4018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017
Verordnung
für eine Übergangsregelung zur Eröffnung
des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden
im Bereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 20. Dezember 2017
Auf Grund des § 134 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208)
neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-
Bußgeld-Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3806)
verordnet das Bundesministerium des Innern:
§1
Übergangsregelung für den
elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
(1) Die Einreichung elektronischer Dokumente bei Bußgeldbehörden im Ge-
schäftsbereich des Bundesministeriums des Innern ist abweichend von § 110c
Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der
Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2020 möglich.
(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember
2017 geltenden Fassung findet bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2020
außer Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2017
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017 4019
Verordnung
über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
Vom 20. Dezember 2017
Auf Grund des § 3k Absatz 1 und 3, und des § 3a b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Absatz 6 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfonds- „(3) Die Festsetzungsfrist beginnt für Kosten-
gesetzes, von denen § 3k durch Artikel 6 Nummer 7 erstattungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in
des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 2
eingefügt und § 3a Absatz 6 Satz 2 durch Artikel 4 oder § 3 Absatz 3 entstanden ist.“
Nummer 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geän- 9. § 10 wird § 7 und in Absatz 1 Satz 1 werden die
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Wörter „und Umlagen“ gestrichen.
Finanzen: 10. § 11 wird § 8 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 12 werden die Wörter „der
Artikel 1 Anstalt“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „der
Änderung der Anstalt“ gestrichen.
FMSA-Kostenverordnung
11. § 12 wird § 9 und wie folgt geändert:
Die FMSA-Kostenverordnung vom 6. November a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, Umlage-
2015 (BGBl. I S. 1928) wird wie folgt geändert: beträge oder Umlagevorauszahlungsbeträge“
1. In § 1 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach gestrichen.
den Wörtern „zurechenbaren Kosten“ die Wörter b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„an den Bund“ eingefügt. aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„, Umlagebeträge oder Umlagevorauszah-
2. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „legt“ durch
lungsbeträge“ gestrichen.
die Wörter „oder die Bundesrepublik Deutschland –
Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) legen“ er- bb) In Nummer 1 werden die Wörter „für die An-
setzt. stalt“ durch die Wörter „dem Kostenschuld-
ner bekannt gegebenen oder aufgrund des
3. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „erstellt Vertrages oder der Verpflichtungserklärung“
der Leitungsausschuss“ durch die Wörter „erstellen ersetzt.
die Anstalt und die Finanzagentur“ ersetzt. 12. § 13 wird § 10 und die Wörter „und Umlagen“ wer-
4. In § 4 Absatz 1 wird das Wort „legt“ durch die Wör- den gestrichen.
ter „oder die Finanzagentur legen“ ersetzt. 13. § 14 wird § 11 und wie folgt geändert:
5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch a) In der Überschrift werden die Wörter „oder Um-
die Wörter „oder die Finanzagentur können“ er- lagen“ gestrichen.
setzt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Um-
lagebeträge“ gestrichen, die Wörter „die Anstalt“
6. Die Abschnitte 2 und 3 werden aufgehoben. durch die Wörter „den Bund“ ersetzt und die
Wörter „oder Umlagen“ gestrichen.
7. Abschnitt 4 wird Abschnitt 2.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „bei der Anstalt“
8. § 9 wird § 6 und wie folgt geändert: durch die Wörter „nach § 9 Absatz 3“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Umlagen“ 14. Abschnitt 5 wird Abschnitt 3.
gestrichen. 15. § 15 wird § 12.
4020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar
2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. November 2015 (BGBl. I S. 1928) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
Satzung
der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Abschnitt 1 der Funktionen IT, Revision, Compliance, Datenschutz,
Rechts- und Vertragsprüfung, Rechnungswesen, Vergabe oder
Grundlagen der Organisation Personalmanagement für die FMSA. Die Wahrnehmung dieser
Aufgaben obliegt den in der Finanzagentur jeweils zuständigen
§1 Organisationseinheiten. Diese unterliegen weiterhin nur den
Weisungen der Finanzagentur, sofern nicht gesetzliche oder
Rechtsform und Bezeichnung
aufsichtsrechtliche Vorgaben vorrangig sind. Der oder die je-
(1) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine weiligen Datenschutz-, IT-Sicherheits- und Compliancebeauf-
bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen tragten der Finanzagentur gelten grundsätzlich als von der Lei-
Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Fi- tung der FMSA auch für die FMSA bestellt. Änderungen der in
nanzen. Mit ihrer Trägerschaft ist gemäß § 3a Absatz 1 Satz 6 diesem Absatz geregelten Aufgabenwahrnehmung oder Be-
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes die Bundesrepu- stellung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundes-
blik Deutschland – Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) belie- ministeriums der Finanzen.
hen.
(3) Die FMSA richtet die zur Wahrnehmung ihrer gesetz-
(2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im lichen Aufgaben erforderliche Geschäftsorganisation ein.
Geschäftsverkehr als „FMSA“ bezeichnet werden. Darüber hinaus können gemeinsame Arbeitseinheiten für ge-
schäftsbereichsübergreifende Aufgaben der FMSA und der
§2 Finanzagentur gebildet oder andere übergreifende Koopera-
tionsprozesse etabliert werden.
Aufgaben und Organisation der FMSA;
Trägerschaft und Unterstützung durch die Finanzagentur (4) Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte sind die für die
öffentliche Auftragsvergabe geltenden Vorschriften einzuhal-
(1) Der FMSA obliegen die ihr nach § 8a des Finanzmarkt- ten. Als Trägerin kann auch die Finanzagentur Aufträge im Na-
stabilisierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben, insbe- men und für Rechnung der Finanzagentur, der FMSA oder des
sondere: Bundes an Dritte zum Zwecke der Unterstützung der FMSA zu
1. die auf Antrag der übertragenden Gesellschaft erfolgende Lasten des Bundes vergeben.
Gestattung der Übertragung von Risikopositionen sowie (5) Bei der Aktenführung der FMSA ist die Registraturricht-
nichtstrategienotwendiger Geschäftsbereiche der übertra- linie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bun-
genden Gesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Umwand- desministerien entsprechend anzuwenden.
lung zum Zwecke der Abwicklung auf eine von der FMSA
(6) Die Aufbauorganisation der FMSA sowie deren Änderun-
bereits errichtete Abwicklungsanstalt nach § 8a des Finanz-
gen werden mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeri-
marktstabilisierungsfondsgesetzes (Abwicklungsanstalt),
ums der Finanzen festgelegt.
2. die Gestattung der Absicherung von Risikopositionen oder
nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen auch durch §3
Übernahme von Garantien, Unterbeteiligungen oder auf
sonstige Weise durch die Abwicklungsanstalten ohne ding- Rechts- und Fachaufsicht
liche Übertragung, Die FMSA untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des
3. die Überwachung von Abwicklungsanstalten, wobei sie ins- Bundesministeriums der Finanzen. Die Rechts- und Fachauf-
besondere sicherstellt, dass die Abwicklungsanstalten die sicht umfasst auch die Weisungsbefugnis des Bundesministe-
Vorgaben aus Gesetz und Statut einhalten sowie riums der Finanzen gegenüber der FMSA.
4. sonstige Überwachungs- und Koordinierungsaufgaben
Abschnitt 2
nach § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
hinsichtlich der Institute, die mit Mitteln des nach § 1 des Leitungsausschuss
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes errichteten Fi-
nanzmarktstabilisierungsfonds stabilisiert werden. §4
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die jeweils Organe
geltenden Beteiligungs- und Entscheidungsrechte sowie
(1) Organ der FMSA ist der Leitungsausschuss.
Zustimmungsvorgaben insbesondere in Bezug auf das Bundes-
ministerium der Finanzen und in Bezug auf den nach § 4 des (2) Der Leitungsausschuss erfüllt die ihm durch Gesetz, Ver-
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gebildeten Lenkungs- ordnung und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Der Lei-
ausschuss (Lenkungsausschuss) zu wahren. tungsausschuss hat die Geschäfte der FMSA mit der Sorgfalt
einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung wahr-
(2) Als Trägerin unterstützt die Finanzagentur die FMSA bei
zunehmen.
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, stellt die erforderliche Infra-
struktur zur Verfügung und sichert die operative Einsatzfähig- (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann Wirtschafts-
keit der FMSA. Die Finanzagentur erbringt hierbei angemes- führungsbestimmungen und eine Geschäftsanweisung für den
sene unterstützende Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung Leitungsausschuss erlassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017 4021
§5 nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-
Zusammensetzung und setzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und
Beschlüsse des Leitungsausschusses nach dieser Satzung.
(1) Der Leitungsausschuss besteht aus einem Mitglied. Die- (2) Die Leitung ist für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer
ses Mitglied führt den Titel „Leiterin der Bundesanstalt für Beschlüsse sowie für die der FMSA obliegenden Aufgaben ver-
Finanzmarktstabilisierung“ oder „Leiter der Bundesanstalt für antwortlich.
Finanzmarktstabilisierung“ (Leitung).
Abschnitt 3
(2) Die Leitung hat mit Zustimmung des Bundesministeri-
ums der Finanzen als ständige Vertretung bis zu zwei Stellver- Vertretung
treterinnen oder Stellvertreter (Stellvertretungen) zu benennen,
die sie bei Abwesenheit oder im Verhinderungsfall vertreten. §8
(3) Die Leitung und bei Abwesenheit oder im Verhinde- Vertretung der FMSA
rungsfall die Stellvertretungen entscheiden bei Angelegenhei-
ten grundsätzlicher Art oder von erheblicher Bedeutung durch (1) Die Leitung, im Verhinderungsfall eine der Stellvertretun-
Beschluss. Wenn die Entscheidung der Leitung oder Stellver- gen, vertritt die FMSA gerichtlich und außergerichtlich. Soweit
tretung selbst, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner, ihren Ver- im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 eine Entscheidung
wandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten oder Handlung mit verbindlicher Außenwirkung erfolgt, bedarf
Grade oder einer von ihr kraft Gesetzes oder Vollmacht vertre- diese Entscheidung oder Handlung der Zustimmung der Lei-
tenen Person einen unmittelbaren oder mittelbaren Vor- oder tung. Hiervon unberührt sind sonstige Zustimmungs-, Einbe-
Nachteil bringen kann, entscheidet hierüber das Bundesminis- ziehungs- oder Entscheidungserfordernisse, insbesondere sei-
terium der Finanzen. Die Leitung und die Stellvertretungen ha- tens der Finanzagentur, des Bundesministeriums der Finanzen
ben die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden des oder des Lenkungsausschusses.
Lenkungsausschusses unverzüglich über bestehende Interes- (2) Bei Geschäften der laufenden Verwaltung kann die
senkonflikte zu informieren. FMSA durch zwei Beschäftigte der FMSA oder von der FMSA
(4) Vor Beschlüssen der Leitung oder von deren Stellvertre- bevollmächtigte Beschäftigte der Finanzagentur gemeinschaft-
tungen ist eine Stellungnahme der Finanzagentur einzuholen, lich vertreten werden, soweit diese innerhalb ihrer jeweiligen
soweit deren Interessen erkennbar berührt sind oder die Hin- Zuständigkeiten handeln.
zuziehung aufgrund von deren Sachkunde angezeigt ist. Die (3) Ist eine Willenserklärung gegenüber der FMSA abzuge-
Interessen der Finanzagentur sind insbesondere dann berührt, ben, so genügt die Abgabe gegenüber der Leitung oder einem
wenn die Beschlüsse erhebliche Auswirkungen auf den Finanz- von der Leitung zur Annahme bevollmächtigten Beschäftigten
marktstabilisierungsfonds oder auf die Tätigkeit der Finanz- der FMSA.
agentur nach dem Bundesschuldenwesengesetz haben kön-
nen. FMSA und Finanzagentur treffen eine Vereinbarung über Abschnitt 4
Voraussetzungen, Kriterien und den Prozess zur Einholung sol-
cher Stellungnahmen und erarbeiten einen Regelkatalog. Diese Personal
Vereinbarung und der Regelkatalog bedürfen der Zustimmung
des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium §9
der Finanzen kann gegenüber der FMSA jederzeit die Einho- Personal
lung einer Stellungnahme der Finanzagentur verlangen.
(1) Die FMSA kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
(5) Über die Beschlüsse der Leitung und von deren Stellver- Rahmen des vom Bundesministerium der Finanzen genehmig-
tretungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Lei- ten Stellenplans in Arbeitsverhältnissen beschäftigen. Ab dem
tung zu unterzeichnen. 1. Januar 2018 orientieren sich neue Arbeitsverträge oder Än-
(6) Vorlagen an den Lenkungsausschuss bedürfen ebenfalls derungsvereinbarungen zu bestehenden Arbeitsverträgen an
der Beschlussfassung durch die Leitung. den jeweils geltenden arbeitsvertraglichen Musterregelungen
(7) Die Leitung kann sich im Einvernehmen mit dem Bun- der Finanzagentur. Im Übrigen wird die jeweils geltende Ge-
desministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung geben. schäftsanweisung für die Geschäftsführung der Finanzagentur
insbesondere in Bezug auf Zustimmungsvorbehalte des Bun-
desministeriums der Finanzen bei bestimmten Vertragsab-
§6
schlüssen oder sonstigen Entscheidungen entsprechend ange-
Rechtsstellung der Leitung wendet.
(1) Die Leitung unterliegt dem Weisungsrecht des Bundes- (2) Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
ministeriums der Finanzen. FMSA ist die Leitung.
(2) Die Leitung kann sich und ihren Stellvertretungen einen (3) Die Personalausgaben der FMSA sind von der FMSA zu
Verhaltenskodex geben, welcher der Zustimmung des Bundes- tragen, insbesondere auch die von zugewiesenen Beamtinnen
ministeriums der Finanzen bedarf. Insbesondere dürfen die Lei- und Beamten sowie zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Ar-
tung und die Stellvertretungen ohne Zustimmung des Bundes- beitnehmern.
ministeriums der Finanzen weder auf eigene noch auf fremde
Rechnung Geschäfte tätigen, die die Interessen der FMSA oder
Abschnitt 5
der Finanzagentur offensichtlich berühren oder aus denen sich
der Anschein einer Interessenkollision ergeben könnte. Die je- Haushalts- und Wirtschaftsführung
weils geltenden Compliance-Richtlinien der Finanzagentur un-
ter anderem zur Wertpapiercompliance, zur Verhinderung von § 10
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Korruptionsprä-
Haushaltsführung,
vention und Betrugsbekämpfung sind entsprechend einzuhal-
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision
ten.
(1) Soweit nicht gesondert per Gesetz oder in dieser Sat-
§7 zung geregelt, gelten außer für Zahlungen, die Buchführung
und die Rechnungslegung die §§ 106 bis 110 der Bundeshaus-
Aufgaben und Zuständigkeiten der Leitung haltsordnung weder unmittelbar noch die §§ 1 bis 87 der Bun-
(1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet deshaushaltsordnung entsprechend im Sinne des § 105 Ab-
deren Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere satz 1 der Bundeshaushaltsordnung.
4022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017
(2) Die für die Finanzagentur jeweils geltenden Vorgaben für vom Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Aus-
die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Rechnungslegung übung der Rechts- und Fachaufsicht geprüft. Dem Bundes-
sowie weitere Richtlinien, wie insbesondere für Revision, Da- rechnungshof steht ein uneingeschränktes Prüfungsrecht der
tenschutz, Compliance, Reise- und Umzugskosten sowie Tren- Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungsle-
nungsgeld sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium gung der FMSA im Sinne der §§ 109 Absatz 2 und 111 Absatz 1
der Finanzen entsprechend anzuwenden, soweit keine gesetz- der Bundeshaushaltsordnung zu. Die Bestellung des Ab-
lichen oder aufsichtsrechtlichen Vorgaben vorrangig sind. Ei- schlussprüfers der Finanzagentur erfolgt im Einvernehmen mit
nen Abschluss nach dem Handelsgesetzbuch hat die FMSA dem Bundesrechnungshof.
nicht aufzustellen. (4) Die FMSA erhält nach Maßgabe des Finanzmarktstabili-
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA sowie sierungsfondsgesetzes eine Zahlung aus dem Bundeshaushalt.
die Rechnungslegung werden vom Abschlussprüfer der Fi- Die Finanzagentur stellt im Rahmen der Trägerschaft der FMSA
nanzagentur gemäß den jeweils geltenden Standards und die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2017
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017 4023
Verordnung
für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen
Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Vom 20. Dezember 2017
Auf Grund des § 134 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208)
neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-
Bußgeld-Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3806)
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit:
§1
Übergangsregelung für den
elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
(1) Die Einreichung elektronischer Dokumente bei Bußgeldbehörden im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum
1. Januar 2019 zu ermöglichen.
(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember
2017 geltenden Fassung findet bis zum 31. Dezember 2018 weiter Anwendung.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und am 1. Januar 2019
außer Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2017
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
4024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017
Verordnung
zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung
Vom 20. Dezember 2017
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 2. § 2 wird wie folgt geändert:
verordnet auf Grund a) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort
– des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kreditwesen- „Liquiditätsversorgung“ die Wörter „oder für
gesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Zwecke der zentralen Risikosteuerung“ eingefügt.
Nummer 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. De- b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
zember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert und Satz 3
durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 28. Au- „(5) Bei der Berechnung der Auslastung der
gust 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist, Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395
und Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in Höhe von 25 Prozent der anrechenbaren
– des § 22 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit Eigenmittel sind Risikopositionen, insbesondere
§ 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, von direkte oder indirekte Beteiligungen oder sons-
denen § 22 durch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes tige Anteile, die bei regionalen Kreditinstituten
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) und § 14 oder Zentralkreditinstituten,
Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a
des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) 1. denen ein Kreditinstitut aufgrund von Rechts-
neu gefasst worden ist, oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines
Verbunds angeschlossen ist und
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von 2. die nach diesen Rechts- oder Satzungsvor-
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz- schriften beauftragt sind, den Liquiditätsaus-
dienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 gleich innerhalb des Verbunds vorzunehmen,
Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April Eigenmittel im Sinne von Artikel 72 der Verord-
2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, im Einver- nung (EU) Nr. 575/2013 begründen, in Höhe von
nehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhö- 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage nach
rung der Spitzenverbände der Institute und auf Grund Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisiko-
– des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesen- minderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der
gesetzes, von denen Satz 1 durch Artikel 1 Num- Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.“
mer 47 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. August 3. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst und Satz 2 zuletzt „Absatz 39“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 39“
durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni ersetzt.
2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,
4. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts- „Anteilige Zinsen sind zu berücksichtigen, sofern
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst- diese bei der Anwendung der Artikel 387 bis 403
leistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichti-
Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I gen wären.“
S. 622) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der 5. § 13 wird wie folgt gefasst:
Deutschen Bundesbank: „§ 13
Artikel 1 Umrechnung der auf
fremde Währungen lautenden Positionen
Änderung der
Großkredit- und Millionenkreditverordnung Eine auf eine fremde Währung lautende Position
ist entweder zu dem Referenzkurs, der von der
Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom Europäischen Zentralbank am Tag des Meldestich-
6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch tags festgestellt und von der Deutschen Bundes-
Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 bank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs),
(BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt oder unter Anwendung des Artikels 24 der Verord-
geändert: nung (EU) Nr. 575/2013 in Euro umzurechnen. Statt
1. In § 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für
„S. 1)“ durch die Wörter „S. 1; L 208 vom 2.8.2013, Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstver-
S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom buchung maßgebliche Devisenkurs angewendet
21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind
L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist,“ die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufs-
ersetzt. kursen des Meldestichtags zugrunde zu legen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017 4025
6. § 20 wird wie folgt geändert: zu den Betragspositionen des Formulars BA
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. der Anlage 7 die Positionen 080 sowie 121
bis 123 des Formulars BA7 der Anlage 7 an-
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- zuzeigen. Das den Kredit sichernde Unter-
sätze 1 und 2. nehmen hat die Gewährleistung, Akzept-
hergabe, Avalkreditzusage oder sonstige Art
Artikel 2 der Sicherung in den Positionen 080 so-
Weitere Änderungen der wie 121 bis 123 des Formulars BA6 der An-
Großkredit- und Millionenkreditverordnung lage 7 anzuzeigen.“
Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „anzeige-
6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch pflichtiger“ durch das Wort „meldepflichtiger“
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird ersetzt.
wie folgt geändert:
cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 15
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, so-
das Wort „Meldetermin“ durch das Wort „Melde-
weit gruppenangehörige Unternehmen im
stichtag“ ersetzt.
Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwe-
2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: sengesetzes bei Kreditgewährungen in der in
a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das den Sätzen 1, 2 oder 3 genannten Weise be-
Wort „und“ ersetzt. teiligt sind.“
b) Folgende Nummer 11 wird angefügt: d) Absatz 6 wird aufgehoben.
„11. bei Kreditzusagen die Gegenpartei, gegen- e) Absatz 7 wird Absatz 6.
über der die Zusage gegeben wurde.“ 5. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
3. § 15 wird wie folgt geändert: „(2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die
a) In der Überschrift wird das Wort „Meldetermin“ Verschuldung eines Kreditnehmers und einer Kredit-
durch das Wort „Meldestichtag“ ersetzt. nehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am
Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unterneh-
b) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Melde-
men in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2
termin“ durch das Wort „Meldestichtag“ ersetzt.
Satz 1 des Kreditwesengesetzes in die Betragsposi-
c) In Absatz 2 wird das Wort „Meldetermin“ durch tionen POS 100 bis 102 und 110 bis 150 des Formu-
das Wort „Meldestichtag“ ersetzt. lars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 7 aufzu-
4. § 17 wird wie folgt geändert: gliedern.“
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 6. Anlage 7 erhält die aus der Anlage zu dieser Verord-
„Für die Meldung nach Satz 1 sind folgende nung ersichtliche Fassung.
Formulare nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu 7. Die Anlagen 8 und 9 werden aufgehoben.
verwenden:
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG – BA, Artikel 3
BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 § 14 (Anlage 7).“ Aufhebung der
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird nach dem Wort Länderrisikoverordnung
„Formular“ jeweils die Angabe „BA“ eingefügt. Die Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2497), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209) geändert
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: worden ist, wird aufgehoben.
„Bei Krediten, an denen mehrere meldepflich-
tige Unternehmen in der Weise beteiligt sind, Artikel 4
dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit Inkrafttreten
gewährt und ein anderes den Kredit durch
Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkredit- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
zusage oder auf andere Weise sichert, hat satzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.
das kreditgebende Unternehmen zusätzlich (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 2017
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
F. H u f e l d
4026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017
Anlage zu Artikel 2 Nummer 6
Anlage 7
Meldeformate BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7
BA
Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum 010
Vordruck 015
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen – ID 030
Kreditnehmereinheit – ID 040
Kreditnehmer – ID 050
LEI des Kreditnehmers 051
Laufende Nummer der EA 060
Filiale 070
Zusatzangaben 071
Verwendeter Ansatz 090
Ausfallkennzeichen 091
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) 092
Risikogewicht 093
Durchschnittliche Verlustquote (LGD) 094
Kreditnehmer-Ergänzungsschlüssel 095
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro)
Gesamtposition Millionenkredite 100
darunter Realkredite 101
darunter wohnwirtschaftliche Realkredite 102
Gesamtposition Millionenkredite – Notleidende Kreditforderungen (NPL) 104
Gesamtposition Millionenkredite – Erwarteter Verlust (EL) 105
Gesamtposition Millionenkredite – Risikoposition bei Ausfall (EaD) 106
Gesamtposition Millionenkredite – Einzelwertberichtigungen (EWB) 107
Gesamtposition Millionenkredite – Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA) 108
davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen 110
darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere 111
darunter Handelsbuch 112
darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen 113
darunter Handelsbuch 114
darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer 115
darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber 116
davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte 120
darunter Bürgschaften, Garantien u. a. 121
darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen 122
darunter offene widerrufliche Kreditzusagen 123
davon (Bezug 100) Derivate 130
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer 131
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber 132
nachrichtlich
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer 140
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber 150
Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben) 160
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017 4027
Millionenkreditgewährung von rechtlich unselbständigen Niederlassungen deutscher Banken mit Sitz in den am
europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Ländern (in Tsd. Euro)
Bilanzielle Kreditforderungen – Bezug Position 110 ohne Positionen 111, 113 und 116
darunter
Österreich – AT 110AT
Belgien – BE 110BE
Tschechien – CZ 110CZ
Spanien – ES 110ES
Frankreich – FR 110FR
Italien – IT 110IT
Portugal – PT 110PT
Rumänien – RO 110RO
Andere außerbilanzielle Geschäfte – Bezug Position 120 ohne Positionen 122 und 123
darunter
Österreich – AT 120AT
Belgien – BE 120BE
Tschechien – CZ 120CZ
Spanien – ES 120ES
Frankreich – FR 120FR
Italien – IT 120IT
Portugal – PT 120PT
Rumänien – RO 120RO
BAS
Betragsdatensummenanzeige Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum 010
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen – ID 030
Sachbearbeiter/-in 072
Telefon 073
E-Mail 074
4028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017
Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro)
Gesamtposition Millionenkredite 100
darunter Realkredite 101
darunter wohnwirtschaftliche Realkredite 102
Gesamtposition Millionenkredite – Notleidende Kreditforderungen (NPL) 104
Gesamtposition Millionenkredite – Erwarteter Verlust (EL) 105
Gesamtposition Millionenkredite – Risikoposition bei Ausfall (EaD) 106
Gesamtposition Millionenkredite – Einzelwertberichtigungen (EWB) 107
Gesamtposition Millionenkredite – Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA) 108
davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen 110
darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere 111
darunter Handelsbuch 112
darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen 113
darunter Handelsbuch 114
darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer 115
darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber 116
davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte 120
darunter Bürgschaften, Garantien u. a. 121
darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen 122
darunter offene widerrufliche Kreditzusagen 123
davon (Bezug 100) Derivate 130
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer 131
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber 132
nachrichtlich
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer 140
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber 150
Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben) 160
Millionenkreditgewährung von rechtlich unselbständigen Niederlassungen deutscher Banken mit Sitz in den am
europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Ländern (in Tsd. Euro)
Bilanzielle Kreditforderungen – Bezug Position 110 ohne Positionen 111, 113 und 116
darunter
Österreich – AT 110AT
Belgien – BE 110BE
Tschechien – CZ 110CZ
Spanien – ES 110ES
Frankreich – FR 110FR
Italien – IT 110IT
Portugal – PT 110PT
Rumänien – RO 110RO
Andere außerbilanzielle Geschäfte – Bezug Position 120 ohne Positionen 122 und 123
darunter
Österreich – AT 120AT
Belgien – BE 120BE
Tschechien – CZ 120CZ
Spanien – ES 120ES
Frankreich – FR 120FR
Italien – IT 120IT
Portugal – PT 120PT
Rumänien – RO 120RO
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017 4029
BA6
Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum 010
Vordruck 015
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen – ID 030
Kreditnehmereinheit – ID 040
Kreditnehmer – ID 050
Laufende Nummer der EA 060
Filiale 070
Zusatzangaben 071
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
– Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung gegenüber
– (Aval-)Konsortialführung hat Kreditgeber – ID 080
Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“ 121
Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“ 122
Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“ 123
BAS6
Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum 010
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen – ID 030
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“ 121
Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“ 122
Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“ 123
BA7
Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum 010
Vordruck 015
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen – ID 030
Kreditnehmereinheit – ID 040
Kreditnehmer – ID 050
Laufende Nummer der EA 060
Filiale 070
Zusatzangaben 071
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
– gesichert durch Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung u. a. von
– (Aval-)Gemeinschaftskredit mit Kreditgeber – ID 080
Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“ 121
Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“ 122
Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“ 123
BAS7
Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum 010
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen – ID 030
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“ 121
Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“ 122
Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“ 123
4030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017
Verordnung
zur Änderung der Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung
Vom 21. Dezember 2017
Auf Grund des § 335 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 8 des Handelsgesetz-
buchs, der durch Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Juli
2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung
§ 1 der Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung vom 10. Januar 2008
(BGBl. I S. 26) wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1, das Wort „kann“ wird durch das Wort „hat“
ersetzt, nach dem Wort „Zwangsvollstreckung“ werden die Wörter „ab dem
1. Januar 2018“ eingefügt und nach dem Wort „elektronisch“ wird das Wort
„zu“ eingefügt.
2. Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die Verfahrensakten können bis zum 31. Dezember 2025 in der bis
zum 31. Dezember 2017 verwendeten elektronischen Form weitergeführt
werden.
(3) Verfahrensakten, die vor dem 1. Januar 2018 in Papierform geführt
worden sind, können in dieser Form bis zum 31. Dezember 2025 weiterge-
führt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2017
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017 4031
Verordnung
für eine Übergangsregelung zur Eröffnung
des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vom 21. Dezember 2017
Auf Grund des § 134 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208)
neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-
Bußgeld-Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3806)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§1
Übergangsregelung für den
elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
(1) Die Einreichung elektronischer Dokumente bei der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit sowie dem Bundessortenamt als Bußgeldbehörden im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2019 mög-
lich.
(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet in der am 31. De-
zember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2018 weiter Anwen-
dung.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2019
außer Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
4032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017
Verordnung
für eine Übergangsregelung zur Eröffnung
des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Vom 22. Dezember 2017
Auf Grund des § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der
durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu
gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-
Bußgeld-Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3806)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
§1
Übergangsregelung für den
elektronischen Rechtsverkehr bei Bußgeldbehörden
(1) Die Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur und den Behörden seines Geschäftsbereiches
als Bußgeldbehörde ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum
1. Januar des Jahres 2020 möglich.
(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet in der am 31. De-
zember des Jahres 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 weiter
Anwendung.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2020
außer Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragt
In Vertretung
Michael Odenwald
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017 4033
Zweite Verordnung
zur Änderung der Liquiditätsverordnung
Vom 22. Dezember 2017
Auf Grund Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ver-
– des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 5 des Kreditwesen- ordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
gesetzes, von denen Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68;
Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom
(BGBl. I S. 2091) geändert worden ist und Satz 5 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3),
durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom die zuletzt durch die Verordnung (EU)
17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153)
worden ist, nach Anhörung der Spitzenverbände der geändert worden ist, nicht anzuwenden sind,
Institute sowie und“.
– des § 51b Absatz 2 Satz 1 und 3 des Kreditwesenge- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
setzes, der durch Artikel 1 Nummer 84 des Gesetzes „(2) CRR-Wertpapierfirmen, die die Vorschriften
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) eingefügt der Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU)
worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbands Nr. 575/2013 auf Gruppenebene konsolidiert oder
der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, teilkonsolidiert einhalten müssen, können durch
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung die Bundesanstalt auf Antrag von den Anforde-
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts- rungen dieser Verordnung befreit werden.“
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst- 2. In § 3 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „des
leistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verord-
geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für nung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit S. 1)“ gestrichen.
der Deutschen Bundesbank: 3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In Nummer 2 werden die Wörter „soweit sie nicht
unter Nummer 3 fallen,“ gestrichen.
Die Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- b) Nummer 3 wird aufgehoben.
nung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4166) geändert 4. § 8 wird aufgehoben.
worden ist, wird wie folgt geändert: 5. In § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 Satz 1
1. § 1 wird wie folgt geändert: und Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 8“
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: jeweils durch die Angabe „§§ 2 bis 7“ ersetzt.
„1. Kreditinstitute, auf die die Vorschriften der 6. Anlage 2 und Anlage 3 erhalten die aus der Anlage
Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf- Artikel 2
sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 2017
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
F. Hufeld
4034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017
Anlage zu Artikel 1 Nummer 6
Anlage 2 – Meldevordruck LV 1
Anlage 3 – Meldevordruck LV 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017 4035
4036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017 4037
4038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017 4039
4040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017 4041
4042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2017
– 2 BvF 1/15 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von
weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Haupt-
sache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Auf die am 16. März und 31. August 2016 sowie am 26. Januar und 5. Juli
2017 veröffentlichten Entscheidungen (BGBl. 2016 I S. 492, 2030, BGBl. 2017 I
S. 134, 2202) wird hingewiesen.
Berlin, den 21. Dezember 2017
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017 4043
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung
sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
Vom 22. Dezember 2017
Die Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im
See- und Binnenbereich vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. Artikel 1 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In § 1 Nummer 2 ist das Wort „Binnnenschifffahrtsstraßen“ durch das
Wort „Binnenschifffahrtsstraßen“ zu ersetzen.
b) In § 4 Absatz 5 Satz 2 ist das Wort „Nichtereneuerung“ durch das Wort
„Nichterneuerung“ zu ersetzen.
c) In § 10 Absatz 1 Satz 4 ist das Wort „köperlichen“ durch das Wort „kör-
perlichen“ zu ersetzen.
d) In § 17 Absatz 1 Satz 1 ist das Wort „beiliehenen“ durch das Wort „belie-
henen“ zu ersetzen.
e) In § 18 Absatz 1 ist in der Tabelle in Nummer 16, Spalte 2 das Wort
„Vewaltungsverfahrensgesetzes“ durch das Wort „Verwaltungsverfah-
rensgesetzes“ zu ersetzen.
f) In der Anlage 2 Abschnitt I Nummer 2 Satz 4 ist das Wort „Deuteranano-
malie“ durch das Wort „Deuteranomalie“ zu ersetzen.
2. In Artikel 7 Nummer 1 sind die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch
die Wörter „§ 5 Absatz 1 Nummer 3“ zu ersetzen.
3. In Artikel 8 Satz 1 ist die Angabe „Satzes 2“ durch die Angabe „Satzes 3“ zu
ersetzen.
Berlin, den 22. Dezember 2017
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Reinhard Klingen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017 4047
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
18. 10. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1900 der Kommission zur Ein-
tragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungs-
bezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Varaždinsko
zelje (g.U.)) L 269/7 19. 10. 2017
18. 10. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1901 der Kommission zur Ein-
tragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungs-
bezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Danbo
(g.g.A.)) L 269/10 19. 10. 2017
Abschlusshinweis für Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II
Der Jahrgang 2017 des Bundesgesetzblatts Teil I umfasst die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 80 und endet mit der Seite 4048.
Als Anlagebände* zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
– zur Ausgabe Nr. 29 vom 24. Mai 2017
Anlagen zum Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
(Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG) vom 16. Mai 2017
(BGBl. I S. 1210),
– zur Ausgabe Nr. 61 vom 7. September 2017
Anlagen zum Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (Artikel 1 des
Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) vom 1. September 2017 (BGBl. I
S. 3356),
– zur Ausgabe Nr. 63 vom 27. September 2017
Anlage 2 zur Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Borkum Riffgrund“ vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3395),
Anlage 2 zur Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Doggerbank“ vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3400),
Anlage 2 zur Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Fehmarnbelt“ vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3405),
Anlage 2 zur Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Kadetrinne“ vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3410),
Anlage 2 zur Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Pommersche Bucht – Rönnebank“ vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3415),
Anlage 2 zur Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“ vom 22. September 2017 (BGBl. I
S. 3423).
4048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
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ISSN 0341-1095
Der Jahrgang 2017 des Bundesgesetzblatts Teil II umfasst die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 33 und endet mit der Seite 1584.
Als Anlagebände* zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
– zur Ausgabe Nr. 9 vom 19. April 2017
Anhänge I bis VII und Protokolle Nr. I bis III zum Wirtschaftspartnerschaftsab-
kommen vom 15. Oktober 2008 zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
(BGBl. 2017 II S. 379, 380),
– zur Ausgabe Nr. 20 vom 27. Juli 2017
Anhänge I bis XX zu dem Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors
(BGBl. 2017 II S. 1101, 1102),
– zur Ausgabe Nr. 31 vom 8. Dezember 2017
Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Euro-
päischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 2017 II S. 1520).
* Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen
Kostenerstattung.