382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
Vom 20. März 2018
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 10. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1360) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 2 wird die Angabe „19“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 Abschnitt II wird in Nummer 19 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende
Nummer 20 angefügt:
„20. Digitalisierung und vernetzte Produktion.“
3. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.
4. Der Anlage Abschnitt II wird folgende Nummer II.20 angefügt:
„II.20 Digitalisierung und a) in der digitalen vernetzten Produktion
vernetzte Produktion selbstorganisiert arbeiten und digitale
(§ 4 Absatz 2 Kommunikationsmittel einsetzen sowie
Abschnitt II Nummer 20) in virtuellen Teams mitwirken
b) Daten digital erfassen, prüfen, auswer-
ten und sichern
c) Fehler beim Datenaustausch zwischen
digitalen Systemen erkennen und Maß-
nahmen zur Beseitigung der Fehler ein-
leiten
d) Datenanalysen oder Simulationen für
die Optimierung von Produktionspro- 10
zessen und für die vorausschauende
Instandhaltung von Produktionsanla-
gen nutzen
e) Software-Applikationen des Betriebes
mit mobilen und stationären Arbeits-
mitteln einsetzen
f) digitale Medien für das Lernen im
betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen
g) rechtliche und betriebliche Vorgaben
zum Schutz und zur Sicherheit digitaler
Daten im Produktionsprozess einhalten
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Berlin, den 20. März 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
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Bekanntmachung
der Neufassung der Schweinepest-Verordnung
Vom 20. März 2018
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 226)
wird nachstehend der Wortlaut der Schweinepest-Verordnung in der seit dem
14. März 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 29. September 2011
(BGBl. I S. 1959),
2. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 9 der Verordnung vom 17. April
2014 (BGBl. I S. 388),
3. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481),
4. den am 7. Mai 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai
2016 (BGBl. I S. 1057),
5. den am 14. März 2018 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 20. März 2018
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018
Verordnung
zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
(Schweinepest-Verordnung)*
Inhaltsübersicht Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für
Schweine 14f
§§
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen 1 frisches Schweinefleisch und Schweinefleisch-
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2 bis 14l erzeugnisse 14g
Unterabschnitt 1: Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für
Sperma, Eizellen und Embryonen 14h
Allgemeine Schutzmaßregeln 2 bis 3a Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für
Impfverbot 2 Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wild-
Verbot des Verfütterns von Küchen- und schweinefleischerzeugnisse 14i
Speiseabfällen 2a Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für
Reinigung und Desinfektion von tierische Nebenprodukte 14j
Transportfahrzeugen 2b c. bei Schweinepest und Afrikanischer Schweine-
Behördliche Anordnungen 3 pest 14k und 14l
Weitere behördliche Anordnungen 3a Tilgungsplan 14k
Amtliche Untersuchungen 3b Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem
benachbarten Staat 14l
Unterabschnitt 2: (weggefallen) 15 bis 22
Besondere Schutzmaßregeln 4 bis 14f Abschnitt 3: Schutzmaßregeln in Schlachtstätten
A. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest und auf dem Transport 23
und der Afrikanischen Schweinepest 4 Abschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln,
B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest Wiederbelegung von Betrieben 24 bis 24b
und der Afrikanischen Schweinepest 5 bis 14f Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten 25
1. Öffentliche Bekanntmachung 5 Abschnitt 6: Schlussvorschriften 25a bis 26
2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb 6, 8
(weggefallen) 7 Abschnitt 1
Ausnahmen 8
(weggefallen) 9 und 10
Begriffsbestimmungen
3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk
und das Beobachtungsgebiet 11 bis 11d §1
Sperrbezirk 11 (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Beobachtungsgebiet 11a 1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Euro-
Ausnahmen 11b päische Schweinepest), wenn diese
Seuchenausbruch in benachbartem Staat 11c
a) durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen-
Weitergehende Schutzmaßregeln 11d
oder Genomnachweis),
4. Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb 12
5. Notimpfung bei Hausschweinen 13 b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische,
6. Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet pathologisch-anatomische und epidemiologische
oder im Impfgebiet 14 Untersuchung oder
7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der c) durch serologische Untersuchung (Antikörper-
Schweinepest oder der Afrikanischen
nachweis) in Verbindung mit epidemiologischen
Schweinepest bei Wildschweinen 14a bis 14l
Anhaltspunkten
a. bei Schweinepest 14a bis 14c
Gefährdeter Bezirk 14a festgestellt ist;
Notimpfung bei Wildschweinen 14b 2. Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der
Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest 14c
a) klinischen,
b. bei Afrikanischer Schweinepest 14d bis 14j
Gefährdetes Gebiet und Pufferzone 14d b) pathologisch-anatomischen oder
Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen c) serologischen
Schweinepest 14e
Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest be-
fürchten lässt;
* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:
3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn
1. Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maß-
nahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen diese durch
Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5),
a) virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder
2. Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung
von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen
Genomnachweis) oder
Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)
hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen
Schweinepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27). festgestellt ist;
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4. Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das § 2b
Ergebnis einer klinischen oder pathologisch-ana-
tomischen Untersuchung den Ausbruch der Afrika- Reinigung und
nischen Schweinepest befürchten lässt. Desinfektion von Transportfahrzeugen
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buch- (1) Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport
stabe c gilt nicht für Schweine, die nachweislich gegen von Schweinen, mit denen ein Betrieb angefahren wur-
Schweinepest geimpft sind. de, der sich in einem in Teil I, II oder III des Anhangs
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kom-
mission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrecht-
1. Betrieb: lichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen
alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Auf-
ständigen oder vorübergehenden Haltung von hebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU
Schweinen einschließlich der dazugehörigen Neben- (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63), der zuletzt durch
gebäude und des dazugehörigen Geländes, die hin- den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2267 (ABl.
sichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räum- L 324 vom 8.12.2017, S. 57) geändert worden ist, in
lichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsor- der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebiet ge-
gung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlacht- legen ist, und mit denen ein Betrieb im Inland angefah-
stätten und Transportmitteln sowie Gehegen, die ren wird, sind nach Maßgabe des Satzes 2 zu reinigen
größer als 25 Hektar sind, mit Wildschweinebesatz; und zu desinfizieren. Die Reinigung und Desinfektion
hat nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richt-
2. gesonderte Betriebsabteilung: linie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Fest-
ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter legung von besonderen Vorschriften für die Bekämp-
Bereich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struk- fung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Än-
tur, seines Umfangs und seiner Funktion in Bezug derung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Te-
auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütte- schener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest
rung und Entsorgung vollständig getrennt von ande- (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27), die zuletzt durch die
ren Bereichen des Betriebs ist. Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
zu erfolgen.
Abschnitt 2
Schutzmaßregeln (2) Die Reinigung und Desinfektion ist unverzüglich
nach Verlassen des Betriebs, der in einem in Teil I, II
oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses
Unterabschnitt 1
2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, durch-
Allgemeine Schutzmaßregeln zuführen. Falls der Betrieb, der in einem in Teil I, II
oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses
§2 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, sich in
einem anderen Mitgliedstaat befindet, hat der Trans-
Impfverbot portunternehmer sicherzustellen, dass das Fahrzeug
(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afri- oder die Ausrüstung gereinigt und desinfiziert ist, bevor
kanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchen- das Fahrzeug oder die Ausrüstung in das Inland ge-
kranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind ver- langt. Soweit eine Reinigung und Desinfektion zu dem
boten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes in Satz 1 oder 2 vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich
bestimmt ist. ist, ist sie in engem zeitlichen und räumlichen Zusam-
menhang
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der
Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für 1. im Falle des Satzes 1 mit dem Verlassen des dort
wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genannten Betriebs, oder
genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen. 2. im Falle des Satzes 2 mit Erreichen des Inlandes
und jeweils spätestens bevor ein Betrieb erreicht wird,
§ 2a
durchzuführen.
Verbot des Verfütterns
von Küchen- und Speiseabfällen (3) Der Transportunternehmer hat Nachweis darüber
zu führen, dass die Reinigung und Desinfektion nach
Das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen dieser Vorschrift durchgeführt worden ist. Der Nachweis
an Schweine, die keine Nutztiere im Sinne des Arti- ist sechs Monate aufzubewahren. Die Frist beginnt mit
kels 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Ablauf des Tages, an dem die letzte Eintragung gemacht
Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des worden ist.
Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Transport von
sche Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung tierischen Nebenprodukten entsprechend.
(EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (5) § 22 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung sowie
(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden das Recht über tierische Nebenprodukte bleiben unbe-
ist, sind, ist verboten. rührt.
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018
§3 § 3b
Behördliche Anordnungen Amtliche Untersuchungen
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün- Bei amtlichen oder amtlich angeordneten Unter-
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, suchungen ist das Diagnosehandbuch mit Diagnose-
methoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die
1. für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amts-
Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung
tierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder
Afrikanische Schweinepest einschließlich der Ent- 1. der Schweinepest nach dem Anhang der Entschei-
nahme erforderlicher Proben zur Untersuchung, dung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar
2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs
2. für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,
mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und
a) eine Untersuchung, Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchun-
gen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest
b) eine Absonderung,
(ABl. EG Nr. L 39, S. 71) oder
c) eine behördliche Beobachtung
2. der Afrikanischen Schweinepest nach dem Anhang
anordnen. der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom
26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehand-
§ 3a buchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. EU
Nr. L 143, S. 35)
Weitere behördliche Anordnungen
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die zuständige Behörde kann für ein von ihr be-
stimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der
Einschleppung oder zur Erkennung der Schweinepest Unterabschnitt 2
oder der Afrikanischen Schweinepest erforderlich ist, Besondere Schutzmaßregeln
anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
1. geeignete Maßnahmen zur verstärkten Bejagung A. Vor amtlicher Feststellung
von Wildschweinen durchzuführen haben, der Schweinepest und
der Afrikanischen Schweinepest
2. jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach nähe-
rer Anweisung der zuständigen Behörde zu kenn- §4
zeichnen und für jedes erlegte Wildschwein einen von
ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen haben, (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder
Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb ordnet die
3. von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Be-
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde trieb (Verdachtsbetrieb)
zur virologischen und serologischen Untersuchung
auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest 1. die klinische, virologische und serologische Unter-
zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit suchung der Schweine sowie
dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem von der zu- 2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der
ständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein der Kennzeichnung der Schweine nach der Viehver-
von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben, kehrsverordnung auf Übereinstimmung
4. dafür Sorge zu tragen haben, dass das Aufbrechen an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Num-
der Wildschweine und die Sammlung des Aufbruchs mer 1 aufgeführten Untersuchungen Anhaltspunkte für
zentral an einem Ort erfolgt und der Aufbruch un- einen Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikani-
schädlich beseitigt wird, schen Schweinepest, so ordnet die zuständige Behörde
5. jedes verendet aufgefundene Wildschwein der zu- 1. die serologische und virologische Untersuchung
ständigen Behörde unverzüglich unter Angabe des weiterer Schweine des Verdachtsbetriebs, die nicht
Fundortes anzuzeigen, nach näherer Anweisung bereits nach Satz 1 Nummer 1 untersucht worden
der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und sind, sowie
a) Proben zur virologischen und serologischen Un- 2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller
tersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweine des Verdachtsbetriebs
Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit
einem von der zuständigen Behörde vorgegebe- an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.
nen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf
zuzuleiten haben oder 1. den Zeitraum, in dem das Virus der Schweinepest
b) zu einer von der zuständigen Behörde bestimm- oder der Afrikanischen Schweinepest bereits im
ten Wildsammel- oder Annahmestelle zu verbrin- Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der
gen haben, soweit eine nachteilige Beeinflussung Verdacht angezeigt wurde,
der dort vorhandenen Lebensmittel ausgeschlos- 2. die mögliche Ursache der Schweinepest oder der
sen werden kann. Afrikanischen Schweinepest,
Die zuständige Behörde kann ferner die Nutzung von 3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen
Wildkammern in Betrieben einschränken oder ver- Schweine in den betroffenen Betrieb oder in die
bieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen- Schweine aus dem betroffenen Betrieb verbracht
bekämpfung erforderlich ist. worden sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018 387
4. Personen, Fahrzeuge, Schweinefleisch, Sperma und ff) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der
alle Gegenstände, mit denen das Virus in den oder Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-
aus dem betroffenen Betrieb verschleppt worden nepest übertragen können, insbesondere
sein kann. wenn sie mit Schweinen in Berührung gekom-
Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanord- men sind,
nung nach Satz 2 Nummer 2 absehen, soweit Belange nicht aus dem Betrieb verbracht werden.
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In die- Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger
sem Fall ordnet die zuständige Behörde die behörd- Härten Ausnahmen von Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c
liche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an. und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbe-
(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Ab- kämpfung nicht entgegenstehen.
satz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-
im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikani-
satz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich
sche Schweinepest
zu Absatz 2 Folgendes:
1. sämtliche Schweine des Betriebs abzusondern,
1. Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit
2. täglich Aufzeichnungen über schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde
a) die Besuche betriebsfremder Personen unter An- betreten.
gabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum 2. Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung
sowie der zuständigen Behörde in den oder aus dem Be-
b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver- trieb gefahren werden. Transportmittel sind vor dem
dächtige Tiere, getrennt nach Ferkeln, Mast- und Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der
Zuchtschweinen, zuständigen Behörde
zu machen, a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
3. verendete oder getötete Schweine so aufzubewah- Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG
ren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnah-
sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Be- men der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klas-
rührung kommen können, sischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001,
S. 5; L 168 vom 27.6.2002, S. 58), die zuletzt
4. für das Verbringen verendeter oder getöteter Schweine durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom
aus dem Betrieb die Genehmigung der zuständigen 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der je-
Behörde einzuholen, die nur zu diagnostischen Zwe- weils geltenden Fassung,
cken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt wer-
den darf, b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach
Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie
5. an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder
2002/60/EG
sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und
sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu trän- zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich,
ken und feucht zu halten, zu entwesen.
6. sicherzustellen, 3. Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2
Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d
a) dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten
wird und diese unverzüglich nach Verlassen des a) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,
Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gerei- b) Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen,
nigt und desinfiziert oder, im Falle von Einweg-
schutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so c) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,
beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung ver- d) Futtermittel,
mieden wird, e) Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse aus
b) dass Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen die An-
des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls nahme rechtfertigen, dass damit der Erreger der
oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfi- Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-
ziert wird, pest verschleppt werden kann,
c) dass Schweine weder in den noch aus dem Be- f) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der
trieb verbracht werden, Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-
d) dass pest übertragen können, insbesondere wenn sie
mit Schweinen in Berührung gekommen sind,
aa) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde – im
bb) Sperma, Eizellen und Embryonen von Schwei-
Falle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum Zwe-
nen,
cke des innergemeinschaftlichen Handels – ver-
cc) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu, bracht werden, soweit Belange der Seuchenbe-
dd) Futtermittel, kämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung
ee) Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse nach Satz 1 Buchstabe c darf nur erteilt werden,
aus Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen wenn der Dung, die flüssigen Stallabgänge oder die
die Annahme rechtfertigen, dass damit der Einstreu
Erreger der Schweinepest oder der Afrikani- a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
schen Schweinepest verschleppt werden kann, Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie 2001/89/EG,
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach (2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1
Maßgabe des Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie hat der Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Absatz 2
2002/60/EG Satz 1 hinaus
desinfiziert worden sind. 1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
1. im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anweisung a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Un-
eine Schadnager- und Insektenbekämpfung durch- befugter Zutritt verboten“,
geführt wird, b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-
2. andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie- nische Schweinepest – Unbefugter Zutritt verbo-
nen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde ten“
aus dem oder in den Verdachtsbetrieb verbracht gut sichtbar anzubringen,
werden dürfen. 2. Hunde und Katzen einzusperren.
(5) Die zuständige Behörde kann, wenn die Seu- (3) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 dürfen in den oder
chenlage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb zeit- aus dem Seuchenbetrieb andere Haustiere als Schwei-
lich befristet eine Kontrollzone festlegen. Die Absätze 1 ne, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der
und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a bis c und zuständigen Behörde verbracht werden.
Absatz 3 gelten für die in der Kontrollzone liegenden
Betriebe entsprechend. §7
(weggefallen)
B. Nach amtlicher Feststellung
der Schweinepest und
§8
der Afrikanischen Schweinepest
Ausnahmen
1. Öffentliche Bekanntmachung (1) Bei Seuchenbetrieben mit gesonderten Betriebs-
abteilungen kann die zuständige Behörde für nicht be-
§5 troffene Betriebsabteilungen Ausnahmen von § 4 Ab-
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der satz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest mer 2 genehmigen.
öffentlich bekannt. (2) Die zuständige Behörde kann bei einem Aus-
bruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb Schweinepest in einer Untersuchungseinrichtung, ei-
nem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren
§6 Einrichtung, in denen Schweine zu wissenschaftlichen
(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afri- Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener
kanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich fest- Rassen gehalten werden, Ausnahmen von § 4 Absatz 1
gestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb) genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer
1. im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisie- Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug
rung des Erregerisolates dieser Schweine, auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsorgung
und Fütterung so vollständig getrennt von anderen Be-
2. die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 Ab- trieben mit Schweinehaltung ist, dass eine Verbreitung
satz 1 Satz 2 Nummer 2 getöteten und die sofortige des Seuchenerregers ausgeschlossen werden kann. Die
unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 4 genannten Einrichtungen teilen der zuständigen Behörde
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 beseitigten Schweine, spätestens drei Monate nach ihrer Inbetriebnahme die
3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch- Voraussetzungen und Vorkehrungen mit, die Grundlage
erzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen für eine Genehmigung nach Satz 1 sein können. Ände-
von Schweinen, das oder die zwischen der mutmaß- rungen der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind
lichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden ist (3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische
oder sind, sowie Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundes-
4. im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit er- ministerium unverzüglich die nach den Absätzen 1
forderlich, und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.
a) die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus
erraticus im Seuchenbetrieb und in seiner unmit- §§ 9 und 10
telbaren Umgebung nach Anhang III der Richtlinie (weggefallen)
2002/60/EG,
b) die Untersuchung aufgefundener Zecken dieser 3. Schutzmaßregeln für den
Art auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
an. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 unterrichtet die § 11
zuständige Behörde das Bundesministerium für Ernäh-
rung und Landwirtschaft (Bundesministerium) über die Sperrbezirk
Durchführung der Maßnahmen zum Zwecke der Mittei- (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische
lung an die Europäische Kommission. Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018 389
legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seu- 4. Die künstliche Besamung von Schweinen ist verbo-
chenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Ki- ten.
lometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie 5. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,
die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Un- ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen
tersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweine nicht getrieben oder transportiert werden.
Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstät- Dies gilt nicht für den Transport im Durchgangsver-
ten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kate- kehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fern-
gorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der verkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürlichen Grenzen Transportmittel nicht anhält und die Schweine nicht
sowie Überwachungsmöglichkeiten. entladen werden.
(2) Die zuständige Behörde 6. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder
1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbe- Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren so-
zirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf- wie der Handel mit Klauentieren ohne vorherige Be-
schrift stellung ist verboten.
a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Sperr- 7. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-
bezirk“, nen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika- Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit
nische Schweinepest – Sperrbezirk“ Schweinehaltung verbracht werden.
gut sichtbar an, 8. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von
Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die
2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben in- mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein
nerhalb von sieben Tagen eine klinische Untersu- können, sind unverzüglich nach der Benutzung
chung der Schweine durch,
a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
3. überprüft innerhalb von sieben Tagen die Bestands- Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG,
register und die Kennzeichnung der Schweine nach
der Viehverkehrsverordnung in diesen Betrieben auf b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach
Übereinstimmung und Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie
2002/60/EG
4. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in
denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine und nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
serologische und virologische Untersuchung der hörde zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erfor-
Schweine durch, derlich, zu entwesen.
5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte 9. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b
von jedem erlegten Wildschwein Proben zur virologi- und Absatz 3 Nummer 1 gilt entsprechend.
schen und serologischen Untersuchung auf Schwei-
nepest oder Afrikanische Schweinepest zu entneh- § 11a
men, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tier- Beobachtungsgebiet
körper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der
(1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische
von der zuständigen Behörde festgelegten Wildsam-
Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so
melstelle oder Annahmestelle zuzuführen haben.
legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbe-
(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbe- trieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet
zirks haben Tierhalter im Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterver-
1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl breitung des Erregers, Strukturen des Handels und der
der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von
Schlachtstätten, natürlichen Grenzen, Überwachungs-
a) gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nut- möglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten
zungsart und ihres Standorts, epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von
b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber- Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen be-
haft erkrankten Schweine trägt mindestens zehn Kilometer.
anzuzeigen, (2) Die zuständige Behörde
2. sämtliche Schweine abzusondern. 1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beob-
(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den achtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und halt-
Sperrbezirk Folgendes: baren Aufschrift
1. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Be- a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Be-
trieb verbracht werden. obachtungsgebiet“,
2. Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten. b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-
nische Schweinepest – Beobachtungsgebiet“
3. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma,
Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen oder gut sichtbar an,
darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde 2. führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Be-
und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur un- trieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt
schädlichen Beseitigung aus einem Betrieb im sind, eine serologische und virologische Untersu-
Sperrbezirk verbracht werden. chung der Schweine durch.
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018
(3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen 5. sichergestellt ist, dass
Bienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Fest- a) von den Schweinen eine ausreichende Anzahl
legung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmi- Proben für eine serologische und virologische
gung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Untersuchung genommen wird,
Betrieb mit Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet
verbracht werden. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch- b) die Schweine in verplombten Fahrzeugen beför-
stabe a und b und Absatz 3 Nummer 1 sowie § 11 Ab- dert werden,
satz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 c) die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in
Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8 gelten entsprechend. der Schlachtstätte getrennt von anderen Schwei-
nen gehalten und geschlachtet werden und
§ 11b d) das frische Schweinefleisch und die Schweine-
Ausnahmen fleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezem-
§ 11 Absatz 4 Nummer 1 und 5 Satz 1 und § 11a Ab- ber 2002 zur Festlegung von tierseuchenrecht-
satz 3 Satz 2 für das Verbringen oder den Transport lichen Vorschriften für das Herstellen, die Verar-
von Schweinen beitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebens-
mitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom
1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte 23.1.2003, S. 11), die zuletzt durch den Durchfüh-
Schlachtstätte, rungsbeschluss 2013/417/EU (ABl. L 206 vom
2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseiti- 2.8.2013, S. 13; L 298 vom 8.11.2013, S. 50) ge-
gung oder ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
3. in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beob- sung gewonnen, befördert, gelagert, gekenn-
achtungsgebiet zeichnet und behandelt werden und die Fahr-
zeuge und die beim Transport benutzten Ausrüs-
genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt wer- tungsgegenstände unverzüglich nach dem Trans-
den, wenn port von dem Transportunternehmer nach nähe-
1. im Falle der Schweinepest rer Anweisung der zuständigen Behörde und im
a) seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des Falle der Schweinepest nach Maßgabe des An-
Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II hangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG,
Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach
Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie
aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbe- 2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden.
zirk mindestens 30 Tage,
Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine
bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach- aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsge-
tungsgebiet mindestens 21 Tage biets gelegenen Betrieben
vergangen sind, 1. mit Genehmigung der zuständigen Behörde in inner-
b) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine halb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten oder
des Betriebs durch den beamteten Tierarzt kei- 2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene
nen Hinweis auf Schweinepest ergeben hat, Schlachtstätten
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest zur sofortigen Schlachtung transportiert werden. Die
a) seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, so- Genehmigung nach Satz 3 Nummer 1 darf nur erteilt
weit erforderlich, der vorläufigen Entwesung des werden, wenn zuvor über das Bundesministerium eine
Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II Stellungnahme der Europäischen Kommission einge-
der Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des Sat- holt worden ist. Die zuständige Behörde kann die Frist
zes 4, nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a
aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbe- 1. im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf
zirk mindestens 40 Tage, mindestens 30 Tage,
bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach- 2. im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungs-
tungsgebiet mindestens 30 Tage gebiet auf mindestens 21 Tage
vergangen sind, verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich ange-
b) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine ordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die
des Betriebs durch den beamteten Tierarzt kei- Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausge-
nen Hinweis auf Afrikanische Schweinepest erge- schlossen werden kann.
ben hat, (2) Im Falle einer Genehmigung nach
3. die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit der 1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterrichtet die für den
Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrs- Betrieb zuständige Behörde die für die Schlacht-
verordnung von der zuständigen Behörde überprüft stätte zuständige Behörde über das Verbringen der
worden ist, Schweine; letztere bestätigt der für den Betrieb zu-
4. im Falle des Satzes 1 Nummer 3 der Tierhalter ständigen Behörde die Ankunft der Schweine;
glaubhaft dargelegt hat, dass auf Grund der Dauer 2. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die zustän-
der Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 und 4 eine ord- dige Behörde unverzüglich das Bundesministerium
nungsgemäße Haltung der Schweine gefährdet ist zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische
und Kommission.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018 391
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von 4. Schutzmaßregeln
§ 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit für den Kontaktbetrieb
§ 11a Absatz 3 Satz 2, genehmigen, wenn die Besa-
mung vom Tierhalter mit Samen durchgeführt wird, der § 12
1. sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des (1) Führt die epidemiologische Nachforschung nach
Sperrbezirks im Betrieb befunden hat oder § 4 Absatz 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Schwei-
nepest oder die Afrikanische Schweinepest aus einem
2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmit- anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere
telbar von einer Besamungsstation geliefert worden Betriebe weiterverschleppt worden sein kann, oder be-
ist. stehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schweinepest
oder die Afrikanische Schweinepest durch Wild-
Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur schweine in einen Betrieb eingeschleppt worden ist,
erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe
eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung für die
Sperrbezirks liegt, wenn Dauer von mindestens 40 Tagen an.
1. alle Eber der Besamungsstation (2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell-
ten Kontaktbetriebe gelten § 4 Absatz 2 Satz 1 Num-
a) im Rahmen einer einmaligen serologischen und mer 1 bis 6 Buchstabe a bis c, Absatz 3 und 4 und § 6
virologischen Untersuchung und Absatz 3 entsprechend.
b) im Rahmen einer täglichen klinischen Untersu- (3) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet die
chung, die eine rektale Messung der Körpertem- zuständige Behörde
peratur einschließt, 1. eine serologische und virologische Untersuchung
der Schweine der Kontaktbetriebe,
mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afri-
2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der
kanische Schweinepest untersucht worden sind und
Schweine der Kontaktbetriebe unter Berücksichti-
2. sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungssta- gung der Kriterien des Anhangs V der Richtlinie
tion im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen viro- 2001/89/EG oder
logisch auf Schweinepest oder Afrikanische Schwei- 3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch-
nepest untersucht werden. erzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen
von Schweinen, das oder die zwischen der mutmaß-
§ 11c lichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und
der Anordnung der behördlichen Beobachtung nach
Seuchenausbruch Absatz 1 gewonnen worden ist oder sind,
in benachbartem Staat an.
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der
Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen 5. Notimpfung bei Hausschweinen
Schweinepest innerhalb einer Entfernung von zehn Ki-
lometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt § 13
und der für das angrenzende Gebiet im Inland zustän- (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,
digen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ord- vorbehaltlich der Zustimmung durch die Europäische
net diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11 Kommission, für ein bestimmtes Gebiet die Notimpfung
und 11a an. § 11b gilt entsprechend. gegen Schweinepest anordnen, wenn die Schweine-
pest amtlich festgestellt worden ist und auf Grund des
Ergebnisses der epidemiologischen Untersuchung und
§ 11d
unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs VI
Weitergehende Schutzmaßregeln der Richtlinie 2001/89/EG eine Ausbreitung der
Schweinepest zu befürchten ist. Zu diesem Zweck er-
(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zu- stellt die zuständige oberste Landesbehörde einen
ständige Behörde die Durchführung von Schweineaus- Impfplan, der insbesondere Angaben über die Seu-
stellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähn- chensituation, über das Impfgebiet, die Zahl der
licher Art, den Handel mit Schweinen ohne vorherige Be- Schweine haltenden Betriebe im Impfgebiet, die vor-
stellung, das Aufsuchen durch Besteller unter Mitführen aussichtliche Zahl, die Nutzungsart und die Kennzeich-
von Schweinen, das Umherziehen mit Schweinen sowie nung der zu impfenden Schweine, die Dauer der Impf-
das gewerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch maßnahmen, den zu verwendenden Impfstoff und die
Personen, die nicht Tierärzte sind, verbieten. nach der Impfung vorgesehenen Untersuchungen und
sonstigen Überwachungsmaßnahmen enthält.
(2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest
ein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt- (2) Im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1
Tierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zustän- gilt für das Impfgebiet Folgendes:
dige Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet 1. Für die Dauer der Anordnung muss der Tierhalter bei
die zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen er- der Impfung die erforderliche Hilfe leisten und
gänzenden Maßnahmen nach den §§ 8, 24 Absatz 3, Schweine, die gegen die Schweinepest geimpft wor-
den §§ 25 und 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 26 den sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch
Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes an. Ohrmarken mit den Buchstaben „I.SP“ als geimpft
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018
kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann an- 7. Schutzmaßregeln
stelle der Kennzeichnung durch Ohrmarken bei beim Auftreten der Schweinepest
Mastschweinen, die aus dem Betrieb nur zur oder der Afrikanischen Schweinepest
Schlachtung abgegeben werden, eine Körpertäto- bei Wildschweinen
wierung in der Schulterblattregion oder Ohrtätowie-
rung genehmigen oder anordnen. a. bei Schweinepest
2. Während des Impfzeitraums und für die Dauer von
mindestens sechs Monaten, gerechnet von dem von § 14a
der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Tag Gefährdeter Bezirk
der Beendigung der Impfung an, (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest bei
a) dürfen geimpfte Schweine außer zur sofortigen einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die
Schlachtung in einer von der zuständigen Be- serologische und virologische Untersuchung der erleg-
hörde bezeichneten, innerhalb oder in der Nähe ten oder verendeten Wildschweine an und führt epide-
des Impfgebiets gelegenen Schlachtstätte oder miologische Nachforschungen durch.
zur sofortigen Tötung und unter amtlicher Auf- (2) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei einem
sicht erfolgenden unschädlichen Beseitigung Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige
nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden, Behörde das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle
b) ist frisches Fleisch, das von geimpften Schwei- als gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie
nen erschlachtet worden ist, unschädlich zu be- die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wild-
seitigen oder, sofern es für den menschlichen Ge- schweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der
nuss bestimmt ist, Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie
Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines ge-
aa) nur zum Zwecke des innerstaatlichen Han-
fährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhe-
dels abzugeben und
bung werden von der zuständigen Behörde öffentlich
bb) mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger
Richtlinie 2002/99/EG zu kennzeichnen und in veröffentlicht.
einem von der zuständigen Behörde be-
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-
stimmten Betrieb zu behandeln und zu die-
fahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeig-
sem Betrieb in verplombten Transportmitteln
neten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren
zu befördern; die Fahrzeuge und die beim
Aufschrift „Schweinepest bei Wildschweinen – Gefähr-
Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände
deter Bezirk“ gut sichtbar an.
sind unverzüglich nach dem Transport von
dem Transportunternehmer nach näherer An- (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde-
weisung der zuständigen Behörde und im Falle ten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk
der Schweinepest nach Maßgabe des An- 1. der zuständigen Behörde unverzüglich
hangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG
a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter An-
zu reinigen und zu desinfizieren,
gabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
c) dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus dem Ur-
b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-
sprungsbetrieb nur
haft erkrankte Schweine
aa) direkt oder über einen von der zuständigen
anzuzeigen,
Behörde benannten Betrieb in eine Schlacht-
stätte zur sofortigen Schlachtung oder 2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit
Wildschweinen in Berührung kommen können,
bb) in einen anderen Betrieb nach serologischer
Untersuchung mit negativem Ergebnis auf 3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-
Antikörper gegen Schweinepest und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte
einzurichten,
verbracht werden,
4. verendete und erkrankte Schweine, bei denen der
d) dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen den
Verdacht auf Schweinepest nicht ausgeschlossen
geimpften Schweinen nicht entnommen werden,
werden kann, nach näherer Anweisung der zustän-
e) sind Sperma, Eizellen und Embryonen, die wäh- digen Behörde serologisch oder virologisch auf
rend eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Imp- Schweinepest untersuchen zu lassen,
fung entnommen wurden, unter amtlicher Auf-
5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit de-
sicht unschädlich zu beseitigen.
nen Schweine in Berührung kommen können, für
Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
6. Tötung im Sperrbezirk,
im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet 6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände
nur unter Aufsicht verlassen.
§ 14
(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Fol-
Die zuständige Behörde kann über § 4 Absatz 1 gendes:
Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
hinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im 1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,
Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Kon- ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen
taktbetrieben anordnen, wenn dies aus Gründen der Schweine nicht getrieben werden.
Seuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren 2. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem
Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist. Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018 393
3. Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen der für den Bestimmungsbetrieb zustän-
dürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen digen Behörde unter Angabe des Be-
Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht stimmungsbetriebs angezeigt wird,
werden. oder
4. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung ge- c) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-
kommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektions- trieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zu-
maßnahmen nach näherer Anweisung der zuständi- ständigen Behörde benannte Schlachtstätte im
gen Behörde durchzuführen. Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des
5. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung
oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen verbracht werden und sichergestellt ist, dass der
Wildschweine in Berührung gekommen sein können, Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der
dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden. für den Versandort und der für die Schlachtstätte
6. Frisches Wildschweinefleisch oder ein Fleischerzeug- zuständigen Behörde unter Angabe der Schlacht-
nis aus frischem Wildschweinefleisch, das Wild- stätte angezeigt wird;
schweinefleisch von im gefährdeten Bezirk erlegten 2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von fri-
Tieren enthält, darf aus dem gefährdeten Bezirk schem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeugnis-
nicht verbracht werden. sen aus frischem Wildschweinefleisch aus dem ge-
7. Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Bezirk fährdeten Bezirk in das sonstige Inland, soweit die
nicht verbracht werden. Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen
worden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge- klassische Schweinepest untersucht worden sind.
nehmigen
(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen
1. von Absatz 5 Nummer 2
von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk
a) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be- Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, so-
trieb im gefährdeten Bezirk weit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge-
aa) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit genstehen.
die Schweine aus einem Betrieb stammen, in (8) Die zuständige Behörde kann für den gefährde-
dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden ten Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer
vor dem Versand klinisch mit negativem Er- Erkenntnisse
gebnis auf Schweinepest untersucht worden
1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wild-
sind, oder
schweinen einschließlich der Verpflichtung der
bb) unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlacht- Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und
stätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,
2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die
b) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be- mit Wildschweinen in Berührung kommen können,
trieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb au-
anordnen.
ßerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit
(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass
aa) die Schweine aus einem Betrieb stammen, in
die Schweinepest durch Wildschweine verbreitet wird
dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden
und ist eine Einschleppung der Schweinepest in ein
vor dem Versand klinisch mit negativem Ergeb-
bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, kann die
nis auf Schweinepest untersucht worden sind,
zuständige Behörde geeignete jagdliche Maßnahmen
bb) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbrin- zur verstärkten Bejagung auch in diesem Gebiet anord-
gen bei den zu verbringenden Schweinen nen.
eine virologische Stichprobenuntersuchung
(10) Die zuständige Behörde kann im gefährdeten
durchgeführt worden ist, um mit einer Wahr-
Bezirk oder in Teilen des gefährdeten Bezirks die Aus-
scheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer
übung der Jagd ganz oder teilweise untersagen, soweit
angenommenen Prävalenz von 5 vom Hun-
dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erfor-
dert bei den zu verbringenden Schweinen
derlich ist.
Schweinepest festzustellen, und
cc) sichergestellt ist, dass § 14b
aaa) die Schweine von einer amtstierärztlichen Notimpfung bei Wildschweinen
Bescheinigung nach dem Muster der An-
lage begleitet werden, aus der sich die Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbe-
Kennzeichnung der Tiere sowie das Vor- haltlich der Zustimmung durch die Europäische Kom-
liegen der Voraussetzungen nach Buch- mission, für den gefährdeten Bezirk oder für ein be-
stabe b Doppelbuchstabe aa und bb er- stimmtes Gebiet innerhalb des gefährdeten Bezirks
gibt, die Durchführung von Notimpfungen gegen Schweine-
pest bei Wildschweinen anordnen, wenn dies aus
bbb) die Schweine unmittelbar und nicht zu- Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Zu
sammen mit anderen Schweinen zu dem diesem Zweck erstellt die zuständige oberste Landes-
Bestimmungsbetrieb befördert werden behörde einen Notimpfplan, der insbesondere Angaben
und enthält über die Seuchensituation, das Impfgebiet, die
ccc) der Versand mindestens vier Arbeits- voraussichtliche Zahl der zu impfenden Wildschweine,
tage vorher der für den Versandort und das Impfverfahren einschließlich Maßnahmen zur Imp-
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018
fung von Jungtieren, die Dauer der Impfmaßnahmen, Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an-
die Wirksamkeit des zu verwendenden Impfstoffs, Maß- ordnen.
nahmen zur Vermeidung einer Ausbreitung des Impf- Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte
virus, zur Reduzierung der Jungtiere und zur Überprü- Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufge-
fung der Ergebnisse durch die zuständige Behörde. Im brochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann
Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 ist der ferner anordnen, dass verendet aufgefundene Wild-
Jagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung bei der Aus- schweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buch-
legung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung ver- stabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimm-
pflichtet. ten Wildsammel- oder Annahmestelle verbracht werden,
soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vorhan-
§ 14c denen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann.
Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest (2) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild-
(1) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild- schweinen kann die zuständige Behörde für ein von
schweinen gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes: ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdaus-
übungsberechtigte
1. Jagdausübungsberechtigte haben
1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und
a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach nä- einer von der zuständigen Behörde bestimmten
herer Anweisung der zuständigen Behörde zu Stelle zur virologischen und serologischen Untersu-
kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen chung auf Schweinepest zuleiten und
Begleitschein auszustellen; 2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe
b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich des Fundorts der zuständigen Behörde anzeigen
Proben nach näherer Anweisung der zuständigen und einer von der zuständigen Behörde bestimmten
Behörde zur virologischen und serologischen Un- Stelle zur virologischen und serologischen Untersu-
tersuchung auf Schweinepest zu entnehmen, zu chung auf Schweinepest zuleiten.
kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkör- (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, so-
per, dem Aufbruch und dem Begleitschein der fern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b
durch die zuständige Behörde festgelegten Stelle durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate
zuzuführen; nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei
c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag- Wildschweinen Ausnahmen von den Kennzeichnungs-
den das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung und Untersuchungspflichten nach Absatz 1 Nummer 1
des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt; Buchstabe a, b und d genehmigen, soweit Belange der
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein
aa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der b. bei Afrikanischer Schweinepest
zuständigen Behörde anzuzeigen und
§ 14d
bb) nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde zu kennzeichnen, Proben zur virolo- Gefährdetes Gebiet und Pufferzone
gischen und serologischen Untersuchung auf (1) Im Falle des Verdachts auf Afrikanische Schwei-
Schweinepest zu entnehmen und die Proben nepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige
mit einem von der zuständigen Behörde vor- Behörde die virologische Untersuchung der erlegten
gegebenen Begleitschein einer von der zu- oder verendeten Wildschweine an und führt epidemio-
ständigen Behörde bestimmten Stelle zur Un- logische Nachforschungen durch.
tersuchung auf Schweinepest zuzuleiten. (2) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Auf- bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die
bruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes ver- zuständige Behörde
endet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbei- 1. ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als ge-
tungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Arti- fährdetes Gebiet und
kel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist. 2. ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Pufferzone
fest. Bei der Festlegung der in Satz 1 genannten Ge-
3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest
biete berücksichtigt sie, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4,
auf Grund eines virologischen Untersuchungsergeb-
die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wild-
nisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige
schweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der
Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkör-
Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie
pers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der
Überwachungsmöglichkeiten. Ist bereits
Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet 1. ein gefährdetes Gebiet in Teil II des Anhangs des
die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an, Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU oder
wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können. 2. eine Pufferzone in Teil I des Anhangs des Durchfüh-
4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologi- rungsbeschlusses 2014/709/EU
scher Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann aufgeführt, das oder die im Inland liegt, legt die zustän-
die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung dige Behörde ihrer Gebietsfestlegung nach Satz 1 die
des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU aufgeführten
Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Gebiete zu Grunde. Die zuständige Behörde ändert ihre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018 395
Gebietsfestlegungen unter Zugrundelegung des Durch- a) Hunde und
führungsbeschlusses 2014/709/EU, soweit im Falle der b) Gegenstände, die bei der Jagd verwendet werden,
Festlegung
soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wild-
1. eines gefährdeten Gebietes nach Satz 1 Nummer 1 schweinen in Berührung gekommen sind, im Falle
in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlus- des Buchstaben a durch ihren Halter und im Falle
ses 2014/709/EU, des Buchstaben b durch den Jagdausübungsbe-
2. einer Pufferzone nach Satz 1 Nummer 2 in Teil I rechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.
des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 4. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine
2014/709/EU oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen
eine abweichende Gebietsfestlegung getroffen worden Wildschweine in Berührung gekommen sein können,
ist. Die Festlegung des gefährdeten Gebietes und der dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden.
Pufferzone sowie deren Änderung oder Aufhebung wer- 5. Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet
den von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt
gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an
gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröf-
oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für
fentlicht. Schweine verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu- Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate
fahrtswegen vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewon-
1. zu dem gefährdeten Gebiet und an geeigneten Stel- nen worden ist, vor der Verwendung mindestens für
len Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf- sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt
schrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschwei- gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitze-
nen – Gefährdetes Gebiet“, behandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurde.
2. zu der Pufferzone und an geeigneten Stellen Schil- (6) § 14a Absatz 8, 9 und 10 gilt für das gefährdete
der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afri- Gebiet entsprechend.
kanische Schweinepest bei Wildschweinen – Puffer- (7) Zur Vermeidung der Verschleppung der Afrika-
zone“ nischen Schweinepest kann die zuständige Behörde
gut sichtbar an. anordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet oder in
Teilen dieses Gebietes nicht frei umherlaufen dürfen.
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde-
ten Gebietes haben Tierhalter im gefährdeten Gebiet (8) Die zuständige Behörde kann für die Pufferzone
1. der zuständigen Behörde unverzüglich Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 sowie nach
§ 14a Absatz 8, 9 und 10 anordnen, soweit dies aus
a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter An- Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
gabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber- § 14e
haft erkrankte Schweine Maßregeln zur Erkennung
anzuzeigen, der Afrikanischen Schweinepest
2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit (1) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest
Wildschweinen in Berührung kommen können, bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Gebiet Folgen-
3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- des:
und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standor- 1. Jagdausübungsberechtigte haben
ten einzurichten,
a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach nä-
4. verendete und erkrankte Schweine, bei denen der herer Anweisung der zuständigen Behörde zu
Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht aus- kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen
geschlossen werden kann, nach näherer Anweisung Begleitschein auszustellen;
der zuständigen Behörde virologisch auf Afrikani-
b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich
sche Schweinepest untersuchen zu lassen,
Proben nach näherer Anweisung der zuständigen
5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit de- Behörde zur virologischen Untersuchung auf Afri-
nen Schweine in Berührung kommen können, für kanische Schweinepest zu entnehmen, zu kenn-
Wildschweine unzugänglich aufzubewahren, zeichnen und zusammen mit dem Tierkörper,
6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch
nur unter Aufsicht verlassen. die zuständige Behörde bestimmten Stelle zuzu-
führen;
(5) Außerdem gilt für das gefährdete Gebiet Fol-
gendes: c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag-
1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, den das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung
ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
Schweine nicht getrieben werden. d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein
2. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung ge- aa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der
kommen sind, haben Reinigungs- und Desinfekti- zuständigen Behörde anzuzeigen und
onsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zu- bb) nach näherer Anweisung der zuständigen
ständigen Behörde durchzuführen. Behörde zu kennzeichnen, Proben zur viro-
3. Nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde logischen Untersuchung auf Afrikanische
sind Schweinepest zu entnehmen und die Proben
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018
mit einem von der zuständigen Behörde vor- soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vor-
gegebenen Begleitschein einer von der zu- handenen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann.
ständigen Behörde bestimmten Stelle zur Un- (3) Absatz 1 gilt für die Pufferzone entsprechend.
tersuchung auf Afrikanische Schweinepest
zuzuleiten.
§ 14f
2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Auf- Maßregeln bei
bruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes ver- Afrikanischer Schweinepest für Schweine
endet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbei-
tungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Arti- (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
kel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist. Schweine
1. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet
3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Afrikanische
gelegen ist, in das sonstige Inland nicht verbracht
Schweinepest auf Grund eines virologischen Unter-
werden,
suchungsergebnisses amtlich festgestellt, so ordnet
die zuständige Behörde die unschädliche Beseiti- 2. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet
gung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb oder in einer Pufferzone gelegen ist, innergemein-
für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 schaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden,
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; 3. aus einem Betrieb, der außerhalb eines gefährdeten
sie ordnet die unschädliche Beseitigung weiterer Gebietes oder einer Pufferzone gelegen ist, inner-
Tierkörper an, wenn diese durch Kontakt kontami- gemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt
niert sein können. werden, wenn in den Betrieb innerhalb von 30 Tagen
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der
Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufge- Ausfuhr Hausschweine aus einem gefährdeten Gebiet
brochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann oder einer Pufferzone eingestellt worden sind,
ferner anordnen, dass 4. in einen Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet
gelegen ist, nicht verbracht werden.
1. verendet aufgefundene Wildschweine abweichend
von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
stabe bb zu einer von ihr bestimmten Wildsammel- Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen
oder Annahmestelle verbracht werden, soweit eine genehmigen, wenn
nachteilige Beeinflussung der dort vorhandenen 1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines
Lebensmittel ausgeschlossen werden kann, Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Ver-
2. von jedem verendet aufgefundenen Wildschwein bringen in dem Betrieb gehalten und innerhalb von
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde 30 Tagen vor dem Verbringen keine Schweine aus
Proben zur serologischen Untersuchung auf Afrika- einem gefährdeten Gebiet in den Betrieb eingestellt
nische Schweinepest entnommen, gekennzeichnet worden sind, und
und die Proben mit einem von der zuständigen Be- 2. die Schweine
hörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr be-
a) innerhalb von 15 Tagen vor dem Verbringen viro-
stimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische
logisch auf das Virus der Afrikanischen Schwei-
Schweinepest zugeleitet werden.
nepest und am Tag des Verbringens klinisch nach
(2) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung
bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest je-
ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagd- weils mit negativem Ergebnis untersucht worden
ausübungsberechtigte sind, oder
1. erlegte Wildschweine nach näherer Anweisung der b) aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine
zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur von der zuständigen Behörde mindestens zwei-
virologischen und serologischen Untersuchung auf mal jährlich im Abstand von mindestens vier Mo-
Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die naten klinisch nach Kapitel IV Teil A des Anhangs
Proben mit einem von der zuständigen Behörde vor- der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische
gegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Schweinepest und, wenn die Schweine älter als
Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweine- 60 Tage sind, virologisch auf das Virus der Afri-
pest zuzuleiten haben, kanischen Schweinepest jeweils mit negativem
Ergebnis untersucht worden sind.
2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe
des Fundorts der zuständigen Behörde anzuzeigen (3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
haben und nach näherer Anweisung der zuständigen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von
Behörde Proben zur virologischen Untersuchung auf Schweinen unmittelbar zur Schlachtung genehmigen,
Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kenn- wenn
zeichnen und die Proben mit einem von der zustän- 1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines
digen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Ver-
von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afri- bringen in dem Betrieb gehalten und die über vier
kanische Schweinepest zuzuleiten haben oder zu ei- Monate alten Schweine des Bestandes nach Ka-
ner von der zuständigen Behörde bestimmten Wild- pitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung
sammel- und Annahmestelle zu verbringen haben, 2003/422/EG untersucht worden sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018 397
2. die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllt bb) jeweils mit negativem Ergebnis
sind und
aaa) innerhalb von 15 Tagen vor dem inner-
3. sichergestellt ist, dass gemeinschaftlichen Verbringen oder der
a) die Schweine ohne Zwischenhalt zu einer von der Ausfuhr virologisch auf das Virus der
zuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätte Afrikanischen Schweinepest und
verbracht werden und
bbb) am Tag des innergemeinschaftlichen
b) der Versand mindestens 24 Stunden vor dem Verbringens oder der Ausfuhr klinisch
Verbringen der für den Versandort und der für die nach Kapitel IV Teil A des Anhangs der
Schlachtstätte zuständigen Behörde angezeigt Entscheidung 2003/422/EG auf Afrika-
wird. nische Schweinepest
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von untersucht worden sind oder
Absatz 1 Nummer 2 genehmigen
1. für das innergemeinschaftliche Verbringen von b) die Schweine aus einem Betrieb stammen, des-
Schweinen aus einem Betrieb, der in einem gefähr- sen Schweine von der zuständigen Behörde min-
deten Gebiet gelegen ist, in einen Betrieb, der in ei- destens zweimal jährlich im Abstand von mindes-
nem in Teil II oder Teil III des Anhangs des Durch- tens vier Monaten
führungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten aa) klinisch nach Kapitel IV Teil A des Anhangs
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist, der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikani-
wenn sche Schweinepest und,
a) die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind,
bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage sind, vi-
b) die jeweils zuständige Behörde des Bestim- rologisch auf das Virus der Afrikanischen
mungsmitgliedstaates und, wenn die Schweine Schweinepest
durch weitere Mitgliedstaaten befördert werden,
die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten jeweils mit negativem Ergebnis untersucht wor-
dem innergemeinschaftlichen Verbringen zuge- den sind.
stimmt haben und (5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
c) sichergestellt ist, dass Absatz 1 Nummer 4 für das Verbringen von Schweinen
aa) die Beförderung von einem nach § 13 Ab- in einen Betrieb in einem gefährdeten Gebiet genehmi-
satz 1 der Viehverkehrsverordnung zugelasse- gen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht
nen Transportunternehmen durchgeführt wird, entgegenstehen.
bb) das Transportmittel während der gesamten (6) Falls Schweine nach
Beförderung mit einer von der zuständigen
1. Absatz 4 Nummer 1 innergemeinschaftlich verbracht
Behörde unmittelbar nach dem Beladen an-
werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung
gebrachten Plombe versehen ist,
nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
cc) die Beförderung ohne Zwischenhalt auf einer Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-
von der zuständigen Behörde festgelegten schnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchen-
Route durchgeführt wird, schutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu er-
dd) die für den Bestimmungsort zuständige Be- gänzen:
hörde die für den Versandbetrieb zuständige „Schweine entsprechend Artikel 3 des Durchfüh-
Behörde unverzüglich nach Ankunft der rungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.“,
Schweine über deren Ankunft unterrichtet und
ee) nach dem Entladen der Schweine die Trans- 2. Absatz 4 Nummer 2 innergemeinschaftlich verbracht
portmittel, Gerätschaften und alle sonstigen oder ausgeführt werden sollen, ist die Gesundheits-
Gegenstände, mit denen die beförderten bescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in
Schweine in Berührung gekommen sind, Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit
nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-
der Richtlinie 2002/60/EG am Bestimmungs- Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden
ort gereinigt und desinfiziert werden, Satz zu ergänzen:
2. für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die „Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des
Ausfuhr von Schweinen aus einem Betrieb, der in Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kom-
einer Pufferzone gelegen ist, wenn mission.“
a) die Schweine (7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-
aa) seit ihrer Geburt oder während eines Zeit- ministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europä-
raums von mindestens 30 Tagen vor dem in- ische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über
nergemeinschaftlichen Verbringen oder der 1. die nach Absatz 4 Nummer 1 erteilten Genehmigun-
Ausfuhr in dem Betrieb gehalten und inner- gen und
halb von 30 Tagen vor dem innergemein-
schaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr 2. die der Erteilung dieser Genehmigungen zu Grunde
keine Schweine aus einem gefährdeten Gebiet liegenden Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2
in den Betrieb eingestellt worden sind und sowie deren Ergebnisse.
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018
§ 14g oder die innergemeinschaftlich verbracht oder ausge-
Maßregeln bei führt werden soll oder sollen, ist oder sind, wenn die
Afrikanischer Schweinepest für frisches Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt worden
Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse sind, mit einem Kennzeichen zu versehen, das eindeu-
tig auf die Herkunft des Schweinefleisches oder der
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest Schweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kennzei-
bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen chen darf nicht oval und mit
1. frisches Schweinefleisch und 1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches
2. Schweinefleischerzeugnisse, Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in
die von Schweinen gewonnen worden sind, die in ei- Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der
nem Betrieb gehalten worden sind, der in einem gefähr- Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
deten Gebiet gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
verbracht oder ausgeführt werden. besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche
Überwachung von zum menschlichen Verzehr be-
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.
Absatz 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 46 vom 21.2.2008,
oder die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch oder S. 51; L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch
Schweinefleischerzeugnissen genehmigen, wenn die Verordnung (EU) 2015/2285 (ABl. L 323 vom
1. das frische Schweinefleisch oder die Schweine- 9.12.2015, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils
fleischerzeugnisse geltenden Fassung oder
a) von Schweinen gewonnen worden ist oder sind, 2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stam-
die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Ab- mende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1
satz 2 oder 3 für eine Genehmigung für das Ver- Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I
bringen von Schweinen vorgeschrieben sind, und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
b) in einer oder in einem von der zuständigen Be- Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
hörde nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel
und zum Zweck des innergemeinschaftlichen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004,
Verbringens und der Ausfuhr nach Artikel 12 des S. 55; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom
Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuge- 11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung
lassenen Schlachtstätte, Zerlegungs- oder Verar- (EU) 2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10)
beitungsbetrieb verarbeitet worden ist oder sind geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
oder sung
2. das frische Schweinefleisch oder die Schweine- zu verwechseln sein.
fleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richt-
linie 2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, ge- § 14h
kennzeichnet und behandelt worden ist oder sind. Maßregeln bei
(3) Falls das frische Schweinefleisch oder die Afrikanischer Schweinepest
Schweinefleischerzeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2 für Sperma, Eizellen und Embryonen
innergemeinschaftlich verbracht werden soll oder sol- (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
len, ist es oder sind sie bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
1. von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Ab- 1. Sperma,
satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4
Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab- 2. Eizellen und Embryonen,
schnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchen- die von Schweinen gewonnen worden sind, die in ei-
schutzverordnung zu begleiten und nem Betrieb gehalten werden, der in einem gefährdeten
2. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Gebiet, oder im Falle der Nummer 2 auch in einer Puf-
dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der ferzone, gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht ver-
Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung ein- bracht oder ausgeführt werden.
heitlicher Musterbescheinigungen und Kontroll- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge-
berichte für den innergemeinschaftlichen Handel nehmigen
mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs
1. von Absatz 1 Nummer 1 für das innergemeinschaft-
(ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44) in der jeweils gel-
liche Verbringen oder die Ausfuhr von Sperma, wenn
tenden Fassung zu begleiten, deren Nummer II je-
das Sperma in einer Besamungsstation gewonnen
weils um folgenden Satz ergänzt wird:
worden ist, die
„Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbe-
a) nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseu-
schluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Okto-
chenschutzverordnung zugelassen ist, und
ber 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur
Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in be- b) außerhalb eines gefährdeten Gebietes gelegen ist;
stimmten Mitgliedstaaten.“ 2. von Absatz 1 Nummer 2 für das innergemeinschaft-
(4) Frisches Schweinefleisch und Schweinefleischer- liche Verbringen oder die Ausfuhr von Eizellen oder
zeugnisse, das oder die von Schweinen gewonnen Embryonen, wenn die Eizellen und Embryonen von
worden ist oder sind, die aus einem Betrieb stammen, Sauen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb
der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, und das gehalten werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018 399
a) in dem alle Schweine des Betriebs die Anforde- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
rungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4 Num- Absatz 1 Nummer 2 für das Verbringen von frischem
mer 2 für eine Genehmigung des innergemein- Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeug-
schaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von nissen
Schweinen vorgeschrieben sind, und 1. aus dem gefährdeten Gebiet oder der Pufferzone in
b) die Embryonen mit Sperma erzeugt worden sind, das sonstige Inland, einen anderen Mitgliedstaat
das die Anforderungen erfüllt, die nach Nummer 1 oder ein Drittland genehmigen, wenn das frische
für eine Genehmigung des innergemeinschaft- Wildschweinefleisch oder die Wildschweinefleisch-
lichen Verbringens oder der Ausfuhr von Sperma erzeugnisse
vorgeschrieben sind. a) nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit An-
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen hang III Buchstabe a oder d der Richtlinie
von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das innerge- 2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, ge-
meinschaftliche Verbringen von Sperma in einen Be- kennzeichnet und behandelt worden ist oder
trieb, der in einem in Teil II oder Teil III bezeichneten sind,
Gebiet des Anhangs des Durchführungsbeschlusses b) von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8
2014/709/EU eines anderen Mitgliedstaates gelegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4
ist, wenn Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-
1. das Sperma schnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseu-
chenschutzverordnung begleitet wird oder werden
a) in einer Besamungsstation gewonnen worden ist,
und
die nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseu-
chenschutzverordnung zugelassen ist, und c) von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach
dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004
b) von Ebern stammt, die die Anforderungen erfül-
begleitet wird oder werden, deren Nummer II je-
len, die nach § 14f Absatz 2 für das innergemein-
weils um folgenden Satz ergänzt wird:
schaftliche Verbringen von Schweinen vorge-
schrieben sind, „Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungs-
beschluss 2014/709/EU der Kommission.“
und
oder
2. die für den Bestimmungsort zuständige Behörde
dem Verbringen zugestimmt hat. 2. aus der Pufferzone in das sonstige Inland genehmi-
gen, wenn das frische Wildschweinefleisch und die
(4) Falls Sperma nach Absatz 3 innergemeinschaft- Wildschweinefleischerzeugnisse von Wildschweinen
lich verbracht werden soll, ist die Gesundheitsbeschei- gewonnen worden ist oder sind, die unmittelbar
nigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung nach dem Erlegen jeweils virologisch mit negativem
mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab- Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweine-
schnitt II Nummer 4 der Binnenmarkt-Tierseuchen- pest untersucht worden sind.
schutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergän-
zen: (3) Frisches Wildschweinefleisch oder Wildschwei-
nefleischerzeugnisse, das oder die die Anforderungen
„Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchfüh- des Absatzes 2 nicht erfüllen, ist oder sind mit einem
rungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom Kennzeichen zu versehen, das eindeutig auf die Her-
9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnah- kunft des frischen Wildschweinefleisches oder der
men zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest Wildschweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kenn-
in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des zeichen darf nicht oval und mit
Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU.“
1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes- Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in
ministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Euro- Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der
päische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder
über die nach Absatz 3 erteilten Genehmigungen.
2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stam-
mende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1
§ 14i
Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I
Maßregeln bei der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Afrikanischer Schweinepest
zu verwechseln sein.
für Wildschweine, Wildschweinefleisch
und Wildschweinefleischerzeugnisse
§ 14j
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
Maßregeln bei
bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
Afrikanischer Schweinepest
1. Wildschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder für tierische Nebenprodukte
einer Pufferzone und (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
2. frisches Wildschweinefleisch und Wildschweine- bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewon- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte aus tieri-
nen worden sind, die in einem gefährdeten Gebiet schen Nebenprodukten, die
oder einer Pufferzone erlegt worden sind, 1. von Schweinen stammen, die in einem Betrieb, der
in andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaft- in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, gehalten
lich nicht verbracht oder ausgeführt werden. worden sind, oder
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018
2. von Wildschweinen stammen, die in einem gefähr- § 14l
deten Gebiet oder in einer Pufferzone erlegt worden Seuchenausbruch bei
sind, Wildschweinen in einem benachbarten Staat
innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der
werden. Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Schweinepest bei Wildschweinen innerhalb einer Ent-
Absatz 1 für das Verbringen oder die Ausfuhr von tieri- fernung von zehn Kilometern von der deutschen
schen Nebenprodukten oder Folgeprodukten aus tieri- Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet
schen Nebenprodukten genehmigen, wenn im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis
gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre-
1. die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte chend den §§ 14a bis 14j an. Sie kann, wenn die Afri-
aus tierischen Nebenprodukten mit Verarbeitungs- kanische Schweinepest innerhalb einer Entfernung von
methoden 1 bis 5 oder 7 des Anhangs IV Kapitel III 100 Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt
der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission wird und soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbe-
vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verord- kämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend
nung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla- den §§ 14d bis 14j anordnen.
ments und des Rates mit Hygienevorschriften für
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri- §§ 15 bis 22
sche Nebenprodukte sowie zur Durchführung der
Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimm- (weggefallen)
ter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinär-
kontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren Abschnitt 3
(ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; L 1 vom 6.1.2015, Schutzmaßregeln in
S. 8; L 214 vom 13.8.2015, S. 29), die zuletzt durch Schlachtstätten und auf dem Transport
die Verordnung (EU) 2017/1262 (ABl. L 182 vom
13.7.2017, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils
§ 23
geltenden Fassung behandelt worden sind, und
(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder
2. die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte Afrikanische Schweinepest in einer Schlachtstätte oder
jeweils von einem Handelspapier nach Anhang VIII in einem Transportmittel ordnet die zuständige Behörde
Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet eine klinische, virologische und serologische Unter-
werden. suchung der seuchenverdächtigen Schweine sowie
Das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie
bleibt unberührt. 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung
der in der Schlachtstätte oder dem Transportmittel
c. bei Schweinepest befindlichen Schweine,
und Afrikanischer Schweinepest
2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der
Schlachtstätte geschlachteten Schweine,
§ 14k
3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,
Tilgungsplan Entwesung der Schlachtstätte sowie des Transport-
(1) Die zuständige Behörde legt dem Bundesminis- mittels nach näherer Anweisung der zuständigen
terium Behörde und
1. im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen a) nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buch-
Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3 stabe a der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der
der Richtlinie 2001/89/EG, Schweinepest,
b) nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wild-
2002/60/EG im Falle der Afrikanischen Schweine-
schweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16
pest
Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG
anordnen. Im Falle des Verdachts auf Schweinepest
in der jeweils geltenden Fassung vor. oder Afrikanische Schweinepest in einem Flugzeug kann
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundes- die zuständige Behörde eine Reinigung, eine Desinfek-
ministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Euro- tion und, soweit erforderlich, eine Entwesung des Fracht-
päischen Kommission jeweils halbjährlich raums sowie der benutzten Behältnisse und Gerät-
schaften abweichend von Satz 2 Nummer 3 anordnen.
1. für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum
20. Juli des betreffenden Jahres und (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlacht-
stätte oder in einem Transportmittel befinden, der Aus-
2. für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum bruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
20. Januar des darauffolgenden Jahres Schweinepest amtlich festgestellt, so ordnet die zu-
die Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem von der ständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen
Europäischen Kommission genehmigten Plan zur Til- Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
gung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschwei- (3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-
nen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und h der nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Satz 3
Richtlinie 2002/60/EG vorgesehen sind. in Verbindung mit Absatz 2 dürfen erneut Schweine in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018 401
die Schlachtstätte oder in das Transportmittel ver- b) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach
bracht werden. Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion
nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und
klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit
Rohstoffe bereits geschlachteter Schweine, die anste-
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
ckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der
Schweinepest untersucht worden sind.
Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seu-
chenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu (2a) Die zuständige Behörde hebt in einem Impfge-
beseitigen oder beseitigen zu lassen. biet angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn alle
Schweine in Betrieben, in denen Schweine geimpft
Abschnitt 4 worden sind,
1. entweder geschlachtet und das Fleisch nach Arti-
Aufhebung der Schutzmaßregeln, kel 5a der Richtlinie 72/461/EWG gekennzeichnet oder
Wiederbelegung von Betrieben nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG
behandelt worden ist oder
§ 24
2. getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete 3. in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schluss-
Schutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest bei desinfektion nach näherer Anweisung der zuständi-
Hausschweinen oder die Afrikanische Schweinepest gen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II
erloschen ist, wenn der Verdacht auf Schweinepest Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG
bei Hausschweinen beseitigt ist oder wenn der Ver- durchgeführt worden ist.
dacht auf Schweinepest bei Hausschweinen oder Afri-
kanische Schweinepest sich als unbegründet erwiesen (3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschwei-
hat. nen gilt als beseitigt, wenn
(2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als er- 1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder
loschen, wenn getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
bei den übrigen Schweinen des Betriebs innerhalb
1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet von 40 Tagen nach der Beseitigung der seuchenver-
und unschädlich beseitigt worden sind oder dächtigen Schweine keine Anzeichen festgestellt
b) im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der be- wurden, die auf Schweinepest hinweisen, oder
troffenen gesonderten Betriebsabteilungen ver- 2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Un-
endet oder getötet und unschädlich beseitigt tersuchung ausgeräumt werden konnte.
worden sind und bei den Schweinen der nicht be- (4) Die Afrikanische Schweinepest bei Hausschwei-
troffenen gesonderten Betriebsabteilungen inner- nen gilt als erloschen, wenn
halb von 40 Tagen nach der Tötung und un-
schädlichen Beseitigung der Schweine aus der 1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet
betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine und unschädlich beseitigt worden sind oder
weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind b) im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der be-
oder troffenen gesonderten Betriebsabteilungen ver-
c) im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken endet oder getötet und unschädlich beseitigt
Schweine verendet oder getötet und unschädlich worden sind und bei den Schweinen der nicht be-
beseitigt worden sind und bei den übrigen troffenen gesonderten Betriebsabteilungen inner-
Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb halb von 45 Tagen nach der Tötung und un-
von 40 Tagen nach der Tötung und unschäd- schädlichen Beseitigung der Schweine aus der
lichen Beseitigung der Schweine in der betroffe- betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine
nen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind
festgestellt worden sind, oder
c) im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken
2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach
Schweine verendet oder getötet und unschädlich
Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a
beseitigt worden sind und bei den übrigen
der Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreinigung und
Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb
eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An-
von 45 Tagen nach der Tötung und unschäd-
hangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie
lichen Beseitigung der Schweine in der betroffe-
2001/89/EG und eine Schadnagerbekämpfung nach
nen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen
näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch-
festgestellt worden sind,
geführt und von ihr abgenommen worden sind und
2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach
3. im Falle der Nummer 1, ausgenommen bei Anord-
Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a
nung einer Notimpfung nach § 13 Absatz 1 Satz 1,
der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreinigung und
im Rahmen von Untersuchungen
eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An-
a) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Ab- hangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie
nahme der Grobreinigung und Vordesinfektion 2002/60/EG, eine Schadnagerbekämpfung und, so-
nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben weit erforderlich, eine Entwesung nach Maßgabe
klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach nä-
auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht herer Anweisung der zuständigen Behörde durch-
worden sind, geführt und von ihr abgenommen worden sind, und
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018
3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von (2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der
Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2 Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
a) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Ab- 1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
nahme der Grobreinigung und Vordesinfektion 2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen
nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben im Zusammenhang mit der Schweinepest unterlie-
klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis gen,
auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest
untersucht worden sind, 3. frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch und
stichprobenweise serologisch auf Schweinepest un-
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach tersucht werden,
Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion
4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben
klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vor-
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrika- liegen.
nische Schweinepest untersucht worden sind. (3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines
Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicher-
Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1
zustellen, dass
Nummer 3
1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt
1. im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und
werden, die
2. im Beobachtungsgebiet auf mindestens 20 Tage a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das
verkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich angeordne- Schweinepestvirus untersucht worden sind oder
ten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrika- die aus Betrieben stammen, die keinen Beschrän-
nische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen kungen im Zusammenhang mit der Schweinepest
werden kann. unterliegen,
(5) Die zuständige Behörde hebt, vorbehaltlich des b) über den gesamten Betrieb verteilt werden,
Satzes 2, c) frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung klinisch
1. im Falle der Schweinepest die Festlegung des ge- und stichprobenweise serologisch auf Schweine-
fährdeten Bezirkes, pest untersucht werden,
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die Festle- d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
gung des gefährdeten Gebietes und der Pufferzone nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung
vorliegen und
frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis
der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine- 2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-
pest bei einem Wildschwein auf. Sind in einem nach befunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.
Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG oder nach (4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der
Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG geneh- Afrikanischen Schweinepest auf Anordnung der zu-
migten Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefährde- ständigen Behörde die Schweine getötet und unschäd-
ten Bezirk, das gefährdete Gebiet oder die Pufferzone lich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des
vorgesehen, hebt die zuständige Behörde den gefähr- Satzes 2 und der Absätze 5 und 6 mit Schweinen erst
deten Bezirk, das gefährdete Gebiet oder die Puffer- wiederbelegt werden, wenn die Afrikanische Schweine-
zone mit der Maßgabe auf, dass pest nach § 24 Absatz 4 als erloschen gilt. Betriebe, in
1. § 14c in dem Gebiet, das im Falle der Schweinepest denen die Afrikanische Schweinepest durch Zecken der
als gefährdeter Bezirk oder Art Ornithodorus erraticus verursacht worden ist, dür-
fen frühestens sechs Jahre nach dem Zeitpunkt, ab
2. § 14e in dem Gebiet, das im Falle der Afrikanischen dem die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Absatz 4
Schweinepest als gefährdetes Gebiet oder Puffer- als erloschen gilt, wiederbelegt werden, es sei denn,
zone die Zecken konnten vor Ablauf der sechs Jahre voll-
festgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten Nach- ständig getilgt werden.
weis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei- (5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der
nepest anzuwenden ist. Die zuständige Behörde kann, Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
auch nach der Aufhebung der Festlegung des gefähr-
1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
deten Bezirkes, des gefährdeten Gebietes oder der
Pufferzone, den in Satz 2 genannten Zeitraum in Ab- 2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen
hängigkeit von der Seuchensituation um bis zu sechs im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweine-
Monate verlängern. pest unterliegen,
3. frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichpro-
§ 24a benweise serologisch auf Afrikanische Schweine-
Wiederbelegung pest untersucht werden,
(1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der 4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vor-
die Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden liegen.
sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des (6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines Be-
§ 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn triebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu-
die Schweinepest nach § 24 Absatz 2 als erloschen gilt. stellen, dass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018 403
1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 3a
werden, die Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5,
a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d, § 12
Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht Absatz 1 oder Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder
worden sind oder die aus Betrieben stammen, die Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buch-
keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit stabe b Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz,
der Afrikanischen Schweinepest unterliegen, § 14, § 14a Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5
Nummer 4, § 14a Absatz 8 oder Absatz 10, jeweils
b) über den gesamten Betrieb verteilt werden, auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6, § 14b
c) frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung stich- Satz 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
probenweise serologisch auf Afrikanische stabe a, b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb,
Schweinepest untersucht werden, Nummer 3 oder Nummer 4, § 14c Absatz 1 Satz 2
d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14d Absatz 1, Ab-
nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung satz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 7
vorliegen und oder Absatz 8, § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe d Dop-
2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ- pelbuchstabe bb oder Nummer 3, Satz 2 oder
befunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt. Satz 3 oder Absatz 2, § 23 Absatz 1 oder Absatz 2
(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von oder § 24b Absatz 2 zuwiderhandelt,
Absatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in denen
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1
die Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach
Satz 1, 2 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung
Abschluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24
mit § 4 Absatz 5 Satz 2, zuwiderhandelt,
Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
erfolgt. 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in
Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-
§ 24b satz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 2,
§ 14a Absatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4
Wiederbelegung von Betrieben im Impfgebiet
Nummer 2 ein Schwein nicht, nicht richtig oder
(1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist, nicht rechtzeitig absondert,
dürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn
6. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in
1. alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-
ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich be- satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
seitigt worden sind und vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. seit Abnahme der Feinreinigung und Schlussdes- 7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in
infektion nach Maßgabe der Anlage II Nummer 2 Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-
Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG mindestens satz 2, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbe-
zehn Tage vergangen sind. wahrt,
(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach 8. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1
Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und Nummer 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
serologische Untersuchung der Schweine frühestens Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein verbringt,
40 Tage nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet
sie an, dass bis zum Vorliegen des Ergebnisses der 9. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in
Untersuchung nach Satz 1 Schweine nicht aus dem Verbindung mit § 12 Absatz 2, eine Matte oder
Betrieb verbracht werden dürfen. eine sonstige Bodenauflage nicht oder nicht recht-
zeitig auslegt, nicht oder nicht rechtzeitig tränkt
Abschnitt 5 oder nicht oder nicht rechtzeitig feucht hält,
10. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-
Ordnungswidrigkeiten
stabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Num-
§ 25
mer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num- nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutz-
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han- kleidung betreten wird oder die Schutzkleidung
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfi-
1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen ziert oder beseitigt wird,
Heilversuch vornimmt, 11. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-
2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, stabe c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
§ 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4 Ab-
Nummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 Satz 1, satz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d nicht sicher-
§ 14a Absatz 6 oder Absatz 7, § 14f Absatz 2, Ab- stellt, dass ein Schwein, ein dort genanntes Er-
satz 3, Absatz 4 oder Absatz 5, § 14g Absatz 2, zeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder
§ 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i Absatz 2, § 14j Abfall nicht verbracht wird,
Absatz 2 Satz 1 oder § 24a Absatz 7 verbundenen 12. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbin-
2a. entgegen § 2a Küchen- oder Speiseabfälle verfüt- dung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Num-
tert, mer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan- 29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Ver-
delt, bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstel-
13. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, lung, einen Markt oder eine Veranstaltung durch-
auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 führt oder mit einem dort genannten Tier handelt,
Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder 30. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 4
§ 12 Absatz 2, einen Betrieb betritt, Nummer 8, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3
14. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2, zuwiderhandelt,
Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 31. ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 3 Satz 1
oder § 12 Absatz 2, ein Fahrzeug fährt, ein dort genanntes Tier verbringt,
15. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 3
32. einer mit einer Genehmigung nach § 11b Absatz 1
Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, jeweils
Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1,
auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder
jeweils auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, ver-
§ 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage
bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
zuwiderhandelt,
16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 33. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a
Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Ab- oder Buchstabe c, § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3,
satz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt, 5, 6 oder Nummer 7, § 14d Absatz 5 Nummer 4,
§ 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1,
17. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 § 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1 oder § 23 Absatz 3
Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 ein dort genanntes Tier, ein Teil eines Tieres,
oder § 12 Absatz 2, dort genanntes Fleisch, ein dort Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis oder
genanntes Fleischerzeugnis, einen dort genannten einen dort genannten Gegenstand verbringt,
Gegenstand oder Abfall verbringt,
34. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d
18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4, Sperma, eine Eizelle oder einen Embryo entnimmt,
auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, zuwider-
handelt, 35. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 oder § 14d
Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit
19. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht
nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
oder nicht rechtzeitig anbringt,
20. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 einen Hund oder 36. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 oder § 14d
eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt, Absatz 4 Nummer 5 Futter, Einstreu oder einen
sonstigen Gegenstand nicht, nicht richtig oder
21. ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in Ver- nicht rechtzeitig aufbewahrt,
bindung mit § 12 Absatz 2, ein Haustier verbringt,
37. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 oder § 14d
22. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 3, Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein
auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, verbunde- Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht ver-
nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, lässt,
23. entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Ver-
37a. entgegen § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 Gras,
bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen
Heu oder Stroh verwendet,
§ 14a Absatz 4 Nummer 1, § 14c Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, 38. entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff
§ 14d Absatz 4 Nummer 1 oder § 14e Absatz 1 eines geschlachteten Schweines nicht, nicht rich-
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch- tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig besei-
stabe aa eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht tigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, nicht rechtzeitig untersuchen lässt oder
24. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1, auch in Ver- 39. entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder § 24b
bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt.
verbringt,
25. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Haus- Abschnitt 6
schlachtung vornimmt,
Schlussvorschriften
26. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Nummer 3,
auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2,
oder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort genanntes § 25a
Tier, Fleisch oder ein Teil eines dort genannten Weitergehende Maßnahmen
Tieres verbringt,
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-
27. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Ver- lung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweine-
bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein dort ge- pest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein
nanntes Tier besamt, weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in
28. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tierge-
Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen sundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seu-
§ 14a Absatz 5 Nummer 1 oder § 14d Absatz 5 chenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der
Nummer 1 ein dort genanntes Tier treibt oder Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
transportiert, Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018 405
§ 25b Auf Verdachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem
Übergangsbestimmungen 25. Juli 2003 für Kontrollzonen geltenden Vorschriften
anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1
(1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke
§ 8 Absatz 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die geltenden Vorschriften anzuwenden.
Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage
einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 sein kön-
nen, spätestens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen. § 26
(2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Ver- Wirksamwerden von Bekanntmachungen
dachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete, gefährdete
Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben bestehen, Nach dieser Verordnung vorgesehene Bekanntma-
bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt. chungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre
Auf Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete und gefähr- Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam,
dete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 wenn in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt
für solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden. bestimmt ist.
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018
Anlage
(zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)
Tiergesundheitsbescheinigung
für den inländischen Versand von Schweinen
aus gefährdeten Bezirken im Sinne der Schweinepest-Verordnung
Ausstellende Behörde: ..........................................................................................
Versandort und -land: ...........................................................................................
I. Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(in Worten)
II. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................................................................
Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(vollständige Anschrift des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
III. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliches Alter
Geschlecht Rasse
Kennzeichen (Monate)
V. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen
des § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Schweinepest-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)1
...............................................................
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
...............................................................
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1
Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018 407
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2018
Vom 26. März 2018
Auf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichs- Rheinland-Pfalz 34,9 %
gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955,
3956), von denen § 14 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Saarland 49,4 %
des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) und
Sachsen –
§ 17 zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden Sachsen-Anhalt –
sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Schleswig-Holstein 33,4 %
§1
Thüringen – .
Vollzug der
Umsatzsteuerverteilung (2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die
und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2018 vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 te-
legrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes-
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzah-
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im lungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche
Ausgleichsjahr 2018 wird der Zahlungsverkehr nach Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht
§ 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchge- möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach
führt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-
50,16288221 Prozent an der durch Landesfinanzbehör- rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen
den verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Pro- sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen
zentsätze festgelegt wird: ist unverzüglich durchzuführen.
Baden-Württemberg 65,4 % (3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nie-
dersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Bayern 81,0 %
leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2
Berlin 11,3 % keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch
Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf
Brandenburg – den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil
Bremen 16,0 % ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer-
und Finanzausgleich überweist das Bundesministe-
Hamburg 84,0 % rium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen
Hessen 82,1 % an Brandenburg 39 724 000 Euro, an Mecklenburg-
Vorpommern 135 275 000 Euro, an Niedersachsen
Mecklenburg-Vorpommern – 130 312 000 Euro, an Sachsen 165 924 000 Euro, an
Niedersachsen – Sachsen-Anhalt 175 008 000 Euro und an Thüringen
156 990 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines
Nordrhein-Westfalen 61,2 % jeden Monats fällig.
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018
(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz- Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern
behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-
das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je- steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des
den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage Folgemonats überwiesen.
des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-
genden Monat werden gleichzeitig die Beträge verrech- §2
net, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu
viel oder zu wenig gezahlt worden sind. Inkrafttreten
(5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. März 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018 409
Bekanntmachung
über die Übernahme des Beschlusses des Deutschen
Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern
des Bundestages und der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten
Vom 19. März 2018
Der Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität
von Mitgliedern des Bundestages (Anlage 6 GO-BT), zuletzt geändert laut
Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 3012), ist mit der Geschäfts-
ordnung in der 1. Sitzung des Deutschen Bundestages am 24. Oktober 2017 für
die 19. Wahlperiode übernommen worden.
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deut-
schen Bundestages hat am 22. November 2017 gemäß § 107 Absatz 2 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Übernahme der Grund-
sätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß
§ 50 Absatz 3 der Strafprozessordnung und § 382 Absatz 3 der Zivilprozess-
ordnung sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Absatz 2, § 194 Absatz 4
des Strafgesetzbuches (ebenfalls Anlage 6 GO-BT), zuletzt geändert laut
Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 3012), für die 19. Wahlperiode
beschlossen.
Berlin, den 19. März 2018
Der Direktor
beim Deutschen Bundestag
Dr. H o r s t R i s s e