622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
(Maßschuhmacherausbildungsverordnung – MaßschuhmAusbV)*
Vom 17. Mai 2018
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks- § 9 Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektions-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom schuhen
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), § 10 Prüfungsbereich Schuhreparatur
der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Unterabschnitt 3
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Teil 2 der Gesellenprüfung
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium in der Fachrichtung Maßschuhe
für Bildung und Forschung: § 11 Inhalt von Teil 2
§ 12 Prüfungsbereiche von Teil 2
Inhaltsübersicht § 13 Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen
Abschnitt 1 § 14 Prüfungsbereich Schuhtechnik
Gegenstand, Dauer und § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Gliederung der Berufsausbildung § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Unterabschnitt 4
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-
menplan Teil 2 der Gesellenprüfung
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild in der Fachrichtung Schaftbau
§ 5 Ausbildungsplan § 17 Inhalt von Teil 2
§ 18 Prüfungsbereiche von Teil 2
Abschnitt 2 § 19 Prüfungsbereich Herstellen von Schäften
Gesellenprüfung § 20 Prüfungsbereich Schuhtechnik
§ 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Unterabschnitt 1
§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
Allgemeines das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
Abschnitt 3
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildung
Teil 1 der Gesellenprüfung § 23 Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 7 Inhalt von Teil 1
§ 8 Prüfungsbereiche von Teil 1 Abschnitt 4
Schlussvorschriften
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 24 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
des Bundesanzeigers veröffentlicht. Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 623
Abschnitt 1 4. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-
lagen,
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung 5. Beurteilen und Anwenden von Fertigungstechniken,
§1 6. Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Patholo-
gie der Stütz- und Bewegungsorgane,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 7. Ausführen von Reparatur- und Änderungsarbeiten
Der Ausbildungsberuf des Maßschuhmachers und und
der Maßschuhmacherin wird nach § 25 der Handwerks-
8. Durchführen von kundenorientierten Maßnahmen.
ordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B
Abschnitt 1 Nummer 25 „Schuhmacher“ der Hand- (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
werksordnung staatlich anerkannt. den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Fachrichtung Maßschuhe sind:
§2
1. Gestalten und Ausarbeiten von Maßschuhmodellen,
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. 2. Vorbereiten von Einbauelementen und von Boden-
teilen,
§3
3. Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu
Gegenstand der Maßschuhen und
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 4. Anfertigen von fußgerechten Schuhzurichtungen
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann- und Fußbettungen für Konfektionsschuhe.
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil- den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen Fachrichtung Schaftbau sind:
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der 1. Gestalten und Ausarbeiten von Schaftmodellen,
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
2. Herstellen von Schablonen und Schnittmustern
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
sowie Zuschneiden von Schaftteilen,
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche 3. Vorrichten von Schaftteilen und
Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs- 4. Montieren von Schaftteilen.
fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren ein. (5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-
greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,
§4 Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Struktur der 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
4. Umweltschutz,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten in der Fachrichtung 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
a) Maßschuhe oder 6. betriebliche und technische Kommunikation,
b) Schaftbau und
7. Verkaufen von Dienstleistungen und Waren,
3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in und
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-
9. Nachhaltigkeit.
bildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt- §5
nisse und Fähigkeiten sind: Ausbildungsplan
1. Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen
und Zusatzeinrichtungen, Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
2. Entwerfen von Grundmodellen, plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
3. Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen, dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018
Abschnitt 2 7. Näharbeiten am Schaft auszuführen,
Gesellenprüfung 8. Sohlen und Absätze anzubringen und zu bearbei-
ten,
Unterabschnitt 1 9. Reparatur- und Änderungsarbeiten am Boden und
Allgemeines am Schaft auszuführen und
10. Qualität von Reparatur- und Änderungsarbeiten zu
§6 prüfen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu
Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte dokumentieren.
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben Tätigkeiten zugrunde zu legen:
hat. 1. Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur am
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 Boden eines Konfektions- oder Maßschuhpaares
und 2. und
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjah- 2. Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur oder
res durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs- Änderung am Schaft eines Konfektions- oder Maß-
ausbildung. schuhpaares.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durch-
Unterabschnitt 2 führen.
Teil 1 der Gesellenprüfung (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.
§7 § 10
Inhalt von Teil 1 Prüfungsbereich Schuhreparatur
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf (1) Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüf-
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo- ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- 1. Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen,
keiten sowie
2. Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzu-
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- setzen,
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten 3. Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen
entspricht. auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbe-
stimmungen einzuhalten,
§8 4. Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu un-
Prüfungsbereiche von Teil 1 terscheiden,
Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden 5. anatomische, physiologische und pathologische As-
Prüfungsbereichen statt: pekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der
Schuhreparatur zu berücksichtigen,
1. Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen
sowie 6. Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln,
2. Schuhreparatur. 7. Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und
durchzuführen und
§9 8. Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen
Prüfungsbereich zu unterscheiden.
Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(1) Im Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Konfektionsschuhen soll der Prüfling nachweisen, dass
er in der Lage ist, Unterabschnitt 3
1. Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzu- Teil 2 der Gesellenprüfung
legen und Arbeitsmittel auszuwählen, in der Fachrichtung Maßschuhe
2. Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen
hinsichtlich Funktion und Einsatz auszuwählen § 11
und einzusetzen, Inhalt von Teil 2
3. Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Ver- (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der
wendungszweck auszuwählen und einzusetzen, Fachrichtung Maßschuhe auf
4. Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-
und anzuwenden, ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
5. Befestigungsarten sowie Naht- und Sticharten aus- 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
zuwählen, stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
6. Werk- und Hilfsstoffe vorzubereiten, zuzuschneiden nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
und zu bearbeiten, entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 625
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, (6) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand er in der Lage ist
von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein- 1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer,
bezogen werden, als es für die Feststellung der beruf- wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorga-
lichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. ben zu planen,
§ 12 2. Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderun-
gen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit
Prüfungsbereiche von Teil 2 und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umwelt-
Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Maß- schutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten
schuhe findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: und
1. Herstellen von Maßschuhen, 3. fußgerechte Schuhzurichtungen anzufertigen und an
Konfektionsschuhe anzubringen sowie Stützele-
2. Schuhtechnik sowie
mente anzufertigen und einzuarbeiten.
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(7) Für den Nachweis der Anforderungen nach Ab-
satz 6 hat der Prüfungsausschuss eine der folgenden
§ 13 Tätigkeiten auszuwählen:
Prüfungsbereich 1. Anfertigen einer fußgerechten Schuhzurichtung an
Herstellen von Maßschuhen einem Paar Konfektionsschuhe oder
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen 2. Einarbeiten von Stützelementen an einem Paar Kon-
besteht die Prüfung aus zwei Teilen. fektionsschuhe.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass (8) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-
er in der Lage ist, gen nach Absatz 6 eine Arbeitsaufgabe durchführen.
1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, Die Prüfungszeit dafür beträgt vier Stunden.
wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorga- (9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen
ben zu planen und die Planung zu dokumentieren, Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ge-
2. Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderun- wichten:
gen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit 1. die Bewertung für den ersten Teil mit 75 Prozent,
und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umwelt-
schutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten, 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 25 Prozent.
3. Modellentwürfe nach modischen, funktionalen und § 14
technologischen Gesichtspunkten auszuarbeiten,
Prüfungsbereich Schuhtechnik
4. Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und
zu überprüfen, (1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüf-
ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
5. Einbauelemente zu rangieren und Schuhbodenteile
zu bearbeiten, 1. den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach tech-
nischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspek-
6. Schuhböden und Schäfte zu montieren, ten zu planen und festzulegen,
7. Maßschuhe zu finishen und auf Qualität zu prüfen 2. Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen
und festzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechni-
8. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vor- schen Versorgung vorzuschlagen,
gehensweise zu begründen. 3. Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhal-
(3) Für den Nachweis hat der Prüfling ein Paar Maß- tigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Repara-
schuhe zu planen und anzufertigen. Hierbei sind vorge- tur und Schuhherstellung zu beraten,
fertigte Schäfte, ein Maßleisten sowie verschiedene Ma- 4. produkt- und leistungsbezogene Berechnungen
terialien zu verwenden und eine Bodenbefestigungsart durchzuführen,
anzuwenden. Die Materialien und die Bodenbefesti-
gungsart wählt der Prüfling aus. 5. Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle
für Schaft- und Bodenteile zu zeichnen,
(4) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und
mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Vor 6. Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und
Prüfungsbeginn hat der Prüfling dem Prüfungsaus- zu prüfen,
schuss eine technische Zeichnung des Prüfungsstücks 7. Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuel-
und eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzu- len Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten,
legen. Nach der Anfertigung des Prüfungsstücks wird
mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch 8. Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszu-
über das Prüfungsstück geführt. führen,
(5) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prü- 9. Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu
fungsstücks und für die Dokumentation beträgt montieren,
18 Stunden. Innerhalb dieser Zeit entfallen auf das 10. Maßschuhe und Schäfte material- und modellge-
auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minu- recht zu finishen und qualitätssichernde Maßnah-
ten. men durchzuführen,
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018
11. fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen Unterabschnitt 4
anzufertigen und anzubringen und Teil 2 der Gesellenprüfung
12. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der in der Fachrichtung Schaftbau
Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhal-
ten. § 17
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Inhalt von Teil 2
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. (1) Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung
Schaftbau erstreckt sich auf
§ 15 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-
Prüfungsbereich ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
entspricht.
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- (2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,
stellen und zu beurteilen. Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-
(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden,
bezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-
müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Auf-
lichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
gaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 18
Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 16
Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung
Gewichtung der Schaftbau findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
Prüfungsbereiche und Anforderungen
1. Herstellen von Schäften,
für das Bestehen der Gesellenprüfung
2. Schuhtechnik sowie
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
sind in der Fachrichtung Maßschuhe wie folgt zu ge- 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
wichten:
§ 19
1. Reparieren von Maß- und
Konfektionsschuhen mit 15 Prozent, Prüfungsbereich
Herstellen von Schäften
2. Schuhreparatur mit 10 Prozent,
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schäften be-
3. Herstellen von Maßschuhen mit 45 Prozent, steht die Prüfung aus zwei Teilen.
4. Schuhtechnik mit 20 Prozent sowie (2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. er in der Lage ist,
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die 1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer,
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorga-
ben zu planen und die Planung zu dokumentieren,
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
tens „ausreichend“, 2. Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderun-
gen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umwelt-
chend“, schutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten,
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit 3. Modellentwürfe nach modischen, funktionalen und
mindestens „ausreichend“ und technologischen Gesichtspunkten auszuarbeiten,
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- 4. Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und
gend“. zu überprüfen,
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem 5. Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial
der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik“ oder „Wirt- und Futter herzustellen, aufzulegen und Schaftteile
schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü- auszuschneiden,
fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 6. Schaftteile vorzurichten und Schaftflächen zu ge-
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei- stalten,
chend“ bewertet worden ist und 7. Schaft- und Futterteile zusammenzufügen sowie
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen funktionale und schmückende Elemente anzuferti-
der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. gen und anzubringen,
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- 8. Abschlussarbeiten auszuführen und Qualität der
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er- Schäfte zu prüfen und
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält- 9. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vor-
nis 2 : 1 zu gewichten. gehensweise zu begründen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 627
(3) Für den Nachweis hat der Prüfling ein Paar 5. Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle
Schäfte unter Verwendung der dazugehörigen Maßleis- für Schaft- und Bodenteile zu zeichnen,
ten und von Materialien zu planen und anzufertigen. Die 6. Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und
Materialien wählt der Prüfling aus. zu prüfen,
(4) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und 7. Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuel-
mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Vor len Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten,
Prüfungsbeginn hat der Prüfling dem Prüfungsaus-
schuss einen Modellentwurf des Prüfungsstücks und 8. Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszu-
eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzule- führen,
gen. Nach der Anfertigung des Prüfungsstücks wird 9. Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu
mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch montieren,
über das Prüfungsstück geführt.
10. Maßschuhe und Schäfte material- und modellge-
(5) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prü- recht zu finishen und qualitätssichernde Maßnah-
fungsstücks und für die Dokumentation beträgt men durchzuführen,
10 Stunden. Innerhalb dieser Zeit entfallen auf das auf- 11. fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen
tragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. anzufertigen und anzubringen und
(6) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass 12. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
er in der Lage ist, Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhal-
1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, ten.
wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorga- (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
ben zu planen,
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
2. Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderun-
gen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit § 21
und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umwelt-
schutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten Prüfungsbereich
und Wirtschafts- und Sozialkunde
3. Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
und Futter herzustellen, aufzulegen und Schaftteile kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
auszuschneiden sowie ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
4. Schaftteile vorzurichten und Schaftflächen zu ge- und zu beurteilen.
stalten.
(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden,
(7) Für den Nachweis der Anforderungen nach Ab- müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Auf-
satz 6 hat der Prüfling mindestens zwei Schaftteile gaben schriftlich bearbeiten.
unter Anwendung von unterschiedlichen Techniken
herzustellen. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun- § 22
gen nach Absatz 6 eine Arbeitsaufgabe durchführen.
Die Prüfungszeit dafür beträgt vier Stunden. Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen
(9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü- für das Bestehen der Gesellenprüfung
fungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ge-
wichten: (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
sind in der Fachrichtung Schaftbau wie folgt zu gewich-
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent, ten:
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent. 1. Reparieren von Konfektions-
und Maßschuhen mit 15 Prozent,
§ 20
2. Schuhreparatur mit 10 Prozent,
Prüfungsbereich Schuhtechnik
3. Herstellen von Schäften mit 45 Prozent,
(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüf- 4. Schuhtechnik mit 20 Prozent sowie
ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
1. den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach tech-
nischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspek- (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
ten zu planen und festzulegen, Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
2. Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
festzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechni- tens „ausreichend“,
schen Versorgung vorzuschlagen, 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
3. Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhal- chend“,
tigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Repara- 3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit
tur und Schuhherstellung zu beraten, mindestens „ausreichend“ und
4. produkt- und leistungsbezogene Berechnungen 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
durchzuführen, gend“.
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem Schaftbau zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse
der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik“ oder „Wirt- und Fähigkeiten anzurechnen, wenn die Vertragspar-
schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü- teien dies vereinbaren.
fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei- Abschnitt 4
chend“ bewertet worden ist und
Schlussvorschriften
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag § 24
geben kann.
Bestehende
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
Berufsausbildungsverhältnisse
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält- Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
nis 2 : 1 zu gewichten. dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
Abschnitt 3 bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der
Weitere Berufsausbildung
oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung
absolviert hat.
§ 23
Anrechnung von Ausbildungszeiten § 25
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach § 6 der Ver-
ordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
S. 255) ist auf die in den ersten 24 Monaten der Berufs- dung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin vom
ausbildung nach dieser Verordnung in der Fachrichtung 11. März 2004 (BGBl. I S. 445) außer Kraft.
Berlin, den 17. Mai 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 629
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Einsetzen und Warten von a) Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hin-
Werkzeugen, Maschinen sichtlich Funktion und Einsatz auswählen
und Zusatzeinrichtungen
b) Hand- und Messwerkzeuge einsetzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
c) Maschinen einrichten, Zusatzeinrichtungen anbrin-
gen, Funktionen prüfen, Maschinen unter Berück-
sichtigung der Sicherheitsbestimmungen bedienen 8
d) Hand- und Messwerkzeuge, Maschinen und Zusatz-
einrichtungen pflegen und warten
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
2 Entwerfen von a) Arten und Aufbau von Schuhtypen unterscheiden
Grundmodellen b) Längen- und Weitenmaße unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
c) Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile unterschei-
den und zeichnen
d) Entwürfe, insbesondere nach historischen, modi- 4
schen, funktionalen und technologischen Gesichts-
punkten, gestalten und ausarbeiten
e) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-
forderungen optimieren
3 Beurteilen und Einsetzen a) Lederarten unterscheiden, Leder nach Gerbverfahren
von Werk- und Hilfsstoffen und Verwendungszweck auswählen und beurteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
b) Klebstoffe und Zusatzkomponenten nach Arten, Ver-
arbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken
zuordnen, Gefahrenpotential erkennen und bei der
Verarbeitung berücksichtigen
c) weitere Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile
Flächengebilde, Gummi und Kunststoffe, nach ihren 8
Eigenschaften und nach Verwendungszweck unter-
scheiden und nach Qualität beurteilen
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Schäden
und Fehler prüfen, sortieren und lagern
e) Werk- und Hilfsstoffe umweltgerecht trennen und
entsorgen
f) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungspro-
zessen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit, be-
urteilen
g) Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesund- 2
heitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten,
nach Wirtschaftlichkeit und nach Verwendungszwe-
cken bewerten und einsetzen
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Anfertigen und Anwenden a) Skizzen und technische Zeichnungen erstellen und
von technischen Unterlagen anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) Messpunkte an Fuß und Bein festlegen, Trittspuren
abnehmen und Maße aufzeichnen, Hygienemaßnah-
men treffen
c) Schnittmuster und Schablonen anfertigen 6
d) Schuhmodelle auswählen und Ergebnisse dokumen-
tieren
e) Arbeitsanweisungen, Sicherheitsbestimmungen, Merk-
blätter und Richtlinien anwenden, Vorschriften zur
Hygiene einhalten
5 Beurteilen und Anwenden a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Befestigungsarten auf-
von Fertigungstechniken tragsbezogen auswählen und prüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
b) Werk- und Hilfsstoffe nach technischen, gestalteri-
schen und ökonomischen Gesichtspunkten vorberei-
ten, auslegen und zuschneiden
c) Zuschnittteile kennzeichnen, auf Qualität und Paarig-
keit prüfen, Fehler erkennen und beurteilen
d) Werk- und Hilfsstoffe bearbeiten, insbesondere for- 14
men, schleifen, buggen, schärfen, fräsen und aus-
putzen
e) Naht- und Sticharten sowie Nadelarten und Näh-
garne nach Verwendungszweck auswählen
f) Näharbeiten am Obermaterial ausführen
g) Sohlen und Absätze anbringen und bearbeiten
6 Beurteilen von Anatomie, a) Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungsor-
Physiologie und Pathologie ganen, insbesondere von Füßen, Beinen und Becken,
der Stütz- und Bewegungs- beurteilen
organe
b) Bedeutung von Muskulatur, Blutgefäßen und Nerven-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) 7
system für den Bewegungsablauf berücksichtigen
c) biomechanische Vorgänge unter Beachtung von Lot-
stellungen beurteilen, insbesondere in der Schrittab-
wicklung
d) funktionelle Beeinträchtigungen infolge von Bein-
längendifferenzen und infolge von Fehlbildungen an
Füßen beurteilen und bei Arbeiten am Schuh berück- 2
sichtigen
7 Ausführen von Reparatur- a) Reparatur- und Änderungsaufträge annehmen und
und Änderungsarbeiten dokumentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
b) Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen
beurteilen, Reparaturvorschläge den Kunden und
Kundinnen unterbreiten
c) Bodenreparatur- und Bodenänderungsarbeiten, ins-
besondere an Sohlen und Absätzen, durchführen 20
d) Obermaterialien längen und weiten
e) Schaftreparatur- und Schaftänderungsarbeiten durch-
führen, insbesondere Nähte und Futter ausbessern,
Decksohlen und Riester einbringen, Verschlüsse aus-
tauschen
f) Maß- und Konfektionsschuhe finishen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 631
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
8 Durchführen von a) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden,
kundenorientierten insbesondere auf Kundenzufriedenheit achten 2
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) b) Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung ihrer
Wünsche, der betrieblichen Möglichkeiten und der
Rentabilität beraten
c) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
d) Auffälligkeiten an Füßen feststellen und Möglich- 4
keiten zur schuhtechnischen Versorgung und zur
Hygiene vorschlagen
e) Schuhe und Schäfte aushändigen und auf Ge-
brauchs- und Pflegemaßnahmen hinweisen
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maßschuhe
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Gestalten und Ausarbeiten a) Schuhtypen, Leistenformen und -sortimente sowie
von Maßschuhmodellen Absatz- und Spitzensprengungen unterscheiden,
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) Leistenmaßsysteme anwenden
b) Fußmaße auf Leisten übertragen
c) Leistenkopien anfertigen und Grundmodelle herstel-
len
9
d) Leistenkopien und Grundmodelle auf Maßhaltigkeit
kontrollieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren
und Fehler beheben
e) Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen
Trends und Verwendungszweck ausarbeiten und op-
timieren
2 Vorbereiten von a) Kappenmodelle erstellen und zuschneiden
Einbauelementen b) Einbauelemente rangieren, insbesondere Brandsoh-
und von Bodenteilen
len, Kappen und Rahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Schuhbodenteile bearbeiten, insbesondere durch 9
Schleifen und Schärfen
d) thermoplastische Werkstoffe und Faserverbundwerk-
stoffe formen und bearbeiten
3 Zusammenfügen von a) Schäfte unter Berücksichtigung der Schuhart zwi-
Schuhböden und Schäften cken, insbesondere Vorder- und Hinterkappen ein-
zu Maßschuhen bringen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
b) Bodenbefestigungsarten ausführen, insbesondere
durch Nähen und Einkleben
c) Gelenkstücke und Ausballungen einbringen
24
d) Langsohlen aufbringen und bearbeiten
e) Absätze aufbauen und montieren, insbesondere An-
schläge unter Berücksichtigung der Absatzstellung
bearbeiten
f) Schuhböden ausputzen, Schuhe polieren, ausleisten
und material- und modellgerecht finishen
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Anfertigen von a) Konfektionsschuhe nach Arbeitsauftrag auswählen
fußgerechten Schuh- und umarbeiten
zurichtungen und
b) konfektionierte Einbau- und Einlegeteile anpassen,
Fußbettungen für
insbesondere Entlastungspolster und Stützelemente
Konfektionsschuhe 10
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) c) fußgerechte Schuhzurichtungen anfertigen und an
Konfektionsschuhen anbringen, insbesondere Abroll-
hilfen und Verkürzungsausgleiche
d) Fußbettungen anfertigen und einarbeiten
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schaftbau
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Gestalten und Ausarbeiten a) Schuhtypen unterscheiden, Schaftmodelle bestim-
von Schaftmodellen men, zeichnen und die Ausführungen dokumentieren
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
b) Leisten ermitteln, ausmessen und Messpunkte an-
zeichnen
c) Leistenkopien anfertigen und Grundmodelle erstellen
d) Leistenkopien und Grundmodelle auf Maßhaltigkeit
8
kontrollieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren
und Fehler beheben
e) Modellentwürfe für Schäfte unter Berücksichtigung
von aktuellen Trends, Verwendungszweck, Flächen-
gestaltung, Ästhetik und anatomischen Besonderhei-
ten ausarbeiten und optimieren
2 Herstellen von Schablonen a) Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial und
und Schnittmustern sowie Futter detaillieren und beschriften
Zuschneiden von Schaftteilen
b) Schablonen und Schnittmuster, insbesondere unter
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
Beachtung der rationellen Einteilung, der Lederquali-
tät und des Musterverlaufs, auflegen und Montage-
punkte kennzeichnen 10
c) Schaftteile zuschneiden, kontrollieren und kennzeich-
nen
d) Schaftteile für die Montage zusammenstellen, Mate-
rialreste sortieren und umweltgerecht entsorgen
3 Vorrichten von Schaftteilen a) Schaftflächen gestalten, insbesondere mit Ziernäh-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) ten, durch Punzieren und Perforieren; Applikationen
aufbringen
8
b) Schaftverstärkungen kleben und kaschieren
c) Schaftteile für die Montage schärfen und buggen
4 Montieren von Schaftteilen a) Schaft- und Futterteile zusammenfügen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) b) Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen
und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstel-
len, Grifftechniken anwenden
c) Nahtbilder, insbesondere Zier- und Haltenähte, anfer-
tigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 633
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) funktionelle Elemente anfertigen und anbringen,
insbesondere Reißverschlüsse, Klettverschlüsse, 26
Schnallen und Ösen
e) schmückende Elemente anfertigen und anbringen,
insbesondere Schleifen, Quasten und Knöpfe
f) Futter beschneiden, Nähte versäubern und Schaft-
kanten einfärben
g) Endkontrolle durchführen, insbesondere Passform
prüfen, Schäfte reinigen
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung sowie Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- der gesamten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3) meidung der Gefährdung ergreifen Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Durch-
Arbeitsabläufen führbarkeit prüfen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und do-
kumentieren, Liefertermine beachten
c) Werk- und Hilfsstoffe kennzeichnen und bereitstellen 5
sowie den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen
d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits-
relevanten Gesichtspunkten einrichten
e) Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen
f) Aufgaben im Team planen und durchführen
g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela-
gerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen 2
und dokumentieren
h) Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen
6 Betriebliche und technische a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
Kommunikation b) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
dokumentieren
c) gesetzliche und betriebliche Regelungen des Daten-
4
schutzes und der Datensicherheit anwenden
d) Gespräche situations- und adressatengerecht führen,
insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltens-
weisen berücksichtigen
e) Sachverhalte darstellen und fremdsprachliche Fach-
begriffe anwenden
2
f) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen bearbeiten
7 Verkaufen von Dienst- a) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und
leistungen und Waren produktspezifische Informationen beschaffen und
(§ 4 Absatz 5 Nummer 7) auswerten
b) Unternehmen nach außen darstellen
c) bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher
Werbemaßnahmen mitwirken
d) Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen und
Produkte des Betriebes unter Berücksichtigung der
Nachhaltigkeit informieren 4
e) Zusammenhang von Fußgesundheit und Lebensqua-
lität gegenüber Kunden und Kundinnen herausstellen
f) Dienstleistungen, Waren und Produkte verkaufen
g) Angebote erstellen und unterbreiten, Geschäftsvor-
gänge durchführen und dokumentieren
h) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf-
zeigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 635
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
8 Durchführen von qualitäts- a) Ziele, Aufgaben und Instrumente der qualitäts-
sichernden Maßnahmen sichernden Maßnahmen unterscheiden
(§ 4 Absatz 5 Nummer 8)
b) Zwischen- und Endkontrollen durchführen und doku-
mentieren
4
c) Qualität prüfen, insbesondere auf Maßhaltigkeit,
Funktionen und Verarbeitung
d) fachbezogene Regelungen und gesetzliche Vorschrif-
ten einhalten
e) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen
sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und do-
kumentieren
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen 2
g) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß-
nahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kun-
denzufriedenheit berücksichtigen
9 Nachhaltigkeit a) bei Einkauf und Herstellung Ursprung und Herkunft
(§ 4 Absatz 5 Nummer 9) der Werk- und Hilfsstoffe im Hinblick auf Umwelt-,
Arbeits- und Sozialstandards berücksichtigen
b) bei der Herstellung von Maßschuhen auf die Lang-
lebigkeit hinweisen und als Beitrag zur ressourcen-
sparenden Produktion verdeutlichen
4
c) durch die Reparatur von Maß- und Konfektionsschu-
hen die Wertigkeit optimieren, um die Verschwen-
dung von Ressourcen zu vermeiden
d) alternative und recycelte Materialien, insbesondere
Sohlen, Absätze und Ausballungsmaterialien, verar-
beiten
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin
(Edelsteinschleiferausbildungsverordnung – EdSchleifAusbV)*
Vom 17. Mai 2018
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- § 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
setzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
ändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1
Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Unterabschnitt 3
Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015
Fachrichtung Industriediamantschleifen
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein- § 21 Prüfungsbereiche
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und § 22 Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen
Forschung: § 23 Prüfungsbereich Fertigungsplanung
§ 24 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Inhaltsübersicht § 25 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
Abschnitt 1 das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung Unterabschnitt 4
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- § 26 Prüfungsbereiche
menplan § 27 Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild § 28 Prüfungsbereich Fertigungsplanung
§ 5 Ausbildungsplan § 29 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 30 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
Abschnitt 2 das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Zwischenprüfung
§ 6 Ziel und Zeitpunkt Abschnitt 4
§ 7 Inhalt Schlussvorschrift
§ 8 Prüfungsbereich
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 3 Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin
Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 9 Ziel und Zeitpunkt
§ 10 Inhalt Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
Fachrichtung Edelsteingravieren
§ 11 Prüfungsbereiche
§ 12 Prüfungsbereich Edelsteine gravieren §1
§ 13 Prüfungsbereich Fertigungsplanung Staatliche
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung Der Ausbildungsberuf des Edelsteinschleifers und
der Edelsteinschleiferin wird staatlich anerkannt nach
Unterabschnitt 2
Fachrichtung Edelsteinschleifen
1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
§ 16 Prüfungsbereiche 2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das
§ 17 Prüfungsbereich Edelsteine schleifen Gewerbe „Edelsteinschleifer und -graveure“ nach
§ 18 Prüfungsbereich Fertigungsplanung Anlage B Abschnitt 1 Nummer 37 der Handwerks-
ordnung.
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der §2
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesre-
publik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- Dauer der Berufsausbildung
schule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers
veröffentlicht. Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 637
§3 2. Gravieren und Nachbereiten von Edelsteinen und
Gegenstand der gleichartigen Werkstoffen.
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann- Fachrichtung Edelsteinschleifen sind:
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der 1. Schleifen und Polieren von Edelsteinen und gleich-
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus- artigen Werkstoffen sowie
bildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen 2. Umarbeiten und Nachbehandeln von Edelsteinen
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson- und gleichartigen Werkstoffen.
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer- Fachrichtung Industriediamantschleifen sind:
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche 1. Schleifen der Grundformen von Diamanten für tech-
Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil- nische Anwendungen,
dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä- 2. Schleifen und Polieren von Diamanten und
higkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
3. Einbau von Diamanten in Werkzeuge.
Durchführen und Kontrollieren ein.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
§4 den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen sind:
Struktur der
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild 1. Schleifen und Polieren von Schmuckdiamanten
sowie
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
2. Um- und Nacharbeiten von Schmuckdiamanten.
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, (7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-
greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Fähigkeiten in der Fachrichtung
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
a) Edelsteingravieren,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
b) Edelsteinschleifen,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
c) Industriediamantschleifen oder
4. Umweltschutz.
d) Schmuckdiamantschleifen sowie
3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit- §5
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Ausbildungsplan
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
bildes gebündelt.
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber- dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten sind: Abschnitt 2
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Zwischenprüfung
2. Erstellen und Anwenden von Unterlagen,
3. Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Be- §6
dienen und Warten von Maschinen und Anlagen, Ziel und Zeitpunkt
4. Durchführen von betrieblicher und kundenorientier- (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
ter Kommunikation, Zwischenprüfung durchzuführen.
5. Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen oder gleich- (2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten
artigen Werkstoffen, Ausbildungsjahres stattfinden.
6. Auswählen, Vorbereiten, In-Form-Bringen und Vor-
schleifen von Edelsteinen oder gleichartigen Werk- §7
stoffen, Inhalt
7. Bearbeiten von Edelsteinen oder gleichartigen Werk- Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
stoffen und
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- keiten sowie
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
Fachrichtung Edelsteingravieren sind: stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan
1. Anfertigen von Entwürfen und Modellen für Gravuren genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähig-
sowie keiten entspricht.
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018
§8 Abschnitt 3
Prüfungsbereich Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich §9
Edelsteinbearbeitung statt.
Ziel und Zeitpunkt
(2) Im Prüfungsbereich Edelsteinbearbeitung soll der (1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-
1. Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte fest- fähigkeit erworben hat.
zulegen und Arbeitsmittel auszuwählen, (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am
Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
2. Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigen-
schaften und Merkmalen zu unterscheiden, § 10
3. Zeichnungen zu lesen und nach Zeichnungen zu Inhalt
arbeiten,
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich
4. Schleiftechniken sowie Schleif- und Poliermittel auf
festzulegen, 1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten sowie
5. Scheiben zum Schleifen und Polieren vorzuberei-
ten, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan
6. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähig-
Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes aus- keiten entspricht.
zuwählen und vorzubereiten,
7. Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung einzu- Unterabschnitt 1
setzen, Fachrichtung Edelsteingravieren
8. Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe zu befesti- § 11
gen,
Prüfungsbereiche
9. Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe zu bearbei- Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der
ten und dabei Maßnahmen zur Sicherheit und zum Fachrichtung Edelsteingravieren in den folgenden Prü-
Gesundheitsschutz zu beachten und fungsbereichen statt:
10. die Qualität von Oberflächen und Schliffformen zu 1. Edelsteine gravieren,
prüfen. 2. Fertigungsplanung sowie
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eines der 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
folgenden Tätigkeitsfelder zugrunde zu legen:
§ 12
1. einen vertieften Steinschnitt nach Vorgaben zu
gravieren und einen erhabenen oder einen vollplas- Prüfungsbereich
tischen Steinschnitt nach Vorgaben zu gravieren, Edelsteine gravieren
(1) Im Prüfungsbereich Edelsteine gravieren soll der
2. einen Edelstein und einen gleichartigen Werkstoff
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
nach Vorgaben zu trennen, in Form zu bringen, zu
schleifen und zu polieren, 1. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalteri-
scher, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher
3. einen Diamanten nach Zeichnung vorzuschleifen Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
und einen Abrichtdiamanten mit Vierfachfacetten-
2. Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforde-
schliff anzufertigen oder
rungen zu beachten,
4. einen getrennten Diamanten zu Grundformen zu 3. Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesund-
schleifen und zu polieren und einen getrennten Dia- heitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu
manten auf Achtkant zu schleifen und zu polieren. beachten,
Der Prüfungsausschuss wählt das Tätigkeitsfeld auf der 4. Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaf-
Grundlage des betrieblichen Tätigkeitsschwerpunktes ten und strukturellen Merkmalen anzufertigen und
aus. dabei eine der Techniken „vertieft“, „erhaben“ oder
„vollplastisch“ anzuwenden,
(4) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen
und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen 5. gravierte Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe
dokumentieren. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben unter Beachtung der gestalterischen Absicht zu
schriftlich bearbeiten. glätten und sie zu polieren oder zu mattieren,
6. Arbeitsergebnisse zu prüfen und
(5) Die Prüfungszeit beträgt für die beiden Prüfungs-
stücke und die Dokumentation zusammen sieben 7. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.
Stunden. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben (2) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen
beträgt sie 120 Minuten. und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 639
dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem 3. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
Prüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftragsbezoge- (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-
nes Fachgespräch geführt. den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet
(3) Für eines der beiden Prüfungsstücke soll der worden sind:
Prüfling einen Steinschnitt selbst wählen und für den 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
Steinschnitt einen fertigungsreifen Entwurf erstellen.
Den Entwurf hat er dem Prüfungsausschuss zur Geneh- 2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindes-
migung vorzulegen. Für das zweite Prüfungsstück gibt tens „ausreichend“ und
der Prüfungsausschuss einen Steinschnitt vor. Dieser 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Steinschnitt muss sich von dem Steinschnitt, den der
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
Prüfling gewählt hat, unterscheiden.
der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung“ oder „Wirt-
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche
Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
zusammen höchstens 20 Minuten.
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
chend“ bewertet worden ist und
§ 13
Prüfungsbereich 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
Fertigungsplanung der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag
geben kann.
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
1. Schriften und Ornamente zu gestalten, Skizzen unter Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Beachtung anatomischer Gesetzmäßigkeiten anzu- Verhältnis 2:1 zu gewichten.
fertigen und gravierfähige Entwurfszeichnungen an-
zufertigen, Unterabschnitt 2
2. Vorlagen und Steinschnitte nach historischer und
Fachrichtung Edelsteinschleifen
zeitgenössischer Formensprache einzuordnen,
3. Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und § 16
gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwen-
Prüfungsbereiche
dung zu unterscheiden,
4. Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstof- Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der
fen zu erkennen, Fachrichtung Edelsteinschleifen in den folgenden Prü-
fungsbereichen statt:
5. Materialberechnungen durchzuführen,
1. Edelsteine schleifen,
6. Wertunterschiede und Wertminderungsgründe fest-
zustellen und 2. Fertigungsplanung sowie
7. Gestaltungsprinzipien für vertiefte, erhabene und 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
vollplastische Steinschnitte darzustellen.
§ 17
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Prüfungsbereich
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
Edelsteine schleifen
§ 14 (1) Im Prüfungsbereich Edelsteine schleifen soll der
Prüfungsbereich Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Wirtschafts- und Sozialkunde 1. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalteri-
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- scher, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche 2. Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforde-
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- rungen zu beachten,
stellen und zu beurteilen. 3. Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesund-
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen heitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei- beachten,
ten.
4. Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Be-
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. achtung von Schliffformen, Steineigenschaften und
Steinbesonderheiten zu trennen und zu ebauchie-
§ 15 ren,
Gewichtung der 5. Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe im Mugel-
Prüfungsbereiche und Anforderungen für das schliff und Facettenschliff unter Einbeziehung op-
Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung tischer Steineigenschaften in das ästhetische
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche Erscheinungsbild zu schleifen sowie zu polieren
sind wie folgt zu gewichten: oder zu mattieren,
1. Edelsteine gravieren mit 60 Prozent, 6. Arbeitsergebnisse zu prüfen und
2. Fertigungsplanung mit 30 Prozent sowie 7. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018
(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück im Mugel- 2. Fertigungsplanung mit 30 Prozent sowie
schliff und ein Prüfungsstück im Facettenschliff an- 3. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
fertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen
Unterlagen dokumentieren. Nach der Anfertigung wird (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-
mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftrags- den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet
bezogenes Fachgespräch geführt. worden sind:
(3) Für eines der beiden Prüfungsstücke soll der 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
Prüfling einen Schliff frei gestalten und für diesen 2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindes-
Schliff einen fertigungsreifen Entwurf erstellen. Den tens „ausreichend“ und
Entwurf hat er dem Prüfungsausschuss zur Genehmi- 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
gung vorzulegen. Für das zweite Prüfungsstück gibt
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der Prüfungsausschuss einen Schliff vor. Dieser Schliff
der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung“ oder „Wirt-
muss sich von dem Schliff, den der Prüfling gewählt
schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche
hat, unterscheiden.
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden.
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern
chend“ bewertet worden ist und
zusammen höchstens 20 Minuten.
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
§ 18 der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag
geben kann.
Prüfungsbereich
Fertigungsplanung Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
hältnis 2:1 zu gewichten.
1. Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und
gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwen- Unterabschnitt 3
dung zu unterscheiden,
Fachrichtung
2. Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstof- Industriediamantschleifen
fen zu erkennen,
3. Materialberechnungen durchzuführen, § 21
4. Wertunterschiede und Wertminderungsgründe fest- Prüfungsbereiche
zustellen, Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der
5. Edelsteine und gleichartige Werkstoffe auf ihre Fachrichtung Industriediamantschleifen in den folgen-
Eigenschaften zu prüfen und nach vorgegebenen den Prüfungsbereichen statt:
Anforderungen auszuwählen und 1. Industriediamanten schleifen,
6. Verfahren zu strukturellen Behandlungen und Farb- 2. Fertigungsplanung sowie
veränderungen auszuwählen sowie Nachbehand-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
lungsverfahren festzulegen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. § 22
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. Prüfungsbereich
Industriediamanten schleifen
§ 19
(1) Im Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen
Prüfungsbereich soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Wirtschafts- und Sozialkunde 1. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalteri-
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- scher, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche 2. Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforde-
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- rungen zu beachten,
stellen und zu beurteilen.
3. Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesund-
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen heitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear- beachten,
beiten.
4. Diamanten unter Beachtung der Eigenschaften und
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf Größe
und Schliffformen, in Vorrichtungen einzusetzen und
§ 20 in Grundformen zu schleifen,
Gewichtung der 5. Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen vorzu-
Prüfungsbereiche und Anforderungen für das schleifen,
Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
6. vorgeschliffene, in Werkzeuge eingespannte Dia-
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche manten nach Zeichnungen fertig zu schleifen und
sind wie folgt zu gewichten: zu polieren und eine Funktionsprüfung des Werk-
1. Edelsteine schleifen mit 60 Prozent, zeugs durchzuführen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 641
7. Arbeitsergebnisse zu prüfen und (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
8. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen. der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung“ oder „Wirt-
schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche
(2) Der Prüfling soll drei Prüfungsstücke anfertigen Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen
dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
Prüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftragsbezoge- chend“ bewertet worden ist und
nes Fachgespräch geführt. 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 12 Stunden. der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag
Die drei auftragsbezogenen Fachgespräche dauern geben kann.
zusammen höchstens 20 Minuten. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
§ 23 Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
hältnis 2:1 zu gewichten.
Prüfungsbereich
Fertigungsplanung
Unterabschnitt 4
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der
Fachrichtung
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Schmuckdiamantschleifen
1. Eigenschaften und Merkmale von Diamanten und
gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwen- § 26
dung zu unterscheiden,
Prüfungsbereiche
2. Schäden an Diamanten und gleichartigen Werkstof-
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der
fen zu erkennen und Umschleifmöglichkeiten zu
Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen in den folgen-
prüfen,
den Prüfungsbereichen statt:
3. Materialberechnungen durchzuführen,
1. Schmuckdiamanten schleifen,
4. Wertunterschiede und Wertminderungsgründe fest-
2. Fertigungsplanung sowie
zustellen und
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
5. Diamantprüfmethoden festzulegen und darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. § 27
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. Prüfungsbereich
Schmuckdiamanten schleifen
§ 24 (1) Im Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schlei-
Prüfungsbereich fen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Wirtschafts- und Sozialkunde 1. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalteri-
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- scher, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche 2. Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforde-
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- rungen zu beachten,
stellen und zu beurteilen.
3. Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesund-
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen heitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear- beachten,
beiten.
4. einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. schleifen und zu polieren,
5. einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu
§ 25
schleifen und zu polieren,
Gewichtung der
6. einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder
Prüfungsbereiche und Anforderungen für das
Caréeschliff zu schleifen und zu polieren,
Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
7. einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
schleifen und zu polieren,
sind wie folgt zu gewichten:
8. Arbeitsergebnisse zu prüfen und
1. Industriediamanten schleifen mit 60 Prozent,
9. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.
2. Fertigungsplanung mit 30 Prozent sowie
(2) Der Prüfling soll vier Prüfungsstücke anfertigen
3. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan- dokumentieren. Je ein Prüfungsstück ist,
den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet 1. einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu
worden sind: schleifen und zu polieren,
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, 2. einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu
2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindes- schleifen und zu polieren,
tens „ausreichend“ und 3. einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. Caréeschliff zu schleifen und zu polieren und
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018
4. einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu § 30
schleifen und zu polieren. Gewichtung der
Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auf- Prüfungsbereiche und Anforderungen für das
tragsbezogenes Fachgespräch über das in Satz 2 Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Nummer 4 genannte Prüfungsstück geführt. (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
sind wie folgt zu gewichten:
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden.
Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 1. Schmuckdiamanten schleifen mit 60 Prozent,
10 Minuten. 2. Fertigungsplanung mit 30 Prozent sowie
3. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
§ 28 (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-
Prüfungsbereich den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet
Fertigungsplanung worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindes-
tens „ausreichend“ und
1. Eigenschaften und Merkmale von Diamanten und 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwen-
dung zu unterscheiden, (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung“ oder „Wirt-
2. Schäden an Diamanten und gleichartigen Werk- schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche
stoffen zu erkennen und Umschleifmöglichkeiten zu Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
prüfen, 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
3. Materialberechnungen durchzuführen, chend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
4. Wertunterschiede und Wertminderungsgründe fest- der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag
zustellen und geben kann.
5. Diamantprüfmethoden festzulegen und darzustellen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. hältnis 2:1 zu gewichten.
§ 29
Abschnitt 4
Schlussvorschrift
Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde § 31
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Gleichzeitig treten außer Kraft
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
stellen und zu beurteilen. 1. die Diamantschleifer-Ausbildungsverordnung vom
20. November 1989 (BGBl. I S. 2033),
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen 2. die Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung vom
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear- 28. Januar 1992 (BGBl. I S. 183) und
beiten.
3. die Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung vom
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 28. Januar 1992 (BGBl. I S. 191).
Berlin, den 17. Mai 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 643
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen
von Arbeitsabläufen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und alterna-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) tive Lösungsmöglichkeiten entwickeln
b) Informationen beschaffen und nutzen
c) produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Nor-
men einhalten
d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits-
relevanten Gesichtspunkten und unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben und des Arbeitsauftra-
ges einrichten
e) Arbeitsschritte festlegen und dabei betriebliche Ab- 6
läufe, Materialeigenschaften, optimale Materialaus-
nutzung, gestalterische Aspekte, Bearbeitungsme-
thoden und Verwendungszweck berücksichtigen
und die Arbeitsschritte dokumentieren
f) Materialien, Betriebs- und Arbeitsmittel und Hilfs-
stoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten
zuordnen, bereitstellen und lagern
g) Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-
nisse auswählen
h) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und
festlegen und dabei terminliche, ergonomische, öko-
logische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische
Gesichtspunkte berücksichtigen
i) Kriterien für die Durchführung von Zwischen- und 8
Endkontrollen festlegen und dokumentieren
j) Arbeiten mit vor- und nachgelagerten Bereichen so-
wie gewerkeübergreifende Leistungen abstimmen
2 Erstellen und Anwenden a) Tabellen, Diagramme, Vorlagen und Bedienungshin-
von Unterlagen weise lesen und anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabs-
gerecht übertragen 4
c) Fertigungs- oder Entwurfszeichnungen und Skizzen,
auch rechnergestützt, anfertigen, auswerten und um-
setzen
3 Handhaben von Werkzeugen a) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwen-
sowie Einrichten, Bedienen dungszweck auswählen und einsetzen
und Warten von Maschinen
b) Kleinwerkzeuge zum Schleifen, Polieren und Bohren
und Anlagen
bearbeiten und herstellen oder Scheiben zum Schlei-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
fen und Polieren vorbereiten
c) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß
und Beschädigung sichtprüfen
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pfle-
gen und vor Korrosion schützen 8
e) Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Sicher-
heitsbestimmungen einrichten, in Betrieb nehmen,
bedienen und warten
f) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
g) Maschinendaten auswerten und dokumentieren
h) Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung aus-
wählen und nach Betriebsanweisung einsetzen, vor-
schriftsmäßig lagern und entsorgen
4 Durchführen von a) Sachverhalte situationsgerecht und zielorientiert
betrieblicher und darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen
kundenorientierter
b) Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen
Kommunikation
c) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden 4
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
d) betriebliche Kommunikationsmittel und rechnerge-
stützte Kommunikationssysteme nutzen
e) Daten und Dokumente unter Einhaltung des Daten-
schutzes pflegen, sichern und archivieren 2
5 Prüfen und Beurteilen a) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigen-
von Edelsteinen oder schaften und Merkmalen unterscheiden
gleichartigen Werkstoffen
b) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe visuell nach
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes für weitere
Verwendungsmöglichkeiten einschätzen 8
c) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe in Gramm
und Karat wiegen und Ergebnis protokollieren
d) Qualität von Oberflächen und Schliffformen prüfen
e) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe mit Prüfgerä-
ten auf ihre Eigenschaften prüfen
f) Wertunterschiede und Wertminderungsgründe fest-
stellen und beurteilen 10
g) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe auf Beschä-
digungen und auf Umschleifmöglichkeiten prüfen
6 Auswählen, Vorbereiten, a) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beach-
In-Form-Bringen und tung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf ihren
Vorschleifen von Edelsteinen Verwendungszweck, auf optimale Materialausnut-
oder gleichartigen zung und auf Bearbeitungsmethoden auswählen
Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) b) Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte
und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu be-
arbeitenden Edelsteine oder gleichartigen Werkstoffe
auswählen und anwenden 18
c) Schleiftechniken unterscheiden und festlegen
d) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beach-
tung von optimaler Materialausnutzung, Schlifffor-
men, Steineigenschaften und strukturellen Merkma-
len befestigen, trennen, in Form bringen und vor-
schleifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 645
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
7 Bearbeiten von Edelsteinen Eine der folgenden vier Fertigkeiten, Kenntnisse und
oder gleichartigen Fähigkeiten:
Werkstoffen a) vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) unter Beachtung von Steineigenschaften und struk-
turellen Merkmalen originalgetreu nach Vorgaben
gravieren,
b) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe schleifen und 26
polieren,
c) Abrichtdiamanten mit Vierfachfacettenschliff anferti-
gen oder
d) getrennte Diamanten auf Ecken und Hauptfacetten
zum Achtkant schleifen und polieren
8 Durchführen von a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-
qualitätssichernden men unterscheiden
Maßnahmen
b) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
Arbeitsbereich anwenden
c) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität
beachten
4
d) Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unver-
sehrtheit kontrollieren
e) Vorgesetzte sowie Kolleginnen und Kollegen über
Störungen im Arbeitsablauf informieren und Lö-
sungsvorschläge aufzeigen
f) Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
h) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
i) Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beur- 6
teilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
j) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren
Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behe-
bung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelstein-
gravieren
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Anfertigen von Entwürfen a) Schriften und Ornamente unter Beachtung von For-
und Modellen für Gravuren men, Proportionen und Flächenaufteilung, auch rech-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) nergestützt, gestalten und zeichnen
b) Skizzen von Pflanzen und Tieren unter Beachtung
von geometrischen und anatomischen Gesetzmäßig-
keiten anfertigen
c) Skizzen von Menschen unter Beachtung von anato- 26
mischen Gesetzmäßigkeiten anfertigen
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) gravierfähige Entwurfszeichnungen und Modelle in
Originalansicht und spiegelverkehrter Darstellung
nach Vorlagen anfertigen
e) Entwürfe für Edelsteingravuren unter Beachtung der
historischen und zeitgenössischen Formensprache
erstellen
2 Gravieren und Nachbereiten a) planen, wie Vorlagen in Steinschnitte gestalterisch
von Edelsteinen und gleich- umgesetzt werden, und dabei strukturelle Merkmale
artigen Werkstoffen beachten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) flächige und plastische Motive aus Entwürfen und
Modellen übertragen
c) vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte
unter Beachtung von Steineigenschaften und struk-
turellen Merkmalen des Steins auf der Basis eigener
Entwürfe anfertigen
d) Konturen anschneiden und Motive durcharbeiten
e) gravierte Edelsteine und gleichartige Werkstoffe un- 26
ter Beachtung der gestalterischen Absicht glätten
und polieren
f) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe stabilisieren
g) Oberflächen behandeln
h) Außenmaße und Details von Steinschnitten mit Prüf-
geräten messen
i) Maßstabsgenauigkeit, Realisierung der gestalteri-
schen Absicht sowie Oberflächenqualität visuell
prüfen
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteinschleifen
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Schleifen und Polieren a) transparente, durchscheinende und undurchsichtige
von Edelsteinen und Edelsteine und gleichartige Werkstoffe unter Beach-
gleichartigen Werkstoffen tung von Schliffformen, Steineigenschaften und Stein-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) besonderheiten trennen und ebauchieren
b) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Plan- und
Mugelschliff nach Vorgaben schleifen, polieren und
mattieren und dabei optische Steineigenschaften in
das ästhetische Erscheinungsbild einbeziehen
c) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Facetten-
schliff nach Vorgaben schleifen, polieren und mattie-
ren und dabei optische Steineigenschaften in das 40
ästhetische Erscheinungsbild einbeziehen
d) konkave Formen schleifen und polieren
e) Entwürfe für Edelsteinschliffe erstellen
f) Schleifbilder erstellen und Schablonen herstellen
g) Mugel- und Facettenschliffe freigestaltend schleifen,
polieren und mattieren
h) Formgenauigkeit von Schliffformen mit Schablonen
prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 647
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Umarbeiten und a) geschliffene Steine und gleichartige Werkstoffe unter
Nachbehandeln von Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen aufarbei-
Edelsteinen und ten und umschleifen
gleichartigen Werkstoffen
b) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe zu strukturel-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
len Behandlungen und Farbveränderungen auswäh- 12
len sowie Behandlungen und Farbveränderungen
durchführen
c) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe insbesondere
durch Erhitzen, Fetten und Stabilisieren nachbereiten
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Industrie-
diamantschleifen
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Schleifen der Grundformen a) Schleifrichtung festlegen und dabei die strukturellen
von Diamanten für technische Merkmale des Diamanten beachten, um vorgegebene
Anwendungen Schliffformen zu erreichen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
b) Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für Industrie-
diamanten und für Diamantwerkzeuge unter Beach-
tung des Verwendungszweckes und der Formen fest- 12
legen
c) Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grund-
formen schleifen und dabei die Eigenschaften und
Besonderheiten der Diamanten beachten, insbeson-
dere im Hinblick auf Größe und Schliffformen
2 Schleifen und Polieren a) Diamanten zum Trennen durch Lasern vorbereiten
von Diamanten b) Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen vor-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
schleifen
c) Diamanten zum Schleifen ohne weitere mechanische
Befestigung des Diamanten einkitten 32
d) Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen fertig-
schleifen und polieren
e) gebrauchte Diamantwerkzeuge um- und nachschlei-
fen
3 Einbau von Diamanten a) vorgeschliffene Diamanten in vorbereitete Metall-
in Werkzeuge halter einlöten sowie Vor- und Nachreinigung durch-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3) führen
b) Diamanten im Metallhalter durch Feilen, Drehen und 8
Schleifen freistellen
c) Funktionsprüfungen durchführen
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018
Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schmuck-
diamantschleifen
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Schleifen und Polieren a) Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grund-
von Schmuckdiamanten formen unter Berücksichtigung des Schleifkompas-
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1) ses schleifen und dabei die Eigenschaften und Be-
sonderheiten der Diamanten beachten, insbesondere
im Hinblick auf Größe und Schliffformen
b) gesägte Diamanten zu Brillanten schleifen 36
c) geschlossene Diamanten, insbesondere Dreipint und
Zweipint, zu Brillanten schleifen
d) Phantasieformen, insbesondere Baguette- und Car-
réeschliff, schleifen und polieren
2 Um- und Nacharbeiten a) beschädigte Diamanten nachschleifen und polieren
von Schmuckdiamanten b) geschliffene Diamanten umschleifen 16
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung sowie a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
Arbeits- und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- der gesamten
bei der Arbeit meidung der Gefährdung ergreifen Ausbildung
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 649
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018
– 1 BvF 1/13 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), ein-
geführt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der
Verbraucherinformation vom 15. März 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 476),
ist insofern mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die
dort angeordnete Veröffentlichung nicht zeitlich begrenzt ist.
2. Zur Abwendung der Nichtigkeit der Regelung obliegt es dem Gesetzgeber, bis
zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen.
3. Bis zu einer solchen Neuregelung, längstens aber bis zum 30. April 2019,
darf die angegriffene Vorschrift nach Maßgabe der Gründe weiter angewandt
werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 18. Mai 2018
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Hinweis auf Verkündungen im Verkehrsblatt
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Verkehrsblatt verkündete Rechts-
verordnung nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
27. 3. 2018 Zweite Verordnung zur Änderung der Sechsundzwanzigsten Ver-
ordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschiff-
fahrtspolizeiverordnung 9/2018 S. 338 30. 5. 2018