526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2018
Verordnung
über die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung
von Betriebsdaten an die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden
(Betriebsdatenweiterleitungsverordnung – BDWV)
Vom 23. April 2018
Auf Grund des § 23 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1246), dessen Satz 2 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Die Bundesagentur für Arbeit leitet die in § 23 Absatz 1 Satz 1 des Arbeits-
schutzgesetzes genannten Daten auf Verlangen der für den Arbeitsschutz
zuständigen obersten Landesbehörden an diese jährlich mit einheitlichem
Stichtag auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertra-
gung weiter. Das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. April 2018
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2018 527
Verordnung
über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten
durch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes
(Kindergelddaten-Abrufverordnung – KiGAbV)
Vom 24. April 2018
Auf Grund des § 68 Absatz 4 Satz 2 des Einkommen- nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Da-
steuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des tenfernübertragung. Das Bundesministerium der Finan-
Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) zen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im
neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministe- Bundessteuerblatt bekannt.
rium der Finanzen: (2) Für den Datenabruf mittels Datensatz sind der
Familienkasse folgende Angaben mitzuteilen:
§1
1. die von der Familienkasse der Bundesagentur für
Anwendungsbereich Arbeit vergebene Kindergeldnummer,
Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf 2. das Ordnungskriterium, unter dem die jeweilige
von Daten, die Stelle des öffentlichen Dienstes den maßgebenden
1. bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Sachverhalt intern führt,
gespeichert sind und 3. den oder die Vornamen des zu berücksichtigenden
2. den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sach- Kindes und
verhalt betreffen (Kindergelddaten),
4. den Tag der Geburt des zu berücksichtigenden Kin-
durch Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (§ 40 des.
Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des Bundesbesol-
(3) Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
dungsgesetzes).
ergänzt den Datensatz nach Absatz 2 um
§2 1. Zeiträume, für die ein Kindergeldanspruch für das zu
berücksichtigende Kind besteht oder bestand, oder
Abrufberechtigung
2. Zeiträume, für die Kindergeld für das zu berücksich-
(1) Die Erteilung einer Abrufberechtigung kommt in
tigende Kind zurückgefordert wurde.
Betracht für Personen als Beschäftigte der in § 1 ge-
nannten Bezügestellen, sofern Bestandteile der Bezüge Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellt
davon abhängen, dass den ergänzten Datensatz zum Abruf bereit.
1. Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zu- (4) Die technischen Maßnahmen und organisatori-
steht oder schen Einrichtungen für den Datenabruf stellt jede am
automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle für ih-
2. Kindergeld ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65
ren Bereich bereit.
des Einkommensteuergesetzes zustünde.
(2) Personen nach Absatz 1 sind Amtsträger (§ 7 der (5) Bei der Datenfernübertragung sind dem jewei-
Abgabenordnung) oder gleichgestellte Personen (§ 30 ligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung), die kinder- zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher-
geldabhängige Leistungen des Besoldungs-, des Ver- heit zu treffen, die insbesondere die Verfügbarkeit, die
sorgungs- oder des Tarifrechts unter Verwendung per- Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sowie die
sonenbezogener Kindergelddaten festzusetzen haben. Authentisierung des abrufenden Mitarbeiters gewähr-
leisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze
(3) Abrufberechtigungen nach Absatz 1 sind auf die sind angemessene und wirksame Verschlüsselungsver-
Kindergelddaten zu beschränken, die zur Erledigung fahren zu verwenden. Die Bundesagentur für Arbeit be-
der Bezügezahlung erforderlich sind. stimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren,
(4) Unzulässig ist ein Abruf von Kindergelddaten für das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen
die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung muss.
von Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung oder
für die Festsetzung von Beihilfe nach entsprechenden §4
Vorschriften der Länder. Prüfungs- und Dokumentationspflichten
§3 Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Si-
cherstellung von Datenschutz und Datensicherheit
Verfahren des Datenabrufs beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1, § 5 Absatz 1
(1) Personen, denen eine Abrufberechtigung nach und die §§ 6 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung
§ 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei der Fa- vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3021), die durch
milienkasse der Bundesagentur für Arbeit einmalig zu Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I
registrieren und bei jedem Datenabruf gegenüber der S. 2360) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Familienkasse zu authentisieren. Ein Datenabruf erfolgt Fassung entsprechend anzuwenden.
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2018
§5 2. ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis neu begründet
wird und auf Grund dieses Dienst- oder Arbeitsver-
Mitteilungspflichten
hältnisses ein Anspruch auf kindergeldabhängige
Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts ent-
Stelle informiert die zuständige Familienkasse der Bun- steht.
desagentur für Arbeit, wenn
§6
1. das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beendet wird und
deshalb kein Anspruch mehr auf kindergeldabhän- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. § 3 Ab-
besteht oder satz 5 tritt am 25. Mai 2018 außer Kraft.
Berlin, den 24. April 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2018 529
Verordnung
zur Festlegung von Leitlinien zu den Kriterien und Methoden
der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
(Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung – ImmoKWPLV)1
Vom 24. April 2018
Auf Grund des § 505e des Bürgerlichen Gesetz- lauf der Dinge unterstellen, wenn nicht konkrete An-
buchs, der durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes haltspunkte für einen abweichenden Verlauf vorliegen.
vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) eingefügt worden (2) Der Prognosezeitraum richtet sich nach dem
ist, und des § 18a Absatz 10a des Kreditwesengeset- Zeitraum, in dem die vertraglichen Verpflichtungen zu
zes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c des erfüllen sind. Je weiter der Prognosezeitraum in die Zu-
Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) eingefügt kunft reicht, desto stärker kann auf Erfahrungswerte
worden ist, verordnen das Bundesministerium der und Schätzungen zurückgegriffen werden.
Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz: (3) Die wirtschaftlichen Auswirkungen künftiger
Ereignisse können aufgrund von Erfahrungswerten ge-
§1 schätzt werden, soweit aussagekräftige Informationen
nicht mit verhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sind.
Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Kredit- §4
würdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdar- Bei der
lehensverträgen nach den §§ 505a und 505b Absatz 2 Kreditwürdigkeitsprüfung
bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 18a zu berücksichtigende Faktoren
Absatz 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes.
(1) Der Darlehensgeber hat die Faktoren angemes-
§2 sen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung rele-
vant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtun-
Grundlagen der Kreditwürdigkeitsprüfung gen aus dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag
(1) Die Kreditwürdigkeitsprüfung bei einem Immobi- voraussichtlich nachkommen kann. Dies sind insbe-
liar-Verbraucherdarlehensvertrag dient der Bewertung, sondere:
ob es wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer 1. künftig erforderliche Zahlungen oder Zahlungser-
seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit höhungen, die sich infolge einer negativen Amortisa-
dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nach- tion oder infolge aufgeschobener Tilgungs- oder
kommen wird. Hierfür muss der Darlehensgeber nach Zinszahlungen ergeben können,
einer Gesamtschau der relevanten Faktoren zu einer
2. sonstige regelmäßige Ausgaben, Schulden und
vernünftigerweise vertretbaren Prognose gelangen.
sonstige finanzielle Verbindlichkeiten,
(2) Der Darlehensgeber hat die Kreditwürdigkeit des
3. künftig zu erwartende Einnahmen aus einer Vermie-
Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger,
tung oder Verpachtung von Immobilien, soweit diese
ausreichender und angemessener Informationen zu
Einnahmen dem Grunde und der Höhe nach wahr-
Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und
scheinlich und nachhaltig zu erzielen sind, wobei
wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers
mögliche, aber ungewisse Mietsteigerungen nicht
eingehend zu prüfen.
zu berücksichtigen sind,
(3) Der Umfang der Prüfung der zu berücksichtigen-
4. sonstiges Einkommen, Ersparnisse und andere Ver-
den Faktoren und der hierfür einzuholenden Informatio-
mögenswerte.
nen sowie die anzuwendenden Verfahren richten sich
nach dem jeweiligen Einzelfall. Auch wenn der Darle- (2) Als andere Vermögenswerte des Darlehensneh-
hensgeber standardisierte Vorgaben für die Kreditwür- mers können auch Immobilien berücksichtigt werden.
digkeitsprüfung anwendet, kann er von diesen abwei- Bezieht sich der Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
chen und auf die besonderen Umstände des Einzel- trag auf eine Wohnimmobilie, so kann der Wert dieser
falles abstellen. Wohnimmobilie nur als zusätzliches Merkmal zu ande-
ren Faktoren, auf die die Prüfung hauptsächlich ge-
§3 stützt wird, berücksichtigt werden.
Anforderungen an die (3) Zukünftige wahrscheinliche negative Ereignisse
Einschätzung der Wahrscheinlichkeit wie beispielsweise ein verringertes Einkommen für den
Fall, dass die Vertragslaufzeit in die Zeit des Ruhe-
(1) Bei der Prognose, welche künftigen Entwicklun-
stands hineinreicht, ein Anstieg des Sollzinssatzes oder
gen wahrscheinlich sind, kann der Darlehensgeber
eine negative Entwicklung des Wechselkurses sind
einen nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Ver-
ausreichend zu berücksichtigen. Der Eintritt nach der
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU des
Lebenserfahrung möglicher, aber nicht überwiegend
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über wahrscheinlicher negativer Ereignisse wie beispiels-
Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der weise Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Scheidung,
Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Aufhebung einer Lebenspartnerschaft oder das Ver-
Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34; L 47 vom 20.2.2015,
S. 34; L 246 vom 23.9.2015, S.11), die zuletzt durch die Verordnung sterben des Darlehensnehmers während der Vertrags-
(EU) 2016/1011 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1) geändert worden ist. laufzeit braucht nur berücksichtigt zu werden, wenn für
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ihren Eintritt konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Auch in §5
diesem Fall kann die Möglichkeit, dass der Darlehens- Bau- und Renovierungsdarlehen
nehmer während der Vertragslaufzeit verstirbt, unbe-
rücksichtigt bleiben, wenn Bei Darlehensverträgen, die dem Bau oder der Reno-
vierung einer Wohnimmobilie dienen, darf im Rahmen
1. wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer zu der Kreditwürdigkeitsprüfung der hierdurch zu erwar-
Lebzeiten den jeweils fälligen Verpflichtungen, die tende Wertzuwachs berücksichtigt werden.
im Zusammenhang mit dem Immobiliar-Verbrau-
cherdarlehensvertrag stehen, voraussichtlich ver- §6
tragsgemäß nachkommen wird, und
Abschnittsfinanzierungen
2. der Immobilienwert oder der Wert anderer als mit einem neuen Darlehensgeber
Sicherheiten dienender Vermögenswerte des Darle- Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag,
hensnehmers hinreichende Gewähr für die Abde- der die Voraussetzungen des § 505a Absatz 3 Satz 1
ckung der im Zusammenhang mit dem Immobiliar- Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des
Verbraucherdarlehensvertrag stehenden Verbindlich- § 18a Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 des Kreditwesen-
keiten und eventuellen Verwertungskosten bietet. gesetzes nur deshalb nicht erfüllt, weil der Immobiliar-
(4) Zukünftige wahrscheinliche positive Ereignisse Verbraucherdarlehensvertrag mit einem anderen als
wie beispielsweise eine Verlängerung oder Entfristung dem bisherigen Darlehensgeber abgeschlossen werden
eines Beschäftigungsverhältnisses, die Wiederauf- soll, kann im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung das
nahme einer Berufstätigkeit nach einer Elternzeit, die Zahlungsverhalten berücksichtigt werden, das der Dar-
Aufstockung der Arbeitszeit nach Teilzeittätigkeit oder lehensnehmer im Rahmen des abzulösenden Darle-
eine Beförderung können berücksichtigt werden. Ein hensvertrages gezeigt hat.
zukünftiges positives Ereignis ist wahrscheinlich, wenn
es bezogen auf die konkreten Umstände, wie beispiels- §7
weise die Branche und den Beruf, nach der Lebenser- Neue Kreditwürdigkeitsprüfung bei
fahrung voraussichtlich anzunehmen, wenn auch nicht deutlicher Erhöhung des Nettodarlehensbetrages
sicher ist. Einen erwarteten deutlichen Anstieg des Ein-
(1) In der Regel liegt eine deutliche Erhöhung des
kommens oder einen Vermögenszuwachs, etwa infolge
Nettodarlehensbetrages nach Vertragsschluss im Sinne
einer Abfindungszahlung, darf der Darlehensgeber nur
des § 505a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
berücksichtigen, sofern die vom Darlehensnehmer vor-
und des § 18a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes erst
gelegten Unterlagen einen ausreichenden Nachweis
vor, wenn der Nettodarlehensbetrag sich um mehr als
dafür bieten.
10 Prozent erhöht.
(5) Wird mit Ablauf der Laufzeit des Immobiliar-Ver- (2) Bei einer neuen Kreditwürdigkeitsprüfung nach
braucherdarlehensvertrages vereinbarungsgemäß der § 505a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
Darlehensbetrag ganz oder teilweise zur Rückzahlung nach § 18a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes darf
fällig, so muss sich die Kreditwürdigkeitsprüfung auch das bisherige Zahlungsverhalten des Darlehens-
auf die Wahrscheinlichkeit erstrecken, dass der Darle- nehmers berücksichtigt werden. Dies gilt auch in den
hensnehmer der Verpflichtung zur Rückzahlung dieses Fällen des § 505a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen
Betrages vertragsgemäß wird nachkommen können. Gesetzbuchs und des § 18a Absatz 2a Satz 1 des
Soweit der endfällige Betrag vereinbarungsgemäß nicht Kreditwesengesetzes.
aus eigenen Mitteln des Darlehensnehmers geleistet
werden soll, hat sich die Kreditwürdigkeitsprüfung auf §8
die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Anschlussdarle-
hensvertrages zu erstrecken, mit dem der verbleibende Inkrafttreten
Betrag finanziert werden kann und für den der Darle- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
hensnehmer voraussichtlich kreditwürdig sein muss. in Kraft.
Berlin, den 24. April 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2018 531
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018
– 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12 –
wird die folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des
Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3
des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (Bundesgesetzblatt I Seite 1118)
sind, soweit sie bebaute Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land- und
Forstwirtschaft und außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrags genann-
ten Gebiets betreffen, jedenfalls seit dem 1. Januar 2002 unvereinbar mit
Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum
31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unver-
einbar mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz festgestellten Regeln über die
Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neu-
regelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der
Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.
3. Für Kalenderjahre nach Ablauf der Fortgeltungsfristen dürfen auch auf be-
standskräftige Bescheide, die auf den als verfassungswidrig festgestellten
Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr
gestützt werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 23. April 2018
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2018
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 8
des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr
Vom 18. April 2018
Nach Artikel 13 Absatz 8 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des
Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) wird hiermit
bekannt gemacht, dass Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 8 des
Gesetzes am 1. Mai 2018 in Kraft tritt.
Berlin, den 18. April 2018
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Schmitt