446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018
Dritte Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
Vom 10. April 2018
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c, h, v, w und x sowie
Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w
durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3313) und § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe x durch Artikel 1
Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748)
geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
In § 2 Satz 2 der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften
der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2017 (BGBl. I S. 3394)
geändert worden ist, wird die Angabe „30. April 2018“ durch die Angabe
„30. April 2020“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. April 2018
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 447
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin
(Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung – StmStbAusbV)*
Vom 13. April 2018
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks- Unterabschnitt 3
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),
§ 19 Prüfungsbereiche
der durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August
§ 20 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbild-
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet hauerarbeit
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im § 21 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung § 22 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauer-
und Forschung: arbeiten
§ 23 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und
Inhaltsübersicht Durchführen von Versetzarbeiten
Abschnitt 1 § 24 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Gegenstand, Dauer und § 25 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
Gliederung der Berufsausbildung das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 4
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmen- Schlussvorschriften
plan § 26 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
§ 6 Ausbildungsplan Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und
Steinbildhauerin
Abschnitt 2
Zwischenprüfung Abschnitt 1
§ 7 Ziel und Zeitpunkt Gegenstand, Dauer und
§ 8 Inhalt Gliederung der Berufsausbildung
§ 9 Prüfungsbereich
§1
Abschnitt 3
Staatliche
Gesellenprüfung
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Unterabschnitt 1
Der Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer
Allgemeines und Steinmetzin und Steinbildhauerin wird nach § 25
§ 10 Ziel und Zeitpunkt der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Ge-
§ 11 Inhalt werbe nach Anlage A Nummer 8 „Steinmetzen und
Steinbildhauer“ der Handwerksordnung staatlich aner-
Unterabschnitt 2 kannt.
Fachrichtung Steinmetzarbeiten
§ 12 Prüfungsbereiche §2
§ 13 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetz- Dauer der Berufsausbildung
arbeit
§ 14 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 15 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzar-
beiten §3
§ 16 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Gegenstand der
Durchführen von Versetzarbeiten
Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan
§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
das Bestehen der Gesellenprüfung tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
des Bundesanzeigers veröffentlicht. Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
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(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer- 3. Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit- und Grabanlagen sowie
telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche 4. Instandhalten und Restaurieren von Bauwerken und
Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs- Denkmalen.
bildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-
fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
Durchführen und Kontrollieren ein. den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten sind:
§4 1. Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen,
Struktur der 2. Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen so-
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild wie
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 3. Instandsetzen und Restaurieren von Bildhauerar-
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende beiten.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, (5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,
Fähigkeiten in der Fachrichtung Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
a) Steinmetzarbeiten oder 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
b) Steinbildhauerarbeiten sowie 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 4. Umweltschutz.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs- §5
bildes gebündelt. Berufsausbildung in
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber- überbetrieblichen Ausbildungsstätten
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt- Die Berufsausbildung ist während einer Dauer von
nisse und Fähigkeiten sind: insgesamt 14 Wochen in geeigneten Einrichtungen
1. Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen, außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu
2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeits- vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
aufgaben, keiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:
3. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von 1. in den Monaten 1 bis 18 der Berufsausbildung in
Arbeitsplätzen, sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten nach der Anlage Abschnitt A
4. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und technischen Anlagen, a) Nummer 2 Buchstabe b, f, h und j,
5. Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfs- b) Nummer 5 Buchstabe c und d,
stoffen, c) Nummer 6 Buchstabe c, d, f bis i,
6. Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus d) Nummer 7 Buchstabe b bis d,
Blöcken und Platten,
e) Nummer 9 Buchstabe b und c,
7. Herstellen von Profilen,
f) Nummer 11 Buchstabe b bis e,
8. Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegear-
beiten, g) Nummer 12 Buchstabe d und
9. Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamen- h) Nummer 13 Buchstabe a bis c,
ten, 2. in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in
10. Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebunde- vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
nen Materialien, keiten nach der Anlage Abschnitt A
11. Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen, a) Nummer 2 Buchstabe m,
12. Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen b) Nummer 6 Buchstabe j und k,
sowie Versetzen von Werkstücken, c) Nummer 7 Buchstabe e und f,
13. Einsetzen von programmierbaren Maschinen sowie d) Nummer 8 Buchstabe a und
14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen e) Nummer 13 Buchstabe d bis h sowie
und Übergeben der Leistungen an Kunden und
3. in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in
Kundinnen.
vier Wochen
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der a) in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten Fertig-
Fachrichtung Steinmetzarbeiten sind: keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der An-
lage Abschnitt B
1. Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von
Treppen, aa) Nummer 1 Buchstabe a und c,
2. Versetzen und Verankern von Bauteilen und Fassa- bb) Nummer 2 Buchstabe d und e und
den, cc) Nummer 4 Buchstabe f oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 449
b) in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten Fer- 9. Gestaltungsmerkmale zu unterscheiden,
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der 10. Profile zu unterscheiden,
Anlage Abschnitt C
11. Flächen-, Mengen- und Kostenberechnungen
aa) Nummer 1 Buchstabe b, c und e, durchzuführen,
bb) Nummer 2 Buchstabe a bis d und 12. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
cc) Nummer 3 Buchstabe h. schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur
Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu
§6 ergreifen und
Ausbildungsplan 13. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-
hensweise bei der Durchführung der Arbeitsauf-
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der gabe zu begründen.
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszu-
Kundenauftrag entspricht, durchführen. Während der
bildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch
über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin soll er Auf-
Abschnitt 2 gaben schriftlich bearbeiten.
Zwischenprüfung (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zehn Stun-
den. Davon entfallen auf die Durchführung der Arbeits-
§7 aufgabe sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert
das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten.
Ziel und Zeitpunkt
Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine drei Stunden.
Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Abschnitt 3
Ausbildungsjahres stattfinden. Gesellenprüfung
§8 Unterabschnitt 1
Inhalt Allgemeines
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
§ 10
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-
nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- Ziel und Zeitpunkt
keiten sowie (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- hat.
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten (2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsaus-
entspricht. bildung durchgeführt werden.
§9 § 11
Prüfungsbereich Inhalt
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein statt. 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstü- ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
ckes aus Naturwerkstein soll der Prüfling nachweisen, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
dass er in der Lage ist, stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
1. Arbeitsaufgaben zu planen, nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
2. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen, zu er-
stellen und anzuwenden, Unterabschnitt 2
3. Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzube- Fachrichtung Steinmetzarbeiten
reiten,
4. Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwäh- § 12
len und einzusetzen, Prüfungsbereiche
5. Werkzeuge, Geräte und Maschinen zu unterschei- Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung
den, auszuwählen und einzusetzen, Steinmetzarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen
6. Arbeitsplätze einzurichten, statt:
7. Verfahren zur Oberflächenbearbeitung zu unter- 1. Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit,
scheiden, auszuwählen und anzuwenden, 2. Ausführen eines Auftrages,
8. Schriftentwürfe zu erstellen, 3. Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten,
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018
4. Anwenden von Fertigungstechniken und Durchfüh- 5. Naturwerksteine zu bearbeiten,
ren von Versetzarbeiten sowie
6. Oberflächen zu bearbeiten und Maße und Winkel
5. Wirtschafts- und Sozialkunde. einzuhalten,
§ 13 7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur
Prüfungsbereich Qualitätssicherung durchzuführen,
Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit
(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen ei- 8. Kunden und Kundinnen die Bedienungs-, Pflege-
ner Steinmetzarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass und Wartungsanleitung zu erläutern und
er in der Lage ist, 9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-
1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, hensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe
wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer zu begründen.
Vorgaben zu planen und zu dokumentieren, (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der
2. Entwürfe und Skizzen nach gestalterischen Ge- folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
sichtspunkten anzufertigen,
1. Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein,
3. Material- und Zeitpläne zu erstellen,
2. Herstellen eines Bauteiles aus Naturwerkstein,
4. Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und
Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und 3. Verlegen eines Belages aus Naturwerkstein oder
gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unter- 4. Versetzen eines Belages aus Naturwerkstein.
scheiden, auszuwählen und einzusetzen,
5. Naturwerksteine und künstliche Steine zu bearbei- Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zu-
ten, grunde gelegt wird.
6. Oberflächen zu gestalten und Maße und Winkel ein- (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-
zuhalten und ren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situa-
tives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stun-
Qualitätssicherung durchzuführen. den. Das situative Fachgespräch dauert höchstens
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der zehn Minuten.
folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Herstellen eines Werkstückes aus natürlichen oder § 15
künstlichen Steinen, Prüfungsbereich
2. Herstellen eines Bauteiles aus natürlichen oder Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten
künstlichen Steinen, (1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von
3. Verlegen eines Belages oder Steinmetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass
4. Versetzen eines Belages. er in der Lage ist,
Der Prüfling wählt aus, welche Tätigkeit zugrunde ge- 1. Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerk-
legt wird. steinen zu unterscheiden,
(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und 2. Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen,
mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Vor der
Herstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück 3. Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zu
zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmi- unterscheiden,
gung vorzulegen. 4. Transporte von Naturwerksteinen durchzuführen,
(4) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für 5. Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Be-
die Dokumentation beträgt 52 Stunden. achtung von Vorgaben und technischen Regeln
auszuwählen,
§ 14
6. Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu
Prüfungsbereich
verlegen,
Ausführen eines Auftrages
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages 7. Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der
soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Produktqualität zu beheben,
1. Aufträge zu erfassen, 8. Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Res-
2. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, taurierungsaufgaben zu unterscheiden,
technischer und organisatorischer Vorgaben zu pla- 9. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
nen, schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur
3. Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Qualitätssicherung durchzuführen und
Arbeitshilfen unter ökologischen und ökonomischen 10. Präsentationstechniken einzusetzen.
Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen
und einzusetzen, (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
4. Arbeitsplätze einzurichten, (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 451
§ 16 2. im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit
Prüfungsbereich mindestens „ausreichend“,
Anwenden von Fertigungstechniken 3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit
und Durchführen von Versetzarbeiten mindestens „ausreichend“ und
(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungs- 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
techniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Stein-
1. Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrens- metzarbeiten“, „Anwenden von Fertigungstechniken
bedingter Abläufe zu planen, und Durchführen von Versetzarbeiten“ oder „Wirt-
2. Vorgaben aus Unterlagen umzusetzen, schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü-
fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
3. Arbeitsplätze einzurichten,
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
4. Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschi- chend“ bewertet worden ist und
nellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
restaurieren,
der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
5. programmierbare Maschinen einzurichten und zu
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
bedienen,
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
6. Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
Werkstücken und Bauteilen anzuwenden, hältnis 2 : 1 zu gewichten.
7. Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumen-
tieren und Unterabschnitt 3
8. Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten
unterscheiden.
§ 19
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Prüfungsbereiche
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung
§ 17 Steinbildhauerarbeiten in den folgenden Prüfungsberei-
chen statt:
Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 1. Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit,
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- 2. Ausführen eines Auftrages,
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage 3. Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten,
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
4. Anwenden von Fertigungstechniken und Durchfüh-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
ren von Versetzarbeiten sowie
und zu beurteilen.
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-
§ 20
ten.
Prüfungsbereich
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Gestalten und Herstellen
einer Steinbildhauerarbeit
§ 18
(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen
Gewichtung der
einer Steinbildhauerarbeit soll der Prüfling nachweisen,
Prüfungsbereiche und Anforderungen
dass er in der Lage ist,
für das Bestehen der Gesellenprüfung
1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer,
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer
sind in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten wie folgt zu
Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
gewichten:
2. Entwürfe, Skizzen und Modelle nach gestalterischen
1. Gestalten und Herstellen einer
Gesichtspunkten anzufertigen,
Steinmetzarbeit mit 30 Prozent,
3. Material- und Zeitpläne zu erstellen,
2. Ausführen eines Auftrages mit 20 Prozent,
4. Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und
3. Gestalten und Planen von Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und
Steinmetzarbeiten mit 20 Prozent, gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unter-
4. Anwenden von Fertigungs- scheiden, auszuwählen und einzusetzen,
techniken und Durchführen 5. Naturwerksteine zu bearbeiten,
von Versetzarbeiten mit 20 Prozent sowie
6. Oberflächen zu gestalten und Maße zu übertragen
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. und
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die 7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, Qualitätssicherung durchzuführen.
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018
(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und 7. Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der
mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Vor der Produktqualität zu beheben,
Herstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück
zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmi- 8. Bildhauerarbeiten instand zu setzen,
gung vorzulegen. 9. Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Res-
(3) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für taurierungsaufgaben zu unterscheiden,
die Dokumentation beträgt 52 Stunden.
10. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur
§ 21
Qualitätssicherung durchzuführen und
Prüfungsbereich
Ausführen eines Auftrages 11. Präsentationstechniken einzusetzen.
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
1. Aufträge zu erfassen,
2. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, § 23
technischer und organisatorischer Vorgaben zu pla-
nen, Prüfungsbereich
Anwenden von Fertigungstechniken
3. Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und
und Durchführen von Versetzarbeiten
Arbeitshilfen unter ökologischen und ökonomischen
Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen (1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungs-
und einzusetzen, techniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll
4. Arbeitsplätze einzurichten, der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
5. Naturwerksteine zu bearbeiten, 1. Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrens-
6. Oberflächen zu bearbeiten und Maße zu übertragen, bedingter Abläufe zu planen,
7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- 2. Vorgaben aus Unterlagen und Modellen umzuset-
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur zen,
Qualitätssicherung durchzuführen,
3. Arbeitsplätze einzurichten,
8. Kunden und Kundinnen die Bedienungs-, Pflege-
und Wartungsanleitungen der hergestellten Pro- 4. Übertragungstechniken einzusetzen,
dukte zu erläutern und 5. Bildhauerarbeiten, Werkstücke und Bauteile mit ma-
9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge- nuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken
hensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe herzustellen und zu restaurieren,
zu begründen.
6. programmierbare Maschinen einzurichten und zu
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh- bedienen,
ren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situa-
tives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 7. Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stun- Bildhauerarbeiten, Werkstücken und Bauteilen anzu-
den. Das situative Fachgespräch dauert höchstens wenden,
zehn Minuten. 8. Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumen-
tieren und
§ 22
9. Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu
Prüfungsbereich
unterscheiden.
Gestalten und Planen
von Steinbildhauerarbeiten (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Steinbildhauerarbeiten soll der Prüfling nachweisen,
dass er in der Lage ist,
§ 24
1. Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerk-
steinen zu unterscheiden, Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde
2. Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen,
3. Gestaltungsmerkmale, Bauarten sowie Bau- und (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
Kunststile zu unterscheiden, kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
4. Transporte von Naturwerksteinen und Bildhauerar-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
beiten durchzuführen,
und zu beurteilen.
5. Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Be-
achtung von Vorgaben und technischen Regeln (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
auszuwählen, sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-
ten.
6. Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu ver-
legen, (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 453
§ 25 schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü-
Gewichtung der fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Prüfungsbereiche und Anforderungen 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
für das Bestehen der Gesellenprüfung chend“ bewertet worden ist und
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
sind in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten wie der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
folgt zu gewichten: Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
1. Gestalten und Herstellen einer fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
Steinbildhauerarbeit mit 30 Prozent, gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
nis 2 : 1 zu gewichten.
2. Ausführen eines Auftrages mit 20 Prozent,
3. Gestalten und Planen von Abschnitt 4
Steinbildhauerarbeiten mit 20 Prozent,
Schlussvorschriften
4. Anwenden von Fertigungs-
techniken und Durchführen § 26
von Versetzarbeiten mit 20 Prozent sowie
Bestehende
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. Berufsausbildungsverhältnisse
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
2. im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit § 27
mindestens „ausreichend“ und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Stein- bildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Stein-
bildhauerarbeiten“, „Anwenden von Fertigungstechni- metzin und Steinbildhauerin vom 9. Mai 2003 (BGBl. I
ken und Durchführen von Versetzarbeiten“ oder „Wirt- S. 690; 2004 I S. 2601) außer Kraft.
Berlin, den 13. April 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Gestalten von a) Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen
kundenorientierten entgegennehmen und weiterleiten
Arbeitsprozessen
b) Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, für Baustile und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
Bauteile sowie für technische und gestalterische Ar- 4
beitsaufgaben anwenden
c) Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten
berücksichtigen
d) Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen
und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
e) Kunden und Kundinnen über Eignung und Eigen-
schaften von Werkstoffen informieren
f) Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetz-
ten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situa-
tionsgerecht führen
g) Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leis- 4
tungsspektrum informieren, Kundenwünsche in die
Auftragsausführung einbeziehen und Absprachen
dokumentieren
h) den Kunden und Kundinnen Serviceleistungen erläu-
tern
i) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren
Beteiligten treffen
2 Planen, Vorbereiten a) Arbeitsabläufe festlegen und dabei ergonomische,
und Organisieren von ökologische, konstruktive, fertigungstechnische und
Arbeitsaufgaben wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeits-
schutz planen und Arbeitsmittel festlegen
c) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen und Zeitaufwand dokumentieren
d) örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung
sowie Witterungs- und Klimabedingungen berück-
sichtigen
e) Informationen zu Untergründen, Materialvorgaben,
Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas-
sen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen sowie
technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
beschaffen und nutzen
f) Betriebsanweisungen und technische Unterlagen an- 4
wenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanlei-
tungen, Herstellerangaben, technische Regelwerke,
Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 455
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammen-
stellen
h) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
prüfen und lagern, Messungen durchführen und
Messergebnisse protokollieren
i) Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen
j) Skizzen, Bau- und Werkzeichnungen anfertigen und
anwenden
k) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen lösen, Daten sichern und
Datenschutz unter Beachtung der Vorschriften an-
wenden
l) Aufgaben im Team planen und umsetzen
m) analoge und digitale Medien einsetzen und bran-
chenspezifische Software anwenden 2
n) Leistungsverzeichnisse und Angebote berücksichti-
gen
o) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-
gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten
beurteilen und für die Durchführung der eigenen
Arbeiten berücksichtigen
3 Vorbereiten, Einrichten, a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und
Sichern und Räumen von räumen und ergonomische Gesichtspunkte berück-
Arbeitsplätzen sichtigen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
b) persönliche Schutzausrüstung verwenden
c) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beur-
teilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
d) Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und
Plänen abgleichen
e) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungs-
einflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor
Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbe-
reiten
f) Wasser- und Energieversorgung veranlassen
g) Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-
schem Strom ergreifen 4
h) Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen und
Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i) Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen
sowie Rohblöcke und Werkstücke transportieren,
aufbänken und lagern
j) Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbar-
keit prüfen sowie Leer-, Arbeits- und Schutzgerüste
auf- und abbauen
k) Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen er-
greifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und
Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen
l) Abfallstoffe lagern und Maßnahmen zur Entsorgung
ergreifen
m) Arbeitsplatz übergeben
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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4 Handhaben und Warten a) Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und
von Werkzeugen, Geräten, warten
Maschinen und technischen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrich-
Anlagen
ten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
bedienen 4
c) Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und An-
lagen durchführen und dokumentieren
d) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen er-
kennen und Störungsbeseitigung veranlassen
5 Be- und Verarbeiten von a) Hilfsstoffe, insbesondere Dichtungs-, Klebe- und
Metallen, Kunst- und Anstrichmittel, nach Verwendungszweck zuordnen
Hilfsstoffen
b) Abdichtungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
technischen Regelwerken durchführen und elastische
Fugen herstellen
c) chemische Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, so-
wie Metalle, Kunststoffe und Imprägnierungen unter 2
Berücksichtigung von Herstellerangaben lagern, aus-
wählen und verarbeiten und Verklebungen durch-
führen
d) Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Tren-
nen, Umformen, Bohren und Feilen, bearbeiten
e) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
6 Herstellen und Bearbeiten a) natürliche und künstliche Steine unterscheiden und
von Werkstücken aus Blöcken auswählen
und Platten
b) Rohblöcke für die Verwendung, insbesondere unter
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
Berücksichtigung der natürlichen Lager und Fehler,
beurteilen und auswählen
c) Rohblöcke, insbesondere durch Spalten und Stoßen,
teilen
d) Bearbeitungstechniken auswählen und Maße über-
tragen
e) Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von
Flächen, insbesondere bei Hart- und Weichgestein, 14
festlegen
f) ebene, hohle, gewölbte und ausgeklinkte Flächen
von Hand und mit handgeführten Maschinen herstel-
len
g) Oberflächen von Hand und mit handgeführten Ma-
schinen endbearbeiten
h) bearbeitete Flächen beurteilen und vor Beschädigun-
gen schützen
i) ein- und mehrhäuptige Steine herstellen
j) Platten und Werkstücke, insbesondere durch Sägen,
Ausklinken und Bohren, maschinell bearbeiten
k) Oberflächen mit Maschinen endbearbeiten 4
l) gebrauchte Platten und Werkstücke aufarbeiten
7 Herstellen von Profilen a) Profile unterscheiden und auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) b) Schablonen herstellen und Formen übertragen
10
c) Falze, Fasen und runde Profilglieder ausarbeiten
d) zusammengesetzte Profile ausarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 457
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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e) um- und totlaufende Profile ausarbeiten
4
f) Profile an gebogenen Flächen ausarbeiten
8 Herstellen von eingesetzten a) eingesetzte Flächen nach Vorgaben, insbesondere
Flächen und Einlegearbeiten durch Ausfräsen, herstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
b) Materialien für Einlegeteile nach Gestaltungsvorga- 3
ben auswählen
c) Einlegeteile herstellen, einpassen und befestigen
9 Herstellen von Schriften, a) Schriften, Symbole und Ornamente unterscheiden
Symbolen und Ornamenten und auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
b) Schriften, Symbole und Ornamente zeichnen und
übertragen
c) vertiefte und erhabene Schriften in unterschiedlichen 8
Techniken herstellen
d) Schriften und Oberflächen farblich fassen
e) Schriften und Oberflächen vergolden
f) Metallschriften anbringen
g) Symbole und Ornamente nach Vorgaben entwerfen
h) Symbole und Ornamente in unterschiedlichen Tech- 2
niken ausführen
10 Herstellen von Bauteilen a) mineralisch gebundene Materialien unterscheiden
aus mineralisch gebundenen und auswählen
Materialien
b) Brettschalungen, insbesondere für Fundamente, her-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
stellen und abbauen
c) Bewehrungen aus Betonstabstahl herstellen und ein-
bauen 4
d) Bindemittel und Zuschläge zuordnen
e) Betone nach Rezept herstellen und auf Verwendbar-
keit prüfen
f) Betone einbringen, verdichten, abziehen und nach-
behandeln
11 Verarbeiten von künstlich a) künstlich hergestellte Steine hinsichtlich ihrer Zusam-
hergestellten Steinen mensetzung und Verarbeitungsarten unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) und auswählen
b) Maschinen, Werkzeuge, Hilfsstoffe und Bearbei-
tungsmethoden auswählen
4
c) künstlich hergestellte Steine bearbeiten
d) künstlich hergestellte Steine, insbesondere durch
Kleben, verbinden
e) Oberflächen endbearbeiten
12 Verlegen und Versetzen von a) Steine, Fliesen und Platten unterscheiden, lagern und
Platten und Fliesen sowie nach Verwendungszweck auswählen
Versetzen von Werkstücken
b) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen
c) Untergründe auf Belegreife prüfen und vorbereiten 12
d) Platten und Fliesen, insbesondere aus Naturwerk-
stein, verlegen und Aussparungen herstellen
e) Werkstücke und Grabmale versetzen
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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f) Verbindungstechniken festlegen und Verbindungs-
mittel, insbesondere für Klammer-, Dübel- und Blei-
verbindungen, auswählen 3
g) Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen
herstellen
13 Einsetzen von a) Einsatz von programmierbaren Maschinen für die
programmierbaren Maschinen Herstellung von Produkten beurteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13) 4
b) Konstruktionen digital erstellen
c) Materiallisten und Zuschnittpläne generieren
d) Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten um-
wandeln
e) programmierbare Maschinen einrichten
f) Programme in Steuerungen einlesen, Werkzeugkor-
rekturen vornehmen und Programme abfahren 4
g) Programmabläufe überwachen und optimieren
h) Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen und
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
14 Durchführen von a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
qualitätssichernden b) durchgeführte Qualitätskontrollen und technische
Maßnahmen und Übergeben
Prüfungen dokumentieren
der Leistungen an Kunden
und Kundinnen c) Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und
Materialverbrauch erfassen 4
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
d) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbe-
reich beitragen
e) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
f) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß-
nahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa-
chen
g) Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, be-
urteilen und dokumentieren und Ergebnisse der Zu-
sammenarbeit auswerten
h) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
i) Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellen
4
j) Produkte für den Versand, insbesondere durch
Kennzeichnen, Verpacken und Lagern, vorbereiten
k) Kundengespräche bei der Übergabe von fertigge-
stellten Arbeiten führen
l) Kunden und Kundinnen über Gebrauch, Pflege und
Instandsetzungsintervalle der hergestellten Produkte
informieren
m) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 459
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinmetz-
arbeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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1 Verlegen von Bodenbelägen a) Bodenbeläge nach Vorgaben und Gestaltungsmerk-
und Versetzen von Treppen malen in unterschiedlichen Verlegetechniken verle-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) gen
b) Treppenkonstruktionen unterscheiden und bei der 12
Planung und Produktion berücksichtigen
c) Treppenbauteile und Podeste versetzen
d) Anschlüsse herstellen und Fugen schließen
2 Versetzen und Verankern von a) Gestaltungsmerkmale unterscheiden und anwenden
Bauteilen und Fassaden sowie Versetztechniken für Wandbekleidungen fest-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) legen und anwenden
b) Untergründe für Verankerungen und Unterkonstruk-
tionen prüfen
c) Dämmstoffe vorbereiten und einbauen
12
d) Verankerungen, Befestigungen und Verbindungen
vorbereiten
e) Bauteile und Fassaden aus Naturwerkstein, insbe-
sondere Wandbekleidungen, Pfeiler-, Brüstungs-
und Sturzplatten, verankern und versetzen
f) Anschlüsse herstellen
3 Gestalten, Herstellen und a) Denkmale und Grabanlagen nach Vorgaben, insbe-
Versetzen von Denkmalen sondere nach Gestaltungsmerkmalen, Vorschriften
und Grabanlagen und Kundenwünschen, gestalten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
b) Denkmale und Grabanlagen in unterschiedlichen Ge- 12
steinsarten und Bearbeitungstechniken herstellen
c) Denkmale und Grabanlagen unter Einhaltung der Vor-
schriften versetzen
4 Instandhalten und a) Zustand von Bauwerken und Denkmalen feststellen
Restaurieren von sowie Verschmutzungszustand und Schäden beurtei-
Bauwerken und Denkmalen len
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
b) Voruntersuchungen berücksichtigen
c) Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservie-
rung auswählen sowie Reinigungs- und Konservie-
rungsarbeiten durchführen
d) Instandsetzungsverfahren festlegen und Instandset-
zungsarbeiten vorbereiten und ausführen 12
e) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, aus-
bauen und lagern
f) Bauwerke und Denkmale restaurieren und insbeson-
dere Vierungen und Antragungen unter Beachtung
der Konstruktion, des Baustils und der Gestaltungs-
merkmale herstellen
g) Dokumentationen durchführen
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinbild-
hauerarbeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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1 Gestalten und Herstellen a) Entwürfe entwickeln und in Modelle umsetzen
von Formen und Modellen b) Reliefs und Skulpturen entwerfen, modellieren und
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
abgießen
c) Negativformen herstellen 12
d) mehrteilige Formen herstellen
e) Modelle herstellen und bearbeiten
2 Herstellen von Schriften, a) Modelle, insbesondere Reliefs und Skulpturen, für die
Reliefs und Skulpturen Anwendung von Übertragungstechniken vorbereiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
b) Modelle in Stein, insbesondere durch Punktieren,
übertragen 24
c) Schrifttexte gestalten und übertragen
d) Schriften ausführen
3 Instandsetzen und a) Bildhauerarbeiten den Stilepochen zuordnen und Zu-
Restaurieren von stand von Bildhauerarbeiten feststellen und doku-
Bildhauerarbeiten mentieren
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
b) Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen und
dokumentieren
c) Voruntersuchungen berücksichtigen
d) Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservie-
rung auswählen sowie Reinigungs- und Konservie-
rungsarbeiten durchführen
e) Instandsetzungsverfahren festlegen und Instandset- 12
zungsarbeiten vorbereiten und ausführen
f) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, aus-
bauen und lagern
g) Abgüsse von Originalen herstellen
h) Bildhauerarbeiten unter Beachtung der Konstruktio-
nen und der Stilepochen restaurieren, insbesondere
Ergänzungen anfertigen und einfügen
i) Dokumentationen durchführen
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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1 Berufsbildung sowie a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
Arbeits- und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 461
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
Gesundheitsschutz während
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
bei der Arbeit der gesamten
dung der Gefährdung ergreifen Ausbildung
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
auf den Gebieten des Altersgeldes für freiwillig
aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und
Berufssoldaten sowie des Versorgungsausgleichs der mit Altersgeldanspruch
aus dem Bundesdienst ausgeschiedenen Beamten, Richtern und Berufssoldaten
(Altersgeldzuständigkeitsanordnung – AltGZustAnO)
Vom 9. April 2018
Nach §2
– § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungs- Festsetzung der
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Leistungen nach dem Altersgeldgesetz
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) in Verbindung mit (1) Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde
§ 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes vom 28. Au- für die Festsetzung des Altersgeldes und des Hinter-
gust 2013 (BGBl. I S. 3386), bliebenenaltersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des
– § 46 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversor- Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Absatz 5 des Altersgeldgesetzes oder nach § 46 Ab-
vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), Satz 3 satz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in Ver-
neu gefasst durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes bindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5
vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514), in Verbindung des Altersgeldgesetzes sowie die Zuständigkeit für die
mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Alters- Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10
geldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit
§ 10 Absatz 7 Satz 1 des Altersgeldgesetzes oder nach
– § 126 Absatz 3 und § 127 Absatz 3 des Bundesbe-
§ 46 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes in
amtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
des Altersgeldgesetzes wird auf die Service-Center
– § 82 Absatz 3 und 4 des Soldatengesetzes, Absatz 4 der Generalzolldirektion (Service-Center) übertragen,
angefügt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes soweit in dieser Anordnung nichts Abweichendes ge-
vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514), regelt ist.
ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein- (2) Die Service-Center sind nicht befugt,
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, 1. Entscheidungen zu treffen, die eine grundsätzliche,
für Bau und Heimat sowie den anderen in der Anlage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben
genannten obersten Dienstbehörden und den in der oder die nur von der obersten Dienstbehörde getrof-
Anlage genannten Körperschaften, Anstalten und Stif- fen werden können, sowie
tungen des öffentlichen Rechts an:
2. über den Entzug des Altersgeldes nach § 62 Ab-
satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbin-
§1
dung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes oder
Gegenstand nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsge-
Diese Anordnung regelt die Zuständigkeit für setzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und
§ 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes zu entschei-
1. die Festsetzung der Leistungen nach dem Alters- den.
geldgesetz,
2. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Versor- §3
gungsausgleich und die Durchführung des Bundes- Versorgungsausgleich und Durchführung
versorgungsteilungsgesetzes, wenn Anspruch auf des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
Altersgeld besteht,
Besteht ein Anspruch auf Altersgeld, sind die
3. die Versorgungslastenteilung, wenn Anspruch auf Service-Center zuständig für
Altersgeld besteht,
1. die Erteilung von Auskünften an die Familienge-
4. weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit den richte nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren
Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 stehen, und in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
5. die Entscheidung über Widersprüche und die Vertre- freiwilligen Gerichtsbarkeit,
tung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den 2. die Festsetzung des Kapitalbetrags nach § 15 Ab-
Nummern 1 bis 4 genannten Bereichen. satz 3 des Altersgeldgesetzes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 463
3. die Erstattung von Aufwendungen des Trägers der 3. die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49
Rentenversicherung nach § 225 Absatz 1 Satz 1 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeld-
von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung gesetzes.
des Familiengerichts begründet worden sind, und
§7
4. die Durchführung des Bundesversorgungsteilungs-
gesetzes, insbesondere für Zahlungen an die aus- Besonderheiten für das
gleichsberechtigte Person nach § 2 Absatz 3 des Bundesministerium der Verteidigung
Bundesversorgungsteilungsgesetzes auf Grund der Beim Bundesministerium der Verteidigung verbleibt
Übertragung von Anrechten nach § 10 Absatz 1 die Zuständigkeit für
des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie für Rück-
forderungen zu viel gezahlter Leistungen nach § 4 1. die Feststellung der altersgeldfähigen Dienstzeit,
des Bundesversorgungsteilungsgesetzes. wenn
a) das der Berechnung des Altersgeldes zugrunde-
Abweichend von Satz 1 sind die obersten Dienstbehör-
liegende letzte Amt mindestens der Besoldungs-
den bis zur ersten Festsetzung des Altersgeldes zu-
gruppe B 6 zugeordnet ist oder war oder
ständig, wenn ihnen diese obliegt.
b) Angehörige des Amtes für Militärkunde oder des
§4 Bundesamtes für den Militärischen Abschirm-
dienst oder deren Hinterbliebene Leistungen
Versorgungslastenteilung nach dem Altersgeldgesetz in Anspruch nehmen
Die Service-Center sind zuständig für die Durch- wollen, sowie
führung der Versorgungslastenteilung nach § 107b 2. die Bearbeitung nichtförmlicher Rechtsbehelfe, wenn
des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit ressortspezifische Belange betroffen sind.
§ 16 des Altersgeldgesetzes oder nach § 92b des
Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 §8
Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeld- Besonderheiten für das
gesetzes, insbesondere für die Erstattung und Geltend- Bundesministerium für Bildung und Forschung
machung von Versorgungslasten.
Beim Bundesministerium für Bildung und Forschung
verbleibt nur für die Angehörigen des Ministeriums die
§5
Zuständigkeit für
Besonderheiten für das Bundeskanzleramt 1. die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49
Beim Bundeskanzleramt verbleibt die Zuständigkeit Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Ver-
für bindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes,
1. die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 2. die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge
Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Ver- und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Ab-
bindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes, satz 1 des Altersgeldgesetzes sowie
2. die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge 3. die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49
und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Ab- Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
satz 1 des Altersgeldgesetzes, in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeld-
gesetzes.
3. die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49
Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes §9
in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeld-
Besonderheiten für den Bundesrechnungshof
gesetzes sowie
Beim Bundesrechnungshof verbleibt die Zuständig-
4. die Entscheidung, ob von der Möglichkeit nach § 49 keit für
Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes 1. die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49
Gebrauch gemacht wird. Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes,
§6 2. die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge
und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Ab-
Besonderheiten für das satz 1 des Altersgeldgesetzes sowie
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
3. die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49
Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
verbleibt nur für die Angehörigen des Ministeriums die in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeld-
Zuständigkeit für gesetzes.
1. die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49
Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Ver- § 10
bindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes, Örtliche Zuständigkeit
2. die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge (1) Für die Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 ist, vorbe-
und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Ab- haltlich des Absatzes 2, das Service-Center Dresden
satz 1 des Altersgeldgesetzes sowie zuständig.
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018
(2) Für die nach den §§ 2 bis 4 den Service-Centern (4) Den obersten Dienstbehörden bleibt vorbehalten,
übertragenen Aufgaben des Bundesministeriums der
1. in Einzelfällen nach Absatz 1 selbst zu entscheiden
Verteidigung ist
und
1. das Service-Center Düsseldorf zuständig, wenn zu-
letzt eine der Außenstellen des Bundesverwaltungs- 2. in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen nach Ab-
amtes in Düsseldorf, Hannover oder Kiel für die Be- satz 2 die Vertretung abweichend zu regeln oder die
soldungssachbearbeitung zuständig war, Vertretung selbst zu übernehmen.
2. das Service-Center Stuttgart zuständig, wenn zu-
§ 12
letzt eine der Außenstellen des Bundesverwaltungs-
amtes in München, Strausberg, Stuttgart oder Wies- Vorlagepflicht, Schriftverkehr
baden für die Besoldungssachbearbeitung zustän-
(1) Die Service-Center legen die Fälle, in denen sie
dig war.
nicht entscheidungsbefugt sind, derjenigen obersten
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist das Service- Dienstbehörde zur Entscheidung vor, die bis zum Aus-
Center Stuttgart auch für die aus der ehemaligen Volks- scheiden für die altersgeldberechtigte Person zustän-
marine der Deutschen Demokratischen Republik über- dig ist oder war. Eine erforderliche Beteiligung des Bun-
nommenen Berufssoldaten zuständig. desministeriums des Innern, für Bau und Heimat wird
durch die oberste Dienstbehörde veranlasst.
§ 11
(2) Die Service-Center führen den Schriftverkehr
Entscheidung über Widersprüche mit den zuständigen Stellen unmittelbar. Das Bundes-
sowie Vertretung des Dienstherrn bei Klagen ministerium der Finanzen ist nachrichtlich zu beteiligen
aus den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei
(1) Die Befugnis zur Entscheidung über Widersprü- Sachverhalten, die von allgemeinem Interesse auch für
che in den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen wird die altersgeldberechtigten Personen aus dem Ge-
den Service-Centern übertragen, wenn sie die Maß- schäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
nahme getroffen haben. sind.
(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen wird den § 13
Service-Centern übertragen, wenn sie nach Absatz 1 Andere Rechtsgebiete
zur Entscheidung über Widersprüche befugt sind.
Die Zuständigkeit für Aufgaben, die zwar im Zusam-
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die
menhang mit dem Altersgeldgesetz stehen, aber
von ihm bestimmte Stelle leistet den Service-Centern in
schwerpunktmäßig andere Rechtsgebiete betreffen,
Rechtsbehelfsverfahren die erforderliche Amtshilfe und
bleibt unberührt.
stellt insbesondere die erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung, soweit ihm
§ 14
1. die Entscheidungen im Zusammenhang mit über-
tragenen Aufgaben vorbehalten sind und Inkrafttreten
2. die Service-Center für den Erlass des entsprechen- Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
den Verwaltungsaktes zuständig sind. 2018 in Kraft.
Berlin, den 9. April 2018
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
We r n e r G a t z e r
Anlage
Festsetzung
nach § 10 Abs. 1 Erste Festsetzung
Rückforderung Versorgungs-
AltGG des Altersgeldes1
Folgeregelungen3 nach § 52 Abs. 2 Versorgungs- ausgleich
und Altersgeld- bzw. Widersprüche Klagen
und Auszahlung BeamtVG i. V. m. lastenteilung und Durchführung
auskunft Hinterbliebenen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018
§ 10 Abs. 5 AltGG4 des BVersTG
nach § 10 Abs. 7 altersgeldes2
AltGG
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1.
Bundespräsidialamt Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
2.
Verwaltung des Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Deutschen Bundestages Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
3.
Verwaltung des Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Bundesrates Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
4.
Bundesverfassungsgericht Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
5.
Bundeskanzleramt Bundeskanzleramt Bundeskanzleramt Service-Center Service-Center Service-Center bis zur Erstfest- Behörde, die den Behörde, die zur
Dresden Dresden Dresden setzung wie 3, Verwaltungsakt Entscheidung
danach Service- erlassen hat über den Wider-
Center Dresden spruch befugt ist
5.1
unmittelbar nachgeordneter Bundeskanzleramt Bundeskanzleramt Service-Center Service-Center Service-Center bis zur Erstfest- Behörde, die den Behörde, die zur
Bereich Dresden Dresden Dresden setzung wie 3, Verwaltungsakt Entscheidung
danach Service- erlassen hat über den Wider-
Center Dresden spruch befugt ist
6.
Auswärtiges Amt Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
6.1
Deutsches Archäologisches Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Institut Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
7.
Bundesministerium des Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
lnnern, für Bau und Heimat Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden 465
Festsetzung
nach § 10 Abs. 1 Erste Festsetzung
466
Rückforderung Versorgungs-
AltGG des Altersgeldes1
Folgeregelungen3 nach § 52 Abs. 2 Versorgungs- ausgleich
und Altersgeld- bzw. Widersprüche Klagen
und Auszahlung BeamtVG i. V. m. lastenteilung und Durchführung
auskunft Hinterbliebenen-
§ 10 Abs. 5 AltGG4 des BVersTG
nach § 10 Abs. 7 altersgeldes2
AltGG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018
1 2 3 4 5 6 7 8 9
7.1
unmittelbar nachgeordneter Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Bereich mit Ausnahme des Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
Bundesamtes für Bauwesen
und Raumordnung5
8.
Bundesministerium der Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Justiz und für Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
Verbraucherschutz
8.1
Gerichte/unmittelbar Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
nachgeordneter Bereich Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
9.
Bundesministerium der Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Finanzen Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
9.1
unmittelbar nachgeordneter Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Bereich Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
9.2
Museumsstiftung Post Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
und Telekommunikation Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
9.3
Bundesanstalt für Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Immobilienaufgaben Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
10.
Bundesministerium für Bundesministerium Bundesministerium Service-Center Service-Center Service-Center bis zur Erstfest- Behörde, die den Behörde, die zur
Wirtschaft und Energie für Wirtschaft und für Wirtschaft und Dresden Dresden Dresden setzung wie 3, Verwaltungsakt Entscheidung
Energie Energie danach Service- erlassen hat über den Wider-
Center Dresden spruch befugt ist
10.1
unmittelbar nachgeordneter Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Bereich Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
Festsetzung
nach § 10 Abs. 1 Erste Festsetzung
Rückforderung Versorgungs-
AltGG des Altersgeldes1
Folgeregelungen3 nach § 52 Abs. 2 Versorgungs- ausgleich
und Altersgeld- bzw. Widersprüche Klagen
und Auszahlung BeamtVG i. V. m. lastenteilung und Durchführung
auskunft Hinterbliebenen-
§ 10 Abs. 5 AltGG4 des BVersTG
nach § 10 Abs. 7 altersgeldes2
AltGG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018
1 2 3 4 5 6 7 8 9
11.
Bundesministerium für Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Arbeit und Soziales Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
11.1
Gerichte/unmittelbar Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
nachgeordneter Bereich Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
11.2
Unfallversicherung Bund Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
und Bahn Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
11.3
Ehemalige Unfallkasse Post Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
und Telekom6 Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
12.
Bundesministerium für Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Ernährung und Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
Landwirtschaft
12.1
unmittelbar nachgeordneter Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Bereich Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
12.2
Bundesanstalt für Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Landwirtschaft und Ernährung Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
12.3
Bundesinstitut für Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Risikobewertung Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
13.
Bundesministerium der Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Verteidigung Düsseldorf7 Düsseldorf7 Düsseldorf7 Düsseldorf7 Düsseldorf7 Düsseldorf7 Düsseldorf7 Düsseldorf7
oder oder oder oder oder oder oder oder
Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Stuttgart7 Stuttgart7 Stuttgart7 Stuttgart7 Stuttgart7 Stuttgart7 Stuttgart7 Stuttgart7 467
Festsetzung
nach § 10 Abs. 1 Erste Festsetzung
468
Rückforderung Versorgungs-
AltGG des Altersgeldes1
Folgeregelungen3 nach § 52 Abs. 2 Versorgungs- ausgleich
und Altersgeld- bzw. Widersprüche Klagen
und Auszahlung BeamtVG i. V. m. lastenteilung und Durchführung
auskunft Hinterbliebenen-
§ 10 Abs. 5 AltGG4 des BVersTG
nach § 10 Abs. 7 altersgeldes2
AltGG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018
1 2 3 4 5 6 7 8 9
13.1
unmittelbar nachgeordneter Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Bereich Düsseldorf7 Düsseldorf7 Düsseldorf7 Düsseldorf7 Düsseldorf7 Düsseldorf7 Düsseldorf7 Düsseldorf7
oder oder oder oder oder oder oder oder
Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Stuttgart7 Stuttgart7 Stuttgart7 Stuttgart7 Stuttgart7 Stuttgart7 Stuttgart7 Stuttgart7
14.
Bundesministerium für Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Familie, Senioren, Frauen Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
und Jugend
14.1
unmittelbar nachgeordneter Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Bereich Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
15.
Bundesministerium für Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Gesundheit Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
15.1
unmittelbar nachgeordneter Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Bereich Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
16.
Bundesministerium für Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Umwelt, Naturschutz und Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
nukleare Sicherheit
16.1
unmittelbar nachgeordneter Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Bereich Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
17.
Bundesministerium für Bundesministerium Bundesministerium Service-Center Service-Center Service-Center bis zur Erstfest- Behörde, die den Behörde, die zur
Bildung und Forschung für Bildung und für Bildung und Dresden Dresden Dresden setzung wie 3, Verwaltungsakt Entscheidung
Forschung Forschung danach Service- erlassen hat über den Wider-
Center Dresden spruch befugt ist
17.1
Bundesinstitut für Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Berufsbildung Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
Festsetzung
nach § 10 Abs. 1 Erste Festsetzung
Rückforderung Versorgungs-
AltGG des Altersgeldes1
Folgeregelungen3 nach § 52 Abs. 2 Versorgungs- ausgleich
und Altersgeld- bzw. Widersprüche Klagen
und Auszahlung BeamtVG i. V. m. lastenteilung und Durchführung
auskunft Hinterbliebenen-
§ 10 Abs. 5 AltGG4 des BVersTG
nach § 10 Abs. 7 altersgeldes2
AltGG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018
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18.
Bundesministerium Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
für wirtschaftliche Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
Zusammenarbeit und
Entwicklung
19.
Presse- und Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Informationsamt der Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
Bundesregierung
20.
Die oder der Beauftragte Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
der Bundesregierung für Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
Kultur und Medien
20.1
unmittelbar nachgeordneter Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Bereich Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
20.2
Bundesanstalt Deutsche Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Nationalbibliothek Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
20.3
Stiftung Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Haus der Geschichte der Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
Bundesrepublik Deutschland
20.4
Stiftung Bundespräsident- Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Theodor-Heuss-Haus Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
20.5
Bundeskanzler- Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Willy-Brandt-Stiftung Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
20.6
Stiftung Bundeskanzler- Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Adenauer-Haus Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden 469
Festsetzung
nach § 10 Abs. 1 Erste Festsetzung
470
Rückforderung Versorgungs-
AltGG des Altersgeldes1
Folgeregelungen3 nach § 52 Abs. 2 Versorgungs- ausgleich
und Altersgeld- bzw. Widersprüche Klagen
und Auszahlung BeamtVG i. V. m. lastenteilung und Durchführung
auskunft Hinterbliebenen-
§ 10 Abs. 5 AltGG4 des BVersTG
nach § 10 Abs. 7 altersgeldes2
AltGG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018
1 2 3 4 5 6 7 8 9
20.7
Otto-von-Bismarck-Stiftung Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
20.8
Stiftung Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Jüdisches Museum Berlin Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
20.9
Stiftung Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Preußischer Kulturbesitz Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
20.10
Stiftung Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Deutsches Historisches Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
Museum
20.11
Bundeskanzler- Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Helmut-Schmidt-Stiftung Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
21.
Bundesrechnungshof Bundes- Bundes- Service-Center Service-Center Service-Center bis zur Erstfest- Behörde, die den Behörde, die zur
rechnungshof rechnungshof Dresden Dresden Dresden setzung wie 3, Verwaltungsakt Entscheidung
danach Service- erlassen hat über den Wider-
Center Dresden spruch befugt ist
Fußnoten:
1
– Die Beauftragung eines Amtsarztes in Fällen des § 3 Absatz 4 AltGG obliegt weiterhin der ehemaligen personalbearbeitenden Dienststelle.
2
– Sofern der Altersgeldurheber während des Ruhens des Altersgeldes (§ 3 Absatz 3 AltGG) verstirbt, umfasst die Zuständigkeit auch die erste Festsetzung des Hinterbliebenenaltersgeldes.
3
– Umfasst die Zuständigkeit für die Vergleichsberechnung nach § 7 Absatz 5 AltGG sowie die Anwendung der §§ 11 bis 15 AltGG. Sofern die erste Festsetzung des Altersgeldes bereits erfolgt ist, umfasst die Zuständigkeit
auch die erste Festsetzung des Hinterbliebenenaltersgeldes (vgl. Fußnote 2).
4
– Die Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Absatz 2 Satz 3 BeamtVG aus Billigkeitsgründen wird auf die Service-Center übertragen; die Zustimmung der
obersten Dienstbehörde gilt als erteilt, soweit die Gesamtüberzahlung 5 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt und es sich nicht um Fälle handelt, bei denen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung getroffen
werden müssen.
5
– Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung gehörte bis zum 13. März 2018 zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
– Nur nachrichtlich: Für die Angehörigen des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung bleibt zunächst die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen als Festsetzungs- und Regelungsbehörde zuständig.
6
– Die ehemalige Unfallkasse Post und Telekom wurde aufgelöst und zum 1. Januar 2016 in die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eingegliedert. Das Service-Center Dresden ist
jedoch für die am 1. Januar 2016 vorhandenen Beamten der ehemaligen Unfallkasse Post und Telekom zuständig.
7
– Vgl. § 10 Absatz 2 AltGZustAnO.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 471
Berichtigung
des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
Vom 11. April 2018
Das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer
Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017
(BGBl. I S. 1298) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 12 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Nummer 1“ durch die Angabe
„§ 2 Nummer 2“ ersetzt.
Bonn, den 11. April 2018
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Im Auftrag
Jochen Ritter
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018
Berichtigung
des Gesetzes zur Modernisierung
des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 12. April 2018
Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Artikel 1 Nummer 27 muss wie folgt lauten:
„27. § 19b wird § 53 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 53
Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14f“ durch die Angabe „§ 39“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14g“ durch die Angabe „§ 40“
ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 14h bis 14j“ durch die Angabe
„§§ 41, 42, 60 und 61“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 14l“ durch die Angabe „§ 44“
ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 14m“ durch die Angabe „§ 45“
ersetzt.
c) In den Absätzen 1 bis 4 wird jeweils die Angabe „Anlage 3“ durch die
Angabe „Anlage 5“ ersetzt.“
2. Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b ist wie folgt zu berichtigen:
Die Wörter „Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2“ “ werden durch die Wörter „Angabe
„§ 7 Absatz 2“ “ ersetzt.
3. Artikel 1 Nummer 42 muss wie folgt lauten:
„42. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 6 und wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe
„Anlage 6“ ersetzt.
b) In Nummer 2.6 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „An-
lage 3“ ersetzt.“
4. Artikel 2 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 4, Absatz 7 Nummer 1, Absatz 8
Nummer 1 sowie Absatz 12 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§ 9
Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 6, Absatz 7 Nummer 3, Absatz 8
Nummer 2, Absatz 11 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b
sowie Absatz 12 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
Bonn, den 12. April 2018
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Im Auftrag
Jochen Ritter