298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017
Erstes Gesetz
zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Vom 23. Februar 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette
das folgende Gesetz beschlossen: nach § 9a anordnet und deren Einhaltung über-
wacht.“
Artikel 1
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
Luftsicherheitsgesetzes „§ 3
Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde
(BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 582 der Ver-
(1) Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwen-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
digen Maßnahmen, um eine im Einzelfall beste-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
hende Gefahr für die Sicherheit des zivilen Luftver-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: kehrs abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz ihre
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe Befugnisse besonders regelt.
eingefügt: (2) Die Luftsicherheitsbehörde kann die ord-
„§ 3a Flugverbot“. nungsgemäße Durchführung oder die Wiederho-
b) In der Angabe zu § 8 wird das Wort „Sicherungs- lung von nicht durch Verwaltungsakt getroffenen
maßnahmen“ durch das Wort „Sicherheitsmaß- Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wenn tatsäch-
nahmen“ ersetzt. liche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicher-
heitsmaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß
c) In der Angabe zu § 9 wird das Wort „Sicherungs-
durchgeführt wurden. In diesen Fällen kann die
maßnahmen“ durch das Wort „Sicherheitsmaß-
Luftsicherheitsbehörde ergänzend oder alternativ
nahmen“ ersetzt.
auch angemessene Ausgleichsmaßnahmen anord-
d) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe nen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-
eingefügt: ordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine
„§ 9a Sicherheitsmaßnahmen der Beteiligten aufschiebende Wirkung.
an der sicheren Lieferkette“.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Verfügun-
e) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe gen nach diesem Gesetz mit Zwangsmitteln nach
eingefügt: dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz durchset-
„§ 10a Sicherheitsausrüstung“. zen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu
f) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe 500 000 Euro.
eingefügt: (4) Die Luftsicherheitsbehörde darf innerhalb der
„§ 16a Beleihung“. Geschäfts- und Arbeitsstunden Luftfahrzeuge, Be-
g) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe triebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehöri-
eingefügt: gen Grundstücke betreten, besichtigen und dort
Prüfungen vornehmen, soweit dies zur Durchfüh-
„§ 17a Gebühren und Auslagen; Verordnungs- rung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforder-
ermächtigung“.
lich ist; außerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstun-
h) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe den dürfen diese Örtlichkeiten nur zur Verhütung
eingefügt: dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
„§ 22 Übergangsregelung“. oder Ordnung betreten und besichtigt werden. Luft-
2. In § 1 wird nach den Wörtern „Sicherheit des“ das fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume, die zu-
Wort „zivilen“ eingefügt. gleich zu Wohnzwecken dienen, dürfen nur zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
3. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt
„Dazu gehört insbesondere, dass sie: werden.
1. Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert, (5) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeivoll-
2. Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vor- zugsbehörden bleiben unberührt.“
nimmt, 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
3. Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1
Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt, „§ 3a
4. Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und Flugverbot
zulässt, (1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine
5. Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber erhebliche Gefährdung der Luftsicherheit kann die
nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 Luftsicherheitsbehörde für einzelne Luftfahrzeuge
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oder eine näher bestimmte Gruppe von Luftfahr- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
zeugen für alle oder bestimmte Beförderungsarten a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot verhängen.
Das Verbot kann ungeachtet einer Erlaubnis oder aa) Der bisherige Wortlaut wird zu Satz 1 und
einer Erlaubnisfreiheit nach § 2 Absatz 7 des Luft- wie folgt geändert:
verkehrsgesetzes verhängt werden. Widerspruch aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach
und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach den Wörtern „Angriffen auf die Sicher-
Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Eine heit des“ das Wort „zivilen“ eingefügt.
Kombination mehrerer Maßnahmen nach Satz 1 ist bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „zu
möglich. Das Verbot ist auf das gebotene Maß zu nicht allgemein zugänglichen Berei-
beschränken, zeitlich zu befristen und kann bei chen des Flugplatzgeländes eines Ver-
Fortbestehen der Gefährdungslage nach Satz 1 im kehrsflughafens im Sinne des § 8 oder
erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert eines Luftfahrtunternehmens im Sinne
werden. des § 9“ durch die Wörter „zum Sicher-
(2) Fliegt ein Luftfahrtunternehmen Fracht oder heitsbereich des Geländes eines Flug-
Post aus einem Drittstaat zwecks Transfer, Transit platzes im Sinne des § 8 oder zu einem
oder zum Entladen in die Bundesrepublik Deutsch- überlassenen Bereich eines Luftfahrt-
land ein, ohne als Unternehmen, das Luftfracht unternehmens im Sinne des § 9“ er-
oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in setzt.
die Europäische Union befördert (ACC3) nach ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie
Kapitel 6.8. des Anhangs der Durchführungsverord- der Fracht-, Post-, Reinigungsunter-
nung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. No- nehmen sowie Warenlieferanten und
vember 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnah- vergleichbarer Versorgungsunterneh-
men für die Durchführung der gemeinsamen Grund- men“ durch die Wörter „sowie der Luft-
standards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom werften und Instandhaltungsbetriebe,
14.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung Fracht-, Post- und Reinigungsunter-
benannt zu sein oder verstößt es gegen seine nehmen sowie der Warenlieferanten
Pflichten nach den Ziffern 6.8.3.1. bis 6.8.3.3. und vergleichbarer Versorgungsunter-
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) nehmen, insbesondere auch der Betei-
2015/1998, so kann die Luftsicherheitsbehörde ligten an der sicheren Lieferkette“ er-
gegenüber diesem ein Flugverbot im Sinne des setzt.
Absatzes 1 verhängen. Widerspruch und Anfech-
ddd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
tungsklage gegen die Anordnung haben keine auf-
schiebende Wirkung. Absatz 1 Satz 4 gilt entspre- „3. Natürliche Personen, die nach
chend.“ § 16a Absatz 1 als Beliehene einge-
setzt werden oder die dort genann-
6. § 5 wird wie folgt geändert:
ten Aufgaben für beliehene teil-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nicht rechtsfähige Vereinigungen oder
allgemein zugänglichen Bereiche“ durch die beliehene juristische Personen des
Wörter „den Sicherheitsbereich“ ersetzt. Privatrechts wahrnehmen sollen,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sowie Personen, die als Ausbilder
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die oder EU-Validierungsprüfer für die
Wörter „die nicht allgemein zugängliche Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5.
Bereiche“ durch die Wörter „welche die Luft- oder 11.6. des Anhangs der Durch-
seite“ ersetzt. führungsverordnung (EU) 2015/1998
tätig sind,“.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Weise“
die Wörter „vor dem Betreten des Sicher- eee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
heitsbereichs“ eingefügt. „5. Mitglieder von flugplatzansässigen
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „des nicht Vereinen, Schülerpraktikanten oder
allgemein zugänglichen Bereiches“ durch Führer von Luftfahrzeugen im Sinne
die Wörter „des Sicherheitsbereichs“ ersetzt. von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrs-
gesetzes oder sonstige Berech-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: tigte, denen nicht nur gelegentlich
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die in die nicht Zugang zu
allgemein zugänglichen Bereiche“ durch die a) dem Sicherheitsbereich des Ge-
Wörter „die in Sicherheitsbereiche“ ersetzt. ländes eines Flugplatzes im
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Gegenstände Sinne des § 8 oder
befinden, deren Beförderung gegen § 11 b) den überlassenen Bereichen
Abs. 1 oder § 27 des Luftverkehrsgesetzes nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
verstößt“ durch die Wörter „verbotene Ge-
genstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 gewährt werden soll.“
oder Gegenstände, deren Beförderung ge- bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
gen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, „Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit
befinden“ ersetzt. des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Num-
d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben. mer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Per-
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sonen, die in Sicherheitsbereichen oder in tung zur Durchführung eines Tests auf Be-
anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen täubungsmittel nach dem Betäubungsmittel-
Kontrollen und Zugangskontrollen oder an- gesetz umfassen.“
dere Sicherheitskontrollen durchführen oder
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
die Verantwortung für die Durchführung die-
ser Kontrollen tragen.“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu nicht allge-
mein zugänglichen Bereichen“ durch die
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Wörter „zum Sicherheitsbereich“ ersetzt.
fügt:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die
Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer „Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffe-
Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel nen verbleiben auch dann, wenn er die ihm
fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mit-
1. wenn der Betroffene wegen einer vorsätz- wirkungspflichten nicht erfüllt.“
lichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Ju- e) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a
gendstrafe oder Geldstrafe von mindestens und 9b eingefügt:
60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu
„(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im
einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden
Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zustän-
ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
digen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines
letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht ver-
Monats mitzuteilen:
strichen sind,
1. Änderungen ihres Namens,
2. wenn der Betroffene wegen eines Verbre-
chens oder wegen sonstiger vorsätzlicher 2. Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes,
Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von min- sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb
destens einem Jahr verurteilt worden ist, eines Landes stattfindet,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der 3. Änderungen ihres Arbeitgebers und
letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht
verstrichen sind, 4. Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
3. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür be- (9b) Arbeitgeber, die Personen für überprü-
stehen, dass der Betroffene Bestrebungen fungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1
nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs- einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen
schutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats
in den letzten zehn Jahren verfolgt oder un- Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Per-
terstützt hat. sonen mitzuteilen.“
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vor- f) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
liegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der „Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung
Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob gespeicherten personenbezogenen Daten sind
sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des zu löschen
Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des
Betroffenen ergeben. Als sonstige Erkenntnisse 1. von den Luftsicherheitsbehörden
kommen insbesondere in Betracht: a) bei positiver Bescheidung innerhalb von
1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der
Strafverfahren, Zuverlässigkeitsüberprüfung,
2. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpress- b) innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ab-
barkeit durch Dritte ergibt, lehnung oder des Widerrufs der Zuverläs-
3. Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Be- sigkeit,
kenntnis zur freiheitlichen demokratischen c) unverzüglich nach Rücknahme des An-
Grundordnung ergeben, trags durch den Betroffenen, sofern dieser
4. Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamenten- noch nicht beschieden wurde;
abhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch 2. von den nach den Absätzen 3 und 4 beteilig-
dieser Substanzen, ten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1
5. Angabe von unterschiedlichen beziehungs- Nummer 5 beteiligten Stellen
weise falschen Identitäten bei behördlichen a) drei Monate nach Ende der regelmäßigen
Vorgängen.“ Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeits-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: überprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt
der Anfrage durch die Luftsicherheitsbe-
aa) In Satz 1 Nummer 5 werden den Wörtern
hörde, oder
„den gegenwärtigen Arbeitgeber“ die Wörter
„die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und“ b) unmittelbar nach Mitteilung durch die Luft-
vorangestellt. sicherheitsbehörde im Fall von Ablehnun-
gen, Rücknahmen oder Widerrufen.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
8. § 8 wird wie folgt geändert:
„Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann
diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflich- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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aa) In der Überschrift wird das Wort „Siche- 9.4.2008, S. 72) in der jeweils gel-
rungsmaßnahmen“ durch das Wort „Sicher- tenden Fassung zu durchsuchen
heitsmaßnahmen“ ersetzt. oder in sonstiger geeigneter Weise
bb) Satz 1 wird wie folgt geändert: zu kontrollieren sowie von diesen
mitgeführte Gegenstände und Fahr-
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die zeuge zu durchsuchen, zu durch-
Wörter „Unternehmer eines Verkehrs- leuchten oder in sonstiger geeigne-
flughafens“ durch die Wörter „Betreiber ter Weise zu überprüfen; dies gilt
eines Flugplatzes“ ersetzt. auch für auf andere Weise in diese
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Bereiche eingeführte Waren und
Versorgungsgüter, insbesondere für
„1. Flughafenanlagen, Bauwerke, Räu- Flughafenlieferungen;
me und Einrichtungen so zu erstel-
len, zu gestalten und zu unterhal- 6. Personal, das Luftsicherheitsauf-
ten, dass die erforderliche bauliche gaben wahrnimmt, sowie Personen
und technische Sicherung, die mit Zugang zu Sicherheitsberei-
Zuführung von Passagieren und chen oder zu Gegenständen, die
Gepäck und die sachgerechte zur Luftseite eines Flughafens oder
Durchführung der personellen Si- in Luftfahrzeuge verbracht werden,
cherungs- und Schutzmaßnahmen nach Maßgabe von Abschnitt 11.2.
und die Kontrolle der Bereiche der des Anhangs der Durchführungs-
Luftseite ermöglicht werden sowie verordnung (EU) 2015/1998 zu
die dafür erforderlichen Flächen be- schulen;
reitzustellen und zu unterhalten; 7. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von
ausgenommen von dieser Ver- Bedrohungen, insbesondere von
pflichtung sind Geräte zur Überprü- Bombendrohungen, sind, auf Sicher-
fung von Fluggästen und deren heitspositionen zu verbringen oder
Handgepäck sowie Einrichtungen bei einer Verbringung durch das
und Geräte zur Überprüfung von Luftfahrtunternehmen nach § 9 Ab-
Post, aufgegebenem Gepäck, satz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwir-
Fracht und Bordvorräten auf die in ken und die Entladung sowie die
§ 11 Absatz 1 genannten verbote- Ver- und Entsorgung der Luftfahr-
nen Gegenstände mittels techni- zeuge durchzuführen;“.
scher Verfahren;“. cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Die in Satz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten
„Fracht“ ein Komma eingefügt und Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Be-
werden die Wörter „und Versorgungs- treiber in einem Luftsicherheitsprogramm im
güter zur Durchführung von Maßnah- Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verord-
men nach § 5 Absatz 3“ durch die Wör- nung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, wel-
ter „Bordvorräte und Flughafenlieferun- cher der Luftsicherheitsbehörde innerhalb
gen zur Durchführung von Sicherheits- einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zu-
maßnahmen“ ersetzt. lassung vorzulegen ist.“
ddd) Die Nummern 4 bis 7 werden wie folgt dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
gefasst:
„Der Betreiber eines Flugplatzes ist ver-
„4. die Bereiche der Luftseite gegen pflichtet, die im zugelassenen Luftsicher-
unberechtigten Zugang zu sichern heitsprogramm dargestellten Sicherheits-
und, soweit es sich um Sicherheits- maßnahmen innerhalb der von der Luft-
bereiche oder sensible Teile der sicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder,
Sicherheitsbereiche handelt, den soweit keine Frist vorgegeben wird, inner-
Zugang nur hierzu besonders be- halb eines Monats nach der Zulassung
rechtigten Personen zu gestatten; durchzuführen; er benennt eine Person, die
5. eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter an- für die Sicherheit im Unternehmen zuständig
derer auf dem Flugplatz tätiger Un- ist.“
ternehmen und andere Personen ee) Folgender Satz 6 wird angefügt:
vor dem Zugang zu Sicherheitsbe- „In regelmäßigen Abständen von nicht mehr
reichen und zu den sensiblen Teilen als fünf Jahren hat eine Überprüfung des
der Sicherheitsbereiche nach den Luftsicherheitsprogramms zu erfolgen; die
Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitab-
der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 stände für die Überprüfung des Luftsicher-
des Europäischen Parlaments und heitsprogramms festlegen.“
des Rates vom 11. März 2008 über
gemeinsame Vorschriften für die b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Sicherheit in der Zivilluftfahrt und „(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Be-
zur Aufhebung der Verordnung (EG) reiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheits-
Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom behörde auf der Grundlage einer Risikobewer-
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tung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, so- Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1
weit die Voraussetzungen nach der Verordnung Nummer 7 mitzuwirken;
(EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. De- 6. soweit erforderlich, an der Überprüfung nach
zember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, § 7 mitzuwirken.
unter denen die Mitgliedstaaten von den ge-
meinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 aufgeführten
in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Si- Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Unterneh-
cherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 men in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne
vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und Nr. 300/2008 darzustellen, welches der Luft-
betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizei- sicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu be-
lichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und stimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist;
Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.“ die Luftsicherheitsbehörde kann Ausnahmen
von der Vorlagepflicht sowie für Luftfahrtunter-
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Sicherungs- nehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit
maßnahmen“ durch das Wort „Sicherheitsmaß- einem Höchstgewicht von bis zu 5,7 Tonnen be-
nahmen“ ersetzt. treiben, auch Ausnahmen von den Verpflichtun-
9. § 9 wird wie folgt geändert: gen nach Absatz 1 zulassen. In regelmäßigen
Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat
a) In der Überschrift wird das Wort „Sicherungs-
eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzun-
maßnahmen“ durch das Wort „Sicherheitsmaß-
gen zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann
nahmen“ ersetzt.
kürzere Zeitabstände für die Überprüfung der
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Zulassungsvoraussetzungen festlegen. Beste-
hen begründete Zweifel am Fortbestand der Zu-
„(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz
lassungsvoraussetzungen, kann die Zulassung
vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs
entzogen werden. Die Zulassung kann mit Ne-
verpflichtet,
benbestimmungen versehen werden. Nachträg-
1. Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung liche Auflagen sind zulässig. Die Luftfahrtunter-
von Fluggästen und der Behandlung von nehmen sind verpflichtet, die im Luftsicherheits-
Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern programm oder die im nach Artikel 13 Absatz 3
durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 anzu-
auch die Sicherstellung der Durchführung erkennenden Luftsicherheitsprogramm darge-
der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der stellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen
genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird,
Material und Bordvorräte von Luftfahrtunter- innerhalb eines Monats nach der Zulassung
nehmen; durchzuführen; sie benennen eine Person, die
2. die ihm auf einem Flugplatz überlassenen für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist.“
Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Zugang zu sichern und, soweit es sich um fügt:
Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur
„(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tä-
hierzu besonders berechtigten Personen zu
tigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten
gestatten; soweit Betriebsgebäude, Fracht-
der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.“
anlagen und sonstige Betriebseinrichtungen
von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder d) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
in seinem Auftrag errichtet oder von ihm „2. für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz
selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
Nummer 1 bis 7 entsprechend; setzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen
3. Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahr- in der Bundesrepublik Deutschland benut-
nimmt, sowie Personen mit Zugang zu Si- zen, auch außerhalb des Geltungsbereichs
cherheitsbereichen oder zu Gegenständen, dieses Gesetzes, wenn und soweit die je-
die zur Luftseite eines Flughafens oder in weils örtlich geltenden Vorschriften nicht
Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maß- entgegenstehen.“
gabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der e) In Absatz 3 wird das Wort „Sicherungsmaßnah-
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu men“ durch das Wort „Sicherheitsmaßnahmen“
schulen; ersetzt.
4. seine auf einem Flugplatz abgestellten Luft- f) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
fahrzeuge so zu sichern, dass weder unbe- bis 3d eingefügt:
rechtigte Personen Zutritt haben noch verbo-
„(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Vo-
tene Gegenstände in das Luftfahrzeug ver-
raussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs
bracht werden können;
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
5. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedro- erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luft-
hungen, insbesondere von Bombendrohun- fracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-
gen sind, auf eine Sicherheitsposition zu ver- Flughafen in die Europäische Union befördert
bringen oder bei einer Verbringung durch den (ACC3), benannt.
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(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des 2015/1998 durch die zuständige Behörde zu erfol-
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) gen. Bestehen begründete Zweifel am Fortbestand
2015/1998 von der zuständigen Behörde eines der Zulassungsvoraussetzungen, ist die Zulassung
EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Euro- zu entziehen oder auszusetzen. Die Luftsicherheits-
päischen Union zur Sicherheit der Lieferkette behörde kann zusätzlich eine Sperrfrist für die Wie-
aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen dererteilung der Zulassung festsetzen. Die Sperr-
von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die frist kann sich auch auf die Ausübung weiterer Tätig-
Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsi- keiten im Rahmen der sicheren Lieferkette beziehen.
cherheitsbehörde anerkannt. (3) Zur Durchführung der Kontrollen können
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit nach Absatz 2 Satz 1 zugelassene reglementierte
eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Beauftragte und andere Stellen nach Ziffer 6.3.1.1.
Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundes- Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsver-
polizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von ordnung (EU) 2015/1998 Postsendungen und
der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU- Fracht nach den in § 11 Absatz 1 Satz 2 genannten
Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kom- Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in
mission als gleichwertig anerkannten Validie- sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei einer
rungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicher- Postsendung ist darauf zu achten, dass von deren
heitsbehörde lässt natürliche oder juristische Inhalt nur in dem für die Überprüfung unbedingt er-
Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luft- forderlichen Maß Kenntnis erlangt wird. Das Öffnen
sicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des einer Postsendung ist dem Empfänger und, soweit
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) dieser bekannt ist, auch dem Absender auf geeig-
2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsver- nete Weise mitzuteilen. § 5 Absatz 3 Satz 2 ist an-
ordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten zuwenden. § 16a Absatz 5 gilt entsprechend.
Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann (4) Hat die zuständige Luftsicherheitsbehörde
mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zweifel, ob ein Transporteur oder bekannter Liefe-
Nachträgliche Auflagen sind zulässig. rant die Anforderungen der Verordnung (EG)
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmun-
EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validie- gen noch erfüllt, untersagt sie diesem die Abwick-
rung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicher- lung von sicherer Luftfracht, Luftpost, Bordvorräten
heitsbehörde anerkannt.“ oder Flughafenlieferungen bis die Anforderungen
g) In Absatz 4 wird das Wort „Sicherungsmaßnah- der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durch-
men“ durch das Wort „Sicherheitsmaßnahmen“ führungsbestimmungen wieder zweifelsfrei erfüllt
ersetzt. werden. Der Transporteur oder bekannte Lieferant
ist verpflichtet, alle die Stellen, von denen er be-
10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: nannt wurde, über die Untersagung zu informieren
„§ 9a und dies der zuständigen Luftsicherheitsbehörde
nachzuweisen.
Sicherheitsmaßnahmen der
Beteiligten an der sicheren Lieferkette (5) Die Feststellung der Identität einer Person
nach Ziffer 6.3.2.2. des Anhangs der Durchfüh-
(1) Reglementierte Beauftragte, bekannte Ver- rungsverordnung (EU) 2015/1998, die einem regle-
sender, Transporteure, andere Stellen nach Ziffer mentierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen
6.3.1.1. Buchstabe c des Anhangs der Durchfüh- eine Sendung übergibt, erfolgt durch Vorweisen
rungsverordnung (EU) 2015/1998, reglementierte eines Personalausweises oder eines Reisepasses,
Lieferanten und bekannte Lieferanten sind zum der von den nationalen Behörden ausgestellt ist.
Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftver- Die Feststellung der Identität ist von dem reglemen-
kehrs verpflichtet, Sicherheitsmaßnahmen nach tierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen zu
den Kapiteln 6, 8, 9, 11 und 12 des Anhangs der dokumentieren. Die Dokumentation muss folgende
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchfüh- Angaben enthalten:
rungsverordnung (EU) 2015/1998 durchzuführen.
Die in Satz 1 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen 1. Name,
sind von den genannten Stellen in einem Sicher- 2. Nummer des Personalausweises oder des Reise-
heitsprogramm im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 passes,
der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen.
3. Geburtsdatum sowie
(2) Die Luftsicherheitsbehörde lässt reglemen-
tierte Beauftragte, bekannte Versender, Transpor- 4. eindeutige Kennung der Sendung, die übergeben
teure, reglementierte Lieferanten und andere Stel- wird.
len nach Ziffer 6.3.1.1. Buchstabe c des Anhangs (6) Die Dokumentation ist für Qualitätskontroll-
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nach maßnahmen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde
Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) für die Dauer des Fluges, auf dem die Sendung
2015/1998 zu. Die Zulassung ist für längstens fünf transportiert wird, mindestens jedoch für 48 Stun-
Jahre gültig. Die Zulassung kann mit Nebenbestim- den, jederzeit zur Verfügung zu halten und auf Ver-
mungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen langen vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind
sind zulässig. In regelmäßigen Abständen von nicht die personenbezogenen Daten zu löschen. Die
mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung nach Löschung der Daten braucht dem Betroffenen nicht
Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) mitgeteilt zu werden.“
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017
11. § 10 wird wie folgt geändert: lungen bei Verwendung der zertifizierten und zuge-
a) In Satz 1 werden die Wörter „zu nicht allgemein lassenen Sicherheitsausrüstung.“
zugänglichen Bereichen“ durch die Wörter „zur 13. § 11 wird wie folgt geändert:
Luftseite sowie zum Zugang zum Sicherheits- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bereich oder zum sensiblen Teil des Sicherheits-
bereichs“ ersetzt. aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 3 werden die Wörter „in den nicht allge- „4. sonstigen in der Anlage 4-C zu Kapitel 4
mein zugänglichen Bereichen“ durch die Wörter des Anhangs der Durchführungsverord-
„in den Sicherheitsbereichen“ ersetzt. nung (EU) 2015/1998 genannten Gegen-
ständen“.
c) In Satz 6 werden die Wörter „zu den nicht allge-
bb) Der Satzteil nach Nummer 4 wird wie folgt
mein zugänglichen Bereichen“ durch die Wörter
„oder die Verschaffung des Zugangs zur Luft- gefasst:
seite sowie zu den Sicherheitsbereichen“ er- „(„verbotene Gegenstände“) in Luftfahrzeu-
setzt. gen und in den Bereichen der Luftseite auf
Flugplätzen ist verboten.“
12. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 10a
„Abweichend von Satz 1 gelten als verbo-
Sicherheitsausrüstung
tene Gegenstände
(1) Sicherheitsausrüstung sind Kontrollmittel zur 1. in aufgegebenem Gepäck die in An-
Durchführung der Kontrollen von Fluggästen und lage 5-B zu Kapitel 5 des Anhangs der
Handgepäck, von aufgegebenem Gepäck, von an- Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
deren Personen als Fluggästen und mitgeführten genannten Gegenstände;
Gegenständen, von Fracht und Post, von Bordvor-
räten und Flughafenlieferungen sowie von sonsti- 2. in Fracht und Post die in Ziffer 6.0.2. des
gen Gegenständen, die auf die Luftseite des Flug- Anhangs der Durchführungsverordnung
platzes verbracht wurden oder werden sollen. Zur (EU) 2015/1998 genannten Gegenstände;
Sicherheitsausrüstung zählen auch Sprengstoff- 3. in Bordvorräten und Flughafenlieferungen
spürhunde oder andere für das Aufspüren von die in Anlage 1-A zu Kapitel 1 des An-
Stoffen ausgebildete Tiere. Keine Sicherheitsaus- hangs der Durchführungsverordnung (EU)
rüstung nach Satz 1 sind einfache Hilfsmittel und 2015/1998 genannten Gegenstände;
Alltagsgegenstände, die üblicherweise auch außer-
4. für Personen, die keine Fluggäste sind,
halb von Sicherheitskontrollen verwendet werden.
die in Anlage 1-A zu Kapitel 1 des An-
(2) Sicherheitsausrüstung darf für Maßnahmen hangs der Durchführungsverordnung (EU)
nach den §§ 5, 8, 9 und 9a nur verwendet werden, 2015/1998 genannten Gegenstände; dies
wenn sie durch die Luftsicherheitsbehörde zertifi- gilt auch dann, wenn diese Gegenstände
ziert ist. Sicherheitsausrüstung wird zertifiziert, sich in sonstigen mitgeführten Gegen-
wenn sie ständen oder in Fahrzeugen befinden.“
1. den maßgeblichen Standards nach der Verord- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungs- aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“ ge-
verordnungen in der jeweils geltenden Fassung, strichen.
insbesondere der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1998, sowie bb) Folgender Satz wird angefügt:
2. den weitergehenden Anforderungen an Leistung, „Soweit in Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Zuverlässigkeit und operative Einsatzfähigkeit überlassene Bereiche im Sinne des § 9 Ab-
nach der Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 5 satz 1 Satz 1 Nummer 2 betroffen sind sowie
in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2
entspricht. Die Standards nach Satz 2 Nummer 1 kann das Bundesministerium des Innern
gelten als erfüllt, wenn die Sicherheitsausrüstung Ausnahmen nur im Einvernehmen mit dem
von der zuständigen Stelle eines anderen EU-Mit- Bundesministerium für Verkehr und digitale
gliedstaates zertifiziert wurde und die zugrunde- Infrastruktur erteilen.“
liegenden Prüfmethoden von der Luftsicherheits-
behörde anerkannt wurden. 14. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(3) Sicherheitsausrüstung muss ferner für die a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
konkrete Verwendung am jeweiligen Einsatzort „Ist sofortiges Handeln geboten, ist kein Beneh-
durch die Luftsicherheitsbehörde zugelassen sein. men erforderlich; die Bundesregierung hat dann
Die Sicherheitsausrüstung wird zugelassen, wenn die betroffenen Länder von der Entscheidung der
die zertifizierte Sicherheitsausrüstung für den vor- Bundesregierung unverzüglich zu unterrichten.“
gesehenen Kontrollzweck geeignet ist und am kon- b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
kreten Einsatzort die erforderlichen Maßnahmen für
einen ordnungsgemäßen Einsatz der Sicherheits- 15. § 14 wird wie folgt geändert:
ausrüstung getroffen wurden. a) Absatz 3 wird aufgehoben.
(4) Die Luftsicherheitsbehörde überwacht die b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Rege- folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 305
„(3) Der Bundesminister der Verteidigung 1. in den Fällen des Satzes 1 die zuständigen
kann den Inspekteur der Luftwaffe generell er- Bundesbehörden und
mächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuord- 2. in den Fällen des Satzes 2 die Übernahme
nen.“ von Aufgaben sowie die zuständigen Bun-
16. § 15 wird wie folgt geändert: desbehörden.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 (3b) Abweichend von Absatz 3a Satz 3 wer-
und 3“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 1“ er- den die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde
setzt. nach § 10a Absatz 2 von der vom Bundesminis-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1
bestimmten Bundesbehörde wahrgenommen,
und 3“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 1“ er-
soweit Sicherheitsausrüstung bei Luftfahrtunter-
setzt.
nehmen und Beteiligten an der sicheren Liefer-
17. § 16 wird wie folgt geändert: kette im Sinne von Absatz 3 Satz 1 betroffen ist;
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur macht die insoweit zuständige Be-
„Die Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 und § 5 hörde im Bundesanzeiger bekannt.“
Absatz 3 sowie die Überprüfungen der Verfahren
e) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zum sicheren Umgang der Unternehmen mit
Fracht, Post, Flughafenlieferungen und Bordvor- „Maßnahmen, die sich auf betriebliche Belange
räten sowie Post und Material von Luftfahrt- des Flugplatzbetreibers, des Luftfahrtunterneh-
unternehmen kann die Luftsicherheitsbehörde mens oder der Beteiligten an der sicheren Liefer-
auch außerhalb des Flugplatzgeländes durch- kette auswirken, werden vom Bundesminis-
führen.“ terium des Innern im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „2320/2002 des
frastruktur angeordnet.“
Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2002 zur Festlegung gemein- f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
samer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivil- „(5) Die Befugnis nach § 3a Absatz 1 wird
luftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1)“ durch die An- vom Bundesministerium des Innern im Beneh-
gabe „300/2008“ und die Angabe „3 und 4“ men mit dem Bundesministerium für Verkehr
durch die Angabe „3 bis 4“ ersetzt. und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Bei
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Gefahr im Verzug kann auf das Benehmen nach
Satz 1 verzichtet werden. Die Befugnis nach § 3a
„(3) Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde Absatz 2 wird vom Luftfahrt-Bundesamt wahrge-
nach § 9 Absatz 1 und 2 bis 4 und § 9a ein- nommen.“
schließlich der Überwachung der Einhaltung der
diesbezüglichen luftsicherheitsrechtlichen Ver- 18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
pflichtungen der Luftfahrtunternehmen und der „§ 16a
Beteiligten an der sicheren Lieferkette werden Beleihung
vom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenommen; dies
gilt nicht für Flughafenlieferungen, es sei denn, (1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann
dass überlassene Bereiche im Sinne von § 9 natürlichen Personen sowie teilrechtsfähigen Verei-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betroffen sind. Die nigungen und juristischen Personen des Privat-
Aufgaben nach § 10a Absatz 3 und 4 werden rechts als Beliehenen die Wahrnehmung folgender
ebenfalls vom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenom- Aufgaben übertragen:
men, soweit Sicherheitsausrüstung bei Luftfahrt- 1. bestimmte Aufgaben bei der Durchführung von
unternehmen und Beteiligten an der sicheren Sicherheitsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 bis 3
Lieferkette im Sinne von Satz 1 betroffen ist.“ und
d) Die folgenden Absätze 3a und 3b werden einge- 2. Zulassungs-, Zertifizierungs- und Überwachungs-
fügt: aufgaben nach § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 6, § 9
Absatz 3, § 9a Absatz 2 und § 10a Absatz 2
„(3a) Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde
bis 4.
nach § 10a Absatz 2 sowie die Überwachung der
Einhaltung der luftsicherheitsrechtlichen Ver- (2) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn
pflichtungen der Luftfahrtunternehmen nach § 9 1. der zu Beleihende für die zu übertragende Auf-
Absatz 1a werden in bundeseigener Verwaltung gabe geeignet, sach- und fachkundig und zuver-
wahrgenommen. Im Übrigen können die Aufga- lässig ist; insbesondere müssen die erforder-
ben der Luftsicherheitsbehörden nach diesem lichen speziellen rechtlichen und technischen
Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt Kenntnisse nachgewiesen werden,
werden, wenn dies zur Gewährleistung der bun- 2. die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sicher-
deseinheitlichen Durchführung der Sicherheits- gestellt ist und
maßnahmen erforderlich ist. In den Fällen der
Sätze 1 und 2 werden die Aufgaben von der 3. keine überwiegenden öffentlichen Interessen
vom Bundesministerium des Innern bestimmten entgegenstehen.
Bundesbehörde wahrgenommen. Das Bundes- Die beleihende Behörde hat sich anhand geeigneter
ministerium des Innern macht im Bundesanzei- Nachweise vom Vorliegen der in Satz 1 Nummer 1
ger bekannt: genannten Voraussetzungen zu überzeugen.
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017
(3) Die Beleihung kann jederzeit ganz oder teil- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
weise zurückgenommen, widerrufen oder mit Ne- des Innern und mit Zustimmung des Bundes-
benbestimmungen verbunden werden. rates die Tatbestände zu bezeichnen, die als
(4) Der Beliehene ist im Rahmen der ihm über- Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 2 geahn-
tragenen Aufgaben und der sonst geltenden Ge- det werden können.
setze befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu (7) Das Bundesministerium für Verkehr und
treffen. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend. digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch
(5) Der Beliehene untersteht der Aufsicht der Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Luftsicherheitsbehörde, die die Beleihung vorge- Bundesministerium des Innern ohne Zustim-
nommen hat. mung des Bundesrates Einzelheiten zu Zulas-
sung, Rezertifizierung und Schulung der EU-Va-
(6) Wird der Rechtsträger der Luftsicherheits-
lidierungsprüfer für die Luftsicherheit zu regeln.“
behörde, die die Beleihung vorgenommen hat, von
einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch 20. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
genommen, den der Beliehene in Ausübung des „§ 17a
ihm anvertrauten Amtes diesem durch eine Amts-
pflichtverletzung zugefügt hat, so kann der Rechts- Gebühren und Auslagen;
träger bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beim Verordnungsermächtigung
Beliehenen Rückgriff nehmen. Vertragliche Ansprü- (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
che des Rechtsträgers aus demselben Schadens- tungen nach diesem Gesetz und der Verordnung
ereignis gegen Dritte, insbesondere den Arbeit- (EG) Nr. 300/2008 werden Gebühren und Auslagen
geber des Beliehenen, bleiben unberührt und sind nach den Absätzen 2 bis 4 erhoben.
vorrangig geltend zu machen.“
(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zure-
19. § 17 wird wie folgt geändert: chenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kos-
a) Absatz 2 wird aufgehoben. ten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig ver-
bundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung
„(3) Das Bundesministerium des Innern wird der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirt-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der schaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemein-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einver- kosten zurechenbar und ansatzfähig sind, ins-
nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr besondere Personal- und Sachkosten sowie kal-
und digitale Infrastruktur nähere Bestimmungen kulatorische Kosten, zugrunde zu legen. Zu den
zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts-
nach den §§ 8, 9 und 9a zu erlassen. In den und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermitt-
Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbe- lung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Ge-
sondere Einzelheiten zu den baulichen und tech- samtheit des Bundes und der Länder mit der jewei-
nischen Sicherungen, zu den Durchsuchungen ligen Leistung verbundenen Kosten.
von Personen und Gegenständen sowie der
Überprüfung von Fahrzeugen, zu Zulassung, Re- (3) § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3
zertifizierung und Schulung von Personal und bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebühren-
Ausbildern sowie zum Inhalt der Luftsicherheits- gesetzes gelten für die Gebührenerhebung durch
programme festgelegt werden. Es kann ferner Landesbehörden entsprechend. Für die Gebühren-
bestimmt werden, dass das Bundesministerium erhebung durch Behörden des Bundes gelten § 3
des Innern von den vorgeschriebenen Sicher- Absatz 1 und 2, die §§ 4 bis 9 Absatz 3 bis 6 und
heitsmaßnahmen allgemein oder im Einzelfall die §§ 10 bis 13 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 14 bis
Ausnahmen zulassen kann, soweit Sicherheits- 21 des Bundesgebührengesetzes; bei der Festset-
belange dies gestatten.“ zung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3
des Bundesgebührengesetzes sind Absatz 2 und
c) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
§ 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes anzu-
„(4) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 wenden.
Satz 1 können auch Einzelheiten zu Zulassung,
Rezertifizierung und Schulung des Personals, (4) Das Bundesministerium des Innern wird er-
das Kontrollen nach § 5 durchführt, geregelt mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-
werden. men mit dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der
(5) Das Bundesministerium des Innern wird Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- schaft und Energie sowie mit Zustimmung des Bun-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur desrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und
und mit Zustimmung des Bundesrates durch die Gebührenhöhe zu bestimmen. Ferner können
Rechtsverordnung Einzelheiten zu Zertifizierung, in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Gebüh-
Zulassung und Überwachung von Sicherheits- rengläubigerschaft und die Gebührenschuldner-
ausrüstung nach § 10a zu regeln. schaft abweichend von den Vorschriften der §§ 5
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und und 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt wer-
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies den. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann eine
zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro- Pflicht der Gebührenschuldner zur Auskunft über
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen die Zahl der betroffenen Fluggäste sowie über Art
Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung und Umfang der beförderten Gegenstände enthal-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 307
ten; Auskünfte an den Betroffenen über die zu dort genannten Gegenstand in einem Luftfahrzeug
seiner Person in Luftfahrtdateien gespeicherten oder auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luft-
personenbezogenen Daten sind gebühren- und seite, der zugleich Sicherheitsbereich ist,“ ersetzt.
auslagenfrei.“ 23. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
21. § 18 wird wie folgt gefasst: „Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
„§ 18 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten ist das Luftfahrt-Bundesamt.“
Bußgeldvorschriften
24. Folgender § 22 wird angefügt:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig „§ 22
1. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 3 eine Angabe nicht Übergangsregelung
richtig macht, (1) Die Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst
2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 1 ein Jahr nach dem 4. März 2017 anzuwenden.
Satz 2 erster Halbsatz ein Luftsicherheitspro- Bereits vor diesem Zeitpunkt können die Betroffe-
gramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nen einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung
stellen.
3. einer vollziehbaren Anordnung oder einer voll-
ziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder (2) Eine Überprüfung der Luftsicherheitspro-
Satz 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 5 oder gramme nach § 8 Absatz 1 Satz 6 und § 9 Absatz 1
Satz 6 oder Absatz 3c Satz 3 oder Satz 4, § 9a Satz 3 muss frühestens ein Jahr nach dem 4. März
Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 11 Absatz 2 2017 erfolgen.
Satz 2 zuwiderhandelt, (3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren
nach § 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach
4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz
dem 4. März 2017.“
oder § 9 Absatz 1 Satz 7 erster Halbsatz eine
dort genannte Sicherheitsmaßnahme nicht, nicht
Artikel 2
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
durchführt, Änderung des
Bundespolizeigesetzes
5. entgegen § 10 Satz 3 einen dort genannten Aus-
weis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen § 4 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober
Weise trägt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 3
zurückgibt, des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
6. entgegen § 10 Satz 4 einen dort genannten Aus-
weis einem Dritten überlässt, „§ 4
7. entgegen § 10 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht Luftsicherheit
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
stattet, Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen
auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5, 9
8. entgegen § 10 Satz 6 sich oder einem Dritten Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgeset-
Zugang zur Luftseite verschafft oder zes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und
9. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort 3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Ver-
genannten Gegenstand auf einem Flugplatz in waltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16
einem Bereich der Luftseite, der nicht Sicher- Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, so-
heitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt. weit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
dem Bundesministerium des Innern übertragen worden
fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
sind.“
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union, die das Luftsicherheits-
Artikel 3
recht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechts-
verordnung nach § 17 Absatz 6 für einen bestimm- Änderung des
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bun-
des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis desamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen rungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu sung, das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom
zehntausend Euro geahndet werden. 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid- 1. In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein
rigkeiten ist die Luftsicherheitsbehörde.“ Komma ersetzt.
22. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „entgegen § 11 2. Folgende Nummer 19 wird angefügt:
Abs. 1 die dort bezeichneten Gegenstände in Luft- „19. die Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit des
fahrzeugen oder in nicht allgemein zugänglichen Luftverkehrs nach § 2 Satz 1 des Luftsicher-
Bereichen auf Flugplätzen im Handgepäck“ durch heitsgesetzes, soweit es nach § 16 des Luft-
die Wörter „entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen sicherheitsgesetzes hierfür zuständig ist.“
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017
Artikel 4 (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Änderung des Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 haben keine aufschie-
Luftverkehrsgesetzes bende Wirkung.
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- (4) Verfügungen nach Absatz 1 werden auf der Inter-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt netseite des Bundesministeriums für Verkehr und
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Februar 2017 digitale Infrastruktur veröffentlicht und als „Notice to
(BGBl. 2017 II S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt Airmen (NOTAM)“ in englischer Sprache bekannt ge-
geändert: macht.“
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: Artikel 5
Einschränkung von Grundrechten
„§ 26a
Durch Artikel 1 Nummer 4 (§ 3 Absatz 4) und Artikel 1
(1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erheb-
Nummer 18 (§ 16a Absatz 4 Satz 2) wird das Grund-
liche Gefährdung der Betriebssicherheit von Luftfahr-
recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Ab-
zeugen kann das Bundesministerium für Verkehr und
satz 1 des Grundgesetzes), durch Artikel 1 Nummer 7
digitale Infrastruktur für in § 1a Absatz 1 genannte Luft-
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 7 Absatz 3 Satz 3)
fahrzeuge auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Bun-
wird das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Ar-
desrepublik Deutschland für alle oder bestimmte Beför-
tikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) sowie durch
derungsarten ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot
Artikel 1 Nummer 10 (§ 9a Absatz 3) wird das Grund-
verhängen, soweit keine völkerrechtlichen Verpflichtun-
recht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Ab-
gen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Das Verbot kann ungeachtet einer Erlaubnis oder einer
Erlaubnisfreiheit nach § 2 Absatz 7 verhängt werden.
Artikel 6
(2) Das Verbot ist auf das erforderliche Maß zu be- Inkrafttreten
schränken, zeitlich zu befristen und kann bei Fort-
bestehen der Gefährdungslage nach Absatz 1 Satz 1 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
im erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert am Tag nach der Verkündung in Kraft.
werden. Eine Kombination mehrerer Maßnahmen nach (2) Artikel 1 Nummer 20 tritt sechs Monate nach der
Absatz 1 Satz 1 ist möglich. Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Februar 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 309
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin
(Schuhfertigerausbildungsverordnung – SchuhfAusbV)*
Vom 28. Februar 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- Abschnitt 1
setzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Gegenstand, Dauer und
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Gliederung der Berufsausbildung
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem §1
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Inhaltsübersicht
Der Ausbildungsberuf des Schuhfertigers und der
Abschnitt 1
Schuhfertigerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil-
Gegenstand, Dauer dungsgesetzes staatlich anerkannt.
und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes §2
§ 2 Dauer der Berufsausbildung Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-
menplan Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan §3
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
Abschnitt 2 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
Abschlussprüfung tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus-
§ 8 Inhalt von Teil 1
bildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 10 Inhalt von Teil 2
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
§ 12 Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen
§ 13 Prüfungsbereich Schuhtechnik (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
das Bestehen der Abschlussprüfung Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-
Abschnitt 3 higkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren ein.
Weitere Berufsausbildung
§ 16 Anrechnung von Ausbildungszeiten §4
Struktur der
Abschnitt 4
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Schlussvorschriften
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fähigkeiten sowie
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister bildes gebündelt.
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017
1. Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
für die Schaftherstellung, Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten,
2. Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
Schaftherstellung, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
3. Vorrichten von Schaftteilen, stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan
genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkei-
4. Herstellen von Schäften,
ten entspricht.
5. Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die
Herstellung und Weiterverarbeitung, §9
6. Vorbereiten und Montieren von Schäften und Boden-
teilen, Prüfungsbereich von Teil 1
7. Finishen und Verkaufsfertigmachen von Schuhen (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-
sowie bereich Herstellen von Schaftteilen statt.
8. Ausarbeiten von Modellen. (2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schaftteilen
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Arbeitsaufträge zu prüfen, Auftragsunterlagen zu
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, bearbeiten und Arbeitsschritte festzulegen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 2. Werk- und Hilfsstoffe sowie Klebstoffe unter Be-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, rücksichtigung von Eigenschaften und Verwen-
dungszwecken für die Schaftherstellung auszu-
4. Umweltschutz, wählen und vorzubereiten,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
3. Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen
6. Handhaben von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Ma- auszuwählen und einzusetzen,
schinen und Anlagen,
4. Leder unter Beachtung der Zuschneide- und Stanz-
7. betriebliche und technische Kommunikation sowie
regeln auszulegen,
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
5. Schaftteile unter Beachtung der Zuschneide- und
§5 Stanzregeln zuzuschneiden oder zu stanzen,
Ausbildungsplan 6. Schaftteile vorzurichten,
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der 7. Schaftteile zu steppen und zu kleben,
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
8. Fachbegriffe anzuwenden und Schuhkennzeich-
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
nungen zu beachten,
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
9. Zwischenkontrollen durchzuführen und zu doku-
§6 mentieren sowie
Schriftlicher Ausbildungsnachweis 10. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen beachten.
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh- (3) Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchfüh-
rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. ren. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeits-
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach- aufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten.
weis regelmäßig durchzusehen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun-
den. Davon entfallen auf die schriftliche Bearbeitung
Abschnitt 2
der Aufgaben 90 Minuten.
Abschlussprüfung
§ 10
§7
Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Inhalt von Teil 2
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf:
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-
hat. ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
und 2.
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungs- nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
jahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs- entspricht.
ausbildung.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-
§8 ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-
Inhalt von Teil 1 weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 311
§ 11 3. Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbei-
tungstechniken und Verwendungszwecken darzu-
Prüfungsbereiche von Teil 2
stellen,
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prü-
4. Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen
fungsbereichen statt:
einzusetzen,
1. Herstellen von Schuhen,
5. Schuhteile zu skizzieren und zu zeichnen,
2. Schuhtechnik sowie
6. Leistenformen und -sortimente zu unterscheiden,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. Leistenmaßsysteme anzuwenden,
7. Macharten zur Schuhherstellung anzuwenden,
§ 12
8. Oberleder-Grundmodelle zu erstellen,
Prüfungsbereich
Herstellen von Schuhen 9. Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchzu-
führen,
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen soll
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 10. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Arbeit einzuhalten sowie
1. Leistenkopien anzufertigen,
11. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
2. Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwen- (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
den,
(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.
3. Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesund-
heitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten § 14
sowie nach Wirtschaftlichkeit zu bewerten und nach
Verwendungszwecken einzusetzen, Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde
4. Schäfte herzustellen,
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
5. Bodenteile zuzuordnen und zu bearbeiten, kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
6. Leisten, Schäfte und Bodenteile vorzubereiten sowie ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Schäfte und Böden zu montieren, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
und zu beurteilen.
7. Schuhe zu finishen, fertigzustellen und eine End-
kontrolle durchzuführen sowie (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-
8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorge- ten.
hensweise bei der Durchführung des betrieblichen
Auftrags zu begründen. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anferti-
§ 15
gen eines verkaufsfertigen Paares Schuhe zugrunde zu
legen. Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen
(3) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag
für das Bestehen der Abschlussprüfung
durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen
dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
auf der Grundlage der Dokumentation und anhand sind wie folgt zu gewichten:
des angefertigten Paares Schuhe ein auftragsbezo-
1. Herstellen von Schaftteilen mit 20 Prozent,
genes Fachgespräch geführt.
2. Herstellen von Schuhen mit 40 Prozent,
(4) Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags
hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Auf- 3. Schuhtechnik mit 30 Prozent,
gabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbei-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
tungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf bis vier- (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
zehn Stunden. Davon entfallen auf das auftragsbezo- Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
gene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
tens „ausreichend“,
§ 13 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
Prüfungsbereich chend“,
Schuhtechnik
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit
(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüf- mindestens „ausreichend“ und
ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
1. Arbeitsschritte zu planen, gend“.
2. Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
Merkmalen zu unterscheiden, der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik“ oder „Wirt-
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017
schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü- Abschnitt 4
fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn Schlussvorschriften
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
chend“ bewertet worden ist und § 17
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
hältnis 2:1 zu gewichten. wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der
oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprü-
Abschnitt 3 fung absolviert hat.
Weitere Berufsausbildung § 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 16
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Anrechnung von Ausbildungszeiten Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung dung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom
zur Fachkraft für Lederverarbeitung kann im Umfang 11. Mai 1998 (BGBl. I S. 909), die durch Artikel 1 der
von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 262) ge-
nach dieser Verordnung angerechnet werden. ändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 28. Februar 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 313
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Beurteilen und Einsetzen a) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und
von Werk- und Hilfsstoffen Merkmalen unterscheiden und nach Qualität beur-
für die Schaftherstellung teilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Leder, textile
Flächengebilde und Kunststoffe, nach Verarbeitungs-
möglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen 10
c) Klebstoffe nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten
und Verwendungszwecken zuordnen
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimen-
ten einordnen und lagern
e) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungspro-
zessen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit, be-
urteilen
f) Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesund- 4
heitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten so-
wie nach Wirtschaftlichkeit bewerten und nach Ver-
wendungszwecken einsetzen
2 Zuschneiden und Stanzen a) Werkstoffe auftragsbezogen auf Menge und Qualität
von Werkstoffen für die prüfen und zuordnen
Schaftherstellung
b) Werkstoffe, insbesondere Leder, textile Flächenge-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
bilde und Kunststoffe, für das Zuschneiden und Stan-
zen vorbereiten
c) Werkstoffe nach technischen, gestalterischen und
ökonomischen Gesichtspunkten unter Beachtung
von Zuschneide- und Stanzregeln auslegen und ver- 18
arbeiten
d) Fehler beim Zuschneiden und Stanzen und ihre Fol-
gen für die Weiterverarbeitung erkennen und beur-
teilen
e) Zuschnittteile auf Qualität und Paarigkeit prüfen, be-
urteilen und übergeben
3 Vorrichten von Schaftteilen a) Schaftteile zur Identifikation markieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) b) Schaftteile, insbesondere für Halte- und Ziernähte,
vorzeichnen
c) Schaftteile spalten und schärfen
10
d) Schaftteile kaschieren und walken
e) Kanten färben und buggen
f) Schaftteile prägen und perforieren
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Herstellen von Schäften a) Naht- und Sticharten und ihre Einsatzgebiete unter-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) scheiden
b) Nähgarne und -zwirne sowie Maschinennadeln aus-
wählen
c) Verarbeitungsvorschriften anwenden 24
d) Schaftteile durch Steppen von Zier- und Haltenähten
fügen
e) Schaftteile durch Kleben fügen
f) Spezialnähte ausführen
g) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbeson-
dere Reißverschlüsse, Ösen, Schnallen und Nieten,
anbringen und einarbeiten
12
h) Arbeitsergebnisse prüfen und Abschlussarbeiten
durchführen, insbesondere Schäfte versäubern und
reinigen
5 Beurteilen und Vorbereiten a) Bodenmaterialien nach Eigenschaften, Merkmalen
von Bodenteilen für die und Verwendungszwecken unterscheiden und den
Herstellung und Weiter- Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwe-
verarbeitung cken zuordnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
b) Bodenteile nach Materialien, Schuhtypen und
Macharten unterscheiden, insbesondere Brand-,
Zwischen- und Laufsohlen
8
c) Bodenteile nach Verarbeitungsmöglichkeiten und
Verwendungszwecken zuordnen
d) Klebstoffe für die Bodenbearbeitung nach Arten, Ver-
arbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken
zuordnen
e) Bodenteile bereitstellen und bearbeiten
6 Vorbereiten und Montieren a) Leisten, Schäfte und Bodenteile nach produktions-
von Schäften und Bodenteilen technischen Vorgaben zusammenstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
b) Leisten, Schäfte und Bodenteile vorbereiten
20
c) Verbindungen und Montagetechniken von Schaft und
Boden ausführen
7 Finishen und Verkaufs- a) Finishprodukte materialbezogen auswählen
fertigmachen von Schuhen b) Deck- oder Einlegesohlen einarbeiten und Schuhe
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
reinigen
c) Schuhe unter Berücksichtigung des Materials sowie
nach technischen, gestalterischen und ökonomi-
schen Gesichtspunkten finishen
d) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbeson- 12
dere Garnituren, Senkel und Produktinformationen,
anbringen
e) Endkontrolle durchführen
f) Schuhe verkaufsfertig machen, Kartons vorbereiten
und Schuhe verpacken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 315
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
8 Ausarbeiten von Modellen a) Leistenformen und -sortimente sowie Absatz- und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaßsys-
teme anwenden
b) Grundschnitte unterscheiden und zeichnen
c) Modellentwürfe unter Berücksichtigung von techni-
schen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion
und Flächengestaltung zeichnen
8
d) Leistenkopien anfertigen und kontrollieren
e) Oberleder-Grundmodell erstellen und detaillieren,
insbesondere mittels rechnergestützter Konstruktion
(CAD)
f) Modelle analysieren, Modellfehler feststellen und
dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung
und zur Modelloptimierung vorschlagen
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
Arbeits- und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten
bei der Arbeit dung der Gefährdung ergreifen Ausbildung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftrags-
von Arbeitsabläufen unterlagen bearbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
c) Arbeitsplatz nach ergonomischen, ökonomischen
4
und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrich-
ten, Grifftechniken beachten
d) Arbeitsschritte festlegen und technische Unterlagen
anwenden
e) Arbeitsablaufpläne erstellen, Skizzen und Zeichnun-
gen anfertigen 4
f) Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen
6 Handhaben von a) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen
Arbeitsgeräten, Werkzeugen, hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen
Maschinen und Anlagen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestim-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) mungen einsetzen
b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen
reinigen 6
c) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der
Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten
einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparame-
ter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten
Maschinen
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
e) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson- 2
dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und
Austausch veranlassen
7 Betriebliche und a) Informationen einholen, aufbereiten und auswerten
technische Kommunikation b) berufsspezifische und fremdsprachliche Fachbegrif- 2
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
fe, insbesondere englische, anwenden
c) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und
dokumentieren
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar-
beiterinnen und im Team situationsgerecht führen
und Sachverhalte darstellen 4
e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspe-
zifische Anwenderprogramme einsetzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 317
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
8 Durchführen von qualitäts- a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali-
sichernden Maßnahmen tätssicherung unterscheiden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
b) Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergeb-
nisse feststellen und dokumentieren 4
c) gesetzliche, kundenspezifische und betriebliche
Vorgaben, insbesondere Schuhkennzeichnungen,
beachten
d) Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich
Funktionalität, Passform, Optik und Haltbarkeit
e) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen
sowie Maßnahmen zur Behebung der Abweichung
ergreifen und dokumentieren
f) Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüf-
ergebnisse bewerten und dokumentieren 4
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen
h) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß-
nahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kun-
denzufriedenheit berücksichtigen
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau
(Automobilkaufleuteausbildungsverordnung – AutoKflAusbV)*
Vom 28. Februar 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- Abschnitt 1
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 463 Nummer 1 der
Gegenstand, Dauer und
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium Gliederung der Berufsausbildung
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1
Staatliche
Inhaltsübersicht
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 1
Der Ausbildungsberuf des Automobilkaufmanns und
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
der Automobilkauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des
Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-
§2
menplan Dauer der Berufsausbildung
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§3
Abschnitt 2
Gegenstand der
Abschlussprüfung
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt von Teil 1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1 tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
§ 10 Inhalt von Teil 2 ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 12 Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanz- dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
dienstleistungen werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 13 Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
§ 14 Prüfungsbereich Kundendienstprozesse Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
das Bestehen der Abschlussprüfung
telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-
Abschnitt 3
bildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-
Schlussvorschriften fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung §4
zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau
Struktur der
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Fähigkeiten sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 319
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse §8
und Fähigkeiten.
Inhalt von Teil 1
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-
bildes gebündelt. 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Mo-
nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
keiten sowie
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
1. Teile und Zubehör organisieren und verkaufen,
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan
2. an Werkstattprozessen mitwirken und als Schnitt- genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkei-
stelle zwischen Handel und Werkstatt agieren, ten entspricht.
3. Kundendienst organisieren und Servicebereich unter-
stützen, §9
4. betriebliche Marketingaktivitäten planen und durch- Prüfungsbereich von Teil 1
führen, (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-
5. Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen, bereich Warenwirtschafts- und Werkstattprozesse statt.
6. Finanzdienstleistungsprodukte im Fahrzeughandel (2) Im Prüfungsbereich Warenwirtschafts- und Werk-
vorbereiten, stattprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in
der Lage ist,
7. personalbezogene Aufgaben bearbeiten und
1. das Teile- und Zubehörlager unter Berücksichtigung
8. kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstüt- der Sortimentspolitik, der Anforderungen aus den
zen. weiteren Geschäftsfeldern und der Lagerkennzahlen
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- zu organisieren,
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 2. die Beschaffung von Teilen und Zubehör unter
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Werk-
stattprozesse und der Fahrzeugtechnik durchzu-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, führen und
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und 3. den Eingang, die Lagerung und die Ausgabe von
4. Umweltschutz. Waren zu kontrollieren und zu erfassen.
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
§5 Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Ausbildungsplan (4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- § 10
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszu- Inhalt von Teil 2
bildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
§6 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-
Schriftlicher Ausbildungsnachweis ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh- stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-
weis regelmäßig durchzusehen. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-
Abschnitt 2 stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur in-
soweit einbezogen werden, als es für die Feststellung
Abschlussprüfung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§7 § 11
Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Prüfungsbereiche von Teil 2
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben Prüfungsbereichen statt:
hat.
1. Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistun-
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 gen,
und 2.
2. Kaufmännische Unterstützungsprozesse,
(3) Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungs-
3. Kundendienstprozesse sowie
jahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs-
ausbildung. 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017
§ 12 (4) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchs-
Prüfungsbereich tens 20 Minuten.
Fahrzeugvertriebsprozesse
und Finanzdienstleistungen § 15
(1) Im Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse Prüfungsbereich
und Finanzdienstleistungen soll der Prüfling nachwei- Wirtschafts- und Sozialkunde
sen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge
handlungsorientiert zu bearbeiten. (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Tätigkeiten zugrunde zu legen:
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
1. kundenorientiertes Abwickeln von Fahrzeugver- und zu beurteilen.
triebsprozessen und
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
2. bedarfsgerechtes Anbieten von Finanzdienstleistun-
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-
gen für den Vertrieb von Fahrzeugen.
beiten.
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 16
§ 13 Gewichtung der
Prüfungsbereich Prüfungsbereiche und Anforderungen
Kaufmännische Unterstützungsprozesse für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstüt- (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
zungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er sind wie folgt zu gewichten:
in der Lage ist,
1. Warenwirtschafts- und Werkstatt-
1. in den Geschäftsfeldern Instrumente des Rech-
prozesse mit 20 Prozent,
nungswesens für die kaufmännische Planung,
Steuerung und Kontrolle zu nutzen und Handlungs- 2. Fahrzeugvertriebsprozesse und
vorschläge abzuleiten, Finanzdienstleistungen mit 25 Prozent,
2. Verkaufspreise zu kalkulieren sowie 3. Kaufmännische Unterstützungs-
3. den Personaleinsatz zu organisieren und an der Per- prozesse mit 25 Prozent,
sonalplanung unter Berücksichtigung betrieblicher
Ziele und Grundsätze mitzuwirken. 4. Kundendienstprozesse mit 20 Prozent sowie
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
§ 14 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
tens „ausreichend“,
Prüfungsbereich
Kundendienstprozesse 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
(1) Im Prüfungsbereich Kundendienstprozesse soll chend“,
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit
1. komplexe Aufgaben des Kundendienstes unter Ein- mindestens „ausreichend“ und
beziehung betrieblicher Marketingaktivitäten zu be-
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
arbeiten,
gend“.
2. die Vorgehensweise zu begründen,
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
3. Problemlösungen zu erarbeiten,
der Prüfungsbereiche „Fahrzeugvertriebsprozesse und
4. Hintergründe und Schnittstellen zu anderen Arbeits- Finanzdienstleistungen“, „Kaufmännische Unterstüt-
bereichen zu erläutern und zungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“
5. Ergebnisse zu bewerten. durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
zu ergänzen, wenn
(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachge-
spräch geführt. 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
(3) Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der chend“ bewertet worden ist und
Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe aus- der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
wählt. Der Prüfling soll die Aufgabe bearbeiten und
einen Lösungsweg entwickeln. Ihm ist eine Vorberei- Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
tungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Das fallbe- fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
zogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
Lösungsweges durch den Prüfling eingeleitet. hältnis 2:1 zu gewichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 321
Abschnitt 3 wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der
Schlussvorschriften oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprü-
fung absolviert hat.
§ 17
§ 18
Bestehende
Berufsausbildungsverhältnisse Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauf-
bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, frau vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1145) außer Kraft.
Berlin, den 28. Februar 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017
Anlage
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Teile und Zubehör a) rechtliche und technische Vorgaben, betriebliche
organisieren und verkaufen Regelungen, Datenverarbeitungsprogramme und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) in Abstimmung mit anderen Geschäftsfeldern den
Einkauf planen und Bestellungen durchführen
c) Verkaufspreise mit vorgegebenen Zuschlagsätzen
kalkulieren
d) Warenlieferungen annehmen, Waren nach Art und
Menge sowie auf offene Mängel prüfen und bei Be-
anstandungen betriebsübliche Maßnahmen einleiten
e) Wareneingänge dokumentieren und Waren insbe-
sondere unter Einhaltung der Regeln des Umwelt-
schutzes einlagern
f) Eingangsrechnungen auf Richtigkeit prüfen und Un-
stimmigkeiten klären 5
g) Teile und Zubehörlager unter Berücksichtigung der
Sortimentspolitik und der Lagerkennzahlen organi-
sieren
h) Liefertermine überwachen und kommunizieren und
Maßnahmen bei Lieferungsverzug einleiten
i) Material einem Auftrag zuordnen und ausgeben
j) Kundenwünsche ermitteln, Kunden und Kundinnen
unter Nutzung von Produktinformationen beraten,
Teile und Zubehör verkaufen und Rechnungen er-
stellen
k) Präsentation von Zubehör planen und umsetzen
l) die eigene Vorgehensweise reflektieren und bewer-
ten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten
2 An Werkstattprozessen a) Werkstattmitarbeiter und Werkstattmitarbeiterinnen
mitwirken und als unterstützen und dabei sowohl Arbeitsprozesse und
Schnittstelle zwischen Fahrzeugtechnologien berücksichtigen als auch
Handel und Werkstatt agieren technische Standards und gesetzliche Bestimmun-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) gen einhalten
b) Sichtprüfungen zur Verkehrs- und Betriebssicherheit
von Fahrzeugen durchführen
c) mechanische, hydraulische, pneumatische sowie
elektrische und elektronische Systeme in Fahrzeu-
gen unterscheiden und ihre Funktion erläutern
d) an Diagnose-, Wartungs-, Service- und Reparatur-
arbeiten mitwirken
2
e) bei der Beanstandungs- und Schadensaufnahme als
Grundlage für die Erstellung von Kostenvoranschlä-
gen mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 323
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) die umweltgerechte Entsorgung und das Recycling
von Fahrzeugen, von deren Komponenten und von
deren Betriebsstoffen organisieren und dabei Her-
steller- und Lieferantenvorgaben einhalten
g) durchgeführte Reparatur- und Servicearbeiten erläu-
tern
h) Werkstattprozesse reflektieren und Schlussfolgerun-
gen für die kaufmännischen Arbeitsprozesse ableiten
3 Kundendienst organisieren a) Qualitätsvorgaben im Kundenservice anwenden
und Servicebereich b) Informationssysteme unter Einhaltung des Daten-
unterstützen
schutzes nutzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
c) Kundenwünsche, auch in einer Fremdsprache, ermit-
teln und die weitere Bearbeitung koordinieren
d) Werkstatt- und Serviceleistungen sowie zeitwertge-
rechte Reparaturleistungen anbieten
e) bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen mitwir-
ken
f) Kunden- und Fahrzeugdaten erfassen und pflegen
g) Werkstattaufträge unter Berücksichtigung von Daten
6
aus technischen Unterlagen und Fahrzeugpapieren
erstellen
h) Termine planen und mit den zuständigen Bereichen
koordinieren
i) anforderungsbezogene Fremdleistungen organisie-
ren
j) die Prüfung der Teileverfügbarkeit bereits bei der
Terminvergabe veranlassen
k) die Kundenmobilität sicherstellen
l) Rechnungen erstellen und erläutern und Zahlungen
entgegennehmen
m) Zahlungen verbuchen und den Kassenabschluss
durchführen
n) Reklamationsgespräche situationsgerecht führen
und die weitere Bearbeitung koordinieren
o) Gewährleistungs- und Kulanzanträge bearbeiten
p) betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von In- 3
formationsflüssen, Entscheidungswegen und Schnitt-
stellen einordnen und mitgestalten
q) eigenes Verhalten als Beitrag zur Kundenzufrieden-
heit und zur Kundenbindung reflektieren und
Schlussfolgerungen ziehen
4 Betriebliche Marketing- a) datenschutzrechtliche Vorschriften im Umgang mit
aktivitäten planen und Kundendaten einhalten
durchführen
b) Kundenzufriedenheit ermitteln und auswerten sowie
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
regionale Wettbewerber beobachten
c) Kontaktdaten für die Kundenakquise beschaffen
2
d) Kundendaten zielgerichtet aufbereiten und mit Hilfe
entsprechender Programme verarbeiten und pflegen
e) Maßnahmen zur Verkaufsförderung unter Einsatz ge-
eigneter Werbemittel und -träger durchführen sowie
bei der Erfolgskontrolle mitwirken
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Entwicklung von Marketingkonzepten unterstützen
und dabei die Wettbewerbssituation des Betriebes
einbeziehen und wettbewerbsrechtliche Vorschriften
einhalten
g) Sonderaktionen und Veranstaltungen planen, inner-
betrieblich abstimmen, organisieren und durchführen
h) Spenden- sowie Sponsoringanfragen bearbeiten und
Sponsoring- und Kooperationsverträge vorbereiten
1
und überwachen
i) digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen
j) den Informationsaustausch zwischen den betrieb-
lichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein er-
folgreiches Marketing fördern und nutzen
k) Marketingmaßnahmen hinsichtlich ihrer Zielsetzung
reflektieren und Verbesserungsmaßnahmen ableiten
5 Fahrzeughandel und a) bei der Unterstützung des Fahrzeughandels und
-vertrieb unterstützen -vertriebs rechtliche Vorgaben, betriebliche Regelun-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) gen und technische Normen einhalten
b) Fahrzeuge unter Berücksichtigung verschiedener
Fahrzeugtypen einkaufen und dabei Kauf- und Werk-
vertragsrecht einhalten sowie Finanzierungsspiel-
räume berücksichtigen
c) Liefertermine überwachen
d) Einkaufs- und Verkaufskonditionen unter Einhaltung
bestehender Vertriebsverträge ausschöpfen und
deren Erfüllung überwachen
e) Fahrzeugeinkauf, -ankauf und -inzahlungnahme er-
fassen
f) den verkaufsfertigen Zustand von Fahrzeugen ver-
anlassen und überprüfen
7
g) Vertriebssysteme für den Fahrzeughandel unter-
scheiden und Vertriebswege, insbesondere Online-
handel, nutzen
h) Probefahrten organisieren
i) Kundenbestellungen dokumentieren
j) Fahrzeugzulassungen und -abmeldungen vorberei-
ten und durchführen
k) Fahrzeugübergaben vorbereiten
l) Informationen zur Kundenzufriedenheit nach Fahr-
zeugauslieferung erfragen und dokumentieren
m) die eigene Vorgehensweise, insbesondere hinsicht-
lich der Einhaltung betrieblicher Qualitätsvorgaben,
reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Opti-
mierung ableiten
6 Finanzdienstleistungs- a) bei der Vorbereitung von Finanzdienstleistungspro-
produkte im Fahrzeughandel dukten die Finanzmarkt- und Wettbewerbssituation
vorbereiten berücksichtigen sowie die Rechtsgrundlagen zum
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) Vertragswesen anwenden
b) Finanzierungsmodelle vergleichen und Finanzie-
rungsangebote bedarfsgerecht erstellen und den
Kunden und Kundinnen unterbreiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 325
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Leasingmodelle vergleichen und Leasingangebote
bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kun-
dinnen unterbreiten
d) Versicherungsprodukte vergleichen und Versiche-
3
rungsangebote bedarfsgerecht erstellen und den
Kunden und Kundinnen unterbreiten
e) zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen bedarfsge-
recht anbieten
f) Verträge unterschriftsreif vorbereiten und dokumen-
tieren
g) Laufzeiten der Verträge kontrollieren und Anschluss-
maßnahmen einleiten
h) die eigene Vorgehensweise, insbesondere hinsicht-
lich der Einhaltung betrieblicher Qualitätsvorgaben,
reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Opti-
mierung ableiten
7 Personalbezogene a) die Regelungen zum Datenschutz und zur Daten-
Aufgaben bearbeiten sicherheit bei der Bearbeitung von personenbezoge-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) nen Daten einhalten
b) arbeits-, sozial-, mitbestimmungs- und tarifrechtliche
Vorschriften bei der Bearbeitung von personalbezo-
genen Aufgaben einhalten
c) Personalbedarfsermittlung unter Berücksichtigung
von Anforderungsprofilen unterstützen
d) im Personalbeschaffungsprozess mitwirken, insbe-
sondere bei Stellenausschreibungen, Auswahlver-
fahren und Entscheidungsfindungen
e) bei Einstellungen und personellen Veränderungen er-
forderliche Meldungen veranlassen, Verträge vorbe-
reiten und Schriftstücke erstellen 2
f) bereichsbezogene Personalstatistiken führen und
auswerten
g) nach betrieblichen Vorgaben den Personaleinsatz
planen und dabei Arbeitszeitregelungen einhalten
h) Reisekostenabrechnungen bearbeiten
i) Prämien und Provisionen nach vorgegebenen Sche-
mata ermitteln und Entgeltabrechnungen vorbereiten
j) notwendige Unterlagen zum Monats- und Jahresab-
schluss unter Einhaltung der Fristen aufbereiten
k) Arbeitsabläufe im Hinblick auf Personalplanung und
-einsatz bewerten und reflektieren und Maßnahmen
zur Optimierung vorschlagen
8 Kaufmännische Steuerung a) kaufmännische Steuerung und Kontrolle unter Ein-
und Kontrolle unterstützen haltung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) unterstützen
b) Einflussgrößen auf die Wirtschaftlichkeit der betrieb-
lichen Leistungserstellung berücksichtigen
c) Buchungsvorgänge bearbeiten
d) Kassenbücher führen
e) Bestands- und Erfolgskonten führen
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Zahlungsein- und -ausgänge kontrollieren, Offene-
Posten-Listen führen und Maßnahmen bei Zahlungs-
verzug einleiten
g) Inventuren terminieren und durchführen und die Er-
5
gebnisse für die Vorbereitung des Jahresabschlus-
ses nutzen
h) am buchhalterischen Jahresabschluss mitwirken
i) auftragsbezogene Kosten überwachen und kontrol-
lieren
j) Verkaufspreise kalkulieren
k) betriebliche Kennzahlen unter Anwendung der Voll-
und Teilkostenrechnung ermitteln, beurteilen und für
unternehmerische Entscheidungen aufbereiten
l) Daten zur Kalkulation für unternehmerische Ent-
scheidungen aufbereiten
m) die eigene Vorgehensweise hinsichtlich Genauigkeit
und Korrektheit bewerten und Verbesserungsmaß-
nahmen ableiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung sowie a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
Arbeits- und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbe-
des Ausbildungsbetriebes triebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) sowie deren Zusammenwirken entlang der Wert-
schöpfungskette erläutern
b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, zu Be-
rufsvertretungen und zu Gewerkschaften nennen
c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbil-
dungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
bei der Arbeit während
dung der Gefährdung ergreifen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) der gesamten
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildung
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 327
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen