258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017
Gesetz
zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 21. Februar 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder
sen: auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages
zur selbständigen Erbringung von Vertragsleis-
Artikel 1 tungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber
Änderung des mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die
Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Her-
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas- stellung eines Werkes gebildeten Arbeitsge-
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 meinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüber-
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 43 lassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge- desselben Wirtschaftszweiges wie für die ande-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: ren Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gel-
1. § 1 wird wie folgt geändert: ten, er aber die übrigen Voraussetzungen des
Satzes 1 erfüllt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1 (1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeit-
nehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende
Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht“. Monate demselben Entleiher überlassen; der
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht
„(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Ent- länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig
leihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlas-
Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Ar- sungen durch denselben oder einen anderen
beitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlas- Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig
sung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitneh- anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen je-
mer werden zur Arbeitsleistung überlassen, weils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem
wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entlei- Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Ein-
hers eingegliedert sind und seinen Weisungen satzbranche kann eine von Satz 1 abweichende
unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwer- Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im
denlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeit- Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3
nehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem können abweichende tarifvertragliche Regelun-
Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeits- gen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Ent-
verhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeit- leihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung
nehmern ist vorübergehend bis zu einer Über- übernommen werden. In einer auf Grund eines
lassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Ein-
Verleiher und Entleiher haben die Überlassung satzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienst-
von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag aus- vereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende
drücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu be- Überlassungshöchstdauer festgelegt werden.
zeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer über- Können auf Grund eines Tarifvertrages nach
lassen oder tätig werden lassen. Vor der Über- Satz 5 abweichende Regelungen in einer Be-
lassung haben sie die Person des Leiharbeit- triebs- oder Dienstvereinbarung getroffen wer-
nehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag den, kann auch in Betrieben eines nicht tarifge-
zu konkretisieren.“ bundenen Entleihers bis zu einer Überlassungs-
höchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a gemacht werden, soweit nicht durch diesen Ta-
und 1b eingefügt: rifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlas-
„(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu sungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstver-
einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten einbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb
Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmer- des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Ab-
überlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der schluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung
Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen
Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Bran-
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che des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag ten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Soweit
abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich- ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrund-
rechtlichen Religionsgesellschaften können von satz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeit-
Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern nehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten
in ihren Regelungen vorsehen.“ Arbeitsbedingungen zu gewähren. Im Geltungs-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: bereich eines solchen Tarifvertrages können nicht
tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Anwendung des Tarifvertrages vereinbaren. Soweit
Wörter „§ 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5“ ein solcher Tarifvertrag die in einer Rechtsverord-
durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Nummer 1f nung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindest-
und Absatz 2 bis 5“ ersetzt. stundenentgelte unterschreitet, hat der Verleiher
bb) In Nummer 2a wird das Wort „oder“ gestri- dem Leiharbeitnehmer für jede Arbeitsstunde das
chen. im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren
cc) Nach Nummer 2a werden die folgenden Arbeitnehmer des Entleihers für eine Arbeitsstunde
Nummern 2b und 2c eingefügt: zu zahlende Arbeitsentgelt zu gewähren.
„2b. zwischen Arbeitgebern, wenn Aufga- (3) Eine abweichende tarifliche Regelung im
ben eines Arbeitnehmers von dem bis- Sinne von Absatz 2 gilt nicht für Leiharbeitnehmer,
herigen zu dem anderen Arbeitgeber die in den letzten sechs Monaten vor der Überlas-
verlagert werden und auf Grund eines sung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis
Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem
Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des
a) das Arbeitsverhältnis mit dem bishe-
Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind.
rigen Arbeitgeber weiter besteht und
(4) Ein Tarifvertrag im Sinne des Absatzes 2 kann
b) die Arbeitsleistung zukünftig bei
hinsichtlich des Arbeitsentgelts vom Gleichstel-
dem anderen Arbeitgeber erbracht
lungsgrundsatz für die ersten neun Monate einer
wird,
Überlassung an einen Entleiher abweichen. Eine
2c. zwischen Arbeitgebern, wenn diese ju- längere Abweichung durch Tarifvertrag ist nur zu-
ristische Personen des öffentlichen lässig, wenn
Rechts sind und Tarifverträge des öf-
fentlichen Dienstes oder Regelungen 1. nach spätestens 15 Monaten einer Überlassung
der öffentlich-rechtlichen Religionsge- an einen Entleiher mindestens ein Arbeitsentgelt
sellschaften anwenden, oder“. erreicht wird, das in dem Tarifvertrag als gleich-
wertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbran-
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Auslän- che festgelegt ist, und
derbeschäftigung,“ die Wörter „über die Über- 2. nach einer Einarbeitungszeit von längstens
lassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b,“ ein- sechs Wochen eine stufenweise Heranführung
gefügt. an dieses Arbeitsentgelt erfolgt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages
„3. dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 zu- können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Ar-
stehenden Arbeitsbedingungen einschließ- beitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelun-
lich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.“ gen vereinbaren. Der Zeitraum vorheriger Überlas-
3. § 8 wird wie folgt gefasst: sungen durch denselben oder einen anderen Verlei-
her an denselben Entleiher ist vollständig anzurech-
„§ 8
nen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht
Grundsatz der Gleichstellung mehr als drei Monate liegen.
(1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeit- (5) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeit-
nehmer für die Zeit der Überlassung an den Entlei- nehmer mindestens das in einer Rechtsverordnung
her die im Betrieb des Entleihers für einen ver- nach § 3a Absatz 2 für die Zeit der Überlassung und
gleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden für Zeiten ohne Überlassung festgesetzte Mindest-
wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich stundenentgelt zu zahlen.“
des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungs-
4. § 9 wird wie folgt geändert:
grundsatz). Erhält der Leiharbeitnehmer das für ei-
nen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers im a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Nummern 1
Entleihbetrieb geschuldete tarifvertragliche Arbeits- und 2 werden durch die folgenden Nummern 1
entgelt oder in Ermangelung eines solchen ein für bis 2 ersetzt:
vergleichbare Arbeitnehmer in der Einsatzbranche „1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern
geltendes tarifvertragliches Arbeitsentgelt, wird ver- sowie zwischen Verleihern und Leiharbeit-
mutet, dass der Leiharbeitnehmer hinsichtlich des nehmern, wenn der Verleiher nicht die nach
Arbeitsentgelts im Sinne von Satz 1 gleichgestellt § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag
ist. Werden im Betrieb des Entleihers Sachbezüge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer
gewährt, kann ein Wertausgleich in Euro erfolgen. wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeit-
(2) Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungs- nehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Mo-
grundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer nats nach dem zwischen Verleiher und Ent-
Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetz- leiher für den Beginn der Überlassung vor-
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gesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verlei- c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
her oder dem Entleiher erklärt, dass er an 6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher fest-
hält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Auf- „§ 10a
nahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so Rechtsfolgen bei Überlassung durch
beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksam- eine andere Person als den Arbeitgeber
keit, Werden Arbeitnehmer entgegen § 1 Absatz 1
1a. Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Satz 3 von einer anderen Person überlassen und
Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Ab- verstößt diese Person hierbei gegen § 1 Absatz 1
satz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüber- Satz 1, 5 und 6 oder Absatz 1b, gelten für das Ar-
lassung nicht ausdrücklich als solche be- beitsverhältnis des Leiharbeitnehmers § 9 Absatz 1
zeichnet und die Person des Leiharbeitneh- Nummer 1 bis 1b und § 10 entsprechend.“
mers nicht konkretisiert worden ist, es sei 7. § 11 wird wie folgt geändert:
denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schrift-
lich bis zum Ablauf eines Monats nach dem a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
zwischen Verleiher und Entleiher für den Be- „Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor je-
ginn der Überlassung vorgesehenen Zeit- der Überlassung darüber zu informieren, dass er
punkt gegenüber dem Verleiher oder dem als Leiharbeitnehmer tätig wird.“
Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
dem Verleiher festhält,
„(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht
1b. Arbeitsverträge zwischen Verleihern und tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittel-
Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten bar durch einen Arbeitskampf betroffen ist.
der zulässigen Überlassungshöchstdauer Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt,
nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leih- dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten über-
arbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ab- nehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt
lauf eines Monats nach Überschreiten der wurden, die
zulässigen Überlassungshöchstdauer ge-
genüber dem Verleiher oder dem Entleiher, 1. sich im Arbeitskampf befinden oder
dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Ver- 2. ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die
leiher festhält, sich im Arbeitskampf befinden, übernommen
2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitneh- haben.
mer schlechtere als die ihm nach § 8 zuste- Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei
henden Arbeitsbedingungen einschließlich einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch
des Arbeitsentgelts vorsehen,“. einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In
den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verlei-
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
her den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Ar-
„(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, beitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.“
1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirk-
8. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sam, wenn
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
1. der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe
persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt, „Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durch-
führung einander widersprechen, ist für die
2. die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklä-
rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsäch-
rung mit dem Datum des Tages der Vorlage
liche Durchführung maßgebend.“
und dem Hinweis versieht, dass sie die Iden-
tität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1
und Nr. 3 und § 9 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 8 Ab-
satz 2 und 4 Satz 2“ ersetzt.
3. die Erklärung spätestens am dritten Tag nach
der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- 9. In § 13 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9
oder Entleiher zugeht. Nr. 2“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 und 4 Satz 2“
ersetzt.
(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1
Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklä- 10. Dem § 14 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
rung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach gefügt:
der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Ab- „Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungs-
satz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhal- gesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Euro-
tenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 päische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund
Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen
unbeschadet der Festhaltenserklärung.“ eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten An-
5. § 10 wird wie folgt geändert: teil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leihar-
beitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksich-
a) In der Überschrift werden die Wörter „,Pflichten tigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungs-
des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbe- gesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes,
dingungen“ gestrichen. des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drit-
b) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils die Angabe telbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die
„§ 9 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt. Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenz-
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überschreitenden Verschmelzung, des SE- und des 13. § 19 wird wie folgt geändert:
SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „§ 3
jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 und § 9 Nummer 2
bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil letzter Halbsatz finden“ werden durch die Wörter
von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeit- „§ 8 Absatz 3 findet“ ersetzt.
nehmer auch im Entleiherunternehmen zu berück-
sichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 ge- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
nannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen „(2) Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017
bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, werden bei der Berechnung der Überlassungs-
sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen höchstdauer nach § 1 Absatz 1b und der Be-
nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer rechnung der Überlassungszeiten nach § 8 Ab-
sechs Monate übersteigt.“ satz 4 Satz 1 nicht berücksichtigt.“
11. § 16 wird wie folgt geändert: 14. Nach § 19 wird folgender § 20 angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 20
aa) Nach Nummer 1a werden die folgenden Evaluation
Nummern 1b bis 1e eingefügt: Die Anwendung dieses Gesetzes ist im Jahr
„1b. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Ar- 2020 zu evaluieren.“
beitnehmer überlässt oder tätig werden
lässt, Artikel 2
1c. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort Änderung des
genannte Überlassung nicht, nicht rich- Bürgerlichen Gesetzbuchs
tig oder nicht rechtzeitig bezeichnet, Nach § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
1d. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Per-
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
son nicht, nicht richtig oder nicht recht-
Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I
zeitig konkretisiert,
S. 1190) geändert worden ist, wird folgender § 611a
1e. entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen eingefügt:
Leiharbeitnehmer überlässt,“.
bb) Die bisherige Nummer 1b wird Nummer 1f. „§ 611a
Arbeitsvertrag
cc) Nummer 7 wird aufgehoben.
(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer
dd) In Nummer 7a wird die Angabe „§ 10 Ab-
im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebun-
satz 4“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Satz 1
dener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhän-
oder Absatz 2 Satz 2 oder 4“ ersetzt.
gigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt,
ee) In Nummer 7b wird die Angabe „§ 10 Ab- Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Wei-
satz 5“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5“ er- sungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei
setzt. seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestim-
men kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit
ff) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a
hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätig-
eingefügt:
keit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vor-
„8a. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen liegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vor-
Leiharbeitnehmer tätig werden lässt,“. zunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des
Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsver-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
hältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Ver-
aa) Die Angabe „bis 1b“ wird durch die Angabe trag nicht an.
„bis 1f“ ersetzt.
(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten
bb) Die Angabe „und 7b“ wird durch die Angabe Vergütung verpflichtet.“
„, 7b und 8a“ ersetzt.
cc) Die Angabe „, 7“ wird gestrichen. Artikel 3
Änderung des
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Betriebsverfassungsgesetzes
„(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord- Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I
nungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absat- S. 2518), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 5 des Ge-
zes 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b setzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geän-
sowie 11 bis 18 die Behörden der Zollverwaltung dert worden ist, wird wie folgt geändert:
jeweils für ihren Geschäftsbereich, in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 1b, 1e, 3 bis 7a sowie 8 1. In § 78 Satz 1 wird die Angabe „§ 80 Abs. 2 Satz 3“
bis 10 die Bundesagentur für Arbeit.“ durch die Wörter „§ 80 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
12. In § 17 Absatz 2, den §§ 17a, 17b Absatz 2 und 2. § 80 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 18 Absatz 6 wird jeweils die Angabe „§ 10 Ab- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „stehen“ die
satz 5“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5“ ersetzt. Wörter „, und umfasst insbesondere den zeitli-
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017
chen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und „§ 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und
die Arbeitsaufgaben dieser Personen“ eingefügt. 7b“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: 3. In § 21 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „1b“
„Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch durch die Angabe „1c, 1d, 1f“ ersetzt.
die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1
genannten Personen zugrunde liegen.“ Artikel 5
3. In § 92 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern Änderung des
„personellen Maßnahmen“ die Wörter „einschließlich Vierten Buches Sozialgesetzbuch
der geplanten Beschäftigung von Personen, die In § 28e Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozial-
nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
stehen,“ eingefügt. versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
4. In § 119 Absatz 1 Nummer 3 und § 120 Absatz 1 vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011
Nummer 3b wird jeweils die Angabe „§ 80 Abs. 2 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Satz 3“ durch die Wörter „§ 80 Absatz 2 Satz 4“ er- 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden
setzt. ist, wird die Angabe „§ 9 Nummer 1“ durch die Wörter
„§ 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b“ ersetzt.
Artikel 4
Artikel 6
Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Bekanntmachungserlaubnis
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des den Wortlaut des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) ge- in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 10
Absatz 5“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5“ ersetzt. Artikel 7
2. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1 Inkrafttreten
Nummer 1, 1a, 1b, 2, 2a und 7b“ durch die Wörter Dieses Gesetz tritt am 1. April 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Februar 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017 263
Viertes Gesetz
zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Vom 21. Februar 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- der zweiten Einberufung muss die oder der Vor-
sen: sitzende ausdrücklich auf diese Bestimmung
hinweisen.“
Artikel 1 4. Dem § 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des
„Mitglieder des Stiftungsvorstandes, die selbst
Conterganstiftungsgesetzes
leistungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind,
Das Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen
Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), Assistenzkosten.“
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1847) geändert worden ist, wird wie folgt 5. § 11 Satz 2 wird wie folgt geändert:
geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Halb- aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Nr. 2“
satz angefügt: durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
„die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 3“
diesen Leistungen einschließlich der Verwaltungs- durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
kosten werden ebenfalls aus diesem Betrag ge-
zahlt;“. b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bedarfe“
die Wörter „einschließlich der sonstigen Kosten
2. § 5 wird wie folgt geändert: sowie der Verwaltungskosten im Zusammen-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: hang mit den Leistungen zur Deckung spezifi-
„§ 5 scher Bedarfe“ eingefügt und werden die Wörter
„, soweit diese Leistungen im Einzelfall nicht
Organe der Stiftung, Haftung“.
von einem anderen Kostenträger übernommen
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. werden“ gestrichen.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 6. § 13 wird wie folgt geändert:
„(2) Ehrenamtliche Organmitglieder haften a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den
sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verur- „(1) Den in § 12 genannten leistungsberech-
sacht haben, nur, wenn sie den Schaden vor- tigten Personen stehen als Leistungen zu:
sätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 1. eine einmalige Kapitalentschädigung,
Wenn ehrenamtliche Organmitglieder von Dritten
auf Ersatz eines Schadens, den sie bei Wahr- 2. eine lebenslängliche Conterganrente vorbe-
nehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in haltlich des Absatzes 2 Satz 3,
Anspruch genommen werden, stellt die Stiftung 3. jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer
sie von der Haftung frei, es sei denn, sie haben Bedarfe und
den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich
4. eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für
verursacht. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
das Jahr 2009 gewährt wird.
chend für ehemalige ehrenamtliche Organmit-
glieder.“ Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifi-
scher Bedarfe und die jährlichen Sonderzahlun-
3. § 6 wird wie folgt geändert:
gen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungs-
„Mitglieder des Stiftungsrates, die selbst leis- vermögen vorhanden sind.“
tungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind, b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen gefasst:
Assistenzkosten.“
„Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
richtet sich nach der Schwere des Körperscha-
„(7) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn dens und der hierdurch hervorgerufenen Körper-
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine funktionsstörungen und liegt
Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zu-
rückgestellt worden und wird der Stiftungsrat 1. bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwi-
zur Verhandlung über dieselbe Angelegenheit schen 1 278 Euro und 12 782 Euro,
einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl 2. bei der monatlichen Conterganrente zwi-
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei schen 662 Euro und 7 480 Euro,
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017
3. bei den jährlichen Leistungen zur Deckung begesetzes Leistungen nach § 103 des Neunten
spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und Buches Sozialgesetzbuch erhalten.“
9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungs- 10. § 24 wird wie folgt gefasst:
berechtigte Person einen jährlichen Sockel-
betrag von 4 800 Euro.“ „§ 24
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Übergangsvorschrift
„Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur De- Soweit die Conterganstiftung Leistungen zur
ckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Deckung spezifischer Bedarfe nach der bis zum
Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.“ 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Ge-
setzes bewilligt hat, die
7. Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst:
1. nach dem 1. Januar 2017 ausgezahlt werden
„§ 15 und
Verzicht, Anrechnung von Zahlungen Dritter“.
2. zur Deckung spezifischer Bedarfe ab dem 1. Ja-
8. § 16 wird wie folgt geändert: nuar 2017 bestimmt sind,
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort werden diese auf Leistungen nach § 13 Absatz 1
„Sonderzahlungen“ die Wörter „und die jähr- Satz 1 Nummer 3 angerechnet.“
lichen Leistungen zur Deckung spezifischer
11. § 25 wird wie folgt gefasst:
Bedarfe“ eingefügt.
„§ 25
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Bericht
aa) In Satz 1 werden die Wörter „, mit Ausnahme
der Leistungen zur Deckung spezifischer Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
Bedarfe,“ gestrichen. destag erstmalig nach zwei Jahren einen Bericht
über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung
9. § 18 wird wie folgt geändert: dieser Vorschriften, soweit möglich unter Nachweis
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Fünften“ ein der Verwendung der Mittel für spezifische Bedarfe
Komma und das Wort „Neunten“ eingefügt. durch die Betroffenen, vor. Der Bericht soll insbe-
b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 87 sondere auch eine Evaluation über die Struktur der
Absatz 1“ die Angabe „und § 88“ eingefügt und Stiftung beinhalten. Danach erfolgt eine Berichts-
werden nach Satz 4 die folgenden Sätze einge- vorlage im Abstand von vier Jahren. Der Bericht
fügt: darf keine personenbezogenen Daten enthalten.“
„Für Eingliederungshilfebezieher nach Teil 2 des Artikel 2
Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird ein Bei-
trag nach § 92 des Neunten Buches Sozial- Inkrafttreten
gesetzbuch nicht erhoben. Das gilt auch für die Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit
nach diesem Gesetz leistungsberechtigten Per- Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. § 18 Absatz 2
sonen, die nach Inkrafttreten des Bundesteilha- Satz 5 und 6 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Februar 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017 265
Gesetz
zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit
der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen
Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht
(GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)
Vom 21. Februar 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- lichen Bundesvereinigungen beteiligt sind. Der
sen: Beteiligungsbericht muss zu jeder Einrichtung
mindestens Angaben enthalten über
Artikel 1
1. den Gegenstand der Einrichtung, die Beteili-
Änderung des gungsverhältnisse, die Besetzung der Organe
Fünften Buches Sozialgesetzbuch der Einrichtung und die Beteiligungen der Ein-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche richtung an weiteren Einrichtungen,
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 2. den fortbestehenden Zusammenhang zwischen
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt der Beteiligung an der Einrichtung und den
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 gesetzlichen Aufgaben der Kassenärztlichen
(BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt Bundesvereinigungen,
geändert:
3. die Grundzüge des Geschäftsverlaufs der Ein-
1. In § 77 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „halbtags“ richtung, die Ertragslage der Einrichtung, die
durch die Wörter „zehn Stunden pro Woche“ er- Kapitalzuführungen an und die Kapitalent-
setzt. nahmen aus der Einrichtung durch die Kassen-
2. Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt: ärztlichen Bundesvereinigungen, die Auswir-
kungen der Kapitalzuführungen und Kapitalent-
„§ 77b
nahmen auf die Haushaltswirtschaft der Kassen-
Besondere Regelungen zu ärztlichen Bundesvereinigungen und die von
Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen der Einrichtung gewährten Sicherheiten,
(1) Vor der Entscheidung des Vorstandes der 4. die im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über die der Mitglieder der Geschäftsführung, des Auf-
Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweite- sichtsrates, des Beirates oder eines ähnlichen
rung von Einrichtungen im Sinne des § 85 Absatz 1 Gremiums der Einrichtung für jedes einzelne
des Vierten Buches sowie über eine unmittelbare Gremium sowie die im Geschäftsjahr gewähr-
oder mittelbare Beteiligung an solchen Einrichtun- ten Bezüge eines jeden Mitglieds dieser Gre-
gen ist die Vertreterversammlung der Kassenärzt- mien unter Namensnennung.
lichen Bundesvereinigungen durch den Vorstand
auf der Grundlage geeigneter Daten umfassend Der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
über die Chancen und Risiken der beabsichtigten ist der Vertreterversammlung der Kassenärzt-
Betätigung zu unterrichten. Die Entscheidung des lichen Bundesvereinigungen und der Aufsichtsbe-
Vorstandes nach Satz 1 bedarf der Zustimmung hörde spätestens am 1. Oktober des folgenden
der Vertreterversammlung. Jahres vorzulegen.
(2) Der Vorstand hat zur Information der Ver- (3) Für die Aufsicht über die Arbeitsgemein-
treterversammlung der Kassenärztlichen Bundes- schaften nach § 94 Absatz 1a des Zehnten Bu-
vereinigungen jährlich einen Bericht über die Ein- ches in Verbindung mit § 77 Absatz 6 Satz 1, an
richtungen zu erstellen, an denen die Kassenärzt- denen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017
beteiligt sind, gilt § 89 des Vierten Buches ent- „§ 78a
sprechend.
Aufsichtsmittel
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in besonderen Fällen
für Dienstleistungsgesellschaften nach § 77a, an bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
denen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (1) Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung
beteiligt sind, und für Arbeitsgemeinschaften nach nicht hätte genehmigt werden dürfen, oder bedarf
§ 94 Absatz 1a des Zehnten Buches in Verbindung eine Satzung wegen nachträglich eingetretener
mit § 77 Absatz 6 Satz 1, an denen die Kassen- rechtlicher oder tatsächlicher Umstände, die zur
ärztlichen Bundesvereinigungen beteiligt sind.“ Rechtswidrigkeit der Satzung führen, einer Ände-
3. § 78 wird wie folgt geändert: rung, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen,
dass die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen
Änderungen vornehmen. Kommen die Kassen-
b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden ange- ärztlichen Bundesvereinigungen der Anordnung
fügt: innerhalb der Frist nicht nach, so kann die
Aufsichtsbehörde die erforderlichen Änderungen
„(4) Für die Vollstreckung von Aufsichts-
selbst vornehmen.
verfügungen gegen die Kassenärztlichen Bun-
desvereinigungen kann die Aufsichtsbehörde (2) Ist zur Umsetzung von gesetzlichen Vor-
ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von schriften oder aufsichtsrechtlichen Verfügungen
10 000 000 Euro zugunsten des Gesundheits- ein Beschluss der Vertreterversammlung erforder-
fonds nach § 271 festsetzen. lich, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass
dieser Beschluss innerhalb einer bestimmten Frist
(5) Die Kosten der Tätigkeit der Kassenärzt- gefasst wird. Wird der erforderliche Beschluss
lichen Bundesvereinigungen werden nach Maß- innerhalb der Frist nicht gefasst, so kann die Auf-
gabe des Haushaltsplans durch die Beiträge sichtsbehörde den Beschluss der Vertreterver-
der Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß sammlung ersetzen.
den Vorgaben der Satzungen der Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigungen aufgebracht, so- (3) Verstößt ein Beschluss der Vertreterver-
weit sie nicht durch sonstige Einnahmen ge- sammlung der Kassenärztlichen Bundesvereini-
deckt werden. Für die Kassenärztlichen Bun- gungen gegen ein Gesetz oder gegen sonstiges
desvereinigungen gelten für das Haushalts- für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
und Rechnungswesen einschließlich der Statis- maßgebendes Recht, so kann die Aufsichtsbe-
tiken die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72 hörde anordnen, den Beschluss innerhalb einer
bis 77 Absatz 1 und 1a und die §§ 78 und 79 bestimmten Frist aufzuheben. Mit Zugang der An-
Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für ordnung darf der Beschluss nicht vollzogen wer-
das Vermögen die §§ 80 bis 83 und 85 des den. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass
Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 Maßnahmen, die aufgrund des Beschlusses ge-
und für die Verwendung der Mittel § 305b ent- troffen wurden, rückgängig gemacht werden.
sprechend. Die Jahresrechnung nach § 77 Ab- Kommen die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
satz 1a des Vierten Buches ist für das abgelau- gen der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach,
fene Haushaltsjahr bis zum 1. Oktober des Fol- so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss auf-
gejahres aufzustellen und der Aufsichtsbe- heben.
hörde vorzulegen. Betriebsmittel dürfen die (4) Einer Anordnung mit Fristsetzung bedarf es
Ausgaben nicht übersteigen, die nach dem nicht, wenn ein Beschluss nach Absatz 1 oder Ab-
Haushaltsplan der Kassenärztlichen Bundes- satz 2 auf Grund gesetzlicher Regelungen inner-
vereinigungen auf eineinhalb Monate entfallen. halb einer bestimmten Frist zu fassen ist. Klagen
Rücklagen sind zulässig, sofern sie angemes- gegen Anordnungen und Maßnahmen der Auf-
sen sind und für einen den gesetzlichen Aufga- sichtsbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 haben
ben dienenden Zweck bestimmt sind. Soweit keine aufschiebende Wirkung.
Vermögen nicht zur Rücklagenbildung erforder-
lich ist, ist es zur Senkung der Beiträge der
§ 78b
Kassenärztlichen Vereinigungen zu verwenden
oder an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu- Entsandte Person
rückzuzahlen. für besondere Angelegenheiten
bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
(6) Für die Kassenärztlichen Vereinigungen
gelten für das Haushalts- und Rechnungs- (1) Solange und soweit die ordnungsgemäße
wesen einschließlich der Statistiken die §§ 67 Verwaltung bei den Kassenärztlichen Bundesver-
bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 einigungen gefährdet ist, kann die Aufsichts-
und die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbin- behörde eine Person an die Kassenärztlichen
dung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 Bundesvereinigungen entsenden, diese Person
und 85 des Vierten Buches und für die Verwen- mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei den
dung der Mittel § 305b entsprechend.“ Kassenärztlichen Bundesvereinigungen betrauen
und ihr hierfür die erforderlichen Befugnisse über-
4. Nach § 78 werden die folgenden §§ 78a und 78b tragen. Die ordnungsgemäße Verwaltung ist ins-
eingefügt: besondere gefährdet, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017 267
1. ein Mitglied des Vorstandes interne oder 4a. Nach § 78b wird folgender § 78c eingefügt:
externe Maßnahmen ergreift, die nicht im Ein- „§ 78c
klang mit den eigenen Verwaltungsvorschriften
oder satzungsrechtlichen oder gesetzlichen Berichtspflicht
Vorschriften stehen, des Bundesministeriums für Gesundheit
Sofern schutzwürdige Belange Dritter nicht ent-
2. ein Mitglied des Vorstandes Handlungen vor-
gegenstehen, hat das Bundesministerium für Ge-
nimmt, die die interne Organisation der Verwal-
sundheit dem Ausschuss für Gesundheit des
tung oder auch die Zusammenarbeit der Organe
Deutschen Bundestages jährlich zum 1. März,
untereinander erheblich beeinträchtigen,
erstmalig zum 1. März 2018, einen Bericht über
3. die Umsetzung von Aufsichtsverfügungen nicht aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 78a Ab-
gewährleistet ist oder satz 1 bis 3, § 78b Absatz 1 und 4 Satz 1 und
§ 79a Absatz 1a und 2 Satz 1, über den Erlass
4. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen,
von Verpflichtungsbescheiden nach § 89 Absatz 1
dass eine Pflichtverletzung eines Organmitglieds
Satz 2 des Vierten Buches in Verbindung mit § 78
oder eines ehemaligen Organmitglieds einen
Absatz 3 Satz 2 sowie über den Sachstand der
Schaden der Körperschaft verursacht hat.
Aufsichtsverfahren vorzulegen.“
Die Aufsichtsbehörde kann die Person in diesen
5. § 79 wird wie folgt geändert:
Fällen zur Beratung und Unterstützung des Vor-
standes oder der Vertreterversammlung, zur Über- a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
wachung der Umsetzung von Aufsichtsverfügun- gefügt:
gen oder zur Prüfung von Schadensersatzan- „Die Vertreterversammlung der Kassenärzt-
sprüchen gegen Organmitglieder oder ehemalige lichen Bundesvereinigungen kann von dem
Organmitglieder entsenden. Die Aufsichtsbehörde Vorstand jederzeit einen Bericht über die Ange-
bestimmt, in welchem Umfang die entsandte Per- legenheiten der Körperschaft verlangen. Der
son im Innenverhältnis anstelle der Organe han- Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schrift-
deln darf. Die Befugnisse der Organe im Außen- lich zu erstatten. Die Vertreterversammlung der
verhältnis bleiben unberührt. Die Entsendung Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann
erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber den Kas- die Rechte nach den Sätzen 2 und 3 auch mit
senärztlichen Bundesvereinigungen. einem Viertel der abgegebenen Stimmen ihrer
(2) Die nach Absatz 1 entsandte Person ist im Mitglieder geltend machen. Der Vorstand hat
Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, von den Mit- die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
gliedern der Organe und von den Beschäftigten Bundesvereinigungen über die Nebentätigkeit
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Aus- in ärztlichen Organisationen zu informieren.“
künfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlan- b) In Absatz 3a Satz 2 werden nach dem Wort
gen. Sie kann an allen Sitzungen der Organe und „Abstimmungen“ die Wörter „einschließlich
sonstigen Gremien der Kassenärztlichen Bundes- der Wahlen nach § 80 Absatz 2“ eingefügt.
vereinigungen in beratender Funktion teilnehmen, c) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-
die Geschäftsräume der Kassenärztlichen Bun- sätze 3b bis 3d eingefügt:
desvereinigungen betreten und Nachforschungen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben anstellen. Die Organe „(3b) Die Vertreterversammlung der Kassen-
und Organmitglieder haben die entsandte Person ärztlichen Bundesvereinigungen hat ihre Be-
bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben zu schlüsse nachvollziehbar zu begründen. Sie
unterstützen. Die entsandte Person ist verpflich- hat ihre Sitzungen zu protokollieren. Die Vertre-
tet, der Aufsichtsbehörde Auskunft über alle terversammlung der Kassenärztlichen Bundes-
Erkenntnisse zu geben, die sie im Rahmen ihrer vereinigungen kann ein Wortprotokoll verlan-
Tätigkeit gewonnen hat. gen. Abstimmungen in der Vertreterversamm-
lung der Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gen erfolgen in der Regel nicht geheim. Eine
gewähren der nach Absatz 1 entsandten Person geheime Abstimmung findet nur in besonderen
eine Vergütung und angemessene Auslagen. Die Angelegenheiten statt. Eine namentliche Ab-
Höhe der Vergütung wird von der Aufsichtsbe- stimmung erfolgt über die in der Satzung nach
hörde durch Verwaltungsakt gegenüber den § 81 Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevan-
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen festge- ten Abstimmungsgegenstände. Die Sitzungen
setzt. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen der Vertreterversammlung sind in der Regel
tragen zudem die übrigen Kosten, die durch die öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur in beson-
Entsendung entstehen. deren Fällen ausgeschlossen werden, insbe-
(4) Der Entsendung der Person hat eine Anord- sondere wenn berechtigte Interessen Einzelner
nung vorauszugehen, mit der die Aufsichtsbe- einer öffentlichen Sitzung entgegenstehen.
hörde den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (3c) Verpflichtet sich ein Mitglied der Vertre-
aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist das terversammlung der Kassenärztlichen Bundes-
Erforderliche zur Gewährleistung einer ordnungs- vereinigungen außerhalb seiner Tätigkeit in der
gemäßen Verwaltung zu veranlassen. Klagen ge- Vertreterversammlung durch einen Dienstver-
gen die Anordnung nach Satz 1 oder gegen die trag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht be-
Entsendung der Person haben keine aufschie- gründet wird, oder durch einen Werkvertrag
bende Wirkung.“ gegenüber den Kassenärztlichen Bundesver-
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017
einigungen zu einer Tätigkeit höherer Art, so von Vorstandsmitgliedern, so ist auch der Ver-
hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der treterversammlung zu berichten.“
Zustimmung der Vertreterversammlung ab. Ge- 6. § 79a wird wie folgt geändert:
währen die Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen aufgrund des Dienstvertrages oder a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
des Werkvertrages dem Mitglied der Vertreter- „Solange und soweit die Wahl der Vertreterver-
versammlung eine Vergütung, ohne dass die sammlung und des Vorstandes der Kassenärzt-
Vertreterversammlung diesem Vertrag zuge- lichen Vereinigungen nicht zustande kommt
stimmt hat, so hat das Mitglied der Vertreter- oder die Vertreterversammlung oder der Vor-
versammlung die Vergütung zurückzugewähren, stand der Kassenärztlichen Vereinigungen sich
es sei denn, dass die Vertreterversammlung weigert, ihre oder seine Geschäfte zu führen,
den Vertrag nachträglich genehmigt. Ein An- nimmt auf Kosten der Kassenärztlichen Vereini-
spruch des Mitglieds der Vertreterversammlung gungen die Aufsichtsbehörde selbst oder ein
gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigun- von ihr bestellter Beauftragter die Aufgaben
gen auf Herausgabe der durch die geleistete der Kassenärztlichen Vereinigungen wahr.“
Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unbe-
rührt. Der Anspruch kann jedoch nicht gegen b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
den Rückgewähranspruch aufgerechnet wer- sätze 1a und 1b eingefügt:
den. „(1a) Solange und soweit die Wahl der Ver-
(3d) Die Höhe der jährlichen Entschädigun- treterversammlung und des Vorstandes der
gen der einzelnen Mitglieder der Vertreterver- Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nicht
sammlung einschließlich Nebenleistungen sind zustande kommt oder die Vertreterversamm-
in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erst- lung oder der Vorstand der Kassenärztlichen
mals zum 1. März 2017, von den Kassenärzt- Bundesvereinigungen sich weigert, ihre oder
lichen Bundesvereinigungen im Bundesanzei- seine Geschäfte zu führen, kann die Aufsichts-
ger und gleichzeitig in den jeweiligen Mitteilun- behörde die Geschäfte selbst führen oder einen
gen der Kassenärztlichen Bundesvereinigun- Beauftragten bestellen und ihm ganz oder teil-
gen zu veröffentlichen.“ weise die Befugnisse eines oder mehrerer
Organe der Kassenärztlichen Bundesvereini-
d) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze gungen übertragen. Dies gilt auch, wenn die
ersetzt: Vertreterversammlung oder der Vorstand die
„Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigun- Funktionsfähigkeit der Körperschaft gefährdet,
gen und der Kassenzahnärztlichen Bundesver- insbesondere wenn sie oder er die Körper-
einigung besteht aus bis zu drei Mitgliedern. schaft nicht mehr im Einklang mit den Geset-
Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesver- zen oder mit der Satzung verwaltet, die Auf-
einigung besteht aus drei Mitgliedern. Bei lösung der Kassenärztlichen Bundesvereini-
Meinungsverschiedenheiten im Vorstand der gungen betreibt oder das Vermögen gefähr-
Kassenärztlichen Bundesvereinigung entschei- dende Entscheidungen beabsichtigt oder trifft.
det der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mit- (1b) Die Bestellung eines Beauftragten nach
glieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Absatz 1a erfolgt durch Verwaltungsakt gegen-
Vorsitzende.“ über den Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: gen. Die Befugnisse und Rechte des Organs,
für das der Beauftragte bestellt wird, ruhen in
„Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entschei- dem Umfang und für die Dauer der Bestellung
dung nach § 35a Absatz 6a des Vierten Buches im Innen- und Außenverhältnis. Die Kassen-
in Verbindung mit Satz 1 verlangen, dass ihr die ärztlichen Bundesvereinigungen gewähren
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine dem nach Absatz 1a bestellten Beauftragten
unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Be- eine Vergütung und angemessene Auslagen.
wertung der Vorstandsdienstverträge vorle- Die Höhe der Vergütung wird von der Auf-
gen.“ sichtsbehörde durch Verwaltungsakt gegen-
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt: über den Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
gen festgesetzt. Die Kassenärztlichen Bundes-
„(7) Der Vorstand der Kassenärztlichen Bun- vereinigungen tragen zudem die übrigen Kos-
desvereinigungen hat geeignete Maßnahmen ten, die durch die Bestellung des Beauftragten
zur Herstellung und Sicherung einer ordnungs- entstehen. Werden dem Beauftragten Befug-
gemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. nisse des Vorstandes übertragen, ist die Vergü-
In der Verwaltungsorganisation ist insbeson- tung des Vorstandes entsprechend zu kürzen.“
dere ein angemessenes internes Kontrollver-
fahren mit einem internen Kontrollsystem und c) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
mit einer unabhängigen internen Revision ein- „Der Führung der Geschäfte durch die Auf-
zurichten. Die interne Revision berichtet in sichtsbehörde oder der Bestellung eines Be-
regelmäßigen Abständen dem Vorstand sowie auftragten hat eine Anordnung vorauszugehen,
bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche mit der die Aufsichtsbehörde den Kassenärzt-
Regelungen oder andere wesentliche Vorschrif- lichen Vereinigungen oder den Kassenärzt-
ten auch der Aufsichtsbehörde. Beziehen sich lichen Bundesvereinigungen aufgibt, innerhalb
die festgestellten Verstöße auf das Handeln einer bestimmten Frist das Erforderliche zu ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017 269
anlassen. Klagen gegen die Anordnung nach schuss zusätzliche Informationen und ergän-
Satz 1, gegen die Entscheidung über die Be- zende Stellungnahmen anfordern; bis zum Ein-
stellung eines Beauftragten oder gegen die gang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach
Wahrnehmung der Aufgaben der Kassenärzt- Satz 3 unterbrochen. Wird die Genehmigung
lichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen ganz oder teilweise versagt, so kann das Bun-
Bundesvereinigungen durch die Aufsichtsbe- desministerium für Gesundheit insbesondere
hörde haben keine aufschiebende Wirkung.“ zur Sicherstellung einer sach- und funktionsge-
7. § 80 wird wie folgt geändert: rechten Ausgestaltung der Arbeitsweise und
des Bewertungsverfahrens des Gemeinsamen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Bundesausschusses erforderliche Änderungen
„§ 80 bestimmen und anordnen, dass der Gemein-
same Bundesausschuss innerhalb einer be-
Wahl und Abberufung“.
stimmten Frist die erforderlichen Änderungen
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an- vornimmt. Kommt der Gemeinsame Bundes-
gefügt: ausschuss der Anordnung innerhalb der Frist
„Mindestens ein Mitglied des Vorstandes der nicht nach, so kann das Bundesministerium
Kassenärztlichen Bundesvereinigung darf weder für Gesundheit die erforderlichen Änderungen
an der hausärztlichen noch an der fachärzt- selbst vornehmen. Die Sätze 5 und 6 gelten
lichen Versorgung teilnehmen. Für die Wahl entsprechend, wenn sich die Erforderlichkeit
des Vorstandsvorsitzenden der Kassenärzt- der Änderung einer bereits genehmigten Rege-
lichen Bundesvereinigung ist eine Mehrheit lung der Verfahrensordnung oder der Geschäfts-
von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder ordnung erst nachträglich ergibt. Klagen gegen
der Vertreterversammlung erforderlich. Kommt Anordnungen und Maßnahmen des Bundes-
eine solche Mehrheit nicht zustande, so genügt ministeriums für Gesundheit nach den Sätzen 3
im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung.“
Stimmen der Mitglieder der Vertreterversamm- c) Absatz 8 wird aufgehoben.
lung.“
9. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„§ 91a
„(4) Die Vertreterversammlung der Kassen-
Aufsicht über den
ärztlichen Bundesvereinigungen kann ihren
Gemeinsamen Bundesausschuss,
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter abbe-
Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
rufen, wenn bestimmte Tatsachen das Ver-
trauen der Mitglieder der Vertreterversammlung (1) Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bun-
zu der Amtsführung des Vorsitzenden oder des desausschuss führt das Bundesministerium für
stellvertretenden Vorsitzenden ausschließen, Gesundheit. Die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches
insbesondere wenn der Vorsitzende oder der gelten entsprechend. Für das Haushalts- und
stellvertretende Vorsitzende seine Pflicht als Rechnungswesen gelten die §§ 67 bis 69 Absatz 1
Willensvertreter der Vertreterversammlung ver- und 2, § 70 Absatz 1 und die §§ 76 bis 77 Absatz 1
letzt hat oder seine Informationspflichten ge- und 1a des Vierten Buches entsprechend. Der Ge-
genüber der Vertreterversammlung verletzt hat. meinsame Bundesausschuss übermittelt seinen
Für die Abberufung ist die einfache Mehrheit Haushaltsplan dem Bundesministerium für Ge-
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Mit sundheit. Er teilt dem Bundesministerium für Ge-
dem Beschluss über die Abberufung muss die sundheit mit, wenn er eine vorläufige Haushalts-
Vertreterversammlung gleichzeitig einen Nach- führung, die Genehmigung überplanmäßiger oder
folger für den Vorsitzenden oder den stellver- außerplanmäßiger Ausgaben oder einen Nach-
tretenden Vorsitzenden wählen. Die Amtszeit tragshaushalt beschließt. Für das Vermögen gel-
des abberufenen Vorsitzenden oder des abbe- ten die §§ 80 bis 83 und 85 Absatz 1 Satz 1 und
rufenen stellvertretenden Vorsitzenden endet Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches und für die Ver-
mit der Abberufung.“ wendung der Mittel § 305b entsprechend. Für das
Verwaltungsvermögen gilt § 263 entsprechend.
8. § 91 wird wie folgt geändert: Für die Höhe der Betriebsmittel gilt § 260 Absatz 2
a) In Absatz 2 Satz 14 werden die Wörter „§ 35a Satz 1 entsprechend. Soweit Vermögen nicht zur
Absatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten Buches“ Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur Sen-
durch die Wörter „§ 35a Absatz 6 Satz 2 und kung der nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung
Absatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten Buches“ mit § 139c zu erhebenden Zuschläge zu verwen-
ersetzt. den.
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an- (2) Für die Vollstreckung von Aufsichtsver-
gefügt: fügungen gegen den Gemeinsamen Bundesaus-
„Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das schuss kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangs-
Bundesministerium für Gesundheit sie nicht in- geld bis zu einer Höhe von 10 000 000 Euro zu-
nerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Be- gunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 fest-
schlusses und der tragenden Gründe ganz setzen.
oder teilweise versagt. Das Bundesministerium (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat ge-
für Gesundheit kann im Rahmen der Genehmi- eignete Maßnahmen zur Herstellung und Siche-
gungsprüfung vom Gemeinsamen Bundesaus- rung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorgani-
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017
sation zu ergreifen. In der Verwaltungsorganisa- Krankenkassen auf Herausgabe der durch die
tion ist insbesondere ein angemessenes internes geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung
Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsys- bleibt unberührt. Der Anspruch kann jedoch
tem einzurichten. Die Ergebnisse des internen nicht gegen den Rückgewähranspruch aufge-
Kontrollsystems sind dem Beschlussgremium rechnet werden.
nach § 91 Absatz 2 Satz 1 und dem Innovations-
ausschuss nach § 92b Absatz 1 in regelmäßigen (1d) Die Höhe der jährlichen Entschädigun-
Abständen sowie bei festgestellten Verstößen ge- gen der einzelnen Mitglieder des Verwaltungs-
gen gesetzliche Regelungen oder andere wesent- rates einschließlich Nebenleistungen sind in
liche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde mit- einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmals
zuteilen. zum 1. März 2017, vom Spitzenverband Bund
der Krankenkassen im Bundesanzeiger und
(4) Die Vorschriften über die Errichtung, Über- gleichzeitig in den Mitteilungen des Spitzenver-
nahme oder wesentliche Erweiterung von Einrich- bandes Bund der Krankenkassen zu veröffent-
tungen sowie über eine unmittelbare oder mittel- lichen.
bare Beteiligung an Einrichtungen nach § 219 Ab-
satz 2 bis 4 gelten entsprechend.“ (1e) Der Verwaltungsrat kann seinen Vorsit-
10. § 217b wird wie folgt geändert: zenden oder dessen Stellvertreter abberufen,
wenn bestimmte Tatsachen das Vertrauen der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Mitglieder des Verwaltungsrates zu der Amts-
aa) In Satz 3 wird die Angabe „37,“ gestrichen führung des Vorsitzenden oder des stellvertre-
und wird die Angabe „62“ durch die Wörter tenden Vorsitzenden ausschließen, insbeson-
„62 Absatz 1 bis 4 und 6“ ersetzt. dere wenn der Vorsitzende oder der stellvertre-
tende Vorsitzende seine Pflicht als Willensver-
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
treter des Verwaltungsrates verletzt hat oder
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a seine Informationspflichten gegenüber dem
bis 1e eingefügt: Verwaltungsrat verletzt hat. Für die Abberufung
„(1a) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Ge- ist die einfache Mehrheit der abgegebenen
schäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen Stimmen erforderlich. Mit dem Beschluss über
und prüfen. Der Verwaltungsrat kann von dem die Abberufung muss der Verwaltungsrat
Vorstand jederzeit einen Bericht über Angele- gleichzeitig einen Nachfolger für den Vorsitzen-
genheiten der Körperschaften verlangen. Der den oder den stellvertretenden Vorsitzenden
Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schrift- wählen. Die Amtszeit des abberufenen Vorsit-
lich zu erstatten. Die Rechte nach den Sätzen 1 zenden oder des abberufenen stellvertretenden
und 2 können auch mit einem Viertel der abge- Vorsitzenden endet mit der Abberufung.“
gebenen Stimmen im Verwaltungsrat geltend c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
gemacht werden.
(1b) Der Verwaltungsrat hat seine Beschlüsse „Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entschei-
nachvollziehbar zu begründen. Er hat seine dung nach § 35a Absatz 6a des Vierten Buches
Sitzungen zu protokollieren. Der Verwaltungsrat in Verbindung mit Satz 6 verlangen, dass ihr
kann ein Wortprotokoll verlangen. Abstimmun- der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
gen erfolgen in der Regel nicht geheim. Eine ge- eine unabhängige rechtliche und wirtschaft-
heime Abstimmung findet nur in besonderen liche Bewertung der Vorstandsdienstverträge
Angelegenheiten statt. Eine namentliche Ab- vorlegt.“
stimmung erfolgt über die in der Satzung nach d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
§ 217e Absatz 1 festzulegenden haftungsrele- fügt:
vanten Abstimmungsgegenstände.
(1c) Verpflichtet sich ein Mitglied des Ver- „(2a) Der Vorstand hat geeignete Maßnah-
waltungsrates außerhalb seiner Tätigkeit im men zur Herstellung und Sicherung einer ord-
Verwaltungsrat durch einen Dienstvertrag, nungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu er-
durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet greifen. In der Verwaltungsorganisation ist ins-
wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber besondere ein angemessenes internes Kon-
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen trollverfahren mit einem internen Kontrollsys-
zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die tem und mit einer unabhängigen internen Revi-
Wirksamkeit des Vertrages von der Zustim- sion einzurichten. Die interne Revision berich-
mung des Verwaltungsrates ab. Gewährt der tet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand
Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf und bei festgestellten Verstößen gegen gesetz-
Grund des Dienstvertrages oder des Werkver- liche Regelungen oder andere wesentliche Vor-
trages dem Mitglied des Verwaltungsrates eine schriften auch der Aufsichtsbehörde. Beziehen
Vergütung, ohne dass der Verwaltungsrat die- sich die festgestellten Verstöße auf das Han-
sem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Mit- deln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch
glied des Verwaltungsrates die Vergütung zu- dem Verwaltungsrat zu berichten.“
rückzugewähren, es sei denn, dass der Verwal- 11. § 217d wird wie folgt geändert:
tungsrat den Vertrag nachträglich genehmigt.
Ein Anspruch des Mitglieds des Verwaltungs- a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 3 wird auf-
rates gegen den Spitzenverband Bund der gehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017 271
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange- innerhalb der Frist nicht gefasst, so kann die Auf-
fügt: sichtsbehörde den Beschluss des Verwaltungs-
„(2) Die Kosten der Tätigkeit des Spitzenver- rates ersetzen.
bandes Bund der Krankenkassen werden nach (3) Verstößt ein Beschluss des Verwaltungs-
Maßgabe des Haushaltsplans durch die Bei- rates des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
träge der Mitgliedskassen gemäß den Vorga- kassen gegen ein Gesetz oder gegen sonstiges
ben der Satzung aufgebracht, soweit sie nicht für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
durch sonstige Einnahmen gedeckt werden. maßgebendes Recht, so kann die Aufsichts-
Für die Aufsicht über den Spitzenverband Bund behörde anordnen, den Beschluss innerhalb einer
der Krankenkassen gelten die §§ 87 bis 89 des bestimmten Frist aufzuheben. Mit Zugang der An-
Vierten Buches entsprechend. Für das Haus- ordnung darf der Beschluss nicht vollzogen wer-
halts- und Rechnungswesen einschließlich der den. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass
Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und Maßnahmen, die auf Grund des Beschlusses ge-
5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a und die troffen wurden, rückgängig gemacht werden.
§§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung Kommt der Spitzenverband Bund der Kranken-
mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 kassen der Anordnung innerhalb der Frist nicht
bis 83 und 85 des Vierten Buches sowie nach, so kann die Aufsichtsbehörde den Be-
§ 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Verwendung schluss aufheben.
der Mittel § 305b entsprechend. Die Jahres- (4) Einer Anordnung mit Fristsetzung bedarf es
rechnung nach § 77 Absatz 1a des Vierten nicht, wenn ein Beschluss nach Absatz 1 oder Ab-
Buches ist für das abgelaufene Haushaltsjahr satz 2 auf Grund gesetzlicher Regelungen inner-
bis zum 1. Oktober des Folgejahres aufzustel- halb einer bestimmten Frist zu fassen ist. Klagen
len und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. gegen Anordnungen und Maßnahmen der Auf-
Betriebsmittel dürfen die Ausgaben nicht über- sichtsbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 haben
steigen, die nach dem Haushaltsplan des Spit- keine aufschiebende Wirkung.
zenverbandes Bund der Krankenkassen auf
eineinhalb Monate entfallen. Rücklagen sind
§ 217h
zulässig, sofern sie angemessen sind und für
einen den gesetzlichen Aufgaben dienenden Entsandte Person
Zweck bestimmt sind. Soweit Vermögen nicht für besondere Angelegenheiten
zur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
Senkung der Beiträge der Mitgliedskassen zu (1) Solange und soweit die ordnungsgemäße
verwenden oder an die Mitgliedskassen zu- Verwaltung bei dem Spitzenverband Bund der
rückzuzahlen. Krankenkassen gefährdet ist, kann die Aufsichts-
(3) Für die Vollstreckung von Aufsichtsver- behörde eine Person an den Spitzenverband Bund
fügungen gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsenden, diese Person mit
der Krankenkassen kann die Aufsichtsbehörde der Wahrnehmung von Aufgaben bei dem Spit-
ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von zenverband Bund der Krankenkassen betrauen
10 000 000 Euro zugunsten des Gesundheits- und ihr hierfür die erforderlichen Befugnisse über-
fonds nach § 271 festsetzen.“ tragen. Die ordnungsgemäße Verwaltung ist ins-
besondere gefährdet, wenn
12. Nach § 217f werden die folgenden §§ 217g
bis 217j eingefügt: 1. ein Mitglied des Vorstandes interne oder ex-
terne Maßnahmen ergreift, die nicht im Ein-
„§ 217g
klang mit den eigenen Verwaltungsvorschriften
Aufsichtsmittel in besonderen Fällen oder satzungsrechtlichen oder gesetzlichen
bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vorschriften stehen,
(1) Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung 2. ein Mitglied des Vorstandes Handlungen vor-
nicht hätte genehmigt werden dürfen, oder bedarf nimmt, die die interne Organisation der Verwal-
eine Satzung wegen nachträglich eingetretener tung oder auch die Zusammenarbeit der
rechtlicher oder tatsächlicher Umstände, die zur Organe untereinander erheblich beeinträchti-
Rechtswidrigkeit der Satzung führen, einer Ände- gen,
rung, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen,
dass der Spitzenverband Bund der Krankenkas- 3. die Umsetzung von Aufsichtsverfügungen nicht
sen innerhalb einer bestimmten Frist die erforder- gewährleistet ist oder
lichen Änderungen vornimmt. Kommt der Spitzen- 4. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen,
verband Bund der Krankenkassen der Anordnung dass eine Pflichtverletzung eines Organmit-
innerhalb der Frist nicht nach, so kann die Auf- glieds oder eines ehemaligen Organmitglieds
sichtsbehörde die erforderlichen Änderungen einen Schaden der Körperschaft verursacht
selbst vornehmen. hat.
(2) Ist zur Umsetzung von gesetzlichen Vor- Die Aufsichtsbehörde kann die Person in diesen
schriften oder aufsichtsrechtlichen Verfügungen Fällen zur Beratung und Unterstützung des Vor-
ein Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich, standes oder des Verwaltungsrates, zur Überwa-
so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass chung der Umsetzung von Aufsichtsverfügungen
dieser Beschluss innerhalb einer bestimmten Frist oder zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen
gefasst wird. Wird der erforderliche Beschluss gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmit-
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017
glieder entsenden. Die Aufsichtsbehörde be- (2) Die Bestellung eines Beauftragten nach
stimmt, in welchem Umfang die entsandte Person Absatz 1 erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber
im Innenverhältnis anstelle der Organe handeln dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
darf. Die Befugnisse der Organe im Außenverhält- Die Befugnisse und Rechte des Organs, für das
nis bleiben unberührt. Die Entsendung erfolgt der Beauftragte bestellt wird, ruhen in dem Um-
durch Verwaltungsakt gegenüber dem Spitzenver- fang und für die Dauer der Bestellung im Innen-
band Bund der Krankenkassen. und Außenverhältnis. Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen gewährt dem nach Absatz 1
(2) Die nach Absatz 1 entsandte Person ist im
bestellten Beauftragten eine Vergütung und ange-
Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, von den Mit-
messene Auslagen. Die Höhe der Vergütung wird
gliedern der Organe und von den Beschäftigten
von der Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
gegenüber dem Spitzenverband Bund der Kranken-
Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu ver-
kassen festgesetzt. Der Spitzenverband Bund der
langen. Sie kann an allen Sitzungen der Organe
Krankenkassen trägt zudem die übrigen Kosten,
und sonstigen Gremien des Spitzenverbandes
die durch die Bestellung des Beauftragten entste-
Bund der Krankenkassen in beratender Funktion
hen. Werden dem Beauftragten Befugnisse des
teilnehmen, die Geschäftsräume des Spitzenver-
Vorstandes übertragen, ist die Vergütung des Vor-
bandes Bund der Krankenkassen betreten und
standes entsprechend zu kürzen.
Nachforschungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben an-
stellen. Die Organe und Organmitglieder haben die (3) Der Führung der Geschäfte durch die Auf-
entsandte Person bei der Wahrnehmung von de- sichtsbehörde oder der Bestellung eines Beauf-
ren Aufgaben zu unterstützen. Die entsandte Per- tragten hat eine Anordnung vorauszugehen, mit
son ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Aus- der die Aufsichtsbehörde dem Spitzenverband
kunft über alle Erkenntnisse zu geben, die sie im Bund der Krankenkassen aufgibt, innerhalb einer
Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnen hat. bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlas-
sen. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 1,
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
gegen die Entscheidung über die Bestellung eines
sen gewährt der nach Absatz 1 entsandten Person
Beauftragten oder gegen die Wahrnehmung der
eine Vergütung und angemessene Auslagen. Die
Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Kran-
Höhe der Vergütung wird von der Aufsichtsbe-
kenkassen durch die Aufsichtsbehörde haben
hörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem Spit-
keine aufschiebende Wirkung.
zenverband Bund der Krankenkassen festgesetzt.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
§ 217j
trägt zudem die übrigen Kosten, die durch die Ent-
sendung entstehen. Berichtspflicht
des Bundesministeriums für Gesundheit
(4) Der Entsendung der Person hat eine Anord-
nung vorauszugehen, mit der die Aufsichtsbe- Sofern schutzwürdige Belange Dritter nicht ent-
hörde dem Spitzenverband Bund der Krankenkas- gegenstehen, hat das Bundesministerium für Ge-
sen aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist das sundheit dem Ausschuss für Gesundheit des
Erforderliche zur Gewährleistung einer ordnungs- Deutschen Bundestages jährlich zum 1. März,
gemäßen Verwaltung zu veranlassen. Klagen ge- erstmalig zum 1. März 2018, einen Bericht über
gen die Anordnung nach Satz 1 oder gegen die aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 217g Ab-
Entsendung der Person haben keine aufschie- satz 1 bis 3, § 217h Absatz 1 und 4 Satz 1
bende Wirkung. und § 217i Absatz 1 und 3 Satz 1 und den Erlass
von Verpflichtungsbescheiden nach § 89 Absatz 1
Satz 2 des Vierten Buches in Verbindung mit
§ 217i
§ 217d Absatz 2 Satz 2 sowie über den Sachstand
Verhinderung von Organen, der Aufsichtsverfahren vorzulegen.“
Bestellung eines Beauftragten
13. § 219 wird wie folgt geändert:
(1) Solange und soweit die Wahl des Verwal- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
tungsrates und des Vorstandes des Spitzenver-
bandes Bund der Krankenkassen nicht zustande „§ 219
kommt oder der Verwaltungsrat oder der Vorstand Besondere Regelungen zu
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des
sich weigert, seine Geschäfte zu führen, kann die Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“.
Aufsichtsbehörde die Geschäfte selbst führen b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
oder einen Beauftragten bestellen und ihm ganz
oder teilweise die Befugnisse eines oder mehrerer c) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden ange-
Organe des Spitzenverbandes Bund der Kranken- fügt:
kassen übertragen. Dies gilt auch, wenn der Ver- „(2) Vor der Entscheidung des Vorstandes
waltungsrat oder der Vorstand die Funktionsfähig- des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
keit der Körperschaft gefährdet, insbesondere sen über die Errichtung, Übernahme oder
wenn er die Körperschaft nicht mehr im Einklang wesentliche Erweiterung von Einrichtungen im
mit den Gesetzen oder mit der Satzung verwaltet, Sinne des § 85 Absatz 1 des Vierten Buches
die Auflösung des Spitzenverbandes Bund der sowie über eine unmittelbare oder mittelbare
Krankenkassen betreibt oder das Vermögen ge- Beteiligung an solchen Einrichtungen ist der
fährdende Entscheidungen beabsichtigt oder trifft. Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017 273
der Krankenkassen durch den Vorstand auf der 15. § 282 wird wie folgt geändert:
Grundlage geeigneter Daten umfassend über
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
die Chancen und Risiken der beabsichtigten
bis 2e eingefügt:
Betätigung zu unterrichten. Die Entscheidung
des Vorstandes nach Satz 1 bedarf der Zustim- „(2a) Mitglieder des Medizinischen Dienstes
mung des Verwaltungsrates. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
(3) Der Vorstand hat zur Information des Ver- sen sind der Spitzenverband Bund der
waltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen als allein entscheidungsbefug-
Krankenkassen jährlich einen Bericht über die tes Mitglied sowie fördernde Mitglieder. Als för-
Einrichtungen zu erstellen, an denen der Spit- dernde Mitglieder können die Verbände der
zenverband Bund der Krankenkassen beteiligt Krankenkassen und die Medizinischen Dienste
ist. Der Beteiligungsbericht muss zu jeder Ein- der Krankenversicherung beitreten; der Beitritt
richtung mindestens Angaben enthalten über von für die Wahrnehmung der Interessen der
Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
1. den Gegenstand der Einrichtung, die Betei- chronisch kranker und behinderter Menschen
ligungsverhältnisse, die Besetzung der Or- maßgeblichen Organisationen auf Bundes-
gane der Einrichtung und die Beteiligungen ebene als weitere fördernde Mitglieder kann in
der Einrichtung an weiteren Einrichtungen, der Satzung nach Absatz 2e geregelt werden.
2. den fortbestehenden Zusammenhang zwi- Organe des Medizinischen Dienstes des Spit-
schen der Beteiligung an der Einrichtung zenverbandes Bund der Krankenkassen sind
und den gesetzlichen Aufgaben des Spit- der Verwaltungsrat, die Geschäftsführung und
zenverbandes Bund der Krankenkassen, die Mitgliederversammlung.
3. die Grundzüge des Geschäftsverlaufs der (2b) Bei dem Medizinischen Dienst des Spit-
Einrichtung, die Ertragslage der Einrichtung, zenverbandes Bund der Krankenkassen wird
die Kapitalzuführungen an und die Kapital- als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat
entnahmen aus der Einrichtung durch den gebildet. Der Verwaltungsrat setzt sich zusam-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, men aus stimmberechtigten Vertretern der im
die Auswirkungen der Kapitalzuführungen Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund
und Kapitalentnahmen auf die Haushalts- der Krankenkassen vertretenen Versicherten
wirtschaft des Spitzenverbandes Bund der und Arbeitgeber sowie aus stimmberechtigten
Krankenkassen und die von dem Spitzen- Vertretern des Vorstandes des Spitzenverban-
verband Bund der Krankenkassen der Ein- des Bund der Krankenkassen. Das Nähere, ins-
richtung gewährten Sicherheiten, besondere zur Zusammensetzung des Verwal-
4. die im Geschäftsjahr gewährten Gesamt- tungsrates, zur Wahl des Vorsitzenden und
bezüge der Mitglieder der Geschäftsfüh- dessen Stellvertreter sowie zur Wahl nicht
rung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder stimmberechtigter Mitglieder aus dem Kreis
eines ähnlichen Gremiums der Einrichtung der fördernden Mitglieder des Medizinischen
für jedes einzelne Gremium sowie die im Ge- Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-
schäftsjahr gewährten Bezüge eines jeden kenkassen, regelt die Satzung nach Absatz 2e.
Mitglieds dieser Gremien unter Namensnen- § 217b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a bis 1e
nung. gilt entsprechend.
Der Bericht über das abgelaufene Geschäfts- (2c) Bei dem Medizinischen Dienst des
jahr ist dem Verwaltungsrat des Spitzenverban- Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
des Bund der Krankenkassen und der wird eine Mitgliederversammlung gebildet. Die
Aufsichtsbehörde spätestens am 1. Oktober Mitgliederversammlung setzt sich zusammen
des folgenden Jahres vorzulegen. aus Vertretern der im Verwaltungsrat des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen vertre-
(4) Für die Aufsicht über die Arbeitsgemein-
tenen Versicherten und Arbeitgeber sowie aus
schaften nach § 94 Absatz 1a des Zehnten
Vertretern der fördernden Mitglieder des Medi-
Buches in Verbindung mit Absatz 1, an denen
zinischen Dienstes des Spitzenverbandes
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
Bund der Krankenkassen. Das Nähere regelt
beteiligt ist, gilt § 89 des Vierten Buches ent-
die Satzung nach Absatz 2e, insbesondere zur
sprechend.
Zusammensetzung, zu den Aufgaben, zu den
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend Rechten und Pflichten der Mitglieder, zu den
für Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz 1a Beiträgen der fördernden Mitglieder sowie zur
des Zehnten Buches in Verbindung mit Ab- Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
satz 1, an denen der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen beteiligt ist.“ (2d) Bei dem Medizinischen Dienst des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen wird
14. Dem § 274 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: eine Geschäftsführung gebildet, die Vorstand
„Die mit der Prüfung nach diesem Absatz befass- im Sinne des Sozialgesetzbuches ist. Die Ge-
ten Stellen können nach Anhörung des Spitzen- schäftsführung besteht aus einem Geschäfts-
verbandes Bund der Krankenkassen bestimmen, führer und einem Stellvertreter, die vom Verwal-
dass die Krankenkassen die zu prüfenden Daten tungsrat des Medizinischen Dienstes des Spit-
elektronisch und in einer bestimmten Form zur zenverbandes Bund der Krankenkassen ge-
Verfügung stellen.“ wählt werden. Der Geschäftsführer und sein
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017
Stellvertreter führen die Geschäfte des Medizi- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
nischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen, soweit nicht der Verwal- „(4) Der Medizinische Dienst des Spitzen-
tungsrat oder die Mitgliederversammlung zu- verbandes Bund der Krankenkassen untersteht
ständig ist, und vertreten den Medizinischen der Aufsicht des Bundesministeriums für Ge-
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran- sundheit. § 217d Absatz 3 und die §§ 217g
kenkassen gerichtlich und außergerichtlich. In bis 217j, 219, 274, 279 Absatz 4 Satz 3 und 5
der Satzung nach Absatz 2e können die Aufga- gelten entsprechend. § 275 Absatz 5 ist zu be-
ben der Geschäftsführung näher konkretisiert achten.“
werden. § 217b Absatz 2 Satz 7 und Absatz 2a
sowie § 35a Absatz 1 bis 3, 6 Satz 1, Absatz 6a Artikel 2
und 7 des Vierten Buches gelten entsprechend.
(2e) Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu Änderung des
beschließen. Die Satzung bedarf der Genehmi- Elften Buches Sozialgesetzbuch
gung der Aufsichtsbehörde. § 34 Absatz 2 des
Vierten Buches und § 217e Absatz 1 Satz 5 gel- Nach § 46 Absatz 6 Satz 5 des Elften Buches Sozial-
ten entsprechend.“ gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
„(3) § 217d Absatz 2 gilt mit der Maßgabe 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden
entsprechend, dass der Spitzenverband Bund ist, wird folgender Satz eingefügt:
der Krankenkassen die Mittel zur Wahrneh-
mung der Aufgaben des Medizinischen Diens- „Die mit der Prüfung nach diesem Absatz befassten
tes des Spitzenverbandes Bund der Kranken- Stellen können nach Anhörung des Spitzenverbandes
kassen nach diesem und dem Elften Buch auf- Bund der Krankenkassen als Spitzenverband Bund
zubringen hat. Für fördernde Mitglieder des der Pflegekassen bestimmen, dass die Pflegekassen
Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes die zu prüfenden Daten elektronisch und in einer be-
Bund der Krankenkassen kann ein Beitrag zur stimmten Form zur Verfügung stellen.“
Finanzierung vorgesehen werden. Das Nähere
zur Finanzierung regelt die Satzung nach Ab- Artikel 3
satz 2e. Für die Bildung von Rückstellungen
und Deckungskapital von Altersversorgungs- Inkrafttreten
verpflichtungen gelten § 171e sowie § 12 Ab-
satz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rech- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
nungsverordnung entsprechend.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Februar 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017 275
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2017
Vom 10. Februar 2017
Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanz-
reformgesetzes wird für das Jahr 2017 in den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 4,5 Prozentpunkte er-
höht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehr-
aufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum
1. Februar 2018 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum
1. Mai, 1. August und 1. November 2017 sind Abschlagszahlungen für das vor-
hergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres
zu leisten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Ab-
schlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft und am
31. Dezember 2017 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Februar 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017
Erste Verordnung
zur Änderung der Wehrsoldempfängervergütungsverordnung
Vom 11. Februar 2017
Auf Grund des § 2 Absatz 5 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), der durch Artikel 9
Nummer 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden
ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Wehrsoldempfängervergütungsverordnung
§ 3 Nummer 1 der Wehrsoldempfängervergütungsverordnung vom 9. April
2015 (BGBl. I S. 613) wird wie folgt gefasst:
„1. neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes,
neben einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsold-
gesetzes oder neben einem Zuschlag nach § 10 Absatz 2 des Unterhalts-
sicherungsgesetzes,“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2015 in Kraft.
Bonn, den 11. Februar 2017
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017 277
Achte Verordnung
zur Änderung der Lotstarifverordnung
Vom 14. Februar 2017
Auf Grund des § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 3 Satz 2 und 3 des
Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), von denen § 45
Absatz 2 zuletzt durch Artikel 563 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 45 Absatz 3 Satz 2
durch Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1554) geändert worden sind,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:
Artikel 1
Die Lotstarifverordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I S. 97), die zuletzt durch Artikel 70 der Verordnung
vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 wird Abschnitt B wie folgt gefasst:
„B. Tabelle der Lotsabgaben
Teil I
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 4 5
0– 300 49 50 66 57
300 – 400 58 63 82 76
400 – 500 67 79 98 98
500 – 600 73 96 109 100
600 – 700 77 111 119 106
700 – 800 79 119 128 110
800 – 900 81 127 139 112
900 – 1 000 85 136 150 114
1 000 – 1 100 88 144 162 118
1 100 – 1 200 92 152 173 124
1 200 – 1 300 96 164 186 131
1 300 – 1 400 99 174 197 135
1 400 – 1 500 102 186 210 139
1 500 – 1 600 106 198 222 145
1 600 – 1 700 110 211 235 150
1 700 – 1 800 113 222 247 158
1 800 – 1 900 117 234 260 165
1 900 – 2 000 121 244 272 171
2 000 – 2 100 125 253 284 177
2 100 – 2 200 128 261 296 185
2 200 – 2 300 132 268 308 191
2 300 – 2 400 136 276 321 197
2 400 – 2 500 140 282 332 206
2 500 – 2 600 145 289 343 213
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 4 5
2 600 – 2 700 151 296 355 221
2 700 – 2 800 157 305 366 228
2 800 – 2 900 163 313 379 243
2 900 – 3 000 170 324 390 251
3 000 – 3 200 179 335 411 270
3 200 – 3 400 188 349 435 283
3 400 – 3 600 198 363 459 299
3 600 – 3 800 210 379 482 316
3 800 – 4 000 222 395 505 335
4 000 – 4 200 235 409 529 355
4 200 – 4 400 248 424 552 371
4 400 – 4 600 264 438 575 392
4 600 – 4 800 283 455 600 421
4 800 – 5 000 307 474 626 441
5 000 – 5 500 338 499 673 484
5 500 – 6 000 374 535 720 517
6 000 – 6 500 409 582 769 562
6 500 – 7 000 448 630 817 608
7 000 – 7 500 491 672 865 653
7 500 – 8 000 535 714 916 699
8 000 – 8 500 579 752 965 745
8 500 – 9 000 623 788 1 014 792
9 000 – 9 500 666 822 1 063 839
9 500 – 10 000 708 856 1 112 860
10 000 – 10 500 742 887 1 161 884
10 500 – 11 000 774 918 1 210 906
11 000 – 11 500 805 949 1 259 950
11 500 – 12 000 836 981 1 309 994
12 000 – 12 500 868 1 014 1 359 1 039
12 500 – 13 000 901 1 047 1 408 1 083
13 000 – 13 500 940 1 082 1 457 1 125
13 500 – 14 000 977 1 116 1 505 1 172
14 000 – 14 500 1 016 1 149 1 552 1 217
14 500 – 15 000 1 054 1 181 1 598 1 263
15 000 – 15 500 1 093 1 213 1 644 1 309
15 500 – 16 000 1 133 1 247 1 689 1 353
16 000 – 16 500 1 172 1 281 1 734 1 399
16 500 – 17 000 1 212 1 314 1 780 1 446
17 000 – 17 500 1 252 1 349 1 828 1 493
17 500 – 18 000 1 291 1 382 1 877 1 539
18 000 – 18 500 1 330 1 416 1 926 1 588
18 500 – 19 000 1 370 1 448 1 975 1 635
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017 279
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 4 5
19 000 – 19 500 1 409 1 478 2 024 1 682
19 500 – 20 000 1 449 1 505 2 072 1 729
20 000 – 20 500 1 489 1 533 2 119 1 777
20 500 – 21 000 1 528 1 559 2 163 1 823
21 000 – 21 500 1 568 1 585 2 207 1 872
21 500 – 22 000 1 608 1 613 2 251 1 919
22 000 – 22 500 1 647 1 641 2 295 1 968
22 500 – 23 000 1 687 1 669 2 341 2 013
23 000 – 23 500 1 727 1 698 2 388 2 062
23 500 – 24 000 1 765 1 726 2 436 2 109
24 000 – 24 500 1 805 1 754 2 484 2 149
24 500 – 25 000 1 845 1 782 2 533 2 202
25 000 – 25 500 1 882 1 811 2 581 2 254
25 500 – 26 000 1 918 1 841 2 630 2 307
26 000 – 26 500 1 954 1 870 2 677 2 356
26 500 – 27 000 1 991 1 898 2 723 2 409
27 000 – 27 500 2 030 1 926 2 768 2 461
27 500 – 28 000 2 069 1 955 2 813 2 513
28 000 – 28 500 2 111 1 984 2 853 2 564
28 500 – 29 000 2 159 2 012 2 887 2 616
29 000 – 29 500 2 209 2 042 2 920 2 668
29 500 – 30 000 2 261 2 073 2 955 2 721
30 000 – 31 000 2 316 2 108 2 988 2 771
31 000 – 32 000 2 382 2 151 3 021 2 823
32 000 – 33 000 2 463 2 204 3 056 2 876
33 000 – 34 000 2 543 2 265 3 089 2 926
34 000 – 35 000 2 627 2 335 3 124 2 979
35 000 – 36 000 2 711 2 415 3 157 3 031
36 000 – 37 000 2 793 2 497 3 190 3 084
37 000 – 38 000 2 871 2 587 3 225 3 133
38 000 – 39 000 2 949 2 688 3 258 3 185
39 000 – 40 000 3 028 2 790 3 291 3 238
40 000 – 42 000 3 095 2 892 3 322 3 264
42 000 – 44 000 3 148 2 986 3 330 3 284
44 000 – 46 000 3 200 3 080 3 341 3 298
46 000 – 48 000 3 252 3 163 3 350 3 315
48 000 – 50 000 3 304 3 226 3 350 3 328
50 000 – 52 000 3 341 3 289 3 350 3 330
über 52 000 3 350 3 350 3 350 3 350
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017
Teil II
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
0– 300 24 20 17 21
300 – 400 31 23 22 24
400 – 500 40 24 25 27
500 – 600 46 27 31 31
600 – 700 54 31 34 37
700 – 800 58 37 38 44
800 – 900 65 40 42 46
900 – 1 000 72 44 48 51
1 000 – 1 100 74 48 52 60
1 100 – 1 200 76 51 53 71
1 200 – 1 300 81 53 57 75
1 300 – 1 400 84 56 61 81
1 400 – 1 500 87 57 65 89
1 500 – 1 600 89 61 71 98
1 600 – 1 700 94 65 76 102
1 700 – 1 800 98 71 81 111
1 800 – 1 900 99 73 85 115
1 900 – 2 000 101 76 89 121
2 000 – 2 100 109 81 94 137
2 100 – 2 200 111 85 99 150
2 200 – 2 300 113 89 102 157
2 300 – 2 400 114 90 110 163
2 400 – 2 500 116 94 114 170
2 500 – 2 600 119 99 116 174
2 600 – 2 700 124 101 121 183
2 700 – 2 800 131 109 127 187
2 800 – 2 900 133 112 133 194
2 900 – 3 000 136 115 137 199
3 000 – 3 200 144 119 145 258
3 200 – 3 400 150 126 150 271
3 400 – 3 600 157 132 159 284
3 600 – 3 800 160 137 164 298
3 800 – 4 000 170 141 171 309
4 000 – 4 200 174 149 175 336
4 200 – 4 400 175 153 185 349
4 400 – 4 600 184 163 191 363
4 600 – 4 800 185 170 197 379
4 800 – 5 000 187 179 207 392
5 000 – 5 500 196 186 214 457
5 500 – 6 000 201 193 232 497
6 000 – 6 500 213 206 247 597
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017 281
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
6 500 – 7 000 221 214 267 643
7 000 – 7 500 230 230 282 748
7 500 – 8 000 239 240 300 796
8 000 – 8 500 247 251 318 840
8 500 – 9 000 253 269 334 887
9 000 – 9 500 263 283 352 933
9 500 – 10 000 271 299 364 1 000
10 000 – 10 500 278 311 384 1 070
10 500 – 11 000 286 327 400 1 139
11 000 – 11 500 295 334 417 1 178
11 500 – 12 000 305 341 425 1 284
12 000 – 12 500 309 357 438 1 363
12 500 – 13 000 322 366 451 1 415
13 000 – 13 500 329 382 468 1 460
13 500 – 14 000 334 398 480 1 513
14 000 – 14 500 343 411 494 1 565
14 500 – 15 000 354 422 507 1 664
15 000 – 15 500 361 435 512 1 737
15 500 – 16 000 371 448 520 1 809
16 000 – 16 500 380 460 527 1 865
16 500 – 17 000 386 473 532 1 921
17 000 – 17 500 397 481 538 1 975
17 500 – 18 000 405 494 546 2 031
18 000 – 18 500 412 505 552 2 061
18 500 – 19 000 420 517 559 2 091
19 000 – 19 500 428 527 566 2 128
19 500 – 20 000 436 537 573 2 165
20 000 – 20 500 447 548 580 2 202
20 500 – 21 000 454 559 587 2 237
21 000 – 21 500 466 569 592 2 278
21 500 – 22 000 473 582 597 2 316
22 000 – 22 500 480 592 607 2 356
22 500 – 23 000 491 604 615 2 396
23 000 – 23 500 497 612 621 2 441
23 500 – 24 000 506 622 624 2 482
24 000 – 24 500 513 634 633 2 525
24 500 – 25 000 522 646 639 2 566
25 000 – 25 500 530 660 646 2 613
25 500 – 26 000 537 671 651 2 658
26 000 – 26 500 547 685 660 2 705
26 500 – 27 000 554 696 666 2 752
27 000 – 27 500 565 708 672 2 789
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
27 500 – 28 000 572 720 680 2 826
28 000 – 28 500 582 733 686 2 826
28 500 – 29 000 590 745 691 2 826
29 000 – 29 500 597 758 699 2 826
29 500 – 30 000 607 772 705 2 826
30 000 – 31 000 622 783 719 2 826
31 000 – 32 000 640 796 732 2 826
32 000 – 33 000 658 808 745 2 826
33 000 – 34 000 672 818 758 2 826
34 000 – 35 000 691 833 772 2 826
35 000 – 36 000 707 837 783 2 826
36 000 – 37 000 723 856 799 2 826
37 000 – 38 000 742 872 811 2 826
38 000 – 39 000 758 891 823 2 826
39 000 – 40 000 776 904 835 2 826
40 000 – 42 000 809 942 863 2 826
42 000 – 44 000 843 974 889 2 826
44 000 – 46 000 876 1 006 915 2 826
46 000 – 48 000 910 1 040 942 2 826
48 000 – 50 000 945 1 074 968 2 826
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 50 000 37 34 8 –
höchstens jedoch 2 826 2 826 2 826 2 826
Teil III
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
0– 300 22 19 23
300 – 400 27 22 29
400 – 500 34 26 39
500 – 600 73 52 79
600 – 700 88 60 95
700 – 800 100 72 110
800 – 900 113 81 122
900 – 1 000 126 89 138
1 000 – 1 100 135 99 146
1 100 – 1 200 146 110 160
1 200 – 1 300 160 116 172
1 300 – 1 400 171 128 187
1 400 – 1 500 186 137 201
1 500 – 1 600 197 145 214
1 600 – 1 700 211 156 230
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017 283
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
1 700 – 1 800 223 166 244
1 800 – 1 900 235 172 258
1 900 – 2 000 248 184 271
2 000 – 2 100 262 186 285
2 100 – 2 200 272 195 299
2 200 – 2 300 286 203 313
2 300 – 2 400 300 213 326
2 400 – 2 500 311 222 339
2 500 – 2 600 325 231 355
2 600 – 2 700 337 240 367
2 700 – 2 800 352 248 383
2 800 – 2 900 363 258 396
2 900 – 3 000 375 267 411
3 000 – 3 200 395 274 433
3 200 – 3 400 421 284 460
3 400 – 3 600 447 300 487
3 600 – 3 800 471 316 513
3 800 – 4 000 497 334 545
4 000 – 4 200 522 352 569
4 200 – 4 400 548 366 597
4 400 – 4 600 574 384 624
4 600 – 4 800 597 399 653
4 800 – 5 000 623 421 681
5 000 – 5 500 649 422 708
5 500 – 6 000 677 436 736
6 000 – 6 500 702 454 764
6 500 – 7 000 728 471 792
7 000 – 7 500 752 489 820
7 500 – 8 000 778 506 848
8 000 – 8 500 803 523 876
8 500 – 9 000 829 538 903
9 000 – 9 500 855 555 930
9 500 – 10 000 879 574 959
10 000 – 10 500 904 628 987
10 500 – 11 000 929 658 1 014
11 000 – 11 500 955 686 1 043
11 500 – 12 000 981 717 1 070
12 000 – 12 500 1 005 746 1 098
12 500 – 13 000 1 030 777 1 125
13 000 – 13 500 1 058 807 1 154
13 500 – 14 000 1 083 837 1 181
14 000 – 14 500 1 108 868 1 210
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
14 500 – 15 000 1 133 897 1 238
15 000 – 15 500 1 158 927 1 265
15 500 – 16 000 1 186 956 1 292
16 000 – 16 500 1 210 987 1 322
16 500 – 17 000 1 235 1 018 1 349
17 000 – 17 500 1 262 1 046 1 377
17 500 – 18 000 1 286 1 077 1 404
18 000 – 18 500 1 311 1 108 1 433
18 500 – 19 000 1 338 1 138 1 461
19 000 – 19 500 1 363 1 141 1 488
19 500 – 20 000 1 387 1 144 1 516
20 000 – 20 500 1 414 1 150 1 541
20 500 – 21 000 1 440 1 154 1 570
21 000 – 21 500 1 466 1 158 1 598
21 500 – 22 000 1 490 1 162 1 627
22 000 – 22 500 1 516 1 167 1 654
22 500 – 23 000 1 540 1 172 1 683
23 000 – 23 500 1 566 1 176 1 709
23 500 – 24 000 1 592 1 180 1 738
24 000 – 24 500 1 617 1 186 1 764
24 500 – 25 000 1 644 1 189 1 794
25 000 – 25 500 1 668 1 207 1 821
25 500 – 26 000 1 694 1 211 1 849
26 000 – 26 500 1 721 1 215 1 876
26 500 – 27 000 1 746 1 218 1 904
27 000 – 27 500 1 772 1 225 1 932
27 500 – 28 000 1 795 1 228 1 960
28 000 – 28 500 1 821 1 238 1 988
28 500 – 29 000 1 847 1 251 2 016
29 000 – 29 500 1 873 1 259 2 044
29 500 – 30 000 1 898 1 272 2 071
30 000 – 31 000 1 922 1 313 2 099
31 000 – 32 000 1 948 1 356 2 126
32 000 – 33 000 1 979 1 400 2 161
33 000 – 34 000 2 042 1 443 2 229
34 000 – 35 000 2 103 1 486 2 295
35 000 – 36 000 2 162 1 528 2 364
36 000 – 37 000 2 224 1 570 2 427
37 000 – 38 000 2 285 1 616 2 496
38 000 – 39 000 2 346 1 664 2 562
39 000 – 40 000 2 406 1 716 2 628
40 000 – 42 000 2 528 1 776 2 694
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017 285
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
42 000 – 44 000 2 650 1 851 2 761
44 000 – 46 000 2 760 1 939 2 826
46 000 – 48 000 2 795 2 028 2 826
48 000 – 50 000 2 826 2 119 2 826
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 50 000 – 79 –
höchstens jedoch 2 826 2 826 2 826“.
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1.6 Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:
„e) bei Lotsungen – unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss
eine Fahrtstreckenlotsung – von oder nach dem Ölhafen Brunsbüttel zusätzlich 15 vom Hundert“.
bb) In Nummer 1.8 werden die Buchstaben c und d wie folgt gefasst:
„c) den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems,
Lübeck-Schlutup und Lübeck-Herrenwyk 65 vom Hundert
d) den Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne Trave
in der Lübecker Bucht 65 vom Hundert“.
b) Abschnitt B wird wie folgt gefasst:
„ B . Ta b e l l e d e r L o t s g e l d e r
Teil I
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
0– 300 305 343 202 194 186
300 – 400 316 362 214 202 192
400 – 500 328 381 225 211 198
500 – 600 341 400 236 221 202
600 – 700 355 419 247 232 210
700 – 800 371 437 257 245 219
800 – 900 389 455 268 259 231
900 – 1 000 407 473 278 275 238
1 000 – 1 100 426 491 288 291 247
1 100 – 1 200 446 509 299 308 256
1 200 – 1 300 465 527 310 325 265
1 300 – 1 400 485 544 320 342 273
1 400 – 1 500 505 561 330 359 282
1 500 – 1 600 525 579 340 376 292
1 600 – 1 700 545 597 350 392 297
1 700 – 1 800 565 614 360 408 305
1 800 – 1 900 586 632 370 423 312
1 900 – 2 000 607 650 380 437 319
2 000 – 2 100 627 668 390 448 325
2 100 – 2 200 647 686 400 458 333
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
2 200 – 2 300 667 704 411 468 338
2 300 – 2 400 687 722 421 478 346
2 400 – 2 500 707 740 431 488 355
2 500 – 2 600 727 757 441 498 361
2 600 – 2 700 747 774 451 508 368
2 700 – 2 800 768 792 461 518 375
2 800 – 2 900 788 810 471 529 382
2 900 – 3 000 808 828 481 540 393
3 000 – 3 200 828 846 492 554 405
3 200 – 3 400 849 865 505 570 415
3 400 – 3 600 871 884 518 586 423
3 600 – 3 800 894 903 531 602 441
3 800 – 4 000 918 922 545 620 453
4 000 – 4 200 942 943 558 638 466
4 200 – 4 400 968 967 572 657 479
4 400 – 4 600 995 996 586 676 491
4 600 – 4 800 1 022 1 028 600 694 509
4 800 – 5 000 1 049 1 061 614 713 529
5 000 – 5 500 1 077 1 095 628 732 548
5 500 – 6 000 1 110 1 129 641 752 568
6 000 – 6 500 1 148 1 164 653 773 592
6 500 – 7 000 1 188 1 198 666 795 618
7 000 – 7 500 1 228 1 233 679 816 644
7 500 – 8 000 1 268 1 267 692 838 665
8 000 – 8 500 1 309 1 301 705 860 690
8 500 – 9 000 1 350 1 335 717 883 712
9 000 – 9 500 1 391 1 369 729 905 738
9 500 – 10 000 1 432 1 404 741 928 757
10 000 – 10 500 1 473 1 438 753 950 780
10 500 – 11 000 1 514 1 473 765 973 802
11 000 – 11 500 1 555 1 507 778 996 815
11 500 – 12 000 1 597 1 541 791 1 019 831
12 000 – 12 500 1 639 1 575 804 1 041 845
12 500 – 13 000 1 681 1 608 817 1 062 861
13 000 – 13 500 1 722 1 641 829 1 082 874
13 500 – 14 000 1 764 1 672 841 1 102 894
14 000 – 14 500 1 806 1 704 852 1 122 913
14 500 – 15 000 1 847 1 736 863 1 142 934
15 000 – 15 500 1 887 1 768 875 1 163 951
15 500 – 16 000 1 927 1 800 886 1 184 969
16 000 – 16 500 1 967 1 832 898 1 204 989
16 500 – 17 000 2 006 1 864 909 1 224 1 010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017 287
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
17 000 – 17 500 2 046 1 896 920 1 245 1 032
17 500 – 18 000 2 083 1 928 931 1 265 1 050
18 000 – 18 500 2 120 1 962 941 1 284 1 071
18 500 – 19 000 2 157 1 997 951 1 303 1 091
19 000 – 19 500 2 192 2 032 961 1 321 1 109
19 500 – 20 000 2 226 2 067 972 1 340 1 131
20 000 – 20 500 2 258 2 102 982 1 359 1 149
20 500 – 21 000 2 290 2 135 993 1 377 1 169
21 000 – 21 500 2 322 2 167 1 004 1 396 1 188
21 500 – 22 000 2 354 2 198 1 014 1 416 1 208
22 000 – 22 500 2 386 2 229 1 025 1 436 1 228
22 500 – 23 000 2 418 2 260 1 037 1 455 1 248
23 000 – 23 500 2 449 2 290 1 048 1 474 1 268
23 500 – 24 000 2 480 2 321 1 059 1 494 1 287
24 000 – 24 500 2 508 2 351 1 071 1 514 1 308
24 500 – 25 000 2 536 2 381 1 083 1 534 1 327
25 000 – 25 500 2 563 2 412 1 095 1 553 1 348
25 500 – 26 000 2 584 2 443 1 109 1 573 1 369
26 000 – 26 500 2 605 2 474 1 123 1 595 1 391
26 500 – 27 000 2 625 2 506 1 137 1 618 1 411
27 000 – 27 500 2 645 2 538 1 152 1 642 1 433
27 500 – 28 000 2 663 2 570 1 168 1 665 1 453
28 000 – 28 500 2 681 2 603 1 185 1 688 1 473
28 500 – 29 000 2 699 2 636 1 203 1 711 1 495
29 000 – 29 500 2 717 2 670 1 221 1 733 1 518
29 500 – 30 000 2 735 2 705 1 238 1 756 1 535
30 000 – 31 000 2 753 2 740 1 254 1 778 1 558
31 000 – 32 000 2 771 2 776 1 271 1 801 1 580
32 000 – 33 000 2 789 2 812 1 288 1 823 1 602
33 000 – 34 000 2 807 2 850 1 306 1 846 1 621
34 000 – 35 000 2 825 2 889 1 324 1 868 1 643
35 000 – 36 000 2 843 2 928 1 341 1 891 1 664
36 000 – 37 000 2 861 2 976 1 359 1 913 1 682
37 000 – 38 000 2 879 3 028 1 377 1 936 1 706
38 000 – 39 000 2 897 3 081 1 395 1 958 1 727
39 000 – 40 000 2 916 3 135 1 413 1 981 1 755
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 23 96 37 45 36
höchstens jedoch 3 700 3 700 3 700 3 700 3 700
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017
Teil II
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
0– 300 827 223 139 106
300 – 400 828 225 143 133
400 – 500 829 228 146 163
500 – 600 830 231 153 200
600 – 700 857 233 165 228
700 – 800 881 235 176 253
800 – 900 907 239 185 280
900 – 1 000 933 241 197 309
1 000 – 1 100 959 242 208 323
1 100 – 1 200 988 243 222 336
1 200 – 1 300 1 016 247 230 359
1 300 – 1 400 1 047 248 248 384
1 400 – 1 500 1 074 249 257 396
1 500 – 1 600 1 100 254 266 422
1 600 – 1 700 1 127 259 277 463
1 700 – 1 800 1 150 267 292 478
1 800 – 1 900 1 176 270 303 489
1 900 – 2 000 1 198 277 316 499
2 000 – 2 100 1 216 287 326 501
2 100 – 2 200 1 240 295 334 526
2 200 – 2 300 1 257 303 347 554
2 300 – 2 400 1 281 312 358 572
2 400 – 2 500 1 300 321 371 596
2 500 – 2 600 1 321 333 381 616
2 600 – 2 700 1 345 342 399 638
2 700 – 2 800 1 362 351 413 662
2 800 – 2 900 1 394 360 431 683
2 900 – 3 000 1 426 374 444 691
3 000 – 3 200 1 458 387 451 699
3 200 – 3 400 1 487 393 465 708
3 400 – 3 600 1 517 407 473 731
3 600 – 3 800 1 551 417 488 749
3 800 – 4 000 1 585 427 504 773
4 000 – 4 200 1 621 435 511 779
4 200 – 4 400 1 656 447 527 796
4 400 – 4 600 1 690 458 538 825
4 600 – 4 800 1 736 476 550 841
4 800 – 5 000 1 781 489 564 864
5 000 – 5 500 1 827 509 589 898
5 500 – 6 000 1 876 520 611 946
6 000 – 6 500 1 926 541 632 972
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017 289
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
6 500 – 7 000 1 976 557 655 1 002
7 000 – 7 500 2 032 570 670 1 015
7 500 – 8 000 2 083 581 694 1 038
8 000 – 8 500 2 139 591 711 1 098
8 500 – 9 000 2 192 603 732 1 150
9 000 – 9 500 2 245 613 751 1 182
9 500 – 10 000 2 303 623 770 1 212
10 000 – 10 500 2 357 630 788 1 262
10 500 – 11 000 2 414 644 807 1 290
11 000 – 11 500 2 470 662 824 1 318
11 500 – 12 000 2 515 670 845 1 345
12 000 – 12 500 2 558 681 853 1 349
12 500 – 13 000 2 601 689 860 1 401
13 000 – 13 500 2 644 695 869 1 452
13 500 – 14 000 2 685 703 879 1 480
14 000 – 14 500 2 715 714 887 1 507
14 500 – 15 000 2 742 723 899 1 522
15 000 – 15 500 2 769 729 907 1 544
15 500 – 16 000 2 794 739 911 1 589
16 000 – 16 500 2 821 746 924 1 613
16 500 – 17 000 2 846 755 930 1 634
17 000 – 17 500 2 921 764 939 1 684
17 500 – 18 000 2 932 775 948 1 728
18 000 – 18 500 2 943 785 957 1 755
18 500 – 19 000 2 954 793 965 1 782
19 000 – 19 500 2 964 804 977 1 810
19 500 – 20 000 2 976 811 986 1 838
20 000 – 20 500 2 986 824 998 1 853
20 500 – 21 000 2 998 832 1 007 1 885
21 000 – 21 500 3 009 842 1 012 1 919
21 500 – 22 000 3 019 850 1 023 1 951
22 000 – 22 500 3 031 861 1 036 1 985
22 500 – 23 000 3 041 869 1 041 2 018
23 000 – 23 500 3 052 880 1 048 2 056
23 500 – 24 000 3 064 891 1 058 2 091
24 000 – 24 500 3 074 900 1 066 2 126
24 500 – 25 000 3 085 910 1 076 2 161
25 000 – 25 500 3 097 924 1 082 2 200
25 500 – 26 000 3 107 935 1 090 2 236
26 000 – 26 500 3 117 944 1 101 2 279
26 500 – 27 000 3 129 954 1 109 2 316
27 000 – 27 500 3 140 965 1 117 2 356
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
27 500 – 28 000 3 150 976 1 128 2 397
28 000 – 28 500 3 162 985 1 137 2 437
28 500 – 29 000 3 173 998 1 147 2 482
29 000 – 29 500 3 184 1 010 1 153 2 524
29 500 – 30 000 3 195 1 020 1 157 2 531
30 000 – 31 000 3 206 1 030 1 176 2 537
31 000 – 32 000 3 217 1 043 1 191 2 544
32 000 – 33 000 3 227 1 053 1 208 2 548
33 000 – 34 000 3 239 1 062 1 224 2 556
34 000 – 35 000 3 250 1 078 1 239 2 563
35 000 – 36 000 3 260 1 086 1 258 2 568
36 000 – 37 000 3 271 1 095 1 274 2 575
37 000 – 38 000 3 283 1 117 1 290 2 581
38 000 – 39 000 3 293 1 144 1 305 2 587
39 000 – 40 000 3 303 1 155 1 322 2 593
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 22 22 29 17
höchstens jedoch 3 721 3 373 3 507 2 878
Teil III
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
0– 300 39 39 42
300 – 400 55 46 65
400 – 500 67 59 90
500 – 600 115 101 113
600 – 700 131 119 137
700 – 800 161 138 163
800 – 900 194 155 185
900 – 1 000 224 160 211
1 000 – 1 100 257 179 230
1 100 – 1 200 281 199 249
1 200 – 1 300 304 220 268
1 300 – 1 400 328 242 289
1 400 – 1 500 352 261 307
1 500 – 1 600 373 281 326
1 600 – 1 700 396 301 345
1 700 – 1 800 414 324 364
1 800 – 1 900 445 326 382
1 900 – 2 000 466 328 402
2 000 – 2 100 490 346 421
2 100 – 2 200 514 368 437
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017 291
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
2 200 – 2 300 536 391 455
2 300 – 2 400 561 411 471
2 400 – 2 500 582 431 488
2 500 – 2 600 607 455 505
2 600 – 2 700 630 476 527
2 700 – 2 800 645 496 553
2 800 – 2 900 664 520 574
2 900 – 3 000 683 540 598
3 000 – 3 200 699 563 622
3 200 – 3 400 714 584 650
3 400 – 3 600 729 591 678
3 600 – 3 800 746 593 709
3 800 – 4 000 762 597 736
4 000 – 4 200 786 635 765
4 200 – 4 400 810 676 793
4 400 – 4 600 835 718 824
4 600 – 4 800 860 761 850
4 800 – 5 000 883 804 880
5 000 – 5 500 917 844 909
5 500 – 6 000 955 891 937
6 000 – 6 500 1 080 908 951
6 500 – 7 000 1 142 976 983
7 000 – 7 500 1 191 1 020 1 007
7 500 – 8 000 1 240 1 057 1 043
8 000 – 8 500 1 351 1 096 1 057
8 500 – 9 000 1 419 1 131 1 070
9 000 – 9 500 1 464 1 167 1 082
9 500 – 10 000 1 512 1 204 1 096
10 000 – 10 500 1 558 1 240 1 105
10 500 – 11 000 1 605 1 300 1 118
11 000 – 11 500 1 649 1 360 1 131
11 500 – 12 000 1 697 1 413 1 167
12 000 – 12 500 1 739 1 420 1 223
12 500 – 13 000 1 781 1 422 1 283
13 000 – 13 500 1 822 1 424 1 346
13 500 – 14 000 1 865 1 425 1 408
14 000 – 14 500 1 907 1 537 1 473
14 500 – 15 000 1 951 1 566 1 545
15 000 – 15 500 1 993 1 597 1 618
15 500 – 16 000 2 036 1 628 1 701
16 000 – 16 500 2 077 1 658 1 770
16 500 – 17 000 2 120 1 715 1 834
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
17 000 – 17 500 2 163 1 843 1 902
17 500 – 18 000 2 205 1 905 1 969
18 000 – 18 500 2 246 1 947 2 035
18 500 – 19 000 2 289 1 990 2 101
19 000 – 19 500 2 333 2 034 2 167
19 500 – 20 000 2 374 2 075 2 233
20 000 – 20 500 2 417 2 120 2 298
20 500 – 21 000 2 458 2 163 2 366
21 000 – 21 500 2 502 2 205 2 432
21 500 – 22 000 2 544 2 233 2 499
22 000 – 22 500 2 587 2 261 2 564
22 500 – 23 000 2 631 2 287 2 632
23 000 – 23 500 2 672 2 316 2 673
23 500 – 24 000 2 712 2 341 2 714
24 000 – 24 500 2 718 2 369 2 718
24 500 – 25 000 2 718 2 397 2 718
25 000 – 25 500 2 718 2 423 2 718
25 500 – 26 000 2 718 2 450 2 718
26 000 – 26 500 2 718 2 478 2 718
26 500 – 27 000 2 718 2 504 2 718
27 000 – 27 500 2 718 2 532 2 718
27 500 – 28 000 2 718 2 559 2 718
28 000 – 28 500 2 718 2 587 2 718
28 500 – 29 000 2 718 2 614 2 718
29 000 – 29 500 2 718 2 639 2 718
29 500 – 30 000 2 718 2 667 2 718
30 000 – 31 000 2 718 2 694 2 718
31 000 – 32 000 2 718 2 718 2 718
32 000 – 33 000 2 718 2 747 2 718
33 000 – 34 000 2 718 2 760 2 718
34 000 – 35 000 2 718 2 775 2 718
35 000 – 36 000 2 718 2 789 2 718
36 000 – 37 000 2 718 2 803 2 718
37 000 – 38 000 2 718 2 817 2 718
38 000 – 39 000 2 718 2 831 2 718
39 000 – 40 000 2 718 2 845 2 718
für jede weiteren
angefangenen
2000 über 40 000 – 27 –
höchstens jedoch 2 718 3 486 2 718
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017 293
Teil IV
Lfd.
Art der Lotsgelder Abschnittsnummer Euro
Nr.
1 Beratungsgeld für das Verholen
Grundbetrag 80
zuzüglich für jede angefangene Bruttoraumzahl von 100 1.14 2,49
2 Zusätzliches Beratungsgeld bei einer Bruttoraumzahl des Fahrzeugs 1.15 und 1.16
bis 2 000 40
über 2 000 bis 5 000 66
über 5 000 bis 10 000 107
über 10 000 bis 20 000 187
über 20 000 bis 30 000 242
über 30 000 296
3 Wartegeld 2.1 83
Auslagen:
4 Für vergeblichen Weg 3.1 62
5 Tagegeld 3.2, 3.3 und 3.4 107
6 Ermäßigtes Tagegeld 3.2.1 22
7 Für fehlende Unterkunft 3.5 37“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.
Berlin, den 14. Februar 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017
Verordnung
zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
Vom 20. Februar 2017
Auf Grund der §§ 88b und 91 des Erneuerbare- förde, Schleswig-Flensburg, Segeberg, Steinburg
Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) und Stormarn sowie die kreisfreien Städte Flens-
in Verbindung mit § 13 Nummer 1 bis 3, 5 Buchstabe a burg, Kiel, Lübeck und Neumünster,
und Nummer 7 der Erneuerbare-Energien-Verordnung 2. im Land Niedersachsen die Landkreise Cux-
vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), von denen haven, Harburg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg
– § 88b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ar- (Wümme), Stade, Ammerland, Aurich, Cloppen-
tikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom 13. Oktober burg, Emsland, Friesland, Leer, Oldenburg,
2016 (BGBl. I S. 2258) eingefügt, Vechta, Wesermarsch und Wittmund sowie die
– § 91 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Arti- kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Olden-
kel 2 Nummer 56 des Gesetzes vom 22. Dezember burg und Wilhelmshaven,
2016 (BGBl. I S. 3106) geändert, 3. im Land Mecklenburg-Vorpommern die Landkreise
– § 13 Nummer 1 bis 3 und 5 Buchstabe a der Erneuer- Mecklenburgische Seenplatte, Rostock, Vorpom-
bare-Energien-Verordnung durch Artikel 11 Num- mern-Rügen, Nordwestmecklenburg, Vorpom-
mer 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 mern-Greifswald, Ludwigslust-Parchim sowie die
(BGBl. I S. 3106) geändert und kreisfreien Städte Rostock und Schwerin sowie
– § 13 Nummer 7 der Erneuerbare-Energien-Verord- 4. die Länder Bremen und Hamburg.
nung durch Artikel 11 Nummer 8 des Gesetzes vom
22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt § 11
worden sind, verordnet die Bundesnetzagentur für Obergrenze der installierten
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen- Leistung von Windenergieanlagen an Land
bahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Bei den Ausschreibungen aufgrund des Erneuer-
für Wirtschaft und Energie: bare-Energien-Gesetzes dürfen im Netzausbauge-
biet pro Kalenderjahr für höchstens 902 Megawatt
Artikel 1 zu installierender Leistung Zuschläge an Windener-
Änderung der gieanlagen an Land erteilt werden.
Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
Die Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung § 12
vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Verteilung auf Ausschreibungen
Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I Die Obergrenze soll gleichmäßig auf die Gebots-
S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: termine eines jeden Kalenderjahres verteilt werden.
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt: Wird in einer einzelnen Ausschreibung die demnach
„Abschnitt 1 zuschlagsfähige Leistung im Netzausbaugebiet nicht
erreicht, wird diese Differenz gleichmäßig als zusätz-
Ausführung des liche Quote im Netzausbaugebiet auf die für das
EEG-Ausgleichsmechanismus“. Kalenderjahr verbleibenden Gebotstermine verteilt.
2. Nach § 9 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 2 § 13
Einrichtung und Zeitliche Geltung; Außerkrafttreten
Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets Die §§ 10 bis 12 sind ab dem 1. März 2017 anzu-
wenden. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
§ 10 2020 außer Kraft.“
Geografische Festlegung
Das Netzausbaugebiet umfasst Artikel 2
1. im Land Schleswig-Holstein die Kreise Dithmar- Inkrafttreten
schen, Herzogtum Lauenburg, Nordfriesland, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Ostholstein, Pinneberg, Plön, Rendsburg-Eckern- in Kraft.
Bonn, den 20. Februar 2017
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Jochen Homann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017 295
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017
– 2 BvL 1/10 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 6d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-
Pfalz (LBesG vom 12. April 2005 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Rheinland-Pfalz Seite 119]) in der Fassung des Artikels 5 Nummer 1 des
Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom
21. Dezember 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 283) ist mit Arti-
kel 33 Absatz 5 GG unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. Februar 2017
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
6. 2. 2017 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hundertvierund-
dreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Sonderlandeplatz Hamburg-Finken-
werder) BAnz AT 16.02.2017 V1 25. 5. 2017
FNA: 96-1-2-134