566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
Dritte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung*
Vom 3. Mai 2018
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, 2. § 75 wird wie folgt geändert:
q, r, v, w und y des Straßenverkehrsgesetzes, von de- a) In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 46 Ab-
nen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt satz 2“ ein Komma und die Wörter „§ 48a Ab-
durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuch- satz 2 Satz 1“ eingefügt.
stabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r durch b) In Nummer 13 wird das Wort „oder“ am Ende
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom durch einen Punkt ersetzt.
28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) und § 6 Absatz 1 c) Die Nummern 14 und 15 werden aufgehoben.
Nummer 1 Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6
3. § 76 Nummer 17 wird wie folgt geändert:
Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden a) In Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ ein
sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und Semikolon und die Wörter „davon ausgenommen
digitale Infrastruktur: sind die Regelungen nach Anlage 14 Absatz 2
Nummer 7 und Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6“
eingefügt.
Artikel 1
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Änderung der
„Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle
Fahrerlaubnis-Verordnung
nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 ist spätes-
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember tens zwei Jahre, nachdem erstmals eine unab-
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der hängige Stelle nach § 71a Absatz 2 Satz 1 aner-
Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert kannt worden ist, nachzuweisen. Die Bestätigung
worden ist, wird wie folgt geändert: durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 15
Absatz 2 Nummer 6 ist spätestens zwei Jahre,
1. In § 6 Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern „im nachdem erstmals eine unabhängige Stelle nach
Sinne des Absatzes 3a“ ein Komma und die Wörter § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Absatz 2
„die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum Ablauf des Satz 1 anerkannt worden ist, nachzuweisen. Das
27. Dezember 2016 erteilt worden sind,“ eingefügt. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur gibt die erstmaligen Anerkennungen mit
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1106 Datum im Verkehrsblatt bekannt. Die Bestätigung
der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Änderung der Richtlinie
2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den nach Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 muss bis zum
Führerschein (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 59). Ablauf der in Satz 3 genannten Frist vorliegen.“
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4. In Anlage 4 werden in der Tabelle die Nummern 4 bis 5.5 durch die folgenden Nummern 4 bis 5.6 ersetzt:
Eignung oder Beschränkungen/Auflagen
bedingte Eignung bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen C, C1, Klassen C, C1,
Klassen A, A1, Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1, CE, C1E, D, D1,
A2, B, BE, AM, L, T A2, B, BE, AM, L, T
DE, D1E, FzF DE, D1E, FzF
„4. Herz- und Gefäßkrank-
heiten
4.1.1 Herzrhythmusstörungen mit nein nein – –
anfallsweiser Bewusstseins-
trübung oder Bewusstlosig-
keit
4.1.2 – nach erfolgreicher Be- ja, ja, Kontrollen gemäß Kontrollen gemäß
handlung durch Arznei- kardiologische kardiologische Begutachtungs- Begutachtungs-
mittel oder Herzschritt- Untersuchung Untersuchung leitlinien leitlinien
macher
4.2 Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
4.2.1 Erhöhter Blutdruck mit nein nein – –
zerebraler Symptomatik
und/oder Sehstörungen
4.2.2 Blutdruckwerte in der Regel Einzelfall- regelmäßige regelmäßige
≥ 180 mmHg systolisch ja, entscheidung, ärztliche ärztliche
und/oder ≥ 110 mmHg fachärztliche fachärztliche Kontrollen Kontrollen
diastolisch Untersuchung Untersuchung
4.3 Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
4.3.1 In der Regel kein Krank- ja ja – –
heitswert
4.4 Akutes Koronarsyndrom
(Herzinfarkt)
4.4.1 EF > 35% ja, Fahreignung – –
bei komplikations- kann sechs
losem Verlauf, Wochen
kardiologische nach dem Ereig-
Untersuchung nis gegeben sein,
kardiologische
Untersuchung
4.4.2 EF ≤ 35% oder akute Fahreignung in der Regel – –
dekompensierte Herz- kann vier Wochen nein,
insuffizienz im Rahmen nach dem Ereig- kardiologische
eines akuten Herzinfarktes nis gegeben sein, Untersuchung
kardiologische
Untersuchung
4.5 Herzleistungsschwäche
durch angeborene oder
erworbene Herzfehler
oder sonstige Ursachen
4.5.1 NYHA I (Herzerkrankung ja, ja, – jährlich
ohne körperliche Limitation) fachärztliche wenn EF > 35%, kardiologische
Untersuchung fachärztliche Kontroll-
Untersuchung untersuchungen
4.5.2 NYHA II (leichte Einschrän- ja, ja, – jährlich
kung der körperlichen fachärztliche wenn EF > 35%, kardiologische
Leistungsfähigkeit) Untersuchung fachärztliche Kontroll-
Untersuchung untersuchungen
4.5.3 NYHA III (Beschwerden ja nein – –
bei geringer körperlicher (wenn stabil),
Belastung) fachärztliche
Untersuchung
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Eignung oder Beschränkungen/Auflagen
bedingte Eignung bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen C, C1, Klassen C, C1,
Klassen A, A1, Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1, CE, C1E, D, D1,
A2, B, BE, AM, L, T A2, B, BE, AM, L, T
DE, D1E, FzF DE, D1E, FzF
4.5.4 NYHA IV (Beschwerden nein nein – –
in Ruhe)
4.6 Periphere arterielle
Verschlusskrankheit
4.6.1 – bei Ruheschmerz nein nein – –
4.6.2 – nach Intervention Fahreignung Fahreignung – –
nach 24 Stunden nach einer Woche,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
4.6.3 – nach Operation Fahreignung Fahreignung – –
nach einer Woche nach
vier Wochen,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
4.6.4 Aortenaneurysma keine keine – –
– asymptomatisch Einschränkung, Einschränkung
fachärztliche bei einem
(internistische/ Aortendurch-
chirurgische) messer
Untersuchung bis 5,5 cm.
Keine
Fahreignung
bei einem
Aortendurch-
messer > 5,5 cm,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
und Kontrollen
des Aneurysma-
durchmessers
4.6.5 Aortenaneurysma Fahreignung Fahreignung – Kontrollen
– nach erfolgreicher zwei bis vier drei Monate des Aneurysma-
Operation/Intervention Wochen nach dem Eingriff, durchmessers
nach dem Eingriff, fachärztliche
fachärztliche (internistische/
(internistische/ chirurgische)
chirurgische) Untersuchung
Untersuchung
5. Diabetes mellitus
(Zuckerkrankheit)
5.1 Neigung zu schweren nein nein – –
Stoffwechselentgleisungen
5.2 Bei erstmaliger Stoff- ja, ja, – –
wechselentgleisung nach Einstellung nach Einstellung
oder neuer Einstellung
5.3 Bei ausgeglichener Stoff- ja ja, – regelmäßige
wechsellage unter Therapie bei guter Stoff- ärztliche
mit oralen Antidiabetika wechselführung Kontrollen
mit niedrigem Hypoglykämie- ohne
risiko Unterzuckerung
über drei Monate
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 569
Eignung oder Beschränkungen/Auflagen
bedingte Eignung bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen C, C1, Klassen C, C1,
Klassen A, A1, Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1, CE, C1E, D, D1,
A2, B, BE, AM, L, T A2, B, BE, AM, L, T
DE, D1E, FzF DE, D1E, FzF
5.4 Bei medikamentöser ja, ja, – fachärztliche
Therapie mit hohem Hypo- bei ungestörter bei guter Stoff- Begutachtung
glykämierisiko (z. B. Insulin) Hypoglykämie- wechselführung alle drei Jahre,
wahrnehmung ohne schwere regelmäßige
Unterzuckerung ärztliche
über drei Monate Kontrollen
und ungestörter
Hypoglykämie-
wahrnehmung
5.5 Wiederholt auftretende für die Dauer Keine wiederholt regelmäßige regelmäßige
schwere Hypoglykämien im von drei Monaten schwere Hypo- ärztliche ärztliche
Wachzustand nach dem glykämie Kontrollen Kontrollen
letzten Ereignis in den letzten
nicht geeignet. zwölf Monaten.
Eine stabile Stoff- Unter besonders
wechsellage und günstigen
eine ungestörte Umständen
Hypoglykämie- ggf. auch
wahrnehmung kürzere Frist
sind sicher- möglich.
zustellen, Der Zeitraum
fachärztliche bis zur Wieder-
Begutachtung erlangung
der Fahreignung
beträgt
mindestens
drei Monate,
fachärztliche
Begutachtung
5.6 Bei Komplikationen siehe
auch Nummer 1, 4, 6, 10“.
5. In Anlage 4a werden im einleitenden Satz die Wörter „in der Fassung vom 31. März 2017 (VkBl. S. 226)“ durch
die Wörter „in der Fassung vom 15. September 2017 (VkBl. S. 884)“ ersetzt.
6. In Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „bis zum Ablauf des 31.12.2018“ gestrichen.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 24. Mai 2018 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Mai 2018
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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Sechste Verordnung
zur Änderung der Europawahlordnung
Vom 16. Mai 2018
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Europawahlgeset- e) Die Angabe zu Anlage 2A wird wie folgt gefasst:
zes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 des Geset-
zes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3749) geändert „Anlage 2A
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän- (zu § 17a Absatz 2)
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom für Unionsbürger und Merkblatt zum Antrag“.
14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat: 2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann
Artikel 1 für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen
Änderung der Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände
Europawahlordnung für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro
für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen
Die Europawahlordnung in der Fassung der Be-
Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld
kanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die
nach Absatz 1 anzurechnen.“
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, wird 3. § 15 wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Angabe „35“ durch die Angabe „42“ ersetzt.
a) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
„§ 50 Stimmabgabe von Wählern mit Behinde-
rungen“. aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
b) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: „Bei Rückkehr einer nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe b des Europawahlge-
„§ 78 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen“.
setzes oder nach § 6 Absatz 2 des Europa-
c) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: wahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Ab-
„Anlage 1 satz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes
(zu § 17 Absatz 6) wahlberechtigten Person in das Wahlgebiet
kann die Gemeindebehörde soweit erforder-
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis lich die Abgabe einer Versicherung an Eides
von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bun- statt zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung
desrepublik Deutschland zurückkehren – Erst- entsprechend § 17 Absatz 6 Satz 1 verlan-
und Zweitausfertigung – und Merkblatt zum An- gen.“
trag“.
d) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst: bb) In Satz 1 und dem neuen Satz 3 wird jeweils
das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“
„Anlage 2 ersetzt.
(zu § 17 Absatz 5)
4. § 17 wird wie folgt geändert:
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
von wahlberechtigten Deutschen, die im Aus- a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „behinder-
land leben – Erst- und Zweitausfertigung – und ter Wahlberechtigter“ durch die Wörter „Wahlbe-
Merkblatt zum Antrag“. rechtigter mit Behinderungen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 571
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: 10. In § 39 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „behinderten“
durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ersetzt.
„Kehrt ein nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num- 11. § 49 wird wie folgt geändert:
mer 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes
oder nach § 6 Absatz 2 des Europawahlge- a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
setzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 fügt:
Satz 1 des Bundeswahlgesetzes Wahlbe- „In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder
rechtigter in das Wahlgebiet zurück und mel- gefilmt werden.“
det er sich dort nach dem Stichtag nach § 15 b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist
für das Wählerverzeichnis nach § 4 des Eu- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
ropawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 eingefügt:
Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes „1a. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes
für eine Wohnung an, so wird er in das Wäh- nicht ausweisen kann oder die zur
lerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsor- Feststellung der Identität erforderlichen
tes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetra- Mitwirkungshandlungen verweigert,“.
gen, mit dem er der Gemeindebehörde ge- bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „hat“ das
genüber durch Abgabe einer Versicherung Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
an Eides statt den Nachweis für seine Wahl-
berechtigung erbringt und erklärt, dass er cc) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „verse-
noch keinen anderen Antrag auf Eintragung hen hat“ das Wort „oder“ gestrichen.
in das Wählerverzeichnis im Wahlgebiet oder dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- eingefügt:
päischen Union gestellt hat.“ „5a. für den Wahlvorstand erkennbar in der
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Wählerver- Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat
zeichnis“ die Wörter „durch Übersendung oder“.
der Zweitausfertigung des Antrages nach 12. In der Überschrift zu § 50 und in § 59 Absatz 3
Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wäh- Satz 2 werden jeweils die Wörter „behinderter Wäh-
lerverzeichnis vermerkt ist,“ eingefügt. ler“ durch die Wörter „von Wählern mit Behinderun-
5. § 17a wird wie folgt geändert: gen“ ersetzt.
13. § 78 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „behinder-
ter Wahlberechtigter“ durch die Wörter „Wahlbe- „§ 78
rechtigter mit Behinderungen“ ersetzt. Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
b) In Absatz 9 wird die Angabe „2“ durch die An- (1) Das Recht auf Auskunft über die im Wähler-
gabe „3“ und jeweils das Wort „Abs.“ durch das verzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten
Wort „Absatz“ ersetzt. nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt
einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verord-
6. In § 17b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2“ durch
nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
die Angabe „3“ ersetzt.
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na-
7. Nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird folgende türlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
Nummer 5a eingefügt: bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
„5a. die Belehrung, dass nach § 6 Absatz 4 des
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
Europawahlgesetzes jeder Wahlberechtigte
L 314 vom 22.11.2016, S. 72) werden dadurch ge-
sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich
währleistet, dass die betroffene Person unter den
ausüben kann,“.
Voraussetzungen des § 4 des Europawahlgesetzes
8. In § 26 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „behin- in Verbindung mit § 17 des Bundeswahlgesetzes
derter Wahlberechtigter“ durch die Wörter „Wahlbe- und § 20 dieser Verordnung Einsicht in das Wähler-
rechtigter mit Behinderungen“ ersetzt. verzeichnis nehmen sowie unter den Voraussetzun-
9. § 38 wird wie folgt geändert: gen des § 20 Absatz 3 Auszüge aus dem Wähler-
verzeichnis anfertigen kann.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthal-
„(2) Zur Verwendung von Stimmzettelschab- tenen personenbezogenen Daten werden das Recht
lonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzet- auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf
tels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der
Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fer- Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe des § 15
tigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereit- Absatz 8 und des § 21 ausgeübt. Hinsichtlich der in
schaft zur Herstellung von Stimmzettelschablo- Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen
nen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.“ Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Ar-
tikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Ver-
b) In Absatz 4 wird das Wort „rot“ durch das Wort
arbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU)
„hellrot“ ersetzt.
2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die
c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des
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Wahltages nach Maßgabe des § 13 des Europa- Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen
wahlgesetzes ausgeübt. ist ein Aufenthalt im Vereinigten König-
(3) Die Information der betroffenen Person im reich Großbritannien und Nordirland nach
Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50
über die für die Führung des Wählerverzeichnisses Absatz 3 EUV die Verträge dort keine An-
und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeite- wendung mehr finden. Anträge nach § 6
ten personenbezogenen Daten erfolgt durch die Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG,
Bekanntmachung nach § 19.“ die aus diesem Grund die Voraussetzun-
gen nicht erfüllen, sind in Anträge nach
14. § 80 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten.“
„(2) Für die Abnahme der nach § 15 Absatz 7 dd) Die bisherige Fußnote *) wird Fußnote 2.
Satz 2, § 17 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1,
§ 17a Absatz 4 und § 32 Absatz 3 Nummer 2 ab- c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
zugebenden Versicherung an Eides statt ist die je- das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende
weilige Gemeindebehörde zuständig.“ Deutsche (noch Anlage 2) erhält die aus dem An-
hang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
15. In § 81 Absatz 5 wird nach dem Wort „Anlagen“ die
sung.
Angabe „1,“ eingefügt.
16. In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 6 Satz 1, § 79 19. Die Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) wird wie folgt
Absatz 1 und § 86 Satz 2 werden jeweils die Wörter geändert:
„des Innern“ durch die Wörter „des Innern, für Bau a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in
und Heimat“ ersetzt. das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert:
17. Die Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) wird wie folgt ge- aa) Im Feld unter der Überschrift werden nach
fasst: den Wörtern „Bitte – füllen Sie den Antrag“
a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in die Wörter „in zweifacher Ausfertigung“ ge-
das Wählerverzeichnis – Erst- und Zweitausfer- strichen.
tigung – erhält jeweils die aus dem Anhang 1 zu
bb) Bei Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter
dieser Verordnung ersichtliche Fassung, wobei
„einem anderem Mitgliedstaat“ durch die
bei der Zweitausfertigung das Wort „Erstausfer-
Wörter „den übrigen Mitgliedstaaten“ ersetzt
tigung“ durch das Wort „Zweitausfertigung“ er-
und nach dem Punkt am Ende der Fußno-
setzt wird.
tenhinweis „*)“ eingefügt.
b) Die Rückseite der Erstausfertigung erhält die aus
dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche cc) Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach dem
Fassung. Wort „Antragstellers“ die Wörter „/der An-
tragstellerin“ eingefügt.
c) Die Rückseite der Zweitausfertigung erhält die
aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersicht- dd) Die Fußnote wird wie folgt gefasst:
liche Fassung. „*) Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinan-
d) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in derfolgender Aufenthalt in den genann-
das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem ten Gebieten angerechnet. Nicht zu be-
Ausland (noch Anlage 1) erhält die aus dem An- rücksichtigen ist ein Aufenthalt im Verei-
hang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. nigten Königreich Großbritannien und
18. Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) wird wie folgt ge- Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem
ändert: nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge
dort keine Anwendung mehr finden.“
a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in
das Wählerverzeichnis – Erst- und Zweitausfer- b) Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das
tigung – erhält jeweils die aus dem Anhang 5 zu Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert:
dieser Verordnung ersichtliche Fassung, wobei aa) In Randnummer 5 wird nach dem Wort „Uni-
bei der Zweitausfertigung das Wort „Erstausfer- on“ der Fußnotenhinweis „*)“ eingefügt.
tigung“ durch das Wort „Zweitausfertigung“ er-
setzt wird. bb) Die Fußnote wird wie folgt gefasst:
b) Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das „*) Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinan-
Wählerverzeichnis – Erstausfertigung – wird wie derfolgender Aufenthalt in den genann-
folgt geändert: ten Gebieten angerechnet. Nicht zu be-
aa) In Randnummer 6.1 wird nach dem Wort rücksichtigen ist ein Aufenthalt im Verei-
„Union“ der Fußnotenhinweis „1)“ eingefügt. nigten Königreich Großbritannien und
Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem
bb) In Randnummer 6.2 wird der Fußnotenhin- nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Ver-
weis „*)“ durch den Fußnotenhinweis „2)“ er- träge dort keine Anwendung mehr fin-
setzt. den.“
cc) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
„1) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt das Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch
dabei auch ein unmittelbar vorausgehen- Anlage 2A) erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser
der Aufenthalt in der Bundesrepublik Verordnung ersichtliche Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 573
20. Anlage 2B (zu § 17a Absatz 5) wird wie folgt geän- b) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags wird
dert: in Satz 4 nach dem Wort „dort“ der Fußnotenhin-
weis „6)“ eingefügt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Wahlen“ durch
das Wort „Wahl“ und c) Nach Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 einge-
fügt:
b) die Angabe „2014“ jeweils durch die Angabe
„2019“ ersetzt. „6) Kann von der Ausgabestelle durch eine ab-
weichende Adresse ersetzt werden (z. B.
21. Die Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) erhält die aus dem wenn vorderseitig angegebene Anschrift
Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas- Postfachadresse ist).“
sung.
d) Der neuen Fußnote 6 wird folgende Fußnote 7
22. Die Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) erhält die aus dem angefügt:
Anhang 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas- „7) Die Maschinenlesbarkeit ist sicherzustellen
sung. durch ein hellrotes Papier nach dem Farb-
23. In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) werden in Nummer 5 modell CMYK 0/60/15/0 auf Naturpapier (in-
im letzten Satz die Wörter „behinderter Wahlbe- klusive Recycling-Papier) und Beachtung fol-
rechtigter“ durch die Wörter „Wahlberechtigter mit gender Faktoren der Papierbeschaffenheit:
Behinderungen“ ersetzt. 1. Papierflächengewicht: mindestens 70g/qm
24. Die Anlage 6 (zu § 19 Absatz 2) wird wie folgt ge- 2. Druckqualität und Kontrast: Abriebfestig-
ändert: keit der in dunkler Schrift aufgebrachten
Aufschrift, die sich mit deutlichem Kontrast
a) In Nummer 1.1 wird nach dem Wort „Union“ der
abheben muss
Fußnotenhinweis „1)“ eingefügt.
3. Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe
b) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: dürfen keine optischen Aufheller oder an-
„1) Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im dere fluoreszierenden Bestandteile, die
Vereinigten Königreich Großbritannien und strahlen, enthalten sein.“
Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach 28. Die Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3) wird wie folgt ge-
Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort ändert:
keine Anwendung mehr finden.“
a) In dem Formblatt für eine Unterstützungsunter-
c) In Nummer 1.2 wird der bisherige Fußnotenhin- schrift werden nach der letzten Textzeile rechts-
weis „1)“ gestrichen und nach den Wörtern „be- bündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf
troffen sind;“ der Fußnotenhinweis „2)“ angefügt. der Rückseite“ angefügt.
d) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst: b) Dem Formblatt für eine Unterstützungsunter-
schrift wird die aus dem Anhang 10 zu dieser
„2) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.
Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge- 29. Die Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1) wird
nannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg- wie folgt geändert:
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und a) In der Zustimmungserklärung mit den Versiche-
Thüringen zuzüglich des Gebiets des frühe- rungen an Eides statt werden nach der letzten
ren Berlin (Ost)).“ Textzeile rechtsbündig die Wörter „Daten-
schutzhinweise auf der Rückseite“ angefügt.
e) Die bisherige Fußnote 2 wird Fußnote 3.
b) Der Zustimmungserklärung mit den Versicherun-
25. Die Anlage 6A (zu § 19 Absatz 3) wird wie folgt ge- gen an Eides statt wird die aus dem Anhang 11
ändert: zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite an-
a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Union“ der gefügt.
Fußnotenhinweis „1)“ eingefügt. 30. Die Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2) wird
b) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: wie folgt geändert:
a) In der Bescheinigung der Wählbarkeit für Deut-
„ 1) Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im
sche werden nach der letzten Textzeile rechts-
Vereinigten Königreich Großbritannien und
bündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf
Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach
der Rückseite“ angefügt.
Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort
keine Anwendung mehr finden.“ b) Der Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche
wird die aus dem Anhang 12 zu dieser Verord-
26. In Anlage 8 (zu § 25) werden nach den Wörtern nung ersichtliche Rückseite angefügt.
„Unterschrift des Wählers“ die Wörter „/der Wäh-
lerin“ eingefügt. 31. Die Anlage 16A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a) wird
wie folgt geändert:
27. Die Anlage 10 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4)
a) Die Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen
wird wie folgt geändert:
gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtaus-
a) Unter der Überschrift „Vorderseite des Wahl- schlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
briefumschlags“ wird das Wort „rot“ durch die erhält die aus dem Anhang 13 zu dieser Verord-
Wörter „hellrot (maschinenlesbar)7)“ ersetzt. nung ersichtliche Fassung.
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
b) Der Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen 33. In Anlage 23 (zu § 41 Absatz 1) wird in Nummer 3 im
gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtaus- letzten Absatz nach dem letzten Satz folgender
schlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger Satz angefügt:
wird die aus dem Anhang 14 zu dieser Verord- „In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder ge-
nung ersichtliche Rückseite angefügt. filmt werden.“
32. Die Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b) wird 34. Die Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) erhält die aus dem
wie folgt geändert: Anhang 16 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
a) In der Versicherung an Eides statt eines Unions- sung.
bürgers – Erstausfertigung – werden nach der 35. Die Anlage 27 (zu § 68 Absatz 5) erhält die aus dem
letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter „Daten- Anhang 17 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
schutzhinweise auf der Rückseite“ angefügt. sung.
b) Der Versicherung an Eides statt eines Unions- Artikel 2
bürgers – Erstausfertigung – wird die aus dem
Anhang 15 zu dieser Verordnung ersichtliche Inkrafttreten
Rückseite angefügt. Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
Berlin, den 16. Mai 2018
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 575
Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a
Anlage 1
(zu § 17 Absatz 6)
① Antrag
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen,
die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren
– Erstausfertigung –
② An die Gemeindebehörde Bitte
– füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder
....................................................... Maschinenschrift aus,
– beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand-
.......................................................
nummern,
– das Zutreffende ankreuzen ⌧
Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) bei der Meldebehörde
gemeldet war,
⃞ ist unverändert ⃞ lautete damals:
Geburtsdatum Tag Monat Jahr E-Mail: (für Rückfragen)
③ Meine derzeitige Wohnung besteht seit (Meldedatum):
(vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland)
Tag Monat Jahr
.................................................................................
..............................................................................................................................
④ Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland1) mindestens 3 Monate ununterbrochen und
zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
⑤ und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
⑥ Ich bin im Besitz eines Ausweis-Nummer: ausgestellt am:
⃞ Personalausweises
von (ausstellende Behörde)
⃞ Reisepasses
⑦ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:
⑧ ⃞ Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
⃞ Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. oder ⃞ Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
⑨ ⃞ Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
⑩ ⃞ Ich werde am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine
Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.2)
oder
⑪ ⃞ Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und oder ⃞ Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittel-
nach Vollendung meines 14. Lebensjahres bar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der
mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen
Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung betroffen.1)
innegehabt oder mich sonst gewöhnlich auf- In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen,
gehalten. gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
⑫ ⃞ Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Europawahl in der Bundesrepublik
Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt.
Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt,
und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht
teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
⑬ ...............................................................................................................................
Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)
⑭ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben
des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
...............................................................................................................................
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
1
) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
2
) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein
Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge
dort keine Anwendung mehr finden.
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Rückseite
der Erstausfertigung
Muster für amtliche Vermerke
1 Zuständigkeit der Gemeindebehörde ⃞ ja
⃞ Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Name der Gemeindebehörde)
Begründung
(Ort, Datum) Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2 Antragseingang
am (Datum)
21. Tag vor der Wahl Antragseingang
= ⃞ verspätet ⃞ rechtzeitig
3 Status als Deutscher nachgewiesen ⃞ nein ⃞ ja
4 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet ⃞ nein ⃞ ja
5 Wahlausschlussgrund ⃞ vorhanden ⃞ nicht vorhanden
⃞ § 6a Absatz 1 Nummer 1 EuWG ⃞ § 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG ⃞ § 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG
6 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
6.1 Am Wahltag seit mindestens 3 Monaten Aufenthalt im Gebiet der übrigen ⃞ nein ⃞ ja
Mitgliedstaaten der Europäischen Union1)
6.2 oder mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundes- ⃞ nein ⃞ ja
republik Deutschland
innerhalb der letzten 25 Jahre ⃞ nein ⃞ ja
nach Vollendung des 14. Lebensjahres ⃞ nein ⃞ ja
6.3 Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar ⃞ nein ⃞ ja
Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen2)
7 Wahlrechtsvoraussetzungen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch- ⃞ nein ⃞ ja
erfüllt nach stabe b EuWG
§ 6 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 12 Absatz 2 ⃞ nein ⃞ ja
Satz 1 Nummer 1 BWG
§ 6 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 12 Absatz 2 ⃞ nein ⃞ ja
Satz 1 Nummer 2 BWG
8 Erledigung des Antrages
⃞ Eintragung in das Wählerverzeichnis Bezeichnung des Wahlbezirks
⃞ Übersendung der Zweitausfertigung des
Antrages an den Bundeswahlleiter
am (Datum)
⃞ Zurückweisung (s. Anlage)
1
) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Auf-
enthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort
keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht
erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten.
2
) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 577
Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c
Rückseite der
Zweitausfertigung
Datenerfassung für den Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Zweigstelle Bonn
Postfach 17 03 77
53029 Bonn
Vom Antragsteller nicht abzusenden.
Wird von der Gemeindebehörde übersandt.
Betreff: Register nach § 17 Absatz 6 EuWO
Name und Anschrift der Gemeindebehörde:
...................................................................................................................
Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
..................................................................
Ort, Datum
Im Auftrag
..................................................................
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d
noch Anlage 1
(zu § 17 Absatz 6)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
für Rückkehrer aus dem Ausland
① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundes-
republik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wahlberechtigt sind nach § 6 Europawahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die
am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 6a Absatz 1 Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst
gewöhnlich aufhalten.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine
Wohnung gemeldet sind, sind wahlberechtigt sofern sie
– entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(siehe hierzu die Erläuterung unter ⑩) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, wobei
nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Europawahlgesetz auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mitzählt.
– oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland
eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre
zurückliegt,
– oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter ⑩.
Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung
gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt
für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
– Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung
anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland
gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis ein-
getragen wird.
– Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde
am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung)
für Rückkehrer eingetragen.
Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für
im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner
Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
– Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner
Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen
Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahl-
ordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht
möglich.
② Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland
nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik
Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet.
③ Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort).
④ Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland1) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen
innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer
gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland1) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung
gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach
nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes,
Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
⑤ Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deut-
sche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.
⑥ Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
⑦ Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Euro-
päischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die
Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen
der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 579
⑧ Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder
2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömm-
linge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Aus-
stellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche ohne deutsche
Staatsangehörigkeit
besitzen.
⑨ Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
Krankenhaus befindet.
⑩ Das Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen.
Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewöhnlich
aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Europawahlgesetz zählt auch ein
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit.
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Öster-
reich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes
Königreich Großbritannien und Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 des EU-Ver-
trags vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden2)) und Zypern.
⑪ Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin
zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich auf-
gehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2.
Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den
Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
innehatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen
persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat
und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.1)
In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antrag-
stellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bun-
desrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen
beigefügt werden.
Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht
bereits die bei den anderen Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
– Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswis-
senschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen,
der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Me-
dien;
– sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
– Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheb-
lichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
⑫ Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Europawahl mehrfach beteiligen würde.
⑬ Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig
oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst
auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Ver-
sicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im Übrigen
die Erläuterungen unter ⑭.
⑭ Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑬ genannten Gründe der Hilfe einer anderen
Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen
Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
1
) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
2
) Das Wahlrecht der Auslandsdeutschen nach § 6 Absatz 2 Europawahlgesetz bleibt unberührt.
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a
Anlage 2
(zu § 17 Absatz 5)
① Antrag
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen,
die im Ausland leben, und Wahlscheinantrag
– Erstausfertigung –
② An die Gemeindebehörde Bitte
– füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck-
....................................................... oder Maschinenschrift aus,
....................................................... – beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand-
nummern,
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND – das Zutreffende ankreuzen ⌧
Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) bei der Meldebehörde
gemeldet war,
⃞ ist unverändert ⃞ lautete damals:
Geburtsdatum Tag Monat Jahr E-Mail: (für Rückfragen)
③ Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland)
④ Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland1) mindestens 3 Monate ununterbrochen und
zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
⑤ und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
⑥ Ich bin im Besitz eines Ausweis-Nummer: ausgestellt am:
⃞ Personalausweises
von (ausstellende Behörde)
⃞ Reisepasses
⑦ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:
⑧ ⃞ Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
⃞ Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. oder ⃞ Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
⑨ ⃞ Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
⑩ ⃞ Ich werde am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung
innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.2)
oder
⑪ ⃞ Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und oder ⃞ Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittel-
nach Vollendung meines 14. Lebensjahres bar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der
mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen
Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung betroffen.1)
innegehabt oder mich sonst gewöhnlich auf- In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen,
gehalten. gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
⑫ ⃞ Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil und
habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der
Bundesrepublik Deutschland gestellt.
Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt
oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht
teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
⑬ ⃞ Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
⃞ Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
(Straße, Hausnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Postleitzahl, Ort, Staat) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
⑭ ...............................................................................................................................
Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)
⑮ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben
des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
...............................................................................................................................
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
1
) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
2
) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein unmittelbar vorhergehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht
zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50
Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 581
Anhang 6 zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c
noch Anlage 2
(zu § 17 Absatz 5)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
für im Ausland lebende Deutsche
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.
① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vom Ausland aus
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur
teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wahlberechtigt sind nach § 6 Europawahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die
am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 6a Absatz 1 Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst
gewöhnlich aufhalten.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine
Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung
an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie
– entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(siehe hierzu die Erläuterung unter ⑩) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, wobei
auf die Dreimonatsfrist ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet wird,
– oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland
eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre
zurückliegt,
– oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.1) Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter ⑪.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht
möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der
zuständigen Gemeindebehörde persönlich und handschriftlich unterzeichnet im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist
kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine
Benachrichtigung. Ihm werden – bei frühestmöglicher Antragstellung – der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Mo-
nat vor dem Wahltag übersandt.
Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland1) ist zu beachten:
– Wer bereits vor dem 42. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland1) fortgezogen ist, muss seine Eintragung
in das Wählerverzeichnis beantragen.
– Wer erst nach dem 42. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag
nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis seiner Fortzugsgemeinde.
Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung
gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt
für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
– Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung
anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland
gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis einge-
tragen wird.
– Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemein-
debehörde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europa-
wahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2
(zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde
auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
– Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner
Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Ge-
meindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung)
für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
② Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Deutsche, die im Ausland
leben nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten – gemel-
deten – Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland1).
Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, ist die zuständige Behörde das Bezirksamt Mitte
von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin.
Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 16
Absatz 2 Nummer 4 der Europawahlordnung (EuWO).
③ Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes,
Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
④ Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland1) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen
innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer
gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland1) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung
gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu
führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:
Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
⑤ Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von
einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.
⑥ Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
⑦ Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Euro-
päischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die
Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen
der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
⑧ Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder
2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömm-
linge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstel-
lung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die
deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche ohne deutsche Staats-
angehörigkeit
besitzen.
⑨ Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
Krankenhaus befindet.
⑩ Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Öster-
reich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes
Königreich Großbritannien und Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 des EU-Ver-
trags vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden2)) und Zypern.
⑪ Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin
zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich auf-
gehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2.
Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den
Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
innehatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen
persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat
und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.1)
In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antrag-
stellerin persönlich und unmittelbar (aufgrund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundes-
republik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen
beigefügt werden.
Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht
bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
– Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswis-
senschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen,
der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Me-
dien;
– sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
– Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheb-
lichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
Die Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem früheren Zeit-
punkt gemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurückliegt. Auslandsdeutsche, die nie in der Bundesrepublik
Deutschland gemeldet waren, müssen ihren Antrag beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146,
13353 Berlin, stellen.
⑫ Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 583
⑬ Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Gebiet (Kreis oder Kreisfreie Stadt) erfolgen,
in dem der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
⑭ Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig
oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst
auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die
Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen
die Erläuterungen unter ⑮.
⑮ Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑭ genannten Gründe der Hilfe einer anderen
Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen
Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
1
) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
2
) Das Wahlrecht der Auslandsdeutschen nach § 6 Absatz 2 Europawahlgesetz bleibt unberührt.
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
Anhang 7 zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c
noch Anlage 2A
(zu § 17a Absatz 2)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
für Unionsbürger
Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder
sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), ausgefüllt werden.
① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Unionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden erstmalig
nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerver-
zeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. Auf die
Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frü-
hestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde
unterschrieben im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.
Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni
1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts
wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der Unionsbürger bis zum
21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik
Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
② Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der
Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist – bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zustän-
dige Gemeindebehörde.
Für Unionsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben,
und für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 17a Absatz 3 der Europawahlordnung (EuWO).
③ Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
④ Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Euro-
päischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die
Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen
der Wahlberechtigung bis zu diesem oder einem künftigen Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt, muss der Antrag
zurückgenommen bzw. die Gemeindebehörde hierüber unterrichtet werden.
⑤ Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.
⑥ Unionsbürger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, siehe unter ② genannten
Absatz 2.
⑦ Anzugeben ist die Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/der Wahlkreis des Herkunftsmitgliedstaates, in deren/dessen Wäh-
lerverzeichnis oder, sofern ein solches nicht geführt wird, in deren/dessen Melderegister der Unionsbürger gegebenenfalls
zuletzt eingetragen war, und wann der Herkunftsmitgliedstaat wohin verlassen wurde.
⑧ Nach Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG tauschen die Mitgliedstaaten untereinander die Informationen aus, die notwendig
sind, um eine mehrfache Stimmabgabe bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu verhindern. Hierfür übermittelt der
Bundeswahlleiter auf der Grundlage dieses Antrags dem Herkunftsmitgliedstaat die Informationen über dessen Staatsange-
hörige, die in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, damit der Herkunftsmitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Ver-
hinderung einer doppelten Stimmabgabe treffen kann. Einige Mitgliedstaaten benötigen hierfür besondere Angaben zu ihren
Staatsangehörigen.
Folgende besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten zusätzlich erforderlich:
Belgien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Bulgarien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); bulgarische zehn-
stellige persönliche Identifikationsnummer
Dänemark: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Estland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Finnland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Frankreich: keine
Griechenland: Name des Vaters und der Mutter
Irland: keine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 585
Italien: keine
Kroatien: keine
Lettland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Litauen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Luxemburg: keine
Malta: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Niederlande: keine
Österreich: keine
Polen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Name des Vaters und
der Mutter
Portugal: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Wahlnummer;
Name des Vaters und der Mutter
Rumänien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Schweden: schwedische zwölfstellige persönliche Registrierungsnummer
Slowakei: keine
Slowenien: slowenische dreizehnstellige persönliche Identifikationsnummer
Spanien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); zweiter Nachname
Tschechische Republik: keine
Ungarn: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Vereinigtes Königreich: keine
(Dies entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Europa-
wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwen-
dung mehr finden.)
Zypern: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Wahlnummer
⑨ Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 des Europawahlgesetzes ein Unionsbürger
ausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-
mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament
nicht besitzt.
⑩ Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Öster-
reich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes
Königreich (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der
Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwen-
dung mehr finden) und Zypern.
Die Voraussetzung ist auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt.
⑪ Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. Die Gemeindebehörde unterrichtet den
Bundeswahlleiter über die Eintragung eines Unionsbürgers in das Wählerverzeichnis, der diese Information an die zuständige
Stelle des Herkunftsmitgliedstaates weiterleitet, damit ggf. eine Stimmabgabe dieses Unionsbürgers in mehreren Mitglied-
staaten verhindert werden kann.
⑫ Eine Eintragung von Amts wegen bei künftigen Europawahlen erfolgt nach Maßgabe von § 17b der Europawahlordnung
(EuWO). Unionsbürger können bei Wahlen zum Europäischen Parlament bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der
zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für
alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wäh-
lerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein
erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
⑬ Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig
oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst
auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die
Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen
die Erläuterungen unter ⑭.
⑭ Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑬ genannten Gründe der Hilfe einer anderen
Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen
Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
Anlage 3
Stadt Bonn 586
Die Oberbürgermeisterin4)
Wahlbenachrichtigung
für die Wahl zum Europäischen Parlament2)
(zu § 18 Absatz 1)
Freimachungs-
vermerk7)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
Wahltag: Sonntag, der …………………………7), Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Wahlraum4) Wahlbezirk/
Schulgebäude Agnesstraße 1 Nummer im Wählerverzeichnis
53225 Bonn 316/00345
barrierefrei/nicht barrierefrei5) ggf. Weisung zum Sendungsverbleib bei
Unzustellbarkeit und Umzug8)
Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer: …… / …………………,
Anhang 8 zu Artikel 1 Nummer 21
zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer: …… / …………………6)
Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,
Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen und können im oben angegebenen Wahlraum wählen. Bringen 3) Herrn/Frau
Wahlbenachrichtigung1)
Sie dazu bitte diese Wahlbenachrichtigung mit und halten Sie Ihren Personalausweis – Unionsbürger: Ihren
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7)
Identitätsausweis – oder Reisepass bereit. Sie dürfen Ihr Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben.
........................................................
Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt wählen
wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck auf der ........................................................
Rückseite stellen. Er kann auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch)
gestellt werden. Dabei sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Ort) anzugeben; auch dann soll die unten mitgeteilte Nummer im Wählerverzeichnis
angegeben werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder in einem
frankierten Umschlag übersandt werden. Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis
zum ………7) 18.00 Uhr entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum
Wahltag um 15.00 Uhr.
Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird Ihnen auf dem Postweg übersandt oder überbracht. Sie
können ihn auch persönlich bei der Gemeindebehörde abholen. Wer für einen anderen einen Wahlschein
beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
1 5
) Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist ein Vordruck für den ) Für jeden Wahlraum ist – ggf. durch Piktogramm – eine Angabe zur Barrierefreiheit anzufügen.
Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken. 6
) Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes, DBSV
2
) Muster der Wahlbenachrichtigung kann ggf. auch für zeitgleiche Landtags- und Kommunalwahlen 7
) Wird von der Gemeindebehörde beim Druck der Wahlbenachrichtigungen eingesetzt.
verwendet werden.
8
3
) Die Rücksendung der Wahlbenachrichtigung bei Unzustellbarkeit und die Nachsendung der Wahl-
) Die Nummer im Wählerverzeichnis und die Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift auf- benachrichtigung bei Umzug des Wahlberechtigten mit Mitteilung der neuen Anschrift an die Ge-
genommen werden. meindebehörde (früher Vorausverfügung), ist durch die Beauftragung eines entsprechenden Ver-
4
) Bei Verwendung des Kartenformats sind Absender- und Wahlraumadresse im oberen Drittel der sendungsprodukts beim jeweiligen Postdienstleister möglich. Die genaue Formulierung der Wei-
Wahlbenachrichtigung zu positionieren, um maschinelle Falschauslesungen durch den Post- sung ist von der Gemeindebehörde in Absprache mit dem jeweiligen Postdienstleister einzutra-
dienstleister zu vermeiden. gen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 587
Anhang 9 zu Artikel 1 Nummer 22
Anlage 4
(zu § 18 Absatz 2)
Rückseite der Wahlbenachrichtigung
Wahlscheinantrag1)
(Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeindebehörde abgeben
oder bei Postversand im frankierten Umschlag absenden)
Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und
absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern Für amtliche
in einem anderen Wahlbezirk Ihres Kreises/Ihrer Vermerke
kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl wählen wollen.
An die
Gemeindebehörde2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
................................................................
................................................................
................................................................
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins
für die umseitig angegebene Wahl2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift)
Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheins3) ⃞ für mich ⃞ als Vertreter für nebenstehend
genannte Person.
Familienname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Eine schriftliche Vollmacht
Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . oder beglaubigte Abschrift zum
Nachweis meiner Berechtigung
Geburtsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zur Antragstellung füge ich
diesem Antrag bei.4)
Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Vollmacht kann mit diesem
Formular erteilt werden (siehe
...........................................................................................
erstes Kästchen unten).
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen3)
⃞ soll an meine obige Anschrift geschickt werden.
⃞ soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
.................................................................................................................................
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat)
⃞ wird abgeholt.
...............................................................................................................................
(Datum) (Unterschrift des Wahlberechtigten oder – bei Vertretung – des Bevollmächtigten)
Vollmacht des Wahlberechtigten
Ich bevollmächtige3)
⃞ zur Stellung des Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins
⃞ zur Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen
.................................................................................................................................
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden
darf, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in diesen Antrag genügt) und von
der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden.
.................................................................................................................................
(Datum) (Unterschrift des Wahlberechtigten)
Erklärung des Bevollmächtigten
(nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen)
Hiermit versichere ich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
(Name, Vorname)
dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertrete und bestätige den Erhalt der Unterlagen.
.................................................................................................................................
(Datum) (Unterschrift des Bevollmächtigten)
1
) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.
2
) Angaben sind von der Gemeinde voreinzutragen.
3
) Zutreffendes bitte ankreuzen.
4
) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 26
Absatz 3 Europawahlordnung).
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
Anhang 10 zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b
Anlage 14
(zu § 32 Absatz 3)
Rückseite
des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift
Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvor-
schläge nach § 9 Absatz 5 Europawahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den
§§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung ist jedoch nur mit
diesen Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die
Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . )1).
Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundes-
wahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) für die Verarbeitung der personen-
bezogenen Daten verantwortlich.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die
Gemeindebehörde, bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben
Nummer 3).
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Ver-
fahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-
bezogenen Daten sein.
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 2 Europawahlordnung: Formblätter
mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn
nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für
die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6. Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personen-
bezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personen-
bezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer per-
sonenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht
mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden
oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
9. Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung
der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr
notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der
Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch
einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
10. Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi.
bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des
jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.
11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
1
) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 589
Anhang 11 zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b
Anlage 15
(zu § 32 Absatz 4 Nummer 1)
Rückseite
der Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt
Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatz-
bewerber nach § 9 Absatz 3 Europawahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den
§§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.
Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Bundeswahlausschuss zugelasse-
nen Wahlvorschläge nach § 14 Absatz 5 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 37 Europawahlordnung und für die Erstellung
der Stimmzettel nach § 15 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 38 Europawahlordnung verarbeitet.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die den
Wahlvorschlag einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . )1).
Nach Einreichung des Wahlvorschlags beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter,
Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) für die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten verantwortlich.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben
Nummer 3) und die Landeswahlleiter.
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Ver-
fahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-
bezogenen Daten sein.
Die personenbezogenen Daten in den vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlägen werden öffentlich bekannt
gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 79 Europawahlordnung).
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunter-
lagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zu-
lassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für
die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6. Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personen-
bezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezo-
genen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nicht zurück-
genommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die
Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.
8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer
personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden
nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet
wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber
oder Ersatzbewerber nicht zurückgenommen.
9. Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung
der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr
notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der
Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach
Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch
einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber
nicht zurückgenommen.
10. Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi.
bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des
jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.
11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
1
) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
Anhang 12 zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b
Anlage 16
(zu § 32 Absatz 4 Nummer 2)
Rückseite
der Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche
Informationen zum Datenschutz
Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Wählbarkeit nach § 6b Europawahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den
§§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Wählbarkeitsbescheinigung
einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . )1) und die Gemeindebehörde,
bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundes-
wahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben
Nummer 3).
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Ver-
fahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-
bezogenen Daten sein.
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunter-
lagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann
zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder
für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6. Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personen-
bezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personen-
bezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist
für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen
Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.
8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer
personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden
nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet
wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht
ungültig.
9. Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung
der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr
notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der
Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach
Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch
einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.
10. Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi.
bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des
jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.
11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
1
) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 591
Anhang 13 zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a
Anlage 16A
(zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a)
Bescheinigung
der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes
sowie
des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
für die Wahl zum Europäischen Parlament am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herr/Frau
Familienname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geburtsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Staatsangehörigkeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Postleitzahl, Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist nach den heute vorliegenden Erkenntnissen in der Bundesrepublik Deutschland nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen
(§ 6b Absatz 4 Nummer 1 oder 3 des Europawahlgesetzes) und hat hier seine/ihre Wohnung oder seinen/ihren sonstigen gewöhn-
lichen Aufenthalt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort) (Datum) Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
....................................................
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts sowie des
Nichtausschlusses von der Wählbarkeit eingeholt wird.*)
........................................ .................................................................................
(Datum) (Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers/Ersatzbewerbers)
*) Wenn der Bewerber/Ersatzbewerber die Bescheinigung selbst einholt, streichen.
Datenschutzhinweise auf der Rückseite
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
Anhang 14 zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b
Anlage 16A
(zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a)
Rückseite
der Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts
sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
Informationen zum Datenschutz
Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Europawahl-
gesetz erforderliche Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts sowie des Nichtausschlusses
von der Wählbarkeit nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den
§§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Bescheinigung der Wohnung
oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . . . . . . . . . . . . . . . . . . )1)
und die Gemeindebehörde, bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundes-
wahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben
Nummer 3).
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Ver-
fahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-
bezogenen Daten sein.
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunter-
lagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann
zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder
für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6. Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personen-
bezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personen-
bezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen
Aufenthalts nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können
Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.
8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer
personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden
nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet
wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung
oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht ungültig.
9. Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung
der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr
notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der
Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach
Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch
einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen
gewöhnlichen Aufenthalts nicht ungültig.
10. Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi.
bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des
jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.
11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
1
) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 593
Anhang 15 zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b
Anlage 16B
(zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b)
Rückseite
der Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers
– Erstausfertigung –
Informationen zum Datenschutz
Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c erforderliche
Versicherung an Eides statt nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und
den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Versicherung an Eides statt ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite ist die den Wahlvorschlag einreichende
Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . )1).
Nach Einreichung des Wahlvorschlags beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter,
Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben
Nummer 3) und die von Ihrem Herkunftsmitgliedstaat benannte Kontaktstelle.
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Ver-
fahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-
bezogenen Daten sein.
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunter-
lagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann
zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder
für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6. Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personen-
bezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personen-
bezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Versicherung an Eides statt nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist
für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen
Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.
8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer
personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden
nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet
wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Versicherung an Eides statt nicht zurück-
genommen.
9. Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung
der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr
notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der
Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach
Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch
einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Versicherung an Eides statt nicht zurückgenommen.
10. Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi.
bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des
jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.
11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
1
) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
Anhang 16 zu Artikel 1 Nummer 34
Anlage 25
(zu § 65 Absatz 1)
Gemeinde: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
Kreis: ⃞ Allgemeiner Wahlbezirk
Land: ⃞ Sonderwahlbezirk
⃞ Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand
Wahlbezirk-Nr.:
(Name oder Nummer)
Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen
und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Wahl-
vorstandes zu unterschreiben.
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
bei der Wahl zum Europäischen Parlament
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Wahlvorstand
Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:
Familienname Vornamen Funktion
1. als Wahlvorsteher
2. als stellv. Wahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
9. als Beisitzer
Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvor-
steher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und
wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über
die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:
Familienname Vornamen Uhrzeit
1.
2.
3.
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vornamen Aufgabe
1.
2.
3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 595
2. Wahlhandlung
2.1 Eröffnung der Wahlhandlung
Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung
damit, dass er die anwesenden Mitglieder des
Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unpar-
teiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver-
schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises
an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundes-
wahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen
im Wahlraum vor.
2.2 Vorbereitung des Wahlraums
Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet
kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahl-
kabinen oder Tische mit Sichtblenden oder
Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar
waren, hergerichtet:
(Bitte eintragen:)
Zahl der Wahlkabinen oder Tische mit Sicht-
blenden:
..................................................
Zahl der Nebenräume:
..........................
Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahl-
kabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Ein-
gänge zu den Nebenräumen überblickt werden.
2.3 Vorbereitung der Wahlurne
Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahl-
urne in ordnungsgemäßem Zustand befand und
leer war.
Sodann wurde die Wahlurne (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ versiegelt.
⃞ verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den
Schlüssel in Verwahrung.
2.4 Beginn der Stimmabgabe
Mit der Stimmabgabe wurde um (Bitte eintragen:)
. . . . . . . . Uhr . . . . . . . Minuten begonnen.
2.5 Berichtigungen aufgrund nachträglich ausge-
stellter Wahlscheine
Vor Beginn der Stimmabgabe: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte
Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerver-
zeichnis war nicht zu berichtigen.
⃞ Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der
Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach
dem Verzeichnis der nachträglich erteilten
Wahlscheine, indem er bei den Namen der
nachträglich mit Wahlscheinen versehenen
Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimm-
abgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den
Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher
berichtigte auch die Zahlen der Abschluss-
bescheinigung der Gemeindebehörde; diese
Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
Während der Stimmabgabe: ⃞ Der Wahlvorsteher berichtigte das Wähler-
verzeichnis später aufgrund der durch die
Gemeindebehörde am Wahltag erfolgten Mit-
teilungen über die noch am Wahltag an er-
krankte Wahlberechtigte erteilten Wahlschei-
ne, indem er bei den Namen der noch am
Wahltag mit Wahlscheinen versehenen Wahl-
berechtigten in der Spalte für die Stimm-
abgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den
Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher
berichtigte auch die Zahlen der Abschluss-
bescheinigung der Gemeindebehörde; diese
Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.
2.6 Ungültigkeit von Wahlscheinen (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die
Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten.
⃞ Der Wahlvorstand wurde vom
..............................................
unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e)
für ungültig erklärt worden ist/sind:
..............................................
(Bitte Vor- und Familienname des Wahlschein-
inhabers sowie Wahlschein-Nummer eintragen)
2.7 Beweglicher Wahlvorstand
Im Wahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
(Weiter bei Punkt 2.8)
⃞ war ein beweglicher Wahlvorstand tätig.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
Im Wahlbezirk befindet sich
⃞ das kleinere Krankenhaus/Alten- oder
Pflegeheim
.............................................. ,
(Bezeichnung)
⃞ das Kloster
.............................................. ,
(Bezeichnung)
⃞ die sozialtherapeutische Anstalt
.............................................. ,
(Bezeichnung)
⃞ die Justizvollzugsanstalt
.............................................. ,
(Bezeichnung)
für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor
einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat.
Die personelle Zusammensetzung des/der be-
weglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die
einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahl-
vorstandes einschließlich des Wahlvorstehers
oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser
Niederschrift als
Anlagen Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .
beigefügten besonderen Niederschriften ersicht-
lich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 597
Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der
von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit
in die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahl-
berechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlbe-
rechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe
einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin,
dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied
des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch
nehmen können. Die Wähler hatten die Möglich-
keit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeich-
nen.
Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler
ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweg-
lichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene
Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf
der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den ge-
falteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der beweg-
liche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine
und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die
verschlossene Wahlurne und die eingenommenen
Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zu-
rück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne
bis zum Schluss der Wahlhandlung unter ständiger
Aufsicht des Wahlvorstandes.
2.8 Beweglicher Wahlvorstand im Sonderwahlbezirk
Im Sonderwahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
⃞ begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in
die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.7
beschrieben.
2.9 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ waren nicht zu verzeichnen.
⃞ waren zu verzeichnen. Über die besonderen
Vorfälle (z. B. Zurückweisung von Wählern in
den Fällen des § 49 Absatz 6 und 7 und des
§ 52 der Europawahlordnung) wurden Nieder-
schriften angefertigt, die als Anlagen
Nr. ……… bis ……… beigefügt sind.
2.10 Ablauf der Wahlzeit
Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf
der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch
die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten
zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum
Wahlraum wurde so lange gesperrt, bis der letzte
der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben
hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder
hergestellt.
Um ……… Uhr ……… Minuten
erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für ge-
schlossen.
Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten
Stimmzettel entfernt.
598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
3. Ermittlung und Feststellung des Wahler-
gebnisses im Wahlbezirk
3.1 Leitung der Ergebnisfeststellung; Öffnung der
Wahlurne
Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnis-
ses wurden unmittelbar im Anschluss an die
Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der
Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden
Wahlvorstehers vorgenommen.
Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die
Stimmzettel wurden entnommen.
Sie wurden mit dem Inhalt der Wahlurne(n) des/der
beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände ver-
mischt. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ ja
(kann nur zutreffen, wenn ein beweglicher
Wahlvorstand tätig war; siehe dazu oben
Punkt 2.7 und 2.8)
⃞ nein
(kann nur zutreffen, wenn kein beweglicher
Wahlvorstand tätig war; siehe dazu oben
Punkt 2.7 und 2.8)
Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die
Wahlurne leer war.
3.2 Zahl der Wähler
a) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt.
Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:)
………… Stimmzettel (= Wähler insgesamt)
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei B
eintragen.
b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis ein-
getragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:)
………… Stimmabgabevermerke
c) Dann wurden die eingenommenen Wahlscheine
gezählt.
Die Zählung ergab ………… Wahlscheine (= Wähler mit Wahlschein)
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei B1
eintragen.
b) + c) zusammen ergab …………… Personen.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl
der Stimmzettel unter a) überein.
⃞ Die Gesamtzahl b) + c) war
um …………… (Anzahl) größer
um …………… (Anzahl) kleiner
als die Zahl der Stimmzettel.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 599
Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter
Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgen-
den Gründen:
(Bitte erläutern:)
..................................................
..................................................
..................................................
..................................................
3.3 Zahl der Wahlberechtigten
Der Schriftführer übertrug aus der Bescheinigung
über den Abschluss des Wählerverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten hinten in Ab-
schnitt 4 unter
A1 + A2 der Wahlniederschrift.
Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen auf-
grund nachträglich ausgestellter Wahlscheine
vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5), ist die
berichtigte Zahl einzutragen.
3.4 Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht
des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel
und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) die nach den Wahlvorschlägen getrennten
Stapel mit den Stimmzetteln mit zweifelsfrei
gültiger Stimme,
b) einen Stapel mit den ungekennzeichneten
Stimmzetteln
c) einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlass
zu Bedenken gaben und über die später vom
Wahlvorstand Beschluss zu fassen war.
Der Stapel zu c) wurde ausgesondert und von
einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Bei-
sitzer in Verwahrung genommen.
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen ge-
ordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten,
übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Rei-
henfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimm-
zettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvor-
steher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter.
Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimm-
zettel eines jeden Stapels gleich lautete und sag-
ten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvor-
schlag er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel
dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter An-
lass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel
dem Stapel zu c) bei.
Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu
b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die
ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Ver-
wahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahl-
vorsteher sagte jeweils an, dass die Stimme
ungültig ist.
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher be-
stimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a)
und b) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kon- (Zwischensummenbildung I)
trolle durch und ermittelten
die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge = Zeilen D1, D2, D3, D4 usw. in Abschnitt 4
abgegebenen Stimmen sowie
die Zahl der ungültigen Stimmen. = Zeile C in Abschnitt 4
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer
hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen ein-
getragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.3 Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben
sich nicht ergeben.
⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen erga-
ben, zählten die beiden Beisitzer den betref-
fenden Stapel nacheinander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen
den Zählungen. ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.4 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über (Zwischensummenbildung ZS II)
die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in
dem Stapel zu c) ausgesonderten Stimmzetteln
abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher
gab die Entscheidung mündlich bekannt und
sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen
Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden
war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimm-
zettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die
Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden war,
und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden
Nummern.
Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim-
men wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom
Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.5 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der
ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen
jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusam-
men. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer
überprüften die Zusammenzählung.
3.5 Sammlung und Beaufsichtigung der Stimm-
zettel
Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sam-
melten
a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahl-
vorschlägen, denen die Stimmen zugefallen
waren,
b) die ungekennzeichneten Stimmzettel und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 601
c) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken ge-
geben hatten,
je für sich und behielten sie unter Ihrer Aufsicht.
Die in c) bezeichneten Stimmzettel sind als An-
lagen unter den fortlaufenden Nummern
. . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . beigefügt.
3.6 Feststellung und Bekanntgabe des Wahler-
gebnisses
Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahl-
niederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom
Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk
festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich
bekannt gegeben. ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
4. Wahlergebnis
(Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnell-
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben meldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzel-
nen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben
Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
Wahlniederschrift bezeichnet sind.)
A1 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1) ..................................................
A2 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1) ..................................................
A1 + A2 im Wählerverzeichnis insgesamt
eingetragene Wahlberechtigte1) ..................................................
B Wähler insgesamt
[vgl. oben 3.2 a)] ..................................................
B1 darunter Wähler mit Wahlschein
[vgl. oben 3.2 c)] ..................................................
1
) Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5) sind die
Zahlen der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses bei A1 , A2 und A1 + A2 einzutragen.
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk
Summe C + D muss mit B übereinstimmen.
ZS I ZS II Insgesamt
C Ungültige Stimmen
Gültige Stimmen:
Von den gültigen Stimmen entfielen auf den
Wahlvorschlag
(Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten ZS I ZS II Insgesamt
Reihenfolge mit Kurzbezeichnung und Kennwort – laut
Stimmzettel –)
D1 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D2 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D3 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D4 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
usw.
D Gültige Stimmen insgesamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 603
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnis-
feststellung
Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahl-
ergebnisses waren als besondere Vorkommnisse
zu verzeichnen: ..................................................
..................................................
Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammen-
hang folgende Beschlüsse: ..................................................
..................................................
5.2 Erneute Zählung
(Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist
der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)
Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ...................................................
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder-
schrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil ...................................................
...................................................
...................................................
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab-
schnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für
den Wahlbezirk wurde (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
⃞ berichtigt
(Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4
mit anderer Farbe oder auf andere Weise
kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
bitte nicht löschen oder radieren.)
und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt ge-
geben.
5.3 Schnellmeldung
Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den
Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster
der Anlage 24 zur Europawahlordnung übertragen
und auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
..................................................
(Bitte Art der Übermittlung eintragen) an
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übermittelt.
(Bitte Empfänger eintragen)
5.4 Anwesenheit des Wahlvorstandes
Während der Wahlhandlung waren immer mindes-
tens drei, während der Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder
des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvor-
steher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
anwesend.
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
5.5 Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Ergebnis-
feststellung
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Fest-
stellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
5.6 Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift
Vorstehende Niederschrift wurde von den Mit-
gliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von
ihnen unterschrieben.
Ort und Datum
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
Der Stellvertreter
Der Schriftführer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 605
5.7 Verweigerung der Unterschrift und Angabe von
Gründen
Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ...................................................
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahl-
niederschrift, weil ...................................................
...................................................
...................................................
(Angabe der Gründe)
5.8 Bündelung von Stimmzetteln und Wahlscheinen
Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle
Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser
Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie
folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: a) Ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen ge-
ordneten und gebündelten Stimmzetteln,
b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm-
zetteln,
c) ein Paket mit den eingenommenen Wahlschei-
nen sowie
d) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.
Die Pakete zu a) bis c) wurden versiegelt und mit
dem Namen der Gemeinde, der Nummer des
Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen.
5.9 Übergabe der Wahlunterlagen
Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am ……………………, um ……… Uhr, übergeben
– diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
– die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
– das Wählerverzeichnis,
– die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
sowie
– alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Ge-
meinde zur Verfügung gestellten Gegenstände
und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
...................................................
Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
....................................................
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
Anhang 17 zu Artikel 1 Nummer 35
Anlage 27
(zu § 68 Absatz 5)
Briefwahlvorstand-Nr.: Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszu-
füllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern
Gemeinde(n)1): des Briefwahlvorstandes zu unterschreiben.
Kreis1):
Land:
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
bei der Wahl zum Europäischen Parlament
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Briefwahlvorstand
Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der
Briefwahl vom Briefwahlvorstand erschienen:
Familienname Vornamen Funktion
1. als Briefwahlvorsteher
2. als stellv. Briefwahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
9. als Beisitzer
Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Briefwahlvorstandes ernannte der Brief-
wahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Briefwahl-
vorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:
Familienname Vornamen Uhrzeit
1.
2.
3.
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vornamen Aufgabe
1.
2.
3.
1
) Eintragung je nachdem, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 607
2. Zulassung der Wahlbriefe
2.1 Eröffnung der Wahlhandlung
Der Briefwahlvorsteher eröffnete die Wahlhand- (Bitte Uhrzeit eintragen:)
lung um
damit, dass er die anwesenden Mitglieder des …………… Uhr …………… Minuten
Briefwahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur un-
parteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-
lichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegen-
heiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hin-
weises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätig-
keit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundes-
wahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen
im Wahlraum vor.
2.2 Vorbereitung der Wahlurne
Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die
Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand
und leer war.
Sodann wurde die Wahlurne (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ versiegelt.
⃞ verschlossen; der Briefwahlvorsteher nahm
den Schlüssel in Verwahrung.
2.3 Anzahl Wahlbriefe; Ungültigkeit von
Wahlscheinen
Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm (Bitte die zuständige Stelle eintragen:)
von/vom ..................................................
(Bitte Anzahl eintragen:)
…………… Wahlbriefe übergeben worden sind.
Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für
ungültig erklärt worden sind, übergeben wor-
den ist
⃞ ……………… (Anzahl) Verzeichnis/Verzeich-
nisse der für ungültig erklärten Wahlscheine
übergeben worden ist/sind
⃞ ……………… (Anzahl) Nachtrag/Nachträge
zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen über-
geben worden ist/sind.
Die in dem/den Verzeichnis/Verzeichnissen der für
ungültig erklärten Wahlscheine und in dem/den
Nachträgen zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnis-
sen aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert
und später dem Briefwahlvorstand zur Beschluss-
fassung vorgelegt (siehe unten unter Punkt 2.5).
2.4 Am Wahltag eingegangene Wahlbriefe
Die Wahlbriefe, die am Wahltag bei der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor
Schluss der Wahlzeit eingegangen waren, wurden
dem Briefwahlvorstand überbracht. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Nein, es wurden keine noch vor Schluss der
Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe über-
bracht.
(weiter bei Punkt 2.5)
⃞ Ja, es wurden noch vor Schluss der Wahlzeit
eingegangene Wahlbriefe überbracht.
(Bitte die weiteren Eintragungen vornehmen:)
Ein Beauftragter des/der
..............................................
überbrachte um ……… Uhr ………… Minuten
weitere …………… (Anzahl) Wahlbriefe.
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
2.5 Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung
von Wahlbriefen
2.5.1 Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied
des Briefwahlvorstandes öffnete die Wahlbriefe
nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein
und den Stimmzettelumschlag und übergab beide
dem Briefwahlvorsteher.
2.5.2 Es wurden (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ keine Wahlbriefe beanstandet.
Nachdem weder der Wahlschein noch der
Stimmzettelumschlag zu beanstanden war,
wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet
in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wur-
den gesammelt.
(weiter bei Punkt 3.)
⃞ insgesamt …………… (Anzahl) Wahlbriefe
beanstandet.
(weiter bei Punkt 2.5.3)
2.5.3 Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden durch (Bitte in den zutreffenden Fallgruppen die jewei-
Beschluss zurückgewiesen lige Anzahl an zurückgewiesenen Wahlbriefen ein-
tragen:)
……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag
kein oder kein gültiger Wahlschein beige-
legen hat,
……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag
kein Stimmzettelumschlag beigefügt war,
……… Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefum-
schlag noch der Stimmzettelumschlag
verschlossen waren,
……… Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag
mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht
die gleiche Anzahl gültiger und mit der
vorgeschriebenen Versicherung an Eides
statt versehener Wahlscheine enthält,
……… Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfs-
person die vorgeschriebene Versicherung
an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahl-
schein nicht unterschrieben hat,
……… Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimm-
zettelumschlag benutzt worden war,
……… Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag
benutzt worden war, der offensichtlich in
einer das Wahlgeheimnis gefährdenden
Weise von den übrigen abwich oder einen
deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten
hat.
Insgesamt: …………… (Anzahl) Wahlbriefe
Die zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden samt
Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über
den Zurückweisungsgrund versehen, wieder ver-
schlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahl-
niederschrift beigefügt.
2.5.4 Nach besonderer Beschlussfassung wurden bean- (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
standete Wahlbriefe zugelassen.
⃞ Nein.
(weiter bei Punkt 3.)
⃞ Ja. Es wurden insgesamt
…………… (Anzahl) Wahlbriefe nach beson-
derer Beschlussfassung zugelassen. Der/die
Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge
wurde/n ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die
Wahlscheine wurden gesammelt. War Anlass
der Beschlussfassung der Wahlschein, so
wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 609
3. Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses
3.1 Öffnung der Wahlurne
Nachdem alle bis 18:00 Uhr eingegangenen Wahl-
briefe geöffnet, die Stimmzettelumschläge ent- (Bitte Uhrzeit eintragen:)
nommen und in die Wahlurne gelegt worden
waren, wurde die Wahlurne um …………… Uhr …………… Minuten geöffnet.
Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen.
Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die
Wahlurne leer war.
3.2 Zahl der Wähler
3.2.1 Sodann wurden die Stimmzettelumschläge unge-
öffnet gezählt.
(Bitte Zahl eintragen:)
Die Zählung ergab …………… Stimmzettelumschläge (= Wähler)
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kennbuch-
stabe B = Wähler insgesamt, zugleich B1
eintragen.
3.2.2 Danach wurden die Wahlscheine gezählt. (Bitte Zahl eintragen:)
Die Zählung ergab …………… Wahlscheine.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der
Wahlscheine stimmte überein.
(weiter bei Punkt 3.2.3)
⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der
Wahlscheine stimmte nicht überein.
Die Verschiedenheit, die auch bei wiederhol-
ter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus
folgenden Gründen:
..............................................
..............................................
..............................................
..............................................
3.2.3 Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in
Abschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlnieder-
schrift.
3.3 Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht
des Briefwahlvorstehers die Stimmzettelumschlä-
ge, nahmen die Stimmzettel heraus, bildeten da-
raus die folgenden Stapel und behielten sie unter
Aufsicht:
3.3.1 a) die nach den Wahlvorschlägen getrennten
Stapel mit den Stimmzetteln mit zweifelsfrei
gültiger Stimme,
b) einen Stapel mit leeren Stimmzettelumschlä-
gen und den ungekennzeichneten Stimm-
zetteln,
c) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen,
die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
d) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen und
Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben
und über die später vom Briefwahlvorstand
Beschluss zu fassen war.
Die beiden Stapel zu c) und d) wurden ausge-
sondert und von einem vom Briefwahlvorste-
her dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung
genommen.
3.3.2 Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen ge-
ordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten,
übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Rei-
henfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel
nacheinander zu einem Teil dem Briefwahlvorste-
her, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese
prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel ei-
nes jeden Stapels gleich lautete und sagten zu je-
dem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag er
Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Brief-
wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu
Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem
Stapel zu d) bei.
Nunmehr prüfte der Briefwahlvorsteher den Stapel
zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln
und den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm
hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung
hatte, übergeben wurden. Der Briefwahlvorsteher
sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.
Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher
bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu
a) und b) gebildeten Stapel unter gegenseitiger (Zwischensummenbildung I)
Kontrolle durch und ermittelten
die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge = Zeilen D1, D2, D3, D4 usw. in Abschnitt 4
abgegebenen Stimmen sowie
die Zahl der ungültigen Stimmen. = Zeile C in Abschnitt 4
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwi-
schensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in
Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.3 Die Zählungen nach 3.3.2 verliefen wie folgt: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben
sich nicht ergeben.
⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen erga-
ben, zählten die beiden Beisitzer den betref-
fenden Stapel nacheinander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen
den Zählungen. ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.4 Zum Schluss entschied der Briefwahlvorstand
über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übri-
gen in den Stapeln zu c) und d) ausgesonderten
Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Brief-
wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich be-
kannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen, für
welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben
worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes
Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag
die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden
war, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden
Nummern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 611
Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim-
men wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom
Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.5 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der
ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen
jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusam-
men. Zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Bei-
sitzer überprüften die Zusammenzählung.
3.4 Sammlung und Beaufsichtigung der
Stimmzettel
Die vom Briefwahlvorsteher bestimmten Beisitzer
sammelten
a) die Stimmzettel, getrennt nach den Wahlvor-
schlägen, denen die Stimmen zugefallen wa-
ren,
b) die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge
und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
c) die Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Be-
denken gegeben hatten, mit den zugehörigen
Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gege-
ben hatten und
die Stimmzettelumschläge mit mehreren
Stimmzetteln,
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. Die in c) bezeichneten Stimmzettelumschläge und
Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufen-
den Nummern
. . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .
beigefügt.
3.5 Feststellung und Bekanntgabe des Briefwahl-
ergebnisses
Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahl-
niederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Brief-
wahlvorstand als das Briefwahlergebnis festge-
stellt und vom Briefwahlvorsteher mündlich be-
kannt gegeben.
4. Wahlergebnis
(Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnell-
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben meldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzel-
nen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben
Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
Wahlniederschrift bezeichnet sind.)
B Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2.1]
zugleich
B1 Wähler mit Wahlschein ..................................................
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk
Summe C + D muss mit B übereinstimmen.
ZS I ZS II Insgesamt
C Ungültige Stimmen
Gültige Stimmen:
Von den gültigen Stimmen entfielen auf den
Wahlvorschlag
(Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten ZS I ZS II Insgesamt
Reihenfolge mit Kurzbezeichnung und Kennwort – laut
Stimmzettel –)
D1 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D2 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D3 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D4 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
usw.
D Gültige Stimmen insgesamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 613
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnis-
feststellung
Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahler-
gebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu ..................................................
verzeichnen: ..................................................
..................................................
Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusam-
menhang folgende Beschlüsse: ..................................................
..................................................
5.2 Erneute Zählung
(Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist
der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)
Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes ...................................................
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder-
schrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil ...................................................
...................................................
...................................................
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab-
schnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für
den Wahlbezirk wurde (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
⃞ berichtigt
(Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4
mit anderer Farbe oder auf andere Weise
kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
nicht löschen oder radieren.)
und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt
gegeben.
5.3 Schnellmeldung
Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den
Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster
der Anlage 24 zur Europawahlordnung übertragen
und auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
...................................................
(Bitte Art der Übermittlung eintragen)
an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bitte Empfänger eintragen)
übermittelt.
5.4 Anwesenheit des Briefwahlvorstandes
Während der Wahlhandlung waren immer mindes-
tens drei, während der Ermittlung und Feststellung
des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mit-
glieder des Briefwahlvorstandes, darunter jeweils
der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder
ihre Stellvertreter, anwesend.
5.5 Öffentlichkeit der Wahlbriefzulassung und
Ergebnisfeststellung
Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung
und die Feststellung des Wahlergebnisses waren
öffentlich.
5.6 Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift
Vorstehende Niederschrift wurde von den Mit-
gliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von
ihnen unterschrieben.
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
Ort und Datum
Der Briefwahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
Der Stellvertreter
Der Schriftführer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 615
5.7 Verweigerung der Unterschrift und Angabe von
Gründen
Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes ...................................................
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlnie-
derschrift, weil ...................................................
...................................................
...................................................
(Angabe der Gründe)
5.8 Bündelung von Stimmzetteln, Stimmzettel-
umschlägen und Wahlscheinen
Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle
Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahl-
scheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als
Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, ge-
bündelt und in Papier verpackt: a) Ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen ge-
ordneten und gebündelten Stimmzetteln,
b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm-
zetteln,
c) ein Paket mit den leer abgegebenen Stimm-
zettelumschlägen sowie
d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlschei-
nen.
Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer
des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe
versehen.
5.9 Übergabe der Wahlunterlagen
Dem Beauftragten des/der (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
..................................................
wurden am . . . . . . . . . . . . , um . . . . . . . . . . . . Uhr, übergeben
– diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
– die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
– das/die Verzeichnis/Verzeichnisse der für un-
gültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/
die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für un-
gültig erklärt worden sind,
– die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
sowie
– alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von
dem/der
(Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
..............................................
zur Verfügung gestellten Gegenstände und
Unterlagen.
Der Briefwahlvorsteher
..................................................
Vom Beauftragten des/der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
....................................................
(Unterschrift des Beauftragten)
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
Verordnung
zur Aufhebung der BMAS-Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung
Vom 16. Mai 2018
Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der
durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998
(BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Aufhebung der
BMAS-Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung
Die BMAS-Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung vom 16. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4279), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar
2015 (BGBl. I S. 107) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
Berlin, den 16. Mai 2018
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 617
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Vom 17. Mai 2018
Auf Grund des § 291b Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe j des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, verordnet das Bun-
desministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten
Landesbehörden:
Artikel 1
Aufhebung der
Verordnung über Testmaßnahmen
für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Die Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen
Gesundheitskarte in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2009 (BGBl. I S. 3162), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung
vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. Mai 2018
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
Verordnung
zur Bestimmung der
Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Postnachfolgeunternehmen
(PBNUBestV)
Vom 18. Mai 2018
Auf Grund des § 38 Absatz 2 des Postpersonal- bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden
rechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 21 des AG beschäftigt. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Be-
Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt amte, die mit Wirkung vom Tag der Eintragung versetzt
worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhö- worden sind oder deren Beamtenverhältnis mit Ablauf
rung der vertretungsberechtigten Organe der Deutschen des Vortages geendet hat.
Postbank AG und der Deutschen Bank Privat- und Ge- (2) Beschäftigt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
schäftskunden AG: auch solche Beamtinnen und Beamte, die durch Ent-
scheidung der Deutschen Postbank AG beurlaubt oder
§1 abgeordnet worden sind oder denen eine Tätigkeit bei
Postnachfolgeunternehmen einem privaten Unternehmen oder einer Einrichtung
Die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG ohne Dienstherrenfähigkeit zugewiesen worden ist.
wird als Postnachfolgeunternehmen bestimmt. Die Maßnahmen bleiben im Übrigen unberührt.
§2 §3
Beamtinnen und Beamte Inkrafttreten
(1) Mit der Eintragung der Verschmelzung der Deut- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
schen Postbank AG auf die Deutsche Bank Privat- und des Jahres in Kraft, in dem die Verschmelzung der
Geschäftskunden AG in das Handelsregister des Sitzes Deutschen Postbank AG auf die Deutsche Bank Privat-
der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG und Geschäftskunden AG in das Handelsregister des
werden die Beamtinnen und Beamten, die am Tag zu- Sitzes der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskun-
vor bei der Deutschen Postbank AG beschäftigt waren, den AG eingetragen wird.
Berlin, den 18. Mai 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 619
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Vom 15. Mai 2018
In der Bekanntmachung der Neufassung der Tierische Lebensmittel-Hygiene-
verordnung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480) ist die Neufassung wie folgt zu
berichtigen:
Dem Titel der Verordnung sind folgende Fußnoten anzufügen:
„* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über
Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und
tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der
Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10), die zuletzt durch
die Richtlinie 2013/20/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234) geändert worden ist.
** Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
*** Die Verpflichtung aus Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebens-
mittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22) ist
beachtet worden.“
Bonn, den 15. Mai 2018
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. K o b e l t
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
12. 2. 2018 Verordnung (EU) 2018/213 der Kommission über die Verwendung von
Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Verwendung dieses Stoffes in
Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff (1) L 41/6 14. 2. 2018
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
13. 2. 2018 Durchführungsverordnung (EU) 2018/214 der Kommission zur Geneh-
migung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungs-
bezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe („Pla i Llevant“
(g.U.)) L 41/13 14. 2. 2018
13. 2. 2018 Durchführungsverordnung (EU) 2018/215 der Kommission über die
Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den
Namen „Mergelland“ (g.U.) L 41/14 14. 2. 2018