542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018
Verordnung
zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
Vom 7. Mai 2018
Auf Grund des § 64 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3a
Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) neu gefasst worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3566) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Aktien, die zum Zeitpunkt der Anlageberatung am organisierten Markt gehandelt werden, kann an-
stelle des Informationsblattes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ein standardisiertes
Informationsblatt nach § 64 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung gestellt werden. Das
standardisierte Informationsblatt erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.“
2. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 4 Absatz 3)
Standardisiertes Informationsblatt
für Aktien am organisierten Markt
nach § 64 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
Dieses Informationsblatt informiert Sie in allgemeiner Weise über die wesentlichen Eigenschaften einer Aktie,
die an einem organisierten Markt gehandelt wird.
Unter einem organisierten Markt versteht man deutsche oder europäische Handelsplätze (Börsen), die von
staatlichen Stellen genehmigt, geregelt und überwacht werden. Die Aktiengesellschaften, deren Aktien dort
zum Handel zugelassen werden, müssen detaillierten Veröffentlichungspflichten genügen. Bei vielen Aktien-
gesellschaften finden Sie Informationen wie Halbjahres- und Jahresfinanzberichte sowie Mitteilungen über kurs-
relevante Ereignisse auf ihren Internetseiten, zum Beispiel unter „Investor Relations“.
Bitte informieren Sie sich über die speziellen Chancen und Risiken einer bestimmten Aktie, zum Beispiel auf den
Internetseiten der jeweiligen Aktiengesellschaft, oder fragen Sie Ihre Anlageberaterin oder Ihren Anlageberater.
Was ist eine Aktie?
Eine Aktie ist ein Wertpapier, mit dem Sie einen Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft erwerben. Mit
dem Kauf einer Aktie werden Sie Aktionärin bzw. Aktionär dieser Aktiengesellschaft in Höhe des Kapitalanteils
Ihrer Aktien. Sie nehmen durch Ihre Aktien an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens über Kurs-
steigerungen und Dividendenzahlungen teil, tragen aber auch Verluste mit, im Extremfall bis zur Höhe Ihrer
Anlage.
Für wen sind Aktien eine mögliche Anlageform?
Aktien kommen für Sie als Anlage in Betracht, wenn Sie
– über Grundkenntnisse der Aktienmärkte verfügen,
– sich unmittelbar an einem Unternehmen beteiligen wollen,
– die mit einer Aktie verbundenen Chancen nutzen möchten sowie
– bereit und in der Lage sind, die Risiken einer Aktienanlage zu tragen.
Welche Rechte sind mit einer Aktie verbunden?
Wenn Sie eine Aktie kaufen, überlassen Sie der Aktiengesellschaft Ihr Geld auf unbestimmte Zeit, es wird Ihnen
also nicht etwa zu einem bestimmten Fälligkeitstermin zurückgezahlt. Durch den Verkauf Ihrer Aktien können
Sie sich aus Ihrer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft lösen.
Mit einer Aktie sind verschiedene Rechte verbunden. Die Rechte können je nach Aktiengattung unterschiedlich
sein: Stammaktien sind der Regelfall; mit ihnen sind die Rechte verbunden, die im Aktiengesetz und in der
Satzung der Aktiengesellschaft festgeschrieben sind (siehe dazu Punkte 1 bis 3), zum Beispiel Stimm- und
Bezugsrechte. Daneben gibt es Vorzugsaktien: Diese gewähren bestimmte Vorzüge, zum Beispiel einen erhöh-
ten Dividendenanspruch, allerdings entfällt in der Regel das Stimmrecht.
Sie haben insbesondere folgende Rechte:
1. Stimmrecht und Auskunftsrecht:
Sie können an der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft teilnehmen und dort abstimmen sowie Auskünfte
verlangen.
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2. Recht auf Gewinnanteil (Dividende):
Erwirtschaftet das Unternehmen einen (Bilanz-)Gewinn, kann die Hauptversammlung des Unternehmens beschlie-
ßen, diesen an die Aktionärinnen und Aktionäre auszuzahlen. Sie haben dann im Regelfall Anspruch auf einen
Anteil an diesem Gewinn gemäß Ihrer Beteiligung am Grundkapital, sofern die Satzung nichts Abweichendes
bestimmt. Voraussetzung ist, dass Sie die Aktien an dem für den Bezug der Dividende relevanten Stichtag halten.
3. Bezugsrecht:
Wird das Grundkapital einer Aktiengesellschaft erhöht, werden neue Aktien ausgegeben. Wenn Sie bereits
Aktien dieser Aktiengesellschaft haben, sind Sie berechtigt, neue Aktien zu kaufen. Damit können Sie Ihren
Anteil am Grundkapital konstant halten. Allerdings kann dieses Bezugsrecht durch einen Beschluss der Haupt-
versammlung ausgeschlossen werden.
Welche Chancen bietet eine Aktie?
Durch den Kauf einer Aktie haben Sie die Möglichkeit, Kursgewinne zu erzielen. Liegt der Kurs zum Zeitpunkt
des Verkaufs der Aktie höher als zum Zeitpunkt des Kaufs, können Sie einen Gewinn erzielen. Außerdem er-
halten Sie eine Dividende, wenn die Hauptversammlung beschließt, eine Dividende auszuzahlen.
Welche Risiken gehen Sie ein, wenn Sie eine Aktie kaufen?
1. Bonitäts-/Emittentenrisiko:
Die Aktiengesellschaft kann insolvent werden, das heißt, sie hat zu hohe Schulden oder ist zahlungsunfähig.
Dann können Sie unter Umständen das gesamte Geld verlieren, das Sie eingesetzt haben (Totalverlust).
2. Kursveränderungsrisiko:
Der Marktpreis der Aktie (Kurs) hängt von Angebot und Nachfrage ab und kann fallen, wenn sich der Aktien-
markt als Folge der allgemeinen Entwicklung des Marktes negativ entwickelt, zum Beispiel weil sich die Kon-
junktur- oder Branchenaussichten verschlechtern. Gründe für den Kursverlust können auch unternehmensspe-
zifisch sein. Beispiele dafür sind verschlechterte Geschäftsaussichten oder verfehlte Ertragsziele.
3. Dividendenrisiko:
Die Aktiengesellschaft zahlt keine Dividende aus oder die Dividende ist geringer als erwartet. Das kann zum
Beispiel der Fall sein, wenn die Aktiengesellschaft keinen oder einen geringeren Gewinn macht als erwartet oder
wenn die Hauptversammlung beschließt, keinen Gewinn auszuzahlen.
4. Währungsrisiko:
Wenn eine Aktie in einer anderen Währung als in Euro an der Börse notiert ist, beeinflusst der Wechselkurs
zusätzlich Ihren Gewinn oder Verlust.
5. Risiko der Einstellung der Börsennotierung/des Widerrufs der Zulassung:
Die Aktiengesellschaft kann die Börsennotierung einstellen oder die Zulassung zum Börsenhandel widerrufen.
Dann können Sie die Aktie unter Umständen gar nicht mehr oder nur mit großen Preisabschlägen verkaufen.
Wann können Sie Aktien kaufen oder verkaufen?
Aktien, die an einem organisierten Markt gehandelt werden, können in der Regel an jedem Börsentag ge- oder
verkauft werden.
Es kann zu Schwierigkeiten beim Verkauf oder zu größeren Preisabschlägen kommen, wenn es keinen ausrei-
chenden börslichen Handel der Aktie gibt.
Welche Kosten fallen an?
Sie erhalten neben diesem Informationsblatt eine formalisierte Kostenaufstellung. Diese enthält Informationen
zu den anfallenden Kosten und Nebenkosten für den Kauf oder Verkauf einer Aktie und gegebenenfalls für ein
Wertpapierdepot (Depotentgelt). Durch einen Vergleich von Preisverzeichnissen können Kosten vermieden oder
reduziert werden. Die Kosten vermindern eine sich möglicherweise ergebende Rendite.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Berlin, den 7. Mai 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße1
Vom 8. Mai 2018
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 20 des Straßen- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen,
verkehrsgesetzes, der durch Artikel 4 des Gesetzes die in der Union am Straßenverkehr teil-
vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden nehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und 2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134;
digitale Infrastruktur: L 197 vom 4.7.2014, S. 87) aufgelistet,“.
d) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Artikel 1 Komma ersetzt.
Die Verordnung über technische Kontrollen von e) Die folgenden Nummern 5 bis 8 werden angefügt:
Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003
(BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord- „5. „Sichtprüfung“: Inaugenscheinnahme auch
nung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert im Zusammenhang mit Betätigung der be-
worden ist, wird wie folgt geändert: treffenden Einrichtungen,
6. „geringe Mängel“: solche ohne bedeutende
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit oder
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: auf die Umwelt sowie andere geringfügige
„1. „Nutzfahrzeug“: ein Kraftfahrzeug samt zu- Unregelmäßigkeiten,
gehörigem Anhänger oder Sattelanhänger, 7. „erhebliche Mängel“: solche, die die Fahr-
das der Beförderung von Gütern oder Fahr- zeugsicherheit oder die Umwelt beeinträch-
gästen dient und der Fahrzeugklasse M2, tigen oder durch die andere Verkehrsteil-
M3, N2, N3, O3, O4 des Anhangs II der Richt- nehmer gefährdet werden können oder an-
linie 2007/46/EG des Europäischen Parla- dere bedeutende Unregelmäßigkeiten,
ments und des Rates vom 5. September 2007
8. „gefährliche Mängel“: solche, die eine direkte
zur Schaffung eines Rahmens für die Geneh-
und unmittelbare Gefahr für die Straßen-
migung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-
verkehrssicherheit darstellen oder die Um-
zeuganhängern sowie von Systemen, Bau-
welt beeinträchtigen.“
teilen und selbstständigen technischen
Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenricht- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
linie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) oder a) In Absatz 2 werden die Wörter „und Prüf-
der Fahrzeugklasse Tb nach Artikel 4 Num- ingenieure nach Anlage VIIIb Nr. 3.9 der Straßen-
mer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) verkehrs-Zulassungs-Ordnung“ durch die Wörter
Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments „, Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nummer 3.9
und des Rates vom 5. Februar 2013 über die der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder
Genehmigung und Marktüberwachung von die für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen
land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten“ ersetzt.
(ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt
b) In Absatz 3 werden
durch die Delegierte Verordnung (EU)
2016/1788 (ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1) aa) das Wort „Stelle“ durch das Wort „Kontakt-
geändert worden ist, angehört,“. stelle“ und
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Straßen“ bb) das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort
die Wörter „oder hierfür durch die nach § 3 „Union“
Absatz 1 zuständigen Behörden gesondert be- ersetzt.
stimmten Flächen“ eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Richtlinie
„3. „Prüfpunkt“: die technische Ausrüstung und 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und
Beschaffenheit der Nutzfahrzeuge, die kon- des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische
trolliert werden sollen und die Sicherung der Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
mit ihnen beförderten Ladung; die Prüf- zeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12)“
punkte sind in den Anhängen II, III Ab- durch die Wörter „Richtlinie 2014/45/EU des
schnitt II und im Anhang IV der Richtlinie Europäischen Parlaments und des Rates vom
2014/47/EU des Europäischen Parlaments 3. April 2014 über die regelmäßige technische
und des Rates vom 3. April 2014 über die Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-
technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- zeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie
2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51;
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/47/EU des L 334 vom 22.12.2015, S. 66)“ ersetzt.
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen,
und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom aa) In Satz 2 werden die Wörter „die in den Län-
29.4.2014, S. 134). dern durchgeführten technischen Kontrollen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018 545
gemessen am jeweiligen Bestand der Nutz- der Straßenverkehrs-Ordnung und Anhang III
fahrzeuge und dem Verkehrsaufkommen mit Abschnitt II der Richtlinie 2014/47/EU,
Nutzfahrzeugen“ durch die Wörter „den je- 2. technische Prüfung von im Anhang II der Richt-
weiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und linie 2014/47/EU aufgeführten Positionen nach
das Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeu- jeder für zweckmäßig erachteten Methode.
gen in den Ländern“ ersetzt.
(5) Wird bei der anfänglichen technischen Unter-
bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. wegskontrolle festgestellt, dass bestimmte in An-
4. § 5 wird wie folgt gefasst: hang II der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführte Posi-
tionen nicht überprüft werden können, eine solche
„§ 5
Prüfung aber für notwendig gehalten wird, wird das
Kontrollen auf der Straße Fahrzeug oder sein Anhänger einer gründlicheren
(1) Die Auswahl eines Fahrzeugs für die Kon- Unterwegskontrolle unterzogen. Bei der gründ-
trolle und die Durchführung der Kontrollen erfolgt licheren Unterwegskontrolle werden insbesondere
die Sicherheit der Brems- und Lenkanlage, der
1. in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Reifen, der Räder, des Fahrgestells und die Um-
Nr. 1100/2008 des Europäischen Parlaments weltbelastung berücksichtigt.
und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den
Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten (6) Die gründlichere technische Unterwegskon-
im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (kodifizierte trolle wird in einer Untersuchungsstelle nach An-
Fassung) (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 63) und lage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des nung, unter Einsatz einer mobilen Kontrolleinheit
Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb oder in einer speziellen Einrichtung für Unterwegs-
der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im kontrollen durchgeführt. Soll die gründlichere Kon-
Straßen- und Binnenschiffsverkehr von in einem trolle in einer Prüfstelle oder in einer speziellen Ein-
Drittland registrierten oder zum Verkehr zu- richtung für Unterwegskontrollen durchgeführt wer-
gelassenen Verkehrsmitteln (ABl. L 395 vom den, sind die Kontrollen so rasch wie möglich in
31.12.1992, S. 6), einer der am nächsten gelegenen nutzbaren Prüf-
stellen oder Einrichtungen durchzuführen. Mobile
2. ohne Unterscheidung hinsichtlich der Staats- Kontrolleinheiten und spezielle Einrichtungen für
angehörigkeit des Fahrers oder des Staates, in Unterwegskontrollen müssen über geeignete Aus-
dem das Nutzfahrzeug zugelassen oder in Be- stattungen zur Durchführung einer gründlicheren
trieb genommen wurde, Kontrolle verfügen, insbesondere zur Beurteilung
3. verdachtsunabhängig oder wenn der Verdacht des Zustandes der Bremsen und der Bremswirkung,
besteht, dass von dem Fahrzeug eine Gefahr der Lenkung und der Aufhängung des Fahrzeugs
für die Straßenverkehrssicherheit oder die Umwelt und der vom Fahrzeug ausgehenden Umweltbelas-
ausgeht oder – sobald und soweit möglich – tung. Die Prüfer und deren Beauftragte, die die
durch Ermitteln von Fahrzeugen, die von Unter- gründlichere Kontrolle durchführen, müssen die
nehmen mit einem hohen Risikoprofil im Sinne Mindestanforderungen an die Qualifikation und
des Artikels 6 der Richtlinie 2014/47/EU betrie- Ausbildung nach Artikel 13 und Anhang IV der
ben werden. Richtlinie 2014/45/EU erfüllen.
(2) Das System der Kontrollen umfasst anfäng- (7) Wenn aus dem Bericht über eine Kontrolle
liche technische Unterwegskontrollen nach den Ab- nach der Richtlinie 2014/47/EU oder aus einer Prüf-
sätzen 3 und 4 und gründlichere technische Unter- bescheinigung nach der Richtlinie 2014/45/EU her-
wegskontrollen nach Absatz 5. vorgeht, dass eine der in Anhang II aufgeführten
Positionen während der vorangegangenen drei
(3) Jede anfängliche technische Unterwegskon- Monate bereits Gegenstand einer Kontrolle war,
trolle beinhaltet: wird bei der Kontrolle auf die erneute Überprüfung
1. eine Prüfung des letzten für das Nutzfahrzeug verzichtet, es sei denn, der Zustand stimmt mit
erstellten Kontrollberichts über eine Kontrolle dem Ergebnis des Berichts oder der Prüfbescheini-
nach der Richtlinie 2014/47/EU einschließlich gung nicht überein oder es liegt ein offensichtlicher
der Prüfung, ob die dort festgestellten Mängel Mangel vor.“
behoben worden sind, 5. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. eine Prüfung der letzten Prüfbescheinigung nach „Die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte
der Richtlinie 2014/45/EU, haben einen Kontrollbericht nach dem Muster des
3. eine Sichtprüfung des technischen Zustandes Anhangs IV der Richtlinie 2014/47/EU zu fertigen,
des Nutzfahrzeugs. wenn ein erheblicher oder gefährlicher Mangel fest-
gestellt oder eine gründlichere technische Unter-
Der Kontrollbericht nach Nummer 1 und die Prüf-
wegskontrolle durchgeführt wurde.“
bescheinigung nach Nummer 2 sind zum Zweck
der Kontrolle im Fahrzeug mitzuführen. 6. § 7 wird wie folgt gefasst:
(4) Zusätzlich zu den im Absatz 3 genannten „§ 7
Prüfarten kann die anfängliche technische Unter- Bewertung von
wegskontrolle Folgendes beinhalten: Mängeln und Folgemaßnahmen
1. Sichtprüfung der Sicherung der Ladung des (1) Die bei der Kontrolle festgestellten Mängel
Fahrzeugs in Übereinstimmung mit § 22 Absatz 1 werden nach der im Anhang II der Richtlinie
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018
2014/47/EU vorgenommenen Bewertung in eine der Richtlinie 2014/47/EU zu übermitteln. Die natio-
der Gruppen: geringe Mängel, erhebliche Mängel nale Kontaktstelle unterrichtet die Kontaktstelle des
oder gefährliche Mängel eingestuft. Weist ein Fahr- Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
zeug Mängel auf, die in mehrere Mängelgruppen über das Ergebnis der Kontrolle, indem sie dieser
fallen, so wird es in die Gruppe eingeordnet, die die Angaben des Kontrollberichts gemäß Anhang IV
dem schwerwiegendsten Mangel entspricht. Ein der Richtlinie 2014/47/EU übermittelt. Weitere Maß-
Fahrzeug mit mehreren Mängeln innerhalb der nahmen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.
gleichen Prüfbereiche der technischen Unterwegs-
(3) Neben der Meldung nach Absatz 1 kann die
kontrolle nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie
nationale Kontaktstelle die zuständige Behörde des
2014/47/EU wird in die nächsthöhere Mängel-
Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen
gruppe eingestuft, wenn davon auszugehen ist,
ist, über die Kontaktstelle jenes Mitgliedstaats er-
dass das Zusammenwirken dieser Mängel eine
suchen, gegenüber dem Zuwiderhandelnden oder
größere Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit
dem Transportunternehmen geeignete Maßnah-
oder der Umwelt bewirkt.
men, insbesondere die erneute Durchführung der
(2) Werden bei der Überprüfung eines Fahrzeugs Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung
erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, des Fahrzeugs, zu ergreifen.
kann die Benutzung des Fahrzeugs bis zur Beseiti-
(4) Die nationale Kontaktstelle ist zuständige Be-
gung der Mängel vorläufig untersagt werden. Sind
hörde im Sinne des § 8a Absatz 1 des Verwaltungs-
gefährliche Mängel festgestellt worden, darf eine
verfahrensgesetzes bei der Durchführung der Richt-
vorläufige Nutzung des Fahrzeugs allein zu dem
linie 2014/47/EU.
Zweck der Beseitigung der Mängel gestattet wer-
den, wenn bei dem Betrieb des Fahrzeugs keine (5) Wird der nationalen Kontaktstelle durch die
unmittelbaren Gefahren für die Sicherheit der Insas- Kontaktstelle eines Mitgliedstaats ein erheblicher
sen oder anderer Verkehrsteilnehmer oder für die oder gefährlicher Mangel an einem in Deutschland
Umwelt bestehen. Bei Mängeln, die nicht unverzüg- zugelassenen Fahrzeug entsprechend Absatz 2
lich beseitigt werden müssen, bestimmt die zustän- gemeldet oder ersucht diese Kontaktstelle um an-
dige Behörde eine angemessene Frist, binnen derer gemessene Maßnahmen entsprechend Absatz 3,
die Mängel beseitigt werden müssen. Die Befugnis so unterrichtet die nationale Kontaktstelle hiervon
zur vorläufigen Weiternutzung des Fahrzeugs kann die nach dieser Verordnung zuständige Behörde
mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
welche die erforderlichen Maßnahmen ergreift.“
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 können von der
zuständigen Behörde bei erheblichen oder gefähr- 9. § 10 wird wie folgt geändert:
lichen Mängeln folgende Maßnahmen veranlasst
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
werden:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „des An-
1. Übermittlung des Kontrollberichts an die zustän-
hangs I Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG
dige Zulassungsbehörde, damit diese über An-
in der durch die Richtlinie 2010/47/EU ge-
ordnungen nach § 5 der Fahrzeug-Zulassungs-
änderten Fassung und nach dem Zulassungs-
Verordnung entscheiden kann,
land“ durch die Wörter „und nach dem Zu-
2. die Verweigerung der Einfahrt des Nutzfahr- lassungsland gemäß des Anhangs V (Über-
zeugs, das in einem Drittland zugelassen ist, in sichtstabelle) der Richtlinie 2014/47/EU“ er-
die Bundesrepublik Deutschland.“ setzt.
7. In § 8 wird Satz 2 gestrichen. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „I Num-
mer 10 der Richtlinie 2000/30/EG in der
8. § 9 wird wie folgt gefasst:
durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten
„§ 9 Fassung, aufgeschlüsselt nach den Fahr-
zeugklassen des Anhangs I Nummer 6 der
Aufgaben der
Richtlinie 2000/30/EG in der durch die
nationalen Kontaktstelle;
Richtlinie 2010/47/EU geänderten Form und
Zusammenarbeit zwischen
nach dem Zulassungsland“ durch die Wörter
den Behörden der Mitgliedstaaten
„IV Nummer 10 der Richtlinie 2014/47/EU,
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr nimmt die aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen
Aufgaben als nationale Kontaktstelle im Sinne die- und nach dem Zulassungsland gemäß des
ser Verordnung wahr. Meldungen, Mitteilungen und Anhangs V (Ergebnisse der gründlicheren
Ersuchen nach den Absätzen 2 bis 5 richten die Kontrollen) der Richtlinie 2014/47/EU“ ersetzt.
zuständigen Behörden der Länder unmittelbar an b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die nationale Kontaktstelle.
aa) Das Wort „Gemeinschaften“ im letzten Satz-
(2) Werden an einem nicht in Deutschland zu- teil wird durch das Wort „Union“ ersetzt.
gelassenen Fahrzeug erhebliche oder gefährliche
Mängel festgestellt, die zu einer Einschränkung bb) Folgender Satz wird angefügt:
oder einem Verbot der Nutzung des Fahrzeugs
„Der Bericht wird den obersten Verkehrs-
führen, hat die zuständige Behörde das Ergebnis
behörden der Länder übermittelt.“
der Kontrolle an die nationale Kontaktstelle mit den
Angaben des Kontrollberichts gemäß Anhang IV c) Absatz 3 wird gestrichen.
10. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 10 Absatz 1)
Muster des Formulars
für den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018
über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über
Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Mängeln
Berichterstattendes Land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundespolizei/Zollverwaltung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zulassungsstaat: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zeitraum: von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fahrzeug- Andere Fahr-
N2 N3 O3 O4 M2 M3 Tb Insgesamt
klasse zeugklassen
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
von von von von von von von von von
kontrol- kontrol- kontrol- kontrol- kontrol- kontrol- kontrol- kontrol- kontrol-
Untersa- Untersa- Untersa- Untersa- Untersa- Untersa- Untersa- Untersa- Untersa-
lierter lierter lierter lierter lierter lierter lierter lierter lierter
gungen gungen gungen gungen gungen gungen gungen gungen gungen
Fahr- Fahr- Fahr- Fahr- Fahr- Fahr- Fahr- Fahr- Fahr-
der Wei- der Wei- der Wei- der Wei- der Wei- der Wei- der Wei- der Wei- der Wei-
zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge
terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt
Gesamt
Mängel im Einzelnen
Nicht Nicht Nicht Nicht Nicht Nicht Nicht Nicht Nicht
Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor-
liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts-
mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig
(0) Identifizie-
rung
(1) Brems-
anlage
(2) Lenkung
(3) Sicht
(4) Lichtanlage
und Elektrik
(5) Achsen,
Räder,
Reifen,
Aufhän-
gung 547
548
Fahrzeug- Andere Fahr-
N2 N3 O3 O4 M2 M3 Tb Insgesamt
klasse zeugklassen
Nicht Nicht Nicht Nicht Nicht Nicht Nicht Nicht Nicht
Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor-
liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts-
mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig
(6) Fahrgestell
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018
und am
Fahrgestell
befestigte
Teile
(7) Sonstige
Geräte ein-
schließlich
Fahrten-
schreiber
und
Geschwin-
digkeits-
begrenzer
(8) Umwelt-
belastung
durch
Emissionen
und Aus-
tritt von
Kraftstoff
und/oder Öl
(9) Zusatztests
für M2/M3
(10) Ladungs-
sicherung “.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018 549
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Mai 2018
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018
Vierte Verordnung
zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Vom 9. Mai 2018
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie lenderjahren absolvierten Weiterbildungs-
verordnet auf Grund des § 34c Absatz 3 der Gewerbe- maßnahmen des Gewerbetreibenden und
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom der unmittelbar bei der erlaubnispflich-
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), der zuletzt durch tigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftig-
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e des Gesetzes vom ten.“
17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
ist:
„Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 können
Artikel 1 durch Verweis auf die Internetseite des Gewerbe-
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fas- treibenden erfolgen.“
sung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 4. Nach § 14 werden die folgenden §§ 15 bis 15b ein-
(BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- gefügt:
nung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: „§ 15
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge- Umfang der Versicherung
fasst:
(1) Die nach § 34c Absatz 2 Nummer 3 der Ge-
„Verordnung werbeordnung für einen Wohnimmobilienverwalter
über die Pflichten der vorgesehene Versicherung muss bei einem im Inland
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bau- zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungs-
träger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter unternehmen abgeschlossen werden.
(Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV)“.
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt
2. § 1 wird wie folgt gefasst: 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall und
„§ 1 1 000 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines
Anwendungsbereich Jahres.
(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, (3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für
die Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbe- die sich aus der gewerblichen Tätigkeit als Wohn-
ordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer immobilienverwalter ergebenden Haftpflichtgefah-
Erlaubnispflicht. ren für Vermögensschäden gewähren. Der Versiche-
rungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögens-
(2) Diese Verordnung gilt nicht, soweit § 34c Ab-
schäden erstrecken, für die der Versicherungspflich-
satz 5 der Gewerbeordnung anzuwenden ist. Sie gilt
tige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetz-
zudem nicht für Gewerbetreibende, die
buchs einzustehen hat, soweit die Erfüllungsgehilfen
1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Ab-
im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht schluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- verpflichtet sind. Ist der Gewerbetreibende in einer
sicht unterliegendes Versicherungs- oder Bau- oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als
sparunternehmen den Abschluss von Verträgen geschäftsführender Gesellschafter tätig, so muss für
über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils
zum Abschluss solcher Verträge nachweisen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden;
oder der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit
2. als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.
Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig
(4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-
sind, mit Ausnahme der §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18
schutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewäh-
Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, Absatz 2 und 3
ren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privat-
und § 19,“.
rechtlichen Inhalts gegen den Versicherungspflichti-
3. § 11 wird wie folgt geändert: gen zur Folge haben könnte. Dabei kann vereinbart
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Er-
ledigung einer einheitlichen Verwaltung von Wohn-
aa) Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter
immobilien als ein Versicherungsfall gelten, sofern
„in Textform“ ersetzt.
die betreffenden Angelegenheiten in einem recht-
bb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt. lichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
cc) Die folgende Nummer 3 wird angefügt: (5) Von der Versicherung kann die Haftung für
„3. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverlet-
Nummer 4 der Gewerbeordnung auf An- zung ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse
frage des Auftraggebers unverzüglich An- sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind
gaben über die berufsspezifischen Quali- und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung
fikationen und die in den letzten drei Ka- nicht zuwiderlaufen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018 551
§ 15a Die in Satz 1 genannten Nachweise und Unterlagen
Versicherungsbestätigung; sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger
Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzu-
bewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbil-
Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des dungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt
der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung (3) Die für die Erlaubniserteilung zuständige Be-
zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein. hörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende
ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit
(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflich-
dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 3 über die
tet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Be-
Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorange-
hörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
gangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine
1. die Beendigung des Versicherungsvertrags, ins- zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten ab-
besondere infolge einer wirksamen Kündigung, gibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers
(4) Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbe-
aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
treibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten
3. jede Änderung des Versicherungsvertrags, die Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsab-
den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im schlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilien-
Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann. kauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als
Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immo-
hat dem Versicherungsunternehmen das Datum bilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiter-
des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. bildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs-
oder Weiterbildungsabschlusses.“
(3) Die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Ab-
satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für 5. In § 16 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort
die Erlaubniserteilung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 „unterzeichnen“ ein Komma und die Wörter „wobei
Nummer 4 der Gewerbeordnung zuständige Behörde. die elektronische Namenswiedergabe genügt“ ein-
gefügt.
§ 15b
6. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Weiterbildung
a) In Nummer 8 werden die Wörter „Nummer 1
(1) Wer nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeord- oder 2“ durch die Wörter „Nummer 1, 2 oder 3“
nung zur Weiterbildung verpflichtet ist, muss sich ersetzt.
fachlich entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit
weiterbilden. Die inhaltlichen Anforderungen an die b) Nummer 11 wird durch folgende Nummern 11
Weiterbildung sind an den Vorgaben der Anlage 1 und 11a ersetzt:
auszurichten. Die Weiterbildung kann in Präsenz- „11. entgegen § 15b Absatz 2 Satz 3 einen
form, in einem begleiteten Selbststudium, durch be- Nachweis oder eine Unterlage nicht oder
triebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen.
Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten 11a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15b
Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgs- Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,“.
kontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung 7. § 19 wird wie folgt gefasst:
erforderlich. Der Anbieter der Weiterbildung muss
sicherstellen, dass die in Anlage 2 aufgeführten „§ 19
Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungs- Anwendung bei
maßnahme eingehalten werden. Der Erwerb eines grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung
Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann
oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungs- (1) Üben Gewerbetreibende von einer Nieder-
abschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder lassung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
Geprüfte Immobilienfachwirtin gilt als Weiterbildung. päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
(2) Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbe-
schaftsraum aus im Geltungsbereich der Gewerbe-
treibenden sind verpflichtet, nach Maßgabe des
ordnung vorübergehend selbständig eine Tätigkeit
Satzes 2 Nachweise und Unterlagen zu sammeln
über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und 1. nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten Nummer 3 der Gewerbeordnung aus, sind die
teilgenommen haben. Aus den Nachweisen und §§ 8 bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6
Unterlagen müssen mindestens ersichtlich sein: bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18
1. Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder Absatz 2 und 3,
der Beschäftigten, 2. nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewer-
2. Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der beordnung aus, sind die §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18
Weiterbildungsmaßnahme sowie Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in
Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3
3. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse
und Kontaktdaten des in Anspruch genommenen insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewer-
Weiterbildungsanbieters. beordnung gilt entsprechend.
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018
(2) In den Fällen Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in
Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3
1. des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Num-
mer 3 der Gewerbeordnung sind die §§ 2, 4 auch anzuwenden, wenn der im Inland nieder-
bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 gelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungs-
und 7 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit freiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
§ 18 Absatz 2 und 3, päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
2. des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewer- schaftsraum in Anspruch nimmt und dort vorüber-
beordnung sind die §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 gehend selbständig tätig wird.“
8. Folgende Anlagen 1 bis 3 werden nach § 22 angefügt:
„Anlage 1
(zu § 15b Absatz 1)
A. Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Immobilienmakler
1. Kundenberatung
1.1 Serviceerwartungen des Kunden
1.2 Besuchsvorbereitung/Kundengespräch/Kundensituation
1.3 Kundenbetreuung
2. Grundlagen des Maklergeschäfts
2.1 Teilmärkte des Immobilienmarktes
2.2 Preisbildung am Immobilienmarkt
2.3 Objektangebot und Objektanalyse
2.4 Die Wertermittlung
2.5 Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
2.6 Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
2.7 Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
3. Rechtliche Grundlagen
3.1 Bürgerliches Gesetzbuch
3.1.1 Allgemeines Vertragsrecht
3.1.2 Maklervertragsrecht
3.1.3 Mietrecht
3.1.4 Grundstückskaufvertragsrecht
3.1.5 Bauträgervertragsrecht
3.2 Grundbuchrecht
3.3 Wohnungseigentumsgesetz
3.4 Wohnungsvermittlungsgesetz
3.5 Zweckentfremdungsrecht
3.6 Geldwäschegesetz
3.7 Makler- und Bauträgerverordnung
3.8 Informationspflichten des Maklers
3.8.1 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
3.8.2 Telemediengesetz
3.8.3 Preisangabenverordnung
3.8.4 Energieeinsparverordnung
4. Wettbewerbsrecht
4.1.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
4.1.2 Unzulässige Werbung
5. Verbraucherschutz
5.1.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes
5.1.2 Schlichtungsstellen
5.1.3 Datenschutz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018 553
6. Grundlagen Immobilien und Steuern
6.1 Einkommensteuern
6.2 Körperschaftsteuern
6.3 Gewerbesteuer
6.4 Umsatzsteuer
6.5 Bewertungsgesetzabhängige Steuern
6.6 Spezielle Verkehrssteuern (Grunderwerb- und Grundsteuern)
7. Grundlagen der Finanzierung
7.1 Allgemeine Investitionsgrundlage und Finanzierungsrechnung
7.2 Kostenerfassung
7.3 Eigenkapital und Kapitaldienstfähigkeit
7.4 Kosten einer Finanzierung
7.5 Kreditsicherung und Beleihungsprüfung
7.6 Förderprogramme, Wohnriester
7.7 Absicherung des Kreditrisikos im Todesfall
7.8 Steuerliche Aspekte der Finanzierung
B. Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter
1. Grundlagen der Immobilienwirtschaft
1.1 Lebenszyklus der Immobilie
1.2 Abgrenzung Facility Management – Gebäudemanagement
1.3 Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
1.4 Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
1.5 Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Bürgerliches Gesetzbuch
2.1.1 Allgemeines Vertragsrecht
2.1.2 Mietrecht
2.1.3 Werkvertragsrecht
2.1.4 Grundstücksrecht
2.2 Grundbuchrecht
2.3 Wohnungseigentumsgesetz
2.4 Rechtsdienstleistungsgesetz
2.5 Zweckentfremdungsrecht
2.6 Makler- und Bauträgerverordnung
2.7 Betriebskostenverordnung
2.8 Heizkostenverordnung
2.9 Trinkwasserverordnung
2.10 Wohnflächenverordnung
2.11 Grundzüge des Mietprozess- und Zwangsvollstreckungsrechts
2.12 Informationspflichten des Verwalters
2.12.1 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
2.12.2 Telemediengesetz
2.12.3 Preisangabenverordnung
2.12.4 Energieeinsparverordnung
3. Kaufmännische Grundlagen
3.1 Allgemeine kaufmännische Grundlagen
3.1.1 Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung
3.1.2 Externes und internes Rechnungswesen
3.2 Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters
3.2.1 Sonderumlagen/Instandhaltungsrücklage
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018
3.2.2 Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans
3.2.3 Hausgeld, Mahnwesen
3.3 Spezielle kaufmännische Grundlagen des Mietverwalters
3.3.1 Rechnungswesen
3.3.2 Verwaltung von Konten
3.3.3 Bewirtschaftung
4. Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten
4.1 Begründung von Wohnungs- und Teileigentum
4.2 Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
4.3 Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
4.4 Pflichten des WEG-Verwalters
4.4.1 Durchführung von Eigentümerversammlungen
4.4.2 Beschlussfassung
4.4.3 Umsetzung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung
4.5 Sonstige Aufgaben des WEG-Verwalters
4.5.1 Verwalterbestellung, Verwaltervertrag
4.5.2 Verwaltungsbeirat
4.5.3 Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement
4.6 Objektmanagement
5. Verwaltung von Mietobjekten
5.1 Bewirtschaftung von Mietobjekten
5.2 Objektmanagement
5.3 Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement
5.4 Sonstige Aufgaben des Mietverwalters
5.4.1 Vermietung
5.4.1.1 Mieterauswahl
5.4.1.2 Ausgestaltung des Mietvertrages
5.4.1.3 Mieterhöhungen und Mietsicherheiten
5.4.2 Allgemeine Verwaltung der Mietwohnung
5.4.2.1 Bearbeitung von Mängelanzeigen
5.4.2.2 Erstellung von Betriebskostenabrechnungen
5.4.2.3 Beendigung und Abwicklung von Mietverhältnissen
6. Technische Grundlagen der Immobilienverwaltung
6.1 Baustoffe und Baustofftechnologie
6.2 Haustechnik
6.3 Erkennen von Mängeln
6.4 Verkehrssicherungspflichten
6.5 Instandhaltungs- und Instandsetzungsplanung; modernisierende Instandhaltung
6.6 Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung
6.7 Altersgerechte und barrierefreie Umbauten
6.8 Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln
6.9 Dokumentation
7. Wettbewerbsrecht
7.1.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
7.1.2 Unzulässige Werbung
8. Verbraucherschutz
8.1.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes
8.1.2 Schlichtungsstellen
8.1.3 Datenschutz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018 555
Anlage 2
(zu § 15b Absatz 1)
Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme
Einer Weiterbildungsmaßnahme muss eine Planung zugrunde liegen, sie
muss systematisch organisiert und die Qualität derjenigen, die die Weiter-
bildung durchführen, muss sichergestellt sein.
1. Planung
1.1 Die Weiterbildungsmaßnahme ist mit zeitlichem Vorlauf zu ihrer
Durchführung konzipiert.
1.2 Die Weiterbildungsmaßnahme ist in nachvollziehbarer Form für die
Teilnehmer beschrieben.
1.3 Der Weiterbildungsmaßnahme liegt eine Ablaufplanung zugrunde,
auf die sich die Durchführung stützt.
2. Systematische Organisation
2.1 Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiterbildungsmaßnahme eine
Information bzw. eine Einladung in Textform.
2.2 Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der
Weiterbildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die erwerbbaren
Kompetenzen sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in
Zeitstunden entnehmen können.
2.3 Die Anwesenheit des Teilnehmers wird vom Durchführenden der
Weiterbildungsmaßnahme verbindlich dokumentiert und nachvoll-
ziehbar archiviert. Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstge-
steuerten Lernen, dem blended-Learning und dem e-Learning. Bei
Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare
Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung sicher-
zustellen.
3. Sicherstellung der Qualität der Durchführenden der Weiter-
bildung
3.1 Für diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführen, liegen
Anforderungsprofile vor.
3.2 Systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderun-
gen sicher.
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018
Anlage 3
(zu § 15b Absatz 3)
Erklärung
über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung
nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b Absatz 1 MaBV
für den Zeitraum …
Name, Vorname, ggf. Unternehmensbezeichnung des Gewerbetreibenden
Bei juristischen Personen: Name, Vorname des gesetzlichen Vertreters
Straße, Hausnummer
PLZ Ort
Telefon* Fax* E-Mail*
Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme, Datum, Inhalt, Umfang (Stunden), in Anspruch
genommener Weiterbildungsanbieter
* (Angaben sind freiwillig)
Ich bestätige, dass die nach § 34c Absatz 2a GewO bestehende Verpflichtung
zur Weiterbildung eingehalten worden ist.
Ort, Datum, Unterschrift des Gewerbetreibenden“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Mai 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018 557
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Artikels 6
der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Vom 4. Mai 2018
Nach Artikel 11 Absatz 4 der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher
Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) wird hiermit bekannt ge-
macht, dass Artikel 6 dieser Verordnung am 1. Juni 2018 in Kraft tritt.
Berlin, den 4. Mai 2018
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dr. H a n s - U l r i c h M i s e r a