414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin
(Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung – PWMAusbV)*
Vom 3. April 2018
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks- Unterabschnitt 4
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Teil 2 der Gesellenprüfung
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge
der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom § 16 Inhalt von Teil 2
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, § 17 Prüfungsbereiche von Teil 2
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und § 18 Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium § 19 Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen
für Bildung und Forschung: § 20 Prüfungsbereich Arbeitsplanung
§ 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Inhaltsübersicht
§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Abschnitt 3
Gliederung der Berufsausbildung
Zusatzqualifikation
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Messer schmieden
§ 2 Dauer der Berufsausbildung § 23 Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- § 24 Prüfung der Zusatzqualifikation
menplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Abschnitt 4
§ 5 Ausbildungsplan Schlussvorschriften
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 2
Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Gesellenprüfung Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisions-
werkzeugmechanikerin
Unterabschnitt 1 Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikation
Messer schmieden
Allgemeines
§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Unterabschnitt 2
Gliederung der Berufsausbildung
Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 7 Inhalt von Teil 1 §1
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1 Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Unterabschnitt 3 Der Ausbildungsberuf des Präzisionswerkzeugme-
Teil 2 der Gesellenprüfung chanikers und der Präzisionswerkzeugmechanikerin
in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung
§ 9 Inhalt von Teil 2 für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 10
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2 „Schneidwerkzeugmechaniker“ der Handwerksordnung
§ 11 Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen
staatlich anerkannt.
§ 12 Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen
§2
§ 13 Prüfungsbereich Arbeitsplanung
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Dauer der Berufsausbildung
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
das Bestehen der Gesellenprüfung
§3
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit Gegenstand der
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
des Bundesanzeigers veröffentlicht. tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genann-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018 415
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der 4. Nachbereiten und Durchführen von Finish-Arbeiten
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil- und
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen 5. Instandhalten von Zerspanwerkzeugen.
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der (5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit- 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs- sowie
fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren ein. 4. Umweltschutz.
§4 §5
Struktur der Ausbildungsplan
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer- dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Abschnitt 2
Fähigkeiten in der Fachrichtung
Gesellenprüfung
a) Schneidwerkzeuge oder
b) Zerspanwerkzeuge sowie Unterabschnitt 1
3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit- Allgemeines
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in §6
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil- Ziel, Aufteilung
des gebündelt. in zwei Teile und Zeitpunkt
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber- (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt- der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
nisse und Fähigkeiten sind: hat.
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1
2. Einsetzen von betrieblicher und technischer Kom- und 2.
munikation, (3) Teil 1 findet zum Ende des zweiten Ausbildungs-
3. Auswählen und Behandeln von Materialien, jahres statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
4. Einrichten von Werkzeugmaschinen, Unterabschnitt 2
5. Schärfen und Herstellen von Präzisionswerkzeugen, Teil 1 der Gesellenprüfung
6. Instandhalten von Arbeits- und Betriebsmitteln und
7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. §7
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- Inhalt von Teil 1
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
Fachrichtung Schneidwerkzeuge sind: 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
1. Vorbereiten von Instandhaltungsmaßnahmen, Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten,
2. Schleifen, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
3. Prüfen und Nachbereiten, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
4. Auswählen von Materialien zur Herstellung von nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
Schneidwerkzeugen und entspricht.
5. Herstellen von Schneidwerkzeugen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- §8
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Prüfungsbereich von Teil 1
Fachrichtung Zerspanwerkzeuge sind: (1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbe-
1. Einrichten von Werkzeugschleifmaschinen und reich Fertigen einer Baugruppe statt.
Messgeräten, (2) Im Prüfungsbereich Fertigen einer Baugruppe
2. Programmieren von Werkzeugschleifmaschinen und soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Messgeräten, 1. technische Zeichnungen auszuwerten, Skizzen an-
3. Schleifen, zufertigen und Arbeitsmittel festzulegen,
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018
2. den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung von Ar- § 11
beitssicherheit und Umweltschutz einzurichten, Prüfungsbereich
3. Halbzeuge zu bearbeiten, Instandsetzen von Schneidwerkzeugen
4. Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und (1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneid-
5. Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz werkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
einzuhalten. Lage ist,
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende 1. Schäden und Verschleiß zu analysieren sowie Art
Tätigkeiten zugrunde zu legen: und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festzu-
legen,
1. Halbzeuge feilen, bohren, sägen und manuell schlei-
fen und durch Verschrauben zu einer Baugruppe 2. Schneidwerkzeuge unter Berücksichtigung von
fügen sowie Spannungserfordernissen hohl zu schleifen, instand
zu setzen und die Funktionsfähigkeit der Schneid-
2. ein Halbzeug unter Berücksichtigung von Form, werkzeuge einzustellen,
Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigen-
schaften spannen und ausrichten sowie außen rund 3. Schneidwerkzeuge zu schleifen und zu polieren,
und plan schleifen. dabei definierte Übergänge zu berücksichtigen,
(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen 4. Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu
und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, suchen, zu beschreiben und Lösungswege aufzu-
und zwar zu jeder der beiden in Absatz 3 genannten zeigen sowie
Tätigkeiten eine Arbeitsprobe. Während der Durchfüh- 5. das Lichtspaltverfahren anzuwenden.
rung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende
Fachgespräch geführt. Das situative Fachgespräch Tätigkeiten zugrunde zu legen:
kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Wei-
terhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Ar- 1. Instandsetzen eines manuellen Schneidwerkzeugs
beitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten. und
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. 2. Instandsetzen eines Maschinenmessers.
Davon entfallen auf die Durchführung der beiden Ar- (3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchfüh-
beitsproben und auf die Dokumentation 90 Minuten. ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentie-
Innerhalb dieser Zeit dauert jedes der beiden situativen ren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genann-
Fachgespräche höchstens 5 Minuten. Auf die schrift- ten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe. Während der
liche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 90 Minuten. Durchführung wird mit dem Prüfling zu jeder Arbeits-
aufgabe ein situatives Fachgespräch geführt. Das
Unterabschnitt 3 situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächs-
Teil 2 der Gesellenprüfung phasen bestehen.
in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.
Jedes der beiden situativen Fachgespräche dauert
§9 höchstens 10 Minuten.
Inhalt von Teil 2
§ 12
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der
Fachrichtung Schneidwerkzeuge auf Prüfungsbereich
Herstellen von Schneidwerkzeugen
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie (1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerk-
zeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- Lage ist,
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten 1. technische Unterlagen sowie Skizzen oder techni-
entspricht. sche Zeichnungen zu erstellen,
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, 2. vorgefertigte Bauteile zu spannen, zu schleifen und
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand zu richten,
von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein- 3. Schneiden zu stabilisieren, zu präparieren sowie
bezogen werden, als es für die Feststellung der beruf- deren Qualitäten zu beurteilen,
lichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. 4. Komponenten zu fügen und nachzubehandeln,
§ 10 5. Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu
dokumentieren und zu erläutern sowie Qualitäts-
Prüfungsbereiche von Teil 2 anforderungen sicherzustellen sowie
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden 6. Schneidwerkzeuge für den Versand zu verpacken.
Prüfungsbereichen statt:
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende
1. Instandsetzen von Schneidwerkzeugen, Tätigkeiten zugrunde zu legen:
2. Herstellen von Schneidwerkzeugen, 1. Herstellen eines Messers oder Herstellen eines
3. Arbeitsplanung sowie Maschinenmessers und
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. 2. Herstellen einer Schere aus Rohware.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018 417
(3) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke herstellen (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten
Tätigkeiten ein Prüfungsstück. Nach der Herstellung 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
beider Prüfungsstücke wird mit dem Prüfling zu beiden tens „ausreichend“,
Prüfungsstücken ein auftragsbezogenes Fachgespräch 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
geführt. chend“,
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden.
3. im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ mit mindes-
Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens
tens „ausreichend“,
20 Minuten.
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von
§ 13 Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
Prüfungsbereich 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
Arbeitsplanung gend“.
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüf-
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung“ oder „Wirt-
1. Aufträge und Sachverhalte zu analysieren und tech- schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü-
nische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
zu prüfen sowie zu ergänzen,
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
2. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaft-
chend“ bewertet worden ist und
licher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen,
3. technische Zeichnungen zu ergänzen, 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
4. Fertigungsverfahren, Maschinen, Werkzeuge sowie
Schleif- und Poliermittel nach Verwendungszweck Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
auszuwählen und die Auswahl zu begründen, fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
5. Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten, Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
Technologiedaten zu bestimmen und zu ermitteln hältnis 2:1 zu gewichten.
und Berechnungen durchzuführen sowie
6. qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben. Unterabschnitt 4
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Teil 2 der Gesellenprüfung
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge
§ 14 § 16
Prüfungsbereich Inhalt von Teil 2
Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- Fachrichtung Zerspanwerkzeuge auf
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
und zu beurteilen.
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei- nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
ten. entspricht.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
§ 15
von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-
Gewichtung der bezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-
Prüfungsbereiche und Anforderungen lichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche § 17
sind in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge wie folgt
zu gewichten: Prüfungsbereiche von Teil 2
1. Fertigen einer Baugruppe mit 20 Prozent, Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden
2. Instandsetzen von Schneid- Prüfungsbereichen statt:
werkzeugen mit 25 Prozent, 1. Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen,
3. Herstellen von Schneidwerk-
2. Herstellen von Zerspanwerkzeugen,
zeugen mit 25 Prozent,
4. Arbeitsplanung mit 20 Prozent sowie 3. Arbeitsplanung sowie
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018
§ 18 § 20
Prüfungsbereich Prüfungsbereich
Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen Arbeitsplanung
(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspan- (1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüf-
werkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Lage ist, 1. Aufträge und Sachverhalte zu analysieren und tech-
1. Schäden und Verschleiß zu analysieren sowie Art nische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit
und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festzu- zu prüfen sowie zu ergänzen,
legen, 2. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaft-
2. Schleifparameter festzulegen, licher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen,
3. Zerspanwerkzeuge auszurichten, zu schleifen und 3. technische Zeichnungen zu ergänzen,
instand zu setzen sowie 4. Fertigungsverfahren, Maschinen, Werkzeuge sowie
4. Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu Schleif- und Poliermittel nach Verwendungszweck
suchen, zu beschreiben und Lösungswege aufzu- auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
zeigen. 5. Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten,
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen Technologiedaten zu bestimmen und zu ermitteln
und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. und Berechnungen durchzuführen sowie
Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives 6. qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben.
Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das
situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächs- (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
phasen bestehen. (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.
Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minu- § 21
ten. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 19 (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
Prüfungsbereich kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
Herstellen von Zerspanwerkzeugen ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerk- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
zeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der und zu beurteilen.
Lage ist, (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
1. technische Unterlagen sowie Skizzen oder techni- sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-
sche Zeichnungen zu erstellen, ten.
2. Werkstücke zu spannen und Hauptschneiden zu (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
schleifen,
§ 22
3. Schneidkanten zu präparieren,
Gewichtung der
4. Komponenten zu fügen und nachzubehandeln, Prüfungsbereiche und Anforderungen
5. Maß- und Formtoleranzen einzuhalten, für das Bestehen der Gesellenprüfung
6. Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
dokumentieren und zu erläutern sowie Qualitäts- sind in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge wie folgt
anforderungen sicherzustellen, zu gewichten:
7. Messprotokolle anzufertigen sowie 1. Fertigen einer Baugruppe mit 20 Prozent,
8. Zerspanwerkzeuge für den Versand zu verpacken. 2. Instandsetzen von Zerspanwerk-
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende zeugen mit 25 Prozent,
Tätigkeiten zugrunde zu legen: 3. Herstellen von Zerspanwerk-
1. Herstellen eines Zerspanwerkzeuges für die Bear- zeugen mit 25 Prozent,
beitung eines vorgegebenen Bauteils und 4. Arbeitsplanung mit 20 Prozent sowie
2. manuelles Herstellen eines Zerspanwerkzeuges 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
nach einer vorgegebenen Zeichnung. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
(3) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke herstellen Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten tens „ausreichend“,
Tätigkeiten ein Prüfungsstück. Nach der Herstellung
beider Prüfungsstücke wird mit dem Prüfling zu beiden 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
Prüfungsstücken ein auftragsbezogenes Fachgespräch chend“,
geführt. 3. im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ mit mindes-
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. tens „ausreichend“,
Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von
20 Minuten. Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018 419
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich
gend“. auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem und Fähigkeiten.
der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung“ oder „Wirt- (3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der
schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü- Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. eine Schmiedefeuerstelle einzurichten,
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei- 2. ein Schmiedefeuer zu führen,
chend“ bewertet worden ist und
3. freie Formen zu schmieden,
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. 4. Absetzungen herzustellen,
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- 5. Härteverfahren Stählen zuzuordnen,
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das 6. Glüh- und Anlassfarben zu beurteilen und
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
7. Schmiedestücke zu härten und anzulassen.
hältnis 2:1 zu gewichten.
(4) Für den Nachweis nach Absatz 3 ist ein Messer-
Abschnitt 3 rohling herzustellen.
Zusatzqualifikation Messer schmieden (5) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und
mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach
der Herstellung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüf-
§ 23
ling zum Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fach-
Inhalt der Zusatzqualifikation gespräch geführt.
(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufs- (6) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.
bild hinaus kann während der Berufsausbildung die Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens
Ausbildung in der Zusatzqualifikation Messer schmie- 20 Minuten.
den vereinbart werden.
(7) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestan-
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in den, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „aus-
Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und reichend“ bewertet worden ist.
Fähigkeiten.
Abschnitt 4
§ 24
Prüfung der Zusatzqualifikation Schlussvorschriften
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder § 25
der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszu-
bildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die Inkrafttreten, Außerkrafttreten
erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen Gleichzeitig tritt die Schneidwerkzeugmechaniker-Aus-
von Teil 2 der Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung bildungsverordnung vom 10. April 1989 (BGBl. I S. 725)
statt. außer Kraft.
Berlin, den 3. April 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur
von Arbeitsabläufen Terminverfolgung anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung
von Sicherheitsbestimmungen, betrieblichen Vorga-
ben und ergonomischen Anforderungen einrichten,
unterhalten und räumen
c) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarfe ermitteln
sowie Halbzeuge, Norm- und Fertigteile bereitstellen
d) auftragsbezogene Arbeitszeiten und Materialeinsätze
dokumentieren
e) Auftragsanforderungen ermitteln und auf Umsetzbar-
keit prüfen
f) eigenen Arbeits-, Fertigungs- und Instandsetzungs-
umfang abschätzen, Arbeitsschritte planen sowie
Zeitaufwand und personelle Unterstützung berück-
sichtigen 8
g) Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer,
wirtschaftlicher, ökologischer, betrieblicher und
terminlicher Vorgaben auch im Team planen
h) auftragsbezogene Berechnungen, insbesondere
von Materialbedarfen und Technologiedaten, durch-
führen
i) Eingangskontrollen an verschlissenen Präzisions-
werkzeugen durchführen
j) Transportmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre
Betriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung
der einschlägigen Vorschriften einsetzen
k) Präzisionswerkzeuge schutzverpacken, lagern und
für den Versand vorbereiten
l) Schäden und Verschleiß analysieren sowie Art und
Umfang der Instandsetzungsarbeiten festlegen
m) Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen, Ergebnisse darstellen und eine Variante
auswählen
n) Bedarfe an Verschleißteilen und Ersatzteilen ermitteln
5
und Teile disponieren
o) Werkzeuge, Schleif-, Polier- und Abrichtmittel sowie
Betriebs- und Hilfsmittel auftragsbezogen auswäh-
len, termingerecht anfordern, auf Verwendbarkeit
prüfen und bereitstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018 421
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Einsetzen von betrieblicher a) Informationsquellen auswählen sowie Informationen
und technischer Kommuni- aus analogen und digitalen Medien beschaffen, be-
kation werten und nutzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Reparatur-, Betriebs-, Bedienungs- und Instandhal-
tungsanleitungen, Kataloge, Tabellen, Diagramme,
Mess- und Prüfprotokolle, Werkzeugdatenblätter
und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
c) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
und anwenden sowie Skizzen anfertigen
d) auftragsspezifische Informationen beschaffen, prüfen 16
und umsetzen
e) Daten und Unterlagen unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
f) technische Sachverhalte darstellen und Protokolle
anfertigen
g) fremdsprachige Fachbegriffe in der Kommunikation
anwenden
h) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitra-
gen
i) normgerechte Werkstück- und Werkzeugzeichnun-
gen mit Stücklisten, mit Maß-, Form- und Lage-
toleranzen sowie mit Oberflächenangaben erstellen
j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen, be-
werten und dokumentieren
k) Informationen auch aus fremdsprachigen techni-
schen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver-
wenden
l) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situations- und adressatengerecht führen
6
m) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
n) Kunden über Maßnahmen zur Wiederaufbereitung
von Präzisionswerkzeugen beraten
o) geschärfte Präzisionswerkzeuge an Kunden überge-
ben und über durchgeführte Arbeiten sowie Arbeits-
ergebnisse informieren
p) Qualifikationsdefizite feststellen und beseitigen so-
wie berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungs-
möglichkeiten darstellen
3 Auswählen und Behandeln a) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffeigenschaften sowie
von Materialien deren Veränderungen beurteilen sowie Werk-, Be-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) triebs- und Hilfsstoffe entsprechend ihrer Verwen-
dung zuordnen, handhaben, lagern und entsorgen
b) Wärme- und Oberflächenbehandlungsverfahren un-
terscheiden
c) Halbzeuge, Norm- und Fertigteile auf Fehler, Ober- 8
flächengüte sowie Oberflächenschutz sichtprüfen
d) Oberflächen für die Weiterverarbeitung, insbeson-
dere zum Strahlen und Beschichten, vorbereiten
e) Korrosionsschutzmittel und Konservierungsstoffe
auftragen
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Einfluss von Kohlenstoff, von Begleit- und Legie-
rungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigen-
schaften bei der Wärmebehandlung von Werkzeug-
stählen berücksichtigen 2
g) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen für
die Verwendung als Schneidstoff beurteilen
4 Einrichten von Werkzeug- a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen und
maschinen von Werkzeugen sicherstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) Funktion von Sicherheitseinrichtungen für den Be-
trieb von Werkzeugmaschinen prüfen sowie Sicher-
heitseinrichtungen nutzen 6
c) Halbzeuge und Rohlinge unter Berücksichtigung
von Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoff-
eigenschaften spannen und ausrichten
d) Technologiedaten an handgeführten und ortsfesten
Maschinen sowie an Werkzeugmaschinen ermitteln
und einstellen
e) Programme für numerisch gesteuerte Werkzeug-
maschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und 6
optimieren
f) Korrekturlauf durchführen sowie Werkzeugkorrektur-
werte bestimmen und einstellen
5 Schärfen und Herstellen a) Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verar-
von Präzisionswerkzeugen beitungsrichtlinien einhalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
b) Halbzeuge durch Feilen, Bohren, Sägen, Drehen und
Fräsen bearbeiten
c) Halbzeuge durch Schleifen mit handgeführtem Vor-
schub bearbeiten
d) Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten Stäh-
len sowie aus Hartstoffen durch Außenrundschleifen,
durch Innenrundschleifen und durch Planschleifen
bearbeiten 24
e) Passungen normgerecht herstellen
f) beim maschinellen Bearbeiten Maß-, Form- und
Lagetoleranzen bis zum Grundtoleranzgrad IT 7
(IT – Internationale Toleranz nach DIN EN ISO 286
Teil 1 und 2)1 einhalten
g) Fügeverbindungen aus gleichen und unterschied-
lichen Werkstoffen für das Verschrauben, Löten, Nie-
ten und Kleben vorbereiten sowie Verschraubungen
herstellen
h) Fügeverbindungen durch Löten, Nieten und Kleben
herstellen und nachbehandeln 2
i) Halbzeuge umformen, insbesondere richten
6 Instandhalten von Arbeits- a) Arbeits- und Betriebsmittel prüfen sowie Umfang von
und Betriebsmitteln Instandhaltungsarbeiten abstimmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
b) Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen
durchführen und dokumentieren
1
Die DIN-Norm, Ausgabe November 2010, ist über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Sie ist archivmäßig gesichert niedergelegt
beim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018 423
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Kühl- und Schmiermittel kontrollieren, die Prüfergeb-
nisse dokumentieren sowie Korrekturmaßnahmen er-
greifen
d) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und
Schmierstoffe, unter Berücksichtigung der Betriebs-
und Entsorgungsvorschriften wechseln, auffüllen und
lagern
11
e) geometrisch unbestimmte Schneiden an Schleif-
körpern in Bezug auf Schneidfähigkeit prüfen
f) Schleifkörper abrichten und schärfen
g) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung
feststellen
h) Ursachen von Fehlern und Störungen durch Prüfen
und Messen systematisch eingrenzen und bestim-
men
i) Möglichkeiten zur Fehlerbeseitigung beurteilen sowie
Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen und doku-
mentieren
7 Durchführen von qualitäts- a) Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie
sichernden Maßnahmen Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
b) Einsatzfähigkeit von digitalen und analogen Prüf-
mitteln gewährleisten
c) digitale und analoge Prüfmittel einsetzen sowie Prüf-
ergebnisse analysieren und dokumentieren
d) Möglichkeiten von systematischen und zufälligen
Messfehlern berücksichtigen
e) Funktionsmaße und Funktionalität von Präzisions-
werkzeugen und Werkzeugsätzen prüfen
f) Form- und Lagegenauigkeit von Werkstücken prüfen
und Abweichungen messen
g) Längen mit Strichmaßstab, Messschieber und 5
Bügelmessschraube messen
h) Winkel mit Lehren und mit Messmitteln prüfen
i) Oberflächen auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigun-
gen und Risse sichtprüfen
j) Oberflächenbeschaffenheit mechanisch und optisch
prüfen
k) Härteprüfprotokolle beurteilen
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
m) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden
n) Fügeverbindungen auf Funktionalität und auf Maß-
genauigkeit prüfen
o) Oberflächenbeschaffenheit unter Beachtung ihrer
Funktion beurteilen
p) Präzisionswerkzeuge auf Rund- und Planlauf sowie 5
Wuchtgüte prüfen
q) Schneidengeometrien und Schneidenformen optisch
prüfen
r) Prüfergebnisse bewerten
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schneidwerk-
zeuge
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Vorbereiten von Instand- a) Schneidwerkzeuge und Schneidemaschinen unter
haltungsmaßnahmen Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion demon-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) tieren, reinigen und Teile auf Wiederverwendbarkeit
prüfen
b) Schneidwerkzeuge unter Beachtung von bruch- und
temperaturempfindlichen Bauteilen demontieren,
montieren und justieren
c) Spannvorrichtungen und Teilapparate montieren
d) Schneidwerkzeuge unter Berücksichtigung der Werk-
stückstabilität mittels Aufnahmeflanschen, Aufnah-
medornen und Magnetspannmitteln ausrichten und
12
spannen
e) Schleifkörper auf Abmessung, Form und Zustand
prüfen und mittels Aufspanndornen und Aufspann-
flanschen ausrichten, spannen und auswuchten
f) Schleifmittel, insbesondere aus Korund, Bornitrid und
Diamant sowie nach Schleifkörperform auswählen
g) Schleifmittel nach Korngröße, Gefüge, Härte und
Bindung auswählen
h) Schleifverfahren für die Bearbeitung von Schneid-
werkzeugen festlegen
2 Schleifen a) Funktionsfähigkeit der Schneidwerkzeuge wiederher-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) stellen und dabei die Oberflächenbeschaffenheiten,
die Werkstoffe, die Querschnitte und die Formen der
Schneidwerkzeuge berücksichtigen
b) manuelle Schneidwerkzeuge durch Flach-, Hohl-,
Ballig- und Profilfreiformschleifen unter Berücksichti-
gung definierter Übergänge bearbeiten
24
c) Scheren unter Berücksichtigung von Spannungs-
und Drallerfordernissen hohlschleifen
d) definierte Übergänge an maschinellen Schneidwerk-
zeugen durch Verknüpfung von maschinellem Schlei-
fen und Freiformschleifen bearbeiten
e) Schleifprozesse überwachen
3 Prüfen und Nachbereiten a) Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen und Schnei-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) deelementen prüfen
b) Füllstoffe auswählen sowie Bauteile aus metallischen
und nichtmetallischen Werkstoffen unter Verwendung
unterschiedlicher Füllstoffe eingießen
c) Schärfe unter Beachtung der Art der Schneidenstabi-
lisierung prüfen
d) Werkstücke mattieren
e) handgeführte Schneidwerkzeuge ätzen und strahlen
f) Schneiden unter Berücksichtigung der Oberflächen-
güte und der Funktion stabilisieren und präparieren
g) Schneidwerkzeuge in Strichqualität und Hochglanz- 14
qualität flach-, hohl-, ballig- und profilpolieren
h) Lichtspaltverfahren anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018 425
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
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i) gehärtete und ungehärtete Werkstücke, Verbund-
stähle sowie Nichteisenmetalle kalt richten
j) handgeführte Schneidwerkzeuge, insbesondere
Scheren, manuell kalt und warm richten
k) Funktion und Sicherheit von Schneidwerkzeugen und
Schneidemaschinen prüfen und Funktionsfähigkeit
von Baugruppen einstellen
4 Auswählen von Materialien a) nicht legierte und legierte Stähle nach Eigenschaften
zur Herstellung von Schneid- unterscheiden und für die Anforderung für Schneid-
werkzeugen werkzeuge auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
b) Schneidstoffe in Hinblick auf den zu bearbeitenden
Werkstoff und der Werkzeugart auswählen 4
c) Nichteisenmetalle sowie Kunst- und Naturstoffe nach
Eigenschaften unterscheiden und für die Anforderung
für Beschalungsteile auswählen
5 Herstellen von Schneidwerk- a) Feinbleche schneiden
zeugen b) Flächen und Formen an Metallen, Kunst- und Natur-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
stoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen
c) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der
Werkstoffeigenschaften schneiden
d) Bohrungen und Senkungen an handgeführten
Schneidwerkzeugen und an deren Komponenten her-
stellen und dabei Form- und Lagetoleranzen einhal- 24
ten
e) feste und bewegliche Verbindungen unter Beachtung
der Funktion durch Kaltnieten herstellen
f) Beschalungen aus Natur- und Kunststoffen warm
umformen
g) Beschalungsteile durch Löten, Kleben und Nieten
anbringen
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanwerk-
zeuge
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
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1 Einrichten von Werkzeug- a) Schleifaggregate für Schrägeinstich-, Profil- und
schleifmaschinen und Mess- Formschleifoperationen, insbesondere zum Radien-,
geräten Drall- und Hinterschleifen, einrichten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
b) mechanische, hydraulische, pneumatische und mag-
netische Spannvorrichtungen und Teilapparate mon-
tieren
c) Schleifkörper in Bezug auf Abmessung, Form und
Zustand prüfen sowie mittels Aufspanndornen und
Flanschen ausrichten, spannen und auswuchten
d) Zerspanwerkzeuge unter Berücksichtigung der Werk-
stückstabilität und des Oberflächenschutzes mittels
12
Spannfutter, Aufnahmeflanschen, Aufnahmedornen
und Magnetspannmitteln ausrichten, spannen und
stützen
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Zerspanwerkzeuge zwischen Spitzen ausrichten,
spannen und stützen
f) Werkzeugschleifmaschinen für Zerspanwerkzeuge
nach Drallwinkel, Konizität, Hinterschliff, Drallstei-
gung, konvexen und konkaven Radien, Teilungen,
Span- und Freiwinkeln einstellen und fixieren
2 Programmieren von Werk- a) technische Zeichnungen computergestützt erstellen,
zeugschleifmaschinen und insbesondere mit Programmen zum computerge-
Messgeräten stützten Konstruieren (CAD-Programmen)
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
b) Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-
schleifmaschinen erstellen und eingeben, Simulatio-
nen durchführen sowie Programme optimieren 15
c) Werkstück- und Werkzeugwechselsysteme bestü-
cken und programmieren
d) digitale und numerisch gesteuerte Messgeräte ein-
richten, programmieren und bedienen
3 Schleifen a) Zerspanwerkzeuge, insbesondere Bohrwerkzeuge,
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) durch Freiformschleifen bearbeiten
b) Zerspanwerkzeuge an Schleifmaschinen mit und
ohne numerischen Steuerungen bearbeiten
c) Zerspanwerkzeuge durch Außenrund-, Innenrund-,
Plan-, Profil-, Form- sowie Seitenschleifen bearbei-
ten, Maß-, Form- und Lagetoleranzen bis zum Grund- 24
toleranzgrad IT 5 (IT – Internationale Toleranz nach
DIN EN ISO 286 Teil 1 und 2)2 einhalten
d) Nuten und Profile durch Tief- und Zeilenschleifen
herstellen
e) Schleifprozesse überwachen
4 Nachbereiten und Durch- a) Werkzeugoberflächen mit und ohne Beschichtungen
führen von Finish-Arbeiten mikrofinishen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
b) Schaftgeometrien herstellen
c) Schneidkanten, insbesondere durch Verrunden, prä- 9
parieren
d) Zerspanwerkzeuge kennzeichnen
5 Instandhalten von Zerspan- a) Werkzeugsätze demontieren, Teile systematisch
werkzeugen ablegen und kennzeichnen sowie Werkzeugsätze
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5) montieren
b) Zerspanwerkzeuge reinigen, inspizieren und Ver-
schleißgrad messen
c) Kühlbohrungen reinigen und kontrollieren
18
d) Schleifparameter festlegen und Zerspanwerkzeuge
schärfen
e) Schneidengeometrien nach Kundenwunsch ändern
und schleifen
f) Zerspanwerkzeuge richten
2
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beim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018 427
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung sowie Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer der gesamten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3) Vermeidung ergreifen Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018
Anlage 2
(zu § 23 Absatz 2)
Ausbildungsrahmenplan
für die Zusatzqualifikation Messer schmieden
Lfd. Teil der Zu vermittelnde Zeitliche Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wochen
1 2 3 4
1 Schmiedefeuerstelle a) Schmiedefeuerarten unterscheiden
einrichten b) Brennstoffe und Flussmittel unterscheiden, auswäh-
len und aufgabenbezogen bereitstellen
c) Schmiedefeuerstelle prüfen und Einsatzbereitschaft
herstellen
d) Lederschutzbekleidung anlegen
e) Schmiedefeuer entzünden, schüren und führen
2 Freiformschmieden und a) Werkzeuge, insbesondere Zangen, Hämmer und
Wärmebehandlung Meißel, bereitstellen
b) Schmiederohlängen berechnen
c) schmiedbare Werkstoffe, insbesondere legierte und
hochlegierte Stähle, für Schneidwerkzeuge auswäh-
len und im Schmiedefeuer erwärmen
d) Schmiedetemperaturen mittels Glühfarben unter- 6
scheiden
e) Schmiedestück anspitzen, flach-, vierkant- und rund-
schmieden und absetzen sowie Spaltlochung herstel-
len
f) Schneidwerkzeugrohlinge durch Freiformschmieden
herstellen
g) Härteverfahren Stählen zuordnen
h) Anlasstemperaturen mittels Anlassfarben unterschei-
den
i) Schneidwerkzeuge aus niedrig- und hochlegierten
Stählen glühen, härten und anlassen
j) Schneidwerkzeuge durch Feil-, Klang- und Funken-
probe härteprüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018 429
Erste Verordnung
zur Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung
Vom 3. April 2018
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der „(6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechno-
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) logie bestehen folgende Vorgaben:
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der
Bundesministerium für Bildung und Forschung: Lage ist,
a) Informationen zu Maschinen und Anlagen,
Artikel 1 zum Produktionsprozess sowie zu Materia-
Änderung der lien und Werkzeugen zu nutzen sowie Pro-
Packmittel-Ausbildungsverordnung blemlösungen zu entwickeln,
Die Packmittel-Ausbildungsverordnung vom 20. Mai b) Instrumente und Vorschriften des Qualitäts-
2011 (BGBl. I S. 988) wird wie folgt geändert: und Hygienemanagements sowie qualitäts-
sichernde Maßnahmen für die Optimierung
1. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben. des Produktionsprozesses anzuwenden,
2. § 7 wird wie folgt geändert: c) steuerungstechnische und mechanische
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Baugruppen an Maschinen und Anlagen zu
„(3) Die Abschlussprüfung findet in folgenden überwachen, den Materialfluss zu gewähr-
Prüfungsbereichen statt: leisten und Funktionsabläufe zu überprüfen,
1. Packmittelproduktion, d) Maßnahmen zur Instandhaltung zu veran-
lassen sowie Problemlösungen bei Störun-
2. Auftragsplanung, gen zu entwickeln,
3. Prozesstechnologie, e) Fertigungsanlagen zu überwachen und da-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.“ bei produktspezifische Prozessdaten zu
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: interpretieren und zu dokumentieren,
„(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung f) Instrumente und Vorschriften zur Arbeits-
bestehen folgende Vorgaben: sicherheit und zum Gesundheitsschutz an-
zuwenden,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der
Lage ist, g) prozessbezogene Berechnungen durchzu-
führen;
a) Arbeitsprozesse unter Beachtung wirtschaft-
licher, ökologischer, technischer und orga- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben
nisatorischer Vorgaben kundenorientiert zu schriftlich bearbeiten;
planen und zu dokumentieren, 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.“
b) Arbeitsschritte unter Einbeziehung von In- d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
formationen vor- und nachgelagerter Pro- 3. § 8 wird wie folgt geändert:
duktionsbereiche zu planen,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Maschinendaten zu strukturieren, auszu-
werten und für die Auftragsdokumentation „(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie
zusammenzustellen und zu sichern, folgt zu gewichten:
d) den Einsatz von Werkzeugen zu planen und 1. Prüfungsbereich
vorzubereiten, Packmittelproduktion mit 50 Prozent,
e) Eigenschaften von Vorprodukten und Mate- 2. Prüfungsbereich
rialien sowie deren Wechselwirkungen unter- Auftragsplanung mit 20 Prozent,
einander und mit den eingesetzten Maschi- 3. Prüfungsbereich
nen und Anlagen zu berücksichtigen, Prozesstechnologie mit 20 Prozent,
f) planungsrelevante Berechnungen durchzu- 4. Prüfungsbereich
führen; Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.“
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
schriftlich bearbeiten; „3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsberei-
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.“ chen mit mindestens „ausreichend“ und“.
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der
Prüfung den Ausschlag geben kann.“
„Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der schlechter als mit „ausreichend“ bewerteten Artikel 2
Prüfungsbereiche „Auftragsplanung“, „Prozess-
technologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ Inkrafttreten
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu- Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
Berlin, den 3. April 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018 431
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin
(Flachglastechnologenausbildungsverordnung – FlGlasTechAusbV)*
Vom 3. April 2018
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- § 14 Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium das Bestehen der Abschlussprüfung
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung: Abschnitt 3
Schlussvorschrift
Inhaltsübersicht § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1 Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Gegenstand, Dauer und Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin
Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 1
§ 2 Dauer der Berufsausbildung Gegenstand, Dauer und
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- Gliederung der Berufsausbildung
menplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild §1
§ 5 Ausbildungsplan
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 2
Abschlussprüfung Der Ausbildungsberuf des Flachglastechnologen
und der Flachglastechnologin wird nach § 4 Absatz 1
§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 7 Inhalt von Teil 1
§ 8 Prüfungsbereiche von Teil 1
§2
§ 9 Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung
§ 10 Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren Dauer der Berufsausbildung
§ 11 Inhalt von Teil 2 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 12 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 13 Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung §3
Gegenstand der
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil- Abschnitt 2
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
Abschlussprüfung
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
§6
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit- (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil- hat.
dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs- (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, und 2.
Durchführen und Kontrollieren ein.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjah-
res durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs-
§4
ausbildung.
Struktur der
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild §7
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: Inhalt von Teil 1
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
Fähigkeiten sowie 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt-
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten. nisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufes
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
gebündelt.
entspricht.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: §8
1. Annehmen, Transportieren und Lagern von Flach- Prüfungsbereiche von Teil 1
glas, Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
2. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Prüfungsbereichen statt:
1. Manuelle Flachglasbearbeitung und
3. manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten
von Kanten, 2. Flachglasveredlungsverfahren.
4. Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
§9
5. maschinelles Trennen von Flachglas, Prüfungsbereich
6. maschinelles Bearbeiten von Flachglas, Manuelle Flachglasbearbeitung
7. Veredeln von Oberflächen, (1) Im Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbei-
tung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
8. Fügen von Flachgläsern, ist,
9. thermisches Behandeln von Flachgläsern sowie 1. Auftragsunterlagen zu sichten und auszuwerten,
10. Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen 2. Werkzeuge und Material auszuwählen,
der Qualität. 3. Arbeitsschritte festzulegen,
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- 4. Flachglas zu trennen und Modellzuschnitte anzufer-
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: tigen,
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 5. Kanten zu bearbeiten und Bohrungen sowie Sen-
kungen herzustellen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
6. die Maß- und Formhaltigkeit am Werkstück zu prü-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und fen,
4. Umweltschutz. 7. Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und
8. Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
§5
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen
Ausbildungsplan und ein Prüfungsstück herstellen.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der (3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Ar-
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- beitsprobe beträgt 30 Minuten. Für die Herstellung
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszu- des Prüfungsstücks beträgt sie 3 Stunden und 30 Mi-
bildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. nuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018 433
§ 10 (2) Der Prüfling soll zum Nachweis der in Absatz 1
Prüfungsbereich Nummer 1 bis 6 genannten Anforderungen ein Prü-
Flachglasveredlungsverfahren fungsstück anfertigen. Nach der Anfertigung wird mit
ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die
(1) Im Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfah- Anfertigung des Prüfungsstücks geführt. Weiterhin soll
ren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, der Prüfling zum Nachweis der in Absatz 1 Nummer 7
1. Veredlungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen, genannten Anforderungen eine Arbeitsprobe durch-
2. Verfahren zur Oberflächenveredlung von Flachglä- führen.
sern darzustellen und (3) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prü-
3. fachliche Berechnungen durchzuführen. fungsstücks beträgt drei Stunden. Innerhalb dieser Zeit
dauert das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. 20 Minuten. Für die Durchführung der Arbeitsprobe
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.
§ 11 § 14
Inhalt von Teil 2 Prüfungsbereich
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf Technologie der Flachglasbearbeitung
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- (1) Im Prüfungsbereich Technologie der Flachglas-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie bearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in
der Lage ist,
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- 1. Verfahren zum Laminieren und Kleben von Flachglas
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
entspricht. bei diesen Verfahren zu beschreiben,
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei- 2. Verfahren zum Vorspannen von Flachgläsern zu be-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen- schreiben,
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-
3. Umweltschutzbestimmungen zu erläutern und die
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der
Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
4. Zeichnungen auszuwerten,
§ 12 5. Programmparameter zur Maschinensteuerung anzu-
Prüfungsbereiche von Teil 2 passen und
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden 6. die thermische Behandlung von Flachglas darzustel-
Prüfungsbereichen statt: len.
1. Maschinelle Flachglasbearbeitung, (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
2. Technologie der Flachglasbearbeitung sowie (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 15
§ 13
Prüfungsbereich
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Maschinelle Flachglasbearbeitung
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
(1) Im Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbear- kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
beitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Lage ist, Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
1. Konstruktionszeichnungen auszuwerten, Arbeitsab- stellen und zu beurteilen.
läufe zu planen, Material und Werkzeug auszu- (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
wählen, den Materialfluss sicherzustellen und Doku- sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-
mentationen zu erstellen, beiten.
2. Prozessdaten einzugeben sowie Maschinen und (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Anlagen zu rüsten, in Betrieb zu nehmen und zu
steuern,
§ 16
3. Flachglas maschinell zu trennen und zu bearbeiten,
Gewichtung der
4. Qualitätsstandards sicherzustellen, Prüfungsbereiche und Anforderungen
5. Flachglasoberflächen zu sandstrahlen, zu bedrucken für das Bestehen der Abschlussprüfung
oder zu versiegeln, (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
6. fachliche Hintergründe zu erläutern, sind wie folgt zu gewichten:
7. Fehler in einem mechanischen, pneumatischen oder 1. Manuelle Flachglasbearbeitung mit 20 Prozent,
hydraulischen System systematisch zu suchen, die
2. Flachglasveredlungsverfahren mit 10 Prozent,
Ursachen der Fehler zu erkennen und Maßnahmen
zur Fehlerbehebung zu ergreifen. 3. Maschinelle Flachglasbearbeitung mit 30 Prozent,
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018
4. Technologie der Flachglas- 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
bearbeitung mit 30 Prozent sowie chend“ bewertet worden ist und
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
tens „ausreichend“, Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
hältnis 2:1 zu gewichten.
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
chend“,
Abschnitt 3
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit
mindestens „ausreichend“ und Schlussvorschrift
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
§ 17
gend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Prüfungsbereiche „Technologie der Flachglasbear- Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
beitung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch Gleichzeitig tritt die Flachglasmechaniker-Ausbildungs-
eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän- verordnung vom 7. Januar 1991 (BGBl. I S. 38) außer
zen, wenn Kraft.
Berlin, den 3. April 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018 435
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Annehmen, Transportieren a) Wareneingang auf Art, Menge und Qualität prüfen
und Lagern von Flachglas b) Flachgläser lagern 5
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
c) Annahme- und Lagerungsprozesse dokumentieren
d) Flurförderzeuge und Krane bedienen und Flachgläser
unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften be- 4
triebsintern transportieren
2 Planen und Vorbereiten a) Auftrags-, Produktions- und Wartungsinformationen
von Arbeitsabläufen beschaffen und auswerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Konstruktionszeichnungen auswerten
c) Arbeitsschritte mit vor- und nachgelagerten Arbeits- 8
bereichen abstimmen und planen, Abläufe koordinie-
ren und den Materialfluss sicherstellen
d) Dokumentation sicherstellen
3 Manuelles Trennen von a) Werkstoffe und Werkzeuge auswählen
Flachglas und Bearbeiten b) Produktionsunterlagen sichten und auswerten
von Kanten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) c) Flachglas aufmessen, schneiden und brechen
d) Schleifmittel auswählen 18
e) Zusatz- und Betriebsmittel auswählen
f) Kanten säumen, schleifen und polieren
g) Maß- und Formhaltigkeit sowie Schleifbild prüfen
4 Instandhalten von a) pneumatische Steuer- und Antriebselemente sowie
Maschinen und Anlagen mechanische Komponenten nach betrieblichen Vor-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) gaben prüfen und warten
b) Funktion elektrotechnischer und elektronischer 14
Steuer- und Antriebselemente prüfen, Fehler kommu-
nizieren und Funktion der Steuer- und Antriebsele-
mente sicherstellen
5 Maschinelles Trennen a) Verfahren sowie Zusatz- und Betriebsmittel auswäh-
von Flachglas len
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
b) Maschinen und Anlagen rüsten, vorbereiten und in
Betrieb nehmen
c) automatisierte Produktions- und Schneidanlagen 18
steuern und regeln
d) digitale Prozesse überwachen
e) Maß- und Formhaltigkeit prüfen
6 Maschinelles Bearbeiten a) Konstruktionszeichnungen anwenden
von Flachglas b) Bearbeitungsprozesse zum Bohren, Schleifen, Frä-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
sen und Senken auswählen
c) Prozessdaten ermitteln und eingeben sowie Anlagen 17
vorbereiten, in Betrieb nehmen und steuern
d) Rückstände beseitigen sowie Qualitäts- und End-
kontrolle durchführen und dokumentieren
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
7 Veredeln von Oberflächen a) Schablonen anfertigen und Oberflächen durch Sand-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) strahlen bearbeiten
b) Oberflächen bedrucken 19
c) Oberflächen versiegeln
8 Fügen von Flachgläsern a) Flachgläser durch Laminieren verbinden 18
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
b) Flachgläser, insbesondere bei der Isolierglasherstel-
lung, durch Kleben verbinden 18
9 Thermisches Behandeln a) Sicherheitsglas durch Vorspannen herstellen
von Flachgläsern b) vorgespannte Flachgläser, insbesondere im Hinblick
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) 10
auf das Bruchverhalten, analysieren und dokumentie-
ren
10 Optimieren von a) Arbeitsprozesse analysieren, reflektieren und ent-
Arbeitsprozessen und sprechend den betrieblichen Anforderungen opti-
Sicherstellen der Qualität mieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
b) Veränderungen dokumentieren 7
c) Fehler analysieren und Maßnahmen zur Behebung er-
greifen
d) Qualitätsstandards sicherstellen
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung sowie a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
Arbeits- und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- während
bei der Arbeit dung der Gefährdung ergreifen der gesamten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018 437
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen