2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Verordnung
zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften
und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
Vom 2. Januar 2018
Auf Grund Artikel 1
– des § 68 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 13 und 15 Durchführungsverordnung
bis 18 sowie des § 55 Absatz 2 in Verbindung mit zum Fahrlehrergesetz
Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017
(BGBl. I S. 2162) verordnet das Bundesministerium Inhaltsverzeichnis
für Verkehr und digitale Infrastruktur,
Erster Abschnitt
– des § 68 Absatz 1 Nummer 5 und 14 des Fahrlehrer-
gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) verord- Anforderungen an
net das Bundesministerium für Verkehr und digitale Fahrlehrer und Fahrschulen
Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes- § 1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
ministerium für Bildung und Forschung, § 2 Anwärterschein und Fahrlehrerschein
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, e und n § 3 Unterrichtsräume
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der § 4 Lehrmittel
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, § 5 Lehrfahrzeuge für Fahrschüler
919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil § 6 Ausbildungsnachweis und Ausbildungsbescheinigung für
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes Fahrschüler
vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und § 6 § 7 Preisaushang
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n durch Artikel 1
Nummer 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 Zweiter Abschnitt
(BGBl. I S. 3313) geändert worden sind, verordnet Anforderungen an
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- Fahrlehrerausbildungsstätten
struktur, § 8 Verantwortliche Leitung
– des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der § 9 Lehrkräfte in der Fahrlehrerausbildungsstätte
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 § 10 Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte
(BGBl. I S. 640), der zuletzt durch Artikel 474 der § 11 Lehrmittel in der Fahrlehrerausbildungsstätte
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) § 12 Lehrfahrzeuge in der Fahrlehrerausbildungsstätte
geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einver- Dritter Abschnitt
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Anforderungen an
Soziales: Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG § 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 § 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge
über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006,
S. 18), der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs- Vierter Abschnitt
qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) sowie der Umset- Überwachung
zung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie § 15 Überwachungspersonal
2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und
der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammen- § 16 Qualitätssichernde Anordnungen
arbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verord-
nung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) und der Verordnung (EU) Fünfter Abschnitt
Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Auf- § 17 Fortbildung
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sechster Abschnitt
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
(ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 246 vom 23.9.2015, S. 11). § 18 Örtliches Fahrlehrerregister
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 3
Siebter Abschnitt jeweils eine Bescheinigung auszustellen, aus der her-
Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften vorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und vollständig
teilgenommen hat. Der Anpassungslehrgang wird von
§ 19 Übergangsbestimmungen den nach § 36 des Fahrlehrergesetzes anerkannten
§ 20 Ordnungswidrigkeiten Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt. Der Erfolg
eines Anpassungslehrgangs ist Gegenstand einer Be-
Anlage 1.1 Anwärterschein Fahrlehrer
(zu § 2 Absatz 1) wertung.
Anlage 1.2 Fahrlehrerschein (4) Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang nach
(zu § 2 Absatz 1) Absatz 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an
Anlage 2 Unterrichtsräume einer Eignungsprüfung ersetzt werden. Die Eignungs-
(zu § 3)
prüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen
Anlage 3 Ausbildungsnachweis/Ausbildungsbeschei-
(zu § 6 Absatz 1) nigung Fachkundeprüfung sowie aus Lehrproben im theoreti-
Anlage 4 Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrer-
schen und fahrpraktischen Unterricht. Absatz 3 Satz 3
(zu § 7) gesetzes und 4 gilt entsprechend. Über die erfolgreiche Teil-
nahme an der Eignungsprüfung ist eine Bescheinigung
Erster Abschnitt auszustellen.
Anforderungen (5) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis,
an Fahrlehrer und Fahrschulen die zur Niederlassung im Inland berechtigt, ist die er-
folgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erfor-
derlich, die § 8 des Fahrlehrergesetzes entsprechen
§1
muss, wenn die in dem anderen Staat erworbene Be-
Sprachtest; rufsqualifikation eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahr-
Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung lehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt, soweit
nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufs-
(1) Bestehen Bedenken dagegen, dass ein Bewerber
erfahrung erworbenen Kenntnisse die fehlende Ausbil-
um eine Fahrlehrerlaubnis über die erforderlichen
dung und Prüfung ausgleichen können. Absatz 3 Satz 3
Sprachkenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10
gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige
des Fahrlehrergesetzes verfügt, kann die nach Landes-
Behörde stellt sicher, dass der Bewerber die Möglich-
recht zuständige Behörde ihm aufgeben, die erforder-
keit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate
lichen Sprachkenntnisse innerhalb eines Monats mittels
nach der Entscheidung zur Auferlegung der Eignungs-
eines Sprachtests nachzuweisen. Die Frist kann um
prüfung abzulegen.
sechs Monate verlängert werden, um dem Bewerber
die Möglichkeit einzuräumen, nachzuweisen, dass die (6) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis,
fehlenden Kenntnisse zwischenzeitlich erworben wur- die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes
den. nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbil-
dung von Fahrschülern im Inland berechtigt, ist die er-
(2) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der In-
folgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erfor-
haber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehr-
derlich, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen
erlaubnis oder eines in einem anderen Staat ausgestell-
der beruflichen Qualifikation des Bewerbers und der
ten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschüler-
im Inland geforderten Ausbildung besteht und dadurch
ausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehr-
die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte. Ab-
erlaubnis nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu er-
satz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
teilen.
(7) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpas-
(3) Der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur
sungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hin-
Niederlassung im Inland berechtigt, muss an einem An-
reichend begründet sein. Insbesondere ist dem Bewer-
passungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige
ber mitzuteilen
Ausbildung oder Prüfung wesentlich hinter den Anfor-
derungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbil- a) das Niveau der in Deutschland verlangten Berufs-
dungsverordnung oder die Fahrlehrer-Prüfungsverord- qualifikation und das Niveau der vom Bewerber vor-
nung bestimmt werden, soweit nicht die von dem Be- gelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizie-
werber im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
Kenntnisse den Unterschied ausgleichen können. In
b) die wesentlichen Unterschiede zwischen der bishe-
dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang hat
rigen Ausbildung oder Prüfung des Bewerbers und
der Bewerber schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen
den Vorgaben der Fahrlehrer-Ausbildungsverord-
sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht
nung und der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung sowie
zu erteilen. Gegenstand des Anpassungslehrgangs
die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht
sind die Besonderheiten des deutschen Straßenver-
durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen,
kehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsver-
die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür
hältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Sofern
von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als
der Bewerber nicht die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6
gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden
des Fahrlehrergesetzes erforderliche Fahrerlaubnis-
können.
klasse besitzt und dies nicht durch seine im Rahmen
der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse (8) Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach
ausgleichen kann, ist die erforderliche Fahrerlaubnis- § 21 des Fahrlehrergesetzes gelten die Absätze 2 bis 7
klasse im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwer- entsprechend. Im Hinblick auf das Erfordernis von
ben. Nach Abschluss des Lehrgangs ist dem Bewerber Ausgleichsmaßnahmen kommt es auch auf die in § 18
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes ent- Bei der Klasse A dürfen zu Beginn der Ausbildung
haltenen Anforderungen an. Wird ausschließlich von Krafträder der Klassen A2 und A1 gemäß Anlage 7
dem durch § 18 Absatz 1 Nummer 5 des Fahrlehrer- Nummer 2.2.2 und 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung
gesetzes vorausgesetzten Standard abgewichen, ist verwendet werden. Bei der Klasse A2 dürfen zu Beginn
Absatz 3 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden. der Ausbildung Krafträder der Klasse A1 gemäß An-
lage 7 Nummer 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung
§2 verwendet werden.
Anwärterschein und Fahrlehrerschein (2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der Klas-
(1) Der Anwärterschein muss dem Muster nach An- sen A1, A2, A, AM und T muss eine geeignete techni-
lage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster nach An- sche Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem
lage 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Anwärter- Fahrlehrer ermöglicht mit seinem Fahrschüler zu kom-
scheine und Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der munizieren. Die Fahrzeuge der Klassen B, C1, C, D1
Bundespolizei und der Polizei. und D müssen mit einer Doppelbedienungseinrich-
tung ausgestattet sein, für die eine Betriebserlaubnis
(2) Der Fahrlehrerschein für die Fahrlehrerlaubnis-
nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt
klasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt wer-
worden ist. Der Fahrlehrer muss in der Lage sein, alle
den, wenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis
wesentlichen Verkehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug
der Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landes-
über Spiegel zu beobachten.
recht zuständige Behörde oder die nach § 44 Absatz 2
des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle einge- (3) Die Fahrzeuge der Klassen C1, C, D1 und D
zogen oder ungültig gemacht worden ist. müssen mit einem Fahrtenschreiber, der den Vorgaben
(3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen
Anwärterscheins oder des Fahrlehrerscheins sind die Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über
Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der
Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahr- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das
schulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der
verhältnisses, die Ausübung der Anwärterbefugnis nur Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parla-
im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem ments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter
Inhaber einer Ausbildungsfahrschule zulässig ist. Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom
28.2.2014, S. 1; L 246 vom 23.9.2015, S. 11) entspricht,
(4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein ausgestattet sein.
auszufertigen.
(4) Die Fahrzeuge dürfen bei der Ausbildung an
§3 der Rückseite, zusätzlich auch an der Vorderseite, ein
Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ in roter
Unterrichtsräume
Schrift auf weißem Grund führen, das auch retroreflek-
In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf der tierend sein kann. Neben oder anstelle einer solchen
theoretische Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden er- Kennzeichnung ist auch ein entsprechendes Schild
teilt werden. Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, auf dem Dach quer zur Fahrtrichtung zulässig, das
Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten auch retroreflektierend sein kann. Das Schild darf nicht
Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entspre- auf anderen als Ausbildungsfahrten verwendet werden.
chen. Es muss mindestens 350 Millimeter lang und 80 Milli-
meter breit sein; es darf höchstens 520 Millimeter lang
§4 und 110 Millimeter breit sein. Schilder mit zusätzlicher
Lehrmittel Aufschrift sowie sonstige Einrichtungen, die zu Ver-
wechslungen mit dem Schild Anlass geben oder des-
In den Unterrichtsräumen müssen während des sen Wirkung beeinträchtigen können, dürfen im Stra-
theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung ßenverkehr nicht verwendet werden; auf eine Kraftrad-
des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. ausbildung und eine Ausbildung der Fahrerlaubnis-
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über klasse T darf zusätzlich hingewiesen werden.
die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur im Einvernehmen mit den zuständigen obers- §6
ten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung Ausbildungsnachweis und
im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. Ausbildungsbescheinigung für Fahrschüler
§5 (1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler
und die Ausbildungsbescheinigung für den Sachver-
Lehrfahrzeuge für Fahrschüler ständigen oder Prüfer müssen dem Muster nach An-
(1) Als Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu lage 3 entsprechen. Der Ausbildungsnachweis ist von
verwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7 dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verant-
Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entspre- wortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten
chen. Abweichend von Anlage 7 Nummer 2.2.4 der Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterschrei-
Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen für die Ausbildung ben sowie von dem Fahrschüler gegenzuzeichnen oder
der Klasse B alle Personenkraftwagen verwendet sonst zu bestätigen. Eine Kopie ist dem Fahrschüler
werden, die eine durch die Bauart bestimmte Höchst- auszuhändigen. Für die Ausbildungsbescheinigung gilt
geschwindigkeit von mindestens 130 km/h erreichen. Satz 2 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 5
(2) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erho- 3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A,
benen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen BE, CE und, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaub-
Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf nisklasse DE ausgebildet werden sollen, auch die
Jahre nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung zu Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzt und drei
löschen. Jahre lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch
und praktisch ausgebildet hat, und
§7 4. eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Hochschul-
Preisaushang studium mit bildungswissenschaftlichem Schwer-
Für den nach § 32 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes punkt und Diplom oder gleichwertigem Studienab-
vorgeschriebenen Aushang ist das Muster nach An- schluss.
lage 4 zu verwenden. Eine Lehrkraft kann mehrere der Anforderungen nach
den Nummern 1 bis 4 erfüllen. Jede Lehrkraft muss
Zweiter Abschnitt eine Fahrerlaubnis besitzen.
Anforderungen (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann
an Fahrlehrerausbildungsstätten die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 50
Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes einer Lehr-
§8 kraft, die aus gesundheitlichen Gründen die der jewei-
Verantwortliche Leitung ligen Fahrlehrerlaubnisklasse zugrunde liegende Fahr-
erlaubnisklasse nicht mehr besitzt, gestatten, weiter-
(1) Die für die verantwortliche Leitung einer Fahr- hin an der Fahrlehrerausbildungsstätte theoretischen
lehrerausbildungsstätte bestellte Person muss: Unterricht zu erteilen, wenn sie körperlich und geistig
1. das 28. Lebensjahr vollendet haben, im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fahr-
2. geistig und körperlich geeignet sein, lehrergesetzes geeignet ist.
3. die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen (3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehr-
Klasse DE) besitzen und kräfte müssen bei der Fahrlehrerausbildungsstätte
hauptberuflich in der Ausbildung von Fahrlehrern tätig
4. a) drei Jahre lang Inhaber der Fahrschulerlaubnis sein.
oder für die verantwortliche Leitung einer Fahr-
schule bestellte Person gewesen sein, § 10
b) drei Jahre lang hauptberufliche Lehrkraft einer
Unterrichtsräume
Fahrlehrerausbildungsstätte gewesen sein,
in der Fahrlehrerausbildungsstätte
c) ein Studium, das ausreichende Kenntnisse des
Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaf-
Maschinenbaus vermittelt, an einer Hochschule
fenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbil-
abgeschlossen haben,
dungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.
d) die Befähigung zum Richteramt besitzen oder
e) ein Hochschulstudium mit bildungswissenschaft- § 11
lichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwer- Lehrmittel
tigem Studienabschluss abgeschlossen haben. in der Fahrlehrerausbildungsstätte
Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende
die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen. Lehrmittel ständig vorhanden sein:
(2) Besitzt die für die verantwortliche Leitung bestellte 1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstel-
Person aus gesundheitlichen Gründen keine Fahrer- lung dienen,
laubnis der Klasse CE, genügt es, dass sie mindestens
einmal die entsprechende Fahrerlaubnis erworben hat- 2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften,
te. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt. Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie
Kraftfahrzeugbau und -betrieb,
§9 3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je
Lehrkräfte nach Ausbildungsklasse,
in der Fahrlehrerausbildungsstätte 4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original
(1) Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen mindes- oder in Modellen,
tens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation zur 5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwal-
Verfügung stehen: tungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und
1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu
(Jurist), erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur,
2. eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen Studium
des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs 6. Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnun-
oder der Elektrotechnik an einer deutschen Uni- gen des Straßenverkehrsrechts und
versität oder Technischen Hochschule oder einer 7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amts-
als gleichwertig anerkannten ausländischen Hoch- blatt des Bundesministeriums für Verkehr und digi-
schule, und mit mindestens zweijähriger Praxis auf tale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland)
dem Gebiet des Baus oder des Betriebs von Kraft- und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraft-
fahrzeugen, fahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem und an jeweils viertägigen von der nach Landesrecht
Stand der Technik entsprechen. zuständigen Behörde anerkannten Einführungssemina-
ren für Lehrgangsleitungen in den Lehrgangsabschnit-
§ 12 ten nach § 13 Absatz 3 teilgenommen hat.
Lehrfahrzeuge
in der Fahrlehrerausbildungsstätte Vierter Abschnitt
Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden Überwachung
Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 ent-
sprechen.
§ 15
Dritter Abschnitt Überwachungspersonal
Anforderungen (1) Als Überwachungsperson darf eingesetzt wer-
an Einweisungslehrgänge den, wer
zum Erwerb der Seminarerlaubnis
1. als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis
§ 13
a) über eine mindestens vierjährige Berufserfahrung
Inhalt der Einweisungslehrgänge als Fahrlehrer verfügt,
(1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminar- b) die letzten beiden Überprüfungen nach § 51 des
erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren nach Fahrlehrergesetzes ohne oder mit nur geringfügi-
§ 45 des Fahrlehrergesetzes sollen den Teilnehmern die gen Beanstandungen absolviert hat, und
zur Durchführung der Seminare erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten vermitteln. Wesentlicher Inhalt c) keine verantwortliche Position in einem Verband
der Lehrgänge ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung der Fahrlehrer wahrnimmt,
vorgeschriebene Gestaltung der Seminare.
oder
(2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppen-
orientierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilneh- 2. als andere geeignete Person
mer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kurs-
a) zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit ein
moderation als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie
eintragungsfreies Führungszeugnis nach § 30a
sollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teil-
Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes und
nahme an Rollenspielen und Moderationsübungen
einen eintragungsfreien Auszug aus dem Fahr-
einschließlich eigener Moderation, fremde Verhaltens-
eignungsregister vorlegt, die nicht älter als drei
weisen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen,
Monate sind,
die für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche
Durchführung von Seminaren von Bedeutung sind, b) die erforderlichen grundlegenden fachlichen und
einüben. pädagogisch-didaktischen Kenntnisse nachweist,
(3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten und
1. Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehr- c) eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt,
methoden,
oder
2. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach
§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes. 3. qualifizierter und geeigneter Bediensteter der nach
Landesrecht zuständigen Behörde ist und eine gül-
§ 14 tige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
Dauer und Leitung der Lehrgänge (2) Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qua-
(1) Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Absatz 3 lität betrauten Personen müssen zudem an einer min-
sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu ver- destens neuntägigen Basisausbildung zur pädagogisch
mitteln. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichts- erweiterten Überwachung teilnehmen, die den jeweili-
einheiten zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf gen Inhalten der Überwachung entspricht. Die Ausbil-
sechs nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten. dung ist nach einem von der am Sitz des Ausbildungs-
Die Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in trägers nach Landesrecht zuständigen Behörde zu
Absatz 2 genannten Lehrkräfte. genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen.
(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer (3) Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qua-
1. Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 45 des Fahr- lität betrauten Personen haben zudem mindestens alle
lehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der zwei Jahre an einem jeweils eintägigen einschlägigen
Durchführung von Seminaren nach dem Straßen- Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Der Fortbildungs-
verkehrsgesetz oder über vergleichbare Erfahrungen lehrgang ist nach einem von der am Sitz des Ausbil-
in der Moderationstechnik verfügt, oder dungsträgers nach Landesrecht zuständigen Behörde
zu genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen.
2. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 erfüllt, eine Fahrerlaubnis nach § 9 Absatz 1 (4) Für die Überwachung der Seminare nach § 45
Satz 3 besitzt sowie über Kenntnisse und Erfahrun- Absatz 1 und § 46 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes
gen in gruppenorientierten Lernprozessen und der gelten die Bestimmungen nach den Absätzen 2 und 3
Erwachsenenbildung verfügt, entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 7
§ 16 (3) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 3
Qualitätssichernde Anordnungen des Fahrlehrergesetzes für Ausbildungsfahrlehrer hat
folgende Bereiche zu erfassen:
(1) Werden im Rahmen der Überwachung der fach-
lichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts 1. Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechts,
Mängel festgestellt, kann die nach Landesrecht zustän- 2. Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theore-
dige Behörde gegenüber dem Fahrlehrer, gegenüber tischen und praktischen Unterrichts,
dem Inhaber oder der für die verantwortliche Leitung
3. Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewer-
der Fahrschule oder der Fahrlehrerausbildungsstätte
tung und Beurteilung der Qualitätskriterien guter
bestellten Person, oder gegenüber dem Träger von Ein-
Ausbildung,
weisungsseminaren, Einweisungslehrgängen und Ein-
führungslehrgängen für Lehrgangsleitungen sowie Fort- 4. Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewer-
bildungslehrgängen, folgende Maßnahmen anordnen: tung und Beurteilung des beruflichen Erlebens und
Verhaltens und
1. eine Praxisberatung über eine verkehrspädagogisch-
didaktisch angemessene Gestaltung der Fahrschul- 5. Verfahren und Methoden zur Rückmeldung und
ausbildung, Beratung.
2. eine inhaltsspezifische Sonderfortbildung. (4) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung nach
Beide Maßnahmen können auch zusammen angeord- § 46 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminar-
net werden. erlaubnis Verkehrspädagogik sind an den Inhalten und
Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann zu orientieren.
zur Sicherstellung der qualitätssichernden Anordnun-
gen nach Absatz 1 Nachkontrollen durchführen. (5) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 bis 4
ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteil-
(3) Die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten nehmern durchzuführen.
sowie über den Widerruf bleiben unberührt.
(6) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53
Fünfter Abschnitt Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sollen Lehr-
kräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. Für Fortbildungs-
§ 17 lehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehr-
Fortbildung kräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt werden.
(1) Die Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Fahrleh-
rergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis hat alle Sechster Abschnitt
Gebiete zu erfassen, die für die berufliche Tätigkeit der § 18
Fahrlehrer von Bedeutung sind, insbesondere:
Örtliches Fahrlehrerregister
1. die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts
Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke
einschließlich des Fahrlehrerrechts,
des § 58 des Fahrlehrergesetzes bei Erlaubnissen,
2. die Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr Anwärterbefugnissen und Anerkennungen folgende An-
und im Kraftfahrwesen, gaben einzutragen:
3. die Verfahren und Methoden zur Gestaltung des 1. a) zur Person des Inhabers der Erlaubnis, Anwärter-
theoretischen und praktischen Unterrichts, Ver- befugnis oder Anerkennung sowie zur Person der
kehrspädagogik, für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-
4. verkehrspolitische und umweltpolitische Perspekti- betriebes einer Fahrschule oder einer Fahrlehrer-
ven mit Bezug zum Straßenverkehr, ausbildungsstätte bestellten Person: Familien-
name, Geburtsname, sonstige frühere Namen,
5. betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, Geburts-
die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung datum und Geburtsort, Anschrift und Staats-
sind, und angehörigkeit,
6. nachhaltige Mobilität insbesondere alternative An- b) bei einer juristischen Person, Personengesell-
triebsformen, Fahrerassistenzsysteme und E-Mobili-
schaft oder Behörde: Name oder Bezeichnung
tät. und Anschrift sowie zusätzlich bei juristischen
(2) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 2 des Personen und Personengesellschaften die nach
Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung be-
hat folgende Bereiche zu erfassen: rechtigten Personen mit den Angaben nach
1. Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ur- Buchstabe a,
sachen, c) bei einer Vereinigung: Name oder Bezeichnung
2. Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen, und Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag
oder Satzung zur Vertretung berechtigten Perso-
3. Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern nen mit den Angaben nach Buchstabe a und
und
d) bei einer Gemeinschaftsfahrschule, bei Beschäf-
4. Methoden zur Kursleitung und Moderationstechnik. tigungs- und Ausbildungsverhältnissen, bei der
Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils pro- Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer und beim
grammspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name oder
des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten. Bezeichnung und Anschrift sowie Inhaber und
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs- (5) Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 2
betriebes der betreffenden Fahrschule bestellten dürfen Personen, die bis zum 31. Dezember 1998 Ein-
Person mit den Angaben nach Buchstabe a sowie weisungslehrgänge im Sinne des § 31 des Fahrlehrer-
die beschäftigten Fahrlehreranwärter und Fahr- gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
lehrer und die Ausbildungsfahrlehrer mit den An- Fassung durchgeführt haben, auch Lehrgänge nach
gaben nach Buchstabe a, § 45 des Fahrlehrergesetzes in der ab dem 1. Januar
1999 geltenden Fassung durchführen.
2. die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung und
Geschäftsnummer oder Aktenzeichen und (6) Abweichend von § 15 darf für die Überwachung
nach § 51 Absatz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes
3. die nach Maßgabe von § 62 Absatz 2 des Fahrleh- auch Personal eingesetzt werden, das bis zum 31. De-
rergesetzes übermittelten Daten nach § 59 Absatz 1 zember 2017 bereits diese Aufgabe wahrgenommen
und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung. hat. Satz 1 gilt auch für das ab dem 1. Januar 2018
für die pädagogische Überwachung nach § 51 Absatz 2
Siebter Abschnitt Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes eingesetzte Perso-
nal, sofern dieses eine der in § 15 Absatz 2 geforderten
Übergangs-, neuntägigen Basisausbildung vergleichbare Ausbildung
Bußgeld- und Schlussvorschriften absolviert hat.
§ 19 § 20
Übergangsbestimmungen Ordnungswidrigkeiten
(1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1
dürfen Personen, die am 31. Dezember 1998 für die ver- Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als In-
antwortliche Leitung von Fahrlehrerausbildungsstätten haber einer Fahrschule oder als für die verantwortliche
bestellte Personen sind, ohne eine Fahrlehrerlaubnis zu Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule be-
besitzen, eine amtlich anerkannte Fahrlehrerausbil- stellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:
dungsstätte leiten, wenn sie: 1. entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel
nicht vorhält,
1. ein technisches Studium, das eine ausreichende
Kenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder
deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten Absatz 3 für die Ausbildung andere als die dort
ausländischen Hochschule abgeschlossen haben vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder ver-
oder wenden lässt,
3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung
2. die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die keine
(2) Fahrlehrerscheine und befristete Fahrlehrer- Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die
scheine, die der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der
Fassung der Anlagen 1.1 und 1.2 entsprechen, bleiben Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt
gültig. worden ist, oder
(3) Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 3 dürfen 4. entgegen § 16 einer qualitätssichernden Anordnung
Fahrlehrer, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nicht nachkommt.
die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzen und als (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1
Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als
waren, weiterhin eingesetzt werden. Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbil-
dungsstätte oder als für die verantwortliche Leitung
(4) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person vor-
kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der sätzlich oder fahrlässig:
Erziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abge-
schlossenem Studium der Psychologie ersetzt werden, 1. entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel
die am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang nicht vorhält oder
die Sachgebiete „pädagogische und psychologische 2. entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahr-
Grundsätze, Unterrichtsgestaltung“ an der Fahrlehrer- zeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht
ausbildungsstätte unterrichtet hat. den Vorschriften des § 5 entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 9
Anlage 1.1
(zu § 2 Absatz 1)
Anwärterschein Fahrlehrer
Zusammenhängend auf Neobondpapier in einer Stärke von 150 g/m2 ohne optische Aufheller, Farbe weiß, Breite 222 mm,
Höhe 105 mm. In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Stilisierter Bundesadler“,
2. nur unter UV-Licht sichtbare rot und blau fluoreszierende Melierfasern,
3. chemische Reagenzien.
Vorderseite
Rückseite
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Anlage 1.2
(zu § 2 Absatz 1)
Fahrlehrerschein
Zusammenhängend auf Neobondpapier in einer Stärke von 150 g/m2 ohne optische Aufheller, Farbe gelb, Breite 222 mm,
Höhe 105 mm. In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Stilisierter Bundesadler“,
2. nur unter UV-Licht sichtbare rot und blau fluoreszierende Melierfasern,
3. chemische Reagenzien.
Vorderseite
Rückseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 11
Anlage 2
(zu § 3)
Unterrichtsräume
Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 des
Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrer-
gesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:
Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes
Arbeitsfläche je Fahrschüler/Teilnehmer 1 m2
Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel 8 m2
Luftvolumen je Person 3 m3.
Die Fahrschüler/Teilnehmer müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen
können.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in
dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch
Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.
Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes
Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unter-
richtsraum
– nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,
– einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,
– vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,
– gut beleuchtet ist,
– ausreichend belüftet werden kann sowie
– gut beheizbar ist.
Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muss vorhanden sein. In unmittel-
barer Nähe des Unterrichtsraumes muss mindestens ein WC mit Waschgele-
genheit zur Verfügung stehen. Für jeden Fahrschüler/Teilnehmer muss eine Sitz-
gelegenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A4)
vorhanden sein. Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus
sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Anlage 3
(zu § 6 Absatz 1)
Ausbildungsnachweis/Ausbildungsbescheinigung Fahrschule
2fach, je eine Ausfertigung für Fahrschule und Fahr-
schüler
Ausbildungsnachweis für Klasse
gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz
(für jede Klasse ist ein gesonderter Nachweis auszustellen)
Familienname:
Fahrlehrer Nr.
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Theoretischer Grundunterricht Klassenspezifischer Unterricht Beginn
Datum Prakt. Ausb. Art u. Inhalt** Minuten FL* Nr.
Datum Thema Minuten FL* Nr. Datum Thema Minuten FL* Nr. Uhrzeit
* FL = Fahrlehrer Bei den besonderen Ausbildungs-
** Hier sind mindestens anzu- fahrten
geben: ● Fahrstunden
Überlandfahrt = ÜL
● Fahrstunden
In der Grundausbildung auf Autobahn = AB
● Übungsstunden ● Fahrstunden
i.g.O./a.g.O. = Üst bei Dunkelheit = NF
● Grundfahraufgaben = Gf ● Prüfung = Pf
● Unterweisung am ● N = nicht bestanden;
Ausbildungsfahrzeug = Uw J = bestanden
□ Die Ausbildung erfolgte in Kooperation als
□ Auftrag gebende
□ Auftrag nehmende
Fahrschule mit folgender Fahrschule***
*** falls zutreffend bitte ausfüllen
Ort, Datum Unterschrift Unterschrift
der/des Fahrschulinhaber/-inhabers/der verantwortlichen Leitung der/des Fahrschülerin/Fahrschülers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 13
Ausfertigung für den Sachverständigen oder Prüfer Fahrschule
Ausbildungsbescheinigung für den praktischen
Unterricht für Klasse
gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz
(für jede Klasse ist ein gesonderter Nachweis auszustellen)
Familienname:
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Es wird bescheinigt, dass während der praktischen Ausbildung an dem nach § 5 Absatz 2 bis 5 FahrschAusbO
vorgeschriebenen Mindestunterricht der Grundausbildung und den besonderen Ausbildungsfahrten teilgenommen
wurde.
Ort, Datum Unterschrift Unterschrift
der/des Fahrschulinhaberin/-inhabers/der verantwortlichen Leitung des der/des Fahrschülerin/Fahrschülers
Ausbildungsbetriebs
Ausfertigung für den Sachverständigen oder Prüfer Fahrschule
Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen
Unterricht für Klasse
gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz
(für jede Klasse ist ein gesonderter Nachweis auszustellen)
Familienname:
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Es wird bescheinigt, dass während der theoretischen Ausbildung an dem nach § 4 Absatz 1 bis 4 FahrschAusbO
vorgeschriebenen Mindestunterricht des allgemeinen Teils (Grundstoff) und des klassenspezifischen Teils (Zusatz-
stoff) teilgenommen wurde.
Ort, Datum Unterschrift Unterschrift
der/des Fahrschulinhaberin/-inhabers/der verantwortlichen Leitung des der/des Fahrschülerin/Fahrschülers
Ausbildungsbetriebs
Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der
Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
Anlage 4 14
(zu § 7)
Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes
Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Grundbetrag
für die allgemeinen Aufwendungen
einschließlich des theoretischen Unterrichts € € € € € € € €
bei Nichtbestehen der theoretischen
Prüfung und weiterer Ausbildung € € € € € € € €
Vorstellungsentgelte*
– theoretische Prüfung € € € € € € € €
– praktische Prüfung (komplett) € € € € € € € €
bei Teilprüfung**
– nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben € € € € € € € €
– nur Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten*** € € € € € € € €
– nur Verbinden und Trennen von Fahrzeugen € € € € € € € €
Fahrstunde (zu je 45 Minuten)
Besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten)
– auf Bundes- oder Landesstraßen € € € € € € € €
– auf Autobahnen € € € € € € € €
– bei Dämmerung und Dunkelheit € € € € € € € €
Unterweisung am Fahrzeug
(zu je 45 Minuten)** € € € € € € € €
* Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen wer- Grundbetrag bei Mehrfach-Klassen Seminare
den von diesem zusätzlich erhoben und können in der Klassen € Klassen € – Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) €
Fahrschule eingesehen werden.
** nur für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE Klassen € Klassen € – Fahreignungsseminar (FES) €
und T (verkehrspädagogische Teilmaßnahme)
*** gilt nicht für die Klasse BE Klassen € Klassen € Ausbildungskurs nach § 5 Absatz 2 FeV €
Ausbildungskurs nach Anlage 7a FeV (B96) €
Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 15
Artikel 2 Klassen CE oder DE einer zweimonatigen Ausbildung
in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterziehen.
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
§ 7 Absatz 3 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt un-
berührt.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Ort und Ablauf der Ausbildung §2
§ 2 Fahrlehrerausbildungsstätte
Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 3 Ausbildungsfahrschule
§ 4 Einweisungsseminar (1) Die Ausbildung ist nach einem von der nach Lan-
desrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Aus-
Anlage 1 Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an bildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kom-
(zu § 2 Absatz 1) Fahrlehrerausbildungsstätten petenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach
Anlage 2 Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung Anlage 1 enthalten muss.
(zu § 3 Absatz 1)
Anlage 3 Musterplan und Unterrichtsverteilung für das (2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf
(zu § 3 Absatz 1) Lehrpraktikum 32 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten. Die täg-
Anlage 4 Rahmenplan für die Einweisung der Ausbil- liche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtseinhei-
(zu § 4) dungsfahrlehrer und der Inhaber beziehungs- ten nicht überschreiten.
weise der für die verantwortliche Leitung von
Ausbildungsfahrschulen bestellten Personen (3) Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen
Lehrgang. Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge soll
§1 32 nicht überschreiten. Der Beginn des Lehrgangs und
die Namen der Teilnehmer sind der nach Landesrecht
Ort und Ablauf der Ausbildung
zuständigen Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4
(1) Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer des Fahrlehrergesetzes innerhalb von zwei Wochen ab
amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und Beginn mitzuteilen.
in einer Ausbildungsfahrschule. Die Ausbildung in der
(4) Der Unterricht ist von den im Rahmenplan aufge-
Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen
führten Lehrkräften nach § 9 Absatz 1 der Durchfüh-
Kursen und darf vorbehaltlich arbeitsschutzrechtlicher,
rungsverordnung zum Fahrlehrergesetz durchzuführen.
mutterschutzrechtlicher und urlaubsrechtlicher Bestim-
mungen nicht unterbrochen werden. Die Regelung des
§3
§ 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.
Ausbildungsfahrschule
(2) Der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis
der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine ein- (1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter hat
monatige Einführungsphase zu absolvieren und sich im die Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung nach
Anschluss daran einer mindestens siebenmonatigen Anlage 2 zu berücksichtigen und ist nach einem von
Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu geneh-
einer mindestens viermonatigen Ausbildung in Form migenden Praktikumsplan nach dem Musterplan und
eines Lehrpraktikums in einer Ausbildungsfahrschule der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 durchzuführen.
zu unterziehen. (2) Die wöchentliche Dauer des Praktikums darf
(3) Die theoretische und praktische Ausbildung er- 20 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten und 40 Un-
folgt in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Ein- terrichtseinheiten nicht überschreiten. Als Unterricht
führungsphase setzt sich aus einer einwöchigen Ein- nach Satz 1 gelten die Hospitation, die Durchführung
führung mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in einer von Unterricht in und ohne Anwesenheit des Ausbil-
Fahrlehrerausbildungsstätte und einer anschließenden dungsfahrlehrers, die Vor- und Nachbesprechung des
zweiwöchigen Hospitationsphase mit mindestens Unterrichts sowie die Vorstellung zur praktischen Prü-
20 Unterrichtseinheiten je Ausbildungswoche in einer fung.
Ausbildungsfahrschule zusammen. Sie endet mit einer (3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu
einwöchigen Auswertungsphase von mindestens Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreran-
32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungs- wärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei
stätte. Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden.
(4) Während der Ausbildung in der Fahrlehrerausbil-
dungsstätte erfolgt im fünften Monat eine einwöchige §4
Hospitation in einer Ausbildungsfahrschule. Einweisungsseminar
(5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungs- Das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer
fahrschule finden möglichst am Ende des zweiten nach § 16 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes und Ausbil-
Monats zwei Reflexionstage und am Ende des vierten dungsfahrschulen nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des
Monats eine Reflexionswoche in der Fahrlehrerausbil- Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Lan-
dungsstätte statt. desrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Aus-
(6) Der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der bildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kom-
Klasse A hat sich zusätzlich einer einmonatigen Ausbil- petenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach
dung, der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der Anlage 4 erfüllen muss.
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
1 1 000 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse BE
1.1 490 Fachliches Professionswissen
1.1.1 270 Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“
1.1.1.1 Kompetenz BE-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissenschaftler,
verhalten Fahrlehrer, Jurist
Fahrlehrer der Klasse BE kennen psychische und physische
Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und
das Fahrverhalten sowie die entsprechenden rechtlichen Vor-
schriften und können diese erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Alkohol, Drogen und Medikamente; Unaufmerksamkeit und
Ablenkung; Müdigkeit; Krankheit; Emotionen; Aggression und
Selbstdurchsetzung; Belastung und Beanspruchung; Einfluss
von Beifahrern; Fahrmotive; Einstellungen zum Fahrzeug
und Fahren; Fahrerselbstbild; Fahrertypologien; theoretische
Modelle des Fahrverhaltens; rechtliche Vorschriften zur Fahr-
eignung und Fahrtüchtigkeit (z. B. FeV, StVG)
1.1.1.2 Kompetenz BE-2 – Heterogenität im Straßenverkehr Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE sind zur Übernahme der Perspektive
anderer Verkehrsteilnehmer in der Lage und können die indivi-
duellen Besonderheiten anderer Verkehrsteilnehmer erläutern
sowie die erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens
begründen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Übernahme der Perspektive anderer Verkehrsteilnehmer; indi-
viduelle Besonderheiten von und mögliche Gefahrensituatio-
nen mit anderen Verkehrsteilnehmern (Kinder; Ältere; Men-
schen mit Behinderung; Fußgänger; Radfahrer; Pedelec- und
E-Bike-Fahrer; Kraftradfahrer; Fahrer von Quads, Trikes und
sonstigen Leichtkraftfahrzeugen; Lkw- und KOM-Fahrer; Fah-
rer von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Reiter und
Führer von Tieren); erforderliche Anpassung des eigenen Fahr-
verhaltens
1.1.1.3 Kompetenz BE-3 – Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissenschaftler,
vermeidung Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können die Komponenten der Ver-
kehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung bezüglich des
Fahrens von Pkw und Pkw-Gespannen erläutern und Verkehrs-
situationen mit Blick auf Gefahren und Verhaltensmöglich-
keiten beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenver-
meidung; Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefah-
ren im Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahren-
situationen im Straßenverkehr; Risikowahrnehmung; Selbst-
einschätzung der eigenen Fahrkompetenz; Risikoakzeptanz;
Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung und
Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahrweise;
Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahr-
nehmung und Gefahrenvermeidung (z. B. computergestützte
Trainingsprogramme, kommentierendes Fahren)
1.1.1.4 Kompetenz BE-4 – Partnerschaftliches Verhalten Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können die Notwendigkeit und die
Vorteile eines durch Vorsicht, Rücksicht und Partnerschaft ge-
prägten Verkehrsverhaltens begründen und diese Aspekte im
Rahmen ihres eigenen Verkehrsverhaltens sowie ihrer beruf-
lichen Tätigkeit anwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 17
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Werte und Normen im Straßenverkehr; regelkonformes, devian-
tes und kooperatives Verhalten im Straßenverkehr; Kommuni-
kation im Straßenverkehr und ihre Besonderheiten; Grundre-
geln der Verkehrsteilnahme (§ 1 StVO); Vertrauensgrundsatz;
Grundsatz der doppelten Sicherung; weitere Vorschriften der
StVO bezüglich eines rücksichtsvollen und verantwortungs-
bewussten Verkehrsverhaltens
1.1.1.5 Kompetenz BE-5 – Fahraufgaben Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE kennen die verschiedenen Fahraufga-
ben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer Ver-
haltensanforderungen sowie ihrer sicheren Durchführung mit
Pkw und Pkw-Gespannen erläutern. Sie können die Fahraufga-
ben selbst fehlerfrei absolvieren und die Durchführung von
Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahraufgabenkatalog für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen;
Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufga-
ben; fahraufgabenrelevante Vorschriften der StVO
1.1.1.6 Kompetenz BE-6 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer der Klasse BE kennen die wesentlichen Fahrkompe- Fahrlehrer
tenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Fahrern
unterschiedlicher Altersgruppen und Expertisegrade. Sie kön-
nen typische Unfälle dieser Gruppen analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von
Fahrern unterschiedlicher Altersgruppen und Expertisegrade
(insbesondere von Fahranfängern, jungen Fahrern und älteren
Fahrern); Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien dieser
Gruppen (Unfallbeteiligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfall-
ursachen und Vermeidungsstrategien; regionale Gefahrenstre-
cken); Taxonomien von Fehlhandlungen bei der Fahrzeugfüh-
rung
1.1.1.7 Kompetenz BE-7 – Mobilitätsverhalten Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können Trends des Mobilitätsverhal-
tens in Deutschland beschreiben und Maßnahmen zur umwelt-
schonenden und nachhaltigen Mobilitätsgestaltung erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Mobilitätsverhalten in Deutschland; multimodale und intermo-
dale Mobilität; Möglichkeiten der umweltschonenden und
nachhaltigen Mobilitätsgestaltung
1.1.2 100 Kompetenzbereich „Recht“
1.1.2.1 Kompetenz BE-1 – Rechtssystematik Jurist
Fahrlehrer der Klasse BE können die Struktur und die Funktion
des Rechtssystems beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Rechtsordnung (Gewaltenteilung; Öffentliches Recht; Privat-
recht; Gerichtsbarkeit); System der Rechtsquellen (Rechtsquel-
len des Europarechts; Gesetze; Verordnungen; Verwaltungs-
vorschriften; Richtlinien; Dienstanweisungen); Rechtsmittel
1.1.2.2 Kompetenz BE-2 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist
angrenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse BE können die relevanten Vorschriften
des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um
beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Sie können die
für den Straßenverkehr relevanten Grundlagen des Sozial-
rechts und des Steuerrechts beschreiben.
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Rechtsvorschriften aus den Bereichen „Verhalten im Straßenver-
kehr“ (z. B. StVG; StVO), „Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht“
(z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG; StVZO), „Straf-
und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrs“ (z. B.
BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), „Haftungs- und Versiche-
rungsrecht im Straßenverkehr“ (z. B. BGB; PflversG; StVG),
„Fahrschulwesen“ (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG;
FahrlPrüfVO; StVG); Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis;
Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefährdungs- und Verschul-
denshaftung; Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z. B. AETR;
ArbZG; FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU)
Nr. 165/2014); Steuerrechtliche Vorschriften für den Straßen-
verkehr (z. B. KraftStDV; KraftStG)
1.1.3 120 Kompetenzbereich „Technik“
1.1.3.1 Kompetenz BE-1 – Technische Grundlagen Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse BE kennen den grundlegenden Aufbau
und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Be-
standteile von Personenkraftwagen und Anhängern sowie die
entsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese be-
schreiben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame
und umweltschutzrelevante Bestandteile.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Motor (insbesondere konventionelle und alternative Antriebs-
technologien wie z. B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahr-
werk; Fahrzeugaufbau; elektrische Anlage; Schadstoffmin-
derung; aktive und passive Sicherheit; Anhänger und Ver-
bindungseinrichtungen; Beladung und Ladungssicherung; Kon-
trolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit; Einsatzmöglichkeiten
alternativer Antriebstechnologien in der Fahrschulausbildung
und Fahrerweiterbildung; rechtliche Vorschriften zur Technik (z. B.
Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO)
1.1.3.2 Kompetenz BE-2 – Fahrphysik Fahrlehrer, Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse BE können fahrphysikalische Grundlagen
des Fahrens mit Pkw und Pkw-Gespannen erläutern und auf
dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm’scher Kreis; Haf-
tungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen;
Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind;
Aquaplaning; Pendeln oder Einknicken des Anhängers; Fahr-
verhalten von Pkw und Pkw-Gespannen; Fahrstabilisierungs-
systeme; Anhalteweg; Zusammenhang von Fahrphysik und
Fahrerverhalten (Linienwahl, Lenktechnik und Blickverhalten
beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysika-
lischen Grenzbereich)
1.1.3.3 Kompetenz BE-3 – Technische Aspekte umweltschonen- Fahrlehrer, Ingenieur
den Fahrens
Fahrlehrer der Klasse BE kennen die wesentlichen Merkmale
einer umweltschonenden Fahrweise für Pkw; sie können diese
erläutern und selbst anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder;
Merkmale umweltschonenden Fahrens
1.1.3.4 Kompetenz BE-4 – Fahrerassistenzsysteme und auto- Bildungswissenschaftler,
matisiertes Fahren Fahrlehrer, Ingenieur,
Fahrlehrer der Klasse BE können die grundlegende Funktion Jurist
und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen
beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile erläutern. Dies
gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenz-
systeme. Weiterhin können sie die Grundlagen des automa-
tisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrer-
beruf beschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 19
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von
Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche As-
pekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsys-
temen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung;
Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte
der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernah-
meproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von
Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und
Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens;
Sicherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Fahr-
zeuge; Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende recht-
liche und moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fah-
rens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung;
„Dilemma-Situationen“; Fehlerkompensationsfähigkeiten auto-
matisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten
Fahrens auf den Fahrlehrerberuf
1.2 510 Pädagogisch-psychologisches
und verkehrspädagogisches Professionswissen
1.2.1 300 Kompetenzbereich „Unterrichten,
Ausbilden und Weiterbilden“
1.2.1.1 Kompetenz 1 – Grundlagen der Fahranfängervorbereitung: Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prü- Fahrlehrer
fungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie
die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rah-
menbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die In-
halte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrschul-
ausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieunterricht
und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahran-
fängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmen-
plan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der
Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmen-
bedingungen (z. B. DV-FahrlG; FahrlG; FahrschAusbO; FeV;
Prüfungsrichtlinie; StVG); Fahrschulüberwachung
1.2.1.2 Kompetenz 2 – Gestaltung des Theorieunterrichts: Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrlehrer
Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunktio-
nen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung, Spei-
chern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung und
Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht
und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskriterien guten
Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Verzahnungs-
möglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der
Planung und Durchführung von Theorieunterricht anwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wis-
sensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungswissen);
Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psycho-
logische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere Lern-
und Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl und
Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien; kogni-
tive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidierung;
Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassenführung;
E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien); Blended-
Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen
mit elektronischen Medien); Unterstützung des selbstorgani-
sierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern; Vorbereitung
auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkeiten der
Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbil-
dung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Lehrübungen
zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevaluation für Fahr-
lehreranwärter
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
1.2.1.3 Kompetenz 3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung: Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer kennen − aufbauend auf den Bestandteilen und Er- Fahrlehrer
werbsverläufen von Fahrkompetenz – Möglichkeiten der Ver-
zahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht
sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung.
Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskrite-
rien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der
Fahrpraktischen Ausbildung anwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und
deliberate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben);
Sequenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderun-
gen und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahrauf-
gaben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lern-
stand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten
und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung
des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzah-
nung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht;
Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Quali-
tätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen
zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation
für Fahrlehreranwärter
1.2.1.4 Kompetenz 4 – Grundlagen des Fahrlehrerberufs: Fahrlehrer
Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes
sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiter-
bildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belas-
tungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stress-
prävention.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur
Fahrerweiterbildung (z. B. Fahrkompetenztrainings für Senio-
ren) und Verkehrssicherheitsarbeit (z. B. Verkehrserziehung);
Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktualisierung und Ergän-
zung des Professionswissens; Arbeitsorganisation; Belastung,
Stress und Stressprävention
1.2.2 100 Kompetenzbereich „Erziehen“
1.2.2.1 Kompetenz 1 – Berücksichtigung personeller, sozialer und Bildungswissenschaftler
kultureller Lernbedingungen:
Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle
Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern
sowie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Aus-
bildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit
Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter;
Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in
der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Kompo-
nenten des Lernens Erwachsener
1.2.2.2 Kompetenz 2 – Vermittlung von Verkehrssicherheitsein- Bildungswissenschaftler
stellungen:
Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und
die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese
Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und
Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Aus-
bildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung
von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicher-
heit im Straßenverkehr (z. B. Lernen am Modell und Wirkung
von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung
von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive
Kommunikation)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 21
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
1.2.3 110 Kompetenzbereich „Beurteilen“
1.2.3.1 Kompetenz 1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissenschaftler,
verlaufsbeurteilung: Fahrlehrer
Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und
Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergeb-
nisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung
bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen
(kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungs-
fehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers;
Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufs-
beurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feed-
back; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer
Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahr-
schülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der
Prüfungsreife
2 140 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse A
2.1 68 Fachliches Professionswissen
2.1.1 32 Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“
2.1.1.1 Kompetenz A-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissenschaftler,
verhalten Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A kennen klassenspezifische psychische
und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die
Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von Kraftradfahrern
und können diese erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrmotive; Emotionen (z. B. Flow-Erleben); Einstellungen zum
Kraftradfahren; Fahrertypologien; Unaufmerksamkeit und Ab-
lenkung; Belastung und Beanspruchung; körperliche Fitness
beim Kraftradfahren; Fahren in der Gruppe
2.1.1.2 Kompetenz A-3 – Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissenschaftler,
vermeidung Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen Kom-
ponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung
bezüglich des Fahrens von Krafträdern erläutern und Verkehrs-
situationen mit Blick auf klassenspezifische Gefahren und Ver-
haltensmöglichkeiten beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im
Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituatio-
nen; Risikowahrnehmung; Selbsteinschätzung der eigenen
Fahrkompetenz; Risikoakzeptanz; Umgang mit Gefahrensitua-
tionen (Gefahrenvermeidung und Gefahrenabwehr); voraus-
schauende und defensive Fahrweise; Trainingsmöglichkeiten
zur Verbesserung der Verkehrswahrnehmung und Gefahren-
vermeidung (z. B. computergestützte Trainingsprogramme)
2.1.1.3 Kompetenz A-5 – Fahraufgaben Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A kennen die verschiedenen Fahraufga-
ben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer
klassenspezifischen Verhaltensanforderungen sowie der siche-
ren Durchführung mit Krafträdern mit und ohne Beiwagen er-
läutern. Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvie-
ren und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet
beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahraufgabenkatalog für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse;
Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahrauf-
gaben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften
der StVO
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
2.1.1.4 Kompetenz A-6 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer der Klasse A kennen die wesentlichen Fahrkompe- Fahrlehrer
tenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Kraftrad-
fahrern und können typische Kraftrad-Unfälle analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten;
Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbetei-
ligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Ver-
meidungsstrategien; regionale Gefahrenstrecken)
2.1.2 12 Kompetenzbereich „Recht“
2.1.2.1 Kompetenz A-2 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist
angrenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse A können die für das Führen von Kraft-
rädern relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts er-
läutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellatio-
nen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen „Verhalten im
Straßenverkehr“ (z. B. StVG; StVO), „Fahrerlaubnis- und Zulas-
sungsrecht“ (z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG;
StVZO), „Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßen-
verkehrs“ (z. B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), „Haftungs-
und Versicherungsrecht im Straßenverkehr“ (z. B. BGB;
PflversG; StVG), „Fahrschulwesen“ (z. B. DV-FahrlG;
FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO; StVG); Gefährdungs- und
Verschuldenshaftung, insbesondere bei der Kraftradausbildung
2.1.3 24 Kompetenzbereich „Technik“
2.1.3.1 Kompetenz A-1 – Technische Grundlagen Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse A kennen den grundlegenden Aufbau
und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Be-
standteile von Krafträdern und Beiwagen sowie die entspre-
chenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschrei-
ben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und
umweltschutzrelevante Bestandteile.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Kraftradarten; Motor (insbesondere konventionelle und alterna-
tive Antriebstechnologien wie z. B. Elektromobilität); Antriebs-
strang; Fahrwerk; elektrische Anlage; Abgasanlage und Schad-
stoffminderung; aktive und passive Sicherheit (insbesondere
Schutzkleidung); Beiwagen; Kontrolle der Betriebs- und Ver-
kehrssicherheit; Funkanlagen; rechtliche Vorschriften zur Tech-
nik (z. B. Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO)
2.1.3.2 Kompetenz A-2 – Fahrphysik Fahrlehrer, Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse A können fahrphysikalische Grundlagen
des Fahrens mit Krafträdern mit und ohne Beiwagen erläutern
und auf dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge
analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haf-
tungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen;
Radlastverlagerung; Schräglage; Kippgrenze; Seitenwind;
Fahrverhalten von Krafträdern mit und ohne Beiwagen; Fahr-
stabilisierungssysteme; Zusammenhang von Fahrphysik und
Fahrerverhalten (Lenkimpulstechnik; Kurventechnik, Linienwahl
und Blickverhalten beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen
im fahrphysikalischen Grenzbereich)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 23
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
2.1.3.3 Kompetenz A-4 – Fahrerassistenzsysteme und automa- Bildungswissenschaftler,
tisiertes Fahren Fahrlehrer, Ingenieur,
Fahrlehrer der Klasse A können die grundlegende Funktion und Jurist
die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen für
Krafträder beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile
erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame
Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die klassenspe-
zifischen Grundlagen des automatisierten Fahrens und die
Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von
Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche As-
pekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsys-
temen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung;
Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte
der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernah-
meproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von
Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und
Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Si-
cherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Krafträ-
der; Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche
und moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fahrens
(Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; „Di-
lemma-Situationen“; Fehlerkompensationsfähigkeiten auto-
matisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten
Fahrens auf den Fahrlehrerberuf
2.2 72 Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches
Professionswissen für die Motorradausbildung
2.2.1 40 Kompetenzbereich
„Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“
2.2.1.1 Kompetenz 1 – Grundlagen der Fahranfängervorbereitung: Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prü- Fahrlehrer
fungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie
die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rah-
menbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die
Inhalte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahr-
schulausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieun-
terricht und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahran-
fängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmen-
plan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der
Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmen-
bedingungen (z. B. DV-FahrlG; FahrlG; FahrschAusbO; FeV;
Prüfungsrichtlinie; StVG); Fahrschulüberwachung
2.2.1.2 Kompetenz 2 – Gestaltung des Theorieunterrichts: Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrlehrer
Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunk-
tionen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung,
Speichern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung
und Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieun-
terricht und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskrite-
rien guten Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Ver-
zahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie
bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht an-
wenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wis-
sensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungs-
wissen); Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psy-
chologische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere
Lern- und Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
und Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien;
kognitive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidie-
rung; Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassen-
führung; E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien);
Blended-Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht
und Lernen mit elektronischen Medien); Unterstützung des
selbstorganisierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern;
Vorbereitung auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Mög-
lichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrprak-
tischer Ausbildung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts;
Lehrübungen zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevalua-
tion für Fahrlehreranwärter
2.2.1.3 Kompetenz 3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung: Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer kennen − aufbauend auf den Bestandteilen und Er- Fahrlehrer
werbsverläufen von Fahrkompetenz – Möglichkeiten der Ver-
zahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht
sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung.
Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskrite-
rien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der
Fahrpraktischen Ausbildung anwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und deli-
berate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben);
Sequenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderun-
gen und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahrauf-
gaben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lern-
stand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten
und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung
des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzah-
nung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht;
Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Quali-
tätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen
zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation
für Fahrlehreranwärter
2.2.1.4 Kompetenz 4 – Grundlagen des Fahrlehrerberufs: Fahrlehrer
Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes
sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiter-
bildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Be-
lastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur
Stressprävention.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur
Fahrerweiterbildung (z. B. Fahrkompetenztrainings für Senio-
ren) und Verkehrssicherheitsarbeit (z. B. Verkehrserziehung);
Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktualisierung und Ergän-
zung des Professionswissens; Arbeitsorganisation; Belastung,
Stress und Stressprävention
2.2.2 16 Kompetenzbereich „Erziehen“
2.2.2.1 Kompetenz 1 – Berücksichtigung personeller, sozialer und Bildungswissenschaftler
kultureller Lernbedingungen:
Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle
Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern so-
wie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Aus-
bildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit
Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter;
Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in
der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Kompo-
nenten des Lernens Erwachsener
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 25
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
2.2.2.2 Kompetenz 2 – Vermittlung von Verkehrssicherheits- Bildungswissenschaftler
einstellungen:
Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und
die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese
Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und
Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Aus-
bildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung
von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicher-
heit im Straßenverkehr (z. B. Lernen am Modell und Wirkung
von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung
von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive
Kommunikation)
2.2.3 16 Kompetenzbereich „Beurteilen“
2.2.3.1 Kompetenz 1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissenschaftler,
verlaufsbeurteilung: Fahrlehrer
Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und
Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergeb-
nisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung
bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen
(kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungs-
fehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers;
Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufs-
beurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feed-
back; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer
Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahr-
schülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der
Prüfungsreife
3 140 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse CE
3.1 Fachliches Professionswissen
klassenspezifischer Ausbildungsmonat
3.1.1 72 Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“
3.1.1.1 Kompetenz CE-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissenschaftler,
verhalten Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE kennen klassenspezifische psy-
chische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung,
die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von Lkw-Fahrern
und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und können diese
erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Tätigkeitsbezogene Einstellungen; Fahrerselbstbild; Fahrer-
typologien; Unaufmerksamkeit und Ablenkung; Müdigkeit;
Belastung und Beanspruchung; Aggression und Selbstdurch-
setzung
3.1.1.2 Kompetenz CE-3 – Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissenschaftler,
vermeidung Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen
Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenver-
meidung bezüglich des Fahrens von Lkw, Last- und Sattel-
zügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläu-
tern und Verkehrssituationen mit Blick auf klassenspezifische
Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen.
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im
Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituatio-
nen; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung
und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahr-
weise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrs-
wahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z. B. computerge-
stützte Trainingsprogramme)
3.1.1.3 Kompetenz CE-5 – Fahraufgaben Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE kennen die verschiedenen Fahrauf-
gaben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer
klassenspezifischen Verhaltensanforderungen sowie der siche-
ren Durchführung mit Lkw, Last- und Sattelzügen bzw. mit
land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläutern. Sie kön-
nen die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren und die
Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahraufgabenkatalog für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse;
Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufga-
ben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften
der StVO
3.1.1.4 Kompetenz CE-6 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer der Klasse CE kennen die wesentlichen Fahrkom- Fahrlehrer
petenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Lkw-
Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und
können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten;
Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbetei-
ligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Ver-
meidungsstrategien)
3.1.2 24 Kompetenzbereich „Recht“
3.1.2.1 Kompetenz CE-2 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist
angrenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse CE können die für das Führen von Lkw,
Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen
Fahrzeugen relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßen-
verkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispiel-
hafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen „Verhalten im
Straßenverkehr“ (z. B. StVG; StVO), „Fahrerlaubnis- und Zulas-
sungsrecht“ (z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG;
StVZO), „Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßen-
verkehrs“ (z. B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), „Steuer-
recht“ (z. B. KraftStG; KraftStDV), „Haftungs- und Ver-
sicherungsrecht beim (gewerblichen) Gütertransport“ (z. B.
BGB; PflversG; StVG), „Fahrschulwesen“ (z. B. DV-FahrlG;
FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO); Fahrverbot und Entzug
der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefähr-
dungs- und Verschuldenshaftung beim (gewerblichen) Güter-
transport
3.1.2.2 Kompetenz CE-3 – Gütertransport- und Berufskraftfahrer- Fahrlehrer, Jurist
recht
Fahrlehrer der Klasse CE können die für den gewerblichen
Gütertransport und die Tätigkeit als Berufskraftfahrer relevan-
ten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um
beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 27
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z. B. AETR; ArbZG;
FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014);
Handhabung Fahrtenschreiber; DGUV Vorschriften (z. B. DGUV
Vorschrift 70); Vorschriften zur Gefahrgutbeförderung (z. B.
ADR; GGBefG; GGVSEB); Vorschriften zum (inter-)nationalen
Gütertransport (z. B. BFStrMG; GüKG; GüKGrKabotageV;
LKW-MautV); Vorschriften zur Berufskraftfahrerausbildung
und -qualifikation sowie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeis-
ter (z. B. BKrFQG; BKrFQV; BKV)
3.1.3 44 Kompetenzbereich „Technik“
3.1.3.1 Kompetenz CE-1 – Technische Grundlagen Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse CE kennen den grundlegenden Aufbau
und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Be-
standteile von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie von land-
und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Sie kennen die entspre-
chenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschrei-
ben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und
umweltschutzrelevante Bestandteile.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Bau- und Aufbauarten bei Lkw, Last- und Sattelzügen sowie
land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Motor (insbeson-
dere konventionelle und alternative Antriebstechnologien wie
z. B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahrwerk; Fahrzeug-
elektrik; Abgasanlage und Schadstoffminderung; aktive und
passive Sicherheit; Verbindungseinrichtungen; Beladung und
Ladungssicherung; Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicher-
heit; Sicherheits- und Abfahrtkontrollen; technische Besonder-
heiten von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; recht-
liche Vorschriften zur Technik (z. B. Richtlinien und Verordnun-
gen (EU/EG/EWG); StVZO)
3.1.3.2 Kompetenz CE-2 - Fahrphysik Fahrlehrer, Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse CE können fahrphysikalische Grundlagen
des Fahrens mit Lkw, Last- und Sattelzügen sowie mit land-
und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläutern und auf dieser
Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm’scher Kreis; Haf-
tungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen;
Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind; Pen-
deln oder Einknicken des Anhängers oder Aufliegers; Fahrver-
halten von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forst-
wirtschaftlichen Fahrzeugen; Anhalteweg; Fahrstabilisierungs-
systeme; Zusammenhang von Fahrphysik und Fahrerverhalten
(Linienwahl, Lenktechnik und Blickführung beim Kurvenfahren;
Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen Grenzbereich)
3.1.3.3 Kompetenz CE-3 – Technische Aspekte umweltschonen- Fahrlehrer, Ingenieur
den Fahrens
Fahrlehrer der Klasse CE kennen die klassenspezifischen we-
sentlichen Merkmale einer umweltschonenden Fahrweise für
Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche
Fahrzeuge; sie können diese erläutern und selbst anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder;
Merkmale umweltschonenden Fahrens
3.1.3.4 Kompetenz CE-4 – Fahrerassistenzsysteme und automa- Bildungswissenschaftler,
tisiertes Fahren Fahrlehrer, Ingenieur,
Fahrlehrer der Klasse CE können die grundlegende Funktion Jurist
und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen
für Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaft-
liche Fahrzeuge beschreiben sowie deren Vorteile und Nach-
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
teile erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeut-
same Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die klas-
senspezifischen Grundlagen des automatisierten Fahrens und
die Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von
Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche As-
pekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsys-
temen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung;
Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte
der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernah-
meproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von
Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und
Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Si-
cherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Lkw,
Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahr-
zeuge; Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende recht-
liche und moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fah-
rens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung;
„Dilemma-Situationen“; Fehlerkompensationsfähigkeiten auto-
matisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten
Fahrens auf den Fahrlehrerberuf
4 140 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse DE
4.1 Fachliches Professionswissen
klassenspezifischer Ausbildungsmonat
4.1.1 Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“
4.1.1.1 Kompetenz DE-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissenschaftler,
verhalten Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE kennen klassenspezifische psy-
chische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung,
die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von KOM-Fahrern
und können diese erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Tätigkeitsbezogene Einstellungen; Fahrerselbstbild; Fahrerty-
pologien; Belastung und Beanspruchung; Unaufmerksamkeit
und Ablenkung; Müdigkeit; Aggression und Selbstdurchset-
zung
4.1.1.2 Kompetenz DE-3 – Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissenschaftler,
vermeidung Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen Kom-
ponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung
bezüglich des Fahrens von KOM erläutern und Verkehrssitua-
tionen mit Blick auf klassenspezifische Gefahren und Verhal-
tensmöglichkeiten beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im
Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituatio-
nen; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung
und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahr-
weise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrs-
wahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z. B. computerge-
stützte Trainingsprogramme)
4.1.1.3 Kompetenz DE-5 – Fahraufgaben Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE kennen die verschiedenen Fahraufga-
ben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer
klassenspezifischen Verhaltensanforderungen und der sicheren
Durchführung mit unterschiedlichen Arten von KOM erläutern.
Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren
und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet be-
urteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 29
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahraufgabenkatalog für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen;
Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahrauf-
gaben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften
der StVO
4.1.1.4 Kompetenz DE-6 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer der Klasse DE kennen die wesentlichen Fahrkompe- Fahrlehrer
tenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von KOM-Fah-
rern und können typische KOM-Unfälle analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten;
Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbetei-
ligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Ver-
meidungsstrategien)
4.1.2 24 Kompetenzbereich „Recht“
4.1.2.1 Kompetenz DE-2 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist
angrenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse DE können die für das Führen von KOM
relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstella-
tionen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen „Verhalten im
Straßenverkehr“ (z. B. StVG; StVO), „Fahrerlaubnis- und Zulas-
sungsrecht“ (z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG;
StVZO), „Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßen-
verkehrs“ (z. B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), „Steuer-
recht“ (z. B. KraftStDV; KraftStG), „Haftungs- und Versiche-
rungsrecht bei der (gewerblichen) Personenbeförderung“ (z. B.
BGB; PflversG; StVG), „Fahrschulwesen“ (z. B. DV-FahrlG;
FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO); Fahrverbot und Entzug
der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefähr-
dungs- und Verschuldenshaftung bei der (gewerblichen) Per-
sonenbeförderung
4.1.2.2 Kompetenz DE-3 – Personenbeförderungs- und Berufs- Fahrlehrer, Jurist
kraftfahrerrecht
Fahrlehrer der Klasse DE können die für die gewerbliche Per-
sonenbeförderung und die Tätigkeit als Berufskraftfahrer rele-
vanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden,
um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z. B. AETR; ArbZG;
FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014);
Handhabung Fahrtenschreiber; DGUV Vorschriften (z. B. DGUV
Vorschrift 70); Vorschriften zur (inter-)nationalen gewerblichen
Personenbeförderung (z. B. BefBedV; BOKraft; PBefG); Vor-
schriften zur Berufskraftfahrerausbildung und -qualifikation so-
wie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeister (z. B. BKrFQG;
BKrFQV; BKV)
4.1.3 44 Kompetenzbereich „Technik“
4.1.3.1 Kompetenz DE-1 – Technische Grundlagen Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse DE kennen den grundlegenden Aufbau
und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Be-
standteile von KOM sowie die entsprechenden rechtlichen
Vorschriften und können diese beschreiben. Dies gilt insbeson-
dere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante
Bestandteile.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Bauarten von KOM; Motor (insbesondere konventionelle und
alternative Antriebstechnologien wie z. B. Elektromobilität);
Antriebsstrang; Fahrwerk; Fahrzeugelektrik; Abgasanlage und
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
Schadstoffminderung; aktive und passive Sicherheit; techni-
sche Serviceeinrichtungen und Nothilfeeinrichtungen; Bela-
dung und Ladungssicherung; Kontrolle der Betriebs- und
Verkehrssicherheit; Sicherheits- und Abfahrtkontrollen; Hand-
fertigkeiten; rechtliche Vorschriften zur Technik (z. B. Richt-
linien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO)
4.1.3.2 Kompetenz DE-2 – Fahrphysik Fahrlehrer, Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse DE können fahrphysikalische Grundlagen
des Fahrens mit KOM erläutern und auf dieser Basis das Fahr-
verhalten dieser Fahrzeuge analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haf-
tungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen;
Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind;
Pendeln oder Einknicken des Anhängers oder Gelenkbusses;
Fahrverhalten von KOM; Aquaplaning; Anhalteweg; Fahrstabi-
lisierungssysteme; Zusammenhang von Fahrphysik und Fah-
rerverhalten (Linienwahl, Lenktechnik und Blickführung beim
Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen
Grenzbereich)
4.1.3.3 Kompetenz DE-3 – Technische Aspekte umweltschonen- Fahrlehrer, Ingenieur
den Fahrens
Fahrlehrer der Klasse DE kennen die wesentlichen klassenspe-
zifischen Merkmale einer umweltschonenden Fahrweise für
KOM; sie können diese erläutern und anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder;
Merkmale umweltschonenden Fahrens
4.1.3.4 Kompetenz DE-4 – Fahrerassistenzsysteme und automa- Bildungswissenschaftler,
tisiertes Fahren Fahrlehrer, Ingenieur,
Fahrlehrer der Klasse DE können die grundlegende Funktion Jurist
und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen
für KOM beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile erläu-
tern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrer-
assistenzsysteme. Weiterhin können sie die klassenspezifi-
schen Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Aus-
wirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von
Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche As-
pekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsys-
temen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung;
Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte
der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernah-
meproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von
Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und
Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Si-
cherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter KOM;
Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche und
moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fahrens (Auto-
matisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; „Dilemma-
Situationen“; Fehlerkompensationsfähigkeiten automatisierter
Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf
den Fahrlehrerberuf
4.1.3.5 Kompetenz DE-5 – Störungssuche und Fehlerbeseitigung Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse DE können technische Störungen und
Fehler bei KOM erkennen und geringe Mängel beheben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Werkstattausbildung (Störungssuche und Fehlerbeseitigung)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 31
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
5.1 144 Pädagogisch-psychologisches und
verkehrspädagogisches Professionswissen
für die Schwerfahrzeugausbildung
5.1.1 80 Kompetenzbereich
„Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“
5.1.1.1 Kompetenz 1 – Grundlagen der Fahranfängervorbereitung: Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prü- Fahrlehrer
fungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie
die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rah-
menbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die
Inhalte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahr-
schulausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieun-
terricht und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahran-
fängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmen-
plan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der
Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmen-
bedingungen (z. B. DV-FahrlG; FahrlG; FahrschAusbO; FeV;
Prüfungsrichtlinie; StVG); Fahrschulüberwachung
5.1.1.2 Kompetenz 2 – Gestaltung des Theorieunterrichts: Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrlehrer
Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunk-
tionen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung,
Speichern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung
und Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieun-
terricht und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskrite-
rien guten Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Ver-
zahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie
bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht an-
wenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wis-
sensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungswis-
sen); Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psycho-
logische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere Lern-
und Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl und
Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien; kogni-
tive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidierung;
Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassenführung;
E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien); Blen-
ded-Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht und
Lernen mit elektronischen Medien); Unterstützung des selbst-
organisierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern; Vorbe-
reitung auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkei-
ten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer
Ausbildung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Lehr-
übungen zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevaluation
für Fahrlehreranwärter
5.1.1.3 Kompetenz 3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbil- Bildungswissenschaftler,
dung: Fahrlehrer
Fahrlehrer kennen − aufbauend auf den Bestandteilen und Er-
werbsverläufen von Fahrkompetenz – Möglichkeiten der Ver-
zahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht
sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung.
Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskrite-
rien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der
Fahrpraktischen Ausbildung anwenden.
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und deli-
berate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben); Se-
quenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderungen
und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahraufga-
ben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lern-
stand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten
und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung
des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzah-
nung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht;
Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Quali-
tätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen
zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation
für Fahrlehreranwärter
5.1.1.4 Kompetenz 4 – Grundlagen des Fahrlehrerberufs: Fahrlehrer
Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes
sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiterbil-
dungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belas-
tungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stress-
prävention.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur
Fahrerweiterbildung und Verkehrssicherheitsarbeit (z. B. Ver-
kehrserziehung); Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktuali-
sierung und Ergänzung des Professionswissens; Arbeitsorga-
nisation; Belastung, Stress und Stressprävention
5.1.2 32 Kompetenzbereich „Erziehen“
5.1.2.1 Kompetenz 1 – Berücksichtigung personeller, sozialer und Bildungswissenschaftler
kultureller Lernbedingungen:
Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle
Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern so-
wie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbil-
dung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit
Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter;
Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in
der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Kompo-
nenten des Lernens Erwachsener
5.1.2.2 Kompetenz 2 – Vermittlung von Verkehrssicherheitsein- Bildungswissenschaftler
stellungen:
Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und
die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese
Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und
Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Aus-
bildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung
von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicher-
heit im Straßenverkehr (z. B. Lernen am Modell und Wirkung
von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung
von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive
Kommunikation)
5.1.3 32 Kompetenzbereich „Beurteilen“
5.1.3.1 Kompetenz 1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissenschaftler,
verlaufsbeurteilung: Fahrlehrer
Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und
Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergeb-
nisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung
bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 33
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen
(kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungs-
fehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers;
Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufs-
beurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feed-
back; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer
Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahr-
schülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der
Prüfungsreife
1
Ausbildungseinheiten zu 45 Minuten.
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1)
Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung
I. Qualitätskriterien für den Theoretischen Unterricht
1. Strukturierung der Unterrichtseinheit,
2. Motivierung der Fahrschüler und Praxisbezug,
3. fachliche Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
4. Binnendifferenzierung,
5. angemessenes Reagieren auf Beiträge der Fahrschüler,
6. Tempo der Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
7. Festigung,
8. Visualisierung der Lehr-Lerninhalte durch Medien,
9. Qualität der Lehrvorträge,
10. Organisation von Erfahrungsberichten,
11. Organisation von Diskussionen und
12. Durchführung von Lernkontrollen.
II. Qualitätskriterien für den Praktischen Unterricht
1. Strukturierung der Übungsstunde,
2. Orientierung am Ausbildungsstand des Fahrschülers,
3. Qualität des Methodeneinsatzes,
4. Qualität verbaler Anweisungen,
5. fachliche Korrektheit der Lehr-Lerninhalte und Orientierung am Ausbil-
dungsplan des Fahrlehrers,
6. Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre und
7. angemessenes Reagieren auf Fahrfehler.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 35
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1)
Musterplan und Unterrichtsverteilung für das Lehrpraktikum
I. Musterplan
Lfd.
Nr.
1 Einführung
1.1 Der Ausbildungs- und Kennenlernen
Fahrschulbetrieb
– der Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule
– der Zusammenarbeit mit der Prüforganisation
– der Mitarbeiter der Fahrschule
– der Organisation der Fahrschule
– der Geschäftszeiten der Fahrschule
– der Ausbildungsfahrzeuge
1.2 Der Ausbildungsfahrlehrer Kennenlernen der
Aufgaben, Pflichten und Rechte des Ausbildungsfahrlehrers
1.3 Der Fahrlehreranwärter Aufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehreranwärters
Verantwortung des Fahrlehreranwärters gegenüber
– den ihm anvertrauten Personen,
– den Fahrschülern (§ 6 FahrlG),
– den Dienst- und Ausbildungsanweisungen des Inhabers
der Fahrschule, der für die verantwortliche Leitung der
Fahrschule bestellten Person und des Ausbildungsfahr-
lehrers
2 Teilnahme am theoretischen und
praktischen Unterricht (Hospitation)
mit Vor- und Nachbesprechung des
Unterrichts
2.1 Theoretischer Unterricht
2.1.1 Vorbesprechung – Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Absatz 6
FahrschAusbO
– Materialien und Medien
– Lernziele des Unterrichts
2.1.2 Hospitation Beobachten mehrerer verschiedener Lektionen des Grund-
stoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B
2.1.3 Nachbesprechung Auswerten der Beobachtungen der Hospitation
Entwickeln von Strategien für die Durchführung des eigenen
Theorieunterrichts
2.2 Praktischer Unterricht
2.2.1 Vorbesprechung – Organisation und Konzeption der praktischen Ausbildung
– Lernstand der Fahrschüler
– Lernziele der Fahrstunde
2.2.2 Hospitation Beobachten der Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungs-
stufen
Teilnahme an Fahrerlaubnisprüfungen
2.2.3 Nachbesprechung Auswerten der Beobachtungen der Hospitation
Entwickeln von Strategien für die Planung, Durchführung und
Auswertung eigener Fahrstunden
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Lfd.
Nr.
3 Durchführung von theoretischem und
praktischem Unterricht in Anwesenheit
des Ausbildungsfahrlehrers
3.1 Theoretischer Unterricht in Anwesenheit
des Ausbildungsfahrlehrers
3.1.1 Vorbesprechung Vorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs
Beschreiben
– der Lerngruppen
– der Ziele und Inhalte
– der Methoden und Medien
3.1.2 Durchführung Unterrichten mehrerer verschiedener Lektionen des Grund-
stoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B
3.1.3 Nachbesprechung Auswerten des Unterrichts und der Lernstandsdiagnose beim
Fahrlehreranwärter
Strategien entwickeln zur Umsetzung der gewonnenen
Erkenntnisse
Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters
3.2 Praktischer Unterricht in Anwesenheit des
Ausbildungsfahrlehrers
3.2.1 Vorbesprechung Planen der Fahrstunde
Feststellen des Ausbildungsstands und der Lernvoraus-
setzungen
Darstellen der Ausbildungsziele und Ausbildungsschwerpunkte
3.2.2 Durchführung Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungs-
stufen mit verschiedenen Fahrschülern
Erörtern und Dokumentieren des jeweiligen Ausbildungsstands
3.2.3 Nachbesprechung Auswerten der Fahrstunde und Lernstandsdiagnose beim
Fahrlehreranwärter
Strategien entwickeln, um gewonnene Erkenntnisse zu nutzen
Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters
3.3 Feststellung der Prüfungsreife Kennenlernen der Kriterien und Methoden zur Feststellung
der Prüfungsreife des Fahrschülers
4 Durchführung von theoretischem
und praktischem Unterricht ohne
Anwesenheit des Ausbildungs-
fahrlehrers
4.1 Theoretischer Unterricht Unterrichten möglichst aller Lektionen des Grundstoffs und
des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B
Reflektieren des Unterrichts
Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer
4.2 Praktischer Unterricht Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungs-
stufen
Reflektieren der Fahrstunden
Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer
4.3 Feststellen der Prüfungsreife Anwenden der Kriterien und Methoden zur Feststellung der
Prüfungsreife
Abstimmen der Entscheidung der Prüfungsreife mit dem Aus-
bildungsfahrlehrer
5 Vorstellung von Fahrschülern zur Erledigen der Formalitäten
Prüfung einschließlich Begleitung und Begleiten und Beaufsichtigen des Fahrschülers bei der Prü-
Beaufsichtigung bei der praktischen fung mit und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
Prüfung
Betreuung des Fahrschülers vor und nach der Prüfung
Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 37
II. Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum (Mindestunterricht)
Folgende Übersicht orientiert sich an dem Mindestunterricht von 20 Unterrichtseinheiten nach § 3 Absatz 2
der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Lfd. Unterrichtseinheiten
Lernthemen
Nr. (45 Minuten)
2 Teilnahme (Hospitation) am theoretischen und praktischen Unterricht
2.1 Theoretischer Unterricht 8
2.2 Praktischer Unterricht 15
davon 5 nach
§ 5 Absatz 2 FahrschAusbO
3 Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
3.1 Theoretischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers 12
3.2 Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers 16
davon 8 nach
§ 5 Absatz 2 FahrschAusbO
3.3 Feststellung der Prüfungsreife für die praktische Prüfung in Anwesenheit
des Ausbildungsfahrlehrers 3
4 Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahr-
lehrers
4.1 Theoretischer Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers 18
4.2 Praktischer Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers 120
5 Vorstellung von Fahrschülern zur praktischen Prüfung einschließlich
Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung 6
62 Nr. 1 bis 5 nach individueller Aufteilung und Absprache zwischen
Ausbildungsfahrlehrer und Fahrlehreranwärter 132
Gesamt 330
Der Ablauf des Praktikums orientiert sich am Leistungsvermögen des Fahrlehreranwärters sowie an den Fahrschü-
lern, die in der Ausbildungszeit vorhanden sind. Die vollständige fahrpraktische Ausbildung von drei Fahrschülern
durch den Fahrlehreranwärter ist anzustreben.
2
Bei einer Zunahme der Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten des Praktikums (bei maximal 40 Unterrichtseinheiten pro Woche sind das maximal
660 Unterrichtseinheiten gesamt) enthält die laufende Nr. 6 eine entsprechende Stundenerhöhung.
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Anlage 4
(zu § 4)
Rahmenplan
für die Einweisung der Ausbildungsfahrlehrer und der Inhaber beziehungsweise
der für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellten Personen
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit3 gemäß § 9 Absatz 1
DV-FahrlG
40 Qualifizierung
1 12 Fachliches Professionswissen
1.1 Kompetenzbereich „Recht“
1.1.1 Kompetenz 1 – Rechtliche Grundlagen zur Fahrlehreraus- Fahrlehrer, Jurist
bildung
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
kennen den Aufbau, die Ziele und die Inhalte der Fahrlehrer-
ausbildung und Fahrlehrerprüfung sowie den Status und die
Aufgaben der an der Ausbildung und Prüfung beteiligten Insti-
tutionen und Personen. Sie können diese Aspekte und die
dazugehörigen Rechtsvorschriften erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Modularisierter Aufbau der Fahrlehrerausbildung; Ziele und In-
halte der Fahrlehrerausbildung; Aufbau und Anforderungen der
Fahrlehrerprüfung; Status und Aufgaben der an Ausbildung
und Prüfung beteiligten Institutionen (Fahrlehrerausbildungs-
stätte; Ausbildungsfahrschule; Fahrlehrerprüfungsausschuss)
und Personen (Fahrlehreranwärter; Fahrlehrer in Ausbildung;
Lehrkräfte der Fahrlehrerausbildungsstätte; Ausbildungsfahr-
lehrer; Mitglieder des Fahrlehrerprüfungsausschusses); rele-
vante Rechtsvorschriften zur Ausbildung und Prüfung von Fahr-
lehrern (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO)
1.1.2 Kompetenz 2 – Rechtliche Grundlagen für den Betrieb bzw. Fahrlehrer, Jurist
die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
kennen die Rechtsvorschriften zum Betrieb bzw. zur verant-
wortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen und können
diese erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrlehrerrechtliche Vorschriften zum Betrieb und zur verant-
wortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen (z. B. DV-
FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG); arbeits- und sozialrechtliche
Vorschriften zum Betrieb und zur verantwortlichen Leitung
von Ausbildungsfahrschulen (z. B. ArbZG; BBiG; BUrlG;
EntgFG; MiLoG; MuSchG; SGB)
1.1.3 Kompetenz 3 – Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit von Fahrlehrer, Jurist
Ausbildungsfahrlehrern
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
kennen die Rechtsvorschriften bezüglich der Tätigkeit von
Ausbildungsfahrlehrern und können diese erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrlehrerrechtliche Vorschriften zur Tätigkeit von Ausbil-
dungsfahrlehrern (z. B. FahrlAusbVO; FahrlG); arbeitsrechtliche
Vorschriften zur Tätigkeit von Ausbildungsfahrlehrern (z. B.
BBiG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 39
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit3 gemäß § 9 Absatz 1
DV-FahrlG
1.2 Kompetenzbereich
„Betriebswirtschaft und Arbeitsorganisation“
1.2.1 Kompetenz 1 – Betriebswirtschaftliche Grundlagen für den Fahrlehrer
Betrieb bzw. die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen und Ausbildungsfahrlehrer bestellte Personen sind
sich ihrer Verantwortung für die hochwertige Ausbildung des
Berufsnachwuchses bewusst und berücksichtigen diese bei
der betriebswirtschaftlichen Gestaltung von Ausbildungsfahr-
schulen. Sie können den Aufwand und den Nutzen der Ausbil-
dung von auszubildenden Fahrlehrern erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Wirtschaftsethische Verantwortung beim Betrieb bzw. bei der
verantwortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen; Nutzen
der Ausbildung von auszubildenden Fahrlehrern (z. B. Fach-
kräftenachwuchs, Stärkung des Berufsbildes, Wettbewerbs-
vorteil, Innovationskraft) unter Berücksichtigung des Aufwan-
des (z. B. Ausbildungsvergütung, Zeitaufwand, Fahrschüler-
bedarf, Investitionskosten)
1.2.2 Kompetenz 2 – Arbeitsorganisatorische Grundlagen für die Fahrlehrer
Durchführung der Ausbildung
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer sind
sich ihrer Verantwortung für die hochwertige Ausbildung des
Berufsnachwuchses bewusst und berücksichtigen diese bei
der arbeitsorganisatorischen Gestaltung der Berufsausbildung.
Sie können arbeitsorganisatorische Besonderheiten bei der
Berufsausbildung und entsprechende Gestaltungsmöglichkei-
ten erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Arbeitsorganisatorische Besonderheiten bei der Ausbildung
von Fahrlehrern (z. B. zeitliche Gestaltung der Berufsausbil-
dung; Auswahl geeigneter Fahrschüler; Kooperation mit der
Fahrlehrerausbildungsstätte) und Gestaltungsmöglichkeiten
(z. B. Zeitmanagement)
2 28 Pädagogisch-psychologisches
und verkehrspädagogisches Professionswissen
2.1 Kompetenzbereich
„Beobachten, Bewerten und Beurteilen“
2.1.1 Kompetenz 1 – Beobachten, Bewerten und Beurteilen des Bildungswissenschaftler
Theorieunterrichts
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
können die Anwendung der Qualitätskriterien guten Theorieun-
terrichts fachgerecht beobachten, bewerten und beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Analyse und Beur-
teilung von Unterrichtsplanungen; Methodische Grundlagen
der Unterrichtsbeobachtung, -bewertung und -beurteilung
(Beobachtungskategorien, Beobachtungsindikatoren, Schätz-
skalen mit verhaltensbezogenen Indikatoren; Beobachtungs-
und Beurteilungsfehler); Verfahren der systematischen Beob-
achtung, Bewertung und Beurteilung von Unterricht; Übungen
zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung von Theorieun-
terricht anhand von Videobeispielen; Feststellen der Prüfungs-
reife für die Lehrprobe im Theorieunterricht
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit3 gemäß § 9 Absatz 1
DV-FahrlG
2.1.2 Kompetenz 2 – Beobachten, Bewerten und Beurteilen der Bildungswissenschaftler
Fahrpraktischen Ausbildung
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
können die Anwendung der Qualitätskriterien guter Fahrprakti-
scher Ausbildung fachgerecht beobachten, bewerten und
beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Analyse
und Beurteilung von Ausbildungsplanungen; Methodische
Grundlagen der Ausbildungsbeobachtung, -bewertung und
-beurteilung (Beobachtungskategorien, Beobachtungsindika-
toren, Schätzskalen mit verhaltensbezogenen Indikatoren);
Verfahren der systematischen Beobachtung, Bewertung und
Beurteilung von Ausbildung; Übungen zur Beobachtung,
Bewertung und Beurteilung von Fahrpraktischer Ausbildung
anhand von Videobeispielen; Feststellen der Prüfungsreife für
die Lehrprobe in der Fahrpraktischen Ausbildung
2.1.3 Kompetenz 3 – Beobachten, Bewerten und Beurteilen des Bildungswissenschaftler
beruflichen Erlebens und Verhaltens
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
können die Stärken und Schwächen des beruflichen Erlebens
und Verhaltens ihrer auszubildenden Fahrlehrer beobachten,
bewerten und beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Zusammenhänge zwischen Persönlichkeitsmerkmalen und der
Bewährung im Lehrerberuf (z. B. allgemeine Persönlichkeits-
merkmale; allgemeine Interessen; spezielle Persönlichkeits-
merkmale); Berufswahl (berufliche Interessen; Berufswahlmo-
tive; berufsbezogene Überzeugungen); Lehrerbelastung und
-gesundheit (z. B. Belastungsfaktoren; Beanspruchungsreak-
tionen und Beanspruchungsfolgen; Beanspruchungsmuster;
Möglichkeiten zur Belastungsregulation und Prävention); Erhalt
und Förderung von Arbeitsmotivation sowie von Arbeits- und
Berufszufriedenheit; Berücksichtigung diverser Informations-
quellen (Selbsteinschätzungen der auszubildenden Fahrlehrer;
Einschätzungen der Fahrschüler; Einschätzungen der Lehr-
kräfte an den Fahrlehrerausbildungsstätten)
2.2 Kompetenzbereich „Rückmelden und Beraten“
2.2.1 Kompetenz 1 – Rückmelden Bildungswissenschaftler
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
können ihren auszubildenden Fahrlehrern Rückmeldungen in
Bezug auf pädagogisch-psychologisch und verkehrspädago-
gisch relevante Aspekte des Theorieunterrichts und der Fahr-
praktischen Ausbildung sowie hinsichtlich ihres beruflichen
Erlebens und Verhaltens geben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Gegenstand, Funktion und Formen von Leistungsbeurteilun-
gen; Funktion und Gestaltung von Beurteilungsgesprächen
(z. B. Kommunikation und Gesprächsführung; Wirkung von
Feedback)
2.2.2 Kompetenz 2 – Beraten Bildungswissenschaftler
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
können ihre auszubildenden Fahrlehrer im Hinblick auf die
pädagogisch-psychologische und verkehrspädagogische Op-
timierung ihres Theorieunterrichts und ihrer Fahrpraktischen
Ausbildung beraten. Darüber hinaus können sie ihre auszu-
bildenden Fahrlehrer bei der Verbesserung ihres beruflichen
Erlebens und Verhaltens unterstützen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 41
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit3 gemäß § 9 Absatz 1
DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Aufgaben von Beratern; Beziehung zwischen Beratern und
Beratenen; Klärung und Vereinbarung von Veränderungszielen
und Veränderungsmaßnahmen; Training von Rückmelde- und
Beratungsgesprächen
3
Ausbildungseinheiten zu 45 Minuten.
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Artikel 3 2. ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den
Kraftfahrzeugverkehr, auch mit Teilbefugnissen ge-
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung mäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kraft-
Inhaltsverzeichnis fahrsachverständigengesetzes,
I. Abschnitt 3. ein Mitglied mit abgeschlossenem Hochschulstu-
Prüfungsausschüsse dium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt
und Diplom oder gleichwertigem Masterabschluss
§ 1 Errichtung und
§ 2 Zusammensetzung
§ 3 Berufung der Mitglieder 4. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A,
§ 4 Ausgeschlossene Personen, Befangenheit BE, CE und die Fahrlehrerlaubnisklasse DE besitzt,
§ 5 Verschwiegenheit sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE
§ 6 Örtliche Zuständigkeit geprüft werden sollen, und mindestens drei Jahre
§ 7 Beschlussfähigkeit und Abstimmung lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch und
praktisch ausgebildet hat.
II. Abschnitt
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses muss eine
Durchführung der Fahrlehrerprüfung Fahrerlaubnis besitzen.
§ 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 8 des Fahrlehrerge- (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 kann
setzes)
ein Fahrlehrer, der aus gesundheitlichen Gründen eine
§ 9 Prüfungstermine danach erforderliche Fahrlehrerlaubnis nicht mehr be-
§ 10 Rücktritt sitzt, dem Prüfungsausschuss weiterhin angehören,
§ 11 Ordnungsverstöße wenn er für diese Aufgabe körperlich und geistig geeig-
§ 12 Nichtöffentlichkeit net ist.
§ 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben
§ 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben (4) Die Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsaus-
§ 15 Fahrpraktische Prüfung schusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) so-
§ 16 Fachkundeprüfung wie bei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich.
§ 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht Die fahrpraktische Prüfung (§ 15) wird in der Regel von
§ 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht dem amtlich anerkannten Sachverständigen (Absatz 2
§ 19 Bewertung Satz 1 Nummer 2) und dem Fahrlehrer (Absatz 2 Satz 1
§ 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben Nummer 4) durchgeführt. Der mündliche Teil der Fach-
§ 21 Bekanntgabe der Entscheidung kundeprüfung wird vor dem gesamten Prüfungsaus-
§ 22 Niederschrift schuss mit vier Mitgliedern (Absatz 2 Satz 1) durchge-
§ 23 Nicht bestandene Prüfung führt. Die Lehrproben (§§ 17, 18) werden in der Regel
§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben von dem Mitglied mit abgeschlossenem Studium mit
§ 25 Erneute Fahrlehrerprüfung bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt (Absatz 2
§ 26 Prüfungsunterlagen Satz 1 Nummer 3) und dem Fahrlehrer (Absatz 2 Satz 1
Nummer 4) durchgeführt. Im Übrigen bestimmt das vor-
III. Abschnitt
sitzende Mitglied die Teilnahme von mindestens zwei
Mitgliedern des Prüfungsausschusses.
Ausnahmebestimmungen
§ 27 Ausnahmen §3
I. Abschnitt Berufung der Mitglieder
Prüfungsausschüsse (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder
Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses
§1 und bestimmt das vorsitzende Mitglied. Dieses soll
der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle
Errichtung angehören. Die Berufung kann befristet werden.
Für die Fahrlehrerprüfung (§ 2 Absatz 1 Satz 1
(2) Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter
Nummer 9, § 8 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der
oder Bewerber einrichtet, unterhält oder betreibt oder
nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle
sich geschäftsmäßig mit der Ausbildung von Fahrleh-
ein Prüfungsausschuss errichtet.
reranwärtern befasst, kann nicht Mitglied des Prüfungs-
ausschusses sein. Dies gilt auch für
§2
Zusammensetzung 1. Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, die
als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitglie- tätig sind, an der der Fahrlehreranwärter oder Be-
dern. Die Mitglieder müssen für ihre Prüfungsgebiete werber ausgebildet wurde oder
sachkundig und als Prüfer geeignet sein.
2. Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, die
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen angehören:
als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahr-
1. ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder schule angehören, in der der Fahrlehreranwärter
zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, ausgebildet wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 43
§4 (5) Ein von der Mitwirkung ausgeschlossenes Mit-
Ausgeschlossene Personen, Befangenheit glied des Prüfungsausschusses ist durch ein anderes
Mitglied zu ersetzen.
(1) Bei Prüfungen oder Lehrproben darf ein Prü-
fungsausschussmitglied nicht mitwirken:
§5
1. das Angehöriger eines Fahrlehreranwärters oder Be-
werbers ist, Verschwiegenheit
2. das einen Fahrlehreranwärter oder einen Bewerber Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben ge-
kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein vertritt oder genüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnah-
sonst für ihn tätig geworden ist, men bedürfen der Einwilligung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde oder der für die Errichtung des
3. das aufgrund seiner persönlichen Stellung oder Be-
Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.
ziehung zum Fahrlehreranwärter oder Bewerber
durch die Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsaus-
schusses oder durch eine Entscheidung des Aus- §6
schusses einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil Örtliche Zuständigkeit
erlangen kann oder
Für die Durchführung der Prüfungen ist nach § 50
4. bei dem sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist, des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuss
Misstrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung im zuständig, in dessen Bezirk der Fahrlehreranwärter
Prüfungsausschuss zu rechtfertigen. oder der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbil-
sind: dungsfahrschule ihren Sitz hat. Für die Durchführung
1. Verlobte, der Lehrproben ist der Prüfungsausschuss zuständig,
in dessen Bezirk die Ausbildungsfahrschule ihren
2. Ehegatten oder Lebenspartner, Hauptsitz hat. Mit Zustimmung der nach Landesrecht
3. Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie, zuständigen Behörde kann eine Fachkundeprüfung
4. Geschwister, auch durch einen anderen Prüfungsausschuss durch-
geführt werden.
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der §7
Ehegatten,
Beschlussfähigkeit und Abstimmung
7. Geschwister der Eltern,
(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angeleg-
die in § 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken.
tes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie
Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflege- (2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehr-
eltern und Pflegekinder). heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsit-
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen zende Mitglied.
auch dann, wenn hinsichtlich des Satzes 1 der:
II. Abschnitt
1. Nummer 2, 3 oder 6 die die Beziehung begründende
Ehe nicht mehr besteht, Durchführung der Fahrlehrerprüfung
2. Nummer 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwäger-
schaft durch Annahme als Kind erloschen ist, §8
3. Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr Zulassung zur Fahrlehrerprüfung
besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern (§ 8 des Fahrlehrergesetzes)
und Kind miteinander verbunden sind. (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder
(3) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zustän-
für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die dige Dienststelle lässt den Fahrlehreranwärter für die
Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, oder Anwärterbefugnis der Klasse BE auf Antrag zur fahr-
behauptet ein Fahrlehreranwärter oder ein Bewerber praktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu,
das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Gründe, ist wenn
dies dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses mit-
1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
zuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Aus-
mer 2, 4 bis 6 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und
schluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung
nicht mitwirken. 2. die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
des Fahrlehrergesetzes begonnen wurde.
(4) Richtet sich der beantragte oder beschlossene
Ausschluss von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder
gegen das vorsitzende Mitglied, ist dies der nach Lan- die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zustän-
desrecht zuständigen Behörde zuzuleiten. Während der dige Dienststelle lässt den Fahrlehreranwärter für die
Prüfung oder Lehrprobe ist die Mitteilung dem Prü- Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE auf Antrag zu den
fungsausschuss mitzuteilen. Die Entscheidung über Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Un-
den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die für die Er- terricht zu, wenn ihm die Anwärterbefugnis nach § 9
richtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmte Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder
Stelle, während der Prüfung oder Lehrprobe der Prü- gleichzeitig erteilt wird. Die gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2
fungsausschuss. des Fahrlehrergesetzes nachzureichenden Bescheini-
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
gungen hat der Fahrlehreranwärter dem vorsitzenden § 11
Mitglied des Prüfungsausschusses oder dem nach Ab-
Ordnungsverstöße
satz 5 bestimmten Mitglied zur Prüfung und zur Weiter-
leitung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu Stört der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Ab-
übergeben. Diese Tätigkeiten kann auf die Geschäfts- lauf einer Prüfung oder einer Lehrprobe erheblich oder
oder Verwaltungsstelle des Prüfungsausschusses über- begeht er eine Täuschungshandlung, kann ihn das vor-
tragen werden. sitzende Mitglied oder das aufsichtführende Mitglied
des Prüfungsausschusses oder die Aufsicht führende
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde lässt Person von der Prüfung oder Lehrprobe vorläufig aus-
den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnisklasse A, CE und schließen. Über den endgültigen Ausschluss entschei-
DE auf Antrag zur fahrpraktischen Prüfung und zur det der Prüfungsausschuss. Wird der Fahrlehreranwär-
Fachkundeprüfung zu, wenn ter oder Bewerber endgültig ausgeschlossen, gilt die
1. er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt, Prüfung oder die Lehrprobe als nicht bestanden.
2. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
§ 12
mer 2 bis 6 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und
Nichtöffentlichkeit
3. er die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 8 des Fahrlehrergesetzes begonnen hat. Die Prüfungen und Lehrproben sind nicht öffentlich.
Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen Behör-
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde be- den können jedoch jederzeit als Zuhörer teilnehmen.
auftragt den Prüfungsausschuss mit der Durchführung Anderen Personen, insbesondere Fahrlehreranwärtern
der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben. oder Bewerbern sowie der für die verantwortliche Lei-
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschus- tung bestellten Person und den Lehrkräften von amtlich
ses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied prüft, ob die anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten und den
jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere nach den Ausbildungsfahrlehrern, kann das vorsitzende Mitglied
§§ 9 und 14, für die Ablegung der Prüfungen und des Prüfungsausschusses bei der mündlichen Fach-
Lehrproben erfüllt sind und die gemäß Absatz 2 Satz 2 kundeprüfung oder bei den Lehrproben die Teilnahme
nachzureichenden Bescheinigungen und Unterlagen als Zuhörer gestatten, sofern keiner der Fahrlehreran-
übergeben sind. Es kann diese Tätigkeiten auf die wärter oder Bewerber widerspricht.
Geschäfts- oder Verwaltungsstelle des Prüfungsaus-
schusses übertragen. § 13
Gegenstand der
§9 Prüfungen und Lehrproben
Prüfungstermine In den Prüfungen und Lehrproben hat der Fahrlehrer-
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses anwärter oder der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis
bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben der Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE seine fach-
und lädt den Fahrlehreranwärter oder Bewerber. Es liche und pädagogische Eignung (§ 8 des Fahrlehrerge-
kann diese Tätigkeiten auf die Geschäfts- oder Verwal- setzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die Kenntnis der
tungsstelle des Prüfungsausschusses übertragen. In Inhalte des in der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
der Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst un- aufgeführten Rahmenplans und die Fähigkeit zu ihrer
mittelbar nach Abschluss der Ausbildung in der praktischen Anwendung.
Fahrlehrerausbildungsstätte und die Lehrproben jeweils
innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ausbildung § 14
in der Ausbildungsfahrschule durchgeführt werden. Gliederung der
Prüfungen und Lehrproben
§ 10
(1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrprak-
Rücktritt tischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem
schriftlichen und mündlichen Teil sowie – für die Fahr-
(1) Der Fahrlehreranwärter oder Bewerber kann vor
lehrerlaubnisklasse BE – aus je einer Lehrprobe im
Beginn der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben durch
theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten.
Nach Zugang der Ladung ist der Rücktritt nur zulässig, (2) Für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE müssen die
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung ist fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung vor
unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung über die Prü- Durchführung der Lehrproben bestanden sein. Bei der
fungsunfähigkeit vorzulegen. Fachkundeprüfung soll erst der schriftliche und dann
der mündliche Teil stattfinden. Die Lehrproben können
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Zugang der Ladung
in beliebiger Reihenfolge vorgesehen werden.
oder nach Beginn der Prüfung oder Lehrprobe oder er-
scheint der Fahrlehreranwärter oder Bewerber nicht zur
Prüfung oder Lehrprobe, ohne dass ein wichtiger Grund § 15
vorliegt, so gilt die Prüfung oder Lehrprobe als nicht Fahrpraktische Prüfung
bestanden.
(1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Fahrlehrer-
(3) Über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, anwärter oder Bewerber nachzuweisen, dass er ein
entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsaus- Kraftfahrzeug und eine Fahrzeugkombination der Klas-
schusses. se, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 45
schriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend muss mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen
führen kann. Die Prüfungsfahrzeuge müssen der An- Fahrschülern durchgeführt werden, die der Fahrlehrer-
lage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. anwärter in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.
(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die (2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entspre-
Fahrlehrerlaubnis der chend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahr-
Klasse A 60 Minuten, schule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler
durchzuführen.
Klasse BE 60 Minuten,
Klasse CE 90 Minuten, § 18
Klasse DE 90 Minuten. Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht
(3) Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat
sich herausstellt, dass der Fahrlehreranwärter oder der Fahrlehreranwärter in etwa 45 Minuten nachzuwei-
Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht sen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen
wird. Unterricht zu erteilen. Für den Fahrunterricht ist ein
Kraftfahrzeug nach § 15 Absatz 1 zu benutzen. § 17
§ 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist anzuwenden.
Fachkundeprüfung
(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Fahr- § 19
lehreranwärter oder Bewerber seine fachlichen sowie Bewertung
pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogi-
schen Kompetenzen nachzuweisen. Der Fahrlehreran- (1) Die Leistungen in den Prüfungen und Lehrproben
wärter um die Fahrlehrerlaubnisklasse BE hat innerhalb sind nach folgenden Noten zu bewerten:
von fünf Zeitstunden Sehr gut (1),
a) je eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Ver- wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem
kehrsverhalten“, „Recht“, „Technik“, „Unterrichten, Maße entspricht,
Ausbilden und Weiterbilden“ und gut (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
b) eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Erzie-
hen“ oder „Beurteilen“ befriedigend (3),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen
zu bearbeiten. entspricht,
(2) Bei Erweiterungsprüfungen hat der Bewerber um ausreichend (4),
die Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE innerhalb wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im
von zweieinhalb Zeitstunden Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
a) eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Ver- mangelhaft (5),
kehrsverhalten“ oder „Recht“ und wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht,
b) eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Tech- jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind und die Mängel in abseh-
nik“, „Erziehen“, „Unterrichten, Ausbilden und Wei-
barer Zeit behoben werden können,
terbilden“ oder „Beurteilen“
ungenügend (6),
zu bearbeiten. wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich zu- und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
ständigen Prüfungsausschussmitglied und einem wei- dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben wer-
teren Mitglied zu bewerten. § 19 ist anzuwenden. den können.
(4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen. (2) Bei der Bewertung der Leistungen sind neben
(5) Vorschriften, die vom Prüfungsausschuss gestellt Kenntnissen und Fähigkeiten auch Form und Aus-
werden, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen, drucksweise zu berücksichtigen.
Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich (3) Ergeben die Einzelleistungen und die Bewertung
Taschenrechner. bei der Fachkundeprüfung durch die Mitglieder des
(6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Fahrleh- Prüfungsausschusses einen Mittelwert, so werden De-
reranwärter oder Bewerber in etwa 30 Minuten seine zimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufge-
fachlichen sowie pädagogisch-psychologischen und rundet.
verkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen. (4) Die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrpro-
Eine gemeinsame Prüfung von bis zu drei Bewerbern ben (§ 14) müssen mindestens mit der Note „ausrei-
ist zulässig. chend“ bewertet sein.
§ 17 (5) Bei der Fachkundeprüfung wird eine mangelhafte
Leistung im schriftlichen Teil durch eine mindestens be-
Lehrprobe im theoretischen Unterricht
friedigende Leistung im mündlichen Teil, eine mangel-
(1) Der Fahrlehreranwärter hat in etwa 45 Minuten hafte Leistung im mündlichen Teil durch eine mindes-
nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern tens befriedigende Leistung im schriftlichen Teil ausge-
theoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe glichen.
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
§ 20 ren und vom Prüfungsausschuss nach Ablauf dieses
Zeitraums unverzüglich zu löschen. Die Frist beginnt
Entscheidung über
mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.
die Prüfungen und Lehrproben
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Be- III. Abschnitt
wertung der Prüfungen und Lehrproben.
Ausnahmebestimmungen
(2) Werden nach § 2 Absatz 4 Satz 1 die fahrprakti-
sche Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem voll-
ständigen Prüfungsausschuss abgelegt, so entschei- § 27
den die Mitglieder, die die jeweilige Prüfung oder Lehr-
Ausnahmen
probe durchführen, über die Bewertung. Wenn kein ein-
vernehmliches Votum zustande kommt, ist § 19 Ab- Die §§ 1 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 44 Ab-
satz 3 anzuwenden. satz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden.
§ 21 Artikel 4
Bekanntgabe der Entscheidung
Änderung der
Das vorsitzende Mitglied oder ein Mitglied nach § 2 Fahrerlaubnis-Verordnung
Absatz 4 gibt dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber
die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehr- Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
probe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der
bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu be- Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) ge-
gründen. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird zu § 43 wie folgt neu ge-
§ 22 fasst:
Niederschrift
„§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare
Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse nach § 42 und der Einweisungslehrgänge
der Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des
oder ein elektronisches Dokument zu fertigen. Hat der Fahrlehrergesetzes“.
Fahrlehreranwärter oder Bewerber eine Prüfung oder
2. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
eine Lehrprobe nicht bestanden, müssen die Gründe
aus der Niederschrift oder dem elektronischen Doku- a) In Satz 6 werden die Wörter „Anlage 7.1 zur Fahr-
ment ersichtlich sein. schüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012
(BGBl. I S. 1318)“ durch die Wörter „Anlage 3
§ 23 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrerge-
Nicht bestandene Prüfung setz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)“ ersetzt.
Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe b) Satz 8 wird gestrichen.
ist dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ein schrift- 3. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
licher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustel-
len. a) In Satz 5 werden die Wörter „Anlage 7.2 oder –
bei den Klassen D, D1, DE oder D1E – aus An-
§ 24 lage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung“
durch die Wörter „Anlage 3 der Durchführungs-
Wiederholungen der verordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar
Prüfungen und Lehrproben 2018 (BGBl. I S. 2)“ ersetzt.
Prüfungen und Lehrproben können jeweils höchs-
b) In Satz 6 werden die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 7
tens zweimal wiederholt werden.
bis 9“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 7
und 8“ ersetzt.
§ 25
4. § 43 wird wie folgt geändert:
Erneute Fahrlehrerprüfung
Die Prüfungen und Lehrproben können nach Ab- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
schluss der nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe „§ 43
erneut abgelegt werden, wenn der Fahrlehreranwärter
oder Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die Überwachung der
beantragte Klasse unterzogen hat. Fahreignungsseminare nach § 42 und der
Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2
§ 26 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes“.
Prüfungsunterlagen b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ist auf An- aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
trag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen „§ 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes“
zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind vom Prü- durch die Wörter „§ 46 Absatz 2 des Fahrleh-
fungsausschuss nach § 1 fünf Jahre lang aufzubewah- rergesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 47
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 31b Ab-
„2. das Vorliegen des Nachweises der Fort- satz 1 Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter
bildung nach § 4a Absatz 7 des Straßen- „§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
verkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des
Fahrlehrergesetzes,“. Artikel 5
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Änderung der
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter Fahrschüler-Ausbildungsordnung
„§ 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahr-
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni
lehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 46 Ab-
2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der
satz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergeset-
Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) ge-
zes“ ersetzt.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 31b Ab-
satz 1 des Fahrlehrergesetzes“ durch die 1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach den
Wörter „§ 47 Absatz 1 des Fahrlehrerge- Anlagen 7.1 bis 7.3“ durch die Wörter „nach Anlage 3
setzes“ ersetzt. der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrerge-
setz“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 31b Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergeset- 2. § 8 wird wie folgt geändert:
zes“ durch die Wörter „§ 47b Absatz 1 Satz 2 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes“ ersetzt.
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
5. In § 43a Satz 1 werden die Wörter „§ 34 Absatz 3
„§ 36 Absatz 1 Nummer 15“ durch die Wörter
des Fahrlehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Ab-
„§ 56 Absatz 1 Nummer 23“ ersetzt.
satz 6 des Fahrlehrergesetzes“ ersetzt.
6. In § 59 Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 2 bb) In Nummer 6 werden die Wörter „nach Anlage
des Fahrlehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 59 Ab- 7.1 bis 7.3“ durch die Wörter „nach Anlage 3
satz 2 des Fahrlehrergesetzes“ ersetzt. der Durchführungsverordnung zum Fahrleh-
rergesetz“ ersetzt.
7. In Anlage 7a Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe
„§ 10 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 2“ cc) In Nummer 7 werden die Wörter „nach den
ersetzt. Anlagen 7.1 bis 7.3“ durch die Wörter „nach
8. Anlage 17 wird wie folgt geändert: Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum
Fahrlehrergesetz“ ersetzt.
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 31a Ab-
satz 1, 2“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 1, 2“ aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
ersetzt. „§ 36 Absatz 1 Nummer 15“ durch die Wörter
bb) In Nummer 2.1 wird die Angabe „§ 33a Ab- „§ 56 Absatz 1 Nummer 23“ ersetzt.
satz 2“ durch die Angabe „§ 53 Absatz 2“ er- bb) In Nummer 6 werden die Wörter „nach den
setzt. Anlagen 7.1 bis 7.3“ durch die Wörter „nach
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert: Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum
Fahrlehrergesetz“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 31b Absatz 1“
durch die Angabe „§ 47 Absatz 1“ ersetzt. 3. Die Anlagen 7.1, 7.2 und 7.3 werden aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 34a des Fahrlehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 55 des Fahrlehrer-
gesetzes“ ersetzt.
2. In der Anlage 1 werden die Gebührennummern 302 bis 311 wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„302 Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)
302.1 der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter- 40,90
scheins
302.2 der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der 40,90
Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der
Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem
Fahrlehrerschein
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
302.3 der Fahrschulerlaubnis
– an eine natürliche Person 102,00
– an eine juristische Person oder Personengesellschaft 153,00
302.4 der Zweigstellenerlaubnis 84,40
302.5 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder 102,00 bis 358,00
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47
Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG
302.6 der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter-
scheins
der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der
Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der
Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem
Fahrlehrerschein
der Fahrschulerlaubnis
der Zweigstellenerlaubnis oder
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47
Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder 33,20 bis 256,00
nach vorangegangenem Verzicht
303 Erweiterung
303.1 der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahr- 40,90
lehrerscheins
303.2 der Fahrschulerlaubnis 56,20
303.3 der Zweigstellenerlaubnis 40,90
303.4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte 51,10 bis 169,00
304 Gestrichen
305 Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins 15,30 bis 38,30
306 Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der Anwärter- 33,20 bis 256,00
befugnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis
Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der
Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahr-
lehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers
nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10
FahrlG
307 Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärter- 14,30 bis 286,00
scheins
Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die
zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme
beseitigt worden ist.
308 Überprüfung
308.1 der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, einer Fahrschule oder 30,70 bis 511,00
Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer verkehrspädagogischen
Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 46, einer Aus-
oder Fortbildungsveranstaltung nach § 51 Absatz 1 FahrlG
308.2 einer Fahrlehrerausbildungsstätte 30,70 bis 511,00
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Über-
wachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne
ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festge-
setzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden
konnte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 49
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
309 Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über 5,10 bis 511,00
das Fahrlehrerwesen
310 Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der 33,20 bis 256,00
Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder deren
Erweiterung, der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG),
der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren
Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47
Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Erweiterung
311 Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrs- nach dem
pädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für Zeitaufwand mit
den Einweisungslehrgang nach § 46 Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 Buch- 12,80 Euro je
stabe b FahrlG angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit“.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
treten die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012
(BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1307) und die Prüfungsordnung für Fahrlehrer
vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302), die durch Artikel 4 der Verordnung vom
16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Januar 2018
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
d e s B u n d e s m i n i s t e r s f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r b e a u f t r a g t
Christian Schmidt
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Verordnung
über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen
und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils
am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes
(Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung – UStSchlFestV)
Vom 2. Januar 2018
Auf Grund des § 5a Absatz 3 Satz 1 und des § 5c finanzreformgesetzes zu Grunde zu legende Summe
des Gemeindefinanzreformgesetzes, die zuletzt durch des Gewerbesteueraufkommens sind die Jahre 2010
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I bis 2015 des Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2
S. 2613) geändert worden sind und des § 17 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes maßgebend.
in Verbindung mit Absatz 1 des Finanzausgleichs-
gesetzes, von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 4 des (2) Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen
Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) Gewerbesteueraufkommens in den Referenzjahren für
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium die Summe der Gewerbesteueraufkommen nach § 5a
der Finanzen: Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes ein negativer Wert, wird von einer Summe des
§1 Gewerbesteueraufkommens von null ausgegangen.
Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Absatz 1 (3) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach
des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanz-
genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen: reformgesetzes zu Grunde zu legende Anzahl der sozial-
versicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort sind
Baden-Württemberg 0,138398036
die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtig
Bayern 0,169420636 Beschäftigter für die Jahre 2013 bis 2015 nach § 281
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
Berlin 0,038044868 rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
Brandenburg 0,019600256 BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert
Bremen 0,010995229 worden ist, jeweils mit Stand vom 30. Juni maßgebend.
Hamburg 0,038490826 (4) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach
Hessen 0,084295787 § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanz-
reformgesetzes zu Grunde zu legenden Beträge der
Mecklenburg-Vorpommern 0,013397632 sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort
Niedersachsen 0,086891871 sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungs-
pflichtiger Entgelte für die Jahre 2012 bis 2014 nach
Nordrhein-Westfalen 0,237301918 § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-
Rheinland-Pfalz 0,041015505 förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Saarland 0,011982686 Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert
Sachsen 0,042810331 worden ist, als Jahressumme maßgebend.
Sachsen-Anhalt 0,020115266 (5) Dem Schlüssel werden aus den Statistiken sozial-
versicherungspflichtig Beschäftigter und sozialversi-
Schleswig-Holstein 0,026394899 cherungspflichtiger Entgelte die Anzahl und Beträge
Thüringen 0,020844254. insgesamt zu Grunde gelegt; nicht zu berücksichtigen
sind dabei die nach der Klassifikation für die Wirt-
§2 schaftszweige WZ 2008 den Wirtschaftsgruppen mit
(1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach den Nummern 841, 842, 843, 851, 852, 853, 854, 910,
§ 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeinde- 990 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörper-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 51
schaften und Sozialversicherungen sowie deren Ein- umgliederungen werden die jährlichen Beträge und
richtungen. Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens für die
(6) Liegen für Gemeinden für ein oder mehrere Er- Jahre, in denen die ausgegliederte Gemeinde noch Teil
hebungsjahre hinsichtlich der Merkmale nach § 5a Ab- einer anderen Gemeinde war, im Verhältnis der Einwoh-
satz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gemeindefinanz- nerzahl auf die neuen Gemeinden aufgeteilt; anschlie-
reformgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor, ßend wird aus der Summe der Beträge und Grund-
ist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die beträge über die entsprechenden Jahre der gewogene
Angaben in Abstimmung mit der Bundesagentur für durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz nach
Arbeit schätzt. Absatz 1 errechnet.
(4) Bei Gemeindezusammenschlüssen, bei denen ab
§3 dem Jahr des Zusammenschlusses für die neue Ge-
(1) Für die Gewichtung der Merkmale nach § 5a Ab- meinde kein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz vor-
satz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreform- liegt, dafür aber fortbestehende Hebesätze der zu-
gesetzes wird zunächst der jeweilige Gewerbesteuer- sammengeschlossenen Teilgemeinden und ein ein-
Grundbetrag für die einzelnen Jahre 2013 bis 2015 er- heitliches Gewerbesteueraufkommen der zusammen-
mittelt, indem der Betrag des örtlichen Brutto-Gewerbe- geschlossenen Gesamtgemeinde vorliegen, wird der
steueraufkommens, das auf der Grundlage des Real- gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-
steuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Hebesatz der Gesamtgemeinde entsprechend Absatz 1
Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde, jeweils durch berechnet, indem die Gewerbesteueraufkommen der
den für das entsprechende Jahr endgültig geltenden einzelnen Teilgemeinden aus der Zeit vor dem Zusam-
Gewerbesteuer-Hebesatz nach § 4 Nummer 2 des menschluss herangezogen werden, frühestens jedoch
Finanz- und Personalstatistikgesetzes dividiert wird. die Gewerbesteueraufkommen ab dem Jahr 1999. Sind
Der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbe- diese Angaben nicht vorhanden oder nur mit nicht zu
steuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der vertretendem Aufwand zu ermitteln, wird das Gewerbe-
Beträge des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkom- steueraufkommen der Gesamtgemeinde nach der Ein-
mens dieser Jahre durch die Summe der örtlichen Ge- wohnerzahl der Teilgemeinden auf diese aufgeteilt.
werbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre dividiert wird.
(5) Hat eine Gemeinde in einem oder in mehreren
Der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbe-
Berichtsjahren einen Gewerbesteuer-Hebesatz im Be-
steuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe
reich größer null bis unter 200 Prozent, ist zur Berech-
der Beträge des Brutto-Gewerbesteueraufkommens
nung eines gewogenen durchschnittlichen örtlichen
dieser Jahre für alle Gemeinden durch die Summe
Gewerbesteuer-Hebesatzes dieser Wert heranzuziehen.
der Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre für alle
Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von null in einem
Gemeinden dividiert wird. Für die Gewichtung der
oder in mehreren Berichtsjahren wird keines dieser Jahre
Merkmale nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des
für die Berechnung eines gewogenen durchschnittlichen
Gemeindefinanzreformgesetzes werden der gewogene
örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes herangezogen.
durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz und
Liegen für eine Gemeinde in allen Berichtsjahren Ge-
der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbe-
werbesteuer-Hebesätze von null vor, liegt der gewo-
steuer-Hebesatz jeweils für die Jahre 2012 bis 2014
gene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebe-
entsprechend den Sätzen 1 bis 3 berechnet.
satz ebenfalls bei null.
(2) Die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreform- §4
gesetzes mit dem gewogenen durchschnittlichen ört-
lichen Gewerbesteuer-Hebesatz erfolgt für jede Ge- Die Merkmale nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Ge-
meinde, indem der Anteil der Gemeinde an der Bundes- meindefinanzreformgesetzes werden bei Gebietsstands-
summe bei diesem Merkmal mit dem Quotienten von änderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die
gewogenem durchschnittlichen örtlichen Gewerbe- betroffenen Gemeinden aufgeteilt.
steuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und von
gewogenem durchschnittlichen bundesweiten Gewerbe- §5
steuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 multi-
pliziert wird. Die Gewichtung des Merkmals nach § 5a (1) Bei kommunalen Neugliederungen nach dem
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreform- 31. Dezember 2016 sind die Schlüsselzahlen nach
gesetzes erfolgt entsprechend Satz 1. Weicht die Bun- § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes der betroffe-
dessumme der so abgeleiteten Anteilswerte als Folge nen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgen-
der Hebesatzgewichtung von eins ab, werden alle An- den Jahr an durch das betroffene Land neu festzuset-
teilswerte durch die abweichende Bundessumme divi- zen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in
diert, so dass sich eine Bundessumme von eins ergibt. Kraft, ist die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu
festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüs-
(3) Bei Gemeindezusammenschlüssen und Gemeinde-
selzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder
eingliederungen während der Erfassungsjahre der Merk-
umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie auf-
male sowie vor dem 31. Dezember 2016 wird der
genommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzu-
gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-
rechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unbe-
Hebesatz aus den Summen der Beträge und Grund-
rührt.
beträge des Gewerbesteueraufkommens aller zu einer
neuen Gemeinde gehörenden alten Gemeinden und (2) Bei der Umgliederung von Gemeinden zwischen
aller einzubeziehenden Jahre nach Absatz 1 berechnet. Ländern sind die aus den Bundessummen abgeleiteten
Bei Gemeindeteilausgliederungen und Gemeindeteil- Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wur- der Gemeindeschlüsselzahlen den Wert eins ergibt.
den. § 1 ist entsprechend anzupassen. Weicht die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen
vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl des Landes,
§6 auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die
(1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle Bundessumme der Länderschlüsselzahlen den Wert
nach dem Komma zu runden. eins ergibt.
(2) Weicht die Landessumme der Gemeindeschlüs-
§7
selzahlen vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl
der Gemeinde, auf die der größte Anteil in dem jeweili- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
gen Land entfällt, so geändert, dass die Landessumme 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Januar 2018
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 53
Berichtigung
der Dreiundfünfzigsten Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Dezember 2017
Die Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b muss wie folgt lauten:
„b) In Nummer 4 werden das Wort „Nummer“ durch die Wörter „der Nummern“
ersetzt und nach der Angabe „244“ ein Komma und die Angabe „246.2,
246.3 oder 250a“ eingefügt.“
Berlin, den 22. Dezember 2017
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Anke Leue