366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2018
Bekanntmachung
der Neufassung der Extraktionslösungsmittelverordnung
Vom 7. März 2018
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I
S. 3518) wird nachstehend der Wortlaut der Technische Hilfsstoff-Verordnung
unter ihrer neuen Überschrift in der seit dem 7. Oktober 2017 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 16. November 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 8. November
1991 (BGBl. I S. 2100),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436),
3. den am 29. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung
vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2304),
4. den am 19. März 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
8. März 1996 (BGBl. I S. 460),
5. den am 6. Februar 1998 in Kraft getretenen Artikel 20 der Verordnung vom
29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230),
6. den am 10. Dezember 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung
vom 26. November 1998 (BGBl. I S. 3492),
7. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom
20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695),
8. den am 7. September 2005 in Kraft getretenen § 3 Absatz 13 des Gesetzes
vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653),
9. den am 19. November 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung
vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3154),
10. den am 7. März 2006 in Kraft getretenen Artikel 14 der Verordnung vom
22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444),
11. den am 15. Februar 2008 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132),
12. den am 27. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
19. März 2010 (BGBl. I S. 286),
13. den am 1. April 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
28. März 2011 (BGBl. I S. 530),
14. den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung
vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720),
15. den am 7. Oktober 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Bonn, den 7. März 2018
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
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Verordnung
über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln
(Extraktionslösungsmittelverordnung – ElmV)*
§1 2. die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort ge-
nannten Verwendungszwecke,
Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
3. die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstel-
(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verord-
lung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern.
nung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebens-
mitteln zur Extraktion verwendet und aus dem End- (3) Ferner dürfen Wasser, Ethanol und andere
erzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeab- Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben,
sichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.
oder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hin-
terlassen können. §3
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Höchstmengen
Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen
Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe
Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologi-
dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbs-
schen Zwecken zugesetzt werden.
mäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu be-
stimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur
§2 so verwendet werden, dass ihre Restgehalte in den
Zugelassene Stoffe Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen
nicht überschreiten.
(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buch-
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Euro-
§4
päischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom Reinheitsanforderungen
31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung,
Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen
die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden,
als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen
werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt.
Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind,
(2) Als Extraktionslösungsmittel werden zugelassen: in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet
werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß
1. a) destilliertes und demineralisiertes Wasser,
Anlage 4 entsprechen. Das Gleiche gilt für Ethanol.
b) Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe zur Re-
gulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt §5
wurden,
Kennzeichnung
c) die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe
(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe
zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als
nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig
diese gelten als eingehalten, wenn die Stoffe aus nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben
dem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt sind:
werden, dass Rückstände oder Umwandlungspro-
dukte nur in technisch unvermeidbaren Resten vor- 1. die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den
handen sind, die keine Gefahr für die menschliche Anlagen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung
Gesundheit darstellen, „Ethanol“,
2. der Hinweis, dass der Stoff für die Extraktion von
* Mit dieser Verordnung werden die Lebensmitteln geeignet ist,
– Richtlinie 2010/59/EU der Kommission vom 26. August 2010 zur
Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments 3. eine Angabe zur Identifizierung der Partie,
und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung 4. der Name oder die Firma und die Anschrift des
von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden Herstellers, des Verpackers oder eines in einem
(ABl. L 225 vom 27.8.2010, S. 10) und die
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
– Richtlinie (EU) 2016/1855 der Kommission vom 19. Oktober 2016 anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstel- Verkäufers,
lung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet wer-
den (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 19) 5. erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewah-
in deutsches Recht umgesetzt. rung und Verwendung.
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(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Pa- (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-
ckung, dem Behältnis oder einem damit verbundenen lässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebens-
Etikett leicht erkennbar, deutlich lesbar und unver- mittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
wischbar anzubringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2
Nummer 3, 4 und 5 genügt die Angabe in den Begleit- Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
papieren. mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoff- lässig
verordnung bleiben unberührt. 1. entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder
2. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
§6
Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorge-
(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des schriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
straft, wer entgegen § 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Ex- §7
traktionslösungsmittel verwendet. (Inkrafttreten)
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Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c)
Allgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel
Propan
Butan
Ethylacetat
Kohlendioxid
Aceton; darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden
Distickstoffmonoxid
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Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 3)
Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel
Restgehalt in extrahierten
Nr. Stoff verwendbar für
Lebensmitteln höchstens
1 2 3 4
1. Hexan1 Herstellung oder Fraktionierung von 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Fetten und Ölen und Herstellung von
Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Protein- 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Pro-
erzeugnissen und entfettetem Mehl teinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie
an den Verbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreide- 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
keimen
2. Methylacetat Extraktion von Koffein, Reizstoffen 20 mg/kg in Kaffee oder Tee
und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee
Herstellung von Zucker aus Melasse 1 mg/kg in Zucker
3. Ethylmethylketon2 Fraktionierung von Fetten und Ölen 5 mg/kg in Fett und Öl
Extraktion von Koffein, Reizstoffen 20 mg/kg in Kaffee und Tee
und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee
4. Dichlormethan Extraktion von Koffein, Reizstoffen 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee
und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee
5. Methanol Lebensmittel allgemein 10 mg/kg
6. Propan-2-ol Lebensmittel allgemein 10 mg/kg
7. Dimethylether Herstellung von entfetteten Protein- 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeug-
erzeugnissen, einschließlich Gelatine3 nissen, einschließlich Gelatine
Herstellung von Kollagen4 und Kolla- 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausge-
genderivaten, ausgenommen Gelatine nommen Gelatine
1
Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C
destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.
2
Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig.
3
Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom
30.4.2004, S. 55).
4
Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
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Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3)
Extraktionslösungsmittel
für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern
Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 bezeichneten Stoffen die
nachgenannten Stoffe verwendet werden.
Stoff Restgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens
Diethylether 2 mg/kg
Hexan1 1 mg/kg
Methylacetat 1 mg/kg
Butan-1-ol 1 mg/kg
Butan-2-ol 1 mg/kg
Ethylmethylketon1 1 mg/kg
Dichlormethan 0,02 mg/kg
1,1,1,2-Tetrafluorethan 0,02 mg/kg
Methanol 1,5 mg/kg
n-Propanol 1 mg/kg
Propan-2-ol 1 mg/kg
Cyclohexan 1 mg/kg
1
Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist nicht zulässig.
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Anlage 4
(zu § 4 Satz 1 und 2)
Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel
Stoff höchstzulässiger Gehalt
im Extraktionslösungsmittel
Arsen 1 mg/kg
Blei 1 mg/kg
Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen
anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt
an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.
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Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Vom 13. März 2018
Auf Grund des § 44 Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 289 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
Kostenverordnung für Nutzleistungen
der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Die Anlage der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2013 (BGBl. I S. 3950)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2)
Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Abteilungen) der BAM werden
die nachstehend aufgeführten Stundensätze berechnet:
Organisationseinheit Stundensatz
Abteilung Bezeichnung der Organisationseinheit in Euro
1 Analytische Chemie; Referenzmaterialien 126
2 Chemische Sicherheitstechnik 154
3 Gefahrgutumschließungen 133
4 Material und Umwelt 137
5 Werkstofftechnik 149
6 Materialschutz und Oberflächentechnik 131
7 Bauwerkssicherheit 115
8 Zerstörungsfreie Prüfung 132
9 Komponentensicherheit 132
S Qualitätsinfrastruktur 138“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 13. März 2018
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2018
Organisationserlass der Bundeskanzlerin
Vom 14. März 2018
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofor-
tiger Wirkung an:
I.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
erhält die Bezeichnung Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
II.
Das Bundesministerium des Innern erhält die Bezeichnung Bundesministe-
rium des Innern, für Bau und Heimat.
III.
Dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden übertragen
1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit die Zuständigkeiten für Bauwesen, Bauwirtschaft
und Bundesbauten, für Stadtentwicklung, Wohnen, Ländliche Infrastruktur
und öffentliches Baurecht, für die Stadtentwicklungsangelegenheiten der
Raumordnung sowie für den demografischen Wandel;
2. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur die Zuständigkeiten für Raumordnung, für den Bundesraumord-
nungsplan Hochwasserschutz, für die Europäische Raumentwicklungspolitik
und den territorialen Zusammenhalt sowie für den demografischen Wandel.
Die Zuständigkeitsübertragungen schließen deren europäische und internatio-
nale Bezüge sowie die Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein.
IV.
Dem Bundeskanzleramt werden aus dem Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums des Innern, für Bau und Heimat die Zuständigkeiten für die
IT-Steuerung des Bundes, für die Geschäftsstelle IT-Rat sowie für die Gemein-
same IT des Bundes übertragen.
V.
Ziffer I. des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 3. Mai 1989
(BGBl. I S. 901) wird wie folgt gefasst:
Der Bundesnachrichtendienst wird dem Chef des Bundeskanzleramtes unter-
stellt. Dessen Vertreter ist ein Staatssekretär oder ein Abteilungsleiter im Bun-
deskanzleramt.
VI.
Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern
der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mit-
geteilt.
Der Übergang der Zuständigkeiten unter Ziffer III.1. entspricht dabei im
Mengengerüst der Vereinbarung vom 22. Mai 2014 zwischen dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Umsetzung des
Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013.
Berlin, den 14. März 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l