 0,050 Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge-
(THM) wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions-
produkte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder
Oxidation des Wassers entstehen:
Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan,
Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform);
eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erfor-
derlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert
von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Voraus-
setzung für die Summenbildung ist mindestens das
jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des
analytischen Verfahrens. Das Gesundheitsamt kann
befristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der
Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn
dies aus seuchenhygienischen Gründen als Folge
von Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist. Auf
eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet
werden, wenn bei der Wassergewinnung, -aufberei-
tung und -verteilung keine Desinfektion mit THM-bil-
denden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde und
das Rohwasser nachweislich nicht mit THM belastet
ist.
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
Laufende Grenzwert*
Parameter Bemerkungen
Nummer mg/l
12 Vinylchlorid 0,00050 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-
zentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der
maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des
entsprechenden Polymers und der angewandten Poly-
merdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenz-
wertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers
erbracht werden.
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probennahmeverfahren.“
c) Anmerkung 1 wird gestrichen.
24. In Anlage 3 Teil I wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) In der laufenden Nummer 8 werden in der Spalte „Bemerkungen“ in Satz 1 die Wörter „routinemäßigen
Untersuchung“ durch die Wörter „Untersuchung der Parameter der Gruppe A“ ersetzt.
b) In der laufenden Nummer 10 werden in der Spalte „Bemerkungen“ in den Sätzen 1 und 3 die Wörter „nach
Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb“ jeweils durch die Wörter „nach § 15 Absatz 1c“ ersetzt.
c) In der laufenden Nummer 11 werden in der Spalte „Bemerkungen“ in den Sätzen 1 und 3 die Wörter „nach
Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb“ jeweils durch die Wörter „nach § 15 Absatz 1c“ ersetzt.
d) In der laufenden Nummer 20 wird in der Spalte „Bemerkungen“ in Satz 5 nach dem Wort „Berechnungs-
verfahren“ die Angabe „3“ gestrichen.
25. Die Anlagen 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 19 Absatz 2b Nummer 1)
Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet
a) Parameter der Gruppe A
– Enterokokken
– Escherichia coli (E. coli)
– Coliforme Bakterien
– Koloniezahl bei 22 °C
– Koloniezahl bei 36 °C
– Färbung
– Trübung
– Geschmack
– Geruch
– Wasserstoffionen-Konzentration
– Elektrische Leitfähigkeit
Unter den nachfolgend bestimmten Bedingungen werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden
Parameter ergänzt:
– Aluminium, wenn es als Aufbereitungsstoff zugegeben wird,
– Eisen, wenn es als Aufbereitungsstoff zugegeben wird,
– Clostridium perfringens einschließlich Sporen, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder
von Oberflächenwasser beeinflusst wird,
– Pseudomonas aeruginosa bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zweck
der Abgabe bestimmt ist.
b) Parameter der Gruppe B
Parameter der Gruppe B sind alle in den Anlagen 1 bis 3 Teil I festgelegten Parameter unter den dort
gegebenenfalls genannten Bedingungen, wenn die Parameter nicht bereits als Parameter der Gruppe A
zu untersuchen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 111
c) Häufigkeit der Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet
Menge des in einem
Wasserversorgungsgebiet Parameter der Gruppe A Parameter der Gruppe B
pro Tag abgegebenen Anzahl der Untersuchungen Anzahl der Untersuchungen
oder produzierten Wassers pro Jahr
in Kubikmeter pro Tag (Anmerkung 2 und Anmerkung 3)
(Anmerkung 1)
< 10 1 1 pro 3 Jahre
≥ 10 bis ≤ 1 000 4 1 pro Jahr
> 1 000 bis ≤ 10 000 1 pro Jahr
zuzüglich für die über
1 000 Kubikmeter pro Tag
hinausgehende Menge jeweils
1 pro 4 500 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden auf
4 500 Kubikmeter aufgerundet)
> 10 000 bis ≤ 100 000 4 3 pro Jahr
zuzüglich für die zuzüglich für die über
über 1 000 Kubikmeter 10 000 Kubikmeter pro Tag
pro Tag hinausgehende Menge hinausgehende Menge jeweils
jeweils 3 pro weitere 1 pro 10 000 Kubikmeter pro Tag
1 000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
(Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf
der Berechnung werden 10 000 Kubikmeter aufgerundet)
auf 1 000 Kubikmeter aufgerundet)
> 100 000 12 pro Jahr
zuzüglich für die über
100 000 Kubikmeter pro Tag
hinausgehende Menge jeweils
1 pro 25 000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden auf
25 000 Kubikmeter aufgerundet)
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.
Anmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahr-
zeuge ist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,
wenn der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden
ist.
Anmerkung 3: Die Anzahl der Untersuchungen auf Enterokokken wird auf maximal 200 Untersuchungen pro Jahr be-
grenzt.
Anlage 5
(zu § 15 Absatz 1 und 2)
Teil I
Chemische Parameter und Indikatorparameter,
für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
Die in der folgenden Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter
gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert des Parame-
ters entsprechende Konzentrationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu mes-
sen. Die zugehörige Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommis-
sion* definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder weniger des betreffenden Grenzwertes auf.
Das Analysenergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige
Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.
Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte be-
schreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrens-
kennwert der Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwertes in der Tabelle oder besser. Die
Messunsicherheit wird auf der Ebene des Grenzwertes geschätzt, wenn nicht anders angegeben.
* Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Über-
wachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
Laufende Parameter Messunsicherheit
Bemerkungen
Nummer (Anmerkung 1) in % des Grenzwertes
1 Acrylamid Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren
2 Aluminium 25
3 Ammonium 40
4 Antimon 40
5 Arsen 30
6 Benzo-(a)-pyren 50 Kann der Wert der Messunsicherheit nicht
erreicht werden, so sollte die beste ver-
fügbare Technik gewählt werden. Dabei darf
die Messunsicherheit bis zu 60 Prozent des
Grenzwertes in Anlage 2 Teil II betragen.
7 Benzol 40
8 Blei 25
9 Bor 25
10 Bromat 40
11 Cadmium 25
12 Chlorid 15
13 Chrom 30 Bestimmungsgrenze 0,00050 mg/l
14 Cyanid 30 Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidge-
halt in allen Formen bestimmt werden können.
15 1,2-Dichlorethan 40
16 Eisen 30
17 Elektrische Leitfähigkeit 20
18 Epichlorhydrin Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren
19 Fluorid 20
20 Kupfer 25
21 Mangan 30
22 Natrium 15
23 Nickel 25
24 Nitrat 15
25 Nitrit 20
26 Oxidierbarkeit 50 Bei der analytischen Bestimmung der Oxidier-
barkeit sind die allgemein anerkannten Regeln
der Technik einzuhalten. Die Einhaltung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik
wird für das verwendete Analysenverfahren
vermutet, wenn als Referenzverfahren das in
DIN EN ISO 8467 beschriebene Verfahren an-
gewendet worden ist.
27 Pflanzenschutzmittel-Wirk- 30 Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pflan-
stoffe und Biozidprodukt- zenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidpro-
Wirkstoffe dukt-Wirkstoffe dienen als Hinweis. Mess-
unsicherheitswerte von lediglich 30 Prozent
des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können
bei mehreren Pflanzenschutzmittel-Wirkstof-
fen und Biozidprodukt-Wirkstoffen erzielt wer-
den, höhere Werte bis zu 80 Prozent des
Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können für ein-
zelne Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe zugelassen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 113
Laufende Parameter Messunsicherheit
Bemerkungen
Nummer (Anmerkung 1) in % des Grenzwertes
28 PAK 50 Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
spezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenz-
wertes in Anlage 2 Teil II.
29 Quecksilber 30
30 Selen 40
31 Sulfat 15
32 Tetrachlorethen 30 Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetra-
chlorethen bei 50 Prozent des Grenzwertes
in Anlage 2 Teil I.
33 Trichlorethen 40 Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlor-
ethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in An-
lage 2 Teil I.
34 THM 40 Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
spezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenz-
wertes in Anlage 2 Teil II.
35 Uran 30
36 Vinylchlorid Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren
37 Wasserstoffionen-Konzen- 0,2 Die Werte für die Messunsicherheit werden
tration in pH-Einheiten ausgedrückt.
38 Trübung 30 Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung
der allgemein anerkannten Regeln der
Technik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephe-
lometrische Trübungseinheit) geschätzt wer-
den. Die Einhaltung der allgemein aner-
kannten Regeln der Technik wird für das
verwendete Verfahren vermutet, wenn die
DIN EN ISO 7027 eingehalten worden ist.
39 TOC 30 Die Messunsicherheit des TOC sollte bei
einer Konzentration von 3 mg/l unter Einhal-
tung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik bestimmt werden. Die Einhaltung
der allgemein anerkannten Regeln der Tech-
nik wird für das verwendete Verfahren ver-
mutet, wenn die DIN EN 1484 eingehalten
worden ist.
Anmerkung 1: Für die Parameter Färbung, Geruch und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert.
Teil II
Probennahmeverfahren und Probennahmestellen
a) Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung mikrobiologischer Parameter der Anlage 1 und mikro-
biologischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur Untersuchung
der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
und b vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck a beschrieben, eingehalten worden ist.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur Untersuchung
der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
bis f vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist.
Abweichungen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 sind möglich, wenn sie in einer Risikobewertung
nach § 14 Absatz 2b begründet sind.
Die mikrobiologischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung entnommen.
Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine nachteilige Verände-
rung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle
der Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle im
Verteilungsnetz nicht widerspricht.
b) Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung chemischer Parameter der Anlage 2 und allgemein
chemischer und chemisch-physikalischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018
Bei der Probennahme zur Kontrolle der Parameter Blei, Kupfer und Nickel in der Trinkwasser-Installation ist
die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Beurteilung der Trink-
wasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ zu beachten. Für Untersuchungen zur
Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 kann dabei die Probennahme als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung erfolgen. Für die Feststellung einer Grenz-
wertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einer Trinkwasser-Installation muss eine gestaffelte
Stagnationsbeprobung durchgeführt werden.
Bei allen anderen Probennahmen für chemische Untersuchungen in der Trinkwasser-Installation ist die im
Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Beurteilung der Trinkwas-
serqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ zu beachten.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme im Verteilungsnetz
– ausgenommen die Probennahme an der Zapfstelle des Verbrauchers – zur Kontrolle der Einhaltung der
chemischen Parameter vermutet, wenn DIN ISO 5667-5 eingehalten worden ist.
Die chemischen und chemisch-physikalischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Ein-
haltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine
nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8
definierten Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Proben-
nahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.“
Artikel 2 „§ 3a
Änderung der Verwendung von Trinkwasser
Lebensmittelhygiene-Verordnung Soweit die Vorschriften der Verordnung (EG)
Die Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I die Verwendung von Trinkwasser oder von Wasser,
S. 1469) wird wie folgt geändert: das den Trinkwassernormen entspricht, vorsehen,
werden die Mindestanforderungen der Richtlinie
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über
a) In Nummer 1 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 139 die Qualität von Wasser für den menschlichen Ge-
S. 1, Nr. L 226 S. 3)“ durch die Wörter „(ABl. L 139 brauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32), die zuletzt
vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; durch die Richtlinie (EU) 2015/1787 (ABl. L 260 vom
L 204 vom 4.8.2007, S. 26; L 46 vom 21.2.2008, 7.10.2015, S. 6) geändert worden ist, durch die
S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch Trinkwasserverordnung bestimmt.“
die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom
31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,“ ersetzt. Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
b) In Nummer 2 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 139
S. 55, Nr. L 226 S. 22)“ durch die Wörter „(ABl. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom Wortlaut der Trinkwasserverordnung in der vom 9. Ja-
25.6.2004, S. 22; L 204 vom 4.8.2007, S. 26; nuar 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010, bekannt machen.
S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom
11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verord- Artikel 4
nung (EU) 2016/355 (ABl. L 67 vom 12.3.2016, Inkrafttreten
S. 22) geändert worden ist,“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Januar 2018
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 115
Beschluss
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2017
zur Änderung des Beschlusses vom 22. November 2016
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 4. Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Na-
21. November 2017 gemäß § 14 Absatz 4 des Bundes- mens-, Personenstands- und Transsexuellen-
verfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Be- recht);
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), 5. Recht des geistigen Eigentums;
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober
2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, beschlossen: 6. Recht des Datenschutzes;
7. Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Ab-
I. satz 3 GG);
Der Beschluss des Plenums des Bundesverfas- 8. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG);
sungsgerichts vom 24. November 2015 (BGBl. 2016 I 9. Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG);
S. 118), zuletzt geändert durch Beschluss des Plenums 10. Recht der selbständig und vorwiegend persön-
vom 22. November 2016 (BGBl. I S. 2929), wird wie lich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht der
folgt geändert: berufsständischen Versorgungseinrichtungen);
Die Abschnitte A. II. und III. erhalten folgende Fas- 11. Erbrecht;
sung:
12. Mietrecht;
„II. Für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbe-
13. Wettbewerbsrecht;
schwerden, die in den Geschäftsjahren 2016 bis
2018 eingehen, aus den Rechtsbereichen 14. grundstücks- und unternehmensbezogene Ver-
mögensfragen im Zusammenhang mit der Her-
1. des Vertriebenenrechts; stellung der Deutschen Einheit;
2. des Körperschaftsteuerrechts und des Umwand- 15. Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschlie-
lungssteuerrechts; ßungs- und Enteignungsrecht;
3. des Waffenrechts; 16. Gesellschaftsrecht einschließlich Genossen-
4. des Petitionsrechts; schaftsrecht;
5. des Rechts der Zwangsversteigerung und 17. Recht des Versicherungswesens;
Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um 18. Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht;
Erkenntnisverfahren handelt); 19. Kreditrecht einschließlich des Rechts der Si-
6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, cherungen;
in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG ge- 20. Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließ-
rügt wird). lich Enteignungen;
III. Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Ge- 21. Regulierungsrecht;
schäftsjahr 2018 eingehen, aus dem Bereich der 22. Dienst- und Werkvertragsrecht einschließlich
Zivilgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Rechts- Anwaltsvertrags- und Arztvertragsrecht;
bereiche (einschließlich der dazugehörigen Amts-
haftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Be- 23. sonstiges Deliktsrecht;
ratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie 24. wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen
Verfahren zu Befangenheitsanträgen): Krankenversicherung;
1. allgemeines Persönlichkeitsrecht; 25. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen;
2. Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit 26. Wohnungseigentumsrecht;
(Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG); 27. Kaufrecht.“
3. Recht der freien Meinungsäußerung, Informa-
tions-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Artikel 5 II.
GG); Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Karlsruhe, den 21. November 2017
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. A n d r e a s V o ß k u h l e